Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Dez. 2014 - 4 KN 3/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:1204.4KN3.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Tenor

§ 11 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungssatzung) der Antragsgegnerin vom 9. November 2012 ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin betreibt ein Hotel in Flensburg. Die Antragsgegnerin setzte gegen sie mit Bescheid vom 06.08.2013 für das Veranlagungsjahr als Beherbergungsabgabe einen Gesamtbetrag vom 33.383,00 € fest.

2

Dieser Bescheid stützt sich auf die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung) v. 09.11.2013, die nach Auffassung der Antragstellerin unwirksam ist.

3

§ 2 dieser Satzung lautet:

4

„Gegenstand der Beherbergungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.“

5

§ 5 der Satzung lautet:

6

„Abgabenschuldner

7

Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.“

8

§ 11 der Satzung lautet:

9

„Prüfungsrecht

10

(1) Die Stadt Flensburg ist berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten- und Arbeitszeiten zur Feststellung von Abgabentatbeständen die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes zu betreten und die betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen.

11

(2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Steuerabteilung der Stadt Flensburg zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.“

12

Die Antragstellerin hat sich am 06.11.2013 an das Oberverwaltungsgericht gewandt.

13

Sie ist der Ansicht, dass es mit dem Wesen einer örtlichen Aufwandssteuer unvereinbar sei, dass der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes, wie es § 5 der Satzung vorsehe, der Steuerschuldner sein solle. Zulässig sei allenfalls die Auferlegung von Mitwirkungspflichten. Es sei dem Beherberger nicht möglich, die Abgabe auf den Gast abzuwälzen. Eine Einpreisung stoße auf praktische Schwierigkeiten. So habe der Beherbergungsunternehmer seine Leistungen über die üblichen Medien, insbesondere Internetportale, anzubieten. Er könne hierbei nicht unterschiedliche Preise für beruflich bedingte oder private Übernachtungen anbieten. Ein Vorgehen, vom privat angereisten Gast nach bereits vorab gezahltem Entgelt für die Übernachtung vor Ort noch einen Aufschlag zu verlangen, wäre nicht nur zivilrechtlich höchst kritisch, sondern zöge ihm darüber hinaus auch den Unmut der Gäste zu. Wolle man die gesamten Mehrkosten auf den regulären Betten- bzw. Zimmerpreis aufschlagen, selbst wenn dies nur für die organisatorischen notwendigen Mehrkosten angenommen würde, bedeutete dies letztendlich, dass doch sämtliche Gäste die Mehrkosten zu tragen hätten.

14

Dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes würden zudem unverhältnismäßige Verpflichtungen sowie damit einhergehende Risiken auferlegt. So habe der Betreiber gem. § 8 Abs. 2 der Satzung nachzuweisen, dass Steuerbefreiungstatbestände nach § 7 vorliegen. Es sei in der Praxis nicht damit zu rechnen, dass etwa die Arbeitgeber von Dienstreisenden ein gesteigertes Interesse an der Ausstellung und Übersendung entsprechender Nachweise habe, dies insbesondere deshalb nicht, da ja das Beherbergungsgewerbe Schuldner der Abgabe sei. Auch der Aufwand bei Einholen solcher Nachweise sei völlig unverhältnismäßig.

15

Der Gegenstand der Abgabe sei nicht hinreichend bestimmt umschrieben. Einerseits sehe § 2 der Satzung vor, dass Gegenstand der Abgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung sei. Dies sei unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen werde. Andererseits solle der Anspruch nach § 6 erst mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung beginnen. Unklar bleibe auch, was im Falle einer kostenlosen Stornierungsmöglichkeit geschehen solle.

16

Der Steuerbefreiungstatbestand des § 7 Nr. 1 bei „beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden“ sei nicht nur zu unbestimmt, sondern im Übrigen auch viel zu eng gefasst. So sei unklar, ob ein Freiberufler unter die Befreiung falle, der ausschließlich für ein bestimmtes Projekt für wenige Wochen oder Monate vor Ort verweile.

17

Die Regelungen zum Betretungs- und Einsichtsrecht gem. § 11 verwirrten. Abs. 1 sehe vor, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Feststellung von Abgabentatbeständen die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes zu betreten und die betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Abs. 2 sehe sodann die Pflicht des Betriebs vor, Vertretern der Steuerabteilung der Antragsgegnerin zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. Darüber hinaus werde damit unverhältnismäßig und ohne gesetzliche Ermächtigung hierzu in Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen.

