Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Okt. 2017 - 9 A 257/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1009.9A257.16.00
09.10.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Beförderung seiner Tochter C. von A-Stadt nach E-Stadt.

2

Der Kläger und seine Ehefrau leben getrennt. Die beiden Kinder C. (geb. ...2004) und ihre jüngere Schwester D. leben seit August 2011 im sogenannten „Wechselmodell“ jeweils eine Woche im Haushalt des Klägers in A-Stadt und anschließend eine Woche im Haushalt der Mutter in E-Stadt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern wegen des Bezuges des staatlichen Kindergeldes ist D. mit Hauptwohnung in A-Stadt beim Kläger und C. mit Hauptwohnung in E-Stadt bei ihrer Mutter (und Nebenwohnung in A-Stadt) gemeldet.

3

C. besuchte seit 2011 die Grundschule in F-Stadt und wechselte zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 auf die Gemeinschaftsschule in E-Stadt.

4

Am 09.09.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. für die ca. 6 km lange Strecke von A-Stadt nach E-Stadt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2016 ab, da Schülerbeförderungskosten nur dann übernommen werden könnten, wenn die Schüler nicht am Schulort wohnten und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssten. Dies sei jedoch bei C. nicht der Fall, da diese in E-Stadt wohne, in E-Stadt einsteige und in E-Stadt die Schule besuche.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aufgrund des praktizierten Wechselmodells lebten beide Kinder jeweils zwei Wochen im Monat bei der Mutter und zwei Wochen im Monat bei ihm in A-Stadt. In der Zeit, in der C. in A-Stadt wohne, müsse sie mit dem Bus nach E-Stadt zur Gemeinschaftsschule fahren. Vor diesem Hintergrund sei die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. erforderlich.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.10.2016 zurück und begründete dies damit, dass maßgeblich für die Anspruchsprüfung ausschließlich der Wohnort sei. Dieser richte sich nach der Schülerbeförderungssatzung nach der Definition der Wohnung in § 2 Abs. 8 Schulgesetz, der wiederum auf das Landesmeldegesetz verweise. Da C. seit dem 01.04.2014 durchgängig in E-Stadt gemeldet sei, sei ausschließlich auf E-Stadt abzustellen. Persönliche Belange wie die Regelung der Kinderbetreuung etc. könnten für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht berücksichtigt werden.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, dass ein ausschließliches Abstellen auf die melderechtliche Situation im Hinblick auf die bereits seit einigen Jahren praktizierten Wechselmodelle bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern nicht angemessen sei. Das Meldegesetz und damit auch die Regelungen über die Schülerbeförderung würden dieser gesellschaftlichen Entwicklung nicht gerecht. Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften müsse ausschließlich orientiert an der familiären Situation des Kindes erfolgen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung von Schülerbeförderungskosten für C. A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass melderechtlich jeder Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für minderjährige Kinder, deren getrennt lebende Eltern das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausübten. Die Eltern müssten sich auf eine Hauptwohnung einigen; dies hätten der Kläger und seine Ehefrau offensichtlich getan, indem sie C. mit Hauptwohnung in E-Stadt angemeldet hätten. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten sei es ständige Praxis, ausschließlich auf die Hauptwohnung abzustellen; Ausnahmen davon würden nicht gemacht.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter C. zur Gemeinschaftsschule in E-Stadt entscheidet; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden.

16

Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.

17

Die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 23.03.2012 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs.6, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.

18

Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

19

Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft. Dabei kommen dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie. Maßgeblich ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab. Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat (zu alledem vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 , Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228 – und VG Schleswig, z.B. U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 -, juris).

20

Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).

21

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte hat sich an § 1 Abs. 2 und § 3 der Schülerbeförderungssatzung orientiert. Danach werden als notwendige Beförderungskosten die Beförderungskosten zwischen dem Wohnort, in die Wohnung liegt (§ 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart anerkannt, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung 4 km überschreitet. Dafür hat der Beklagte auf die Hauptwohnung abgestellt und deshalb – da sich diese am Ort der Schule befindet – einen Anspruch verneint. Er hat dazu ausdrücklich erklärt, dass er für die Frage, ob eine Beförderung notwendig ist, die Vorschriften der Schülerbeförderungssatzung stets so handhabe, dass er auf die Regelung des § 2 Abs. 8 SchulG abstelle. Nach dieser Vorschrift ist Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach dem Bundesmeldegesetz, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nicht gemacht. Dies gelte insbesondere auch für die Fälle des „Doppelresidenzmodells“.

22

Dies ist nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten lässt, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. U. v. 16.04.2008 – 9 A 207/07 – und U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 - , beide juris).

23

Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Handhabung, der auch Standardisierungen und Pauschalisierungen ermöglicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in den Fällen, in denen getrennt lebende Eltern das sog. „Doppelresidenzmodell“ wählen, ausschließlich auf die jeweilige melderechtliche Hauptwohnung des Kindes abstellt und nicht – wie es der Vorstellung des Klägers entspricht – auch auf die Wohnung des anderen Elternteils, bei dem das Kind jeweils genauso lange lebt wie am Hauptwohnsitz. Für eine solche Handhabung spricht schon § 2 Abs. 8 SchulG, der auf das Bundesmeldegesetz verweist und ausdrücklich hervorhebt, dass bei mehreren Wohnungen Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Hauptwohnung ist. Eine solche Hauptwohnung muss auch dann bestimmt werden, wenn getrennt lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben (BVerwG U. v. 30.09.2015 – 6 C 38/14 -, juris). Darüber hinaus ist es in einer „Massenverwaltung“ wie der Schülerbeförderung erforderlich, möglichst einfach zu handhabende und leicht nachprüfbare Kriterien festzulegen (st. Rspr. der Kammer, z.B. U. v. 13.09.2012 - 9 A 273/11 – , juris). Dem entspricht das Abstellen auf die ohne weiteres im Melderegister feststellbare Hauptwohnung, zumal sonst möglicherweise jeweils geprüft werden müsste, ob das „Doppelresidenzmodell“ strikt umgesetzt wird und sich der Schüler oder die Schülerin tatsächlich in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. VG Schwerin, U. v. 13.07.2016 – 6 A 1845/14 –, juris). Es ist nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie hier das Doppelresidenzmodell zu schaffen; dazu besteht wie oben ausgeführt auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung (so auch VG Schwerin a.a.O. und OVG Lüneburg, B. v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 -, juris).

24

Der Kläger und seine Ehefrau haben hier offenbar im Hinblick auf Vorteile bei der Gewährung des Kindergeldes je ein Kind beim Vater und eins bei der Mutter mit Hauptwohnung angemeldet; daran müssen sie sich für dieses Verfahren festhalten lassen. Eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten käme für die Zukunft nur dann in Betracht, wenn – vorausgesetzt, dass beide Kinder sich in beiden Wohnungen jeweils gleich lange aufhalten – auch C. mit Hauptwohnung in A-Stadt angemeldet würde. Derzeit hat sie ihre Hauptwohnung am Schulort in E-Stadt, so dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht vorliegen.

25

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte während der Grundschulzeit die Schülerbeförderungskosten übernommen habe, hat dies seinen Grund darin, dass C. bei Beantragung der Leistungen noch in A-Stadt gemeldet war.

26

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für die Schülerbeförderung seiner Tochter.

2

Die minderjährige Tochter des sorgeberechtigten Klägers besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 7. Klasse der X-Schule (mit Oberstufe) in X-Stadt, Kreis Nordfriesland. Die Entfernung zu ihrer Wohnanschrift in der Gemeinde X-Stadt (Kreis Dithmarschen) beträgt ca. 16,2 km.

3

Zuvor besuchte sie die X-Schule, Standort X, Kreis Dithmarschen. Dieser Standort wurde zum Schuljahr 2015/2016 geschlossen. Die X-Schule verfügt weiterhin über einen Standort in X, Kreis Dithmarschen. Die Entfernung dieses Standortes und der Wohnanschrift beträgt ca. 12,2 km.

4

Die bisherige Schülerbeförderung von Schülern aus dem Bereich X die im Schuljahr 2014/2015 die Schule in X besuchten (ca. 55 Schüler und Schülerinnen) fand durch die Stadt X im freigestellten Schülerverkehr statt. Hierfür wurde ein Entgelt in Höhe von 45 € pro Monat pro Kind von der Stadt X als Schulträger erhoben.

5

Nach der Schließung des Schulstandortes X und dem damit verbundenen Wechsel weiterer Schüler an die Gemeinschaftsschule in X, reichten die Kapazitäten für diese Schülerbeförderung nicht mehr aus. Ein Antrag der Stadt X auf einen weiteren Bus im Rahmen des freigestellten Schüler Verkehrs wurde abgelehnt.

6

Die Bürgermeisterin der Stadt X bat beim Beklagten sodann um Schaffung einer bedarfsgerechten ÖPNV-Verbindung zu und von den Schulen in X. Es folgten Gespräche, bei denen auch der Kläger zugegen war. Der Beklagte führte hierin aus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Beklagten handele. Die Kosten für eine bedarfsgerechte ÖPNV-Verbindung nach X würde ungefähr 100.000 € pro Schuljahr kosten, wovon der Beklagte 2/3 (ca. 67.000 €) zu tragen hätte. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Schulkostenbeiträge der entsendenden Gemeinden hinzukämen. Hingegen würden die Kosten für zusätzliche Fahrzeugkapazitäten zur Gemeinschaftsschule in X nur ca. 50.000 € betragen. Ähnlich zurückhaltende Gedanken würden in anderen Kreisen bestehen. Der Beklagte sehe vielmehr das Land Schleswig-Holstein in der Pflicht, nach Einführung der freien Schulwahl die Kreise mit finanziellen Mitteln für zusätzliche Beförderungsleistungen auszustatten.

7

Im Nachgang erfolgte eine entsprechende Ablehnung auf Anbindung der Schulen in X an den ÖPNV in Dithmarschen gegenüber der Bürgermeisterin der Stadt X.

8

Am 17.08.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Fahrkostenerstattung für die Schülerbeförderung seiner Tochter für das Schuljahr 2015/2016.

9

Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2015 mit der Begründung ab, dass gemäß der Schülerbeförderungssatzung die Schülerbeförderung im Rahmen des ÖPNV erfolge. Eine Anpassung der ÖPNV-Verbindung aus dem Schulraum X nach X sei aus Kostengründen nicht realisierbar. Die Beförderung erfolge mit Bussen der Stadt X im Rahmen des sog. freigestellten Schülerverkehrs nach der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten sei in diesen Fällen nach der Schülerbeförderungssatzung nicht möglich. Zudem bestünden nach dem Schulgesetz und der Schülerbeförderungssatzung keine Ansprüche u. a. von Eltern und Schülern gegenüber dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung oder dem Land.

10

Mit Schreiben vom 08.09.2015 beantwortete das Bildungsministerium eine Eingabe des Klägers betreffend die Einrichtung bedarfsgerechter, kostenfreier Schülerbeförderung zur X-Schule in X, unter Beifügung einer ausführlichen Begründung, dass die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sei und zudem eine Beteiligung des Landes an den Schülerbeförderungskosten nicht in Betracht käme.

11

Am 10.09.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass es nach der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten möglich sei, nichtöffentliche Verkehrsmittel oder Sonderformen des Linienverkehrs - Schülerfahrten - einzusetzen oder den sog. freigestellten Verkehr einzurichten. Der Beklagte habe nicht ermessensfehlerfrei über seinen Antrag entschieden. Es läge eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, denn bei Schülerinnen und Schülern aus X würden die Kosten für Fahrten zur Schule in X und zum Gymnasium in X, welche ebenfalls beide im Kreis Nordfriesland lägen, übernommen werden. Damit habe sich der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis selbst gebunden. Es sei irrelevant, wer die Schülerbeförderung durchführe. Zudem sei die angegebene Höhe der Kosten für die Einrichtung einer ÖPNV-Verbindung nach X rein spekulativ.

12

Am 02.11.2015 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid unter Berufung auf die Gründe in dem Ablehnungsbescheid und der Stellungnahme des Bildungsministeriums.

