Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. März 2018 - W 8 S 18.206

bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Bad K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

1. Der Antragsteller hält momentan drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G.“ in H. Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Bereits am 9. März 2015 erging ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid gegen den Antragsteller. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Am 12. Februar 2015 ist ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid ergangen. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 ist wieder zurückgenommen worden.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Antragsteller verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt Bad K. verrechnet und dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Antragsteller habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Antragsteller in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weitere Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden worden wäre. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Bei der Entscheidung seien die Belange des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen gewesen. Es sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit gelegen, den rechtswidrigen Zustand der Pferdehaltung zu beseitigen, um neben den oben genannten Gründen auch präventiv Vorsorge zu tragen und eine mögliche Nachahmung durch andere Pferdehalter zu vermeiden.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.206 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Bad K. vom 6. Februar 2018 und beantragte,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Durch die angeordnete sofortige Vollziehung würden vollendete Tatsachen geschaffen, insbesondere könne eine Wegnahme und ein Verkauf der betroffenen Tiere irreversible Folgen haben. Auffällig sei, dass die im Bescheid genannten letzten Kontrollen wieder in der kalten/feuchten Jahreszeit stattgefunden hätten. Selbstverständlich sei bei kalter/feuchter Witterung ein anderer Zustand des Untergrunds anzutreffen als in der warmen Jahreszeit. Die beschädigten und undichten Unterstände seien mittlerweile fast vollständig instand gesetzt. Aufgrund des lediglich eingeschränkten Kontroll- und Beobachtungszeitraums erschienen die Angaben zu vermeintlich negativen Folgen der vermeintlich unzulässigen Tierhaltung – jedenfalls bei Gesamtbetrachtung – zweifelhaft. Der Antragsteller habe keine Abschriften der in der Akte zu Hauf zu findenden Ergebnisprotokolle erhalten. Würde man dem Antragsteller die Protokolle, verbunden mit konkreten Hilfestellungen und zweifelsohne fachlich fundierten Vorschlägen zur Verfügung stellen, so wäre es ihm leichter möglich, die an ihn gestellten Anforderungen auch zur Zufriedenheit der Behörde zu erfüllen. Zur angeblich unzureichenden Haltungseinrichtung (Elektrozaun) sei hinzuzufügen, dass es vermehrt zu einer mutwillig, böswilligen Zerstörung des Elektrozauns gekommen und dies mehrfach bei der Polizei H. zur Anzeige gebracht worden sei. Das Interesse am Vollzug des gegenständlichen Bescheides trete aufgrund der damit eintretenden, für den Antragsteller negativen Folge hinter dem Interesse an einer ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Abwägung der widerstreitenden Interessen zurück.

In der Klagebegründung vom 16. Februar 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 führte der Antragsteller insbesondere noch weiter aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Antragsteller sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Antragsteller die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Antragsgegner unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Antragsteller herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Das Landratsamt Bad K. beantragte für den Antragsgegner:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führte das Landratsamt Bad K. aus: Da der Antragsteller keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Antragsteller auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H. und des Landratsamts Bad K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt Bad K. noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G. sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Antragsteller alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Antragsteller gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Antragsteller in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H. gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Antragsteller telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittag mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 18.205) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) Bezug genommen.

II.

Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des vom Antragsteller offenbarten Begehrens unter Berücksichtigung seines Interesses gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 bis 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der in zeitlicher Hinsicht und bezüglich seiner Gefährdungseinschätzung besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch den Sofortvollzug der Maßnahmen verhindert werde, dass weiterhin Pferde tierschutzwidrig durch den Antragsteller gehalten würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, bis über die Hauptsache endgültig entschieden würde. Andernfalls müssten die Tiere unnötig noch länger leiden bzw. bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Pferde halte, welche dann ebenfalls nicht artgerecht untergebracht und versorgt würden. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.

Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H. einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierSchG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt Bad K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H. und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen.

Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass die Androhung von Zwangsgeld als milderes Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Im vorliegenden Fall würde die – voraussichtlich erfolglose – Androhung eine Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssen aber nach den vorstehenden Ausführungen sowie nach den amtstierärztlichen Feststellungen ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Antragstellers gebracht werden. Weiter muss ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Vorliegend ist Zwangsgeld nicht geeignet den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, weil er aller Voraussicht nach – wie in der Vergangenheit – nicht bezahlen wird und auch die Zahlungspflicht nicht gegen ihn vollstreckt werden kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 53).

Dem angedrohten unmittelbaren Zwang steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn wäre der Antragsteller als Halter etwa nicht zugleich Eigentümer der Pferde, stünde dem Eigentümer aus seinem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahme rechtlich hindern könnte. Dieses rechtliche Hindernis müsste durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer – bzw. einem sonstigen Rechteinhaber, wie etwa bei einem Vermieter- oder Verpächterpfandrecht – überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346). Relevante Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, sind indes weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. März 2018 auf gerichtliche Anfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm über ein Miet- oder Pachtverhältnis nichts bekannt ist und dass nach seiner Erkenntnis der Antragsteller der Eigentümer der betroffenen Pferde ist. Falls gleichwohl wider Erwarten noch entsprechende Duldungsanordnungen wegen Eingriffe in Rechte Dritter nötig sein würden, könnte die Behörden diese erforderlichenfalls auch noch im weiteren Vollstreckungsverfahren erlassen (vgl. auch OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris).

Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Pferde dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Pferde entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben keine nachhaltige Besserung bewirkt. Vielmehr gab und gibt es weiterhin gravierende tierschutzwidrige Mängel sowohl beim Witterungsschutz als auch bei der Versorgung mit Futter und Wasser sowie bei der Unterbringung auf morastigen und matschigen Grund ohne trockene witterungsgeschützte Liegefläche. Hinzu kommen die Mängel bei der Klauenpflege und der mangelhafte Elektrozaun. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege sowie Unterbringung der Tiere werden nach Einschätzung des beamteten Tierarztes den Tieren Schmerzen, vermeidbare Leiden und/oder Schäden zugefügt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Witterungsbedingungen ist es nicht verantwortbar dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere Personen oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in den letzten drei Jahren nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und lang anhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Pferde erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vom Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Da der Antragsteller – soweit ersichtlich – die Tiere nicht beruflich und auch nicht gewerbsmäßig hält, geht das Gericht nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Des Weiteren sieht das Gericht die im Bescheid vom 6. Februar 2018 getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Pferdehaltung, der Wegnahme der Tiere und der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Antragstellers als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08, BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. März 2018 - W 8 S 18.206

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 9 C 17.328

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 9 ZB 15.2608

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - 9 ZB 16.2073

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - 9 CS 17.456

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2018 - 9 AS 17.2499

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt nac

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 9 C 16.2602

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 15. April 2016 geg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 9 ZB 15.2694

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2018 - W 8 K 18.205

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der B

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Okt. 2017 - 3 M 240/17

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Mai 2017 - 3 M 51/17

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Gründe 1 A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.926

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Nov. 2018 - W 8 K 18.926

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2018 - W 8 K 18.205

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Referenzen

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt B. K.) vom 6. Februar 2018 betreffend die Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden sowie Abgabe und erforderlichenfalls Duldung der – unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügten – Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und des Verkaufs der Pferde und der notwendigen Erstversorgung.

I.

Der Kläger hielt drei Pferde ganzjährig in Freilandhaltung auf einem Flurstück mit der Bezeichnung „G …l“ in H … Im Zeitraum von Januar 2015 bis heute wurde die Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt ca. 40 Mal hinsichtlich der Einhaltung von gesetzlichen Tierschutzvorgaben kontrolliert. Dabei wurden wiederholt verschiedene Mängel der Tierhaltung festgestellt. Moniert wurde insbesondere ein fehlender oder unzureichender Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet sei. Die Abdeckung des Unterstandes sei löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweicht oder wie letztlich festgestellt komplett verschlammt gewesen sei. Wiederholt sei amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser mangelhaft und nicht artgerecht sei, so dass wiederholt ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt und eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme durch die Tiere wiederholt nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthaltsbereich der Pferde, der gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt worden sei, sei stark verschlammt und verkotet gewesen. Die Tränkeeinrichtungen seien oft umgestoßen worden und nicht frostsicher. Regelmäßig sei es zu wiederkehrenden und nicht dauerhaft abgestellten Mängeln in der Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtung und Einzäunung gekommen. Der Elektrozaun sei an mehreren Stellen schadhaft, so dass die Tiere diesen mehrfach überwunden und teilweise in die Nähe von viel befahrenen Straßen vorgedrungen seien. Wiederholt seien Mängel bei der Pflege der Tiere, insbesondere der Hufpflege, festgestellt worden.

Am 12. Februar 2015 erging ein tierschutzrechtlicher Bußgeldbescheid. Am 9. März 2015 erließ der Beklagte einen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheid gegen den Kläger. Die angeordneten Maßnahmen wurden nicht befolgt, so dass die Zwangsgelder fällig wurden. Beitreibungsversuche blieben bislang erfolglos. Ein Halte- und Betreuungsverbot vom 20. März 2016 wurde wieder zurückgenommen.

Nach einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle erging aufgrund festgestellter Mängel bei der Tierhaltung am 25. Oktober 2017 ein zwangsgeldbewehrter Auflagenbescheid. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. November 2017 stellte das Veterinäramt amtstierärztlich fest, dass der Kläger die Anordnung der Nrn. 1, 3 und 4 des Auflagenbescheides nicht erfüllt habe. Die im Bescheid vom 25. Februar 2017 angedrohten Zwangsgelder wurden fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Pferden ab sofort (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seine Pferde bis zum 2. März 2018 nachweislich an einen anderen zuverlässigen Tierhalter abzugeben. Die Abgabe dürfe nur an Personen erfolgen, die mindestens drei Tage vor Abgabe dem Veterinäramt zu benennen seien und die gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) sicherstellen zu können (Nr. 2). Im Falle der Nichtbeachtung der Nr. 2 (Abgabe der Pferde) bis zum 2. März 2018, wurde der Kläger verpflichtet zu dulden, dass ihm die Pferde ab dem 5. März 2018 weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden. Hierbei anfallende Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 5.000,00 EUR sind vom Kläger zu tragen. Die Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 3). Der Kläger wurde weiter verpflichtet, alle notwendigen Erstversorgungen (Tierseuchen-, Tierschutzmaßnahmen und Kennzeichnungen der Pferde) an den weggenommenen Pferden zu dulden und die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von voraussichtlich ca. 500,00 EUR zu tragen. Die gesamten Kosten werden in einem späteren Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen durch das Landratsamt B. K. verrechnet und dem Kläger in Rechnung gestellt (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Duldungspflichten in Nrn. 3 und 4 des Bescheides nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, wurde dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5). Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 360,00 EUR wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 7 und Nr. 8).

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Verfügung der Duldung der notwendigen Erstversorgung an den weggenommenen Tieren nach Nr. 3 beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Wer ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, müsse das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und dürfe die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Dazu müsse der Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Für die Beurteilung der Pferdehaltungen seien die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen, die in ihrer Funktion als Obergutachten Gesetzescharakter hätten und damit verbindliche Vorgaben enthielten.

Nach den Leitlinien benötigten die Pferde in Gruppenhaltung eine Mindestfläche pro Tier. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten des Pferdes zu Störungen und letztlich Leiden führen. Pferde benötigten eine ausreichend große wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall wiege besonders schwer, dass seit der erneuten Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert sei und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die vorgefundenen Mängel hätten bei den Tieren nach hiesiger Beurteilung zu länger andauernden erheblichen Leiden aufgrund von fehlender Möglichkeit des Auslebens artgemäßer Verhaltensweisen (fehlende Ruhemöglichkeit) bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt. Der fehlende Witterungsschutz (siehe Durchnässung des Fells und verstärkte Auskühlung) könne auch noch zu weiteren schwerwiegenden Gesundheitsstörungen und Leiden durch Frieren der Tiere führen. Mehrfach seien bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden worden. Im vorliegenden Fall sei Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten worden, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert habe (mangelnde Bemuskelung, eingefallene Kruppe, deutliche Rückenlinie). Hunger und Durst führten bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung sei als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleiste auch keinen Schutz des Futters vor nachteiliger Beeinflussung und Verunreinigungen und sei aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Zudem sei das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen keine der Art und den Bedürfnissen der Pferde entsprechende angemessene Ernährung. Hinzu komme, dass der parasitäre Druck erheblich erhöht werde und so eine Verwurmung der Pferde fördere. Die Pflege der Koppeln und das regelmäßige Abmisten seien Voraussetzung für eine Nutzung als Weidefläche und seien durch den Tierhalter im vorliegenden Fall erheblich vernachlässigt worden. Die vorgefundenen Mängel führten nach hiesiger Ansicht bei den betroffenen Tieren aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Auslebens von Normalverhalten (Fressverhalten, Bewegungsverhalten) zu erheblichen Leiden. Im vorliegenden Fall seien regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies könne aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Im vorliegenden Fall seien die aufgeführten Mängel durch den Tierhalter regelmäßig nicht abgestellt worden. Daraus sich ergebende Beeinträchtigungen und Leiden für die Tiere seien billigend in Kauf genommen worden bzw. durch Untätigkeit vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher bestünden hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Tierhalters erhebliche Bedenken. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hätten, hätte der Tierhalter klar vor Augen haben müssen, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handele sich bei den gerügten Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG, die überwiegend noch immer nicht behoben seien. Die mehrfache Feststellung grundlegender Mängel in der Tierhaltung summiere sich nach Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes zu einem erheblichen Verstoß gegen das Tierschutzrecht. Die zusammengetragenen Fakten ließen den zuständigen Amtstierarzt zu dem Schluss gelangen, dass trotz immer wieder erreichter kurzfristiger Verbesserung nach Einflussnahme durch das hiesige Veterinäramt der Betreiber nicht die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde für eine verantwortungsvolle, artgerechte Pferdehaltung besitze. Eine günstige Prognose für eine anhaltende Verbesserung der Pferdehaltung könne nicht gestellt werden.

Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen. Die festgesetzten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Eine Ermessensausübung für eine weniger belastende Entscheidung reduziere sich aufgrund der fortwährenden massiven Tierschutzverstöße und der Uneinsichtigkeit des Tierhalters auf Null. Das Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei das mildeste Mittel, um die Mängel nachhaltig zu beseitigen. Ein weiterer Auflagenbescheid sei nicht geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Der Kläger habe wiederholt gegen zwangsgeldbewehrte Auflagenbescheide verstoßen. Festgesetzte Zwangsgelder seien bislang nicht bezahlt worden. Eine zeitweilige anderweitige Unterbringung der Pferde komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Eine günstige Prognose, wonach der Kläger in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werde, könne nicht gestellt werden. Die Anordnung, wonach die Abgabe der Pferde nur an Personen erfolgen dürfe, welche dem zuständigen Amtstierarzt den Nachweis erbracht hätten, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung nach den Vorschriften des § 2 TierSchG sicherzustellen, sei notwendig, um eine artgerechte Unterbringung und Verpflegung der Pferde im Sinne des § 2 TierSchG zu erreichen. Die unter Nr. 4 angeordnete Maßnahme der Duldung von Erstversorgungen der Pferde sei ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Pferde für die Zukunft zu gewährleisten.

Die Ermächtigung zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5 i.V.m. Nrn. 3 und 4 des Bescheides) ergebe sich aus Art. 29, 30, 34 und 36 VwZVG. Im vorliegenden Fall würde die Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Verlängerung des Leidens der Pferde führen. Die Pferde müssten aber ohne weitere zeitliche Verzögerung aus dem Zugriffsbereich des Klägers verbracht werden und es müsse ihnen eine entsprechende Versorgung und Behandlung zukommen. Die gesetzte Frist sei angemessen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Klagebegründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe sowohl künstlicher als auch natürlicher Witterungsschutz auf der Koppel. Heu werde im Regelfall in der Früh vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert. Wasser stehe den Pferden in mehreren Behältern zur Verfügung. Zur Verschlammung der Pferde sei anzumerken, dass es im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 enorme Niederschlagsmengen zu verzeichnen gegeben habe. Der Kläger sei bereits mit Umzugsplanungen beschäftigt. Der besagte schadhafte Elektrozaun rühre bis auf wenige Ausnahmen aus mutwilliger Zerstörung. Es werde nicht bestritten, dass es in letzter Zeit zu gewissen Mängeln in der Haltungseinrichtung der Pferde gekommen sei. Es sei aber versucht worden, diese zeitnah abzustellen. Es sei versäumt worden, dem Kläger die notwendigen Kontrollprotokolle nach erfolgter Kontrolle zuzusenden. Eine fehlende Hufpflege könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da die Pferde im regelmäßigen Abstand einem Hufschmied vorgestellt würden. Die Kontrollen fänden alle in der schlechten Jahreszeit statt, um möglichst viele Mängel zu rügen. Anstatt einer gemeinsamen Ortsbegehung habe der Beklagte unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Pferde hätten zu keiner Zeit durch den Kläger herbeigeführte Schmerzen, Leiden oder Schäden gehabt.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2018 im Sofortverfahren W 8 S 18.206 verwiesen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 brachte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seiner Lebensgefährtin Frau K. an das Landratsamt B. K. und unter Beantragung betreffender Zeugeneinvernahmen vor, Frau K. sei Besitzerin von zwei der streitgegenständlichen Pferde und Herr K. sei Besitzer eines der Pferde.

2. Das Landratsamt B. K. führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zur Klageerwiderung aus: Da der Kläger keine neuerlichen Gesichtspunkte vortrage, werde vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2018 verwiesen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass der Kläger zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf die gravierenden Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten worden sei. In den vorangegangenen Auflagenbescheiden vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017 sei dem Kläger auch klar angeordnet worden, welche konkreten Maßnahmen er zu treffen habe, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Diese Maßnahmen seien von ihm nie erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt worden oder hätten nur kurzzeitig zur Verbesserung geführt. Eine nach Erlass des Bescheides durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Polizeiinspektion H … und des Landratsamts B. K. – Veterinäramt – habe keine Verbesserung der Pferdehaltung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 brachte das Landratsamt B. K. (im Sofortverfahren W 8 S 18.206) noch vor: Eigentümer des betreffenden Grundstücks in G … sei Herr K. Über ein Miet- oder Pachtverhältnis sei nichts bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei der Kläger alleiniger Eigentümer der Pferde. In einem Telefonat habe Frau K. sich dahingehend geäußert, dass sie mit der Pferdehaltung nichts zu tun habe. Die Pferde würden allein dem Kläger gehören; er sei auch Tierhalter. In den letzten Monaten sei immer nur der Kläger in Erscheinung getreten. Ein weiterer eventueller Eigentümer habe sich nicht geäußert. Die Stadt H … gehe jedenfalls von einer alleinigen Eigentümerstellung des Klägers aus. Die Veterinärassistentin des Veterinäramts habe am 1. und am 2. März 2018 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle der Pferdehaltung durchgeführt. Diese beiden Vor-Ort-Kontrollen hätten ergeben, dass den Pferden kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Veterinärassistentin habe daraufhin mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, die Pferde umgehend mit Futter zu versorgen. Der Kläger habe daraufhin angegeben, die Pferde erst heute (2.3.2018) nachmittags mit Futter zu versorgen. Es sei davon auszugehen, dass die Pferde seit 1. März 2018, 11:00 Uhr, kein Futter erhalten hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 teilte das Landratsamt B. K. mit, dass die Pferde vom Veterinäramt inzwischen anderweitig untergebracht worden seien. Am 29. Mai 2018 werde gegen den Kläger vor dem Amtsgericht B. K. wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz verhandelt.

Der betreffende Strafbefehl (Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25,00 EUR) wurde nach Einspruchsrücknahme in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erklärte das Landratsamt B. K., dass das vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 vorgelegte Schreiben von Frau K. (zu ihrem Eigentum an zwei Pferden) beim Landratsamt nicht eingegangen sei, und verwies weiter auf seine Stellungnahme vom 2. März 2018.

3. Mit Beschluss vom 7. März 2018 lehnte das Gericht im Sofortverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris).

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger,

die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, die Pferde seien an Dritte verkauft und übereignet worden. Der Kläger erklärte, er sei nicht Eigentümer der Pferde gewesen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., wurde als Zeugin einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 18.206) und die beigezogenen Behördenakten (Akte Vollzug sowie Akte Veterinärgutachten) sowie zur beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (…) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nur zu einem geringen Teil betreffend die Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2018 – wie tenoriert – begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Abgesehen von der Nr. 5 war und ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Demgegenüber ist die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis wegen des Eigentums Dritter an den Pferden bestand.

Betreffend die Nr. 1, die Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 die statthafte Klageart, weil die betreffende Regelungen zu Lasten des Klägers noch Wirkung entfalten. Dies betrifft das Haltungsverbot, die jeweiligen Kostentragungsverpflichtungen sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart konkret betreffend Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides. Die Nr. 2 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Pferde an gutgläubige Dritte erfolgt ist. Nr. 3 Satz 1 hat sich erledigt, da die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Verkauf erfolgt sind und eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt betreffend die Erstversorgung gemäß Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 des Bescheides. Des Weiteren ist die Nr. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides erledigt, da die Pferde vom Veterinäramt inzwischen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggenommen wurden und anderweitig untergebracht wurden.

Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da ein öffentlichkeitswirksamer Grundrechtseingriff vorliegt, wie Zeitungsberichte zu dem Fall sowie auch das Interesse der Medien an dem Verfahren zeigen, so dass ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen ist.

Abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ist und war der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 6. Februar 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 7. März 2018 (VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 – W 8 S 18.206 – juris) Bezug. Dort ist auf Seite 13 ff. ausgeführt:

„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).

Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.

Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).

Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).

Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).

Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.

Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.

Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.

Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.

Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.

Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).

Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).

Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.

Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17LKV 2017, 326).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.

Ergänzt und bestätigt wird die Rechtsauffassung des Gerichts durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wie es sich aus der beigezogenen Akte der Staatsanwalt Schweinfurt R001 VRs 7 Js 1947/18 ergibt. Dort sind mit weiteren Lichtbildern unterlegt tierschutzwidrige Zustände in der Pferdehaltung des Klägers von 2015 bis 2018 im Einzelnen aufgelistet und dokumentiert. Aufgrund dieser Ermittlungen ist ein Strafbefehl mit Datum vom 10. April 2018 ergangen, der am 29. Mai 2018 nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde. Im Strafverfahren wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen a 25,00 EUR, insgesamt 2.250,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger drei Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als dreifache länger anhaltende Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG, § 52 StGB.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zur tierschutzwidrigen Haltung der Pferde kein weiteres Vorbringen getätigt, sodass sich insoweit weitergehende Ausführungen in den Entscheidungsgründen erübrigen.

Demgegenüber war die Nr. 5 (Androhung mittelbaren Zwangs) im Bescheid vom 6. Februar 2018 zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kläger am 7. Februar 2018 rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch stand dem angedrohten unmittelbaren Zwang ein Vollstreckungshindernis entgegen. Denn ist der Halter nicht zugleich Eigentümer der Pferde, steht dem Eigentümer aus dem Eigentum ein Recht an den Tieren zu, das die Zwangsmaßnahmen rechtlich hindern kann. Dieses rechtliche Hindernis muss durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden (BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 hat ergeben, dass der Kläger nicht alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Pferde war, sondern vielmehr der Vater seiner Lebensgefährtin Frau K. Eigentümer des Schimmels B … war und seine Lebensgefährtin Frau K. Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der anderen beiden Tiere (namens U … und P … ) war.

