Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2017 - 3 M 51/17

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0510.3M51.17.0A
published on 10/05/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2017 - 3 M 51/17
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Gründe

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A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (dazu I.), vom 16. Dezember 2016 (dazu II.) und vom 29. Dezember 2016 (dazu III.) abgelehnt.

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I. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der angeordneten Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

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1. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ausgesprochene Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, wonach von der Anhörung insbesondere abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, berechtigt war.

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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, ein Eilfall im Sinne des § 28 VwVfG habe neun Monate nach Auffinden der toten Tiere objektiv nicht vorgelegen. Der Antragsgegner hat nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen von durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Pferde des Antragstellers über viele Stunden keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme ein Pferd nicht einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt worden sei. Sowohl durch die fehlende Wasserversorgung als auch durch die fehlende tierärztliche Behandlung seien den betroffenen Tieren Leiden zugefügt worden. Bei dem erkrankten Pferd habe darüber hinaus die Gefahr des Verendens bestanden, so dass die Wegnahme der Tiere unverzüglich habe erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angenommene Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG schon nicht substantiiert auseinander setzt, tragen die von dem Antragsgegner angeführten Gründe nach Auffassung des Senats die Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung abzusehen, weil im Hinblick auf die am 7. Dezember 2016 nach wie vor bestehende Gefahrenlage für die Pferde des Antragstellers eine sofortige Entscheidung des Antragsgegners notwendig erschien. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Wasserversorgung schlicht bestreitet, genügt dies nicht, um die Annahme des beamteten Tierarztes des Antragsgegners zu entkräften.

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Im Übrigen kann eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 18).

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2. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Pferdehaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung gekommen ist, wodurch die im Besitz des Antragstellers befindlichen Pferde erheblich vernachlässigt wurden, sodass die Wegnahme der Pferde gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die nachfolgenden (a. - e.) Feststellungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

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a. Es ist zunächst unstreitig, dass am 10. März 2016 in der Herde des Antragstellers in S-Stadt OT (B.) an der Gemarkungsgrenze zu (D.) ein junges Pferd tot aufgefunden wurde. Nach der Befundmitteilung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vom 26. Mai 2016 litt dieses Pferd unter einer Kachexie (Endstadium der Auszehrung). In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 49 ff. der Beiakte B) heißt es dazu: Unter kritischer Abwägung der vorliegenden Sektionsbefunde wird die Kachexie als chronischer Prozess angesehen und entspricht nicht einem physiologischen (guten) Ernährungszustand eines Pferdes. Die hochgradige Endoparasitose (v. a. kleine Strongyliden) wird dabei als eine Ursache der Kachexie angesehen. Die katarrhalische Enteritis (Darmentzündung) hat sicherlich zu der Auszehrung des Tieres beigetragen und wird als Folge des hochgradigen Befalls mit kleinen Strongyliden (Schädigung der Darmwand infolge der lavalen Entwicklungsphasen in der Darmwand) gewertet. Inwieweit zusätzlich ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter vorgelegen hat, muss anamnestisch abgeklärt werden, erscheint jedoch aufgrund des Füllungszustandes des Magen-Darmkanals und insbesondere anhand der Beschaffenheit des dokumentierten Magen-Darminhaltes möglich. Zum Zeitpunkt der Obduktion handelte es sich bei dem Pferd aus veterinärmedizinischer Sicht um ein an einer hochgradigen Endo- und Ektoparasitose erkranktes, der Behandlung unbedingt bedürfendes, kachektisches Tier, das zusätzlich an einer mutmaßlich finalen Septikämie mit Listerien und 2 verschiedenen Streptokokken-Spezies litt. Unter Berücksichtigung aller Befunde zeigte das Pferd einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand (Kachexie, Endoparasiten-, Ektoparasitenbefall, schlechte/fehlende Hufpflege), was mit erheblichen Leiden/Schäden an dem Tier einhergegangen ist und was sicherlich mit Schmerzen verbunden war.

