Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0708.3K183.14.00
bei uns veröffentlicht am08.07.2016

Tenor

Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 33 Leistungsbezüge


(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,2. für besondere Leis

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab dem 1. Ap

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 2 Dienstherrnfähigkeit


Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 13.915

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.211

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 A 11124/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger träg

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 28. Dez. 2015 - 5 K 2215/14

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2015 - 2 A 11055/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsv

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 14. Okt. 2015 - 5 Sa 199/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2014 - 3 Ca 1106/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Mit seiner unter dem 07.07.2014 beim Arbeitsgericht M

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 K 711/14.TR

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 3 A 155/09

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 – 26 K 476/07 – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil

Bundesverfassungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 2 BvL 4/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 – 26 K 476/07 – für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Es wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 festgestellt, dass Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9 vom Hundert und die Beklagte zu 91 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die weitere ungekürzte Auszahlung der ihm früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge.

1. Der im Jahr 1959 geborene Kläger steht seit 1. Oktober 2012 als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Er hat einen Lehrstuhl für ... an der Universität B. inne. Zuvor war er als Universitätsprofessor an der Universität M. tätig. Zum 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger - auf der Basis des bis zum damaligen Zeitpunkt geltenden Besoldungsrechts - ein Grundgehalt in Höhe von 5.447,25 EUR, einen Berufungs-Leistungsbezug (seit 1.10.2012) in Höhe von 2.943,50 EUR (unbefristet, dynamisiert und ruhegehaltfähig) sowie einen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR (befristet für die Dauer von drei Jahren, nicht dynamisiert, nicht ruhegehaltfähig). Die Gewährung der Leistungsbezüge ergab sich aus dem Berufungsangebot des Präsidenten der Universität B. betreffend die persönlichen Bezüge des Klägers vom 14. Februar 2012, auf das das Ernennungsschreiben der Universität vom 24. Mai 2012 Bezug nimmt. Im Berufungsangebot vom 14. Februar 2012 wurde der - an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmende - Berufungs-Leistungsbezug ursprünglich mit 2.900,00 EUR angegeben. Zum besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR hieß es, dass im Lauf des dritten Jahres nach Dienstantritt an der Universität B. über seine Entfristung entschieden werde.

2. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624) geänderten Besoldungsrechts. Mit diesem Gesetz wurde der bayerische Besoldungsgesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) tätig, das die Professorenbesoldung aus der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die bayerische Neuregelung (Art. 41 ff. des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG) beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für das Grundgehalt und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet. Mit Rechtsfolgebescheid vom 25. März 2013 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg (im Folgenden: Landesamt) auf der Grundlage eines Bescheids der Universität B. vom 23. Januar 2013 für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers die Stufe 3 fest, wobei aufgrund der Anrechnung von Zeiten bereits 15 Monate als in der Stufe 3 verbracht galten. Das Grundgehalt des Klägers betrug folglich ab 1. Januar 2013 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Parallel dazu verringerte sich der Berufungs-Leistungsbezug des Klägers (bislang 2.943,50 EUR) um 802,75 EUR auf 2.140,75 EUR. Der besondere Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR blieb unverändert. Aufgrund der Anpassung der Bezüge um 2,65% ab 1. Januar 2013 errechnete sich ein Betrag des Berufungs-Leistungsbezugs in Höhe von 2.197,48 EUR (= 2.140,75 EUR + [2.140,75 x 2,65/100]). In der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 informierte das Landesamt den Kläger über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013.

3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013, beim Landesamt am 22. Mai 2013 eingegangen, erhob der Kläger beim Landesamt Widerspruch gegen die in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 mitgeteilte Verringerung seiner Leistungsbezüge. Er führte aus, die Verringerung der Leistungsbezüge verstoße gegen die Zusagen der Universität B. anlässlich der Berufungsverhandlungen. Er beantragte, seine bisherigen „Leistungszulagen“ wiederherzustellen und die fehlenden Beträge nachzuzahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies das Landesamt den Widerspruch vom 16. Mai 2013 zurück. Das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung, insbesondere die Regelung des Art. 107a BayBesG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Kein Professor werde in seiner Gesamtbesoldung schlechter gestellt. Durch die eingezogene Höchstgrenze, nach der grundsätzlich mindestens die Hälfte der Leistungsbezüge erhalten blieben, werde die Anrechnung auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß beschränkt und gleichzeitig verhindert, dass bestehende Differenzierungen in der Besoldung der Professoren untereinander eingeebnet würden. Dem Leistungsprinzip werde somit ausreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz zu den am 31. Dezember 2012 zugestandenen Hochschulleistungsbezügen sei bei den ab 1. Januar 2013 vergebenen Hochschulleistungsbezügen davon auszugehen, dass die Erhöhung der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 berücksichtigt werde. Dies stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 107a Abs. 2 BayBesG dar.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist. Zur Klagebegründung wurde zunächst ausgeführt, gegen die Übergangsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Zum einen sei fraglich, ob die (teilweise) Konsumtion der Leistungsbezüge dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Leistungsprinzip entspreche. Zum anderen stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsregelungen in rechtmäßig gewährte Leistungsbezüge eingreifen dürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wurde die Klagebegründung dahingehend ergänzt, dass der Kläger seinen Ruf an die Universität B. in einem Ausnahmeverfahren ohne Ausschreibung der Professur gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) erhalten habe (sogenanntes „Leuchtturm-Verfahren“). Die herausragende Stellung des Klägers sei Grund für die innerhalb des „Leuchtturm-Verfahrens“ zusätzlich zum Grundgehalt angebotenen Leistungsbezüge gewesen. Diese seien für die Annahme des Rufs mit ausschlaggebend gewesen. Die Regelung des Art. 107a BayBesG sei materiell verfassungswidrig. Die Konsumtion von Leistungsbezügen stelle einen Eingriff in die durch eine Zulagenvereinbarung gesicherte Rechtsposition dar, der sich nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewege. Für den Eingriff seien außer fiskalischen Erwägungen keine Gründe ersichtlich, da weder die Gefahr einer Überalimentation bestehe, noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung vorliege noch eine rechtswidrige Bevorzugung von Bestandsprofessoren zu befürchten sei. Die Konsumtionsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG enthaltene Halbteilungsschutz führe dazu, dass das Leistungsprinzip auf den Kopf gestellt werde, weil eine Bezügestagnation umso wahrscheinlicher sei, je höher die bisherige Leistungsbewertung eines Professors gewesen sei. Schließlich verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einerseits unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung innerhalb der Leistungsbezüge und andererseits im Vergleich zwischen den Bestandsprofessoren und den Neuberufenen.

Der Beklagte stellte zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrags mit Schreiben vom 3. April 2014 zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung dar. Des Weiteren führte er aus, die Neuregelung verstoße angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers weder gegen das Alimentations- noch gegen das Leistungsprinzip oder gegen sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Bereits durch die ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze sei eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Die angehobenen Grundgehälter orientierten sich jetzt - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in der Besoldungsgruppe W 2 an A 15 und in der Besoldungsgruppe W 3 an A 16; sie seien damit gegenüber den bisherigen Festbeträgen in W 2 um ca. 18% und in W 3 um ca. 15% erhöht worden. Zusätzlich zu den für die Anhebung der Grundgehälter erforderlichen Kosten habe der Gesetzgeber weitere Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung gestellt. Da bereits allein durch das Grundgehalt eine amtsangemessene Besoldung gewährleistet sei, könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip begründen. Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht unzulässig in bestandsgeschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor bzw. sei zumindest als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die maximal hälftige Kürzung der Leistungsbezüge sei angemessen und zumutbar. Die Anrechnung stehe in direktem Zusammenhang mit der Anhebung der Grundgehälter und diene damit ausschließlich der Umsetzung des neuen Besoldungssystems, nicht einem eigenständigen fiskalischen Ziel. Ebenso wenig werde durch die Neuregelung, die einen Fall der unechten Rückwirkung darstelle, der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Die denkbare Verringerung des besoldungsrechtlichen Abstands zu Professoren mit bislang niedrigeren Leistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schon deshalb gedeckt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung möglich gewesen wäre. Dagegen würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. In der Praxis hätten sich die Leistungsbezüge in ihrer Höhe oftmals an der Differenz zur früheren C-Besoldung orientiert und seien daher vor dem 1. Januar 2013 tendenziell etwa zu hoch ausgefallen; sie seien daher im Interesse der Systemgerechtigkeit zu kürzen. Im Übrigen könnten auch Bestandsprofessoren mittels Neuverhandlungen in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen, für die nach der Umstrukturierung rund 50 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 formulierten die Klägerbevollmächtigten ihren Klageantrag zur Klarstellung wie folgt:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch das Landesamt und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Beklagten jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist.

Zur weiteren Klagebegründung wurde unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsreformgesetz sowie auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge nicht notwendig sei, um die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze zu finanzieren; die Kürzung diene vielmehr fiskalischen Zwecken. Die Kürzung der Leistungsbezüge sei auch nicht erforderlich, um unerwünschte Vergünstigungen in Form von „zu hohen“ Leistungsbezügen abzubauen. Der Gesetzgeber bzw. Dienstherr schulde die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Finanzierung des zweigliedrigen Besoldungssystems bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen, anstatt die Lasten der Umgestaltung einem Teil der betroffenen Besoldungsgruppe aufzubürden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erwiderte die Beklagtenseite, dass die durch die Verringerung frei gewordenen finanziellen Mittel unmittelbar im Besoldungssystem verblieben. Sowohl für die Steigerung des Grundgehalts als auch für die neue Vergabe von Hochschulleistungsbezügen würden weitere Gelder aus dem allgemeinen Staatshaushalt bereitgestellt. Die Erhöhung des Grundgehalts unter zusätzlicher Beibehaltung von teilweise anzurechnenden Hochschulleistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, nachdem ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung und damit eine vollständige Abschaffung der Hochschulleistungsbezüge möglich gewesen wäre. Die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG diene dem legitimen Zweck, nunmehr in dieser Höhe unerwünschte Vergünstigungen abzubauen. Zudem ziele die Anrechnungsregelung auf die Sicherung der finanziellen Mittel für die zukünftige Vergabe von Hochschulleistungsbezügen ab. Durch die Neugestaltung kommt es bei keinem Betroffenen zu einer Verringerung der Gesamtbesoldung; vielmehr profitiere ein großer Teil der Professoren von der Änderung.

5. In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht ein Schreiben des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015, wonach die im Rahmen des Bezügeangebots vom 14. Februar 2012 zunächst auf drei Jahre befristeten Leistungsbezüge in Höhe von derzeit 400,00 EUR ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben würden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt abschließend Bezug auf den

Klageantrag im Schriftsatz vom 1. Juli 2015.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig (dazu unter Buchst. a), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter b).

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere in ihrer Auslegung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20/27 f.; U. v. 19.12.2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305/306; OVG NRW, U. v. 12.2.2014 - 3 A 155/09 - ZBR 2014, 209). Dem Kläger geht es jedoch nicht bzw. allenfalls am Rande um die Feststellung einer generellen Unteralimentation, sondern vielmehr um die spezifische Frage der Konsumtion nach Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Leistungsbezüge ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, die insoweit gegenüber der nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiären Feststellungsklage vorrangig ist (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 19; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802.13.GI - juris Rn. 82). Mit seinem beim Beklagten am 22. Mai 2013 eingegangenen Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 18. April 2013, die keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat der Kläger das Verwaltungsverfahren als Ausgangspunkt für das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß in Gang gesetzt. Auch die Klagefrist wurde gewahrt.

b) Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und auf ungekürzte Gewährung seiner Hochschulleistungsbezüge (im Folgenden: Leistungsbezüge) über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 sowie die zum Themenkreis bereits ergangenen, durchwegs klageabweisenden Gerichtsentscheidungen, soweit sie sich auf die bayerische Rechtslage beziehen oder darauf übertragbar sind (VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris - nicht rechtskräftig; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris - rechtskräftig; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - DÖV 2015, 1072 Ls. - juris; nicht rechtskräftig). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die ihm derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entspricht. Auch für das Gericht sind keine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere bei der Berechnung der Konsumtion, ersichtlich. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge, die sich seit 1. Januar 2013 in Art. 107a Abs. 2 BayBesG findet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu bejahen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Bayern (Art. 41 ff. BayBesG, einführt durch Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11.12.2012, GVBl S. 624) hält einer (bundes- und landes-)verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dies gilt sowohl angesichts der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu aa) als auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie (dazu bb), das Rückwirkungsverbot (dazu cc) und den Gleichheitssatz (dazu dd). Einer abschließenden Entscheidung, ob der verfassungsrechtliche Maßstab in erster Linie Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 GG zu entnehmen ist, bedarf es hierbei angesichts vergleichbarer Rechtfertigungsmaßstäbe nicht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 29; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 f.), wenn auch eine primäre Orientierung an Art. 33 Abs. 5 GG als der für die Beamtenbesoldung maßgeblichen Verfassungsnorm naheliegend erscheint.

aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip (1), und zwar auch nicht in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip (2).

(1) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/292 ff.; U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1936; jeweils m. w. N.). Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei ist im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind, also ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Ob die Bezüge evident unzureichend sind, ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und ist gegebenenfalls anhand einer Stufenprüfung zu ermitteln (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1937 ff.; dazu Lindner, BayVBl 2015, 801 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920 ff.; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ff.).

Der bayerische Gesetzgeber hat unter dem Gesichtspunkt des absoluten Kerngehaltsschutzes nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen (vgl. statt vieler Wolff, WissR 2013, 126/135 m. w. N.). Die absolute Höhe der Besoldung des Klägers - ebenso wie aller anderen von der Umstrukturierung betroffenen Professoren - blieb durch die Neuregelung (zumindest) unangetastet; nur ihre Zusammensetzung, also das Verhältnis von Grundgehalt und Leistungsbezügen, hat sich verändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Besoldung des Klägers als solche - unabhängig von der Ausgestaltung der Konsumtionsregelung - den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze unterschreiten würde. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 deutlich, im Durchschnitt um 15-18%, erhöht (vgl. Art. 42 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG in den seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 liegt in der Stufe 1 zwischen den Stufen 8 und 9 der Besoldungsgruppe A 16 und in der Stufe 3, der der Kläger zugeordnet ist, über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Das Grundgehalt des Klägers betrug ab dem 1. Januar 2013 unstreitig 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Damit besteht eine dem Alimentationsprinzip genügende deutlich bessere Besoldungssituation als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines W 2-Professors in Hessen (vgl. zu den dortigen Zahlen und Berechnungen BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/304 f.). Insgesamt nimmt Bayern im bundesweiten Besoldungsvergleich die Spitzenposition ein (vgl. die Übersicht bei Battis/Grigoleit, ZBR 2014, 406/413). Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in Bezug auf die früheren, deutlich niedrigeren Grundgehaltssätze der W-Besoldung in Bayern einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip verneint (BayVerfGH, E. v. 28.7.2008 - Vf. 25-VII-05 - VerfGH 61, 187). Ein Verstoß gegen den absoluten Kerngehaltsschutz des Alimentationsprinzips als Untergrenze scheidet daher aus.

(2) Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG vorgesehenen Teilkonsumtion auch der relativen Schutzdimension des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung getragen und nicht gegen das Alimentationsprinzip in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip verstoßen (vgl. zum Folgenden auch Schübel-Pfister in Becker/Lange (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3, 2014, 269/276 ff. m. w. N.).

(a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln, etwa die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung, ab (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/296). Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG) besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Setzt er unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängige Besoldungsbestandteile ein, kommt es zu einer Überschneidung des Alimentationsprinzips mit dem Leistungsprinzip, dessen Berücksichtigung einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/297). Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei derartigen Neuregelungen nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, erfordert dies sachliche Gründe (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/295 f.). Generell bedarf es zur Rechtfertigung von Besoldungskürzungen sachlicher Gründe, die systemimmanent sein - also im Bereich der Beamtenbesoldung selbst liegen - müssen und sich nicht in finanziellen Erwägungen des (Haushalts-)Gesetzgebers erschöpfen dürfen (sog. relativer Normbestandsschutz des Alimentationsprinzips: BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.).

(b) Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt eine begriffliche Besoldungskürzung vorliegt bzw. ob die Leistungsbezüge, gegen deren (Teil-)Anrechnung sich der Kläger wendet, dem Schutzbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Zusammenspiel der Leistungsbezüge mit den Berufungs- bzw. Bleibevereinbarungen, deren rechtliche Qualifikation und verfassungsrechtliche Verortung umstritten sind (vgl. dazu m. w. N. BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/277; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 24; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 ff.). Bei der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 hat der bayerische Gesetzgeber die Struktur der Leistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG und §§ 2 ff. der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) unangetastet gelassen. Sie entsprechen daher im Grundsatz der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage in Bayern sowie - parallel gelagert - in Hessen. Zur dortigen, insoweit mit Bayern vergleichbaren Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters nicht geeignet sind, das durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenen Alimentationsdefizit auszugleichen (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/308 f.). Dies erlaubt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass die in ihrer Struktur unverändert beibehaltenen Leistungsbezüge nicht am Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilnehmen und daher etwaige Kürzungen nicht als an diesem Maßstab zu rechtfertigende Eingriffe zu qualifizieren sind (so Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/74; Sachs, NWVBl 2013, 309/311).

(c) Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre und Leistungsbezüge entweder als Leistungselement der Besoldung oder unter dem Blickwinkel ihrer Herkunft als Berufungsvereinbarungen von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sein sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 41; Wolff, WissR 2013, 126/142), wäre ein Eingriff in dessen Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG stellt die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz (vgl. bereits BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570). Eingriffe in die rechtliche Bindung der Vereinbarungen bzw. Zusagen sind aus sachlich gebotenen Gründen zulässig, wenn der Gesetzgeber seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen kann und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet (BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335 f.). Hier kann der bayerische Gesetzgeber für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.

(aa) Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Reform der Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - „rückabzuwickeln“. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliederige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt, das aus einem festen - gegenüber der früheren C-Besoldung deutlich niedrigeren - Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Gericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/311). Der bayerische Gesetzgeber hat sich - ebenso wie die Mehrzahl der übrigen Landesgesetzgeber (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/73 f.) - für die Beibehaltung des zweigliederigen Vergütungssystems entschieden. Bei dieser besoldungsrechtlichen Systementscheidung hat er die Grundgehaltssätze deutlich angehoben und gleichzeitig drei (Dienstzeit-)Stufen eingeführt. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird auf die in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte dieser Leistungsbezüge in der Form angerechnet, dass diese Leistungsbezüge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Dies ist - wie die Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt - sachlich gerechtfertigt, weil damit der flexible Leistungsbestandteil zu einem nicht unerheblichen Teil in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt und somit auch hinsichtlich seiner Beständigkeit und Ruhegehaltfähigkeit deutlich gestärkt wird (LT-Drs. 16/13863 S. 9). Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sind dem Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in vielfältigen Ausprägungen bekannt und werden als grundsätzlich zulässig eingestuft (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris zur Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG -).

(bb) Die Teilanrechnung auf die Leistungsbezüge verfolgt das legitime verfassungsrechtliche Ziel, eine „Überalimentierung“ zu vermeiden, den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zu wahren und Mitnahmeeffekte zu verhindern (LT-Drs. 16/13863 S. 1, 9, 11). Anderenfalls käme es, wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, zu einer dauerhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum 1. Januar 2013 vorhandenen W-Professoren („Bestandsprofessoren“) gegenüber ihren nach Inkrafttreten der Neuregelung berufenen bzw. in die W-Besoldung gewechselten Kollegen („Neuprofessoren“). Die Höhe der den Bestandsprofessoren vor Inkrafttreten der Neuregelung gewährten Leistungsbezüge ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im früheren Besoldungssystem niedrigeren Grundgehaltssätze zu sehen, deren Kompensation sie in vielen Fällen faktisch dienen sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 52; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 117). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass bei den nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Leistungsbezügen die erhöhten Grundgehaltssätze bereits berücksichtigt wurden (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Die Umstrukturierung des Besoldungssystems als Reaktion auf verfassungsgerichtliche Vorgaben erfolgt innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst (vgl. Sachs, NWVBl 2013, 309/314; Wolff, WissR 2013, 126/147) und stellt so einen systemimmanenten Grund für damit verbundene Eingriffe in besoldungsrechtliche Rechtspositionen dar.

(cc) Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Gründe für die Neuregelung auch nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art. Nach ständiger Rechtsprechung können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.). Bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche freilich die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt (LT-Drs. 16/13863 S. 11), stand eine Sanierung des Staatshaushalts nicht im Vordergrund. Die Neuregelung diente nicht (pauschal) der Haushaltsentlastung, sondern vielmehr der Beseitigung der im Urteil zur W-Besoldung als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation. Die durch die Anrechnung freiwerdenden Mittel wurden nicht eingespart, sondern anderweitig für die Alimentation des betreffenden Personenkreises bereitgestellt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Im Übrigen vermag die Anrechnung ausweislich der Kostenermittlung (LT-Drs. 16/13863 S. 2) die durch die Anhebung der Grundgehälter entstehenden Mehrkosten nur teilweise zu decken. Den Hochschulen wurden zusätzliche Mittel für Neuvergaben von Leistungsbezügen in Höhe von 13 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt, so dass von einseitigen Sparmaßnahmen zulasten des betroffenen Personenkreises nicht die Rede sein kann.

(dd) Soweit im - nicht spezifisch rechtswissenschaftlichen - Schrifttum (vgl. insbesondere Gawel, DÖV 2013, 285/287 ff.; ders., NVwZ 2013, 1054/1056 f.; Gawel/Aguado, ZBR 2014, 397/398) Kritik an den Konsumtionsvorschriften bzw. an einzelnen Aspekten ihrer Ausgestaltung geübt wird, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die bayerische Regelung ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Nach der Konsumtionssperre des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG bleibt mindestens die Hälfte der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge erhalten (sog. Halbteilungsschutz; vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Es kommt zu keiner vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge und damit nicht zu einer pauschalen Gleichstellung von denjenigen Professoren, die der ursprünglichen Leistungsaufforderung des Gesetzgebers nachgekommen sind, mit denjenigen, die nach dem alten Besoldungssystem keine oder nur geringe Leistungsbezüge erworben haben. Auch erfolgt bei den linearen Besoldungsanpassungen innerhalb der innegehabten Dienstzeitstufe keine Anrechnung (Art. 107a Abs. 2 Sätze 5 und 7 BayBesG). Damit wird die Konsumtion insgesamt auf ein vertretbares Maß beschränkt; sie ist verhältnismäßig und zumutbar (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 29 ff.; Sachs, NWVBl 2013, 309/314 ff.; Wolff, WissR 2013, 126/140 ff.).

Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall gleichwohl zu gewissen Nivellierungen und Unebenheiten in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht kommen kann. Dies gilt etwa für die Anrechnung beim weiteren Stufenaufstieg nach Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG (dazu VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 34), die freilich den - bereits im Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 3 und damit der höchsten Stufe zugeordneten - Kläger nicht betrifft. Die Konsumtion ist damit von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen abhängig. Auch kann die Anwendung der Konsumtionsvorschriften zumindest teilweise zu einer als unbefriedigend empfundenen Einebnung des Besoldungsgefüges der Professoren untereinander führen. Dies zeigt gerade das Bespiel des Klägers, der nach seinem gesamten Werdegang dem obersten Leistungssegment zuzuordnen ist und dessen Leistungen nach Berufung in einem „Leuchtturm-Verfahren“ mit entsprechenden Leistungsbezügen honoriert wurden, von denen er jetzt nur noch teilweise profitiert. Derartige Nivellierungen liegen jedoch in der Konsequenz der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Judikatur, welche die bisherige Ausgestaltung der leistungsorientierten W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt und sogar eine Rückkehr zur früheren C-Besoldung mit einheitlichen Grundgehaltssätzen und ohne jede Leistungskomponente als zulässig erachtet hat. Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen - wie im Besoldungsrecht generell - Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295; B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f.; B. v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353/364 f.).

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Teilkonsumtion auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei Besoldungsansprüchen von Beamten ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 GG neben dem an sich spezielleren Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.1973 - 2 BvL 50/71 - BVerfGE 35, 23/31; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570) und greift insbesondere Platz, wenn man - wie unter 1. b) aa) (b) dargelegt - die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters als nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst sieht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Auch wenn die Besoldung in ihrer Gesamthöhe stets zumindest unangetastet bleibt und keiner der Betroffenen in der Summe weniger erhält als unter Geltung der früheren Rechtslage, lässt sich die Konsumtionsregelung als Eingriff in die dem Kläger ebenso wie den anderen betroffenen Professoren zustehende Rechtsposition begreifen (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 40 f.; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 23; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 110). Insoweit ist zwischen einer formellen und einer materiellen Betrachtung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Ohne die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG stünden dem Kläger die Leistungsbezüge zusätzlich zu den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angehobenen Grundgehaltssätzen in ungekürzter Form zu.

(2) Dieser Eingriff ist jedoch als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt (vgl. VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 123 ff.). Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen, bei denen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls gegeneinander abzuwägen sind, kommt dem Normgeber - wie auch bei Art. 33 Abs. 5 GG - eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f. m. w. N.). Hier ist der Eingriff aus den unter 1. b) aa) dargestellten Erwägungen gerechtfertigt, die auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standhalten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 42 ff.). Die gesetzgeberische Neuregelung dient der (teilweisen) Rückabwicklung der vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Professorenbesoldungsreform innerhalb des Systems der W-Besoldung selbst.

cc) Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 36; vgl. auch die Ausführungen des VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 70 ff., soweit sie sich auf die unechte Rückwirkung beziehen). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).

(1) Hieran gemessen stellt die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar. Die mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 erfolgte Neuregelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; eine Rückwirkung für das Jahr 2012 wurde nicht angeordnet. Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet (Bescheid der Universität B. vom 23.1.2013; Rechtsfolgebescheid des Landesamts vom 25.3.2013) und in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013 informiert. Zugrunde lag die Vollzugsregelung des Art. 107a Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, wonach die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bestandsprofessoren abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG mit den Bezügen für den Zahltag Mai 2013 fällig wurden. Die Konsumtion erfasst die Leistungsbezüge, auf deren Gewährung der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Anspruch erworben hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgezahlt werden. Damit wird für die Zukunft auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingewirkt.

(2) Diese Einwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer unechten Rückwirkung ist das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung abzuwägen. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. etwa BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/347). Dies ist der Fall. Das öffentliche Interesse an einer verfassungskonformen Neuregelung der Professorenbesoldung und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten hinter den Interessen der betroffenen Professoren zurücktreten muss. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) aa) verwiesen.

dd) Schließlich ist die Neuregelung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit dem speziellen Gleichheitssatz aus dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG (dazu Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/75) vereinbar, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs zwischen Bestands- und Neuprofessoren als auch hinsichtlich des Vergleichs innerhalb der Bestandsprofessoren (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 74 ff.; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 126 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, B. v. 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - BVerfGE 135, 238). Hier trägt die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Während die Leistungsbezüge nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor dem 1. Januar 2013 (auch) alimentativen Charakter haben sollten, werden sie ab dem 1. Januar 2013 (nur) additiv, also „on top“ gewährt. Etwaige Mängel und Friktionen sind jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch, soweit durch die Konsumtion eine begrenzte Angleichung von Professoren mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems.

Im Übrigen steht es den Bestandsprofessoren frei, seit dem 1. Januar 2013 und auch zukünftig - etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen - Einfluss auf die Art und Höhe ihrer Leistungsbezüge zu nehmen. Leistungsbezüge sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern unterliegen vielfältigen Gestaltungs- und Verhandlungsmöglichkeiten. Dies zeigt nicht zuletzt das Beispiel des Klägers, der bei seiner Berufung neben dem - der Konsumtion unterliegenden - unbefristeten, dynamisierten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug einen nicht von der Konsumtion betroffen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR erhalten hat. Dieser ungekürzt erhaltene Leistungsbezug wurde ursprünglich für die Dauer von drei Jahren als befristeter, nicht dynamisierter und nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezug gewährt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015 wird der Leistungsbezug ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben.

2. Als unterliegender Beteiligter trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

3. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 1. Juli 2011 als Universitätsprofessorin im Dienste des Beklagten. Sie erhielt nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht neben einem Grundgehalt eine Hochschulleistungszulage in Form einer an allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmenden, unbefristeten und ruhegehaltsfähigen Berufungs-Leistungszusage in Höhe von ursprünglich 1.500,00 EUR und zuletzt 1.551,43 EUR brutto. Seit dem 1. Januar 2013 erhält die Klägerin eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 geänderten Besoldungsrechtes. Die gesetzliche Neuregelung beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Seit dem 1. Januar 2013 erhielt die Klägerin auf dieser Grundlage ein Grundgehalt von 5.953,70 EUR brutto und eine Hochschulleistungszulage von 1.230,45 EUR. Seit dem 1. Januar 2014 wurde ein Grundgehalt in Höhe von 6.129,33 EUR gezahlt, die Hochschulleistungsbezüge waren gekürzt auf 1.266,75 EUR brutto. Wegen des mittlerweile zum 1. Januar 2015 erfolgten Aufstiegs in die Grundgehaltsstufe 2 beträgt das Grundgehalt nunmehr 6.340,69 EUR und ist die Leistungszulage auf 1.055,39 EUR gekürzt.

Gegen die ihr zugegangene Bezügemitteilung des Beklagten vom 18. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem sinngemäßen Begehren auf weitere ungekürzte Auszahlung der früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge. Diesen Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014 als unbegründet zurück.

Die gesetzliche Regelung zur Änderung der Professorenbesoldung und die darin enthaltene Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG zur Kürzung der Hochschulleistungsbezüge seien formell verfassungsmäßig zustande gekommen und aufgrund ihres Inkrafttretens gültig. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sei eine abweichende Entscheidung seitens der Verwaltung nicht möglich. Im Übrigen sei die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verfassungsmäßig.

Am 10. März 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und zur Begründung geltend machen:

Die Klage richte sich auf ungekürzte Auszahlung der Hochschulleistungsbezüge. Das Gesetz des Freistaates Bayern zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2013 sei verfassungswidrig. Die Konsumtion von Hochschulleistungsbezügen oder von Leistungsbezügen beim Stufenaufstieg erfolge daher ohne rechtliche Grundlage. Fiskalische Motive des Gesetzgebers könnten für sich betrachtet keinen Eingriff in das bestehende Besoldungssystem rechtfertigen. Die Einführung einer Konsumtion bedeute Eingriffe in sämtliche von 2006 bis Ende 2012 rechtsverbindlich geschlossene Hochschulleistungsvereinbarungen und Zusagen. Soweit vorgebracht werde, dass ohne eine Konsumtionsregelung eine dauerhafte Besserstellung der im alten System berufenen Professoren zu befürchten sei, sei hier die Situation nicht anders als beim vorangegangenen Wechsel von der C-Besoldung zur W-Besoldung. Sowohl im Durchschnitt der W-Besoldungen in Bayern als auch bei der Klägerin sei eine amtsunangemessene Überalimentation weder insgesamt noch bei der Klägerin auch nur ansatzweise erkennbar. Eine sachgerechte Lösung liege darin, die Leistungen an möglicherweise Unteralimentierte entsprechend zu vergüten. Dies sei der Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Professorenbesoldung in Hessen gewesen. Die vor der Rechtsänderung erworbenen Ansprüche auf Hochschulleistungsbezüge seien als gefestigte subjektive Rechtspositionen anzusehen und rechtlich nicht antastbar; sie unterlägen dem verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz. Zu verweisen sei auf die tatsächlichen Umstände, die bei der Klägerin zur Bewilligung einer monatlichen Hochschulleistungszulage in Höhe von 1.500,00 EUR brutto geführt hätten. In Ansehung all der von der Klägerin beabsichtigten Projekte habe diese die Hochschulleistungsbezüge erhalten. Diese würden bereits jetzt aktuell verrechnet mit der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundgehaltes. Nach der gesetzlichen Regelung solle nach dem Willen des neu geschaffenen Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG bei entsprechenden Stufenaufstiegen eine weitere Verrechnung erfolgen. Die Klägerin laufe also Gefahr, ihre vor dem 31. Dezember 2012 erworbenen Leistungsbezüge nach und nach bis zur Kappungsgrenze von 50% zu verlieren, obwohl sie ihrerseits bereits die ihr obliegenden Gegenleistungen voll erbracht habe bzw. soweit diese vordiktiert seien, so dass einerseits ein Abbruch dieser Projekte oder andererseits das Einbringen in neuerliche Bezügeverhandlungen kaum möglich sei. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung folge daraus, dass Professoren, denen Leistungsbezüge vor dem 31. Dezember 2012 zugestanden hätten, nun eine Kürzung dieser Bezüge bis zu 50% hinnehmen müssten. Leistungsbezüge, die im Januar 2013 gewährt würden, blieben voll erhalten. Andere Hochschullehrer hätten vor dem 31. Dezember 2012 keine, geringere oder höhere Leistungszulagen vereinbart. Diese erhielten gegebenenfalls nun die volle alimentative Kraft der Erhöhung des W-Grundgehalts und der Erfahrungsaufstiegszulagen bis zu ihrem Dienstende. Mit jeder Erfahrungsaufstiegszulage würden diese den Besoldungsvorsprung, der der Klägerin wegen zusätzlicher Leistung gewährt worden sei, aufholen. Schritt für Schritt hätten diese die Möglichkeit, nach dem 31. Dezember 2012 neue Leistungen und Projekte in neuen Berufungs- und Bleibeverhandlungen auszuhandeln und die Leistungszulagen sodann in ungeschmälerter Höhe bis zum Dienstende zu beziehen. Kollegen mit deutlich höheren Leistungsbezügen als die Klägerin würden trotz der wesentlich höheren Endbesoldung nach den Regelungen des neuen Art. 107a BayBesG die identischen Abzüge erhalten mit Ausnahme etwaiger Unterschiede in der Konsumtion durch den Erwerb unterschiedlicher Erfahrungsaufstiegszulagen wegen des Dienstalters. Durch beide Arten der Konsumtion, sowohl durch die Verrechnung der Leistungsbezüge mit dem Anstieg der Grundgehälter als auch durch Verrechnung mit späteren Erfahrungsaufstiegs- oder Funktionszulagen würden die vor dem 1. Januar 2013 vorhandenen subjektiven leistungsorientierten Unterschiede in der Besoldung der Professoren untereinander erheblich aufgeweicht. In den bis zum 31. Dezember 2012 subjektiv für die einzelnen Professoren geschaffenen Leistungsbezügen kämen besoldungsrechtlich relevante Wertigkeiten der Hochschullehrer untereinander zum Ausdruck. Diese Unterschiede, geschaffen unter dem Eindruck des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden verfassungsrechtlichen Leistungsprinzips, würden durch die Konsumtionsregelungen unzulässig nivelliert. Das insoweit geltende Leistungsprinzip stehe gleichrangig neben dem Alimentationsprinzip. Ein sich aus dem Leistungsgrundsatz ergebender Gehaltsvorsprung sei dauerhaft abzusichern und anzuerkennen. Gleichermaßen führe dies zu einer Verletzung des Gleichheitsgebotes. Auch hier sei auf den Unterschied zu den Professorenkollegen zu verweisen, die vor dem 31. Dezember 2012 keine oder wesentlich höhere Leistungszulagen erhalten hätten. Dem Beklagten sei es bislang nicht gelungen darzustellen, weshalb der mit der Konsumtion verbundene Eingriff in durch die Zulagenvereinbarungen abgesicherte Rechtspositionen mit Zielstellungen außerhalb der fiskalischen Interessen und innerhalb des engen Ermessensspielraums zum Leistungsprinzip begründet werden könnte. Es stelle sich weiterhin die Frage, ob der besagte Eingriff in tausende rechtsverbindlicher Leistungsvereinbarungen das mildeste denkbare Mittel darstelle. Rechtswidrig sei es ebenfalls, wenn der Beklagte neben der Verrechnung des Grundgehaltsanstieges und der Erfahrungsaufstiegszulagen die Verrechnung von Funktionsleistungszulagen in Art. 107a BayBesG anordne. Dies führe zu dem Ergebnis, dass Inhaber derselben dienstrechtlichen Funktion künftig unterschiedlich hohe Funktionszulagen erhalten würden, je nachdem ob die Funktionsträger vor dem 31. Dezember 2012 Leistungszulagen erhalten hätten oder nicht. Es käme darüber hinaus zu dem widersinnigen Ergebnis, dass ein im Dienstalter aufsteigender Funktionsträger Schritt für Schritt schlechter besoldet werde, wenn er vor dem Stichtag Leistungszulagen erworben habe. Im Gegensatz dazu würde ein Träger der gleichen Funktion volle Funktionszulagen erhalten, wenn er keine Leistungszulagenansprüche vor dem 1. Januar 2013 vorweisen könne. Auch diese Regelung widerspreche sowohl dem Leistungsprinzip wie gleichheitsrechtlichen Grundsätzen.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,

den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge der Klägerin durch das Landesamt für Finanzen und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 7. Februar 2014 zu verurteilen, die Berufungs- und Leistungszulage ab dem 1. Januar 2013 in ungekürzter Höhe zu gewähren.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen dargestellt wurden zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung. Diese sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen, weshalb die Klägerin allenfalls nur rügen könne, dass die Regelungen gegen materielles Verfassungsrecht verstoßen würden. Dies sei jedoch zu verneinen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip noch das Leistungsprinzip vor. Auch würden sonst keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt. Der bayerische Gesetzgeber habe beim Erlass der Neuregelungen in rechtmäßiger Weise von seinem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Besoldungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass bei der Gestaltung von Gesetzen die finanziellen Rahmenbedingungen nicht völlig außer Acht gelassen werden dürften, auch wenn sie für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund für eine Besoldungskürzung darstellen könnten.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip sei zunächst deshalb zu verneinen, weil bereits durch die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt sei. In der Besoldungsgruppe W 2 liege das neue Einstiegsgrundgehalt zwischen den Stufen 7 und 8 und das neue Endgrundgehalt zwischen den Stufen 10 und 11 der Besoldungsgruppe A 15. In der Besoldungsgruppe W 3 liege das Einstiegsgrundgehalt zwischen den Stufen 9 und 11 und das Endgrundgehalt oberhalb der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Bei der Bemessung des Einstiegsgehalts sei berücksichtigt worden, dass Professoren erstmalig mit durchschnittlich 40 Jahren berufen würden und sie damit in etwa die gleiche Berufserfahrung besäßen wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15 in Stufe 7. Bereits deswegen könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip mehr begründen. Dies gelte umso mehr, wenn diese keinen alimentativen Charakter aufweisen würden.

Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht in unzulässiger Weise in bestandsgeschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor, da durch die Kürzungsregelungen kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter als bislang gestellt werde. Wolle man gleichwohl einen Eingriff die Eigentumsgarantie annehmen, sei dieser als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Es sei allgemein anerkannt, dass der Gesetzgeber in bestehende Leistungszusagen grundsätzlich eingreifen dürfe, sofern sich seine legitimen Ziele nur auf diese Weise verwirklichen ließen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gewahrt blieben. Einen absoluten Bestandsschutz würden Leistungszusagen daher nicht genießen, unabhängig davon, ob sie durch Verwaltungsakt oder Vereinbarung begründet worden seien. Mit der Kürzung der Leistungsbezüge seien vom bayerischen Gesetzgeber legitime Ziele verfolgt worden. Es habe damit zum einen - wie vom Bundesverfassungsgericht als eine der möglichen Umsetzungsoptionen aufgezeigt - das bisherige zweigliedrige Besoldungssystem mit einer deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze fortgeführt werden sollen; zum anderen hätten auch weiterhin ausreichend Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehen sollen. Zu betonen sei, dass die durch die Anrechnung freigewordenen Mittel nicht einmal dafür ausreichen würden, die Anhebung der Grundgehälter gegenzufinanzieren. Die vorgenommene Kürzung sei sowohl geeignet, als auch erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar. Nicht verletzt sei ebenso der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es handele sich vorliegend um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung, da die Kürzungsregelung auf eine gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsposition für die Zukunft einwirke, sofern ein Eingriff bejaht werde. Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sei, ließe sich ein Verfassungsverstoß nicht begründen.

Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Zwar könne sich der besoldungsrechtliche Abstand zu anderen Professoren, die bislang keine oder niedrigere Leistungsbezüge erhalten hätten, infolge der Anrechnung verringern, vollständig eingeebnet werden aber wegen der Regelungen zum Mindestbehalt jedoch nicht. Zudem wäre laut Bundesverfassungsgericht auch eine Rückkehr zu C-Besoldung möglich gewesen, was eine nahezu vollständige Abschaffung leistungsbezogener Besoldungselemente bedeutet hätte. Allenfalls gegenüber Professoren mit neuen Leistungsbezügen könne das Leistungsprinzip berührt sein in der Weise, dass die zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Leistungsbezüge gekürzt würden, die danach vergebenen hingegen verschont blieben. Allerdings könne auch hierin kein Verfassungsverstoß gesehen werden, weil Stichtagsregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, zumal vorliegend mit strukturellen Änderungen verbunden, unbedenklich seien, auch wenn sie gewisse Härten mit sich bringen würden. Damit sei auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Im Gegensatz dazu würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit mit der Professorenbesoldungsreform von 2002 einen sehr großen Spielraum für die Vergabe von Leistungsbezügen geschaffen, es dabei aber versäumt durch die Grundgehälter bereits eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen. Wenn der Gesetzgeber nun diesen Fehler korrigiere und die Absenkung des Grundgehaltes revidiere, sei es legitim, diejenigen Professoren, die zulasten anderer Professoren höhere Leistungsbezüge erhalten hätten, an der Finanzierung der höheren Grundgehälter zu beteiligen. Es müsse dem Gesetzgeber bei Fortführung des zweigliedrigen Besoldungssystems aus garantiertem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen daran gelegen sein, dieses System auch nach der Umstrukturierung mit Leben zu erfüllen und allen Professoren eine realistische Chance auf die Gewährung von Leistungsbezügen einzuräumen.

Im Übrigen sei kaum in Abrede zu stellen, dass sich gerade die Höhe der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, aber auch die besonderen Leistungsbezüge immer auch an der Höhe des Grundgehalts orientieren würden. In der Praxis seien insbesondere an Fachhochschulen sogar durch die Gewährung von Leistungsbezügen oftmals die frühere C-Besoldung nachgezeichnet worden. Es könne daher festgestellt werden, dass vor dem 1. Januar 2013 etwas zu hohe Leistungsbezüge gewährt worden seien, weil das Grundgehalt zu niedrig bemessen gewesen sei. Dagegen würden die neuen Leistungsbezüge tendenziell etwas niedriger ausfallen, da das Grundgehalt angehoben worden sei. Insofern erscheine es zur Herstellung von Systemgerechtigkeit zwingend erforderlich, die bisherigen Leistungsbezüge teilweise zu kürzen. Im Ergebnis würden somit beide Gruppen, sowohl die Bestandsprofessoren als auch die neu eingestellten Professoren in angemessener Weise zur Finanzierung der erhöhten Grundgehälter herangezogen.

Abschließend sei zu erwähnen, dass auch die Bestandsprofessoren in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen könnten; dies werde weder durch Rechtsvorschrift noch durch Vollzugsanweisungen ausgeschlossen. Gerade durch die Vergabe besonderer Leistungsbezüge könnten auch Leistungen in der Vergangenheit bzw. Besonderheiten im Werdegang eines Professors in gebührender Weise honoriert werden, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 - 1 K 711/14.TR - juris - gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Bezüge und ungekürzte Gewährung der Berufungs- und Leistungszulage über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 7. Februar 2014 und der Einlassung des Beklagten im Klageverfahren. Weiterhin folgt das Gericht - soweit auf die bayerische Rechtslage und das vorliegende Verfahren übertragbar - der Begründung des in das Verfahren eingeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 - 1 K 711/14.TR - juris. Die im Klageverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsargumente führen nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Klägerin.

Ergänzend sind hierzu noch die folgenden Ausführungen veranlasst: Seitens der Klägerin wird nicht in Abrede gestellt, dass die ihr derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch zutreffend den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsrechts entspricht. Die seit dem 1. Januar 2013 vorgenommene Anrechnung der Berufungs-Leistungsbezüge findet hierbei ihre gesetzliche Grundlage in Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Das vorliegend in Streit stehende Leistungsbegehren der Klägerin hat rechtlich damit zur Vorbedingung, dass die gerügte Anrechnungsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Insoweit steht dem Gericht zwar ohne Weiteres die notwendige Prüfungskompetenz zu, nicht aber die sogenannte Verwerfungskompetenz. Vielmehr hat das Gericht bei der (hier zu bejahenden) Entscheidungserheblichkeit ausschließlich für den Fall, dass es die betreffende Norm für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit bei Verstoß gegen das GG dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG) oder bei Verstoß gegen die BV dem Landesverfassungsgericht (Art. 92 BV) zur Entscheidung im Wege der Konkreten Normenkontrolle vorzulegen (hierzu grundsätzlich Dederer in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar <72. Ergänzungslieferung 2014 > Rn. 9 - 13; Rn. 128 - 138 m.w.N zu Art. 100 GG; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern <5. Aufl. 2014> Rn. 20 ff. zu Art. 92 BV).

Diese Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 107a Abs. 2 BayBesG hat das Gericht indes nicht gewinnen können. Anhaltspunkte für eine formelle Verfassungswidrigkeit der Norm sind nicht geltend gemacht oder seitens des Gerichts zu ersehen. Die von Klägerseite geltend gemachte materielle Verfassungswidrigkeit vermag das Gericht in der Gesamtschau ebenfalls nicht zu erkennen.