Zwar zeigt sich nach der Aktenlage noch ein widersprüchliches Bild zu den Eigentumsverhältnissen. So geht das Landratsamt B. K. in seiner Anhörung vom 12. Februar 2015 sowie im Bescheid vom 9. März 2015 selbst davon aus, dass Eigentümer der Pferde die Lebensgefährtin des Klägers sei. Erst mit Schreiben vom 2. März 2018 nahm das Landratsamt Bezug auf ein Telefonat mit der Zeugin, wobei sie sich geäußert habe, mit der Pferdehaltung nichts mehr zu tun haben zu wollen und die Pferde dem Kläger alleine gehörten. Der Kläger selbst gab zunächst an, der Schimmel sei noch vom Vater der Zeugin gekauft und mittlerweile an sie verschenkt worden. Diese Aussage hielt er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Des Weiteren seien zwei Ponys von der Zeugin gekauft worden. Er sei weder Halter noch Besitzer. Das sei alles im familiären Rahmen gelaufen. Die Lebensgefährtin Frau K. gab im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einerseits an, sie sei Eigentümerin von zwei Pferden; andererseits findet sich in einer polizeilichen Sachverhaltsermittlung vom 11. März 2018 die Aussage, sie habe sich mittlerweile davon distanziert, dass die Tiere ihr eigen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 legte der Kläger nun einen Kaufvertrag des Vaters seiner Lebensgefährtin für das Pferd B … sowie einen Kaufvertrag für das Pferd U … von ihr selbst vor und äußerte, dass auch für das dritte Pferd ein Kaufvertrag vorliege. Seine Aussage bei der Polizei, dass der Vater der Zeugin sein Pferd geschenkt habe, stimme nicht, er habe es so gehört. Aber die Zeugin habe den Schimmel nicht geschenkt haben wollen.

Zu dem Vorgang mit der möglichen Schenkung des Vaters erklärte die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Frau K.: Ihr Vater habe „einen sitzen gehabt“. Er habe gesagt, entweder nehme sie den Schimmel und kümmere sich um ihn, oder er komme in die Wurst. Sie habe den Schimmel genommen. Er habe nach dem Brand sowieso bei ihr gestanden. Sie habe auch die laufenden Kosten übernommen. Vier Wochen später aber habe der Vater behauptet, es sei sein Pferd und er könne damit machen, was er wolle. Die beiden anderen Pferde hätten sie, die Lebensgefährtin, und der Kläger zusammen gekauft. Sie lebten zusammen. Das Pferd P … habe ihr der Kläger zum Geburtstag 2016 geschenkt. In der Folgezeit habe sich nur etwas in der Betreuung der Pferde geändert, auch aufgrund ihrer Krankheit. Sie hätten aber nicht untereinander abgesprochen, dass sei dein oder mein Pferd. Sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 9. Januar 2018 festgehaltenen Telefonats erinnern. Sie habe nur gesagt, sie könne gesundheitlich die Tiere nicht mehr versorgen. Sie habe immer alles gesagt bzw. sie sei konkret nach dem Eigentum nicht gefragt worden. Es sei immer um den Halter gegangen.

Unter Gesamtbetrachtung aller Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass zunächst der Vater der Zeugin den Schimmel B … in sein Eigentum erworben hat und des Weiteren im Jahr 2015/2016 die Zeugin das Pferd P … als Eigentümerin erworben hat, sowie allein oder zusammen mit dem Kläger das Pferd U … Auch wenn in der Folgezeit die Aussagen – wohl auch in der Kommunikation mit dem Landratsamt bzw. Veterinäramt – nicht eindeutig gewesen sind, fehlt dem Gericht jeglicher Anhaltspunkt, dass die Lebensgefährtin des Klägers, Frau K., sowie deren Vater bis zum Bescheidserlass jegliches Eigentum an den Pferden verloren hätten und der Kläger Alleineigentümer aller drei Pferde war. Möglicherweise ist in der Kommunikation zwischen dem Kläger bzw. seiner Lebensgefährtin Frau K. und dem Landratsamt bzw. Veterinäramt bei den Begrifflichkeiten von Betreuung, Haltung, Besitz und Eigentum nicht immer (juristisch) sauber differenziert worden. Das Gericht hat jedenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel am fehlenden Alleineigentum des Klägers und am bestehenden Eigentum (teilweise Miteigentum) der Lebensgefährtin Frau K. bzw. ihres Vaters an den Pferden.

Infolgedessen bestand aus dem Eigentumsrecht der Lebensgefährtin bzw. ihres Vaters ein rechtliches Hindernis, welches – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden muss, dass der Eigentümer die zwangsweise Fortnahme der Pferde bei dem Halter usw. zu dulden hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v.7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 – juris Rn. 25). Letzteres ist hier nicht erfolgt, so dass festzustellen war, dass der Bescheid insofern rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung entspricht den Anteilen des jeweiligen Obliegens bzw. Unterliegens. Denn ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 5.000,00 EUR in der Hauptsache betrüge der Streitwert in einem selbständigem Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs). Bei der Androhung von Zwangsmitteln wie hier ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass 1/8 auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt. Insoweit hat der Kläger gewonnen. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen, so dass er die Kosten zu 7/8 zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Hiervon bleibt die im Beschluss im Übrigen erfolgte Einstellung des Verfahrens unberührt.

2

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. April 2017 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde bei der vorgenommenen Abänderung des Bescheides des Antragsgegners diesen nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären durfte (1.). Die von der Widerspruchsbehörde in Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (2.).

3

1. Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.

4

Neben der formellen Rechtskraft kommt einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sachliche Bindungswirkung zu. Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhaltes zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 -, juris, Rdnr. 25; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris, Rdnr. 14 [m. w. N.]). Denn nach § 121 VwGO, der auch für Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, Geltung beansprucht, binden rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Erfährt der Streitgegenstand eine Änderung liegt hierin schon keine bloße Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, da Voraussetzung des § 80 Abs. 7 VwGO ein identischer Streitgegenstand ist.

5

Hiervon ausgehend hat die Widerspruchsbehörde - die mangels Abhilfeentscheidung des Antragsgegners berechtigt ist, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen (vgl. im Einzelnen unter 2.2.) - durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 abgeändert und mit der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der neu gefassten Ziffern 1. (und 2.) einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung hier nicht vor. Denn anstelle des vom Verwaltungsgericht für zu unbestimmt erachteten Teiltierhaltungs- und Betreuungsverbotes ist die Widerspruchsbehörde mit dem in Ziffer 1 ihres Widerspruchsbescheides ausgesprochenen ausnahmslosen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden den an die Rechtmäßigkeit der Verfügung gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtes begegnet. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheides nur das Haltungsverbot bezeichnet ist, ist eine zu vernachlässigende offensichtliche Unrichtigkeit, da ausweislich der Begründung des Bescheides auch die Betreuung untersagt werden sollte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Neuregelung im Widerspruchsbescheid habe keinen anderen Gehalt, insbesondere weise das „Vollverbot“ keine andere Qualität auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die rechtliche Qualität, insbesondere die Eingriffsintensität eine andere, wenn die Haltung und Betreuung aller landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde untersagt wird, während mit der Ausgangsverfügung noch vier Schweine, fünf Enten, fünf Gänse und zehn Hühner ausgenommen waren, die jedenfalls den Eigenbedarf des Antragstellers noch deckten und mit dem überschießenden Teil auch zur Erzielung von Einkünften zur Verfügung standen. Durch die Erweiterung des Rechtseingriffes entsteht ein neuer Streitgegenstand. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angenommene Identität des Streitgegenstandes ist nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung im Widerspruchsbescheid auch dem Bestimmtheitserfordernis im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2017 Rechnung trägt. Denn mit der abändernden Neuregelung der Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid kommt es nicht mehr darauf an, welche Schweine und welches Geflügel überzählig sind. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 auch festgestellt, dass es das beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot als solches für rechtmäßig erachte (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5), jedoch die Umsetzung, d. h. die konkrete Auflösung des Tierbestandes mangels zureichender Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und dies zur Vermeidung eines betreuungslosen Zustandes auf die Grundverfügung durchschlage. Dementsprechend war die Ausgangs-/Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zustände herzustellen, und nicht etwa zum Abwarten des Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache bei unveränderter Sach- und Rechtslage gezwungen. Der Streitgegenstand erfährt mit Erlass des Widerspruchsbescheides eine wesentliche und nicht etwa vernachlässigbare Änderung, da er jedenfalls erweitert wurde. Es ist nicht nur eine Umformulierung des Textes bei einem Mehr an den das Haltungsverbot betreffenden Tieren, sondern eine inhaltlich abweichende Regelung. Da sich der Streitgegenstand durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, kam ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr in Betracht, zumal sich in Bezug auf diesen - überholten, als solches auch nicht mehr vorhandenen - Streitgegenstand die Sach- und Rechtslage auch nicht mehr verändern konnte.

7

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, mit dem Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zu verweisen und den Widerspruchsbescheid als nahezu gleichlautenden Bescheid einzuordnen, was die erneute Anordnung des Sofortvollzuges ausschließe. Zwar würden seine Rechte stärker verletzt, weil die Widerspruchsbehörde die Zahl der vom Haltungs- und Betreuungsverbot betroffenen Tiere erhöht habe. Weshalb es aus Sicht des Antragstellers hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin sich hiermit die Identität des Streitgegenstandes nicht ändert, stellt er nicht dar.

8

Dass im Widerspruchsbescheid auch eine (Folge-)Regelung getroffen wurde, die (teil-)identisch mit einer Anordnung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 ist und vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 beanstandet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

9

Denn streitgegenständlich im hier geführten Beschwerde- wie im vorangegangenen Eilverfahren ist allein die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da der Antragsteller nur insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem ist der Tierbestand nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten mittlerweile aufgelöst, so dass das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen. Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an „geeignete“ Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.

10

2. Die hier allein streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Dies einbeziehend überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

11

2.1. Die Begründung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsbehörde hat u. a. ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, weil die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße so gravierend und langandauernd seien, dass nicht abgewartet werden könne, bis über einen eventuell eingelegten Rechtsbehelf entschieden werde. Nur durch das Haltungsverbot und Auflösungsgebot könne das Ziel erreicht werden, dass landwirtschaftliche Nutztiere und Pferde durch den Antragsteller nicht weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden. Bei Aufrechterhalten des Zustandes würde das Wohl der Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Die Missstände würden fortdauern und sich unter Umständen sogar verschlimmern. Weiteres Leiden müsse beendet werden, so dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haltung und Betreuung zum Schutz der Tiere gegenüber dem privaten Interesse (uneingeschränkte Eigentumsausübung, Gewinnerzielung) zurücktrete. Dies gelte insbesondere, weil die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere auf eine ausreichende Pflege, Versorgung und den Schutz durch den Menschen angewiesen seien. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 9 CS 17.456 -, juris, Rdnr. 11).

12

2.2. Das mit dem den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 abändernden Widerspruchsbescheid ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nächsthöhere Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 10 Nr. 2 ZustVO SOG).

13

Sie war auch berechtigt, den Streitgegenstand weiter zu fassen. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris). Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder - wie hier (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) - zumindest die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 -, juris).

14

2.3. Ebenso wenig begegnet die hier streitgegenständliche Verfügung nach summarischer Prüfung derzeit materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Dies ist hier der Fall.

15

Die zahlreichen, seit dem 25. September 2015 bei dem Antragsteller durchgeführten Vorortkontrollen durch den Antragsgegner, die durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge belegt sind, offenbaren eine Vielzahl grober Verstöße gegen die Verpflichtung zur angemessenen Ernährung, Pflege, verhaltensgerechten Unterbringung der beim Antragsteller befindlichen landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde. Hinsichtlich der Verstöße im Einzelnen, die insbesondere auch bildlich und in Kontrollberichten bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind, wird auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2016 wurden gegenüber dem Antragsteller Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen, die der Antragsteller nur teilweise umgesetzt hat. Dies wird durch fünf nachfolgende Kontrollberichte und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 28. September 2016 belegt. Danach war weiterhin die ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Menge nicht sichergestellt und eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Die Bemühungen des Antragstellers, die festgestellten Haltungsmängel zu beseitigen, seien danach zwar ersichtlich gewesen, ein durchgreifender Erfolg in Bezug auf die Herstellung einer artgerechten Haltung der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Tiere habe jedoch nicht festgestellt werden können. Gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu den zwei weiteren, am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 durchgeführten Vorortkontrollen, wonach sich an der Einschätzung zur Situation der Tierhaltung bezüglich der tierschutzrechtlichen Verstöße keine Änderungen ergeben hätten, wendet der Antragsteller sich schon nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).

16

Sowohl im Klageverfahren (Az.: 1 A 617/17 HAL) als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhält sich der Antragsteller hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf die am 3. April 2017 durchgeführte Vorortkontrolle des Antragsgegners durch den Amtstierarzt Dr. (V.) und die beim Antragsgegner beschäftigte Tierärztin (D.) (vgl. Beiakte A, Bl. 244) zu verweisen, wonach die Tierhaltung des Antragstellers abgesehen von kleineren Mängeln als gut befunden worden sein soll. Diese Einschätzung des Antragstellers, der sich mit den dokumentierten Mängeln nicht im Einzelnen auseinandersetzt, insbesondere nicht substantiiert darlegt, weshalb dies der Untersagung der Haltung und Betreuung entgegensteht, teilt der Senat nicht. Indes ist zu konstatieren, dass die zunächst unangekündigte amtliche Kontrolle vormittags nicht hatte stattfinden können, da der Antragsteller wegen eines Termins verhindert gewesen sei und die Schwester des Antragstellers die Tierhaltung nicht habe zeigen wollen. Die sodann für 12.30 Uhr vereinbarte, mithin angekündigte Kontrolle führte ausweislich des Kontrollberichtes u. a. (noch) zu folgenden Feststellungen: bei den Hühner sei „Wasser im Auslauf vorhanden, Qualität minderwertig“, das „Bestandsregister [sei] vorhanden, aber nicht aktuell, 5 Tiere [seien] nicht ausgetragen“, für die „ND-Impfung [liege] keine Bescheinigung [vor], sollen aber im Februar 2017 geimpft worden sein“; bei den Enten/Gänsen sei „ der Allgemeinzustand i. O. bis auf verschmutztes Federkleid, Wasserrest, verschmutzt, vorhanden“, Matte [sei unter frischer Strohschicht] feucht“ gewesen; bei den Schweinen sei „das Tränkwasser in allen 3 Buchten [zwar] vorhanden, Qualität [jedoch] mäßig bis schlecht“; „Hufe [beim Pferd seien] erneut zu lang, besonders vorn rechts“; bei den Kaninchen sei „kein Raufutter, [das] „immer anzubieten“ sei, das „Einstreu [sei] verschmutzt und feucht“; bei den Rindern sei „die Weide stark aufgeweicht und zertreten, Tiere [würden] im Schlamm bis Karpal-/Sprunggelenk“ versinken, „Wechselweide [sei] nicht abgesperrt in Richtung Hof“ gewesen, ein „Jungrind mit nur [einer] Ohrenmarke [sei] nachzukennzeichnen“.

17

Zwar bleiben diese Mängel, denen der Antragsteller auch nicht widerspricht, in ihrer Schwere hinter den bisher festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen zurück. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller erneut nicht, Verstöße zu verhindern, zumal er um die Kontrolldichte hinsichtlich seiner Haltungsbedingungen weiß und ihm diese Kontrolle auch angekündigt war. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch den Einwendungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, soweit ihm vorgeworfen wird, dass untragbare Bedingungen bei der Rinderhaltung durch die „Matschweide“ bestünden. Zwar behauptet der Antragsteller, ohne seinen Vortrag glaubhaft zu machen, die (Rinder-)Weide durch Kies und Holzpellets befestigt zu haben, so dass sie witterungsbedingt bis mindestens November 2017 absolut trocken und standfest sei. Unwidersprochen lässt der Antragsteller jedoch die Replik des Antragsgegners, dass jedenfalls offen sei, was mit den Rindern nach dem Monat November 2017 geschehe, weil der Antragsteller über keine Stallungen verfüge, die für die Rinderhaltung geeignet seien. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Weide über befestigte (Teil-)Flächen, trockene - überdacht und mit Windschutz versehene - Liegeflächen, überdachte trockene Futterstellen und ständigem Zugang zu (eisfreiem) Tränkwasser verfügen müsse. Dass die Weidefläche des Antragstellers, diesen Anforderungen genügt, behauptet dieser schon nicht, obgleich er beabsichtigt, erneut Rinder anzuschaffen und zu halten. All dies offenbart seinen - nicht an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren ausgerichteten - Umgang mit der Thematik und lässt nicht nur an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Pferden zweifeln, sondern zeigt nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auf, dass trotz der engmaschigen Kontrolle keine nachhaltige positive Entwicklung festzustellen ist, die es ermöglicht, von dem hier streitbefangenen Haltungs- und Betreuungsverbot Abstand zu nehmen.

18

Dass die Widerspruchsbehörde das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere ausgeweitet hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Verbleib eines Nutztier(teil)bestandes beim Antragsteller angesichts der seit dem Jahr 2015 festgestellten Verstöße nicht gerechtfertigt ist. Dass der Antragsteller in der Lage sei, einen geringeren Tierbestand tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen, behauptet er schon nicht substantiiert. Vielmehr schätzt er seine Tierhaltung - insbesondere im Vergleich zu Massentierhaltung - insgesamt als vorbildlich ein. Angesichts dieser eigenen Wahrnehmung kann ausgehend von den dokumentierten Verstößen und eines fehlenden Einstellungswandels selbst bei einem geringen Tierbestand nicht angenommen werden, der Antragsteller werde künftig in Entsprechung des § 2 TierSchG handeln.

19

Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde ist im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, die festgestellten Missstände abzustellen und künftigen entgegenzuwirken. Dass dem Antragsteller hierdurch seine Erwerbsgrundlage entzogen werde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der insoweitige Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet. Insbesondere ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, weil der Antragsteller seit September 2015 bis zuletzt nur in Teilen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachgekommen ist bzw. neue Verstöße begangen hat, obgleich durch die engmaschig anberaumten Kontrollen die Haltungsbedingungen wiederholt dem Antragsteller dargelegt wurden und diese im Einzelnen bekannt sind. Im Widerspruchsbescheid wird zudem unwidersprochen dargestellt, dass der Antragsteller weder persönlich noch finanziell in der Lage sei, den Haltungsanforderungen zu entsprechen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Festsetzung von Bußgeldern Wirkung zeitigen würde.

20

2.4. Nach alledem überwiegt im gegebenen Fall das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

21

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem der Antragsteller, obgleich er die Haltungsanforderungen nach seinem eigenen Vortrag nach November 2017 nicht erfüllen wird, die Anschaffung von Rindern in Aussicht nimmt, offenbart er seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet er seine Tierhaltung als „vorbildlich“ ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Es sei eine unverzügliche Durchsetzung zu verlangen, um den verursachten und unter Umständen auch sich verschlimmernden Missständen zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Tiere erwarten lässt, und die Interessen des Antragstellers, die in der uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zu leisten bereit ist.

22

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei unter Berücksichtigung der unanfechtbaren Entscheidung über die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles in der ersten Instanz (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) nur die hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch streitbefangen waren. Hierbei orientiert sich der Senat an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der Streitgegenstände.

23

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen war.

24

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen

§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).

2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.

Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.

b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015 gegen den Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015, mit dem ihr das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wurde (Nr. 1) und unter Nr. 2 angeordnet wurde, dass sie alle von ihr gehaltenen oder betreuten Hunde an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfügen, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben hat.

Das Verwaltungsgericht A... lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 16. Januar 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 C 15.2201 – juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 – 1 BvR 3001/11 – juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2015 verfügte Verbot gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, Hunde zu halten und zu betreuen, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich aus dem Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015 sowie aus den vorgelegten Behördenakten und basieren auf den Feststellungen der beamteten Tierärztin und auf den Feststellungen von Polizeibeamten der Polizeiinspektion A...

Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin vom 22. Februar 2012 (Bl. 142 der Behördenakten) und vom 2. Juli 2012 (Bl. 214 der Behördenakten) hat die Klägerin im Februar 2012 ihre Pensionshündin „Tina“ trotz massiver Bissverletzungen mit handtellergroßer flächendeckender Wunde nicht ordnungsgemäß versorgt und sie „zu spät“ einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt, wodurch der Hündin erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Weiter wurde von der beamteten Tierärztin im Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) festgestellt, dass die Klägerin die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ getrennt von den anderen Hunden in Räumen ihres Wohngebäudes hielt, die „hochgradig verschmutzt mit Hundehaaren, Urinflecken und Schmutz“ waren; die Polsterung einer Couch lag zerfetzt im ganzen Raum herum, die Möbel im Raum waren von Staub überdeckt und der Geruch nach den Exkrementen der Hunde war stark wahrnehmbar. Die beamtete Tierärztin stellte bei diesen Hunden Verhaltensstörungen in Form von destruktivem Verhalten (Zerreißen der Couch), Unsauberkeit, Angstverhalten und Hyperaktivität fest. Nach ihrer fachlichen Beurteilung konnten diese Hunde ihr natürliches Verhalten nicht ausleben, da sie Kot- und Urinplätze von den Futter- und Ruheplätzen nicht trennen konnten und somit ihren Aufenthaltsraum verschmutzen mussten. Angesichts ihres sehr ausgeprägten Geruchssinns war ihr Wohlbefinden durch diese dauerhafte Unsauberkeit im Sinn von erheblichen Leiden beeinträchtigt. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen.

Hinsichtlich des Sachverhalts stellt das Verwaltungsgericht zudem auf die aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten vom 17. Juni 2015 (Bl. 435 der Behördenakte) und 30. Juli 2015 (Bl. 438 der Behördenakte) ab, aus denen sich ohne weiteres wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG ergeben. Zwar liegt insoweit keine erneute Stellungnahme der beamteten Tierärztin vor. Aus der Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 18. Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) ergibt sich jedoch, dass Hunde erhebliche Schmerzen oder Leiden empfinden, wenn sie unter hygienisch oder geruchlich unzumutbaren Umständen gehalten werden. Die Polizeibeamten haben in ihren Ereignismeldungen vom 17. Juni 2015 und 30. Juli 2015 festgehalten, dass bei ihrer Nachschau mehrere Hunde – u.a. auch die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ – in dem klägerischen Anwesen gehalten wurden, das erheblich nach Fäkalien und nach Urin roch, der sich auch durch benässte Stellen an Wänden und Teppichboden visuell zeigte. In den Räumlichkeiten waren zudem teilweise Baumstämme und Laub ausgelegt, welche die Hunde als Örtlichkeiten zur Verrichtung ihrer Notdurft benutzten. Weiterhin waren in mehreren Räumlichkeiten bereits deutlich veraltete Kotrückstände von Hunden wahrnehmbar. Auch der Außenbereich des Wohnanwesens war mit Hundekot übersät. In abgeschwächter Form wurden diese von den Polizeibeamten festgestellten Haltungsbedingungen bereits im Oktober 2013 von der beamteten Tierärztin festgestellt und von dieser festgestellt, dass dadurch den Hunden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Dem tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen, zumal die Feststellungen eine Verschlechterung der äußeren Bedingungen zeigen.

