Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. November 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Der Antragsteller begehrt weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 27. September 2018 gegen Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2018, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schafen untersagt (Ziffer 1.) und die Auflösung des von ihm gehaltenen und/oder betreuten Schafbestandes bzw. die Untersagung der Neuanschaffung von Schafen (Ziffer 2.) verfügt wurden.

3

Da der Antragsteller in Entsprechung der Verfügung seinen Schafbestand nach eigenem Vorbringen mittlerweile aufgelöst hat, kommt die insoweitige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund Erledigung nicht mehr in Betracht. Im Übrigen (Haltungs-/Betreuungsverbot, Untersagung der Neuanschaffung) teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Antragsteller bei seiner erwerbsmäßigen Schafhaltung der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG und der auf der Grundlage von § 2a TierSchG erlassenen Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) wiederholt und grob zuwider gehandelt, insbesondere die Tiere nicht angemessen ernährt und gepflegt hat. Hierdurch wurde den im Besitz des Antragstellers befindlichen Schafen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zufügt, sodass die Untersagung des Haltens und Betreuens von Schafen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG) und ein damit verbundenes Anschaffungsverbot gerechtfertigt erscheint. Das Verwaltungsgericht hat dabei maßgeblich auf die Feststellungen des Antragsgegners in seiner Ordnungsverfügung vom 20. September 2018 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

4

Soweit der Antragsteller zunächst einwendet, dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Ausführungen der Behörde übernommen habe, ohne sich mit seiner detaillierten Argumentation im Antragsvorbringen vom 30. Oktober 2018 bzw. im Widerspruchsvorbringen vom 27. September 2018 auseinanderzusetzen, ist diese pauschale Bezugnahme bereits unstatthaft. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht ihr mehrseitiges (erstinstanzliches) Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht sie deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris.).

5

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe im Beschluss auf eine im unbekannte „beigefügte CD“ Bezug genommen, verfängt nicht. Denn dieses, zahlreiche Fotografien umfassende Speichermedium ist Bestandteil des vom Antragsgegner mit Antragserwiderung vom 6. November 2018 übersandten Verwaltungsvorganges, der als Beiakten A und B im Verfahren geführt wird. Der Antragsteller hat von seinem nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Akteneinsichtsrecht weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht, so dass die bestehende Unkenntnis durch ihn zu verantworten ist.

6

Mit seiner Rüge, „die Entscheidung [gehe] schon bei der grundsätzlichen Bewertung als Weidetiere fehl“, zeigt der Antragsteller bereits nicht auf, inwieweit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes fehlerbehaftet gewesen sein soll. Er beschränkt sich darauf, auszuführen, dass die Formulierungen des Verwaltungsgerichtes allgemein gehalten seien und zitiert unter Hinweis auf nur punktuelle Kontrollen des Antragsgegners, dessen Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm weder über eine spezialisierte Ausbildung verfügten, noch Kenntnisse in der Schafhaltung hätten, einen Auszug aus der Entscheidung:

7

„...alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen…. Zu einer angemessenen Ernährung gehört u. a. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nährstoffen.

8

Gegen diese Vorgaben verstößt der Antragsteller seit mindestens einem Jahr“ (vgl. Beschlussabdruck, S. 3 [letzter Absatz], S. 4 [1. und 2. Absatz]).

9

Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte anhand der durchgeführten - punktuellen - (amts-)tierärztlichen Kontrollen (28. April 2017, 19. März 2018, 22. März 2018, 29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 16. Juli 2018, 23. August 2018, 19. September 2018) die Weidehaltung des Antragstellers sehr wohl beurteilt werden. Denn bei diesen Kontrollen konnte bezogen auf den jeweiligen Kontrollzeitpunkt u. a. festgestellt werden, ob und inwieweit dem Schaftierbestand ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung gestanden hat. Daneben gibt der jeweils feststellbare Ernährungszustand der Schafe Hinweise über deren Versorgungslage in der Vergangenheit. Dass die bei der jeweiligen Kontrolle getroffenen und im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgeführten Feststellungen (bspw.: 28. April 2017: totes Schaf, vier tote Lämmer, Ernährungszustand der Kadaver als schlecht beurteilt, 19. März 2018: etwa 250 Schafe auf gefrorenem Boden, Wasserbehälter eingefroren, keinerlei Futter, 15 vorgefundene tote Schafe, Ernährungszustand der Kadaver stark abgemagert; 22. März 2018: schlechter Ernährungszustand der Schafe; 29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 16. Juli 2018 und 23. August 2018: Wasser gar nicht oder nicht in ausreichender Menge vorhanden) unzutreffend sind, zeigt der Antragsteller nicht auf, sondern beschränkt sich selbst auf den Allgemeinplatz, dass seine Tiere „immer in einem guten Zustand“ gewesen seien.

10

Dass der Antragsteller anerkannter Tierwirt mit dem Schwerpunkt Schafhaltung sei und die Mitarbeiter des Antragsgegners über keine solche Ausbildung verfügten, widerspricht dieser Einschätzung schon nicht. Denn dass der Antragsteller das erforderliche Wissen und Können für die Schafhaltung, mithin -versorgung/-pflege aufweist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sein Verhalten danach ausrichtet.

11

Soweit der Antragsteller auf eine Bestätigung des normalen Zustandes seines Schaftierbestandes durch einen namentlich benannten Zeugen verweist, der für die M. GmbH und Co. KG den Schaftierbestand des Antragstellers am 19. November 2018 abgeholt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Beurteilung des Schaftierbestandes des Antragstellers am 19. November 2018 steht schon nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Antragsteller im vorangegangenen Zeitraum die von ihm gehaltenen Tiere unzureichend ernährt habe. Denn der Antragsteller hatte die Herde, hinsichtlich der die Feststellungen vom 19. und 22. März 2018 getroffen worden waren, bereits am 25. März 2018 - wie er selbst ausführt - an Herrn (J. B.), den Inhaber eines Schafhandels in T-Stadt veräußert. Zwar trägt er insoweit auch vor, einen „normalen Händlerpreis von 65 € pro Schaf“ erzielt zu haben, Belege hierfür fügt er jedoch nicht bei. Abgesehen davon liegt es weder auf der Hand, noch wird durch den Antragsteller durch geeignete Unterlagen belegt, dass dieses Preisniveau für den Verkauf von durch den Antragsteller bevorzugt gehaltenen Merinoschafen durchschnittlich ist. Vielmehr behauptet er lediglich, dass ein solcher Preis bei einem schlechten Ernährungszustand wohl kaum gezahlt worden wäre. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Substantiierung, zumal die bei der Polizei erstattete Anzeige des Antragstellers vom (…). April 2018, wonach ihm 77 Schafe im Wert von 7.700,00 € gestohlen worden sein sollen, darauf hindeutet, dass ein deutlich höheres Preisniveau als 65 € pro Schaf üblich ist. Abgesehen davon werden die Schafe ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Gesprächsvermerkes über ein Telefonat mit dem Schafshändler (B.) am 22. März 2018 durch diesen als in einem schlechten Zustand befindlich beschrieben.

12

Dass sich die am 19. November 2018 „weggenommenen“ Schafe ausweislich des Kontrollberichtes zur amtlichen Kontrolle nach Veterinärrecht vom 19. November 2018 in einem „normalen Pflegezustand“ befunden hätten, stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der nach dem 25. März 2018 erfolgten Versorgung der Schafe (vgl. Beschlussabdruck, S. 4 [letzter Absatz]) ebenfalls nicht in Frage. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Kontrollbericht betrifft die vom Antragsteller am 11. Juni 2018 neu angeschaffte Schafherde (151/148 Schafe), die sich bei der Übernahme durch den Antragsteller bei guter Gesundheit sowie in einem guten Ernährungszustand befunden haben sollen (vgl. Kontrollbericht des Antragsgegners vom 29. Juni 2018). In der Folge fanden - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mehrere Kontrolltermine (29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 16. Juli 2018 und 23. August 2018) statt, bei denen im Wesentlichen die Feststellung im Vordergrund stand, dass kein oder unzureichend Wasser zu Verfügung gestanden habe bzw. im Zeitpunkt der Kontrolle (erst) aufgefüllt worden sei. Abgesehen davon können weitere - vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich benannte - amtliche Kontrolltermine mit vergleichbaren Feststellungen dem Verwaltungsvorgang entnommen werden (19. September 2018, 25. September 2018 bzw. nach Erlass der Ordnungsverfügung: 11. Oktober 2018, 17. Oktober 2018). Über die Frage der unzureichenden Wasserversorgung hinaus wurde der Ernährungs- und Pflegezustand dieser Tiere weder durch das Verwaltungsgericht noch durch den Antragsgegner bewertet, insbesondere nicht als unzureichend eingeschätzt.

13

Soweit der Antragsteller unter Verweis auf sieben Fotografien behauptet, seine Schafe hätten sich im relevanten Zeitraum vom 15. bis 23. März 2018 in einem gesunden und tierschutzgerechten Zustand befunden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

14

Voranzustellen ist, dass der Antragsteller die Fotografien - wie die übrigen Anlagen der Beschwerdebegründung - nicht innerhalb der nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgebenden Frist vorgelegt hat. Er hat zwar seine Beschwerde fristgerecht begründet, indem er die Beschwerdebegründung per Fax vor Ablauf der am 14. Dezember 2018 endenden Frist rechtzeitig übermittelte. Dieser waren jedoch die in ihr bezeichneten Anlagen - so auch die Fotografien - nicht beigefügt. Erst mit Eingang der Beschwerdebegründung auf dem Postweg am 19. Dezember 2018 und damit verspätet wurden die in Bezug genommenen Anlagen zu Gericht gereicht.

15

Ungeachtet dessen steht die Einschätzung des Antragstellers, seine Schafe hätten sich in einem gesunden und tierschutzgerechten Zustand befunden offensichtlich im Widerspruch zu den am 19. und 22. März 2018 behördlich erstellten Lichtbildern (vgl. Speichermedium im Verwaltungsvorgang) und den amtstierärztlichen Feststellungen am 19. bzw. 22. März 2018, die im amtstierärztlichen Gutachten vom 16. April 2018 ihren Niederschlag finden.

16

Der Antragsteller nimmt bei seiner Einschätzung zu Unrecht eine Betrachtung seines Schaftierbestandes unter Abzug der am 19. März 2018 aufgefundenen 15 toten Schafe vor, weil er deren Tod - unzutreffend - auf Fremdeinwirkung zurückführt. Für die Annahme einer Schur durch Unberechtigte besteht angesichts der amtsärztlichen Feststellungen jedoch kein Anlass. Danach wird die - durch die Fotodokumentation des Antragsgegners belegte - Nacktheit der toten Schafe als auch der Wollausfall, der bei einigen toten bewollten und bei weiteren lebenden Schafen zu erkennen ist, auf die Unter- und Mangelernährung der Tiere zurückgeführt, wobei der Antragsteller mit Blick auf die Ausprägung des Wollausfalles bis hin zur Nacktheit bereits seit mehreren Wochen den unter- und mangelernährte Zustand der Schafe hingenommen haben muss. Dem Gutachten vom 16. April 2018 kann zudem entnommen werden, dass der Ernährungszustand der fast nackten Kadaver als hochgradig abgemagert bis kachektisch eingeschätzt wurde. Dies deckt sich mit dem vorhandenen Bildmaterial des Antragsgegners. Danach sind - wie es auch das amtstierärztliche Gutachten vom 16. April 2018 beschreibt - die Abdomen als stark eingesunken sowie alle Rippen bzw. Skelettteile wie Schulterblattgräte, Dorn- und Querfortsätze der Wirbelkörper und die Hüftbeinhöcker am Becken als deutlich hervortretend zu erkennen. Daneben wird der schlechte Ernährungszustand der (Rest-)Herde auch in dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 22. März 2018 bzw. der Gesprächsnotiz mit Herrn (B.) gleichen Datums (in einem schlechten Zustand) dokumentiert. Abgesehen davon ist dem Antragsteller ausweislich des vorbezeichneten Kontrollberichtes aufgegeben worden, den gesamten Schafbestand tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen und dies gegenüber dem Antragsgegner schriftlich bis zum 15. April 2018 nachzuweisen. Indem der Antragsteller die Herde nach eigenem Vortrag bereits am 25. März 2018 veräußerte, waren darüber hinausgehende - behördliche - Feststellungen schon nicht möglich und können dem Antragsteller auch nicht zum Vorteil gereichen. Insoweitige Aufklärungsdefizite sind durch den Antragsteller selbst zu verantworten.

