Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Mai 2018 - 7 A 307/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0529.7A307.16.00
29.05.2018

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage zurückgenommen ist.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Fortsetzung ihres Klagverfahrens im Hinblick auf einen Streit um die wirksame Klagerücknahme.

2

Die Kläger begehrten im Ausgangsverfahren Rechtsschutz im Hinblick auf den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten, die Anordnung der Sicherstellung ihrer erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition sowie ihrer Waffenbesitzkarten und die Anordnung des Verbots zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition.

3

Die Kläger sind seit vielen Jahren Sportschützen und im Besitz von Waffen und Munition. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurden sie zum Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten angehört. Diese Schreiben gelangten mit einem handschriftlichen Zusatz zum Beklagten zurück.

4

Mit Bescheiden vom 14.09.2016 wurden jeweils die Waffenbesitzkarten der Kläger widerrufen, sie wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und die Waffenbesitzkarten auszuhändigen. Die Bescheide wurden im Postzustellungsverfahren an die Anschrift der Kläger gesandt. Laut Postzustellungsurkunde wurde am 17.09.2016 versucht, das Schriftstück zu übergeben. Die Kläger verweigerten die Annahme und die Schriftstücke wurden in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten zurückgelassen. Später gelangten die Schriftstücke mit einem handschriftlichen Zusatz wieder in den Bereich der … und wurden an den Beklagten zurückgereicht.

5

Zur Begründung wurde in den Bescheiden vom 14.09.2016 auf §§ 45 Abs. 2, 4, 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abgestellt, wonach Personen, deren Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes und der Länder gerichtet sind und die Verfassungsgrundsätze der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung verletzen, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz hätten. Die Kläger hätten im Jahr 2014 eine Personenstandserklärung bei der Gemeinde A-Stadt abgegeben, dass sie die wahrhaftige Staatsangehörigkeit des Freistaates Preußen besäßen, ihre Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland sei daher nichtig. Sie hätten am 22.05.2016 eine Bescheinigung der Provinzverwaltung Schleswig-Holstein zum Nachweis vorgelegt, dass sie die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Preußen besäßen. Ihre Personalausweise und ihre Reisepässe befänden sich ebenfalls bei der Gemeinde A-Stadt, da die Annahme entweder verweigert worden sei oder diese wieder zurückgebracht worden seien. Die Verweigerung der Inbesitznahme von Personalausweisdokumenten bzw. der Rückgabe zeige ebenfalls, dass die Kläger das Rechtssystem nicht anerkennen. Diese Einstellung bringe somit zum Ausdruck, dass sie eine verfassungsfeindliche Grundeinstellung besäßen.

6

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am … aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts … wurden die Waffen und Munition sowie die Waffenbesitzkarten sichergestellt und ein Waffenverbot ausgesprochen.

7

Mit Schreiben vom 01.11.2016 wandten sich die Kläger gegen die in den Bescheiden vom 14.09.2016 getroffenen Entscheidungen und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

8

Mit Bescheiden vom 02.11.2016 wurden die mündlich ausgesprochenen Anordnungen zur Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG schriftlich erlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Bescheiden vom 02.11.2016 wurde ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG erlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Bescheid vom 15.11.2016 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.09.2016 jeweils zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand abgelehnt. Diese Bescheide wurden den Klägern am 18.11.2016 persönlich ausgehändigt.

9

Am 06.12.2016 erhoben die Kläger Klage – 7 A 307/16 - und beantragten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 212/16. Der Antrag ist mit Beschluss vom 06.07.2017, rechtskräftig seit dem 27.07.2017, abgelehnt worden.

10

Zur Begründung der Klage verweisen die Kläger im Wesentlichen darauf, dass sie kein rechtliches Gehör erhalten hätten. Sie seien immer rechtschaffende Menschen gewesen und seien durch einen Verwaltungsakt des Einwohnermeldeamtes A-Stadt zu Auslandsdeutschen erklärt worden und hätten keine Wahlbenachrichtigung zur Europawahl 2014 erhalten. Deshalb hätten sie beim Ausländeramt die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 beantragt. Es gehe ihnen lediglich darum, dass die politische Verfolgung der Eltern durch die Nazis und deren Anhänger durch die Verwaltung der Bundesrepublik anerkannt werde. Es habe nicht aufgeklärt werden können, wieso die Kläger als Auslandsdeutsche geführt worden seien.

