Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beförderungskosten für den Schulbesuch.

Die am …2004 geborene Tochter des Klägers … … besucht die Staatliche Realschule in … Sie hält sich im Rahmen des sog. familienrechtlichen Wechselmodells im wöchentlichen Wechsel bei ihren geschiedenen Eltern auf, wobei beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Für den Zeitraum einer Woche lebt die Tochter des Klägers an dessen Wohnsitz unter der Anschrift … in …, in der darauf folgenden Woche bei ihrer Mutter … … mit Wohnsitz unter der Adresse … in …, ihrem melderechtlichen Erstwohnsitz. Für das Schuljahr 2016/2017 erhielt … … durch das Landratsamt …eine Schülermonatskarte für ihren Schulweg vom bzw. zum Wohnsitz der Mutter in … Am 10. April 2017 beantragte der Kläger für … … betreffend das Schuljahr 2016/2017 bei dem Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten sowie die Ausstellung einer Schülerwertmarke für den Schulweg von und zu seinem Wohnsitz in … Diesen Antrag lehnte das Landratsamt … mit Bescheid vom 19. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die notwendige Beförderung zu Realschulen sei Aufgabe der Landkreise. Die Beförderungspflicht bestehe zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegen sei diejenige Schule der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei. Auf Nachfrage habe das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Folgendes festgestellt:

Die für den Beförderungsanspruch zu bestimmende nächstgelegene Schule knüpfe an den gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Der gewöhnliche Aufenthaltsort im Sinne der Schülerbeförderung sei bei Kindern getrennt lebender Eltern dort, wo sich das Kind überwiegend aufhalte. Bei einem theoretisch genau hälftigen Aufenthalt der Kinder an den Wohnorten beider getrennt lebender Eltern (sog. Doppelresidenzmodell) sei die Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Eltern schülerbeförderungsrechtlich auf die Bestimmung einer Wohnung einigen müssten, die dann die Grundlage für eine Übernahme des Schülerbeförderung bilde. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen führe in einer Entscheidung vom 20. Juli 2006 aus, es bleibe getrennt lebenden Eltern unbenommen, die Betreuung ihres Kindes nach dem Doppelresidenzmodell durchzuführen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten könnten die Eltern aber nicht auf die Träger des Schülerbeförderung abwälzen. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung diene der Wahrung der Chancengleichheit und Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze seien aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung von einem der beiden Wohnsitze aus übernommen werde.

Auf dieser Grundlage führte das Landratsamt weiter aus, hier sei durch Aushändigung der Schülerfahrkarte der Schulweg vom Wohnsitz der Mutter aus sichergestellt. Die Beförderungskosten für den Schulweg vom Wohnsitz des Klägers aus könnten nicht übernommen werden. Denn nach der Rechtsprechung könnten durch das Doppelresidenzmodell entstehenden Mehrkosten nicht auf den Träger der Schülerbeförderung abgewälzt werden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am 22 Juni 2017, Klage erhoben.

Er macht geltend, die Auslegung des bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetzes durch das Landratsamt … sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Aus dem Schutz von Ehe und Familie folge, dass es grundsätzlich den sorgeberechtigten Eltern überlassen sei, das Aufenthaltsrecht der Kinder auch so zu gestalten, dass ein Kind sowohl bei der Mutter, als auch bei dem Vater leben könne. Das Kind habe dann zwei Wohnsitze und seinen gewöhnlichen Aufenthalt gerade an beiden Wohnsitzen. Eine Beschränkung der Schulwegfreiheit dahingehend, dass das sog. Wechselmodell nicht von der Schulwegfreiheit umfasst sei, verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 124 BV. Das grundrechtlich geschützte, dem Kindeswohl dienende Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich die Eltern die Fahrtkosten im Rahmen des Wechselmodells wirtschaftlich leisten könnten. Auch bestehe kein sorgerechtlicher Grundsatz dahingehend, dass ein hauptsächlicher oder vorrangiger Aufenthaltsort des Kinds bestehen müsse. Vielmehr könne das Kind zivilrechtlich zweifelsfrei Wohnsitz bei beiden getrennt lebenden Elternteilen nehmen. Hieraus folge, dass der Schulweg entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthalt von beiden Elternhäusern aus angetreten werde. Die Rechtsauffassung des Landratsamts ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. Danach komme es darauf an, welchen Schulweg das Kind zurückzulegen habe. Von einer Beschränkung auf einen Wohnsitz sei in dem Gesetz keine Rede. Soweit auf eine Nachricht des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst hingewiesen werde, sei zunächst festzustellen, dass das Ministerium nicht zuständig sei. Die Landkreise seien im eigenen Wirkungskreis tätig. Zudem seien Entscheidungen zum niedersächsischen Schulrecht hier nicht anwendbar. Im Zweifelsfall müssten die Kostenträger die Frage des Schulwegausgleichs untereinander regeln. Es sei dem Landkreis nicht vorgegeben, dass eine solche Regelung nicht möglich sei. Denn es sei zur Schulwegbeförderung gar nicht zwingend erforderlich, zwei Fahrkarten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr könne entweder eine Karte durch das Landratsamt ausgestellt werden und ein interner Ausgleich mit dem Landkreis … stattfinden. Alternativ könne für die Hälfte der Schultage, mithin ca. 97 Tage im Jahr, ein Anschlussfahrschein erworben werden, sodass Mehrkosten in Höhe von monatlich lediglich etwa 18,20 EUR anfielen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dem Landkreis durch die Wahl des Schulstandorts in … erheblicher Kostenaufwand erspart werde. Denn bei entsprechender Wahl der Erziehungsberechtigten hätte auch eine Beschulung im Landkreis … gewählt werden können, da eben gerade kein gewöhnlicher Aufenthalt nur in einem der beiden Haushalte vorliege. In diesem Fall hätte der Landkreis als Schulaufwandsträger wesentliche höhere Kosten zu tragen gehabt.

Der Kläger beantragt wörtlich, zu erkennen:

Der Bescheid des Beklagten vom 09.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger wie beantragt zu verbeschieden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt ergänzend vor, die Staatliche Realschule … habe mitgeteilt, … … sei dort unter der Adresse … … in … angemeldet. Die Schülerbeförderung von ihrem Hauptwohnsitz in … nach … sei durch die Aushändigung der Schülerfahrkarte sichergestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung einer weiteren Schülermonatskarte bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Beförderung der Tochter des Klägers sei mit Aushändigung der Schülermonatskarte für die Strecke von … nach … vollumfänglich erfüllt. Ein kostenfreier Beförderungsanspruch bestehe nur zur nächstgelegenen Schule. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst habe klargestellt, dass die für den Beförderungsanspruch zu bestimmende nächstgelegene Schule an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpfte. Das Ministerium vertrete insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einem theoretisch genau hälftigen Aufenthalt der Kinder an den Wohnorten der getrennt lebenden Elternteile sich diese schulförderungsrechtlich auf die Bestimmung einer Wohnung einigen müssten, die sodann für die Schülerbeförderung maßgeblich sei. Auch aus der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz lasse sich kein weitergehender Anspruch auf Beförderung ableiten. Die durch einfaches Landesgesetz gewährte Schülerbeförderung sei verfassungsrechtlich gesehen eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand. Die Kostenübernahme bzw. die Organisation der Schülerbeförderung sei keine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie. Auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Elternrecht, aus dem Grundrecht des Schülers auf Bildung oder aus dem Sozialstaatsprinzip lasse sich kein Anspruch ableiten. Getrennt lebenden Eltern sei es selbstverständlich unbenommen, die Betreuung ihrer Kinder nach dem Doppelresidenzmodell durchzuführen. Entstehende Mehrkosten könnten jedoch nicht auf den Träger der Schülerbeförderung abgewälzt werden. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung diene der Wahrung der Chancengleichheit und Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze seien aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung von einem der beiden Wohnsitze aus übernommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und abzuweisen. Im Übrigen hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Allerdings besteht entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klage Rechtsschutzbedürfnis.

Im Rahmen von Leistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklage besteht dieses regelmäßig bereits deswegen, weil der Kläger einen an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, regelmäßig auch das Rechtsschutzinteresse desjenigen anerkennt, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht (BVerwG NVwZ 1989, 673).

Da der Kläger hier meint, Inhaber eines Anspruchs auf Schulwegkostenfreiheit zu sein, besteht für seine Klage Rechtschutzbedürfnis. Dieses entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat - seine Tochter derzeit selbst mit dem Pkw zur Schule bringt. Der Bus an der Haltestelle seines Wohnsitzes komme überwiegend überfüllt an, es komme zu Gedränge und Verzögerungen, auch weil seine Tochter derzeit bei dem Busfahrer stets noch eine Fahrkarte lösen müsse. Dennoch zeigt die Klage, dass der Kläger ein subjektives Interesse an der begehrten Leistung besitzt. Dieses besteht auch objektiv, da der Kläger im Falle des Obsiegens rechtlich vorteilhaft zumindest die Option kostenloser Schülerbeförderung für seine Tochter erlangen würde. Auch würde der klägerseits genannte, derzeitige Hinderungsgrund entfallen, wonach seine Tochter täglich eine neue Busfahrkarte lösen müsse, wodurch es zu Verzögerungen komme.

Die Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger alleine nicht klagebefugt ist.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Klagebefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt, nach denen es möglich ist, dass er in eigenen Rechten verletzt ist. Entsprechend fehlt es an der Klagebefugnis, wenn die von dem Kläger behaupteten Rechte diesem offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen können (vgl. Schmidt-Kötters in Beckscher Online-Kommentar, VwGO, 49. Edition Stand 1.7.2017, § 42 Rn. 173).

Danach fehlt es hier an der Klagebefugnis. Denn sorgeberechtigte Elternteile sind lediglich gemeinsam klagebefugt (so auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 - 5 B 2806/11 - beck-online). Entsprechend kann der geltend gemachte Anspruch dem Kläger nach keiner Betrachtungsweise alleine zustehen.

Anerkannt ist, dass Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit die Schülerin bzw. der Schüler ist. Jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruchs sind aber auch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte als weitere Anspruchsinhaber anerkannt (VG Hannover, U.v. 31.10.2010 - 6 A 5926/09; VG Gießen, U.v. 29.4.2015 - 7 K 2496/14; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 13.01829 - jeweils beck-online; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 14.3.2011 - B 3 K 10.791 und OVG des Saarlandes, B.v. 21.8.2997 - 8 Y 12/97- jeweils beck-online).

