Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 20 CS 16.1193

bei uns veröffentlicht am08.11.2016

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 wird geändert. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Landshut (Landratsamt), mit der ihr die Herausgabe bzw. Mitteilung des Verbleibs der Equidenpässe der früher von ihr gehaltenen Pferde aufgegeben wurde.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 ordnete das Landratsamt die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden, die bislang von der Antragstellerin gehalten worden waren, an, nachdem es Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Versorgung dieser Pferde nicht mehr gewährleistet war, da die Antragstellerin sich seit dem 23. Oktober 2015 in Untersuchungshaft befand. Den gegen diese Anordnung gestellten Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (Az. RN 4 S 16.181) ab. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 abgelehnt (Az. 9 CS 16.525).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, die für diese Pferde ausgestellten Equidenpässe bis zum 27. Dezember 2015 dem Landratsamt zu übergeben. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Pässe bis spätestens 14. Januar 2016 vorzulegen bzw. zu veranlassen, dass eine andere Person die Pässe vorlege. Falls dies nicht fristgerecht erfolge, würden unverzüglich Ersatzpässe beantragt. Die Kosten hierfür (pro Tier 200,-- EUR) habe die Antragstellerin zu tragen.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 ordnete das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin an, dass sie binnen einer Frist von sieben Tagen offenzulegen habe, an welchem Ort sie die Equidenpässe der fortgenommenen Pferde hinterlegt habe, und dass sie gegebenenfalls die Herausgabe zu veranlassen habe (Nr. 1). Der sofortige Vollzug wurde in Ziffer 2 angeordnet.

Dieser wurde damit begründet, dass die angeordneten Maßnahmen unverzüglich zu treffen gewesen seien, um eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen. Die in Abstimmung mit dem Landratsamt Landshut - Veterinäramt - gesetzte Frist zur Schaffung tiergesundheitsgemäßer Zustände sei ausreichend bemessen, insbesondere im Interesse zum Schutz vor Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr. Eine sofortige Vollziehung habe deswegen angeordnet werden müssen. Das besondere öffentliche Interesse an der Möglichkeit der sofortigen Durchsetzung unter Beachtung der Belange des Tiergesundheitsrechts sei im vorliegenden Fall höher einzuschätzen als das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Ohne die Anordnung des sofortigen Vollzugs wäre durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage der Sinn der getroffenen Entscheidung, kurzfristig tiergerechte Zustände herzustellen, nicht erfüllt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 5. Februar 2016 Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Daneben beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab (Ziff. I), lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (Ziff. II) und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziff. III) unter Festsetzung eines Streitwertes von 2.500,-- EUR (Ziff. IV). Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem vom 3. März 2016 datierenden Schreiben, das am 11. März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, erhob die Antragstellerin „sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.02.2016, Az. RN 5 S 16.183“. Der Senat wertete dies als Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (Ziff. I des Beschlusses des VG vom 24.2.2016) und als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die übrigen Ziffern des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 (Az. 20 CS 16.517) bewilligte der Senat unter Änderung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das beim Verwaltungsgericht geführte Klageverfahren (Ziff. I) und bewilligte ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen Ziffern II bis IV des genannten Beschlusses unter Beiordnung von Rechtsanwältin ***** **********, ******** (Ziff. II). Der Beschluss wurde der Klägerin am 2. Juni 2016 und der beigeordneten Rechtsanwältin am 3. Juni 2016 zugestellt.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit am 7. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Beschwerde gegen die Ziffern II bis IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte sie aus, dass § 44b Viehverkehrsverordnung (ViehVerkVO) keine Grundlage dafür sei, mit Sofortvollzug die Offenlegung, an welchem Ort die Equidenpässe hinterlegt seien, anzuordnen. Eine derartige Eingriffsbefugnis ergebe sich aus dieser Norm nicht. Es sei nicht sicher, dass die Antragstellerin überhaupt unmittelbaren Besitz an den Equidenpässen gehabt habe, da sie vorgetragen habe, dass die Equidenpässe bei den jeweiligen Eigentümern seien. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss Überlegungen angestellt auf der Grundlage der tierschutzrechtlichen Norm des § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dabei handle es sich aber um eine Ermessensnorm; der Bescheid enthalte jedoch keine Ermessenserwägungen. Dem erstinstanzlichen Beschluss sei zu entnehmen, dass für einen Preis von 200,-- EUR pro Tier jeweils ein Ersatzpass beschafft werden könne. Diese Kosten rechtfertigten den Eingriff in die Freiheitsrechte und die Tätigkeit der Antragstellerin ohne Befugnisnorm nicht. Schließlich sei auch der Streitwert unzutreffend festgestellt. Da mit der Anordnung des Sofortvollzugs eine Zahlung von 200,-- EUR pro Tier vermieden werden solle, ergäbe dies bei 29 Tieren einen Streitwert von 5.800,-- EUR. Dieser Betrag sei maßvoll zu erhöhen, da seitens der Behörde die Kosten nicht zur Grundlage der Verbescheidung gemacht worden seien. Es komme unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte, die auf dem Spiel stünden, und des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns auch ein Gegenstandswert von 10.000,-- EUR in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, 5. Kammer, vom 24.02.2016, Az. RN 5 S 16.183, wird in Ziffern II und III und IV aufgehoben.

2. Auf Antrag der Antragstellerin wird der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 12.01.2016, soweit er in Ziffer 2 den sofortigen Vollzug der Entscheidung des Bescheides vom 12.01.2016 in Nr. 1 anordnet, aufgehoben, und damit die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5.02.2016 gegen diesen Bescheid wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.02.2016, Az. RN 5 S 16.183, Ziffern II und III, zurückzuweisen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zweifel an der herangezogenen Rechtsgrundlage seien nicht stichhaltig. Auch wenn der Equidenpass in Deutschland nicht zwingend das Eigentum an dem Pferd erweise, müsse der Halter eines Tieres, wenn er es versorge, nach § 44b ViehVerkVO, Art. 23 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Begleitung durch den Equidenpass sich versichern bzw. diesen mitführen. Die Antragstellerin sei zweifellos Halterin der 29 Pferde gewesen und habe daher die genannten Pflichten bezüglich der Equidenpässe gehabt. Aus dem § 44b ViehVerkVO zu entnehmenden Verbot, Pferde ohne Equidenpass als Tierhalter zu übernehmen, ergebe sich im Umkehrschluss die Verpflichtung der Antragstellerin, die Equidenpässe für die jetzt in einem rechtswidrigen Zustand nicht von Equidenpässen begleiteten Tiere herauszugeben oder dies zu veranlassen. § 44b ViehVerkVO bilde jedenfalls in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße (gegen das Tierschutzrecht) notwendigen Anordnungen treffe, eine taugliche Rechtsgrundlage für die gegenüber der Antragstellerin erlassene Anordnung. Diese sei ein Annex zu der mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 17. Dezember 2015 getroffenen Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der 29 Pferde nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG, deren Rechtmäßigkeit außer Frage stehe. Dabei bestimme § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG durchaus nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, dass bei Entscheidungen auf der Grundlage dieser Norm ein Ermessen auszuüben sei. Aufgrund der Formulierung sei die Behörde verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ in § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG werde ein Auswahlermessen hinsichtlich der denkbaren Maßnahmen, jedoch nicht ein Entschließungsermessen statuiert. Dieses sei im Bescheid vom 17. Dezember 2015 ausgeübt worden. Soweit der Senat im Beschluss vom 25. Mai 2016 Bedenken hinsichtlich der Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO geäußert habe, sei dies in der Beschwerdebegründung nicht aufgegriffen worden, so dass diese Bedenken gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zurücktreten müssten. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Festsetzung des Streitwerts wende, sei auch der von ihr geforderte Streitwert von 5.800,-- EUR nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Für die angeregte maßvolle Erhöhung des Streitwerts auf 10.000,-- EUR spreche nichts.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ging die Beschwerde durch die Bevollmächtigte der Antragstellerin erst am 7. Juni 2016 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht ein. Allerdings war ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 VwGO. Denn die ausweislich der beim Verwaltungsgericht Regensburg vorgelegten Unterlagen vermögens- und einkommenslose Antragstellerin war ohne die mit Beschluss vom 25. Mai 2016 erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage, eine formgerechte Beschwerde zu erheben. Dieses Hindernis fiel erst mit der Zustellung des genannten Beschlusses des Senats weg. Den zusammen mit der Beschwerdeeinlegung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Antragstellerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit rechtzeitig gestellt.

Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen aufzuheben war (hierzu 1.).

Dagegen konnte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 nicht wiederhergestellt werden, da diese Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (hierzu im Folgenden 2.).

1. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Senat ist im vorliegenden Fall an einer Überprüfung des angeordneten Sofortvollzugs an dieser Vorschrift nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und die fehlende Rüge einer formell nicht ausreichenden Begründung des Sofortvollzugs gehindert. Die Bedeutung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist umstritten. Während einerseits eine strikte Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe der Beschwerde befürwortet wird, wird als Gegenposition unter anderem vertreten, dass dadurch lediglich die Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts beschränkt worden sei, seine Befugnis zur umfassenden Interessenabwägung und zur vollständigen Überprüfung entscheidungserheblicher Tatsachen- und Rechtsfragen bliebe davon unberührt. Eine vermittelnde Ansicht will sich dagegen grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränken und in offensichtlichen Fällen darüber hinausgehen (vgl. zum Ganzen den Meinungsstand bei Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergänzungslieferung Feb. 2016, § 146, Rn. 13 f bis 15). Im vorliegenden Fall ist es zur Überzeugung des Senats mit dem Gebot der Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Beschwerdegericht nicht vereinbar, das Beschwerdegericht daran gehindert zu sehen, dass es auch eine offensichtliche, da bereits als solche erkannte Rechtswidrigkeit mangels einer entsprechenden Darlegung durch den Beschwerdeführer zu korrigieren (ebenso Meyer-Ladewig/Rudisile a. a. O. Rn. 15). Hier hat der Senat bereits im Beschluss vom 25. Mai 2016 (Az. 20 CS 16.517) im Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in dem die einschränkende Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gerade nicht gilt, bereits erhebliche Bedenken an der Anordnung des Sofortvollzugs geäußert. Mit der Funktion des Verwaltungsgerichtshofs als einer Kontrollinstanz der Verwaltungsbehörden wie der Verwaltungsgerichte wäre es nicht vereinbar, wenn diese bereits erkannte formelle Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unberücksichtigt bleiben müsste.

§ 80 Abs. 3 VwGO verlangt von der Verwaltungsbehörde, dass sie das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet. Diese Begründung hat nach allgemeiner Auffassung drei Funktionen: Einerseits soll die Behörde sich den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor dessen Erlass bewusst machen. Daneben soll der Betroffene über die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung unterrichtet werden und dem Verwaltungsgericht soll auf der Grundlage dieser Begründung die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergän-zungslieferung Feb. 2016, § 80, Rn. 245). Diesen Anforderungen wird die Begrün-dung des Sofortvollzugs hier nicht gerecht.

Die Begründung beginnt mit der Behauptung, dass die angeordnete Maßnahme unverzüglich zu treffen gewesen sei, um eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der weggenommenen Tiere sicherzustellen. Damit werden tierschutzrechtliche Aspekte im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG angesprochen. Allerdings findet sich insoweit keinerlei auf den Einzelfall abstellende Aussage, warum die aus der Sicht des Landratsamts tiergesundheitsrechtliche Anordnung, die ja auf § 44a ViehVerkVO gestützt worden war, mit Sofortvollzug ausgestattet werden musste. Auch im zweiten Satz, in dem die gesetzte Frist als ausreichend im Interesse des Schutzes vor Verschleppung von Tierseuchen festgestellt wird, findet sich kein Bezug zum konkreten Sachverhalt. Insbesondere stellt sich insoweit die Frage, wieso das Landratsamt anders als noch im Schreiben vom 7. Januar 2016 angekündigt, nun keine Ersatz-Equidenpässe mehr ausstellen will. Die dargestellten Mängel werden durch die folgenden Ausführungen ebenfalls nicht mehr ausgeglichen. Vielmehr sind diese Sätze so pauschal gehalten, dass sie auf jegliche tierseuchenrechtliche Anordnung passen würden, und damit keinerlei Bezug zum konkreten Sachverhalt haben. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Begründung des Sofortvollzugs das im konkreten Einzelfall bestehende öffentliche Interesse, ausnahmsweise den Sofortvollzug anzuordnen, nicht begründen konnte. Daher war die Anordnung des Sofortvollzugs als formell rechtswidrig aufzuheben.

