Verwaltungsgericht Münster Urteil, 28. Dez. 2015 - 5 K 2215/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde mit Urkunde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in die Besoldungsgruppe C 3 an der X. X1. -V. N. (X2. ) eingewiesen. Mit Schreiben der Rektorin der X2. vom 3. Januar 2007 wurde er in den Dienst der X2. übernommen. Bis einschließlich August 2013 wurden ihm neben dem Grundgehalt - mittlerweile aus der Besoldungsgruppe W 2 - ein Leistungsbezug nach § 3 Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung NRW (HLV NRW) in Höhe von 2.219,99 Euro und ein besonderer Leistungszuschlag nach § 4 HLV NRW in Höhe von 400,00 Euro gewährt. Auf der Grundlage von Art. 4 § 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 erhält der Kläger seit September 2013 ein erhöhtes Grundgehalt unter gleichzeitiger Kürzung des Leistungsbezugs nach § 3 HLV NRW um den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts (690,00 Euro).
3Am 5. September 2013 legte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) Widerspruch mit dem Begehren ein, ihm beginnend mit Januar 2013 das erhöhte Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 wies das LBV NRW den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Festsetzung der Bezüge zum 1. Januar 2013 sei rechtmäßig. Es wies darauf hin, dass eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das LBV NRW, zu richten sei.
4Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Er ist der Ansicht, die Konsumtion sei rechtswidrig, und trägt u. a. vor, dass eine anderslautende Entscheidung seiner Dienstherrin, der X2. , nicht zu erwarten sei und deshalb das Prozessverfahren aus verfahrensökonomischen Gründen fortgeführt werden solle.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm beginnend mit September 2013 das erhöhte Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 auf der Grundalge des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land NRW vom 16. Mai 2013 ohne Anrechnung auf die ihm bislang gewährten Leistungsbezüge zu gewähren.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Ansicht, die Zuständigkeit des LBV NRW werde durch eine Analogie zu § 80 Abs. 5 LBG NRW bzw. eine faktische Aufgabenübertragung begründet. Nach der bis zum 31. März 2009 geltenden Rechtslage sei das LBV NRW aufgrund der Verweisung des damaligen § 95 Abs. 2 LBG NRW auf die damalige Regelung des § 96 Abs. 5 LBG NRW als Behörde für die Besoldung der Bediensteten der Hochschulen zuständig. Im Rahmen der technischen Novelle des LBG NRW seien die §§ 94 ff. LBG NRW zum neuen § 80 LBG NRW zusammengefasst worden. Dabei sei die Verweisung in § 95 Abs. 2 LBG NRW a. F. aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht mit übernommen worden. Aus verfahrensökonomischen Gründen könne davon ausgegangen werden, dass das LBV NRW aufgrund der Erlasslage und der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung zumindest konkludent bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids von der X2. mit der Wahrnehmung der Aufgaben in Besoldungsangelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3 HG NRW beauftragt worden sei. Einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids stehe entgegen, dass dieser nicht auf einem Verfahrensverstoß beruhen könne, weil auch die X2. im Widerspruchsverfahren keine andere Entscheidung als das LBV NRW hätte treffen können.
10Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. August 2015 darauf hingewiesen, dass das vom Kläger geltend gemachte Leistungsbegehren nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen, sondern gegen die X2. zu richten sein dürfte, da diese Dienstherrin des Klägers sei, und dass eine Klageänderung (§ 91 VwGO) durch Auswechseln des Beklagten nicht weiterführend sein dürfte, weil es in dem gegen die X2. gerichteten Verfahren an der hierfür notwendigen Durchführung eines Vorverfahrens fehle (§ 104 Abs. 1 LBG NRW).
11Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom LBV NRW vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der von der X2. vorgelegten Personalakte des Klägers Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die sinngemäß als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage, mit welcher der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer höheren Besoldung begehrt, ist unzulässig (I.), jedenfalls aber unbegründet (II.).
16I. Die Klage ist unzulässig.
