Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Mai 2014 - 4 B 56/13

bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin erstrebt einen abgrabungsrechtlichen Vorbescheid zum Abbau von Kies, Sand und Lehm. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Zulassung des Vorhabens zwingend zu versagen sei. Das Vorhaben widerspreche dem Ziel 1 Nr. 2 und 4 Satz 1 im Kapitel 3.12 des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 in der Fassung der 51. Änderung. Danach seien Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen und Abgrabungen, die - wie hier - außerhalb der zeichnerisch vorgenommenen Abgrabungsflächen erfolgen sollten, strikt ausgeschlossen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt wird.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er im Rahmen der erforderlichen Bestandsaufnahme der abbauwürdigen Lagerstätten das bei der Fachbehörde vorhandene Erkenntnismaterial hinsichtlich der im Planungsraum unterschiedlichen Lagerstättenverhältnisse, insbesondere der Rohstoffqualität, nicht beizieht und auswertet;

ob eine bloß pauschalierende, die Rohstoffqualität außer Acht lassende Berücksichtigung des Vorhandenseins von Nutzungspotenzialen von Rohstofflagerstätten in der raumordnerischen Abwägung mit den Anforderungen des Gebots nachhaltiger Bodennutzung in § 2 Abs. 1 ROG und den Raumordnungsgrundsätzen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, Nr. 6 Satz 1 ROG vereinbar ist.

5

Anknüpfungspunkt für die Fragen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass das Erkenntnismaterial, das dem Regionalrat zur Verfügung gestanden habe, nur Aussagen zur Mächtigkeit der Kiesvorkommen, nicht aber zur Qualität und zum Körnungsverhältnis enthalte, und die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich die Ermittlung auf die Quantität der Lagerstätten habe beschränken dürfen (UA S. 28 f.).

6

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Beschluss vom 18. Januar 2011 - BVerwG 7 B 19.10 - (NVwZ 2011, 812 Rn. 52), der ebenfalls die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 zum Gegenstand hatte, bereits entschieden, dass eine Ermittlung der Qualität der Kiesvorkommen, insbesondere des Körnungsverhältnisses, nicht notwendig gewesen sei. Denn es sei in der Rechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <290>) geklärt, dass die für die Konzentrationszonen bestimmten Flächen nicht so beschaffen sein müssten, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisteten, und es ausreiche, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben seien. Dem hält die Klägerin entgegen, die Raumordnung müsse Rohstofflager sichern, die unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Raumnutzung den größtmöglichen Erfolg brächten; denn es gehe um eine nachhaltige und optimale Nutzung dieser Flächen.

7

Die Kritik der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Revision. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass die Raumordnung ein Optimierungsgebot, wie es die Klägerin versteht, nicht kennt. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <44>).

8

Ob und in welchem Umfang bei einer Fachbehörde vorhandenes Erkenntnismaterial in der Regionalplanung berücksichtigt werden muss, ist am Maßstab des § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998 (jetzt: § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) zu beurteilen. Danach sind in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Der Senat hat aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44). Das Abwägungsmaterial braucht nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - Konzentrationsflächenplanung und Ausschlusswirkung miteinander verknüpft werden.

9

Es ist nicht von vornherein zu beanstanden, wenn der Träger der Regionalplanung den Typus der inhomogenen Kieslagerstätte, also einer Lagerstätte, in der Sand und Kies und/oder Kies unterschiedlicher Korngrößen ungleichmäßig verteilt ist, pauschal in die Abwägung einstellt, ohne auf Material einer Fachbehörde zurückzugreifen, das über das jeweilige Sand-/Körnungsverhältnis Auskunft gibt. Die Pauschalierung ist mit den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, Nr. 6 Satz 1 ROG vereinbar. Es steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass sowohl Sand als auch Kies in seinen verschiedenen Körnungsgrößen im Wirtschaftsleben benötigt wird. Sämtliche dieser Gewinnungsgüter sind volkswirtschaftlich wichtig. Im Regelfall stellt die Darstellung inhomogen zusammengesetzter Kieslagerstätten in den Konzentrationsflächen sicher, dass sie in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, auch hier (UA S. 30). Ob bei einer Konzentrationsflächenplanung für die Rohstoffgewinnung stets auf die Heranziehung externer Daten zur Qualität der Vorkommen verzichtet werden darf, bräuchte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden zu werden.