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 war nicht wiederherzustellen.

Der Senat trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine eigenständige, originäre Ermessensentscheidung, bei der er das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegeneinander abzuwägen hat. Dabei berücksichtigt er in erster Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage, die er aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt. Wird die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, so stellt er die aufschiebende Wirkung wieder her, da das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung dann überwiegt; wird sie voraussichtlich keinen Erfolg haben, wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, da dann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Lässt sich aufgrund der summarischen Überprüfung eine Aussage zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage nicht treffen, so erfolgt die Entscheidung aufgrund einer reinen Folgenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts vom 12. Januar 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Der Bescheid vom 12. Januar 2016 kann sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Entgegen der Bescheidsbegründung ist dies jedoch nicht § 44b Viehverkehrsverordnung (ViehVerkVO), sondern, wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführte, § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG. Der Senat kann diese Rechtsgrundlagen auch gegeneinander austauschen, da er von Amts wegen zu prüfen hat, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung in rechtlicher Hinsicht auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Daneben sind in tatsächlicher Hinsicht alle Umstände zu berücksichtigen, die die gesamte oder teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen. Diese Prüfung findet ihre Grenze dort, wo die im Bescheid getroffene behördliche Regelung aufgrund des Austauschs der Rechtsgrundlage eine Wesensänderung erfährt (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, U.v. 26.5.2009 - 1 LB 38/08, Beck RS 2009, 28515 u.v.a. die Rechtsprechung des BVerwG).

Im vorliegenden Fall kann die angefochtene Regelung laut dem Bescheid vom 12. Januar 2016 auf die Befugnisnorm des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG gestützt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Hierzu ist vorneweg festzustellen (in Abgrenzung zu der noch im Beschluss des Senats vom 25.5.2016 geäußerten Auffassung), dass diese Norm kein Entschließungsermessen für die Behörde eröffnet, sondern diese bei Vorliegen eines festgestellten Verstoßes bzw. bei absehbaren künftigen Verstößen zu einem Tätigwerden verpflichtet. Eröffnet wird der zuständigen Behörde allein ein Auswahlermessen hinsichtlich der in den einzelnen Ziffern des § 16a Abs. 1 TierSchG genannten möglichen Maßnahmen, das sie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a, Rn. 6; Hager, NuR 2016, 108, 111; VG Würzburg, U.v. 3.3.2016, W 5 K 15.613, juris, Rn. 32; VG Mainz, B.v. 13.6.2016, 1 L 187/16.MZ, juris, Rn. 36). Dass im vorliegenden Fall Verstöße gegen das Tierschutzrecht vorlagen und dass diese auch die anderweitige Unterbringung der früher von der Antragstellerin gehaltenen Pferde nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG rechtfertigten, steht aufgrund der Entscheidungen des VG Regensburg vom 22. Februar 2016 (Az. RN 4 S 16.181) und des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2016 (Az. 9 CS 16.525) fest. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

Allerdings war die anderweitige Unterbringung der 29 Pferde, wie sie in dem Bescheid vom 17. Dezember 2015 verfügt worden war, mit einem Wechsel des Halters der Pferde verbunden. Denn Halter im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) und der Viehverkehrsverordnung, ist nach Art. 2 lit.d) der Equidenpass-Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen). Danach war die Antragstellerin bis zu der vom Landratsamt verfügten anderweitigen pfleglichen Unterbringung Halterin dieser Pferde, da sie in deren Besitz war bzw. sie für deren Haltung zuständig war. Wer Eigentümer der Pferde war oder ist, ist insoweit unerheblich. Aufgrund der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Pferde durch das Landratsamt wurde der Beklagte zum Halter im Sinne der Equidenpass-Verordnung bzw. der Viehverkehrsordnung.

Nach § 44a ViehVerkVO darf aber ein Tierhalter einen Einhufer nur dann in seinen Bestand übernehmen, wenn dieser von einem Equidenpass begleitet wird. Da die Antragstellerin sich bislang weigerte, die Pferdepässe zu übergeben und die Versuche des Landratsamts, über die Schwester und die Tochter der Antragstellerin an die Equidenpässe zu gelangen (vgl. den Aktenvermerk vom 8.12.2015, Bl. 7 der Behördenakte) erfolglos blieben, stand einer rechtmäßigen anderweitigen Unterbringung der Tiere vor Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2016 das bußgeldbewehrte (§ 46 Abs. 1 Nr. 24 ViehVerkVO) Verbot des § 44a ViehVerkVO entgegen.

Zur Beseitigung dieses Hindernisses bietet das Tiergesundheitsrecht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Soweit man das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), das als Nachfolgeregelung des früheren Tierseuchengesetzes die Rechtsgrundlage der Viehverkehrsverordnung bildet, heranzieht, so finden sich zwar z. B. in § 38 Abs. 11 TierGesG einzelne Ermächtigungen z. B. „zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung“ nach Maßgabe bestimmter einzelner Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes, die jedoch hier nicht einschlägig sind. Eine allgemeine Befugnisnorm, die die zuständige Behörde zu Anordnungen zur Durchsetzung des Tiergesundheitsgesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen ermächtigte, findet sich dort jedoch gerade nicht. Gleiches gilt für die Viehverkehrsverordnung selbst.

Der vom Landratsamt als Rechtsgrundlage herangezogene § 44b ViehVerkVO ist hierfür aus dem Grunde nicht geeignet, als er eine an den Tierhalter gerichtete Pflicht bzw. ein Verbot formuliert, allerdings keine Ermächtigung an eine Behörde enthält, einen belastenden Verwaltungsakt zu erlassen.

Die Equidenpass-Verordnung enthält in Art. 3 Abs. 4 zwar die Anforderung an die Mitgliedstaaten, dass diese sicherstellen, wo erforderlich im Wege amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, dass die Equidenhalter die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Mit dem dortigen Verweis auf die Verordnung (EG) 882/2004 wird als Mittel für diese Sicherstellung das der Kontrolle im Sinne der genannten Verordnung vorgegeben. Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 ist eine Kontrolle jedoch jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung der futtermittel- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird. Damit wird zwar ein weites Verständnis einer Kontrolle vorgegeben, als Mittel für die Einhaltung der Vorschriften wird aber eine Eingriffsbefugnis der zuständigen Behörde nicht etabliert. Dementsprechend finden sich in den tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften keine Befugnisnormen, die eine Pflicht zur Mitteilung des Aufbewahrungsorts von Equidenpässen bzw. deren Herausgabe begründen würde.

Allerdings handelt es sich bei § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG offensichtlich um eine abschließende Ermächtigungsnorm, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, bei festgestellten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen die notwendigen Maßnahmen zu treffen und, soweit erforderlich, auch die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres, auch eines Equiden im Sinne von § 44b ViehVerkVO zu ermöglichen. Es wäre ein widersinniges, und mit dem Grundgedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbares Ergebnis, wenn die anderweitige pflegliche Unterbringung aus Tierschutzgründen bei einem Pferd nur unter Inkaufnahme eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 44b ViehVerkVO möglich wäre, da für eine Herausgabepflicht bzw. Informationspflicht über den Aufbewahrungsort der ausgestellten Equidenpässe keine tiergesundheitsrechtliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Daher kann im Ergebnis die im Bescheid vom 12. Januar 2016 verfügte Auskunfts- bzw. Übergabepflicht als Annexentscheidung zu der bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 angeordneten Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der 29 Pferde auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG gestützt werden.

Durch den Austausch der Rechtsgrundlage wird vorliegend auch nicht das Wesen des Bescheids vom 12. Januar 2016 verändert: Sowohl der Inhalt der angeordneten Maßnahme als auch die Beweggründe hierfür bleiben gleich.

Ein etwaiges formelles Begründungsdefizit könnte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens noch geheilt werden, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert bestimmt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts. Der vorliegende Antrag ist auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anordnung auf Herausgabe bzw. Mitteilung des Aufbewahrungsorts der Equidenpässe gerichtet. Auch wenn dahinter letztendlich im weiteren Sinne die Absicht des Landratsamts zur Veräußerung der Tiere stehen mag, ist diese vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Dies umso mehr, als der Equidenpass nicht dem Nachweis des Eigentums, sondern lediglich der Identifizierung des jeweiligen Pferdes dient und damit für eine Veräußerung zivilrechtlich nicht erforderlich ist (vgl. VG Aachen, U.v. 4.4.2011, Az. 6 K 1949/09, juris). Ebenso wenig geht es bei der Bemessung des Streitwerts um das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des von ihm angeordneten Sofortvollzugs. Wäre dies der Fall, so wäre es denkbar, die Kosten für die Erstellung von Ersatzdokumenten (Ersatzequidenpässen) zur Streitwertermittlung anzusetzen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin monetär nicht bestimmen lässt. Daher ist der Ansatz des hälftigen (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) Auffangstreitwerts richtig. Für den von der Bevollmächtigten der Antragstellerin angesonnenen Ansatz von 200,00 Euro je betroffenem Pferd (insgesamt 5.800,00 Euro) bzw. die „maßvolle Erhöhung“ dieses Betrages auf 10.000 Euro besteht aus den vorgenannten Gründen kein Anlass.

Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde nicht gegeben, § 152 VwGO.

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Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses


(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 20 CS 16.1193 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2017 - 3 M 51/17

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Gründe 1 A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache

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(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und
2.
unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass
1.
der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und
2.
die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass
a)
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und
b)
an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und
2.
unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann
1.
die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder
2.
die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und
2.
unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, dem Veterinäramt den Verbleib von Equidenpässen mitzuteilen.

Die Antragstellerin befindet sich seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft. Nachdem das Landratsamt ... am 2.12.2015 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Versorgung von 29 in der Obhut der Antragstellerin stehenden Pferden in M. bei E. nicht mehr gewährleistet war, organisierte das Landratsamt ... zunächst die weitere Betreuung der Pferde an diesem Standort. Mit Bescheid vom 17.12.2015 wurden die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 29 Pferde auf Kosten der Antragstellerin angeordnet.

Bei der Ortseinsicht durch das Veterinäramt am 3.12.2015, bei der u. a. die Schwester der Antragstellerin und ihre Tochter anwesend waren, war der Verbleib der Equidenpässe nicht zu ermitteln.

Mit Schreiben vom 7.1.2016 an die Antragstellerin stellte das Landratsamt ... fest, dass die Antragstellerin einer Aufforderung vom 22.12.2015, die Equidenpässe bis 27.12.2015 dem Landratsamt zu übergeben, nicht nachgekommen war. Sie wurde aufgefordert, die Pässe bis spätestens 14.1.2016 vorzulegen bzw. zu veranlassen, dass eine andere Person die Pässe vorlegt. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, würden unverzüglich Ersatzpässe beantragt werden. Die Kosten hierfür (pro Tier ca. 200,- €) habe die Antragstellerin zu tragen. Das Landratsamt werde die Pferde dann veräußern.

Mit Bescheid vom 12.1.2016 ordnete das Landratsamt ... gegenüber der Antragstellerin an, dass sie binnen einer Frist von sieben Tagen offenzulegen habe, an welchem Ort sie die Equidenpässe der fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde hinterlegt habe und ggf. die Herausgabe zu veranlassen habe (Nr. 1). Der sofortige Vollzug der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).

In den Gründen wird als Rechtsgrundlage Art. 44 b Viehverkehrsordnung (ViehverkV) genannt. Aus Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2015/2.6.2 ergebe sich, dass die Equidenpässe sich beim Halter der Tiere zu befinden hätten. Aufgrund der Fortnahme der Pferde habe sie ihre Haltereigenschaft verloren. Sie habe daher die entsprechenden Pässe an das Landratsamt ... herauszugeben bzw. deren Aufbewahrungsort unverzüglich mitzuteilen.

Die gesetzte Frist zur Schaffung tiergesundheitsgemäßer Zustände sei ausreichend bemessen, insbesondere im Interesse vor Schutz zur Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr.