11

Die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen und sie seien rechtmäßig im Besitz der Waffen gewesen. Sie seien aktive Sportschützen und hätten auch nicht gegen Aufbewahrungspflichten verstoßen. Sie hätten keine Kenntnis von dem waffenrechtlichen Verfahren gehabt, da sie die an sie gerichteten Briefe nicht hätten öffnen dürfen, da dort nicht ihr korrekter Name angegeben gewesen sei. Sie seien Menschen und keine juristischen Personen und führten ihre Vornamen mit dem Zusatz „aus der Familie A.“. Dies werde von unterschiedlichen Behörden und Institutionen auch anerkannt. Sie seien Staatsangehörige des Freistaats Preußen und könnten sich mit einem beglaubigten Heimatschein ausweisen.

12

Der Beklagte habe seit 2 Jahren Kenntnis vom Personenstand der Kläger und habe geplant und absichtlich die Briefe nicht korrekt beschriftet, sodass sie diese hätten zurücksenden müssen. Die Kläger hätten von dem waffenrechtlichen Verfahren in keiner Weise Kenntnis erhalten. Die Kläger seien keine Empfänger der Post gewesen und hätten keine fremde Post öffnen dürfen.

13

Allein eine politische Gesinnung begründe nicht die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

14

Die Kläger seien am … rechtmäßig im Besitz der Waffen, der Munition und der Waffenbesitzkarten gewesen. Die Waffen seien in 2 Waffenschränken im Waffenraum verwahrt gewesen, der Waffenraum sei ein gleichwertiges Behältnis. Die Kläger hätten den Waffenraum 2010 gebaut, er sei ca. 1 m² groß und sei fensterlos.

15

Am … habe sich der Kläger um 6:00 Uhr im Bad befunden und habe das Auffüllen der Magazine zur Schmerzbehandlung benutzt, da dies nach einer schweren Verletzung helfe, die anhaltenden Schmerzen in den Händen zu lindern. Der Kläger habe die Munition nicht im Kleiderschrank aufbewahrt, sondern abgelegt, um der unverzüglichen Forderung des SEK-Kommandos nachzukommen. Die Munition sei nicht unbeaufsichtigt gewesen, da der Kläger anwesend gewesen sei. Nach dem Facharztbericht von Dr. … vom 17.07.2006 habe der Kläger Anweisungen für diese Übungen der Hände erhalten.

16

Die Kläger seien aktive Sportschützen und benutzten die Waffen als Sportgeräte. Der Kläger übe diesen Sport seit 1963 aus und sei Gründungsmitglied vom Schützenverein … gewesen. Aus den Kopien der Schießbücher ergebe sich, dass sie diesen Sport jede Woche ausgeübt hätten.

17

Die Staatsanwaltschaft habe am 07.02.2017 das Ermittlungsverfahren nach dem Waffengesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

18

Die Annahme eines weißen Briefes ohne die Absenderangabe „allgemeines Ordnungsamt“ sei verweigert worden. Die ungeöffneten und zurückgesandten Briefe seien der Beweis, dass die Kläger keine Kenntnis von dem Inhalt gehabt hätten. Eine Wirksamkeit der Verwaltungsakte sei nicht eingetreten, die Verwaltungsakte seien nichtig. Die gelben Briefe des Kreises, die ihnen nicht persönlich übergeben worden seien, hätten sich in ihrem Briefkasten befunden, und diese seien von ihnen beschriftet und „ungeöffnet zurück an den Absender, wegen nicht rechtskonformer Zustellung“ zurückgesandt worden.

19

Die Grenzsteine an der deutsch-dänischen Grenze wiesen an der deutschen Seite ein „DR“ für deutsches Reich und ein „P“ für Preußen auf und seien seit 1990 nicht verändert worden. Dies sei der Beweis, dass der Heimatschein von Preußen der richtige Weg sei. Dies bedeute aber nicht, dass sie Staatsfeinde seien oder die öffentliche Ordnung ablehnten. Ihr Weg sei ihnen von den Behörden aufgezwungen worden, weil sie zu Auslandsdeutschen und Nazideutschen abgestempelt worden seien.