Zwar mögen sich hier etwaig bestehende Ansprüche auf Schulwegkostenfreiheit aufgrund Zeitablaufs in Kostenerstattungsansprüche gewandelt haben. Allerdings steht dem Kläger alleine ein solcher Anspruch nicht zu. Zunächst macht der Kläger hier unmissverständlich einen eigenen Anspruch in eigenem Namen geltend. Er handelt weder als (Prozess-)Vertreter im Namen seiner Tochter noch im Namen seiner geschiedenen Ehefrau. Auch tritt er nicht als Vertreter oder - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - als Prozessstandschafter auf. Genauso wenig liegt eine Zustimmung oder Genehmigung seiner geschiedenen Ehefrau zur Prozessführung vor. Entsprechend hat der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, beschwert sei nur er selbst, da seine geschiedene Ehefrau die Beförderungskosten zur Schule von ihrem Wohnsitz aus erstattet erhalte.

Zwar geht insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 des bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) der Inhaber des Anspruchs auf Schulwegkostenfreiheit nicht ausdrücklich hervor. Insoweit ist allenfalls von Unterhaltsleistenden die Rede. Bereits danach scheidet ein eigenständiger Anspruch des Klägers aus. Denn schon aufgrund des unstreitig praktizierten familienrechtlichen Wechselmodells leisten nicht nur der Kläger, sondern beide Elternteile Unterhalt.

Wollte man gemeinsam sorgeberechtigten Eltern jeweils einen eigenen (einklagbaren) Anspruch zuerkennen, bestünde zudem die Gefahr widersprechender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen. Auch hätte ein einseitiges Handeln eines Elternteils nicht nur Auswirkungen auf das Kindeswohl betreffend den Schulweg, sondern auch auf das Verhältnis der Eltern untereinander. Vorliegend könnte etwa ein einseitig durchgesetzter Anspruch des Klägers auf Schulwegkostenfreiheit im Fall des Obsiegens Auswirkungen auf die Kostenfreiheit hinsichtlich des Schulwegs vom Wohnsitz der Mutter aus haben. Entsprechend besteht ein rechtliches und tatsächliches Interesse beider Elternteile an dem vorliegenden Streitgegenstand, so dass eine einheitliche Willensbildung der Eltern hinsichtlich der Frage erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 - 6 A 1845/14 - beck-online).

Die aufgezeigten Probleme können auch nicht mit dem prozessualen Institut der notwendigen Beiladung gelöst werden. Denn die lediglich gemeinsame Klagebefugnis geht letztlich auf die gemeinsame elterliche Sorge zurück. Der Schulweg und damit zusammenhängend dessen Kosten betreffen sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge. Grundsätzlich steht den Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge gemeinsam zu. Nach § 1627 Satz 1 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kinds auszuüben. Nach dem Konsensprinzips müssen sie gemäß § 1627 Satz 2 BGB bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen (vgl. Amend-Traut in Beckscher Großkommentar BGB, Stand 1.4.2019, § 1626 Rn. 4). Danach müssen sich die Eltern grundsätzlich auch hinsichtlich des Schulwegs und der Beantragung damit zusammenhängender Kostenfreiheit einigen und gemeinsam handeln. Allerdings ist das Konsensprinzip nach dauerhafter Trennung oder gar Scheidung gemäß 1687 BGB gelockert. Gegenseitiges Einvernehmen ist in diesen Fällen nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Vorschrift weiterhin erforderlich bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Dagegen besitzt in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei werden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens bestimmt (vgl. Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1687 Rn. 5). Nach § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kinds haben (§ 1687 Abs. 1 S. 3 BGB). Hinsichtlich des familienrechtlichen Wechselmodells ist zudem umstritten, ob das Entscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens tatsächlich von dem einen zu dem anderen Elternteil wechselt, je nachdem, wo sich das Kind gerade aufhält. So wird am Kindeswohl orientiert und zur Vermeidung eines erzieherischen „Hin-und-Hers“ auch vertreten, das Konsensprinzip gelte weiterhin auch für Entscheidung des täglichen Lebens, wobei der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhalte, lediglich zur alleinigen Entscheidung von Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung berechtigt sei. Jedenfalls verbleibt es beim Konsensprinzip hinsichtlich Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (vgl. zum Meinungsstand Mehrle in Beckscher Großkommentar BGB, Stand 1.11.2018, § 1687 Rn. 97 f.).

Auch danach besteht hier keine Klagebefugnis alleine des Klägers. Denn zumindest die Klageerhebung stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens dar. Die Erhebung einer Klage ist nicht alltäglich, sondern außergewöhnlich. Mit der Legaldefinition aus § 1687 Abs. 3 S. 1 BGB sind Klageerhebungen zudem im täglichen Leben gerade nicht häufig.

Die Klage hätte allerdings auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Denn ein weiterer Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit in Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Wechselmodell ergibt sich weder aus dem SchKfrG selbst noch in Verbindung mit höherrangigem Recht.

Zunächst spricht der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG gegen einen weiteren Anspruch der Tochter des Klägers oder ihrer gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auf Schulwegkostenfreiheit betreffend den Schulweg ausgehend vom Wohnsitz des Klägers. In der bezeichneten Vorschrift ist von dem „Schulweg“, nicht aber von (mehreren) Schulwegen die Rede. Auch regelt - gestützt auf Art. 2 Abs. 3 SchKfrG - § 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch § 3der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356), dass die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht „der nächstgelegenen Schule“ besteht. Nach dem Wortlaut ist aufgrund der Verwendung des Singulars von einer einzigen nächstgelegenen Schule auszugehen. Damit unvereinbar sind aber regelmäßig die Umstände im Rahmen eines familienrechtlichen Wechselmodells. Hierbei wird es oftmals dazu kommen, dass je nach Aufenthalt bei dem einen oder anderen Elternteil die eine oder die andere Schule nächstgelegenen ist, sodass entgegen dem Wortlaut aus § 2 SchBefV eine (einzige) nächstgelegene Schule nicht existiert.

Auch nach Sinn und Zweck des SchKfrG sind gesetzlich nicht zwei unterschiedliche Schulwege von der Schulkostenfreiheit umfasst. Hierfür spricht zunächst, dass Art. 2 SchKfrG auf die Notwendigkeit der Beförderung abstellt. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel im Grundsatz notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Notwendig ist aber begrifflich das, was unerlässlich, also unbedingt erforderlich ist. Das familienrechtliche Wechselmodell dagegen ist weder unerlässlich noch unbedingt erforderlich, sondern stellt familienrechtlich lediglich eine Möglichkeit unter vielen dar, den Lebensmittelpunkt eines Kinds nach Trennung der Eltern bzw. den Umgang der Eltern mit dem Kind zu regeln. Zudem dient die Kostenfreiheit nach dem SchKfrG der Chancengleichheit sowie dem Bildungsanspruch der Kinder. Der Zweck der Kostenfreiheit besteht aber nicht darin, einen Ausgleich für vielfältige familienrechtliche Lebensformen zu schaffen, insbesondere für das familienrechtliche Wechselmodell (VG Schleswig, U.v. 9.10.2017 - 9 A 257/16 - beck-online).

Auch eine historische Auslegung stützt das Konzept eines einheitlichen Schulwegs. Denn das zwei Schulwege mit sich bringende familienrechtliche Wechselmodell war im Zeitpunkt des Erlasses des SchKfrG im Jahr 1984 noch unbekannt. Entwickelt hat sich das familienrechtliche Wechselmodell jedenfalls erst nach der Jahrtausendwende (vgl. Weber, Unterhalt beim Wechselmodell, NZFam 2016, 829).

Überdies spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Gewährung von Schulkostenfreiheit um Massenverwaltung handelt, gegen eine Auslegung des SchKfrG dahingehend, dass dieses zwei Schulwege im Rahmen des familienrechtlichen Wechselmodells erfasst. Die Verwaltungspraktikabilität erfordert möglichst einfache und bestimmte Vorgaben (OVG Lüneburg, B.v.16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148, OVG Münster, U.v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 - FamRZ 1995, 701). Bereits erwähnt ist, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV von „der nächstgelegenen Schule“ spricht. Insoweit bestünde auch unter Praktikabilitätserwägungen erhebliche Unsicherheit bei der Bestimmung der - einen - nächstgelegenen Schule. Auch die Annahme von zwei nächstgelegenen Schulen im Rahmen des Wechselmodells dürfte bereits unter pädagogischen Gesichtspunkten ausscheiden. Denn eine Schülerin bzw. ein Schüler kann sinnvoll nicht im wöchentlichen Wechsel die eine oder die andere jeweils nächstgelegene Schule besuchen, je nachdem, bei welchem Elternteil er sich gerade aufhält. Im Zweifel ist die nächstgelegene Schule sowie der Schulweg vom Erstwohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers aus zu bestimmen. Danach wurde hier bereits zutreffend Kostenfreiheit vom Erstwohnsitz aus, nämlich vom Wohnsitz der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus gewährt. Zudem würde die Anerkennung von zwei Schulwegen im Rahmen des SchKfrG korrespondierende Kontrollpflichten der Verwaltung mit sich bringen. So wäre für die Bewilligung von Schulkostenfreiheit für beide Schulwege die Frage ausschlaggebend, ob das Doppelresidenzmodell in der jeweils betroffenen Familie auch tatsächlich (noch) und in welchem Umfang gelebt wird. Darüber hinaus würden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, je nachdem, ob ein sog. echtes Wechselmodell gelebt wird, bei dem sich die Elternteile die Betreuung des Kinds annähernd gleich bzw. annähernd gleichwertig aufteilen, oder ob hiervon abgewichen wird (vgl. Weber, Unterhalt beim Wechselmodell, NZFam 2016, 829).

Diese Auslegung des SchKfrG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Zudem lässt sich aus höherrangigem Recht keine Erstreckung der Schulwegkostenfreiheit auf einen zweiten Schulweg im Rahmen des familienrechtlichen Wechselmodells herleiten. Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich bei der Kostenfreiheit der Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand handelt. Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148). Auch begründet die Schulpflicht als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG keinen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, da die Erfüllung der Schulpflicht als „Bringschuld“ zu verstehen ist. Entsprechend obliegt es grundsätzlich den Eltern, für den Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die hiermit verbundenen Kosten als allgemeine Lebenshaltungskosten zu tragen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.8.2003 - 2 A 10588/03 - beck-online; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 9.10.2017 - 9 A 257/16 - juris Rn. 22). Zusammengefasst wäre es grundsätzlich verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, hätte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, überhaupt keine Schulwegkostenfreiheit zu gewähren. Damit ist es - vorbehaltlich ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen - erst recht verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern der Gesetzgeber Schulwegkostenfreiheit lediglich teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148). Letztlich steht es den Eltern selbstverständlich frei, insbesondere von ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dahingehend Gebrauch zu machen, das familienrechtliche Wechselmodell zu leben. Allerdings entheben diese Grundrechte nicht des Risikos, dass sich familienrechtliche Lebensmodelle nachteilig auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit auswirken (VG Schleswig, U.v. 9.10.2017 - 9 A 257/16 - beck-online; für den Grundrechtsgebrauch hinsichtlich der Schulwahl BVerwG, B.v. 13.8.2013 - 6 B 33.13 - beck-online Rn. 11 a.E.).

Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht verletzt.

Anerkannt ist, dass der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auch eine gleichheitswidrige Begünstigung verbietet, sofern eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (VerwG, B.v. 13.8.2013 - 6 B 33.13 - beck-online Rn. 5 m.w.N.). Im Rahmen der strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist der allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der sog. neuen Formel verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, B.v. 7.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79 - NJW 1981, 271; Nußberger in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 13). Zu fragen ist, ob die Ungleichbehandlung geeignet ist, ein legitimes Gemeinwohlziel zu erreichen, ob hierzu im Sinne der Erforderlichkeit das mildeste Mittel genutzt wurde und ob die Ungleichbehandlung im Rahmen einer Gesamtabwägung mit Blick auf das legitime Ziel angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne ist ( Nussberger a.a.O. Rn. 19 ff.).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist hier der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz auch in Gestalt einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse gewährt. Zwar besteht eine Ungleichbehandlung von Personengruppen dahingehend, dass Schülerinnen bzw. Schüler, die die Schule von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern aus besuchen vorbehaltlich der Familienbelastungsgrenze nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG vollständig Schulwegkostenfreiheit erlangen. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sich nach dauerhafter Trennung für das familienrechtliche Wechselmodell entschieden haben, kommen dagegen lediglich für den Schulweg von einem Elternteil in den Genuss von Schulwegkostenfreiheit. Gegebenenfalls - wiederum vorbehaltlich der Familienbelastungsgrenze - wird lediglich die Hälfte der Gesamtkosten für beide Schulwege getragen. Allerdings ist diese Ungleichbehandlung geeignet, das legitime Ziel einer Begrenzung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu erreichen. Hierbei handelt es sich gerade im Rahmen der Schulwegbeförderung um ein legitimes Ziel. So bestimmt Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist. Auch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV stellt auf den Beförderungsaufwand ab. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zur Bestimmung des geringsten Beförderungsaufwands weder auf Entfernung noch auf Zeitaufwand hinsichtlich des Erreichens der Schule abzustellen ist, sondern auf die für den Träger anfallenden Fahrtkosten (VGH, B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - beck-online Rn. 12).

Die Ungleichbehandlung ist hier auch geeignet, öffentliche Mittel zu schonen. Denn nach dem klägerischen Vorbringen wäre die Schulwegkostenfreiheit (auch) vom Wohnsitz des Klägers aus mit monatlichen Mehrkosten in Höhe von 18,00 EUR verbunden. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache nach vorgebracht hat, Mehrkosten im engeren Sinne würden nicht entstehen, da die beteiligten Landkreise als Träger der Schülerbeförderung lediglich die Kosten zu tragen hätten, die zeitlich während des Aufenthalts seiner Tochter in dem jeweiligen Landkreis entstünden, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Zwar hält sich die Tochter des Klägers jeweils hälftig in dem einen und dem anderen Landkreis auf. Mehrkosten entstehen aber dennoch, da Zeitfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel zeitlich nicht dergestalt ausgegeben werden, dass über den Zeitraum der ausgestellten Fahrkarte - etwa ein Monat oder ein Jahr - lediglich für jede zweite Woche eine Berechtigung zur Nutzung der Verkehrsmittel besteht. Vielmehr erstreckt sich die Berechtigung über den Gesamtzeitraum der Zeitfahrkarte.

Die Ungleichbehandlung ist auch erforderlich, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Denn vergleichbar wirksame mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es allgemeinbekannt nicht wirtschaftlich, sondern mit Mehrkosten verbunden, sofern die betroffenen Landkreise der Tochter des Klägers im wöchentlichen Wechsel lediglich Wochenkarten für öffentliche Verkehrsmittel ausstellen würden. Hiermit gingen ganz erhebliche Einsparungen verloren, die mit Monats- oder gar Jahresfahrkarten einhergehen.

Schließlich ist die Ungleichbehandlung bezogen auf das genannte Ziel bereits deswegen angemessen, weil dem Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsverwaltung ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundlegende Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Schulwegkostenfreiheit im Rahmen des familienrechtlichen Wechselmodells bezogen auf das SchKfrG noch nicht geklärt (vgl. Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 49. Edition Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 53).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben


(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge


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Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2019 - AN 2 K 17.01114 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2015 - AN 2 K 13.01829

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urt

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 13.01829

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0212

Hauptpunkte:

Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit von Schulwegen, Aktivlegitimation und Klagebefugnis von Eltern für Schulwegkostenbefreiung für Kinder

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Nürnberg, Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg

- Beklagte -

wegen Schülerbeförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer und durch, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2015 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seine Tochter die kostenfreie Schulwegbeförderung.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten für seine Tochter ..., geboren ...2000, am 31. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 die kostenfreie Schulwegbeförderung. Seine Tochter besuche nach dem Wechsel vom Gymnasium die 7. Klasse der .... Die Schulwegentfernung zwischen Schule und Wohnung betrage mehr als 3 km.

Mit Bescheid vom 13. September 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Schulweg von der Wohnanschrift der Tochter des Klägers in der ... ... in ... zur ... in ... nur 2,880 km, also weniger als 3 km betrage und damit ein gesetzlicher Beförderungsanspruch nicht gegeben sei.

Gegen den mit einfachem Brief am 13. September 2013 zur Post gegebenen Bescheid, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Klage und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. September 2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zur kostenfreien Beförderung seiner Tochter zu bewilligen.

Zur Begründung verwies der Kläger auf die Schwerbehinderung seiner Tochter mit einem Grad der Behinderung von 60 und legte drei mit Google Maps dargelegte Routen für den Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Tochter der Klägerin und der ... vor. Danach beträgt eine Route 2,8 km (ca. 35 Minuten), eine Route 3,0 km (ca. 38 Minuten) und eine Route 3,1 km (ca. 39 Minuten).

Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Behinderung der Tochter des Klägers bislang nicht benannt worden sei. Wäre dies mitgeteilt worden, hätte die Beklagte eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt angeordnet, um die Notwendigkeit der Beförderung zu beurteilen.

Unter dem 3. Februar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Behinderung der Schülerin nicht ausschlaggebend sei und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle. Die Klagebegründung ergebe sich ausschließlich daraus, dass der Schulweg 3 km lang sei.

Unter Vorlage einer amtlichen Karte des Amtes für Statistik und Stadtforschung der Beklagten errechne sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2014 eine Schulweglänge vom 2,880 km. Gefährliche Stellen und Wegabschnitte seien dabei bereits entnommen. Der errechnete Schulweg laufe auch nicht als Zick-Zack-Kurs über Nebenstraßen und Hinterhöfe wie die Klägerseite behaupte. Der Klägervortrag sei auch widersprüchlich, da eine der drei Berechnungen der Klägerseite eine Schulweglänge von weniger als 3 km ergebe.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 führte die Klägerseite aus, dass lediglich die Schulwegvariante über 3 km ohne erhebliche Gefahren für die Schülerin sei. Der von der Beklagten nach dem vorgelegten Plan vorgeschlagenen Weg führe über nicht durchgehend beleuchtete und angelegte Gehwege und im Zick-Zack-Kurs über zugeparkte Nebenstraßen, Hinterhöfe und Schleichwege, die im Winter von der Beklagten nicht geräumt werden. Im Übrigen beginne der Kartenausdruck nicht an der Haustüre der Wohnanlage, welche im Innenhof liege, sondern an der Grundstücksgrenze, was zur Zugrundelegung eines kürzeren Schulwegs führe.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 wurden auf die gerichtlichen Aufforderungen vom 17. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 von der Klägerseite die Gefahrenpunkte des Schulwegs aus deren Sicht im Einzelnen benannt. In den Bereichen Dr.-Carlo-Schmid-Straße bis Europaplatz, am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße, in der Schleiermacherstraße, am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, bei der Überquerung der Bismarckstraße, an der Karl-von-Linde-Straße und der Kasselerstraße bestehe kein oder ein nur eingeschränkter Winterdienst. In den Bereichen der Kreuzung Schleiermacherstraße Tauroggenstraße/Hardenbergweg sowie am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, der Kreuzung Bismarckstraße/Oedenberger Straße, der Ecke Längenstraße und der Kasselerstraße befänden sich keine Hinweisschilder auf Kinder auf der Fahrbahn und keine Zebrastreifen bzw. Fußgängerampeln; die Bereiche seien zum Teil aufgrund parkender Autos schwer einsehbar. Am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße befänden sich sehr große Treppen. Die Fußwegberechnung der Beklagten beginne im Übrigen mit der Hausnummer ... statt ..., die im Innenhof liege und ende ca. 100 m vor der Eingangstür der streitgegenständlichen Schule. Im Übrigen entspreche der Planauszug der Beklagten, was die Ampel an der Sulzbacher Straße betreffe, nicht der Realität; diese sei ca. 50 m stadteinwärts verschoben.

In ihrer Klageerwiderung vom 26. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Schulwegberechnung jeweils an der Grundstücksgrenze beginne und ende. Aus der pauschalen Darlegung ohne nähere Substantiierung ergebe sich auch keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schulwegbeförderungsverordnung (SchBefV). Im Rahmen der Gefährlichkeit und Beschwerlichkeit sei auf die durchschnittlichen Witterungsverhältnisse und nicht auf gelegentliche und damit hinzunehmende Erschwernisse durch Eis und Schnee abzustellen. Nach der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten seien im Übrigen die Anlieger zur Sicherung der öffentlichen Gehwege bei Schnee und Glatteis verpflichtet. Zu den angesprochenen Gefahrenpunkten wurde unter Vorlage von 21 Fotografien im Einzelnen Stellung genommen.