Unter Würdigung dieser bisher festgestellten Verstöße und der Vorgeschichte gingen die Behörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen dieses Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden zu begründen.

a) Die Behauptung der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf den Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, obwohl diese Feststellungen für das Verwaltungsgericht nicht bindend seien, trifft nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachverhaltswürdigung an rechtskräftige Bußgeldbescheide angeknüpft hat, wurde vom Gericht klargestellt, dass Grundlage dieser Bescheide jeweils die gutachterlichen Stellungnahmen der beamteten Tierärztin waren. Damit begründet das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugungsbildung nicht lediglich mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden, sondern mit den ihnen zugrunde liegenden Stellungnahmen der beamteten Tierärztin.

b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der von den Polizeibeamten geschilderte Sachverhalt dürfe nicht berücksichtigt werden, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wirkt sich weder auf die Richtigkeit des von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalts noch auf dessen Bewertung im tierschutzrechtlichen Verfahren aus.

c) Auch mit der Behauptung, die beamtete Tierärztin benötige zur Bewertung des Tierwohls eine Zusatzausbildung im Bereich Verhaltenskunde, kann die Klägerin nicht durchdringen. Diese pauschale Behauptung enthält kein substantiiertes Vorbringen, mit dem die fachliche Beurteilung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.), entkräftet werden kann.

d) Keinen Erfolg kann die Beschwerde auch mit dem Vorbringen haben, nach der vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Auffassung der Strafkammer des OLG Celle könne nur dann von der Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Leiden gesprochen werden, wenn „äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten eines Tieres festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind“. Abgesehen davon, dass die beamtete Tierärztin bei den Hunden „Ursulet“ und „Suli“ derartige Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2013, Bl. 238 der Behördenakte), bezieht sich diese Forderung des Strafgerichts nicht auf § 16a TierSchG, sondern auf die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten nach § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des § 17 TierSchG eine Zufügung von Leiden in diesem Sinn auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien vorliegen kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz TierSchG, 3. Aufl. 2016 § 17 Rn. 109). Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 47 m.w.N.).

2. Auch die Klage gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. November 2015 bleibt erfolglos. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v.14.3.2008 – 9 CS 07/3231 – juris Rn. 3). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht weiter auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Hängebauchschweinen sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung dieser Tiere.

Mit Bescheid vom 29. August 2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 untersagte das Landratsamt D …-… dem Kläger das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art sowie von Hängebauchschweinen und gab ihm auf, bis spätestens 15. Dezember 2014 alle in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und das Hängebauchschwein abzugeben. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von S … vom 16. Februar 2015 erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht A … mit Urteil vom 13. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen und dadurch seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zugefügt habe. Auch wenn einige Missstände nach entsprechenden Anordnungen kurzfristig beseitigt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, da die Beseitigung von Missständen immer nur nach erheblichem behördlichen und gerichtlichen Druck erfolgt sei und der Kläger weiterhin die Einsicht vermissen lasse, dass die von ihm praktizierte Tierhaltung seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zufügt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Bescheids vom 29. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe diese zudem fehlerhaft bewertet. Im Übrigen sei das Verbot der Nutztierhaltung nicht verhältnismäßig. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Bestehen tierschutzwidriger Zustände über einen längeren Zeitraum „ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage und rechtliche Prüfung“ unterstellt, geht fehl. Zum einen hat ein großer Teil der tierschutzrechtlichen Missstände in verschiedenen durchgeführten Bußgeldverfahren zu einer Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher wiederholter – nicht nur vorübergehender und deshalb verbotswidriger – Anbindung von Kälbern (§ 44 Abs. 1 Nr. 8 TierSchNutztV) und vorsätzlicher unzureichender Versorgung der Tiere mit Wasser (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 12 TierSchNutztV) geführt. Durch diese Ordnungswidrigkeiten sind den Tieren nach den Feststellungen des Amtsgerichts N … im Urteil vom 20. April 2015 (Az. 4 OWi 601 Js 139799/14 (2)) vorsätzlich ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden. Weiterhin ist der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts N … vom 28. Oktober 2013 (Az. 5 Cs 601 Js 127663/13) i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts N … vom 10. Februar 2014 rechtskräftig wegen Tierquälerei durch Unterlassen in drei Fällen sowie mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt worden. Zum anderen sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug ohnehin unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es daher unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auch die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die (nur) auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Diesen Feststellungen tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Vorfälle rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht. Das Zulassungsvorbringen kann daher insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung wecken, zumal den Verurteilungen durch das Amtsgericht N … umfassende Beweisaufnahmen vorausgegangen sind.

b) Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen, es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht im August / September 2015 von einer Verschlechterung der Haltungsbedingungen gegenüber April 2015 ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil die in der Niederschrift über den Augenschein vom 23. April 2015 festgehaltenen Verhältnisse mit den vom beamteten Tierarzt bei seinen Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 festgestellten vorgefundenen Zuständen verglichen und zusammenfassend ausgeführt, dass zwar im April 2015 keine größeren Mängel festzustellen waren, bei den Kontrollen im August / September 2015 aber einige Tiere erneut stark mit Kotauflagen bedeckt gewesen seien und bei einer Kuh eine beginnende einwachsende Kette festzustellen gewesen sei; Näheres ergibt sich aus dem Vergleich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 und den zu den – im Urteil erwähnten – Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 angefertigten Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 7. August 2015 und 4. September 2015. Hierzu hat sich der Kläger nicht näher geäußert. Aus seinem Hinweis auf die eingeschränkte Vergleichbarkeit der aufgenommenen Lichtbilder folgt nichts anderes. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, das Gericht habe den Kläger entlastende Umstände nicht berücksichtigt, bleibt er eine nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal die einzige von ihm erwähnte beanstandungsfrei gebliebene Betriebskontrolle bereits am 3. Juli 2012 und damit noch vor der Feststellung von Missständen erfolgt ist. Im Übrigen trifft es gerade nicht zu, dass die erkrankte Kuh – wie vom Kläger behauptet – „während der gesamten Zeit“ in tierärztlicher Behandlung war – vielmehr beruht die Verurteilung wegen Tierquälerei durch Unterlassen mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) gerade darauf, dass der Kläger nach einer dreitägigen Behandlung der Kuh durch einen Tierarzt über eine Woche nichts mehr unternommen hat, um der Kuh ihre erheblichen Leiden zu lindern.

c) Ebenso unsubstantiiert ist auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der erwähnten Schmutzablagerungen auf den Tieren nicht ausreichend gewürdigt, dass den Akten weder die Dicke noch das konkrete Ausmaß der Ablagerungen oder die Anhaftungsdauer und die konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Tiere zu entnehmen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen.

d) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die behördlichen Anordnungen zur Beseitigung der oben genannten Missstände seien hierzu nicht geeignet gewesen, weil sie nicht zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände ausreichten, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen, weil schon nicht sicher erkennbar ist, auf welche konkreten Anordnungen dieses Vorbringen zutreffen soll. Abgesehen davon verkennt dieser Vortrag, dass in erster Linie dem Kläger selbst die Verpflichtung auferlegt ist, die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und für eine taugliche Stall- und Tierpflege zu sorgen. Demgegenüber haben tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG den Zweck, festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Die Befolgung von einzelnen behördlichen Anordnungen entbindet den Kläger im Übrigen nicht von der Beachtung seiner weiteren tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 2 TierSchG.

e) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das uneingeschränkte Verbot, landwirtschaftliche Nutztiere jeder Art und Hängebauchschweine zu halten und zu betreuen, unverhältnismäßig ist. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei nicht geprüft worden, ob bereits weniger weitreichende Anordnungen erfolgsversprechend sind. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass über Jahre festgestellte tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Kläger vorliegen, die auch zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, und diese zusammen mit dem vom Verwaltungsgericht dargestellten uneinsichtigen Verhalten des Klägers die Annahme der Behörde rechtfertigen, dass der Kläger zur Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art und von Hängebauchschweinen ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erwarten lässt. Insoweit lagen die Voraussetzungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vor; der Kläger musste angesichts dieser Vorgeschichte auch mit einem vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere und Hängebauchschweine rechnen. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Höhe des angedrohten Zwangsgelds.

Nach Art. 30, 29 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 2 VwZVG hat die Anordnungsbehörde die Höhe des Zwangsgelds innerhalb des gesetzlich in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung ebenso von Bedeutung ist wie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Anordnung. Davon ausgehend ergeben sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen seiner Behauptung lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt hat, dass sich der Bestand des Klägers aus Kälbern und Kühen zusammensetzt, für die ein Durchschnittswert von 1.000,00 Euro pro Tier angesetzt wurde. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Kläger hat über sein Vorbringen zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus keine relevanten Gesichtspunkte aufgezeigt. Die dort aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 20) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde ihre im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzustellende Tatsachenfeststellung und Prognoseentscheidung auf der Grundlage untauglicher Auflagenanordnungen treffen darf, ist nicht entscheidungserheblich. Die Tatsachenfeststellungen und die Prognoseentscheidung beruhen nicht auf „untauglichen Auflagenanordnungen“, sondern auf über einen Zeitraum von mehreren Jahren festgestellten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts R... aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2014. Darin wurde u.a. festgelegt, dass die Anzahl der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen beschränkt wird (Nr. 1 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Zulassungsvorbringen, wonach die Katzenhaltung in Großgruppen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts generell gerade keinen Haltungsfehler darstelle und die pauschalen Thesen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zum notwendigen Betreuungsbedarf von 110 Katzen durch vier Personen sowie zur räumlichen Seite der klägerischen Katzenhaltung fachlich nicht haltbar und rechtsfehlerhaft seien, führt auf keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteils hin.

Das Verwaltungsgericht hat seiner umfassend begründeten Entscheidung u.a. die fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. September 2014, vom 8. September 2014 und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 7. Oktober 2014 zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Überzeugung gewonnen, dass die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von über 100 Katzen einen Haltungsfehler darstellt, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und eine artgemäße Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden können (UA S. 18). Nur durch eine Reduzierung des Katzenbestandes auf maximal 60 Tiere sei eine artgerechte und verhaltensgerechte Unterbringung und Haltung von Katzen im Anwesen der Klägerin sichergestellt (UA S. 23). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Wird – wie hier – die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstandet, liegen ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass die richterliche Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 26g m.w.N.). Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen einer „pauschalen“ Bewertung der tatsächlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Amtstierärztin heranziehen und auf deren Grundlage zu dem Schluss gelangen, dass die Haltung von mehr als 60 Katzen durch die Klägerin in deren Anwesen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt.

bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts keine bloß pauschalen Annahmen zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, vielmehr einzelfallbezogen und umfassend angegeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die Katzenhaltung in Großgruppen mit mehr als 100 Tieren generell einen Haltungsfehler darstellt. Es hat diese Bewertung auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin und der Bescheidsbegründung vielmehr in Beziehung zur konkreten Katzenhaltung der Klägerin getroffen (UA S. 18: „Die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von derzeit über 100 Katzen ...“), u.a. weil die „freiwillige Geselligkeit der Katze eine wahllose Vergesellschaftung“ verbiete und im Fall der Katzenhaltung der Klägerin bereits konkrete Anzeichen für eine nicht tierart- und bedürfnisgerechte Tierhaltung bestünden (UA S. 19).

(2) Soweit es den Betreuungsbedarf zur Versorgung von 110 Katzen durch vier Personen (in Vollzeit) betrifft, ist das Verwaltungsgericht der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 1. September 2014 gefolgt. Danach ist nach Literaturangaben von einer versorgbaren Anzahl von 20-30 Katzen pro Betreuungsperson in Vollzeit auszugehen (vgl. die in der Behördenakte auszugsweise abgeheftete Dissertation „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“, Bl. 47 ff.). Eine lediglich pauschale Bewertung kann darin nicht gesehen werden, denn die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Stellungnahmen der Amtstierärztin vertretene Auffassung zur Anzahl notwendiger Betreuungskräfte wird mit dem nachvollziehbaren Betreuungs- und Zeitaufwand begründet, der einerseits erforderlich ist, um Verhaltensänderungen, Krankheitsanzeichen und Stresssymptome jeder einzelnen Katze zu erkennen und andererseits in Bezug zu dem erhöhten Betreuungsaufwand gesetzt, mit dem angesichts der hohen Zahl älterer und kranker Tiere im Bestand der Klägerin zu rechnen sei. Dass die Klägerin vor allem „betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend“ bereiten will, räumt sie selbst ein. Insoweit ist es unerheblich, ob tatsächlich bei 61% der Katzen Krankheitssymptome festgestellt wurden. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 zur tierärztlichen Behandlung ihrer Katzen lassen nicht erkennen, weshalb der Betreuungsaufwand geringer sein soll, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die Vorlage von Wochenarbeitsplänen ist nicht geeignet, eine tatsächlich zureichende Betreuung sicherzustellen.

(3) Auch die räumlichen Voraussetzungen der klägerischen Katzenhaltung wurden nicht lediglich pauschal bewertet. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit ohne Rechtsfehler Bezug genommen auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin und deren umfangreichen Feststellungen zu den Platzverhältnissen im Anwesen der Klägerin (vgl. UA S. 18 f. und Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014). Es trifft deshalb nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich mit der konkreten Zahl und Gestalt der Räumlichkeiten nicht beschäftigt hat.

In der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014 wurde zu Recht keine pauschale Grundflächendivision in Ansatz gebracht, wie sie die Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 darstellt, sondern der Raumbedarf für eine artgemäße Kleingruppenhaltung verträglicher Tiere unter Berücksichtigung der je (Einzel-) Tier notwendigen Rückzugs,- Versteck-, Futter- und Trinkmöglichkeiten sowie Katzentoiletten ermittelt und bei einer (unrealistischen) „optimistischen Einstufung aller Katzen als sozial verträglich“ plausibel aufgezeigt, wie viele Tiere im Anwesen der Klägerin maximal gehalten werden können. Insoweit ist es ohne Belang, ob bei den Vor-Ort-Kontrollen „Konflikte zwischen einzelnen Tieren beobachtet wurden“.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen des Beklagten zu den räumlichen Anforderungen an eine private Tierhaltung im Unterschied zu Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen vorübergehend auch geringere Raumgrößen für hinnehmbar erachtet werden, ohne weiteres nachvollziehbar. Tierheime und ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, Art. 1 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (vom 13.11.1987, BGBl 1991 II S. 402 – EÜH) sind Einrichtungen, in denen Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Das Halten von Tieren in solchen Einrichtungen ist – anders als die private Tierhaltung – erlaubnispflichtig; ihr Betrieb ist an Auflagen geknüpft und unterliegt der Überwachung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung nach § 2 TierSchG trotz der Haltung vieler Tiere an einem Ort unter räumlich oft beengten Verhältnissen. Die insoweit in Bezug genommene Maßgabe des Merkblatts Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, wonach anstelle einer Raumgröße von 15 m² „vorübergehend auch 4 m²“ ausreichend seien (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 des Merkblatts), lässt sich deshalb nicht auf private Tierhaltungen übertragen. Überdies werden Tiere in Tierheimen – anders als in privaten Tierhaltungen – i.d.R. für andere und nur vorübergehend gehalten.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist das auf einzelne Textpassagen des angefochtenen Urteils gestützte Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nach vorstehenden Ausführungen nicht zu, in der angegriffenen Entscheidung fehlten jegliche individuellen bzw. konkreten Erkenntnisse zur klägerischen Tierhaltung.

(a) Insgesamt lässt das Zulassungsvorbringen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen hat. Insoweit ist es unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf die „von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen“ und den Betreuungsaufwand (UA S. 18) ebenso abgestellt wie auf die „Umstände, wie sie auf dem nunmehrigen Anwesen der Klägerin herrschen“ (UA S. 22) und auf die „Räumlichkeiten im Anwesen der Klägerin“, die für eine „Haltung von über 60 Katzen nicht geeignet (sind)“ (UA S. 23). Weiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten könne (UA S. 20) und nimmt auch die behördlich dokumentierten sowie die strafrechtlich geahndeten Verstöße der Klägerin gegen das Tierschutzgesetz in den Blick (UA S. 21 f.). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 7. Oktober 2014 für rechtmäßig erachtet, die u.a. ebenfalls Anforderungen an die Räumlichkeiten und zur Gruppenhaltung bei den verbleibenden 60 Katzen konkretisieren. Insbesondere ergibt sich aber aus den vom Verwaltungsgericht zur Überzeugungsbildung und Urteilsbegründung herangezogenen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. und 8. September 2014 sowie der Bescheidsbegründung, dass dem angefochtenen Urteil nicht lediglich eine pauschale Bewertung zugrunde liegt.

(b) Soweit die Klägerin u.a. ausführt, die Katzen könnten sich frei im Haus bewegen und aus dem Weg gehen, ein Teil der Katzen könne auf das eingezäunte Grundstück gelangen, sämtlichen Tieren gehe es gut, das Einsperren in Gruppen von 8-10 Katzen reiße langjährige Freundschaften auseinander und löse Stress aus, der erhöhte Betreuungsaufwand könne bewältigt werden, die räumliche Logistik sei ausreichend, von einer wahllosen Vergesellschaftung könne nicht die Rede sein und die Räumlichkeiten der Klägerin seien haltungstechnisch optimal, stellt sie lediglich ihre Bewertung der tatsächlichen Umstände denen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Schriftsätzen der Klägerin vom 13. März 2017 und vom 16. Mai 2017.

b) Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem höchst honorigen Zweck ihrer Katzenhaltung beschäftigt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die artgerechten Anforderungen der Tierhaltung bei der Klägerin nicht ausreichend erfüllt werden können und die Beschränkung der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG rechtmäßig, aber auch notwendig ist (UA S. 23), um künftige Tierschutzverstöße zu verhindern bzw. eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere zu gewährleisten (UA S. 24). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgt oder wozu die Untersagung einer solchen Katzenhaltung nach Auffassung der Klägerin führt.

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a) Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache in einer „korrekten Adaption des Sachverhalts“ sieht, „bei dem es gerade darauf ankommt, dem konkreten Einzelfall Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und nicht über begründungslos vorgetragene Pauschalforderungen ein honoriges Vorhaben, wie das der Klägerin zu zerschlagen, ohne sich mit den Details im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben“, hat die Klägerin nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte vorgebracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben.

b) Die Anwendung der einschlägigen TVT-Merkblätter, die nach Auffassung der Klägerin einer rechtsfehlerhaften Subsumtion teilhaftig geworden seien, begründet weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache.

aa) Die Heranziehung der von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Merkblätter Nr. 43 (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen) und Nr. 139 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten) als Orientierungshilfe – auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug genommen haben – ist im Grundsatz ebenso wenig zu beanstanden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.5.2007 – 20 B 610.07 – juris Rn. 7) wie die Bezugnahme auf sonst sachverständige Publikationen. Mangels einer irgendwie gearteten Bindungswirkung dieser Handreichungen kommt allerdings weder deren schematische Anwendung noch eine rechtsfehlerhafte oder eine rechtsfehlerfreie Subsumtion unter deren Maßgaben in Betracht.

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus der Heranziehung der genannten TVT-Merkblätter im konkreten Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin in ihren Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine vorgeblich „unbegründet-pauschale Annahme einer Katzenhöchstzahl“ durch das Verwaltungsgericht beanstandet, die im TVT-Merkblatt 139 nicht angegeben sei, wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht eine einzelfallbezogene Bewertung der Haltungsbedingungen im Anwesen der Klägerin vorgenommen hat. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Mindestraumgröße auf das TVT-Merkblatt Nr. 43 abstellt, wonach für eine vorübergehende Solitärhaltung auch Räume unter 15 m² genutzt werden können, betrifft diese Maßgabe die Raumgröße in „Tierheimen, Tierkliniken, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen“ (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des TVT-Merkblatts Nr. 43), also Einrichtungen, die ihrer Zweckbestimmung nach Katzen nur vorübergehend beherbergen. Die private und auf Dauer angelegte Katzenhaltung der Klägerin ist davon – wie bereits ausgeführt wurde – nicht erfasst.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein ehrenwertes Unterfangen, betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend zu bereiten, dem Fall eines „Animal-Hoarding“ gleichgesetzt werden kann oder unter völlig anderen Parametern bewertet werden muss, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass bei der Klägerin ein bestimmtes Krankheitsbild vorliegt, sondern dass die Anforderungen § 2 TierSchG an die verhaltensgerechte Unterbringung und die artgemäße Bewegungsfreiheit nicht sichergestellt werden können. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass es ermessensseitig nicht darauf ankommt, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts U …

Nach einer Kontrolle am 13. April 2015 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 17. April 2015 an, dass dieser seine drei Pferde mit einem gegen Haarlinge wirksamen Ektoparasitenmittel nach tierärztlicher Anweisung zu behandeln oder behandeln zu lassen hat. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage, die nach erfolgreicher Behandlung und Bestätigung des Tierarztes des Klägers über eine Untersuchung vom 21. Oktober 2015 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids umgestellt wurde, wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Einschreiten gegen den Parasitenbefall aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten und die Anordnung verhältnismäßig gewesen sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Es fehlt bereits an einem vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Belege eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Der Setzung einer Frist zur Nachholung der formgerechten Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es nicht, weil der Zulassungsantrag - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 17. April 2015 mangels Anhörung rechtswidrig sei. Die Feststellungen des Landratsamts zum Parasitenbefall der Pferde und den haarlosen Stellen seien in Abwesenheit des Klägers von außerhalb des Grundstücks erfolgt und ohne eingehende Untersuchung nicht möglich gewesen. Die zu behandelnden Stellen der Pferde seien zum Zweck der Behandlung geschoren gewesen und es habe keinen durch Juckreiz bedingten großflächigen Haarverlust gegeben. Seine Pferde seien beschwerdefrei gewesen, weil er sie bereits seit über einem Monat mit einem wirksamen Mittel behandelt habe; das vom Landratsamt vorgeschlagene Mittel sei nicht besser geeignet. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 17. April 2015 enthaltenen Anordnung der Behandlung der Pferde des Klägers gegen Haarlingsbefall ausgegangen. Aus den Stellungnahmen der beamteten Tierärztin vom 15. April 2015 (Bl. 144 der Behördenakte) und vom 17. April 2015 (Bl. 155 der Behördenakte) ergibt sich, dass bei der Kontrolle am 13. April 2015 ein massiver Haarlingsbefall festgestellt wurde. Nach ihrer fachlichen Einschätzung war dieser Ektoparasitenbefall mit den in der tierärztlichen Praxis zur Verfügung stehenden Medikamenten gut wirksam zu bekämpfen und eine Behandlung schnellstmöglich einzuleiten, weil ein weiteres Zuwarten mit der Behandlung den Zeitraum, in dem die Pferde dem Juckreiz und somit Leiden ausgesetzt sind, unnötig verlängern würde. Diese fachliche Einschätzung der beamteten Tierärztin, der bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7 m.w.N.) und die im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Folge weiterer Kontrollen durch mehrere weitere Stellungnahmen der beamteten Tierärztin ergänzt und konkretisiert wurde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das bloße Bestreiten des Parasitenbefalls und das Behaupten einer wirksamen Behandlung, das in offenem Widerspruch zu den Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - juris Rn. 30). Auf den Lichtbildern (vgl. Bl. 10 ff. der Behördenheftung) zeigt sich auch, dass sich haarlose Stellen von geschorenen Stellen deutlich unterscheiden lassen und die Pferde unmittelbar am Zaun waren, so dass dort eine Untersuchung und Sicherstellung der Haarlinge möglich war. Aufgrund dieser Feststellungen kommt es auf die Frage der Wirksamkeit des vom Kläger vorgeblich schon seit einem Monat vorher eingesetzten Mittels nicht an.

Soweit im Zulassungsvorbringen die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 17. April 2015 gerügt wird, lässt sich diesem Bescheid ohne Weiteres entnehmen, dass auf Grund der Dringlichkeit der notwendigen Haarlingsbehandlung der Pferde von einer Anhörung abgesehen wurde. Dass nach der Kontrolle vom 13. April 2015 zunächst über zwei Tage hinweg versucht wurde, mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen (vgl. Bl. 144 der Behördenakte), steht der Annahme einer Dringlichkeit nicht entgegen. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist eine Anhörung auch dann entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, um unnötige Leiden der Pferde zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 14). Dies war hier nach der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin der Fall. Hierzu sowie zu der Frage, ob die unterbliebene Anhörung nicht durch das behördliche Vorgehen während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf das außergerichtliche Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2015 (Bl. 214 der Behördenakte) entsprechend Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen.

b) Die Rechtssache ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen bereits nicht gerecht, weil es insoweit an entsprechenden Formulierungen und Ausführungen vollständig fehlt. Abgesehen davon ist nach den obigen Ausführungen die Frage, ob „Gefahr in Verzug“ vorlag, nicht entscheidungserheblich und sind die Feststellungen, die zum Erlass des Bescheids vom 17. April 2015 geführt haben, ausweislich der Aktenlage aufgrund eines Hinweises vom 13. April 2015 (Bl. 127a der Behördenakte) und der behördlichen Kontrolle vom selben Tag (Bl. 131 der Behördenakte) ergangen. Der Anordnung lagen damit - entgegen der Ansicht des Klägers - keine zweijährigen Ermittlungen zugrunde.

c) Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht, weil bereits kein divergierender Rechtssatz dargelegt wird.