13

Der Kläger hat am 04.12.2015 Klage erhoben, in der er seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren vertieft, insbesondere im Hinblick auf die vergleichbaren Sachverhalte betreffend die Schülerbeförderung nach X, X und X. Nach der Satzung des Beklagten bestünden verschiedene Möglichkeiten der Beförderung, auch im Rahmen eigener Kraftfahrzeuge oder im sogenannten freigestellten Verkehr, so dass das Argument des Beklagten, es müsse eine ÖPNV-Verbindung vorliegen, nicht greife. Es handele sich bei der Gemeinschaftsschule X um eine solche mit Oberstufe, so dass es sich nicht um eine Schule gleicher Art handele, wie die näher gelegene Gemeinschaftsschule X. Zudem seien die Voraussetzungen für die Einrichtung eines freigestellten Verkehrs gemäß § 6 der Schülerbeförderungssatzung vorliegend gegeben. Insbesondere seien derzeit die Wartezeiten unzumutbar. Im Hinblick auf die Wartezeiten - zu denen der Kläger nähere Angaben macht - ergebe sich zudem, dass § 7 der Schülerbeförderungssatzung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, weil er u. a. nicht zwischen Warte- und Fahrzeiten unterscheide. Dies sei anders als in anderen Kreissatzungen, wo insbesondere geringere Zeiten angegeben würden. Dies würde dazu führen, dass die Satzung unwirksam sei und es dem Beklagten damit an eine Ermächtigungsgrundlage zur Zurückweisung des Kostenantrages des Klägers fehle.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. Den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Fahrkosten für die Schülerbeförderung des Kindes X zur X-Schule in X unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16

2. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Hilfsweise,

18

den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung führt er an, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, d.h. frei von Willkür nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Eine solche Entscheidung sei bereits ergangen. Es bestünde keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Fällen X und X. Die Sachverhalte seien schon nicht vergleichbar, da zu jenen bereits eine ÖPNV-Verbindung nach dem Personenbeförderungsgesetz und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bestehe, so dass die Kostenübernahme nicht nur auf Grundlage der Satzung, sondern auch aufgrund der Verwaltungspraxis anerkannt werde. Zwischen X und X bestehe eine solche bedarfsgerechte ÖPNV-Verbindung nicht. Würde ein „Anspruch“ auch außerhalb der vorhandenen Verkehre bestehen, entstünde eine uferlose Erstattungspflicht, unabhängig vom ÖPNV oder Linienverkehr. Die bisherige Schülerbeförderung nach X sei im Rahmen des freigestellten Verkehrs durch die Stadt X erfolgt. Die Einrichtung einer bedarfsgerechten ÖPNV-Verbindung nach X durch den Beklagten komme aus wirtschaftlichen (eigene Kosten des Beklagten und zusätzlich Schulkostenbeiträge der Wohnsitzgemeinden) und politischen Gründen (Präzedenzfallwirkung innerhalb des Kreises und über die Kreisgrenzen hinaus, Stärkung des Schulstandortes X) nicht in Betracht. Dementsprechend sei bisher auch kein kreisübergreifender ÖPNV eingeführt worden, so dass auch keine selbstbindende Verwaltungspraxis bei dem Beklagten bestehe. Er sei insbesondere nicht verpflichtet, eine ÖPNV-Verbindung zu entfernteren Schulen einzurichten. Dadurch bestehe auch keine Einschränkung der freien Schulwahl. Die Gemeinschaftsschule in X sei nicht die nächstgelegene Schule gleicher Schulart. Das Schulgesetz unterscheide bei der Schulart der Gemeinschaftsschule nicht danach, ob diese mit oder ohne Oberstufe geführt werde. Es bestehe auch keine Pflicht zur Anerkennung eines freigestellten Verkehrs durch den Beklagten. Ein solcher sei auch tatsächlich nicht eingerichtet worden. Die derzeitigen Wartezeiten - die näher ausgeführt werden - seien zumutbar. Die in § 7 der Schülerbeförderungssatzung geregelten Wartezeiten entsprächen im Übrigen dem landesüblichen Standard, es werde nicht zwischen Warte- und Fahrzeiten differenziert. Die Satzung sei insoweit nicht zu beanstanden.

22

Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.07.2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter zur X-Schule in X; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden. Der ablehnende Bescheid vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 ist rechtmäßig.

25

Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.

26

Die Satzung des Kreises Dithmarschen über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 21.03.2013 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs. 4, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.

27

Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

28

Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft (vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228). Auf die Auslegung der Satzung kommt es deshalb grundsätzlich nicht an, weshalb der Kläger mit seinem Argument zur Unverhältnismäßigkeit der Wartezeitenregelung in § 7 der Schülerbeförderungssatzung und daraus resultierender Unwirksamkeit der Satzung nicht durchdringt. Im Übrigen sei angemerkt, dass er mit seiner daraus gezogenen Schlussfolgerung, dem Beklagten fehle somit die Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung seines Antrages, fehl geht, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Anfechtungs- sondern um eine Verpflichtungssituation, in der dem Kläger eine Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung seines Anspruches (zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) zur Seite stehen muss.

29

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dazu in der genannten Entscheidung vom 25.03.1994 ausgeführt:

30

„Für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, indem er der Klägerin die begehrte Bewilligung versagt hat, kommt es auf die Auslegung des Schulgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten nicht an. Das Schulgesetz enthält im Hinblick auf Schülerbeförderungskosten - wie ausgeführt - keine Rechtsanspruchsnormen für Bürger. Dieser Ausschluß subjektiver Rechte wirkt sich auch auf die Ermessensbetätigung der Schulträger bei der Entscheidung über entsprechende Anträge aus. Die gesetzlichen Regelungen zu den Schülerbeförderungskosten (§ 80 SchulG) entfalten keine Rechtswirkung außerhalb der Organbereiche, für die sie verbindlich sind (Land, Kreise, Gemeinden, Schulträger). Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem Haushaltsplan, der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluß von Außenwirkungen enthält (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, E 38, 121). Konstruierte man über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, daß das Ermessen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu betätigen sei, würde der Wille des Gesetzgebers, der erkennbar darin besteht, dem Bürger die Berufung auf das Gesetz zu verwehren, unterlaufen. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Satzung des Beklagten entsprechend.

31

Dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten kommen daher hinsichtlich der Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie (vgl. Urteil des Senats vom 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258 = SchlHA 1993, 120).

32

Eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevante Selbstbindung entsteht noch nicht, wenn ausschließlich für die Verwaltung verbindliche Vorschriften erlassen werden oder sie sich selbst - innerbehördliche - Richtlinien, Anweisungen oder dergleichen gibt. Ein im beschriebenen Sinne der Selbstbindung relevantes Verhalten liegt erst dann vor, wenn und soweit die Verwaltung sich nach außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber betätigt. Danach kommt es nicht darauf an, wie eine für die Verwaltung verbindliche Vorschrift auszulegen wäre, wenn die Auslegung nach den für Rechtsanspruchsnormen entwickelten Grundsätzen vorzunehmen wäre. Sofern die Normen allein die Verwaltung binden, sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, nicht der gerichtlichen Interpretation unterworfen (vgl. BVerwG, aaO). Entscheidend ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01.06.1979 - 6 B 33.79 ZBR 1980, 24; Urteil vom 26.04.1979, aaO). Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat. Nur die bisherige Verwaltungspraxis bindet die Verwaltung dem Bürger gegenüber (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdn. 432 m.w.N.).“

33

Dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer, der sich auch die erkennende Einzelrichterin anschließt. Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).

34

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen die Schülerbeförderungskosten übernommen hat oder übernehmen würde bzw. einen bedarfsgerechten ÖPNV oder freigestellten Verkehr nach der Freistellungsverordnung für Schulen außerhalb des Kreisgebietes eingeführt hat. Dies hat er ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklärt; Gegenteiliges ist von dem Kläger auch nicht behauptet worden, wenngleich dieser anhand zweier Vergleichsfälle für sich eine Ungleichbehandlung durch die Selbstbindung des Beklagten reklamiert.

35

Es handelt sich dabei um die unstreitige Kostenübernahme für die Schülerbeförderung in kreisfremde Schulen in X und X (Kreis Nordfriesland) durch den Beklagten.

36

Hierbei handelt es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, da zu beiden benannten Vergleichsfällen unstreitig ein ÖPNV nach dem Personenbeförderungsgesetz (Husum) bzw. nach dem AEG (X-Stadt) besteht und damit die Voraussetzung einer (bestehenden) Beförderungsart nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Schülerbeförderungssatzung gegeben ist. Dies stellt ein tragfähiges Unterscheidungskriterium zu der Konstellation in X dar, denn zwischen dem Gebiet X und X existiert ein solcher ÖPNV bzw. Schienenverkehr nicht. Vielmehr wurde die bisherige Schülerbeförderung (kostenpflichtig) durch freigestellten Schülerverkehr der Stadt X durchgeführt.

37

Der Beklagte hat aktenkundig und in der mündlichen Verhandlung mehrfach bekräftigt, dass ÖPNV-Verbindungen zu anderen als den nächstgelegenen Schulen oder kreisübergreifend nicht geschaffen werden, d.h. vergleichbare kreisübergreifende Schülerbeförderung bislang aus wirtschaftlichen (Kosten für die Einrichtung sowie Schulkostenbeiträge der entsendenden Wohnsitzgemeinden) wie politischen Erwägungen (keine Schaffung eines Präzedenzfalles innerhalb des Kreises und an der Kreisgrenze sowie Stärkung der eigenen Schulstandorte) nicht eingerichtet hat und dies auch nicht beabsichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um sachfremde Erwägungen; insbesondere der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit findet gemäß § 4 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung einen Niederschlag in der selbstbindenden Verwaltungspraxis des Beklagten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, dass es sich bei der Gemeinschaftsschule in X nicht um die nächstgelegene Schule gleicher Schulart handele, da diese nicht über eine Oberstufe verfüge, greift dieses Argument nicht. Wenn eine Gemeinschaftschule im Gegensatz zu einer anderen Gemeinschaftsschule eine unterschiedliche Binnendifferenzierung anbietet (drei statt zwei Niveaustufen) ändert dies an der vom Schulgesetz normierten Schulart „Gemeinschaftsschule“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 SchulG nichts; es handelt sich weiterhin um dieselbe Schulart (vgl. VG Schleswig, GB v. 19.08.2016 - 9 A 232/15 -, juris).

38

Aus denselben Gründen scheidet auch eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Einrichtung eines freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung aus. Wie bereits eingangs ausgeführt, orientiert sich der Prüfungsmaßstab des Gerichts anhand des Willkürverbotes. In Ansehung des fakultativen freigestellten Verkehrs, für dessen Errichtung keine Pflicht besteht (vgl. § 114 Abs. 5 SchulG und § 4 Abs. 1 Buchst. c, d der Schülerbeförderungssatzung), ist eine Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte unbestritten auch in diesem Zusammenhang bekräftigt hat, dass er einen solchen kreisübergreifenden freigestellten Verkehr weder eingerichtet hat noch dies beabsichtigt.

39

Schließlich verstößt die von dem Beklagten geschilderte Verwaltungspraxis auch nicht gegen sonstige höherrangige Rechtsgrundsätze. Aus den Bestimmungen des Grundgesetzes lässt sich insbesondere keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (std. Rspr. der Kammer, vgl. VG Schleswig, U. v. 19.08.2015 - 9 A 111/15 -; U. v. 16.04.2008 - 9 A 207/07 -; Kammerbeschluss v. 17.09.2007 - 9 B 67/07).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Kläger sehen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass bei Kapazitätsauslastung der nächstgelegenen Schule nur denjenigen Schülern die Kosten für den Transport zu einer weiter entfernten Schule erstattet werden, die sich zunächst ohne Erfolg bei der nächstgelegenen Schule beworben haben, nicht hingegen denjenigen Schülern, die sich von vornherein nicht bei der nächstgelegenen Schule beworben haben (Beschwerdebegründung S. 3). Diese Frage stellen die Kläger vor dem Hintergrund, dass § 114 Abs. 3 Satz 1 NdsSchG die Pflicht zur Schülerbeförderung oder zur Erstattung der notwendigen Auslagen für den Schulweg (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 2 NdsSchG) grundsätzlich auf den Weg zur nächstgelegenen Schule beschränkt. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 NdsSchG bleibt eine nächstgelegene Schule ausnahmsweise außer Betracht, wenn sie wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a NdsSchG) nicht besucht werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anwendung von § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 NdsSchG auf den Fall der Kläger mit der Begründung abgelehnt, die Vorschrift setze in jedem Fall voraus, dass der betreffende Schüler nach einer entsprechenden Bewerbung aus den in § 59a Abs. 1 NdsSchG aufgeführten Gründen von der nächstgelegenen Schule abgelehnt worden sei; eine entsprechende Bewerbung sei hier nicht erfolgt, obgleich sie zumutbar gewesen sei (UA S. 18 ff.). Die Kläger stehen auf dem Standpunkt (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 f.), die Gesetzesauslegung durch das Oberverwaltungsgericht führe zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Schülern, die als sogenannte Geschwisterkinder weiter gelegene Schulen besuchen würden, dennoch aber vom Beklagten Kostenersatz erhielten, sowie gegenüber Schülern, die nach erfolgloser Bewerbung bei der nächstgelegenen Schule nunmehr eine weiter gelegene Schule besuchen würden und hierfür vom Beklagten Kostenersatz erhielten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 37.11 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 177 Rn. 11; stRspr). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2). Zielt die Rüge des Beschwerdeführers - wie hier - auf die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, vermag dies die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die bezeichneten bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Normen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung anzugeben. Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

4

Diesen Vorgaben wird die Beschwerde schon im Hinblick auf die formellen Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde begnügt sich im Wesentlichen damit, im Stile einer Berufungsbegründung darzulegen, dass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil - der in Auslegung irrevisiblen Landesrechts vom Oberverwaltungsgericht angenommene Ausschluss der Kläger von der kostenfreien Schülerbeförderung bzw. der Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz verstoße. Jedoch zeigt sie nicht auf, inwiefern die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - zum grundgesetzlichen Gleichheitssatz lückenhaft in dem Sinne wäre, dass von ihr ausgehend eine rechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage nicht möglich wäre, ohne zuvor auf fallübergreifender Ebene einen bislang noch nicht höchstrichterlich entfalteten abstrakten Rechtssatz zu bilden, dessen Bildung bzw. Überprüfung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben sollte.

