Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Aug. 2014 - S 15 AS 2508/14 ER

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. August 2014.
Die Antragstellerin ist am ... 1991 in Griechenland geboren. Sie ist griechische Staatsangehörige. Nachdem sie nach eigenen Angaben in Deutschland aufgewachsen war, kehrte sie im August 2008 nach Griechenland zurück, um dort ihren Schulabschluss zu machen. Seit Oktober 2012 lebt sie wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Vater lebt in der gleichen Stadt wie die Antragstellerin und steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis; die Antragstellerin hat jedoch keinen Kontakt zu ihm; sie beschreibt das Verhältnis als „zerrüttet“. Die Antragstellerin übte zwischenzeitlich eine Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16d SGB II aus. Sie verdiente hiermit im Oktober 2013 81 Euro, im November 2013 80 Euro sowie Dezember 2013 72 Euro. Derzeit ist die Antragstellerin ohne Beschäftigung und nach eigener Darstellung auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Einen ersten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. April 2013 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 ab. Hiergegen ist bei der Kammer ein Hauptsacheverfahren anhängig, das derzeit ruht (S 15 AS 1955/13)
Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe (S 15 AS 1547/13 ER) den Antragsgegner, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 29. April 2013 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2013, längstens aber bis zum 31. August 2013, zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5. Juni 2013 verworfen (L 2 AS 2259/13 ER-B).
Am 26. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 8. August 2013 und Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 ab. Hiergegen ist ein weiteres Hauptsacheverfahren bei der Kammer anhängig, das derzeit ruht (S 15 AS 428/14; vormals S 16 AS 3242/13).
Mit Beschluss vom 22. August 2013 verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe (S 15 AS 2815/13 ER) den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. September 2013 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 8. August 2013, längstens aber bis zum 31. Januar 2014, zu gewähren. Der Antragsgegner setzte diesen Beschluss mit Bescheid vom 28. August 2013 um.
Am 22. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Weitergewährung der Leistungen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2014 ab. Am 31. Januar 2014 suchte die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Die Kammer lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. Februar 2014 ab (S 15 AS 343/14 ER). Das LSG Baden-Württemberg hob den Beschluss auf die Beschwerde der Antragstellerin auf und verpflichtete den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zur Bestandkraft der ablehnenden Entscheidung, längstens zum 31. Juli 2014 vorläufig in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Beschluss vom 6. März 2014 – L 3 AS 898/14 ER-B). Der Antragsgegner setzte den Beschluss anschließend um und gewährte der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von monatlich 691 Euro.
Am 21. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Weitergewährung der Leistungen über den 31. Juli 2014 hinaus. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2014 ab. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe.
Am 30. Juli 2014 suchte die Antragstellerin erneut um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Ein Leistungsausschluss bestehe nicht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei mit Europarecht, namentlich mit Art. 4 der Verordnung 883/2004 unvereinbar und daher unwirksam. Der Leistungsausschluss sei auch deswegen nicht anwendbar, weil die Antragstellerin vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgekommens erfasst sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. August 2014 zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
14 
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weil die Antragstellerin nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II gehöre. Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin beruhe lediglich auf der Arbeitssuche in Deutschland. Ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige sei nicht gegeben, da sich zwar der Vater der Antragstellerin in Deutschland aufhalte, sie zu diesem aber keinen Kontakt habe und demnach nicht zu ihm nachgezogen sei. Auch das Europäische Fürsorgekommen ändere nichts am Leistungsausschluss.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akten des Gerichts in den Parallelverfahren sowie auf die beigezogene Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
A.
16 
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I.
17 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
18 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2008 – L 8 AS 5486/07 ER-B, juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B, juris, Rn. 2; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 – L 7 AS 1214/07 ER-B, juris, Rn. 3). Allerdings begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichtes (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. August 2003 – 133/03, 133 A/03, juris, Rn. 21; Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. August 2005 – L 3 B 94/05 AS-ER, juris, Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 2004 – 15 CE 04.1780, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschluss vom 2. Mai 2005 – RN 3 E 05.00476, juris, Rn. 29).
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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B, juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER, juris, Rn. 4, insoweit in FEVS 58 [2007], S. 414 ff. nicht abgedruckt; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER, FEVS 57 [2006], S. 42 [44]). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER, juris, Rn. 4, insoweit in FEVS 58 [2007], S. 414 ff. nicht abgedruckt; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER, FEVS 57 [2006], S. 42 [44]).
II.
20 
Es ist weder ein Anordnungsanspruch (dazu unter 1.) noch ein Anordnungsgrund (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht worden. Auch eine Beiladung des Sozialhilfeträger hatte nicht zu erfolgen (dazu unter 3.). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine vorläufige Leistungsbewilligung (dazu unter 4.). Dieses Ergebnis ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar (dazu unter 5.). Schließlich kommt auch eine die materielle Rechtslage suspendierende Folgenabwägung nicht in Betracht (dazu unter 6.).
21 
1. Ein Anordnungsanspruch konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da dieser nicht vorliegen kann. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
22 
a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erhalten keine Leistungen nach dem SGB II unter anderem Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall.
23 
aa) Für nichtdeutsche Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) – um eine solche handelt es sich bei der Antragstellerin, die ausschließlich die griechische Staatsangehörigkeit besitzt – besteht grundsätzlich – abgesehen vom subsidiär anzuwendenden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R, juris, Rn. 32), hier aber nicht einschlägigen Aufenthaltsgesetz – ein Aufenthaltsrecht nur nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU; zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013, BGBl. I 1555).
24 
Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU,
25 
- Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder Berufsausbildung aufhalten wollen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU,
26 
- Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU,
27 
- Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU,
28 
- Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU,
29 
- nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU,
30 
- Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 FreizügG/EU genannten Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU,
31 
- Familienangehörige, wenn sie Unionsbürger begleiten oder ihnen nachziehen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU,
32 
- Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU,
33 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU bleibt das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall (Nr. 1), unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit (Nr. 2) und bei Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht, was nicht erforderlich ist, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat (Nr. 3). Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Aufenthaltsrecht während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU).
34 
bb) Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin beruht allein auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. FreizügG/EU („zur Arbeitssuche“), so dass sie dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfällt. Dabei geht das Gericht zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie sich tatsächlich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, auch wenn die Arbeitssuche seit nunmehr fast zwei Jahren offenbar erfolglos geblieben ist.
35 
Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ergibt sich nicht aus einem anderen Grund.
36 
(1) Insbesondere ist die Antragstellerin nicht Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Var. FreizügG/EU. Bei ihrer zwischenzeitlich, aber gegenwärtig offenbar nicht mehr ausgeübten Tätigkeit beim ...-Verband Karlsruhe e. V. handelte es sich lediglich um eine Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16d SGB II. Durch eine solche Tätigkeit wird eine Person – hier die Antragstellerin – nicht zur Arbeitnehmerin (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2012 – L 9 AS 347/12 B ER, juris, Rn. 31). Vielmehr bestimmt § 16d Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz SGB II ausdrücklich, dass die Arbeiten keine Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch begründen. Indem § 16d Abs. 7 Satz 3 SGB II zudem bestimmt, dass Personen, die einer Arbeitsgelegenheit nachgehen, für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit wie Arbeitnehmer haften, wird im Umkehrschluss nochmals bestätigt, dass diese Personen gerade keine Arbeitnehmer sind, sondern lediglich bereichsspezifisch wie Arbeitnehmer behandelt werden.
37 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat ausgesprochen, dass als Arbeitnehmer jeder anzusehen sei, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe, wobei Tätigkeiten außer Betracht blieben, die einen so geringen Umfang hätten, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 26). Letzteres ist bei einer Tätigkeit nach § 16d SGB II gerade der Fall.
38 
(2) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. §§ 3 und 4 FreizügG/EU unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Unabhängig davon, ob und aufgrund welcher Vorschrift der Vater über ein Aufenthaltsrecht verfügt, steht einem hiervon abgeleiteten Aufenthaltsrecht der Antragstellerin entgegen, dass sie ihren Vater weder begleitet noch ihm nachgezogen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1 FreizügG/EU). Sie lebt getrennt von ihm; das Verhältnis zu ihm hat sie im Verfahren S 15 AS 1547/13 ER als „zerrüttet“ bezeichnet. Im Übrigen sind aber auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits das 21. Lebensjahr vollendet (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) und bekommt von ihrem Vater keinen Unterhalt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU).
39 
(3) Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass ihr eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt erteilt worden wäre. Im Übrigen hält sich die Antragstellerin auch nicht seit fünf Jahren ständig im Bundesgebiet auf (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Ein früher erworbenes Aufenthaltsrecht wäre gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU erloschen, weil sich die Antragstellerin zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehendem Grund nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
40 
(4) Ein anderes Aufenthaltsrecht kann die Antragstellerin auch nicht unmittelbar aus der europarechtlichen Gewährleistung der Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) ableiten.
41 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Grundfreiheit ist spezielle Ausprägung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, soll aber nicht ein von den verschiedenen mitgliedstaatlichen Bürgerrechten unabhängiges Recht auf Bewegung und Aufenthalt begründen (so zu Art. 45 der Grundrechte-Charta der Europäischen UnionSchöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 15). Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, NZA 2005, 757 [758]; Bode, EuZW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 20).
42 
Einschlägig ist insoweit die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürger-Richtlinie). Nach deren Art. 7 hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
43 
- Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist (Buchstabe a) oder
44 
- für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen (Buchstabe b) oder
45 
- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (Buchstabe c) oder
46 
- ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht (Buchstabe d).
47 
Der Bundesgesetzgeber hat diese Richtlinie für Aufenthalte von länger als drei Monaten europarechtskonform im Freizügigkeitsgesetz/EU in der oben dargestellten Weise umgesetzt (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 49; siehe auch Strick, NJW 2005, 2182 [2184]).
48 
Bedenken gegen die Vereinbarung von Art. 7 der Unionsbürger-Richtlinie mit Art. 21 Abs. 1 AEUV bestehen schon deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 1 EGV eben gerade unter dem nicht weiter konditionierten Vorbehalt der Ausgestaltung durch das Sekundärrecht steht (für Vereinbarkeit mit der Vorläufernorm Art. 18 EGV auch OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. August 2007 – L 9 AS 447/07 ER, juris, Rn. 24; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1143]; zweifelnd Schreiber, ZESAR 2006, 423 [429]). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EGV, das nun in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankert ist, nicht absolut ist, sondern der aufgesuchte Mitgliedstaat das Aufenthaltsrecht davon abhängig machen darf, dass der Betroffene über ausreichende Existenzmittel verfügt, durch die sichergestellt ist, dass während des Aufenthaltes die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch genommen werden muss (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, NZA 2005, 757 [758]). Der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile auch ausdrücklich bestätigt, dass Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie, nach dem ein Aufnahmemitgliedsstaat unter anderem nicht verpflichtet ist, Personen während eines Aufenthaltes zur Arbeitsuche nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Unionsbürger-Richtlinie einen Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren, mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 46).
49 
Unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne von Art. 7 Buchstabe b der Unionsbürger-Richtlinie (und Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie) ist auch das Arbeitslosengeld II zu subsumieren (so jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 41, 45; ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 25 ff.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – L 5 AS 273/13 B ER, juris, Rn. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2012 – L 3 AS 1477/11, juris, Rn. 73; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 50; Schreiber, info also 2008, 3; Strick, NJW 2005, 2182 [2184]; implizit Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 – L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rn. 26), weil es sich jenseits der terminologischen Zuordnung bei materieller Betrachtung um Sozialhilfe handelt (OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2007 – L 29 B 828/07 AS ER, juris, Rn. 32; offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2007 – L 19 B 13/07 AS ER, NZS 2008, 104; a. A. SG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2008 – S 37 AS 1403/08, juris, Rn. 20 ff.).
50 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Sozialhilfeleistungen im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfesysteme sind, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs. C-140/12 – Brey, juris, Rn. 61). Diese Voraussetzungen sind beim Arbeitslosengeld II erfüllt, wovon auch das Bundessozialgericht inzwischen ausgeht (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 41, 45).
51 
cc) Vor diesem Hintergrund und angesichts des klaren Wortlauts von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II besteht für eine Auslegung der Norm dahingehend, dass von der Regelung nur diejenigen (EU-)Ausländer betroffen sein sollen, die erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2007 – L 7 SO 3970/07 ER-B, NVwZ-RR 2008, 209 [209 f.]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 – L 6 AS 444/07 ER, juris, Rn. 14, im Anschluss an SG Osnabrück, Beschluss vom 27. April 2006 – S 22 AS 263/06 ER, juris, Rn. 18; dazu kritisch Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB II/SGB III, § 7 SGB II Rn. 67 [2008]), weder Anlass noch Raum (wie hier auch SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 51; Spellbrink/G. Becker, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 57).
52 
Der Gesetzgeber hat den Anspruchsausschluss gerade nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene erstmals nach Deutschland einreist, sondern allein von der Grundlage seines Aufenthaltsrechtes. Die gegenteilige Auffassung kann sich nicht auf den Willen des Gesetzgebers, der im Übrigen dann keinen hinreichenden Niederschlag im Normtext gefunden hätte, berufen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 – L 6 AS 444/07 ER, juris, Rn. 14). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages heißt es zwar, dass auch die Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitssuchenden EU-Bürgers vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13). Diese Erläuterung ist aber nicht Ausdruck eines den Wortlaut der Norm einschränkenden Willens des Gesetzgebers, sondern ersichtlich (nicht abschließendes) Element der Beschreibung der Rechtswirkungen des Ausschlusstatbestandes (ähnlich Spellbrink/G. Becker, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 57). Im Satz zuvor heißt es im Übrigen, dass von der Regelung vor allem EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Unionsbürgerschaft Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, betroffen sind (Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13), also ohne jegliche Einschränkung hinsichtlich der Frage, ob es sich um den erstmaligen oder einen späteren Aufenthalt handelt. Eine andere Sichtweise würde angesichts der offenkundigen Missbrauchsmöglichkeit einer erstmaligen kurzfristigen Ein- und Ausreise vor der mit dem Zweck des Leistungsbezuges erfolgenden zweiten Einreise den Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch weitgehend leerlaufen lassen (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 52). Auch nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU begründet im Übrigen ein früherer Aufenthalt in Deutschland als solcher kein selbständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr sind zusätzliche zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 4a FreizügG/EU).
53 
dd) Es besteht auch keine Notwendigkeit zu einer von Unionsrecht wegen vorzunehmenden Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend, dass der Anspruchsausschluss jedenfalls nicht nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet greift (so aber noch zu § 7 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 – L 19 B 116/07 AS ER, juris, Rn. 25; wie hier OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 18).
54 
Die insofern herangezogene Richtlinie 2004/38/EG gibt hierzu keine Veranlassung. Zwar genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des EG-Vertrages die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Unionsbürger-Richtlinie). Dies gilt aber ausdrücklich nur vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Primärrecht und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen. Eine solche Ausnahmebestimmung enthält Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie, nach der abweichend von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie der Aufnahmemitgliedstaat unter anderem nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status verbleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie erfasst den Fall, dass der Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, um Arbeit zu suchen. Damit erlaubt die Richtlinie ausdrücklich den Ausschluss von EU-Bürgern vom Leistungsanspruch auf Sozialhilfe über den Zeitraum von drei Monaten hinaus auch dann, wenn der Unionsbürger – wie die Antragstellerin – in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um Arbeit zu suchen (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2007 – L 29 B 828/07 AS ER, juris, Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. August 2007 – L 9 AS 447/07 ER, juris, Rn. 18; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 54; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1142]).
55 
Vor diesem Hintergrund entspricht eine Auslegung, die § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Unionsbürger jedenfalls nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet für unanwendbar erachtet, nicht der Richtlinie, sondern widerspricht ihr genauso wie dem Willen des deutschen Gesetzgebers, auch EU-Bürger, die sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, vom Leistungsanspruch im Sinne des SGB II auszuschließen (siehe die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13). Eine Auslegung der Richtlinie führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche arbeitssuchender EU-Ausländer auf Arbeitslosengeld II (und Sozialhilfe im deutschen Sinne) ausgeschlossen werden können (zutreffend Strick, NJW 2005, 2182 [2184]).
56 
ee) Auch eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend, dass ein Anspruchsausschluss dann nicht eintritt, wenn der Betroffene noch nicht einmal ein Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche hat, sondern über kein Aufenthaltsrecht verfügt (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13, juris, Rn. 57 ff.), ist nicht möglich (wie hier auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – L 13 AS 266/13 B ER, juris, Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 22). Vielmehr gilt in diesen Fällen der Anspruchsausschluss erst Recht, weil nur dies dem Zweck der Regelung entspricht und die Regelung ansonsten leerlaufen würde, weil der Betroffene lediglich behaupten müsste, er halte sich nicht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland auf. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn man das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. FreizügG/EU nicht als Auffangtatbestand ansieht. Im Übrigen hat die Antragstellerin aber auch gar nicht vorgetragen, sich nicht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
57 
ff) Ebenso ist für eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der jeweils geltenden Fassung dahingehend, dass er auf EU-Ausländer generell keine Anwendung finde (so aberSchreiber, ZESAR 2006, 423 [429] zu § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung; bzgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII jedenfalls bei nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgern SG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2008 – S 16 AS 690/07 ER, juris, Rn. 37) bereits aus methodischen Gründen kein Raum (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 56), da die Auslegungsgrenze nicht nur durch den Wortlaut (siehe aus jüngerer Zeit nur BVerfGE 121, 30 [68]), sondern auch durch den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers gebildet wird (BVerfGE 119, 247 [274, 279]; 121, 30 [68]; 122, 39 [61]; 128, 157 [179]); a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2006 – L 20 B 73/06 SO ER, juris, Rn. 11). Diese methodischen Grenzen gelten auch bei verfassungs- oder europarechtskonformer Auslegung (siehe für die verfassungskonforme Auslegung BVerfGE 119, 247 [273 f.]; 122, 39 [60 f.]). Die gesetzgeberische Intention darf nicht verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 8, 28 [34]; 54, 277 [299 f.] m.w.N.; 78, 20 [24]; 119, 247 [274]).
58 
Beide Gesichtspunkte – Wortlaut und Entstehungsgeschichte – lassen aber Zweifel an der Erstreckung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch auf Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 57). Der Wortlaut enthält keinerlei solche Einschränkungen. Auch der Wille des Gesetzgebers ist eindeutig, da er sich schon bei der Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der vom 1. April 2006 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung an der Unionsbürger-Richtlinie orientiert hat, also gerade eine Regelung schaffen wollte, die (auch) EU-Ausländer erfasst. Bestätigt wird dies durch die am 28. August 2007 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, durch die die Bezugnahme auf das Freizügigkeitsgesetz/EU und damit auf ein Gesetz, das gerade das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern regelt, ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen wurde. Ist daher eine vermeintlich europarechtskonforme Auslegung nicht möglich, kann europarechtlichen Implikationen allenfalls unter dem hiervon zu unterscheidenden Gesichtspunkt der Außeranwendunglassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei EU-Ausländern Rechnung getragen werden (dazu noch unter c).
59 
b) Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Grundgesetz (GG) vor (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 59).
60 
Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit und damit eine Sonderbehandlung von Ausländern wird von keinem der Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG erfasst (BVerfGE 51, 1 [30]; 90, 27 [37]; BVerwGE 80, 233 [243]), so dass dieser spezielle Gleichheitssatz bereits nicht einschlägig ist.
61 
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar liegt zumindest mittelbar – durch die Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht – eine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern vor. Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Differenzierungsgrund vorliegt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45 m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45 m.w.N.).
62 
Hier liegt eine Differenzierung nach einem personenbezogenen Merkmal vor, das die Antragstellerin zwar nicht ohne weiteres beeinflussen kann, andererseits aber nicht einem der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien zuzuordnen ist. Nimmt man gleichwohl eine Ungleichbehandlung größerer Intensität an, ist die Ungleichbehandlung auch gemessen an einer strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt, weil mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen verhindert werden sollen. Dabei handelt es sich ohne weiteres um ein legitimes Ziel, zu dessen Verwirklichung der Anspruchsausschluss auch geeignet, erforderlich und angemessen ist (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 62).
63 
c) Das Recht der Europäischen Union steht dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierten Anspruchsausschluss nicht entgegen. Auch wenn man eine Kompetenz der Europäischen Union zur Regelung der Frage, wer Leistungen nach dem SGB II erhalten darf, bejaht (kritisch insofern LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008 – L 5 B 801/08 AS ER, juris, Rn. 22; eingehend SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 64 ff.), steht europäisches Recht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf EU-Ausländer nicht entgegen (so auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – L 13 AS 266/13 B ER, juris, Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 6 ff.; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 83 ff.).
64 
aa) Dies gilt zunächst für das europarechtliche Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 45 Abs. 1 AEUV selbst. Ihm lässt sich – ebenso wie etwa dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG – kein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand entnehmen (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 84; siehe zu Art. 18 Abs. 1 EGVBode, EuZW 2003, 552 [556]; siehe zu Art. 11 GG Bayerischer VGH, FEVS 21 [1973], 244 [251]; VGH Kassel, NVwZ 1986, 860 [861]; Ziekow, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 11 Rn. 123 [2002], m.w.N.). Alleiniger Maßstab für die Frage der Teilhabe von Unionsbürgern an sozialen Vergünstigungen des Aufenthaltsstaates ist Art. 18 AEUV (so zu Art. 12 EGVBode, EuZW 2003, 552 [556]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 28). Die in Art. 20 AEUV ff. geregelte Unionsbürgerschaft und die Sozialhilfeberechtigung sind nach dem Willen sowohl der europäischen Legislative als auch der Vertragsparteien zu unterscheiden (dazu m.w.N. Sander, DVBl. 2005, 1014 [1016 f.]).
65 
Der Europäische Gerichtshof hat lediglich entschieden, dass es nicht mehr möglich sei, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 45 Abs. 2 AEUV) eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaat erleichtern soll, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 37 f.). Indes handelt es sich beim Arbeitslosengeld II anders als bei den Leistungen nach dem Abschnitt 1 der Kapitels 3 des SGB II (§§ 14 ff. SGB II) nicht um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland erleichtern sollen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 40; vgl. aber auch den Vorlagebeschluss des BSG vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 45 ff.; a. A. etwa Spellbrink/G. Becker, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 55 f.), sondern um Leistungen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Diese Unterscheidung spiegelt sich im Übrigen auch in § 4 SGB II, wo zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 4 Abs. 1 SGB II) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 4 Abs. 3 SGB II) differenziert wird. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht, weil bei der Antragstellerin ohnehin keine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht.
66 
bb) Weiter lässt sich auch aus Art. 18 AEUV die Unanwendbarkeit des Anspruchsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht ableiten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 38 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 15 ff.; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 85 ff.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 – L 19 B 116/07 AS ER, juris, Rn. 26 f.). Gemäß Art. 18 Satz 1 AEUV ist im Anwendungsbereich der Verträge der Europäischen Union unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
67 
(1) Dies ist der Fall, wenn im konkreten Fall eine andere Rechtsfolge einschlägig wäre, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit des Staates besäße, demgegenüber er sich auf Art. 18 AEUV beruft (von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV Rn. 6 [2005]). In diesem Sinne wird eine Diskriminierung angenommen, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird (von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV Rn. 8 [2005]). Im vorliegenden Fall knüpft der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an, sondern an den Grund des Aufenthaltsrechts. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 AEUV nicht nur bei unmittelbarer Diskriminierung vor, sondern auch bei Regelungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-29/95 – Pastoors u. Trans-Cap GmbH, NZV 1997, 234 [235]). Entsprechend wird man hier einen Eingriff in das durch Art. 18 AEUV geschützte Recht annehmen müssen (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 86).
68 
(2) Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV (früher Art. 12 EGV) gilt indes nicht uneingeschränkt (OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 17; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 87; von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV Rn. 23 [2005], m.w.N.; Wilms, in: Hailbronner/Wilms [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV Rn. 21 f. [2007]). Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV nur vor, wenn die nationale Vorschrift nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist (so zu Art. 12 EGV EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-29/95 – Pastoors u. Trans-Cap GmbH, NZV 1997, 234 [235]; OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 17; Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 – L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rn. 24; vgl. zu Art. 18 EGV EuGH [Große Kammer], Urteil vom 23. Oktober 2007, verb. Rs. C-11/06 u. C-12/06 – Morgan, BayVBl. 2006, 234 [235]) bzw. wenn die Unterscheidung nicht sachlich gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-122/96 – Saldanha u. MTS Securities Corporation, NJW 1997, 3299 [3300]).
69 
Ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund liegt hier indes vor, da § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II einen legitimen Zweck verfolgt, nämlich sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen zu vermeiden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008 – L 5 B 801/08 AS ER, juris, Rn. 24; LSG Hessen, Beschluss vom 13. September 2007 – L 9 AS 44/07 ER, FEVS 59 [2008], S. 110 [116]; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 88; a. A. SG München, Urteil vom 8. August 2007 – S 22 AS 1304/06, ASR 2008, 34 [37]; für § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII SG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2008 – S 16 AS 690/07 ER, juris, Rn. 34; Schreiber, info also 2008, 3 [7 f.]) und ist auch verhältnismäßig. Entsprechend wird auch für das in der Charta der Grundrechte verankerte Freizügigkeitsrecht angenommen, dass Regelungen zulässig sind, die der Verhinderung eines Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts allein zu dem Zweck, in den Genuss der Sozialleistungen des anderen Mitgliedstaates zu kommen, dienen sollen (Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 35). Ob daneben noch darauf abgestellt werden kann, dass auch die unterschiedliche Nähe zum deutschen Arbeitsmarkt rechtfertigend wirkt (so Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 – L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rn. 24), kann damit dahinstehen.
70 
Dies wird bestätigt durch die Unionsbürger-Richtline (2004/38/EG). Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder ggf. während eines längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Unionsbürger-Richtlinie (Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche) einen Anspruch auf Sozialhilfe, zu der – siehe oben – auch das Arbeitslosengeld II gehört, zu gewähren. Dies steht der Annahme entgegen, dass dem Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 AEUV entgegenstehen könnte. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbotes durch die sekundärrechtlichen Schranken des Aufenthaltsrechts begrenzt wird (so Bode, EuZW 2003, 552 [556], m.w.N.). Jedenfalls entfaltet die Richtlinie 2004/38/EG insofern Rechtfertigungscharakter für darauf beruhende Ungleichbehandlungen (so auch Strick, NJW 2005, 2182 [2185]). Eine andere Auffassung würde im Übrigen die Annahme voraussetzen, dass die Richtlinie 2004/38/EG ihrerseits mit dem primären Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist (zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. August 2007, Az.: L 9 AS 447/07 ER, juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 89; vgl. auch Bode, EuZW 2005, 279 [281]; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1143]). Dies ist aber – siehe oben – nicht der Fall (siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 46).
71 
(3) Auch Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 steht dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Nach dieser Norm haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
72 
Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitslosengeld II dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 (eingehend ablehnend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 42 ff.) und ob die Antragstellerin dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt. Jedenfalls ist Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie spezieller und verdrängt insofern Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 (dazu näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2012 – L 3 AS 1477/11, juris, Rn. 72 ff.; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 61; vgl. aber auch den Vorlagebeschluss des BSG vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 31 ff.).
73 
cc) Aus der Europäischen Grundrechte-Charte (EuGRCh) folgt nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedsstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07, juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB II jedoch gerade nicht der Fall.
74 
d) Ein Anspruch der Antragstellerin folgt auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II, S. 563), das allerdings sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Hellenische Republik abgeschlossen haben. Dieses Abkommen ist auf das SGB II nicht anzuwenden.
75 
Durch Art. 1 EFA verpflichten sich die Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Gemäß Art. 16 Abs. b Satz 2 EFA kann jeder Vertragsschließende gleichzeitig mit der Mitteilung von neuen Rechtsvorschriften, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, nach Art. 16 Abs. b Satz 1 EFA Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden machen.
76 
Einen solchen Vorbehalt gegen die Anwendung des SGB II im Rahmen des EFA hat die Bundesregierung am 19. Dezember 2011 erklärt. Der Vorbehalt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2012, BGBl. II S. 144, berichtigt durch Bekanntmachung zum EFA vom 3. April 2012, BGBl. II S. 470) hat folgenden Inhalt: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der Übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“ Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 23) davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist (ebenso etwa und dazu näher LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – L 5 AS 273/13 B ER, juris, Rn. 11 f.; LSG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – L 4 AS 332/12 B ER, juris, Rn. 5 f.; zuletzt LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 26; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2012 – L 19 AS 794/12 B ER, juris, Rn. 6 ff.).
77 
2. Auch ein Anordnungsgrund wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit das Beschwerdegericht im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Auffassung vertreten hatte, dass nicht geklärt ist, ob der Antragstellerin eine Rückkehr in die Hellenische Republik zumutbar sei (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 28), ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin keinerlei Umstände vorgebracht hat, die eine solche Unzumutbarkeit begründen könnten. Die Darlegungslast obliegt aber – gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – der Antragstellerin (siehe oben sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 11). Der Umstand, dass ihr Vater in Deutschland lebt, reicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr schon deswegen nicht aus, weil das Verhältnis zum Vater von der Antragstellerin selbst – siehe oben – als „zerrüttet“ bezeichnet wird. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin in Deutschland aufgewachsen ist, hindert nicht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Hellenische Republik, nachdem die Antragstellerin diesen Schritt bereits im Jahr 2008 – also mit nur 17 Jahren – getan hatte, um ihren Schulabschluss in Griechenland zu machen, und dort mehr als vier Jahre gelebt hat.
78 
3. Der zuständige Träger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) war nicht beizuladen. Zwar kann der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Beiladung verurteilt werden. Dies soll im Wege einer analogen Anwendung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sein (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 – L 7 AY 3106/06 ER-B, juris, Rn. 10; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2014 – L 8 SO 129/14 B ER, juris, Rn. 19). Jedoch hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
79 
Dem steht § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, wonach Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Da es für diesen Leistungsausschluss also allein darauf ankommt, dass der Betroffene als Erwerbsfähiger dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, aber nicht darauf, ob er aufgrund individueller Umstände tatsächlich Leistungen bezieht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 – L 20 B 248/06 AS ER, juris, Rn. 26), erfasst dieser Leistungsausschluss – auch nach dem entstehungsgeschichtlich dokumentierten Willen des Gesetzgebers – auch Personen, die zwar erwerbsfähig, aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages auf Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 65; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 – L 8 SO 88/07 ER, juris, Rnr. 32; Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB II/ SGB III, § 7 SGB II Rn. 73 [2008]; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 14; a. A. im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2006 – L 20 B 73/06 SO ER, juris, Rn. 11 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 – L 20 B 248/06 AS ER, juris, Rn. 30 ff.; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2014 – L 8 SO 129/14 B ER, juris, Rn. 14 ff.), also auch die Antragstellerin.
80 
Auch Recht der Europäischen Union führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechend.
81 
Aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen folgt schon deswegen nichts anderes, weil der Umstand, dass der Antragstellerin keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zustehen, nicht auf ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit beruht, sondern auf dem davon unabhängigen – auch deutsche Staatsangehörige treffenden – Ausschluss von Leistungen für den Lebensunterhalt für Personen, die nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 Satz 1 SGB XII).
82 
4. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine vorläufige Leistungsbewilligung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III (so aber SG Halle, Beschluss vom 30. Mai 2014 – S 17 AS 2325/14 ER, juris, Rn. 29 ff.).
83 
Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III, den § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für entsprechend anwendbar erklärt, kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn (1.) die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB III – bzw. aufgrund der Verweisung in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II (vgl. Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 328 Rn. 12) –, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, oder (2.) eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist. Damit wird die Behörde in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, abweichend von ihrer grundsätzlichen Pflicht, endgültige Entscheidungen zu treffen (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB III, § 328 Rn. 55 [Mai 2012]) ermächtigt, im Hinblick auf anhängige Verfahren gleichwohl nur eine vorläufige Entscheidung zu treffen. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist also eine Regelung zu Lasten der Leistungsbezieher. Die Norm ermöglicht aber gerade nicht die Gewährung von (vorläufigen) Leistungen in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen – wie hier – gerade nicht vorliegen oder jedenfalls zweifelhaft sind (ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 27). Gerade wenn man in § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine Parallelvorschrift zu § 42 SGB I sieht (soSchmidt-De Caluwe, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 328 Rn. 4), kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III eine Leistungsbewilligung auch dann ermöglicht, wenn die Leistungen nach der Auffassung der Behörde nicht bewilligt werden dürfen (so aberSchmidt-De Caluwe, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 328 Rn. 5). Denn § 42 SGB I setzt bereits nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Dass es sich bei § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur um eine Verfahrensvorschrift – entsprechend lautet auch die amtliche Überschrift zu § 40 (Abs. 2 Nr. 1) SGB II „Anwendung von Verfahrensvorschriften“, – handelt, entgegen einer verbreiteten Auffassung aber nicht um eine eigenständige materielle Anspruchsgrundlage, wird schon dadurch deutlich, dass die Norm selbst außer den in den Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, bei denen es sich eigentlich gerade nicht um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt, keine materiellen Anspruchsvoraussetzungen enthält. Allein aber der Umstand, dass die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB III oder SGB II Gegenstand eines Verfahrens etwa beim Bundesverfassungsgericht ist, kann schwerlich das Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen eines bestimmten Geldleistungsanspruches irrelevant werden lassen. Hier zeigt sich, dass § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III insbesondere auf die Fälle zugeschnitten ist, in denen leistungsbegründende Normen Gegenstand eines Verfahrens bei den dort genannten Gerichten sind, nicht aber – wie hier – leistungsausschließende Normen.
84 
Dies wird auch deutlich durch die gegenüber § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III insoweit diskrepante Formulierung in § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, wonach über die Erbringung von Geldleistungen auch dann vorläufig entschieden werden kann bzw. nach Satz 3 auf Antrag vorläufig zu entscheiden ist, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Nur in dieser Variante reicht es aus, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Variante liegen hier aber nicht vor, weil diese Variante nur tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen meint (Schaumburg, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 328 Rn. 55 m.w.N.); in tatsächlicher Hinsicht sind im vorliegenden Verfahren aber keine Feststellungen mehr notwendig.
85 
5. Dieses Ergebnis ist auch im Übrigen mit Verfassungsrecht vereinbar. Zwar folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfGE 125, 175 [222]). Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts, die dem Gesetzgeber zukommt (BVerfGE 125, 175 [223 f.]), durfte dieser jedoch berücksichtigen, dass es nichtdeutschen Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – anders als deutschen Staatsangehörigen, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverpflichtung hat – ohne weiteres rechtlich möglich, aber auch zumutbar ist, in das Heimatland zurückzukehren, wenn des Existenzminimum in Deutschland nicht gesichert ist, im Heimatland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen aber gesichert wäre (ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15. Mai 2013 – S 17 AS 723/13, juris, Rn. 41).
86 
6. Eine Folgenabwägung ist vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen.
87 
In der Senatsrechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden dürfen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1 [28]). Soweit das BVerfG zuvor in einer Kammerentscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass in bestimmten Fallkonstellationen die Fachgerichte eine Folgenabwägung durchführen müssten, wenn sie keine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen könnten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 [242]), dürfte dies durch die Senatsrechtsprechung jedenfalls überholt sein. Soweit das Beschwerdegericht im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen hat, dass die zitierte Senatsentscheidung lediglich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen habe, wird nicht berücksichtigt, dass der zitierte Obersatz nicht auf dieses Grundrecht beschränkt war, sondern zwar aus Anlass eines die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Verfahrens formuliert worden ist, aber nicht auf die dortige Fallkonstellation beschränkt wurde. Unabhängig davon ist aber ohnehin die zitierte Kammerentscheidung vom 12. Mai 2005 ohne die nach §§ 93b, 93c BVerfGG notwendige Grundlage in der Senatsrechtsprechung ergangen.
88 
Im Übrigen liegt aber selbst die in der Kammerentscheidung des BVerfG vom 12. Mai 2005 genannten Voraussetzung, also die Unmöglichkeit der vollständigen Aufklärung der Sach- und Rechtslage, nicht vor. Es kann dahinstehen, ob von der erfolgsakzessorischen Prüfung ausnahmsweise dann abgesehen und im Wege der Folgenabwägung entschieden werden kann, wenn der Sachverhalt unklar ist und seine Aufklärung in kurzer Zeit nicht erwartet werden kann und die streitigen Rechtsfragen so komplex und für das Gericht schwierig zu beantworten sind, dass ein längeres Zuwarten zur Entscheidung der anstehenden Rechtsfragen im Hinblick auf den geltend gemachten Anordnungsgrund nicht gerechtfertigt erscheint (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 12). Denn derartige schwierige Rechtsfragen liegen nicht vor (zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 13). Dies gilt auch für den im vorliegenden Fall streitigen Gesichtspunkt der Europarechtskonformität von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der nun bereits seit mehreren Jahren innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit diskutiert wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 13). Daher kann von einer nicht aufklärbaren schwierigen Rechtsfrage nicht mehr die Rede sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 13); vielmehr ist der Richter wegen seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) gehindert, die Rechtsfragen offenzulassen und lediglich aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 – L 29 AS 1551/13 B ER, juris, Rn. 64). Nur eine Überzeugung von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II könnte die Gerichte legitimieren, diese gesetzliche Regelung außer Anwendung zu lassen (so auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 – L 29 AS 1551/13 B ER, juris, Rn. 56). Ansonsten sind die Fachgerichte auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gehindert, Leistungen ohne materielle Rechtsgrundlage zuzusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2005 – 1 BvR 1178/05, juris, Rn. 11; Bittner, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 42a Rn. 31.1.).
89 
Eine Folgenabwägung ist auch nicht deshalb zu treffen, weil das Bundessozialgericht ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 4 VO (EG 883/2002) eingeleitet hat (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris). Abgesehen davon, dass mit einer solchen Vorlage noch keine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache vorliegt, würde selbst eine höchstrichterliche Sachentscheidung des Bundessozialgerichts nur inter partes wirken, aber keine Bindungswirkung der anderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erzeugen. Noch weniger ist die Rechtslage durch einen bloßen Vorlagebeschluss verändert (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. März 2014 – L 15 AS 16/14 B ER, juris, Rn. 5; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER, juris, Rn. 24).
90 
Im Übrigen hat die Kammer keine summarische Prüfung, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, so dass schon deswegen eine Folgenabwägung weder nötig noch möglich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 6). Durch eine Folgenabwägung können dem Rechtssuchenden keine Leistungen zugesprochen werden, die ihm nach Auffassung des jeweils erkennenden Gerichts aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zustehen.
B.
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