18

Eine Vorschrift, die vom den Vertretern der Steuerabteilung der Antragsgegnerin weitreichende Kenntnisse verfassungskonformer Auslegung bestimmter Ermächtigungsgrundlagen voraussetze, erfülle den Zweck nicht.

19

Die in § 14 der Satzung aufgeführten Ordnungswidrigkeitentatbestände verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung) vom 08.11.2012 für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie trägt vor, der Ansicht, der Beherbergungsbetreiber sei der falsche Abgabenschuldner, sei nicht zu folgen. Eine Aufwandssteuer könne auch als indirekte Steuer erhoben werden. Es genüge – wie bei der Spielgerätesteuer – die Möglichkeit, dass die Steuer auf den Übernachtungsgast als den eigentlichen Steuerträger kalkulatorisch abgewälzt werden könne.

25

Gem. § 2 sei Gegenstand der Beherbergungsabgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen werde. Der Abgabenanspruch entstehe gem. § 6 mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung. Aus einer Zusammenschau der beiden Vorschriften sei erkennbar, dass die Abgabe unabhängig von der tatsächlichen Übernachtung des Gastes erhoben werde. Entscheidender Umstand sei das Einchecken des Gastes, denn ab diesem Zeitpunkt ergebe sich für ihn die gesicherte Möglichkeit, in dem Beherbergungsbetrieb tatsächlich zu übernachten und gleichzeitig für den Beherbergungsbetreiber die Möglichkeit, ein Entgelt für die Leistung fordern zu können.

26

Unter § 7 Abs. 1 fielen auch Gewerbetreibende und Selbständige. Der Begriff „beruflich“ sei im Lichte des Art. 12 GG auszulegen.

27

Die Regelungen zu den Mitwirkungspflichten seien nicht unverhältnismäßig. Die gesetzlichen Grundlagen fänden sich in § 3 und § 11 KAG i.V.m. § 90 AO. Das Betretungsrecht beruhe auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 99 AO.

28

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Der Normenkontrollantrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

30

Soweit mit dem Normenkontrollantrag die Ordnungswidrigkeitentatbestände der angefochtenen Satzung angegriffen werden sollen, ist der Antrag unzulässig, da eine Entscheidung hierüber nicht in die sachliche Kompetenz des Oberverwaltungsgerichts fällt. Ordnungswidrigkeitsbestimmungen in kommunalen Satzungen sind wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entzogen (OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 10/99 -; SchlHA 2002, 217 = ZKF 2002, 184 = NordÖR 2003, 37).

31

Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Die Regelungen des § 11 der Satzung weisen den Mitarbeitern der Antragsgegnerin Kompetenzen zu, die über das in den Vorschriften der Abgabenordnung Vorgesehene hinausgehen. Die Tatbestände der Aktenvorlagepflicht des § 97 AO und des Rechtes zum Betreten von Grundstücken und Räumen gem. § 99 AO werden in den beiden Absätzen des § 11 derart vermischt, dass unzutreffende Befugnisse zugewiesen werden.

32

Gemäß § 97 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde von den Beteiligten die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Die Behörde kann die Vorlage dieser Urkunden an Amtsstelle verlangen und nur im Einverständnis oder bei besonderer Beschaffenheit dieser Urkunden Einsicht bei dem Vorlagepflichtigen nehmen. § 11 Abs. 1 der Satzung sieht hingegen die Einsichtnahme an Ort und Stelle als Regelfall vor und verknüpft sie zudem mit dem Recht auf Betreten der Geschäftsräume.

33

§ 11 Abs. 2 der Satzung verpflichtet den Beherbergungsbetrieb dazu, das Betreten der Räume zu dulden und zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 99 Abs. 1 Satz 2 AO sieht hingegen vor, dass die betroffenen Personen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden sollen. Das Betretungsrecht ist zudem ein Instrument der Inaugenscheinseinnahme und darf gem. § 99 Abs. 2 AO nicht der Ausforschung dienen. Da die in § 11 der Satzung getroffenen Regelungen somit nicht auf die gesetzlichen Ermächtigungen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. den §§ 97 und 99 AO gestützt werden können, sind sie aufzuheben. Eine Umformulierung oder Teilaufhebung der Satzungsbestimmung war nicht geboten, da auch bei vollständiger Streichung des § 11 der Antragsgegnerin die Befugnisse auf Betreten von Geschäftsräumen und auf Akteneinsicht weiterhin gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. §§ 97, 99 AO bei Vorliegen des entsprechenden Tatbestandes und in dem Umfang der dort vorgesehenen Rechtsfolgen zustehen.

