Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Okt. 2017 - 9 A 257/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Beförderung seiner Tochter C. von A-Stadt nach E-Stadt.
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Der Kläger und seine Ehefrau leben getrennt. Die beiden Kinder C. (geb. ...2004) und ihre jüngere Schwester D. leben seit August 2011 im sogenannten „Wechselmodell“ jeweils eine Woche im Haushalt des Klägers in A-Stadt und anschließend eine Woche im Haushalt der Mutter in E-Stadt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern wegen des Bezuges des staatlichen Kindergeldes ist D. mit Hauptwohnung in A-Stadt beim Kläger und C. mit Hauptwohnung in E-Stadt bei ihrer Mutter (und Nebenwohnung in A-Stadt) gemeldet.
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C. besuchte seit 2011 die Grundschule in F-Stadt und wechselte zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 auf die Gemeinschaftsschule in E-Stadt.
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Am 09.09.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. für die ca. 6 km lange Strecke von A-Stadt nach E-Stadt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2016 ab, da Schülerbeförderungskosten nur dann übernommen werden könnten, wenn die Schüler nicht am Schulort wohnten und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssten. Dies sei jedoch bei C. nicht der Fall, da diese in E-Stadt wohne, in E-Stadt einsteige und in E-Stadt die Schule besuche.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aufgrund des praktizierten Wechselmodells lebten beide Kinder jeweils zwei Wochen im Monat bei der Mutter und zwei Wochen im Monat bei ihm in A-Stadt. In der Zeit, in der C. in A-Stadt wohne, müsse sie mit dem Bus nach E-Stadt zur Gemeinschaftsschule fahren. Vor diesem Hintergrund sei die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. erforderlich.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.10.2016 zurück und begründete dies damit, dass maßgeblich für die Anspruchsprüfung ausschließlich der Wohnort sei. Dieser richte sich nach der Schülerbeförderungssatzung nach der Definition der Wohnung in § 2 Abs. 8 Schulgesetz, der wiederum auf das Landesmeldegesetz verweise. Da C. seit dem 01.04.2014 durchgängig in E-Stadt gemeldet sei, sei ausschließlich auf E-Stadt abzustellen. Persönliche Belange wie die Regelung der Kinderbetreuung etc. könnten für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht berücksichtigt werden.
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Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, dass ein ausschließliches Abstellen auf die melderechtliche Situation im Hinblick auf die bereits seit einigen Jahren praktizierten Wechselmodelle bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern nicht angemessen sei. Das Meldegesetz und damit auch die Regelungen über die Schülerbeförderung würden dieser gesellschaftlichen Entwicklung nicht gerecht. Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften müsse ausschließlich orientiert an der familiären Situation des Kindes erfolgen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung von Schülerbeförderungskosten für C. A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
- 10
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass melderechtlich jeder Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für minderjährige Kinder, deren getrennt lebende Eltern das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausübten. Die Eltern müssten sich auf eine Hauptwohnung einigen; dies hätten der Kläger und seine Ehefrau offensichtlich getan, indem sie C. mit Hauptwohnung in E-Stadt angemeldet hätten. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten sei es ständige Praxis, ausschließlich auf die Hauptwohnung abzustellen; Ausnahmen davon würden nicht gemacht.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter C. zur Gemeinschaftsschule in E-Stadt entscheidet; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden.
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Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.
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Die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 23.03.2012 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs.6, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.
- 18
Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).
- 19
Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft. Dabei kommen dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie. Maßgeblich ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab. Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat (zu alledem vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 , Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228 – und VG Schleswig, z.B. U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 -, juris).
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Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).
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Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte hat sich an § 1 Abs. 2 und § 3 der Schülerbeförderungssatzung orientiert. Danach werden als notwendige Beförderungskosten die Beförderungskosten zwischen dem Wohnort, in die Wohnung liegt (§ 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart anerkannt, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung 4 km überschreitet. Dafür hat der Beklagte auf die Hauptwohnung abgestellt und deshalb – da sich diese am Ort der Schule befindet – einen Anspruch verneint. Er hat dazu ausdrücklich erklärt, dass er für die Frage, ob eine Beförderung notwendig ist, die Vorschriften der Schülerbeförderungssatzung stets so handhabe, dass er auf die Regelung des § 2 Abs. 8 SchulG abstelle. Nach dieser Vorschrift ist Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach dem Bundesmeldegesetz, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nicht gemacht. Dies gelte insbesondere auch für die Fälle des „Doppelresidenzmodells“.
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Dies ist nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten lässt, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. U. v. 16.04.2008 – 9 A 207/07 – und U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 - , beide juris).
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Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Handhabung, der auch Standardisierungen und Pauschalisierungen ermöglicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in den Fällen, in denen getrennt lebende Eltern das sog. „Doppelresidenzmodell“ wählen, ausschließlich auf die jeweilige melderechtliche Hauptwohnung des Kindes abstellt und nicht – wie es der Vorstellung des Klägers entspricht – auch auf die Wohnung des anderen Elternteils, bei dem das Kind jeweils genauso lange lebt wie am Hauptwohnsitz. Für eine solche Handhabung spricht schon § 2 Abs. 8 SchulG, der auf das Bundesmeldegesetz verweist und ausdrücklich hervorhebt, dass bei mehreren Wohnungen Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Hauptwohnung ist. Eine solche Hauptwohnung muss auch dann bestimmt werden, wenn getrennt lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben (BVerwG U. v. 30.09.2015 – 6 C 38/14 -, juris). Darüber hinaus ist es in einer „Massenverwaltung“ wie der Schülerbeförderung erforderlich, möglichst einfach zu handhabende und leicht nachprüfbare Kriterien festzulegen (st. Rspr. der Kammer, z.B. U. v. 13.09.2012 - 9 A 273/11 – , juris). Dem entspricht das Abstellen auf die ohne weiteres im Melderegister feststellbare Hauptwohnung, zumal sonst möglicherweise jeweils geprüft werden müsste, ob das „Doppelresidenzmodell“ strikt umgesetzt wird und sich der Schüler oder die Schülerin tatsächlich in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. VG Schwerin, U. v. 13.07.2016 – 6 A 1845/14 –, juris). Es ist nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie hier das Doppelresidenzmodell zu schaffen; dazu besteht wie oben ausgeführt auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung (so auch VG Schwerin a.a.O. und OVG Lüneburg, B. v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 -, juris).
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Der Kläger und seine Ehefrau haben hier offenbar im Hinblick auf Vorteile bei der Gewährung des Kindergeldes je ein Kind beim Vater und eins bei der Mutter mit Hauptwohnung angemeldet; daran müssen sie sich für dieses Verfahren festhalten lassen. Eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten käme für die Zukunft nur dann in Betracht, wenn – vorausgesetzt, dass beide Kinder sich in beiden Wohnungen jeweils gleich lange aufhalten – auch C. mit Hauptwohnung in A-Stadt angemeldet würde. Derzeit hat sie ihre Hauptwohnung am Schulort in E-Stadt, so dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht vorliegen.
- 25
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte während der Grundschulzeit die Schülerbeförderungskosten übernommen habe, hat dies seinen Grund darin, dass C. bei Beantragung der Leistungen noch in A-Stadt gemeldet war.
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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.