5

Eine entsprechende Lückenhaftigkeit der höchstrichterlichen Gleichheitsrechtsprechung ist für den Senat auch nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz u.a. einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss verbietet, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 <218>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 219). Wird - wie hier - durch die Auslegung gesetzlicher Vorschriften eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; verneinendenfalls verletzt die Gesetzesauslegung den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 219 f.). Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass die Ungleichbehandlung auf ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal gestützt werden kann. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 a.a.O. S. 220).

6

Ausgehend von diesen Maßgaben lässt sich die Frage, ob der Ausschluss der Kläger von der kostenfreien Schülerbeförderung bzw. der Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg im vorliegenden Fall gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ohne weiteres - und zwar im verneinenden Sinne - klären:

7

Zum einen liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass als Konsequenz der Normauslegung durch das Oberverwaltungsgericht diejenigen Personen im Verhältnis zu den Klägern besser gestellt werden, die wie die Klägerin zu 3 eine weiter gelegene Schule besuchen, sich anders als diese zunächst aber erfolglos bei der nächstgelegenen Schule beworben haben und mit Rücksicht hierauf in den Genuss kostenfreier Schülerbeförderung bzw. der Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg kommen. Die mit § 114 Abs. 3 NdsSchG vorgenommene Ausrichtung der Leistungsgewährung am Grundsatz der Nächstbelegenheit verfolgt ersichtlich das Ziel, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Insofern erscheint es tragfähig und in einem hinreichenden inneren Zusammenhang zum Regelungszweck stehend, diejenigen, die sich nur um Aufnahme in eine weiter entfernt liegende Schule bemüht haben - und sich mithin dem Anliegen der Kostenbegrenzung von vornherein verweigert haben -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen. Jedenfalls gilt dies für den - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier vorliegenden (UA S. 24) - Fall, dass die Nichtbewerbung bei der nächstbelegenen Schule bei typisierender Betrachtung das Risiko eines Anstiegs des von der öffentlichen Hand insgesamt zu tragenden Kostenvolumens erhöht. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerde der Sache nach vortragen (Beschwerdebegründung S. 5), eine gleichzeitige Bewerbung bei der nächstgelegenen Schule sei ihnen aufgrund der vorherrschenden Bewerbungs- und Aufnahmemodalitäten nicht möglich gewesen, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass eine gleichzeitige Bewerbung zumutbar gewesen wäre. Diese Würdigung wird von der Beschwerde nicht angegriffen.

8

Zum anderen begegnet keinen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht - insoweit auf das erstinstanzliche Urteil (UA S. 9) Bezug nehmend (UA S. 24) - im Ergebnis eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber sogenannten Geschwisterkindern verneint hat, die, obgleich sie weiter gelegene Schulen besuchen und sich nicht zunächst um Aufnahme durch die nächstgelegene Schule bemüht haben, hierfür Kostenersatz erhalten. Das Anliegen, den gemeinsamen Schulbesuch von Geschwisterkindern zusätzlich zu fördern, hat offenkundig hinreichend Gewicht, um speziell in diesem Fall eine Relativierung des Grundsatzes der Nächstbelegenheit vertretbar erscheinen zu lassen. Sollte der Beklagte durch die Gewährungspraxis gegenüber den sogenannten Geschwisterkindern die Gesetzesbindung unterlaufen, würde dies an der gleichheitsrechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. Kischel, in: Beck-OK GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 3 Rn. 107 m.w.N.).

9

2. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache offenbart sich ferner nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GG sowie das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorbringen der Kläger, ihnen sei es vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewerbungsfristen und -modalitäten darum gegangen, das Risiko zu verringern, schlussendlich von keiner der in der Region um Hildesheim gelegenen Gesamtschulen aufgenommen zu werden (Beschwerdebegründung S. 5 f.).

10

Soweit die Kläger hiermit auf prinzipieller Ebene die Auswirkungen der Bewerbungs- und Auswahlmodalitäten auf die Möglichkeit zur freien Schulwahl problematisieren wollen, fehlt es ihrem Vorbringen an der Entscheidungserheblichkeit, da mit ihrer Klage nicht geltend gemacht wird, die Klägerin zu 3 sei aufgrund dieser Modalitäten an der Aufnahme in die von ihr bzw. den Klägern zu 1 und zu 2 bevorzugten Schule gehindert worden.

11

Soweit die Kläger mit diesem Vorbringen darauf zielen, das Begehren auf kostenfreie Schülerbeförderung könne wegen dieser Modalitäten nur auf Kosten der eigenen schulischen Präferenzen verwirklicht werden, ergibt sich offenkundig kein Widerspruch zu den Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GG. Der - ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung - durch den Landesgesetzgeber begründete Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schulwegkosten begründet als solcher keinen Zwang, eine Schule zu besuchen, mit deren Prägemerkmalen die betroffenen Eltern bzw. Schüler nicht einverstanden sind. Soweit sich hier für die Eltern bzw. ihre schulpflichtigen Kinder Zielkonflikte zwischen ihren finanziellen Interessen und ihren schulischen Präferenzen auftun können, stehen diese in keinem normativ beachtlichen Zurechnungszusammenhang zu den Vorschriften über die kostenfreie Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schulwegkosten. Diese Vorschriften sind weder auf eine mittelbare Lenkung von Schulwahlentscheidungen gerichtet, noch gar darauf, die Anspruchsberechtigten zur Inkaufnahme ungewünschter schulischer Prägemerkmale anzuhalten oder auch nur anzureizen. Entsprechende Anreize wären als rein tatsächliche Reflexwirkung dieser Vorschriften einzustufen, die in ihren Vorgaben zur Anspruchsbegrenzung - wie schon erwähnt - lediglich darauf zielen, die öffentlichen Mittelaufwendungen zu beschränken (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2013 - BVerwG 6 B 22.13 - juris Rn. 5). Insofern greifen diese Vorschriften schon nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GG ein. Die Grundrechte des Grundgesetzes entheben die Eltern bzw. ihre schulpflichtigen Kinder nicht des Risikos, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn der Beklagte nicht vorher seinerseits Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Schülerfahrkarte für das Schuljahr 2007/2008.

2

Der im Jahre 1991 geborene Kläger mit Wohnsitz im Kreisgebiet des Beklagten erwarb 2007 den regulären Hauptschulabschluss und besucht seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 eine Berufsfachschule in B-Stadt mit dem Ziel, dort nach zwei Jahren einen Mittleren Abschluss zu erwerben.

3

Am 13. Juli 2007 beantragte sein gesetzlicher Vertreter beim Beklagten die Ausstellung einer Schülerfahrkarte mit dem Hinweis, dass der Kläger im Wege des Vollzeitschulbesuches einen allgemein bildenden Schulabschluss anstrebe. Mit Bescheid vom 02. August 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Nach § 114 Abs. 1 SchulG seien die Schulträger nur dann Träger der Schülerbeförderung, wenn die Schülerinnen und Schüler die Grundschulen, die Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Förderzentren besuchten. Auch wenn der Kläger einen allgemein bildenden Abschluss anstrebe, besuche er keine allgemein bildende Schule. In dem dagegen am 27. August 2007 eingelegten Widerspruch wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass es in Schleswig-Holstein für Hauptschüler nicht die Möglichkeit gebe, den Mittleren Bildungsabschluss in Form eines zehnten Schuljahres zu absolvieren. Bildungsbemühte Hauptschüler würden in unzulässiger Weise benachteiligt, wenn nur Schüler der Realschule eine entsprechende Schülerbeförderung erhielten.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Entscheidung sei das Schulgesetz nebst Satzung des Beklagten über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 25. Juni 2007. Nach § 114 Abs. 1 SchulG seien die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen nur dann Träger der Schülerbeförderung, wenn Schülerinnen und Schüler die Grundschulen, Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Förderzentren besuchten. Weiterführende allgemein bildende Schulen seien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG die Regionalschule, die Gemeinschaftsschule und das Gymnasium sowie - bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 - die Haupt- und Realschulen. Berufsbildende Schulen seien in dieser abschließenden Aufzählung explizit nicht erfasst. Entsprechend sehe auch die Satzung des Beklagten insoweit keine Kostenerstattung vor. Es komme demnach nicht auf den erreichbaren Abschluss, sondern allein auf die besuchte Schulart an. Das Schulgesetz sehe auch keine Ausnahmemöglichkeit vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. November 2007 zugestellt.

5

Am 3. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm der geltend gemachte Anspruch aus § 114 SchulG in Verbindung mit der Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung zustehe. Die vorgenommene Differenzierung nach dem Wortlaut der Vorschrift, wonach ein Anspruch nur für „weiterführende allgemein bildende Schulen“ in Frage komme, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, da kein sachlich einleuchtender Grund für diese Differenzierung bestehe. Dies gelte insbesondere für Schüler, die den Abschluss einer weiterführenden allgemein bildenden Schule anstrebten. Im Gegensatz zu den „typischen“ Schülern der berufsbildenden Schulen hätten sie keine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige Verdienstmöglichkeiten, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Gerade Hauptschüler wie der Kläger seien in der finanziellen und beruflichen Situation nicht von „typischen“ Realschülern zu unterscheiden. Hinzu komme, dass er zum Schuljahresbeginn 2007/2008 gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die zehnte Jahrgangsstufe an einer allgemein bildenden Schule zu besuchen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 zu verpflichten, dem Kläger eine Schülerfahrkarte für das Schuljahr 2007/2008 auszustellen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, dass der Wortlaut des § 114 SchulG eindeutig sei und sich ausdrücklich nur auf Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht beziehe. Schüler der berufsbildenden Schulen hätten demgegenüber bereits ihre Vollzeitschulpflicht absolviert. Von daher liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, der eine anderslautende Auslegung der Norm gebiete. Das Unterscheidungskriterium der Vollzeitschulpflicht iSd § 20 Abs. 2 S.1 SchulG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe im Bereich der gewährenden Verwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen an die Frage angeknüpft werde, ob der Schulbesuch pflichtig sei oder freiwillig wahrgenommen werde. Es sei sachgerecht, bei einem freiwilligen Schulbesuch die Kosten der Schülerbeförderung nicht mehr zu übernehmen. Zweck des Gesetzes sei es nicht, eine völlige gleichförmige Belastung herzustellen. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, müsste auch für alle anderen Schüler der Sekundärstufe II eine Kostenerstattung erfolgen. Hierzu sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der Schulpflicht traditionell als Bringschuld verstanden werde, weshalb die Eltern die Pflicht hätten, für den Transport ihrer Kinder zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen.

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Schülerfahrkarte für das Schuljahr 2007/2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

13

Ein Anspruch auf Erteilung einer Schülerfahrkarte besteht nicht, ergibt sich insbesondere nicht aus der Satzung des Beklagten über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 25. Juni 2007 (Schülerbeförderungssatzung) iVm § 114 SchulG n.F. (in Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007, GVOBl. 2007, S. 39 ff.).

14

Ungeachtet der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsnorm bestimmt § 136 SchulG n.F., dass u.a. die Bestimmungen im 6. Teil des Gesetzes - dazu gehören die §§ 111-114 SchulG n.F. - keine Ansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land begründen. Gleichermaßen schließt § 1 Abs. 4 der Schülerbeförderungssatzung Rechtsansprüche Dritter unter Verweis auf § 136 SchulG aus. Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a.F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

15

Der Kläger hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258 = SchlHAnz 1993, 120; Urt. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228). Auch unter diesem rechtlichen Blickwinkel ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Das OVG Schleswig hat in der genannten Entscheidung vom 25.03.1994 ausgeführt:

17

„Für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, indem er der Klägerin die begehrte Bewilligung versagt hat, kommt es auf die Auslegung des Schulgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten nicht an. Das Schulgesetz enthält im Hinblick auf Schülerbeförderungskosten - wie ausgeführt - keine Rechtsanspruchsnormen für Bürger. Dieser Ausschluß subjektiver Rechte wirkt sich auch auf die Ermessensbetätigung der Schulträger bei der Entscheidung über entsprechende Anträge aus. Die gesetzlichen Regelungen zu den Schülerbeförderungskosten (§ 80 SchulG) entfalten keine Rechtswirkung außerhalb der Organbereiche, für die sie verbindlich sind (Land, Kreise, Gemeinden, Schulträger). Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem Haushaltsplan, der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluß von Außenwirkungen enthält (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, E 38, 121). Konstruierte man über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, daß das Ermessen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu betätigen sei, würde der Wille des Gesetzgebers, der erkennbar darin besteht, dem Bürger die Berufung auf das Gesetz zu verwehren, unterlaufen. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Satzung des Beklagten entsprechend.