Mit weiterer Begründung vom 20. April 2015 verwies die Klägerseite darauf, dass sich ca. 50 m mehr Wegstrecke dadurch ergebe, dass der öffentliche Weg am Durchgang zum Anwesen im Innenhof beginne und ca. 100 m dadurch, dass die Ampel sich nicht in der Höhe der Schleiermacherstraße befinde, sondern ca. 100 m stadteinwärts. Dadurch ergebe sich eine um ca. 150 m größere Wegstrecke als nach der Berechnung der Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 13. August 2015 verwies der Kläger unter Vorlage einer Skizze darauf, dass bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Schulweg noch eine zusätzliche Wegstrecke dazu zu rechnen sei, weil die bisherige Messung nicht da beginne, wo man aus dem Innenhof über einen Durchgang auf den Gehweg komme. Auf Vorschlag des Gerichts wurde die Entscheidung zur Durchführung einer tatsächlichen Messung durch die Beklagte im Beisein des Klägers vertagt. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Messung mittels zweier Messrädchen am 16. September 2015 erfolgt sei. Bei der Messung sei auch die bislang noch nicht berücksichtigte Wegstrecke bis zur Ampel in der Äußeren Sulzbacher Straße miterfasst worden. Mittlerweile sei diese Ampel näher an die Treppe zum Europaplatz herangerückt. Das von der Beklagten geführte Messrädchen habe eine Weglänge von 2.874 m, das des Klägers von 2.886 m ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verpflichtungsklage des Klägers in Form der Versagungsgegenklage auf Tragen der Schulwegbeförderungskosten für seine Tochter... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig. Insbesondere ist, nachdem kein Bekanntgabenachweis seitens der Beklagten vorliegt, der klägerische Vortrag, dass der Bescheid vom 13. September 2013 ihm erst am 17. September 2013 zugegangen ist, zugrunde zu legen und die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 2 VwGO damit durch den Eingang der Klage am 17. Oktober 2013 eingehalten.

Der Kläger ist als allein sorgeberechtigter Vater der Schülerin auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erhebt angesichts des insoweit eindeutigen Klageschriftsatzes vom 17. Oktober 2013 eine eigene Klage und tritt nicht nur als gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Klage seiner Tochter auf. Er macht im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichteter und als Elternteil geltend, die ihm nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und aus seinem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Eine Klagebefugnis - und im Weiteren seine Aktivlegitimation - ist nach Auffassung des Gerichts anzuerkennen; das SchKfrG stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Hannover, U.v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U.v. 14.03.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U.v. 29.04.2015, 7 K 2496/14.GI, OVG des Saarlandes, B.v. 21.08.2997, 8 Y 12/97 - jeweils juris). Da es sich nicht nur bei dem Erstattungsanspruch nach Art 3 Abs. 2 SchKfrG, sondern auch bei dem aufgrund Zeitablaufs in einen Kostenanspruch verwandelten Anspruch aus Art 3 Abs. 1 SchKfrG nicht (mehr) um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich - wenn der Anspruch gegen die Behörde nicht durchgreift - von den Eltern aufzubringen sind, ist ein eigener Anspruch der Eltern auf Schulwegkostenbefreiung, hier des allein sorgeberechtigten Vaters, anzuerkennen.

Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet und abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung für seine Tochter in der Sache nicht zusteht.

Die Beförderung für die Schülerin hat die Beklagte nur dann zu tragen, wenn diese notwendig ist, Art 3 Abs. 1 SchKfrG. Dies ist nach Art 2 Abs. 1 Satz 1SchKfrG dann der Fall, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nicht zumutbar ist. Nach Art 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG kann die Schulwegfreiheit außerdem anerkannt werden, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

Für die Tochter des Klägers besteht mindestens ein zumutbarer, weder besonders beschwerlicher noch besonders gefährlicher Schulweg unter 3 km. Insbesondere beträgt die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 vorgeschlagene und näher dargelegte Wegeführung über die ..., Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Dr.-Carlo-Schmid-Weg, über den Europaplatz, Überquerung der Sulzbacher Straße, Schleiermacherstraße, Nettenbeckstraße, Bismarckstraße und Kasseler Straße bis zum Schulgelände an der Merseburger Straße nicht mehr als 3 km. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Karte, wonach die Distanz (inkl. Hauszugänge) zwischen der ... und der Wohnung der Schülerin in der ... ... 2.880 m beträgt. Die ermittelte Schulweglänge deckt sich auch nahezu mit einem vom Kläger selbst vorgelegten Plan eines fast identischen Schulweges, der dort mit einer Länge von 2,8 km ausgewiesen ist. Schließlich ergab auch die Messung vor Ort am 16. September 2015 bei gemeinsamer Begehung des Schulweges durch die Kläger- und Beklagtenseite nur eine Länge von 2.874 m (Messung Beklagte) bzw. 2.886 m (Messung Kläger). Von einer Schulweglänge von nicht mehr als 3 km kann aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung damit als gesichert ausgegangen werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 09.08.2011, 7 B 10.1565 - juris) ist maßgeblich für die Ermittlung der Länge des Schulweges die Entfernung im öffentlichen Verkehrsraum zwischen dem Wohngrundstück des Schülers und dem nächstgelegenen möglichen und erlaubten Zugang zum Schulgrundstück. Dass die Beklagte in diesem Sinne von einem nicht korrekten Beginn des Schulwegs ausgegangen ist und die Messung nicht an der Stelle begonnen hat, an der der Zugangsweg zum Hauseingang auf die ... trifft, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vorgetragen hat, ist nicht der Fall. Bereits der von der Beklagten am 27. Februar 2014 vorgelegte Plan wies die Distanz ausdrücklich „inkl. Hauszugänge“ aus und nicht etwa ab einer abgewandten Grundstücksgrenze. Die auf dem Plan der Beklagten als Linie eingezeichnete Route begann auch nicht ersichtlich an einem falschen Ausgangspunkt. Schließlich wies selbst die (fast identische) Route der Klägerseite nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus Google Maps nur eine Länge von 2,8 km auf. Die Klägerseite wird bei ihrer eigenen Schulwegermittlung sicherlich nicht einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt haben. Letztlich ergab auch die gemeinsame Messung vor Ort mit dem übereinstimmend für korrekt angesehenen Ausgangspunkt eine Länge von unter 3 km.

Ein tatsächlich längerer Schulweg als ermittelt, ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerseite geltend gemacht, aus der Ampelsituation über die Sulzbacher Straße im Schuljahr 2013/2014. Selbst wenn die damalige Ampelsituation einen Umweg für die Schülerin notwendig gemacht haben sollte, weil die Ampel nicht an der in der Karte eingezeichneten Stelle, sondern stadtauswärts verschoben gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, da der Umweg nur geringfügig gewesen wäre und nicht zum Überschreiten der 3-km-Grenze geführt hätte. Bei einer Verschiebung der Ampel um 100 m stadteinwärts hätte der Schulweg ohne nennenswerten Umweg statt über die Schleiermacherstraße über die Winzelbürgstraße fortgesetzt werden können. Aus der Karte der Beklagten mit genauem Maßstab ergibt sich, dass die 3-km-Grenze dabei nicht überschritten worden wäre. 150 m Mehrweg, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 geltend macht, hätten sich bei weitem nicht ergeben. Ein Schulweg über 3 km Länge kann damit ausgeschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Messung am 16. September 2015 die Ampelsituation noch so bestand und so in die Messung eingeflossen ist wie sie im Schuljahr 2013/2014 existierte.

Die Kostenfreiheit des Schulweges ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV, wonach bei kürzeren Wegstrecken die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Dies würde voraussetzen, dass sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise bzw. durchschnittlich zu bewältigen haben, erkennbar abheben, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzulegen ist (BayVGH, U.v. 17.02.2009, 7 B 08.1027 - juris). Aus den vorliegend geltend gemachten Straßenverkehrsverhältnissen ergibt sich eine derartige überdurchschnittliche Gefährlichkeit bzw. Beschwerlichkeit nicht.

Der Schulweg der Tochter des Klägers führte überall über entsprechende Fußwege und zwang auch nicht zu besonders gefährlichen Straßenüberquerungen. Mehrfach notwendige Straßenüberquerungen stellen als solche noch keinen ausreichenden Umstand für eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit, sondern in einer Stadt vielmehr den Standardfall dar.

Dass im Einzelnen besonders gefährliche Straßenüberquerungen durch die Tochter des Klägers erforderlich waren, konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Ampeln oder Zebrastreifen sind dabei nicht grundsätzlich, sondern nur an besonders befahrenen oder unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen erforderlich, nicht aber in den hier überwiegend betroffenen Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten. Hinweisschilder für Autofahrer auf querenden Fußgängerverkehr waren in dieser - nicht herausgehoben gefährlichen - Situation nicht notwendig. Auch dass die Sicht durch parkende Autos regelmäßig oder derart verstellt war, dass eine sichere Überquerung hier ohne eine Querungshilfe nicht zumutbar war, ist nicht erkennbar. Immerhin war die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr bereits 13 Jahre alt. Ein Kind bzw. Jugendlicher in diesem Alter ist körperlich (insbesondere von der Körpergröße her) und geistig regelmäßig in der Lage, normale städtische Verkehrsverhältnisse zu meistern.

Nicht erkennbar ist auch, inwieweit die Treppe am Europaplatz und die Tatsache, dass der Schulweg nicht ganz geradlinig, sondern über mehrere Abzweigungen und verschiedene (insbesondere Neben-)Straßen führte (sog. „Zick-Zack-Kurs“), eine überdurchschnittliche Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit begründen soll. Derartige Wegführungen haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen eher den Regelfall im städtischen Raum dar und sind von 13-jährigen normalerweise ohne Probleme zu bewältigen.

Eine besondere Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gehwege im Winter gelegentlich verschneit oder verreist sein können. Abzustellen ist für die Frage der Beschwerlichkeit des Weges vielmehr auf die durchschnittlichen und nicht auf nur selten vorkommende, extreme Wetterlagen (BayVGH, U.v. 17.02.2009 - juris). Derart besondere, sich nur auf einzelne Tage beziehende Umstände erfordern eine erhöhte Vorsicht, notfalls auch ein Abweichen von der üblichen Route an diesen Tagen, führen jedoch nicht dazu, dass der Weg ganzjährig als besonders gefährlich anzusehen wäre.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Schulwegkostenbefreiung somit nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 536,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Interesse des Klägers beziffert sich auf die Beförderungskosten (Schülermonatsticket) für seine Tochter im Schuljahr 2013/2014 (September bis Dezember 2013 à 49,40 EUR, Januar bis Juli 2014 à 47,70 EUR, insgesamt 536,60 EUR), § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung notwendiger Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes S auf dem Schulweg von A-Stadt zur C-Schule betreffend das Schuljahr 2014/2015.

2

Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht der Sohn des Klägers die C-Schule in C-Stadt. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Jedenfalls im Schuljahr 2014/2015 praktizierten sie das sog. Doppelresidenzmodell (alternativ „Wechselmodell“ genannt). Ihr Sohn war mit seiner Hauptwohnung bei der Mutter in C-Stadt gemeldet. Im wöchentlichen Rhythmus wohnte er abwechselnd dort und bei seinem Vater in A-Stadt.

