Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 28. Sept. 2016 - B 3 K 15.828

published on 28/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 28. Sept. 2016 - B 3 K 15.828
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen durch den Beklagten.

Er ist unter der Anschrift „I. Etage links, …“ gemeldet und wird seit dem 01.01.2013 als Wohnungsinhaber beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschland Radio unter der Beitragsnummer … geführt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte zu Lasten des Klägers für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.08.2014 einen Betrag von 115,88 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 107,88 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Er sehe einige seiner Grundrechte aus

Art. 1 bis 19 GG als verletzt an. Die zusätzlichen Kosten von 8,00 EUR Säumniszuschlag seien unbegründet, da er erst durch die Nichtzahlung einen Gebühren- bzw. Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch einlegen zu können. § 10 Abs. 5 RBStV sei daher nach § 44 Abs. 5 BayVwVfG nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen seien. Der RBStV verletze in mehrfacher Hinsicht das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 des GG, da jedes Gesetz, welches das Zitiergebot ignoriere, automatisch grundgesetzwidrig und ungültig sei.

Die Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit würden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender höre da auf, wo sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG aushebele. Der Rundfunkbeitrag hebele seine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus. Die negative Informationsfreiheit werde verletzt. Der Beitrag belaste sein Medienbudget und damit sein Eigentum unangemessen. Der Beitrag behindere zudem seine Unterrichtung aus von ihm frei gewählten Medien und sei daher nach Art. 5 GG als verfassungswidrig anzusehen. Weiterhin verweigere er die Zahlung aus Gewissensgründen nach Art. 4 GG. Es sei mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren, eine Organisation wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichere. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären sei, liege darin, dass der Beitragsservice weiterhin Beiträge verlange, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhalte. Dies sei nur möglich, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben sei, dass der Volksmund das Wort „verfilzter Sumpf“ für solche Systeme kreiert habe. Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrsche seit langem ein „Meinungskartell“ und eine „selbstverfügte Gleichschaltung“. Daher müsse dieses System abgeschafft werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt werde und unkontrollierbar sei. Da niemand gezwungen werden könne, gegen sein Gewissen zu handeln (Art. 4 GG), stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit zu, ihm darzulegen, dass es keinen Grund mehr gäbe, dass er gegen sein Gewissen handeln müsse, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert worden sei.

Weiterhin sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Zwecksteuer und verstoße damit gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Viele seiner Begründungen seien bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich sei, dass der Beklagte gesetzeswidrig handle, weil dieser sich an die bekannten Gesetze nicht halte.

Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei zudem sittenwidrig.

Auch der Festsetzungsbescheid als solcher sei ungültig, weil der Beitragsservice nicht rechtsfähig sei und formale Unstimmigkeiten beim Bescheid vorlägen. Ein vollstreckbarer Titel durch den Feststellungsbescheid läge nicht vor, da der Feststellungsbescheid unwirksam sei und somit ein Verstoß gegen § 767 der Zivilprozessordnung gegeben sei.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.11.2014 einen weiteren Betrag von 61,94 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest.

Gegen den Bescheid vom 01.12.2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen gleichlautend wie der Widerspruch vom 01.12.2014 begründet.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.04.2015 einen Betrag von 97,42 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 89,42 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest.

Gegen den Bescheid vom 02.07.2015 wurde mit Schreiben vom 07.08.2015 Widerspruch eingelegt. Dabei führt der Kläger erneut aus, die zusätzlichen Kosten von 8,00 EUR Säumniszuschlag seinen inakzeptabel. Da sein individuelles Anliegen nicht als solches behandelt werde, sondern mit vorgefertigten Textbausteinen, spare er sich die Anführung von weiteren Gründen und verweise auf die Widersprüche vom 01.12.2014 und 30.12.2014.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.07.2015 einen Betrag von 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag 52,50 EUR, Säumniszuschlag 8,00 EUR) fest.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte der Kläger wiederum Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2015 ein und gab eine im Wesentlichen gleichlautende Begründung wie im Widerspruchsschreiben vom 07.08.2015 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 01.12.2014, 30.12.2014, 07.08.2015 und 08.09.2015 gegen die Beitragsbescheide vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015 und 01.08.2015 zurück. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide seien formell rechtmäßig, insbesondere handle es sich bei dem Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschland Radio alleine um eine Postanschrift unter der der Bayerische Rundfunk diese Art der Korrespondenz abwickle. Als die dem Bescheid erlassende Stelle sei der Bayerische Rundfunk ohne weiteres erkennbar. Das Fehlen einer Unterschrift und Namenswiedergabe sei entsprechend § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG unerheblich. Auch die weiteren Einwände seien unbeachtlich, insbesondere liege keine Steuer vor. Die Festsetzung der Säumniszuschläge ergebe sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Da der Kläger nicht vollständig innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge entrichtet habe, seien diese zusammen mit einem Säumniszuschlag durch Bescheid festzusetzen gewesen. Im Übrigen sei die Vereinbarkeit des RBStV mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung bereits gerichtlich entschieden. Bezüglich der Vereinbarkeit des RBStV mit einzelnen Grundrechten werde auf die Anlage zum Widerspruchsbescheid verwiesen.

