Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2016 - 3 K 183/14
Gericht
Tenor
Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Erhöhung der Grundbesoldung des Klägers auf dessen Zulagen durch die Regelungen des Dienstrechtsanpassungsgesetzes.
3Der Kläger ist Hochschulprofessor der Besoldungsgruppe W 3 an der Universität zu L. . Mit Besoldungsbleibeangebot vom 23.04.2012 bot die Universität zu L. dem Kläger zusätzlich zu seinem Grundgehalt Bleibeleistungsbezüge in Höhe von 2.300,- Euro monatlich ab der Annahme des Angebots bis zum Ende des Jahres 2013, 2.600,- Euro monatlich für die Jahre 2014 und 2015 sowie 2.900,- Euro monatlich ab dem Jahr 2016 an. In dem vom Kläger angenommenen Angebot heißt es weiter, das Grundgehalt und der Bleibeleistungszuschlag nähmen an künftigen Besoldungserhöhungen teil.
4Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 14.02.2012 entschieden, dass die Besoldung der Hochschullehrer_innen in der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei, weil der Grundgehaltssatz evident amtsunangemessen sei,
5BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris.
6Aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen zur W 2-Besoldung in Hessen sah der Landesgesetzgeber auch in Nordrhein-Westfalen einen Anpassungsbedarf,
7siehe Entwurf des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 16/1625, S. 71.
8Er erließ daher im Jahr 2013 das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (im Folgenden: Erhöhungsgesetz; Art. 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes), das rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft trat. Es sieht in § 1 eine Erhöhung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 um 690,- Euro und in der Besoldungsgruppe W 3 um 300,- Euro vor. Diese Erhöhungsbeträge werden jedoch nach § 2 Erhöhungsgesetz auf Berufungs-, Bleibeleistungs- und auf besondere Leistungsbezüge angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als monatlicher laufender Bezug zustanden. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von 45% der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge.
9Mit Schreiben vom 11.07.2013 informierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) die Hochschullehrer_innen über die erfolgte Gesetzesänderung.
10Mit Schreiben vom 17.07.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf seine Leistungsbezüge beim LBV ein. Durch die Anrechnung werde die durch variable Bezüge angestrebte Differenzierung zwischen Gehältern aufgegeben bzw. vermindert. Dies widerspreche der Idee der W-Besoldung mit variablen Anteilen und verletze damit das Leistungsprinzip als anerkannten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ferner werde in seinem Fall zusätzlich die Zusage verletzt, dass der Bleibeleistungsbezug an Besoldungserhöhungen teilnehme. Ihm stehe eine Erhöhung seiner Bezüge um monatlich 430,71 Euro zu (300,- Euro Erhöhung des Grundgehalts zuzüglich 130,71 Euro dynamisierte Erhöhung des Bleibeleistungsbezugs).
11Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013, abgeändert durch Bescheid vom 10.01.2014, wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück. Für die beantragte Festsetzung des Gehalts bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 trage dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 Rechnung; durch die Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 werde das besoldungsrechtliche Abstandsgebot gesichert. Das Erhöhungsgesetz entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Die Anrechnung verstoße insbesondere nicht gegen das Leistungsprinzip. Die Mehrheit der Professor_innen profitiere von der Anhebung des Grundgehalts; niemand werde schlechter gestellt. Es erfolge lediglich eine Umwidmung bestehender Leistungsbezüge in Grundgehalt, die keinen Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile darstelle. Weder die Besoldungsrelation zu anderen Professor_innen noch das Gefühl eigener überdurchschnittlicher Wertschätzung stellten in diesem Zusammenhang ein schützenswertes Rechtsgut dar. Ein Anrechnungsverzicht führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Professor_innen gegenüber neu zu berufenden Professor_innen und zu einer Einschränkung des Zwecks der Professorenbesoldungsreform, Leistung stärker in die Besoldung einzubeziehen. Durch die Anrechnung werde verhindert, dass die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der Erhöhung der Grundgehälter so begrenzt würden, dass für neu zu berufende Professor_innen kaum noch Mittel für die Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Anrechnung erfolge ferner nur auf 45% der Leistungsbezüge, sodass ein Selbstbehalt in Höhe von mind. 55% als verbleibende Anerkennung für bisher erbrachte Leistungen verbleibe.
12Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde durch die Anrechnung nicht verletzt. Es handele sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, weil das Gesetz auf eine gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsposition für die Zukunft einwirke. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, sofern nicht die Interessen der Betroffenen gegenüber dem Anliegen des Gesetzgebers überwögen. Die „Gesamtbesoldung“ der einzelnen Professor_innen werde durch die Verrechnung betragsmäßig nicht verschlechtert. Dem gegenüber stehe das Ziel des Gesetzgebers, alle Professor_innen amtsangemessen zu besolden. Die Interessen der Betroffenen überwögen nicht die des Gesetzgebers.
13Die Umwidmung greife schließlich nicht in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- bzw. Leistungsvereinbarungen ein. Der Gesetzgeber könne aus sachlich gebotenen Gründen auch in diese Rechtspositionen eingreifen, wenn sich seine Ziele, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nur auf diese Weise verwirklichen ließen und er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachte.
14Der Kläger hat am 10.01.2014 Klage erhoben.
15Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Die im Zuge der Besoldungserhöhung vorgenommene Konsumtion sei rechtswidrig. Das Dienstrechtsanpassungsgesetz berücksichtige nicht die vom Landesgesetzgeber bereits vollzogene Autonomie der Hochschule, die es ihr erlaube, nicht nur als Dienstherr gegenüber den Beamten aufzutreten, sondern ihr auch aus der Dienstherreneigenschaft das Recht gebe, selbständig mit den bei ihr beschäftigten Professor_innen Verträge zu schließen. Auch vorliegend sei davon Gebrauch gemacht worden; in dieses Vertragsrecht greife der Landesgesetzgeber nunmehr ein und höhle die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aus. Insbesondere werde in das Gehaltsgefüge der Universität eingegriffen. Durch die Anhebung der Grundgehälter bei teilweiser Anrechnung unbefristeter Leistungsbezüge würden Leistungszulagen nicht mehr im Gehalt ausgedrückt. Alle W 2-Professor_innen mit Leistungsbezügen zwischen 150 und 840 Euro erhielten nunmehr die gleiche Besoldung, entsprechendes gelte für W 3-Professor_innen mit Leistungsbezügen zwischen 150 und 400 Euro.
16Ferner habe der Gesetzgeber in bestehende subjektiv-rechtliche Forderungsrechte des Klägers eingegriffen. Berufungsvereinbarungen würden überwiegend als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen, z.T. auch als Zusagen i.S.d. § 38 VwVfG. In diese Leistungsbeziehung habe der Gesetzgeber ohne hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung eingegriffen. Eine Überalimentation sei nicht festzustellen. Der Gesetzgeber habe nur einen verfassungswidrigen Nachteil beseitigt, dafür sei die normierte Konsumtion nicht zwingend gewesen. Auch fiskalische Erwägungen könnten keine Rechtfertigung begründen. Zumindest unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hätte eine mehrjährige Übergangsfrist einen geringeren Eingriff in bestandsgeschützte Zulagen dargestellt.
