Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Okt. 2016 - 6 K 1999/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich zum wiederholten Mal gegen das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch; er begehrt nunmehr die Neubewertung der Klausur Zivilrecht 2 sowie die erneute Entscheidung über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote.
3Der am 27. August 1983 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 2009 bis 2011 den juristischen Vorbereitungsdienst. Seinen zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Zeugnis vom 19. April 2011 mit der Note befriedigend (8,27 Punkte) für bestanden erklärt. Der Beklagte änderte aufgrund des vom Kläger angestrengten Widerspruchsverfahrens die Note auf befriedigend (8,35 Punkte) ab.
4Der Kläger unterzog sich daraufhin der streitgegenständlichen zweiten juristischen Staatsprüfung im Notenverbesserungsversuch. Die Klausuren des Klägers aus dem Juni 2011 wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht 1: befriedigend (8 Punkte), Zivilrecht 2: ausreichend (6 Punkte), Zivilrecht 3: befriedigend (8 Punkte), Zivilrecht 4: vollbefriedigend (12 Punkte), Strafrecht 1: ausreichend (5 Punkte), Strafrecht 2: gut (13 Punkte), Öffentliches Recht 1: befriedigend (8 Punkte), Öffentliches Recht 2: vollbefriedigend (10 Punkte).
5Aufgabenstellung der Klausur Zivilrecht 2 war die Begutachtung eines Sachverhalts aus anwaltlicher Sicht und die anschließende Fertigung eines Schriftsatzes an das Gericht oder den Mandanten. Der Erstkorrektor bewertete die Leistung des Klägers mit ausreichend (6 Punkte). Der Zweitkorrektor stimmte der Bewertung zu.
6Nachdem der Kläger im September 2011 ein LL.M.‑Studium an der Universität Chicago begonnen hatte, kehrte er kurz vor dem Termin zur mündlichen Prüfung am 20. Dezember 2011 nach Deutschland zurück. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurden der Vortrag mit befriedigend (8 Punkte) und das Prüfungsgespräch ebenfalls mit befriedigend (9 Punkte) bewertet. Die Prüfungskommission erklärte die zweite juristische Prüfung daraufhin mit befriedigend (8,75 Punkten) für bestanden.
7Der Kläger wandte sich sodann zunächst im Widerspruchsverfahren und nach dessen erfolglosem Ausgang im Klageverfahren gegen die Bewertung mit lediglich 8,75 Punkten, wobei der Kläger Mängel in der Bewertung der mündlichen Prüfung und der Klausuren Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2 rügte. Mit Urteil vom 20. März 2014 (Az. 1 K 1892/12) verurteilte das erkennende Gericht den Beklagten, die Klausuren Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2 neu zu bewerten und wies die Klage hinsichtlich der mündlichen Prüfung ab. Beide Beteiligten beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung. Die Zulassungsanträge wurden mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. November 2014 (Az. 14 A 735/14) zurückgewiesen. Der Kläger erhob dagegen Verfassungsbeschwerde, die mit Beschluss vom 6. April 2016 nicht angenommen wurde.
8Der Beklagte ließ die Klausuren Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2 neu begutachten, was dazu führte, dass die Bewertung beider Klausuren um jeweils einen Punkt (Zivilrecht 1: befriedigend (9 Punkte), Öffentliches Recht 2: vollbefriedigend (11 Punkte)) angehoben wurde.
9Mit Stellungnahme vom 30. März 2015 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission mit, die Anhebung von zwei Klausuren um jeweils (nur) einen Punkt sowie der Umstand, dass es bei der ursprünglichen Bewertung der Klausuren mit „befriedigend“ bzw. „vollbefriedigend“ geblieben sei, veranlasse die Kommission nicht dazu, von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote (8,90 Punkte) abzuweichen. Nach erneuter Beratung sei die Prüfungskommission der Auffassung, dass auch die neu errechnete Gesamtpunktzahl (8,90 Punkte) den Leistungsstand des ehemaligen Prüflings zutreffend wieder gebe. Zudem sehe sie in dem Gesamtergebnis keine unbillige bzw. ungewollte Härte, die eine Anhebung der Gesamtnote auf „vollbefriedigend“ zwingend verlangen würde. Allein der Umstand, dass das Gesamtergebnis nach Anhebung um 1,5 Punkte sich noch weiter der Notengrenze von 9,0 Punkten angenähert habe, reiche für eine Anhebung der Gesamtnote nicht aus. Im Übrigen verwies sie auf die in der Stellungnahme vom 4. Juni 2012 dargelegten Gründe, wonach
10„nach dem Gesamteindruck, den der Prüfungsausschuss von dem Prüfling gewonnen hat, auch unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände einschließlich der Leistungen im Vorbereitungsdienst keine Veranlassung [zu einer Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote bestanden hat]. […] Unbilligkeiten und Härten ergeben sich im Fall des Prüflings Q. weder aus seinem Leistungsstand, der durch die vor der zweiten juristischen Staatsprüfung erbrachten Leistung dokumentiert wird, noch durch die in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Leistungen. […] Die Leistungen im Vorbereitungsdienst zeigen […] nicht das einheitlich positive Bild, dass der Prüfling Q. im Widerspruchsverfahren von seinen Leistungen zeichnet. Insgesamt ist zu erkennen, dass die Leistungen des Prüflings […] durch eine große Schwankungsbreite gekennzeichnet werden, sowohl im Vorbereitungsdienst, als auch in den Klausuren (5 bis 13 Punkten). In dieses Bild passen die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen […] sowie das in einem ersten Durchgang erzielte Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens […].“
11Daraufhin erklärte der Beklagte die Prüfung nunmehr mit Bescheid vom 8. April 2015 als mit befriedigend (8,90 Punkten) für bestanden.
12Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 1. Mai 2015 Widerspruch ein.
