Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

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(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der R
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(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schrif
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published on 16/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand
published on 15/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 562/12 Im Namen des Volkes URTEIL S 3 R 634/09 In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B
published on 11/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Az. S 7 EG 36/12, abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revis
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(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige...