Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juli 2016 - 3 K 516/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0704.3K516.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am04.07.2016

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger, wohnhaft in Otterstadt, begehren die Aufhebung des Zielabweichungsbescheides der Beklagten vom 30. Januar 2015 sowie der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015.

2

Das Vorhaben der Beigeladenen - eine Explorationsbohrung zum Auffinden von Kohlenwasserstoffen nordwestlich der Gemeinde Otterstadt und südlich der Gemeinde Waldsee zwischen der L 534 im Westen und der L 535 im Osten - liegt nach dem seit 15. Dezember 2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan (ERP) Rhein-Neckar in einem Vorranggebiet für die Landwirtschaft und in einer Grünzäsur.

3

Der geplante Bohrplatz liegt etwa 1.000 m von Landepunkt am Top Buntsandstein (s. Abb. 4 der Antragsunterlagen zum Zielabweichungsverfahren) und etwa 700 m bis zur nächsten Bebauung am nordwestlichen Ortsrand Otterstadt entfernt, wo auch das Anwesen des Klägers zu 2), A-Straße ..., gelegen ist; das Anwesen des Klägers zu 1), B-Straße ..., liegt in ca. 1 km Entfernung und dasjenige des Klägers zu 3), C-Straße ..., in etwa 850 m Entfernung zum geplanten Bohrplatz. Der Landepunkt am Top Buntsandstein ist etwa 350 m von dem Anwesen des Klägers zu 3) entfernt.

4

Mit Schreiben vom 25. November 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten für die Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 die Zulassung einer Zielabweichung von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur“ des ERP Rhein-Neckar gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz - ROG - i. V. m. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz - LPIG - und führte hierzu aus:

5

Es handele sich um Tätigkeiten, die auf die Entdeckung bzw. Feststellung der Ausdehnung von Kohlenwasserstofflagerstätten gerichtet seien. Grundlage der Aufsuchungstätigkeiten sei die Erlaubnis für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Römerberg des Konsortialpartners der Beigeladenen, der P. Zur Ausführung zugelassen würden die geplanten bergrechtlichen Tätigkeiten erst auf der Grundlage des zu der streitgegenständlichen Zulassung einer Zielabweichung grundsätzlich zusätzlich durchzuführenden bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens. Die geplante Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 sei aktuell Gegenstand einer Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer. Betriebsplanmäßige Zulassungen lägen für diese bergrechtlichen Aufsuchungstätigkeiten des entsprechenden Aufsuchungsbetriebes bislang nicht vor.

6

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 ließ die Beklagte die beantragte Zielabweichung zu. Ausweislich des Tenors dieses Bescheides ist Regelungsgegenstand die Zulassung der Abweichung von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" für die Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1.

7

Die Kläger legten am 26. Februar 2015 gegen den Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 Widerspruch ein.

8

Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 wurden die Widersprüche als unzulässig infolge fehlender Widerspruchsbefugnis der Kläger zurückgewiesen.

9

Gegen die jeweils am 21. Mai 2015 zugestellten Widerspruchsbescheide und den Bescheid vom 30. Januar 2015 haben die Kläger am 15. Juni 2015 Klage erhoben und führen aus:

10

Die Kläger seien gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - klagebefugt. Sie seien zwar nicht selbst Adressaten des angefochtenen Verwaltungsaktes in Gestalt des Widerspruchsbescheides, sie könnten jedoch geltend machen, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Als verletzte Rechte kämen in Betracht:

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1. Schutzgut Mensch

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Das ROG 2009 sehe es als Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung an, gleichwertige Lebensverhältnisse in den einzelnen Teilräumen herzustellen. Der Begriff der Lebensverhältnisse beinhalte alle Lebensbereiche von Wohnen, Arbeiten, Bildung, Freizeit, Einkaufen, Erholung etc. Für die Raumordnung von besonderer Bedeutung sei die Schaffung einer den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechenden Siedlungs-, Freiraum und Infrastruktur. Diese Ziele würden durch das geplante Vorhaben zur Erdölexploration betroffen. Letztendlich gehe es aber bei den dazu durch das ROG allesamt vorgesehenen Schutzgütern im Ergebnis um das Schutzgut Mensch.

13

Bei einer Realisierung der beabsichtigten Zielabweichung sei mit ganz erheblichen negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung von Otterstadt und Waldsee und damit das Schutzgut Mensch zu rechnen. Dabei gehe es um intensive Lärm-, Geruchs- und Lichtimmissionen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass in der Folge langfristig die Gesundheit der Menschen im Umfeld der geplanten Bohrstelle erheblich nachteilig beeinträchtigt werde. Insbesondere sei aufgrund der extrem nahen Standortwahl im Hinblick auf das Wohngeschehen die Gewährleistung der Einhaltung von emissions- und bodenschutzrechtlichen Grenzwerten ganz erheblich eingeschränkt.

14

2. Schutzgut Natur i. V. m. Art. 9 Abs. Aarhus-Konvention

15

Das ROG diene der Umsetzung von Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts. Im Wesentlichen gehe es dabei neben dem Schutz des menschlichen Lebensraums um den Schutz der Natur (Stichworte: „wildlebende Vogelarten“, „Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen"). Infolge der unzureichenden Umsetzung der Aarhus-Konvention (hier: Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention) durch die Bundesrepublik Deutschland im Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - habe die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Einzelnen erweiterte Klagemöglichkeiten im Hinblick auf das Schutzgut Natur eingeräumt. Durch den Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 werde in eine Grünzäsur als besondere Form schützenswerter Natur eingegriffen.

16

3. Faktische Unmittelbarkeit der Entscheidung über Zielabweichung

17

Die Abweichung von den Zielen der Raumordnung greife unmittelbar in die Rechte der Kläger ein.

18

Hinsichtlich der nach § 7 Bundesberggesetz - BBergG - erforderlichen Erlaubnis lasse es das insoweit maßgebliche BBergG zu, dass Vorhaben wie die geplanten Explorationsbohrungen ohne wesentliche weitere Entscheidungen genehmigt würden. Die Erlaubnis zur Exploration durch das Bergamt könne nur für den Fall untersagt werden, dass gemäß § 11 Nr. 10 BBergG überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung ausschließen würden. Dies sei aber bei Entscheidungen des Bergamtes praktisch nicht der Fall. Dies spreche gegen rein theoretisch, jedoch nicht den Realitäten entsprechende Überlegungen zur Unmittelbarkeit der Auswirkung des Bescheides (vgl. Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015, S. 5 -6). Insoweit könne durchaus von einer Unmittelbarkeit der Entscheidung zur Zielabweichung gesprochen werden.

19

Unabhängig davon ergebe sich die Unmittelbarkeit der Entscheidung auch aus dem Umstand, dass mit der hier vorliegenden Zielabweichung eine konkrete Entscheidung über eine bestimmte Standortbewilligung für eine Erdölexploration getroffen werde. In diesem Zusammenhang ergebe sich die unmittelbare Betroffenheit der Kläger aus der fehlenden Standortauswahl. Eine Abwägung von Standortalternativen habe u. a. wegen unzutreffend unterstellter Standortgebundenheit der Bohrung nicht stattgefunden. Ohne Prüfung von Standortalternativen im Verhältnis zu der konkret individuellen Betroffenheit der Bürger bezüglich Lärm, potentieller Emissionen und sonstigen Störungsquellen könne überhaupt keine sachgerechte Ermessensentscheidung durch die Beklagte getroffen werden. Dies wäre nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null möglich, die hier unzweifelhaft nicht gegeben sei.

20

Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Ermessensausübung sei mangels Prüfung und Berücksichtigung der privaten Anwohnerinteressen sowie mangels Überprüfung der technischen Angaben zur Standortauswahl nicht erfolgt, obwohl entsprechende Einwände insbesondere im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden seien.

21

Durch die angegriffene Entscheidung könne der Schutzbereich der Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - im Hinblick auf mögliche Gesundheits- bzw. Eigentumsgefährdungen beeinträchtigt werden. Private Belange der Gesundheit/körperlichen Unversehrtheit bzw. des Eigentums könnten dabei durch folgende Sachverhalte beeinträchtigt werden: dauerhafte akustische Belastungen und Lichtimmissionen für Anwohner, Entstehung und Verbreitung von Gefahrstoffen bei der Verbrennung von Beigasen, Gefahr der Freisetzung natürlicher Radioaktivität und Gefahr von Erdbeben bzw. Hebungen bzw. Senkungen des Bodens.

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4. Umgehung der Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 7 Abs. 2 ROG

23

Gemäß § 7 Abs. 2 ROG seien bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sei abschließend abzuwägen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG sei zudem das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 ROG in die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG einzubeziehen. Die Öffentlichkeit sei gemäß § 10 ROG an der Planaufstellung zu beteiligen.

24

Es sei davon auszugehen, dass bei der Erstellung des ERP Rhein-Neckar sämtliche für diese Abwägungen erforderlichen Tatsachen und Umstände der dafür zuständigen Behörde vorgelegen hätten. Auf der Grundlage der bei der Abwägung vorgelegenen Tatsachen und Umstände seien anschließend die einzelnen Zielfestsetzungen erfolgt. Für das von der angegriffenen Zielabweichung betroffene Gebiet bei Otterstadt seien die Ziele Grünzäsur und Landwirtschaft festgelegt worden.

25

Vor diesem Hintergrund hätte die Planungsbehörde über eine entsprechende Zielfestsetzung für eine Grünzäsur für das Gebiet bei Otterstadt entscheiden müssen, sofern seitens der Beigeladenen das von ihr seit langem geplante Vorhaben der Erdölexploration gegenüber der Planungsbehörde rechtzeitig vorgetragen worden wäre. Zu der rechtzeitigen Beantragung hätte die Beigeladene ohne weiteres die Möglichkeit gehabt. In diesem Fall hätten dann die betroffenen Bürger - u. a. die Kläger - als betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 10 ROG ihre eigene Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen den Raumordnungsplan bzw. die dort festgelegten Ziele im Rechtswege nutzen können.

26

Ein Abwarten der Verabschiedung des Regionalplans durch die Beigeladene und die Nutzung eines anschließenden Zielabweichungsverfahrens ohne Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit, wie hier geschehen, widerspreche den Grundsätzen über das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen. Insbesondere führe die Vorgehensweise dazu, dass die betroffene Öffentlichkeit ihre Interessenwahrnehmung in dem Planungsprozess nicht in der erforderlichen Art und Weise berücksichtigt sehe.

27

Aus der Sicht der Öffentlichkeit gehe es dabei um die demokratische Teilhabe an Planungsprozessen. Zu dieser Interessenwahrnehmung gehöre es insbesondere, dass die private Betroffenheit durch die Beteiligten artikuliert werden könne. Dabei handele es sich um die Betroffenheit aus Grundrechten (z. B. Art 14 GG - Schutz des Eigentums -, Art. 2 GG - körperliche Unversehrtheit -), aber auch aus sonstigen Rechtspositionen, wie dem sog. drittschützenden Anspruch auf eine gerechte Abwägung.

28

Unabhängig davon habe die Beklagte selbst die Frage gestellt, ob hinsichtlich des geplanten Vorhabens ein sog. Zielabweichungsverfahren bzw. raumordnerische Prüfung (Vereinfachte Änderung des Raumordnungsplans gemäß § 16 ROG) erforderlich sei. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Verbandes Region Rhein- Neckar - VRRN - (vgl. Anlage 7, Schreiben VRRN v. 28. Januar 2015) erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass das hier eigentlich erforderliche vereinfachte Raumordnungsverfahren zu einer Änderung der für das Gebiet um Otterstadt festgesetzten Ziele, insbesondere das Ziel einer Grünzäsur, geführt hätte. Die Bedenken des VRRN beruhten darauf, dass eine Prüfung von Standortalternativen für die Durchführung von Erkundungsbohrungen fehle, der präferierte Bohrplatz innerhalb einer Grünzäsur liege, für die gegenüber dem regionalen Grünzug ein erhöhter Freiraumschutz gelte (Verbot von raumbedeutsamen Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch - BauGB - mit der Ausnahme einer Erweiterung von standortgebundener Infrastruktur).

29

Bereits an dieser Stelle werde darauf hingewiesen, dass einer „Erweiterung einer standortgebundenen Infrastruktur" im Falle des durch die Beigeladene verfolgten Projektes die Standortgebundenheit fehle. An dem geplanten Standort bestehe derzeit keine derartige Infrastruktur. Vielmehr handele es sich um eine ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche.

30

Im Ergebnis sei nach der Stellungnahme des VRRN davon auszugehen, dass ein Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Planabweichungsverfahrens nicht zu einer Änderung des Regionalplanes hätte führen können. Dieses Ergebnis werde jedoch mit dem hier angegriffenen Zielabweichungsbescheid der Beklagten vollständig umgangen, ohne dass die Öffentlichkeit - u. a. die Kläger - eine Möglichkeit zum Rechtsschutz gegen diese ihre Interessen ganz erheblich berührende Behördenentscheidung der Beklagten im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens habe.

31

5. Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis aufgrund analoger Anwendung von § 7 Abs. 2 ROG

32

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG seien bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit erkennbar und von Bedeutung, gegen- und untereinander abzuwägen. Diese Regelung gelte auch für den Fall der Änderung, Ergänzung bzw. Aufhebung eines Raumordnungsplans (vgl. § 7 Abs. 7 ROG). Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall entsprechend auf den angegriffenen Zielabweichungsbescheid anzuwenden. In beiden Fällen der Änderung des Regionalplans sowie der Zielabweichung könnten dieselben Interessen von Privaten betroffen sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn durch einen Zielabweichungsbescheid (unrechtmäßigerweise) massiv in die Interessen der Bürger eingegriffen werde. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil der ursprünglich verabschiedete Regionalplan bei der davon betroffenen Bevölkerung ein erhebliches Vertrauen erzeugt habe. Auf diesem Vertrauen würden langfristige Dispositionen durch die betroffenen Bürger bzw. Familien getroffen, die gegebenenfalls ansonsten in dieser Form nicht erfolgt wären (z. B. Umzug, Erwerb einer Immobilie).

33

Der jeweilige Anwendungsbereich für die beiden Änderungsalternativen gehe nicht eindeutig aus dem Gesetz hervor und werde auch in der Literatur nicht einheitlich dargestellt. Zugunsten des Vorrangs der Anwendung der Planabweichung sei allerdings von einer restriktiven Auslegung der Vorschriften der Zielabweichung auszugehen, d. h. die grundsätzliche Anwendung der Vorschriften zur (vereinfachten) Planabweichung mit erforderlicher Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit. Eine Zielabweichung könne in Abgrenzung zur Planabweichung nur dann in Betracht kommen, wenn durch die Abweichung das Hauptanliegen der primär tangierten Ziele allenfalls „geringfügig beeinträchtigt" werde. Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern auf den Härtefall ausgerichtet.

34

Das mit der Zielabweichung zugelassene Projekt Otterstadt habe massive Auswirkung auf das betroffene Ziel „Grünzäsur“. In ca. 400 m Nähe zu einem Siedlungsgebiet in Otterstadt entstünde Schwerindustrie in Form der Ölförderung mit der Möglichkeit der Erweiterung des angezeigten Vorhabens. Von dem Ziel der Grünzäsur bliebe durch die Gestattung dieses Vorhabens im Zielabweichungsverfahren im Gebiet bei Otterstadt im Ergebnis aber nichts mehr übrig. Eine funktionierende Grünzäsur werde nach der Einrichtung des durch die Beigeladene geplanten Vorhabens jedenfalls nicht mehr bestehen.

35

Da der Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 über die für eine Zielabweichung geforderte „geringfügige Beeinträchtigung" erheblich hinausgehe, stehe den Klägern eine Klagebefugnis gemäß § 7 Abs. 2 ROG analog zu.

36

6. Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis aufgrund Vermeidung irreversibler nachteiliger Rechtswirkungen betroffener Bürger/Rechtsweggarantie Art. 19 Abs. 4 GG

37

Allgemein dürften unter Rechtsschutzgesichtspunkten von den vorgelagerten Planungsstufen, die dem Individualschutz nicht zugänglich seien, keine irreversiblen, nachteiligen Rechtswirkungen für den betroffenen Bürger ausgehen. Soweit erst die zur Außenverbindlichkeit führende Entscheidung auf der letzten Konkretisierungsstufe, der Zulassungsebene, den Privaten in seinen Rechten verletzen könne, dürften ihm Vorentscheidungen auf anderen Planungsebenen, die diese Rechtsverletzung vorbereiten würden, dann nicht mehr als unangreifbar entgegengehalten werden.

38

Die Zielbindung des Regionalplans erstrecke sich grundsätzlich infolge der gesetzlichen Grundsatzentscheidung in § 4 Abs. 1, 3 ROG nicht auf betroffene Privatpersonen. Im Falle der Zielabweichung für den Standort Otterstadt hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass die betroffenen Privatpersonen die Entscheidung über die Zielabweichung vom 30. Januar 2015 - Aufhebung der Grünzäsur und die damit verbundenen Folgen - ohne jede Möglichkeit zum Rechtsschutz hinnehmen müssten. In den nachfolgenden Verfahren (Entscheidung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz über Antrag zur Erweiterung des Hauptbetriebsplanes um Otterstadt, über Sonderbetriebsplan Bohrplatzbau um Otterstadt und über Sonderbetriebsplan Bohren) könnten die für die Kläger wesentlichen Aspekte - u. a. Schutz der Grünzäsur als siedlungsnahe Erholungszone, Berücksichtigung von Standortalternativen mit verhältnismäßig geringerem Eingriff in die Interessen der in der Umgebung wohnenden Bürger - nicht mehr rechtlich relevant vorgetragen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Kläger ihre schützenswerten Interessen aufgrund des hier nicht durchgeführten, aber eigentlich erforderlichen vereinfachten Verfahrens zur Planänderung gemäß § 16 ROG zur Wahrung ihrer eigentlichen rechtlichen Interessen nicht hätten einbringen können.

39

Die Entscheidung darüber, welches Verfahren eine Behörde konkret anwende, müsse vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich normierten Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG für jeden Betroffenen überprüfbar sein. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten erfordere somit die Rechtsweggarantie eine Klagebefugnis gegen den Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015.

40

7. Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens

41

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - EUGH - vom 7. November 2013 zum Polder Altrip sei höchstrichterlich geklärt, dass eine fehlende unzureichende bzw. fehlerhafte UVP Auswirkungen auf den Erfolg einer Klage habe und damit im Ergebnis rügefähig sei. Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - habe insoweit festgestellt, dass die Anwohner eine unterbliebene UVP nach dem UmwRG rügen könnten, auch ohne dabei eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.

42

Das seitens der Beigeladenen als Antragstellerin beabsichtigte Vorhaben könne ohne weiteres die in der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG - unter „1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie" in den Kategorien 1.1., 1.2. und 1.4 dargestellten Aktivitäten erfüllen und sei damit bereits im Zielabweichungsverfahren einer UVP zu unterziehen.

43

Die Zielabweichung sei im Ergebnis faktisch nicht nur eine Entscheidung hinsichtlich der zunächst „vorgeschalteten“ Probebohrung, sondern betreffe das gesamte Vorhaben der Beigeladenen für die Erdölexploration am Standort Otterstadt. In die Beurteilung für die Erforderlichkeit einer UVP sei daher das gesamte Vorhaben der Beigeladenen einzubeziehen. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen im Antrag auf Zielabweichung sei das Vorhaben Otterstadt als Bestandteil des Hauptbetriebsplans Speyer anzusehen. In diesem Zusammenhang laufe derzeit ein Planfeststellungsverfahren wegen der geplanten Ausweitung des Bohrumfangs.

44

Die UVP-Vereinbarkeit sei daher für das gesamte dem Hauptbetriebsplan unterliegende Vorhaben zu prüfen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVPG). Sämtliche unter den Hauptbetriebsplan Speyer fallenden Bohrungen seien im Gesamtkontext mit den bereits realisierten und zukünftig geplanten und gegebenenfalls noch auszubauenden Förderungen zu sehen. Insgesamt gehe es dabei um ein Vorhaben im Sinne des UVPG. Nach den den Klägern vorliegenden Informationen plane die Beigeladene offensichtlich, die einzelnen Explorationsstandorte, u. a. den Standort Otterstadt, über eine Pipeline miteinander zu verbinden. Die damit einhergehende äußere räumliche Verbindung der Einzelprojekte zu einem Gesamtprojekt unterstreiche bereits den sich aus der „Ergänzung des Hauptbetriebsplans" ergebenden Gesamtprojektcharakter der Erdölexploration in der Region Speyer.

45

Im Falle des hier eigentlich anzuwenden vereinfachten Verfahrens zur Planänderung sei eine Umweltprüfung nach § 9 ROG erforderlich. Von einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 ROG könne in Anbetracht der Eingriffsschwere des Vorhabens einer Erdölexploration in die schützenswerte Grünzäsur nicht ausgegangen werden.

46

Nach alledem seien die Kläger aus mehreren möglicherweise verletzten subjektiven Rechten klagebefugt.

47

Die Kläger beantragen,

48

den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 - Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 hier: Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar gemäß § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 10 Abs. 6 LPIG - in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015 aufzuheben und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Klagen abzuweisen.

51

Den Klägern fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie nicht geltend machen könnten, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Ermessensnorm, von der unzweckmäßig Gebrauch gemacht worden sein soll, nicht lediglich den Interessen der Allgemeinheit, sondern auch den Interessen der Kläger zu dienen und diese zu schützen bestimmt sei. Bei Ermessensverwaltungsakten, wie dem vorliegenden Zielabweichungsbescheid, sei die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn die Kläger vortragen und substantiiert darlegen könnten, dass das Handeln der Behörde eines ihrer subjektiven Rechte betreffe und die Behörde dabei möglicherweise unzweckmäßig gehandelt habe. Zwar könnten die Kläger darauf abstellen, dass eine andere als die geplante Lösung sich als zweckmäßiger und für sie vorteilhafter erweisen würde. Aber auch in dieser Fallkonstellation sei Voraussetzung, dass die Kläger sich auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen könnten und damit auf ein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Im Falle der Kläger sei eine subjektive Rechtsstellung durch die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten offensichtlich nicht berührt.

52

Weder die Vorschrift des § 10 Abs. 6 LPIG als Ermächtigungsgrundlage für die Zielabweichung vom 30. Januar 2015 noch die suspendierten Ziele „Vorranggebiet Landwirtschaft" und „Grünzäsur" des ERP Rhein-Neckar seien dazu bestimmt, gerade den Interessen der Kläger zu dienen und diese zu schützen. Es werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Zu neuem oder vertieftem klägerischem Vorbringen werde entsprechend der Gliederung des klägerischen Vortrags wie folgt Stellung genommen:

53

Zu 3: Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen faktischer Unmittelbarkeit der Entscheidung über Zielabweichung

54

Der Vortrag, „die Entscheidung über die Zielabweichung habe faktisch unmittelbare Folgen insoweit, als die Beigeladene die geplante Explorationsbohrung ohne Rücksicht auf private Belange betroffener Bürger unmittelbar nach Ergehen des Zielabweichungsbescheides praktisch durchführen kann", sei nicht zutreffend.

55

Die Anstoßwirkung für die Beantragung der Zielabweichung von den Zielen „Vorranggebiet Landwirtschaft" und „Grünzäsur" im ERP Rhein-Neckar, die beide als regionalplanerische Ziele zu beachten seien, sei die Notwendigkeit der Änderung des Hauptbetriebsplans nach § 54 BBergG gewesen. Die Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer befinde sich zurzeit im Verfahren. Die Explorationsbohrung Otterstadt 1 sei Teil dieser Ergänzung. Mit der ausgesprochenen Zielabweichung werde ausschließlich die Zulassung, „für die Bohrplatzeinrichtung und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" abzuweichen", erteilt. Weitere notwendige Genehmigungen, Zulassungen nach dem BBergG (Änderung des Hauptbetriebsplans, Sonderbetriebspläne u.a.) unterfielen den einschlägigen Bestimmungen des BBergG und seien vom zuständigen Bergamt zu prüfen. Die Annahme der Kläger, mit der ausgesprochenen Zulassung der Zielabweichung könne unmittelbar die geplante Explorationsbohrung ohne Berücksichtigung privater Belange betroffener Bürger praktisch durchgeführt werden, sei daher nicht korrekt.

Zielfestlegungen in einem regionalen Raumordnungsplan seien Regelungen, die sich gemäß § 4 Abs. 1, 2 ROG ausschließlich an öffentliche Stellen richten würden, die diese bei ihren Planungsentscheidungen zu beachten hätten. Dies gelte auch für das zuständige Bergamt im Verfahren nach § 54 BBergG im Zusammenhang mit der Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer. Daher könne eine Ergänzung des Hauptbetriebsplans neben weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach dem BBergG nur unter Beachtung der Zielfestlegungen im regionalen Raumordnungsplan rechtmäßig erfolgen.

56

Die Festlegung von Grundzügen und Zielen der Raumordnung könne gegenüber dem Privaten zu keiner unmittelbaren Belastung seiner Rechte führen oder eine (unmittelbare) Bindungswirkung entfalten. Der private Eigentümer werde weder durch Grundzüge noch durch Ziele der Raumordnung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet. Dies gelte im Umkehrschluss auch für eine Entscheidung über die Abweichung von einzelnen Zielen der Raumordnung. Eine derartige Einzelfallentscheidung entfalte keine unmittelbare Belastung für einen privaten Eigentümer bzw. im konkreten Fall für die Kläger.

57

Die Entscheidung über die Zielabweichung in diesem Einzelfall sei schließlich keine Entscheidung über eine bestimmte Standortbewilligung für eine Explorationsbohrung, wie die Kläger vortragen würden, sondern ausschließlich die Zulassung einer Abweichung von den ansonsten zwingend zu beachtenden Zielen der Raumordnung nach § 4 ROG.

58

Eine Abwägung von Standortalternativen im Verhältnis zu konkret individuellen Betroffenheiten, wie sie von den Klägern vorgetragen würden, habe nicht erfolgen müssen. Nach § 6 Abs. 2 ROG könne von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Antragsberechtigt für die Zulassung einer Abweichung seien die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden solle, zu beachten hätten. Eine Abwägung habe demnach nur zwischen den in § 6 Abs. 2 ROG genannten Belangen zu erfolgen. Die obere Landesplanungsbehörde habe im konkreten Verfahren diese Abwägung nach § 6 Abs. 2 ROG i. V. m § 10 Abs. 6 LPIG vorgenommen. Selbst wenn diese Abwägung fehlerhaft wäre, könnten die Kläger aus diesem Umstand keine unmittelbare Betroffenheit herleiten, da sie nicht zu dem Personenkreis zählten, der nach der genannten Vorschrift die betreffenden Ziele zu beachten habe.

59

Mit der Entscheidung über die Abweichung von den Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" erwachse nur dieser Tenor des Bescheides in Bestandskraft und nicht, wie die Kläger behaupten würden, „die Entscheidung über die Standortauswahl". Eine Präklusionswirkung dergestalt, dass in späteren Verfahren Einwendungen gegen die Standortauswahl nicht mehr möglich seien, entwickele die Zielabweichungsentscheidung nicht.

60

Zu 4: Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen Umgehung der Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 7 Abs. 2 ROG

61

Die Regelung des § 7 Abs. 2 ROG finde im Zusammenhang mit Zielabweichungsverfahren keine Anwendung. Die in § 7 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze, wonach öffentliche und private Belange bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachten seien, seien nicht entsprechend auf ein Zielabweichungsverfahren anzuwenden.

62

Der ERP Rhein-Neckar sei seit 15. Dezember 2014 in Kraft, über die beantragte Zielabweichung sei auf Grundlage dieses Raumordnungsplans zu entscheiden gewesen. In ihrem Vortrag würden die Kläger die beiden Instrumentarien der Raumordnung, nämlich das Zielabweichungsverfahren und die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPIG (§ 16 ROG), einander gegenüber stellen mit der Behauptung, man habe sich seitens der oberen Landesplanungsbehörde in dem konkreten Verfahren bewusst für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens und gegen die vereinfachte raumordnerische Prüfung entschieden, insbesondere um eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu vermeiden. Im Ergebnis habe die ansonsten in einem „vereinfachten Planabweichungsverfahren" zu beteiligende Öffentlichkeit keine Möglichkeit zum Rechtsschutz gegen diese die Öffentlichkeit ganz erheblich berührende Behördenentscheidung.

63

Das Rechtsinstrumentarium des „vereinfachten Planabweichungsverfahrens" existiere nicht. Die Beklagte nehme daher an, dass die Kläger die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPIG meinen. Entgegen der Annahme der Kläger würde diese Prüfung keine Außenwirkung entfalten, es werde seitens der Landesplanungsbehörde keine rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen. Somit könne keine irgendwie geartete Rechtswirkung gegenüber den Klägern entstehen. Die Kläger würden mit ihrem Vortrag den Eindruck zu erwecken versuchen, dass die vereinfachte raumordnerische Prüfung im Ergebnis „der betroffenen Öffentlichkeit und somit den Klägern" mehr Rechte einräumen würde als das durchgeführte Zielabweichungsverfahren. Dem sei wie dargelegt nicht so.

64

Unabhängig davon wäre die SGD Süd für ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren im Sinne von § 16 ROG nicht zuständig.

65

Zu 5: Klage- bzw. Widerspruchbefugnis aufgrund analoger Anwendung von § 7 Abs. 2 ROG

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Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Zulassung von Zielabweichungen sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zum einen sei der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 2 ROG ein anderer als der des § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 10 Abs. 6 LPIG. Zum anderen wären auch nach § 7 Abs. 2 ROG die privaten Belange der Kläger nicht in die Abwägungsentscheidung eingeflossen.

67

Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes würden die Grundzüge und Ziele der Raumordnung für das betreffende Gebiet festgesetzt. Dabei seien öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Raumordnungsplan sei eine überörtliche rahmensetzende Planung, danach würden sich Umfang und Detailliertheit des Abwägungsmaterials richten. Wegen des nur groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeit könne der Plangeber sich darauf beschränken, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten seien nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans.

68

Der Regionalplan entfalte für die Bevölkerung auch keinen Vertrauensschutz. Ein regionaler Raumordnungsplan sei ein Instrument der überörtlichen, rahmensetzenden Planung, in dem raumordnerische Ziele festgesetzt würden. Diese Ziele der Raumordnung seien von öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele der Raumordnung seien verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren und vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Das Beachtensgebot richte sich ausschließlich an die öffentlichen Stellen und an Private, die diese Ziele ebenfalls zu beachten hätten. Die Ziele der Raumordnung würden jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber der Bevölkerung bzw. dem jeweiligen einzelnen Bewohner einer Region dergestalt entfalten, dass der Einzelne die Einhaltung eines Zieles einfordern könne. Allein schon aus dieser Zweckbestimmung der Rechtsvorschrift werde deutlich, dass § 7 Abs. 2 ROG keine drittschützende Wirkung im Hinblick auf bestimmte Rechtspositionen der Kläger entfalte.

69

Zu 7: Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens

70

Die von den Klägern zitierte Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 zum Polder Altrip sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es werde insoweit auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Die weitergehende Argumentation der Kläger könne, wenn überhaupt, im bergrechtlichen Verfahren vorgetragen werden, spiele jedoch im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Unabhängig davon unterfalle das Vorhaben der Beigeladenen offensichtlich und eindeutig nicht der Anlage 1 zum UVPG.

71

§ 9 ROG sei im Zusammenhang mit der Zulassung einer Zielabweichung nicht anwendbar. Die Regelung finde ausschließlich Anwendung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen.

72

Im Ergebnis könnten die Kläger in ihrer Klagebegründung keinerlei Gründe vortragen, die eine Klagebefugnis zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015 möglich erscheinen ließen. Die Klagen seien daher als unzulässig abzuweisen.

73

Die Beigeladene beantragt,

74

die Klagen abzuweisen.

75

Die Klagen seien bereits mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig.

76

1. Kein Drittschutz aus § 10 Abs. 6 LPIG

77

Gemäß § 10 Abs. 6 LPIG entscheide die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft über die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans. Das formelle Benehmenserfordernis in § 10 Abs. 6 LPIG sei fachbezogen auf Stellen der oberen Verwaltungsebene und die betroffene Planungsgemeinschaft beschränkt und diene der Berücksichtigung öffentlicher Interessen. Eine formale Einbeziehung von Individualinteressen Dritter fordere § 10 Abs. 6 LPIG damit gerade nicht. Das formelle Benehmenserfordernis der Norm sei ein Indiz gegen einen Drittschutz aus § 10 Abs. 6 LPIG.

78

Auch das materielle Entscheidungsprogramm des § 10 Abs. 6 LPlG sei nicht drittschützend. Eine Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans könne zugelassen werden, wenn dies aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt werde. Dies seien Aspekte, die öffentliche Interessen der Landesplanung darstellten, ohne dass mit diesen Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung Individualinteressen Dritter geschützt werden sollten.

79

Zutreffend stelle die Beklagte in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 daher fest, dass eine Zielabweichung lediglich und ausschließlich die übergeordnete raumordnerische Unzulässigkeit eines Vorhabens im alleinigen Interesse des Vorhabenträgers unter Wahrung der öffentlichen Interessen der Landesplanung beseitige.

80

2. Kein Drittschutz aus den vom Zielabweichungsbescheid betroffenen Zielen

81

Das Ziel „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" sei nicht drittschützend. Der Schutzzweck dieses Ziels sei ausweislich des Plansatzes 2.3.1.2 des ERP Rhein-Neckar allein die Sicherung ausreichender und qualitativ hochwertiger Nutzflächen für die Landwirtschaft. Eine solche Zielsetzung liege ausschließlich im überörtlichen Interesse der Raumordnung und Landesplanung, nicht jedoch diene sie Individualinteressen der Kläger. Anlieger entsprechender Flächen würden zwar grundsätzlich von den Auswirkungen anderer Nutzungen verschont, allerdings handele es sich bei einem solchen Effekt nicht um eine rechtsschutzfähige Position, die gerichtlich durchsetzbare Rechte der einzelnen Anlieger begründen könne.

82

Gleiches gelte mit Blick auf das Ziel „Grünzäsur", von dem nach dem Zielabweichungsbescheid ebenfalls abgewichen werden dürfe. Dieses Ziel sei nicht drittschützend, sondern diene ausweislich des Plansatzes 2.1.2 des ERP Rhein-Neckar ausschließlich der Verhinderung einer bandartigen Siedlungsentwicklung und des Zusammenwachsens von Siedlungsgebieten. Geschützt würden also öffentliche Interessen der Raumordnung und der Landesplanung, nicht aber Individualinteressen der Kläger.

83

Anders als der Prozessbevollmächtigte der Kläger meine, könne diese Feststellung nicht mit der Behauptung widerlegt werden, bei raumordnerischen Festlegungen gehe es allesamt um das Schutzgut Mensch.

84

3. Keine Klagebefugnis aus dem Schutzgut Natur i. V. m. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK)

85

Das Urteil des EuGH vom 8. März 2011 in der Rs. C-240/09 (Lesoochranärskezoskupenie VLK, „Slowakischer Braunbär") verpflichte zwar dazu, nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen sei, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union stehe, vor einem Gericht anzufechten.

86

Im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit handele es sich aber um Anfechtungsklagen einzelner Privatkläger, in dem ein Widerspruch der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung der Beklagten zu einer Vorschrift des Umweltrechts der Europäischen Union nicht einmal im Ansatz konkret vorgetragen sei. Eine Vorschrift des Umweltrechts der Europäischen Union, die verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich.

87

4. Keine Klagebefugnis aufgrund faktischer Unmittelbarkeit der Zielabweichungsentscheidung

88

Die Ausführungen der Kläger zur Unmittelbarkeit der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung träfen bereits hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlagen nicht zu.

89

In Bezug auf eine in der Klagebegründung angesprochene Erlaubnis zur Aufsuchung gemäß § 7 BBergG sei festzuhalten, dass eine solche Aufsuchungserlaubnis nicht das Recht gewähre, einzelne Maßnahmen zur Aufsuchung vorzunehmen, also einen sog. Aufsuchungsbetrieb zu errichten und zu führen. Die Ausübung der durch die Erlaubnis begründeten Rechte zur Aufsuchung unterliege den Vorschriften des BBergG über die Anzeige und Betriebsplanpflicht. Legitimationsgrundlage für die Führung eines Aufsuchungsbetriebes seien Zulassungen in bergrechtlichen Betriebsplanverfahren nach den §§ 52 ff. BBergG. In entsprechenden Betriebsplanverfahren würden die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans seitens der zuständigen Bergbehörde geprüft. In Anbetracht dieser bergrechtlichen Grundlagen gehe sämtlicher Vortrag der Kläger in der Sache fehl, der aus einer Erlaubnis gemäß § 7 BBergG eine Zulassung für die Errichtung und Führung eines Aufsuchungsbetriebes herzuleiten versuche. Die Zulassung der Errichtung eines Bohrplatzes und der Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1, auf die sich die angefochtene Zielabweichungsentscheidung beziehe, erfolge bergrechtlich nach den §§ 52 ff. BBergG.

90

Eine solche bergrechtliche Betriebsplanzulassung habe die Beklagte mit der streitgegenständlichen Zielabweichungsentscheidung nicht erteilt. Sie könne dies mangels Zuständigkeit auch nicht. Zutreffend stelle die Beklagte in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 fest, dass die Zielabweichungsentscheidung nicht die unmittelbare Folge habe, dass die Beigeladene die geplanten bergrechtlichen Aufsuchungstätigkeiten durchführen könne, sondern lediglich im konkreten Fall von den Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur“ befreie und suspendiere.

91

Das Gleiche gelte mit Blick auf den klägerischen Vortrag, mit der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung sei eine „konkrete Entscheidung über eine bestimmte Standortbewilligung für eine Erdölexploration getroffen" worden. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten bewillige keinen Standort einer Erdölexploration.

92

Soweit die Kläger eine „faktische Unmittelbarkeit aufgrund einer fehlenden Standortauswahl bzw. eines Ermessensausfalls nach § 6 Abs. 2 ROG“ behaupteten, sei dies ebenfalls nicht geeignet, ihre Klagebefugnis zu begründen. Zwar räume § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 10 Abs. 6 LPIG der über den Zielabweichungsantrag entscheidenden Behörde Ermessen ein, dies bedeute jedoch nicht, dass Belange der privaten Kläger in die Ermessensentscheidung einzustellen seien und deren behauptete Nichtberücksichtigung einen Ermessensausfall zur Folge hätte. Die in die behördliche Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung einzustellenden Belange seien die in der Norm ausdrücklich angeführten raumordnerischen Gesichtspunkte und Grundzüge der Planung und die nach dem Zweck der Ermächtigung für und gegen die Zulassung der Abweichung sprechenden Aspekte. Eine Berücksichtigung von Individualinteressen sehe § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 10 Abs. 6 LPIG nicht vor.

93

5. Keine Klagebefugnis aus raumordnerischen Vorschriften für die Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 6 Abs. 1 LPIG, § 7 Abs. 2 ROG)

94

Die vorliegend streitgegenständliche Zielabweichungsentscheidung betreffe einen sachlich und räumlich konkret und klar umrissenen Sachverhalt (Errichtung eines Bohrplatzes und Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1) ohne Auswirkungen auf das ganze Plangebiet und ohne Auswirkungen auf das Interessengeflecht in der Planung. In einer solchen Konstellation sei § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 6 Abs. 1 LPIG nicht anwendbar und es bedürfe nicht der von den Klägern angemahnten analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 6 Abs. 1 LPIG.

95

Die Zielabweichungsentscheidung betreffe zwei konkret bezeichnete raumordnerische Ziele zwischen der L 534 im Westen und der L 535 im Osten in einem Bereich zwischen Otterstadt und Waldsee. Anders als die Klagebegründung nahelege, gehe es in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht „auch um Auswirkungen auf die weitere Umgebung der Region" durch „ca. 30 Vorhaben", sondern lediglich und ausschließlich um die Zulassung von Zielabweichungen für ein kon-kret bezeichnetes Aufsuchungsvorhaben der Beigeladenen. Eine Klagebefugnis der Kläger sei aus § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 6 Abs. 1 LPIG weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung ableitbar.

96

6. Keine Klagebefugnis aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG

97

Die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG würden nicht überzeugen. Die vorliegende Konstellation sei nicht dadurch charakterisiert, dass in bergrechtlichen Zulassungsverfahren betreffend die Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 eine (erneute) raumordnungsrechtliche Entscheidung in Bezug auf die Zulassung einer Abweichung von den betroffenen raumordnerischen Ziele getroffen würde, die wegen der Widerspruchsbescheide der Beklagten unangreifbar sei. Vielmehr stünden die angefochtene Zielabweichungsentscheidung der Beklagten und die bergrechtlichen Zulassungsverfahren grundsätzlich nebeneinander und regelten jeweils eigenständig unterschiedliche - einmal raumordnungsrechtliche und einmal bergrechtliche - Aspekte des Aufsuchungsvorhabens. Daher gingen die Ausführungen in der Klagebegründung zu den vorgelagerten Planungsstufen und den damit vermeintlich verbundenen „irreversiblen, nachteiligen Rechtswirkungen für den betroffenen Bürger“ vorliegend an der Sache vorbei.

98

Die fehlende Rechtsschutzmöglichkeit der Kläger gegen die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten resultiere in der vorliegenden Konstellation nicht aus abgeschichteten Planungsstufen mit verbindlichen Vorentscheidungen auf anderen Planungsebenen, sondern schlicht und einfach aus der Tatsache, dass das vorliegend streitgegenständliche Raumordnungsrecht - konkret § 10 Abs.6 LPIG sowie die von der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung betroffenen Ziele „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" - offensichtlich und eindeutig keine drittschützenden Normen seien, auf die sich die Kläger berufen könnten. Daran könne Art. 19 Abs. 4 GG nichts ändern.

99

7. Keine Klagebefugnis wegen fehlender UVP

100

Es sei offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Zielabweichungsentscheidung eine UVP oder eine UVP-Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Entscheidend sei erneut, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten lediglich und ausschließlich in Bezug auf die Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 von den Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" befreit und suspendiert werde.

101

In diesem Zusammenhang werde zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Errichtung eines Bohrplatzes und der Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 um ein Aufsuchungsvorhaben im Sinne des § 4 Abs. 1 BBergG handele, das auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Kohlenwasserstoffen gerichtet sei. Erst nach der Durchführung der geplanten Explorationsbohrung könne auf der Grundlage der auf diese Weise gewonnenen Erkenntnissen beurteilt werden, ob und wie in Bezug auf die sich gegebenenfalls anschließende Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG weiter vorgegangen werde. Eine solche Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Sinne eines Lösens oder Freisetzens von Kohlenwasserstoffen gemäß § 4 Abs. 2 BBergG erfolge selbstverständlich nur nach dem Vorliegen der dafür erforderlichen Zulassungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

102

Die geplante Errichtung eines Bohrplatzes und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 sei aktuell Gegenstand einer Ergänzung zum Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung im Erlaubnisfeld Römerberg und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld Römerberg-Speyer. Betriebsplanmäßige Zulassungen lägen für diese bergrechtlichen Aufsuchungstätigkeiten des entsprechenden Aufsuchungsbetriebes bislang nicht vor.

103

Die Beigeladene sehe daher keine Klagebefugnis der Kläger gegen den angegriffenen Zielabweichungsbescheid.

104

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsakten sowie den ERP Rhein-Neckar, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 4. Juli 2016.

Entscheidungsgründe

105

Die Klagen sind unzulässig, da den Klägern die zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

106

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Kläger geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Klagebefugnis voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36/11 -, m. w. Nachw., NVwZ 2013, 726[727]). Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen.

107

A. Das Erfordernis einer solchen Klagebefugnis ist hier nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG entbehrlich.

108

Die Regelung des UmwRG räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UmwRG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 - und vom 3. Juli 2014 - 5 S 1282/13 -, juris).

109

Dessen ungeachtet bleibt es aber dabei, dass das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist, wenn es möglich erscheint, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch die Zulassung des einer UVP oder UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus.

110

Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne, dass die Verfahrensvorschriften der UVP-RL - und damit auch die der Richtlinienumsetzung dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und wird durch das Unionsrecht nicht gefordert.

111

Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 -, juris), dass § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-RL kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.

112

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt kein anderes Ergebnis. Das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 (- C-72/12 - Altrip -, juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers abhängig gemacht werden darf, keine Aussagen; vielmehr führt der EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstoße.

113

Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16. April 2015 (- C 570/13 - Caroline Gruber -, juris) klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-RL fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-RL haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es - so der EuGH - frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-RL geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Der EuGH fordert in diesem Zusammenhang lediglich die Möglichkeit für denjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anfechten zu können; letztere Möglichkeit war nach vom EuGH zu beurteilender österreichischer Rechtslage - anders als im deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben.

114

Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 - Kommission gegen Deutschland -, juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis für Klagen Einzelner nicht in Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst der zuständig gewesene Generalanwalt Wathelet, der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache vom 21. Mai 2015 (Celex, Rn. 53), eine gegenüber dem EuGH weitergehende Ausdehnung des Rechtsschutzes vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar, dass die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-RL ausdrücklich vorgesehen sei (a.A. noch VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 - W 4 K 14.604 -, juris).

115

Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten, dass es keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt (s. m.w.Nachw. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 17), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vielmehr vom Vorliegen einer Antrags- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte abhängt (so auch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 -, juris).

116

B. Die Kläger müssen somit nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte geltend machen können. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können.

117

Da die Kläger nicht Adressaten des von ihnen angefochtenen Verwaltungsaktes vom 30. Januar 2015 sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihre Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm sie als Dritte schützt. Die Klagebefugnis fehlt, wenn eine der aufgezeigten Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93 m. w. N. und juris, Rn. 15).

118

Die Kläger können weder eine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne einer unmittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 geltend machen (I.) noch können sie die Verletzung eines Beteiligungsrechts im Zielabweichungsverfahren mit Erfolg rügen (II.). Sie können sich nicht auf sie als Dritte schützende Ziele des ERP Rhein-Neckar (III.), eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (IV.), eine ermessensfehlerhafte Zielabweichungsentscheidung (V.) oder die Wahl des falschen raumordnungsrechtlichen Verfahrens (VI.) berufen. Die Kläger sind schließlich auch nicht rechtsschutzlos gestellt (VII.).

119

I. Der von den Klägern angefochtene Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 ist nicht geeignet, subjektive Rechte der Kläger zu verletzen. Denn nicht dieser, sondern erst auf der Grundlage des Bundesberggesetzes ergangene Bescheide gestatten der Beigeladenen die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und können geeignet sein, Rechte Dritter zu verletzen.

120

Die in einem regionalen Raumordnungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung haben keine unmittelbare Außenwirkung (Kopf, LKRZ 2009, 11, 15), sind aber gemäß § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.

121

Um die von den Raumordnungszielen ausgehende strikte Bindungswirkung im Einzelfall zu durchbrechen, hat der Gesetzgeber das Zielabweichungsverfahren geschaffen. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben. Ergänzend bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG, dass die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen kann, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnissen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Gemäß dem laut Satz 2 der genannten Vorschrift entsprechend anwendbaren § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG sind antragsbefugt insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die in § 5 Abs. 1 ROG genannten Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

122

Mit der Zulassung einer Zielabweichung wird die in § 4 Abs.1 ROG formulierte Beachtenspflicht und die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht des Trägers der kommunalen Bauleitplanung an ein bestehendes Ziel der Raumordnung aber nur in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert (OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 - 8 A 10965/11 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, NVwZ 2010, 133).