Im Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 lehnte der Beklagte zudem den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der daraufhin beim Gericht eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde unter dem Aktenzeichen B 3 S. 15.827 geführt. Das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 08.12.2015 eingestellt.

Mit Schreiben vom 06.11.2015, eingegangen beim Gericht am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage und beantragt,

  • 1.Die oben aufgeführten Festsetzungsbescheide vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015, 01.08.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 aufzuheben.

  • 2.Die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21.12.2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundrecht verstößt.

  • 3.Aus dem vorgenannten Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für oben genannte Bescheide festzustellen.

  • 4.Aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen.

  • 5.Festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet.

  • 6.Die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens bzw. die aufschiebende Wirkung der oben genannten Widersprüche wiederherzustellen.

  • 7.Die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlags.

  • 8.Das angestrebte Verfahren schriftlich und ohne mündliche Verhandlung zu führen, um Kosten für beide Parteien möglichst gering zu halten und das Verfahren nicht auf den Einzelrichter zu übertragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit.

  • 9.Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Schriftsatz vom 06.05.2015 wird als Begründung ausgeführt, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, mindestens auf Bundes- und auch auf europäischer Ebene, noch nicht ergangen sei. Diese Entscheidungen würden auch das Verfahren des Klägers berühren, da dieser neben der unrechtmäßigen Erhebung ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit anzweifle. Er schlage daher die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor. Aufgrund der umfassenden Komplexität des Sachverhalts bat der Kläger zudem, ein weiteres, mehrseitiges und sehr umfassendes Schreiben frühestens in zwei Monaten nachreichen zu dürfen.

Mit Schreiben vom 14.12.2015, eingegangen beim Gericht am 17.12.2015, beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem der am 16./17.03.2016 verhandelten Fälle zum „Wohnungsbeitrag“ ruhen zu lassen.

Mit Beschluss vom 17.12.2015 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens gem. § 173 S. 1 VwGO, § 251 ZPO an.

Mit Schreiben vom 24.02.2016 reichte der Kläger - wie bereits in der Klageschrift vom 06.11.2015 angekündigt - eine umfangreiche Klagebegründung nach. Dabei machte er zunächst geltend, er habe keine beitragspflichtige Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV. Im Übrigen verletze der RBStV den Kläger in seinen Grundrechten nach Art. 2, 3, 4, 5, 18 sowie 19 GG, weil er kein Rundfunkteilnehmer sei.

Im Einzelnen begründete der Kläger dies wie folgt:

„Er unterhalte keine Wohnung im Sinne des § 3 RBStV, da nach der dortigen Definition ein Treppenhaus zur Wohnung werde, wenn eine Schlafgelegenheit darin abgestellt werde. Damit werde auch ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zur Wohnung, wenn dort jemand schlafe. Dadurch würden alle Parteien dieses Mehrfamilienhauses zu einer einzigen Wohngemeinschaft werden, weil die einzelnen Wohnungen nur noch durch diese Wohnung betreten werden könnten. Falls der Status seiner Raumeinheit nicht der einer Gemeinschaftsunterkunft sei, so sei es dennoch keine beitragspflichtige Wohnung, da diese Raumeinheit nur über eine andere Wohnung zu betreten sei. Wer sich auf die Treppe setze und ein Nickerchen mache, beweise, dass das Treppenhaus zum Schlafen geeignet sei. Alle Wohnungen, die durch dieses Treppenhaus erreichbar sind, seien nunmehr nicht beitragspflichtig, denn diese Wohnungen müssten durch eine andere Wohnung betreten werden.“

