Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 28. Sept. 2016 - B 3 K 15.828

28.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen durch den Beklagten.

Er ist unter der Anschrift „I. Etage links, …“ gemeldet und wird seit dem 01.01.2013 als Wohnungsinhaber beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschland Radio unter der Beitragsnummer … geführt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte zu Lasten des Klägers für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.08.2014 einen Betrag von 115,88 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 107,88 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Er sehe einige seiner Grundrechte aus

Art. 1 bis 19 GG als verletzt an. Die zusätzlichen Kosten von 8,00 EUR Säumniszuschlag seien unbegründet, da er erst durch die Nichtzahlung einen Gebühren- bzw. Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch einlegen zu können. § 10 Abs. 5 RBStV sei daher nach § 44 Abs. 5 BayVwVfG nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen seien. Der RBStV verletze in mehrfacher Hinsicht das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 des GG, da jedes Gesetz, welches das Zitiergebot ignoriere, automatisch grundgesetzwidrig und ungültig sei.

Die Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit würden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender höre da auf, wo sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG aushebele. Der Rundfunkbeitrag hebele seine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus. Die negative Informationsfreiheit werde verletzt. Der Beitrag belaste sein Medienbudget und damit sein Eigentum unangemessen. Der Beitrag behindere zudem seine Unterrichtung aus von ihm frei gewählten Medien und sei daher nach Art. 5 GG als verfassungswidrig anzusehen. Weiterhin verweigere er die Zahlung aus Gewissensgründen nach Art. 4 GG. Es sei mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren, eine Organisation wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichere. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären sei, liege darin, dass der Beitragsservice weiterhin Beiträge verlange, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhalte. Dies sei nur möglich, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben sei, dass der Volksmund das Wort „verfilzter Sumpf“ für solche Systeme kreiert habe. Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrsche seit langem ein „Meinungskartell“ und eine „selbstverfügte Gleichschaltung“. Daher müsse dieses System abgeschafft werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt werde und unkontrollierbar sei. Da niemand gezwungen werden könne, gegen sein Gewissen zu handeln (Art. 4 GG), stehe dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit zu, ihm darzulegen, dass es keinen Grund mehr gäbe, dass er gegen sein Gewissen handeln müsse, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert worden sei.

Weiterhin sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Zwecksteuer und verstoße damit gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Viele seiner Begründungen seien bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich sei, dass der Beklagte gesetzeswidrig handle, weil dieser sich an die bekannten Gesetze nicht halte.

Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei zudem sittenwidrig.

Auch der Festsetzungsbescheid als solcher sei ungültig, weil der Beitragsservice nicht rechtsfähig sei und formale Unstimmigkeiten beim Bescheid vorlägen. Ein vollstreckbarer Titel durch den Feststellungsbescheid läge nicht vor, da der Feststellungsbescheid unwirksam sei und somit ein Verstoß gegen § 767 der Zivilprozessordnung gegeben sei.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 30.11.2014 einen weiteren Betrag von 61,94 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest.

Gegen den Bescheid vom 01.12.2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen gleichlautend wie der Widerspruch vom 01.12.2014 begründet.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 02.07.2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.04.2015 einen Betrag von 97,42 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 89,42 EUR und Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR) fest.

Gegen den Bescheid vom 02.07.2015 wurde mit Schreiben vom 07.08.2015 Widerspruch eingelegt. Dabei führt der Kläger erneut aus, die zusätzlichen Kosten von 8,00 EUR Säumniszuschlag seinen inakzeptabel. Da sein individuelles Anliegen nicht als solches behandelt werde, sondern mit vorgefertigten Textbausteinen, spare er sich die Anführung von weiteren Gründen und verweise auf die Widersprüche vom 01.12.2014 und 30.12.2014.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.07.2015 einen Betrag von 60,50 EUR (Rundfunkbeitrag 52,50 EUR, Säumniszuschlag 8,00 EUR) fest.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte der Kläger wiederum Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2015 ein und gab eine im Wesentlichen gleichlautende Begründung wie im Widerspruchsschreiben vom 07.08.2015 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 01.12.2014, 30.12.2014, 07.08.2015 und 08.09.2015 gegen die Beitragsbescheide vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015 und 01.08.2015 zurück. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide seien formell rechtmäßig, insbesondere handle es sich bei dem Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschland Radio alleine um eine Postanschrift unter der der Bayerische Rundfunk diese Art der Korrespondenz abwickle. Als die dem Bescheid erlassende Stelle sei der Bayerische Rundfunk ohne weiteres erkennbar. Das Fehlen einer Unterschrift und Namenswiedergabe sei entsprechend § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG unerheblich. Auch die weiteren Einwände seien unbeachtlich, insbesondere liege keine Steuer vor. Die Festsetzung der Säumniszuschläge ergebe sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Da der Kläger nicht vollständig innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge entrichtet habe, seien diese zusammen mit einem Säumniszuschlag durch Bescheid festzusetzen gewesen. Im Übrigen sei die Vereinbarkeit des RBStV mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung bereits gerichtlich entschieden. Bezüglich der Vereinbarkeit des RBStV mit einzelnen Grundrechten werde auf die Anlage zum Widerspruchsbescheid verwiesen.

Im Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 lehnte der Beklagte zudem den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der daraufhin beim Gericht eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde unter dem Aktenzeichen B 3 S. 15.827 geführt. Das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 08.12.2015 eingestellt.

Mit Schreiben vom 06.11.2015, eingegangen beim Gericht am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage und beantragt,

  • 1.Die oben aufgeführten Festsetzungsbescheide vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015, 01.08.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 aufzuheben.

  • 2.Die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21.12.2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundrecht verstößt.

  • 3.Aus dem vorgenannten Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für oben genannte Bescheide festzustellen.

  • 4.Aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen.

  • 5.Festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet.

  • 6.Die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens bzw. die aufschiebende Wirkung der oben genannten Widersprüche wiederherzustellen.

  • 7.Die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlags.

  • 8.Das angestrebte Verfahren schriftlich und ohne mündliche Verhandlung zu führen, um Kosten für beide Parteien möglichst gering zu halten und das Verfahren nicht auf den Einzelrichter zu übertragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit.

  • 9.Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Schriftsatz vom 06.05.2015 wird als Begründung ausgeführt, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, mindestens auf Bundes- und auch auf europäischer Ebene, noch nicht ergangen sei. Diese Entscheidungen würden auch das Verfahren des Klägers berühren, da dieser neben der unrechtmäßigen Erhebung ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit anzweifle. Er schlage daher die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor. Aufgrund der umfassenden Komplexität des Sachverhalts bat der Kläger zudem, ein weiteres, mehrseitiges und sehr umfassendes Schreiben frühestens in zwei Monaten nachreichen zu dürfen.

Mit Schreiben vom 14.12.2015, eingegangen beim Gericht am 17.12.2015, beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem der am 16./17.03.2016 verhandelten Fälle zum „Wohnungsbeitrag“ ruhen zu lassen.

Mit Beschluss vom 17.12.2015 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens gem. § 173 S. 1 VwGO, § 251 ZPO an.

Mit Schreiben vom 24.02.2016 reichte der Kläger - wie bereits in der Klageschrift vom 06.11.2015 angekündigt - eine umfangreiche Klagebegründung nach. Dabei machte er zunächst geltend, er habe keine beitragspflichtige Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV. Im Übrigen verletze der RBStV den Kläger in seinen Grundrechten nach Art. 2, 3, 4, 5, 18 sowie 19 GG, weil er kein Rundfunkteilnehmer sei.

Im Einzelnen begründete der Kläger dies wie folgt:

„Er unterhalte keine Wohnung im Sinne des § 3 RBStV, da nach der dortigen Definition ein Treppenhaus zur Wohnung werde, wenn eine Schlafgelegenheit darin abgestellt werde. Damit werde auch ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zur Wohnung, wenn dort jemand schlafe. Dadurch würden alle Parteien dieses Mehrfamilienhauses zu einer einzigen Wohngemeinschaft werden, weil die einzelnen Wohnungen nur noch durch diese Wohnung betreten werden könnten. Falls der Status seiner Raumeinheit nicht der einer Gemeinschaftsunterkunft sei, so sei es dennoch keine beitragspflichtige Wohnung, da diese Raumeinheit nur über eine andere Wohnung zu betreten sei. Wer sich auf die Treppe setze und ein Nickerchen mache, beweise, dass das Treppenhaus zum Schlafen geeignet sei. Alle Wohnungen, die durch dieses Treppenhaus erreichbar sind, seien nunmehr nicht beitragspflichtig, denn diese Wohnungen müssten durch eine andere Wohnung betreten werden.“

Weiterhin verletze der Beklagte die §§ 10 und 11 RBStV, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinerlei positive Wirkung auf den Kläger habe. Es sei sogar ein negativer Einfluss durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festzustellen. Die Manipulation der Programme sei nicht abstellbar und nicht beeinflussbar durch Beitragszahler und Rundfunkteilnehmer. Daher sei leicht festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Informationsauftrag nach § 10 und 11 RBStV missbraucht habe und dadurch das Vertrauen in die objektive Berichterstattung nachhaltig zerstört worden sei und nicht wiederhergestellt werden könne. Des Weiteren fehle dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die notwendige Staatsferne. Es sei offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Politik beeinflusst werde. Ebenso sei offensichtlich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einfluss auf die Politik nehmen würden. Zudem sei die Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens schon lange bekannt. Es sei dem Kläger zu schade, seine Lebenszeit gehirnparalysiert vor dem Fernseher zu verbringen. TV-Konsum verursache tiefgreifende körperliche Gesundheitsschäden. Daher gehöre es zu den existentiellsten Menschenrechten - unter Berücksichtigung körperlicher, seelischer und geistiger Aspekte - zu entscheiden, ob er überhaupt damit einverstanden sei, kostenpflichtige Angebote zum TV-Konsum aufgezwungen zu bekommen, obwohl diese nicht genutzt und nachweislich zu Überanstrengung, Erschöpfung, Frustration, innerer Leere und Übertrust führen würden. Die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG werde eingeschränkt, wenn er gezwungen werde, den gesundheitsschädlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner jetzigen Organisationsform zu finanzieren. Der Kläger trägt weiterhin vor, der zwangsweise erhobene Betrag würde seine persönliche Selbstbestimmung verletzen. Es gehöre nicht nur zu seinem Grundrecht, dieses Angebot abzulehnen, es gehöre ebenso zu seinem Grundrecht nach Art. 2 GG dieses Angebot nicht finanzieren zu müssen.

Der Gleichheitssatz werde grob missachtet, indem sowohl die Gruppe der Rundfunkteilnehmer als auch die Gruppe der Rundfunkverweigerer zur Finanzierung herangezogen würden. Die Gruppe der Rundfunkverweigerer werde zu Gunsten der Rundfunkteilnehmer benachteiligt, damit der Gruppe der Rundfunkteilnehmer ein finanzieller Vorteil zukomme. Angesichts vieler verdummender, selbstgefälliger Programme liege des Weiteren ein Verstoß gegen Art. 5 GG vor. Es sei nicht erkennbar, warum das Fernsehen für die Berichterstattung wichtig sein sollte. Es sei jedoch erkennbar, dass durch das Fernsehen die Berichterstattung ganz besonders anfällig für Manipulation und Propaganda sei. Da die Pressefreiheit gewährleistet werden sollte, sei es gegen jede Freiheit, den Kläger gegen seinen Willen zur Finanzierung zu zwingen, wenn die Pressefreiheit von Politikern und Rundfunkanstalten dazu ausgenutzt werde, sich unverhältnismäßig zu bereichern. Der Beklagte nutze daher den Art. 5 GG für seine Zwecke aus.

Durch Art. 18 GG werde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweigern. Die Verweigerung sei das mildeste Mittel um die demokratische Grundordnung wiederherzustellen. Die freiheitlich demokratische Grundordnung werde missbraucht, da der Datenschutz aufgehoben sei, um dem Beitragsservice eine Datenbank zu ermöglichen. Vertragsautonomie sei aufgehoben worden, weil der RBStV wie ein Vertrag zu Lasten Dritten anzusehen sei. Die Gewaltenteilung werde verletzt, weil im RBStV die Urteile der Gerichte nicht umgesetzt würden. Das Sozialstabsprinzip werde verletzt, weil die Gruppe der Beitragszahler die fehlenden Beitragszahlungen der Gruppe ausgleichen müsse, die aus sozialen Gründen befreit seien. Die Pressefreiheit werde missbraucht um Meinungen der Bürger im Sinne der Regierung zu manipulieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG würden durch den RBStV verletzt, weil er trotz Ablehnung des Rundfunks dennoch zur Finanzierung gezwungen werde. Es liege ein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Die ungefragte Einspeisung von TV Programmen ins Internet stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens innerhalb der Wohnung dar. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG werde durch den RBStV mehrfach missachtet. Es sei bewiesen, dass die §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 11 RBStV die Grundrechte des Klägers nach Art. 19 Abs. 2 GG erheblich in seinem Wesensgehalt antasten würden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.03.2016 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und um Mitteilung gebeten, ob die Klage angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 aufrechterhalten werde. Zugleich erfolgte eine Anhörung zur Entscheidung über die Klage durch Gerichtsbescheid.

Mit Schreiben vom 08.04.2016 nahm der Kläger Bezug auf eine noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und beantragte das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht ruhend zu stellen.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 zeigte sich der Beklagte mit einem weitergehenden Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden, da durch die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Vereinbarkeit mit revisibelem Bundesrecht, insbesondere mit dem Grundgesetz, höchstrichterlich ausgeräumt worden seien.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 entgegnete der Kläger, die Sache sei nicht entscheidungsreif, da die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch ausstehe und zudem noch mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht offen seien. Im Übrigen rügte der Kläger - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 - erneut die Verletzung mehrerer Grundrechte. Daher sei das Verfahren nach § 251 ZPO ruhend zustellen bzw. nach § 148 ZPO auszusetzen.

Zudem erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2016 die Klage um mehrere Punkte: Er stelle fest, dass europäisches Recht in Deutschland anzuwenden sei. Im Übrigen unterlägen der Rundfunk und das Fernsehen nach der Richtlinie 2007/65/EG dem europäischen Wettbewerbsrecht. Nach Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) würden gewerbliche Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstelle, als Dienstleistung gelten. Der Zwang für eine Leistung zu bezahlen, die er nicht nutze und sogar aus tiefer Überzeugung ablehne, sei eine Erzwingung unangemessener Verkaufspreise, welche gegen Art. 102 AEUV verstoße. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 erlaube es, Programme zu verschlüsseln. Damit könne verhindert werden, jeden zur Zwangsfinanzierung zu verpflichten, der die Programme nicht nutzen wolle. Nach der EU-Richtlinie 97/7/EG dürfe er nicht gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen. Letztlich (Punkt 7, vgl. Gerichtsakte Bl. 89) verlange er vom Beklagten vollständigen Schadensersatz nach der Richtlinie 2014/104/EU, weil die Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV verletzt seien. Der Schaden belaufe sich auf die Gerichtskosten der Klage, die aufgewandte Zeit für Recherche und Erstellen der Schriftsätze sowie die Portokosten im Verfahren. Des Weiteren verlange er die Rückzahlung aller noch weiter anfallenden Kosten dieses Verfahrens.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.08.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Erweiterung der Klage um Fragen des Schadensersatzes der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Der Kläger wurde aufgefordert, den behaupteten Schaden näher zu beziffern. Zugleich erfolgte eine Anhörung zur beabsichtigten Verweisung an das zuständige Zivilgericht.

Mit Schreiben vom 08.09.2016 erklärte der Kläger, die Schadensersatzforderung richte sich ebenfalls gegen den Beklagten. Der Schaden belaufe sich gegenwärtig auf 1.552,47 EUR, wobei er keine Ansprüche aus Amtshaftung geltend machen würde.