17

Im Übrigen sind die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien auch nicht geeignet, den Ernährungszustand der gesamten Schafherde, mithin auch der verstorbenen Schafe abzubilden, da die Aufnahmen - mit einer Ausnahme - nach dem 19. März 2018 erstellt worden sein sollen und auch nur Ausschnitte wiedergeben. Soweit der Antragsteller eine Fotografie datierend auf den 15. März 2018 vorlegt, die den Umtrieb der Schafe über mehrere Kilometer wiedergeben soll, werden auch hierdurch die verwaltungsbehördlichen/-gerichtlichen Feststellung nicht in Frage gestellt, weil lediglich 18 von ca. 260 Tieren zu erkennen sind. Dass kranke und unterernährte Schafe den Umtrieb nicht überstanden hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Antragsteller auch kranken und unterernährten Schafen seiner Herde diesen Umtrieb zugemutet hat, obgleich der schlechte Ernährungszustand jedenfalls bei 15 Schafen angesichts der hochgradigen Abmagerung am 19. März 2018 nur vier Tage zuvor sichtbar gewesen sein muss.

18

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung auf seine - durch seinen Prozessbevollmächtigen beglaubigte - Stellungnahme vom 19. März 2018 verweist, die erstmals zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird und ebenfalls nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt wurde (siehe Darstellung oben), erfüllt er auch nicht die Anforderungen an eine zureichende Substantiierung. Weder ist die Stellungnahme durch den Antragsteller unterzeichnet worden, noch hat er den Vortrag an Eides statt versichert. Ungeachtet dessen beschränkt sich die Stellungnahme vom 19. März 2018 im Wesentlichen darauf, die Schur der getöteten Schafe durch unberechtigte Dritte zu behaupten und den amtlich festgestellten und mit der Fotodokumentation belegten Wollausfall - auch bei überlebenden Schafen - zu bestreiten. Eine Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden und darüber hinausgehenden amtstierärztlichen Feststellungen (u. a. „hochgradig abgemagert bis kachektisch“) im Gutachten vom 16. April 2018 konnte schon nicht stattfinden und stellt diese auch nicht ansatzweise in Frage. Insbesondere sind die vom Antragsteller behaupteten „Schurverletzungen“ auf dem umfangreich erstellten Bildmaterial des Antragsgegners nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme selbst auf Bilder und Videosequenzen verweist, wonach es auch keine hinkenden Schafe gegeben habe, hat er solche zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt.

19

Dass der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich eines Berichtes der (…) Zeitung vom (…). März 2018 eine beanstandungsfreie Schafhaltung im November 2017 und Januar 2018 attestiert haben soll, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Inhalt des Zeitungsberichtes war allein, dass der Schafbestand im November 2017 und Januar 2018 ohne Beanstandungen kontrolliert worden sein soll. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht schon nicht angenommen. Vielmehr hat es bezugnehmend auf andere Kontrolltermine (siehe Darstellung oben) Haltungs-/Betreuungsdefizite ab 28. April 2017 festgestellt (Sektionsbefund eines aufgefundenen toten Schafes: Todesursache Kachexie [vollständige Auszehrung]). Dass bei der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Kontrolle am 17. November 2017 Ernährungsdefizite nicht feststellbar waren, schließt eine vorherige bzw. nachfolgende unzureichende Versorgung und Pflege nicht aus. Dagegen hat ein die Beanstandungsfreiheit der Schafhaltung belegender Kontrolltermin im Januar schon nicht stattgefunden. Für den Monat Januar 2018 ist lediglich eine - die Schafhaltung des Antragstellers betreffende - tierschutzrechtliche Beschwerde vom 22. Januar 2018 und eine Überprüfung der Pferde- und Hundehaltung des Antragstellers am 30. Januar 2018 im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Die Beschwerde führte lediglich zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller, der die tägliche Fütterung der Schafe zusicherte. Daneben wurde dem Antragsteller aufgegeben, für seine Schafe einen Windschutz gegen die Hauptwindrichtungen zu errichten, was den Antragsteller veranlasst haben soll, eine Plane zwischen Bauzäunen zu spannen.

20

Die Ausführungen des Antragstellers über den anlässlich des Verkaufes am 25. März 2018 festgestellten Verlust von Schafen führen zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr offenbaren diese, dass ihm der Verlust von 77 Schafen unbekannt geblieben wäre, obgleich er den regelmäßigen Umtrieb der Herde und deren gute Versorgung und Pflege behauptet.

21

Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe (nur) allgemeine Ausführungen gemacht, die, wenn nicht auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles sowie des Umfeldes eingegangen werde, ohne jede Bedeutung seien, verfängt nicht. Richtig ist, dass die Rasse der vom Antragsteller gehaltenen Schafe, durch den Antragsgegner von untergeordneter Bedeutung war. Dahinstehen kann jedoch hier, ob die Verschiedenheit der Rasse einen unterschiedlichen Wasser- und Futterbedarf bedingt, wenn - wie hier - festzustellen ist, dass eine unzureichende Versorgung mit Blick auf den Ernährungszustand der verendeten 15 Tiere vorlag. Das Gleiche gilt angesichts des andauernden hitzereichen und regenarmen Sommers 2018, der bei Weidehaltung rasseunabhängig eine zusätzliche Versorgung mit Tränkwasser voraussetzt, weil die Deckung des Wasserbedarfes aus Frischfutter angesichts der lang andauernden Trockenperiode offensichtlich eingeschränkt ist.

22

Der unter Bezugnahme auf sachverständige Dritte erfolgte Hinweis des Antragstellers darauf, dass Freilandhaltung im Winter bei richtiger Weideführung tierschutzgerecht und naturschutzkonform sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn der Antragsteller legt damit nicht dar, dass er die Regeln einer „richtigen Weideführung“ eingehalten hat. Die amtsärztlichen Feststellungen zum Zustand seines Schaftierbestandes am 19./22. März 2018 lassen vielmehr den Schluss zu, dass seine Weidehaltung nicht tierschutzkonform war, weil ein Verenden von Teilen der Herde (15 Tiere), Wollausfall bei verendeten bzw. lebenden Tieren, eine verkrümmte Stellung der Zehenenden der Gliedmaßen bei 1/3 der Herde bzw. ein Lahmgehen sonst nicht zu beobachten gewesen wäre.

23

Soweit der Antragsteller geltend macht, es hätte seine Glaubwürdigkeit erhöht, wenn er die behauptete Schafschur durch Dritte zur Anzeige gebracht hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auch ausgeführt, dass eine Strafanzeige nicht gestellt worden sei, jedoch zuvorderst die vorhandenen Lichtbilder und amtstierärztliche Einschätzung als tragend angeführt. Dementsprechend kann dahinstehen, dass der Antragsteller von einer Anzeige nur deshalb Abstand genommen habe will, weil vorangegangene Strafanzeigen nie zur Täterfeststellung geführt hätten.

24

Dass der Antragsteller vom Amt für Landwirtschaft für seine Weidehaltung jährlich erhebliche finanzielle Mittel aufgrund der unbeanstandeten Pflege der beweideten Flächen erhalte, lässt nicht den Schluss zu, dass die hierfür eingesetzten Schafe tierschutzkonform gehalten wurden.

25

Der unter Berufung auf Fachliteratur erhobene Einwand, bei reiner Weidefütterung - der vom Antragsteller betriebenen Haltungsform - und entsprechender nasser Witterung bestehe kein zusätzlicher Tränkbedarf, widerspricht der Bewertung durch das Verwaltungsgericht nicht. Denn Anlass der behördlichen Kontrollen einer ausreichenden Versorgung mit Tränkwasser war insbesondere der sehr heiße Sommer 2018. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Pansen der Wiederkäuer ein effektives Wasserreservoir sei, so dass ein ein- bis zweimaliges Tränken pro Tag ausreichend sei, hat er weder substantiiert dargelegt noch den Nachweis darüber erbracht, seine Tiere in dieser Häufigkeit - insbesondere auch in den Sommermonaten - getränkt zu haben. Vielmehr beschränkt er sich unter Benennung eines nur mit Nachnamen bezeichneten Zeugen, hinsichtlich dessen schon nicht mitgeteilt wird, in welcher Beziehung dieser zur Betreuung der Herde des Antragstellers steht, darauf, zu behaupten, seinen Tieren mindestens einmal am Tag flüssiges Tränkwasser bereitgestellt zu haben, so z. B. am 20. März 2018 (600 l, wovon nur 300 l getrunken worden seien). Nach alledem verfängt auch der unter Berufung auf den Facharzt für kleine Wiederkäuer Dr. K. (2. Stellvertreter der Fachgruppe „Krankheiten kleiner Wiederkäuer“ der Deutschen V. Gesellschaft e. V.) geführte Einwand nicht, fehlende bzw. leere Wassertröge und heiße Temperaturen würden nicht den Nachweis erbringen, dass die Schafe unter Wassermangel litten. Aufgrund der feststellbaren Anhaltspunkte (fehlende, leere Wassertröge, heiße Temperaturen) liegt es in der Sphäre des Antragstellers, sein Tränkverhalten schlüssig aufzuzeigen. Hieran fehlt es.

26

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht - ohne dass sich der Antragsteller hiergegen wendet - zudem festgestellt, dass der Antragsteller trotz ausdrücklicher Anordnung des Antragsgegners seinem in einer Halle vorläufig untergebrachten Tierbestand am Abend und in der Nacht zum 20. März 2018 nicht mit Tränkwasser versorgt hat. Auch die ausweislich des Bildmaterials vom 19. März 2018 und den behördlichen Feststellungen vollständig durchgefrorenen Tränkbottiche erlauben nicht den Schluss, dass der Antragsteller seine Schafe am 18. bzw. 19. März 2018 mit flüssigem Tränkwasser versorgt hat. Gegen die Annahme, dass die Wasserversorgung durch Schnee sichergestellt gewesen sei, spricht nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers überdies, dass diese Art der Wasserversorgung im Vergleich zum Tränkwasser nur dann keine Nachteile hat, wenn das Tier gesund, gut ernährt und nicht laktierend ist. Eis ist als Ersatz für Tränkwasser grundsätzlich ungeeignet (vgl. M. Ganter et. al., Tierärztliche Praxis 2/2012, S. 319).

27

Dass bei durchschnittlichen Witterungsbedingungen in Deutschland für Schafe ein künstlicher Witterungsschutz auf der Weide nur selten erforderlich sei, weil neben Unterständen auch natürliche Gegebenheiten, wie Hecken und Bäume nutzbar seien, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Der Antragsgegner verlangt ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, dass auf jeder Weide Unterstände zu errichten sind. Vielmehr wird (lediglich) ein Witterungsschutz gefordert. Dass dieser aus (für die Herde ausreichenden) natürlichen Gegebenheiten bestehen kann, stellt weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht in Frage. Es dürfte zwar grundsätzlich den Anforderungen an eine tierschutzgerechte Weidehaltung im Wesentlichen genüge getan worden sein, wenn ein Witterungsschutz aus Strohballen - wie bei der Unterbringung der Schafe nach dem behördlichen Einschreiten - zur Verfügung gestellt wird. Dies setzt jedoch einen gesunden Tierbestand voraus, wovon jedoch angesichts der amtsärztlichen Feststellungen nicht hinsichtlich der gesamten Herde ausgegangen werden kann (Wollausfall bei lebenden Schafen).