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Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweite

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2006 - L 7 AY 3106/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 01.08.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 dahingehend geändert, dass die Beigeladene zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Umfang des Ausspruchs de

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, Karlsruhe, wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Februar 2014.
Die Antragstellerin ist am 17. April 1991 in Griechenland geboren. Sie ist griechische Staatsangehörige. Nachdem sie nach eigenen Angaben in Deutschland aufgewachsen war, kehrte sie im August 2008 nach Griechenland zurück, um dort ihren Schulabschluss zu machen. Seit Oktober 2012 lebt sie wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Vater lebt in der gleichen Stadt wie die Antragstellerin und steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis; die Antragstellerin hat jedoch keinen Kontakt zu ihm; sie beschreibt das Verhältnis als „zerrüttet“. Die Antragstellerin übt seit Oktober 2013 eine Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16d SGB II aus. Sie verdiente hiermit im Oktober 2013 81 Euro, im November 2013 80 Euro sowie Dezember 2013 72 Euro
Einen ersten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. April 2013 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 ab. Hiergegen ist bei der Kammer ein Hauptsacheverfahren anhängig, das derzeit ruht (S 15 AS 1955/13)
Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe (S 15 AS 1547/13 ER) den Antragsgegner, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 29. April 2013 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2013, längstens aber bis zum 31. August 2013, zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5. Juni 2013 verworfen (L 2 AS 2259/13 ER-B).
Am 26. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 8. August 2013 und Widerspruchsbescheid vom 16. August 2013 ab. Hiergegen ist ein weiteres Hauptsacheverfahren bei der Kammer anhängig, das derzeit ruht (S 15 AS 428/14; vormals S 16 AS 3242/13).
Mit Beschluss vom 22. August 2013 verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe (S 15 AS 2815/13 ER) den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. September 2013 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 8. August 2013, längstens aber bis zum 31. Januar 2014, zu gewähren. Der Antragsgegner setzte diesen Beschluss mit Bescheid vom 28. August 2013 um.
Am 22. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Weitergewährung der Leistungen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2014 ab. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 3. Februar 2014 Widerspruch, der mit Bescheid vom 5. Februar 2014 zurückgewiesen wurde.
Am 31. Januar 2014 suchte die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Ein Leistungsausschluss bestehe nicht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei mit Europarecht, namentlich mit Art. 4 der Verordnung 883/2004 unvereinbar und daher unwirksam. Der Leistungsausschluss sei auch deswegen nicht anwendbar, weil die Antragstellerin vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgekommens erfasst sei.
Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2014 zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weil die Antragstellerin nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II gehöre. Zwar gehe die Antragstellerin einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II nach, werde dadurch aber nicht zur Arbeitnehmerin. Arbeitnehmer sei in Orientierung an das Europäische Recht, wer eine Tätigkeit ausübe, die nicht nur völlig untergeordnet und nicht nur eine unwesentliche Bedeutung habe. Dies sei der Fall, wenn die Tätigkeit einen Umfang von wöchentlich zehn Stunden aufweise und tariflich entlohnt werde. Die Antragstellerin arbeite im Schnitt lediglich 38,8 Stunden pro Monat mit einem Stundenlohn von 2 Euro. Sie habe in den Monaten Oktober 2013 bis Dezember 2013 lediglich Einkommen in Höhe von durchschnittlich 77,67 Euro erhalten. Die Tätigkeit sei somit gering und lediglich von unwesentlicher Bedeutung. Zudem begründe die Arbeitsgelegenheit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin beruhe lediglich auf der Arbeitssuche in Deutschland. Ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige sei nicht gegeben, da sich zwar der Vater der Antragstellerin in Deutschland aufhalte, sie zu diesem aber keinen Kontakt habe und demnach nicht zu ihm nachgezogen sei. Auch das Europäische Fürsorgekommen ändere nichts am Leistungsausschluss. Der von der Bundesrepublik Deutschland erklärte Vorbehalt sei wirksam. Unerheblich sei, ob der Leistungsausschluss mit Art. 4 der Verordnung 883/2004 vereinbar sei, da die Antragstellerin bisher nicht in ein beitragsabhängiges System der sozialen Sicherheit in Deutschland einbezogen gewesen sei.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akten des Gerichts in den Parallelverfahren sowie auf die beigezogene Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
A.
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Der gemäß § 86b Abs. 3 bereits vor Klageerhebung und auch ansonsten zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2008 – L 8 AS 5486/07 ER-B, juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B, juris, Rn. 2; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 – L 7 AS 1214/07 ER-B, juris, Rn. 3). Allerdings begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichtes (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. August 2003 – 133/03, 133 A/03, juris, Rn. 21; Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. August 2005 – L 3 B 94/05 AS-ER, juris, Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 2004 – 15 CE 04.1780, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschluss vom 2. Mai 2005 – RN 3 E 05.00476, juris, Rn. 29).
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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B, juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER, juris, Rn. 4, insoweit in FEVS 58 [2007], S. 414 ff. nicht abgedruckt; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER, FEVS 57 [2006], S. 42 [44]). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER, juris, Rn. 4, insoweit in FEVS 58 [2007], S. 414 ff. nicht abgedruckt; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER, FEVS 57 [2006], S. 42 [44]).
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2. Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Jedenfalls konnte ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden, da dieser nicht vorliegen kann. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
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a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erhalten keine Leistungen nach dem SGB II unter anderem Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall.
21 
aa) Für nichtdeutsche Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) – um eine solche handelt es sich bei der Antragstellerin, die ausschließlich die griechische Staatsangehörigkeit besitzt – besteht grundsätzlich – abgesehen vom subsidiär anzuwendenden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R, juris, Rn. 32), hier aber nicht einschlägigen Aufenthaltsgesetz – ein Aufenthaltsrecht nur nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU; zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013, BGBl. I 1555).
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Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU,
23 
- Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder Berufsausbildung aufhalten wollen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU,
24 
- Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU,
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- Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU,
26 
- Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU,
27 
- nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU,
28 
- Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 FreizügG/EU genannten Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU,
29 
- Familienangehörige, wenn sie Unionsbürger begleiten oder ihnen nachziehen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU,
30 
- Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU,
31 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU bleibt das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall (Nr. 1), unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit (Nr. 2) und bei Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht, was nicht erforderlich ist, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat (Nr. 3). Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Aufenthaltsrecht während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU).
32 
bb) Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin beruht allein auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. FreizügG/EU („zur Arbeitssuche“), so dass sie dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfällt.
33 
Das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ergibt sich nicht aus einem anderen Grund.
34 
(1) Insbesondere ist die Antragstellerin nicht Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Var. FreizügG/EU. Bei ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit beim … handelt es sich lediglich um eine Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16d SGB II. Durch eine solche Tätigkeit wird eine Person – hier die Antragstellerin – nicht zur Arbeitnehmerin (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2012 – L 9 AS 347/12 B ER, juris, Rn. 31). Vielmehr bestimmt § 16d Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz SGB II ausdrücklich, dass die Arbeiten keine Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch begründen. Indem § 16d Abs. 7 Satz 3 SGB II zudem bestimmt, dass Personen, die einer Arbeitsgelegenheiten nachgehen, für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit wie Arbeitnehmer haften, wird im Umkehrschluss nochmals bestätigt, dass diese Personen gerade keine Arbeitnehmer sind, sondern lediglich bereichsspezifisch wie Arbeitnehmer behandelt werden.
35 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat ausgesprochen, dass als Arbeitnehmer jeder anzusehen sei, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe, wobei Tätigkeiten außer Betracht blieben, die einen so geringen Umfang hätten, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 26). Letzteres ist bei einer Tätigkeit nach § 16d SGB II gerade das Fall.
36 
(2) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. §§ 3 und 4 FreizügG/EU unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Unabhängig davon, ob und aufgrund welcher Vorschrift der Vater über ein Aufenthaltsrecht verfügt, steht einem hiervon abgeleiteten Aufenthaltsrecht der Antragstellerin entgegen, dass sie ihren Vater weder begleitet noch ihm nachgezogen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1 FreizügG/EU). Sie lebt getrennt von ihm; das Verhältnis zu ihm hat sie im Verfahren S 15 AS 1547/13 ER als „zerrüttet“ bezeichnet.
37 
(3) Ein anderes Aufenthaltsrecht kann die Antragstellerin auch nicht unmittelbar aus der europarechtlichen Gewährleistung der Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) ableiten.
38 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Grundfreiheit ist spezielle Ausprägung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, soll aber nicht ein von den verschiedenen mitgliedstaatlichen Bürgerrechten unabhängiges Recht auf Bewegung und Aufenthalt begründen (so zu Art. 45 der Grundrechte-Charta der Europäischen UnionSchöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 15). Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, NZA 2005, 757 [758]; Bode, EuZW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 20).
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Einschlägig ist insoweit die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürger-Richtlinie). Nach deren Art. 7 hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
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- Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist (Buchstabe a) oder
41 
- für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen (Buchstabe b) oder
42 
- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (Buchstabe c) oder
43 
- ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht (Buchstabe d).
44 
Der Bundesgesetzgeber hat diese Richtlinie für Aufenthalte von länger als drei Monaten europarechtskonform im Freizügigkeitsgesetz/EU in der oben dargestellten Weise umgesetzt (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 49; siehe auch Strick, NJW 2005, 2182 [2184]).
45 
Bedenken gegen die Vereinbarung von Art. 7 der Unionsbürger-Richtlinie mit Art. 21 Abs. 1 AEUV bestehen schon deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 1 EGV eben gerade unter dem nicht weiter konditionierten Vorbehalt der Ausgestaltung durch das Sekundärrecht steht (für Vereinbarkeit mit der Vorläufernorm Art. 18 EGV auch OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. August 2007 – L 9 AS 447/07 ER, juris, Rn. 24; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1143]; zweifelnd Schreiber, ZESAR 2006, 423 [429]). Im übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EGV, das nun in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankert ist, nicht absolut ist, sondern der aufgesuchte Mitgliedstaat das Aufenthaltsrecht davon abhängig machen darf, dass der Betroffene über ausreichende Existenzmittel verfügt, durch die sichergestellt ist, dass während des Aufenthaltes die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht in Anspruch genommen werden muss (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, NZA 2005, 757 [758]). Der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile auch ausdrücklich bestätigt, dass Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie, nach dem ein Aufnahmemitgliedsstaat unter anderem nicht verpflichtet ist, Personen während eines Aufenthaltes zur Arbeitsuche nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Unionsbürger-Richtlinie einen Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren, mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 46).
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Unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne von Art. 7 Buchstabe b der Unionsbürger-Richtlinie (und Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie) ist auch das Arbeitslosengeld II zu subsumieren (so jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 41, 45; ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 25 ff.; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – L 5 AS 273/13 B ER, juris, Rn. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2012 – L 3 AS 1477/11, juris, Rn. 73; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 50; Schreiber, info also 2008, 3; Strick, NJW 2005, 2182 [2184]; implizit Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 – L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rn. 26), weil es sich jenseits der terminologischen Zuordnung bei materieller Betrachtung um Sozialhilfe handelt (OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2007 – L 29 B 828/07 AS ER, juris, Rn. 32; offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2007 – L 19 B 13/07 AS ER, NZS 2008, 104; a. A. SG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2008 – S 37 AS 1403/08, juris, Rn. 20 ff.).
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Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Sozialhilfeleistungen im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfesysteme sind, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs. C-140/12 – Brey, juris, Rn. 61). Diese Voraussetzungen sind beim Arbeitslosengeld II erfüllt, wovon auch das Bundessozialgericht inzwischen ausgeht (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 41, 45).
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cc) Vor diesem Hintergrund und angesichts des klaren Wortlauts von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II besteht für eine Auslegung der Norm dahingehend, dass von der Regelung nur diejenigen (EU-)Ausländer betroffen sein sollen, die erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2007 – L 7 SO 3970/07 ER-B, NVwZ-RR 2008, 209 [209 f.]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 – L 6 AS 444/07 ER, juris, Rn. 14, im Anschluss an SG Osnabrück, Beschluss vom 27. April 2006 – S 22 AS 263/06 ER, juris, Rn. 18; dazu kritisch Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit SGB II, § 7 SGB II [2008] Rn. 67) weder Anlass noch Raum (wie hier auch SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 51; Spellbrink/G. Becker, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 57).
49 
Der Gesetzgeber hat den Anspruchsausschluss gerade nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene erstmals nach Deutschland einreist, sondern allein von der Grundlage seines Aufenthaltsrechtes. Die gegenteilige Auffassung kann sich nicht auf den Willen des Gesetzgebers, der im übrigen dann keinen hinreichenden Niederschlag im Normtext gefunden hätte, berufen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 – L 6 AS 444/07 ER, juris, Rn. 14). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages heißt es zwar, dass auch die Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitssuchenden EU-Bürgers vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13). Diese Erläuterung ist aber nicht Ausdruck eines den Wortlaut der Norm einschränkenden Willens des Gesetzgebers, sondern ersichtlich (nicht abschließendes) Element der Beschreibung der Rechtswirkungen des Ausschlusstatbestandes (ähnlich Spellbrink/G. Becker, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 57). Im Satz zuvor heißt es im übrigen, dass von der Regelung vor allem EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Unionsbürgerschaft Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, betroffen sind (Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13), also ohne jegliche Einschränkung hinsichtlich der Frage, ob es sich um den erstmaligen oder einen späteren Aufenthalt handelt. Eine andere Sichtweise würde angesichts der offenkundigen Missbrauchsmöglichkeit einer erstmaligen kurzfristigen Ein- und Ausreise vor der mit dem Zweck des Leistungsbezuges erfolgenden zweiten Einreise den Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch weitgehend leerlaufen lassen (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 52). Auch nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU begründet im Übrigen ein früherer Aufenthalt in Deutschland als solcher kein selbständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr sind zusätzliche zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 4a FreizügG/EU).
50 
dd) Es besteht auch keine Notwendigkeit zu einer von Unionsrecht wegen vorzunehmenden Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend, dass der Anspruchsausschluss jedenfalls nicht nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet greift (so aber noch zu § 7 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 – L 19 B 116/07 AS ER, juris, Rn. 25; wie hier OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 18).
51 
Die insofern herangezogene Richtlinie 2004/38/EG gibt hierzu keine Veranlassung. Zwar genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des EG-Vertrages die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Unionsbürger-Richtlinie). Dies gilt aber ausdrücklich nur vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Primärrecht und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen. Eine solche Ausnahmebestimmung enthält Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie, nach der abweichend von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie der Aufnahmemitgliedstaat unter anderem nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status verbleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie erfasst den Fall, dass der Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, um Arbeit zu suchen. Damit erlaubt die Richtlinie ausdrücklich den Ausschluss von EU-Bürgern vom Leistungsanspruch auf Sozialhilfe über den Zeitraum von drei Monaten hinaus auch dann, wenn der Unionsbürger – wie die Antragstellerin – in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um Arbeit zu suchen (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2007 – L 29 B 828/07 AS ER, juris, Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. August 2007 – L 9 AS 447/07 ER, juris, Rn. 18; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 54; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1142]).
52 
Vor diesem Hintergrund entspricht eine Auslegung, die § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Unionsbürger jedenfalls nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet für unanwendbar erachtetet nicht der Richtlinie, sondern widerspricht ihr genauso wie dem Willen des deutschen Gesetzgebers, auch EU-Bürger, die sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, vom Leistungsanspruch im Sinne des SGB II auszuschließen (siehe die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13). Eine Auslegung der Richtlinie führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche arbeitssuchender EU-Ausländer auf Arbeitslosengeld II (und Sozialhilfe im deutschen Sinne) ausgeschlossen werden können (zutreffend Strick, NJW 2005, 2182 [2184]).
53 
ee) Auch eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend, dass ein Anspruchsausschluss dann nicht eintritt, wenn der Betroffene noch nicht einmal ein Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche hat, sondern über kein Aufenthaltsrecht verfügt (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13, juris, Rn. 57 ff.), ist nicht möglich (wie hier auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – L 13 AS 266/13 B ER, juris, Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 22). Vielmehr gilt in diesen Fällen der Anspruchsausschluss erst Recht, weil nur dies dem Zweck der Regelung entspricht und die Regelung ansonsten leerlaufen würde, weil der Betroffene lediglich behaupten müsste, er halte sich nicht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland auf. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn man das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. FreizügG/EU nicht als Auffangtatbestand ansieht. Im Übrigen hat die Antragstellerin aber auch gar nicht vorgetragen, sich nicht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
54 
ff) Ebenso ist für eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der jeweils geltenden Fassung dahingehend, dass er auf EU-Ausländer generell keine Anwendung finde (so aberSchreiber, ZESAR 2006, 423 [429] zu § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung; bzgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII jedenfalls bei nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgern SG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2008 – S 16 AS 690/07 ER, juris, Rn. 37) bereits aus methodischen Gründen kein Raum (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 56), da die Auslegungsgrenze nicht nur durch den Wortlaut (siehe aus jüngerer Zeit nur BVerfGE 121, 30 [68]), sondern auch durch den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers gebildet wird (BVerfGE 119, 247 [274, 279]; 121, 30 [68]; 122, 39 [61]; 128, 157 [179]); a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2006 – L 20 B 73/06 SO ER, juris, Rn. 11). Diese methodischen Grenzen gelten auch bei verfassungs- oder europarechtskonformer Auslegung (siehe für die verfassungskonforme Auslegung BVerfGE 119, 247 [273 f.]; 122, 39 [60 f.]). Die gesetzgeberische Intention darf nicht verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 8, 28 [34]; 54, 277 [299 f.] m.w.N.; 78, 20 [24]; 119, 247 [274]).
55 
Beide Gesichtspunkte – Wortlaut und Entstehungsgeschichte – lassen aber Zweifel an der Erstreckung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch auf Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 57). Der Wortlaut enthält keinerlei solche Einschränkungen. Auch der Wille des Gesetzgebers ist eindeutig, da er sich schon bei der Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der vom 1. April 2006 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung an der Unionsbürger-Richtlinie orientiert hat, also gerade eine Regelung schaffen wollte, die (auch) EU-Ausländer erfasst. Bestätigt wird dies durch die am 28. August 2007 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, durch die die Bezugnahme auf das Freizügigkeitsgesetz/EU und damit auf ein Gesetz, das gerade das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern regelt, ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen wurde. Ist daher eine vermeintlich europarechtskonforme Auslegung nicht möglich, kann europarechtlichen Implikationen allenfalls unter dem hiervon zu unterscheidenden Gesichtspunkt der Außeranwendunglassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei EU-Ausländern Rechnung getragen werden (dazu noch unter c).
56 
b) Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Grundgesetz (GG) vor (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 59).
57 
Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit und damit eine Sonderbehandlung von Ausländern wird von keinem der Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG erfasst (BVerfGE 51, 1 [30]; 90, 27 [37]; BVerwGE 80, 233 [243]), so dass dieser spezielle Gleichheitssatz bereits nicht einschlägig ist.
58 
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar liegt zumindest mittelbar – durch die Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht – eine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern vor. Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Differenzierungsgrund vorliegt. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45 m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 21 BvL 22/11, juris, Rn. 45 m.w.N.).
59 
Hier liegt eine Differenzierung nach einem personenbezogenen Merkmal vor, das die Antragstellerin zwar nicht ohne weiteres beeinflussen kann, andererseits aber nicht einem der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien zuzuordnen ist. Nimmt man gleichwohl eine Ungleichbehandlung größerer Intensität an, ist die Ungleichbehandlung auch gemessen an einer strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt, weil mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen verhindert werden sollen. Dabei handelt es sich ohne weiteres um ein legitimes Ziel, zu dessen Verwirklichung der Anspruchsausschluss auch geeignet, erforderlich und angemessen ist (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 62).
60 
c) Das Recht der Europäischen Union steht dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierten Anspruchsausschluss nicht entgegen. Auch wenn man eine Kompetenz der Europäischen Union zur Regelung der Frage, wer Leistungen nach dem SGB II erhalten darf, bejaht (kritisch insofern LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008 – L 5 B 801/08 AS ER, juris, Rn. 22; eingehend SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 64 ff.), steht europäisches Recht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf EU-Ausländer nicht entgegen (so auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – L 13 AS 266/13 B ER, juris, Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 6 ff.; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 83 ff.).
61 
aa) Dies gilt zunächst für das europarechtliche Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 45 Abs. 1 AEUV selbst. Ihm lässt sich – ebenso wie etwa dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG – kein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand entnehmen (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 84; siehe zu Art. 18 Abs. 1 EGVBode, EuZW 2003, 552 [556]; siehe zu Art. 11 GG Bayerischer VGH, FEVS 21 [1973], 244 [251]; VGH Kassel, NVwZ 1986, 860 [861]; Ziekow, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 11 Rn. 123 [2002], m.w.N.). Alleiniger Maßstab für die Frage der Teilhabe von Unionsbürgern an sozialen Vergünstigungen des Aufenthaltsstaates ist Art. 18 AEUV (so zu Art. 12 EGVBode, EuZW 2003, 552 [556]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 28). Die in Art. 20 AEUV ff. geregelte Unionsbürgerschaft und die Sozialhilfeberechtigung sind nach dem Willen sowohl der europäischen Legislative als auch der Vertragsparteien zu unterscheiden (dazu m.w.N. Sander, DVBl. 2005, 1014 [1016 f.]).
62 
Der Europäische Gerichtshof hat lediglich entschieden, dass es nicht mehr möglich sei, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 45 Abs. 2 AEUV) eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaat erleichtern soll, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 37 f.). Indes handelt es sich beim Arbeitslosengeld II anders als bei den Leistungen nach dem Abschnitt 1 der Kapitels 3 des SGB II (§§ 14 ff. SGB II) nicht um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland erleichtern sollen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 40; vgl. aber auch den Vorlagebeschluss des BSG vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 45 ff.; a. A. etwa Spellbrink/G. Becker, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 55 f.), sondern um Leistungen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Diese Unterscheidung spiegelt sich im Übrigen auch in § 4 SGB II, wo zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 4 Abs. 1 SGB II) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 4 Abs. 3 SGB II) differenziert wird. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht, weil bei der Antragstellerin ohnehin keine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht.
63 
bb) Weiter lässt sich auch aus Art. 18 AEUV die Unanwendbarkeit des Anspruchsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht ableiten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 38 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 – S2 B 426/07, juris, Rn. 15 ff.; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 85 ff.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 – L 19 B 116/07 AS ER, juris, Rn. 26 f.). Gemäß Art. 18 Satz 1 AEUV ist im Anwendungsbereich der Verträge der Europäischen Union unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
64 