20

Die Kläger hätten ihre Bundespersonalausweise zurückgegeben und ihr Personalkonto gekündigt. Stattdessen hätten sie einen Heimatschein beantragt. Kraft Willenserklärung und Urkunde gehörten sie dem Königreich Preußen an. Die Kläger wiesen sich mit einer Urkunde des Notars … und einem Heimatschein aus.

21

Bei einem identischen Vorgehen im Bußgeldverfahren habe das Amtsgericht … auf eine nicht rechtskonforme Zustellung des Bußgeldbescheides erkannt und den Bußgeldbescheid aufgehoben. Diese Entscheidung durch das Zivilgericht sei vom Verwaltungsgericht zu beachten.

22

Das Verfahren beim Verwaltungsgericht bei der 9. Kammer sei zurückgenommen worden. Im Oktober 2016 hätten die Kläger von der Spaltung des Freistaates Preußen erfahren und die Provinz Schleswig-Holstein habe ihre Arbeit eingestellt. Daraufhin hätten die Kläger ihre Grundsteuer nochmals an das Steueramt in A-Stadt gezahlt.

23

Die Kläger beantragten mit der Klagschrift vom 30.11.2016 schriftsätzlich zunächst,

24

den Bescheid vom 14.09.2016 (Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. …) aufzuheben,

25

die Anordnung des Verbots zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG aufzuheben,

26

die Anordnung der Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und vorhandener Munition sowie der Waffenbesitzkarte aufzuheben,

27

die Ablehnung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Bescheid vom 14.09.2016 aufzuheben,

28

die Beklagte zum Schadensersatz gemäß den Handelsbedingungen der Kläger zu verurteilen.

29

Mit Schriftsatz vom 25.11.2017 nahmen die Kläger diese Anträge im Wesentlichen zurück und beantragten schriftsätzlich anschließend,

30

festzustellen, dass das Schreiben vom 16.08.2016 nicht recht wirksam zugestellt worden ist,

31

und

32

festzustellen, dass das Schreiben vom 14.09.2016 nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.

33

Der Beklagte beantragte schriftsätzlich,

34

die Klage abzuweisen..

35

Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten bestandskräftig geworden sei, nachdem diese Bescheide ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Der Bescheid vom 14.09.2016 sei den Klägern jeweils am 17.09.2016 zugegangen, was die dazugehörigen Postzustellungsurkunden belegten.

36

Dies habe den Regelungen in §§ 146,148 Landesverwaltungsgesetz entsprochen und offensichtlich seien die Briefe auch bei den Klägern angekommen, denn sonst wären sie nicht in der Lage gewesen, diese mit den Vermerken „ Das bin ich nicht…“ an die Post zurückzugeben. Dabei sei unerheblich, dass die Kläger die Briefe nicht geöffnet hätten und somit tatsächlich keine Kenntnis genommen hätten. Darauf stelle das Gesetz nicht ab, die Bekanntgabe sei lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Bescheide seien wirksam an die Kläger adressiert worden.

37

Den Klägern sei auf ihren Antrag vom 01.11.2016 hin auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 90 Landesverwaltungsgesetz zu gewähren, da sie die Widerspruchsfrist nicht schuldlos versäumt hätten.

38

Die Anordnungen vom 02.11.2016 bezüglich der Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition und Waffenbesitzkarten sowie Anordnung des Sofortvollzuges seien rechtmäßig, am 16.12.2016 hätten die Kläger Widerspruch gegen die Anordnung des Waffenverbotes und gegen die Durchführung des Waffengesetzes erhoben. Ein Widerspruchsbescheid sei nicht ergangen.

39

Am 23.01.2018 fand in dieser Sache eine mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der Niederschrift (Protokoll) der mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger: „Wir nehmen die Klage vom 06.12.2016 zurück. Zugleich erklären wir, dass wir die Widersprüche vom 16.12.2016 gegen die Bescheide vom 02.11.2016, die vom Kreis noch nicht beschieden wurden, zurücknehmen“. In der Niederschrift findet sich der Zusatz: „vorgelesen und genehmigt“.

40

Mit Schreiben vom 26.01.2018 stellten die Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer. Dieser wurde mit Beschluss vom gleichen Tage vom Gericht verworfen.

41

Mit Schreiben vom 27.01.2018 beantragten die Kläger eine Berichtigung des Protokolls. Der Protokollberichtigungsantrag wurde vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 23.04.2018 abgelehnt.