171. Sie ist nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen, sondern gegen die X2. als Dienstherrin des Klägers zu richten. Der Kläger ist als Universitätsprofessor Beamter einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1, § 2 Nr. 2 BeamtStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HG steht das Personal im Dienst der jeweiligen Hochschule. Diese besitzt das Recht, Beamte zu haben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HG NRW).
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 55.
19Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 6. August 2015 hierauf hingewiesen; prozessuale Konsequenzen hat dieser nicht gezogen.
202. Die Klage wäre auch dann, wenn sie im Wege eines Beklagtenwechsels gegen die X2. gerichtet worden wäre, unzulässig gewesen, weil es dann an der gesetzlich vorgesehenen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens gefehlt hätte (a). Dessen Durchführung wäre vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen (b).
21a) Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens muss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen geprüft werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 18.
23Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens ist nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis (hier: Gewährung von Besoldung) erforderlich. Dies gilt auch für die Beamten der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Recht (§ 1, § 2 Nr. 2 BeamtStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), wozu der Kläger als beamteter Professor der X2. zählt. Eine Ausnahme nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG liegt nicht vor. Zwar ist gemäß § 33 Abs. 1 HG NRW, § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW für Klagen des beamteten Hochschulpersonals aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt aber gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW nicht für - hier in Rede stehende - Maßnahmen u. a. in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten.
24Ein solches Vorverfahren ist nicht erfolglos absolviert worden, da der Kläger mit Blick auf das gegenüber der X2. zu verfolgende Leistungsbegehren bislang keinen Widerspruch bei dieser oder bei der obersten Dienstbehörde eingelegt hat. Den Widerspruchsbescheid erlässt abweichend von § 73 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Fall gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde für den Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 33 Abs. 2 Satz 3, § 82 Abs. 1 HG NRW). Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen (§ 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Eine solche allgemeine Anordnung existiert in Bezug auf die Zuständigkeit des LBV NRW für Widerspruchsverfahren bei beamteten Hochschullehrern nicht; eine Delegation im Einzelfall ist ausgeschlossen.
25Vgl. Eck, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Band 2, Stand Januar 2014, § 54 Rn. 107.
26Eine abweichende gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die dem LBV NRW die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 zugewiesen hat, besteht nicht. Insbesondere ergibt sich im Umkehrschluss aus § 80 Abs. 5 Satz 3 LBG NRW, wonach die Stelle, die dienstherrnübergreifend die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen festsetzt (LBV NRW), auch den Widerspruchsbescheid erlässt, dass das LBV NRW für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Besoldungsangelegenheiten der aktiven Beamten der Hochschulen nicht zuständig ist. Eine analoge Anwendung der Norm ist schon in Anbetracht ihres eindeutigen, auf Versorgungsempfänger bezogenen Wortlauts ausgeschlossen. Andere formell-gesetzliche Regelungen, die die Zuständigkeit abweichend gestaltet haben, sind nicht ersichtlich.
27Nichts anderes ergibt sich aus dem auf der Grundlage des § 5 Abs. 9 HG NRW, § 4 Abs. 5 des Art. 7 HFG NRW erlassenen § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO). Hiernach obliegen die Berechnung und Zahlbarmachung u. a. der Besoldung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Dies beschränkt sich allerdings - wie bereits aus der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Art. 7 HFG NRW hervorgeht - auf die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstigen Personalaufwendungen und begründet keine Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
28Auch aus § 77 Abs. 3 Sätze 1 und 3 HG NRW, § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW ergibt sich nichts Abweichendes. Dass die X2. als Dienstherrin des Klägers die Aufgabe „Durchführung von Widerspruchsverfahren in Besoldungsangelegenheiten“ auf das LBV NRW im Zeitpunkt des hier ergangenen Widerspruchsbescheids in einem ordnungsgemäßen Verfahren wirksam bereits übertragen hatte, ist nicht ersichtlich. Der vom Beklagten angebotenen Übersendung einer Erklärung der X2. , das LBV NRW sei von ihr beauftragt worden, ist nicht weiter nachzugehen, weil - unabhängig von der Frage, ob konkludentes Handeln in Anbetracht der Vorgaben der §§ 14 ff. HG NRW überhaupt geeignet ist, eine Aufgabenübertragung zu begründen - nichts Dezidiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass das LBV NRW von der X2. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt über die Auszahlung der Besoldung hinaus auch mit der Durchführung von Widerspruchsverfahren beauftragt worden wäre.