Eine sofortige Vollziehung habe deshalb angeordnet werden müssen. Das besondere öffentliche Interesse an der Möglichkeit der sofortigen Durchsetzung und der Beachtung der Belange des Tiergesundheitsrechts sei im vorliegenden Fall höher einzuschätzen als das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 5.2.2016 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Pferde hätten mit der Insolvenzmasse nichts zu tun. Für den angekündigten Verkauf der Tiere gebe es keine Rechtsgrundlage, weil das Landratsamt nicht Eigentümer sei. Die Equidenpässe seien bei den Eigentümern. Der Hinweis des Landratsamts im Schreiben vom 7.1.2016 zur Erhöhung der Insolvenzmasse sei Nötigung, Erpressung und Anstiftung zum Diebstahl sowie Amtsanmaßung.

Die im Bescheid vom 12.1.2016 eingeräumte Frist von sieben Tagen sei zu kurz. Es sei unmöglich, dies innerhalb dieser Zeit zu erfüllen, zumal die Antragstellerin kontaktbeschränkt sei. Sie bestreite, dass für die Vorlagepflicht eine Rechtsgrundlage bestehe.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 12.1.2016, bei der Antragstellerin eingegangen am 25.1.2016, wird angeordnet.

2. Dem Landratsamt ... werden die Kosten der Anordnung auferlegt.

3. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt.

Das Landratsamt ... beantragt:

1. Den Antrag abzuweisen.

2. Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ergänzend zu den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird dargelegt, dass die in der Anordnung vom 12.1.2016 enthaltene Frist angemessen sei. Es sei lediglich angeordnet worden, den Ort der Hinterlegung zu benennen. Die Frist beginne mit Zustellung des Bescheids an die Antragstellerin. Selbst bei einer bestehenden Kontaktbeschränkung wäre zumindest eine lediglich telefonische Mitteilung innerhalb der Frist möglich gewesen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Gerichtsakten in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren RN 4 S 16.181 beigezogen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (als solcher ist das Antragsbegehren der Antragstellerin nach § 88 VwGO auszulegen) der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG vom 14.4.2005, BVerwGE 123, 141).

So verhält sich die Sache hier.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B. v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend.

Hier hat das Landratsamt in knapper, aber ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass der Sofortvollzug erforderlich sei, um eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen. Zudem hat die Behörde auf die Belange des Tiergesundheitsrechts abgestellt. Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Ob diese Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 246). Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i. S. d. § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ein Verstoß gegen die materielle Voraussetzung des § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VwGO vor (Gersdorf, in: Beck’scher Online Kommentar zur VwGO, § 80 Rn. 95).

2. Die Klage in der Hauptsache hat aus Sicht der entscheidenden Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar hat das Gericht nach einer summarischen Prüfung Zweifel, ob sich die Anordnung unmittelbar auf den im Bescheid genannten § 44b ViehVerkV stützen lässt. Jedenfalls aber lässt sie sich als „Minus“ bzw. als Annex zur Fortnahme der Pferde auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen (so auch BayVGH Beschluss vom 22. September 2009 - 9 CS 08.2859 -, juris - Rn. 4; VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris - Rn. 40). Die Anordnung zur Fortnahme der Pferde ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Auf die Gründe des Beschlusses vom 22.02.2016 im Verfahren RN 4 S 16.181 wird Bezug genommen. Damit ist auch die Anordnung zur Preisgabe des Hinterlegungsortes bzw. zur Veranlassung der Herausgabe rechtmäßig, da die Equidenpässe die Tiere stets begleiten müssen. Dies ergibt sich aus den in den Bescheidsgründen auch zitierten § 44b ViehVerkV, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 der VO (EGH) Nr.504/2008 sowie Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2015/262. Mit der Fortnahme der Pferde hat die Antragstellerin ihre Haltereigenschaft verloren, die sie zunächst innehatte. Als vorherige Halterin hatte sie auch dafür zu sorgen, dass die Equidenpässe die Pferde begleiten, sie war somit richtige Adressatin der Anordnung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht auf die Eigentümerstellung an.

Die Anordnung selbst wie auch die vorgesehene Frist ist verhältnismäßig. Da aus den Equidenpässen insbesondere auch die Arzneimittelbehandlungen der Tiere hervorgehen, war es der Antragstellerin angesichts der Aspekte der Tiergesundheit jedenfalls zumutbar innerhalb von 7 Tagen den Hinterlegungsort der Dokumente preiszugeben. Dies ist ihr auch trotz der Kontaktsperre möglich.

3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Dementsprechend war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da hier keine Erfolgsaussichten bestehen, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt, brauchte das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht näher zu prüfen.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 35.2 beträgt der Streitwert 5.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und
2.
unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass
1.
der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und
2.
die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass
a)
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und
b)
an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und
2.
unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann
1.
die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder
2.
die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1.
nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und
2.
unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen Auflagen zur Tierhaltung (Pferde).

1.

Am 11. Mai 2015 führte das Staatliche Veterinäramt beim Landratsamt Main-Spessart auf eine Anzeige hin eine unangemeldete Kontrolle der Pferdehaltung des Klägers auf dem Anwesen ...-straße ..., ... durch. Aufgrund der getroffenen Feststellungen (Zustand der Boxen, Angaben des Klägers zum Auslauf zweier Pferde) wurden dem Kläger Maßnahmen angekündigt (Aktennotiz MK_1625 vom 11.5.2015). Der Zeitaufwand für die Kontrolle wurde für den Tierärztlichen Leiter des Veterinäramtes und den begleitenden Veterinärassistenten jeweils mit 1,5 Stunden zuzüglich 1/2 Stunden Fahrzeit und mit einer anteiligen Wegstrecke von 48 km, die Arbeitszeit des Verwaltungspersonals mit 60 Minuten, angegeben.

2.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 gab das Landratsamt Main-Spessart dem Kläger sofort vollziehbar auf, umgehend die tierschutzwidrige Pferdehaltung in den Stallungen an der Hofstelle ...-straße ..., ..., einschließlich Stutenstall und Stutenlaufstall, so zu verbessern, dass sie folgenden Mindestanforderungen genügt (Nr. 1):

1.1 Die Stallung an o. g. Hofstelle sowie der Stutenlaufstall im Außenbereich sind besser und fachgerecht zu entmisten und einzustreuen.

1.2 Den Pferden an der Hofstelle und im Stutenstall ist täglich ausreichend Bewegung zu ermöglichen.

Im Falle der mangelnden Erfüllung der Auflagen unter den Ziffern 1.1 und 1.2 wurde pro Verstoß ein Zwangsgeld von 50,00 EUR angedroht (Nr. 2). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 272,84 EUR festgesetzt, nebst Auslagen in Höhe von 18,20 EUR (Nr. 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, am 11. Mai 2015 sei die Pferdehaltung des Klägers durch den Amtstierarzt Dr. K. sowie durch den Staatlichen Veterinärassistenten L. vom Staatlichen Veterinäramt überprüft worden. Diese hätten den Stutenstall unverschlossen vorgefunden, da die Pferde sich auf der Weide befanden. Dieser sei hinsichtlich der gesamten Lauffläche stark durch Mist verunreinigt gewesen. Nach Eintreffen des Klägers sei die Kontrolle der Tierhaltung an der Hofstelle, die zuvor an der mangelnden Mitwirkung des Vaters des Klägers gescheitert sei, fortgesetzt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich der Zustand des Hengstes ... verglichen mit der letzten Kontrolle gebessert habe. Die offenen Hautstellen seien abgeheilt, die Schwellung am Hinterbein zurückgegangen und der Ernährungszustand des Pferdes sei leicht verbessert gewesen. Wasser und Futter seien vorhanden gewesen. Bei der Kontrolle im dahinter gelegenen Stall seien zwei Pferde angetroffen worden. Beide Boxen seien schlecht ausgemistet gewesen. Auf Befragen habe der Kläger erklärt, dass die Pferde seit ca. 2-3 Wochen nicht mehr den Stall verlassen hätten. Nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) i. V. m. den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten müsse, wer ein Tier halte, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach § 1 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Pferdeleitlinien träfen Aussagen zum Bewegungsverhalten und hinsichtlich Stallboden und Einstreu. Danach sei in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Kontrollierte Bewegung könne dabei die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden, müssten so oft wie möglich Weidegänge und/oder Auslauf angeboten werden. Ein vorübergehendes Stehen im Morast habe keine negativen gesundheitlichen Folgen, anders jedoch, wenn Tiere andauernd und über einen längeren Zeitraum ausschließlich auf einem mit Exkrementen vermischten morastigen Boden gehalten würden. Auch das Ruheverhalten könne bei (stau-)nasser oder tiefgründiger Bodenbeschaffenheit beeinträchtigt werden. Der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde müsse trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. Der Liegebereich müsse trocken und verformbar sein. In Ställen sollten alle Liegeflächen eingestreut sein. Das Einstreumaterial müsse eine gute Nässebindung zeigen und gesundheitlich unbedenklich sein. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt werde, desto häufiger müssten die anfallenden Exkremente und nasser Einstreubereich entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. Durch das Handeln des Klägers werde den Tieren Leiden und/oder Schäden zugefügt. Gemäß § 2 i. V. m. § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierschG seien deshalb Maßnahmen anzuordnen, um die Anforderungen des § 2 TierschG zu erfüllen. Die festgesetzten Anordnungen seien angemessen und notwendig, um eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen seien zur Abstellung der Mängel geeignet und seien deshalb vor einem Tierhaltungsverbot und oder einer möglichen Wegnahme der Tiere und anderweitiger Unterbringung auf Kosten des Halters zu verfügen. Die Androhung von Zwangsmitteln stütze sich auf Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.11/2.3. Alle infolge der Maßnahme anfallenden Kosten seien von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer zu tragen. Dabei seien die vollen Kosten der Betriebskontrolle, die zum Erlass des Bescheides geführt hätten, bei der Bemessung der Gebühr mit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des für den Erlass des Bescheides angefallenen Verwaltungsaufwands errechne sich eine Gebühr von 272,84 EUR. Die angefallenen Auslagen gemäß Art. 10 KG betrügen für Fahrt und Zustellkosten 18,20 EUR. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. Juni 2015 zugestellt.

II.

1.

