Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2015 - 7 K 2983/14

bei uns veröffentlicht am18.09.2015

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Untersagung der Errichtung und des Betriebs eines Offshore-Windparks.

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Die Beigeladene betreibt einen Offshore-Windpark […] in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland. […]

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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als zuständige Behörde der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18.12.2002 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Windparks mit 80 einzelnen Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen auf einer Fläche von insgesamt 34 km². Die Genehmigung enthält unter Nr. 23 eine Nebenbestimmung mit dem folgenden Inhalt:

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„Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 01.06.2005 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird. Ferner erlischt die Genehmigung, soweit die gesamte Anlage oder einzelne WEA nicht zügig errichtet, dauerhaft nicht in Betrieb genommen oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden oder einzelne Anlagen nur noch sporadisch betrieben werden. Die Genehmigungsbehörde setzt in diesen Fällen nach Anhörung des Genehmigungsinhabers angemessene Fristen.“

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Gegen diese Genehmigung wandte sich der heutige Kläger. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 1.12.2003 (19 K 2474/03) mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger sei nicht klagebefugt. Er könne die Klage weder auf die Verletzung eigener Rechte stützen, noch auf eine altruistische Verbandsklagebefugnis. Den zunächst hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 3.5.2004 zurück.

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Die Befristung der Genehmigung wurde mit Bescheiden des BSH vom 25.5.2005, 17.10.2007 und 17.2.2011 jeweils im Sinne einer Fristverlängerung geändert. Der letzte Verlängerungsbescheid sieht vor, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2014 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird. Die Verlängerung wurde jeweils damit begründet, dass die Verzögerungen bei der Errichtung des Windparks nachvollziehbar seien und man der Beigeladenen bzw. Vorhabenträgerin nicht vorwerfen könne, sich lediglich Flächen reservieren zu wollen. Eine Abschrift der Verlängerungsbescheide wurde jeweils auch dem Kläger übersandt. Gegen keinen der Verlängerungsbescheide unternahm der Kläger rechtliche Schritte. Eine gegen die Verlängerungsentscheidung aus dem Jahre 2005 erhobene Klage eines anderen Umweltverbands (19 K 2169/06) wurde zurückgenommen. Gegen andere Verlängerungsentscheidungen wandten sich lediglich ein anderer Umweltverband sowie ein Verein und eine Privatperson.

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Im April 2014 begann die Beigeladene mit der Errichtung des Windparks. Mit Schreiben vom 21.2.2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) der Beklagten den Antrag, im Rahmen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) tätig zu werden und der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb des Windparks zu untersagen, da hiermit ein dauerhafter, nicht mehr umkehrbarer relevanter Lebensraumverlust für die Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher (zwei Arten der Gattung der Seetaucher) in ihrem Hauptkonzentrationsgebiet drohe. Hilfsweise wurde ein Bauverbot für die Monate Mai bis August beantragt, zum Schutze der Schweinswale während der Fortpflanzungszeit. Das BfN lehnte diesen Antrag ab und wies auch einen Widerspruch des Klägers zurück, da es sich für das Begehren des Klägers als nicht zuständig ansah. Hiergegen erhob der Kläger am 17.4.2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfN, mit den Anträgen, die Beklagte zu einer entsprechenden Untersagung der weiteren Errichtung und des Betriebs des Windparks zu verpflichten, wegen ggf. bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der genannten Vogelarten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, die Beklagte zu verpflichten, das Bauverbot zum Schutze der Schweinswale während der Fortpflanzungszeit auszusprechen und wegen ggf. insofern bereits eingetretener Umweltschäden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen.

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Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 9.7.2014 ab. Es hielt die Klage für unzulässig und begründete dies hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen damit, dass kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden sei. Soweit die Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet sei, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Windparks zu untersagen sowie ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folge die Unzulässigkeit aus einer fehlenden Passivlegitimation des BfN, was das Verwaltungsgericht Köln wie folgt begründete:

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„Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. das Begehren verfolgt, nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks zu untersagen sowie mit dem Antrag zu 3. ebenfalls nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folgt die Unzulässigkeit der Klage aus der fehlenden Passivlegitimation des Bundesamtes für Naturschutz. Dann dieses ist nach Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.“

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Gegen dieses Urteil legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

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Parallel hierzu hatte der Kläger bereits am 17.6.2014 die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, ebenfalls gegen die Bundesrepublik Deutschland, diesmal vertreten durch das BSH. Er hat ursprünglich dieselben Anträge angekündigt wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. Zur Begründung trägt er vor, die Windparkfläche liege innerhalb des FFH-Gebiets „Sylter Außenriff“ (DE 1209-301) und des Vogelschutzgebiets/Naturschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“ (DE 1011-401). Die Flächen beider Schutzgebiete überschnitten sich. Durch den Bau und den Betrieb des Windparks drohe ein Umweltschaden i.S.d. Umweltschadensgesetzes und der Umwelthaftungsrichtlinie (UmwelthaftungsRL). Nach Abschluss des gegen die Genehmigung gerichteten Klageverfahrens habe er hierauf sowie auf seine fortbestehende Ansicht, die Genehmigung sei nicht rechtskonform, auch weiterhin in Gesprächen mit dem BfN und dem BSH hingewiesen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sei, ob das Projekt überhaupt realisiert werden würde. Aus diesem Grunde habe er auch gegen die Verlängerungen der Genehmigung keine rechtlichen Schritte eingeleitet. In voller Konsequenz sei ihm der anzunehmende Umfang des drohenden Umweltschadens erst Anfang des Jahres 2014 bewusst geworden, und zwar aufgrund eines Gutachtens des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen vom 30.1.2014. Anerkannte Umweltverbände wie er seien berechtigt, bei der zuständigen Behörde nach §§ 10, 11 USchadG die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden bzw. zur Sanierung eines eingetretenen Umweltschadens zu beantragen und im Falle der Ablehnung eine gerichtliche Überprüfung zu veranlassen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Umweltschadensgesetz für direkt oder nur indirekt durch eine „vollständige Übernahme des Inhalts des USchadG in die SeeAnlV“ anwendbar gehalten werde. Die bestandskräftige Genehmigung schließe dies nicht aus, da die den Umweltschaden begründenden Gesichtspunkte im Zuge der Genehmigungserteilung nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden seien. Die nachteiligen Auswirkungen des Windparks seien seinerzeit weder zutreffend erkannt noch bewältigt worden. Ein Umweltschaden sei auch i.S.d. § 19 BNatSchG und des relevanten europäischen Umweltrechts zu befürchten, und zwar aufgrund des Wegfalls relevanter Habitatsbereiche des Vogelschutzgebiets für die dort wertgebenden Arten Sterntaucher und Prachttaucher, aufgrund einer Beeinträchtigung der Schweinswale sowie aufgrund einer Störung der vorgenannten Arten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Arten. Dies habe auch das BfN während des Genehmigungsverfahrens so gesehen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO zulässig, da infolge des Baufortschritts bei der Errichtung des Windparks der entstehende Umweltschaden ständig größer zu werden drohe. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf seine gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln vorgetragenen Erwägungen.

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Nach dem seinerzeitigen Hinweis des Gerichts, dass die Klage schon mangels Vorverfahrens sowie wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sein könnte, richtete der Kläger nachträglich einen seinen ursprünglichen Klaganträgen entsprechenden Antrag an das BSH.

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Das BSH wies diesen mit Bescheid vom 1.8.2014 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei für den geltend gemachten Anspruch auf ein Tätigwerden „nach § 10 USchadG i.V.m. § 16 Abs. 3 SeeAnlV“ schon nicht antragsbefugt. Aus eigenen Rechten des Klägers könne sich eine Antragsbefugnis ebenso wenig ergeben wie aus Beteiligungs- oder Klagerechten der anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbände. Die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) sehe solche nicht vor. Auch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ließen sie sich nicht herleiten. Auf die im Jahre 2002 erteilte Genehmigung sei das UmwRG gemäß § 5 Abs. 1 UmwRG nicht anwendbar. Darüber hinaus sei das BSH nicht der richtige Adressat für einen Verbandsanspruch wegen des Unterlassens einer Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz Nr. 3 UmwRG, da es hierfür nicht zuständig sei, sondern das BfN. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen scheitere daran, dass § 11 USchadG eine Verbandsklagebefugnis nur zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen vorsehe, nicht aber bei der Gefahrenabwehr. Eine entsprechende Begrenzung der Verbandsklagerechte sei durch die Umwelthaftungsrichtlinie den Mitgliedstaaten unionsrechtlich gestattet. Darüber hinaus sei der Anspruch auch nicht begründet. Die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 16 SeeAnlV lägen nicht vor. Die Seetaucherpopulation werde nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen des Windparks auf die Umwelt, auch auf die Seetaucherpopulation, seien im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Die Genehmigungsfrage sei vom BSH im Rahmen einer Entscheidung nach § 16 SeeAnlV nicht neu aufzuwerfen. Es könne höchstens geprüft werden, ob Anlass für eine nachträgliche Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigung bestehe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch liege kein erheblicher Habitatverlust vor.

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Hiergegen legte der Kläger am 7.8.2014 Widerspruch ein. Er beschränkte dabei sein Begehren ausdrücklich auf den Antrag auf Untersagung der weiteren Errichtung und des Betriebs des Windparks. Die weiteren ursprünglichen Anträge verfolge er nicht weiter. Zur Begründung bezog er sich weitgehend auf sein bisheriges Vorbringen. Er war weiterhin der Ansicht, § 11 USchadG enthalte keine Beschränkung der Verbandsklagerechte auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Eine solche Beschränkung sei mit den Vorschriften der Aarhus-Konvention (AarhusÜbk) nicht vereinbar.

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Das BSH wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2014 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da dem Kläger die notwendige Widerspruchsbefugnis fehle. Es sei mit Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention vereinbar, die Antragsbefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen auf Sanierungsfälle zu begrenzen, da die Konvention nicht vorschreibe, Naturschutzvereinigungen bei sämtlichen Entscheidungen mit Umweltbezug zu beteiligen. Außerdem entspreche diese Beschränkung der in Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL enthaltenen Möglichkeit eines Mitgliedstaates, die Verpflichtung der zuständigen Behörden, auf einen Antrag von Umweltvereinigungen tätig zu werden, ausschließlich auf die Schadenssanierung, nicht aber auf die Vermeidung eines Schadens zu erstrecken. Dies folge aus der Systematik und der Zielsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. Auch aus § 64 BNatSchG könne sich eine Verbandsklagebefugnis im vorliegenden Fall nicht ergeben. Eine Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG scheide außerdem aus, da es nicht um die Anfechtung einer Genehmigung gehe und § 5 Abs. 1 UmwRG außerdem eine Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf die Genehmigung aus dem Jahre 2002 in zeitlicher Hinsicht verhindere. Eine Widerspruchsbefugnis folge auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, da diese Norm nur Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz erfasse. Das BSH habe aber keine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz getroffen, sondern nach § 16 SeeAnlV. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf die SeeAnlV scheide aus, da selbst bei Anerkennung einer solchen Analogie die Klagebefugnisse des Klägers nicht über die hinausgehen könnten, wie sie auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes bestünden. Diesbezüglich greife auch das Argument nicht, es sei unlogisch, wenn ein Umweltverband erst „sehenden Auges“ abwarten müsse, bis ein Umweltschaden eingetreten sei, bevor er von der zuständigen Behörde Sanierungsmaßnahmen verlangen könne, denn zum einen werde die Gefahrenabwehrprognose bereits im Rahmen der Genehmigung einer Anlage getroffen und hierüber entschieden. Zum anderen sei zu bedenken, dass mit der Durchsetzung von Sanierungspflichten in bestehende Genehmigungen eingegriffen werde, so dass das Genehmigungsverfahren und die damalige Gefahrenprognose unterlaufen würden. Im Übrigen sei auch insofern von der europarechtlichen Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen Sanierung und Gefahrenabwehr im Hinblick auf Verbandsklagebefugnisse auszugehen. Die Annahme eines Umweltschadens scheide außerdem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatschG aus, da das BSH im Zuge des Genehmigungsverfahrens die Auswirkungen des Windparks „analog § 34 BNatSchG“ überprüft habe. Die Prüfung habe die zu erwartenden Beeinträchtigungen beim Bau und Betrieb des Windparks fehlerfrei abgearbeitet. Schließlich sei der Widerspruch auch unbegründet. Insbesondere sei das Umweltschadensgesetz nicht anwendbar, da der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin kein schuldhaftes Verhalten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorzuwerfen sei.

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Mit Schriftsatz vom 8.8.2014 teilte der Kläger dem Gericht mit, er habe seinen Widerspruch auf seinen ursprünglichen Antrag zu 1) beschränkt, so dass

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„auch die Klageanträge aus der Klageschrift vom 11.06.2014 zu 2 bis 4 nicht aufrechterhalten werden und damit gegenstandslos geworden“

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seien. Die Fortführung der Klage beschränke sich damit auf den Antrag zu 1). Mit Schriftsatz vom 7.10.2014 hat der Kläger noch einmal ausdrücklich einen in dieser Weise reduzierten Klageantrag angekündigt.

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Zur Begründung seines als verbleibend angekündigten Klageantrags trägt der Kläger ergänzend vor, § 11 Abs. 2 USchadG gebe eine umfassende Klagebefugnis für Umweltverbände gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach dem Umweltschadensgesetz. Die Antragsbefugnis nach § 10 USchadG sei hiervon zu unterscheiden und sei nicht an die Klagebefugnis gekoppelt, sondern schaffe lediglich die zusätzliche Möglichkeit einer auf Sanierungsmaßnahmen bezogenen „Tätigkeitserzwingungsklage“ neben der umfassenden Klagebefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Abgesehen davon bestehe eine Pflicht der zuständigen Behörde, von Amts wegen tätig zu werden. Nichts anderes ergebe sich aus den Vorschriften der Umwelthaftungsrichtlinie. Die in Art. 12 UmwelthaftungsRL vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit sei lediglich auf solche Fälle zu beziehen, in denen das Eintreten eines Umweltschadens noch sehr ungewiss sei. Hierdurch könne eine zu große Inanspruchnahme der Behörde durch Anfragen und Bemerkungen vermieden werden. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass durch Art. 12 UmwelthaftungsRL auch die gerichtliche Prüfung für diejenigen Fälle ausgeschlossen werden solle, in denen das Umschlagen der drohenden Gefahr in einen Umweltschaden sehr wahrscheinlich oder offensichtlich sei. Es wäre auch insofern unlogisch, wenn ein Umweltverband zunächst rechtsschutzlos den Eintritt eines absehbaren Umweltschadens abwarten müsse, um erst anschließend die Sanierung des eingetretenen Schadens zur Überprüfung durch ein Gericht stellen zu können. Die Aarhus-Konvention gebiete außerdem, die Vorschriften des nationalen Prozessrechts und Verfahrensrechts und auch die Art. 12 und 13 UmwelthaftungsRL so auszulegen, dass das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes für Umweltverbände erreicht werde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die im Widerspruch zum deutschen oder europäischen Umweltrecht stehen, anzufechten. Eine einschränkende Interpretation des § 11 Abs. 2 USchadG sei hiermit nicht vereinbar. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 30.6./1.7.2014. Sollte Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL als Einschränkung der Verbandsklagebefugnis zu interpretieren sein, wäre diese Vorschrift als Verstoß gegen eine die Europäische Union bindende völkerrechtliche Bestimmung einzuordnen. Auch § 5 UmwRG stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Entscheidend sei hierfür nicht der Zeitpunkt des Ergehens der Genehmigung für den Windpark, sondern allein, dass überhaupt ein Schaden eingetreten sei bzw. drohe, was sich auch aus Art. 17 und 19 UmwelthaftungsRL ergebe.

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Die Klage sei auch begründet. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung aus dem Jahre 2002 stehe dem Anspruch auf Untersagung der Errichtung und des Betriebs des Windparks nicht entgegen. Das Umweltschadensgesetz und die Seeanlagenverordnung ermächtigten insbesondere nicht nur zu vorübergehenden Maßnahmen bzw. solchen, die den weiteren Betrieb der Anlagen ermöglichen. Die Behörde sei auch befugt, die Beseitigung einer Anlage anzuordnen, wenn sich die Gefahr eines drohenden Umweltschadens auf andere Weise nicht abwenden ließe. Eine Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatschG scheide aus. Es genüge insofern nicht, eine mögliche Schädigung im Genehmigungsverfahren irgendwie zu behandeln. Der Genehmigung aus dem Jahre 2002 habe keine korrekte Ermittlung des konkret zu erwartenden Schadens zugrunde gelegen. Die Prüfung der Auswirkung auf die Seetaucher sei – wozu der Kläger näher ausführt – vielmehr grob unzureichend gewesen und daher nicht in der Lage, eine Legalisierungswirkung auszulösen. Insbesondere habe der Verträglichkeitsprüfung ein falscher Maßstab zugrunde gelegen. Prüfungsmaßstab sei nicht Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und damit nicht § 34 BNatSchG gewesen, sondern der strengere Maßstab nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VogelschutzRL. Abgesehen davon hätte das BSH vor der dreimaligen Verlängerung der Genehmigung jeweils erneut prüfen müssen, ob eine Gefahr für die Meeresumwelt nicht zu erwarten gewesen sei. Nur bejahendenfalls hätte die Genehmigung verlängert werden dürfen. Ferner drohe ein unmittelbarer Umweltschaden. Die Beigeladene habe insofern auch fahrlässig gehandelt, da für sie der Schaden zumindest vorhersehbar sei. Schließlich tritt der Kläger der Ansicht entgegen, die Klage sei aufgrund entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln unzulässig. Dieses habe lediglich über die Berechtigung seiner Anträge gegenüber dem BfN entschieden, nicht gegenüber der Beklagten insgesamt.

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Seinen verbleibenden Antrag hat der Kläger ursprünglich mit dem Inhalt angekündigt, den Bescheid der Beklagten vom 1.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die weitere Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks […] zu untersagen, da mit Errichtung und Betrieb des Parks ein dauerhafter, relevanter, nicht mehr umkehrbarer Lebensraumverlust für die Vogelarten Sterntaucher (Gavia stellata) und Prachttaucher (Gavia arctica) in ihrem Hauptkonzentrationsgebiet drohe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, ihm sei erst jetzt bewusst geworden, dass die Errichtung des Windparks durch die Beigeladene abgeschlossen sei; sein Antrag, soweit dieser sich auf die Untersagung der (weiteren) Errichtung des Windparks beziehe, sei auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen. Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet er damit, dass eine dahingehende Wiederholungsgefahr bestehe, dass im Hauptkonzentrationsgebiet der beiden Seetaucherarten weitere Offshore-Windparks durch die Beklagte genehmigt und anschließend durch die Betreiber realisiert werden könnten, wodurch weitere vergleichbare Umweltschäden drohten. Deshalb bestehe ein ausreichendes Interesse zur Weiterverfolgung der Klage auch in Bezug auf die Errichtung des Windparks und die gerichtliche Feststellung, dass der Kläger vor Fertigstellung des Windparks einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen die weitere Errichtung des Parks gehabt habe, um die daraus resultierende Gefahr des Eintretens eines Umweltschadens abzuwenden. Die vorliegende Klage richte sich im Übrigen nicht gegen die Genehmigung des Windparks sowie deren dreimalige Verlängerung.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1.8.2014 – soweit dieser entgegensteht – und des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2014 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, den Betrieb des Offshore-Windparks […] zu untersagen,

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sowie

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festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 1.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2014 ausgesprochene Ablehnung des weiter verfolgten Antrags des Klägers vom 26.5.2014 im Hinblick auf die Errichtung des Windparks rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei zum einen unzulässig, da ihr die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Köln entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht Köln habe die damalige Klage des Klägers aufgrund fehlender Passivlegitimation derselben Beklagten wie im vorliegenden Verfahren abgewiesen, über welche richtigerweise im Rahmen der Begründetheit der Klage zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht Köln habe daher in seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland die falsche Klagegegnerin für das vom Kläger verfolgte Begehren sei. Dies stehe einer erneuten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Hamburg entgegen. Hieran ändere auch der Erlass des (weiteren) Bescheides der Beklagten vom 1.8.2014 nichts. Sie habe zu diesem Zeitpunkt von der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln keine Kenntnis gehabt. Zum anderen sei die Klage unzulässig, da es dem Kläger an der notwendigen Klagebefugnis mangele. Die Klage betreffe allein die umweltschadensrechtliche Gefahrenabwehrpflicht. Durch das Unterlassen der vom Kläger geforderten Gefahrenabwehrmaßnahmen werde der Kläger aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Auch bestehe keine gesetzliche Verbandsklagemöglichkeit. Aus § 11 Abs. 2 USchadG könne sich eine solche schon deshalb nicht ergeben, da das BSH lediglich nach § 16 SeeAnlV tätig werden könne, in diesem Zusammenhang aber eine Verbandsklagemöglichkeit nicht vorgesehen sei. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 USchadG unterstellte, würde dies keine Klagemöglichkeit des Klägers vermitteln, da ein Verbandsklagerecht nach dem Umweltschadensgesetz nur für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen, nicht aber zur Durchsetzung von Gefahrenabwehrpflichten bestehe, was sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 11 Abs. 2 und § 10 USchadG ergebe. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für diese Beschränkung in Ausnutzung einer europarechtlichen Option gemäß Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL entschieden. Da dem Kläger gegenüber der Beklagten oder sonstigen Behörden auch kein Antragsrecht in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen zustehe, könne hierauf bezogen auch kein Verbandsklagerecht bestehen. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sei auch insoweit Voraussetzung eines gerichtlichen Verfahrens. Ansonsten könne diese auf das Verwaltungsverfahren bezogene gesetzgeberische Entscheidung im gerichtlichen Wege umgangen werden.

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Im Zuge der Entscheidungen über die Verlängerung der Genehmigung in den Jahren 2005, 2007 und 2011 habe sich die Genehmigungsfrage nicht insgesamt neu gestellt. Die Befristung der Genehmigung diene lediglich dazu, „exklusive Flächenreservierungen“ zu verhindern, die ohne einen nachvollziehbaren Willen zur Realisierung eines Projekts versucht würden. Prüfungsmaßstab im Zuge der Verlängerungsentscheidungen sei daher allein die Frage, ob durch die Verlängerung eine unzulässige Flächenreservierung erfolge, die dem öffentlichen Interesse eines zügigen Ausbaus der Offshore-Windenergie zuwiderlaufe. Nach § 2 SeeAnlV 2002 hätten außerdem nur die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen oder ihres Betriebs einer Genehmigung bedurft. Eine unzulässige Flächenreservierung sei hier nicht anzunehmen, da die Verzögerungen bei der Errichtung des Windparks aus Gründen eingetreten seien, die nicht von der Beigeladenen zu vertreten gewesen seien.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

32

Die Klage sei unzulässig. Aus der Seeanlagenverordnung könne sich kein Verbandsklagerecht des Klägers ergeben, auch nicht in Verbindung mit § 11 Abs. 2 USchadG. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes scheitere daran, dass es dem Kläger nicht um die Anordnung von Maßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gehe, sondern um eine faktische Beseitigung des Windparks. Ein solcher Anspruch lasse sich aus dem Umweltschadensgesetz nicht ableiten. Es seien allenfalls verhältnismäßige Eingriffe zulässig, auch vor dem Hintergrund der Art. 12 und 14 GG. Außerdem sei ein eventueller Anspruch des Klägers jedenfalls verwirkt, da dieser nicht einmal den Rechtsschutz gegen die Zulassung der Anlage ausgeschöpft habe und anschließend fast 10 Jahre untätig geblieben sei und nichts – jedenfalls nicht dokumentiert – mehr gegen den Windpark unternommen habe, auch nicht gegen die mehrfache Verlängerung der Genehmigung. Auch habe er den Beginn der Errichtungsmaßnahmen jedenfalls insoweit hingenommen, als er hiergegen lediglich ein Verfahren in der Hauptsache, aber kein Eilrechtsschutzverfahren angestrengt habe. Abgesehen davon stelle § 11 Abs. 2 USchadG eine Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Umweltverbände in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Gefahrenabwehrmaßnahmen dar. Hinsichtlich dieser sei die Verbandsklagebefugnis nicht eröffnet. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Umwelthaftungsrichtlinie oder aus Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk. Dem Kläger stehe auch kein subjektives Recht für den geltend gemachten Anspruch zu.

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Im Übrigen sei das Umweltschadensgesetz schon deshalb nicht für das klägerische Begehren anwendbar, weil ihr, der Beigeladenen, kein Verschulden i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorgeworfen werden könne. Außerdem sei die Annahme eines Umweltschadens als Voraussetzung eines Einschreitens nach dem Umweltschadensgesetz auszuschließen, da insofern die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatschG zu beachten sei, nach der kein Umweltschaden vorliege, wenn die Tätigkeit der verantwortlichen Person zugelassen sei und im Rahmen der Zulassung von der zuständigen Behörde u.a. eine Prüfung nach § 34 BNatSchG durchgeführt wurde. Dies sei im Zuge der Genehmigung des Windparks in ausreichender Weise geschehen. Auch sehe das Umweltschadensgesetz keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger angestrebte Betriebseinstellung des Windparks vor. Maßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz könnten nur solche sein, die den Kern der Genehmigung unberührt ließen. Der Kläger sei auch nicht zur Durchsetzung von Gefahrenabwehrpflichten nach dem Umweltschadensgesetz berufen, sondern lediglich zur Durchsetzung von Sanierungspflichten. Auch aus der Seeanlagenverordnung könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Jedenfalls sei das Ermessen der Beklagten, welche Maßnahmen sie ergreife, sollte ein Anspruch des Klägers auf Einschreiten nach dem Umweltschadensgesetz bestehen, nicht auf null im Sinne der vom Kläger begehrten Betriebsuntersagung und Untersagung des Weiterbaus reduziert.

Entscheidungsgründe

A.

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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich der zunächst anhängig gemachten Anträge zu 2) bis 4) ist das Prozessverhalten des Klägers als Klagerücknahme zu werten. [wird ausgeführt]

B.

35

Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; sie ist unzulässig. Zwar steht die eingetretene Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (hierzu unter I.). Dem Kläger mangelt es jedoch an der notwendigen Klagebefugnis (hierzu unter II.). Auf das Bestehen eines ausreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers für die nunmehr (teilweise) als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

I.

36

Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 schließt weder das Bestehen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses des Klägers für sein hier zur Entscheidung gestelltes Rechtsschutzbegehr noch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Hamburg hierfür aus. Zwar entfällt das allgemeine Rechtsschutzinteresse bei (materieller) Rechtskraft einer (formell) rechtskräftigen Entscheidung über denselben Klagegegenstand; die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in einem Vorprozess stellt ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis dar und schließt grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen aus (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 9). Eine materielle Bindung eines Beteiligten eines früheren Rechtsstreits wird durch § 121 VwGO indes nur normiert, soweit über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist, hinsichtlich dessen eine (erneute) gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Trotz wortgleicher Formulierung der jeweiligen ursprünglichen Klageanträge zu 1) (hinsichtlich deren Maßgeblichkeit die teilweise Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretener teilweiser Erledigung nichts ändert) fehlt es an der Identität zwischen dem vorliegend zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehr und dem Gegenstand, über den das Verwaltungsgericht Köln mit seinem Urteil vom 9.7.2014 rechtskräftig entschieden hat.

37

Maßgeblich für die Reichweite der Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist zunächst die Urteilsformel (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015, 2 B 15/14, juris, Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 18), die gegebenenfalls der Auslegung bedarf, wofür Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 21.09.1984, 8 C 4/82, NVwZ 1985, 412, 413). Das Auslegungserfordernis stellt sich insbesondere bei – wie hier – klageabweisenden Urteilen, da bei diesen der Umfang der Rechtskraft aus der Urteilsformel allein nicht bestimmbar ist. Zu beachten ist weiter, dass im Falle der Abweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit nur die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen kann, dass dem prozessualen Anspruch das jeweilige für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis (Fehlen einer entsprechenden Sachentscheidungsvoraussetzung) entgegensteht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 11.1.1984, 15 O 232/82, NVwZ 1984, 821). Bei einem aus sachlichen Gründen klageabweisenden Urteil erwächst hingegen auch die Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt nicht hergeleitet werden kann, in Rechtskraft (BGH, Urteil vom 17.2.1983, III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 19).

38

Die gebotene Auslegung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 ergibt, dass damit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. lediglich eine - für das vorliegende Streitverhältnis zu der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BSH, unergiebige - verbindliche Aussage dazu getroffen sein soll, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz wegen dessen Unzuständigkeit keinen Anspruch auf Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen geltend machen kann: In den Entscheidungsgründen schließt sich an die Aussage, die erhobene Klage sei insgesamt unzulässig, die Darlegung an, dass die Unzulässigkeit der Anträge (zu 2. und 4.) auf Sanierungsmaßnahmen aus dem Fehlen des erforderlichen Vorverfahrens (bei dem BfN) folge. Die vom Verwaltungsgericht Köln in den Entscheidungsgründen weiter gewählte Formulierung (S. 6 des Urteils)

39

„Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. das Begehren verfolgt, nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks zu untersagen sowie mit dem Antrag zu 3. ebenfalls nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folgt die Unzulässigkeit der Klage aus der fehlenden Passivlegitimation des Bundesamtes für Naturschutz. Dann dieses ist nach Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.“ (Hervorhebungen hinzugefügt)

40

bezieht sich vor diesem Hintergrund (der vorherigen Würdigung der Anträge zu 2 und zu 4) ohne Einschränkung auf die Anträge zu 1) und zu 3) insgesamt. Das Urteil schreibt diesen Anträgen ausdrücklich die Bedeutung zu, sie seien nicht etwa auf einen Anspruch gegen den Rechtsträger, die Bundesrepublik Deutschland, gerichtet, sondern allein gegen eine bestimmte Behörde (BfN). Sodann trifft es über diesen eng gefassten Streitgegenstand die Aussage, insoweit fehle es an der Passivlegitimation.

II.

41

Der Zulässigkeit der Klage steht jedoch entgegen, dass es dem Kläger an der für die von ihm noch erhobenen Verpflichtungs- und im Übrigen erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage notwendigen Klagebefugnis (zur deren Notwendigkeit für beide noch in Rede stehenden Klagearten vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Ed. 34, Stand: 4/2015, § 42, Rn. 108; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 113, Rn. 79) mangelt. Weder ist der Kläger in eigenen Rechten betroffen – dies macht er auch nicht geltend –, noch kann sich für ihn eine Klagebefugnis aus altruistischen Verbandsklagerechten anerkannter Umwelt- oder Naturschutzverbände ergeben. Solche Verbandsklagebefugnisse setzen stets einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt voraus, da die gesetzlich, insbesondere im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, geregelten Fälle von Verbandsklagebefugnissen als ihren Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelungen zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34.13, juris, Rn. 18; Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21.12, BVerwGE 147, 312; OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 274). Eine Verbandsklagebefugnis, die der vom Kläger (noch) aufrecht erhaltenen Klage zur Zulässigkeit verhelfen könnte, ist gesetzlich indes nicht vorgesehen; weder dem Umweltschadensgesetz bzw. dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (hierzu unter 1.), noch anderen Gesetzen (hierzu unter 2.) ist sie zu entnehmen.

42

1. Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 UmwRG. Dessen Bestimmungen ordnen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbänden eine Verbandsklagebefugnis gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zu (Balensiefen, UmwRG, 2013, § 1, Rn. 2). Gegen eine solche Zulässigkeitsentscheidung richtet sich die Klage indes nicht. Die Klage ist ausschließlich auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet, nach dem Umweltschadensgesetz tätig zu werden bzw. rügt die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Unterlassens der Beklagten. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aus dem Jahre 2002 sowie die Verlängerungsentscheidungen aus den Jahren 2005, 2007 und 2011 kämen zwar als Zulässigkeitsentscheidungen im Sinne der Vorschrift in Betracht, sind jedoch nicht Klagegegenstand. Sie werden, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, mit der Klage nicht angegriffen.

43

Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 USchadG i.V.m. § 11 Abs. 2 USchadG. Zwar regeln diese Bestimmungen eine Verbandsklagebefugnis in Bezug auf Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz (sowie deren Unterlassen). Diese Verbandsklagebefugnis ist nach zutreffendem Regelungsverständnis indes wirksam auf solche Fälle beschränkt, in welchen ein anerkannter Naturschutzverband die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen begehrt (so ausdr. Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 383). Sofern – wie hier – die Klage auf eine Verpflichtung staatlicher Behörden zur Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen gerichtet ist (hierzu unter a), besteht eine Verbandsklagebefugnis nicht (hierzu unter b).

44

a) Das mit dem verbleibenden Antrag noch geforderte Einschreiten der Beklagten nach dem Umweltschadensgesetz gegen den Betrieb des Windparks der Beigeladenen sowie die geforderte Feststellung, die Entscheidung der Beklagten, nicht im Wege einer Maßnahme nach dem Umweltschadensgesetz gegen dessen weitere Errichtung einzuschreiten, sei rechtswidrig gewesen, sind jeweils auf Gefahrenabwehrmaßnahmen im Sinne des Umweltschadensgesetzes bezogen, nicht auf Sanierungsmaßnahmen. Gemäß § 2 Nr. 6 USchadG ist Vermeidungsmaßnahme jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Sanierungsmaßnahme ist gemäß § 2 Nr. 8 USchadG jede Maßnahme, um einen (eingetretenen) Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren. Die Gefahrenabwehrmaßnahme bzw. Vermeidungsmaßnahme zielt m.a.W. darauf, eine auf den – noch nicht erfolgten – Schadenseintritt zusteuernde Kausalkette zu durchbrechen (Petersen, USchadG, 2013, § 2, Rn. 148). Die Sanierungsmaßnahme hat demgegenüber – entsprechend Nr. 1 des Anhangs II zur UmwelthaftungsRL – zum Gegenstand, möglichst eine Zurückversetzung der geschädigten Umwelt in ihren Ausgangszustand zu erreichen, wenn – wie hier – eine Schädigung von Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern in Rede steht (so ebenfalls Petersen, USchadG, 2013, § 2, Rn. 161). Die vom Kläger begehrte Maßnahme der Betriebseinstellung ist – auch nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung – allein darauf ausgerichtet, die Entstehung weiterer Umweltschäden durch den Betrieb des Windparks der Beigeladenen zu verhindern. Der Ausgangszustand der Meeresumwelt würde dadurch nicht wiederhergestellt. Dasselbe gilt für die (ursprünglich als Verpflichtungsantrag) geforderte Einstellung der weiteren Errichtungsmaßnahmen. Auch diese wäre allein darauf ausgerichtet gewesen, einen – nach Ansicht des Klägers – zu befürchtenden Umweltschaden durch die weitere Errichtung des Windparks der Beigeladenen zu verhindern bzw. zu minimieren, und nicht darauf, die Umwelt in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dass der Kläger die Betriebseinstellung (sowie ursprünglich die Untersagung der weiteren Errichtung des Windparks) ausschließlich im Sinne einer Gefahrenabwehr begehrt, d.h. insoweit keine Sanierungsmaßnahme anzuordnen verlangt, hat er mit seiner ausdrücklichen Erklärung bestätigt, gegen die Beklagte, soweit sie durch das BSH vertreten wird, lediglich einen Anspruch auf die Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen durchsetzen zu wollen, wohingegen er einen Anspruch auf die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen derzeit gegenüber dem BfN verfolgt (vgl. Mitteilung des Klägers an das BSH vom 7.8.2014 sowie Bescheid des BfN vom 26.3.2015).

45

b) Die nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 USchadG ohne unmittelbare Einschränkungen – solche ergeben sich danach nur durch die Rechtsgrundverweisung (vgl. Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 75. EL, Stand: 1/2015, § 11 USchadG, Rn. 16; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 290; Petersen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 24) auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – vorgesehene Verbandsklagebefugnis bezieht sich nach zutreffender Normauslegung allein auf die Fälle, für die § 10 USchadG auch eine Antragsbefugnis des Verbandes gegenüber der zuständigen Behörde eröffnet, d.h. auf Sanierungsmaßnahmen im Gegensatz zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Im Einzelnen:

46

Gemäß § 10 USchadG wird die Behörde zur Durchsetzung von Sanierungspflichten auf Antrag u.a. einer Vereinigung nach § 11 Abs. 2 USchadG tätig, wenn die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. § 11 Abs. 2 USchadG ordnet an, dass für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gilt. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen § 10 USchadG und § 11 Abs. 2 USchadG und damit die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus eine Begrenzung der Verbandsklagebefugnisse auf Sanierungsmaßnahmen ergibt, ist in der Literatur bislang umstritten (für eine umfassende Verbandsklagebefugnis: vgl. u.a. Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 54. EL., § 10 USchadG, Rn. 8, Petersen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 29; für eine Beschränkung des Verbandsklagerechts auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen: Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 383; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291; so wohl auch Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 19, Rn. 4). Bisher veröffentlichte gerichtliche Entscheidungen zu Sachverhalten, auf die das Umweltschadensgesetz angewendet wird, lassen keine nähere Erörterung dieser Frage erkennen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.9.2012, 6 A 186/11, NuR 2013, 442; VG Saarlouis, Urteil vom 12.9.2012, 5 K 209/12, NuR 2013, 439; Saarl. OVG, Urteil vom 11.12.2014, 2 A 449/13, NuR 2015, 206).

47

Die nach Ansicht der Kammer zutreffende Auslegung dieser Normen ergibt, dass eine Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltschadensgesetz nur in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen geschaffen worden ist. Hierfür sprechen die Entstehungsgeschichte (hierzu unter aa), Sinn und Zweck (hierzu unter bb) sowie Systematik (hierzu unter cc) des Umweltschadensgesetzes. Das Unionsrecht steht einer solchen Auslegung der §§ 10 und 11 USchadG nicht entgegen (hierzu unter dd). Ebenso wenig folgt aus der Aarhus-Konvention eine zwingend gegenteilige Vorgabe (hierzu unter ee).

48

aa) Eine klare Aussage zu dem mit den Regelungen in §§ 10, 11 Abs. 2 USchadG verfolgten Konzept – im Sinne einer bewussten Beschränkung des Verbandsklagerechts auf Sanierungsfragen – ist der Begründung der Bundesregierung für ihren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (BT-Drs. 16/3806) zu entnehmen (a.a.O., S. 27):

49

„Entsprechend der durch Artikel 12 Abs. 5 der Umwelthaftungsrichtlinie eingeräumten Option, das Antrags- und Klagerecht auf Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden, beschränkt sich die Regelung auf die Durchsetzung der Sanierungspflichten nach § 6.“

50

Diese Aussage ist zwar der Einzelnormbegründung zu § 10 USchadG zugeordnet, der lediglich die Antragsbefugnis regelt. Die intendierte Geltung auch für die Regelung der Klagebefugnis ergibt sich gleichwohl aus dem Begründungstext selbst, da dieser Antrags- und Klagerecht miteinander verknüpft. Dass eine Wiederholung in der Einzelbegründung zu § 11 als nicht erforderlich angesehen wurde, ergibt sich bereits aus dem dortigen Einleitungssatz (a.a.O., S. 27):

51

„§ 11 enthält ergänzende Regelungen zum Rechtsschutz gegenüber einem Handeln oder Unterlassen der zuständigen Behörde.“

52

Damit ist zugleich klargestellt, dass in § 11 nur ergänzende, d.h. insbesondere nicht ausweitende bzw. gegenläufige Regelungen getroffen werden sollten. Wenn hiernach § 11 Abs. 2 eine Verbandsklagebefugnis nur im Hinblick auf die Sanierungsmaßnahmen eröffnen soll, für die in § 10 ein Antragsrecht begründet wird, so entspricht dies schließlich der Zusammenfassung in Form von sogenannten „Eckpunkten“ in der Einleitung der genannten Drucksache (a.a.O., S. 1, 2). Dort wird unter dem vorletzten Spiegelstrich die Behandlung – nur – von Sanierungssachverhalten als abgestimmtes System, beginnend bei der Beteiligung (§ 8) über die Antragsberechtigung (§ 10) bis zur Verbandsklagebefugnis vorgestellt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Bedeutungszuordnung zu dem in der Sache unverändert gebliebenen Gesetzestext im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind nicht ersichtlich.

53

Der Umstand schließlich, dass sich die genannte Entwurfsbegründung auf die ursprüngliche, zwischenzeitlich geänderte Fassung von § 11 Abs. 2 USchadG bezieht, ist hier unerheblich. Die Änderung durch das „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften“ vom 21.1.2013 (GVBl. I 2013, 95) hatte zwar die Funktion, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12.5.2012, C 115/09) das Verbandsklagerecht auszuweiten. Dies bezog sich jedoch allein auf die Aufgabe der bisherigen Beschränkung auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs 17/10957, S. 1), d.h. nicht auf die Ausweitung der Verbandsklagebefugnis über das nach der Umwelthaftungsrichtlinie Gebotene hinaus.

54

bb) Für eine Beschränkung des Verbandsklagerechts auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten sprechen auch Sinn und Zweck der beiden in Rede stehenden Normen (vgl. Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 294; Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 361, 383).

55

Die bewusste Einschränkung der Antragsbefugnis gegenüber den zuständigen Behörden liefe weitgehend leer, würde dasselbe Anliegen von denselben Akteuren (sogleich oder gar zeitgleich) im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden können. Anders gewendet: Hätte der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 USchadG eine umfassende Verbandsklagebefugnis sowohl im Hinblick auf die Durchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen als auch von Sanierungsmaßnahmen regeln wollen, hätte er in Bezug auf anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände von der Einschränkung der Antragsbefugnis gegenüber Behörden in § 10 USchadG absehen müssen. Dementsprechend wäre es auch zweckwidrig, § 10 USchadG lediglich als eine die Antragsbefugnis gegenüber der Behörde regelnde Norm zu verstehen und § 11 USchadG als hiervon völlig unabhängige Regelung der Klagebefugnis. Die Verbandsklagebefugnis nach § 11 Abs. 2 USchadG ist die logische Konsequenz aus dem Verbandsantragsrecht nach § 10 USchadG (Balensiefen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 2). Sie setzt eine vorherige Mitwirkung eines Umwelt- oder Naturschutzverbandes an einem Verfahren nach § 10 USchadG voraus (vgl. VG Minden, Beschluss vom 18.3.2014, 11 L 706/13, juris, Rn. 18 ff.; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 290 f.; Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 402). Bei einer von der Antragsbefugnis nach § 10 USchadG losgelösten Klagebefugnis nach § 11 Abs. 2 USchadG würde es für eine auf § 11 Abs. 2 USchadG gestützte Verbandsklage – der dann kein notwendiges Antragsverfahren nach § 10 USchadG vorausgegangen wäre – an einem Gegenstand der Rechtskontrolle fehlen. Das Gericht wäre vielmehr gezwungen, unabhängig von einem bereits bestehenden streitigen Rechtsverhältnis zu entscheiden und selbst erstmalig eine Rechtsfolge zu bestimmen. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar, wonach auf der Ebene des Einzelfalles grundsätzlich die Exekutive zu handeln und erstmalige Rechtsfolgen herbeizuführen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007, 6 C 42/06, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42, Rn. 6). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erfolgt demgegenüber grundsätzlich nachgängig und ist (lediglich) auf die Gewährung von „Rechtsschutz“ gegen exekutives Fehlverhalten – ggf. auch in der Form pflichtwidrigen Unterlassens – bezogen. Ein anderes Verständnis würde den Grundsatz der Zuweisung der Erstentscheidung an die Verwaltung unterlaufen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28.4.1992, 21 CE 92.949, juris). Dementsprechend verbieten es Sinn und Zweck des Verwaltungsverfahrens im Regelfall auch, während eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder vor seiner Einleitung eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 42, Rn. 165). Die Möglichkeiten, hiervon – etwa im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage – im Ausnahmefall abzuweichen, sind eng beschränkt. Sie sind besonderen Notsituationen vorbehalten (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42, Rn. 55; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 42, Rn. 168), die mit der hier zu betrachtenden Konstellation nicht vergleichbar sind. Der Erwägung des Klägers, es könne nicht Sinn und Zweck einer naturschutzrechtlichen Regelung – wie hier des Verbandsklagerechts – sein, den Schutz erst nach Eintritt einer Schädigung der Umwelt eingreifen zu lassen, d.h. den Verband zu zwingen, gleichsam die Schädigung sehenden Auges hinzunehmen, ist nicht zu folgen. Widersprüchlich bzw. sinnwidrig wäre eine solche Regelung nur, wenn der Prämisse des Klägers zu folgen wäre, dass die Optimierung des Naturschutzes das einzig erhebliche Regelungsanliegen sei, das wiederum nur durch unbeschränkte Zuständigkeiten der Naturschutzverbände gewährleistet werden könne. Ordnet das Gesetz demgegenüber wie hier, z.B. im Interesse der Effizienz des Behördenhandelns oder auch zur Erleichterung der Umsetzung genehmigter Vorhaben, differenziert und einschränkend Verfahrensrechte zu – d.h. verleiht es den Naturschutzverbänden gerade kein umfassendes Wächteramt –, so ist es (s.o.) auch nur folgerichtig, den gerichtlichen Rechtsschutz entsprechend eingeschränkt zu eröffnen. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass ein sachlich erheblicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied der Sanierungsfälle einerseits und der Gefahrenabwehrfälle andererseits darin besteht, dass der typische Lebenssachverhalt der Gefahrenabwehr durch eine Ungewissheit ob der Art, der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. des möglichen Umfangs des drohenden Schadens gekennzeichnet ist. Die Rechtsordnung würdigt diese Unsicherheiten regelhaft dadurch, dass der Exekutive für den Umgang mit Gefahrenlagen eine Einschätzungsprärogative sowie Ermessen zu Ob und Wie des Eingriffs wie auch zur Störerauswahl zuerkannt wird; dieser Gestaltungsfreiraum gilt regelmäßig selbst gegenüber Rechtsträgern, die bei Schadenseintritt in ihren subjektiven Rechten betroffen wären und deshalb gegenüber der Ordnungsverwaltung antragsbefugt sind.