3

Die C-Schule war im streitgegenständlichen Schuljahr die örtlich zuständige Schule sowohl für C-Stadt als auch für A-Stadt. A-Stadt wurde von einem Schulbus angefahren, welchen der Sohn des Klägers für die Fahrt zur Schule und zurück entgeltlich nutzte. Die dafür entstandenen Aufwendungen trug der Kläger. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der C-Schule betrug acht Kilometer. Die Wohnung der Mutter befand sich in unmittelbarer Nähe zur C-Schule.

4

Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 bat der Kläger den Beklagten einen zuvor gestellten, nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten in Form der Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für die Beförderung seines Sohnes zwischen A-Stadt und der Schule in C-Stadt nochmals zu prüfen.

5

Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 21. Juli 2014 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur vom Hauptwohnsitz des Kindes zur örtlich zuständigen Schule bestehe.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Juli 2014 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014, dem Kläger zugestellt am 17. September 2014, als unbegründet zurückwies.

7

Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2014 Klage erhoben.

8

Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz ergebe sich aus § 113 Abs. 2 SchulG M-V und § 2 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises G. Beide Normen würden nicht auf den Hauptwohnsitz im Sinne von § 16 LMG M-V Bezug nehmen, sondern lediglich den „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ beziehungsweise im Gebiet des Landkreises „wohnende“ Schüler nennen. Dies schließe nicht aus, dass sich der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt zu gleichen Teilen an zwei Orten im Gemeindegebiet befindet. Der Gesetzgeber des SchulG M-V habe bei dessen Erlass das erst wenige Jahre alte Wechselmodell nicht im Blick gehabt, sodass insofern eine Regelungslücke bestünde. Es müssten daher die §§ 7 bis 11 BGB herangezogen werden. Nach § 11 BGB teile ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern. Bei getrennt lebenden Eltern habe das Kind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des gemeinsamen Sorgerechts einen doppelten Wohnsitz. Hiervon gehe – für die Frage des Familienzuschlages bei Beamten – auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Bezugnahme des Beklagten auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz gehe im Falle des Wechselmodells an der Lebenswirklichkeit vorbei. § 16 Abs. 2 Satz 2 LMG regele, dass bei getrennt wohnenden Personensorgeberechtigten Hauptwohnung des Minderjährigen die Wohnung sei, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Bei Umsetzung des Wechselmodells im wöchentlichen Turnus gebe es aber keinen Lebensschwerpunkt des Kindes. Die Übernahme der Beförderungskosten sei auch sachgerecht, denn Sinn und Zweck der Übernahme der Schülerbeförderungskosten sei es, die Chancengleichheit zu wahren und den Schülern Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen. Eine Ablehnung der Schülerbeförderung von beiden Wohnorten würde außerdem die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den Eltern einengen und unter Umständen das „Umgangsrecht“ des Vaters beeinträchtigen. Dem Beklagten drohten aus dem Anspruch des Klägers letztlich weder zusätzliche finanzielle Belastungen noch eine Erhöhung des Verwaltungsaufkommens, weil er für beide Wohnorte der zuständige Träger der Schülerbeförderung sei und für den Schulweg von der Mutter zur Schule kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehe.

9

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 14. Juli 2014 auf Erstattung von Fahrtkosten in Form einer Schülerzeitfahrkarte für den Schulweg des Kindes S von A-Stadt zur C-Schule stattzugeben,

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beantragt er nunmehr,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2014/2015 die für die Beförderung des Kindes S auf dem Schulweg von A-Stadt zur C-Schule entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

13

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

14

Er meint, für den Anspruch auf Schülerbeförderung sei nur eine Wohnung zugrunde zu legen, und zwar grundsätzlich die durch den Schüler vorwiegend genutzte. In den Fällen, in denen der Schüler ausnahmsweise keinen Lebensmittelschwerpunkt in einer Wohnung habe, sei auf den Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinne abzustellen. Der Begriff der „Wohnung“ werde in § 113 SchulG M-V im Singular bezeichnet. Daraus sei erkennbar, dass für die Prüfung des Anspruchs auf eine Schülerbeförderung nur eine Wohnung maßgeblich sei. Die §§ 7 bis 11 BGB seien nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen würden. Vielmehr werde neben dem Melde- auch im Wahl-, Pass- und Ausweisrecht allein auf den Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt. Die Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes sei durch die Beförderung von einer Wohnung gesichert. Zudem habe der Normgeber im Bereich der Gewährung freiwilliger Leistungen einen weitreichenden Gestaltungsspielraum und dürfe dabei standardisieren und pauschalieren, ohne dass – etwa aus Art. 6 GG – ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schülerbeförderung bestehe.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (1), aber unbegründet (2).

17

1) Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag, gerichtet auf Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte, zum Klageantrag auf Erstattung entstandener notwendiger Aufwendungen ist ohne weiteres zulässig. Da wegen des Zeitablaufs die ursprünglich begehrte Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für das Schuljahr 2014/2015 nicht mehr in Betracht kommt, stellt der Austausch des Klagebegehrens gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO insbesondere keine an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar. Der Bescheid vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 sind auch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG M-V erledigt. Mit ihnen wird nämlich nach wie vor festgestellt, dass ein Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V für das Schuljahr 2014/2015 nicht besteht.

18

Der Kläger ist auch ohne Beteiligung der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dem Wortlaut sind zwar in § 113 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg Vorpommern (SchulG M-V) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V, S. 462), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V, S. 555), und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landkreises G über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) „die Erziehungsberechtigten“ berechtigt, die Teilnahme an der Schülerbeförderung beziehungsweise die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu beantragen. Hieraus beziehungsweise aus vergleichbaren Regelungen anderer Länder wird teilweise geschlossen, dass vor dem Hintergrund der §§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB jedenfalls das Klageverfahren durch beide Elternteile gemeinschaftlich durchzuführen sei (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 07. Dezember 2012, Az. 6 B 794/12; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 5 B 2806/11, juris Rn. 3; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 6 A 5927/09, juris Rn. 18). Dies gilt jedoch nicht für das hiesige Klageverfahren, das eine besondere Fallkonstellation betrifft. Hier hat der Kläger bereits das Verwaltungsverfahren allein betrieben, ohne dass dies durch den Beklagten beanstandet wurde. Der Antrag gegenüber dem Beklagten richtete sich dabei nur auf die Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für die im wöchentlichen Rhythmus erfolgende Beförderung des Sohnes von der Wohnung des Klägers zur Schule und zurück; nach Ablehnung des Antrages trug der Kläger die entstandenen Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes auf diesem Schulweg allein. Die Kindesmutter war in keiner Weise in das behördliche Verfahren und in die Beförderung des gemeinsamen Sohnes von und zur Wohnung des Klägers einbezogen. Sie hat kein eigenes Interesse an der Klage, hätte bei Notwendigkeit einer gemeinsamen Klageerhebung der Eltern jedoch ohne eigenen Vorteil das Kostenrisiko zu tragen beziehungsweise könnte die gerichtliche Durchsetzung sogar verhindern.

19

2) Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

20

Dem Kläger steht der für das Schuljahr 2014/2015 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz entstandener notwendiger Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes von seiner Wohnung in A-Stadt zur C-Schule nicht zu.

21

Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M-V haben die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen. Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Schülerbeförderungssatzung.

22

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Sohn des Klägers wohnt nicht im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne im Gebiet des Landkreises G, soweit die Wohnung des Klägers betroffen ist. In diesem Sinne wohnt er – obgleich sich beide Wohnungen im Einzugsbereich der C-Schule befinden – nur in der Wohnung der Mutter, welche seine melderechtliche Hauptwohnung ist.

23

Hat ein minderjähriges Kind bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz und hält es sich dort wechselseitig in gleichem Umfang auf (Doppelresidenzmodell), findet eine Schülerbeförderung nur von und zu derjenigen Wohnung statt, nach der auch die örtlich zuständige Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V bestimmt worden ist, nicht aber zusätzlich von und zu der Wohnung des anderen Elternteils (a). Liegen – wie hier – beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule, ist auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen (b).

24

a) Im Rahmen von § 113 SchulG M-V gibt es nur eine Wohnung im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne. Auch wenn der Sohn des Klägers sich wechselseitig bei beiden Elternteilen aufhält, ist der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung nicht verpflichtet, die Schülerbeförderung zu beiden Wohnungen sicherzustellen.

25

Einen Anhaltspunkt dafür, dass für den Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Ersatz notwendiger Aufwendungen auch im Falle der Durchführung des Doppelresidenzmodells nur eine Wohnung maßgeblich sein kann, bietet der Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zur Schülerbeförderung. So wird der Begriff der „Wohnung“ beziehungsweise des „Wohnortes“ in § 113 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 4 SchulG M-V sowie in § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und § 6 Buchst. a) der Schülerbeförderungssatzung typisierend im Sinne einer einzigen Wohnung im Singular verwendet. Auch der mit dem Begriff der „Wohnung“ jedenfalls in engem Zusammenhang stehende, offenbar aber sogar synonym verwendete Begriff des „Wohnsitzes“ in § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung wird im Singular genannt.

26

Trotz der teils identischen Formulierung kann entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Schülerbeförderung nicht auf den Begriff „Wohnsitz“ im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB abgestellt werden. Es ist insofern von zwei verschiedenen „Wohnsitz“-Begriffen auszugehen. Für die Entscheidung über einen Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz kommt es daher nicht darauf an, dass der Sohn des Klägers im bürgerlich-rechtlichen Sinne einen doppelten Wohnsitz nach § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB hat, weil er im Rahmen des Doppelresidenzmodells den Wohnsitz seiner Eltern teilt (so auch für das niedersächsische Schülerbeförderungsrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, Az. 13 ME 108/06, juris Rn. 2). Die vorgenannten Bestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt rechtlicher Regelungen des bürgerlichen Rechts, des öffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den Wohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort in Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang. Sie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27). Dem steht auch nicht, wie vom Kläger vorgebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses hatte mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2.13) für die Frage des Familienzuschlags im Besoldungsrecht bei geschiedenen Beamten in einem Fall auf die §§ 7 ff. BGB abgestellt und einen doppelten Wohnsitz des Kindes angenommen. Dieser besoldungsrechtliche Fall ist jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um einen rein monetären Anspruch. Im Schülerbeförderungsrecht ist der Anspruch jedoch primär auf Beförderung gerichtet. Die Annahme eines doppelten Wohnsitzes im Sinne von § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB würde daher neben einer höheren finanziellen Belastung zusätzlich zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen.