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (Az. 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267) hinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer „Gefahr in Verzug“. Das Verwaltungsgericht sei dem hierbei anzulegenden strengen Maßstab nicht gerecht geworden. Das Zulassungsvorbringen hält damit dem Verwaltungsgericht allerdings lediglich vor, die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr in Verzug fehlerhaft verneint zu haben. Abgesehen davon, dass diese Frage - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist, kann darauf eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19 m.w.N.).

d) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen, genügt bereits den Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge nicht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26). Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift grundsätzlich nicht, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht. Hier hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 (Bl. 52 der Verwaltungsgerichtsakte) keinen Beweisantrag gestellt. Der pauschale Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015, „er möchte, dass die von ihm angebotenen Beweismittel zugelassen werden“, genügt hierfür nicht. Abgesehen davon war im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Klägers, dies beziehe sich „auch auf die Vorwürfe, er habe bereits in den 90er Jahren gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen verstoßen“, mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweiserhebung nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, B.v. 4.11.2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall und lässt sich auch nicht aus der o.g. Formulierung des Klägers herleiten. Denn der vom Kläger im Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 (Bl. 48 der Verwaltungsgerichtsakte) nicht namentlich benannte Hufschmied ist bereits nicht geeignet, die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin in Frage zu stellen. Darüber hinaus war auch das in diesem Zusammenhang bezeichnete Symptom der Hufrehe nicht entscheidungserheblich. Aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Tierarztes Dr. K … über eine Untersuchung der Pferde vom 21. Oktober 2015 (Bl. 51 der Verwaltungsgerichtsakte) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung des Landratsamtes oder gegenteilige fachliche Einschätzung des Tierarztes entnehmen. Die Bestätigung wurde vielmehr vom Landratsamt als Nachweis der erfolgreichen Behandlung akzeptiert und auch seitens des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine damit eingetretene Erledigung der Anordnung nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (dazu I.), vom 16. Dezember 2016 (dazu II.) und vom 29. Dezember 2016 (dazu III.) abgelehnt.

3

I. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der angeordneten Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

4

1. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ausgesprochene Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, wonach von der Anhörung insbesondere abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, berechtigt war.

5

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, ein Eilfall im Sinne des § 28 VwVfG habe neun Monate nach Auffinden der toten Tiere objektiv nicht vorgelegen. Der Antragsgegner hat nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen von durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Pferde des Antragstellers über viele Stunden keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme ein Pferd nicht einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt worden sei. Sowohl durch die fehlende Wasserversorgung als auch durch die fehlende tierärztliche Behandlung seien den betroffenen Tieren Leiden zugefügt worden. Bei dem erkrankten Pferd habe darüber hinaus die Gefahr des Verendens bestanden, so dass die Wegnahme der Tiere unverzüglich habe erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angenommene Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG schon nicht substantiiert auseinander setzt, tragen die von dem Antragsgegner angeführten Gründe nach Auffassung des Senats die Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung abzusehen, weil im Hinblick auf die am 7. Dezember 2016 nach wie vor bestehende Gefahrenlage für die Pferde des Antragstellers eine sofortige Entscheidung des Antragsgegners notwendig erschien. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Wasserversorgung schlicht bestreitet, genügt dies nicht, um die Annahme des beamteten Tierarztes des Antragsgegners zu entkräften.

6

Im Übrigen kann eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 18).

7

2. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Pferdehaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung gekommen ist, wodurch die im Besitz des Antragstellers befindlichen Pferde erheblich vernachlässigt wurden, sodass die Wegnahme der Pferde gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die nachfolgenden (a. - e.) Feststellungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

8

a. Es ist zunächst unstreitig, dass am 10. März 2016 in der Herde des Antragstellers in S-Stadt OT (B.) an der Gemarkungsgrenze zu (D.) ein junges Pferd tot aufgefunden wurde. Nach der Befundmitteilung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vom 26. Mai 2016 litt dieses Pferd unter einer Kachexie (Endstadium der Auszehrung). In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 49 ff. der Beiakte B) heißt es dazu: Unter kritischer Abwägung der vorliegenden Sektionsbefunde wird die Kachexie als chronischer Prozess angesehen und entspricht nicht einem physiologischen (guten) Ernährungszustand eines Pferdes. Die hochgradige Endoparasitose (v. a. kleine Strongyliden) wird dabei als eine Ursache der Kachexie angesehen. Die katarrhalische Enteritis (Darmentzündung) hat sicherlich zu der Auszehrung des Tieres beigetragen und wird als Folge des hochgradigen Befalls mit kleinen Strongyliden (Schädigung der Darmwand infolge der lavalen Entwicklungsphasen in der Darmwand) gewertet. Inwieweit zusätzlich ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter vorgelegen hat, muss anamnestisch abgeklärt werden, erscheint jedoch aufgrund des Füllungszustandes des Magen-Darmkanals und insbesondere anhand der Beschaffenheit des dokumentierten Magen-Darminhaltes möglich. Zum Zeitpunkt der Obduktion handelte es sich bei dem Pferd aus veterinärmedizinischer Sicht um ein an einer hochgradigen Endo- und Ektoparasitose erkranktes, der Behandlung unbedingt bedürfendes, kachektisches Tier, das zusätzlich an einer mutmaßlich finalen Septikämie mit Listerien und 2 verschiedenen Streptokokken-Spezies litt. Unter Berücksichtigung aller Befunde zeigte das Pferd einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand (Kachexie, Endoparasiten-, Ektoparasitenbefall, schlechte/fehlende Hufpflege), was mit erheblichen Leiden/Schäden an dem Tier einhergegangen ist und was sicherlich mit Schmerzen verbunden war.

9

Angesichts dieser offensichtlichen Befunde ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, nur wenige Tage vorher sei dieses Pferd zusammen mit einer Herde vom Amtstierarzt selbst in Augenschein genommen und nicht beanstandet worden, nicht überzeugend und vermag insbesondere die tatsächlichen Feststellungen des LAV nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist (S. 15 der Beschwerdeschrift), er habe zu diesem Zeitpunkt 77 Pferde in seinem Bestand gehabt, wovon zahlreiche Tiere anderen Eigentümern gehört hätten; denn auch dieser Einwand ändert nichts an dem o. a. Befund des LAV. Soweit der Antragsteller die Auszehrung (Kachexie) und schließlich den Tod des Tieres ausschließlich auf die Wurmkur zurückführen will, wird diese Annahme durch den Befund des LAV, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei bestätigt. Denn das LAV kommt zu der Einschätzung, dass für die Auszehrung zusätzlich auch ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter "möglich" erscheine.

10

b. Am 17. März 2016 wurde ein zweites, im Besitz des Antragstellers befindliches Jungpferd tot aufgefunden und am 21. März 2016 dem LAV zur Untersuchung übergeben. Das LAV kommt in seiner Befundmitteilung vom 9. Juni 2016 zu folgenden Feststellungen: Das verendete Pferd fiel bei der äußeren Besichtigung zunächst durch einen schlechten Pflegezustand und ein massiv reduziertes Körpergewicht auf. Das Haarkleid war verlängert und stumpf, die Mähne und der Schweif wiesen eine beginnende Verfilzung auf und alle Hufe zeigten hochgradig verlängerte Trachten mit deutlichen Rissen und Substanzverlusten an den Tragrändern. Das reduzierte Körpergewicht äußerte sich in deutlich sichtbaren Rippen, hochgradig eingefallenen Flanken und Kruppe sowie hervorstechenden Knochenvorsprüngen und einem dünnen Hals als Ausdruck einer generalisierten Atrophie (Schwund) des Unterhautfettgewebes und der Skelettmuskulatur. Innerhalb des Tierkörpers fand sich zusätzlich auch eine seriöse Atrophie aller Körperfettreserven inklusive des Knochenmarks und eine Atrophie (Verkleinerung) der Leber. Zusammengenommen entsprechen diese Befunde einer Kachexie (vollständige Auszehrung) des Tierkörpers…Eine Ursache für die Auszehrung war eine bereits längerfristig bestehende Parasiteninfektion des Dickdarms (Bl. 121 der Beiakte B). Am Ende der Befundmitteilung heißt es zudem (Bl. 123 der Beiakte B): Todesursache bei dem Pferd war ein akutes Herzversagen, das sich in typischen Stauungshyperämien (vermehrte Blutfülle in Blutgefäßen) der großen Organsysteme und einem finalen Brusthöhlenerguss abbildete. Ursache waren mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kachexie und die Lungenentzündung zusammengenommen, wobei der Kachexie die bedeutendere Rolle zukommt…Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Pferd in einem schlechten Pflegezustand befand und mehrere, behandlungsbedürftige Krankheiten aufwies, die aus pathologischer Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit Leiden einhergingen und final tödlich verliefen.

11

Auch diese Befundmitteilung des LAV, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht in Frage stellt, trägt das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass der Antragsteller dieses Pferd im Hinblick auf dessen Ernährung und Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt hat. Soweit der Antragsteller erneut auf die Wurmkurbehandlung dieses Pferdes verweist und hierin die Todesursache sieht, ist dem schon die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 entgegen zu halten, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

12

c. Des Weiteren zeigte ein etwa dreijähriges dunkelbraunes Pferd anlässlich einer Kontrolle des Pferdebestandes des Antragstellers am 14. November 2016 in (B.)/(D.) ein gestörtes Allgemeinbefinden. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 24. November 2016 stellte der Amtstierarzt eine erhebliche Erkrankung des Pferdes fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtstierarztes vom 24. November 2016 (Bl. 235 der Beiakte B) verwiesen. Zwar bezeichnet der Antragsteller diese Feststellung des Amtstierarztes als unzutreffend (S. 23 der Beschwerdeschrift). Mit seiner Behauptung, er habe seit ca. 10.00 Uhr in unmittelbarer Nähe der Pferde am Standort (B.)/(D.) mit seinem Traktor gearbeitet, stellt er allerdings allenfalls den Hinweis des Amtstierarztes zu seiner Nichterreichbarkeit in Frage, nicht aber dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes. Dass der Antragsteller das Tier nach seinem Vortrag wenige Tage später der Hoftierärztin vorgestellt hat, was er "ohnehin beabsichtigt habe", vermag die Feststellungen des Amtstierarztes zum mangelhaften Ernährungszustand (deutlich fortgeschrittene Abmagerung, eingefallene Rückenmuskulatur) und Gesundheitszustand (Vorhaut mit massiver ballonartiger Schwellung; kraftloser schleppender Gang; zu Boden hängender Kopf mit verminderter Aufmerksamkeit) in keiner Weise zu entkräften; insbesondere erklärt dies nicht, warum der Antragsteller das Pferd nicht bereits nach dem Befund vom 14. November 2016 unverzüglich der Tierärztin vorgestellt hat, sondern die fortschreitende Erkrankung des Tieres in der Folgezeit in Kauf genommen hat.

13

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, diese Erkrankung sei ein atypischer Einzelfall und nicht symptomatisch für den Gesamtbestand, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand letztlich auch zum Tod der beiden unter a. und b. erwähnten Jungtiere geführt hat, also gerade kein atypischer Fall vorliegt.

14

d. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 23. und 24. November 2016 zu Recht angenommen, dass den Pferden am Standort (A.) am 23. November 2016 ab 15:30 Uhr bis zum 24. November 2016 bis 14.30 Uhr kein Wasser zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen des Antragsgegners wird auf die entsprechenden Kontrollberichte (Bl. 229, 230 der Beiakte B) verwiesen. Soweit der Antragsteller meint, in Wahrheit habe sich auf der Fläche ein Tränkbehälter mit einer Wandhöhe von etwa 1,10 m befunden, so trifft dies auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu. Die Tränke war allerdings nach dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 23. November 2016 bereits um 15.30 Uhr "bis auf eine kleine Lache" leer, was auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss feststellt (S. 7 BA oben). Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und um 16.30 Uhr habe er bei der Kontrolle festgestellt, dass die Pferde in Ordnung seien und alle Wasser gehabt hätten, genügt im Hinblick auf den vorgelegten Kontrollbericht des Antragsgegners nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern. Dass der Wassertrog am 24. November 2016 um 15.45 Uhr zu ½ bis ¾ voll gewesen sei, geht offensichtlich zurück auf das Befüllen des Behälters am selben Nachmittag durch den Antragsgegner.

15

e. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat schließlich davon aus, dass die Pferde des Antragstellers im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, § 2 Nr. 1 TierSchG. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) insbesondere im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtungen vom 14. März 2016, 11. April 2016 und 6. Mai 2016 (Beiakte C) sowie den Kontrollberichten vom 14. November 2016 (Bl. 219-222 der Beiakte B), vom 23. November 2016 (Bl. 225, 226 der Beiakte B) und vom 24. November 2016 (229-236 der Beiakte B).

16

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BBg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Im Übrigen ist es Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

17

Der Vortrag des Antragstellers ist allerdings insgesamt nicht geeignet, die Begutachtung des Amtstierarztes zu entkräften.

18

aa. Sein schlichter Verweis auf eine anderweitige Einschätzung der die Pferde behandelnden Tierärztin (S.) vermag die Feststellungen des Amtstierarztes im Hinblick auf dessen vorrangige Beurteilungskompetenz von vornherein nicht in Frage zu stellen, zumal die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13. Februar 2017 und 16. Dezember 2016 ausschließlich bestätigen, dass der Antragsteller im Sommer 2016 an die Tierärztin herangetreten ist, um ihm bei einem Gesundheitsproblem seiner Pferde zu helfen, insbesondere sei eine Wurmkurbehandlung besprochen worden. Mit den Bewertungen des Amtstierarztes setzen sich die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin hingegen nicht auseinander.

19

bb. Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen des Amtstierarztes seien getragen von einem erheblichen persönlichen Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Antragsteller, bestehen hierfür weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach Aktenlage greifbare Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf einen früheren Vortrag oder erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes, (D.), vom 26. Dezember 2016 eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes aufgrund dessen behaupteter Äußerungen anlässlich der Kontrollen im Frühjahr und Herbst 2016 zu belegen versucht, ist diesen Bemerkungen, so sie denn gefallen sind, bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, da weder die Aktenvermerke des Amtstierarztes, die er zudem gemeinsam mit den Mitarbeitern des Veterinäramtes erstellt hat, noch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2016 selbst inhaltlich von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt sind. Dass das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit den Widersprüchen des Antragstellers abgeholfen hat, vermag für sich genommen eine Befangenheit des Amtstierarztes ebenfalls nicht zu stützen. Es ist mit Blick auf die in der Beiakte C enthaltenen Kontrollvermerke zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde im Frühjahr und Herbst 2016 auch nicht ersichtlich, dass die fachliche Begutachtung erst nach Anordnungserlass, quasi zur nachträglichen Rechtfertigung, abgegeben worden wäre.

21

cc. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die amtstierärztlichen Gutachten in sich widersprüchlich sind und daher in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein derartiges Gutachten und derartige Feststellungen auch im Lichte von Art. 12 und Art. 14 GG zwingend zu stellen sind, genügen.

22

Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.), insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 14. März, 11. April und 6. Mai 2016, entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 28 der Beschwerdeschrift) nicht erforderlich, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

23

Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) in jeder Hinsicht gerecht. Er bestätigt in seinen Begutachtungen einschließlich der zu den einzelnen Pferden angefertigten Lichtbilder nachvollziehbar, dass die seit März 2016 durchgeführten Kontrollen an den verschiedenen Standorten immer wieder zu Beanstandungen des Ernährungszustandes (durch folgende beispielhafte Feststellungen: Rippen deutlich sichtbar; sehr mager; deutlich unterkonditioniert; mäßig; alle Rippen spürbar; Hals atrophisch; ungenügend), des allgemeinen Pflegezustandes (z. B. Kletten im Fell, alte Wunden; mangelhafte Hufpflege; Huf- bzw. Hornspalten) sowie der Haltungsbedingungen (auf der Weide überall verteilt Plastikmüll und Drähte, teils auf 1 m Höhe aus dem Boden spießend oder eingegrabene dicke Drahtschlaufen; auf der Koppel keine durchgehende Grasnarbe, überwiegend Kraut und Moose, sandiger Boden; kein Oberflächenwasser vorhanden) geführt haben.

24

Der Vortrag des Antragstellers (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift) zur regelmäßigen Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser, insbesondere auch am 14. März 2016, am 6. Mai 2016, am 22., 23. und 24. November 2016, sowie den verschiedenen von ihm durchgeführten Wurmkurbehandlungen steht im eklatanten Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes, wonach bei den Kontrollen immer wieder problematische Ernährungs- und Pflegezustände bei zahlreichen Pferden feststellbar gewesen seien. Diese fachliche Feststellung des Amtstierarztes wird durch die pauschalen Gegenbehauptungen des Antragstellers, die Ausführungen des Antragsgegners seien "nachweislich unzutreffend", "unzutreffend", "unrichtig" oder "reine Mutmaßungen", nicht substantiiert erschüttert, zumal kein Zweifel besteht, dass der Amtstierarzt in der Lage ist, den Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde zutreffend zu bewerten. Insoweit vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine äußerst subjektive und nicht tatsachengedeckte Bewertung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers - wie oben bereits erläutert (bb.) - nicht.

25

Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde kann der Tod der beiden Jungpferde im März 2016 - wie bereits ausgeführt - auch nicht als atypischer Geschehensablauf und absoluter Ausnahmefall angesehen werden, sondern ist nach Auffassung des Senats letztlich die dramatische Folge der schlechten Haltungsbedingungen an den verschiedenen Standorten des Antragstellers.

26

Soweit der Antragsteller sich gegen eine Aktennotiz des Antragsgegners auf Bl. 305 der Beiakte C "Wasserbottiche waren nicht so voll wie sie sein sollten" wendet (S. 26 der Beschwerdeschrift), hat diese einzelne Feststellung schon nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 bzw. die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden, so dass der Vortrag des Antragstellers insoweit ins Leere geht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlicher Antragserwiderungsschrift wendet (S. 28, 29 der Beschwerdeschrift); denn auch diese haben keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden.

27

Die Rüge des Antragstellers, die zum Ernährungs- und allgemeinen Pflegezustand der einzelnen Pferde anlässlich der Kontrollen durch den Antragsgegner erstellten Protokolle in der Beiakte C bzw. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien in sich nicht folgerichtig, widersprächen sich einander teilweise und ließen festgelegte Kriterien oder Maßstäbe nicht erkennen, so dass diese nicht nachvollziehbar seien, hat keinen Erfolg.

28

Zunächst ist festzustellen, dass die Vergabe der Noten 1 - 5 ausweislich der auf der Rückseite der Protokolle vom 7. Dezember 2016 (Beiakte A) befindlichen Erläuterungen "Pferdebeurteilung Propädeutik" durchaus näher erläutert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei den anderen Kontrollen von diesen Maßstäben abgewichen ist. Darüber hinaus bedarf es schon deswegen keiner Festlegung von weiteren Maßstäben oder tatsächlichen Kriterien, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie oben bereits erläutert - auf einzelfallbezogenen Wertungen zu beruhen hat und beruht. Dass auf den Kontrollberichten vom 14. März 2016 keinerlei Unterschriften sind und auf einer Vielzahl von Blättern mehrere Eintragungen unterschiedlicher Personen, zum Teil mit Bleistift, eingetragen sind, deutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend auf eine bewusste Vorläufigkeit und einen Entwurfscharakter hin. Denn zum einen ist eine amtsärztliche Begutachtung - wie bereits ausgeführt - auch in Form eines Aktenvermerks möglich und zum anderen hat sich der Antragsgegner die anlässlich der Kontrollen getroffenen Feststellungen durch den beamteten Tierarzt in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 zu eigen gemacht, so dass ihnen schon deswegen eine Verbindlichkeit zukommt.

29

Soweit der Antragsteller aus einem Vergleich der schriftlichen "Feststellungen" des beamteten Tierarztes mit den in den Akten befindlichen Fotos und einem Vergleich mit anderen Pferden mit ähnlicher Beschreibung und deren Fotos herzuleiten sucht, dass die Feststellungen des Amtstierarztes, insbesondere soweit die Pferde schlechter als "drei" beurteilt worden seien, nicht zuträfen, setzt er seine Bewertung lediglich an die Stelle des beamteten Tierarztes, dem aber - wie bereits mehrfach betont - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Insoweit ist sein Vortrag erneut nur als schlichte Gegenbehauptung zu werten, mit der die Begutachtung des Amtstierarztes nicht widerlegt oder jedenfalls schlüssig in Frage gestellt werden kann. Auch dem Vortrag des Antragsstellers, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft, was auch das Landesverwaltungsamt in anderen Fällen bereits deutlich kritisiert habe, fehlt eine hinreichende Substantiierung, um die Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind behauptete Fehler auf Seiten der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen.

30

Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Vortrag des Antragstellers ab Seite 31 seiner Beschwerdeschrift, mit dem er die Bewertungen des beamteten Tierarztes zu jedem einzelnen Pferd (Beiakte C) in Frage zu stellen versucht; denn letztlich setzt der Antragsteller der Bewertung des Tierarztes schlicht seine gegenteilige Bewertung des Ernährungs- und Pflegezustands der Pferde entgegen bzw. versucht teilweise, für den festgestellten problematischen Ernährungszustand Gründe aufzuzeigen (z. B. Mutter-stute, Wurmkur). Hierdurch kann aber - wie bereits ausgeführt - die Begutachtung eines beamteten Tierarztes aufgrund dessen vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht entkräftet werden.

31

Bei der Behauptung des Antragstellers (S. 33 f.), das Protokoll auf Bl. 33 der Beiakte C sei nachträglich verändert worden, um einen unter-konditionierten Ernährungszustand zu konstruieren, handelt es sich um eine reine Vermutung, für die sich aus der Behördenakte keine belegbaren Tatsachen ergeben. Zudem ist offensichtlich, dass die zunächst getroffene Bewertung mit "gut" durch "unterkonditioniert" ersetzt werden sollte. Allein aus diesem Umstand kann eine fehlerhafte Bewertung nicht angenommen werden. Die von dem Antragsteller kritisierte Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners (S. 35 Ziff. 10) zu dem auf Bl. 41 protokollierten Gesundheitszustand geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht auf diese Bewertung nicht ausdrücklich abgestellt hat.

32

Die mehrfach vertretene Auffassung des Antragstellers, die Sichtbarkeit der Rippen sei für den Befund eines ungenügenden Ernährungszustands ungeeignet, vermag die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht zu erschüttern. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufzeichnungen und Lichtbilder nebst den dazu notierten Feststellungen machen deutlich, dass der Amtstierarzt jedes einzelne Tier untersucht und anhand verschiedener Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (Obere Augengruben, Kamm, Spina scapulae, Rippen, Hüfthöcker) eine Beurteilung des Ernährungszustands anhand verschiedener Stufen (1 - adipös - Sehr gut; 2 - gut - physiologisch; 3 - mittelgut; 4 - mindergut; 5 - schlecht = kachektisch) vorgenommen hat. Insoweit geht die Auffassung des Antragstellers (S. 39 der Beschwerdeschrift) fehl, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast nicht erfüllt. Dass die Feststellung "Rippen deutlich sichtbar" oder "Rippen sichtbar" in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Einstufung geführt hat, trifft zwar zu, vermag aber die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht per se in Frage zu stellen, da die Begutachtung stets den Gesamtzustand des einzelnen Pferdes in den Blick zu nehmen und zu bewerten hat.