(1) Dies ist der Fall, wenn im konkreten Fall eine andere Rechtsfolge einschlägig wäre, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit des Staates besäße, demgegenüber er sich auf Art. 18 AEUV beruft (von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rn. 6). In diesem Sinne wird eine Diskriminierung angenommen, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird (von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rn. 8). Im vorliegenden Fall knüpft der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an, sondern an den Grund des Aufenthaltsrechts. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 AEUV nicht nur bei unmittelbarer Diskriminierung vor, sondern auch bei Regelungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-29/95 – Pastoors u. Trans-Cap GmbH, NZV 1997, 234 [235]). Entsprechend wird man hier einen Eingriff in das durch Art. 18 AEUV geschützte Recht annehmen müssen (SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 86).
65 
(2) Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV (früher Art. 12 EGV) gilt indes nicht uneingeschränkt (OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 17; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 87; von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rn. 23, m.w.N.; Wilms, in: Hailbronner/Wilms [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2007] Rn. 21 f.) Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV nur vor, wenn die nationale Vorschrift nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist (so zu Art. 12 EGV EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-29/95 – Pastoors u. Trans-Cap GmbH, NZV 1997, 234 [235]; OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 17; Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 – L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rn. 24; vgl. zu Art. 18 EGV EuGH [Große Kammer], Urteil vom 23. Oktober 2007, verb. Rs. C-11/06 u. C-12/06 – Morgan, BayVBl. 2006, 234 [235]) bzw. wenn die Unterscheidung nicht sachlich gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-122/96 – Saldanha u. MTS Securities Corporation, NJW 1997, 3299 [3300]).
66 
Ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund liegt hier indes vor, da § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II einen legitimen Zweck verfolgt, nämlich sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen zu vermeiden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 5. November 2007 – S1 B 252/07, juris, Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008 – L 5 B 801/08 AS ER, juris, Rn. 24; LSG Hessen, Beschluss vom 13. September 2007 – L 9 AS 44/07 ER, FEVS 59 [2008], S. 110 [116]; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 88; a. A. SG München, Urteil vom 8. August 2007 – S 22 AS 1304/06, ASR 2008, 34 [37]; für § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII SG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2008 – S 16 AS 690/07 ER, juris, Rn. 34; Schreiber, info also 2008, 3 [7 f.]) und ist auch verhältnismäßig. Entsprechend wird auch für das in der Charta der Grundrechte verankerte Freizügigkeitsrecht angenommen, dass Regelungen zulässig sind, die der Verhinderung eines Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts allein zu dem Zweck, in den Genuss der Sozialleistungen des anderen Mitgliedstaates zu kommen, dienen sollen (Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 35). Ob daneben noch darauf abgestellt werden kann, dass auch die unterschiedliche Nähe zum deutschen Arbeitsmarkt rechtfertigend wirkt (so Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 – L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rn. 24), kann damit dahinstehen.
67 
Dies wird bestätigt durch die Unionsbürger-Richtline (2004/38/EG). Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder ggf. während eines längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Unionsbürger-Richtlinie (Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche) einen Anspruch auf Sozialhilfe, zu der – siehe oben – auch das Arbeitslosengeld II gehört, zu gewähren. Dies steht der Annahme entgegen, dass dem Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 AEUV entgegenstehen könnte. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbotes durch die sekundärrechtlichen Schranken des Aufenthaltsrechts begrenzt wird (so Bode, EuZW 2003, 552 [556], m.w.N.). Jedenfalls entfaltet die Richtlinie 2004/38/EG insofern Rechtfertigungscharakter für darauf beruhende Ungleichbehandlungen (so auch Strick, NJW 2005, 2182 [2185]). Eine andere Auffassung würde im übrigen die Annahme voraussetzen, dass die Richtlinie 2004/38/EG ihrerseits mit dem primären Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist (zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. August 2007, Az.: L 9 AS 447/07 ER, juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 – S 2 AS 2952/07, juris, Rn. 89; vgl. auch Bode, EuZW 2005, 279 [281]; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1143]). Dies ist aber – siehe oben – nicht der Fall (siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 – Vatsouras, juris, Rn. 46).
68 
(3) Auch Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 steht dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Nach dieser Norm haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
69 
Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitslosengeld II dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 (eingehend ablehnend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 42 ff.) und ob die Antragstellerin dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfällt. Jedenfalls ist Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie spezieller und verdrängt insofern Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 (dazu näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2012 – L 3 AS 1477/11, juris, Rn. 72 ff.; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 61; vgl. aber auch den Vorlagebeschluss des BSG vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 31 ff.).
70 
cc) Aus der Europäischen Grundrechte-Charte (EuGRCh) folgt nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedsstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07, juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB II jedoch gerade nicht der Fall.
71 
d) Ein Anspruch der Antragstellerin folgt auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II, S. 563), das allerdings sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Hellenische Republik abgeschlossen haben. Dieses Abkommen ist auf das SGB II nicht anzuwenden.
72 
Durch Art. 1 EFA verpflichten sich die Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Gemäß Art. 16 Abs. b Satz 2 EFA kann jeder Vertragsschließende gleichzeitig mit der Mitteilung von neuen Rechtsvorschriften, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, nach Art. 16 Abs. b Satz 1 EFA Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden machen.
73 
Einen solchen Vorbehalt gegen die Anwendung des SGB II im Rahmen des EFA hat die Bundesregierung am 19. Dezember 2011 erklärt. Der Vorbehalt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2012, BGBl. II S. 144, berichtigt durch Bekanntmachung zum EFA vom 3. April 2012, BGBl. II S. 470) hat folgenden Inhalt: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“ Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R, juris, Rn. 23) davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist (ebenso etwa und dazu näher LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – L 5 AS 273/13 B ER, juris, Rn. 11 f.; LSG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – L 4 AS 332/12 B ER, juris, Rn. 5 f.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2012 – L 19 AS 794/12 B ER, juris, Rn. 6 ff.).
74 
3. Der zuständige Träger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) war nicht beizuladen. Zwar kann der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Beiladung verurteilt werden. Dies soll im Wege einer analogen Anwendung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sein (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 – L 7 AY 3106/06 ER-B, juris, Rn. 10). Jedoch hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
75 
Dem steht § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, wonach Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Da es für diesen Leistungsausschluss also allein darauf ankommt, dass der Betroffene als Erwerbsfähiger dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, aber nicht darauf, ob er aufgrund individueller Umstände tatsächlich Leistungen bezieht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 – L 20 B 248/06 AS ER, juris, Rn. 26), erfasst dieser Leistungsausschluss – auch nach dem entstehungsgeschichtlich dokumentierten Willen des Gesetzgebers – auch Personen, die zwar erwerbsfähig, aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages auf Bundestags-Drucksache 16/688, S. 13; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 65; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 – L 8 SO 88/07 ER, juris, Rnr. 32; Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit SGB II, § 7 SGB II [2008] Rn. 73; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 14; a. A. im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2006 – L 20 B 73/06 SO ER, juris, Rn. 11 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 – L 20 B 248/06 AS ER, juris, Rn. 30 ff.), also auch die Antragstellerin.
76 
Auch Recht der Europäischen Union führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechend.
77 
Aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen folgt schon deswegen nichts anderes, weil der Umstand, dass der Antragstellerin keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zustehen, nicht auf ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit beruht, sondern auf dem davon unabhängigen – auch deutsche Staatsangehörige treffenden – Ausschluss von Leistungen für den Lebensunterhalt für Personen, die nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 Satz 1 SGB XII).
78 
4. Dieses Ergebnis ist auch im Übrigen mit Verfassungsrecht vereinbar. Zwar folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfGE 125, 175 [222]). Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts, die dem Gesetzgeber zukommt (BVerfGE 125, 175 [223 f.]), durfte dieser jedoch berücksichtigen, dass es nichtdeutschen Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union – anders als deutschen Staatsangehörigen, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverpflichtung hat – ohne weiteres rechtlich möglich, aber auch zumutbar ist, in das Heimatland zurückzukehren, wenn des Existenzminimum in Deutschland nicht gesichert ist, im Heimatland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen aber gesichert wäre (ähnlich SG Leipzig, Urteil vom 15. Mai 2013 – S 17 AS 723/13, juris, Rn. 41).
79 
5. Eine Folgeabwägung ist vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen. In der Senatsrechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden dürfen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1 [28]). Soweit das BVerfG zuvor in einer Kammerentscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass in bestimmten Fallkonstellationen die Fachgerichte eine Folgeabwägung durchführen müssten, wenn sie keine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen könnten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 [242]) dürfte dies durch die Senatsrechtsprechung jedenfalls überholt sein. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber ohnehin keine summarische Prüfung, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, so dass schon deswegen eine Folgenabwägung weder nötig noch möglich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER, juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2013 – L 13 AS 203/13 B ER, juris, Rn. 6). Durch eine Folgenabwägung können dem Rechtssuchenden keine Leistungen zugesprochen werden, die ihm nach Auffassung des jeweils erkennenden Gerichts aus materiellrechtlichen Gründen nicht zustehen.
B.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
C.
81 
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war mangels Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens (§ 73a Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung) abzulehnen. Im Übrigen war aber auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig (§ 73a Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO), da es der Antragstellerin lediglich um den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung für einen neuen Zeitraum ging, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hätte. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, unter Verweis auf das anwaltliche Vorbringen in den früheren Verfahren selbst und ohne erneute anwaltliche Hilfe den Antrag bei Gericht zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2012 – 1 BvR 1120/11, 1 BvR 11 BvR 1121/11, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2010 – 1 BvR 432/10, juris, Rn. 11).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. November 2006 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin darf die (darlehensweise) Auszahlung der laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr in gleicher Höhe Forderungen aus ihrem gepfändeten Guthaben bei der D.  Bank AG abtritt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin und die (selbständige) Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, denen das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., vor § 172 Rdnr. 4a). Die Beschwerden gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des SG sind jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
Das SG hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitgehend entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 25. Oktober 2006 vorläufig und darlehensweise Sozialhilfe als laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für die Dauer des Bestehens der Aufenthaltsgenehmigung, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2006 zu gewähren. Gleichzeitig hat das SG allerdings zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache die der Antragstellerin zustehenden Leistungen unter (entsprechender) Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB XII auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche in Höhe von 80 % des Regelsatzes gekürzt.
Die mit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde dagegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das SG hat zu Recht einen Anordnungsanspruch (in dieser Höhe) und einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber die vom SG angenommene Bedürftigkeit der Antragstellerin in Zweifel zieht und auf deren mögliche Rücklagen und Vermögenswerte im Heimatland hinweist, genügt dies nicht, um die Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist der Hinweis auf Bankguthaben in Höhe von ca. 350.000,- Euro, die auf verschiedenen Inlandskonten der Antragstellerin sichergestellt wurden - und über deren Verfall im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart, in dem unter Anderem die Antragstellerin angeklagt ist, zu entscheiden ist - unzureichend zur Darlegung der mangelnden Bedürftigkeit der Antragstellerin. Das Vorhandensein inländischer Vermögenswerte, die nach ihrer Arrestierung nicht als bereite Mittel i.S.v. § 2 SGB XII zur Verfügung stehen (vgl. Schneider in Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, 2007, Kap. 14 Rdnr. 20), erlaubt keinen auch nur einigermaßen sicheren Rückschluss auf eine fehlende Bedürftigkeit der Antragstellerin aus anderen Gründen. So fehlen z. B. greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger Vermögenswerte im Heimatland der Antragstellerin. Existenzsichernde Leistungen dürfen jedoch nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927-929). Abgesehen davon ist der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) bei der Regelung des Hilfefalles eines hilfesuchenden Ausländers in gleicher Weise zu beachten wie im Falle eines deutschen Hilfesuchenden (vgl. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 5 B 48/88 -, Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 10). Aus dem Sinn und Zweck des § 23 SGB XII folgt ohne Weiteres, dass die den Nachrang der Sozialhilfe u. a. begründende Selbsthilfe nicht darin bestehen kann, den Geltungsbereich des SGB XII zu verlassen, etwa durch Rückkehr in das Herkunftsland. Ansonsten würde die Bestimmung des § 23 SGB XII "leerlaufen" und einen Sinn nur noch für den Fall haben, dass der oder die Nichtdeutsche aus besonderen, namentlich verfolgungsbedingten Gründen in das Heimatland nicht zurückkehren kann. In dieser Vorschrift ist aber der Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt allein an den tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich dieses Gesetzes geknüpft (ebenso BVerwG, a.a.O., zu 120 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BSHG). Leistungsmissbräuchen kann durch die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII begegnet werden, die indessen im Falle der Antragstellerin nicht eingreift. Der Senat teilt die - von der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde auch nicht dezidiert angegriffene - Auffassung des SG, wonach diese Bestimmung der Sozialhilfegewährung vorliegend nicht entgegen steht, da bei der Antragstellerin ganz offensichtlich die Einreise zum Zwecke der Aussage im (eigenen) Strafverfahren im Vordergrund stand. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffene Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr eine Geldleistung in Höhe von (nur) 80 % des Regelsatzes vorläufig als Darlehen zu gewähren, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats am Ehesten entsprochen (Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B -, vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Die Möglichkeit einer solchen vorläufigen darlehensweisen Gewährung ergibt sich bereits aus dem dem Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeräumten Gestaltungsermessen. Vorliegend bietet zudem das materielle Recht in § 91 SGB XII eine entsprechende Handhabe. Diese Vorschrift sieht eine darlehensweise Gewährung von Leistungen gerade dann vor, wenn - wie hier - Vermögen vorhanden, dessen sofortige Verwertung jedoch nicht möglich ist.
Schließlich rechtfertigt sich auch die Begrenzung der Leistungen auf 80 % des Regelsatzes (neben den angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung) daraus, dass sich die Gerichte zwar schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistungen verhindern müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte eine Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (BVerfG, Beschluss vom 1, März 2005, a.a.O.; vgl. auch SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845 <847>). Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung des Leistungsanspruchs im Eilverfahren auf (vorläufig) 80 % des Regelsatzes nicht zu beanstanden. Die Anschlussbeschwerde lässt nicht erkennen, dass diese reduzierte Leistungsgewährung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (vgl. § 26 SGB XII) bei der Antragstellerin zu existentiell relevanten Nachteilen oder Gefährdungen geführt hat.
Die Beschwerden konnten daher keinen Erfolg haben. Der Senat macht allerdings von dem ihm gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er der Antragsgegnerin durch die Möglichkeit, von der Antragstellerin die Abtretung der im Zuge des (auch) gegen sie gerichteten Strafverfahrens gepfändeten Forderungen gegenüber der D. Bank AG zu verlangen, Sicherheit dafür zugesteht, dass das Darlehen auch tatsächlich zurückgezahlt werden kann. Der Abtretung steht nicht entgegen, dass diese Forderungen der Antragstellerin derzeit gepfändet sind und über deren Verfall gemäß §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs im Zuge des laufenden Strafverfahrens zu entscheiden ist. Denn für die Wirksamkeit der Abtretung genügt es, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 398 Rdnr. 11; vgl. zur Möglichkeit der Sicherung der Darlehensrückzahlung auch Beschluss des Senats vom 20. April 2006 - L 7 SO 1195/06 ER-B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 bis 4, die im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ), sind zulässig. Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das Sozialgericht (SG) Reutlingen im Beschluss vom 12. März 2007 allein dem Rechtsmittel des Antragsteller zu 1 nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG); diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 bis 4 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern zwischenzeitlich mit Bescheid vom 8. März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. Februar bis 31. August 2007 bewilligt, sodass eine Regelungsanordnung schon aus diesem Grunde nicht mehr geboten ist. Nach den gegebenen Umständen lässt es der Senat deshalb offen, ob überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II bereits für die Zeit davor bestanden haben könnte, wenngleich jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gerückten Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mit Blick auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm manches für die Auffassung des SG Reutlingen im angefochtenen Beschluss spricht, dass der Kindergrundfreibetrag allein der Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder dient und daher - auch im Fall seiner nicht vollständigen Ausschöpfung - nicht vom Vermögen der Eltern abgesetzt werden kann (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnrn. 16b, 25, 139e, 151e; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 42; SG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2006 - S 23 AS 104/06 - ; a.A. SG Aurich, Urteil vom 15. Februar 2006 - S 15 AS 107/05 - ).
Dem Beschwerdebegehren ist indessen bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Antragsgegner den Antragstellern auf der Grundlage des oben bezeichneten Bescheids mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. ). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 < m.w.N. aus der Rechtsprechung >). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, dass „erhebliche Zahlungsrückstände“ bestünden, ist ebenso wenig belegt wie sie ihre Befürchtung konkret untermauert haben, dass die zur Finanzierung des selbstbewohnten Eigenheims aufgenommenen Kredite sofort und vollumfänglich fällig gestellt werden könnten. Auch der von den Antragstellern bezweifelte Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes vermag hier eine gegenwärtige existentielle Notlage nicht zu begründen, zumal es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 erst ab 1. Dezember 2006 wieder arbeitslos war und zudem der Antrag auf eine einstweilige Anordnung erst am 12. Februar 2007 beim SG Reutlingen eingegangen ist. Mithin ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller dringend auf einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit angewiesen sind. Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die beantragten Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen, hat deshalb der Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und dem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, weil jedenfalls eine Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragsteller nicht mehr erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass auch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs in der noch streitbefangenen Zeit nach den obigen Ausführungen von Anfang an Bedenken bestanden haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. November 2006 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin darf die (darlehensweise) Auszahlung der laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr in gleicher Höhe Forderungen aus ihrem gepfändeten Guthaben bei der D.  Bank AG abtritt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin und die (selbständige) Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, denen das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., vor § 172 Rdnr. 4a). Die Beschwerden gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des SG sind jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - ).
Das SG hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitgehend entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 25. Oktober 2006 vorläufig und darlehensweise Sozialhilfe als laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für die Dauer des Bestehens der Aufenthaltsgenehmigung, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2006 zu gewähren. Gleichzeitig hat das SG allerdings zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache die der Antragstellerin zustehenden Leistungen unter (entsprechender) Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB XII auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche in Höhe von 80 % des Regelsatzes gekürzt.
Die mit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde dagegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das SG hat zu Recht einen Anordnungsanspruch (in dieser Höhe) und einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber die vom SG angenommene Bedürftigkeit der Antragstellerin in Zweifel zieht und auf deren mögliche Rücklagen und Vermögenswerte im Heimatland hinweist, genügt dies nicht, um die Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist der Hinweis auf Bankguthaben in Höhe von ca. 350.000,- Euro, die auf verschiedenen Inlandskonten der Antragstellerin sichergestellt wurden - und über deren Verfall im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart, in dem unter Anderem die Antragstellerin angeklagt ist, zu entscheiden ist - unzureichend zur Darlegung der mangelnden Bedürftigkeit der Antragstellerin. Das Vorhandensein inländischer Vermögenswerte, die nach ihrer Arrestierung nicht als bereite Mittel i.S.v. § 2 SGB XII zur Verfügung stehen (vgl. Schneider in Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, 2007, Kap. 14 Rdnr. 20), erlaubt keinen auch nur einigermaßen sicheren Rückschluss auf eine fehlende Bedürftigkeit der Antragstellerin aus anderen Gründen. So fehlen z. B. greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger Vermögenswerte im Heimatland der Antragstellerin. Existenzsichernde Leistungen dürfen jedoch nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927-929). Abgesehen davon ist der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) bei der Regelung des Hilfefalles eines hilfesuchenden Ausländers in gleicher Weise zu beachten wie im Falle eines deutschen Hilfesuchenden (vgl. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 5 B 48/88 -, Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 10). Aus dem Sinn und Zweck des § 23 SGB XII folgt ohne Weiteres, dass die den Nachrang der Sozialhilfe u. a. begründende Selbsthilfe nicht darin bestehen kann, den Geltungsbereich des SGB XII zu verlassen, etwa durch Rückkehr in das Herkunftsland. Ansonsten würde die Bestimmung des § 23 SGB XII "leerlaufen" und einen Sinn nur noch für den Fall haben, dass der oder die Nichtdeutsche aus besonderen, namentlich verfolgungsbedingten Gründen in das Heimatland nicht zurückkehren kann. In dieser Vorschrift ist aber der Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt allein an den tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich dieses Gesetzes geknüpft (ebenso BVerwG, a.a.O., zu 120 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BSHG). Leistungsmissbräuchen kann durch die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII begegnet werden, die indessen im Falle der Antragstellerin nicht eingreift. Der Senat teilt die - von der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde auch nicht dezidiert angegriffene - Auffassung des SG, wonach diese Bestimmung der Sozialhilfegewährung vorliegend nicht entgegen steht, da bei der Antragstellerin ganz offensichtlich die Einreise zum Zwecke der Aussage im (eigenen) Strafverfahren im Vordergrund stand. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffene Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr eine Geldleistung in Höhe von (nur) 80 % des Regelsatzes vorläufig als Darlehen zu gewähren, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats am Ehesten entsprochen (Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B -, vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Die Möglichkeit einer solchen vorläufigen darlehensweisen Gewährung ergibt sich bereits aus dem dem Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeräumten Gestaltungsermessen. Vorliegend bietet zudem das materielle Recht in § 91 SGB XII eine entsprechende Handhabe. Diese Vorschrift sieht eine darlehensweise Gewährung von Leistungen gerade dann vor, wenn - wie hier - Vermögen vorhanden, dessen sofortige Verwertung jedoch nicht möglich ist.
Schließlich rechtfertigt sich auch die Begrenzung der Leistungen auf 80 % des Regelsatzes (neben den angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung) daraus, dass sich die Gerichte zwar schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistungen verhindern müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte eine Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (BVerfG, Beschluss vom 1, März 2005, a.a.O.; vgl. auch SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845 <847>). Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung des Leistungsanspruchs im Eilverfahren auf (vorläufig) 80 % des Regelsatzes nicht zu beanstanden. Die Anschlussbeschwerde lässt nicht erkennen, dass diese reduzierte Leistungsgewährung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (vgl. § 26 SGB XII) bei der Antragstellerin zu existentiell relevanten Nachteilen oder Gefährdungen geführt hat.
Die Beschwerden konnten daher keinen Erfolg haben. Der Senat macht allerdings von dem ihm gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er der Antragsgegnerin durch die Möglichkeit, von der Antragstellerin die Abtretung der im Zuge des (auch) gegen sie gerichteten Strafverfahrens gepfändeten Forderungen gegenüber der D. Bank AG zu verlangen, Sicherheit dafür zugesteht, dass das Darlehen auch tatsächlich zurückgezahlt werden kann. Der Abtretung steht nicht entgegen, dass diese Forderungen der Antragstellerin derzeit gepfändet sind und über deren Verfall gemäß §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs im Zuge des laufenden Strafverfahrens zu entscheiden ist. Denn für die Wirksamkeit der Abtretung genügt es, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 398 Rdnr. 11; vgl. zur Möglichkeit der Sicherung der Darlehensrückzahlung auch Beschluss des Senats vom 20. April 2006 - L 7 SO 1195/06 ER-B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. März 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 6. Juli 2010 bis 4. Oktober 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 6.7.2010 bis 4.10.2010.