56

Dies gilt auch, wenn man den verbleibenden Klageantrag im Sinne des Versuchs der gerichtlichen Durchsetzung einer die Behörde von Amts wegen treffenden Entscheidungspflicht auffasst. Wird die Möglichkeit zur Erhebung einer Verbandsklage von einer vorherigen Beteiligung eines anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbandes im hier vertretenen Sinne von der vorherigen Beteiligung des Verbands an einem Antragsverfahren abhängig gemacht – welches hier allerdings durch § 10 USchadG auf Sanierungspflichten beschränkt wird – bedeutet dies nicht, dass die zuständige Behörde ohne das Vorliegen eines Antrags überhaupt nicht tätig werden könnte. Es ist der Behörde nicht untersagt, selbst von Amts wegen zu handeln. Der aufgezeigte Grundsatz der Nachrangigkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gebietet es lediglich, gerichtlichen Rechtsschutz nicht ohne ein vorangehendes behördliches Vorverfahren zu gewähren, welches vorliegend durch § 10 USchadG von vornherein auf Fälle der Durchsetzung von Sanierungspflichten beschränkt wird. Aus einer bloß objektiven Verpflichtung einer Behörde zu einem Einschreiten von Amts wegen kann hingegen kein Verbandsklagerecht abgeleitet werden.

57

cc) Für dasselbe Ergebnis spricht die systematische Auslegung der §§ 10 und 11 Abs. 2 USchadG, sowohl im Hinblick auf die innere Systematik des Umweltschadensgesetzes (hierzu unter (1)), als auch im Hinblick auf die Wechselbeziehungen zwischen dem Umweltschadensgesetzes und der Seeanlagenverordnung sowie dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (hierzu unter (2)).

58

(1) § 11 Abs. 2 USchadG enthält mit der Formulierung „nach diesem Gesetz“ eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Verbänden auf solche, die im Umweltschadensgesetz selbst geregelt sind (vgl. Cosack/Enders, DVBl. 2008, 405, 415). Dies bestätigt den Befund der Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelungen. Das Verbandsklagerecht bezieht sich auf Rechtspositionen „nach diesem Gesetz“; maßgeblich dafür ist das inhaltlich auf Sanierungsmaßnahmen eingeschränkte Antragsrecht nach § 10 USchadG.

59

(2) Die Beschränkung der Klagebefugnis nach § 11 Abs. 2 USchadG fügt sich schlüssig in das System der umweltrechtlichen Verbandsklagerechte.

60

Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass die Prognose der Auswirkungen eines (genehmigungsbedürftigen) Vorhabens nicht einer Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz vorbehalten, sondern regelhaft zentraler Gegenstand der Genehmigungsentscheidung ist (vgl. insb. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SeeAnlV, § 3 Abs. 1 SeeAnlV 2002). Für solche Genehmigungs- bzw. Zulassungsentscheidungen sind spezifische Verbandsklagerechte geschaffen (vgl. insb. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG). Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens getroffene Gefahrenprognose kann m.a.W. durch anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände in einem gegen die Zulassungsentscheidung gerichteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Eine Beschränkung der Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltschadensgesetz durch § 11 Abs. 2 USchadG auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen i.S.v. § 10 USchadG steht dementsprechend der Möglichkeit der Verbände, sowohl im Hinblick auf die Vermeidung zukünftiger Schäden als auch im Hinblick auf die Sanierung eingetretener Schäden gerichtliche Überprüfung zu verlangen, nur deutlich eingeschränkt entgegen.

61

Eine Ausdehnung der Verbandsklagerechte auf weitere Gefahrenprognoseentscheidungen (im Sinne einer laufenden Überprüfung aller möglicherweise schädlichen Vorhaben) über den gegen eine Zulassungsentscheidung gerichteten Rechtsschutz hinaus ist nach der Regelungssystematik auch dann nicht geboten, wenn die maßgebliche Genehmigung vor Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes ergangen war bzw. wenn im Rahmen der Genehmigungsentscheidung die Gefahrenlage nur unvollständig gewürdigt worden ist.

62

Bei der Entscheidung über den zeitlichen Anwendungsbereich der Verbandsklagemöglichkeiten hat der Gesetzgeber dem Schutz der Bestandskraft bereits ergangener Genehmigungen Vorrang gegeben. Für Zulassungsentscheidungen, die vor dem in § 5 Abs. 1 UmwRG genannten Stichtag 25.6.2005 ergangen waren, die also auch i.S.d. Altrip-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 7.11.2013, C-72/12, NVwZ 2014, 49) nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen, sind keine (weiteren) Verbandsklagemöglichkeiten im Hinblick auf Gefahrenprognosen eröffnet. § 5 Abs. 1 UmwRG zielt gerade darauf, den Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen – und damit auch gegen diesen zugrunde liegende Gefahrenprognosen –, die vor dem 25.6.2005 bereits ergangen waren, ausschließlich nach den Bestimmungen der VwGO und anderer einschlägiger Fachgesetze der Länder durchzuführen (BR-Drs. 552/06, S. 26; Balensiefen, UmwRG, 2013, § 5, Rn. 1; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2013, § 5 UmwRG, Rn. 14), d.h. insbesondere eine entsprechende Anwendbarkeit von Verbandsklagebefugnissen zeitlich zu beschränken. In dieses System der zeitlichen Zuordnung im Sinne eines Ausschlusses von Rückwirkung passte es nicht, würde man durch Anerkennung einer auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogenen Verbandsklagebefugnis i.S.v. § 11 Abs. 2 USchadG eine nachträgliche gerichtliche Prüfung der Gefahrenprognosen eröffnen, die mit der Genehmigungserteilung abgeschlossen sein sollte.

63

Der Umstand, dass § 3 USchadG den Anwendungsbereich des Gesetzes – und damit auch der hier begründeten Verbandsklagebefugnis – auf bestimmte Schäden und Schadensgefahren beschränkt, die § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatschG zudem in dem Fall für nicht einschlägig erklärt, dass es sich um zuvor ermittelte nachteilige Auswirkungen von Tätigkeiten handelt, die von der zuständigen Behörde (insb. nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 2 BNatSchG) geprüft wurden, ist insoweit unerheblich. Hieraus ergibt sich zwar die grundsätzliche Regelungsaussage, dass eine einmal erteilte Genehmigung nicht jegliche Auswirkungen der dadurch eröffneten Tätigkeit von der Umweltschadenshaftung freistellen soll. Für ein schlüssiges System der Rechtsdurchsetzung reicht es indes aus, dass danach der zuständigen Verwaltung Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

64

dd) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auslegung der §§ 10 und 11 Abs. 2 USchadG im Lichte des Unionsrechts, und zwar der Vorschriften der Umwelthaftungsrichtlinie. Diese enthält mit Art. 12 Abs. 5 und Art. 13 eine ähnliche Normenstruktur wie das Umweltschadensgesetz. Die Auslegung der Richtlinie ist wegen dieser (bewussten, vgl. BT-Drs. 16/3806, S. 27, 28) Parallelität zwischen Umwelthaftungsrichtlinie und dem ihrer Umsetzung dienenden Gesetz (a.a.O., u.a. S. 19) nicht allein für die Bestimmung der unionsrechtlichen Grenzen für den Gesetzgeber des Umweltschadensgesetzes von Bedeutung, sondern legt weitergehende Rückschlüsse auf die Auslegung des Umweltschadensgesetzes nahe. Hiernach ist eine Ausdehnung von Verbandsklagebefugnissen auf Gefahrenabwehrmaßnahmen im Falle eines drohenden Umweltschadens auch unionsrechtlich nicht geboten.

65

Der Wortlaut der Umwelthaftungsrichtlinie mit den unmittelbar einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 ist insofern zwar nicht eindeutig. Auch hier werden Antragsbefugnis gegenüber Behörden und (gerichtliche) Prüfungsverfahren in getrennten Normen behandelt und wird die Berechtigung der Mitgliedsstaaten, die Bestimmungen „auf die Fälle einer unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden“, allein in der ersten Norm angeführt.

66

Auch den Erwägungsgründen fehlt es an Eindeutigkeit: Die Gründe 1, 2, 3, 11 und 15 der Richtlinie sprechen von „Vermeidung und Sanierung“ von Umweltschäden. Umweltschäden sollen so gering wie möglich gehalten werden (Erwägungsgrund Nr. 2). Eine zwingende unionsrechtliche Vorgabe zur Ausdehnung eines klägerischen Verbandsklagerechts auch auf die Durchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen lässt sich hieraus aber schon aufgrund der sehr offenen Formulierung dieser Erwägungsgründe nicht ableiten. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie besagt zudem, dass solche Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, berechtigt sein sollen, die Behörden zum Tätigwerden aufzufordern. Dies gilt auch für Umweltverbände (Nichtregierungsorganisationen), denen die Möglichkeit gegeben werden soll, angemessen zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie beizutragen. „Nachteilig betroffen“ dürfte eine Bezugnahme auf Sanierung darstellen, also die Situation nach Eintritt eines Umweltschadens und die Beseitigung der nachteiligen Betroffenheiten. Auch die Formulierung „wahrscheinlich betroffen“ dürfte nicht als zukunftsgerichtete Wahrscheinlichkeit zu interpretieren sein, sondern als Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine gegenwärtige mögliche aber nicht mit Sicherheit nachweisbare Betroffenheit. Hierfür spricht v.a. der Wortlaut des Erwägungsgrundes. Bei einer zukunftsgerichteten Prognose wäre eher eine Formulierung wie „wahrscheinlich betroffen sein werden“ zu erwarten gewesen. Bei einem solchen Gegenwartsbezug der „wahrscheinlichen Betroffenheit“ spricht auch dieser Erwägungsgrund für eine Begrenzung des Klage- und damit auch des Verbandsklagerechts, da schon die Aufforderung zum Tätigwerden der Behörde nur auf Sanierungsmaßnahmen begrenzt wäre. Außerdem besagt Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL, dass genau die im Erwägungsgrund 25 genannte Möglichkeit, Behörden zum Tätigwerden aufzufordern, auf Sanierungssituationen beschränkt werden kann, wohingegen Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens ausgenommen werden können. Erwägungsgrund 25 wird also durch den materiellen Inhalt der Richtlinie begrenzt. Wenn dieser Erwägungsgrund die Möglichkeiten betroffener Personen zusammen mit denen der Nichtregierungsorganisationen erwähnt und letzteren eine Ergänzungsfunktion zuschreibt, spricht dies dafür, dass deren Möglichkeiten denen einzelner Personen entsprechen sollen. Dies wiederum spricht dafür, das Verbandsklagerecht nach Art. 13 nicht weiter auszudehnen als Art. 12 Abs. 5 es vorsieht und demzufolge eine nationale Vorschrift zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL auch als Begrenzung nationaler Vorschriften zu einem entsprechenden Verbandsklagerecht anzusehen (so auch Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291, welche ausdrücklich betonen, dass es gemäß Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL den Mitgliedstaaten offen steht, Beteiligungsrechte für Umweltverbände hinsichtlich Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuräumen oder nicht).

67

Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL wie auch die Systematik der UmwelthaftungsRL sprechen dafür, dass die Mitgliedsstaaten sowohl für das Verwaltungsverfahren wie auch für dessen gerichtliche Überprüfung die Option haben sollen, u.a. Verfahrensrechte von u.a. Verbänden für Fälle der Gefahrenabwehr auszuschließen, und keine unionsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, eine auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogene Verbandsklage einzuführen (so ausdr. Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 383).

68

Die Parallelität zeigt sich bereits im Wortlaut: Die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 UmwelthaftungsRL nimmt unmittelbar Bezug auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie und die darin genannten Personen (denen in Art. 12 Abs. 1 auch Nichtregierungsorganisationen – Umweltverbände – gleichgestellt werden). In gleicher Weise auf Art. 12 Abs. 1 nimmt auch Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL Bezug. Hierbei handelt es sich nicht um eine zufällige Textgleichheit; vielmehr wird so der Gleichklang der Verfahrensbeteiligung vor der zuständigen Behörde wie auch vor Gericht sichergestellt. Geboten ist eine solche Abstimmung, weil dem gerichtlichen Verfahren – das sich nach dem Wortlaut auf die „Überprüfung“ von „Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde“ zu beziehen hat – auch nach der Abfolge der Vorschriften (zumindest) die in Art. 12 Abs. 1 UmwelthaftungsRL eröffnete Aufforderung zum Tätigwerden durch den dort berechtigten Personenkreis vorangeht.

69

Sinn und Zweck der in Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL eröffneten Nichtanwendungsoption gebieten ebenfalls die Beachtung der Verschränkung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, d.h. hier des Ausschlusses der Antragsbefugnis im gerichtlichen Verfahren. Das Ziel dieses Ausschlusses, eine nicht zu steuernde Steigerung von Verfahrensaufwand zu vermeiden, würde weitgehend verfehlt, wenn u.a. Verbände zwar kein Verwaltungsverfahren betreiben könnten, dessen (mögliche) Gegenstände aber zur vollen gerichtlichen Überprüfung stellen könnten: Während der in Art. 12 UmwelthaftungsRL angelegte, durch einen Antrag einer Person i.S.v. Absatz 1 der Vorschrift veranlasste Verfahrensaufwand noch von Bewertungen der zuständigen Behörde selbst (z.B. der Glaubhaftigkeit i.S.v. Absatz 3) mit abhängt und gegebenenfalls gering gehalten werden kann, so erhält die behördliche Eingriffs- bzw. Rechenschaftspflicht eine gesteigerte Bedeutung und erhöht sich der Verfahrensaufwand beträchtlich, wenn der Antrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird.

70

Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass der Richtliniengeber die hieraus folgende Beschränkung von Verbandsklagebefugnissen nur auf solche Fälle beschränken wollte, in denen der Eintritt eines Schadens unklar ist, nicht aber in Fällen, in denen der Schadenseintritt offensichtlich oder sicher ist. Auch für eine solche Unterscheidung gibt der Wortlaut der Art. 12 und 13 UmwelthaftungsRL keinen Anhaltspunkt.

71

ee) Das Gebot eines umfassenden und auch auf Gefahrenabwehr- bzw. Vermeidungsmaßnahmen bezogenen Verbandsklagerechts und damit die zwingende Interpretation des Verhältnisses von § 10 und § 11 Abs. 2 USchadG im Sinne einer umfassenden Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt schließlich auch nicht aus den Vorgaben der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. II 2006, S. 1252). Dasselbe gilt für die entsprechend formulierten Art. 12 Abs. 5 und 13 UmwelthaftungsRL, so dass – entgegen der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht – Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL auch nicht als Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Aarhus-Konvention und damit auch nicht als europarechtlich unwirksam einzuordnen ist.

72

Aus Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, § 10 und § 11 Abs. 2 USchadG so auszulegen, dass Verbandsklagebefugnisse auch bezogen auf Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen Umweltschäden für bereits zugelassene Vorhaben bestehen müssten. Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk verpflichtet die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass u. a. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AarhusÜbk und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen der Aarhus-Konvention gelten. Umweltverbänden wird ein solches Interesse generell zugebilligt (Art. 9 Abs. 2 UA 2 AarhusÜbk). Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk gibt damit vor, dass das Verbandsklagerecht sich auf die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen bezieht, für die Art. 6 AarhusÜbk sowie ggf. sonstige Konventionsbestimmungen gelten. Solche stehen vorliegend jedoch nicht in Rede. Art. 6 AarhusÜbk macht Vorgaben für Zulassungsverfahren für die in Anhang I zur Konvention genannten Tätigkeiten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) beziehungsweise zu Entscheidungen über nicht in diesem Anhang aufgeführte geplante Tätigkeiten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b). Hier steht indes nicht ein Zulassungsverfahren in Rede bzw. die Entscheidung über eine nicht zulassungspflichtige geplante Tätigkeit, sondern ein auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen ein bereits bestandskräftig zugelassenes Vorhaben gerichtetes Begehren des Klägers. Hierfür sieht Art. 6 AarhusÜbk keine Beteiligungsrechte vor, so dass sich auch das Verbandsklagerecht nach Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk hierauf nicht beziehen kann.

73

Auch Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk gebietet keine Anerkennung einer auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogenen Klagebefugnis des Klägers und damit weder eine entsprechend weite Auslegung des Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL noch des § 11 Abs. 2 USchadG. Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk besagt, dass zusätzlich zu den Klagemöglichkeiten nach Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk die Vertragsparteien sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung zum „slowakischen Braunbären“ (EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52) zwar vertreten, dass sich aus dieser Norm konkrete Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben. Danach hätten sie das nationale Recht im Anwendungsbereich des europäischen Umweltrechts „so weit wie möglich“ im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk und mit dem Ziel des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 9 Abs. 4 AarhusÜbk) auszulegen, um es einer Umweltvereinigung zu ermöglichen, eine dem europäischen Umweltrecht möglicherweise widersprechende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor einem Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52; vgl. auch Spieler, jurisPR-UmwR 3/2013 Anm. 2). Diesem Judikat tritt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21.12, juris, Rn. 21; Urteil vom 1.4.2015, 4 C 6/14, juris, Rn. 34; Spieler, jurisPR-UmwR 3/2013 Anm. 2).

74

Gleichwohl erkennen sowohl der EuGH als auch das Bundesverwaltungsgericht einen Ausgestaltungsvorbehalt der Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk an (EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34/13, juris, Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 35). Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk im nationalen Recht bzw. im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren ist nicht gegeben (so ausdr. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 275; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52); sie scheitert insbesondere an der mangelnden Bestimmtheit der Vorschrift (vgl. EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 45, Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643). Eine Notwendigkeit einer völlig unbegrenzten Gewährung von Verbandsklagebefugnissen ist auch aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention nicht herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.4.2015, 4 C 6/14, juris, Rn. 35 f.; Urteil vom 19.12.2013, 4 C 14/12, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.7.2013, 12 MN 300/12, NuR 2013, 672).

75

Der für Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk bestehende Ausgestaltungsvorbehalt wird mit Art. 12 und Art. 13 UmwelthaftungsRL sowie § 10 und § 11 USchadG wahrgenommen. Wie bereits mit den Erwägungen zu Sinn und Zweck der einfachgesetzlichen Vorschrift dargelegt, wird damit die Verbandsklagebefugnis nicht wesentlich berührt.

76

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine im Sinne einer zwingenden Verbandsklagebefugnis des Klägers vorgenommene Interpretation der Entscheidung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“ und seiner darin geäußerten Ansicht zur Maßstäblichkeit des Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk schon daran scheitert, dass dieses Urteil auf behördliche Entscheidungen bezogen ist, mit denen Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden. Eine solche Entscheidung steht vorliegend indes gerade nicht in Rede. Die Genehmigungsentscheidung für den streitbefangenen Windpark ist bestandskräftig. Auf sonstige behördliche Entscheidungen ist die Entscheidung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“ hingegen nicht anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 272, 275).

77

Kein anderes Ergebnis gebietet schließlich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Verbandsklagerechten in der Sache „Luftreinhalteplan Darmstadt“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 38 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar auch darin in Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“ eine Erweiterung der Verbandsklagerechte an, wählt allerdings aufgrund einer von ihm erkannten Zirkularität dieser Entscheidung einen anderen Weg, um das Verbandsklagerecht zu begründen (vgl. Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643). So stützt es seine Entscheidung auf die Erwägung, dass die im seinerzeit von ihm entschiedenen Fall in Rede stehenden Normen auch individualschützenden Charakter hätten, und interpretiert das Verbandsklagerecht als Fortsetzung der Durchsetzung dieser Individualrechte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt damit eher einen Anschluss an die Janacek-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 25.7.2008, C-237/07, NVwZ 2008, 984) dar und ist nicht, gleichsam als Fortschreibung der Entscheidung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“, als auf Ausweitung von Verbandsklagerechten gerichtet zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 41; so ebenfalls Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643). Im vorliegenden Fall stehen indes keine individualschützenden Belange und keine hieraus abzuleitende prokuratorische Rechtsstellung eines Umwelt- oder Naturschutzverbandes in Rede, sondern Normen des objektiven Umweltrechts. In Konstellationen, in denen das Verbandsklagerecht nicht als Fortsetzung der Durchsetzung von Individualrechten zu interpretieren ist, lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Ausdehnung von Verbandsklagebefugnissen über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus vielmehr – und auch unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk – ebenfalls ab, so jüngst in seiner Entscheidung in der Sache „Wannsee-Route“ (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34/13, ZUR 2015, 351, 354; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.7.2013, 4 MN 155/13, juris, Rn. 11; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.2.2013, 8 B 10254/13, juris, Rn. 11).

78

Zu einer anderen Interpretation führen auch nicht die vom Kläger vorgelegten „Findings and recommendations with regard to communication ACCC/C/2008/31 concerning compliance by Germany“ des Compliance Committees zur Aarhus-Konvention vom 20.12.2013 (ACCC/C/2008/31 [Germany]) und die Reaktion der Vertragsstaatenkonferenz am 31.6./1.7.2014 hierauf im „Report of the fifth session of the Meeting of the Parties – Decisions adopted by the Meeting of the Parties“ (ECE/MP.PP/2014/2/Add. 1). Beide Dokumente kritisieren zwar gewisse Nichtvereinbarkeiten deutschen Rechts mit Art. 9 AarhusÜbk, beziehen sich aber an keiner Stelle auf die hier in Rede stehende Frage der Auslegung des Umweltschadensgesetzes und geben daher auch keinen entscheidenden Hinweis darauf, dass eine Auslegung, wie der Kläger sie vertritt, völkerrechtlich geboten wäre. Das Compliance Committee geht vielmehr davon aus, dass Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk weder eine umweltrechtliche Popularklage gebiete, noch eine uferlose Ausdehnung von Verbandsklagebefugnissen. Es betont lediglich die Notwendigkeit, die Hürden für eine Verbandsklage nicht zu strikt zu fassen und bekundet gleichzeitig seinen Respekt vor einem im Vergleich zu Art. 9 Abs. 1 und 2 AarhusÜbk größeren Umsetzungsspielraum der Vertragsstaaten (Rn. 92). Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk übt das Compliance Committee zwar Kritik an der deutschen Rechtslage. Diese bezieht es aber ausdrücklich auf die Zugangsmöglichkeiten von Umweltverbänden zu Gerichtsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, des Bundes-Naturschutzgesetzes oder des Umweltschadensgesetzes (Rn. 99):

79

„However, in the absence of legislative guarantees for members of the public, including environmental NGOs, to have access to review procedures to challenge acts and omissions of private persons and public authorities in areas of national environmental law beyond the scope of the EAA, the Federal Nature Conservation Act and the Environmental Damage Act the Committee concludes that the conditions laid down by the Party concerned do not ensure standing to environmental NGOs to challenge acts or omissions that contravene national laws relating to the environment.” (Hervorhebung hinzugefügt)

80

Das Compliance Committee spricht dementsprechend die Empfehlung aus, die Bundesrepublik als Vertragspartei möge die nach ihrem Recht normierten Voraussetzungen zur Anerkennung von Verbandsklagebefugnissen zusätzlich zu den im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, im Bundes-Naturschutzgesetz oder dem Umweltschadensgesetz geregelten Möglichkeiten überarbeiten (Rn. 103):

81

„Criteria for the standing of NGOs promoting environmental protection to challenge acts or omissions by private persons or public authorities which contravene national law relating to the environment under article 9, paragraph 3, of the Convention are revised and specifically laid down in sectoral environmental laws, in addition to any existing criteria for NGO standing in the EAA, the Federal Nature Conservation Act and the Environmental Damage Act.” (Hervorhebung hinzugefügt)

82

Hieraus ergibt sich gerade kein Hinweis darauf, dass das Compliance Committee die geltende Rechtslage nach dem Umweltschadensgesetz als problematisch ansah und dementsprechend eine weite Auslegung der danach bestehenden Verbandsklagebefugnisse als völkerrechtlich zwingend geboten. Der Umstand, dass auch eine Aufhebung der Beschränkung auf Sanierungsmaßnahmen nach §§ 10, 11 USchadG zu einer Ausweitung der Verbandsklagebefugnisse beitragen würde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; gerade weil sich die Bestimmung vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 5 Umwelthaftungs-RL als Beschränkung darstellt, wäre eine hierauf bezogene Kritik unmittelbar auf die Änderung des Umweltschadensgesetzes zu richten gewesen. Die Vertragsstaatenkonferenz schloss sich dieser auf andere Normen bezogenen Empfehlung an.

83

2. Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere nicht aus der Seeanlagenverordnung (hierzu unter a) oder dem Bundes-Naturschutzgesetz (hierzu unter b).

84

a) Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus der Seeanlagenverordnung. Weder verweist die Seeanlagenverordnung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, noch normiert sie eigene, spezielle Verbandsklagebefugnisse.

85

Darüber hinaus kann eine Klagebefugnis auch nicht aus § 11 Abs. 2 USchadG i.V.m. § 16 SeeAnlV hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass § 11 Abs. 2 USchadG aufgrund der Regelung in § 10 USchadG eine Verbandsklagebefugnis nur hinsichtlich der Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen, nicht aber zur Durchsetzung von Gefahrenabwehr- bzw. Vermeidungsmaßnahmen vorsieht (s.o.), sieht § 11 Abs. 2 USchadG seinem eindeutigen Wortlaut nach eine Verbandsklagebefugnis nur in Bezug auf behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassung „nach diesem Gesetz“, also nach dem Umweltschadensgesetz selbst vor. Eine Ausdehnung der in § 11 Abs. 2 USchadG vorgesehenen Verbandsklagebefugnisse auf Entscheidungen nach anderen Gesetzen oder Verordnungen ist damit schon dem Wortlaut nach ausgeschlossen (Petersen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 30; vgl. auch Balensiefen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 3). Eine Maßnahme der Beklagten nach § 16 Abs. 2 SeeAnlV könnte zwar materiell eine Gefahrenabwehrmaßnahme darstellen. Hieraus ergibt sich indes kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Befugnis eines Umwelt- oder Naturschutzverbandes, diese auch gerichtlich im Wege der Verbandsklage einzufordern.

86

Auch eine Klagebefugnis gerichtet auf ein Einschreiten nach der Seeanlagenverordnung in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist nicht anzunehmen. Eine analoge Anwendung des Inhalts des Umweltschadensgesetzes auf die behördlichen Eingriffsbefugnisse nach § 16 SeeAnlV und die Bejahung einer entsprechenden Verbandsklagebefugnis ist wegen der Begrenzung von Verbandsklagebefugnissen in § 11 Abs. 2 USchadG auf behördliche Entscheidungen „nach diesem Gesetz“, also nach dem Umweltschadensgesetz, ausgeschlossen. Im Übrigen scheitert eine solche Klagebefugnis jedenfalls daran, dass nach den obigen Feststellungen ohnehin keine Klagebefugnis des Klägers nach dem Umweltschadensgesetz denkbar ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes auf behördliche Eingriffsbefugnisse nach der Seeanlagenverordnung und eine entsprechende analoge Anerkennung eines Verbandsklagerechts des Klägers könnte allenfalls soweit gehen, wie das Umweltschadensgesetz selbst ein Verbandsklagerecht und eventuelle Ansprüche des Klägers vorsieht.

87

b) Auch aus § 64 BNatSchG ergibt sich keine Klagebefugnis des Klägers. Diese Vorschrift ermöglicht Rechtsbehelfe anerkannter Umweltverbände gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG sowie § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG. Es steht vorliegend indes keine Entscheidung in Planfeststellungsverfahren sowie keine Plangenehmigung (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG) in Rede, ebenso wenig eine Befreiung von den Ge- oder Verboten einer Verordnung über geschützte Meeresgebiete oder gleichgestellter Gebiete (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 BNatSchG, § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG). Auch ist nicht geltend gemacht worden, die Beklagte habe unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten und ein Verfahren gewählt, in welchem dem Kläger kein Beteiligungsrecht zur Seite steht (vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 19.12.2013, 4 C 14.12, BVerwGE 149, 17; Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34/13, ZUR 2015, 351, 355).

C.

88

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage aufrechterhalten wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge zu Lasten des Klägers aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

89

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

D.

90

Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist auszugehen, wenn diese eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 21.1.2009, 1 BvR 2524/06, NVwZ 2009, 515, 518). Dies ist vorliegend für die Frage der Auslegung der §§ 10 und 11 Abs. 2 USchadG und die daraus nach Auffassung der Kammer folgende Beschränkung von Verbandsklagebefugnissen auf Fälle von Sanierungsmaßnahmen der Fall.

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Umweltschadensgesetz - USchadG | § 10 Aufforderung zum Tätigwerden


Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelf

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 1 Verhältnis zu anderen Vorschriften


Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehend

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Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG und § 41 des Disziplinargesetzes Berlin - DiszG Be - an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil kann auf dem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel der unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruhen.

2

1. Der 1964 geborene Beklagte stand bis zu seiner antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit zum 1. April 2009 als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers. Seit Ende Februar 2005 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen. Seit dem August 2007 ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Im Jahr 2007 wurde der Beklagte wegen des Vortäuschens einer Straftat und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beklagte hatte im Mai 2003 Anzeige gegen Unbekannt wegen des angeblichen Diebstahls seines Motorrads erstattet. Tatsächlich hatte er das Motorrad zuvor einem Dritten mit der Maßgabe übergeben, dieses auseinanderbauen zu lassen, um die Einzelteile weiterverkaufen zu können. Ferner zeigte der Beklagte den angeblichen Diebstahl seines Motorrads seiner Versicherung an, die ihm die Versicherungssumme von 8 000 € auszahlte. Eine erste im sachgleichen Disziplinarverfahren erhobene Disziplinarklage hatte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei nicht von der dafür zuständigen Stelle erhoben worden. Auf die zweite Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der erneuten Disziplinarklage stehe die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die erste Disziplinarklage abgewiesen worden sei, nicht als Prozesshindernis entgegen. Denn die Abweisung sei ausschließlich auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt worden, weil diese nicht von der zuständigen Stelle erhoben worden sei. Vor der Erhebung der Disziplinarklage sei die Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte vor Erhebung der Klage in den Ruhestand versetzt worden sei. Bei der Erhebung der Klage gegen Ruhestandsbeamte müsse der Personalrat nicht mitwirken. Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten sei disziplinarwürdig. Es erfordere unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände die Aberkennung des Ruhegehalts. Der Beklagte könne sich weder auf den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage berufen noch lägen greifbare Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beklagte habe die Pflichtverletzungen in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.

4

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG und § 41 DiszG Be).

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

a) Die Beschwerde sieht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage, unter welchen allgemeinen Bedingungen eine "existentielle, wirtschaftliche Notlage" im Sinne des anerkannten Milderungsgrundes angenommen werden kann. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil dieser Begriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit möglich, rechtsgrundsätzlich geklärt ist.

7

Nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der anerkannte Milderungsgrund des Handels in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat, d.h. er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre (BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 <179>, vom 27. September 2000 - 1 D 24.98 - juris Rn. 13 und vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 - Rn. 28 ff.).

8

Eine weitergehende generelle Bestimmung des Begriffs der existenziellen, wirtschaftlichen Notlage wäre in einem Revisionsverfahren nicht möglich. Ob das Oberverwaltungsgericht diese Grundsätze auf den konkreten Einzelfall richtig angewendet hat, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

b) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, ob das Berliner Personalvertretungsrecht die Mitwirkung der behördlichen Personalvertretung bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen Ruhestandsbeamte vorschreibt. Auch diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Sie ist aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts dahingehend zu beantworten, dass Ruhestandsbeamte nicht erfasst sind.

10

Nach § 90 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1974 (- PersVG Be - GVBl. S. 337) wirkt die Personalvertretung bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte mit. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PersVG Be bestimmen die Beamtengesetze, wer Beamter ist. Die für die Statusrechte und -pflichten der Beamten des Klägers maßgebliche Vorschrift des § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Beamtenstatusgesetz, wenn es von Beamten und Beamtenverhältnis spricht, den aktiven Beamten und dessen Rechte und Pflichten und nicht den Ruhestandsbeamten und dessen sich an das aktive Beamtenverhältnis anschließende Ruhestandsbeamtenverhältnis meint (Plog/Wiedow, BeamtStG, § 21 Rn. 2 sowie BBG 2009 § 30 Rn. 7; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013 § 78 Rn. 33). Dass das Berliner Personalvertretungsgesetz die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten nicht auch auf Ruhestandsbeamten erstreckt, folgt auch aus der gesetzlichen Aufgabenstellung der Personalvertretung. Nach § 2 Abs. 1 PersVG Be arbeiten die Personalvertretungen mit den Dienststellen, den Dienstbehörden und den obersten Dienstbehörden zum Wohle der Dienstkräfte und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen. Ruhestandsbeamte dagegen sind - mangels Dienstleistungspflicht - keine Dienstkräfte mehr, sie wirken auch nicht mehr an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigungsbehörden mit und sind deshalb vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr erfasst.

11

3. Die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO.

12

a) Allerdings ist die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil die Rechtskraft seines die erste Disziplinarklage abweisenden Beschlusses missachtet (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 BDG und § 41 DiszG Be), unbegründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 99.13 - juris). Denn der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2012 entfaltet keine Rechtskraftwirkung dahingehend, dass er die erneute Erhebung der Disziplinarklage und eine Verurteilung des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausschließt.

13

Nach § 59 Abs. 2 BDG und § 41 DiszG Be steht der rechtskräftige Beschluss nach § 59 Abs. 1 BDG einem rechtskräftigen Urteil im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG gleich. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO, § 3 BDG und § 3 DiszG Be werden die Beteiligten durch rechtskräftige Urteile gebunden, "soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist". Die Rechtskraft eines Urteils soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258>, vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26> m.w.N. und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 - NVwZ-RR 2013, 320 Rn. 24; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).

14

Der Inhalt des formell rechtskräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Maßgebend ist in erster Linie die Urteilsformel. Lässt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1963 - 2 C 20.63 - BVerwGE 17, 293 <299> und vom 21. September 1984 - 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159 <161>; BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60 - BGHZ 34, 337 <339>, vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60 - BGHZ 35, 338 <340> und vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - NJW 1983, 2032).

15

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 17. April 2012 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarklage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht damit begründet, dass die diesem Verfahren zugrunde liegende Disziplinarklage nicht von der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG Be zuständigen Stelle erhoben worden ist. Nach den ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen des Beschlusses erstreckt sich dessen Rechtskraftwirkung lediglich auf die Zuständigkeitsfrage. Eine Sachentscheidung über eine Disziplinarmaßnahme, die in materielle Rechtskraft hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Klägers hätte führen können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Dass dieser Beschluss zugleich die entgegenstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat, macht ihn nicht zu einer Sachentscheidung. Damit steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 17. April 2012 der erneuten Erhebung der Disziplinarklage nicht entgegen.

16

b) Demgegenüber ist die weitere Verfahrensrüge des Verstoßes gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 1 BDG und § 41 DiszG Be folgende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise begründet.

17

Nach diesen Vorschriften obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1).

18

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so darf das Verwaltungsgericht diesen Aspekt nicht ohne Sachaufklärung zu Gunsten des Beamten unterstellen, ihm aber bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme kein Gewicht beimessen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären.

19

Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 - juris Rn. 9).

20

Daran gemessen muss geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).

21

Aufgrund des Vorbringens des Beklagten auch im Berufungsverfahren bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt (Mai 2003) nachzugehen. Auch hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Fall, dass sein Antrag auf Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und Abweisung der Klage erfolglos bleibt, beantragt, ein Gutachten eines forensischen Psychiaters zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass er sich im Zeitpunkt der Tat aufgrund starken Alkohol- und Drogenkonsums im Verbund mit einer Depression in einem Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand.

22

Ob das Oberverwaltungsgericht den erwähnten Hilfsbeweisantrag verfahrensfehlerfrei mit der Begründung hätte ablehnen können, dass es sich - jedenfalls bei den erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten behaupteten Cannabis-Konsum (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5) - um gesteigertes, daher unglaubhaftes Vorbringen handelte und deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für den behaupteten Entlastungsgrund vorlagen, kann dahinstehen. Diesen Weg ist das Oberverwaltungsgericht nicht gegangen. Es hat vielmehr seiner rechtlichen Würdigung die Angaben des Beklagten zu dem von ihm behaupteten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zugrunde gelegt (UA S. 28 ff.). Nach diesen tatsächlichen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Tatzeitpunkt regelmäßig täglich Bier und Kräuterlikör sowie Cannabis konsumiert. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es sei auszuschließen, dass der damit vom Beklagten beschriebene Missbrauch in Gestalt des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums während dieser vergleichsweise kurzen Zeitspanne eine schwere psychische Persönlichkeitsveränderung nach sich gezogen haben könnte. Für eine solche Bewertung der Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums sowie eines regelmäßigen Parallelkonsums von Alkohol und Cannabis bedarf es medizinischer Sachkunde, über die ein Gericht nicht verfügt. Dementsprechend muss das Gericht zur Bewertung der Auswirkungen in aller Regel sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Glaubt das Gericht, die erforderliche medizinische Sachkunde ausnahmsweise selbst zu besitzen und auf sachverständige Hilfestellung verzichten zu können, muss es dies darlegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 - IÖD 2014, 100 Rn. 10 und vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 - NJW 2014, 2971 Rn. 10 m.w.N.). Dem Berufungsurteil ist aber nicht zu entnehmen, woraus sich dieser vom Oberverwaltungsgericht für sich in Anspruch genommene Sachverstand - ausnahmsweise - ergibt. Auch hat das Oberverwaltungsgericht nicht ermittelt, welche Mengen Alkohol und Cannabis der Beklagte, der in der Zeit vom 25. April bis zum 26. Mai 2003 dienstunfähig erkrankt war, täglich konsumiert hat. Es hat sich ferner nicht mit der allgemeinkundigen wissenschaftlichen Erkenntnis auseinandergesetzt, dass der kombinierte Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt und deshalb psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems zur Folge haben kann (VGH München, Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - SVR 2012, 396 Rn. 54 m.w.N. und VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - NJW 2014, 410 Rn. 6 m.w.N.).

23

Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Attest des den Beklagten im Tatzeitraum behandelnden Facharztes Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beklagte bereits im April 2003 an einem Burnout-Syndrom gelitten habe, welches durch eine deutlich depressive Stimmung dominiert gewesen sei. Auch dieser Diagnose hat das Oberverwaltungsgericht jegliche Bedeutung für die forensische Bewertung des psychischen Zustands des Beklagten im Mai 2003 abgesprochen, ohne seine für eine solche Bewertung erforderliche medizinische Sachkunde darzulegen.

24

Soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer schweren psychischen Persönlichkeitsveränderung auf die dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 10. September 2003 abgestellt hat, nach der beim Beklagten keinerlei Einschränkungen bei der Dienstausübung festzustellen seien, ist zu beachten, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt Ende Mai 2003 bereits seit einem Monat dienstunfähig erkrankt war. Damit können aus der unauffälligen Dienstausübung des Beklagten nur eingeschränkt Rückschlüsse auf seinen gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt der Taten gezogen werden.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Verweis auf seine Stellung als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Regelungen des Umweltschadensgesetzes(vgl. das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umweltschadensgesetz (USchadG) – vom 14.11.2007, BGBl. I 666, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.7.2013, BGBl. I 2565) die Verpflichtung des Beklagten zur Durchsetzung von diesem getroffener Anordnungen gegenüber der Beigeladenen bezüglich der Benutzung des Geländes des ehemaligen „Gleisbauhofs Homburg/Saar“ am Standort Kirkel.

Die Beigeladene, ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen erhielt im Juli 2006 die Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen „Zollbahnhofs“. Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Beigeladene von ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen Bundesbahn gegründet, die das Gelände von der an einem Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst im Jahr 2003 anmietete und 2006 erwarb. Seit 2004 wird es von der Beigeladenen benutzt. Sie hat indes ihrerseits Teile des früheren Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen, unter anderem an die DB Netz AG und an deren Tochter DGT, die O…GmbH & Co KG (OHU) und an eine Gesellschaft zur Aufbereitung von Baustoffen mbH (BGA) vermietet.

Der Teilplan Umwelt des Landesentwicklungsplans legt in dem Bereich ein Vorranggebiet für den Naturschutz fest. Seit 1989 ist er zudem Teil der Schutzzone 3 des Wasserschutzgebiets „Homburg-Beeden“.(vgl. die entsprechende Verordnung vom 31.12.1989, Amtsblatt 1990, 67)

Nachdem im Vorfeld Anwohnerbeschwerden gegen den Betrieb erhoben worden waren, hat der Kläger im November 2009 zunächst Klage gegen das Saarland, vertreten durch das damalige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, erhoben. Im April 2010 wurde die Klage nach Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem seine Zuständigkeit seit der erwähnten Genehmigung vom Juli 2006 verneinenden Eisenbahnbundesamt und den saarländischen Landesbehörden gegen den nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz auf Landesebene(vgl. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568) seit Oktober 2009 zuständigen Beklagten umgestellt.

Der Kläger hat unter anderem eine fortbestehende eisenbahnrechtliche Widmung des Geländes in Abrede gestellt, insoweit auf einen Zweckfreistellungsantrag der Gemeinde Kirkel nach § 23 Abs. 1 AEG verwiesen.(vgl. insoweit die derzeit beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 anhängige Klage der Gemeinde Kirkel gegen die Ablehnung des Antrags durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 30.4.2013) Selbst wenn dort „irgendwann einmal“ eine der heutigen vergleichbare Anlage betrieben worden sein sollte, unterliege diese einem immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren. Das Gelände habe „über Jahrzehnte brach gelegen“. Die Beigeladene bearbeite nun auch Bahnschotter der für die Umwelt gefährlicheren Kategorie Z 4. Zudem würden gefährliche Stoffe im Sinne von § 3a ChemG gelagert und abgefüllt. Daher sei von der Gefahr nachteiliger Veränderungen des chemischen Zustands des Grundwassers und von einer erheblichen Gefährdung auf dem Gelände vorkommender, nach der Vogelschutz- beziehungsweise nach der FFH-Richtlinie geschützter Tierarten und damit vom Vorliegen eines Umweltschadens nach dem § 2 Nr. 1 USchadG auszugehen. Das begründe eine Sanierungspflicht. Die Beigeladene habe zwar mehrere Fachgutachten, unter anderem ein begrifflich die Einhaltung von Rechtsvorschriften suggerierendes „Optimierungskonzept“, vorgelegt. Dieses weise aber „Lücken“ auf, sei nicht umgesetzt und müsse auf Verlangen des Beklagten überarbeitet werden. Nach dem § 10 USchadG werde die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten tätig, wenn eine Umweltvereinigung das beantrage und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen ließen.

Nachdem eine Einigung zwischen Bundes- und Landesbehörden erzielt worden war, dass seit dem 22.6.2010 letztere und landesintern der Beklagte für den Betrieb und dessen Überwachung zuständig seien,(vgl. die entsprechende Presseerklärung des Ministeriums für Umwelt vom 23.7.2010) hat dieser im Dezember 2010 unter Bezugnahme auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften und im Januar 2011 gestützt auf die §§ 52, 53 und 83 SWG in Verbindung mit der genannten Wasserschutzgebietsverordnung zahlreiche Einzelanordnungen getroffen.

In der als „nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG“ bezeichneten Verfügung vom Dezember 2010 heißt es unter anderem:

„Bereich Lagerung > Z2, Lagerung Vorsieb

1. Es ist eine Leichtbauhalle/Zelt im Bereich Lagerung > Z2, Lagerung Vorsieb zu errichten. Schotter, bei dem belastete Stäube auftreten können, dürfen nur in der v.g. Leichtbauhalle/Zelt gelagert und behandelt werden.

2. In der Leichtbauhalle/Zelt ist ein Erfassungssystem zu installieren, das es erlaubt, die bei der Handhabung von gefährlichen Stoffen entstehenden staubförmigen Emissionen zu erfassen und einer Abluftreinigungsanlage mit ausreichendem Abscheidegrad (z.B. Gewebefilteranlage) zuzuführen.

3. Die Abluft der Reinigungsanlage ist über einen Kamin ungestört in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Kaminhöhe und die Ableitbedingungen müssen der Nr. 5.5 (Ableitung von Abgasen) der TA Luft vom 24. Juli 2002 entsprechen.
(…)

14. Für die Umsetzung der in Nummer 1 – 3 festgelegten Maßnahmen sind spätestens 6 Monate nach Bestandskraft dieser Anordnung bei der nach Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem BImSchG und nach dem TEHG (ZuständigkeitsVO-BImSchG-TEHG) vom 10.12.2007 (Amtsblatt vom 20.12.2007, S. 2528) zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, entsprechende Unterlagen einzureichen. Mit der Umsetzung der in den Unterlagen beschriebenen Maßnahmen ist mit Vorliegen aller sonstigen erforderlichen behördlichen Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse usw.) zu beginnen, und die Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten fertig zu stellen. (…)“

Die wasserrechtliche Anordnung des Beklagten vom 5.1.2011 enthält – soweit hier von Belang – folgende Anordnungen:

„Fahrstraßen, Lagerbereiche >Z0 und <Z2

1. Alle Fahrstraßen im Bereich der Eisenbahnbetriebsanlage sind wasserundurchlässig zu befestigen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem anzuzeigen.

2. Lagerbereiche, in denen Material mit der Einstufung >Z0 und <Z2 anfällt, sind wasserundurchlässig zu befestigen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem anzuzeigen.