33

Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Hinweis des Antragstellers, es sei eine Zufütterung erfolgt (S. 15 der Beschwerdeschrift); denn es steht nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtstierarztes jedenfalls fest, dass sich im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen am Standort (B.) (14. März 2016) 24 Pferde in einem ungenügenden, am Standort RWE-Gelände (11. April 2016) 26 Pferde in einem problematischen bis sehr schlechten und an den Standorten (B.)/(D.) und RWE-Gelände (14. November 2016) 50 Pferde in einem durchschnittlich mäßig-guten Ernährungszustand mit einer Spannbreite von sehr gut bis unbefriedigend befanden.

34

Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung des beamteten Tierarztes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere des Antragstellers mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.

35

3. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht gegeben sind.

36

a. Die Wegnahme sämtlicher Pferde des Antragstellers genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zukommt, begrenzt.

37

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Wegnahme der Pferde nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zu verhindern. So liegt es hier. Die Wegnahme dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Zweck der Wegnahme ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher von dem Antragsteller gehaltenen und betreuten Pferde. Das Verbot ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben und weitere Leiden von den Pferden abzuwenden. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag, es könne keine Rede davon sein, dass er die Tiere nicht ausreichend ernähre, erkennbar nicht gewillt ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere nachhaltig zu verbessern. Insbesondere gilt dies für die von ihm angestrebte Alternative, einige Pferde in seiner Obhut zu belassen. Die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Zustände beruhten ersichtlich nicht darauf, dass der Pferdebestand des Antragstellers zu umfangreich war. Hauptgrund für die Wegnahme der Pferde ist vielmehr deren schlechter Ernährungs- und Pflegezustand sowie die an allen Standorten vorgefundenen Haltungsbedingungen. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er vorträgt, es sei ausreichend gewesen, die Nutzung lediglich der o. g. Verdachtsfläche (Parasitenbefall) zu untersagen. Eine Verteilung auf andere Weiden, die der Antragsteller offenbar im Hinblick auf den Parasitenbefall auf der Weide, auf dem die toten Pferde gestanden haben, und die derzeitige Unterbringung in einem Stall für sachgerechter hält (S. 17 und 19 der Beschwerdeschrift), eignet sich im Hinblick auf die o. a. Haltungsbedingungen an sämtlichen Standorten des Antragstellers nicht. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass die Pferde ausreichend versorgt und gepflegt werden. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a GG zu schützenden Tierwohls aus. Dass durch die Wegnahme der Pferde deren Gesundheit aufgrund eines Abbruchs der Wurmbehandlung und deren Wohlbefinden aufs Spiel gesetzt wird, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr war die Wegnahme sämtlicher Pferde vor dem Hintergrund des festgestellten problematischen Ernährungs- und Pflegezustands eines Teils der Pferde und des Umstands, dass bereits zwei Tiere verendet sind, geradezu angezeigt.

39

Schließlich macht auch die Nichtbeachtung des Eigentums Dritter die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig, denn entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.

40

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners das Ergebnis nicht tragen.

41

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - dürfte es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist, so dass von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So liegt der Fall hier. § 2 Abs. 1 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, dürfte ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten dürfte daher die nicht näher zu begründende Regel sein.

42

Erst recht bliebe dem Beschwerdevorbringen der Erfolg dann versagt, wenn dem Antragsgegner schon keine Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (in diesem Sinn: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26)

43

Unabhängig davon hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen Ernährungs- und Pflegezustände der Pferde nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprachen. Damit hat er in dem vorliegenden Einzelfall zumindest inzident dem Tierschutz (Art. 20a GG) Vorrang gegenüber den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG eingeräumt. Dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die behauptete Äußerung des Amtstierarztes "Herr A., ich verspreche Ihnen, ich werde Ihnen die Pferde entziehen, und wenn Sie sich dagegen wehren, werde ich Sie finanziell ruinieren" von sachwidrigen Erwägungen getragen und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die darin enthaltene ausführliche und sachgerechte Begründung nicht entnehmen.

44

Soweit der Antragsteller auf S. 18 seiner Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 der Ermessensausübung des Antragsgegners entgegen hält, er habe alles in seiner Macht stehende getan, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Pferde zu sorgen, kann der Senat dieser Einschätzung nicht folgen.

45

Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller als erfahrener Tierhalter - wie er selbst behauptet - weder den vom LAV attestierten schlechten Pflegezustand, insbesondere das massiv reduzierte Körpergewicht der beiden toten Pferde, noch den zum Tode führenden Parasitenbefall rechtzeitig bemerkt hat. Die Befunde des LAV machen vielmehr deutlich, dass die beiden Pferde einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, der mit erheblichen Schmerzen für die Tiere einhergegangen ist. Dass dem Antragsteller diese Situation gänzlich verborgen geblieben ist, er insbesondere weder durch Futterzugaben noch durch Einschaltung eines Tierarztes, der schlimmstenfalls die Tiere von ihrem Leiden hätte erlösen können, reagiert hat, lässt für sich genommen schon auf eine erhebliche Vernachlässigung seines Pferdebestandes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG schließen.

46

Auch ist nicht einmal ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller nach den beiden Totfunden im März 2016 nicht unverzüglich die behandelnde Hoftierärztin (S.) kontaktiert hat, sondern erst im Sommer 2016. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Denn behauptete er noch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2017, die beiden im März 2016 verstorbenen Pferde hätten jeweils eine 2-malige Wurmkur erhalten, ergibt sich aus seiner Beschwerdeschrift (S. 17 unten) und der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016, dass der Antragsteller erst im Sommer 2016 an Frau (S.) herangetreten ist, um über eine Wurmbehandlung zu sprechen. Diese stellt insoweit ausdrücklich fest: "Aus diesen Tatsachen (Sektionsberichte) ist eine Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Fachabteilung von (…) entwickelt worden".

47

Es spricht also auch nach dem Vortrag des Antragstellers Einiges dafür, dass dieser vor Sommer 2016 gerade nicht alles für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Pferde Erforderliche veranlasst hat, insbesondere erscheint dem Senat der Vortrag des Antragstellers auf S. 20 seiner Beschwerdeschrift, dass er seit Jahren ein strenges und umfangreiches Wurmbekämpfungsprogramm mit Unterstützung von Tierärzten, Pferdekliniken und aktuellen Fachpublikationen durchführt, um den Wurmdruck natürlich zu senken bzw. zu unterbrechen, mangels entsprechender Nachweise als reine Schutzbehauptung, um den schlechten Ernährungs- und Pflegezustand seiner Pferde zu erklären. Die in der Akte befindlichen Nachweise (Bl. 129-131, 139, 141 ff.) belegen zwar teilweise den Erwerb entsprechender Medikamente in den Jahren 2014/2015 und jedenfalls eine tierärztliche Behandlung im Jahr 2014 durch die tierärztliche Praxis "F.". Eine programmgemäße und fachgerechte Behandlung des Wurmbefalls lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen, zumal der Antragsteller entsprechende eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt hat.

48

Aber selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm beschriebenen Sinne aktiv gewesen wäre und zudem eine einschlägige und umfangreiche Ausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung vorweisen kann, vermag dies nicht den schlechten Ernährungs- und vor allem Pflegezustand eines erheblichen Teils seiner Pferde an den unterschiedlichen Standorten zu erklären. Denn der Parasitenbefall war nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich am Standort (B.) aufgetreten, so dass es jedenfalls für den problematischen bis sehr schlechten körperlichen Zustand der Herde auf dem RWE-Gelände keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Hinzu kommt, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Tierärztin (S.) den mit einer Wurmkur verbundenen negativen Entwicklungen in der Körperkondition der Pferde durch neuzugewiesene (Weide)Stücke ggf. mit Heuzugabe und Kraftfuttergaben begegnet werden kann, so dass die Gründe für den schlechten körperlichen Zustand der Pferde jedenfalls nicht zwingend in der Wurmkurbehandlung zu sehen sind. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 zu dem am 21. März 2016 tot aufgefundenen Pferd, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

49

Das Verwaltungsgericht ist danach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass sich die Anordnung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als rechtmäßig erweist. Ob die Anordnung darüber hinaus auch auf § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, insbesondere besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entwurmung.

50

II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass das gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

51

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

52

Das Verwaltungsgericht hat - wie unter I. ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes. Letzterem kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

53

Der bloße Vortrag des Antragstellers, es habe in Wahrheit keine wesentlichen gesundheitlichen Mängel gegeben, die Tiere seien art- und verhaltensgerecht gehalten worden und es habe keinen unzureichenden Ernährungszustand der Equiden gegeben, ist - wie unter I. ausgeführt - nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem schlichten Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tiere hätten nach den Ausführungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners Schäden davon getragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können, sei unhaltbar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen.

54

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO leide. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Equiden stelle in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Equiden und der Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar.

55

Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Untersetzung durch ein rechtskonformes Gutachten im Hinblick auf Art. 12 GG geht schon deswegen fehl, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

56

III. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 angeordnete Veräußerung der dem Antragsteller am 7. Dezember 2016 fortgenommenen Equiden gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

57

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre.

58

Soweit der Antragsteller schließlich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er damit - wie bereits ausgeführt - den in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht, weil er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert auseinander setzt.

59

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme) und vom 29. Dezember 2016 (Veräußerungsanordnung) jeweils mit dem Auffangwert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots mit 10.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Größe der Herde abzüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Tiere durch die Veräußerung der Pferde und etwa die Durchführung von Kutschfahrten jährlich Gewinne erwirtschaftet, die der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

61

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Gründe

1

A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (dazu I.), vom 16. Dezember 2016 (dazu II.) und vom 29. Dezember 2016 (dazu III.) abgelehnt.

3

I. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der angeordneten Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

4

1. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ausgesprochene Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, wonach von der Anhörung insbesondere abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, berechtigt war.

5

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, ein Eilfall im Sinne des § 28 VwVfG habe neun Monate nach Auffinden der toten Tiere objektiv nicht vorgelegen. Der Antragsgegner hat nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen von durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Pferde des Antragstellers über viele Stunden keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme ein Pferd nicht einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt worden sei. Sowohl durch die fehlende Wasserversorgung als auch durch die fehlende tierärztliche Behandlung seien den betroffenen Tieren Leiden zugefügt worden. Bei dem erkrankten Pferd habe darüber hinaus die Gefahr des Verendens bestanden, so dass die Wegnahme der Tiere unverzüglich habe erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angenommene Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG schon nicht substantiiert auseinander setzt, tragen die von dem Antragsgegner angeführten Gründe nach Auffassung des Senats die Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung abzusehen, weil im Hinblick auf die am 7. Dezember 2016 nach wie vor bestehende Gefahrenlage für die Pferde des Antragstellers eine sofortige Entscheidung des Antragsgegners notwendig erschien. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Wasserversorgung schlicht bestreitet, genügt dies nicht, um die Annahme des beamteten Tierarztes des Antragsgegners zu entkräften.

6

Im Übrigen kann eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 18).

7

2. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Pferdehaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung gekommen ist, wodurch die im Besitz des Antragstellers befindlichen Pferde erheblich vernachlässigt wurden, sodass die Wegnahme der Pferde gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die nachfolgenden (a. - e.) Feststellungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

8

a. Es ist zunächst unstreitig, dass am 10. März 2016 in der Herde des Antragstellers in S-Stadt OT (B.) an der Gemarkungsgrenze zu (D.) ein junges Pferd tot aufgefunden wurde. Nach der Befundmitteilung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vom 26. Mai 2016 litt dieses Pferd unter einer Kachexie (Endstadium der Auszehrung). In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 49 ff. der Beiakte B) heißt es dazu: Unter kritischer Abwägung der vorliegenden Sektionsbefunde wird die Kachexie als chronischer Prozess angesehen und entspricht nicht einem physiologischen (guten) Ernährungszustand eines Pferdes. Die hochgradige Endoparasitose (v. a. kleine Strongyliden) wird dabei als eine Ursache der Kachexie angesehen. Die katarrhalische Enteritis (Darmentzündung) hat sicherlich zu der Auszehrung des Tieres beigetragen und wird als Folge des hochgradigen Befalls mit kleinen Strongyliden (Schädigung der Darmwand infolge der lavalen Entwicklungsphasen in der Darmwand) gewertet. Inwieweit zusätzlich ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter vorgelegen hat, muss anamnestisch abgeklärt werden, erscheint jedoch aufgrund des Füllungszustandes des Magen-Darmkanals und insbesondere anhand der Beschaffenheit des dokumentierten Magen-Darminhaltes möglich. Zum Zeitpunkt der Obduktion handelte es sich bei dem Pferd aus veterinärmedizinischer Sicht um ein an einer hochgradigen Endo- und Ektoparasitose erkranktes, der Behandlung unbedingt bedürfendes, kachektisches Tier, das zusätzlich an einer mutmaßlich finalen Septikämie mit Listerien und 2 verschiedenen Streptokokken-Spezies litt. Unter Berücksichtigung aller Befunde zeigte das Pferd einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand (Kachexie, Endoparasiten-, Ektoparasitenbefall, schlechte/fehlende Hufpflege), was mit erheblichen Leiden/Schäden an dem Tier einhergegangen ist und was sicherlich mit Schmerzen verbunden war.

9

Angesichts dieser offensichtlichen Befunde ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, nur wenige Tage vorher sei dieses Pferd zusammen mit einer Herde vom Amtstierarzt selbst in Augenschein genommen und nicht beanstandet worden, nicht überzeugend und vermag insbesondere die tatsächlichen Feststellungen des LAV nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist (S. 15 der Beschwerdeschrift), er habe zu diesem Zeitpunkt 77 Pferde in seinem Bestand gehabt, wovon zahlreiche Tiere anderen Eigentümern gehört hätten; denn auch dieser Einwand ändert nichts an dem o. a. Befund des LAV. Soweit der Antragsteller die Auszehrung (Kachexie) und schließlich den Tod des Tieres ausschließlich auf die Wurmkur zurückführen will, wird diese Annahme durch den Befund des LAV, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei bestätigt. Denn das LAV kommt zu der Einschätzung, dass für die Auszehrung zusätzlich auch ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter "möglich" erscheine.

10

b. Am 17. März 2016 wurde ein zweites, im Besitz des Antragstellers befindliches Jungpferd tot aufgefunden und am 21. März 2016 dem LAV zur Untersuchung übergeben. Das LAV kommt in seiner Befundmitteilung vom 9. Juni 2016 zu folgenden Feststellungen: Das verendete Pferd fiel bei der äußeren Besichtigung zunächst durch einen schlechten Pflegezustand und ein massiv reduziertes Körpergewicht auf. Das Haarkleid war verlängert und stumpf, die Mähne und der Schweif wiesen eine beginnende Verfilzung auf und alle Hufe zeigten hochgradig verlängerte Trachten mit deutlichen Rissen und Substanzverlusten an den Tragrändern. Das reduzierte Körpergewicht äußerte sich in deutlich sichtbaren Rippen, hochgradig eingefallenen Flanken und Kruppe sowie hervorstechenden Knochenvorsprüngen und einem dünnen Hals als Ausdruck einer generalisierten Atrophie (Schwund) des Unterhautfettgewebes und der Skelettmuskulatur. Innerhalb des Tierkörpers fand sich zusätzlich auch eine seriöse Atrophie aller Körperfettreserven inklusive des Knochenmarks und eine Atrophie (Verkleinerung) der Leber. Zusammengenommen entsprechen diese Befunde einer Kachexie (vollständige Auszehrung) des Tierkörpers…Eine Ursache für die Auszehrung war eine bereits längerfristig bestehende Parasiteninfektion des Dickdarms (Bl. 121 der Beiakte B). Am Ende der Befundmitteilung heißt es zudem (Bl. 123 der Beiakte B): Todesursache bei dem Pferd war ein akutes Herzversagen, das sich in typischen Stauungshyperämien (vermehrte Blutfülle in Blutgefäßen) der großen Organsysteme und einem finalen Brusthöhlenerguss abbildete. Ursache waren mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kachexie und die Lungenentzündung zusammengenommen, wobei der Kachexie die bedeutendere Rolle zukommt…Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Pferd in einem schlechten Pflegezustand befand und mehrere, behandlungsbedürftige Krankheiten aufwies, die aus pathologischer Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit Leiden einhergingen und final tödlich verliefen.

11

Auch diese Befundmitteilung des LAV, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht in Frage stellt, trägt das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass der Antragsteller dieses Pferd im Hinblick auf dessen Ernährung und Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt hat. Soweit der Antragsteller erneut auf die Wurmkurbehandlung dieses Pferdes verweist und hierin die Todesursache sieht, ist dem schon die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 entgegen zu halten, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

12

c. Des Weiteren zeigte ein etwa dreijähriges dunkelbraunes Pferd anlässlich einer Kontrolle des Pferdebestandes des Antragstellers am 14. November 2016 in (B.)/(D.) ein gestörtes Allgemeinbefinden. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 24. November 2016 stellte der Amtstierarzt eine erhebliche Erkrankung des Pferdes fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtstierarztes vom 24. November 2016 (Bl. 235 der Beiakte B) verwiesen. Zwar bezeichnet der Antragsteller diese Feststellung des Amtstierarztes als unzutreffend (S. 23 der Beschwerdeschrift). Mit seiner Behauptung, er habe seit ca. 10.00 Uhr in unmittelbarer Nähe der Pferde am Standort (B.)/(D.) mit seinem Traktor gearbeitet, stellt er allerdings allenfalls den Hinweis des Amtstierarztes zu seiner Nichterreichbarkeit in Frage, nicht aber dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes. Dass der Antragsteller das Tier nach seinem Vortrag wenige Tage später der Hoftierärztin vorgestellt hat, was er "ohnehin beabsichtigt habe", vermag die Feststellungen des Amtstierarztes zum mangelhaften Ernährungszustand (deutlich fortgeschrittene Abmagerung, eingefallene Rückenmuskulatur) und Gesundheitszustand (Vorhaut mit massiver ballonartiger Schwellung; kraftloser schleppender Gang; zu Boden hängender Kopf mit verminderter Aufmerksamkeit) in keiner Weise zu entkräften; insbesondere erklärt dies nicht, warum der Antragsteller das Pferd nicht bereits nach dem Befund vom 14. November 2016 unverzüglich der Tierärztin vorgestellt hat, sondern die fortschreitende Erkrankung des Tieres in der Folgezeit in Kauf genommen hat.

13

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, diese Erkrankung sei ein atypischer Einzelfall und nicht symptomatisch für den Gesamtbestand, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand letztlich auch zum Tod der beiden unter a. und b. erwähnten Jungtiere geführt hat, also gerade kein atypischer Fall vorliegt.

14

d. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 23. und 24. November 2016 zu Recht angenommen, dass den Pferden am Standort (A.) am 23. November 2016 ab 15:30 Uhr bis zum 24. November 2016 bis 14.30 Uhr kein Wasser zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen des Antragsgegners wird auf die entsprechenden Kontrollberichte (Bl. 229, 230 der Beiakte B) verwiesen. Soweit der Antragsteller meint, in Wahrheit habe sich auf der Fläche ein Tränkbehälter mit einer Wandhöhe von etwa 1,10 m befunden, so trifft dies auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu. Die Tränke war allerdings nach dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 23. November 2016 bereits um 15.30 Uhr "bis auf eine kleine Lache" leer, was auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss feststellt (S. 7 BA oben). Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und um 16.30 Uhr habe er bei der Kontrolle festgestellt, dass die Pferde in Ordnung seien und alle Wasser gehabt hätten, genügt im Hinblick auf den vorgelegten Kontrollbericht des Antragsgegners nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern. Dass der Wassertrog am 24. November 2016 um 15.45 Uhr zu ½ bis ¾ voll gewesen sei, geht offensichtlich zurück auf das Befüllen des Behälters am selben Nachmittag durch den Antragsgegner.

15

e. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat schließlich davon aus, dass die Pferde des Antragstellers im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, § 2 Nr. 1 TierSchG. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) insbesondere im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtungen vom 14. März 2016, 11. April 2016 und 6. Mai 2016 (Beiakte C) sowie den Kontrollberichten vom 14. November 2016 (Bl. 219-222 der Beiakte B), vom 23. November 2016 (Bl. 225, 226 der Beiakte B) und vom 24. November 2016 (229-236 der Beiakte B).

16

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BBg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Im Übrigen ist es Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

17

Der Vortrag des Antragstellers ist allerdings insgesamt nicht geeignet, die Begutachtung des Amtstierarztes zu entkräften.

18

aa. Sein schlichter Verweis auf eine anderweitige Einschätzung der die Pferde behandelnden Tierärztin (S.) vermag die Feststellungen des Amtstierarztes im Hinblick auf dessen vorrangige Beurteilungskompetenz von vornherein nicht in Frage zu stellen, zumal die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13. Februar 2017 und 16. Dezember 2016 ausschließlich bestätigen, dass der Antragsteller im Sommer 2016 an die Tierärztin herangetreten ist, um ihm bei einem Gesundheitsproblem seiner Pferde zu helfen, insbesondere sei eine Wurmkurbehandlung besprochen worden. Mit den Bewertungen des Amtstierarztes setzen sich die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin hingegen nicht auseinander.

19

bb. Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen des Amtstierarztes seien getragen von einem erheblichen persönlichen Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Antragsteller, bestehen hierfür weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach Aktenlage greifbare Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf einen früheren Vortrag oder erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes, (D.), vom 26. Dezember 2016 eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes aufgrund dessen behaupteter Äußerungen anlässlich der Kontrollen im Frühjahr und Herbst 2016 zu belegen versucht, ist diesen Bemerkungen, so sie denn gefallen sind, bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, da weder die Aktenvermerke des Amtstierarztes, die er zudem gemeinsam mit den Mitarbeitern des Veterinäramtes erstellt hat, noch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2016 selbst inhaltlich von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt sind. Dass das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit den Widersprüchen des Antragstellers abgeholfen hat, vermag für sich genommen eine Befangenheit des Amtstierarztes ebenfalls nicht zu stützen. Es ist mit Blick auf die in der Beiakte C enthaltenen Kontrollvermerke zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde im Frühjahr und Herbst 2016 auch nicht ersichtlich, dass die fachliche Begutachtung erst nach Anordnungserlass, quasi zur nachträglichen Rechtfertigung, abgegeben worden wäre.

21

cc. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die amtstierärztlichen Gutachten in sich widersprüchlich sind und daher in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein derartiges Gutachten und derartige Feststellungen auch im Lichte von Art. 12 und Art. 14 GG zwingend zu stellen sind, genügen.

22

Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.), insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 14. März, 11. April und 6. Mai 2016, entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 28 der Beschwerdeschrift) nicht erforderlich, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

23

Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) in jeder Hinsicht gerecht. Er bestätigt in seinen Begutachtungen einschließlich der zu den einzelnen Pferden angefertigten Lichtbilder nachvollziehbar, dass die seit März 2016 durchgeführten Kontrollen an den verschiedenen Standorten immer wieder zu Beanstandungen des Ernährungszustandes (durch folgende beispielhafte Feststellungen: Rippen deutlich sichtbar; sehr mager; deutlich unterkonditioniert; mäßig; alle Rippen spürbar; Hals atrophisch; ungenügend), des allgemeinen Pflegezustandes (z. B. Kletten im Fell, alte Wunden; mangelhafte Hufpflege; Huf- bzw. Hornspalten) sowie der Haltungsbedingungen (auf der Weide überall verteilt Plastikmüll und Drähte, teils auf 1 m Höhe aus dem Boden spießend oder eingegrabene dicke Drahtschlaufen; auf der Koppel keine durchgehende Grasnarbe, überwiegend Kraut und Moose, sandiger Boden; kein Oberflächenwasser vorhanden) geführt haben.