Mit den Gründen des in das Verfahren eingeführten Urteils des VG Trier (a.a.O) stellt die vorliegend streitige Norm wegen der hiermit verbundenen teilweisen Konsumtion der Leistungsbezüge zwar auch aus Sicht des Gerichts ohne Weiteres einen Eingriff in Art. 33 Abs. 5 und Abs. 2 GG dar und kann ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG wenigstens unterstellt werden.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in das Besoldungssystem wie durch die in Art. 107a BayBesG getroffenen Konsumtionsregelungen ist vom Grundsatz her nicht in Frage zu stellen. Hier kann nichts anderes gelten als etwa für Eingriffe in Rechtspositionen aus Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen (vgl. BVerwG, B. v.17.08.2009 - 6 B 9/09 - juris); ebensowenig wie diese können damit die Vereinbarungen bzw. Festlegungen anlässlich der Gewährung einer Leistungszulage - ungeachtet ihres Rechtscharakters als öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung oder Verwaltungsakt (hierzu Kathke in Schwegmann/Summer, Rn. 6 ff zu Art. 70 BayBesG) - einen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen. So ist die Klägerin auch anlässlich ihrer Ernennung durch das Schreiben der Universität Würzburg vom 29. Juni 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Leistungsbezüge den durch künftige besoldungsrechtliche Vorschriften eintretenden Änderungen unterliegen.

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -; BVerfG, B. v. 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - jeweils juris). Dieser erstreckt sich nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres auch auf die hierbei aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Grenzen. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43).

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 juris Rn. 44). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, U. v. 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 122).

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, U. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 148) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn.114 in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu, wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

Wie vom VG Trier (a.a.O) im Einzelnen ausgeführt und im vorliegenden Verfahren auch vom Beklagten geltend gemacht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht der (unterstellte) Eingriff durch den Gesetzgeber in die genannten Verfassungsnormen durch einen legitimen Zweck gedeckt und entspricht auch im Übrigen dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig sind die Grundsätze der innerhalb des Art. 3 GG zu beachtenden Systemgerechtigkeit oder das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot verletzt.

Ausgehend von dem durch das VG Trier herangezogenen Prüfungsrahmen und der dortigen Begründung ergibt sich kein abweichendes Ergebnis bezogen auf die im Detail unterschiedliche Rechtslage in Bayern. So werden - wie vom Bevollmächtigten zu Recht geltend gemacht - durch Art. 107a BayBesG in der Tat neben den Professoren der W 2 Besoldung auch Professoren mit W 3 Besoldung den streitigen Anrechnungsregelungen unterworfen, darüber hinaus sogar in modifizierter Form Professoren der alten C-Besoldung (Art. 107 BayBesG). Dieser Umstand ist indes eher ein tragfähiges Indiz für die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 GG innerhalb der Neuregelung, damit als solches gerade kein Aspekt für die seitens der Klägerin reklamierte Ungleichbehandlung. Weiterhin ist die bayerische Konsumtionsregelung in den Sätzen 1 bis 7 des Art. 107a BayBesG insofern abweichend normiert, als es neben einer punktuellen Abschmelzung anlässlich der Erhöhung der Grundgehaltssätze am 1. Januar 2013 auch bei einem künftigen Stufenaufstieg zu weiteren Anrechnungen kommt. Wesentlich hierbei ist die gesetzliche Grenze von 50%, bis zu der eine Anrechnung nur möglich ist. Zugunsten der Betroffenen abgefedert wird die Konsumtion dadurch, dass befristete vor unbefristeten und diese vor Funktionszulagen abgeschmolzen werden. Außerdem bleiben die lineare Anpassung zum 1. Januar 2013 und ebenso künftige lineare Anpassungen (dann in der innegehabten Stufe) unberücksichtigt; weiterhin nehmen Leistungszulagen abhängig von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

Die durch Art. 107a Abs. 2 BayBesG in Bayern geschaffene Rechtslage hat damit rein faktisch im Einzelfall die von Klägerseite angedeuteten unterschiedlichen Konsequenzen im Detail. Für die rechtliche Würdigung ist indes nicht auf einen Vergleich mit dem rheinland-pfälzischen Besoldungssystem bzw. Konsumtionssystem und sich hieraus ergebende Konsequenzen abzustellen. Entscheidend sein können allenfalls Auswirkungen, wie sie sich für die Klägerin in Bayern zu vergleichbar heranziehbaren Professoren gemessen an den hier prüfungsrelevanten Verfassungsnormen ergeben.

Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund eine verfassungsrechtlich unzulässige Behandlung im Vergleich zu nach dem 1. Januar 2013 berufenen Professoren erblickt, erscheint dies dem Gericht nicht tragfähig. Wie auch vom Beklagten zu Recht geltend gemacht, steht es der Klägerin frei, nach dem genannten Zeitpunkt ebenso neue - und nicht der vorgenannten streitigen Kürzung unterliegende - Leistungszulagen auszuhandeln, was insbesondere auch im Falle eines Wechsels als neue Berufungs-Leistungszulage zum Tragen kommen kann, im Übrigen aber bei einem Verbleib auch für die weiteren Arten der vom Gesetz vorgesehenen Leistungszulagen gilt. Ein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung eines nach der Höhe einer Leistungszulage zu einem bestimmten Zeitpunkt bemessenen „Leistungsvorsprungs“ auch für die Zukunft ist gegenüber diesem Personenkreis nach Auffassung des Gerichts von Verfassungs wegen gerade nicht gegeben. Das Gericht geht des Weiteren mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Umverteilung hin zu mehr alimentativen Besoldungsbestandteilen bei gleichzeitiger Deckelung des insgesamt vorhandenen Budgets (vgl. Art. 73 BayBesG) die Höhe zu vergebender Leistungszulagen beeinflussen wird. Dies bedeutet, dass bei der anzunehmend beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung auf die einzelnen Hochschulen seit dem 1. Januar 2013 denknotwendig nur Leistungszulagen in geringerer Höhe als vorher vergeben werden können. Trotz der vorliegend streitigen Konsumtion wird damit mit den Bestandszulagen auch hierwegen ein gewisser Leistungsabstand zu den Neuvergaben gewahrt.

Soweit die Klägerin einen Verfassungsverstoß wegen der Auswirkungen der Konsumtion innerhalb der am 31. Dezember 2012 vorhandenen Bestandsprofessoren mit Leistungszulagen rügt, greift auch dieses letztlich nicht durch. Die insoweit auftretenden Fallkonstellationen sind verfassungsrechtlich in der Gesamtwürdigung noch hinnehmbar. Hier wie zu anderen Rügen der Klägerseite ist nochmals der o.a. zitierte weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu betonen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Wie oben dargestellt, ist das Gericht beschränkt auf eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43).

Gerade Übergangslösungen der vorliegend streitigen Art bergen immer Härten und vermeintlich ungerechtfertigt erscheinende Konsequenzen im Einzelfall. Die Grenze der Verfassungswidrigkeit erscheint vorliegend nicht deshalb überschritten, weil Leistungszulagen der betreffenden Professoren nicht ausschließlich aktuell zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Höhe bzw. bis zu einer bestimmten Untergrenze konsumiert werden, sondern auch abhängig sind von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen im Übrigen. Das hat in der Tat die Konsequenz haben können, dass niedrige Leistungszulagen bereits mit der Erhöhung des Grundgehalts zum 1. Januar 2013 der vollen gesetzlichen Konsumtion bis zur Hälfte unterlagen. Gleichermaßen hat dies auf der anderen Extremseite zur Folge haben können, dass Leistungsbezüge bei Professoren, die bereits am 1. Januar 2013 in die höchste Leistungsstufe nach Art. 107a BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG einzuordnen waren, nur dieser einen Kürzung durch die Anhebung der Grundgehaltssätze ausgesetzt waren bzw. in Zukunft sein werden; letzteres hat dann zur Konsequenz, dass die Grenze der Konsumtion im Einzelfall schon nicht erreicht wird. Gleichwohl dürfte es sich hier um Einzelfälle handeln, die das gesetzliche Gesamtkonzept nicht verfassungsrechtlich in Frage stellen. Denn vom Grundsatz her sind alle Leistungszulagen von der Konsumtion bis zur Untergrenze von 50% betroffen und wird diese auch für die weit überwiegende Mehrheit der Fälle Anwendung finden und sich in vergleichbarem Umfang wie für die Klägerin auswirken. Soweit in der Literatur gefordert wird, dass einschlägige Konsumtionsregelungen eine strenge „rangplatzwahrende“ Funktion haben müssten bzw. hierwegen nur auf Stufe 1 des Grundgehalts zulässig seien (vgl. Gawel /Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 ff.), vermag sich das Gericht dem sonach nicht in dieser Absolutheit anzuschließen.

Auch die Ausführungen zur Konsumtion der Leistungszulage in Form der sogenannten Funktionszulage (Art. 72 BayBesG) sind mit der vorstehenden Begründung nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß aufzuzeigen. Dahinstehen kann dabei, dass die Klägerin von der Konsumtion insoweit gar nicht betroffen ist, nachdem sie eine solche Funktionszulage nicht erhält. Dies unterstellt, würde sich indes aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts anderes ergeben als zur Abschmelzung sonstiger Leistungszulagen. Hinzu kommt, dass die Konsumtion von Funktionszulagen, die ohnehin an die zeitlich befristete Wahrnehmung einer Funktion gebunden sind, erst subsidiär Platz greifen kann, wenn die anderen unbefristeten bzw. befristeten Leistungszulagen abgeschmolzen sind (Art. 107a Abs. 2 Satz 3 BayBesG).

Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen Art. 107a BayBesG ergeben sich schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip angesiedelte Rückwirkungsverbot. Insoweit gelten wiederum die Ausführungen des in Bezug genommenen Urteils des VG Trier (a. a. O.), soweit hierin (Rn. 71 ff bei juris) eine zulässige unechte Rückwirkung angenommen wird.

Nach allem geht das Gericht nicht von der Unwirksamkeit des Art. 107a BayBesG aus, weshalb der mit der Klage geltend gemachte Leistungsanspruch nicht besteht. Damit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt in Höhe von monatlich € 90,00.

2

Der Kläger ist Professor an der Hochschule ... der Besoldungsgruppe W2. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt € 1.549,04, die vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Seit dem 01.01.2008: € 1.120,49, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2008: € 204,73, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2012: € 220,82, unbefristet und nicht ruhegehaltsfähig.

3

Am 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240 € erhöhte Grundgehalt in Höhe von € 90 angerechnet werden.

4

Gegen die Mitteilung umfassend die Reduzierung der Leistungsbezüge legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von € 90 auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung begründe. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllen, besser gestellt.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und aufgrund des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs nach § 2 Abs. 1 LBesG eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Am 1. Juli 2013 sei das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG - als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getreten. Danach sei das Grundgehalt der W 2 Professur um € 240 rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben worden. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde und deren Auszahlung begonnen habe. Der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts von € 240 sei auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von € 150,00, wenn die Leistungsbezüge einen Betrag von 150 € überschreiten würden. Leistungsbezüge seien bis zu einem Betrag von 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Mit dieser Neuregelung der Professorenbesoldung habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG - Rechnung getragen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern, da in den geregelten Fällen die Besoldung in alimentativer Hinsicht bereits ausreichend sei.

6

Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend trägt er vor, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Klägers auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage der Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezüge, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 entschieden und ausgezahlt worden seien.

7

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG, da Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlichen rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt würden und § 69 Abs. 7 LBesG in diese Vereinbarung eingreife, bedürfe es mehr als eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Das Festhalten am Vertrag müsse unzumutbar sein.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

10

2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er begründet die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ergänzend zum Widerspruchsbescheid damit, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von € 1.459,04 zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig € 4.941,63. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage.

14

Über das Mindestmaß hinaus gewähre Art. 33 Abs. 5 GG keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen.

15

Zusätzlich bezweifelt der Beklagte die Anwendbarkeit des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus fänden jedoch Leistungsbezüge ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG greife. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

16

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Zumindest ein sachlicher Grund stütze die Teilkonsumtion. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu ziehen. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

17

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Er hat keinen Anspruch auf zusätzliche monatliche Leistungsbezüge i. H. v. 90 €. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

20

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers richtet sich unter Abänderung der Bezügefestsetzung auf die Gewährung von Leistungsbezügen über die bisher gewährten hinaus. Einschlägig ist hier die allgemeine Leistungsklage, da die gerügte Bezügemitteilung keinen aufhebbaren Verwaltungsakt darstellt, es fehlt der Regelungscharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - 2 B 72/07; Kopp/Schenke Anh. § 42 VwGO, Rn. 26). Es handelt sich nicht um eine Bezügefestsetzung, sondern um eine bloße Mitteilung. Besoldungsmitteilungen teilen nur den Betrag mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen - hier u.a. des § 69 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, Rz. 22, juris). Auch die unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Zwar können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -) entgegen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die gerügte Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, mit der Folge, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90 € auf das Grundgehalt zu Unrecht erfolgte.

21

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Leistungsbezüge in Höhe von 90 € zu.

22

Der Anspruch des Klägers auf die zu gewährende Besoldung, inklusive der Leistungsbezüge, ergibt sich aus § 4 LBesG i.V.m. den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Klägers mit der Hochschule Trier. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zählen auch Leistungsbezüge zu der Besoldung.

23

Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 LBesG nur die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Gemäß § 3 Abs. 1 LBesG steht dem Kläger danach ein Anspruch auf sein Grundgehalt und die Leistungsbezüge, in seinem Fall 4892,70 € Grundgehalt und 1549,04 € (ungekürzte) Leistungsbezüge zu. Bei der Berechnung hat der Beklagte jedoch auch die in § 69 Abs. 7 LBesG geregelte Anrechnungsregelung zu beachten. Danach wird der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des BundesbesoldungsgesetzesBBesG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 € von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 €, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 €.

24

Diese Übergangsregelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

25

Zunächst hat der Beklagte die Anrechnungsregelung korrekt ausgelegt. Aus § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ergibt sich der Grundsatz der Anrechnung des Erhöhungsbetrags des Grundgehalts von 240 € auf die genannten Leistungsbezüge. Dieser Grundsatz erfährt in Satz 2 und 3 jeweils eine Einschränkung. Nach Satz 2 sind Leistungsbezüge bis 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach Satz 3 verbleibt ein Anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Leistungsbezüge 150 € überschreiten. Ein Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass sich der Sockelbetrag auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 bezieht, und nicht auf die Leistungsbezüge (etwas ungenau LT Drs. 16/2283, S. 10 „ein Sockelbetrag („Freibetrag“) in Höhe von 150 Euro der Leistungsbezüge (ist) von der Anrechnung ausgenommen (…)“.). Ansonsten hätte Satz 3 im Vergleich zu Satz 2 keinen eigenen Regelungsgehalt. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur in Höhe von maximal 90 € (240 € Erhöhungsbetrag abzüglich 150 € Sockelbetrag) erfolgen kann (anders NRW LT Drs. 16/1625 zu Artikel 4 § 2, S. 28, 72. Diese, mit der rheinlandpfälzischen Regelung wortgleiche, Vorschrift wurde so ausgelegt, dass grundsätzlich die gesamte Grundgehaltserhöhung auf die Leistungsbezüge angerechnet wurde, jedoch mindestens 150 € der Leistungsbezüge verbleiben müssen. Dies führt dazu, dass, wenn die Leistungsbezüge die Summe von 150 € und Grundgehaltserhöhung übersteigen, die gesamte Grundgehaltserhöhung konsumiert würde.). Diese Auslegung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

26

Auch die Anrechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt über Leistungsbezüge von insgesamt 1549,04 €, die laufend gezahlt werden, über deren Gewährung vor dem 31.12.2012 entschieden wurde und deren Auszahlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Bei den ihm gewährten Leistungsbezügen handelt es sich auch um die in § 69 Abs. 7 LBesG genannten besonderen Leistungsbezüge, um dynamische Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung erfolgte daher zu Recht, da die Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteigen. Auch die Vornahme der Anrechnung an sich ist nicht zu bestanden, da nur die ruhegehaltfähigen und unbefristeten Leistungsbezüge berücksichtigt wurden, jeweils in der richtigen Reihenfolge.

27

Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung für die Zukunft festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (I.), dem Rückwirkungsverbot (II.) noch aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (III.).

I.

28

Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG.

29

1. Die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 GG ist zunächst an Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. an Art. 14 GG zu messen. Die Frage, ob die Kürzung der Leistungsbezüge an Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da im Rahmen der Rechtfertigung vergleichbare Maßstäbe anzusetzen sind.

30

Die Neuregelung der Professorenbesoldung, genauer die Konsumtionsregelung der Leistungsbezüge als Teil der Besoldung, ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

31

Vorab ist festzustellen, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation durch das nunmehr erhöhte Grundgehalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) soll Leistungsbezügen infolge der Grundgehaltserhöhung keine kompensatorische Wirkung mehr für zu niedrig bemessene Grundgehälter zukommen und damit kein Alimentationsdefizit ausgleichen.

32

Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, stRspr).

33

Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48, juris; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 154, juris). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht schließt den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –). Dabei sind auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 155, juris).

34

Die Konsumtion der Leistungsbezüge ist daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, da unter das Alimentationsprinzip grundsätzlich ebenfalls die Modifizierung bestehender Leistungselemente der Besoldung fällt. Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rz. 182, juris), so schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sind. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem die Leistungsbezüge wie im dem hier zu entscheidenden Fall unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet wurden.

35

Auch wenn man, wie von der Klägerseite vorgetragen, von der Anwendbarkeit des Art. 14 GG in Bezug auf Leistungsbezüge ausgeht, ergibt sich im Folgenden keine andere rechtliche Wertung.

36

Zwar wird die Eigentumsgarantie für Besoldungsansprüche für Beamte durch Art. 33 Abs. 5 GG als Sonderregelung verdrängt. Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, Rz. 37 – juris). Jedoch ist die Anwendung von Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1973 – 2 BvL 50/71 –, Rz. 31; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09, Rz. 6 - juris), erst Recht wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG ausgeht.

37

Fasst man Leistungsbezüge mangels des alimentativen Charakters nicht unter den Alimentationsgrundsatz, so ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts genügen die Leistungsbezüge nicht den aufgestellten Mindestanforderungen des Alimentationsprinzips. Das Grundgehaltsniveau werde nicht durch die Leistungsbezüge ausgeglichen, da deren kompensatorische Wirkung das entstandene Alimentationsdefizit nur dann ausgleichen könne, wenn diese Bezügeart für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sei (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 179 – juris). Dies sei bei den Leistungsbezügen, auf die gem. § 33 Abs. 1 BBesG hinsichtlich des „Ob“ und der Höhe kein Anspruch bestehe, sondern deren Gewährung im Ermessen stehe, und die befristet und unbefristet, ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet werden könnten, nicht der Fall. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen den Leistungsbezügen und den Grundgehaltssätzen kein kompensatorisches Verhältnis besteht, werden Leistungsbezüge daher teilweise nicht unter Art. 33 Abs. 5 GG gefasst, da in der Ausgestaltung des § 33 BBesG Leistungsbezüge keinen alimentativen sondern nur einen additiven Charakter aufweisen (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 182 – juris; Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 311; a.A. Wolff, WissR 2013. S. 126, 142, er unterstellt auch Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da sie aufgrund des Dienstverhaltens zugesprochen werden).

38

Folgt man dem, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann. Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, BVerfGE 45, 142, Rz. 77 m.w.N.– zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind privatnützige, aufgrund eigener Leistung erworbene Rechtspositionen trotz der Begründung im öffentlichen Recht als Eigentumsposition anzusehen.

39

Danach ist es vertretbar Leistungsbezüge, dem Eigentumsbegriff unterfallen zu lassen. Ihnen kommt als Besoldungselement nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG auch jenseits des alimentativen Minimums Existenzsicherung zu, die für den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 21. 9. 2005 - 6 C 3/05). Als rechtlich gesicherte Aussichten bzw. Anwartschaften sind sie in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn die Bezahlung erst in Zukunft verlangt werden kann (so Jarass, GG, Art. 14 Rn. 22; BVerfGE 128, 90, 101), wie dies bei Leistungsbezügen der Fall ist.

40

2. Die Konsumtion der Leistungsbezüge oberhalb von 150 € bis zu einer Grenze von 240 €, d.h. maximal von 37,5 %, stellt auch einen Eingriff in das Leistungselement der Besoldung bzw. in die geschützte Eigentumsposition dar.

41

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt der Eingriff nicht dadurch, dass die Leistungsbezüge in ein verbessertes Grundgehalt „umgewidmet“ werden (so jedoch LT Drs. 16/2283, S. 9, Bay LT Drs. 16/13863 S. 11). Auch wenn sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Bezüge die Rechtsposition aufgrund der Grundgehaltserhöhung insgesamt sogar verbessert hat, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass 90 € der Leistungsbezüge konsumiert und damit gekürzt werden. Vom Normtext wie auch von der Wirkung handelt es sich bei § 69 Abs. 7 LBesG um eine Kürzungsvorschrift. Die Leistungsbezüge werden gekürzt, indem andere Bestandteile der Besoldung angerechnet werden. Soweit das Gesetz die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt normiert, vermindert es die bestehenden Ansprüche auf Leistungsbezüge und greift damit in die Besoldung ein. Das erhöhte Grundgehalt wird auch nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt. Auch wenn in der Summe niemand finanziell schlechter gestellt wird, lässt dies den Eingriff nicht entfallen (so jedoch BT Drs. 17/12455 S. 67 zur bundesgesetzlichen Regelung).

42

3. An den genannten Vorgaben gemessen, widerspricht die Regelung jedoch weder Art. 33 Abs. 5 GG, noch Art. 14 Abs. 1 GG.

43

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rz. 43, juris). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

44

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rz. 43, m.w.N. – juris).

45

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG 2 BvL 7/98, Rz. 44 – juris). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – Rz. 122 - juris).

46

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148 - juris) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, Rz. 114 - juris, in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

47

Die Befugnis, die Leistungsbezüge zu beschränken, ist jedoch durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hieran gemessen verstößt § 69 Abs. 7 LBesG nicht gegen die genannten Maßstäbe.

48

Mit der Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel.

49

Der aktuellen Gesetzesänderung vorausgegangen war die ursprüngliche Neuregelung der Professorenbesoldung von der sogenannten C-Besoldung hin zur W-Besoldung. Mit diesem Systemwechsel hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem war nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Dr 14/6852, S. 1, 14). Das Grundgehalt sollte nur die Mindestbezüge gewährleisten.

50

Das mit der nunmehr erfolgten Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten, und allen Professoren eine (Mindest-)Besoldung zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung trägt, ist legitim. Die Neuregelung, auch wenn sie keinen Systemwechsel sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 darstellt, dient dennoch der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und erfordert eine Überführung der vorhandenen Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in die neue Rechtslage. Die Kürzung verfolgt hier mithin neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes den sachlichen Grund, den durch das Grundgehalt geänderten Umständen Rechnung zu tragen und die nunmehr unerwünschte Vergünstigung „zu hoher“ Leistungsbezüge abzubauen. Aus Sicht des Gesetzgebers lässt diese Zielsetzung auch als weitergehendes Ziel zu, zur Vermeidung von „Mitnahmeeffekten bzw. Überalimentation“ bei solchen Professoren, deren Besoldung schon jetzt in alimentativer Hinsicht ausreichend ist oder sogar darüber hinausgeht, eine Anrechnung vorzunehmen (LT Drs. 16/2283, S. 9). Zudem zielt er auf die Sicherung der finanziellen Mittel auch für die zukünftige Vergabe von Leistungsbezügen (LT Drs. 16/2283). Dieses maßgebliche Ziel, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Alimentationsprinzip Rechnung zu tragen, ist nichts entgegenzuhalten. Dieses Ziel kann den fiskalischen Gründen der Anrechnungsregelungen eine zusätzliche Legitimation geben (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

51

Das Argument der Begegnung der Überalimentation ist für sich genommen jedoch nicht tragfähig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leistungsbezüge gerade nicht zur Alimentation der Professoren zählen. Die Belassung bereits gewährter Leistungsbezüge kann folglich nicht zu einer Überalimentation führen. Der Gesetzgeber ging und geht selber davon aus, diese Bezüge zusätzlich zum Grundgehalt zu gewähren sind, je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Dann kann in den Leistungsbezügen jedoch keine Überalimentation gesehen werden.

52

Unabhängig von dieser Begrifflichkeit liegt der Aussagegehalt bzw. das gesetzgeberische Ziel jedoch darin, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, und damit höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Diese Leistungsbezüge müssen nun in das System des erhöhten Grundgehalts bei gleicher Finanzlage überführt werden. Die Anrechnung soll dazu dienen, den dabei entstehen „Überschuss“ auszugleichen.

53

Die Anrechnungsregelung missachtet auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

54

Zum einen ist die Regelung geeignet, nutzbare Haushaltsmittel für die neuen Leistungsbezüge bereit zu stellen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Zum anderen ist sie als erforderlich zu bewerten. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit besteht ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Suche nach einem milderen, ebenso effektiven Mittel, dass anderweitige Haushaltsmittel herangezogen werden könnten (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -). Gerade durch den anrechnungsfreien Sockelbetrag, hat der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Der anrechnungsfreie Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung auf das erhöhte Grundgehalt führen dazu, dass maximal 90 €, 37,5 %, der Leistungsbezüge angerechnet werden. Diese maximale Anrechnung ist im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Bundesländer eher gering. In Bayern (§ 107a Abs. 2 Bay BesG) und Hessen (§ 10 HPBesG) findet eine Begrenzung auf maximal 50 % der Leistungsbezüge statt. Nach § 82 Abs. 4 SächsBesG (in der Fassung vom 18.12.2013) dürfen sich die Leistungsbezüge um maximal 70 % mindern, nach § 77a Abs. 2 BBesG (in der Fassung vom 11. Juni 2013) müssen mindestens 30 % erhalten bleiben. Ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Er hat diesen Weg gewählt die Grundgehaltserhöhung unter Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen.

55

Diese Anrechnung ist auch angemessen und zumutbar. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts und der Bindung der Konsumtion an diese Erhöhung in jedem Fall keine nominale Kürzung der Bezüge eintritt und der Besitzstand folglich gewahrt wird. Auch ist die Einschränkung der Rechtsprechung, dass die Alimentierung nicht allein wegen fiskalischer Gründe gekürzt werden darf, vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass Leistungsbezügen gerade keine Alimentationsfunktion zukommt. Fiskalischen Gründen kann daher eine größere Rolle zukommen, da durch die Grundgehaltserhöhung dem Alimentationsgrundsatz genüge getan wurde.

56

Zudem geht es hier nicht nur allein darum, Haushaltsmittel zu sparen, sondern zum einen um die Korrektur eines Verfassungsverstoßes, als Folge eines zu ausgeprägten Leistungselements gegenüber dem Alimentationsgedanken, zum anderen darum, die Mittel für in Zukunft zu gewährende Leistungsbezüge bereitstellen zu können. Der „Fehler“ zu hoher Leistungsbezüge und zu geringer Grundgehälter soll durch die Regelung innerhalb der Professorenbesoldung selbst korrigiert werden. Die bisherigen teilweise sehr hohen Leistungsbezüge wurden faktisch durch die Unteralimentation finanziert. Sie verbleiben den begünstigten Professoren auch bei erhöhtem Grundgehalt. Es ist daher nicht unzumutbar, bei einem erhöhten Grundgehalt das Volumen der Leistungsbezüge für die Zukunft zu reduzieren in Bezug auf diejenigen, die nach dem neuen Modell „zu hohe“ Leistungsbezüge erhalten. Verbleibt ein hinreichend angemessener Teil der Leistungsbezüge so ist die Regelung nicht unzumutbar (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

57

Bei einer Reduktion von maximal 37,5 % der Leistungsbezüge ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung lässt eine Anrechnung in einem nur sehr begrenzten Maß zu. Es kommt zu keinem nominalen Verlust und eine Anrechnung ist erst ab einer Leistungszulage von monatlich über 150 € vorgesehen. Da die Anrechnung zudem nur auf das erhöhte Grundgehalt erfolgt, kann sie bis maximal 90 € erfolgen. Eine solche geringe „Abschöpfung“ der nach alter Rechtslage gewährten zu hohen Leistungszulagen ist nicht unverhältnismäßig.

58

§ 60 VwVfG ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht entsprechend heranzuziehen. Bei § 69 Abs. 7 LBesG handelt es sich um eine gesetzliche Anrechnung, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen ist, und nicht an den Regelungen des VwVfG. Der Anspruch aus der Leistungsvereinbarung bleibt im Kern bestehen, der Vertrag wird gerade nicht an die geänderte Rechtslage, an die geänderten Verhältnisse, angepasst. Die Anrechnung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, ohne die Leistungsvereinbarung an sich zu berühren. § 60 VwVfG ist eine Möglichkeit der Vertragsanpassung, die sich ausschließlich an die Vertragsparteien richtet, und nicht an den Gesetzgeber. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 LBesG die notwendigen Rahmenbedingungen für entsprechende Leistungsvereinbarungen geschaffen hat, nichts. Für den Gesetzgeber ergeben sich die Schranken seines Handelns im Besoldungsrecht nicht aus dem öffentlichen Vertragsrecht (auf diese Thematik ebenfalls nicht eingehend BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris).

II.

59

Auch unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes begegnet § 69 Abs. 7 LBesG keinen zur Verfassungswidrigkeit führenden Bedenken.

60

§ 69 Abs. 7 LBesG wurde formal mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (vgl. Fn. 1 zu § 69 Abs. 7 LBesG). Ausgefertigt wurde das LBesG am 18. Juni 2013 und Gültigkeit erlangte es ab dem 1. Juli 2013. Damit trat die Anrechnungsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

61

Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 -).

62

Für die Frage ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt ist zwischen den Besoldungsansprüchen des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 und denen ab dem 1. Juli 2013 zu unterscheiden.

63

1. Im Fall der Rückwirkung der Anrechnung auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 ist von dem Fall einer echten Rückwirkung auszugehen, die jedoch ausnahmsweise nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen zulässig ist.

64

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen, es sei denn, eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt vor. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –; stRspr).

65

Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Das Rückwirkungsverbot gilt dort nicht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier haben sich in der Kasuistik verschiedene Fallgruppen herausgebildet (dazu zuletzt BVerfG Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, S. 577).

66

Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. vgl. BVerfGE 13, 261). Der Einzelne kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 4. Mai 1960 – 1 BvL 17/57 –, Rz. 28 ff.). Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52). Des Weiteren wird eine echte Rückwirkung als zulässig angesehen, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten muss, weil das zurückwirkende Gesetz ihm keinen oder nur einen ganz unerheblichen Schaden zufügt (Bagatellvorbehalt vgl. BVerfG, Entscheidung v. 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, Rz. 80 ff.; vgl. zu den Fallgruppen BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -, Rz. 65 ff. m. w. Nw.).

67

Vorliegend ist von einem Fall der echten Rückwirkung auszugehen. Bei der Besoldung handelt es sich nicht um einen Veranlagungszeitraum der auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern die Bezüge werden gem. § 8 Abs. 1 LBesG monatlich im Voraus gezahlt. Jeder Bezügemonat stellt folglich für sich genommen einen abgeschlossenen Tatbestand dar. Kürzt § 69 Abs. 7 LBesG rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Bezüge durch Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt, so greift sie rückwirkend in den abgeschlossenen monatlichen Tatbestand ein.

68

Diese echte Rückwirkung ist jedoch unter Heranziehung der genannten Ausnahmen zulässig, das Vertrauen des Klägers ausnahmsweise aus zwei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig anzuerkennen, zum einen mangels Zufügen eines Schadens, zum anderen musste der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen.

69

Die hier negativ wirkende Rückwirkung einer Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit einer positiv wirkenden Rückwirkung, der Erhöhung des Grundgehalts. Auch wenn aus den oben genannten Gesichtspunkten beide Regelungen grundsätzlich getrennt zu bewerten sind, so können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen einer echten Rückwirkung zusammen betrachtet werden. Eine nominale Kürzung der Besoldung tritt nicht ein, so dass sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge auf Grundlage derer Dispositionen getroffen wurden, nicht erschüttert wird. Dem Kläger entsteht in dieser Gesamtbetrachtung kein Schaden, so dass die echte Rückwirkung hier nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren hätte der Kläger mit einer solchen Kürzung der Leistungsbezüge rechnen müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der hessischen Professorenbesoldung ist bereits am 14. Februar 2012 ergangen. Seitdem wurden die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze überarbeitet. Der erste Gesetzesentwurf stammt vom 27. November 2012 (LT Drs. 16/1822), der jedoch noch keine Anrechnungsregelung enthielt. Diese kam erst im Laufe der Beratungen am 1. März 2013 hinzu. Aber auch, wenn der genaue Inhalt der zu erwartenden Regelungen nicht bekannt war, so zeigt die Regelung in Hessen, hier trat die Anrechnungsregelung am 1. Januar 2013 in Kraft, dass entsprechende Regelungen bereist bekannt waren, und eine Änderung der Besoldungsstruktur zu erwarten war.

70

2. In Bezug auf die Kürzung der Leistungsbezüge ab dem 1. Juli 2013 für vor dem 1. Januar 2013 gewährte und ausgezahlte Leistungsbezüge liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

71

Seinen Anspruch auf Leistungsbezüge hat der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben, deren Auszahlung erfolgt jedoch erst nach in Kraft treten des Gesetzes. Es liegen damit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte vor. Auf die Rechtsbeziehung wird für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet.

72

Im Fall einer unechten Rückwirkung führt jedoch nur ausnahmsweise die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen – insbesondere mit dem Wert der im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung getroffenen Dispositionen – zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren, und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens, stellen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, Rz. 105 ff., 125 ff., BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris) kann der Gesetzgeber in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, und sich seine Ziele im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklichen lassen. Davon ist aus den genannten Gründen auszugehen.

73

Das Ziel des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter Beibehaltung und weitest gehenden Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit. Im Fall von Sonderzuwendungen hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen einen Belang darstellt, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, Seite 1294; VG Hannover, Urteil vom 16. 11. 2006 - 2 A 50/04).

III.

74

Auch im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG gefolgerte Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

75

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen festgehalten. Dabei muss den Leistungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen werden. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet dabei die Wirkung eines speziellen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20).

76

Das Leistungsprinzip wird verletzt, bzw. die Gestaltungsbefugnis überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG 2 BvR 460/80, Rz. 50 – zitiert nach juris, bezogen auf statusrechtliche Unterschiede). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Leistungsbezüge werden nicht völlig nivelliert, sondern werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 € angerechnet, und damit nur teilweise konsumiert. Dem Kläger verbleiben weiterhin Leistungsbezüge von beträchtlicher Höhe. Zwar werden nur Professoren von der Anrechnung getroffen, die eine „Leistung“ von über 150 € erbracht haben und damit der vom Gesetzgeber ursprünglich geforderten Leistungsaufforderung nachgekommen sind, jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beibehaltung eines bestimmten finanziellen Abstandes. Nur ein geringer Prozentsatz der Leistung, im Fall des Klägers lediglich ca. 6 % seiner „alten“ Leistungsbezüge, werden nivelliert. Wie dargelegt kann nur im Bereich der Leistungsempfänger eine Anpassung der „zu hohen“ Leistungsbezüge erfolgen. Die Leistung wird folglich noch hinreichend gewürdigt. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Anrechnung von maximal 90 €, wird auch danach eine erhöhte Leistung gewürdigt und dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mithin nicht überschritten.

77

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegen jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerichtet. Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber daher regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 –, BVerfGE 95, 39, juris, Rn. 17). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss v. 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 21 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, juris, Rn. 47). Die tatsächlichen Unterschiede müssen danach die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

78

Zwar erfolgt durch die Regelung eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen zu solchen mit hohen Leistungsbezügen, jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Derjenige, der bis 150 € Leistungsbezüge erhält wird nicht herangezogen, und derjenige der über 150 € erhält muss eine Anrechnung bis zu 90 €, wenn er 240 € oder mehr Leistungsbezüge bezieht, hinnehmen. Die Leistungsdifferenz wird in dem genannten Umfang nicht beachtet und damit die Professoren ungleich behandelt. Der tatsächliche Unterschied zwischen den Professoren mit unterschiedlich hohen Leistungsbezügen besteht jedoch darin, dass sie auf Grundlage der alten Rechtslage unterschiedlich hohe Gelder erhalten. Aus den oben genannten Gründen kann jedoch nur dort etwas refinanziert bzw. abgeschöpft werden kann, wo auch etwas zufließt. Dieser tatsächliche Unterschied und die Notwendigkeit bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht zu überführen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der Leistungsunterschied wird zudem in einem nur sehr begrenzten Feld nivelliert. Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er einen Sockelbetrag aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anrechnung ausnimmt.

79

Des Weiteren werden auch Alt- und Neufälle ungleich behandelt, indem nur Leistungsbezüge angerechnet werden, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde. Die Honorierung wird damit in der Vergangenheit gestrichen und in der Zukunft gewährt. Allerdings werden keine Leistungsansprüche zu einem Stichtag beseitigt, die in Zukunft unter gleichen Umständen wieder gewährt werden müssten. Vielmehr soll die Vergabe neuer Leistungsbezüge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts, und damit unter anderen Umständen, erfolgen. Einer Stichtagsregelung ist immanent, dass Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt werden. Auch hier greift zur Rechtfertigung der genannte sachliche Grund, dass bei der zukünftigen Berechnung von Leistungsbezügen das erhöhte Grundgehalt Beachtung findet. Durch die Anrechnung soll verhindert werden, dass die finanziellen Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen durch die Grundgehaltserhöhung so begrenzt werden, dass für neue Professoren nur noch sehr begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.

80

Zusammenfassend ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung des Anspruchs auf die begehrte Besoldung, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage, die im vorliegenden Fall wie gezeigt zulässig ist, subsidiär.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

83

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Ab. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,
2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,
3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich,
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie
3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.

(5) (weggefallen)

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehalts,
2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3.
der Amtszulagen und
4.
der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und
2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent
die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8600 Euro,
2.
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12400 Euro,
3.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15300 Euro,
4.
für Anwärter200 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

(5) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die weitere ungekürzte Auszahlung der ihm früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge.

1. Der im Jahr 1959 geborene Kläger steht seit 1. Oktober 2012 als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Er hat einen Lehrstuhl für ... an der Universität B. inne. Zuvor war er als Universitätsprofessor an der Universität M. tätig. Zum 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger - auf der Basis des bis zum damaligen Zeitpunkt geltenden Besoldungsrechts - ein Grundgehalt in Höhe von 5.447,25 EUR, einen Berufungs-Leistungsbezug (seit 1.10.2012) in Höhe von 2.943,50 EUR (unbefristet, dynamisiert und ruhegehaltfähig) sowie einen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR (befristet für die Dauer von drei Jahren, nicht dynamisiert, nicht ruhegehaltfähig). Die Gewährung der Leistungsbezüge ergab sich aus dem Berufungsangebot des Präsidenten der Universität B. betreffend die persönlichen Bezüge des Klägers vom 14. Februar 2012, auf das das Ernennungsschreiben der Universität vom 24. Mai 2012 Bezug nimmt. Im Berufungsangebot vom 14. Februar 2012 wurde der - an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmende - Berufungs-Leistungsbezug ursprünglich mit 2.900,00 EUR angegeben. Zum besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR hieß es, dass im Lauf des dritten Jahres nach Dienstantritt an der Universität B. über seine Entfristung entschieden werde.

2. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624) geänderten Besoldungsrechts. Mit diesem Gesetz wurde der bayerische Besoldungsgesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) tätig, das die Professorenbesoldung aus der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die bayerische Neuregelung (Art. 41 ff. des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG) beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für das Grundgehalt und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet. Mit Rechtsfolgebescheid vom 25. März 2013 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg (im Folgenden: Landesamt) auf der Grundlage eines Bescheids der Universität B. vom 23. Januar 2013 für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers die Stufe 3 fest, wobei aufgrund der Anrechnung von Zeiten bereits 15 Monate als in der Stufe 3 verbracht galten. Das Grundgehalt des Klägers betrug folglich ab 1. Januar 2013 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Parallel dazu verringerte sich der Berufungs-Leistungsbezug des Klägers (bislang 2.943,50 EUR) um 802,75 EUR auf 2.140,75 EUR. Der besondere Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR blieb unverändert. Aufgrund der Anpassung der Bezüge um 2,65% ab 1. Januar 2013 errechnete sich ein Betrag des Berufungs-Leistungsbezugs in Höhe von 2.197,48 EUR (= 2.140,75 EUR + [2.140,75 x 2,65/100]). In der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 informierte das Landesamt den Kläger über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013.

3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013, beim Landesamt am 22. Mai 2013 eingegangen, erhob der Kläger beim Landesamt Widerspruch gegen die in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 mitgeteilte Verringerung seiner Leistungsbezüge. Er führte aus, die Verringerung der Leistungsbezüge verstoße gegen die Zusagen der Universität B. anlässlich der Berufungsverhandlungen. Er beantragte, seine bisherigen „Leistungszulagen“ wiederherzustellen und die fehlenden Beträge nachzuzahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies das Landesamt den Widerspruch vom 16. Mai 2013 zurück. Das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung, insbesondere die Regelung des Art. 107a BayBesG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Kein Professor werde in seiner Gesamtbesoldung schlechter gestellt. Durch die eingezogene Höchstgrenze, nach der grundsätzlich mindestens die Hälfte der Leistungsbezüge erhalten blieben, werde die Anrechnung auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß beschränkt und gleichzeitig verhindert, dass bestehende Differenzierungen in der Besoldung der Professoren untereinander eingeebnet würden. Dem Leistungsprinzip werde somit ausreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz zu den am 31. Dezember 2012 zugestandenen Hochschulleistungsbezügen sei bei den ab 1. Januar 2013 vergebenen Hochschulleistungsbezügen davon auszugehen, dass die Erhöhung der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 berücksichtigt werde. Dies stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 107a Abs. 2 BayBesG dar.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist. Zur Klagebegründung wurde zunächst ausgeführt, gegen die Übergangsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Zum einen sei fraglich, ob die (teilweise) Konsumtion der Leistungsbezüge dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Leistungsprinzip entspreche. Zum anderen stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsregelungen in rechtmäßig gewährte Leistungsbezüge eingreifen dürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wurde die Klagebegründung dahingehend ergänzt, dass der Kläger seinen Ruf an die Universität B. in einem Ausnahmeverfahren ohne Ausschreibung der Professur gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) erhalten habe (sogenanntes „Leuchtturm-Verfahren“). Die herausragende Stellung des Klägers sei Grund für die innerhalb des „Leuchtturm-Verfahrens“ zusätzlich zum Grundgehalt angebotenen Leistungsbezüge gewesen. Diese seien für die Annahme des Rufs mit ausschlaggebend gewesen. Die Regelung des Art. 107a BayBesG sei materiell verfassungswidrig. Die Konsumtion von Leistungsbezügen stelle einen Eingriff in die durch eine Zulagenvereinbarung gesicherte Rechtsposition dar, der sich nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewege. Für den Eingriff seien außer fiskalischen Erwägungen keine Gründe ersichtlich, da weder die Gefahr einer Überalimentation bestehe, noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung vorliege noch eine rechtswidrige Bevorzugung von Bestandsprofessoren zu befürchten sei. Die Konsumtionsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG enthaltene Halbteilungsschutz führe dazu, dass das Leistungsprinzip auf den Kopf gestellt werde, weil eine Bezügestagnation umso wahrscheinlicher sei, je höher die bisherige Leistungsbewertung eines Professors gewesen sei. Schließlich verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einerseits unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung innerhalb der Leistungsbezüge und andererseits im Vergleich zwischen den Bestandsprofessoren und den Neuberufenen.

Der Beklagte stellte zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrags mit Schreiben vom 3. April 2014 zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung dar. Des Weiteren führte er aus, die Neuregelung verstoße angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers weder gegen das Alimentations- noch gegen das Leistungsprinzip oder gegen sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Bereits durch die ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze sei eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Die angehobenen Grundgehälter orientierten sich jetzt - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in der Besoldungsgruppe W 2 an A 15 und in der Besoldungsgruppe W 3 an A 16; sie seien damit gegenüber den bisherigen Festbeträgen in W 2 um ca. 18% und in W 3 um ca. 15% erhöht worden. Zusätzlich zu den für die Anhebung der Grundgehälter erforderlichen Kosten habe der Gesetzgeber weitere Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung gestellt. Da bereits allein durch das Grundgehalt eine amtsangemessene Besoldung gewährleistet sei, könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip begründen. Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht unzulässig in bestandsgeschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor bzw. sei zumindest als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die maximal hälftige Kürzung der Leistungsbezüge sei angemessen und zumutbar. Die Anrechnung stehe in direktem Zusammenhang mit der Anhebung der Grundgehälter und diene damit ausschließlich der Umsetzung des neuen Besoldungssystems, nicht einem eigenständigen fiskalischen Ziel. Ebenso wenig werde durch die Neuregelung, die einen Fall der unechten Rückwirkung darstelle, der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Die denkbare Verringerung des besoldungsrechtlichen Abstands zu Professoren mit bislang niedrigeren Leistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schon deshalb gedeckt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung möglich gewesen wäre. Dagegen würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. In der Praxis hätten sich die Leistungsbezüge in ihrer Höhe oftmals an der Differenz zur früheren C-Besoldung orientiert und seien daher vor dem 1. Januar 2013 tendenziell etwa zu hoch ausgefallen; sie seien daher im Interesse der Systemgerechtigkeit zu kürzen. Im Übrigen könnten auch Bestandsprofessoren mittels Neuverhandlungen in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen, für die nach der Umstrukturierung rund 50 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 formulierten die Klägerbevollmächtigten ihren Klageantrag zur Klarstellung wie folgt:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch das Landesamt und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Beklagten jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist.