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Angesichts dieser offensichtlichen Befunde ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, nur wenige Tage vorher sei dieses Pferd zusammen mit einer Herde vom Amtstierarzt selbst in Augenschein genommen und nicht beanstandet worden, nicht überzeugend und vermag insbesondere die tatsächlichen Feststellungen des LAV nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist (S. 15 der Beschwerdeschrift), er habe zu diesem Zeitpunkt 77 Pferde in seinem Bestand gehabt, wovon zahlreiche Tiere anderen Eigentümern gehört hätten; denn auch dieser Einwand ändert nichts an dem o. a. Befund des LAV. Soweit der Antragsteller die Auszehrung (Kachexie) und schließlich den Tod des Tieres ausschließlich auf die Wurmkur zurückführen will, wird diese Annahme durch den Befund des LAV, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei bestätigt. Denn das LAV kommt zu der Einschätzung, dass für die Auszehrung zusätzlich auch ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter "möglich" erscheine.

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b. Am 17. März 2016 wurde ein zweites, im Besitz des Antragstellers befindliches Jungpferd tot aufgefunden und am 21. März 2016 dem LAV zur Untersuchung übergeben. Das LAV kommt in seiner Befundmitteilung vom 9. Juni 2016 zu folgenden Feststellungen: Das verendete Pferd fiel bei der äußeren Besichtigung zunächst durch einen schlechten Pflegezustand und ein massiv reduziertes Körpergewicht auf. Das Haarkleid war verlängert und stumpf, die Mähne und der Schweif wiesen eine beginnende Verfilzung auf und alle Hufe zeigten hochgradig verlängerte Trachten mit deutlichen Rissen und Substanzverlusten an den Tragrändern. Das reduzierte Körpergewicht äußerte sich in deutlich sichtbaren Rippen, hochgradig eingefallenen Flanken und Kruppe sowie hervorstechenden Knochenvorsprüngen und einem dünnen Hals als Ausdruck einer generalisierten Atrophie (Schwund) des Unterhautfettgewebes und der Skelettmuskulatur. Innerhalb des Tierkörpers fand sich zusätzlich auch eine seriöse Atrophie aller Körperfettreserven inklusive des Knochenmarks und eine Atrophie (Verkleinerung) der Leber. Zusammengenommen entsprechen diese Befunde einer Kachexie (vollständige Auszehrung) des Tierkörpers…Eine Ursache für die Auszehrung war eine bereits längerfristig bestehende Parasiteninfektion des Dickdarms (Bl. 121 der Beiakte B). Am Ende der Befundmitteilung heißt es zudem (Bl. 123 der Beiakte B): Todesursache bei dem Pferd war ein akutes Herzversagen, das sich in typischen Stauungshyperämien (vermehrte Blutfülle in Blutgefäßen) der großen Organsysteme und einem finalen Brusthöhlenerguss abbildete. Ursache waren mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kachexie und die Lungenentzündung zusammengenommen, wobei der Kachexie die bedeutendere Rolle zukommt…Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Pferd in einem schlechten Pflegezustand befand und mehrere, behandlungsbedürftige Krankheiten aufwies, die aus pathologischer Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit Leiden einhergingen und final tödlich verliefen.

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Auch diese Befundmitteilung des LAV, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht in Frage stellt, trägt das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass der Antragsteller dieses Pferd im Hinblick auf dessen Ernährung und Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt hat. Soweit der Antragsteller erneut auf die Wurmkurbehandlung dieses Pferdes verweist und hierin die Todesursache sieht, ist dem schon die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 entgegen zu halten, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