Am 8. Juli 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Main Spessart vom 9. Juni 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebühr des Bescheides sei unzulässig, da er kein lebensmittelerzeugender Betrieb sei und nur eine hobbymäßige Pferdehaltung betreibe. Für 20 Minuten Kontrollzeit könnten keine 272,74 EUR anfallen. Fahrt und Zustellkosten seien mit 18,20 EUR zusätzlich berechnet. Die Pferde im Laufstall würden täglich einmal entmistet und das in der Zeit des Koppelganges, somit seien ca. 18 Stunden die Pferde nicht ausgemistet gewesen. Für die Ruhebereiche des Stalles hätten ca. 75 m² trockene und saubere Fläche bereitgestanden. Bei einem Kotanfall von 20-30 Kilo pro Pferd seien hier ca. 300-350 kg Kot auf die Stallfläche verteilt. Dies sei eine normale Menge, die bis zum Aufstallen der Pferde wieder abgesammelt werde. Die zwei Hengste seien frisch um 7:00 Uhr ausgemistet und eingestreut worden. Der Hengst ...w habe übers Wochenende seinen Selbsttränker aus der Verankerung gerissen, wodurch Wasser in die Box getropft sei. Es sei lediglich ca. 1 m² der Box mit Wasser durchfeuchtet gewesen. Das Wasser habe in die Ablaufrinne aus der Box ablaufen können. Die Box sei korrekt und fachgerecht ausgemistet und eingestreut worden. Besichtigungstermin sei ca. um 12:00 Uhr gewesen. Der Hengst Rubin scharre seine Einstreu immer in die hintere Ecke seiner Box. Diese sei trocken und sauber gewesen (höchstens 2-3 Kotabsetzungen, Besichtigungstermin gegen 12:00 Uhr). Es treffe zu, dass zwei Hengste ca. 14 Tage keinen Koppelgang gehabt hätten, da die Koppeln frisch gedüngt worden seien und deshalb kein Koppelgang möglich gewesen sei. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie ihre Box nicht verlassen hätten. Im Zuge ihrer Ausbildung sei täglich ca. 1 Stunde mit ihnen in Form von Bodenarbeit gearbeitet worden (Zeuge: ... S...). Da sein Vater die Kontrolleure am 11. Mai 2015 trotz Hausverbots auf seinem Grundstück vorgefunden habe, habe er sie des Grundstücks verwiesen und sie wegen Hausfriedensbruch bei der Polizei Marktheidenfeld angezeigt. Er betone schon seit Jahren, die Herren vom Staatlichen Veterinäramt hätten jederzeit im Beisein des Eigentümers der Pferde Zutritt. Hieran hielten sie sich jedoch seit Jahren nicht und würden die Grundstücke und Stallungen immer alleine betreten. Da im März 2015 die gleiche Problematik vorgelegen habe und die Herren sein Grundstück erst nach 1,5 Stunden trotz 20 bis 30-maliger Aufforderung verlassen hatten, sei bei dem neuerlichen Hausfriedensbruch eine Anzeige erstattet worden. Dr. K. versuche mit dem Bescheid, der sehr vage und auf Behauptungen beruhe, seinen Hausfriedensbruch durch ein Vergehen des Tierschutzes zu legalisieren. Dies zeige auch der Eingang des Bescheides am 13. Juni 2015. Somit hätten die „Missstände“ vier Wochen andauern können. Dr. K. habe sich im März 2015 dahingehend geäußert, dass er dem Kläger die Pferde wegnehmen werde, damit sein Vater auf diesen nicht mehr reiten könne. Sein Vater habe eine große Abneigung gegen Dr. K., weil dieser ihm einmal gesagt habe, dass seine Ahnung von Pferden sehr gering sei. Seit dieser Zeit sei Dr. K. jedes Mittel recht, um der Familie Schaden zuzufügen, weshalb eine Amtsverletzung seitens des Veterinärarztes vorliege. Er wolle mit dem Bescheid nur den Hausfriedensbruch und den Polizeieinsatz rechtfertigen und habe deshalb etwas gegen den Kläger finden müssen. Er, der Kläger, habe noch nie einem von ihm gehaltenen Pferd Schmerzen und Leid zugefügt. Der Bescheid vom 9. Juni 2015 beruhe nur auf Behauptungen und Vermutungen des Staatlichen Veterinäramtes. Auf beigefügte Lichtbilder werde Bezug genommen.

2.

Das Landratsamt Main Spessart beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 9. Juni 2015 sei rechtmäßig und nur hinsichtlich der Formulierung „Lebensmittelunternehmer“ in der Kostenentscheidung fehlerhaft, was jedoch nicht weiter beachtlich sei. Zutreffend sei, dass der Kläger kein „lebensmittelerzeugender Betrieb“ sei und die Verwendung des Begriffes deshalb fehlerhaft sei. Die Rechtsgrundlagen seien jedoch zutreffend benannt. Dass der Kläger die Pferdehaltung nur als Hobby betreibe, entbinde ihn weder von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Tierhaltung noch zur Tragung der Kostenlast. Nach Art. 16 Abs. 1 TierSchG unterliege die Pferdehaltung des Klägers der besonderen Aufsicht des Staatlichen Veterinäramtes. Besondere Aufsicht bedeute auch eine routinemäßige Kontrolle. Die in § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG genannten Verpflichtungen beträfen Pferdehaltungen aller Art (auch als Hobby). Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei nicht fehlerhaft. Bei der Kontrolle vor Ort sowie der damit verbundenen Verwaltungstätigkeit des Staatlichen Veterinäramtes und des rechtlichen Vollzugs handele es sich um kostenpflichtige Amtshandlungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG, die durch den Kläger veranlasst worden seien (Art. 2 KG). Zu den Kosten der Amtshandlung gehörten Gebühren und Auslagen. Die Fahrtkosten des Veterinäramtes für Hin- und Rückfahrt (42 km zu je 0,35 EUR = 14,70 EUR sowie Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR) seien gerechtfertigt und angemessen. Der Kontrollaufwand habe nicht nur 20 Minuten betragen sondern samt Fahrzeit für Hin und Rückfahrt seien es zwei Stunden gewesen und zwar gerechnet für zwei Kontrollpersonen. Für die Kosten sei deren Besoldung die Berechnungsgrundlage. Hinzuzurechnen sei der Verwaltungsaufwand der Bescheidersteller gemäß deren Besoldungsstufe von einer Stunde. Gemäß Tarif Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses betrage die Rahmengebühr für die Anordnung nach § 16a TierSchG 25,00 EUR - 5.000,00 EUR. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemesse sich die Höhe der Gebühr nach dem Kostenverzeichnis. Der Rahmen für die Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG sei nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu den Personaldurchschnittswerten und Personalvollkosten im öffentlichen Dienst in zulässiger Höhe ausgefüllt worden. Für das Veterinäramt seien für Herrn VD Dr. K. 143,24 EUR, für Herrn Vet.-Ass. L. 80,70 EUR und für den rechtlichen Vollzug ein Kostenaufwand in Höhe von 48,90 EUR angesetzt worden. Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 272,84 EUR und die Auslagen von 18,20 EUR seien somit angefallen. Die fachliche Stellungnahme des staatlichen Veterinäramts in Form der Aktennotiz (Seite 1-9 inklusive Fotomaterial, Seite 44-55 der Akte, Bericht zur Stallbesichtigung von Frau S. vom 26.2.2015 mit Internetanzeige) sei am 16. September 2015 beim rechtlichen Vollzug eingegangen und sei Bestandteil der Klageerwiderung. Die Unterlagen zeigten, dass eine tierschutzwidrige Pferdehaltung tatsächlich vorgelegen habe, die zum Erlass der Anordnung gezwungen habe.

3.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2015 trug der Kläger ergänzend vor, der Kostenaufwand für zwei Stunden der Herren K. und L. erscheine zu hoch. Dies würde einen monatlichen Verdienst von 11.456,00 EUR bzw. 6.456,00 EUR ergeben. Auch wisse er von Kunden aus seiner beruflichen Tätigkeit als Hufschmied, dass in anderen Fällen für Amtshandlungen kein Kostenaufwand berechnet werde. Dass im vorliegenden Fall ein saftiger Bescheid erstellt worden sei, habe vermutlich mit seinem Vater zu tun. Die Pferde würden nach den Leitlinien der Pferdehaltung gehalten. Sie würden täglich gemistet und erhielten immer den erforderlichen Auslauf. Dr. K. stelle nur Behauptungen auf, Fakten könne er keine vorweisen. Auch sei verwunderlich, dass mehrmals im Jahr Kontrollen bei ihm durchgeführt würden. Die übermittelten Fotos zeigten, dass alle Pferde gemistet und eine saubere Einstreu hätten. Nicht berücksichtigt worden sei, dass 11 Pferde, also 44 Hufe über einen Zeitraum von ca. 20 Stunden die Einstreu zusammengetreten hätten. Der Liegeplatz der Pferde sei aber immer noch trocken gewesen.

Nach Akteneinsicht trug der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 weiter vor, die Pferde seien jederzeit nach den Leitlinien der Pferdehaltung gehalten worden. Sie hätten nicht nur pro Pferd 150 m² Auslauf sondern auf Koppeln mit mehreren 1.000 m² freie Bewegung, in der Weidesaison ganztägig. Ein abnormes Verhalten oder Schmerzen habe keines seiner Pferde gezeigt. Der Vorwurf sei somit völlig aus der Luft gegriffen. Da sich bei der Kontrolle die Pferde nicht im Stutenstall befunden hätten, könne auch nicht behauptet werden, die Pferde hätten im Mist gestanden. Wie auf dem Beweisfoto des Stutenstalls zu sehen sei, habe sich nur ca. 5 cm zusammengetretenes Stroh mit den Ausscheidungen von ca. 24 Stunden im Stall befunden. Das Bild sei vor dem Absammeln der Pferdeäpfel gemacht worden. Im Zuge des Koppelganges werde der Stall von Kot gesäubert und neu eingestreut. Es liege hier Matratzenhaltung vor. Da am Wochenende vorher die ganze Matratze entfernt worden sei, habe diese sich erst wieder aufbauen müssen. Dies gehe über mehrere Wochen. Wenn die Pferde, wie vom Veterinäramt behauptet, in einem verdreckten Stall gehalten würden, hätten die Pferde Fellverklebungen mit Mist an den Schenkeln und am Bauch haben müssen. Jedoch habe kein einziges Pferd solche Flecken aufgewiesen. Dies wäre dann auch vom Veterinäramt beanstandet und dokumentiert worden. Die trockene Haltungsform stehe somit außer Frage. Die vom Veterinäramt vorgelegten Beweisfotos seien schlecht und zeigten überwiegend Pferde, die zum Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht im Stall gewesen seien. Auch könne bei den Bildern kein Mangel oder ein Unbehagen der Pferde gesehen werden. Es seien nur zwei schwarzbraune Hengste im Stall gewesen. Dem Gericht seien jedoch auch Bilder von fuchsfarbigen Pferden vorgelegt worden. Dies sei ein Fehler des angefochtenen Bescheids. Da diese beiden Pferde ebenfalls Matratzenhaltung hätten und bereits um 7:00 Uhr morgens ausgemistet worden seien, seien hier nur Ausscheidungen von ca. 5-6 Stunden in der Box gewesen. Man sehe nur ca. 1 m² Stallfläche, auf der die Pferde abgeäpfelt hätten. Dies sei kein Beweis für eine schlechte Haltungsform. Auch seien beide Boxen dick mit Stroh eingestreut. Es brauche nicht immer neues Stroh, wenn das alte noch trocken sei. Die Anzeige, auf die die Kontrolle angeblich zurückgegangen sei, sehe sehr konstruiert aus. Hier solle ein Pferd im Internet angeboten worden sein, das bereits ein halbes Jahr vorher an eine Reiterin aus der Gegend von S... verkauft worden sein soll und es solle auch noch eine Stallbesichtigung durchgeführt worden sein. Bei ihm sei jedoch weder eine Käuferin gewesen noch habe er Jemandem eine Stallbesichtigung erlaubt. Aus dem vorliegenden anonymen Schreiben sei weder ein Eingangsdatum noch ein Absender zu sehen. Dies könne genauso gut von dem Leiter des Veterinäramtes angefertigt worden sein.

4.

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2016 ließ sich der Kläger durch seinen Vater, ... S... vertreten. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich formulierten Klageanträge. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Die Örtlichkeit wurde anhand von Lichtbildern, die über den Beamer präsentiert wurden, veranschaulicht. Die zur Akte gegebenen Lichtbilder wurden mit den Beteiligten eingesehen und erörtert. Die Beteiligten wurden informatorisch gehört. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die beigezogenen Verfahrensakten W 5 K 12.768, W 5 S 14.586 und W 5 K 13.1063 des damaligen Klägers ... S... (u. a. wegen der unbefristeten Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden mit Bescheid vom 27.9.2013) verwiesen.

Gründe

1.

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid getroffenen Anordnungen bezüglich der Pferdehaltung des Klägers (die Stallungen besser und fachgerecht zu entmisten und einzustreuen und den Pferden täglich ausreichend Bewegung zu ermöglichen) waren nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) notwendig und verhältnismäßig, da anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 (wiederholt) tierschutzwidrige Verstöße bei der Pferdehaltung festgestellt wurden. Die Ermessensbetätigung der Behörde war insoweit nicht zu beanstanden; ebenso nicht deren Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

2.

Die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 im Bescheid des Landratsamtes Main Spessart vom 9. Juni 2015 wurden zu Recht auf § 16a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 TierSchG unter Berücksichtigung der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2006 zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten gestützt, da anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 tierschutzwidrige Verstöße festzustellen waren.