Mit Beschluss vom 14.09.2016 trennte das Gericht die Klage insoweit ab, als diese die geltend gemachte Schadenersatzforderung zum Gegenstand hat. Die unter dem Az. B 3 K 16.635*fortgeführte Schadensersatzklage wurde - infolge der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges - an das Amtsgericht München verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Gegenstand der Klage ist - nach sachgerechter Auslegung gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015 und 01.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2015. Die im Schreiben des Klägers vom 27.06.2016 bezeichnete „Klageerweiterung“ ist in den Punkten 1 - 6 zu Gunsten des Klägers lediglich als weiterer Sachvortrag im Hinblick auf die ursprünglichen Klageanträge auszulegen, so dass insoweit keine Klageerweiterung im Rechtssinne vorliegt. Die Ausführungen sind vielmehr nur als Ergänzung der anhängigen Klage anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 91, Rz. 2 und 4). Die Schadensersatzforderung in Punkt 7 der Klageerweiterung (Blatt 89 der Gerichtsakte) stellt hingegen eine Erweiterung der Klage um einen neuen Streitgegenstand dar. Dieser wurde abgetrennt und an das Amtsgericht München verwiesen, sodass die Schadensersatzansprüche kein Teil dieser Klage (mehr) sind.

2. Über die so auszulegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gem. § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

3. Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Die Bescheide des Beklagten vom 01.11.2014, 01.12.2014, 02.07.2015 und 01.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Gericht verweist dabei zunächst auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.10.2015 und macht sich dessen Gründe zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Insbesondere kann das Gericht keine Verfassungs- (dazu aa) und Europarechtswidrigkeit (dazu bb) sowie Sittenwidrigkeit (dazu cc) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erkennen, so dass dieser rechtmäßige Vorgaben für die Beitragserhebung durch den Beklagten beinhaltet. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig (dazu dd).

aa) Eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht aufgrund des RBStV vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist bereits höchstrichterlich die Verfassungsmäßigkeit im privaten (BVerwG, U. v. 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, juris; BVerwG, U. v. 15.06.2016, 6 C 37.15, juris; BayVerfGH, E. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VGH RP, U. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, juris; VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S 986/15, juris; BayVGH, U. v. 19.06.2015, Az. 7 BV 14.1707, juris; BayVGH, U. v. 21.07.2015, Az. 7 BV 14.1772, juris; BayVGH, U. v. 29.07.2015, Az. 7 B 15.379, juris; BayVGH, U. v. 08.04.2016, Az. 7 BV 15.1779, juris) und im nicht privaten Bereich (BayVerfGH, E. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VGH RP, U. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12, juris; VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S 639/15, juris; BayVGH, U. v. 30.10.2015, Az. 7 BV 15.344, juris; BayVGH, U. v. 21.03.2016, Az. 7 B 15.1483, juris; BayVGH, U. v. 14.04.2016, Az. 7 BV 15.1188, juris; BayVGH, U. v. 18.04.2016, Az. 7 BV 15.960, juris) festgestellt worden.

Diesen Entscheidungen, die sich auch mit den Argumenten des Klägers zur Verfassungswidrigkeit auseinandersetzen, schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Daher ist auch eine weitere Ruhendstellung des Verfahrens nicht angezeigt.

bb) Auch eine Europarechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Keiner näheren Ausführungen Bedarf es dahingehend, dass Unionsrecht in Deutschland anwendbar ist und dieses auch einen sogenannten „Anwendungsvorrang“ vor nationalem Recht genießt. Es ist bereits wiederholt gerichtlich entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit all seinen Regelungsteilen mit höherrangigem Recht in Einklang steht und damit auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben oder Vorgaben der EMRK verstößt (vgl. VGH BW, U. v. 03.03.2016, Az. 2 S. 639.15, juris; OVG NRW, U. v. 27.08.2015, Az. 2 A 324.15, juris; OVG NRW, U. v. 22.10.2015, Az. 2 A 2583.14, juris; BayVerfGH, E. 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris; VG Freiburg, U. v. 24.06.2015, Az. 2 K 288.14, juris).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk - wie der Kläger meint - nach der Art. 6 der Richtlinie 2007/65/EG (Fernsehrichtlinie) den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts unterliegt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die Fernsehrichtlinie verstoßen würde. Im Übrigen besteht zwischen dem Wettbewerbsrecht und der vom Kläger aufgestellten Behauptung, dass er nicht verpflichtet sei, eine von ihm nicht gewünschte Dienstleistung zu bezahlen, keinerlei Sachzusammenhang. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Fernsehtätigkeit eine Dienstleistung i. S. d. Art. 57 AEUV sei, so wird nicht klar, welche Rechtsfolgen er aus dieser Feststellung ableiten will. Abgesehen davon setzt die Anwendbarkeit des Art. 57 AEUV einen sogenannten „grenzüberschreitenden Sachverhalt“ voraus. Dieser liegt offensichtlich nicht vor, sodass Art. 57 AEUV schon gar keine Anwendung findet. Auch der Verweis des Klägers, dass nach der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden dürfe, unbestellte Leistungen zu bezahlen, ist unbehelflich. Denn ein EU-Bürger kann sich nur dann unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat diese nicht innerhalb der jeweiligen Frist ins nationale Recht umgesetzt hat. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Inhalt dieser Richtlinie durch § 241a BGB ins nationale Recht übertragen. Insoweit kann sich der Antragsteller schon gar nicht unmittelbar auf die Richtlinie 97/7/EG berufen. Im Übrigen betrifft die Problematik der unbestellten Leistungen das Zivilrecht. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsrecht wird hierdurch nicht tangiert (VG Bayreuth, B. v. 28.09.2015, Az. 3 E 15.605, juris).

cc) Eine behauptete Sittenwidrigkeit des - verfassungsgemäßen - RBStV vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen.

Sittenwidrigkeit wird im Allgemeinen angenommen, wenn eine Regelung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Abzustellen ist dabei auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen. Maßgeblich sind insbesondere die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien sowie das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem. Nachdem bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass der RBStV mit dem Grundgesetz vereinbar ist, scheidet die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.

dd) Die angefochten Bescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

aaa) Die Einwände des Klägers gegen die streitgegenständlichen Bescheide in formeller Hinsicht sind unbegründet.

Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Bei den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, die vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurden (vgl. Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheids gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a.a.O. Rn. 35, 37 m.w.N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 16.7. 2012, Az. 3 A 663/10, juris und VG Augsburg, U. v. 03.05.2016, Az. Au 7 K 16.130, juris). Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG sieht vor, dass bei schriftlichen Verwaltungsakten, die - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, abweichend von seinem Abs. 3, Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen (VG Augsburg a.a.O.).

Der Beitragsservice als Nachfolger der GEZ hat die streitgegenständlichen Beitragsbescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Gemäß § 2 der Rundfunkbeitragssatzung nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice die ihr im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten selbst wahr. Der Beitragsservice ist demzufolge keine juristische Person. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Demgemäß handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind (vgl. VG Augsburg a.a.O.).

Aus den Bescheiden ergibt sich auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist die Nennung der Behörde im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, Rn. 32 f. zu § 44 m.w.N.). In den vorliegenden Beitragsbescheiden wird der Beklagte sowohl im Briefkopf („Bayerischer Rundfunk“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Rundfunk“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung:ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2010, Az. 7 ZB 08.2577, juris).

Schließlich ist der Einwand, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie der Zusatz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ seinen in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt, nicht nachvollziehbar. Die Entwürfe der Bescheide, die dem Gericht vorliegen, sind insoweit problemlos lesbar. Selbst bei Kopien der Bescheide und bei per Telefax übermittelten Bescheiden des Beklagten hat das Gericht keine Probleme mit der Leserlichkeit dieser Passagen, obwohl die Qualität der Vervielfältigung naturgemäß schlechter ausfällt. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Abdruck der Rechtsmittelbelehrungauf der Rückseite der Bescheide nach dem Hinweis auf die maschinelle Unterschrift auf der Vorderseite unschädlich ist, zumal noch vor dem Hinweis bezüglich der maschinellen Unterschrift auf die rückseitige Rechtsmittelbelehrunghingewiesen wird (BVerwG, B. v. 11.02.1998, Az. 7 B 30.98, juris).

bbb) Materielle Rechtswidrigkeitsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

(1) Der Kläger bewohnt insbesondere eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV, die nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig ist. § 3 Abs. 1 RBStV definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Wohnung ist danach, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume, jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. § 3 Abs. 2 RBStV nimmt bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 RBStV ist die Aufzählung des § 3 Abs. 2 RBStV abschließend (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 17.06.2016, Az. 5 K 837/16, juris). Gemäß der normgeberischen Fiktion in § 3 Abs. 2 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten, wobei von Nr. 1 dieser Vorschrift Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften erfasst werden, insbesondere in Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten. Demnach setzt eine Gemeinschaftsunterkunft eine Raumeinheit „in einer Betriebsstätte“ bzw. das Vorliegen (auch) einer Betriebsstätte voraus. Nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV stellt klar, dass es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der die Beitragserhebung im nicht privaten Bereich regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RBStV, dass es sich bei den vom Normgeber als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 RBStV) oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen handeln kann (§ 5 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 RBStV). Die Betriebsstätte wird damit finalitätsbezogen durch einen nicht privaten Zweck umschrieben, der ein gewerblicher, sozialer oder auch ein öffentlich-rechtlicher Zweck sein kann. Demgegenüber stellt die in § 2 RBStV geregelte Beitragserhebung für den privaten Bereich auf das Innehaben einer in § 3 Abs. 1 RBStV legaldefinierten Wohnung, mithin auf einen (zumindest auch, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV) privaten Zweck ab. Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dienen daher systematisch mit unterschiedlicher Akzentuierung der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich (VGH BW, B. v. 11.05.2016, Az. 2 S 1621/15, juris; VG Hamburg, U. v. 12.11.2014, Az. 3 K 159/14, juris). § 3 Abs. 2 RBStV ist seinen Voraussetzungen nach durch eine Überlagerung von bestimmten Aufenthalts- und Wohnformen „in“ bzw. mit einer Betriebsstätte gekennzeichnet, bei denen ein funktionaler Bezug zwischen einer grundsätzlich zum Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geeigneten oder genutzten Raumeinheit mit einer zu nicht privaten Zwecken dienenden Betriebsstätte vorliegt. Die Sach- und Interessenlage der räumlich manifestierten Verschränkung von privaten und nicht privaten Zwecken wird in § 3 Abs. 2 RBStV nach der Wertungsentscheidung des Normgebers einer Beitragserhebung nach § 5 RBStV zugeordnet und hierbei die begrifflich als Wohnung fassbaren Raumeinheiten in einer Betriebsstätte als (untergeordneter) Teil der Betriebsstätte behandelt. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unterbringung der Erfüllung und Gewährleistung des im Vordergrund stehenden nicht privaten Zwecks der Betriebsstätte dient. Darüber hinaus wird eine Beitragspflicht nach dem Regelungsregime des § 5 RBStV erreicht und so gewährleistet, dass die dort vorgenommene differenzierte Ausgestaltung einer Beitragspflicht von Betriebsstätten mit der Staffelung in § 5 Abs. 1 RBStV sowie insbesondere die Privilegierung gemeinnützigen Zwecken dienender Betriebsstätten (§ 5 Abs. 3 RBStV), nicht durch eine zusätzliche Beitragspflicht im privaten Bereich verwässert und - wie z.B. mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 RBStV enthaltenen Privilegierungstatbestände - in Frage gestellt wird. Zusammenfassend liegt in den Fällen des § 3 Abs. 2 RBStV ein Aufenthalt bzw. Wohnen in einer als Betriebsstätte beitragspflichtigen Raumeinheit vor (Wohnen in nach § 5 RBStV zu verbeitragender Betriebsstätte), während in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Betriebsstätte in einer als Wohnung beitragspflichtigen Raumeinheit vorliegt (Betriebsstätte in nach § 2 RBStV beitragspflichtiger Wohnung). Diese anhand wertender Kriterien vorgenommene Abgrenzung von privater und nicht privater Beitragspflicht hat in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV eine differenzierte Ausgestaltung erfahren. Hierbei hat der Normgeber als einen der (grundsätzlich eng auszulegenden) Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften als besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten angesehen und diese Teilmenge durch die mittels des Wortes „insbesondere“ eingeleitete nicht abschließende beispielhafte Aufzählung (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) charakterisiert (VGH BW, B. v. 11.05.2016, Az. 2 S 1621/15, juris).

Beim Anwesen … in … ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für das „Wohnen in einer als Betriebsstätte“ (in Form einer Gemeinschaftsunterkunft) beitragspflichtigen Raumeinheit. Vielmehr bewohnt der Kläger lediglich eine von mehreren abgeschlossen Wohnungen oberhalb des Verkaufsraumes der „Tankstelle am Berg“ bzw. des Büro-, Ausstellungs- und Verkaufsraumes des dortigen „Car-n-Bike Service“, ohne dass ein Bezug zu den darunterliegenden Gewerbeeinheiten besteht.

Der von Kläger erfolgten Auslegung des § 3 Abs. 1 RBStV folgt die Kammer ebenfalls nicht. Soweit der Kläger behauptet, ein Treppenhaus wäre zum Schlafen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV geeignet und erfülle damit den Wohnungsbegriff mit der Folge, dass seine Wohnung nur über eine andere Wohnung (=Treppenhaus) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV betreten werden könne, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich bei sachgerechter Lesart des § 3 Abs. 1 RBStV, dass Treppenhäuser gerade keine (beitragspflichtigen) Wohnungen sind. Andererseits würde die vom Kläger vorgenommene Auslegung die Beitragspflicht ad absurdum führen, da nahezu alle Wohnungen über ein Treppenhaus betreten werden müssen und damit beitragsfrei wären.

(2) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von je 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht erst dann fällig wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10.12.2015, Az. B 3 K 15.520, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen somit in nicht zu beanstandeter Weise auf dieser Systematik auf. Der Säumniszuschlag ist auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da der Kläger die Beiträge nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt hat. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge in allen Bescheiden jeweils zu einem geringeren Betrag als 8,00 EUR führen würde.

(2) Da weitere Aspekte zur Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht vorgetragen wurden und sich solche dem Gericht auch nicht aufdrängen, ist die Klage abzuweisen.

4. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 28. Sept. 2016 - B 3 K 15.828 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

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Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Arti

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241a Unbestellte Leistungen


#BJNR001950896BJNE244802377 (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unt

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 BV 14.1707

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628)

7. Senat

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

beteiligt:

...

als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Der Kläger hatte nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil er weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 1. Januar 2013 verlangt der Beklagte vom Kläger einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 Euro (vierteljährlich: 53,94 Euro), dessen Zahlung der Kläger verweigert.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 115,88 Euro fest (107,77 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletze die Informationsfreiheit und Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) verstoße zudem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Rundfunkbeitrag dürfe ferner nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Denn bei den dort genannten Aufgaben handele es sich um Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten oder um Förderungen, die nicht als Gegenleistung (Vorteil) zu werten seien, welche eine Beitragspflicht rechtfertigen könnten. Derartige Aufgaben seien aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Länder zu finanzieren.

Der Rundfunkbeitrag sei vor allem deshalb verfassungswidrig, weil er von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten sei, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Gerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde oder nicht. Es handele sich bei ihm tatsächlich nicht um einen „Beitrag“, sondern um eine „Steuer“, für deren Erhebung es den Ländern an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags (Innehaben einer Wohnung) entferne sich zu weit von dem menschlichen Verhalten, welches abgabepflichtig sein solle (Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots) und widerspreche einem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass der Kreis der beitragspflichtigen Personen kleiner sein müsse als die Gesamtheit der Personen. Der Personenkreis der Wohnungsinhaber entspreche demgegenüber der Allgemeinheit der in Deutschland wohnenden Bevölkerung. Die Wohnungsinhaberschaft sei ohnehin kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für eine Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots. Mit mobilen Empfangsgeräten sei die Nutzung des Rundfunkangebots an jedem beliebigen Aufenthaltsort möglich.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle die nach der Systematik des Abgabenrechts notwendige Angabe des besonderen wirtschaftlichen Vorteils als Tatbestandsmerkmal, an den das Gesetz die Rechtsfolge der Beitragspflicht knüpfe. Das Innehaben einer Wohnung sei jedenfalls kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil, der aus der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folge und deshalb beitragspflichtig sein könne. Im Übrigen dürfe auch nur ein individueller Vorteil mit einer Beitragspflicht belegt werden. Der Kläger halte allerdings kein (herkömmliches oder neuartiges) Gerät zum Rundfunkempfang bereit, so dass er die Möglichkeit zum Rundfunkempfang tatsächlich nicht nutzen könne. Der Gesetzgeber habe Fallgestaltungen wie beim Kläger, der kein bewusster „Medienverweigerer“ sei, sondern sein bisheriges Leben lediglich unverändert fortführen wolle, ersichtlich nicht im Blick.