13Zur Begründung führte er zum einen aus, bei der Klausur Zivilrecht 2 seien folgende Bewertungsfehler - soweit sie auch noch im Klageverfahren weiterverfolgt werden - unterlaufen:
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Die Darstellung des Mandantenbegehrens sei hinreichend gewesen und einer Zusammenfassung der Streitgegenstandes habe es laut Aufgabenstellung nicht bedurft, denn dort heiße es ausdrücklich: „Das Gutachten braucht keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten“.
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Des Weiteren überspanne die Kritik hinsichtlich der vorgenommenen Zulässigkeitsprüfung die zu erfüllenden Anforderungen bei einer Anwaltsklausur. Bei dieser sei es Aufgabe des Bearbeiters auf die Kernprobleme des Falles einzugehen und unproblematische Punkte knapp und offenkundige Punkte gar nicht auszuführen. Erschöpfende Ausführungen dürften nicht als defizitär gewertet werden. Vorliegend sei es völlig offenkundig, dass eine Zivilklage, die einen Antrag auf Zahlung von mehr als 5.000,- € enthalte, grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts falle. Des Weiteren habe es auch einer Benennung des Begriffs „Außen-GbR“ nicht bedurft. Ferner sei es in der Praxis völlig klar, dass mehrere Klageanträge in einer Klage verbunden werden könnten. In keinem praxisnahen anwaltlichen Gutachten fänden sich daher Ausführungen dazu, dass mehrere Anträge im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO verbunden werden könnten. Ein Anwaltsgutachten zeichne sich nicht dadurch aus, dass Selbstverständlichkeiten und belanglose juristische Feststellungen aneinandergereiht würden, sondern dadurch, dass unproblematische Punkte knapp gehalten und nur problematische Punkte thematisiert würden.
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Zudem sei die Rüge hinsichtlich seiner Ausführungen zur Wirksamkeit und Befristung des streitgegenständlichen Mietvertrages unzutreffend. Aus seinen Ausführungen in der Klausur ergebe sich unzweifelhaft, dass er erkannt habe, dass ein nicht schriftlich abgeschlossener Mietvertrag grundsätzlich wirksam, aber unbefristet sei. Der aus § 550 Satz 1 BGB folgende Abschluss auf unbestimmte Zeit habe aber - wie sich auch aus der Beurteilung durch den Erstgutachter ergebe - ebenfalls zur Folge, dass eventuelle Befristungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unwirksam seien und das Mietverhältnis somit nicht automatisch ohne Kündigung ende. Wenn der Mietvertrag aber von Anfang an als auf unbestimmte Zeit geschlossen gegolten habe, stelle sich überhaupt nicht die Frage, ob sich das Mietverhältnis nach § 545 Abs. 1 BGB durch Gebrauchsfortsetzung stillschweigend verlängert hätte. Die Darstellung in der Arbeit sei daher systematisch korrekt gewesen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 23 Mai 2012 - 6 C 8/11 -) sei es auch zulässig, in einem Widerspruchsverfahren gegen einen Prüfungsentscheid, der nach Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens ergangen sei, erstmals die Bewertung von vormals nicht angegriffenen Klausuren zu rügen.
20Zum anderen sei die nunmehr vorgenommene Abweichungsentscheidung der Prüfungskommission aus den gleichen Gründen rechtsfehlerhaft, wie die bereits zuvor getroffene Entscheidung. Sie werde den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Ermessensausübung nicht gerecht. Schon seine Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die in der praktischen Ausbildung erzielten Noten, würden zeigen, dass eine Anhebung der Gesamtnote geboten gewesen wäre. Zudem sei das in der mündlichen Prüfung erzielte Ergebnis ein Ausreißer, da er dort deutlich schlechter bewertet worden sei als in früheren mündlichen Prüfungen. Des Weiteren habe er aufgrund des zu dieser Zeit bereits begonnenen Masterstudiums in den USA und der aufgrund dessen von ihm beantragten Vorziehung des Termins zur mündlichen Prüfung keine Möglichkeit gehabt, sich umfassend auf die mündliche Prüfung vorzubereiten. Ferner hätte die Kommission beispielsweise die Auslandskompetenz des Klägers in ihren Erwägungen einbeziehen müssen.
21Das beklagte Prüfungsamt holte daraufhin Stellungnahmen der betroffenen Prüfungskommission sowie der Korrektoren der Zivilrecht 2 - Klausur ein, die an ihren Bewertungen festhielten und ihre Kritikpunkte wiederholend und vertiefend darstellten.
22Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Den Stellungnahmen des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfer sei zu entnehmen, dass sie sich mit den Leistungen des Klägers noch einmal auseinandergesetzt und dabei auch die von ihm erhobenen Einwände überdacht hätten. Dies habe zu dem Ergebnis geführt, das zu Änderungen von Inhalt, Note oder Punktzahl keine Veranlassung bestehe. Sämtliche Bemerkungen und Einschätzungen des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfer seien berechtigt und von deren Beurteilungsspielraum gedeckt. Unhaltbare oder willkürliche Fehleinschätzungen seien nicht ersichtlich.
23Am 2. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben
24Zu deren Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus:
25Die Geltendmachung von Rügen gegen die Bewertung der Klausur Zivilrecht 2 sei nicht verwirkt. Hätte er dreieinhalb Jahre nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid erhoben und hätte der Beklagte diesen in der Sache verbeschieden, hätte dies die Möglichkeit zu einer vollumfänglichen gerichtlichen Nachprüfung eröffnet. Nichts anderes könne gelten, wenn der Kläger gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt Widerspruch erhebe und der Beklagte diesen ohne jegliche Vorbehalte in der Sache verbescheide. Des Weiteren trage er auch das Risiko, dass eine Klage gänzlich und letztinstanzlich abgewiesen werde und es daher zu keinem neuen Bescheid und damit der Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens komme, in dem der Kläger neuen Vortrag vorbringen könne.