2

Die 1988 geborene Klägerin bulgarischer Staatsangehörigkeit reiste am 28.7.2009 mit einem bulgarischen Reisepass über den Grenzübergang Gradina (Bulgarien) aus und zu einem späteren, nicht exakt bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik ein. Einwohnermelderechtlich wurde sie erstmals am 8.4.2010 "aus Bulgarien kommend" in Stuttgart erfasst. In der Zeit vor dem 8.4.2010 verfügte sie nicht über eine Arbeitserlaubnis und war nicht als Beschäftigte (bei einer Einzugsstelle oder der Minijobzentrale) gemeldet. Die Klägerin war seit Januar 2010 schwanger und wurde am 27.10.2010 von einem Mädchen entbunden. Am 6.7.2010 beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei Antragstellung gab sie an, Vater des erwarteten Kindes sei ihr Lebensgefährte. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser als griechischer Staatsangehöriger einen mehr als achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zurückgelegt. Die Klägerin wies durch eine Urkunde des Jugendamts vom 20.7.2010 die Anerkennung der Vaterschaft nach. Über eine von ihr am 21.7.2010 bei der BA beantragte Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU ohne Bezug zu einer konkreten Beschäftigung wurde zunächst nicht entschieden.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab (Bescheid vom 28.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.3.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.5.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin verfüge über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach allen Erkenntnissen des Verfahrens habe sie bereits im Streitzeitraum beabsichtigt, in Deutschland zu bleiben. Ihr Aufenthalt sei auch in einer Weise verfestigt gewesen, dass von seiner Dauerhaftigkeit auszugehen sei. Die Anmietung einer Wohnung mit dem Lebensgefährten sei geplant gewesen. Das erwartete Kind habe von seiner Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben dürfen, weil sein Vater einen mehr als achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zurückgelegt habe. Die Klägerin sei nicht aus Rechtsgründen iS von § 8 Abs 2 SGB II als erwerbsunfähig einzustufen gewesen. Auch ein Unionsbürger, der noch nicht die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genieße, sondern einer Arbeitserlaubnis bedürfe, sei zumindest dann erwerbsfähig iS von § 8 SGB II, wenn der Erlaubnisvorbehalt allein aus Nachrangigkeitsgründen bestehe und daher zumindest eine Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden könne. Dies sei bei der Klägerin der Fall.

4

Der Leistungsanspruch sei jedoch nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum allenfalls aus Gründen der Arbeitsuche aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Andere Aufenthaltsgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei die Klägerin in Deutschland nicht als oder wie eine Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Im Hinblick auf ihr Kind habe die Klägerin kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige erwerben können, weil sie erst ab Geburt des Kindes "Verwandte" iS von § 3 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art 4 iVm Art 70 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 liege nicht vor. Dieses trete hinter die Regelung in Art 24 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) zurück. Zur Sozialhilfe iS des Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG zählten auch die Regelleistung und die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den §§ 20, 22 SGB II sowie - im Fall der Klägerin - die Mehrbedarfsleistungen für Schwangere. Diesen Leistungen fehle der spezifische Bezug zum Arbeitsmarkt, der einen Vorrang der VO (EG) Nr 883/2004 gegenüber der FreizügRL begründe. § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II iVm Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG sei als speziellere Regelung anwendbar. Auch ein Verstoß des § 7 Abs 1 S 2 SGB II gegen die Regelungen des EFA sei nicht ersichtlich, weil Bulgarien nicht Signatarstaat sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil trage dem Schutz des ungeborenen Lebens nicht ausreichend Rechnung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen der bevorstehenden Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich seines ungeborenen Kindes sei übertragbar. Dies folge aus dem Schutz der Familie nach Art 6 Abs 1 GG und der aus Art 2 Abs 2 S 1 und Art 1 Abs 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes. Es sei dem Vater zu ermöglichen, den in § 1615f BGB festgelegten Unterhalt als Naturalunterhalt zu erbringen. Dass der Unionsgesetzgeber eine solche Situation nicht vorhergesehen habe, führe allenfalls dazu, dass sich das Aufenthaltsrecht nicht aus dem Sekundär- sondern dem Primärrecht ergebe. Die werdende Mutter habe in der Zeit der Schwangerschaft einen aufenthaltsrechtlich geschützten Anspruch auf Beistand durch den "werdenden" Vater. Leistungsansprüche im Rahmen der sozialen Koordinierung seien durch die Unionsbürger-Richtlinie nicht ausgeschlossen, weil der EuGH soziale Ansprüche aus dem Freizügigkeitsregime und aus den Regelungen über die sozialrechtliche Koordinierung als konkurrierende behandele.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. März 2011 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2010 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 6. Juli 2010 bis 4. Oktober 2010 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Die Klägerin könne über die Schwangerschaft keine Eigenschaft als Familienangehörige konstruieren. Zwar stünden sich - vor Erklärung des Vorbehalts der Bundesregierung - aus Rumänien und Bulgarien stammende EU-Bürger bei Leistungen nach dem SGB II schlechter als Ausländer, die gleichzeitig EFA-Staatsangehörige seien. Dieses unterschiedliche Ergebnis verstoße jedoch nicht gegen Unionsrecht, weil es durch die (befristet) eingeschränkte Freizügigkeit bulgarischer Staatsangehöriger gerechtfertigt sei, die insoweit auch das ansonsten unionsrechtlich geltende Diskriminierungsverbot einschränke.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen und der Beklagte haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Unrecht verneint.