17Die Konsumtion verletze außerdem den Gleichheitssatz, weil nur bestimmte Leistungsbezüge in die Konsumtion einbezogen würden, insbesondere Forschungs- und Lehrzulagen blieben unberücksichtigt, weil sie aus Mitteln Dritter finanziert würden. Ferner liege auch in zeitlicher Hinsicht eine Ungleichbehandlung vor, weil die nach dem Stichtag erworbenen Zulagen nicht verrechnet würden.
18Ferner werde auch gegen das Leistungsprinzip verstoßen. Der Gesetzgeber habe bewusst das zweigliedrige Vergütungssystem bestehend aus Grundgehältern und Leistungsbezügen beibehalten. Dann könne er aber nicht willkürlich eine Anrechnung vornehmen, die dem Leistungsprinzip zuwiderliefe und zu Verwerfungen innerhalb der einzelnen Professorenbezüge führe. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es unvereinbar, ausnahmslos jeder/m Professor_in zusätzlich zu seinem Festgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Dann stelle es aber auch einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar, wenn nunmehr die Professor_innen, die keine Leistungszulagen erhielten, mit denjenigen gleichgestellt würden, die für ihre wissenschaftlichen Leistungen besondere zusätzliche Vergütungen mit der Hochschule vereinbart hätten.
19Die Klage war zunächst gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat der Kläger am 29.01.2016 einen Beklagtenwechsel vorgenommen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. Der Kläger sowie die Beklagte zu 2) haben ferner auf die Durchführung eines (nochmaligen) Widerspruchsverfahrens verzichtet.
20Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, unter Aufhebung ihrer ab Januar 2013 ergangenen Bezügemitteilungen und ihres Widerspruchsbescheides vom 13.12.2013 in der Fassung vom 10.01.2014 die Bezüge des Klägers so festzusetzen, dass die vertraglich vereinbarten Bleibeleistungsbezüge ohne Anrechnung auf die Erhöhungsbeträge in Höhe von 300 Euro/Monat gemäß Art. 4 § 2 Dienstrechtsanpassungsgesetz Berücksichtigung finden und die Bleibeleistungsbezüge des Klägers gleichsam auf der Grundlage der aktuellen Besoldungserhöhungen wie vertraglich vereinbart dynamisiert werden.
21Der Kläger beantragt nunmehr,
22die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 13.12.2013 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Leistungsbezüge ohne Anrechnung auf die Erhöhungsbeträge sowie dynamisiert zu gewähren.
23Die Beklagte zu 2) beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25In Ergänzung zum Vorbringen im Widerspruchsbescheid macht sie geltend: Der Gesetzgeber könne aus sachlich gebotenen Gründen auch in die einzelvertraglichen Berufungs- bzw. Leistungsvereinbarungen eingreifen, wenn sich seine Ziele im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nur auf diese Weise verwirklichen ließen und er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachte. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die unterschiedliche Behandlung von Leistungszulagen einerseits und Forschungs- und Lehrzulagen andererseits scheide bereits deshalb aus, weil die Gewährung der genannten Zulagen auf unterschiedlichen Grundlagen beruhe. Die Leistungszulagen sollten Verdienste in der Tätigkeit in Forschung und Lehre honorieren, während Forschungs- und Lehrzulagen diese Tätigkeit erst ermöglichen bzw. finanziell unterstützen und den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand entschädigen sollten. Hinzu komme, dass die Gewährung, Anpassung und Entziehung dieser Bezügebestandteile nicht oder nicht ausschließlich dem Dienstherrn obliege und somit eine Einbeziehung in die Anrechnung nicht ohne Weiteres möglich sei.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet war, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der vorgenommene Beklagtenwechsel als Klagerücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage zu werten ist.
29Die Kammer konnte sodann über die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag in der Sache entscheiden, weil die Umstellung von der Verpflichtungsklage auf die Leistungsklage als Fall der stets zulässigen Klageänderung im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO einzustufen und die in dem Beklagtenwechsel liegende Klageänderung als sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO zu beurteilen ist. Letztere dient der endgültigen Beilegung des Streits über die aufgeworfene Frage, ob die Verrechnung der Leistungsbezüge des Klägers mit der zum 01.01.2013 erfolgten Erhöhung des Grundgehalts rechtmäßig ist und ob der Kläger Anspruch auf Erhöhung der Leistungszulage im begehrten Umfang hat.
30Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31I. Die Klage ist zulässig.
321. Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist die statthafte Klageart. Der Kläger begehrt die Gewährung von weiteren Leistungsbezügen über die seit dem 01.01.2013 gewährten hinaus.
33Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage zu klären ist, weil aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBesG) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamt_innen und Richter_innen dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind,
34vgl. BVerwGE 117, 305 (306); 131, 20 (27 f.); OVG NW, Urteil vom 12.02.2014 – 3 A 155/09 –, juris, Rn. 29.
35Vorliegend geht es indes nicht um die Geltendmachung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruchs. Vielmehr steht konkret die Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsregelung in § 2 Erhöhungsgesetz in Streit. Würde diese wegen Verfassungswidrigkeit von einem Verfassungsgericht für nichtig oder unanwendbar erklärt, bestünde ohne weitere Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Tätigwerdens der begehrte Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Zulagen zusätzlich zum vollen Grundgehalt. Aus diesem Grund kann und muss der Kläger sein Begehren im Wege der Leistungsklage geltend machen, die allgemeine Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO).
36Im Ergebnis ebenfalls die Statthaftigkeit der Leistungsklage bejahend VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 82 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 03.02.2015 – W 1 K 14.211 –, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 20.
37Das gleiche gilt, soweit der Kläger geltend macht, seine Leistungszulage sei entsprechend der Erhöhung des Grundgehalts zum 01.01.2013 zu dynamisieren. Auch ein solcher Anspruch ergäbe sich unmittelbar aus der Besoldungsbleibevereinbarung bzw. den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften.
382. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das prozessuale Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegen. Bedenken könnten sich insoweit aus einer möglicherweise fehlenden Zuständigkeit des LBV zur Bescheidung des Widerspruchs ergeben.
39Vor Klagen eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren erfolglos durchzuführen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dies gilt auch für Beamt_innen der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen die Beklagte zu 2) zählt (§§ 1, 2 Nr. 2 BeamtStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Grundsätzlich ist für den Erlass des Widerspruchsbescheides die oberste Dienstbehörde zuständig (§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG). Dies war vorliegend der Hochschulrat der Beklagten zu 2) (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 HG NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 21.04.2009).