Das öffentlich-rechtliche Programmangebot sei ferner keine „Gegenleistung“, welche eine Beitragserhebung rechtfertigen könne, weil das Programmangebot zu „kommerziell“ sei und durch Werbung finanziert werde und dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben sowie der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich nicht vom Programmangebot privatrechtlicher Anbieter.

Es sei schließlich verfassungswidrig, wenn die „Vermutung“ der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots, welche der Gesetzgeber ohnehin nicht ausdrücklich formuliert habe, auch für denjenigen unwiderlegbar sein solle, der tatsächlich keine Möglichkeit zum Rundfunkempfang habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch durch die Befugnis des Gesetzgebers zu typisierendem Vorgehen nicht gerechtfertigt sei, weil sich diese Befugnis nur auf das „Wie“, nicht jedoch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken könne. Eine Abgabenregelung sei verfassungswidrig, wenn man der Abgabe nicht ausweichen könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil niemand seine Wohnung aufgebe, um der Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses (ohne eigene Antragstellung) am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251S]) ist verfassungsgemäß. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Es wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Der Kläger wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags zielt auch nicht - ebenso wenig wie die frühere Erhebung von Rundfunkgebühren - darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - BayVBl 2000, 208).

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob der Kläger in seiner Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe „auszuweichen“.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung -empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, [1448]).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die Einwände des Klägers, beim Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handle es sich nicht um eine anzuerkennende „Gegenleistung“ und der Rundfunkbeitrag dürfe nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen, greifen nicht durch.

(1) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

(2) Dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich.

Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV).

Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.

c) Entgegen dem nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers enthalten die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

Personen mit Behinderungen nutzen in der Regel uneingeschränkt das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also aus objektiven Gründen nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

d) Entgegen dem ebenfalls nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers verstößt auch der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - NStZ-RR 2014, 48). § 14 Abs. 9 RBStV greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

§ 14 Abs. 9 RBStV regelt einen einmaligen Meldedatenabgleich. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

e) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115,88 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 14.1772

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Juli 2015

(VG München, Entscheidung vom 2. Juli 2014, Az.: M 6b K 14.1827)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte: Rundfunkfreiheit; Öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... Rundfunk, Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014, der für den Zeitraum vom Januar 2013 bis einschließlich Juni 2013 einen rückständigen Betrag in Höhe von 118,30 Euro einschließlich 8 Euro Säumniszuschlag und 2,42 Euro Kosten für die Rücklastschrift festsetzt.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts 2. Juli 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014 aufzuheben.

Die Klägerin beschränkt die Berufung ausdrücklich auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der sich daraus ergebe, dass die Klägerin als alleinige Wohnungsinhaberin in derselben Höhe beitragspflichtig sein solle wie Haushalte, denen mehrere Personen angehören.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl. S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.

a) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl. 2014, 688, 723).

b) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht und unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl. S. 193]).

c) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl. 2014, 688, 723 m. w. N.).

d) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl. S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl. 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

Der Begriff der Wohnung ist im Gesetz hinreichend klar definiert (§ 3 RBStV). Dass im Einzelfall - etwa bei Lauben, Datschen und Wochenendhäusern - zweifelhaft sein kann, ob diese Raumeinheiten Wohnungen im Sinne des Gesetzes sind, etwa weil sie nicht (dauerhaft) zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV) oder weil sie möglicherweise Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhabern ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit. - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl. 2014, 688, 723). Die Typisierung darf gerade auch außer Acht lassen, wie viele Personen in einer Wohnung leben. Die Ermittlung der Anzahl der Bewohner, die einzig von der Entscheidung der Wohnungsinhaber abhängt, würde einen erheblichen Aufwand und Eingriff in die Privatsphäre verursachen, was vermieden werden soll. Auch der größte Teil des finanziellen Aufwands für eine Wohnung, insbesondere die Miete, hängt in der Regel nicht von der Anzahl der Bewohner ab.

Die Belastungen, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl. S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl. 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 118,30 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 15.379

Im Namen des Volkes

Urteil

(VG Ansbach, Entscheidung vom 25. September 2014, Az.: AN 6 K 14.796)

vom 29. Juli 2015

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin hatte nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil sie weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 1. Januar 2013 verlangt der Beklagte von der Klägerin einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 Euro (vierteljährlich: 53,94 Euro), dessen Zahlung sie verweigert.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 4. April 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 61,94 Euro fest (53,94 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag).

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014 aufzuheben.

Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um einen Beitrag, sondern tatsächlich um eine unzulässige Zwecksteuer. Eine individuell zurechenbare Gegenleistung für die Errichtung der Abgabe sei nicht vorhanden. Da nahezu alle Menschen in Deutschland in einer Wohnung zu leben pflegten, sei nicht erkennbar, wie durch die Anknüpfung des Beitrags an das Innehaben einer Wohnung ein Sondervorteil abgegolten werden könnte. Der Rundfunkbeitrag als Zwecksteuer verletze den Grundsatz der Belastungsgleichheit, demgemäß sich die Verteilung der staatlichen Lasten an der individuellen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen orientiere. Es bestehe kein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der bloßen Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots in einer die Beitragspflicht begründenden Raumeinheit.

Der Rundfunkbeitrag verletze die Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), weil sie unverhältnismäßig sei und damit das Rechtsstaatsprinzip verletze. Der Beitragsbescheid sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Klägerin weder einen eigenen Fernseher, noch ein Radio in ihren Wohnräumen habe und auch kein Auto besitze. Der Beitrag sei letztlich deshalb unverhältnismäßig, weil er mit 94 Euro pro Person und Jahr weit über dem internationalen Durchschnitt liege und zu viele Aufgaben finanziert würden, die nicht originär im öffentlichen Interesse lägen und von privaten Rundfunkanbietern genauso erbracht werden könnten.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht an den Wohnraum widerspreche der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG, wonach ein elementarer Lebensraum frei von staatlichem Zu- und Eingriff bleiben solle.

Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG. Nach der dualen Rundfunkordnung, die der Gesetzgeber umgesetzt habe, habe die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu erfolgen und sei als verfassungsrechtlich gebotene Staatsaufgabe durch allgemeine Steuern zu finanzieren. Außerdem habe sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk von seinem ursprünglichen Auftrag entfernt und sei deshalb nicht mehr verfassungsrechtlich legitimiert.

Schließlich verstoße der Abgleich der Meldedaten zur Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags beim Wohnungseigentümer mit der Möglichkeit der Abwälzung auf den Mieter wäre insoweit ein milderes Mittel.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Es wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Die Klägerin wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags zielt auch nicht - ebenso wenig wie die frühere Erhebung von Rundfunkgebühren - darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - BayVBl 2000, 208).

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob die Klägerin in ihrer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht. Auf die Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin kommt es bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Finanzierungsmodelle möglich wären, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen, aber auch von staatlichen Zuwendungen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk - unabhängig von staatlichen Einflüssen oder Einflüssen Einzelner oder gesellschaftlicher Gruppen - in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, hinreichend klar zum Ausdruck.

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin, ein Hörfunkgerät oder einen Fernseher nicht besitzen zu wollen, wird im Übrigen durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht beeinträchtigt.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die Einwände der Klägerin, beim Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handle es sich nicht um eine anzuerkennende Gegenleistung und die Höhe des Rundfunkbeitrags sei mit 94 € pro Person und Jahr überzogen, weil viele Aufgaben finanziert würden, die nicht im öffentlichen Interesse lägen, und von privaten Rundfunkanbietern genauso erbracht werden könnten, greifen nicht durch.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]).

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin, Rundfunkgeräte nicht besitzen zu wollen, bleibt von alledem unberührt.

c) Das Entstehen der Rundfunkbeitragspflicht in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verletzt die Klägerin nicht in einer durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Der Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014 Art. 13 Rn. 7 ff.) wird dadurch nicht berührt. Wie bereits ausgeführt, erübrigt die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung gerade Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ und trägt damit zum Schutz der Privatsphäre bei.

d) Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - NStZ-RR 2014, 48). § 14 Abs. 9 RBStV greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

§ 14 Abs. 9 RBStV regelt einen einmaligen Meldedatenabgleich. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten, einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

e) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 61,94 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 15.1779

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. April 2016

(VG München, Entscheidung vom 8. Mai 2015, Az.: M 6a K 14.3379)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., Juristische Direktion, ...

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen

Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 8. April 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2014, der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 einen rückständigen Betrag in Höhe von 61,94 Euro (53,94 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag) festsetzt. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 zurückgewiesen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 8. Mai 2015 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich tatsächlich um eine Steuer, die „voraussetzungslos“ erhoben werde. Das Programmangebot der Beklagten stelle kein „individualisiertes“ Angebot dar. Die Beitragspflicht sei zudem unverhältnismäßig, weil der Beklagte andere Finanzierungsmöglichkeiten (insbesondere Werbeeinnahmen) habe. Auf das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“, welches zum Ergebnis komme, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr notwendig sei, werde verwiesen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nicht „sparsam“ und weite sein Angebot, das über die Grundversorgung hinausgehe, ständig aus. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft sei nicht sachgerecht, weil die Möglichkeit zum Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an die Wohnung gebunden sei. Unklar bleibe auch, wer im Innenverhältnis Ausgleich zu leisten habe, wenn bei mehreren Wohnungsinhabern nur einer für die Zahlung des Rundfunkbeitrags in Anspruch genommen werde. Der Rundfunkbeitrag verstoße ferner gegen den Gleichheitssatz, weil derjenige, der Inhaber mehrerer Wohnungen sei, auch mehrere Rundfunkbeiträge zu zahlen habe, obwohl er das Programmangebot nur einmal nutzen könne. Insgesamt seien „Grundrechtsabwägungen“ nicht vollständig vorgenommen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin (Schriftsatz vom 7.7.2015) ist zulässig, insbesondere fristgerecht, weil die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung („Antrag auf Zulassung der Berufung“) unrichtig ist (§ 58 Abs. 2 VwGO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Dass aufgrund dieser Typisierung eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Dies gilt auch für den Vorwurf nicht vollständiger „Grundrechtsabwägungen“.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in insgesamt 18 Revisionsverfahren nach mündlichen Verhandlungen am 16. und 17. März 2016 bereits grundsätzlich entschieden, dass der im privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 61,94 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 BV 15.344

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Kraftfahrzeug

Betriebsstätte

Beschäftigte

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Autovermietung. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013, in denen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 für die Betriebsstätten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.408.562,94 Euro festgesetzt werden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide und auf Rückforderung der an den Beklagten zwischenzeitlich gezahlten 1.408.562,94 Euro (nebst Zinsen) gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und 7. August 2013 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.408.562,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip, weil den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für dessen Erhebung fehle. Der Rundfunkbeitrag könne weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden. Er verstoße zudem gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe. Die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt. Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstoße wegen eines erheblichen strukturellen Vollzugsdefizits und fehlender Gleichbehandlung im Belastungserfolg ebenso gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ihm lägen darüber hinaus unzutreffende Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten sowie dessen Nutzen für die Betriebsstätteninhaber zugrunde. Außerdem seien dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen sowie Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner sachwidrig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drucks. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drucks. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) Der weitere Einwand der Klägerin, der Kraftfahrzeugbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) und der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Gesetzgeber sich „sehenden Auges“ für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Abgabentatbestand entschieden und damit bewusst über die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung im Belastungserfolg hinweggesetzt habe, ist ebenfalls nicht begründet.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für das Steuerrecht entschieden, dass eine Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird. Mögliche Vollzugsmängel sind hierfür jedoch noch nicht ausreichend (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Ob diese für das Steuerrecht entwickelten Maßstäbe auf den Bereich der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragbar sind, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings klargestellt, dass die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt war. Die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte war aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 - NVwZ-RR 2011, 465).

bb) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags (im nicht privaten Bereich) beruht in gleicher Weise wie die frühere Erhebung der Rundfunkgebühren auf einer Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner die im Einzelfall erforderlichen und in § 8 Abs. 4 RBStV normierten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat außerdem ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann außerdem im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 4 RBStV erheben, verarbeiten oder nutzen. Ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche durch die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten nicht beschränkt wird, auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten juristischer Personen datenschutzrechtlich notwendig ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Landesrundfunkanstalt in Bezug auf juristische Personen, zu denen die Klägerin als Kommanditgesellschaft nicht gehört, keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt sie insoweit auch nicht den Beschränkungen des § 11 Abs. 4 RBStV. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die Möglichkeit der Datenerhebung nur in Bezug auf natürliche Personen bestehe und die Anmeldung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge bei den Kfz-Zulassungsbehörden oder das Innehaben von Betriebsstätten nicht überprüft werden könne. Aufgrund der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente ist vielmehr die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - auch mittels ihres Beweisantrags zum klägerischen Vortrag, dass die Einnahmen an Rundfunkbeiträgen aus beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen geringer seien als vom Beklagten angegeben - geltend macht, der Beklagte habe nicht alle beitragspflichtigen Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erfasst und bemühe sich auch nicht um eine vollständige Erhebung, ist dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit eine Abgabennorm (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457). Für die Annahme eines Vollzugsmangels gibt indes auch der beabsichtigte Personalabbau der früheren Gebührenbeauftragten beim Beitragsservice der Rundfunkanstalten keinen Anlass. Denn die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verbundene deutliche Vereinfachung des Erhebungsverfahrens bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch eine deutliche Reduzierung des Beauftragtendienstes (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 11).

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Pro-grammangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zugrunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 7 B 15.1483

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. März 2016

(VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Februar 2015, Az.: RO 3 K 13.1886)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

Kraftfahrzeug

Betriebsstätte

Beschäftigte

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., Juristische Direktion, ...

- Beklagter -

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt als gewerbliches Unternehmen eine Kette von Discount-Märkten. Sie wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2013 und 2. August 2013, mit denen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 sowie vom 1. April bis 30. Juni 2013 Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte ihrer Zentrale in Ponholz und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 5.883,78 Euro festgesetzt worden sind.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen die Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 11. Februar 2015 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Der Rundfunkbeitrag sei wegen mehrerer Grundrechtsverstöße mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße schon deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil dem Freistaat Bayern hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Rundfunkbeitrag habe nicht den Charakter einer Vorzugslast. Hierzu fehle es an einer deutlichen Unterscheidung von der Abgabeform der Steuer. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthalte in Art. 105 ff. hinsichtlich der Nutzung des Rundfunks keine Kompetenzzuweisung zugunsten der Länder.

Der Rundfunkbeitrag erweise sich ferner als verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten vorhersehbar erheblich übersteige.

Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich keine auf das Innehaben einer Raumeinheit gestützte Gruppennützigkeit konstruieren lasse. Nicht in jeder Raumeinheit sei die Wahrnehmung des Programmangebots möglich. Das Vorhalten eines Raums sei nicht Voraussetzung für den Empfang. Nur wenn die Nutzungsvermutung widerlegt werden könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beitrag von denjenigen erhoben werde, denen ein besonderer Vorteil zufließe. Dem Rundfunkbeitrag stehe kein legitimierender Vorteil gegenüber. Die Typisierungen und Pauschalierungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien insbesondere hinsichtlich des Abgabengrunds unzulässig.

