Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Juni 2016 - 2 K 543/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt in E. ein Hotel.
3Sie meldete bei der Beklagten am 9. Januar 2015 gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche private Beherbergungen im Gebiet der Stadt E. (Beherbergungsabgabensatzung – BAS -) vom 8. Oktober 2014 die von der Abgabensatzung vorgesehene Steuer für das vierte Quartal 2014 an. Hierbei benutzte die Klägerin den amtlichen Vordruck der Stadt E. und berechnete eine Steuer von 6.765,34 Euro.
4Am 6. Februar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
5Sie macht geltend, die Beherbergungsabgabesatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Die Steuer konterkariere die vom Bundesgesetzgeber gewollte Entlastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben durch die Reduzierung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 %. Die Steuer sei mit der Umsatzsteuer gleichartig und verstoße daher gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe seien durch die für sie entstehenden Verwaltungsaufgaben in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Steuer sei unverhältnismäßig hoch. § 8 BAS sei in sich widersprüchlich. Die Kleinstbetragsgrenze in § 8 Abs. 3 Satz 5 BAS hebele die Erstattungsregelungen aus. Trotz des Wortlauts der Satzung sei – wie bei der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für nichtig erklärten vorherigen Beherbergungsabgabesatzung der Beklagten vom 8. Oktober 2010 – weiterhin der Betreiber der Steuerschuldner, weil die Festsetzungsbescheide an ihn ergingen. Darüber hinaus liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Zudem verstoße die Beherbergungsabgabesatzung gegen das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Schließlich verstoße § 10 Abs. 2 BAS gegen Art. 13 GG.
6Die Klägerin beantragt,
7die Steuerfestsetzung gemäß Anmeldung vom 9. Januar 2015 für das vierte Quartal 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte tritt den Argumenten der Klägerin entgegen: Ein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liege nicht vor. Die Steuer sei nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig und verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Die Mitwirkungspflichten der Beherbergungsbetreiber seien nicht unverhältnismäßig und die Beherbergungsabgabe sei nicht unverhältnismäßig hoch. Die Kleinstbetragsgrenze entspreche § 13 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Es gebe kein strukturelles Vollzugsdefizit, zumal Überprüfungen der Beherbergungsbetriebe und der Gäste stattfänden. Das Recht der Gäste auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht verletzt, da ab Januar 2015 einige der Pflichten aus § 8 BAS nicht mehr durchgesetzt würden. Die Betreiber seien davon in Kenntnis gesetzt worden und eine Satzungsänderung sei geplant.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist unbegründet. Die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 9. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
14Rechtsgrundlage der Beherbergungsabgabe ist die Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltlicher private Beherbergungen im Gebiet der Stadt E. (Beherbergungsabgabesatzung) vom 8. Oktober 2014 – im folgenden BAS.
15Nach § 1 BAS erhebt die Stadt E. eine Beherbergungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer. Der Steuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 BAS die Möglichkeit der entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die aus beruflichem Anlass erfolgen. Die Steuer beträgt nach § 4 Abs. 1 BAS 7,5 von Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist nach § 3 BAS der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Steuerschuldner ist nach § 5 BAS der Beherbergungsgast.
16Die Satzungsbestimmungen sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht.
17Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Satzung ist formell und materiell verfassungsgemäß.
18Die Kompetenz der Beklagten zum Erlass der Beherbergungsabgabesatzung ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gem. § 3 KAG NRW auf die Kommunen übertragen.
19Mit der Beherbergungsabgabesatzung wurde eine örtliche Aufwandsteuer eingeführt, die nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist.
20Die Steuer stellt eine örtliche, nur auf dem Gebiet der Stadt E. erhobene Aufwandsteuer dar. Aufwandsteuern belasten die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Der privat veranlasste Aufwand für die entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb ist ein Aufwand, der nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG einer Aufwandsteuer unterworfen werden kann.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 41, mit weiteren Nachweisen, BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 18, FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 – 2 K 169/13 –, Rn. 42, jeweils unter juris.
22Die Erhebung der Beherbergungsabgabe ist nicht deshalb unzulässig, weil sie mit der Umsatzsteuer (hier in Form der Mehrwertsteuer) gleichartig wäre.
23OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 – 4 KN 1/12 –; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –; BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 27; jeweils unter juris.
24Das Gleichartigkeitsverbot bestimmt, dass eine bereits existierende Bundessteuer nicht als örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer ein zweites Mal erhoben werden darf. Das Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Die Funktion des Gleichartigkeitsverbots besteht darin, die Kompetenzen des Bundes und der Länder bzw. der Kommunen bezüglich der Steuererhebung klar voneinander zu trennen. Das Gleichartigkeitsverbot soll ferner den Steuerschuldner vor übermäßiger Belastung desselben Steuerobjekts durch unterschiedliche Steuergläubiger schützen. Um zu prüfen, ob eine Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG vorliegt, sind Steuergegenstand, Steuermaßstab, Erhebungstechnik und wirtschaftliche Auswirkungen zu vergleichen. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Deshalb bedarf es eines wertenden Gesamtvergleichs der zu vergleichenden Steuern.
25BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 Rn. 25; Vogel/Walter, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2013), Art. 105 Rn. 124b.
26Die erforderliche Gesamtbewertung ergibt, dass die Beherbergungsabgabe nicht im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG der Umsatzsteuer gleichartig ist. Beide Steuern weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber in den im Ergebnis maßgebenden Merkmalen.
27BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 27.