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c. Des Weiteren zeigte ein etwa dreijähriges dunkelbraunes Pferd anlässlich einer Kontrolle des Pferdebestandes des Antragstellers am 14. November 2016 in (B.)/(D.) ein gestörtes Allgemeinbefinden. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 24. November 2016 stellte der Amtstierarzt eine erhebliche Erkrankung des Pferdes fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtstierarztes vom 24. November 2016 (Bl. 235 der Beiakte B) verwiesen. Zwar bezeichnet der Antragsteller diese Feststellung des Amtstierarztes als unzutreffend (S. 23 der Beschwerdeschrift). Mit seiner Behauptung, er habe seit ca. 10.00 Uhr in unmittelbarer Nähe der Pferde am Standort (B.)/(D.) mit seinem Traktor gearbeitet, stellt er allerdings allenfalls den Hinweis des Amtstierarztes zu seiner Nichterreichbarkeit in Frage, nicht aber dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes. Dass der Antragsteller das Tier nach seinem Vortrag wenige Tage später der Hoftierärztin vorgestellt hat, was er "ohnehin beabsichtigt habe", vermag die Feststellungen des Amtstierarztes zum mangelhaften Ernährungszustand (deutlich fortgeschrittene Abmagerung, eingefallene Rückenmuskulatur) und Gesundheitszustand (Vorhaut mit massiver ballonartiger Schwellung; kraftloser schleppender Gang; zu Boden hängender Kopf mit verminderter Aufmerksamkeit) in keiner Weise zu entkräften; insbesondere erklärt dies nicht, warum der Antragsteller das Pferd nicht bereits nach dem Befund vom 14. November 2016 unverzüglich der Tierärztin vorgestellt hat, sondern die fortschreitende Erkrankung des Tieres in der Folgezeit in Kauf genommen hat.

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Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, diese Erkrankung sei ein atypischer Einzelfall und nicht symptomatisch für den Gesamtbestand, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand letztlich auch zum Tod der beiden unter a. und b. erwähnten Jungtiere geführt hat, also gerade kein atypischer Fall vorliegt.

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d. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 23. und 24. November 2016 zu Recht angenommen, dass den Pferden am Standort (A.) am 23. November 2016 ab 15:30 Uhr bis zum 24. November 2016 bis 14.30 Uhr kein Wasser zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen des Antragsgegners wird auf die entsprechenden Kontrollberichte (Bl. 229, 230 der Beiakte B) verwiesen. Soweit der Antragsteller meint, in Wahrheit habe sich auf der Fläche ein Tränkbehälter mit einer Wandhöhe von etwa 1,10 m befunden, so trifft dies auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu. Die Tränke war allerdings nach dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 23. November 2016 bereits um 15.30 Uhr "bis auf eine kleine Lache" leer, was auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss feststellt (S. 7 BA oben). Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und um 16.30 Uhr habe er bei der Kontrolle festgestellt, dass die Pferde in Ordnung seien und alle Wasser gehabt hätten, genügt im Hinblick auf den vorgelegten Kontrollbericht des Antragsgegners nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern. Dass der Wassertrog am 24. November 2016 um 15.45 Uhr zu ½ bis ¾ voll gewesen sei, geht offensichtlich zurück auf das Befüllen des Behälters am selben Nachmittag durch den Antragsgegner.

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e. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat schließlich davon aus, dass die Pferde des Antragstellers im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, § 2 Nr. 1 TierSchG. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) insbesondere im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtungen vom 14. März 2016, 11. April 2016 und 6. Mai 2016 (Beiakte C) sowie den Kontrollberichten vom 14. November 2016 (Bl. 219-222 der Beiakte B), vom 23. November 2016 (Bl. 225, 226 der Beiakte B) und vom 24. November 2016 (229-236 der Beiakte B).

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Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BBg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Im Übrigen ist es Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

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Der Vortrag des Antragstellers ist allerdings insgesamt nicht geeignet, die Begutachtung des Amtstierarztes zu entkräften.

18

aa. Sein schlichter Verweis auf eine anderweitige Einschätzung der die Pferde behandelnden Tierärztin (S.) vermag die Feststellungen des Amtstierarztes im Hinblick auf dessen vorrangige Beurteilungskompetenz von vornherein nicht in Frage zu stellen, zumal die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13. Februar 2017 und 16. Dezember 2016 ausschließlich bestätigen, dass der Antragsteller im Sommer 2016 an die Tierärztin herangetreten ist, um ihm bei einem Gesundheitsproblem seiner Pferde zu helfen, insbesondere sei eine Wurmkurbehandlung besprochen worden. Mit den Bewertungen des Amtstierarztes setzen sich die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin hingegen nicht auseinander.