Weiterhin verletze der Beklagte die §§ 10 und 11 RBStV, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinerlei positive Wirkung auf den Kläger habe. Es sei sogar ein negativer Einfluss durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festzustellen. Die Manipulation der Programme sei nicht abstellbar und nicht beeinflussbar durch Beitragszahler und Rundfunkteilnehmer. Daher sei leicht festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Informationsauftrag nach § 10 und 11 RBStV missbraucht habe und dadurch das Vertrauen in die objektive Berichterstattung nachhaltig zerstört worden sei und nicht wiederhergestellt werden könne. Des Weiteren fehle dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die notwendige Staatsferne. Es sei offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Politik beeinflusst werde. Ebenso sei offensichtlich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einfluss auf die Politik nehmen würden. Zudem sei die Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens schon lange bekannt. Es sei dem Kläger zu schade, seine Lebenszeit gehirnparalysiert vor dem Fernseher zu verbringen. TV-Konsum verursache tiefgreifende körperliche Gesundheitsschäden. Daher gehöre es zu den existentiellsten Menschenrechten - unter Berücksichtigung körperlicher, seelischer und geistiger Aspekte - zu entscheiden, ob er überhaupt damit einverstanden sei, kostenpflichtige Angebote zum TV-Konsum aufgezwungen zu bekommen, obwohl diese nicht genutzt und nachweislich zu Überanstrengung, Erschöpfung, Frustration, innerer Leere und Übertrust führen würden. Die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG werde eingeschränkt, wenn er gezwungen werde, den gesundheitsschädlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner jetzigen Organisationsform zu finanzieren. Der Kläger trägt weiterhin vor, der zwangsweise erhobene Betrag würde seine persönliche Selbstbestimmung verletzen. Es gehöre nicht nur zu seinem Grundrecht, dieses Angebot abzulehnen, es gehöre ebenso zu seinem Grundrecht nach Art. 2 GG dieses Angebot nicht finanzieren zu müssen.

Der Gleichheitssatz werde grob missachtet, indem sowohl die Gruppe der Rundfunkteilnehmer als auch die Gruppe der Rundfunkverweigerer zur Finanzierung herangezogen würden. Die Gruppe der Rundfunkverweigerer werde zu Gunsten der Rundfunkteilnehmer benachteiligt, damit der Gruppe der Rundfunkteilnehmer ein finanzieller Vorteil zukomme. Angesichts vieler verdummender, selbstgefälliger Programme liege des Weiteren ein Verstoß gegen Art. 5 GG vor. Es sei nicht erkennbar, warum das Fernsehen für die Berichterstattung wichtig sein sollte. Es sei jedoch erkennbar, dass durch das Fernsehen die Berichterstattung ganz besonders anfällig für Manipulation und Propaganda sei. Da die Pressefreiheit gewährleistet werden sollte, sei es gegen jede Freiheit, den Kläger gegen seinen Willen zur Finanzierung zu zwingen, wenn die Pressefreiheit von Politikern und Rundfunkanstalten dazu ausgenutzt werde, sich unverhältnismäßig zu bereichern. Der Beklagte nutze daher den Art. 5 GG für seine Zwecke aus.

Durch Art. 18 GG werde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweigern. Die Verweigerung sei das mildeste Mittel um die demokratische Grundordnung wiederherzustellen. Die freiheitlich demokratische Grundordnung werde missbraucht, da der Datenschutz aufgehoben sei, um dem Beitragsservice eine Datenbank zu ermöglichen. Vertragsautonomie sei aufgehoben worden, weil der RBStV wie ein Vertrag zu Lasten Dritten anzusehen sei. Die Gewaltenteilung werde verletzt, weil im RBStV die Urteile der Gerichte nicht umgesetzt würden. Das Sozialstabsprinzip werde verletzt, weil die Gruppe der Beitragszahler die fehlenden Beitragszahlungen der Gruppe ausgleichen müsse, die aus sozialen Gründen befreit seien. Die Pressefreiheit werde missbraucht um Meinungen der Bürger im Sinne der Regierung zu manipulieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG würden durch den RBStV verletzt, weil er trotz Ablehnung des Rundfunks dennoch zur Finanzierung gezwungen werde. Es liege ein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Die ungefragte Einspeisung von TV Programmen ins Internet stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens innerhalb der Wohnung dar. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG werde durch den RBStV mehrfach missachtet. Es sei bewiesen, dass die §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 11 RBStV die Grundrechte des Klägers nach Art. 19 Abs. 2 GG erheblich in seinem Wesensgehalt antasten würden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.03.2016 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und um Mitteilung gebeten, ob die Klage angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 aufrechterhalten werde. Zugleich erfolgte eine Anhörung zur Entscheidung über die Klage durch Gerichtsbescheid.