10

1. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Beklagte mit Bescheid vom 28.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2010 abgelehnt hat. Die Klägerin hat den streitigen Zeitraum ausdrücklich auf die Zeit vom 6.7.2010 bis 4.10.2010 beschränkt.

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2. Die Klägerin erfüllte im streitigen Zeitraum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 SGB II und war auch nicht nach § 7 Abs 1 S 2 SGB II von den SGB II-Leistungen ausgeschlossen.

12

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Klägerin bewegte sich innerhalb der Altersgrenzen des § 7 Abs 1 Nr 1 SGB II und war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II.

13

3. Die Klägerin war auch erwerbsfähig iS von § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 SGB II. Nach § 8 Abs 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf (nicht) absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. IS von § 8 Abs 1 SGB II können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte(§ 8 Abs 2 SGB II) .

14

Nach den Feststellungen des LSG standen körperliche Gründe iS von § 8 Abs 1 SGB II einer Erwerbsfähigkeit nicht entgegen. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht iS von § 8 Abs 2 SGB II als erwerbsunfähig anzusehen war. Zwar bleibt für EU-Bürger der zum 1.1.2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien (vgl Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union vom 25.4.2005 ) die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) für eine Übergangsfrist von sieben Jahren bis zum 31.12.2013 in der Weise beschränkt, dass die bestehenden nationalen Regelungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Staatsangehörige auch für diese neuen EU-Bürger beibehalten wurden. Staatsangehörige dieser Länder können sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU als Art 2 des ZuwanderungsG vom 30.7.2004 ; vgl § 1 Abs 2 Nr 1 AufenthG) grundsätzlich frei innerhalb der EU bewegen, benötigen zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland in der Übergangszeit aber weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 Abs 1 S 2 SGB III idF des Gesetzes vom 7.12.2006, BGBl I 2814).

15

Die Klägerin war nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung. Es ist jedoch ausreichend, dass ihr vorbehaltlich der Vorlage eines konkreten, überprüfbaren Stellenangebots eines künftigen Arbeitgebers im streitigen Zeitraum die Aufnahme einer Beschäftigung hätte erlaubt werden können. Soweit das SG eine Erwerbsfähigkeit ohne weitere Ermittlungen mit der Begründung verneint hat, dass keine konkrete und realisierbare Möglichkeit zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung/EU bestanden habe, unterstellt es zu Unrecht, dass in jedem Einzelfall eine konkret-rechtliche Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme geprüft werden muss. Für die Annahme, dass eine Beschäftigung iS des § 8 Abs 2 SGB II erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, reicht es jedoch aus, wenn die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne einer rechtlich-theoretischen Möglichkeit mit einer Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme durch die BA erlaubt sein könnte, auch wenn dies bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz durch die Verfügbarkeit geeigneter bevorrechtigter Bewerber(§ 39 Abs 2 AufenthG) verhindert wird. Unabhängig hiervon ist Unionsbürgern, also auch Rumänen und Bulgaren, Vorrang gegenüber Drittstaatsangehörigen einzuräumen ("Gemeinschaftsprivileg" HK-AuslR/Clodius, 1. Aufl 2008, Anhang zum FreizügG/§ 284 SGB III RdNr 19). Dass auf eine abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abzustellen ist, ergibt sich nunmehr auch aus dem mit Wirkung zum 1.4.2011 (BGBl I 453) eingefügten § 8 Abs 2 S 2 SGB II. Dieser bestimmt, dass die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ausreichend ist(BT-Drucks 15/1749 S 31 "Klarstellung"; BT-Drucks 15/1516 S 52).

16

Einen solchen - gegenüber deutschen Staatsangehörigen und uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern - nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum, weil ihr eine Arbeitsgenehmigung/EU nach § 284 Abs 3 SGB III iVm § 39 Abs 2 Nr 1 AufenthG, etwa für eine Tätigkeit als Hilfskraft(vgl hierzu auch Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 13 RdNr 44), hätte erteilt werden können. Staatsangehörige aus den neuen EU-Beitrittsländern, die - wie die Klägerin - seit längerer Zeit in Deutschland wohnen, sind nicht als "Neueinreisende" iS von § 284 Abs 4 SGB III (mit "Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland") anzusehen, für die weitergehende Beschränkungen gelten(Dienelt aaO).

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4. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet iS von § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II.

18

Nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 24 mit Verweis auf BT-Drucks 7/3786 S 5 zu § 30; zur Begründung eines Wohnsitzes "nach den faktischen Verhältnissen" iS von Art 1 lit j VO (EG) 883/2004 unter Einbeziehung der Definition in Art 11 VO (EG) Nr 987/2009 und Abgrenzung zur "legal residence in Directive 2004/38" Frings, Grundsicherungsleistungen für Unionsbürger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr 883/2004 in ZAR, 2012, 317 ff, 322).

19

Jedenfalls für den Bereich des SGB II läuft es der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog Einfärbungslehre vor allem des früheren 4. Senats des BSG (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 45 ff; ähnlich BSG SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 31 ff; anders für die Familienversicherung nach § 10 SGB V: BSGE 80, 209 ff, 211 f = BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 12 S 52 f) dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt werden (vgl Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 26, 50 ff)und damit einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt wird. Zudem hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nur in Teilbereichen, etwa beim Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld, aufgegriffen und einen Anspruch von einem definierten Aufenthaltsstatus abhängig gemacht (vgl zB § 1 Abs 7 BEEG; § 1 Abs 6 BErzGG idF bis zum 31.12.2006; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Differenzierungskriterien: BVerfGE 111, 176 ff = SozR 4-7833 § 1 Nr 4). Ein diesen Regelungen entsprechendes, also zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal im Sinne des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU bzw eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG fehlt im SGB II. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II in einer anderen Regelungssystematik ein Ausschlusskriterium von SGB II-Leistungen nur für diejenigen Ausländer vorgesehen, deren "Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt".

20

Unabhängig hiervon liegt eine fehlende Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Sinne einer nicht vorhandenen Zukunftsoffenheit bei Unionsbürgern regelmäßig nicht vor, weil ihr Aufenthalt nicht nach einer bereits vorliegenden Entscheidung der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde auflösend befristet oder auflösend bedingt ist. Zwar verfügte die Klägerin - anders als in den vom 14. Senat des BSG entschiedenen Fallgestaltungen (BSGE 107, 66 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr 21 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 28 RdNr 17) -offenbar (Feststellungen des LSG hierzu fehlen) nicht über eine Freizügigkeitsbescheinigung (§ 5 FreizügG/EU; entfallen durch Art 1 des Gesetzes zur Änderung des FreizügigkeitsG/EU und weitere aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.1.2013 ). Einer solchen Bescheinigung kommt aber lediglich deklaratorische Bedeutung zu, weil sich das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergibt (BT-Drucks 15/420 S 101; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 28 RdNr 17; BVerwGE 110, 40, 53: subjektiv-öffentliches Unionsbürgerrecht unabhängig vom Zweck seiner Inanspruchnahme). Auch bei Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten kann der Aufenthalt während der Übergangsphase nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs 5, 6 und 7 FreizügG/EU wegen des Wegfalls, des Verlustes oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts, also nach Durchführung eines Verwaltungsverfahren, beendet werden(Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 2. Aufl 2011, § 13 RdNr 57, 61; OVG Bremen Beschluss vom 21.1.2011 - 1 B 242/10, juris-RdNr 4). Das Aufenthaltsrecht besteht, solange der Aufnahmemitgliedstaat nicht durch einen nationalen Rechtsakt festgestellt hat, dass der Unionsbürger bestimmte vorbehaltene Bedingungen iS des Art 21 AEUV nicht erfüllt (Harms in Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 1. Aufl 2008, § 2 FreizügG RdNr 4 mwN).

21

Auch § 13 FreizügG/EU steht der Vermutung einer Freizügigkeit nicht entgegen. Danach findet, soweit ua nach Maßgabe des Vertrags vom 25.4.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl II 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, das FreizügG/EU Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die BA gemäß § 284 Abs 1 SGB III genehmigt wurde. Trotz des unklaren Wortlauts des § 13 FreizügG/EU schränkt der Umstand, dass die Beitrittsverträge nationale Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt innerhalb eines längstens sieben Jahre dauernden Zeitraums durch die Mitgliedstaaten zulassen, nicht grundsätzlich das Freizügigkeitsrecht der neuen Unionsbürger ein(OVG Hamburg Beschluss vom 21.1.2011 - 1 B 242/10, juris-RdNr 4; HK-AuslR/Geyer, 1. Aufl 2008, § 13 FreizügG RdNr 2).

22

5. Der Anspruch auf SGB II-Leistungen ist auch nicht nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II ausgeschlossen. Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II sind danach ua Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr 1) und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (Nr 2). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) greift der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II schon deshalb nicht, weil die Klägerin unmittelbar nach Verlassen Bulgariens Ende Juli 2009 nach Deutschland eingereist ist und sich seitdem im Bundesgebiet aufgehalten hat, bevor sie im April 2010 einwohnermelderechtlich erfasst wurde.

23

6. a) Auch § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II schließt einen Anspruch der Klägerin nicht aus, weil sich ihr Aufenthaltsrecht im streitigen Zeitraum nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergab. Die Ausschlussregelung erfordert - zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers bei Unionsbürgern regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich aus der bevorstehenden Geburt des Kindes der Klägerin ein anderes Aufenthaltsrecht ergeben konnte.

24

b) Unbesehen des subjektiv-öffentlichen Unionsbürgerrechts nach der RL 2004/38/EG und dem deutschen FreizügG/EU erfordert eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II eine "fiktive Prüfung", ob - im Falle von Unionsbürgern - ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche bestand oder daneben auch andere Aufenthaltszwecke den Aufenthalt des Unionsbürgers im Inland rechtfertigen konnten. Dies ergibt sich aus der für die Auslegung der Vorschrift wesentlichen Entstehungsgeschichte der Ausschlussregelung.

25

Den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs 1 S 2 SGB II ist zu entnehmen, dass von der "Option" des Art 24 Abs 2 iVm Art 14 Abs 4 der RL 2004/38/EG auch im Bereich des SGB II Gebrauch gemacht werden sollte(BT-Drucks 16/5065 S 234; siehe auch BT-Drucks 16/688 S 13). Trotz des Kontextes, in welchem die Regelung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II erlassen wurde, nämlich der Erweiterung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu einer allgemeinen Freizügigkeit für alle Unionsbürger durch die RL 2004/38/EG, wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber neben den von Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG unstreitig erfassten Sozialhilfeleistungen auch SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließen. Deren Einordnung als Sozialhilfeleistungen iS von Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG ist allerdings fraglich. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend ihrer Aufnahme in den Anhang der VO (EG) Nr 883/2004 als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" nach Art 4 iVm Art 70 VO (EG) Nr 883/2004, nicht jedoch als Leistungen der "sozialen Fürsorge" iS von Art 3 Abs 5a) VO (EG) Nr 883/2004 angesehen. Sie haben darauf hingewiesen, dass durch das Erfordernis der Erwerbsfähigkeit ein Bezug zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestehe (BSGE 107, 66 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr 21 RdNr 29; BSGE 107, 206 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr 22 RdNr 20 f; vgl auch EuGH Urteil vom 4.9.2009 - Rs C-22/08 - SozR 4-6035 Art 39 Nr 5, RdNr 43; siehe aber auch BVerwG Urteil vom 31.5.2012 - 10 C 8/12 juris RdNr 25 mwN, zur Einordnung von SGB II-Leistungen als aufenthaltsrechtlich schädliche Sozialhilfeleistungen iS des Art 7 Abs 1 Buchst b der RL 2004/38/EG, wobei dies "nicht zwingend deckungsgleich" mit dem in Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG genannten Begriff der Sozialhilfe sein müsse; kritisch hierzu Breidenbach in ZAR 2011, 235 ff).

26

Ungeachtet der insofern bestehenden Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit des nicht nach dem Grad der Verbindung des arbeitsuchenden Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats und seinem beruflich möglichen Zugang zum Arbeitsmarkt differenzierenden sowie zeitlich unbefristeten Ausschlusses der arbeitsuchenden Unionsbürger von SGB II-Leistungen ist § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II als Ausschlussregelung von existenzsichernden Sozialleistungen jedenfalls eng auszulegen. Auch aus dem Aufbau der Norm ist abzuleiten, dass positiv feststellt werden muss, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland zusteht (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 28).

27

c) Jedenfalls nicht erfasst von § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II werden Unionsbürger, bei denen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder ggf dem begrenzt subsidiär anwendbaren AufenthG (siehe hierzu unten) aus anderen Gründen als dem Zweck der Arbeitsuche vorliegen. Insofern ist der Regelung des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II immanent, dass der Ausschluss nur Unionsbürger trifft, die sich ausschließlich und ggf schon vor einer Meldung beim Jobcenter auch eigeninitiativ um eine Beschäftigung bemüht haben, nicht jedoch diejenigen erfasst, die sich auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen können.

28

Da Unionsbürger für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels (§ 2 Abs 4 S 1 FreizügG/EU) bedürfen, kann bei ihnen der ausländerrechtlich anerkannte Aufenthaltszweck nicht unmittelbar einem entsprechenden Dokument mit möglicher Tatbestandswirkung für das SGB II entnommen werden. Vor dem Hintergrund einer - bis zur Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts einer Freizügigkeitsberechtigung - bestehenden Freizügigkeitsvermutung von Unionsbürgern und der bereits damit verbundenen Vermutung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (vgl Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 12 RdNr 34) kann bei dieser Personengruppe nicht darauf abgestellt werden, ob das Aufenthaltsrecht in einem Aufenthaltstitel dokumentiert ist. Zwar kann ein in einer ggf bis zum 28.1.2013 deklaratorisch erteilten Bescheinigung gemäß § 5 Abs 1 FreizügG/EU (aF) angegebener Aufenthaltszweck ein wesentliches Indiz für den Aufenthaltsgrund sein. Unionsbürger sind jedoch nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen (BVerwG Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17/09, BVerwGE 138, 122 ff). Entscheidend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein weiteres Aufenthaltsrecht. Auch soweit der Aufenthalt aus einem anderen materiell bestehenden Aufenthaltsrecht als dem Zweck der Arbeitsuche nicht beendet werden könnte, hindert dies sozialrechtlich die positive Feststellung eines "Aufenthaltsrechts allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II.

29

Seine Feststellung, die Klägerin sei im streitigen Zeitraum "ab dem 6.7.2010 in Deutschland allenfalls aus Gründen der Arbeitsuche aufenthaltsberechtigt", hat das Berufungsgericht vorrangig damit begründet, dass ein Aufenthaltsrecht wegen einer fortwirkenden Arbeitnehmereigenschaft nicht bestanden habe (vgl zu dem hierfür regelmäßig angenommen Zeitraum von sechs Monaten: § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 iVm § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU; EuGH Urteil vom 4.6.2009 - C-22/08, C-23/08 - SozR 4-6035 Art 39 Nr 5, RdNr 32; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr 21, RdNr 18). Ob sich die Klägerin bis zum Beginn des streitigen Zeitraums auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche berufen konnte, hat das LSG nicht erörtert. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein arbeitsuchender EU-Bürger solange freizügigkeitsberechtigt, wie er mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, wobei das Gemeinschaftsrecht die Länge des angemessenen Zeitraums nicht regelt. Allerdings ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, auszuweisen, wenn dieser nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der Betroffene nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH Urteil vom 26.2.1991 - C-292/89 ; so auch Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 2 FreizügG/EU RdNr 56).

30

Auch wenn die Klägerin wegen des im streitigen Zeitraum hinzutretenden SGB II-Antrags und der damit verbundenen Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 Abs 1 S 1 und 2 SGB II), als Arbeitsuchende anzusehen ist, hindert dies nicht die Annahme eines Aufenthaltsrechts auch aus einem anderen Aufenthaltsgrund (vgl zum zulässigen Wechsel der Aufenthaltszwecke während des Aufenthalts: HK-AuslR/Geyer, 2008, § 5 FreizügG/EU RdNr 3). Auch der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann erst festgestellt werden, wenn die Freizügigkeitsberechtigung nicht aus anderen Gründen besteht (Huber, AufenthaltsG, 2010, § 5 FreizügG/EU RdNr 15). Ein solches bereits vor SGB II-Antragstellung hinzugetretenes weiteres Aufenthaltsrecht der Klägerin im Bundesgebiet liegt hier vor.

31

d) Die Klägerin konnte sich nach den besonderen Einzelfallumständen in dem hier streitigen Zeitraum wegen der zu erwartenden Geburt des Kindes auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht iS des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II berufen.

32

§ 11 Abs 1 S 5 FreizügG/EU in der bis zum 30.6.2011 geltenden Fassung vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) bestimmt, dass das - grundsätzlich nur noch für Drittstaatsangehörige geltende - AufenthG weiterhin auch auf Unionsbürger Anwendung findet, wenn es eine günstigere Regelung vermittelt als das FreizügG/EU. Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist keine abstrakt wertende Betrachtung in Bezug auf die gesamte Rechtsstellung anzustellen. Vielmehr knüpft der Vergleich iS einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Betrachtung an einzelne Merkmale an (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 11 RdNr 28).

33

Nach dem insoweit anwendbaren § 7 Abs 1 S 3 AufenthG kann - unabhängig von der ansonsten geforderten Bindung der Aufenthaltserlaubnis an konkrete, im AufenthG genannte Aufenthaltszwecke(§ 7 Abs 1 S 2 AufenthG) - in begründeten Fällen im Wege einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht genannten Aufenthaltszweck erteilt werden. Allerdings ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass eheähnlich zusammenlebende heterosexuelle Paare weder aus dem Auffangtatbestand des § 7 Abs 1 S 3 AufenthG noch aus dem europäischem Recht ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung ableiten können, weil der Familiennachzug in § 3 FreizügG/EU und den §§ 27 ff AufenthG abschließend geregelt ist. Da nichteheliche Lebensgemeinschaften von den ausdrücklichen Regelungen gerade nicht erfasst sind, ist die Anwendung von § 7 Abs 1 S 3 AufenthG grundsätzlich gesperrt(vgl BVerwG Urteil vom 27.2.1996 - 1 C 41/93 - BVerwGE 100, 287 ff; Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 7 AufentG RdNr 20).

34

Die - hier im Rahmen der Ausschlussklausel des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - bei Unionsbürgern nur zu prüfenden Voraussetzungen eines anderen Aufenthaltsrechts sind aber wegen der bevorstehenden Geburt des Kindes gegeben. Insofern handelt es sich um ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, das aus dem Zusammenleben der Partner mit einem gemeinsamen Kind oder dem Kind eines Partners folgt. Diese Personengruppen bilden jeweils eine Familie iS des Art 6 GG und der §§ 27 Abs 1, 28 Abs 1, 29 und 32 AufenthG und können sich auch auf den Schutz aus Art 8 der Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(MRK) berufen (vgl auch Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 7 AufenthG RdNr 20).

35

Eine solche Konstellation, die einen anderen Aufenthaltszweck als denjenigen der Arbeitsuche vermitteln kann, kann auch in einer bevorstehenden Familiengründung liegen. Insofern wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum AufenthG angenommen, dass der bevorstehenden Geburt eines Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen für den Aufenthaltsstatus eines Elternteils zukommen können. Die anstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen, aber auch ausländischen Staatsangehörigen kann aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses begründen, wenn entweder der Schutz der Familie nach Art 6 Abs 1 GG und die aus Art 2 Abs 2 S 1 und Art 1 Abs 1 GG abzuleitende Schutzpflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes dies gebieten, oder wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens nicht zumutbar ist. Dies gilt zumindest mit der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmung der Mutter (§§ 1592 Nr 2, 1595 Abs 1 BGB) sowie einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.2.2012 - 2 S 94.11, 2 M 70.2 M 70.11 - RdNr 3 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.10.2009 - 3 B 482/09 - InfAuslR 2010, 27 ff: vgl auch VG Dresden Beschluss vom 11.6.2008 - 3 L 279/08 - RdNr 10 zum Abschiebungsschutz für eine werdende ausländische Mutter). Insofern tritt die staatliche Verpflichtung aus Art 6 Abs 1 GG iVm Abs 2 GG ein (OVG Hamburg Beschluss vom 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - InfAuslR 2009, 16 ff). Von der Schutzpflicht des Staates aus Art 6 GG ist insbesondere die Rechtsposition des Kindes sowie dessen Anspruch auf Ermöglichung bzw Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an betroffen (BVerfG FamRZ 2006, 187 ff; BVerfG NVwZ 2006, 682, 683 zum Familienschutz; BVerfGE 80, 81 ff).

36

Diese aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen einer bevorstehenden Familiengründung bestanden auch im Falle der Klägerin. Es wäre ihr weniger als vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr zumutbar gewesen, sich von dem Vater des Kindes unter zumindest vorübergehender Aufgabe des familiären Zusammenhalts und mit dem Risiko einer zeitgerechten Rückkehr zur Geburt zu trennen. Auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung soll verhindert werden, dass ein Kind in dem ersten Jahr nach seiner Geburt entgegen Art 6 Abs 1 GG von der Erziehungsleistung eines seiner Elternteile ausgeschlossen wird. Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art 6 GG und damit auch ihre Vorwirkungen ist dabei nicht vorrangig auf formal-rechtliche familiäre Bindungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Wege einer Einzelfallbetrachtung abzustellen (BVerfG FamRZ 2006, 187 ff, RdNr 18 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin bereits bei Antragstellung angegeben, dass ihr Kind von dem Lebensgefährten sei, mit dem die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung geplant sei. Es ergab sich daher schon für die Zeit vor der Anerkennung der Vaterschaft eine vorwirkende Schutzwirkung, die ein Aufenthaltsrecht der Klägerin wegen des bevorstehenden familiären Zusammenlebens begründen konnte.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. August 2007 geändert.

Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vom 24. April 2007 bis zum 30. November 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der seit dem 24. April 2007 bezogenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird verworfen.