3. Die zu befestigten Flächen sind so zu gestalten, dass das anfallende Niederschlagswasser und das Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission ordnungsgemäß ggf. mittels Hochborden gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet wird. Die Sammel- und Entwässerungsrinnen sind so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und ohne technischen Aufwand gereinigt werden können.

Bereiche Lagerung von Materialien >Z2, Lagerung Vorsieb, Schotteraufbereitung

4. Die Lagerbereiche, in denen Schotter, Aushubmassen, ausgesiebtes Material usw. mit der Einstufung >Z2 oder unbekannter Einstufung gelagert oder gehandhabt werden, sind wasserundurchlässig zu befestigen oder, sofern der Zutritt von Regenwasser durch eine ausreichende schlagwetterfeste Überdachung erfolgt und ein entsprechendes Gefälle besteht, das den Zutritt von Wasser verhindert, so zu befestigen, dass Material von der Befestigung mittels Kehren vollständig wieder aufgenommen werden kann.

5. Die zu befestigten Flächen bzw. ggf. die Dachflächen sind so zu gestalten, dass anfallende Niederschlags-/Berieselungswasser ordnungsgemäß z.B. mittels Hochborden gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet wird. Die Sammel- und Entwässerungsrinnen sind so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und ohne technischen Aufwand gereinigt werden können.

Einleiten von Niederschlagswasser

6. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission darf in das verrohrte Gewässer (Gewässer III. Ordnung ohne Namen) nur erfolgen, wenn hierfür eine Einleitungserlaubnis erteilt worden ist.

Bereich Holzschwellenaufbereitung und -lagerung

7. Der Bereich der Holzschwellenaufbereitung und -lagerung ist gegen Eindringen von Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Die Aufbereitungs- und Lagerflächen sind so zu befestigen, dass abbrösende Holzteile der Schwellen von der Bodenbefestigung mittels Kehren vollständig wieder aufgenommen werden kann.

8. Niederschlagswasser aus dem Bereich Holzschwellenlagerung und -aufbereitung, das Kontakt mit dem Produkt hat, darf nicht in das Gewässer eingeleitet oder versickert werden.
(…)

10. Für die unter Ziffer 1 – Ziffer 8 angeordneten Maßnahmen ist innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Anordnung ein Genehmigungsantrag für die Änderung der bestehenden bzw. die Neuerrichtung von Bahnanlagen beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen.“

Das Verwaltungsgericht hat dann im November 2011 das Betriebsgelände der Beigeladenen besichtigt. Anschließend hat der Kläger sein Begehren mit Blick auf die zuvor erwähnten Anordnungen des Beklagten teilweise für erledigt erklärt(vgl. den Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 5.3.2012 – 5 K 1941/09 –) und nunmehr beantragt,

den Beklagten zu verpflichten,

1. Feststellungen zu treffen über die nach dem 30.4.2007 durch den Betrieb der Schotteraufbereitungsanlage einschließlich der Nebenanlagen in Kirkel entstandenen und durch den fortlaufend weitergeführten Betrieb entstehenden Umweltschäden einschließlich der Umweltgefahren in Form von der Gefährdung besonders geschützter Arten in Flora und Fauna, insbesondere von Kreuzkröte, Wechselkröte, Mauereidechse, Glattnatter (FFH-RL, Anhang IV), sowie Wendehals und Neuntöter,

2. die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu ergreifen,

a) wenn die Beigeladene nicht bis zum 31.12.2012 genehmigungsfähige Anträge gemäß Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom 5.1.2011 und gemäß Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 bei der zuständigen Behörde einreicht, und

b) wenn die Beigeladene nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der vorgenannten Anträge die in der Genehmigung enthaltenen Maßnahmen vollständig umsetzt;

3. die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegenüber der Beigeladenen zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen oder anderer auf dem Gelände tätiger Unternehmen auf die im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel vorkommenden Arten im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG im der Verständnis von der Nr. 1 zu vermeiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass ein Umweltschaden in Bezug auf Biodiversität, Grundwasser oder Boden eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensräume beziehungsweise der Arten lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Auch spreche nichts für die behauptete Schädigung des Grundwassers und des Bodens. In der Verfügung vom Januar 2011 habe er – der Beklagte – der Beigeladenen unter anderem aufgegeben, die Fahrstraßen und die Lagerbereiche wasserundurchlässig zu befestigen. Entsprechende Maßnahmen seien auch für die Aufbereitung und die Lagerung der Holzschwellen angeordnet worden. Die von der Brecheranlage ausgehenden Staub- und Lärmbelästigungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes. Die nunmehr gestellten Klageanträge fänden im Umweltschadensrecht keine Grundlage, weil die Behörde dem Verantwortlichen insoweit allein die in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 USchadG genannten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadensbegrenzung und Sanierung aufgeben könne. Vollstreckungsmaßnahmen fielen darunter nicht. Ansonsten seien die quasi „ins Blaue hinein“ gestellten Anträge unbestimmt und damit unzulässig.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter anderem vorgetragen, für die behauptete signifikant erhöhte Gefahr, dass das Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser nutzbar sei, gebe es keinen Anhaltspunkt. Der § 2 Abs. 1 lit. b USchadG in Verbindung mit dem § 90 WHG verlange aber ausdrücklich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen oder den chemischen Zustand des Gewässers oder auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Auch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen nach dem § 2 Abs. 1 lit. c USchadG sei nicht dargetan. Dass das Umweltschadensrecht auch für Umweltverbände keinen Anspruch auf Vollstreckung behördlicher Entscheidungen begründe, ergebe sich bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dem Beklagten dabei ein Ermessen zu. Davon unabhängig habe sie – die Beigeladene – Genehmigungsanträge für die vom Beklagten geforderten Maßnahmen bei dem zuständigen Fachministerium eingereicht.

Im September 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, als Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche komme der § 11 Abs. 2 USchadG in Betracht, wonach der § 2 des hier nicht unmittelbar anzuwendenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) für Rechtsbehelfe einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde entsprechend gelte. Der § 10 USchadG sehe vor, dass die zuständige Behörde zur Durchsetzung der nach diesem Gesetz begründeten Sanierungspflichten von Amts wegen oder auf den Antrag der anerkannten Vereinigung tätig werde, wenn die von ihr vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen ließen. Der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG stehe im Lichte einer zu der Europarechtskonformität der letztgenannten Vorschrift ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2011(vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 –, DVBl. 2011, 757) nicht entgegen, dass der Kläger keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Speziell bezogen auf den unter der Nr. 2 gestellten Antrag heißt es in dem Urteil weiter, dieser Klageantrag habe sich aller Voraussicht nach hinsichtlich der geforderten Einreichung von Genehmigungsanträgen erledigt. Die Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Anträge von ihr fristgerecht eingereicht worden seien. Da das zuständige Ministerium an dem Verfahren nicht beteiligt sei, könne eine Erledigung indes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf die Ergreifung der „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung“ von Auflagen der wasserrechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Beklagten. Das Begehren des Klägers, für den Fall der Nichteinreichung der in den Verfügungen verlangten Genehmigungsanträge bis zum 31.12.2012 und der Nicht- oder der nicht vollständigen Umsetzung der Maßnahmen binnen sechs Monaten geeignete und erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, sei „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinreichend bestimmt“. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich ferner weder aus dem Umweltschadensgesetz noch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Ersteres verlange, dass der Verband zumindest die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens glaubhaft mache. Dass ein solcher hier eingetreten sei oder unmittelbar drohe, lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Hinsichtlich der wasserundurchlässig zu befestigenden Fahrstraßen und Flächen mache der Kläger zwar einen Verstoß gegen die Wasserschutzgebietsverordnung geltend. Das beinhalte aber noch keine unmittelbare Gefahr für das Trinkwasser. Selbst wenn von der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens, einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher im Sinne des § 2 Nr. 6 USchadG in naher Zukunft eintreten werde, auszugehen wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die §§ 4 ff. USchadG gegenüber dem Verantwortlichen nur Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen ermöglichten. Der Kläger habe bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Beigeladene für einen einmal unterstellten Umweltschaden im Verständnis von § 2 Nr. 1 USchadG oder für eine ebenfalls unterstellte unmittelbare Gefahr nach § 2 Nr. 3 USchadG „verantwortlich“ sei. Es gebe keine Erkenntnisse, dass ein Schaden oder eine Gefahr auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle nach dem 30.4.2007 zurückzuführen wären. Selbst wenn die Beigeladene „rein hypothetisch“ für einen einmal unterstellten Umweltschaden oder für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschriften „verantwortlich“ wäre, stünde dem Beklagten unabhängig davon, ob Maßnahmen der Zwangsvollstreckung überhaupt von § 7 Abs. 2 USchadG erfasst werden, ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen sowie des Zeitpunkts und des Inhalts der konkret zu ergreifenden Maßnahmen zu.

Im Oktober 2013 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, soweit sich diese gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2) richtet.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –, in dem insoweit auf eine besondere Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verwiesen wurde)

Zur Begründung dieses Rechtsmittels führt der Kläger aus, der Einwand mangelnder Vollstreckbarkeit des Klagebegehrens treffe nicht zu. Er habe seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass alles erfasst sei, was die Beigeladene zur Einreichung vollständiger Unterlagen zwinge. Ihm gehe es um eine praktisch wirksame Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. Er wolle ein Tätigwerden des Beklagten erreichen, nicht aber diesem in Einzelheiten vorgeben, welche Maßnahmen er wann ergreife. Im Verwaltungsprozess würden Anträge, die Behörde zu verpflichten, eine Ermessenentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen, als hinreichend bestimmt angesehen. Sein Berufungsantrag sei nicht weniger bestimmt. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine unmittelbare Gefahr für Boden und Wasser im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel deutlich gemacht. Aufgrund der in der Umgebung des Geländes bei einer Bodenanalyse festgestellten Schadstoffwerte gebe es tatsächliche Anhaltspunkte, dass aus dem Gelände durch Staubverwehung schadstoffbelastetes Material ausgetragen werde. Die Proben beträfen eindeutig die aktuelle Geschäftstätigkeit der Beigeladenen nach dem 30.4.2007. Wäre der Beklagte nicht davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Gefahren für das Grundwasser und den Boden von der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen ausgingen, hätte er die wasser- und immissionsschutzrechtlichen Bescheide nicht erlassen. Nach dem § 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG erfülle der Boden auch eine Abbau-, Ausgleichs- sowie eine Filter- und Pufferfunktion zum Schutze des Grundwassers. Die könne er nicht mehr vollständig erfüllen, wenn er mit Schadstoffen belastet sei und dadurch die Mikroorganismen geschädigt seien. Die nachteilige Veränderung sei hier problematisch, weil das Gelände im Wasserschutzgebiet liege. Bei der Ortseinsicht hätten große Halden aus nicht aufbereitetem Gleisschotter, teilweise vermischt mit Erdaushub und Baumaterial im Freien gelagert. Ein großer Teil des Untergrunds, nämlich die Fahrstraßen und der Boden in der Leichtbauhalle, seien nur mit alten Bahnschwellen aus Beton befestigt. Diese seien löchrig und die Fugen seien nicht abgedichtet. Niederschlagswasser könne ungehindert in den Untergrund versickern. Nach wie vor würden auf unbefestigtem oder ebenfalls mit alten Bahnschwellen ausgelegtem Gelände Holzschwellen gelagert und bearbeitet. Dabei falle Holzstaub zu Boden. Weiter solle einmal im Jahr eine Brecheranlage für Betonschwellen zum Einsatz kommen, von der erhebliche Lärm- und Staubbelastungen ausgingen. Problematisch sei vor allem die Sortieranlage. Eine Absauganlage existiere nicht. Zu den umweltschädigenden Stoffen im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie gehörten auch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachten. Er – der Kläger – gehe davon aus, dass auch belastetes Material bearbeitet und auf den Halden gelagert werde. Bei der Ortseinsicht habe innerhalb der Hallen feines Material (Fraktion < 22 mm) nur in geringem Umfang gelagert. Vermischtes Material (0 bis 63 mm), so wie es angeliefert werde, lagere dort nicht. Er kenne das Verhältnis zwischen offensichtlich unbelastetem und belastetem Gleisschotter nicht. Erkennbar belastet seien aber nicht unerhebliche Streckenabschnitte, wie etwa Lockabstellgleise, Haltebereiche vor Signalen und in Bahnhöfen, Zungenbereiche vor Weichen, Rangierbereiche, Verladestellen sowie Wartungs-, Reparatur- und Betankungsgleise. Nach eigenen Angaben nehme die Beigeladene sämtliches Material der DB Netz AG zwischen Karlsruhe und Trier und damit mutmaßlich in erheblichem Umfang Material aus den Gleisbetten an historisch belasteten Industriestandorten an. Die Beprobung durch die DB Netz AG gewährleiste nur eine grobe und vorläufige Sortierung der Materialien. Das Material werde oft kurzfristig angeliefert. Es stehe zu vermuten, dass eine umfassende Untersuchung vor der Zwischenlagerung am Zollbahnhof Kirkel nicht zu bewerkstelligen sei. Sämtliches Material werde zunächst im Eingangslager gelagert und anschließend ausweislich des vorgelegten Optimierungskonzepts zum Vorratslager unmittelbar bei den Brechern gebracht. Vorkehrungen für den Gewässerschutz seien bis heute nicht getroffen worden. Bereits der hier nach dem zuvor Gesagten gegebene Verstoß gegen Verbotstatbestände in § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) stelle eine unmittelbare Gefahr für die gemäß § 2 Abs. 1 USchadG geschützten Umweltgüter dar. Insoweit werde das anfallende Abwasser insgesamt weder aufbereitet noch sicher aus dem Gelände abgeleitet. Zudem finde nach wie vor Rangierbetrieb beziehungsweise vergleichbarer Schienenfahrzeugbetrieb statt. Aus den vorgetragenen Tatsachen ergäben sich ferner eindeutige Anhaltspunkte, dass von dem laufenden Betrieb der Beigeladenen unmittelbare Umweltgefahren ausgingen. Es gelte, weitere Schäden zu vermeiden und die eingetretenen zu begrenzen. Das dem Beklagten eingeräumte Entschließungsermessen für ein Einschreiten sei auf Null reduziert, so dass er tätig werden müsse. Die Beigeladene habe seit Juli 2011 nichts Wesentliches unternommen, um die geforderten Unterlagen zu vervollständigen und zu berichtigen. Die verlangten Maßnahmen seien auch nicht umgesetzt. Art. 13 Abs. 1 der Umwelthaftungsrichtlinie (UHRL) versetze die in Art. 12 UHRL genannten Nichtregierungsorganisationen in die Lage, die Untätigkeit der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Da nach dem deutschen Verwaltungsprozessrecht die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage habe, seien die §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USchadG im Lichte von Art. 13 UHRL dahin auszulegen, dass eine anerkannte Umweltvereinigung die Behörde verklagen könne, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach den §§ 4 bis 6 USchadG zu ergreifen. Fakt sei, dass die Beigeladene seit Jahren auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel ohne immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Genehmigung und ohne wirksame technische und bauliche Vorkehrungen gegen Schadstoffemissionen eine Aufbereitungsanlage für Bahnschwellen und Gleisschotter betreibe, die nachweislich mit Schadstoffen hoch belastet seien. Der Betrieb werde von den zuständigen Behörden geduldet. Nach dem Art. 197 Abs. 1 AEUV komme der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten eine entscheidende Bedeutung für das Funktionieren der Europäischen Union zu. Selbst bei administrativen Schwierigkeiten müsse Unionsrecht effektiv angewendet werden. Die Bundesrepublik beziehungsweise hier das Saarland seien dazu verpflichtet. Besonderheit des vorliegenden Falles sei, dass sich die Beigeladene auf eine „uralte Betriebsgenehmigung“ der Bundesbahn berufe, so dass nach ihrer Ansicht keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diese Rechtsauffassung werde von den saarländischen Behörden geteilt. Daher gebe es hier keine immissionsschutzrechtliche Betriebsgenehmigung, die er – der Kläger – nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz angreifen könne. Der Beklagte habe in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 behördliche Anordnungen getroffen, die grundsätzlich seinen Intentionen entsprächen. Diese Bescheide würden aber nicht durchgesetzt. Mit der vorliegenden Klage solle das erreicht werden. Die Beigeladene habe zwar am 22.7.2011 einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 18 AEG für die Maßnahmen gestellt, die ihr in den beiden „Genehmigungsbescheiden“ vom 5.1.2011 und vom 6.12.2010 von der Beklagten aufgegeben worden seien. Daraufhin habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die Beigeladene unter dem 18.11.2011 aufgefordert, die Planungsunterlagen zu berichtigen und zu ergänzen. Nach einem internen Abschlussbericht vom 19.12.2011 seien die Verfahrensunterlagen im Dezember 2011 an die Planfeststellungsbehörde übergeben worden, ohne dass danach weitere Verfahrensschritte eingeleitet worden seien. Auch die Beigeladene habe nichts weiter unternommen, um ihre eingereichten Genehmigungsunterlagen zu vervollständigen und betreibe die Anlage ohne die vom Beklagten geforderten Vorkehrungen einfach weiter. Wenn der Beklagte im vorliegenden Verfahren Umweltgefahren bestreite, verhalte er sich widersprüchlich.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 –, soweit darin ihr erstinstanzlich gestellter Klageantrag zu 2. abgelehnt worden ist, den Beklagten zu verpflichten, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen unter Einschluss von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu ergreifen, damit die Beigeladene

a) innerhalb einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu setzenden angemessenen, längstens dreimonatigen Frist nach Rechtskraft des Urteils genehmigungsfähige Anträge gemäß der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom 5.1.2011 und gemäß der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung im Dezember 2010 bei der zuständigen Behörde einreicht, und

b) innerhalb einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu setzenden angemessenen, längstens sechsmonatigen Frist nach Genehmigung der unter Buchstabe a) genannten Anträge die in den Genehmigungen enthaltenen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen vollständig umsetzt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält auch den erneut modifizierten Klageantrag für zu unbestimmt und im Falle einer Stattgabe für nicht vollstreckbar. Ferner seien die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Umweltschadensgesetz nicht dargelegt. Ein solcher könne sich nur aus materiell-rechtlichen Normen ergeben. Die Befugnis der Umweltvereinigungen nach § 10 USchadG, die Behörde zum Tätigwerden aufzufordern, beziehe sich auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz und richte sich auf die Beseitigung von Umweltschäden, nicht auf die Einhaltung „formaler Kriterien“. Sofern hier überhaupt eine Sanierungspflicht wegen eines Umweltschadens bestehe, was bestritten werde, könne diese Pflicht nicht durch die Einforderung einer Genehmigung beziehungsweise durch die Einreichung genehmigungsfähiger Anträge durchgesetzt werden. Es sei nicht Sinn des Umweltschadensgesetzes, formell illegale Zustände zu verhindern oder zu beseitigen. § 10 USchadG erfasse zudem keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wie sie der Kläger hier verlange. Der Kläger habe ferner einen Umweltschaden und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dieser Bestimmung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe auch im Berufungsverfahren weder eine unmittelbare Gefahr für Boden und Wasser im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel noch eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen hinreichend nachgewiesen. Auch die weitere Voraussetzung für einen Anspruch, dass das ihm – dem Beklagten – eingeräumte Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der geeigneten Mittel, der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Pflichtigen oder des Ergreifens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Null reduziert sei, sei nicht gegeben.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt aus, der Kläger beschränke sich auf „substanzlose Pauschalbehauptungen“ und „nicht belegte Vermutungen“. Auch eine Auseinandersetzung mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag, wonach ein Eindringen der Stoffe in Boden und Grundwasser mangels Wasserlöslichkeit ausgeschlossen sei, erfolge an keiner Stelle. Die vom Kläger erstrebte Verurteilung des Beklagten zur Erzwingung der Einreichung von genehmigungsfähigen Antragsunterlagen sowie zum Ergreifen von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen fänden im Umweltschadensgesetz keine Grundlage. Die Verpflichtung zur Einreichung von genehmigungsfähigen Antragsunterlagen entsprechend der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 seien keine Maßnahmen, die unmittelbar einer Vermeidung, Sanierung oder Schadensbegrenzung dienten. Der § 7 USchadG verlange die Benennung bestimmter Maßnahmen zur Vermeidung eines konkreten Schadens, die anhand des Anhangs II zur Richtlinie 2004/35/EG beziehungsweise des Bundesbodenschutzgesetzes zu bestimmen seien. Die Frage einer erforderlichen genehmigungsrechtlichen Umsetzung der zu ergreifenden Maßnahmen werde davon nicht umfasst. Auch die weiter begehrten Vollstreckungsmaßnahmen ihr gegenüber seien von den Regelungen des Umweltschadensgesetzes, insbesondere dem § 7 USchadG, nicht umfasst. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch nichts anderes aus der Umwelthaftungsrichtlinie. Da ein drohender Umweltschaden nicht glaubhaft gemacht sei, entfalle auch eine Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der § 11 Abs. 2 USchadG eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthalte, sei nicht entscheidungserheblich. Auch dieses enthalte keine Regelung zu Fragen der Vollstreckung von Ansprüchen, sondern lediglich zu den Anforderungen an den klagenden Umweltverband sowie die einzuhaltenden Regelungen eines Verfahrens und gelte in dem Zusammenhang nach § 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG seit 2013 auch für Streitigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz. Die gesetzliche Neufassung im Jahre 2013 sei aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2011(vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 – , DVBl 2011, 757) erforderlich gewesen, nachdem in der Entscheidung die Europarechtswidrigkeit der Beschränkung der Klagebefugnis von Umweltverbänden auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte festgestellt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) verwiesen. Er war wie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

Die vom Senat teilweise zugelassene Berufung des Klägers,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –) soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 – der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage (auch) in diesem Umfang letztlich im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Insoweit hatte der Kläger schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen“ zur Durchsetzung der durch die beiden im Antrag bezeichneten – vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlassenen – Bescheide begründeten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs „zu ergreifen“. Der im Berufungsverfahren vom Kläger umformulierte Antrag beschreibt im Grunde dasselbe Rechtsschutzziel. Das mit dem Rechtsmittel vor dem Hintergrund weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren auf „Vollstreckung“ oder Durchsetzung der beiden Bescheide des Beklagten vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 erweist sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens, sofern man seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls in der Sache als offensichtlich unbegründet.

Ein derartiger „Vollstreckungsantrag“ ist als solcher allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich „hinreichend bestimmt“, solange die zu vollstreckenden Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sind. Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die in der Sache des ungeachtet nachvollziehbaren diesbezüglichen Einwände des Beklagten betreffen daher nicht die „Bestimmtheit“ des Begehrens, sondern die letztlich „offenen“ Fragen im Rahmen der Umsetzung der Anordnungen.

Der Umfang, in dem der Kläger durch die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von dem ansonsten im deutschen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht bestehenden Erfordernis einer – in seinem Falle nicht in Rede stehenden – eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Begehren auf behördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber Dritten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich abschließend aus den Vorschriften des zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie(vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)) ergangenen Umweltschadensgesetzes (USchadG)(vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666) in Verbindung mit dem in § 11 Abs. 2 USchadG hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten der „Vereinigungen“ ausdrücklich in Bezug genommenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Dass es sich bei dem Kläger um eine (anerkannte) Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Umweltschadensrecht räumt diesen Vereinigungen in dem § 10 USchadG ein Initiativrecht in Form einer „Aufforderung zum Tätigwerden“ gegenüber der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde, hier dem Beklagten,(vgl. hierzu den § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadZVO) vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568) ein. Dabei geht es – soweit hier von Belang – um die Anordnung von einerseits präventiven Vermeidungsmaßnahmen bei der unmittelbaren Gefahr eines in dem § 2 Nr. 1 USchadG näher definierten Umweltschadens (§ 5 USchadG) und andererseits von Sanierungsmaßnahmen bei bereits eingetretenen Umweltschäden (§ 6 USchadG), wobei die Begriffsbestimmung in dem § 2 Nr. 8 USchadG inhaltlich auf die – insoweit jeweils einschlägigen – „fachrechtlichen Vorschriften“ verweist. Eine wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich aus der an die in den Art. 17, 19 Abs. 1 der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) geregelte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten anknüpfenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 USchadG. Danach gilt das Umweltschadensgesetz insgesamt nicht für solche Umweltschäden, die durch vor dem 30.4.2007 stattgefundene Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass in diesem Bereich umweltschadensrechtlich auch keine Freistellung einer Einschreitensansprüche reklamierenden Vereinigung vom erwähnten verwaltungsprozessualen Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung angenommen werden kann. Ob im konkreten Fall mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 1 USchadG dieses Gesetz hier überhaupt anwendbar ist beziehungsweise inwieweit – ferner – auf dem von der Beigeladenen beziehungsweise ihren Mietern oder Pächtern genutzten Gelände in diesem Sinne und – wenn ja – „neue“ Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 USchadG) auf dem – wohl – im Eigentum der B… Verwaltungsgesellschaft mbH(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105) stehenden Betriebsgelände eingetreten sind und in welchem Umfang die Beigeladene – insbesondere mit Blick auf den dabei notwendigen „beruflichen Bezug“ (§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 zum USchadG) – als „Verantwortliche“ haftet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf – im Übrigen wohlgemerkt ausschließlich – die einschlägigen nationalen Fachgesetze, konkret die §§ 52, 53 und 83 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in Verbindung mit der das Gebiet erfassenden Wasserschutzgebietsverordnung („Homburg Beeden“) beziehungsweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften (§§ 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zahlreiche, im Tatbestand wörtlich wiedergegebene Einzelanordnungen erlassen.

Ungeachtet der Anwendbarkeit und der Reichweite spezieller umweltschadensrechtlicher Vorschriften ist zunächst davon auszugehen, dass sich das ursprünglich den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bildende sachliche Begehren des Klägers durch den Erlass der genannten Verfügungen erledigt hat. Der Kläger selbst hat folgerichtig auch in der Begründung seines Rechtsmittels selbst darauf hingewiesen, dass der Beklage in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 die seinen „Intentionen grundsätzlich entsprechenden Anordnungen“ getroffen habe. Auch das Vorliegen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erscheint hier nicht zweifelhaft. Der Beklagte ist zuständige Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Anordnungen (§ 14 Abs. 1 SVwVG), die Beigeladene ist als Adressatin Pflichtige (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG), die von ihr nicht angefochtenen Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 sind auch ihr gegenüber bestandskräftig und damit vollziehbar (§ 18 Abs. 1 SVwVG).

Die Beigeladene hat entsprechende Genehmigungsanträge gestellt. Von daher steht dem Kläger ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ zur Einreichung „genehmigungsfähiger Anträge“ im Sinne der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 „bei der zuständigen Behörde“ zu ergreifen, offensichtlich nicht zu. Diese als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommenden Verfügungen geben ferner ein gestuftes Verhalten der Beigeladenen vor. Der Beklagte ist nach dem Inhalt seiner Bescheide – wie die in dem Berufungsantrag des Klägers in Bezug genommenen Nr. 10 und Nr. 14 eindeutig belegen – davon ausgegangen, dass vor der Realisierung der zahlreichen Einzelanordnungen zu Nr. 1 bis Nr. 3 in der immissionsschutzrechtlichen Verfügung vom Dezember 2010 betreffend die Errichtung einer „Leichtbauhalle“ mit Erfassungssystem und Abluftreinigungsanlage für den Betriebsbereich der Lagerung höher belasteten Gleisschotters/Vorsieb (> Z2) und zu Nr. 1 bis Nr. 8 in der wasserrechtlichen Verfügung vom 5.1.2011 betreffend Fahrstraßen und Lagerbereiche für geringer belasteten Gleisschotter (< Z 2) und die für die Aufbereitung von Holzschwellen genutzten Betriebsteile eine präventive Zulässigkeitskontrolle der seitens der Beigeladenen geplanten Umsetzungsmaßnahmen durch das (damals) zuständige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in einem Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Inzwischen ist unstreitig, dass die Beigeladene – was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil wenig nachvollziehbar offen gelassen hat(vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 22 des Urteils vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 –, wo es heißt, dass sich das Begehren des Klägers hinsichtlich der Einreichung der Genehmigungsanträge „aller Voraussicht nach … erledigt“ habe, was aber „nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden“ könne) – im Juli 2011, nachdem das Umweltministerium im Juni 2011 bei einer umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung (§ 3c UVPG) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei unter anderem diesen „Modernisierungsmaßnahmen“ verneint hatte,(vgl. dazu die „Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –, Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ vom 27.6.2011, Abl. 2011, 746 betreffend unter anderem die geplante „Errichtung einer Zelthalle“ (Veröffentlichung am 14.7.2011)) beim damaligen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr einen von ihr als „Bauabschnitt 2“ bezeichneten Plangenehmigungsantrag nach § 18 AEG für mehrere „Teilprojekte“ gestellt hat, die der Umsetzung der beiden streitgegenständlichen Anordnungen dienen sollen. Dieser Antrag betrifft unter anderem die in den Bescheiden des Beklagten geforderte „Errichtung der Zelthallen“, eine „Versiegelung der Fahrstraßen“ und die „Bodenversiegelung des Lagerplatzes für Holzschwellen“. Auch das ist unstreitig, so dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers für das unter a) des Antrags im Berufungsverfahrens begehrte Tätigwerden des Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs gegenwärtig offensichtlich nicht mehr besteht. Diesbezüglich hat die Beigeladene nicht nur gegen die Bescheide des Beklagten keine Rechtsbehelfe eingelegt, sondern sie ist auch der – auf der ersten Stufe – von ihr verlangten Einreichung der entsprechenden Genehmigungsanträge nachgekommen. Für ein (rechtmäßiges) Vorgehen des Beklagten gegen die Beigeladene im Wege der Verwaltungsvollstreckung gibt es daher keine Grundlage.

Dafür, dass die von der Beigeladenen – fristgerecht – eingereichten Unterlagen generell nicht „genehmigungsfähig“ wären oder dass gar die Beigeladene hier in der Sache in Wahrheit auf eine Verzögerung hinarbeiten würde, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat indes keine durchgreifenden Anhaltpunkte erbracht. Für die Beurteilung des Klägerantrags käme es darauf im Ergebnis auch nicht an. Die Beigeladene hat in der Sitzung am 11.12.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass es ihrem ureigenen Interesse nach Investitions- und Rechtssicherheit entspreche, wenn möglichst zeitnah über den die von ihr geplante vollumfängliche Umsetzung der Anordnungen des Beklagten betreffenden Antrag vom Juli 2011 („Teilprojekte, Bauabschnitt 2“) entschieden werde. Die Beurteilung der „Genehmigungsfähigkeit“ eines Vorhabens beziehungsweise des Erfordernisses einer Ergänzung der Zulassungsentscheidung durch Nebenbestimmungen zur Wahrung – materiell umweltrechtlicher – Anforderungen an dieses obliegt nicht der Beigeladenen, sondern allein den zuständigen Fachbehörden und das mag – wie in derartigen Genehmigungsverfahren üblich – Anlass zur Nachforderung und Ergänzung der Antragsunterlagen bieten. Der Vertreter des Beklagten hat in der Verhandlung ausgeführt, dass – dem entsprechend – aus seiner Sicht nicht festgestellt werden könne, dass der Beigeladenen entgegen ihren Angaben in Wahrheit an einer Verzögerung durch fehlende Mitarbeit gelegen wäre. Ersichtlich wurden und werden bis heute Ablauf und Dauer dieser und weiterer von der Beigeladenen eingeleiteter Genehmigungsverfahren, insbesondere des Antrags auf Erteilung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Eisenbahnbetriebsanlagen (§ 18 AEG) zur Schaffung eines „Bahn… – Logistikzentrums“ auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs, ungeachtet des in derartigen Fällen regelmäßig auftretenden Ergänzungserfordernisses hinsichtlich der Bauvorlagen/Antragsunterlagen wesentlich durch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beigeladenen liegende Umstände bestimmt. Dem muss hier indes nicht nachgegangen werden.

Vor dem Hintergrund kann auch der unter b) im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers keinen Erfolg haben. Nach dem den beiden Bescheiden vom Dezember 2010 beziehungsweise vom Januar 2011 zugrunde liegenden Regime ist die Beigeladene – wie gesagt – vor der Umsetzung der Maßnahmen auf die genehmigungsbehördliche Zulassungsentscheidung angewiesen, die bisher – unstreitig – nicht ergangen ist. Mit Blick auf den vom Kläger im Berufungsverfahren unter b) formulierten „Vollstreckungsantrag“ ist vor dem Hintergrund jedenfalls davon auszugehen, dass eine verwaltungsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung der konkreten Einzelanordnungen schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil insoweit gegenwärtig die rechtlich notwendigen Zulassungsentscheidungen fehlen und von der Beigeladenen nach der Konzeption der Bescheide damit letztlich ein „Schwarzbau“ und damit ein rechtswidriges Verhalten verlangt würde. Da das Vorliegen der Genehmigungen nicht nur rechtlich, sondern – daran zutreffend anknüpfend – auch nach dem Antrag des Klägers Voraussetzung für das begehrte weitere „Vorgehen“ des Beklagten – gegen die Beigeladene wäre, spricht bereits alles dafür, dass dieser in die Zukunft gerichtete und insofern an von der Beigeladenen nicht herstellbare „Bedingungen“ geknüpfte Verpflichtungsantrag lediglich eine künftige rechtliche Situation nach Erteilung der Genehmigungen beschreibt, ohne dass gegenwärtig auch nur ansatzweise ein Bedürfnis oder eine Befugnis des Beklagten, (rechtmäßig) Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen, erkennbar wäre. Schon deswegen kommt in der derzeitigen Situation ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es derzeit im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene – umweltrechtlich begründete – Anforderungen, konkret die in dem Antrag „Teilprojekte“ („Bauabschnitt 2“) zur Genehmigung gestellten Maßnahmen, nicht umsetzen wollte, wenn ihr die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Auch aus dieser Sicht besteht also – neben dem aktuellen rechtlichen Hindernis – derzeit keine Veranlassung zu einer Verurteilung des Beklagten zu der unter b) im Berufungsantrag thematisierten „künftigen“ Vollstreckung mit dem Ziel einer zwangsweisen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen.

Inwieweit die derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen der Gemeinde Kirkel auf eisenbahnrechtliche Zweckfreistellung (§ 23 AEG)(vgl. insoweit das nach Verweisung des Rechtsstreits durch das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 19.3.2013 – 1 C 346/12 – beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) oder des Klägers auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitspflichtigkeit der geplanten Veränderungen am ehemaligen Zoll- und Gleisbauhof in Kirkel beziehungsweise auf vorläufige Betriebsuntersagungen „mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung“(vgl. insoweit das beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) insoweit vorgreiflich sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Das hier streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen des Klägers muss des ungeachtet jedenfalls sicher ohne Erfolg bleiben.

Von daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie hier keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –).

Gründe

A.

Die vom Senat teilweise zugelassene Berufung des Klägers,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –) soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 – der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage (auch) in diesem Umfang letztlich im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Insoweit hatte der Kläger schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen“ zur Durchsetzung der durch die beiden im Antrag bezeichneten – vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlassenen – Bescheide begründeten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs „zu ergreifen“. Der im Berufungsverfahren vom Kläger umformulierte Antrag beschreibt im Grunde dasselbe Rechtsschutzziel. Das mit dem Rechtsmittel vor dem Hintergrund weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren auf „Vollstreckung“ oder Durchsetzung der beiden Bescheide des Beklagten vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 erweist sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens, sofern man seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls in der Sache als offensichtlich unbegründet.

Ein derartiger „Vollstreckungsantrag“ ist als solcher allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich „hinreichend bestimmt“, solange die zu vollstreckenden Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sind. Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die in der Sache des ungeachtet nachvollziehbaren diesbezüglichen Einwände des Beklagten betreffen daher nicht die „Bestimmtheit“ des Begehrens, sondern die letztlich „offenen“ Fragen im Rahmen der Umsetzung der Anordnungen.

Der Umfang, in dem der Kläger durch die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von dem ansonsten im deutschen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht bestehenden Erfordernis einer – in seinem Falle nicht in Rede stehenden – eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Begehren auf behördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber Dritten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich abschließend aus den Vorschriften des zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie(vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)) ergangenen Umweltschadensgesetzes (USchadG)(vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666) in Verbindung mit dem in § 11 Abs. 2 USchadG hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten der „Vereinigungen“ ausdrücklich in Bezug genommenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Dass es sich bei dem Kläger um eine (anerkannte) Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Umweltschadensrecht räumt diesen Vereinigungen in dem § 10 USchadG ein Initiativrecht in Form einer „Aufforderung zum Tätigwerden“ gegenüber der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde, hier dem Beklagten,(vgl. hierzu den § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadZVO) vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568) ein. Dabei geht es – soweit hier von Belang – um die Anordnung von einerseits präventiven Vermeidungsmaßnahmen bei der unmittelbaren Gefahr eines in dem § 2 Nr. 1 USchadG näher definierten Umweltschadens (§ 5 USchadG) und andererseits von Sanierungsmaßnahmen bei bereits eingetretenen Umweltschäden (§ 6 USchadG), wobei die Begriffsbestimmung in dem § 2 Nr. 8 USchadG inhaltlich auf die – insoweit jeweils einschlägigen – „fachrechtlichen Vorschriften“ verweist. Eine wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich aus der an die in den Art. 17, 19 Abs. 1 der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) geregelte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten anknüpfenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 USchadG. Danach gilt das Umweltschadensgesetz insgesamt nicht für solche Umweltschäden, die durch vor dem 30.4.2007 stattgefundene Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass in diesem Bereich umweltschadensrechtlich auch keine Freistellung einer Einschreitensansprüche reklamierenden Vereinigung vom erwähnten verwaltungsprozessualen Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung angenommen werden kann. Ob im konkreten Fall mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 1 USchadG dieses Gesetz hier überhaupt anwendbar ist beziehungsweise inwieweit – ferner – auf dem von der Beigeladenen beziehungsweise ihren Mietern oder Pächtern genutzten Gelände in diesem Sinne und – wenn ja – „neue“ Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 USchadG) auf dem – wohl – im Eigentum der B… Verwaltungsgesellschaft mbH(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105) stehenden Betriebsgelände eingetreten sind und in welchem Umfang die Beigeladene – insbesondere mit Blick auf den dabei notwendigen „beruflichen Bezug“ (§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 zum USchadG) – als „Verantwortliche“ haftet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf – im Übrigen wohlgemerkt ausschließlich – die einschlägigen nationalen Fachgesetze, konkret die §§ 52, 53 und 83 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in Verbindung mit der das Gebiet erfassenden Wasserschutzgebietsverordnung („Homburg Beeden“) beziehungsweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften (§§ 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zahlreiche, im Tatbestand wörtlich wiedergegebene Einzelanordnungen erlassen.

Ungeachtet der Anwendbarkeit und der Reichweite spezieller umweltschadensrechtlicher Vorschriften ist zunächst davon auszugehen, dass sich das ursprünglich den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bildende sachliche Begehren des Klägers durch den Erlass der genannten Verfügungen erledigt hat. Der Kläger selbst hat folgerichtig auch in der Begründung seines Rechtsmittels selbst darauf hingewiesen, dass der Beklage in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 die seinen „Intentionen grundsätzlich entsprechenden Anordnungen“ getroffen habe. Auch das Vorliegen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erscheint hier nicht zweifelhaft. Der Beklagte ist zuständige Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Anordnungen (§ 14 Abs. 1 SVwVG), die Beigeladene ist als Adressatin Pflichtige (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG), die von ihr nicht angefochtenen Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 sind auch ihr gegenüber bestandskräftig und damit vollziehbar (§ 18 Abs. 1 SVwVG).

Die Beigeladene hat entsprechende Genehmigungsanträge gestellt. Von daher steht dem Kläger ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ zur Einreichung „genehmigungsfähiger Anträge“ im Sinne der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 „bei der zuständigen Behörde“ zu ergreifen, offensichtlich nicht zu. Diese als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommenden Verfügungen geben ferner ein gestuftes Verhalten der Beigeladenen vor. Der Beklagte ist nach dem Inhalt seiner Bescheide – wie die in dem Berufungsantrag des Klägers in Bezug genommenen Nr. 10 und Nr. 14 eindeutig belegen – davon ausgegangen, dass vor der Realisierung der zahlreichen Einzelanordnungen zu Nr. 1 bis Nr. 3 in der immissionsschutzrechtlichen Verfügung vom Dezember 2010 betreffend die Errichtung einer „Leichtbauhalle“ mit Erfassungssystem und Abluftreinigungsanlage für den Betriebsbereich der Lagerung höher belasteten Gleisschotters/Vorsieb (> Z2) und zu Nr. 1 bis Nr. 8 in der wasserrechtlichen Verfügung vom 5.1.2011 betreffend Fahrstraßen und Lagerbereiche für geringer belasteten Gleisschotter (< Z 2) und die für die Aufbereitung von Holzschwellen genutzten Betriebsteile eine präventive Zulässigkeitskontrolle der seitens der Beigeladenen geplanten Umsetzungsmaßnahmen durch das (damals) zuständige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in einem Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Inzwischen ist unstreitig, dass die Beigeladene – was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil wenig nachvollziehbar offen gelassen hat(vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 22 des Urteils vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 –, wo es heißt, dass sich das Begehren des Klägers hinsichtlich der Einreichung der Genehmigungsanträge „aller Voraussicht nach … erledigt“ habe, was aber „nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden“ könne) – im Juli 2011, nachdem das Umweltministerium im Juni 2011 bei einer umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung (§ 3c UVPG) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei unter anderem diesen „Modernisierungsmaßnahmen“ verneint hatte,(vgl. dazu die „Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –, Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ vom 27.6.2011, Abl. 2011, 746 betreffend unter anderem die geplante „Errichtung einer Zelthalle“ (Veröffentlichung am 14.7.2011)) beim damaligen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr einen von ihr als „Bauabschnitt 2“ bezeichneten Plangenehmigungsantrag nach § 18 AEG für mehrere „Teilprojekte“ gestellt hat, die der Umsetzung der beiden streitgegenständlichen Anordnungen dienen sollen. Dieser Antrag betrifft unter anderem die in den Bescheiden des Beklagten geforderte „Errichtung der Zelthallen“, eine „Versiegelung der Fahrstraßen“ und die „Bodenversiegelung des Lagerplatzes für Holzschwellen“. Auch das ist unstreitig, so dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers für das unter a) des Antrags im Berufungsverfahrens begehrte Tätigwerden des Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs gegenwärtig offensichtlich nicht mehr besteht. Diesbezüglich hat die Beigeladene nicht nur gegen die Bescheide des Beklagten keine Rechtsbehelfe eingelegt, sondern sie ist auch der – auf der ersten Stufe – von ihr verlangten Einreichung der entsprechenden Genehmigungsanträge nachgekommen. Für ein (rechtmäßiges) Vorgehen des Beklagten gegen die Beigeladene im Wege der Verwaltungsvollstreckung gibt es daher keine Grundlage.

Dafür, dass die von der Beigeladenen – fristgerecht – eingereichten Unterlagen generell nicht „genehmigungsfähig“ wären oder dass gar die Beigeladene hier in der Sache in Wahrheit auf eine Verzögerung hinarbeiten würde, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat indes keine durchgreifenden Anhaltpunkte erbracht. Für die Beurteilung des Klägerantrags käme es darauf im Ergebnis auch nicht an. Die Beigeladene hat in der Sitzung am 11.12.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass es ihrem ureigenen Interesse nach Investitions- und Rechtssicherheit entspreche, wenn möglichst zeitnah über den die von ihr geplante vollumfängliche Umsetzung der Anordnungen des Beklagten betreffenden Antrag vom Juli 2011 („Teilprojekte, Bauabschnitt 2“) entschieden werde. Die Beurteilung der „Genehmigungsfähigkeit“ eines Vorhabens beziehungsweise des Erfordernisses einer Ergänzung der Zulassungsentscheidung durch Nebenbestimmungen zur Wahrung – materiell umweltrechtlicher – Anforderungen an dieses obliegt nicht der Beigeladenen, sondern allein den zuständigen Fachbehörden und das mag – wie in derartigen Genehmigungsverfahren üblich – Anlass zur Nachforderung und Ergänzung der Antragsunterlagen bieten. Der Vertreter des Beklagten hat in der Verhandlung ausgeführt, dass – dem entsprechend – aus seiner Sicht nicht festgestellt werden könne, dass der Beigeladenen entgegen ihren Angaben in Wahrheit an einer Verzögerung durch fehlende Mitarbeit gelegen wäre. Ersichtlich wurden und werden bis heute Ablauf und Dauer dieser und weiterer von der Beigeladenen eingeleiteter Genehmigungsverfahren, insbesondere des Antrags auf Erteilung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Eisenbahnbetriebsanlagen (§ 18 AEG) zur Schaffung eines „Bahn… – Logistikzentrums“ auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs, ungeachtet des in derartigen Fällen regelmäßig auftretenden Ergänzungserfordernisses hinsichtlich der Bauvorlagen/Antragsunterlagen wesentlich durch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beigeladenen liegende Umstände bestimmt. Dem muss hier indes nicht nachgegangen werden.