Mit Schreiben vom 08.04.2016 nahm der Kläger Bezug auf eine noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und beantragte das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht ruhend zu stellen.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 zeigte sich der Beklagte mit einem weitergehenden Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden, da durch die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Vereinbarkeit mit revisibelem Bundesrecht, insbesondere mit dem Grundgesetz, höchstrichterlich ausgeräumt worden seien.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 entgegnete der Kläger, die Sache sei nicht entscheidungsreif, da die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch ausstehe und zudem noch mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht offen seien. Im Übrigen rügte der Kläger - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 - erneut die Verletzung mehrerer Grundrechte. Daher sei das Verfahren nach § 251 ZPO ruhend zustellen bzw. nach § 148 ZPO auszusetzen.

Zudem erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2016 die Klage um mehrere Punkte: Er stelle fest, dass europäisches Recht in Deutschland anzuwenden sei. Im Übrigen unterlägen der Rundfunk und das Fernsehen nach der Richtlinie 2007/65/EG dem europäischen Wettbewerbsrecht. Nach Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) würden gewerbliche Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstelle, als Dienstleistung gelten. Der Zwang für eine Leistung zu bezahlen, die er nicht nutze und sogar aus tiefer Überzeugung ablehne, sei eine Erzwingung unangemessener Verkaufspreise, welche gegen Art. 102 AEUV verstoße. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 erlaube es, Programme zu verschlüsseln. Damit könne verhindert werden, jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der die Programme nicht nutzen wolle. Nach der EU-Richtlinie 97/7/EG dürfe er nicht gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen. Letztlich (Punkt 7, vgl. Gerichtsakte Bl. 89) verlange er vom Beklagten vollständigen Schadensersatz nach der Richtlinie 2014/104/EU, weil die Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV verletzt seien. Der Schaden belaufe sich auf die Gerichtskosten der Klage, die aufgewandte Zeit für Recherche und Erstellen der Schriftsätze sowie die Portokosten im Verfahren. Des Weiteren verlange er die Rückzahlung aller noch weiter anfallenden Kosten dieses Verfahrens.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.08.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Erweiterung der Klage um Fragen des Schadensersatzes der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Der Kläger wurde aufgefordert, den behaupteten Schaden näher zu beziffern. Zugleich erfolgte eine Anhörung zur beabsichtigten Verweisung an das zuständige Zivilgericht.

Mit Schreiben vom 08.09.2016 erklärte der Kläger, die Schadensersatzforderung richte sich ebenfalls gegen den Beklagten. Der Schaden belaufe sich gegenwärtig auf 1.552,47 EUR, wobei er keine Ansprüche aus Amtshaftung geltend machen würde.

Mit Beschluss vom 14.09.2016 trennte das Gericht die Klage insoweit ab, als diese die geltend gemachte Schadenersatzforderung zum Gegenstand hat. Die unter dem Az. B 3 K 16.635*fortgeführte Schadensersatzklage wurde - infolge der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges - an das Amtsgericht München verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Gegenstand der Klage ist - nach sachgerechter Auslegung gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015 und 01.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2015. Die im Schreiben des Klägers vom 27.06.2016 bezeichnete „Klageerweiterung“ ist in den Punkten 1 - 6 zu Gunsten des Klägers lediglich als weiterer Sachvortrag im Hinblick auf die ursprünglichen Klageanträge auszulegen, so dass insoweit keine Klageerweiterung im Rechtssinne vorliegt. Die Ausführungen sind vielmehr nur als Ergänzung der anhängigen Klage anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 91, Rz. 2 und 4). Die Schadensersatzforderung in Punkt 7 der Klageerweiterung (Blatt 89 der Gerichtsakte) stellt hingegen eine Erweiterung der Klage um einen neuen Streitgegenstand dar. Dieser wurde abgetrennt und an das Amtsgericht München verwiesen, sodass die Schadensersatzansprüche kein Teil dieser Klage (mehr) sind.