26Die Darstellung des Mandantenbegehrens (einschließlich des Streitgegenstands) sei bei einer Anwaltsklausur nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus diverser Fachliteratur.
27Von den herrschenden Literaturansichten würden die von den Gutachtern angesprochenen Zulässigkeitsprobleme als gänzlich unproblematisch angesehen. Der Umfang der Ausführungen in einem Anwaltsgutachten sei auf Basis dessen zu bestimmen, was praxistauglich sei, da es nach § 47 JAG NRW gerade das Ziel der zweiten juristischen Prüfung sei, festzustellen, ob die Referendare die praktischen Fähigkeiten für die Befähigung zum Richteramt und zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufweisen würden. Die Kritik des Zweitgutachters, dass es einen Begründungsmangel darstelle, wenn nicht auch noch ausgeführt werde, dass die streitgegenständlichen Mieträume in Mettmann lägen, sei nicht gerechtfertigt. Die in der Klausur getroffene Feststellung, dass die örtliche Zuständigkeit des LG Wuppertal aus § 29a Abs. 1 ZPO folge, sei ausreichend gewesen, denn laut Bearbeitervermerk habe Mettmann im Bezirk des LG Wuppertal gelegen. Ferner sei offensichtlich gewesen, dass sich die Verbindung von mehreren Klageanträgen streitwerterhöhend auswirke und es für die sachliche Zuständigkeit auf den Gesamtstreitwert und nicht den einzelnen Antrag ankomme, so dass es weitere Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit nicht bedurft hätte. Auch sei offensichtlich gewesen, dass vorliegend eine Klagehäufung nach § 260 ZPO unproblematisch möglich gewesen sei.
28Hinsichtlich der Wirksamkeit und Befristung des Mietvertrages sei lediglich relevant gewesen, dass eine mangelnde schriftliche Fixierung zu einer unbestimmten Laufzeit geführt habe. Der Erstgutachter übersehe, dass es im Zivilprozess nur auf die prozessuale Wahrheit ankomme. Einer Erwähnung von § 125 BGB habe es nicht bedurft, da die Rechtsfolge für einen Formverstoß bereits durch die §§ 578, 550 BGB geregelt sei. Der unwidersprochene Vortrag des Klausur-Klägers hätte aufgrund des Beibringungsgrundsatzes dazu geführt, dass das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, dass ein Mietvertrag über Geschäftsraum mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mündlich abgeschlossen worden sei. Dies hätte dazu geführt, dass es in seiner Entscheidung gemäß den §§ 578, 550 Satz 1 BGB davon ausgegangen wäre, dass der Mietvertrag nicht zum Jahresende 2010 ausgelaufen wäre. Mangels Beendigung des Mietverhältnisses habe sich somit überhaupt nicht die Frage gestellt, ob sich das Mietverhältnis nach § 545 Satz 1 BGB stillschweigend verlängert haben könnte.
29Hinsichtlich der Entscheidung über eine Notenabweichung sei bislang keine Rechtskraft eingetreten, denn das erkennende Gericht habe in seinem Urteil vom 20. März 2014 (1 K 1892/12) ausdrücklich klargestellt, dass die Abweichungsentscheidung aufgrund der erfolgreichen Bewertungsrügen gegen die Klausuren gerichtlich nicht mehr kontrolliert werden könne. Ferner verkenne die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012, dass eine vom normalen Leistungsbild negativ abweichende Leistung eine Veranlassung dahingehend bilde, eine Notenabweichung zu prüfen. Die Prüfungskommission hätte daher berücksichtigen müssen, dass der Aktenvortrag mit 8 Punkten innerhalb der konkreten Prüfung einen Ausreißer nach unten darstelle. Ferner hätte sie mit einstellen müssen, dass seine mündliche Leistung am Prüfungstag deutlich von seinen typischen mündlichen Leistungen im Vorfeld abweiche (Prüfungsgespräch in der ersten juristischen Prüfung, in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, im ersten Versuch der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie seine Aktenvorträge in den Arbeitsgemeinschaften). Die Prüfungskommission habe sich ermessensfehlerhaft nicht mit diesen Aspekten auseinandergesetzt, so dass hier ein Fall des Ermessensausfalls vorliege.
30Der Kläger beantragt ausdrücklich,
31unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamtes vom 8. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2015, soweit die 2. juristische Prüfung mit lediglich 8,90 Punkten für bestanden erklärt worden ist, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags verweist er hinsichtlich der einzelnen Rügen des Klägers zur Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 auf die Ausführungen im Widerspruchsvorgang sowie auf die im Klageverfahren eingeholten weiteren Stellungnahmen der Prüfer vom 31. Mai und vom 2. Juni 2016, die auf ihre bereits vorgebrachte Kritik Bezug nehmen bzw. diese vertiefen. Der Erstkorrektor führe u.a. aus, dass im Mandantenbegehren die beteiligten Parteien sowie der Streitgegenstand zu erwähnen seien, um den Leser in das Thema der Begutachtung einzuführen, aus den Verweisen des Klägers auf die Literatur, ergebe sich nichts anderes, da das Mandantenbegehren dem Gutachten voranzustellen sei. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit fehle die Subsumtion durch den Kläger; der Bearbeitervermerk könne eine solche nicht ersetzen. Ferner könne die Addition der Streitwerte nur mit Hinweis auf § 5 ZPO erläutert werden. Zudem enthalte § 260 ZPO kein „Regel-Ausnahme-Prinzip“ dahingehend, dass eine objektive Klagehäufung grundsätzlich zulässig sei, wenn nicht Ausschlusstatbestände vorlägen. Es handele sich damit nicht um eine Offensichtlichkeit. Es gehe hier um das Erkennen und Subsumieren einer gesetzlichen Regelung. Schließlich rechtfertigten die Ausführungen des Klägers zur „prozessualen Wahrheit im Zivilprozess“ es nicht, § 545 BGB unbeachtet zu lassen, da dieser im Rahmen der in Streit stehenden angeblichen Befristung bis zum Jahresende 2010 von Bedeutung sei.