18

Dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten kommen daher hinsichtlich der Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie (vgl. Urteil des Senats vom 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258 = SchlHA 1993, 120).

19

Eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevante Selbstbindung entsteht noch nicht, wenn ausschließlich für die Verwaltung verbindliche Vorschriften erlassen werden oder sie sich selbst - innerbehördliche - Richtlinien, Anweisungen oder dergleichen gibt. Ein im beschriebenen Sinne der Selbstbindung relevantes Verhalten liegt erst dann vor, wenn und soweit die Verwaltung sich nach außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber betätigt. Danach kommt es nicht darauf an, wie eine für die Verwaltung verbindliche Vorschrift auszulegen wäre, wenn die Auslegung nach den für Rechtsanspruchsnormen entwickelten Grundsätzen vorzunehmen wäre. Sofern die Normen allein die Verwaltung binden, sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, nicht der gerichtlichen Interpretation unterworfen (vgl. BVerwG, aaO). Entscheidend ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01.06.1979 - 6 B 33.79 ZBR 1980, 24; Urteil vom 26.04.1979, aaO). Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat. Nur die bisherige Verwaltungspraxis bindet die Verwaltung dem Bürger gegenüber (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdn. 432 m.w.N.).“

20

Dem schließt sich das erkennende Gericht an (vgl. schon Urt. v. 02.06.2006 iVm Gerichtsbescheid v. 10.04.2006 - 9 A 320/05 - und Gerichtsbescheid vom 09.01.2006 - 9 A 774/04 -). Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = NJW 1979, 2059 ff.; Beschl. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 - in Juris).

21

Auch in Anwendung dieser Grundsätze ist eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung einer Schülerfahrkarte nicht festzustellen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beklagte die Kosten für eine Schülerbeförderung in anderen Fällen als notwendig anerkannt hätte, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule besucht, um dort einen Mittleren Abschluss zu erwerben. Nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten und unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten orientiert sich die Verwaltungspraxis strikt am Wortlaut des § 114 Abs. 1 SchulG n.F. und entsprechend an § 1 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung. Eine Kostenerstattung für die Beförderung von Schülern erfolge nur dann, wenn eine Grundschule, eine der Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder ein Förderzentrum besucht werde, also auch beim Besuch der 10. Jahrgangsstufe an einer Hauptschule. Eine Erstattung erfolge hingegen nicht, wenn nach Absolvierung der Vollzeitschulpflicht von neun Schuljahren ein 10. Schuljahr an einer berufsbildenden Schule besucht werde. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend keine willkürliche Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen, da sich die dem Kläger gegenüber erfolgte Ablehnung einer Schülerfahrkarte im Rahmen der geschilderten Praxis bewegt.

22

Darüber hinaus stellt die dargestellte Verwaltungspraxis ebenso wenig wie die Regelung des § 114 Abs. 1 SchulG n.F. selbst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Berufs- und Realschülern dar, die einen Mittleren Abschluss anstreben bzw. von Berufs- und Hauptschülern, die ein 10. Schuljahr absolvieren.

23

Verfassungsrechtlich ist die Schülerbeförderung als eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand anzusehen. Bei deren Ausgestaltung hat der Gesetzgeber (und die am Gesetz ausgerichtete Verwaltungspraxis) einen weiten Gestaltungsspielraum, der es zum einen unter Beachtung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt, die Erbringung der öffentlichen Leistung von einer Gegenleistung der Begünstigten abhängig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 - DVBl. 1991, S. 59 ff.) und zum anderen, vielfältige Lebensverhältnisse durch eine einheitliche Regelung zu erfassen und hierbei ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip gewisse tatsächliche Verschiedenheiten aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse zu vernachlässigen. Dieser Gestaltungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die Vorgehensweise sich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise verträgt und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. Kammerbeschl. v. 17.9.2007 - 9 B 67/07 -). Eine solche Willkürlichkeit ist bei Anknüpfung an die Vollzeitschulpflicht bzw. die regelmäßige Dauer des Schulbesuches je nach Schulart sowie an den Besuch ausschließlich allgemein bildender Schulen iSd § 114 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 146 Abs. 4 S. 1 SchulG n.F. nicht gegeben.

24

Die Vollzeitschulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Sonderschule/eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SchulG a.F., § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG n.F.). Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin / des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der jeweiligen Schulart (§ 38 Abs. 1 SchulG a.F., § 18 Abs. 1 SchulG n.F.). Nach § 12 Abs. 2 S. 1 SchulG a.F. und § 146 Abs. 2 S. 1 SchulG n.F. umfasst die Hauptschule fünf Klassen- bzw. Jahrgangsstufen. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SchulG a.F. - gültig gemäß Art. 3, § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein (aaO) bis zum 31. Juli 2007 - konnte die Hauptschule eine 10. Klassenstufe haben mit dem Ziel, die allgemeine Bildung und Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt zu erweitern und zu vertiefen. Bei erfolgreicher Teilnahme wurde ein Abschluss erworben, der die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthalten kann. Statt der fünf Jahrgangsstufen können die Hauptschulen gemäß der Nachfolgeregelung des § 146 Abs. 2 S. 2 SchulG n.F. seit dem 1. August 2007 ab der achten Jahrgangsstufe flexible Übergangsphasen bilden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den Hauptschulabschluss vorbereiten; mithin sieht auch das neue Schulrecht im Rahmen der flexiblen Übergangsphase eine weitere Jahrgangsstufe an Hauptschulen vor. Der Erwerb eines Mittleren Abschlusses ist damit allerdings nach beiden Modellen nicht verbunden (vgl. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, Beschluss der KMK vom 03.12.1993 i.d.F. vom 02.06.2006 unter: www.kmk.org/schul/home.htm?pub). Dessen ungeachtet wäre es dem Kläger nur dann möglich gewesen, freiwillig den sog. erweiterten Hauptschulabschluss iSd § 12 Abs. 3 SchulG a.F. zu erwerben, wenn die von ihm besuchte Hauptschule eine solche 10. Jahrgangsstufe tatsächlich angeboten hätte. Strebte er hingegen nach dem regulären Hauptschulabschluss einen Mittleren Schulabschluss an, so war und ist dieser auch noch gegenwärtig in Schleswig-Holstein generell an berufsbildenden Schulen und nicht an Realschulen zu erwerben. Die noch bis zum 31. Juli 2008 geltende Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule vom 27. Februar 1995 (NBl MWFK/MFBWS Schl.-H. 1995, 67) sieht in ihrem § 1 vor, dass die Aufnahme in die Realschule durch einen Wechsel aus einer Grundschule oder den Wechsel während der Orientierungsstufe, durch den Wechsel aus einer anderen Realschule, durch den Wechsel vom Gymnasium oder durch den Wechsel aus einer Gesamtschule erfolgt. Der Wechsel aus einer anderen als den genannten Schulen ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wenn die Aufnahme pädagogisch sinnvoll erscheint und zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in der Realschule erfolgreich mitarbeiten kann. Demgegenüber sehen § 88 Abs. 1 S. 2 und § 89 Abs. 2 S. 2 SchulG n.F. insoweit vor, dass an einer Berufs- bzw. Berufsfachschule weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden können. Häufiges Motiv für den Besuch der Berufsfachschule ist deshalb gerade der Wunsch, hier nach Abschluss der allgemein bildenden Hauptschule den Mittleren Bildungsabschluss zu erwerben und sich gleichzeitig auf eine Berufsausbildung vorzubereiten (Karpen/Lorentzen aaO, § 19 Anm. 1). Entsprechend sieht die seit dem 1. August 2007 geltende Landesverordnung über die Berufsfachschule vom 22. Juni 2000 (NBl MBF Schl.-H. 2007, 155) in § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 vor, dass die Berufsfachschule mit dem Ziel einer beruflichen Grundbildung und des Erwerbs des Mittleren Schulabschlusses in einem zweijährigen Bildungsgang besucht werden kann. Dieser Mittlere Schulabschluss wird in allen Bundesländern anerkannt und ist dem Realschulabschluss gleichwertig (Karpen/Lorentzen aaO, § 19 Anm. 2; Beschluss der KMK aaO).

25

Diese Regelungen zeigen in ihrer Gesamtschau, dass es nicht nur für den Kläger in seinem speziellen Jahrgang, sondern dass es nach erfolgreichem Besuch der 9. Klassenstufe für Hauptschüler generell gegenwärtig nicht vorgesehen ist, dass sie für ein Jahr auf die Realschule wechseln, um dort den Realschulabschluss zu erwerben. Der Hauptschulbesuch ist vielmehr darauf ausgerichtet, einen Abschluss zu vermitteln, der den Anforderungen für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und zugleich weitere schulische Bildungsgänge eröffnet. Bei diesen weiteren schulischen Bildungsgängen soll es sich gerade nicht um solche allgemein bildender Schulen handeln, sondern um solche berufsbildender Schulen. Der an der Berufsfachschule zu erwerbende und vom Kläger auch angestrebte Mittlere Schulabschluss ist dem Realschulabschluss zwar gleichwertig, setzt aber einen zwei jährigen Schulbesuch voraus und vermittelt sogleich eine berufliche Grundbildung, die an allgemein bildenden Schulen nicht zu erwerben ist.

26

Diese Unterschiede rechtfertigen die § 114 Abs. 1 SchulG vorgesehene und vom Beklagten entsprechend praktizierte Beschränkung der Kostenerstattung auf Fälle des Besuchs allgemein bildender Schulen. Eine Gleichbehandlung des Schulbesuchs an einer Berufsfachschule zwecks Erreichung des Mittleren Schulabschlusses mit dem Schulbesuch einer Hauptschule zwecks Erreichung des erweiterten Hauptschulabschlusses nach Klassenstufe 10 bzw. des Besuchs einer Realschule zwecks Erreichung des Realschulabschlusses ist daher nicht zwingend geboten. Die damit einhergehende finanzielle Belastung der Berufsfachschüler mag zwar zu einer auf Begabtenförderung und Ausschöpfung aller Bildungsreserven gerichteten Schulpolitik tendenziell in einem gewissen Widerspruch stehen, begründet jedoch noch keine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung: „Entscheidend ist, dass die ungleiche Behandlung der Schülergruppen im Hinblick auf die die Erstattungsregelung tragenden Gründe nicht unverständlich bleibt“ (BVerwG, Beschl. v. 22.10.1990, a.a.O.).

27

Schließlich verstößt die geschilderte Verwaltungspraxis auch nicht gegen sonstige höherrangige Rechtsgrundsätze. Aus den Bestimmungen des Grundgesetzes lässt sich insbesondere keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben: „So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 - DVBl. 1991, S. 59 ff.).“ Ebenso wenig vermittelt die in § 20 Abs. 1 S. 1 SchulG n.F. als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung: „Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2003 - 2 A 10588/03 - DÖV 2004, S. 350 ff.). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar“ (Kammerbeschl. v. 17.9.2007 - 9 B 67/07 -).

28

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für die Schülerbeförderung seiner Tochter.

2

Die minderjährige Tochter des sorgeberechtigten Klägers besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 7. Klasse der X-Schule (mit Oberstufe) in X-Stadt, Kreis Nordfriesland. Die Entfernung zu ihrer Wohnanschrift in der Gemeinde X-Stadt (Kreis Dithmarschen) beträgt ca. 16,2 km.

3

Zuvor besuchte sie die X-Schule, Standort X, Kreis Dithmarschen. Dieser Standort wurde zum Schuljahr 2015/2016 geschlossen. Die X-Schule verfügt weiterhin über einen Standort in X, Kreis Dithmarschen. Die Entfernung dieses Standortes und der Wohnanschrift beträgt ca. 12,2 km.

4

Die bisherige Schülerbeförderung von Schülern aus dem Bereich X die im Schuljahr 2014/2015 die Schule in X besuchten (ca. 55 Schüler und Schülerinnen) fand durch die Stadt X im freigestellten Schülerverkehr statt. Hierfür wurde ein Entgelt in Höhe von 45 € pro Monat pro Kind von der Stadt X als Schulträger erhoben.