2. Über die so auszulegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gem. § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

3. Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Die Bescheide des Beklagten vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015 und 01.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Gericht verweist dabei zunächst auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.10.2015 und macht sich dessen Gründe zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Insbesondere kann das Gericht keine Verfassungs- (dazu aa) und Europarechtswidrigkeit (dazu bb) sowie Sittenwidrigkeit (dazu cc) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erkennen, so dass dieser rechtmäßige Vorgaben für die Beitragserhebung durch den Beklagten beinhaltet. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig (dazu dd).

aa) Eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht aufgrund des RBStV vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist bereits höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit im privaten (BVerwG, U. v. 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, juris; BVerwG, U. v. 15.06.2016, 6 C 37.15, juris; BayVerfGH, E. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VGH RP, U. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, juris; VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S 986/15, juris; BayVGH, U. v. 19.06.2015, Az. 7 BV 14.1707, juris; BayVGH, U. v. 21.07.2015, Az. 7 BV 14.1772, juris; BayVGH, U. v. 29.07.2015, Az. 7 B 15.379, juris; BayVGH, U. v. 08.04.2016, Az. 7 BV 15.1779, juris) und im nicht privaten Bereich (BayVerfGH, E. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VGH RP, U. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, juris; VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S 639/15, juris; BayVGH, U. v. 30.10.2015, Az. 7 BV 15.344, juris; BayVGH, U. v. 21.03.2016, Az. 7 B 15.1483, juris; BayVGH, U. v. 14.04.2016, Az. 7 BV 15.1188, juris; BayVGH, U. v. 18.04.2016, Az. 7 BV 15.960, juris) festgestellt worden.

Diesen Entscheidungen, die sich auch mit den Argumenten des Klägers zur Verfassungswidrigkeit auseinandersetzen, schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Daher ist auch eine weitere Ruhendstellung des Verfahrens nicht angezeigt.

bb) Auch eine Europarechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Keiner näheren Ausführungen Bedarf es dahingehend, dass Unionsrecht in Deutschland anwendbar ist und dieses auch einen sogenannten „Anwendungsvorrang“ vor nationalem Recht genießt. Es ist bereits wiederholt gerichtlich entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit all seinen Regelungsteilen mit höherrangigem Recht in Einklang steht und damit auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben oder Vorgaben der EMRK verstößt (vgl. VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S. 639.15, juris; OVG NRW, U. v. 27.08.2015, Az. 2 A 324.15, juris; OVG NRW, U. v. 22.10.2015, Az. 2 A 2583.14, juris; BayVerfGH, E. 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VG Freiburg, U. v. 24.06.2015, Az. 2 K 288.14, juris).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk - wie der Kläger meint - nach der Art. 6 der Richtlinie 2007/65/EG (Fernsehrichtlinie) den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts unterliegt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die Fernsehrichtlinie verstoßen würde. Im Übrigen besteht zwischen dem Wettbewerbsrecht und der vom Kläger aufgestellten Behauptung, dass er nicht verpflichtet sei, eine von ihm nicht gewünschte Dienstleistung zu bezahlen, keinerlei Sachzusammenhang. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Fernsehtätigkeit eine Dienstleistung i. S. d. Art. 57 AEUV sei, so wird nicht klar, welche Rechtsfolgen er aus dieser Feststellung ableiten will. Abgesehen davon setzt die Anwendbarkeit des Art. 57 AEUV einen sogenannten „grenzüberschreitenden Sachverhalt“ voraus. Dieser liegt offensichtlich nicht vor, sodass Art. 57 AEUV schon gar keine Anwendung findet. Auch der Verweis des Klägers, dass nach der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden dürfe, unbestellte Leistungen zu bezahlen, ist unbehelflich. Denn ein EU-Bürger kann sich nur dann unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat diese nicht innerhalb der jeweiligen Frist ins nationale Recht umgesetzt hat. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Inhalt dieser Richtlinie durch § 241a BGB ins nationale Recht übertragen. Insoweit kann sich der Antragsteller schon gar nicht unmittelbar auf die Richtlinie 97/7/EG berufen. Im Übrigen betrifft die Problematik der unbestellten Leistungen das Zivilrecht. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsrecht wird hierdurch nicht tangiert (VG Bayreuth, B. v. 28.09.2015, Az. 3 E 15.605, juris).

cc) Eine behauptete Sittenwidrigkeit des - verfassungsgemäßen - RBStV vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen.