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bb. Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen des Amtstierarztes seien getragen von einem erheblichen persönlichen Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Antragsteller, bestehen hierfür weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach Aktenlage greifbare Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf einen früheren Vortrag oder erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes, (D.), vom 26. Dezember 2016 eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes aufgrund dessen behaupteter Äußerungen anlässlich der Kontrollen im Frühjahr und Herbst 2016 zu belegen versucht, ist diesen Bemerkungen, so sie denn gefallen sind, bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, da weder die Aktenvermerke des Amtstierarztes, die er zudem gemeinsam mit den Mitarbeitern des Veterinäramtes erstellt hat, noch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2016 selbst inhaltlich von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt sind. Dass das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit den Widersprüchen des Antragstellers abgeholfen hat, vermag für sich genommen eine Befangenheit des Amtstierarztes ebenfalls nicht zu stützen. Es ist mit Blick auf die in der Beiakte C enthaltenen Kontrollvermerke zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde im Frühjahr und Herbst 2016 auch nicht ersichtlich, dass die fachliche Begutachtung erst nach Anordnungserlass, quasi zur nachträglichen Rechtfertigung, abgegeben worden wäre.

21

cc. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die amtstierärztlichen Gutachten in sich widersprüchlich sind und daher in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein derartiges Gutachten und derartige Feststellungen auch im Lichte von Art. 12 und Art. 14 GG zwingend zu stellen sind, genügen.

22

Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.), insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 14. März, 11. April und 6. Mai 2016, entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 28 der Beschwerdeschrift) nicht erforderlich, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

23

Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) in jeder Hinsicht gerecht. Er bestätigt in seinen Begutachtungen einschließlich der zu den einzelnen Pferden angefertigten Lichtbilder nachvollziehbar, dass die seit März 2016 durchgeführten Kontrollen an den verschiedenen Standorten immer wieder zu Beanstandungen des Ernährungszustandes (durch folgende beispielhafte Feststellungen: Rippen deutlich sichtbar; sehr mager; deutlich unterkonditioniert; mäßig; alle Rippen spürbar; Hals atrophisch; ungenügend), des allgemeinen Pflegezustandes (z. B. Kletten im Fell, alte Wunden; mangelhafte Hufpflege; Huf- bzw. Hornspalten) sowie der Haltungsbedingungen (auf der Weide überall verteilt Plastikmüll und Drähte, teils auf 1 m Höhe aus dem Boden spießend oder eingegrabene dicke Drahtschlaufen; auf der Koppel keine durchgehende Grasnarbe, überwiegend Kraut und Moose, sandiger Boden; kein Oberflächenwasser vorhanden) geführt haben.

24

Der Vortrag des Antragstellers (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift) zur regelmäßigen Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser, insbesondere auch am 14. März 2016, am 6. Mai 2016, am 22., 23. und 24. November 2016, sowie den verschiedenen von ihm durchgeführten Wurmkurbehandlungen steht im eklatanten Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes, wonach bei den Kontrollen immer wieder problematische Ernährungs- und Pflegezustände bei zahlreichen Pferden feststellbar gewesen seien. Diese fachliche Feststellung des Amtstierarztes wird durch die pauschalen Gegenbehauptungen des Antragstellers, die Ausführungen des Antragsgegners seien "nachweislich unzutreffend", "unzutreffend", "unrichtig" oder "reine Mutmaßungen", nicht substantiiert erschüttert, zumal kein Zweifel besteht, dass der Amtstierarzt in der Lage ist, den Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde zutreffend zu bewerten. Insoweit vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine äußerst subjektive und nicht tatsachengedeckte Bewertung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers - wie oben bereits erläutert (bb.) - nicht.