2.1

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. In den genannten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen, die als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen sind, wird bezüglich Stallboden und Einstreu (Nr. 3.2) folgendes ausgeführt: „Der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde muss trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. …… Der Liegebereich muss trocken und verformbar sein. In Ställen sollten alle Liegeflächen eingestreut sein. Geeignet sind Einstreumaterialien, die eine gute Nässebindung zeigen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen (z. B. Ammoniak ) entstehen. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt wird, desto häufiger müssen die anfallenden Exkremente und nasse Einstreubereiche entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. ……. Die verwendeten Einstreumaterialien müssen trocken und gesundheitlich unbedenklich sein. … Besonders bei Stroheinstreu muss auf gute Qualität geachtet werden, da Stroh von den Pferden als Raufutter aufgenommen wird.“ Konkrete Anforderungen an das Haltungsverfahren für Pferde (insbesondere die erforderliche Liegefläche pro Pferd in Abhängigkeit von deren Widerristhöhe) enthalten die Tabellen im Anhang der Leitlinien.

Zum Bewegungsverhalten wird in den Leitlinien unter Nr. 2.1.2 ausgeführt: „Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. … Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus beeinträchtigt Bewegungsmangel auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie den gesamten Stoffwechsel. In allen Pferdehaltungen ist daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“

2.2

Zur Überzeugung des Gerichts entsprach die Pferdehaltung des Klägers zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 bezüglich der Entmistung und Einstreuung der Pferdeställe sowie der erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten der Pferde nicht den oben dargestellten Anforderungen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des kontrollierenden Amtstierarztes Dr. K. anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 (festgehalten in der Aktennotiz MK_1625, dessen schriftlicher Anzeige an die Polizeiinspektion Marktheidenfeld vom 20.5.2015 sowie dessen Stellungnahme zum klägerischen Vorbringen vom 16.9.2015, S. 6 - 8, 28 der Behördenakte), den am Kontrolltag gefertigten Lichtbildern bzw. Digitalfotos und den Erläuterungen des Amtstierarztes in der mündlichen Verhandlung anlässlich der dort eingesehenen Lichtbilder. Die Einwendungen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten greifen nicht durch.

2.2.1

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wurden die Örtlichkeiten (Hofstelle mit 2 Stallungen, Stutenstall mit angegliedertem Stutenlaufstall im Außenbereich), die am 11. Mai 2015 durch das Veterinäramt kontrolliert wurden, durch Befragung der Beteiligten, anhand von Karten, Skizzen und (Digital-)Fotos (Beamer-Präsentation) und durch Betrachtung der in der Akte befindlichen Lichtbilder verdeutlicht. Die Beteiligten gaben übereinstimmend an, dass sich an der Hofstelle, ...-straße ..., eine Scheune mit Pferdeboxen (Aufenthaltsbereich des Hengstes ...n) sowie weitere Pferdeboxen in einem dahinterliegenden Stall (5 Pferdeboxen mit Box des Pferdes ...w, Bild Nr. 24 der Behördenakte) befinden. Der Klägerbevollmächtigte erklärte, das an der ...-straße ... gelegene Wohnhaus werde von ihm nicht bewohnt. Im Außenbereich befindet sich in einer landwirtschaftlichen Halle der Stutenstall mit einem angegliederten Stutenlaufstall, der einen vorderen und hinteren Ausgang zu den Weiden/Pferdekoppeln hat. Zum damaligen Zeitpunkt waren dort 10 Stuten und ein Nachwuchspferd untergebracht. Zutreffend hat der Amtstierarzt Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16.9.2015 darauf hingewiesen, dass nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten bei Gruppenhaltung eine trocken eingestreute Mindestliegefläche pro Tier von zweimal Widerristhöhe erforderlich ist. Die zum damaligen Zeitpunkt im Stutenstall bzw. Stutenlaufstall gehaltenen 10 Stuten benötigten bei Annahme einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,5 m somit einen (Liege-) Platzbedarf von mindestens 99 m² an trockener und sauberer Fläche. Dass für den Ruhebereich - wie vom Kläger behauptet - 75 m² trockene und saubere Fläche bereitgestanden hätten, wäre somit bereits unzureichend gewesen und konnte im Übrigen anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollzogen werden. Diese zeigten im Stutenstall mit den abgezäunten Pferdeboxen und dem davor liegenden Stutenlaufstall einen durchgängig stark verunreinigten Bodenbelag, der nur noch an wenigen Stellen eingestreutes Stroh erkennen lässt. Die Feststellungen des Amtstierarztes Dr. K. anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015, festgehalten in der Aktennotiz MK_1625, wonach im Stutenstall „die gesamte Lauffläche der Pferde stark mit Mist verunreinigt“ war, sind deshalb zur Überzeugung des Gerichts zutreffend und können durch die Einwendungen des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten nicht entkräftet werden. Insbesondere konnten die vom Kläger vorgelegten und als Beiakte in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder vom Stutenlaufstall diese Feststellungen nicht entkräften, da diese nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers erst im Anschluss an die Kontrolle, nämlich gegen 15:00 Uhr, gefertigt wurden, hingegen die Kontrolle am 11. Mai 2015 nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits gegen 13:00 Uhr beendet war. Da somit nicht auszuschließen ist, dass der Zustand des Bodens verändert wurde, kann diesen Lichtbildern, die den Eindruck besserer Stroheinstreu vermitteln, kein Beweiswert zugesprochen werden.

Gleiches gilt für die Feststellungen des Amtstierarztes bezüglich der am Kontrolltag vorgefundenen Zustände in den Stallungen an der Hofstelle ...-straße .... In dem hinter der Scheune gelegenen Stall wurde festgestellt, dass die Boxen der dort vorgefundenen zwei Pferde „schlecht ausgemistet“ waren. Vorgelegt wurde diesbezüglich das Digitalfoto Nr. 24 (Blatt 31 bzw. 50 der Behördenakte), das die Box des Pferdes ...w zeigt. Dieses Foto zeigt einen großflächig und stark verschmutzten Bodenbelag. Das vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten selbst vorgelegte Foto von der Box des Pferdes ...w, das eine geringere Verschmutzung zeigt, kann diese Feststellung nicht entkräften, da dieses Foto erst nach Beendigung der Kontrolle gegen 15:00 Uhr gefertigt wurde (gleiches gilt bezüglich des vom Kläger vorgelegten Fotos bezüglich der Box des Pferdes ...u...). Dass die Verschmutzung bzw. Vernässung durch einen defekten Selbsttränker erfolgt sein soll, erscheint angesichts des vorgelegten Digitalfotos nicht nachvollziehbar, da dort nicht nur dunkle Bereiche, die auf eine Vernässung hindeuten, sondern auch angehäufte, mit Stroh und Exkrementen durchmischte Bereiche erkennbar sind. Auch hat der kontrollierende Veterinär Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 darauf hingewiesen, dass er vor Ort vom Kläger nicht auf den kaputten Selbsttrinker hingewiesen wurde - was nahe gelegen hätte - und er auch keinen Wasserverlust durch Tropfen habe feststellen können. Im Übrigen hätte der Selbsttränker unverzüglich repariert bzw. das Pferd hätte bis zur Reparatur der Tränke in eine andere Box gestellt werden müssen.

Zwar wurde seitens des Veterinäramtes von der Box des 2. Pferdes aus technischen Gründen keine Lichtbilder gemacht. Diesbezüglich wurde jedoch ebenfalls ausgeführt, dass dessen Box stark mit Kot und Urin verunreinigt gewesen war (Stellungnahme des Amtstierarztes vom 16.9.2015), wofür die weiteren an der Kontrolle beteiligten Personen (Veterinärassistent L. sowie die Veterinärstudentin B.) als Zeugen angeboten wurden. Das Gericht hat angesichts der oben genannten nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen und Einlassungen des Veterinär Dr. K., dem kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 2 TierSchG) besondere Sachkunde zuzusprechen ist, keine Zweifel an dessen Aussage.

Auch die in den Behördenakten enthaltenen weiteren Digitalfotos (Nr. 1-11, Blatt 31 R/32 bzw. 51/52 der Behördenakten), die anlässlich einer vorangegangenen unangekündigten Kontrolle am 25. Februar 2015 gefertigt wurden, sowie das Schreiben einer Kaufinteressentin bestätigen den Befund. Anlass für die Kontrolle (25.2.2015) war die Anzeige einer Kaufinteressentin, die auf ein Internetangebot des Klägers hin (Blatt 33/34 bzw. 53-55 der Akten) dessen Pferdehaltung am 22. Februar 2015 aufgesucht hatte. In dieser Anzeige wird u. a. ausgeführt, dass Pferde in „vermistetem Stroh“ standen. Dies zeigen auch die Digitalfotos Nr. 1 - 11 (Bl. 31R/32 bzw. 52/52 der Behördenakten). Auf diesen ist durchweg erkennbar, dass der Bodenbelag in den Boxen stark verunreinigt und zusammengetreten ist, teilweise auch zu wenig eingestreut ist, so dass der blanke Boden sichtbar ist (Bild 8 und 10).

2.2.2

Die Einwände des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten greifen nicht durch.

Dass die Feststellungen des Amtstierarztes durch die Person des Bevollmächtigten des Klägers beeinflusst und „nicht objektiv“ gewesen wären - wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont - kann angesichts der oben dargestellten Feststellungen nicht angenommen werden. Der Einwand des Klägers, bei seiner Pferdehaltung handle es sich um eine „Matratzenhaltung“, die „Mistmatratze“ sei erst am Wochenende zuvor entfernt worden und müsse sich erst wieder aufbauen, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Internet („Richtiges Mist-Management - Gefahr durch Staub und Ammoniak“, vom 28. Jänner 2010), in der diese Haltungsform dargestellt wird, kann der Kläger die Feststellungen des Veterinäramtes nicht entkräften. In diesem Artikel wird an mehreren Stellen dargestellt, dass Voraussetzung für „Mistmatratzen“ u. a. ist, dass „immer reichlich nachgestreut wird“ bzw. dass „regelmäßig großzügig nachgestreut wird. Stroh soll täglich eingestreut werden“. Weder die Bilder vom Kontrolltag noch die Bilder der früheren Kontrolle (25.2.2015) lassen eine solche fachgemäße Mistmatratze erkennen. Die am Kontrolltag (11.5.2015) festgestellte nicht fachgerechte und ausreichende Entmistung und Einstreuung wird auch nicht durch den Einwand des Klägers entkräftet, es hätten (Kot-)Verkrustungen am Fell der Tiere gefehlt. Hierzu hat der Amtstierarzt Dr. K. nachvollziehbar ausgeführt, dass solche Feststellungen von ihm am Kontrolltag nicht getroffen wurden, da sich die Pferde bei der Fortsetzung der Kontrolle gegen 11:30 Uhr, als er mit vier Polizeikräften der Polizeiinspektion Marktheidenfeld zurückkehrte - die gegen 10:20 Uhr begonnene Kontrolle am Stutenstall im Außenbereich hatte er wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft und Handgreiflichkeiten des Klägerbevollmächtigten unterbrechen müssen -, bereits auf der Koppel befanden und er diesen wegen deren Unruhe nicht habe näher treten können. Sofern solche Feststellungen auch in den Stallungen an der Hofstelle nicht getroffen wurden, hat Dr. K. plausibel dargelegt, dass fehlende (Kot-)Verkrustungen auch nicht zwingend für eine ausreichende Entmistung und Einstreuung sprächen, da sich die Pferde nicht gerne in nasse Bereiche ablegen. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Veterinär Dr. K. habe am Kontrolltag alle Tiere angefasst, kann nicht durchgreifen. Auf Nachfrage hat der Bevollmächtigte des Klägers eingeräumt, dass anlässlich der 1. Kontrolle am Stutenstall (gegen 10:20 Uhr) nichts gemacht worden sei und er im Übrigen von einem Zeitpunkt gegen 13:00 Uhr rede und sich dies dann im Außenbereich der Koppel ereignet habe. Diese Angaben sind unschlüssig und widersprüchlich, da der Klägerbevollmächtigte zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass er zu Beginn der Kontrolle am 11. Mai 2015 am Stutenstall anwesend gewesen sei, nicht mehr jedoch bei Fortsetzung der Kontrolle an der Hofstelle, so dass er bei Beendigung der Kontrolle gegen 13:00 Uhr aus eigener Anschauung keine Feststellungen treffen konnte. Auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Kläger selbst habe am Kontrolltag bereits um 7:00 Uhr ausgemistet, ist bei Berücksichtigung der sonstigen Einlassungen unschlüssig und angesichts der dokumentierten Feststellungen unglaubhaft. Der Klägerbevollmächtigte hatte zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben, der Kläger sei gegen 11:00 Uhr gekommen und habe die Pferde auf die Koppel gelassen. Somit wäre der Kläger am Vormittag des 11. Mai 2015 insgesamt drei Mal an seiner Pferdehaltung erschienen, was nicht nachvollziehbar erscheint.

