Gründe

1

Im Mai 2006 erhob die Klägerin Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen eines Dienstunfalls. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist vermerkt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin nach der Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Klagerücknahme erklärt hat. Im Protokoll ist nicht vermerkt, dass die Klagerücknahme der Klägerin vorgelesen und von dieser genehmigt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls abgelehnt. Die Klage der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und festgestellt, dass die Klage zurückgenommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar habe das Verwaltungsgericht dadurch gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 8 und § 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO verstoßen, dass es der Klägerin die Feststellungen im Protokoll zur Klagerücknahme nicht vorgelesen und ihre Genehmigung nicht eingeholt habe. Dieser Verstoß berühre die Wirksamkeit der Klagerücknahme jedoch nicht. Bestehe Streit über die Abgabe einer Prozesshandlung, so habe eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. Diese habe ergeben, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Rücknahme ihrer Klage erklärt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier.

3

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an,

ob der in § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO für das Protokoll geforderte Vermerk "vorgelesen und genehmigt" über das Verlesen und Genehmigen des Textes einer Prozesserklärung nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zu den in § 165 Satz 1 ZPO zu beachtenden und für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gehört mit der Folge, dass gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist mit der Folge, dass das Protokoll eine über die allgemeine Beweiskraft öffentlicher Urkunden hinausgehende besondere Beweiskraft hat.

4

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Beschwerde keine Gründe darlegt, die eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen.

5

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bundesgerichte führt der Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO als solcher nicht zur Unwirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme. Besteht Streit über ihre Wirksamkeit, hat das Gericht durch eine nicht nach § 165 Satz 2 ZPO beschränkte Beweisaufnahme zu klären, ob die Klage in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zurückgenommen worden ist.

6

Das durch § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern, ist aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (Beschluss vom 14. November 1984 - BVerwG 8 C 57.83 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 7; BSG, Urteile vom 31. Januar 1963 - 9 RV 962/61 - NJW 1963, 1125 und vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 - MDR 1981, 612; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88 - BGHZ 107, 142 <145 f.> = FamRZ 1989, 847 <848>; Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - NJW 1984, 1465 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - VIII B 90/09 - juris, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 5. Januar 1987 - 5 AS 11/86 - juris Rn. 9 ff.). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, stellt nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme dar und gilt lediglich für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Förmlichkeiten betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, wie etwa die An- oder Abwesenheit des Beteiligtenvertreters, die Öffentlichkeit einer Verhandlung, die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 165 Rn. 2 m.w.N.). Von § 165 Satz 1 ZPO nicht erfasst ist dagegen der Inhalt der Verhandlung. Darunter sind in erster Linie die Protokollfeststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 6, 8, 9 und 10 ZPO über den Inhalt von Erklärungen des Beteiligten zu verstehen. Einseitige Prozesshandlungen, wie das Anerkenntnis oder die Rücknahme der Klage, werden in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die ordnungsgemäße Protokollierung einer solchen Erklärung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - a.a.O. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - a.a.O.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rn. 9).

7

Die Beschwerde legt nicht dar, dass die in der Rechtsprechung der Bundesgerichte hinsichtlich der Klagerücknahme einheitlich beantwortete Frage erneut klärungsbedürftig ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie ein Verstoß gegen § 105 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO bei der Stellung von (Sach-) Anträgen in der mündlichen Verhandlung zu werten ist, würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, weil es hier um eine Klagerücknahme geht.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2010 - 2 B 8/10 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 14/07
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die
Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig
, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen
vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372
und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).

b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß
gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen
nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft
einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht
aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.

c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts
sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver
Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom
8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - OLG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 24. Mai 1974 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2005 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab: "Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO verzichten".
2
In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
3
Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verstößt die angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
5
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen die Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelverzicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien erklärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO).
6
Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittelverzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zutreffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165, 314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung der "für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu denen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]).
7
Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessvergleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, 84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht übertragen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372, 373).
8
Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Entsteht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebenenfalls eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit der Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings nicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt anderweitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraftwirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutreffend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen.
9
2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmittelverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil ausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnten.
10
Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmittelverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmit- teln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Verzicht auf Anträge nach § 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsausgleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch keinen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel nach § 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöller /Philippi ZPO 26. Auflage § 629 b Rdn. 41 m.w.N.; § 629 c Rdn. 8 b).
11
Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich , gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 keine Bedenken erhoben hatten.
12
3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 13.09.2006 - 22 F 614/05 S -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 UF 135/06 -

Tatbestand

1

I. Im Streit ist, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 im zugrundeliegenden Klageverfahren zu berichtigen ist. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestreitet, prozessbeendigende Erklärungen abgegeben zu haben. Er macht u.a. geltend, dass der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Ablehnung der Protokollberichtigung durch hierzu nicht berechtigte Richter getroffen worden sei.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung der Regelung in § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 10, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, juris).