Die Beigeladene hat den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.-L. F., F., bewilligt. Es sind keine Raten auf die Prozesskosten zu entrichten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragstellerinnen, denen das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, welcher ebenfalls nicht abgeholfen wurde, ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen, da die Antragsgegnerin durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert ist.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es den Antragstellerinnen ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Antragstellerinnen erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstreben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), im Verhältnis zur Beigeladenen als der nach § 5 Abs. 2 SGB II vorrangig zuständigen Trägerin von Leistungen nach dem SGB II vor.
In Bezug auf die den Kern der vorliegenden Streitigkeit bildende Frage, ob den Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II oder - bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II - nach dem SGB XII zustehen, sind beim SG Klageverfahren anhängig (S 14 SO 904/07 und S 14 SO 906/07), deren voraussichtlicher Ausgang noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Unabhängig davon spricht allerdings bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht eingreift mit der Folge, dass ein Leistungsanspruch gegenüber der Beigeladenen glaubhaft gemacht ist.
Zwar dürfte das SG in dem dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Eilverfahren S 9 SO 1699/07 ER (Beschluss vom 12. Dezember 2006) zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Antragstellerin zu 1. ausschließlich nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz-EU (Freizüg/EU) im Hinblick auf die Arbeitssuche zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist; auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 12. Dezember 2006 (a.a.O.) wird Bezug genommen. Allerdings dürfte das SG in der genannten Entscheidung verkannt haben, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II für Unionsbürger wie die Antragstellerinnen als französische Staatsangerhörige im Lichte des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des in Art. 12 EGV enthaltenen Diskriminierungsverbots betr. die Staatsangehörigkeit auszulegen ist. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss von arbeitsuchenden Unionsbürgern überhaupt mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 - L 19 B 116/07 AS ER -; Brühl/Schoch in: LPK SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnrn 19 und 27; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rdnr 30; Winkel, Soziale Sicherheit 3/2006, S 103, 104; Schreiber, ZESAR 11-12/2006, S 423, 430). Denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung teilt der Senat die Auffassung, dass unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls eine restriktive Auslegung und Anwendung der Bestimmung veranlasst ist in der Weise, dass ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bedarf (§§ 2 Abs 2, 13 FreizügG/EU 2004), nicht zu dem Personenkreis gehört, der gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht erstmals zur Arbeitssuche in die Bundesrepublik Deutschland einreist, sondern nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehrt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2007 - L 6 AS 444/07 ER -, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2007 - L 19 B 116/07 AS ER -, SAR 2007, 74-76, wonach für Ausländer, die Unionsbürger sind, kein Leistungsausschluss besteht, jedenfalls nicht nach Ablauf eines dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet). Hiervon ausgehend kommt ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Blick darauf, dass die Antragstellerin zu 1. am … 1982 im Bundesgebiet geboren ist und bis zum 1998 ununterbrochen dort gelebt hat, bevor sie in das Heimatland ihrer Mutter - nach K. - ausreiste, um im September 2006 in das Bundesgebiet zurückzukehren, voraussichtlich nicht in Betracht. Vielmehr dürfte ein Leistungsanspruch gegenüber der Beigeladenen auf Gewährung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe bestehen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2. als ihr 2007 im Bundesgebiet geborenes Kind - neben den unstreitigen anteiligen Unterkunftskosten - im vorliegenden Verfahren (lediglich) die Gewährung des ungekürzten gesetzlichen Regelsatzes und damit existenzsichernde Leistungen begehren, sind auch an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Hinsichtlich der Leistungsgewährung ist zu beachten, dass die Antragstellerin zu 1., die mit ihrer Mutter, Frau L., einer Bezieherin von SGB II-Leistungen, in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres am … 2007 mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben dürfte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und seitdem mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter bildet. Entsprechend stehen - neben den anteiligen angemessenen Unterkunftskosten - der Antragstellerin zu 1. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr 90 vom Hundert der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zu und danach der volle Regelsatz, jeweils zuzüglich eines Mehrbedarfszuschlags nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, und der Antragstellerin zu 2. für den gesamten streitbefangenen Zeitraum Sozialgeld in Höhe von 60 vom Hundert des Regelsatzes. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass kein Raum für eine Unterschreitung der gesetzlichen Regelsatzleistungen, wie dies unter Gewährung von SGB XII-Leistungen realisiert worden war, sein dürfte.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den Antragstellerinnen in der Vergangenheit, zuletzt aufgrund Änderungsbescheids der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 10. Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB XII bewilligt und soweit ersichtlich bis zum heutigen Tag ausbezahlt wurden. Diese sind mit Blick auf den hierdurch teilweise eingetretenen Bedarfswegfall auf die zu gewährenden SGB II-Leistungen anzurechnen.
10 
Die Beigeladene war daher im Wege der einstweiligen Anordnung zur Leistungsgewährung im gesetzlichen Umfang zu verpflichten. Dabei hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis Ende November 2007 begrenzt hat. Bis dahin dürfte hinreichend Gelegenheit bestehen, die Ansprüche der Antragstellerinnen im Rahmen der anhängigen Hauptsacheverfahren einer abschließenden Prüfung zu unterziehen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
12 
Aus den oben dargestellten Gründen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts nach § 173a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor.
13 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 dahingehend geändert, dass die Beigeladene zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Umfang des Ausspruchs des Sozialgerichts verpflichtet wird.

Die Beigeladene hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist in dem Sinn begründet, dass anstelle des Antragsgegners die Beigeladene zur Gewährung der streitigen Leistungen zu verpflichten ist (§ 75 Abs. 5 SGG i.d.F. des Artikels 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I, 1706/1718). In der Sache hat das SG zu Recht eine einstweilige Anordnung erlassen.
Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu regelnden Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung dieser Leistungen ist allerdings die Beigeladene, in deren Bezirk sich der Antragsteller tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und nicht der Antragsgegner, in dessen Bezirk der Antragsteller zuvor sich aufgehalten hat. Entgegen der Auffassung des SG ist die auf § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gestützte Zuständigkeit des Antragsgegners nicht mehr gegeben, da sich die am 2. April 2004 ausgesprochene Zuweisungsentscheidung des Landratsamts E. als unterer Aufnahmebehörde nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 99 - FlüAG -) erledigt hat. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Unterbringungsbescheid selber, in welchem es heißt, dass das Unterbringungsverhältnis mit Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer räumlich nicht auf das Gebiet einer Ausländerbehörde beschränkten Duldung im Anschluss an ein Asylverfahren erlischt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich, dass dem Antragsteller am 24. Mai 2006 eine bis 30. November 2006 befristete Duldung erteilt worden ist, die nicht auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt ist. Unabhängig von der Frage, ob die offenbar später vorgenommene „amtliche Änderung“ mit der Auflage: „Wohnsitznahme nur in E.“ eine wirksame Beschränkung dieser Duldung darstellt, endet die Zuweisungsentscheidung aber auch bei richtiger Auslegung des Gesetzes mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Dies ergibt sich u.a. aus der Gesetzessystematik. § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nimmt Bezug auf die nach § 10 AsylbLG bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land hierfür zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Damit nimmt das Gesetz Bezug auf die Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern während des Asylverfahrens auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Dieses gilt nach § 1 Abs. 1 AsylVfG für Ausländer, die um Asyl nachsuchen. Während des Asylverfahrens wird der Asylbewerber gemäß § 20 AsylVfG an eine Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet, wo er sich gemäß § 22 Abs. 1 AsylVfG persönlich zu melden hat. Nach § 22 Abs. 2 AsylVfG kann der Asylbewerber von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. In dem hiermit beschriebenen funktionalen Zusammenhang erfolgte die Zuweisung des Antragstellers zur Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis E.. Für diesen Teil der Aufnahme regeln die §§ 1 bis 10 FlüAG die Unterbringung des Asylbewerbers. Erst in einem dritten Abschnitt dieses Gesetzes wird ab § 11 FlüAG eine so genannte Anschlussunterbringung u.a. auch für Asylbewerber nach Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags geregelt. Diese Anschlussunterbringung steht in keinem Zusammenhang mehr mit dem Asylverfahren und den innerhalb dieses Verfahrens bestehenden Pflichten des Asylbewerbers.
Im Hinblick auf diese systematischen Zusammenhänge war es in der bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herrschende Meinung, dass sich die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung mit der endgültigen (bestandskräftigen/rechtskräftigen) Ablehnung eines Asylantrages erledigt hat und die Zuständigkeit für die Leistungen nach dem AsylbLG sich nunmehr nach dem tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG richtet (so Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -; Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, beide zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Asylbewerber nach dem bestandskräftigen Abschluss ein anderweitiger Aufenthalt ermöglicht wird, was auch durch eine Duldung geschehen kann (so zu Recht Verwaltungsgericht - VG - Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2005 - 11 K 344/03 - ). Mit dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 20 B 11/05 AY ER, SAR 2006, 57) ist der Senat der Auffassung, dass im Falle eines Anschlussaufenthaltes auf der Grundlage einer gültigen Duldung sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG auch bei ehemaligen Asylbewerbern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG richtet (so auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - § 10a AsylbLG Rdnr. 5). In einem anderen rechtlichen Zusammenhang hat das BVerwG bereits 1992 ausgeführt, dass das asylverfahrensrechtliche Regime - zu dem die Zuweisung für die Dauer des Asylverfahrens gehört - mit der Ermöglichung eines anderweitigen Aufenthaltes aus asylverfahrensunabhängigen Gründen endet (Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, NVwZ 1993, 276).
Im Falle des Antragstellers kommt hinzu, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit als allgemeine Ausländerbehörde ausdrücklich einem Umzug des Antragstellers nach Freiburg zugestimmt hat, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2006 an das VG Freiburg in dem Verfahren 7 K 1014/06 ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ausländerbehörde ausdrücklich einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes zustimmt und gleichzeitig die Duldung mit einer Wohnsitzauflage betreffend den bisherigen Aufenthaltsort versieht. Der Schriftsatz muss so verstanden werden, dass damit diese genannte Auflage wieder aufgehoben wird.
Eine andere Auslegung stieße auch insofern an verfassungsrechtliche Grenzen, als sonst im Falle der Ermöglichung eines anderweitigen Aufenthaltes - und sei es durch eine ausländerrechtliche Duldung - eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des Ausländers auf längere Zeit eingeführt würde, die einer Rechtfertigung durch asylverfahrensrechtliche Notwendigkeiten entbehrt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Einschränkung im Zusammenhang mit den Notwendigkeiten der Vorbereitung ausländerrechtlicher Maßnahmen (Passbeschaffung, Abschiebungsvorbereitung usw.) begründet wird, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Für eine solche wäre im Übrigen nicht der Antragsgegner zuständig, sondern das gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz vom 11. Januar 2005 (GBl. S 91), in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S., 678) damit betraute Regierungspräsidium.
Da sich der Antragsteller - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich auch aus den Akten ergibt - mit Billigung der zuständigen allgemeinen Ausländerbehörde in Freiburg aufhält, ist zuständige Behörde im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG die für die Stadt F. zuständige untere Aufnahmebehörde im Sinne des § 10 AsylbLG. Dies ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 AsylbLG die untere Verwaltungsbehörde. Für die Stadt F. ist dies gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) der Stadtkreis F. (§ 10 LVG).
Dass die Voraussetzungen für Leistungen nach dem AsylbLG dem Grunde nach vorliegen, ist vom SG zu Recht angenommen worden und wird weder vom Antragsgegner noch von der Beigeladenen bestritten. Dasselbe gilt für die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes.
10 
Der Senat macht von der Möglichkeit der Verpflichtung der Beigeladenen Gebrauch und stützt sich hierbei auf das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I, 1706), wonach gemäß § 75 Abs. 2 SGG auch ein Träger der Sozialhilfe beigeladen und gemäß § 75 Abs. 5 SGG dieser Träger der Sozialhilfe auch verurteilt werden kann. Diese Vorschrift muss allerdings in doppelter Analogie angewendet werden, zum einen - was in Rechtsprechung und Literatur unstreitig ist - auch auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung und zum zweiten auf den Leistungsträger nach dem AsylbLG. Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG um sozialhilfeähnliche, steuerfinanzierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt, ist diese Erstreckung nach Auffassung des Senats geboten.
11 
Die Verpflichtung der Beigeladenen ist nur eine Verpflichtung dem Grunde nach. Nicht geklärt ist damit die Frage einer eventuellen Anwendung des § 1a AsylbLG im Hinblick aus das Verhalten des Antragstellers.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177).

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2014 504,70 EUR und für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2014, monatlich 721 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2

Der ... 1965 in S., Rumänien, geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2012 zum Zwecke der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. September 2013 beantragte er bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Laut eines Gesprächsvermerks vom 23. September 2013 in der Verwaltungsakte des Antragsgegners sei der Antragsteller nach den Angaben eines Praktikanten seines Rechtsanwalts nicht mehr selbständig tätig; eine Gewerbeabmeldung liege jedoch nicht vor. Am 9. Oktober 2013 gingen bei dem Antragsgegner die von seinem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Antragsformulare, bestehend aus Hauptantrag, Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse und Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ein. Einnahmen und Vermögen wurde nicht angegeben. In der Folgezeit endete ein zwischen den Beteiligten geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 2 AS 979/13 B ER) am 29. November 2013 mit einem Vergleich. Der Antragsgegner verpflichtete sich danach, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Seit dem 1. Januar 2014 ist der Antragsteller unter der im Beschlussrubrum bezeichneten Anschrift gemeldet. Nach dem Wohnungsmietvertrag ist als Beginn des Mietverhältnisses der 1. Januar 2014 bei unbestimmter Laufzeit vereinbart. Die vereinbarte Miete beträgt monatlich 220 EUR nebst Heizkosten in Höhe von 50 EUR monatlich und Betriebskosten in Höhe von 60 EUR monatlich. Am 1. April 2014 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Einnahmen wurden nicht angegeben, Änderungen zum Vermögen ebenfalls nicht. Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit: Eine Gewerbeabmeldung existiere nicht. Weder seien in der Vergangenheit noch würden gegenwärtig aus dem Gewerbe Einkünfte erzielt. Mit Bescheid vom 16. April 2014 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung ab, der Antragsteller halte sich in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zum Zwecke der Arbeitsuche auf. Dagegen legte der Antragsteller mittels anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2014 Widerspruch ein, der mittlerweile mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurückgewiesen worden ist. Dagegen hat der Kläger am 23. Mai 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (S 17 AS 2519/14).

3

Bereits am 12. Mai 2014 hat der Antragsteller wegen der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen: Mit der Ausnahme einer zweimonatigen Unterbrechung im Herbst 2012 lebe er seit seiner Einreise im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Er friste sein derzeitiges Leben aus den SGB II – Leistungen für den Zeitraum November 2013 bis März 2014. Es sei außerdem davon auszugehen, dass sich die in H. lebende rumänische Diaspora im Alltag unterstütze. Im Erörterungstermin am 27. Mai 2014 hat der Antragsteller mithilfe einer Dolmetscherin vorgetragen: Im Jahr 2013 habe er zu einem rumänischen Staatsbürger im Hauptbahnhof von H. Kontakt bekommen, der ihm Arbeit vermittelt habe. Das Geld für die Arbeit habe er von diesem rumänischen Freund ausgezahlt bekommen. Diesen Freund habe er erstmals im April/Mai 2013 kennengelernt. Dokumente habe er nie unterschrieben. Die Arbeit sei an einen Unternehmer vermittelt worden, der den rumänischen Freund bezahlt habe, um das Geld an den Antragsteller weiterzuleiten.

4

Der Antragsteller beantragt,

5

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6

Der Antragsgegner beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antragsteller sei als arbeitsuchender Ausländer von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Außerdem sei der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

10

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich als erforderlich erwiesen.

11

Gegenstand des Verfahrens bilden geltend gemachte Ansprüche des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II ab dem 12. Mai 2014, dem Eingang des Gesuchs auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht, bis einschließlich 30. September 2014. Es ist trotz der sprachlich weiten Fassung des Rechtsschutzantrages davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Rechtsschutzgesuch an dem gesetzlichen Regelbewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausrichten will.

12

Der vom Antragsteller nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).

13

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind nach der gebotenen summarischen Prüfung als glaubhaft gemacht anzusehen.

14

Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III.

15

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Es umfasst für erwerbsfähige Leistungsberechtigte u.a. den Regelbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

16

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

17

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Allerdings können Ausländerinnen und Ausländer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur im Sinne von Absatz 1 erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

18

Der ... 1965 geborene Antragsteller ist erwerbsfähig. Für die Annahme, er könne aus körperlichen Gründen nicht mindestens 3 Stunden erwerbstätig sein, fehlt es an Anhaltspunkten. Er kann auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II erwerbstätig sein, weil er als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist, und somit genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz). Es liegen dem Gericht keine Erkenntnisse über das Nichtbestehen bzw. den Verlust des Rechts des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aufgrund der §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor.

19

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Daraus ergibt sich, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bedarfsorientiert und bedürftigkeitsabhängig gewährt werden.

20

Der im Falle des Antragstellers zu deckende monatliche Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst den Regelbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

21

Als Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) wird nach der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2014 für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 391 EUR anerkannt.

22

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach dem ab dem 1. Januar 2014 vereinbarten Mietvertrag sind dies insgesamt 330,- EUR. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 hat der Antragsteller vorgetragen, die Vermieterin habe ihn noch nicht der Wohnung verwiesen oder die Schlösser der Wohnung ausgetauscht, solches Vorgehen allerdings wegen der bestehenden Mietrückstände angekündigt. Es kann daher gegenwärtig noch von einem vollzogenen Mietverhältnis auf der Grundlage des Mietvertrages ausgegangen werden.

23

Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller letztlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Mittel fehlen, um den Grundsicherungsbedarf ganz oder teilweise zu decken. Nach den Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 1. April 2014 sind keine Änderungen bezüglich Einkommen und Vermögen gegenüber dem Leistungsantrag vom 23. September 2013 eingetreten. Nach den am 9. Oktober 2013 bei dem Jobcenter eingegangenen Antragsunterlagen waren Einnahmen nicht angegeben und die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zwar vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass sich die in H. lebende rumänische Diaspora im Alltag unterstütze. Und im Erörterungstermin vom 27. Mai 2014 hat der Antragsteller außerdem angegeben, er sei bislang von einem Freund finanziell unterstützt worden, wisse aber nicht, ob dieser ihn weiterhin unterstützen werde. Anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist danach jedoch nicht feststellbar. Es fehlt dem Gericht an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller bislang erhaltene Unterstützung Dritter nicht lediglich vorübergehend erhalten hat, und dass für eine Weitergewährung dieser Unterstützung ein Rechtsgrund besteht.

24

Anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II kann bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht festgestellt werden.

25

Unter Berücksichtigung der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

26

Nach § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II iVm § 30 Abs. 3 S 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, Rn. 18).

27

So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat seinen Lebensmittelpunkt zukunftsoffen nach Deutschland verlegt. Dafür spricht das ab dem 1. April 2014 vereinbarte unbefristete Mietverhältnis. Er ist deshalb als Anknüpfungspunkt für den dauernden Aufenthalt geeignet, weil der Antragsteller zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist war. Das ist hinreichend durch die Schilderung im Erörterungstermin glaubhaft gemacht, wie er über einen rumänischen Freund zur Tätigkeit für einen Unternehmer vermittelt wurde.

28

Der Antragsteller erfüllt zwar die Voraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Denn nach eigenen Angaben ist der Kläger im Jahre 2012 nach Deutschland eingereist, um Arbeit zu suchen. Ein Aufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 FreizügG/EU ist hier nicht ersichtlich. Nach dem Gesprächsvermerk vom 23. September 2013 übte der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt keine selbständige Tätigkeit mehr aus. In seinem Schriftsatz vom 14. April 2014 an den Antragsgegner führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers außerdem aus, zwar liege keine Gewerbeabmeldung vor, Einkünfte aus dem Gewerbe seien indessen weder seinerzeit erzielt worden noch würden sie gegenwärtig erzielt.

29

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedoch die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der Grundsicherung vorläufig zu gewähren, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. Das ist in Bezug auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall.

30

Das Bundessozialgericht hat nämlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 267 AEUV u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen steht, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert (vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R –).

31

Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dem Leistungsträger bei der Entscheidung über vorläufige Leistungsgewährung ein Ermessen eingeräumt, das er entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

32

Nach Lage der Akten hat der Antragsgegner bei seiner ablehnenden Entscheidung vom 16. April 2014 dieses gesetzlich vorgeschriebene Ermessen nicht ausgeübt. Nach dem Inhalt der Antragserwiderung vom 20. Mai 2014 ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner ungeachtet der Vorlage-Entscheidung des BSG (aaO.) verpflichtet sieht, Unionsbürgern auch die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu versagen, wenn sie sich ausschließlich zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

33

Das Gericht hat den Antragsgegner deshalb im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zu verpflichten. Eine solche Entscheidung stellt sich als die allein mögliche dar, weil auf andere Weise das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums des Antragstellers nicht garantiert werden kann. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 21 BvL 2/11 –, Rn. 62; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1.11.2013 – L 2 AS 841/13 B ER – Rn. 36; - L 2 AS 889/13 B ER – Rn. 32).

34

Das Bundesverfassungsgericht hat weiter Folgendes ausgeführt (vgl. BVerfG, aaO. Rn. 62 - 64):

35

" Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat.

36

a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 (228)) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfGE 125, 175 (222 f.)).

37

b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 125, 175 (223) m.w.N.)."

38

Danach ist es also aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, Menschen, die sich in Deutschland aufhalten, grundsätzlich dem Grunde nach von Leistungen auszuschließen, die der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen.

39

Der Antragsgegner könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsteller sei in anderen Systemen der Grundsicherung leistungsberechtigt. Unabhängig von der Frage der Systemabgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII nach näherer Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 SGB II, 21 SGB XII sieht § 23 Abs. 3 SGB XII für Ausländer einen Leistungsausschluss vor, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ein Verweis auf das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es stellt ein eigenständiges und abschließendes Regelungssystem dar. § 1 Abs. 1 AsylblG enthält eine Typologisierung des Leistungsberechtigten Personenkreises, die auf den Antragsteller nicht zutrifft.

40

Da der Antragsteller nach summarischer Prüfung ohne Einkommen und Vermögen ist, ist ein Anordnungsgrund ohne Weiteres zu bejahen und eine vorläufige Regelung durch das Gericht für die Zeit ab Eingang des Rechtsschutzgesuchs am 12. Mai 2014 erforderlich.

41

Als monatlicher Grundsicherungsbedarf des Antragstellers ist der Regelbedarf in Höhe von 391 EUR und die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 330 EUR zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren, und zwar für den Monat Mai 2014 anteilig (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) für 21 Tage in Höhe von 504,70 EUR und von Juni 2014 bis September 2014 monatlich 721 EUR.