Auch die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie treffe typischerweise Unternehmen, die viele Betriebsstätten unterhielten und belaste sie zusätzlich. Der Fahrzeugbeitrag sei abgekoppelt von der Anzahl der Beschäftigten unter keinen Umständen gerechtfertigt. Der Fahrzeugbeitrag sei systemwidrig, weil die Beschäftigten, die die Kraftfahrzeuge benutzen, bereits vom Betriebsstättenbeitrag erfasst würden.

Aber auch der Betriebsstättenbeitrag verstoße gegen das dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz innewohnende Gebot der Belastungsgleichheit und Abgabengerechtigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Nutzung in der Qualität abhängig davon unterscheiden soll, ob sie in einer Betriebsstätte oder einer anderen Raumeinheit stattfindet. Das Kriterium der Beschäftigtenanzahl sei nicht sachgerecht umgesetzt, weil nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften unterschieden werde.

Die degressive Beitragsstaffelung im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten sei aufgrund der Disproportionalität der Beitragsbelastung hinsichtlich des einzelnen Beschäftigten systemwidrig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten müssten überproportional mehr Beitrag zahlen als solche mit nur wenigen Betriebsstätten bei gleich vielen Beschäftigten.

Schließlich verstoße der Fahrzeugbeitrag im Hinblick auf die Dauer des Haltens von Fahrzeugen gegen das Bestimmtheitsgebot. § 7 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags führe dazu, dass bei einem Fahrzeugwechsel für einen Monat der doppelte Beitrag gezahlt werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 5. Juli und vom 2. August 2013 aufzuheben.

Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.

1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht - auch nicht zweckgebunden - in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Die eingehobenen Rundfunkbeiträge sind der staatlichen Verfügungsgewalt vielmehr von vornherein entzogen, um gemäß der verfassungsrechtlichen Garantie die staatsferne und -unabhängige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Rundfunkbeitrag erfüllt daher jedenfalls nicht den Steuerbegriff der §§ 105 ff. GG (Seiler in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105 Rn. 39; BVerfG, U. v. 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113,128).

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das individuell abrufbare Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, was ihn von einer Gemeinlast unterscheidet. Daran ändert auch der von der Klägerin als Paradigmenwechsel bezeichnete Übergang von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu der geräteunabhängigen, an das Innehaben von Raumeinheiten anknüpfenden Beitragspflicht nichts. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Rundfunkbeitrag unmittelbar als Gegenleistung für das Bereithalten des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113,128) streitgegenständliche Abfallausfuhrabgabe zugunsten des „Solidarfonds Abfallrückführung“ sollte der Sicherung der Möglichkeit des Exports von Abfällen gemäß dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703) dienen, indem damit staatliche Garantenpflichten für die Rückführung von infolge normwidrigen Verhaltens von Exporteuren fehlgeschlagenen Abfallexporten abgedeckt werden. Im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das unmittelbar abrufbare Programmangebot sollte sie der Finanzierung einer staatlichen Leistung dienen, die ihrerseits die Möglichkeit des Exports von Abfall sichert. Die Ausfuhrmöglichkeit kommt zwar den Exporteuren wirtschaftlich zugute. Zur Deckung der Folgekosten grenzüberschreitender internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Kooperation der beteiligten Staaten im Interesse des Umweltschutzes war die Abfallausfuhrabgabe aber in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit geschuldet.

Gegen einen individuellen unmittelbaren Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag auszugleichen ist, spricht auch nicht die mögliche Vergleichbarkeit mit Infrastruktureinrichtungen wie überörtliche Straßen und Bildungseinrichtungen. Der Verzicht, Vorzugslasten gegenüber den Begünstigten, wie den Inhabern von Fahrzeugen oder Studierenden, geltend zu machen, insbesondere aufgrund sozialer Erwägungen, sagt nichts darüber aus, ob solche erhoben werden können oder nicht.

Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt.

Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang.

Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) und der einen unmittelbaren individuellen Vorteil davon hat. Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7.6.2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z. B. BVerfGE, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

Dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich. Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV). Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.

ee) Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken:

Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17).

Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelnen Wohnungsinhabern oder Inhabern von Betriebsstätten wie auch Besitzern von nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis nicht erlaubt wird, in der Betriebsstätte bzw. dem Kraftfahrzeug werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die flächendeckend bestehende effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH U. v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris Rn. 33).

ff) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität“ gewährleisten. Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drs. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n. F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (DIW Econ GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v. H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v. H. im Jahr 2012, 9,86 v. H. im Jahr 2013 und 9,26 v. H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Einer etwaigen Kostenüberdeckung trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

Dafür ergeben sich auch aus der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte. Es wurde nicht dargelegt, dass die KEF von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist und ihre Ergebnisse auf ungeeigneten Methoden beruhen. Die Abweichung zu dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten von DICE Consult: „Das Rundfunkbeitragsaufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, Ermittlung des Beitragsaufkommen bei konsequenter Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ im Auftrag der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG und der Dirk Rossmann GmbH vom Februar 2014 beruht im Wesentlichen darauf, dass die KEF im Gegensatz zu diesem Gutachten mögliche Vollzugsdefizite in Rechnung gestellt hat, worauf in dem Gutachten hingewiesen wird (S. 22).

Ausgehend von den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahmen widerspricht es weder dem Übermaßverbot noch dem Kostendeckungsprinzip, dass tatsächlich höhere Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag als im Jahr 2012 aus den Rundfunkgebühren erzielt worden sind. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ohne die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gefährden wird durch die kontinuierliche Evaluation gesichert. Auf die Rückzahlung rechtmäßig erhobener Beiträge an den Einzelnen besteht auch angesichts eines das Erforderliche übersteigenden Beitragsaufkommens kein Anspruch. Das wird weder vom Übermaßverbot noch vom Kostendeckungsprinzip gefordert.

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch dieser erfordert nicht die Widerleglichkeit der Nutzungsvermutung.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Wegen mit der Pauschalierung unvermeidlich verbundener Härten verstößt der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unebenheiten, Friktionen, Mängel und gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich hierfür ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo Gleich- oder Ungleichbehandlungen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sind, zu einem unerträglichen Ergebnis führen und somit willkürlich sein würden (BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Dass hier, gemessen an der Masse der Beitragspflichtigen, Unebenheiten und gewisse Benachteiligungen in einer Anzahl oder einer Intensität vorkommen, die angesichts des Gerechtigkeitsgedankens unerträglich erscheinen, ist nicht ersichtlich. Solche ergeben sich - ausgehend von der flächendeckenden Möglichkeit, das Programm des öffentlichen Rundfunks zu empfangen - auch nicht aus dem Fehlen einer § 4 Abs. 6 RBStV entsprechenden Härtefallregelung im nicht privaten Bereich, die, wie aus § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ersichtlich ist, erkennbar sozialen Gesichtspunkten Rechnung trägt, die hier keine Rolle spielen.

Es erscheint auch nicht übermäßig, wenn gemäß § 5 Abs. 4 RBStV von einer vor-übergehenden Stilllegung einer Betriebsstätte mit der Folge des Entfallens der Beitragspflicht erst nach drei Monaten ausgegangen wird. Der Gesetzgeber durfte insofern Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Zeiten von Betriebsstillständen, die keine vorübergehende Aufgabe der Betriebsstätte darstellen und jederzeit beendet werden können, als Stilllegung, die einem zeitweisen Verzicht auf die Betriebsstätte gleichkommt, angerechnet werden. Ebenso ist in aller Regel nicht vorstellbar, dass der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gründen des Arbeitsschutzes oder des Kundenverkehrs in der gesamten Betriebsstätte nicht möglich ist.

Aufgrund der technischen Entwicklung darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern.

Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dazu zählen aber auch Informationen aus der Wirtschaft, wie beispielsweise Börsenberichte, die geschäftlich von Nutzen sein können, ebenso wie Verkehrsinformationen, die die Planung und Durchführung gewerblicher Fahrten erleichtern und unterstützen. Nicht zuletzt bewahrt das Rundfunkprogramm bei eintönigen Strecken vor dem Nachlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV), auch dessen Staffelung nach Beschäftigtenzahlen, ist nicht sachwidrig.

Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Damit werden auch Ungleichgewichte bei der Teilzeitbeschäftigung in größerem Umfang relativiert. Dass sich aus der Staffelung des Betriebsstättenbeitrags entsprechend der Beschäftigtenzahl ein übermäßiger Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen ergibt, ist nicht ersichtlich.

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.

c) Der Kfz-Beitrag verstößt im Hinblick auf die Dauer des Haltens von Fahrzeugen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Sollte - wie die Klägerin meint - § 7 Abs. 2 RBStV dazu führen, dass bei einem Fahrzeugwechsel für einen Monat der doppelte Beitrag bezahlt werden müsste, wird das Bestimmtheitsgebot hiervon nicht berührt. Allein die Möglichkeit diese Bestimmung auch anders auszulegen, nämlich dahingehend dass es auf die Zahl der gehaltenen Fahrzeuge, nicht jedoch auf das konkrete Auto ankommt, verletzt das Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht. Die möglichen Auslegungen sind für sich gesehen eindeutig. Wie die Vorschrift auszulegen ist, kann dahinstehen. Mangels Entscheidungserheblichkeit bleibt die Klärung auch insoweit künftigen fachgerichtlichen Verfahren vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.883,78 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Hostel mit - nach eigenen Angaben - sieben Zimmern und insgesamt 18 Betten. Sie wendet sich, unbeschadet der von ihr nicht angegriffenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich für die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags, soweit zusätzlich jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Gästezimmer ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).

Den Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2013, aufgrund eines Härtefalls keine (zusätzlichen) Rundfunkbeiträge nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV (für Gästezimmer) zu erheben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2014 ab. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in besonderen Härtefällen bestehe nur im privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 als unbegründet zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen den Bescheid vom 21. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 und auf erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV (für Gästezimmer) normierten Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2015 abgewiesen. Die streitgegenständliche Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die begehrte Befreiung von der für Gästezimmer normierten Rundfunkbeitragspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) gebe es - auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - keine rechtliche Grundlage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, über den streitgegenständlichen Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begegne der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich bei ihm um eine (ohne individuelle Gegenleistung) erhobene Steuer für Beherbergungsbetriebe, für die es den Ländern an einer Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem sei die besondere Belastung von Gästezimmern willkürlich und widerspreche dem Gleichheitssatz. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV entlaste - im Vergleich zum früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag - die „Luxusunterkünfte“ und belaste „einfache Herbergen“. Die Klägerin biete in ihrem Hostel eine „sehr einfache Unterkunftsmöglichkeit für Reisende, die nur ein Bett wollen“. Zielgruppe seien „Rucksackreisende und Fahrradtouristen“. Im Hostel gebe es weder Fernseher noch Radiogeräte. Die Klägerin sei deshalb vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht rundfunkgebührenpflichtig gewesen und werde nunmehr mit Rundfunkbeiträgen belastet, die eine „erdrosselnde“ Wirkung hätten, da das Hostel „saisonal sehr unterschiedlich belegt“ sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien vorliegend die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für die beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gegeben. Es liege ein besonderer Härtefall vor. Das Hostel der Klägerin sei einem „Obdachlosen- und Übergangswohnheim bzw. einem Internat näher als einem Hotel oder einer Ferienwohnung“. Im Hostel der Klägerin müssten „die Gäste mit völlig fremden Personen in einem Zimmer schlafen“ und hätten „keine Privatsphäre beim Zugang zu Rundfunk und Fernsehen“. Die Rundfunkbeitragspflicht treffe die Klägerin außerdem besonders hart. Sie könne von den Einnahmen aus dem Hostel nur „recht und schlecht leben“. Mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags gerate sie in eine wirtschaftliche Notlage.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten sind mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV normierten (zusätzlichen) Rundfunkbeitragspflicht für Gästezimmer. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren zu bemerken:

a) Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S), wonach - unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV - jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits - im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) entschieden, dass es sich bei dem im nicht privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag - ebenso wie im privaten Bereich - nicht um eine Steuer handelt (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Daran ist auch im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV geregelte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen festzuhalten. Diese Beitragspflicht ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder willkürlich noch hat sie „erdrosselnde“ Wirkung.

(1) Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte, Kraftfahrzeug, Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(3) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(4) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

(5) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

(6) Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

bb) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte, Kraftfahrzeug, Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen geknüpft. Dies ist auch im Hinblick auf die gesonderte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen keineswegs willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Grund für die gesonderte Beitragspflicht ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur der Mehrwert, den die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr darstellt, sondern auch die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste im Beherbergungsgewerbe (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 17). Ähnlich wie in einem betrieblichen Kraftfahrzeug kommt es auch in einem Hotel- oder Gästezimmer oder einer Ferienwohnung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des Programmangebots. Dabei ist es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stellt oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzen. Auch die von der Klägerin als Zielgruppe ihres Unterkunftsangebots genannten „Rucksackreisende und Fahrradtouristen“ verfügen über mobile Empfangsgeräte, die sie ohne weiteres im Gästezimmer des Hostels nutzen können. Die gegenüber dem sonstigen unternehmerischen Bereich deutlich gesteigerte Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots darf der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden Gestaltungsfreiheit zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jede beitragspflichtige Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) sachgerecht bemessen ist und gerade auch der nicht dauernden bzw. vollständigen Auslastung der Raumeinheiten im Beherbergungsgewerbe Rechnung trägt. Indem die erste Raumeinheit beitragsfrei bleibt, werden zudem vor allem Kleinstvermieter entlastet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 17). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Neuregelung des Rundfunkbeitrags, die an Raumeinheiten anknüpft, in denen typischerweise Rundfunkempfang stattfindet, auch keine Bevorzugung von „Luxusunterkünften“ im Vergleich zu „einfachen Herbergen“. Die neue Regelung behandelt alle Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Hotelzimmern, Gästezimmern und Ferienwohnungen unterschiedslos gleich.

cc) Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren und hat keine „erdrosselnde“ Wirkung. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566]) und anschließend auf 17,50 Euro (§ 8 RFinStV, geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) festgesetzt worden. Für jedes beitragspflichtige Gästezimmer ist außerdem lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe dieses Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte oder die Höhe des Rundfunkbeitrags aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass im Beherbergungsgewerbe generell nicht sämtliche Raumeinheiten (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnungen) gleichzeitig und diese auch „saisonal sehr unterschiedlich“ belegt sind, zieht die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall einer längeren vorübergehenden Stilllegung der Betriebsstätte Vorsorge dafür getroffen, dass (auf Antrag) der Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten ist (§ 5 Abs. 4 RBStV).

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es - wie bereits das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt - keine rechtliche Grundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

aa) Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die von der Klägerin in Bezug genommene Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nur für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gilt oder - im Wege der Auslegung oder der Analogie - auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich Anwendung finden kann. Denn im Fall der Klägerin ist kein besonderer Härtefall gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin in ihrem gewerblichen Beherbergungsbetrieb eine „sehr einfache Unterkunftsmöglichkeit für Reisende, die nur ein Bett wollen“, zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV nicht zwischen Hotelzimmern und (einfachen) Gästezimmern. Der Rundfunkbeitrag fällt für jede beitragspflichtige Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) an, ohne dass es auf Art oder Umfang der Ausstattung dieser Raumeinheit oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ankommt. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

bb) Es gibt schließlich auch keinen Grund zur Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht treffe die Klägerin ungewöhnlich „hart“. Die Klägerin hat ihre Behauptung, durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags in eine „wirtschaftliche Notlage“ zu geraten, selbst nicht näher substantiiert. Unbeschadet dessen ist im Hinblick auf dessen geringe Höhe die Erhebung des Rundfunkbeitrags allein generell nicht geeignet, die Existenz eines Beherbergungsbetriebs - auch unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Klägerin - nachhaltig zu gefährden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache in Bezug auf Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 420 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die gewerblich tätige Klägerin betreibt (u. a.) ein Seniorenpflegeheim in O. und wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich (§ 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV]). Sie will höchstens einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBSt entrichten.

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 einen rückständigen Betrag in Höhe von 335,54 Euro (= 323,64 Rundfunkbeitrag und 11,90 Euro Säumniszuschlag sowie Rücklastschriftkosten) festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag wurde nach der Anzahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte berechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBStV: 20 bis 49 Beschäftigte: zwei Rundfunkbeiträge).