28Die Beherbergungsabgabe steht der Umsatzsteuer in vielen Punkten nahe (Anknüpfung an einen entgeltlichen Leistungsaustausch, keine zeitliche oder zahlenmäßige Begrenzung der Besteuerungsfälle, Annäherung in der Höhe zur hier siebenprozentigen Umsatzsteuer). Gemeinsam haben die Steuern zudem, dass sie letztlich auf die Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes zugreifen, die sich in der Verwendung des Einkommens für die entgeltliche Übernachtung zeigt, und im Kern an den entgeltlichen Leistungsaustausch anknüpfen.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris.
30Der Steuergegenstand der Übernachtungssteuer einerseits und der der Umsatzsteuer andererseits unterscheiden sich aber wesentlich. Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gasts für die Übernachtung, soweit er nicht der Einkommenserzielung dient. Auch wenn der Aufwand sich beim Beherbergungsunternehmer als Umsatz niederschlägt, ändert dies nichts an der Grundverschiedenheit des Anknüpfungspunktes und damit des Steuergegenstandes.
31Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 – 4 KN 1/12 –, Rn. 112.
32Der zu unterscheidende Steuergegenstand hat zur Folge, dass der Kreis der Steuerpflichtigen ein vollständig anderer ist. Der Beherbergungsunternehmer ist umsatzsteuerpflichtig, Steuerträger der Übernachtungssteuer ist aber der Übernachtungsgast. Dies gilt auch dann, wenn der Beherbergungsunternehmer die Steuer einziehen und für den Gast an die Beklagte abführen muss.
33Zudem ist die Beherbergungsabgabe keine in das Gewand einer örtlichen Aufwandsteuer gekleidete Umsatzsteuer, weil ihr deren entscheidendes Kriterium fehlt. Diese ist nämlich prinzipiell auf die Besteuerung jedweden Leistungsaustauschs gerichtet. Erst die Losgelöstheit der Umsatzsteuer von der Art der Lieferung oder sonstigen Leistung macht ihr Wesen als allgemeine Verbrauchsteuer gegenüber den speziellen Aufwand- und Verbrauchsteuern aus. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer erfasst die Beherbergungsabgabe ausschließlich die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung.
34BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 30.
35Die Vorschriften der Satzung - insbesondere § 8 BAS - sind auch hinreichend bestimmt.
36Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsvorschriften. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.
37Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 ‑ 2 K 1556/15 –, Rn. 129; OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, Rn. 36, und vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, Rn. 26, jeweils juris.
38Zudem müssen die Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen eindeutig bestimmt sein.
39Aus dem Wortlaut des § 8 BAS im Zusammenhang mit der Anlage 2 der Satzung, auf die § 8 Abs. 2 BAS Bezug nimmt, werden die Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen hinreichend deutlich.
40Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAS muss der Beherbergungsbetreiber bei einer privat veranlassten Übernachtung die Steuer einziehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BAS muss der Beherbergungsbetreiber bei einer beruflich bedingten Übernachtung mit Nachweis die Steuer nicht einziehen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BAS muss der Beherbergungsbetreiber die Steuer auch dann einziehen, wenn keine Angabe über den Anlass der Übernachtung erfolgt, oder aber die Übernachtung beruflich bedingt ist, dies aber nicht nachgewiesen werden kann oder der Nachweis hierüber verweigert wird.
41Aus der Satzung samt Anlage ergibt sich weiter hinreichend bestimmt, dass der Beherbergungsbetreiber in den drei Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 BAS außerdem die Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 (a) bis (h) zu erheben hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 BAS (dort ist nach dem Wortlaut nur der Fall geregelt, in dem der Beherbergungsgast den beruflichen Anlass nicht nachweisen kann), jedoch hinreichend deutlich aus § 8 BAS, insbesondere aus § 8 Abs. 3 und 5 BAS, sowie aus der Anlage 2, „Amtlicher Vordruck zu § 8 der Satzung [...] für beruflich veranlasste Übernachtungen ohne Nachweis in E. “. Die Satzung macht ferner hinreichend deutlich, dass die Daten bei „beruflich veranlasster Übernachtung ohne Nachweis“ immer zu erheben sind, aber nur in dem Fall der Verweigerung mitzuteilen sind, vgl. § 8 Abs. 2 BAS und § 8 Abs. 5 BAS.
42Wenn die Beklagte Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 (e) und (f) (Nationalität und Angaben zum Pass) wegen Bedenken des Datenschutzbeauftragten nicht mehr erhebt, ändert das bis zur angekündigten Satzungsänderung nichts am Bestehen der rechtlichen Pflicht zur Datenerhebung und macht sie auch nicht unbestimmt. Die Beklagte hat lediglich deutlich gemacht, die Pflicht nicht durchsetzen zu wollen und bei Nichterfüllung der Pflicht keine Sanktionen zu verhängen.
43Die Erstattungsmöglichkeiten sind in § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 7 geregelt. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass entweder eine Erstattung an den Arbeitgeber nach den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 3 BAS oder eine Erstattung an den Beherbergungsgast nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW erfolgt.
44Ein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liegt nicht vor.
45Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, verpflichtet alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen. Die Rechtsordnung darf nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich werden. Da das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Gebot zur bundesstaatlichen Rücksichtnahme nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die Gemeinden verpflichtet, gilt der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch für gemeindliche Satzungen.
46Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 K 1556/15 –, Rn. 121, juris, OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11408/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -; jeweils unter juris.
47Die Beherbergungsabgabesatzung ist mit den oben genannten Grundsätzen vereinbar.
48Dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, 3950) den Steuersatz für die Umsatzsteuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz genannten Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Die Steuer nach der Beherbergungsabgabesatzung konterkariert auch bei einer Steuerhöhe von 7,5 % angesichts ihres geringen Umfangs nicht den Zweck, den der Bundesgesetzgeber mit der Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes erreichen wollte, nämlich die Förderung der Wirtschaft.
49Vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 58, BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1/11 –, BVerwGE 143, 301-314, Rn. 29, jeweils unter juris.
50Unabhängig hiervon ist auch bei einer Beherbergungsabgabe von 7,5 % auf den von dem Beherbergungsgast aufgewendeten Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) noch insgesamt eine finanzielle Entlastung durch die reduzierte Umsatzsteuer gegeben, sodass ein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht festgestellt werden kann. Zudem ergibt sich aus der Reduzierung der Umsatzsteuer für Hotelbetriebe nicht der Grundsatz, dass künftig jedwede steuerliche Belastung für Hotelbetriebe, die über die reduzierte Umsatzsteuer hinaus geht, unzulässig sein solle, zumal – wie geprüft – die Umsatzsteuer und die Beherbergungsabgabe nicht gleichartig sind.
51Die Satzung ist nicht wegen einer Verletzung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit gesamtnichtig.
52Die Satzung verletzt die Klägerin nicht durch die Auferlegung der Pflicht zur Fertigung der Steuererklärung gem. § 7 Abs. 1 BAS und der Pflicht zur Entgegennahme und Aufbewahrung der Bescheinigungen über den beruflichen Anlass der Beherbergung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 4 BAS in ihrer Berufsausübungsfreiheit.
53Der mit diesen Pflichten verbundene erhöhte Personal- und Sachaufwand stellt einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, dieser ist jedoch gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.
54Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150, 169; BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306 u. a., BVerfGE 98, 341.
56Die Einführung der Beherbergungsabgabe bezweckt die Erzielung von Steuern, um Einnahmen für den Haushalt der Stadt E. zu gewinnen. Eine rein privat bedingte Übernachtung indiziert steuerliche Leistungsfähigkeit. Mit dem Zugriff auf diese Leistungsfähigkeit verfolgt der Satzungsgeber einen legitimen Zweck.
57Vgl. FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014, a. a. O; FG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 – juris.
58Soweit die Klägerin geltend macht, dass der mit der Beherbergungsabgabe einhergehende Arbeitsanfall in den Bereichen Buchführung, Dokumentation usw. einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursachen würde, kann das Gericht trotz des dargelegten spürbaren Mehraufwands eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzende wirtschaftliche Belastung nicht feststellen.
59Der durch die Verpflichtung zur Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 1 BAS entstehende zusätzliche Organisationsaufwand, der lediglich einmal im Kalendervierteljahr anfällt, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die zusätzlichen Arbeitsbelastungen sind jeder Steuererhebung auf Grundlage einer Steuererklärung immanent und hinzunehmen. Zudem lassen sich zusätzliche Arbeitsbelastungen durch den Einsatz entsprechender Elemente elektronischer Datenverarbeitung im Wege der Standardisierung minimieren.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 112, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, Rn. 94, juris.
61Der vom Steuerentrichtungspflichtigen zu betreibende Aufwand der Entgegennahme und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAS liegt nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung, die das Gesamtaufkommen der Steuer für die Beklagte hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BAS erfolgt der Nachweis der berufsbedingten Übernachtung regelmäßig durch die Vorlage der entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung oder eine Eigenbestätigung. Auch wenn der für den Beherbergungsbetrieb entstehende Verwaltungsaufwand nicht unerheblich ist, werden unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge vom Steuerentrichtungspflichtigen nicht gefordert. Die Hauptlast besteht für den Steuerentrichtungspflichtigen darin, die freiwilligen Angaben des Übernachtungsgastes sowie erforderlichenfalls Bescheinigungen entgegenzunehmen, höchstens auf Plausibilität zu überprüfen, aufzubewahren und ggf. an die Steuerbehörde weiterzuleiten. Die in diesem Rahmen gebotene Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen. Eine „Nachforschung" beim Hotelgast wird vom Betreiber nicht verlangt. Er kann sich vielmehr im Regelfall auf die Richtigkeit der Erklärungen und Bescheinigungen verlassen. Auch die mit der Beratung der Hotelgäste einhergehende Belastung geht nicht über das hinaus, was ohnehin als Beratungsaufwand in einem Beherbergungsbetrieb anfällt.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 110; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 5 C 1162/13.N –, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, Rn. 93 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, Rn. 142; FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 – 2 K 169/13 –, Rn. 84 f., jeweils unter juris.
63Der Aufwand der Beherbergungsbetreiber beruht zudem auf der verfassungsrechtlichen Pflicht, die aus beruflichen oder betrieblichen Gründen zwingend erforderlichen Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen, und ist daher von den Betreibern hinzunehmen. Die Nachweispflichten sind zwingend geboten, um eine gleichheitskonforme Besteuerung möglich zu machen.
64BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, Rn. 94, juris.
65Eine Regelung, nach der die Beklagte die Steuer gegenüber den einzelnen Übernachtungsgästen durch Bescheid festsetzen müsste, d. h. ein Zugriff direkt beim Gast in Gestalt einer Steuererklärungs- und Steuerentrichtungspflicht des Gasts wäre nicht verwaltungspraktikabel und scheidet daher aus. Der damit verbundene Bearbeitungsaufwand der Beherbergungsbetreiber ist zumutbar.
66BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, jeweils bei juris.
67Ein eventuell bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Gast und dem Beherbergungsbetreiber wird durch die Pflicht der Betreiber, die Bescheinigung über die berufliche Veranlassung entgegen zu nehmen, nicht in einer die Berufsausübungsfreiheit des Betreibers verletzenden Weise beeinträchtigt. Die Information über den Anlass der Beherbergung kann für die Persönlichkeit des Betroffenen oder dessen Arbeitgebers zwar eine gewisse Relevanz haben, sie ist aber wie dargestellt notwendig, um die Übernachtungssteuer verfassungskonform erheben zu können.
68Vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, Rn. 94, juris.
69Die Dauer der Aufbewahrungspflicht nach § 8 Abs. 4 BAS ist nicht unverhältnismäßig lang. Die 5-Jahresfrist orientiert sich an der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW.
70Die Pflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BAS zur Einholung von Erklärungen der Übernachtungsgäste, die eine beruflich bedingte Übernachtung nicht nachweisen können, ist nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar. Dies führt aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.
71Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BAS muss der Beherbergungsbetreiber vom Gast im Fall der beruflich veranlassten Beherbergung ohne Nachweis bestimmte Daten verlangen, obwohl der Gast die Steuer ohnehin abzuführen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BAS). Die Vorschrift erfasst also die aus beruflichem Anlass Übernachtenden, die aufgrund des fehlenden Nachweises hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht wie privat Übernachtende behandelt werden.
72Bei der Pflicht zur Erhebung der Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BAS handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls nicht gerechtfertigt werden kann.
73Die Tatsache, dass der Zweck der Steuer – die Erzielung von Steuern, um Einnahmen für den Haushalt der Stadt E. zu generieren – einen legitimen Zweck darstellt, ist nicht ausreichend. Denn zur Erhebung der Steuer benötigt die Beklagte die Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BAS nicht, da die Steuer gemäß § 8 Abs. 3Satz 1 BAS bei fehlendem Nachweis der beruflichen Gründe für die Übernachtung in jedem Fall einzuziehen ist. Die Erhebung der Daten ist schon nicht geeignet zur Erreichung des Zwecks, jedenfalls aber nicht erforderlich. Die Beklagte kann, da die Beherbergungsabgabe ohnehin eingezogen wird, die Angaben der Gäste nur dann benutzen, wenn diese den Nachweis ihrer beruflich bedingten Übernachtung nachreichen. In diesem Fall könnte sie unter Zuhilfenahme der Angaben prüfen, ob eine Beherbergung der Person, die die Erstattung fordert, tatsächlich stattgefunden hat. Allerdings ist die Beklagte auch zur Durchführung ihres Erstattungsverfahrens nicht zwingend auf die Angaben angewiesen. Denn eine Prüfung der möglichen Erstattung ist auch ohne die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BAS genannten Angaben möglich, indem beispielsweise die Abrechnung des Hotels, auf der die Beherbergungsabgabe ausgewiesen ist, mit eingereicht wird, zumal der Erstattungsgläubiger die Tatsachen, die einen Erstattungsanspruch begründen, darzulegen haben dürfte.
74Die Satzung der Beklagten ist nicht insgesamt unwirksam, weil die Satzung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (analog § 139 Bürgerliches Gesetzbuch ‑ BGB ‑) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre. Die Beklagte wollte durch die Regelung das Rückerstattungsverfahren im Fall der Einziehung trotz beruflichen Anlasses bei späterer Einreichung des Nachweises erleichtern. Seit Inkrafttreten der Satzung zum 1. November 2014 hat sie jedoch nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 BAS für das Rückerstattungsverfahren keine Bedeutung hat, da die Rückerstattung auch ohne die dort gemachten Angaben erfolgen kann. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Beklagte die Satzung auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen hätte. Denn bei einer Teil-Nichtigkeit der Satzung bleiben der Steuertatbestand sowie die Einziehung der Steuer völlig unberührt.
75Die Satzung verletzt die Klägerin durch die Steuerhöhe nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit.
76Die Höhe des Steuersatzes erweist sich - unabhängig von den Motiven der Beklagten für die Erhöhung gegenüber der Satzung aus dem Jahre 2010 - als rechtsfehlerfrei. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung,
77vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, m. w. N.,
78beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgaberegelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht und umfasst nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Steuerhoheit steht den Kommunen vielmehr ein weiter Entschließungsspielraum zu, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, obliegt es den Kommunen die Steuersätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Es handelt sich primär um politische Entscheidungen, die nur begrenzt der richterlichen Kontrolle unterliegen.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 -; VG Aachen, Urteil vom 27. März 2014 – 4 K 1895/13, 4 K 4 K 1911/13, 4 K 4 K 2004/13, 4 K 4 K 2005/13 –, Rn. 91, jeweils unter juris.
80Nach diesen Grundsätzen steht die streitgegenständliche Steuersatzanhebung im Einklang mit höherrangigem Recht. Denn ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl ist nur dann anzunehmen, wenn die Höhe der Besteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (sog. erdrosselnde Wirkung). Dabei ist nicht das im konkreten Einzelfall betroffene Unternehmen, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen.
81Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 K 1556/15 –, Rn. 68, OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 – 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 –, jeweils bei juris.
82Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Berufs des Beherbergungsbetreibers aufgrund der Höhe der Steuer auf dem Gebiet der Stadt E. unmöglich werde, wurden nicht vorgetragen und liegen nicht vor.
83Das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Diese Norm erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten.
84Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.
85Die Eigentumsgarantie schützt nicht vor Preiserhöhungen infolge von neuen oder erhöhten Steuern. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.
86Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1990 - 1 BvR 306/86 - , BVerfGE 81, 208; vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N. 105.
87Die Regelungen der Beherbergungsabgabesatzung verstoßen jedenfalls in § 2 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BAS nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
88Obwohl ein eventueller Verstoß der Beherbergungsabgabesatzung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur die Übernachtungsgäste und deren Arbeitgeber betreffen und nicht die Klägerin in eigenen Rechten verletzen kann, ist dieser im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle zu prüfen. Denn der angefochtene Bescheid ist materiell-rechtlich insgesamt rechtswidrig, wenn die Satzung keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt ist neben der Übereinstimmung des Regelungsgehaltes mit dem Inhalt der Satzung, dass die Satzung selbst als Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsakts formell und materiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Anders als im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist bei der Inzidentprüfung die Überprüfung der Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht nicht durch subjektive Prozesshindernisse beschränkt, sondern hängt ausschließlich davon ab, ob die betreffende Norm objektiv gesehen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nichtig oder unwirksam ist.
89Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 ‑ 2 B 97.1393 –, Rn. 28, juris.
90§ 2 Abs. 3 i. V. m. 8 Abs. 1 Satz 2 BAS steht mit den geltenden Datenschutzbestimmungen im Einklang. Denn die Information über den Anlass der Beherbergung kann für die Persönlichkeit des Betroffenen oder von dessen Arbeitgeber zwar eine gewisse Relevanz haben, sie ist aber - wie dargestellt - notwendig, um die Übernachtungssteuer verfassungskonform erheben zu können.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 47, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, Rn. 120, juris. BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rn. 69.
92Es kann offen bleiben ob § 8 Abs. 2 BAS aus den gleichen Gründen, aus denen die Norm gegen die Berufsfreiheit verstößt, wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig und nichtig ist, weil die Nichtigkeit des § 8 Abs. 2 BAS – wie dargestellt – nicht die Gesamtnichtigkeit der Beherbergungsabgabesatzung der Beklagten zur Folge hätte.
93Die Beherbergungsabgabesatzung ist nicht aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Die Satzung, die bei nicht ausreichend belegten Angaben zu einer beruflich bedingten - und damit steuerfreien - Übernachtung eine besteuerbare private Übernachtung zugrunde legt, sowie Sanktionsmöglichkeiten für Falschangaben vorsieht und grundsätzlich Kontrollmöglichkeiten eröffnet, enthält kein strukturelles Vollzugsdefizit und verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
94Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Das materielle Steuergesetz - und damit auch die hier in Rede stehende Beherbergungsabgabesatzung - muss in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 109; BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 (Leitsatz 1); Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, jeweils unter juris.
96Die steuerliche Lastengleichheit fordert weiterhin, dass das materielle Steuergesetz die Gewähr seiner regelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trägt. Der Normgeber hat die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 109, juris; BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 (273).
98Verfassungsrechtlich unzulässig wäre der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 109, juris; BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 1702 -, BVerfGE 110, 94 (Leitsatz 2).
100Dabei ist auch der allgemeine Grundsatz zu beachten, wonach das Besteuerungsverfahren als Massenverfahren realitätsgerecht ausgestaltet sein muss, damit es durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleibt. Der Gesetzgeber darf daher im Hinblick auf die Verwirklichung des Steueranspruchs die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen. Unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen müssen allerdings mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sein.
101BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 42.
102Diese Voraussetzungen sind bei der Beherbergungsabgabesatzung der Beklagten erfüllt. Die Steuerbelastung hängt zwar allein von freiwillig offenbarten Informationen ab, da die Beklagte über den steuerbegründenden privaten Charakter der jeweiligen Übernachtung in aller Regel keine eigenen Erkenntnisse hat. Daraus folgt, dass es eines normativen Umfelds bedarf, das die Gleichheit der Belastung hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges sichert. Das ist der Fall.
103Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 109, juris.
104Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg bietet bereits der Umstand, dass hier nur das Handeln des Beherbergungsgastes durch Vorlage entsprechender Nachweise zur Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen führt. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Besteuerungsverfahren, in denen das Unterlassen einer Handlung die faktische Steuerfreiheit nach sich zieht.
105Zudem bieten die Regelungen der Satzung der Beklagten hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten und die Beklagte führt solche Überprüfungen auch durch.
106Nach § 2 Abs. 3 BAS hat der Betreiber des Beherbergungsbetriebes die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen. Dafür stehen insbesondere die amtlichen Vordrucke für die Bestätigung der beruflich veranlassten Übernachtung zur Verfügung.
107Vgl. http://www.E. .de/de/rathaus_und_buergerservice/stadtverwaltung_zentrale_aufgaben/stadtkasse_und_steueramt/downloads_1/downloads_allgemein/index.html, Stand: 18.05.2016.
108Die Belege zum Nachweis der Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes gemäß § 2 Abs. 3 BAS sind nach § 8 Abs. 4 BAS für fünf Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren und auf Verlangen der Beklagten vorzulegen.
109Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat nach § 7 Abs. 2 BAS bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. In dem Vordruck muss sowohl das Gesamt-Beherbergungsentgelt einschließlich Mehrwertsteuer bezüglich des steuerpflichtigen Teils, als auch das Gesamt-Beherbergungsentgelt einschließlich Mehrwertsteuer bezüglich des steuerfreien Teils angegeben werden.
110Vgl. https://www.domap.de/dosys/dokumentenpool_domap.nsf/WEB/1798BB7F948162EBC1257D8F0051148B/$FILE/Anlage%201%20zur%20Beherbergungsabgabe%20Vordruck%20Steuererkl%C3%A4rung.pdf, Stand: 18.05.2016.
111Die differenzierten Angaben zu den Übernachtungen ermöglichen sowohl einen Vergleich mit den für mehrere Anmeldungszeiträume für den jeweiligen Beherbergungsbetrieb gemachten Angaben als auch einen Vergleich mit den Angaben anderer Beherbergungsbetriebe und können bei deutlichen Abweichungen Anlass zu Nachfragen und ggf. weiteren Sachverhaltsermittlungen nach § 10 BAS geben.