29b) Die Durchführung des Vorverfahrens ist nicht entbehrlich. Hieran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger bislang - wie ausgeführt - überhaupt keinen Widerspruch bei der X2. oder der obersten Dienstbehörde eingelegt hat. Zwar dient auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und des § 54 Abs. 2 BeamtStG ergibt. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich der Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass der Beklagte zu erkennen gegeben hat, er habe sich seine Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann der Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass er auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt. Dadurch setzt er sich in Widerspruch zu seinen vorgerichtlichen Erklärungen, aus denen der Kläger zu Recht den Schluss zog, ein Widerspruchsverfahren sei sinnlos.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 35 ff.
31Diese Fallgruppen sind vorliegend bereits deswegen nicht einschlägig, weil die richtige Beklagte, die X2. , mangels erhobenen Widerspruchs weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren tätig geworden bzw. beteiligt gewesen ist noch sonst irgendeine Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hat.
323. Die Klage ist auch nicht insoweit zulässig, als hierin gegenüber dem Beklagten die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LBV NRW vom 6. Oktober 2014 begehrt wird. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO nicht statthaft. Der Erlass eines Widerspruchsbescheids nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme - hier: Auszahlung einer höheren Besoldung - nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 18.
34Selbst wenn der Leistungsklage in Fällen wie dem vorliegenden ein kassatorischer Charakter zugebilligt würde, bestünde für eine (isolierte) Aufhebung des Widerspruchsbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Widerspruchsbescheid mangels Verwaltungsaktcharakters nicht der Bestandskraft fähig ist und daher unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit dem Kläger bei künftigen sich auf dieses Rechtsverhältnis beziehenden Fragestellungen nicht entgegen gehalten werden kann.
35II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Besoldung zu.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Beklagten kommt nicht in Betracht, da der Kläger trotz Hinweises des Gerichts an seinem gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Klagebegehren festgehalten hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 – 26 K 476/07 – für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Es wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 festgestellt, dass Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9 vom Hundert und die Beklagte zu 91 vom Hundert.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Professorin (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst der beklagten Universität und begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 nicht dem Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation entsprochen haben.
3Die am 27. Mai 19 geborene Klägerin erwarb nach dem Studium der Psychologie an der Universität zu L. am 3. Juli 1990 den akademischen Grad einer Diplom-Psychologin. Am 12. Juli 1994 wurde ihr dort der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen. Am 28. Januar 2004 wurde ihr durch die Philosophische Fakultät der Universität zu L. die Lehrbefähigung für das Fachgebiet Psychologie erteilt. Am 18. Februar 2004 erhielt sie die „venia legendi“ für das Fach Psychologie. Am 1. Oktober 2004 wurde sie zur Oberassistentin (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
4Die Klägerin bewarb sich auf eine durch die Beklagte ausgeschriebene Professur für Biologische Psychologie. Im Berufungsgespräch am 14. Juli 2005 wies sie darauf hin, sie erleide mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe W 2 gegenüber ihrer bisherigen Besoldung nach Besoldungsgruppe C 2 einen monatlichen Verlust von etwa 500 Euro. Die Beklagte erklärte, dass Zulagen nach den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht gewährt würden. Die vom Rektorat festgelegten Ausnahmetatbestände (etwa für Leibniz-Preisträger sowie für Berufungen aus dem Ausland oder aus der freien Wirtschaft) seien – auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Lehrerfahrungen der Klägerin – nicht erfüllt. Die Klägerin nahm den Ruf mit Schreiben vom 6. September 2005 an. Sie wurde am 6. Oktober 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen.