34

Im Übrigen begegnet die angegriffene Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssatzung im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungssatzung) der Antragsgegnerin vom 09.11.2012 keinen rechtlichen Bedenken.

35

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 07.02.2013 – 4 KN 2/13 – und im Beschluss vom 28.08.2013 – 4 MR 2/13 - entschieden, dass die angefochtene Satzung keinen rechtlichen Bedenken bestehen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat hält an der dortigen Rechtsauffassung fest.

36

Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013 – 14 A 316/13 -) ausführt, dass die Antragstellerin nicht zur Steuerschuldnerin bestimmt werden dürfe, folgt der Senat dem nicht.

37

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in § 5 seiner Satzung den Betreiber des Beherbergungsbetriebes zum Abgabenschuldner zu bestimmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Beherbergungsabgabe als sog. indirekte Steuer zu gestalten, da der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes in einer hinreichenden wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung steht und weil es ihm möglich ist, die Belastung durch die Abgabe kalkulatorisch abzuwälzen.

38

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Spielgerätesteuer (so z.B. Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvR 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = DVBl 2009, 777 = NVwZ 2009, 968 = GewArch 2009, 301) folgt, dass eine Aufwandsteuer auch als indirekte Steuer erhoben werden kann und nicht zwingend der den Aufwand treibende Übernachtungsgast Steuerschuldner sein muss. Sofern Schuldner der Steuer nicht derjenige ist, der den Steuertatbestand erfüllt, wird die Steuer bei diesem nur zur Verwaltungsvereinfachung erhoben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 (- 9 CN 1.11 u.a. -, BVerwGE 143, 301 = Buchholz 11 Art 105 GG Nr. 51 = KommJur 2012, 387 = ZKF 2012, 235 = NVwZ 2012, 1407 = KStZ 2013, 11) zur Kultur- und Tourismusförderabgabe der Stadt Trier insoweit keine Bedenken gesehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beherbergungsunternehmer die Steuer auf den Übernachtungsgast, das heißt den eigentlichen Steuerträger, abwälzen kann (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009, a.a.O.).

39

Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit in einem bestimmten Vorgang, wie hier dem Aufwand für die Übernachtung, erfassen werden soll, sondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Beitrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Beitrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.

40

Schon vom Grundsatz gegensätzlicher Ansicht zu dieser Frage ist zwar das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013 – 14 A 314/13 -). Eine Gemeinde könne zum Steuerschuldner nur jemanden bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu dem Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuergegenstandes leiste. Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen sei danach zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers. Die besondere Beziehung zum Steuergegenstand oder der maßgebliche Beitrag zur Verwirklichung des Steuergegenstandes liege bei dem Unternehmer für das das steuerbegründende Merkmal des privaten Zwecks der Übernachtung nicht vor. Hierüber entscheide allein der Übernachtungsgast, der auch allein hierüber Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das Kommunalabgabenrecht deshalb lediglich, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer – wie bei der Kurabgabe – beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und als Steuerentrichtungspflichtiger an die Gemeinde abzuführen.

41

Dieser Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu folgen. Zur Bestimmung des Abgabenschuldners ist § 38 AO nicht behilflich, weil dort nur bestimmt ist, dass die Abgabenschuld mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes entsteht. § 38 AO regelt nicht, wer Steuerschuldner ist und verhält sich auch zur Frage der indirekten Steuer nicht. Einschlägig könnte insoweit nur § 43 Satz 1 AO sein. Danach bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist. Die Tatbestandsmerkmale dieses Abgabentatbestandes werden nicht in den §§ 38 und 43 AO bestimmt, sondern in dem Kommunalabgabengesetz und der nachfolgenden Abgabensatzung. Danach ist Steuerschuldner hier der Beherbergungsunternehmer.

42

Mit dem Erfordernis einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit wird der Forderung nach einer „besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergut“ genügt. Denn würde es an einer solchen Beziehung fehlen, wäre auch eine Abwälzbarkeit nicht gegeben.