28

Abgesehen davon wird die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsteller habe im März 2018 - nämlich am 19. März 2018 - bei winterlichen Witterungsbedingungen seine Herde ohne Witterungsschutz auf einem umzäunten Gelände gehalten, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Denn der Antragsteller behauptet schon nicht, dass die am Tag des Einschreitens des Antragsgegners (19. März 2018) genutzte Weide über einen Witterungsschutz verfügte, noch bestehen bei Sichtung des vorliegenden Fotomaterials vom 19. März 2018 hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller unter Benennung einer Zeugin erstmals behauptet, dass am 16. und 17. März 2018 ein zwischen Bäumen angebrachter Witterungsschutz (Höhe: 2,50 m, Länge 30 m) bestanden hätte, stellt dies weder die Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage, noch erfüllt er die sich in einem Eilverfahren stellenden Anforderungen an die hinreichende Substantiierung. Zwar schließt das Darlegungserfordernis ergänzende Ermittlungen nach dem Ermessen des Gerichts nicht prinzipiell aus, so dass eine Beweisaufnahme grundsätzlich möglich ist. Eine Beweisaufnahme kommt jedoch wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2009 - 7 MS 72/09 -, Rn. 26, juris). Ungeachtet dessen offenbart die Darstellung des Antragstellers, dass dieser trotz der festgestellten Witterungsbedingungen die Haltungsbedingungen seiner Schafherde am 18./19. März 2018 nicht kontrolliert hat, obgleich er an anderer Stelle (auch) behauptet, sie täglich getränkt zu haben. Dieses widersprüchliche Vorbringen lässt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers aufkommen.

29

Auch die mit Fachliteratur unterlegten Ausführungen des Antragstellers zur Futterversorgung bei „Koppelschafhaltung“ bzw. „ganzjährigen Weidehaltung“ rechtfertigen keine andere Bewertung. Selbst wenn zu den „Vorwürfen“ des Antragsgegners das bei gefrorenem, stark verschmutztem Futter auftretende Krankheitsbild „nordischer Bradsot“, das bei keinem seiner Schaf festgestellt worden sei, passen sollte, führt der Antragsteller jedoch zum einen selbst aus, dass diese Erkrankung lediglich auftreten „kann“. Zum anderen zeigt er nicht auf, dass trotz der im Übrigen festzustellenden Anzeichen (Wollausfall, ausgezehrte Körper) ohne diese Erkrankung eine unzureichende Versorgung mit Futter auszuschließen ist. Der Antragsteller weist zudem darauf hin, dass bei ganzjähriger Weidehaltung (nur) dann zugefüttert werden müsse, wenn der Aufwuchs nicht bedarfsdeckend sei. Hiermit legt er jedoch nicht ansatzweise dar, dass der Aufwuchs auf den in der Zeit vor dem 19. März 2018 genutzten Weideflächen so bedarfsdeckend gewesen sei, dass es keiner Zufütterung bedurft hätte.

30

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Klauenpflege entkräftet die Bewertung durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht. Das Gericht ist unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. April 2018 davon ausgegangen, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum keine Klauenpflege durchgeführt habe, weil ein durch verlängerte Klauen bedingtes Lahmen bei ca. 30 bis 40 Tieren festgestellt worden sei. Soweit der Antragsteller zunächst unter Verweis auf einen Bericht in der Fachzeitschrift Tierärztliche Praxis für Großtiere ausführt, dass eine Inspektion der Klauen mit Pflegeschnitt bei allen erwachsenen Tieren (lediglich) einmal pro Jahr erforderlich sei (vgl. Ausgabe 6/2012, S. 392), verkürzt er das Zitat bereits in unzulässiger Weise. Denn in dem in Bezug genommenen Bericht wird ebenso ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des rassespezifischen Hornwachstums und der haltungsbedingten Abnutzung des Klauenhorns eine Inspektion der Klauen mit Pflegeschnitt öfter erforderlich sei. Zwar hat der Antragsteller unter Vorlage von Rechnungen seine jährliche Klauenpflege belegt (Juli 2017). Diese ist jedoch unter Berücksichtigung des im amtsärztlichen Gutachten vom 16. April 2018 festgestellten „nach vorn verlängerte[n] und nach oben gekrümmte[n] Klauenhorn[s]“ bei Teilen der Herde, das angesichts der bereits eingetretenen Lahmheiten bereits seit längerer Zeit bestanden habe, offensichtlich unzureichend gewesen. Es bedurfte einer Verringerung des Pflegerhythmus. Soweit der Antragsteller eine Klauendurchsicht mit Klauenschnitt am 12. Februar 2018 belegt, betraf diese jedoch nur 30 Schafe der aus ca. 250 Tieren bestehenden Herde. Abgesehen davon behauptet der Antragsteller schon nicht, auch hinsichtlich der übrigen Schafe eine den Klauenschnitt ausschließende Klauendurchsicht vorgenommen zu haben, um zu überprüfen, ob es einer Verkürzung des Pflegeschnittrhythmus bedarf. Ungeachtet dessen offenbart das vom Antragsteller vorgelegte undatierte Schreiben des als Klauenpfleger für den Antragsteller tätigen Herrn D., der einen (wegen Veräußerung der Herde) abgesagten Termin zur Klauenpflege für den 30. März 2018 bestätigt, sowie der Termin am 12. Februar 2018, dass auch der Antragsteller von einem mehr als einmal jährlichen Bedarf der Klauendurchsicht und -pflege ausgegangen ist. Die im Übrigen vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen und Belege betreffen den Klauenschnitt der im Juni 2018 erworbenen Schafherde, hinsichtlich derer dem Antragsteller eine unzureichende Klauenpflege schon nicht vorgeworfen wurde.

31

Soweit der Antragsteller dem Antragsgegner fehlende Erfahrung bei der Weidehaltung von Schafen vorhält und in den Bescheiden Ausführungen über die Anforderungen an eine Wechselweide, den entsprechenden Zyklus der Weidehaltung sowie das tägliche Zumaß der Weidefläche vermisst, zeigt er mit diesem Einwand nicht auf, dass die vom Antragsgegner vorgenommene und vom Verwaltungsgericht getragene Bewertung der Versorgungslage und des Pflegezustandes seines Schaftierbestandes unzutreffend ist. Das Gleiche gilt, soweit er darstellt, dass ihm als ausgewiesener Tierwirt mit „Eventualitäten, Wahrscheinlichkeiten und ,Kann‘ausführungen“ Unvermögen vorgehalten werde und die von ihm bevorzugt gehaltenen Merinoschafe sehr anspruchslos seien und deshalb der Landschaftspflege und nicht der Fleischerzeugung dienten.

32

Zudem ist der Einwand des Antragstellers nicht verständlich, dass Schafe keinen Mais äßen, in keinem Maisfeld gesehen worden seien, sondern dieses abgeerntet und vom Antragsteller behütet worden sei. Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag darauf abzielen, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen, wonach am 20. September 2018 der Ausbruch der Herde und die Futtersuche im angrenzenden abgeernteten Maisfeld dokumentiert sei, steht dies bereits im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Dort hat der Antragsteller noch ausgeführt, dass „es sich bei den [im streitbefangenen Bescheid beschriebenen], Ausbrüchen‘ der Schafherde im Jahr 2018 um Fremdeingriffe“ und nicht etwa um gewillte Weidehaltung gehandelt habe. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, weshalb er im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen ändert.

33

Dass die vom Verwaltungsgericht übernommenen Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 6, drittletzter Absatz (wohl S. 5, 3. Absatz) offenkundig widersprüchlich sein sollen, zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht schlüssig auf. Richtig ist, dass der Antragsgegner bei seinem Einschreiten am 19. März 2018 von ca. 30 bis 40 lahmenden Tieren ausgegangen ist. Im Kontrollbericht der drei Tage später, am 22. März 2018 durchgeführten amtlichen Kontrolle ist hingegen vermerkt, „nicht wenige (ca. 10 Schafe gesehen) [würden] lahm[en]“. Dies erlaubt weder den Schluss, dass die festgestellte Anzahl der lahmgehenden Schafe am 19. März 2018 zu hoch war, noch dass es sich bei den 10 festgestellten Schafen um die einzigen (noch) lahmenden Tiere gehandelt hat bzw. keine nachhaltige tierschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung der Schafe vorliegt. Denn der Kontrollbericht offenbart, dass eine Überprüfung des Laufbildes eines jeden Schafes der Herde durch die Amtstierärztin nicht erfolgt ist bzw. nicht erfolgen konnte (bspw. liegende Tiere), sondern diese Feststellungen bei Gelegenheit getroffen worden sind. Dies zugrunde gelegt kann entgegen der Annahme des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Tiere (noch) lahmten. Dies hat das Verwaltungsgericht durch die Wortwahl „mindestens 10 Schafe“ auch hinreichend zum Ausdruck gebracht.

34

Der Vorwurf des Antragstellers, dem Amtstierarzt würde die fachlich erforderliche Qualifikation für den konkreten Tierbestand fehlen, greift nicht Platz. Nach der Rechtsprechung des Senates und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt - und nicht etwa dem beamteten Fachtierarzt - sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, juris Rn. 17 [m. w. N.]). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BB, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017, a. a. O.). Es ist jedoch Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, a. a. O.).

35

Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, die Begutachtung der Amtstierärztin zu entkräften. Insbesondere zeigt der Antragsteller - wie dargestellt - nicht schlüssig auf, dass die Amtstierärztin von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht bzw. das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist. Fachliche Stellungnahmen anderer Amtstierärzte bzw. Fachtierärzte zur Einschätzung des Sachverhaltes legt der Antragsteller schon nicht vor. Er beschränkt sich darauf, auszugsweise Fachliteratur in Bezug zu nehmen, ohne sich mit den konkreten Sachverhaltsfeststellungen auseinanderzusetzen und seinerseits einen schlüssigen Sachverhalt zu schildern. Soweit der Antragsteller zum Zwecke der Glaubhaftmachung des Tränkwasserbedarfes bei Weidefütterung bzw. der Aussagekraft von „Bildern von Schafen im Winter auf einer verschneiten Schafkoppel“ die Anhörung des Fachtierarztes für kleine Wiederkäuer Dr. K. als Sachverständigen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens fordert, übersieht er erneut, dass ergänzende Ermittlungen nach dem Ermessen des Gerichts zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen sind, jedoch wegen der vorliegenden Eilbedürftigkeit eine Beweisaufnahme regelmäßig ausscheidet (siehe Darstellung oben). Der Antragsteller zeigt überdies nicht schlüssig auf, hinsichtlich welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen die gutachterliche Bewertung unrichtig, widersprüchlich oder unvollständig sein soll (siehe Darstellung oben).

36

Dass die tätige Amtstierärztin über keine Weiterbildung zum Fachtierarzt für kleine Wiederkäuer verfügt, lässt an ihrer Sachkunde angesichts zureichender Anhaltspunkte keine erkennbaren Zweifel aufkommen. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine im Internet abrufbare Power Point Präsentation des Fachtierarztes Dr. K. pauschal geltend macht, dass „Unkenntnis […] bei den sachlich zuständigen Behörden“ vorliege (http://www.tgdsachsenanhalt.de).

37

Tritt die Beschwerde nach alledem den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend entgegen, bestand weder Anlass zu (weiterer) Sachverhaltserforschung noch zur Durchführung der vom Antragsteller erbetenen mündlichen Verhandlung.

38

Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 war aufgrund Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. Darstellung oben) nicht mehr einzugehen.