Vor dem Hintergrund kann auch der unter b) im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers keinen Erfolg haben. Nach dem den beiden Bescheiden vom Dezember 2010 beziehungsweise vom Januar 2011 zugrunde liegenden Regime ist die Beigeladene – wie gesagt – vor der Umsetzung der Maßnahmen auf die genehmigungsbehördliche Zulassungsentscheidung angewiesen, die bisher – unstreitig – nicht ergangen ist. Mit Blick auf den vom Kläger im Berufungsverfahren unter b) formulierten „Vollstreckungsantrag“ ist vor dem Hintergrund jedenfalls davon auszugehen, dass eine verwaltungsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung der konkreten Einzelanordnungen schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil insoweit gegenwärtig die rechtlich notwendigen Zulassungsentscheidungen fehlen und von der Beigeladenen nach der Konzeption der Bescheide damit letztlich ein „Schwarzbau“ und damit ein rechtswidriges Verhalten verlangt würde. Da das Vorliegen der Genehmigungen nicht nur rechtlich, sondern – daran zutreffend anknüpfend – auch nach dem Antrag des Klägers Voraussetzung für das begehrte weitere „Vorgehen“ des Beklagten – gegen die Beigeladene wäre, spricht bereits alles dafür, dass dieser in die Zukunft gerichtete und insofern an von der Beigeladenen nicht herstellbare „Bedingungen“ geknüpfte Verpflichtungsantrag lediglich eine künftige rechtliche Situation nach Erteilung der Genehmigungen beschreibt, ohne dass gegenwärtig auch nur ansatzweise ein Bedürfnis oder eine Befugnis des Beklagten, (rechtmäßig) Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen, erkennbar wäre. Schon deswegen kommt in der derzeitigen Situation ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es derzeit im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene – umweltrechtlich begründete – Anforderungen, konkret die in dem Antrag „Teilprojekte“ („Bauabschnitt 2“) zur Genehmigung gestellten Maßnahmen, nicht umsetzen wollte, wenn ihr die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Auch aus dieser Sicht besteht also – neben dem aktuellen rechtlichen Hindernis – derzeit keine Veranlassung zu einer Verurteilung des Beklagten zu der unter b) im Berufungsantrag thematisierten „künftigen“ Vollstreckung mit dem Ziel einer zwangsweisen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen.

Inwieweit die derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen der Gemeinde Kirkel auf eisenbahnrechtliche Zweckfreistellung (§ 23 AEG)(vgl. insoweit das nach Verweisung des Rechtsstreits durch das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 19.3.2013 – 1 C 346/12 – beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) oder des Klägers auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitspflichtigkeit der geplanten Veränderungen am ehemaligen Zoll- und Gleisbauhof in Kirkel beziehungsweise auf vorläufige Betriebsuntersagungen „mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung“(vgl. insoweit das beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) insoweit vorgreiflich sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Das hier streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen des Klägers muss des ungeachtet jedenfalls sicher ohne Erfolg bleiben.

Von daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie hier keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –).

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Tenor

1. Der Antrag vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Auf

1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Mitwirkungsrechte des Klägers vor der Durchführung von Tiefflugübungen der Bundeswehr über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide.

2

Der Kläger - ein vom Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband - begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verträglichkeit der Tiefflüge mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets zu überprüfen und ihm im Rahmen dieser Prüfung, hilfsweise vor einer gegebenenfalls erforderlichen Abweichungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

3

Die Bundeswehr nutzte den Luftraum über der Colbitz-Letzlinger Heide bis April 2008 für militärische Übungsflüge. Das Gebiet beherbergt nach Ansicht des Klägers während der Brutzeit (in den Monaten März bis Juli) zahlreiche Vogelarten, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.

4

Der Antrag des Klägers auf gerichtlichen Eilrechtsschutz hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht untersagte der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, die Übungsflüge in Höhen unter 600 m fortzusetzen, bis der Kläger Gelegenheit erhalten hat, seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

5

In der Hauptsache blieb die Klage in erster und zweiter Instanz zunächst erfolglos. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 ergangenen Urteil (2 L 30/10) - keinen Anspruch, vor der Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der geplanten Tiefflüge beteiligt zu werden. Die Beklagte bedürfe für diese Maßnahmen keiner "Befreiung" von den Verboten des § 34 BNatSchG bzw. des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - V-RL -). Zwar sei die Colbitz-Letzlinger Heide ein gelistetes FFH-Gebiet. Ob Übungsflüge unterhalb 600 m zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets führen könnten, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil eine Mitwirkung des Klägers auch für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung wegen § 30 Abs. 1 LuftVG ausgeschlossen sei. Die Bundeswehr habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Naturschutzes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ein wie auch immer geartetes Verfahren, an dem Verbände beteiligt werden könnten, finde nicht statt.

6

Der Senat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe unabhängig davon, ob die geplanten Tiefflugübungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets führen können, keinen Anspruch darauf, vor der Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der Tiefflugübungen beteiligt zu werden, verstoße gegen Bundesrecht. Die nach § 34 BNatSchG durchzuführenden Verfahrensschritte seien auch im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Befugnis der Bundeswehr, gemäß § 30 Abs. 1 LuftVG von den im Luftverkehr einzuhaltenden Mindestflughöhen abzuweichen, geboten. Vor einer gegebenenfalls erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sei anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Der Umstand, dass das luftverkehrsrechtliche Trägerverfahren ein lediglich behördenintern wirkendes Entscheidungsverfahren sei, das ohne Inanspruchnahme einer besonderen Form erfolgen könne, stehe einer Mitwirkung nicht entgegen.

7

Mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 ergangenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht - entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor Durchführung militärischer Tiefflüge (unter der Flughöhe von 600 m) über dem Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide, soweit diese ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG darstellen, eine förmliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, und dass dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, soweit diese Prüfung ergebe, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger - im Hauptantrag - die Feststellung begehrt, dass ihm Mitwirkungsrechte bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zustehen, hat es die Berufung zurückgewiesen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung seien zwei gesonderte, naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Gegenüber diesen beiden Verfahrensschritten sei die Abweichungsentscheidung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG ein dritter Verfahrensschritt, der nach der Systematik des § 34 Abs. 1 bis 3 BNatSchG erst dann eröffnet sei, wenn die Verträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis, d.h. zur Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG geführt habe. Die Formulierung "vor der Befreiung" in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei so zu verstehen, dass die Beteiligung erst dann beansprucht werden könne, wenn die Behörde das Projekt im Wege einer Abweichungsentscheidung zulassen wolle. Sie mache deutlich, dass das Stellungnahme- und Einsichtsrecht nicht bereits in der Verträglichkeitsprüfung selbst zum Tragen komme. Gegen diese Auslegung könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG mit denen des § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG in einem "untrennbaren Zusammenhang" stünden. Zwar möge es zutreffen, dass zum Teil ähnliche Fragen zu beantworten seien; identisch seien die Fragen aber nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich ein Beteiligungsrecht im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - FFH-RL -) ableiten. Auch nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention, BGBl. II 2006, 1252 - AK -) sei eine Beteiligung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht geboten; effektiver Rechtsschutz sei nicht erst dann gewährt, wenn der Kläger über jedes Projekt, das einer Verträglichkeitsprüfung bedürfe, informiert werde.

8

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen. Der Kläger hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil steht, soweit es mit der Revision noch angegriffen wird, mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht bereits im Rahmen der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG, sondern erst dann zu, wenn diese Prüfung ergebe, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können und deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung zugelassen werden sollen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob es sich bei dem Vogelschutzgebiet über der Colbitz-Letzlinger Heide um ein ausgewiesenes Vogelschutzgebiet handelt, das dem Rechtsregime des § 34 BNatSchG unterliegt, oder ob vielmehr von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 ; zu dem insoweit einschlägigen Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 12), hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Es hat aber zum Ausdruck gebracht, dass seine rechtlichen Überlegungen nur gelten sollen, "soweit" die Tiefflüge "ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG darstellen". Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG erst auf der Stufe einer gegebenenfalls erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zur Mitwirkung berechtigt ist (1.). Die vom Kläger begehrte Mitwirkung auf der Stufe der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG ist auch unionsrechtlich weder gewährleistet noch geboten (2.).

11

1. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG räumt dem Kläger Mitwirkungsrechte ein, wenn die geplanten Tiefflüge im Wege einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden sollen, weil die gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotene Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets (im Folgenden: Verträglichkeitsprüfung) ergeben hat, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen können und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ohne Abweichungsentscheidung unzulässig sind.

12

Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben unter anderem "vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von... Natura 2000-Gebieten ..., auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden". In seinem Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176 Rn. 22) hatte sich der Senat bereits dahingehend festgelegt, dass die in § 34 Abs. 2 BNatSchG für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets angeordnete Unzulässigkeit des Projekts ein "Verbot" im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist, und dass eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, mit der die Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BNatSchG überwunden werden kann, unter den Begriff der "Befreiung" fällt.

13

Das Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176) enthält ferner die Aussage, dass anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG "vor einer gegebenenfalls erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung" Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist. Der Kläger meint, der Senat habe das Mitwirkungsrecht nicht davon abhängig machen wollen, dass das Projekt nur unter Inanspruchnahme der Abweichungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden soll. Diese Interpretation geht fehl. Bezogen auf das in § 34 BNatSchG geregelte System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte (a) kommt im Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zum Ausdruck, dass anerkannten Naturschutzvereinigungen erst dann Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, wenn ein Projekt im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt - im Sprachgebrauch des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG also: eine Befreiung von einem "Verbot... zum Schutz von ... Natura 2000-Gebieten" erteilt - werden soll (b). Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG stehen dem nicht entgegen (c).

14

a) Das System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte, das der Bundesgesetzgeber in § 34 BNatSchG in Umsetzung der FFH-Richtlinie geregelt hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176 Rn. 10; vgl. auch Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 27 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 33) zusammenfassend beschrieben:

15

Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob die Voraussetzungen einer Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind habitatschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Ergibt die - nach dem Ergebnis der Vorprüfung erforderliche - Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Abweichend hiervon darf ein Projekt gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nur unter strikter Wahrung der dort beschriebenen, eng auszulegenden Voraussetzungen zugelassen werden. Die Zulassung im Rahmen dieses "Abweichungsregimes" setzt ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da diese Informationen vermittelt, derer es bedarf, um das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen festzustellen. Etwaige Mängel der Verträglichkeitsprüfung schlagen auf die Abweichungsentscheidung durch.

16

b) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Formulierung "vor der (Erteilung von) Befreiung(en)" in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG im Zusammenhang mit § 34 BNatSchG dahin zu verstehen ist, dass eine Naturschutzvereinigung ihre Beteiligung erst dann beanspruchen kann, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie das Projekt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG wegen der festgestellten Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen für unzulässig hält und es deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen will.

17

Der Einwand des Klägers, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich (lediglich), dass die Mitwirkung in einem zeitlichen Stadium vor der Entscheidung über die Abweichung zu erfolgen habe, das Gesetz sich aber weder zum Zeitpunkt noch zum Verfahrensstadium der Mitwirkung äußere, greift zu kurz. Dass die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen der Abweichungsentscheidung zeitlich vorgelagert sein muss, weil eine nachträgliche Mitwirkung ihren Sinn verfehlen würde, liegt auf der Hand und hätte einer Hervorhebung im Gesetzeswortlaut nicht bedurft. Mit der Formulierung "vor der Erteilung von Befreiungen" wollte der Gesetzgeber deshalb nicht lediglich die Zeiträume vor und nach der Entscheidung über die Abweichung voneinander abgrenzen, sondern die sachliche Bezogenheit des Mitwirkungsrechts auf den Verfahrensschritt der Abweichungsentscheidung zum Ausdruck bringen. Hätte der Gesetzgeber das Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzvereinigungen bereits auf die Verträglichkeitsprüfung beziehen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen.

18

Dass anerkannte Naturschutzvereinigungen ihre Mitwirkung nicht bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beanspruchen können, ergibt sich auch daraus, dass § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG tatbestandlich an Befreiungen von "Verboten zum Schutz von... Natura 2000-Gebieten" anknüpft. Die Unzulässigkeit eines Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist - wie dargelegt - ein "Verbot" in diesem Sinne. Die Rechtsfolge der Unzulässigkeit tritt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ein, wenn die Prüfung der Verträglichkeit "ergibt", dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung steht aber erst fest, wenn diese Prüfung abgeschlossen ist. Folglich sind auch anerkannte Naturschutzvereinigungen erst dann zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG berechtigt, wenn die zuständige Behörde das Projekt auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig hält und es deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen will. Die gegenteilige Auffassung des Klägers hätte zur Folge, dass sich das Mitwirkungsrecht auch auf solche Projekte erstreckte, für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung herausstellt, dass sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen können und deshalb auch ohne Abweichungsentscheidung zulässig sind. Dem steht der klare Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG entgegen.

19

Gegen die Auffassung des Klägers spricht schließlich auch, dass § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG das Mitwirkungsrecht auf die "Erteilung" von Befreiungen bezieht. Es muss also eine behördliche Entscheidung in Rede stehen, wie sie bei der Abweichung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG getroffen wird, auch wenn das fachrechtliche Zulassungsverfahren als Trägerverfahren nicht notwendigerweise ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, mithin eine nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde sein muss (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 23). Damit steht im Einklang, dass auch die in § 64 BNatSchG geregelten Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinigungen ausdrücklich nur gegen "Entscheidungen" nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG statthaft sind. Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der durch Klagemöglichkeiten gesicherten Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen sind also Entscheidungen. Die Verträglichkeitsprüfung indes ist kein behördliches Entscheidungsverfahren, sondern ein naturschutzfachliches Überprüfungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 61 f.). Auch hinsichtlich der Rechtsfolge, dass ein Projekt, das nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann, nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist, bedarf es keiner behördlichen Entscheidung; denn diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Erst wenn die Behörde diese Rechtsfolge überwinden und das Projekt trotz festgestellter oder wegen verbleibender Zweifel jedenfalls nicht auszuschließender (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62) erheblicher Beeinträchtigungen im Wege des Abweichungsregimes nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen will, bedarf es einer behördlichen Entscheidung, die nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht ergehen soll, ohne dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nehmen konnten und Gelegenheit erhalten haben, zu den Abweichungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen.

20

c) Der Zweck des Mitwirkungsrechts wird bei diesem nach Systematik und Wortlaut klaren Auslegungsergebnis nicht verfehlt.

21

aa) Soweit der Kläger rügt, das Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts habe zur Folge, dass Naturschutzvereinigungen erst dann beteiligt würden, wenn die Behörde bereits entschieden habe, dass die erforderliche Befreiung erteilt werden soll, beruht diese Rüge auf einer Fehlinterpretation des Berufungsurteils.

22

Der Kläger meint, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts solle die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen vor der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung erfolgen. Nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts sei diese Entscheidung im Zeitpunkt der Beteiligung aber von der zuständigen Behörde bereits getroffen worden. Denn danach solle ein Mitwirkungsrecht nur bestehen, wenn die Behörde das Projekt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen oder durchführen wolle. Mit anderen Worten: Die Entscheidung, das Projekt unter Erteilung einer Befreiung zuzulassen oder durchzuführen, müsse bereits gefallen sein, damit das Mitwirkungsrecht der Vereinigung aktiviert werde. Zwar schließe eine solche Abfolge nicht aus, dass die Behörde ihre Entscheidung vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Vereinigung nochmals überdenke. Sie wäre dann aber gehalten, ihre bereits getroffene Entscheidung, das Projekt zuzulassen oder durchführen zu wollen, zu revidieren. Die Vereinigungen hätten damit kein Mitwirkungsrecht vor der Erteilung der Befreiung, sondern müssten im Rahmen ihrer Mitwirkung eine Änderung der bereits vorab von der Behörde getroffenen Entscheidung zu erreichen suchen. Damit hätte das Mitwirkungsrecht der Naturschutzvereinigungen im Habitatschutzrecht eine Sonderstellung gegenüber allen anderen Fallgruppen der Mitwirkungen, die der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen dienten.

23

Die Bedenken des Klägers greifen nicht durch. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Oberverwaltungsgericht der Meinung gewesen sein könnte, die Entscheidung, das Projekt unter Erteilung einer Befreiung zuzulassen oder durchzuführen, müsse bereits gefallen sein, damit das Mitwirkungsrecht der Vereinigung aktiviert werde. Auch die Formulierung, eine Naturschutzvereinigung könne ihre Beteiligung erst dann beanspruchen, wenn die zuständige Behörde als Ergebnis der von ihr durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie das Projekt im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig halte und es deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen bzw. durchführen "will", deutet nicht in diese Richtung. Denn der Willensentschluss, ein Abweichungsverfahren nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG einzuleiten, um die dort beschriebenen Abweichungsvoraussetzungen unter Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen zu prüfen und das Projekt im Falle eines positiven Ergebnisses dieser Prüfung im Wege einer Abweichungsentscheidung zuzulassen, ist mit der am Ende dieses Verfahrens "gegebenenfalls" stehenden Abweichungsentscheidung nicht identisch.

24

bb) Es trifft auch nicht zu, dass der Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verfehlt wird, wenn anerkannte Naturschutzvereinigungen erst bei der Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zur Mitwirkung aufgerufen sind.

25

Den Zweck der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG hat der Kläger zutreffend beschrieben. Naturschutzvereinigungen bringen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand quasi als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen ein. Ihre Mitwirkung ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende, auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes zielende "Sachverstandspartizipation" (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 24), die Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <350>).

26

Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass die Verträglichkeitsprüfung eine originär naturschutzfachliche Prüfung ist. Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG werden Projekte auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets überprüft. In der Verträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck eines Gebiets sind am Natur- und Artenschutzrecht ausgerichtet. Unter dem Gesichtspunkt der Sachverstandspartizipation mag es deshalb nicht unsinnig erscheinen, die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen bereits auf dieser Verfahrensstufe vorzusehen und deren naturschutzfachlichen Sachverstand bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu nutzen.

27

Richtig ist ferner, dass die für eine Abweichungsentscheidung erforderlichen Prüfschritte in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung stehen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176 Rn. 10 und 20) bestätigt mit der Aussage, die Zulassung eines Projekts im Rahmen des "Abweichungsregimes" setze ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, weil diese die Informationen vermittele, derer es bedarf, um das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen festzustellen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2012 -C-182/10 [ECLI:EU:C:2012:82], Solvay - ABl. EU 2012, Nr. C 98, 5-6 Rn. 74 f.), der die Kenntnis der Verträglichkeit als eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL bezeichnet hat, weil anderenfalls keine der Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung geprüft werden könne.

28

Der Zweck der Sachverstandspartizipation wird gleichwohl nicht verfehlt, wenn anerkannte Naturschutzvereinigungen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand erst im Rahmen eines gegebenenfalls durchzuführenden Abweichungsverfahrens einbringen können. Auch im Rahmen des Abweichungsverfahrens sind naturschutzfachliche Einschätzungen maßgeblich, und zwar in allen Prüfschritten (siehe hierzu und zum Folgenden noch einmal EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-182/10 - ABl. EU 2012, Nr. C 98, 5-6). Sowohl die Prüfung, ob die Zulassung oder Durchführung des Projekts im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, als auch die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG erfordern eine naturschutzfachliche Bewertung und Abwägung der projektbedingten Beeinträchtigungen des Gebiets. Darüber hinaus sind die möglichen Beeinträchtigungen genau zu bestimmen, um die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG gegebenenfalls erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorsehen zu können. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die im Abweichungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen - wie der Kläger meint - überwiegend nicht oder nur am Rande naturschutzfachlicher Art sind.

29

Zu all diesen naturschutzfachlichen Fragen können Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG durch die Abgabe von Stellungnahmen ihren Sachverstand einbringen. Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen können sie Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nehmen. Das eröffnet ihnen auch die Möglichkeit, sich über die Verträglichkeitsprüfung und die ihr zugrunde liegenden Gutachten und Unterlagen zu informieren. Soweit die darin enthaltenen naturschutzfachlichen Bewertungen für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG von Bedeutung sind, können sie diese auch ihrer naturschutzfachlichen Kritik unterziehen, etwa indem sie aus ihrer Sicht fehlende Aspekte ergänzen oder den Bewertungen der Verträglichkeitsprüfung ihre eigenen, hiervon abweichenden Bewertungen gegenüberstellen. Stützt die Behörde ihre Abweichungsentscheidung gleichwohl auf die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vorgenommenen Bewertungen, können die mitwirkenden Naturschutzvereinigungen, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach § 64 Abs. 1 BNatSchG einlegen und geltend machen, dass die getroffene Entscheidung wegen unzureichender oder unzutreffender naturschutzfachlicher Annahmen den Vorschriften des Naturschutzrechts widerspricht und deshalb aufzuheben ist.

30

Die auf den Wortlaut gestützte Auslegung bedarf deshalb nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG keiner Korrektur. Im Wortlaut der Vorschrift bringt der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck, worum es ihm geht: Wenn eine projektbedingte erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebiets bereits feststeht oder im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte, sieht er den naturschutzfachlichen Sachverstand der Naturschutzvereinigungen in besonderer Weise gefordert. Deshalb soll eine behördliche Abweichungsentscheidung, mit der die Behörde das Projekt trotz seiner erheblich beeinträchtigenden Wirkung zulassen und das gesetzliche Verbot nach § 34 Abs. 2 BNatSchG überwinden kann, nicht ergehen, ohne dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Gelegenheit erhalten haben, ihren naturschutzfachlichen Sachverstand einzubringen und auf diese Weise Vollzugsdefiziten in diesem für die Erhaltungsziele des Gebiets besonders sensiblen Verfahrensschritt entgegenzuwirken. Effektive Sachverstandspartizipation ist in diesem Verfahrensstadium möglich. Sie kommt auch nicht zu spät, denn bindende Vorentscheidungen für das Abweichungsverfahren werden in der Verträglichkeitsprüfung nicht getroffen.

31

Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sachverstandspartizipation bereits auf der Ebene der Verträglichkeitsprüfung von vornherein nicht vor. Deshalb ist der Gesetzeszweck auch nicht berührt, wenn mit der Verträglichkeitsprüfung aus der Sicht der Behörde der Nachweis geführt wurde, dass von dem Projekt keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets ausgehen können. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen in diesen Fällen vor der Zulassung oder Durchführung des Projekts nicht zu Wort kommen. Eine Naturschutzvereinigung kann sich aber - wie auch im vorliegenden Fall - nachträglich Gehör verschaffen, indem sie Rechtsschutz in Anspruch nimmt und geltend macht, dass die Behörde das Projekt in rechtswidriger Weise ohne Abweichungsentscheidung zugelassen und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen habe (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

32

2. Unionsrecht vermittelt dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch, bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beteiligt zu werden.

33

a) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei mit Art. 9 Abs. 3 und 4 AK in seiner Funktion als Auslegungsregel nicht vereinbar. Art. 9 Abs. 3 und 4 AK gebietet nicht, § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dahin auszulegen, dass anerkannten Naturschutzvereinigungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.

34

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:EU:C:2002:296], - Slg. 2011, I-1255) hat Art. 9 Abs. 3 AK im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Der Europäische Gerichtshof gibt den Gerichten der Mitgliedstaaten jedoch auf, Umweltverbänden nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 25). Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben "das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung... zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten" (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 a.a.O.; vgl. hierzu Berkemann, DVBl 2013, 1137, <1147>).

35

Zu einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zwingt Art. 9 Abs. 3 und 4 AK bereits deshalb nicht, weil die Vorschrift nicht im Sinne des klägerischen Begehrens interpretationsfähig ist. Wie dargelegt, widerspräche eine Auslegung, derzufolge anerkannte Naturschutzvereinigungen bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Mitwirkung berechtigt wären, dem im Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers. Mangels entsprechender Interpretationsspielräume sind die nationalen Gerichte deshalb nach Art. 9 Abs. 3 und 4 AK weder gehalten noch berechtigt, das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf die Verträglichkeitsprüfung vorzuverlagern, selbst wenn anerkannte Naturschutzvereinigungen - wie vom Kläger behauptet - hierdurch in noch effektiverer Weise mitwirken könnten. Denn eine Auslegung contra legem fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 36).

36

Abgesehen davon ist effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 9 Abs. 3 und 4 AK auch auf der Grundlage der nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bundesrechtlich eingeräumten Mitwirkungsrechte gewährleistet. Die vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 - Slg. 2011, I-1255) konstatierte Pflicht der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, knüpft an eine "Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist", an. Eine Entscheidung in diesem Sinne ist die in § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG normierte Abweichungsentscheidung, mit der ein Projekt unter strikter Wahrung der dort geregelten, eng auszulegenden Voraussetzungen (EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - C-304/05 [ECLI:EU:C:2007:532] - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 = NuR 2007, 679) abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden kann. Effektiver Rechtsschutz gegen diese Abweichungsentscheidung erfordert nicht, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen bereits an der Verträglichkeitsprüfung zu beteiligen wären. Führt die zuständige Behörde ein Abweichungsverfahren durch, können anerkannte Naturschutzvereinigungen, die sich im Rahmen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der Sache geäußert haben oder denen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, gemäß § 64 Abs. 1 BNatSchG - wie dargelegt - auch ohne eigene Rechtsverletzung gegen die Abweichungsentscheidung Rechtsbehelfe einlegen und geltend machen, dass die Entscheidung Vorschriften des Naturschutzrechts widerspricht. Effektiver Rechtsschutz ist auch gewährleistet, wenn ein Projekt ohne Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt wird. Denn in diesem Fall kann eine Naturschutzvereinigung geltend machen, dass das Projekt nur im Wege einer mitwirkungspflichtigen Abweichungsentscheidung hätte zugelassen werden dürfen, sei es, weil eine Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde, sei es, weil eine durchgeführte Prüfung zu Unrecht zum Ergebnis der Verträglichkeit des Projekts gelangt ist oder die Behörde trotz festgestellter Unverträglichkeit in rechtswidriger Weise von der Durchführung eines Abweichungsverfahrens abgesehen hat (siehe BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

37

Soweit der Kläger geltend macht, ohne Kenntnis von Inhalt und Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung sowie gegebenenfalls von der Behörde verfügter schadensvermeidender oder -mindernder Maßnahmen seien Naturschutzvereinigungen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen gehalten, Eilrechtsschutz auch in denjenigen Fällen zu beantragen, in denen das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung richtig sei, wegen des damit verbundenen finanziellen Risikos sei ihnen dies aber in vielen Fällen nicht zumutbar, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dieser Vortrag im Kern auf den Zugang zu Umweltinformationen zielt und nicht auf die Einräumung von - vorliegend streitigen - Mitwirkungsrechten. Im Übrigen wird das vom Kläger angesprochene Problem effektiven Rechtsschutzes durch ausreichenden Informationszugang wohl nur in Ausnahmefällen auftreten, etwa dann, wenn die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts - wie hier im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Trägerverfahrens - ohne ein Trägerverfahren mit zwingender Öffentlichkeitsbeteiligung behördenintern getroffen wird.

38

Letztlich ist die Verträglichkeitsprüfung für sich genommen auch kein möglicher Gegenstand von Rechtsbehelfen. Sie ist keine auf Rechtsfolgen gerichtete "Entscheidung" und erfüllt damit weder die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 BNatSchG noch diejenigen nach Art. 9 Abs. 3 AK. Sie ist - wie dargelegt - zwar ein obligatorischer habitatschutzrechtlicher Verfahrensschritt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10), aber - anders als die Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG - lediglich ein naturschutzfachliches Überprüfungsverfahren. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - vorbehaltlich der Möglichkeit, es nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG im Wege einer Abweichungsentscheidung zuzulassen - unzulässig. Diese Rechtsfolge ergibt sich - wie dargelegt - unmittelbar aus dem Gesetz, einer behördlichen Entscheidung bedarf es hierfür nicht.

39

b) Einen Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 4 AK hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint.

40

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK wendet jede Vertragspartei "diesen Artikel" in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch auf Entscheidungen über nicht in Anhang 1 aufgeführte (sonstige) geplante Tätigkeiten an, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Nicht anders als bei Art. 9 Abs. 3 und 4 AK betreffen die in Art. 6 AK enthaltenen Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur "Entscheidungen". Die Verträglichkeitsprüfung, an der der Kläger beteiligt werden möchte, erfüllt diese Voraussetzung - wie dargelegt - nicht. Zum anderen ist in Satz 2 der Vorschrift geregelt, dass die Vertragsparteien zu diesem Zweck bestimmen, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Ein entsprechender innerstaatlicher Rechtsanwendungsbefehl fehlt jedoch. Abgesehen davon bleibt § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch inhaltlich nicht hinter Art. 6 Abs. 4 AK zurück, wonach jede Vertragspartei für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt sorgt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Denn - wie dargelegt - stehen anerkannten Naturschutzvereinigungen auch nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung noch alle Möglichkeiten offen, auf das Ergebnis der Abweichungsentscheidung durch Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes Einfluss zu nehmen.

41

c) Ein Recht anerkannter Naturschutzvereinigungen auf Mitwirkung bereits während der Verträglichkeitsprüfung lässt sich schließlich auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL herleiten.

42

Die Vorschrift bestimmt in ihrem Satz 1, dass Pläne oder Projekte, die ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. "Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung" und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach Absatz 4 stimmen die zuständigen Behörden dem Plan bzw. Projekt nach Satz 2 der Vorschrift nur zu, "wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben." Aus dieser Formulierung folgt nicht, dass die Öffentlichkeit bereits während der Verträglichkeitsprüfung angehört werden müsste. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher angenommen, dass im Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - nicht anders als in § 34 Abs. 1 bis 3 BNatSchG - die Mehrstufigkeit der habitatschutzrechtlichen Prüf- und Verfahrensschritte klar zum Ausdruck kommt, und dass sich die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erwähnte Anhörung der Öffentlichkeit - ebenso wie in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - nicht bereits auf die Verträglichkeitsprüfung, sondern erst auf die Zulassungsentscheidung bezieht. Mit dem Prüfschritt der Verträglichkeitsprüfung beschäftigt sich Satz 1 der Vorschrift. Die Regelung in Satz 2 betrifft demgegenüber ausweislich der Formulierung "Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung" insgesamt ein Verfahrensstadium, in dem die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung bereits vorliegen, diese Prüfung also abgeschlossen ist. Deshalb ist auch der in Satz 2 enthaltene Hinweis auf eine "gegebenenfalls" anzuhörende Öffentlichkeit ersichtlich auf Zulassungsentscheidungen bezogen, die nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung zu treffen sind.

43

Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieses Auslegungsergebnis nicht zur Folge, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL "funktionslos" oder nicht anwendbar wäre. Richtig ist zwar, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur Fälle betrifft, in denen die Verträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebiets führen kann, und dass das Projekt deshalb einer Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nicht bedarf mit der weiteren Folge, dass auch eine Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ausscheidet. Dass die Öffentlichkeit in diesen Fällen gleichwohl "gegebenenfalls" anzuhören sein kann, ergibt sich indes bereits daraus, dass das jeweilige Zulassungsverfahren als Trägerverfahren der habitatschutzrechtlichen Prüf- und Verfahrensschritte eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern kann. Schon von daher kann der Kläger aus seiner Behauptung, die Anhörung der Öffentlichkeit dürfe nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL jedenfalls nicht generell ausgeschlossen werden, nichts für eine vorgezogene Mitwirkung bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung herleiten, desgleichen nicht aus der besonderen Rolle, die das gemeinschaftliche Umweltrecht der Öffentlichkeitsbeteiligung einräumt (dazu Epiney, in: Epiney/Gammenthaler, Das Rechtsregime der Natura 2000-Schutzgebiete, 2009, S. 117, m.w.N.). Dieses nach Systematik und Wortlaut des Unionsrechts klare Auslegungsergebnis wird auch durch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 59 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG 2002 (BT-Drs. 14/6378 S. 60 Spalte 2) - der Vorgängervorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - ersichtlich nicht in Frage gestellt, wonach die Einbeziehung ausgewiesener Schutzgebiete "auch der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-RL angesprochenen Beteiligung der Öffentlichkeit" entspreche.

44

Eine vom Kläger angeregte Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV war angesichts des auch unionsrechtlich klaren Auslegungsergebnisses nicht veranlasst.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren.

2

Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, TUVAK 1 A und DEXUG 1 A, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) der Beklagten in der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 1086) in der derzeit gültigen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (BAnz AT 25.10.2013 V1) festgesetzt hat. Die Verfahren, die für den Westbetrieb von der Startbahn 25 R (Nordbahn) bestimmt sind, führen zwischen den Streckenpunkten DB 241 und DB 243 ca. 3 km östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin in Berlin Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II (Berliner-Experimentier-Reaktor II), eine Lagerhalle für Brennelemente sowie die Landessammelstelle für klein- und mittelradioaktive Abfälle befinden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls sei zwar bei der Festsetzung von An- und Abflugverfahren im deutschen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen. Es könne jedoch schon angesichts eines von der Europäischen Kommission gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens als nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen angesehen werden, dass die wirkungsbezogen konzipierte UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich zumindest eine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung fordere, falls im vorgelagerten nationalen Planfeststellungsverfahren keine (abschließende) Untersuchung der Umweltauswirkungen einer bestimmten - von der Grobplanung unstreitig abweichend festgesetzten - Flugroute erfolgt sein sollte. Mit Blick auf den für die Darlegung der Klagebefugnis hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin, wonach die von der hier angegriffenen Wannsee-Route betroffenen FFH- und SPA-Gebiete nicht von der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst gewesen seien, sei es unter Berücksichtigung des Effektivitätsgebots (Art. 4 Abs. 3 EUV) möglich, dass eine Pflicht zur Lückenschließung bestehe. Ob eine - unterstellte - Prüfungslücke gegebenenfalls im Flugroutenfestsetzungsverfahren oder in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren zu schließen wäre, sei eine rechtlich komplexe Fragestellung, die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu entscheiden sei. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers hinsichtlich der von ihm gerügten unterlassenen FFH-Prüfung. Ob eine Flugroutenfestsetzung geeignet sei, Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sei offen, weil der Projektbegriff des § 34 BNatSchG noch nicht geklärt sei. Ob dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Fehlgewichtung der ruhigen Gebiete, die in den Lärmaktionsplänen des Landes Berlin sowie der Gemeinden Kleinmachnow und Teltow dargestellt seien, eine Klagemöglichkeit zustehe, könne dahinstehen, weil die Rüge in der Sache nicht durchgreife.

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Die Klage sei unbegründet. Die Festsetzung der Flugrouten zwischen den Streckenpunkten DB 241 und DB 243 sei rechtlich nicht zu beanstanden.

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Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht bestehe für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festlegung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Werde ein Flugverfahren festgelegt, das von der im Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Flughafens vorzunehmenden Grobplanung von Flugrouten abweiche, erkennbar nicht von der planerischen Festsetzung getragen sei und auf das sich die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erstreckt habe, sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Verfahren der Flugroutenbestimmung nachzuholen, sondern sei die Festlegung bis zu einer etwaigen planungsrechtlichen „Nachbesserung“ rechtswidrig. Ein derartiger Verstoß lasse sich mit Blick auf die angegriffenen Flugverfahren nicht feststellen. Der bestandskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld löse mit der vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau des Flugplatzes und dessen (flug-)betriebsbedingte Wirkungen auch die Konflikte, die durch die von der Grobplanung abweichende Festsetzung der Wannsee-Route hervorgerufen würden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Planfeststellung habe sich auf alle wesentlichen Parameter bezogen und diese in einer Weise untersucht, dass die Ergebnisse auch für die von der Wannsee-Route ausgehenden Umweltfolgen aussagekräftig seien. U.a. könnten im Hinblick auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Schutzgebiete des europäischen Netzes Natura 2000 erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch das angegriffene Flugverfahren ausgeschlossen werden. Als Untersuchungsraum für die Vorprüfung sei hinsichtlich der Auswirkungen durch Fluglärm und Überflug der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen innerhalb der 47 dB(A)-Schallisophone 20XX zugrunde gelegt. Die hier in Rede stehenden Gebiete (Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald, Westlicher Düppeler Forst) lägen außerhalb dieses Bereichs. Das Risiko von Flugzeugabstürzen über dem Forschungsreaktor BER II auf dem Gelände des Helmholtz-Zentrums und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Umwelt hätten nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Dieses Risiko zähle nicht zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne der UVP-Richtlinie. Da jeder Flugzeugunfall zwangsläufig Beeinträchtigungen der Umwelt zur Folge habe, würde die Einbeziehung derartiger Szenarien zu einer in der Richtlinie nicht angelegten Ausweitung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen auf sicherheitsspezifische Fragestellungen führen.

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Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, die Beklagte habe bei der Festsetzung der angegriffenen Flugrouten den Schutz ruhiger Gebiete im Land Berlin sowie in den Gemeinden Kleinmachnow und Teltow außer Acht gelassen. Gegen den vom BAF aus Gründen des Gesundheitsschutzes generell angenommenen Gewichtungsvorrang des Lärmschutzes der Siedlungsgebiete vor dem Lärmschutz für Erholungsgebiete und ruhige Gebiete sei nichts zu erinnern. Ein Verschlechterungsverbot, das ruhige Gebiete absolut gegen eine Lärmzunahme schütze, bestehe nicht. Es gebe auch kein dahin gehendes Optimierungsgebot, dass im Rahmen der Lärmverteilung durch die Beklagte dem der Lärmaktionsplanung zugrunde liegenden Ziel, eine Zunahme des Lärms in den ruhigen Gebieten zu verhindern, bestmöglich Rechnung zu tragen sei. Der dort zu erwartende Lärm liege weitestgehend unterhalb eines Dauerschallpegels von 45 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und damit unterhalb der gemäß § 14 Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG - anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG.

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Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt, die Rechtswidrigkeit der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der derzeit gültigen Fassung festzustellen, soweit darin bei Benutzung der Startbahn 25 R Abflugverfahren über den Streckenpunkt DB 243 festgelegt sind. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar.

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1. Das Oberverwaltungsgericht ist der Frage nachgegangen, ob einzelne der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ausgeschieden werden müssen. Sein rechtlicher Ansatz ist richtig, weil der Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Flugroutenbestimmung im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage davon abhängt, ob die Klage als Rechtsbehelf nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -, dem Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - oder allein der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu behandeln ist (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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a) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verbandsklagebefugt ist. Nach dieser Vorschrift kann eine anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, also eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die Klagebefugnis lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Festlegung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne. Diese der sogenannten Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis entlehnte Formulierung verfehlt den rechtlichen Maßstab (Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 8). Das Gesetz fordert für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Für die Möglichkeitstheorie ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG nur Raum, wo das Gesetz eine „Geltendmachung“ durch den Kläger fordert und ausreichen lässt. Dies bestätigt der Vergleich mit § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift lässt es genügen, wenn ein Kläger „geltend macht“, in eigenen Rechten verletzt zu sein. An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an.

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aa) Die Klage ist, soweit sie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG gestützt wird, mangels tauglichen Gegenstands bereits unstatthaft. Denn die Festlegung von Flugverfahren gehört nicht zu den Entscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 11 ff., Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 32).

12

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt namentlich nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die Festlegung eines Flugverfahrens ist keine Entscheidung über den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) (Anlage 1 Nummer 14.12 zum UVPG).

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Das Unionsrecht teilt diese Sichtweise. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1 - UVP-Richtlinie, UVP-RL -), werden Projekte des Anhangs I grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen; bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der Begriff des Projekts wird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL definiert als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch Anhang I Nr. 7a und Anhang II Nr. 10 der UVP-RL erfährt er eine Beschränkung auf die Errichtung baulicher Anlagen, weil lediglich der Bau eines Flughafens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen ist oder sein kann. Diesem Projektbegriff entspricht eine Tätigkeit nur, wenn sie mit Arbeiten oder Eingriffen zur Anlegung oder Änderung des materiellen Zustands des Flughafens einhergeht (EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - Rs. C-275/09 - Slg. 2011, I-1753 Rn. 24 und 30). Flugkorridore und ihre Zuordnung zu bestehenden Start- und Landebahnen sind nicht erfasst (vgl. die Antwort der Kommission vom 2. August 2002 auf die schriftlichen Anfragen E-2022/02 und E-2023/02 - ABl EU Nr. C 52 E S. 122). De lege lata bestätigt sieht sich der Senat durch den Umstand, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 - Az.: A7-0277/2013 - zur Neufassung der Richtlinie 85/337/EWG - erfolglos - gefordert hat, die „Festlegung der An- und Abflugstrecken von Flugplätzen ab der bzw. bis zur Streckennetzanbindung“ in die Liste der obligatorisch UVP-pflichtigen Projekte aufzunehmen (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0277+0+DOC+PDF+V0//DE, S. 63, 64).

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Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Europäische Kommission im Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 1 AEUV eingeleitet hat, weil die bundesdeutsche Rechtslage, nach der die Festlegung von Flugverfahren keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, mit der Richtlinie 85/337/EWG nicht vereinbar sei, und der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Welchen Verlauf das Verfahren nehmen wird, ist offen. In der Sache ist die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform. Das ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2011 (a.a.O.). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es deshalb nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 14).

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Von der Definition des Begriffs „Bau eines Flugplatzes“ zu trennen ist die Frage, inwieweit die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Planfeststellung eines Flughafens Flugverfahren einbeziehen muss. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt, dass eine detaillierte Ermittlung und Beschreibung der betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens in der Regel nur für die der Planfeststellung zugrunde gelegte, mit dem BAF oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) abgestimmte Grobplanung der Flugrouten erforderlich ist und dass es darüber hinaus notwendig, regelmäßig aber auch ausreichend ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die im Rahmen der Abwägung zu treffende Entscheidung vorbereitet, ob sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen lässt, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Flugverkehr verschont bleiben (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 66 und vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 12). Geklärt ist ferner, dass es von einer Regelung im Planfeststellungsbeschluss abhängt oder im Falle des Schweigens des regelnden Teils eine Frage der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ist, ob einzelne Flugverfahren ausgeschlossen sind. Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das angegriffene Flugverfahren zulässt, und richtet sich die Rüge des Klägers dagegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bestimmte Umweltauswirkungen nicht ausreichend in den Blick genommen hat, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es ihm offen gestanden hätte, insoweit den Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung anzugreifen, dessen Maßnahmen reichten nicht aus, um die Ausgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall von der Grobplanung abweichender Flugverfahren sicherzustellen (vgl. Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 51 a.E.). Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der Kläger eine solche Korrektur nicht mehr fordern (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 17).

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Der Antrag des Klägers, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Begriff „Bau von Flugplätzen“ in Anhang I Nr. 7a UVP-RL so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festsetzung der für die Inbetriebnahme nötigen Flugroute erforderlich ist, wenn deren Auswirkungen auf vorangegangenen Verfahrensstufen nicht geprüft wurden, wird abgelehnt. Es besteht kein unionsrechtlicher Klärungsbedarf. Der Europäische Gerichtshof hat zwar wiederholt festgestellt, dass die UVP-Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich sowie einen sehr weit reichenden Zweck hat (EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95 - Slg. 1996, I-5403 Rn. 31, vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 - Slg. 1999, I-5613 Rn. 40 und vom 28. Februar 2008 - Rs. C-2/07 - Slg. 2008, I-1197 Rn. 32) und an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt anknüpft. Es stellte eine Vereinfachung dar und liefe diesem Ansatz zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 43). Art. 2 Abs. 1 UVP-RL verlangt indes, dass ein Projekt „vor Erteilung der Genehmigung“ einer Prüfung unterzogen werden muss. Die Festlegung von Flugverfahren gehört nach innerstaatlichem Recht nicht zur Genehmigung des Projekts „Bau von Flugplätzen“. Sie ist auch nicht Teil eines gestuften Genehmigungsverfahrens in dem Sinne, dass zunächst eine Grundsatzentscheidung (über den Bau des Flughafens) und dann eine oder mehrere Durchführungsentscheidungen getroffen werden, und in dem die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gestuften Genehmigungsverfahren EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - Rs. C-508/03 - Slg. 2006, I-3969 Rn. 104). An- und Abflugverfahren sind nicht Bestandteil der Zulassungsentscheidung, sondern Verkehrsregeln zur sicheren Abwicklung des Flugverkehrs von und zu einem Flughafen (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 22).

17

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 3 UVP-RL und der darin enthaltene Begriff der „unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts“ so auszulegen ist, dass darunter auch die Risiken eines durch das Projekt ausgelösten nuklearen Unfalls zu verstehen sind. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Festlegung von Flugverfahren nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und ein mögliches Defizit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren der Flugroutenbestimmung wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld nicht entgegengehalten werden kann.

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bb) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann nicht im Wege der Analogie erweitert werden, um etwa (möglichen) Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) zu genügen. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden hat (Urteile vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 f. und vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 20).

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b) Der Kläger ist auch nicht befugt, die ruhigen Gebiete, die das Land Berlin sowie die Gemeinden Teltow und Kleinmachnow auf der Grundlage des § 47d Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in ihren Lärmaktionsplänen dargestellt haben, gegen die Flugroutenbestimmung in Schutz zu nehmen.

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aa) Die Möglichkeit einer Verbandsklage ist für den Kläger insoweit nicht eröffnet. Eine andere Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden. Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind nicht einschlägig. Wie bereits dargestellt, kann sich der Kläger auf § 2 Abs. 1 UmwRG nicht berufen. Auch § 64 Abs. 1 BNatSchG greift im hier interessierenden Zusammenhang nicht ein.

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Aus Art. 9 Abs. 3 AK lässt sich ein Klagerecht ebenfalls nicht herleiten. Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 26), und ist auch Unionsrecht berührt, nämlich Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl Nr. L 189 S. 12 - Umgebungslärm-Richtlinie, Umgebungslärm-RL -), der mit § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09 - Slg. 2011, I-1255 Rn. 52).

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bb) Eine Klagebefugnis folgt auch nicht aus § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die zu erwartende Lärmzunahme in ruhigen Gebieten in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Sechste Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu dem § 47d BImSchG gehört, gilt nach § 47a Satz 1 BImSchG für den Umgebungslärm, dem Menschen ausgesetzt sind. Als juristische Person wird der Kläger nicht vom Anwendungsbereich der §§ 47a ff. BImSchG erfasst. Außerdem ergeben sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46 und vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30).