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2014 zurückgewiesen. Die bis zum 31. Dezember 2012 für das Seniorenpflegeheim geltende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für solche Rundfunkempfangsgeräte, die für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten worden seien (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV]), bestehe nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht fort. Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV, wonach für jede Betriebsstätte höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei, gelte nur für Einrichtungen (u. a.) der Altenhilfe, die gemeinnützig seien. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid vom 1. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2014 und auf teilweise Aufhebung dieser Bescheide und ferner auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerin nur einen Rundfunkbeitrag in Höhe von nicht mehr als 17,98 Euro monatlich zu entrichten habe, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben, soweit mehr als 161,82 Euro festgesetzt sind und festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des § 5 RBStV Rundfunkbeiträge von nicht mehr als 17,98 Euro monatlich zu entrichten hat.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begegne der Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es sich bei ihm um eine (ohne individuelle Gegenleistung erhobene) Steuer handele, für die es den Ländern an einer Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darin, dass durch die Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungsträger und die Benachteiligung gewerblicher Einrichtungsträger „gezielt eine bestimmte unternehmerische Entscheidung sanktioniert“ werde, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Zudem komme es wegen der „regelmäßigen Beitragsdatenerhebung und -übermittlung“ (zur Zahl der Beschäftigten oder der zugelassenen Kraftfahrzeuge) bei gewerblichen Einrichtungen zu einem „Verwaltungsmehraufwand“ im Vergleich zu gemeinnützigen Einrichtungen, ohne dass damit ein legitimes Ziel verfolgt würde. Ferner sei die unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragspflicht für gewerbliche und gemeinnützige Erbringer von Pflegeleistungen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es fehle für die Differenzierung an einem sachlichen Grund, weil unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtungen gemeinnützig seien oder nicht, sämtlicher Aufwand, zu dem auch der Rundfunkbeitrag gehöre, stets auf die Pflegebedürftigen umgelegt werde. Schließlich sei der Rundfunkbeitrag nicht mit dem SGB XI vereinbar, weil das SGB XI eine Systementscheidung dahin getroffen habe, alle Einrichtungen im Rahmen eines Preis- und Qualitätswettbewerbs gleich zu behandeln. Damit sei es unvereinbar, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags gemeinnützige Einrichtungen gegenüber gewerblichen Einrichtungen zu privilegieren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten sind mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren zu bemerken:

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach Maßgabe des § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Der Senat hat bereits - im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) entschieden, dass es sich bei dem im nicht privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag - ebenso wie im privaten Bereich - nicht um eine Steuer handelt (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(1) Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte, Kraftfahrzeug, Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(3) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(4) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

(5) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

(6) Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(7) Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(8) Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(9) Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich schließlich auch im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566]) und anschließend auf 17,50 Euro (§ 8 RFinStV, geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) festgesetzt worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe dieses Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte oder die Höhe des Rundfunkbeitrags aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre.

(10) Die Regelung des § 5 Abs. 3 RBStV, die besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnimmt und für sie eine einheitliche Obergrenze von (lediglich) einem Rundfunkbeitrag vorsieht, ist durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Begünstigt sind lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV), ferner Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV). Dass der Gesetzgeber diese Begünstigung nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa das von der gewerblich tätigen Klägerin betriebene Seniorenpflegeheim, ausdehnt, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV kein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Die Erhebung von Abgaben greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG dann ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt. Eine solche berufsregelnde Tendenz ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Abgabe alle Abgabepflichtigen ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung trifft (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 5.11.2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350). Dies ist bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags der Fall. Auch die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 RBStV vorgenommene Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen, weil sie nicht an die berufliche Tätigkeit, sondern ausschließlich an die Gemeinnützigkeit einzelner Einrichtungen anknüpft. Die Höhe des Rundfunkbeitrags gibt ebenso keinen Anlass zur Annahme, dass die hierdurch verursachte Belastung in erheblicher Weise auf die jeweilige Berufsausübung zurückwirkt (vgl. hierzu z. B. BVerfG, B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535). Ferner stellt auch die Anzeigepflicht der Beitragsschuldner bei Änderung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBStV) keinen erheblichen „Verwaltungsmehraufwand“ dar, der an die berufliche Tätigkeit der Klägerin anknüpfen würde. Die Anzeigepflicht dient ausschließlich der korrekten Berechnung des Rundfunkbeitrags und trifft alle Beitragspflichtigen in gleicher Weise.

cc) Die unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragspflicht für gewerbliche tätige und gemeinnützige Erbringer von Pflegeleistungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der Gesetzgeber knüpft mit seiner Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe, die für jede Betriebsstätte höchstens einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV), an die Gemeinnützigkeit dieser Einrichtungen und somit daran an, dass deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung [AO]). Seine Entscheidung, die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten gemeinnützigen Einrichtungen bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zu begünstigen, ist deshalb dadurch sachlich gerechtfertigt, dass diese Einrichtungen im Interesse des Allgemeinwohls (selbstlos) tätig sind. Den Begriff der Selbstlosigkeit definiert die Abgabenordnung in § 55 AO insbesondere in Abgrenzung zu eigenwirtschaftlichen (z. B. gewerblichen) Zwecken. Für die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Einrichtungen ist es danach entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob der jeweilige Einrichtungsträger die mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Belastung an Dritte (etwa Pflegebedürftige) weitergeben kann oder nicht. Ebenso ist es unerheblich, ob gemeinnützige und gewerbliche Einrichtungen steuerrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen gleich behandelt werden oder nicht. Der Gesetzgeber ist jedenfalls im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht verpflichtet, seine für gemeinnützige Einrichtungen geltende Ausnahme von der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen auf Dritte zu erweitern, die nicht ebenfalls gemeinnützig tätig sind (vgl. zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers z. B. BayVerfGH, E. v. 8.11.2002 - Vf. 3-V-00 - VerfGH 55, 143 = BayVBl 2003, 333).

b) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags sind die einschlägigen Regelungen des SGB XI zur sozialen Pflegeversicherung unerheblich. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin vorträgt - das SGB XI eine „Systementscheidung“ dahin getroffen hat, alle Einrichtungen im Rahmen eines Preis- und Qualitätswettbewerbs gleich zu behandeln. Die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten (§ 69 Satz 1 bis 3 SGB XI). Auf diese gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen und deren Wahrnehmung nimmt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss. Die Regelungen des SGB XI stehen somit zur Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags gemeinnützige Einrichtungen gegenüber gewerblichen Einrichtungen zu privilegieren, auch nicht in Widerspruch.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 389,48 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG)

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen von ihm erhobenen Rundfunkbeitrag.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom24. Januar 2014 die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung ... in ... zum 1. Januar 2013. Anbei wurde ihm die Beitragsnummer ... zugeteilt.

Gegen den Bescheid vom 1. Juni 2014, mit dem Rundfunkbeiträge vom Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 geltend gemacht wurden, erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2014 Widerspruch und teilte mit, dass er mit Frau ... in einer gemeinsamen Wohnung lebe; eine doppelte Erhebung des Beitrags sei nicht zulässig. Er wandte sich auch inhaltlich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags. Unter dem 9. Juli 2014 informierte der Beklagte den Kläger, dass das Beitragskonto von Frau ... durch den Beklagten abgemeldet worden sei.

Auch gegen weitere Bescheide wandte sich der Kläger mit der Einlegung von Widersprüchen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 in Höhe von 60,50 EUR fest. In diesem Betrag ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR enthalten.

Der Kläger ist nach Erlass des Bescheides in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg verzogen.

Mit dem am 2. November 2015 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

1. die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 2. Oktober 2015;

2. den Beklagten zu verpflichten, detaillierte Informationen, Verträge, Rechtsgrundlagen und Urkunden über das Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsver-hältnis zum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice offenzulegen, welche das Erlassen, Erstellen und Versenden von behördlichen Bescheiden betreffen und die hoheitliche Legitimation dieser Aufgaben darstellen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid sei nachweislich nicht vom Bayerischen Rundfunk, sondern von einer nicht rechtsfähigen Stelle und nicht im direkten Auftrag des Beklagten erlassen worden. Der Verwaltungsakt sei daher nach § 44 VwVfG nichtig.

Nicht richtig sei, dass die Aufgaben des Beitragsservice gesetzlich vorgegeben und im RBStV definiert seien. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, die Durchführung des Beitragseinzugs auszulagern. Welche genauen Einzeltätigkeiten des Beitragseinzugs wiederum konform ausgelagert werden dürften und welche Legitimation der Beitragsservice hierdurch erhalten habe, ergebe sich im Wesentlichen aus seiner Rechtsform. Hierüber bestünden erhebliche Unsicherheiten. Es sei zweifelsfrei ausgeschlossen, dass der Beitragsservice eine selbstständige Behörde sei.

Da weder über die Organisationsform des Beitragsservices noch das Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnis des Beklagten zum ARD ZDF Deutschlandradio weitere stichhaltige Informationen existierten, die insbesondere das Erlassen, Erstellen und Versenden von behördlichen, hoheitlichen Bescheiden beträfen, sei der Klageantrag zu 2 veranlasst.

Die dem Kläger übersandten Verwaltungsakte würden Formfehler enthalten. Die Bescheide würden als Festsetzungsbescheide bezeichnet. Die Bezeichnung der Verwaltungsakte sei irreführend und im Sinne der Normenklarheit falsch, da sie keine eindeutige Zuordnung zu ihrem Abgabentyp zulasse.

Als juristischem Laien sei dem Kläger bislang nicht bekannt gewesen, dass in Bayern kein fakultatives Widerspruchsverfahren möglich sei.

Ausschließlich sei die Landesrundfunkanstalt Gläubigerin der Forderung. Dies sei in den Bescheiden jedoch nicht eindeutig ersichtlich, obwohl es im allgemeinen Verwaltungsverfahren üblich sei, dass das Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes dessen rechtliche Urheberschaft und Verantwortlichkeit zweifelsfrei zum Ausdruck bringe.

Anhand der Adressangaben sei ebenfalls nicht eindeutig ersichtlich, wer Gläubiger sei.

Um den Ursprung der Bescheide zu überprüfen, habe der Kläger den sogenannten DataMatrixCode untersucht, der als eine Art Barcode für den Versand von Briefen mit der Post fungiere und auf jedem Brief rechts oben zu finden sei. Jegliche Post komme generell aus Köln und zwar von genau derjenigen Post-Kundennummer, die dem Beitragsservice zugeordnet sei. Somit sei der Beweis erbracht, dass sowohl rechtlich irrelevante Schreiben, die der Beitragsservice selbst erstelle, sowie Festsetzungsbescheide denselben Ursprung hätten.

Eine Übertragung der Aufgabe des Erlassens von Bescheiden auf eine nicht-rechtsfähige Stelle sei nicht legitim. Im Hinblick auf das Erlassen der hoheitlichen Bescheide habe der Kläger das berechtigte Interesse an der Offenlegung des Auftrags der Beklagten an den Beitragsservice.

Die Erhebung eines Säumniszuschlages entbehre jeglicher Grundlage, da eine Gebührenforderung erst mit Bekanntgabe eines Bescheids wirksam werden könne. Der Beitragspflichtige könne bei öffentlichen Abgaben erst mit Erhalt eines säumniszuschlagfreien Primärbescheids die Höhe der Forderung erkennen. Durch den sofortigen Säumniszuschlag werde allerdings ein Rückstandsbescheid erlassen, der ohne vorangegangenen Primärbescheid durch das VwVfG nicht legitimiert sei.

Dass im öffentlich-rechtlichen Rundfunk behördliche Bescheide von einer nicht-rechtsfähigen Stelle erlassen würden, stelle einen gravierenden Eingriff in die Rechte beitragspflichtiger Personen dar, was der Kläger entschieden rüge.

Wegen örtlicher Unzuständigkeit verwies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage mit Beschluss vom 7. Januar 2015 (wohl: 2016) an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Kläger äußerte sich hierzu nochmals mit Schreiben vom 14. Februar 2016. Er trug u. a. vor, dass, wie in der Klageschrift formuliert, das zentrale Begehren, die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Übertragung hoheitlicher Rechte auf den Beitragsservice sei und nicht der Angriff des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids ausschließlich aufgrund von Formfehlern.

Die übrigen Punkte der Klage würden der Darstellung der Zusammenhänge dienen, um dem Gericht die Handlungsweise des Beitragsservices aufzuzeigen, die laut Auffassung des Klägers regelmäßig verwaltungsrechtliche Vorschriften missachte. Die Ausführungen des Beklagten dazu, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, würden vom Kläger zu keiner Zeit angezweifelt.

Mit weiterem Schreiben vom 13. März 2016 trug der Kläger auf Nachfrage seitens des Gerichts mit, dass es die Intention gewesen sei zu unterstreichen, dass nicht ausschließlich Formfehler im Verfahren zu prüfen, sondern in diesem Zusammenhang Fragen hinsichtlich der Befugnis des Beitragsservices zu entscheiden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

I.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bereits unzulässig.

Dabei kann der Antrag zwar insoweit als statthaft angesehen werden, als das Klagebegehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann.

Jedoch fehlt dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO analog. Demgemäß müsste der Kläger nämlich durch die Nichtvornahme der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Handlungen möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine solche mögliche Rechtsverletzung gerade nicht erkennbar.

Überdies fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt u. a., wenn dem Kläger ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil bringt oder wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt. Dies ist hier der Fall. Denn allein aus der Offenlegung der vom Kläger begehrten Informationen erwächst diesem kein rechtlicher Vorteil. Vielmehr steht dem Kläger mit der Anfechtung des konkreten Feststellungsbescheids, wie mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, eine viel einfachere Möglichkeit offen, Rechtsschutz zu erlangen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nachfolgend: Beitragsservice) zum Erlass von Feststellungsbescheiden legitimiert und zuständig ist. Mit der im Antrag zu 1) erhobenen Klage wird im Rahmen der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Gericht festgestellt, ob der Beitragsservice für den Erlass des betreffenden Feststellungsbescheids zuständig bzw. ob dessen Handeln durch eine entsprechende Befugnisnorm legitimiert ist. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

2. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 2. Oktober 2015 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist fakultativ (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO). Hierauf wurde der Kläger in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2015 in zulässiger Weise unmittelbar Klage erheben können.

Sollte über eingelegte Widersprüche des Klägers gegen weitere Bescheide noch nicht entschieden sein, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, Untätigkeitsklage zu erheben.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom7.6.2011 - GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch den Beschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011, mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt worden ist, in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden.

1. Die Einwände des Klägers gegen den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in formeller Hinsicht sind unbegründet.

Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes/BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

a) Bei dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurde (vgl. Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheids gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a. a. O. Rn. 35, 37 m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 16.7. 2012 - 3A 663/10 - juris Rn. 7). Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen.

b) Der Beitragsservice als Nachfolger der GEZ hat den streitgegenständlichen Beitragsbescheid im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Davon geht im Übrigen auch der Kläger aus, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. November 2015 (S. 3f.) ergibt. Gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Januar 2013 - veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, Nr. 51-52/2012, S. 3) nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice die ihr im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten selbst wahr. Der Beitragsservice ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil der Rundfunkanstalt. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Demgemäß handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert also nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind.

Zudem werden in dem hier angefochtenen Beitragsbescheid (vgl. S. 2) Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Fundstelle benannt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind daher keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Erlassens, Erstellens oder Versenden von Bescheiden durch den Beklagten anzustellen, da sich aus den vorigen Ausführungen ergibt, dass der Beitragsservice in rechtlich zulässiger Weise die Bescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlässt.

c) Schließlich ergibt sich aus dem Bescheid auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist die Nennung der Behörde im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, Rn. 32 f. zu § 44 m. w. N.). Im vorliegenden Beitragsbescheid wird der Beklagte sowohl im Briefkopf („Bayerischer Rundfunk“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Rundfunk“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B. v.27.4.2010 - 7 ZB 08.2577 - juris Rn.10, 11). Dass die Rechtsform - Anstalt des öffentlichen Rechts -, in der der Bayerische Rundfunk gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) betrieben wird, nicht aufgeführt wird, ist für die Feststellung bzw. Identifizierung des Beklagten ersichtlich nicht erforderlich. Eine Täuschung des Beklagten, wie der Kläger annimmt, liegt daher nicht vor, und zwar auch nicht soweit der streitgegenständliche Bescheid mit „Festsetzungsbescheid“ überschrieben ist. Gemäß § 10 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge „festgesetzt“.