40Eine abweichende gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die dem LBV die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides zum damaligen Zeitpunkt zuwies, ist nicht erkennbar. Eine Zuständigkeit folgt nicht aus § 80 Abs. 5 Satz 3 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009, der die entsprechende Zuständigkeit des LBV ausdrücklich ausschließlich auf Versorgungsangelegenheiten begrenzt und Besoldungsangelegenheiten gerade nicht erfasst. Auch aus § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, nach dem die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung dem LBV obliegt, folgt keine Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, weil sich die Aufgabenübertragung auf die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstigen Personalaufwendungen beschränkt.
41Siehe zum Ganzen VG Münster, Urteil vom 28.12.2015 – 5 K 2215/14 –, juris, Rn. 22 ff.
42Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Beklagte zu 2) die Aufgabe der Durchführung des Widerspruchsverfahrens in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 HG NRW, § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009 im Zeitpunkt des ergangenen Widerspruchsbescheides bereits wirksam dem LBV übertragen hätte.
43Der Kläger hat seinen Widerspruch weder bei der Beklagten zu 2) noch bei der für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständigen obersten Dienstbehörde (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG), dem Hochschulrat, eingelegt, sondern beim LBV, das diesen auch – abschlägig – beschieden hat. Obwohl das LBV für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach dem Gesagten nicht zuständig war und deshalb der Widerspruchsbescheid des LBV für sich gesehen (formell) rechtswidrig ist, ist die Prozessvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens erfüllt, weil das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens nicht besagt, dass der Widerspruchsbescheid (in formeller Hinsicht) frei von Rechtsfehlern sein muss.
44BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 23/85 –, juris, Rn. 11 m.w.N.
45Dies muss jedenfalls immer dann gelten, wenn die im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Rechtsfehler in der Sphäre des Beklagten, der Widerspruchsbehörde oder der von diesen zu ihrer Aufgabenerfüllung herangezogenen weiteren Behörden liegt.
46Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 68 Rn. 40.
47So liegt der Fall hier: Das LBV hat dem Kläger seine monatlichen Bezügemitteilungen übersandt und ihm auch hinsichtlich der Erhöhung des Grundgehalts mitgeteilt, dass seine Zulagen mit dieser Erhöhung verrechnet würden. Dadurch ist bei dem Kläger in nachvollziehbarer Weise der Eindruck entstanden, das LBV sei für seine Besoldungsangelegenheiten insgesamt – einschließlich der Bescheidung eines etwaigen Widerspruchs – zuständig. Nachdem der Kläger aus diesem Grund seinen Widerspruch an das LBV adressiert hatte, erfolgte von dort keine Weiterleitung an die zuständige oberste Dienstbehörde, den Hochschulrat, sondern eine unmittelbare Bescheidung in der Sache, ohne dass etwaige Zuständigkeitszweifel geäußert worden wären. Dieses Verhalten des LBV, dessen sich die Beklagte zu 2) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, kann nunmehr nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dies gilt um so mehr, als dass sowohl das LBV als auch das Ministerium von der Zuständigkeit des LBV zur Bescheidung des Widerspruchs ausgingen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gar keine Kenntnis davon haben konnte, ob die Beklagte zu 2) das LBV gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 HG NRW, § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009 mit der Durchführung der Widerspruchsverfahren in Besoldungsangelegenheiten beauftragt hatte.
48Im Übrigen spricht viel dafür, dass die (nochmalige) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch dann entbehrlich ist, wenn man vorliegend davon ausgeht, dass es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlt. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) haben darauf verzichtet. Zwar ist vorliegend die Beklagte zu 2) nicht mit der Widerspruchsbehörde identisch (zwischenzeitlich war die für die Widerspruchsbescheidung zuständige Stelle das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3, § 82 Abs. 1 HG NRW, nunmehr ist seit 01.07.2016 gem. § 85 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW i.d.F. vom 14.06.2016 das LBV zuständig). Gleichwohl wäre ein (weiteres) Vorverfahren – jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Konsumtion der Leistungszulage – voraussichtlich bereits deshalb aussichtslos und damit bloßer Formalismus, weil vorliegend unstrittig ist, dass sich die vorgenommene Verrechnung der gewährten Zulagen mit der Grundgehaltserhöhung unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Beanstandet wird insoweit „nur“ die vermeintliche Verfassungswidrigkeit dieser Regelung. Da aber die Widerspruchsbehörde an Recht und Gesetz gebunden ist und auch keine Möglichkeit hat, eine ihrer Auffassung nach verfassungswidrige Norm dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, bliebe ihr gar nichts anderes übrig, als in der Sache wie geschehen zu entscheiden und den Widerspruch zurückzuweisen. Schließlich ist seit dem 01.07.2016 das LBV die zuständige Widerspruchsbehörde (§ 85 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW i.d.F. vom 14.06.2016), das bereits hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass es einem Widerspruch nicht abgeholfen hätte bzw. auch in Zukunft nicht abhelfen würde.
493. Der dem Widerspruchsbescheid womöglich anhaftende Rechtsfehler der Bescheidung des Widerspruchs durch die unzuständige Behörde würde auch nicht die isolierte Aufhebung dieses Bescheids zur Folge haben. Denn der in der erhobenen Leistungsklage enthaltene Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013 aufzuheben, ist gegenüber dem Leistungsantrag unselbständig. Er dient lediglich dazu, den Weg für den begehrten Leistungsausspruch des Gerichts freizumachen, sollte sich das Begehren in der Sache als begründet erweisen.
50BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 23/85 –, juris, Rn. 12; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.02.1996 – 6 S 60/93 –, juris, Rn. 30.
51II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
52Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Leistungsbezüge zu.
531. Das LBV hat die dem Kläger auszuzahlende Gesamtbesoldung zutreffend ermittelt.
54a) Der Kläger hat keinen aus dem Besoldungsbleibeangebot des Rektors folgenden Anspruch auf eine Dynamisierung seiner Bleibeleistungszulage entsprechend der zum 01.01.2013 erfolgten Erhöhung des Grundgehalts. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Dynamisierung der Zulage entsprechend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen, zu denen die zum 01.01.2013 erfolgte Erhöhung nicht zählt.
55Rechtliche Grundlage des dem Kläger unterbreiteten Angebots des Rektors der Beklagten zu 2) vom 23.04.2012 waren § 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, § 12 LBesG NRW in der damals geltenden Fassung vom 20.12.2007 und § 3 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung NRW. Dabei begründet § 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit der Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen. Eine Regelung zur Teilnahme der Leistungsbezüge an Besoldungserhöhungen enthält § 12 LBesG NRW in der damals geltenden Fassung vom 20.12.2007. Dort heißt es in Absatz 1:
56Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. [...]
57Weiter konkretisiert werden die Modalitäten der Vergabe eines Bleibe-Leistungsbezugs durch § 3 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung:
58(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung außerhalb der Hochschule zu verhindern. Neben den nach § 12 Abs. 1 LBesG zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
59(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans.