25

Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde kann der Tod der beiden Jungpferde im März 2016 - wie bereits ausgeführt - auch nicht als atypischer Geschehensablauf und absoluter Ausnahmefall angesehen werden, sondern ist nach Auffassung des Senats letztlich die dramatische Folge der schlechten Haltungsbedingungen an den verschiedenen Standorten des Antragstellers.

26

Soweit der Antragsteller sich gegen eine Aktennotiz des Antragsgegners auf Bl. 305 der Beiakte C "Wasserbottiche waren nicht so voll wie sie sein sollten" wendet (S. 26 der Beschwerdeschrift), hat diese einzelne Feststellung schon nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 bzw. die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden, so dass der Vortrag des Antragstellers insoweit ins Leere geht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlicher Antragserwiderungsschrift wendet (S. 28, 29 der Beschwerdeschrift); denn auch diese haben keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden.

27

Die Rüge des Antragstellers, die zum Ernährungs- und allgemeinen Pflegezustand der einzelnen Pferde anlässlich der Kontrollen durch den Antragsgegner erstellten Protokolle in der Beiakte C bzw. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien in sich nicht folgerichtig, widersprächen sich einander teilweise und ließen festgelegte Kriterien oder Maßstäbe nicht erkennen, so dass diese nicht nachvollziehbar seien, hat keinen Erfolg.

28

Zunächst ist festzustellen, dass die Vergabe der Noten 1 - 5 ausweislich der auf der Rückseite der Protokolle vom 7. Dezember 2016 (Beiakte A) befindlichen Erläuterungen "Pferdebeurteilung Propädeutik" durchaus näher erläutert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei den anderen Kontrollen von diesen Maßstäben abgewichen ist. Darüber hinaus bedarf es schon deswegen keiner Festlegung von weiteren Maßstäben oder tatsächlichen Kriterien, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie oben bereits erläutert - auf einzelfallbezogenen Wertungen zu beruhen hat und beruht. Dass auf den Kontrollberichten vom 14. März 2016 keinerlei Unterschriften sind und auf einer Vielzahl von Blättern mehrere Eintragungen unterschiedlicher Personen, zum Teil mit Bleistift, eingetragen sind, deutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend auf eine bewusste Vorläufigkeit und einen Entwurfscharakter hin. Denn zum einen ist eine amtsärztliche Begutachtung - wie bereits ausgeführt - auch in Form eines Aktenvermerks möglich und zum anderen hat sich der Antragsgegner die anlässlich der Kontrollen getroffenen Feststellungen durch den beamteten Tierarzt in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 zu eigen gemacht, so dass ihnen schon deswegen eine Verbindlichkeit zukommt.

29

Soweit der Antragsteller aus einem Vergleich der schriftlichen "Feststellungen" des beamteten Tierarztes mit den in den Akten befindlichen Fotos und einem Vergleich mit anderen Pferden mit ähnlicher Beschreibung und deren Fotos herzuleiten sucht, dass die Feststellungen des Amtstierarztes, insbesondere soweit die Pferde schlechter als "drei" beurteilt worden seien, nicht zuträfen, setzt er seine Bewertung lediglich an die Stelle des beamteten Tierarztes, dem aber - wie bereits mehrfach betont - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Insoweit ist sein Vortrag erneut nur als schlichte Gegenbehauptung zu werten, mit der die Begutachtung des Amtstierarztes nicht widerlegt oder jedenfalls schlüssig in Frage gestellt werden kann. Auch dem Vortrag des Antragsstellers, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft, was auch das Landesverwaltungsamt in anderen Fällen bereits deutlich kritisiert habe, fehlt eine hinreichende Substantiierung, um die Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind behauptete Fehler auf Seiten der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen.

30

Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Vortrag des Antragstellers ab Seite 31 seiner Beschwerdeschrift, mit dem er die Bewertungen des beamteten Tierarztes zu jedem einzelnen Pferd (Beiakte C) in Frage zu stellen versucht; denn letztlich setzt der Antragsteller der Bewertung des Tierarztes schlicht seine gegenteilige Bewertung des Ernährungs- und Pflegezustands der Pferde entgegen bzw. versucht teilweise, für den festgestellten problematischen Ernährungszustand Gründe aufzuzeigen (z. B. Mutter-stute, Wurmkur). Hierdurch kann aber - wie bereits ausgeführt - die Begutachtung eines beamteten Tierarztes aufgrund dessen vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht entkräftet werden.

31

Bei der Behauptung des Antragstellers (S. 33 f.), das Protokoll auf Bl. 33 der Beiakte C sei nachträglich verändert worden, um einen unter-konditionierten Ernährungszustand zu konstruieren, handelt es sich um eine reine Vermutung, für die sich aus der Behördenakte keine belegbaren Tatsachen ergeben. Zudem ist offensichtlich, dass die zunächst getroffene Bewertung mit "gut" durch "unterkonditioniert" ersetzt werden sollte. Allein aus diesem Umstand kann eine fehlerhafte Bewertung nicht angenommen werden. Die von dem Antragsteller kritisierte Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners (S. 35 Ziff. 10) zu dem auf Bl. 41 protokollierten Gesundheitszustand geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht auf diese Bewertung nicht ausdrücklich abgestellt hat.

32

Die mehrfach vertretene Auffassung des Antragstellers, die Sichtbarkeit der Rippen sei für den Befund eines ungenügenden Ernährungszustands ungeeignet, vermag die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht zu erschüttern. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufzeichnungen und Lichtbilder nebst den dazu notierten Feststellungen machen deutlich, dass der Amtstierarzt jedes einzelne Tier untersucht und anhand verschiedener Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (Obere Augengruben, Kamm, Spina scapulae, Rippen, Hüfthöcker) eine Beurteilung des Ernährungszustands anhand verschiedener Stufen (1 - adipös - Sehr gut; 2 - gut - physiologisch; 3 - mittelgut; 4 - mindergut; 5 - schlecht = kachektisch) vorgenommen hat. Insoweit geht die Auffassung des Antragstellers (S. 39 der Beschwerdeschrift) fehl, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast nicht erfüllt. Dass die Feststellung "Rippen deutlich sichtbar" oder "Rippen sichtbar" in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Einstufung geführt hat, trifft zwar zu, vermag aber die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht per se in Frage zu stellen, da die Begutachtung stets den Gesamtzustand des einzelnen Pferdes in den Blick zu nehmen und zu bewerten hat.

33

Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Hinweis des Antragstellers, es sei eine Zufütterung erfolgt (S. 15 der Beschwerdeschrift); denn es steht nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtstierarztes jedenfalls fest, dass sich im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen am Standort (B.) (14. März 2016) 24 Pferde in einem ungenügenden, am Standort RWE-Gelände (11. April 2016) 26 Pferde in einem problematischen bis sehr schlechten und an den Standorten (B.)/(D.) und RWE-Gelände (14. November 2016) 50 Pferde in einem durchschnittlich mäßig-guten Ernährungszustand mit einer Spannbreite von sehr gut bis unbefriedigend befanden.

34

Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung des beamteten Tierarztes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere des Antragstellers mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.

35

3. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht gegeben sind.

36

a. Die Wegnahme sämtlicher Pferde des Antragstellers genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zukommt, begrenzt.