Sittenwidrigkeit wird im Allgemeinen angenommen, wenn eine Regelung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Abzustellen ist dabei auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen. Maßgeblich sind insbesondere die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien sowie das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem. Nachdem bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass der RBStV mit dem Grundgesetz vereinbar ist, scheidet die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.

dd) Die angefochten Bescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

aaa) Die Einwände des Klägers gegen die streitgegenständlichen Bescheide in formeller Hinsicht sind unbegründet.

Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Bei den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, die vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurden (vgl. Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheids gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a.a.O. Rn. 35, 37 m.w.N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 16.7. 2012, Az. 3 A 663/10, juris und VG Augsburg, U. v. 03.05.2016, Az. Au 7 K 16.130, juris). Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG sieht vor, dass bei schriftlichen Verwaltungsakten, die - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, abweichend von seinem Abs. 3, Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen (VG Augsburg a.a.O.).

Der Beitragsservice als Nachfolger der GEZ hat die streitgegenständlichen Beitragsbescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Gemäß § 2 der Rundfunkbeitragssatzung nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice die ihr im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten selbst wahr. Der Beitragsservice ist demzufolge keine juristische Person. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Demgemäß handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind (vgl. VG Augsburg a.a.O.).

Aus den Bescheiden ergibt sich auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist die Nennung der Behörde im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, Rn. 32 f. zu § 44 m.w.N.). In den vorliegenden Beitragsbescheiden wird der Beklagte sowohl im Briefkopf („Bayerischer Rundfunk“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Rundfunk“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung:ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2010, Az. 7 ZB 08.2577, juris).

Schließlich ist der Einwand, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie der Zusatz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ seinen in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt, nicht nachvollziehbar. Die Entwürfe der Bescheide, die dem Gericht vorliegen, sind insoweit problemlos lesbar. Selbst bei Kopien der Bescheide und bei per Telefax übermittelten Bescheiden des Beklagten hat das Gericht keine Probleme mit der Leserlichkeit dieser Passagen, obwohl die Qualität der Vervielfältigung naturgemäß schlechter ausfällt. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Abdruck der Rechtsmittelbelehrungauf der Rückseite der Bescheide nach dem Hinweis auf die maschinelle Unterschrift auf der Vorderseite unschädlich ist, zumal noch vor dem Hinweis bezüglich der maschinellen Unterschrift auf die rückseitige Rechtsmittelbelehrunghingewiesen wird (BVerwG, B. v. 11.02.1998, Az. 7 B 30.98, juris).

bbb) Materielle Rechtswidrigkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