60Nach den für die Vergabe von Leistungsbezügen geltenden rechtlichen Vorschriften ist also lediglich eine Teilnahme der Bleibe-Leistungszulage an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen vorgesehen. Damit sind – wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt – die i.d.R. jährlich stattfindenden Erhöhungen der Besoldung entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung gemeint (vgl. § 14 Abs. 1 BBesG, § 14 ÜBesG NRW). Um eine solche „regelmäßige“ Anpassung der Besoldung an geänderte wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse handelte es sich bei der durch § 1 Erhöhungsgesetz begründeten, sehr deutlichen Erhöhung der Grundgehälter der Hochschulprofessor_innen (in der Besoldungsgruppe W 2 um 690 Euro und damit 15,85% und in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 Euro und damit 5,68%) aber gerade nicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Erhöhung vielmehr – in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 – zur Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentation. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die nächste „regelmäßige“ Besoldungsanpassung (rückwirkend) bereits zum 01.05.2013 erfolgte.
61Ein Anspruch auf Erhöhung der Zulage ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Bleibe-Angebot des Rektors vom 23.04.2012. Es kann offen bleiben, ob eine derartige Zusicherung des Inhalts, dass die Zulage nicht nur an den regelmäßigen, sondern an sämtlichen Besoldungserhöhungen teilnimmt, mit den genannten rechtlichen Grundlagen des Leistungsbezugs vereinbar wäre. Jedenfalls lässt sie sich dem Bleibe-Leistungsangebot auch bei einer am Empfängerhorizont des Klägers orientierten Auslegung anhand aller erkennbaren Umstände nicht entnehmen.
62Zwar enthält der Wortlaut des dem Leistungsbezug des Klägers zugrunde liegenden Angebots keinerlei Einschränkung und erfasst jegliche künftige Besoldungserhöhungen („Das Grundgehalt [Ziffer 1] und der Bleibe-Leistungsbezug nach den Ziffern 2 bis 4 nehmen an künftigen Besoldungserhöhungen teil [Dynamisierung].“). Allerdings nimmt das Bleibe-Angebot des Rektors ausdrücklich auf die oben bereits zitierten Vorschriften des Besoldungsrechts Bezug („Bleibe-Leistungsbezug gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. § 12 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz NRW und § 3 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung NRW dynamisiert“), weshalb der Kläger erkennen konnte, dass sich der Rektor nur im Rahmen dieser Normen binden wollte. Angesichts der Klarheit der zugrunde liegenden und ausdrücklich in Bezug genommenen Regelungen hätte es einer deutlichen und ausdrücklichen Formulierung im Angebot bedurft, um einen Anspruch auf Teilnahme der Zulagen an jeglichen Besoldungsveränderungen zu begründen. Allein das Fehlen des Wortes „regelmäßig“ reicht dafür nicht aus, zumal die nochmalige ausdrückliche entsprechende Begrenzung aus damaliger Sicht des Rektors sich als bloße Förmelei dargestellt haben dürfte, weil es bis dahin wohl keine „unregelmäßige“ Besoldungserhöhung gegeben hatte und deshalb die Notwendigkeit des Zusatzes nicht unmittelbar auf der Hand lag.
63b) Das LBV hat außerdem die Anrechnung der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Erhöhung des Grundgehalts von 300,- Euro auf die dem Kläger zustehenden Leistungszulagen gem. § 2 Erhöhungsgesetz – der inzwischen durch Art. 25 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) zum 01.07.2016 aufgehoben wurde - korrekt vorgenommen. Nach dieser Vorschrift wird der Erhöhungsbetrag auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und auf besondere Leistungsbezüge angerechnet, soweit diese zum 01.01.2013 als monatlich laufender Bezug zustanden. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45% der Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Dementsprechend hat das LBV die Erhöhung vorliegend in vollem Umfang auf die unbefristete Bleibeleistungszulage angerechnet, weil 45% der Zulage, die im Jahr 2013 2.300,- Euro betrug, den maximal anrechenbaren Erhöhungsbetrag von 300,- Euro übersteigen. Die Erhöhung des Grundgehalts wirkte sich damit – gemessen am Bruttogehalt – nicht aus.
642. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz mit dem Grundgesetz.
65a) Die Konsumtionsregelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
66aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zählt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
67Vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 117, 330 (351); 119, 247 (269); 130, 263 (292).
68Die vorgenommene Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die vorhandenen Leistungsbezüge verstößt schon deshalb nicht gegen das Alimentationsprinzip, weil die Leistungsbezüge kein Bestandteil der Alimentation sind, sondern individuelle Bezüge eigener Art. Leistungsbezüge haben nur dann alimentativen Charakter, wenn sie für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat.
69BVerfGE 130, 263 (300 f.).
70Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat die Struktur der Leistungsbezüge nach §§ 33 ff. BBesG bzw. nunmehr §§ 33 ff. ÜBesG NRW und §§ 2 ff. Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) im Rahmen der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 01.01.2013 unangetastet gelassen. Sie entspricht daher nach wie vor im Wesentlichen der bis zum 31.12.2012 in Hessen geltenden Rechtslage. Die Leistungsbezüge für Professoren nach dem im Jahr 2012 geltenden hessischen Recht wiesen einen lediglich additiven, aber keinen alimentativen Charakter auf, weil sie gerade nicht für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt waren. Insbesondere bestand (und besteht) nach der gesetzlichen Konzeption kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern lediglich ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird.
71BVerfGE 130, 263 (308 f.).
72Letztlich genügten die Leistungsbezüge damit nicht dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung, welches zum allgemeinen Alimentationsgrundsatz gehört.
73Vgl. BVerfGE 130, 263 (315, a.M. Lübbe-Wolff).
74Für die Leistungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht kann nach dem oben Gesagten nichts anderes gelten. Gegen die Einstufung dieser Bezügebestandteile als Alimentation spricht auch die (rechtsfehlerhafte) Einschätzung des Gesetzgebers bei der grundlegenden Reform der Professorenbesoldung im Jahr 2002, die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.
75BT-Drucks. 14/6852, S. 25.
76Die Leistungsbezüge waren mithin weder vom Gesetzgeber als Alimentationsbestandteile konzipiert, noch erfüllten sie die für die Zuerkennung eines alimentativen Charakters erforderlichen objektiven Kriterien. Der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung sollte und soll nach wie vor allein durch die Gewährung des Grundgehalts erfüllt werden. Die Leistungsbezüge erfüllen mithin nicht die der Alimentation zu Grunde liegende Funktion der Gewährung eines angemessenen Lebensstandards, sondern honorieren – darüber hinausgehend – die über die geschuldeten Dienstpflichten hinausgehenden Tätigkeiten oder besondere Verdienste eines Professors oder einer Professorin.