39

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

40

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 1.5, 35.2, 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der in Entsprechung der erstinstanzlichen Entscheidung ermittelte Streitwert (15.000,00 €) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

41

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2a


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2014 - 22 CS 14.568

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2017 - 3 M 51/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Gründe 1 A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 M 406/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2019 - 3 M 421/18.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2019 - 23 ZB 19.183

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt N. a. d. W. erteilte eigener Darstellung zufolge am 22. September 2011 einer S. Spielhallen GmbH in Bezug auf zwei in ein und demselben Gebäude befindliche Spielhallen Erlaubnisse nach § 33i GewO. Am 21. März 2012 erhielt die S. Spielhallen GmbH für den Betrieb einer weiteren im gleichen Gebäude liegenden Spielhalle („Casino A. ...“) eine solche Erlaubnis.

Die Antragstellerin übernahm nach Aktenlage am 1. Juli 2012 von der S. Spielhallen GmbH die Nutzung der in diesem Gebäude befindlichen Spielhallen. Das Landratsamt erteilte ihr - wiederum eigener Darstellung zufolge - am 28. Juni 2012 für die drei vorbezeichneten sowie eine weitere im gleichen Anwesen liegende Spielhalle („Casino S.) Erlaubnisse nach § 33i GewO.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt für die Spielhallen Casino A ... und Casino S. der Sache nach Erlaubnisse gemäß § 24 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) in der (nachfolgend als „Glücksspielstaatsvertrag 2012“ bezeichneten) Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland („Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag“).

Diesen Antrag lehnte das Landratsamt durch Bescheid vom 18. Dezember 2013 ab, da einer stattgebenden Entscheidung u. a. die Vorschriften des § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I; AGGlüStV), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 270), entgegenstünden.

Unter der Nummer 2 des Tenors dieses Bescheids untersagte das Landratsamt die Fortsetzung des Betriebs der Spielhallen Casino A ... und Casino S.; für die Umsetzung dieser Anordnung wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum Ablauf des 31. Januar 2014 eingeräumt. Das Landratsamt stützte die Untersagung in den Bescheidsgründen zum einen auf „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bzw. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV“, zum anderen auf „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV und § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit Art. 10 Satz 2 AGGlüStV“. Für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung wurde in der Nummer 3 des Bescheidstenors ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € je unzulässig weiter betriebener Spielhalle angedroht.

Mit ihrer am 20. Januar 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 und die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012 für die Spielhallen Casino A... und Casino S. zu erteilen.

Zur Begründung ihres am 31. Januar 2014 gestellten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, machte die Antragstellerin im ersten Rechtszug im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung könne keinen Bestand haben, da die vorliegend einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verfassungswidrig seien.

Durch Beschluss vom 21. Februar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die Betriebsuntersagung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheine; die von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 anzuordnen.

Auf die Beschwerdebegründung ihrer Bevollmächtigten vom 25. März 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf eine Stellungnahme des Landratsamts vom 8. April 2014,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert.

1. Die Ausführungen in Abschnitt C.I der Beschwerdebegründung (ihre Abschnitte A und B erschöpfen sich in einer Skizzierung des Sach- und Streitstandes bzw. einer Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Beschlusses) müssen unberücksichtigt bleiben, da sie nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen genügen.

Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift „vom 31.02.2014“ (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z. B. BayVGH, B. v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B. v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B. v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).

Dahinstehen kann, ob auch die im letzten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung „hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des Landesgesetzgebers“ vorgenommene Verweisung auf das im ersten Rechtszug vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. D. allein schon wegen der Pauschalität dieser Bezugnahme zur Folge hat, dass jene Ausarbeitung nicht zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens geworden ist. Denn die Antragstellerin hat insofern jedenfalls das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebende Gebot nicht gewahrt, dass die Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts die Gründe darlegen muss, derentwegen die angefochtene Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Da in Abschnitt II.8 der Gründe des angefochtenen Beschlusses dargestellt wurde, warum der Antragsgegner nach Auffassung des Verwaltungsgerichts befugt war, in den Glücksspielstaatsvertrag 2012 und in das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Spielhallen betreffende Regelungen aufzunehmen, hätte die Antragstellerin nicht davon absehen dürfen, konkret aufzuzeigen, welche der diesbezüglichen rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts aufgrund welcher im Gutachten von Prof. Dr. D. dargestellten Gesichtspunkte als unzutreffend erscheinen (vgl. zu dem aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Erfordernis, in Anknüpfung an die Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung darzustellen, warum sie für fehlerhaft erachtet wird, z. B. BayVGH, B. v. 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 - NVwZ 2003, 632/633; OVG MV, B. v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 4; B. v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 76). Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfänglichen Vorbringen - das Gutachten von Prof. Dr. D. umfasst 135 Seiten und befasst sich ausschließlich mit „Fragen der Gesetzgebungskompetenzen für das gewerbliche Spielrecht und hierbei insbesondere für das Recht der Geräteaufstellung und das Recht der Spielhallen“ (so die Umschreibung der Themenstellung auf Seite 6 oben dieser Ausarbeitung; vgl. auch die ihr vorangestellte Gliederung) - das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden kann (OVG NRW, B. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 - juris Rn. 5).

Die im zweiten und dritten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung vorgenommenen Verweisungen auf konkret bezeichnete Seiten in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2014 bzw. in der Stellungnahme, die Prof. Dr. D. am 30. Juni 2013 gegenüber dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg abgegeben hat, genügen zwar den Anforderungen an Bezugnahmen in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsmittelbegründungsschriften (vgl. zu den insoweit zu beachtenden Erfordernissen z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 5; B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 79; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30). Nicht gewahrt ist jedoch auch insoweit das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich normierte Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Vorbringen aus dem ersten Rechtszug darf der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht nur dann zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat; denn unter dieser Voraussetzung fehlt es an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen könnte. Ein solcher Fall liegt indes weder hinsichtlich der Frage, ob das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle verfassungskonform ist, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), noch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 getroffenen Übergangsregelungen vor. Zu der erstgenannten Thematik hat sich das Verwaltungsgericht unter dem dritten Tiret in Abschnitt II.6.b und am Ende des Abschnitts II.7.b, zu dem zweitgenannten Problem in den Abschnitten II.4 und II.5 sowie unter dem vierten Tiret in Abschnitt II.6.b der Gründe des angefochtenen Beschlusses geäußert. Die Antragstellerin hätte deshalb nicht davon absehen dürfen, im Einzelnen darzustellen, warum nicht diese eingehenden Darlegungen, sondern die Ausführungen auf den Seiten 4 ff. und 24 ff. der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 bzw. auf den Seiten 38 bis 42 der Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 30. Juni 2013 die Konsequenzen zutreffend wiedergeben, die aus dem Grundgesetz insoweit zu ziehen sind.

2. Nicht gerecht geworden ist die Antragstellerin dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsgebot ferner insofern, als sie in Abschnitt D der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, hinsichtlich der Übergangsfristen sei auf den Stichtag „19. Juni 2012“ abzustellen, und das generelle Verbot der „Mehrfachkonzession“ (mit diesem Ausdruck umschreibt die Antragstellerin in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch des Verwaltungsgerichts die in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV enthaltene Regelung) sei nicht geeignet, die Ziele des Spieler- und Jugendschutzes in geeigneter und erforderlicher Art und Weise zu fördern. Denn insoweit hat sie jeweils apodiktische, nicht (bzw. völlig unzureichend) begründete Behauptungen aufgestellt. „Darlegen“ bedeutet jedoch „erläutern“, „erklären“ bzw. „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B. v. 2.10.1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825). Auf den Vortrag von Argumenten dafür, warum die im dritten Tiret des Abschnitts II.6.b des angefochtenen Beschlusses vertretene Auffassung unzutreffend sein soll, der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes werde entgegengewirkt, wenn zunächst eine bestimmte Wegstrecke zurückgelegt werden muss, ehe eine Person von einer Spielhalle in eine andere wechseln kann, verzichtet die Antragstellerin vollständig; zur Begründung ihres Standpunkts, es sei von Verfassungs wegen zwingend geboten, als Stichtag für die Abgrenzung zwischen in erhöhtem und in geringerem Maß schutzwürdigen Inhabern bereits erteilter Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen den 19. Juni 2012 zu bestimmen, bringt sie lediglich vor, an jenem Tag habe der Bayerische Landtag dem Glücksspielstaatsvertrag zugestimmt. Tatsächlich erfolgte die entsprechende Beschlussfassung jedoch am 14. Juni 2012. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Festlegung, von wann an das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Ausmaß als schutzwürdig gilt, sehr wohl auch auf andere Zeitpunkte als den Tag der Verabschiedung eines Gesetzes durch die Volksvertretung abstellen kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 22 CS 14.224 - juris Rn. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

3. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt jedenfalls im Rahmen der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht den Schluss, das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2012 an eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), sowie die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 könnten deshalb nicht zum Tragen kommen, weil aufgrund abweichender Bestimmungen in mehreren anderen Bundesländern insoweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht gewahrt sei.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin nicht auch hätte darlegen müssen, dass und weshalb das unionsrechtliche Kohärenzgebot auf sie Anwendung finden soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bzw. inwieweit vorliegend ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Zweifel sind insofern angebracht, weil es sich bei der Antragstellerin um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen handelt, der vorliegende Sachverhalt mithin - für sich betrachtet - keinen „grenzüberschreitenden Bezug“ aufweist. Eine weitere Klärung dieser von den Beteiligten bisher nicht erörterten Frage würde den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen, so dass es der Verwaltungsgerichtshof für angezeigt erachtet, auch auf die Frage der Vereinbarkeit der in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen des bayerischen Landesrechts mit dem Recht der Europäischen Union einzugehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verletzen Beschränkungen der Spieltätigkeit, die sich aus der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergeben, die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dann nicht, wenn diese Restriktionen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sind, sofern derartige Regelungen die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung einschlägiger Betätigungen beitragen, sie ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (vgl. z. B. EuGH, U. v. 6.11.2003 - Gambelli, C-243/01 - Slg. 2003, I-13076 Rn. 65 und 67). Diesen Erfordernissen müssen mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur dann genügen, wenn sie bestimmte Arten des Glücksspiels vollständig verbieten oder sie einem staatlichen Monopol unterstellen, sondern auch dann, wenn sie eine (unternehmerische) Betätigung auf dem Gebiet des Glücksspiels von einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung abhängig machen (EuGH, U. v. 6.3.2007 - Placanica u. a., C-338/04 u. a. - Slg. 2007, I-1932; U. v. 19.7.2012 - Garkalns, C-470/11 - a. a. O. Rn. 34; vgl. zur potenziellen Eignung eines die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Glücksspielsektor betreffenden Genehmigungserfordernisses, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/142).

Es obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 98). Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot kann auch dann vorliegen, wenn die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als diejenigen, die Gegenstand eines vor dem Gericht eines Mitgliedstaates anhängigen Rechtsstreits sind, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 68). Hat das staatliche Verhalten in Bezug auf diese andere Art von Spielen zur Folge, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinsichtlich der Art von Glücksspielen, die im konkreten Rechtsstreit verfahrensgegenständlich ist, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, lassen sich die vom Mitgliedstaat geschaffenen, den letztgenannten Glücksspielsektor betreffenden Restriktionen unter dem Blickwinkel des freien Dienstleistungsverkehrs nicht mehr rechtfertigen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 68).

3.1 Einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot meint die Antragstellerin zunächst in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zu erkennen. Das trifft indes offensichtlich nicht zu. Nach dieser Bestimmung darf eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV bewirkt damit zum einen, dass Spielhallen, die im Sinn von § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 miteinander in einem baulichen Verbund stehen und die gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 ggf. deshalb bis einschließlich 30. Juni 2017 weiterbetrieben werden dürfen, weil für sie bis spätestens 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt wurden, dann zusammen eine gewisse - durch die Zahl von insgesamt maximal 48 Spielgeräten festgelegte - Größenordnung nicht (mehr) überschreiten, falls allen oder einzelnen von ihnen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs über den 30. Juni 2017 hinaus ermöglicht werden sollte. Das Gebot, ein Konzept zur weiteren Anpassung vorzulegen, stellt zum anderen sicher, dass die Größe derartiger Agglomerate von Spielhallen, wenn sie gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 von der Beachtung des § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 über den 30. Juni 2017 hinaus freigestellt werden, im Laufe der Zeit verringert wird.