35Ergänzend trägt der Beklagte vor, der Kläger habe seine Rügemöglichkeit gegenüber der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 verwirkt, da er weder im Rahmen des erstmaligen Widerspruchverfahrens, noch des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einwendungen gegen die Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 erhoben habe. Das Gebot der Chancengleichheit müsse auch dahingehend berücksichtigt werden, dass einem Prüfling durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs weder ein Nachteil noch ein Vorteil gegenüber anderen Prüflingen entstehen dürfe. Je größer der zeitliche Abstand zwischen der erstmaligen Korrektur einer Prüfungsleistung und einer Neubewertung bzw. Überprüfung der Erstkorrektur werde, desto schwieriger sei es, die Einheitlichkeit von Bewertungsmaßstäben zu gewährleisten. Zudem sei es dem Kläger ansonsten möglich, gegenüber den fünf weiteren Aufsichtsarbeiten, die er in den letzten vier Jahren nicht angegriffenen habe, schrittweise erstmalig Bewertungsfehler geltend zu machen.
36Des Weiteren hätten die Kommissionsmitglieder in zulässiger Weise unter Berücksichtigung der geänderten Ergebnisse zweier Aufsichtsarbeiten keine Veranlassung gesehen, vom rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abzuweichen. Der Kläger verkenne hier den Ausnahmecharakter der Abweichungsvorschriften sowie den zulässigen Umfang der berücksichtigungsfähigen Gründe. Leistungen des Klägers in der ersten juristischen Staatsprüfung würden nicht zu den berücksichtigungsfähigen Gründen gehören. Objektive Gründe, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission hin zu einer abweichenden Entscheidung verengen könnten, seien mit Blick auf das Notenbild des Klägers hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten nicht ersichtlich. Im Übrigen setze der Kläger im Wesentlichen seine Erwägungen zur richtigen Bewertung seines Leistungsvermögens an die Stelle der Einschätzungen der Prüfungskommission, ohne insoweit einen konkreten Bewertungsfehler darzulegen oder nachzuweisen. Schließlich seien auch „Auslandskompetenz“ und Fremdsprachenkenntnisse nach den Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes NRW nicht im Rahmen der Prüfung zu ermitteln.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 K 1892/12 sowie auf die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vier Bände) Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die zulässige Klage, die entsprechend der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung letztlich auf eine Neubewertung der Klausur Zivilrecht 2 sowie auf eine erneute Entscheidung über die Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Ergebnis der Gesamtnote gerichtet ist, ist unbegründet.
40Der angegriffene Prüfungsbescheid vom 8. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41Der Kläger hat weder einen Rechtsanspruch auf Neubewertung der Klausur Zivilrecht 2 (hierzu unter 1.) noch einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Ergebnis der Gesamtnote nach § 56 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 JAG NRW (hierzu unter 2.).
421. Ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung der Klausur Zivilrecht 2 scheidet zunächst bereits deshalb aus, weil der Kläger das Recht auf Geltendmachung von Einwänden gegen die Klausur Zivilrecht 2 verwirkt hat (hierzu unter a). Im Übrigen weist die Bewertung dieser Klausur aber auch weder Verfahrensfehler noch materielle Bewertungsfehler auf (hierzu unter b).
43a) Das Recht, Einwände gegen die Bewertung der Klausur Zivilrecht 2 geltend zu machen, hat der Kläger dadurch verwirkt, dass er diese nicht spätestens im ersten, gegen die Note des zweiten juristischen Staatsexamens im Verbesserungsversuch geführten gerichtlichen Verfahren (Az. 1 K 1892/12) vorgebracht hat.
44Die Geltendmachung materieller und verfahrensrechtlicher Rechte unterliegt den Grundsätzen von Treu und Glauben und kann daher verwirkt werden. Maßgebend hierfür ist, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, was insbesondere der Fall ist, wenn der Verpflichtete infolge des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (sog. Umstandsmoment).
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 75/98 -, juris Rn. 4.
46Der Kläger hat hier Einwendungen gegen die Klausur Zivilrecht 2 erstmalig knapp vier Jahre nach deren Anfertigung - im Rahmen des gegen den streitgegenständlichen Prüfungsbescheid vom 8. April 2015 geführten Widerspruchsverfahrens - erhoben und dass, obwohl er gegen den ursprünglichen, im Jahr 2012 erlassenen Prüfungsbescheid sowohl ein Widerspruchsverfahren als auch - über mehrere Instanzen - ein Klageverfahren durchgeführt hat. Damit ist das sog. Zeitmoment einer Verwirkung offenkundig erfüllt.
47Das Umstandsmoment ergibt sich vorliegend aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit. Dieser, aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten müssen. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11/15 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 53.
49Dementsprechend ist hier zu berücksichtigen, dass einem Prüfling durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs weder ein Nachteil noch ein Vorteil gegenüber anderen Prüflingen entstehen darf. Je größer der zeitliche Abstand zwischen der erstmaligen Korrektur einer Prüfungsleistung und einer Neubewertung bzw. Überprüfung der Erstkorrektur wird, desto schwieriger ist es aber, die Einheitlichkeit von Bewertungsmaßstäben zu gewährleisten. Der Prüfling ist daher aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, alle Einwendungen gegen einzelne Teilleistungen der zweiten juristischen Prüfung jedenfalls bis zum Abschluss eines ersten, gegen den Prüfungsbescheid gerichteten Klageverfahrens geltend zu machen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 um die Übersendung von Ablichtungen seiner Aufsichtsarbeiten, der dazu angefertigten Gutachten sowie der jeweiligen Aufgabenstellungen betreffend die Klausuren Zivilrecht 1, 2 und 3 sowie Öffentliches Recht 1 und 2 beantragt hat. Da der Kläger in dem ersten Widerspruchs- sowie Klageverfahren jedoch nur die Bewertungen der Klausuren Zivilrecht 1 und Öffentliches Recht 2 gerügt hat, hat er bei dem Beklagten ein schützenswertes Vertrauen dahingehend geschaffen, er werde die übrigen Klausuren nicht mehr angreifen.