43

Eine solche kalkulatorische Abwälzbarkeit ist (auch) bei der Übernachtungssteuer zweifelsfrei gegeben. Der Beherbergungsunternehmer kann die Übernachtungssteuer auf alle seine Gäste kalkulatorisch abwälzen. Er ist dabei nicht gehalten, nur die Gäste zu belasten, die privat übernachten.

44

Da der Beherberger hiernach in rechtlich statthafter Weise zum Abgabenschuldner bestimmt werden konnte, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu einer Inpflichtnahme als Abgabenentrichtungspflichtiger nicht an.

45

Die Steuerfeststellungslast liegt beim Steuergläubiger. Es besteht auch keine Vermutung, dass jede Übernachtung der Besteuerung unterliegt. Vielmehr ist anhand der vom Beherbergungsunternehmer einzuholenden Erklärungen festzustellen, welche Übernachtungen steuerpflichtig sind. Erst wenn der Gast keine Erklärung abgibt, ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Übernachtung aus privaten Gründen erfolgt. Gibt der Gast die Erklärung ab, berufsbedingt zu übernachten (in welcher Form auch immer), ist die Übernachtung steuerfrei, wenn der Steuergläubiger nicht nachweist oder nicht nachweisen kann, dass die Erklärung unzutreffend ist (Senatsurteil v. 07.02.2013 – 4 KN 1/12 -, NordÖR 2013, 206 = NVwZ-RR 2013, 816).

46

Die Anzeige- und Nachweispflicht findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 AO. Der Steuergläubiger kann im Falle der Nichterfüllung der Anzeige- und Nachweispflicht nicht ohne weiteres unterstellen, dass alle Übernachtungen der Steuer unterliegen. Vielmehr sind dann die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen.

47

Dem Steuerpflichtigen wird kein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt. Die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht in verfassungswidriger Weise tangiert (Beschl. des Senats v. 15.02.2012 - 4 MR 1/12 -, NordÖR 2012, 286). Insbesondere die Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen ist ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge erreichbar. In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige geeignete Belege, etwa in Form von Erklärungen ihrer berufsbedingt übernachtenden Gäste, vorzulegen hat. Insbesondere kann das Vorliegen berufsbedingter Gründe durch Arbeitgeberbescheinigungen nachgewiesen werden. Die Einholung entsprechender Erklärungen der Übernachtungsgäste im Rahmen der Anmeldung ist mit keinerlei unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Vorübergehende organisatorische Schwierigkeiten bei der elektronischen Erfassung der Übernachtungen sind hinzunehmen.

48

Jedenfalls das schleswig-holsteinische Landesrecht fordert keine weitergehende Beziehung. Dass der Steuertatbestand den Kreis der Steuerschuldner darüber hinaus begrenzen soll, lässt sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG die Satzung neben dem Abgabenschuldner auch den Gegenstand der Abgabe angeben muss (a.A. OVG NRW Urteil vom 23.10.2013 – 14 A 314/13 – zum dortigen Landesrecht). Insbesondere der Umstand, dass der Beherbergungsgast über den Zweck der Beherbergung entscheidet, schließt nicht aus, den Beherbergungsunternehmer zum Steuerschuldner zu bestimmen. Diese Auffassung findet weder im Gesetz noch in der sonstigen Rechtsprechung eine Stütze. Der Beherbergungsgast bestimmt vor allem, ob er das Leistungsangebot des Beherbergungsunternehmers annimmt. Käme es darauf an, wer über die Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes entscheidet, könnte eine Aufwandsteuer (auch nicht die Spielgerätesteuer) nicht als indirekte Steuer erhoben werden. Der Gast bestimmt auch nicht den Zweck der Übernachtung in dem Sinne, dass er frei entscheiden könnte, ob die Übernachtung als berufsbedingt oder als privat einzustufen ist. Dies ist vielmehr eine Frage des objektiv gegebenen Anlasses der Übernachtung. Ob der Beherbergungsunternehmer erkennen kann, ob die Übernachtung berufsbedingt ist, ist keine Frage der Erfüllung des Steuertatbestandes.

49

Dass die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Beherbergungsunternehmer zugerechnet werden kann, der die Übernachtungsleistung anbietet, steht außer Frage. Ihm ist sowohl die berufsbedingte wie auch die private Übernachtung zurechenbar. Dass die berufsbedingte Übernachtung nicht der Aufwandssteuer unterliegt, ist keine Frage der Zurechenbarkeit, sondern der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes durch den Gast.