Daher sind die Einwände des Klägers in formeller Hinsicht unerheblich und Formfehler in dem Bescheid vom 2. Oktober 2015 nicht ersichtlich.

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch, soweit mit ihm für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 festgesetzt wurden, materiell rechtmäßig.

a) Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den o.g. Zeitraum rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten; Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein, so dass Rundfunkbeiträge zu entrichten sind, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte der Kläger in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch nimmt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht mit höherrangigem Recht in Einklang und begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVerfGH, E. v. 15. 5. 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 87 ff.; OVG NRW, U. v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 - juris Rn. 29ff.).

In der Zwischenzeit hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15).

Im Übrigen bezweifelt der Kläger nach eigenen Ausführungen in dem Schreiben vom 14. Februar 2016 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags im streitgegenständlichen Zeitraum (1.7.2015 bis 30.9.2015) ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom27.7.2001 (BayRS 2251- 15- S; GVBl S. 566)], in der Fassung des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 (GVBl S. 26) und beträgt 17,50 EUR monatlich.

b) Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 ist auch, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Der Erlass eines Bescheids ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, um die Rundfunkbeitragspflicht auszulösen. Diese beginnt vielmehr mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (s. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RBStV). Vorliegend waren die Rundfunkbeiträge für die Zeit von Juli 2015 bis September 2015 demnach am 15. August 2015 fällig. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig (§ 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung).

Da eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung vom Kläger nicht geleistet wurde, war der Beklagte berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festzusetzen.

3. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen Kosten auf Seiten des Beklagten nicht veranlasst.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60,50 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz/GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 69,43 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 07.03.2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie hinsichtlich der Säumniszuschläge wiederherzustellen.
Die am ... geborene Antragstellerin war seit ... als Rundfunkteilnehmerin beim Antragsgegner angemeldet. Seit Januar 2013 wird sie als Wohnungsinhaberin der Wohnung „O… F…, S…“ unter der Beitragsnummer ... geführt; dort ist sie seit dem 01.04.2012 offiziell gemeldet. Mit Schreiben vom 14.01.2013 erklärte sie, dass für die Anschrift vom B... C...W... e.V. bereits unter der Beitragsnummer ... Rundfunkbeitrage bezahlt würden. Sie bat um Erstattung der seit Januar 2013 bezahlten Beiträge. Der Antragsgegner informierte sie mit Schreiben vom ..., dass unter dieser Beitragsnummer Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte, nicht aber für eine Wohnung bezahlt würden, eine Abmeldung ihres Kontos sei daher nicht möglich.
Da die Antragstellerin die eingezogenen Rundfunkbeiträge für April bis Juni 2013 zurückbuchen ließ - wodurch Kosten in Höhe von 3,90 Euro entstanden - setzte der Antragsgegner diese sowie Rundfunkbeiträge für Juli 2013 bis Juni 2014 nebst 8,00 Euro Säumniszuschlag förmlich durch Bescheid vom 01.09.2014 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.09.2014 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 zurückgewiesen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und ordnete die sofortige Vollziehung des mit dem Bescheid vom 01.09.2014 festgesetzten Säumniszuschlags gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO an.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 hat die Antragstellerin Klage erhoben (...) und den hier zu entscheidenden Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass das von ihr genutzte Gästezimmer keine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV sei. Das Zimmer werde nur zum Schlafen benutzt, eine Kochstelle sei nicht vorhanden. Das Zimmer sei nicht unmittelbar vom Treppenhaus oder vom Vorraum oder von außen betretbar. Der Vorraum des Hauses befinde sich hinter der Eingangstür; dahinter befinde sich, durch eine weitere Tür abgetrennt, das Treppenhaus. Von diesem gingen auf zwei Stockwerken, baulich durch weitere Türen getrennt, längere Korridore ab. Erst von diesen seien die einzelnen Gästezimmer betretbar. Diese Korridore seien nach dem normalen Sprachgebrauch kein „Vorraum“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Es handle sich vielmehr um eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Sie nehme als Dauergast im Heim eine wichtige Funktion bei der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks ein. Sie nehme an verschiedenen Veranstaltungen teil, halte Andachten ab und bringe sich vielfach in die Gemeinschaft ein. Dies entspreche auch § 1 Nr. 1.5 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung des Heims vom ..., in der es heißt: „In beschränkter Anzahl können auch Dauergäste aufgenommen werden, die die c...-w... Veranstaltungen des Heims unterstützen.“ Damit wohne sie nicht i.S.d. § 2 RBStV im Heim. Auch seien nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Beitrag entrichtet werde, keine Rundfunkbeiträge zu entrichten. Der umgekehrte Fall werde vom RBStV nicht geregelt, sodass der Grundgedanke von § 5 Abs. 5 RBStV heranzuziehen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage ... hinsichtlich der Beitragsforderung anzuordnen und hinsichtlich des Säumniszuschlags wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei kein Grund ersichtlich, warum von der Regel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abgewichen werden solle. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids seien nicht erkennbar. Das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer sei eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV. Es könne über einen Vorraum nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden. Warum der Korridor kein Vorraum sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Vorraum i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV müsse nicht der Hausflur der Eingangstür sein. Bei dem Heim handle es sich auch nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthalte keine ausdrückliche Definition einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Regelbeispiele in § 3 Abs. 2 RBStV zeigten jedoch, dass der Gesetzgeber nur solche Raumeinheiten von der Beitragspflicht habe ausnehmen wollen, in denen die Privatsphäre nicht unerheblichen Einschränkungen unterliege. Im Falle der Antragstellerin würden zwar auch Einschränkungen der Privatsphäre bestehen. Diese Einschränkungen seien aber nicht so stark wie beispielsweise bei Soldaten, Schülern oder Asylbewerbern in ihren Unterkünften. Zudem würden sich die vom Gesetzgeber genannten Unterkünfte (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis auszeichnen, an dem es im Falle der Antragstellerin fehle. Ferner sei die Adresse der Antragstellerin ihre einzige Meldeadresse, sodass das von ihr bewohnte Zimmer eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV sei. Die Vollziehung des Bescheids stelle für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte dar; zumindest habe sie in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.
10 
Dem Gericht liegt die zur Sache gehörende Akte des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.
II.
11 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.09.2014 einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt (§ 80 Abs. 6 VwGO).
12 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
13 
1. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Beitragsforderung sowie des Säumniszuschlags ist. Die Klage hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Rücklastschriftkosten; diesbezüglich wurde ein Sofortvollzug seitens des Antragsgegners nicht angeordnet.
14 
2. Nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 28.07.1998 - 2 S 624/98 -, NVwZ-RR 1999, 35).
15 
Danach kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners hier nicht in Betracht. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag das Gericht nämlich nicht festzustellen, dass ein Erfolg der erhobenen Klage wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
16 
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags dürfte sich aus § 2 Abs. 1 RBStV ergeben. Demgemäß ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Für die Wohnung unter der Anschrift „O... F... X…, S...“ wird derzeit kein Beitrag entrichtet. Der B... C... W... e.V. entrichtet im Moment unter der Beitragsnummer 356 465 112 ausschließlich Rundfunkbeiträge für den nicht-privaten Bereich.
17 
§ 3 Abs. 1 RBStV definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. § 3 Abs. 2 RBStV nimmt bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 RBStV ist die Aufzählung des § 3 Abs. 2 RBStV abschließend. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nimmt Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften aus dem Wohnungsbegriff aus. Beispielhaft genannt werden Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate.
18 
Das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer dürfte diese Merkmale des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllen. Sie schläft in einem in sich abgeschlossenen Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet ist und hierfür genutzt wird. Er kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den übrigen Zimmern. Der gemeinsam genutzte Flur dürfte auch ein Vorraum i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV sein. Der Begriff „Vorraum“ ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden die Begriffe „Vorraum“, „Korridor“, „Flur“ und „Diele“ gleichbedeutend verwendet. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 RBStV sprechen ebenfalls dafür, dass es sich bei dem von der Antragstellerin als „Korridor“ bezeichneten Vorraum um einen solchen im Sinne der Vorschrift handelt. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sollen alle Räume als Wohnung erfasst werden, die einem Menschen einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen, ohne dabei ein untergeordneter Teil einer anderen Wohnung zu sein. Da es sich bei dem Gebäude im Übrigen um eine Betriebsstätte handelt, dürfte das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer kein untergeordneter Teil einer anderen Wohnung sein.
19 
Die Zimmer im B... dürften in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten darstellen, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Zimmerbewohner unabhängig von allen anderen Zimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem B... C... W... e.V. (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.02.2016 - 14 K 3620/14 -, juris).
20 
Die Beitragspflicht entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 RBStV einschlägig wäre. Danach gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 RBStV folgt dessen systematische Funktion, die Wohnung von dem nicht-privaten Bereich im Sinne des § 5, insbesondere der Betriebsstätte im Sinne des § 6 RBStV abzugrenzen, um Unklarheiten zur Frage, wer Beitragsschuldner ist, möglichst zu vermeiden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.02.2016 - 14 K 3620/14 -, juris).
21 
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV dürfte vorliegend nicht einschlägig sein. Danach zählen u. a. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate nicht zu den Wohnungen im Sinne des Absatzes 1 der Bestimmung. Die Antragstellerin dürfte nicht in einer derartigen Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
22 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält für den Begriff der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV keine Legaldefinition. In der Vorschrift werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate genannt. Anhand dieser Aufzählung kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand derer der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu definieren ist. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes öffentlich-rechtliches Abhängigkeits-, Erziehungs- oder Fürsorgeverhältnis mit Weisungs- und typischerweise auch Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beispielhaft genannten Unterkünfte beziehen sich auf Bereiche, die sich durch eine besonders enge Beziehung der untergebrachten Personen zum Träger der jeweiligen Einrichtung auszeichnen, die sich am ehesten durch die Bezeichnung von Wehrverhältnissen, Anstaltsverhältnissen und Schulverhältnissen als „besondere öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse“ charakterisieren lassen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 -, juris).
23 
Dementsprechend weisen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV folgende Merkmale auf, wie auch der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid aufführte: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger und die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung.
24 
§ 3 Abs. 2 RBStV ist neben den darin genannten Regelbeispielen zwar auch auf weitere Gemeinschaftsunterkünfte anwendbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, und deshalb nur solche Fallkonstellationen unter die Ausnahmevorschrift fallen können, die dem den Regelbeispielen zu Grunde liegenden Leitbild entsprechen (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 3 RBStV, RdNr. 19 ff.).
25 
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, dürfte die Antragstellerin nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 RBStV wohnen. Zwar besteht auch zwischen dem die Betriebsstätte betreibenden B... C... W... e.V. und der Antragstellerin eine engere Beziehung als schlicht des Vermietens. Wegen des beschriebenen Aufbau des Hauses sowie auf Grund der Tatsache, dass die Antragstellerin Bad und Küche mit anderen teilt, dürfte sie auch nur einen niedrigen Grad an Privatsphäre haben. Die Antragstellerin bringt sich im Gegenzug in die Hausgemeinschaft ein. Diese Einschränkungen sind jedoch nicht Ausfluss eines besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses, wie dies bei den in § 3 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen der Fall ist, sondern sie sind lediglich Folge der Entscheidung der Antragstellerin, im B... C... W... e.V. Mitglied zu sein und sogar dort freiwillig zu wohnen (zur bauplanungsrechtlichen Relevanz der Freiwilligkeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, juris). Das Verhältnis zwischen dem B... C... W... e.V. und der Antragstellerin ist ausschließlich durch privatrechtliche, selbst gegebene Vorschriften geregelt. Das ist nicht zu vergleichen mit Einschränkungen der Privatsphäre, die auf einem öffentlich-rechtlichen besonderen Gewaltverhältnis beruhen.
26 
Eine (analoge) Anwendung des § 5 Abs. 5 RBStV dürfte nicht in Betracht kommen. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Zum einen liegt diese Konstellation nicht vor. Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich innerhalb einer Betriebsstätte, für die bereits ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, nicht umgekehrt. Zum anderen bringt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit zum Ausdruck, dass etwa für ein Arbeitszimmer innerhalb einer Wohnung, in dem Rundfunkgeräte bereit gehalten werden, - anders als früher - nun kein gesonderter Beitrag mehr fällig werden soll. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den hier vorliegenden Fall nicht regelt, spricht viel dafür, dass es bei Anwendung der übrigen Vorschriften bleibt und eine Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte beitragspflichtig sein soll.
27 
Angesichts dessen bleibt es entsprechend der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beim Sofortvollzug.
28 
Die Aussetzung des Sofortvollzugs ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre nur anzunehmen, wenn ihr durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen wären, weil etwa die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, sowie Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 116). Davon kann hier aber angesichts der Höhe des Betrages nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat hierzu auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
29 
3. Ebenso hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Säumniszuschläge anzuordnen, keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und in formeller Hinsicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie durfte auch ergehen, da es sich bei Säumniszuschlägen nicht um öffentliche Kosten oder Abgaben handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 -, juris).
30 
Nach § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GBl. 2012, 717) wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird.
31 
Eine vorherige Festsetzung der fälligen Rundfunkbeiträge durch Leistungsbescheid ist nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
32 
Vorliegend hat die Antragstellerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach Fälligkeit unstreitig nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.
33 
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts - hier ...,… EUR - für angemessen hält.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 - 3 K 3859/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.315,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ent-scheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838).
Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wurde. Mit dieser hatte die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft mit dem satzungsmäßigen Ziel der Entwicklung, Planung und des Baus einer öko-sozialen Modellsiedlung, die Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2014 und des Widerspruchbescheids vom 28.07.2014 begehrt sowie hilfsweise die Feststellung, dass sie eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV betreibt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da den es sich bei dem Schreiben vom 13.02.2014 um ein bloßes Hinweisschreiben handele, dem mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Die hilfsweise erhobene Feststellungslage sei zulässig, aber unbegründet, da die Betriebsstätte der Klägerin nicht über eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV verfüge. Eine Gemeinschaftsunterkunft weise folgende Merkmale auf: eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, einen besonders niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielhaft aufgezählten Unterbringungsformen (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) seien insgesamt mit einem geringen Grad an Privatsphäre verbunden und bezögen sich auf Bereiche, die sich als besondere öffentliche Gewaltverhältnisse charakterisieren ließen. Die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern sei zwar unter Beachtung der zwischen ihnen geltenden Regelungen von einem geringen Grad an Privatsphäre geprägt, jedoch seien die Einschränkungen der Privatsphäre nicht denjenigen im Falle des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses vergleichbar.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht (auch) auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses abgestellt habe. Zum einen seien zur Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ sämtliche Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV heranzuziehen. Das Vorliegen ein öffentlichen Gewaltverhältnisses als gemeinsames Kriterium lasse sich den Ausnahmetatbeständen nicht entnehmen. Zum anderen basiere bei dem Regelbeispiel „Internat“ nur der Unterrichtsbereich auf öffentlichem Recht, nicht jedoch der auf einem privatrechtlichen Vertrag basierende Unterkunftsteil. Hiermit habe sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl hierzu auf Grund des von ihm als maßgeblich angenommenen Kriteriums des besonderen Gewaltverhältnisses Anlass bestanden habe (dazu a). Die im Übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Gemeinschaftsunterkunft angeführten Merkmale seien - ausgenommen des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses - vorliegend gegeben: Die Zuweisungs- und Kontrollrechte der Klägerin seien weitreichend und die hiermit für die Mitglieder der Klägerin verbundenen Einschränkungen mit denjenigen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis vergleichbar. Ein neues Mitglied der Klägerin müsse sich nach dessen Eintritt den bereits bestehenden Einschränkungen durch die Klägerin ebenso fügen wie dies im Fall der Unterbringung in einer Kaserne oder in einem Internat der Fall wäre. Es sei auch kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich möglicher Sanktionen erkennbar, da von der Intensität des Eingriffs durchaus vergleichbar sei, ob bei einem wiederholten Verstoß gegen Regelungen oder Auflagen ein Verweis bspw. aus einem Internat oder aus den Unterkünften der Klägerin erfolge. Eventuelle beamtenrechtliche Konsequenzen stellten auch innerhalb des Ausnahmetatbestands in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV eine Besonderheit dar und seien daher als unterscheidendes Kriterium ungeeignet (dazu b).
a) Der Einwand der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht zur Konturierung und Umschreibung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses zurückgegriffen habe, begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Falle der Klägerin eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 RBStV vorliegt; ferner ist unstreitig, dass den einzelnen Genossen der Klägerin auf Grund ihrer Wohnberechtigung ortsfeste, baulich abgeschlossene und (zumindest) zum Schlafen geeignete und genutzte Raumeinheiten zur Verfügung stehen, die durch einen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden können, mithin Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV vorliegen. Allein streitig ist, ob diese in einer Betriebsstätte belegenen Wohnungen nach der Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV als eine Gemeinschaftsunterkunft angesehen und mit den dort genannten Regelbeispielen als vergleichbar angesehen werden können.
Gemäß der normgeberischen Fiktion in § 3 Abs. 2 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten, wobei von Nr. 1 dieser Vorschrift Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften erfasst werden, insbesondere in Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten. Demnach setzt eine Gemeinschaftsunterkunft eine Raumeinheit „in einer Betriebsstätte“ bzw. das Vorliegen (auch) einer Betriebsstätte voraus. Nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV stellt klar, dass es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der die Verbeitragung im nicht privaten Bereich regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RBStV, dass es sich bei den vom Normgeber als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 RBStV) oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen handeln kann (§ 5 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 RBStV). Die Betriebsstätte wird damit finalitätsbezogen durch einen nicht privaten Zweck umschrieben, der ein gewerblicher, sozialer oder auch ein öffentlich-rechtlicher Zweck sein kann. Demgegenüber stellt die in § 2 RBStV geregelte Verbeitragung für den privaten Bereich auf das Innehaben einer in § 3 Abs. 1 RBStV legaldefinierten Wohnung, mithin auf einen (zumindest auch, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV) privaten Zweck ab.
Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dienen daher systematisch mit unterschiedlicher Akzentuierung der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich (vgl. Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers, BWLT-.Drs. 15/197, S. 38; ebenso der BayLT-Drs. 16/7001, S. 15; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 a.E.). § 3 Abs. 2 RBStV ist seinen Voraussetzungen nach durch eine Überlagerung von bestimmten Aufenthalts- und Wohnformen „in“ bzw. mit einer Betriebsstätte gekennzeichnet, bei denen ein funktionaler Bezug zwischen einer grundsätzlich zum Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geeigneten oder genutzten Raumeinheit mit einer zu nicht privaten Zwecken dienenden Betriebsstätte vorliegt. Die Sach- und Interessenlage der räumlich manifestierten Verschränkung von privaten und nicht privaten Zwecken wird in § 3 Abs. 2 RBStV nach der Wertungsentscheidung des Normgebers einer Verbeitragung nach § 5 RBStV zugeordnet und hierbei die begrifflich als Wohnung fassbaren Raumeinheiten in einer Betriebsstätte als (untergeordneter) Teil der Betriebsstätte behandelt. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unterbringung der Erfüllung und Gewährleistung des im Vordergrund stehenden nicht privaten Zwecks der Betriebsstätte dient. Darüber hinaus wird eine Verbeitragung nach dem Regelungsregime des § 5 RBStV erreicht und so gewährleistet, dass die dort vorgenommene differenzierte Ausgestaltung einer Verbeitragung von Betriebsstätten mit der Staffelung in § 5 Abs. 1 RBStV sowie insbesondere die Privilegierung gemeinnützigen Zwecken dienender Betriebsstätten (§ 5 Abs. 3 RBStV), nicht durch eine zusätzliche Verbeitragung im privaten Bereich verwässert und - wie z.B. mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 RBStV enthaltenen Privilegierungstatbestände - in Frage gestellt wird. Zusammenfassend liegt in den Fällen des § 3 Abs. 2 RBStV ein Aufenthalt bzw. Wohnen in einer als Betriebsstätte verbeitragten Raumeinheit vor (Wohnen in nach § 5 RBStV zu verbeitragender Betriebsstätte), während in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Betriebsstätte in einer als Wohnung verbeitragten Raumeinheit vorliegt (Betriebsstätte in nach § 2 RBStV verbeitragter Wohnung).
Diese anhand wertender Kriterien vorgenommene Abgrenzung von privater und nicht privater Beitragspflicht hat in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV eine differenzierte Ausgestaltung erfahren. Hierbei hat der Normgeber als einen der (grundsätzlich eng auszulegenden) Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften als besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten angesehen und diese Teilmenge durch die mittels des Wortes „insbesondere“ eingeleitete nicht abschließende beispielhafte Aufzählung (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) charakterisiert. Darüber hinaus ist der Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen sind (BWLT-.Drs. 15/197, S. 38). Den hiernach im Normtext als Positiv- sowie in der Gesetzesbegründung als Negativbeispiele genannten Gemeinschaftsunterkünften sind - wie die Beispielfälle zeigen - solche Betriebsstätten zuordenbar, die allesamt einem zumindest einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen und zur Erfüllung diesen Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offenstehenden Einrichtung geboten sind. So steht die Unterbringung in Kasernen in Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit (Art. 87a GG; s. auch § 18 SG, § 59 Abs. 1 BeamtStG), dient die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens (Art. 16a GG; s. § 53 AsylG) und flankiert die Unterbringung in Internaten die schulische Ausbildung (Art. 7 GG; s. auch § 1 BWPSchG). Hinsichtlich des Bestehens und der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks sind die Trägerschaft sowie die gewählte rechtliche Organisationsform der Einrichtung ohne Belang.
10 
Das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Zwecks sowie Belange der öffentlichen Wohlfahrt und sozialen Fürsorge hat das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf die in der Grundrechtsdogmatik zur Anwendung gebrachte Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses bzw. des Sonderstatusverhältnis, das ebenfalls durch eine Verflechtung von staatlichen Belangen und individuellen Interessen gekennzeichnet ist (s. Loschelder in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 202 Rn. 56), im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck gebracht.
11 
Die Betriebsstätte der Klägerin ist nach dem Vorgesagten offenkundig von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht erfasst; auch die Nrn. 2 bis 5 liegen nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten nicht vor.
12 
b) Die übrigen vom Verwaltungsgericht genannten Charakteristika einer Gemeinschaftsunterkunft (besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung, so bereits VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 f.), wie auch weitere typischerweise vorliegende Umstände (Unfreiwilligkeit, Eigenständigkeit oder Dauerhaftigkeit) der Unterbringung können in einem typologisch verstanden Sinn mehr oder weniger vorliegen oder gänzlich fehlen (z.B. verpflichtende oder freiwillige Unterbringung eines Soldaten in einer Kaserne, s, hierzu Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. § 18 Rn 16 ff.), sind jedoch lediglich Folgen und Ausprägungen des im Vordergrund stehenden und für die Begriffsbestimmung letztlich maßgebenden prägenden Hauptzwecks der Einrichtung. Daher kommt es auf diese Umstände, deren Vorliegen die Antragstellerin im Sinne einer Vergleichbarkeit mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV aufgezählten Beispielsfällen behauptet, nicht (mehr) an. Dies nicht nur, weil die einzelnen Merkmale der als Typusbegriff zu verstehenden Gemeinschaftsunterkunft (s. zum Typusbegriff Senatsurteil vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 52) mehr oder weniger ausgeprägt sein können oder einzelne hiervon gänzlich fehlen können, sondern auch und vor allem, weil im Abgabenrecht das Verwenden von formalen, nach außen leicht erkennbaren Voraussetzungen (wie z.B. des Vorliegens einer Kaserne mit darin untergebrachten Soldaten, einer Unterkunft für Asylbewerber mit darin untergebrachten Asylbewerbern sowie eines Internats mit darin untergebrachten Schülern) aus Gründen der zulässigen Typisierungsbefugnis sowie der Verwaltungspraktikabilität allgemein anerkannt ist (s. zu dieser Erwägung auch BWLT-Drs. 15/197, S. 37). Eine materielle Anreicherung mit einer Mehrzahl von Art und Umfang nicht überschaubaren mittelbaren Kriterien wird dem nicht gerecht.
13 
2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
14 
Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
15 
Soweit die Klägerin vorträgt, der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei nicht legaldefiniert, das Verwaltungsgericht Hamburg hätte auf einen Vergleich mit einem zivilrechtlichen Mietverhältnis abgestellt, die angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses als relevant angesehen, genügt dies nicht der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Insbesondere führen die hiermit letztlich an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gleichsam automatisch dazu, dass es sich um eine rechtlich und/oder tatsächlich schwierige Rechtssache handeln würde. Darüber hinaus lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass es sich hier nicht lediglich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität handelt, wie er von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten typischerweise zu bearbeiten und zu bewältigen ist. Eine solche überdurchschnittliche Komplexität der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen besteht auch inhaltlich nicht.
16 
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
17 
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 10).
18 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung über die Anerkennung der von ihr betriebenen Gemeinschaftsunterkunft als Gemeinschaftsunterkunft sei auch für andere Gemeinschaften von Bedeutung. Die gesellschaftliche Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen stelle grundsätzliche Fragen an deren Einordnung in das bestehende Recht bzw. an dessen Weiterentwicklung. Die Klägerin formuliert damit schon keine konkrete Frage, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Der von ihr umschriebene Fragekreis ist in seiner Allgemeinheit und Pauschalität schon nicht klärungsfähig, da ihm aufgrund der Abstraktheit der entscheidungserhebliche Fallbezug fehlt. Der bloße apodiktische Hinweis auf die besondere Tragweite der Entscheidung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird nicht erläutert, weshalb die Klärung der Probleme des vorliegenden Einzelfalls zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
19 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 GKG.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.