Zur weiteren Klagebegründung wurde unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsreformgesetz sowie auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge nicht notwendig sei, um die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze zu finanzieren; die Kürzung diene vielmehr fiskalischen Zwecken. Die Kürzung der Leistungsbezüge sei auch nicht erforderlich, um unerwünschte Vergünstigungen in Form von „zu hohen“ Leistungsbezügen abzubauen. Der Gesetzgeber bzw. Dienstherr schulde die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Finanzierung des zweigliedrigen Besoldungssystems bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen, anstatt die Lasten der Umgestaltung einem Teil der betroffenen Besoldungsgruppe aufzubürden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erwiderte die Beklagtenseite, dass die durch die Verringerung frei gewordenen finanziellen Mittel unmittelbar im Besoldungssystem verblieben. Sowohl für die Steigerung des Grundgehalts als auch für die neue Vergabe von Hochschulleistungsbezügen würden weitere Gelder aus dem allgemeinen Staatshaushalt bereitgestellt. Die Erhöhung des Grundgehalts unter zusätzlicher Beibehaltung von teilweise anzurechnenden Hochschulleistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, nachdem ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung und damit eine vollständige Abschaffung der Hochschulleistungsbezüge möglich gewesen wäre. Die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG diene dem legitimen Zweck, nunmehr in dieser Höhe unerwünschte Vergünstigungen abzubauen. Zudem ziele die Anrechnungsregelung auf die Sicherung der finanziellen Mittel für die zukünftige Vergabe von Hochschulleistungsbezügen ab. Durch die Neugestaltung kommt es bei keinem Betroffenen zu einer Verringerung der Gesamtbesoldung; vielmehr profitiere ein großer Teil der Professoren von der Änderung.

5. In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht ein Schreiben des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015, wonach die im Rahmen des Bezügeangebots vom 14. Februar 2012 zunächst auf drei Jahre befristeten Leistungsbezüge in Höhe von derzeit 400,00 EUR ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben würden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt abschließend Bezug auf den

Klageantrag im Schriftsatz vom 1. Juli 2015.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig (dazu unter Buchst. a), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter b).

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere in ihrer Auslegung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20/27 f.; U. v. 19.12.2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305/306; OVG NRW, U. v. 12.2.2014 - 3 A 155/09 - ZBR 2014, 209). Dem Kläger geht es jedoch nicht bzw. allenfalls am Rande um die Feststellung einer generellen Unteralimentation, sondern vielmehr um die spezifische Frage der Konsumtion nach Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Leistungsbezüge ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, die insoweit gegenüber der nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiären Feststellungsklage vorrangig ist (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 19; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802.13.GI - juris Rn. 82). Mit seinem beim Beklagten am 22. Mai 2013 eingegangenen Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 18. April 2013, die keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat der Kläger das Verwaltungsverfahren als Ausgangspunkt für das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß in Gang gesetzt. Auch die Klagefrist wurde gewahrt.

b) Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und auf ungekürzte Gewährung seiner Hochschulleistungsbezüge (im Folgenden: Leistungsbezüge) über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 sowie die zum Themenkreis bereits ergangenen, durchwegs klageabweisenden Gerichtsentscheidungen, soweit sie sich auf die bayerische Rechtslage beziehen oder darauf übertragbar sind (VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris - nicht rechtskräftig; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris - rechtskräftig; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - DÖV 2015, 1072 Ls. - juris; nicht rechtskräftig). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die ihm derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entspricht. Auch für das Gericht sind keine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere bei der Berechnung der Konsumtion, ersichtlich. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge, die sich seit 1. Januar 2013 in Art. 107a Abs. 2 BayBesG findet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu bejahen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Bayern (Art. 41 ff. BayBesG, einführt durch Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11.12.2012, GVBl S. 624) hält einer (bundes- und landes-)verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dies gilt sowohl angesichts der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu aa) als auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie (dazu bb), das Rückwirkungsverbot (dazu cc) und den Gleichheitssatz (dazu dd). Einer abschließenden Entscheidung, ob der verfassungsrechtliche Maßstab in erster Linie Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 GG zu entnehmen ist, bedarf es hierbei angesichts vergleichbarer Rechtfertigungsmaßstäbe nicht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 29; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 f.), wenn auch eine primäre Orientierung an Art. 33 Abs. 5 GG als der für die Beamtenbesoldung maßgeblichen Verfassungsnorm naheliegend erscheint.

aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip (1), und zwar auch nicht in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip (2).

(1) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/292 ff.; U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1936; jeweils m. w. N.). Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei ist im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind, also ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Ob die Bezüge evident unzureichend sind, ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und ist gegebenenfalls anhand einer Stufenprüfung zu ermitteln (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1937 ff.; dazu Lindner, BayVBl 2015, 801 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920 ff.; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ff.).

Der bayerische Gesetzgeber hat unter dem Gesichtspunkt des absoluten Kerngehaltsschutzes nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen (vgl. statt vieler Wolff, WissR 2013, 126/135 m. w. N.). Die absolute Höhe der Besoldung des Klägers - ebenso wie aller anderen von der Umstrukturierung betroffenen Professoren - blieb durch die Neuregelung (zumindest) unangetastet; nur ihre Zusammensetzung, also das Verhältnis von Grundgehalt und Leistungsbezügen, hat sich verändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Besoldung des Klägers als solche - unabhängig von der Ausgestaltung der Konsumtionsregelung - den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze unterschreiten würde. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 deutlich, im Durchschnitt um 15-18%, erhöht (vgl. Art. 42 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG in den seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 liegt in der Stufe 1 zwischen den Stufen 8 und 9 der Besoldungsgruppe A 16 und in der Stufe 3, der der Kläger zugeordnet ist, über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Das Grundgehalt des Klägers betrug ab dem 1. Januar 2013 unstreitig 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Damit besteht eine dem Alimentationsprinzip genügende deutlich bessere Besoldungssituation als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines W 2-Professors in Hessen (vgl. zu den dortigen Zahlen und Berechnungen BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/304 f.). Insgesamt nimmt Bayern im bundesweiten Besoldungsvergleich die Spitzenposition ein (vgl. die Übersicht bei Battis/Grigoleit, ZBR 2014, 406/413). Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in Bezug auf die früheren, deutlich niedrigeren Grundgehaltssätze der W-Besoldung in Bayern einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip verneint (BayVerfGH, E. v. 28.7.2008 - Vf. 25-VII-05 - VerfGH 61, 187). Ein Verstoß gegen den absoluten Kerngehaltsschutz des Alimentationsprinzips als Untergrenze scheidet daher aus.

(2) Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG vorgesehenen Teilkonsumtion auch der relativen Schutzdimension des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung getragen und nicht gegen das Alimentationsprinzip in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip verstoßen (vgl. zum Folgenden auch Schübel-Pfister in Becker/Lange (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3, 2014, 269/276 ff. m. w. N.).

(a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln, etwa die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung, ab (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/296). Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG) besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Setzt er unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängige Besoldungsbestandteile ein, kommt es zu einer Überschneidung des Alimentationsprinzips mit dem Leistungsprinzip, dessen Berücksichtigung einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/297). Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei derartigen Neuregelungen nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, erfordert dies sachliche Gründe (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/295 f.). Generell bedarf es zur Rechtfertigung von Besoldungskürzungen sachlicher Gründe, die systemimmanent sein - also im Bereich der Beamtenbesoldung selbst liegen - müssen und sich nicht in finanziellen Erwägungen des (Haushalts-)Gesetzgebers erschöpfen dürfen (sog. relativer Normbestandsschutz des Alimentationsprinzips: BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.).

(b) Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt eine begriffliche Besoldungskürzung vorliegt bzw. ob die Leistungsbezüge, gegen deren (Teil-)Anrechnung sich der Kläger wendet, dem Schutzbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Zusammenspiel der Leistungsbezüge mit den Berufungs- bzw. Bleibevereinbarungen, deren rechtliche Qualifikation und verfassungsrechtliche Verortung umstritten sind (vgl. dazu m. w. N. BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/277; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 24; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 ff.). Bei der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 hat der bayerische Gesetzgeber die Struktur der Leistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG und §§ 2 ff. der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) unangetastet gelassen. Sie entsprechen daher im Grundsatz der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage in Bayern sowie - parallel gelagert - in Hessen. Zur dortigen, insoweit mit Bayern vergleichbaren Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters nicht geeignet sind, das durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenen Alimentationsdefizit auszugleichen (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/308 f.). Dies erlaubt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass die in ihrer Struktur unverändert beibehaltenen Leistungsbezüge nicht am Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilnehmen und daher etwaige Kürzungen nicht als an diesem Maßstab zu rechtfertigende Eingriffe zu qualifizieren sind (so Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/74; Sachs, NWVBl 2013, 309/311).

(c) Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre und Leistungsbezüge entweder als Leistungselement der Besoldung oder unter dem Blickwinkel ihrer Herkunft als Berufungsvereinbarungen von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sein sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 41; Wolff, WissR 2013, 126/142), wäre ein Eingriff in dessen Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG stellt die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz (vgl. bereits BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570). Eingriffe in die rechtliche Bindung der Vereinbarungen bzw. Zusagen sind aus sachlich gebotenen Gründen zulässig, wenn der Gesetzgeber seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen kann und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet (BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335 f.). Hier kann der bayerische Gesetzgeber für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.

(aa) Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Reform der Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - „rückabzuwickeln“. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliederige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt, das aus einem festen - gegenüber der früheren C-Besoldung deutlich niedrigeren - Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Gericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/311). Der bayerische Gesetzgeber hat sich - ebenso wie die Mehrzahl der übrigen Landesgesetzgeber (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/73 f.) - für die Beibehaltung des zweigliederigen Vergütungssystems entschieden. Bei dieser besoldungsrechtlichen Systementscheidung hat er die Grundgehaltssätze deutlich angehoben und gleichzeitig drei (Dienstzeit-)Stufen eingeführt. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird auf die in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte dieser Leistungsbezüge in der Form angerechnet, dass diese Leistungsbezüge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Dies ist - wie die Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt - sachlich gerechtfertigt, weil damit der flexible Leistungsbestandteil zu einem nicht unerheblichen Teil in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt und somit auch hinsichtlich seiner Beständigkeit und Ruhegehaltfähigkeit deutlich gestärkt wird (LT-Drs. 16/13863 S. 9). Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sind dem Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in vielfältigen Ausprägungen bekannt und werden als grundsätzlich zulässig eingestuft (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris zur Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG -).

(bb) Die Teilanrechnung auf die Leistungsbezüge verfolgt das legitime verfassungsrechtliche Ziel, eine „Überalimentierung“ zu vermeiden, den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zu wahren und Mitnahmeeffekte zu verhindern (LT-Drs. 16/13863 S. 1, 9, 11). Anderenfalls käme es, wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, zu einer dauerhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum 1. Januar 2013 vorhandenen W-Professoren („Bestandsprofessoren“) gegenüber ihren nach Inkrafttreten der Neuregelung berufenen bzw. in die W-Besoldung gewechselten Kollegen („Neuprofessoren“). Die Höhe der den Bestandsprofessoren vor Inkrafttreten der Neuregelung gewährten Leistungsbezüge ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im früheren Besoldungssystem niedrigeren Grundgehaltssätze zu sehen, deren Kompensation sie in vielen Fällen faktisch dienen sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 52; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 117). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass bei den nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Leistungsbezügen die erhöhten Grundgehaltssätze bereits berücksichtigt wurden (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Die Umstrukturierung des Besoldungssystems als Reaktion auf verfassungsgerichtliche Vorgaben erfolgt innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst (vgl. Sachs, NWVBl 2013, 309/314; Wolff, WissR 2013, 126/147) und stellt so einen systemimmanenten Grund für damit verbundene Eingriffe in besoldungsrechtliche Rechtspositionen dar.

(cc) Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Gründe für die Neuregelung auch nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art. Nach ständiger Rechtsprechung können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.). Bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche freilich die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt (LT-Drs. 16/13863 S. 11), stand eine Sanierung des Staatshaushalts nicht im Vordergrund. Die Neuregelung diente nicht (pauschal) der Haushaltsentlastung, sondern vielmehr der Beseitigung der im Urteil zur W-Besoldung als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation. Die durch die Anrechnung freiwerdenden Mittel wurden nicht eingespart, sondern anderweitig für die Alimentation des betreffenden Personenkreises bereitgestellt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Im Übrigen vermag die Anrechnung ausweislich der Kostenermittlung (LT-Drs. 16/13863 S. 2) die durch die Anhebung der Grundgehälter entstehenden Mehrkosten nur teilweise zu decken. Den Hochschulen wurden zusätzliche Mittel für Neuvergaben von Leistungsbezügen in Höhe von 13 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt, so dass von einseitigen Sparmaßnahmen zulasten des betroffenen Personenkreises nicht die Rede sein kann.

(dd) Soweit im - nicht spezifisch rechtswissenschaftlichen - Schrifttum (vgl. insbesondere Gawel, DÖV 2013, 285/287 ff.; ders., NVwZ 2013, 1054/1056 f.; Gawel/Aguado, ZBR 2014, 397/398) Kritik an den Konsumtionsvorschriften bzw. an einzelnen Aspekten ihrer Ausgestaltung geübt wird, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die bayerische Regelung ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Nach der Konsumtionssperre des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG bleibt mindestens die Hälfte der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge erhalten (sog. Halbteilungsschutz; vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Es kommt zu keiner vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge und damit nicht zu einer pauschalen Gleichstellung von denjenigen Professoren, die der ursprünglichen Leistungsaufforderung des Gesetzgebers nachgekommen sind, mit denjenigen, die nach dem alten Besoldungssystem keine oder nur geringe Leistungsbezüge erworben haben. Auch erfolgt bei den linearen Besoldungsanpassungen innerhalb der innegehabten Dienstzeitstufe keine Anrechnung (Art. 107a Abs. 2 Sätze 5 und 7 BayBesG). Damit wird die Konsumtion insgesamt auf ein vertretbares Maß beschränkt; sie ist verhältnismäßig und zumutbar (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 29 ff.; Sachs, NWVBl 2013, 309/314 ff.; Wolff, WissR 2013, 126/140 ff.).

Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall gleichwohl zu gewissen Nivellierungen und Unebenheiten in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht kommen kann. Dies gilt etwa für die Anrechnung beim weiteren Stufenaufstieg nach Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG (dazu VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 34), die freilich den - bereits im Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 3 und damit der höchsten Stufe zugeordneten - Kläger nicht betrifft. Die Konsumtion ist damit von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen abhängig. Auch kann die Anwendung der Konsumtionsvorschriften zumindest teilweise zu einer als unbefriedigend empfundenen Einebnung des Besoldungsgefüges der Professoren untereinander führen. Dies zeigt gerade das Bespiel des Klägers, der nach seinem gesamten Werdegang dem obersten Leistungssegment zuzuordnen ist und dessen Leistungen nach Berufung in einem „Leuchtturm-Verfahren“ mit entsprechenden Leistungsbezügen honoriert wurden, von denen er jetzt nur noch teilweise profitiert. Derartige Nivellierungen liegen jedoch in der Konsequenz der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Judikatur, welche die bisherige Ausgestaltung der leistungsorientierten W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt und sogar eine Rückkehr zur früheren C-Besoldung mit einheitlichen Grundgehaltssätzen und ohne jede Leistungskomponente als zulässig erachtet hat. Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen - wie im Besoldungsrecht generell - Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295; B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f.; B. v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353/364 f.).

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Teilkonsumtion auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei Besoldungsansprüchen von Beamten ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 GG neben dem an sich spezielleren Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.1973 - 2 BvL 50/71 - BVerfGE 35, 23/31; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570) und greift insbesondere Platz, wenn man - wie unter 1. b) aa) (b) dargelegt - die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters als nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst sieht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Auch wenn die Besoldung in ihrer Gesamthöhe stets zumindest unangetastet bleibt und keiner der Betroffenen in der Summe weniger erhält als unter Geltung der früheren Rechtslage, lässt sich die Konsumtionsregelung als Eingriff in die dem Kläger ebenso wie den anderen betroffenen Professoren zustehende Rechtsposition begreifen (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 40 f.; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 23; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 110). Insoweit ist zwischen einer formellen und einer materiellen Betrachtung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Ohne die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG stünden dem Kläger die Leistungsbezüge zusätzlich zu den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angehobenen Grundgehaltssätzen in ungekürzter Form zu.

(2) Dieser Eingriff ist jedoch als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt (vgl. VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 123 ff.). Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen, bei denen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls gegeneinander abzuwägen sind, kommt dem Normgeber - wie auch bei Art. 33 Abs. 5 GG - eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f. m. w. N.). Hier ist der Eingriff aus den unter 1. b) aa) dargestellten Erwägungen gerechtfertigt, die auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standhalten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 42 ff.). Die gesetzgeberische Neuregelung dient der (teilweisen) Rückabwicklung der vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Professorenbesoldungsreform innerhalb des Systems der W-Besoldung selbst.

cc) Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 36; vgl. auch die Ausführungen des VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 70 ff., soweit sie sich auf die unechte Rückwirkung beziehen). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).

(1) Hieran gemessen stellt die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar. Die mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 erfolgte Neuregelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; eine Rückwirkung für das Jahr 2012 wurde nicht angeordnet. Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet (Bescheid der Universität B. vom 23.1.2013; Rechtsfolgebescheid des Landesamts vom 25.3.2013) und in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013 informiert. Zugrunde lag die Vollzugsregelung des Art. 107a Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, wonach die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bestandsprofessoren abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG mit den Bezügen für den Zahltag Mai 2013 fällig wurden. Die Konsumtion erfasst die Leistungsbezüge, auf deren Gewährung der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Anspruch erworben hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgezahlt werden. Damit wird für die Zukunft auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingewirkt.

(2) Diese Einwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer unechten Rückwirkung ist das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung abzuwägen. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. etwa BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/347). Dies ist der Fall. Das öffentliche Interesse an einer verfassungskonformen Neuregelung der Professorenbesoldung und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten hinter den Interessen der betroffenen Professoren zurücktreten muss. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) aa) verwiesen.

dd) Schließlich ist die Neuregelung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit dem speziellen Gleichheitssatz aus dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG (dazu Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/75) vereinbar, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs zwischen Bestands- und Neuprofessoren als auch hinsichtlich des Vergleichs innerhalb der Bestandsprofessoren (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 74 ff.; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 126 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, B. v. 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - BVerfGE 135, 238). Hier trägt die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Während die Leistungsbezüge nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor dem 1. Januar 2013 (auch) alimentativen Charakter haben sollten, werden sie ab dem 1. Januar 2013 (nur) additiv, also „on top“ gewährt. Etwaige Mängel und Friktionen sind jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch, soweit durch die Konsumtion eine begrenzte Angleichung von Professoren mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems.

Im Übrigen steht es den Bestandsprofessoren frei, seit dem 1. Januar 2013 und auch zukünftig - etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen - Einfluss auf die Art und Höhe ihrer Leistungsbezüge zu nehmen. Leistungsbezüge sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern unterliegen vielfältigen Gestaltungs- und Verhandlungsmöglichkeiten. Dies zeigt nicht zuletzt das Beispiel des Klägers, der bei seiner Berufung neben dem - der Konsumtion unterliegenden - unbefristeten, dynamisierten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug einen nicht von der Konsumtion betroffen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR erhalten hat. Dieser ungekürzt erhaltene Leistungsbezug wurde ursprünglich für die Dauer von drei Jahren als befristeter, nicht dynamisierter und nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezug gewährt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015 wird der Leistungsbezug ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben.

2. Als unterliegender Beteiligter trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

3. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt.

2

Der Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Fachhochschule T.. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt 1.549,04 €, die ihm vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden.

3

Unter dem 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240,00 € erhöhte Grundgehalt angerechnet werden. Hiergegen legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung darstellten. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllten, besser gestellt.

4

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Der Beklagte verwies insofern auf das am 1. Juli 2013 als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getretene neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG –. Mit diesem wurde das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 Professur um 240,00 € rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei gleichzeitig rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden sei und deren Auszahlung begonnen habe. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150,00 €. Darüber hinausgehende Leistungsbezüge seien auf die Grundgehaltserhöhung – also bis maximal 90,00 € – anzurechnen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern.

5

Mit seiner daraufhin am 17. April 2014 erhoben Klage erstrebt der Kläger weiterhin die ungekürzte Auszahlung seiner Leistungsbezüge. Die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG über die Anrechnung der Leistungsbezüge sei verfassungswidrig. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend hat er vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Sein Vertrauen auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage des Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezügen, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 gewährt und ausgezahlt worden seien. Im Übrigen würden Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlich rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt; durch die Anrechnung werde in diese Vereinbarung in unzulässiger Weise eingegriffen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren,

8

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat ergänzend zu seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von 1.459,04 € zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig 4.941,63 €. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage. Art. 33 Abs. 5 GG garantiere keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen. Im Übrigen sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht anwendbar. Darüber hinaus fänden Leistungsbezüge ohnehin ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG einschlägig sei. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

12

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90,00 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu decken. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von sog. Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

13

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken gegen die Anrechnungsregelung im Landesbesoldungsgesetz. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung seiner Leistungsbezüge zu. Der Beklagte habe zutreffend die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG angewandt und die Bezüge des Klägers danach richtig berechnet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestünden nicht. Das Alimentationsprinzip gehöre wie das Leistungsprinzip zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen müsse, sondern zu beachten habe. Die Konsumtion der Leistungsbezüge sei daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und danach im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anrechnungsregelung sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, der grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung umfasse, gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger von der Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgehe. Die Kürzung der Leistungsbezüge diene dem Gemeinwohl und sei auch nicht unverhältnismäßig.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Kürzung der Leistungsbezüge verfolge, weder sachlich begründet, noch dienten sie dem Gemeinwohl. Dem Beklagten stünden ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung, um sowohl die Ansprüche aller nach W 2 besoldeten Professoren auf eine amtsangemessene Alimentation als auch die ungeschmälerten Ansprüche der Bezieher von besonderen Leistungen zu erfüllen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge, die auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären, sei bereits denklogisch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, warum nach altem Recht gewährte Leistungsbezüge aufgrund der Neuregelung nunmehr „zu hoch“ sein sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er auch nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil die Kürzung der Leistungsbezüge mit der positiv wirkenden Erhöhung des Grundgehalts zusammengefallen sei. Eine solche „Gesamtbetrachtung“ sei nicht zulässig. Die Verrechnung der Leistungsbezüge sei vor allem eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die keine bzw. weniger Leistung erbrächten und daher eine Ungerechtigkeit.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – vom 18. März 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Fortführung der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung auf der Basis eines Zwei-Säulen-Modells bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer ausreichenden Mindestalimentation sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das aber ebenso die Überführung von Bestandsfällen, die Leistungsbezüge noch unter der Prämisse eines geringeren Grundgehalts erhalten hätten, in das neue System erfasse. Eine leistungsgerechte Vergabe könne nämlich nicht bedeuten, dass angesichts des vormals niedrigeren Grundgehalts Altfälle von faktisch höheren Alt-Leistungsbezügen profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung begegne die Anrechnungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine überwiegende Vertrauensschutzposition des Klägers könne angesichts seiner tatsächlichen Einkommenssteigerung von 150,00 € denklogisch schon nicht vorliegen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 liege daher – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine echte Rückwirkung vor. Die Grundgehaltserhöhung von 240,00 € und die maximale Anrechnung von 90,00 € müssten einheitlich betrachtet werden; danach verbleibe eine Steigerung von mindestens 150,00 €, welche nicht als nachträglich belastende echte Rückwirkung angesehen werden könne. Letztlich gehe es nicht um die Aberkennung von Leistungsbezügen, sondern lediglich um eine punktuelle, weil stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkungen der Grundgehaltserhöhung.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Verwaltungsakte mit 8 Heftungen), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und die ungekürzte Gewährung der Leistungsbezüge über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die dem Kläger mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Die hierzu ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

I.

23

Der Beklagte hat die Anrechnungsbestimmung des § 69 Abs. 7 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – zutreffend angewandt. Da die Leistungsbezüge des Klägers von insgesamt 1.549,04 €, die laufend gezahlt werden und über deren Gewährung vor dem Stichtag 31. Dezember 2012 entschieden wurde, den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LBesG festgelegten anrechnungsfreien Sockelbetrag von 150,00 € übersteigen, war die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 um 240,00 € in Höhe von 90,00 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, wird insoweit verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

24

Die korrekte Anwendung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG wird von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Höhe seiner Gesamtalimentation.

II.

25

In der Sache macht der Kläger vielmehr allein geltend, die Anrechnung dürfe deshalb nicht erfolgen, weil § 69 Abs. 7 LBesG verfassungswidrig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Vorlage des § 69 Abs. 7 LBesG an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist weder unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts (1.) noch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (2.), des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG, Art. 17 LV (3.) oder des rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3, Art. 77 Abs. 2 LV) gebotenen Vertrauensschutzes (4.) zu beanstanden.

26

1. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar.

27

a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.).

28

Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.)

29

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.).

30

Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]).

31

b) Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

32

Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

33

c) Gemessen daran ist die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO).

34

Zu betonen und zu ergänzen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers lediglich, dass sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung darstellt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]).

35

Hierin liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG rechtfertigt (ebenso auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11).

36

Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € gedeckelt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering.

37

Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur.

38

2. Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§130b Satz 2 VwGO).

39

3. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).

40

a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.).

41

Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.).

42

b) Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (aa) als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb).

43

aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass durch § 69 Abs. 7 LBesG nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen erfolgt, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll.

44

bb) Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127).

45

4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV).

46

a) Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

47

Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]).

48

Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

49

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (aa) als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (bb) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

50

aa) Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden. Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

51

bb) Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§130b Satz 2 VwGO).

52

Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

III.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt.

2

Der 1970 geborene Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Universität T. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen auf der Grundlage einer am 7. Juli 2009 geschlossenen Berufungsvereinbarung Leistungsbezüge von 314,34 €, die ihm vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden.

3

Am Oktober 2013 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240,00 € erhöhte Grundgehalt angerechnet werden (gekürzter Leistungsbezug nach Anrechnung: 224,34 €). Hiergegen legte der Kläger am 6. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die teilweise Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die bereits erworbenen Leistungsbezüge rechtswidrig sei. Sie stellten einen Eingriff in bestandsgeschützte Besoldungszusagen dar, der allein aus finanziellen Erwägungen nicht zulässig sei. Die Folge sei die Nivellierung eines Besoldungsvorteils, der auf der Grundlage einer entsprechenden Leistungsbewertung gewährt worden sei. Dies widerspreche erkennbar dem Leistungsprinzip als einem der Leitgedanken der W 2-Besoldung.

4

Mit Bescheid vom 25. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Die gesetzlichen Regelungen sähen im Falle des Klägers eine Erhöhung des Grundgehalts um 240,00 € und eine Kürzung des bereits erworbenen Leistungsbezugs um 90,00 € vor. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf weitergehende Besoldung. Die zum 1. Januar 2013 erfolgte Anhebung des (linearen) Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 auf das Niveau des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15, Erfahrungsstufe 8, habe eine evidente Unteralimentation beseitigt. Hieran ändere auch die Teilkonsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge nichts; vielmehr verbleibe aufgrund des anrechnungsfreien Sockelbetrags in jedem Falle eine Erhöhung des Grundgehalts um 150,00 €. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – vor. Es sei zulässig, zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten oder einer Überalimentation von Professoren, deren Besoldung schon vor der Gesetzesänderung ausreichend gewesen sei, eine Anrechnung des Erhöhungsbetrags auf bereits gewährte Leistungsbezüge vorzunehmen. Selbst dann liege eine Verbesserung der Alimentation vor, weil Leistungsbezüge in Grundgehalt umgewidmet würden. Unbillige Härten würden vermieden, indem keine Anrechnung auf den Sockelbetrag in Höhe von 150,00 € erfolge und Funktionsleistungsbezüge generell von der Anrechnung ausgenommen seien. Die Gesetzeslage sei auch mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Eine Konsumtion in Höhe von 37,5 % des Erhöhungsbetrages sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Besoldungsangelegenheiten gedeckt. Eine stichtagsbezogene Begrenzung sei aus fiskalischen Gründen zulässig und geboten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in Rheinland-Pfalz, anders als in Hessen, in der Vergangenheit in erheblichem Maße Leistungszulagen vereinbart worden seien. Unterbleibe eine Anrechnung, führe dies zu einer klaren Schlechterstellung neu eingestellter Professoren. Schließlich würden auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der begrenzten Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Es liege nur eine unechte Rückwirkung vor, da ausschließlich in nicht abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Eingriff unverhältnismäßig sei oder in besonders geschützte Interessen des Klägers eingreife. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern zulässigerweise eingegriffen werden könne, wenn dies im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums erfolge und ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei trotz der Teilkonsumtion insgesamt eine klare Verbesserung der Besoldungssituation zu verzeichnen. Zudem überwiege das Interesse an der Schaffung einer amtsangemessenen Besoldung ein etwaiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Besoldungszusammensetzung.

5

Mit seiner daraufhin am 27. Oktober 2014 erhobenen Klage erstrebt der Kläger weiterhin die ungekürzte Auszahlung seiner Leistungsbezüge. Die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG über die Anrechnung der Leistungsbezüge sei verfassungswidrig. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend hat er vorgetragen, es liege ein Eingriff in subjektiv-rechtliche Forderungsrechte vor, der nicht gerechtfertigt sei. Berufungs- und Bleibezulagen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG seien oftmals maßgebend für die Entscheidung eines Dozenten zu Gunsten einer Hochschule. Ihnen liege in der Regel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in Einzelfällen eine verbindliche – einseitige – Zusage zugrunde, die unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung verbindlich seien und einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung vermitteln würden. Als Teil des Besoldungsrechts unterlägen sie keinem Haushaltsvorbehalt, so dass auch bei einer Änderung der gesetzlichen oder haushälterischen Grundlagen kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege. Gleiches gelte im Hinblick auf die besonderen Leistungsbezüge im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. Diese würden einseitig durch Verwaltungsakt oder zweiseitig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet und stellten eine rechtlich verbindlich zugesagte Belohnung für vergangene Leistungen oder in Erwartung einer zukünftigen Leistung dar. Aus diesem Grund hätten die Leistungsbezüge keinen alimentativen Charakter auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern würden allein durch erbrachte Leistungen begründet und seien durch ein synallagmatisches „Geben und Nehmen“ geprägt. In dieses Synallagma könne nicht allein aus finanziellen Erwägungen eingegriffen werden. Die Schuldenbremse – wenn auch verfassungsrechtlich verankert – rechtfertige den Eingriff nicht, weil geschützte Rechtsgüter des Klägers von Gewicht entgegenstünden. Auch der Rückgriff auf eine clausula rebus sic stantibus scheide aus, da die Leistungsbezüge der persönlichen Rechtssphäre des jeweiligen Professors zuzuordnen seien. Schließlich verstoße der Eingriff auch gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen. Die Berufungs- und Bleibebezüge seien Teil des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bestand der Bezüge sei zudem und vor allem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, wobei ein Eingriff in den Schutzbereich allein aus Gründen der Sparsamkeit nicht rechtfertigungsfähig sei. Schließlich verstoße die Regelung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da bereits länger im Dienst befindliche Professoren die Anrechnung bestehender Leistungsbezüge hinnehmen müssten, während neu berufene Professoren ihre Leistungsbezüge ohne Einschränkungen neu erwerben könnten.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Besoldungsmitteilung vom 1. Oktober 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 die Besoldung für den in der Besoldungsmitteilung mitgeteilten Zeitraum ohne teilweise Kürzung des Leistungsbezugs vom 7. Juli 2009 auszuzahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat ergänzend zu seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilkonsumtion erworbener Leistungsbezüge stünden mit der Rechtsordnung im Einklang; insoweit verweise er – der Beklagte – auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 (– 1 K 711/14.TR –, juris). Der Rechtsvortrag des Klägers rechtfertige keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG vor, und zwar unabhängig von der Frage, unter den Schutzbereich welcher der beiden Verfassungsnormen die Leistungsbezüge zu fassen seien. Gerechtfertigte Eingriffe in beide Schutzbereiche bedürften eines sachgerechten Grundes. Dieser liege hier in der Schaffung eines neuen Besoldungssystems mit einer neuen Gewichtung von Grundgehalt und Leistungsbezügen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung besoldungsrechtlicher Regelungen einen Gestaltungsspielraum, der gewisse Friktionen und Härten in besonderen Einzelfällen bedeuten könne, die aber aus Gründen der Typisierung unumgänglich seien. Dies gelte insbesondere für die Überführung von Bestandsfällen in die neue Systematik. Angesichts dessen sei die Anrechnung sachgerecht. Es handele sich um ein natürliches Phänomen, dass bei niedrigerem Grundgehalt höhere Leistungsbezüge gewährt würden. Dies führe zu Friktionen, wenn das Grundgehalt erheblich erhöht werde, weil es dann in Einzelfällen zu einer Überalimentation kommen könne. Dies zeige sich besonders klar in Konstellationen, in denen von der gesetzlichen Möglichkeit des Professorenbesoldungsvolumens (§ 40 Abs. 2 LBesG) Gebrauch gemacht werde, aus dem die Hochschule sowohl die Besoldung als auch die Leistungsbezüge zu erbringen habe. Wenn sodann ein erhöhtes Grundgehalt zu zahlen sei, würden naturgemäß weniger Leistungszulagen gewährt. Zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten beim Zusammentreffen von erhöhtem Grundgehalt und hohen Leistungsbezügen aus der Vergangenheit habe der Gesetzgeber den Weg der partiellen Anrechnung gewählt, der das Gesamtbesoldungsniveau und den Besitzstand der Betroffenen weitestgehend wahre. Dies sei auch nicht systemfremd. Entgegen der Einschätzung des Klägers verfolgten die Leistungsbezüge nicht nur einen Belohnungszweck. Sie dienten vielmehr einerseits der Erhöhung des Einkommens insgesamt und zugleich andererseits der Honorierung einer besonderen Leistung. Nur das erstgenannte Element werde bei der Erhöhung des Grundgehalts teilkonsumiert, das zweitgenannte Element bleibe in Gestalt des Sockelbetrags erhalten. Auch bestehe kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR – sei zwar ein Fall der unechten Rückwirkung gegeben. Selbst wenn man jedoch von einer echten Rückwirkung ausgehen würde, bestünde keine ausnahmsweise schutzwürdige Rechtsposition des Klägers. Auch sei der Eingriff sachlich geboten, von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt und insgesamt verhältnismäßig. Es sei ferner auch kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) erkennbar, weil keine vollständige Nivellierung der erworbenen Leistungsbezüge durch die Anrechnung erfolge. Vielmehr betrage der Anrechnungsbetrag maximal 90,00 €, was eine nur marginale Angleichung darstelle. Im Übrigen finde die in der Vergangenheit erbrachte Leistung weiterhin in hohem Maße Berücksichtigung. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung entgegen der Darstellung des Klägers auch keine Aberkennung von Leistungsbezügen darstelle, sondern ausschließlich die stichtagsbezogene Begrenzung der Auswirkungen einer Grundgehaltserhöhung. Schließlich liege auch die geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht vor. In der Vergangenheit berufene Professoren könnten ebenso wie Jungprofessoren bei Neuverhandlungen weitere Leistungsbezüge erwerben. Umgekehrt sei die Anrechnung aus Gleichheitsgesichtspunkten sogar geboten. Ein Verzicht hierauf würde eine Ungleichbehandlung der Jungprofessoren mit sich bringen, da dann zu Gunsten der in der Vergangenheit berufenen Professoren das Prinzip der „Zweigliedrigkeit“ von Grundgehalt und Leistungsbezug ohne Not durchbrochen werde.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2015 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung seiner Leistungsbezüge zu. Der Beklagte habe zutreffend die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG angewandt und die Bezüge des Klägers danach richtig berechnet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestünden nicht. Das Alimentationsprinzip gehöre wie das Leistungsprinzip zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen müsse, sondern zu beachten habe. Die Konsumtion der Leistungsbezüge sei daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und danach im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anrechnungsregelung sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, der grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung umfasse, gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger von der Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgehe. Die Kürzung der Leistungsbezüge diene dem Gemeinwohl und sei auch nicht unverhältnismäßig.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Konsumtion einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in bestehende vermögensrechtlich geschuldete Rechtspositionen dar. Eine insgesamt „ausgewogene“ Besoldung gebe es bei Hochschullehrern nicht. „Berufungsgewinne“ gehörten daher zum „festen Inventar“ des Hochschullehreramtes. Diese kompensierten funktional die im Gegensatz zu anderen Beamten bei Hochschullehrern fehlende Laufbahn. Die Berufung und die damit verbundenen erhöhten Bezüge seien wesentlicher Leistungsanreiz für Hochschullehrer. Es handele sich insoweit gewissermaßen um ein „beförderungssurrogierendes System“, in welchem ein Preis dafür ausgehandelt werde, unter welchen Bedingungen ein Hochschullehrer einem Ruf folge oder ihn ablehne. Der Berufungsleistungsbezug sei daher im Gegensatz zu Ausstattungszusagen nur auf die persönliche Rechtsstellung bezogen. Da er danach keinen Alimentationscharakter habe, sondern als „Beförderungssurrogat“ zur Alimentation hinzuträte, spreche einiges für Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab. Leistungsbezüge seien als – so der Kläger wörtlich – „Leistungsbelohnung“ gerade keine Alimentation. Es liege im Ergebnis daher ein Eingriff in ein Forderungsrecht vor, der nach Art. 14 GG nur höchst ausnahmsweise in Betracht komme; jedenfalls sei für die Eingriffsrechtfertigung in den Forderungsbestand mehr als nur ein „vernünftiger Grund“ zu fordern. Fiskalische Gründe seien insofern als Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe von vornherein nicht tragfähig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge, die auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, höher ausgefallen seien, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, warum nach altem Recht gewährte Leistungsbezüge aufgrund der Neuregelung nunmehr „zu hoch“ sein sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er – der Kläger – auch nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil die Kürzung der Leistungsbezüge mit der positiv wirkenden Erhöhung des Grundgehalts zusammengefallen sei. Eine solche „Gesamtbetrachtung“ sei nur dann zulässig, wenn Alimentation und Leistungsbezüge demselben Rechtsgrund zugehörten. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Schließlich sei die Verrechnung der Leistungsbezüge nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die keine bzw. weniger Leistung erbrächten. Ebenso gleichheitswidrig sei die Ausnahme der nach dem 1. Januar 2013 gewährten Zulagen sowie die Ausnahme der Funktionsleistungsbezüge von der Konsumtion.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. September 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – vom 24. September 2014 zu verurteilen, ihm für den in der Besoldungsmitteilung mitgeteilten Zeitraum die Besoldung ohne teilweise Kürzung des Leistungsbezugs vom 7. Juli 2009 auszuzahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis für zutreffend hält. Im Übrigen verweist er auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 (– 1 K 711/14.TR –, juris) in einem Parallelverfahren und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Fortführung der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung auf der Basis eines Zwei-Säulen-Modells bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer ausreichenden Mindestalimentation sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das aber ebenso die Überführung von Bestandsfällen, die Leistungsbezüge noch unter der Prämisse eines geringeren Grundgehalts erhalten hätten, in das neue System erfasse. Eine leistungsgerechte Vergabe könne nämlich nicht bedeuten, dass angesichts des vormals niedrigeren Grundgehalts Altfälle von faktisch höheren Alt-Leistungsbezügen profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung begegne die Anrechnungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine überwiegende Vertrauensschutzposition des Klägers könne angesichts seiner tatsächlichen Einkommenssteigerung von 150,00 € denklogisch schon nicht vorliegen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 liege daher – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine echte Rückwirkung vor. Die Grundgehaltserhöhung von 240,00 € und die maximale Anrechnung von 90,00 € müssten einheitlich betrachtet werden; danach verbleibe eine Steigerung von mindestens 150,00 €, welche nicht als nachträglich belastende echte Rückwirkung angesehen werden könne. Letztlich gehe es nicht um die Aberkennung von Leistungsbezügen, sondern lediglich um eine punktuelle, weil stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkungen der Grundgehaltserhöhung.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Verwaltungsakte mit 6 Heftungen), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und die ungekürzte Gewährung der Leistungsbezüge über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die dem Kläger mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Die hierzu ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

20

I. Der Beklagte hat die Anrechnungsbestimmung des § 69 Abs. 7 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – zutreffend angewandt. Da die Leistungsbezüge des Klägers von insgesamt 314,34 €, die laufend gezahlt werden und über deren Gewährung vor dem Stichtag 31. Dezember 2012 entschieden wurde, den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LBesG festgelegten anrechnungsfreien Sockelbetrag von 150,00 € übersteigen, war die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 um 240,00 € in Höhe von 90,00 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, wird insoweit verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

21

Die korrekte Anwendung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG wird von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Höhe seiner Gesamtalimentation.

22

II. In der Sache macht der Kläger vielmehr allein geltend, die Anrechnung dürfe deshalb nicht erfolgen, weil § 69 Abs. 7 LBesG verfassungswidrig sei. Dies ist jedoch, wie der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) entschieden hat und woran er auch nach erneuter Überprüfung festhält, nicht der Fall. Eine Vorlage des § 69 Abs. 7 LBesG an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist weder unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts (1.) noch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (2.), des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG, Art. 17 LV (3.) oder des rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV) gebotenen Vertrauensschutzes (4.) zu beanstanden.

23

1. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar.

24

a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.).

25

Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.)

26

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.).

27

Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]).

28

b) Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sind ihrer Rechtsnatur nach zum Amt im statusrechtlichen Sinne zu rechnen (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 33 BBesG Rn. 3 c). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 30 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

29

Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

30

c) Gemessen daran ist die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) festgestellt hat, stellt sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung dar, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]).

31

Hierin liegt auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG rechtfertigt (OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 110055/14.OVG –, juris Rn. 35; ebenso auch VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711 /14.TR –, juris Rn. 48 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11).

32

Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € begrenzt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering.

33

Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 55; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur.

34

2. Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 35 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]).

35

3. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).

36

a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.).

37

Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.).

38

b) Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (aa) als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb) ebenso wie Funktionsleistungsbezüge im Gegensatz zu den hier betroffenen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (cc).

39

aa) Durch § 69 Abs. 7 LBesG erfolgt nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll (vgl. auch bereits VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 78).

40

bb) Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal, so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 79; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127).

41

cc) Auch soweit Funktionsleistungsbezüge im Gegensatz zu den hier betroffenen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Begründung beabsichtigt, einen Teil der Leistungsbezüge in (alimentatives) Grundgehalt umzuwidmen und zur Gewährleistung der Angemessenheit und Zumutbarkeit dieser gesetzlichen Anrechnungsregelung neben der Freistellung eines Sockelbetrags die Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung freizustellen (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 9 f.). Die Funktionsleistungsbezüge gehören, anders als die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, nicht zum Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern entsprechen im Ergebnis der Gewährung einer (Stellen-)Zulage im Hauptamt und kommen vor allem in Betracht für Professoren, die eine Leitungsfunktion nicht hauptamtlich wahrnehmen (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 33 BBesG Rn. 6 b f.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2004 – AN 1 K 04.00446 –, juris Rn. 42). Es ist daher nach der Intention des Gesetzgebers nur konsequent, solche Leistungszulagen, denen im Hinblick auf das Amt im statusrechtlichen Sinne keine alimentativen Bestandteile innewohnen, von der Konsumtionsregelung auszunehmen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 126). Dies gilt jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Hinblick auf die Funktionsleistungszulagen uneingeschränkt. Eine unzulässige Diskriminierung einzelner Zulagenarten liegt in dieser Differenzierung mithin nicht (a.A. Gawel, LKRZ 2013, 239 [240]).

42

4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV).

43

a) Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

44

Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]).

45

Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

46

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (aa) als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (bb) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

47

aa) Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung des Gesetzes ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden (vgl. auch bereits VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 67 ff.). Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

48

bb) Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14.OVG –, juris Rn. 51; VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 70 ff.).

49

Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

50

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 1. Juli 2011 als Universitätsprofessorin im Dienste des Beklagten. Sie erhielt nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht neben einem Grundgehalt eine Hochschulleistungszulage in Form einer an allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmenden, unbefristeten und ruhegehaltsfähigen Berufungs-Leistungszusage in Höhe von ursprünglich 1.500,00 EUR und zuletzt 1.551,43 EUR brutto. Seit dem 1. Januar 2013 erhält die Klägerin eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 geänderten Besoldungsrechtes. Die gesetzliche Neuregelung beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Seit dem 1. Januar 2013 erhielt die Klägerin auf dieser Grundlage ein Grundgehalt von 5.953,70 EUR brutto und eine Hochschulleistungszulage von 1.230,45 EUR. Seit dem 1. Januar 2014 wurde ein Grundgehalt in Höhe von 6.129,33 EUR gezahlt, die Hochschulleistungsbezüge waren gekürzt auf 1.266,75 EUR brutto. Wegen des mittlerweile zum 1. Januar 2015 erfolgten Aufstiegs in die Grundgehaltsstufe 2 beträgt das Grundgehalt nunmehr 6.340,69 EUR und ist die Leistungszulage auf 1.055,39 EUR gekürzt.

Gegen die ihr zugegangene Bezügemitteilung des Beklagten vom 18. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem sinngemäßen Begehren auf weitere ungekürzte Auszahlung der früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge. Diesen Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014 als unbegründet zurück.