Angesichts dieser doppelten Zielrichtung des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV kann ersichtlich nicht davon gesprochen werden, der bayerische Landesgesetzgeber verfolge mit dieser Regelung nur zum Schein die in § 1 GlüStV 2012 zum Ausdruck kommenden Anliegen. Vielmehr zielt gerade auch Art. 12 Satz 1 AGGlüStV darauf ab, die Zahl und den Umfang von in räumlicher Konzentration bestehenden Spielhallen, deren Betrieb wegen eines im Einzelfall ggf. zu gewährenden Vertrauensschutzes noch für einen gewissen über den 30. Juni 2017 hinausreichenden Zeitraum hingenommen werden muss, jedenfalls mittelfristig zu reduzieren und so auch insofern die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern.

3.2 Eine Missachtung des Kohärenzgebots zeigt die Beschwerdebegründung aber jedenfalls bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch insoweit nicht auf, als darin geltend gemacht wird, die Länder Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hätten in ihren Spielhallengesetzen (bzw. in den dortigen Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012) von § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 abweichende Stichtage festgelegt, und in diesen Bundesländern würden zum Teil wesentlich längere Übergangsfristen gelten, als sie die letztgenannte Bestimmung vorsieht. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Hessische Spielhallengesetz lasse Durchbrechungen des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 normierten Verbots zu.

Grundsätzlich kann sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar nicht auf Umstände berufen, die sich aus seiner internen Rechtsordnung ergeben, um die Nichteinhaltung von aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 69). Es obliegt deshalb sowohl den Bundesländern als auch dem Bund, gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen, nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 70). Soweit es die Beachtung dieser Grundfreiheit erfordert, müssen sich der Bund und die Länder bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 70). Im Verhältnis der Bundesländer untereinander kann insoweit nichts anderes gelten (BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 21).

Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 106; U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 68) als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53) liegt ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot indes nur vor, wenn divergierende Regelungen zur Folge haben, dass das glücksspielrechtlichen Restriktionen zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann. Der einzelne Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot stellt weder ein Uniformitätsgebot dar, noch verlangt es eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U. v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42). Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungszuständigkeit gehört (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U. v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

Das Beschwerdevorbringen macht insofern zwar auf vom Glücksspielstaatsvertrag 2012 - und der damit übereinstimmenden Rechtslage in Bayern - abweichende Regelungen in fünf Bundesländern (Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein) aufmerksam, ohne aber damit eine Verletzung des Kohärenzgebots darzulegen, wie sich bei näherem Zusehen ergibt. Die Antragstellerin bringt mit den von ihr zitierten Vorschriften vielmehr zum Ausdruck, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in allen Bundesländern gleichermaßen entschlossen verfolgt wird und lediglich die Kombinationen der dafür eingesetzten Instrumente unterschiedlich sind und die dafür eingeplanten Umsetzungsfristen in Maßen variieren.

3.2.1 Die Antragstellerin hat zwar in Gestalt einer zulässigen Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 56 der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass in Berlin alle Spielhallen, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223, BRV 7102-11; SpielhG Bln) am 2. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, grundsätzlich Bestandsschutz bis zum 31. Juli 2016 genießen, da solche Verwaltungsakte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln (erst) mit dem Ablauf des genannten Tages ihre Wirksamkeit verlieren. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aus § 15 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2012 (GVBl S. 238, BRV 2191-9). Die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 erklärt § 15 Abs. 5 Satz 2 AGGlüStV Bln ausdrücklich für unanwendbar. Die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern Bestandsschutzregelungen für bis zum 2. Juni 2011 erlaubte Spielhallen für die Dauer von ca. fünf Jahren unter irgendeinem Aspekt aus dem durch die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags gezogenen Rahmen fallen.

Nimmt man hinzu, dass nach § 4 Abs. 1 SpielhG Bln neu zuzulassende Spielhallen und ähnliche Unternehmen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her so zu gestalten sind, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist, und dass der Abstand zwischen zwei Spielhallen oder vergleichbaren Unternehmen in Berlin künftig 500 m nicht unterschreiten soll (andere Länder begnügen sich zum Teil mit nur halb so großen Entfernungen, vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayAGGlüStV), so werden die Schlussfolgerungen der Antragstellerin noch wenig nachvollziehbar.

3.2.2 Dasselbe gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf § 11 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl S. 327), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl S. 255), wonach vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO bis einschließlich 30. Juni 2017 fortgelten. Auch das Bremische Landesrecht kennt hinsichtlich der Frage, wie lange nach altem Recht zugelassene Spielhallen weiterbetrieben werden dürfen, mithin nur eine einheitliche Übergangsfrist. Auch hier legt die Antragstellerin nicht dar, inwiefern Bestandsschutzregelungen für bis zum 1. Juli 2012 erlaubte Spielhallen für die Dauer von fünf Jahren unter irgendeinem Aspekt aus dem durch die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags gezogenen Rahmen fallen. Nimmt man hinzu, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG das in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 verankerte Verbot dahingehend erweitert, dass Spielhallen nicht nur untereinander, sondern auch mit Wettvermittlungsstellen in keinem baulichen Verbund stehen dürfen, wird deutlich, dass trotz der in einigen Punkten vergleichsweise großzügigen Übergangsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG nicht die Rede davon sein kann, der Bremische Landesgesetzgeber verfolge in Wahrheit nicht das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen einzudämmen.

3.2.3 Nichts anderes gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf die Länge der Übergangsfristen in Nordrhein-Westfalen. Die dortige Rechtslage gleicht der in Bayern bestehenden vollständig. Denn § 18 Satz 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (GV NRW S. 524) bestimmt: „Spielhallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 [diese Norm regelt - vergleichbar Art. 9 AGGlüStV - die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012] betrieben werden. Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten.“ Ob das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin zutrifft, die in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 geregelten Fristen seien in Nordrhein-Westfalen erst am 1. Dezember 2012 (mithin an dem Tag, an dem das nordrhein-westfälische Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in Kraft getreten ist) in Lauf gesetzt worden, kann dahingestellt bleiben. Sollte diese Darstellung zutreffen, so ließe diese moderate Verschiebung des Beginns und des Endes der Übergangsfristen sowohl die Ernstlichkeit des legislatorischen Wollens, das in Spielhallen betriebene Glücksspiel nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages 2012 einzudämmen, als auch die Realisierbarkeit dieses Vorhabens unberührt (vgl. zur fehlenden Verletzung des Kohärenzgebots, wenn in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union Regelungen, die die gleiche Rechtsmaterie betreffen, innerhalb dieses Mitgliedstaates zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, GewArch 2013, 205 Rn. 31 m. w. N.).

3.2.4 Die Antragstellerin hat ferner darauf verwiesen, dass § 2 Abs. 3 des Hessischen Spielhallengesetzes (HessSpielhG) vom 28. Juni 2012 (GVBl S. 213) im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes auch für nicht bereits vorhandene Spielhallen Abweichungen von dem gemäß § 2 Abs. 1 HessSpielhG grundsätzlich auch in jenem Bundesland geltenden Erfordernis zulässt, dass eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen darf. Die Antragstellerin sieht eine Diskrepanz zu § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012, wonach Durchbrechungen des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 verankerten Verbots nur zugunsten solcher Spielhallen, für die spätestens am 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, gestattet sind. Zusätzlich eingeschränkt wird diese Regelung dadurch, dass eine solche „Mehrfachkonzessionierung“ nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nur für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden darf und eine solche Vergünstigung zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sein muss.

Die darüber hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 3 HessSpielhG darf jedoch ebenfalls nicht isoliert gewürdigt werden. Vor allem gilt auch für Betriebe, die nach dieser Vorschrift vom Gebot des § 2 Abs. 1 HessSpielhG freigestellt werden, das in § 1 Abs. 3 HessSpielhG normierte Erfordernis, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den in dieser Bestimmung aufgeführten, mit § 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV 2012 sachlich (zum Teil sogar wortgleich) übereinstimmenden Zielen nicht zuwiderlaufen dürfen; nur wenn dieses Postulat gewahrt ist, darf nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HessSpielhG eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt werden.

3.2.5 Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in gewissem Umfang anders als in den übrigen 15 Bundesländern im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d. h. bei Bescheidserlass) - ebenso wie derzeit noch, aber mit wohl absehbarer Änderung - die spielhallenrechtliche Situation in Schleswig-Holstein darstellt, da dieses Land dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zunächst nicht beigetreten ist und die dort vorgesehenen Instrumente zunächst nicht übernommen worden sind. Allerdings ist auch der dortige Gesetzgeber tätig geworden (vgl. Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen vom 17.4.2012 - GOVBl S. 431 -).

Ob allein damit eine den in den anderen Bundesländern geltenden Regelungen gleichwertige Gestaltung gefunden wurde, kann offen bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hält nach vorläufiger, summarischer Einschätzung die Aussage, dass auch angesichts des von Schleswig-Holstein vorübergehend beschrittenen Sonderwegs in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt eine kohärente Regelung des Glücksspiels in Spielhallen vorgenommen wurde, zum Einen deshalb für gerechtfertigt, weil der Kohärenzgedanke hier deshalb eine andere Bedeutung hat, weil zwischen Spielhallen kein überregionaler Wettbewerb besteht. Anders als das z. B. bei über das Internet zugänglichen Möglichkeiten des Glücksspiels der Fall ist (vgl. zu den Bedenken, die sich unter dem Blickwinkel des Kohärenzgebots u. U. aus der in Schleswig-Holstein vorgenommenen Liberalisierung des Vertriebs von Sportwetten im Internet ergeben, BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205), ist es nämlich nicht vorstellbar, dass die in Bayern (und in den an Bayern angrenzenden Bundesländern) geltenden, auf die Begrenzung des Glücksspiels in Spielhallen abzielenden Regelungen dann den ihnen zugedachten Zweck nicht mehr zu erfüllen vermöchten, wenn das schleswig-holsteinische Spielhallengesetz einen mit den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und den ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen des bayerischen Landesrechts partiell inkohärenten Ansatz verfolgen sollte. Denn es kann - anders als bei Internetangeboten - als praktisch ausgeschlossen gelten, dass Glücksspieler oder zum Glücksspiel geneigte Personen, die dieses Verlangen in Bayern wegen der hier ergriffenen restriktiven Maßnahmen nicht mehr in dem von ihnen gewünschten Maß befriedigen können, auf Spielhallen in Schleswig-Holstein ausweichen. Selbst wenn es von Rechts wegen geboten sein sollte, „jede in einem Bundesland bestehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für sich genommen darauf zu überprüfen, ob ihre Eignung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels dadurch entfällt, dass ein anderes Bundesland eine abweichende Regelung trifft“ (vgl. dazu BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 22), wäre diese Frage im Bereich des Spielhallenrechts mithin eindeutig zu verneinen.

Hinzu kommt zum Anderen, dass der schleswig-holsteinische Sonderweg demnächst voraussichtlich auch insoweit ein grundsätzliches Ende finden wird, als das Recht der Spielhallen in Frage steht. Schleswig-Holstein ist mit Wirkung ab dem 9. Februar 2013 dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 beigetreten; im Juni 2013 hat die dortige Landesregierung in den Schleswig-Holsteinischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielhallengesetzes eingebracht (LT-Drs. 18/918). Dies hält sich noch im Rahmen dessen, was in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union an unterschiedlichen Zeitpunkten für das Wirksamwerden von das Glücksspiel einschränkenden Regelungen hinnehmbar ist. Auch steht zu erwarten, dass die in § 32 GlüStV 2012 vorgesehene Evaluierung der Auswirkungen des Staatsvertrags dazu beitragen wird, etwaige Schwachstellen zu beheben, die aus unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern resultieren.