24

Der Vortrag des Antragstellers (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift) zur regelmäßigen Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser, insbesondere auch am 14. März 2016, am 6. Mai 2016, am 22., 23. und 24. November 2016, sowie den verschiedenen von ihm durchgeführten Wurmkurbehandlungen steht im eklatanten Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes, wonach bei den Kontrollen immer wieder problematische Ernährungs- und Pflegezustände bei zahlreichen Pferden feststellbar gewesen seien. Diese fachliche Feststellung des Amtstierarztes wird durch die pauschalen Gegenbehauptungen des Antragstellers, die Ausführungen des Antragsgegners seien "nachweislich unzutreffend", "unzutreffend", "unrichtig" oder "reine Mutmaßungen", nicht substantiiert erschüttert, zumal kein Zweifel besteht, dass der Amtstierarzt in der Lage ist, den Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde zutreffend zu bewerten. Insoweit vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine äußerst subjektive und nicht tatsachengedeckte Bewertung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers - wie oben bereits erläutert (bb.) - nicht.

25

Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde kann der Tod der beiden Jungpferde im März 2016 - wie bereits ausgeführt - auch nicht als atypischer Geschehensablauf und absoluter Ausnahmefall angesehen werden, sondern ist nach Auffassung des Senats letztlich die dramatische Folge der schlechten Haltungsbedingungen an den verschiedenen Standorten des Antragstellers.

26

Soweit der Antragsteller sich gegen eine Aktennotiz des Antragsgegners auf Bl. 305 der Beiakte C "Wasserbottiche waren nicht so voll wie sie sein sollten" wendet (S. 26 der Beschwerdeschrift), hat diese einzelne Feststellung schon nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 bzw. die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden, so dass der Vortrag des Antragstellers insoweit ins Leere geht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlicher Antragserwiderungsschrift wendet (S. 28, 29 der Beschwerdeschrift); denn auch diese haben keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden.

27

Die Rüge des Antragstellers, die zum Ernährungs- und allgemeinen Pflegezustand der einzelnen Pferde anlässlich der Kontrollen durch den Antragsgegner erstellten Protokolle in der Beiakte C bzw. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien in sich nicht folgerichtig, widersprächen sich einander teilweise und ließen festgelegte Kriterien oder Maßstäbe nicht erkennen, so dass diese nicht nachvollziehbar seien, hat keinen Erfolg.

28

Zunächst ist festzustellen, dass die Vergabe der Noten 1 - 5 ausweislich der auf der Rückseite der Protokolle vom 7. Dezember 2016 (Beiakte A) befindlichen Erläuterungen "Pferdebeurteilung Propädeutik" durchaus näher erläutert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei den anderen Kontrollen von diesen Maßstäben abgewichen ist. Darüber hinaus bedarf es schon deswegen keiner Festlegung von weiteren Maßstäben oder tatsächlichen Kriterien, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie oben bereits erläutert - auf einzelfallbezogenen Wertungen zu beruhen hat und beruht. Dass auf den Kontrollberichten vom 14. März 2016 keinerlei Unterschriften sind und auf einer Vielzahl von Blättern mehrere Eintragungen unterschiedlicher Personen, zum Teil mit Bleistift, eingetragen sind, deutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend auf eine bewusste Vorläufigkeit und einen Entwurfscharakter hin. Denn zum einen ist eine amtsärztliche Begutachtung - wie bereits ausgeführt - auch in Form eines Aktenvermerks möglich und zum anderen hat sich der Antragsgegner die anlässlich der Kontrollen getroffenen Feststellungen durch den beamteten Tierarzt in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 zu eigen gemacht, so dass ihnen schon deswegen eine Verbindlichkeit zukommt.

29

Soweit der Antragsteller aus einem Vergleich der schriftlichen "Feststellungen" des beamteten Tierarztes mit den in den Akten befindlichen Fotos und einem Vergleich mit anderen Pferden mit ähnlicher Beschreibung und deren Fotos herzuleiten sucht, dass die Feststellungen des Amtstierarztes, insbesondere soweit die Pferde schlechter als "drei" beurteilt worden seien, nicht zuträfen, setzt er seine Bewertung lediglich an die Stelle des beamteten Tierarztes, dem aber - wie bereits mehrfach betont - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Insoweit ist sein Vortrag erneut nur als schlichte Gegenbehauptung zu werten, mit der die Begutachtung des Amtstierarztes nicht widerlegt oder jedenfalls schlüssig in Frage gestellt werden kann. Auch dem Vortrag des Antragsstellers, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft, was auch das Landesverwaltungsamt in anderen Fällen bereits deutlich kritisiert habe, fehlt eine hinreichende Substantiierung, um die Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind behauptete Fehler auf Seiten der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen.

30

Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Vortrag des Antragstellers ab Seite 31 seiner Beschwerdeschrift, mit dem er die Bewertungen des beamteten Tierarztes zu jedem einzelnen Pferd (Beiakte C) in Frage zu stellen versucht; denn letztlich setzt der Antragsteller der Bewertung des Tierarztes schlicht seine gegenteilige Bewertung des Ernährungs- und Pflegezustands der Pferde entgegen bzw. versucht teilweise, für den festgestellten problematischen Ernährungszustand Gründe aufzuzeigen (z. B. Mutter-stute, Wurmkur). Hierdurch kann aber - wie bereits ausgeführt - die Begutachtung eines beamteten Tierarztes aufgrund dessen vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht entkräftet werden.

31

Bei der Behauptung des Antragstellers (S. 33 f.), das Protokoll auf Bl. 33 der Beiakte C sei nachträglich verändert worden, um einen unter-konditionierten Ernährungszustand zu konstruieren, handelt es sich um eine reine Vermutung, für die sich aus der Behördenakte keine belegbaren Tatsachen ergeben. Zudem ist offensichtlich, dass die zunächst getroffene Bewertung mit "gut" durch "unterkonditioniert" ersetzt werden sollte. Allein aus diesem Umstand kann eine fehlerhafte Bewertung nicht angenommen werden. Die von dem Antragsteller kritisierte Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners (S. 35 Ziff. 10) zu dem auf Bl. 41 protokollierten Gesundheitszustand geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht auf diese Bewertung nicht ausdrücklich abgestellt hat.

32

Die mehrfach vertretene Auffassung des Antragstellers, die Sichtbarkeit der Rippen sei für den Befund eines ungenügenden Ernährungszustands ungeeignet, vermag die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht zu erschüttern. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufzeichnungen und Lichtbilder nebst den dazu notierten Feststellungen machen deutlich, dass der Amtstierarzt jedes einzelne Tier untersucht und anhand verschiedener Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (Obere Augengruben, Kamm, Spina scapulae, Rippen, Hüfthöcker) eine Beurteilung des Ernährungszustands anhand verschiedener Stufen (1 - adipös - Sehr gut; 2 - gut - physiologisch; 3 - mittelgut; 4 - mindergut; 5 - schlecht = kachektisch) vorgenommen hat. Insoweit geht die Auffassung des Antragstellers (S. 39 der Beschwerdeschrift) fehl, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast nicht erfüllt. Dass die Feststellung "Rippen deutlich sichtbar" oder "Rippen sichtbar" in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Einstufung geführt hat, trifft zwar zu, vermag aber die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht per se in Frage zu stellen, da die Begutachtung stets den Gesamtzustand des einzelnen Pferdes in den Blick zu nehmen und zu bewerten hat.

33

Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Hinweis des Antragstellers, es sei eine Zufütterung erfolgt (S. 15 der Beschwerdeschrift); denn es steht nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtstierarztes jedenfalls fest, dass sich im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen am Standort (B.) (14. März 2016) 24 Pferde in einem ungenügenden, am Standort RWE-Gelände (11. April 2016) 26 Pferde in einem problematischen bis sehr schlechten und an den Standorten (B.)/(D.) und RWE-Gelände (14. November 2016) 50 Pferde in einem durchschnittlich mäßig-guten Ernährungszustand mit einer Spannbreite von sehr gut bis unbefriedigend befanden.

34

Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung des beamteten Tierarztes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere des Antragstellers mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.

35

3. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht gegeben sind.

36

a. Die Wegnahme sämtlicher Pferde des Antragstellers genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zukommt, begrenzt.

37

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Wegnahme der Pferde nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zu verhindern. So liegt es hier. Die Wegnahme dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Zweck der Wegnahme ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher von dem Antragsteller gehaltenen und betreuten Pferde. Das Verbot ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben und weitere Leiden von den Pferden abzuwenden. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag, es könne keine Rede davon sein, dass er die Tiere nicht ausreichend ernähre, erkennbar nicht gewillt ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere nachhaltig zu verbessern. Insbesondere gilt dies für die von ihm angestrebte Alternative, einige Pferde in seiner Obhut zu belassen. Die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Zustände beruhten ersichtlich nicht darauf, dass der Pferdebestand des Antragstellers zu umfangreich war. Hauptgrund für die Wegnahme der Pferde ist vielmehr deren schlechter Ernährungs- und Pflegezustand sowie die an allen Standorten vorgefundenen Haltungsbedingungen. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er vorträgt, es sei ausreichend gewesen, die Nutzung lediglich der o. g. Verdachtsfläche (Parasitenbefall) zu untersagen. Eine Verteilung auf andere Weiden, die der Antragsteller offenbar im Hinblick auf den Parasitenbefall auf der Weide, auf dem die toten Pferde gestanden haben, und die derzeitige Unterbringung in einem Stall für sachgerechter hält (S. 17 und 19 der Beschwerdeschrift), eignet sich im Hinblick auf die o. a. Haltungsbedingungen an sämtlichen Standorten des Antragstellers nicht. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass die Pferde ausreichend versorgt und gepflegt werden. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a GG zu schützenden Tierwohls aus. Dass durch die Wegnahme der Pferde deren Gesundheit aufgrund eines Abbruchs der Wurmbehandlung und deren Wohlbefinden aufs Spiel gesetzt wird, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr war die Wegnahme sämtlicher Pferde vor dem Hintergrund des festgestellten problematischen Ernährungs- und Pflegezustands eines Teils der Pferde und des Umstands, dass bereits zwei Tiere verendet sind, geradezu angezeigt.

39

Schließlich macht auch die Nichtbeachtung des Eigentums Dritter die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig, denn entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.

40

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners das Ergebnis nicht tragen.

41

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - dürfte es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist, so dass von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So liegt der Fall hier. § 2 Abs. 1 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, dürfte ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten dürfte daher die nicht näher zu begründende Regel sein.

42

Erst recht bliebe dem Beschwerdevorbringen der Erfolg dann versagt, wenn dem Antragsgegner schon keine Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (in diesem Sinn: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26)

43

Unabhängig davon hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen Ernährungs- und Pflegezustände der Pferde nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprachen. Damit hat er in dem vorliegenden Einzelfall zumindest inzident dem Tierschutz (Art. 20a GG) Vorrang gegenüber den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG eingeräumt. Dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die behauptete Äußerung des Amtstierarztes "Herr A., ich verspreche Ihnen, ich werde Ihnen die Pferde entziehen, und wenn Sie sich dagegen wehren, werde ich Sie finanziell ruinieren" von sachwidrigen Erwägungen getragen und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die darin enthaltene ausführliche und sachgerechte Begründung nicht entnehmen.

44

Soweit der Antragsteller auf S. 18 seiner Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 der Ermessensausübung des Antragsgegners entgegen hält, er habe alles in seiner Macht stehende getan, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Pferde zu sorgen, kann der Senat dieser Einschätzung nicht folgen.

45

Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller als erfahrener Tierhalter - wie er selbst behauptet - weder den vom LAV attestierten schlechten Pflegezustand, insbesondere das massiv reduzierte Körpergewicht der beiden toten Pferde, noch den zum Tode führenden Parasitenbefall rechtzeitig bemerkt hat. Die Befunde des LAV machen vielmehr deutlich, dass die beiden Pferde einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, der mit erheblichen Schmerzen für die Tiere einhergegangen ist. Dass dem Antragsteller diese Situation gänzlich verborgen geblieben ist, er insbesondere weder durch Futterzugaben noch durch Einschaltung eines Tierarztes, der schlimmstenfalls die Tiere von ihrem Leiden hätte erlösen können, reagiert hat, lässt für sich genommen schon auf eine erhebliche Vernachlässigung seines Pferdebestandes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG schließen.

46

Auch ist nicht einmal ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller nach den beiden Totfunden im März 2016 nicht unverzüglich die behandelnde Hoftierärztin (S.) kontaktiert hat, sondern erst im Sommer 2016. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Denn behauptete er noch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2017, die beiden im März 2016 verstorbenen Pferde hätten jeweils eine 2-malige Wurmkur erhalten, ergibt sich aus seiner Beschwerdeschrift (S. 17 unten) und der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016, dass der Antragsteller erst im Sommer 2016 an Frau (S.) herangetreten ist, um über eine Wurmbehandlung zu sprechen. Diese stellt insoweit ausdrücklich fest: "Aus diesen Tatsachen (Sektionsberichte) ist eine Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Fachabteilung von (…) entwickelt worden".

47

Es spricht also auch nach dem Vortrag des Antragstellers Einiges dafür, dass dieser vor Sommer 2016 gerade nicht alles für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Pferde Erforderliche veranlasst hat, insbesondere erscheint dem Senat der Vortrag des Antragstellers auf S. 20 seiner Beschwerdeschrift, dass er seit Jahren ein strenges und umfangreiches Wurmbekämpfungsprogramm mit Unterstützung von Tierärzten, Pferdekliniken und aktuellen Fachpublikationen durchführt, um den Wurmdruck natürlich zu senken bzw. zu unterbrechen, mangels entsprechender Nachweise als reine Schutzbehauptung, um den schlechten Ernährungs- und Pflegezustand seiner Pferde zu erklären. Die in der Akte befindlichen Nachweise (Bl. 129-131, 139, 141 ff.) belegen zwar teilweise den Erwerb entsprechender Medikamente in den Jahren 2014/2015 und jedenfalls eine tierärztliche Behandlung im Jahr 2014 durch die tierärztliche Praxis "F.". Eine programmgemäße und fachgerechte Behandlung des Wurmbefalls lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen, zumal der Antragsteller entsprechende eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt hat.

48

Aber selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm beschriebenen Sinne aktiv gewesen wäre und zudem eine einschlägige und umfangreiche Ausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung vorweisen kann, vermag dies nicht den schlechten Ernährungs- und vor allem Pflegezustand eines erheblichen Teils seiner Pferde an den unterschiedlichen Standorten zu erklären. Denn der Parasitenbefall war nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich am Standort (B.) aufgetreten, so dass es jedenfalls für den problematischen bis sehr schlechten körperlichen Zustand der Herde auf dem RWE-Gelände keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Hinzu kommt, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Tierärztin (S.) den mit einer Wurmkur verbundenen negativen Entwicklungen in der Körperkondition der Pferde durch neuzugewiesene (Weide)Stücke ggf. mit Heuzugabe und Kraftfuttergaben begegnet werden kann, so dass die Gründe für den schlechten körperlichen Zustand der Pferde jedenfalls nicht zwingend in der Wurmkurbehandlung zu sehen sind. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 zu dem am 21. März 2016 tot aufgefundenen Pferd, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

49

Das Verwaltungsgericht ist danach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass sich die Anordnung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als rechtmäßig erweist. Ob die Anordnung darüber hinaus auch auf § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, insbesondere besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entwurmung.

50

II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass das gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

51

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

52

Das Verwaltungsgericht hat - wie unter I. ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes. Letzterem kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

53

Der bloße Vortrag des Antragstellers, es habe in Wahrheit keine wesentlichen gesundheitlichen Mängel gegeben, die Tiere seien art- und verhaltensgerecht gehalten worden und es habe keinen unzureichenden Ernährungszustand der Equiden gegeben, ist - wie unter I. ausgeführt - nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem schlichten Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tiere hätten nach den Ausführungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners Schäden davon getragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können, sei unhaltbar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen.

54

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO leide. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Equiden stelle in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Equiden und der Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar.

55

Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Untersetzung durch ein rechtskonformes Gutachten im Hinblick auf Art. 12 GG geht schon deswegen fehl, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

56

III. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 angeordnete Veräußerung der dem Antragsteller am 7. Dezember 2016 fortgenommenen Equiden gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

57

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre.

58

Soweit der Antragsteller schließlich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er damit - wie bereits ausgeführt - den in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht, weil er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert auseinander setzt.

59

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme) und vom 29. Dezember 2016 (Veräußerungsanordnung) jeweils mit dem Auffangwert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots mit 10.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Größe der Herde abzüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Tiere durch die Veräußerung der Pferde und etwa die Durchführung von Kutschfahrten jährlich Gewinne erwirtschaftet, die der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

61

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 15. April 2016 gegen den Bescheid des Landratsamts F …- … vom 8. März 2016, mit dem mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen für ihre Rinder- und Pferdehaltung getroffen worden sind.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 mangels hinreichender Erfolgs-aussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 8. März 2016 finden in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG eine ausreichende rechtliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Rechtsgrundlage bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage darauf abgestellt, dass beide Kühe überlange Klauen hatten, die Hufe der drei Pferde ausgewachsen waren und den Rindern kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung stand. Diese Missstände sind am 16. Februar 2016 und 7. März 2016 von dem beamteten Tierarzt und der Amtstierärztin festgestellt und als nicht tierschutzgerecht gewertet worden. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, da beamteten Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris Rn. 10 m.w.N.). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen, noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Insbesondere ist die Interpretation der sich in den Behördenakten befindlichen, anlässlich der Kontrollen vom Landratsamt gefertigten Lichtbilder durch die Klägerin nicht geeignet, die Feststellungen des beamteten Tierarztes zur Klauenlänge und zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Huf- bzw. Klauenpflege zu belegen.

Ebenso wenig substantiiert sind auch die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf die Feststellung der Amtstierärztin, dass das den Kühen im Barren angebotene Wasser mit Futterresten, Schmutz und Heu verunreinigt gewesen sei und kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung gestanden habe. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen die Anordnung, Selbsttränkebecken einzubauen, sind somit auch insoweit nicht ersichtlich, zumal die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur generellen Ungeeignetheit einer Tränkung über einen Futterbarren nicht substantiiert angegriffen werden.

Soweit die Klägerin weiterhin vorträgt, der Beklagte habe „keine Möglichkeit, die Barhufpflege durch eine andere Person als einen staatl. geprüften Hufschmied zu verbieten“, kann ihre Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. In Nummer 1 c des Bescheids vom 8. März 2016 wurde nämlich gerade nicht gefordert, dass jegliche Verrichtung am Huf nur von einem geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmied ausgeübt werden darf. Vielmehr wurde nur gefordert, dass „die überlangen Hufe“ von einem „qualifizierten Hufschmied oder Hufpfleger“ behandelt werden. Diese Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG und steht in Einklang mit der Entscheidung des BVerfG vom 3. Juli 2007 (1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts U …

Nach einer Kontrolle am 13. April 2015 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 17. April 2015 an, dass dieser seine drei Pferde mit einem gegen Haarlinge wirksamen Ektoparasitenmittel nach tierärztlicher Anweisung zu behandeln oder behandeln zu lassen hat. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage, die nach erfolgreicher Behandlung und Bestätigung des Tierarztes des Klägers über eine Untersuchung vom 21. Oktober 2015 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids umgestellt wurde, wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Einschreiten gegen den Parasitenbefall aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten und die Anordnung verhältnismäßig gewesen sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Es fehlt bereits an einem vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Belege eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Der Setzung einer Frist zur Nachholung der formgerechten Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es nicht, weil der Zulassungsantrag - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 17. April 2015 mangels Anhörung rechtswidrig sei. Die Feststellungen des Landratsamts zum Parasitenbefall der Pferde und den haarlosen Stellen seien in Abwesenheit des Klägers von außerhalb des Grundstücks erfolgt und ohne eingehende Untersuchung nicht möglich gewesen. Die zu behandelnden Stellen der Pferde seien zum Zweck der Behandlung geschoren gewesen und es habe keinen durch Juckreiz bedingten großflächigen Haarverlust gegeben. Seine Pferde seien beschwerdefrei gewesen, weil er sie bereits seit über einem Monat mit einem wirksamen Mittel behandelt habe; das vom Landratsamt vorgeschlagene Mittel sei nicht besser geeignet. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 17. April 2015 enthaltenen Anordnung der Behandlung der Pferde des Klägers gegen Haarlingsbefall ausgegangen. Aus den Stellungnahmen der beamteten Tierärztin vom 15. April 2015 (Bl. 144 der Behördenakte) und vom 17. April 2015 (Bl. 155 der Behördenakte) ergibt sich, dass bei der Kontrolle am 13. April 2015 ein massiver Haarlingsbefall festgestellt wurde. Nach ihrer fachlichen Einschätzung war dieser Ektoparasitenbefall mit den in der tierärztlichen Praxis zur Verfügung stehenden Medikamenten gut wirksam zu bekämpfen und eine Behandlung schnellstmöglich einzuleiten, weil ein weiteres Zuwarten mit der Behandlung den Zeitraum, in dem die Pferde dem Juckreiz und somit Leiden ausgesetzt sind, unnötig verlängern würde. Diese fachliche Einschätzung der beamteten Tierärztin, der bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7 m.w.N.) und die im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Folge weiterer Kontrollen durch mehrere weitere Stellungnahmen der beamteten Tierärztin ergänzt und konkretisiert wurde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das bloße Bestreiten des Parasitenbefalls und das Behaupten einer wirksamen Behandlung, das in offenem Widerspruch zu den Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - juris Rn. 30). Auf den Lichtbildern (vgl. Bl. 10 ff. der Behördenheftung) zeigt sich auch, dass sich haarlose Stellen von geschorenen Stellen deutlich unterscheiden lassen und die Pferde unmittelbar am Zaun waren, so dass dort eine Untersuchung und Sicherstellung der Haarlinge möglich war. Aufgrund dieser Feststellungen kommt es auf die Frage der Wirksamkeit des vom Kläger vorgeblich schon seit einem Monat vorher eingesetzten Mittels nicht an.

Soweit im Zulassungsvorbringen die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 17. April 2015 gerügt wird, lässt sich diesem Bescheid ohne Weiteres entnehmen, dass auf Grund der Dringlichkeit der notwendigen Haarlingsbehandlung der Pferde von einer Anhörung abgesehen wurde. Dass nach der Kontrolle vom 13. April 2015 zunächst über zwei Tage hinweg versucht wurde, mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen (vgl. Bl. 144 der Behördenakte), steht der Annahme einer Dringlichkeit nicht entgegen. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist eine Anhörung auch dann entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, um unnötige Leiden der Pferde zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 14). Dies war hier nach der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin der Fall. Hierzu sowie zu der Frage, ob die unterbliebene Anhörung nicht durch das behördliche Vorgehen während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf das außergerichtliche Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2015 (Bl. 214 der Behördenakte) entsprechend Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen.

b) Die Rechtssache ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen bereits nicht gerecht, weil es insoweit an entsprechenden Formulierungen und Ausführungen vollständig fehlt. Abgesehen davon ist nach den obigen Ausführungen die Frage, ob „Gefahr in Verzug“ vorlag, nicht entscheidungserheblich und sind die Feststellungen, die zum Erlass des Bescheids vom 17. April 2015 geführt haben, ausweislich der Aktenlage aufgrund eines Hinweises vom 13. April 2015 (Bl. 127a der Behördenakte) und der behördlichen Kontrolle vom selben Tag (Bl. 131 der Behördenakte) ergangen. Der Anordnung lagen damit - entgegen der Ansicht des Klägers - keine zweijährigen Ermittlungen zugrunde.

c) Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht, weil bereits kein divergierender Rechtssatz dargelegt wird.