Die gesetzliche Regelung zur Änderung der Professorenbesoldung und die darin enthaltene Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG zur Kürzung der Hochschulleistungsbezüge seien formell verfassungsmäßig zustande gekommen und aufgrund ihres Inkrafttretens gültig. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sei eine abweichende Entscheidung seitens der Verwaltung nicht möglich. Im Übrigen sei die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verfassungsmäßig.

Am 10. März 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und zur Begründung geltend machen:

Die Klage richte sich auf ungekürzte Auszahlung der Hochschulleistungsbezüge. Das Gesetz des Freistaates Bayern zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2013 sei verfassungswidrig. Die Konsumtion von Hochschulleistungsbezügen oder von Leistungsbezügen beim Stufenaufstieg erfolge daher ohne rechtliche Grundlage. Fiskalische Motive des Gesetzgebers könnten für sich betrachtet keinen Eingriff in das bestehende Besoldungssystem rechtfertigen. Die Einführung einer Konsumtion bedeute Eingriffe in sämtliche von 2006 bis Ende 2012 rechtsverbindlich geschlossene Hochschulleistungsvereinbarungen und Zusagen. Soweit vorgebracht werde, dass ohne eine Konsumtionsregelung eine dauerhafte Besserstellung der im alten System berufenen Professoren zu befürchten sei, sei hier die Situation nicht anders als beim vorangegangenen Wechsel von der C-Besoldung zur W-Besoldung. Sowohl im Durchschnitt der W-Besoldungen in Bayern als auch bei der Klägerin sei eine amtsunangemessene Überalimentation weder insgesamt noch bei der Klägerin auch nur ansatzweise erkennbar. Eine sachgerechte Lösung liege darin, die Leistungen an möglicherweise Unteralimentierte entsprechend zu vergüten. Dies sei der Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Professorenbesoldung in Hessen gewesen. Die vor der Rechtsänderung erworbenen Ansprüche auf Hochschulleistungsbezüge seien als gefestigte subjektive Rechtspositionen anzusehen und rechtlich nicht antastbar; sie unterlägen dem verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz. Zu verweisen sei auf die tatsächlichen Umstände, die bei der Klägerin zur Bewilligung einer monatlichen Hochschulleistungszulage in Höhe von 1.500,00 EUR brutto geführt hätten. In Ansehung all der von der Klägerin beabsichtigten Projekte habe diese die Hochschulleistungsbezüge erhalten. Diese würden bereits jetzt aktuell verrechnet mit der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundgehaltes. Nach der gesetzlichen Regelung solle nach dem Willen des neu geschaffenen Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG bei entsprechenden Stufenaufstiegen eine weitere Verrechnung erfolgen. Die Klägerin laufe also Gefahr, ihre vor dem 31. Dezember 2012 erworbenen Leistungsbezüge nach und nach bis zur Kappungsgrenze von 50% zu verlieren, obwohl sie ihrerseits bereits die ihr obliegenden Gegenleistungen voll erbracht habe bzw. soweit diese vordiktiert seien, so dass einerseits ein Abbruch dieser Projekte oder andererseits das Einbringen in neuerliche Bezügeverhandlungen kaum möglich sei. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung folge daraus, dass Professoren, denen Leistungsbezüge vor dem 31. Dezember 2012 zugestanden hätten, nun eine Kürzung dieser Bezüge bis zu 50% hinnehmen müssten. Leistungsbezüge, die im Januar 2013 gewährt würden, blieben voll erhalten. Andere Hochschullehrer hätten vor dem 31. Dezember 2012 keine, geringere oder höhere Leistungszulagen vereinbart. Diese erhielten gegebenenfalls nun die volle alimentative Kraft der Erhöhung des W-Grundgehalts und der Erfahrungsaufstiegszulagen bis zu ihrem Dienstende. Mit jeder Erfahrungsaufstiegszulage würden diese den Besoldungsvorsprung, der der Klägerin wegen zusätzlicher Leistung gewährt worden sei, aufholen. Schritt für Schritt hätten diese die Möglichkeit, nach dem 31. Dezember 2012 neue Leistungen und Projekte in neuen Berufungs- und Bleibeverhandlungen auszuhandeln und die Leistungszulagen sodann in ungeschmälerter Höhe bis zum Dienstende zu beziehen. Kollegen mit deutlich höheren Leistungsbezügen als die Klägerin würden trotz der wesentlich höheren Endbesoldung nach den Regelungen des neuen Art. 107a BayBesG die identischen Abzüge erhalten mit Ausnahme etwaiger Unterschiede in der Konsumtion durch den Erwerb unterschiedlicher Erfahrungsaufstiegszulagen wegen des Dienstalters. Durch beide Arten der Konsumtion, sowohl durch die Verrechnung der Leistungsbezüge mit dem Anstieg der Grundgehälter als auch durch Verrechnung mit späteren Erfahrungsaufstiegs- oder Funktionszulagen würden die vor dem 1. Januar 2013 vorhandenen subjektiven leistungsorientierten Unterschiede in der Besoldung der Professoren untereinander erheblich aufgeweicht. In den bis zum 31. Dezember 2012 subjektiv für die einzelnen Professoren geschaffenen Leistungsbezügen kämen besoldungsrechtlich relevante Wertigkeiten der Hochschullehrer untereinander zum Ausdruck. Diese Unterschiede, geschaffen unter dem Eindruck des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden verfassungsrechtlichen Leistungsprinzips, würden durch die Konsumtionsregelungen unzulässig nivelliert. Das insoweit geltende Leistungsprinzip stehe gleichrangig neben dem Alimentationsprinzip. Ein sich aus dem Leistungsgrundsatz ergebender Gehaltsvorsprung sei dauerhaft abzusichern und anzuerkennen. Gleichermaßen führe dies zu einer Verletzung des Gleichheitsgebotes. Auch hier sei auf den Unterschied zu den Professorenkollegen zu verweisen, die vor dem 31. Dezember 2012 keine oder wesentlich höhere Leistungszulagen erhalten hätten. Dem Beklagten sei es bislang nicht gelungen darzustellen, weshalb der mit der Konsumtion verbundene Eingriff in durch die Zulagenvereinbarungen abgesicherte Rechtspositionen mit Zielstellungen außerhalb der fiskalischen Interessen und innerhalb des engen Ermessensspielraums zum Leistungsprinzip begründet werden könnte. Es stelle sich weiterhin die Frage, ob der besagte Eingriff in tausende rechtsverbindlicher Leistungsvereinbarungen das mildeste denkbare Mittel darstelle. Rechtswidrig sei es ebenfalls, wenn der Beklagte neben der Verrechnung des Grundgehaltsanstieges und der Erfahrungsaufstiegszulagen die Verrechnung von Funktionsleistungszulagen in Art. 107a BayBesG anordne. Dies führe zu dem Ergebnis, dass Inhaber derselben dienstrechtlichen Funktion künftig unterschiedlich hohe Funktionszulagen erhalten würden, je nachdem ob die Funktionsträger vor dem 31. Dezember 2012 Leistungszulagen erhalten hätten oder nicht. Es käme darüber hinaus zu dem widersinnigen Ergebnis, dass ein im Dienstalter aufsteigender Funktionsträger Schritt für Schritt schlechter besoldet werde, wenn er vor dem Stichtag Leistungszulagen erworben habe. Im Gegensatz dazu würde ein Träger der gleichen Funktion volle Funktionszulagen erhalten, wenn er keine Leistungszulagenansprüche vor dem 1. Januar 2013 vorweisen könne. Auch diese Regelung widerspreche sowohl dem Leistungsprinzip wie gleichheitsrechtlichen Grundsätzen.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,

den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge der Klägerin durch das Landesamt für Finanzen und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 7. Februar 2014 zu verurteilen, die Berufungs- und Leistungszulage ab dem 1. Januar 2013 in ungekürzter Höhe zu gewähren.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen dargestellt wurden zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung. Diese sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen, weshalb die Klägerin allenfalls nur rügen könne, dass die Regelungen gegen materielles Verfassungsrecht verstoßen würden. Dies sei jedoch zu verneinen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip noch das Leistungsprinzip vor. Auch würden sonst keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt. Der bayerische Gesetzgeber habe beim Erlass der Neuregelungen in rechtmäßiger Weise von seinem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Besoldungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass bei der Gestaltung von Gesetzen die finanziellen Rahmenbedingungen nicht völlig außer Acht gelassen werden dürften, auch wenn sie für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund für eine Besoldungskürzung darstellen könnten.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip sei zunächst deshalb zu verneinen, weil bereits durch die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt sei. In der Besoldungsgruppe W 2 liege das neue Einstiegsgrundgehalt zwischen den Stufen 7 und 8 und das neue Endgrundgehalt zwischen den Stufen 10 und 11 der Besoldungsgruppe A 15. In der Besoldungsgruppe W 3 liege das Einstiegsgrundgehalt zwischen den Stufen 9 und 11 und das Endgrundgehalt oberhalb der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Bei der Bemessung des Einstiegsgehalts sei berücksichtigt worden, dass Professoren erstmalig mit durchschnittlich 40 Jahren berufen würden und sie damit in etwa die gleiche Berufserfahrung besäßen wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15 in Stufe 7. Bereits deswegen könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip mehr begründen. Dies gelte umso mehr, wenn diese keinen alimentativen Charakter aufweisen würden.

Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht in unzulässiger Weise in bestandsgeschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor, da durch die Kürzungsregelungen kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter als bislang gestellt werde. Wolle man gleichwohl einen Eingriff die Eigentumsgarantie annehmen, sei dieser als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Es sei allgemein anerkannt, dass der Gesetzgeber in bestehende Leistungszusagen grundsätzlich eingreifen dürfe, sofern sich seine legitimen Ziele nur auf diese Weise verwirklichen ließen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gewahrt blieben. Einen absoluten Bestandsschutz würden Leistungszusagen daher nicht genießen, unabhängig davon, ob sie durch Verwaltungsakt oder Vereinbarung begründet worden seien. Mit der Kürzung der Leistungsbezüge seien vom bayerischen Gesetzgeber legitime Ziele verfolgt worden. Es habe damit zum einen - wie vom Bundesverfassungsgericht als eine der möglichen Umsetzungsoptionen aufgezeigt - das bisherige zweigliedrige Besoldungssystem mit einer deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze fortgeführt werden sollen; zum anderen hätten auch weiterhin ausreichend Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehen sollen. Zu betonen sei, dass die durch die Anrechnung freigewordenen Mittel nicht einmal dafür ausreichen würden, die Anhebung der Grundgehälter gegenzufinanzieren. Die vorgenommene Kürzung sei sowohl geeignet, als auch erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar. Nicht verletzt sei ebenso der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es handele sich vorliegend um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung, da die Kürzungsregelung auf eine gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsposition für die Zukunft einwirke, sofern ein Eingriff bejaht werde. Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sei, ließe sich ein Verfassungsverstoß nicht begründen.

Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Zwar könne sich der besoldungsrechtliche Abstand zu anderen Professoren, die bislang keine oder niedrigere Leistungsbezüge erhalten hätten, infolge der Anrechnung verringern, vollständig eingeebnet werden aber wegen der Regelungen zum Mindestbehalt jedoch nicht. Zudem wäre laut Bundesverfassungsgericht auch eine Rückkehr zu C-Besoldung möglich gewesen, was eine nahezu vollständige Abschaffung leistungsbezogener Besoldungselemente bedeutet hätte. Allenfalls gegenüber Professoren mit neuen Leistungsbezügen könne das Leistungsprinzip berührt sein in der Weise, dass die zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Leistungsbezüge gekürzt würden, die danach vergebenen hingegen verschont blieben. Allerdings könne auch hierin kein Verfassungsverstoß gesehen werden, weil Stichtagsregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, zumal vorliegend mit strukturellen Änderungen verbunden, unbedenklich seien, auch wenn sie gewisse Härten mit sich bringen würden. Damit sei auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Im Gegensatz dazu würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit mit der Professorenbesoldungsreform von 2002 einen sehr großen Spielraum für die Vergabe von Leistungsbezügen geschaffen, es dabei aber versäumt durch die Grundgehälter bereits eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen. Wenn der Gesetzgeber nun diesen Fehler korrigiere und die Absenkung des Grundgehaltes revidiere, sei es legitim, diejenigen Professoren, die zulasten anderer Professoren höhere Leistungsbezüge erhalten hätten, an der Finanzierung der höheren Grundgehälter zu beteiligen. Es müsse dem Gesetzgeber bei Fortführung des zweigliedrigen Besoldungssystems aus garantiertem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen daran gelegen sein, dieses System auch nach der Umstrukturierung mit Leben zu erfüllen und allen Professoren eine realistische Chance auf die Gewährung von Leistungsbezügen einzuräumen.

Im Übrigen sei kaum in Abrede zu stellen, dass sich gerade die Höhe der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, aber auch die besonderen Leistungsbezüge immer auch an der Höhe des Grundgehalts orientieren würden. In der Praxis seien insbesondere an Fachhochschulen sogar durch die Gewährung von Leistungsbezügen oftmals die frühere C-Besoldung nachgezeichnet worden. Es könne daher festgestellt werden, dass vor dem 1. Januar 2013 etwas zu hohe Leistungsbezüge gewährt worden seien, weil das Grundgehalt zu niedrig bemessen gewesen sei. Dagegen würden die neuen Leistungsbezüge tendenziell etwas niedriger ausfallen, da das Grundgehalt angehoben worden sei. Insofern erscheine es zur Herstellung von Systemgerechtigkeit zwingend erforderlich, die bisherigen Leistungsbezüge teilweise zu kürzen. Im Ergebnis würden somit beide Gruppen, sowohl die Bestandsprofessoren als auch die neu eingestellten Professoren in angemessener Weise zur Finanzierung der erhöhten Grundgehälter herangezogen.

Abschließend sei zu erwähnen, dass auch die Bestandsprofessoren in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen könnten; dies werde weder durch Rechtsvorschrift noch durch Vollzugsanweisungen ausgeschlossen. Gerade durch die Vergabe besonderer Leistungsbezüge könnten auch Leistungen in der Vergangenheit bzw. Besonderheiten im Werdegang eines Professors in gebührender Weise honoriert werden, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 - 1 K 711/14.TR - juris - gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Bezüge und ungekürzte Gewährung der Berufungs- und Leistungszulage über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 7. Februar 2014 und der Einlassung des Beklagten im Klageverfahren. Weiterhin folgt das Gericht - soweit auf die bayerische Rechtslage und das vorliegende Verfahren übertragbar - der Begründung des in das Verfahren eingeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 - 1 K 711/14.TR - juris. Die im Klageverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsargumente führen nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Klägerin.

Ergänzend sind hierzu noch die folgenden Ausführungen veranlasst: Seitens der Klägerin wird nicht in Abrede gestellt, dass die ihr derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch zutreffend den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsrechts entspricht. Die seit dem 1. Januar 2013 vorgenommene Anrechnung der Berufungs-Leistungsbezüge findet hierbei ihre gesetzliche Grundlage in Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Das vorliegend in Streit stehende Leistungsbegehren der Klägerin hat rechtlich damit zur Vorbedingung, dass die gerügte Anrechnungsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Insoweit steht dem Gericht zwar ohne Weiteres die notwendige Prüfungskompetenz zu, nicht aber die sogenannte Verwerfungskompetenz. Vielmehr hat das Gericht bei der (hier zu bejahenden) Entscheidungserheblichkeit ausschließlich für den Fall, dass es die betreffende Norm für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit bei Verstoß gegen das GG dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG) oder bei Verstoß gegen die BV dem Landesverfassungsgericht (Art. 92 BV) zur Entscheidung im Wege der Konkreten Normenkontrolle vorzulegen (hierzu grundsätzlich Dederer in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar <72. Ergänzungslieferung 2014 > Rn. 9 - 13; Rn. 128 - 138 m.w.N zu Art. 100 GG; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern <5. Aufl. 2014> Rn. 20 ff. zu Art. 92 BV).

Diese Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 107a Abs. 2 BayBesG hat das Gericht indes nicht gewinnen können. Anhaltspunkte für eine formelle Verfassungswidrigkeit der Norm sind nicht geltend gemacht oder seitens des Gerichts zu ersehen. Die von Klägerseite geltend gemachte materielle Verfassungswidrigkeit vermag das Gericht in der Gesamtschau ebenfalls nicht zu erkennen.

Mit den Gründen des in das Verfahren eingeführten Urteils des VG Trier (a.a.O) stellt die vorliegend streitige Norm wegen der hiermit verbundenen teilweisen Konsumtion der Leistungsbezüge zwar auch aus Sicht des Gerichts ohne Weiteres einen Eingriff in Art. 33 Abs. 5 und Abs. 2 GG dar und kann ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG wenigstens unterstellt werden.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in das Besoldungssystem wie durch die in Art. 107a BayBesG getroffenen Konsumtionsregelungen ist vom Grundsatz her nicht in Frage zu stellen. Hier kann nichts anderes gelten als etwa für Eingriffe in Rechtspositionen aus Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen (vgl. BVerwG, B. v.17.08.2009 - 6 B 9/09 - juris); ebensowenig wie diese können damit die Vereinbarungen bzw. Festlegungen anlässlich der Gewährung einer Leistungszulage - ungeachtet ihres Rechtscharakters als öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung oder Verwaltungsakt (hierzu Kathke in Schwegmann/Summer, Rn. 6 ff zu Art. 70 BayBesG) - einen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen. So ist die Klägerin auch anlässlich ihrer Ernennung durch das Schreiben der Universität Würzburg vom 29. Juni 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Leistungsbezüge den durch künftige besoldungsrechtliche Vorschriften eintretenden Änderungen unterliegen.

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -; BVerfG, B. v. 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - jeweils juris). Dieser erstreckt sich nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres auch auf die hierbei aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Grenzen. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43).

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 juris Rn. 44). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, U. v. 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 122).

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, U. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 148) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn.114 in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu, wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

Wie vom VG Trier (a.a.O) im Einzelnen ausgeführt und im vorliegenden Verfahren auch vom Beklagten geltend gemacht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht der (unterstellte) Eingriff durch den Gesetzgeber in die genannten Verfassungsnormen durch einen legitimen Zweck gedeckt und entspricht auch im Übrigen dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig sind die Grundsätze der innerhalb des Art. 3 GG zu beachtenden Systemgerechtigkeit oder das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot verletzt.

Ausgehend von dem durch das VG Trier herangezogenen Prüfungsrahmen und der dortigen Begründung ergibt sich kein abweichendes Ergebnis bezogen auf die im Detail unterschiedliche Rechtslage in Bayern. So werden - wie vom Bevollmächtigten zu Recht geltend gemacht - durch Art. 107a BayBesG in der Tat neben den Professoren der W 2 Besoldung auch Professoren mit W 3 Besoldung den streitigen Anrechnungsregelungen unterworfen, darüber hinaus sogar in modifizierter Form Professoren der alten C-Besoldung (Art. 107 BayBesG). Dieser Umstand ist indes eher ein tragfähiges Indiz für die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 GG innerhalb der Neuregelung, damit als solches gerade kein Aspekt für die seitens der Klägerin reklamierte Ungleichbehandlung. Weiterhin ist die bayerische Konsumtionsregelung in den Sätzen 1 bis 7 des Art. 107a BayBesG insofern abweichend normiert, als es neben einer punktuellen Abschmelzung anlässlich der Erhöhung der Grundgehaltssätze am 1. Januar 2013 auch bei einem künftigen Stufenaufstieg zu weiteren Anrechnungen kommt. Wesentlich hierbei ist die gesetzliche Grenze von 50%, bis zu der eine Anrechnung nur möglich ist. Zugunsten der Betroffenen abgefedert wird die Konsumtion dadurch, dass befristete vor unbefristeten und diese vor Funktionszulagen abgeschmolzen werden. Außerdem bleiben die lineare Anpassung zum 1. Januar 2013 und ebenso künftige lineare Anpassungen (dann in der innegehabten Stufe) unberücksichtigt; weiterhin nehmen Leistungszulagen abhängig von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

Die durch Art. 107a Abs. 2 BayBesG in Bayern geschaffene Rechtslage hat damit rein faktisch im Einzelfall die von Klägerseite angedeuteten unterschiedlichen Konsequenzen im Detail. Für die rechtliche Würdigung ist indes nicht auf einen Vergleich mit dem rheinland-pfälzischen Besoldungssystem bzw. Konsumtionssystem und sich hieraus ergebende Konsequenzen abzustellen. Entscheidend sein können allenfalls Auswirkungen, wie sie sich für die Klägerin in Bayern zu vergleichbar heranziehbaren Professoren gemessen an den hier prüfungsrelevanten Verfassungsnormen ergeben.

Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund eine verfassungsrechtlich unzulässige Behandlung im Vergleich zu nach dem 1. Januar 2013 berufenen Professoren erblickt, erscheint dies dem Gericht nicht tragfähig. Wie auch vom Beklagten zu Recht geltend gemacht, steht es der Klägerin frei, nach dem genannten Zeitpunkt ebenso neue - und nicht der vorgenannten streitigen Kürzung unterliegende - Leistungszulagen auszuhandeln, was insbesondere auch im Falle eines Wechsels als neue Berufungs-Leistungszulage zum Tragen kommen kann, im Übrigen aber bei einem Verbleib auch für die weiteren Arten der vom Gesetz vorgesehenen Leistungszulagen gilt. Ein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung eines nach der Höhe einer Leistungszulage zu einem bestimmten Zeitpunkt bemessenen „Leistungsvorsprungs“ auch für die Zukunft ist gegenüber diesem Personenkreis nach Auffassung des Gerichts von Verfassungs wegen gerade nicht gegeben. Das Gericht geht des Weiteren mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Umverteilung hin zu mehr alimentativen Besoldungsbestandteilen bei gleichzeitiger Deckelung des insgesamt vorhandenen Budgets (vgl. Art. 73 BayBesG) die Höhe zu vergebender Leistungszulagen beeinflussen wird. Dies bedeutet, dass bei der anzunehmend beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung auf die einzelnen Hochschulen seit dem 1. Januar 2013 denknotwendig nur Leistungszulagen in geringerer Höhe als vorher vergeben werden können. Trotz der vorliegend streitigen Konsumtion wird damit mit den Bestandszulagen auch hierwegen ein gewisser Leistungsabstand zu den Neuvergaben gewahrt.

Soweit die Klägerin einen Verfassungsverstoß wegen der Auswirkungen der Konsumtion innerhalb der am 31. Dezember 2012 vorhandenen Bestandsprofessoren mit Leistungszulagen rügt, greift auch dieses letztlich nicht durch. Die insoweit auftretenden Fallkonstellationen sind verfassungsrechtlich in der Gesamtwürdigung noch hinnehmbar. Hier wie zu anderen Rügen der Klägerseite ist nochmals der o.a. zitierte weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu betonen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Wie oben dargestellt, ist das Gericht beschränkt auf eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43).

Gerade Übergangslösungen der vorliegend streitigen Art bergen immer Härten und vermeintlich ungerechtfertigt erscheinende Konsequenzen im Einzelfall. Die Grenze der Verfassungswidrigkeit erscheint vorliegend nicht deshalb überschritten, weil Leistungszulagen der betreffenden Professoren nicht ausschließlich aktuell zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Höhe bzw. bis zu einer bestimmten Untergrenze konsumiert werden, sondern auch abhängig sind von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen im Übrigen. Das hat in der Tat die Konsequenz haben können, dass niedrige Leistungszulagen bereits mit der Erhöhung des Grundgehalts zum 1. Januar 2013 der vollen gesetzlichen Konsumtion bis zur Hälfte unterlagen. Gleichermaßen hat dies auf der anderen Extremseite zur Folge haben können, dass Leistungsbezüge bei Professoren, die bereits am 1. Januar 2013 in die höchste Leistungsstufe nach Art. 107a BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG einzuordnen waren, nur dieser einen Kürzung durch die Anhebung der Grundgehaltssätze ausgesetzt waren bzw. in Zukunft sein werden; letzteres hat dann zur Konsequenz, dass die Grenze der Konsumtion im Einzelfall schon nicht erreicht wird. Gleichwohl dürfte es sich hier um Einzelfälle handeln, die das gesetzliche Gesamtkonzept nicht verfassungsrechtlich in Frage stellen. Denn vom Grundsatz her sind alle Leistungszulagen von der Konsumtion bis zur Untergrenze von 50% betroffen und wird diese auch für die weit überwiegende Mehrheit der Fälle Anwendung finden und sich in vergleichbarem Umfang wie für die Klägerin auswirken. Soweit in der Literatur gefordert wird, dass einschlägige Konsumtionsregelungen eine strenge „rangplatzwahrende“ Funktion haben müssten bzw. hierwegen nur auf Stufe 1 des Grundgehalts zulässig seien (vgl. Gawel /Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 ff.), vermag sich das Gericht dem sonach nicht in dieser Absolutheit anzuschließen.

Auch die Ausführungen zur Konsumtion der Leistungszulage in Form der sogenannten Funktionszulage (Art. 72 BayBesG) sind mit der vorstehenden Begründung nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß aufzuzeigen. Dahinstehen kann dabei, dass die Klägerin von der Konsumtion insoweit gar nicht betroffen ist, nachdem sie eine solche Funktionszulage nicht erhält. Dies unterstellt, würde sich indes aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts anderes ergeben als zur Abschmelzung sonstiger Leistungszulagen. Hinzu kommt, dass die Konsumtion von Funktionszulagen, die ohnehin an die zeitlich befristete Wahrnehmung einer Funktion gebunden sind, erst subsidiär Platz greifen kann, wenn die anderen unbefristeten bzw. befristeten Leistungszulagen abgeschmolzen sind (Art. 107a Abs. 2 Satz 3 BayBesG).

Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen Art. 107a BayBesG ergeben sich schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip angesiedelte Rückwirkungsverbot. Insoweit gelten wiederum die Ausführungen des in Bezug genommenen Urteils des VG Trier (a. a. O.), soweit hierin (Rn. 71 ff bei juris) eine zulässige unechte Rückwirkung angenommen wird.

Nach allem geht das Gericht nicht von der Unwirksamkeit des Art. 107a BayBesG aus, weshalb der mit der Klage geltend gemachte Leistungsanspruch nicht besteht. Damit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt in Höhe von monatlich € 90,00.

2

Der Kläger ist Professor an der Hochschule ... der Besoldungsgruppe W2. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt € 1.549,04, die vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Seit dem 01.01.2008: € 1.120,49, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2008: € 204,73, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2012: € 220,82, unbefristet und nicht ruhegehaltsfähig.

3

Am 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240 € erhöhte Grundgehalt in Höhe von € 90 angerechnet werden.

4

Gegen die Mitteilung umfassend die Reduzierung der Leistungsbezüge legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von € 90 auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung begründe. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllen, besser gestellt.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und aufgrund des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs nach § 2 Abs. 1 LBesG eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Am 1. Juli 2013 sei das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG - als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getreten. Danach sei das Grundgehalt der W 2 Professur um € 240 rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben worden. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde und deren Auszahlung begonnen habe. Der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts von € 240 sei auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von € 150,00, wenn die Leistungsbezüge einen Betrag von 150 € überschreiten würden. Leistungsbezüge seien bis zu einem Betrag von 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Mit dieser Neuregelung der Professorenbesoldung habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG - Rechnung getragen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern, da in den geregelten Fällen die Besoldung in alimentativer Hinsicht bereits ausreichend sei.

6

Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend trägt er vor, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Klägers auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage der Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezüge, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 entschieden und ausgezahlt worden seien.

7

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG, da Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlichen rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt würden und § 69 Abs. 7 LBesG in diese Vereinbarung eingreife, bedürfe es mehr als eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Das Festhalten am Vertrag müsse unzumutbar sein.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

10

2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er begründet die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ergänzend zum Widerspruchsbescheid damit, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von € 1.459,04 zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig € 4.941,63. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage.

14

Über das Mindestmaß hinaus gewähre Art. 33 Abs. 5 GG keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen.

15

Zusätzlich bezweifelt der Beklagte die Anwendbarkeit des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus fänden jedoch Leistungsbezüge ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG greife. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

16

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Zumindest ein sachlicher Grund stütze die Teilkonsumtion. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu ziehen. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

17

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Er hat keinen Anspruch auf zusätzliche monatliche Leistungsbezüge i. H. v. 90 €. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

20

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers richtet sich unter Abänderung der Bezügefestsetzung auf die Gewährung von Leistungsbezügen über die bisher gewährten hinaus. Einschlägig ist hier die allgemeine Leistungsklage, da die gerügte Bezügemitteilung keinen aufhebbaren Verwaltungsakt darstellt, es fehlt der Regelungscharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - 2 B 72/07; Kopp/Schenke Anh. § 42 VwGO, Rn. 26). Es handelt sich nicht um eine Bezügefestsetzung, sondern um eine bloße Mitteilung. Besoldungsmitteilungen teilen nur den Betrag mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen - hier u.a. des § 69 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, Rz. 22, juris). Auch die unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Zwar können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -) entgegen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die gerügte Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, mit der Folge, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90 € auf das Grundgehalt zu Unrecht erfolgte.

21

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Leistungsbezüge in Höhe von 90 € zu.

22

Der Anspruch des Klägers auf die zu gewährende Besoldung, inklusive der Leistungsbezüge, ergibt sich aus § 4 LBesG i.V.m. den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Klägers mit der Hochschule Trier. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zählen auch Leistungsbezüge zu der Besoldung.

23

Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 LBesG nur die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Gemäß § 3 Abs. 1 LBesG steht dem Kläger danach ein Anspruch auf sein Grundgehalt und die Leistungsbezüge, in seinem Fall 4892,70 € Grundgehalt und 1549,04 € (ungekürzte) Leistungsbezüge zu. Bei der Berechnung hat der Beklagte jedoch auch die in § 69 Abs. 7 LBesG geregelte Anrechnungsregelung zu beachten. Danach wird der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des BundesbesoldungsgesetzesBBesG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 € von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 €, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 €.

24

Diese Übergangsregelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

25

Zunächst hat der Beklagte die Anrechnungsregelung korrekt ausgelegt. Aus § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ergibt sich der Grundsatz der Anrechnung des Erhöhungsbetrags des Grundgehalts von 240 € auf die genannten Leistungsbezüge. Dieser Grundsatz erfährt in Satz 2 und 3 jeweils eine Einschränkung. Nach Satz 2 sind Leistungsbezüge bis 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach Satz 3 verbleibt ein Anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Leistungsbezüge 150 € überschreiten. Ein Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass sich der Sockelbetrag auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 bezieht, und nicht auf die Leistungsbezüge (etwas ungenau LT Drs. 16/2283, S. 10 „ein Sockelbetrag („Freibetrag“) in Höhe von 150 Euro der Leistungsbezüge (ist) von der Anrechnung ausgenommen (…)“.). Ansonsten hätte Satz 3 im Vergleich zu Satz 2 keinen eigenen Regelungsgehalt. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur in Höhe von maximal 90 € (240 € Erhöhungsbetrag abzüglich 150 € Sockelbetrag) erfolgen kann (anders NRW LT Drs. 16/1625 zu Artikel 4 § 2, S. 28, 72. Diese, mit der rheinlandpfälzischen Regelung wortgleiche, Vorschrift wurde so ausgelegt, dass grundsätzlich die gesamte Grundgehaltserhöhung auf die Leistungsbezüge angerechnet wurde, jedoch mindestens 150 € der Leistungsbezüge verbleiben müssen. Dies führt dazu, dass, wenn die Leistungsbezüge die Summe von 150 € und Grundgehaltserhöhung übersteigen, die gesamte Grundgehaltserhöhung konsumiert würde.). Diese Auslegung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

26

Auch die Anrechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt über Leistungsbezüge von insgesamt 1549,04 €, die laufend gezahlt werden, über deren Gewährung vor dem 31.12.2012 entschieden wurde und deren Auszahlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Bei den ihm gewährten Leistungsbezügen handelt es sich auch um die in § 69 Abs. 7 LBesG genannten besonderen Leistungsbezüge, um dynamische Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung erfolgte daher zu Recht, da die Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteigen. Auch die Vornahme der Anrechnung an sich ist nicht zu bestanden, da nur die ruhegehaltfähigen und unbefristeten Leistungsbezüge berücksichtigt wurden, jeweils in der richtigen Reihenfolge.

27

Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung für die Zukunft festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (I.), dem Rückwirkungsverbot (II.) noch aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (III.).

I.

28

Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG.

29

1. Die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 GG ist zunächst an Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. an Art. 14 GG zu messen. Die Frage, ob die Kürzung der Leistungsbezüge an Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da im Rahmen der Rechtfertigung vergleichbare Maßstäbe anzusetzen sind.

30

Die Neuregelung der Professorenbesoldung, genauer die Konsumtionsregelung der Leistungsbezüge als Teil der Besoldung, ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

31

Vorab ist festzustellen, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation durch das nunmehr erhöhte Grundgehalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) soll Leistungsbezügen infolge der Grundgehaltserhöhung keine kompensatorische Wirkung mehr für zu niedrig bemessene Grundgehälter zukommen und damit kein Alimentationsdefizit ausgleichen.

32

Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, stRspr).

33

Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48, juris; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 154, juris). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht schließt den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –). Dabei sind auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 155, juris).

34

Die Konsumtion der Leistungsbezüge ist daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, da unter das Alimentationsprinzip grundsätzlich ebenfalls die Modifizierung bestehender Leistungselemente der Besoldung fällt. Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rz. 182, juris), so schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sind. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem die Leistungsbezüge wie im dem hier zu entscheidenden Fall unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet wurden.

35

Auch wenn man, wie von der Klägerseite vorgetragen, von der Anwendbarkeit des Art. 14 GG in Bezug auf Leistungsbezüge ausgeht, ergibt sich im Folgenden keine andere rechtliche Wertung.

36

Zwar wird die Eigentumsgarantie für Besoldungsansprüche für Beamte durch Art. 33 Abs. 5 GG als Sonderregelung verdrängt. Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, Rz. 37 – juris). Jedoch ist die Anwendung von Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1973 – 2 BvL 50/71 –, Rz. 31; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09, Rz. 6 - juris), erst Recht wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG ausgeht.

37

Fasst man Leistungsbezüge mangels des alimentativen Charakters nicht unter den Alimentationsgrundsatz, so ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts genügen die Leistungsbezüge nicht den aufgestellten Mindestanforderungen des Alimentationsprinzips. Das Grundgehaltsniveau werde nicht durch die Leistungsbezüge ausgeglichen, da deren kompensatorische Wirkung das entstandene Alimentationsdefizit nur dann ausgleichen könne, wenn diese Bezügeart für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sei (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 179 – juris). Dies sei bei den Leistungsbezügen, auf die gem. § 33 Abs. 1 BBesG hinsichtlich des „Ob“ und der Höhe kein Anspruch bestehe, sondern deren Gewährung im Ermessen stehe, und die befristet und unbefristet, ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet werden könnten, nicht der Fall. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen den Leistungsbezügen und den Grundgehaltssätzen kein kompensatorisches Verhältnis besteht, werden Leistungsbezüge daher teilweise nicht unter Art. 33 Abs. 5 GG gefasst, da in der Ausgestaltung des § 33 BBesG Leistungsbezüge keinen alimentativen sondern nur einen additiven Charakter aufweisen (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 182 – juris; Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 311; a.A. Wolff, WissR 2013. S. 126, 142, er unterstellt auch Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da sie aufgrund des Dienstverhaltens zugesprochen werden).

38

Folgt man dem, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann. Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, BVerfGE 45, 142, Rz. 77 m.w.N.– zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind privatnützige, aufgrund eigener Leistung erworbene Rechtspositionen trotz der Begründung im öffentlichen Recht als Eigentumsposition anzusehen.

39

Danach ist es vertretbar Leistungsbezüge, dem Eigentumsbegriff unterfallen zu lassen. Ihnen kommt als Besoldungselement nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG auch jenseits des alimentativen Minimums Existenzsicherung zu, die für den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 21. 9. 2005 - 6 C 3/05). Als rechtlich gesicherte Aussichten bzw. Anwartschaften sind sie in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn die Bezahlung erst in Zukunft verlangt werden kann (so Jarass, GG, Art. 14 Rn. 22; BVerfGE 128, 90, 101), wie dies bei Leistungsbezügen der Fall ist.

40

2. Die Konsumtion der Leistungsbezüge oberhalb von 150 € bis zu einer Grenze von 240 €, d.h. maximal von 37,5 %, stellt auch einen Eingriff in das Leistungselement der Besoldung bzw. in die geschützte Eigentumsposition dar.

41

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt der Eingriff nicht dadurch, dass die Leistungsbezüge in ein verbessertes Grundgehalt „umgewidmet“ werden (so jedoch LT Drs. 16/2283, S. 9, Bay LT Drs. 16/13863 S. 11). Auch wenn sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Bezüge die Rechtsposition aufgrund der Grundgehaltserhöhung insgesamt sogar verbessert hat, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass 90 € der Leistungsbezüge konsumiert und damit gekürzt werden. Vom Normtext wie auch von der Wirkung handelt es sich bei § 69 Abs. 7 LBesG um eine Kürzungsvorschrift. Die Leistungsbezüge werden gekürzt, indem andere Bestandteile der Besoldung angerechnet werden. Soweit das Gesetz die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt normiert, vermindert es die bestehenden Ansprüche auf Leistungsbezüge und greift damit in die Besoldung ein. Das erhöhte Grundgehalt wird auch nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt. Auch wenn in der Summe niemand finanziell schlechter gestellt wird, lässt dies den Eingriff nicht entfallen (so jedoch BT Drs. 17/12455 S. 67 zur bundesgesetzlichen Regelung).

42

3. An den genannten Vorgaben gemessen, widerspricht die Regelung jedoch weder Art. 33 Abs. 5 GG, noch Art. 14 Abs. 1 GG.

43

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rz. 43, juris). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

44

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rz. 43, m.w.N. – juris).

45

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG 2 BvL 7/98, Rz. 44 – juris). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – Rz. 122 - juris).

46

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148 - juris) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, Rz. 114 - juris, in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

47

Die Befugnis, die Leistungsbezüge zu beschränken, ist jedoch durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hieran gemessen verstößt § 69 Abs. 7 LBesG nicht gegen die genannten Maßstäbe.

48

Mit der Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel.

49

Der aktuellen Gesetzesänderung vorausgegangen war die ursprüngliche Neuregelung der Professorenbesoldung von der sogenannten C-Besoldung hin zur W-Besoldung. Mit diesem Systemwechsel hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem war nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Dr 14/6852, S. 1, 14). Das Grundgehalt sollte nur die Mindestbezüge gewährleisten.

50

Das mit der nunmehr erfolgten Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten, und allen Professoren eine (Mindest-)Besoldung zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung trägt, ist legitim. Die Neuregelung, auch wenn sie keinen Systemwechsel sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 darstellt, dient dennoch der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und erfordert eine Überführung der vorhandenen Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in die neue Rechtslage. Die Kürzung verfolgt hier mithin neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes den sachlichen Grund, den durch das Grundgehalt geänderten Umständen Rechnung zu tragen und die nunmehr unerwünschte Vergünstigung „zu hoher“ Leistungsbezüge abzubauen. Aus Sicht des Gesetzgebers lässt diese Zielsetzung auch als weitergehendes Ziel zu, zur Vermeidung von „Mitnahmeeffekten bzw. Überalimentation“ bei solchen Professoren, deren Besoldung schon jetzt in alimentativer Hinsicht ausreichend ist oder sogar darüber hinausgeht, eine Anrechnung vorzunehmen (LT Drs. 16/2283, S. 9). Zudem zielt er auf die Sicherung der finanziellen Mittel auch für die zukünftige Vergabe von Leistungsbezügen (LT Drs. 16/2283). Dieses maßgebliche Ziel, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Alimentationsprinzip Rechnung zu tragen, ist nichts entgegenzuhalten. Dieses Ziel kann den fiskalischen Gründen der Anrechnungsregelungen eine zusätzliche Legitimation geben (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

51

Das Argument der Begegnung der Überalimentation ist für sich genommen jedoch nicht tragfähig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leistungsbezüge gerade nicht zur Alimentation der Professoren zählen. Die Belassung bereits gewährter Leistungsbezüge kann folglich nicht zu einer Überalimentation führen. Der Gesetzgeber ging und geht selber davon aus, diese Bezüge zusätzlich zum Grundgehalt zu gewähren sind, je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Dann kann in den Leistungsbezügen jedoch keine Überalimentation gesehen werden.

52

Unabhängig von dieser Begrifflichkeit liegt der Aussagegehalt bzw. das gesetzgeberische Ziel jedoch darin, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, und damit höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Diese Leistungsbezüge müssen nun in das System des erhöhten Grundgehalts bei gleicher Finanzlage überführt werden. Die Anrechnung soll dazu dienen, den dabei entstehen „Überschuss“ auszugleichen.

53

Die Anrechnungsregelung missachtet auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

54

Zum einen ist die Regelung geeignet, nutzbare Haushaltsmittel für die neuen Leistungsbezüge bereit zu stellen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Zum anderen ist sie als erforderlich zu bewerten. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit besteht ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Suche nach einem milderen, ebenso effektiven Mittel, dass anderweitige Haushaltsmittel herangezogen werden könnten (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -). Gerade durch den anrechnungsfreien Sockelbetrag, hat der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Der anrechnungsfreie Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung auf das erhöhte Grundgehalt führen dazu, dass maximal 90 €, 37,5 %, der Leistungsbezüge angerechnet werden. Diese maximale Anrechnung ist im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Bundesländer eher gering. In Bayern (§ 107a Abs. 2 Bay BesG) und Hessen (§ 10 HPBesG) findet eine Begrenzung auf maximal 50 % der Leistungsbezüge statt. Nach § 82 Abs. 4 SächsBesG (in der Fassung vom 18.12.2013) dürfen sich die Leistungsbezüge um maximal 70 % mindern, nach § 77a Abs. 2 BBesG (in der Fassung vom 11. Juni 2013) müssen mindestens 30 % erhalten bleiben. Ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Er hat diesen Weg gewählt die Grundgehaltserhöhung unter Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen.

55

Diese Anrechnung ist auch angemessen und zumutbar. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts und der Bindung der Konsumtion an diese Erhöhung in jedem Fall keine nominale Kürzung der Bezüge eintritt und der Besitzstand folglich gewahrt wird. Auch ist die Einschränkung der Rechtsprechung, dass die Alimentierung nicht allein wegen fiskalischer Gründe gekürzt werden darf, vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass Leistungsbezügen gerade keine Alimentationsfunktion zukommt. Fiskalischen Gründen kann daher eine größere Rolle zukommen, da durch die Grundgehaltserhöhung dem Alimentationsgrundsatz genüge getan wurde.

56

Zudem geht es hier nicht nur allein darum, Haushaltsmittel zu sparen, sondern zum einen um die Korrektur eines Verfassungsverstoßes, als Folge eines zu ausgeprägten Leistungselements gegenüber dem Alimentationsgedanken, zum anderen darum, die Mittel für in Zukunft zu gewährende Leistungsbezüge bereitstellen zu können. Der „Fehler“ zu hoher Leistungsbezüge und zu geringer Grundgehälter soll durch die Regelung innerhalb der Professorenbesoldung selbst korrigiert werden. Die bisherigen teilweise sehr hohen Leistungsbezüge wurden faktisch durch die Unteralimentation finanziert. Sie verbleiben den begünstigten Professoren auch bei erhöhtem Grundgehalt. Es ist daher nicht unzumutbar, bei einem erhöhten Grundgehalt das Volumen der Leistungsbezüge für die Zukunft zu reduzieren in Bezug auf diejenigen, die nach dem neuen Modell „zu hohe“ Leistungsbezüge erhalten. Verbleibt ein hinreichend angemessener Teil der Leistungsbezüge so ist die Regelung nicht unzumutbar (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

57

Bei einer Reduktion von maximal 37,5 % der Leistungsbezüge ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung lässt eine Anrechnung in einem nur sehr begrenzten Maß zu. Es kommt zu keinem nominalen Verlust und eine Anrechnung ist erst ab einer Leistungszulage von monatlich über 150 € vorgesehen. Da die Anrechnung zudem nur auf das erhöhte Grundgehalt erfolgt, kann sie bis maximal 90 € erfolgen. Eine solche geringe „Abschöpfung“ der nach alter Rechtslage gewährten zu hohen Leistungszulagen ist nicht unverhältnismäßig.

58

§ 60 VwVfG ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht entsprechend heranzuziehen. Bei § 69 Abs. 7 LBesG handelt es sich um eine gesetzliche Anrechnung, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen ist, und nicht an den Regelungen des VwVfG. Der Anspruch aus der Leistungsvereinbarung bleibt im Kern bestehen, der Vertrag wird gerade nicht an die geänderte Rechtslage, an die geänderten Verhältnisse, angepasst. Die Anrechnung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, ohne die Leistungsvereinbarung an sich zu berühren. § 60 VwVfG ist eine Möglichkeit der Vertragsanpassung, die sich ausschließlich an die Vertragsparteien richtet, und nicht an den Gesetzgeber. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 LBesG die notwendigen Rahmenbedingungen für entsprechende Leistungsvereinbarungen geschaffen hat, nichts. Für den Gesetzgeber ergeben sich die Schranken seines Handelns im Besoldungsrecht nicht aus dem öffentlichen Vertragsrecht (auf diese Thematik ebenfalls nicht eingehend BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris).

II.

59

Auch unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes begegnet § 69 Abs. 7 LBesG keinen zur Verfassungswidrigkeit führenden Bedenken.

60

§ 69 Abs. 7 LBesG wurde formal mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (vgl. Fn. 1 zu § 69 Abs. 7 LBesG). Ausgefertigt wurde das LBesG am 18. Juni 2013 und Gültigkeit erlangte es ab dem 1. Juli 2013. Damit trat die Anrechnungsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

61

Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 -).