4

1. Soweit sich das Verfahren 10 K 125/06 auf die Einkommensteuer 1995 und 1996 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 erstreckte, ist davon auszugehen, dass insoweit ein Rechtsschutzinteresse an einer Protokollberichtigung jedenfalls weggefallen ist, nachdem ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 10 K 2875/08 der Beklagte (das Finanzamt) und die dortige Klägerin, die Ehefrau des Klägers, durch ihren Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Senat legt deshalb die Beschwerde des Klägers in seinem Interesse dahingehend aus, dass sie sich nicht auf Einkommensteuer 1995 und 1996 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs erstreckt.

5

a) Gegen den Beschluss des FG, mit dem ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben, soweit es um die Frage der sachlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls geht. Die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss ist in solchen Fällen unstatthaft (BFH--Beschlüsse vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109; vom 25. April 2001 I B 137, 138/00, BFH/NV 2001, 1565, m.w.N.; vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz 13, m.w.N.; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 164 Rz 3, m.w.N.), weil Gegenstand des Berichtigungsverfahrens eine unvertretbare Verfahrenshandlung des Richters ist, der das Protokoll verantwortet, und somit nicht der Überprüfung durch den BFH als Beschwerdegericht unterliegt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Juli 2004 XII ZB 268/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 214, m.w.N.).

6

b) Ausnahmsweise ist eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigungsablehnung jedoch u.a. dann statthaft, wenn die Entscheidung über die Protokollberichtigung wie im Streitfall durch eine hierzu nicht berechtigte Person getroffen wird (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181; vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 94 FGO Rz 13; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.).

7

2. Im Streitfall ist diese Voraussetzung gegeben, weil die Ablehnung der Protokollberichtigung durch einen Beschluss des FG-Senats in der Besetzung mit drei Berufsrichtern erfolgt ist, von denen zwei an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligt waren.

8

Es ist schon zweifelhaft, ob über den Protokollberichtigungsantrag in Senatsbesetzung oder nur durch den Vorsitzenden Richter --als protokollverantwortliche Richter-- oder ggf. dessen Vertreter (§ 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu entscheiden ist (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl., § 164 Rz 13; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 164 Rz 10). Hier kann dies dahinstehen, da jedenfalls nicht an der betreffenden mündlichen Verhandlung beteiligte Richter wegen fehlender eigener Kenntnis vom Ablauf der Verhandlung der Natur der Sache nach nicht die Kompetenz haben, über die Richtigkeit des Protokolls zu dieser Verhandlung zu befinden und eine Protokollberichtigung vorzunehmen oder sie abzulehnen.

9

3. a) Ohne Bindungswirkung weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Versetzung des Richters H. an ein Gericht desselben Dienstherrn seine Befugnis zur Protokollberichtigung nach herrschender Meinung nicht berührt, während eine Entscheidungsbefugnis des an der betreffenden mündlichen Verhandlung mitwirkenden damaligen Vorsitzenden Richters Dr. G. wegen dessen Ausscheidens aus dem Dienst des Landes Baden-Württemberg nach Auffassung des Senats ebenso ausgeschlossen ist wie --vertretungsweise-- die des mittlerweile pensionierten Richters A.

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b) Hilft der entscheidungsbefugte Richter der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung nicht ab, weil nach seiner Erinnerung die mündliche Verhandlung zutreffend protokolliert wurde, hat wegen des Streits über die Abgabe prozessbeendender Erklärungen vor der Entscheidung in der Hauptsache eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 3. März 2004 VIII ZB 121/03, BGH-Report 2004, 979; vom 18. Januar 1984 IVb ZB 53/83, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1984, 655; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2009  3 B 08.698, juris). Dabei ist der Gegenbeweis gegen die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde möglich, sofern die Behauptungen des Klägers Protokollaufzeichnungen betreffen, die nicht unter § 165 ZPO fallen sollten (so etwa Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 162 Rz 8, zum Verlesen und Genehmigen von Prozesserklärungen), im Übrigen durch Nachweis der Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO). Eine fehlerhafte Protokollierung ist hier in noch hinreichender Weise durch die --der Obliegenheit zu substantiiertem Vortrag genügende-- Darlegung des Klägers indiziert (vgl. dazu BGH-Beschluss in BGH-Report 2004, 979), dass nach dem Protokoll prozessbeendigende Erklärungen "vorgelesen" und genehmigt worden sind, es aber anscheinend gar keine verlesungsfähigen vorläufigen Aufzeichnungen (§ 160a Abs. 1 ZPO) in Schriftform gab (vgl. das dem Prozessvertreter bekannte, gegenüber der Ehefrau des Klägers ergangene Urteil des FG vom 15. Dezember 2008  10 K 2875/08, dort S. 18 unter 6 e)). Dass möglicherweise nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des § 160a Abs. 3 ZPO zugrunde lag (vgl. BGH-Urteile vom 16. Oktober 1984 VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782; vom 23. Oktober 1998 LwZR 3/98, NJW 1999, 794), ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.