27

Auch aus der Systematik des geltenden SchulG M-V ergibt sich, dass nach geltender Rechtslage nur eine Wohnung einen Anspruch auf Schülerbeförderung begründen kann. Die Zugrundelegung von zwei Wohnungen im Rahmen der Schülerbeförderung ohne konsequente Berücksichtigung des Doppelresidenzmodells im SchulG M-V würde die Verwaltung vor kaum lösbare rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeiten stellen. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen:

28

Die geltenden Vorschriften zur Schülerbeförderung sind in engem Zusammenhang zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule zu verstehen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V findet eine Schülerbeförderung nur zur örtlich zuständigen Schule statt; hier nicht einschlägige Sonderfälle für außerhalb des Zuständigkeitsbereichs wohnende Schüler sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V vor. In § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wird zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule ebenfalls im Singular auf den „Wohnsitz“ oder, soweit ein solcher nicht besteht, auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgestellt. Da vor allem ein Schüler aus Gründen eines geordneten Schulbetriebes und im eigenen Interesse sinnvollerweise nur eine Schule besuchen kann, es also gewissermaßen sachlogisch ist, dass es nur eine zuständige Schule geben kann, muss diese auch nach nur einer Wohnung bestimmt werden. Insoweit sind die Eltern, die streng das Doppelresidenzmodell leben, gezwungen, eine Wohnung zu bestimmen, die für die Feststellungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V maßgebend sein soll, sodass es auch vor diesem Hintergrund auf einen (doppelten) Wohnsitz im Sinne von § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB nicht ankommen kann. Anderenfalls wäre die örtlich zuständige Schule beispielsweise in den Fällen, in denen die Wohnungen der Eltern in verschiedenen Landkreisen liegen, nach der geltenden Rechtslage nicht bestimmbar, da das geltende SchulG M-V keine Regelung im Sinne eines Vorranges bei verschiedenen grundsätzlich zuständigen Schulen vorsieht. Für die Frage der Schülerbeförderung kann demnach auch nur die Wohnung maßgeblich sein, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde.

29

Dass es für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung bzw. Aufwendungsersatz nur auf eine Wohnung ankommen kann, ergibt sich weiter aus § 113 Abs. 4 SchulG M-V, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderungs- oder Erstattungspflicht abweichend von Abs. 1 und 2 bis zur „nächstgelegenen Schule“ besteht. Bei Anwendung dieser auf die Länge des Schulweges abstellenden Vorschrift käme es zu unlösbaren Schwierigkeiten, wenn beide Wohnungen des Kindes bei der Frage der Schülerbeförderungspflicht zu berücksichtigen wären. Die „nächstgelegene Schule“ wird bei zwei verschiedenen Wohnungen regelmäßig nicht dieselbe sein. Unklar bliebe in der Folge – insbesondere bei landkreisübergreifenden Sachverhalten – auch, welche Gebietskörperschaft dann die Kosten der Schülerbeförderung zu tragen hätte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 22).

30

Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, den geltenden § 113 Abs. 2 SchulG M-V eng auszulegen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2008 (LT-Drucks, 5/1770, S. 67; vgl. auch die nahezu gleichlautende Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem vorgenannten Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks, 5/2164, S. 121) sollte die Festlegung in § 113 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V, wonach die Träger der Schülerbeförderung auch die Kosten für den Schulweg der Schüler in der gymnasialen Oberstufe und am Fachgymnasium zu tragen haben, die Abiturientenquote steigern. Um die Kosten der Landkreise für die Schülerbeförderung bei einer freien Schulwahl und bei Ausdehnung der Beförderungspflicht auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu begrenzen, wurde laut Gesetzesbegründung die Verpflichtung zur Schülerbeförderung in § 113 Abs. 2 SchulG M-V auf die Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule eingeschränkt. Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen, haben demnach die Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten zu tragen. Es dürfte daher dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Schülerbeförderung aus Kostengründen nicht über die Wohnung hinaus auszudehnen, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde.

31

Auch nach Sinn und Zweck des § 113 SchulG M-V bedarf es im Falle der Durchführung des „Doppelresidenzmodells“ keines Transports von und zu den Wohnungen beider Elternteile beziehungsweise der Erstattung entstandener Aufwendungen. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung dient – angesichts der zunehmend langen Wegstrecken der Schüler zwischen Wohnung und Schule im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern – der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze sind aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung überhaupt von einer der beiden Wohnungen gewährleistet ist, der Schulbesuch also als solcher sichergestellt ist. Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen – hier für das Doppelresidenzmodell – zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N).

32

Der Normgeber hat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungspielraum bei dem Ausmaß seiner Förderung. Bei der Umsetzung darf er standardisieren und pauschalisieren. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N).

33

Nicht außer Acht gelassen werden darf weiter der Umstand, dass die Schülerbeförderung einen Fall der Massenverwaltung darstellt. Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.). Zum einen müsste ein Schüler, der von zwei Wohnungen befördert würde, im Rahmen der Planung doppelt berücksichtigt werden, obwohl er tatsächlich immer nur auf jeweils einer der Strecken befördert werden kann. Bereits damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden. Zum anderen ist der Übergang zwischen den Fällen, in denen das „Doppelresidenzmodell” streng gelebt wird, zu denen, in denen sich der Schüler nicht in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält, fließend. Die damit verbundene Überprüfung jedes Einzelfalls, ob ein Beförderungsanspruch von beiden Wohnungen oder nur von einer Wohnung besteht, würde einen erheblichen und angesichts der relativ wenigen Fälle der strengen Durchführung des Doppelresidenzmodells nicht mehr verhältnismäßigen Verwaltungs- und damit auch Kostenmehraufwand bedeuten.

34

b) Die einzig für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung maßgebliche Wohnung ist die der Mutter in C-Stadt, welche im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule liegt und zugleich melderechtliche Hauptwohnung des Sohnes ist.

35

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist örtlich zuständige Schule diejenige, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz beziehungsweise, soweit ein solcher nicht besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dessen Sinn und Zweck ist bei mehreren Wohnungen eines Schülers in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG M-V) die Wohnung für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule maßgeblich, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält und die damit seinen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 23, 24, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 23).

36

Dieser Grundsatz hilft jedoch dann nicht weiter, wenn – wie hier – der Schüler unter Anwendung des Doppelresidenzmodells tatsächlich bei beiden Eltern wohnt und sich dort in jeweils gleichem Umfang aufhält.

37

Liegen dann – wie hier – zusätzlich beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V, so dass eine Entscheidung auch anhand dieses Kriteriums nicht möglich ist, bleibt mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur übrig, für die Bestimmung der für die Schülerbeförderung maßgeblichen Wohnung auf die der Meldebehörde mitgeteilte Hauptwohnung des Schülers (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LMG M-V) abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 25, 26, m.w.N.).

38

Unstreitig ergibt sich für den vorliegenden Fall aus dem Melderegister, dass der Sohn des Klägers mit der Hauptwohnung nicht bei diesem, sondern bei seiner Mutter gemeldet ist.

39

Unerheblich ist insoweit der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, die im Melderegister eingetragene Hauptwohnung sei falsch; die melderechtlich korrekte Hauptwohnung seines Sohnes sei seine Wohnung, da diese bei der Durchführung des Doppelresidenzmodells nach der vormaligen Familienwohnung zu bestimmen sei. Im Bereich der Massenverwaltung muss der Beklagte sich auf die Eintragungen im Melderegister verlassen dürfen. Es ist ihm nicht zumutbar, hier in jedem Einzelfall Nachforschungen anzustellen, ob der Registereintrag melderechtlich korrekt ist. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt.

40

Es spielt auch keine Rolle, dass für den Beklagten im vorliegenden Einzelfall tatsächlich keine Verdoppelung der Schülerbeförderungskosten droht, weil die Hauptwohnung bei der Mutter unterhalb der anspruchsauslösenden Mindestentfernung liegt. Der Beklagte darf als Träger der Schülerbeförderung auch vor solchen Belastungen geschützt werden, die im Falle einer Verpflichtung zu Gunsten des Klägers entstünden, die er aber beim alleinigen Abstellen auf die Hauptwohnung nicht schuldet (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.).

41

Den getrennt lebenden Eltern bleibt unbenommen, die Betreuung ihres Kindes nach dem Doppelresidenzmodell durchzuführen. Die dem Kläger dadurch entstehenden Mehrkosten kann er aber nicht auf den Träger der Schülerbeförderung abwälzen. Den Eltern steht es frei, die Bestimmung der Hauptwohnung ihres Kindes an den rechtlichen Vorgaben des Schülerbeförderungsrechts auszurichten. Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25).

42

c) Da nach der geltenden Gesetzeslage für die Frage der Schülerbeförderung – wie dargelegt – nur auf eine Wohnung, und zwar hier auf die der Mutter, abgestellt werden kann, verbietet sich auch die Annahme einer analogen Anwendung des § 113 SchulG. Zwar dürfte hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das Doppelresidenzmodell ist noch recht jung; im Rahmen der Gesetzgebungsmaterialien zu § 113 SchulG M-V wurden derartige Fälle nicht berücksichtigt. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es jedoch an der für die Bildung einer Analogie außerdem erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

43

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

44

III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage des Umfangs der Durchführung der Schülerbeförderung bzw. des Aufwendungsersatzes, wenn die Eltern das sog. Wechselmodell praktizieren, betrifft ständig eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern in Mecklenburg-Vorpommern und ist im Land bislang obergerichtlich nicht entschieden.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Beförderung seiner Tochter C. von A-Stadt nach E-Stadt.

2

Der Kläger und seine Ehefrau leben getrennt. Die beiden Kinder C. (geb. ...2004) und ihre jüngere Schwester D. leben seit August 2011 im sogenannten „Wechselmodell“ jeweils eine Woche im Haushalt des Klägers in A-Stadt und anschließend eine Woche im Haushalt der Mutter in E-Stadt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern wegen des Bezuges des staatlichen Kindergeldes ist D. mit Hauptwohnung in A-Stadt beim Kläger und C. mit Hauptwohnung in E-Stadt bei ihrer Mutter (und Nebenwohnung in A-Stadt) gemeldet.

3

C. besuchte seit 2011 die Grundschule in F-Stadt und wechselte zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 auf die Gemeinschaftsschule in E-Stadt.