62

Für die Frage ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt ist zwischen den Besoldungsansprüchen des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 und denen ab dem 1. Juli 2013 zu unterscheiden.

63

1. Im Fall der Rückwirkung der Anrechnung auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 ist von dem Fall einer echten Rückwirkung auszugehen, die jedoch ausnahmsweise nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen zulässig ist.

64

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen, es sei denn, eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt vor. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –; stRspr).

65

Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Das Rückwirkungsverbot gilt dort nicht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier haben sich in der Kasuistik verschiedene Fallgruppen herausgebildet (dazu zuletzt BVerfG Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, S. 577).

66

Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. vgl. BVerfGE 13, 261). Der Einzelne kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 4. Mai 1960 – 1 BvL 17/57 –, Rz. 28 ff.). Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52). Des Weiteren wird eine echte Rückwirkung als zulässig angesehen, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten muss, weil das zurückwirkende Gesetz ihm keinen oder nur einen ganz unerheblichen Schaden zufügt (Bagatellvorbehalt vgl. BVerfG, Entscheidung v. 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, Rz. 80 ff.; vgl. zu den Fallgruppen BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -, Rz. 65 ff. m. w. Nw.).

67

Vorliegend ist von einem Fall der echten Rückwirkung auszugehen. Bei der Besoldung handelt es sich nicht um einen Veranlagungszeitraum der auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern die Bezüge werden gem. § 8 Abs. 1 LBesG monatlich im Voraus gezahlt. Jeder Bezügemonat stellt folglich für sich genommen einen abgeschlossenen Tatbestand dar. Kürzt § 69 Abs. 7 LBesG rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Bezüge durch Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt, so greift sie rückwirkend in den abgeschlossenen monatlichen Tatbestand ein.

68

Diese echte Rückwirkung ist jedoch unter Heranziehung der genannten Ausnahmen zulässig, das Vertrauen des Klägers ausnahmsweise aus zwei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig anzuerkennen, zum einen mangels Zufügen eines Schadens, zum anderen musste der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen.

69

Die hier negativ wirkende Rückwirkung einer Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit einer positiv wirkenden Rückwirkung, der Erhöhung des Grundgehalts. Auch wenn aus den oben genannten Gesichtspunkten beide Regelungen grundsätzlich getrennt zu bewerten sind, so können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen einer echten Rückwirkung zusammen betrachtet werden. Eine nominale Kürzung der Besoldung tritt nicht ein, so dass sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge auf Grundlage derer Dispositionen getroffen wurden, nicht erschüttert wird. Dem Kläger entsteht in dieser Gesamtbetrachtung kein Schaden, so dass die echte Rückwirkung hier nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren hätte der Kläger mit einer solchen Kürzung der Leistungsbezüge rechnen müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der hessischen Professorenbesoldung ist bereits am 14. Februar 2012 ergangen. Seitdem wurden die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze überarbeitet. Der erste Gesetzesentwurf stammt vom 27. November 2012 (LT Drs. 16/1822), der jedoch noch keine Anrechnungsregelung enthielt. Diese kam erst im Laufe der Beratungen am 1. März 2013 hinzu. Aber auch, wenn der genaue Inhalt der zu erwartenden Regelungen nicht bekannt war, so zeigt die Regelung in Hessen, hier trat die Anrechnungsregelung am 1. Januar 2013 in Kraft, dass entsprechende Regelungen bereist bekannt waren, und eine Änderung der Besoldungsstruktur zu erwarten war.

70

2. In Bezug auf die Kürzung der Leistungsbezüge ab dem 1. Juli 2013 für vor dem 1. Januar 2013 gewährte und ausgezahlte Leistungsbezüge liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

71

Seinen Anspruch auf Leistungsbezüge hat der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben, deren Auszahlung erfolgt jedoch erst nach in Kraft treten des Gesetzes. Es liegen damit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte vor. Auf die Rechtsbeziehung wird für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet.

72

Im Fall einer unechten Rückwirkung führt jedoch nur ausnahmsweise die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen – insbesondere mit dem Wert der im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung getroffenen Dispositionen – zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren, und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens, stellen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, Rz. 105 ff., 125 ff., BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris) kann der Gesetzgeber in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, und sich seine Ziele im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklichen lassen. Davon ist aus den genannten Gründen auszugehen.

73

Das Ziel des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter Beibehaltung und weitest gehenden Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit. Im Fall von Sonderzuwendungen hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen einen Belang darstellt, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, Seite 1294; VG Hannover, Urteil vom 16. 11. 2006 - 2 A 50/04).

III.

74

Auch im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG gefolgerte Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

75

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen festgehalten. Dabei muss den Leistungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen werden. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet dabei die Wirkung eines speziellen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20).

76

Das Leistungsprinzip wird verletzt, bzw. die Gestaltungsbefugnis überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG 2 BvR 460/80, Rz. 50 – zitiert nach juris, bezogen auf statusrechtliche Unterschiede). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Leistungsbezüge werden nicht völlig nivelliert, sondern werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 € angerechnet, und damit nur teilweise konsumiert. Dem Kläger verbleiben weiterhin Leistungsbezüge von beträchtlicher Höhe. Zwar werden nur Professoren von der Anrechnung getroffen, die eine „Leistung“ von über 150 € erbracht haben und damit der vom Gesetzgeber ursprünglich geforderten Leistungsaufforderung nachgekommen sind, jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beibehaltung eines bestimmten finanziellen Abstandes. Nur ein geringer Prozentsatz der Leistung, im Fall des Klägers lediglich ca. 6 % seiner „alten“ Leistungsbezüge, werden nivelliert. Wie dargelegt kann nur im Bereich der Leistungsempfänger eine Anpassung der „zu hohen“ Leistungsbezüge erfolgen. Die Leistung wird folglich noch hinreichend gewürdigt. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Anrechnung von maximal 90 €, wird auch danach eine erhöhte Leistung gewürdigt und dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mithin nicht überschritten.

77

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegen jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerichtet. Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber daher regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 –, BVerfGE 95, 39, juris, Rn. 17). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss v. 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 21 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, juris, Rn. 47). Die tatsächlichen Unterschiede müssen danach die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

78

Zwar erfolgt durch die Regelung eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen zu solchen mit hohen Leistungsbezügen, jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Derjenige, der bis 150 € Leistungsbezüge erhält wird nicht herangezogen, und derjenige der über 150 € erhält muss eine Anrechnung bis zu 90 €, wenn er 240 € oder mehr Leistungsbezüge bezieht, hinnehmen. Die Leistungsdifferenz wird in dem genannten Umfang nicht beachtet und damit die Professoren ungleich behandelt. Der tatsächliche Unterschied zwischen den Professoren mit unterschiedlich hohen Leistungsbezügen besteht jedoch darin, dass sie auf Grundlage der alten Rechtslage unterschiedlich hohe Gelder erhalten. Aus den oben genannten Gründen kann jedoch nur dort etwas refinanziert bzw. abgeschöpft werden kann, wo auch etwas zufließt. Dieser tatsächliche Unterschied und die Notwendigkeit bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht zu überführen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der Leistungsunterschied wird zudem in einem nur sehr begrenzten Feld nivelliert. Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er einen Sockelbetrag aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anrechnung ausnimmt.

79

Des Weiteren werden auch Alt- und Neufälle ungleich behandelt, indem nur Leistungsbezüge angerechnet werden, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde. Die Honorierung wird damit in der Vergangenheit gestrichen und in der Zukunft gewährt. Allerdings werden keine Leistungsansprüche zu einem Stichtag beseitigt, die in Zukunft unter gleichen Umständen wieder gewährt werden müssten. Vielmehr soll die Vergabe neuer Leistungsbezüge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts, und damit unter anderen Umständen, erfolgen. Einer Stichtagsregelung ist immanent, dass Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt werden. Auch hier greift zur Rechtfertigung der genannte sachliche Grund, dass bei der zukünftigen Berechnung von Leistungsbezügen das erhöhte Grundgehalt Beachtung findet. Durch die Anrechnung soll verhindert werden, dass die finanziellen Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen durch die Grundgehaltserhöhung so begrenzt werden, dass für neue Professoren nur noch sehr begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.

80

Zusammenfassend ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung des Anspruchs auf die begehrte Besoldung, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage, die im vorliegenden Fall wie gezeigt zulässig ist, subsidiär.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

83

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Ab. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt in Höhe von monatlich € 90,00.

2

Der Kläger ist Professor an der Hochschule ... der Besoldungsgruppe W2. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt € 1.549,04, die vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Seit dem 01.01.2008: € 1.120,49, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2008: € 204,73, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2012: € 220,82, unbefristet und nicht ruhegehaltsfähig.

3

Am 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240 € erhöhte Grundgehalt in Höhe von € 90 angerechnet werden.

4

Gegen die Mitteilung umfassend die Reduzierung der Leistungsbezüge legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von € 90 auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung begründe. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllen, besser gestellt.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und aufgrund des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs nach § 2 Abs. 1 LBesG eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Am 1. Juli 2013 sei das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG - als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getreten. Danach sei das Grundgehalt der W 2 Professur um € 240 rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben worden. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde und deren Auszahlung begonnen habe. Der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts von € 240 sei auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von € 150,00, wenn die Leistungsbezüge einen Betrag von 150 € überschreiten würden. Leistungsbezüge seien bis zu einem Betrag von 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Mit dieser Neuregelung der Professorenbesoldung habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG - Rechnung getragen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern, da in den geregelten Fällen die Besoldung in alimentativer Hinsicht bereits ausreichend sei.

6

Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend trägt er vor, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Klägers auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage der Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezüge, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 entschieden und ausgezahlt worden seien.

7

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG, da Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlichen rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt würden und § 69 Abs. 7 LBesG in diese Vereinbarung eingreife, bedürfe es mehr als eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Das Festhalten am Vertrag müsse unzumutbar sein.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

10

2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er begründet die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ergänzend zum Widerspruchsbescheid damit, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von € 1.459,04 zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig € 4.941,63. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage.

14

Über das Mindestmaß hinaus gewähre Art. 33 Abs. 5 GG keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen.

15

Zusätzlich bezweifelt der Beklagte die Anwendbarkeit des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus fänden jedoch Leistungsbezüge ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG greife. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

16

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Zumindest ein sachlicher Grund stütze die Teilkonsumtion. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu ziehen. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

17

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Er hat keinen Anspruch auf zusätzliche monatliche Leistungsbezüge i. H. v. 90 €. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

20

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers richtet sich unter Abänderung der Bezügefestsetzung auf die Gewährung von Leistungsbezügen über die bisher gewährten hinaus. Einschlägig ist hier die allgemeine Leistungsklage, da die gerügte Bezügemitteilung keinen aufhebbaren Verwaltungsakt darstellt, es fehlt der Regelungscharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - 2 B 72/07; Kopp/Schenke Anh. § 42 VwGO, Rn. 26). Es handelt sich nicht um eine Bezügefestsetzung, sondern um eine bloße Mitteilung. Besoldungsmitteilungen teilen nur den Betrag mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen - hier u.a. des § 69 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, Rz. 22, juris). Auch die unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Zwar können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -) entgegen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die gerügte Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, mit der Folge, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90 € auf das Grundgehalt zu Unrecht erfolgte.

21

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Leistungsbezüge in Höhe von 90 € zu.

22

Der Anspruch des Klägers auf die zu gewährende Besoldung, inklusive der Leistungsbezüge, ergibt sich aus § 4 LBesG i.V.m. den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Klägers mit der Hochschule Trier. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zählen auch Leistungsbezüge zu der Besoldung.

23

Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 LBesG nur die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Gemäß § 3 Abs. 1 LBesG steht dem Kläger danach ein Anspruch auf sein Grundgehalt und die Leistungsbezüge, in seinem Fall 4892,70 € Grundgehalt und 1549,04 € (ungekürzte) Leistungsbezüge zu. Bei der Berechnung hat der Beklagte jedoch auch die in § 69 Abs. 7 LBesG geregelte Anrechnungsregelung zu beachten. Danach wird der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des BundesbesoldungsgesetzesBBesG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 € von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 €, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 €.

24

Diese Übergangsregelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

25

Zunächst hat der Beklagte die Anrechnungsregelung korrekt ausgelegt. Aus § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ergibt sich der Grundsatz der Anrechnung des Erhöhungsbetrags des Grundgehalts von 240 € auf die genannten Leistungsbezüge. Dieser Grundsatz erfährt in Satz 2 und 3 jeweils eine Einschränkung. Nach Satz 2 sind Leistungsbezüge bis 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach Satz 3 verbleibt ein Anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Leistungsbezüge 150 € überschreiten. Ein Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass sich der Sockelbetrag auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 bezieht, und nicht auf die Leistungsbezüge (etwas ungenau LT Drs. 16/2283, S. 10 „ein Sockelbetrag („Freibetrag“) in Höhe von 150 Euro der Leistungsbezüge (ist) von der Anrechnung ausgenommen (…)“.). Ansonsten hätte Satz 3 im Vergleich zu Satz 2 keinen eigenen Regelungsgehalt. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur in Höhe von maximal 90 € (240 € Erhöhungsbetrag abzüglich 150 € Sockelbetrag) erfolgen kann (anders NRW LT Drs. 16/1625 zu Artikel 4 § 2, S. 28, 72. Diese, mit der rheinlandpfälzischen Regelung wortgleiche, Vorschrift wurde so ausgelegt, dass grundsätzlich die gesamte Grundgehaltserhöhung auf die Leistungsbezüge angerechnet wurde, jedoch mindestens 150 € der Leistungsbezüge verbleiben müssen. Dies führt dazu, dass, wenn die Leistungsbezüge die Summe von 150 € und Grundgehaltserhöhung übersteigen, die gesamte Grundgehaltserhöhung konsumiert würde.). Diese Auslegung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

26

Auch die Anrechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt über Leistungsbezüge von insgesamt 1549,04 €, die laufend gezahlt werden, über deren Gewährung vor dem 31.12.2012 entschieden wurde und deren Auszahlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Bei den ihm gewährten Leistungsbezügen handelt es sich auch um die in § 69 Abs. 7 LBesG genannten besonderen Leistungsbezüge, um dynamische Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung erfolgte daher zu Recht, da die Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteigen. Auch die Vornahme der Anrechnung an sich ist nicht zu bestanden, da nur die ruhegehaltfähigen und unbefristeten Leistungsbezüge berücksichtigt wurden, jeweils in der richtigen Reihenfolge.

27

Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung für die Zukunft festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (I.), dem Rückwirkungsverbot (II.) noch aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (III.).

I.

28

Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG.

29

1. Die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 GG ist zunächst an Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. an Art. 14 GG zu messen. Die Frage, ob die Kürzung der Leistungsbezüge an Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da im Rahmen der Rechtfertigung vergleichbare Maßstäbe anzusetzen sind.

30

Die Neuregelung der Professorenbesoldung, genauer die Konsumtionsregelung der Leistungsbezüge als Teil der Besoldung, ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

31

Vorab ist festzustellen, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation durch das nunmehr erhöhte Grundgehalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) soll Leistungsbezügen infolge der Grundgehaltserhöhung keine kompensatorische Wirkung mehr für zu niedrig bemessene Grundgehälter zukommen und damit kein Alimentationsdefizit ausgleichen.

32

Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, stRspr).

33

Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48, juris; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 154, juris). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht schließt den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –). Dabei sind auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 155, juris).

34

Die Konsumtion der Leistungsbezüge ist daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, da unter das Alimentationsprinzip grundsätzlich ebenfalls die Modifizierung bestehender Leistungselemente der Besoldung fällt. Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rz. 182, juris), so schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sind. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem die Leistungsbezüge wie im dem hier zu entscheidenden Fall unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet wurden.

35

Auch wenn man, wie von der Klägerseite vorgetragen, von der Anwendbarkeit des Art. 14 GG in Bezug auf Leistungsbezüge ausgeht, ergibt sich im Folgenden keine andere rechtliche Wertung.

36

Zwar wird die Eigentumsgarantie für Besoldungsansprüche für Beamte durch Art. 33 Abs. 5 GG als Sonderregelung verdrängt. Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, Rz. 37 – juris). Jedoch ist die Anwendung von Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1973 – 2 BvL 50/71 –, Rz. 31; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09, Rz. 6 - juris), erst Recht wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG ausgeht.

37

Fasst man Leistungsbezüge mangels des alimentativen Charakters nicht unter den Alimentationsgrundsatz, so ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts genügen die Leistungsbezüge nicht den aufgestellten Mindestanforderungen des Alimentationsprinzips. Das Grundgehaltsniveau werde nicht durch die Leistungsbezüge ausgeglichen, da deren kompensatorische Wirkung das entstandene Alimentationsdefizit nur dann ausgleichen könne, wenn diese Bezügeart für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sei (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 179 – juris). Dies sei bei den Leistungsbezügen, auf die gem. § 33 Abs. 1 BBesG hinsichtlich des „Ob“ und der Höhe kein Anspruch bestehe, sondern deren Gewährung im Ermessen stehe, und die befristet und unbefristet, ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet werden könnten, nicht der Fall. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen den Leistungsbezügen und den Grundgehaltssätzen kein kompensatorisches Verhältnis besteht, werden Leistungsbezüge daher teilweise nicht unter Art. 33 Abs. 5 GG gefasst, da in der Ausgestaltung des § 33 BBesG Leistungsbezüge keinen alimentativen sondern nur einen additiven Charakter aufweisen (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 182 – juris; Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 311; a.A. Wolff, WissR 2013. S. 126, 142, er unterstellt auch Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da sie aufgrund des Dienstverhaltens zugesprochen werden).

38

Folgt man dem, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann. Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, BVerfGE 45, 142, Rz. 77 m.w.N.– zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind privatnützige, aufgrund eigener Leistung erworbene Rechtspositionen trotz der Begründung im öffentlichen Recht als Eigentumsposition anzusehen.

39

Danach ist es vertretbar Leistungsbezüge, dem Eigentumsbegriff unterfallen zu lassen. Ihnen kommt als Besoldungselement nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG auch jenseits des alimentativen Minimums Existenzsicherung zu, die für den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 21. 9. 2005 - 6 C 3/05). Als rechtlich gesicherte Aussichten bzw. Anwartschaften sind sie in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn die Bezahlung erst in Zukunft verlangt werden kann (so Jarass, GG, Art. 14 Rn. 22; BVerfGE 128, 90, 101), wie dies bei Leistungsbezügen der Fall ist.

40

2. Die Konsumtion der Leistungsbezüge oberhalb von 150 € bis zu einer Grenze von 240 €, d.h. maximal von 37,5 %, stellt auch einen Eingriff in das Leistungselement der Besoldung bzw. in die geschützte Eigentumsposition dar.

41

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt der Eingriff nicht dadurch, dass die Leistungsbezüge in ein verbessertes Grundgehalt „umgewidmet“ werden (so jedoch LT Drs. 16/2283, S. 9, Bay LT Drs. 16/13863 S. 11). Auch wenn sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Bezüge die Rechtsposition aufgrund der Grundgehaltserhöhung insgesamt sogar verbessert hat, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass 90 € der Leistungsbezüge konsumiert und damit gekürzt werden. Vom Normtext wie auch von der Wirkung handelt es sich bei § 69 Abs. 7 LBesG um eine Kürzungsvorschrift. Die Leistungsbezüge werden gekürzt, indem andere Bestandteile der Besoldung angerechnet werden. Soweit das Gesetz die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt normiert, vermindert es die bestehenden Ansprüche auf Leistungsbezüge und greift damit in die Besoldung ein. Das erhöhte Grundgehalt wird auch nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt. Auch wenn in der Summe niemand finanziell schlechter gestellt wird, lässt dies den Eingriff nicht entfallen (so jedoch BT Drs. 17/12455 S. 67 zur bundesgesetzlichen Regelung).

42

3. An den genannten Vorgaben gemessen, widerspricht die Regelung jedoch weder Art. 33 Abs. 5 GG, noch Art. 14 Abs. 1 GG.

43

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rz. 43, juris). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

44

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rz. 43, m.w.N. – juris).

45

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG 2 BvL 7/98, Rz. 44 – juris). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – Rz. 122 - juris).

46

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148 - juris) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, Rz. 114 - juris, in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

47

Die Befugnis, die Leistungsbezüge zu beschränken, ist jedoch durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hieran gemessen verstößt § 69 Abs. 7 LBesG nicht gegen die genannten Maßstäbe.

48

Mit der Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel.

49

Der aktuellen Gesetzesänderung vorausgegangen war die ursprüngliche Neuregelung der Professorenbesoldung von der sogenannten C-Besoldung hin zur W-Besoldung. Mit diesem Systemwechsel hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem war nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Dr 14/6852, S. 1, 14). Das Grundgehalt sollte nur die Mindestbezüge gewährleisten.

50

Das mit der nunmehr erfolgten Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten, und allen Professoren eine (Mindest-)Besoldung zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung trägt, ist legitim. Die Neuregelung, auch wenn sie keinen Systemwechsel sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 darstellt, dient dennoch der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und erfordert eine Überführung der vorhandenen Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in die neue Rechtslage. Die Kürzung verfolgt hier mithin neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes den sachlichen Grund, den durch das Grundgehalt geänderten Umständen Rechnung zu tragen und die nunmehr unerwünschte Vergünstigung „zu hoher“ Leistungsbezüge abzubauen. Aus Sicht des Gesetzgebers lässt diese Zielsetzung auch als weitergehendes Ziel zu, zur Vermeidung von „Mitnahmeeffekten bzw. Überalimentation“ bei solchen Professoren, deren Besoldung schon jetzt in alimentativer Hinsicht ausreichend ist oder sogar darüber hinausgeht, eine Anrechnung vorzunehmen (LT Drs. 16/2283, S. 9). Zudem zielt er auf die Sicherung der finanziellen Mittel auch für die zukünftige Vergabe von Leistungsbezügen (LT Drs. 16/2283). Dieses maßgebliche Ziel, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Alimentationsprinzip Rechnung zu tragen, ist nichts entgegenzuhalten. Dieses Ziel kann den fiskalischen Gründen der Anrechnungsregelungen eine zusätzliche Legitimation geben (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

51

Das Argument der Begegnung der Überalimentation ist für sich genommen jedoch nicht tragfähig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leistungsbezüge gerade nicht zur Alimentation der Professoren zählen. Die Belassung bereits gewährter Leistungsbezüge kann folglich nicht zu einer Überalimentation führen. Der Gesetzgeber ging und geht selber davon aus, diese Bezüge zusätzlich zum Grundgehalt zu gewähren sind, je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Dann kann in den Leistungsbezügen jedoch keine Überalimentation gesehen werden.

52

Unabhängig von dieser Begrifflichkeit liegt der Aussagegehalt bzw. das gesetzgeberische Ziel jedoch darin, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, und damit höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Diese Leistungsbezüge müssen nun in das System des erhöhten Grundgehalts bei gleicher Finanzlage überführt werden. Die Anrechnung soll dazu dienen, den dabei entstehen „Überschuss“ auszugleichen.

53

Die Anrechnungsregelung missachtet auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

54

Zum einen ist die Regelung geeignet, nutzbare Haushaltsmittel für die neuen Leistungsbezüge bereit zu stellen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Zum anderen ist sie als erforderlich zu bewerten. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit besteht ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Suche nach einem milderen, ebenso effektiven Mittel, dass anderweitige Haushaltsmittel herangezogen werden könnten (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -). Gerade durch den anrechnungsfreien Sockelbetrag, hat der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Der anrechnungsfreie Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung auf das erhöhte Grundgehalt führen dazu, dass maximal 90 €, 37,5 %, der Leistungsbezüge angerechnet werden. Diese maximale Anrechnung ist im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Bundesländer eher gering. In Bayern (§ 107a Abs. 2 Bay BesG) und Hessen (§ 10 HPBesG) findet eine Begrenzung auf maximal 50 % der Leistungsbezüge statt. Nach § 82 Abs. 4 SächsBesG (in der Fassung vom 18.12.2013) dürfen sich die Leistungsbezüge um maximal 70 % mindern, nach § 77a Abs. 2 BBesG (in der Fassung vom 11. Juni 2013) müssen mindestens 30 % erhalten bleiben. Ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Er hat diesen Weg gewählt die Grundgehaltserhöhung unter Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen.

55

Diese Anrechnung ist auch angemessen und zumutbar. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts und der Bindung der Konsumtion an diese Erhöhung in jedem Fall keine nominale Kürzung der Bezüge eintritt und der Besitzstand folglich gewahrt wird. Auch ist die Einschränkung der Rechtsprechung, dass die Alimentierung nicht allein wegen fiskalischer Gründe gekürzt werden darf, vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass Leistungsbezügen gerade keine Alimentationsfunktion zukommt. Fiskalischen Gründen kann daher eine größere Rolle zukommen, da durch die Grundgehaltserhöhung dem Alimentationsgrundsatz genüge getan wurde.

56

Zudem geht es hier nicht nur allein darum, Haushaltsmittel zu sparen, sondern zum einen um die Korrektur eines Verfassungsverstoßes, als Folge eines zu ausgeprägten Leistungselements gegenüber dem Alimentationsgedanken, zum anderen darum, die Mittel für in Zukunft zu gewährende Leistungsbezüge bereitstellen zu können. Der „Fehler“ zu hoher Leistungsbezüge und zu geringer Grundgehälter soll durch die Regelung innerhalb der Professorenbesoldung selbst korrigiert werden. Die bisherigen teilweise sehr hohen Leistungsbezüge wurden faktisch durch die Unteralimentation finanziert. Sie verbleiben den begünstigten Professoren auch bei erhöhtem Grundgehalt. Es ist daher nicht unzumutbar, bei einem erhöhten Grundgehalt das Volumen der Leistungsbezüge für die Zukunft zu reduzieren in Bezug auf diejenigen, die nach dem neuen Modell „zu hohe“ Leistungsbezüge erhalten. Verbleibt ein hinreichend angemessener Teil der Leistungsbezüge so ist die Regelung nicht unzumutbar (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

57

Bei einer Reduktion von maximal 37,5 % der Leistungsbezüge ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung lässt eine Anrechnung in einem nur sehr begrenzten Maß zu. Es kommt zu keinem nominalen Verlust und eine Anrechnung ist erst ab einer Leistungszulage von monatlich über 150 € vorgesehen. Da die Anrechnung zudem nur auf das erhöhte Grundgehalt erfolgt, kann sie bis maximal 90 € erfolgen. Eine solche geringe „Abschöpfung“ der nach alter Rechtslage gewährten zu hohen Leistungszulagen ist nicht unverhältnismäßig.

58

§ 60 VwVfG ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht entsprechend heranzuziehen. Bei § 69 Abs. 7 LBesG handelt es sich um eine gesetzliche Anrechnung, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen ist, und nicht an den Regelungen des VwVfG. Der Anspruch aus der Leistungsvereinbarung bleibt im Kern bestehen, der Vertrag wird gerade nicht an die geänderte Rechtslage, an die geänderten Verhältnisse, angepasst. Die Anrechnung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, ohne die Leistungsvereinbarung an sich zu berühren. § 60 VwVfG ist eine Möglichkeit der Vertragsanpassung, die sich ausschließlich an die Vertragsparteien richtet, und nicht an den Gesetzgeber. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 LBesG die notwendigen Rahmenbedingungen für entsprechende Leistungsvereinbarungen geschaffen hat, nichts. Für den Gesetzgeber ergeben sich die Schranken seines Handelns im Besoldungsrecht nicht aus dem öffentlichen Vertragsrecht (auf diese Thematik ebenfalls nicht eingehend BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris).

II.

59

Auch unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes begegnet § 69 Abs. 7 LBesG keinen zur Verfassungswidrigkeit führenden Bedenken.

60

§ 69 Abs. 7 LBesG wurde formal mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (vgl. Fn. 1 zu § 69 Abs. 7 LBesG). Ausgefertigt wurde das LBesG am 18. Juni 2013 und Gültigkeit erlangte es ab dem 1. Juli 2013. Damit trat die Anrechnungsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

61

Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 -).

62

Für die Frage ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt ist zwischen den Besoldungsansprüchen des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 und denen ab dem 1. Juli 2013 zu unterscheiden.

63

1. Im Fall der Rückwirkung der Anrechnung auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 ist von dem Fall einer echten Rückwirkung auszugehen, die jedoch ausnahmsweise nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen zulässig ist.

64

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen, es sei denn, eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt vor. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –; stRspr).

65

Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Das Rückwirkungsverbot gilt dort nicht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier haben sich in der Kasuistik verschiedene Fallgruppen herausgebildet (dazu zuletzt BVerfG Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, S. 577).

66

Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. vgl. BVerfGE 13, 261). Der Einzelne kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 4. Mai 1960 – 1 BvL 17/57 –, Rz. 28 ff.). Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52). Des Weiteren wird eine echte Rückwirkung als zulässig angesehen, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten muss, weil das zurückwirkende Gesetz ihm keinen oder nur einen ganz unerheblichen Schaden zufügt (Bagatellvorbehalt vgl. BVerfG, Entscheidung v. 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, Rz. 80 ff.; vgl. zu den Fallgruppen BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -, Rz. 65 ff. m. w. Nw.).

67

Vorliegend ist von einem Fall der echten Rückwirkung auszugehen. Bei der Besoldung handelt es sich nicht um einen Veranlagungszeitraum der auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern die Bezüge werden gem. § 8 Abs. 1 LBesG monatlich im Voraus gezahlt. Jeder Bezügemonat stellt folglich für sich genommen einen abgeschlossenen Tatbestand dar. Kürzt § 69 Abs. 7 LBesG rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Bezüge durch Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt, so greift sie rückwirkend in den abgeschlossenen monatlichen Tatbestand ein.

68

Diese echte Rückwirkung ist jedoch unter Heranziehung der genannten Ausnahmen zulässig, das Vertrauen des Klägers ausnahmsweise aus zwei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig anzuerkennen, zum einen mangels Zufügen eines Schadens, zum anderen musste der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen.

69

Die hier negativ wirkende Rückwirkung einer Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit einer positiv wirkenden Rückwirkung, der Erhöhung des Grundgehalts. Auch wenn aus den oben genannten Gesichtspunkten beide Regelungen grundsätzlich getrennt zu bewerten sind, so können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen einer echten Rückwirkung zusammen betrachtet werden. Eine nominale Kürzung der Besoldung tritt nicht ein, so dass sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge auf Grundlage derer Dispositionen getroffen wurden, nicht erschüttert wird. Dem Kläger entsteht in dieser Gesamtbetrachtung kein Schaden, so dass die echte Rückwirkung hier nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren hätte der Kläger mit einer solchen Kürzung der Leistungsbezüge rechnen müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der hessischen Professorenbesoldung ist bereits am 14. Februar 2012 ergangen. Seitdem wurden die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze überarbeitet. Der erste Gesetzesentwurf stammt vom 27. November 2012 (LT Drs. 16/1822), der jedoch noch keine Anrechnungsregelung enthielt. Diese kam erst im Laufe der Beratungen am 1. März 2013 hinzu. Aber auch, wenn der genaue Inhalt der zu erwartenden Regelungen nicht bekannt war, so zeigt die Regelung in Hessen, hier trat die Anrechnungsregelung am 1. Januar 2013 in Kraft, dass entsprechende Regelungen bereist bekannt waren, und eine Änderung der Besoldungsstruktur zu erwarten war.

70

2. In Bezug auf die Kürzung der Leistungsbezüge ab dem 1. Juli 2013 für vor dem 1. Januar 2013 gewährte und ausgezahlte Leistungsbezüge liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

71

Seinen Anspruch auf Leistungsbezüge hat der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben, deren Auszahlung erfolgt jedoch erst nach in Kraft treten des Gesetzes. Es liegen damit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte vor. Auf die Rechtsbeziehung wird für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet.

72

Im Fall einer unechten Rückwirkung führt jedoch nur ausnahmsweise die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen – insbesondere mit dem Wert der im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung getroffenen Dispositionen – zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren, und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens, stellen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, Rz. 105 ff., 125 ff., BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris) kann der Gesetzgeber in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, und sich seine Ziele im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklichen lassen. Davon ist aus den genannten Gründen auszugehen.

73

Das Ziel des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter Beibehaltung und weitest gehenden Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit. Im Fall von Sonderzuwendungen hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen einen Belang darstellt, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, Seite 1294; VG Hannover, Urteil vom 16. 11. 2006 - 2 A 50/04).

III.

74

Auch im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG gefolgerte Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

75

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen festgehalten. Dabei muss den Leistungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen werden. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet dabei die Wirkung eines speziellen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20).

76

Das Leistungsprinzip wird verletzt, bzw. die Gestaltungsbefugnis überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG 2 BvR 460/80, Rz. 50 – zitiert nach juris, bezogen auf statusrechtliche Unterschiede). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Leistungsbezüge werden nicht völlig nivelliert, sondern werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 € angerechnet, und damit nur teilweise konsumiert. Dem Kläger verbleiben weiterhin Leistungsbezüge von beträchtlicher Höhe. Zwar werden nur Professoren von der Anrechnung getroffen, die eine „Leistung“ von über 150 € erbracht haben und damit der vom Gesetzgeber ursprünglich geforderten Leistungsaufforderung nachgekommen sind, jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beibehaltung eines bestimmten finanziellen Abstandes. Nur ein geringer Prozentsatz der Leistung, im Fall des Klägers lediglich ca. 6 % seiner „alten“ Leistungsbezüge, werden nivelliert. Wie dargelegt kann nur im Bereich der Leistungsempfänger eine Anpassung der „zu hohen“ Leistungsbezüge erfolgen. Die Leistung wird folglich noch hinreichend gewürdigt. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Anrechnung von maximal 90 €, wird auch danach eine erhöhte Leistung gewürdigt und dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mithin nicht überschritten.

77

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegen jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerichtet. Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber daher regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 –, BVerfGE 95, 39, juris, Rn. 17). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss v. 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 21 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, juris, Rn. 47). Die tatsächlichen Unterschiede müssen danach die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

78

Zwar erfolgt durch die Regelung eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen zu solchen mit hohen Leistungsbezügen, jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Derjenige, der bis 150 € Leistungsbezüge erhält wird nicht herangezogen, und derjenige der über 150 € erhält muss eine Anrechnung bis zu 90 €, wenn er 240 € oder mehr Leistungsbezüge bezieht, hinnehmen. Die Leistungsdifferenz wird in dem genannten Umfang nicht beachtet und damit die Professoren ungleich behandelt. Der tatsächliche Unterschied zwischen den Professoren mit unterschiedlich hohen Leistungsbezügen besteht jedoch darin, dass sie auf Grundlage der alten Rechtslage unterschiedlich hohe Gelder erhalten. Aus den oben genannten Gründen kann jedoch nur dort etwas refinanziert bzw. abgeschöpft werden kann, wo auch etwas zufließt. Dieser tatsächliche Unterschied und die Notwendigkeit bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht zu überführen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der Leistungsunterschied wird zudem in einem nur sehr begrenzten Feld nivelliert. Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er einen Sockelbetrag aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anrechnung ausnimmt.

79

Des Weiteren werden auch Alt- und Neufälle ungleich behandelt, indem nur Leistungsbezüge angerechnet werden, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde. Die Honorierung wird damit in der Vergangenheit gestrichen und in der Zukunft gewährt. Allerdings werden keine Leistungsansprüche zu einem Stichtag beseitigt, die in Zukunft unter gleichen Umständen wieder gewährt werden müssten. Vielmehr soll die Vergabe neuer Leistungsbezüge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts, und damit unter anderen Umständen, erfolgen. Einer Stichtagsregelung ist immanent, dass Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt werden. Auch hier greift zur Rechtfertigung der genannte sachliche Grund, dass bei der zukünftigen Berechnung von Leistungsbezügen das erhöhte Grundgehalt Beachtung findet. Durch die Anrechnung soll verhindert werden, dass die finanziellen Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen durch die Grundgehaltserhöhung so begrenzt werden, dass für neue Professoren nur noch sehr begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.

80

Zusammenfassend ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung des Anspruchs auf die begehrte Besoldung, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage, die im vorliegenden Fall wie gezeigt zulässig ist, subsidiär.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

83

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Ab. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2014 - 3 Ca 1106/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die weitere ungekürzte Auszahlung der ihm früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge.

1. Der im Jahr 1959 geborene Kläger steht seit 1. Oktober 2012 als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Er hat einen Lehrstuhl für ... an der Universität B. inne. Zuvor war er als Universitätsprofessor an der Universität M. tätig. Zum 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger - auf der Basis des bis zum damaligen Zeitpunkt geltenden Besoldungsrechts - ein Grundgehalt in Höhe von 5.447,25 EUR, einen Berufungs-Leistungsbezug (seit 1.10.2012) in Höhe von 2.943,50 EUR (unbefristet, dynamisiert und ruhegehaltfähig) sowie einen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR (befristet für die Dauer von drei Jahren, nicht dynamisiert, nicht ruhegehaltfähig). Die Gewährung der Leistungsbezüge ergab sich aus dem Berufungsangebot des Präsidenten der Universität B. betreffend die persönlichen Bezüge des Klägers vom 14. Februar 2012, auf das das Ernennungsschreiben der Universität vom 24. Mai 2012 Bezug nimmt. Im Berufungsangebot vom 14. Februar 2012 wurde der - an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmende - Berufungs-Leistungsbezug ursprünglich mit 2.900,00 EUR angegeben. Zum besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR hieß es, dass im Lauf des dritten Jahres nach Dienstantritt an der Universität B. über seine Entfristung entschieden werde.

2. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624) geänderten Besoldungsrechts. Mit diesem Gesetz wurde der bayerische Besoldungsgesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) tätig, das die Professorenbesoldung aus der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die bayerische Neuregelung (Art. 41 ff. des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG) beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für das Grundgehalt und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet. Mit Rechtsfolgebescheid vom 25. März 2013 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg (im Folgenden: Landesamt) auf der Grundlage eines Bescheids der Universität B. vom 23. Januar 2013 für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers die Stufe 3 fest, wobei aufgrund der Anrechnung von Zeiten bereits 15 Monate als in der Stufe 3 verbracht galten. Das Grundgehalt des Klägers betrug folglich ab 1. Januar 2013 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Parallel dazu verringerte sich der Berufungs-Leistungsbezug des Klägers (bislang 2.943,50 EUR) um 802,75 EUR auf 2.140,75 EUR. Der besondere Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR blieb unverändert. Aufgrund der Anpassung der Bezüge um 2,65% ab 1. Januar 2013 errechnete sich ein Betrag des Berufungs-Leistungsbezugs in Höhe von 2.197,48 EUR (= 2.140,75 EUR + [2.140,75 x 2,65/100]). In der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 informierte das Landesamt den Kläger über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013.

3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013, beim Landesamt am 22. Mai 2013 eingegangen, erhob der Kläger beim Landesamt Widerspruch gegen die in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 mitgeteilte Verringerung seiner Leistungsbezüge. Er führte aus, die Verringerung der Leistungsbezüge verstoße gegen die Zusagen der Universität B. anlässlich der Berufungsverhandlungen. Er beantragte, seine bisherigen „Leistungszulagen“ wiederherzustellen und die fehlenden Beträge nachzuzahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies das Landesamt den Widerspruch vom 16. Mai 2013 zurück. Das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung, insbesondere die Regelung des Art. 107a BayBesG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Kein Professor werde in seiner Gesamtbesoldung schlechter gestellt. Durch die eingezogene Höchstgrenze, nach der grundsätzlich mindestens die Hälfte der Leistungsbezüge erhalten blieben, werde die Anrechnung auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß beschränkt und gleichzeitig verhindert, dass bestehende Differenzierungen in der Besoldung der Professoren untereinander eingeebnet würden. Dem Leistungsprinzip werde somit ausreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz zu den am 31. Dezember 2012 zugestandenen Hochschulleistungsbezügen sei bei den ab 1. Januar 2013 vergebenen Hochschulleistungsbezügen davon auszugehen, dass die Erhöhung der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 berücksichtigt werde. Dies stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 107a Abs. 2 BayBesG dar.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist. Zur Klagebegründung wurde zunächst ausgeführt, gegen die Übergangsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Zum einen sei fraglich, ob die (teilweise) Konsumtion der Leistungsbezüge dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Leistungsprinzip entspreche. Zum anderen stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsregelungen in rechtmäßig gewährte Leistungsbezüge eingreifen dürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wurde die Klagebegründung dahingehend ergänzt, dass der Kläger seinen Ruf an die Universität B. in einem Ausnahmeverfahren ohne Ausschreibung der Professur gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) erhalten habe (sogenanntes „Leuchtturm-Verfahren“). Die herausragende Stellung des Klägers sei Grund für die innerhalb des „Leuchtturm-Verfahrens“ zusätzlich zum Grundgehalt angebotenen Leistungsbezüge gewesen. Diese seien für die Annahme des Rufs mit ausschlaggebend gewesen. Die Regelung des Art. 107a BayBesG sei materiell verfassungswidrig. Die Konsumtion von Leistungsbezügen stelle einen Eingriff in die durch eine Zulagenvereinbarung gesicherte Rechtsposition dar, der sich nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewege. Für den Eingriff seien außer fiskalischen Erwägungen keine Gründe ersichtlich, da weder die Gefahr einer Überalimentation bestehe, noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung vorliege noch eine rechtswidrige Bevorzugung von Bestandsprofessoren zu befürchten sei. Die Konsumtionsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG enthaltene Halbteilungsschutz führe dazu, dass das Leistungsprinzip auf den Kopf gestellt werde, weil eine Bezügestagnation umso wahrscheinlicher sei, je höher die bisherige Leistungsbewertung eines Professors gewesen sei. Schließlich verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einerseits unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung innerhalb der Leistungsbezüge und andererseits im Vergleich zwischen den Bestandsprofessoren und den Neuberufenen.

Der Beklagte stellte zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrags mit Schreiben vom 3. April 2014 zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung dar. Des Weiteren führte er aus, die Neuregelung verstoße angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers weder gegen das Alimentations- noch gegen das Leistungsprinzip oder gegen sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Bereits durch die ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze sei eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Die angehobenen Grundgehälter orientierten sich jetzt - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in der Besoldungsgruppe W 2 an A 15 und in der Besoldungsgruppe W 3 an A 16; sie seien damit gegenüber den bisherigen Festbeträgen in W 2 um ca. 18% und in W 3 um ca. 15% erhöht worden. Zusätzlich zu den für die Anhebung der Grundgehälter erforderlichen Kosten habe der Gesetzgeber weitere Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung gestellt. Da bereits allein durch das Grundgehalt eine amtsangemessene Besoldung gewährleistet sei, könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip begründen. Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht unzulässig in bestandsgeschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor bzw. sei zumindest als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die maximal hälftige Kürzung der Leistungsbezüge sei angemessen und zumutbar. Die Anrechnung stehe in direktem Zusammenhang mit der Anhebung der Grundgehälter und diene damit ausschließlich der Umsetzung des neuen Besoldungssystems, nicht einem eigenständigen fiskalischen Ziel. Ebenso wenig werde durch die Neuregelung, die einen Fall der unechten Rückwirkung darstelle, der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Die denkbare Verringerung des besoldungsrechtlichen Abstands zu Professoren mit bislang niedrigeren Leistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schon deshalb gedeckt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung möglich gewesen wäre. Dagegen würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. In der Praxis hätten sich die Leistungsbezüge in ihrer Höhe oftmals an der Differenz zur früheren C-Besoldung orientiert und seien daher vor dem 1. Januar 2013 tendenziell etwa zu hoch ausgefallen; sie seien daher im Interesse der Systemgerechtigkeit zu kürzen. Im Übrigen könnten auch Bestandsprofessoren mittels Neuverhandlungen in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen, für die nach der Umstrukturierung rund 50 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 formulierten die Klägerbevollmächtigten ihren Klageantrag zur Klarstellung wie folgt:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch das Landesamt und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Beklagten jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist.

Zur weiteren Klagebegründung wurde unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsreformgesetz sowie auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge nicht notwendig sei, um die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze zu finanzieren; die Kürzung diene vielmehr fiskalischen Zwecken. Die Kürzung der Leistungsbezüge sei auch nicht erforderlich, um unerwünschte Vergünstigungen in Form von „zu hohen“ Leistungsbezügen abzubauen. Der Gesetzgeber bzw. Dienstherr schulde die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Finanzierung des zweigliedrigen Besoldungssystems bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen, anstatt die Lasten der Umgestaltung einem Teil der betroffenen Besoldungsgruppe aufzubürden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erwiderte die Beklagtenseite, dass die durch die Verringerung frei gewordenen finanziellen Mittel unmittelbar im Besoldungssystem verblieben. Sowohl für die Steigerung des Grundgehalts als auch für die neue Vergabe von Hochschulleistungsbezügen würden weitere Gelder aus dem allgemeinen Staatshaushalt bereitgestellt. Die Erhöhung des Grundgehalts unter zusätzlicher Beibehaltung von teilweise anzurechnenden Hochschulleistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, nachdem ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung und damit eine vollständige Abschaffung der Hochschulleistungsbezüge möglich gewesen wäre. Die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG diene dem legitimen Zweck, nunmehr in dieser Höhe unerwünschte Vergünstigungen abzubauen. Zudem ziele die Anrechnungsregelung auf die Sicherung der finanziellen Mittel für die zukünftige Vergabe von Hochschulleistungsbezügen ab. Durch die Neugestaltung kommt es bei keinem Betroffenen zu einer Verringerung der Gesamtbesoldung; vielmehr profitiere ein großer Teil der Professoren von der Änderung.

