Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 855 Besitzdiener

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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18/05/2017 12:28

Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
SubjectsAllgemeines
16/04/2015 11:24

Dass ein Angestellter über Schlüssel zu Räumen des Arbeitgebers verfügt, dient grds. der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist.
SubjectsAllgemeines
12/05/2010 13:41

In einem Herausgabeantrag müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, so genau wie möglich bezeichnet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 25/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 29/04 vom 25. Juni 2004 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 885 Abs. 1 Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen ei
published on 13/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 58/13 Verkündet am: 13. Dezember 2013 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 19/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/07 vom 19. März 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 885 Abs. 1 a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen
published on 23/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 402/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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