5Die Klägerin legte mit Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 11. September 2006 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung ein und beantragte, sie in Besoldungsgruppe C 3 einzustufen und ab dem 6. Oktober 2005 entsprechend zu besolden. Sie stellte in diesem Zusammenhang erneut ihre bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre umfassend dar und zog die Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW (a.F.) in Zweifel. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie im Wesentlichen aus, die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 32 ff. BBesG und die zur Umsetzung ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 11 ff. LBesG NRW (a.F.) seien mit dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
6Das LBV leitete den Widerspruch der Klägerin an die Beklagte weiter, die diesen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007, zugestellt am 16. Januar 2007, als unbegründet zurückwies: Die Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe W 2 sei auf der Grundlage der §§ 32 ff. BBesG und §§ 11 ff. LBesG NRW (a.F.) ohne Ermessensspielraum zu verfügen und stehe nicht zur Disposition des Dienstherrn. Aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich kein konkreter Anspruch auf Dienstbezüge in einer bestimmten Höhe ableiten. Dem Dienstherrn sei bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach der einschlägigen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 5 LBesG NRW (a.F.), wonach Berufungs-Leistungsbezüge bei der erstmaligen Übertragung einer Professur in der Regel nicht zulässig seien, nur ein begrenzter Ermessensspielraum eingeräumt. Bei Erstberufungen – wie im vorliegenden Fall – könne nur in besonderen Ausnahmefällen ein Leistungsbezug in Betracht kommen. Allein die Verschlechterung gegenüber der Besoldung als Oberassistentin rechtfertige eine solche Ausnahme nicht, zumal diese Schlechterstellung zumindest in der Anfangsphase alle treffe, die erstmals in ein Professorenamt berufen würden.
7Die Klägerin hat am 7. Februar 2007 Klage erhoben. Ihre Bezüge verletzten das Alimentationsprinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
8Die Klägerin hat beantragt,
9festzustellen, dass sie nicht amtsangemessen besoldet ist.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Besoldung der Beamten werde gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt. Die Klägerin erhalte Besoldung nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts, soweit sie im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fortgelten, und des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts. Besoldung aus der fortgeltenden und fortgeschriebenen Besoldungsordnung C erhielten nur solche Professoren, die vor dem in § 77 Abs. 2 BBesG geregelten Stichtag im Amt befindlich gewesen seien. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Auf sie fänden vielmehr die Neuregelungen des Professorenbesoldungsreformgesetzes und damit die Besoldungsordnung W Anwendung. Die entsprechenden Regelungen in §§ 32 ff. BBesG seien, soweit sie für die Besoldung der Klägerin relevant seien, rechtmäßig, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Verstoß gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip liege nicht vor. Es werde zur Frage der Vereinbarkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit dem Alimentationsprinzip auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Juli 2008 (- Vf. 25-VII-05 -) Bezug genommen. Dessen Erwägungen seien auf die Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen nahtlos übertragbar, weil die amtsangemessene Alimentation in der Zeit bis zur Föderalismusreform Sache des Bundes gewesen sei und deshalb eine einheitliche Entwicklung genommen habe. Die seit der Föderalismusreform stattgefundenen landesrechtlichen Besoldungserhöhungen hätten bisher nicht zu einer erheblich unterschiedlichen Höhe der Besoldung der Beamten einschließlich der Professoren im Freistaat Bayern einerseits und im Land Nordrhein-Westfalen andererseits geführt.
13Die Klägerin hat gegen das am 18. Dezember 2009 zugestellte Urteil am 14. Januar 2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2010 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
14Im Erörterungstermin am 15. Juni 2011 hat die Beklagte erklärt, dass sie an der Entscheidung über die Ablehnung eines Leistungsbezuges zum Zeitpunkt der Ernennung unabhängig davon festhalte, ob § 12 LBesG NRW in der einschränkenden ursprünglichen Fassung bundesrechtskonform sei.
15Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor: Sie erhalte seit dem 1. November 2010 für die Dauer von drei Jahren eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 500 Euro unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb des Evaluierungszeitraums von drei Jahren die in der Zielvereinbarung festgehaltenen Leistungen erbringe. Die Leistungszulage nehme nicht an Besoldungsanpassungen teil. Sie werde in Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von 10 Jahren bezogen werde. Sollte sie die Zielvereinbarungen nicht erfüllen, werde sie auf das Grundgehalt nach W 2 zurückfallen. Vor diesem Hintergrund könne die Leistungszulage bei der Bewertung, ob die Besoldung dem Alimentationsgrundsatz entspreche, nicht berücksichtigt werden.