5. In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht ein Schreiben des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015, wonach die im Rahmen des Bezügeangebots vom 14. Februar 2012 zunächst auf drei Jahre befristeten Leistungsbezüge in Höhe von derzeit 400,00 EUR ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben würden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt abschließend Bezug auf den

Klageantrag im Schriftsatz vom 1. Juli 2015.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig (dazu unter Buchst. a), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter b).

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere in ihrer Auslegung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20/27 f.; U. v. 19.12.2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305/306; OVG NRW, U. v. 12.2.2014 - 3 A 155/09 - ZBR 2014, 209). Dem Kläger geht es jedoch nicht bzw. allenfalls am Rande um die Feststellung einer generellen Unteralimentation, sondern vielmehr um die spezifische Frage der Konsumtion nach Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Leistungsbezüge ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, die insoweit gegenüber der nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiären Feststellungsklage vorrangig ist (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 19; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802.13.GI - juris Rn. 82). Mit seinem beim Beklagten am 22. Mai 2013 eingegangenen Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 18. April 2013, die keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat der Kläger das Verwaltungsverfahren als Ausgangspunkt für das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß in Gang gesetzt. Auch die Klagefrist wurde gewahrt.

b) Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und auf ungekürzte Gewährung seiner Hochschulleistungsbezüge (im Folgenden: Leistungsbezüge) über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 sowie die zum Themenkreis bereits ergangenen, durchwegs klageabweisenden Gerichtsentscheidungen, soweit sie sich auf die bayerische Rechtslage beziehen oder darauf übertragbar sind (VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris - nicht rechtskräftig; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris - rechtskräftig; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - DÖV 2015, 1072 Ls. - juris; nicht rechtskräftig). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die ihm derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entspricht. Auch für das Gericht sind keine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere bei der Berechnung der Konsumtion, ersichtlich. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge, die sich seit 1. Januar 2013 in Art. 107a Abs. 2 BayBesG findet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu bejahen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Bayern (Art. 41 ff. BayBesG, einführt durch Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11.12.2012, GVBl S. 624) hält einer (bundes- und landes-)verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dies gilt sowohl angesichts der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu aa) als auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie (dazu bb), das Rückwirkungsverbot (dazu cc) und den Gleichheitssatz (dazu dd). Einer abschließenden Entscheidung, ob der verfassungsrechtliche Maßstab in erster Linie Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 GG zu entnehmen ist, bedarf es hierbei angesichts vergleichbarer Rechtfertigungsmaßstäbe nicht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 29; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 f.), wenn auch eine primäre Orientierung an Art. 33 Abs. 5 GG als der für die Beamtenbesoldung maßgeblichen Verfassungsnorm naheliegend erscheint.

aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip (1), und zwar auch nicht in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip (2).

(1) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/292 ff.; U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1936; jeweils m. w. N.). Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei ist im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind, also ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Ob die Bezüge evident unzureichend sind, ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und ist gegebenenfalls anhand einer Stufenprüfung zu ermitteln (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1937 ff.; dazu Lindner, BayVBl 2015, 801 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920 ff.; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ff.).

Der bayerische Gesetzgeber hat unter dem Gesichtspunkt des absoluten Kerngehaltsschutzes nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen (vgl. statt vieler Wolff, WissR 2013, 126/135 m. w. N.). Die absolute Höhe der Besoldung des Klägers - ebenso wie aller anderen von der Umstrukturierung betroffenen Professoren - blieb durch die Neuregelung (zumindest) unangetastet; nur ihre Zusammensetzung, also das Verhältnis von Grundgehalt und Leistungsbezügen, hat sich verändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Besoldung des Klägers als solche - unabhängig von der Ausgestaltung der Konsumtionsregelung - den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze unterschreiten würde. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 deutlich, im Durchschnitt um 15-18%, erhöht (vgl. Art. 42 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG in den seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 liegt in der Stufe 1 zwischen den Stufen 8 und 9 der Besoldungsgruppe A 16 und in der Stufe 3, der der Kläger zugeordnet ist, über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Das Grundgehalt des Klägers betrug ab dem 1. Januar 2013 unstreitig 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Damit besteht eine dem Alimentationsprinzip genügende deutlich bessere Besoldungssituation als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines W 2-Professors in Hessen (vgl. zu den dortigen Zahlen und Berechnungen BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/304 f.). Insgesamt nimmt Bayern im bundesweiten Besoldungsvergleich die Spitzenposition ein (vgl. die Übersicht bei Battis/Grigoleit, ZBR 2014, 406/413). Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in Bezug auf die früheren, deutlich niedrigeren Grundgehaltssätze der W-Besoldung in Bayern einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip verneint (BayVerfGH, E. v. 28.7.2008 - Vf. 25-VII-05 - VerfGH 61, 187). Ein Verstoß gegen den absoluten Kerngehaltsschutz des Alimentationsprinzips als Untergrenze scheidet daher aus.

(2) Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG vorgesehenen Teilkonsumtion auch der relativen Schutzdimension des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung getragen und nicht gegen das Alimentationsprinzip in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip verstoßen (vgl. zum Folgenden auch Schübel-Pfister in Becker/Lange (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3, 2014, 269/276 ff. m. w. N.).

(a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln, etwa die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung, ab (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/296). Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG) besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Setzt er unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängige Besoldungsbestandteile ein, kommt es zu einer Überschneidung des Alimentationsprinzips mit dem Leistungsprinzip, dessen Berücksichtigung einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/297). Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei derartigen Neuregelungen nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, erfordert dies sachliche Gründe (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/295 f.). Generell bedarf es zur Rechtfertigung von Besoldungskürzungen sachlicher Gründe, die systemimmanent sein - also im Bereich der Beamtenbesoldung selbst liegen - müssen und sich nicht in finanziellen Erwägungen des (Haushalts-)Gesetzgebers erschöpfen dürfen (sog. relativer Normbestandsschutz des Alimentationsprinzips: BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.).

(b) Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt eine begriffliche Besoldungskürzung vorliegt bzw. ob die Leistungsbezüge, gegen deren (Teil-)Anrechnung sich der Kläger wendet, dem Schutzbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Zusammenspiel der Leistungsbezüge mit den Berufungs- bzw. Bleibevereinbarungen, deren rechtliche Qualifikation und verfassungsrechtliche Verortung umstritten sind (vgl. dazu m. w. N. BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/277; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 24; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 ff.). Bei der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 hat der bayerische Gesetzgeber die Struktur der Leistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG und §§ 2 ff. der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) unangetastet gelassen. Sie entsprechen daher im Grundsatz der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage in Bayern sowie - parallel gelagert - in Hessen. Zur dortigen, insoweit mit Bayern vergleichbaren Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters nicht geeignet sind, das durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenen Alimentationsdefizit auszugleichen (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/308 f.). Dies erlaubt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass die in ihrer Struktur unverändert beibehaltenen Leistungsbezüge nicht am Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilnehmen und daher etwaige Kürzungen nicht als an diesem Maßstab zu rechtfertigende Eingriffe zu qualifizieren sind (so Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/74; Sachs, NWVBl 2013, 309/311).

(c) Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre und Leistungsbezüge entweder als Leistungselement der Besoldung oder unter dem Blickwinkel ihrer Herkunft als Berufungsvereinbarungen von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sein sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 41; Wolff, WissR 2013, 126/142), wäre ein Eingriff in dessen Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG stellt die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz (vgl. bereits BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570). Eingriffe in die rechtliche Bindung der Vereinbarungen bzw. Zusagen sind aus sachlich gebotenen Gründen zulässig, wenn der Gesetzgeber seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen kann und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet (BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335 f.). Hier kann der bayerische Gesetzgeber für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.

(aa) Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Reform der Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - „rückabzuwickeln“. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliederige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt, das aus einem festen - gegenüber der früheren C-Besoldung deutlich niedrigeren - Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Gericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/311). Der bayerische Gesetzgeber hat sich - ebenso wie die Mehrzahl der übrigen Landesgesetzgeber (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/73 f.) - für die Beibehaltung des zweigliederigen Vergütungssystems entschieden. Bei dieser besoldungsrechtlichen Systementscheidung hat er die Grundgehaltssätze deutlich angehoben und gleichzeitig drei (Dienstzeit-)Stufen eingeführt. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird auf die in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte dieser Leistungsbezüge in der Form angerechnet, dass diese Leistungsbezüge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Dies ist - wie die Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt - sachlich gerechtfertigt, weil damit der flexible Leistungsbestandteil zu einem nicht unerheblichen Teil in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt und somit auch hinsichtlich seiner Beständigkeit und Ruhegehaltfähigkeit deutlich gestärkt wird (LT-Drs. 16/13863 S. 9). Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sind dem Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in vielfältigen Ausprägungen bekannt und werden als grundsätzlich zulässig eingestuft (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris zur Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG -).

(bb) Die Teilanrechnung auf die Leistungsbezüge verfolgt das legitime verfassungsrechtliche Ziel, eine „Überalimentierung“ zu vermeiden, den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zu wahren und Mitnahmeeffekte zu verhindern (LT-Drs. 16/13863 S. 1, 9, 11). Anderenfalls käme es, wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, zu einer dauerhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum 1. Januar 2013 vorhandenen W-Professoren („Bestandsprofessoren“) gegenüber ihren nach Inkrafttreten der Neuregelung berufenen bzw. in die W-Besoldung gewechselten Kollegen („Neuprofessoren“). Die Höhe der den Bestandsprofessoren vor Inkrafttreten der Neuregelung gewährten Leistungsbezüge ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im früheren Besoldungssystem niedrigeren Grundgehaltssätze zu sehen, deren Kompensation sie in vielen Fällen faktisch dienen sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 52; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 117). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass bei den nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Leistungsbezügen die erhöhten Grundgehaltssätze bereits berücksichtigt wurden (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Die Umstrukturierung des Besoldungssystems als Reaktion auf verfassungsgerichtliche Vorgaben erfolgt innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst (vgl. Sachs, NWVBl 2013, 309/314; Wolff, WissR 2013, 126/147) und stellt so einen systemimmanenten Grund für damit verbundene Eingriffe in besoldungsrechtliche Rechtspositionen dar.

(cc) Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Gründe für die Neuregelung auch nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art. Nach ständiger Rechtsprechung können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.). Bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche freilich die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt (LT-Drs. 16/13863 S. 11), stand eine Sanierung des Staatshaushalts nicht im Vordergrund. Die Neuregelung diente nicht (pauschal) der Haushaltsentlastung, sondern vielmehr der Beseitigung der im Urteil zur W-Besoldung als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation. Die durch die Anrechnung freiwerdenden Mittel wurden nicht eingespart, sondern anderweitig für die Alimentation des betreffenden Personenkreises bereitgestellt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Im Übrigen vermag die Anrechnung ausweislich der Kostenermittlung (LT-Drs. 16/13863 S. 2) die durch die Anhebung der Grundgehälter entstehenden Mehrkosten nur teilweise zu decken. Den Hochschulen wurden zusätzliche Mittel für Neuvergaben von Leistungsbezügen in Höhe von 13 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt, so dass von einseitigen Sparmaßnahmen zulasten des betroffenen Personenkreises nicht die Rede sein kann.

(dd) Soweit im - nicht spezifisch rechtswissenschaftlichen - Schrifttum (vgl. insbesondere Gawel, DÖV 2013, 285/287 ff.; ders., NVwZ 2013, 1054/1056 f.; Gawel/Aguado, ZBR 2014, 397/398) Kritik an den Konsumtionsvorschriften bzw. an einzelnen Aspekten ihrer Ausgestaltung geübt wird, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die bayerische Regelung ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Nach der Konsumtionssperre des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG bleibt mindestens die Hälfte der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge erhalten (sog. Halbteilungsschutz; vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Es kommt zu keiner vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge und damit nicht zu einer pauschalen Gleichstellung von denjenigen Professoren, die der ursprünglichen Leistungsaufforderung des Gesetzgebers nachgekommen sind, mit denjenigen, die nach dem alten Besoldungssystem keine oder nur geringe Leistungsbezüge erworben haben. Auch erfolgt bei den linearen Besoldungsanpassungen innerhalb der innegehabten Dienstzeitstufe keine Anrechnung (Art. 107a Abs. 2 Sätze 5 und 7 BayBesG). Damit wird die Konsumtion insgesamt auf ein vertretbares Maß beschränkt; sie ist verhältnismäßig und zumutbar (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 29 ff.; Sachs, NWVBl 2013, 309/314 ff.; Wolff, WissR 2013, 126/140 ff.).

Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall gleichwohl zu gewissen Nivellierungen und Unebenheiten in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht kommen kann. Dies gilt etwa für die Anrechnung beim weiteren Stufenaufstieg nach Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG (dazu VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 34), die freilich den - bereits im Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 3 und damit der höchsten Stufe zugeordneten - Kläger nicht betrifft. Die Konsumtion ist damit von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen abhängig. Auch kann die Anwendung der Konsumtionsvorschriften zumindest teilweise zu einer als unbefriedigend empfundenen Einebnung des Besoldungsgefüges der Professoren untereinander führen. Dies zeigt gerade das Bespiel des Klägers, der nach seinem gesamten Werdegang dem obersten Leistungssegment zuzuordnen ist und dessen Leistungen nach Berufung in einem „Leuchtturm-Verfahren“ mit entsprechenden Leistungsbezügen honoriert wurden, von denen er jetzt nur noch teilweise profitiert. Derartige Nivellierungen liegen jedoch in der Konsequenz der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Judikatur, welche die bisherige Ausgestaltung der leistungsorientierten W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt und sogar eine Rückkehr zur früheren C-Besoldung mit einheitlichen Grundgehaltssätzen und ohne jede Leistungskomponente als zulässig erachtet hat. Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen - wie im Besoldungsrecht generell - Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295; B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f.; B. v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353/364 f.).

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Teilkonsumtion auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei Besoldungsansprüchen von Beamten ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 GG neben dem an sich spezielleren Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.1973 - 2 BvL 50/71 - BVerfGE 35, 23/31; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570) und greift insbesondere Platz, wenn man - wie unter 1. b) aa) (b) dargelegt - die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters als nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst sieht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Auch wenn die Besoldung in ihrer Gesamthöhe stets zumindest unangetastet bleibt und keiner der Betroffenen in der Summe weniger erhält als unter Geltung der früheren Rechtslage, lässt sich die Konsumtionsregelung als Eingriff in die dem Kläger ebenso wie den anderen betroffenen Professoren zustehende Rechtsposition begreifen (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 40 f.; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 23; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 110). Insoweit ist zwischen einer formellen und einer materiellen Betrachtung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Ohne die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG stünden dem Kläger die Leistungsbezüge zusätzlich zu den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angehobenen Grundgehaltssätzen in ungekürzter Form zu.

(2) Dieser Eingriff ist jedoch als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt (vgl. VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 123 ff.). Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen, bei denen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls gegeneinander abzuwägen sind, kommt dem Normgeber - wie auch bei Art. 33 Abs. 5 GG - eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f. m. w. N.). Hier ist der Eingriff aus den unter 1. b) aa) dargestellten Erwägungen gerechtfertigt, die auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standhalten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 42 ff.). Die gesetzgeberische Neuregelung dient der (teilweisen) Rückabwicklung der vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Professorenbesoldungsreform innerhalb des Systems der W-Besoldung selbst.

cc) Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 36; vgl. auch die Ausführungen des VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 70 ff., soweit sie sich auf die unechte Rückwirkung beziehen). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).

(1) Hieran gemessen stellt die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar. Die mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 erfolgte Neuregelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; eine Rückwirkung für das Jahr 2012 wurde nicht angeordnet. Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet (Bescheid der Universität B. vom 23.1.2013; Rechtsfolgebescheid des Landesamts vom 25.3.2013) und in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013 informiert. Zugrunde lag die Vollzugsregelung des Art. 107a Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, wonach die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bestandsprofessoren abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG mit den Bezügen für den Zahltag Mai 2013 fällig wurden. Die Konsumtion erfasst die Leistungsbezüge, auf deren Gewährung der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Anspruch erworben hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgezahlt werden. Damit wird für die Zukunft auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingewirkt.

(2) Diese Einwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer unechten Rückwirkung ist das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung abzuwägen. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. etwa BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/347). Dies ist der Fall. Das öffentliche Interesse an einer verfassungskonformen Neuregelung der Professorenbesoldung und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten hinter den Interessen der betroffenen Professoren zurücktreten muss. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) aa) verwiesen.

dd) Schließlich ist die Neuregelung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit dem speziellen Gleichheitssatz aus dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG (dazu Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/75) vereinbar, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs zwischen Bestands- und Neuprofessoren als auch hinsichtlich des Vergleichs innerhalb der Bestandsprofessoren (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 74 ff.; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 126 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, B. v. 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - BVerfGE 135, 238). Hier trägt die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Während die Leistungsbezüge nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor dem 1. Januar 2013 (auch) alimentativen Charakter haben sollten, werden sie ab dem 1. Januar 2013 (nur) additiv, also „on top“ gewährt. Etwaige Mängel und Friktionen sind jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch, soweit durch die Konsumtion eine begrenzte Angleichung von Professoren mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems.

Im Übrigen steht es den Bestandsprofessoren frei, seit dem 1. Januar 2013 und auch zukünftig - etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen - Einfluss auf die Art und Höhe ihrer Leistungsbezüge zu nehmen. Leistungsbezüge sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern unterliegen vielfältigen Gestaltungs- und Verhandlungsmöglichkeiten. Dies zeigt nicht zuletzt das Beispiel des Klägers, der bei seiner Berufung neben dem - der Konsumtion unterliegenden - unbefristeten, dynamisierten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug einen nicht von der Konsumtion betroffen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR erhalten hat. Dieser ungekürzt erhaltene Leistungsbezug wurde ursprünglich für die Dauer von drei Jahren als befristeter, nicht dynamisierter und nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezug gewährt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015 wird der Leistungsbezug ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben.

2. Als unterliegender Beteiligter trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

3. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt.

2

Der 1970 geborene Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Universität T. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen auf der Grundlage einer am 7. Juli 2009 geschlossenen Berufungsvereinbarung Leistungsbezüge von 314,34 €, die ihm vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden.

3

Am Oktober 2013 erhielt der Kläger von dem Beklagten eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240,00 € erhöhte Grundgehalt angerechnet werden (gekürzter Leistungsbezug nach Anrechnung: 224,34 €). Hiergegen legte der Kläger am 6. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die teilweise Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die bereits erworbenen Leistungsbezüge rechtswidrig sei. Sie stellten einen Eingriff in bestandsgeschützte Besoldungszusagen dar, der allein aus finanziellen Erwägungen nicht zulässig sei. Die Folge sei die Nivellierung eines Besoldungsvorteils, der auf der Grundlage einer entsprechenden Leistungsbewertung gewährt worden sei. Dies widerspreche erkennbar dem Leistungsprinzip als einem der Leitgedanken der W 2-Besoldung.

4

Mit Bescheid vom 25. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Die gesetzlichen Regelungen sähen im Falle des Klägers eine Erhöhung des Grundgehalts um 240,00 € und eine Kürzung des bereits erworbenen Leistungsbezugs um 90,00 € vor. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf weitergehende Besoldung. Die zum 1. Januar 2013 erfolgte Anhebung des (linearen) Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 auf das Niveau des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15, Erfahrungsstufe 8, habe eine evidente Unteralimentation beseitigt. Hieran ändere auch die Teilkonsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge nichts; vielmehr verbleibe aufgrund des anrechnungsfreien Sockelbetrags in jedem Falle eine Erhöhung des Grundgehalts um 150,00 €. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – vor. Es sei zulässig, zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten oder einer Überalimentation von Professoren, deren Besoldung schon vor der Gesetzesänderung ausreichend gewesen sei, eine Anrechnung des Erhöhungsbetrags auf bereits gewährte Leistungsbezüge vorzunehmen. Selbst dann liege eine Verbesserung der Alimentation vor, weil Leistungsbezüge in Grundgehalt umgewidmet würden. Unbillige Härten würden vermieden, indem keine Anrechnung auf den Sockelbetrag in Höhe von 150,00 € erfolge und Funktionsleistungsbezüge generell von der Anrechnung ausgenommen seien. Die Gesetzeslage sei auch mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Eine Konsumtion in Höhe von 37,5 % des Erhöhungsbetrages sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Besoldungsangelegenheiten gedeckt. Eine stichtagsbezogene Begrenzung sei aus fiskalischen Gründen zulässig und geboten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in Rheinland-Pfalz, anders als in Hessen, in der Vergangenheit in erheblichem Maße Leistungszulagen vereinbart worden seien. Unterbleibe eine Anrechnung, führe dies zu einer klaren Schlechterstellung neu eingestellter Professoren. Schließlich würden auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der begrenzten Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Es liege nur eine unechte Rückwirkung vor, da ausschließlich in nicht abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Eingriff unverhältnismäßig sei oder in besonders geschützte Interessen des Klägers eingreife. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern zulässigerweise eingegriffen werden könne, wenn dies im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums erfolge und ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei trotz der Teilkonsumtion insgesamt eine klare Verbesserung der Besoldungssituation zu verzeichnen. Zudem überwiege das Interesse an der Schaffung einer amtsangemessenen Besoldung ein etwaiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Besoldungszusammensetzung.

5

Mit seiner daraufhin am 27. Oktober 2014 erhobenen Klage erstrebt der Kläger weiterhin die ungekürzte Auszahlung seiner Leistungsbezüge. Die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG über die Anrechnung der Leistungsbezüge sei verfassungswidrig. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend hat er vorgetragen, es liege ein Eingriff in subjektiv-rechtliche Forderungsrechte vor, der nicht gerechtfertigt sei. Berufungs- und Bleibezulagen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG seien oftmals maßgebend für die Entscheidung eines Dozenten zu Gunsten einer Hochschule. Ihnen liege in der Regel ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in Einzelfällen eine verbindliche – einseitige – Zusage zugrunde, die unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung verbindlich seien und einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung vermitteln würden. Als Teil des Besoldungsrechts unterlägen sie keinem Haushaltsvorbehalt, so dass auch bei einer Änderung der gesetzlichen oder haushälterischen Grundlagen kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege. Gleiches gelte im Hinblick auf die besonderen Leistungsbezüge im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. Diese würden einseitig durch Verwaltungsakt oder zweiseitig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet und stellten eine rechtlich verbindlich zugesagte Belohnung für vergangene Leistungen oder in Erwartung einer zukünftigen Leistung dar. Aus diesem Grund hätten die Leistungsbezüge keinen alimentativen Charakter auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern würden allein durch erbrachte Leistungen begründet und seien durch ein synallagmatisches „Geben und Nehmen“ geprägt. In dieses Synallagma könne nicht allein aus finanziellen Erwägungen eingegriffen werden. Die Schuldenbremse – wenn auch verfassungsrechtlich verankert – rechtfertige den Eingriff nicht, weil geschützte Rechtsgüter des Klägers von Gewicht entgegenstünden. Auch der Rückgriff auf eine clausula rebus sic stantibus scheide aus, da die Leistungsbezüge der persönlichen Rechtssphäre des jeweiligen Professors zuzuordnen seien. Schließlich verstoße der Eingriff auch gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen. Die Berufungs- und Bleibebezüge seien Teil des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bestand der Bezüge sei zudem und vor allem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, wobei ein Eingriff in den Schutzbereich allein aus Gründen der Sparsamkeit nicht rechtfertigungsfähig sei. Schließlich verstoße die Regelung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da bereits länger im Dienst befindliche Professoren die Anrechnung bestehender Leistungsbezüge hinnehmen müssten, während neu berufene Professoren ihre Leistungsbezüge ohne Einschränkungen neu erwerben könnten.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Besoldungsmitteilung vom 1. Oktober 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 die Besoldung für den in der Besoldungsmitteilung mitgeteilten Zeitraum ohne teilweise Kürzung des Leistungsbezugs vom 7. Juli 2009 auszuzahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat ergänzend zu seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilkonsumtion erworbener Leistungsbezüge stünden mit der Rechtsordnung im Einklang; insoweit verweise er – der Beklagte – auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 (– 1 K 711/14.TR –, juris). Der Rechtsvortrag des Klägers rechtfertige keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG vor, und zwar unabhängig von der Frage, unter den Schutzbereich welcher der beiden Verfassungsnormen die Leistungsbezüge zu fassen seien. Gerechtfertigte Eingriffe in beide Schutzbereiche bedürften eines sachgerechten Grundes. Dieser liege hier in der Schaffung eines neuen Besoldungssystems mit einer neuen Gewichtung von Grundgehalt und Leistungsbezügen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung besoldungsrechtlicher Regelungen einen Gestaltungsspielraum, der gewisse Friktionen und Härten in besonderen Einzelfällen bedeuten könne, die aber aus Gründen der Typisierung unumgänglich seien. Dies gelte insbesondere für die Überführung von Bestandsfällen in die neue Systematik. Angesichts dessen sei die Anrechnung sachgerecht. Es handele sich um ein natürliches Phänomen, dass bei niedrigerem Grundgehalt höhere Leistungsbezüge gewährt würden. Dies führe zu Friktionen, wenn das Grundgehalt erheblich erhöht werde, weil es dann in Einzelfällen zu einer Überalimentation kommen könne. Dies zeige sich besonders klar in Konstellationen, in denen von der gesetzlichen Möglichkeit des Professorenbesoldungsvolumens (§ 40 Abs. 2 LBesG) Gebrauch gemacht werde, aus dem die Hochschule sowohl die Besoldung als auch die Leistungsbezüge zu erbringen habe. Wenn sodann ein erhöhtes Grundgehalt zu zahlen sei, würden naturgemäß weniger Leistungszulagen gewährt. Zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten beim Zusammentreffen von erhöhtem Grundgehalt und hohen Leistungsbezügen aus der Vergangenheit habe der Gesetzgeber den Weg der partiellen Anrechnung gewählt, der das Gesamtbesoldungsniveau und den Besitzstand der Betroffenen weitestgehend wahre. Dies sei auch nicht systemfremd. Entgegen der Einschätzung des Klägers verfolgten die Leistungsbezüge nicht nur einen Belohnungszweck. Sie dienten vielmehr einerseits der Erhöhung des Einkommens insgesamt und zugleich andererseits der Honorierung einer besonderen Leistung. Nur das erstgenannte Element werde bei der Erhöhung des Grundgehalts teilkonsumiert, das zweitgenannte Element bleibe in Gestalt des Sockelbetrags erhalten. Auch bestehe kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR – sei zwar ein Fall der unechten Rückwirkung gegeben. Selbst wenn man jedoch von einer echten Rückwirkung ausgehen würde, bestünde keine ausnahmsweise schutzwürdige Rechtsposition des Klägers. Auch sei der Eingriff sachlich geboten, von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt und insgesamt verhältnismäßig. Es sei ferner auch kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) erkennbar, weil keine vollständige Nivellierung der erworbenen Leistungsbezüge durch die Anrechnung erfolge. Vielmehr betrage der Anrechnungsbetrag maximal 90,00 €, was eine nur marginale Angleichung darstelle. Im Übrigen finde die in der Vergangenheit erbrachte Leistung weiterhin in hohem Maße Berücksichtigung. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung entgegen der Darstellung des Klägers auch keine Aberkennung von Leistungsbezügen darstelle, sondern ausschließlich die stichtagsbezogene Begrenzung der Auswirkungen einer Grundgehaltserhöhung. Schließlich liege auch die geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht vor. In der Vergangenheit berufene Professoren könnten ebenso wie Jungprofessoren bei Neuverhandlungen weitere Leistungsbezüge erwerben. Umgekehrt sei die Anrechnung aus Gleichheitsgesichtspunkten sogar geboten. Ein Verzicht hierauf würde eine Ungleichbehandlung der Jungprofessoren mit sich bringen, da dann zu Gunsten der in der Vergangenheit berufenen Professoren das Prinzip der „Zweigliedrigkeit“ von Grundgehalt und Leistungsbezug ohne Not durchbrochen werde.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2015 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung seiner Leistungsbezüge zu. Der Beklagte habe zutreffend die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG angewandt und die Bezüge des Klägers danach richtig berechnet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestünden nicht. Das Alimentationsprinzip gehöre wie das Leistungsprinzip zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen müsse, sondern zu beachten habe. Die Konsumtion der Leistungsbezüge sei daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und danach im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anrechnungsregelung sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, der grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung umfasse, gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger von der Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgehe. Die Kürzung der Leistungsbezüge diene dem Gemeinwohl und sei auch nicht unverhältnismäßig.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Konsumtion einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in bestehende vermögensrechtlich geschuldete Rechtspositionen dar. Eine insgesamt „ausgewogene“ Besoldung gebe es bei Hochschullehrern nicht. „Berufungsgewinne“ gehörten daher zum „festen Inventar“ des Hochschullehreramtes. Diese kompensierten funktional die im Gegensatz zu anderen Beamten bei Hochschullehrern fehlende Laufbahn. Die Berufung und die damit verbundenen erhöhten Bezüge seien wesentlicher Leistungsanreiz für Hochschullehrer. Es handele sich insoweit gewissermaßen um ein „beförderungssurrogierendes System“, in welchem ein Preis dafür ausgehandelt werde, unter welchen Bedingungen ein Hochschullehrer einem Ruf folge oder ihn ablehne. Der Berufungsleistungsbezug sei daher im Gegensatz zu Ausstattungszusagen nur auf die persönliche Rechtsstellung bezogen. Da er danach keinen Alimentationscharakter habe, sondern als „Beförderungssurrogat“ zur Alimentation hinzuträte, spreche einiges für Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab. Leistungsbezüge seien als – so der Kläger wörtlich – „Leistungsbelohnung“ gerade keine Alimentation. Es liege im Ergebnis daher ein Eingriff in ein Forderungsrecht vor, der nach Art. 14 GG nur höchst ausnahmsweise in Betracht komme; jedenfalls sei für die Eingriffsrechtfertigung in den Forderungsbestand mehr als nur ein „vernünftiger Grund“ zu fordern. Fiskalische Gründe seien insofern als Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe von vornherein nicht tragfähig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge, die auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, höher ausgefallen seien, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, warum nach altem Recht gewährte Leistungsbezüge aufgrund der Neuregelung nunmehr „zu hoch“ sein sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er – der Kläger – auch nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil die Kürzung der Leistungsbezüge mit der positiv wirkenden Erhöhung des Grundgehalts zusammengefallen sei. Eine solche „Gesamtbetrachtung“ sei nur dann zulässig, wenn Alimentation und Leistungsbezüge demselben Rechtsgrund zugehörten. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Schließlich sei die Verrechnung der Leistungsbezüge nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die keine bzw. weniger Leistung erbrächten. Ebenso gleichheitswidrig sei die Ausnahme der nach dem 1. Januar 2013 gewährten Zulagen sowie die Ausnahme der Funktionsleistungsbezüge von der Konsumtion.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. September 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – vom 24. September 2014 zu verurteilen, ihm für den in der Besoldungsmitteilung mitgeteilten Zeitraum die Besoldung ohne teilweise Kürzung des Leistungsbezugs vom 7. Juli 2009 auszuzahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis für zutreffend hält. Im Übrigen verweist er auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 (– 1 K 711/14.TR –, juris) in einem Parallelverfahren und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Fortführung der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung auf der Basis eines Zwei-Säulen-Modells bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer ausreichenden Mindestalimentation sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das aber ebenso die Überführung von Bestandsfällen, die Leistungsbezüge noch unter der Prämisse eines geringeren Grundgehalts erhalten hätten, in das neue System erfasse. Eine leistungsgerechte Vergabe könne nämlich nicht bedeuten, dass angesichts des vormals niedrigeren Grundgehalts Altfälle von faktisch höheren Alt-Leistungsbezügen profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung begegne die Anrechnungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine überwiegende Vertrauensschutzposition des Klägers könne angesichts seiner tatsächlichen Einkommenssteigerung von 150,00 € denklogisch schon nicht vorliegen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 liege daher – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine echte Rückwirkung vor. Die Grundgehaltserhöhung von 240,00 € und die maximale Anrechnung von 90,00 € müssten einheitlich betrachtet werden; danach verbleibe eine Steigerung von mindestens 150,00 €, welche nicht als nachträglich belastende echte Rückwirkung angesehen werden könne. Letztlich gehe es nicht um die Aberkennung von Leistungsbezügen, sondern lediglich um eine punktuelle, weil stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkungen der Grundgehaltserhöhung.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Verwaltungsakte mit 6 Heftungen), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und die ungekürzte Gewährung der Leistungsbezüge über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die dem Kläger mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Die hierzu ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

20

I. Der Beklagte hat die Anrechnungsbestimmung des § 69 Abs. 7 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – zutreffend angewandt. Da die Leistungsbezüge des Klägers von insgesamt 314,34 €, die laufend gezahlt werden und über deren Gewährung vor dem Stichtag 31. Dezember 2012 entschieden wurde, den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LBesG festgelegten anrechnungsfreien Sockelbetrag von 150,00 € übersteigen, war die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 um 240,00 € in Höhe von 90,00 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, wird insoweit verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

21

Die korrekte Anwendung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG wird von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Höhe seiner Gesamtalimentation.

22

II. In der Sache macht der Kläger vielmehr allein geltend, die Anrechnung dürfe deshalb nicht erfolgen, weil § 69 Abs. 7 LBesG verfassungswidrig sei. Dies ist jedoch, wie der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) entschieden hat und woran er auch nach erneuter Überprüfung festhält, nicht der Fall. Eine Vorlage des § 69 Abs. 7 LBesG an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist weder unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts (1.) noch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (2.), des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG, Art. 17 LV (3.) oder des rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV) gebotenen Vertrauensschutzes (4.) zu beanstanden.

23

1. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar.

24

a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.).

25

Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.)

26

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.).

27

Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]).

28

b) Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sind ihrer Rechtsnatur nach zum Amt im statusrechtlichen Sinne zu rechnen (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 33 BBesG Rn. 3 c). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 30 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

29

Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

30

c) Gemessen daran ist die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Dezember 2015 (– 2 A 11055/14.OVG –, juris) festgestellt hat, stellt sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung dar, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]).

31

Hierin liegt auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG rechtfertigt (OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 110055/14.OVG –, juris Rn. 35; ebenso auch VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711 /14.TR –, juris Rn. 48 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11).

32

Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € begrenzt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering.

33

Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 55; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur.

34

2. Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 35 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]).

35

3. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).

36

a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.).

37

Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.).

38

b) Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (aa) als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb) ebenso wie Funktionsleistungsbezüge im Gegensatz zu den hier betroffenen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (cc).

39

aa) Durch § 69 Abs. 7 LBesG erfolgt nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll (vgl. auch bereits VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 78).

40

bb) Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal, so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 79; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127).

41

cc) Auch soweit Funktionsleistungsbezüge im Gegensatz zu den hier betroffenen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Begründung beabsichtigt, einen Teil der Leistungsbezüge in (alimentatives) Grundgehalt umzuwidmen und zur Gewährleistung der Angemessenheit und Zumutbarkeit dieser gesetzlichen Anrechnungsregelung neben der Freistellung eines Sockelbetrags die Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung freizustellen (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 9 f.). Die Funktionsleistungsbezüge gehören, anders als die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, nicht zum Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern entsprechen im Ergebnis der Gewährung einer (Stellen-)Zulage im Hauptamt und kommen vor allem in Betracht für Professoren, die eine Leitungsfunktion nicht hauptamtlich wahrnehmen (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 33 BBesG Rn. 6 b f.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2004 – AN 1 K 04.00446 –, juris Rn. 42). Es ist daher nach der Intention des Gesetzgebers nur konsequent, solche Leistungszulagen, denen im Hinblick auf das Amt im statusrechtlichen Sinne keine alimentativen Bestandteile innewohnen, von der Konsumtionsregelung auszunehmen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 126). Dies gilt jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Hinblick auf die Funktionsleistungszulagen uneingeschränkt. Eine unzulässige Diskriminierung einzelner Zulagenarten liegt in dieser Differenzierung mithin nicht (a.A. Gawel, LKRZ 2013, 239 [240]).

42

4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV).

43

a) Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

44

Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]).

45

Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

46

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (aa) als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (bb) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

47

aa) Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung des Gesetzes ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden (vgl. auch bereits VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 67 ff.). Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

48

bb) Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14.OVG –, juris Rn. 51; VG Trier, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 711/14.TR –, juris Rn. 70 ff.).

49

Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

50

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt.

2

Der Kläger ist Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Fachhochschule T.. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt 1.549,04 €, die ihm vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden.

3

Unter dem 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240,00 € erhöhte Grundgehalt angerechnet werden. Hiergegen legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung darstellten. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllten, besser gestellt.

4

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Der Beklagte verwies insofern auf das am 1. Juli 2013 als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getretene neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG –. Mit diesem wurde das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 Professur um 240,00 € rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei gleichzeitig rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden sei und deren Auszahlung begonnen habe. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150,00 €. Darüber hinausgehende Leistungsbezüge seien auf die Grundgehaltserhöhung – also bis maximal 90,00 € – anzurechnen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern.

5

Mit seiner daraufhin am 17. April 2014 erhoben Klage erstrebt der Kläger weiterhin die ungekürzte Auszahlung seiner Leistungsbezüge. Die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG über die Anrechnung der Leistungsbezüge sei verfassungswidrig. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend hat er vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Sein Vertrauen auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage des Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezügen, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 gewährt und ausgezahlt worden seien. Im Übrigen würden Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlich rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt; durch die Anrechnung werde in diese Vereinbarung in unzulässiger Weise eingegriffen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren,

8

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat ergänzend zu seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von 1.459,04 € zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig 4.941,63 €. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage. Art. 33 Abs. 5 GG garantiere keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen. Im Übrigen sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht anwendbar. Darüber hinaus fänden Leistungsbezüge ohnehin ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG einschlägig sei. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

12

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90,00 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu decken. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von sog. Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

13

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken gegen die Anrechnungsregelung im Landesbesoldungsgesetz. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung seiner Leistungsbezüge zu. Der Beklagte habe zutreffend die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG angewandt und die Bezüge des Klägers danach richtig berechnet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestünden nicht. Das Alimentationsprinzip gehöre wie das Leistungsprinzip zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen müsse, sondern zu beachten habe. Die Konsumtion der Leistungsbezüge sei daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen und danach im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Anrechnungsregelung sei von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips, der grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung umfasse, gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Kläger von der Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ausgehe. Die Kürzung der Leistungsbezüge diene dem Gemeinwohl und sei auch nicht unverhältnismäßig.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Kürzung der Leistungsbezüge verfolge, weder sachlich begründet, noch dienten sie dem Gemeinwohl. Dem Beklagten stünden ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung, um sowohl die Ansprüche aller nach W 2 besoldeten Professoren auf eine amtsangemessene Alimentation als auch die ungeschmälerten Ansprüche der Bezieher von besonderen Leistungen zu erfüllen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge, die auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären, sei bereits denklogisch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, warum nach altem Recht gewährte Leistungsbezüge aufgrund der Neuregelung nunmehr „zu hoch“ sein sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er auch nicht etwa deshalb weniger schutzwürdig, weil die Kürzung der Leistungsbezüge mit der positiv wirkenden Erhöhung des Grundgehalts zusammengefallen sei. Eine solche „Gesamtbetrachtung“ sei nicht zulässig. Die Verrechnung der Leistungsbezüge sei vor allem eine Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die keine bzw. weniger Leistung erbrächten und daher eine Ungerechtigkeit.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – vom 18. März 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von 90,00 € monatlich zu gewähren.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Fortführung der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung auf der Basis eines Zwei-Säulen-Modells bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer ausreichenden Mindestalimentation sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das aber ebenso die Überführung von Bestandsfällen, die Leistungsbezüge noch unter der Prämisse eines geringeren Grundgehalts erhalten hätten, in das neue System erfasse. Eine leistungsgerechte Vergabe könne nämlich nicht bedeuten, dass angesichts des vormals niedrigeren Grundgehalts Altfälle von faktisch höheren Alt-Leistungsbezügen profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung begegne die Anrechnungsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine überwiegende Vertrauensschutzposition des Klägers könne angesichts seiner tatsächlichen Einkommenssteigerung von 150,00 € denklogisch schon nicht vorliegen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2013 liege daher – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine echte Rückwirkung vor. Die Grundgehaltserhöhung von 240,00 € und die maximale Anrechnung von 90,00 € müssten einheitlich betrachtet werden; danach verbleibe eine Steigerung von mindestens 150,00 €, welche nicht als nachträglich belastende echte Rückwirkung angesehen werden könne. Letztlich gehe es nicht um die Aberkennung von Leistungsbezügen, sondern lediglich um eine punktuelle, weil stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkungen der Grundgehaltserhöhung.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Verwaltungsakte mit 8 Heftungen), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und die ungekürzte Gewährung der Leistungsbezüge über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die dem Kläger mitgeteilten Bezüge wurden korrekt ermittelt. Die hierzu ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

I.

23

Der Beklagte hat die Anrechnungsbestimmung des § 69 Abs. 7 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – zutreffend angewandt. Da die Leistungsbezüge des Klägers von insgesamt 1.549,04 €, die laufend gezahlt werden und über deren Gewährung vor dem Stichtag 31. Dezember 2012 entschieden wurde, den gemäß § 69 Abs. 7 Satz 2 LBesG festgelegten anrechnungsfreien Sockelbetrag von 150,00 € übersteigen, war die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 um 240,00 € in Höhe von 90,00 € auf die Leistungsbezüge des Klägers anzurechnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, wird insoweit verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

24

Die korrekte Anwendung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG wird von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Höhe seiner Gesamtalimentation.

II.

25

In der Sache macht der Kläger vielmehr allein geltend, die Anrechnung dürfe deshalb nicht erfolgen, weil § 69 Abs. 7 LBesG verfassungswidrig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Vorlage des § 69 Abs. 7 LBesG an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge ist weder unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts (1.) noch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (2.), des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG, Art. 17 LV (3.) oder des rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3, Art. 77 Abs. 2 LV) gebotenen Vertrauensschutzes (4.) zu beanstanden.

26

1. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG) vereinbar.

27

a) Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung. Dies gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [292 ff.] m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung setzt dem Gesetzgeber Grenzen bei einer Veränderung der Besoldung und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch auf ihre Struktur (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.]). Der Gesetzgeber darf sich bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 [375 f.]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [295 f.] m.w.N.).

28

Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Die Besoldung darf danach vor allem nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [294 ff.] m.w.N.)

29

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach aber nicht evident unzureichend sein (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.] m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, welches nicht nur Grundlage, sondern zugleich auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht ist. In diesem Zusammenhang verlangt das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Leistungsprinzip eine besondere Beachtung (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 f.] m.w.N.).

30

Vereinbarungen über Leistungsbezüge können daher angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers in Besoldungsfragen keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandschutz genießen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI, juris Rn. 112; Grawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [399]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [316]). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, NJW 2015, 1935 [1941]). Auch Konsumtions- und Anrechnungsregelungen im Hinblick auf gewährte Leistungszulagen für Professoren bedürfen nach dem oben Gesagten allerdings eines sachlichen Grundes. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [143 f.]).

31

b) Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch an Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG und damit an diesen Maßstäben zu messen. Die Beamtenbesoldung hat ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das bundesverfassungsrechtlich eine abschließende Sonderregelung erfahren hat, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]). Zu diesem Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [296 ff.]). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen; daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 109; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 23; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

32

Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen, wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [310]) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat. Die Leistungsbezüge werden damit keinesfalls zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden „privatnützigen“ Rechtsposition (so aber Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311]; Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 [74]). Insoweit dürfen Prüfungsmaßstab und Prüfungsergebnis nicht verwechselt werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142]).

33

c) Gemessen daran ist die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO).

34

Zu betonen und zu ergänzen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers lediglich, dass sich die gesetzgeberische Neuausrichtung des Verhältnisses von Grundbezügen und Leistungsbezügen im neu gestalteten System der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulenmodell) noch als Teil der Strukturreform im Übergang von der C- auf die W-Besoldung darstellt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Insofern darf nicht außer acht gelassen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Erhöhung der Grundbezüge in der W-Besoldung und deren teilweise „Abfederung“ durch eine Anrechnungsregelung letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 ff.) zum hessischen Recht der Professorenbesoldung ist. Der Gesetzgeber spricht insoweit auch für Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon, dass er damit den „umzusetzenden Auftrag des BVerfG“ erfülle, „allen Professorinnen und Professoren eine (Mindest-)Besoldung (und Versorgung) zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des [...] Alimentationsprinzips [...] hinreichend Rechnung trägt“, da die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das Landesrecht Rheinland-Pfalz mit seinen vergleichbaren Grundstrukturen der Professorenbesoldung greifen würden (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 1 und S. 9). Den für die rechtliche Korrektur des neuen Besoldungsmodells weiten gesetzgeberischen Spielraum hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 [311 f.]).

35

Hierin liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ein sachlicher Grund für die Neugewichtung von Anteilen der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, der auch die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG rechtfertigt (ebenso auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28 ff.). Der Gesetzgeber ist insbesondere berechtigt, den durch die verfassungsgerichtlich geforderte gesetzliche Nachsteuerung entstehenden Finanzbedarf in erster Linie aus dem Budget der Hochschullehrerbesoldung selbst zu ziehen. Andernfalls müsste die gesamte für die Erhöhung des Grundgehalts erforderliche Summe vom Haushaltsgesetzgeber zugeschossen werden. Dies jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Da sich der Gesetzgeber seinerzeit beim Übergang auf die W-Besoldung finanziellen Spielraum für die Einführung hoher Leistungszulagen durch eine Absenkung der Grundbesoldung verschafft hatte, muss er dies – wenn er gezwungen ist, die Grundbesoldung wieder anzuheben – zumindest teilweise wieder rückgängig machen können (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313 f.]; wohl auch Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [400]). Die trotz dieser Anrechnungsregelung erforderlichen zusätzlichen Mittel hat der Gesetzgeber mit rund 1,6 Mio. EUR beziffert (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 11).