42

Mit Schreiben vom 27.01.2018 erhoben die Kläger Einspruch gegen den Ablauf der mündlichen Verhandlung und rügen insbesondere, dass ihre Anträge vom 25.11.2017 nicht erörtert worden seien, das Gericht habe durch einen falschen Vortrag die Kläger und die Laienrichter getäuscht. In diesem Stadium der Verhandlung habe beim Kläger durch sein Hörgerät ein unverständliches Hören eingesetzt. Der Kläger habe versucht, den Hörverlust zu kompensieren, was allerdings ohne Erfolg geblieben sei. Erst mit dem zugesandten Protokoll hätten die Kläger erfahren, dass sie die Klage zurückgenommen hätten. Der Kläger habe diese Erklärung in der Hauptverhandlung nicht gehört und nicht abgegeben. Die Klägerin erkläre, dass sie diese Erklärung nicht abgegeben habe.

43

Die Kläger begehren die Gewährung einer neuen Hauptverhandlung.

44

Das Gericht hat am 29.05.2018 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt.

45

Die Kläger beantragen nunmehr wieder,

46

den Bescheid vom 14.09.2016 (Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. ) aufzuheben,

47

die Anordnung des Verbots zum Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG aufzuheben,

48

die Anordnung der Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und vorhandener Munition sowie der Waffenbesitzkarte aufzuheben,

49

die Ablehnung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Bescheid vom 14.09.2016 aufzuheben,

50

die Beklagte zum Schadensersatz gemäß den Handelsbedingungen der Kläger zu verurteilen.

51

Der Beklagte beantragt,

52

die Klage abzuweisen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zum Verfahren 7 B 212/16, und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Der Streitgegenstand der weiteren mündlichen Verhandlung ist, ob die Kläger die Klage wirksam zurückgenommen haben.

55

Der Einstellungsbeschluss selbst ist nur von deklaratorische Bedeutung, bei Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 92 Rn. 27f). So liegt es hier, da die Kläger bestreiten, die Klage wirksam zurückgenommen zu haben.

56

Die Klage wurde von den Klägern wirksam zurückgenommen.

57

Die Klagerücknahme ist als Prozesshandlung unanfechtbar und grundsätzlich auch unwiderruflich (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 22). Die Klagerücknahme ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich und unterliegt wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung im Interesse der Rechtssicherheit ausschließlich den strengen Regeln des Prozessrechts (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1979, BVerwGE 57, 342 ff. = BayVBl 1979, 758 f. = NJW 1980, 135 ff.); sie ist daher grundsätzlich weder wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff. BGB anfechtbar noch widerrufbar (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2006, 6 C 27/05, NVwZ 2006, 834 f. = DÖV 2006, 653 ff.; B. v. 26.1.1981, 6 C 70/80, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5).

58

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit von Prozesshandlungen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 -, NVwZ-RR 1999, 407 f.) nur dann, wenn entweder ein Restitutionsgrund nach § 153 VwGO i. V. m. § 580 ZPO vorliegt oder wenn es mit dem auch im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.12.2017 – 13 A 17.331 -, BVerwG, B. v. 27.3.2006 - 6 C 27/05, BayVGH, B. v. 21.6.2004 -12 C 04.451 -, juris).

59

Hinreichende Anhaltspunkte, an der Wirksamkeit der Klagerücknahme zu zweifeln, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Durchgreifende Anfechtungsgründe haben die Kläger nicht geltend gemacht.

60

Die Erklärung einer Klagerücknahme muss als Prozesshandlung den allgemeinen Wirksamkeitsgrundsätzen genügen, d.h. der Kläger muss im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beteiligungs- und prozessfähig nach §§ 61 und 62 VwGO sein (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 92 Rn. 18). Die Prozessfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen, indes müssen vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei bestehen. Jeder Beteiligte ist im Zweifel für seine Prozessfähigkeit beweispflichtig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 62 Rn. 1).

61

An der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen keine Bedenken. Sie macht solche auch nicht durchgreifend geltend.

62

Allein der Kläger beruft sich auf einen Hörverlust bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung. Damit wird die Prozessfähigkeit des Klägers aber nicht in Frage gestellt. Es liegt im Falle des Klägers, sollte seine Behauptung zutreffend sein, lediglich eine temporäre Verhandlungsunfähigkeit vor, wenn denn der Hörverlust tatsächlich so vollständig war, dass der Kläger nicht in der Lage war, dasjenige zu verfolgen, was protokolliert worden ist.