4. Die Notwendigkeit einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich ferner nicht aus der Behauptung, die bestehenden bau- und gewerberechtlichen Erlaubnisse würden „die Geeignetheit des Ortes und der Antragstellerin als Betreiberin zum Betrieb von vier Spielhallen“ bestätigen. Bereits die §§ 33 ff. GewO würden die Ziele der Suchtprävention und des Spielerschutzes kennen; die Erteilung der Erlaubnisse nach § 33i GewO habe die Förderung dieser Ziele bestätigt. Eine günstigere Entscheidung über die neu eingeführte glücksspielrechtliche Erlaubnis, die von neu eingeführten materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, kann durch die früheren Erlaubnisse nach deren Regelungsgehalt nicht vorgegeben sein.

5. Als rechtlich unbehelflich erweist sich die Behauptung, die durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 bewirkte zusätzliche Erlaubnispflicht lasse die strengen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf einer Erlaubnis leerlaufen, die sich aus Art. 48 f. BayVwVfG ergäben.

Da die der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO auch unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages 2012 und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland fortbestehen, diese Verwaltungsakte ferner auch nicht durch behördliche Einzelfallentscheidung aufgehoben wurden, stellt sich die in der Beschwerdebegründung insoweit aufgeworfene Frage von vornherein nur, wenn man davon ausgeht, dass die praktische Entwertung einer Erlaubnis nach § 33i GewO, die dann eintritt, wenn die nach § 24 GlüStV 2012 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV für Spielhallen in Bayern erforderliche zusätzliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann, rechtlich einer Rücknahme oder einem Widerruf der erstgenannten Erlaubnis gleichzustellen ist. Sollte das - was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen lässt - zu bejahen sein, wäre zu berücksichtigen, dass Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG gemäß Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG nur subsidiär gelten. Es bleibt dem Normgeber mithin unbenommen, sondergesetzlich zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen rechtliche Vorteile, die sich für Privatpersonen aus begünstigenden Verwaltungsakten ergeben, unabhängig von den in Art. 48 f. BayVwVfG normierten Voraussetzungen entzogen werden dürfen. Ihre Grenze findet diese Befugnis nur an den Schranken, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Vertrauensschutzprinzip und den Grenzen für die Rückwirkung von Gesetzen (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) ergeben. Dass der Gesetzgeber im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Verbürgung entweder überhaupt gehindert war, Inhabern einer Erlaubnis nach § 33i GewO eine zusätzliche Belastung in Gestalt eines weiteren Genehmigungserfordernisses mit zusätzlichen materiellrechtlichen Anforderungen aufzuerlegen, oder dass er eine solche Regelung nicht treffen durfte, ohne die Betroffenen zu entschädigen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

6. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner hätte vor dem Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Ausgang des Klageverfahrens, in dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 GlüStV 2012 erstrebt, abwarten können, hat sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht aufgezeigt, dass sie trotz der eindeutigen, in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV getroffenen Regelungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spielhallen einen Anspruch auf die Erteilung derartiger Erlaubnisse besitzt. Ist das aber nicht dargetan, bleibt die Behauptung in sich unschlüssig, das Ermessen, den Betrieb von Spielhallen zu untersagen, für die eine von mehreren erforderlichen Erlaubnissen nicht vorliegt, sei dahingehend reduziert, dass die Behörde von der sich aus Art. 10 Satz 2 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV ergebenden Befugnis keinen Gebrauch machen dürfe.

Ebenfalls unschlüssig ist die Einlassung, der Antragsgegner hätte im Rahmen eines ihm behauptetermaßen eröffneten Ermessensspielraums die erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO „zurücknehmen“ müssen. Denn die Rücknahme eines Verwaltungsakts setzt nach Art. 48 BayVwVfG dessen Rechtswidrigkeit voraus. Tatsachen, aus denen die Richtigkeit dieser (der Antragstellerin ungünstigen Behauptung) folgt, trägt sie indes selbst nicht vor.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

3

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)

6

Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

7

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.

8

Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.

9

Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.

10

Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.

11

Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.

12

Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

13

Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).

14

Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.

15

Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).

16

Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).

17

Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.

18

Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.

19

Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.

20

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.

21

Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.

22

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Gründe

1

A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (dazu I.), vom 16. Dezember 2016 (dazu II.) und vom 29. Dezember 2016 (dazu III.) abgelehnt.

3

I. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der angeordneten Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

4

1. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ausgesprochene Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, wonach von der Anhörung insbesondere abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, berechtigt war.

5

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, ein Eilfall im Sinne des § 28 VwVfG habe neun Monate nach Auffinden der toten Tiere objektiv nicht vorgelegen. Der Antragsgegner hat nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen von durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Pferde des Antragstellers über viele Stunden keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme ein Pferd nicht einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt worden sei. Sowohl durch die fehlende Wasserversorgung als auch durch die fehlende tierärztliche Behandlung seien den betroffenen Tieren Leiden zugefügt worden. Bei dem erkrankten Pferd habe darüber hinaus die Gefahr des Verendens bestanden, so dass die Wegnahme der Tiere unverzüglich habe erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angenommene Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG schon nicht substantiiert auseinander setzt, tragen die von dem Antragsgegner angeführten Gründe nach Auffassung des Senats die Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung abzusehen, weil im Hinblick auf die am 7. Dezember 2016 nach wie vor bestehende Gefahrenlage für die Pferde des Antragstellers eine sofortige Entscheidung des Antragsgegners notwendig erschien. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Wasserversorgung schlicht bestreitet, genügt dies nicht, um die Annahme des beamteten Tierarztes des Antragsgegners zu entkräften.

6

Im Übrigen kann eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 18).

7

2. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Pferdehaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung gekommen ist, wodurch die im Besitz des Antragstellers befindlichen Pferde erheblich vernachlässigt wurden, sodass die Wegnahme der Pferde gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die nachfolgenden (a. - e.) Feststellungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

8

a. Es ist zunächst unstreitig, dass am 10. März 2016 in der Herde des Antragstellers in S-Stadt OT (B.) an der Gemarkungsgrenze zu (D.) ein junges Pferd tot aufgefunden wurde. Nach der Befundmitteilung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vom 26. Mai 2016 litt dieses Pferd unter einer Kachexie (Endstadium der Auszehrung). In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 49 ff. der Beiakte B) heißt es dazu: Unter kritischer Abwägung der vorliegenden Sektionsbefunde wird die Kachexie als chronischer Prozess angesehen und entspricht nicht einem physiologischen (guten) Ernährungszustand eines Pferdes. Die hochgradige Endoparasitose (v. a. kleine Strongyliden) wird dabei als eine Ursache der Kachexie angesehen. Die katarrhalische Enteritis (Darmentzündung) hat sicherlich zu der Auszehrung des Tieres beigetragen und wird als Folge des hochgradigen Befalls mit kleinen Strongyliden (Schädigung der Darmwand infolge der lavalen Entwicklungsphasen in der Darmwand) gewertet. Inwieweit zusätzlich ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter vorgelegen hat, muss anamnestisch abgeklärt werden, erscheint jedoch aufgrund des Füllungszustandes des Magen-Darmkanals und insbesondere anhand der Beschaffenheit des dokumentierten Magen-Darminhaltes möglich. Zum Zeitpunkt der Obduktion handelte es sich bei dem Pferd aus veterinärmedizinischer Sicht um ein an einer hochgradigen Endo- und Ektoparasitose erkranktes, der Behandlung unbedingt bedürfendes, kachektisches Tier, das zusätzlich an einer mutmaßlich finalen Septikämie mit Listerien und 2 verschiedenen Streptokokken-Spezies litt. Unter Berücksichtigung aller Befunde zeigte das Pferd einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand (Kachexie, Endoparasiten-, Ektoparasitenbefall, schlechte/fehlende Hufpflege), was mit erheblichen Leiden/Schäden an dem Tier einhergegangen ist und was sicherlich mit Schmerzen verbunden war.

9

Angesichts dieser offensichtlichen Befunde ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, nur wenige Tage vorher sei dieses Pferd zusammen mit einer Herde vom Amtstierarzt selbst in Augenschein genommen und nicht beanstandet worden, nicht überzeugend und vermag insbesondere die tatsächlichen Feststellungen des LAV nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist (S. 15 der Beschwerdeschrift), er habe zu diesem Zeitpunkt 77 Pferde in seinem Bestand gehabt, wovon zahlreiche Tiere anderen Eigentümern gehört hätten; denn auch dieser Einwand ändert nichts an dem o. a. Befund des LAV. Soweit der Antragsteller die Auszehrung (Kachexie) und schließlich den Tod des Tieres ausschließlich auf die Wurmkur zurückführen will, wird diese Annahme durch den Befund des LAV, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei bestätigt. Denn das LAV kommt zu der Einschätzung, dass für die Auszehrung zusätzlich auch ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter "möglich" erscheine.

10

b. Am 17. März 2016 wurde ein zweites, im Besitz des Antragstellers befindliches Jungpferd tot aufgefunden und am 21. März 2016 dem LAV zur Untersuchung übergeben. Das LAV kommt in seiner Befundmitteilung vom 9. Juni 2016 zu folgenden Feststellungen: Das verendete Pferd fiel bei der äußeren Besichtigung zunächst durch einen schlechten Pflegezustand und ein massiv reduziertes Körpergewicht auf. Das Haarkleid war verlängert und stumpf, die Mähne und der Schweif wiesen eine beginnende Verfilzung auf und alle Hufe zeigten hochgradig verlängerte Trachten mit deutlichen Rissen und Substanzverlusten an den Tragrändern. Das reduzierte Körpergewicht äußerte sich in deutlich sichtbaren Rippen, hochgradig eingefallenen Flanken und Kruppe sowie hervorstechenden Knochenvorsprüngen und einem dünnen Hals als Ausdruck einer generalisierten Atrophie (Schwund) des Unterhautfettgewebes und der Skelettmuskulatur. Innerhalb des Tierkörpers fand sich zusätzlich auch eine seriöse Atrophie aller Körperfettreserven inklusive des Knochenmarks und eine Atrophie (Verkleinerung) der Leber. Zusammengenommen entsprechen diese Befunde einer Kachexie (vollständige Auszehrung) des Tierkörpers…Eine Ursache für die Auszehrung war eine bereits längerfristig bestehende Parasiteninfektion des Dickdarms (Bl. 121 der Beiakte B). Am Ende der Befundmitteilung heißt es zudem (Bl. 123 der Beiakte B): Todesursache bei dem Pferd war ein akutes Herzversagen, das sich in typischen Stauungshyperämien (vermehrte Blutfülle in Blutgefäßen) der großen Organsysteme und einem finalen Brusthöhlenerguss abbildete. Ursache waren mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kachexie und die Lungenentzündung zusammengenommen, wobei der Kachexie die bedeutendere Rolle zukommt…Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Pferd in einem schlechten Pflegezustand befand und mehrere, behandlungsbedürftige Krankheiten aufwies, die aus pathologischer Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit Leiden einhergingen und final tödlich verliefen.