123

Der Zielabweichungsbescheid gibt somit nicht das Recht, das geplante Einzelvorhaben, das von der Beachtenspflicht von Zielen eines Raumordnungsplans freigestellt wurde, zu realisieren. Daher trifft die Annahme der Kläger, mit der von der Beklagten ausgesprochenen Zulassung der Zielabweichung von den raumordnerischen Zielen des ERP Rhein-Neckar „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ (Ziffer 2.3.1.2) und „Grünzäsur“ (Ziffer 2.1.3) könne unmittelbar die geplante Explorationsbohrung ohne Berücksichtigung privater Belange betroffener Bürger praktisch durchgeführt werden, nicht zu, weswegen diesem Bescheid die Unmittelbarkeit im Verhältnis zu privaten Dritten fehlt und damit auch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte durch die Zielabweichungsentscheidung.

124

Mit der hier ausgesprochenen Zielabweichung wird ausschließlich die Zulassung für die Bohrplatzeinrichtung und die Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 in Abweichung von den genannten raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft" und „Grünzäsur" unter raumordnerischen Aspekten ausgesprochen. Jegliche weiteren notwendigen Genehmigungen und Zulassungen unterfallen den einschlägigen Bestimmungen wie des BBergG (Änderung des Hauptbetriebsplans, Sonderbetriebspläne u.a.) und sind von der zuständigen Behörde (Landesamt für Geologie und Bergbau, s. LVO über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12. Dezember 2007, GVBl. S. 322) zu prüfen und gegebenenfalls zu erteilen. Diese Zulassungsverfahren für das geplante Vorhaben der Beigeladenen stehen unabhängig nebeneinander.

125

Für den Abbau von Bodenschätzen wie Kohlenwasserstoffen sieht das BBergG ein zweistufiges System vor. Der eigentlichen Bergbautätigkeit ist ein Konzessionierungsverfahren vorgeschaltet, das die Voraussetzungen für den Erwerb einer Bergbauberechtigung schafft. Der Gesetzgeber trägt mit den rechtlichen Vorkehrungen, die er auf dieser ersten Stufe getroffen hat, dem Umstand Rechnung, dass sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht auf bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs. 3 BBergG) erstreckt. Die Trennung des Grundeigentums von diesen Bodenschätzen, wozu nach § 3 Abs. 3 BBergG auch Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen gehören, setzt ein Rechtsinstitut voraus, das eine Aufsuchung und Gewinnung unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer und ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen gewährleistet. Das BBergG stellt hierfür die auf die Erlaubnis, die Bewilligung und das Bergwerkseigentum aufgefächerte Bergbauberechtigung zur Verfügung, die dem Inhaber die Befugnis verleiht, Bodenschätze aufzusuchen und gegebenenfalls zu gewinnen.

126

Den rechtlichen Inhalt einer Erlaubnis regelt § 7 BBergG. Sie gewährt dem Inhaber zwar kein dingliches Recht, wie das Bergwerkseigentum, verschafft ihm aber ein subjektiv-öffentliches Recht, das gegenüber Dritten Ausschließlichkeitscharakter hat und den Schutz vermittelt, den nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Eigentum gewährt. Damit wird aber lediglich das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grunde nach festgestellt. Die bergrechtliche Bewilligung nach § 7 BBergG stellt damit (lediglich) die Verbindung des Bodenschatzes zu demjenigen her, der diesen Bodenschatz abbauen will. Die Bewilligung schließt die Konkurrenz anderer ebenfalls Abbauwilliger für diese bestimmten von der Bewilligung erfassten Bodenschätze aus (vgl. VG Halle/Saale, Urteil vom 25. September 2008 - 3 A 210/07 -, juris). Das Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, gewährt aber auch diese Erlaubnis noch nicht. Hierzu bedarf es weiterer Bewilligungen, wie nach §§ 52 ff. BBergG.

127

Von der Bewilligung nicht mit umfasst ist die öffentlich-rechtliche Befugnis, von dem erteilten Rechtstitel Gebrauch zu machen, d.h. einen Abbau tatsächlich vornehmen zu dürfen. Die Bergbauberechtigung besagt nichts darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Gewinnung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, der Inhaber die Berechtigung letztlich ausüben darf. Um eine bergbauliche Tätigkeit aufnehmen zu können, bedarf der Inhaber einer besonderen öffentlich-rechtlichen Zulassung (§ 9 BBergG). Allein auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplanes (§§ 52ff. BBergG) und gegebenenfalls weiterer erforderlicher Parallelgenehmigungen dürfen die Bodenschätze in dem Feld, auf das sich die Erlaubnis erstreckt, aufgesucht und schließlich gewonnen werden.

128

Zu erteilen ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG die Zulassung eines Betriebsplans, wenn u.a. "die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb ... getroffen ist". Diese Vorschrift ist, jedenfalls soweit es um Leben und Gesundheit geht, auch drittschützend für Dritte außerhalb des Betriebs (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, juris, Rn. 14f.).

129

In der Regel kann es erst auf dieser Stufe zu einer Kollision zwischen den Interessen Dritter und des Bergbaus kommen. Denn durch die Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnis entsteht keine echte Kollision mit anderen (öffentlichen) Interessen, sondern allenfalls erst durch deren Ausübung. Insoweit unterscheidet sich die bergrechtliche Erlaubnis wesentlich von anderen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen, Genehmigungen, Planfeststellungen usw., die entweder nur oder gleichzeitig mit der Einräumung der erforderlichen Befugnis deren Ausübung zum Gegenstand haben.

130

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Zulassung des Aufsuchens von Kohlenwasserstoffen und deren Gewinnung aufgrund bergrechtlicher Regelungen, also eines Hauptbetriebsplans bzw. Erweiterung eines solchen Plans zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nordwestlich der Gemeinde Otterstadt und südlich der Gemeinde Waldsee zwischen der L 534 im Westen und der L 535 im Osten - Otterstadt 1 -, sondern ausschließlich um die Zulassung einer Abweichung von raumordnerischen Zielen durch die geplante Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1. Der Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 ersetzt keine nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen; ihm kommt keine entsprechende Konzentrationswirkung zu. Das Zielabweichungsverfahren ist hier dem bergrechtlichen Verfahren lediglich aus raumordnerischen Gründen vorgelagert; in ihm wird gemäß des Tenors des Zielabweichungsbescheides die Beigeladene ausschließlich von der Beachtenspflicht bezüglich der Ziele der Landwirtschaft (Ziffer 2.3.1.2 ERP) und Grünzäsur (Ziffer 2.1.3 ERP) freigestellt.

131

Erst bei der notwendig werdenden und von der Beigeladenen - so ihr Vortrag - bereits beantragten bergrechtlichen Zulassung des Vorhabens der Durchführung der Explorationsbohrung Otterstadt 1 stellt sich die Frage der Betroffenheit Dritter, z.B. die Frage einer UVP-Pflichtigkeit gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. a) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - vom 3. September 2010.

132

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Entscheidung über die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG, § 10 Abs. 6 LPlG keine unmittelbare Betroffenheit gegenüber den „privaten Belangen der betroffenen Bürger", wie dies von den Klägern vorgetragen wird, auslösen.

133

II. Die Kläger können sich zur Begründung einer Klagebefugnis auch nicht auf die Verletzung eines - ihnen nach ihrem Vortrag zustehenden - Beteiligungsrechtes im Zielabweichungsverfahren berufen. Weder § 10 Abs. 6 LPlG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG (1.) noch § 7 Abs. 2 ROG (2.) räumt den Kläger ein solches Beteiligungsrecht ein und damit auch keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

134

1. Dafür, dass § 10 Abs. 6 LPlG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG die Rechte - privater - Dritter schützt, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte entnehmen.

135

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Zielabweichung von den Zielen der Ziffer 2.3.1.2 und der Ziffer 2.1.3 des ERP Rhein-Neckar ist - wie bereits genannt - § 10 Abs. 6 LPlG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG. Hiernach kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnissen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Eine förmliche Beteiligung Dritter, insbesondere von Privatpersonen, bei der Durchführung des Zielabweichungsverfahrens kennt diese gesetzliche Regelung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43/04 -, juris, Rn. 10). Dies gilt auch für die nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LPlG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG. Genannt werden in § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG Gemeinden und Gemeindeverbände, weiterhin wird auf die in § 5 Abs. 1 ROG genannten Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben, verwiesen. Hierbei handelt es sich gemäß § 5 Abs. 1 ROG um Personen des Privatrechts, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen.

136

Die Kläger zählen nicht zu den genannten Kreisen, insbesondere nicht zu den Personen, die die hier in Rede stehenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG zu beachten hätten. Sie können sich im Hinblick auf das von der Beklagten durchgeführte Zielabweichungsverfahren daher nicht auf die Verletzung eines in § 10 Abs. 6 LPlG vorgesehenen Beteiligungsrechts berufen.

137

Sehen die hier einschlägigen Gesetze für Dritte wie die Kläger im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens kein Beteiligungsrecht vor, so scheidet eine analoge Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen hier aus, da insoweit keine ungewollte gesetzliche Regelungslücke zu erkennen ist. Eine Freistellung von Zielen eines regionalen Raumordnungsplans ist nach § 10 Abs. 6 LPlG nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Anders als im Raumordnungsverfahren, das Vorhaben in Bezug auf Belange des Raumes ordnet, stellt das Zielabweichungsverfahren lediglich eine Entscheidung dar über ein mögliches Abweichen von der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Norm im Hinblick auf ein einzelnes Vorhaben, dessen Zulassung sich dann nach anderen gesetzlichen Vorgaben richtet, denen drittschützende Wirkung zukommen kann. Eine entsprechende Anwendung des Beteiligungsrechts nach § 10 Abs. 6 LPlG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG auf jeden Dritten ist daher nicht geboten (vgl. Goppel, UPR 2006, 296 ff.).

138

2. Die Rüge der Kläger, die Öffentlichkeit - und damit auch sie - sei entgegen § 7 Abs. 2 ROG im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligt worden, greift ebenfalls nicht durch.

139

Nach dieser Vorschrift findet bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Öffentlichkeitsbeteiligung zur Ermittlung insbesondere privater Belange statt, weil öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG gibt Privaten danach ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ist geboten, weil bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes die Grundzüge und Ziele der Raumordnung für das betreffende Gebiet festgesetzt werden, die dann in nachfolgenden Raumplanungen durch Bauleitpläne für die örtlichen Ebenen konkret auszugestalten sind (s. § 1 Abs. 4 BauGB). An diesem Charakter des Raumordnungsplans als überörtliche rahmensetzende Planung richtet sich Umfang und Detailliertheit des Abwägungsmaterials aus. Wegen des nur groben - überörtlichen - Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeit sowie der für Einzelvorhaben anschließend erforderlichen konkreten Genehmigungsverfahren aufgrund anderer Rechtsgrundlagen kann der Plangeber eines Raumordnungsplans sich darauf beschränken, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG RP, Urteil vom 2. April 2014 - 1 C 10676/13 -, juris, Rn. 16; Runkel in: Spannowsky/Runkel/ Goppel, ROG, 2010, § 7 ROG Rn. 33).

140

Die nach einer solchen Abwägung festgelegten Grundsätze und Ziele eines Raumordnungsplanes lässt ein Zielabweichungsverfahren jedoch unberührt. Ein Zielabweichungsverfahren befreit lediglich in einem konkreten Einzelfall, in dem die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird, die der Zielbindung unterworfene öffentliche Stelle bzw. Person des Privatrechts als Antragsteller von dieser Bindung, während für alle anderen Fälle die Bindungswirkung bestehen bleibt.

141

Konkrete individuelle Betroffenheiten durch ein geplantes Einzelvorhaben - wie die Kläger sie durch Immissionen hier geltend machen - sind auch nicht in einem Zielabweichungsverfahren zu bewältigen, sondern sind in einem anschließenden Genehmigungsverfahren für das Einzelvorhaben zu prüfen. Die von den Klägern beanspruchte Einzelfallprüfung mit der Bewältigung zu erwartender Immissionen bleibt der Zulassung des konkreten Einzelvorhabens nach den für dieses geltenden gesetzlichen Vorgaben überlassen. Eine entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung ist daher im Zielabweichungsverfahren weder nach § 7 Abs. 2 ROG noch nach § 10 Abs. 6 LPlG vorgesehen noch rechtlich geboten.

142

III. Die Kläger werden durch die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten auch nicht ausnahmsweise in sie als Dritte schützenden - materiellen - Rechten verletzt.

143

Die Kläger können sich als Nachbarn nicht auf die Ziele des ERP Rhein-Neckar berufen, von denen der Bescheid vom 30. Januar 2015 eine Abweichung zulässt (1.). Dies gilt sowohl für das als Ziel festgelegte „Vorranggebiet Landwirtschaft“ (a.) als auch für das Ziel „Grünzäsur“ (b.). Dasselbe gilt für das geltend gemachte Schutzgut Mensch (2.).

144

1. Eine derartige Rechtsbetroffenheit kommt nur dann in Betracht, wenn das Ziel der Raumordnung, von dem eine Abweichung zugelassen wurde, dazu bestimmt ist, Belange privater Dritter zu schützen (OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10 -, juris, Rn. 83; vgl. zum Schutz der Nachbargemeinde durch eine landesplanerische Festsetzung: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 und juris, Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 - 8 A 10965/11 -, juris, Rn. 32 ff.). So kann ein Grundstückseigentümer sich gegen ein Ziel der Raumordnung zur Wehr setzen, wenn sein Grundstück von dem Ziel der Raumordnung betroffen ist. Denn in diesem Fall liegt sein Grundstück im räumlichen Geltungsbereich einer Zielfestlegung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. BauGB (s. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6/14 -, juris, Rn. 8), so dass eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums möglich ist. In diesem Fall bestimmt die Festsetzung des Regionalplans unmittelbar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da keines der klägerischen Grundstücke unmittelbar von der Zielfestlegung nach Ziffer 2.3.1.2 (Vorrang Landwirtschaft) oder Ziffer 2.1.3 (Grünzäsur) des ERP Rhein-Neckar betroffen ist.

145

Vorranggebiete sind verbindliche Festlegungen. Sie bezeichnen ein Gebiet, das für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen ist und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließt, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Damit erfüllen Vorranggebiete den Begriff des Ziels der Raumordnung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und haben die damit verbundenen normativen Wirkungen (vgl. § 4 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 ROG). Die in einem regionalen Raumordnungsplan festgelegten Ziele haben aber keine unmittelbare Außenwirkung. Der Private wird durch sie unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, juris, Rn. 30). Deshalb kann ein regionaler Raumordnungsplan grundsätzlich auch keinen Vertrauensschutz für Dritte begründen.

146

a. Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft, der nach Ziffer 2.3.1.2 des ERP Rhein-Neckar Zielqualität zukommt, dient hier auch nicht ausnahmsweise den Interessen der Kläger als Nachbarn einer durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen landwirtschaftlichen Fläche.

147

Ausweislich der Begründung zu dieser Zielsetzung „Vorranggebiet Landwirtschaft“ soll hierdurch die raumordnerische und landesplanerische Bedeutung der Landwirtschaft in der Planungsregion unterstützt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen vor dem Hintergrund einer zunehmenden Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für die Siedlungsausweitung („Siedlungsdruck“) mit in qualitativer und quantitativer Hinsicht hinreichenden Flächen ausgestattet und langfristig gesichert werden.

148

Hiernach dient diese Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer überörtlichen landwirtschaftlichen Struktur und der Sicherung der Grundlage für die landwirtschaftlichen Betriebe mit ihren verschiedenen Funktionen, wie Ernährungs-, Einkommens-, Arbeitsplatz-, Erholungs- und Schutzfunktion. Die betroffenen Flächen werden einer planerischen Gestaltung durch die Gemeinde entzogen, da sie vor einer außerlandwirtschaftlichen Inanspruchnahme zu schützen sind. Gerade in Räumen mit hohem Siedlungsdruck und Mehrfachansprüchen an die Flur ist, so die Begründung zu Ziffer 2.3.1.2 des ERP Rhein-Neckar, eine langfristig gesicherte, ökonomische Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Betriebe die Voraussetzung für eine verbrauchernahe Versorgung und die Sicherung der genannten Funktionen der Landwirtschaft.

149

b. Auch mit der Ausweisung von Grünzäsuren als Ziele im ERP Rhein-Neckar wird nicht der Schutz von Interessen privater Dritter, wie der Kläger, bezweckt.

150

Die Grünzäsuren als Ziele der Regionalplanung gemäß Ziffer 2.1.3 des ERP Rhein-Neckar dienen als großräumiges Freiraumsystem dem langfristigen Schutz und der Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie dem Schutz und der Entwicklung der Kulturlandschaft in der Region. Die Grünzäsuren haben des Weiteren die Funktion, eine bandartige Siedlungsentwicklung und das Zusammenwachsen von Siedlungsgebieten zu verhindern. Mit diesen Zielausweisungen wird im ERP Rhein-Neckar nicht die Absicht verfolgt, speziell die Interessen Privater und damit auch nicht der Kläger zu schützen.

151

2. Ein anderes Ergebnis, nämlich die Verletzung von Individualrechtsgütern und damit eine hierauf gestützte Klagebefugnis, können die Kläger auch nicht aus dem von ihnen geltend gemachten „Schutzgut Mensch“ herleiten. Die Anerkennung einer aus dem Menschsein hergeleiteten Klagebefugnis liefe auf Anerkennung einer Popularklage hinaus.

152

IV. Eine Verletzung in eigenen Rechten durch eine unterbliebene Umweltprüfung oder unterbliebene UVP-Vorprüfung im Rahmen des hier durchgeführten Zielabweichungsverfahrens mit dem Argument, durch die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen würden sie belastende Immissionen (dauerhafte akustische und optische Belastungen für Anwohner, Entstehung und Verbreitung von Gefahrstoffen bei der Verbrennung von Beigasen, Gefahr der Freisetzung natürlicher Radioaktivität, Gefahr von Erdbeben oder Hebungen bzw. Senkungen des Boden) auftreten, können die Kläger aus folgendem Grund nicht rügen:

153

Eine Entscheidung, die - wie die Kläger vortragen - eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 1.2., 1.2 und 1.4 der Anlage 1 zum UVPG verlangen würde, stellt die Zulassung der hier in Rede stehenden Zielabweichung nicht dar. Denn die geplante Erkundungsbohrung, deren grundsätzliche Zulässigkeit lediglich unter raumordnerischen Gesichtspunkten mit dem Zielabweichungsbescheid festgestellt wird, dient erst der Entdeckung bzw. Feststellung der Ausdehnung von Kohlenwasserstoffen. Es ist nach den von der Beigeladenen der Beklagten vorgelegten Planunterlagen kein Vorhaben zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser durch Einsatz von Erdöl oder Erdgas zur Zulassung im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gestellt, wie es die von den Klägern angeführten Nummern der Anlage 1 zum UVPG erfordern. Erst nach Durchführung der geplanten Explorationsbohrung kann aufgrund der erlangten Erkenntnisse (Fündigkeit bzw. wirtschaftliche Fündigkeit) seitens der Beigeladenen entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie in Bezug auf die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (§ 4 Abs. 2 BBergG) weiter vorgegangen werden soll. Das anschließend gegebenenfalls zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Förderung von Kohlenwasserstoffen ist dann anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (s. § 1 Nr. 2 Buchst. a) UVP-V Bergbau; § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG) auch im Hinblick auf Immissionen für Dritte auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen.

154

Auch der klägerische Einwand, bei Änderung von Raumordnungsplänen bedürfe es gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ROG grundsätzlich einer Umweltprüfung, greift nicht durch. Denn der ERP Rhein-Neckar wurde hier nicht geändert. Die Zulassung einer Zielabweichung bewirkt lediglich für einen Einzelfall die Freistellung von den raumordnerischen Zielen bei weiterhin im Übrigen geltender Bindungswirkung der Festlegungen des Raumordnungsplans.

155

V. Eine Klagebefugnis könnten die Kläger auch nicht aus einer ermessensfehlerhaften Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 6 LPlG herleiten.

156

Eine Klagebefugnis ist nach § 42 Abs. 2 VwGO bei Ermessensverwaltungsakten auch dann gegeben, wenn der Kläger sich auf die bloße Unzweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung stützt. Er kann darauf abstellen, dass der Ausgangsverwaltungsakt zwar nicht rechtsfehlerhaft ist, eine andere Lösung sich aber als zweckmäßiger und für ihn vorteilhafter erweisen würde. Auch hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Kläger sich auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen kann und damit auf ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn die Klage und auch zuvor der Widerspruch dienen als Rechtsbehelf dem subjektiven Rechtsschutz und eröffnen keinen Popularwiderspruch und keine Popularklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 69, Rn. 6; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, § 70, Rn. 42).

157

Eine Betroffenheit der Kläger in eigenen Rechten durch von ihnen behauptete Ermessensfehler der Beklagten bei deren Zielabweichungsentscheidung, weil alternative Standorte für die von der Beigeladenen geplante Explorationsbohrung nicht geprüft worden seien, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.

158

Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens nach § 10 Abs. 6 LPlG ist die Frage, ob das geplante Vorhaben von der Beachtung der raumordnerischen Vorgaben eines regionalen Raumordnungsplans freigestellt werden kann, weil es unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der Regionalplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Abzuwägen ist dabei gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG allein das in dem Regionalplan festgelegte Ziel, von dem abgewichen werden soll, mit dem mit dem Einzelvorhaben verfolgten Anliegen, für das eine Zielabweichung begehrt wird. Die Zulassung und Durchführung des konkreten Vorhabens der Beigeladenen bedarf - wie bereits ausgeführt - noch einer Planfeststellung nach anderen als raumordnerischen gesetzlichen Vorgaben (BBergG und UVPG). Die Prüfung des konkreten Standortes bzw. einer Standortalternative hat in jenem Verfahren zu erfolgen.

159

Im Übrigen wurde die Standortfrage des geplanten Vorhabens einer Erdölexplorationsbohrung von der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der beantragten Zielabweichung aufgrund der von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zum Zielabweichungsverfahren und Stellungnahmen des Verbands Region Rhein-Neckar, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd in den Blick genommen.

160

So wird unter Nummer 3.2 in den Unterlagen zum Zielabweichungsverfahren ausgeführt, die Suche bzw. Förderung von Erdöl sei in erster Linie an die untertägige Struktur bzw. die Lagerstätte gebunden und somit grundsätzlich standortabhängig. Davon ausgehend ergäben sich an der Oberfläche weitere nutzungsbedingte Restriktionen, die die Suche geeigneter Bohrplätze einschränken würden. Des Weiteren sei eine gute verkehrstechnische Anbindung für die Standortwahl wesentlich. Seismische Messungen unter anderem im Zusammenhang mit der Erdöllagerstätte im Feld Römerberg hätten zur Identifikation einer geologisch für die Erdöl-Exploration im Horizont Buntsandstein besonders geeigneten strukturellen Hochlage unter Tage im Gebiet der Ortschaft Otterstadt geführt, die eine große Ähnlichkeit zur Römerberg-Struktur aufweise. Aufgrund der Vergleichbarkeit beider Strukturen erscheine es deshalb möglich, dass auch unterhalb von Otterstadt eine Erdöllagerstätte neuen Typs im Buntsandstein vorhanden sein könnte. Der Untertagebereich könne nicht durch eine einfache Vertikalbohrung erschlossen werden, ohne andere bereits existente Oberflächennutzungen zu berücksichtigen, nämlich das Landschaftsschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“. Daher sei im Umkreis des Zielgebietes ein als Bohrplatz geeignetes Grundstück gesucht worden, damit die Erkundungsbohrung technisch sicher und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könne. Die Entfernung von ca. 1.000 m zum Zielgebiet trage der geplanten Bohrlokation Otterstadt 1 Rechnung und liege innerhalb der räumlichen Variabilität eines Radius von 500 m bis 1.500 m.

161

Diese Darlegungen der Beigeladenen sowie die Stellungnahmen des Verbands Region Rhein-Neckar, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd waren Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Zulassung der beantragten Zielabweichung. Berücksichtigt hat die Beklagte auch, dass der ERP Rhein-Neckar unter Ziffer 2.2.1.4 als Grundsatz im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Energierohstoffe die Förderung des Aufsuchens entsprechender Lagerstätten und Sicherstellung der Gewinnung vorsieht, wobei dem Erdölfeld im Bereich Römerberg/Speyer besondere Bedeutung zukomme.

162

Die Beklagte hat auf dieser Erkenntnisgrundlage in dem Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 entschieden und unter anderem ausgeführt, dass ein Bohrstandort innerhalb der Ortsbebauung von Otterstadt ausgeschieden sei ebenso wie das im Süden der Gemeinde Otterstadt gelegene Gewerbegebiet wegen zu großer Distanz zum Zielgebiet und des höheren naturschutzfachlichen Konfliktpotentials. Alle weiteren Flächen innerhalb des definierten Suchraums lägen gemäß dem ERP Rhein-Neckar in einem Vorranggebiet für den Grundwasserschutz (Ziffer 2.2.3.2 ERP Rhein-Neckar) und des unmittelbar südlich hieran angrenzenden Vorranggebiets für die Landwirtschaft.

163

VI. Die Kläger können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei hier mit dem Zielabweichungsverfahren nach § 10 Abs. 6 LPlG statt eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG, § 17 LPlG das falsche Zulassungsverfahren gewählt worden (zur anderweitigen Behördenzuständigkeit insoweit siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LPlG).

164

Die Frage, ob hier ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren - nur dieses können die Kläger mit ihrem Einwand meinen - das eigentlich richtige Verfahren gewesen wäre, kann aus folgenden Gründen dahinstehen:

165

Im Falle eines Raumordnungsverfahrens hat dessen Ergebnis - wie § 17 Abs. 11 LPlG ausdrücklich klarstellt - keine unmittelbare Rechtswirkung. Es wird in einem - auch in einem nach § 16 ROG bzw. § 18 LPlG vereinfachten - Raumordnungsverfahren lediglich festgestellt, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung zu vereinbaren ist oder nicht. Damit würde einem raumordnerischen Entscheid, der kein Verwaltungsakt ist, der Regelungsgehalt fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 - 4 B 86/95 -, juris, Rn. 6). Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ist auch kein Ziel der Raumordnung und auch keine Planung und Maßnahme mit Beachtenspflicht, sondern ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG klarstellt. Die vom Gesetz in § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG enthaltene Berücksichtigungspflicht stellt eine rechtliche Verpflichtung, das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als einen abwägungserheblichen Belang im späteren Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren zu behandeln, dar. Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ist daher nicht selbständig vor Gericht angreifbar. Entsprechende Anfechtungsklagen sind mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes unzulässig (s. SächsOVG, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, juris, Rn. 128). Möglich wäre lediglich eine sogenannte Inzidentkontrolle, d. h. im Rahmen eines Rechtsstreites über das Ergebnis des späteren Zulassungsverfahrens könnte die landesplanerische Beurteilung auf ihre Richtigkeit überprüft werden (so Bäumler in PdK, Stand: Oktober 2013, § 17 LPlG Anm. 6).

166

VII. Die Kläger werden, wenn ihnen die Klagebefugnis zur Anfechtung des Zielabweichungsbescheides der Beklagten vom 30. Januar 2016 fehlt, auch keineswegs rechtsschutzlos gestellt. Sie können entsprechend der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz gegen das von der Beigeladenen geplante Vorhaben und damit gegen von diesem ausgehenden Immissionen in Anspruch nehmen, wenn das geplante Vorhaben der Erdölexploration Otterstadt 1 von der zuständigen Behörde konkret genehmigt wird und sie hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein können. Mit dieser Anfechtungsmöglichkeit steht den Klägern Rechtsschutz zur Verfügung.

167

Fehlt den Klägern die nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Zielabweichungsbescheid vom 30. Januar 2015 erforderliche Klagebefugnis, so sind die Klagen wegen Unzulässigkeit abzuweisen.

168

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen.

169

Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da es an einer Kostenlastentscheidung zu Gunsten der Kläger mangelt.

170

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

171

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Beschluss

172

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 2.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013 Beilage 58).

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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Bundesberggesetz - BBergG | § 55 Zulassung des Betriebsplanes


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfert

Bundesberggesetz - BBergG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,2. der Tätigk

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist,

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder ber

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 6 Ausnahmen und Zielabweichung


(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nic

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen


(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam. (2) Der Raumordn

Bundesberggesetz - BBergG | § 11 Versagung der Erlaubnis


Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4


(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufg

Bundesberggesetz - BBergG | § 54 Zulassungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen. (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer

Bundesberggesetz - BBergG | § 7 Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) 1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösend

Bundesberggesetz - BBergG | § 9 Bergwerkseigentum


(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren


(1) Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juli 2016 - 3 K 516/15.NW zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juli 2016 - 3 K 516/15.NW zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 05. Feb. 2016 - 4 K 2679/15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.Der Streitwert wird auf 15.000,

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Apr. 2015 - 4 CN 6/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Seine Normenkontrolle wendet sich gegen den als Satzung erlassenen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 5 S 1282/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bunde

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Mai 2014 - 4 B 56/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2012 - 6 C 36/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Regelungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikat

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2012 - 8 A 10965/11

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2010 - 8 C 10150/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ wird für unwirksam erklärt, soweit unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen in den Bestimmungen für das Sondergebiet 2 (SO 2) die Errichtung von Parkde

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

(2) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

(2) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

(2) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Regelungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Sie betreibt terrestrische Rundfunksendernetze für den Empfang von digitalem Antennenfernsehen (DVB-T). Hierzu verfügte sie unter anderem über sechs bis 2025 gültige Frequenzzuteilungen im Bereich 790 bis 862 MHz, die die beklagte Bundesnetzagentur mit noch nicht bestandskräftigen Widerrufsbescheiden vom April 2010 bzw. August 2010 unter Zuteilung von Ersatzfrequenzen widerrufen hat.

2

Durch die im Juli 2009 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung wurde der bislang vorrangig für militärische Anwendungen, in einem Teilbereich für Rundfunkanwendungen sowie für drahtlose Mikrofone genutzte Frequenzbereich 790 bis 862 MHz dem Festen Funkdienst, dem Mobilfunkdienst und dem Rundfunkdienst zugewiesen. In der hierauf bezogenen Nutzungsbestimmung 22 des Frequenzbereichszuweisungsplans ist festgelegt, dass die Nutzung für den Rundfunkdienst auslaufend ist. Nach der Nutzungsbestimmung 36 ist der Frequenzbereich 790 bis 862 MHz im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen; er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Ferner wird bestimmt, dass der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 bis 862 MHz keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen darf. In dem Frequenznutzungsplan der Bundesnetzagentur mit Stand September 2009 wurde als Nutzungszweck insoweit "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" festgelegt.

3

Durch Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 entschied die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur, die Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem bereits früher eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz zu verbinden (Teilentscheidung I). Im Hinblick auf die verbundenen Frequenzen regelt die Allgemeinverfügung des Weiteren die Anordnung des Vergabeverfahrens (Teilentscheidung II) sowie dessen Durchführung als Versteigerungsverfahren (Teilentscheidung III). Ferner legt die Allgemeinverfügung Regelungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens (Teilentscheidung IV) sowie Versteigerungsregeln fest (Teilentscheidung V). Als Teil der Vergabebedingungen werden gemäß Nr. IV.4.2.1 der Allgemeinverfügung für die Frequenznutzungen im Frequenzbereich 800 MHz die in der Anlage 2 enthaltenen vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen festgelegt. Ferner wird bestimmt, dass die Frequenznutzungsbestimmungen nachträglich geändert werden können, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird. Erläuternd wird hierzu ausgeführt, dass insbesondere bei den in Anlage 2 beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen zum 800-MHz-Bereich Änderungen zu erwarten seien, da hierzu die endgültigen Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene noch ausstünden. Die in Anlage 2 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen, durch die die störungsfreie Koexistenz der Netze unterschiedlicher Betreiber des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten innerhalb des Frequenzbereichs 790 bis 862 MHz sowie die Koexistenz dieser Netze mit den Funkanwendungen der dazu benachbarten Frequenzbereiche sichergestellt werden soll, sehen unter anderem Strahlungsleistungsgrenzwerte sowie Anforderungen für sog. Frequenzblock-Entkopplungsmasken vor. Ferner findet sich der Hinweis, dass darüber hinaus lokal oder regional zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden könnten; diese würden vor allem bei der standortspezifischen Festlegung der frequenztechnischen Parameter der konkreten Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu berücksichtigen sein.

4

In der Begründung der Allgemeinverfügung wird unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich des Rundfunkdienstes (digitaler Fernsehrundfunk) alle Interferenzaspekte in Deutschland, auch unter Beachtung der Nutzungsbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (Schutz des Rundfunkdienstes), sowie auf der Ebene der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) hinreichend geklärt seien. Die konkrete lokale Interferenzsituation zwischen einer Basisstation des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und dem Fernsehrundfunk könne die Bundesnetzagentur erst bei der Festlegung der standortspezifischen frequenztechnischen Parameter für die betroffene Basisstation zugrunde legen. Da diese Interferenzsituation sehr stark von den lokalen bzw. regionalen Rahmenbedingungen, ggf. auch von Grenzkoordinierungsaspekten, abhänge, sei eine Prüfung im Einzelfall bei der Festsetzung der standortbezogenen Parameter notwendig. Die innerhalb des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) der CEPT erarbeiteten Arbeitsergebnisse, insbesondere im CEPT -Bericht 30 dokumentiert, dienten zukünftig als Basis für diese einzelfallbezogenen Betrachtungen. Dies schließe auch die Anwendung von den in diesem Bericht beschriebenen Störungslinderungsmaßnahmen ein.

5

Die Klägerin hat gegen die Teilentscheidungen I, II und IV der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 am 4. Dezember 2009 Klage erhoben. Sie befürchtet, dass die vorgesehene Nutzung der Frequenzen im Bereich 790 bis 862 MHz für den Mobilfunk - insbesondere durch den Einsatz der für die schnelle Funkanbindung an das Internet vorgesehenen LTE ("Long Term Evolution") - Technologie - zu Störungen der digitalen Rundfunkübertragung führen wird.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. September 2011 abgewiesen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass keine mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer stattgefunden habe. Die Bundesnetzagentur sei rechtlich nicht gehindert gewesen, auch diejenigen Frequenzen in das Vergabeverfahren einzubeziehen, für die der Klägerin bis zum Jahr 2025 befristete Zuteilungen gewährt worden waren, da die berechtigte Erwartung einer Verfügbarkeit in absehbarer Zeit bestanden habe. Auch im Übrigen werde die Klägerin durch die angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung nicht in ihren Rechten verletzt. Rechtlich relevante Nachteile, die sich gerade aus der in Nr. I. der Allgemeinverfügung angeordneten Verbindung von Vergabeverfahren für sie ergäben, habe sie nicht aufgezeigt. Die in Nr. II. getroffene Anordnung des Vergabeverfahrens berühre nur Rechte von Zuteilungspetenten für die in Rede stehenden Frequenzen. Durch die Regelungen des Vergabeverfahrens in Nr. IV. der Allgemeinverfügung einschließlich der in Nr. IV.4.2 und Anlage 2 festgelegten vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz werde sie ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf störungsfreie Frequenznutzung rüge, sei die Klägerin in einer solchen Rechtsposition jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die von ihr befürchteten Störungen des Rundfunkempfangs träten - wenn überhaupt - noch nicht mit der Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen, sondern erst mit der Zuteilung der Frequenzen und mit ihrer Nutzung auf. Die mit der Allgemeinverfügung insoweit getroffenen Entscheidungen gingen der Zuteilung voran und beinhalteten damit noch keine Frequenznutzungsrechte. Die Frequenznutzungsbestimmungen hätten damit noch keine unmittelbare Wirkung für die späteren Frequenznutzungen, sondern dienten dazu, den Interessenten an einer Frequenznutzung eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Teilnahme am Vergabeverfahren und eine Basis zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts der zu vergebenden Frequenzen zu verschaffen. Zwar habe ein erfolgreicher Teilnehmer am Vergabeverfahren einen Rechtsanspruch auf Zuteilung von Frequenzen zu den in der Allgemeinverfügung niedergelegten Nutzungsbedingungen. Einer Rechtsverletzung durch die in Nr. IV.4.2. und in Anlage 2 der Allgemeinverfügung statuierten Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz stehe aber entgegen, dass diese - im Gegensatz zu den Nutzungsbestimmungen für die Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz - ausdrücklich nur vorläufig seien.

7

Ungeachtet dessen stehe der Klägerin ein gegen die Beklagte gerichteter Abwehranspruch mit dem Ziel der Gewährleistung einer in jeder Hinsicht von Störungen freien Frequenznutzung gegenüber später hinzutretenden Frequenznutzungen grundsätzlich nicht zu. Effizienz und Störungsfreiheit seien konfligierende Belange, die im Wege wertender Abwägung bedarfsgerecht zum Ausgleich zu bringen seien. Allenfalls bestehe ein Anspruch auf Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen. Eine die Frequenzzuteilung hindernde Unverträglichkeit der Nutzung des 800 MHz- Bandes für Mobilfunkdienste mit der Nutzung des darunter liegenden Frequenzbereichs 470 bis 790 MHz für den Rundfunkdienst lasse sich insbesondere nicht den von der Klägerin angeführten Studien und Untersuchungen entnehmen. Diese zeigten zwar ein nicht unerhebliches Störpotenzial für den DVB-T- Empfang auf, kämen aber zu dem Schluss, dass sich die befürchteten Störungen durch entsprechende technische Maßnahmen auf Seiten der Mobilfunkunternehmen und auf Seiten der Nutzer beseitigen oder doch wesentlich verringern ließen. Auf die von der Klägerin schriftsätzlich unter Beweis gestellten Tatsachen zu Art und Umfang der befürchteten Störungen und Abhilfemaßnahmen sowie zu methodischen Mängeln und fehlerhaften Ergebnissen vorliegender Untersuchungen und Studien würde es daher nicht ankommen. Die Entscheidung der Beklagten, die Frequenzen im 800-MHz-Bereich schon vor einer in jeder Beziehung abschließenden Klärung der Störszenarien unter der Festlegung nur vorläufiger Frequenznutzungsbestimmungen zur Vergabe zu stellen, sei frei von Ermessensfehlern.

8

Die Klägerin werde ferner nicht in einem auch sie schützenden subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange in einem Planungsprozess verletzt. Die in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 enthaltenen Entscheidungen würden nicht in einem förmlichen Planfeststellungsverfahren getroffen; auch fehle den § 55 Abs. 9, § 61 Abs. 1 und 4 TKG der Charakter eines Fachplanungsgesetzes. Die Zuteilung der Frequenzen diene der Umsetzung der auf der Ebene der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung und des Frequenznutzungsplans festgelegten planerischen Vorgaben, ohne selbst der Planungsebene zuzugehören. Die Abwägung der sich aus Nutzungskonflikten der vorliegenden Art ergebenden Belange sei der Ebene der Frequenzplanung nach § 53 TKG und § 54 TKG zugewiesen. Auch unter Gesichtspunkten des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei nicht die Annahme eines subjektiven Rechts der Klägerin auf planerische Konfliktbewältigung im Rahmen der von der Bundesnetzagentur nach § 61 TKG zu treffenden Entscheidungen geboten; denn die planerischen Festlegungen unterlägen der inzidenten gerichtlichen Kontrolle in Verfahren, die sich gegen auf ihnen beruhende Verwaltungsentscheidungen wie Frequenzzuteilungen richteten.

9

Mit der - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend: Die Anordnung des Vergabeverfahrens im 800-MHz-Bereich und die Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen für diesen Bereich verletzten sie unmittelbar in ihrem Recht auf Schutz vor Störungen durch Mobilfunknutzungen. Nach der gesetzlichen Konzeption der gestuften Frequenzvergabe entfalteten die Frequenznutzungsbestimmungen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG unmittelbare und rechtsgestaltende Wirkung für die spätere Frequenznutzung der erfolgreichen Bieter. Bei der Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen seien die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG bereits zu berücksichtigen. Sie beinhalteten insoweit die Festlegungen, die zur Sicherstellung einer verträglichen und störungsfreien Nutzung im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 TKG erforderlich seien. Dass die Bundesnetzagentur die Festlegungen unter den Vorbehalt einer späteren Änderung gestellt habe, ändere nichts an deren unmittelbarer rechtsgestaltender Wirkung, da diese nicht zur Disposition der Verwaltung stehe. Nachträgliche Änderungen der Frequenznutzung seien nur in den in § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG genannte Fällen zulässig.

10

Spiegelbildlich zum Anspruch der erfolgreichen Bieter auf Zuteilung zu den festgelegten Bedingungen räume das TKG dem von einer Neuvergabe von Frequenzen betroffenen Frequenznachbarn einen Anspruch auf Schutz vor Störungen durch die späteren Nutzungen durch verbindliche Festlegung der hierfür notwendigen Frequenznutzungsbeschränkungen ein. Die Regelungen der § 61 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 TKG hätten insoweit drittschützende Wirkung. Die Herstellung der Verträglichkeit im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TKG sei keine offene Zielvorgabe, sondern nur dann gegeben, wenn die Behörde ermittelt und festgestellt habe, dass keine Störung bestehender Frequenznutzungen zu befürchten sei. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Studien und Untersuchungen ergebe, sei die gesetzlich geforderte Verträglichkeit der Nutzung des 800-MHz-Bereichs für Mobilfunkdienste mit der Nutzung des benachbarten Frequenzbereichs für den Rundfunkdienst nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts räume das TKG der Bundesnetzagentur kein Ermessen ein, bei befürchteten Störungen eine Frequenzvergabe ohne verbindliche Festlegung störvermeidender Frequenznutzungsbestimmungen zu treffen. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht unter Verletzung seiner Prüfpflichten auf eine bloße Plausibilitätskontrolle des von der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegten Sachverhalts beschränkt, obwohl die tatsächlichen Annahmen der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitig geblieben seien. Die Rechtswidrigkeit der Festlegungen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG ergebe sich auch daraus, dass die gesetzlich geforderten planerischen Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der verträglichen und störungsfreien Nutzung des 800-MHz-Bereichs und konkretisierenden Umsetzung der Vorgaben in der Nutzungsbestimmung 36 der FreqBZPV nicht erfolgt seien.

11

Die Anordnung der Vergabe des 800-MHz-Bereichs sei ebenfalls rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihrem Recht auf Schutz vor Störungen durch den neu zugelassenen Mobilfunkdienst im 800-MHz-Bereich sowie ferner in eigenen Nutzungsrechten für Frequenzen im 800-MHz Bereich. Die der Klägerin bis zum Jahr 2025 zugeteilten und im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeentscheidung noch nicht widerrufenen Frequenzzuteilungen im 800-MHz-Bereich seien für eine Neuvergabe rechtlich nicht verfügbar gewesen. Die Beklagte habe insoweit im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die rechtliche Verfügbarkeit der Frequenzen der Klägerin absehbar sei. Aus den dargelegten Gründen sei auch die Verbindungsentscheidung nach Ziffer I. der angefochtenen Allgemeinverfügung rechtswidrig.

12

Indem die Beklagte sowohl die Entscheidung der § 55 Abs. 9 TKG als auch die Entscheidung nach § 61 Abs.4 Satz 2 TKG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen habe, habe sie den Anspruch der Klägerin auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung eines Beschlusskammerverfahrens nach § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG verletzt. Das Fehlen der mündlichen Verhandlung sei kein unbeachtlicher Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht, des Überzeugungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs der Klägerin.

13

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen Ziffer I., Ziffer II. und Ziffer IV. der Allgemeinverfügung der Beklagten Az. BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen die Vergabe des Frequenzbereichs 790 MHz bis 862 MHz regeln,

hilfsweise,

die Entscheidungen Ziffer I., Ziffer II. und Ziffer IV. der Allgemeinverfügung der Beklagten Az. BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar insoweit nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu Unrecht bejaht hat. Da die von der Vorinstanz als unbegründet abgewiesene Klage damit bereits unzulässig ist, erweist sich das Urteil aus diesem Grund zugleich jedoch als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

17

Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, vgl. Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95 f.> = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 3, vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 11 = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1 und vom 26. Januar 2011 - BVerwG 6 C 2.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 3, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch die angefochtenen Teilentscheidungen der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung entsteht vielmehr erst mit der späteren Frequenzzuteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Präsidentenkammerentscheidung vom 12. Oktober 2009 zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2413) geändert worden war.

18

1. Dass die mit der Teilentscheidung II der Allgemeinverfügung erfolgte Anordnung der Bundesnetzagentur, der Frequenzzuteilung ein Vergabeverfahren vorzuschalten, keine relevanten Rechtspositionen der Klägerin verletzen kann, folgt aus dem begrenzten Regelungsgehalt dieser Anordnung. Dieser ergibt sich aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 9 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der hier noch anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.; vgl. nunmehr § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG n.F.). Sind danach für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG voranzugehen hat.

19

Als Konsequenz einer durch Frequenzbewirtschaftung zu bewältigenden Knappheitssituation (vgl. Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 <23 >, Rn. 21) wandelt die Anordnung eines Vergabeverfahrens den Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen (§ 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 TKG a.F.) in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um. Sie berührt daher die materielle Rechtsposition von Unternehmen, die einen noch nicht bestandskräftig abgelehnten Antrag auf Einzelzuteilung gestellt haben (vgl. Urteile vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 <372>, Rn. 17; vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 = Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 5 jeweils Rn. 13; und vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 14). Auf die Rechte von Unternehmen, die sich nicht um die Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen bewerben, sondern als Drittbetroffene wie die Klägerin lediglich Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen befürchten, kann sich die Anordnung des Vergabeverfahrens nicht auswirken. Gleiches gilt für die - ohnehin nur gemeinsam mit der Vergabeanordnung (Teilentscheidung II) der gerichtlichen Überprüfung zugängliche (s. Urteil vom 23. März 2011 a.a.O. Rn. 17) Entscheidung, die Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem bereits früher eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zu verbinden (Teilentscheidung I der Allgemeinverfügung).

20

Der Einwand der Klägerin, die ihr bis zum Jahr 2025 eingeräumten und bislang nicht bestandskräftig widerrufenen Frequenzzuteilungen im 800-MHz-Bereich seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für eine Neuvergabe rechtlich nicht verfügbar gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar werden Frequenzen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG a.F. nur zugeteilt, wenn sie verfügbar sind. Hieran fehlt es, wenn die zu vergebende Frequenz bereits einem anderen Nutzer wirksam zugeteilt ist. Für die Auffassung der Klägerin, die Zuteilungsvoraussetzung der rechtlichen Verfügbarkeit müsse bereits im Zeitpunkt der Anordnung eines Vergabeverfahrens nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG a.F. gegeben sein, findet sich im Gesetzeswortlaut jedoch kein Anhaltspunkt. Die von der Klägerin befürwortete Vorverlegung des für die Voraussetzung der Verfügbarkeit der Frequenzen maßgeblichen Zeitpunkts von der Zuteilung auf die Anordnung eines Vergabeverfahrens lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Bundesnetzagentur könne die zur Vergabe gestellten Frequenzen anderenfalls nur unter Verletzung der Nutzungsrechte Dritter zuteilen; denn in der Zeit zwischen dem Erlass der Vergabeanordnung und der Zuteilung der betreffenden Frequenzen können sich beispielsweise in Folge eines auf § 63 TKG a.F. gestützten, nach § 137 Abs. 1 TKG grundsätzlich sofort vollziehbaren Widerrufs der früheren Frequenzzuteilungen Änderungen hinsichtlich der bestehenden Frequenznutzungsrechte ergeben. Dem von der Klägerin erwähnten Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kann wie im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass das Vorhandensein anderer Frequenznutzungsrechte für die Zuteilungspetenten aufgrund eines Hinweises in der Vergabeanordnung erkennbar ist. Müsste die Voraussetzung der Verfügbarkeit der Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Vergabeverfahrens erfüllt sein, hätte dies hingegen zur Folge, dass die zu vergebenden Frequenzen während des gesamten Vergabe- und Zuteilungsverfahrens nicht genutzt werden könnten. Dies stünde in einem durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten Widerspruch zu dem in § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG a.F. als Regulierungsziel und in § 52 Abs. 1 TKG a.F. als Grundlage der Frequenzordnung genannten Grundsatz der effizienten Frequenznutzung.