50Die von dem Kläger gegen eine Verwirkung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.
51Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 (Az. 6 C 8/11, juris) verweist, ist dem entgegen zu halten, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe die von vornherein erfolgende Ausklammerung der Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen, gegen die der Prüfling vorgehe, von der Überprüfung und die damit einhergehende Behandlung dieser als unabänderlich feststehend, einer Rechtfertigung, die den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes genüge. Eine solche sah es in dem Fall, in dem der Prüfling das gegen den geänderten Prüfungsbescheid geführte Widerspruchsverfahren auf Einwendungen gegen die Bewertung der - aufgrund eines ersten, teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens erneut angefertigten - Hausarbeit beschränkte, in dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren jedoch sowohl die Bewertung der erneut angefertigten Hausarbeit als auch die der vier Aufsichtsarbeiten rügte, als nicht gegeben an. Denn in diesem Fall habe der Prüfling die vier Aufsichtsarbeiten bereits im ersten Widerspruchsverfahren substantiiert angegriffen, diese Rügen sodann lediglich im zweiten Widerspruchsverfahren nicht mehr weiter verfolgt, sie allerdings im erstmaligen Klageverfahren wieder aufgegriffen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11 -, juris Rn. 2, 11 f.
53Dieser Fall ist mit der vorliegenden Konstellation deshalb nicht vergleichbar, weil der Anspruch des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in dem vorliegenden Fall bereits durch das erste Klageverfahren (1 K 1892/12) in ausreichendem Maße Berücksichtigung gefunden hat, während dies in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren so nicht gegeben war. Zudem lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass es das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich für möglich erachtet, die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen von vornherein aus der Überprüfung auszuklammern, sofern dies unter Beachtung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügend gerechtfertigt ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11 -, juris Rn. 11.
55Eine solche Rechtfertigung ergibt sich vorliegend - wie zuvor dargestellt - aus einer Korrelation zwischen dem Gebot der Chancengleichheit und der Mitwirkungspflicht des Prüflings.
56Der Annahme einer Verwirkung steht auch nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2001 (Az. 14 A 4813/96) entgegen, da auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall nicht vergleichbar ist. Dort richtete sich der erste Widerspruch gegen das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung ausschließlich gegen die Bewertung der Hausarbeit. Nachdem dieser erfolgreich und die Hausarbeit neu bewertet worden war, wurde gegen die neue Prüfungsentscheidung erneut Widerspruch eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht konstatierte, dass durch die Beschränkung des ersten Widerspruchs auf die Bewertung der häuslichen Arbeit das Recht, Einwände gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, nicht verwirkt worden sei.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, juris Rn. 1 ff., 12.
58Auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden grundlegend, weil der dortige Kläger ebenfalls erstmalig eine gerichtliche Entscheidung über seine Prüfungsleistung begehrte, während der Kläger in dem vorliegenden Verfahren bereits zum zweiten Mal gegen den Prüfungsbescheid klagt und sich dabei auf Rügen beruft, die er ohne Weiteres bereits im ersten Klageverfahren hätte geltend machen können.
59Die Kammer verkennt insofern auch nicht, dass es sich bei den einzelnen Klausuren um Teilleistungen handelt, die für sich selbst mangels Verwaltungsaktsqualität nicht in Bestandskraft erwachsen können. Die einzelnen Bewertungen bilden nur die Grundlage für die Berechnung der Abschlussnote, während allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW enthält, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, juris Rn. 21 ff.; vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 -, juris Rn. 16.
61Jedoch ist das Rechtsinstitut der Bestandskraft von dem der Verwirkung zu unterscheiden. Während die Bestandskraft der Rechtssicherheit dient, geht es bei der Verwirkung darum, dass das jeweilige Verhalten sich an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu orientieren und daran messen zu lassen hat. Der Kläger hat jedoch aus den dargestellten Gründen vorliegend sein Verhalten nicht an dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichtet.
62b) Im Übrigen dringt der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur Zivilrecht 2 nicht durch.
63Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen sind die Gerichte grundsätzlich zur vollständigen Nachprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verpflichtet. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, juris Rn. 53 ff.
65Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Zusätzlich ist eine Willkürkontrolle durchzuführen. Bei der Willkürkontrolle ist davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 - 14 E 686/13 ‑, NRWE Rn. 10 ff., und Urteile vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09 -, juris Rn. 59, und vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris Rn. 7 ff.
67Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist.
68Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 - 26 K 1841/09 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.
69Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem dann, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung oder die Vertretbarkeit der Lösung des Prüflings in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen, die nur beschränkt einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind, sind solche, die im Gesamtzusammenhang eines oder mehrerer Prüfungsverfahren getroffen werden müssen und sich deshalb nicht isoliert nachvollziehen lassen, wie etwa die Entscheidung, welche der vom Prüfer angenommenen Mängel sich überhaupt und mit welchem Gewicht in ihrer Leistungsbeurteilung niederschlagen.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -, juris Rn. 3 ff., und Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, juris Rn. 39; VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2010 - 6 K 7330/08 -, juris Rn. 23 ff.
71Hiervon ausgehend erweist sich die Bewertung der Klausur Zivilrecht 2 als rechtmäßig.
72Das Überdenkensverfahren hinsichtlich der Bewertung der Klausur Zivilrecht 2 leidet nicht an einem Verfahrensfehler.