23

Unionsrecht gebietet es nicht, dem Kläger die Klagebefugnis zuzubilligen. Zwar hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung zum Luftqualitätsrecht der Union (Richtlinie 2008/50/EG) und der Bundesrepublik Deutschland (§§ 44 ff. BImSchG) die Auffassung vertreten, dass ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union auch Umweltvereinigungen zusteht, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind (Urteil vom 5. September 2013 a.a.O Rn. 38 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Klagerecht einer natürlichen Person.

24

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen und haben die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07 - Slg. I-6221 Rn. 36). Eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung stellt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL nicht dar. Die Vorschrift ordnet an, dass Ziel der Aktionspläne, die u.a. für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern aufzustellen sind, es auch sein soll, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Die zuständigen Behörden sind weder verpflichtet, in ihren Plänen ruhige Gebiete darzustellen, noch ist es zwingend, den Schutz der Gebiete zum Ziel zu erklären. Die Umgebungslärm-Richtlinie gibt auch keine Lärmwerte vor, anhand derer ruhige Gebiete zu identifizieren sind. Vielmehr definiert sie als ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt (Art. 3 Buchst. l Umgebungslärm-RL). Schließlich stellt die Richtlinie die in den Plänen zu nennenden Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörden. Die zitierte Rechtsprechung zur fehlenden drittschützenden Wirkung der §§ 47a ff. BImSchG bedarf vor diesem Hintergrund keiner Korrektur.

25

Der Kläger kann eine Klagebefugnis ferner nicht daraus herleiten, dass die Gemeinden, die in ihren Lärmaktionsplänen ruhige Gebiete dargestellt haben, möglicherweise klagebefugt sind (die Klagebefugnis nicht erörternd: Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 2.13 -; die Klagebefugnis bezweifelnd: Berkemann, NuR 2012, 517 <529 f.>). Die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden ist auf diejenigen Personen beschränkt, denen das Unionsrecht Rechte einräumt. Die Umgebungslärm-Richtlinie nennt aber schon nicht die Gemeinden als diejenigen staatlichen Organe, die zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen berufen sind und aus ihren Festsetzungen Rechte herleiten könnten, und beschränkt sich zudem darauf, den nach nationalem Recht zuständigen Behörden Kompetenzen zuzuweisen und Handlungspflichten zu formulieren.

26

Eine Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs zur Beantwortung der Fragen,

- ob Art. 9 Abs. 3 AK unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (a.a.O.) so auszulegen ist, dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch das staatliche Handeln in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer nach nationalem Recht anerkannten Umweltschutzvereinigung ist, die den Schutz eines ruhigen Gebiets im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL begehrt;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass Bewohner oder Nutzer von ruhigen Gebieten oder die diese Gebiete ausweisenden Kommunen in der Lage sein müssen, sich darauf zu berufen, dass das Gebiet gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen ist,

ist nicht notwendig. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, aufgrund dessen die Fragen zu verneinen sind, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 16).

27

Da der Kläger nicht befugt ist, die Flugrouten mit der Begründung anzugreifen, ihre Nutzung führe zu einer unzulässigen Verlärmung ruhiger Gebiete, brauchen die Fragen,

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die den Schutz ruhiger Gebiete unter einen bloßen Abwägungsvorbehalt stellt;

bejahendenfalls,

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Abwägung schon dann zu einer Zunahme des Lärms führen kann, wenn ein Grund für die Erforderlichkeit der Lärmzunahme genannt werden kann, oder ob es sich bei der Verpflichtung, ruhige Gebiete gegen die Zunahme des Lärms zu schützen, um eine Verpflichtung handelt, die nur unter Zugrundelegung wichtiger Gründe hingenommen werden kann;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die bestandskräftige Festsetzung eines ruhigen Gebiets bewirkt, dass die staatlichen Behörden zu gewährleisten haben, dass sich das Lärmschutzniveau innerhalb des Gebiets nicht verschlechtert;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass dem Ziel, eine Zunahme des Lärms in ruhigen Gebieten zu verhindern, bestmöglich Rechnung zu tragen ist,

dem Europäischen Gerichtshofs mangels Entscheidungserheblichkeit nicht unterbreitet zu werden.

28

c) Zulässig ist der Rechtsbehelf nach § 64 Abs. 1 BNatSchG. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung u.a. Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Einschlägig ist vorliegend § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Hiernach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigung u.a. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie der Senat bereits geklärt hat, ist ein anerkannter Verein nicht nur zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn eine Befreiung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten und ein Verfahren gewählt hat, in welchem dem Kläger kein Beteiligungsrecht zur Seite steht (Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

29

aa) Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist eröffnet. Zu den Befreiungen im Sinne der Vorschrift gehört auch die hier vom Kläger vermisste Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 = Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 3, jeweils Rn. 22). Der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG steht nicht entgegen, dass die Festlegung von Flugverfahren kein Projekt wäre, das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen wäre. Der Projektbegriff des § 34 BNatSchG unterliegt nicht vergleichbaren Einschränkungen, wie sie der Projektbegriff im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung in Art. 1 Abs. 2 UVP-RL über Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II erfährt, sondern ist generell bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, d.h. auch bei der Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Er ist wirkungsbezogen (Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 29), nicht vorhabenbezogen. Ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG ist danach jedenfalls die Festlegung von Flugkorridoren, in denen Überflüge über Schutzgebiete in bestimmter Regelmäßigkeit und Intensität stattfinden (vgl. Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30). Zu solchen Überflügen gehören An- und Abflüge zu einem Flughafen, deren Verfahren in der Rechtsform der Verordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO antizipiert und standardisiert sind. Dass die Festlegung der Flugverfahren nach § 27a Abs. 1 LuftVO nicht verbindlich ist, wenn im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LuftVO erfolgt ist, ändert daran nichts.

30

bb) Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedarf es, wenn Veranlassung für eine Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets besteht - das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Fall, wenn das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen - und die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist.

31

cc) Macht ein Kläger geltend, dass ein Projekt nur aufgrund einer Abweichungsentscheidung hätte zugelassen werden dürfen, muss er Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ist die Eignung von Projekten zur erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nach dem Vorbringen des Klägers nicht von vornherein und nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, braucht der Kläger zu dem möglichen Ausgang einer etwa erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nicht vorzutragen. Es ist gerade Aufgabe der Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Mehr als Spekulationen, wie die Verträglichkeitsprüfung ausgehen könnte, wäre einem Kläger nicht möglich.

32

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass und gegebenenfalls welchen Tatsachenvortrag der Kläger zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geliefert hat. Dies nötigt allerdings nicht zur Zurückverweisung der Sache, da die Sachurteilsvoraussetzungen auch für die Entscheidung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen sind (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

33

Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, die Benutzung der Wannsee-Routen lasse Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald und Westlicher Düppeler Forst durch Fluglärm und die mit den Überflügen verbundenen Schadstoffeinträge erwarten. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 hat er außerdem ein Papier der EU-Kommission vom 8. Januar 2013 eingereicht, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Flugrouten über die Vogelschutzgebiete Nuthe-Nieplitz-Niederung sowie die FFH-Gebiete Müggelsee, Müggelspree, Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen-Woltersdorf-Dünenzug und Teufelsseemoor Köpenick angemahnt wird, und unter Vorlage von Standardbogenlisten die Übertragbarkeit auf die von den Wannsee-Routen betroffenen Schutzgebiete behauptet. Das reicht aus.

34

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedurfte es nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeschlossen, dass die Flugverfahren erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten mit sich bringen. Es hat, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld als Untersuchungsraum für die Vorprüfung zu den Auswirkungen durch Fluglärm und Überflug der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen innerhalb der 47 dB(A)-Schallisophone 20XX zugrunde gelegt wurde und die hier in Rede stehenden Gebiete außerhalb dieses Bereichs liegen (UA S. 17 f.). Erübrigte sich danach schon die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, konnte es nicht mehr dazu kommen, dass die Festsetzung der Flugverfahren an § 34 Abs. 2 BNatSchG als Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung scheitert.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans für D.

2

Für den Ballungsraum des Rhein-Main-Gebietes besteht seit 2005 ein Luftreinhalteplan. Der Teilplan D. wurde im Februar 2011 fortgeschrieben. Im Luftreinhalteplan ist eine Reihe von lokalen Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Schadstoffkonzentrationen für Feinstaub und Stickoxide (NOx) im Stadtgebiet von D. bis zum Zieljahr 2015 reduziert werden sollen. Die im Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 enthaltenen Maßnahmen sollen aufrechterhalten bleiben. Dazu gehören insbesondere Durchfahrtsverbote für Lkw. Der Luftreinhalteplan geht davon aus, dass im Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub an allen Straßenzügen in D. sicher eingehalten werden können, während dies für Stickstoffdioxid (NO2) nicht gilt. Nach der Prognose sollen allein aufgrund der fortschreitenden Euronormen für den Schadstoffausstoß bei Kraftfahrzeugen die Immissionen für NOx um 22,1 % und der direkte NO2-Ausstoß um knapp 9 % verringert werden. Aufgrund der Maßnahmen der Stadt D. zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens wird ein weiterer Rückgang der Luftschadstoffimmissionen bei Stickoxiden um 11,6 % erwartet. Die Prognose kommt zum Ergebnis, dass bis zum Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für NO2 zumindest an den drei am höchsten belasteten Straßenzügen in D. zwar nicht eingehalten werden, aber doch deutlich reduziert werden können.

3

Nachdem der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2012 eine Änderung des Luftreinhalteplans beantragt und zur Begründung darauf hingewiesen hatte, dass eine Umweltzone trotz der nicht garantierten Einhaltung des Grenzwerts bis zum Jahr 2015 nicht in Betracht gezogen worden sei, erhob er am 14. Februar 2012 Klage zum Verwaltungsgericht.

4

Mit Urteil vom 16. August 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den für D. geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für NO2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet D. enthält. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das als allgemeine Leistungsklage erhobene Begehren sei als altruistische Verbandsklage zulässig. Dies folge aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 im Verfahren C-240/09, wonach ein Gericht das nationale Verfahrensrecht so auslegen müsse, dass es einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigung ermöglicht werde, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Europäischen Union stehe, vor einem Gericht anzufechten. Es sei unbeachtlich, dass diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei nach § 47 Abs. 1 BImSchG und § 27 Abs. 2 der 39. BImSchV verpflichtet, im Rahmen des Luftreinhalteplans für D. alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zeitraum der Überschreitung des einzuhaltenden Grenzwerts für NO2 so kurz wie möglich zu halten. Dem Beklagten stehe hinsichtlich des "Ob" der Aufstellung des Luftreinhalteplans Ermessen nicht zu, sondern nur hinsichtlich des "Wie" der Umsetzung der normativen Vorgaben. Er sei verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel der Einhaltung des Grenzwerts im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Verhältnismäßigen aufzustellen. Diesen Anforderungen werde der Luftreinhalteplan nicht gerecht, denn auch bei Durchführung aller darin vorgesehenen Maßnahmen würden die Grenzwerte für NO2 nicht eingehalten oder unterschritten. Angesichts der zwingenden, dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerte müsste dies nur hingenommen werden, wenn alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung der Stickstoffdioxidkonzentration in D. ausgeschöpft seien. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil eine Umweltzone, die zwischenzeitlich als durchaus gut geeignete Maßnahme anerkannt werde, nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen worden sei. Angesichts des Schutzguts der Grenzwerte für NO2 sei die Einführung einer Umweltzone ungeachtet möglicher finanzieller Belastungen von Bevölkerung und Wirtschaft auch nicht unverhältnismäßig. Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung konkreter Maßnahmen bestehe bei der Luftreinhalteplanung zwar nicht. Der planerische Gestaltungsspielraum sei jedoch begrenzt durch die normativen Zielvorgaben; diesen werde nicht genügt, wenn sich aufdrängende Maßnahmen trotz fortdauernder Überschreitung des Grenzwerts nicht in den Plan aufgenommen würden.

5

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und trägt zur Begründung vor: Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, die auch für die allgemeine Leistungsklage erforderlich sei. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011, das nicht überzeugen könne und eine andere Fallgestaltung betreffe, ergebe sich nichts anderes (siehe auch Schink, DÖV 2012, 622). Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sei eine Verbandsklage, gerichtet auf Einhaltung des europäischen Umweltrechts, nicht abzuleiten. Art. 9 Abs. 3 AK habe, anders als Art. 9 Abs. 2 AK, im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Jedenfalls fehle es an der in der EuGH-Entscheidung vorausgesetzten interpretationsfähigen Vorschrift des nationalen Rechts. Auch führe es hier nicht weiter, durchsetzbare individuelle Rechte, die das Unionsrecht gewähre, als subjektive Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen. Denn Art. 9 Abs. 3 AK räume gerade keine vollzugsfähigen Rechte ein. Des Weiteren werde Art. 9 Abs. 3 AK durch die EU-Luftreinhalterichtlinie nicht umgesetzt. Darin sei in Art. 26 Abs. 1 lediglich die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgesehen; Mitwirkungsrechte von Verbänden, die - wenn überhaupt - Ansatzpunkt für eine Verbandsklage sein könnten, würden demgegenüber nicht normiert.

6

Der Klageantrag sei unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig und deshalb unzulässig.

7

Die Klage sei auch nicht begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplans nicht zu. Der Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Verminderung der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für NO2 schrittweise zu bewirken und den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte aber bereits nachgekommen.

8

Das Verwaltungsgericht gewähre letztlich einen verkappten Anspruch auf Einführung einer Umweltzone, da weitere Maßnahmen nicht ersichtlich seien. Einzelne Maßnahmen der Luftreinhalteplanung könnten aber wegen des planerischen Gestaltungsspielraums des Beklagten nicht eingeklagt werden. Der Beklagte werde zu einer Luftreinhalteplanung verurteilt, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahre. Eine Umweltzone sei in D. wegen der Ausgestaltung der Plakettenregelung der 35. BImSchV keine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der Grenzwertüberschreitung für Stickoxide; insoweit habe das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht beachtet und gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Auswertung von Umweltzonen in anderen Städten belege deren Geeignetheit zur NO2-Reduktion nicht. Die Einrichtung einer Umweltzone sei auch nicht erforderlich, weil der Anteil des Lkw-Durchgangsverkehrs aufgrund des bevorstehenden Abschlusses von Straßenbauarbeiten sich deutlich reduzieren werde. Schließlich sei die Einführung einer Umweltzone auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.

9

Der Beklagte beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:

a) Ist Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 8. März 2011 - C-240/09 - so zu interpretieren, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, so auszulegen, dass sie es einer Umweltschutzvereinigung, die die Förderung und Einhaltung des Umweltrechts der Europäischen Union zu ihrem Satzungszweck erklärt hat, ermöglicht, eine Entscheidung, die im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten?

b) Gibt Art. 23 Abs. 1 der Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG vom 21. Mai 2008, ABl EG Nr. L 152 vom 11. Juni 2011, S. 1) Umweltverbänden einen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs XI B und XIV D dieser Richtlinie für NO2?

c) Gibt Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie Umweltverbänden einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans, der bewirkt, dass die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie für NO2 schnellstmöglich eingehalten werden?

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Vorabentscheidung des EuGH zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:

1. Ist Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 - so auszulegen,

dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung des staatlichen Handelns in seinen Rechten verletzt zu sein,

wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer nach nationalem Recht anerkannten Umweltschutzvereinigung ist, die die Aufstellung eines der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 entsprechenden Luftqualitätsplans begehrt?

2. Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 so zu interpretieren, dass Umweltschutzvereinigungen einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Luftqualitätsplans geltend machen können, der Maßnahmen zum Inhalt hat, mit denen die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie für Stickstoffdioxid schnellstmöglich eingehalten werden?

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt insbesondere vertiefend aus, dass er in unionsrechtskonformer Auslegung der § 42 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK klagebefugt sei (siehe auch Klinger, NVwZ 2013, 850; EurUP 2013, 95).

12

Der Vertreter des Bundesinteresses betont zur Frage der Ableitung einer Klagebefugnis aus Art. 9 Abs. 3 AK den Freiraum, den die Aarhus-Konvention den Vertragsstaaten einräume. Dieses Verständnis von Art. 9 Abs. 3 AK sei jedoch umstritten. Eine Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ins deutsche Verwaltungsprozessrecht sei nicht möglich. Die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgesehene Öffnung für andere gesetzliche Regelungen sei hier nicht einschlägig. Allerdings könne der Kreis rügefähiger subjektiv-öffentlicher Rechte in Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiter gezogen werden. Der Vertreter des Bundesinteresses regt eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof an. Er verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage.

Entscheidungsgründe

13

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht und mit Zustimmung des Klägers erhobene Sprungrevision ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar insoweit revisibles Recht, als es die Klagebefugnis des Klägers mit unzutreffenden Erwägungen bejaht (1.); die Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.). Im Übrigen steht die Entscheidung mit Bundesrecht in Einklang (3.).

14

1. a) Die Überprüfung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Klägers ist dem Senat nicht durch § 134 Abs. 4 VwGO verwehrt. Danach kann die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Zwar handelt es sich bei § 42 Abs. 2 VwGO um eine Vorschrift des Prozessrechts. Bei der Prüfung der Klagebefugnis geht es jedoch nicht um die von § 134 Abs. 4 VwGO ausgeschlossene Kontrolle des Verfahrens der Vorinstanz. Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiell-rechtlicher Vorfragen (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95> = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 2, vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 149 sowie vom 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05 - juris Rn. 11 § 113 hwo nr. 6 nicht abgedruckt>; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 134 Rn. 77).

15

b) Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass für den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Ergänzung des Luftreinhalteplans das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Anwendung findet. Eigene Rechte mache der Kläger zwar nicht geltend. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK ("slowakischer Braunbär" - Slg. 2011, I-1255), die eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des nationalen Verfahrensrechts fordere, sei der Kläger gleichwohl klagebefugt, auch wenn diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

16

Aus diesen knappen Ausführungen, die ausdrücklich auf den vom Europäischen Gerichtshof erteilten Auslegungsauftrag verweisen, geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nicht unabhängig vom nationalen Recht unmittelbar aus unionsrechtlichen Vorgaben entnehmen will. Wenn das Verwaltungsgericht Unionsrecht heranzieht, um ungeachtet der verneinten Betroffenheit in eigenen Rechten eine Klagebefugnis im Sinne einer altruistischen Verbandsklage zu bejahen, die sich im nationalen Verfahrensrecht noch nicht finde, bezieht sich das auf die in § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO normierte Öffnungsklausel, die unter Beachtung des Unionsrechts ausgefüllt werden soll.

17

Diese Rechtsauffassung verletzt revisibles Recht.

18

aa) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans, der seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (Beschlüsse vom 29. März 2007 - BVerwG 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 27 Rn. 27 und vom 11. Juli 2012 - BVerwG 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 10; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 47), im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 161) hat das Verwaltungsgericht die in § 42 Abs. 2 VwGO normierte Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Denn in § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG ist er, wenn auch nicht ausschließlich (siehe § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO), so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (vgl. etwa Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 196 S. 46). Wollte man die allgemeine Leistungsklage - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage - von dieser Grundentscheidung ausnehmen, käme es zu Wertungswidersprüchen, die in der Sache nicht gerechtfertigt werden könnten. Das im Verfahren aufgeworfene Sachproblem der Zulässigkeit einer Verbandsklage ist demnach ungeachtet der Rechtsnatur des erstrebten behördlichen Handelns und folglich der prozessualen Einordnung des Rechtsschutzbegehrens zu bewältigen.

19

bb) Bei der Prüfung, ob dem Kläger die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet ist, hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs orientiert.

20

Im Urteil vom 8. März 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof zu den Rechtswirkungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen ; Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) verhalten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der EU, sondern auch von der EU selbst ratifiziert worden (Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005, ABl EU Nr. L 124 S. 1). Als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts und als solcher war sie Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 im Verfahren Rs. C-240/09.

21

Der Europäische Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die EU und damit der Gerichtshof jedenfalls dann für die Umsetzung und Auslegung von Art. 9 Abs. 3 AK zuständig sind, wenn es um Fragen der Beteiligung und des Rechtsschutzes in Verfahren geht, die inhaltlich die Durchsetzung des EU-Umweltrechts zum Gegenstand haben. Sodann hat er ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 3 AK wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die nationalen Gerichte sind aber gleichwohl verpflichtet, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.

22

(1) Die nationalen Gerichte sind gehalten, die Entscheidung als Teil des Unionsrechts bei ihren rechtlichen Erwägungen zu beachten (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 267 Rn. 104). Die Kritik, der sich die Argumentation des Urteils ausgesetzt sieht, ändert daran nichts. Denn die Grenzen zum "ausbrechenden Rechtsakt", etwa wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EUV, dessen Annahme im Übrigen die Pflicht zur "Remonstration" in Gestalt eines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens nach sich zöge (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <303 f.>), sind ersichtlich nicht überschritten (vgl. Berkemann, DVBl 2013, 1137 <1143 f.>).

23

(2) Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Auslegungsleitlinie erfasst auch die vorliegende Fallkonstellation. Die Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 1 BImSchG (i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31. Juli 2010, BGBl I S. 1059) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl EU Nr. L 152 S. 1). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es allein darauf an.

24

Das zutreffende Verständnis einer im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung (Auslegungsurteil) erschließt sich zwar vor dem Hintergrund des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens. Darin ging es um die verfahrensrechtliche Stellung der klagenden Vereinigung. Den Urteilsgründen ist indessen nichts zu entnehmen, was darauf schließen lassen könnte, dass sich die Verpflichtung der nationalen Gerichte, Auslegungsspielräume zugunsten von Klagerechten der Umweltverbände zu nutzen, allein auf Verfahrensrecht bezieht und lediglich bereits eingeräumte Mitwirkungsrechte prozessual verstärkt werden sollen (so auch Berkemann, a.a.O. S. 1145; Schlacke, ZUR 2011, 312 <315>).

25

cc) Der Europäische Gerichtshof gibt den Gerichten auf, nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts auch Umweltverbänden einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass diesem Anliegen über die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO Rechnung getragen werden kann.

26

Diese Regelungsalternative erlaubt Ausnahmen vom Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten. Sie ist jedoch als solche keine im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs interpretationsfähige Norm, sondern lediglich eine Vorbehalts- bzw. Öffnungsklausel, die durch eine Entscheidung des zuständigen Normgebers umgesetzt werden muss. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO selbst ist allerdings der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Regelung eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können. Erst auf der Grundlage einer solchen normativen Entscheidung stellt sich die Frage nach unionsrechtlich dirigierten Auslegungsspielräumen.

27

Eine die Vorbehalts- bzw. Öffnungsklausel ausfüllende Norm, die es vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erweiternd auslegt, benennt das Verwaltungsgericht nicht. Eine einer solchen Auslegung zugängliche Vorschrift ist auch nicht vorhanden.

28

Eine besondere Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden. Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind nicht einschlägig.

29

(1) Der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist nicht eröffnet. Gleiches gilt für § 1 UmwRG. Die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen von Absatz 1, der vermittelt über Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40) i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17) auch der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 AK dient (vgl. BTDrucks 16/2497 S. 42), sind nicht gegeben.

30

(2) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden (so auch Schlacke, a.a.O. S. 316; unklar Kahl, JZ 2012, 667 <673>). Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.

31

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient, wie sich bereits aus seiner amtlichen Bezeichnung (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG) sowie der amtlichen Anmerkung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften ergibt, der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AK. Demgegenüber hat der Gesetzgeber ausweislich der Denkschrift zur Ratifizierung der Aarhus-Konvention hinsichtlich der Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 3 AK keinen Änderungsbedarf im innerstaatlichen Recht gesehen (BTDrucks 16/2497 S. 42, 46). Insoweit hat sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden. Daran hat sich auch mittlerweile nichts geändert. Ungeachtet der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten. Darin werden lediglich die durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09, Trianel - Slg. 2011, I-3673) geforderten Änderungen mit dem Ziel einer "lückenlosen 1:1-Umsetzung" von Art. 10a UVP-RL sowie von Art. 9 Abs. 2 AK eingefügt (BTDrucks 17/10957 S. 11); eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte wird damit ausgeschlossen.

32

Eine planwidrige Regelungslücke kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil vieles dafür spricht, dass die vom Gesetzgeber bei der Ratifizierung der Aarhus-Konvention vertretene Rechtsansicht zur fehlenden Notwendigkeit der Anpassung des innerstaatlichen Rechts unzutreffend ist. Sie steht mit dem sich auf internationaler Ebene herausbildenden Verständnis der Vertragspflichten nicht in Einklang.

33

Mit dem Compliance Committee haben die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 15 AK ein Gremium errichtet, das über die Einhaltung des Abkommens wachen soll, ohne jedoch ein förmliches Streitschlichtungsverfahren nach Art. 16 AK zu präjudizieren (siehe zur Arbeitsweise des Compliance Committee The Aarhus Convention: An Implementation Guide, Second Edition, 2013, S. 234 ff.). Durch dessen Spruchpraxis soll das Abkommen für alle Vertragsparteien klare Konturen erhalten. Auch wenn sich das Compliance Committee mit Empfehlungen begnügt, kommt den darin geäußerten Rechtsansichten gleichwohl bedeutendes Gewicht zu; das folgt nicht zuletzt daraus, dass bislang alle Feststellungen des Compliance Committee über die Konventionswidrigkeit der Rechtslage in einem Vertragsstaat in den Zusammenkünften der Vertragparteien (Art. 10 AK) gebilligt worden sind (siehe Implementation Guide, S. 238).

34

Nach einer gefestigten Spruchpraxis zu Art. 9 Abs. 3 AK stellt sich die den Vertragsparteien nach dem Wortlaut der Bestimmung zugebilligte Gestaltungsfreiheit geringer dar, als insbesondere von Deutschland angenommen. In einer ganzen Reihe von Empfehlungen hat das Compliance Committee sein Verständnis der sogenannten dritten Säule der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 3 AK dargelegt (grundlegend ACCC/C/2005/11 vom 16. Juni 2006, Rn. 35 ff.; ACCC/C/2006/18 vom März 2008 Rn. 29 ff.; ACCC/C/2008/32 Part I vom 14. April 2011, Rn. 77 ff.; ACCC/C/2010/48 <Österreich> vom 16. Dezember 2011, Rn. 68 ff.; dazu auch Implementation Guide, S. 197 ff., 207 f.) . Dabei betont es zwar - auch im Anschluss an die während der Zusammenkunft der Vertragsparteien vom 25. bis 27. Mai 2005 angenommene Entscheidung II/2, die in Rn. 14 bis 16 ein ersichtlich rechtsschutzfreundliches Verständnis des Art. 9 Abs. 3 AK anmahnt (ECE/MP.PP/2005/2/Add.3 vom 8. Juni 2005) - zunächst die Ausgestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers und die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung des normativen Umfelds. Die folgenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, dass nach Auffassung des Compliance Committee den Umweltverbänden grundsätzlich eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Anwendung des Umweltrechts gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien müssen zwar kein System der Popularklage einführen, so dass jedermann jegliche umweltbezogene Handlung anfechten kann. Die Formulierung "sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen" kann aber nach Auffassung des Compliance Committee die Einführung oder Beibehaltung solcher strikter Kriterien nicht rechtfertigen, die im Ergebnis alle oder fast alle Umweltverbände an der Anfechtung von Handlungen hindern, die im Widerspruch zum nationalen Umweltrecht stehen. Die Formulierung deutet nach Ansicht des Compliance Committee vielmehr auf die Selbstbeschränkung der Vertragsparteien, keine zu strengen Kriterien aufzustellen. Für den Zugang zu dem Überprüfungsverfahren soll eine Vermutung sprechen; er darf nicht die Ausnahme sein. Als Kriterien kommen die Betroffenheit oder ein Interesse in Betracht. Ausdrücklich als nicht ausreichend hat es das Compliance Committee im Verfahren gegen Österreich angesehen, dass im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK eine Verbandsklage vorgesehen ist (ACCC/C/2010/48 Rn. 71 ff.).

35

Wenn danach das "Ob" einer umweltrechtlichen Verbandsklage durch das Abkommen entschieden ist, behalten die Vertragsstaaten gleichwohl einen Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich des "Wie". Die hiernach ausstehende Umsetzung einer völkervertragsrechtlichen Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber steht einer planwidrigen Regelungslücke nicht gleich.

36

Eine Auslegung contra legem - im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung - fordert das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Adeneler - Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 und vom 16. Juni 2005 - Rs. C-105/03, Pupino - Slg. 2005, I-5285 Rn. 44, 47). Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - (BGHZ 179, 27). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus, an der es hier nach Scheitern des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 24. Oktober 2003 - KOM(2003) 624 - endgültig mangels unionsrechtlicher Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK (noch) fehlt.

37

(3) Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch im Unionsrecht eine solche auslegungsfähige Norm nicht auszumachen ist. Das folgt bereits zwingend aus der Tatsache, dass Art. 9 Abs. 3 AK nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung kann aber nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. Eine solche Argumentation wäre zirkulär (vgl. Seibert, NVwZ 2013, 1040 <1042 f.>; ein gesetzgeberisches Handeln fordert wohl auch Epiney, EurUP 2012, 88 <89>; a.A. wohl Berkemann, a.a.O. S. 1147 f.).

38

2. Der festgestellte Rechtsverstoß ist indessen nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers im Ergebnis zu Recht bejaht. Sie folgt aus § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung der Aufstellung eines Luftreinhalteplans, der den Anforderungen des § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 27 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl I S. 1065) genügt, in seinen Rechten verletzt zu sein. § 47 Abs. 1 BImSchG räumt nicht nur unmittelbar betroffenen natürlichen Personen, sondern auch nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden das Recht ein, die Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans zu verlangen.

39

a) Nach § 47 Abs. 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die durch eine Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden, einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Entsprechendes gilt, soweit eine Rechtsverordnung die Aufstellung eines Luftreinhalteplans zur Einhaltung von Zielwerten regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

40

Mit dieser Vorschrift verfolgt das Luftqualitätsrecht zwei sich überschneidende Schutzzwecke: Mit der Umsetzung der festgelegten Luftqualitätsziele sollen schädliche Auswirkungen sowohl auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt insgesamt vermieden, verhütet oder verringert werden (Art. 1 Nr. 1 RL 2008/50/EG).

41

aa) Aus dem vom Gesetz bezweckten Schutz der menschlichen Gesundheit folgt ein Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen. Das ist durch den Europäischen Gerichtshof geklärt. Seine zu den Aktionsplänen nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl EG Nr. L 296 S. 55) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU Nr. L 284 S. 1), § 47 Abs. 2 BImSchG a.F. ergangene Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 Rn. 42) ist in dieser Hinsicht ohne Weiteres auch auf die Luftreinhaltepläne nach Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG, § 47 Abs. 1 BImSchG n.F. zu übertragen (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 47 Rn. 29e; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 50 m.w.N.; Köck/Lehmann, ZUR 2013, 67 <72>).

42

Der Kläger kann als juristische Person in seiner Gesundheit nicht betroffen sein; die Verletzung eines aus der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit folgenden subjektiven Rechts auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann er nicht geltend machen. Nach dem hergebrachten Begriffsverständnis des subjektiven Rechts würde Entsprechendes gelten, soweit das Luftqualitätsrecht dem Schutz der Umwelt als solcher und damit einem Allgemeininteresse dient.

43

bb) Das Unionsrecht gebietet indessen eine erweiternde Auslegung der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen.

44

Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 39). Die Kriterien für die Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für eine subjektive, klagefähige Rechtsposition hat er nicht näher erläutert. Die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung individueller Rechtspositionen hinaus ist darin indessen angelegt.

45

(1) Wird die Betroffenheit durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt (so den EuGH verstehend Ziekow, NVwZ 2010, 793 <794>), so folgt aus dieser Rechtsprechung gleichwohl, dass sich die juristische Person - gemessen an der in Rn. 38 des Urteils betonten Schutzrichtung der Vorschrift - ein fremdes Interesse, so etwa als dort ansässiges Unternehmen die Gesundheit seiner Mitarbeiter, zum eigenen Anliegen machen darf.

46

Die in dieser Weise vom Unionsrecht zugebilligte Rechtsmacht ist in unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO im Interesse des aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgebots als subjektives Recht anzuerkennen (vgl. etwa Gärditz, VwGO, 2013, § 42 Rn. 69 f. m.w.N.). Sie bestimmt zugleich das Verständnis der zur Umsetzung des Unionsrechts erlassenen mitgliedstaatlichen Vorschriften und hat eine Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts zur Folge. Allein ein solches Verständnis trägt der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung. Es ist von Anfang an von der Tendenz geprägt gewesen, durch eine großzügige Anerkennung subjektiver Rechte den Bürger auch für die dezentrale Durchsetzung des Unionsrechts zu mobilisieren. Der Bürger hat damit zugleich - bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts - eine "prokuratorische" Rechtsstellung inne. Diese kann auch in den Vordergrund rücken (siehe hierzu - mit verschiedenen Akzentuierungen - etwa Masing, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 7 Rn. 91 ff., 98 ff., 112 ff.; Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Einleitung Rn. 21a; Schmidt-Aßmann, in: Gedächtnisschrift Brugger, 2013, S. 411 ff.; Hong, JZ 2012, 380 <383 ff.>; Gärditz, EurUP 2010, 210 <219 ff.>).

47

(2) Zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen, denen durch § 47 Abs. 1 BImSchG ein Klagerecht eingeräumt ist, gehören auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände.

48

Eine Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG dahingehend, dass neben unmittelbar betroffenen natürlichen Personen auch Umweltverbände das Recht haben, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts zu verlangen, ist durch Art. 23 RL 2008/50/EG und Art. 9 Abs. 3 AK geboten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 in Bezug auf Sachverhalte, die - wie hier die Aufstellung von Luftreinhalteplänen - dem Unionsrecht unterliegen, für Umweltverbände einen weiten Zugang zu Gericht gefordert; er hat dies damit begründet, dass der "Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte" gewährleistet werden müsse (a.a.O. Rn. 48, 51). Ausgehend hiervon müssen sich die Klagerechte, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (a.a.O.) auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anerkannt hat, auch auf Umweltverbände erstrecken. Eine grundsätzliche Verneinung derartiger Rechte von Umweltverbänden wäre zudem, wie oben dargelegt, unvereinbar mit der Spruchpraxis des Compliance Committee zu Art. 9 Abs. 3 AK.

49

Weder das Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 AK verlangen jedoch, jedem Umweltverband ein Recht auf Einhaltung der zwingenden Vorschriften bei Aufstellung eines Luftreinhalteplans zu gewähren. Umweltverbände können - nicht anders als natürliche Personen - Träger von materiellen subjektiven Rechten nur sein, wenn sie Teil nicht nur der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern der "betroffenen Öffentlichkeit" sind. Als "betroffene Öffentlichkeit" definieren Art. 2 Nr. 5 AK und - für die Umweltverträglichkeitsprüfung - inhaltlich entsprechend Art. 3 Nr. 1 RL 2003/35/EG die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse (siehe auch Art. 2 Abs. 3 RL 2003/35/EG). Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen können.

50

Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes bei Aufstellung eines Luftreinhalteplans zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. § 3 UmwRG regelt lediglich, welche Umweltverbände Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einlegen können. Dieser Vorschrift ist jedoch die Grundentscheidung zu entnehmen, dass nur die nach dieser Vorschrift anerkannten Umweltverbände berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien. Auch die Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG sind an die Anerkennung nach § 3 UmwRG geknüpft. Ein normativer Anhaltspunkt dafür, dass bei Aufstellung von Luftreinhalteplänen das grundsätzlich auch Umweltverbänden eingeräumte Recht, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts zu verlangen, an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein könnte, sind nicht ersichtlich.

51

3. Im Übrigen beruht das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

52

a) Zu Unrecht rügt der Beklagte eine unzulässige Antragstellung.

53

Auch dieser Rüge steht § 134 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Denn die Frage, ob der Antrag angesichts des Rechtsschutzbegehrens hinreichend bestimmt ist, kann nur vor dem Hintergrund des geltend gemachten materiellen Anspruchs beantwortet werden.

54

Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 82 Rn. 7 ff.; Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 253 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab.

55

Hiernach entspricht die Antragstellung dem Bestimmtheitserfordernis. Die vom Beklagten bemängelte Benennung allein des durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels spiegelt die planerische Gestaltungsfreiheit wider, die das Gesetz der Behörde einräumt (Beschlüsse vom 29. März 2007 - BVerwG 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 Rn. 26 f. = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 27 und vom 11. Juli 2012 - BVerwG 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von sonstigen Fallkonstellationen, in denen nur ein Erfolg geschuldet wird, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibt; auch dann genügt die Angabe dieses Erfolgs (vgl. Foerste, a.a.O. Rn. 32).

56

Der Vollstreckungsfähigkeit des stattgebenden Urteils wird dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind.

57

b) Ohne Rechtsverstoß hat das Verwaltungsgericht als Grundlage seines Entscheidungsausspruchs festgestellt, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen aus § 47 Abs. 1 BImSchG, deren Erfüllung der Kläger einfordern kann, mit dem bestehenden Luftreinhalteplan noch nicht nachgekommen ist.

58

aa) Der in Anlage 11 Abschnitt B der 39. BImSchV genannte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid, der ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten ist, wird an mehreren Orten im Stadtgebiet überschritten. Nach § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 27 der 39. BImSchV hat der Beklagte in dieser Situation einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt. Diese Maßnahmen müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

59

§ 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG normiert in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 RL 2008/50/EG eine zeitliche Vorgabe für die Erreichung des in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG festgelegten Ziels der Einhaltung der Grenzwerte. Die Schadstoffbelastung der Luft soll im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes möglichst schnell auf das ausweislich des Immissionsgrenzwerts als noch zumutbar erachtete Ausmaß zurückgeführt werden. An diesem Minimierungsgebot muss sich die Entscheidung der Behörde ausrichten; es ist zugleich rechtlicher Maßstab für die angesichts der Gestaltungsspielräume der Behörde eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Das Gebot, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte möglichst schnell zu beenden, fordert eine Bewertung der zur Emissionsminderung geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen gerade im Hinblick auf eine zeitnahe Verwirklichung der Luftqualitätsziele. Daraus kann sich eine Einschränkung des planerischen Ermessens ergeben, wenn allein die Wahl einer bestimmten Maßnahme eine baldige Einhaltung der Grenzwerte erwarten lässt (vgl. Köck/Lehmann, a.a.O. S. 70 f.). Auch insoweit wird aber nicht vorausgesetzt, dass die zu ergreifenden Maßnahmen auf einen Schlag zur Zielerreichung führen; vielmehr kann auch hier - nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes - ein Vorgehen in mehreren Stufen vorgesehen werden (Köck/Lehmann, a.a.O. S. 71). Dem trägt das Verwaltungsgericht dadurch Rechnung, dass es im Entscheidungsausspruch nicht zu einer sofortigen, sondern ausdrücklich nur zur schnellstmöglichen Zielerreichung verpflichtet.

60

bb) Der Beklagte kann sich zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung, wonach es schon ausreiche, dass ein Luftreinhalteplan die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls schrittweise anstrebe, auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-237/07, nicht berufen. Denn diese Entscheidung ist zu einer insoweit anderen Rechtslage ergangen. Sie bezieht sich auf Aktionspläne nach Art. 7 Abs. 3 RL 96/62/EG. Abgesehen von der unterschiedlichen Zielsetzung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen bzw. Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen ist in der genannten Vorschrift im Unterschied zu Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2008/50/EG der ausdrückliche Hinweis auf die Eignung der zu ergreifenden Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts nicht enthalten; die Maßnahmen sollen nach Art. 7 Abs. 3 RL 96/62/EG lediglich dazu dienen, die Gefahr der Überschreitung zu verringern und die Dauer der Überschreitung zu beschränken. Der Europäische Gerichtshof hat aus dem Aufbau der Richtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Dauer der Überschreitung unter Berücksichtigung aller Umstände auf ein Minimum zu reduzieren (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 45). Wenn hiernach auch insoweit ein Minimierungsgebot gilt, ist der Entscheidung nicht etwa zu entnehmen, dass die Möglichkeit zur schrittweisen Erreichung der Grenzwerte voraussetzungslos eingeräumt sein soll. Vielmehr muss sich die Maßnahme auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments rechtfertigen lassen.

61

c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einrichtung einer Umweltzone als eine Maßnahme eingeordnet hat, die bei der Aufstellung des Luftreinhalteplans zu berücksichtigen ist.

62

Soweit sich der Beklagte gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Geeignetheit der Umweltzone zur Erreichung des Luftqualitätsziels einer Verminderung der NO2-Belastung wendet, richtet er sich letztlich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Annahmen, gegen die nach § 134 Abs. 4 VwGO wirksame Verfahrensrügen nicht erhoben werden können. Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die als materiell-rechtliche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO einzuordnen wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

63

Schließlich hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob sich die Einrichtung einer Umweltzone als unverhältnismäßig im engeren Sinne darstellen könnte, keine unzutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt. Es hat zu Recht die betroffenen rechtlich geschützten Interessen gegenübergestellt und abgewogen. Der Bewältigung besonderer Härten trägt die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2218) Rechnung.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Mitwirkungsrechte des Klägers vor der Durchführung von Tiefflugübungen der Bundeswehr über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide.

2

Der Kläger - ein vom Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband - begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verträglichkeit der Tiefflüge mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets zu überprüfen und ihm im Rahmen dieser Prüfung, hilfsweise vor einer gegebenenfalls erforderlichen Abweichungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

3

Die Bundeswehr nutzte den Luftraum über der Colbitz-Letzlinger Heide bis April 2008 für militärische Übungsflüge. Das Gebiet beherbergt nach Ansicht des Klägers während der Brutzeit (in den Monaten März bis Juli) zahlreiche Vogelarten, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.

4

Der Antrag des Klägers auf gerichtlichen Eilrechtsschutz hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht untersagte der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, die Übungsflüge in Höhen unter 600 m fortzusetzen, bis der Kläger Gelegenheit erhalten hat, seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

5

In der Hauptsache blieb die Klage in erster und zweiter Instanz zunächst erfolglos. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 ergangenen Urteil (2 L 30/10) - keinen Anspruch, vor der Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der geplanten Tiefflüge beteiligt zu werden. Die Beklagte bedürfe für diese Maßnahmen keiner "Befreiung" von den Verboten des § 34 BNatSchG bzw. des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - V-RL -). Zwar sei die Colbitz-Letzlinger Heide ein gelistetes FFH-Gebiet. Ob Übungsflüge unterhalb 600 m zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets führen könnten, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil eine Mitwirkung des Klägers auch für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung wegen § 30 Abs. 1 LuftVG ausgeschlossen sei. Die Bundeswehr habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Naturschutzes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ein wie auch immer geartetes Verfahren, an dem Verbände beteiligt werden könnten, finde nicht statt.

6

Der Senat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe unabhängig davon, ob die geplanten Tiefflugübungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets führen können, keinen Anspruch darauf, vor der Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der Tiefflugübungen beteiligt zu werden, verstoße gegen Bundesrecht. Die nach § 34 BNatSchG durchzuführenden Verfahrensschritte seien auch im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Befugnis der Bundeswehr, gemäß § 30 Abs. 1 LuftVG von den im Luftverkehr einzuhaltenden Mindestflughöhen abzuweichen, geboten. Vor einer gegebenenfalls erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sei anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Der Umstand, dass das luftverkehrsrechtliche Trägerverfahren ein lediglich behördenintern wirkendes Entscheidungsverfahren sei, das ohne Inanspruchnahme einer besonderen Form erfolgen könne, stehe einer Mitwirkung nicht entgegen.

7

Mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 ergangenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht - entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor Durchführung militärischer Tiefflüge (unter der Flughöhe von 600 m) über dem Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide, soweit diese ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG darstellen, eine förmliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, und dass dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, soweit diese Prüfung ergebe, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger - im Hauptantrag - die Feststellung begehrt, dass ihm Mitwirkungsrechte bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zustehen, hat es die Berufung zurückgewiesen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung seien zwei gesonderte, naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Gegenüber diesen beiden Verfahrensschritten sei die Abweichungsentscheidung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG ein dritter Verfahrensschritt, der nach der Systematik des § 34 Abs. 1 bis 3 BNatSchG erst dann eröffnet sei, wenn die Verträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis, d.h. zur Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG geführt habe. Die Formulierung "vor der Befreiung" in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei so zu verstehen, dass die Beteiligung erst dann beansprucht werden könne, wenn die Behörde das Projekt im Wege einer Abweichungsentscheidung zulassen wolle. Sie mache deutlich, dass das Stellungnahme- und Einsichtsrecht nicht bereits in der Verträglichkeitsprüfung selbst zum Tragen komme. Gegen diese Auslegung könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG mit denen des § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG in einem "untrennbaren Zusammenhang" stünden. Zwar möge es zutreffen, dass zum Teil ähnliche Fragen zu beantworten seien; identisch seien die Fragen aber nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich ein Beteiligungsrecht im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - FFH-RL -) ableiten. Auch nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention, BGBl. II 2006, 1252 - AK -) sei eine Beteiligung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht geboten; effektiver Rechtsschutz sei nicht erst dann gewährt, wenn der Kläger über jedes Projekt, das einer Verträglichkeitsprüfung bedürfe, informiert werde.