36

Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG auch folgt, dass bei einer Beibehaltung des sog. Zwei-Säulenmodells für die Professorenbesoldung bereits erworbene Leistungsbezüge nicht vollständig aufgezehrt werden dürfen, weil sie damit vollständig entwertet würden. Denn die Funktion der Leistungsbezüge, die besonderen Leistungen eines Beamten im Vergleich zum Durchschnitt deutlich werden zu lassen, bleibt jedenfalls auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe lediglich etwas reduziert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [147]). Soweit danach in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Beamten müsse nach der Korrektur zum einen zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben und zum anderen dürfe auch die Erhöhung der Grundbesoldung durch eine Anrechnungsregelung nicht vollständig konsumiert werden (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [401 f.]; Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]), trägt § 69 Abs. 7 LBesG dem im notwendigen Umfang Rechnung. Durch die Festlegung eines anrechnungsfreien Sockelbetrags von 150,00 € bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um 240,00 € ist der Betrag der maximalen Anrechnung auf 90,00 € gedeckelt. In jedem Fall verbleiben dem Beamten damit unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 v.H. des Erhöhungsbetrags. Die Festlegung dieses Sockelbetrags ist gemessen an Art. 33 Abs. 2 und 5 GG dem Grunde (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des notwendigen Bestandsschutzes ist nämlich nach dem oben dargelegten Evidenzmaßstab zu bestimmen (so auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (Brüning, ZRP 2015, 247 [250]). In der Literatur wird insoweit ein „Verrechnungsschutz“ von 50 v.H. bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge für ausreichend gehalten (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]; Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 [402]; im Ergebnis wohl auch Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Vereinzelt wird vertreten, während ein Anteil von 50 v.H. „sicher ausreichend“ sei, seien selbst 30 v.H. noch hinzunehmen (vgl. H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [148]) oder sei dies zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Der nach § 69 Abs. 7 LBesG verbleibende Anteil von 62,5 v.H. liegt jedenfalls deutlich darüber und ist danach auch nicht evident zu gering.

37

Zu beachten ist dabei auch, dass die Anrechnung nicht zu einem nominalen Besoldungsverlust führt, sondern im Endeffekt eine Besoldungserhöhung eintritt, da sie mit einer Erhöhung der Grundbesoldung einhergeht. Dem Beamten geht „unter dem Strich“ nichts verloren, so dass die Anrechnungsregelung ihn relativ gesehen nicht stark belastet (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 119; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [144]). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG ist nämlich grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung vom Ausgangspunkt des Nettoeinkommens vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum schließt es daher grundsätzlich aus, die Verletzung der Alimentationspflicht aus der isolierten Betrachtung einer sich als solche besoldungsmindernd auswirkenden Einzelregelung, wie hier der Konsumtionsregelung, zu folgern (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [308]; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 118). Dies gilt auch für Veränderungen der Besoldungsstruktur.

38

2. Da Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG lex specialis ist und diese daher verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [14]; VerfGH RP, Urteil vom 10. März 1997 – VGH B 1/97 –, AS 25, 418 [420]), findet Art. 14 Abs. 1 GG keine Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall von Leistungsbezügen von Professoren und deren Anrechnung (a.A. Sachs, NWVBl. 2013, 309 [311 f.]; Brüning, ZRP 2015, 247 [249]). Selbst wenn man aber Art. 14 Abs. 1 GG anstelle von oder neben Art. 33 Abs. 5 GG für anwendbar hielte, gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung nichts anderes (so auch VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2015 – W 1 K 14.211 –, juris Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 108; H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; im Ergebnis ebenso Sachs, NWVBl. 2013, 309 [313]). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§130b Satz 2 VwGO).

39

3. Die Konsumtionsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV).

40

a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.).

41

Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits gesagt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (so wohl auch H.A. Wolff, WissR 46 [2013], 126 [142 f.]; vgl. auch entsprechend zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 [19] m.w.N.).

42

b) Hieran gemessen sind die in § 69 Abs. 7 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen mit solchen mit hohen Leistungsbezügen (aa) als auch soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind (bb).

43

aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass durch § 69 Abs. 7 LBesG nur in einem sehr begrenzten Umfang eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen gegenüber solchen mit hohen Leistungsbezügen erfolgt, da derjenige, der bis zu 150,00 € Leistungsbezüge erhält, nicht herangezogen wird, während derjenige, der mehr als 150,00 € erhält, je nach Höhe der Leistungsbezüge, so wie der Kläger, eine Anrechnung bis zu 90,00 € hinnehmen muss. Die Leistungsdifferenz wird danach in dem genannten Umfang nicht abgebildet, und die Professoren werden damit ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend und überzeugend abgestellt hat, dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber zur Abfederung der Konsumtion unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Rahmen seines Gestaltungsermessens für einen Sockelbetrag entschieden hat, der von der Konsumtion verschont sein soll.

44

bb) Soweit Professoren, über deren Leistungszulage erst ab dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, vom Anwendungsbereich der Konsumtionsregelung ausgenommen sind, ist auch diese gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Angesichts des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, den der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – wenn auch nicht formal so doch zumindest inhaltlich – auch für sich als verbindlich erachtet hat (vgl. LT-Vorlage 16/2283, S. 5), fallen die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2013 gewährten Leistungszulagen durchschnittlich niedriger aus als die Leistungszulagen, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden wurde. Der Gesetzgeber behandelt diese Gruppe daher in nicht zu beanstandender Weise bereits als Neu- und nicht mehr als Altfälle. In diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen liegt jedenfalls ein legitimer Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung derjenigen Professoren, über deren Leistungszulage vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, im Vergleich zu den Professoren, über deren Leistungszulagen ab dem 1. Januar 2013 entschieden wurde, rechtfertigt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. Juli 2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris Rn. 127).

45

4. Die Anrechnungsregelung verletzt auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV).

46

a) Es bedarf vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 –, BVerfGE 30, 272 [285]; Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [168]). Belastende Gesetze, zu denen auch solche Gesetze gehören, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261 [271]) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200 [254]). Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

47

Wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine unechte Rückwirkung vor, die nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht keinesfalls so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17] m.w.N.). Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 [17 f.]; Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20 [39 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302 [318]).

48

Diese Grenze muss der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen beachten, wenn er den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. In diesem Fall liegt eine echte Rückwirkung vor, die im Falle belastender Normen regelmäßig unvereinbar ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1 [15]; OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [303]). Allerdings findet das grundsätzliche Verbot echter Rückwirkung im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen bilden konnte. Dies gilt auch für das Besoldungsrecht (OVG RP, Urteil vom 23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, AS 36, 302 [304]). Gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

49

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 69 Abs. 7 LBesG hinreichend Rechnung. Sowohl die rückwirkende Anrechnung gemäß § 69 Abs. 7 LBesG auf Besoldungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 (aa) als auch diejenige aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2013 an (bb) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

50

aa) Die für den Kläger belastende Rechtsfolge des § 69 Abs. 7 LBesG – also die Konsumtion eines Teils seiner Leistungsbezüge – tritt, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 anbelangt, bereits vor der Verkündung ein. Damit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, die allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Vorgesagten gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die rückwirkende Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit der ebenfalls rückwirkend erfolgenden Erhöhung des Grundgehalts. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sind diese beiden Aspekte nicht isoliert, sondern zusammen zu betrachten. Denn dadurch, dass eine nominale Kürzung der Besoldung nicht eintritt – „unter dem Strich“ verbleibt dem Kläger vielmehr sogar ein Plus in Höhe von 150,00 € monatlich – konnte sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge schon im Ansatz nicht erschüttert werden. Unabhängig davon ist zu beachten, dass gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage es besonders ins Gewicht fällt, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung – wie vorliegend – einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 75).

51

bb) Ist danach die echte Rückwirkung, die § 69 Abs. 7 LBesG für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so gilt dies erst recht für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 an. Insoweit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor, der nach dem oben Gesagten ebenfalls gerechtfertigt ist. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§130b Satz 2 VwGO).

52

Die Konsumtionsregelung in § 69 Abs. 7 LBesG ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Berufung damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

III.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.160,00 € festgesetzt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die weitere ungekürzte Auszahlung der ihm früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge.

1. Der im Jahr 1959 geborene Kläger steht seit 1. Oktober 2012 als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Er hat einen Lehrstuhl für ... an der Universität B. inne. Zuvor war er als Universitätsprofessor an der Universität M. tätig. Zum 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger - auf der Basis des bis zum damaligen Zeitpunkt geltenden Besoldungsrechts - ein Grundgehalt in Höhe von 5.447,25 EUR, einen Berufungs-Leistungsbezug (seit 1.10.2012) in Höhe von 2.943,50 EUR (unbefristet, dynamisiert und ruhegehaltfähig) sowie einen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR (befristet für die Dauer von drei Jahren, nicht dynamisiert, nicht ruhegehaltfähig). Die Gewährung der Leistungsbezüge ergab sich aus dem Berufungsangebot des Präsidenten der Universität B. betreffend die persönlichen Bezüge des Klägers vom 14. Februar 2012, auf das das Ernennungsschreiben der Universität vom 24. Mai 2012 Bezug nimmt. Im Berufungsangebot vom 14. Februar 2012 wurde der - an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmende - Berufungs-Leistungsbezug ursprünglich mit 2.900,00 EUR angegeben. Zum besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR hieß es, dass im Lauf des dritten Jahres nach Dienstantritt an der Universität B. über seine Entfristung entschieden werde.

2. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624) geänderten Besoldungsrechts. Mit diesem Gesetz wurde der bayerische Besoldungsgesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) tätig, das die Professorenbesoldung aus der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die bayerische Neuregelung (Art. 41 ff. des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG) beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für das Grundgehalt und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet. Mit Rechtsfolgebescheid vom 25. März 2013 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg (im Folgenden: Landesamt) auf der Grundlage eines Bescheids der Universität B. vom 23. Januar 2013 für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers die Stufe 3 fest, wobei aufgrund der Anrechnung von Zeiten bereits 15 Monate als in der Stufe 3 verbracht galten. Das Grundgehalt des Klägers betrug folglich ab 1. Januar 2013 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Parallel dazu verringerte sich der Berufungs-Leistungsbezug des Klägers (bislang 2.943,50 EUR) um 802,75 EUR auf 2.140,75 EUR. Der besondere Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR blieb unverändert. Aufgrund der Anpassung der Bezüge um 2,65% ab 1. Januar 2013 errechnete sich ein Betrag des Berufungs-Leistungsbezugs in Höhe von 2.197,48 EUR (= 2.140,75 EUR + [2.140,75 x 2,65/100]). In der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 informierte das Landesamt den Kläger über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013.

3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013, beim Landesamt am 22. Mai 2013 eingegangen, erhob der Kläger beim Landesamt Widerspruch gegen die in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 mitgeteilte Verringerung seiner Leistungsbezüge. Er führte aus, die Verringerung der Leistungsbezüge verstoße gegen die Zusagen der Universität B. anlässlich der Berufungsverhandlungen. Er beantragte, seine bisherigen „Leistungszulagen“ wiederherzustellen und die fehlenden Beträge nachzuzahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies das Landesamt den Widerspruch vom 16. Mai 2013 zurück. Das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung, insbesondere die Regelung des Art. 107a BayBesG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Kein Professor werde in seiner Gesamtbesoldung schlechter gestellt. Durch die eingezogene Höchstgrenze, nach der grundsätzlich mindestens die Hälfte der Leistungsbezüge erhalten blieben, werde die Anrechnung auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß beschränkt und gleichzeitig verhindert, dass bestehende Differenzierungen in der Besoldung der Professoren untereinander eingeebnet würden. Dem Leistungsprinzip werde somit ausreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz zu den am 31. Dezember 2012 zugestandenen Hochschulleistungsbezügen sei bei den ab 1. Januar 2013 vergebenen Hochschulleistungsbezügen davon auszugehen, dass die Erhöhung der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 berücksichtigt werde. Dies stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 107a Abs. 2 BayBesG dar.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist. Zur Klagebegründung wurde zunächst ausgeführt, gegen die Übergangsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Zum einen sei fraglich, ob die (teilweise) Konsumtion der Leistungsbezüge dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Leistungsprinzip entspreche. Zum anderen stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsregelungen in rechtmäßig gewährte Leistungsbezüge eingreifen dürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wurde die Klagebegründung dahingehend ergänzt, dass der Kläger seinen Ruf an die Universität B. in einem Ausnahmeverfahren ohne Ausschreibung der Professur gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) erhalten habe (sogenanntes „Leuchtturm-Verfahren“). Die herausragende Stellung des Klägers sei Grund für die innerhalb des „Leuchtturm-Verfahrens“ zusätzlich zum Grundgehalt angebotenen Leistungsbezüge gewesen. Diese seien für die Annahme des Rufs mit ausschlaggebend gewesen. Die Regelung des Art. 107a BayBesG sei materiell verfassungswidrig. Die Konsumtion von Leistungsbezügen stelle einen Eingriff in die durch eine Zulagenvereinbarung gesicherte Rechtsposition dar, der sich nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewege. Für den Eingriff seien außer fiskalischen Erwägungen keine Gründe ersichtlich, da weder die Gefahr einer Überalimentation bestehe, noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung vorliege noch eine rechtswidrige Bevorzugung von Bestandsprofessoren zu befürchten sei. Die Konsumtionsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG enthaltene Halbteilungsschutz führe dazu, dass das Leistungsprinzip auf den Kopf gestellt werde, weil eine Bezügestagnation umso wahrscheinlicher sei, je höher die bisherige Leistungsbewertung eines Professors gewesen sei. Schließlich verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einerseits unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung innerhalb der Leistungsbezüge und andererseits im Vergleich zwischen den Bestandsprofessoren und den Neuberufenen.

Der Beklagte stellte zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrags mit Schreiben vom 3. April 2014 zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung dar. Des Weiteren führte er aus, die Neuregelung verstoße angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers weder gegen das Alimentations- noch gegen das Leistungsprinzip oder gegen sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Bereits durch die ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze sei eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Die angehobenen Grundgehälter orientierten sich jetzt - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in der Besoldungsgruppe W 2 an A 15 und in der Besoldungsgruppe W 3 an A 16; sie seien damit gegenüber den bisherigen Festbeträgen in W 2 um ca. 18% und in W 3 um ca. 15% erhöht worden. Zusätzlich zu den für die Anhebung der Grundgehälter erforderlichen Kosten habe der Gesetzgeber weitere Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung gestellt. Da bereits allein durch das Grundgehalt eine amtsangemessene Besoldung gewährleistet sei, könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip begründen. Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht unzulässig in bestandsgeschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor bzw. sei zumindest als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die maximal hälftige Kürzung der Leistungsbezüge sei angemessen und zumutbar. Die Anrechnung stehe in direktem Zusammenhang mit der Anhebung der Grundgehälter und diene damit ausschließlich der Umsetzung des neuen Besoldungssystems, nicht einem eigenständigen fiskalischen Ziel. Ebenso wenig werde durch die Neuregelung, die einen Fall der unechten Rückwirkung darstelle, der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Die denkbare Verringerung des besoldungsrechtlichen Abstands zu Professoren mit bislang niedrigeren Leistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schon deshalb gedeckt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung möglich gewesen wäre. Dagegen würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. In der Praxis hätten sich die Leistungsbezüge in ihrer Höhe oftmals an der Differenz zur früheren C-Besoldung orientiert und seien daher vor dem 1. Januar 2013 tendenziell etwa zu hoch ausgefallen; sie seien daher im Interesse der Systemgerechtigkeit zu kürzen. Im Übrigen könnten auch Bestandsprofessoren mittels Neuverhandlungen in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen, für die nach der Umstrukturierung rund 50 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 formulierten die Klägerbevollmächtigten ihren Klageantrag zur Klarstellung wie folgt:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch das Landesamt und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Beklagten jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist.

Zur weiteren Klagebegründung wurde unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsreformgesetz sowie auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge nicht notwendig sei, um die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze zu finanzieren; die Kürzung diene vielmehr fiskalischen Zwecken. Die Kürzung der Leistungsbezüge sei auch nicht erforderlich, um unerwünschte Vergünstigungen in Form von „zu hohen“ Leistungsbezügen abzubauen. Der Gesetzgeber bzw. Dienstherr schulde die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Finanzierung des zweigliedrigen Besoldungssystems bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen, anstatt die Lasten der Umgestaltung einem Teil der betroffenen Besoldungsgruppe aufzubürden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erwiderte die Beklagtenseite, dass die durch die Verringerung frei gewordenen finanziellen Mittel unmittelbar im Besoldungssystem verblieben. Sowohl für die Steigerung des Grundgehalts als auch für die neue Vergabe von Hochschulleistungsbezügen würden weitere Gelder aus dem allgemeinen Staatshaushalt bereitgestellt. Die Erhöhung des Grundgehalts unter zusätzlicher Beibehaltung von teilweise anzurechnenden Hochschulleistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, nachdem ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung und damit eine vollständige Abschaffung der Hochschulleistungsbezüge möglich gewesen wäre. Die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG diene dem legitimen Zweck, nunmehr in dieser Höhe unerwünschte Vergünstigungen abzubauen. Zudem ziele die Anrechnungsregelung auf die Sicherung der finanziellen Mittel für die zukünftige Vergabe von Hochschulleistungsbezügen ab. Durch die Neugestaltung kommt es bei keinem Betroffenen zu einer Verringerung der Gesamtbesoldung; vielmehr profitiere ein großer Teil der Professoren von der Änderung.

5. In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht ein Schreiben des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015, wonach die im Rahmen des Bezügeangebots vom 14. Februar 2012 zunächst auf drei Jahre befristeten Leistungsbezüge in Höhe von derzeit 400,00 EUR ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben würden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt abschließend Bezug auf den

Klageantrag im Schriftsatz vom 1. Juli 2015.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig (dazu unter Buchst. a), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter b).

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere in ihrer Auslegung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20/27 f.; U. v. 19.12.2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305/306; OVG NRW, U. v. 12.2.2014 - 3 A 155/09 - ZBR 2014, 209). Dem Kläger geht es jedoch nicht bzw. allenfalls am Rande um die Feststellung einer generellen Unteralimentation, sondern vielmehr um die spezifische Frage der Konsumtion nach Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Leistungsbezüge ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, die insoweit gegenüber der nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiären Feststellungsklage vorrangig ist (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 19; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802.13.GI - juris Rn. 82). Mit seinem beim Beklagten am 22. Mai 2013 eingegangenen Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 18. April 2013, die keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat der Kläger das Verwaltungsverfahren als Ausgangspunkt für das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß in Gang gesetzt. Auch die Klagefrist wurde gewahrt.

b) Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und auf ungekürzte Gewährung seiner Hochschulleistungsbezüge (im Folgenden: Leistungsbezüge) über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 sowie die zum Themenkreis bereits ergangenen, durchwegs klageabweisenden Gerichtsentscheidungen, soweit sie sich auf die bayerische Rechtslage beziehen oder darauf übertragbar sind (VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris - nicht rechtskräftig; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris - rechtskräftig; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - DÖV 2015, 1072 Ls. - juris; nicht rechtskräftig). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die ihm derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entspricht. Auch für das Gericht sind keine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere bei der Berechnung der Konsumtion, ersichtlich. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge, die sich seit 1. Januar 2013 in Art. 107a Abs. 2 BayBesG findet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu bejahen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Bayern (Art. 41 ff. BayBesG, einführt durch Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11.12.2012, GVBl S. 624) hält einer (bundes- und landes-)verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dies gilt sowohl angesichts der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu aa) als auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie (dazu bb), das Rückwirkungsverbot (dazu cc) und den Gleichheitssatz (dazu dd). Einer abschließenden Entscheidung, ob der verfassungsrechtliche Maßstab in erster Linie Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 GG zu entnehmen ist, bedarf es hierbei angesichts vergleichbarer Rechtfertigungsmaßstäbe nicht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 29; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 f.), wenn auch eine primäre Orientierung an Art. 33 Abs. 5 GG als der für die Beamtenbesoldung maßgeblichen Verfassungsnorm naheliegend erscheint.

aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip (1), und zwar auch nicht in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip (2).

(1) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/292 ff.; U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1936; jeweils m. w. N.). Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei ist im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind, also ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Ob die Bezüge evident unzureichend sind, ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und ist gegebenenfalls anhand einer Stufenprüfung zu ermitteln (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1937 ff.; dazu Lindner, BayVBl 2015, 801 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920 ff.; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ff.).

Der bayerische Gesetzgeber hat unter dem Gesichtspunkt des absoluten Kerngehaltsschutzes nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen (vgl. statt vieler Wolff, WissR 2013, 126/135 m. w. N.). Die absolute Höhe der Besoldung des Klägers - ebenso wie aller anderen von der Umstrukturierung betroffenen Professoren - blieb durch die Neuregelung (zumindest) unangetastet; nur ihre Zusammensetzung, also das Verhältnis von Grundgehalt und Leistungsbezügen, hat sich verändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Besoldung des Klägers als solche - unabhängig von der Ausgestaltung der Konsumtionsregelung - den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze unterschreiten würde. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 deutlich, im Durchschnitt um 15-18%, erhöht (vgl. Art. 42 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG in den seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 liegt in der Stufe 1 zwischen den Stufen 8 und 9 der Besoldungsgruppe A 16 und in der Stufe 3, der der Kläger zugeordnet ist, über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Das Grundgehalt des Klägers betrug ab dem 1. Januar 2013 unstreitig 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Damit besteht eine dem Alimentationsprinzip genügende deutlich bessere Besoldungssituation als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines W 2-Professors in Hessen (vgl. zu den dortigen Zahlen und Berechnungen BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/304 f.). Insgesamt nimmt Bayern im bundesweiten Besoldungsvergleich die Spitzenposition ein (vgl. die Übersicht bei Battis/Grigoleit, ZBR 2014, 406/413). Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in Bezug auf die früheren, deutlich niedrigeren Grundgehaltssätze der W-Besoldung in Bayern einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip verneint (BayVerfGH, E. v. 28.7.2008 - Vf. 25-VII-05 - VerfGH 61, 187). Ein Verstoß gegen den absoluten Kerngehaltsschutz des Alimentationsprinzips als Untergrenze scheidet daher aus.

(2) Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG vorgesehenen Teilkonsumtion auch der relativen Schutzdimension des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung getragen und nicht gegen das Alimentationsprinzip in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip verstoßen (vgl. zum Folgenden auch Schübel-Pfister in Becker/Lange (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3, 2014, 269/276 ff. m. w. N.).

(a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln, etwa die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung, ab (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/296). Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG) besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Setzt er unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängige Besoldungsbestandteile ein, kommt es zu einer Überschneidung des Alimentationsprinzips mit dem Leistungsprinzip, dessen Berücksichtigung einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/297). Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei derartigen Neuregelungen nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, erfordert dies sachliche Gründe (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/295 f.). Generell bedarf es zur Rechtfertigung von Besoldungskürzungen sachlicher Gründe, die systemimmanent sein - also im Bereich der Beamtenbesoldung selbst liegen - müssen und sich nicht in finanziellen Erwägungen des (Haushalts-)Gesetzgebers erschöpfen dürfen (sog. relativer Normbestandsschutz des Alimentationsprinzips: BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.).

(b) Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt eine begriffliche Besoldungskürzung vorliegt bzw. ob die Leistungsbezüge, gegen deren (Teil-)Anrechnung sich der Kläger wendet, dem Schutzbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Zusammenspiel der Leistungsbezüge mit den Berufungs- bzw. Bleibevereinbarungen, deren rechtliche Qualifikation und verfassungsrechtliche Verortung umstritten sind (vgl. dazu m. w. N. BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/277; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 24; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 ff.). Bei der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 hat der bayerische Gesetzgeber die Struktur der Leistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG und §§ 2 ff. der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) unangetastet gelassen. Sie entsprechen daher im Grundsatz der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage in Bayern sowie - parallel gelagert - in Hessen. Zur dortigen, insoweit mit Bayern vergleichbaren Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters nicht geeignet sind, das durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenen Alimentationsdefizit auszugleichen (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/308 f.). Dies erlaubt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass die in ihrer Struktur unverändert beibehaltenen Leistungsbezüge nicht am Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilnehmen und daher etwaige Kürzungen nicht als an diesem Maßstab zu rechtfertigende Eingriffe zu qualifizieren sind (so Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/74; Sachs, NWVBl 2013, 309/311).

(c) Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre und Leistungsbezüge entweder als Leistungselement der Besoldung oder unter dem Blickwinkel ihrer Herkunft als Berufungsvereinbarungen von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sein sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 41; Wolff, WissR 2013, 126/142), wäre ein Eingriff in dessen Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG stellt die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz (vgl. bereits BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570). Eingriffe in die rechtliche Bindung der Vereinbarungen bzw. Zusagen sind aus sachlich gebotenen Gründen zulässig, wenn der Gesetzgeber seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen kann und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet (BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335 f.). Hier kann der bayerische Gesetzgeber für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.

(aa) Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Reform der Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - „rückabzuwickeln“. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliederige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt, das aus einem festen - gegenüber der früheren C-Besoldung deutlich niedrigeren - Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Gericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/311). Der bayerische Gesetzgeber hat sich - ebenso wie die Mehrzahl der übrigen Landesgesetzgeber (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/73 f.) - für die Beibehaltung des zweigliederigen Vergütungssystems entschieden. Bei dieser besoldungsrechtlichen Systementscheidung hat er die Grundgehaltssätze deutlich angehoben und gleichzeitig drei (Dienstzeit-)Stufen eingeführt. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird auf die in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte dieser Leistungsbezüge in der Form angerechnet, dass diese Leistungsbezüge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Dies ist - wie die Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt - sachlich gerechtfertigt, weil damit der flexible Leistungsbestandteil zu einem nicht unerheblichen Teil in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt und somit auch hinsichtlich seiner Beständigkeit und Ruhegehaltfähigkeit deutlich gestärkt wird (LT-Drs. 16/13863 S. 9). Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sind dem Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in vielfältigen Ausprägungen bekannt und werden als grundsätzlich zulässig eingestuft (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris zur Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG -).

(bb) Die Teilanrechnung auf die Leistungsbezüge verfolgt das legitime verfassungsrechtliche Ziel, eine „Überalimentierung“ zu vermeiden, den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zu wahren und Mitnahmeeffekte zu verhindern (LT-Drs. 16/13863 S. 1, 9, 11). Anderenfalls käme es, wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, zu einer dauerhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum 1. Januar 2013 vorhandenen W-Professoren („Bestandsprofessoren“) gegenüber ihren nach Inkrafttreten der Neuregelung berufenen bzw. in die W-Besoldung gewechselten Kollegen („Neuprofessoren“). Die Höhe der den Bestandsprofessoren vor Inkrafttreten der Neuregelung gewährten Leistungsbezüge ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im früheren Besoldungssystem niedrigeren Grundgehaltssätze zu sehen, deren Kompensation sie in vielen Fällen faktisch dienen sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 52; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 117). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass bei den nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Leistungsbezügen die erhöhten Grundgehaltssätze bereits berücksichtigt wurden (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Die Umstrukturierung des Besoldungssystems als Reaktion auf verfassungsgerichtliche Vorgaben erfolgt innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst (vgl. Sachs, NWVBl 2013, 309/314; Wolff, WissR 2013, 126/147) und stellt so einen systemimmanenten Grund für damit verbundene Eingriffe in besoldungsrechtliche Rechtspositionen dar.

(cc) Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Gründe für die Neuregelung auch nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art. Nach ständiger Rechtsprechung können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.). Bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche freilich die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt (LT-Drs. 16/13863 S. 11), stand eine Sanierung des Staatshaushalts nicht im Vordergrund. Die Neuregelung diente nicht (pauschal) der Haushaltsentlastung, sondern vielmehr der Beseitigung der im Urteil zur W-Besoldung als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation. Die durch die Anrechnung freiwerdenden Mittel wurden nicht eingespart, sondern anderweitig für die Alimentation des betreffenden Personenkreises bereitgestellt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Im Übrigen vermag die Anrechnung ausweislich der Kostenermittlung (LT-Drs. 16/13863 S. 2) die durch die Anhebung der Grundgehälter entstehenden Mehrkosten nur teilweise zu decken. Den Hochschulen wurden zusätzliche Mittel für Neuvergaben von Leistungsbezügen in Höhe von 13 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt, so dass von einseitigen Sparmaßnahmen zulasten des betroffenen Personenkreises nicht die Rede sein kann.

(dd) Soweit im - nicht spezifisch rechtswissenschaftlichen - Schrifttum (vgl. insbesondere Gawel, DÖV 2013, 285/287 ff.; ders., NVwZ 2013, 1054/1056 f.; Gawel/Aguado, ZBR 2014, 397/398) Kritik an den Konsumtionsvorschriften bzw. an einzelnen Aspekten ihrer Ausgestaltung geübt wird, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die bayerische Regelung ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Nach der Konsumtionssperre des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG bleibt mindestens die Hälfte der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge erhalten (sog. Halbteilungsschutz; vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Es kommt zu keiner vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge und damit nicht zu einer pauschalen Gleichstellung von denjenigen Professoren, die der ursprünglichen Leistungsaufforderung des Gesetzgebers nachgekommen sind, mit denjenigen, die nach dem alten Besoldungssystem keine oder nur geringe Leistungsbezüge erworben haben. Auch erfolgt bei den linearen Besoldungsanpassungen innerhalb der innegehabten Dienstzeitstufe keine Anrechnung (Art. 107a Abs. 2 Sätze 5 und 7 BayBesG). Damit wird die Konsumtion insgesamt auf ein vertretbares Maß beschränkt; sie ist verhältnismäßig und zumutbar (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 29 ff.; Sachs, NWVBl 2013, 309/314 ff.; Wolff, WissR 2013, 126/140 ff.).

Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall gleichwohl zu gewissen Nivellierungen und Unebenheiten in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht kommen kann. Dies gilt etwa für die Anrechnung beim weiteren Stufenaufstieg nach Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG (dazu VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 34), die freilich den - bereits im Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 3 und damit der höchsten Stufe zugeordneten - Kläger nicht betrifft. Die Konsumtion ist damit von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen abhängig. Auch kann die Anwendung der Konsumtionsvorschriften zumindest teilweise zu einer als unbefriedigend empfundenen Einebnung des Besoldungsgefüges der Professoren untereinander führen. Dies zeigt gerade das Bespiel des Klägers, der nach seinem gesamten Werdegang dem obersten Leistungssegment zuzuordnen ist und dessen Leistungen nach Berufung in einem „Leuchtturm-Verfahren“ mit entsprechenden Leistungsbezügen honoriert wurden, von denen er jetzt nur noch teilweise profitiert. Derartige Nivellierungen liegen jedoch in der Konsequenz der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Judikatur, welche die bisherige Ausgestaltung der leistungsorientierten W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt und sogar eine Rückkehr zur früheren C-Besoldung mit einheitlichen Grundgehaltssätzen und ohne jede Leistungskomponente als zulässig erachtet hat. Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen - wie im Besoldungsrecht generell - Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295; B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f.; B. v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353/364 f.).

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Teilkonsumtion auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei Besoldungsansprüchen von Beamten ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 GG neben dem an sich spezielleren Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.1973 - 2 BvL 50/71 - BVerfGE 35, 23/31; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570) und greift insbesondere Platz, wenn man - wie unter 1. b) aa) (b) dargelegt - die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters als nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst sieht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Auch wenn die Besoldung in ihrer Gesamthöhe stets zumindest unangetastet bleibt und keiner der Betroffenen in der Summe weniger erhält als unter Geltung der früheren Rechtslage, lässt sich die Konsumtionsregelung als Eingriff in die dem Kläger ebenso wie den anderen betroffenen Professoren zustehende Rechtsposition begreifen (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 40 f.; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 23; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 110). Insoweit ist zwischen einer formellen und einer materiellen Betrachtung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Ohne die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG stünden dem Kläger die Leistungsbezüge zusätzlich zu den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angehobenen Grundgehaltssätzen in ungekürzter Form zu.

(2) Dieser Eingriff ist jedoch als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt (vgl. VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 123 ff.). Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen, bei denen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls gegeneinander abzuwägen sind, kommt dem Normgeber - wie auch bei Art. 33 Abs. 5 GG - eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f. m. w. N.). Hier ist der Eingriff aus den unter 1. b) aa) dargestellten Erwägungen gerechtfertigt, die auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standhalten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 42 ff.). Die gesetzgeberische Neuregelung dient der (teilweisen) Rückabwicklung der vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Professorenbesoldungsreform innerhalb des Systems der W-Besoldung selbst.

cc) Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 36; vgl. auch die Ausführungen des VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 70 ff., soweit sie sich auf die unechte Rückwirkung beziehen). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).

(1) Hieran gemessen stellt die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar. Die mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 erfolgte Neuregelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; eine Rückwirkung für das Jahr 2012 wurde nicht angeordnet. Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet (Bescheid der Universität B. vom 23.1.2013; Rechtsfolgebescheid des Landesamts vom 25.3.2013) und in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013 informiert. Zugrunde lag die Vollzugsregelung des Art. 107a Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, wonach die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bestandsprofessoren abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG mit den Bezügen für den Zahltag Mai 2013 fällig wurden. Die Konsumtion erfasst die Leistungsbezüge, auf deren Gewährung der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Anspruch erworben hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgezahlt werden. Damit wird für die Zukunft auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingewirkt.

(2) Diese Einwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer unechten Rückwirkung ist das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung abzuwägen. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. etwa BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/347). Dies ist der Fall. Das öffentliche Interesse an einer verfassungskonformen Neuregelung der Professorenbesoldung und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten hinter den Interessen der betroffenen Professoren zurücktreten muss. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) aa) verwiesen.

dd) Schließlich ist die Neuregelung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit dem speziellen Gleichheitssatz aus dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG (dazu Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/75) vereinbar, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs zwischen Bestands- und Neuprofessoren als auch hinsichtlich des Vergleichs innerhalb der Bestandsprofessoren (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 74 ff.; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 126 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, B. v. 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - BVerfGE 135, 238). Hier trägt die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Während die Leistungsbezüge nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor dem 1. Januar 2013 (auch) alimentativen Charakter haben sollten, werden sie ab dem 1. Januar 2013 (nur) additiv, also „on top“ gewährt. Etwaige Mängel und Friktionen sind jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch, soweit durch die Konsumtion eine begrenzte Angleichung von Professoren mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems.

Im Übrigen steht es den Bestandsprofessoren frei, seit dem 1. Januar 2013 und auch zukünftig - etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen - Einfluss auf die Art und Höhe ihrer Leistungsbezüge zu nehmen. Leistungsbezüge sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern unterliegen vielfältigen Gestaltungs- und Verhandlungsmöglichkeiten. Dies zeigt nicht zuletzt das Beispiel des Klägers, der bei seiner Berufung neben dem - der Konsumtion unterliegenden - unbefristeten, dynamisierten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug einen nicht von der Konsumtion betroffen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR erhalten hat. Dieser ungekürzt erhaltene Leistungsbezug wurde ursprünglich für die Dauer von drei Jahren als befristeter, nicht dynamisierter und nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezug gewährt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015 wird der Leistungsbezug ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben.

2. Als unterliegender Beteiligter trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

3. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt in Höhe von monatlich € 90,00.

2

Der Kläger ist Professor an der Hochschule ... der Besoldungsgruppe W2. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt € 1.549,04, die vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Seit dem 01.01.2008: € 1.120,49, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2008: € 204,73, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2012: € 220,82, unbefristet und nicht ruhegehaltsfähig.

3

Am 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240 € erhöhte Grundgehalt in Höhe von € 90 angerechnet werden.

4

Gegen die Mitteilung umfassend die Reduzierung der Leistungsbezüge legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von € 90 auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung begründe. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllen, besser gestellt.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und aufgrund des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs nach § 2 Abs. 1 LBesG eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Am 1. Juli 2013 sei das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG - als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getreten. Danach sei das Grundgehalt der W 2 Professur um € 240 rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben worden. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde und deren Auszahlung begonnen habe. Der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts von € 240 sei auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von € 150,00, wenn die Leistungsbezüge einen Betrag von 150 € überschreiten würden. Leistungsbezüge seien bis zu einem Betrag von 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Mit dieser Neuregelung der Professorenbesoldung habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG - Rechnung getragen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern, da in den geregelten Fällen die Besoldung in alimentativer Hinsicht bereits ausreichend sei.

6

Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend trägt er vor, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Klägers auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage der Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezüge, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 entschieden und ausgezahlt worden seien.

7

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG, da Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlichen rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt würden und § 69 Abs. 7 LBesG in diese Vereinbarung eingreife, bedürfe es mehr als eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Das Festhalten am Vertrag müsse unzumutbar sein.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

10

2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er begründet die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ergänzend zum Widerspruchsbescheid damit, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von € 1.459,04 zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig € 4.941,63. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage.

14

Über das Mindestmaß hinaus gewähre Art. 33 Abs. 5 GG keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen.

15

Zusätzlich bezweifelt der Beklagte die Anwendbarkeit des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus fänden jedoch Leistungsbezüge ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG greife. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

16

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Zumindest ein sachlicher Grund stütze die Teilkonsumtion. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu ziehen. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

17

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Er hat keinen Anspruch auf zusätzliche monatliche Leistungsbezüge i. H. v. 90 €. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

20

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers richtet sich unter Abänderung der Bezügefestsetzung auf die Gewährung von Leistungsbezügen über die bisher gewährten hinaus. Einschlägig ist hier die allgemeine Leistungsklage, da die gerügte Bezügemitteilung keinen aufhebbaren Verwaltungsakt darstellt, es fehlt der Regelungscharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - 2 B 72/07; Kopp/Schenke Anh. § 42 VwGO, Rn. 26). Es handelt sich nicht um eine Bezügefestsetzung, sondern um eine bloße Mitteilung. Besoldungsmitteilungen teilen nur den Betrag mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen - hier u.a. des § 69 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, Rz. 22, juris). Auch die unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Zwar können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -) entgegen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die gerügte Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, mit der Folge, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90 € auf das Grundgehalt zu Unrecht erfolgte.

21

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Leistungsbezüge in Höhe von 90 € zu.

22

Der Anspruch des Klägers auf die zu gewährende Besoldung, inklusive der Leistungsbezüge, ergibt sich aus § 4 LBesG i.V.m. den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Klägers mit der Hochschule Trier. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zählen auch Leistungsbezüge zu der Besoldung.

23

Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 LBesG nur die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Gemäß § 3 Abs. 1 LBesG steht dem Kläger danach ein Anspruch auf sein Grundgehalt und die Leistungsbezüge, in seinem Fall 4892,70 € Grundgehalt und 1549,04 € (ungekürzte) Leistungsbezüge zu. Bei der Berechnung hat der Beklagte jedoch auch die in § 69 Abs. 7 LBesG geregelte Anrechnungsregelung zu beachten. Danach wird der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des BundesbesoldungsgesetzesBBesG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 € von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 €, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 €.

24

Diese Übergangsregelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

25

Zunächst hat der Beklagte die Anrechnungsregelung korrekt ausgelegt. Aus § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ergibt sich der Grundsatz der Anrechnung des Erhöhungsbetrags des Grundgehalts von 240 € auf die genannten Leistungsbezüge. Dieser Grundsatz erfährt in Satz 2 und 3 jeweils eine Einschränkung. Nach Satz 2 sind Leistungsbezüge bis 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach Satz 3 verbleibt ein Anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Leistungsbezüge 150 € überschreiten. Ein Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass sich der Sockelbetrag auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 bezieht, und nicht auf die Leistungsbezüge (etwas ungenau LT Drs. 16/2283, S. 10 „ein Sockelbetrag („Freibetrag“) in Höhe von 150 Euro der Leistungsbezüge (ist) von der Anrechnung ausgenommen (…)“.). Ansonsten hätte Satz 3 im Vergleich zu Satz 2 keinen eigenen Regelungsgehalt. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur in Höhe von maximal 90 € (240 € Erhöhungsbetrag abzüglich 150 € Sockelbetrag) erfolgen kann (anders NRW LT Drs. 16/1625 zu Artikel 4 § 2, S. 28, 72. Diese, mit der rheinlandpfälzischen Regelung wortgleiche, Vorschrift wurde so ausgelegt, dass grundsätzlich die gesamte Grundgehaltserhöhung auf die Leistungsbezüge angerechnet wurde, jedoch mindestens 150 € der Leistungsbezüge verbleiben müssen. Dies führt dazu, dass, wenn die Leistungsbezüge die Summe von 150 € und Grundgehaltserhöhung übersteigen, die gesamte Grundgehaltserhöhung konsumiert würde.). Diese Auslegung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

26

Auch die Anrechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt über Leistungsbezüge von insgesamt 1549,04 €, die laufend gezahlt werden, über deren Gewährung vor dem 31.12.2012 entschieden wurde und deren Auszahlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Bei den ihm gewährten Leistungsbezügen handelt es sich auch um die in § 69 Abs. 7 LBesG genannten besonderen Leistungsbezüge, um dynamische Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung erfolgte daher zu Recht, da die Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteigen. Auch die Vornahme der Anrechnung an sich ist nicht zu bestanden, da nur die ruhegehaltfähigen und unbefristeten Leistungsbezüge berücksichtigt wurden, jeweils in der richtigen Reihenfolge.

27

Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung für die Zukunft festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (I.), dem Rückwirkungsverbot (II.) noch aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (III.).

I.

28

Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG.

29

1. Die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 GG ist zunächst an Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. an Art. 14 GG zu messen. Die Frage, ob die Kürzung der Leistungsbezüge an Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da im Rahmen der Rechtfertigung vergleichbare Maßstäbe anzusetzen sind.

30

Die Neuregelung der Professorenbesoldung, genauer die Konsumtionsregelung der Leistungsbezüge als Teil der Besoldung, ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

31

Vorab ist festzustellen, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation durch das nunmehr erhöhte Grundgehalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) soll Leistungsbezügen infolge der Grundgehaltserhöhung keine kompensatorische Wirkung mehr für zu niedrig bemessene Grundgehälter zukommen und damit kein Alimentationsdefizit ausgleichen.

32

Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, stRspr).

33

Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48, juris; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 154, juris). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht schließt den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –). Dabei sind auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 155, juris).

34

Die Konsumtion der Leistungsbezüge ist daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, da unter das Alimentationsprinzip grundsätzlich ebenfalls die Modifizierung bestehender Leistungselemente der Besoldung fällt. Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rz. 182, juris), so schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sind. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem die Leistungsbezüge wie im dem hier zu entscheidenden Fall unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet wurden.

35

Auch wenn man, wie von der Klägerseite vorgetragen, von der Anwendbarkeit des Art. 14 GG in Bezug auf Leistungsbezüge ausgeht, ergibt sich im Folgenden keine andere rechtliche Wertung.

36

Zwar wird die Eigentumsgarantie für Besoldungsansprüche für Beamte durch Art. 33 Abs. 5 GG als Sonderregelung verdrängt. Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, Rz. 37 – juris). Jedoch ist die Anwendung von Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1973 – 2 BvL 50/71 –, Rz. 31; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09, Rz. 6 - juris), erst Recht wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG ausgeht.

37

Fasst man Leistungsbezüge mangels des alimentativen Charakters nicht unter den Alimentationsgrundsatz, so ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts genügen die Leistungsbezüge nicht den aufgestellten Mindestanforderungen des Alimentationsprinzips. Das Grundgehaltsniveau werde nicht durch die Leistungsbezüge ausgeglichen, da deren kompensatorische Wirkung das entstandene Alimentationsdefizit nur dann ausgleichen könne, wenn diese Bezügeart für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sei (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 179 – juris). Dies sei bei den Leistungsbezügen, auf die gem. § 33 Abs. 1 BBesG hinsichtlich des „Ob“ und der Höhe kein Anspruch bestehe, sondern deren Gewährung im Ermessen stehe, und die befristet und unbefristet, ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet werden könnten, nicht der Fall. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen den Leistungsbezügen und den Grundgehaltssätzen kein kompensatorisches Verhältnis besteht, werden Leistungsbezüge daher teilweise nicht unter Art. 33 Abs. 5 GG gefasst, da in der Ausgestaltung des § 33 BBesG Leistungsbezüge keinen alimentativen sondern nur einen additiven Charakter aufweisen (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 182 – juris; Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 311; a.A. Wolff, WissR 2013. S. 126, 142, er unterstellt auch Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da sie aufgrund des Dienstverhaltens zugesprochen werden).

38

Folgt man dem, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann. Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, BVerfGE 45, 142, Rz. 77 m.w.N.– zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind privatnützige, aufgrund eigener Leistung erworbene Rechtspositionen trotz der Begründung im öffentlichen Recht als Eigentumsposition anzusehen.

39

Danach ist es vertretbar Leistungsbezüge, dem Eigentumsbegriff unterfallen zu lassen. Ihnen kommt als Besoldungselement nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG auch jenseits des alimentativen Minimums Existenzsicherung zu, die für den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 21. 9. 2005 - 6 C 3/05). Als rechtlich gesicherte Aussichten bzw. Anwartschaften sind sie in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn die Bezahlung erst in Zukunft verlangt werden kann (so Jarass, GG, Art. 14 Rn. 22; BVerfGE 128, 90, 101), wie dies bei Leistungsbezügen der Fall ist.