77Wenn den Leistungsbezügen nach dem Gesagten kein alimentativer Charakter innewohnt, kann ihre Anrechnung aber auch denknotwendig nicht am Alimentationsprinzip zu messen sein. Wenn insofern der Umstand als ausreichend erachtet wird, dass die Zulagen Teil der Besoldung seien, bleibt unberücksichtigt, dass Besoldung und Alimentation keine deckungsgleichen Begriffe sind. Die Alimentation ist amtsbezogen, d.h. sie wird vom Gesetzgeber nicht für den einzelnen Beamten nach dessen individuellen Bedürfnissen, sondern nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Daher sind alle Beamt_innen, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe zu besolden. Soweit Unterschiede im Funktionsamt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamt_innen geltende Besoldung gebieten, kann der Dienstherr dem durch Gewährung zusätzlicher Funktionszulagen wie etwa einer Erschwerniszulage Rechnung tragen.
78BVerwGE 132, 299 (305).
79Dies führt indes nicht dazu, dass Erschwerniszulagen – oder wie vorliegend Leistungsbezüge – Bestandteil der Alimentation würden.
80Ebenfalls gegen eine Einbeziehung der Leistungsbezüge in den Schutzbereich des Alimentationsprinzips VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 29; Sachs, NWVBl. 2013, 309 (311); Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 (74); a.A. OVG Koblenz, Urteile vom 15.12.2015 - 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 31 und vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 03.02.2015 – W 1 K 14.211 –, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 34; Wolff, WissR 46 (2013), 126 (142); offen lassend: VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 109, 121.
81bb) Die Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es einen hergebrachten Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts gibt, wonach die Rechtsstellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren durch Sonderzusagen in Form von Berufungsvereinbarungen und Bleibevereinbarungen bestimmt wird, die die vielfältigen Besonderheiten der Besoldung und des Amtes regeln. Auch wenn man einen solchen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts der Hochschullehrer anerkennt, sind die Berufungsvereinbarungen – und damit auch die Bleibeleistungsbezüge nach dem ÜBesG NRW – nicht schlechthin jeder gesetzlichen Veränderung entzogen, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschulen erfolgt. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Geschützt werden aber, im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV, nicht die „wohlerworbenen Rechte“ der Beamt_innen, sondern nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 5 GG lässt zudem einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen. Jedoch muss der Gesetzgeber derartige Vereinbarungen bzw. Zusagen in der Weise respektieren, dass die rechtliche Bindung nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Das Gesetz darf sich nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrer_innen hinwegsetzen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können.
82Siehe BVerfGE 43, 242 (277 ff.). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 u.a. -, juris, Rn. 96 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2009 – 6 B 9/09 –, juris, Rn. 6.
83Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
84Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber seine rechtliche Bindung an die bisher vergebenen Leistungsbezüge nicht bereits dem Grunde nach ablehnt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anrechnungsvorschrift nur dann einen Anwendungsbereich hat, wenn von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung ausgegangen wird. Wird schon die Zahlungsverpflichtung an sich in Abrede gestellt oder aufgehoben, bedarf es keiner Anrechnungsregelung.
85So auch VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 115.
86Im Übrigen wird die Anerkennung der rechtlichen Bindung an die Leistungsbezüge auch dadurch deutlich, dass diese den Begünstigten mindestens in Höhe von 55% – und damit überhälftig – erhalten bleiben.
87Der Gesetzgeber kann sich ferner auf sachliche Gründe für die Anrechnungsregelung berufen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich. Der Landesgesetzgeber stand nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung in Hessen, die derjenigen in Nordrhein-Westfalen vergleichbar war, vor der Aufgabe, die Besoldung der Hochschullehrer_innen in einer verfassungskonformen Weise neu auszugestalten. Er entschied sich dabei für die Variante, die Grundstruktur des zweigliedrigen Besoldungssystems – bestehend aus einem festen Grundgehalt und der Höhe nach variablen, nicht alimentativen Leistungsbezügen – beizubehalten. Diese Grundentscheidung war von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt,
88siehe BVerfGE 130, 263 (311).
89Entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben erfolgte zur Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation eine deutliche Erhöhung des Grundgehalts. Zugleich stand der Gesetzgeber nunmehr vor dem Problem, dass die bereits vergebenen Leistungsbezüge noch auf der Grundlage eines deutlich niedrigeren Grundgehalts berechnet und vergeben worden und damit zwangsläufig höher ausgefallen waren, als sie bei dem späteren Niveau des Grundgehalts ausgefallen wären.
90VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 52; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 117; vgl. ferner LAG Hamm, Urteil vom 14.10.2015 – 5 Sa 199/15 –, juris, Rn. 50.
91Dies verdeutlicht in besonderer Weise die Bleibeleistungszulage des Klägers, in der eine Vergleichsberechnung zu den von der Universität Zürich zu erwartenden Bezügen angestellt wurde und dabei insbesondere das Bruttojahresgehalt ins Verhältnis gesetzt wurde. Geht man davon aus, dass es Ziel dieser Vergleichsbetrachtung war, dem Kläger einen gewissen Prozentsatz der Bezüge der Konkurrenzuniversität anzubieten, so erreicht er nunmehr trotz der Anrechnungsregelung denselben Anteil der Bezüge der Konkurrenzuniversität. Wäre sein Grundgehalt ohne Konsumtionsregelung erhöht worden, so erhielte er hingegen einen prozentmäßig höheren Anteil. Der Zusammenhang der Höhe des Grundgehalts und der Leistungsbezüge wird dabei besonders deutlich.
92Hinzu kommt, dass die früheren, vor dem 01.01.2013 vergebenen, vergleichsweise hohen Leistungsbezüge quasi durch die Unteralimentierung aller Professor_innen finanziert wurden. Ohne die Anrechnungsregelung kämen die Bezieher der (vergleichsweise zu hohen) Leistungszulagen nunmehr auch in den Genuss der vollen Grundgehaltserhöhung und profitierten damit doppelt. Dies widerspräche auch dem der Professorenbesoldung noch immer zugrunde liegenden Leistungsprinzip, weil die neu berufenen Hochschullehrer_innen bei gleicher Leistung schon wegen des erhöhten Grundgehalts faktisch nicht die Chance auf die Gewährung gleich hoher Leistungsbezüge haben. Hinzu kommt, dass der finanzielle Spielraum für die Vergabe neuer Zulagen bei Beibehaltung der Altzulagen in voller Höhe angesichts der gleich bleibenden Finanzlage noch weiter eingeengt worden wäre.
93Vgl. auch LT-Drucks. 16/1625, S. 73; vgl. ferner Sachs, NWVBl 2013, 309 (314).
94Dies verdeutlicht, dass die Neuregelung nicht pauschal dem Ziel der Haushaltsentlastung, sondern der Neuregelung der als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation unter Berücksichtigung der beschriebenen Gegebenheiten dient. Es ist dabei zulässig, die Umstrukturierung innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst vorzunehmen.