21

Auf die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang erörterte Frage, ob die Bundesnetzagentur zu Recht davon ausgegangen ist, dass die der Klägerin zugeteilten Frequenzen im 800-MHz-Bereich jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens für eine Zuteilung zur Verfügung stehen würden, kommt es nicht an. Auch ohne den in die Frequenzzuteilungsbescheide aufgenommenen Vorbehalt einer Anpassung der Frequenznutzungsbestimmungen und des darauf bezogenen Hinweises auf einen gegebenenfalls notwendigen Widerruf der Frequenzzuteilung könnte sich die Vergabeanordnung auf Rechtspositionen der Klägerin nicht auswirken.

22

2. Hinsichtlich des überwiegenden Teils der von der Klägerin ebenfalls angefochtenen Vergabebedingungen (Teilentscheidung IV der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009) ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit hierdurch ihre Rechte als durch die spätere Frequenznutzung möglicherweise betroffene Dritte berührt sein könnten.

23

Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren (Nr. IV.1), die Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zu vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen (Nr. IV.2), die Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte (Nr. IV.3), sowie schließlich auch den überwiegenden Teil der in Nr. IV.4 der Allgemeinverfügung enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen, d.h. die Befristung der Zuteilung (Nr. IV.4.3), die Konkretisierung der Versorgungs- und Netzausbauverpflichtung (Nr. IV.4.4 und IV.4.5), die Berichtspflicht (Nr. IV.4.6), die Möglichkeit, die Frequenzzuteilung unter bestimmten Voraussetzungen mit einer auflösenden Bedingung zu versehen (Nr. IV.4.7) sowie den Ausschluss der Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Zugangsgewährung (Nr. IV.4.8). Die Bestimmung, dass der drahtlose Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1829 MHz und 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist (Nr. IV.4.1), kann schon deshalb keine Rechte der Klägerin verletzen, weil sie lediglich Hinweischarakter hat, am Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung aber nicht teilnimmt. Insoweit gilt nichts anderes als in Bezug auf die Nennung des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten als Nutzungszweck in der Teilentscheidung II der Allgemeinverfügung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 39 f.).

24

3. Als einzige Regelung mit denkbaren Auswirkungen auf Rechtspositionen der Klägerin kommt nach dem Revisionsvorbringen demnach überhaupt nur die Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen in Nr. IV.4.2 und Anlage 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung in Betracht. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung würde jedoch voraussetzen, dass nicht erst durch die nachfolgende Frequenzzuteilung, sondern bereits durch die Festlegungen in den Vergabebedingungen Inhalt und Umfang der Erlaubnis zur Nutzung der zu vergebenden Frequenzen - und damit korrespondierend der Pflicht der Klägerin zur Duldung der hierdurch möglicherweise verursachten Störungen des Rundfunkempfangs - abschließend determiniert würden. Eine derartige rechtliche Wirkung ergibt sich jedoch weder aus dem konkreten Regelungsgehalt der in Nr. IV.4.2 und Anlage 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen (a) noch aus dem Inhalt der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (b).

25

a) Den konkreten Festlegungen in Nr. IV.4.2 und Anlage 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung kann keine abschließende, für die Frequenzzuteilung verbindliche Regelung derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Klägerin und andere Drittbetroffene rechtlich zur Duldung von durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen möglicherweise verursachten Störungen des Rundfunkempfangs verpflichtet sind, entnommen werden.

26

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die in Nr. IV.4.2. und in Anlage 2 der Allgemeinverfügung statuierten Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz nicht als Zusicherung einer späteren Frequenzzuteilung unter gerade diesen Bedingungen zu verstehen seien, weil es - im Gegensatz zu den Nutzungsbestimmungen für die Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz - an einem Bindungswillen der Behörde fehle. Diese Annahme ist das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung und Feststellung des Regelungsgehalts des angefochtenen Bescheides der Beklagten. Es handelt sich daher um eine das Revisionsgericht grundsätzlich nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende tatsächliche Feststellung. Ein Fall, in dem die Bindung ausnahmsweise entfällt, liegt nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin insoweit keine den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrügen erhoben. Die im Einzelnen begründete Auslegung des Tatsachengerichts lässt auch keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen.

27

Im Übrigen erweist sich die Auslegung des Verwaltungsgerichts, der zufolge es in Bezug auf die in Nr. IV.4.2. und in Anlage 2 der Allgemeinverfügung geregelten Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 800 MHz an einem Bindungswillen der Behörde und damit an einer unmittelbaren rechtlichen Wirkung zu Lasten Drittbetroffener fehle, auch in der Sache als offensichtlich zutreffend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160>). Die ausdrückliche Bezeichnung der in Anlage 2 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen zum Frequenzbereich 790 bis 862 MHz als "vorläufig" (Nr. IV.4.2. Unterabs. 1 der Allgemeinverfügung) sowie der Hinweis, dass die Frequenznutzungsbestimmungen nachträglich geändert werden können, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird (Nr. IV.4.2. Unterabs. 3 Satz 1), weisen einen eindeutigen Erklärungsgehalt auf, der die Annahme einer Bindungswirkung zu Lasten Drittbetroffener ausschließt. Bestätigt wird dies durch die in den Entscheidungstenor der Allgemeinverfügung aufgenommene Erläuterung, dass insbesondere bei den in Anlage 2 beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen zum 800-MHz-Bereich Änderungen zu erwarten seien, da hierzu die endgültigen Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene noch ausstünden (Nr. IV.4.2. Unterabs. 3 Satz 2). Außerdem enthalten die in Anlage 2 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen nochmals den Hinweis, dass darüber hinaus lokal oder regional zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden könnten; diese würden vor allem bei der standortspezifischen Festlegung der frequenztechnischen Parameter der konkreten Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu berücksichtigen sein. Der nach alledem keinen weiteren Auslegungsspielraum eröffnende Erklärungsinhalt des Entscheidungstenors wird nicht durch die in der Begründung der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur enthaltene Aussage relativiert, dass hinsichtlich des Rundfunkdienstes (digitaler Fernsehrundfunk) alle Interferenzaspekte in Deutschland, auch unter Beachtung der Nutzungsbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (Schutz des Rundfunkdienstes), sowie auf der Ebene der CEPT hinreichend geklärt seien.

28

b) Das Ergebnis der Auslegung der konkreten Festlegungen in Nr. IV.4.2 und Anlage 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung steht im Einklang mit der sich aus den telekommunikationsrechtlichen Vergabevorschriften ergebenden Rechtslage. Dass die vor Durchführung eines Vergabeverfahrens bestimmten Frequenznutzungsbestimmungen - unabhängig von dem Bindungswillen der Behörde - eine für die anschließende Frequenzzuteilung verbindliche und abschließende Regelung derjenigen Voraussetzungen enthalten, unter denen Drittbetroffene rechtlich zur Duldung von durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen möglicherweise verursachten Störungen des Rundfunkempfangs verpflichtet sind, lässt sich weder der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. entnehmen (aa), noch folgt dies aus einem Vertrauensschutz der erfolgreichen Bieter (bb), aus planungsrechtlichen Grundsätzen (cc), aus dem Gesichtspunkt des gestuften Verfahrens (dd) oder aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (ee).

29

aa) § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. (jetzt § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG n.F.) als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dahingehend auslegen, dass bereits die vor Durchführung eines Vergabeverfahrens bestimmten Frequenznutzungsbestimmungen unabhängig von dem konkreten Bindungswillen der Behörde eine mit Blick auf die spätere Frequenzzuteilung abschließende und deshalb auch für Drittbetroffene verbindliche Wirkung entfalten.

30

Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung. Im Wortlaut der Vorschrift fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass auch die Belange Dritter, die durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen gestört werden könnten, Bestandteil des normativen Entscheidungsprogramms sind. Eher gegen diese Annahme spricht, dass § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. als möglichen Inhalt der Frequenznutzungsbestimmungen lediglich den Versorgungsgrad bei der Frequenznutzung und seine zeitliche Umsetzung benennt. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die ausschließlich öffentliche Interessen wie die Verwirklichung des gesetzlichen Zwecks, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG) sowie das Regulierungsziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG betreffen (vgl. Hahn/Hartl, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 61 Rn. 18), nicht hingegen um private Interessen einschließlich solcher von Unternehmen, die bereits Frequenzen nutzen.

31

Gegen die Annahme, dass die Belange möglicher Drittbetroffener Bestandteil des Entscheidungsprogramms des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. sind, sprechen vor allem Zweck und Systematik der Vorschrift. Nach Satz 1 der Regelung soll mit dem Vergabeverfahren festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Dem auf eine Bestenauslese gerichteten Zweck des Vergabeverfahrens entsprechend sind Gegenstand und Reichweite der nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG zu treffenden Festlegungen begrenzt. Dass den Belangen der durch die spätere Frequenznutzung betroffenen Dritten nach der gesetzlichen Systematik erst auf der nachfolgenden Entscheidungsebene der Frequenzzuteilung Rechnung zu tragen ist, wird durch § 61 Abs. 1 Satz 3 TKG verdeutlicht, dem zufolge die Zuteilung der Frequenzen "nach § 55" erfolgt, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist. Unabhängig von der vorherigen Durchführung des Vergabeverfahrens müssen demnach in jedem Fall die in § 55 TKG normierten Voraussetzungen, zu denen insbesondere die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TKG) und die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG) gehören, gegeben sein, bevor Frequenzen zugeteilt werden. Der Berücksichtigung der Belange Dritter im Rahmen des Zuteilungsverfahrens steht aus systematischer Sicht nicht § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. entgegen; denn die dort eingeschränkt geregelte Möglichkeit einer nachträglichen Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung bezieht sich nur auf solche Fälle, in denen "nach der Frequenzzuteilung" festgestellt wird, dass aufgrund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder dass aufgrund einer Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind. Geht es demgegenüber - wie hier - um solche Änderungen der Frequenznutzungsbestimmungen, die sich zwar nach dem Wirksamwerden der Vergabeanordnung, aber vor dem Erlass der Frequenzzuteilungen ergeben und deshalb zusätzliche Vorgaben bei der erstmaligen Ausgestaltung der jeweiligen Frequenzzuteilungen nach § 55 TKG ermöglichen sollen, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung. Soweit § 61 Abs. 7 TKG a.F. bestimmt, dass Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, Bestandteile der Frequenzzuteilung werden, ist zwar von einer unmittelbaren rechtsgestaltenden Wirkung der gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG a.F. festgelegten Vergabebedingungen für die spätere Frequenznutzung der erfolgreichen Bieter auszugehen. Diese rechtsgestaltende Wirkung besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem die Bundesnetzagentur von ihrer gesetzlichen Befugnis, vor Durchführung eines Vergabeverfahrens bestimmte Festlegungen zu treffen, tatsächlich Gebrauch macht.

32

Die fehlende Regelungswirkung der nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. festzulegenden Frequenznutzungsbestimmungen gegenüber Drittbetroffenen wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 80) wird zu der - damals noch als § 59 bezeichneten - Vorschrift im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung das Vergabeverfahren konkretisiere, welches die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ("Reg TP") in Fällen der Frequenzknappheit der Zuteilung voranstellen könne. Das in Absatz 4 benannte Auswahlkriterium der Effizienz der Frequenznutzung sei sachgerecht, weil es der in bestimmten Frequenzbereichen bestehenden Knappheit von Übertragungskapazität Rechnung trage. Die vor dem Vergabeverfahren festzulegenden Zulassungsbedingungen und Verfahrensregelungen gewährleisteten ein diskriminierungsfreies Verfahren. Dem Gesetzgeber standen danach bei der Konzeption der Regelung lediglich die Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung sowie die Ausgestaltung eines diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens, nicht jedoch der Schutz Dritter vor Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen vor Augen.

33

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die in dem Urteil vom 22. Juni 2011 (BVerwG 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 20) enthaltene Erwägung des Senats, die Systematik und der Zweck des Gesetzes geböten es, die subjektive Frequenzzuteilungsvoraussetzung des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG bereits bei der Aufstellung der Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren zu berücksichtigen, weil sich nur so vermeiden lasse, dass ein Bewerber zunächst das Vergabeverfahren durchläuft, um dann nach Erhalt des Zuschlages bei der Zuteilung der Frequenzen an der genannten Zuteilungsvoraussetzung zu scheitern, nicht dahingehend verallgemeinert werden kann, dass allen im Rahmen der Frequenzzuteilung zu berücksichtigenden Belange einschließlich der Interessen potenziell Drittbetroffener bereits im Rahmen der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG 2004 zu treffenden Festlegungen abschließend Rechnung zu tragen ist. In der zitierten Entscheidung hat der Senat lediglich festgestellt, dass die Vergabebedingung unter Nr. IV.1.3 der Allgemeinverfügung, der zufolge die Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren nach näherer Maßgabe der Anlage 5 zur Allgemeinverfügung dargelegt werden müssen, in Einklang mit ihrer gesetzlichen Grundlage in § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG a.F. steht und deshalb von der Bundesnetzagentur ohne Rechtsverstoß erlassen werden durfte. Ob die Behörde gesetzlich verpflichtet ist, sämtlichen im Rahmen der späteren Frequenzzuteilung zu berücksichtigenden Belangen einschließlich der Interessen potenziell Drittbetroffener bereits im Rahmen der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG a.F. zu treffenden Festlegungen abschließend Rechnung zu tragen, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

34

bb) Auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der erfolgreichen Bieter lässt sich die Annahme einer Regelungswirkung der nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. festzulegenden Frequenznutzungsbestimmungen gegenüber Drittbetroffenen ebenfalls nicht stützen. Das Vertrauen auf die abschließende rechtsgestaltende Wirkung der Frequenznutzungsbestimmungen ist nur schutzwürdig, soweit diese die Versorgungsverpflichtung betreffen. Hinsichtlich derjenigen Festlegungen, die den Schutz betroffener Dritter vor Störungen durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen angehen, besteht keine tatsächliche Grundlage für ein Vertrauen darauf, dass die Frequenzzuteilung ohne die Auferlegung weiterer Schutzvorkehrungen erfolgt. Das Risiko, dass sich die erfolgreichen Bieter im späteren Frequenzzuteilungsverfahren auf Vertrauensschutz berufen, falls die ersteigerten Frequenzen infolge der nachträglichen Anordnungen von Schutzmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur nicht so genutzt werden können wie ursprünglich beabsichtigt, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den erfolgreichen Bietern und der Bundesnetzagentur. Es kann keinen Ausschluss von Einwendungen Dritter, die Beeinträchtigungen durch die Frequenznutzung geltend machen, im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens über die Frequenzzuteilung rechtfertigen. Dies ergibt sich schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Durch einen Bescheid potentiell betroffene Dritte müssen hinreichend deutlich erkennen können, welche Anfechtungslast ihnen durch den Bescheid aufgebürdet wird (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <305>). Der Wortlaut des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG a.F. enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Dritte damit rechnen müssen, durch die Nichtanfechtung der auf dieser Rechtsgrundlage ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur ihre Abwehransprüche für das nachfolgende Frequenzzuteilungsverfahren zu verlieren. Ein Einwendungsausschluss auch mit Wirkung für nachfolgende Verwaltungsentscheidungen und sich etwa anschließende Gerichtsverfahren würde zudem nur dann den Anforderungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gerecht werden, wenn der Betroffene im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit hat, alle erheblichen Einwände vorzubringen (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 26 Rn. 54). Diese Möglichkeit ist indes nach der gesetzlichen Ausgestaltung des der Vergabeanordnung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens, das in § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG a.F. lediglich eine Anhörung der "betroffenen Kreise" vorsieht, nicht gewährleistet.

35

cc) Dass die vor Durchführung eines Vergabeverfahrens festgelegten Frequenznutzungsbestimmungen nach der gesetzlichen Konzeption eine für die anschließende Frequenzzuteilung verbindliche und abschließende Regelung derjenigen Voraussetzungen enthalten, unter denen Drittbetroffene rechtlich zur Duldung von durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen möglicherweise verursachten Störungen des Rundfunkempfangs verpflichtet sind, lässt sich ferner nicht mit dem Hinweis auf planungsrechtliche Grundsätze begründen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur, der Frequenzzuteilung ein Vergabeverfahren vorzuschalten, hat nicht zur Folge dass in planungsähnlicher Weise alle öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die spätere Frequenzzuteilung abzuwägen wären mit der Folge einer auch Drittbetroffene erfassenden rechtlichen Bindung.

36

Die gesetzlichen Grundlagen für die streitgegenständlichen Anordnungen der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines Vergabeverfahrens, über die Auswahl des Versteigerungsverfahrens und über die Festlegung von Vergabebedingungen einschließlich der Frequenznutzungsbestimmungen enthalten weder eine ausdrückliche Planungsermächtigung noch sonstige Anhaltspunkte für einen planerischen Charakter dieser Entscheidungen. Nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG a.F. kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen nach § 61 voranzugehen hat, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die Vorschrift eröffnet der Bundesnetzagentur ein Ermessen, das bei bestehender Frequenzknappheit nach der Rechtsprechung des Senats infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt ist (vgl. Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 35 und vom 26. Januar 2011 - BVerwG 6 C 2.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 3 Rn. 25). Demgemäß bedarf es ausdrücklicher Ermessenserwägungen nicht im Regel-, sondern nur im Ausnahmefall (Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 = Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 5 jeweils Rn. 23). Dies schließt die Annahme eines umfassenden Planungsermessens aus.

37

Bei der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. vorzunehmenden Bestimmung der Durchführung des Vergabeverfahrens als Versteigerungsverfahren oder als Ausschreibungsverfahren steht der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung des Senats kein Ermessen zu, denn nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG 2004 ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren durchzuführen, falls dieses Verfahren nicht ausnahmsweise ungeeignet zur Erreichung der Regulierungsziele ist. Allerdings ist im Hinblick auf diese Bewertung - auf der Tatbestandsseite der Norm - ein Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur anzuerkennen, der sich aus der Notwendigkeit rechtfertigt, zur Bestimmung der Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit des Versteigerungsverfahrens in eine komplexe Abwägung der Regulierungsziele einzutreten, was die Gewichtung und den Ausgleich gegenläufiger öffentlicher und privater Belange einschließt (s. Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 5.10 - Buchholz 442.06 § 55 TKG Nr. 7 Rn. 12 und vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 = Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 5 jeweils Rn. 27 m.w.N.). Der Hinweis des Senats auf das Erfordernis einer "komplexen Abwägung" der Regulierungsziele, die "die Gewichtung und den Ausgleich gegenläufiger öffentlicher und privater Belange einschließt", ist indes nicht etwa so zu verstehen, dass bei der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. vorzunehmenden Bestimmung der Durchführung des Vergabeverfahrens alle durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer umfassenden Planungsentscheidung abzuwägen wären. Vielmehr sind in die Entscheidung lediglich solche Belange einzustellen, die sich auf die Frage der Geeignetheit des Versteigerungsverfahrens beziehen.

38

§ 61 Abs. 4 Satz 2 TKG a.F. als Rechtsgrundlage für die Festlegung der Vergabebedingungen enthält ebenfalls keinen Anhaltspunkt für einen planerischen Charakter dieser Entscheidung. Danach "bestimmt" die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines Vergabeverfahrens u.a. die von den Antragstellern zu erfüllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, sowie die Frequenznutzungsbestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Senats bringt das Gesetz mit diesem Bestimmungsrecht zum Ausdruck, dass der Behörde bei der Festlegung dieser Vergabebedingungen - nicht auf der Tatbestandsseite, sondern auf der Rechtsfolgenseite der Norm - ein Ausgestaltungsspielraum zusteht, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist demgemäß darauf beschränkt, ob die Bundesnetzagentur - von der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen abgesehen - von einem richtigen Verständnis der gesetzlichen Begriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend in den Blick genommen hat und bei der eigentlichen Bewertung im Hinblick auf die in § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG a.F. ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien widerspruchsfrei und plausibel argumentiert und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 15; im Anschluss an Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 = Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 5 jeweils Rn. 37 f., zu den Versteigerungsregeln gemäß § 61 Abs. 5 TKG). Auch insoweit hat der Senat zwar ausdrücklich eine "komplexe Gesamtabwägung" für erforderlich gehalten (Urteil vom 23. März 2011 a.a.O. Rn. 37). Die einzustellenden Belange sind indes - wie bei der Vergabeanordnung und der Anordnung des Versteigerungsverfahrens - durch Inhalt und Zweck der Entscheidung begrenzt. Wie bereits ausgeführt, soll mit dem Vergabeverfahren nach § 61 Abs. 4 Satz 1 TKG a.F. festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Abwägungsrelevant sind daher nur solche privaten und öffentlichen Belange, die von der Entscheidung, inwieweit eine (weitere) Verengung des Zugangsanspruchs der Zuteilungsbewerber durch die Festlegung von Vergabebedingungen in Betracht kommt, berührt werden. Sonstige Belange einschließlich des Interesses Dritter, von Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen verschont zu bleiben, sind hierbei nicht erfasst.

39

Gegen die Annahme, die nach § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. von der Bundesnetzagentur zu treffenden Anordnungen unterlägen planungsrechtlichen Grundsätzen, spricht vor allem die Gesetzessystematik. Eine Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens und gegebenenfalls hieran anschließend über die Auswahl des Versteigerungsverfahrens sowie über die Festlegung von Vergabebedingungen kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG a.F. für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Fehlt es an einer solchen Knappheitssituation, erfolgt die Frequenzzuteilung ohne Vergabeverfahren im Wege der Allgemeinzuteilung (Art. 55 Abs. 2 TKG a.F.) oder Einzelzuteilung (Art. 55 Abs. 3 und 4 TKG a.F.). Ein sachlicher Grund dafür, weshalb die planerische Bewältigung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Frequenznutzungen damit letztlich von einem "Trägerverfahren" abhängen soll, das nur im Fall eines Nachfrageüberhangs in Bezug auf die zu vergebenden Frequenzen zur Anwendung kommt, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die telekommunikationsrechtliche Frequenzordnung mit dem Frequenzbereichszuweisungsplan (§ 53 TKG a.F.) und dem Frequenznutzungsplan (§ 54 TKG a.F.) planerische Instrumente bereitstellt, in deren Rahmen eine Bewältigung der Konflikte zwischen unterschiedlichen Frequenznutzungen und eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange möglich und geboten ist.

40

Auch aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften ergeben sich keine hinreichend deutlichen Hinweise auf einen planerischen Charakter der nach § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. zu treffenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines Vergabeverfahrens, über die Auswahl des Versteigerungsverfahrens und über die Festlegung von Vergabebedingungen. Die Beteiligungsvorschriften der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV) beziehen sich auf die Aufstellung des Frequenznutzungsplans nach § 54 TKG a.F. und sind auf die Anordnungen nach § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. nicht übertragbar. Aus dem Erfordernis einer Anhörung der "betroffenen Kreise" gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2 bzw. § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. folgt nicht, dass die im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Belange zum Gegenstand einer planerischen Abwägungsentscheidung gemacht werden müssten. Selbst wenn vieles dafür sprechen mag, den Kreis der Anhörungsberechtigten weit zu ziehen (vgl. Wegmann, in: Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 53 Rn. 14, § 55 Rn. 53, § 61 Rn. 13), fehlt es jedenfalls an dem für Planungsverfahren charakteristischen Element einer umfassenden, formalisierten Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch die sonstigen Modalitäten des Zustandekommens der nach § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. zu treffenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur deuten nicht auf eine planerische Entscheidung hin. Dass diese Entscheidungen von der Beschlusskammer in der besonderen Besetzung mit dem Präsidenten der Behörde als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als beisitzenden Mitgliedern (§ 132 Abs. 3 Satz 1 TKG) zu treffen und damit qualitativ besonders hervorgehoben sind (vgl. Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 = Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 1 jeweils Rn. 24), ist für sich genommen kein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber der Behörde auch die Befugnis übertragen hat, im Rahmen der genannten Entscheidungen die der späteren Nutzung der zu vergebenden Frequenzen entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange mit den für diese Nutzung geltend gemachten Belangen in einem Akt planender Gestaltung durch Abwägung zum Ausgleich zu bringen oder erforderlichenfalls zu überwinden.

41

Ein planungsähnlicher Charakter der nach § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. zu treffenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines Vergabeverfahrens, über die Auswahl des Versteigerungsverfahrens und über die Festlegung von Vergabebedingungen folgt auch nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung das Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63> und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <116 f., 122 f.>). Das Gebot der Problem- bzw. Konfliktbewältigung im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange, setzt jedoch eine entsprechende planerische Gestaltungsfreiheit der zuständigen Behörde voraus. Eine dahingehende Planungsbefugnis muss sich den gesetzlichen Regelungen, die der zu treffenden Entscheidung zugrunde liegen, ausdrücklich oder zumindest im Wege der Auslegung entnehmen lassen. Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68 zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr). Eine solche Konstellation liegt hier indes fern. Bei der Frequenzordnung handelt es sich um ein vom Gesetzgeber detailliert ausgestaltetes Rechtsgebiet. Die materiellen und formellen Voraussetzungen der in § 52 TKG genannten Handlungsformen der Frequenzordnung sind den folgenden Bestimmungen im Einzelnen zu entnehmen. Dabei sieht das Gesetz neben der Allgemein- und Einzelzuteilung der Frequenzen (§ 55 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und 4 TKG) mit dem Frequenzbereichszuweisungsplan (§ 53 TKG) und dem Frequenznutzungsplan (§ 54 TKG) planerische Entscheidungen ausdrücklich vor. Es besteht daher kein rechtsstaatliches oder grundrechtliches Bedürfnis - und mangels Regelungslücke insbesondere auch keine Kompetenz -, kraft richterrechtlicher Rechtsfortbildung eine weitere Planungsebene zu schaffen und diese dem Vergabeverfahren zuzuordnen, das der Zuteilung von Frequenzen in einer Knappheitssituation nach § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. vorangehen kann.

42

dd) Bindungswirkung gegenüber Drittbetroffenen erlangen die vor Durchführung eines Vergabeverfahrens bestimmten Frequenznutzungsbestimmungen ferner nicht aufgrund des in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 1. September 2009 (a.a.O. Rn. 25) hervorgehobenen Umstands, dass das Telekommunikationsgesetz dem "Modell des gestuften Verfahrens" folgt, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegangenen Stufen das "sachliche Fundament" für die nachfolgenden Verfahrensschritte bilden.

43

In der genannten Entscheidung hatte der Senat die Frage zu klären, ob die nach § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. zu treffenden Anordnungen der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines Vergabeverfahrens, über die Auswahl des Versteigerungsverfahrens und über die Festlegung von Vergabebedingungen selbstständig anfechtbar sind oder es sich um bloße unselbstständige Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO handelt. Diese Frage hat der Senat aufgrund einer "Gesamtschau" der besonderen Verfahrensvorschriften in §§ 132 TKG ff. (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. S. 375 Rn. 23) und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber diese (Zwischen-)Entscheidungen der Bundesnetzagentur zugleich qualitativ höherwertig ausgestaltet hat als die abschließende Sachentscheidung, die Frequenzzuteilung, die außerhalb des Beschlusskammerverfahrens erfolgt (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 24), im Sinne der ersten Alternative beantwortet. Als weiteres Argument für seine Bewertung hat der Senat angeführt, dass die genannten Beschlusskammerentscheidungen sich sämtlich nicht in einer reinen Förderung des Vergabeverfahrens erschöpfen, sondern in unterschiedlichem Ausmaß darüber hinausgehende materiell-rechtliche Wirkungen entfalten. Auch vor diesem Hintergrund folge das Gesetz insofern nicht dem Modell der Rechtsschutzkonzentration, wie es dem § 44a Satz 1 VwGO zugrunde liege, sondern dem Modell des gestuften Verfahrens, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegangenen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte bilden (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. S. 376 Rn. 25). Zu den erwähnten materiell-rechtlichen Wirkungen hat der Senat an anderer Stelle der zitierten Entscheidung - im Zusammenhang mit der Klagebefugnis - ausgeführt, dass die in § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG a.F. vorgesehene Vergabeanordnung ebenso wie die Entscheidung über die Art des Verfahrens (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TKG a.F.) und die Festlegung der Vergabebedingungen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 2 TKG a.F.) die materielle Rechtsposition der Zuteilungspetenten berühren (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. S. 373 Rn. 16 f., 19).

44

Die Annahme, dass die nach § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG a.F. ergehende Festlegung von Vergabebedingungen - ebenso wie die Beschlusskammerentscheidungen über die Durchführung des Vergabeverfahrens und die Auswahl des Versteigerungsverfahrens - nicht nur gegenüber den Zuteilungspetenten in Bestandskraft erwächst, sondern unabhängig von den konkret getroffenen Festlegungen auch Dritte in der Weise bindet, dass diese im Rahmen der nachfolgenden Verfahrensschritte mit der Geltendmachung von weiter gehenden Schutzansprüchen gegen die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen ausgeschlossen sind, kann auf diese Erwägungen indes schon deshalb nicht gestützt werden, weil - wie ausgeführt - lediglich die Belange der Zuteilungspetenten zum gesetzlichen Entscheidungsprogramm gehören. Die in § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG a.F. detailliert geregelten Zuteilungsvoraussetzungen werden in § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG a.F., der Rechtsgrundlage für die Vergabebedingungen, nicht abgebildet.

45

ee) Die Annahme, dass die vor Durchführung eines Vergabeverfahrens bestimmten Frequenznutzungsbestimmungen unabhängig von dem Bindungswillen der Behörde eine für die anschließende Frequenzzuteilung verbindliche und abschließende Regelung derjenigen Voraussetzungen enthalten, unter denen Drittbetroffene rechtlich zur Duldung von durch die Nutzung der zu vergebenden Frequenzen möglicherweise verursachten Störungen des Rundfunkempfangs verpflichtet sind, lässt sich schließlich nicht mit dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) begründen.

46

Zwar bestehen gegen den Frequenzbereichszuweisungsplan (§ 53 TKG a.F.) und den Frequenznutzungsplan (§ 54 TKG a.F.) keine oder nur sehr eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten. Der als Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassene Frequenzbereichszuweisungsplan wird als Bundesrecht nicht vom Anwendungsbereich der Normenkontrolle nach § 47 VwGO erfasst und kann daher allenfalls mit der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) unmittelbar angegriffen werden. Auch gegen den Frequenznutzungsplan besteht kein unmittelbarer Rechtsschutz. Nach wohl überwiegender Ansicht handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift (vgl. Kroke, in: Wilms/Masing/Jochum, TKG, Stand März 2007, § 54 Rn. 8, Jenny, in: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, Teil 2 D., Rn. 55; Korehnke, in: BeckTKG, § 54 Rn. 2, 3, 33; vgl. auch die Begründungen der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung - BRDrucks 118/01 S. 5 - sowie des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neufassung des § 54 TKG - BTDrucks 17/5707 S. 72 -). Selbst wenn es sich bei dem Frequenznutzungsplan nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine quasi-dingliche Allgemeinverfügung (vgl. Ladeur, CR 2002, 181, 189) oder um eine Rechtsform eigener Art (vgl. Hahn/Hartl, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 54 Rn. 11 ff.) handeln sollte, hätte die eingeschränkte Bindungswirkung nicht zur Folge, dass der Frequenznutzungsplan unmittelbar angefochten werden könnte (vgl. Hahn/Hartl, a.a.O. Rn. 15, unter Hinweis auf BRDrucks 118/01, S. 10 zu § 6).

47

Sowohl der Frequenzbereichszuweisungsplan als auch der Frequenznutzungsplan können aber im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren gegen Frequenzzuteilungsentscheidungen nach § 55 TKG inzident überprüft werden. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG a.F., dem zufolge Frequenzen zugeteilt werden, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind, sowie aus § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG a.F., wonach die Frequenzzuteilung u.a. zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes erfolgt. Ist der Frequenznutzungsplan abwägungsfehlerhaft, was im Rahmen der Frequenzzuteilungsentscheidung inzident überprüft werden kann, fehlt es an der erforderlichen planerischen Grundlage. Ebenso wie ein Drittbetroffener mit der Klage gegen die Baugenehmigung geltend machen kann, durch das rechtswidrige Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens in seiner materiellen Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, können die möglicherweise von Störungen betroffenen Frequenznutzer mit der Klage gegen die einzelnen Frequenzzuteilungsbescheide geltend machen, dass ihnen die planerische Abwägung ihrer der Nutzung der zur vergebenden Frequenzen entgegenstehenden Belange versagt geblieben ist.

48

Auch im Übrigen ist der Rechtsschutz Drittbetroffener nach der Konzeption des Gesetzes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch gewährleistet, dass jede Frequenznutzung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG einer vorherigen Frequenzzuteilung bedarf, die zum Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemacht werden kann. Drittbetroffene können sich hierbei in der Regel auf die in § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG a.F. geregelten Frequenzzuteilungsvoraussetzungen als drittschützende Normen berufen. Soweit Frequenzen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG a.F. zugeteilt werden, wenn sie verfügbar sind, kann gegebenenfalls ein Dritter geltend machen, dass eine zu seinen Gunsten erfolgte Zuteilungsentscheidung in Bezug auf die zu vergebenden Frequenzen bisher nicht wirksam widerrufen sei. Drittschützende Wirkung kommt jedenfalls im Ansatz auch der in § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TKG geregelten Zuteilungsvoraussetzung der Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen zu. Ob "Verträglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift "Störungsfreiheit" bedeutet oder vielmehr - wofür vieles spricht - das Ergebnis eines Ausgleichs zwischen den Belangen der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung.