10

Die Bewertung, ob eine Konzentrationsflächenplanung für eine bestimmte Nutzung in substanzieller Weise Raum schafft, obliegt den Tatsachengerichten. Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil nimmt auf das Urteil des OVG Münster in der Sache 20 A 628/05 (juris Rn. 120 ff.) Bezug (UA S. 32), aus dem sich ergibt, dass zwar bestimmte Untersuchungen, die die Klägerin vermisst, unterlassen worden sind, jedoch ein Anmeldeverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen in dem in Bezug genommenen Urteil (a.a.O. juris Rn. 120) sind abbauwürdige Lagerstätten weitflächig vorhanden und kommt im Regierungsbezirk Düsseldorf in mehr als 55 % der Fläche Kies/Kiessand mit einer Mächtigkeit von mindestens 10 m vor. Wegen der Rohstofffülle durfte es der Beigeladene Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer Ansicht nach besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, und brauchte nicht von sich aus auf Erkenntnismaterial zurückzugreifen, das bei anderen Behörden gesammelt worden ist.

11

b) Die Klägerin will ferner geklärt wissen,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er sich im Rahmen der Tatsachenaufklärung auf die Ermittlung von in einem Maßstab von 1 : 50 000 erkennbaren Umständen beschränkt, oder ob er verpflichtet ist, die Ermittlungen in einem größeren Maßstab durchzuführen, wenn er andernfalls wesentliche planungsrelevante Umstände wie zum Beispiel die räumliche Lage und Ausdehnung von harten Tabuzonen nicht erkennen kann, und

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er planungsrelevante Tatsachen, die in einem Maßstab von 1 : 50 000 nicht zu erkennen sind, bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts sowie im Rahmen der Abwägung selbst dann nicht berücksichtigt, wenn ihm diesbezügliche „parzellenscharfe" Informationen während des Planaufstellungsverfahrens gleichsam „aufgedrängt" werden.

12

Diese Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt zugeschnitten sind, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass wegen der Verwendung von Kartenmaterial mit einem Maßstab 1 : 50 000 statt eines größeren Maßstabs wesentliche planungsrelevante Umstände nicht zu erkennen waren.

13

Ergänzend ist der Klägerin entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat dem Gebietsentwicklungsplan 1999 attestiert, mit den zeichnerischen Darstellungen im Maßstab 1 : 50 000 der Regelung des § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPIG DVO) zu entsprechen (UA S. 24). Die Klägerin kritisiert dies, weil sie meint, die Anwendung des § 35 Abs. 1 LPlG DVO führe zu nicht hinnehmbaren Ungenauigkeiten und damit zu einem Verstoß gegen die Anforderungen des bundesrechtlichen Abwägungsgebots. Die Zulassung der Revision lässt sich indes mit der Rüge, die Vorinstanz habe bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht Bundesrecht missachtet, nicht erreichen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass und inwieweit der bundesrechtliche Maßstab seinerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 = juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

14

c) Die Frage,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen des allgemeinen Abwägungsgebots erfüllt, wenn er die konkreten Eigentümerinteressen nicht zum Gegenstand der Abwägung macht, sondern diese nur als typisierte Größe in die Abwägung einstellt, obwohl eine abwägende Berücksichtigung konkreter Eigentümerinteressen auf einer nachfolgenden Planungs- bzw. Zulassungsebene nicht mehr möglich ist,

ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung konkret bekundete Eigentümerinteressen einer Einzelfallwürdigung unterzogen worden sind (UA S. 35). Soweit sie zum Bundesrecht gestellt ist, betrifft sie zudem ausgelaufenes Recht, weil § 10 Abs. 1 ROG 2009 eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorschreibt und sich die - das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift voraussetzende - Rechtsfrage nicht mehr stellt, ob es den Planungsträgern gestattet ist, gleichgerichtete Nutzungsinteressen verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris Rn. 4). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor.

15

d) Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen,

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er im Zuge der Ermittlung von Tabuzonen nicht ausdrücklich zwischen „harten" und „weichen" Tabuzonen unterscheidet;

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er die Ermittlung von harten und weichen Tabuzonen im Erläuterungsbericht sowie den Verfahrensunterlagen lediglich abstrakt beschreibt, nicht aber durch „Grundlagenkarten" dokumentiert, anhand derer die räumliche Lage und Ausdehnung der einzelnen Tabuzonen nachvollzogen werden kann;

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er eigentlich harte Tabuzonen in die Abwägung einstellt und als Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung darstellt;

ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrationszonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er die in einem ersten Arbeitsschritt abstrakt definierten weichen Tabuzonen nicht einheitlich anwendet, sondern zugunsten der Darstellung einzelner Konzentrationszonen abweicht, ohne die weichen Tabuzonen erneut nach anderen Kriterien einheitlich festzusetzen.