(1) Der Kläger bewohnt insbesondere eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV, die nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig ist. § 3 Abs. 1 RBStV definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Wohnung ist danach, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume, jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. § 3 Abs. 2 RBStV nimmt bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 RBStV ist die Aufzählung des § 3 Abs. 2 RBStV abschließend (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 17.06.2016, Az. 5 K 837/16, juris). Gemäß der normgeberischen Fiktion in § 3 Abs. 2 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten, wobei von Nr. 1 dieser Vorschrift Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften erfasst werden, insbesondere in Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten. Demnach setzt eine Gemeinschaftsunterkunft eine Raumeinheit „in einer Betriebsstätte“ bzw. das Vorliegen (auch) einer Betriebsstätte voraus. Nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV stellt klar, dass es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der die Beitragserhebung im nicht privaten Bereich regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RBStV, dass es sich bei den vom Normgeber als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 RBStV) oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen handeln kann (§ 5 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 RBStV). Die Betriebsstätte wird damit finalitätsbezogen durch einen nicht privaten Zweck umschrieben, der ein gewerblicher, sozialer oder auch ein öffentlich-rechtlicher Zweck sein kann. Demgegenüber stellt die in § 2 RBStV geregelte Beitragserhebung für den privaten Bereich auf das Innehaben einer in § 3 Abs. 1 RBStV legaldefinierten Wohnung, mithin auf einen (zumindest auch, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV) privaten Zweck ab. Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dienen daher systematisch mit unterschiedlicher Akzentuierung der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich (VGH BW, B. v. 11.05.2016, Az. 2 S 1621/15, juris; VG Hamburg, U. v. 12.11.2014, Az. 3 K 159/14, juris). § 3 Abs. 2 RBStV ist seinen Voraussetzungen nach durch eine Überlagerung von bestimmten Aufenthalts- und Wohnformen „in“ bzw. mit einer Betriebsstätte gekennzeichnet, bei denen ein funktionaler Bezug zwischen einer grundsätzlich zum Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geeigneten oder genutzten Raumeinheit mit einer zu nicht privaten Zwecken dienenden Betriebsstätte vorliegt. Die Sach- und Interessenlage der räumlich manifestierten Verschränkung von privaten und nicht privaten Zwecken wird in § 3 Abs. 2 RBStV nach der Wertungsentscheidung des Normgebers einer Beitragserhebung nach § 5 RBStV zugeordnet und hierbei die begrifflich als Wohnung fassbaren Raumeinheiten in einer Betriebsstätte als (untergeordneter) Teil der Betriebsstätte behandelt. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unterbringung der Erfüllung und Gewährleistung des im Vordergrund stehenden nicht privaten Zwecks der Betriebsstätte dient. Darüber hinaus wird eine Beitragspflicht nach dem Regelungsregime des § 5 RBStV erreicht und so gewährleistet, dass die dort vorgenommene differenzierte Ausgestaltung einer Beitragspflicht von Betriebsstätten mit der Staffelung in § 5 Abs. 1 RBStV sowie insbesondere die Privilegierung gemeinnützigen Zwecken dienender Betriebsstätten (§ 5 Abs. 3 RBStV), nicht durch eine zusätzliche Beitragspflicht im privaten Bereich verwässert und - wie z.B. mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 RBStV enthaltenen Privilegierungstatbestände - in Frage gestellt wird. Zusammenfassend liegt in den Fällen des § 3 Abs. 2 RBStV ein Aufenthalt bzw. Wohnen in einer als Betriebsstätte beitragspflichtigen Raumeinheit vor (Wohnen in nach § 5 RBStV zu verbeitragender Betriebsstätte), während in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Betriebsstätte in einer als Wohnung beitragspflichtigen Raumeinheit vorliegt (Betriebsstätte in nach § 2 RBStV beitragspflichtiger Wohnung). Diese anhand wertender Kriterien vorgenommene Abgrenzung von privater und nicht privater Beitragspflicht hat in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV eine differenzierte Ausgestaltung erfahren. Hierbei hat der Normgeber als einen der (grundsätzlich eng auszulegenden) Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften als besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten angesehen und diese Teilmenge durch die mittels des Wortes „insbesondere“ eingeleitete nicht abschließende beispielhafte Aufzählung (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) charakterisiert (VGH BW, B. v. 11.05.2016, Az. 2 S 1621/15, juris).

Beim Anwesen … in … ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für das „Wohnen in einer als Betriebsstätte“ (in Form einer Gemeinschaftsunterkunft) beitragspflichtigen Raumeinheit. Vielmehr bewohnt der Kläger lediglich eine von mehreren abgeschlossen Wohnungen oberhalb des Verkaufsraumes der „Tankstelle am Berg“ bzw. des Büro-, Ausstellungs- und Verkaufsraumes des dortigen „Car-n-Bike Service“, ohne dass ein Bezug zu den darunterliegenden Gewerbeeinheiten besteht.

Der von Kläger erfolgten Auslegung des § 3 Abs. 1 RBStV folgt die Kammer ebenfalls nicht. Soweit der Kläger behauptet, ein Treppenhaus wäre zum Schlafen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV geeignet und erfülle damit den Wohnungsbegriff mit der Folge, dass seine Wohnung nur über eine andere Wohnung (=Treppenhaus) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV betreten werden könne, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich bei sachgerechter Lesart des § 3 Abs. 1 RBStV, dass Treppenhäuser gerade keine (beitragspflichtigen) Wohnungen sind. Andererseits würde die vom Kläger vorgenommene Auslegung die Beitragspflicht ad absurdum führen, da nahezu alle Wohnungen über ein Treppenhaus betreten werden müssen und damit beitragsfrei wären.

(2) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von je 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht erst dann fällig wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10.12.2015, Az. B 3 K 15.520, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen somit in nicht zu beanstandeter Weise auf dieser Systematik auf. Der Säumniszuschlag ist auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da der Kläger die Beiträge nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt hat. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge in allen Bescheiden jeweils zu einem geringeren Betrag als 8,00 EUR führen würde.

(2) Da weitere Aspekte zur Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht vorgetragen wurden und sich solche dem Gericht auch nicht aufdrängen, ist die Klage abzuweisen.

4. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

26 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
16 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/04/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 BV 15.1779 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. April 2016 (VG München, Entscheidung vom 8. Mai 2015, Az.: M 6a K 14.3379) 7. Senat Sachgebietsschlüs
published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wen
published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
published on 18/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/06/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.