37

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Wegnahme der Pferde nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zu verhindern. So liegt es hier. Die Wegnahme dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Zweck der Wegnahme ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher von dem Antragsteller gehaltenen und betreuten Pferde. Das Verbot ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben und weitere Leiden von den Pferden abzuwenden. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag, es könne keine Rede davon sein, dass er die Tiere nicht ausreichend ernähre, erkennbar nicht gewillt ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere nachhaltig zu verbessern. Insbesondere gilt dies für die von ihm angestrebte Alternative, einige Pferde in seiner Obhut zu belassen. Die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Zustände beruhten ersichtlich nicht darauf, dass der Pferdebestand des Antragstellers zu umfangreich war. Hauptgrund für die Wegnahme der Pferde ist vielmehr deren schlechter Ernährungs- und Pflegezustand sowie die an allen Standorten vorgefundenen Haltungsbedingungen. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er vorträgt, es sei ausreichend gewesen, die Nutzung lediglich der o. g. Verdachtsfläche (Parasitenbefall) zu untersagen. Eine Verteilung auf andere Weiden, die der Antragsteller offenbar im Hinblick auf den Parasitenbefall auf der Weide, auf dem die toten Pferde gestanden haben, und die derzeitige Unterbringung in einem Stall für sachgerechter hält (S. 17 und 19 der Beschwerdeschrift), eignet sich im Hinblick auf die o. a. Haltungsbedingungen an sämtlichen Standorten des Antragstellers nicht. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass die Pferde ausreichend versorgt und gepflegt werden. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a GG zu schützenden Tierwohls aus. Dass durch die Wegnahme der Pferde deren Gesundheit aufgrund eines Abbruchs der Wurmbehandlung und deren Wohlbefinden aufs Spiel gesetzt wird, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr war die Wegnahme sämtlicher Pferde vor dem Hintergrund des festgestellten problematischen Ernährungs- und Pflegezustands eines Teils der Pferde und des Umstands, dass bereits zwei Tiere verendet sind, geradezu angezeigt.

39

Schließlich macht auch die Nichtbeachtung des Eigentums Dritter die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig, denn entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.

40

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners das Ergebnis nicht tragen.

41

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - dürfte es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist, so dass von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So liegt der Fall hier. § 2 Abs. 1 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, dürfte ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten dürfte daher die nicht näher zu begründende Regel sein.

42

Erst recht bliebe dem Beschwerdevorbringen der Erfolg dann versagt, wenn dem Antragsgegner schon keine Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (in diesem Sinn: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26)

43

Unabhängig davon hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen Ernährungs- und Pflegezustände der Pferde nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprachen. Damit hat er in dem vorliegenden Einzelfall zumindest inzident dem Tierschutz (Art. 20a GG) Vorrang gegenüber den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG eingeräumt. Dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die behauptete Äußerung des Amtstierarztes "Herr A., ich verspreche Ihnen, ich werde Ihnen die Pferde entziehen, und wenn Sie sich dagegen wehren, werde ich Sie finanziell ruinieren" von sachwidrigen Erwägungen getragen und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die darin enthaltene ausführliche und sachgerechte Begründung nicht entnehmen.

44

Soweit der Antragsteller auf S. 18 seiner Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 der Ermessensausübung des Antragsgegners entgegen hält, er habe alles in seiner Macht stehende getan, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Pferde zu sorgen, kann der Senat dieser Einschätzung nicht folgen.

45

Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller als erfahrener Tierhalter - wie er selbst behauptet - weder den vom LAV attestierten schlechten Pflegezustand, insbesondere das massiv reduzierte Körpergewicht der beiden toten Pferde, noch den zum Tode führenden Parasitenbefall rechtzeitig bemerkt hat. Die Befunde des LAV machen vielmehr deutlich, dass die beiden Pferde einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, der mit erheblichen Schmerzen für die Tiere einhergegangen ist. Dass dem Antragsteller diese Situation gänzlich verborgen geblieben ist, er insbesondere weder durch Futterzugaben noch durch Einschaltung eines Tierarztes, der schlimmstenfalls die Tiere von ihrem Leiden hätte erlösen können, reagiert hat, lässt für sich genommen schon auf eine erhebliche Vernachlässigung seines Pferdebestandes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG schließen.

46

Auch ist nicht einmal ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller nach den beiden Totfunden im März 2016 nicht unverzüglich die behandelnde Hoftierärztin (S.) kontaktiert hat, sondern erst im Sommer 2016. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Denn behauptete er noch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2017, die beiden im März 2016 verstorbenen Pferde hätten jeweils eine 2-malige Wurmkur erhalten, ergibt sich aus seiner Beschwerdeschrift (S. 17 unten) und der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016, dass der Antragsteller erst im Sommer 2016 an Frau (S.) herangetreten ist, um über eine Wurmbehandlung zu sprechen. Diese stellt insoweit ausdrücklich fest: "Aus diesen Tatsachen (Sektionsberichte) ist eine Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Fachabteilung von (…) entwickelt worden".