5

Nach der Schließung des Schulstandortes X und dem damit verbundenen Wechsel weiterer Schüler an die Gemeinschaftsschule in X, reichten die Kapazitäten für diese Schülerbeförderung nicht mehr aus. Ein Antrag der Stadt X auf einen weiteren Bus im Rahmen des freigestellten Schüler Verkehrs wurde abgelehnt.

6

Die Bürgermeisterin der Stadt X bat beim Beklagten sodann um Schaffung einer bedarfsgerechten ÖPNV-Verbindung zu und von den Schulen in X. Es folgten Gespräche, bei denen auch der Kläger zugegen war. Der Beklagte führte hierin aus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Beklagten handele. Die Kosten für eine bedarfsgerechte ÖPNV-Verbindung nach X würde ungefähr 100.000 € pro Schuljahr kosten, wovon der Beklagte 2/3 (ca. 67.000 €) zu tragen hätte. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Schulkostenbeiträge der entsendenden Gemeinden hinzukämen. Hingegen würden die Kosten für zusätzliche Fahrzeugkapazitäten zur Gemeinschaftsschule in X nur ca. 50.000 € betragen. Ähnlich zurückhaltende Gedanken würden in anderen Kreisen bestehen. Der Beklagte sehe vielmehr das Land Schleswig-Holstein in der Pflicht, nach Einführung der freien Schulwahl die Kreise mit finanziellen Mitteln für zusätzliche Beförderungsleistungen auszustatten.

7

Im Nachgang erfolgte eine entsprechende Ablehnung auf Anbindung der Schulen in X an den ÖPNV in Dithmarschen gegenüber der Bürgermeisterin der Stadt X.

8

Am 17.08.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Fahrkostenerstattung für die Schülerbeförderung seiner Tochter für das Schuljahr 2015/2016.

9

Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2015 mit der Begründung ab, dass gemäß der Schülerbeförderungssatzung die Schülerbeförderung im Rahmen des ÖPNV erfolge. Eine Anpassung der ÖPNV-Verbindung aus dem Schulraum X nach X sei aus Kostengründen nicht realisierbar. Die Beförderung erfolge mit Bussen der Stadt X im Rahmen des sog. freigestellten Schülerverkehrs nach der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten sei in diesen Fällen nach der Schülerbeförderungssatzung nicht möglich. Zudem bestünden nach dem Schulgesetz und der Schülerbeförderungssatzung keine Ansprüche u. a. von Eltern und Schülern gegenüber dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung oder dem Land.

10

Mit Schreiben vom 08.09.2015 beantwortete das Bildungsministerium eine Eingabe des Klägers betreffend die Einrichtung bedarfsgerechter, kostenfreier Schülerbeförderung zur X-Schule in X, unter Beifügung einer ausführlichen Begründung, dass die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sei und zudem eine Beteiligung des Landes an den Schülerbeförderungskosten nicht in Betracht käme.

11

Am 10.09.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass es nach der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten möglich sei, nichtöffentliche Verkehrsmittel oder Sonderformen des Linienverkehrs - Schülerfahrten - einzusetzen oder den sog. freigestellten Verkehr einzurichten. Der Beklagte habe nicht ermessensfehlerfrei über seinen Antrag entschieden. Es läge eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, denn bei Schülerinnen und Schülern aus X würden die Kosten für Fahrten zur Schule in X und zum Gymnasium in X, welche ebenfalls beide im Kreis Nordfriesland lägen, übernommen werden. Damit habe sich der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis selbst gebunden. Es sei irrelevant, wer die Schülerbeförderung durchführe. Zudem sei die angegebene Höhe der Kosten für die Einrichtung einer ÖPNV-Verbindung nach X rein spekulativ.

12

Am 02.11.2015 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid unter Berufung auf die Gründe in dem Ablehnungsbescheid und der Stellungnahme des Bildungsministeriums.

13

Der Kläger hat am 04.12.2015 Klage erhoben, in der er seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren vertieft, insbesondere im Hinblick auf die vergleichbaren Sachverhalte betreffend die Schülerbeförderung nach X, X und X. Nach der Satzung des Beklagten bestünden verschiedene Möglichkeiten der Beförderung, auch im Rahmen eigener Kraftfahrzeuge oder im sogenannten freigestellten Verkehr, so dass das Argument des Beklagten, es müsse eine ÖPNV-Verbindung vorliegen, nicht greife. Es handele sich bei der Gemeinschaftsschule X um eine solche mit Oberstufe, so dass es sich nicht um eine Schule gleicher Art handele, wie die näher gelegene Gemeinschaftsschule X. Zudem seien die Voraussetzungen für die Einrichtung eines freigestellten Verkehrs gemäß § 6 der Schülerbeförderungssatzung vorliegend gegeben. Insbesondere seien derzeit die Wartezeiten unzumutbar. Im Hinblick auf die Wartezeiten - zu denen der Kläger nähere Angaben macht - ergebe sich zudem, dass § 7 der Schülerbeförderungssatzung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, weil er u. a. nicht zwischen Warte- und Fahrzeiten unterscheide. Dies sei anders als in anderen Kreissatzungen, wo insbesondere geringere Zeiten angegeben würden. Dies würde dazu führen, dass die Satzung unwirksam sei und es dem Beklagten damit an eine Ermächtigungsgrundlage zur Zurückweisung des Kostenantrages des Klägers fehle.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. Den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Fahrkosten für die Schülerbeförderung des Kindes X zur X-Schule in X unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16

2. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Hilfsweise,

18

den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung führt er an, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, d.h. frei von Willkür nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Eine solche Entscheidung sei bereits ergangen. Es bestünde keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Fällen X und X. Die Sachverhalte seien schon nicht vergleichbar, da zu jenen bereits eine ÖPNV-Verbindung nach dem Personenbeförderungsgesetz und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bestehe, so dass die Kostenübernahme nicht nur auf Grundlage der Satzung, sondern auch aufgrund der Verwaltungspraxis anerkannt werde. Zwischen X und X bestehe eine solche bedarfsgerechte ÖPNV-Verbindung nicht. Würde ein „Anspruch“ auch außerhalb der vorhandenen Verkehre bestehen, entstünde eine uferlose Erstattungspflicht, unabhängig vom ÖPNV oder Linienverkehr. Die bisherige Schülerbeförderung nach X sei im Rahmen des freigestellten Verkehrs durch die Stadt X erfolgt. Die Einrichtung einer bedarfsgerechten ÖPNV-Verbindung nach X durch den Beklagten komme aus wirtschaftlichen (eigene Kosten des Beklagten und zusätzlich Schulkostenbeiträge der Wohnsitzgemeinden) und politischen Gründen (Präzedenzfallwirkung innerhalb des Kreises und über die Kreisgrenzen hinaus, Stärkung des Schulstandortes X) nicht in Betracht. Dementsprechend sei bisher auch kein kreisübergreifender ÖPNV eingeführt worden, so dass auch keine selbstbindende Verwaltungspraxis bei dem Beklagten bestehe. Er sei insbesondere nicht verpflichtet, eine ÖPNV-Verbindung zu entfernteren Schulen einzurichten. Dadurch bestehe auch keine Einschränkung der freien Schulwahl. Die Gemeinschaftsschule in X sei nicht die nächstgelegene Schule gleicher Schulart. Das Schulgesetz unterscheide bei der Schulart der Gemeinschaftsschule nicht danach, ob diese mit oder ohne Oberstufe geführt werde. Es bestehe auch keine Pflicht zur Anerkennung eines freigestellten Verkehrs durch den Beklagten. Ein solcher sei auch tatsächlich nicht eingerichtet worden. Die derzeitigen Wartezeiten - die näher ausgeführt werden - seien zumutbar. Die in § 7 der Schülerbeförderungssatzung geregelten Wartezeiten entsprächen im Übrigen dem landesüblichen Standard, es werde nicht zwischen Warte- und Fahrzeiten differenziert. Die Satzung sei insoweit nicht zu beanstanden.

22

Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.07.2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter zur X-Schule in X; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden. Der ablehnende Bescheid vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 ist rechtmäßig.

25

Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.

26

Die Satzung des Kreises Dithmarschen über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 21.03.2013 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs. 4, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.

27

Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

28

Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft (vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228). Auf die Auslegung der Satzung kommt es deshalb grundsätzlich nicht an, weshalb der Kläger mit seinem Argument zur Unverhältnismäßigkeit der Wartezeitenregelung in § 7 der Schülerbeförderungssatzung und daraus resultierender Unwirksamkeit der Satzung nicht durchdringt. Im Übrigen sei angemerkt, dass er mit seiner daraus gezogenen Schlussfolgerung, dem Beklagten fehle somit die Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung seines Antrages, fehl geht, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Anfechtungs- sondern um eine Verpflichtungssituation, in der dem Kläger eine Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung seines Anspruches (zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) zur Seite stehen muss.

29

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dazu in der genannten Entscheidung vom 25.03.1994 ausgeführt:

30

„Für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, indem er der Klägerin die begehrte Bewilligung versagt hat, kommt es auf die Auslegung des Schulgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten nicht an. Das Schulgesetz enthält im Hinblick auf Schülerbeförderungskosten - wie ausgeführt - keine Rechtsanspruchsnormen für Bürger. Dieser Ausschluß subjektiver Rechte wirkt sich auch auf die Ermessensbetätigung der Schulträger bei der Entscheidung über entsprechende Anträge aus. Die gesetzlichen Regelungen zu den Schülerbeförderungskosten (§ 80 SchulG) entfalten keine Rechtswirkung außerhalb der Organbereiche, für die sie verbindlich sind (Land, Kreise, Gemeinden, Schulträger). Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem Haushaltsplan, der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluß von Außenwirkungen enthält (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, E 38, 121). Konstruierte man über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, daß das Ermessen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu betätigen sei, würde der Wille des Gesetzgebers, der erkennbar darin besteht, dem Bürger die Berufung auf das Gesetz zu verwehren, unterlaufen. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Satzung des Beklagten entsprechend.

31

Dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten kommen daher hinsichtlich der Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie (vgl. Urteil des Senats vom 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258 = SchlHA 1993, 120).

32

Eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevante Selbstbindung entsteht noch nicht, wenn ausschließlich für die Verwaltung verbindliche Vorschriften erlassen werden oder sie sich selbst - innerbehördliche - Richtlinien, Anweisungen oder dergleichen gibt. Ein im beschriebenen Sinne der Selbstbindung relevantes Verhalten liegt erst dann vor, wenn und soweit die Verwaltung sich nach außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber betätigt. Danach kommt es nicht darauf an, wie eine für die Verwaltung verbindliche Vorschrift auszulegen wäre, wenn die Auslegung nach den für Rechtsanspruchsnormen entwickelten Grundsätzen vorzunehmen wäre. Sofern die Normen allein die Verwaltung binden, sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, nicht der gerichtlichen Interpretation unterworfen (vgl. BVerwG, aaO). Entscheidend ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01.06.1979 - 6 B 33.79 ZBR 1980, 24; Urteil vom 26.04.1979, aaO). Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat. Nur die bisherige Verwaltungspraxis bindet die Verwaltung dem Bürger gegenüber (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdn. 432 m.w.N.).“

33

Dem entspricht die Rechtsprechung der Kammer, der sich auch die erkennende Einzelrichterin anschließt. Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).

34

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen die Schülerbeförderungskosten übernommen hat oder übernehmen würde bzw. einen bedarfsgerechten ÖPNV oder freigestellten Verkehr nach der Freistellungsverordnung für Schulen außerhalb des Kreisgebietes eingeführt hat. Dies hat er ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklärt; Gegenteiliges ist von dem Kläger auch nicht behauptet worden, wenngleich dieser anhand zweier Vergleichsfälle für sich eine Ungleichbehandlung durch die Selbstbindung des Beklagten reklamiert.

35

Es handelt sich dabei um die unstreitige Kostenübernahme für die Schülerbeförderung in kreisfremde Schulen in X und X (Kreis Nordfriesland) durch den Beklagten.

36

Hierbei handelt es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, da zu beiden benannten Vergleichsfällen unstreitig ein ÖPNV nach dem Personenbeförderungsgesetz (Husum) bzw. nach dem AEG (X-Stadt) besteht und damit die Voraussetzung einer (bestehenden) Beförderungsart nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Schülerbeförderungssatzung gegeben ist. Dies stellt ein tragfähiges Unterscheidungskriterium zu der Konstellation in X dar, denn zwischen dem Gebiet X und X existiert ein solcher ÖPNV bzw. Schienenverkehr nicht. Vielmehr wurde die bisherige Schülerbeförderung (kostenpflichtig) durch freigestellten Schülerverkehr der Stadt X durchgeführt.