16

Die erste Frage lässt sich bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wenn der Planungsträger der Sache nach zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert hat, wie das hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist (UA S. 22), ist es unschädlich, dass er die Begriffe nicht verwendet hat. Die Begriffe haben die Funktion, schlagwortartig Teile des Planungsraums zu kennzeichnen, die für eine Nutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen (harte Tabuzonen) oder nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen für eine Nutzung von vornherein ausgeschlossen sein sollen (weiche Tabuzonen). Eine weiter gehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu.

17

Die zweite Frage ist ebenfalls bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu bejahen. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, wenn ein Planungsträger das gesamte Plangebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien untersuchen lässt (Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Das Ergebnis der Untersuchung muss nicht kartografisch dargestellt werden. Zwar wird eine Karte dem Planungsträger die Prüfung erleichtern, ob die gewählte Methode im Ergebnis gewährleistet, dass für die kontingentierte Nutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Wenn das nicht der Fall ist, müssen nämlich die Kriterien geändert werden, wenn an der Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung festgehalten werden soll. Zwingend ist eine Kartierung aber nicht. Auch mit einer verbalen Beschreibung der Ergebnisse der Anwendung des Auswahlkonzepts lässt sich eine Grundlage für die Entscheidung des Planungsträgers schaffen, ob das Konzept tragfähig oder zu hinterfragen und gegebenenfalls zu ändern ist.

18

Die dritte und vierte Frage gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat,

- dass der Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Rohstoffversorgung dargestellt hat, obwohl sie, weil rohstofffrei, die harten Tabukriterien erfüllen (vgl. UA S. 22);

- dass der Träger der Regionalplanung weiche Tabukriterien uneinheitlich angewandt hat.

19

Die Klägerin nimmt die Fragen lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufzeigen.

20

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

21

Mit der Rüge, ihr sei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden, beanstandet die Klägerin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem Argument befasst habe, die Ausweisung der Konzentrationsflächen und Ausschlussflächen in der maßgeblichen 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 genüge nicht den Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, weil der Ausweisung in Wahrheit keine neue Entscheidung zugrunde gelegen habe, diese vielmehr mit rechtswidrigem Ergebnis bereits anlässlich der Aufstellung des Plans gefallen sei. Weder in der mündlichen Verhandlung noch im vorausgegangenen Erörterungstermin habe das Gericht zu erkennen gegeben, dass es der Ansicht zuneigen könne, die Frage der Wirksamkeit des regionalplanerischen Abgrabungsverbots lasse sich allein auf der Grundlage der Unterlagen zur 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans beantworten. Auch das Berufungsurteil verhalte sich nicht zu ihrem Argument.

22

Die Rüge hat keinen Erfolg.

23

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Er verpflichtet das Gericht grundsätzlich aber nicht, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N. ). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4 und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen war streitig, ob die Frage der Wirksamkeit des regional-planerischen Abwägungsgebots allein auf der Grundlage der 51. Änderung und den hierzu vorliegenden Verfahrensunterlagen beantwortet werden könne. Klägerin und Beigeladener haben hierzu wechselseitig schriftsätzlich vorgetragen. Auch wenn die Klägerin von ihrer Ansicht überzeugt war und das Vorbringen des Beigeladenen als „geschickte Verschleierung des wahren Sachverhalts" gewertet hat, musste sie damit rechnen, dass das Berufungsgericht den Standpunkt des Beigeladenen übernimmt.

24

Dem Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehör entspricht ferner nicht eine Verpflichtung des Gerichts, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten übergangen hat (Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 11 B 23.98 - juris Rn. 9). Solche besonderen Umstände legt die Klägerin nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Die Klägerin trägt vor, dass das Berufungsgericht die Frage nach einem schlüssigen Plankonzept, das den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, zum Gegenstand einer an den Beigeladenen gerichteten Verfügung gemacht hat. Die Antwort des Beigeladenen, die die Klägerin selbst als umfangreich beschreibt und in der der Beigeladene dem Vernehmen nach die Auffassung vertreten hat, bei der 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 sei die Thematik der harten und weichen Tabuzonen korrekt abgearbeitet worden, hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich überzeugt. Denn es hat in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Urteils in der Sache 20 A 628/05 (juris) und mit Rücksicht auch „auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren" wiederholend und ergänzend dargelegt, dass der 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 ein von Abwägungsfehlern freies, schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt (UA S. 16 ff.).

25

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.