11

Auch diese Befundmitteilung des LAV, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht in Frage stellt, trägt das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass der Antragsteller dieses Pferd im Hinblick auf dessen Ernährung und Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt hat. Soweit der Antragsteller erneut auf die Wurmkurbehandlung dieses Pferdes verweist und hierin die Todesursache sieht, ist dem schon die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 entgegen zu halten, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

12

c. Des Weiteren zeigte ein etwa dreijähriges dunkelbraunes Pferd anlässlich einer Kontrolle des Pferdebestandes des Antragstellers am 14. November 2016 in (B.)/(D.) ein gestörtes Allgemeinbefinden. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 24. November 2016 stellte der Amtstierarzt eine erhebliche Erkrankung des Pferdes fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtstierarztes vom 24. November 2016 (Bl. 235 der Beiakte B) verwiesen. Zwar bezeichnet der Antragsteller diese Feststellung des Amtstierarztes als unzutreffend (S. 23 der Beschwerdeschrift). Mit seiner Behauptung, er habe seit ca. 10.00 Uhr in unmittelbarer Nähe der Pferde am Standort (B.)/(D.) mit seinem Traktor gearbeitet, stellt er allerdings allenfalls den Hinweis des Amtstierarztes zu seiner Nichterreichbarkeit in Frage, nicht aber dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes. Dass der Antragsteller das Tier nach seinem Vortrag wenige Tage später der Hoftierärztin vorgestellt hat, was er "ohnehin beabsichtigt habe", vermag die Feststellungen des Amtstierarztes zum mangelhaften Ernährungszustand (deutlich fortgeschrittene Abmagerung, eingefallene Rückenmuskulatur) und Gesundheitszustand (Vorhaut mit massiver ballonartiger Schwellung; kraftloser schleppender Gang; zu Boden hängender Kopf mit verminderter Aufmerksamkeit) in keiner Weise zu entkräften; insbesondere erklärt dies nicht, warum der Antragsteller das Pferd nicht bereits nach dem Befund vom 14. November 2016 unverzüglich der Tierärztin vorgestellt hat, sondern die fortschreitende Erkrankung des Tieres in der Folgezeit in Kauf genommen hat.

13

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, diese Erkrankung sei ein atypischer Einzelfall und nicht symptomatisch für den Gesamtbestand, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand letztlich auch zum Tod der beiden unter a. und b. erwähnten Jungtiere geführt hat, also gerade kein atypischer Fall vorliegt.

14

d. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 23. und 24. November 2016 zu Recht angenommen, dass den Pferden am Standort (A.) am 23. November 2016 ab 15:30 Uhr bis zum 24. November 2016 bis 14.30 Uhr kein Wasser zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen des Antragsgegners wird auf die entsprechenden Kontrollberichte (Bl. 229, 230 der Beiakte B) verwiesen. Soweit der Antragsteller meint, in Wahrheit habe sich auf der Fläche ein Tränkbehälter mit einer Wandhöhe von etwa 1,10 m befunden, so trifft dies auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu. Die Tränke war allerdings nach dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 23. November 2016 bereits um 15.30 Uhr "bis auf eine kleine Lache" leer, was auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss feststellt (S. 7 BA oben). Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und um 16.30 Uhr habe er bei der Kontrolle festgestellt, dass die Pferde in Ordnung seien und alle Wasser gehabt hätten, genügt im Hinblick auf den vorgelegten Kontrollbericht des Antragsgegners nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern. Dass der Wassertrog am 24. November 2016 um 15.45 Uhr zu ½ bis ¾ voll gewesen sei, geht offensichtlich zurück auf das Befüllen des Behälters am selben Nachmittag durch den Antragsgegner.

15

e. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat schließlich davon aus, dass die Pferde des Antragstellers im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, § 2 Nr. 1 TierSchG. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) insbesondere im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtungen vom 14. März 2016, 11. April 2016 und 6. Mai 2016 (Beiakte C) sowie den Kontrollberichten vom 14. November 2016 (Bl. 219-222 der Beiakte B), vom 23. November 2016 (Bl. 225, 226 der Beiakte B) und vom 24. November 2016 (229-236 der Beiakte B).

16

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BBg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Im Übrigen ist es Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

17

Der Vortrag des Antragstellers ist allerdings insgesamt nicht geeignet, die Begutachtung des Amtstierarztes zu entkräften.

18

aa. Sein schlichter Verweis auf eine anderweitige Einschätzung der die Pferde behandelnden Tierärztin (S.) vermag die Feststellungen des Amtstierarztes im Hinblick auf dessen vorrangige Beurteilungskompetenz von vornherein nicht in Frage zu stellen, zumal die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13. Februar 2017 und 16. Dezember 2016 ausschließlich bestätigen, dass der Antragsteller im Sommer 2016 an die Tierärztin herangetreten ist, um ihm bei einem Gesundheitsproblem seiner Pferde zu helfen, insbesondere sei eine Wurmkurbehandlung besprochen worden. Mit den Bewertungen des Amtstierarztes setzen sich die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin hingegen nicht auseinander.

19

bb. Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen des Amtstierarztes seien getragen von einem erheblichen persönlichen Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Antragsteller, bestehen hierfür weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach Aktenlage greifbare Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf einen früheren Vortrag oder erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes, (D.), vom 26. Dezember 2016 eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes aufgrund dessen behaupteter Äußerungen anlässlich der Kontrollen im Frühjahr und Herbst 2016 zu belegen versucht, ist diesen Bemerkungen, so sie denn gefallen sind, bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, da weder die Aktenvermerke des Amtstierarztes, die er zudem gemeinsam mit den Mitarbeitern des Veterinäramtes erstellt hat, noch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2016 selbst inhaltlich von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt sind. Dass das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit den Widersprüchen des Antragstellers abgeholfen hat, vermag für sich genommen eine Befangenheit des Amtstierarztes ebenfalls nicht zu stützen. Es ist mit Blick auf die in der Beiakte C enthaltenen Kontrollvermerke zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde im Frühjahr und Herbst 2016 auch nicht ersichtlich, dass die fachliche Begutachtung erst nach Anordnungserlass, quasi zur nachträglichen Rechtfertigung, abgegeben worden wäre.

21

cc. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die amtstierärztlichen Gutachten in sich widersprüchlich sind und daher in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein derartiges Gutachten und derartige Feststellungen auch im Lichte von Art. 12 und Art. 14 GG zwingend zu stellen sind, genügen.

22

Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.), insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 14. März, 11. April und 6. Mai 2016, entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 28 der Beschwerdeschrift) nicht erforderlich, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

23

Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) in jeder Hinsicht gerecht. Er bestätigt in seinen Begutachtungen einschließlich der zu den einzelnen Pferden angefertigten Lichtbilder nachvollziehbar, dass die seit März 2016 durchgeführten Kontrollen an den verschiedenen Standorten immer wieder zu Beanstandungen des Ernährungszustandes (durch folgende beispielhafte Feststellungen: Rippen deutlich sichtbar; sehr mager; deutlich unterkonditioniert; mäßig; alle Rippen spürbar; Hals atrophisch; ungenügend), des allgemeinen Pflegezustandes (z. B. Kletten im Fell, alte Wunden; mangelhafte Hufpflege; Huf- bzw. Hornspalten) sowie der Haltungsbedingungen (auf der Weide überall verteilt Plastikmüll und Drähte, teils auf 1 m Höhe aus dem Boden spießend oder eingegrabene dicke Drahtschlaufen; auf der Koppel keine durchgehende Grasnarbe, überwiegend Kraut und Moose, sandiger Boden; kein Oberflächenwasser vorhanden) geführt haben.

24

Der Vortrag des Antragstellers (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift) zur regelmäßigen Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser, insbesondere auch am 14. März 2016, am 6. Mai 2016, am 22., 23. und 24. November 2016, sowie den verschiedenen von ihm durchgeführten Wurmkurbehandlungen steht im eklatanten Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes, wonach bei den Kontrollen immer wieder problematische Ernährungs- und Pflegezustände bei zahlreichen Pferden feststellbar gewesen seien. Diese fachliche Feststellung des Amtstierarztes wird durch die pauschalen Gegenbehauptungen des Antragstellers, die Ausführungen des Antragsgegners seien "nachweislich unzutreffend", "unzutreffend", "unrichtig" oder "reine Mutmaßungen", nicht substantiiert erschüttert, zumal kein Zweifel besteht, dass der Amtstierarzt in der Lage ist, den Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde zutreffend zu bewerten. Insoweit vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine äußerst subjektive und nicht tatsachengedeckte Bewertung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers - wie oben bereits erläutert (bb.) - nicht.

25

Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde kann der Tod der beiden Jungpferde im März 2016 - wie bereits ausgeführt - auch nicht als atypischer Geschehensablauf und absoluter Ausnahmefall angesehen werden, sondern ist nach Auffassung des Senats letztlich die dramatische Folge der schlechten Haltungsbedingungen an den verschiedenen Standorten des Antragstellers.

26

Soweit der Antragsteller sich gegen eine Aktennotiz des Antragsgegners auf Bl. 305 der Beiakte C "Wasserbottiche waren nicht so voll wie sie sein sollten" wendet (S. 26 der Beschwerdeschrift), hat diese einzelne Feststellung schon nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 bzw. die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden, so dass der Vortrag des Antragstellers insoweit ins Leere geht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlicher Antragserwiderungsschrift wendet (S. 28, 29 der Beschwerdeschrift); denn auch diese haben keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden.

27

Die Rüge des Antragstellers, die zum Ernährungs- und allgemeinen Pflegezustand der einzelnen Pferde anlässlich der Kontrollen durch den Antragsgegner erstellten Protokolle in der Beiakte C bzw. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien in sich nicht folgerichtig, widersprächen sich einander teilweise und ließen festgelegte Kriterien oder Maßstäbe nicht erkennen, so dass diese nicht nachvollziehbar seien, hat keinen Erfolg.

28

Zunächst ist festzustellen, dass die Vergabe der Noten 1 - 5 ausweislich der auf der Rückseite der Protokolle vom 7. Dezember 2016 (Beiakte A) befindlichen Erläuterungen "Pferdebeurteilung Propädeutik" durchaus näher erläutert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei den anderen Kontrollen von diesen Maßstäben abgewichen ist. Darüber hinaus bedarf es schon deswegen keiner Festlegung von weiteren Maßstäben oder tatsächlichen Kriterien, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie oben bereits erläutert - auf einzelfallbezogenen Wertungen zu beruhen hat und beruht. Dass auf den Kontrollberichten vom 14. März 2016 keinerlei Unterschriften sind und auf einer Vielzahl von Blättern mehrere Eintragungen unterschiedlicher Personen, zum Teil mit Bleistift, eingetragen sind, deutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend auf eine bewusste Vorläufigkeit und einen Entwurfscharakter hin. Denn zum einen ist eine amtsärztliche Begutachtung - wie bereits ausgeführt - auch in Form eines Aktenvermerks möglich und zum anderen hat sich der Antragsgegner die anlässlich der Kontrollen getroffenen Feststellungen durch den beamteten Tierarzt in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 zu eigen gemacht, so dass ihnen schon deswegen eine Verbindlichkeit zukommt.

29

Soweit der Antragsteller aus einem Vergleich der schriftlichen "Feststellungen" des beamteten Tierarztes mit den in den Akten befindlichen Fotos und einem Vergleich mit anderen Pferden mit ähnlicher Beschreibung und deren Fotos herzuleiten sucht, dass die Feststellungen des Amtstierarztes, insbesondere soweit die Pferde schlechter als "drei" beurteilt worden seien, nicht zuträfen, setzt er seine Bewertung lediglich an die Stelle des beamteten Tierarztes, dem aber - wie bereits mehrfach betont - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Insoweit ist sein Vortrag erneut nur als schlichte Gegenbehauptung zu werten, mit der die Begutachtung des Amtstierarztes nicht widerlegt oder jedenfalls schlüssig in Frage gestellt werden kann. Auch dem Vortrag des Antragsstellers, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft, was auch das Landesverwaltungsamt in anderen Fällen bereits deutlich kritisiert habe, fehlt eine hinreichende Substantiierung, um die Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind behauptete Fehler auf Seiten der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen.

30

Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Vortrag des Antragstellers ab Seite 31 seiner Beschwerdeschrift, mit dem er die Bewertungen des beamteten Tierarztes zu jedem einzelnen Pferd (Beiakte C) in Frage zu stellen versucht; denn letztlich setzt der Antragsteller der Bewertung des Tierarztes schlicht seine gegenteilige Bewertung des Ernährungs- und Pflegezustands der Pferde entgegen bzw. versucht teilweise, für den festgestellten problematischen Ernährungszustand Gründe aufzuzeigen (z. B. Mutter-stute, Wurmkur). Hierdurch kann aber - wie bereits ausgeführt - die Begutachtung eines beamteten Tierarztes aufgrund dessen vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht entkräftet werden.