4

Am 09.09.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. für die ca. 6 km lange Strecke von A-Stadt nach E-Stadt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2016 ab, da Schülerbeförderungskosten nur dann übernommen werden könnten, wenn die Schüler nicht am Schulort wohnten und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssten. Dies sei jedoch bei C. nicht der Fall, da diese in E-Stadt wohne, in E-Stadt einsteige und in E-Stadt die Schule besuche.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aufgrund des praktizierten Wechselmodells lebten beide Kinder jeweils zwei Wochen im Monat bei der Mutter und zwei Wochen im Monat bei ihm in A-Stadt. In der Zeit, in der C. in A-Stadt wohne, müsse sie mit dem Bus nach E-Stadt zur Gemeinschaftsschule fahren. Vor diesem Hintergrund sei die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. erforderlich.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.10.2016 zurück und begründete dies damit, dass maßgeblich für die Anspruchsprüfung ausschließlich der Wohnort sei. Dieser richte sich nach der Schülerbeförderungssatzung nach der Definition der Wohnung in § 2 Abs. 8 Schulgesetz, der wiederum auf das Landesmeldegesetz verweise. Da C. seit dem 01.04.2014 durchgängig in E-Stadt gemeldet sei, sei ausschließlich auf E-Stadt abzustellen. Persönliche Belange wie die Regelung der Kinderbetreuung etc. könnten für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht berücksichtigt werden.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, dass ein ausschließliches Abstellen auf die melderechtliche Situation im Hinblick auf die bereits seit einigen Jahren praktizierten Wechselmodelle bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern nicht angemessen sei. Das Meldegesetz und damit auch die Regelungen über die Schülerbeförderung würden dieser gesellschaftlichen Entwicklung nicht gerecht. Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften müsse ausschließlich orientiert an der familiären Situation des Kindes erfolgen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung von Schülerbeförderungskosten für C. A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass melderechtlich jeder Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für minderjährige Kinder, deren getrennt lebende Eltern das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausübten. Die Eltern müssten sich auf eine Hauptwohnung einigen; dies hätten der Kläger und seine Ehefrau offensichtlich getan, indem sie C. mit Hauptwohnung in E-Stadt angemeldet hätten. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten sei es ständige Praxis, ausschließlich auf die Hauptwohnung abzustellen; Ausnahmen davon würden nicht gemacht.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter C. zur Gemeinschaftsschule in E-Stadt entscheidet; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden.

16

Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.

17

Die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 23.03.2012 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs.6, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.

18

Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

19

Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft. Dabei kommen dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie. Maßgeblich ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab. Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat (zu alledem vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 , Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228 – und VG Schleswig, z.B. U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 -, juris).

20

Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).

21

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte hat sich an § 1 Abs. 2 und § 3 der Schülerbeförderungssatzung orientiert. Danach werden als notwendige Beförderungskosten die Beförderungskosten zwischen dem Wohnort, in die Wohnung liegt (§ 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart anerkannt, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung 4 km überschreitet. Dafür hat der Beklagte auf die Hauptwohnung abgestellt und deshalb – da sich diese am Ort der Schule befindet – einen Anspruch verneint. Er hat dazu ausdrücklich erklärt, dass er für die Frage, ob eine Beförderung notwendig ist, die Vorschriften der Schülerbeförderungssatzung stets so handhabe, dass er auf die Regelung des § 2 Abs. 8 SchulG abstelle. Nach dieser Vorschrift ist Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach dem Bundesmeldegesetz, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nicht gemacht. Dies gelte insbesondere auch für die Fälle des „Doppelresidenzmodells“.

22

Dies ist nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten lässt, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. U. v. 16.04.2008 – 9 A 207/07 – und U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 - , beide juris).

23

Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Handhabung, der auch Standardisierungen und Pauschalisierungen ermöglicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in den Fällen, in denen getrennt lebende Eltern das sog. „Doppelresidenzmodell“ wählen, ausschließlich auf die jeweilige melderechtliche Hauptwohnung des Kindes abstellt und nicht – wie es der Vorstellung des Klägers entspricht – auch auf die Wohnung des anderen Elternteils, bei dem das Kind jeweils genauso lange lebt wie am Hauptwohnsitz. Für eine solche Handhabung spricht schon § 2 Abs. 8 SchulG, der auf das Bundesmeldegesetz verweist und ausdrücklich hervorhebt, dass bei mehreren Wohnungen Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Hauptwohnung ist. Eine solche Hauptwohnung muss auch dann bestimmt werden, wenn getrennt lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben (BVerwG U. v. 30.09.2015 – 6 C 38/14 -, juris). Darüber hinaus ist es in einer „Massenverwaltung“ wie der Schülerbeförderung erforderlich, möglichst einfach zu handhabende und leicht nachprüfbare Kriterien festzulegen (st. Rspr. der Kammer, z.B. U. v. 13.09.2012 - 9 A 273/11 – , juris). Dem entspricht das Abstellen auf die ohne weiteres im Melderegister feststellbare Hauptwohnung, zumal sonst möglicherweise jeweils geprüft werden müsste, ob das „Doppelresidenzmodell“ strikt umgesetzt wird und sich der Schüler oder die Schülerin tatsächlich in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. VG Schwerin, U. v. 13.07.2016 – 6 A 1845/14 –, juris). Es ist nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie hier das Doppelresidenzmodell zu schaffen; dazu besteht wie oben ausgeführt auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung (so auch VG Schwerin a.a.O. und OVG Lüneburg, B. v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 -, juris).

24

Der Kläger und seine Ehefrau haben hier offenbar im Hinblick auf Vorteile bei der Gewährung des Kindergeldes je ein Kind beim Vater und eins bei der Mutter mit Hauptwohnung angemeldet; daran müssen sie sich für dieses Verfahren festhalten lassen. Eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten käme für die Zukunft nur dann in Betracht, wenn – vorausgesetzt, dass beide Kinder sich in beiden Wohnungen jeweils gleich lange aufhalten – auch C. mit Hauptwohnung in A-Stadt angemeldet würde. Derzeit hat sie ihre Hauptwohnung am Schulort in E-Stadt, so dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht vorliegen.

25

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte während der Grundschulzeit die Schülerbeförderungskosten übernommen habe, hat dies seinen Grund darin, dass C. bei Beantragung der Leistungen noch in A-Stadt gemeldet war.

26

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Beförderung seiner Tochter C. von A-Stadt nach E-Stadt.

2

Der Kläger und seine Ehefrau leben getrennt. Die beiden Kinder C. (geb. ...2004) und ihre jüngere Schwester D. leben seit August 2011 im sogenannten „Wechselmodell“ jeweils eine Woche im Haushalt des Klägers in A-Stadt und anschließend eine Woche im Haushalt der Mutter in E-Stadt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern wegen des Bezuges des staatlichen Kindergeldes ist D. mit Hauptwohnung in A-Stadt beim Kläger und C. mit Hauptwohnung in E-Stadt bei ihrer Mutter (und Nebenwohnung in A-Stadt) gemeldet.

3

C. besuchte seit 2011 die Grundschule in F-Stadt und wechselte zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 auf die Gemeinschaftsschule in E-Stadt.

4

Am 09.09.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. für die ca. 6 km lange Strecke von A-Stadt nach E-Stadt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2016 ab, da Schülerbeförderungskosten nur dann übernommen werden könnten, wenn die Schüler nicht am Schulort wohnten und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssten. Dies sei jedoch bei C. nicht der Fall, da diese in E-Stadt wohne, in E-Stadt einsteige und in E-Stadt die Schule besuche.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aufgrund des praktizierten Wechselmodells lebten beide Kinder jeweils zwei Wochen im Monat bei der Mutter und zwei Wochen im Monat bei ihm in A-Stadt. In der Zeit, in der C. in A-Stadt wohne, müsse sie mit dem Bus nach E-Stadt zur Gemeinschaftsschule fahren. Vor diesem Hintergrund sei die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. erforderlich.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.10.2016 zurück und begründete dies damit, dass maßgeblich für die Anspruchsprüfung ausschließlich der Wohnort sei. Dieser richte sich nach der Schülerbeförderungssatzung nach der Definition der Wohnung in § 2 Abs. 8 Schulgesetz, der wiederum auf das Landesmeldegesetz verweise. Da C. seit dem 01.04.2014 durchgängig in E-Stadt gemeldet sei, sei ausschließlich auf E-Stadt abzustellen. Persönliche Belange wie die Regelung der Kinderbetreuung etc. könnten für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht berücksichtigt werden.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, dass ein ausschließliches Abstellen auf die melderechtliche Situation im Hinblick auf die bereits seit einigen Jahren praktizierten Wechselmodelle bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern nicht angemessen sei. Das Meldegesetz und damit auch die Regelungen über die Schülerbeförderung würden dieser gesellschaftlichen Entwicklung nicht gerecht. Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften müsse ausschließlich orientiert an der familiären Situation des Kindes erfolgen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung von Schülerbeförderungskosten für C. A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass melderechtlich jeder Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für minderjährige Kinder, deren getrennt lebende Eltern das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausübten. Die Eltern müssten sich auf eine Hauptwohnung einigen; dies hätten der Kläger und seine Ehefrau offensichtlich getan, indem sie C. mit Hauptwohnung in E-Stadt angemeldet hätten. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten sei es ständige Praxis, ausschließlich auf die Hauptwohnung abzustellen; Ausnahmen davon würden nicht gemacht.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter C. zur Gemeinschaftsschule in E-Stadt entscheidet; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden.

16

Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.

17

Die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 23.03.2012 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs.6, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.

18

Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

19

Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft. Dabei kommen dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie. Maßgeblich ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab. Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat (zu alledem vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 , Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228 – und VG Schleswig, z.B. U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 -, juris).

20

Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).

21

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte hat sich an § 1 Abs. 2 und § 3 der Schülerbeförderungssatzung orientiert. Danach werden als notwendige Beförderungskosten die Beförderungskosten zwischen dem Wohnort, in die Wohnung liegt (§ 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart anerkannt, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung 4 km überschreitet. Dafür hat der Beklagte auf die Hauptwohnung abgestellt und deshalb – da sich diese am Ort der Schule befindet – einen Anspruch verneint. Er hat dazu ausdrücklich erklärt, dass er für die Frage, ob eine Beförderung notwendig ist, die Vorschriften der Schülerbeförderungssatzung stets so handhabe, dass er auf die Regelung des § 2 Abs. 8 SchulG abstelle. Nach dieser Vorschrift ist Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach dem Bundesmeldegesetz, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nicht gemacht. Dies gelte insbesondere auch für die Fälle des „Doppelresidenzmodells“.

22

Dies ist nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten lässt, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. U. v. 16.04.2008 – 9 A 207/07 – und U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 - , beide juris).