50

Die Kritik der Antragstellerin an den in § 7 der Satzung getroffenen Regelungen zur Steuerbefreiung greift nicht. Diese Vorschrift kann nur der Klarstellung dienen, soweit von berufsbedingten Übernachtungen die Rede ist (§ 7 Nr. 1). Die Auffassung, die Regelung fordere kumulativ beruflich bedingte Übernachtungen einerseits und von Geschäftsreisenden andererseits, trifft nicht zu. Der Zusatz „Geschäftsreisende“ soll lediglich verdeutlichen, dass der Gast „in Geschäften“ unterwegs sein muss. Dies schließt den „Freiberuflicher“ ohne Weiteres ein.

51

Hinsichtlich der in § 8 zur Anzeigepflicht, zur Festsetzung und zur Fälligkeit getroffenen Regelungen ist auf die Ausführungen im Senatsurteil v. 06.02.2014 – 4 KN - 2/13 zu verweisen. Allein erörterungsbedürftig ist, ob § 8 Abs. 2 dem Beherberger abverlangt, auch in den Ausnahmefällen, in denen der Gast nicht kostenfrei storniert, gleichwohl nicht erscheint, Nachweise einer möglicherweise berufsbedingten Reservierung zu führen hat. Dies ist eine Frage der Auslegung und damit der Rechtsanwendung. § 8 Abs. 2 stellt ersichtlich auf den Normalfall ab. Die Vorschrift ist im Kontext zu § 6 (Entstehung des Abgabeanspruchs) und der Feststellungslast der Abgabengläubigerin zu sehen. Ausreichend ist deshalb, dass der Beherbergungsunternehmer in den Ausnahmefällen vermerkt, dass ihm keine Erkenntnisse über den Anlass der Buchung vorliegen.

52

Es besteht auch kein gleichheitswidriges strukturelles Erhebungsdefizit, weil die Angaben des Gastes gegenüber dem Beherbergungsunternehmer freiwillig sind (Senatsurteil v. 07.02.2013 – 4 KN 1/12 -, NordÖR 2013, 206 = NVwZ-RR 2013, 816). Problematisch können nur die Fälle sein, in denen der Gast fälschlicherweise angibt, berufsbedingt zu übernachten. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angabe des Gastes ist nicht Aufgabe des Beherbergungsunternehmers. Er ist nur gehalten, die Erklärung des Gastes an die Steuerbehörde weiterzuleiten. Diese ist anhand der weitergeleiteten Daten in der Lage, die Richtigkeit der Angabe zu prüfen und gegebenenfalls vom Gast als „andere Person“ im Sinne des § 93 AO Auskunft zu verlangen. Die Rechtsanwendungsgleichheit ist damit hinreichend gewährleistet. Es besteht ein angemessenes Entdeckungsrisiko (siehe hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.03.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465). Eine lückenlose Kontrolle in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich; Stichproben sind ausreichend.

53

Soweit die Antragstellerin schließlich die in § 15 der Satzung getroffene Erstattungsreglung rügt, beruht dies offensichtlich auf einem Missverständnis. Nicht dem abgabepflichtigen Beherberger, sondern dem Gast, auf den die Abgabe zu Unrecht abgewälzt worden war, wird die Abgabe auf Antrag von der Abgabengläubigerin erstattet.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 6324/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren B

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 2369/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbar

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 2350/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbar

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und sieht sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

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Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen weder auf einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beruhen, noch bei deren Anwendung dieses Grundrecht verletzt haben.

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Zunächst verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber der entsprechenden Kraftfahrzeuge auch dann zuzuordnen, wenn dieser keine Nutzungsmöglichkeit hieran hat. Damit verbundene Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt, ohne dass die Nutzungsmöglichkeit, welche die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung darstellt, das einzige zulässige Kriterium einer Differenzierung zwischen Schuldnern und Nichtschuldnern der Rundfunkgebühren bildete, neben dem jede andere Differenzierung willkürlich wäre. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden, Nutzungsmöglichkeit stellt eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Zudem ist die Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von Ausweichmöglichkeiten durch vertragliche Weitergabe an die Leasingnehmer nicht sehr intensiv.

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Darüber hinaus wäre auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Ob die genannten Maßstäbe auf die Erhebung von Rundfunkgebühren anwendbar sind, kann hier offenbleiben. Sie sind jedenfalls nicht verletzt. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.