2.2.3

Zur Überzeugung des Gerichts waren auch bezüglich ausreichender Bewegungsmöglichkeiten der Pferde am Kontrolltag tierschutzwidrige Verstöße festzustellen. Dass zwei an der Hofstelle gehaltene Pferde (in dem hinter der Scheune gelegenen Stall) seit mindestens zwei Wochen nicht mehr aus dem Stall gekommen waren, beruht auf eigenen Angaben des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Dieser nicht in Abrede gestellte Verstoß wurde lediglich damit gerechtfertigt, dass die Koppeln gedüngt worden seien und deshalb die Pferde nicht auf die Weide hätten gehen können, im Übrigen mit ihnen aber „gearbeitet“ worden sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung diese Aussage nochmal bekräftigt und ausgeführt, dass er selbst mit den Pferden täglich eine Stunde gearbeitet habe, nämlich sie geritten habe. Die Pferde im Stutenstall kämen ca. alle 2 Tage auf die Weide.

Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Wie sich aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten ergibt, bewegen sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden am Tag und haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Da kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung enthält, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können, kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die „Arbeit“ des Klägerbevollmächtigten mit den Pferden kann deshalb den erforderlichen täglichen Auslauf der Tiere nicht ersetzen. Sollten tatsächlich alle Koppeln/Weiden gleichzeitig gedüngt gewesen sein - wofür der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter keinerlei Nachweis vorgelegt haben - so wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, eine Alternative für die Pferde zu finden (zeitweise Anmietung weiterer Flächen u. Ä.), da es nicht hinnehmbar ist, dass die Pferde über längere Zeit ohne die erforderliche ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten werden. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass es dem Gericht höchst bedenklich erscheint, dass die „tägliche Arbeit“ mit den Pferden (Reiten) durch den Bevollmächtigten des Klägers durchgeführt wird, dem - wie sich aus den beigezogenen Verfahrensakten ergibt - mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 27. September 2013 unbefristet das Halten und Betreuen von Pferden untersagt wurde.

Tierschutzrechtliche Verstöße, die nach § 16a Abs. 1 TierSchG ein Tätigwerden der zuständigen Behörde erforderlich machten, lagen somit vor.

3.

Die Anordnungen im Bescheid vom 9. Juni 2015 waren auch notwendig und verhältnismäßig.

Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG besteht - wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt - kein Entschließungsermessen (bei der Feststellung von Verstößen muss die Behörde somit einschreiten), jedoch besteht ein Auswahlermessen („wie“ des Einschreitens) hinsichtlich des Handlungsmittels. Die Wahl des Handlungsmittels wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. In der Begründung des Verwaltungsakts muss zum Ausdruck kommen (Art. 39 VwVfG), dass die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Das Ermessen ist seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 VwGO). Notwendige Anordnungen sind diejenigen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 16a Rn. 4,5). „Geeignet“ bedeutet, dass die Maßnahme zweckgerecht sein muss. „Erforderlich“ bedeutet, dass von mehreren Maßnahmen, die die Beendigung bzw. Verhütung des Verstoßes mit gleicher Sicherheit erwarten lassen, diejenige zu wählen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet; es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen. „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ meint die Relation zwischen Nutzen und Schaden: Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der Nachteil, den die Anordnung dem Betroffenen auferlegt, schwerer wiegt als der Verstoß, der damit beendet bzw. verhindert werden soll (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).

Im vorliegenden Fall waren die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides notwendig im o. g. Sinne, sie waren geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um tierschutzkonforme Zustände in der Pferdehaltung des Klägers herzustellen. Die Gründe des Bescheides lassen ausreichende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen, erkennen.

Die Einwendungen des Klägers, der tierschutzrechtliche Verstöße bestreitet und im Übrigen die angefallenen Bescheidkosten moniert und vorträgt, dass in anderen vergleichbaren Fällen kein kostenpflichtiger Bescheid ergehen würde, greifen nicht durch. Zu berücksichtigen ist, dass mit den streitgegenständlichen Anordnungen (bessere und fachgerechte Entmistung und Einstreu sowie täglich ausreichende Bewegung) vom Kläger nur „Selbstverständliches“, nämlich eine tierschutzkonforme Pferdehaltung, gefordert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war insofern ein milderes Mittel nicht ersichtlich und auch bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter (Schaden/Nutzen) überwogen die tierschutzrechtlichen Aspekte die privaten Interessen des Klägers. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass - wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt - es bereits unter der Halterschaft des Klägers zu Beanstandungen gekommen war. So war anlässlich einer Kontrolle am 25. Februar 2015 (auf die Anzeige einer Kaufinteressentin hin) bereits festgestellt worden, dass Pferde in schlecht ausgemisteten Boxen standen. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinem bevollmächtigten Vater, dem die Haltung und Betreuung von Pferden untersagt ist, nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung offensichtlich eine gewisse Mitwirkung bei der Betreuung der Pferde einräumt („tägliche Arbeit“/Reiten) und nach den Feststellungen der PI Marktheidenfeld (Kurzmitteilung vom 4.5.2015, Blatt 6 der Akte) anlässlich deren mehrfachen Überprüfungen der Pferdekoppeln (am 26.2., 10.3., 8.4., 30.4. und 4.5.2015) diese zwar den bevollmächtigten Vater zu den Überprüfungszeiten nie persönlich antrafen, aus Befragungen in der Nachbarschaft jedoch zu entnehmen war, dass dieser nach wie vor in den Stall wie auch auf die Pferdekoppeln kommt. Dafür, dass persönliche Gründe für den Erlass des Bescheides eine Rolle gespielt hätten bzw. in vergleichbaren Fällen keine kostenpflichtigen Bescheide ergangen wären, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen auch nicht weiter substantiiert.

4.

Die Anordnungen im Bescheid vom 9. Juni 2015 sind auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 VwVfG). Nach Art. 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierbei ist ausreichend, wenn aus dessen gesamtem Inhalt, insbesondere aus dessen Begründung und den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, „im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann“, was von den Beteiligten zu tun ist. Zur Auslegung eines Verwaltungsakts sind also neben dem Anordnungssatz und der Begründung auch die dem Adressaten bekannten Begleitumstände heranzuziehen, etwa wenn dem Halter aufgrund vorangegangener Beanstandungen klar sein musste, welche Zustände damit vermieden werden sollen (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 16a Rn. 7a). Bei Anlegung dieser Kriterien, der Heranziehung der Begründung des Bescheides und der Hinweise anlässlich der Kontrolle am 11. Mai 2015 sowie vor dem Hintergrund der bereits vorangegangenen Kontrolle vom 25. Februar 2015, bei der ebenfalls festgestellt wurde, dass die Boxen schlecht ausgemistet waren, sind die Anordnungen als hinreichend bestimmt anzusehen, um dem Kläger zu verdeutlichen, welches Maß an Entmistung und Einstreuung in den Pferdeställen sowie an Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere zu schaffen ist. Auch wenn der Kläger bestreitet, dass anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 tierschutzrechtliche Verstöße vorlagen, so zeigt doch die spätere weitere Kontrolle (am 6.7.2015, Bl. 16 der Behördenakte), bei der keine Verstöße festgestellt wurden, dass dem Kläger bewusst war, wie „ausreichend“ und „fachgerecht“ zu entmisten und einzustreuen ist.

Die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 im streitgegenständlichen Bescheid sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

5.

Auch die sonstigen Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden.

5.1

Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Juni 2015 ist an den richtigen Adressaten, nämlich an den Kläger als Halter der Pferde (§ 2 TierSchG), gerichtet.

Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Pferde im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (Kriterien hierfür: unmittelbarer oder mittelbaren Besitz an dem Tier, die Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen, wie Betreuung, Pflege und Beaufsichtigung, Entscheidung über die sonstigen für das Tier wesentlichen Umstände, eine gewisse zeitliche Verfestigung dieser tatsächlichen Beziehung, Nutzung des Tieres, Inanspruchnahme seines Wertes und Nutzens für eigene Zwecke, Aufkommen für die Kosten des Tieres, Tragung des Verlustrisikos, Eingliederung in den eigenen Betrieb). Die Eigentümerstellung ist ohne Belang. Betreuer eines Tieres hingegen ist, wer in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder nur in einer einzelnen Beziehung, zum Beispiel Fütterung) zu sorgen und oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich oder überwiegend im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (Hirt/Maisack//Moritz, a. a. O., § 2 Rn. 4).

Nachdem dem Bevollmächtigten des Klägers das Halten und Betreuen von Pferden untersagt wurde (Bescheid vom 27.9.2013), hat der Kläger die Haltung der Pferde übernommen. Dass der Bevollmächtigte entgegen dem bestehenden Betreuungsverbot gewisse Betreuungsleistungen bei der Pferdehaltung übernimmt („tägliche Arbeit“/Reiten), steht der Haltereigenschaft des Klägers nicht entgegen sondern ist nur geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Pferdehaltung zu wecken.

5.2

Auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheides), die bei einem (jeweiligen) Verstoß gegen die Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR vorsehen, ist nicht zu beanstanden.

5.3

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen des Klägers gegen die Kostenentscheidung (Nr. 4) und Gebührenfestsetzung (Nr. 5) des Bescheides.

Das Landratsamt hat auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 und Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. dem Kostenverzeichnis, Tarifstelle 7.IX.11/2.3 (richtig: 7.IX.10/2.3) im Bescheid eine Gebühr für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 272,84 EUR sowie Auslagen in Höhe von 18,20 EUR festgesetzt. An Verwaltungsaufwand wurde hierbei der Personalaufwand anlässlich der Vorortkontrolle am 11. Mai 2015 für den Leiter des Veterinäramtes VD Dr. K. nach dessen Besoldungsgruppe in Höhe von 143,24 EUR (71,62 EUR Personalvollkosten/Stunde) und für Herrn Vet.-Ass. L. nach dessen Besoldungsgruppe in Höhe von 80,70 EUR (40,35 EUR Personaldurchschnittskosten/Stunde) angesetzt, jeweils berechnet für eine Arbeitszeit von 1,5 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Fahrzeit (somit 120 Minuten für die Mitarbeiter des Veterinäramtes); für den rechtlichen Vollzug (u. a. Erstellung des streitgegenständlichen Bescheides durch eine Mitarbeiterin des Landratsamtes) wurde ein Kostenaufwand in Höhe von 48,90 EUR angesetzt und eine Arbeitszeit von 60 Minuten. An Auslagen wurden die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt von der Dienststelle zum Kontrollort (insgesamt 42 km zu je 0,35 EUR = 14,70 EUR) sowie Zustellkosten in Höhe von 3,50 EUR (zusammen 18,20 EUR) angesetzt.

Der Kläger wendet hiergegen ein, dass er nur eine hobbymäßige Pferdehaltung betreibe, dass 272,74 EUR zu viel für 20 Minuten Kontrollzeit und zudem Fahrt- und Zustellkosten berechnet wurden, und auch bei der Annahme von zwei Stunden Kontrolle die Summe zu hoch sei, da dies einen monatlichen Verdienst von 11.456,00 EUR bzw. 6.456,00 EUR ergebe, und schließlich sei dem Kläger bekannt, dass in anderen Fällen für Amtshandlungen kein Kostenaufwand berechnet werde und dies in seinem Fall vermutlich mit seinem Vater zu tun habe.

Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG unterliegen Pferdehaltungen aller Art, somit auch eine hobbymäßige Pferdehaltung, der Aufsicht der zuständigen Behörde.

Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung begann die Kontrolle am 11. Mai 2015 gegen 10:20 Uhr bzw. 10:30 Uhr, musste jedoch nach ca. einer viertel Stunde unterbrochen werden, da der Bevollmächtigte des Klägers die Kontrolleure vom Grundstück verwies. Gegen 11:30 Uhr bzw. nach Angaben des Bevollmächtigten gegen 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr kehrten die Mitarbeiter des Veterinäramtes mit Unterstützung der PI Marktheidenfeld zurück, die Kontrolle wurde fortgesetzt und gegen 13:00 Uhr beendet. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Kontrolle am 11. Mai 2015 keineswegs nur 20 Minuten angedauert hat, sondern unter Einbeziehung der Fahrzeit (vom Behördensitz in Karlstadt) mindestens die angesetzten 120 Minuten Arbeitszeit pro Mitarbeiter anzusetzen waren (auch die vom Bevollmächtigten des Klägers verursachte Unterbrechung der Kontrolle ist der Kontrollzeit hinzuzurechnen).

Auch verkennt der Kläger, dass es sich bei den angegebenen Personalkosten pro Stunde um sogenannte Personalvollkosten bzw. Personaldurchschnittskosten handelt, die dem Freistaat Bayern als Dienstherrn der Behördenmitarbeiter entstehen und die im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde gelegt werden können, jedoch keinen Rückschluss auf die Höhe des monatlichen Verdienstes der Behördenmitarbeiter im Wege einer Hochrechnung erlauben. Nach der Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetzes (KG), nach der sich gemäß Art. 6 Abs. 1 KG die Gebühr errechnet, ist für Anordnungen nach § 16a TierSchG eine Rahmengebühr in Höhe von 25,00 - 5.000,00 EUR vorgesehen. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten-/Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zugrunde zu legen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 KG). Wie sich aus der vorgelegten Behördenakte ergibt, hat das Landratsamt dies so gehandhabt und anhand des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20. November 2013 die dort veröffentlichten und ab 1. Januar 2014 geltenden Personaldurchschnittskosten und Personalvollkosten im öffentlichen Dienst zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KG (Entgelte für Postzustellungsaufträge sowie Reisekosten) als Auslagen in Rechnung gestellt. Soweit das Landratsamt als Rechtsgrundlage Art. 54 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165, 30.4.2004, p. 1), heranzieht, so sind nach Anhang VI dieser Verordnung bei den Gebühren Löhne und Gehälter des eingesetzten Personals bei den Kontrollen, einschließlich Reise- und Nebenkosten anzusetzen, jedoch keine weiteren Auslagen und es wäre nach Art. 28 der Verordnung zu prüfen, ob es sich um eine zusätzliche amtliche Kontrollen im Sinne der Vorschrift gehandelt hat. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Kontrolle am 11. Mai 2015 noch im Zusammenhang mit der Anzeige vom 26. Februar 2015 zu sehen ist. Zwar können die angesetzten Reisekosten nicht als Auslagen erhoben werden, fließen jedoch nach Anhang VI Nr. 2 der Verordnung in die Personalkosten ein und werden damit im Rahmen des Personal- und Sachaufwandes erhoben. Die Erhebung von Auslagen für die Zustellung des Bescheides mittels Postzustellungsurkunde bleibt daneben möglich (siehe VG Würzburg, Urteil vom 14. 1. 2015, W 6 K 13.426). Im Ergebnis ergibt sich für den Kläger somit bzgl. der Bescheidkosten keine Veränderung und er ist insofern nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Klage hatte somit keinen Erfolg.

6.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO;

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die im Einzelnen benannten Bescheide des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche“ gegen die Bußgeldbescheide vom 19. Januar 2016 und vom 11. März 2016 begehrt, erweisen diese sich bereits als unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung an die Amtsgerichte (vgl. §§ 67, 68 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG –) nicht eröffnet ist.

3

Die Kammer hat insoweit von einer Verweisung an das zuständige Amtsgericht Mainz abgesehen, da dem Antragsteller deshalb keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2016 nach Auskunft der zentralen Bußgeldstelle an den Antragsgegner bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem der als Einspruch gewertete „Widerspruch“ des Antragstellers vom Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2016 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden war (§ 69 Abs. 1 OWiG), weshalb eine Verweisung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nur unnötige Kosten verursachen würde. Gegen den Bußgeldbescheid vom 11. März 2016 wurde fristgerecht Einspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Jedenfalls ist dieses Einspruchsverfahren bereits beim zuständigen Amtsgericht anhängig, so dass eine Verweisung nicht erforderlich ist.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 30. November, 3. Dezember, 16. Dezember 2015 und 25. Januar 2016 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich statthaft.

5

Die Gebührenbescheide haben die Anforderung von öffentlichen Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 58). In einem solchen Fall ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wobei diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht erfüllt sein müssen. Sie stellen eine Zugangsvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen die Anrufung des Gerichts nicht zulässig ist. Ein solches – der Entlastung der Gerichte dienendes (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 182) – zusätzliches „Vorverfahren“ vor der zuständigen Behörde hat der Antragsteller jedoch nicht durchgeführt. Auch droht nach dem Vortrag des Antragsgegners keine Vollstreckung der Bescheide, so dass eine Ausnahme von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nichtgegeben ist.

6

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Januar 2016 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

7

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungs-streitverfahren, 6. Aufl., Rn. 958 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 970 ff.).

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Verfügung nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 16a Tierschutzgesetz – TierSchG –. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Satz 2 Nr. 1). Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

10

In Anwendung dieser Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 getroffene Anordnung, bei Koppel- bzw. Weidehaltung ganzjährig an jedem Haltungsstandort ständig und jederzeit für die Tiere zugänglich einen Witterungsschutz anzubieten, dessen Anforderungen unter a) bis d) der Verfügung näher konkretisiert wird.

11

Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne aufgrund von § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnungen zu beachten und von den Behörden anzuwenden ist (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rn. 13). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die auf der Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungTierSchNutztV –, die nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt, auf die hier gegebene Haltung des Antragstellers zu Zuchtzwecken Anwendung findet bzw. ob es sich bei den Schafen des Antragstellers um Nutztiere handelt.

12

Die im Einzelnen vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen dienen dazu, festgestellte Verstöße im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern.

13

Bezüglich zukünftiger Verstöße ermächtigt die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zwar nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen, sondern erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, worauf der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2012 (1 S 1281/12 , juris, Rn. 4) zutreffend hinweist. Anders als in der soeben zitierten Entscheidung ist die nach dem Gefahrenabwehrbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts für ein behördliches Tätigwerden erforderliche konkrete Gefahr eines Schadenseintritts vorliegend jedoch gegeben. Denn es ist wegen der zwischen den Beteiligten bestehenden grundsätzlichen Differenzen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes für die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe wahrscheinlich und absehbar, dass es auch zukünftig zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 2). Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen. Vielmehr hat der Antragsteller verdeutlicht, dass er einen ganzjährigen Witterungsschutz, wie in der streitgegenständlichen Verfügung gefordert, nicht als notwendig, sondern sogar als abträglich für seine Zuchtziele sieht, da nach seiner Auffassung Krainer Steinschafe robust und ohne ganzjährigen Witterungsschutz gehalten werden müssen.

14

Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen die tierschutzrechtliche Bestimmung des § 2 Nr. 1 3. Alt. TierSchG dar, den es auch zukünftig zu verhindern gilt. Die verlangten und im Einzelnen konkretisierten Maßnahmen für einen ganzjährigen Witterungsschutz sind erforderlich, um die Schafe des Antragstellers gemäß § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip des § 2 Nr. 1 TierSchG ist ein Haltungssystem tiergerecht, wenn es dem Tier ermöglicht, diejenigen Merkmale auszubilden und zu erhalten, die von Tieren der gleichen Art/Rasse unter natürlichen bzw. naturnahen Bedingungen gezeigt werden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 9). Lässt sich ein unter naturnahen Bedingungen vom Tier gezeigter Verhaltensablauf den Oberbegriffen „ernähren“, „pflegen“ und „verhaltensgerecht unterbringen“ zuordnen, so darf das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Geschieht dies dennoch, verstößt die Haltungsform gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1, juris, Rn. 139; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 15). Es ist damit für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erforderlich, dass ein Verstoß gegen die angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG) führt, wie der Antragsteller dies meint. Die Vorschrift will vielmehr als Grundnorm der Tierhaltung sicherstellen, dass das entsprechende artgerechte Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 11 ME 237/06 –, juris, Rn. 21). Die Lebensumstände der Tiere sind danach entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ohne erkennbares erhebliches Leiden von Bedeutung für eine tierschutzgemäße Tierhaltung.

15

Der in der angefochtenen Anordnung bei ganzjähriger Koppel- oder Weidehaltung für jeden Standort geforderte ständige und für die Tiere jederzeit zugängliche natürliche oder künstliche Witterungsschutz mit trockener Liegefläche nach Maßgabe der unter a) bis d) der Verfügung bestimmten näheren Anforderungen ist bei der vom Antragsteller betriebenen ganzjährigen Freilandhaltung erforderlich, um seine Tiere der Rasse „Krainer Steinschaf“ gem. § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG verhaltensgerecht unterzubringen.

16

Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standarisierten Gutachten herangezogen und im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen, von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.

17

Die vom Antragsgegner zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG – unter anderem – herangezogenen „Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten dar (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169 –, juris, Rn. 5; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 – 11 A 726/09 –, juris, Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 34 und Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121). In diesen ministeriellen Empfehlungen hat ausweislich des in der dortigen Anlage 10 genannten Personenkreises ein breites Spektrum von Wissenschaftlern, Praktikern, Behörden- und Tierschutzvertretern sein umfassendes Sach- und Fachwissen zusammengetragen.

18

Ausgehend von den Empfehlungen erscheint eine ganzjährige Freilandhaltung von Schafen grundsätzlich artgerecht. Die Weidehaltung von Schafen erfordert jedoch einen Witterungsschutz, durch den Kälte- und Hitzebelastungen, die die körpereigenen Temperaturregulationsmechanismen überfordern, vermieden werden. In der kalten Jahreszeit muss allen Tieren ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können (Ziff. 8 der Empfehlungen). Ein Witterungsschutz und eine trockene Liegefläche sind selbst dann notwendig, wenn sich die Freilandhaltung auf die Zeit von Mai bis zum Einsetzen des Winters beschränkt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121 m.w.N.). Natürliche Gegebenheiten reichen nach den Empfehlungen als Witterungsschutz nur aus, wenn sie ganztägig und ganzjährig sowohl gegen Kälte, Regen und Wind als auch gegen Hitze wirksam sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG Rn. 121).

19

Ebenso durfte der Antragsgegner ergänzend das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen – Empfehlungen für das Halten von Schafen – des ständigen Ausschusses vom 6. November 1992 (Europarats-Empfehlungen) heranziehen, nach dessen Art. 20 Nr. 3 in allen Haltungsformen zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass das Wohlbefinden der Schafe nicht durch ungünstige widrige Witterungsbedingungen beeinträchtigt wird.

20

Derselbe Befund lässt sich auch den weiteren vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnismitteln entnehmen. Nach der Fachinformation Tierschutz Nr. 7.3 (1) d der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Dezember 2008 „Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien“, ist ein Schutz sowohl gegen nasskalte Witterung als auch gegen Hitze und starke Sonneneinstrahlung erforderlich. Auch nach den vom Antragsgegner in Bezug genommenen gutachterlichen Ausführungen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg und des Tiergesundheitsdienstes Freiburg (Stand August 2005) „Witterungseinflüsse bei der Weidehaltung von Nutztieren“, welche nach Auffassung der Kammer ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist, ist ein ganzjähriger Witterungsschutz bei der Weidehaltung notwendig (Nr. 7 „Witterungsschutz“). Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang auch sogenannte Robustrassen wie Islandpferde und etwa Galloway-Rinder, denen die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe bezüglich ihrer Robustheit und Widerstandsfähigkeit vergleichbar sein dürften.

21

Dass das Krainer Steinschaf, das der Gruppe der Alpinen Steinschafe angehört, auch im Alpenraum im Winter in Ställen gehalten wird und bei der Auswahl von Koppeln auf das Vorhandensein von Unterständen zu achten ist, ergibt sich schließlich aus dem ebenfalls von dem Antragsgegner herangezogenen Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft „Alpines Steinschaf“ deren Ziel es ist, den Erhalt des stark gefährdeten Alpinen Steinschafs zu sichern (www.alpines-steinschaf.de). Diese Vereinigung dürfte zwar eher aus Züchtern und sonstigen Praktikern als aus Tierärzten oder Fachwissenschaftlern bestehen. Die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft zu den Haltungsbedingungen der Alpinen Steinschafe im alpinen Raum ist aber angesichts deren Zielsetzung nach Auffassung der Kammer zumindest als Indiz für eine artgerechte Haltung zum Wohl der Tiere unter Berücksichtigung ihrer Grundbedürfnisse zu werten.