49

4. Die von der Revision erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz, den Überzeugungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör bleiben ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil hierauf wegen der Unzulässigkeit der Klage jedenfalls nicht beruht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 07.02.2013 über die 11. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1322 der Gemarkung Stuttgart. Das Grundstück befindet sich am Übergang der Planfeststellungsabschnitte 1.1 und 1.2, die bestandskräftig planfestgestellt sind. Es wird für das Vorhaben zu einem geringen Teil dauerhaft und zum überwiegenden Teil vorübergehend in Anspruch genommen, teilweise wird es dinglich beschränkt. Auf dem Grundstück ist die Einfahrt zum sog. Fildertunnel geplant. Das auf dem Grundstück stehende Wohngebäude S... Straße ..., in dem sich die Wohnung des Klägers befand, ist im Oktober 2013 abgerissen worden, nachdem die Beigeladene vorzeitig in den Besitz des Grundstücks eingewiesen worden und ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorzeitige Besitzeinweisung erfolglos geblieben war (Beschluss des Senats vom 19.09.2013 - 5 S 1546/13 -, juris).
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für den Abschnitt 1.1 hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben (Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 848/05 -). Im Mai 2012 beantragte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 aufzuheben. Seinen im Juni 2012 zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte der Senat mit Beschluss vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -, juris) ab. Seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.1 und 1.2 ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden (- 5 S 2429/12 -).
Mit der hier angefochtenen 11. Planänderung werden eine geänderte Anordnung der Gründungspfähle mehrerer Ingenieurbauwerke (u. a. des Trogs der Bahnhofshalle), die Anordnung zusätzlicher Pfähle und teilweise geänderte Gründungen zugelassen. Auch auf dem Grundstück des Klägers sind zusätzliche Bohrpfähle vorgesehen. Diese dienen der gleichmäßigen Verteilung der Lasten des aufstehenden Bauwerks. Sie wurden erforderlich, weil im Bereich des Südkopfes eine verfüllte Doline angetroffen wurde. Im Zuge des Gründungsgutachtens wurden für die ursprünglich geplante Flachgründung sehr große Setzungen berechnet. Zudem war für den Bereich dieser Doline eine entsprechend reduzierte Bettung zu berücksichtigen. Daher wurde eine kombinierte Pfahl-Plattengründung als vorzugswürdig erachtet.
Eine Anhörung des Klägers während des Verfahrens der 11. Planänderung fand nicht statt. Der Bescheid über die 11. Planänderung vom 07.02.2013 wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben und auch nicht öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.06.2013 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 07.02.2013 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei klagebefugt, da er durch die Gründungspfähle erstmals und weitergehend als bisher betroffen sei. Seine Klage sei auch begründet. Der Bescheid leide an Verfahrensfehlern. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der vorliegenden Planänderung um eine solche von unwesentlicher Bedeutung handele und auf ein Anhörungsverfahren habe verzichtet werden dürfen. Durch den angefochtenen Bescheid würden zusätzliche Eigentumseingriffe zugelassen, zudem seien wasserrechtliche Eingriffe möglich. Die Oberkante der Grundgipsschichten werde nun unterschritten. Außerdem seien Bohrpfähle im Bereich von Dolinen gefährlich. Es seien vertikale Wasserwegsamkeiten zu befürchten. Die Beklagte habe darüber hinaus sein aus § 28 VwVfG folgendes Anhörungsrecht als unmittelbar Betroffener verletzt.
Vor Erlass des Bescheides habe wegen des engen Zusammenhangs zwischen der 11. und der 7. Planänderung sowie wegen der genannten nachteiligen Auswirkungen auf das Wasser eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Da für die 7. Planänderung eine UVP-Pflicht bestehe, müsse dies auch für die 11. Planänderung gelten, weil diese ebenfalls unmittelbar ins Grundwasser eingreife. Ein Aufsplitten eines Verfahrens in mehrere Verfahren zur Umgehung der UVP-Pflicht sei unzulässig.
Der Bescheid sei auch materiell fehlerhaft. Dem Projekt fehle die Planrechtfertigung, da die Gesamtfinanzierung infolge der Verfassungswidrigkeit der für das Land Baden-Württemberg vorgesehenen Finanzierungsanteile ausgeschlossen sei und weil es sich aufgrund der Verringerung der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Hauptbahnhofs im Vergleich zum heutigen Bedarf an Zugfahrten bei dem Projekt um einen planerischen Missgriff handele. Der angefochtene Bescheid bestätige erneut, dass im Planfeststellungsabschnitt 1.1 gebaut werden dürfe, auch wenn das Gesamtprojekt noch nicht planfestgestellt sei. Diese Abschnittsbildung sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die 11. Planänderung des Eisenbahnbundesamtes vom 07.02.2013 für das Vorhaben „Großprojekt Stuttgart 21, PFA 1.1, 11. Planänderung Gründungen von Ingenieurbauwerken“ zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 für das Vorhaben „Projekt S 21, Planfeststellungsabschnitt 1.1“ aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser sei durch die 11. Planänderung nicht erstmals oder stärker in seinen Rechten betroffen als durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005. Bereits auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 werde das Gebäude S...... Straße ... ersatzlos abgerissen. Der Planfeststellungsbeschluss erachte dies als eine dem vollständigen Entzug des Eigentums gleichkommende Belastung. Demgegenüber stellten die hinzukommenden Gründungspfähle im Untergrund keine weitergehende oder erstmalige Belastung dar. Sie befänden sich ausschließlich im Bereich der bereits im ursprünglichen Beschluss für die dingliche Belastung vorgesehenen Fläche. Die Eingriffstiefe bleibe unverändert auf die Oberkante der Grundgipsschichten begrenzt. Die Einzelheiten der Tiefgründungsmaßnahmen überlasse der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 der Ausführungsplanung. Rechtzeitig vor Baubeginn seien dem Eisenbahn-Bundesamt die mit der unteren Wasserbehörde abgestimmten Ausführungspläne, in denen die Tiefgründungsmaßnahmen dargestellt seien, zur Freigabe vorzulegen. Daran habe sich nichts geändert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Es sei mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.01.2013 festgestellt worden, dass eine solche Prüfung nicht erforderlich sei, weil sämtliche Bauwerke bereits Gegenstand des festgestellten Plans gewesen seien. Die geänderte Planung verursache keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Die Trennung der 7. Planänderung von der 11. Planänderung sei zulässig. Die Erhöhung der Grundwasserentnahmemengen, die Gegenstand der 7. Planänderung sei, berühre die 11. Planänderung allenfalls am Rande. Denn durch die mit der 11. Planänderung genehmigten Maßnahmen würden schon keine weitergehenden erheblichen Grundwassermengen verdrängt. Die Finanzierung des Gesamtprojekts sei nicht ausgeschlossen, wie der Senat in mehreren Entscheidungen bestätigt habe.
13 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie trägt vor, die Klage sei schon nicht zulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Er werde durch die 11. Planänderung weder erstmals noch in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen als nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005. Die durch die 11. Planänderung geänderte Gründung verlasse nicht den Bereich, der nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss ohnehin dinglich belastet sei. Die Klage sei auch nicht begründet. Dies folge schon daraus, dass die 11. Planänderung weder zu einer erstmaligen noch zu einer weitergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers führe. Unabhängig davon lägen die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor. Der Kläger könne nicht überprüfen lassen, ob die 11. Planänderung von unwesentlicher Bedeutung sei. Er habe keine vom materiellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare Rechtsposition auf Durchführung des „richtigen“ Verwaltungsverfahrens, sondern könne nur verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt würden. Im Übrigen sei die 11. Planänderung offensichtlich von unwesentlicher Bedeutung. Die vorgesehenen 460 zusätzlichen Bohrpfähle unterhalb des ohnehin planfestgestellten neuen Bahnhofsbauwerks ließen die mit der Planung verfolgte Zielsetzung und die bereits getroffene Abwägung aller Belange in ihrer Struktur unberührt. Zusätzliche belastende Auswirkungen von einigem Gewicht seien sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange Einzelner auszuschließen. Der Kläger sei an dem Verfahren zur 11. Planänderung nicht zu beteiligen gewesen, da sein Grundstück weder erstmals noch weitergehend in Anspruch genommen werde. Die geltend gemachten Mängel der Planrechtfertigung und Abwägung lägen nicht vor. Die Finanzierung des Großprojekts und die Abschnittsbildung seien rechtmäßig. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Eine „kumulierende Wirkung“ im Zusammenhang mit der 7. Planänderung sei nicht ersichtlich. Die damit beantragte Erhöhung der Entnahme- und Infiltrationsmengen im Rahmen der Bauwasserhaltung habe mit den im Rahmen der 11. Planänderung abgehandelten Gesichtspunkten nichts zu tun.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Er wird durch die auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 VwVfG erlassene Planänderung weitergehend als bisher betroffen (vgl. zu dieser Voraussetzung die st. Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 28 und Urteil vom 24.07.2008 - 4 A 3001/07 -, BVerwGE 131, 346). Dies folgt zwar - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bereits daraus, dass die Tiefe der Gründungspfähle verändert worden wäre. Denn die Beklage hat in der Nebenbestimmung A.3 zum angefochtenen Bescheid ausdrücklich verfügt, dass die Einbindelänge der Gründungspfähle, die u.a. in der Anlage 7.1.4.1 dargestellt sind, bis maximal zur Oberkante der Grundgipsschicht zu begrenzen ist. Der Kläger wird jedoch dadurch weitergehend betroffen, dass nunmehr vorgesehen ist, auf seinem Grundstück Gründungspfähle einzubringen. Dies war bislang nicht der Fall.
18 
Die Beklagte und die Beigeladene bestreiten allerdings eine erstmalige oder weitergehende Betroffenheit unter Hinweis darauf, dass die 11. Planänderung nur den Bereich des Grundstücks des Klägers betreffe, der nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 ohnehin dinglich belastet sei. Der Planfeststellungsbeschluss sehe den vollständigen Abriss des Gebäudes S... Straße ... vor und erachte dies als eine dem vollständigen Entzug des Eigentums gleichkommende Belastung. Das Hinzutreten mehrerer Gründungspfähle im Untergrund stelle demgegenüber keine weitere oder erstmalige Belastung dar.
19 
Wirtschaftlich gesehen mag diese Betrachtung zutreffen. Eine wirtschaftliche Betrachtung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. z.B. Beschluss vom 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84 -, BVerfGE 78, 58). Danach gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG das Privateigentum „in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers“. Es ist daher eine rechtliche Betrachtung geboten. Nach dieser liegt eine weitergehende Belastung durch die Gründungspfähle vor. Sie stellen im Verhältnis zu dem Bauwerk, das im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehen war, ein anderes, zusätzliches Bauwerk dar (anders im Fall des BVerwG, Urteil vom 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330). Außerdem nehmen sie das Grundstück in deutlich größerer Tiefe und damit in größerem Umfang in Anspruch als bisher. Dies führt zu einer erhöhten Duldungspflicht und damit zu einer weitergehenden Betroffenheit. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der betroffene Bereich ohnehin bereits dinglich belastet sei, denn dies trifft so nicht zu. Der Bereich mag zwar für eine dingliche Belastung vorgesehen sein. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 behält die Festlegung der genauen Modalitäten der Dienstbarkeit - für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt - jedoch dem Enteignungsverfahren vor (vgl. die Begründung auf S. 228). Dieses ist bisher nicht durchgeführt, eine Dienstbarkeit ist noch nicht eingetragen worden.
B.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses leidet nicht an den von dem Kläger geltend gemachten formellen Fehlern.
23 
Das Eisenbahn-Bundesamt durfte über die 11. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 im vereinfachten Verfahren nach § 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG entscheiden, weil es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handelte. Es durfte deshalb insbesondere auf ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG verzichten.
24 
Unwesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584).
25 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die 11. Planänderung nur eine unwesentliche Änderung des festgestellten Vorhabens zum Gegenstand. Bei der Beurteilung ist auf den Planfeststellungsbeschluss insgesamt abzustellen. Bezogen auf den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs ist die hier in Rede stehende Änderung der Bauwerksgründung unwesentlich. Die Gründung der Bauwerke stellt zwar einen wichtigen Pfeiler des Projekts dar. Mit der 11. Planänderung soll jedoch kein neues, bisher unbekanntes Problem bewältigt werden. Denn es war schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 bekannt, dass an die Technik der Bauwerksgründung aufgrund der schwierigen Baugrundverhältnisse besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese Technik wird nun an die fortgeschrittene Erkenntnislage über den Baugrund angepasst und teilweise geändert und es werden zusätzliche Gründungspfähle angeordnet. Diese Änderung fällt im Verhältnis zum Gesamtprojekt nicht ins Gewicht, zumal eine Änderung der bisherigen wasserrechtlichen Erlaubnis mit der 11. Planänderung nicht verbunden ist.
26 
Das danach zulässige vereinfachte Planfeststellungsverfahren durfte das Eisenbahn-Bundesamt nach § 76 Abs. 3 VwVfG ohne förmliches Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 VwVfG durchführen. Diejenigen, in deren Rechte eingegriffen wird, waren dennoch nach § 28 VwVfG anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -, juris; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 76 Rn. 37; Dürr, in: Knack/ Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 76 Rn. 35; Bonk/ Neumann, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 76 Rn. 28; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 76 Rn. 14; Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 17d, Rn. 17). Die danach gebotene Anhörung des Klägers ist unterblieben. Dies führt jedoch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 46 VwVfG), da offensichtlich ist, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen Einwände sind dieselben, die er bereits in früheren Klageverfahren erhoben hat. Er beruft sich auf den Wegfall des „vorläufigen positiven Gesamturteils“ wegen mangelnder Planrechtfertigung, weil die Finanzierung nicht gesichert und der neue Bahnhof nicht ausreichend leistungsfähig sei. Zu diesen Argumenten hat die Beklagte schon vor Erlass der 11. Planänderung in der Weise Stellung genommen, dass sie sie nicht für durchgreifend erachtet. Diese Ansicht trifft zu.
27 
2. Der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes ist materiell rechtmäßig. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584). Die Planrechtfertigung würde fehlen, wenn der Verwirklichung des Gesamtprojekts „Stuttgart 21“ von vornherein unüberwindbare Hindernisse entgegen stünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, BVerwGE 147, 184). Das ist jedoch nicht der Fall.
28 
Die Planrechtfertigung für das geänderte Vorhaben ergibt sich hier aus der Planrechtfertigung für das Vorhaben in seiner ursprünglichen Gestalt. Durch die 11. Planänderung wird diese Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Er meint aber, es lägen neue Umstände vor, die belegten, dass die ursprüngliche Einschätzung fehlerhaft sei, das Vorhaben sei gerechtfertigt. Dies trifft indessen nicht zu. Dem Projekt „Stuttgart 21“ fehlt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die Planrechtfertigung wegen ungesicherter Finanzierung (dazu a)), was zur Folge hätte, dass die Pläne für die Abschnitte 1.3 und 1.6b nicht mehr festgestellt werden könnten. Auch die Rüge des Klägers, der neue Hauptbahnhof sei nicht ausreichend leistungsfähig, greift nicht durch (dazu b)). Schließlich begegnet auch die Abschnittsbildung keinen rechtlichen Bedenken (dazu c)).
29 
a) Der Kläger meint, die Gesamtfinanzierung sei (nunmehr) ausgeschlossen, weil die (neue) Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 aufgrund der vorgesehenen Beteiligung des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig sei. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Er hat bereits in seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüssen vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -) und vom 15.11.2012 (- 5 S 1812/12 -) ausgeführt, dass die Frage der Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der gesicherten Gesamtfinanzierung durch das Senatsurteil vom 06.04.2006 (- 5 S 848/05 -) rechtskräftig entschieden worden ist und der Kläger die Rechtskraftwirkung des Urteils gegen sich gelten lassen muss. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Ein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt, auf den sich die Rechtskraft des Urteils nicht erstrecken würde, liegt nicht vor. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 5 S 2429/12 -, mit dem er die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamtes zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 abgewiesen hat.
30 
b) Die Rüge des Klägers, dem neuen Hauptbahnhof fehle es an der ausreichenden Leistungsfähigkeit, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.
31 
Aufgrund des Urteils des Senats vom 06.04.2006 steht gegenüber dem Kläger rechtskräftig fest, dass der neue Bahnhof ausreichend leistungsfähig ist. Die Feststellung nimmt an der Rechtskraft des Urteils nach § 121 VwGO teil. Denn der Umfang der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über eine Anfechtungsklage, wie sie hier in Form des Urteils des Senats vom 06.04.2006 vorliegt, erschöpft sich nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, sondern umfasst grundsätzlich auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen (BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346).
32 
Der Kläger muss sich die Rechtskraft des Urteils auch im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen, weil - jedenfalls soweit es die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs betrifft - das ursprünglich planfestgestellte Vorhaben und das Vorhaben in der Gestalt der 11. Planänderung identisch sind und der vom Kläger mit seiner Klage - 5 S 2429/12 - geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 vom 28.01.2005 nicht besteht. Der Senat hat die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.
33 
c) Der angefochtene Planänderungsbeschluss weist auch unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung keinen Fehler auf, der zu dem Wegfall der Planrechtfertigung führen würde. Dies folgt schon daraus, dass die 11. Plan-änderung auch insoweit nichts am ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ändert, dessen Rechtmäßigkeit rechtskräftig feststeht. Ein neuer Sachverhalt, der von der Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 nicht erfasst wäre, liegt nicht vor. Der Senat verweist hierzu auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 5 S 2429/12 -.
II.
34 
Die Rüge des Klägers, es habe nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, gegen die verstoßen worden sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.
35 
1. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG berechtigt, diesen Fehler zu rügen. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bei § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht um eine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO handelt, die Einzelnen eine von der möglichen eigenen Betroffenheit unabhängige Klagebefugnis verleiht, sondern diese Norm (nur) die Begründetheitsprüfung betrifft. Die Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) führen abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen. Gleiches gilt für den Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet hier ungeachtet dessen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm. 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.). Durch § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt. Lediglich für deren Klagebefugnis bleibt es bei dem allgemeinen Erfordernis, dass eine eigene Betroffenheit durch die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; vgl. auch Beschluss vom 27.06.2014 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014). Hier ist die Klagebefugnis des Klägers - wie oben ausgeführt - gegeben.
36 
2. In der Sache liegt der geltend gemachte Rechtsverstoß jedoch nicht vor. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorschrift ist hier grundsätzlich anwendbar, weil für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben - den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs - jedenfalls aufgrund der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. PFB S. 138) bereits eine UVP-Pflicht bestand (vgl. hierzu Nr. 14.7 und Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm. 4. Aufl. 2012, § 3e UVPG Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 und 95). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat auch für die beantragte 11. Planänderung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt. Sie hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.01.2013 gemäß § 3a UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung der Beklagten ist nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
37 
Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3c UVPG nicht zu erkennen. Das Ergebnis der Vorprüfung ist angesichts des bereits oben dargestellten begrenzten Gegenstands der Planänderung - einer Änderung der Technik des Bauwerksgründung bei fortbestehender Begrenzung der Einbindelänge der Gründungspfähle auf maximal bis zur Oberkante der Grundgipsschicht - auch nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart, die im Schreiben des Beigeordneten für Städtebau und Umwelt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 20.08.2012 an das Eisenbahn-Bundesamt enthalten ist, dass auch bei dem vorgesehenen verdichteten Pfahlraster die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zu den bauwerksbedingten Veränderungen der Grundwasserpotentiale eingehalten werden. Hinsichtlich der Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Potential- und Grundwasserströmungsverhältnisse bewege sich die Vorhabenträgerin auch bei Umsetzung der beantragten Änderung im zulässigen Rahmen.
38 
Anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der „kumulierenden Wirkung der 7. Planänderung in Verbindung mit der 11. Planänderung“. Denn eine solche „kumulierende Wirkung“ der beiden Planänderungen liegt nicht vor. Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwar auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Die Vorschrift des § 3b Abs. 2 UVPG ist auf Änderungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens entsprechend anzuwenden, wenn diese - wie hier - gleichzeitig verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. auch Nr. 5.4 der Vollzugshinweise „Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften“ vom 14.08.2003). Denn zum einen stellt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) UVPG auch die Änderung einer technischen Anlage ein „Vorhaben“ im Sinne des Umweltverträglichkeitsgesetzes dar. Zum anderen besteht auch bei Änderungsvorhaben die Gefahr, dass eine Aufteilung in mehrere Änderungen zu dem Zweck erfolgt, eine an sich wegen des Erreichens eines Schwellenwerts notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung zu vermeiden. Eine solche Aufsplitterung soll durch § 3b Abs. 2 UVPG jedoch gerade vermieden werden (vgl. Sangenstedt, in : Landmann/Rohmer, UmwR, § 3b UVPG Rn. 2).
39 
Mehrere Änderungsvorhaben sind entsprechend § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG jedoch nur dann gemeinsam zu betrachten, wenn die Änderungsvorhaben für sich genommen jeweils die Werte für die standortbezogene oder die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 zum UVPG Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Daran fehlt es hier, denn für das Vorhaben, das Gegenstand der 11. Planänderung ist, existieren schon keine Größen- und Leistungswerte. Eine gemeinsame Betrachtung scheidet zudem auch deshalb aus, weil die 11. Planänderung nicht die weitergehende Benutzung von Grundwasser im Sinne von Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG regelt, wie sie in der 7. Planänderung vorgesehen ist. Nach Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG. Solche Wassernutzungen sind nicht Gegenstand der 11. Planänderung. Die 7. und die 11. Planänderung sind daher nicht „kumulationstauglich“ (vgl. zu dieser Voraussetzung Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 19). Deshalb ist es auch ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte durch eine gemeinsame Betrachtung der beiden Planänderungen erreicht oder überschritten werden. Allenfalls kann die 7. Planänderung für sich betrachtet den Schwellenwert erreichen oder überschreiten.
C.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Er wird durch die auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 VwVfG erlassene Planänderung weitergehend als bisher betroffen (vgl. zu dieser Voraussetzung die st. Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 28 und Urteil vom 24.07.2008 - 4 A 3001/07 -, BVerwGE 131, 346). Dies folgt zwar - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bereits daraus, dass die Tiefe der Gründungspfähle verändert worden wäre. Denn die Beklage hat in der Nebenbestimmung A.3 zum angefochtenen Bescheid ausdrücklich verfügt, dass die Einbindelänge der Gründungspfähle, die u.a. in der Anlage 7.1.4.1 dargestellt sind, bis maximal zur Oberkante der Grundgipsschicht zu begrenzen ist. Der Kläger wird jedoch dadurch weitergehend betroffen, dass nunmehr vorgesehen ist, auf seinem Grundstück Gründungspfähle einzubringen. Dies war bislang nicht der Fall.
18 
Die Beklagte und die Beigeladene bestreiten allerdings eine erstmalige oder weitergehende Betroffenheit unter Hinweis darauf, dass die 11. Planänderung nur den Bereich des Grundstücks des Klägers betreffe, der nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 ohnehin dinglich belastet sei. Der Planfeststellungsbeschluss sehe den vollständigen Abriss des Gebäudes S... Straße ... vor und erachte dies als eine dem vollständigen Entzug des Eigentums gleichkommende Belastung. Das Hinzutreten mehrerer Gründungspfähle im Untergrund stelle demgegenüber keine weitere oder erstmalige Belastung dar.
19 
Wirtschaftlich gesehen mag diese Betrachtung zutreffen. Eine wirtschaftliche Betrachtung steht jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. z.B. Beschluss vom 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84 -, BVerfGE 78, 58). Danach gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG das Privateigentum „in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers“. Es ist daher eine rechtliche Betrachtung geboten. Nach dieser liegt eine weitergehende Belastung durch die Gründungspfähle vor. Sie stellen im Verhältnis zu dem Bauwerk, das im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehen war, ein anderes, zusätzliches Bauwerk dar (anders im Fall des BVerwG, Urteil vom 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330). Außerdem nehmen sie das Grundstück in deutlich größerer Tiefe und damit in größerem Umfang in Anspruch als bisher. Dies führt zu einer erhöhten Duldungspflicht und damit zu einer weitergehenden Betroffenheit. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der betroffene Bereich ohnehin bereits dinglich belastet sei, denn dies trifft so nicht zu. Der Bereich mag zwar für eine dingliche Belastung vorgesehen sein. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 behält die Festlegung der genauen Modalitäten der Dienstbarkeit - für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt - jedoch dem Enteignungsverfahren vor (vgl. die Begründung auf S. 228). Dieses ist bisher nicht durchgeführt, eine Dienstbarkeit ist noch nicht eingetragen worden.
B.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
I.
21 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses leidet nicht an den von dem Kläger geltend gemachten formellen Fehlern.
23 
Das Eisenbahn-Bundesamt durfte über die 11. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 im vereinfachten Verfahren nach § 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG entscheiden, weil es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handelte. Es durfte deshalb insbesondere auf ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG verzichten.
24 
Unwesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584).
25 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die 11. Planänderung nur eine unwesentliche Änderung des festgestellten Vorhabens zum Gegenstand. Bei der Beurteilung ist auf den Planfeststellungsbeschluss insgesamt abzustellen. Bezogen auf den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs ist die hier in Rede stehende Änderung der Bauwerksgründung unwesentlich. Die Gründung der Bauwerke stellt zwar einen wichtigen Pfeiler des Projekts dar. Mit der 11. Planänderung soll jedoch kein neues, bisher unbekanntes Problem bewältigt werden. Denn es war schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 bekannt, dass an die Technik der Bauwerksgründung aufgrund der schwierigen Baugrundverhältnisse besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese Technik wird nun an die fortgeschrittene Erkenntnislage über den Baugrund angepasst und teilweise geändert und es werden zusätzliche Gründungspfähle angeordnet. Diese Änderung fällt im Verhältnis zum Gesamtprojekt nicht ins Gewicht, zumal eine Änderung der bisherigen wasserrechtlichen Erlaubnis mit der 11. Planänderung nicht verbunden ist.
26 
Das danach zulässige vereinfachte Planfeststellungsverfahren durfte das Eisenbahn-Bundesamt nach § 76 Abs. 3 VwVfG ohne förmliches Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 VwVfG durchführen. Diejenigen, in deren Rechte eingegriffen wird, waren dennoch nach § 28 VwVfG anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -, juris; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 76 Rn. 37; Dürr, in: Knack/ Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 76 Rn. 35; Bonk/ Neumann, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 76 Rn. 28; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 76 Rn. 14; Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 17d, Rn. 17). Die danach gebotene Anhörung des Klägers ist unterblieben. Dies führt jedoch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 46 VwVfG), da offensichtlich ist, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen Einwände sind dieselben, die er bereits in früheren Klageverfahren erhoben hat. Er beruft sich auf den Wegfall des „vorläufigen positiven Gesamturteils“ wegen mangelnder Planrechtfertigung, weil die Finanzierung nicht gesichert und der neue Bahnhof nicht ausreichend leistungsfähig sei. Zu diesen Argumenten hat die Beklagte schon vor Erlass der 11. Planänderung in der Weise Stellung genommen, dass sie sie nicht für durchgreifend erachtet. Diese Ansicht trifft zu.
27 
2. Der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes ist materiell rechtmäßig. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584). Die Planrechtfertigung würde fehlen, wenn der Verwirklichung des Gesamtprojekts „Stuttgart 21“ von vornherein unüberwindbare Hindernisse entgegen stünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, BVerwGE 147, 184). Das ist jedoch nicht der Fall.
28 
Die Planrechtfertigung für das geänderte Vorhaben ergibt sich hier aus der Planrechtfertigung für das Vorhaben in seiner ursprünglichen Gestalt. Durch die 11. Planänderung wird diese Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Er meint aber, es lägen neue Umstände vor, die belegten, dass die ursprüngliche Einschätzung fehlerhaft sei, das Vorhaben sei gerechtfertigt. Dies trifft indessen nicht zu. Dem Projekt „Stuttgart 21“ fehlt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die Planrechtfertigung wegen ungesicherter Finanzierung (dazu a)), was zur Folge hätte, dass die Pläne für die Abschnitte 1.3 und 1.6b nicht mehr festgestellt werden könnten. Auch die Rüge des Klägers, der neue Hauptbahnhof sei nicht ausreichend leistungsfähig, greift nicht durch (dazu b)). Schließlich begegnet auch die Abschnittsbildung keinen rechtlichen Bedenken (dazu c)).
29 
a) Der Kläger meint, die Gesamtfinanzierung sei (nunmehr) ausgeschlossen, weil die (neue) Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 aufgrund der vorgesehenen Beteiligung des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig sei. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Er hat bereits in seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüssen vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -) und vom 15.11.2012 (- 5 S 1812/12 -) ausgeführt, dass die Frage der Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der gesicherten Gesamtfinanzierung durch das Senatsurteil vom 06.04.2006 (- 5 S 848/05 -) rechtskräftig entschieden worden ist und der Kläger die Rechtskraftwirkung des Urteils gegen sich gelten lassen muss. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Ein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt, auf den sich die Rechtskraft des Urteils nicht erstrecken würde, liegt nicht vor. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 5 S 2429/12 -, mit dem er die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamtes zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 abgewiesen hat.
30 
b) Die Rüge des Klägers, dem neuen Hauptbahnhof fehle es an der ausreichenden Leistungsfähigkeit, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.
31 
Aufgrund des Urteils des Senats vom 06.04.2006 steht gegenüber dem Kläger rechtskräftig fest, dass der neue Bahnhof ausreichend leistungsfähig ist. Die Feststellung nimmt an der Rechtskraft des Urteils nach § 121 VwGO teil. Denn der Umfang der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über eine Anfechtungsklage, wie sie hier in Form des Urteils des Senats vom 06.04.2006 vorliegt, erschöpft sich nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, sondern umfasst grundsätzlich auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen (BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346).
32 
Der Kläger muss sich die Rechtskraft des Urteils auch im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen, weil - jedenfalls soweit es die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs betrifft - das ursprünglich planfestgestellte Vorhaben und das Vorhaben in der Gestalt der 11. Planänderung identisch sind und der vom Kläger mit seiner Klage - 5 S 2429/12 - geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 vom 28.01.2005 nicht besteht. Der Senat hat die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.
33 
c) Der angefochtene Planänderungsbeschluss weist auch unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung keinen Fehler auf, der zu dem Wegfall der Planrechtfertigung führen würde. Dies folgt schon daraus, dass die 11. Plan-änderung auch insoweit nichts am ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ändert, dessen Rechtmäßigkeit rechtskräftig feststeht. Ein neuer Sachverhalt, der von der Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 nicht erfasst wäre, liegt nicht vor. Der Senat verweist hierzu auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 5 S 2429/12 -.
II.
34 
Die Rüge des Klägers, es habe nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, gegen die verstoßen worden sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.
35 
1. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG berechtigt, diesen Fehler zu rügen. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bei § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht um eine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO handelt, die Einzelnen eine von der möglichen eigenen Betroffenheit unabhängige Klagebefugnis verleiht, sondern diese Norm (nur) die Begründetheitsprüfung betrifft. Die Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) führen abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen. Gleiches gilt für den Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet hier ungeachtet dessen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm. 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.). Durch § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt. Lediglich für deren Klagebefugnis bleibt es bei dem allgemeinen Erfordernis, dass eine eigene Betroffenheit durch die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; vgl. auch Beschluss vom 27.06.2014 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014). Hier ist die Klagebefugnis des Klägers - wie oben ausgeführt - gegeben.
36 
2. In der Sache liegt der geltend gemachte Rechtsverstoß jedoch nicht vor. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorschrift ist hier grundsätzlich anwendbar, weil für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben - den Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs - jedenfalls aufgrund der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. PFB S. 138) bereits eine UVP-Pflicht bestand (vgl. hierzu Nr. 14.7 und Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm. 4. Aufl. 2012, § 3e UVPG Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 und 95). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat auch für die beantragte 11. Planänderung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt. Sie hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.01.2013 gemäß § 3a UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung der Beklagten ist nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
37 
Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3c UVPG nicht zu erkennen. Das Ergebnis der Vorprüfung ist angesichts des bereits oben dargestellten begrenzten Gegenstands der Planänderung - einer Änderung der Technik des Bauwerksgründung bei fortbestehender Begrenzung der Einbindelänge der Gründungspfähle auf maximal bis zur Oberkante der Grundgipsschicht - auch nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde der Stadt Stuttgart, die im Schreiben des Beigeordneten für Städtebau und Umwelt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 20.08.2012 an das Eisenbahn-Bundesamt enthalten ist, dass auch bei dem vorgesehenen verdichteten Pfahlraster die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zu den bauwerksbedingten Veränderungen der Grundwasserpotentiale eingehalten werden. Hinsichtlich der Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Potential- und Grundwasserströmungsverhältnisse bewege sich die Vorhabenträgerin auch bei Umsetzung der beantragten Änderung im zulässigen Rahmen.
38 
Anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der „kumulierenden Wirkung der 7. Planänderung in Verbindung mit der 11. Planänderung“. Denn eine solche „kumulierende Wirkung“ der beiden Planänderungen liegt nicht vor. Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwar auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Die Vorschrift des § 3b Abs. 2 UVPG ist auf Änderungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens entsprechend anzuwenden, wenn diese - wie hier - gleichzeitig verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. auch Nr. 5.4 der Vollzugshinweise „Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften“ vom 14.08.2003). Denn zum einen stellt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) UVPG auch die Änderung einer technischen Anlage ein „Vorhaben“ im Sinne des Umweltverträglichkeitsgesetzes dar. Zum anderen besteht auch bei Änderungsvorhaben die Gefahr, dass eine Aufteilung in mehrere Änderungen zu dem Zweck erfolgt, eine an sich wegen des Erreichens eines Schwellenwerts notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung zu vermeiden. Eine solche Aufsplitterung soll durch § 3b Abs. 2 UVPG jedoch gerade vermieden werden (vgl. Sangenstedt, in : Landmann/Rohmer, UmwR, § 3b UVPG Rn. 2).
39 
Mehrere Änderungsvorhaben sind entsprechend § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG jedoch nur dann gemeinsam zu betrachten, wenn die Änderungsvorhaben für sich genommen jeweils die Werte für die standortbezogene oder die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 zum UVPG Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Daran fehlt es hier, denn für das Vorhaben, das Gegenstand der 11. Planänderung ist, existieren schon keine Größen- und Leistungswerte. Eine gemeinsame Betrachtung scheidet zudem auch deshalb aus, weil die 11. Planänderung nicht die weitergehende Benutzung von Grundwasser im Sinne von Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG regelt, wie sie in der 7. Planänderung vorgesehen ist. Nach Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG. Solche Wassernutzungen sind nicht Gegenstand der 11. Planänderung. Die 7. und die 11. Planänderung sind daher nicht „kumulationstauglich“ (vgl. zu dieser Voraussetzung Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 19). Deshalb ist es auch ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte durch eine gemeinsame Betrachtung der beiden Planänderungen erreicht oder überschritten werden. Allenfalls kann die 7. Planänderung für sich betrachtet den Schwellenwert erreichen oder überschreiten.
C.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
42 
Beschluss vom 2. Juli 2014
43 
Der Streitwert wird § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch wohnen. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Die Beigeladene beantragte unter dem 18.05.2015 beim Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem im Außenbereich belegenen Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach, in Schopfheim; die Anlagen haben eine Nennleistung von 3.000 kW, eine Nabenhöhe von 149 m und einen Rotordurchmesser von 115,7 m. Dem Antrag waren u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, ein faunistischer Erfassungsbericht, eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung und eine UVP-Vorprüfung beigefügt, die jeweils vom Büro „AAA“ erstellt worden waren. Der geplante Standort der Anlagen befindet sich nördlich des Grundstücks der Antragsteller; der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen beträgt etwa 1073 m.
Mit Bescheid vom 02.11.2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter diversen Nebenbestimmungen, die u.a. Geräuschimmissionen, Schattenwurf, Befeuerung, Wasser-, Boden-, Denkmal-, Natur- und Artenschutz betreffen. In der Folge wurden unter dem 20.01.2016 und 29.01.2016 - ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs - zwei Abänderungsbescheide erlassen, die in erster Linie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes (sog. CEF-Maßnahmen) betreffen.
Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 02.11.2015 am 11.11.2015 und gegen den Bescheid vom 20.01.2016 am 29.01.2016 Widerspruch ein. Am 18.11.2015 haben die Antragsteller ferner beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 gestellt. Antragsgegner und Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.
II.
A. Der Antrag der Antragsteller ist sachdienlich dahin auszulegen, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach in Schopfheim wiederherzustellen. Dieser Antrag ist zulässig.
1. Der Antrag der Antragsteller ist statthaft, da der Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Nr. I.9 des Genehmigungsbescheides vom 02.11.2015, lit. g) des Abänderungsbescheides vom 20.01.2016 und Nr. II. des Abänderungsbescheides vom 29.01.2016 jeweils mit Sofortvollzug versehen hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten - hier der Antragsteller - (u.a.) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen.
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt.
2.1 Die Antragsbefugnis folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG.
10 
2.1.1 Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris). Dessen ungeachtet bleibt es jedoch dabei, dass das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist, wenn es möglich erscheint, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch die Zulassung des einer UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus.
11 
2.1.2 Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne, dass die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) - und damit auch die der Richtlinienumsetzung dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und wird auch durch das Unionsrecht nicht gefordert.
12 
Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris), nämlich dass § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-Richtlinie kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.
13 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
14 
Das von den Antragstellern zitierte Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (- C-72/12 - < Altrip >, juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers abhängig gemacht werden darf, gerade keine Aussagen; vielmehr führt der EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstößt.
15 
Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16.04.2015 (- C-570/13 - , juris) klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es, so der EuGH, frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Was der EuGH in diesem Zusammenhang lediglich forderte, war die Möglichkeit desjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anzufechten; letztere Möglichkeit war nach vom EuGH zu beurteilenden österreichischer Rechtslage - anders als im deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben.
16 
Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil des EuGH (vom 15.10.2015 - C-137/14 - , juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für Klagen Einzelner nicht in Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst Generalanwalt Wathelet, der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache (vom 21.05.2015, Celex) eine gegenüber dem EuGH weiter gehende Ausdehnung des Rechtsschutzes vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar, dass die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei (dies übersieht VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris).
17 
Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten, dass es keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt (so aber OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris, und Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 - 3 L 224/13 -, juris; in diese Richtung tendierend auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vielmehr vom Vorliegen einer Antrags- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte abhängt (so etwa auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 08.05.2012 - 12 KS 5/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14.1302 u.a. -, juris; VG Stade, Urteil vom 15.09.2014 - 1 A 2114/12 -, juris; Bunge, UmwRG, § 4 Rn. 59; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 42 Abs. 2 Rn. 214; Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl., § 42 VwGO Rn. 186; Ziekow, NuR, 2014, 299; Beier, UPR 2016, 48).
18 
2.2 Dessen ungeachtet ist eine Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Die Antragsteller machen zurecht geltend, sie könnten durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Sie sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch wohnen. Das Hausgrundstück liegt in Entfernung von laut Antragsgegner etwa 1073 m zur nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen. Die Schallimmissionsprognose von „AAA“ vom 23.04.2015, errechnet für den Immissionsort Nr. XXX - XXX -, der der vom Grundstück der Antragsteller aus nächstgelegene, näher an den geplanten Windenergieanlagen befindliche Schallimmissionsort ist, zwar eine voraussichtliche Immissionsbelastung durch die fünf geplanten Windenergieanlagen von (nur) 38 dB(A), so dass die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Immissionen aller Voraussicht nach um mindestens 7 dB(A) unterhalb des dort zulässigen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) liegen. Dennoch ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, der bei einem Abstand von 1.500 m zu sieben genehmigten Windenergieanlagen ohne weiteren Begründungsaufwand von einer Klagebefugnis ausging).
19 
B. Der Antrag der Antragsteller ist jedoch nicht begründet.
20 
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet; Gleiches gilt für die entsprechenden Begründungen in den Abänderungsbescheiden vom 20.01.2016 und 29.01.2016.
21 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris). Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung sein. Aus der Sofortvollzugsanordnung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragsteller bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten.
22 
Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung in den Bescheiden vom 20.11.2015 (Seiten 37 - 38), vom 20.01.2016 (Seiten 4 - 5) und vom 29.01.2016 (Seiten 2 - 3) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass die Beigeladene zeitnah mit Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlage beginnen wolle, um wirtschaftliche Nachteile durch Rückgang der EEG-Vergütung auszuschließen. Andernfalls sei mit erheblichen Ertragsausfällen zu rechnen, die möglicherweise dazu führten, dass vom Vorhaben Abstand genommen werde. Der Sofortvollzug entspreche mit Blick auf die Zwecksetzungen sowohl des EEG als auch des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg auch öffentlichen Interessen. Diese Begründung lässt die für die Behörde maßgeblichen, auf diesen Fall bezogenen Gründe hinreichend klar erkennen.
23 
2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 rechtlich nicht zu beanstanden.
24 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element auch dieser Interessenabwägung aber ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. In Fällen der Drittanfechtung - wie vorliegend - ist ferner im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen; eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen.
25 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nach summarischer Prüfung zum einen nicht gegen (auch) dem Schutz der Antragsteller dienende Normen (dazu sogleich unter 2.1). Zum anderen dürfte auch das Ergebnis der UVP-Prüfung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler leiden, so dass den Antragstellern voraussichtlich kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG zusteht (dazu unter 2.2).
26 
2.1 Der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht ihren geschützten Nachbarrechten. Nur auf die Verletzung eigener Rechte aber können sich die Antragsteller als Nachbarn berufen; eine über die Prüfung derartiger subjektiver Rechte der Antragsteller hinausgehende umfassende objektiv-rechtliche Prüfung der angegriffenen Bescheide findet im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nicht statt (st. Rspr., vgl. nur Bayer. VGH, Beschluss vom 02.09.2013 - 14 ZB 13.1193 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris).
27 
2.1.1 Insbesondere sind die Antragsteller voraussichtlich durch die zu Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtimmissionen ausgesetzt.
28 
Der hier genehmigte Windpark mit fünf Windenergieanlagen bedarf nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG.
29 
Diese Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass (u.a.) die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist drittschützend; wird ein Nachbar durch eine genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, kann er dies in einem gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren mit Erfolg geltend machen (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris, und Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris).
30 
2.1.1.1 Das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen der Antragsteller, das in einem Abstand von etwa 1100 m zum geplanten Windpark liegt, befindet sich im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen; die Antragsteller können sich mithin als Grundstückseigentümer und Nachbarn grundsätzlich auf eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen.
31 
2.1.1.2 Es ist nach Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die streitgegenständlichen fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden.
32 
2.1.1.2.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schall.
33 
Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der in § 3 Abs. 1 BImSchG definierte unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, und vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris).
34 
Das Anwesen der Antragsteller befindet sich nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter in einem Dorfgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose von „AAA“ vom 23.04.2015 wurden für den dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen Immissionspunkt Nr. XXX - XXX - ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) ermittelt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert nachts wird damit dort - und, nachdem das Grundstück der Antragsteller sich noch um einige Meter weiter von den Windenergieanlagen entfernt befindet, aller Voraussicht nach auch auf diesem Grundstück - um 7 dB(A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB(A) eingehalten mit der Folge, dass die Genehmigung für den Windpark selbst dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Ohnehin aber existieren ausweislich Punkt 1.4 der Schallprognose in unmittelbarer Nähe keine Windenergieanlagen oder sonstige Werksgebäude, die als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
35 
Die Schallprognose ist aus Sicht der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden. Dass sie von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, steht - wie sich auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt - ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen, soweit sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10 -, juris), was nach Auffassung der Kammer der Fall ist.
36 
Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Schallprognose substantiiert in Frage zu stellen.
37 
Soweit die Antragsteller vortragen, durch die Vielzahl, Höhe und Leistung der Anlagen werde es zu hohen, die Grenzwerte überschreitenden Schallwerten kommen, stellen diese pauschalen Behauptungen die detaillierten Ergebnisse der Schallprognose, die auf Grundlage der auch vom Winderlass Baden-Württemberg vorgeschriebenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde und deren Berechnungen (u.a.) Höhe, Leistung und Zahl der Windenergieanlagen zugrunde gelegt wurden, nicht in Frage. Durch die Schallprognose wurden gerade die Immissionen des Gesamtanlagenkomplexes - und nicht etwa, wovon die Antragsteller auszugehen scheinen, einer einzelnen Windenergieanlage - prognostisch untersucht mit dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwerte in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller um voraussichtlich 7 dB(A) unterschritten sein werden.
38 
Ferner wenden die Antragsteller ein, es fehle an einer Prognose, die „auf der sicheren Seite liegt“. In der Tat wurde in der Rechtsprechung immer wieder betont, dass die prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte „auf der sicheren Seite“ liegen müsse, was erfordere, dass der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von regelmäßig mindestens 2 dB(A) erhöht wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris, und vom 12.02.2013 - 8 A 96/12 -, juris; Scheidler, WiVerw 2011, 113, 117). Dies ist hier aber der Fall. Denn den Berechnungen wurde in der Schallprognose der höchste Messwert, der sich aus der Aufstellung der Schallleistungspegel durch ENERCON (vgl. Dokument Schallleistungspegel der ENERCON E-115 Betriebsmodus 0s / BM 0s, Stand 02.2015) ergibt, nämlich 105 dB(A), zuzüglich eines Sicherheitszuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A) zugrunde gelegt. Ferner sind die Gutachter von einem worst-case-Fall ausgegangen, indem die Immissionen der einzelnen Immissionspunkte so berechnet wurden, dass der Immissionspunkt von jeder Anlage aus gesehen, was rein tatsächlich gar nicht möglich ist, in Mitwindrichtung steht. Trotzdem kam es durchgehend an allen von den Gutachtern untersuchten Immissionspunkten zu einer deutlichen Unterschreitung der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte nachts. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Immissionsprognose liege nicht „auf der sicheren Seite“.
39 
Nicht weiterführend ist auch der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die Werte aus dem Winderlass und die hier vorgeschlagenen Abstände zur Wohnbebauung angesichts der heute gängigen Anlagen „weit überkommen“ seien. Denn selbst wenn das der Fall wäre, wäre dies angesichts des Umstands, dass der im Winderlass Baden-Württemberg als Orientierungsrahmen vorgeschlagene Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten von 700 m im Falle der Antragsteller um etwa 50% überschritten ist, für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
40 
Was den Verweis der Antragsteller auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Vor- und Fremdbelastungen betrifft, so fehlt es bereits an Angaben dazu, welche derartigen Belastungen - die die Gutachter nicht gesehen haben (vgl. Punkt 1.4 der Schallprognose) - vorliegend in die Berechnungen hätten einbezogen werden müssen. Auch dazu, inwieweit die Geländeformationen Anlass hätten geben müssen, im Rahmen der Schallprognose das Auftreten walzenähnlicher Schallkonstellationen zu berücksichtigen, fehlen jegliche konkrete Angaben.
41 
Ungeachtet der Ergebnisse der Schallprognose wurde der Beigeladenen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in den Nebenbestimmungen unter Nr. II.2.1.4 die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachts von - betreffend den Immissionspunkt XXX (XXX) - 45 dB(A) zur Auflage gemacht und der Schutz des Wohngebäudes der Antragsteller damit ausreichend gewährleistet. Sollte es entgegen dieser Auflage dennoch zu höheren Lärmbelastungen für die Antragsteller kommen, hieße dies, dass der Windpark nicht in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben wird. Die in der Auflage festgeschriebenen Lärmgrenzwerte werden ausweislich der Schallimmissionsprognose bei regelmäßigem Betrieb eingehalten; belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Immissionen faktisch nur auf dem Papier steht, legen auch die Antragsteller nicht dar. Daher wäre eine - derzeit nicht absehbare und wohl allenfalls theoretisch denkbare - Überschreitung der Lärmgrenzwerte im konkreten Fall keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs etwa durch Erlass ergänzender Anordnungen auf Grundlage von § 17 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 A 372/09 -, juris).
42 
2.1.1.2.2 Auch soweit die Antragsteller auf die Beeinträchtigungen durch Schlag- bzw. Standschatten verweisen, kann ihr Antrag keinen Erfolg haben.
43 
Zwar fallen die sog. bewegten Schatten als „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Gleiches gilt für Standschatten bei abgeschalteter Anlage. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, bei der Überschreitung welcher zeitlichen Grenze der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf zur Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG führt und ob insoweit die in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ des LAI genannten, von Nachbarn hinzunehmenden Beschattungsdauern von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag zur Konkretisierung höchstzulässiger Beschattungen herangezogen werden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Denn ausweislich der Schattenwurfprognose von „AAA“ vom 17.04.2015 besteht für den Immissionsort XXX - XXX -, wie auch für die umliegenden Immissionsorte, keinerlei Immissionsbelastung durch die fünf Windenergieanlagen durch Schattenwurf. Diese Prognose, die von den Antragstellern im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde, ist für die Kammer - bereits aufgrund des Umstands, dass sich die geplanten Windenergieanlagen sämtlich nördlich von XXX befinden - unmittelbar nachvollziehbar.
44 
2.1.1.2.3 Auch die von den Antragstellern gerügte, unter Nr. II.2.7 der angefochtenen Genehmigung vom 02.11.2015 der Beigeladenen zur Auflage gemachte Luftsicherheitskennzeichnung der Windenergieanlagen, insbesondere die dort vorgesehene Nachtbefeuerung, welche in den Wohnungen wahrnehmbar sei und die Nachtruhe unerträglich störe, stellt sich ihnen gegenüber aller Voraussicht nach nicht als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar. Gegen die Annahme unzumutbarer Lichtimmissionen spricht neben der Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller von über 1000 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage bereits die Ausrichtung der Leuchtfeuer-Kennzeichnungen himmelwärts zum Flugverkehr hin; es findet gerade keine gezielte Ausrichtung oder gar Bündelung der Befeuerung zur Erdoberfläche bzw. in Richtung der topographisch niedriger gelegenen Wohngebiete statt (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris). In der Rechtsprechung wurde bereits bei in einer Entfernung von 700 m bis 800 m zu einem Wohnanwesen - folglich deutlich geringeren Entfernungen als sie hier in Rede stehen - die Befürchtung, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten, als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bayer. VGH, Beschluss vom 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2014 - Au 4 S 14.945 -, juris); dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls für die hier in Rede stehenden Abstände an. Hinzu kommt vorliegend, dass gemäß Nr. II.2.1.14 der Auflagen zum Bescheid vom 02.11.2015 zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner die Blinkfrequenzen der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen untereinander zu synchronisieren sind und außerdem gemäß Nr. II.2.1.15 die Nennlichtstärke mittels Sichtweitenmessungen zu steuern ist. Dass es trotz der Entfernung und der von der Beigeladenen zu ergreifenden technischen Maßnahmen auf dem Anwesen und insbesondere im Wohnhaus der Antragsteller infolge der Befeuerung der Windenergieanlagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 3 BImSchG kommen könnte, hält die Kammer für fernliegend.
45 
2.1.2 Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach auch nicht deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die genehmigten Windenergieanlagen zu, weil - wie sie geltend machen - von diesen optisch bedrängende Wirkungen ausgingen, die sich ihnen gegenüber als rücksichtslos darstellten.
46 
Für Außenbereichsvorhaben wie die hier in Rede stehenden Windkraftanlagen ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu verorten, welches auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann und über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren Berücksichtigung findet. Die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen verstoßen jedoch aller Voraussicht nach nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
47 
Die Antragsteller machen geltend, die fünf Windenergieanlagen hätten eine optisch bedrängende Wirkung. Sie bildeten eine gartenzaunartige Barriere in der Blickrichtung betroffener Anwohner. Diesem Anblick könnten sich die Anwohner nicht entziehen.
48 
Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris). Ob dies bei Windkraftanlagen der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei insbesondere die durch die Höhe der Anlagen sowie die Befeuerungseinrichtungen verursachten Einwirkungen auf bewohnte Grundstücke zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechung haben sich im Hinblick auf Windenergieanlagen Anhaltspunkte dafür entwickelt, wann diesen eine optisch bedrängende Wirkung zukommt; so geht die Rechtsprechung als grober Richtschnur davon aus, dass bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig ausscheidet, weil bei diesem Abstand sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen regelmäßig so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann; ist dagegen der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, tritt diese regelmäßig derart unausweichlich in das Sichtfeld mit der Folge, dass die Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris, und Beschluss vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.10.2015 - 22 ZB 15/1186 -, juris). Diesen groben Anhaltswerten schließt sich die Kammer an.
49 
Die Gesamthöhe der streitgegenständlichen Anlagen beträgt bei einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m knapp 206,90 m. Der Abstand bereits der am nächsten zum Grundstück der Antragsteller belegenen Windenergieanlage (WEA 1) entspricht mit über 1070 m etwa der fünffachen Gesamthöhe der jeweiligen Anlage; bei den nächstgelegenen Anlagen WEA 3 und WEA 2 bemisst sich der Abstand bereits auf das etwa 6,6-fache bzw. 7,3-fache der Gesamthöhe der Anlagen. Nach der oben genannten groben Faustformel ist bei diesen Abständen tendenziell eher nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen im konkreten Fall. Zwar soll nicht nur eine Windenergieanlage, sondern ein Windpark mit fünf Anlagen dieser Größe errichtet werden. Die deutlich wechselnden Entfernungen der Anlagen zum Grundstück der Antragsteller und die damit verbundene Staffelung sowie der erhebliche Abstand zwischen den einzelnen Anlagen vermeiden jedoch, dass der Windpark wie eine Wand aus Anlagen in Erscheinung tritt. Auch sind ausweislich des Schallgutachtens von „AAA“ vom 23.04.2015 (DECI BEL - Detaillierte Ergebnisse, Seite 9) jedenfalls vom Immissionspunkt Nr. XXX, der sich nur wenige Meter vom Grundstück der Antragsteller entfernt befindet, nur drei der Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) sichtbar; möglicherweise gilt dies auch für das Grundstück der Antragsteller. Auch von einer „umzingelnden“ Wirkung der Anlagen, der sich die Antragsteller nicht entziehen könnten, kann auch dann, wenn alle fünf Anlagen vom Grundstück der Antragsteller aus sichtbar wären, angesichts des Umstands, dass sich die Anlagen ausnahmslos nördlich des Grundstücks der Antragsteller befinden, somit lediglich von den straßenseitigen Fenstern ihres Wohnhauses aus unmittelbar wahrnehmbar sind, nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windenergieanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem Wohnanwesen der Antragsteller beizumessen. Windenergieanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dies aber ist nach Aktenlage nicht der Fall.
50 
2.1.3 Nach Aktenlage gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller durch Errichtung oder Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen in einem anderen subjektiven Recht verletzt sein könnten.
51 
2.1.3.1 So können die Antragsteller mit ihrer ausführlich begründeten und belegten Auffassung, die artenschutzrechtliche Prüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, kein Gehör finden.
52 
Im Mittelpunkt des Vortrags der Antragsteller im Verwaltungsverfahren stand von Anfang an der Vorwurf, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von „AAA“ - (Stand Mai 2015 mit Nachträgen) sei unzureichend erfolgt. Insbesondere halten sie die Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft und begründen dies mit vielfältigen Argumenten wie der wetterbedingt fehlenden Eignung des Jahres 2013 für die Aufnahme und Begutachtung von Greifvögeln, der unzureichenden Zahl und Dauer der Beobachtungen oder der unvollständigen Ermittlung von Rotmilanhorsten im Einwirkungsbereich der Anlagen. Auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Anlagen auf Zugvögel, Auerwild und Fledermäuse sowie auf den Wildwechsel halten die Antragsteller die erfolgte artenschutzrechtliche Prüfung für unzureichend und methodisch fehlerhaft.
53 
Mit diesem Vortrag aber können sie bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gehört werden.
54 
Zwar gehört, insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen, zu dem der Regelung des § 6 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde auch eine artenschutzrechtliche Prüfung, deren Aufgabe es ist zu klären, ob und inwieweit durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Ist dies der Fall, weil sich durch das Vorhaben das Risiko für bestimmte geschützte Tiere signifikant erhöht, so ist dieser Umstand ein im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, welcher über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Eingang auch in das Prüfprogramm des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens findet, beachtlicher öffentlicher Belang des Naturschutzes. Dieser Belang kann sich im Einzelfall - abhängig auch davon, ob etwa eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann - gegenüber einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch dann durchsetzen, wenn dieses nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris).
55 
Bei den von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfassten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich jedoch um öffentliche Belange. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Natur und Umwelt dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zugeordnet. Selbst wenn folglich die Annahme des Antragsgegners, dass das artenschutzrechtliche Konfliktpotential des zur Genehmigung gestellten Vorhabens als gering zu bewerten sei, etwa in Bezug auf den Rotmilan oder den Auerhahn unzutreffend sein sollte, folgte hieraus keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller als Nachbarn.
56 
Zwar können sich die Antragsteller über § 4 Abs. 3, 1 UmwRG auch auf die Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein öffentlicher - Belange berufen. Diese Ausweitung nachbarlicher Rechtspositionen beschränkt sich jedoch auf den Bereich einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. - im vorliegenden Fall - Vorprüfung des Einzelfalls. Die Regelung des § 4 Abs. 3, 1 UmwRG ist dagegen kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen; sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht von der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Ungeachtet der Frage, inwieweit artenschutzrechtliche Belange in die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG einfließen (dazu unter2.2), können sich die Antragsteller daher auch im Lichte der durch das Umweltrechtsbehelfgesetz geschaffenen erweiterten Klagemöglichkeiten Privater jedenfalls im Rahmen des § 35 BauGB lediglich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen; allein diesem, nicht dagegen den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB kommt nachbarschützende Funktion zu (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07/224 -, juris).
57 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (vom 29.01.2009 - 1 EO 346/08 -, juris). Zwar prüfte das Gericht auf den Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB vollumfänglich durch. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall handelte es sich bei der Antragstellerin im dort zu entscheidenden Verfahren jedoch nicht um Private, sondern um die Belegenheitsgemeinde. Diese könne sich, so das Oberverwaltungsgericht, gegenüber einem Außenbereichsvorhaben auf eigenem Gemeindegebiet grundsätzlich immer auf ihre Planungshoheit berufen. Bereits aus dem folgenden Halbsatz, nämlich dass für die Frage des Drittschutzes der geltend gemachten Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB in derartigen Fällen kein Raum, das Vorhaben vielmehr auf seine objektive Rechtmäßigkeit gemäß § 35 BauGB hin zu überprüfen sei, wird jedoch deutlich, dass auch das Thüringische Oberverwaltungsgericht der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsprechung folgt, wonach private Dritte sich gegenüber Außenbereichsvorhaben nur auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen können. Auch in dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 u.a. -) war Antragstellerin die Standortgemeinde, kein privater Nachbar.
58 
Die ausführlichen Ausführungen der Antragsteller zu einem Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gründen sich auf die unzutreffende Prämisse einer in diesem Nachbarrechtsverfahren erfolgenden vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht; sie sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Erfolg ihres Rechtsschutzantrags zu begründen.
59 
2.1.3.2 Keinen Erfolg haben die Antragsteller ferner mit ihrem Vortrag, die Windenergieanlagen erbrächten bei den gegebenen Windverhältnissen von allenfalls 6,0 m/s nur etwa 20% ihrer Nennleistung, arbeiteten folglich nicht effektiv, dienten somit nicht, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB voraussetze, der Nutzung der Windenergie und seien daher nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert.
60 
Selbst wenn dies zuträfe, wenn die genehmigten Windenergieanlagen mithin objektiv rechtswidrig, weil nicht privilegiert im Außenbereich zulässig, wären, begründete dies nicht den Erfolg des vorliegenden Antrags der Antragsteller. § 35 BauGB ist, wie bereits erörtert, nachbarschützend einzig und allein in Bezug auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB dagegen sind nicht dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt mit der Folge, dass ihre - unterstellte - Verletzung nicht zu einem Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragsteller führen könnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2011 - 8 S 2223/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10/2344 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 S 3/15 -, juris).
61 
2.1.3.3 Auch soweit sich die Antragsteller auf Belange des Tourismus berufen, die dem genehmigten Windpark entgegenstünden - Stichwort reine Natur, Gesundheit, Wohlbefinden, einmalige Erholungslandschaft -, und auf die erheblichen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild verweisen, vermag dies einen Erfolg ihres Antrags nicht zu begründen. Selbst wenn insoweit die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert, wie sie in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB normiert sind, vom Antragsgegner nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollten, fehlt es insoweit ersichtlich an einer wehrfähigen Rechtsposition der Antragsteller.
62 
2.1.3.4 Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsteller, aufgrund früherer Bergbauaktivitäten im Bereich des Rohrenkopfs könne es zu Geländeeinbrüchen kommen, zumal der Verlauf der Stollen nicht bekannt sei, für ihren Einwand, der Betrieb der Windkraftanlagen werde Auswirkungen auf den Betrieb des Flughafens Basel/Mulhouse/Freiburg, sowohl für den Landeanflug der Flugzeuge wie auch die im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevante Funktionstüchtigkeit der Radaranlagen und Richtfunkstrecken haben, und für den Hinweis darauf, dass die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen während der Bauzeit gänzlich unzureichend seien. Auch hier fehlt es jeweils ersichtlich an einer möglichen Verletzung von dem Schutze (auch) der Antragsteller dienenden Rechtsvorschriften.
63 
2.1.3.5 Auch soweit die Antragsteller auf mögliche historische Glaswüstungen im Bereich des Rohrenkopfs verweisen, machen sie sich den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes zu eigen, dem im Übrigen durch Nr. II.2.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 Rechnung getragen wurde.
64 
2.1.3.6 Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf Wasserschutzgebiete nicht hinreichend untersucht worden seien. Denn auch Grundwasser- und Gewässerschutz dienen ausschließlich öffentlichen Interessen; soweit die Antragsteller der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügen, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 -, juris). Im Übrigen trägt die angefochtene Genehmigung unter Nr. I.7 durch die Pflicht zur Vorlage eines hydrologischen/hydrogeologischen Gutachtens mindestens zwei Monate vor Baubeginn dem öffentlichen Belang des (Grund-)Wasserschutzes hinreichend Rechnung.
65 
2.2 Die Antragsteller haben ferner voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG in seiner aktuellen, seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung.
66 
2.2.1 Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellen und nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt fünf beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen war.
67 
2.2.2 Auch scheitert ein auf § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG beruhender Aufhebungsanspruch der Antragsteller nicht bereits daran, dass diese die Verletzung von Vorschriften rügen, welche allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3 UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG bereits dann verlangen, wenn (u.a.) eine auf Grundlage des § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, juris, vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
68 
2.2.3 Nach summarischer Prüfung genügt die vom Antragsgegner durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf jedoch den Anforderungen des § 3c Satz 2 UVPG, ist auch inhaltlich nachvollziehbar und entspricht damit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG.
69 
2.2.3.1 Für Vorhaben, die, wie der zur Genehmigung gestellte Windpark mit fünf Windenergieanlagen, nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage grundsätzlich nicht erforderlich erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16; Schink, NVwZ 2004, 1182). Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 der Vorschrift nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird. In der hier einschlägigen Anlage 2 zum UVPG werden für den Standort des Vorhabens Schutzkriterien wie etwa Schutzgebiete nach dem BNatSchG oder Wasserschutzgebiete benannt. Nur dann, wenn ein Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 3c Satz 2 UVPG ausnahmsweise UVP-pflichtig; die hier erforderliche überschlägige Vorprüfung der Behörde beinhaltet eine prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, und vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).
70 
Der gerichtliche Prüfungsumfang einer auf Grundlage einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ergangenen behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Durchführung einer UVP-Prüfung ist, zumal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nicht unbeschränkt, vielmehr gilt insoweit Folgendes:
71 
Die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG getroffene behördliche Einschätzung ist aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. dazu § 4a Abs. 2 UmwRG). Die behördliche Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris, und vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2015 - 2 M 33/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B 1916/11 -, juris).
72 
Der gerichtliche Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird gemäß § 4a Abs. 4 i.V.m. 3 UmwRG weiter dahingehend modifiziert, dass die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, juris). Diese Modifikation dient dazu, im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherzustellen (BT-Drs. 17/10957). Je berechtigter und gewichtiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist folglich der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris).
73 
2.2.3.2 Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe kann die Kammer nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf dem in § 3a Satz 4 UVPG vorgegebenen Maßstab nicht genügte und aufgrund dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 wiederherzustellen wäre.
74 
Dies wäre nämlich nach dem eben Gesagten nur dann der Fall, wenn die Kammer aufgrund summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Plausibilität der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung durchzuführen, hätte. Dies aber ist nicht der Fall. Die Kammer hat nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Plausibilität der vom Antragsgegner getroffenen prognostischen Einschätzung, durch die fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf sei keine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten.
75 
2.2.3.2.1 Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf Grundlage der durch das von der Beigeladenen beauftragte Büro „AAA“ erstellten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG, Stand Juni 2015, getroffen. In dieser Vorprüfung wurde das Vorhaben einschließlich der geplanten Zuwegungen u.a. anhand der in Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien überprüft; zu diesem Zweck wurden u.a. die möglichen durch das Vorhaben betroffenen umweltsensiblen Gebiete unter Berücksichtigung von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes geprüft und die jeweiligen Auswirkungen des Vorhabens bewertet.
76 
Dass Entscheidungsgrundlage des Antragsgegners für seine in eigener Verantwortung zu treffende prognostische Entscheidung maßgeblich ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten war, begegnet vorliegend umso weniger Bedenken, als die UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht ungeprüft übernommen worden ist. Vielmehr waren, wie sich aus den umfänglichen Verwaltungsakten ergibt, Methodik und Schlussfolgerungen sowohl der Vorprüfung als auch der von dieser in Bezug genommenen weiteren Gutachten, zu denen etwa die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zählen, während des gesamten Genehmigungsverfahrens immer wieder Gegenstand intensiver und kritischer fachlicher Auseinandersetzung zwischen den Fachabteilungen des Antragsgegners und der Beigeladenen und mündeten in diverse Nachträge zu den durchgeführten (Vor-)Prüfungen. Auch aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 24.08.2015 ergibt sich, dass sich der Antragsgegner die fachliche Einschätzung von „AAA“ zu eigen gemacht hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, begegnet das Vorgehen des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken.
77 
2.2.3.2.2 Die in der UVP-Vorprüfung getroffene Einschätzung des Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei für das Vorhaben nicht erforderlich, ist für die Kammer nach summarischer Prüfung nicht unplausibel.
78 
2.2.3.2.2.1 Die Entscheidung ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Gemäß § 3a UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Entscheidung ist gemäß § 3a Satz 2 2. HS UVPG bekannt zu geben. Gemäß § 3c Satz 6 UVPG sind Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren.
79 
Der Antragsgegner als zuständige Behörde ist am 24.08.2015 auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, in erster Linie des Berichts von „AAA“ zu der Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben keine Umweltauswirkungen zu erwarten seien, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Diese Entscheidung wurde, wie es mit § 3a Satz 2 2. HS UVPG vereinbar ist und § 21 UVwG entspricht, auf der Internetseite des Landkreises Lörrach unter „öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt, somit bekannt gegeben. Die Entscheidung wurde schließlich auch durch den Aktenvermerk vom 24.08.2015 hinreichend dokumentiert. Zwar enthält der Vermerk selbst nur das Entscheidungsergebnis - keine UVP-Prüfung erforderlich -; an einer überschlägigen Beschreibung der relevanten Standortmerkmale und der durch das Vorhaben verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen sowie deren Bewertung, wie es für eine inhaltlich nachvollziehbare Dokumentation erforderlich ist (vgl. dazu etwa den „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003), fehlt es. Dies ist aber insoweit unschädlich, als der Antragsgegner zum einen auf die von „AAA“ durchgeführte UVP-Vorprüfung verweist, die sich ihrerseits an den Kriterien von Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG orientiert und diese, wie im „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ vorgesehen ist, im Einzelnen abarbeitet und bewertet, und sich zum anderen - wenn auch nur rudimentär - dem Vermerk entnehmen lässt, dass der Antragsgegner sich die dortigen Erkenntnisse, Ausführungen und Bewertungen zu eigen macht und auf dieser Grundlage nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich (vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentation BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 22/07.AK -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14/1302 u.a. -, juris).
80 
2.2.3.2.2.2 Die UVP-Vorprüfung leidet nach summarischer Prüfung auch weder an einem der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermittlungsfehler, der so schwer wöge, dass er auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlüge, noch liegt das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Vielmehr genügt die Vorprüfung nach Aktenlage voraussichtlich dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG.
81 
Die Gutachter des Büros „AAA“ und ihnen folgend der Antragsgegner haben ihrer Prüfung die in Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang alle unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben überprüft.
82 
Dabei stellten sie fest, dass die Flächen, die für die fünf Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden, selbst keinem besonderen Schutz im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG unterlägen, allerdings Zuwegungen teilweise entlang von bzw. durch FFH-Gebiete führten; der geringste Abstand zwischen einer der Anlagen selbst und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet betrage 320 m, zum SPA-Gebiet Südschwarzwald mindestens 2000 m. Im Untersuchungsgebiet befänden sich ferner diverse, in der Dokumentation der Vorprüfung im Einzelnen aufgelistete Biotope; die Offenlandbiotope hielten zum jeweils nächstgelegenen Standort einer Windkraftanlage einen Abstand von mindestens 340 m, die Waldbiotope von mindestens 45 m ein und einige Biotope grenzten an Zuwegungen an. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25, 26 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten seien und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte seien im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Dass diese Feststellungen unvollständig oder unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht.
83 
Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens kamen die Gutachter unter Berufung auf die durchgeführte ausführliche FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, welche ihrerseits auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung rekurriert, zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine bau-, anlagen- und betriebsbezogenen Beeinträchtigungen der Erhaltungszustände der Arten und Lebensraumtypen zu erwarten seien. Auch für die Biotope seien unter Einhaltung der angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
84 
An der Plausibilität der auf dem Gutachten von „AAA“ beruhenden prognostischen Entscheidung des Antragsgegners, es ergäben sich bei der Durchführung des geplanten Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 2 zum UVPG, bestehen nach summarischer Prüfung für die Kammer keine ernstlichen Zweifel.
85 
Insbesondere erscheint die im Zentrum der Prüfungen stehende Prognoseentscheidung, Beeinträchtigungen von FFH- bzw. SPA-Gebieten seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, plausibel.
86 
Zurecht haben die Gutachter ihre UVP-Vorprüfung nicht bereits unter Verweis auf die fehlende besondere Unterschutzstellung der von den Anlagen in Anspruch genommenen Flächen beendet. Denn eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen, dass das Vorhaben selbst außerhalb des Schutzgebieten liegt; vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht, so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung führen kann (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris [jeweils zur Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG]; OVG Nieders., Urteil vom 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris).
87 
An der Plausibilität der prognostische Entscheidung des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Anlagen befindlichen FFH- bzw. SPA-Gebiete - dies sind die FFH-Gebiete 8313-341 („Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“) und 8213-311 („Gletscherkessel Präg und Weidfelder im Oberen Wiesetal“) sowie das SPA-Gebiet 8114-441 („Südschwarzwald“) - seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen in der von „AAA“ vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung und der dort in Bezug genommenen FFH-Vorprüfung sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und tragen die darauf beruhende Feststellung des Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich. Erhebliche Ermittlungs- oder Beurteilungsfehler sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch bestehen für die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten, die bei den zuständigen Stellen des Antragsgegners einer kritischen fachlichen Überprüfung unterzogen wurden, keine geeignete bzw. eine unzureichende Grundlage für eine aufgrund überschlägiger Prüfung zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-Prüfung dargestellt hätten.
88 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern gegen die UVP-Vorprüfung vorgebrachten Einwendungen; aus ihnen ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum überschritten hätte.
89 
2.2.3.2.2.2.1 Die Antragsteller halten insbesondere, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, die von den Gutachtern gewählte Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft, und begründen dies mit vielfältigen Argumenten; entgegen der Auffassung der Gutachter komme es, so die Antragsteller, durch die geplanten Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf, wo sich ein Dichtezentrum des Rotmilans befinde, durchaus zu Gefährdungen des Rotmilans. Damit können sie jedoch nicht gehört werden.
90 
Die Antragsteller greifen mit ihren Einwänden der Sache nach in erster Linie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung an, die von „AAA“ im Mai 2015 erstellt und in der Folge durch Nachträge ergänzt worden und wie sie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 zugrunde gelegt worden ist. Offenbar sind die Antragsteller der Auffassung, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei bereits immer dann erforderlich - mithin die Entscheidung nach § 3c Satz 2 UVPG, keine UVP-Prüfung durchzuführen, in einem zur Rechtswidrigkeit auch der darauf beruhenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führenden Umfang fehlerhaft -, wenn möglich erscheine, dass ein Vorhaben gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt.
91 
Dies aber trifft nicht zu. Denn auch unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prinzipiell für die standort- und damit schutzgebietsbezogene UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG fruchtbar machen lässt (vgl. dazu mit verschiedenen Ansätzen VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris), ist im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer UVP-Prüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS. 674/00 vom 10.11.2000, S. 115 f.; s. auch „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003).
92 
An diesem Bezug zwischen den von dem Windpark auf dem Rohrenkopf möglicherweise betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG fehlt es jedoch, was die Rotmilane betrifft.
93 
Als Schutzkriterium kommt insoweit allein das dem Vogelschutz dienende SPA-Gebiet 8114-441 - Südschwarzwald - in Betracht. Nachdem die geplanten Windenergieanlagen einen Abstand zum SPA-Gebiet von mindestens 2000 m haben, ist bereits fraglich, inwieweit die geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung dieses Gebiets unter den Aspekten der Unterbrechung von Flugrouten oder einer Barrierewirkung mit sich bringen könnten; dies gilt umso mehr, als einiges dafür spricht, dass Greifvögel wie der Rotmilan auf Windenergieanlagen nicht mit einem ausgeprägten Meideverhalten reagieren, sie folglich durch die Anlagen zumal bei einem Abstand von 2000 m zum Rand des Schutzgebietes voraussichtlich nicht maßgeblich daran gehindert wären, dass Schutzgebiet zu erreichen und sich darin aufzuhalten (vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris). Aber auch abgesehen davon dürfte nach summarischer Prüfung durch eine - unterstellte - Gefährdung des Rotmilans infolge von Errichtung und Betrieb der geplanten fünf Windenergieanlagen eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung des SPA-Gebiets Südschwarzwald mit der Folge einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht eintreten. Denn anders als etwa der Schwarzmilan (wissenschaftliche Bezeichnung Milvus migrans) wurde der Rotmilan (Milvus milvus) nicht in den Schutzzweck des SPA-Gebiets 8114-441 aufgenommen (vgl. Standard-Datenbogen, Stand Mai 2014, abrufbar unter http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/207458/, sowie Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010, abrufbar unter http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/upload/10_132/919027000101/vsg-vo_ anlage1.pdf); folglich gibt es im SPA-Gebiet Südschwarzwald in Bezug auf den Rotmilan auch keine Erhaltungs- oder Entwicklungsziele, die durch die geplanten Anlagen gefährdet werden könnten. Eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).
94 
Offenbleiben kann vorliegend, ob sich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung die Gefährdung bestimmter Tier- oder Pflanzenarten - wie hier nach Auffassung der Antragsteller des Rotmilans - in einem zwar nicht förmlich in die Schutzgebietsliste aufgenommenen, jedoch ähnlich sensitiven Lebensraum in Rede steht (so ausdrücklich unter Berufung auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 22; ähnlich - ohne nähere Begründung oder Entscheidungsrelevanz - auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris). Eine solche Ausweitung der Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG wäre zur Überzeugung der Kammer jedenfalls auf enge Ausnahmefälle etwa einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung zu beschränken, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre etwa an sog. „faktische Vogelschutzgebiete“ (vgl. dazu und zu den strengen Anforderungen für die Annahme eines derartigen faktischen Schutzgebietes auch vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten in Deutschland BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris und Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris) oder „potentielle FFH-Gebiete“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris). Für eine derartige Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Rohrenkopfs als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitrüge oder prioritäre Lebensraumtypen beherberge, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche haben auch die Antragsteller, die insoweit besonderen Darlegungsanforderungen unterliegen, nicht aufgezeigt.
95 
2.2.3.2.2.2.2 Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, das Zugvogelverhalten sei nicht hinreichend geprüft worden, obwohl dies zwingender Bestandteil der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hätte sein müssen, sei doch das Gebiet des Rohrenkopfs ein Überfluggebiet zahlreicher Arten wie Kormorane, Graureiher, Wildgänse und Kraniche. Auch mit diesem Vortrag unterliegen die Antragsteller dem Irrtum, eine - unterstellt - fehlerhafte artenschutzrechtliche Prüfung wirke sich per se auf die Plausibilität der auf § 3c Satz 2 UVPG gestützten Entscheidung, keine UVP-Prüfung durchzuführen, aus. Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Inwieweit - unterstellte - Gefahren ziehender Großvögel durch die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen die konkreten Schutzausweisungen des SPA-Gebiets 8114-441 - Südschwarzwald -, welche die von den Antragstellern genannten Vogelarten nicht enthalten, sollten gefährden können, bzw. inwieweit der Rohrenkopf aufgrund seiner Bedeutung für Zugvögel als Schutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen, legen die Antragsteller bereits nicht dar. Nur ergänzend sei daher auf die ausführlichen Ausführungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (hier Seiten 72 ff.) betreffend ziehende Großvögel verwiesen.
96 
2.2.3.2.2.2.3 Ferner berufen sich die die Antragsteller darauf, dass das vom Aussterben bedrohte Auerwild in der UVP-Vorprüfung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Das Auerwild werde durch große Windkraftanlagen aus seinen Refugien vertrieben; eine Wiederansiedlung nach erfolgter Vertreibung sei zum Scheitern verurteilt. Der Rohrenkopf sei im schwarzwaldweiten „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ als Auerhuhn-relevante Fläche ausgewiesen.
97 
Auch insoweit leidet die Vorprüfung jedoch nicht an schwerwiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, die Durchführung einer UVP-Prüfung sei nicht erforderlich, durchschlagenden Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern.
98 
Ob der unter der Leitung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und unter Mitarbeit verschiedener Behörden, Umweltverbände und Wissenschaftler erstellte „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ durch Qualifizierung des Rohrenkopfs als Auerhuhn-relevante Fläche (Kategorie 3, damit geringste Schutzkategorie) diesem in Bezug auf das Auerhuhn ein den ausdrücklich in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien ähnliches Schutzkriterium verleiht mit der Folge, dass den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Auerhuhn im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG Beachtung zu schenken ist, erscheint fraglich und dürfte mit Blick auf die hier fehlende gesetzliche Determinierung derartiger politischer Programme und Aktionspläne eher abzulehnen sein. Dies kann jedoch letztlich hier dahinstehen. Denn in der Sache vermögen die Ausführungen der Antragsteller die Plausibilität der behördlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Aktionsplans „Auerhuhn im Schwarzwald“ nach summarischer Prüfung nicht in Frage zu stellen.
99 
In der durch das Büro „AAA“ erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand Mai 2015) und den als Grundlage für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführten faunistischen Bestandsaufnahmen (Stand Mai 2015), deren Ergebnisse jeweils über die FFH-Verträglichkeitsabschätzung (Seite 15) auch in die UVP-Vorprüfung Eingang gefunden haben, führte das Planungsbüro betreffend das Auerhuhn aus, dass das Untersuchungsgebiet als Auerhuhn-relevante Fläche Kategorie 3 („weniger problematisch“) eingestuft worden sei; dies bedeute, dass der Bereich aktuell oder potentiell von Auerhühnern genutzt werde, jedoch nicht zu den Schwerpunkten der Besiedlung gehöre. Das Untersuchungsgebiet werde gutachterlicherseits als überwiegend ungeeigneter Auerhuhnlebensraum bewertet, da wichtige Habitatelemente wie der Wechsel von dichten und lichten Waldbereichen, Lichtungen und Kahlflächen oder strukturreiche Bodenvegetation fehlten. Aus dem Untersuchungsgebiet selbst seien bisher keine direkten oder indirekten Nachweise eines Auerhuhns bekannt; solche Nachweise seien insbesondere auch während der Brutvogelkartierungen in den Jahren 2013/14 nicht gelungen. Die nächsten Sichtungen von Auerhühnern hätten in 4 km bzw. 5 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet stattgefunden, die nächste potentiell geeignete Fläche liege ca. 1,5 km nordöstlich der geplanten Windenergieanlage Nr. 5. Diesen Erkenntnissen, die durch die im Oktober 2015 durchgeführten Auerhuhn-Kartierungen im Nachhinein bestätigt wurden, treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Sie machen im Wesentlichen abstrakte Ausführungen zur Gefährdung des Auerhuhns, zu dem häufig unachtsamen Verhalten von Freizeitsportlern und dazu, dass das Auerhuhn durch große Windenergieanlagen vertrieben werde, ohne dass nach bisherigen Erfahrungen die Möglichkeit bestehe, es nach erfolgter Vertreibung an ehemaligen Refugien wieder anzusiedeln. Diese Ausführungen, mögen sie in der Sache auch zutreffend sein, setzen sich mit der gutachterlichen, vom Antragsgegner geteilten Einschätzung, im konkreten Bereich der Windenergieanlagen sei ein Auerhuhnbestand nicht nachgewiesen und dieser Bereich eigne sich aufgrund seiner Vegetation auch nicht als Auerhuhnlebensraum, sei daher aus artenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch, in keinster Weise auseinander und machen diese daher nicht unplausibel.
100 
Ist der Antragsgegner mithin nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des geplanten Windparks auf dem Rohrenkopf keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten vorliegen, an die die UVP-Pflicht bei Vorhaben im Sinne des § 3c Satz 2 UVPG anknüpft, konnte er die UVP-Vorprüfung bereits an dieser Stelle beenden (vgl. zur Zulässigkeit einer Abschichtung des Prüfprogramms vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NW -, juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 34).
101 
Zusammenfassend hält die Kammer nach summarischer Prüfung das Ergebnis der überschlägigen UVP-Vorprüfung für plausibel; jedenfalls aber bestehen zur Überzeugung der Kammer keine ernstliche Zweifel an der Plausibilität der behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung auf Grundlage von § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen.
102 
3. Lässt sich nach alldem im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, so überwiegen nach Auffassung der Kammer die öffentlichen und privaten Interessen daran, die genehmigten Windenergieanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu errichten, das gegenläufige Interesse der Antragsteller.
103 
Ob allein das Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme des Windparks mit der Folge erhöhter Einspeisevergütungen ein besonderes Vollzugsinteresse begründen könnte, erscheint fraglich. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienstchancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören; der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, m.w.N.).
104 
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Dieses Ziel hat im EEG seinen Ausdruck gefunden, dessen Zielsetzung darin besteht, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern; um dies zu erreichen soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 40% bis 45% betragen (vgl. § 1 EEG). Zu berücksichtigen ist auch der mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgte Zweck, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg zu verringern, und zwar bis zum Jahr 2020 um mindestens 25% im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990, wobei dem Ausbau erneuerbarer Energien insoweit eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. §§ 4, 5 KlimaschutzG BW). Anerkannt ist, dass sich aus diesen politischen Zielsetzungen, die in einschlägigen Normen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden haben, ein besonderes öffentliches Interesse ergeben kann (vgl. Bayer. VGH; Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 11 S 13/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, die Windenergieanlagen seien an den vorgesehenen Standorten nicht wirtschaftlich, so begründen sie ihre Einschätzung allein mit Daten des Windatlasses Baden-Württemberg; mit den durch die Beigeladene erfolgten und im Hinblick auf Gesamtunsicherheiten gewichteten Windmessungen, die sämtlich deutlich über den Daten des Windatlasses liegen, und der daraus errechneten Energieertragsabschätzung setzen sie sich nicht auseinander. Im Übrigen sind Aspekte der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bzw. der damit zusammenhängenden Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals solche, die sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen auswirkten; dies ändert aber nichts am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses daran, durch einen prognostizierten jährlichen mittleren Parkenergieertrag von 44,5 GWh/a den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zeitnah zu erhöhen.
105 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
106 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
107 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (im Hinblick auf die Errichtung der Windenergieanlagen) vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem zugunsten der Beigeladenen für die Errichtung eines Erdwärmekraftwerks im Gemeindegebiet der Klägerin die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ zugelassen wurde.