23

Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Handhabung, der auch Standardisierungen und Pauschalisierungen ermöglicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in den Fällen, in denen getrennt lebende Eltern das sog. „Doppelresidenzmodell“ wählen, ausschließlich auf die jeweilige melderechtliche Hauptwohnung des Kindes abstellt und nicht – wie es der Vorstellung des Klägers entspricht – auch auf die Wohnung des anderen Elternteils, bei dem das Kind jeweils genauso lange lebt wie am Hauptwohnsitz. Für eine solche Handhabung spricht schon § 2 Abs. 8 SchulG, der auf das Bundesmeldegesetz verweist und ausdrücklich hervorhebt, dass bei mehreren Wohnungen Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Hauptwohnung ist. Eine solche Hauptwohnung muss auch dann bestimmt werden, wenn getrennt lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben (BVerwG U. v. 30.09.2015 – 6 C 38/14 -, juris). Darüber hinaus ist es in einer „Massenverwaltung“ wie der Schülerbeförderung erforderlich, möglichst einfach zu handhabende und leicht nachprüfbare Kriterien festzulegen (st. Rspr. der Kammer, z.B. U. v. 13.09.2012 - 9 A 273/11 – , juris). Dem entspricht das Abstellen auf die ohne weiteres im Melderegister feststellbare Hauptwohnung, zumal sonst möglicherweise jeweils geprüft werden müsste, ob das „Doppelresidenzmodell“ strikt umgesetzt wird und sich der Schüler oder die Schülerin tatsächlich in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. VG Schwerin, U. v. 13.07.2016 – 6 A 1845/14 –, juris). Es ist nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie hier das Doppelresidenzmodell zu schaffen; dazu besteht wie oben ausgeführt auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung (so auch VG Schwerin a.a.O. und OVG Lüneburg, B. v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 -, juris).

24

Der Kläger und seine Ehefrau haben hier offenbar im Hinblick auf Vorteile bei der Gewährung des Kindergeldes je ein Kind beim Vater und eins bei der Mutter mit Hauptwohnung angemeldet; daran müssen sie sich für dieses Verfahren festhalten lassen. Eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten käme für die Zukunft nur dann in Betracht, wenn – vorausgesetzt, dass beide Kinder sich in beiden Wohnungen jeweils gleich lange aufhalten – auch C. mit Hauptwohnung in A-Stadt angemeldet würde. Derzeit hat sie ihre Hauptwohnung am Schulort in E-Stadt, so dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht vorliegen.

25

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte während der Grundschulzeit die Schülerbeförderungskosten übernommen habe, hat dies seinen Grund darin, dass C. bei Beantragung der Leistungen noch in A-Stadt gemeldet war.

26

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Beförderung seiner Tochter C. von A-Stadt nach E-Stadt.

2

Der Kläger und seine Ehefrau leben getrennt. Die beiden Kinder C. (geb. ...2004) und ihre jüngere Schwester D. leben seit August 2011 im sogenannten „Wechselmodell“ jeweils eine Woche im Haushalt des Klägers in A-Stadt und anschließend eine Woche im Haushalt der Mutter in E-Stadt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern wegen des Bezuges des staatlichen Kindergeldes ist D. mit Hauptwohnung in A-Stadt beim Kläger und C. mit Hauptwohnung in E-Stadt bei ihrer Mutter (und Nebenwohnung in A-Stadt) gemeldet.

3

C. besuchte seit 2011 die Grundschule in F-Stadt und wechselte zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 auf die Gemeinschaftsschule in E-Stadt.

4

Am 09.09.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. für die ca. 6 km lange Strecke von A-Stadt nach E-Stadt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2016 ab, da Schülerbeförderungskosten nur dann übernommen werden könnten, wenn die Schüler nicht am Schulort wohnten und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssten. Dies sei jedoch bei C. nicht der Fall, da diese in E-Stadt wohne, in E-Stadt einsteige und in E-Stadt die Schule besuche.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aufgrund des praktizierten Wechselmodells lebten beide Kinder jeweils zwei Wochen im Monat bei der Mutter und zwei Wochen im Monat bei ihm in A-Stadt. In der Zeit, in der C. in A-Stadt wohne, müsse sie mit dem Bus nach E-Stadt zur Gemeinschaftsschule fahren. Vor diesem Hintergrund sei die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für C. erforderlich.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.10.2016 zurück und begründete dies damit, dass maßgeblich für die Anspruchsprüfung ausschließlich der Wohnort sei. Dieser richte sich nach der Schülerbeförderungssatzung nach der Definition der Wohnung in § 2 Abs. 8 Schulgesetz, der wiederum auf das Landesmeldegesetz verweise. Da C. seit dem 01.04.2014 durchgängig in E-Stadt gemeldet sei, sei ausschließlich auf E-Stadt abzustellen. Persönliche Belange wie die Regelung der Kinderbetreuung etc. könnten für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht berücksichtigt werden.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend darauf hingewiesen, dass ein ausschließliches Abstellen auf die melderechtliche Situation im Hinblick auf die bereits seit einigen Jahren praktizierten Wechselmodelle bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern nicht angemessen sei. Das Meldegesetz und damit auch die Regelungen über die Schülerbeförderung würden dieser gesellschaftlichen Entwicklung nicht gerecht. Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften müsse ausschließlich orientiert an der familiären Situation des Kindes erfolgen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung von Schülerbeförderungskosten für C. A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass melderechtlich jeder Einwohner nur eine Hauptwohnung haben könne. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für minderjährige Kinder, deren getrennt lebende Eltern das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausübten. Die Eltern müssten sich auf eine Hauptwohnung einigen; dies hätten der Kläger und seine Ehefrau offensichtlich getan, indem sie C. mit Hauptwohnung in E-Stadt angemeldet hätten. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten sei es ständige Praxis, ausschließlich auf die Hauptwohnung abzustellen; Ausnahmen davon würden nicht gemacht.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über die von ihm begehrte Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine Tochter C. zur Gemeinschaftsschule in E-Stadt entscheidet; der Beklagte hat hierüber in ermessensfehlerfreier Weise entschieden.

16

Anders als in anderen Bundesländern schließt das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in § 136 Ansprüche der Eltern bzw. der Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land ausdrücklich aus.

17

Die Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung i.d.F. vom 23.03.2012 (Schülerbeförderungssatzung) regelt in § 1 Abs.6, dass diese Satzung gemäß § 136 SchulG keine Rechtsansprüche Dritter (u. a. Eltern, Schüler) begründet.

18

Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern. Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/Lorentzen in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a. F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u. 2).

19

Der Kläger hat deshalb nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen trifft. Dabei kommen dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie. Maßgeblich ist vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab. Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift entwickelt hat (zu alledem vgl. OVG Schleswig, U. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 , Die Gemeinde 1993, 258; U. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228 – und VG Schleswig, z.B. U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 -, juris).

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Richterlicher Prüfungsmaßstab kann unter diesen Umständen nur sein, ob die Verwaltung nach außen hin in Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften den Gleichheitssatz bzw. sonstige rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.; B. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 -, juris).

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Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte hat sich an § 1 Abs. 2 und § 3 der Schülerbeförderungssatzung orientiert. Danach werden als notwendige Beförderungskosten die Beförderungskosten zwischen dem Wohnort, in die Wohnung liegt (§ 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart anerkannt, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung 4 km überschreitet. Dafür hat der Beklagte auf die Hauptwohnung abgestellt und deshalb – da sich diese am Ort der Schule befindet – einen Anspruch verneint. Er hat dazu ausdrücklich erklärt, dass er für die Frage, ob eine Beförderung notwendig ist, die Vorschriften der Schülerbeförderungssatzung stets so handhabe, dass er auf die Regelung des § 2 Abs. 8 SchulG abstelle. Nach dieser Vorschrift ist Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach dem Bundesmeldegesetz, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nicht gemacht. Dies gelte insbesondere auch für die Fälle des „Doppelresidenzmodells“.

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Dies ist nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht ableiten lässt, die Schülerbeförderung unentgeltlich zu regeln bzw. zu handhaben. So gewähren weder das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, den Bildungsweg ihrer Kinder bestimmen zu können, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, noch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1990 - 7 B 128/90 -, DVBl. 1991, 59). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Schulwahlfreiheit als Teil des Elternrechts Art. 6 Abs. 2 GG und des Bildungsauftrages nach Art. 7 GG vor, da die Grundrechte die Eltern und Schüler nicht des Risikos entheben, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BVerwG, B. v. 13.08.2013 – 6 B 33/13 -, juris). Letztlich vermittelt auch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Denn die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.08.2003 - 2 A 10588/03 -, DÖV 2004, 350). Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung stellt dagegen vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. U. v. 16.04.2008 – 9 A 207/07 – und U. v. 12.10.2016 – 9 A 279/15 - , beide juris).

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Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Handhabung, der auch Standardisierungen und Pauschalisierungen ermöglicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch in den Fällen, in denen getrennt lebende Eltern das sog. „Doppelresidenzmodell“ wählen, ausschließlich auf die jeweilige melderechtliche Hauptwohnung des Kindes abstellt und nicht – wie es der Vorstellung des Klägers entspricht – auch auf die Wohnung des anderen Elternteils, bei dem das Kind jeweils genauso lange lebt wie am Hauptwohnsitz. Für eine solche Handhabung spricht schon § 2 Abs. 8 SchulG, der auf das Bundesmeldegesetz verweist und ausdrücklich hervorhebt, dass bei mehreren Wohnungen Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Hauptwohnung ist. Eine solche Hauptwohnung muss auch dann bestimmt werden, wenn getrennt lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben (BVerwG U. v. 30.09.2015 – 6 C 38/14 -, juris). Darüber hinaus ist es in einer „Massenverwaltung“ wie der Schülerbeförderung erforderlich, möglichst einfach zu handhabende und leicht nachprüfbare Kriterien festzulegen (st. Rspr. der Kammer, z.B. U. v. 13.09.2012 - 9 A 273/11 – , juris). Dem entspricht das Abstellen auf die ohne weiteres im Melderegister feststellbare Hauptwohnung, zumal sonst möglicherweise jeweils geprüft werden müsste, ob das „Doppelresidenzmodell“ strikt umgesetzt wird und sich der Schüler oder die Schülerin tatsächlich in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. VG Schwerin, U. v. 13.07.2016 – 6 A 1845/14 –, juris). Es ist nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie hier das Doppelresidenzmodell zu schaffen; dazu besteht wie oben ausgeführt auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung (so auch VG Schwerin a.a.O. und OVG Lüneburg, B. v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 -, juris).

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Der Kläger und seine Ehefrau haben hier offenbar im Hinblick auf Vorteile bei der Gewährung des Kindergeldes je ein Kind beim Vater und eins bei der Mutter mit Hauptwohnung angemeldet; daran müssen sie sich für dieses Verfahren festhalten lassen. Eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten käme für die Zukunft nur dann in Betracht, wenn – vorausgesetzt, dass beide Kinder sich in beiden Wohnungen jeweils gleich lange aufhalten – auch C. mit Hauptwohnung in A-Stadt angemeldet würde. Derzeit hat sie ihre Hauptwohnung am Schulort in E-Stadt, so dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht vorliegen.

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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte während der Grundschulzeit die Schülerbeförderungskosten übernommen habe, hat dies seinen Grund darin, dass C. bei Beantragung der Leistungen noch in A-Stadt gemeldet war.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.