63

In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 wurde die Erklärung vom Referendar Herrn … protokolliert und vorgelesen. Dies geschah soweit erinnerlich mehrfach. Auch die Erklärung der Rücknahme der beim Kreis eingelegten Widersprüche wurde ergänzt und die gesamte Erklärung vorgelesen. Dieses ganze Geschehen ist weder der Klägerin noch dem Kläger verborgen geblieben. Es wäre die Obliegenheit des Klägers gewesen, darauf hinzuweisen, dass er akustisch nicht verstanden hat, was er gerade zu Protokoll erklärt hat. Seine Darstellung, erstmals durch die Zusendung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 von der Klagrücknahme erfahren zu haben, ist eine reine Schutzbehauptung. Die Klägerin selbst hat die Erklärung verstanden und auch den Kläger aufgefordert, doch zuzuhören. Außerdem haben beide Kläger ihre Erklärungen nach dem lauten Vorlesen ausdrücklich genehmigt.

64

Die Protokollierung der Klagerücknahme selbst ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Klagerücknahme. Das Protokoll beweist lediglich, dass die Erklärung abgeben wurde, sagt aber nichts über die Wirksamkeit der Erklärung und ihren Inhalt aus.

65

Das durch § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern, ist aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (vgl. Beschluss vom 14. November 1984 - BVerwG 8 C 57.83 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 7; BSG, Urteile vom 31. Januar 1963 - 9 RV 962/61 - NJW 1963, 1125 und vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 - MDR 1981, 612; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88 - BGHZ 107, 142 <145 f.> = FamRZ 1989, 847 <848>; Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - NJW 1984, 1465 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - VIII B 90/09 - juris, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 5. Januar 1987 - 5 AS 11/86 - juris Rn. 9 ff.). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, stellt nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme dar und gilt lediglich für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Förmlichkeiten betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, wie etwa die An- oder Abwesenheit des Beteiligtenvertreters, die Öffentlichkeit einer Verhandlung, die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (s. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 165 Rn. 2 m.w.N.). Von § 165 Satz 1 ZPO nicht erfasst ist dagegen der Inhalt der Verhandlung. Darunter sind in erster Linie die Protokollfeststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 6, 8, 9 und 10 ZPO über den Inhalt von Erklärungen des Beteiligten zu verstehen. Einseitige Prozesshandlungen, wie das Anerkenntnis oder die Rücknahme der Klage, werden in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die ordnungsgemäße Protokollierung einer solchen Erklärung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken (s. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2010 – 2 B 8/10-, juris).

66

Auch Umstände, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens i. S. d. §§ 579, 580 ZPO rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Klagerücknahme sei ihm durch unzutreffende Ausführungen des Vorsitzenden nahegelegt worden und er sei davon ausgegangen, dass seine Feststellungsanträge noch erörtert werden, stellt dies keinen Wiederaufnahmegrund dar. Mit diesem Einwand belegt der Kläger vielmehr, dass er sich allenfalls in einem Irrtum über die Bedeutung seiner Erklärung befunden haben kann. Dies ist aber unbeachtlich, da eine Anfechtung der Klagrücknahme wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht in Betracht kommt.

67

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.

68

Danach ist die Klage insgesamt rechtswirksam zurückgenommen worden und eine Fortsetzung des Klagverfahrens kommt nicht in Betracht.

69

Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, wie dies auch mit den Klägern in den mündlichen Verhandlungen erörtert wurde, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 WaffG bestandskräftig geworden ist. Für das Rechtsschutzbegehren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu Recht abgelehnt worden ist. Die Bescheide zum Widerruf der Waffenbesitzkarten vom 14.09.2016 wurden den Klägern wirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte nach §§ 146,148 LVwG. Nach den Postzustellungsurkunden wurden die Schriftstücke in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt und damit die Zustellung nach § 179 ZPO bewirkt. Die am 17.09.2016 erfolgte Zustellung setzte damit die am 17.10.2016 ablaufende Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO in Gang. Innerhalb dieser Zeit ist kein Widerspruch eingegangen. Im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 selbst wird auf das Versäumen der Widerspruchsfrist abgestellt und der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

70

Zu Recht wurde im Widerspruchsbescheid auch der Antrag vom 01.11.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 90 LVwG abgelehnt. Die Kläger haben die Widerspruchsfrist nicht schuldlos versäumt, sondern sich nach ihrer eigenen Einlassung aufgrund der Zulegung von Fantasienamen nicht in der Lage gesehen, die an sie gerichteten Schreiben zu öffnen.