112Die Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie stichprobenartig nachprüft, ob die Beherbergungsbetreiber bei Nichtabführung der Steuer die Arbeitgeberbescheinigungen gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 4 BAS vorliegen haben. Hierzu hat sie nach eigenen Angaben Termine überprüft, bei denen es nach Einschätzung der Beklagten aufgrund von Heimspielen des örtlichen Fußballbundesligisten C. E. wahrscheinlich war, dass eine größere Anzahl der Übernachtungsgäste aus privaten Gründen in E. übernachten. Während der Kontrolle der Unterlagen bei den Beherbergungsbetreibern würden die Daten einiger Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständiger notiert, um diese Fälle näher zu untersuchen, beispielsweise durch Telefonanrufe bei den Arbeitgebern oder den Steuerschuldnern. Zudem überprüft die Beklagte Fälle, in denen die Rechnung vom Arbeitnehmer selbst gezahlt wurde, die Arbeitgeberbestätigung nicht im zeitlichen Zusammenhang zum Übernachtungstermin steht oder der Name des Übernachtungsgastes in der Bestätigung nicht enthalten ist. Schwierigkeiten räumte die Beklagte bei der Überprüfung von der privaten Zimmervermittlung ein, solange diese nicht über E. Tourismus, sondern über weitere im Internet verfügbare Portale laufe. Hier hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie die Betreiber solcher Internetseiten angeschrieben habe mit der Bitte um Herausgabe der Daten. Zudem hat die Beklagte sich im Mai 2016 über lokale Medien an die Öffentlichkeit gewandt, und auf die Steuerpflicht hingewiesen.
113Vgl. http://www.derwesten.de/staedte/E. /stadt-E. -will-beim-airbnb-geschaeft-mitverdienen-id11822812.html, Stand 14.06.2016.
114Denkbar ist eine Fehlannahme der beruflichen Veranlassung, wenn sie aus wenig sicheren Indizien gefolgert wird, etwa bei bloßer Angabe des Arbeitgebers in der Rechnungsanschrift, wenn die Rechnung aber vom Beherbergungsgast persönlich beglichen wird. Jedoch ist – auch angesichts der Angaben der Beklagten – davon auszugehen, dass die Beklagte über ausreichende Kenntnisse vom Wirtschaftsraum E. verfügt, um in etwa das Verhältnis zwischen privaten und beruflich bedingten Übernachtungen bei einzelnen Kategorien von Beherbergungsunternehmen abschätzen zu können. Damit ist eine Fehleinschätzung in einem hier erheblichen Umfang unwahrscheinlich.
115Damit bleibt im Hinblick auf die Frage nach einem strukturellen Vollzugsdefizit vor allem die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen durch Gefälligkeitsbescheinigungen oder Eigenbescheinigungen Selbständiger. Diese nicht auszuschließende Gefahr führt jedoch nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit. Für die Richtigkeit ausgestellter Bescheinigungen spricht schon die Strafbewehrtheit der Ausstellung einer unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigung (§ 12 BAS i. V. m. § 17 Abs. 1 KAG NRW - Abgabenhinterziehung -) und die Bußgeldbewehrtheit bloßer Abgabengefährdung (§ 12 BAS i. V. m. § 20 Abs. 2 KAG NRW) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit.
116Dass die Bemühungen der Beklagten um eine möglichst flächendeckende Steuererhebung völlig aussichtslos wären, kann nicht unterstellt werden. Die Bestimmungen sind geeignet, Steuerentrichtungspflichtige zur Abgabe von Steuererklärungen anzuhalten. Die Qualität eines strukturellen Vollzugsdefizits mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden materiellen Norm erreichen Vollzugsdefizite zudem erst, wenn die gleichmäßige Erfassung nicht mehr prinzipiell gewährleistet ist. Davon kann hier – auch angesichts der Schwierigkeiten der Beklagten – keine Rede sein. Die vielfältigen Regelungen sind jedenfalls dazu bestimmt und geeignet, den Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise tatsächlich durchzusetzen. Weitere Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung anfallen, nicht erforderlich. Eine vollständige Erfassung aller steuerpflichtigen Übernachtungen kann zwar nicht gewährleistet werden, ist aber auch nicht Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Steuer. Vielmehr ist die Begrenztheit der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel zu berücksichtigen. Für die Steuer nach der Beherbergungsabgabesatzung gilt insoweit nichts anderes als für andere Steuern, bei denen die tatsächliche Durchsetzung des Steueranspruchs ebenfalls von Erklärungen der Steuerpflichtigen abhängt, deren Richtigkeit nicht im Einzelnen überprüft werden kann oder wegen der großen Anzahl der Steuerfälle nicht überprüft wird, ohne dass dies zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Steuergesetzes führt.
117Vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 50.
118Die Regelung des § 10 Abs. 1 und 2 BAS verstößt nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art 13 GG.
119§ 10 Abs. 1 und 2 BAS verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art 13 GG, denn sie weisen den Mitarbeitern der Beklagten keine Kompetenzen zu, die über das in den Vorschriften der Abgabenordnung vorgesehene hinausgehen. Nach § 10 Abs. 2 BAS ist der Beherbergungsbetreiber bzw. der Steuerentrichtungspflichtige verpflichtet, einem mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertreter der Beklagten zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabetatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. Die Befugnis der Antragsgegnerin, eine derartige Regelung zu treffen, ergibt sich aus der über § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW auf kommunale Abgaben anwendbaren Vorschrift des § 99 AO. Nach dessen Abs. 1 sind die von der Behörde mit der Einnahme des Augenscheins betroffenen Amtsträger berechtigt, u.a. Grundstücke und Räume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Allerdings sieht § 99 Abs. 1 Satz 2 AO vor, dass die betroffenen Personen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden sollen. Zudem dürften nach § 99 Abs. 2 Satz 1 AO Geschäftsräume nicht zum Zweck der Ausforschung betreten werden. In der Satzung ist eine verpflichtende Benachrichtigung des Betroffenen zwar nicht ausdrücklich geregelt, sie ist aber auch nicht ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut der Satzung ergibt sich jedenfalls nicht, dass nach § 10 Abs. 2 BAS ein Betreten der Räume ohne vorherige Benachrichtigung möglich sein soll. Vielmehr kann die Bestimmung dahingehend grundrechtskonform und abgabenordnungskonform ausgelegt werden, dass eine vorherige Benachrichtigung zu erfolgen hat.