11

Entgegen der Auffassung des FG im angefochtenen Ablehnungsbeschluss sieht der Senat im Beweisantrag des Klägers keinen unzulässigen Ausforschungsantrag, weil trotz der Formulierung ("ob") die zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen klar sind, auch wenn der Tatsachenvortrag innere Widersprüche aufweist (z.B. hinsichtlich des Vortrags, der Kläger und seine Ehefrau seien bei Abgabe der --dem Grunde nach bestrittenen-- Erklärungen vom FG beeinflusst worden).

12

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Wirksamkeit von Prozesserklärungen grundsätzlich nicht von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig ist und die Abgabe der Erklärungen auch ungeachtet von Fehlern des Protokolls feststehen (BFH-Beschluss vom 5. September 2008 IV B 144/07, juris) oder bewiesen werden kann (vgl. hierzu eingehend BGH-Beschluss in MDR 1984, 655). Dass die herrschende Auffassung im Zivil- und Sozialprozessrecht hiervon eine Ausnahme macht bei Prozessvergleichen und --nur-- insoweit in der Einhaltung des § 162 Abs. 1 ZPO eine Wirksamkeitsvoraussetzung sieht (BGH-Beschluss in MDR 1984, 655, m.w.N.), ist nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich für die Hauptsachenerledigung im Steuerprozess, der im Unterschied zum Vergleich kein materiell-rechtliches beidseitiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt.

13

c) Weiterhin ist der Senat der Auffassung, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Richtigkeit des Protokolls nicht im Verfahren wegen Protokollberichtigung erfolgen müsste und sollte, zumal insoweit die Auffassung vertreten wird, dass das Berichtigungsverfahren einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2007 I B 78/07, juris) oder schon wegen des Zeitablaufs seit der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung im Berichtigungsverfahren verfahrensfehlerhaft sein könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1181). Danach bietet sich eine Beweisaufnahme im fortgeführten Klageverfahren, über das der FG-Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu befinden hat, an. Sollte sich dort eine entscheidungserhebliche Fälschung des Protokolls herausstellen, wäre dies im Rahmen einer etwa noch erforderlichen streitigen Entscheidung auch ohne vorausgegangene Protokollberichtigung zu beachten.

14

d) Sollte es im weiteren Verfahren darauf ankommen, ob der Kläger bei Abgabe prozessualer Erklärungen geschäftsunfähig war, weist der Senat darauf hin, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht allein aus der Bestellung eines Betreuers geschlossen werden kann (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 79 AO Rz 21; Gräber/von Groll, a.a.O., § 58 Rz 2).

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 14/07
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die
Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig
, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen
vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372
und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).

b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß
gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen
nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft
einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht
aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.

c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts
sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver
Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom
8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - OLG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben am 24. Mai 1974 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2005 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab: "Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO verzichten".
2
In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
3
Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verstößt die angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
5
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen die Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelverzicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien erklärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO).
6
Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittelverzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zutreffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165, 314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung der "für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu denen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]).
7
Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessvergleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, 84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht übertragen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372, 373).
8
Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Entsteht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebenenfalls eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit der Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings nicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt anderweitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraftwirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutreffend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen.
9
2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmittelverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil ausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnten.
10
Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmittelverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmit- teln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Verzicht auf Anträge nach § 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsausgleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch keinen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel nach § 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöller /Philippi ZPO 26. Auflage § 629 b Rdn. 41 m.w.N.; § 629 c Rdn. 8 b).
11
Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich , gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 keine Bedenken erhoben hatten.
12
3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 13.09.2006 - 22 F 614/05 S -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 UF 135/06 -

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.