95Siehe Schübel-Pfister, in: Becker/Lange, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 3, 2014, S. 269 (281) m.w.N.
96Der Umstand, dass in Einzelfällen die Leistungsbezüge auch unter der neuen Rechtslage das Niveau vor dem 01.01.2013 erreichen oder sogar übersteigen können, steht der Verfassungskonformität der Anrechnungsregelung nicht entgegen, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch das Recht zur typisierenden und pauschalierenden Betrachtung hat. Jedenfalls entsprechen derartige Effekte nicht der gesetzgeberischen Intention und sind angesichts der nicht beliebig vermehrbaren Haushaltsmittel auch nicht flächendeckend zu erwarten.
97So auch VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 119.
98Diese beschriebene gesetzgeberische Intention ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht es bei früherer Gelegenheit als unverhältnismäßig bezeichnet hat, bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrer_innen, namentlich mit solchen, die aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, zu brechen und die damit freiwerdenden Mittel für den Abschluss neuer Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrer_innen zu nutzen,
99siehe BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 7 C 128/80 –, juris, Rn. 14.
100Ein derartiger Zweck liegt der Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz nicht zu Grunde. Wie dargelegt verfolgt das Gesetz vielmehr das Ziel, eine leistungsgerechte Mittelverteilung insgesamt sicherzustellen und dabei das Leistungsprinzip auch im Verhältnis der vorhandenen und der neu hinzutretende Hochschullehrer_innen effektiv zu verwirklichen.
101Vgl. zu einer ähnlichen Gesetzesintention BVerwG, Beschluss vom 17.08.2009 – 6 B 9/09 –, juris, Rn. 7.
102b) Die Anrechnungsregel des § 2 Erhöhungsgesetz verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil ein unterstellter Eingriff in den Schutzbereich jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.
103Die Eigentumsgarantie dürfte vorliegend anwendbar sein, obwohl Art. 14 GG für Besoldungsansprüche von Beamten grundsätzlich durch Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt wird,
104siehe etwa BVerfGE 67, 1 (14).
105Da Art. 33 Abs. 5 GG für die hier in Streit stehenden Leistungsbezüge aber mangels alimentativen Charakters nicht eingreift, kann auf die Eigentumsgarantie zurückgegriffen werden.
106So für besonders vereinbarte Emeritenbezüge BVerfGE 35, 23, (31); für die Anwendbarkeit auch Sachs, NWVBl 2013, 309 (311).
107Es ist aber bereits fraglich, ob die Zulagen dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfallen. Bei den von der Konsumtionsregelung betroffenen Leistungsbezügen handelt es sich um subjektiv-öffentliche Rechte. Diese unterstehen dem Schutzbereich des Art. 14 GG nur dann, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der eines Eigentümers entspricht. Subjektiv-öffentliche Rechte sind jedenfalls dann eigentumsähnlich verfestigt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen,
108so für sozialrechtliche Ansprüche BVerfGE 128, 90 (101) m.w.N.
109Die streitgegenständlichen Leistungsbezüge dürften zwar dem Kläger privatnützig zugeordnet sein und auch auf eigener Leistung beruhen. Erhebliche Bedenken bestehen aber im Hinblick auf die notwendige Existenzsicherungsfunktion der Leistungsbezüge. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug dieser Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist.
110Vgl. BVerfGE 69, 272 (303 f.) m.w.N.
111Den Leistungsbezügen wohnt – wie dargelegt – kein alimentativer Charakter inne. Nach der Gesetzeskonzeption erfolgt die Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts bereits durch die Zahlung des Grundgehalts.
112Es kann aber letztlich dahinstehen, ob es im Hinblick auf die Leistungsbezüge deshalb bereits an der Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 14 GG fehlt, weil ein – unterstellter – Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Verrechnung (und damit Kürzung) der Leistungsbezüge nach § 2 Erhöhungsgesetz stellte dann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Eine Enteignung scheidet bereits deshalb aus, weil vorliegend möglicherweise zwar eine konkrete Rechtsposition entzogen wird, dies aber nicht den Zweck der hoheitlichen Güterbeschaffung zur Erfüllung eines öffentlichen Aufgaben dienenden Vorhabens erfüllen soll.
113Vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Enteignung etwa BVerfGE 104, 1 (10). Für eine Einordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung auch VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 123; Sachs, NWVBl 2013, 309 (312).
114Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen einen (legitimen) Gemeinwohlzweck verfolgen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen.
115Siehe etwa BVerfGE 100, 1 (38); 112, 368 (397).
116Wie bereits erörtert, dient die Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz dem legitimen Ziel der verfassungsgemäßen Fortführung der aus Grundgehalt und leistungsabhängigen Zulagen bestehenden Besoldungsstruktur der Hochschullehrer_innen mit (nunmehr) amtsangemessenem Grundgehalt und der Möglichkeit der Neugewährung von Zulagen, die auch im Verhältnis zu den Altzulagen angemessen und leistungsgerecht sind.
117Die Regelung ist auch verhältnismäßig. Es ist kein gleich wirksames, milderes Mittel zur Erreichung des Ziels ersichtlich. Insbesondere träfe die vollständige Streichung der Zulagen (und Neuvergabe für alle Professor_innen) die Begünstigten von Altzulagen noch härter. Auch fehlt die Erforderlichkeit der Regelung nicht deshalb, weil es möglich wäre, durch die Umverteilung anderweitiger Haushaltsmittel die neu zu gewährenden Zulagen in vergleichbarer Höhe wie die Bestandszulagen auszuschütten. Diese stets denkbare Alternative, Belastungen bestimmter Gruppen durch Finanzierung über den öffentlichen Haushalt zu vermeiden, kann im Rahmen der Erforderlichkeit keine Rolle spielen.
118Vgl. BVerfGE 30, 292 (319); 81, 156 (193), 85, 226 (237); 123, 186 (243).
119Allein der Umstand, dass die für die Besoldung der W 2- und W 3-Professoren aufgewendeten Haushaltsmittel nicht beliebig vermehrt werden, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsregelung. Dies gilt um so mehr, als dass der Landesgesetzgeber auch bei der gewählten Neuregelung bereits mit (sofortigen) Mehrkosten in Höhe von etwa 18 Mio. Euro jährlich rechnet.
120LT-Drucks. 16/1625, S. 3.