37

Der Beklagte hat aktenkundig und in der mündlichen Verhandlung mehrfach bekräftigt, dass ÖPNV-Verbindungen zu anderen als den nächstgelegenen Schulen oder kreisübergreifend nicht geschaffen werden, d.h. vergleichbare kreisübergreifende Schülerbeförderung bislang aus wirtschaftlichen (Kosten für die Einrichtung sowie Schulkostenbeiträge der entsendenden Wohnsitzgemeinden) wie politischen Erwägungen (keine Schaffung eines Präzedenzfalles innerhalb des Kreises und an der Kreisgrenze sowie Stärkung der eigenen Schulstandorte) nicht eingerichtet hat und dies auch nicht beabsichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um sachfremde Erwägungen; insbesondere der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit findet gemäß § 4 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung einen Niederschlag in der selbstbindenden Verwaltungspraxis des Beklagten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, dass es sich bei der Gemeinschaftsschule in X nicht um die nächstgelegene Schule gleicher Schulart handele, da diese nicht über eine Oberstufe verfüge, greift dieses Argument nicht. Wenn eine Gemeinschaftschule im Gegensatz zu einer anderen Gemeinschaftsschule eine unterschiedliche Binnendifferenzierung anbietet (drei statt zwei Niveaustufen) ändert dies an der vom Schulgesetz normierten Schulart „Gemeinschaftsschule“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 SchulG nichts; es handelt sich weiterhin um dieselbe Schulart (vgl. VG Schleswig, GB v. 19.08.2016 - 9 A 232/15 -, juris).

38

Aus denselben Gründen scheidet auch eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Einrichtung eines freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung aus. Wie bereits eingangs ausgeführt, orientiert sich der Prüfungsmaßstab des Gerichts anhand des Willkürverbotes. In Ansehung des fakultativen freigestellten Verkehrs, für dessen Errichtung keine Pflicht besteht (vgl. § 114 Abs. 5 SchulG und § 4 Abs. 1 Buchst. c, d der Schülerbeförderungssatzung), ist eine Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte unbestritten auch in diesem Zusammenhang bekräftigt hat, dass er einen solchen kreisübergreifenden freigestellten Verkehr weder eingerichtet hat noch dies beabsichtigt.

39

Schließlich verstößt die von dem Beklagten geschilderte Verwaltungspraxis auch nicht gegen sonstige höherrangige Rechtsgrundsätze. Aus den Bestimmungen des Grundgesetzes lässt sich insbesondere keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (std. Rspr. der Kammer, vgl. VG Schleswig, U. v. 19.08.2015 - 9 A 111/15 -; U. v. 16.04.2008 - 9 A 207/07 -; Kammerbeschluss v. 17.09.2007 - 9 B 67/07).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Wohnung seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, als Hauptwohnung der beiden minderjährigen Kinder im Melderegister eingetragen hat.

2

Der Kläger zog im Februar 2011 aus der Familienwohnung in E. aus und bezog dort eine eigene Wohnung. Das Sorgerecht für die in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Söhne steht dem Kläger und seiner zu dem Verfahren beigeladenen Ehefrau gemeinsam zu. Sie haben vereinbart, dass die Kinder die Wohnungen beider Eltern genau gleichviel bewohnen (paritätisches Wechselmodell). Die Beklagte trug die bisherige Familienwohnung als Hauptwohnung der Kinder, die neue Wohnung des Klägers als deren Nebenwohnung in das Melderegister ein. Nachdem es die Beklagte abgelehnt hatte, diese Eintragungen zu ändern, hat der Kläger Klage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ab dem 15. Februar 2011 beide Wohnungen als Hauptwohnungen der Kinder, hilfsweise beide Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Melderegister einzutragen. Während des Berufungsverfahrens ist zunächst die Beigeladene im September 2012 innerhalb E. umgezogen, dann ist der Kläger im April 2013 in die frühere Familienwohnung in E. gezogen.

3

Die Klage auf Berichtigung des Wohnungsstatus der Kinder im Melderegister hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei berechtigt, Ansprüche der Kinder auf Berichtigung ihrer Wohnungsdaten im Melderegister in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Prozessstandschaft folge aus der landesgesetzlich bestimmten Pflicht eines sorgeberechtigten Elternteils, den Einzug eines noch nicht sechzehnjährigen Kindes in seine Wohnung und dessen Auszug zu melden. Die Ansprüche bestünden jedoch nicht, weil die Beklagte die Wohnung der Beigeladenen zutreffend als Hauptwohnung eingetragen habe. Der meldegesetzliche Grundsatz, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung, die andere Wohnung Nebenwohnung sein müsse, gelte uneingeschränkt. Danach sei die Eintragung zweier Wohnungen als Hauptwohnung gesetzlich ausgeschlossen. Benutze ein Minderjähriger die Wohnungen seiner getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zeitlich genau gleichviel und lasse sich auch nicht feststellen, wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege, müssten die Eltern die Hauptwohnung einvernehmlich bestimmen. Komme eine Einigung nicht zustande, bestehe kein Anspruch auf Berichtigung des eingetragenen Wohnungsstatus, weil der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt werden könne.

4

Mit der Revision trägt der Kläger unter anderem vor, die gesetzlichen Kriterien für die Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung erfassten das paritätische Wechselmodell nicht. Diese Gesetzeslücke dürfe nicht durch die Anwendung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Bestimmungskriteriums geschlossen werden. Die Eintragung einer Hauptwohnung ohne gesetzliche Grundlage sei grundrechtswidrig. Eine solche Eintragung sei auch nicht erforderlich, wenn die von einem Minderjährigen gleichviel benutzten Wohnungen beider Elternteile in einer Gemeinde lägen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Hauptwohnung der Kinder verfahrensfehlerhaft durch die Anwendung einer Beweislastregel bestimmt, obwohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt worden sei.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

6

Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, nämlich des Bayerischen Meldegesetzes vom 8. Dezember 2006 - BayMG - (GVBl. S. 990). Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16).

7

Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1. September 2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) am 1. November 2015 fort. Es hat eine Verpflichtung der Länder zur Anpassung ihrer Landesmeldegesetze begründet (vgl. § 23 Abs. 1 MRRG). Soweit der Bundesgesetzgeber von einer durch die Rahmenkompetenz gedeckten Befugnis zum Erlass inhaltlich abschließender melderechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, diese Regelungen inhaltlich unverändert in das Landesmeldegesetz zu übernehmen. Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

8

1. Nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG haben die Landesgesetzgeber Betroffenen gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Berichtigung oder Ergänzung einzuräumen, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist derjenige, zu dessen Person die Daten und Hinweise gespeichert sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gehören zu diesen personenbezogenen Daten gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Das bayerische Meldegesetz hat diese Regelungen inhaltsgleich umgesetzt (Art. 8 Nr. 2; Art. 10 Abs. 1 Satz 1; Art. 9 Abs. 1 Nr. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayMG). Danach können nur den Kindern des Klägers, nicht aber dem Kläger selbst, Ansprüche auf Berichtigung des melderechtlichen Status der von den Kindern genutzten Wohnungen zustehen. Melderechtlich sind nur die Kinder Betroffene, weil es sich bei den Eintragungen um Daten zu ihrer Person handelt.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger für berechtigt gehalten, Ansprüche seiner Kinder im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Er hat der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG, der den Wohnungsinhaber zur Meldung des Ein- und Auszugs einer seiner Personensorge unterliegenden, noch nicht sechzehnjährigen Person verpflichtet, zugleich dessen Befugnis entnommen, im eigenen Namen auf eine Berichtigung der Wohnungsdaten des Minderjährigen im Melderegister hinzuwirken (gesetzliche Prozessstandschaft). An diese Auslegung des Landesmeldegesetzes ist der Senat gebunden, weil sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht stellt. Dieses enthält keine entsprechende Regelung über die Meldepflicht personensorgeberechtigter Wohnungsinhaber. In der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine Klage ohne Betroffenheit in eigenen Rechten zulässt. Die Landesgesetzgeber sind befugt, derartige Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>).

10

2. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG (Art. 8 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) besteht unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 1 MRRG (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) muss zum einen ein Datum im Melderegister unrichtig oder unvollständig eingetragen sein. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt des Melderegisters nicht den melderechtlichen Vorschriften entspricht. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, d.h. das melderechtsgemäße Datum einzutragen. Es gibt keinen Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen. Durch eine derartige Eintragung würde das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtig gestellt, vielmehr würde seine Unrichtigkeit fortgeschrieben. Der Berichtigungsanspruch des Betroffenen tritt neben die von Amts wegen bestehende Pflicht der Meldebehörde, die Richtigkeit des Melderegisters von Amts wegen sicherzustellen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG).

11

Im vorliegenden Fall ist keine der beiden Anspruchsvoraussetzungen gegeben: Die vom Kläger angestrebten Eintragungen sowohl seiner Wohnung als auch der Wohnung der Beigeladenen jeweils als Hauptwohnung der Kinder, hilfsweise die Eintragungen beider Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung, würden das Melderegister unrichtig machen, weil sie melderechtlich zwingend ausgeschlossen sind (unter 3.). Ungeachtet dessen gibt das Melderegister die Wohnungsdaten der Kinder jedenfalls für die Zeit zwischen dem Auszug des Klägers aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 richtig wieder. Die Eintragungen der von der Beigeladenen weitergenutzten früheren Familienwohnung als Hauptwohnung und der Wohnung des Klägers als Nebenwohnung stehen in Einklang mit den melderechtlichen Bestimmungen (unter 4.).

12

3. a) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Diesen bindend vorgegebenen melderechtlichen Grundsatz hat der Landesgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 BayMG wortgleich umgesetzt. Die Bedeutung dieser Regelungen erschließt sich ohne weiteres aus ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Zum einen ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland mehr als eine Hauptwohnung hat. Zum anderen muss eine der Wohnungen die Hauptwohnung sein.

13

Dieser sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Regelungsinhalt ergibt sich auch aus Gesetzessystematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Bestimmungen. Das vorrangige gesetzliche Kriterium der vorwiegenden Benutzung für die Bestimmung der Hauptwohnung ist ebenso wie das Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darauf angelegt, dass es nur in Bezug auf eine von mehreren Wohnungen erfüllt sein kann (§ 12 Abs. 2 MRRG, Art. 15 Abs. 2 BayMG). Der Normzweck geht aus den Gesetzesmaterialien hervor: Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind (vgl. BT-Drs. 8/3825 S. 20 und 31). Wie der Vertreter des Bundesinteresses dargelegt hat, dient die Eintragung einer Hauptwohnung im Melderegister bei der Benutzung mehrerer Wohnungen der einfachen Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeiten im Pass-, Personalausweis-, Staatsangehörigkeits-, Ausländer-, Personenstands- und Schulrecht sowie für die Gewährung staatlicher und kommunaler Leistungen. Auch knüpfen statistische Erhebungen zur Feststellung der Einwohnerzahlen, deren Ergebnisse etwa für den Länderfinanzausgleich, den kommunalen Finanzausgleich und für staatliche Planungen ausschlaggebend sind, an die Hauptwohnung an, um Verzerrungen durch die mehrfache Erfassung von Einwohnern zu vermeiden. Dementsprechend behält das ab dem 1. November 2015 geltende Bundesmeldegesetz den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" in der bisherigen Form bei.

14

Dass dieser gesetzliche Grundsatz auch für minderjährige Einwohner gilt, die mehrere Wohnungen benutzen, folgt aus den meldegesetzlichen Regelungen, die sich eigens mit der Bestimmung der Hauptwohnung minderjähriger Einwohner befassen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayMG).

15

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) ist die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen als Hauptwohnung auch dann erforderlich, wenn die Wohnungen in einer politischen Gemeinde liegen. Das Melderechtsrahmengesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für diese Fallgestaltung nicht gilt.

16

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) und seines Normzwecks kann auf die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Inland als Hauptwohnung auch dann nicht verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen (§ 12 Abs. 2 MRRG; Art. 15 Abs. 2 BayMG) nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn der Einwohner keine Wohnung vorwiegend, sondern mehrere Wohnungen zeitlich genau gleichviel benutzt und nicht festgestellt werden kann, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Wohnungsort liegt. Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des meldegesetzlichen Grundsatzes "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" soll die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Daher muss die Hauptwohnung unter Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen bestimmt werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien nicht weiterführen (vgl. unter 4.).

17

b) Der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" wird nach § 12 Abs. 3 MRRG, dem Art. 15 Abs. 3 BayMG wörtlich entspricht, durch den weiteren meldegesetzlichen Grundsatz ergänzt, dass jede weitere Wohnung des Einwohners Nebenwohnung ist. Auch die Bedeutung dieser Regelung ergibt sich aus dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Jede Wohnung eines Einwohners, die nicht seine Hauptwohnung ist, muss als Nebenwohnung in das Melderegister eingetragen werden. Daraus folgt in Verbindung mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG), dass die Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung als Haupt- oder Nebenwohnung melderechtlich ebenso ausgeschlossen ist wie die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen. Diejenigen Wohnungen eines Einwohners, die nicht Hauptwohnung sind, sind zwangsläufig Nebenwohnungen.