16Darüber hinaus vertieft sie ihr Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des Grundgehalts der W-Besoldung wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 insoweit mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt, als der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt habe. Die Besoldung nach Besoldungsgruppe W 2 sei hiernach „evident unzureichend“. Die Entscheidung sei zwar zum Besoldungsrecht des Landes Hessen ergangen. Die Feststellungen beanspruchten aber auch für das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Geltung. Das Bundesverfassungsgericht habe eine rückwirkende Behebung auch hinsichtlich etwaiger Kläger für erforderlich gehalten, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei. Deshalb sei für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten.
17Es sei aus ihrer Sicht zunächst eine verfassungskonforme Auslegung des § 12 LBesG NRW in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu prüfen. Diese Möglichkeit ergebe sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286).
18Sollte eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sein, so stehe einem Rückgriff auf den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhöhten Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 entgegen, dass Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterlägen und demzufolge Besoldungsansprüche grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden könnten. Auf der „Arbeitsebene“ des Finanzministeriums NRW seien die beiden Einzelfälle allerdings bekannt gewesen. In diesem Fall sei auf die dann allein zur Verfügung stehende verfassungsmäßige Besoldung nach Besoldungsgruppe C 3 zurückzugreifen.
19Das ab dem 1. Januar 2013 erhöhte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 nach dem Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 halte sie für amtsangemessen.
20Die Klägerin beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie im Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2012 aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 nicht amtsangemessen besoldet war.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie trägt vor: Nach der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2008 sei mittlerweile auch bei einer Erstberufung die Gewährung von Leistungsbezügen möglich. Diese würden aufgrund einer Ermessensentscheidung vergeben, die gerichtlich überprüfbar sei. Zudem ermögliche § 12 Abs. 3 LBesG NRW die – partielle – Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge.
25Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber habe es bei Erlass des Dienstrechtsanpassungsgesetzes unterlassen, für die anhängigen Verfahren eine Rückwirkungsregelung zu treffen. Bei dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht handele es sich um fortgeltendes Bundesrecht. Jedenfalls für Fälle, die (auch) einen Zeitraum vor dem 1. September 2006 beträfen, sei der Bundesgesetzgeber zuständig.
26Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 6. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2008 unter dem Aktenzeichen 3 A 155/09 fortgeführt. Er hat das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 3 A 328/14 fortgeführt und das Verfahren ausgesetzt, um im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 3 A 328/14 sowie der durch die Beklagte vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) und der über die Klägerin geführten Personalakte – Unterordner A – (1 Heft) Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 6. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (konkludent) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Das angefochtene Urteil ist insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.
30Im Übrigen ist die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 zu Unrecht abgewiesen.
31Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dem steht nicht die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Das Ziel, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, werde mit einem Feststellungsantrag in der umfassendsten und zweckentsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBesG) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten und Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 – u.a., juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29; Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 = juris Rn. 9; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305 = juris Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, 76 = juris Rn. 17; Beschluss vom 14. November 1985 - 2 C 14.83 -, DVBl. 1986, 468 = juris Rn. 12.
33Im Falle der Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten deshalb grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29; Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, NVwZ 1998, 76; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1695/08 –, juris Rn. 61 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 18.
35Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, insbesondere hat sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für den hier in Rede stehenden Zeitraum zeitnah geltend gemacht. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird. Dies folgt aus zwei grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
36BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – u.a., BVerfGE 99, 300 = juris Rn. 67; Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 = juris Rn. 69.
37Hiernach handelt es sich bei dem Beamtenverhältnis um ein wechselseitiges Treueverhältnis, aus dem einerseits die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten folgt wie auch andererseits die Pflicht des Beamten resultiert, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch den Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die als solche regelmäßig der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegen. Angesichts dessen hat der Beamte die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres durch entsprechende Rechtsbehelfe geltend zu machen.
38Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 -, juris Rn. 7; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647 = juris Rn. 14.
39Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. März 2010 – 2 A 725/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 -, NVwZ-RR 2009, 568.
41Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der betroffene Beamte will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 -, NVwZ-RR 2009, 568.
43Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen, die dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung zu Grunde liegen. Aus dem Erfordernis, dass sich der Dienstherr auf eventuelle zusätzliche Ausgaben einstellen kann,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647,
45folgt keine Verpflichtung des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation, in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Eine solche Obliegenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht aufgestellt. Den Urteilen ist vielmehr zu entnehmen, dass es darauf ankommt, in welchem Haushaltsjahr der Beamte „erstmals“ erhöhte Besoldung beansprucht hat. Mit einem solchen Antrag (bzw. Widerspruch) erfüllt der Beamte die Anforderung einer zeitnahen Geltendmachung „ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält.“
46BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647.
47Wie die Formulierung „ab demjenigen Haushaltsjahr“ und „erstmals“ zeigt, knüpft das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche auf eine erhöhte Alimentation nicht an die weitere Voraussetzung, solche Ansprüche in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Die Anforderungen, denen ein Antrag auf höhere – amtsangemessene – Alimentation genügen muss, orientieren sich vielmehr an dem Zweck, der mit dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung verfolgt wird. Entscheidend ist, dass die Erklärung dem Dienstherrn Anlass gibt, sich auf eventuelle finanzielle Mehrbelastungen einzustellen.
48BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, NVwZ-RR 2010, 647.
49Entsprechend kommt es für die zeitliche Ausdehnung eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres darauf an, ob der Erklärung eine Beanstandung der fortlaufenden Bezüge für die Zukunft zu entnehmen ist. Dies ist hier im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine nicht amtsangemessene Alimentation aufgrund eines strukturellen Defizits der W 2-Besoldung geltend gemacht und ihre Ansprüche mit der Klage weiter verfolgt hat, der Fall. Sie hat hiervon erst nach der Erhöhung der W-Besoldung durch das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 ausdrücklich Abstand genommen.
50Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263) bereits entschieden hat, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprachen, und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine rückwirkende Behebung auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich ist, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Denn die beklagte Universität verweigert unter Hinweis auf die Untätigkeit der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes. Ein Feststellungsinteresse ist mithin gegeben.
51Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
52Vgl. zum Widerspruchsverfahren als verfahrensrechtlichem Rahmen, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 21 ff.
53Die Klägerin legte unter dem 11. September 2006 Widerspruch gegen die ihres Erachtens nicht amtsangemessene Alimentation ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 zurückwies.
54Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie nahm zwar den Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W 2 ohne Vorbehalt an. Darin kann aber kein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf höhere Besoldung gesehen werden. Die Klägerin hat in dem Schreiben, mit dem sie den Ruf angenommen hat, keine Erklärung bezüglich ihrer persönlichen Bezüge abgegeben. Ein ausdrücklicher Verzicht ist daher nicht erfolgt.
55Es kann deshalb dahin stehen, ob ein solcher Verzicht unwirksam wäre. Zwar spricht § 2 Abs. 3 BBesG in der seinerzeit gültigen Fassung in seinem Wortlaut nur davon, dass der Beamte auf die ihmgesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann. Da die Norm aber auf den nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zielt, dürfte ein Verzicht insoweit insgesamt unwirksam sein.
56Vgl. hierzu Summer in: Schwegmann/Summer, Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder, BBesG, Stand Oktober 2005, § 2 BBesG II/1, Rn. 32, der das Verzichtsverbot auf die verfassungsmäßige Grundsicherung der Alimentation des Art. 33 Abs. 5 GG zurückführt.
57Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Zwar stand bis zum 31. Dezember 2006 das Personal der Hochschulen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (Hochschulgesetz – HG; GV. NRW. Seite 190) im Landesdienst. Die Hochschulen waren Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HG). Zum 1. Januar 2007 wurde durch Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (HFG; GV. NRW. Seite 474) das Hochschulgesetz aber dahingehend neu gefasst, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HG die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, denen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG die Dienstherreneigenschaft zuerkannt wurde. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HG steht das Personal nunmehr im Dienst der jeweiligen Hochschule.