121Die Konsumtion vorhandener Leistungsbezüge ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass den Betroffenen in jedem Fall mehr als die Hälfte der gewährten Zulagen, nämlich mindestens 55%, verbleibt. Was die Gesamthöhe der Besoldung betrifft, so steht wegen der gleichzeitigen Erhöhung des Grundbetrages niemand schlechter als vorher – im schlechtesten Fall (wenn die anrechenbaren Zulagen 666,66 Euro oder mehr betragen) erhalten die Hochschullehrer_innen der Besoldungsgruppe W 3 seit Inkrafttreten des Erhöhungsgesetzes die gleichen Bezüge wie zuvor. Sind die anrechenbaren Zulagen niedriger, erhöht sich der Gesamtbezug. Dies verdeutlicht außerdem, dass die besoldungsmäßig am besten situierten Professor_innen vergleichsweise am stärksten betroffen sind, wobei sich diese Betroffenheit darin erschöpft, von der gewährten Besoldungserhöhung – im Falle befristeter Zulagen zumindest zunächst – wirtschaftlich nicht zu profitieren. Dies ist aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
122c) Die Konsumtion vorhandener Leistungsbezüge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
123Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, sofern nicht ein sachlicher Grund für die Differenzierung besteht.
124Vgl. z.B. BVerfGE 126, 400 (416); 132, 372 (388).
125aa) Es besteht zunächst keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der am 31.12.2012 bereits berufenen Hochschullehrer_innen. Die Ungleichbehandlung zwischen den Professor_innen ohne Leistungszulagen (die von der Konsumtion nicht betroffen sind) und den Professor_innen mit Leistungszulagen wird durch die bereits dargelegten sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die Hochschullehrer_innen ohne zusätzliche Bezüge sind denknotwendig auch nicht in den Genuss vergleichsweise zu hoher Zulagen gekommen, weshalb sie nunmehr auch nicht an einer Abschmelzung beteiligt werden können. Es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems.
126VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 42.
127Innerhalb der Gruppe der Professor_innen mit anrechenbaren Leistungszulagen liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Die Zulagen werden sämtlichst zu 45% konsumiert, wobei die absolute Höchstgrenze der Anrechnung gezwungenermaßen beim jeweiligen Erhöhungsbetrag des Grundgehalts liegt (weshalb die prozentuale Anrechnung bei hohen Zulagen abnimmt). Dies ist aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die durch die Zulagen bewirkten, leistungsabhängigen Besoldungsdifferenzen durch die Konsumtion zwar in gewisser Weise „geglättet“, aber keineswegs vollständig nivelliert werden, da jeder Bezieher von Zulagen diese mindestens in Höhe von 55% weiterhin ausgezahlt bekommt. Die von den Betroffenen erbrachte und durch die Zulage honorierte Leistung wird also nicht nachträglich entwertet, sondern nur differenziert bewertet.
128bb) Es liegt daneben kein Gleichheitsverstoß darin, dass gem. § 2 Erhöhungsgesetz lediglich Berufungs- und Bleibeleistungszulagen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ÜBesG NRW) sowie Zulagen für besondere Leistungen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ÜBesG NRW) von der Konsumtionsregelung erfasst werden, nicht hingegen Funktionszulagen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÜBesG NRW) sowie Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 ÜBesG NRW). Diese Differenzierung hat ihren Grund nach der Gesetzesbegründung darin, dass die betroffenen Leistungsbezüge – wie das erhöhte Grundgehalt – (jedenfalls potentiell) auf Dauer angelegt sind,
129LT-Drucks. 16/1625, S. 73.
130Die Funktionszulagen sind demgegenüber zeitlich an die Wahrnehmung einer Funktion oder besonderen Aufgabe im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung geknüpft und enden mit der Aufgabe des Amtes. Wären sie in die Anrechnungsregelung einbezogen worden, wäre es dazu gekommen, dass verschiedene Hochschullehrer_innen, die zur gleichen Zeit die beschriebenen Funktionen wahrgenommen hätten, in Abhängigkeit des – mehr oder weniger dem Zufall geschuldeten – Zeitpunkts ihrer Wahl bzw. der Übernahme des Amtes eine volle Zulage oder eine ggf. teilweise abgeschmolzene Zulage erhalten hätten. Dies wäre aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsaspekten problematisch gewesen. Es hätte auch dazu führen können, dass Funktionsträger ihr Amt niederlegen und sich sodann neu wählen bzw. berufen lassen, um in den Genuss der vollen Zulage zu gelangen. Hinzu kommt, dass zeitgleich mit der Einführung des § 2 Erhöhungsgesetz die Höhe der Funktionszulagen verringert wurde (Artikel 10 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes – Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung).
131Auch die Forschungs- und Lehrzulagen sind nicht auf Dauer angelegt, sondern an den Zeitraum des Drittmittelflusses geknüpft. Hier besteht außerdem die Besonderheit, dass eine Verknappung der für die neu berufenen Professoren zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu befürchten ist, weil die Forschungs- und Lehrzulagen aus den Drittmitteln finanziert werden. Aus diesem Grund fehlt auch der Zusammenhang der Höhe des Grundgehalts mit der Höhe dieser Zulagen.
132cc) Es liegt ferner kein Gleichheitsverstoß in zeitlicher Hinsicht vor. Zwar werden die Leistungsbezüge, die nach dem 01.01.2013 zugesprochen wurden, von der Konsumtionsregelung nicht erfasst. Dies findet – soweit die Sachverhalte überhaupt als wesentlich gleich zu bewerten sind – seine sachliche Rechtfertigung in dem bereits dargelegten Umstand, dass aufgrund der Erhöhung der Grundgehälter die nach dem 01.01.2013 vergebenen Leistungsbezüge durchschnittlich geringer ausfallen werden als die Zulagen, über deren Gewährung vor dem Stichtag entschieden wurde. Auch soll sichergestellt werden, dass nach der Grundgehaltserhöhung noch ausreichend Mittel für neu berufene Professor_innen zur Verfügung stehen. Die Wahl des Stichtags zum 01.01.2013 ergibt sich aus der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Erhöhung des Grundgehalts, die wiederum aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 folgt, wonach die Besoldung der (hessischen) Hochschullehrer_innen bis spätestens zu diesem Zeitpunkt neu zu regeln war. Wenngleich das Urteil unmittelbar nur für Hessen Geltung beanspruchte, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen daran orientiert. Auch ist zu berücksichtigen, dass zwar die Erhöhung der Grundgehälter erst im Juni 2013 rückwirkend zum Januar des Jahres in Kraft trat, ein entsprechender Gesetzentwurf aber bereits im Dezember 2012 vorlag, sodass die Höhe der zwischen Januar und Juni 2013 vergebenen Leistungszulagen bereits entsprechend niedriger ausgefallen sein dürfte. Im Übrigen steht es auch den Bestandsprofessor_innen frei, nach dem 01.01.2013 – etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen – Einfluss auf Art und Höhe ihrer Zulagen zu nehmen.
133Für die Zulässigkeit der Differenzierung nach dem Stichtag der Vergabe der Leistungszulagen auch OVG Koblenz, Urteile vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 40 und vom 15.12.2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 44; VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 42 f.; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 127; VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 79.