120Anderer Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift der Flensburger Beherbergungsabgabensatzung vom 9. November 2012: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 KN 3/13 –, juris.
121§ 10 Abs. 2 BAS statuiert auch kein Betretungsrecht zu Ausforschungszwecken, sondern knüpft vielmehr an die Nachprüfung der Erklärungen, die Feststellungen von Abgabetatbeständen sowie die Einsicht in die entsprechenden – also bestimmten – Geschäftsunterlagen an. Es werden keine unbekannten Gegenstände gesucht, sondern konkrete Angaben überprüft.
122A. A. wohl OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 KN 3/13 –, juris.
123Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist auch nicht aus dem Zusammenspiel der Normen § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BAS erkennbar. Die Regelung des § 10 Abs. 1 BAS entspricht § 97 AO. Nach § 10 Abs. 1 BAS sind der Beklagten zur Prüfung der Angaben der Steuererklärung auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenzeitraum im Original vorzulegen. Nach § 97 AO haben die Beteiligten der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Über § 12 Abs. 1 Nr. 3a) KAG NRW ist § 97 AO bei kommunalen Steuern anwendbar. Die Aktenvorlagepflicht des § 97 AO und das Recht zum Betreten von Grundstücken und Räumen gem. § 99 AO werden in den beiden Absätzen des § 10 BAS nicht derart vermischt, dass unzutreffende Befugnisse zugewiesen werden. Vielmehr stehen die Befugnisse selbstständig nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden.
124Unabhängig hiervon wäre die Satzung der Antragsgegnerin auch bei einem Verstoß von § 10 BAS gegen Art. 13 GG nicht insgesamt unwirksam, weil die Satzung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre.
125Im Ergebnis ebenso für die in Flensburg erhobene Beherbergungsabgabe OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 KN 3/13 –, juris.
126Denn hätte die Beklagte die Überprüfungsmöglichkeiten nicht in der Satzung geregelt, wären die allgemeinen Regeln der Abgabenordnung, insbesondere §§ 97 ff. AO über § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW zur Anwendung gekommen. Nach diesen Vorschriften hätte die Beklagte, ohne dass sie dies ausdrücklich in ihrer Satzung regeln musste, die Beherbergungsbetriebe überprüfen können, da die Beherbergungsbetreiber als Steuerentrichtungspflichtige „Beteiligte“ im Sinne der §§ 97 ff. AO sind.
127Die hier einschlägigen Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung sind ferner mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
128Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass steuerbegründende Merkmale dem Steuerschuldner zuzurechnen sein müssen (§ 12 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2b KAG NRW i. V. m. §§ 38, 43 AO) liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beherbergungsbetreiber gem. § 7 Abs. 1 BAS Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne des § 43 S. 2 AO und § 3 Abs. 4 KAG NRW ist.
129Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris.
130Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,
131OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 113; a. A. für das jeweils geltende Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 ‑; BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 ‑; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2015 – 2 S 2555/13 ‑; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2015 – 9 KN 59/14 ‑; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 5 C 1162/13.N ‑, jeweils bei juris.
132kann der Betreiber des Beherbergungsbetriebs zwar nicht Steuerschuldner, aber Steuerentrichtungspflichtiger sein, weil er einen maßgeblichen Betrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands leistet.
133Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 43 Satz 1 AO bestimmt die Satzung, wer Steuerschuldner ist. Dem Satzungsgeber wird damit ein Spielraum eröffnet. Allerdings begrenzt die Grundentscheidung des Kommunalabgabengesetzes, das Entstehen der Steuerschuld an die Verwirklichung eines Steuertatbestands zu knüpfen, den Kreis der in der Satzung zu bestimmenden möglichen Steuerschuldner. Nur wem die Erfüllung des Steuertatbestands zugerechnet werden kann, darf zum Steuerschuldner bestimmt werden. Es ist es erforderlich, dass der Steuerschuldner in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet.
134OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 113, juris.
135Der Betrag des Beherbergungsbetreibers zur Verwirklichung des Steuertatbestands ist nicht ausreichend, um ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen, er genügt aber, um ihn zum Steuerentrichtungspflichtigen zu erklären. Nach § 3 Abs. 4 KAG NRW kann die Steuersatzung Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand oder Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand knüpft, zum Steuerentrichtungspflichtigen bestimmen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 43 Satz 2 AO bestimmt die Satzung, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. In diesem Fall entsteht die Steuer in der Person eines Dritten, nämlich des mit dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht identischen Steuerschuldners. Der Steuergläubiger bedient sich des Steuerentrichtungspflichtigen allein dazu, die Steuer beim Steuerschuldner einzuziehen und an den Steuergläubiger abzuführen. Auch eine solche Steuerpflicht bedarf der Rechtfertigung. Nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen muss die Beziehung des Steuerentrichtungspflichtigen zum Steuergegenstand und Steuerschuldner nicht eine die Steuerschuldnerschaft rechtfertigenden Dichte aufweisen, sondern lediglich die Zumutbarkeit der aus der Steuerentrichtungspflicht entspringenden Steuerpflichten begründen. Diese Vorgaben wurden in § 3 Abs. 4 KAG NRW normiert.
136Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, Rn. 125, juris sowie das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015, Drs-LT 16/9067.
137Eine solche hinreichende Nähe des Beherbergungsbetreibers zum Steuergegenstand liegt vor. Denn zugerechnet werden können ihm die Tatbestandselemente der Möglichkeit einer Übernachtung und der dafür vom Beherbergungsgast betriebene Konsumaufwand. Der Unternehmer bietet nämlich die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung gegen einen bestimmten, vom Beherbergungsgast aufzuwendenden Preis auf dem Markt an. Die Regelung ist unabhängig hiervon auch deshalb zulässig, da eine Steuererhebung beim Beherbergungsgast impraktikabel ist.
138BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 33/14 –, BFHE 250, 449, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, jeweils bei juris.
139Es kann dahinstehen, ob § 3 Abs. 4 KAG NRW in gesetzeswidriger Weise die Gemeinden dazu ermächtigt, in der Steuersatzung auch eine Haftung des Steuerentrichtungspflichtigen zu regeln, da eine solche Regelung jedenfalls in der Satzung nicht getroffen wurde.
140Durch die dem Betreiber durch die Beherbergungssatzung auferlegten Pflichten wird dieser auch nicht zum Steuerschuldner. Der Beherbergungsbetreiber schuldet die Steuer nicht, sondern er ist verpflichtet, die Beherbergungsabgabe nach § 7 BAS einzuziehen und abzuführen. Steuerschuldner ist allein der Gast nach § 5 BAS. Unabhängig hiervon würde die Klägerin, selbst wenn ihr im Rahmen der Steuerentrichtungspflicht unverhältnismäßig viele Pflichten auferlegt würden (was wie dargelegt nicht der Fall ist), dadurch nicht zur Steuerschuldnerin.
141Die Beherbergungsabgabesatzung der Beklagten verstößt auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil nach § 8 Abs. 3 Satz 5 der Satzung eine Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beherbergungsabgaben nur erfolgt, wenn die Kleinbetragsgrenze von 10,00 Euro nicht unterschritten wird. Diese Regelung ist mit Blick auf § 13 Abs. 1 KAG NRW nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 KAG NRW kann davon abgesehen werden, Abgaben zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist und die Kosten der Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. Der letzte Halbsatz betrifft nur die hier nicht streitigen Varianten der Einziehung (festsetzen, erheben, nachfordern) und nicht die Erstattung.
142Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagten für jede von ihr zu leistende Zahlung Kosten von über 10,00 Euro entstehen. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von § 13 Abs. 1 KAG NRW verlangte Abwägung zwischen dem Verwaltungsaufwand auf der einen Seite sowie der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite dahingehend getroffen hat, dass für sämtliche Kleinbeträge das Interesse an der Vermeidung von Verwaltungsaufwand Vorrang genießt. Diese Entscheidung der Beklagten ist noch vertretbar, weil eine Erstattung von Beherbergungsabgaben nur in wenigen Fällen in Betracht kommen dürfte. Es dürfte sich nämlich nur um die Fälle handeln, in denen kumulativ die Übernachtung aus beruflichen Gründen erfolgte, die Kosten der Übernachtung nicht unmittelbar von einem Arbeitgeber an den Beherbergungsbetrieb gezahlt wurden und gegenüber dem Hotel kein Nachweis der beruflichen Veranlassung der Übernachtung erbracht werden konnte. Nur wenn in einem solchen Fall hinzu kommt, dass der Übernachtungspreis nicht höher war als 133,33 Euro, liegt die zu erstattende Steuer bei unter 10,00 Euro und § 8 Abs. 3 Satz 5 BAS kommt zur Anwendung. In derartigen Fällen sind aber kaum Konstellationen denkbar, in denen es für den Abgabenschuldner eine besondere Belastung darstellen würde, die zu Unrecht gezahlte Beherbergungsabgabe nicht zurückzuerhalten. Denn es handelt sich nicht nur in absoluten Zahlen um einen relativ geringen Betrag, die Beherbergungsabgabe stellt auch nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtkosten einer Dienstreise dar, zu denen neben den eigentlichen Übernachtungskosten insbesondere auch die Aufwendungen für An- und Abreise sowie der Verpflegungsmehraufwand gehören.
143Selbst wenn man von einer Nichtigkeit von § 8 Abs. 3 Satz 4 der Satzung ausginge, hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. Die Satzung bliebe auch ohne § 8 Abs. 3 Satz 4 sinnvoll, da bei einem Fehlen dieser Vorschrift gemäß § 13 Abs. 1 KAG NRW im Einzelfall eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von Kleinbeträgen zu treffen wäre. Zudem ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Satzung auch ohne § 8 Abs. 3 Satz 5 erlassen worden wäre. Auch wenn – soweit Kleinbeträge in Rede stehen – im Einzelfall über eine Erstattung zu Unrecht gezahlter Beherbergungsabgabe entschieden werden müsste, entstünde offensichtlich kein so großer Verwaltungsaufwand, dass die Beklagte deshalb von der Erhebung einer Beherbergungsabgabe abgesehen hätte. Wie dargelegt, kommt eine Erstattung von vornherein nur in wenigen Fällen in Betracht, wenn nämlich die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsaufwand für die Erstattung von Kleinbeträgen wäre auch deshalb aller Voraussicht nach gering, weil von den wenigen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig viele auf eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verzichten dürften, weil der mit der Geltendmachung verbundene Aufwand auch für sie in keinem angemessenen Verhältnis zur zu erwartenden Erstattung stünde.
144Fehler der konkreten Steuerfestsetzung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer ist nicht zu beanstanden.
145Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
146Beschluss
147Der Streitwert wird auf 6.765,34 Euro festgesetzt.
148Gründe:
149Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.