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (Az. 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267) hinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer „Gefahr in Verzug“. Das Verwaltungsgericht sei dem hierbei anzulegenden strengen Maßstab nicht gerecht geworden. Das Zulassungsvorbringen hält damit dem Verwaltungsgericht allerdings lediglich vor, die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr in Verzug fehlerhaft verneint zu haben. Abgesehen davon, dass diese Frage - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist, kann darauf eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19 m.w.N.).

d) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen, genügt bereits den Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge nicht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26). Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift grundsätzlich nicht, wenn das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht. Hier hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 (Bl. 52 der Verwaltungsgerichtsakte) keinen Beweisantrag gestellt. Der pauschale Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015, „er möchte, dass die von ihm angebotenen Beweismittel zugelassen werden“, genügt hierfür nicht. Abgesehen davon war im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Klägers, dies beziehe sich „auch auf die Vorwürfe, er habe bereits in den 90er Jahren gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen verstoßen“, mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweiserhebung nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, B.v. 4.11.2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall und lässt sich auch nicht aus der o.g. Formulierung des Klägers herleiten. Denn der vom Kläger im Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 (Bl. 48 der Verwaltungsgerichtsakte) nicht namentlich benannte Hufschmied ist bereits nicht geeignet, die vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin in Frage zu stellen. Darüber hinaus war auch das in diesem Zusammenhang bezeichnete Symptom der Hufrehe nicht entscheidungserheblich. Aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Tierarztes Dr. K … über eine Untersuchung der Pferde vom 21. Oktober 2015 (Bl. 51 der Verwaltungsgerichtsakte) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung des Landratsamtes oder gegenteilige fachliche Einschätzung des Tierarztes entnehmen. Die Bestätigung wurde vielmehr vom Landratsamt als Nachweis der erfolgreichen Behandlung akzeptiert und auch seitens des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine damit eingetretene Erledigung der Anordnung nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Hängebauchschweinen sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung dieser Tiere.

Mit Bescheid vom 29. August 2014 in der Form des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 untersagte das Landratsamt D …-… dem Kläger das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art sowie von Hängebauchschweinen und gab ihm auf, bis spätestens 15. Dezember 2014 alle in seinem Anwesen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und das Hängebauchschwein abzugeben. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von S … vom 16. Februar 2015 erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht A … mit Urteil vom 13. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen und dadurch seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zugefügt habe. Auch wenn einige Missstände nach entsprechenden Anordnungen kurzfristig beseitigt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig derartige Zuwiderhandlungen begehen werde, da die Beseitigung von Missständen immer nur nach erheblichem behördlichen und gerichtlichen Druck erfolgt sei und der Kläger weiterhin die Einsicht vermissen lasse, dass die von ihm praktizierte Tierhaltung seinen Tieren Schmerzen bzw. Leiden zufügt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Bescheids vom 29. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe diese zudem fehlerhaft bewertet. Im Übrigen sei das Verbot der Nutztierhaltung nicht verhältnismäßig. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Bestehen tierschutzwidriger Zustände über einen längeren Zeitraum „ohne gesicherte Erkenntnisgrundlage und rechtliche Prüfung“ unterstellt, geht fehl. Zum einen hat ein großer Teil der tierschutzrechtlichen Missstände in verschiedenen durchgeführten Bußgeldverfahren zu einer Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher wiederholter – nicht nur vorübergehender und deshalb verbotswidriger – Anbindung von Kälbern (§ 44 Abs. 1 Nr. 8 TierSchNutztV) und vorsätzlicher unzureichender Versorgung der Tiere mit Wasser (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 12 TierSchNutztV) geführt. Durch diese Ordnungswidrigkeiten sind den Tieren nach den Feststellungen des Amtsgerichts N … im Urteil vom 20. April 2015 (Az. 4 OWi 601 Js 139799/14 (2)) vorsätzlich ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden. Weiterhin ist der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts N … vom 28. Oktober 2013 (Az. 5 Cs 601 Js 127663/13) i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts N … vom 10. Februar 2014 rechtskräftig wegen Tierquälerei durch Unterlassen in drei Fällen sowie mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) wegen Tierquälerei durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt worden. Zum anderen sind tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug ohnehin unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren möglich und zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 9 ZB 14.1870 – juris Rn. 10). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes und dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es daher unerheblich, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Missstände auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert werden/wurden. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, bei der Beurteilung der Prognoseentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auch die tierschutzrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen, die (nur) auf Feststellungen des beamteten Tierarztes beruhen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Denn das Gutachten von beamteten Tierärzten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Diesen Feststellungen tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Vorfälle rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht. Das Zulassungsvorbringen kann daher insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung wecken, zumal den Verurteilungen durch das Amtsgericht N … umfassende Beweisaufnahmen vorausgegangen sind.

b) Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen, es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht im August / September 2015 von einer Verschlechterung der Haltungsbedingungen gegenüber April 2015 ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil die in der Niederschrift über den Augenschein vom 23. April 2015 festgehaltenen Verhältnisse mit den vom beamteten Tierarzt bei seinen Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 festgestellten vorgefundenen Zuständen verglichen und zusammenfassend ausgeführt, dass zwar im April 2015 keine größeren Mängel festzustellen waren, bei den Kontrollen im August / September 2015 aber einige Tiere erneut stark mit Kotauflagen bedeckt gewesen seien und bei einer Kuh eine beginnende einwachsende Kette festzustellen gewesen sei; Näheres ergibt sich aus dem Vergleich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 und den zu den – im Urteil erwähnten – Kontrollen vom 4. August 2015 und 3. September 2015 angefertigten Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 7. August 2015 und 4. September 2015. Hierzu hat sich der Kläger nicht näher geäußert. Aus seinem Hinweis auf die eingeschränkte Vergleichbarkeit der aufgenommenen Lichtbilder folgt nichts anderes. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, das Gericht habe den Kläger entlastende Umstände nicht berücksichtigt, bleibt er eine nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal die einzige von ihm erwähnte beanstandungsfrei gebliebene Betriebskontrolle bereits am 3. Juli 2012 und damit noch vor der Feststellung von Missständen erfolgt ist. Im Übrigen trifft es gerade nicht zu, dass die erkrankte Kuh – wie vom Kläger behauptet – „während der gesamten Zeit“ in tierärztlicher Behandlung war – vielmehr beruht die Verurteilung wegen Tierquälerei durch Unterlassen mit Urteil des Amtsgerichts N … vom 15. Dezember 2014 (Az. 5 Ds 601 Js 128060/14) gerade darauf, dass der Kläger nach einer dreitägigen Behandlung der Kuh durch einen Tierarzt über eine Woche nichts mehr unternommen hat, um der Kuh ihre erheblichen Leiden zu lindern.

c) Ebenso unsubstantiiert ist auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der erwähnten Schmutzablagerungen auf den Tieren nicht ausreichend gewürdigt, dass den Akten weder die Dicke noch das konkrete Ausmaß der Ablagerungen oder die Anhaftungsdauer und die konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Tiere zu entnehmen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände zu widerlegen.

d) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die behördlichen Anordnungen zur Beseitigung der oben genannten Missstände seien hierzu nicht geeignet gewesen, weil sie nicht zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände ausreichten, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen, weil schon nicht sicher erkennbar ist, auf welche konkreten Anordnungen dieses Vorbringen zutreffen soll. Abgesehen davon verkennt dieser Vortrag, dass in erster Linie dem Kläger selbst die Verpflichtung auferlegt ist, die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und für eine taugliche Stall- und Tierpflege zu sorgen. Demgegenüber haben tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a TierSchG den Zweck, festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Die Befolgung von einzelnen behördlichen Anordnungen entbindet den Kläger im Übrigen nicht von der Beachtung seiner weiteren tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 2 TierSchG.

e) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das uneingeschränkte Verbot, landwirtschaftliche Nutztiere jeder Art und Hängebauchschweine zu halten und zu betreuen, unverhältnismäßig ist. Der Kläger macht insoweit geltend, es sei nicht geprüft worden, ob bereits weniger weitreichende Anordnungen erfolgsversprechend sind. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass über Jahre festgestellte tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Kläger vorliegen, die auch zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, und diese zusammen mit dem vom Verwaltungsgericht dargestellten uneinsichtigen Verhalten des Klägers die Annahme der Behörde rechtfertigen, dass der Kläger zur Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren jeder Art und von Hängebauchschweinen ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erwarten lässt. Insoweit lagen die Voraussetzungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vor; der Kläger musste angesichts dieser Vorgeschichte auch mit einem vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere und Hängebauchschweine rechnen. Ein von der Behörde vorrangig anzuwendendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes ist bei dieser Sachlage weder dargelegt noch ersichtlich.

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Höhe des angedrohten Zwangsgelds.

Nach Art. 30, 29 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 2 VwZVG hat die Anordnungsbehörde die Höhe des Zwangsgelds innerhalb des gesetzlich in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung ebenso von Bedeutung ist wie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Anordnung. Davon ausgehend ergeben sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen seiner Behauptung lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt hat, dass sich der Bestand des Klägers aus Kälbern und Kühen zusammensetzt, für die ein Durchschnittswert von 1.000,00 Euro pro Tier angesetzt wurde. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Kläger hat über sein Vorbringen zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus keine relevanten Gesichtspunkte aufgezeigt. Die dort aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 20) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde ihre im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzustellende Tatsachenfeststellung und Prognoseentscheidung auf der Grundlage untauglicher Auflagenanordnungen treffen darf, ist nicht entscheidungserheblich. Die Tatsachenfeststellungen und die Prognoseentscheidung beruhen nicht auf „untauglichen Auflagenanordnungen“, sondern auf über einen Zeitraum von mehreren Jahren festgestellten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Hiervon bleibt die im Beschluss im Übrigen erfolgte Einstellung des Verfahrens unberührt.

2

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. April 2017 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde bei der vorgenommenen Abänderung des Bescheides des Antragsgegners diesen nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären durfte (1.). Die von der Widerspruchsbehörde in Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (2.).

3

1. Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.

4

Neben der formellen Rechtskraft kommt einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sachliche Bindungswirkung zu. Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhaltes zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 -, juris, Rdnr. 25; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris, Rdnr. 14 [m. w. N.]). Denn nach § 121 VwGO, der auch für Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, Geltung beansprucht, binden rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Erfährt der Streitgegenstand eine Änderung liegt hierin schon keine bloße Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, da Voraussetzung des § 80 Abs. 7 VwGO ein identischer Streitgegenstand ist.

5

Hiervon ausgehend hat die Widerspruchsbehörde - die mangels Abhilfeentscheidung des Antragsgegners berechtigt ist, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen (vgl. im Einzelnen unter 2.2.) - durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 abgeändert und mit der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der neu gefassten Ziffern 1. (und 2.) einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung hier nicht vor. Denn anstelle des vom Verwaltungsgericht für zu unbestimmt erachteten Teiltierhaltungs- und Betreuungsverbotes ist die Widerspruchsbehörde mit dem in Ziffer 1 ihres Widerspruchsbescheides ausgesprochenen ausnahmslosen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden den an die Rechtmäßigkeit der Verfügung gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtes begegnet. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheides nur das Haltungsverbot bezeichnet ist, ist eine zu vernachlässigende offensichtliche Unrichtigkeit, da ausweislich der Begründung des Bescheides auch die Betreuung untersagt werden sollte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Neuregelung im Widerspruchsbescheid habe keinen anderen Gehalt, insbesondere weise das „Vollverbot“ keine andere Qualität auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die rechtliche Qualität, insbesondere die Eingriffsintensität eine andere, wenn die Haltung und Betreuung aller landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde untersagt wird, während mit der Ausgangsverfügung noch vier Schweine, fünf Enten, fünf Gänse und zehn Hühner ausgenommen waren, die jedenfalls den Eigenbedarf des Antragstellers noch deckten und mit dem überschießenden Teil auch zur Erzielung von Einkünften zur Verfügung standen. Durch die Erweiterung des Rechtseingriffes entsteht ein neuer Streitgegenstand. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angenommene Identität des Streitgegenstandes ist nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung im Widerspruchsbescheid auch dem Bestimmtheitserfordernis im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2017 Rechnung trägt. Denn mit der abändernden Neuregelung der Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid kommt es nicht mehr darauf an, welche Schweine und welches Geflügel überzählig sind. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 auch festgestellt, dass es das beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot als solches für rechtmäßig erachte (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5), jedoch die Umsetzung, d. h. die konkrete Auflösung des Tierbestandes mangels zureichender Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und dies zur Vermeidung eines betreuungslosen Zustandes auf die Grundverfügung durchschlage. Dementsprechend war die Ausgangs-/Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zustände herzustellen, und nicht etwa zum Abwarten des Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache bei unveränderter Sach- und Rechtslage gezwungen. Der Streitgegenstand erfährt mit Erlass des Widerspruchsbescheides eine wesentliche und nicht etwa vernachlässigbare Änderung, da er jedenfalls erweitert wurde. Es ist nicht nur eine Umformulierung des Textes bei einem Mehr an den das Haltungsverbot betreffenden Tieren, sondern eine inhaltlich abweichende Regelung. Da sich der Streitgegenstand durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, kam ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr in Betracht, zumal sich in Bezug auf diesen - überholten, als solches auch nicht mehr vorhandenen - Streitgegenstand die Sach- und Rechtslage auch nicht mehr verändern konnte.

7

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, mit dem Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zu verweisen und den Widerspruchsbescheid als nahezu gleichlautenden Bescheid einzuordnen, was die erneute Anordnung des Sofortvollzuges ausschließe. Zwar würden seine Rechte stärker verletzt, weil die Widerspruchsbehörde die Zahl der vom Haltungs- und Betreuungsverbot betroffenen Tiere erhöht habe. Weshalb es aus Sicht des Antragstellers hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin sich hiermit die Identität des Streitgegenstandes nicht ändert, stellt er nicht dar.

8

Dass im Widerspruchsbescheid auch eine (Folge-)Regelung getroffen wurde, die (teil-)identisch mit einer Anordnung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 ist und vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 beanstandet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

9

Denn streitgegenständlich im hier geführten Beschwerde- wie im vorangegangenen Eilverfahren ist allein die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da der Antragsteller nur insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem ist der Tierbestand nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten mittlerweile aufgelöst, so dass das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen. Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an „geeignete“ Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.

10

2. Die hier allein streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Dies einbeziehend überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

11

2.1. Die Begründung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsbehörde hat u. a. ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, weil die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße so gravierend und langandauernd seien, dass nicht abgewartet werden könne, bis über einen eventuell eingelegten Rechtsbehelf entschieden werde. Nur durch das Haltungsverbot und Auflösungsgebot könne das Ziel erreicht werden, dass landwirtschaftliche Nutztiere und Pferde durch den Antragsteller nicht weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden. Bei Aufrechterhalten des Zustandes würde das Wohl der Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Die Missstände würden fortdauern und sich unter Umständen sogar verschlimmern. Weiteres Leiden müsse beendet werden, so dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haltung und Betreuung zum Schutz der Tiere gegenüber dem privaten Interesse (uneingeschränkte Eigentumsausübung, Gewinnerzielung) zurücktrete. Dies gelte insbesondere, weil die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere auf eine ausreichende Pflege, Versorgung und den Schutz durch den Menschen angewiesen seien. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 9 CS 17.456 -, juris, Rdnr. 11).

12

2.2. Das mit dem den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 abändernden Widerspruchsbescheid ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nächsthöhere Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 10 Nr. 2 ZustVO SOG).

13

Sie war auch berechtigt, den Streitgegenstand weiter zu fassen. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris). Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder - wie hier (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) - zumindest die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 -, juris).

14

2.3. Ebenso wenig begegnet die hier streitgegenständliche Verfügung nach summarischer Prüfung derzeit materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Dies ist hier der Fall.

15

Die zahlreichen, seit dem 25. September 2015 bei dem Antragsteller durchgeführten Vorortkontrollen durch den Antragsgegner, die durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge belegt sind, offenbaren eine Vielzahl grober Verstöße gegen die Verpflichtung zur angemessenen Ernährung, Pflege, verhaltensgerechten Unterbringung der beim Antragsteller befindlichen landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde. Hinsichtlich der Verstöße im Einzelnen, die insbesondere auch bildlich und in Kontrollberichten bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind, wird auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2016 wurden gegenüber dem Antragsteller Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen, die der Antragsteller nur teilweise umgesetzt hat. Dies wird durch fünf nachfolgende Kontrollberichte und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 28. September 2016 belegt. Danach war weiterhin die ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Menge nicht sichergestellt und eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Die Bemühungen des Antragstellers, die festgestellten Haltungsmängel zu beseitigen, seien danach zwar ersichtlich gewesen, ein durchgreifender Erfolg in Bezug auf die Herstellung einer artgerechten Haltung der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Tiere habe jedoch nicht festgestellt werden können. Gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu den zwei weiteren, am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 durchgeführten Vorortkontrollen, wonach sich an der Einschätzung zur Situation der Tierhaltung bezüglich der tierschutzrechtlichen Verstöße keine Änderungen ergeben hätten, wendet der Antragsteller sich schon nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).

16

Sowohl im Klageverfahren (Az.: 1 A 617/17 HAL) als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhält sich der Antragsteller hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf die am 3. April 2017 durchgeführte Vorortkontrolle des Antragsgegners durch den Amtstierarzt Dr. (V.) und die beim Antragsgegner beschäftigte Tierärztin (D.) (vgl. Beiakte A, Bl. 244) zu verweisen, wonach die Tierhaltung des Antragstellers abgesehen von kleineren Mängeln als gut befunden worden sein soll. Diese Einschätzung des Antragstellers, der sich mit den dokumentierten Mängeln nicht im Einzelnen auseinandersetzt, insbesondere nicht substantiiert darlegt, weshalb dies der Untersagung der Haltung und Betreuung entgegensteht, teilt der Senat nicht. Indes ist zu konstatieren, dass die zunächst unangekündigte amtliche Kontrolle vormittags nicht hatte stattfinden können, da der Antragsteller wegen eines Termins verhindert gewesen sei und die Schwester des Antragstellers die Tierhaltung nicht habe zeigen wollen. Die sodann für 12.30 Uhr vereinbarte, mithin angekündigte Kontrolle führte ausweislich des Kontrollberichtes u. a. (noch) zu folgenden Feststellungen: bei den Hühner sei „Wasser im Auslauf vorhanden, Qualität minderwertig“, das „Bestandsregister [sei] vorhanden, aber nicht aktuell, 5 Tiere [seien] nicht ausgetragen“, für die „ND-Impfung [liege] keine Bescheinigung [vor], sollen aber im Februar 2017 geimpft worden sein“; bei den Enten/Gänsen sei „ der Allgemeinzustand i. O. bis auf verschmutztes Federkleid, Wasserrest, verschmutzt, vorhanden“, Matte [sei unter frischer Strohschicht] feucht“ gewesen; bei den Schweinen sei „das Tränkwasser in allen 3 Buchten [zwar] vorhanden, Qualität [jedoch] mäßig bis schlecht“; „Hufe [beim Pferd seien] erneut zu lang, besonders vorn rechts“; bei den Kaninchen sei „kein Raufutter, [das] „immer anzubieten“ sei, das „Einstreu [sei] verschmutzt und feucht“; bei den Rindern sei „die Weide stark aufgeweicht und zertreten, Tiere [würden] im Schlamm bis Karpal-/Sprunggelenk“ versinken, „Wechselweide [sei] nicht abgesperrt in Richtung Hof“ gewesen, ein „Jungrind mit nur [einer] Ohrenmarke [sei] nachzukennzeichnen“.

17

Zwar bleiben diese Mängel, denen der Antragsteller auch nicht widerspricht, in ihrer Schwere hinter den bisher festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen zurück. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller erneut nicht, Verstöße zu verhindern, zumal er um die Kontrolldichte hinsichtlich seiner Haltungsbedingungen weiß und ihm diese Kontrolle auch angekündigt war. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch den Einwendungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, soweit ihm vorgeworfen wird, dass untragbare Bedingungen bei der Rinderhaltung durch die „Matschweide“ bestünden. Zwar behauptet der Antragsteller, ohne seinen Vortrag glaubhaft zu machen, die (Rinder-)Weide durch Kies und Holzpellets befestigt zu haben, so dass sie witterungsbedingt bis mindestens November 2017 absolut trocken und standfest sei. Unwidersprochen lässt der Antragsteller jedoch die Replik des Antragsgegners, dass jedenfalls offen sei, was mit den Rindern nach dem Monat November 2017 geschehe, weil der Antragsteller über keine Stallungen verfüge, die für die Rinderhaltung geeignet seien. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Weide über befestigte (Teil-)Flächen, trockene - überdacht und mit Windschutz versehene - Liegeflächen, überdachte trockene Futterstellen und ständigem Zugang zu (eisfreiem) Tränkwasser verfügen müsse. Dass die Weidefläche des Antragstellers, diesen Anforderungen genügt, behauptet dieser schon nicht, obgleich er beabsichtigt, erneut Rinder anzuschaffen und zu halten. All dies offenbart seinen - nicht an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren ausgerichteten - Umgang mit der Thematik und lässt nicht nur an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Pferden zweifeln, sondern zeigt nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auf, dass trotz der engmaschigen Kontrolle keine nachhaltige positive Entwicklung festzustellen ist, die es ermöglicht, von dem hier streitbefangenen Haltungs- und Betreuungsverbot Abstand zu nehmen.

18

Dass die Widerspruchsbehörde das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere ausgeweitet hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Verbleib eines Nutztier(teil)bestandes beim Antragsteller angesichts der seit dem Jahr 2015 festgestellten Verstöße nicht gerechtfertigt ist. Dass der Antragsteller in der Lage sei, einen geringeren Tierbestand tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen, behauptet er schon nicht substantiiert. Vielmehr schätzt er seine Tierhaltung - insbesondere im Vergleich zu Massentierhaltung - insgesamt als vorbildlich ein. Angesichts dieser eigenen Wahrnehmung kann ausgehend von den dokumentierten Verstößen und eines fehlenden Einstellungswandels selbst bei einem geringen Tierbestand nicht angenommen werden, der Antragsteller werde künftig in Entsprechung des § 2 TierSchG handeln.

19

Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde ist im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, die festgestellten Missstände abzustellen und künftigen entgegenzuwirken. Dass dem Antragsteller hierdurch seine Erwerbsgrundlage entzogen werde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der insoweitige Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet. Insbesondere ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, weil der Antragsteller seit September 2015 bis zuletzt nur in Teilen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachgekommen ist bzw. neue Verstöße begangen hat, obgleich durch die engmaschig anberaumten Kontrollen die Haltungsbedingungen wiederholt dem Antragsteller dargelegt wurden und diese im Einzelnen bekannt sind. Im Widerspruchsbescheid wird zudem unwidersprochen dargestellt, dass der Antragsteller weder persönlich noch finanziell in der Lage sei, den Haltungsanforderungen zu entsprechen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Festsetzung von Bußgeldern Wirkung zeitigen würde.

20

2.4. Nach alledem überwiegt im gegebenen Fall das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

21

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem der Antragsteller, obgleich er die Haltungsanforderungen nach seinem eigenen Vortrag nach November 2017 nicht erfüllen wird, die Anschaffung von Rindern in Aussicht nimmt, offenbart er seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet er seine Tierhaltung als „vorbildlich“ ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Es sei eine unverzügliche Durchsetzung zu verlangen, um den verursachten und unter Umständen auch sich verschlimmernden Missständen zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Tiere erwarten lässt, und die Interessen des Antragstellers, die in der uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zu leisten bereit ist.

22

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei unter Berücksichtigung der unanfechtbaren Entscheidung über die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles in der ersten Instanz (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) nur die hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch streitbefangen waren. Hierbei orientiert sich der Senat an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der Streitgegenstände.

23

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen war.

24

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Gründe

1

A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (dazu I.), vom 16. Dezember 2016 (dazu II.) und vom 29. Dezember 2016 (dazu III.) abgelehnt.