71

Die übrigen Klaganträge sind bereits unzulässig, da das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist bzw. das Gericht nicht für Amtshaftungsklagen (Schadensersatz) zuständig ist.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.


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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

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Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzus

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Tatbestand 1 I. Im Streit ist, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 im zugrundeliegenden Klageverfahren zu berichtigen ist. Der Kläger und Be

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 14/07
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die
Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig
, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen
vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372
und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).

b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß
gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen
nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft
einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht
aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.

c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts
sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver
Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom
8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - OLG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 24. Mai 1974 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2005 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab: "Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO verzichten".
2
In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
3
Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verstößt die angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
5
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen die Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelverzicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien erklärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO).
6
Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittelverzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zutreffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165, 314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung der "für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu denen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]).
7
Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessvergleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, 84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht übertragen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372, 373).
8
Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Entsteht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebenenfalls eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit der Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings nicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt anderweitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraftwirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutreffend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen.
9
2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmittelverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil ausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnten.
10
Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmittelverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmit- teln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Verzicht auf Anträge nach § 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsausgleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch keinen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel nach § 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöller /Philippi ZPO 26. Auflage § 629 b Rdn. 41 m.w.N.; § 629 c Rdn. 8 b).
11
Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich , gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 keine Bedenken erhoben hatten.
12
3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 13.09.2006 - 22 F 614/05 S -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 UF 135/06 -

Tatbestand

1

I. Im Streit ist, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 im zugrundeliegenden Klageverfahren zu berichtigen ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestreitet, prozessbeendigende Erklärungen abgegeben zu haben. Er macht u.a. geltend, dass der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Ablehnung der Protokollberichtigung durch hierzu nicht berechtigte Richter getroffen worden sei.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung der Regelung in § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 10, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, juris).

4

1. Soweit sich das Verfahren 10 K 125/06 auf die Einkommensteuer 1995 und 1996 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 erstreckte, ist davon auszugehen, dass insoweit ein Rechtsschutzinteresse an einer Protokollberichtigung jedenfalls weggefallen ist, nachdem ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 10 K 2875/08 der Beklagte (das Finanzamt) und die dortige Klägerin, die Ehefrau des Klägers, durch ihren Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Senat legt deshalb die Beschwerde des Klägers in seinem Interesse dahingehend aus, dass sie sich nicht auf Einkommensteuer 1995 und 1996 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs erstreckt.

5

a) Gegen den Beschluss des FG, mit dem ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben, soweit es um die Frage der sachlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls geht. Die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss ist in solchen Fällen unstatthaft (BFH--Beschlüsse vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109; vom 25. April 2001 I B 137, 138/00, BFH/NV 2001, 1565, m.w.N.; vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz 13, m.w.N.; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 164 Rz 3, m.w.N.), weil Gegenstand des Berichtigungsverfahrens eine unvertretbare Verfahrenshandlung des Richters ist, der das Protokoll verantwortet, und somit nicht der Überprüfung durch den BFH als Beschwerdegericht unterliegt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Juli 2004 XII ZB 268/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 214, m.w.N.).

6

b) Ausnahmsweise ist eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigungsablehnung jedoch u.a. dann statthaft, wenn die Entscheidung über die Protokollberichtigung wie im Streitfall durch eine hierzu nicht berechtigte Person getroffen wird (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181; vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 94 FGO Rz 13; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.).

7

2. Im Streitfall ist diese Voraussetzung gegeben, weil die Ablehnung der Protokollberichtigung durch einen Beschluss des FG-Senats in der Besetzung mit drei Berufsrichtern erfolgt ist, von denen zwei an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligt waren.

8

Es ist schon zweifelhaft, ob über den Protokollberichtigungsantrag in Senatsbesetzung oder nur durch den Vorsitzenden Richter --als protokollverantwortliche Richter-- oder ggf. dessen Vertreter (§ 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu entscheiden ist (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl., § 164 Rz 13; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 164 Rz 10). Hier kann dies dahinstehen, da jedenfalls nicht an der betreffenden mündlichen Verhandlung beteiligte Richter wegen fehlender eigener Kenntnis vom Ablauf der Verhandlung der Natur der Sache nach nicht die Kompetenz haben, über die Richtigkeit des Protokolls zu dieser Verhandlung zu befinden und eine Protokollberichtigung vorzunehmen oder sie abzulehnen.

