Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 2 Dienstherrnfähigkeit
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 2 Dienstherrnfähigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesg
(1) Die sich nach § 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich na
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die Ziff. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. August 2016 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG vorliegen.
published on 19/07/2017 00:00
Tenor
Der Antrag, Herrn ... vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Herr H. wurde als Beamtenbeisitzer der 3. Qualifikationsebene, Verwaltungszweig Polizei, bei der Kammer für
published on 07/04/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
published on 27/04/2017 00:00
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für unzuständig.
II. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger erhob am … Mai
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.