58Die Klägerin kann ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation (auch) für das Jahr 2006 im vorliegenden Klageverfahren gegen die beklagte Universität geltend machen. Denn durch das als Artikel 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes erlassene „Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich“ übernahm die jeweilige Hochschule die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten (§ 1 Satz 1). Hierbei handelte es sich um eine gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge. Der 6. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 20. März 2012 (– 6 A 2125/11 –, juris Rn. 22 ff.) hierzu ausgeführt:
59„Das Verwaltungsgericht hat den Anspruchsübergang aus § 128 Abs. 4 3. Var. BRRG i.V.m. § 129 Abs. 4, Abs. 1 BRRG sowie § 18 Abs. 4 BRRG hergeleitet. Dort ist bestimmt, dass in Fällen der Übernahme eines Beamten durch einen neuen Dienstherrn aufgrund einer Umbildungsmaßnahme im Sinne von § 128 BRRG das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird und auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Teilweise wird darin die Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge gesehen, auf deren Grundlage der Dienstherr nicht nur hinsichtlich neu entstehender Ansprüche, sondern auch hinsichtlich noch unerledigter Altverbindlichkeiten und -forderungen in die Rechtsstellung des bisherigen Dienstherrn einrückt.
60Vgl. VG Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006 - 4 K 1168/02 -, juris; wohl auch Summer in Fürst, GKÖD, Loseblatt, § 26 BBG a.F. Rn. 48.
61Hält man diese Vorschriften nicht für einschlägig, folgt der Anspruchsübergang jedenfalls aus Art. 7 § 3 Abs. 1 HFG. Die Bestimmung sieht vor, dass die dem Aufgabenbereich der jeweiligen Hochschule nach § 1 Abs. 2 HG in der geltenden Fassung zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umfassend auf die jeweilige Hochschule übergehen. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen ist gemäß Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 HFG das unbewegliche Vermögen des Landes, das in dessen Eigentum verbleibt.
62Vgl. dazu LT-Drs. 14/2063, S. 180.
63Weitere Einschränkungen enthält der Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie ist deshalb auch auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten anwendbar und ordnet für diese in gleicher Weise eine Gesamtrechtsnachfolge an wie für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit an der Hochschule beschäftigten Personen, für die Art. 7 § 2 HFG ebenfalls eine Gesamtrechtsnachfolge normiert. Das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in Art. 7 § 1 HFG erklärt sich daraus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung der Gesetzgeber des HFG diese für lediglich klarstellend und §§ 128 ff. BRRG für unmittelbar einschlägig gehalten hat.
64LT-Drs. 14/2063, S. 179.“
65Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
66Die Klage ist begründet.
67Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf die Feststellung, dass Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.
68Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (– 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263) unter Ziffer 1 des Tenors entschieden:
69„Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung
Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung umfasst zunächst die Entscheidungsformel. Gegenstand der Bindungswirkung ist die konkrete Entscheidung.
71BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 – 2 BvE 6/99 –, BVerfGE 104, 151 = juris Rn. 132; vgl. ausführlich zum Meinungsstand Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 31, Rn. 57 ff.
72Der Senat ist hiernach an die oben wiedergegebene Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gebunden und deshalb berechtigt und verpflichtet, für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 (selbst) die begehrte Feststellung auszusprechen. Eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre nur dann nicht ausgeschlossen, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten wären, die die Grundlage der früheren Entscheidung berührten und deren Überprüfung nahelegten.
73BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1999 – 1 BvL 7/93 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11; Beschluss vom 16. November 1992 – 1 BvL 31/88 – u.a., BVerfGE 87, 341 = juris Rn. 16.
74Derartige Veränderungen sind im relevanten Zeitraum hier offensichtlich nicht eingetreten.