9

3. a) Ohne Bindungswirkung weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Versetzung des Richters H. an ein Gericht desselben Dienstherrn seine Befugnis zur Protokollberichtigung nach herrschender Meinung nicht berührt, während eine Entscheidungsbefugnis des an der betreffenden mündlichen Verhandlung mitwirkenden damaligen Vorsitzenden Richters Dr. G. wegen dessen Ausscheidens aus dem Dienst des Landes Baden-Württemberg nach Auffassung des Senats ebenso ausgeschlossen ist wie --vertretungsweise-- die des mittlerweile pensionierten Richters A.

10

b) Hilft der entscheidungsbefugte Richter der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung nicht ab, weil nach seiner Erinnerung die mündliche Verhandlung zutreffend protokolliert wurde, hat wegen des Streits über die Abgabe prozessbeendender Erklärungen vor der Entscheidung in der Hauptsache eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 3. März 2004 VIII ZB 121/03, BGH-Report 2004, 979; vom 18. Januar 1984 IVb ZB 53/83, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1984, 655; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2009  3 B 08.698, juris). Dabei ist der Gegenbeweis gegen die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde möglich, sofern die Behauptungen des Klägers Protokollaufzeichnungen betreffen, die nicht unter § 165 ZPO fallen sollten (so etwa Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rz 8, zum Verlesen und Genehmigen von Prozesserklärungen), im Übrigen durch Nachweis der Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO). Eine fehlerhafte Protokollierung ist hier in noch hinreichender Weise durch die --der Obliegenheit zu substantiiertem Vortrag genügende-- Darlegung des Klägers indiziert (vgl. dazu BGH-Beschluss in BGH-Report 2004, 979), dass nach dem Protokoll prozessbeendigende Erklärungen "vorgelesen" und genehmigt worden sind, es aber anscheinend gar keine verlesungsfähigen vorläufigen Aufzeichnungen (§ 160a Abs. 1 ZPO) in Schriftform gab (vgl. das dem Prozessvertreter bekannte, gegenüber der Ehefrau des Klägers ergangene Urteil des FG vom 15. Dezember 2008  10 K 2875/08, dort S. 18 unter 6 e)). Dass möglicherweise nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des § 160a Abs. 3 ZPO zugrunde lag (vgl. BGH-Urteile vom 16. Oktober 1984 VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782; vom 23. Oktober 1998 LwZR 3/98, NJW 1999, 794), ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.

11

Entgegen der Auffassung des FG im angefochtenen Ablehnungsbeschluss sieht der Senat im Beweisantrag des Klägers keinen unzulässigen Ausforschungsantrag, weil trotz der Formulierung ("ob") die zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen klar sind, auch wenn der Tatsachenvortrag innere Widersprüche aufweist (z.B. hinsichtlich des Vortrags, der Kläger und seine Ehefrau seien bei Abgabe der --dem Grunde nach bestrittenen-- Erklärungen vom FG beeinflusst worden).

12

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Wirksamkeit von Prozesserklärungen grundsätzlich nicht von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig ist und die Abgabe der Erklärungen auch ungeachtet von Fehlern des Protokolls feststehen (BFH-Beschluss vom 5. September 2008 IV B 144/07, juris) oder bewiesen werden kann (vgl. hierzu eingehend BGH-Beschluss in MDR 1984, 655). Dass die herrschende Auffassung im Zivil- und Sozialprozessrecht hiervon eine Ausnahme macht bei Prozessvergleichen und --nur-- insoweit in der Einhaltung des § 162 Abs. 1 ZPO eine Wirksamkeitsvoraussetzung sieht (BGH-Beschluss in MDR 1984, 655, m.w.N.), ist nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich für die Hauptsachenerledigung im Steuerprozess, der im Unterschied zum Vergleich kein materiell-rechtliches beidseitiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt.