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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen. Der Kläger hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil steht, soweit es mit der Revision noch angegriffen wird, mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht bereits im Rahmen der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG, sondern erst dann zu, wenn diese Prüfung ergebe, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können und deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung zugelassen werden sollen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob es sich bei dem Vogelschutzgebiet über der Colbitz-Letzlinger Heide um ein ausgewiesenes Vogelschutzgebiet handelt, das dem Rechtsregime des § 34 BNatSchG unterliegt, oder ob vielmehr von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 ; zu dem insoweit einschlägigen Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 12), hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Es hat aber zum Ausdruck gebracht, dass seine rechtlichen Überlegungen nur gelten sollen, "soweit" die Tiefflüge "ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG darstellen". Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG erst auf der Stufe einer gegebenenfalls erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zur Mitwirkung berechtigt ist (1.). Die vom Kläger begehrte Mitwirkung auf der Stufe der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG ist auch unionsrechtlich weder gewährleistet noch geboten (2.).

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1. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG räumt dem Kläger Mitwirkungsrechte ein, wenn die geplanten Tiefflüge im Wege einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden sollen, weil die gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotene Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets (im Folgenden: Verträglichkeitsprüfung) ergeben hat, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen können und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ohne Abweichungsentscheidung unzulässig sind.

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Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben unter anderem "vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von... Natura 2000-Gebieten ..., auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden". In seinem Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176 Rn. 22) hatte sich der Senat bereits dahingehend festgelegt, dass die in § 34 Abs. 2 BNatSchG für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets angeordnete Unzulässigkeit des Projekts ein "Verbot" im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist, und dass eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, mit der die Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BNatSchG überwunden werden kann, unter den Begriff der "Befreiung" fällt.

13

Das Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176) enthält ferner die Aussage, dass anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG "vor einer gegebenenfalls erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung" Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist. Der Kläger meint, der Senat habe das Mitwirkungsrecht nicht davon abhängig machen wollen, dass das Projekt nur unter Inanspruchnahme der Abweichungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden soll. Diese Interpretation geht fehl. Bezogen auf das in § 34 BNatSchG geregelte System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte (a) kommt im Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zum Ausdruck, dass anerkannten Naturschutzvereinigungen erst dann Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, wenn ein Projekt im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt - im Sprachgebrauch des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG also: eine Befreiung von einem "Verbot... zum Schutz von ... Natura 2000-Gebieten" erteilt - werden soll (b). Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG stehen dem nicht entgegen (c).

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a) Das System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte, das der Bundesgesetzgeber in § 34 BNatSchG in Umsetzung der FFH-Richtlinie geregelt hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176 Rn. 10; vgl. auch Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 27 ff. und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 33) zusammenfassend beschrieben:

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Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob die Voraussetzungen einer Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind habitatschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Ergibt die - nach dem Ergebnis der Vorprüfung erforderliche - Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Abweichend hiervon darf ein Projekt gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nur unter strikter Wahrung der dort beschriebenen, eng auszulegenden Voraussetzungen zugelassen werden. Die Zulassung im Rahmen dieses "Abweichungsregimes" setzt ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da diese Informationen vermittelt, derer es bedarf, um das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen festzustellen. Etwaige Mängel der Verträglichkeitsprüfung schlagen auf die Abweichungsentscheidung durch.

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b) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Formulierung "vor der (Erteilung von) Befreiung(en)" in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG im Zusammenhang mit § 34 BNatSchG dahin zu verstehen ist, dass eine Naturschutzvereinigung ihre Beteiligung erst dann beanspruchen kann, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie das Projekt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG wegen der festgestellten Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen für unzulässig hält und es deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen will.

17

Der Einwand des Klägers, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich (lediglich), dass die Mitwirkung in einem zeitlichen Stadium vor der Entscheidung über die Abweichung zu erfolgen habe, das Gesetz sich aber weder zum Zeitpunkt noch zum Verfahrensstadium der Mitwirkung äußere, greift zu kurz. Dass die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen der Abweichungsentscheidung zeitlich vorgelagert sein muss, weil eine nachträgliche Mitwirkung ihren Sinn verfehlen würde, liegt auf der Hand und hätte einer Hervorhebung im Gesetzeswortlaut nicht bedurft. Mit der Formulierung "vor der Erteilung von Befreiungen" wollte der Gesetzgeber deshalb nicht lediglich die Zeiträume vor und nach der Entscheidung über die Abweichung voneinander abgrenzen, sondern die sachliche Bezogenheit des Mitwirkungsrechts auf den Verfahrensschritt der Abweichungsentscheidung zum Ausdruck bringen. Hätte der Gesetzgeber das Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzvereinigungen bereits auf die Verträglichkeitsprüfung beziehen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen.

18

Dass anerkannte Naturschutzvereinigungen ihre Mitwirkung nicht bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beanspruchen können, ergibt sich auch daraus, dass § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG tatbestandlich an Befreiungen von "Verboten zum Schutz von... Natura 2000-Gebieten" anknüpft. Die Unzulässigkeit eines Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist - wie dargelegt - ein "Verbot" in diesem Sinne. Die Rechtsfolge der Unzulässigkeit tritt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ein, wenn die Prüfung der Verträglichkeit "ergibt", dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung steht aber erst fest, wenn diese Prüfung abgeschlossen ist. Folglich sind auch anerkannte Naturschutzvereinigungen erst dann zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG berechtigt, wenn die zuständige Behörde das Projekt auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig hält und es deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen will. Die gegenteilige Auffassung des Klägers hätte zur Folge, dass sich das Mitwirkungsrecht auch auf solche Projekte erstreckte, für die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung herausstellt, dass sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen können und deshalb auch ohne Abweichungsentscheidung zulässig sind. Dem steht der klare Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG entgegen.

19

Gegen die Auffassung des Klägers spricht schließlich auch, dass § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG das Mitwirkungsrecht auf die "Erteilung" von Befreiungen bezieht. Es muss also eine behördliche Entscheidung in Rede stehen, wie sie bei der Abweichung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG getroffen wird, auch wenn das fachrechtliche Zulassungsverfahren als Trägerverfahren nicht notwendigerweise ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, mithin eine nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde sein muss (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 23). Damit steht im Einklang, dass auch die in § 64 BNatSchG geregelten Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinigungen ausdrücklich nur gegen "Entscheidungen" nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG statthaft sind. Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der durch Klagemöglichkeiten gesicherten Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen sind also Entscheidungen. Die Verträglichkeitsprüfung indes ist kein behördliches Entscheidungsverfahren, sondern ein naturschutzfachliches Überprüfungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 61 f.). Auch hinsichtlich der Rechtsfolge, dass ein Projekt, das nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann, nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist, bedarf es keiner behördlichen Entscheidung; denn diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Erst wenn die Behörde diese Rechtsfolge überwinden und das Projekt trotz festgestellter oder wegen verbleibender Zweifel jedenfalls nicht auszuschließender (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62) erheblicher Beeinträchtigungen im Wege des Abweichungsregimes nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen will, bedarf es einer behördlichen Entscheidung, die nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht ergehen soll, ohne dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nehmen konnten und Gelegenheit erhalten haben, zu den Abweichungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen.

20

c) Der Zweck des Mitwirkungsrechts wird bei diesem nach Systematik und Wortlaut klaren Auslegungsergebnis nicht verfehlt.

21

aa) Soweit der Kläger rügt, das Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts habe zur Folge, dass Naturschutzvereinigungen erst dann beteiligt würden, wenn die Behörde bereits entschieden habe, dass die erforderliche Befreiung erteilt werden soll, beruht diese Rüge auf einer Fehlinterpretation des Berufungsurteils.

22

Der Kläger meint, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts solle die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen vor der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung erfolgen. Nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts sei diese Entscheidung im Zeitpunkt der Beteiligung aber von der zuständigen Behörde bereits getroffen worden. Denn danach solle ein Mitwirkungsrecht nur bestehen, wenn die Behörde das Projekt unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen oder durchführen wolle. Mit anderen Worten: Die Entscheidung, das Projekt unter Erteilung einer Befreiung zuzulassen oder durchzuführen, müsse bereits gefallen sein, damit das Mitwirkungsrecht der Vereinigung aktiviert werde. Zwar schließe eine solche Abfolge nicht aus, dass die Behörde ihre Entscheidung vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Vereinigung nochmals überdenke. Sie wäre dann aber gehalten, ihre bereits getroffene Entscheidung, das Projekt zuzulassen oder durchführen zu wollen, zu revidieren. Die Vereinigungen hätten damit kein Mitwirkungsrecht vor der Erteilung der Befreiung, sondern müssten im Rahmen ihrer Mitwirkung eine Änderung der bereits vorab von der Behörde getroffenen Entscheidung zu erreichen suchen. Damit hätte das Mitwirkungsrecht der Naturschutzvereinigungen im Habitatschutzrecht eine Sonderstellung gegenüber allen anderen Fallgruppen der Mitwirkungen, die der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen dienten.

23

Die Bedenken des Klägers greifen nicht durch. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Oberverwaltungsgericht der Meinung gewesen sein könnte, die Entscheidung, das Projekt unter Erteilung einer Befreiung zuzulassen oder durchzuführen, müsse bereits gefallen sein, damit das Mitwirkungsrecht der Vereinigung aktiviert werde. Auch die Formulierung, eine Naturschutzvereinigung könne ihre Beteiligung erst dann beanspruchen, wenn die zuständige Behörde als Ergebnis der von ihr durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie das Projekt im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig halte und es deshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen bzw. durchführen "will", deutet nicht in diese Richtung. Denn der Willensentschluss, ein Abweichungsverfahren nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG einzuleiten, um die dort beschriebenen Abweichungsvoraussetzungen unter Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen zu prüfen und das Projekt im Falle eines positiven Ergebnisses dieser Prüfung im Wege einer Abweichungsentscheidung zuzulassen, ist mit der am Ende dieses Verfahrens "gegebenenfalls" stehenden Abweichungsentscheidung nicht identisch.

24

bb) Es trifft auch nicht zu, dass der Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verfehlt wird, wenn anerkannte Naturschutzvereinigungen erst bei der Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zur Mitwirkung aufgerufen sind.

25

Den Zweck der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG hat der Kläger zutreffend beschrieben. Naturschutzvereinigungen bringen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand quasi als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen ein. Ihre Mitwirkung ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende, auf die Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes zielende "Sachverstandspartizipation" (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 24), die Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <350>).

26

Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass die Verträglichkeitsprüfung eine originär naturschutzfachliche Prüfung ist. Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG werden Projekte auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets überprüft. In der Verträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck eines Gebiets sind am Natur- und Artenschutzrecht ausgerichtet. Unter dem Gesichtspunkt der Sachverstandspartizipation mag es deshalb nicht unsinnig erscheinen, die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen bereits auf dieser Verfahrensstufe vorzusehen und deren naturschutzfachlichen Sachverstand bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu nutzen.

27

Richtig ist ferner, dass die für eine Abweichungsentscheidung erforderlichen Prüfschritte in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung stehen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - (BVerwGE 146, 176 Rn. 10 und 20) bestätigt mit der Aussage, die Zulassung eines Projekts im Rahmen des "Abweichungsregimes" setze ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, weil diese die Informationen vermittele, derer es bedarf, um das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen festzustellen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2012 -C-182/10 [ECLI:EU:C:2012:82], Solvay - ABl. EU 2012, Nr. C 98, 5-6 Rn. 74 f.), der die Kenntnis der Verträglichkeit als eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL bezeichnet hat, weil anderenfalls keine der Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung geprüft werden könne.

28

Der Zweck der Sachverstandspartizipation wird gleichwohl nicht verfehlt, wenn anerkannte Naturschutzvereinigungen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand erst im Rahmen eines gegebenenfalls durchzuführenden Abweichungsverfahrens einbringen können. Auch im Rahmen des Abweichungsverfahrens sind naturschutzfachliche Einschätzungen maßgeblich, und zwar in allen Prüfschritten (siehe hierzu und zum Folgenden noch einmal EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-182/10 - ABl. EU 2012, Nr. C 98, 5-6). Sowohl die Prüfung, ob die Zulassung oder Durchführung des Projekts im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, als auch die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG erfordern eine naturschutzfachliche Bewertung und Abwägung der projektbedingten Beeinträchtigungen des Gebiets. Darüber hinaus sind die möglichen Beeinträchtigungen genau zu bestimmen, um die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG gegebenenfalls erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorsehen zu können. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die im Abweichungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen - wie der Kläger meint - überwiegend nicht oder nur am Rande naturschutzfachlicher Art sind.

29

Zu all diesen naturschutzfachlichen Fragen können Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG durch die Abgabe von Stellungnahmen ihren Sachverstand einbringen. Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen können sie Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nehmen. Das eröffnet ihnen auch die Möglichkeit, sich über die Verträglichkeitsprüfung und die ihr zugrunde liegenden Gutachten und Unterlagen zu informieren. Soweit die darin enthaltenen naturschutzfachlichen Bewertungen für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG von Bedeutung sind, können sie diese auch ihrer naturschutzfachlichen Kritik unterziehen, etwa indem sie aus ihrer Sicht fehlende Aspekte ergänzen oder den Bewertungen der Verträglichkeitsprüfung ihre eigenen, hiervon abweichenden Bewertungen gegenüberstellen. Stützt die Behörde ihre Abweichungsentscheidung gleichwohl auf die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vorgenommenen Bewertungen, können die mitwirkenden Naturschutzvereinigungen, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach § 64 Abs. 1 BNatSchG einlegen und geltend machen, dass die getroffene Entscheidung wegen unzureichender oder unzutreffender naturschutzfachlicher Annahmen den Vorschriften des Naturschutzrechts widerspricht und deshalb aufzuheben ist.

30

Die auf den Wortlaut gestützte Auslegung bedarf deshalb nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG keiner Korrektur. Im Wortlaut der Vorschrift bringt der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck, worum es ihm geht: Wenn eine projektbedingte erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebiets bereits feststeht oder im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte, sieht er den naturschutzfachlichen Sachverstand der Naturschutzvereinigungen in besonderer Weise gefordert. Deshalb soll eine behördliche Abweichungsentscheidung, mit der die Behörde das Projekt trotz seiner erheblich beeinträchtigenden Wirkung zulassen und das gesetzliche Verbot nach § 34 Abs. 2 BNatSchG überwinden kann, nicht ergehen, ohne dass anerkannte Naturschutzvereinigungen Gelegenheit erhalten haben, ihren naturschutzfachlichen Sachverstand einzubringen und auf diese Weise Vollzugsdefiziten in diesem für die Erhaltungsziele des Gebiets besonders sensiblen Verfahrensschritt entgegenzuwirken. Effektive Sachverstandspartizipation ist in diesem Verfahrensstadium möglich. Sie kommt auch nicht zu spät, denn bindende Vorentscheidungen für das Abweichungsverfahren werden in der Verträglichkeitsprüfung nicht getroffen.

31

Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sachverstandspartizipation bereits auf der Ebene der Verträglichkeitsprüfung von vornherein nicht vor. Deshalb ist der Gesetzeszweck auch nicht berührt, wenn mit der Verträglichkeitsprüfung aus der Sicht der Behörde der Nachweis geführt wurde, dass von dem Projekt keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets ausgehen können. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen in diesen Fällen vor der Zulassung oder Durchführung des Projekts nicht zu Wort kommen. Eine Naturschutzvereinigung kann sich aber - wie auch im vorliegenden Fall - nachträglich Gehör verschaffen, indem sie Rechtsschutz in Anspruch nimmt und geltend macht, dass die Behörde das Projekt in rechtswidriger Weise ohne Abweichungsentscheidung zugelassen und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen habe (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

32

2. Unionsrecht vermittelt dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch, bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beteiligt zu werden.

33

a) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei mit Art. 9 Abs. 3 und 4 AK in seiner Funktion als Auslegungsregel nicht vereinbar. Art. 9 Abs. 3 und 4 AK gebietet nicht, § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dahin auszulegen, dass anerkannten Naturschutzvereinigungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.

34

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 [ECLI:EU:C:2002:296], - Slg. 2011, I-1255) hat Art. 9 Abs. 3 AK im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Der Europäische Gerichtshof gibt den Gerichten der Mitgliedstaaten jedoch auf, Umweltverbänden nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 25). Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben "das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung... zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten" (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 a.a.O.; vgl. hierzu Berkemann, DVBl 2013, 1137, <1147>).

35

Zu einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zwingt Art. 9 Abs. 3 und 4 AK bereits deshalb nicht, weil die Vorschrift nicht im Sinne des klägerischen Begehrens interpretationsfähig ist. Wie dargelegt, widerspräche eine Auslegung, derzufolge anerkannte Naturschutzvereinigungen bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Mitwirkung berechtigt wären, dem im Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesgesetzgebers. Mangels entsprechender Interpretationsspielräume sind die nationalen Gerichte deshalb nach Art. 9 Abs. 3 und 4 AK weder gehalten noch berechtigt, das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf die Verträglichkeitsprüfung vorzuverlagern, selbst wenn anerkannte Naturschutzvereinigungen - wie vom Kläger behauptet - hierdurch in noch effektiverer Weise mitwirken könnten. Denn eine Auslegung contra legem fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 36).

36

Abgesehen davon ist effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 9 Abs. 3 und 4 AK auch auf der Grundlage der nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bundesrechtlich eingeräumten Mitwirkungsrechte gewährleistet. Die vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 - Slg. 2011, I-1255) konstatierte Pflicht der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, knüpft an eine "Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist", an. Eine Entscheidung in diesem Sinne ist die in § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG normierte Abweichungsentscheidung, mit der ein Projekt unter strikter Wahrung der dort geregelten, eng auszulegenden Voraussetzungen (EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - C-304/05 [ECLI:EU:C:2007:532] - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 = NuR 2007, 679) abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden kann. Effektiver Rechtsschutz gegen diese Abweichungsentscheidung erfordert nicht, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen bereits an der Verträglichkeitsprüfung zu beteiligen wären. Führt die zuständige Behörde ein Abweichungsverfahren durch, können anerkannte Naturschutzvereinigungen, die sich im Rahmen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der Sache geäußert haben oder denen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, gemäß § 64 Abs. 1 BNatSchG - wie dargelegt - auch ohne eigene Rechtsverletzung gegen die Abweichungsentscheidung Rechtsbehelfe einlegen und geltend machen, dass die Entscheidung Vorschriften des Naturschutzrechts widerspricht. Effektiver Rechtsschutz ist auch gewährleistet, wenn ein Projekt ohne Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt wird. Denn in diesem Fall kann eine Naturschutzvereinigung geltend machen, dass das Projekt nur im Wege einer mitwirkungspflichtigen Abweichungsentscheidung hätte zugelassen werden dürfen, sei es, weil eine Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde, sei es, weil eine durchgeführte Prüfung zu Unrecht zum Ergebnis der Verträglichkeit des Projekts gelangt ist oder die Behörde trotz festgestellter Unverträglichkeit in rechtswidriger Weise von der Durchführung eines Abweichungsverfahrens abgesehen hat (siehe BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

37

Soweit der Kläger geltend macht, ohne Kenntnis von Inhalt und Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung sowie gegebenenfalls von der Behörde verfügter schadensvermeidender oder -mindernder Maßnahmen seien Naturschutzvereinigungen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen gehalten, Eilrechtsschutz auch in denjenigen Fällen zu beantragen, in denen das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung richtig sei, wegen des damit verbundenen finanziellen Risikos sei ihnen dies aber in vielen Fällen nicht zumutbar, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dieser Vortrag im Kern auf den Zugang zu Umweltinformationen zielt und nicht auf die Einräumung von - vorliegend streitigen - Mitwirkungsrechten. Im Übrigen wird das vom Kläger angesprochene Problem effektiven Rechtsschutzes durch ausreichenden Informationszugang wohl nur in Ausnahmefällen auftreten, etwa dann, wenn die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts - wie hier im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Trägerverfahrens - ohne ein Trägerverfahren mit zwingender Öffentlichkeitsbeteiligung behördenintern getroffen wird.

38

Letztlich ist die Verträglichkeitsprüfung für sich genommen auch kein möglicher Gegenstand von Rechtsbehelfen. Sie ist keine auf Rechtsfolgen gerichtete "Entscheidung" und erfüllt damit weder die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 BNatSchG noch diejenigen nach Art. 9 Abs. 3 AK. Sie ist - wie dargelegt - zwar ein obligatorischer habitatschutzrechtlicher Verfahrensschritt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10), aber - anders als die Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG - lediglich ein naturschutzfachliches Überprüfungsverfahren. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - vorbehaltlich der Möglichkeit, es nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG im Wege einer Abweichungsentscheidung zuzulassen - unzulässig. Diese Rechtsfolge ergibt sich - wie dargelegt - unmittelbar aus dem Gesetz, einer behördlichen Entscheidung bedarf es hierfür nicht.

39

b) Einen Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 4 AK hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint.

40

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK wendet jede Vertragspartei "diesen Artikel" in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch auf Entscheidungen über nicht in Anhang 1 aufgeführte (sonstige) geplante Tätigkeiten an, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Nicht anders als bei Art. 9 Abs. 3 und 4 AK betreffen die in Art. 6 AK enthaltenen Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur "Entscheidungen". Die Verträglichkeitsprüfung, an der der Kläger beteiligt werden möchte, erfüllt diese Voraussetzung - wie dargelegt - nicht. Zum anderen ist in Satz 2 der Vorschrift geregelt, dass die Vertragsparteien zu diesem Zweck bestimmen, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Ein entsprechender innerstaatlicher Rechtsanwendungsbefehl fehlt jedoch. Abgesehen davon bleibt § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auch inhaltlich nicht hinter Art. 6 Abs. 4 AK zurück, wonach jede Vertragspartei für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt sorgt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Denn - wie dargelegt - stehen anerkannten Naturschutzvereinigungen auch nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung noch alle Möglichkeiten offen, auf das Ergebnis der Abweichungsentscheidung durch Einbringung naturschutzfachlichen Sachverstandes Einfluss zu nehmen.

41

c) Ein Recht anerkannter Naturschutzvereinigungen auf Mitwirkung bereits während der Verträglichkeitsprüfung lässt sich schließlich auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL herleiten.

42

Die Vorschrift bestimmt in ihrem Satz 1, dass Pläne oder Projekte, die ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. "Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung" und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach Absatz 4 stimmen die zuständigen Behörden dem Plan bzw. Projekt nach Satz 2 der Vorschrift nur zu, "wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben." Aus dieser Formulierung folgt nicht, dass die Öffentlichkeit bereits während der Verträglichkeitsprüfung angehört werden müsste. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher angenommen, dass im Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - nicht anders als in § 34 Abs. 1 bis 3 BNatSchG - die Mehrstufigkeit der habitatschutzrechtlichen Prüf- und Verfahrensschritte klar zum Ausdruck kommt, und dass sich die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erwähnte Anhörung der Öffentlichkeit - ebenso wie in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - nicht bereits auf die Verträglichkeitsprüfung, sondern erst auf die Zulassungsentscheidung bezieht. Mit dem Prüfschritt der Verträglichkeitsprüfung beschäftigt sich Satz 1 der Vorschrift. Die Regelung in Satz 2 betrifft demgegenüber ausweislich der Formulierung "Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung" insgesamt ein Verfahrensstadium, in dem die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung bereits vorliegen, diese Prüfung also abgeschlossen ist. Deshalb ist auch der in Satz 2 enthaltene Hinweis auf eine "gegebenenfalls" anzuhörende Öffentlichkeit ersichtlich auf Zulassungsentscheidungen bezogen, die nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung zu treffen sind.

43

Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieses Auslegungsergebnis nicht zur Folge, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL "funktionslos" oder nicht anwendbar wäre. Richtig ist zwar, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur Fälle betrifft, in denen die Verträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebiets führen kann, und dass das Projekt deshalb einer Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nicht bedarf mit der weiteren Folge, dass auch eine Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ausscheidet. Dass die Öffentlichkeit in diesen Fällen gleichwohl "gegebenenfalls" anzuhören sein kann, ergibt sich indes bereits daraus, dass das jeweilige Zulassungsverfahren als Trägerverfahren der habitatschutzrechtlichen Prüf- und Verfahrensschritte eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern kann. Schon von daher kann der Kläger aus seiner Behauptung, die Anhörung der Öffentlichkeit dürfe nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL jedenfalls nicht generell ausgeschlossen werden, nichts für eine vorgezogene Mitwirkung bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung herleiten, desgleichen nicht aus der besonderen Rolle, die das gemeinschaftliche Umweltrecht der Öffentlichkeitsbeteiligung einräumt (dazu Epiney, in: Epiney/Gammenthaler, Das Rechtsregime der Natura 2000-Schutzgebiete, 2009, S. 117, m.w.N.). Dieses nach Systematik und Wortlaut des Unionsrechts klare Auslegungsergebnis wird auch durch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 59 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG 2002 (BT-Drs. 14/6378 S. 60 Spalte 2) - der Vorgängervorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - ersichtlich nicht in Frage gestellt, wonach die Einbeziehung ausgewiesener Schutzgebiete "auch der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-RL angesprochenen Beteiligung der Öffentlichkeit" entspreche.

44

Eine vom Kläger angeregte Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV war angesichts des auch unionsrechtlich klaren Auslegungsergebnisses nicht veranlasst.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen An- und Abflugverfahren ("Flugrouten") zur sogenannten kurzen Südabkurvung für den Flughafen Leipzig/Halle, der aufgrund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 4. November 2004 zu einem Knotenpunkt für den Luftfrachtverkehr ausgebaut worden ist. Die Flugverfahren sind ohne Beteiligung des Klägers in der 19. Verordnung zur Änderung der 198. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 14. August 2009 als Flugverfahren NAMUB 2 E und NAMUB 2 Q festgelegt worden. Sie führen u.a. über mehrere Natura 2000-Gebiete.

2

Der Kläger verlangte zunächst von der Planfeststellungsbehörde, dem ehemaligen Regierungspräsidium Leipzig, die FFH-Verträglichkeitsprüfungen für die betroffenen Schutzgebiete nachzuholen. Die Prüfungen seien geboten, weil sich die Flugverfahren gegenüber den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 deutlich geändert hätten und veränderte Auswirkungen auf Natur und Landschaft nach sich zögen. Die Planfeststellungsbehörde antwortete dem Kläger, dass sie für die Festsetzung von Flugverfahren nicht zuständig sei und keine erneute Prüfung der FFH-Verträglichkeit infolge der veränderten Flugrouten vornehmen werde. Richtig sei, dass bei der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Prüfung der Verträglichkeit des Flughafenausbaus nur jene Flugverfahren betrachtet worden seien, die nach dem damaligen Verfahrensstand ersichtlich gewesen seien. Die nachträgliche Änderung der Verfahren führe aber nicht dazu, deren Umweltverträglichkeit einschließlich FFH-Verträglichkeit einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Ein Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens wegen geänderter Sach- oder Rechtslage sei gesetzlich nicht vorgesehen.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Festlegung von An- und Abflugverfahren über die betroffenen Gebiete nichtig sei. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Flugverfahren die von den Überflügen betroffenen Schutzgebiete wesentlich beeinträchtigten und vor deren Festlegung eine Umweltverträglichkeits- und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, an der er hätte beteiligt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis fehle. Es gebe keine Bestimmung, die dem Kläger Klagerechte in Bezug auf drittschützende Vorschriften oder die hoheitliche Verletzung von objektiv-rechtlichen Normen vermittele. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger könne die Festlegung der von ihm beanstandeten Flugverfahren nicht im Klagewege angreifen, verstößt gegen Bundesrecht. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das macht eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht erforderlich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5

1. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klage nicht nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - zulässig ist, steht mit Bundesrecht im Einklang.

6

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Vorliegend fehlt es an einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, weil die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Buchstabens a nicht vorliegen. Für die Festlegung von Flugverfahren kann nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

7

a) Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Festlegung von Flugrouten eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2013 - 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = juris Rn. 18 f.).

8

Diese der sogenannten Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis entlehnte Formulierung verfehlt den rechtlichen Maßstab. Das Gesetz fordert für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach seinem Wortlaut nicht aus. Für die Möglichkeitstheorie ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG nur Raum, wo das Gesetz eine "Geltendmachung" durch den Kläger fordert und ausreichen lässt. Dies bestätigt der Vergleich mit § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift lässt es genügen, wenn ein Kläger "geltend macht", in eigenen Rechten verletzt zu sein. An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie an und beschränkt die Zulässigkeit auf Klagen, bei denen eine Verletzung eigener Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 <334 f.> und Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 378 ff.).

9

b) Die Unzulässigkeit der Klage folgt nicht bereits daraus, dass die Festlegung von Flugverfahren keine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG wäre. Nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UVPG sind Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur solche, die ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG abschließen, sondern auch welche, die - wie die Festlegung von Flugverfahren in einer Rechtsverordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung - das Ergebnis eines Normsetzungsverfahrens sind (BTDrucks 11/3919 S. 21).

10

c) § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eröffnet den Zugang zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz jedoch deshalb nicht, weil die Festlegung von Flugverfahren nicht zu den Entscheidungen gehört, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.

11

aa) Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die Festlegung eines Flugverfahrens ist keine Entscheidung über den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) (Anlage 1 Nummer 14.12 zum UVPG).

12

Hiervon zu trennen ist die in der Rechtsprechung des Senats geklärte Frage, inwieweit die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Planfeststellung eines Flughafens Flugverfahren einbeziehen muss: Der Kreis der Umweltauswirkungen, auf die sich die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken hat, geht nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247>). Dementsprechend bestimmen sich Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Flughafens muss die in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen. Hierzu ist er nur in der Lage, wenn die prognostische Flugroutenplanung Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbildet (Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 66). Die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Anlass des Baus eines Flughafens darf sich dabei nicht auf die Betrachtung bestimmter, für die Lärmbetroffenheiten repräsentativer Flugverfahren beschränken; sie muss sich vielmehr räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Flughafens erstrecken, in dem abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens möglich sind. Eine detaillierte Ermittlung und Beschreibung der betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens ist in der Regel aber nur für die der Planfeststellung zugrunde gelegte, mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS), die die Festlegung von Flugverfahren durch das BAF vorbereitet (Kämper, ZLW 2013, 599 <606>), abgestimmte Grobplanung der Flugrouten erforderlich. Darüber hinaus ist es notwendig, regelmäßig aber auch ausreichend, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die im Rahmen der Abwägung zu treffende Entscheidung vorbereitet, ob sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen lässt, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben (Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - a.a.O. Rn. 44). Dass damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Planfeststellung ausgehend von bestimmten Flugverfahren die Umweltauswirkungen des Flughafenbetriebs betrachten muss, folgt aus der Pflicht der Planfeststellungsbehörde, eine Abwägungsentscheidung zu treffen, macht aber die Festlegung der Flugverfahren nicht selbst zum Anlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

13

bb) Die Festlegung eines Flugverfahrens ist auch keine Änderung eines Vorhabens, für das als solches eine UVP-Pflicht besteht, die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verpflichtet.

14

Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung ist der bisherige Gestattungszustand. Ob ein Änderungsvorhaben vorliegt, hängt also nicht davon ab, welche Umweltauswirkungen entstehen, ob etwa - wie der Kläger hier geltend macht - das geplante Flugverfahren bisher in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beschriebene Umweltauswirkungen hat, sondern muss abhängig vom Inhalt bestandskräftiger Zulassungsentscheidungen beantwortet werden (Urteil vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 31 ff.). Diese Sichtweise teilt das Unionsrecht (Urteil vom 7. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 34). Da die Festlegung von Flugverfahren weder Gegenstand der Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 LuftVG noch der Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist, kann die Festlegung von Flugverfahren auch keine Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sein.

15

cc) Der Kläger hält es für denkbar, dass im Planfeststellungsverfahren gewichtige Umweltauswirkungen eines bestimmten Flugverfahrens nicht in den Blick genommen werden, weil die Planfeststellungsbehörde mit der Festsetzung dieses Verfahrens nicht rechnet, und das Flugverfahren später ohne Betrachtung seiner Umweltauswirkungen festgesetzt wird. Er sieht darin eine nicht hinzunehmende Lücke im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sein Einwand führt nicht dazu, dass die Festlegung des Flugverfahrens ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

16

(1) Dem Planfeststellungsbeschluss obliegt es, die in der räumlichen Umgebung eines Flughafens aufgeworfenen Probleme abwägend zu bewältigen. Ist nach seinem planerischen Konzept Grundlage für die Zulassung des Vorhabens an dem gewählten Standort beispielsweise, dass bestimmte, besonders schutzwürdige Gebiete von Verlärmung verschont bleiben, kann er dies mit bindender Wirkung für die spätere Festlegung von Flugverfahren feststellen (Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 51). Schweigt der regelnde Teil des Planfeststellungsbeschlusses insoweit, ist es eine Frage der Auslegung, ob der Planfeststellungsbeschluss eine solche Festlegung treffen wollte.

17

(2) Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das hier angegriffene Flugverfahren zulässt, so richtet sich die Rüge des Klägers insoweit dagegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bestimmte Umweltauswirkungen nicht ausreichend in den Blick genommen hat. Der Kläger muss sich dann aber entgegenhalten lassen, dass es ihm offen gestanden hätte, insoweit den Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung anzugreifen, dessen Maßnahmen reichten nicht aus, um die Ausgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall von der Grobplanung abweichender Flugverfahren sicherzustellen (vgl. Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - a.a.O. Rn. 51 a.E.). Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der Kläger eine solche Korrektur nicht mehr fordern. Einer Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Festlegung des Flugverfahrens stände aber auch entgegen, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen projektbezogenen Vorhabenbegriff verwendet, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG an seine Anlage 1 anknüpft, die indes nicht einschlägig ist (s.o.). Über diese gesetzgeberische Einschätzung kann sich der Senat nicht hinwegsetzen.

18

Ein Nachholen einer Umweltverträglichkeitsprüfung verfehlte ferner Sinn und Zweck dieses Verfahrensschritts. Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die Voraussetzung dafür, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Diese Verfahrensweise verhindert, dass diese Belange in einer atomistischen Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211>). Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient also der gesamthaften Vorbereitung einer bestimmten Verwaltungsentscheidung. Mit dieser Sichtweise ist die Forderung nicht vereinbar, (behauptete) Mängel einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer anderen Verwaltungsentscheidung einer Behörde eines anderen Rechtsträgers zu heilen.

19

(3) Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das von der Beklagten festgelegte Flugverfahren nicht zulässt, ist die Festlegung dieses Verfahrens rechtswidrig. Dies folgt aus der insoweit eingetretenen Bindung durch den Planfeststellungsbeschluss. Es liegt nicht in der Hand der Beklagten, diese Bindungswirkung durch Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beseitigen. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensschritt, aber keine materielle Entscheidung über die von ihr beschriebenen Umweltbelange ist (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <243 f.>; stRspr).

20

(4) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann auch nicht im Wege der Analogie erweitert werden, etwa um (möglichen) Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) zu genügen. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden hat (Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 30 f., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

21

d) Dass nach innerstaatlichem Recht die Festlegung von Flugverfahren nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder unterliegen kann, ist unionsrechtlich unbedenklich. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1 - UVP-RL), werden Projekte des Anhangs I grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der Begriff des Projekts wird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL definiert als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch Anhang I Nr. 7a und Anhang II Nr. 10 der UVP-RL erfährt er eine Beschränkung auf die Errichtung baulicher Anlagen, weil lediglich der Bau eines Flughafens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen ist oder sein kann. Diesem Projektbegriff entspricht eine Tätigkeit nur, wenn sie mit Arbeiten oder Eingriffen zur Anlegung oder Änderung des materiellen Zustands des Flughafens einhergeht (EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - Rs. C-275/09 - Slg. 2011, I-1753 Rn. 24 und 30). Flugkorridore und ihre Zuordnung zu bestehenden Start- und Landebahnen sind nicht erfasst (vgl. die Antwort der Kommission vom 2. August 2002 auf die schriftlichen Anfragen E-2022/02 und E-2023/02 - ABl EU Nr. C 52 E S. 122).

22

Der Europäische Gerichtshof hat allerdings wiederholt festgestellt, dass die Richtlinie 85/337/EWG einen ausgedehnten Anwendungsbereich sowie einen sehr weit reichenden Zweck hat (EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95 - Slg. 1996, I-5403 Rn. 31, vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 - Slg. 1999, I-5613 Rn. 40 und vom 28. Februar 2008 - Rs. C-2/07 - Slg. 2008, I-1197 Rn. 32) und an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt anknüpft. Es stellte eine Vereinfachung dar und liefe diesem Ansatz zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 43). Die Pflicht, bei der Planung eines Flughafens die mit der Benutzung und dem Betrieb verbundenen Umweltauswirkungen in den Blick zu nehmen, erstreckt sich indes nicht auf alle realistischerweise in Betracht kommenden An- und Abflugverfahren. Art. 2 Abs. 1 UVP-RL verlangt, dass ein Projekt "vor Erteilung der Genehmigung" einer Prüfung unterzogen werden muss. Die Festlegung von Flugverfahren gehört nach innerstaatlichem Recht nicht zur Genehmigung des Projekts "Bau von Flugplätzen". Sie ist auch nicht Teil eines gestuften Genehmigungsverfahrens in dem Sinne, dass zunächst eine Grundsatzentscheidung (über den Bau des Flughafens) und dann eine oder mehrere Durchführungsentscheidungen getroffen werden, und in dem die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gestuften Genehmigungsverfahren EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - Rs. C-508/03 - Slg. 2006, I-3969 Rn. 104). An- und Abflugverfahren sind nicht Bestandteil der Zulassungsentscheidung, sondern Verkehrsregeln zur sicheren Abwicklung des Flugverkehrs von und zu einem Flughafen.

23

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Europäische Kommission im Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 1 AEUV eingeleitet hat, weil die bundesdeutsche Rechtslage, nach der die Festlegung von Flugverfahren keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, mit der Richtlinie 85/337/EWG nicht vereinbar sei, und der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Welchen Verlauf das Verfahren nehmen wird, ist offen. In der Sache ist die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform. Das ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2011 (a.a.O.). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es deshalb nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 14.)

24

2. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klage auch nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) oder nach § 64 Abs. 1 BNatSchG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung (BGBl I S. 2542) zulässig ist, verstößt gegen Bundesrecht. Dabei kann offenbleiben, welche Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes maßgeblich ist; denn die hier einschlägigen Regelungen sind inhaltlich identisch.

25

Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG 2010 kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung unter den in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BNatSchG sind erfüllt. Der Kläger war namentlich zur Mitwirkung berechtigt. Einschlägige Vorschrift ist § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Danach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigung u.a. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

26

a) Das Oberverwaltungsgericht hat einen Mitwirkungsanspruch verneint, weil dem Normsetzungsverfahren keine Befreiung von einem Ver- oder Gebot zum Schutz von Natura 2000-Gebieten zugrunde liege (UA Rn. 35). Seine Sichtweise verkürzt unzulässig die den Verbänden zugestandenen Klagerechte und ist daher bundesrechtswidrig. Ein anerkannter Verein ist nicht nur zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn eine Befreiung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Verletztenklagen ist anerkannt, dass ein Naturschutzverein ein Recht auf Beteiligung im Wege der Anfechtungsklage gegen eine Genehmigung verfolgen kann, wenn die Behörde seiner Ansicht nach fehlerhaft ein Verfahren gewählt hat, in dem ihm kein Beteiligungsrecht zur Seite steht (Urteile vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367 <372> und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 10). Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung kann auf die Vereitelung einer altruistischen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG übertragen werden. Der Beklagten ist es verwehrt, das Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG zu unterlaufen, indem sie eine an sich gebotene Entscheidung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG unterlässt.

27

b) Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist eröffnet. Zu den Befreiungen im Sinne der Vorschrift gehört auch die hier möglicherweise notwendige Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - NVwZ 2013, 1346 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

28

Der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG steht nicht entgegen, dass die Festlegung von Flugverfahren kein Projekt wäre, das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen wäre. Der Projektbegriff des § 34 BNatSchG unterliegt nicht vergleichbaren Einschränkungen, wie sie der Projektbegriff im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung in Art. 1 Abs. 2 UVP-RL über Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II erfährt, sondern ist generell bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, d.h. auch bei der Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Er ist wirkungsbezogen (Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 29), nicht vorhabenbezogen. Ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG ist hiernach jedenfalls die Festlegung von Flugkorridoren, in denen Überflüge über Schutzgebiete in bestimmter Regelmäßigkeit und Intensität stattfinden (vgl. Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30). Zu solchen Überflügen gehören An- und Abflüge zu einem Flughafen, deren Verfahren in der Rechtsform der Verordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO antizipiert und standardisiert sind. Dass die Festlegung der Flugverfahren nach § 27a Abs. 1 LuftVO nicht verbindlich ist, wenn im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LuftVO erfolgt ist, ändert daran nichts.

29

c) Es ist nicht von Rechts wegen ausgeschlossen, dass hier der Beklagten eine naturschutzrechtliche Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung oblag. Ob dies der Fall war, bedarf weiterer tatsächlicher Aufklärung.

30

Der Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass die naturschutzrechtliche Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung in Betracht kommender An- und Abflugverfahren zu und von einem Flughafen im Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist und grundsätzlich nicht im Verfahren zum Erlass einer Verordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO. Da es Aufgabe des Planfeststellungsbeschlusses ist, die vom Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme zu bewältigen, ist es ihm möglich, bestimmte An- und Abflugrouten auch aus naturschutzrechtlichen Gründen für unzulässig zu erklären und so für die Beklagte zu sperren. Auch die gerichtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses erstreckt sich auf dessen Übereinstimmung mit unionsrechtlich begründetem Naturschutzrecht (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 544 ff.).

31

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle die naturschutzrechtliche Verträglichkeit prognostizierter Flugverfahren geprüft hat (UA Rn. 6). Wie sich aus ihrer Antwort an den Kläger ergibt, gehören die umstrittenen Verfahren dazu nicht. Es erscheint daher denkbar, dass der Planfeststellungsbeschluss die Verfahren weder verbietet noch gestattet, sondern sich einer Entscheidung enthält. Hierzu Feststellungen zu treffen, ist indes Aufgabe des Tatsachengerichts.

32

Fehlt im Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung, hat dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Folge, dass dem Kläger, demgegenüber der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, die Anfechtung der Festlegung so lange verwehrt wäre, bis die Prüfung der naturschutzrechtlichen Verträglichkeit der Flugverfahren von der Planfeststellungsbehörde nachgeholt worden ist. Das BAF darf nur Flugverfahren festlegen, für die im Planfeststellungsbeschluss eine positive Entscheidung getroffen worden ist, die mithin im Planfeststellungsbeschluss "freigegeben" worden sind. Dies sind nicht nur diejenigen, die im Planfeststellungsverfahren detailliert betrachtet worden sind, sondern auch solche, die in ihren Auswirkungen "vergleichbar" sind (Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 50). Auf die Durchführung einer Verträglichkeits- und ggf. nachfolgenden Abweichungsprüfung könnte daher verzichtet werden und wären Mitwirkungsrechte des Klägers nicht verletzt, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen, die die Verträglichkeit der prognostizierten Flugverfahren mit den Erhaltungszielen der seinerzeit betrachteten Natura 2000-Gebiete attestiert haben, auf die durch die kurze Südabkurvung berührten Natura 2000-Gebiete übertragbar wären (Urteil vom 31. Juli 2012 a.a.O. Rn. 50). Zu dieser Möglichkeit hat das Oberverwaltungsgericht nichts festgestellt.

33

Nachträglich zu Tage tretende Lücken im Planfeststellungsbeschluss bei der Abarbeitung der FFH-Problematik gehen zu Lasten der Beklagten und nicht zu Lasten des jeweiligen Klägers. Das BAF ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines Flugverfahrens eingehalten sind. Unmögliches oder Unzumutbares wird ihm nicht abverlangt. Da es selbst oder die DFS am Planfeststellungsverfahren beteiligt ist, kann es darauf hinwirken, dass alle Flugverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht geprüft werden, die aus seiner fachlichen Sicht für eine spätere Festlegung in Betracht kommen; die Flugroutenkonzeption kann zwischen ihm und der Planfeststellungsbehörde einvernehmlich definiert werden (Giemulla, ZLW 2013, 579 <597 f.>). Stellt es nur einen Teil der möglichen Flugverfahren auf den Prüfstand der Planfeststellung, fällt ein Versäumnis in seine Risikosphäre. Es ist nicht die Aufgabe einer Naturschutzvereinigung, im Planfeststellungsverfahren ein Flugroutenszenario zu entwerfen und die Planfeststellungsbehörde zu dessen Prüfung anzuhalten oder einen eventuell später entstehenden Untersuchungsbedarf bei der Planfeststellungsbehörde zu reklamieren.

34

Dass der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit der Festlegung von Flugverfahren verlangen kann, liegt daran, dass das BAF eine im Planfeststellungsverfahren unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung nachholen darf. Während die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) die Aufgabe hat, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (nach § 1 Abs. 1 UVPG) und so die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde vorzubereiten, hängt die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines Projekts von dem Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung unmittelbar ab. Die Entscheidung nach § 34 BNatSchG ist eine eigenständige Entscheidung neben den fachplanungsrechtlichen Abwägungsentscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Zwar ist auch für sie die Planfeststellungsbehörde zuständig, die Zuständigkeit ist aber nicht originär, sondern wird der Planfeststellungsbehörde von § 34 BNatSchG aufgedrängt (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - NVwZ 2013, 1346 Rn. 11). § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verlangt die Beteiligung von Naturschutzverbänden vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Aus dem Konditionalsatz lässt sich der Wille des Gesetzgebers herleiten, die Entstehung von Mitwirkungs- und Klagerechten nicht von der Verfahrensgestaltung des Fachrechts abhängig zu machen. Der Senat hält es für geboten, in der (unterstellt) rechtswidrigen Festlegung der Flugverfahren eine Befreiung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zu sehen. Der Europäische Gerichtshof hat die nationalen Gerichte nämlich in seinem Urteil vom 8. März 2011 (- Rs. C-240/09 - Slg. 2011, I-1255) verpflichtet, ihr Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung vor einem Gericht anzufechten, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht.