22

In Übereinstimmung mit den angeführten Gutachten und Sachverständigenäußerungen spricht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren Überwiegendes dafür, dass ein Witterungsschutz mit den vom Antragsgegner näher bestimmten Anforderungen für die vom Antragsteller gehaltenen Steinschafe erforderlich ist und sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 damit als rechtmäßig erweist.

23

Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung unter d) zum besonderen Schutz von Lämmern nach der Geburt bei Temperaturen von unter 0° Celsius, die mit Ziffer 4 der Empfehlungen sowie Art. 28 Nr. 3 der Europarats-Empfehlungen in Einklang steht. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, dass er seine Schafe bei entsprechender Kälte grundsätzlich immer zum Ablammen in den Stall bringt, ändert dies nichts an der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Anordnung. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer oder unvorhergesehener Umstände nicht doch zur Geburt von Lämmern bei zu großer Kälte im Freien kommen kann. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für das Vorbringen, dass die Schafe bei großer Kälte nie auf der Koppel bleiben, sondern immer in den Stall verbracht werden.

24

Die vom Antragsteller gegen die Anordnung des Antragsgegners erhobenen weiteren Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen. Diese sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes zu widerlegen.

25

Zunächst wird dieses Erfordernis von Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Gegenteil führt er aus, dass ein „richtiger Schutz gegen Regen“ am Standort K… Graben nicht vorgefunden werden konnte. Bezüglich des weiteren Standortes (N… Weg) stellt er fest, dass ein natürlicher Witterungsschutz durch Bäume – die allerdings zusätzlich mit eingezäunt werden müssten – bei normalen Regenfällen „dieser Rasse“ genügend Schutz bieten „sollten“. Diese Ausführungen lassen aber nur den Schluss zu, dass ein Witterungsschutz im Grundsatz für erforderlich gehalten und allenfalls mit Einschränkungen als vorhanden und ausreichend angesehen wird.

26

Dr. K. befasst sich in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2016 schon nicht mit dem Erfordernis eines Witterungsschutzes für die Schafe des Antragstellers, deren Haltung sie auch nicht besichtigt hat, sondern mit dem besonderen Aufbau des Vlieses des Krainer Steinschafs und weist darauf hin, dass das rassetypische Vlies des Steinschafs durch seine Faserzusammensetzung natürlichen Wetterschutz biete, was das Überleben dieser Rasse über Jahrtausende unter wechselhaften und rauen Klimabedingungen ermöglicht habe. Ein über allgemeine Äußerungen hinausgehender Bezug zur konkreten Schafhaltung des Antragstellers ist damit nicht gegeben.

27

Soweit Prof. Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 die züchterischen Ziele und Aspekte der Erhaltungszucht darstellt und eine „harte und raue Aufzucht zur Erhaltung der besonderen Rassenmerkmale“ fordert, verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass züchterische Ziele tierart- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen nicht ausschließen können.

28

Schließlich widerspricht auch die vom Antragsteller vorgelegte „Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen der deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVG (Tierärztliche Praxis Großtiere 5/2012) nicht der Forderung nach einem wirksamen Witterungsschutz. Ein solcher – sei er künstlich oder natürlich – wird vielmehr bei anhaltenden extremen Witterungsbedingungen durch Hitze und Kälte und ganzjähriger Koppelhaltung durchaus für notwendig gehalten (Ziff. 2.1).

29

Gegen das Erfordernis eines Witterungsschutzes spricht schließlich auch nicht der vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte – auch nach Auffassung des Antragsgegners offenbar jedenfalls unbedenkliche – und von ihm selbst als hervorragend eingestufte Ernährungs- und Pflegezustand seiner Schafe trotz einer Haltung ohne Unterstand. Dass das Krainer Steinschaf grundsätzlich aufgrund seiner Anpassung an raue Witterungsbedingungen über Jahrtausende überleben konnte, spricht zwar für seine große Widerstands- und Anpassungsfähigkeit, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Schafe einen angebotenen Rückzugsort nach ihrem natürlichen Verhalten nicht nutzen würden, wie sie auch in der Natur geeignete schutzbietende Stellen und Deckung aufsuchen würden.

30

Hinsichtlich der Unterbringung der Schafe kann die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Schafe außerhalb menschlicher Obhut ungünstige natürliche Verhältnisse verkraften könnten und müssten. Der Antragsteller hat insoweit – wie ausgeführt – keine Äußerungen anerkannter Fachleute vorgelegt, die die anderslautenden, vom Antragsgegner herangezogenen Befunde entkräften könnten. Auch die vom Antragsteller angeführten speziellen Eigenschaften des Krainer Steinschafs besagen nichts anderes. Die vom Antragsgegner verwerteten Sachverständigengutachten gehen sämtlich davon aus, dass es zu den angeborenen und arteigenen Verhaltensmustern von Schafen und deren artgemäßer Befriedigung gehört, bei widrigen Witterungsverhältnissen einen angebotenen Witterungsschutz aufzusuchen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die herangezogenen Empfehlungen und sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich des Erfordernisses eines wirksamen Witterungsschutzes keine rasseabhängigen Differenzierungen oder Einschränkungen wegen einer mehr oder weniger ausgeprägten Robustheit und Genügsamkeit enthalten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 – , juris, Rn. 33 zur Haltung von Islandpferden und Galloway-Rindern ohne Witterungsschutz).

31

Über den danach erforderlichen geeigneten Witterungsschutz verfügen die Haltungsstandorte des Antragstellers am K… Graben/Brücke S…-Straße und am N… Weg (Richtung K… Hof) in M.-L. jedoch nicht.

32

Beide Koppeln bieten den Schafen keinen ausreichenden natürlichen oder künstlichen Schutzort, der alle Schafe gegen niedrige Witterungseinflüsse schützt. Bezüglich des Standorts K… Graben wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. November 2015 festgestellt, dass der natürliche Witterungsschutz unter den Ästen einer Tanne des Nachbargrundstücks (Heufutterplatz) nicht wirksam sei, da Boden und Heu nass vorgefunden worden seien. Das auf dem Grundstück vorhandene Kanalrohr, welches die Tiere nach der Vorstellung des Antragstellers zum Schutz vor Regen aufsuchen sollen, ist ebenfalls kein geeigneter Witterungsschutz. Unabhängig von der Frage, ob die Schafe diesen Ort überhaupt aufsuchen würden, war er zu diesem Zeitpunkt nicht zugänglich, da – wie durch Lichtbilder dokumentiert – der K… Graben vollständig mit Wasser gefüllt war. Es ist davon auszugehen, dass dies bei größeren Niederschlagsmengen stets der Fall sein wird und der gerade bei starkem Regen erforderliche Schutz schon deshalb dort nicht gefunden werden kann. Auch bei der weiteren Kontrolle am 2. Dezember 2015 führte der K… Graben noch Wasser und konnte schon deshalb von den Schafen nicht aufgesucht werden. Bei der Kontrolle am 7. Dezember 2015 wurde festgestellt und auf Fotos festgehalten, dass im Graben noch an einzelnen Stellen Wasser stand und die in Frage stehende Fläche im Kanalrohr unter der Brücke sumpfig war, was zum Einsinken der Tiere führen würde. Nach den Feststellungen des Amtstierarztes Dr. W. in dem angefochtenen Bescheid würde sie auch unter diesen Umständen nicht genutzt werden, da die Tiere solche Stellen instinktiv mieden. Das Kanalrohr dürfte aber auch wegen des Straßenverkehrs auf der darüberliegenden Brücke als Rückzugsort ungeeignet sein.

33

Ein ausreichender künstlicher Witterungsschutz ist an diesem Standort ebenfalls nicht vorhanden. Der vom Antragsteller aufgestellte Gartenpavillon ohne Seitenwände hätte nach den Feststellungen des Antragsgegners weder einen dauerhaften Schutz geboten noch wäre er für die dort befindlichen 12 Schafe ausreichend groß gewesen. Zudem war er nach den Feststellungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle an diesem Standort am 30. November 2015 bereits teilweise und bei der letzten Kontrolle am 7. Dezember 2015 vollständig zusammengebrochen und damit nicht nutzbar, was auch die jeweils gefertigten Lichtbilder belegen.

34

Ebenso wenig ist die weitere Koppel des Antragstellers am N… Weg nach ihren örtlichen Verhältnissen auch nach Auffassung der Kammer geeignet, einen ausreichenden Witterungsschutz zu bieten. Es sind hier ausweislich der Fotodokumentation bei der Kontrolle am 24. November 2015 nur vereinzelt lockere Büsche vorzufinden, die keinen wirksamen Schutz bieten können. Ein natürlicher Schutz kann schon wegen ihrer geringen Höhe entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht in den beiden gefällten und am Boden liegenden Tannen mit weitgehend abgefallenen Nadeln gesehen werden, die sich zudem nicht innerhalb der Einfriedung befinden.

35

Die Anordnung war auch notwendig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Sie war geeignet und angesichts der vom Antragsteller gezeigten fehlenden Einsicht auch erforderlich, um das Ziel der Vorschrift des § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG, nämlich eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere, zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war auch die Forderung nach einem ganzjährigen Witterungsschutz nicht unverhältnismäßig, da ein solcher – wie ausgeführt – auch in der milden Jahreszeit zur Vermeidung von aber auch durch starken Regen Beeinträchtigungen der Tiere durch Hitze und übermäßige Sonneneinstrahlung notwendig, aber auch durch starken Regen ist.

36

Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 L 25.13 –, juris, Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner konnte im Hinblick auf den vom Antragsteller vertretenen Standpunkt zur (fehlenden) Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes davon ausgehen, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Schafe im Sinne von § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG zu erreichen.

37

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens keine Bedenken. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, warum dem Antragsteller konkrete Vorgaben zur Haltung seiner Schafe aufzuerlegen sind und deren Einhaltung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen ist. Die Gestaltungsfreiheit des Antragstellers hinsichtlich Art und Ausgestaltung des Witterungsschutzes wurde nur soweit eingeschränkt, als dies zur Erreichung des Ziels geboten war. In diesem Rahmen steht es ihm frei, Art und Gestaltung des herzustellenden Witterungsschutzes selbst zu bestimmen.

38

Da der Antragsteller jedenfalls aus der Begründung des Bescheides erkennen konnte, welche Anforderungen für einen wirksamen Witterungsschutz zu erfüllen sind, war die Anordnung auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 39 VwVfG.

39

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – die angefochtene Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, sondern die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, vermag sich im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchzusetzen. Denn der aus Art. 20a GG ableitbarer Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn – wie hier – hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) resultiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.9 –, juris, Rn. 3). Gegenüber den tierschutzrechtlichen Belangen haben die Interessen des Antragstellers an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands und seine wirtschaftlichen Nachteile durch die finanziellen Aufwendungen für die Errichtung des geforderten Witterungsschutzes zurückzutreten, zumal diese nach Auffassung der Kammer angesichts der eher geringen Anzahl von ca. 11 - 13 gehaltenen Schafen nicht als unzumutbar hoch anzusehen sind. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren und der damit verbundenen Möglichkeit der Entfernung des dann nur vorübergehend geschaffenen Witterungsschutzes.

40

Die auf §§ 61, 62, 64 und 66 LVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat insoweit auch keine erheblichen Einwände erhoben.

41

Des Weiteren wurde der Sofortvollzug der Verfügung auch mit einer ausreichenden und diesen tragenden Begründung angeordnet. Er hat zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung der angeordneten Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an eine tierschutzkonforme Haltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes private Haltungsinteressen des Antragstellers oder dessen wirtschaftliche Belange überwiegt.

42

Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg. Da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweist und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO deshalb erfolglos bleibt, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Denn die Aufhebung der Vollziehung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.

(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.

(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.