2

Die Klägerin ist seit Dezember 2006 als Rundfunkteilnehmerin (jetzt: Beitragsschuldnerin) gemeldet (Teilnehmernummer: ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war sie mit einem Radio gemeldet. Von Januar 2007 bis einschließlich September 2011 war sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto ist bis 31. Dezember 2012 ausgeglichen.

3

Die Klägerin bewohnt seit dem ... unter der Anschrift ... ein Zimmer in einem Studentenwohnheim des ... In dem Mietvertrag heißt es u.a.: „§ 1 (1) [Die Klägerin] mietet vom... an zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Studiums an einer Hochschule in Hamburg im ... das Einzelzimmer Nr. …. Das Zimmer ist möbliert. (2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume und die Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen. (3) Je ein Zimmer-, Postkasten-, Haustür- und Küchenschrankschlüssel werden gegen Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (€ 60,00) ausgegeben. § 2 (1) Das Mietverhältnis wird für die Dauer eines Semesters abgeschlossen. Es beginnt mit dem in § 1 bezeichneten Tag und endet jeweils am nachfolgenden 31. März oder Sept. (Semesterschluss). (2) Das Mietverhältnis wird in der Regel, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht des Vermieters besteht, stillschweigend siebenmal um je ein Semester verlängert. (3) Legt der Mieter/die Mieterin auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 2 (2) keinen Wert, so ist er/sie verpflichtet, sechs Wochen vor Semesterschluss schriftlich zu kündigen. (…) § 6 Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer auch in Abwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten. Die vom Vermieter eingebauten Schlösser dürfen nicht durch andere ersetzt werden.“ Ausweislich der gleichlautenden Schreiben des ... vom 19. und vom 25. November 2013 stellt sich die Wohnsituation wie folgt dar: „In unseren Wohnheimen haben die Studierenden ein Zimmer auf einem Flur, auf dem zwischen 8 und 14 Personen je ein Zimmer bewohnen. Die Flurbewohner teilen sich eine Gemeinschaftsküche sowie gemeinsame Sanitäreinrichtungen (1 – 3 Duschen sowie 2 – 4 Toiletten pro Flur). Die Sanitäranlagen befinden sich in einem Raum (Duschen und WCs zusammen) oder zwei Räumen (Duschen und WCs getrennt). Eine Geschlechtertrennung innerhalb der Waschräume findet nicht statt. Kochgelegenheiten in den Zimmern sind nicht vorhanden und aus Brandschutzgründen auch nicht erlaubt. Jeder Bewohner hat zwar einen eigenen Schlüssel für das Zimmer, die Heimleitung und der Hausmeister verfügen aber über einen Generalschlüssel. Es werden regelmäßig Kontrollen auf Einhaltung der bei Einzug unterschriebenen Hausordnung durchgeführt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgen Abmahnungen und ggf. sogar Kündigungen. Auch fristlose Kündigungen sind bei schweren Verstößen bereits erfolgt.“

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Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2013 auf.

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Mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

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Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in einem Wohnheim lebe und es Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Studentenwerk bzw. der Wohnheimleitung zur Klärung etwaiger „Zahlungsmodalitäten“ gebe, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

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Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 werte. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde, einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Zimmer in Studentenwohnheimen würden als Wohnung gelten. Demnach sei für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diese Regelung gelte dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgingen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügten. Seien die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähnelten, sei jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gelte dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt seien, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel hätten. Zur weiteren Prüfung des Widerspruchs bat der Beklagte um Erläuterung, um welche Wohnform es sich im Falle der Klägerin handele, und für den Fall, dass sie nicht über eine beitragspflichtige Wohnung verfüge, um eine entsprechende Bestätigung der Wohnheimleitung.

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In einem auf den 19. bzw. 25. November 2013 datierten, gleichlautenden Schreiben an den Beklagten erläuterte der ... die Wohnverhältnisse in den Wohnheimen des Trägers und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht ein „Mangel an Privatsphäre“ in den Räumlichkeiten gegeben sei wie er für Gemeinschaftsanlagen und Kasernen aus Sicht des Beklagten im Kontext anderer rundfunkbeitragsrechtlicher Vorgänge als typisch angesehen werde. Der Befreiungstatbestand, den der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Gemeinschaftsunterkünfte in § 3 Abs. 2 vorsehe, sei daher erfüllt. Auch unabhängig hiervon könne ein einzelnes Zimmer in einem Wohnheim nicht als Wohnung angesehen werden. Für den Wohnungsbegriff sei nach der Begründung des Staatsvertrags auf „vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts“ zurückzugreifen. Mit Blick auf das Mietrecht gelte insoweit, dass eine Wohnung sowohl eine Kochgelegenheit als auch eine Toilette haben müsse. Dass jedes einzelne Zimmer in den Studentenwohnheimen des ... eine Wohnung darstelle, sei daher nicht nachvollziehbar.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Bei dem Zimmer der Klägerin im Wohnheim handele es sich um eine beitragspflichtige Wohnung. Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV und Unterkünften in Wohnheimen sei gemeinsam, dass sie in der Regel einen einfachen Standard hätten und durch die gemeinschaftliche Nutzung von sanitären Anlagen und Kochgelegenheiten gekennzeichnet seien. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV sei darüber hinaus durch einen besonderen Mangel an Privatsphäre charakterisiert. Es bestehe eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dem Träger stünden weitreichende Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen zu. Bewohner von Raumeinheiten in Wohnheimen unterlägen derartigen Betretungsrechten und Kontrollen nicht. Sie nutzten zwar Kochmöglichkeiten und ggf. sanitäre Einrichtungen gemeinsam, eine Einschränkung ihrer Privatsphäre erfolge jedoch nicht. Diese Raumeinheiten seien grundsätzlich auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet.