2

Die Beigeladene beabsichtigt, im Bereich Kandel mehrere geothermische Kraftwerke zu errichten. Teil dieses Konzeptes ist es, auf dem Gemeindegebiet der Klägerin drei Bohrungen bis zu einer Tiefe von etwa 3.600 m auszubringen. Oberirdisch soll ein Kraftwerk mit einer Leistung von 5 bis 7 MW entstehen. Für die Anlage wird eine Fläche von etwa 13.000 m² benötigt. Der vorgesehene Standort liegt südwestlich der Ortslage der Klägerin in einer Entfernung von etwa 900 m zur dortigen Wohnbebauung. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 ist der betroffene Bereich als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kandel ist der vorgesehene Standort als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

3

Unter dem 31. August 2009 beantragte die Beigeladene für ihr Vorhaben eine vereinfachte raumordnerische Prüfung. Im Rahmen dieses Verfahrens äußerten sich unter anderem der Verband Region Rhein-Neckar als Planungsträger der Raumordnung sowie die Klägerin. Diese führte aus, dass die noch ungeklärten Auswirkungen der Bohrung und des Kraftwerksbetriebes einer positiven Stellungnahme entgegenstünden. Das Projekt führe zu einer Inanspruchnahme intensiv genutzter Ackerflächen und beeinträchtige die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild.

4

Mit Bescheid vom 9. März 2010 ließ der Beklagte für die Errichtung eines Erdwärmekraftwerkes die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet Landwirtschaft“ zu.

5

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei sowohl unzulässig, als auch unbegründet. Die Klägerin werde durch die Zielabweichungsentscheidung nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, weshalb sie nicht widerspruchsbefugt sei. Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft diene nicht ihren Interessen. Auch werde sie nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit tangiert. Im Übrigen bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Zielabweichungsentscheidung.

6

Am 20. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie dargelegt hat, der Widerspruchsbescheid enthalte eine zusätzliche selbstständige Beschwer, da die im Widerspruchsverfahren vorgesehene Zweckmäßigkeitsprüfung des Bescheides unterblieben sei. Ihre Widerspruchsbefugnis sei zu Unrecht verneint worden. Ihr stünde im weiteren Verfahren keine Möglichkeit mehr offen, gegen die Zielabweichungsentscheidung vorzugehen. Der von der Entscheidung unmittelbar betroffenen Gemeinde müsse eine Abwehrmöglichkeit hiergegen zustehen. Die Klägerin könne sich auf ihr Selbstverwaltungs- sowie ihr Selbstgestaltungsrecht berufen. Durch den Zielabweichungsbescheid werde ihr die Möglichkeit genommen, bei der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB den Umstand zu berücksichtigen, dass raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürften (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Bescheid erweise sich auch inhaltlich als rechtswidrig.

7

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber der Zielabweichungsentscheidung keine selbstständige Beschwer enthalte. Er habe auch zu Recht die Widerspruchsbefugnis der Klägerin verneint. Es sei nicht erkennbar, dass sie durch die Zielabweichungsentscheidung in einer subjektiven Rechtstellung betroffen sein könnte.

8

Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.

9

Mit Urteil vom 30. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Sie sei als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid statthaft, da dieser eine zusätzliche Beschwer enthalte. Die Klage erweise sich indessen als unbegründet, da die Klägerin nicht widerspruchsbefugt gewesen sei. Eine derartige Widerspruchsbefugnis könne zunächst nicht aus der möglichen Verletzung von Beteiligungsrechten hergeleitet werden. Auch werde die Planungshoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt. Wesentliche Teile des Gemeindegebietes würden nicht in Anspruch genommen, weil das Vorhaben lediglich eine Fläche von 1,3 ha umfasse. Zudem bestehe für den Standort keine eigene, hinreichend bestimmte Planung der Klägerin. Auch das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin sei nicht betroffen, da keine erhebliche Auswirkung des Vorhabens auf das Ortsbild eintreten könne. Die Zielfestsetzung „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ begründe im Übrigen keine subjektive Rechtsposition der Klägerin. Ihr stünden zudem Mitwirkungsbefugnisse im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren zu.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt ergänzend aus, dass das Verwaltungsgericht einen zu engen Maßstab für das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis angelegt habe. Ihr Selbstgestaltungsrecht werde durch die Auswirkungen des Kraftwerks auf die Ortslage beeinträchtigt. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 LPlG als auch die von ihr herangezogenen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms dienten ihrem Schutz.

11

Die Klägerin beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er vertritt die Auffassung, dass sich die Klägerin nur auf solche Belange stützen könne, die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zugeordnet werden könnten. Was das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde angehe, so werde dieses nicht durch jede Maßnahme der überörtlichen Planung beeinträchtigt. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz stelle keine Schutznorm zugunsten der Gemeinde dar.

16

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Aus ihrer Sicht sei nicht erkennbar, dass die Klägerin durch den Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt werde.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

21

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

22

Die Klage erweist sich allerdings bereits als unzulässig. Die Klägerin konnte zwar mit ihrer Anfechtungsklage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vorgehen. Ihr fehlt indessen die für die Erhebung einer solchen Klage erforderliche Klagebefugnis.

23

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin konnte sich gemäß § 79 Abs. 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 beschränken. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (Satz 1). Als zusätzliche Beschwer gilt dabei auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, soweit der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (Satz 2).

24

Die Klägerin kann eine zusätzliche Beschwer daraus herleiten, dass durch die Zurückweisung ihres Widerspruchs als unzulässig eine Sachentscheidung unterblieben ist, bei der der Widerspruchsbehörde ein über die gerichtliche Rechtskontrolle des Ausgangsbescheides hinausgehender Entscheidungsspielraum zugestanden hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 79 Rn. 11; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 48; Saurenhaus in Wysk, VwGO, 2010, § 7, Rn. 8, Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 79, Rn. 10, OVG RP, Urteil vom 03. Juli 2002 – 8 A 10670/02.OVG −, juris, Rn. 17). Gegenstand der Prüfung der Widerspruchsbehörde ist im vorliegenden Fall neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auch dessen Zweckmäßigkeit (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG − der Behörde bei der Entscheidung über eine Zielabweichung Ermessen einräumt. Hätte der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, wäre die im Gesetz vorgesehene - und nur der Widerspruchsbehörde mögliche - umfassende inhaltliche Prüfung des Ausgangsbescheides fehlerhaft unterblieben. Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er den Widerspruch in dem angefochtenen Bescheid auch als unbegründet zurückgewiesen habe. Seine Ausführungen zur Begründetheit stellen nämlich lediglich darauf ab, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Zielabweichungsentscheidung bestünden. Hiernach hat die Widerspruchsbehörde aber lediglich auf Rechtsfehler abgestellt und die Zweckmäßigkeit der Verfügung nicht eigenständig beurteilt. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte.

25

2. Die Klägerin ist indessen nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie wird durch die Zurückweisung ihres Widerspruchs als unzulässig offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in ihren Rechten verletzt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

26

a. Die Klagebefugnis, die die Möglichkeit voraussetzt, dass der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. Auflage 2011, § 79 Rn. 12), ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Klägerin für den von ihr erhobenen Rechtsbehelf gegen den Zielabweichungsbescheid die erforderliche Widerspruchsbefugnis fehlt.

27

Zwar ist eine Widerspruchsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung bei Ermessensverwaltungsakten auch dann gegeben, wenn der Widerspruchsführer sich auf die bloße Unzweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung stützt. Er kann auch darauf abstellen, dass der Ausgangsverwaltungsakt zwar nicht rechtsfehlerhaft ist, eine andere Lösung sich aber als zweckmäßiger und für ihn vorteilhafter erwiese. Auch hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Widerspruchsführer sich auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen kann und damit auf ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Auch der Widerspruch dient als Rechtsbehelf dem subjektiven Rechtsschutz und eröffnet keine Popularbeschwerde (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 69, Rn. 6; Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, § 70, Rn. 42; Geis in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 69, Rn. 52). Die Möglichkeit der Betroffenheit in eigenen Rechten ist hiernach gleichermaßen Voraussetzung von Klage- und Widerspruchsbefugnis.

28

b. Im Falle der Klägerin wird indessen eine subjektive Rechtsstellung durch die Zielabweichungsentscheidung des Beklagten offensichtlich nicht berührt. Sie wird durch die Entscheidung des Beklagten nicht in ihren Beteiligungsrechten verletzt. Darüber hinaus kann sie nicht verlangen, dass ihre Belange bei der Entscheidung über eine Zielabweichung berücksichtigt werden.

29

aa. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Zielabweichung ist § 10 Abs. 6 LPlG. Hiernach kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

30

bb. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf das Verfahren des Beklagten zunächst nicht auf die Verletzung eines Beteiligungsrechts berufen. Die Beteiligung der Gemeinde, deren Gebiet von der Zielabweichung betroffen ist, ist in der gesetzlichen Regelung des Zielabweichungsverfahrens in § 10 Abs. 6 LPlG nicht vorgesehen. Mit dem Verwaltungsgericht kann aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG zwar je nach Betroffenheit ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Recht der Gemeinde darauf abgeleitet werden, dass die Zielabweichungsentscheidung nur in ihrem Einvernehmen ergehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 − IV C 82.66 –, BRS 22 Nr. 29 und juris, Rn. 24). Da die Klägerin ihre Beteiligung im vereinfachten raumordnerischen Verfahren dazu genutzt hat, auch zur Frage der Zielabweichung Stellung zu nehmen, war sie in jedem Fall in einer diesen Anforderungen genügenden Weise in das Verfahren des Beklagten einbezogen.

31

cc. Auch was den Inhalt des Zielabweichungsbescheides angeht, werden hierdurch Rechte der Klägerin nicht betroffen.

32

(1) Dafür, dass § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG die Rechte der von einer Zielabweichungsentscheidung betroffenen Gemeinde schützt, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

33

(2) Die Zielabweichungsentscheidung greift auch nicht zwangsläufig in die Rechtsstellung der Belegenheitsgemeinde ein. Vielmehr wird durch die Zulassung der Abweichung eine durch die raumordnerische Zielfestlegung entstehende Bindung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG angelegten Planungshoheit der Belegenheitsgemeinde gelockert, so dass sie sich für die Gemeinde im Regelfall begünstigend auswirkt. Mit der Entscheidung, auch wenn sie an einen Privaten gerichtet ist, wird nämlich die in § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz – ROG − formulierte Beachtenspflicht und die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht des Trägers der kommunalen Bauleitplanung an ein bestehendes Ziel der Raumordnung in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert (vgl. Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 6 Rn. 16).

34

(3) Auch liegt kein Fall vor, bei dem ausnahmsweise von einer rechtlichen Betroffenheit der Gemeinde ausgegangen werden kann. Eine derartige Rechtsbetroffenheit kommt nur dann in Betracht, wenn das Ziel der Raumordnung, von dem eine Abweichung zugelassen wurde, dazu bestimmt ist, Belange der Gemeinde zu schützen, oder wenn bei der Zielabweichungsentscheidung zugunsten der Errichtung eines bestimmten Vorhabens raumordnerische Belange unberücksichtigt gelassen wurden, die den Interessen der Gemeinde dienen sollen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG – juris, Rn. 83; vgl. zum Schutz der Nachbargemeinde durch eine landesplanerische Festsetzung: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 und juris, Rn. 14).

35

(a) Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft, der nach Nr. 4.1.2 des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004 Zielqualität zukommt, dient nicht den Interessen der Klägerin. Ausweislich der Begründung zu dieser Zielsetzung soll hierdurch die raumordnerische und landesplanerische Bedeutung der Landwirtschaft in der Planungsregion unterstützt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen vor dem Hintergrund einer zunehmenden Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für die Siedlungsausweitung mit in qualitativer und quantitativer Hinsicht hinreichenden Flächen ausgestattet werden.

36

Hiernach dient die Zielsetzung aber der Aufrechterhaltung einer überörtlichen landwirtschaftlichen Struktur und der Sicherung der Grundlage für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die betroffenen Flächen werden gerade einer planerischen Gestaltung durch die Gemeinde entzogen, da sie vor einer außerlandwirtschaftlichen Inanspruchnahme zu schützen sind. Mit der Zielausweisung wird hiernach gerade nicht die Absicht verfolgt, die Interessen der Klägerin zu schützen und insbesondere ihre Planungshoheit zu gewährleisten.

37

(b) Auch bei der Entscheidung, dass eine Abweichung von dem Ziel „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ zugunsten der Errichtung eines Geothermiekraftwerkes zulässig sein soll, hat der Beklagte keine Belange unberücksichtigt gelassen, die rechtlich geschützte Interessen der Klägerin schützen sollen. Als Standort für ein dahingehendes Berücksichtigungsgebot käme lediglich die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG zu prüfende raumordnerische Vertretbarkeit der Abweichung oder die nach dieser Vorschrift aufzuwerfende Frage, ob der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen berührt wird, in Betracht.

38

Der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 selbst enthält keine Vorgaben für die Zulässigkeit eines derartigen Kraftwerks, schon gar nicht in der Hinsicht, dass bei einer hierfür notwendigen Zielabweichung Interessen der Belegenheitskommune zu berücksichtigen wären. Der Grundsatz 6.3.3.1 benennt lediglich die Geothermie als Form erneuerbarer Energien, die bis zum Jahr 2010 etwa 6 % der Stromerzeugung in der Region ausmachen sollen. Auch die von der Klägerin angeführten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) sind nicht darauf angelegt, ihre Interessen zu wahren. Sie stellt auf die Grundsätze 165 und 170 sowie die Ziele 171 und 172 des Landesentwicklungsprogramms ab. Die entsprechenden Grundsätze und Ziele lassen indessen nicht erkennen, dass hiermit der Schutz der Interessen der Standortgemeinden gewährleistet werden soll. Vielmehr werden aus energiepolitischer Sicht Anforderungen an die Ausweisung der Standorte von Energieversorgungsanlagen formuliert, bei denen insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien im Vordergrund stehen soll. Zum Zweck einer effektiven Energienutzung ist dabei vorgesehen, Abwärmeverluste nach Möglichkeit zu vermeiden. Als hierfür geeignete Techniken werden die Kraft-Wärme-Kopplung und der Ausbau von Nahwärmenetzen angesehen. Eine Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Standortgemeinden lässt sich indessen diesen Vorgaben nicht entnehmen.

39

Dass in dem in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan Rhein-Neckar 2020 eine Regelung vorgesehen ist, wonach Geothermiekraftwerke vorrangig in Industrie- oder Gewerbegebieten errichtet werden sollen, streitet – abgesehen von der Frage der rechtlichen Relevanz des Entwurfs als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG (vgl. Runkel in Spannowsky/ Runkel/Goppel, a.a.O., § 3 Rn. 70) − ebenfalls nicht für die Klägerin. Auch hiermit soll eine effiziente Energieausnutzung unter Einschluss der Abwärme gewährleistet werden, so dass eine auf die Belange der Standortkommunen abzielende Schutzrichtung nicht erkennbar wird.

40

(3) Auch unter weiteren, im bisherigen gerichtlichen Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten ist die Planungshoheit der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Zielabweichungsentscheidung nicht betroffen.

41

(a) Nicht einschlägig ist die Rechtsprechung, wonach für die materielle Rechtfertigung von Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit verbindliche raumordnerische Vorgaben der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht dienen und sich angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als verhältnismäßig darstellen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2011 - 4 CN 9.10 -, juris, Rn. 12, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 und juris, Rn. 14). Dieser Maßstab gilt für den Fall, dass die Gemeinde im Rahmen der überörtlichen Planung an ein Ziel der Raumordnung gebunden wird. Durch die angefochtene Zielabweichungsentscheidung, die die bislang bestehende Zielbindung lockert, entsteht indessen gerade keine Einschränkung der Planungshoheit in dem angesprochenen Sinne. Es fehlt an der Kollision zwischen gemeindlicher Planungshoheit und der Bindung an eine überörtliche Planung. Hinzu kommt, dass eine raumordnerische Planungsentscheidung final programmiert ist, während die auf behördlichem Ermessen beruhende Ermöglichung einer Zielabweichung eine konditional vorgeprägte Entscheidung darstellt (vgl. Schmitz in Bielenberg/ Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, EL 3/2011, Oktober 2011, L § 6 Rn. 133).

42

(b) Gleichermaßen greifen die Kriterien für die Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit im Rahmen fachplanerischer Entscheidungen und Regelungen nicht ein. Die Gemeinde kann sich hiernach gegen eine Fachplanung unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich dann zur Wehr setzen, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird, wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer kommunalen Planung entzieht oder wenn gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 – 9 A 62.03 -, DVBl. 2005, 903 und juris, Rn. 44; Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 und juris, Rn. 20). Die Zulassung einer Zielabweichung ist indessen nicht mit einer fachplanerischen Entscheidung vergleichbar. Gegenstand der Fachplanung sind Einzelvorhaben oder einzelne fachliche Gesichtspunkte. Demgegenüber sind raumordnerische Entscheidungen fachübergreifend und gesamträumlich angelegt. Zudem ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Zielabweichungsentscheidung von vorneherein keine zusätzliche Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit entstehen lässt.

43

(c) Die Klägerin wird durch die Zielabweichungsentscheidung zudem nicht in ihrem Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt. Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht als Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG räumt der Gemeinde ein Abwehrrecht gegen solche Maßnahmen ein, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 8 B 10618/10.OVG –, LKRZ 2010, 346 und juris, Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 6. März 2009 – 22 A 07.40036 -, BRS 74, Nr. 152 und juris, Rn. 26). Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Vorhaben unter Abweichung von raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben zulässig ist, wirkt sich indes auf das Ortsbild der betroffenen Gemeinde nicht aus, da lediglich eine Aussage über den Umfang der Zielbindung getroffen wird. Entsprechende Auswirkungen können sich erst aus einer Entscheidung ergeben, mit der über die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt befunden wird.

44

(d) Schließlich eröffnet das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB der Klägerin ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die Entscheidung des Beklagten. Das aus der gemeindlichen Selbstverwaltung erwachsende Beteiligungsrecht des § 36 BauGB ermöglicht es der Gemeinde zwar, ihr Einvernehmen zu versagen, wenn die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen für die bauplanerische Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht vorliegen und insbesondere raumbedeutsame Vorhaben entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung widersprechen. Diese umfassende Prüfungsbefugnis räumt der Gemeinde allerdings keinen Anspruch darauf ein, dass die bei der Prüfung zu berücksichtigende objektive Rechtslage unverändert erhalten bleibt. Ihr wird kein Durchgriffsrecht auf die der rechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB zugrundeliegenden raumordnerischen Vorgaben eingeräumt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO und 708 ff. ZPO.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin erstrebt einen abgrabungsrechtlichen Vorbescheid zum Abbau von Kies, Sand und Lehm. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Zulassung des Vorhabens zwingend zu versagen sei. Das Vorhaben widerspreche dem Ziel 1 Nr. 2 und 4 Satz 1 im Kapitel 3.12 des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 in der Fassung der 51. Änderung. Danach seien Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen und Abgrabungen, die - wie hier - außerhalb der zeichnerisch vorgenommenen Abgrabungsflächen erfolgen sollten, strikt ausgeschlossen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt wird.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er im Rahmen der erforderlichen Bestandsaufnahme der abbauwürdigen Lagerstätten das bei der Fachbehörde vorhandene Erkenntnismaterial hinsichtlich der im Planungsraum unterschiedlichen Lagerstättenverhältnisse, insbesondere der Rohstoffqualität, nicht beizieht und auswertet;

ob eine bloß pauschalierende, die Rohstoffqualität außer Acht lassende Berücksichtigung des Vorhandenseins von Nutzungspotenzialen von Rohstofflagerstätten in der raumordnerischen Abwägung mit den Anforderungen des Gebots nachhaltiger Bodennutzung in § 2 Abs. 1 ROG und den Raumordnungsgrundsätzen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, Nr. 6 Satz 1 ROG vereinbar ist.

5

Anknüpfungspunkt für die Fragen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass das Erkenntnismaterial, das dem Regionalrat zur Verfügung gestanden habe, nur Aussagen zur Mächtigkeit der Kiesvorkommen, nicht aber zur Qualität und zum Körnungsverhältnis enthalte, und die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich die Ermittlung auf die Quantität der Lagerstätten habe beschränken dürfen (UA S. 28 f.).

6

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Beschluss vom 18. Januar 2011 - BVerwG 7 B 19.10 - (NVwZ 2011, 812 Rn. 52), der ebenfalls die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 zum Gegenstand hatte, bereits entschieden, dass eine Ermittlung der Qualität der Kiesvorkommen, insbesondere des Körnungsverhältnisses, nicht notwendig gewesen sei. Denn es sei in der Rechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <290>) geklärt, dass die für die Konzentrationszonen bestimmten Flächen nicht so beschaffen sein müssten, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisteten, und es ausreiche, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben seien. Dem hält die Klägerin entgegen, die Raumordnung müsse Rohstofflager sichern, die unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Raumnutzung den größtmöglichen Erfolg brächten; denn es gehe um eine nachhaltige und optimale Nutzung dieser Flächen.

7

Die Kritik der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Revision. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass die Raumordnung ein Optimierungsgebot, wie es die Klägerin versteht, nicht kennt. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <44>).

8

Ob und in welchem Umfang bei einer Fachbehörde vorhandenes Erkenntnismaterial in der Regionalplanung berücksichtigt werden muss, ist am Maßstab des § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998 (jetzt: § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) zu beurteilen. Danach sind in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Der Senat hat aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44). Das Abwägungsmaterial braucht nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - Konzentrationsflächenplanung und Ausschlusswirkung miteinander verknüpft werden.

9

Es ist nicht von vornherein zu beanstanden, wenn der Träger der Regionalplanung den Typus der inhomogenen Kieslagerstätte, also einer Lagerstätte, in der Sand und Kies und/oder Kies unterschiedlicher Korngrößen ungleichmäßig verteilt ist, pauschal in die Abwägung einstellt, ohne auf Material einer Fachbehörde zurückzugreifen, das über das jeweilige Sand-/Körnungsverhältnis Auskunft gibt. Die Pauschalierung ist mit den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, Nr. 6 Satz 1 ROG vereinbar. Es steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass sowohl Sand als auch Kies in seinen verschiedenen Körnungsgrößen im Wirtschaftsleben benötigt wird. Sämtliche dieser Gewinnungsgüter sind volkswirtschaftlich wichtig. Im Regelfall stellt die Darstellung inhomogen zusammengesetzter Kieslagerstätten in den Konzentrationsflächen sicher, dass sie in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, auch hier (UA S. 30). Ob bei einer Konzentrationsflächenplanung für die Rohstoffgewinnung stets auf die Heranziehung externer Daten zur Qualität der Vorkommen verzichtet werden darf, bräuchte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden zu werden.

