Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 6


(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 30


(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, u
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 15 Raumordnungsverfahren


(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder ber

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne


(1) In den Ländern sind aufzustellen: 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungs

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Aug. 2014 - 8 K 14.1179

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vor

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10717/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelass

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juli 2016 - 3 K 516/15.NW

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 8 S 1477/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22.07.2009, soweit der in dem Pla

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Nov. 2015 - 2 K 950/14

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 20. Okt. 2014 - 3 L 801/14.MZ

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2014 - 4 CN 3/13

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Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 67 "Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel" der Antragsgegnerin.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juni 2013 - 4 K 27/10

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Apr. 2013 - 4 K 24/11

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juli 2012 - 3 S 351/11

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 30. Juni 2011 - 4 K 61/11.NW

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2011 - 4 BN 45/10

bei uns veröffentlicht am 24.05.2011

Gründe 1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. März 2011 - 2 A 1087/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Zulassung der von den Klägern beantragten Zielabweichung vom RROP zur Realisierung des „Repowering“ der bestehenden sechs Windenergieanlag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2009 - 3 S 2110/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des

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