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Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt das Vorbringen des ... im Schreiben vom 19. bzw. 25. November 2013 und führt ergänzend aus, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner anderer Gemeinschaftsanlagen wie etwa Alterswohnheime. Zumindest müsse sie so behandelt werden wie die Mitglieder privater Wohngemeinschaften, die lediglich einen Beitrag zu zahlen hätten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nur dann nicht als Wohnung zu qualifizieren sei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung (1), eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung (2), ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte (3), eine gemeinschaftliche Nutzung z. B. von Küchen und sanitären Einrichtungen (4), die Zuweisung der Zimmer durch die jeweilige Einrichtung und die jederzeitige Verlegung der untergebrachten Personen in andere Raumeinheiten (5) und die Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger (6). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Zimmers der Klägerin nicht erfüllt. Bewohner von Unterkünften in Wohnheimen wiesen weder eine besonders enge Beziehung zu dem Träger der jeweiligen Einrichtung auf, noch erfolge eine Einschränkung ihrer Privatsphäre durch den Einrichtungsträger. Die von der Klägerin geschilderten Überprüfungen im Rahmen der Einhaltung der Hausordnung seien keine mit den Betretungsrechten und Kontrollen der Träger von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV vergleichbaren Einschränkungen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

18

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

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Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer Wohnung i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Das Zimmer der Klägerin im Studentenwohnheim erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV (hierzu unter a.). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig (hierzu unter b.).

21

a. Das Zimmer der Klägerin ist eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das von der Klägerin bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der Wohnheimzimmer. Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Der Wohnheimflur stellt auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit dar und verfügt – anders als üblicherweise eine Wohngemeinschaft – weder über einen gemeinsamen Briefkasten noch über eine gemeinsame Türklingel.

22

Für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch nicht ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (s. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers zu der entsprechenden Vorschrift, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber [einer Wohnung] jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung gilt (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 15). § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts, auf den die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung: Danach „[kann] auch das Innehaben einer Wohnung (…) – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Eine Auslegung des Wohnungsbegriffes anhand des Miet- und Melderechts würde im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ein klares Begriffsverständnis zu schaffen, zuwiderlaufen.

23

b. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen u. a. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. Das Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnt, ist nicht als Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.

24

aa. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).

25

Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. Auch im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime wird angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s.o.)“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.

26

Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Dementsprechend weisen „Gemeinschaftsunterkünfte“ folgende – auch vom Beklagten genannte – Merkmale auf: Eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).

27

bb. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnhaft ist, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, die die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis in der ganz überwiegenden Anzahl nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt: Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylbewerbern und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor. Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich – wie auf dem normalen Mietmarkt – aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der zugelassenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten (§ 6 des Mietvertrages). Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vorgesehenen „Sanktionsmöglichkeiten“ – Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei der nachhaltigen Störung des Heimfriedens, sowie bei der Nichtentrichtung der Miete – gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.

28

2. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.).

29

Insbesondere führt die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim – in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

30

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

31

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner in Alterswohnheimen, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei Alterswohnheimen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung ankommen, ob eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.

32

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass für die Inhaber von Zimmern in Studentenwohnheimen – jedenfalls in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – ein Rundfunkbeitrag anfällt, während dies für die Inhaber einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind anders als die Wohnsituation der Klägerin davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden.

33

Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim der Klägerin der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte das Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.). Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim der Klägerin als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunk-abgabe ist nicht zu bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht möglich, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Einwand, dass die Bewohner in Studentenwohnheimen häufig finanziell bedürftig seien, ist der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV genannten Befreiungsmöglichkeiten, wonach namentlich u. a. die Empfänger von Bundesausbildungsförderung von der Beitragspflicht befreit sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV), begegnet.

34

3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).

II.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

III.

37

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 - 3 K 3859/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.315,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ent-scheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838).
Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wurde. Mit dieser hatte die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft mit dem satzungsmäßigen Ziel der Entwicklung, Planung und des Baus einer öko-sozialen Modellsiedlung, die Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2014 und des Widerspruchbescheids vom 28.07.2014 begehrt sowie hilfsweise die Feststellung, dass sie eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV betreibt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da den es sich bei dem Schreiben vom 13.02.2014 um ein bloßes Hinweisschreiben handele, dem mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Die hilfsweise erhobene Feststellungslage sei zulässig, aber unbegründet, da die Betriebsstätte der Klägerin nicht über eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV verfüge. Eine Gemeinschaftsunterkunft weise folgende Merkmale auf: eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, einen besonders niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielhaft aufgezählten Unterbringungsformen (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) seien insgesamt mit einem geringen Grad an Privatsphäre verbunden und bezögen sich auf Bereiche, die sich als besondere öffentliche Gewaltverhältnisse charakterisieren ließen. Die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern sei zwar unter Beachtung der zwischen ihnen geltenden Regelungen von einem geringen Grad an Privatsphäre geprägt, jedoch seien die Einschränkungen der Privatsphäre nicht denjenigen im Falle des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses vergleichbar.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht (auch) auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses abgestellt habe. Zum einen seien zur Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ sämtliche Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV heranzuziehen. Das Vorliegen ein öffentlichen Gewaltverhältnisses als gemeinsames Kriterium lasse sich den Ausnahmetatbeständen nicht entnehmen. Zum anderen basiere bei dem Regelbeispiel „Internat“ nur der Unterrichtsbereich auf öffentlichem Recht, nicht jedoch der auf einem privatrechtlichen Vertrag basierende Unterkunftsteil. Hiermit habe sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl hierzu auf Grund des von ihm als maßgeblich angenommenen Kriteriums des besonderen Gewaltverhältnisses Anlass bestanden habe (dazu a). Die im Übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Gemeinschaftsunterkunft angeführten Merkmale seien - ausgenommen des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses - vorliegend gegeben: Die Zuweisungs- und Kontrollrechte der Klägerin seien weitreichend und die hiermit für die Mitglieder der Klägerin verbundenen Einschränkungen mit denjenigen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis vergleichbar. Ein neues Mitglied der Klägerin müsse sich nach dessen Eintritt den bereits bestehenden Einschränkungen durch die Klägerin ebenso fügen wie dies im Fall der Unterbringung in einer Kaserne oder in einem Internat der Fall wäre. Es sei auch kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich möglicher Sanktionen erkennbar, da von der Intensität des Eingriffs durchaus vergleichbar sei, ob bei einem wiederholten Verstoß gegen Regelungen oder Auflagen ein Verweis bspw. aus einem Internat oder aus den Unterkünften der Klägerin erfolge. Eventuelle beamtenrechtliche Konsequenzen stellten auch innerhalb des Ausnahmetatbestands in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV eine Besonderheit dar und seien daher als unterscheidendes Kriterium ungeeignet (dazu b).
a) Der Einwand der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht zur Konturierung und Umschreibung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses zurückgegriffen habe, begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Falle der Klägerin eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 RBStV vorliegt; ferner ist unstreitig, dass den einzelnen Genossen der Klägerin auf Grund ihrer Wohnberechtigung ortsfeste, baulich abgeschlossene und (zumindest) zum Schlafen geeignete und genutzte Raumeinheiten zur Verfügung stehen, die durch einen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden können, mithin Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV vorliegen. Allein streitig ist, ob diese in einer Betriebsstätte belegenen Wohnungen nach der Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV als eine Gemeinschaftsunterkunft angesehen und mit den dort genannten Regelbeispielen als vergleichbar angesehen werden können.
Gemäß der normgeberischen Fiktion in § 3 Abs. 2 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten, wobei von Nr. 1 dieser Vorschrift Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften erfasst werden, insbesondere in Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten. Demnach setzt eine Gemeinschaftsunterkunft eine Raumeinheit „in einer Betriebsstätte“ bzw. das Vorliegen (auch) einer Betriebsstätte voraus. Nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV stellt klar, dass es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der die Verbeitragung im nicht privaten Bereich regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RBStV, dass es sich bei den vom Normgeber als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 RBStV) oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen handeln kann (§ 5 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 RBStV). Die Betriebsstätte wird damit finalitätsbezogen durch einen nicht privaten Zweck umschrieben, der ein gewerblicher, sozialer oder auch ein öffentlich-rechtlicher Zweck sein kann. Demgegenüber stellt die in § 2 RBStV geregelte Verbeitragung für den privaten Bereich auf das Innehaben einer in § 3 Abs. 1 RBStV legaldefinierten Wohnung, mithin auf einen (zumindest auch, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV) privaten Zweck ab.
Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dienen daher systematisch mit unterschiedlicher Akzentuierung der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich (vgl. Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers, BWLT-.Drs. 15/197, S. 38; ebenso der BayLT-Drs. 16/7001, S. 15; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 a.E.). § 3 Abs. 2 RBStV ist seinen Voraussetzungen nach durch eine Überlagerung von bestimmten Aufenthalts- und Wohnformen „in“ bzw. mit einer Betriebsstätte gekennzeichnet, bei denen ein funktionaler Bezug zwischen einer grundsätzlich zum Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geeigneten oder genutzten Raumeinheit mit einer zu nicht privaten Zwecken dienenden Betriebsstätte vorliegt. Die Sach- und Interessenlage der räumlich manifestierten Verschränkung von privaten und nicht privaten Zwecken wird in § 3 Abs. 2 RBStV nach der Wertungsentscheidung des Normgebers einer Verbeitragung nach § 5 RBStV zugeordnet und hierbei die begrifflich als Wohnung fassbaren Raumeinheiten in einer Betriebsstätte als (untergeordneter) Teil der Betriebsstätte behandelt. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unterbringung der Erfüllung und Gewährleistung des im Vordergrund stehenden nicht privaten Zwecks der Betriebsstätte dient. Darüber hinaus wird eine Verbeitragung nach dem Regelungsregime des § 5 RBStV erreicht und so gewährleistet, dass die dort vorgenommene differenzierte Ausgestaltung einer Verbeitragung von Betriebsstätten mit der Staffelung in § 5 Abs. 1 RBStV sowie insbesondere die Privilegierung gemeinnützigen Zwecken dienender Betriebsstätten (§ 5 Abs. 3 RBStV), nicht durch eine zusätzliche Verbeitragung im privaten Bereich verwässert und - wie z.B. mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 RBStV enthaltenen Privilegierungstatbestände - in Frage gestellt wird. Zusammenfassend liegt in den Fällen des § 3 Abs. 2 RBStV ein Aufenthalt bzw. Wohnen in einer als Betriebsstätte verbeitragten Raumeinheit vor (Wohnen in nach § 5 RBStV zu verbeitragender Betriebsstätte), während in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Betriebsstätte in einer als Wohnung verbeitragten Raumeinheit vorliegt (Betriebsstätte in nach § 2 RBStV verbeitragter Wohnung).
Diese anhand wertender Kriterien vorgenommene Abgrenzung von privater und nicht privater Beitragspflicht hat in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV eine differenzierte Ausgestaltung erfahren. Hierbei hat der Normgeber als einen der (grundsätzlich eng auszulegenden) Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften als besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten angesehen und diese Teilmenge durch die mittels des Wortes „insbesondere“ eingeleitete nicht abschließende beispielhafte Aufzählung (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) charakterisiert. Darüber hinaus ist der Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen sind (BWLT-.Drs. 15/197, S. 38). Den hiernach im Normtext als Positiv- sowie in der Gesetzesbegründung als Negativbeispiele genannten Gemeinschaftsunterkünften sind - wie die Beispielfälle zeigen - solche Betriebsstätten zuordenbar, die allesamt einem zumindest einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen und zur Erfüllung diesen Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offenstehenden Einrichtung geboten sind. So steht die Unterbringung in Kasernen in Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit (Art. 87a GG; s. auch § 18 SG, § 59 Abs. 1 BeamtStG), dient die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens (Art. 16a GG; s. § 53 AsylG) und flankiert die Unterbringung in Internaten die schulische Ausbildung (Art. 7 GG; s. auch § 1 BWPSchG). Hinsichtlich des Bestehens und der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks sind die Trägerschaft sowie die gewählte rechtliche Organisationsform der Einrichtung ohne Belang.
10 
Das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Zwecks sowie Belange der öffentlichen Wohlfahrt und sozialen Fürsorge hat das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf die in der Grundrechtsdogmatik zur Anwendung gebrachte Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses bzw. des Sonderstatusverhältnis, das ebenfalls durch eine Verflechtung von staatlichen Belangen und individuellen Interessen gekennzeichnet ist (s. Loschelder in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 202 Rn. 56), im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck gebracht.
11 
Die Betriebsstätte der Klägerin ist nach dem Vorgesagten offenkundig von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht erfasst; auch die Nrn. 2 bis 5 liegen nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten nicht vor.
12 
b) Die übrigen vom Verwaltungsgericht genannten Charakteristika einer Gemeinschaftsunterkunft (besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung, so bereits VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 f.), wie auch weitere typischerweise vorliegende Umstände (Unfreiwilligkeit, Eigenständigkeit oder Dauerhaftigkeit) der Unterbringung können in einem typologisch verstanden Sinn mehr oder weniger vorliegen oder gänzlich fehlen (z.B. verpflichtende oder freiwillige Unterbringung eines Soldaten in einer Kaserne, s, hierzu Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. § 18 Rn 16 ff.), sind jedoch lediglich Folgen und Ausprägungen des im Vordergrund stehenden und für die Begriffsbestimmung letztlich maßgebenden prägenden Hauptzwecks der Einrichtung. Daher kommt es auf diese Umstände, deren Vorliegen die Antragstellerin im Sinne einer Vergleichbarkeit mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV aufgezählten Beispielsfällen behauptet, nicht (mehr) an. Dies nicht nur, weil die einzelnen Merkmale der als Typusbegriff zu verstehenden Gemeinschaftsunterkunft (s. zum Typusbegriff Senatsurteil vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 52) mehr oder weniger ausgeprägt sein können oder einzelne hiervon gänzlich fehlen können, sondern auch und vor allem, weil im Abgabenrecht das Verwenden von formalen, nach außen leicht erkennbaren Voraussetzungen (wie z.B. des Vorliegens einer Kaserne mit darin untergebrachten Soldaten, einer Unterkunft für Asylbewerber mit darin untergebrachten Asylbewerbern sowie eines Internats mit darin untergebrachten Schülern) aus Gründen der zulässigen Typisierungsbefugnis sowie der Verwaltungspraktikabilität allgemein anerkannt ist (s. zu dieser Erwägung auch BWLT-Drs. 15/197, S. 37). Eine materielle Anreicherung mit einer Mehrzahl von Art und Umfang nicht überschaubaren mittelbaren Kriterien wird dem nicht gerecht.
13 
2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
14 
Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
15 
Soweit die Klägerin vorträgt, der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei nicht legaldefiniert, das Verwaltungsgericht Hamburg hätte auf einen Vergleich mit einem zivilrechtlichen Mietverhältnis abgestellt, die angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses als relevant angesehen, genügt dies nicht der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Insbesondere führen die hiermit letztlich an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gleichsam automatisch dazu, dass es sich um eine rechtlich und/oder tatsächlich schwierige Rechtssache handeln würde. Darüber hinaus lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass es sich hier nicht lediglich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität handelt, wie er von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten typischerweise zu bearbeiten und zu bewältigen ist. Eine solche überdurchschnittliche Komplexität der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen besteht auch inhaltlich nicht.
16 
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
17 
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 10).
18 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung über die Anerkennung der von ihr betriebenen Gemeinschaftsunterkunft als Gemeinschaftsunterkunft sei auch für andere Gemeinschaften von Bedeutung. Die gesellschaftliche Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen stelle grundsätzliche Fragen an deren Einordnung in das bestehende Recht bzw. an dessen Weiterentwicklung. Die Klägerin formuliert damit schon keine konkrete Frage, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Der von ihr umschriebene Fragekreis ist in seiner Allgemeinheit und Pauschalität schon nicht klärungsfähig, da ihm aufgrund der Abstraktheit der entscheidungserhebliche Fallbezug fehlt. Der bloße apodiktische Hinweis auf die besondere Tragweite der Entscheidung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird nicht erläutert, weshalb die Klärung der Probleme des vorliegenden Einzelfalls zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
19 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 GKG.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.