10

Die Bewertung, ob eine Konzentrationsflächenplanung für eine bestimmte Nutzung in substanzieller Weise Raum schafft, obliegt den Tatsachengerichten. Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil nimmt auf das Urteil des OVG Münster in der Sache 20 A 628/05 (juris Rn. 120 ff.) Bezug (UA S. 32), aus dem sich ergibt, dass zwar bestimmte Untersuchungen, die die Klägerin vermisst, unterlassen worden sind, jedoch ein Anmeldeverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen in dem in Bezug genommenen Urteil (a.a.O. juris Rn. 120) sind abbauwürdige Lagerstätten weitflächig vorhanden und kommt im Regierungsbezirk Düsseldorf in mehr als 55 % der Fläche Kies/Kiessand mit einer Mächtigkeit von mindestens 10 m vor. Wegen der Rohstofffülle durfte es der Beigeladene Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer Ansicht nach besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, und brauchte nicht von sich aus auf Erkenntnismaterial zurückzugreifen, das bei anderen Behörden gesammelt worden ist.

11

b) Die Klägerin will ferner geklärt wissen,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er sich im Rahmen der Tatsachenaufklärung auf die Ermittlung von in einem Maßstab von 1 : 50 000 erkennbaren Umständen beschränkt, oder ob er verpflichtet ist, die Ermittlungen in einem größeren Maßstab durchzuführen, wenn er andernfalls wesentliche planungsrelevante Umstände wie zum Beispiel die räumliche Lage und Ausdehnung von harten Tabuzonen nicht erkennen kann, und

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er planungsrelevante Tatsachen, die in einem Maßstab von 1 : 50 000 nicht zu erkennen sind, bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts sowie im Rahmen der Abwägung selbst dann nicht berücksichtigt, wenn ihm diesbezügliche „parzellenscharfe" Informationen während des Planaufstellungsverfahrens gleichsam „aufgedrängt" werden.

12

Diese Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt zugeschnitten sind, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass wegen der Verwendung von Kartenmaterial mit einem Maßstab 1 : 50 000 statt eines größeren Maßstabs wesentliche planungsrelevante Umstände nicht zu erkennen waren.

13

Ergänzend ist der Klägerin entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat dem Gebietsentwicklungsplan 1999 attestiert, mit den zeichnerischen Darstellungen im Maßstab 1 : 50 000 der Regelung des § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPIG DVO) zu entsprechen (UA S. 24). Die Klägerin kritisiert dies, weil sie meint, die Anwendung des § 35 Abs. 1 LPlG DVO führe zu nicht hinnehmbaren Ungenauigkeiten und damit zu einem Verstoß gegen die Anforderungen des bundesrechtlichen Abwägungsgebots. Die Zulassung der Revision lässt sich indes mit der Rüge, die Vorinstanz habe bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht Bundesrecht missachtet, nicht erreichen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass und inwieweit der bundesrechtliche Maßstab seinerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 = juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

14

c) Die Frage,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen des allgemeinen Abwägungsgebots erfüllt, wenn er die konkreten Eigentümerinteressen nicht zum Gegenstand der Abwägung macht, sondern diese nur als typisierte Größe in die Abwägung einstellt, obwohl eine abwägende Berücksichtigung konkreter Eigentümerinteressen auf einer nachfolgenden Planungs- bzw. Zulassungsebene nicht mehr möglich ist,

ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung konkret bekundete Eigentümerinteressen einer Einzelfallwürdigung unterzogen worden sind (UA S. 35). Soweit sie zum Bundesrecht gestellt ist, betrifft sie zudem ausgelaufenes Recht, weil § 10 Abs. 1 ROG 2009 eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorschreibt und sich die - das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift voraussetzende - Rechtsfrage nicht mehr stellt, ob es den Planungsträgern gestattet ist, gleichgerichtete Nutzungsinteressen verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris Rn. 4). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor.

15

d) Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er im Zuge der Ermittlung von Tabuzonen nicht ausdrücklich zwischen „harten" und „weichen" Tabuzonen unterscheidet;

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er die Ermittlung von harten und weichen Tabuzonen im Erläuterungsbericht sowie den Verfahrensunterlagen lediglich abstrakt beschreibt, nicht aber durch „Grundlagenkarten" dokumentiert, anhand derer die räumliche Lage und Ausdehnung der einzelnen Tabuzonen nachvollzogen werden kann;

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er eigentlich harte Tabuzonen in die Abwägung einstellt und als Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung darstellt;

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er die in einem ersten Arbeitsschritt abstrakt definierten weichen Tabuzonen nicht einheitlich anwendet, sondern zugunsten der Darstellung einzelner Konzentrationszonen abweicht, ohne die weichen Tabuzonen erneut nach anderen Kriterien einheitlich festzusetzen.

16

Die erste Frage lässt sich bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wenn der Planungsträger der Sache nach zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert hat, wie das hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist (UA S. 22), ist es unschädlich, dass er die Begriffe nicht verwendet hat. Die Begriffe haben die Funktion, schlagwortartig Teile des Planungsraums zu kennzeichnen, die für eine Nutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen (harte Tabuzonen) oder nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen für eine Nutzung von vornherein ausgeschlossen sein sollen (weiche Tabuzonen). Eine weiter gehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu.

17

Die zweite Frage ist ebenfalls bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu bejahen. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, wenn ein Planungsträger das gesamte Plangebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien untersuchen lässt (Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Das Ergebnis der Untersuchung muss nicht kartografisch dargestellt werden. Zwar wird eine Karte dem Planungsträger die Prüfung erleichtern, ob die gewählte Methode im Ergebnis gewährleistet, dass für die kontingentierte Nutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Wenn das nicht der Fall ist, müssen nämlich die Kriterien geändert werden, wenn an der Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung festgehalten werden soll. Zwingend ist eine Kartierung aber nicht. Auch mit einer verbalen Beschreibung der Ergebnisse der Anwendung des Auswahlkonzepts lässt sich eine Grundlage für die Entscheidung des Planungsträgers schaffen, ob das Konzept tragfähig oder zu hinterfragen und gegebenenfalls zu ändern ist.

18

Die dritte und vierte Frage gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat,

- dass der Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Rohstoffversorgung dargestellt hat, obwohl sie, weil rohstofffrei, die harten Tabukriterien erfüllen (vgl. UA S. 22);

- dass der Träger der Regionalplanung weiche Tabukriterien uneinheitlich angewandt hat.

19

Die Klägerin nimmt die Fragen lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufzeigen.

20

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

21

Mit der Rüge, ihr sei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden, beanstandet die Klägerin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem Argument befasst habe, die Ausweisung der Konzentrationsflächen und Ausschlussflächen in der maßgeblichen 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 genüge nicht den Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, weil der Ausweisung in Wahrheit keine neue Entscheidung zugrunde gelegen habe, diese vielmehr mit rechtswidrigem Ergebnis bereits anlässlich der Aufstellung des Plans gefallen sei. Weder in der mündlichen Verhandlung noch im vorausgegangenen Erörterungstermin habe das Gericht zu erkennen gegeben, dass es der Ansicht zuneigen könne, die Frage der Wirksamkeit des regionalplanerischen Abgrabungsverbots lasse sich allein auf der Grundlage der Unterlagen zur 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans beantworten. Auch das Berufungsurteil verhalte sich nicht zu ihrem Argument.

22

Die Rüge hat keinen Erfolg.

23

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Er verpflichtet das Gericht grundsätzlich aber nicht, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N. ). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4 und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen war streitig, ob die Frage der Wirksamkeit des regional-planerischen Abwägungsgebots allein auf der Grundlage der 51. Änderung und den hierzu vorliegenden Verfahrensunterlagen beantwortet werden könne. Klägerin und Beigeladener haben hierzu wechselseitig schriftsätzlich vorgetragen. Auch wenn die Klägerin von ihrer Ansicht überzeugt war und das Vorbringen des Beigeladenen als „geschickte Verschleierung des wahren Sachverhalts" gewertet hat, musste sie damit rechnen, dass das Berufungsgericht den Standpunkt des Beigeladenen übernimmt.

24

Dem Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehör entspricht ferner nicht eine Verpflichtung des Gerichts, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten übergangen hat (Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 11 B 23.98 - juris Rn. 9). Solche besonderen Umstände legt die Klägerin nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Die Klägerin trägt vor, dass das Berufungsgericht die Frage nach einem schlüssigen Plankonzept, das den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, zum Gegenstand einer an den Beigeladenen gerichteten Verfügung gemacht hat. Die Antwort des Beigeladenen, die die Klägerin selbst als umfangreich beschreibt und in der der Beigeladene dem Vernehmen nach die Auffassung vertreten hat, bei der 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 sei die Thematik der harten und weichen Tabuzonen korrekt abgearbeitet worden, hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich überzeugt. Denn es hat in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Urteils in der Sache 20 A 628/05 (juris) und mit Rücksicht auch „auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren" wiederholend und ergänzend dargelegt, dass der 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 ein von Abwägungsfehlern freies, schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt (UA S. 16 ff.).

25

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.


Tenor

Der Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ wird für unwirksam erklärt, soweit unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen in den Bestimmungen für das Sondergebiet 2 (SO 2) die Errichtung von Parkdecks ohne extensiv begrüntes Dach zugelassen wird.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisel (B 157)“ der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan betrifft einen bislang landwirtschaftlich genutzten Bereich, der nordwestlich der Ortslage des Stadtteils Mainz-Bretzenheim gelegen ist und in östlicher Richtung unmittelbar an die Koblenzer Straße angrenzt. Nach Norden hin erstreckt sich bis zur Saarstraße einer der Quadranten des Hochschulerweiterungsgeländes, in dem der Neubau der Fachhochschule Mainz, ein Studierendenwohnheim sowie ein diesen Anlagen zugeordnetes Parkdeck entstehen sollen. Der für das Hochschulerweiterungsgelände geltende Bebauungsplan wurde parallel zum Planungsverfahren für das Stadiongelände hieran angepasst („Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)“). Der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 weist das Plangebiet des Stadiongeländes als regionalen Grünzug aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Mainz sieht nach der parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgten Änderung Nr. 29 im Bereich des Stadions ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Multifunktionales Stadion“ vor. Die das Sondergebiet umgebenden Flächen sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der für den Bereich bislang geltende Bebauungsplan „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ setzte für den überwiegenden Teil des Plangebietes eine Friedhofsnutzung fest. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgte die Festsetzung zweier Sondergebiete, wovon das im südlichen Bereich gelegene Gebiet „SO 1“ ein Fußballstadion sowie weitere diesem dienende Einrichtungen aufnehmen soll. In dem sich nördlich anschließenden Gebiet „SO 2“ sollen Stellplätze für das Stadiongelände sowie die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und die Fachhochschule Mainz errichtet werden. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft, Pflanz- und Verkehrsflächen fest.

3

Die Antragsteller sind Landwirte und Anwohner der Umgebung des Stadiongeländes. Der Antragsteller zu 1) ist Miteigentümer eines von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhauses, das in östlicher Richtung in der Ortslage M.-B. innerhalb eines reinen Wohngebietes in einer Entfernung von 700 bis 800 m vom Stadionstandort gelegen ist. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die vollständig oder teilweise durch den angefochtenen Bebauungsplan überplant werden. Der Antragsteller zu 4) ist als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes Pächter von zu diesem Zweck genutzten Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes, für die eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft sowie an deren südlichem Ende in einem Streifen von etwa 5 m Tiefe ein Grünlandstreifen festgesetzt sind.

4

Der Aufstellung des Bebauungsplanes gingen bis in das Jahr 1994 zurückreichende Vorarbeiten voraus. Im Dezember 2005 befasste sich der Stadtrat mehrfach mit dem Thema eines Stadionneubaus, wobei bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Standorte auf ihre Eignung hin untersucht worden waren. Am 5. Juli 2006 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neues Stadion am Bruchweg (H 86)“. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen zeigte sich, dass für den Standort „Bruchweg“ ein erheblicher finanzieller Aufwand für Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden würde. Hierauf wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 6. Dezember 2006 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für den Standort „Europakreisel“ („G 144“) gefasst. Zu diesem Standort zeichnete sich Ende des Jahres 2007 ab, dass der erforderliche Grunderwerb nicht vollständig zu realisieren war. Am 5. Dezember 2007 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Multifunktionales Stadion an der Wormser Straße (W 99)“, der parallel zu den Vorbereitungen zum Standort Europakreisel erstellt werden sollte.

5

Anfang 2008 erwies sich hinsichtlich des nunmehr überplanten Standortes, dass die hierfür erforderlichen Grundstücke zur Verfügung standen. In einer gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Personal- sowie des Bauausschusses des Stadtrates der Antragsgegnerin am 17. Januar 2008 gab die Verwaltung einen Überblick über die bislang untersuchten Stadionstandorte. In seiner Sitzung vom 20. Februar 2008 beschloss der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Multifunktionelles Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“. Hierauf erfolgte eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung. Nachdem der Stadtrat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen hatte, wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

6

In seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 beschloss der Stadtrat zudem, als Standort für ein neues Stadion das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes festzulegen, und ermächtigte die Beigeladene, die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden notariell beurkundeten Angebote zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages anzunehmen. In diesem Vertrag wurde der Beigeladenen ein Rücktrittsrecht bis zum 30. November 2009 für den Fall eingeräumt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Bebauungsplan für das Stadion vorliegen würde.

7

Mit Bescheid vom 12. November 2008 ließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Landesplanungsbehörde für die Darstellung einer Sonderbaufläche „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels“ die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe zu. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass veränderte Tatsachen vorlägen, da für die Errichtung eines Stadions nachvollziehbar nur der Standort südlich des Europakreisels in Betracht komme. Zudem hätten sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Klimauntersuchung des Büros Ö. vom 11. August/23. Oktober 2008 neue Erkenntnisse ergeben. Die Zielabweichung sei nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar, da die Klimafunktion des regionalen Grünzuges nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zudem werde der regionale Raumordnungsplan auch nicht in seinen Grundzügen berührt. Gegen die Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die ihnen nicht zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 9. Oktober 2009 Widerspruch.

8

Am 17. Dezember 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen einer Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erneut die Aufstellung sowie dessen öffentliche Auslegung. Der Planentwurf lag vom 8. Januar bis zum 9. Februar 2009 zur Einsicht aus. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2009, der bei der Antragsgegnerin am 6. Februar 2009 einging, erhoben die Antragsteller zu 1) und zu 4) Einwendungen gegen den Entwurf. Diesem Schreiben schlossen sich die Antragsteller zu 2) und 3) mit ebenfalls am 6. Februar 2009 der Antragsgegnerin zugegangenem Schreiben an.

9

In seiner Sitzung vom 29. April 2009 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Vermerks der Verwaltung vom 16. April 2009 mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen. Gleichzeitig beschloss er im Hinblick auf die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes die erneute, eingeschränkte Offenlegung, die im Zeitraum vom 25. Mai bis zum 26. Juni 2009 erfolgte. Die Antragsteller äußerten ergänzende Einwendungen mit Schreiben, die die Antragsgegnerin am 25. Juni 2009 erreichten.

10

Am 23. September 2009 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Entscheidung lag ein Vermerk über die erneute Offenlage vom 2. September 2009 zugrunde. Die Stadtratsmitglieder S. und H. nahmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Während Herr S. sich bei den Pressevertretern aufhielt, verfolgte Herr H. die Sitzung in dem Bereich des Sitzungssaales, der für die Verwaltungsmitarbeiter vorgesehen ist. Der Bebauungsplan wurde am 21. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemacht.

11

Auf der Grundlage von § 33 BauGB hatte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2009 eine erste Teilbaugenehmigung für den Erdaushub, am 22. September 2009 eine zweite Teilbaugenehmigung für die Gründungsarbeiten und mit Datum vom 27. November 2009 die Genehmigung zur Errichtung des Fußballstadions erteilt. Gegen diese Genehmigungen erhoben die Antragsteller Widerspruch. Der von der Beigeladenen mit dem Generalunternehmer geschlossene Vertrag über die Errichtung datiert vom 20. Juli 2009.

12

Am 25. Januar 2010 haben die Antragsteller gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag gestellt.

13

Die Antragsteller leiten ihre Betroffenheit durch die Planung aus den durch das Stadion entstehenden Lärmbeeinträchtigungen, der zunehmenden Verkehrsbelastung sowie daraus ab, dass in ihrem Eigentum befindliche oder von ihnen angepachtete Grundstücke überplant oder sie durch die Auswirkungen des Spielbetriebs in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt würden.

14

Der Bebauungsplan erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen sei. Insbesondere hätten von der Mitwirkung ausgeschlossene Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss teilgenommen oder sich nicht hinreichend aus dem Sitzungsbereich des Rates entfernt.

15

Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen zwingendes Recht, da er das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht einhalte. Der Planung stehe die Ausweisung als regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan entgegen. Der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd insoweit erlassene Zielabweichungsbescheid vom 12. November 2008 erweise sich nicht lediglich als rechtswidrig, sondern sei sogar nichtig.

16

So sei die Standortalternativenprüfung, auf die der Bescheid Bezug nehme, nicht nachvollziehbar. Aus der im Planungsverfahren erstellten Klimauntersuchung ergäben sich keine veränderten Erkenntnisse, da der Untersuchungsraum zu eng gefasst worden sei. Bei der Zielabweichungsentscheidung seien schließlich auch nicht die Ziele des am 25. November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) berücksichtigt worden. Die Antragsteller könnten sich im Rahmen des Normenkontrollverfahrens auch auf die Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheides berufen, da sie gegen die Entscheidung fristgerecht Widerspruch erhoben hätten und durch sie in ihren Rechten verletzt würden.

17

Dem Bebauungsplan liege weiterhin eine fehlerhafte Abwägung zugrunde. Die Entscheidung des Stadtrates sei durch vorangegangene Bindungen vorbestimmt gewesen, so dass der Abwägungsspielraum des Rates erheblich eingeschränkt worden sei. Die Abwägung erweise sich auch insoweit als fehlerhaft, als auf die Situation abgestellt worden sei, die aufgrund des Bebauungsplanes „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ vorgelegen habe. Dieser Bebauungsplan sei funktionslos geworden, nachdem der Stadtrat die ursprüngliche Nutzungsabsicht aufgegeben habe.

18

Was das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin angehe, so seien bereits einige Grundannahmen unschlüssig. Bei der Erstellung des Verkehrskonzeptes seien zudem Sonderspiele, wie etwa Pokalspiele oder sonstige Großveranstaltungen nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des Lärmschutzes sei bei der Begutachtung eine Berücksichtigung solcher Sonderereignisse unterblieben. Zudem müssten der Trainingsbetrieb und die Spiele weiterer Mannschaften des Vereins 1. FSV Mainz 05 einbezogen werden. In der Abwägung der Antragsgegnerin werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass in einzelnen Bereichen die Grenzwerte bereits durch die Vorbelastung überschritten würden.

19

Auch das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Klimaschutzgutachten lasse fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen erkennen. So stimmten die Annahmen des Gutachtens nicht mit der Klimafunktionskarte der Antragsgegnerin überein. Das Gutachten gehe von veralteten Flächennutzungen aus und berücksichtige nicht die Einflüsse weiterer Planungen im Stadtgebiet auf das Ventilationsgefüge. Bei der Abwägung hätte beachtet werden müssen, dass sich die Abnahme des Kaltluftvolumenstromes im Unteren Zahlbachtal im Grenzbereich dessen bewege, was fachlich noch als vertretbar hingenommen werden könne.

20

Als abwägungsfehlerhaft erwiesen sich auch die artenschutzrechtlichen Erwägungen. So sei die lediglich für eine Brutperiode vorgenommene Bestandserhebung der Avifauna unzureichend. Nicht erfasst worden seien etwa die Wachtel, die Grauammer oder das Rebhuhn. Auch sei unklar, ob die betriebsbedingten Auswirkungen auf die Vogelwelt hinreichend ermittelt worden seien. Hinsichtlich des Feldhamsters müsse wegen des Flächenverlustes eine erhebliche Störung angenommen werden. Die mit der Errichtung eines Fußballstadions einhergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde nicht umfassend bewertet und nicht vollständig kompensiert.

21

Die Belange der Landwirtschaft seien ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden. So sei nicht beachtet worden, dass es sich bei dem ausgewählten Standort um landwirtschaftliche Flächen mit einer hohen Wertigkeit handele. Die zu erwartende stärkere Frostgefährdung von Sonderkulturen werde ebenso wenig berücksichtigt wie eine Verschattung der an das Stadion angrenzenden Grundstücke.

22

Die Antragsteller beantragen,

23

den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären,

24

hilfsweise,

25

durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, dass die ökologische Funktion des Lebensraums der betroffenen lokalen Feldhamsterpopulation westlich von Bretzenheim aufgrund der Flächenverluste durch den Bebauungsplan nicht weiter erfüllt werde.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

28

Sie führt hierzu an, gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestünden aus ihrer Sicht keine Bedenken. An dem Beschluss des Stadtrates vom 23. September 2009 hätten sich keine von der Mitwirkung ausgeschlossenen Ratsmitglieder beteiligt.

29

Ein Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen, liege ebenfalls nicht vor. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd habe die Abweichung von der raumordnerischen Ausweisung eines regionalen Grünzuges zugelassen. Von diesem Bescheid gehe im Hinblick auf die anhängig gemachte Normenkontrolle eine Bindungswirkung aus. Der von den Antragstellern eingelegte Widerspruch sei unzulässig, da ihnen offenkundig die Widerspruchsbefugnis fehle. Der Zielabweichungsbescheid sei nicht als nichtig anzusehen, da er nicht an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler leide. Eine Abweichung von den im Landesentwicklungsprogramm IV formulierten Zielen liege ebenfalls nicht vor.

30

Im Hinblick auf das Bebauungsplanverfahren habe auch keine unzulässige Vorfestlegung des Stadtrates vorgelegen. Der Rat sei bei allen standortbezogenen Entscheidungen beteiligt gewesen. Zudem sei die Antragsgegnerin keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen, die es erschwert hätten, das Planungsverfahren im Hinblick auf den ausgewählten Standort einzustellen.

31

Es hätten nicht alle Standortalternativen mit gleicher Intensität geprüft werden müssen. Die alternativ in Betracht gekommenen Standorte hätten gegenüber dem letztlich ausgewählten deutliche Nachteile aufgewiesen. Der zuvor maßgebliche Bebauungsplan B 144 „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte“ sei nicht als funktionslos anzusehen.

32

Die Verkehrsuntersuchung basiere auf Erfahrungswerten der Weltmeisterschaft 2006 und neuerer Stadionplanungen. Prognoseunsicherheiten würden durch ein im Konzept vorgesehenes Verkehrsmonitoring aufgefangen. Die Erwägungen zum Lärmschutz seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch bei weiteren Fußballspielen sei von einer maximalen Stadionauslastung von 35.000 Zuschauern auszugehen. Die Zahl von seltenen Ereignissen nach den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung werde durch mögliche Sonderspiele nicht überschritten.

33

Eine großräumig angelegte Klimauntersuchung über das gesamte Kaltluftgefüge hätte nicht die erforderliche Detailgenauigkeit erbracht. Das Untersuchungsgebiet sei auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt worden. Man habe Erkenntnisse aus vorangegangenen Klimauntersuchungen herangezogen.

34

Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei dessen Verwirklichung mit einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote gerechnet werden müsse. Dies zeige schon der Umstand, dass zwischenzeitlich die für den Bau eines Stadions erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Für die im Plangebiet festgestellten Brutvögel seien in der Umgebung hinreichende Ausweichlebensräume vorhanden. Für das Vorkommen weiterer Vogelarten ergäben sich keine Anhaltspunkte.

35

Auch die Interessen der Landwirtschaft seien bei der Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden. Bei allen externen Standortalternativen seien in gleichem Maße landwirtschaftliche Flächen betroffen. Die Erwartung, dass keine Steigerung der Frostgefährdung bei Sonderkulturen eintrete, beruhe auf Erfahrungswerten des Gutachters und der Geländemorphologie, die im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche nicht verändert werde.

36

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

38

Die Normenkontrollanträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

I.

39

Die Anträge sind zulässig.

40

1. Den Antragstellern steht die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

41

Der Antragsteller zu 1) kann seine Antragsbefugnis aus der Möglichkeit ableiten, dass er durch die Stadionnutzung einer verstärkten Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt sein wird und dieser Umstand als bei der Abwägung zu berücksichtigender privater Belange keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. ergibt, werden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 1) (Immissionspunkte 5 und 6) Werte erreicht, die bei Freitagsspielen zur Nachtzeit den für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung nahezu ausschöpfen. Hiernach ist von einer relevanten Zunahme der Lärmbeeinträchtigung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007, BRS 71 Nr. 35 und juris Rn. 5; Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und juris Rn. 22).

42

Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) und 3) ergibt sich bereits daraus, dass sie Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken sind, die zudem teilweise durch den Bebauungsplan einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Für den von bauplanerischen Festsetzungen betroffenen Eigentümer kommt grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732 und juris Rn. 11; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 19. Aufl. 2009, § 47 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 47 Rn. 68).

43

Der Antragstellers zu 4) kann seine Antragsbefugnis darauf stützen, dass die von ihm bewirtschafteten Pachtflächen im Nordwesten des Plangebietes im südlichen Bereich als Pflanzstreifen (P 3) überplant werden und damit nicht mehr in vollem Umfang landwirtschaftlich nutzbar sind. Als bei der Abwägung zu berücksichtigender Belang sind auch die Interessen von Mietern und Pächtern anzusehen, die sich gegen eine Einschränkung der Nutzung eines im Plangebiet gelegenen oder an den Plan angrenzenden Grundstücks wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 und juris Rn. 16, OVG RP, Urteil vom 29. September 2004, BRS 67 Nr. 53 und juris Rn. 15).

44

2. Den Antragstellern steht auch das für die Erhebung der Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance mehr hat, sein Ziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126 und juris Rn. 10). Im Falle des Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig erst dann, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen bereits vollständig verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1999, BRS 62 Nr. 47 und juris Rn. 14; Urteil vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 18; Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 77). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragsteller nicht vor. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes entfaltet zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen. Indessen ist wegen der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche auch noch keine Bestandskraft dieser Genehmigungen eingetreten.

45

Ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller durch diese Genehmigungen in ihren Rechten verletzt werden (vgl. hierzu: die Entscheidung des Senats in dem die 2. Teilbaugenehmigung betreffenden Eilverfahren: Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 8 B 11243/09.OVG -) kann insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde einen Erfolg der Antragsteller im Normenkontrollverfahren zum Anlass nimmt, die erteilten Genehmigungen abzuändern oder zurückzunehmen.

II.

46

Die Normenkontrollanträge sind begründet, soweit in dem als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzten Teil des Plangebietes neben der Einrichtung ebenerdiger Stellplätze die Errichtung von Parkdecks zugelassen wird, die nicht mit einem extensiv begrünten Dach versehen sind. Der im Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Ausgestaltung der Parkdecks liegt keine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtlich nicht zu beanstanden.

47

1. Der Bebauungsplan erweist sich als formell rechtmäßig.

48

Er ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustandegekommen. An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsverfahren maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998, NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).

49

Die Ratsmitglieder H. S., der als Präsident des das Stadion nutzenden Fußballvereins 1. FSV Mainz 05 e.V. dem Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GemO unterliegt, und K. H., der bei diesem Verein die Funktion des Stadionsprechers innehat, haben nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten nicht an Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan in der Sitzung des Stadtrates am 23.09.2009 teilgenommen. Bei beiden kann – ungeachtet der Frage, ob bei Herrn H. überhaupt ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 GemO vorliegt - auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht hinreichend aus dem Sitzungsbereich des Stadtrates entfernt haben und deshalb ein Verstoß gegen § 22 Abs. 4 GemO anzunehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist ein ausgeschlossenes Ratsmitglied berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Gleichzeitig kommt in dieser Vorschrift zum Ausdruck, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied eine hinreichende räumliche Distanz zu den an der Entscheidung weiterhin teilnehmenden Mitgliedern des Stadtrates zu wahren hat, um nach außen zu dokumentieren, dass ihm jede Einflussmöglichkeit auf das Verfahren genommen ist. Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass allein von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 3. November 1981, NVwZ 1982, 204; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1994 , NVwZ-RR 1995, 154 und juris, Rn. 17; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.). Herr S. und Herr H. hielten sich in Teilen des Sitzungssaales auf, die in klar erkennbarer Weise von dem für die Ratsmitglieder bestimmten Bereich abgegrenzt und für in die Verhandlungen des Rates nicht eingebundene Beobachter der Sitzung und damit für Zuhörer vorgesehen waren. Sie haben nach außen deutlich werden lassen, dass sie keine Möglichkeit hatten, auf Beratung und Entscheidung des Tagesordnungspunktes einzuwirken.

50

Herr S. hielt sich während der Behandlung des Tagesordnungspunktes in dem Bereich des Sitzungssaales auf, der für die Medienvertreter vorgesehen ist. Für diese sind Plätze in einem neben dem Haupteingang zurücktretenden Teil des Raumes reserviert. Herr H. befand sich in dem maßgeblichen Zeitraum im Bereich der Verwaltungsmitarbeiter an einer der Längswände des Sitzungssaales. Die erforderliche räumliche Distanzierung von den übrigen Ratsmitgliedern wird überdies aus der Gliederung des Ratssaales ersichtlich, in dessen Mitte die Plätze für die Ratsmitglieder kreisrund angeordnet sind, was aus dem Plan und den Fotografien entnommen werden kann, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und erläutert wurden.

51

Bei dem Ratsmitglied C. V. lagen die Voraussetzungen des § 22 GemO für einen Ausschluss von Beratung und Entscheidung des Stadtrates nicht vor. Herr V. ist einer von zwei Fanbeauftragten des Fußballvereins 1. FSV Mainz 05 e.V., die den Kontakt zwischen den Anhängern des Vereins und der Vereinsführung herstellen sollen. Bei ihm greift der spezielle Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a GemO nicht, wonach diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, die ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Herrn V. wird für seine Tätigkeit als Fanbeauftragter kein Entgelt gezahlt.

52

Auch der allgemeine Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO liegt bei Herrn V. nicht vor. Hiernach besteht ein Mitwirkungsverbot, wenn die Entscheidung dem Betroffenen selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Soweit die Antragsteller anführen, dass Herr V. der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, bei einer ablehnenden Entscheidung seine herausgehobene Funktion im Verein zu verlieren, fehlt es an der Unmittelbarkeit des hierdurch möglicherweise entstehenden Nachteils. Bei der Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar einerseits eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits jedoch keine so weite Ausdehnung erfahren sollen, dass die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft unangemessen zurückgedrängt werden. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die möglichen Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Juni 1995, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26; Urteil vom 24. Juni 2009, AS 37, 361 und juris Rn. 27; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 2.3.4.2.) Hinsichtlich Herrn V. ist eine derartige Konfliktsituation indessen nicht zu erwarten. So kann bereits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm seine Funktion entzogen würde, wenn er seine Zustimmung zu dem Beschluss des Bebauungsplanes verweigerte. Vielmehr dürfte den Verantwortlichen des Vereins klar sein – wie dies der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vereinsvertreter andeutete -, dass eine komplexe Entscheidung wie der Bebauungsplan für ein bundesligataugliches Fußballstadion vielfältige Interessen berührt.

53

Zudem hat die Wahrnehmung der Funktion eines Fanbeauftragten für Herrn V. keine existentielle Bedeutung. Er ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch nicht mittelbar auf diese Tätigkeit angewiesen. Seine Belastung bei einer den Verein 1. FSV Mainz 05 e.V. betreffenden Entscheidung geht überdies nicht wesentlich über das Spannungsfeld hinaus, dem sich jedes Ratsmitglied bei einer in der Öffentlichkeit umstrittenen Entscheidung aussetzt. Die alleinige Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder einem Bevölkerungsteil, wie sie in der Mitgliedschaft in einem Sportverein zu sehen ist, soll nach § 22 Abs. 3 GemO gerade keine Befangenheit eines Ratsmitgliedes begründen. Dass auch eine herausgehobene Funktion innerhalb des Vereins im Regelfall nicht zu einer Befangenheit eines Ratsmitgliedes führt, zeigt der Umstand, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) GemO einen entsprechenden Ausschlussgrund lediglich bei Entscheidungsträgern einer juristischen Person wie den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates annimmt, die aufgrund ihrer Position innerhalb der juristischen Person bereits verpflichtet sind, in deren Interesse zu handeln. Die bloße Mitgliedschaft in einem solchen Verein, auch wenn sie mit einer herausgehobenen Aufgabe verbunden ist, wird hingegen nicht als Grund angesehen, das Eintreten des Ratsmitglieds für das öffentliche Wohl regelmäßig in Zweifel zu ziehen.

54

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben.

55

a. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreises (B 157)“ erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

56

aa. Der Bebauungsplan wird von einer nachvollziehbaren Planungskonzeption der Antragsgegnerin getragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 93. Ergänzungslieferung 2009, § 1 Rn. 32). Die Antragsgegnerin sieht in schlüssiger Weise das Erfordernis, ein den heutigen Anforderungen genügendes Fußballstadion bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Das bisherige Stadion weist hiernach nicht mehr die erforderliche Zuschauerkapazität auf und stellt sich in technischer Hinsicht als veraltet dar. Eine Erweiterung am bisherigen Standort kommt wegen der direkten Nachbarschaft zu Wohn- und Mischgebieten nicht in Betracht.

57

bb. Eine Verletzung des in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Erforderlichkeit der Planung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig wäre, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dauernde Hindernisse rechtlicher Art entgegenstünden. Als derartige Hindernisse kommen insbesondere artenschutzrechtliche Verbote in Betracht, gegen die eine Umsetzung des Bebauungsplanes verstoßen würde. Dabei zielen die artenschutzrechtlichen Verbotsbestimmungen nicht auf den Erlass des Bebauungsplanes selbst ab, vielmehr würde erst durch seine Verwirklichung gegen ein solches Verbot verstoßen werden. Die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes ist dann anzunehmen, wenn seine Verwirklichung zwangsläufig an derartigen Hindernissen scheitern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 24, BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ-RR 1998, 162 und juris, Rn. 13 f.; OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 514 und juris, Rn. 26 f.; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2008, BRS 73 Nr. 4 und juris, Rn. 33).

58

(1) Hinsichtlich der im Plangebiet nach den Feststellungen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan sicher brütenden Vögel ist nicht zu befürchten, dass eine Umsetzung des Bebauungsplans gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2986) - BNatSchG 2007 - (entspricht: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) – BNatSchG 2009) verstoßen würde. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 lit. b, bb BNatSchG 2007 auch die europäische Vogelarten. Hinsichtlich der Verbotsvorschrift enthält § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 5 BNatSchG 2009) eine Privilegierung für die Bauleitplanung. Hiernach liegt bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007 – hierunter fallen insbesondere Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB – bei europäischen Vogelarten ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Diese Ergänzung des Verbotstatbestandes ist darauf gerichtet, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 66; Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 97).

59

Hinsichtlich der Schafstelze und der Feldlerche, die im Plangebiet sicher brüten, ist nicht erkennbar, dass es infolge der Errichtung des Stadions zu einer Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Vögel und hierdurch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kommen könnte.

60

Im Hinblick auf das im Untersuchungsgebiet festgestellte Vorkommen der Feldlerche (15 Brutpaare) kann bereits kein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 angenommen werden. Die Feldlerche nutzt nicht alljährlich den gleichen Brutplatz, sondern wechselt das Brutgebiet in Anpassung an die Änderungen der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung. Geschützt durch das Zerstörungsverbot sind indessen nur besetzte oder regelmäßig benutzte Lebensstätten von Vögeln, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sein sollten (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 514 und juris, Rn. 44, BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 33). Eine akute Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche war im Übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes am 21. Dezember 2009 schon deshalb unwahrscheinlich, weil im Vorfeld des Beginns der Bauarbeiten Ende April/Anfang Mai 2009 zwei Begehungen stattfanden, um sicherzustellen, dass der Bereich der Baumaßnahmen nicht als Nistplatz geschützter Vögel genutzt würde. Hierauf wurde die obere Bodenschicht abgeschoben und damit als Lebensraum für Brutvögel vergrämt. Insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine in Folge der Planung zu erwartende Verwirklichung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009) umschriebenen Nachstellungs- und Tötungsverbote.

61

Im Übrigen sind sowohl für die Feldlerche als auch für die Schafstelze (4 im Planbereich festgestellte Brutpaare) im Umfeld des Plangebietes ausreichende Ausweichlebensräume vorhanden, so dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. So orientiert sich die Feldlerche nach Darstellung des Umweltberichtes in der Auswahl ihres Lebensraumes ohnehin an den Änderungen in der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung. Die Schafstelze ist im Umfeld des Plangebietes ein häufiger Brutvogel. Soweit die Antragsteller die Eignung des Ausweichlebensraumes in Frage stellen, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hierbei erforderlich werdende ökologische Bewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 64 f., Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, 166 Rn. 44). Bei der Bewertung des Ausweichlebensraumes durch die Antragsgegnerin ist indessen nicht erkennbar, dass sie die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Insbesondere hat sie die Frage der Revierdichte in ihre Untersuchungen einbezogen.

62

Die besonders geschützte Vogelart Dorngrasmücke sowie die streng geschützten Vogelarten Grünspecht, Mäusebussard und Turmfalke, die im Umfeld des Plangebietes oder im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes brüten, sind als Nahrungsgäste im Bereich des Plangebietes selbst nicht von dem Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 erfasst. Die bloße Verschlechterung der Habitatsqualitäten eines Nahrungsgastes erfüllt keinen der in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 enthaltenen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. und juris Rn. 31; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2008, BRS 73 Nr. 4 und juris, Rn. 47). Insoweit ergibt sich auch keine Beeinträchtigung der im Plangebiet beobachteten Gastvogelarten wie Saatkrähe, Braunkehlchen und Steinschmätzer.

63

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009). Der Umweltbericht stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass die Nahrungsgäste aufgrund der großflächig zur Verfügung stehenden Ausweichlebensräume und da sie wenig empfindlich auf mögliche bau- und betriebsbedingte Störungen reagierten, durch die Flächeninanspruchnahme und durch Beeinträchtigungen, die durch Bau und Betrieb des Stadions bedingt seien, nicht erheblich gestört würden. Diese Einschätzung erscheint auch deshalb als folgerichtig, weil für eine mögliche, auf die Lebensräume der betroffenen Vogelarten wirkende Beeinträchtigung in dem dicht besiedelten, von stark frequentierten Verkehrsanlagen durchzogenen und intensiv landwirtschaftlich genutzten Umfeld ihrer Lebensräume bereits eine erhebliche Vorbelastung besteht. Zum anderen ergibt sich aus der Nutzung des Stadions keine dauernde Belastung der Habitatsqualität. Vielmehr ist diese auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und erfolgt in größeren zeitlichen Abständen.

64

Die artenschutzrechtlichen Erhebungen können auch nicht als unzureichend oder lückenhaft angesehen werden. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, dass im Plangebiet weitere Vogelarten anzutreffen seien, die im Umweltbericht nicht erwähnt würden. Zudem erweist sich aus ihrer Sicht eine auf eine Brutperiode beschränkte Begehung des Gebietes, die sich auf Zeiten des späten Vormittags oder frühen Nachmittags beschränke, als unzureichend.

65

Was die Untersuchungstiefe bei artenschutzrechtlichen Erhebungen angeht, so ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Untersuchung mit großen Unwägbarkeiten verbunden ist. Auf welche Weise und mit welcher Untersuchungstiefe eine entsprechende Untersuchung erfolgt, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Wesentliche Erkenntnisquellen sind dabei die Bestandsaufnahme vor Ort sowie der Rückgriff auf bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 58 ff.).

66

Der Antragsgegnerin ist bei Anlegung dieser Maßstäbe kein Ermittlungsdefizit anzulasten. Die Feststellungen des Umweltberichtes beruhen auf vier Begehungen des Gebietes. Dass eine Begehung am späten Vormittag oder am frühen Nachmittag sich aus fachlicher Sicht als untauglich erweisen würde, wird seitens der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf verwiesen, dass es einem erfahrenen Ornithologen im Offenlandbereich auch zu diesen Tageszeiten möglich sei, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, zumal sich die Aktivitäten der untersuchten Brutvögel nicht auf den frühen Morgen beschränkten. Die Antragsgegnerin hat zudem auf bereits vorliegende Untersuchungen im Umfeld des Plangebietes zurückgreifen können (vgl. das Ergebnis einer im Jahre 2007 durchgeführten avifaunistischen Erhebung im Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes „Neues Stadion Mainz 05 am Europakreisel (G 144)“).

67

Im Übrigen lässt sich auch aus den Darlegungen der Antragsteller nicht entnehmen, dass über die im Umweltbericht angesprochenen Vogelarten hinaus das Plangebiet sicher als Lebensraum weiterer Brutvögel dient. Hinsichtlich der Wachtel wird lediglich ein Vorkommen in einem großflächigen Bereich des Bretzenheimer Oberlandes angesprochen. Für einen Brutnachweis fehlt es indessen auch nach den Ausführungen der Antragsteller an einer hinreichenden Grundlage. Auch hinsichtlich der Grauammer wird seitens der Antragsteller nicht ausgeführt, dass durch die geplanten Baumaßnahmen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sein könnten. Vielmehr wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Grauammer an den Randbereichen der offenen Feldflur anzutreffen sei. Das von den Antragstellern als potentieller Bewohner des Plangebietes genannte Rebhuhn ist auch nach ihren eigenen Darlegungen seit etwa 5 bis 10 Jahren nicht mehr im Bereich des Stadionumfeldes als Brutvogel aufgetreten.

68

(2) Auch hinsichtlich des streng geschützten Feldhamsters (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. b BNatSchG 2007 (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG 2009) i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EG – cricetus –) ergibt sich kein Vollzugshindernis für den Bebauungsplan im Hinblick auf die mögliche Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass auf einzelne Individuen bezogen einer der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG 2007 verwirklicht werden könnte.

69

Durch das Vorhaben werden insbesondere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tierart im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht beeinträchtigt. Es sind von den geplanten Baumaßnahmen keine akut besetzten oder solche Bauten betroffen, bei denen nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O. und juris, Rn. 66). Bei den Plangebieten des hier angefochtenen Bebauungsplanes „B 157“ sowie des Bebauungsplanes „B 158“ (Hochschulerweiterung südlich des Europakreises) handelt es sich ausweislich des Umweltberichtes um durch Feldhamster ohnehin gering besiedelte Bereiche. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B 157“ wurde kein aktiver Feldhamsterbau gefunden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zur Hochschulerweiterung wurden 6 aktive Baue festgestellt. Hiernach ist aber im Plangebiet selbst keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines Feldhamsters betroffen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte Begehung des Stadiongeländes. Bei 2 Terminen am 27. April und 4. Mai 2009 - und damit vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes - wurde das Baugelände erneut überprüft. Dabei wurden 2 Erdbaue festgestellt, die nicht aktiv gewesen sind und nach Einschätzung des Gutachters möglicherweise schon vor längerer Zeit verlassen wurden. Zudem ist auch hinsichtlich des Feldhamsters darauf hinzuweisen, dass das Gelände unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung durch Abtragung des Oberbodens für eine Besiedelung unattraktiv gemacht wurde.

70

Entgegen der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann eine Verwirklichung des Beeinträchtigungsverbotes auch nicht deshalb angenommen werden, weil der nicht genutzte Bau in Zukunft von einem Jungtier belegt werden könnte. Selbst wenn man ein derartiges Verhalten der Tierart annimmt, kann hieraus nicht auf das Vorliegen eines funktionalen Verbundkomplexes geschlossen werden. Ein derartiger Verbundkomplex von Ruhestätten kann etwa dann angenommen werden, wenn Fledermäuse mehrere Tagesquartiere in ständigem Wechsel nutzen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O. und juris, Rn. 69; Urteil vom 13.05.2009, NVwZ 2009, 1296 und juris, Rn. 91). Auch ein derartiges Verständnis einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte setzt indessen voraus, dass diese regelmäßig genutzt wird. Hierzu reicht die lediglich potentielle Eignung eines aufgegebenen Feldhamsterbaus als Lebensstätte für einen Artgenossen nicht aus. Im Übrigen stellt sich die bloße Verkleinerung des Lebensraumes des Feldhamsters nicht als artenschutzrechtliches Problem dar. Dieser Gesichtspunkt wurde vielmehr im Rahmen der Ausgleichsflächenberechnung von der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt.

71

Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. Die durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Tatsache, dass die ökologische Funktion des Lebensraums der lokalen Feldhamsterpopulation westlich von Bretzenheim aufgrund der Flächenverluste durch den Bebauungsplan nicht weiter erfüllt werde, erweist sich für die Entscheidung des Rechtsstreits als unerheblich. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 das auf die ökologische Funktionalität abstellende Korrektiv des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 heranzuziehen wäre. Vorliegend ist jedoch bereits der Verbotstatbestand nicht verwirklicht.

72

(3) Aus den durch Errichtung und Betrieb des Stadions zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erwächst für den Bebauungsplan ebenfalls kein Vollzugshindernis.

73

Auch insoweit wäre ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben zulässt, für das wegen Nichteinhaltung der hierfür geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen keine Genehmigung erteilt werden dürfte, wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 22 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 1 18. BImSchV Rn. 13 ff.). Hinsichtlich des mit der Planung ermöglichten Stadionvorhabens ist indessen nicht ersichtlich, dass es zwangsläufig gegen immissionsschutzrechtliche Normen verstoßen würde, die auch durch Auflagen im Genehmigungsverfahren nicht aufgefangen werden könnten.

74

c. Der Bebauungsplan erweist sich weiterhin auch nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot, die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin konnte ihrer Planung den Umstand zugrunde legen, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 12. November 2008 eine Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 zugelassen hat.

75

aa. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass der Zielabweichungsbescheid rechtswidrig oder sogar nichtig sei und dieser Umstand im Rahmen der Normenkontrolle berücksichtigt werden müsse.

76

(1) Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Verwaltungsakt, der eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulässt, nicht inzident im Rahmen der Normenkontrolle überprüft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der Prüfung von Bebauungsplänen davon aus, dass die Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung nicht möglich sei. Die Bestandskraft wirke lediglich im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt habe, und der entscheidenden Behörde. Darüber hinaus greife die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Grundlage hierfür seien Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Hiernach sei ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Dies gelte auch für eine rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidung in einem Zielabweichungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 8; vgl. Urteil vom 30. Januar 2003, BVerwGE 117, 351 und juris, Rn. 14 für den Fall einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung).

77

(2) Die Tatbestandswirkung des Zielabweichungsbescheides der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd entfällt nicht deshalb, weil sich der Verwaltungsakt als nichtig erweisen würde. Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 44 VwVfG, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiernach bedarf es eines besonders schwerwiegenden Form- oder Inhaltsfehlers, der mit der Rechtsprechung unter keinen Umständen vereinbar und für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964, BVerwGE 19, 284 und juris, Rn. 46; Urteil vom 22. Februar 1985, BRS 43 Nr. 130 und juris, Rn. 22). Ungeachtet des Umstandes, dass bereits einiges dafür spricht, dass sich der Zielabweichungsbescheid im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen hält, ergibt sich jedenfalls kein besonders schwerwiegender und offenkundiger Verstoß gegen rechtliche Vorschriften. Ein derartiger Fehler kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die Abweichung von der Ausweisung eines regionalen Grünzuges die Grundzüge des Raumordnungsplanes berührte und damit eine der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG - für eine solche Entscheidung nicht vorläge. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Landesplanungsbehörde die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplanes zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

78

Unter dem Begriff der Grundzüge der Planung ist die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Hiernach kommen nur solche Abweichungen in Betracht, die von minderem Gewicht sind, weil sie lediglich die Festsetzungen betreffen und nicht in die diese Festsetzungen tragende Planungskonzeption eingreifen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. September 2006, BRS 70 Nr. 33 und juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, BVerwGE 85, 66 und juris, Rn. 19; Urteil vom 15. Juli 2005, UPR 2005, 390 und juris, Rn. 12; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2010, § 11 Rn. 32).