31

Bei der Behauptung des Antragstellers (S. 33 f.), das Protokoll auf Bl. 33 der Beiakte C sei nachträglich verändert worden, um einen unter-konditionierten Ernährungszustand zu konstruieren, handelt es sich um eine reine Vermutung, für die sich aus der Behördenakte keine belegbaren Tatsachen ergeben. Zudem ist offensichtlich, dass die zunächst getroffene Bewertung mit "gut" durch "unterkonditioniert" ersetzt werden sollte. Allein aus diesem Umstand kann eine fehlerhafte Bewertung nicht angenommen werden. Die von dem Antragsteller kritisierte Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners (S. 35 Ziff. 10) zu dem auf Bl. 41 protokollierten Gesundheitszustand geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht auf diese Bewertung nicht ausdrücklich abgestellt hat.

32

Die mehrfach vertretene Auffassung des Antragstellers, die Sichtbarkeit der Rippen sei für den Befund eines ungenügenden Ernährungszustands ungeeignet, vermag die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht zu erschüttern. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufzeichnungen und Lichtbilder nebst den dazu notierten Feststellungen machen deutlich, dass der Amtstierarzt jedes einzelne Tier untersucht und anhand verschiedener Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (Obere Augengruben, Kamm, Spina scapulae, Rippen, Hüfthöcker) eine Beurteilung des Ernährungszustands anhand verschiedener Stufen (1 - adipös - Sehr gut; 2 - gut - physiologisch; 3 - mittelgut; 4 - mindergut; 5 - schlecht = kachektisch) vorgenommen hat. Insoweit geht die Auffassung des Antragstellers (S. 39 der Beschwerdeschrift) fehl, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast nicht erfüllt. Dass die Feststellung "Rippen deutlich sichtbar" oder "Rippen sichtbar" in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Einstufung geführt hat, trifft zwar zu, vermag aber die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht per se in Frage zu stellen, da die Begutachtung stets den Gesamtzustand des einzelnen Pferdes in den Blick zu nehmen und zu bewerten hat.

33

Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Hinweis des Antragstellers, es sei eine Zufütterung erfolgt (S. 15 der Beschwerdeschrift); denn es steht nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtstierarztes jedenfalls fest, dass sich im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen am Standort (B.) (14. März 2016) 24 Pferde in einem ungenügenden, am Standort RWE-Gelände (11. April 2016) 26 Pferde in einem problematischen bis sehr schlechten und an den Standorten (B.)/(D.) und RWE-Gelände (14. November 2016) 50 Pferde in einem durchschnittlich mäßig-guten Ernährungszustand mit einer Spannbreite von sehr gut bis unbefriedigend befanden.

34

Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung des beamteten Tierarztes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere des Antragstellers mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.

35

3. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht gegeben sind.

36

a. Die Wegnahme sämtlicher Pferde des Antragstellers genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zukommt, begrenzt.

37

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Wegnahme der Pferde nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zu verhindern. So liegt es hier. Die Wegnahme dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Zweck der Wegnahme ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher von dem Antragsteller gehaltenen und betreuten Pferde. Das Verbot ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben und weitere Leiden von den Pferden abzuwenden. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag, es könne keine Rede davon sein, dass er die Tiere nicht ausreichend ernähre, erkennbar nicht gewillt ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere nachhaltig zu verbessern. Insbesondere gilt dies für die von ihm angestrebte Alternative, einige Pferde in seiner Obhut zu belassen. Die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Zustände beruhten ersichtlich nicht darauf, dass der Pferdebestand des Antragstellers zu umfangreich war. Hauptgrund für die Wegnahme der Pferde ist vielmehr deren schlechter Ernährungs- und Pflegezustand sowie die an allen Standorten vorgefundenen Haltungsbedingungen. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er vorträgt, es sei ausreichend gewesen, die Nutzung lediglich der o. g. Verdachtsfläche (Parasitenbefall) zu untersagen. Eine Verteilung auf andere Weiden, die der Antragsteller offenbar im Hinblick auf den Parasitenbefall auf der Weide, auf dem die toten Pferde gestanden haben, und die derzeitige Unterbringung in einem Stall für sachgerechter hält (S. 17 und 19 der Beschwerdeschrift), eignet sich im Hinblick auf die o. a. Haltungsbedingungen an sämtlichen Standorten des Antragstellers nicht. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass die Pferde ausreichend versorgt und gepflegt werden. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a GG zu schützenden Tierwohls aus. Dass durch die Wegnahme der Pferde deren Gesundheit aufgrund eines Abbruchs der Wurmbehandlung und deren Wohlbefinden aufs Spiel gesetzt wird, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr war die Wegnahme sämtlicher Pferde vor dem Hintergrund des festgestellten problematischen Ernährungs- und Pflegezustands eines Teils der Pferde und des Umstands, dass bereits zwei Tiere verendet sind, geradezu angezeigt.

39

Schließlich macht auch die Nichtbeachtung des Eigentums Dritter die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig, denn entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.

40

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners das Ergebnis nicht tragen.

41

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - dürfte es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist, so dass von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So liegt der Fall hier. § 2 Abs. 1 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, dürfte ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten dürfte daher die nicht näher zu begründende Regel sein.

42

Erst recht bliebe dem Beschwerdevorbringen der Erfolg dann versagt, wenn dem Antragsgegner schon keine Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (in diesem Sinn: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26)

43

Unabhängig davon hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen Ernährungs- und Pflegezustände der Pferde nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprachen. Damit hat er in dem vorliegenden Einzelfall zumindest inzident dem Tierschutz (Art. 20a GG) Vorrang gegenüber den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG eingeräumt. Dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die behauptete Äußerung des Amtstierarztes "Herr A., ich verspreche Ihnen, ich werde Ihnen die Pferde entziehen, und wenn Sie sich dagegen wehren, werde ich Sie finanziell ruinieren" von sachwidrigen Erwägungen getragen und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die darin enthaltene ausführliche und sachgerechte Begründung nicht entnehmen.

44

Soweit der Antragsteller auf S. 18 seiner Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 der Ermessensausübung des Antragsgegners entgegen hält, er habe alles in seiner Macht stehende getan, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Pferde zu sorgen, kann der Senat dieser Einschätzung nicht folgen.

45

Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller als erfahrener Tierhalter - wie er selbst behauptet - weder den vom LAV attestierten schlechten Pflegezustand, insbesondere das massiv reduzierte Körpergewicht der beiden toten Pferde, noch den zum Tode führenden Parasitenbefall rechtzeitig bemerkt hat. Die Befunde des LAV machen vielmehr deutlich, dass die beiden Pferde einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, der mit erheblichen Schmerzen für die Tiere einhergegangen ist. Dass dem Antragsteller diese Situation gänzlich verborgen geblieben ist, er insbesondere weder durch Futterzugaben noch durch Einschaltung eines Tierarztes, der schlimmstenfalls die Tiere von ihrem Leiden hätte erlösen können, reagiert hat, lässt für sich genommen schon auf eine erhebliche Vernachlässigung seines Pferdebestandes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG schließen.

46

Auch ist nicht einmal ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller nach den beiden Totfunden im März 2016 nicht unverzüglich die behandelnde Hoftierärztin (S.) kontaktiert hat, sondern erst im Sommer 2016. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Denn behauptete er noch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2017, die beiden im März 2016 verstorbenen Pferde hätten jeweils eine 2-malige Wurmkur erhalten, ergibt sich aus seiner Beschwerdeschrift (S. 17 unten) und der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016, dass der Antragsteller erst im Sommer 2016 an Frau (S.) herangetreten ist, um über eine Wurmbehandlung zu sprechen. Diese stellt insoweit ausdrücklich fest: "Aus diesen Tatsachen (Sektionsberichte) ist eine Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Fachabteilung von (…) entwickelt worden".

47

Es spricht also auch nach dem Vortrag des Antragstellers Einiges dafür, dass dieser vor Sommer 2016 gerade nicht alles für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Pferde Erforderliche veranlasst hat, insbesondere erscheint dem Senat der Vortrag des Antragstellers auf S. 20 seiner Beschwerdeschrift, dass er seit Jahren ein strenges und umfangreiches Wurmbekämpfungsprogramm mit Unterstützung von Tierärzten, Pferdekliniken und aktuellen Fachpublikationen durchführt, um den Wurmdruck natürlich zu senken bzw. zu unterbrechen, mangels entsprechender Nachweise als reine Schutzbehauptung, um den schlechten Ernährungs- und Pflegezustand seiner Pferde zu erklären. Die in der Akte befindlichen Nachweise (Bl. 129-131, 139, 141 ff.) belegen zwar teilweise den Erwerb entsprechender Medikamente in den Jahren 2014/2015 und jedenfalls eine tierärztliche Behandlung im Jahr 2014 durch die tierärztliche Praxis "F.". Eine programmgemäße und fachgerechte Behandlung des Wurmbefalls lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen, zumal der Antragsteller entsprechende eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt hat.

48

Aber selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm beschriebenen Sinne aktiv gewesen wäre und zudem eine einschlägige und umfangreiche Ausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung vorweisen kann, vermag dies nicht den schlechten Ernährungs- und vor allem Pflegezustand eines erheblichen Teils seiner Pferde an den unterschiedlichen Standorten zu erklären. Denn der Parasitenbefall war nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich am Standort (B.) aufgetreten, so dass es jedenfalls für den problematischen bis sehr schlechten körperlichen Zustand der Herde auf dem RWE-Gelände keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Hinzu kommt, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Tierärztin (S.) den mit einer Wurmkur verbundenen negativen Entwicklungen in der Körperkondition der Pferde durch neuzugewiesene (Weide)Stücke ggf. mit Heuzugabe und Kraftfuttergaben begegnet werden kann, so dass die Gründe für den schlechten körperlichen Zustand der Pferde jedenfalls nicht zwingend in der Wurmkurbehandlung zu sehen sind. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 zu dem am 21. März 2016 tot aufgefundenen Pferd, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

49

Das Verwaltungsgericht ist danach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass sich die Anordnung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als rechtmäßig erweist. Ob die Anordnung darüber hinaus auch auf § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, insbesondere besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entwurmung.

50

II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass das gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

51

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

52

Das Verwaltungsgericht hat - wie unter I. ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes. Letzterem kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

53

Der bloße Vortrag des Antragstellers, es habe in Wahrheit keine wesentlichen gesundheitlichen Mängel gegeben, die Tiere seien art- und verhaltensgerecht gehalten worden und es habe keinen unzureichenden Ernährungszustand der Equiden gegeben, ist - wie unter I. ausgeführt - nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem schlichten Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tiere hätten nach den Ausführungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners Schäden davon getragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können, sei unhaltbar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen.

54

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO leide. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Equiden stelle in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Equiden und der Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar.

55

Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Untersetzung durch ein rechtskonformes Gutachten im Hinblick auf Art. 12 GG geht schon deswegen fehl, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

56

III. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 angeordnete Veräußerung der dem Antragsteller am 7. Dezember 2016 fortgenommenen Equiden gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

57

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre.

58

Soweit der Antragsteller schließlich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er damit - wie bereits ausgeführt - den in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht, weil er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert auseinander setzt.

59

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme) und vom 29. Dezember 2016 (Veräußerungsanordnung) jeweils mit dem Auffangwert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots mit 10.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Größe der Herde abzüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Tiere durch die Veräußerung der Pferde und etwa die Durchführung von Kutschfahrten jährlich Gewinne erwirtschaftet, die der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

61

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.