42

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu gewähren und nicht rückwirkend zu bewilligen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER –, Rn. 40). Im Hinblick auf §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist die vorläufige Regelung durch das Gericht auf einen Bewilligungszeitraum bis 30. September 2014 zu beschränken.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung des Rektors der Hochschule Wismar, durch die der Beschwerdeführer, der am Fachbereich Bauingenieurwesen Professor für Vermessungskunde ist, angewiesen wurde, ab dem Sommersemester 2006 Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen durchzuführen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen. Im August 1996 wurde er auf Vorschlag der Hochschule Wismar durch die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die C 2-Professur für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar berufen. Im Text der Stellenausschreibung hieß es:

3

Die Vermessungskunde einschließlich der Photogrammetrie ist ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen zu vermitteln.

4

Darüber hinaus müssten die Bewerberinnern und Bewerber

5

… bereit und in der Lage sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Es wird gleichfalls erwartet, dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen.

6

In der Ruferteilung hieß es:

7

Die Professur ist mit der Verpflichtung verbunden, das vorgenannte Lehrfach an der Fachhochschule durch Vorlesungen und Übungen zu vertreten.

8

Neben der vorbehaltlichen Festsetzung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers auf 18 Semesterwochenstunden wurde in der Ruferteilung außerdem ausgeführt:

9

Eine Änderung oder Erweiterung Ihrer Amtspflichten im Rahmen des übertragenen Professorenamtes bleibt vorbehalten.

10

Im Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer durch die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Professor an der Hochschule Wismar ernannt. In der Einweisung wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers festgehalten,

11

… die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach "Vermessungskunde" selbständig in Wissenschaft, Forschung und anwendungsbezogener Lehre zu vertreten sowie entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, soweit dies zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung der Ihnen obliegenden Lehre erforderlich ist.

12

2. Mit Beschluss vom 10. März 2004 übertrug der Fachbereichsrat dem Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2004/2005 die Lehre für das Fach Darstellende Geometrie im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen und führte zur Begründung aus, der Beschluss beruhe im Wesentlichen auf § 57 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl M-V S. 398). Danach nähmen die Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in ihrem Fach nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr, dies entbinde sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen (§ 57 Abs. 2 LHG M-V). Ob das Fach Darstellende Geometrie inhaltlich zu der dem Beschwerdeführer obliegenden Lehre zähle, könne unberücksichtigt bleiben, da der Beschwerdeführer einerseits im Berufungsgespräch seine Bereitschaft zur Übernahme bekundet habe, andererseits das Abhalten von Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium ausweislich des Stellenausschreibungstextes eine Berufungsvoraussetzung gewesen sei. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Beschwerdeführers ist beim Verwaltungsgericht Schwerin noch anhängig.

13

3. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 wies der Rektor der Hochschule Wismar den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, gemäß dem Beschluss des Fachbereichsrats vom 10. März 2004 ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie abzuhalten. Zur Begründung führte der Rektor aus, dass der Fachbereichsrat dem Beschwerdeführer diese Lehraufgabe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend übertragen habe, weil dies zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Studienordnung im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sehe als Grundlagenmodul das Fach Darstellende Geometrie/Computer Aided Design (CAD) vor. Der Beschwerdeführer sei als Professor des Fachbereichs in der Lage, das Lehrangebot auszufüllen und nach Maßgabe seiner Lehrverpflichtung sowie unter Beachtung seines Dienstverhältnisses dazu auch geeignet und befähigt. Die bisherige Auslastung des Beschwerdeführers bei der Übernahme von Lehrverpflichtungen sei im Vergleich zu den am Fachbereich tätigen Kollegen weit unterdurchschnittlich und habe zuletzt unter 50 % gelegen. Die verbleibende Zeit bis zum Beginn des Sommersemesters reiche aus, um sich der besonderen Anstrengung der Aneignung und Vermittlung des bislang nicht vom Beschwerdeführer gelehrten Fachs zu stellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Gewährleistung des studienplanmäßigen Studienangebots. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers daran, keine weiteren Aufgaben übernehmen zu wollen, müsse demgegenüber zurücktreten.

14

4. Parallel zur Übertragung der Lehraufgaben in Darstellender Geometrie auf den Beschwerdeführer wurde die Professur des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Hochschule durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2005 gemäß § 57 Abs. 6 LHG M-V von "Vermessungskunde" in "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik" umgewidmet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Umwidmung angeordnet. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht gegen die Umwidmung der Professur anhängig gemachten Klage gab das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 3. März 2006 statt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass die Hochschule grundsätzlich nicht dazu berechtigt sei, die Aufgaben eines Professors gegen dessen Willen dahingehend zu verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und Lehre zu vertreten habe. Während die dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Umwidmung hinsichtlich des zusätzlichen Fachs Mathematik dessen Recht am konkreten Professorenamt berühre, sei hinsichtlich der Darstellenden Geometrie jedoch fraglich, ob die Umwidmung überhaupt eine Erweiterung der Professur darstelle oder ob diese im Sinne einer Präzisierung des bisherigen Fachgebiets zu verstehen sei, weil sich die Darstellende Geometrie als Randwissenschaft noch der Vermessungskunde zurechnen lasse.

15

5. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 erhobenen Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2006 als unbegründet ab. Die Anweisung des Rektors der Hochschule Wismar entspreche den Lehrverpflichtungen des Beschwerdeführers nach der durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilten Umwidmung der vom Beschwerdeführer bislang innegehaltenen Professur "Vermessungskunde" bei der Hochschule Wismar in das Fach "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik". Diese Umwidmung sei trotz der dagegen durch den Beschwerdeführer anhängig gemachten Klage aufgrund der im Widerspruchsbescheid erfolgten Anordnung sofort vollziehbar. Demgemäß habe der Beschwerdeführer seine Lehrverpflichtungen in der umgewidmeten Professur vorerst in vollem Umfang zu erfüllen.

16

6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, mit der er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung seiner Verpflichtung zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende Geometrie aus der Vollziehbarkeit der Umwidmung seiner Professur rügte und auf den zwischenzeitlich dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2006 verwies.

17

7. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 29. August 2006 zurückgewiesen. Die umstrittene Maßnahme erweise sich als voraussichtlich rechtmäßig. Nach dem Sachverhalt, wie er von den Beteiligten bislang unterbreitet worden sei, gehe der Senat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die ihm übertragene Lehrveranstaltung abzuhalten, ohne dass es insoweit auf die Rechtmäßigkeit oder Vollziehbarkeit der erfolgten Umwidmung der Professur ankomme. Die Anweisung des Rektors finde ihre rechtliche Grundlage in § 32 Abs. 2 und § 57 LHG M-V. Danach übertrage der Fachbereich seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Hochschullehrer seien im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V). Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richteten sich unter Beachtung von § 57 Abs. 1 bis 4 LHG M-V nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle (§ 57 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V). Die Aufgaben der einzelnen Professoren sollten fachlich möglichst breit festgelegt werden (§ 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Die Festlegung müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen (§ 57 Abs. 6 Satz 3 LHG M-V). Diese Regelungen, welche die in § 43 HRG geregelte selbständige Wahrnehmung der einer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung durch die Hochschullehrer konkretisierten, seien einfachgesetzlicher Ausdruck der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Forschung und Lehre. Daneben normierten sie zugleich die sich aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als Beamte, die in Art. 33 Abs. 5 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verankert seien. Zu diesen dienstlichen Aufgaben zähle auch die Lehre. Zwar habe der Hochschullehrer auch ein Recht auf Lehre, könne jedoch wegen der Notwendigkeit der Abstimmung mit anderen Hochschullehrern sowie angesichts des - in Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten - Anspruchs der Studierenden auf Realisierung des erforderlichen Lehrangebots auch unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit nicht völlig frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Lehrveranstaltungen durchführe.

18

Die Koordination der verschiedenen an der Hochschule auftretenden rechtlich geschützten Interessen sei in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. In den genannten landes- und bundesrechtlichen Vorschriften komme die Erwartung des jeweiligen Normgebers zum Ausdruck, die Hochschullehrer würden ihre Anteile an der Lehrleistung der Hochschule grundsätzlich selbst so bestimmen, dass das in der Studienordnung vorgesehene Lehrangebot abgedeckt werde. Nur wenn diese Selbstbestimmung nicht funktioniere, sei der Fachbereich berechtigt, Hochschullehrern notwendige Lehraufgaben zu übertragen. Dabei habe der Fachbereich allerdings den durch das jeweilige Dienstverhältnis des betroffenen Hochschullehrers vorgegebenen Rahmen zu beachten. Eine Aufgabenübertragung halte sich insoweit jedenfalls dann innerhalb dieses Rahmens, wenn sie von der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung abgedeckt sei, wobei diese im Interesse der Funktionstüchtigkeit der Hochschule und im Sinne ihrer ständigen Reformierungspflicht (§ 9 LHG M-V) nicht eng zu verstehen sei. Dies folge auch aus § 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V, wonach die Aufgaben der einzelnen Professoren fachlich möglichst breit festgelegt sein sollten. Daraus folge, dass Hochschullehrer nicht auf den Kernbereich "ihres" Fachs beschränkt seien, sondern darüber hinaus auch in Materien eingesetzt werden könnten, die zugleich und eventuell auch im Schwerpunkt zu anderen Fächern gehörten.

19

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die umstrittene Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei der Darstellenden Geometrie handele es sich um ein nach der Studienordnung notwendiges Lehrangebot, das nicht anderweitig abgedeckt sei. Die Aufgabenübertragung halte sich auch im Rahmen der durch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vorgegebenen Regelungen. Zwar enthalte die Ruferteilung keine eigene Funktionsbeschreibung, beziehe sich aber ausdrücklich auf die Bewerbung des Beschwerdeführers, die auf einer von diesem selbst vorgelegten Stellenausschreibung basiere, so dass die darin enthaltenen Angaben zur Beschreibung der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Funktion heranzuziehen seien. Aus der Ausschreibung ergebe sich die Verpflichtung, "die Vermessungskunde ... ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen zu vermitteln". Weiter heiße es, die Bewerber müssten bereit sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Gleichfalls würde erwartet, "dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen". Schon die im Ausschreibungstext ausdrücklich geforderte ganzheitliche Vermittlung des Faches Vermessungskunde sei so auszulegen, dass der Beschwerdeführer zur Übernahme der ihm übertragenen Lehrveranstaltung im Fach Darstellende Geometrie verpflichtet sei, da die Darstellende Geometrie bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Fach der Vermessungskunde darstelle. Das Grundlagenfach Darstellende Geometrie sei insoweit als Teil der Vermessungskunde zu bewerten. Dies folge auch aus einer Stellungnahme der Hochschule Neubrandenburg, der zufolge an drei Vergleichshochschulen im Studiengang Vermessungswesen Vorlesungen und Übungen im Fach Darstellende Geometrie vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer habe seinerseits eingeräumt, in seinem eigenen Studium Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie besucht zu haben. Außerdem sei die Darstellende Geometrie nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Anweisung nur als Grundlagenfach zu übernehmen, so dass ergänzend auch auf die in der Ausschreibung geforderte Übernahme von Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs verwiesen werden könne.Schließlich müsse sich der Beschwerdeführer auch vorhalten lassen, dass er sich ausdrücklich einverstanden erklärt habe, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur auf die Besoldungsgruppe C 3 angehoben würde.

II.

20

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die ursprünglich erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zurückgezogen.

21

1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise dazu verpflichtet, mit der Darstellenden Geometrie im Studiengang Bauingenieurwesen ein ihm fremdes Fach zu unterrichten. Daraus resultiere sowohl eine Beeinträchtigung des Ansehens der Hochschule wie auch seiner eigenen Reputation. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe allein auf einem unzulässigen Rückschluss aus der sofortigen Vollziehbarkeit der vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls angegriffenen Umwidmung der Professur von "Vermessungskunde" in "Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik", die sich ihrerseits als rechtswidrig darstelle. Die von der Umwidmung unabhängige Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Darstellende Geometrie sei ein Teil des dem Beschwerdeführer obliegenden Faches Vermessungskunde, jedenfalls aber ein Grundlagenfach, welches er aufgrund seiner Professur neben der Vermessungskunde zu unterrichten verpflichtet sei, könne keinen Bestand haben. Die Darstellende Geometrie stelle weder im Kern- noch im Randbereich einen Teil des Faches Vermessungskunde dar. Vielmehr handele es sich bei der Darstellenden Geometrie und der Vermessungskunde um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Disziplinen. Gegenstand der Darstellenden Geometrie sei es, dreidimensionale (räumliche) Objekte in der zweidimensionalen (Zeichen-)Ebene von mehreren Seiten (Grundriss, Aufriss, Seitenriss) so darzustellen, dass der Betrachter auf dem Papier ein vollkommenes Bild von ihnen erhalte. Damit das abgebildete Objekt in seinen geometrischen Einzelheiten und mit allen Maßen erkannt und erfasst werden könne, bediene sich die Darstellende Geometrie unterschiedlicher Perspektiven (Projektionen), etwa der Zentralprojektion, der schiefen und der orthogonalen Parallelprojektion sowie unterschiedlicher Abbildungsebenen, namentlich der Eintafel-, Zweitafel- oder der Dreitafelprojektion. Die Darstellende Geometrie sei daher eng mit der Architektur sowie dem Maschinenbau verbunden. Sie richte sich ausweislich der Beschreibung ihrer Methode und Aufgabe in den einschlägigen Lehrbüchern an den konstruierenden Ingenieur. Die Vermessungskunde bilde demgegenüber ihre Messergebnisse in Karten und Plänen nur im Grundriss, nicht aber räumliche Gebilde in mehreren zweidimensionalen Ebenen ab. Die Darstellung der Räumlichkeit spiele dabei regelmäßig keine Rolle. Zusätzliche Ebenen würden, anders als in der Darstellenden Geometrie, nicht eingeführt. Geländehöhen würden ausschließlich indirekt im Grundriss mittels Höhenlinien, gegebenenfalls unter Zusatz von Höhenangaben ausgewählter Geländepunkte abgebildet. Weder die Konstruktion noch die Darstellung der Höhenlinien bedürften eines Rückgriffs auf die Darstellende Geometrie. Folglich spiele die Darstellende Geometrie in der Ausbildung der Vermessungsingenieure auch keine tragende Rolle. An den Fachhochschulen, an denen die Darstellende Geometrie im Studiengang Vermessungswesen noch gelehrt werde, würde dies nicht von Vermessungsingenieuren, sondern von Mathematikern, Architekten oder Bauingenieuren durchgeführt. Die Lehrbücher zu beiden Fächern wiesen keine Wechselbezüglichkeit auf.

22

Dem vom Oberverwaltungsgericht bezüglich der Zuordnung der Darstellenden Geometrie zum Fach Vermessungskunde zugrunde gelegten weiten Verständnis des Faches Vermessungskunde liege eine ihrerseits begründungsbedürftige und zweifelhafte Annahme zugrunde, die dazu führe, dass jedes fremde Fach, welches in die Ausbildung eines Faches hineinspiele, als Teil dieses Faches zu betrachten sei, den jeder Absolvent auch lehren können müsse. Für die Darstellende Geometrie im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen besitze der Beschwerdeführer jedoch weder aufgrund seiner Ausbildung als Vermessungsingenieur noch aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen die notwendige fachliche Kompetenz und könne den Anforderungen und Erwartungen an einen Hochschullehrer nicht gerecht werden. Obwohl der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren substantiiert zum Verhältnis der beiden Fächer im Rahmen des Studiengangs Bauingenieurwesen vorgetragen habe, habe sich das Oberverwaltungsgericht mit dieser streitentscheidenden Frage unter Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht auseinandergesetzt. Vielmehr behaupte es ohne aussagekräftige, substantiierte und nachvollziehbare Begründung schlicht, dass es sich bei der Darstellenden Geometrie um einen Teil der Vermessungskunde handele. Eine Klärung der Frage des Verhältnisses von Darstellender Geometrie und Vermessungskunde hätte aber trotz des Charakters des Ausgangsverfahrens als Eilverfahren und der insoweit grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts stattfinden müssen.

23

2. Er sei auch nicht verpflichtet, die Darstellende Geometrie als Grundlagenfach neben der Vermessungskunde zu unterrichten. Der ihm im Rahmen seiner Professur obliegende Aufgabenbereich beschränke sich vielmehr auf das Fach Vermessungskunde einschließlich der Photogrammetrie. Aus der Stellenausschreibung, die sich in allgemeiner Form an potenzielle Bewerber richte und die lediglich eine Informationsfunktion, nicht aber einen rechtlich bindenden Charakter besitze, lasse sich keine gegenteilige Bestimmung der mit dem konkreten Professorenamt einhergehenden Lehraufgaben heranziehen. Die in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommende unbestimmte Erwartung der Hochschule hinsichtlich der Übernahme von Lehrveranstaltungen aus einer Vielzahl von Grundlagenfächern sei zur Bestimmung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers ungeeignet. Zum Grundstudium des damaligen Diplomstudiengangs sowie des heutigen Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen gehörten die Fächer Technische Mechanik, Informatik, Tragwerkslehre/Mauerwerksbau, Baustatik, Geotechnik, Bauphysik, Baukonstruktion, Bauinformatik, Baustoffkunde/Bauchemie, Mathematik, Hydromechanik/Hydrologie, Rechtsgrundlagen/Baurecht I, Vermessungskunde sowie Darstellende Geometrie/CAD. Es liege aus Gründen der Fachkompetenz auf der Hand, dass sich auch eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Grundlagenfächer für einen Professor für Vermessungskunde, der ausgebildeter Vermessungsingenieur sei, nicht auf jedes dieser Fächer beziehen könne. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden und genauen Beschreibung einer Professur und der ihr zugeordneten Fächer in der Ruferteilung und Einweisungsverfügung sowie schon bei der einer Berufung vorangehenden Konzeption der Professorenstellen und ihrer Ausschreibung. Eine Professur für Vermessungskunde und Darstellende Geometrie habe die Hochschule aber gerade nicht ausgeschrieben. Auch seien dem Beschwerdeführer weder in der Ruferteilung noch in der Einweisungsverfügung durch das Ministerium neben der Vermessungskunde Lehraufgaben in anderen Grundlagenfächern übertragen worden. Die Übertragung des Faches Darstellende Geometrie auf den Beschwerdeführer liege somit außerhalb seiner Professur und stelle eine gegen sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verstoßende Änderung seiner Dienstaufgaben dar.

III.

24

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Hochschule Wismar, die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht sowie die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der Bundesländer haben, sofern sie nicht von einer Stellungnahme abgesehen haben, auf eigene Entscheidungen, die sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen befassen, verwiesen.

25

1. Die Hochschule Wismar hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

26

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da es der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm behauptete Gehörsverletzung unterlassen habe, gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts fristgerecht Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu erheben.

27

Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Aufgaben der Fachhochschulen, wonach die Fachhochschulen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung dienten, sei bereits fraglich, ob die anwendungsbezogene Lehre hinsichtlich jeglichen Bereichs ohne weiteres in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG falle. Da die Lehrfreiheit der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene, könne sich nur derjenige auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, der auf seinem Lehrgebiet auch eigenverantwortlich als Forscher tätig sei. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer übertragenen Lehraufgabe im Fach Darstellende Geometrie um die anwendungsbezogene Vermittlung von Grundkenntnissen einer mathematischen Methodik im ersten Fachsemester des Studiengangs Bauingenieurwesen handele, die einen wissenschaftlichen Anspruch nicht erkennen lasse, bestünden erhebliche Zweifel, ob diese den besonderen Status der verfassungsrechtlichen Lehrfreiheit genieße. Jedenfalls aber lasse die Übertragung der Vorlesung im Fach Darstellende Geometrie die freien, unbeeinflussten und eigenverantwortlich gestalteten Inhalte der Lehre des Beschwerdeführers unberührt. Vorliegend gehe es lediglich um eine Veränderung der dem Beschwerdeführer innerhalb seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Professur obliegenden Aufgaben, deren Zulässigkeit sich nach einfachgesetzlichen Normen bestimme und der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten bleiben müsse. Dabei halte sich die Übertragung der Lehre im Fach Darstellende Geometrie, wie sie sich aus der Ausschreibung, den Festlegungen im Rahmen der Berufungsverhandlung und der Einweisungsverfügung ergebe, innerhalb des für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers maßgeblichen Rahmens. Das dem Beschwerdeführer übertragene Fach Vermessungskunde sei von vornherein durch die Lehre im Fachbereich Bauingenieurwesen funktionell dahingehend näher beschrieben gewesen, dass der für das Dienstverhältnis maßgebliche Rahmen neben dem Kernbereich Vermessungskunde auch die mit der Vermessungskunde im Zusammenhang stehenden weiteren Fächer umfasse.

28

Die Darstellende Geometrie, welche zum Grundlagenwissen sowohl eines Vermessungsingenieurs wie eines Bauingenieurs gehöre, stelle sich im Verhältnis zur Vermessungskunde jedenfalls nicht als wesensfremd dar, sondern weise die für die Übertragung der Lehraufgabe erforderlichen Bezüge auf. Dies werde durch das Lehrangebot und die Beschreibung der Studieninhalte in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen belegt. Ausweislich der Ruferteilung und der Einweisungsverfügung sei dem Beschwerdeführer das Professorenamt vorbehaltlich einer Änderung oder Erweiterung der Amtspflichten übertragen worden. Auf aktuell vorhandenes Wissen im Fach Darstellende Geometrie komme es für die Frage der Grundrechtswidrigkeit der übertragenen Lehrverpflichtung nicht an, zumal der Beschwerdeführer, der selbst seine Bereitschaft zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende Geometrie erklärt und nie in Abrede gestellt habe, dass er nach kurzer Einarbeitungszeit das Fach Darstellende Geometrie lehren könne, grundsätzlich die fachliche Kompetenz zur Lehre des Grundlagenfachs Darstellende Geometrie im Studiengang Bauingenieurwesen besitze.