79

Maßgeblich für die Ausweisung eines regionalen Grünzuges in der Bretzenheimer Ebene war neben den Aspekten der Siedlungsgliederung und der Sicherung siedlungsnaher Freiräume zur Naherholung vorrangig der Gesichtspunkt der klimaökologischen Bedeutung des Freiraums und die damit zusammenhängende positive Wirkung des Einfließens von Kalt- oder Frischluft aus stadtperiphären landwirtschaftlich genutzten Bereichen in innerstädtische Räume. Hiernach kommt den Auswirkungen eines Stadionneubaus auf die klimaökologische Leistungsfähigkeit des Freiraums bei der Frage der Sicherung der Funktion des regionalen Grünzuges entscheidende Bedeutung zu. Die hierdurch umrissene Plankonzeption schließt eine Abweichung von diesem Raumordnungsziel im Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimaökologischen Funktion des regionalen Grünzugs ergeben. Hiervon ist indessen nach den Ergebnissen der Klimauntersuchung des Büros Ö. auszugehen. Die Gutachter kommen zu der Feststellung, dass sich insoweit keine negative Beeinträchtigung gegenüber dem Istzustand ergebe. Diese Einschätzung wird sowohl von der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe als auch von der ebenfalls bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ansässigen oberen Naturschutzbehörde bestätigt.

80

Hiernach ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers bei der dargelegten Einschätzung. Dies gilt gleichermaßen für den hieran anknüpfenden Einwand der Antragsteller, dass es statt des Zielabweichungsverfahrens einer Änderung des regionalen Raumordnungsplanes durch die hierzu nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG berufene Planungsgemeinschaft bedurft hätte, da die Grundzüge der Raumordnung berührt seien. Soweit die Antragsteller die Klimauntersuchung als Grundlage der Entscheidung in Frage stellen, kann eine hierauf beruhende mögliche Rechtswidrigkeit der Zielabweichungsentscheidung schon wegen der Komplexität der gutachterlich zu klärenden Problemstellung nicht als offenkundig angesehen werden.

81

(3) Ist hiernach von einer rechtswirksamen Entscheidung über die Zielabweichung auszugehen, so musste der Zielabweichungsbescheid auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsteller hiergegen einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf erhoben hätten. Die mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch die Vollziehung eines noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsaktes der Zweck seiner Nachprüfung vereitelt und dem Betroffenen letztlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle genommen wird (Art. 19 Abs. 4 GG). Mit der aufschiebenden Wirkung geht hiernach ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961, BVerwGE 13, 1 und juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. August 1988, NVwZ 1989, 48 und juris, Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 9 und 28; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 80 Rn. 75).

82

Die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen den Zielabweichungsbescheid entfalten indes keine aufschiebende Wirkung. Ihnen fehlt offensichtlich die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsbefugnis. Ein Rechtsbehelf entfaltet dann keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Rechtsbehelfsführers vorliegen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 15; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 32).

83

Die Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Dritten durch den Zielabweichungsbescheid, die nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. für den Fall einer Nachbargemeinde: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, DVBl. 2010, 180 und juris, Rn. 14), kann im Falle der Antragsteller deshalb offensichtlich nicht angenommen werden, weil die Festsetzung eines regionalen Grünzuges im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe nicht dem Schutz ihrer Interessen dient. Wie sich aus der Formulierung des unter Ziffer 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplans eingeordneten Zieles 1 ergibt, dient die Ausweisung eines regionalen Grünzuges dem Schutz der Bevölkerung als solcher und stellt damit auf Interessen der Allgemeinheit ab. Die Zielsetzung ist nicht darauf angelegt, individualisierbare Rechtspositionen Dritter zu begründen.

84

Mit der Ausweisung regionaler Grünzüge soll die Erhaltung und die nachhaltige umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung des Freiraums in hoch verdichteten und verdichteten Räumen und Teilräumen mit vergleichbarer Siedlungsdichte und –dynamik erreicht werden. Insbesondere bezweckt die Darstellung die Gliederung des Siedlungsraumes, die Erhaltung der siedlungsklimatisch bedeutsamen Freiflächen in schlecht durchlüfteten und thermisch hochbelasteten Gebieten und Siedlungen, die Sicherung und Entwicklung der siedlungsnahen Erholung sowie die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der Boden und seine vielfältigen Bodenvorkommen sollen ebenso erhalten werden wie prägende Landschaftsstrukturen und -elemente. Aus dieser Umschreibung ist aber nicht ersichtlich, dass die entsprechende Ausweisung einem bestimmten Personenkreis zugutekommen soll. Die Ausweisung dient nach der Begründung zu dieser Zielsetzung der Erhaltung solcher Gebiete, die aufgrund ihrer spezifischen naturräumlichen Funktionen aus raumstruktureller Sicht als besonders wertvoll einzustufen sind. Profitiert der Einzelne von den Funktionen wie etwa dem Erhalt von Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussbereichen, Ventilationsbahnen und Talabwindsystemen, so ergibt sich hieraus keine Rechtsposition, vielmehr handelt es sich dabei lediglich um einen Rechtsreflex. Auch die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2007 (BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 35) zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes führen nicht zu einer abweichenden Sichtweise. Wenn hierin Richtlinien, die dem Schutz der Gesundheit dienen, eine individualschützende Wirkung zugesprochen wird, ist diese Rechtsprechung auf die Ausweisung von Zielen der Raumordnung schon deshalb nicht anwendbar, weil hierbei kein europarechtlicher Bezug erkennbar wird.

85

bb. Eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes kann schließlich auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB im Hinblick auf das am 25. November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm (LEP IV – Anlage zur Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Oktober 2008 (GVBl. 2008, 285)) verletzt wäre. Das Landesentwicklungsprogramm stellt in den von den Antragstellern angesprochenen Zielen keine Anforderungen auf, die im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe nicht bereits umgesetzt wären und damit über dessen Ausweisungen hinausgingen.

86

In Ziel 87 LEP IV ist bestimmt, dass die landesweit bedeutenden Bereiche für den Freiraumschutz, zu denen das westliche Stadtgebiet der Antragsgegnerin gehört, durch die Regionalplanung mit Vorrangausweisungen für regionale Grünzüge bzw. Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen für Grünzäsuren und Siedlungszäsuren zu konkretisieren und zu sichern sind. Die Vorgaben diese Zieles werden durch die Ausweisung eines regionalen Grünzuges im Freiraum Mainz-Bretzenheim in Verbindung mit der in Ziel 2 zu Nr. 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe zum Ausdruck kommenden Vorrangfunktion (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LPlG) umgesetzt. Dass die landesplanerischen Festsetzungen eine Sperre für die Möglichkeit einer Zielabweichung auf der Ebene der Regionalplanung enthielten, ist nicht ersichtlich.

87

Ziel 91 LEP IV, wonach Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind, wird in Ziel 1 zu Nr. 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplanes konkretisiert, indem dort dargelegt wird, dass die Ausweisung regionaler Grünzüge insbesondere der Sicherung und Entwicklung der siedlungsnahen Erholung und der Erhaltung prägender Landschaftsstrukturen und -elemente diene.

88

Die Ziele 114 und 115 LEP IV, wonach die klimaökologischen Ausgleichsflächen und Luftaustauschbahnen gesichert werden sollen, werden ebenfalls durch die Ausweisung des regionalen Grünzuges im Bereich Mainz-Bretzenheim aufgegriffen. Ziel 115 LEP IV, das sich auf die Bauleitplanung bezieht, ist nicht als zwingende Vorgabe zu verstehen. Vielmehr wird dem Träger der Bauleitplanung aufgegeben, in klimatischen Belastungsräumen einen möglichen bauplanerischen Handlungsbedarf zur Sicherung von Ausgleichsflächen und Luftaustauschbahnen besonders zu prüfen. Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Bebauungsplan indessen.

89

Soweit die Antragsteller die Nichtbeachtung von Ziel 116 LEP IV rügen, kann nicht festgestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hierzu in Bezug stehen. Ziel 116 begründet die Verpflichtung der Regionalplanung, die in Luftreinhalte- bzw. Aktionsplänen festgelegten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu berücksichtigen. Hierzu verhält sich der Bebauungsplan nicht.

90

3. Der Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, soweit er im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) die Errichtung von Parkdecks zulässt, die nicht mit einem extensiv begrünten Dach versehen sind. Insoweit fehlt es an einer differenzierten, die klimaökologischen Belange hinreichend berücksichtigenden Abwägung. Im Übrigen ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

91

Dem Bebauungsplan muss eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 63 und juris Rn . 37 m.w.N.).

92

a. Der Bebauungsplan erweist sich nicht bereits im Hinblick auf eine nicht zulässige Vorabbindung des Stadtrates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat vor der abschließenden Abwägungsentscheidung unzulässigen Bindungen unterlag und damit seinen Abwägungsspielraum nicht in vollem Umfang ausschöpfen konnte.

93

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Abwägungsvorgangs kann aus von der Gemeinde selbst geschaffenen Bindungen des Stadtrates bei der Entscheidung über den Bebauungsplan folgen, die die Planungsentscheidung mitbestimmen, ohne dass sie selbst Gegenstand der abschließenden Abwägung werden. Auch bei Vorliegen entsprechender Vorentscheidungen kann indessen nicht von vornherein zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges vorliegt. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein Gemeinderat trotz vorgegebener Bindungen frei entscheidet und damit zu einem Ergebnis gelangt, das inhaltlich mit der Planung übereinstimmt. Im Grundsatz spricht insoweit eine gewisse Vermutung dafür, dass trotz in gewissem Umfang bindender Vorgaben der zur Abwägung berufene Gemeinderat eine freie Entscheidung getroffen hat. Als mögliche die Bauleitplanung bestimmende Bindungen sind solche Umstände von vorneherein unbeachtlich, die sich aus vorgegebenen Fakten ergeben oder die durch andere Entscheidungsträger von außen an die Gemeinde herangetragen werden.

94

Abgesehen hiervon sind auf eine Selbstbindung zurückgehende Abwägungsdefizite, die in der abschließenden Entscheidung des Gemeinderates keinen Spielraum mehr eröffnen, unter folgenden Voraussetzungen mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss auch unter dem Gesichtspunkt der hierdurch eintretenden Verkürzung des Abwägungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird und dem für die Entscheidung über den Bebauungsplan berufenen Gemeinderat zugerechnet werden kann. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Sie muss den Anforderungen genügen, die an sie zu stellen wären, wenn sie Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges geworden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1974, BVerwGE 45, 309 und juris Rn. 48 f.; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 1 Rn. 211).

95

Hinsichtlich der Beschlussfassungen des Stadtrates der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ kann bereits nicht festgestellt werden, dass in dem von den Antragstellern dargelegten Umfang eine Vorabbindung im Hinblick auf die zu berücksichtigenden abwägungsrelevanten Belange eingetreten ist. Selbst wenn man solche bindenden Vorgaben annimmt, war der Stadtrat jedenfalls an den grundlegenden, die Stadionplanung an diesem Standort betreffenden Entscheidungen beteiligt.

96

Zunächst kann der Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 18. Februar 2008 nicht als eine den Abwägungsspielraum beeinträchtigende Selbstbindung dieses Gremiums gesehen werden. Dieser im Baugesetzbuch vorgeschriebene Beschluss zur Verfahrenseinleitung enthält lediglich die Aussage, dass das Plangebiet als für die Errichtung eines Stadions prinzipiell geeignet ins Auge gefasst wird und einer näheren Überprüfung unterzogen werden soll. Eine weitergehende Festlegung im Hinblick auf die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin kann auch nicht in der Beschlussfassung des Stadtrates in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 gesehen werden. Soweit der Stadtrat in dieser Sitzung als Standort eines Stadions das Plangebiet des zum damaligen Zeitpunkt in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „B 157“ festsetzt, bestätigt er unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich nochmals die im Aufstellungsbeschluss bereits getroffene Festlegung. Darüber hinaus kommt dem Beschluss Bedeutung für die Umsetzung der Planung zu, da die von der Antragsgegnerin als Treuhänderin eingesetzte Beigeladene ermächtigt wurde, die vorliegenden notariell beurkundeten Verkaufsangebote für die benötigten Flächen anzunehmen. Auch durch die hiermit in Zusammenhang stehenden finanziellen Folgen ist keine faktische Einschränkung des Abwägungsspielraumes der Antragsgegnerin entstanden. Vielmehr war der Beigeladenen ein Rücktrittsrecht bis zum 30. November 2009 für den Fall eingeräumt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein bestandskräftiger Bebauungsplan für das Stadion vorliegen würde.

97

Im Übrigen hat der Stadtrat wesentliche Teile seiner Abwägungsentscheidung bereits in seiner Sitzung vom 29. April 2009 auf der Grundlage des Verwaltungsvermerks vom 16. April 2009 getroffen, der sich mit den während der Öffentlichkeitsbeteiligung Anfang 2009 erhobenen Einwendungen und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange auseinandersetzt. Grundlage dieser Entscheidung war auch die als Bestandteil der Sitzungsunterlagen in der Begründung des Bebauungsplanes enthaltene Bewertung der in Betracht kommenden alternativen Standorte. Auch die weiteren für die Abwägung maßgeblichen Grundlagen, etwa der Zielabweichungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Insoweit kann schon nicht dem Ansatz der Antragsteller gefolgt werden, dass die Standortfrage im Bauleitplanverfahren bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden muss. Der Stadtrat ist nicht verpflichtet, mit dem Satzungsbeschluss eine Auswahl unter mehreren umfassend geprüften alternativen Standorten zu treffen. Vielmehr ist er befugt, Alternativen, die sich als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuschließen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009, NVwZ 2009, 986 und Juris Rn. 5). Die mit der Abwägungsentscheidung vom 29. April 2009 getroffene Vorfestlegung genügt daher den oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Anforderungen.

98

Das weitere Verfahren, das mit einer eingeschränkten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB eingeleitet wurde, betraf nicht mehr grundlegende Fragen der Planung. Gegenstand waren vielmehr Detailänderungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Höhen baulicher und sonstiger Anlagen, der Schallschutzfestsetzungen und der Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die in Umsetzung der Grundsatzentscheidung vom 29. April 2009 geschlossenen Verträge (insbesondere der Generalunternehmervertrag vom 20. Juli 2009) und die nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigungen haben deshalb zu keiner unzulässigen Verkürzung des Abwägungsvorgangs geführt.

99

Eine abweichende Sichtweise ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgelegten Pressemeldungen im Zusammenhang mit der Ratssitzung vom 29. April 2009. Als Indiz für einen eingeschränkten Abwägungsspielraum des Stadtrates selbst können die zitierten Äußerungen schon deshalb nicht gewertet werden, weil hierin keine Auffassung des Gremiums zum Ausdruck kommt, sondern Aussagen von Mitgliedern des Stadtvorstandes sowie einzelner Ratsmitglieder wiedergegeben werden, die überdies als Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zugespitzt formulierte Zitate enthalten. Zudem beziehen sich die Aussagen nicht auf die Schaffung der bauplanerischen Grundlage für den Stadionneubau am Standort südlich des Europakreisels. Vielmehr wird aus Anlass der Entscheidung des Stadtrates über die Behandlung der erhobenen Einwendungen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange die Frage aufgeworfen, ob – unabhängig von dem vorgesehenen Standort - auf einen Stadionneubau aus politischen Gründen völlig verzichtet werden sollte, um eine Verbesserung der Haushaltslage der Antragsgegnerin im Hinblick auf die notwendig gewordene Unterstützung der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft zu erreichen. Die in den Presseartikeln angesprochenen Gutachten- und Planungskosten sind wiederum Folge aufwendiger und breit angelegter Untersuchungen in Vorbereitung der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin und damit letztlich dem eingeleiteten Planungsverfahren immanent.

100

Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragsteller formulierten Anregung, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln, ob hinsichtlich der Standortfrage eine Vorabbindung durch im Juni 2008 bereits eingegangene kostenwirksame Verpflichtungen vorgelegen habe, brauchte das Gericht nicht nachzukommen. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung des Stadions rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben wurden, aus denen wirtschaftliche Belastungen erwachsen sind. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, die dazu Anlass gäben, von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin auszugehen. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

101

b. Die Abwägung weist auch im Hinblick auf die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen keine Rechtsfehler auf.

102

Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ist in § 3 Abs. 1 BauGB angelegt, wonach bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, unterrichtet werden soll (vgl. Nr. 2 lit. d der Anlage 1 zum BauGB). Das Aufzeigen von Alternativen ist hiernach kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Dabei genügt es, diese Alternativen zu dem Planentwurf in Betracht zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, verschiedene Bauleitpläne zu erstellen. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3 und juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, BRS 70 Nr. 23 und juris Rn. 55).

103

Die Standortauswahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten erweist sich als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, BVerwGE 81, 128 und juris Rn. 22; Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71/06 - und juris Rn. 42). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Standortentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden.

104

Es ist nicht erkennbar, dass ein weiterer in Betracht kommender Standort sich als ebenso geeignet erwiesen hätte wie das ausgewählte Stadiongelände und sich, was die Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Belange angeht, als wesentlich günstiger darstellen würde. Aus den Darlegungen der Planbegründung ergibt sich, dass die Eignung der Standorte im Wesentlichen nach den Kriterien der Grundstücksverfügbarkeit, der Verkehrserschließung, des Lärmschutzes sowie der klimatologischen und naturschutzrechtlichen Verträglichkeit beurteilt wurde. Dafür, dass der Wertung einzelner Standorte eine fehlerhafte Einschätzung dieser Kriterien zugrunde gelegen hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass für die Standortentscheidung maßgebliche Belange von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt wurden. So sind die Belange der Landwirtschaft kein geeignetes Unterscheidungskriterium, da eine Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen letztlich bei nahezu allen außerhalb der Siedlungsbereiche gelegenen Standorten gegeben ist. Auch die Bodengüte der betroffenen Flächen vermag hierzu keinen Ausschlag zu geben, da mit einer Ackerzahl zwischen 80 und 100 bewertete Böden im gesamten Freiflächenbereich der Antragsgegnerin anzutreffen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass landwirtschaftliche Flächen lediglich im Umfang von etwa 12 ha in Anspruch genommen werden und hiernach dem Verlust landwirtschaftlicher Flächen schon wegen des Umfangs der Beeinträchtigung nicht zwingend ein gegenüber den weiteren bei der Standortentscheidung berücksichtigten Belangen wie der Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Lärmimmissionen, der Verkehrsanbindung und der Verfügbarkeit der Grundstücksflächen der Vorrang einzuräumen war.

105

Auch das Ergebnis der Standortbewertung erweist sich als schlüssig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass auch für andere planerische Lösungen einleuchtende Gründe angeführt werden können. Unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zukommenden Planungsermessens kann von einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung erst dann ausgegangen werden, wenn eine alternativ in Betracht kommende Lösung sich als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135).

106

Als Ergebnis ihrer Untersuchung hat die Antragsgegnerin ursprünglich das unmittelbar am Europakreisel gelegene Gelände als am besten geeignet für einen Stadionbau angesehen, wobei der Schwerpunkt der Bewertung auf die verkehrliche Erschließung des Geländes gelegt wurde. Die erforderlichen Grundstücksflächen waren indessen dort nicht verfügbar. Diese Grundstücksverfügbarkeit war beim ausgewählten Standort gegeben, der sich unter den Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit und der Verkehrserschließung jedenfalls nach dem bei der Standortalternativenprüfung angelegten und hierbei auch vertretbaren gröberen Prüfungsraster als vergleichbar erweist. Dass sich ein anderer Standort anhand der genannten Kriterien als besser geeignet hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Standorte „Bruchweg“ und „Portland“. Während der Standort „Bruchweg“ in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten gelegen ist und damit ein großes Konfliktpotential im Hinblick auf den Lärmschutz gegeben ist, weist der Standort „Portland“ eine schlechtere Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf als das ausgewählte Gelände.

107

c. Auch unter dem Gesichtspunkt der Klimaökologie, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB in die Abwägung einzustellen ist, erweist sich die Abwägungsentscheidung zugunsten des Standortes südlich des Europakreisels dem Grunde nach, d.h. mit Ausnahme der Festsetzung zum Parkdeck, nicht als abwägungsfehlerhaft.

108

aa. Zur klimatologischen Verträglichkeit der im Bereich des Bebauungsplanes vorgesehenen Bebauung stellt die Begründung des Bebauungsplanes im Wesentlichen auf die Ergebnisse des vom Büro Ö. erstellten Klimagutachtens ab. Dieses Gutachten war geeignete Grundlage für die Abwägungsentscheidung. Gegen dessen Methodik ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

109

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass hinsichtlich des Kaltluftabflusses keine großräumige Betrachtung erfolgt sei, ist die Erklärung der Antragsgegnerin hierfür nachvollziehbar, dass die Modellrechnungen auf den Einwirkungsbereich des Projektes begrenzt worden seien und eine auf das gesamte westliche Freiraumgefüge angelegte Untersuchung nicht die erforderliche Detailgenauigkeit erbracht hätte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich weitere Auswirkungen aus einer auf das gesamte Freiraumgefüge abstellenden Betrachtung hätten ergeben können, wenn die Untersuchung im Nahbereich die möglichen Auswirkungen des Vorhabens bereits umfassend wiedergibt.

110

Was den von Prof. Dr. K. für die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Einwand angeht, dass es sinnvoll gewesen wäre, die einzelnen Klimaparameter durch gleichzeitige Messungen zu erfassen, die sich über den Lauf eines Jahres erstrecken, werden die Grundlagen des Gutachtens hierdurch nicht in Frage gestellt. Einerseits lagen der Bewertung Erhebungen aus den Jahren 1988 bis 1991 zugrunde, die sich jeweils über den Zeitraum des gesamten Jahres erstreckten. Andererseits sind die Ergebnisse der damaligen Messungen in den Jahren 2006 und am Stadionstandort 2008 in den Sommermonaten durch erneute Messungen verifiziert worden. Dabei ist nachvollziehbar, dass die klimatischen Wirkungen der Kaltluftentstehung und des Kaltluftabflusses in diesen Monaten mit hoher Tagestemperatur in den innerstädtischen Wohngebieten am effektivsten sind. Die Mächtigkeit des Kaltluftvolumenstromes wurde im Jahre 1991 durch Messungen ermittelt.

111

Der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei den verwendeten Modellen MISKAM und ENVIMET nicht um Kaltluftabflussmodelle handele und diese von daher nicht geeignet seien, die Wirkungen lokaler Zirkulationsverhältnisse auf die Stadt Mainz darzustellen, greift ebenfalls nicht durch. So berücksichtigt das Klimagutachten, dass durch das Modell MISKAM laminar fließende Kaltluft nicht konkret nachgebildet werden kann. Nach Darstellung der Gutachter ergeben sich aus den Rechenergebnissen lediglich Orientierungswerte, die in Ermangelung geeigneter mikroskaliger Modelle für die Bewertung hilfsweise herangezogen worden seien. Die Verwendung mesoskaliger Modelle wird von den Gutachtern nicht als sinnvoll angesehen, da sie kleinräumige Projekte nur grob erfassten und ungenau seien. Ein derartige Unwägbarkeiten ausschließendes mesoskaliges Modell konnte auch Prof. Dr. K. nicht benennen. Vielmehr sprach er sich in der mündlichen Verhandlung für die Kombination mehrerer Modelle aus. Auch hieraus können sich aber wiederum nur Näherungswerte ergeben, so dass eine gegenüber dem Klimagutachten eindeutig überlegene Untersuchungsmethode nicht festgestellt werden kann.

112

Soweit die Antragsteller anmerken, dass die Funktion der Ventilationsbahnen nur im Hinblick auf den Kaltluftabfluss und nicht im Hinblick auf andere Klimaereignisse untersucht worden sei, kann nur hinsichtlich des Kaltluftabflusses eine abwägungserhebliche Bedeutung der im Bereich der Ventilationsbahnen zu erwartenden klimatischen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Stadionvorhaben auch durch weitere klimatische Effekte in erheblicher Weise auswirken könnte, sind nicht ersichtlich.

113

Im Hinblick auf die von den Gutachtern durchgeführten Tracergasversuche hat die Antragsgegnerin die Schlüssigkeit der Messungen aus der Aufgabenstellung des Gutachtens heraus erklärt. Mit Hilfe der Tracergasanalysen sollte festgestellt werden, ob Kaltluft aus dem Strömungskorridor nördlich von Bretzenheim in zentrumsnahe Lagen gelangt. Hierfür wurden am Tag der Messung repräsentative Rahmenbedingungen vorgefunden. So konnte bei Durchführung des Versuchs das für Strahlungstage typische örtliche Strömungsgeschehen beobachtet werden.

114

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass das Gutachten lediglich auf die Verhältnisse des angegriffenen Bebauungsplanes „B 157“ abstellt und nicht die Summenwirkung der weiteren betroffenen Bebauungspläne berücksichtigt. So beziehen die Gutachter den Umstand in ihre Überlegungen ein, dass durch die geplante Hochschulerweiterung (Bebauungsplan B 132/B 158) bereits großflächig klimaökologisch aktiv und passiv wirkende Freiflächen verloren gehen. Als klimatisch wirkende Ausgleichsmaßnahme wird bei der Betrachtung berücksichtigt, dass entsprechend dem Bebauungsplanentwurf "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)" die maximale Gebäudehöhe im südlichen Plangebiet von 12 auf 4 m reduziert wurde. Im Hinblick auf westliche Luftströmungen wird der Lee-Effekt der 12 m hohen Gebäudekörper im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes mit in die Betrachtung einbezogen. Die für das Bebauungsplangebiet B 158 angenommenen Quader in einem Ausmaß von 32 x 16 x 12 m stellen den „worst case“ einer Bebauung dieses Plangebietes dar. Aus dem Bebauungsplan B 138 "Zwischen Universitätscampus, Albert Schweitzer-Straße, Draiser Straße und K 3" sind keine weitergehenden Beeinträchtigungen der klimatologischen Verhältnisse zu erwarten, da dieser Bebauungsplan, was das Hochschulgelände betrifft, im Wesentlichen sportliche Freiflächen und nur ausnahmsweise bauliche Anlagen als Umkleide-, Lager- und Betriebsgebäude bis zu einer Höhe von 3 m zulässt. Hinsichtlich der im Bereich des Hochschulgeländes bestehenden Parkflächen ist deren Entsiegelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer der Flächen abgesichert, so dass die hier planerisch mögliche Errichtung einer 2,50 m hohen Parkpalette nicht mehr relevant werden kann.

115

bb. Soweit der Bebauungsplan die Errichtung des Stadions selbst zulässt, beruht dies auf einer fehlerfreien Abwägung der klimaökologischen Belange.

116

Insoweit erkennt die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes gestützt auf die überzeugende Beschreibung der Ausgangssituation im Klimagutachten an, dass es sich bei dem Freiraum westlich von Bretzenheim, in dem sich der Stadionstandort befindet, um einen klimaökologisch bedeutsamen Bereich handelt. Er ist einerseits gekennzeichnet durch ein dort befindliches Kaltluftentstehungsgebiet. Andererseits erstreckt sich in östlicher Richtung ein Strömungskorridor, dem für die Frisch- und Kaltluftzufuhr im Unteren Zahlbachtal maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei ist von einer besonderen Empfindlichkeit des Kaltluftstromes auszugehen, die bereits in dem Teil „Stadtklima“ des Umweltberichtes der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1994 zum Ausdruck kommt. Hierin wird ausgeführt, dass jede Planung darauf Rücksicht nehmen müsse, dass Kaltluftabflüsse generell instabil und von geringer Mächtigkeit seien und deshalb auf Eingriffe sehr sensibel reagierten. Dies treffe insbesondere auf die Frischluftschneise zu, die sich südlich der geplanten Erweiterung des Universitätsgeländes befinde (Umweltbericht 1994, Teil „Stadtklima“ Textband, S. 73). Vor diesem Hintergrund ziehen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise den Schluss, dass städtebauliche Maßnahmen nur dann vertretbar seien, wenn der Strömungskorridor in seiner Funktion und Wirkungsweise weiterhin gesichert bleibe und nicht nachhaltig geschwächt werde.

117

Zur Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Kaltluftstromes greifen die Gutachter in Ermangelung normativer Vorgaben in vertretbarer Weise auf die in der VDI-Richtlinie 3787, Bl. 5 (Umweltmeteorologie, Lokale Kaltluft) enthaltene Einschätzung zurück. Hiernach sind die planerischen Auswirkungen bezogen auf einen Kaltluftvolumenstrom von etwa 10.000 m³/sec bei einer Reduktion um mehr als 10 % als hoch anzusehen und meist negativ zu bewerten. Dieser Grenzziehung kommt zwar kein verbindlicher Charakter zu. Indessen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen unter Nr. 5.3 der VDI-Richtlinie, dass dieser Wert als auf fachkundiger Grundlage erstellter Vorschlag für eine Bewertung der Reduzierung des Kaltluftabflusses verstanden werden kann.

118

Im Klimagutachten erfolgt eine in nachvollziehbarer Weise auf die besonderen Verhältnisse des Unteren Zahlbachtales angepasste Modifizierung dieser Bewertungsskala. Im Hinblick auf das an der unteren Grenze der Klimawirksamkeit liegende Kaltluftvolumen von 9.800 m³/sec im Bereich des Unteren Zahlbachtals sowie zu erwartende weitere bauliche Veränderungen sehen die Gutachter bereits eine Beeinträchtigung von mehr als 8,5 % des Kaltluftvolumenstromes als fachlich nicht mehr vertretbar an. Als bedingt fachlich vertretbar werden solche Veränderungen eingestuft, die sich zwischen 7,0 und 8,5 % bewegen. Als fachlich vertretbar werden hiernach alle Varianten bewertet, die den Kaltluftvolumenstrom im Unteren Zahlbachtal um weniger als 7 % verringern. Diese Grenze wird durch ein den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechendes Stadionbauwerk mit einer Höhe von bis zu 20 m und einem mit Rasengittersteinen gepflasterten Parkplatz im Norden des Plangebietes mit einem Wert von 4,6 % erheblich unterschritten. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass von dem Stadion selbst keine nachhaltige Beeinträchtigung des Kaltluftstromes ausgeht.

119

Dies gilt gleichermaßen, wenn man im Sondergebiet 2 (SO 2) leicht eingetiefte Parkdecks mit einem extensiv begrünten Dach vorsieht. In diesem Fall ist mit einer Reduzierung des Kaltluftstromes um weniger als 7 % zu rechnen, die sich nach dem Maßstab des Gutachtens ebenfalls als fachlich vertretbar darstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass – wie im Bebauungsplan vorgesehen – das Baufeld im Sondergebiet 1 auf einer Fläche von maximal 33.000 qm bebaut werden kann.

120

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer auf den Ergebnissen des Gutachtens aufbauenden Abwägung auch den Umstand angemessen berücksichtigt, dass der Kaltluftstrom in Unteren Zahlbachtal mit 9.800 m³/s an der Untergrenze der als klimatologisch wirksam anzusehenden Kaltluftmenge liegt. Dies wird daran deutlich, dass sie Vorschläge der Gutachter für Ausgleichsmaßnahmen übernommen hat. So wird in Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen, dass bei dem erforderlichen Umbau des bestehenden Universitätsparkplatzes südlich des Dalheimer Weges eine Teilentsiegelung durch Änderung des Belags vorgenommen werden soll. Weiterhin sollen die Vegetationsflächen im Bereich des Bebauungsplanes B 138 innerhalb des in dem klimatologischen Gutachten beschriebenen Strömungskorridors langfristig gesichert werden. Nach Ziffer 1.4.1 soll die erforderliche Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern im gesamten Plangebiet in nicht windhemmender Anordnung erfolgen.

121

cc. Soweit der Bebauungsplan neben dem Stadiongebäude im Bereich des Sondergebietes 2 nicht nur das oben erwähnte begrünte Parkdeck, sondern auch andere Ausgestaltungen zulässt, erweist sich die Abwägung indes als fehlerhaft, weil die Bedeutung der klimaökologischen Funktion des Parkdecks nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde.

122

In der Begründung des Bebauungsplanes stellt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Klimagutachtens entscheidend darauf ab, dass die Realisierung eines Parkdecks grundsätzlich möglich sei. Die Beeinträchtigung des Kaltluftstromes im Unteren Zahlbachtal bleibe bei allen untersuchten Varianten auf einen Wert von unter 10 % beschränkt, ab dem nach der VDI-Richtlinie 3787 eine gravierende Reduktion des Kaltluftstromes anzunehmen sei. Indem die Antragsgegnerin auf die in der VDI-Richtlinie genannte Grenze für die Kaltluftvolumenreduktion abstellt, verkennt sie, dass die Gutachter von Ö. aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer strengeren Grenzziehung (8,5%) gelangt sind. Im Übrigen wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gutachter die untersuchten Varianten hinsichtlich ihrer Klimaverträglichkeit sehr differenziert bewerten. Als uneingeschränkt fachlich vertretbar kann nach der Klimauntersuchung nur ein mit einem extensiv begrünten Dach versehenes – leicht eingetieftes - Parkdeck bis zu einer Höhe von 4 m empfohlen werden. Nur bei einer solchen Ausgestaltung ist – wie oben bereits dargelegt – gewährleistet, dass die von den Gutachtern vorgesehene Grenze für die Annahme einer fachlichen Vertretbarkeit der Reduzierung des Kaltluftstromes von 7 % nicht überschritten wird.

123

Bei den anderen untersuchten Varianten (4 m hohes unbegrüntes Parkdeck sowie abgesenktes unbegrüntes Parkdeck), wirkt sich der Umstand entscheidend aus, dass infolge der stärkeren Aufheizung und verringerten Abkühlung der Flächen durch aufsteigende Luftmassen eine thermische Barrierewirkung entsteht, die zu einer erheblich größeren Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms im Unteren Zahlbachtal führt.

124

Diese Ausgestaltungen eines Parkdecks werden von den Gutachtern daher nur als fachlich bedingt geeignet bewertet. So ergibt sich für das 4 m hohe unbegrünte Parkdeck eine Kaltluftreduzierung um 8,3 %. Dabei ist noch nicht die Aufnahme eines weiteren 18 m hohen Bauwerks im Norden des Sondergebietes 1 in den Bebauungsplan berücksichtigt, wodurch eine weitere Reduzierung des Volumenstromes zu erwarten ist. Hiernach wird bei einem unbegrünten Parkdeck ein Wert von 8,5 % nahezu erreicht, bei dessen Überschreiten nicht mehr von einer fachlichen Vertretbarkeit der Planung unter klimaökologischen Gesichtspunkten ausgegangen werden kann. Die Zulassung eines unbegrünten Parkdecks widerspräche aus Sicht der Gutachter zudem der Gesamtplanungskonzeption, die auch aus klimatologischen Gründen eine Entsiegelung der Parkflächen am Dalheimer Weg vorsehe.

125

Indem die Antragsgegnerin auch Bebauungsvarianten zulässt, deren Auswirkungen an die im Ö.-Gutachten genannte Grenze der klimaökologischen Verträglichkeit heranreichen, trägt sie dem besonderen Gewicht dieses Belangs, das nicht zuletzt in dem – die Bebauung erst ermöglichenden – Zielabweichungsbescheid zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend Rechnung.

126

So ergibt sich bereits aus dem Umweltbericht 1994, dass es sich bei dem Freiraum westlich von Bretzenheim und den dort vorhandenen Strömungskorridoren um ein klimaökologisch besonders sensibles Gebiet handelt. Ferner ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Gesamtvolumenstrom der Kaltluft im Unteren Zahlbachtal mit 9.800 m³/s bereits an der unteren Grenze der als klimatologisch wirksam anzusehenden Kaltluftmenge liegt. Eine weitere Schwächung des als besonders sensibel einzuschätzenden Stromes ist daher so weit wie möglich zu vermeiden. Dass die Ausdehnung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Parkdecks auf Varianten ohne begrüntes Dach einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ergibt sich vor allem aber auch daraus, dass im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens die obere Naturschutzbehörde im Hinblick auf die damit eintretende Verschlechterung des Kaltluftabflusses generell Bedenken gegen die Errichtung eines Parkdecks erhoben hatte. Auch die Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hatte ein Parkdeck zwar nicht grundsätzlich abgelehnt, aber Wert darauf gelegt, dass eine Variante mit möglichst geringer Reduktion des Kaltluftstromes realisiert werden sollte. Dementsprechend stellte die obere Landesplanungsbehörde bei ihrer Entscheidung darauf ab, dass die untersuchten Varianten 2 (Stadion mit Parkplatz) und 2 b (Stadion mit begrüntem Parkdeck) als fachlich vertretbar bewertet worden seien und die Klimafunktion des Gebiets „mit diesen Planvarianten … nicht erheblich beeinträchtigt“ werde. Vor diesem Hintergrund hätte es einer besonderen Rechtfertigung bedurft, um im Rahmen der Bauleitplanung von diesen Vorgaben abzurücken. Eine solche Begründung ist hier nicht erfolgt.

127

Eine derartige Rechtfertigung ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen weiteren Maßnahmen zur Vermeidung klimaökologischer Negativeffekte (Teilentsiegelung des Parkplatzes Dalheimer Weg, Sicherung der Vegetationsflächen im Strömungskorridor, lockere Anordnung der Baumbepflanzung östlich des Stadions, Sicherung der nicht benötigten Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen). Diese Vorkehrungen sind nämlich bereits bei allen untersuchten Varianten vorgesehen, so dass die stärkere Beeinträchtigung, die von den unbegrünten Ausgestaltungen auf das Kaltluftvolumen ausgeht, hierdurch nicht relativiert werden kann.

128

dd. Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin für die Ausgestaltung der Parkdecks im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) neben einer extensiv begrünten Überdachung auch die Möglichkeit zugelassen hat, ein unbegrüntes Parkdeck zu errichten, so konnte sich der Senat auf den Ausspruch der Teilunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans beschränken. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 20. August 1991, NVwZ 1992, 567 und juris Rn. 16).

129

Im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan ergeben sich keine Auswirkungen auf andere Festsetzungen, wenn die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Parkdecks eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die möglichen Varianten bei der Ausführung eines Parkdecks letztlich auf die drei im Klimagutachten vorgesehenen Möglichkeiten 2 b (extensiv begrünt) sowie 2a (unbegrünt) und 2 c (unbegrünt, abgesenkt) beschränken. Die Begründung des Bebauungsplanes nimmt insoweit auf die in der Klimauntersuchung vorgesehenen Modelle Bezug. Auch kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhaltes erlassen hätte. Ihr Interesse geht vorrangig dahin, überhaupt die Errichtung von Parkdecks – gleich welcher Ausführung – zu ermöglichen, da sie im Hinblick auf das von ihr erstellte Verkehrskonzept ein Interesse daran hat, die hierin vorgesehene Zahl von Stellplätzen zu gewährleisten. Dies kann aber ab 2015 nur durch Nutzung von Parkdecks erreicht werden, da zu diesem Zeitpunkt eine Verdoppelung der stadionnah zur Verfügung stehenden Stellplätze auf die maximal zulässige Kapazität von 2.200 vorgesehen ist.

130

d. Eine fehlerhafte Abwägung kann auch nicht im Hinblick auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrskonzept angenommen werden. Das Konzept beruht auf nachvollziehbaren Annahmen zu der voraussichtlichen Verkehrsentwicklung. Hiernach kann angenommen werden, dass für den Individualverkehr ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen und auch die Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.

131

Die Antragsteller machen im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität Worms vom 5. August 2009 geltend, dass der Landesbetrieb seine positive Stellungnahme zu der Planung davon abhängig gemacht habe, dass sich die Grundlagen und Annahmen des Verkehrskonzeptes nicht änderten und damit trotz der damit verbundenen Unwägbarkeiten ein von der Antragsgegnerin prognostizierter Sachverhalt festgeschrieben werde.

132

Ungeachtet der Frage, ob aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität überhaupt eine rechtlich relevante Vorgabe für die Planung und damit aus ihrer Nichtbeachtung eine fehlerhafte Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu beachtenden Belange des Verkehrs abgeleitet werden kann, kann der Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität die ihr von den Antragstellern zugeschriebene Aussage nicht entnommen werden. In der ergänzenden Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität wird lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das Verkehrskonzept bei der weiteren Planung und Umsetzung des Vorhabens Berücksichtigung findet, und ein Abstimmungsbedarf gesehen, wenn die Planung der Bebauungspläne B 157 und B 158 „Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels“ von diesem Verkehrskonzept abweichen sollten.

133

Die von den Antragstellern angesprochene Diskrepanz zwischen dem Worst-Case-Szenario an einem Spieltag in der Wochenmitte und dem Umstand, dass in den Zeitfenstern der frühen Samstags- und Sonntagsspiele ein höherer Spitzenfaktor zu verzeichnen sei, erklärt sich daraus, dass es sich hierbei um eine relative Spitze am jeweiligen Tag handelt. Die absolute Belastung ist indessen an einem normalen Wochentag zu Zeiten der nachmittäglichen Berufsverkehrsspitze erheblich höher als am frühen Nachmittag eines Samstages oder Sonntages.

134

Hinsichtlich der Bedenken der Antragsteller gegen den Modal-Split-Ansatz, wonach nach dem Verkehrskonzept private Pkw mit durchschnittlich 2,75 Personen besetzt sind, kann nicht festgestellt werden, dass diese als prognostisch anzusehende Annahme außerhalb einer als vertretbar anzusehenden Bandbreite läge. Der gewählte Ansatz ergibt sich aus einer Zusammenschau mehrerer Untersuchungen als Mittelwert. Bei den untersuchten Stadien wurde lediglich für Paderborn ein geringerer Wert von 2,5 Personen pro Pkw angenommen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Besetzung der Fahrzeuge von der Attraktivität der Spielpaarung, vom Erhebungstag, der Stadiongröße und der Anziehungskraft des Vereines abhängt.

135

Hinsichtlich des Stellplatzbedarfes führen die Antragsteller einerseits an, dass hierzu eine konkrete Bedarfsermittlung für den Bereich des geplanten Stadions fehle und monieren andererseits, dass die Antragsgegnerin von den Vorgaben der von ihr herangezogenen technischen Empfehlungen der FIFA abweiche. Der aus der FIFA-Empfehlung abgeleitete Stellplatzschlüssel von 1:6 (Verhältnis der Anzahl der Stellplätze zur Zahl der Stadionbesucher) wird im Verkehrskonzept anhand der tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellplätze verschiedener anderer Stadionstandorte verifiziert, die sich in der Praxis der jeweiligen Standorte als ausreichend erwiesen haben. Der Stellplatzschlüssel liegt bei den Vergleichsstandorten bei 1:5 oder 1:6. Die Antragsgegnerin hat auf den von der FIFA empfohlenen Schlüssel abgestellt und dabei auf die hohe Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass der Stellplatzschlüssel eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage darstellt.

136

Was den Bedarf an Busparkplätzen angeht, kann die Antragsgegnerin auf in Mainz erhobene Erfahrungswerte verweisen, da die Zahl der mit Bussen anreisenden auswärtigen Fans von der Polizei zur Einschätzung der Sicherheitslage vor jedem Spiel erfasst wird. Insoweit ist die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, es sei gerechtfertigt, von den Bedarfsdaten der FIFA-Empfehlung abzuweichen, nicht zu beanstanden.

137

Soweit die FIFA-Empfehlung einen Radius von 1.500 m um den Stadionstandort als Höchstentfernung für Parkplätze angibt, ist die Interpretation der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass Park-and-Ride-Parkplätze hiervon differenzierend gesehen werden müssten. Die von der FIFA angenommene Stellplatzentfernung legt den bis zu den Parkplätzen zurückzulegenden Fußweg zugrunde und stellt gleichzeitig auf die akzeptable Zeitdauer bis zum Erreichen des eigenen Fahrzeugs ab.

138

Die im Verkehrskonzept vorgesehenen Stellplätze auf dem Universitätscampus und dem Messegelände sind durch vertragliche Vereinbarungen abgesichert. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist nicht damit zu rechnen, dass der Parkplatz am bisherigen Stadionstandort „Bruchweg“ einer anderen Nutzung zugeführt wird, selbst wenn das dort vorhandene Stadion nicht dauerhaft erhalten bleiben sollte.

139

Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, ob Sonderspiele außerhalb des regulären Bundesligaspielbetriebes im Verkehrskonzept berücksichtigt werden, kann darauf abgestellt werden, dass auch bei solchen Spielen die maximale Stadionauslastung von 35.000 Personen nicht überschritten und daher auch dieser Fall vom Verkehrskonzept bereits erfasst wird. Soweit sonstige Veranstaltungen, deren Art und Ausmaß im Vorhinein nicht absehbar sind, im Stadion stattfinden sollten, ist zu den verkehrlichen Anforderungen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

140

Hinsichtlich des Anwohnerschutzes in Mainz-Bretzenheim sieht das Verkehrskonzept Zufahrtskontrollen im nordwestlichen Bereich des Stadtteiles vor. Ein ausgeprägter Parksuchverkehr in anderen Bereichen Bretzenheims wird seitens der Antragsgegnerin nicht erwartet. Hierzu verweist sie darauf, dass die zur Verfügung stehenden Parkplätze vielfach bereits durch Anwohner belegt seien. Hinzu komme ein hoher Anteil von Dauerkarteninhabern, die die nach ihren Erfahrungen günstigsten Parkmöglichkeiten ansteuerten. Die Überlegungen der Antragsgegnerin erscheinen folgerichtig, da es wenig Sinn macht, eine aufwändige Parkplatzsuche zu betreiben, wenn andernorts damit zu rechnen ist, dass ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen. Gerade Dauerkarteninhaber werden Parkplätze nutzen, bei denen sie erfahrungsgemäß von freien Stellflächen ausgehen können. Hierdurch ergibt sich auch keine Notwendigkeit eines von den Antragstellern angesprochenen Parkleitsystems. Dem Anwohnerschutz trägt überdies der Umstand Rechnung, dass das Verkehrskonzept ein Monitoring vorsieht. Hiernach ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe geplant, die die Wirksamkeit der im Konzept vorgesehenen Maßnahmen überprüfen und das Verkehrskonzept gegebenenfalls anpassen soll.

141

Beruht das Verkehrskonzept hiernach auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden prognostischen Grundlage, so ergibt sich keine Notwendigkeit der Frage nachzugehen, welche Lösungsmöglichkeiten für den Fall bestehen, dass sich die bisherige Verkehrsprognose als fehlerhaft erweist. Die Antragsgegnerin hat die mit dem Verkehrskonzept verbundenen Prognoseunsicherheiten in zureichender Weise dadurch aufgefangen, dass sie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu dessen Überprüfung vorsieht. Von ihr kann indessen nicht verlangt werden, für alle denkbaren Fälle einer von der Prognose abweichenden Entwicklung bereits eine fertig ausgearbeitete Lösung vorzuhalten.

142

e. Die Antragsgegnerin hat weiterhin Gesichtspunkte des Lärmschutzes in ihrer Abwägung nicht fehlerhaft beurteilt.