13

c) Weiterhin ist der Senat der Auffassung, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Richtigkeit des Protokolls nicht im Verfahren wegen Protokollberichtigung erfolgen müsste und sollte, zumal insoweit die Auffassung vertreten wird, dass das Berichtigungsverfahren einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2007 I B 78/07, juris) oder schon wegen des Zeitablaufs seit der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung im Berichtigungsverfahren verfahrensfehlerhaft sein könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1181). Danach bietet sich eine Beweisaufnahme im fortgeführten Klageverfahren, über das der FG-Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu befinden hat, an. Sollte sich dort eine entscheidungserhebliche Fälschung des Protokolls herausstellen, wäre dies im Rahmen einer etwa noch erforderlichen streitigen Entscheidung auch ohne vorausgegangene Protokollberichtigung zu beachten.

14

d) Sollte es im weiteren Verfahren darauf ankommen, ob der Kläger bei Abgabe prozessualer Erklärungen geschäftsunfähig war, weist der Senat darauf hin, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht allein aus der Bestellung eines Betreuers geschlossen werden kann (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 79 AO Rz 21; Gräber/von Groll, a.a.O., § 58 Rz 2).

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Gründe

1

Im Mai 2006 erhob die Klägerin Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen eines Dienstunfalls. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist vermerkt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin nach der Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Klagerücknahme erklärt hat. Im Protokoll ist nicht vermerkt, dass die Klagerücknahme der Klägerin vorgelesen und von dieser genehmigt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls abgelehnt. Die Klage der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und festgestellt, dass die Klage zurückgenommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar habe das Verwaltungsgericht dadurch gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 8 und § 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO verstoßen, dass es der Klägerin die Feststellungen im Protokoll zur Klagerücknahme nicht vorgelesen und ihre Genehmigung nicht eingeholt habe. Dieser Verstoß berühre die Wirksamkeit der Klagerücknahme jedoch nicht. Bestehe Streit über die Abgabe einer Prozesshandlung, so habe eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. Diese habe ergeben, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Rücknahme ihrer Klage erklärt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier.

3

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an,

ob der in § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO für das Protokoll geforderte Vermerk "vorgelesen und genehmigt" über das Verlesen und Genehmigen des Textes einer Prozesserklärung nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zu den in § 165 Satz 1 ZPO zu beachtenden und für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gehört mit der Folge, dass gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist mit der Folge, dass das Protokoll eine über die allgemeine Beweiskraft öffentlicher Urkunden hinausgehende besondere Beweiskraft hat.

4

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Beschwerde keine Gründe darlegt, die eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen.

5

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bundesgerichte führt der Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO als solcher nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme. Besteht Streit über ihre Wirksamkeit, hat das Gericht durch eine nicht nach § 165 Satz 2 ZPO beschränkte Beweisaufnahme zu klären, ob die Klage in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zurückgenommen worden ist.

6

Das durch § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern, ist aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (Beschluss vom 14. November 1984 - BVerwG 8 C 57.83 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 7; BSG, Urteile vom 31. Januar 1963 - 9 RV 962/61 - NJW 1963, 1125 und vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 - MDR 1981, 612; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88 - BGHZ 107, 142 <145 f.> = FamRZ 1989, 847 <848>; Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - NJW 1984, 1465 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - VIII B 90/09 - juris, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 5. Januar 1987 - 5 AS 11/86 - juris Rn. 9 ff.). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, stellt nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme dar und gilt lediglich für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Förmlichkeiten betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, wie etwa die An- oder Abwesenheit des Beteiligtenvertreters, die Öffentlichkeit einer Verhandlung, die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 165 Rn. 2 m.w.N.). Von § 165 Satz 1 ZPO nicht erfasst ist dagegen der Inhalt der Verhandlung. Darunter sind in erster Linie die Protokollfeststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 6, 8, 9 und 10 ZPO über den Inhalt von Erklärungen des Beteiligten zu verstehen. Einseitige Prozesshandlungen, wie das Anerkenntnis oder die Rücknahme der Klage, werden in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die ordnungsgemäße Protokollierung einer solchen Erklärung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - a.a.O. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - a.a.O.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rn. 9).

7

Die Beschwerde legt nicht dar, dass die in der Rechtsprechung der Bundesgerichte hinsichtlich der Klagerücknahme einheitlich beantwortete Frage erneut klärungsbedürftig ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie ein Verstoß gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO bei der Stellung von (Sach-) Anträgen in der mündlichen Verhandlung zu werten ist, würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, weil es hier um eine Klagerücknahme geht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.