40

2. Die Konsumtion der Leistungsbezüge oberhalb von 150 € bis zu einer Grenze von 240 €, d.h. maximal von 37,5 %, stellt auch einen Eingriff in das Leistungselement der Besoldung bzw. in die geschützte Eigentumsposition dar.

41

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt der Eingriff nicht dadurch, dass die Leistungsbezüge in ein verbessertes Grundgehalt „umgewidmet“ werden (so jedoch LT Drs. 16/2283, S. 9, Bay LT Drs. 16/13863 S. 11). Auch wenn sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Bezüge die Rechtsposition aufgrund der Grundgehaltserhöhung insgesamt sogar verbessert hat, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass 90 € der Leistungsbezüge konsumiert und damit gekürzt werden. Vom Normtext wie auch von der Wirkung handelt es sich bei § 69 Abs. 7 LBesG um eine Kürzungsvorschrift. Die Leistungsbezüge werden gekürzt, indem andere Bestandteile der Besoldung angerechnet werden. Soweit das Gesetz die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt normiert, vermindert es die bestehenden Ansprüche auf Leistungsbezüge und greift damit in die Besoldung ein. Das erhöhte Grundgehalt wird auch nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt. Auch wenn in der Summe niemand finanziell schlechter gestellt wird, lässt dies den Eingriff nicht entfallen (so jedoch BT Drs. 17/12455 S. 67 zur bundesgesetzlichen Regelung).

42

3. An den genannten Vorgaben gemessen, widerspricht die Regelung jedoch weder Art. 33 Abs. 5 GG, noch Art. 14 Abs. 1 GG.

43

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rz. 43, juris). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

44

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rz. 43, m.w.N. – juris).

45

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG 2 BvL 7/98, Rz. 44 – juris). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – Rz. 122 - juris).

46

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148 - juris) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, Rz. 114 - juris, in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

47

Die Befugnis, die Leistungsbezüge zu beschränken, ist jedoch durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hieran gemessen verstößt § 69 Abs. 7 LBesG nicht gegen die genannten Maßstäbe.

48

Mit der Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel.

49

Der aktuellen Gesetzesänderung vorausgegangen war die ursprüngliche Neuregelung der Professorenbesoldung von der sogenannten C-Besoldung hin zur W-Besoldung. Mit diesem Systemwechsel hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem war nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Dr 14/6852, S. 1, 14). Das Grundgehalt sollte nur die Mindestbezüge gewährleisten.

50

Das mit der nunmehr erfolgten Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten, und allen Professoren eine (Mindest-)Besoldung zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung trägt, ist legitim. Die Neuregelung, auch wenn sie keinen Systemwechsel sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 darstellt, dient dennoch der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und erfordert eine Überführung der vorhandenen Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in die neue Rechtslage. Die Kürzung verfolgt hier mithin neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes den sachlichen Grund, den durch das Grundgehalt geänderten Umständen Rechnung zu tragen und die nunmehr unerwünschte Vergünstigung „zu hoher“ Leistungsbezüge abzubauen. Aus Sicht des Gesetzgebers lässt diese Zielsetzung auch als weitergehendes Ziel zu, zur Vermeidung von „Mitnahmeeffekten bzw. Überalimentation“ bei solchen Professoren, deren Besoldung schon jetzt in alimentativer Hinsicht ausreichend ist oder sogar darüber hinausgeht, eine Anrechnung vorzunehmen (LT Drs. 16/2283, S. 9). Zudem zielt er auf die Sicherung der finanziellen Mittel auch für die zukünftige Vergabe von Leistungsbezügen (LT Drs. 16/2283). Dieses maßgebliche Ziel, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Alimentationsprinzip Rechnung zu tragen, ist nichts entgegenzuhalten. Dieses Ziel kann den fiskalischen Gründen der Anrechnungsregelungen eine zusätzliche Legitimation geben (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

51

Das Argument der Begegnung der Überalimentation ist für sich genommen jedoch nicht tragfähig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leistungsbezüge gerade nicht zur Alimentation der Professoren zählen. Die Belassung bereits gewährter Leistungsbezüge kann folglich nicht zu einer Überalimentation führen. Der Gesetzgeber ging und geht selber davon aus, diese Bezüge zusätzlich zum Grundgehalt zu gewähren sind, je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Dann kann in den Leistungsbezügen jedoch keine Überalimentation gesehen werden.

52

Unabhängig von dieser Begrifflichkeit liegt der Aussagegehalt bzw. das gesetzgeberische Ziel jedoch darin, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, und damit höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Diese Leistungsbezüge müssen nun in das System des erhöhten Grundgehalts bei gleicher Finanzlage überführt werden. Die Anrechnung soll dazu dienen, den dabei entstehen „Überschuss“ auszugleichen.

53

Die Anrechnungsregelung missachtet auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

54

Zum einen ist die Regelung geeignet, nutzbare Haushaltsmittel für die neuen Leistungsbezüge bereit zu stellen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Zum anderen ist sie als erforderlich zu bewerten. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit besteht ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Suche nach einem milderen, ebenso effektiven Mittel, dass anderweitige Haushaltsmittel herangezogen werden könnten (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -). Gerade durch den anrechnungsfreien Sockelbetrag, hat der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Der anrechnungsfreie Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung auf das erhöhte Grundgehalt führen dazu, dass maximal 90 €, 37,5 %, der Leistungsbezüge angerechnet werden. Diese maximale Anrechnung ist im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Bundesländer eher gering. In Bayern (§ 107a Abs. 2 Bay BesG) und Hessen (§ 10 HPBesG) findet eine Begrenzung auf maximal 50 % der Leistungsbezüge statt. Nach § 82 Abs. 4 SächsBesG (in der Fassung vom 18.12.2013) dürfen sich die Leistungsbezüge um maximal 70 % mindern, nach § 77a Abs. 2 BBesG (in der Fassung vom 11. Juni 2013) müssen mindestens 30 % erhalten bleiben. Ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Er hat diesen Weg gewählt die Grundgehaltserhöhung unter Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen.

55

Diese Anrechnung ist auch angemessen und zumutbar. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts und der Bindung der Konsumtion an diese Erhöhung in jedem Fall keine nominale Kürzung der Bezüge eintritt und der Besitzstand folglich gewahrt wird. Auch ist die Einschränkung der Rechtsprechung, dass die Alimentierung nicht allein wegen fiskalischer Gründe gekürzt werden darf, vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass Leistungsbezügen gerade keine Alimentationsfunktion zukommt. Fiskalischen Gründen kann daher eine größere Rolle zukommen, da durch die Grundgehaltserhöhung dem Alimentationsgrundsatz genüge getan wurde.

56

Zudem geht es hier nicht nur allein darum, Haushaltsmittel zu sparen, sondern zum einen um die Korrektur eines Verfassungsverstoßes, als Folge eines zu ausgeprägten Leistungselements gegenüber dem Alimentationsgedanken, zum anderen darum, die Mittel für in Zukunft zu gewährende Leistungsbezüge bereitstellen zu können. Der „Fehler“ zu hoher Leistungsbezüge und zu geringer Grundgehälter soll durch die Regelung innerhalb der Professorenbesoldung selbst korrigiert werden. Die bisherigen teilweise sehr hohen Leistungsbezüge wurden faktisch durch die Unteralimentation finanziert. Sie verbleiben den begünstigten Professoren auch bei erhöhtem Grundgehalt. Es ist daher nicht unzumutbar, bei einem erhöhten Grundgehalt das Volumen der Leistungsbezüge für die Zukunft zu reduzieren in Bezug auf diejenigen, die nach dem neuen Modell „zu hohe“ Leistungsbezüge erhalten. Verbleibt ein hinreichend angemessener Teil der Leistungsbezüge so ist die Regelung nicht unzumutbar (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

57

Bei einer Reduktion von maximal 37,5 % der Leistungsbezüge ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung lässt eine Anrechnung in einem nur sehr begrenzten Maß zu. Es kommt zu keinem nominalen Verlust und eine Anrechnung ist erst ab einer Leistungszulage von monatlich über 150 € vorgesehen. Da die Anrechnung zudem nur auf das erhöhte Grundgehalt erfolgt, kann sie bis maximal 90 € erfolgen. Eine solche geringe „Abschöpfung“ der nach alter Rechtslage gewährten zu hohen Leistungszulagen ist nicht unverhältnismäßig.

58

§ 60 VwVfG ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht entsprechend heranzuziehen. Bei § 69 Abs. 7 LBesG handelt es sich um eine gesetzliche Anrechnung, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen ist, und nicht an den Regelungen des VwVfG. Der Anspruch aus der Leistungsvereinbarung bleibt im Kern bestehen, der Vertrag wird gerade nicht an die geänderte Rechtslage, an die geänderten Verhältnisse, angepasst. Die Anrechnung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, ohne die Leistungsvereinbarung an sich zu berühren. § 60 VwVfG ist eine Möglichkeit der Vertragsanpassung, die sich ausschließlich an die Vertragsparteien richtet, und nicht an den Gesetzgeber. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 LBesG die notwendigen Rahmenbedingungen für entsprechende Leistungsvereinbarungen geschaffen hat, nichts. Für den Gesetzgeber ergeben sich die Schranken seines Handelns im Besoldungsrecht nicht aus dem öffentlichen Vertragsrecht (auf diese Thematik ebenfalls nicht eingehend BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris).

II.

59

Auch unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes begegnet § 69 Abs. 7 LBesG keinen zur Verfassungswidrigkeit führenden Bedenken.

60

§ 69 Abs. 7 LBesG wurde formal mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (vgl. Fn. 1 zu § 69 Abs. 7 LBesG). Ausgefertigt wurde das LBesG am 18. Juni 2013 und Gültigkeit erlangte es ab dem 1. Juli 2013. Damit trat die Anrechnungsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

61

Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 -).

62

Für die Frage ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt ist zwischen den Besoldungsansprüchen des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 und denen ab dem 1. Juli 2013 zu unterscheiden.

63

1. Im Fall der Rückwirkung der Anrechnung auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 ist von dem Fall einer echten Rückwirkung auszugehen, die jedoch ausnahmsweise nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen zulässig ist.

64

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen, es sei denn, eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt vor. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –; stRspr).

65

Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Das Rückwirkungsverbot gilt dort nicht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier haben sich in der Kasuistik verschiedene Fallgruppen herausgebildet (dazu zuletzt BVerfG Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, S. 577).

66

Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. vgl. BVerfGE 13, 261). Der Einzelne kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 4. Mai 1960 – 1 BvL 17/57 –, Rz. 28 ff.). Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52). Des Weiteren wird eine echte Rückwirkung als zulässig angesehen, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten muss, weil das zurückwirkende Gesetz ihm keinen oder nur einen ganz unerheblichen Schaden zufügt (Bagatellvorbehalt vgl. BVerfG, Entscheidung v. 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, Rz. 80 ff.; vgl. zu den Fallgruppen BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -, Rz. 65 ff. m. w. Nw.).

67

Vorliegend ist von einem Fall der echten Rückwirkung auszugehen. Bei der Besoldung handelt es sich nicht um einen Veranlagungszeitraum der auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern die Bezüge werden gem. § 8 Abs. 1 LBesG monatlich im Voraus gezahlt. Jeder Bezügemonat stellt folglich für sich genommen einen abgeschlossenen Tatbestand dar. Kürzt § 69 Abs. 7 LBesG rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Bezüge durch Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt, so greift sie rückwirkend in den abgeschlossenen monatlichen Tatbestand ein.

68

Diese echte Rückwirkung ist jedoch unter Heranziehung der genannten Ausnahmen zulässig, das Vertrauen des Klägers ausnahmsweise aus zwei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig anzuerkennen, zum einen mangels Zufügen eines Schadens, zum anderen musste der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen.

69

Die hier negativ wirkende Rückwirkung einer Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit einer positiv wirkenden Rückwirkung, der Erhöhung des Grundgehalts. Auch wenn aus den oben genannten Gesichtspunkten beide Regelungen grundsätzlich getrennt zu bewerten sind, so können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen einer echten Rückwirkung zusammen betrachtet werden. Eine nominale Kürzung der Besoldung tritt nicht ein, so dass sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge auf Grundlage derer Dispositionen getroffen wurden, nicht erschüttert wird. Dem Kläger entsteht in dieser Gesamtbetrachtung kein Schaden, so dass die echte Rückwirkung hier nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren hätte der Kläger mit einer solchen Kürzung der Leistungsbezüge rechnen müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der hessischen Professorenbesoldung ist bereits am 14. Februar 2012 ergangen. Seitdem wurden die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze überarbeitet. Der erste Gesetzesentwurf stammt vom 27. November 2012 (LT Drs. 16/1822), der jedoch noch keine Anrechnungsregelung enthielt. Diese kam erst im Laufe der Beratungen am 1. März 2013 hinzu. Aber auch, wenn der genaue Inhalt der zu erwartenden Regelungen nicht bekannt war, so zeigt die Regelung in Hessen, hier trat die Anrechnungsregelung am 1. Januar 2013 in Kraft, dass entsprechende Regelungen bereist bekannt waren, und eine Änderung der Besoldungsstruktur zu erwarten war.

70

2. In Bezug auf die Kürzung der Leistungsbezüge ab dem 1. Juli 2013 für vor dem 1. Januar 2013 gewährte und ausgezahlte Leistungsbezüge liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

71

Seinen Anspruch auf Leistungsbezüge hat der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben, deren Auszahlung erfolgt jedoch erst nach in Kraft treten des Gesetzes. Es liegen damit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte vor. Auf die Rechtsbeziehung wird für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet.

72

Im Fall einer unechten Rückwirkung führt jedoch nur ausnahmsweise die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen – insbesondere mit dem Wert der im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung getroffenen Dispositionen – zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren, und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens, stellen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, Rz. 105 ff., 125 ff., BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris) kann der Gesetzgeber in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, und sich seine Ziele im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklichen lassen. Davon ist aus den genannten Gründen auszugehen.

73

Das Ziel des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter Beibehaltung und weitest gehenden Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit. Im Fall von Sonderzuwendungen hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen einen Belang darstellt, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, Seite 1294; VG Hannover, Urteil vom 16. 11. 2006 - 2 A 50/04).

III.

74

Auch im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG gefolgerte Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

75

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen festgehalten. Dabei muss den Leistungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen werden. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet dabei die Wirkung eines speziellen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20).

76

Das Leistungsprinzip wird verletzt, bzw. die Gestaltungsbefugnis überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG 2 BvR 460/80, Rz. 50 – zitiert nach juris, bezogen auf statusrechtliche Unterschiede). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Leistungsbezüge werden nicht völlig nivelliert, sondern werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 € angerechnet, und damit nur teilweise konsumiert. Dem Kläger verbleiben weiterhin Leistungsbezüge von beträchtlicher Höhe. Zwar werden nur Professoren von der Anrechnung getroffen, die eine „Leistung“ von über 150 € erbracht haben und damit der vom Gesetzgeber ursprünglich geforderten Leistungsaufforderung nachgekommen sind, jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beibehaltung eines bestimmten finanziellen Abstandes. Nur ein geringer Prozentsatz der Leistung, im Fall des Klägers lediglich ca. 6 % seiner „alten“ Leistungsbezüge, werden nivelliert. Wie dargelegt kann nur im Bereich der Leistungsempfänger eine Anpassung der „zu hohen“ Leistungsbezüge erfolgen. Die Leistung wird folglich noch hinreichend gewürdigt. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Anrechnung von maximal 90 €, wird auch danach eine erhöhte Leistung gewürdigt und dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mithin nicht überschritten.

77

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegen jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerichtet. Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber daher regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 –, BVerfGE 95, 39, juris, Rn. 17). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss v. 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 21 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, juris, Rn. 47). Die tatsächlichen Unterschiede müssen danach die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

78

Zwar erfolgt durch die Regelung eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen zu solchen mit hohen Leistungsbezügen, jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Derjenige, der bis 150 € Leistungsbezüge erhält wird nicht herangezogen, und derjenige der über 150 € erhält muss eine Anrechnung bis zu 90 €, wenn er 240 € oder mehr Leistungsbezüge bezieht, hinnehmen. Die Leistungsdifferenz wird in dem genannten Umfang nicht beachtet und damit die Professoren ungleich behandelt. Der tatsächliche Unterschied zwischen den Professoren mit unterschiedlich hohen Leistungsbezügen besteht jedoch darin, dass sie auf Grundlage der alten Rechtslage unterschiedlich hohe Gelder erhalten. Aus den oben genannten Gründen kann jedoch nur dort etwas refinanziert bzw. abgeschöpft werden kann, wo auch etwas zufließt. Dieser tatsächliche Unterschied und die Notwendigkeit bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht zu überführen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der Leistungsunterschied wird zudem in einem nur sehr begrenzten Feld nivelliert. Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er einen Sockelbetrag aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anrechnung ausnimmt.

79

Des Weiteren werden auch Alt- und Neufälle ungleich behandelt, indem nur Leistungsbezüge angerechnet werden, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde. Die Honorierung wird damit in der Vergangenheit gestrichen und in der Zukunft gewährt. Allerdings werden keine Leistungsansprüche zu einem Stichtag beseitigt, die in Zukunft unter gleichen Umständen wieder gewährt werden müssten. Vielmehr soll die Vergabe neuer Leistungsbezüge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts, und damit unter anderen Umständen, erfolgen. Einer Stichtagsregelung ist immanent, dass Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt werden. Auch hier greift zur Rechtfertigung der genannte sachliche Grund, dass bei der zukünftigen Berechnung von Leistungsbezügen das erhöhte Grundgehalt Beachtung findet. Durch die Anrechnung soll verhindert werden, dass die finanziellen Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen durch die Grundgehaltserhöhung so begrenzt werden, dass für neue Professoren nur noch sehr begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.

80

Zusammenfassend ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung des Anspruchs auf die begehrte Besoldung, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage, die im vorliegenden Fall wie gezeigt zulässig ist, subsidiär.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

83

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Ab. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt in Höhe von monatlich € 90,00.

2

Der Kläger ist Professor an der Hochschule ... der Besoldungsgruppe W2. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt € 1.549,04, die vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Seit dem 01.01.2008: € 1.120,49, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2008: € 204,73, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2012: € 220,82, unbefristet und nicht ruhegehaltsfähig.

3

Am 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240 € erhöhte Grundgehalt in Höhe von € 90 angerechnet werden.

4

Gegen die Mitteilung umfassend die Reduzierung der Leistungsbezüge legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von € 90 auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung begründe. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllen, besser gestellt.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und aufgrund des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs nach § 2 Abs. 1 LBesG eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Am 1. Juli 2013 sei das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG - als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getreten. Danach sei das Grundgehalt der W 2 Professur um € 240 rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben worden. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde und deren Auszahlung begonnen habe. Der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts von € 240 sei auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von € 150,00, wenn die Leistungsbezüge einen Betrag von 150 € überschreiten würden. Leistungsbezüge seien bis zu einem Betrag von 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Mit dieser Neuregelung der Professorenbesoldung habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG - Rechnung getragen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern, da in den geregelten Fällen die Besoldung in alimentativer Hinsicht bereits ausreichend sei.

6

Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend trägt er vor, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Klägers auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage der Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezüge, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 entschieden und ausgezahlt worden seien.

7

Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG, da Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlichen rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt würden und § 69 Abs. 7 LBesG in diese Vereinbarung eingreife, bedürfe es mehr als eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Das Festhalten am Vertrag müsse unzumutbar sein.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

10

2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er begründet die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ergänzend zum Widerspruchsbescheid damit, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von € 1.459,04 zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig € 4.941,63. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage.

14

Über das Mindestmaß hinaus gewähre Art. 33 Abs. 5 GG keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen.

15

Zusätzlich bezweifelt der Beklagte die Anwendbarkeit des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus fänden jedoch Leistungsbezüge ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG greife. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.

16

Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Zumindest ein sachlicher Grund stütze die Teilkonsumtion. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu ziehen. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.

17

Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -). Er hat keinen Anspruch auf zusätzliche monatliche Leistungsbezüge i. H. v. 90 €. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.

20

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers richtet sich unter Abänderung der Bezügefestsetzung auf die Gewährung von Leistungsbezügen über die bisher gewährten hinaus. Einschlägig ist hier die allgemeine Leistungsklage, da die gerügte Bezügemitteilung keinen aufhebbaren Verwaltungsakt darstellt, es fehlt der Regelungscharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - 2 B 72/07; Kopp/Schenke Anh. § 42 VwGO, Rn. 26). Es handelt sich nicht um eine Bezügefestsetzung, sondern um eine bloße Mitteilung. Besoldungsmitteilungen teilen nur den Betrag mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen - hier u.a. des § 69 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, Rz. 22, juris). Auch die unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Zwar können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -) entgegen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die gerügte Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, mit der Folge, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90 € auf das Grundgehalt zu Unrecht erfolgte.

21

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Leistungsbezüge in Höhe von 90 € zu.

22

Der Anspruch des Klägers auf die zu gewährende Besoldung, inklusive der Leistungsbezüge, ergibt sich aus § 4 LBesG i.V.m. den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Klägers mit der Hochschule Trier. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zählen auch Leistungsbezüge zu der Besoldung.

23

Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 LBesG nur die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Gemäß § 3 Abs. 1 LBesG steht dem Kläger danach ein Anspruch auf sein Grundgehalt und die Leistungsbezüge, in seinem Fall 4892,70 € Grundgehalt und 1549,04 € (ungekürzte) Leistungsbezüge zu. Bei der Berechnung hat der Beklagte jedoch auch die in § 69 Abs. 7 LBesG geregelte Anrechnungsregelung zu beachten. Danach wird der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des BundesbesoldungsgesetzesBBesG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 € von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 €, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 €.

24

Diese Übergangsregelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.

25

Zunächst hat der Beklagte die Anrechnungsregelung korrekt ausgelegt. Aus § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ergibt sich der Grundsatz der Anrechnung des Erhöhungsbetrags des Grundgehalts von 240 € auf die genannten Leistungsbezüge. Dieser Grundsatz erfährt in Satz 2 und 3 jeweils eine Einschränkung. Nach Satz 2 sind Leistungsbezüge bis 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach Satz 3 verbleibt ein Anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Leistungsbezüge 150 € überschreiten. Ein Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass sich der Sockelbetrag auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 bezieht, und nicht auf die Leistungsbezüge (etwas ungenau LT Drs. 16/2283, S. 10 „ein Sockelbetrag („Freibetrag“) in Höhe von 150 Euro der Leistungsbezüge (ist) von der Anrechnung ausgenommen (…)“.). Ansonsten hätte Satz 3 im Vergleich zu Satz 2 keinen eigenen Regelungsgehalt. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur in Höhe von maximal 90 € (240 € Erhöhungsbetrag abzüglich 150 € Sockelbetrag) erfolgen kann (anders NRW LT Drs. 16/1625 zu Artikel 4 § 2, S. 28, 72. Diese, mit der rheinlandpfälzischen Regelung wortgleiche, Vorschrift wurde so ausgelegt, dass grundsätzlich die gesamte Grundgehaltserhöhung auf die Leistungsbezüge angerechnet wurde, jedoch mindestens 150 € der Leistungsbezüge verbleiben müssen. Dies führt dazu, dass, wenn die Leistungsbezüge die Summe von 150 € und Grundgehaltserhöhung übersteigen, die gesamte Grundgehaltserhöhung konsumiert würde.). Diese Auslegung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

26

Auch die Anrechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt über Leistungsbezüge von insgesamt 1549,04 €, die laufend gezahlt werden, über deren Gewährung vor dem 31.12.2012 entschieden wurde und deren Auszahlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Bei den ihm gewährten Leistungsbezügen handelt es sich auch um die in § 69 Abs. 7 LBesG genannten besonderen Leistungsbezüge, um dynamische Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung erfolgte daher zu Recht, da die Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteigen. Auch die Vornahme der Anrechnung an sich ist nicht zu bestanden, da nur die ruhegehaltfähigen und unbefristeten Leistungsbezüge berücksichtigt wurden, jeweils in der richtigen Reihenfolge.

27

Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung für die Zukunft festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (I.), dem Rückwirkungsverbot (II.) noch aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (III.).

I.

28

Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG.

29

1. Die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 GG ist zunächst an Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. an Art. 14 GG zu messen. Die Frage, ob die Kürzung der Leistungsbezüge an Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da im Rahmen der Rechtfertigung vergleichbare Maßstäbe anzusetzen sind.

30

Die Neuregelung der Professorenbesoldung, genauer die Konsumtionsregelung der Leistungsbezüge als Teil der Besoldung, ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

31

Vorab ist festzustellen, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation durch das nunmehr erhöhte Grundgehalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) soll Leistungsbezügen infolge der Grundgehaltserhöhung keine kompensatorische Wirkung mehr für zu niedrig bemessene Grundgehälter zukommen und damit kein Alimentationsdefizit ausgleichen.

32

Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, stRspr).

33

Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48, juris; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 154, juris). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht schließt den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –). Dabei sind auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 155, juris).

34

Die Konsumtion der Leistungsbezüge ist daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, da unter das Alimentationsprinzip grundsätzlich ebenfalls die Modifizierung bestehender Leistungselemente der Besoldung fällt. Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rz. 182, juris), so schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sind. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem die Leistungsbezüge wie im dem hier zu entscheidenden Fall unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet wurden.

35

Auch wenn man, wie von der Klägerseite vorgetragen, von der Anwendbarkeit des Art. 14 GG in Bezug auf Leistungsbezüge ausgeht, ergibt sich im Folgenden keine andere rechtliche Wertung.

36

Zwar wird die Eigentumsgarantie für Besoldungsansprüche für Beamte durch Art. 33 Abs. 5 GG als Sonderregelung verdrängt. Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, Rz. 37 – juris). Jedoch ist die Anwendung von Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1973 – 2 BvL 50/71 –, Rz. 31; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09, Rz. 6 - juris), erst Recht wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG ausgeht.

37

Fasst man Leistungsbezüge mangels des alimentativen Charakters nicht unter den Alimentationsgrundsatz, so ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts genügen die Leistungsbezüge nicht den aufgestellten Mindestanforderungen des Alimentationsprinzips. Das Grundgehaltsniveau werde nicht durch die Leistungsbezüge ausgeglichen, da deren kompensatorische Wirkung das entstandene Alimentationsdefizit nur dann ausgleichen könne, wenn diese Bezügeart für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sei (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 179 – juris). Dies sei bei den Leistungsbezügen, auf die gem. § 33 Abs. 1 BBesG hinsichtlich des „Ob“ und der Höhe kein Anspruch bestehe, sondern deren Gewährung im Ermessen stehe, und die befristet und unbefristet, ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet werden könnten, nicht der Fall. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen den Leistungsbezügen und den Grundgehaltssätzen kein kompensatorisches Verhältnis besteht, werden Leistungsbezüge daher teilweise nicht unter Art. 33 Abs. 5 GG gefasst, da in der Ausgestaltung des § 33 BBesG Leistungsbezüge keinen alimentativen sondern nur einen additiven Charakter aufweisen (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 182 – juris; Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 311; a.A. Wolff, WissR 2013. S. 126, 142, er unterstellt auch Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da sie aufgrund des Dienstverhaltens zugesprochen werden).

38

Folgt man dem, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann. Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, BVerfGE 45, 142, Rz. 77 m.w.N.– zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind privatnützige, aufgrund eigener Leistung erworbene Rechtspositionen trotz der Begründung im öffentlichen Recht als Eigentumsposition anzusehen.

39

Danach ist es vertretbar Leistungsbezüge, dem Eigentumsbegriff unterfallen zu lassen. Ihnen kommt als Besoldungselement nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG auch jenseits des alimentativen Minimums Existenzsicherung zu, die für den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 21. 9. 2005 - 6 C 3/05). Als rechtlich gesicherte Aussichten bzw. Anwartschaften sind sie in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn die Bezahlung erst in Zukunft verlangt werden kann (so Jarass, GG, Art. 14 Rn. 22; BVerfGE 128, 90, 101), wie dies bei Leistungsbezügen der Fall ist.

40

2. Die Konsumtion der Leistungsbezüge oberhalb von 150 € bis zu einer Grenze von 240 €, d.h. maximal von 37,5 %, stellt auch einen Eingriff in das Leistungselement der Besoldung bzw. in die geschützte Eigentumsposition dar.

41

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt der Eingriff nicht dadurch, dass die Leistungsbezüge in ein verbessertes Grundgehalt „umgewidmet“ werden (so jedoch LT Drs. 16/2283, S. 9, Bay LT Drs. 16/13863 S. 11). Auch wenn sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Bezüge die Rechtsposition aufgrund der Grundgehaltserhöhung insgesamt sogar verbessert hat, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass 90 € der Leistungsbezüge konsumiert und damit gekürzt werden. Vom Normtext wie auch von der Wirkung handelt es sich bei § 69 Abs. 7 LBesG um eine Kürzungsvorschrift. Die Leistungsbezüge werden gekürzt, indem andere Bestandteile der Besoldung angerechnet werden. Soweit das Gesetz die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt normiert, vermindert es die bestehenden Ansprüche auf Leistungsbezüge und greift damit in die Besoldung ein. Das erhöhte Grundgehalt wird auch nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt. Auch wenn in der Summe niemand finanziell schlechter gestellt wird, lässt dies den Eingriff nicht entfallen (so jedoch BT Drs. 17/12455 S. 67 zur bundesgesetzlichen Regelung).

42

3. An den genannten Vorgaben gemessen, widerspricht die Regelung jedoch weder Art. 33 Abs. 5 GG, noch Art. 14 Abs. 1 GG.

43

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rz. 43, juris). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

44

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rz. 43, m.w.N. – juris).

45

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG 2 BvL 7/98, Rz. 44 – juris). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – Rz. 122 - juris).

46

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148 - juris) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, Rz. 114 - juris, in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

47

Die Befugnis, die Leistungsbezüge zu beschränken, ist jedoch durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hieran gemessen verstößt § 69 Abs. 7 LBesG nicht gegen die genannten Maßstäbe.

48

Mit der Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel.

49

Der aktuellen Gesetzesänderung vorausgegangen war die ursprüngliche Neuregelung der Professorenbesoldung von der sogenannten C-Besoldung hin zur W-Besoldung. Mit diesem Systemwechsel hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem war nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Dr 14/6852, S. 1, 14). Das Grundgehalt sollte nur die Mindestbezüge gewährleisten.

50

Das mit der nunmehr erfolgten Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten, und allen Professoren eine (Mindest-)Besoldung zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung trägt, ist legitim. Die Neuregelung, auch wenn sie keinen Systemwechsel sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 darstellt, dient dennoch der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und erfordert eine Überführung der vorhandenen Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in die neue Rechtslage. Die Kürzung verfolgt hier mithin neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes den sachlichen Grund, den durch das Grundgehalt geänderten Umständen Rechnung zu tragen und die nunmehr unerwünschte Vergünstigung „zu hoher“ Leistungsbezüge abzubauen. Aus Sicht des Gesetzgebers lässt diese Zielsetzung auch als weitergehendes Ziel zu, zur Vermeidung von „Mitnahmeeffekten bzw. Überalimentation“ bei solchen Professoren, deren Besoldung schon jetzt in alimentativer Hinsicht ausreichend ist oder sogar darüber hinausgeht, eine Anrechnung vorzunehmen (LT Drs. 16/2283, S. 9). Zudem zielt er auf die Sicherung der finanziellen Mittel auch für die zukünftige Vergabe von Leistungsbezügen (LT Drs. 16/2283). Dieses maßgebliche Ziel, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Alimentationsprinzip Rechnung zu tragen, ist nichts entgegenzuhalten. Dieses Ziel kann den fiskalischen Gründen der Anrechnungsregelungen eine zusätzliche Legitimation geben (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

51

Das Argument der Begegnung der Überalimentation ist für sich genommen jedoch nicht tragfähig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leistungsbezüge gerade nicht zur Alimentation der Professoren zählen. Die Belassung bereits gewährter Leistungsbezüge kann folglich nicht zu einer Überalimentation führen. Der Gesetzgeber ging und geht selber davon aus, diese Bezüge zusätzlich zum Grundgehalt zu gewähren sind, je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Dann kann in den Leistungsbezügen jedoch keine Überalimentation gesehen werden.

52

Unabhängig von dieser Begrifflichkeit liegt der Aussagegehalt bzw. das gesetzgeberische Ziel jedoch darin, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, und damit höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Diese Leistungsbezüge müssen nun in das System des erhöhten Grundgehalts bei gleicher Finanzlage überführt werden. Die Anrechnung soll dazu dienen, den dabei entstehen „Überschuss“ auszugleichen.

53

Die Anrechnungsregelung missachtet auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

54

Zum einen ist die Regelung geeignet, nutzbare Haushaltsmittel für die neuen Leistungsbezüge bereit zu stellen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Zum anderen ist sie als erforderlich zu bewerten. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit besteht ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Suche nach einem milderen, ebenso effektiven Mittel, dass anderweitige Haushaltsmittel herangezogen werden könnten (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -). Gerade durch den anrechnungsfreien Sockelbetrag, hat der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Der anrechnungsfreie Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung auf das erhöhte Grundgehalt führen dazu, dass maximal 90 €, 37,5 %, der Leistungsbezüge angerechnet werden. Diese maximale Anrechnung ist im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Bundesländer eher gering. In Bayern (§ 107a Abs. 2 Bay BesG) und Hessen (§ 10 HPBesG) findet eine Begrenzung auf maximal 50 % der Leistungsbezüge statt. Nach § 82 Abs. 4 SächsBesG (in der Fassung vom 18.12.2013) dürfen sich die Leistungsbezüge um maximal 70 % mindern, nach § 77a Abs. 2 BBesG (in der Fassung vom 11. Juni 2013) müssen mindestens 30 % erhalten bleiben. Ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Er hat diesen Weg gewählt die Grundgehaltserhöhung unter Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen.

55

Diese Anrechnung ist auch angemessen und zumutbar. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts und der Bindung der Konsumtion an diese Erhöhung in jedem Fall keine nominale Kürzung der Bezüge eintritt und der Besitzstand folglich gewahrt wird. Auch ist die Einschränkung der Rechtsprechung, dass die Alimentierung nicht allein wegen fiskalischer Gründe gekürzt werden darf, vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass Leistungsbezügen gerade keine Alimentationsfunktion zukommt. Fiskalischen Gründen kann daher eine größere Rolle zukommen, da durch die Grundgehaltserhöhung dem Alimentationsgrundsatz genüge getan wurde.

56

Zudem geht es hier nicht nur allein darum, Haushaltsmittel zu sparen, sondern zum einen um die Korrektur eines Verfassungsverstoßes, als Folge eines zu ausgeprägten Leistungselements gegenüber dem Alimentationsgedanken, zum anderen darum, die Mittel für in Zukunft zu gewährende Leistungsbezüge bereitstellen zu können. Der „Fehler“ zu hoher Leistungsbezüge und zu geringer Grundgehälter soll durch die Regelung innerhalb der Professorenbesoldung selbst korrigiert werden. Die bisherigen teilweise sehr hohen Leistungsbezüge wurden faktisch durch die Unteralimentation finanziert. Sie verbleiben den begünstigten Professoren auch bei erhöhtem Grundgehalt. Es ist daher nicht unzumutbar, bei einem erhöhten Grundgehalt das Volumen der Leistungsbezüge für die Zukunft zu reduzieren in Bezug auf diejenigen, die nach dem neuen Modell „zu hohe“ Leistungsbezüge erhalten. Verbleibt ein hinreichend angemessener Teil der Leistungsbezüge so ist die Regelung nicht unzumutbar (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).

57

Bei einer Reduktion von maximal 37,5 % der Leistungsbezüge ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung lässt eine Anrechnung in einem nur sehr begrenzten Maß zu. Es kommt zu keinem nominalen Verlust und eine Anrechnung ist erst ab einer Leistungszulage von monatlich über 150 € vorgesehen. Da die Anrechnung zudem nur auf das erhöhte Grundgehalt erfolgt, kann sie bis maximal 90 € erfolgen. Eine solche geringe „Abschöpfung“ der nach alter Rechtslage gewährten zu hohen Leistungszulagen ist nicht unverhältnismäßig.

58

§ 60 VwVfG ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht entsprechend heranzuziehen. Bei § 69 Abs. 7 LBesG handelt es sich um eine gesetzliche Anrechnung, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen ist, und nicht an den Regelungen des VwVfG. Der Anspruch aus der Leistungsvereinbarung bleibt im Kern bestehen, der Vertrag wird gerade nicht an die geänderte Rechtslage, an die geänderten Verhältnisse, angepasst. Die Anrechnung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, ohne die Leistungsvereinbarung an sich zu berühren. § 60 VwVfG ist eine Möglichkeit der Vertragsanpassung, die sich ausschließlich an die Vertragsparteien richtet, und nicht an den Gesetzgeber. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 LBesG die notwendigen Rahmenbedingungen für entsprechende Leistungsvereinbarungen geschaffen hat, nichts. Für den Gesetzgeber ergeben sich die Schranken seines Handelns im Besoldungsrecht nicht aus dem öffentlichen Vertragsrecht (auf diese Thematik ebenfalls nicht eingehend BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris).

II.

59

Auch unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes begegnet § 69 Abs. 7 LBesG keinen zur Verfassungswidrigkeit führenden Bedenken.

60

§ 69 Abs. 7 LBesG wurde formal mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (vgl. Fn. 1 zu § 69 Abs. 7 LBesG). Ausgefertigt wurde das LBesG am 18. Juni 2013 und Gültigkeit erlangte es ab dem 1. Juli 2013. Damit trat die Anrechnungsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

61

Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 -).

62

Für die Frage ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt ist zwischen den Besoldungsansprüchen des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 und denen ab dem 1. Juli 2013 zu unterscheiden.

63

1. Im Fall der Rückwirkung der Anrechnung auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 ist von dem Fall einer echten Rückwirkung auszugehen, die jedoch ausnahmsweise nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen zulässig ist.

64

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen, es sei denn, eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt vor. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –; stRspr).

65

Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Das Rückwirkungsverbot gilt dort nicht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier haben sich in der Kasuistik verschiedene Fallgruppen herausgebildet (dazu zuletzt BVerfG Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, S. 577).

66

Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. vgl. BVerfGE 13, 261). Der Einzelne kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 4. Mai 1960 – 1 BvL 17/57 –, Rz. 28 ff.). Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52). Des Weiteren wird eine echte Rückwirkung als zulässig angesehen, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten muss, weil das zurückwirkende Gesetz ihm keinen oder nur einen ganz unerheblichen Schaden zufügt (Bagatellvorbehalt vgl. BVerfG, Entscheidung v. 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, Rz. 80 ff.; vgl. zu den Fallgruppen BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -, Rz. 65 ff. m. w. Nw.).

67

Vorliegend ist von einem Fall der echten Rückwirkung auszugehen. Bei der Besoldung handelt es sich nicht um einen Veranlagungszeitraum der auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern die Bezüge werden gem. § 8 Abs. 1 LBesG monatlich im Voraus gezahlt. Jeder Bezügemonat stellt folglich für sich genommen einen abgeschlossenen Tatbestand dar. Kürzt § 69 Abs. 7 LBesG rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Bezüge durch Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt, so greift sie rückwirkend in den abgeschlossenen monatlichen Tatbestand ein.

68

Diese echte Rückwirkung ist jedoch unter Heranziehung der genannten Ausnahmen zulässig, das Vertrauen des Klägers ausnahmsweise aus zwei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig anzuerkennen, zum einen mangels Zufügen eines Schadens, zum anderen musste der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen.

69

Die hier negativ wirkende Rückwirkung einer Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit einer positiv wirkenden Rückwirkung, der Erhöhung des Grundgehalts. Auch wenn aus den oben genannten Gesichtspunkten beide Regelungen grundsätzlich getrennt zu bewerten sind, so können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen einer echten Rückwirkung zusammen betrachtet werden. Eine nominale Kürzung der Besoldung tritt nicht ein, so dass sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge auf Grundlage derer Dispositionen getroffen wurden, nicht erschüttert wird. Dem Kläger entsteht in dieser Gesamtbetrachtung kein Schaden, so dass die echte Rückwirkung hier nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren hätte der Kläger mit einer solchen Kürzung der Leistungsbezüge rechnen müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der hessischen Professorenbesoldung ist bereits am 14. Februar 2012 ergangen. Seitdem wurden die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze überarbeitet. Der erste Gesetzesentwurf stammt vom 27. November 2012 (LT Drs. 16/1822), der jedoch noch keine Anrechnungsregelung enthielt. Diese kam erst im Laufe der Beratungen am 1. März 2013 hinzu. Aber auch, wenn der genaue Inhalt der zu erwartenden Regelungen nicht bekannt war, so zeigt die Regelung in Hessen, hier trat die Anrechnungsregelung am 1. Januar 2013 in Kraft, dass entsprechende Regelungen bereist bekannt waren, und eine Änderung der Besoldungsstruktur zu erwarten war.

70

2. In Bezug auf die Kürzung der Leistungsbezüge ab dem 1. Juli 2013 für vor dem 1. Januar 2013 gewährte und ausgezahlte Leistungsbezüge liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

71

Seinen Anspruch auf Leistungsbezüge hat der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben, deren Auszahlung erfolgt jedoch erst nach in Kraft treten des Gesetzes. Es liegen damit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte vor. Auf die Rechtsbeziehung wird für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet.

72

Im Fall einer unechten Rückwirkung führt jedoch nur ausnahmsweise die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen – insbesondere mit dem Wert der im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung getroffenen Dispositionen – zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren, und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens, stellen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, Rz. 105 ff., 125 ff., BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris) kann der Gesetzgeber in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, und sich seine Ziele im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklichen lassen. Davon ist aus den genannten Gründen auszugehen.

73

Das Ziel des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter Beibehaltung und weitest gehenden Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit. Im Fall von Sonderzuwendungen hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen einen Belang darstellt, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, Seite 1294; VG Hannover, Urteil vom 16. 11. 2006 - 2 A 50/04).

III.

74

Auch im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG gefolgerte Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

75

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen festgehalten. Dabei muss den Leistungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen werden. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet dabei die Wirkung eines speziellen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20).

76

Das Leistungsprinzip wird verletzt, bzw. die Gestaltungsbefugnis überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG 2 BvR 460/80, Rz. 50 – zitiert nach juris, bezogen auf statusrechtliche Unterschiede). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Leistungsbezüge werden nicht völlig nivelliert, sondern werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 € angerechnet, und damit nur teilweise konsumiert. Dem Kläger verbleiben weiterhin Leistungsbezüge von beträchtlicher Höhe. Zwar werden nur Professoren von der Anrechnung getroffen, die eine „Leistung“ von über 150 € erbracht haben und damit der vom Gesetzgeber ursprünglich geforderten Leistungsaufforderung nachgekommen sind, jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beibehaltung eines bestimmten finanziellen Abstandes. Nur ein geringer Prozentsatz der Leistung, im Fall des Klägers lediglich ca. 6 % seiner „alten“ Leistungsbezüge, werden nivelliert. Wie dargelegt kann nur im Bereich der Leistungsempfänger eine Anpassung der „zu hohen“ Leistungsbezüge erfolgen. Die Leistung wird folglich noch hinreichend gewürdigt. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Anrechnung von maximal 90 €, wird auch danach eine erhöhte Leistung gewürdigt und dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mithin nicht überschritten.

77

Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegen jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerichtet. Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber daher regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 –, BVerfGE 95, 39, juris, Rn. 17). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss v. 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 21 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, juris, Rn. 47). Die tatsächlichen Unterschiede müssen danach die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

78

Zwar erfolgt durch die Regelung eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen zu solchen mit hohen Leistungsbezügen, jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Derjenige, der bis 150 € Leistungsbezüge erhält wird nicht herangezogen, und derjenige der über 150 € erhält muss eine Anrechnung bis zu 90 €, wenn er 240 € oder mehr Leistungsbezüge bezieht, hinnehmen. Die Leistungsdifferenz wird in dem genannten Umfang nicht beachtet und damit die Professoren ungleich behandelt. Der tatsächliche Unterschied zwischen den Professoren mit unterschiedlich hohen Leistungsbezügen besteht jedoch darin, dass sie auf Grundlage der alten Rechtslage unterschiedlich hohe Gelder erhalten. Aus den oben genannten Gründen kann jedoch nur dort etwas refinanziert bzw. abgeschöpft werden kann, wo auch etwas zufließt. Dieser tatsächliche Unterschied und die Notwendigkeit bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht zu überführen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der Leistungsunterschied wird zudem in einem nur sehr begrenzten Feld nivelliert. Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er einen Sockelbetrag aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anrechnung ausnimmt.

79

Des Weiteren werden auch Alt- und Neufälle ungleich behandelt, indem nur Leistungsbezüge angerechnet werden, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde. Die Honorierung wird damit in der Vergangenheit gestrichen und in der Zukunft gewährt. Allerdings werden keine Leistungsansprüche zu einem Stichtag beseitigt, die in Zukunft unter gleichen Umständen wieder gewährt werden müssten. Vielmehr soll die Vergabe neuer Leistungsbezüge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts, und damit unter anderen Umständen, erfolgen. Einer Stichtagsregelung ist immanent, dass Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt werden. Auch hier greift zur Rechtfertigung der genannte sachliche Grund, dass bei der zukünftigen Berechnung von Leistungsbezügen das erhöhte Grundgehalt Beachtung findet. Durch die Anrechnung soll verhindert werden, dass die finanziellen Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen durch die Grundgehaltserhöhung so begrenzt werden, dass für neue Professoren nur noch sehr begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.

80

Zusammenfassend ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung des Anspruchs auf die begehrte Besoldung, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage, die im vorliegenden Fall wie gezeigt zulässig ist, subsidiär.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

83

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Ab. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.