29

2. Auch nach Ansicht der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen könnten, sei vom Bildungsauftrag der jeweiligen Fachhochschule und vom Charakter der dem Fachhochschullehrer dienstlich zugewiesenen Tätigkeit abhängig. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass der Aufgabenbereich der Fachhochschulprofessoren in großem Umfang von der Lehrtätigkeit geprägt sei, bei der die reine Unterrichtstätigkeit, die keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben könne, überwiege. Am Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne die Lehrtätigkeit von Fachhochschulprofessoren nur insoweit teilhaben, als sie entweder eigene wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergebe oder fremde Erkenntnisse kritisch-reflektiert verarbeite. Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors dürften, solange diese nicht durch mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierende Verfassungsbelange wie etwa die Organisationshoheit des Dienstherrn oder die Gewährleistung des Ausbildungsanspruchs der Studierenden gerechtfertigt seien, nur innerhalb eines Fachs vorgenommen werden. Wegen des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit dürfe das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet grundsätzlich nicht verändert werden. Demgegenüber hätten beamtete Fachhochschulprofessoren, auf die die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien, grundsätzlich keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihnen einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne.

30

3. Der Deutsche Hochschulverband vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Lehre eines Fachhochschulprofessors nur dann dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt, wenn der Fachhochschulprofessor in dem Bereich, in dem er lehrt, eigenständige Forschungsleistungen erbringt. Angesichts der Höhe ihres Lehrdeputats könnten Fachhochschulprofessoren jedoch gar keine durch eigene wissenschaftliche Forschung gespeiste Lehre anbieten und täten dies in der Regel auch nicht. Trotz der mittlerweile in allen Bundesländern erfolgten Zuweisung der Forschung als Aufgabe der Fachhochschulen und der sich abzeichnenden Lösung der Fachhochschulforschung von der anwendungsbezogenen Lehrforschung handele es sich bei der zumal nur anwendungsorientierten Forschung schließlich nicht um eine Primäraufgabe der Fachhochschulen. Bezüglich der Modifikationen ihres Fachs bietet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Fachhochschullehrern nach Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes daher keinen beziehungsweise allenfalls einen abgeschwächten Schutz. Für Fachhochschulprofessoren stehe die Lehre im Gegensatz zur zumal nur anwendungsorientierten Forschung signifikant im Vordergrund und nehme im Vergleich mit Universitäten einen geringeren Stellenwert ein. Vorliegend gehe es jedoch ohnehin um die nach einfachgesetzlichen Maßstäben zu entscheidende Frage, ob sich die Aufgabenübertragung noch im Rahmen der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung halte, wobei zu berücksichtigen sei, dass insbesondere Fachhochschulprofessoren hinsichtlich der Lehre eine gewisse Breite vertreten müssten.

31

4. Demgegenüber sind der Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Auffassung, dass die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Lehrfreiheit auch Fachhochschulprofessoren zustehe. In den vergangenen Jahren sei es zu einer weitgehenden Angleichung von Fachhochschulen und Universitäten gekommen. Dies zeige sich zunächst an bundes- und landeshochschulgesetzlichen Regelungen, die kaum noch zwischen verschiedenen Hochschularten differenzierten. Obgleich es sich hierbei um einfachgesetzliche Normierungen handele, sei in ihnen die Wiedergabe und Wiederholung der mit der Funktion im staatlich organisierten Wissenschaftsbetrieb verbundenen besonderen Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch für Fachhochschullehrer zu sehen. Daneben sei die stärkere Forschungsausrichtung der Fachhochschulen zu berücksichtigen, wobei es sich bei der den Fachhochschulen in den Landeshochschulgesetzen übertragenen anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung ebenso um Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handele wie bei der an Universitäten angesiedelten Grundlagenforschung. Der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre sei daher sowohl institutionell als auch in der Person des Fachhochschulprofessors verwirklicht. Schließlich meine der Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen nicht eine unreflektierte Vermittlung praktischer Kenntnisse und schematische Einübung beruflicher Fertigkeiten, sondern die kritische Durchleuchtung der gegenwärtigen Berufspraxis, das vergleichende und wertende Zusammenstellen fremder Forschungsergebnisse sowie die Ausrichtung auf Problemlösung und Aufgabenbewältigung in einer sich verändernden Berufswelt, was die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit im Rahmen anwendungsbezogener Lehre erfordere.

32

Bezüglich der Frage, ob und inwieweit das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit Hochschullehrern ein Recht gewährt, kraft dessen sie einseitige Veränderungen ihres Aufgabenbereichs, insbesondere des von ihnen vertretenen Fachs, abwehren können, sind der Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Ansicht, dass auch ein Fachhochschulprofessor wegen des besonderen Schutzes aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich ein Recht am konkret-funktionellen Amt habe. Die Veränderung des wissenschaftlichen Aufgabenbereichs eines Professors stelle einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Recht am konkret-funktionellen Amt dar, welches durch die Einweisungsverfügung und die Funktionsbeschreibung konkretisiert werde. Selbst in Fällen, in denen die fachliche Veränderung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei, um Grundrechte anderer zu schützen oder um anderen gewichtigen Gemeinschaftsinteressen Rechnung zu tragen, sei die Eingriffsbefugnis durch die wissenschaftliche Qualifikation eines Professors begrenzt.

B.

33

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

34

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Hierfür war im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entbehrlich. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zunächst auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt hat und daher die Anhörungsrüge an sich zum Rechtsweg zählt (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), steht das Unterlassen einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da er die Rüge einer Gehörsverletzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen hat.

35

Dem Beschwerdeführer kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zu, die sich aus der Funktion des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde ergibt. Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 247 <258>; 79, 365 <367>; 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47 <48>), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte. Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 45, 63 <74 f.>; 96, 251 <257>). Auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, seinen Antrag zurückzunehmen oder seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>; 98, 218 <242>; 106, 210 <213>). Aufgrund der Dispositionsfreiheit steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auch nachträglich auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Die Rücknahme der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist daher grundsätzlich möglich. Sie hat, wenn sie wirksam erklärt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07 -, juris, Rn. 9 ff.), zur Folge, dass die Erschöpfung des Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt, die der Beseitigung einer Gehörsverletzung dienen.

36

Der Beschwerdeführer musste eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auch nicht deshalb nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) erheben, weil bei einem Erfolg der Anhörungsrüge auch die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können. Jedenfalls ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge verwiesen werden, wenn er in der Verfassungsbeschwerde zwar Art. 103 Abs. 1 GG als verletztes Verfassungsrecht benennt, der Sache nach aber keine Gehörsverletzung, sondern unzureichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, NZG 2009, S. 515). Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass eine Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geltend gemachte Grundrechtsverletzung beseitigt hätte. Offensichtlich aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe müssen aber auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden.

C.

37

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

38

Der Beschwerdeführer kann sich zwar auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG berufen und die Anweisungen hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit berühren auch seine Grundrechtsposition (I). Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine Grundrechtsposition aber noch ausreichend berücksichtigt und daher Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt (II).

I.

39

Art. 5 Abs. 3 GG ist betroffen.

40

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 <263 f.>; 88, 129 <136>). Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>; 88, 129 <136>; 90, 1 <11 f.>). Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 35, 79 <147>; 122, 89 <105>).

41

2. Auf dieses Recht können sich regelmäßig auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen.

42

In welchen Einrichtungen, in welchem Umfang und bezogen auf welchen Fächerzuschnitt Personen amtlich damit betraut werden, wissenschaftlich eigenständig zu forschen und zu lehren, ist im Grundsatz eine Entscheidung des Gesetzgebers. Er ist hierbei nicht auf die Fortschreibung der tradierten Formen und Einrichtungen beschränkt. Soweit er Personen als Hochschullehrern die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre überträgt, fallen diese unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG.

43

a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 <237 ff.>; 64, 323 <353 ff.>). Es hat allerdings dabei auf die Wechselbeziehung dieser Frage mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Fachhochschullehrer hingewiesen und so die Entwicklungsoffenheit des sachlichen Schutzbereichs der Wissenschaftsfreiheit hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat es bereits damals auch schon auf die verstärkten Forschungsaufgaben der Fachhochschulen, auf die fließenden Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sowie auf die gestiegenen Ansprüche an Fachhochschulen und an die Qualifikation der Fachhochschullehrer hingewiesen (vgl. BVerfGE 61, 210 <246 f.>). Auch für den materiellen Hochschullehrerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht eine Entwicklungsoffenheit betont, um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 <392>).

44

b) Bundes- und Landesgesetzgeber haben in den vergangenen Jahren Universitäten und Fachhochschulen einander angenähert. Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze unterscheiden grundsätzlich nicht mehr zwischen solchen Regelungen, die allein für Universitäten Geltung beanspruchen, und solchen Regelungen, die für andere Hochschularten gelten (vgl. § 1 Satz 1 HRG). Die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele werden für alle Hochschularten einheitlich normiert (§ 2 und § 29 Abs. 1 BWHG, Art. 2 und Art. 55 Abs. 1 BayHG, § 4 und § 21 Abs. 1 BerlHG, § 3 und § 16 Abs. 1 BbgHG, §§ 4 und 52 BremHG, §§ 3, 46 und 49 HmbHG, §§ 3 und 13 HeHG, § 3 und § 28 Abs. 1 LHG M-V, § 3 NdsHG, § 3 und § 58 Abs. 1 NRWHG, § 2 und § 16 Abs. 1 RPfHG, §§ 2 und 48 SaarUG, §§ 5 und 15 SäHG, §§ 3 und 6 LSAHG, § 3 und § 46 Abs. 1 SHHG, § 5 und § 40 Abs. 1 ThürHG). Die Freiheit von Forschung und Lehre wird, zumeist unter ausdrücklicher Nennung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auch für Fachhochschulen garantiert (§ 3 Abs. 1 bis 3 BWHG, Art. 3 Abs. 1 bis 3 BayHG, § 5 Abs. 1 BerlHG, § 4 Abs. 1 und 2 BbgHG, § 7 Abs. 1 bis 3 BremHG, § 11 HmbHG, § 28 Satz 1 HeHG, § 5 Abs. 1 bis 3 LHG M-V, § 4 Abs. 1 und 2 NRWHG, § 3 Abs. 1 bis 3 RPfHG, § 3 Abs. 1 bis 3 SaarUG, § 4 SäHG, § 4 Abs. 1 bis 4 LSAHG, § 4 Abs. 1 bis 4 SHHG, § 7 Abs. 1 bis 3 ThürHG) und Fachhochschulen werden Forschungsaufgaben übertragen (§ 40 BWHG, Art. 2 Abs. 1 Satz 6 BayHG, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 BerlHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 BbgHG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BremHG, § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Nr. 2 HmbHG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 4 HeHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 LHG M-V, § 3 Abs. 4 Satz 2 NdsHG, § 3 Abs. 2 Satz 2 NRWHG, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 RPfHG, § 2 Abs. 1 Satz 3 SaFHG, § 5 Abs. 1 Satz 2 SäHG, § 3 Abs. 11 Satz 2 LSAHG, § 94 Satz 3 SHHG, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 ThürHG).

45

Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 <244 f.>; 64, 323 <354 f.>; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 <674>), nicht mehr aufrechterhalten. Einerseits sind auch für die Universitäten Ausbildungsaufgaben zentral, so dass die Universitätslehre notwendig auf Prüfungsordnungen ausgerichtet und durch Studienpläne gesteuert wird, ohne dass dadurch der Wissenschaftscharakter der Lehre an Universitäten in Frage gestellt würde. Andererseits kann es ebenso wie bei Universitäten Aufgabe einer Fachhochschule oder der in ihr tätigen Professoren sein, ihren Studierenden im Rahmen der Ausbildungsaufgaben wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen.

46

c) Auch weitere Annahmen bezüglich für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erheblicher Unterschiede zwischen Universitäten und Fachhochschulen im Hinblick auf Rolle und Bedeutung der Forschung lassen sich angesichts gesetzlicher Neuerungen und faktischer Entwicklungen nicht mehr aufrechterhalten. In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 <244 f.>; 64, 323 <354 f.>), noch zutreffend. Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 <358 f.>), sowie für die Feststellung, die Betreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323 <359>). Heute gestattet die Mehrheit der Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen den Fachhochschulen nicht lediglich zu forschen, Forschung wird den Fachhochschulen vielmehr als Aufgabe, teilweise sogar ohne funktionale Bindung an ihren Ausbildungsauftrag, ausdrücklich zugewiesen (vgl. hierzu m.w.N. Waldeyer, Das Recht der Fachhochschulen, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 2, Stand: Mai 2000, Rn. 11 ff.). Damit haben sich auch die dienstrechtlich vermittelten Aufgaben von Fachhochschullehrern inhaltlich erweitert. Allein das höhere Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung kann die Berufung des Fachhochschullehrers auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 61, 210 <246>).

47

d) Auch das Argument der unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen für Studierende kann eine Herausnahme der Fachhochschulen aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht länger rechtfertigen. Dass den Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323 <357 f.>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen. Auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG haben mittlerweile alle Bundesländer beruflich qualifizierten Personen ohne Hochschulreife den Zugang zum Universitätsstudium eröffnet (§ 59 BWHG, Art. 45 BayHG, § 11 BerlHG, § 8 BbgHG, § 35 BremHG, § 38 HmbHG, § 54 Abs. 2 und 3 HeHG, § 18 Abs. 1 und § 19 LHG M-V, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 NdsHG, § 49 Abs. 6 NRWHG, § 65 Abs. 1 Satz 3 bis 5 RPfHG, § 69 Abs. 4 SaarUG, § 17 Abs. 2 und 5 SäHG, § 27 Abs. 4 SAHG, § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 SHHG, § 63 ThürHG). Umgekehrt sind die gestiegenen Anforderungen an Fachhochschulstudierende daran ablesbar, dass unabhängig von der jeweiligen Hochschulart als Ziel von Lehre und Studium die Befähigung zu "selbständigem Denken" (§ 16 Abs. 1 BbgHG, § 15 Abs. 1 SäHG, § 6 Abs. 1 Satz 1 SAHG),zu "kritischem Denken" (§ 21 Abs. 1 BerlHG), zu "wissenschaftlich-kritischem Denken" (§ 13 Satz 1 HeHG, § 46 Satz 2 SaarFHG) oder zur "kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis" (§ 58 Abs. 1 NRWHG) formuliert wird.

48

e) Schließlich haben sich Annäherungen zwischen Universitäten und Fachhochschulen im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses ergeben, die erkennen lassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Fachhochschulen als wissenschaftliche Ausbildungsstätten angesehen werden sollen. Nach § 19 Abs. 1 HRG können alle Hochschulen "Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen". Die Regelstudienzeit ist dabei unabhängig von der Hochschulart einheitlich geregelt. Bei der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen muss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 HRG lediglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") versehen werden.

49

f) Auch der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre führt nicht dazu, dass wissenschaftliche Lehre institutionell zwingend an Universitäten gebunden ist und Fachhochschullehrern das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit folglich nicht zustehen kann.

50

Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht nur, was sich als kommuniziertes Resultat eigener Forschung erweist (vgl. Denninger, in: ders. u.a., AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 5 Abs. 3 I, Rn. 29 f.; Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, 1979, S. 164 f.). Für den Fachhochschullehrer folgt die Anforderung, die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent zu verfolgen, zu reflektieren, kritisch zu hinterfragen und für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten, schon aus der Formulierung der für Fachhochschulen gesetzlich normierten Aufgaben und Ausbildungsziele (vgl. hierzu BVerfGE 55, 261 <270 f.>). Sowohl an Universitäten wie an Fachhochschulen sind darüber hinaus Unterrichtstätigkeiten, die bloße Wissensvermittlung darstellen und die Weitergabe eigener und fremder Forschungsergebnisse zumeist untrennbar miteinander verknüpft. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde.

51

Im Übrigen lässt sich die Einheit von Forschung und Lehre bei Fachhochschullehrern nicht pauschal verneinen, weil die Landeshochschulgesetze den Fachhochschulen Forschung als Aufgabe übertragen haben. Dass es sich nicht nur bei der Grundlagenforschung, sondern auch bei anwendungsbezogener Forschung um wissenschaftliche Forschung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1982 festgestellt und sich in diesem Zusammenhang gegen einen restriktiven, statischen und abschließend definierten Forschungsbegriff gewendet. Forschung "war schon immer nicht nur reine Grundlagenforschung, sondern setzte auch an bestimmten praktischen Fragestellungen an" (vgl. BVerfGE 61, 210 <252>).

52

3. Anweisungen hinsichtlich der Lehre gegenüber einem als selbständigen Wissenschaftler bestellten Hochschullehrer berühren dessen Recht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, und damit seine in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit.

53

Dabei wird die Freiheit der Lehre für den Hochschullehrer durch sein konkretes Amt bestimmt (vgl. BVerfGE 35, 79 <147>; 122, 89 <105 f.>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 S 1636/01 -, juris, Rn. 21).

54

a) Die Wissenschaftsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>).

55

Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 <68 f.>; 95, 193 <212>; 111, 333 <353 f.>; 122, 89 <114>). Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 <122>; 55, 37 <68 f.>; 122, 89 <114>). Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 <121 f.>; 55, 37 <68 f.>; 93, 85 <95>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 <33 f.>)

56

b) Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren gehört, sind Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 93, 85 <98>). Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörigen Professoren als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen (vgl. BVerfGE 35, 79 <129>).

57

c) Anordnungen hinsichtlich der vom Hochschullehrer zu haltenden Lehrveranstaltungen müssen sein Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre beachten, dessen inhaltlicher Bezugspunkt auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird. Einfachgesetzlich ausgestaltet wird das konkret-funktionelle Amt durch § 43 HRG beziehungsweise durch die entsprechenden Vorschriften der Landeshochschulgesetze in Verbindung mit der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses. Den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen beziehungsweise ihrer Organisationseinheiten kann so im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse Rechnung getragen werden. Beschränkungen der Lehrfreiheit müssen sich in diesem gesetzlichen Rahmen halten. Hochschullehrern dürfen Aufgaben folglich "nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden" (vgl. BVerfGE 93, 85 <98>).

58

Gegenständlich bestimmt und begrenzt ist demnach das konkret-funktionelle Amt eines Hochschullehrers gemäß § 43 HRG und den entsprechenden Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder nicht nur durch die der Hochschule übertragenen Aufgaben, sondern daneben durch das dem Hochschullehrer übertragene Fach. Zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches kann auf die stellenplanmäßige Funktionsbezeichnung der Professur, die Berufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde und, soweit vorhanden, auf eine besondere Einweisungsverfügung sowie indiziell auf den Ausschreibungstext zurückgegriffen werden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 743; Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 und 2; Detmer, Das Recht der Universitätsprofessoren, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Rn. 159). Für die Frage, wie weit oder eng ein Fach zu verstehen ist, kann dabei auch auf den Kontext der Gesamtaufgaben einer Hochschule abgestellt werden; je spezialisierter und profilierter der wissenschaftliche Auftrag einer Hochschule ist, desto enger muss im Zweifel die jeweilige Fachbeschreibung verstanden werden. Es reicht dabei jedoch nicht, pauschal darauf abzustellen, ob es um die Fachbeschreibung in einer Fachhochschule oder einer Universität geht, sondern es muss der jeweils konkrete Kontext in Blick genommen werden, der auch innerhalb der verschiedenen Hochschulen differieren kann.

59

d) Kern der vorbehaltlos gewährten Lehrfreiheit ist insbesondere die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen. Diese sind hier nicht betroffen.

60

Eingriffe in die Lehrfreiheit bedürfen auch dann einer besonders gewichtigen Rechtfertigung durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, wenn sie dem Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs unmöglich machen (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 <106 ff.>). Auch dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

61

Wegen der Prägung der grundrechtlichen Lehrfreiheit durch das konkret-funktionelle Amt beeinträchtigt auch die Zuweisung von Lehraufgaben, die nicht mehr vom Lehrauftrag gedeckt sind, die Lehrfreiheit (vgl. dazu Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 Rn. 341; Thieme, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1, Stand: April 2003, § 43 Rn. 91, 94 und 95; Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 4 Rn. 21 und § 43 Rn. 1 und 2). Eine unbeschränkte Möglichkeit für die Hochschulorgane, dem Hochschullehrer fachfremden Unterricht abzuverlangen, würde nicht nur dessen durch die Lehre des eigenen Faches bestimmter Lehrfreiheit nicht gerecht, sondern könnte auch zur Sanktionierung missliebiger Lehre im eigenen Fach benutzt werden (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 <107>).

62

Ob die Grenzen der Zuweisung fachfremder Lehre im vorliegenden Fall tatsächlich überschritten sind, ist streitig und durch die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären.

II.

63

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer im Blick auf seine Wissenschaftsfreiheit nicht durch Gewährleistung eines unzureichenden vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG).

64

1. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern.

65

2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird diesen Grundsätzen noch gerecht. Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss auf aus Grundrechten des Beschwerdeführers folgende mögliche Abwehransprüche allerdings nicht ausdrücklich ein. Es stellt aber fest, dass § 43 HRG und die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes (§ 32 Abs. 2, § 57 LHG M-V) "einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)" sind. Jedenfalls implizit berücksichtigt es bei seiner Entscheidung damit auch die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers. Dass es die Vorschrift gleichzeitig auch als Konkretisierung der sich aus dem - ebenfalls in der Verfassung verankerten (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) - öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als Beamter sieht, widerspricht dem nicht, da die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers auch durch sein konkretes Amt und die mit diesem verbundenen Pflichten geprägt wird.

66

Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Aufklärung der Frage bemüht, ob die zugewiesenen Lehraufgaben noch vom Lehrauftrag des Beschwerdeführers umfasst sind.

67

Zwar wäre es bei einem interdisziplinären Studiengang, der Grundlagenfächer sehr unterschiedlicher Art umfasst, nicht ausreichend, allein aufgrund des Ausschreibungstextes für die Professur des Beschwerdeführers oder unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Student bestimmte Vorlesungen besucht hat, eine Verpflichtung zur Übernahme der Lehre in Grundlagenfächern zu bejahen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich indes bemüht, auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen, und so ausdrücklich auf die im Widerspruchsverfahren eingeholten Auskünfte anderer Hochschulen zur Frage, was Gegenstand vergleichbarer Studiengänge sei, in der Begründung seiner Eilentscheidung Bezug genommen.

68

Das Gericht durfte außerdem das Recht und die Pflicht des Fachbereichs berücksichtigen, durch die Koordination der Lehre die eigene Funktionsfähigkeit zu erhalten. Der Zuweisung der Lehraufgaben durch den Fachbereich lag dabei notwendig auch die Einschätzung des in dieser Hinsicht besonders sachverständigen Fachbereichs zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zur Übernahme der Lehre in den betreffenden Grundlagenfächern in der Lage sein würde.

69

Außerdem konnte das Gericht aus der erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur auf die Besoldungsgruppe C 3 angehoben würde, entnehmen, dass eine entsprechende Übernahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls nicht unzumutbar ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.