143

Auch dann, wenn die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zwangsläufig an den Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - scheitern muss, kann sich eine Ungültigkeit des dem Vorhaben zugrunde liegenden Bauleitplanes daraus ergeben, dass im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der Umgebung, was Lärmbeeinträchtigungen angeht, verkannt und damit falsch beurteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 22 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 1 18. BImSchV Rn. 13 ff.).

144

Anhand dieses Maßstabes ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt des Lärmschutzes dadurch fehlerhaft beurteilt hat, dass sie die Möglichkeit zusätzlicher Fußballspiele neben den Spielen in der 1. oder 2. Bundesliga nicht in die Überlegungen einbezogen hat. Nach Auffassung der Antragsteller sei an eine Beteiligung der Mannschaft des 1. FSV Mainz 05 e.V. an Ausscheidungsturnieren wie dem DFB-Pokal, der Teilnahme an der Europe- oder der Champions-League zu denken. In Betracht kämen ebenso Spiele verschiedener Fußballnationalmannschaften.

145

Durch solche Spiele ist aber keine wesentliche qualitative Veränderung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Lärmgutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. hat hinsichtlich der zeitlichen Lage möglicher Spiele bereits die hierzu auch bei Sonderspielen denkbaren Varianten im Wesentlichen erfasst und eine maximale Stadionnutzung mit 35.000 Zuschauern zugrundegelegt. Hiernach steht aber nicht zu erwarten, dass sich für die Sonderspiele gegenüber den beurteilten Bundesligaspielen abweichende Immissionswerte ergeben. Soweit die Einhaltung der Immissionsrichtwerte, insbesondere wenn Ruhezeiten oder die Nachtzeit betroffen sind, teilweise nur unter Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist, wird durch die zusätzlichen Spiele die in Anhang 1.5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung genannte Höchstzahl von 18 Kalendertagen, bei denen die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte um bis zu 10 dB(A) überschreiten können, nicht überschritten. Zudem kann bei Beteiligung internationaler Mannschaften im Einzelfall auch eine Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nr. 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung nach § 6 18. BImSchV zugelassen werden. Hinsichtlich weiterer sportlicher Nutzungen des Stadions zum Trainingsbetrieb und zu Spielen der Amateurmannschaften ist wegen des erheblich geringeren Zuschauerinteresses bereits nicht mit einer erheblichen Veränderung der ohne das Stadion bestehenden Lärmsituation zu rechnen. Eine von den Antragstellern befürchtete beeinträchtigende Nutzung des Fußballstadions durch Konzerte oder sonstige Musikgroßveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen ist in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrücklich ausgeschlossen.

146

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit, auch ein Bauwerk mit einer Höhe von 25 m zu errichten, was im Lärmgutachten ebenso wenig berücksichtigt werde wie die in den Genehmigungsunterlagen für das Stadion vorgesehenen offen gestalteten Ecken, besteht im Bauleitplanverfahren keine Notwendigkeit, alle Einzelheiten eines auf der Grundlage des Bebauungsplanes genehmigungsfähigen Bauwerkes zu erfassen. Vielmehr kann die entsprechende Betrachtung lediglich eine typische Ausgestaltung des Stadions zugrunde legen, und Fragen zur näheren Ausgestaltung dem Genehmigungsverfahren überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989, BRS 49 Nr. 44 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76/09 -, juris, Rn. 7).

147

Eine Berücksichtigung des Parkplatzsuchverkehrs bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung erscheint im Hinblick auf die Ausführungen zum Verkehrskonzept deshalb nicht erforderlich, weil nicht mit einem nennenswerten Aufkommen eines solchen Verkehrs zu rechnen ist.

148

Nachdem nach den Feststellungen der Gutachter mit Ausnahme des Bereiches des Hochschulerweiterungsgeländes nicht mit einer erheblichen Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu rechnen ist, ergibt sich auch keine Notwendigkeit, diesen Umstand weitergehend in die Abwägung einzubeziehen. Angesichts der Tatsache, dass die Lärmbeeinträchtigung durch das Stadion nur temporär auftritt, muss hierzu auch nicht nach der bestehenden Vorbelastung differenziert werden. Der im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes zu erwartenden Überschreitung der genannten Erheblichkeitsschwelle wurde durch entsprechende Anforderungen an den Schallschutz im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)" Rechnung getragen.

149

Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Zuschauerströme darauf abstellen, dass die Berechnung des Beurteilungspegels anhand der für lange, gerade Fahrstreifen geltenden Bestimmungen der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt sei und man nicht auf das Teilstückverfahren abgestellt habe, ist bereits nicht erkennbar, nach welchen Kriterien das Teilstückverfahren hätte berücksichtigt werden können. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die in Nr. 4.4 RLS-90 in Abgrenzung zum Teilstückverfahren für das Verfahren „langer, gerader Fahrstreifen“ genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

150

Schließlich hat die Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, wie sich die Stadionnutzungsdauer von 170 Minuten zusammensetzt. In diese wurden ein Zeitraum von einer Stunde vor Spielbeginn, die 90-minütige Spieldauer, eine Pause von 15 Minuten sowie eine 5 Minuten dauernde Nachspielzeit einberechnet. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sei nach Spielende im Stadioninnenraum erfahrungsgemäß nicht mehr mit einer nennenswerten Lärmentwicklung zu rechnen. Einer möglicherweise verlängerten Aufenthaltsdauer vor einem Spiel wurde bei der Begutachtung dadurch Rechnung getragen, dass für die letzte Stunde vor Spielbeginn der maximale Stadioninnenpegel von 88 dB(A) angenommen wurde, der während eines lebhaft verlaufenen Fußballspiels gemessen worden war.

151

f. Der Bebauungsplan lässt auch im Hinblick auf den vorgesehenen Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes keine Abwägungsfehler erkennen.

152

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sieht vor, dass bei der Abwägung als Belange der Umwelt die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetzes) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

153

aa. Die von der Antragsgegnerin getroffene Ausgleichsregelung erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil bei der Berechnung der Ausgleichsflächen die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B144)“ nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zugrundegelegt wurden. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Hiernach sind bei der Änderung eines Bebauungsplanes geltender Plan und die Neuregelung gegenüberzustellen (Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 1a Rn. 29).

154

Der Einbeziehung des Bebauungsplans „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ steht nicht dessen Funktionslosigkeit entgegen. Voraussetzung dafür, dass eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, ist, dass sich einerseits die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung so verändert haben, dass eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann. Maßgeblich sind tatsächliche Veränderungen, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Die bloße Änderung der gemeindlichen Planungskonzeption vermag die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nicht zu begründen. Auch ergibt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes nicht bereits daraus, dass ursprüngliche Planungen nicht verwirklicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977, BVerwGE 54, 5 und juris Rn. 35; Urteil vom 17. Juni 1993, NVwZ 1994, 281 und juris Rn. 19; Urteil vom 28. April 2004, NVwZ 2004, 1244 und juris Rn. 15, Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 10 Rn. 351 ff.).

155

Hinsichtlich des Bebauungsplanes „B 144“ ist keine tatsächliche Entwicklung eingetreten, die eine Verwirklichung der dortigen Festsetzungen unmöglich gemacht und den Bebauungsplan damit seiner städtebaulichen Gestaltungsfunktion beraubt hätte. Der Stadtrat der Antragsgegnerin ist lediglich durch Änderung seiner Friedhofskonzeption mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 von seiner ursprünglichen Absicht abgerückt, das Plangebiet des Bebauungsplanes „B 144“ der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Hierdurch hat sich aber weder eine tatsächliche Änderung des Plangebietes ergeben noch ist der Bebauungsplan durch eine förmliche Entscheidung des Stadtrates aufgehoben worden, so dass weiterhin von seiner Wirksamkeit bis zum Erlass des angefochtenen Bebauungsplanes „B 157“ auszugehen war.

156

bb. Die vorgesehenen Maßnahmen zur naturschutzrechtlichen Kompensation sind auch in hinreichender Weise rechtlich abgesichert. Hierzu sieht § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB vor, dass neben Darstellungen und Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können.

157

Für die Maßnahme A 2, die die Teilentsiegelung des Parkplatzes „Dalheimer Weg“ in einem anrechenbaren Umfang von 4.130 m² vorsieht, ist rechtliche Grundlage eine unter Beteiligung der Antragsgegnerin abgeschlossene städtebauliche Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann die Gemeinde städtebauliche Verträge unter anderem über die Durchführung eines Ausgleichs nach § 1 a Abs. 3 BauGB schließen. Durch die vertragliche Regelung muss dabei insbesondere sichergestellt sein, dass der tatsächliche Erfolg der Kompensation in gleicher Weise sichergestellt wird, wie dies durch eine ansonsten mögliche bauplanerische Festsetzung der Fall wäre (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 11 BauGB Rn. 143).

158

In der Ende April 2009 geschlossenen Vereinbarung, die zwischen der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer des Universitätsgeländes getroffen wurde, verpflichtet sich die Beigeladene nach den Anforderungen des Bebauungsplanes „B 157“ eine Teilentsiegelung der Stellplätze auf ihre Kosten durchzuführen. Gleichzeitig erklärt das Land sein Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahmen. Hiermit ist sichergestellt, dass die Entsiegelung durchgeführt werden kann und die Funktion der Ausgleichsmaßnahme dauerhaft erhalten bleibt.

159

Die weiteren zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im Umweltbericht vorgesehenen Maßnahmen A 1 und A 3, die die Renaturierung des Gonsbaches im Abschnitt südöstlich von Gonsenheim und Entsiegelungen des ehemaligen Messegeländes im Volkspark, im Bereich der Abtsgasse und der Wallanlagen vorsehen, stellen sonstige Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB dar. Eine Gleichwertigkeit mit der Festlegung im Rahmen der Bauleitplanung oder einer vertraglichen Vereinbarung ist bei sonstigen Maßnahmen zum Ausgleich allerdings nur dann gegeben, wenn ein Mindestmaß rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde vorliegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Mit diesem Erfordernis soll der Gefahr begegnet werden, dass eine Gemeinde sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplanes wieder lossagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, BVerwGE 117, 58 und juris Rn. 50 ff.).

160

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 1. Oktober 2008 (LKRZ 2008, 477 und juris Rn. 45) ausgeführt, dass das erforderliche Mindestmaß der rechtlichen Bindung der Gemeinde neben dem Eigentum an den ausgleichsgeeigneten Grundstücken zusätzlich erfordert, dass sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den hierfür vorgesehenen Grundstücken ergibt.

161

Für die Maßnahmen A 1 und A 3 besteht eine hinreichende rechtliche Absicherung. Die vorgesehenen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Sie sind in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochen und werden im Umweltbericht detailliert erörtert. Zudem besteht für die vorgesehene Entsiegelung (A 3) eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Grundstücksentwicklung Mainz (AGEM) A.ö.R., wonach letztere die Maßnahmen bis spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes umsetzt.

162

Auch die artenschutzrechtliche Kompensation ist in hinreichendem Umfang rechtlich sichergestellt. Hierzu ist vorgesehen, eine Fläche von 2 ha nach artenschutzfachlichen Erfordernissen für Feldhamster zu gestalten. Die benötigten Flächen stehen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in ihrem Eigentum. Auch diese Maßnahme wird sowohl in der Begründung des Bebauungsplanes als auch im Umweltbericht angesprochen. Zudem existiert auch hier eine Vereinbarung zwischen Beigeladener und der AGEM zu ihrer Umsetzung.

163

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verweisen die Antragsteller auf die fehlende rechtliche Absicherung der in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen Maßnahmen im Rahmen des Masterplanes Regionalpark Rheinhessen. Hierbei handelt es sich indessen nicht um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB.

164

Nach den Darlegungen des Umweltberichtes entsteht eine erhebliche, ausgleichsbedürftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dadurch, dass das Stadiongebäude als weithin sichtbarer Fremdkörper in der umgebenden Landschaft wahrgenommen wird. Hierdurch wird einerseits die als hoch bewertete Eigenart der Landschaft verändert. Andererseits wird die für diesen Bereich charakteristische weiträumige Sichtbeziehung unterbrochen.

165

Zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden im Umweltbericht eine Reihe von Maßnahmen angesprochen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu verwirklichen sind. Hierzu gehört neben der Ausgestaltung des Baukörpers die Stadioneingrünung, bei der auf Flächen im Süden und Westen des Sondergebietes eine Baum- und Strauchpflanzung mit einem kräuterreichen Wiesensaum angelegt werden soll. Die entsprechende Maßnahme findet ihre Umsetzung in den festgesetzten Pflanzflächen P 1 und P 2. Ziel dieser Maßnahmen ist es, eine Integration des Stadions in das Landschaftsbild zu erreichen.

166

Die für den Freiraum westlich von Bretzenheim vorgeschlagenen „zusätzlichen Maßnahmen“ außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gehen indessen über den Ausgleich der durch das Stadionbauwerk verursachten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hinaus. Mit ihnen ist - unabhängig von dem geplanten Stadionvorhaben - eine Umgestaltung der Landschaft verbunden. Vorgesehen sind etwa Begrünungsmaßnahmen durch kulissenartige Gehölzbepflanzungen, Landmarken mit Einzelbäumen und Rastmöglichkeiten an Wegekreuzen sowie die Schaffung neuer Wegebeziehungen. Hierdurch sollen eine Aufwertung der Landschaft und eine Steigerung der Naherholungsfunktion in einem großräumigen Bereich erreicht werden. Soweit hierdurch gleichzeitig durch Streuen des Blicks eine Verringerung der Wahrnehmung des Stadions als Fremdkörper ermöglicht wird, ist hierin ebenfalls kein Ausgleich, sondern die Folge einer Umgestaltung zu sehen. Es wird ein völlig neuer Landschaftseindruck geschaffen, der etwa den Verlust weiträumiger Sichtbeziehungen als bisherige Landschaftsbesonderheit noch verstärkt.

167

g. Im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB zu berücksichtigenden Belange der Landwirtschaft sind auch unter Beachtung des in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB formulierten Gebots, landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, ebenfalls keine Abwägungsfehler der Antragsgegnerin ersichtlich.

168

Hinsichtlich der Bodengüte und der Möglichkeit einer Verlagerung von Sonderkulturen wenden sich die Antragsteller gegen die Feststellung der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes, wonach eine vergleichbare Bodenqualität wie am Stadionstandort im gesamten Bereich zwischen Saarstraße, A 60 und Koblenzer Straße festzustellen sei, so dass eine Verlagerung von Sonderkulturen in den umliegenden Bereich grundsätzlich möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die zur Verfügung stehende Gesamtfläche hochwertiger Böden abnehme.

169

Die Antragsgegnerin stellt insoweit aber nicht auf den absoluten Verlust hochwertiger Flächen ab, wie es in der Interpretation durch die Antragsteller zum Ausdruck kommt. Vielmehr führt sie aus, dass im Umfeld des Stadions in größerem Umfang Flächen entsprechender Bodengüte vorhanden seien, die allerdings überwiegend mit einjährigen Kulturen (Getreide) ackerbaulich genutzt würden. Hiernach besteht aber die Möglichkeit, den durch die Stadionplanung eintretenden Verlust von Anbauflächen für Sonderkulturen in diesen Bereichen auszugleichen, wenngleich dies zulasten einer offensichtlich als weniger anspruchsvoll angesehenen Bepflanzung mit einjährigen Kulturen geht.

170

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass mit weiteren Planungen auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu rechnen sei und hieraus der Landwirtschaft weitere Flächenverluste erwüchsen, führen sie Beeinträchtigungen an, mit denen eine landwirtschaftliche Nutzung in der Peripherie einer Großstadt von vorneherein vorbelastet ist.

171

Dafür, dass es infolge der Planung zu einem Anstieg der Pachtpreise kommt, ergeben sich ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie zu der Befürchtung der Antragsteller, dass sich hieraus in Einzelfällen eine Existenzgefährdung oder gar -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe ergeben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Pachtpreise nicht lediglich von der im Stadtgebiet von Mainz zur Verfügung stehenden Pachtfläche abhängt, sondern auch durch andere Faktoren beeinflusst wird.

172

Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten Frostgefährdung gibt das Klimagutachten die Einschätzung wieder, dass eine bedeutsame Zunahme der Frostgefährdung bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten sei. Die in Strahlungsnächten bereits bei Berücksichtigung des ursprünglichen Zustandes festzustellende Ausbildung eines bodennahen Kaltluftsees westlich der K 3 werde nicht wesentlich intensiviert. Diese Folgerung ergebe sich aus Erfahrungswerten des Gutachters und aus der Tatsache, dass sich die Geländemorphologie im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht verändere. Soweit die Antragsteller die Unzulänglichkeit dieser Angaben bemängeln, sind keine konkreten Umstände erkennbar, die eine verstärkte Frostgefährdung nahelegten und Anlass böten, der Frage der Zunahme von Früh- oder Spätfrösten weiter nachzugehen. Auch aus der klimatischen Expertise von Prof. Dr. Katzschner ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

173

Im Hinblick auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage des Schattenwurfs durch das geplante Stadion erkennt die Antragsgegnerin an, dass es zu einer Verschattung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommen wird. Diese falle im Norden größer aus als im Westen und im Süden. Im südlichen und westlichen Bereich sei die Beeinträchtigung hierdurch vernachlässigbar, da der vorgesehene Grünstreifen und der Abstand der Baugrenzen zur angrenzenden Feldflur eine Verschattung minimierten. Zudem falle der größte, im Winter auftretende Schattenwurf in einen Zeitraum, in dem keine Vegetation betroffen sei. Demnach hat die Antragsgegnerin aber die Frage der Beschattung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen bei ihrer Abwägung in hinreichender Weise berücksichtigt.

174

Hinsichtlich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung, durch das geplante Bauwerk sei mit erhöhtem Pilzbefall und einer verstärkten Wärmeabstrahlung zu rechnen, fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass hiermit eine erhebliche und damit abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Landwirtschaft verbunden ist.

175

Dem Einwand der Antragsteller, dass durch die vorgesehenen Pflanzstreifen lediglich weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden und keine Verringerung der Beeinträchtigungen der Landwirtschaft eintrete, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass die Pflanzstreifen gegenüber der ursprünglichen Planung um 5 m in das Sondergebiet 1 (SO 1) sowie auf für die Stadt Mainz verfügbare Grundstücksteile zurückverlegt wurden. Zudem wird den Landwirten ermöglicht, auf den Pflanzflächen einen etwa 5 m breiten Grasweg anzulegen, der als Wendemöglichkeit zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken dienen soll und bei einer zusammenhängenden Ausgestaltung gleichzeitig als Fahrweg genutzt werden kann. Eine die Einwirkungen auf die Landwirtschaft mindernde Wirkung der Pflanzstreifen ist darin zu sehen, dass die 20 m breiten Streifen einen Puffer zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Stadionbetrieb herstellen sollen, um mögliche Schmutzeintragungen auf die landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden.

176

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da diese sich nicht durch Stellen eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

177

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

178

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.

179

Beschluss

180

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327).


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem zugunsten der Beigeladenen für die Errichtung eines Erdwärmekraftwerks im Gemeindegebiet der Klägerin die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ zugelassen wurde.

2

Die Beigeladene beabsichtigt, im Bereich Kandel mehrere geothermische Kraftwerke zu errichten. Teil dieses Konzeptes ist es, auf dem Gemeindegebiet der Klägerin drei Bohrungen bis zu einer Tiefe von etwa 3.600 m auszubringen. Oberirdisch soll ein Kraftwerk mit einer Leistung von 5 bis 7 MW entstehen. Für die Anlage wird eine Fläche von etwa 13.000 m² benötigt. Der vorgesehene Standort liegt südwestlich der Ortslage der Klägerin in einer Entfernung von etwa 900 m zur dortigen Wohnbebauung. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 ist der betroffene Bereich als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kandel ist der vorgesehene Standort als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

3

Unter dem 31. August 2009 beantragte die Beigeladene für ihr Vorhaben eine vereinfachte raumordnerische Prüfung. Im Rahmen dieses Verfahrens äußerten sich unter anderem der Verband Region Rhein-Neckar als Planungsträger der Raumordnung sowie die Klägerin. Diese führte aus, dass die noch ungeklärten Auswirkungen der Bohrung und des Kraftwerksbetriebes einer positiven Stellungnahme entgegenstünden. Das Projekt führe zu einer Inanspruchnahme intensiv genutzter Ackerflächen und beeinträchtige die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild.

4

Mit Bescheid vom 9. März 2010 ließ der Beklagte für die Errichtung eines Erdwärmekraftwerkes die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet Landwirtschaft“ zu.

5

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei sowohl unzulässig, als auch unbegründet. Die Klägerin werde durch die Zielabweichungsentscheidung nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, weshalb sie nicht widerspruchsbefugt sei. Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft diene nicht ihren Interessen. Auch werde sie nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit tangiert. Im Übrigen bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Zielabweichungsentscheidung.

6

Am 20. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie dargelegt hat, der Widerspruchsbescheid enthalte eine zusätzliche selbstständige Beschwer, da die im Widerspruchsverfahren vorgesehene Zweckmäßigkeitsprüfung des Bescheides unterblieben sei. Ihre Widerspruchsbefugnis sei zu Unrecht verneint worden. Ihr stünde im weiteren Verfahren keine Möglichkeit mehr offen, gegen die Zielabweichungsentscheidung vorzugehen. Der von der Entscheidung unmittelbar betroffenen Gemeinde müsse eine Abwehrmöglichkeit hiergegen zustehen. Die Klägerin könne sich auf ihr Selbstverwaltungs- sowie ihr Selbstgestaltungsrecht berufen. Durch den Zielabweichungsbescheid werde ihr die Möglichkeit genommen, bei der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB den Umstand zu berücksichtigen, dass raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürften (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Bescheid erweise sich auch inhaltlich als rechtswidrig.

7

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber der Zielabweichungsentscheidung keine selbstständige Beschwer enthalte. Er habe auch zu Recht die Widerspruchsbefugnis der Klägerin verneint. Es sei nicht erkennbar, dass sie durch die Zielabweichungsentscheidung in einer subjektiven Rechtstellung betroffen sein könnte.

8

Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.

9

Mit Urteil vom 30. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Sie sei als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid statthaft, da dieser eine zusätzliche Beschwer enthalte. Die Klage erweise sich indessen als unbegründet, da die Klägerin nicht widerspruchsbefugt gewesen sei. Eine derartige Widerspruchsbefugnis könne zunächst nicht aus der möglichen Verletzung von Beteiligungsrechten hergeleitet werden. Auch werde die Planungshoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt. Wesentliche Teile des Gemeindegebietes würden nicht in Anspruch genommen, weil das Vorhaben lediglich eine Fläche von 1,3 ha umfasse. Zudem bestehe für den Standort keine eigene, hinreichend bestimmte Planung der Klägerin. Auch das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin sei nicht betroffen, da keine erhebliche Auswirkung des Vorhabens auf das Ortsbild eintreten könne. Die Zielfestsetzung „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ begründe im Übrigen keine subjektive Rechtsposition der Klägerin. Ihr stünden zudem Mitwirkungsbefugnisse im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren zu.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt ergänzend aus, dass das Verwaltungsgericht einen zu engen Maßstab für das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis angelegt habe. Ihr Selbstgestaltungsrecht werde durch die Auswirkungen des Kraftwerks auf die Ortslage beeinträchtigt. Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 LPlG als auch die von ihr herangezogenen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms dienten ihrem Schutz.

11

Die Klägerin beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er vertritt die Auffassung, dass sich die Klägerin nur auf solche Belange stützen könne, die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zugeordnet werden könnten. Was das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde angehe, so werde dieses nicht durch jede Maßnahme der überörtlichen Planung beeinträchtigt. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz stelle keine Schutznorm zugunsten der Gemeinde dar.

16

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Aus ihrer Sicht sei nicht erkennbar, dass die Klägerin durch den Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt werde.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

21

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

22

Die Klage erweist sich allerdings bereits als unzulässig. Die Klägerin konnte zwar mit ihrer Anfechtungsklage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vorgehen. Ihr fehlt indessen die für die Erhebung einer solchen Klage erforderliche Klagebefugnis.

23

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin konnte sich gemäß § 79 Abs. 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 beschränken. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (Satz 1). Als zusätzliche Beschwer gilt dabei auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, soweit der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (Satz 2).

24

Die Klägerin kann eine zusätzliche Beschwer daraus herleiten, dass durch die Zurückweisung ihres Widerspruchs als unzulässig eine Sachentscheidung unterblieben ist, bei der der Widerspruchsbehörde ein über die gerichtliche Rechtskontrolle des Ausgangsbescheides hinausgehender Entscheidungsspielraum zugestanden hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 79 Rn. 11; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 48; Saurenhaus in Wysk, VwGO, 2010, § 7, Rn. 8, Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 79, Rn. 10, OVG RP, Urteil vom 03. Juli 2002 – 8 A 10670/02.OVG −, juris, Rn. 17). Gegenstand der Prüfung der Widerspruchsbehörde ist im vorliegenden Fall neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auch dessen Zweckmäßigkeit (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG − der Behörde bei der Entscheidung über eine Zielabweichung Ermessen einräumt. Hätte der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, wäre die im Gesetz vorgesehene - und nur der Widerspruchsbehörde mögliche - umfassende inhaltliche Prüfung des Ausgangsbescheides fehlerhaft unterblieben. Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er den Widerspruch in dem angefochtenen Bescheid auch als unbegründet zurückgewiesen habe. Seine Ausführungen zur Begründetheit stellen nämlich lediglich darauf ab, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Zielabweichungsentscheidung bestünden. Hiernach hat die Widerspruchsbehörde aber lediglich auf Rechtsfehler abgestellt und die Zweckmäßigkeit der Verfügung nicht eigenständig beurteilt. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte.

25

2. Die Klägerin ist indessen nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie wird durch die Zurückweisung ihres Widerspruchs als unzulässig offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in ihren Rechten verletzt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

26

a. Die Klagebefugnis, die die Möglichkeit voraussetzt, dass der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 17. Auflage 2011, § 79 Rn. 12), ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Klägerin für den von ihr erhobenen Rechtsbehelf gegen den Zielabweichungsbescheid die erforderliche Widerspruchsbefugnis fehlt.

27

Zwar ist eine Widerspruchsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung bei Ermessensverwaltungsakten auch dann gegeben, wenn der Widerspruchsführer sich auf die bloße Unzweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung stützt. Er kann auch darauf abstellen, dass der Ausgangsverwaltungsakt zwar nicht rechtsfehlerhaft ist, eine andere Lösung sich aber als zweckmäßiger und für ihn vorteilhafter erwiese. Auch hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Widerspruchsführer sich auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen kann und damit auf ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Auch der Widerspruch dient als Rechtsbehelf dem subjektiven Rechtsschutz und eröffnet keine Popularbeschwerde (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 69, Rn. 6; Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, § 70, Rn. 42; Geis in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 69, Rn. 52). Die Möglichkeit der Betroffenheit in eigenen Rechten ist hiernach gleichermaßen Voraussetzung von Klage- und Widerspruchsbefugnis.

28

b. Im Falle der Klägerin wird indessen eine subjektive Rechtsstellung durch die Zielabweichungsentscheidung des Beklagten offensichtlich nicht berührt. Sie wird durch die Entscheidung des Beklagten nicht in ihren Beteiligungsrechten verletzt. Darüber hinaus kann sie nicht verlangen, dass ihre Belange bei der Entscheidung über eine Zielabweichung berücksichtigt werden.

29

aa. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Zielabweichung ist § 10 Abs. 6 LPlG. Hiernach kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

30

bb. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf das Verfahren des Beklagten zunächst nicht auf die Verletzung eines Beteiligungsrechts berufen. Die Beteiligung der Gemeinde, deren Gebiet von der Zielabweichung betroffen ist, ist in der gesetzlichen Regelung des Zielabweichungsverfahrens in § 10 Abs. 6 LPlG nicht vorgesehen. Mit dem Verwaltungsgericht kann aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG zwar je nach Betroffenheit ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Recht der Gemeinde darauf abgeleitet werden, dass die Zielabweichungsentscheidung nur in ihrem Einvernehmen ergehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 − IV C 82.66 –, BRS 22 Nr. 29 und juris, Rn. 24). Da die Klägerin ihre Beteiligung im vereinfachten raumordnerischen Verfahren dazu genutzt hat, auch zur Frage der Zielabweichung Stellung zu nehmen, war sie in jedem Fall in einer diesen Anforderungen genügenden Weise in das Verfahren des Beklagten einbezogen.

31

cc. Auch was den Inhalt des Zielabweichungsbescheides angeht, werden hierdurch Rechte der Klägerin nicht betroffen.

32

(1) Dafür, dass § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG die Rechte der von einer Zielabweichungsentscheidung betroffenen Gemeinde schützt, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

33

(2) Die Zielabweichungsentscheidung greift auch nicht zwangsläufig in die Rechtsstellung der Belegenheitsgemeinde ein. Vielmehr wird durch die Zulassung der Abweichung eine durch die raumordnerische Zielfestlegung entstehende Bindung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG angelegten Planungshoheit der Belegenheitsgemeinde gelockert, so dass sie sich für die Gemeinde im Regelfall begünstigend auswirkt. Mit der Entscheidung, auch wenn sie an einen Privaten gerichtet ist, wird nämlich die in § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz – ROG − formulierte Beachtenspflicht und die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht des Trägers der kommunalen Bauleitplanung an ein bestehendes Ziel der Raumordnung in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert (vgl. Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 6 Rn. 16).

34

(3) Auch liegt kein Fall vor, bei dem ausnahmsweise von einer rechtlichen Betroffenheit der Gemeinde ausgegangen werden kann. Eine derartige Rechtsbetroffenheit kommt nur dann in Betracht, wenn das Ziel der Raumordnung, von dem eine Abweichung zugelassen wurde, dazu bestimmt ist, Belange der Gemeinde zu schützen, oder wenn bei der Zielabweichungsentscheidung zugunsten der Errichtung eines bestimmten Vorhabens raumordnerische Belange unberücksichtigt gelassen wurden, die den Interessen der Gemeinde dienen sollen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG – juris, Rn. 83; vgl. zum Schutz der Nachbargemeinde durch eine landesplanerische Festsetzung: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 und juris, Rn. 14).

35

(a) Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft, der nach Nr. 4.1.2 des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004 Zielqualität zukommt, dient nicht den Interessen der Klägerin. Ausweislich der Begründung zu dieser Zielsetzung soll hierdurch die raumordnerische und landesplanerische Bedeutung der Landwirtschaft in der Planungsregion unterstützt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen vor dem Hintergrund einer zunehmenden Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für die Siedlungsausweitung mit in qualitativer und quantitativer Hinsicht hinreichenden Flächen ausgestattet werden.

36

Hiernach dient die Zielsetzung aber der Aufrechterhaltung einer überörtlichen landwirtschaftlichen Struktur und der Sicherung der Grundlage für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die betroffenen Flächen werden gerade einer planerischen Gestaltung durch die Gemeinde entzogen, da sie vor einer außerlandwirtschaftlichen Inanspruchnahme zu schützen sind. Mit der Zielausweisung wird hiernach gerade nicht die Absicht verfolgt, die Interessen der Klägerin zu schützen und insbesondere ihre Planungshoheit zu gewährleisten.

37

(b) Auch bei der Entscheidung, dass eine Abweichung von dem Ziel „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ zugunsten der Errichtung eines Geothermiekraftwerkes zulässig sein soll, hat der Beklagte keine Belange unberücksichtigt gelassen, die rechtlich geschützte Interessen der Klägerin schützen sollen. Als Standort für ein dahingehendes Berücksichtigungsgebot käme lediglich die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG zu prüfende raumordnerische Vertretbarkeit der Abweichung oder die nach dieser Vorschrift aufzuwerfende Frage, ob der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen berührt wird, in Betracht.

38

Der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 selbst enthält keine Vorgaben für die Zulässigkeit eines derartigen Kraftwerks, schon gar nicht in der Hinsicht, dass bei einer hierfür notwendigen Zielabweichung Interessen der Belegenheitskommune zu berücksichtigen wären. Der Grundsatz 6.3.3.1 benennt lediglich die Geothermie als Form erneuerbarer Energien, die bis zum Jahr 2010 etwa 6 % der Stromerzeugung in der Region ausmachen sollen. Auch die von der Klägerin angeführten Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) sind nicht darauf angelegt, ihre Interessen zu wahren. Sie stellt auf die Grundsätze 165 und 170 sowie die Ziele 171 und 172 des Landesentwicklungsprogramms ab. Die entsprechenden Grundsätze und Ziele lassen indessen nicht erkennen, dass hiermit der Schutz der Interessen der Standortgemeinden gewährleistet werden soll. Vielmehr werden aus energiepolitischer Sicht Anforderungen an die Ausweisung der Standorte von Energieversorgungsanlagen formuliert, bei denen insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien im Vordergrund stehen soll. Zum Zweck einer effektiven Energienutzung ist dabei vorgesehen, Abwärmeverluste nach Möglichkeit zu vermeiden. Als hierfür geeignete Techniken werden die Kraft-Wärme-Kopplung und der Ausbau von Nahwärmenetzen angesehen. Eine Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Standortgemeinden lässt sich indessen diesen Vorgaben nicht entnehmen.

39

Dass in dem in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan Rhein-Neckar 2020 eine Regelung vorgesehen ist, wonach Geothermiekraftwerke vorrangig in Industrie- oder Gewerbegebieten errichtet werden sollen, streitet – abgesehen von der Frage der rechtlichen Relevanz des Entwurfs als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG (vgl. Runkel in Spannowsky/ Runkel/Goppel, a.a.O., § 3 Rn. 70) − ebenfalls nicht für die Klägerin. Auch hiermit soll eine effiziente Energieausnutzung unter Einschluss der Abwärme gewährleistet werden, so dass eine auf die Belange der Standortkommunen abzielende Schutzrichtung nicht erkennbar wird.

40

(3) Auch unter weiteren, im bisherigen gerichtlichen Verfahren angesprochenen Gesichtspunkten ist die Planungshoheit der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Zielabweichungsentscheidung nicht betroffen.

41

(a) Nicht einschlägig ist die Rechtsprechung, wonach für die materielle Rechtfertigung von Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit verbindliche raumordnerische Vorgaben der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht dienen und sich angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als verhältnismäßig darstellen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2011 - 4 CN 9.10 -, juris, Rn. 12, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 und juris, Rn. 14). Dieser Maßstab gilt für den Fall, dass die Gemeinde im Rahmen der überörtlichen Planung an ein Ziel der Raumordnung gebunden wird. Durch die angefochtene Zielabweichungsentscheidung, die die bislang bestehende Zielbindung lockert, entsteht indessen gerade keine Einschränkung der Planungshoheit in dem angesprochenen Sinne. Es fehlt an der Kollision zwischen gemeindlicher Planungshoheit und der Bindung an eine überörtliche Planung. Hinzu kommt, dass eine raumordnerische Planungsentscheidung final programmiert ist, während die auf behördlichem Ermessen beruhende Ermöglichung einer Zielabweichung eine konditional vorgeprägte Entscheidung darstellt (vgl. Schmitz in Bielenberg/ Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, EL 3/2011, Oktober 2011, L § 6 Rn. 133).

42

(b) Gleichermaßen greifen die Kriterien für die Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit im Rahmen fachplanerischer Entscheidungen und Regelungen nicht ein. Die Gemeinde kann sich hiernach gegen eine Fachplanung unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich dann zur Wehr setzen, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird, wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer kommunalen Planung entzieht oder wenn gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 – 9 A 62.03 -, DVBl. 2005, 903 und juris, Rn. 44; Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 und juris, Rn. 20). Die Zulassung einer Zielabweichung ist indessen nicht mit einer fachplanerischen Entscheidung vergleichbar. Gegenstand der Fachplanung sind Einzelvorhaben oder einzelne fachliche Gesichtspunkte. Demgegenüber sind raumordnerische Entscheidungen fachübergreifend und gesamträumlich angelegt. Zudem ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Zielabweichungsentscheidung von vorneherein keine zusätzliche Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit entstehen lässt.

43

(c) Die Klägerin wird durch die Zielabweichungsentscheidung zudem nicht in ihrem Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt. Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht als Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG räumt der Gemeinde ein Abwehrrecht gegen solche Maßnahmen ein, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 8 B 10618/10.OVG –, LKRZ 2010, 346 und juris, Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 6. März 2009 – 22 A 07.40036 -, BRS 74, Nr. 152 und juris, Rn. 26). Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Vorhaben unter Abweichung von raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben zulässig ist, wirkt sich indes auf das Ortsbild der betroffenen Gemeinde nicht aus, da lediglich eine Aussage über den Umfang der Zielbindung getroffen wird. Entsprechende Auswirkungen können sich erst aus einer Entscheidung ergeben, mit der über die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt befunden wird.

44

(d) Schließlich eröffnet das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB der Klägerin ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die Entscheidung des Beklagten. Das aus der gemeindlichen Selbstverwaltung erwachsende Beteiligungsrecht des § 36 BauGB ermöglicht es der Gemeinde zwar, ihr Einvernehmen zu versagen, wenn die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen für die bauplanerische Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht vorliegen und insbesondere raumbedeutsame Vorhaben entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung widersprechen. Diese umfassende Prüfungsbefugnis räumt der Gemeinde allerdings keinen Anspruch darauf ein, dass die bei der Prüfung zu berücksichtigende objektive Rechtslage unverändert erhalten bleibt. Ihr wird kein Durchgriffsrecht auf die der rechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB zugrundeliegenden raumordnerischen Vorgaben eingeräumt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO und 708 ff. ZPO.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Seine Normenkontrolle wendet sich gegen den als Satzung erlassenen Regionalplan des Antragsgegners, soweit seine Grundstücke in Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (Plansatz 3.2.2 ) und für Landschaftsentwicklung (Plansatz 3.2.4 ) sowie in Vorranggebiete für den Regionalen Grünzug Abschnitt G 20 (Plansatz 3.1.1 ) einbezogen worden sind.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Die angegriffenen regionalplanerischen Festlegungen könnten sich nicht unmittelbar belastend auf Rechte des Antragstellers auswirken. Sie entfalteten auch keine Bindungswirkung, die geeignet sein könne, Eingriffe in subjektive Rechte des Antragstellers bereits jetzt zu determinieren. Es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft und Landschaftsentwicklung - als Grundsätze der Raumordnung - in eigenen Rechten verletzt sein könne. Denn die Festlegung raumordnungsrechtlicher Grundsätze wirke nicht unmittelbar auf das Grundeigentum ein und führe bei keiner das Grundeigentum betreffenden Entscheidung zu einer Vorabbindung. Eine mögliche Rechtsverletzung durch die Einbeziehung seiner Flurstücke in die Zielfestlegung „Regionaler Grünzug“ habe der Antragsteller nicht dargelegt. Zur Darlegung der Antragsbefugnis müsse ein Antragsteller geltend machen können, dass er in absehbarer Zukunft ein raumbedeutsames Vorhaben beabsichtige, das dem festgelegten Ziel der Raumordnung widerspreche. Allein aus der Festlegung von Zielen der Raumordnung und der damit verbunden Eröffnung des Regelungsbereichs der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB könne ein Planbetroffener eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ableiten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Antragstellers ist begründet, soweit er sich gegen die Festsetzung des Ziels der Raumordnung "Regionaler Grünzug Abschnitt G 20" für seine Grundstücke wendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Reichweite der Bindungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verkannt und damit unter Verletzung von Bundesrecht die Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt. Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

4

1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO BW statthaft. Der vom Antragsteller angegriffene Regionalplan ist nach § 12 Abs. 10 LplG BW als Satzung festgestellt worden. Seine Festlegungen - Grundsätze und Ziele der Raumordnung - sind damit Rechtsvorschriften im formellen Sinn. Das genügt, um die Statthaftigkeit einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, die landesrechtlich gemäß § 4 AGVwGO BW eröffnet ist, zu begründen. Denn zu den von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfassten Rechtsvorschriften gehören "zweifelsfrei Satzungen und Rechtsverordnungen" (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <220>). Ziele der Raumordnung sind darüber hinaus auch nach ihrem materiell-rechtlichen Gehalt eine Rechtsvorschrift. Dass nicht förmlich als Rechtsverordnung oder Satzung beschlossene Grundsätze der Raumordnung keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind, ist angesichts der hier vorliegenden förmlichen Festsetzung durch Satzung ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 8).

5

2. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint, soweit dieser sich gegen Grundsätze der Raumordnung wendet, die für seine Grundstücke Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (Plansatz 3.2.2 ) und Landschaftsentwicklung (Plansatz 3.2.4 ) ausweisen. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass diese Ausweisung Rechte des Antragstellers verletzt.

6

Grundsätze der Raumordnung enthalten Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG 1998/§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG 2008). Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 2 ROG 1998/§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ROG 2008). Dies gilt auch für Vorbehaltsgebiete. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG 1998/§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 sind Vorbehaltsgebiete Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll oder beizumessen ist. Der Gesetzgeber ordnet Vorbehaltsgebiete den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 9). Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen - anders als Ziele der Raumordnung - durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <47 f.>). Die in der Festlegung eines Vorbehaltsgebiets enthaltene Vorgabe, den im Raumordnungsplan bestimmten Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen, ist zwar geeignet, die gemeindliche Planungshoheit einzuschränken; das gilt in geringerem Ausmaß auch für sonstige Grundsätze der Raumordnung. Sie sind - wie bereits dargelegt - bei nachfolgenden Abwägungsentscheidungen jedenfalls zu berücksichtigen. Auch dies ist eine Rechtspflicht; sie erweitert die in die Abwägung einzustellenden Belange. Ob der raumbedeutsamen Funktion oder Nutzung in einem Vorbehaltsgebiet der Vorrang gegenüber anderen Belangen zukommt, hängt von der konkreten Planungssituation ab. Das gilt ebenso für die Frage der Gewichtung, die sich nicht abstrakt im Voraus bestimmen lässt. Der Antragsteller kann daher nicht geltend machen, bereits durch die Festlegung der Grundsätze im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu werden. Dass die Grundsätze der Raumordnung in künftigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind, ist auch keine Anwendung dieser Grundsätze im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen.

7

Der Antragsteller wird hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt, da ihm die Möglichkeit einer inzidenten Kontrolle verbleibt. Wird das besondere Gewicht der im Raumordnungsplan bestimmten Funktion oder Nutzung bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens berücksichtigt, kann im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Zulassungsentscheidung als Vorfrage geprüft werden, ob die Festlegung des Vorbehaltsgebiets wirksam ist. Gleiches gilt, wenn über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans mit Blick auf Vorgaben in Form eines Vorbehaltsgebiets zu entscheiden ist.

8

3. Nicht in Einklang mit Bundesrecht steht dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Antragsteller habe eine mögliche Rechtsverletzung im Hinblick auf die Einbeziehung seiner Grundstücke in die Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" nicht in einer die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Weise geltend gemacht.

9

Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungsobliegenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Vorliegend ist eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums jedenfalls möglich für die Grundstücke, für welche der Regionalplan als Ziel der Raumordnung den Regionalen Grünzug ausweist. Denn mit dieser Zielfestlegung gestaltet der Regionalplan unmittelbar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

10

Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach der im Schrifttum mittlerweile vorherrschenden Meinung (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 106; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 156 Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 242; Hendler, NuR 2004, 485 <488>) hat sich diese Vorschrift zu einer echten Raumordnungsklausel entwickelt, welche den raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen nach dem Raumordnungsgesetz 1998 strikte Verbindlichkeit verleiht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - (BVerwGE 115, 17 <29 f.>) dem § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB 1987 noch keine eindeutige Abkehr von dem zu § 35 BBauG entwickelten Regime der "nachvollziehenden Abwägung" entnommen, aber die Rechtslage in Hinblick auf das hier nach § 28 Abs. 1 ROG 2008 maßgebliche Raumordnungsgesetz 1998 bereits offen gelassen.

11

Die Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestätigt, dass sich die Norm zu einer echten Raumordnungsklausel entwickelt hat, die nachfolgende Planungsträger bindet. Während mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB 1987 noch keine eindeutige Abkehr von dem zu § 35 BBauG entwickelten Regime der "nachvollziehenden Abwägung" zu erkennen war, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes 1998 eine Bindungswirkung der raumordnungsrechtlichen Zielfestlegung geschaffen. Schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB streitet dafür, dass kein Raum für eine nachvollziehende Abwägung mit den Zielen der Raumordnung besteht, soweit Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz 1998 festgesetzt worden sind. Mit der Anordnung, nunmehr auch private Belange bei der Zielfestlegung abzuwägen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998) und die Öffentlichkeit zu beteiligen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998), stehen auch die rechtlichen Bedenken des Senats aus seinem Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - (BVerwG 115, 17 <29 f.>) einem solchen Verständnis nicht mehr entgegen. Mit der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung wird bewirkt, dass der Bau eines raumbedeutsamen Vorhabens, das im Widerspruch zu diesem Ziel steht, unzulässig ist (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Eine nachvollziehende Abwägung scheidet aus. Ob daneben bereits die Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG 1998/§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 geeignet sein könnte, die Antragsbefugnis zu begründen, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223>).

12

Die Festlegung eines Ziels der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz 1998 beschränkt damit für ein Grundstück im Außenbereich die generell mit ihm verbundenen Nutzungsbefugnisse und wirkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. auch Kment, NVwZ 2003, 1047 <1049>; für den Bebauungsplan BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 13 m.w.N.).

13

Dass § 35 BauGB nur in beschränktem Umfang Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Allerdings sind Vorhaben im Außenbereich nicht ohne Weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nicht-Entgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange. § 35 BauGB vermittelt auch keinen Schutz gegen neu auftretende öffentliche Belange (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zu § 35 Abs. 2 BauGB). Die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs weisen daher nicht die in § 42 BauGB vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition auf (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 12). Dass das Eigentum an einem Außenbereichsgrundstück damit schwächer ausgestaltet ist als das Eigentum an Grundstücken im bauplanerischen Innenbereich, führt indes nicht dazu, dass der jeweilige Eigentümer eine Veränderung seiner baulichen Möglichkeiten durch die Ausweisung eines Ziels der Raumordnung nicht auf den Prüfstand stellen kann. Welches Gewicht seiner Eigentumsposition konkret zukommt, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.

14

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer darlegt, auf seinen Grundflächen in absehbarer Zukunft raumbedeutsame Vorhaben verwirklichen zu wollen, die im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Zielen der Raumordnung voraussichtlich widersprechen werden. Denn die Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse tritt mit der Zielfestlegung auch dann ein, wenn sie von dem jeweiligen Eigentümer zunächst nicht wahrgenommen wird, weil er ein zielwidriges Vorhaben einstweilen nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 73 S. 119). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Angesichts des Anspruchs der Regionalplanung, deren Leitvorstellung eine nachhaltige Raumentwicklung ist, die zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ROG 1998/§ 1 Abs. 2 ROG 2008), wäre es sachwidrig, eine Antragsbefugnis nur solchen Grundeigentümern zuzuerkennen, die gerade innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein raumbedeutsames Vorhaben ausreichend konkret in den Blick nehmen. Ein Sachgrund für eine zeitliche Differenzierung, die die Wirkung einer verkappten Präklusion hätte, ist nicht zu erkennen.

15

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87). Der Antragsteller möchte erkennbar verhindern, dass die Möglichkeit einer Ausweisung seiner Grundstücke als Wohnbauflächen an § 1 Abs. 4 BauGB scheitert. Dies reicht aus, um sein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

(2) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.