35

d) Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedarf es, wenn Veranlassung für eine Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets besteht - das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Fall, wenn das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen - und die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Kläger im Klageverfahren durch die Behauptung entsprechender Tatsachen im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend gemacht hat, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der in Flughafennähe gelegenen Schutzgebiete durch die Befolgung der umstrittenen Flugverfahren zu erwarten sei (UA Rn. 9). Ob das der Fall ist, muss das Oberverwaltungsgericht als Tatsachengericht klären (vgl. Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 31).

36

3. Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, bei der Festlegung von Flugverfahren bestehe von vornherein kein Anhörungs- oder Beteiligungsrecht von Naturschutz- oder Umweltverbänden (UA Rn. 25), mit Bundesrecht nicht in Einklang steht. Die auf das Luftverkehrsgesetz und die Luftverkehrsordnung beschränkte Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts nimmt die Möglichkeit eines Beteiligungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2010 bzw. aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2002 nicht in den Blick. Aus dieser Möglichkeit der Verletzung eines Mitwirkungsrechts des Klägers folgt die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 26 ff.). Ob tatsächlich ein Mitwirkungsrecht des Klägers verletzt worden ist, hängt davon ab, ob es vor der Festsetzung der angegriffenen Flugverfahren einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedurft hätte. Hierzu gilt das Vorgesagte.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans für D.

2

Für den Ballungsraum des Rhein-Main-Gebietes besteht seit 2005 ein Luftreinhalteplan. Der Teilplan D. wurde im Februar 2011 fortgeschrieben. Im Luftreinhalteplan ist eine Reihe von lokalen Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Schadstoffkonzentrationen für Feinstaub und Stickoxide (NOx) im Stadtgebiet von D. bis zum Zieljahr 2015 reduziert werden sollen. Die im Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 enthaltenen Maßnahmen sollen aufrechterhalten bleiben. Dazu gehören insbesondere Durchfahrtsverbote für Lkw. Der Luftreinhalteplan geht davon aus, dass im Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub an allen Straßenzügen in D. sicher eingehalten werden können, während dies für Stickstoffdioxid (NO2) nicht gilt. Nach der Prognose sollen allein aufgrund der fortschreitenden Euronormen für den Schadstoffausstoß bei Kraftfahrzeugen die Immissionen für NOx um 22,1 % und der direkte NO2-Ausstoß um knapp 9 % verringert werden. Aufgrund der Maßnahmen der Stadt D. zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens wird ein weiterer Rückgang der Luftschadstoffimmissionen bei Stickoxiden um 11,6 % erwartet. Die Prognose kommt zum Ergebnis, dass bis zum Jahr 2015 die Immissionsgrenzwerte für NO2 zumindest an den drei am höchsten belasteten Straßenzügen in D. zwar nicht eingehalten werden, aber doch deutlich reduziert werden können.

3

Nachdem der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2012 eine Änderung des Luftreinhalteplans beantragt und zur Begründung darauf hingewiesen hatte, dass eine Umweltzone trotz der nicht garantierten Einhaltung des Grenzwerts bis zum Jahr 2015 nicht in Betracht gezogen worden sei, erhob er am 14. Februar 2012 Klage zum Verwaltungsgericht.

4

Mit Urteil vom 16. August 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den für D. geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für NO2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet D. enthält. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das als allgemeine Leistungsklage erhobene Begehren sei als altruistische Verbandsklage zulässig. Dies folge aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 im Verfahren C-240/09, wonach ein Gericht das nationale Verfahrensrecht so auslegen müsse, dass es einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigung ermöglicht werde, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Europäischen Union stehe, vor einem Gericht anzufechten. Es sei unbeachtlich, dass diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei nach § 47 Abs. 1 BImSchG und § 27 Abs. 2 der 39. BImSchV verpflichtet, im Rahmen des Luftreinhalteplans für D. alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zeitraum der Überschreitung des einzuhaltenden Grenzwerts für NO2 so kurz wie möglich zu halten. Dem Beklagten stehe hinsichtlich des "Ob" der Aufstellung des Luftreinhalteplans Ermessen nicht zu, sondern nur hinsichtlich des "Wie" der Umsetzung der normativen Vorgaben. Er sei verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel der Einhaltung des Grenzwerts im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Verhältnismäßigen aufzustellen. Diesen Anforderungen werde der Luftreinhalteplan nicht gerecht, denn auch bei Durchführung aller darin vorgesehenen Maßnahmen würden die Grenzwerte für NO2 nicht eingehalten oder unterschritten. Angesichts der zwingenden, dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerte müsste dies nur hingenommen werden, wenn alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung der Stickstoffdioxidkonzentration in D. ausgeschöpft seien. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil eine Umweltzone, die zwischenzeitlich als durchaus gut geeignete Maßnahme anerkannt werde, nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen worden sei. Angesichts des Schutzguts der Grenzwerte für NO2 sei die Einführung einer Umweltzone ungeachtet möglicher finanzieller Belastungen von Bevölkerung und Wirtschaft auch nicht unverhältnismäßig. Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung konkreter Maßnahmen bestehe bei der Luftreinhalteplanung zwar nicht. Der planerische Gestaltungsspielraum sei jedoch begrenzt durch die normativen Zielvorgaben; diesen werde nicht genügt, wenn sich aufdrängende Maßnahmen trotz fortdauernder Überschreitung des Grenzwerts nicht in den Plan aufgenommen würden.

5

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und trägt zur Begründung vor: Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, die auch für die allgemeine Leistungsklage erforderlich sei. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011, das nicht überzeugen könne und eine andere Fallgestaltung betreffe, ergebe sich nichts anderes (siehe auch Schink, DÖV 2012, 622). Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sei eine Verbandsklage, gerichtet auf Einhaltung des europäischen Umweltrechts, nicht abzuleiten. Art. 9 Abs. 3 AK habe, anders als Art. 9 Abs. 2 AK, im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Jedenfalls fehle es an der in der EuGH-Entscheidung vorausgesetzten interpretationsfähigen Vorschrift des nationalen Rechts. Auch führe es hier nicht weiter, durchsetzbare individuelle Rechte, die das Unionsrecht gewähre, als subjektive Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen. Denn Art. 9 Abs. 3 AK räume gerade keine vollzugsfähigen Rechte ein. Des Weiteren werde Art. 9 Abs. 3 AK durch die EU-Luftreinhalterichtlinie nicht umgesetzt. Darin sei in Art. 26 Abs. 1 lediglich die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgesehen; Mitwirkungsrechte von Verbänden, die - wenn überhaupt - Ansatzpunkt für eine Verbandsklage sein könnten, würden demgegenüber nicht normiert.

6

Der Klageantrag sei unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig und deshalb unzulässig.

7

Die Klage sei auch nicht begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplans nicht zu. Der Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Verminderung der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für NO2 schrittweise zu bewirken und den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte aber bereits nachgekommen.

8

Das Verwaltungsgericht gewähre letztlich einen verkappten Anspruch auf Einführung einer Umweltzone, da weitere Maßnahmen nicht ersichtlich seien. Einzelne Maßnahmen der Luftreinhalteplanung könnten aber wegen des planerischen Gestaltungsspielraums des Beklagten nicht eingeklagt werden. Der Beklagte werde zu einer Luftreinhalteplanung verurteilt, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahre. Eine Umweltzone sei in D. wegen der Ausgestaltung der Plakettenregelung der 35. BImSchV keine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der Grenzwertüberschreitung für Stickoxide; insoweit habe das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht beachtet und gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Auswertung von Umweltzonen in anderen Städten belege deren Geeignetheit zur NO2-Reduktion nicht. Die Einrichtung einer Umweltzone sei auch nicht erforderlich, weil der Anteil des Lkw-Durchgangsverkehrs aufgrund des bevorstehenden Abschlusses von Straßenbauarbeiten sich deutlich reduzieren werde. Schließlich sei die Einführung einer Umweltzone auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.

9

Der Beklagte beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:

a) Ist Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 8. März 2011 - C-240/09 - so zu interpretieren, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, so auszulegen, dass sie es einer Umweltschutzvereinigung, die die Förderung und Einhaltung des Umweltrechts der Europäischen Union zu ihrem Satzungszweck erklärt hat, ermöglicht, eine Entscheidung, die im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten?

b) Gibt Art. 23 Abs. 1 der Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG vom 21. Mai 2008, ABl EG Nr. L 152 vom 11. Juni 2011, S. 1) Umweltverbänden einen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs XI B und XIV D dieser Richtlinie für NO2?

c) Gibt Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie Umweltverbänden einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans, der bewirkt, dass die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie für NO2 schnellstmöglich eingehalten werden?

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Vorabentscheidung des EuGH zu folgenden Rechtsfragen einzuholen:

1. Ist Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 - so auszulegen,

dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung des staatlichen Handelns in seinen Rechten verletzt zu sein,

wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer nach nationalem Recht anerkannten Umweltschutzvereinigung ist, die die Aufstellung eines der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 entsprechenden Luftqualitätsplans begehrt?

2. Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 so zu interpretieren, dass Umweltschutzvereinigungen einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Luftqualitätsplans geltend machen können, der Maßnahmen zum Inhalt hat, mit denen die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie für Stickstoffdioxid schnellstmöglich eingehalten werden?

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt insbesondere vertiefend aus, dass er in unionsrechtskonformer Auslegung der § 42 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK klagebefugt sei (siehe auch Klinger, NVwZ 2013, 850; EurUP 2013, 95).

12

Der Vertreter des Bundesinteresses betont zur Frage der Ableitung einer Klagebefugnis aus Art. 9 Abs. 3 AK den Freiraum, den die Aarhus-Konvention den Vertragsstaaten einräume. Dieses Verständnis von Art. 9 Abs. 3 AK sei jedoch umstritten. Eine Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ins deutsche Verwaltungsprozessrecht sei nicht möglich. Die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgesehene Öffnung für andere gesetzliche Regelungen sei hier nicht einschlägig. Allerdings könne der Kreis rügefähiger subjektiv-öffentlicher Rechte in Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiter gezogen werden. Der Vertreter des Bundesinteresses regt eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof an. Er verteidigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage.

Entscheidungsgründe

13

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht und mit Zustimmung des Klägers erhobene Sprungrevision ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar insoweit revisibles Recht, als es die Klagebefugnis des Klägers mit unzutreffenden Erwägungen bejaht (1.); die Entscheidung stellt sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.). Im Übrigen steht die Entscheidung mit Bundesrecht in Einklang (3.).

14

1. a) Die Überprüfung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Klägers ist dem Senat nicht durch § 134 Abs. 4 VwGO verwehrt. Danach kann die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Zwar handelt es sich bei § 42 Abs. 2 VwGO um eine Vorschrift des Prozessrechts. Bei der Prüfung der Klagebefugnis geht es jedoch nicht um die von § 134 Abs. 4 VwGO ausgeschlossene Kontrolle des Verfahrens der Vorinstanz. Die Beurteilung der Klagebefugnis verlangt vielmehr eine von § 134 Abs. 4 VwGO nicht erfasste Bewertung materiell-rechtlicher Vorfragen (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95> = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 2, vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 149 sowie vom 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05 - juris Rn. 11 § 113 hwo nr. 6 nicht abgedruckt>; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 134 Rn. 77).

15

b) Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass für den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Ergänzung des Luftreinhalteplans das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Anwendung findet. Eigene Rechte mache der Kläger zwar nicht geltend. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK ("slowakischer Braunbär" - Slg. 2011, I-1255), die eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des nationalen Verfahrensrechts fordere, sei der Kläger gleichwohl klagebefugt, auch wenn diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

16

Aus diesen knappen Ausführungen, die ausdrücklich auf den vom Europäischen Gerichtshof erteilten Auslegungsauftrag verweisen, geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nicht unabhängig vom nationalen Recht unmittelbar aus unionsrechtlichen Vorgaben entnehmen will. Wenn das Verwaltungsgericht Unionsrecht heranzieht, um ungeachtet der verneinten Betroffenheit in eigenen Rechten eine Klagebefugnis im Sinne einer altruistischen Verbandsklage zu bejahen, die sich im nationalen Verfahrensrecht noch nicht finde, bezieht sich das auf die in § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO normierte Öffnungsklausel, die unter Beachtung des Unionsrechts ausgefüllt werden soll.

17

Diese Rechtsauffassung verletzt revisibles Recht.

18

aa) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erlass eines Luftreinhalteplans, der seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (Beschlüsse vom 29. März 2007 - BVerwG 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 27 Rn. 27 und vom 11. Juli 2012 - BVerwG 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 10; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 47), im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 161) hat das Verwaltungsgericht die in § 42 Abs. 2 VwGO normierte Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Denn in § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG ist er, wenn auch nicht ausschließlich (siehe § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO), so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (vgl. etwa Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 196 S. 46). Wollte man die allgemeine Leistungsklage - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage - von dieser Grundentscheidung ausnehmen, käme es zu Wertungswidersprüchen, die in der Sache nicht gerechtfertigt werden könnten. Das im Verfahren aufgeworfene Sachproblem der Zulässigkeit einer Verbandsklage ist demnach ungeachtet der Rechtsnatur des erstrebten behördlichen Handelns und folglich der prozessualen Einordnung des Rechtsschutzbegehrens zu bewältigen.

19

bb) Bei der Prüfung, ob dem Kläger die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet ist, hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs orientiert.

20

Im Urteil vom 8. März 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof zu den Rechtswirkungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen ; Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) verhalten. Die Aarhus-Konvention ist nicht nur von allen Mitgliedstaaten der EU, sondern auch von der EU selbst ratifiziert worden (Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005, ABl EU Nr. L 124 S. 1). Als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts und als solcher war sie Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 im Verfahren Rs. C-240/09.

21

Der Europäische Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die EU und damit der Gerichtshof jedenfalls dann für die Umsetzung und Auslegung von Art. 9 Abs. 3 AK zuständig sind, wenn es um Fragen der Beteiligung und des Rechtsschutzes in Verfahren geht, die inhaltlich die Durchsetzung des EU-Umweltrechts zum Gegenstand haben. Sodann hat er ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 3 AK wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die nationalen Gerichte sind aber gleichwohl verpflichtet, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.

22

(1) Die nationalen Gerichte sind gehalten, die Entscheidung als Teil des Unionsrechts bei ihren rechtlichen Erwägungen zu beachten (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, AEUV Art. 267 Rn. 104). Die Kritik, der sich die Argumentation des Urteils ausgesetzt sieht, ändert daran nichts. Denn die Grenzen zum "ausbrechenden Rechtsakt", etwa wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EUV, dessen Annahme im Übrigen die Pflicht zur "Remonstration" in Gestalt eines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens nach sich zöge (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <303 f.>), sind ersichtlich nicht überschritten (vgl. Berkemann, DVBl 2013, 1137 <1143 f.>).

23

(2) Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Auslegungsleitlinie erfasst auch die vorliegende Fallkonstellation. Die Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 1 BImSchG (i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31. Juli 2010, BGBl I S. 1059) dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl EU Nr. L 152 S. 1). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es allein darauf an.

24

Das zutreffende Verständnis einer im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung (Auslegungsurteil) erschließt sich zwar vor dem Hintergrund des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens. Darin ging es um die verfahrensrechtliche Stellung der klagenden Vereinigung. Den Urteilsgründen ist indessen nichts zu entnehmen, was darauf schließen lassen könnte, dass sich die Verpflichtung der nationalen Gerichte, Auslegungsspielräume zugunsten von Klagerechten der Umweltverbände zu nutzen, allein auf Verfahrensrecht bezieht und lediglich bereits eingeräumte Mitwirkungsrechte prozessual verstärkt werden sollen (so auch Berkemann, a.a.O. S. 1145; Schlacke, ZUR 2011, 312 <315>).

25

cc) Der Europäische Gerichtshof gibt den Gerichten auf, nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts auch Umweltverbänden einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass diesem Anliegen über die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO Rechnung getragen werden kann.

26

Diese Regelungsalternative erlaubt Ausnahmen vom Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten. Sie ist jedoch als solche keine im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs interpretationsfähige Norm, sondern lediglich eine Vorbehalts- bzw. Öffnungsklausel, die durch eine Entscheidung des zuständigen Normgebers umgesetzt werden muss. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO selbst ist allerdings der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Regelung eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können. Erst auf der Grundlage einer solchen normativen Entscheidung stellt sich die Frage nach unionsrechtlich dirigierten Auslegungsspielräumen.

27

Eine die Vorbehalts- bzw. Öffnungsklausel ausfüllende Norm, die es vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erweiternd auslegt, benennt das Verwaltungsgericht nicht. Eine einer solchen Auslegung zugängliche Vorschrift ist auch nicht vorhanden.

28

Eine besondere Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden. Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind nicht einschlägig.

29

(1) Der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist nicht eröffnet. Gleiches gilt für § 1 UmwRG. Die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen von Absatz 1, der vermittelt über Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40) i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl EU Nr. L 156 S. 17) auch der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 AK dient (vgl. BTDrucks 16/2497 S. 42), sind nicht gegeben.

30

(2) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden (so auch Schlacke, a.a.O. S. 316; unklar Kahl, JZ 2012, 667 <673>). Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.

31

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient, wie sich bereits aus seiner amtlichen Bezeichnung (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG) sowie der amtlichen Anmerkung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften ergibt, der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AK. Demgegenüber hat der Gesetzgeber ausweislich der Denkschrift zur Ratifizierung der Aarhus-Konvention hinsichtlich der Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 3 AK keinen Änderungsbedarf im innerstaatlichen Recht gesehen (BTDrucks 16/2497 S. 42, 46). Insoweit hat sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden. Daran hat sich auch mittlerweile nichts geändert. Ungeachtet der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten. Darin werden lediglich die durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09, Trianel - Slg. 2011, I-3673) geforderten Änderungen mit dem Ziel einer "lückenlosen 1:1-Umsetzung" von Art. 10a UVP-RL sowie von Art. 9 Abs. 2 AK eingefügt (BTDrucks 17/10957 S. 11); eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte wird damit ausgeschlossen.

32

Eine planwidrige Regelungslücke kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil vieles dafür spricht, dass die vom Gesetzgeber bei der Ratifizierung der Aarhus-Konvention vertretene Rechtsansicht zur fehlenden Notwendigkeit der Anpassung des innerstaatlichen Rechts unzutreffend ist. Sie steht mit dem sich auf internationaler Ebene herausbildenden Verständnis der Vertragspflichten nicht in Einklang.

33

Mit dem Compliance Committee haben die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 15 AK ein Gremium errichtet, das über die Einhaltung des Abkommens wachen soll, ohne jedoch ein förmliches Streitschlichtungsverfahren nach Art. 16 AK zu präjudizieren (siehe zur Arbeitsweise des Compliance Committee The Aarhus Convention: An Implementation Guide, Second Edition, 2013, S. 234 ff.). Durch dessen Spruchpraxis soll das Abkommen für alle Vertragsparteien klare Konturen erhalten. Auch wenn sich das Compliance Committee mit Empfehlungen begnügt, kommt den darin geäußerten Rechtsansichten gleichwohl bedeutendes Gewicht zu; das folgt nicht zuletzt daraus, dass bislang alle Feststellungen des Compliance Committee über die Konventionswidrigkeit der Rechtslage in einem Vertragsstaat in den Zusammenkünften der Vertragparteien (Art. 10 AK) gebilligt worden sind (siehe Implementation Guide, S. 238).

34

Nach einer gefestigten Spruchpraxis zu Art. 9 Abs. 3 AK stellt sich die den Vertragsparteien nach dem Wortlaut der Bestimmung zugebilligte Gestaltungsfreiheit geringer dar, als insbesondere von Deutschland angenommen. In einer ganzen Reihe von Empfehlungen hat das Compliance Committee sein Verständnis der sogenannten dritten Säule der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 3 AK dargelegt (grundlegend ACCC/C/2005/11 vom 16. Juni 2006, Rn. 35 ff.; ACCC/C/2006/18 vom März 2008 Rn. 29 ff.; ACCC/C/2008/32 Part I vom 14. April 2011, Rn. 77 ff.; ACCC/C/2010/48 <Österreich> vom 16. Dezember 2011, Rn. 68 ff.; dazu auch Implementation Guide, S. 197 ff., 207 f.) . Dabei betont es zwar - auch im Anschluss an die während der Zusammenkunft der Vertragsparteien vom 25. bis 27. Mai 2005 angenommene Entscheidung II/2, die in Rn. 14 bis 16 ein ersichtlich rechtsschutzfreundliches Verständnis des Art. 9 Abs. 3 AK anmahnt (ECE/MP.PP/2005/2/Add.3 vom 8. Juni 2005) - zunächst die Ausgestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers und die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung des normativen Umfelds. Die folgenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, dass nach Auffassung des Compliance Committee den Umweltverbänden grundsätzlich eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Anwendung des Umweltrechts gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien müssen zwar kein System der Popularklage einführen, so dass jedermann jegliche umweltbezogene Handlung anfechten kann. Die Formulierung "sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen" kann aber nach Auffassung des Compliance Committee die Einführung oder Beibehaltung solcher strikter Kriterien nicht rechtfertigen, die im Ergebnis alle oder fast alle Umweltverbände an der Anfechtung von Handlungen hindern, die im Widerspruch zum nationalen Umweltrecht stehen. Die Formulierung deutet nach Ansicht des Compliance Committee vielmehr auf die Selbstbeschränkung der Vertragsparteien, keine zu strengen Kriterien aufzustellen. Für den Zugang zu dem Überprüfungsverfahren soll eine Vermutung sprechen; er darf nicht die Ausnahme sein. Als Kriterien kommen die Betroffenheit oder ein Interesse in Betracht. Ausdrücklich als nicht ausreichend hat es das Compliance Committee im Verfahren gegen Österreich angesehen, dass im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK eine Verbandsklage vorgesehen ist (ACCC/C/2010/48 Rn. 71 ff.).

35

Wenn danach das "Ob" einer umweltrechtlichen Verbandsklage durch das Abkommen entschieden ist, behalten die Vertragsstaaten gleichwohl einen Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich des "Wie". Die hiernach ausstehende Umsetzung einer völkervertragsrechtlichen Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber steht einer planwidrigen Regelungslücke nicht gleich.

36

Eine Auslegung contra legem - im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung - fordert das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Adeneler - Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 und vom 16. Juni 2005 - Rs. C-105/03, Pupino - Slg. 2005, I-5285 Rn. 44, 47). Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - (BGHZ 179, 27). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus, an der es hier nach Scheitern des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 24. Oktober 2003 - KOM(2003) 624 - endgültig mangels unionsrechtlicher Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK (noch) fehlt.

37

(3) Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch im Unionsrecht eine solche auslegungsfähige Norm nicht auszumachen ist. Das folgt bereits zwingend aus der Tatsache, dass Art. 9 Abs. 3 AK nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung kann aber nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. Eine solche Argumentation wäre zirkulär (vgl. Seibert, NVwZ 2013, 1040 <1042 f.>; ein gesetzgeberisches Handeln fordert wohl auch Epiney, EurUP 2012, 88 <89>; a.A. wohl Berkemann, a.a.O. S. 1147 f.).

38

2. Der festgestellte Rechtsverstoß ist indessen nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers im Ergebnis zu Recht bejaht. Sie folgt aus § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung der Aufstellung eines Luftreinhalteplans, der den Anforderungen des § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 27 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl I S. 1065) genügt, in seinen Rechten verletzt zu sein. § 47 Abs. 1 BImSchG räumt nicht nur unmittelbar betroffenen natürlichen Personen, sondern auch nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden das Recht ein, die Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans zu verlangen.

39

a) Nach § 47 Abs. 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die durch eine Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden, einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Entsprechendes gilt, soweit eine Rechtsverordnung die Aufstellung eines Luftreinhalteplans zur Einhaltung von Zielwerten regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

40

Mit dieser Vorschrift verfolgt das Luftqualitätsrecht zwei sich überschneidende Schutzzwecke: Mit der Umsetzung der festgelegten Luftqualitätsziele sollen schädliche Auswirkungen sowohl auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt insgesamt vermieden, verhütet oder verringert werden (Art. 1 Nr. 1 RL 2008/50/EG).

41

aa) Aus dem vom Gesetz bezweckten Schutz der menschlichen Gesundheit folgt ein Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen. Das ist durch den Europäischen Gerichtshof geklärt. Seine zu den Aktionsplänen nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl EG Nr. L 296 S. 55) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU Nr. L 284 S. 1), § 47 Abs. 2 BImSchG a.F. ergangene Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 Rn. 42) ist in dieser Hinsicht ohne Weiteres auch auf die Luftreinhaltepläne nach Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG, § 47 Abs. 1 BImSchG n.F. zu übertragen (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 47 Rn. 29e; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 50 m.w.N.; Köck/Lehmann, ZUR 2013, 67 <72>).

42

Der Kläger kann als juristische Person in seiner Gesundheit nicht betroffen sein; die Verletzung eines aus der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit folgenden subjektiven Rechts auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann er nicht geltend machen. Nach dem hergebrachten Begriffsverständnis des subjektiven Rechts würde Entsprechendes gelten, soweit das Luftqualitätsrecht dem Schutz der Umwelt als solcher und damit einem Allgemeininteresse dient.

43

bb) Das Unionsrecht gebietet indessen eine erweiternde Auslegung der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen.

44

Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 39). Die Kriterien für die Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für eine subjektive, klagefähige Rechtsposition hat er nicht näher erläutert. Die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung individueller Rechtspositionen hinaus ist darin indessen angelegt.

45

(1) Wird die Betroffenheit durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt (so den EuGH verstehend Ziekow, NVwZ 2010, 793 <794>), so folgt aus dieser Rechtsprechung gleichwohl, dass sich die juristische Person - gemessen an der in Rn. 38 des Urteils betonten Schutzrichtung der Vorschrift - ein fremdes Interesse, so etwa als dort ansässiges Unternehmen die Gesundheit seiner Mitarbeiter, zum eigenen Anliegen machen darf.

46

Die in dieser Weise vom Unionsrecht zugebilligte Rechtsmacht ist in unionsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO im Interesse des aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgebots als subjektives Recht anzuerkennen (vgl. etwa Gärditz, VwGO, 2013, § 42 Rn. 69 f. m.w.N.). Sie bestimmt zugleich das Verständnis der zur Umsetzung des Unionsrechts erlassenen mitgliedstaatlichen Vorschriften und hat eine Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts zur Folge. Allein ein solches Verständnis trägt der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung. Es ist von Anfang an von der Tendenz geprägt gewesen, durch eine großzügige Anerkennung subjektiver Rechte den Bürger auch für die dezentrale Durchsetzung des Unionsrechts zu mobilisieren. Der Bürger hat damit zugleich - bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts - eine "prokuratorische" Rechtsstellung inne. Diese kann auch in den Vordergrund rücken (siehe hierzu - mit verschiedenen Akzentuierungen - etwa Masing, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 7 Rn. 91 ff., 98 ff., 112 ff.; Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Einleitung Rn. 21a; Schmidt-Aßmann, in: Gedächtnisschrift Brugger, 2013, S. 411 ff.; Hong, JZ 2012, 380 <383 ff.>; Gärditz, EurUP 2010, 210 <219 ff.>).

47

(2) Zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen, denen durch § 47 Abs. 1 BImSchG ein Klagerecht eingeräumt ist, gehören auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände.

48

Eine Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG dahingehend, dass neben unmittelbar betroffenen natürlichen Personen auch Umweltverbände das Recht haben, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts zu verlangen, ist durch Art. 23 RL 2008/50/EG und Art. 9 Abs. 3 AK geboten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 in Bezug auf Sachverhalte, die - wie hier die Aufstellung von Luftreinhalteplänen - dem Unionsrecht unterliegen, für Umweltverbände einen weiten Zugang zu Gericht gefordert; er hat dies damit begründet, dass der "Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte" gewährleistet werden müsse (a.a.O. Rn. 48, 51). Ausgehend hiervon müssen sich die Klagerechte, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (a.a.O.) auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anerkannt hat, auch auf Umweltverbände erstrecken. Eine grundsätzliche Verneinung derartiger Rechte von Umweltverbänden wäre zudem, wie oben dargelegt, unvereinbar mit der Spruchpraxis des Compliance Committee zu Art. 9 Abs. 3 AK.

49

Weder das Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 AK verlangen jedoch, jedem Umweltverband ein Recht auf Einhaltung der zwingenden Vorschriften bei Aufstellung eines Luftreinhalteplans zu gewähren. Umweltverbände können - nicht anders als natürliche Personen - Träger von materiellen subjektiven Rechten nur sein, wenn sie Teil nicht nur der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern der "betroffenen Öffentlichkeit" sind. Als "betroffene Öffentlichkeit" definieren Art. 2 Nr. 5 AK und - für die Umweltverträglichkeitsprüfung - inhaltlich entsprechend Art. 3 Nr. 1 RL 2003/35/EG die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse (siehe auch Art. 2 Abs. 3 RL 2003/35/EG). Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen können.

50

Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss, um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes bei Aufstellung eines Luftreinhalteplans zum eigenen Anliegen zu machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. § 3 UmwRG regelt lediglich, welche Umweltverbände Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einlegen können. Dieser Vorschrift ist jedoch die Grundentscheidung zu entnehmen, dass nur die nach dieser Vorschrift anerkannten Umweltverbände berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien. Auch die Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG sind an die Anerkennung nach § 3 UmwRG geknüpft. Ein normativer Anhaltspunkt dafür, dass bei Aufstellung von Luftreinhalteplänen das grundsätzlich auch Umweltverbänden eingeräumte Recht, die Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts zu verlangen, an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein könnte, sind nicht ersichtlich.

51

3. Im Übrigen beruht das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

52

a) Zu Unrecht rügt der Beklagte eine unzulässige Antragstellung.

53

Auch dieser Rüge steht § 134 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Denn die Frage, ob der Antrag angesichts des Rechtsschutzbegehrens hinreichend bestimmt ist, kann nur vor dem Hintergrund des geltend gemachten materiellen Anspruchs beantwortet werden.

54

Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet; ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 82 Rn. 7 ff.; Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 253 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab.

55

Hiernach entspricht die Antragstellung dem Bestimmtheitserfordernis. Die vom Beklagten bemängelte Benennung allein des durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels spiegelt die planerische Gestaltungsfreiheit wider, die das Gesetz der Behörde einräumt (Beschlüsse vom 29. März 2007 - BVerwG 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 Rn. 26 f. = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 27 und vom 11. Juli 2012 - BVerwG 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von sonstigen Fallkonstellationen, in denen nur ein Erfolg geschuldet wird, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibt; auch dann genügt die Angabe dieses Erfolgs (vgl. Foerste, a.a.O. Rn. 32).

56

Der Vollstreckungsfähigkeit des stattgebenden Urteils wird dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsurteils verbindliche Vorgaben machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind.

57

b) Ohne Rechtsverstoß hat das Verwaltungsgericht als Grundlage seines Entscheidungsausspruchs festgestellt, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen aus § 47 Abs. 1 BImSchG, deren Erfüllung der Kläger einfordern kann, mit dem bestehenden Luftreinhalteplan noch nicht nachgekommen ist.

58

aa) Der in Anlage 11 Abschnitt B der 39. BImSchV genannte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid, der ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten ist, wird an mehreren Orten im Stadtgebiet überschritten. Nach § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 27 der 39. BImSchV hat der Beklagte in dieser Situation einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt. Diese Maßnahmen müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

59

§ 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG normiert in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 RL 2008/50/EG eine zeitliche Vorgabe für die Erreichung des in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG festgelegten Ziels der Einhaltung der Grenzwerte. Die Schadstoffbelastung der Luft soll im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes möglichst schnell auf das ausweislich des Immissionsgrenzwerts als noch zumutbar erachtete Ausmaß zurückgeführt werden. An diesem Minimierungsgebot muss sich die Entscheidung der Behörde ausrichten; es ist zugleich rechtlicher Maßstab für die angesichts der Gestaltungsspielräume der Behörde eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Das Gebot, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte möglichst schnell zu beenden, fordert eine Bewertung der zur Emissionsminderung geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen gerade im Hinblick auf eine zeitnahe Verwirklichung der Luftqualitätsziele. Daraus kann sich eine Einschränkung des planerischen Ermessens ergeben, wenn allein die Wahl einer bestimmten Maßnahme eine baldige Einhaltung der Grenzwerte erwarten lässt (vgl. Köck/Lehmann, a.a.O. S. 70 f.). Auch insoweit wird aber nicht vorausgesetzt, dass die zu ergreifenden Maßnahmen auf einen Schlag zur Zielerreichung führen; vielmehr kann auch hier - nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes - ein Vorgehen in mehreren Stufen vorgesehen werden (Köck/Lehmann, a.a.O. S. 71). Dem trägt das Verwaltungsgericht dadurch Rechnung, dass es im Entscheidungsausspruch nicht zu einer sofortigen, sondern ausdrücklich nur zur schnellstmöglichen Zielerreichung verpflichtet.

60

bb) Der Beklagte kann sich zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung, wonach es schon ausreiche, dass ein Luftreinhalteplan die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls schrittweise anstrebe, auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-237/07, nicht berufen. Denn diese Entscheidung ist zu einer insoweit anderen Rechtslage ergangen. Sie bezieht sich auf Aktionspläne nach Art. 7 Abs. 3 RL 96/62/EG. Abgesehen von der unterschiedlichen Zielsetzung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen bzw. Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen ist in der genannten Vorschrift im Unterschied zu Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2008/50/EG der ausdrückliche Hinweis auf die Eignung der zu ergreifenden Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts nicht enthalten; die Maßnahmen sollen nach Art. 7 Abs. 3 RL 96/62/EG lediglich dazu dienen, die Gefahr der Überschreitung zu verringern und die Dauer der Überschreitung zu beschränken. Der Europäische Gerichtshof hat aus dem Aufbau der Richtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Dauer der Überschreitung unter Berücksichtigung aller Umstände auf ein Minimum zu reduzieren (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 45). Wenn hiernach auch insoweit ein Minimierungsgebot gilt, ist der Entscheidung nicht etwa zu entnehmen, dass die Möglichkeit zur schrittweisen Erreichung der Grenzwerte voraussetzungslos eingeräumt sein soll. Vielmehr muss sich die Maßnahme auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments rechtfertigen lassen.

61

c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einrichtung einer Umweltzone als eine Maßnahme eingeordnet hat, die bei der Aufstellung des Luftreinhalteplans zu berücksichtigen ist.

62

Soweit sich der Beklagte gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Geeignetheit der Umweltzone zur Erreichung des Luftqualitätsziels einer Verminderung der NO2-Belastung wendet, richtet er sich letztlich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und Annahmen, gegen die nach § 134 Abs. 4 VwGO wirksame Verfahrensrügen nicht erhoben werden können. Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die als materiell-rechtliche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO einzuordnen wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

63

Schließlich hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob sich die Einrichtung einer Umweltzone als unverhältnismäßig im engeren Sinne darstellen könnte, keine unzutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt. Es hat zu Recht die betroffenen rechtlich geschützten Interessen gegenübergestellt und abgewogen. Der Bewältigung besonderer Härten trägt die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2218) Rechnung.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren.

2

Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, TUVAK 1 A und DEXUG 1 A, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) der Beklagten in der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 1086) in der derzeit gültigen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (BAnz AT 25.10.2013 V1) festgesetzt hat. Die Verfahren, die für den Westbetrieb von der Startbahn 25 R (Nordbahn) bestimmt sind, führen zwischen den Streckenpunkten DB 241 und DB 243 ca. 3 km östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin in Berlin Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II (Berliner-Experimentier-Reaktor II), eine Lagerhalle für Brennelemente sowie die Landessammelstelle für klein- und mittelradioaktive Abfälle befinden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls sei zwar bei der Festsetzung von An- und Abflugverfahren im deutschen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen. Es könne jedoch schon angesichts eines von der Europäischen Kommission gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens als nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen angesehen werden, dass die wirkungsbezogen konzipierte UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich zumindest eine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung fordere, falls im vorgelagerten nationalen Planfeststellungsverfahren keine (abschließende) Untersuchung der Umweltauswirkungen einer bestimmten - von der Grobplanung unstreitig abweichend festgesetzten - Flugroute erfolgt sein sollte. Mit Blick auf den für die Darlegung der Klagebefugnis hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin, wonach die von der hier angegriffenen Wannsee-Route betroffenen FFH- und SPA-Gebiete nicht von der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst gewesen seien, sei es unter Berücksichtigung des Effektivitätsgebots (Art. 4 Abs. 3 EUV) möglich, dass eine Pflicht zur Lückenschließung bestehe. Ob eine - unterstellte - Prüfungslücke gegebenenfalls im Flugroutenfestsetzungsverfahren oder in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren zu schließen wäre, sei eine rechtlich komplexe Fragestellung, die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu entscheiden sei. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers hinsichtlich der von ihm gerügten unterlassenen FFH-Prüfung. Ob eine Flugroutenfestsetzung geeignet sei, Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sei offen, weil der Projektbegriff des § 34 BNatSchG noch nicht geklärt sei. Ob dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Fehlgewichtung der ruhigen Gebiete, die in den Lärmaktionsplänen des Landes Berlin sowie der Gemeinden Kleinmachnow und Teltow dargestellt seien, eine Klagemöglichkeit zustehe, könne dahinstehen, weil die Rüge in der Sache nicht durchgreife.

4

Die Klage sei unbegründet. Die Festsetzung der Flugrouten zwischen den Streckenpunkten DB 241 und DB 243 sei rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht bestehe für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festlegung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Werde ein Flugverfahren festgelegt, das von der im Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Flughafens vorzunehmenden Grobplanung von Flugrouten abweiche, erkennbar nicht von der planerischen Festsetzung getragen sei und auf das sich die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erstreckt habe, sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Verfahren der Flugroutenbestimmung nachzuholen, sondern sei die Festlegung bis zu einer etwaigen planungsrechtlichen „Nachbesserung“ rechtswidrig. Ein derartiger Verstoß lasse sich mit Blick auf die angegriffenen Flugverfahren nicht feststellen. Der bestandskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld löse mit der vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau des Flugplatzes und dessen (flug-)betriebsbedingte Wirkungen auch die Konflikte, die durch die von der Grobplanung abweichende Festsetzung der Wannsee-Route hervorgerufen würden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Planfeststellung habe sich auf alle wesentlichen Parameter bezogen und diese in einer Weise untersucht, dass die Ergebnisse auch für die von der Wannsee-Route ausgehenden Umweltfolgen aussagekräftig seien. U.a. könnten im Hinblick auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Schutzgebiete des europäischen Netzes Natura 2000 erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch das angegriffene Flugverfahren ausgeschlossen werden. Als Untersuchungsraum für die Vorprüfung sei hinsichtlich der Auswirkungen durch Fluglärm und Überflug der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen innerhalb der 47 dB(A)-Schallisophone 20XX zugrunde gelegt. Die hier in Rede stehenden Gebiete (Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald, Westlicher Düppeler Forst) lägen außerhalb dieses Bereichs. Das Risiko von Flugzeugabstürzen über dem Forschungsreaktor BER II auf dem Gelände des Helmholtz-Zentrums und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Umwelt hätten nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Dieses Risiko zähle nicht zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne der UVP-Richtlinie. Da jeder Flugzeugunfall zwangsläufig Beeinträchtigungen der Umwelt zur Folge habe, würde die Einbeziehung derartiger Szenarien zu einer in der Richtlinie nicht angelegten Ausweitung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen auf sicherheitsspezifische Fragestellungen führen.

6

Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, die Beklagte habe bei der Festsetzung der angegriffenen Flugrouten den Schutz ruhiger Gebiete im Land Berlin sowie in den Gemeinden Kleinmachnow und Teltow außer Acht gelassen. Gegen den vom BAF aus Gründen des Gesundheitsschutzes generell angenommenen Gewichtungsvorrang des Lärmschutzes der Siedlungsgebiete vor dem Lärmschutz für Erholungsgebiete und ruhige Gebiete sei nichts zu erinnern. Ein Verschlechterungsverbot, das ruhige Gebiete absolut gegen eine Lärmzunahme schütze, bestehe nicht. Es gebe auch kein dahin gehendes Optimierungsgebot, dass im Rahmen der Lärmverteilung durch die Beklagte dem der Lärmaktionsplanung zugrunde liegenden Ziel, eine Zunahme des Lärms in den ruhigen Gebieten zu verhindern, bestmöglich Rechnung zu tragen sei. Der dort zu erwartende Lärm liege weitestgehend unterhalb eines Dauerschallpegels von 45 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und damit unterhalb der gemäß § 14 Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG - anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG.

7

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt, die Rechtswidrigkeit der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der derzeit gültigen Fassung festzustellen, soweit darin bei Benutzung der Startbahn 25 R Abflugverfahren über den Streckenpunkt DB 243 festgelegt sind. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar.

9

1. Das Oberverwaltungsgericht ist der Frage nachgegangen, ob einzelne der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ausgeschieden werden müssen. Sein rechtlicher Ansatz ist richtig, weil der Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Flugroutenbestimmung im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage davon abhängt, ob die Klage als Rechtsbehelf nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -, dem Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - oder allein der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu behandeln ist (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

a) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verbandsklagebefugt ist. Nach dieser Vorschrift kann eine anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, also eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die Klagebefugnis lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Festlegung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne. Diese der sogenannten Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis entlehnte Formulierung verfehlt den rechtlichen Maßstab (Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 8). Das Gesetz fordert für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Für die Möglichkeitstheorie ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG nur Raum, wo das Gesetz eine „Geltendmachung“ durch den Kläger fordert und ausreichen lässt. Dies bestätigt der Vergleich mit § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift lässt es genügen, wenn ein Kläger „geltend macht“, in eigenen Rechten verletzt zu sein. An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an.

11

aa) Die Klage ist, soweit sie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG gestützt wird, mangels tauglichen Gegenstands bereits unstatthaft. Denn die Festlegung von Flugverfahren gehört nicht zu den Entscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 11 ff., Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 32).

12

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt namentlich nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die Festlegung eines Flugverfahrens ist keine Entscheidung über den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) (Anlage 1 Nummer 14.12 zum UVPG).

13

Das Unionsrecht teilt diese Sichtweise. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1 - UVP-Richtlinie, UVP-RL -), werden Projekte des Anhangs I grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen; bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der Begriff des Projekts wird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL definiert als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch Anhang I Nr. 7a und Anhang II Nr. 10 der UVP-RL erfährt er eine Beschränkung auf die Errichtung baulicher Anlagen, weil lediglich der Bau eines Flughafens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen ist oder sein kann. Diesem Projektbegriff entspricht eine Tätigkeit nur, wenn sie mit Arbeiten oder Eingriffen zur Anlegung oder Änderung des materiellen Zustands des Flughafens einhergeht (EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - Rs. C-275/09 - Slg. 2011, I-1753 Rn. 24 und 30). Flugkorridore und ihre Zuordnung zu bestehenden Start- und Landebahnen sind nicht erfasst (vgl. die Antwort der Kommission vom 2. August 2002 auf die schriftlichen Anfragen E-2022/02 und E-2023/02 - ABl EU Nr. C 52 E S. 122). De lege lata bestätigt sieht sich der Senat durch den Umstand, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 - Az.: A7-0277/2013 - zur Neufassung der Richtlinie 85/337/EWG - erfolglos - gefordert hat, die „Festlegung der An- und Abflugstrecken von Flugplätzen ab der bzw. bis zur Streckennetzanbindung“ in die Liste der obligatorisch UVP-pflichtigen Projekte aufzunehmen (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0277+0+DOC+PDF+V0//DE, S. 63, 64).

14

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Europäische Kommission im Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 1 AEUV eingeleitet hat, weil die bundesdeutsche Rechtslage, nach der die Festlegung von Flugverfahren keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, mit der Richtlinie 85/337/EWG nicht vereinbar sei, und der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Welchen Verlauf das Verfahren nehmen wird, ist offen. In der Sache ist die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform. Das ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2011 (a.a.O.). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es deshalb nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 14).

15

Von der Definition des Begriffs „Bau eines Flugplatzes“ zu trennen ist die Frage, inwieweit die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Planfeststellung eines Flughafens Flugverfahren einbeziehen muss. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt, dass eine detaillierte Ermittlung und Beschreibung der betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens in der Regel nur für die der Planfeststellung zugrunde gelegte, mit dem BAF oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) abgestimmte Grobplanung der Flugrouten erforderlich ist und dass es darüber hinaus notwendig, regelmäßig aber auch ausreichend ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die im Rahmen der Abwägung zu treffende Entscheidung vorbereitet, ob sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen lässt, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Flugverkehr verschont bleiben (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 66 und vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 12). Geklärt ist ferner, dass es von einer Regelung im Planfeststellungsbeschluss abhängt oder im Falle des Schweigens des regelnden Teils eine Frage der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ist, ob einzelne Flugverfahren ausgeschlossen sind. Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das angegriffene Flugverfahren zulässt, und richtet sich die Rüge des Klägers dagegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bestimmte Umweltauswirkungen nicht ausreichend in den Blick genommen hat, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es ihm offen gestanden hätte, insoweit den Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung anzugreifen, dessen Maßnahmen reichten nicht aus, um die Ausgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall von der Grobplanung abweichender Flugverfahren sicherzustellen (vgl. Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 51 a.E.). Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der Kläger eine solche Korrektur nicht mehr fordern (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 17).