18

Nach alledem bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seiner Kinder nicht, weil sie darauf gerichtet sind, unrichtige Wohnungsdaten in das Melderegister einzutragen. Die hauptsächlich angestrebten Eintragungen beider Wohnungen der Eltern als Hauptwohnungen würden den zwingenden meldegesetzlichen Grundsatz verletzen, dass nur eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 1 BayMG). Die hilfsweise angestrebten Eintragungen der beiden Wohnungen ohne Einstufung als Haupt- und Nebenwohnung würden diesen Grundsatz verletzen, weil er auch zwingend anordnet, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein muss. Zudem läge ein Verstoß gegen den ergänzenden meldegesetzlichen Grundsatz vor, dass jede Wohnung, die nicht die Hauptwohnung ist, zwangsläufig Nebenwohnung ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 3 BayMG).

19

4. Darüber hinaus stehen den Kindern des Klägers Ansprüche auf Berichtigung des Melderegisters jedenfalls für die Zeit zwischen dessen Auszug aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 nicht zu, weil das Melderegister für diese Zeitspanne die Wohnungsdaten der Kinder richtig wiedergibt. Nach dem Auszug des Klägers wurde die Familienwohnung Hauptwohnung, die neue Wohnung des Klägers wurde Nebenwohnung der Kinder.

20

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG und dem wortgleichen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayMG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 dieser Vorschriften ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners, dessen Personensorgeberechtigte getrennt leben, die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

21

Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen. Auf die Aufenthaltszeiten in den Wohnungen selbst kann es nur ankommen, wenn diese sich an einem Ort befinden. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <113 f.> und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Auch das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG) bezieht sich auf den Ort, in dem die Wohnungen liegen, und nur bei deren Belegenheit in einer politischen Gemeinde auf die Wohnungen selbst. Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten (Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG Rn. 19).

22

Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen. Es liegt nahe anzunehmen, dass beim Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung bis auf weiteres dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Kinder liegt. Denn die Kinder haben an dem Ort bzw. in der Umgebung dieser Wohnung zumindest einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, während Ort bzw. Umgebung der neuen Wohnung des ausgezogenen Elternteils für sie in der Regel fremd sind. Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Wohnungen in einer Gemeinde räumlich nahe beieinander liegen. Daher ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kinder hätten keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer Wohnung, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27). In der Sache wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Hauptwohnung eines Minderjährigen auch dann bestimmt werden muss, wenn seine getrennt lebenden Eltern die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben.

23

Steht fest, dass es nicht möglich ist, eine Hauptwohnung nach den Kriterien des § 12 Abs. 2 MRRG (Art. 15 Abs. 2 BayMG) zu bestimmen, kann der Betroffene diese Bestimmung durch Erklärung gegenüber den Meldebehörden vornehmen. Diese Lösung berücksichtigt die meldegesetzlichen Wertungen, weil auch die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an die individuellen Verhältnisse des Betroffenen anknüpfen. Der Betroffene entscheidet durch seine Lebensführung, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Daher erscheint es folgerichtig, ihm deren Bestimmung zu überlassen, wenn er aufgrund seiner Lebensführung weder eine Wohnung vorwiegend benutzt noch sich ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen herausgebildet hat.

24

Demzufolge obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners in einem derartigen Fall den Personensorgeberechtigten; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung einigen müssen. Auch wenn sie dazu wie im vorliegenden Fall dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 - NJW-RR 2008, 1534). Daher bleibt bei Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen nur, als Hauptwohnung des Kindes die Wohnung des Elternteils festzulegen, die bis zur Trennung der Eltern die alleinige Wohnung der Familie war. Hierfür spricht, dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder nicht in einem melderechtlich relevanten Maß verändert haben, weil die neue Wohnung des ausgezogenen Elternteils weder vorwiegend benutzt wird noch sich dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Solange das paritätische Wechselmodell praktiziert wird, ist aus Anlass jedes weiteren Umzugs eines Elternteils erneut zu prüfen, ob die Hauptwohnung der Kinder nunmehr nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festgestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG). Ist dies weiterhin nicht möglich, bleibt nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben war, als Hauptwohnung der Kinder festzulegen.

25

5. Die unter 4. dargelegte Bestimmung der Hauptwohnung eines Minderjährigen bei Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der sorgeberechtigten Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder wird nicht eingeschränkt. Das Melderecht knüpft stets an die Entscheidungen der Eltern zur Aufenthaltsbestimmung an, ohne sie in Frage zu stellen. Zudem ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern darauf angelegt, dass die Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge auch bei Meinungsverschiedenheiten zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, müssen notgedrungen staatliche Instanzen an ihrer Stelle entscheiden.

26

Der Schutzbereich der Grundrechte auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die Bestimmung von Wohnungen zu Haupt- oder Nebenwohnung nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzugeben, weil die Beigeladene im Revisionsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung notwendiger Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes S auf dem Schulweg von A-Stadt zur C-Schule betreffend das Schuljahr 2014/2015.

2

Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht der Sohn des Klägers die C-Schule in C-Stadt. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Jedenfalls im Schuljahr 2014/2015 praktizierten sie das sog. Doppelresidenzmodell (alternativ „Wechselmodell“ genannt). Ihr Sohn war mit seiner Hauptwohnung bei der Mutter in C-Stadt gemeldet. Im wöchentlichen Rhythmus wohnte er abwechselnd dort und bei seinem Vater in A-Stadt.

3

Die C-Schule war im streitgegenständlichen Schuljahr die örtlich zuständige Schule sowohl für C-Stadt als auch für A-Stadt. A-Stadt wurde von einem Schulbus angefahren, welchen der Sohn des Klägers für die Fahrt zur Schule und zurück entgeltlich nutzte. Die dafür entstandenen Aufwendungen trug der Kläger. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der C-Schule betrug acht Kilometer. Die Wohnung der Mutter befand sich in unmittelbarer Nähe zur C-Schule.

4

Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 bat der Kläger den Beklagten einen zuvor gestellten, nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten in Form der Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für die Beförderung seines Sohnes zwischen A-Stadt und der Schule in C-Stadt nochmals zu prüfen.

5

Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 21. Juli 2014 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur vom Hauptwohnsitz des Kindes zur örtlich zuständigen Schule bestehe.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Juli 2014 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014, dem Kläger zugestellt am 17. September 2014, als unbegründet zurückwies.

7

Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2014 Klage erhoben.

8

Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz ergebe sich aus § 113 Abs. 2 SchulG M-V und § 2 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises G. Beide Normen würden nicht auf den Hauptwohnsitz im Sinne von § 16 LMG M-V Bezug nehmen, sondern lediglich den „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ beziehungsweise im Gebiet des Landkreises „wohnende“ Schüler nennen. Dies schließe nicht aus, dass sich der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt zu gleichen Teilen an zwei Orten im Gemeindegebiet befindet. Der Gesetzgeber des SchulG M-V habe bei dessen Erlass das erst wenige Jahre alte Wechselmodell nicht im Blick gehabt, sodass insofern eine Regelungslücke bestünde. Es müssten daher die §§ 7 bis 11 BGB herangezogen werden. Nach § 11 BGB teile ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern. Bei getrennt lebenden Eltern habe das Kind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des gemeinsamen Sorgerechts einen doppelten Wohnsitz. Hiervon gehe – für die Frage des Familienzuschlages bei Beamten – auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Bezugnahme des Beklagten auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz gehe im Falle des Wechselmodells an der Lebenswirklichkeit vorbei. § 16 Abs. 2 Satz 2 LMG regele, dass bei getrennt wohnenden Personensorgeberechtigten Hauptwohnung des Minderjährigen die Wohnung sei, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Bei Umsetzung des Wechselmodells im wöchentlichen Turnus gebe es aber keinen Lebensschwerpunkt des Kindes. Die Übernahme der Beförderungskosten sei auch sachgerecht, denn Sinn und Zweck der Übernahme der Schülerbeförderungskosten sei es, die Chancengleichheit zu wahren und den Schülern Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen. Eine Ablehnung der Schülerbeförderung von beiden Wohnorten würde außerdem die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den Eltern einengen und unter Umständen das „Umgangsrecht“ des Vaters beeinträchtigen. Dem Beklagten drohten aus dem Anspruch des Klägers letztlich weder zusätzliche finanzielle Belastungen noch eine Erhöhung des Verwaltungsaufkommens, weil er für beide Wohnorte der zuständige Träger der Schülerbeförderung sei und für den Schulweg von der Mutter zur Schule kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehe.

9

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 14. Juli 2014 auf Erstattung von Fahrtkosten in Form einer Schülerzeitfahrkarte für den Schulweg des Kindes S von A-Stadt zur C-Schule stattzugeben,

11

beantragt er nunmehr,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2014/2015 die für die Beförderung des Kindes S auf dem Schulweg von A-Stadt zur C-Schule entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

13

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

14

Er meint, für den Anspruch auf Schülerbeförderung sei nur eine Wohnung zugrunde zu legen, und zwar grundsätzlich die durch den Schüler vorwiegend genutzte. In den Fällen, in denen der Schüler ausnahmsweise keinen Lebensmittelschwerpunkt in einer Wohnung habe, sei auf den Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinne abzustellen. Der Begriff der „Wohnung“ werde in § 113 SchulG M-V im Singular bezeichnet. Daraus sei erkennbar, dass für die Prüfung des Anspruchs auf eine Schülerbeförderung nur eine Wohnung maßgeblich sei. Die §§ 7 bis 11 BGB seien nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen würden. Vielmehr werde neben dem Melde- auch im Wahl-, Pass- und Ausweisrecht allein auf den Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt. Die Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes sei durch die Beförderung von einer Wohnung gesichert. Zudem habe der Normgeber im Bereich der Gewährung freiwilliger Leistungen einen weitreichenden Gestaltungsspielraum und dürfe dabei standardisieren und pauschalieren, ohne dass – etwa aus Art. 6 GG – ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schülerbeförderung bestehe.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (1), aber unbegründet (2).

17

1) Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag, gerichtet auf Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte, zum Klageantrag auf Erstattung entstandener notwendiger Aufwendungen ist ohne weiteres zulässig. Da wegen des Zeitablaufs die ursprünglich begehrte Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für das Schuljahr 2014/2015 nicht mehr in Betracht kommt, stellt der Austausch des Klagebegehrens gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO insbesondere keine an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar. Der Bescheid vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 sind auch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG M-V erledigt. Mit ihnen wird nämlich nach wie vor festgestellt, dass ein Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V für das Schuljahr 2014/2015 nicht besteht.

18

Der Kläger ist auch ohne Beteiligung der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dem Wortlaut sind zwar in § 113 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg Vorpommern (SchulG M-V) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V, S. 462), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V, S. 555), und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landkreises G über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) „die Erziehungsberechtigten“ berechtigt, die Teilnahme an der Schülerbeförderung beziehungsweise die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu beantragen. Hieraus beziehungsweise aus vergleichbaren Regelungen anderer Länder wird teilweise geschlossen, dass vor dem Hintergrund der §§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB jedenfalls das Klageverfahren durch beide Elternteile gemeinschaftlich durchzuführen sei (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 07. Dezember 2012, Az. 6 B 794/12; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 5 B 2806/11, juris Rn. 3; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 6 A 5927/09, juris Rn. 18). Dies gilt jedoch nicht für das hiesige Klageverfahren, das eine besondere Fallkonstellation betrifft. Hier hat der Kläger bereits das Verwaltungsverfahren allein betrieben, ohne dass dies durch den Beklagten beanstandet wurde. Der Antrag gegenüber dem Beklagten richtete sich dabei nur auf die Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für die im wöchentlichen Rhythmus erfolgende Beförderung des Sohnes von der Wohnung des Klägers zur Schule und zurück; nach Ablehnung des Antrages trug der Kläger die entstandenen Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes auf diesem Schulweg allein. Die Kindesmutter war in keiner Weise in das behördliche Verfahren und in die Beförderung des gemeinsamen Sohnes von und zur Wohnung des Klägers einbezogen. Sie hat kein eigenes Interesse an der Klage, hätte bei Notwendigkeit einer gemeinsamen Klageerhebung der Eltern jedoch ohne eigenen Vorteil das Kostenrisiko zu tragen beziehungsweise könnte die gerichtliche Durchsetzung sogar verhindern.

19

2) Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

20

Dem Kläger steht der für das Schuljahr 2014/2015 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz entstandener notwendiger Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes von seiner Wohnung in A-Stadt zur C-Schule nicht zu.

