Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden


(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung


(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz


(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12a Wohnsitzregelung


(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne v

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt


(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen


(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft


Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,3. Pflege in einer stationären Einrichtung und4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35a Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung


(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in d

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Sozialgericht München Beschluss, 05. Jan. 2017 - S 46 AS 3026/16 ER

bei uns veröffentlicht am 05.01.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 für die Zeit von 01.01.2017 bis einschließlich 31.05.2017 Arbeitslosengeld II von monatlich jeweils 620,- Euro zu gewähren. II. Im Übrigen wird der

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 01. Dez. 2016 - S 18 AS 551/16 ER

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgewiesen. Gründe

Sozialgericht Augsburg Urteil, 23. Aug. 2016 - S 3 AS 1420/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015 wird abgewiesen. II. Der Hilfsantrag wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Jan. 2017 - L 11 AS 914/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.11.2016 wird aufgehoben, soweit die Beigeladene zur vorläufigen Zahlung von Leistungen über den 01.11.2016 hinaus verpflichtet worden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweil

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2017 - L 11 AS 887/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Gründe I. Die Antragssteller (ASt) begehren für die Zeit ab dem 22.11.2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 683/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. September 2016 teilweise aufgehoben. II. Die Beigeladene zu 1 wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstell

Sozialgericht Augsburg Urteil, 14. Dez. 2016 - S 11 AS 1222/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Beklagten wird abgewiesen. II. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfe zum Lebensunterh

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2016 abgeändert und der Beigeladene verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 1.039 EUR monatlich für die

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2016 - L 11 AS 293/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.05.2016 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 30. Juni 2016 - S 9 AS 236/16 ER

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 01.06.2016 bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides, läng

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 30. Juni 2016 - S 20 SO 109/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2015 verurteilt, den Klägern laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - L 11 AS 348/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.2016 - S 10 AS 435/16 ER - wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auc

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Apr. 2016 - L 16 AS 221/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

Sozialgericht Augsburg Urteil, 07. Sept. 2017 - S 8 AS 621/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist ein Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Februar 2

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 03. Mai 2017 - S 14 AS 437/17 ER

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2017 - L 7 AS 427/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde werden Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Beschwerdeführer v

Sozialgericht Landshut Beschluss, 11. Apr. 2017 - S 5 SO 10/17 ER

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen R

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Aug. 2017 - L 8 SO 130/17 B

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 11. April 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Antragstellerinnen b

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2018 - M 10 K 16.2188

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2015 - L 8 SO 316/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 abgeändert. Anstelle des Antragsgegners wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 4.12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2015 - 11 B 15.1350

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 B 15.1350 Im Namen des Volkes Urteil 22. Dezember 2015 VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015, Az.: W 6 K 13.498 11. Senat Sachgebietsschlü

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 02. Mai 2016 - S 16 AS 365/16 ER

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 31.03.2016 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.08.2016, Leistung

Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 15. März 2017 - S 4 SO 34/17 ER

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. März 2017 wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin A. vom 7. März 2017 wird abgelehnt III. Auße

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2017 - L 18 SO 89/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2017, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind n

Sozialgericht München Beschluss, 26. Mai 2017 - S 46 AS 843/17 ER

bei uns veröffentlicht am 26.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Arbeitslosengeld

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Nov. 2018 - L 8 AY 23/18 B

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) bis 4.) hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. August 2018, S 42 AY 244/18 ER, teilweise aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, auch den Antr

Sozialgericht München Beschluss, 08. März 2017 - S 53 SO 25/17 ER

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. als P

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2017 - L 8 SO 77/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. März 2017 in den Ziffern I und II wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III.

Sozialgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - S 40 AS 3074/16 ER

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor I. Der Beigeladene wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 15.02.2017 Überbrückungsleistungen - für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege 152,66 Euro für Januar 2017 und 76,33 Euro f

Sozialgericht München Urteil, 10. Feb. 2017 - S 46 AS 204/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 verur-teilt, dem Kläger in der Zeit vom 05.11.2014 bis 31.03.2015 Arbeitslosen-geld II in Hö

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 07. Sept. 2018 - S 14 AS 845/18 ER

bei uns veröffentlicht am 07.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ab Antragstellung Prozesskosten

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. März 2015 - B 3 K 13.619

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.158,48 EUR für die Unterbringung der beigeladenen Leistungsberechtigten ... im Zeitraum vom 21.09.2005 bis einschließlich 19.06.2008 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Jan. 2019 - L 7 AS 1085/18 B

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.06.2018 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, F, beigeordnet. 1Gründe: 2I. 3Die Kläger wenden

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2018 - B 14 AS 18/17 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land

Bundessozialgericht Urteil, 09. Aug. 2018 - B 14 AS 32/17 R

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Mai 2018 - S 2 AL 715/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.2 Er ist nach eigener Angabe ein am 14.02.1986 (…) geborener nigeria

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 20/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2018 - L 7 AS 430/18 ER-B

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 abgeändert.Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf eine einstweilige Anordnung wird abgelehnt.Die Beigeladene wird im Wege d

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Dez. 2017 - L 7 SO 4253/17 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts S. vom 9. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2017 - L 8 SO 32/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren e

Bundessozialgericht Urteil, 30. Aug. 2017 - B 14 AS 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. September 2016 geändert. Di

Sozialgericht Halle Beschluss, 14. Aug. 2017 - S 5 AS 2398/17 ER

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Born wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antr

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - L 1 AS 854/17 ER-B

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts K. vom 27.02.2017 insoweit teilweise aufgehoben, als darin für den Zeitraum vom 05.02.2017 bis 21.02.2017 eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist. Im Übrigen wir

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 4 AS 7/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Sozialgericht Halle Beschluss, 22. Feb. 2017 - S 25 AS 73/17 ER

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor 1. Der Antragsgegner wird dem Grunde nach verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 1.2.2017 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.6.2017, Leistun

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Feb. 2017 - 1 BvR 2507/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2016 - L 5 AS 2357/16 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindu

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2017 - L 9 AS 3548/16

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2015 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 verurte

Sozialgericht Aachen Urteil, 25. Okt. 2016 - S 11 AS 357/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Am 06.12.2013 stellte er erstmalig bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen na

Sozialgericht Dortmund Urteil, 24. Okt. 2016 - S 32 AS 4290/15 WA

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 4883/13 geführten Klageve

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 20. Sept. 2016 - S 62 SO 403/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I.) 3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, d

Referenzen

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen...
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach...
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach...
(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den...
(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches...
(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches...
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,3. Pflege in einer stationären Einrichtung und4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die...
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen...
(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz...
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine...
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
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(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...