134d) Die Konsumtionsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz ist im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass es dem Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch frei gestanden hätte, zur Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes etwa zur alten C-Besoldung zurückzukehren (im Rahmen derer Zulagen nur in deutlich beschränkterem Umfang vergeben worden waren),
135BVerfGE 130, 263 (311),
136dürfte es ihm aus Gründen der Systemgerechtigkeit – jedenfalls bei Beibehaltung der Grundstruktur der Besoldung der Hochschullehrer_innen aus Grundgehalt und Leistungszulagen – verwehrt sein, die nach altem Recht bestehenden Unterschiede, die durch Leistung erworben wurden, vollständig zunichte zu machen,
137vgl. BVerfGE 64, 367 (385) in Bezug auf erworbene statusrechtliche Unterschiede; daran anknüpfend auch VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 76; vgl. ferner VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 128.
138Dies ist indes vorliegend nicht der Fall, da den Bestandprofessor_innen mindestens 55% ihrer Leistungszulagen verbleiben. Durch diese Ausgestaltung der Anrechnungsregelung ist zugleich sichergestellt, dass die „Rangfolge“ zwischen den (am 31.12.2012 im Dienst befindlichen) Amtsinhaber_innen gewahrt bleibt und sich nur die Abstände geringfügig verschieben. Dies gilt auch im Vergleich zu den neu berufenen Hochschullehrer_innen, denen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen bei gleicher Leistung seit dem 01.01.2013 durchschnittlich niedrigere Zulagen zugesprochen werden. Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Leistungsprinzip eine Absenkung der Altzulagen angesichts der Erhöhung des Grundgehalts sogar gebietet, weil anderenfalls – aufgrund der zu erwartenden Absenkung der durchschnittlichen Höhe der vergebenen Zulagen – eine Leistungsgerechtigkeit zwischen Alt- und Neuprofessor_innen zwangsläufig verfehlt würde. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Recht eine absolute Leistungsgerechtigkeit – die faktisch einen bezifferbaren leistungsbezogenen Wert wissenschaftlicher und lehrender Tätigkeiten voraussetzen würde – schon deshalb nicht geherrscht haben dürfte, weil die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungszulage und deren Höhe neben den eigentlichen Leistungsgesichtspunkten von Faktoren abhängt, die sich dem Einfluss des Einzelnen entziehen, wie etwa das noch vorhandene verfügbare Budget, die Attraktivität der Hochschule für andere leistungsstarke Professor_innen u.ä. Es ist auch aus diesem Grund weder geboten noch erforderlich, einen (absoluten) Bestandsschutz für die Höhe der zu einem gewissen Zeitpunkt bestehenden Unterschiede in der Besoldung aufgrund einmal gewährter Leistungszulagen zu statuieren; die Funktion der Zulage, besondere Leistungen des einen Beamten im Vergleich zum Durchschnittsbeamten deutlich werden zu lassen, bleibt auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe etwas reduziert werden.
139Wolff, WissR 46 (2013), 126 (147).
140Insgesamt ist daher die Konsumtionsregelung, nach der über die Hälfte der bereits zugesprochenen Leistungsbezüge verbleibt, der Höhe nach nicht zu beanstanden.
141Vgl. zur den angenommenen Grenzen einer Verrechnung Sachs, NWVBl. 2013, 309 (313); Wolff, WissR 46 (2013), 126 (148); Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 (402).
142e) Es liegt schließlich kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzliche unzulässige, echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; eine regelmäßig zulässige, unechte Rückwirkung ist demgegenüber gekennzeichnet durch die Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen,
143BVerfGE 11, 139 (145 f.), st.Rspr.
144aa) Soweit die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die Leistungszulagen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 erfolgte, handelt es sich um eine echte Rückwirkung, weil das Gesetz erst Ende Mai 2013 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft trat (§ 4 Erhöhungsgesetz) und die Besoldung monatlich ausgezahlt wird. Diese echte Rückwirkung ist vorliegend ausnahmsweise zulässig.
145Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird.
146Siehe etwa BVerfGE 135, 1 (21 ff.) m.zahlr.w.N.
147Vorliegend ist die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, weil der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen musste und darüber hinaus durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein erheblicher Schaden verursacht wurde.
148So auch VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 68 f.
149Bereits im Februar 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die hessische Regelung zur Besoldung der Hochschullehrer_innen verfassungswidrig war und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 01.01.2013 den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Daraufhin wurde auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber aktiv und plante – so wie zahlreiche weitere Länder – eine Reform der betroffenen Regelungen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Erhöhung des Grundgehalts sowie zur (Teil-)Konsumtion der Leistungsbezüge datiert bereits vom 04.12.2012 und enthielt eine – wenn auch inhaltlich noch abweichende – Anrechnungsregelung. In Hessen und Bayern traten vergleichbare Konsumtionsregelungen bereits zum 01.01.2013 in Kraft. Mit dem Erlass einer – wenngleich inhaltlich noch nicht genau bekannten – Anrechnungsregelung war also bereits vor dem 01.01.2013 zu rechnen.
150Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein Schaden eingetreten. Wenngleich die Zulagen des Klägers rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination mit der Erhöhung des Grundgehalts, sodass letztlich kein von der rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Das Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge, auf Grundlage derer bereits Dispositionen getätigt wurden, wurde mithin nicht enttäuscht.
151bb) Soweit sich die Anrechnungsregelung auf den Zeitraum ab Juni 2013 bezieht, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, die nach dem Gesagten bereits im Wege des Erst-recht-Schlusses ebenfalls als zulässig einzustufen ist. Darüber hinaus stellen das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens auch ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss.
152Siehe VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 72.
1533. Es besteht ferner kein Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Zulagen ab Juli 2016. An der vorgenommenen Anrechnung durch § 2 Erhöhungsgesetz ändert sich durch die Aufhebung des Erhöhungsgesetzes zum 01.07.2016 durch Art. 25 DRModG NRW nichts, weil es sich nicht um eine rückwirkende Aufhebung handelt. Der Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift bezog sich von vornherein nur punktuell auf die zum Stichtag 01.01.2013 zustehenden Zulagen. Die Verrechnung der zugleich vorgenommenen Erhöhung des Grundgehalts erschöpfte sich daher in einem einmaligen Vorgang – wenngleich die Auswirkungen der Anrechnung durch die monatliche Auszahlung der Bezüge in die Zukunft fortwirken. Des Erhöhungsgesetzes bedurfte es deshalb nicht mehr, nachdem die Verrechnung einmal erfolgt war.
154III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des eingestellten Teils des Verfahrens auf § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO.
155Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, - 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie - 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- 1.
dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden, - 2.
der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, - 3.
die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie - 3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.
- 1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, - 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie - 3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.
(5) (weggefallen)
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
des Grundgehalts, - 2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, - 3.
der Amtszulagen und - 4.
der Anwärtergrundbeträge
(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und - 2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent
(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
- 1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro, - 2.
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro, - 3.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro, - 4.
für Anwärter 200 Euro.
- 1.
das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und - 2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
(5) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.