21

Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M-V haben die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen. Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Schülerbeförderungssatzung.

22

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Sohn des Klägers wohnt nicht im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne im Gebiet des Landkreises G, soweit die Wohnung des Klägers betroffen ist. In diesem Sinne wohnt er – obgleich sich beide Wohnungen im Einzugsbereich der C-Schule befinden – nur in der Wohnung der Mutter, welche seine melderechtliche Hauptwohnung ist.

23

Hat ein minderjähriges Kind bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz und hält es sich dort wechselseitig in gleichem Umfang auf (Doppelresidenzmodell), findet eine Schülerbeförderung nur von und zu derjenigen Wohnung statt, nach der auch die örtlich zuständige Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V bestimmt worden ist, nicht aber zusätzlich von und zu der Wohnung des anderen Elternteils (a). Liegen – wie hier – beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule, ist auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen (b).

24

a) Im Rahmen von § 113 SchulG M-V gibt es nur eine Wohnung im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne. Auch wenn der Sohn des Klägers sich wechselseitig bei beiden Elternteilen aufhält, ist der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung nicht verpflichtet, die Schülerbeförderung zu beiden Wohnungen sicherzustellen.

25

Einen Anhaltspunkt dafür, dass für den Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Ersatz notwendiger Aufwendungen auch im Falle der Durchführung des Doppelresidenzmodells nur eine Wohnung maßgeblich sein kann, bietet der Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zur Schülerbeförderung. So wird der Begriff der „Wohnung“ beziehungsweise des „Wohnortes“ in § 113 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 4 SchulG M-V sowie in § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und § 6 Buchst. a) der Schülerbeförderungssatzung typisierend im Sinne einer einzigen Wohnung im Singular verwendet. Auch der mit dem Begriff der „Wohnung“ jedenfalls in engem Zusammenhang stehende, offenbar aber sogar synonym verwendete Begriff des „Wohnsitzes“ in § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung wird im Singular genannt.

26

Trotz der teils identischen Formulierung kann entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Schülerbeförderung nicht auf den Begriff „Wohnsitz“ im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB abgestellt werden. Es ist insofern von zwei verschiedenen „Wohnsitz“-Begriffen auszugehen. Für die Entscheidung über einen Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz kommt es daher nicht darauf an, dass der Sohn des Klägers im bürgerlich-rechtlichen Sinne einen doppelten Wohnsitz nach § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB hat, weil er im Rahmen des Doppelresidenzmodells den Wohnsitz seiner Eltern teilt (so auch für das niedersächsische Schülerbeförderungsrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, Az. 13 ME 108/06, juris Rn. 2). Die vorgenannten Bestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt rechtlicher Regelungen des bürgerlichen Rechts, des öffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den Wohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort in Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang. Sie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27). Dem steht auch nicht, wie vom Kläger vorgebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses hatte mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2.13) für die Frage des Familienzuschlags im Besoldungsrecht bei geschiedenen Beamten in einem Fall auf die §§ 7 ff. BGB abgestellt und einen doppelten Wohnsitz des Kindes angenommen. Dieser besoldungsrechtliche Fall ist jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um einen rein monetären Anspruch. Im Schülerbeförderungsrecht ist der Anspruch jedoch primär auf Beförderung gerichtet. Die Annahme eines doppelten Wohnsitzes im Sinne von § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB würde daher neben einer höheren finanziellen Belastung zusätzlich zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen.

27

Auch aus der Systematik des geltenden SchulG M-V ergibt sich, dass nach geltender Rechtslage nur eine Wohnung einen Anspruch auf Schülerbeförderung begründen kann. Die Zugrundelegung von zwei Wohnungen im Rahmen der Schülerbeförderung ohne konsequente Berücksichtigung des Doppelresidenzmodells im SchulG M-V würde die Verwaltung vor kaum lösbare rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeiten stellen. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen:

28

Die geltenden Vorschriften zur Schülerbeförderung sind in engem Zusammenhang zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule zu verstehen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V findet eine Schülerbeförderung nur zur örtlich zuständigen Schule statt; hier nicht einschlägige Sonderfälle für außerhalb des Zuständigkeitsbereichs wohnende Schüler sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V vor. In § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wird zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule ebenfalls im Singular auf den „Wohnsitz“ oder, soweit ein solcher nicht besteht, auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgestellt. Da vor allem ein Schüler aus Gründen eines geordneten Schulbetriebes und im eigenen Interesse sinnvollerweise nur eine Schule besuchen kann, es also gewissermaßen sachlogisch ist, dass es nur eine zuständige Schule geben kann, muss diese auch nach nur einer Wohnung bestimmt werden. Insoweit sind die Eltern, die streng das Doppelresidenzmodell leben, gezwungen, eine Wohnung zu bestimmen, die für die Feststellungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V maßgebend sein soll, sodass es auch vor diesem Hintergrund auf einen (doppelten) Wohnsitz im Sinne von § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB nicht ankommen kann. Anderenfalls wäre die örtlich zuständige Schule beispielsweise in den Fällen, in denen die Wohnungen der Eltern in verschiedenen Landkreisen liegen, nach der geltenden Rechtslage nicht bestimmbar, da das geltende SchulG M-V keine Regelung im Sinne eines Vorranges bei verschiedenen grundsätzlich zuständigen Schulen vorsieht. Für die Frage der Schülerbeförderung kann demnach auch nur die Wohnung maßgeblich sein, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde.

29

Dass es für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung bzw. Aufwendungsersatz nur auf eine Wohnung ankommen kann, ergibt sich weiter aus § 113 Abs. 4 SchulG M-V, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderungs- oder Erstattungspflicht abweichend von Abs. 1 und 2 bis zur „nächstgelegenen Schule“ besteht. Bei Anwendung dieser auf die Länge des Schulweges abstellenden Vorschrift käme es zu unlösbaren Schwierigkeiten, wenn beide Wohnungen des Kindes bei der Frage der Schülerbeförderungspflicht zu berücksichtigen wären. Die „nächstgelegene Schule“ wird bei zwei verschiedenen Wohnungen regelmäßig nicht dieselbe sein. Unklar bliebe in der Folge – insbesondere bei landkreisübergreifenden Sachverhalten – auch, welche Gebietskörperschaft dann die Kosten der Schülerbeförderung zu tragen hätte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 22).

30

Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, den geltenden § 113 Abs. 2 SchulG M-V eng auszulegen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2008 (LT-Drucks, 5/1770, S. 67; vgl. auch die nahezu gleichlautende Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem vorgenannten Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks, 5/2164, S. 121) sollte die Festlegung in § 113 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V, wonach die Träger der Schülerbeförderung auch die Kosten für den Schulweg der Schüler in der gymnasialen Oberstufe und am Fachgymnasium zu tragen haben, die Abiturientenquote steigern. Um die Kosten der Landkreise für die Schülerbeförderung bei einer freien Schulwahl und bei Ausdehnung der Beförderungspflicht auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu begrenzen, wurde laut Gesetzesbegründung die Verpflichtung zur Schülerbeförderung in § 113 Abs. 2 SchulG M-V auf die Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule eingeschränkt. Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen, haben demnach die Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten zu tragen. Es dürfte daher dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Schülerbeförderung aus Kostengründen nicht über die Wohnung hinaus auszudehnen, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde.

31

Auch nach Sinn und Zweck des § 113 SchulG M-V bedarf es im Falle der Durchführung des „Doppelresidenzmodells“ keines Transports von und zu den Wohnungen beider Elternteile beziehungsweise der Erstattung entstandener Aufwendungen. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung dient – angesichts der zunehmend langen Wegstrecken der Schüler zwischen Wohnung und Schule im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern – der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze sind aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung überhaupt von einer der beiden Wohnungen gewährleistet ist, der Schulbesuch also als solcher sichergestellt ist. Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen – hier für das Doppelresidenzmodell – zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N).

32

Der Normgeber hat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungspielraum bei dem Ausmaß seiner Förderung. Bei der Umsetzung darf er standardisieren und pauschalisieren. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N).

33

Nicht außer Acht gelassen werden darf weiter der Umstand, dass die Schülerbeförderung einen Fall der Massenverwaltung darstellt. Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.). Zum einen müsste ein Schüler, der von zwei Wohnungen befördert würde, im Rahmen der Planung doppelt berücksichtigt werden, obwohl er tatsächlich immer nur auf jeweils einer der Strecken befördert werden kann. Bereits damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden. Zum anderen ist der Übergang zwischen den Fällen, in denen das „Doppelresidenzmodell” streng gelebt wird, zu denen, in denen sich der Schüler nicht in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält, fließend. Die damit verbundene Überprüfung jedes Einzelfalls, ob ein Beförderungsanspruch von beiden Wohnungen oder nur von einer Wohnung besteht, würde einen erheblichen und angesichts der relativ wenigen Fälle der strengen Durchführung des Doppelresidenzmodells nicht mehr verhältnismäßigen Verwaltungs- und damit auch Kostenmehraufwand bedeuten.

34

b) Die einzig für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung maßgebliche Wohnung ist die der Mutter in C-Stadt, welche im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule liegt und zugleich melderechtliche Hauptwohnung des Sohnes ist.

35

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist örtlich zuständige Schule diejenige, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz beziehungsweise, soweit ein solcher nicht besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dessen Sinn und Zweck ist bei mehreren Wohnungen eines Schülers in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG M-V) die Wohnung für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule maßgeblich, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält und die damit seinen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 23, 24, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 23).

36

Dieser Grundsatz hilft jedoch dann nicht weiter, wenn – wie hier – der Schüler unter Anwendung des Doppelresidenzmodells tatsächlich bei beiden Eltern wohnt und sich dort in jeweils gleichem Umfang aufhält.

37

Liegen dann – wie hier – zusätzlich beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V, so dass eine Entscheidung auch anhand dieses Kriteriums nicht möglich ist, bleibt mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur übrig, für die Bestimmung der für die Schülerbeförderung maßgeblichen Wohnung auf die der Meldebehörde mitgeteilte Hauptwohnung des Schülers (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LMG M-V) abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 25, 26, m.w.N.).

38

Unstreitig ergibt sich für den vorliegenden Fall aus dem Melderegister, dass der Sohn des Klägers mit der Hauptwohnung nicht bei diesem, sondern bei seiner Mutter gemeldet ist.

39

Unerheblich ist insoweit der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, die im Melderegister eingetragene Hauptwohnung sei falsch; die melderechtlich korrekte Hauptwohnung seines Sohnes sei seine Wohnung, da diese bei der Durchführung des Doppelresidenzmodells nach der vormaligen Familienwohnung zu bestimmen sei. Im Bereich der Massenverwaltung muss der Beklagte sich auf die Eintragungen im Melderegister verlassen dürfen. Es ist ihm nicht zumutbar, hier in jedem Einzelfall Nachforschungen anzustellen, ob der Registereintrag melderechtlich korrekt ist. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt.

40

Es spielt auch keine Rolle, dass für den Beklagten im vorliegenden Einzelfall tatsächlich keine Verdoppelung der Schülerbeförderungskosten droht, weil die Hauptwohnung bei der Mutter unterhalb der anspruchsauslösenden Mindestentfernung liegt. Der Beklagte darf als Träger der Schülerbeförderung auch vor solchen Belastungen geschützt werden, die im Falle einer Verpflichtung zu Gunsten des Klägers entstünden, die er aber beim alleinigen Abstellen auf die Hauptwohnung nicht schuldet (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.).

41

Den getrennt lebenden Eltern bleibt unbenommen, die Betreuung ihres Kindes nach dem Doppelresidenzmodell durchzuführen. Die dem Kläger dadurch entstehenden Mehrkosten kann er aber nicht auf den Träger der Schülerbeförderung abwälzen. Den Eltern steht es frei, die Bestimmung der Hauptwohnung ihres Kindes an den rechtlichen Vorgaben des Schülerbeförderungsrechts auszurichten. Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25).

42

c) Da nach der geltenden Gesetzeslage für die Frage der Schülerbeförderung – wie dargelegt – nur auf eine Wohnung, und zwar hier auf die der Mutter, abgestellt werden kann, verbietet sich auch die Annahme einer analogen Anwendung des § 113 SchulG. Zwar dürfte hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das Doppelresidenzmodell ist noch recht jung; im Rahmen der Gesetzgebungsmaterialien zu § 113 SchulG M-V wurden derartige Fälle nicht berücksichtigt. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es jedoch an der für die Bildung einer Analogie außerdem erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

43

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

44

III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage des Umfangs der Durchführung der Schülerbeförderung bzw. des Aufwendungsersatzes, wenn die Eltern das sog. Wechselmodell praktizieren, betrifft ständig eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern in Mecklenburg-Vorpommern und ist im Land bislang obergerichtlich nicht entschieden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.