75Das Bundesverfassungsgericht hat die ab 1. August 2004 geltenden Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W mit Art. 33 Abs. 5 GG für unvereinbar erklärt, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat. Die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W galten aufgrund der bis zum 30. August 2006 dem Bund nach Art. 74a GG zugewiesenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen und mithin auch für die Klägerin. Sie sind damit unmittelbar vom Unvereinbarkeitsausspruch erfasst.
76An die Stelle des in Art. 74a GG zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat durch die sog. Föderalismusreform ab dem 1. September 2006 die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über „die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG galt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort, konnte aber durch Landesrecht ersetzt werden.
77Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat erstmals zum 1. Juli 2008 eine durch Landesrecht angeordnete Besoldungsanpassung im Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.
78§ 2 Satz 1 Nr. 1a des Gesetzes über die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2008 NRW), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. Seite 750).
79Für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2008 bedeutet dies, dass die Grundgehaltssätze nach Bundesbesoldungsordnung W im Land Nordrhein-Westfalen als Bundesrecht weiterhin unveränderte Grundlage für die Besoldung waren und damit ebenfalls vom Unvereinbarkeitsausspruch erfasst sind.
80Hieran ändert schließlich auch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Änderung des § 12 LBesG NRW nichts.
81Artikel 2 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (HMG; GV.NRW. Seite 744).
82Denn eine Änderung der vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG erklärten Besoldungsnormen ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass das durch die zu niedrigen Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit durch die Leistungsbezüge auch in ihrer Ausgestaltung ab dem 1. Januar 2008 nicht kompensiert wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zur vergleichbaren Rechtslage im Land Hessen bereits entschieden.
83Nicht entscheidungstragend hat der Senat Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Beklagte es nicht bei der gerichtlichen Feststellung einer nicht amtsangemessenen Alimentation belassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Behebung auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich ist, über deren Anspruch – wie hier – noch nicht abschließend entschieden worden ist.
84Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 187.
85Die beklagte Universität als Dienstherr darf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nicht verweigern. Dabei kann sie sich nicht darauf zurückziehen, dass weder der für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 zuständige Bundesgesetzgeber noch der für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 zuständige nordrhein-westfälische Gesetzgeber für eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes gesorgt haben, wozu sie nach § 31 Abs. 1 BVerfGG als Verfassungsorgane verpflichtet waren. Die entsprechenden Gesetze zur Neuregelung der Professorenbesoldung traten (erst) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
86Vgl. – ohnehin beschränkt auf den Bundesbereich – Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013, BGBl. I Seite 1514; §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, verkündet als Artikel 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. Seite 233).
87Sollten sich der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen auf den Standpunkt stellen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes, trifft dies nicht zu. Eine solche Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen lässt sich ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag Nordrhein-Westfalen entnehmen. Der Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. T. C. stellte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen an die Landesregierung unter anderem die Frage, wie die Landesregierung mit W-Professoren umgehe, die in der Vergangenheit bereits Widerspruch gegen die bisherige Besoldung eingelegt hätten.
88Kleine Anfrage 576 – LT-Drucksache 16/1161 zur leistungsgerechten Besoldung von Professoren.
89Die Landesregierung antwortete hierauf wie folgt: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist gegen das Land Hessen ergangen. Diesem wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen spätestens bis zum 01.01.2013 zu treffen. In der Vergangenheit eingelegte Widersprüche begründen nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und der übrigen Länder außerhalb Hessens keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, da für eine höhere Besoldung keine Anspruchsgrundlage in den geltenden Besoldungsgesetzen gegeben ist.“
90LT-Drucksache 16/1506.
91Hierbei wird verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes für diejenigen Betroffenen gefordert hat, über deren Anspruch – wie hier – noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Gesetzgeber ist aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nach Feststellung einer als verfassungswidrig beanstandeten Rechtslage verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungslage herzustellen.
92Vgl. hierzu nur BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 187; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – u.a., BVerfGE 99, 300 = juris Rn. 69 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rn. 29.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat die Klage für den Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zurückgenommen und trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 unterlegen und ist insoweit kostentragungspflichtig. Bei einem streitgegenständlichen Zeitraum von knapp 33 Monaten ergibt sich daraus die tenorierte Kostenentscheidung.
94Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.