73Das Überdenkensverfahren besitzt im Hinblick auf die Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsleistungen die Funktion, dem Kandidaten grundrechtsadäquaten Rechtsschutz zu gewährleisten. Dazu muss durch die Verfahrensgestaltung sichergestellt sein, dass die Kritik des Kandidaten an seiner Bewertung von den Prüfern behandelt und gewürdigt wird. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Korrektoren eine gemeinsame Stellungnahme entwerfen.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09 -, juris, Rn. 69 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39/12 -, juris, Rn. 5 ff.
75Das Überdenkensverfahren ist hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 ordnungsgemäß abgelaufen, da sowohl der Erst- als auch der Zweitkorrektor jeweils eine umfassende Stellungnahme abgegeben haben. Es ist auch unbedenklich, dass dem Zweitkorrektor bei der Verfassung seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren die Stellungnahme des Erstkorrektors bereits bekannt war. Mit dem Charakter des Überdenkensverfahrens sind nur gemeinsame Stellungnahmen der Korrektoren unvereinbar. Es ist hingegen nicht die Unkenntnis des Zweitgutachters von der Stellungnahme des Erstgutachters erforderlich.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013 - 14 B 1262/13 -, juris, Rn. 13.
77Die offene Zweitbewertung, d. h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens vereinbar. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16 -, juris Rn. 12, 14.
79Die Bewertung der Klausur Zivilrecht 2 unterliegt auch keinen materiellen Bewertungsfehlern.
80Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kritik der Korrektoren an seinen Ausführungen zum Mandantenbegehren, zur Zulässigkeit der Klage sowie zur Wirksamkeit und Befristung des Mietvertrages nicht zu beanstanden. Sowohl der Erst- als auch der Zweitkorrektor haben weder anzuwendendes Recht verkannt, noch sind sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder haben sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen noch haben sie willkürlich gehandelt oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht erkannt.
81Der Kläger hat in seiner Lösung im Rahmen des Mandantenbegehrens lediglich Ausführungen zu den Parteien der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Klage gemacht, nicht aber zu deren Streitgegenstand. Die beiden Korrektoren haben dies als nicht ausreichend angesehen und hielten die Konkretisierung des Streitgegenstandes für erforderlich, um den Leser in das Thema der Begutachtung einzuführen. Entgegen der Ansicht des Klägers durften die Prüfer hier auch zu Recht Ausführungen zum Mandantenbegehren erwarten.
82Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 - 6 K 4008/10 -, juris Rn. 61.
83Soweit der Kläger einwendet, seine Ausführungen in der Klausur zum Mandantenbegehren seien ausreichend gewesen, erschöpft sich sein Vortrag in einer Selbstbewertung, welche nicht geeignet ist, einen Fehler der Bewertung durch die Prüfer aufzuzeigen.
84Auch die Kritik der Korrektoren hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit ist frei von Bewertungsfehlern. Die Kritik der Korrektoren an der Darstellung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie der Parteifähigkeit der Klausur-Klägerin zielt vor allem auf eine Oberflächlichkeit der Begründung des Klägers in der Klausur. Die Bewertung der Qualität der Argumentation unterfällt aber dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Korrektoren und unterliegt damit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Soweit der Kläger einwendet, die Regelung des § 260 ZPO sei hier nicht anzusprechen gewesen, weil eine Klagehäufung nach § 260 ZPO unproblematisch möglich gewesen sei, verkennt er, dass im Rahmen eines anzufertigenden anwaltlichen Gutachtens jedenfalls eine kurze Ausführung zu diesem Punkt erforderlich gewesen wäre. Auch wenn man die Voraussetzungen im Ergebnis als unproblematisch gegeben einstuft, so rechtfertigt dies es allenfalls, vom sog. Gutachtenstil, der - wie hier - für die Erstellung eines Gutachtens grundsätzlich anzuwenden ist, abzuweichen und derartige unproblematische Fragen kurz im Urteilsstil zu erörtern.
85Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2014 - 14 A 968/12 -, juris Rn. 51.
86Anhaltspunkte dafür, dass das Vorliegen einer Klagehäufung - bei unproblematischem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - überhaupt nicht zu thematisieren ist, liegen nicht vor. Das Vorliegen einer objektiven Klagehäufung stellt gerade keinen Zulässigkeitsaspekt dar, der bei nahezu jeder eingereichten Klage regelmäßig als gegeben anzusehen ist, sondern hängt von gewissen Voraussetzungen ab, deren Vorhandensein in einem Gutachten - jedenfalls kurz - anzusprechen sind.
87Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers hinsichtlich der Kritik zu seiner Prüfung der Wirksamkeit und Befristung des Mietvertrages. Soweit die Korrektoren kritisieren, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Regelung des § 550 Satz 1 BGB bewirke, dass die fehlende Schriftform trotz Formverstoßes keine Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge habe, handelt es sich wiederum um Mängel in der Qualität der Begründung des Klägers, deren Überprüfung nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, da die Bewertung der Qualität der Argumentation des Kandidaten dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfällt. Eine ausführlichere Begründung wäre hier erforderlich gewesen, weil die Regelung des § 550 Satz 1 BGB als besondere Rechtsfolge trotz Formverstoßes entgegen der Grundregelung des § 125 BGB gerade nicht die Unwirksamkeit eines Vertrages ausspricht, sondern die Wirksamkeit hiervon unberührt lässt, weshalb die Regelung des § 550 Satz 1 BGB als lex specialis gegenüber § 125 BGB anzusehen ist. Dies hätte der Kläger auch mit den für die Klausur zugelassenen Hilfsmitteln erkennen können, da im zugelassenen Kommentar zum BGB dies entsprechend dargestellt wird.
88Vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. (2011), § 550 Rn. 13.