16

Der Antrag des Klägers, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Begriff „Bau von Flugplätzen“ in Anhang I Nr. 7a UVP-RL so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festsetzung der für die Inbetriebnahme nötigen Flugroute erforderlich ist, wenn deren Auswirkungen auf vorangegangenen Verfahrensstufen nicht geprüft wurden, wird abgelehnt. Es besteht kein unionsrechtlicher Klärungsbedarf. Der Europäische Gerichtshof hat zwar wiederholt festgestellt, dass die UVP-Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich sowie einen sehr weit reichenden Zweck hat (EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95 - Slg. 1996, I-5403 Rn. 31, vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 - Slg. 1999, I-5613 Rn. 40 und vom 28. Februar 2008 - Rs. C-2/07 - Slg. 2008, I-1197 Rn. 32) und an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt anknüpft. Es stellte eine Vereinfachung dar und liefe diesem Ansatz zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 43). Art. 2 Abs. 1 UVP-RL verlangt indes, dass ein Projekt „vor Erteilung der Genehmigung“ einer Prüfung unterzogen werden muss. Die Festlegung von Flugverfahren gehört nach innerstaatlichem Recht nicht zur Genehmigung des Projekts „Bau von Flugplätzen“. Sie ist auch nicht Teil eines gestuften Genehmigungsverfahrens in dem Sinne, dass zunächst eine Grundsatzentscheidung (über den Bau des Flughafens) und dann eine oder mehrere Durchführungsentscheidungen getroffen werden, und in dem die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gestuften Genehmigungsverfahren EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - Rs. C-508/03 - Slg. 2006, I-3969 Rn. 104). An- und Abflugverfahren sind nicht Bestandteil der Zulassungsentscheidung, sondern Verkehrsregeln zur sicheren Abwicklung des Flugverkehrs von und zu einem Flughafen (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 22).

17

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 3 UVP-RL und der darin enthaltene Begriff der „unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts“ so auszulegen ist, dass darunter auch die Risiken eines durch das Projekt ausgelösten nuklearen Unfalls zu verstehen sind. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Festlegung von Flugverfahren nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und ein mögliches Defizit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren der Flugroutenbestimmung wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld nicht entgegengehalten werden kann.

18

bb) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann nicht im Wege der Analogie erweitert werden, um etwa (möglichen) Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) zu genügen. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden hat (Urteile vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 f. und vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 20).

19

b) Der Kläger ist auch nicht befugt, die ruhigen Gebiete, die das Land Berlin sowie die Gemeinden Teltow und Kleinmachnow auf der Grundlage des § 47d Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in ihren Lärmaktionsplänen dargestellt haben, gegen die Flugroutenbestimmung in Schutz zu nehmen.

20

aa) Die Möglichkeit einer Verbandsklage ist für den Kläger insoweit nicht eröffnet. Eine andere Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden. Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind nicht einschlägig. Wie bereits dargestellt, kann sich der Kläger auf § 2 Abs. 1 UmwRG nicht berufen. Auch § 64 Abs. 1 BNatSchG greift im hier interessierenden Zusammenhang nicht ein.

21

Aus Art. 9 Abs. 3 AK lässt sich ein Klagerecht ebenfalls nicht herleiten. Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 26), und ist auch Unionsrecht berührt, nämlich Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl Nr. L 189 S. 12 - Umgebungslärm-Richtlinie, Umgebungslärm-RL -), der mit § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09 - Slg. 2011, I-1255 Rn. 52).

22

bb) Eine Klagebefugnis folgt auch nicht aus § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die zu erwartende Lärmzunahme in ruhigen Gebieten in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Sechste Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu dem § 47d BImSchG gehört, gilt nach § 47a Satz 1 BImSchG für den Umgebungslärm, dem Menschen ausgesetzt sind. Als juristische Person wird der Kläger nicht vom Anwendungsbereich der §§ 47a ff. BImSchG erfasst. Außerdem ergeben sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46 und vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30).

23

Unionsrecht gebietet es nicht, dem Kläger die Klagebefugnis zuzubilligen. Zwar hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung zum Luftqualitätsrecht der Union (Richtlinie 2008/50/EG) und der Bundesrepublik Deutschland (§§ 44 ff. BImSchG) die Auffassung vertreten, dass ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union auch Umweltvereinigungen zusteht, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind (Urteil vom 5. September 2013 a.a.O Rn. 38 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Klagerecht einer natürlichen Person.

24

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen und haben die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07 - Slg. I-6221 Rn. 36). Eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung stellt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL nicht dar. Die Vorschrift ordnet an, dass Ziel der Aktionspläne, die u.a. für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern aufzustellen sind, es auch sein soll, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Die zuständigen Behörden sind weder verpflichtet, in ihren Plänen ruhige Gebiete darzustellen, noch ist es zwingend, den Schutz der Gebiete zum Ziel zu erklären. Die Umgebungslärm-Richtlinie gibt auch keine Lärmwerte vor, anhand derer ruhige Gebiete zu identifizieren sind. Vielmehr definiert sie als ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt (Art. 3 Buchst. l Umgebungslärm-RL). Schließlich stellt die Richtlinie die in den Plänen zu nennenden Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörden. Die zitierte Rechtsprechung zur fehlenden drittschützenden Wirkung der §§ 47a ff. BImSchG bedarf vor diesem Hintergrund keiner Korrektur.

25

Der Kläger kann eine Klagebefugnis ferner nicht daraus herleiten, dass die Gemeinden, die in ihren Lärmaktionsplänen ruhige Gebiete dargestellt haben, möglicherweise klagebefugt sind (die Klagebefugnis nicht erörternd: Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 2.13 -; die Klagebefugnis bezweifelnd: Berkemann, NuR 2012, 517 <529 f.>). Die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden ist auf diejenigen Personen beschränkt, denen das Unionsrecht Rechte einräumt. Die Umgebungslärm-Richtlinie nennt aber schon nicht die Gemeinden als diejenigen staatlichen Organe, die zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen berufen sind und aus ihren Festsetzungen Rechte herleiten könnten, und beschränkt sich zudem darauf, den nach nationalem Recht zuständigen Behörden Kompetenzen zuzuweisen und Handlungspflichten zu formulieren.

26

Eine Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs zur Beantwortung der Fragen,

- ob Art. 9 Abs. 3 AK unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (a.a.O.) so auszulegen ist, dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch das staatliche Handeln in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer nach nationalem Recht anerkannten Umweltschutzvereinigung ist, die den Schutz eines ruhigen Gebiets im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL begehrt;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass Bewohner oder Nutzer von ruhigen Gebieten oder die diese Gebiete ausweisenden Kommunen in der Lage sein müssen, sich darauf zu berufen, dass das Gebiet gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen ist,

ist nicht notwendig. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, aufgrund dessen die Fragen zu verneinen sind, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 16).

27

Da der Kläger nicht befugt ist, die Flugrouten mit der Begründung anzugreifen, ihre Nutzung führe zu einer unzulässigen Verlärmung ruhiger Gebiete, brauchen die Fragen,

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die den Schutz ruhiger Gebiete unter einen bloßen Abwägungsvorbehalt stellt;

bejahendenfalls,

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Abwägung schon dann zu einer Zunahme des Lärms führen kann, wenn ein Grund für die Erforderlichkeit der Lärmzunahme genannt werden kann, oder ob es sich bei der Verpflichtung, ruhige Gebiete gegen die Zunahme des Lärms zu schützen, um eine Verpflichtung handelt, die nur unter Zugrundelegung wichtiger Gründe hingenommen werden kann;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die bestandskräftige Festsetzung eines ruhigen Gebiets bewirkt, dass die staatlichen Behörden zu gewährleisten haben, dass sich das Lärmschutzniveau innerhalb des Gebiets nicht verschlechtert;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass dem Ziel, eine Zunahme des Lärms in ruhigen Gebieten zu verhindern, bestmöglich Rechnung zu tragen ist,

dem Europäischen Gerichtshofs mangels Entscheidungserheblichkeit nicht unterbreitet zu werden.

28

c) Zulässig ist der Rechtsbehelf nach § 64 Abs. 1 BNatSchG. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung u.a. Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Einschlägig ist vorliegend § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Hiernach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigung u.a. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie der Senat bereits geklärt hat, ist ein anerkannter Verein nicht nur zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn eine Befreiung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten und ein Verfahren gewählt hat, in welchem dem Kläger kein Beteiligungsrecht zur Seite steht (Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

29

aa) Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist eröffnet. Zu den Befreiungen im Sinne der Vorschrift gehört auch die hier vom Kläger vermisste Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 = Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 3, jeweils Rn. 22). Der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG steht nicht entgegen, dass die Festlegung von Flugverfahren kein Projekt wäre, das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen wäre. Der Projektbegriff des § 34 BNatSchG unterliegt nicht vergleichbaren Einschränkungen, wie sie der Projektbegriff im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung in Art. 1 Abs. 2 UVP-RL über Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II erfährt, sondern ist generell bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, d.h. auch bei der Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Er ist wirkungsbezogen (Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 29), nicht vorhabenbezogen. Ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG ist danach jedenfalls die Festlegung von Flugkorridoren, in denen Überflüge über Schutzgebiete in bestimmter Regelmäßigkeit und Intensität stattfinden (vgl. Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30). Zu solchen Überflügen gehören An- und Abflüge zu einem Flughafen, deren Verfahren in der Rechtsform der Verordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO antizipiert und standardisiert sind. Dass die Festlegung der Flugverfahren nach § 27a Abs. 1 LuftVO nicht verbindlich ist, wenn im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LuftVO erfolgt ist, ändert daran nichts.

30

bb) Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedarf es, wenn Veranlassung für eine Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets besteht - das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Fall, wenn das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen - und die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist.

31

cc) Macht ein Kläger geltend, dass ein Projekt nur aufgrund einer Abweichungsentscheidung hätte zugelassen werden dürfen, muss er Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ist die Eignung von Projekten zur erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nach dem Vorbringen des Klägers nicht von vornherein und nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, braucht der Kläger zu dem möglichen Ausgang einer etwa erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nicht vorzutragen. Es ist gerade Aufgabe der Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Mehr als Spekulationen, wie die Verträglichkeitsprüfung ausgehen könnte, wäre einem Kläger nicht möglich.

32

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass und gegebenenfalls welchen Tatsachenvortrag der Kläger zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geliefert hat. Dies nötigt allerdings nicht zur Zurückverweisung der Sache, da die Sachurteilsvoraussetzungen auch für die Entscheidung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen sind (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

33

Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, die Benutzung der Wannsee-Routen lasse Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald und Westlicher Düppeler Forst durch Fluglärm und die mit den Überflügen verbundenen Schadstoffeinträge erwarten. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 hat er außerdem ein Papier der EU-Kommission vom 8. Januar 2013 eingereicht, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Flugrouten über die Vogelschutzgebiete Nuthe-Nieplitz-Niederung sowie die FFH-Gebiete Müggelsee, Müggelspree, Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen-Woltersdorf-Dünenzug und Teufelsseemoor Köpenick angemahnt wird, und unter Vorlage von Standardbogenlisten die Übertragbarkeit auf die von den Wannsee-Routen betroffenen Schutzgebiete behauptet. Das reicht aus.

34

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedurfte es nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeschlossen, dass die Flugverfahren erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten mit sich bringen. Es hat, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld als Untersuchungsraum für die Vorprüfung zu den Auswirkungen durch Fluglärm und Überflug der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen innerhalb der 47 dB(A)-Schallisophone 20XX zugrunde gelegt wurde und die hier in Rede stehenden Gebiete außerhalb dieses Bereichs liegen (UA S. 17 f.). Erübrigte sich danach schon die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, konnte es nicht mehr dazu kommen, dass die Festsetzung der Flugverfahren an § 34 Abs. 2 BNatSchG als Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung scheitert.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29. Juni 2012 gerichteten Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig sind, weil es den Antragstellern an der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

4

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt wird, können sich die Antragsteller zunächst weder auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten durch die angefochtene Baugenehmigung im Sinne von § 42 Abs. 2, letzter Halbsatz VwGO berufen, noch können sie im vorliegenden Fall als anerkannte Naturschutz- bzw. Umweltschutzverbände eine Antragsbefugnis aus § 64 BNatSchG oder aus § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - ableiten. Denn die vorliegend von ihnen angefochtene Baugenehmigung für den Neubau von Trocknergebäuden mit Rundsilos zur Erweiterung der „F. Mühle“ zählt zum einen nicht zu den in § 63 BNatSchG aufgeführten Entscheidungen, gegen die anerkannten Naturschutzverbänden gemäß § 64 BNatSchG ein ihnen unabhängig von der Verletzung in eigenen Rechten eingeräumtes Klagerecht zusteht. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei dem Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zum anderen auch nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, gegen dessen Genehmigung den Antragstellern als anerkannten Umweltverbänden ein Klagerecht gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zustehen könnte.

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend entschieden, dass den Antragstellern im Hinblick auf die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eine Anfechtungsbefugnis auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 - Aarhus-Übereinkommen - (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff.) zusteht. Denn dieser völkervertraglichen Bestimmung kommt keine unmittelbare Wirkung in dem Sinne zu, dass aus ihr ohne weiteren unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Rechtsakt individuelle Anfechtungsrechte gegen die in der Vorschrift angesprochenen umweltbezogenen Entscheidungen abgeleitet werden könnten (1.). Eine Antragsbefugnis der Antragsteller kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch erweiternde Auslegung von § 42 Abs. 2 VwGO im Lichte von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens begründet werden (2.).

6

1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens unmittelbar keine Rechte der darin angesprochenen „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ergeben, weil die Vorschrift keine hinreichend bestimmte Regelung enthält.

7

Nach ständiger Rechtsprechung kann die durch das Zustimmungsgesetz bewirkte innerstaatliche Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages nur dann zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer völkervertraglichen Bestimmung mit Wirkung für und gegen die von der Regelung Betroffenen führen, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752 und juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 und juris, Rn. 204; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es bei Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in mehrfacher Hinsicht:

8

So gewährt Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens den Vertragsstaaten bereits einen Entscheidungsspielraum, ob sie den Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Zwecke der Anfechtung umweltbezogener Entscheidungen Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder zu einem gerichtlichen Verfahren gewähren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller können weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem systematischen Zusammenhang mit den Absätzen 4 und 5 des Art. 9 hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass insoweit nur eine eingeschränkte Wahlfreiheit der Vertragsparteien in dem Sinne gewollt ist, dass diese den Mitgliedern der Öffentlichkeit entweder ein verwaltungsbehördlichesund ein gerichtliches Verfahren oder nur ein gerichtliches Verfahren anbieten müssen, der Begriff „oder“ also inklusiv gemeint ist. Vielmehr will das Übereinkommen mit der Einräumung einer echten Wahlmöglichkeit zwischen einem gerichtlichen und einem (bestimmten Anforderungen genügenden) behördlichen Verfahren offenbar den ganz unterschiedlichen Rechtstraditionen der - mittlerweile 44 (vgl. Berkemann, DVBl. 2011, 1253) - Vertragsstaaten Rechnung tragen, die nicht alle eine eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit kennen und zum Teil möglicherweise auch noch nicht über sonstige, den Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Übereinkommen genügende gerichtliche oder behördliche Überprüfungsverfahren für umweltbezogene Entscheidungen verfügen.

9

Darüber hinaus überlässt Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen aber auch die Regelung weiterer Verfahrensmodalitäten den Vertragsparteien. Denn diese Bestimmung eröffnet Anfechtungsrechte für Mitglieder der Öffentlichkeit nur, „soweit sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“ (vgl. dazu z.B. Berkemann, a.a.O., S. 1256 und Schink, DÖV 2012, 622, 625). Im Hinblick auf diesen Vorbehalt zu Gunsten möglicher näherer Regelungen der Verfahrensmodalitäten durch die Vertragsstaaten hat der EuGH die unmittelbare Wirkung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen im Unionsrecht verneint: Die Bestimmungen dieser Vorschrift enthielten keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte; da nämlich nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechte seien, hingen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs.C-240/09 - [„Slowakischer Braunbär“], NVwZ 2011, 673 und juris, Rn. 45). Im Übrigen geht auch die EU-Kommission davon aus, dass es noch einer unionsrechtlichen Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens bedarf; denn sie hat hierzu einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt, der indessen nicht angenommen wurde (vgl. auch dazu: Berkemann, a.a.O., S. 1254 und Fußnote 8).

10

Dass die Konvention den Vertragsstaaten relativ weite Spielräume zur Regelung der Verfahrensmodalitäten für die Anfechtung umweltbezogener Entscheidungen belassen will, liegt schließlich auch angesichts der sehr weit gefassten Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift - sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes - nahe. Denn anfechtungsbefugt sind nach dieser Vorschrift - anders als in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens - nicht nur die „Mitglieder derbetroffenen Öffentlichkeit“ i.S.v. Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens, also primär die nach innerstaatlichem Recht anerkannten Umweltverbände, sondern die „Mitglieder der Öffentlichkeit“ i.S.v. Art. 2 Abs. 4 des Übereinkommens, d. h. im Ergebnis jedermann (vgl. Schink, a.a.O., S. 624); angefochten werden können alle Handlungen und begangenen Unterlassungen von Behörden und sogar von Privatpersonen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts verstoßen (vgl. dazu Berkemann, a.a.O., S. 1255). Gleichzeitig differenziert die Vorschrift - im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens - nicht zwischen innerstaatlichen Rechtsordnungen, die für den Zugang zu Überprüfungsverfahren ein „ausreichendes Interesse“ genügen lassen und solchen, die hierfür die Geltendmachung einer Rechtsverletzung verlangen. Sie verzichtet konsequenterweise auch auf diesbezügliche Fiktionsregelungen zu Gunsten „nicht staatlicher Organisationen“, wie sie in Art. 9 Abs. 2, 3. Unterabsatz vorgesehen sind. Stattdessen begnügt sie sich damit, ohne nähere Einschränkungen pauschal auf die Möglichkeit der innerstaatlichen Festlegung von Kriterien für den Zugang zu Überprüfungsverfahren zu verweisen. Danach liegt die Annahme nahe, dass die außergewöhnliche Weite der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens durch die Einräumung entsprechend weitgefasster Entscheidungsspielräume zu Gunsten des innerstaatlichen Rechts hinsichtlich der Festlegung von Verfahrensmodalitäten kompensiert werden sollte. Keineswegs kann daher der Auffassung der Antragsteller gefolgt werden, solange der Vertragsstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, gerade mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens im innerstaatlichen Recht besondere Kriterien für anfechtungsberechtigte Mitglieder der Öffentlichkeit festzulegen, werde jedermann unmittelbar durch diese Vorschrift ein Klagerecht eröffnet. Vielmehr bestätigt der in der Vorschrift ohne weitere Einschränkungen aufgenommene Vorbehalt zu Gunsten der innerstaatlichen Festlegung von (gegebenenfalls auch einschränkenden) „Kriterien“ für den Zugang zu Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit innerstaatlicher Ausführungsakte zur näheren Ausgestaltung der Verfahrensmodalitäten und damit die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift.

11

Ist somit Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar, d. h. ohne innerstaatlichen Umsetzungsakt nicht in der Lage, Anfechtungsrechte Einzelner zu kreieren, so handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine „anderweitige gesetzliche Bestimmung“ i.S.v. § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO, die abweichend vom Erfordernis der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung eine Anfechtungsbefugnis gegen umweltbezogene Maßnahmen und Entscheidungen begründen könnte (so auch Schink, a.a.O., S. 629).

12

2. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in der Randnummer 50 des Urteils des EuGH vom 8. März 2011 (a.a.O.) enthaltenen Aufforderung an den nationalen Richter, „dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen (…), dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen steht“.

13

Diesem obiter dictum (vgl. dazu Berkemann, a.a.O., S. 1256) der Entscheidung kann nach Überzeugung des Senats lediglich Appellcharakter dahingehend beigemessen werden, etwa bestehende Auslegungsspielräume im jeweiligen innerstaatlichen Recht im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung „so weit wie möglich“ auszuschöpfen, um den Zielen des Aarhus-Übereinkommens möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Dies setzt indessen das Bestehen einer entsprechend interpretationsfähigen Rechtsvorschrift im nationalen Recht voraus. Eine erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO etwa dahin, den der Vorschrift zugrundeliegenden Begriff des subjektiven Rechts unter Heranziehung der Absätze 6 bis 8 der Vorbemerkungen des Aarhus-Übereinkommens auf alle Umweltbelange als unmittelbar eigene Rechte der Bürger auszudehnen – wie dies die Antragsteller vertreten -, würde hingegen die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sprengen. Vielmehr fehlt es im deutschen Recht an einer prozessrechtlichen Vorschrift, die im Sinne eines derart weiten Zugangs zu den nationalen Gerichten in Umweltrechtsangelegenheiten ausgelegt werden könnte (so auch Schink, a.a.O., S. 629).

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch-legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012 S. 3081 und juris, Rn. 75, m.w.N.).

15

Vorliegend hat der Bundesgesetzgeber - zuletzt mit der Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 2013, 95) aus Anlass der „Trianel“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 12. Mai 2012 - Rs.C-115/09 -, NVwZ 2011, S. 801 ff.) - klar zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich am Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten in § 42 Abs. 2 VwGO auch für den Bereich der Anfechtung umweltbezogener Verwaltungsakte festhalten und abweichende gesetzliche Bestimmungen lediglich punktuell - soweit hierzu durch das Unionsrecht verpflichtet - zu Gunsten anerkannter Naturschutz- bzw. Umweltverbände - namentlich durch § 64 BNatSchG und §§ 1 Nr. 1, 2 UmwRG - zulassen will. Zugleich hat er deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, jedenfalls mit der jüngsten Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 seinen Verpflichtungen aus dem Aarhus-Übereinkommen hinreichend Genüge getan zu haben (siehe dazu etwa den aktualisierten „Nationalen Umsetzungsbericht der Aarhus-Konvention für Deutschland“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, veröffentlicht auf der Homepage des Ministeriums www.bmu.de).

16

Würde demgegenüber - wie dies den Antragstellern vorschwebt - im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine umfassende Anfechtungsbefugnis von jedermann oder auch nur von anerkannten Umweltverbänden gegen alle behördlichen Maßnahmen und Entscheidungen anerkannt, die (zumindest auch) in Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Unions- sowie ggf. auch des nationalen Rechts ergangen sind, würde dies dem erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers widersprechen und daher die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - die Annahme des deutschen Gesetzgebers zutrifft, dass er mit dem aktuellen Regelungsbestand allen seinen Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens bereits hinreichend gerecht geworden ist, oder ob dies nicht zutrifft. Die Überprüfung, ob dies der Fall ist, muss vielmehr dem in Art. 15 des Aarhus-Übereinkommens dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleiben. Es ist nicht Aufgabe des nationalen Richters, dem Ergebnis eines solchen Verfahrens durch erweiternde Auslegung des innerstaatlichen Rechts vorzugreifen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.

(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2.

(3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:

1.
Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
2.
Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, unberührt.
3.
Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zulässig.
4.
Beschränkungen der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig und
a)
im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie
b)
im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn die Verlegung diese erheblich beeinträchtigen kann.
5.
Beschränkungen der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind zulässig
a)
im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie
b)
im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren.

2

Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, TUVAK 1 A und DEXUG 1 A, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) der Beklagten in der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom 10. Februar 2012 (BAnz S. 1086) in der derzeit gültigen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (BAnz AT 25.10.2013 V1) festgesetzt hat. Die Verfahren, die für den Westbetrieb von der Startbahn 25 R (Nordbahn) bestimmt sind, führen zwischen den Streckenpunkten DB 241 und DB 243 ca. 3 km östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin in Berlin Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II (Berliner-Experimentier-Reaktor II), eine Lagerhalle für Brennelemente sowie die Landessammelstelle für klein- und mittelradioaktive Abfälle befinden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls sei zwar bei der Festsetzung von An- und Abflugverfahren im deutschen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen. Es könne jedoch schon angesichts eines von der Europäischen Kommission gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens als nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen angesehen werden, dass die wirkungsbezogen konzipierte UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich zumindest eine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung fordere, falls im vorgelagerten nationalen Planfeststellungsverfahren keine (abschließende) Untersuchung der Umweltauswirkungen einer bestimmten - von der Grobplanung unstreitig abweichend festgesetzten - Flugroute erfolgt sein sollte. Mit Blick auf den für die Darlegung der Klagebefugnis hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin, wonach die von der hier angegriffenen Wannsee-Route betroffenen FFH- und SPA-Gebiete nicht von der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst gewesen seien, sei es unter Berücksichtigung des Effektivitätsgebots (Art. 4 Abs. 3 EUV) möglich, dass eine Pflicht zur Lückenschließung bestehe. Ob eine - unterstellte - Prüfungslücke gegebenenfalls im Flugroutenfestsetzungsverfahren oder in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren zu schließen wäre, sei eine rechtlich komplexe Fragestellung, die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu entscheiden sei. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers hinsichtlich der von ihm gerügten unterlassenen FFH-Prüfung. Ob eine Flugroutenfestsetzung geeignet sei, Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sei offen, weil der Projektbegriff des § 34 BNatSchG noch nicht geklärt sei. Ob dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Fehlgewichtung der ruhigen Gebiete, die in den Lärmaktionsplänen des Landes Berlin sowie der Gemeinden Kleinmachnow und Teltow dargestellt seien, eine Klagemöglichkeit zustehe, könne dahinstehen, weil die Rüge in der Sache nicht durchgreife.

4

Die Klage sei unbegründet. Die Festsetzung der Flugrouten zwischen den Streckenpunkten DB 241 und DB 243 sei rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht bestehe für die dem Bau eines Flughafens nachgelagerte Festlegung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Werde ein Flugverfahren festgelegt, das von der im Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Flughafens vorzunehmenden Grobplanung von Flugrouten abweiche, erkennbar nicht von der planerischen Festsetzung getragen sei und auf das sich die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erstreckt habe, sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Verfahren der Flugroutenbestimmung nachzuholen, sondern sei die Festlegung bis zu einer etwaigen planungsrechtlichen „Nachbesserung“ rechtswidrig. Ein derartiger Verstoß lasse sich mit Blick auf die angegriffenen Flugverfahren nicht feststellen. Der bestandskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld löse mit der vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau des Flugplatzes und dessen (flug-)betriebsbedingte Wirkungen auch die Konflikte, die durch die von der Grobplanung abweichende Festsetzung der Wannsee-Route hervorgerufen würden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Planfeststellung habe sich auf alle wesentlichen Parameter bezogen und diese in einer Weise untersucht, dass die Ergebnisse auch für die von der Wannsee-Route ausgehenden Umweltfolgen aussagekräftig seien. U.a. könnten im Hinblick auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Schutzgebiete des europäischen Netzes Natura 2000 erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durch das angegriffene Flugverfahren ausgeschlossen werden. Als Untersuchungsraum für die Vorprüfung sei hinsichtlich der Auswirkungen durch Fluglärm und Überflug der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen innerhalb der 47 dB(A)-Schallisophone 20XX zugrunde gelegt. Die hier in Rede stehenden Gebiete (Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald, Westlicher Düppeler Forst) lägen außerhalb dieses Bereichs. Das Risiko von Flugzeugabstürzen über dem Forschungsreaktor BER II auf dem Gelände des Helmholtz-Zentrums und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Umwelt hätten nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Dieses Risiko zähle nicht zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne der UVP-Richtlinie. Da jeder Flugzeugunfall zwangsläufig Beeinträchtigungen der Umwelt zur Folge habe, würde die Einbeziehung derartiger Szenarien zu einer in der Richtlinie nicht angelegten Ausweitung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen auf sicherheitsspezifische Fragestellungen führen.

6

Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, die Beklagte habe bei der Festsetzung der angegriffenen Flugrouten den Schutz ruhiger Gebiete im Land Berlin sowie in den Gemeinden Kleinmachnow und Teltow außer Acht gelassen. Gegen den vom BAF aus Gründen des Gesundheitsschutzes generell angenommenen Gewichtungsvorrang des Lärmschutzes der Siedlungsgebiete vor dem Lärmschutz für Erholungsgebiete und ruhige Gebiete sei nichts zu erinnern. Ein Verschlechterungsverbot, das ruhige Gebiete absolut gegen eine Lärmzunahme schütze, bestehe nicht. Es gebe auch kein dahin gehendes Optimierungsgebot, dass im Rahmen der Lärmverteilung durch die Beklagte dem der Lärmaktionsplanung zugrunde liegenden Ziel, eine Zunahme des Lärms in den ruhigen Gebieten zu verhindern, bestmöglich Rechnung zu tragen sei. Der dort zu erwartende Lärm liege weitestgehend unterhalb eines Dauerschallpegels von 45 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und damit unterhalb der gemäß § 14 Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG - anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG.

7

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt, die Rechtswidrigkeit der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der derzeit gültigen Fassung festzustellen, soweit darin bei Benutzung der Startbahn 25 R Abflugverfahren über den Streckenpunkt DB 243 festgelegt sind. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar.

9

1. Das Oberverwaltungsgericht ist der Frage nachgegangen, ob einzelne der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ausgeschieden werden müssen. Sein rechtlicher Ansatz ist richtig, weil der Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Flugroutenbestimmung im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage davon abhängt, ob die Klage als Rechtsbehelf nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -, dem Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - oder allein der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu behandeln ist (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

a) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verbandsklagebefugt ist. Nach dieser Vorschrift kann eine anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, also eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die Klagebefugnis lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Festlegung von Flugverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne. Diese der sogenannten Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis entlehnte Formulierung verfehlt den rechtlichen Maßstab (Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 8). Das Gesetz fordert für einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Für die Möglichkeitstheorie ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG nur Raum, wo das Gesetz eine „Geltendmachung“ durch den Kläger fordert und ausreichen lässt. Dies bestätigt der Vergleich mit § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift lässt es genügen, wenn ein Kläger „geltend macht“, in eigenen Rechten verletzt zu sein. An diese Formulierung knüpft die Möglichkeitstheorie zur Klagebefugnis an.

11

aa) Die Klage ist, soweit sie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG gestützt wird, mangels tauglichen Gegenstands bereits unstatthaft. Denn die Festlegung von Flugverfahren gehört nicht zu den Entscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 11 ff., Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 32).

12

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt namentlich nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die Festlegung eines Flugverfahrens ist keine Entscheidung über den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) (Anlage 1 Nummer 14.12 zum UVPG).

13

Das Unionsrecht teilt diese Sichtweise. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 175 S. 40), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1 - UVP-Richtlinie, UVP-RL -), werden Projekte des Anhangs I grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen; bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der Begriff des Projekts wird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL definiert als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch Anhang I Nr. 7a und Anhang II Nr. 10 der UVP-RL erfährt er eine Beschränkung auf die Errichtung baulicher Anlagen, weil lediglich der Bau eines Flughafens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen ist oder sein kann. Diesem Projektbegriff entspricht eine Tätigkeit nur, wenn sie mit Arbeiten oder Eingriffen zur Anlegung oder Änderung des materiellen Zustands des Flughafens einhergeht (EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - Rs. C-275/09 - Slg. 2011, I-1753 Rn. 24 und 30). Flugkorridore und ihre Zuordnung zu bestehenden Start- und Landebahnen sind nicht erfasst (vgl. die Antwort der Kommission vom 2. August 2002 auf die schriftlichen Anfragen E-2022/02 und E-2023/02 - ABl EU Nr. C 52 E S. 122). De lege lata bestätigt sieht sich der Senat durch den Umstand, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 - Az.: A7-0277/2013 - zur Neufassung der Richtlinie 85/337/EWG - erfolglos - gefordert hat, die „Festlegung der An- und Abflugstrecken von Flugplätzen ab der bzw. bis zur Streckennetzanbindung“ in die Liste der obligatorisch UVP-pflichtigen Projekte aufzunehmen (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0277+0+DOC+PDF+V0//DE, S. 63, 64).

14

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Europäische Kommission im Mai 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 1 AEUV eingeleitet hat, weil die bundesdeutsche Rechtslage, nach der die Festlegung von Flugverfahren keiner vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, mit der Richtlinie 85/337/EWG nicht vereinbar sei, und der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Welchen Verlauf das Verfahren nehmen wird, ist offen. In der Sache ist die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform. Das ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2011 (a.a.O.). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es deshalb nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 14).

15

Von der Definition des Begriffs „Bau eines Flugplatzes“ zu trennen ist die Frage, inwieweit die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Planfeststellung eines Flughafens Flugverfahren einbeziehen muss. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt, dass eine detaillierte Ermittlung und Beschreibung der betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens in der Regel nur für die der Planfeststellung zugrunde gelegte, mit dem BAF oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) abgestimmte Grobplanung der Flugrouten erforderlich ist und dass es darüber hinaus notwendig, regelmäßig aber auch ausreichend ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die im Rahmen der Abwägung zu treffende Entscheidung vorbereitet, ob sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen lässt, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Flugverkehr verschont bleiben (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 66 und vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 12). Geklärt ist ferner, dass es von einer Regelung im Planfeststellungsbeschluss abhängt oder im Falle des Schweigens des regelnden Teils eine Frage der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses ist, ob einzelne Flugverfahren ausgeschlossen sind. Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das angegriffene Flugverfahren zulässt, und richtet sich die Rüge des Klägers dagegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bestimmte Umweltauswirkungen nicht ausreichend in den Blick genommen hat, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es ihm offen gestanden hätte, insoweit den Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung anzugreifen, dessen Maßnahmen reichten nicht aus, um die Ausgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall von der Grobplanung abweichender Flugverfahren sicherzustellen (vgl. Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 51 a.E.). Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der Kläger eine solche Korrektur nicht mehr fordern (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 17).

16

Der Antrag des Klägers, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Begriff „Bau von Flugplätzen“ in Anhang I Nr. 7a UVP-RL so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festsetzung der für die Inbetriebnahme nötigen Flugroute erforderlich ist, wenn deren Auswirkungen auf vorangegangenen Verfahrensstufen nicht geprüft wurden, wird abgelehnt. Es besteht kein unionsrechtlicher Klärungsbedarf. Der Europäische Gerichtshof hat zwar wiederholt festgestellt, dass die UVP-Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich sowie einen sehr weit reichenden Zweck hat (EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95 - Slg. 1996, I-5403 Rn. 31, vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 - Slg. 1999, I-5613 Rn. 40 und vom 28. Februar 2008 - Rs. C-2/07 - Slg. 2008, I-1197 Rn. 32) und an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt anknüpft. Es stellte eine Vereinfachung dar und liefe diesem Ansatz zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 43). Art. 2 Abs. 1 UVP-RL verlangt indes, dass ein Projekt „vor Erteilung der Genehmigung“ einer Prüfung unterzogen werden muss. Die Festlegung von Flugverfahren gehört nach innerstaatlichem Recht nicht zur Genehmigung des Projekts „Bau von Flugplätzen“. Sie ist auch nicht Teil eines gestuften Genehmigungsverfahrens in dem Sinne, dass zunächst eine Grundsatzentscheidung (über den Bau des Flughafens) und dann eine oder mehrere Durchführungsentscheidungen getroffen werden, und in dem die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gestuften Genehmigungsverfahren EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - Rs. C-508/03 - Slg. 2006, I-3969 Rn. 104). An- und Abflugverfahren sind nicht Bestandteil der Zulassungsentscheidung, sondern Verkehrsregeln zur sicheren Abwicklung des Flugverkehrs von und zu einem Flughafen (Urteil vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 22).

17

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 3 UVP-RL und der darin enthaltene Begriff der „unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts“ so auszulegen ist, dass darunter auch die Risiken eines durch das Projekt ausgelösten nuklearen Unfalls zu verstehen sind. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Festlegung von Flugverfahren nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und ein mögliches Defizit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren der Flugroutenbestimmung wegen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld nicht entgegengehalten werden kann.

18

bb) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann nicht im Wege der Analogie erweitert werden, um etwa (möglichen) Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) zu genügen. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden hat (Urteile vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 f. und vom 19. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 20).

19

b) Der Kläger ist auch nicht befugt, die ruhigen Gebiete, die das Land Berlin sowie die Gemeinden Teltow und Kleinmachnow auf der Grundlage des § 47d Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in ihren Lärmaktionsplänen dargestellt haben, gegen die Flugroutenbestimmung in Schutz zu nehmen.

20

aa) Die Möglichkeit einer Verbandsklage ist für den Kläger insoweit nicht eröffnet. Eine andere Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden. Die vorhandenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind nicht einschlägig. Wie bereits dargestellt, kann sich der Kläger auf § 2 Abs. 1 UmwRG nicht berufen. Auch § 64 Abs. 1 BNatSchG greift im hier interessierenden Zusammenhang nicht ein.

21

Aus Art. 9 Abs. 3 AK lässt sich ein Klagerecht ebenfalls nicht herleiten. Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 26), und ist auch Unionsrecht berührt, nämlich Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl Nr. L 189 S. 12 - Umgebungslärm-Richtlinie, Umgebungslärm-RL -), der mit § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09 - Slg. 2011, I-1255 Rn. 52).

22

bb) Eine Klagebefugnis folgt auch nicht aus § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die zu erwartende Lärmzunahme in ruhigen Gebieten in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Sechste Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu dem § 47d BImSchG gehört, gilt nach § 47a Satz 1 BImSchG für den Umgebungslärm, dem Menschen ausgesetzt sind. Als juristische Person wird der Kläger nicht vom Anwendungsbereich der §§ 47a ff. BImSchG erfasst. Außerdem ergeben sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46 und vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30).

23

Unionsrecht gebietet es nicht, dem Kläger die Klagebefugnis zuzubilligen. Zwar hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung zum Luftqualitätsrecht der Union (Richtlinie 2008/50/EG) und der Bundesrepublik Deutschland (§§ 44 ff. BImSchG) die Auffassung vertreten, dass ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union auch Umweltvereinigungen zusteht, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind (Urteil vom 5. September 2013 a.a.O Rn. 38 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Klagerecht einer natürlichen Person.

24

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen und haben die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07 - Slg. I-6221 Rn. 36). Eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung stellt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL nicht dar. Die Vorschrift ordnet an, dass Ziel der Aktionspläne, die u.a. für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern aufzustellen sind, es auch sein soll, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Die zuständigen Behörden sind weder verpflichtet, in ihren Plänen ruhige Gebiete darzustellen, noch ist es zwingend, den Schutz der Gebiete zum Ziel zu erklären. Die Umgebungslärm-Richtlinie gibt auch keine Lärmwerte vor, anhand derer ruhige Gebiete zu identifizieren sind. Vielmehr definiert sie als ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt (Art. 3 Buchst. l Umgebungslärm-RL). Schließlich stellt die Richtlinie die in den Plänen zu nennenden Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörden. Die zitierte Rechtsprechung zur fehlenden drittschützenden Wirkung der §§ 47a ff. BImSchG bedarf vor diesem Hintergrund keiner Korrektur.

25

Der Kläger kann eine Klagebefugnis ferner nicht daraus herleiten, dass die Gemeinden, die in ihren Lärmaktionsplänen ruhige Gebiete dargestellt haben, möglicherweise klagebefugt sind (die Klagebefugnis nicht erörternd: Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 2.13 -; die Klagebefugnis bezweifelnd: Berkemann, NuR 2012, 517 <529 f.>). Die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden ist auf diejenigen Personen beschränkt, denen das Unionsrecht Rechte einräumt. Die Umgebungslärm-Richtlinie nennt aber schon nicht die Gemeinden als diejenigen staatlichen Organe, die zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen berufen sind und aus ihren Festsetzungen Rechte herleiten könnten, und beschränkt sich zudem darauf, den nach nationalem Recht zuständigen Behörden Kompetenzen zuzuweisen und Handlungspflichten zu formulieren.

26

Eine Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs zur Beantwortung der Fragen,

- ob Art. 9 Abs. 3 AK unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 (a.a.O.) so auszulegen ist, dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch das staatliche Handeln in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer nach nationalem Recht anerkannten Umweltschutzvereinigung ist, die den Schutz eines ruhigen Gebiets im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL begehrt;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass Bewohner oder Nutzer von ruhigen Gebieten oder die diese Gebiete ausweisenden Kommunen in der Lage sein müssen, sich darauf zu berufen, dass das Gebiet gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen ist,

ist nicht notwendig. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, aufgrund dessen die Fragen zu verneinen sind, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 16).

27

Da der Kläger nicht befugt ist, die Flugrouten mit der Begründung anzugreifen, ihre Nutzung führe zu einer unzulässigen Verlärmung ruhiger Gebiete, brauchen die Fragen,

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Vorschrift einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die den Schutz ruhiger Gebiete unter einen bloßen Abwägungsvorbehalt stellt;

bejahendenfalls,

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Abwägung schon dann zu einer Zunahme des Lärms führen kann, wenn ein Grund für die Erforderlichkeit der Lärmzunahme genannt werden kann, oder ob es sich bei der Verpflichtung, ruhige Gebiete gegen die Zunahme des Lärms zu schützen, um eine Verpflichtung handelt, die nur unter Zugrundelegung wichtiger Gründe hingenommen werden kann;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die bestandskräftige Festsetzung eines ruhigen Gebiets bewirkt, dass die staatlichen Behörden zu gewährleisten haben, dass sich das Lärmschutzniveau innerhalb des Gebiets nicht verschlechtert;

- ob Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass dem Ziel, eine Zunahme des Lärms in ruhigen Gebieten zu verhindern, bestmöglich Rechnung zu tragen ist,

dem Europäischen Gerichtshofs mangels Entscheidungserheblichkeit nicht unterbreitet zu werden.

28

c) Zulässig ist der Rechtsbehelf nach § 64 Abs. 1 BNatSchG. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung u.a. Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Einschlägig ist vorliegend § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Hiernach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigung u.a. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie der Senat bereits geklärt hat, ist ein anerkannter Verein nicht nur zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn eine Befreiung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten und ein Verfahren gewählt hat, in welchem dem Kläger kein Beteiligungsrecht zur Seite steht (Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26).

29

aa) Der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist eröffnet. Zu den Befreiungen im Sinne der Vorschrift gehört auch die hier vom Kläger vermisste Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 = Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 3, jeweils Rn. 22). Der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG steht nicht entgegen, dass die Festlegung von Flugverfahren kein Projekt wäre, das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen wäre. Der Projektbegriff des § 34 BNatSchG unterliegt nicht vergleichbaren Einschränkungen, wie sie der Projektbegriff im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung in Art. 1 Abs. 2 UVP-RL über Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II erfährt, sondern ist generell bei sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, d.h. auch bei der Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Er ist wirkungsbezogen (Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 29), nicht vorhabenbezogen. Ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG ist danach jedenfalls die Festlegung von Flugkorridoren, in denen Überflüge über Schutzgebiete in bestimmter Regelmäßigkeit und Intensität stattfinden (vgl. Urteil vom 10. April 2013 a.a.O. Rn. 30). Zu solchen Überflügen gehören An- und Abflüge zu einem Flughafen, deren Verfahren in der Rechtsform der Verordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO antizipiert und standardisiert sind. Dass die Festlegung der Flugverfahren nach § 27a Abs. 1 LuftVO nicht verbindlich ist, wenn im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LuftVO erfolgt ist, ändert daran nichts.

30

bb) Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedarf es, wenn Veranlassung für eine Prüfung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets besteht - das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Fall, wenn das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen - und die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und deshalb nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist.

31

cc) Macht ein Kläger geltend, dass ein Projekt nur aufgrund einer Abweichungsentscheidung hätte zugelassen werden dürfen, muss er Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ist die Eignung von Projekten zur erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nach dem Vorbringen des Klägers nicht von vornherein und nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, braucht der Kläger zu dem möglichen Ausgang einer etwa erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nicht vorzutragen. Es ist gerade Aufgabe der Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Mehr als Spekulationen, wie die Verträglichkeitsprüfung ausgehen könnte, wäre einem Kläger nicht möglich.

32

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass und gegebenenfalls welchen Tatsachenvortrag der Kläger zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geliefert hat. Dies nötigt allerdings nicht zur Zurückverweisung der Sache, da die Sachurteilsvoraussetzungen auch für die Entscheidung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen sind (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

33

Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, die Benutzung der Wannsee-Routen lasse Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete Teltowkanalaue, Pfaueninsel, Grunewald und Westlicher Düppeler Forst durch Fluglärm und die mit den Überflügen verbundenen Schadstoffeinträge erwarten. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 hat er außerdem ein Papier der EU-Kommission vom 8. Januar 2013 eingereicht, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Flugrouten über die Vogelschutzgebiete Nuthe-Nieplitz-Niederung sowie die FFH-Gebiete Müggelsee, Müggelspree, Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen-Woltersdorf-Dünenzug und Teufelsseemoor Köpenick angemahnt wird, und unter Vorlage von Standardbogenlisten die Übertragbarkeit auf die von den Wannsee-Routen betroffenen Schutzgebiete behauptet. Das reicht aus.

34

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bedurfte es nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeschlossen, dass die Flugverfahren erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten mit sich bringen. Es hat, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld als Untersuchungsraum für die Vorprüfung zu den Auswirkungen durch Fluglärm und Überflug der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen innerhalb der 47 dB(A)-Schallisophone 20XX zugrunde gelegt wurde und die hier in Rede stehenden Gebiete außerhalb dieses Bereichs liegen (UA S. 17 f.). Erübrigte sich danach schon die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, konnte es nicht mehr dazu kommen, dass die Festsetzung der Flugverfahren an § 34 Abs. 2 BNatSchG als Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung scheitert.

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.