47

Es spricht also auch nach dem Vortrag des Antragstellers Einiges dafür, dass dieser vor Sommer 2016 gerade nicht alles für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Pferde Erforderliche veranlasst hat, insbesondere erscheint dem Senat der Vortrag des Antragstellers auf S. 20 seiner Beschwerdeschrift, dass er seit Jahren ein strenges und umfangreiches Wurmbekämpfungsprogramm mit Unterstützung von Tierärzten, Pferdekliniken und aktuellen Fachpublikationen durchführt, um den Wurmdruck natürlich zu senken bzw. zu unterbrechen, mangels entsprechender Nachweise als reine Schutzbehauptung, um den schlechten Ernährungs- und Pflegezustand seiner Pferde zu erklären. Die in der Akte befindlichen Nachweise (Bl. 129-131, 139, 141 ff.) belegen zwar teilweise den Erwerb entsprechender Medikamente in den Jahren 2014/2015 und jedenfalls eine tierärztliche Behandlung im Jahr 2014 durch die tierärztliche Praxis "F.". Eine programmgemäße und fachgerechte Behandlung des Wurmbefalls lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen, zumal der Antragsteller entsprechende eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt hat.

48

Aber selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm beschriebenen Sinne aktiv gewesen wäre und zudem eine einschlägige und umfangreiche Ausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung vorweisen kann, vermag dies nicht den schlechten Ernährungs- und vor allem Pflegezustand eines erheblichen Teils seiner Pferde an den unterschiedlichen Standorten zu erklären. Denn der Parasitenbefall war nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich am Standort (B.) aufgetreten, so dass es jedenfalls für den problematischen bis sehr schlechten körperlichen Zustand der Herde auf dem RWE-Gelände keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Hinzu kommt, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Tierärztin (S.) den mit einer Wurmkur verbundenen negativen Entwicklungen in der Körperkondition der Pferde durch neuzugewiesene (Weide)Stücke ggf. mit Heuzugabe und Kraftfuttergaben begegnet werden kann, so dass die Gründe für den schlechten körperlichen Zustand der Pferde jedenfalls nicht zwingend in der Wurmkurbehandlung zu sehen sind. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 zu dem am 21. März 2016 tot aufgefundenen Pferd, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

49

Das Verwaltungsgericht ist danach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass sich die Anordnung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als rechtmäßig erweist. Ob die Anordnung darüber hinaus auch auf § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, insbesondere besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entwurmung.

50

II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass das gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

51

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

52

Das Verwaltungsgericht hat - wie unter I. ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes. Letzterem kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

53

Der bloße Vortrag des Antragstellers, es habe in Wahrheit keine wesentlichen gesundheitlichen Mängel gegeben, die Tiere seien art- und verhaltensgerecht gehalten worden und es habe keinen unzureichenden Ernährungszustand der Equiden gegeben, ist - wie unter I. ausgeführt - nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem schlichten Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tiere hätten nach den Ausführungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners Schäden davon getragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können, sei unhaltbar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen.

54

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO leide. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Equiden stelle in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Equiden und der Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar.

55

Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Untersetzung durch ein rechtskonformes Gutachten im Hinblick auf Art. 12 GG geht schon deswegen fehl, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

56

III. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 angeordnete Veräußerung der dem Antragsteller am 7. Dezember 2016 fortgenommenen Equiden gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

57

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre.

58

Soweit der Antragsteller schließlich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er damit - wie bereits ausgeführt - den in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht, weil er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert auseinander setzt.

59

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme) und vom 29. Dezember 2016 (Veräußerungsanordnung) jeweils mit dem Auffangwert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots mit 10.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Größe der Herde abzüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Tiere durch die Veräußerung der Pferde und etwa die Durchführung von Kutschfahrten jährlich Gewinne erwirtschaftet, die der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

61

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der B
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.