89Soweit der Kläger rügt, dass es aufgrund seiner Klausurlösung weiterer Ausführungen zu der Regelung des § 545 Satz 1 BGB nicht bedurft hätte, weil er bereits aufgrund der Regelung des § 550 Satz 1 BGB vom Vorliegen eines unbefristeten Vertrages ausgegangen sei und sich somit die Frage, ob sich das Mietverhältnis nach § 545 Satz 1 BGB stillschweigend verlängert haben könnte, für ihn nicht gestellt habe, verkennt er, dass im Rahmen eines Gutachtens alle für die Falllösung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzusprechen sind, die für die Bearbeitung Bedeutung haben oder deren Bedeutung für die Bearbeitung jedenfalls ernsthaft in Betracht kommen. In zivilrechtlichen Gutachten sind grundsätzlich die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsnormen zu prüfen, die das nach dem Sachverhalt zu prüfende Begehren möglicherweise stützen können. Gerade bei einer Anwaltsklausur sind alle für den Mandanten relevanten Aspekte in den Blick zu nehmen. Angesichts dessen, dass das Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages ausweislich des Klausursachverhalts gerade streitig war, und der Mandant, zu dessen Fall ein Gutachten anzufertigen war, von dem Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages ausging, waren Ausführungen zur Regelung des § 545 Satz 1 BGB zu erwarten, da diese Regelung dazu führt, dass sich unabhängig vom Vorliegen eines schriftlichen Vertrages eine Beendigung des Mietvertrages - die der Mandant gerade nicht anstrebt - aufgrund der fortgesetzten Nutzung trotz Kenntnis der anderen Gesellschafter nicht ergibt. Entsprechendes ergibt sich aus der Stellungnahme des Erstkorrektors vom 5. August 2015, wonach er vorliegend wiederum nicht das vom Kläger in der Klausur gefundene Ergebnis - nämlich dass eine Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf nicht vorliegt - bemängelt, sondern die von ihm vorgenommene Begründung, warum dies so ist und dass er hier nicht zusätzlich im Rahmen der Begründung seines Ergebnisses auf die Regelung des § 545 Satz 1 BGB eingegangen ist.
902. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Ergebnis der Gesamtnote nach § 56 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 JAG NRW. Die von der Prüfungskommission getroffene Abweichungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierbei den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum sachfremd nicht ausgeschöpft hätte, weil sie eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote mangels gewichtiger Gründe abgelehnt hat, da dies mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt.
91Nach § 18 Abs. 4 JAG NRW kann der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. § 56 Abs. 4 JAG NRW verweist für die zweite juristische Staatsprüfung auf diese Regelung mit der Maßgabe, dass auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.
92Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote nach § 56 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 JAG NRW ist das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen und unterliegt daher dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Die gerichtliche Überprüfung hat sich im Wesentlichen auf die Kontrolle zu beschränken, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
93Ausgangspunkt für eine Abweichungsentscheidung ist, dass grundsätzlich keine Veranlassung besteht, vom rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, der unterschiedliche Prüfungsleistungen nach Art und Inhalt abdeckt und auch - im Hinblick auf die Klausuren - unterschiedliche Zeitpunkte erfasst und deshalb grundsätzlich einen zutreffenden Gesamteindruck vom Leistungsstand des Prüflings vermittelt. Nur dann, wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte vorhanden sind, dass eine abweichende Festsetzung der Gesamtnote den Leistungsstand besser kennzeichnet und daher der rechnerisch ermittelte Wert der Korrektur bedarf, kommt eine Abweichung überhaupt in Betracht. Daher gibt eine Atypik des Leistungsbildes gerade in Form eines vereinzelt gebliebenen "Ausreißers" zwar Veranlassung, der Frage einer Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote nachzugehen, sie führt aber nicht zwingend auch zur Anwendung der Abweichungsregelung.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 14 A 117/10 -, juris Rn. 8 m.w.N. und Rn. 12.
95Das gilt auch dann, wenn der Prüfling die nächstbessere Gesamtnote nur knapp verfehlt hat. Zwar werden die Prüfer, je mehr sich die Prüfungsnote dem Grenzbereich zweier benachbarter Gesamtnoten (etwa wie hier dem Punktwert 9,0 zur Note „vollbefriedigend“) annähert, desto sorgfältiger prüfen müssen, ob die rechnerisch ermittelte Note den Leistungsstand des Prüflings - unter Berücksichtigung auch der Leistungen im Vorbereitungsdienst - zutreffend kennzeichnet. Eine zwingende rechtliche Verpflichtung, ab einem bestimmten erreichten Punktwert die Prüfungsnote jedenfalls dann auf einen der nächstbesseren Gesamtnote zugeordneten Punktwert anzuheben, wenn der Prüfling in bestimmtem Umfang positive Vornoten aufweist, besteht jedoch nicht. Insbesondere hat die Ermächtigung zur Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert nicht etwa den Zweck, einen (weiteren) Höherstufungsschub zu erzeugen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1988 - 7 C 2.88 -, juris Rn. 33.
97Darüber, ob der Leistungsstand des Klägers aufgrund des über ihn gewonnenen Gesamteindrucks unter Berücksichtigung auch seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser durch die Gesamtnote "befriedigend" (8,90) oder aber die auf 9,00 angehobene Abschlussnote "vollbefriedigend" gekennzeichnet wird, hat demzufolge auch unter Berücksichtigung des hier betroffenen Grenzbereichs zweier benachbarter Gesamtnoten der Prüfungsausschuss in den Grenzen des ihm zugestandenen Beurteilungsspielraums zu entscheiden.
98Bei ihrer Entscheidung hat sich die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst einen Gesamteindruck von dem Leistungsstand des Prüflings zu verschaffen. Dazu sind die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, sondern auch mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und die Einzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen. Gewicht und Stellenwert der Einzelzeugnisse lassen sich nicht abstrakt bestimmen. Entscheidend sind die jeweiligen Noten und die Aussagen in den Einzelzeugnissen, ohne dass den Einzelzeugnissen der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und in der Praxis von vornherein ein bestimmtes Gewicht und ein bestimmter Stellenwert zukommt. Es ist Sache der Prüfungskommission, das jeweilige Gewicht und den jeweiligen Stellenwert einzelfallbezogen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu bestimmen.
99Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2011 - 14 A 2302/10 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.
100Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, aufgrund dessen im Vergleich zu den Prüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in welcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines Prüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert, gibt es nicht.
101Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 -, juris Rn. 65.
102Die Prüfungskommission hat im Falle des Klägers keine Veranlassung zur Korrektur des rechnerisch ermittelten Wertes gesehen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass allein der Umstand, dass sich das Gesamtergebnis nach Anhebung um 1,5 Punkte aufgrund der Neubewertung von Aufsichtsarbeiten nach einem teilweise erfolgreichen Klageverfahren noch mehr der Notengrenze von 9,0 Punkten angenähert habe, nicht für eine Anhebung der Gesamtnote ausreiche. Im Übrigen seien die Einzelleistungen des Klägers in der zweiten juristischen Staatsprüfung durch eine Schwankungsbreite gekennzeichnet, die sowohl im Vorbereitungsdienst als auch in den Klausuren auftrete, weshalb die in der mündlichen Prüfung erzielten Punkte in dieses Bild passen würden und das Gesamtergebnis im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch mit Blick auf die während des Vorbereitungsdienstes erzielten Beurteilungen dem Leistungsstand des Klägers entspreche, was vom Prüfungsausschuss im Einzelnen dargelegt wird.
103Diese Entscheidung der Prüfungskommission begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
104Dass die Prüfungskommission die im Prüfungsverfahren gezeigten Leistungen als Maßstab für seine weitere Würdigung zugrundelegt und den Leistungen im Vorbereitungsdienst eine nur korrigierende Bedeutung mit gemindertem Gewicht zumisst, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beurteilungsspielraum der Prüfer bezieht sich gerade auch darauf, welches Gewicht den nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 JAG NRW "auch" zu berücksichtigenden Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst zukommt.
105Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2011 - 15 K 8222/09 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N.
106Die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen sind auch vom Notenergebnis her nicht so, dass sie eine Prüfungsgesamtnote von "befriedigend" im oberen Bereich als unverständlich erscheinen ließen; die vom Prüfungsausschuss herausgestellte Schwankungsbreite mit Tendenz zum befriedigendem Leistungsbild beruht nicht auf willkürlichen Erwägungen: Während die Stationszeugnisse auf einmal "vollbefriedigend", einmal "gut" und dreimal „sehr gut“ lauten, ergeben die Arbeitsgemeinschaftsleistungen ein Leistungsbild zwischen "vollbefriedigend" und "befriedigend".
107Den Einzelzeugnissen der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und in der Praxis kommt dabei von vornherein kein bestimmtes Gewicht oder ein bestimmter Stellenwert zu. Es ist Sache der Prüfer, das jeweilige Gewicht und den jeweiligen Stellenwert einzelfallbezogen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu bestimmen. Mit dieser Einzelfallbetrachtung vereinbar ist jedoch die Einschätzung, dass "in aller Regel die Beurteilungen im Vorbereitungsdienst deutlich günstiger ausfallen als die Leistungen im Staatsexamen" und aus einem weitgehend einheitlich guten Leistungsbild in diesem Bereich allein nicht der Schluss gezogen werden könne, der Leistungsstand entspreche insgesamt diesem Niveau. Zwar trifft es zu, dass die Leistungen in der Praxisausbildung ebenso wie die Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften und die Examensleistungen anhand der Notenskala in § 17 JAG NRW zu bewerten sind. Da es sich jedoch um unterschiedliche Leistungen in einem unterschiedlichen Leistungsumfeld handelt, sind die tendenziell besseren Ergebnisse in der Praxisausbildung erklärlich und rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme eines im Vergleich zu den Examensleistungen besseren Leistungsstands. Letzterer soll nach der Konzeption des Juristenausbildungsgesetzes NRW vielmehr in der zweiten juristischen Staatsprüfung bestehend aus Aufsichtsarbeiten und mündlicher Prüfung ermittelt werden, ohne dass die Leistungen in der praktischen Ausbildung hierbei rechnerisch berücksichtigt werden. Es ist zudem eine gerichtsbekannte Tatsache, dass Stationszeugnisse in der Regel erheblich besser als die Arbeitsgemeinschaftszeugnisse ausfallen. Die Überlegungen des Prüfungsausschuss bieten daher einen schlüssigen und damit rechtlich zu billigenden Ansatz für die Annahme, dass die in der praktischen Ausbildung erzielten Ergebnisse nur mit einem geminderten Gewicht in die Gesamtbetrachtung des Leistungsstandes des Klägers einzubeziehen sind.
108Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 14 A 206/14 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2011 - 15 K 8222/09 -, juris Rn. 75 m.w.N.
109Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Bedeutung der praktischen Ausbildung und die dort erzielten Ergebnisse nicht hinreichend berücksichtigt würden, wendet sich auch hier der Kläger nur gegen die in der Sache nicht zu beanstandende Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer.
110Soweit der Kläger auf seine mündliche Leistung im Prüfungsgespräch der ersten juristischen Staatsprüfung verweist, verkennt er, dass das dort erzielte Ergebnis nicht geeignet ist, zur Bildung eines Gesamteindrucks beizutragen, aufgrund dessen die rechnerische Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung als für den Leistungsstand untypisch beurteilt werden könnte.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 -, juris Rn. 65.
112Entsprechendes gilt auch für seine Leistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sowie für seine Fremdsprachenkompetenz.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
114Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.