3

I. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2016 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der angeordneten Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

4

1. Die mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ausgesprochene Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, wonach von der Anhörung insbesondere abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, berechtigt war.

5

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, ein Eilfall im Sinne des § 28 VwVfG habe neun Monate nach Auffinden der toten Tiere objektiv nicht vorgelegen. Der Antragsgegner hat nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen von durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Pferde des Antragstellers über viele Stunden keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten und trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme ein Pferd nicht einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt worden sei. Sowohl durch die fehlende Wasserversorgung als auch durch die fehlende tierärztliche Behandlung seien den betroffenen Tieren Leiden zugefügt worden. Bei dem erkrankten Pferd habe darüber hinaus die Gefahr des Verendens bestanden, so dass die Wegnahme der Tiere unverzüglich habe erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angenommene Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG schon nicht substantiiert auseinander setzt, tragen die von dem Antragsgegner angeführten Gründe nach Auffassung des Senats die Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von einer Anhörung abzusehen, weil im Hinblick auf die am 7. Dezember 2016 nach wie vor bestehende Gefahrenlage für die Pferde des Antragstellers eine sofortige Entscheidung des Antragsgegners notwendig erschien. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Wasserversorgung schlicht bestreitet, genügt dies nicht, um die Annahme des beamteten Tierarztes des Antragsgegners zu entkräften.

6

Im Übrigen kann eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder außerhalb des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 18).

7

2. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Pferdehaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere die angemessene Ernährung und Pflege der Pferde sowie deren Unterbringung gekommen ist, wodurch die im Besitz des Antragstellers befindlichen Pferde erheblich vernachlässigt wurden, sodass die Wegnahme der Pferde gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die nachfolgenden (a. - e.) Feststellungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 7. Dezember 2016 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

8

a. Es ist zunächst unstreitig, dass am 10. März 2016 in der Herde des Antragstellers in S-Stadt OT (B.) an der Gemarkungsgrenze zu (D.) ein junges Pferd tot aufgefunden wurde. Nach der Befundmitteilung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vom 26. Mai 2016 litt dieses Pferd unter einer Kachexie (Endstadium der Auszehrung). In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 49 ff. der Beiakte B) heißt es dazu: Unter kritischer Abwägung der vorliegenden Sektionsbefunde wird die Kachexie als chronischer Prozess angesehen und entspricht nicht einem physiologischen (guten) Ernährungszustand eines Pferdes. Die hochgradige Endoparasitose (v. a. kleine Strongyliden) wird dabei als eine Ursache der Kachexie angesehen. Die katarrhalische Enteritis (Darmentzündung) hat sicherlich zu der Auszehrung des Tieres beigetragen und wird als Folge des hochgradigen Befalls mit kleinen Strongyliden (Schädigung der Darmwand infolge der lavalen Entwicklungsphasen in der Darmwand) gewertet. Inwieweit zusätzlich ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter vorgelegen hat, muss anamnestisch abgeklärt werden, erscheint jedoch aufgrund des Füllungszustandes des Magen-Darmkanals und insbesondere anhand der Beschaffenheit des dokumentierten Magen-Darminhaltes möglich. Zum Zeitpunkt der Obduktion handelte es sich bei dem Pferd aus veterinärmedizinischer Sicht um ein an einer hochgradigen Endo- und Ektoparasitose erkranktes, der Behandlung unbedingt bedürfendes, kachektisches Tier, das zusätzlich an einer mutmaßlich finalen Septikämie mit Listerien und 2 verschiedenen Streptokokken-Spezies litt. Unter Berücksichtigung aller Befunde zeigte das Pferd einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand (Kachexie, Endoparasiten-, Ektoparasitenbefall, schlechte/fehlende Hufpflege), was mit erheblichen Leiden/Schäden an dem Tier einhergegangen ist und was sicherlich mit Schmerzen verbunden war.

9

Angesichts dieser offensichtlichen Befunde ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, nur wenige Tage vorher sei dieses Pferd zusammen mit einer Herde vom Amtstierarzt selbst in Augenschein genommen und nicht beanstandet worden, nicht überzeugend und vermag insbesondere die tatsächlichen Feststellungen des LAV nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist (S. 15 der Beschwerdeschrift), er habe zu diesem Zeitpunkt 77 Pferde in seinem Bestand gehabt, wovon zahlreiche Tiere anderen Eigentümern gehört hätten; denn auch dieser Einwand ändert nichts an dem o. a. Befund des LAV. Soweit der Antragsteller die Auszehrung (Kachexie) und schließlich den Tod des Tieres ausschließlich auf die Wurmkur zurückführen will, wird diese Annahme durch den Befund des LAV, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei bestätigt. Denn das LAV kommt zu der Einschätzung, dass für die Auszehrung zusätzlich auch ein (rezidivierender) Nahrungsmangel/qualitativ minderwertiges Futter "möglich" erscheine.

10

b. Am 17. März 2016 wurde ein zweites, im Besitz des Antragstellers befindliches Jungpferd tot aufgefunden und am 21. März 2016 dem LAV zur Untersuchung übergeben. Das LAV kommt in seiner Befundmitteilung vom 9. Juni 2016 zu folgenden Feststellungen: Das verendete Pferd fiel bei der äußeren Besichtigung zunächst durch einen schlechten Pflegezustand und ein massiv reduziertes Körpergewicht auf. Das Haarkleid war verlängert und stumpf, die Mähne und der Schweif wiesen eine beginnende Verfilzung auf und alle Hufe zeigten hochgradig verlängerte Trachten mit deutlichen Rissen und Substanzverlusten an den Tragrändern. Das reduzierte Körpergewicht äußerte sich in deutlich sichtbaren Rippen, hochgradig eingefallenen Flanken und Kruppe sowie hervorstechenden Knochenvorsprüngen und einem dünnen Hals als Ausdruck einer generalisierten Atrophie (Schwund) des Unterhautfettgewebes und der Skelettmuskulatur. Innerhalb des Tierkörpers fand sich zusätzlich auch eine seriöse Atrophie aller Körperfettreserven inklusive des Knochenmarks und eine Atrophie (Verkleinerung) der Leber. Zusammengenommen entsprechen diese Befunde einer Kachexie (vollständige Auszehrung) des Tierkörpers…Eine Ursache für die Auszehrung war eine bereits längerfristig bestehende Parasiteninfektion des Dickdarms (Bl. 121 der Beiakte B). Am Ende der Befundmitteilung heißt es zudem (Bl. 123 der Beiakte B): Todesursache bei dem Pferd war ein akutes Herzversagen, das sich in typischen Stauungshyperämien (vermehrte Blutfülle in Blutgefäßen) der großen Organsysteme und einem finalen Brusthöhlenerguss abbildete. Ursache waren mit höchster Wahrscheinlichkeit die Kachexie und die Lungenentzündung zusammengenommen, wobei der Kachexie die bedeutendere Rolle zukommt…Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das Pferd in einem schlechten Pflegezustand befand und mehrere, behandlungsbedürftige Krankheiten aufwies, die aus pathologischer Sicht mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit Leiden einhergingen und final tödlich verliefen.

11

Auch diese Befundmitteilung des LAV, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht in Frage stellt, trägt das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass der Antragsteller dieses Pferd im Hinblick auf dessen Ernährung und Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt hat. Soweit der Antragsteller erneut auf die Wurmkurbehandlung dieses Pferdes verweist und hierin die Todesursache sieht, ist dem schon die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 entgegen zu halten, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

12

c. Des Weiteren zeigte ein etwa dreijähriges dunkelbraunes Pferd anlässlich einer Kontrolle des Pferdebestandes des Antragstellers am 14. November 2016 in (B.)/(D.) ein gestörtes Allgemeinbefinden. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 24. November 2016 stellte der Amtstierarzt eine erhebliche Erkrankung des Pferdes fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtstierarztes vom 24. November 2016 (Bl. 235 der Beiakte B) verwiesen. Zwar bezeichnet der Antragsteller diese Feststellung des Amtstierarztes als unzutreffend (S. 23 der Beschwerdeschrift). Mit seiner Behauptung, er habe seit ca. 10.00 Uhr in unmittelbarer Nähe der Pferde am Standort (B.)/(D.) mit seinem Traktor gearbeitet, stellt er allerdings allenfalls den Hinweis des Amtstierarztes zu seiner Nichterreichbarkeit in Frage, nicht aber dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes. Dass der Antragsteller das Tier nach seinem Vortrag wenige Tage später der Hoftierärztin vorgestellt hat, was er "ohnehin beabsichtigt habe", vermag die Feststellungen des Amtstierarztes zum mangelhaften Ernährungszustand (deutlich fortgeschrittene Abmagerung, eingefallene Rückenmuskulatur) und Gesundheitszustand (Vorhaut mit massiver ballonartiger Schwellung; kraftloser schleppender Gang; zu Boden hängender Kopf mit verminderter Aufmerksamkeit) in keiner Weise zu entkräften; insbesondere erklärt dies nicht, warum der Antragsteller das Pferd nicht bereits nach dem Befund vom 14. November 2016 unverzüglich der Tierärztin vorgestellt hat, sondern die fortschreitende Erkrankung des Tieres in der Folgezeit in Kauf genommen hat.

13

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, diese Erkrankung sei ein atypischer Einzelfall und nicht symptomatisch für den Gesamtbestand, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand letztlich auch zum Tod der beiden unter a. und b. erwähnten Jungtiere geführt hat, also gerade kein atypischer Fall vorliegt.

14

d. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 23. und 24. November 2016 zu Recht angenommen, dass den Pferden am Standort (A.) am 23. November 2016 ab 15:30 Uhr bis zum 24. November 2016 bis 14.30 Uhr kein Wasser zur Verfügung stand. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen des Antragsgegners wird auf die entsprechenden Kontrollberichte (Bl. 229, 230 der Beiakte B) verwiesen. Soweit der Antragsteller meint, in Wahrheit habe sich auf der Fläche ein Tränkbehälter mit einer Wandhöhe von etwa 1,10 m befunden, so trifft dies auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu. Die Tränke war allerdings nach dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 23. November 2016 bereits um 15.30 Uhr "bis auf eine kleine Lache" leer, was auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss feststellt (S. 7 BA oben). Die schlichte Gegenbehauptung des Antragstellers, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und um 16.30 Uhr habe er bei der Kontrolle festgestellt, dass die Pferde in Ordnung seien und alle Wasser gehabt hätten, genügt im Hinblick auf den vorgelegten Kontrollbericht des Antragsgegners nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern. Dass der Wassertrog am 24. November 2016 um 15.45 Uhr zu ½ bis ¾ voll gewesen sei, geht offensichtlich zurück auf das Befüllen des Behälters am selben Nachmittag durch den Antragsgegner.

15

e. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat schließlich davon aus, dass die Pferde des Antragstellers im Zeitpunkt der Wegnahme insgesamt weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, § 2 Nr. 1 TierSchG. Dies ergibt sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) insbesondere im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtungen vom 14. März 2016, 11. April 2016 und 6. Mai 2016 (Beiakte C) sowie den Kontrollberichten vom 14. November 2016 (Bl. 219-222 der Beiakte B), vom 23. November 2016 (Bl. 225, 226 der Beiakte B) und vom 24. November 2016 (229-236 der Beiakte B).

16

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BBg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Im Übrigen ist es Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

17

Der Vortrag des Antragstellers ist allerdings insgesamt nicht geeignet, die Begutachtung des Amtstierarztes zu entkräften.

18

aa. Sein schlichter Verweis auf eine anderweitige Einschätzung der die Pferde behandelnden Tierärztin (S.) vermag die Feststellungen des Amtstierarztes im Hinblick auf dessen vorrangige Beurteilungskompetenz von vornherein nicht in Frage zu stellen, zumal die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13. Februar 2017 und 16. Dezember 2016 ausschließlich bestätigen, dass der Antragsteller im Sommer 2016 an die Tierärztin herangetreten ist, um ihm bei einem Gesundheitsproblem seiner Pferde zu helfen, insbesondere sei eine Wurmkurbehandlung besprochen worden. Mit den Bewertungen des Amtstierarztes setzen sich die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin hingegen nicht auseinander.

19

bb. Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen des Amtstierarztes seien getragen von einem erheblichen persönlichen Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit im Hinblick auf den Antragsteller, bestehen hierfür weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach Aktenlage greifbare Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf einen früheren Vortrag oder erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherungen ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

20

Soweit der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes, (D.), vom 26. Dezember 2016 eine Voreingenommenheit des Amtstierarztes aufgrund dessen behaupteter Äußerungen anlässlich der Kontrollen im Frühjahr und Herbst 2016 zu belegen versucht, ist diesen Bemerkungen, so sie denn gefallen sind, bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Verfahren kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, da weder die Aktenvermerke des Amtstierarztes, die er zudem gemeinsam mit den Mitarbeitern des Veterinäramtes erstellt hat, noch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2016 selbst inhaltlich von Voreingenommenheit oder Willkür geprägt sind. Dass das Landesverwaltungsamt in der Vergangenheit den Widersprüchen des Antragstellers abgeholfen hat, vermag für sich genommen eine Befangenheit des Amtstierarztes ebenfalls nicht zu stützen. Es ist mit Blick auf die in der Beiakte C enthaltenen Kontrollvermerke zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde im Frühjahr und Herbst 2016 auch nicht ersichtlich, dass die fachliche Begutachtung erst nach Anordnungserlass, quasi zur nachträglichen Rechtfertigung, abgegeben worden wäre.

21

cc. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die amtstierärztlichen Gutachten in sich widersprüchlich sind und daher in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein derartiges Gutachten und derartige Feststellungen auch im Lichte von Art. 12 und Art. 14 GG zwingend zu stellen sind, genügen.

22

Die in zahlreichen Vermerken festgehaltenen Feststellungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.), insbesondere in den ausführlichen Vermerken über den Zustand der Tiere vom 14. März, 11. April und 6. Mai 2016, entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es verlangt keine bestimmte Form, sondern eine von einem beamteten Tierarzt sachverständig erstellte fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der beamtete Tierarzt muss hierzu Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Entscheidend ist wegen der Funktion des Gutachtens, dass die Maßnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der dem beamteten Tierarzt nach § 15 Abs. 2 TierSchG zukommenden fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten beruht. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu fachlich besonders befähigt ist.Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form nur eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 28 der Beschwerdeschrift) nicht erforderlich, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (VG Arnsberg, Beschluss vom 29. März 2015 - 8 L 469/15 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

23

Diesen Maßstäben werden die vielfach vorliegenden Äußerungen des beamteten Tierarztes Dr. (T.) in jeder Hinsicht gerecht. Er bestätigt in seinen Begutachtungen einschließlich der zu den einzelnen Pferden angefertigten Lichtbilder nachvollziehbar, dass die seit März 2016 durchgeführten Kontrollen an den verschiedenen Standorten immer wieder zu Beanstandungen des Ernährungszustandes (durch folgende beispielhafte Feststellungen: Rippen deutlich sichtbar; sehr mager; deutlich unterkonditioniert; mäßig; alle Rippen spürbar; Hals atrophisch; ungenügend), des allgemeinen Pflegezustandes (z. B. Kletten im Fell, alte Wunden; mangelhafte Hufpflege; Huf- bzw. Hornspalten) sowie der Haltungsbedingungen (auf der Weide überall verteilt Plastikmüll und Drähte, teils auf 1 m Höhe aus dem Boden spießend oder eingegrabene dicke Drahtschlaufen; auf der Koppel keine durchgehende Grasnarbe, überwiegend Kraut und Moose, sandiger Boden; kein Oberflächenwasser vorhanden) geführt haben.

24

Der Vortrag des Antragstellers (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift) zur regelmäßigen Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser, insbesondere auch am 14. März 2016, am 6. Mai 2016, am 22., 23. und 24. November 2016, sowie den verschiedenen von ihm durchgeführten Wurmkurbehandlungen steht im eklatanten Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen des Amtstierarztes, wonach bei den Kontrollen immer wieder problematische Ernährungs- und Pflegezustände bei zahlreichen Pferden feststellbar gewesen seien. Diese fachliche Feststellung des Amtstierarztes wird durch die pauschalen Gegenbehauptungen des Antragstellers, die Ausführungen des Antragsgegners seien "nachweislich unzutreffend", "unzutreffend", "unrichtig" oder "reine Mutmaßungen", nicht substantiiert erschüttert, zumal kein Zweifel besteht, dass der Amtstierarzt in der Lage ist, den Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde zutreffend zu bewerten. Insoweit vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine äußerst subjektive und nicht tatsachengedeckte Bewertung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers - wie oben bereits erläutert (bb.) - nicht.

25

Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes zum Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde kann der Tod der beiden Jungpferde im März 2016 - wie bereits ausgeführt - auch nicht als atypischer Geschehensablauf und absoluter Ausnahmefall angesehen werden, sondern ist nach Auffassung des Senats letztlich die dramatische Folge der schlechten Haltungsbedingungen an den verschiedenen Standorten des Antragstellers.

26

Soweit der Antragsteller sich gegen eine Aktennotiz des Antragsgegners auf Bl. 305 der Beiakte C "Wasserbottiche waren nicht so voll wie sie sein sollten" wendet (S. 26 der Beschwerdeschrift), hat diese einzelne Feststellung schon nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 bzw. die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden, so dass der Vortrag des Antragstellers insoweit ins Leere geht. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in dessen erstinstanzlicher Antragserwiderungsschrift wendet (S. 28, 29 der Beschwerdeschrift); denn auch diese haben keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefunden.

27

Die Rüge des Antragstellers, die zum Ernährungs- und allgemeinen Pflegezustand der einzelnen Pferde anlässlich der Kontrollen durch den Antragsgegner erstellten Protokolle in der Beiakte C bzw. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien in sich nicht folgerichtig, widersprächen sich einander teilweise und ließen festgelegte Kriterien oder Maßstäbe nicht erkennen, so dass diese nicht nachvollziehbar seien, hat keinen Erfolg.

28

Zunächst ist festzustellen, dass die Vergabe der Noten 1 - 5 ausweislich der auf der Rückseite der Protokolle vom 7. Dezember 2016 (Beiakte A) befindlichen Erläuterungen "Pferdebeurteilung Propädeutik" durchaus näher erläutert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei den anderen Kontrollen von diesen Maßstäben abgewichen ist. Darüber hinaus bedarf es schon deswegen keiner Festlegung von weiteren Maßstäben oder tatsächlichen Kriterien, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie oben bereits erläutert - auf einzelfallbezogenen Wertungen zu beruhen hat und beruht. Dass auf den Kontrollberichten vom 14. März 2016 keinerlei Unterschriften sind und auf einer Vielzahl von Blättern mehrere Eintragungen unterschiedlicher Personen, zum Teil mit Bleistift, eingetragen sind, deutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend auf eine bewusste Vorläufigkeit und einen Entwurfscharakter hin. Denn zum einen ist eine amtsärztliche Begutachtung - wie bereits ausgeführt - auch in Form eines Aktenvermerks möglich und zum anderen hat sich der Antragsgegner die anlässlich der Kontrollen getroffenen Feststellungen durch den beamteten Tierarzt in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2016 zu eigen gemacht, so dass ihnen schon deswegen eine Verbindlichkeit zukommt.

29

Soweit der Antragsteller aus einem Vergleich der schriftlichen "Feststellungen" des beamteten Tierarztes mit den in den Akten befindlichen Fotos und einem Vergleich mit anderen Pferden mit ähnlicher Beschreibung und deren Fotos herzuleiten sucht, dass die Feststellungen des Amtstierarztes, insbesondere soweit die Pferde schlechter als "drei" beurteilt worden seien, nicht zuträfen, setzt er seine Bewertung lediglich an die Stelle des beamteten Tierarztes, dem aber - wie bereits mehrfach betont - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Insoweit ist sein Vortrag erneut nur als schlichte Gegenbehauptung zu werten, mit der die Begutachtung des Amtstierarztes nicht widerlegt oder jedenfalls schlüssig in Frage gestellt werden kann. Auch dem Vortrag des Antragsstellers, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners sei grob fehlerhaft, was auch das Landesverwaltungsamt in anderen Fällen bereits deutlich kritisiert habe, fehlt eine hinreichende Substantiierung, um die Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sind behauptete Fehler auf Seiten der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen.

30

Nicht durchgreifend ist schließlich auch der Vortrag des Antragstellers ab Seite 31 seiner Beschwerdeschrift, mit dem er die Bewertungen des beamteten Tierarztes zu jedem einzelnen Pferd (Beiakte C) in Frage zu stellen versucht; denn letztlich setzt der Antragsteller der Bewertung des Tierarztes schlicht seine gegenteilige Bewertung des Ernährungs- und Pflegezustands der Pferde entgegen bzw. versucht teilweise, für den festgestellten problematischen Ernährungszustand Gründe aufzuzeigen (z. B. Mutter-stute, Wurmkur). Hierdurch kann aber - wie bereits ausgeführt - die Begutachtung eines beamteten Tierarztes aufgrund dessen vorrangiger Beurteilungskompetenz nicht entkräftet werden.

31

Bei der Behauptung des Antragstellers (S. 33 f.), das Protokoll auf Bl. 33 der Beiakte C sei nachträglich verändert worden, um einen unter-konditionierten Ernährungszustand zu konstruieren, handelt es sich um eine reine Vermutung, für die sich aus der Behördenakte keine belegbaren Tatsachen ergeben. Zudem ist offensichtlich, dass die zunächst getroffene Bewertung mit "gut" durch "unterkonditioniert" ersetzt werden sollte. Allein aus diesem Umstand kann eine fehlerhafte Bewertung nicht angenommen werden. Die von dem Antragsteller kritisierte Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners (S. 35 Ziff. 10) zu dem auf Bl. 41 protokollierten Gesundheitszustand geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht auf diese Bewertung nicht ausdrücklich abgestellt hat.

32

Die mehrfach vertretene Auffassung des Antragstellers, die Sichtbarkeit der Rippen sei für den Befund eines ungenügenden Ernährungszustands ungeeignet, vermag die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht zu erschüttern. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufzeichnungen und Lichtbilder nebst den dazu notierten Feststellungen machen deutlich, dass der Amtstierarzt jedes einzelne Tier untersucht und anhand verschiedener Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes (Obere Augengruben, Kamm, Spina scapulae, Rippen, Hüfthöcker) eine Beurteilung des Ernährungszustands anhand verschiedener Stufen (1 - adipös - Sehr gut; 2 - gut - physiologisch; 3 - mittelgut; 4 - mindergut; 5 - schlecht = kachektisch) vorgenommen hat. Insoweit geht die Auffassung des Antragstellers (S. 39 der Beschwerdeschrift) fehl, der Antragsgegner habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast nicht erfüllt. Dass die Feststellung "Rippen deutlich sichtbar" oder "Rippen sichtbar" in einigen Fällen zu einer unterschiedlichen Einstufung geführt hat, trifft zwar zu, vermag aber die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes nicht per se in Frage zu stellen, da die Begutachtung stets den Gesamtzustand des einzelnen Pferdes in den Blick zu nehmen und zu bewerten hat.

33

Dass der Pflege- und Ernährungszustand einiger Pferde in Ordnung war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Hinweis des Antragstellers, es sei eine Zufütterung erfolgt (S. 15 der Beschwerdeschrift); denn es steht nach den maßgeblichen Feststellungen des Amtstierarztes jedenfalls fest, dass sich im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen am Standort (B.) (14. März 2016) 24 Pferde in einem ungenügenden, am Standort RWE-Gelände (11. April 2016) 26 Pferde in einem problematischen bis sehr schlechten und an den Standorten (B.)/(D.) und RWE-Gelände (14. November 2016) 50 Pferde in einem durchschnittlich mäßig-guten Ernährungszustand mit einer Spannbreite von sehr gut bis unbefriedigend befanden.

34

Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf der Grundlage der fachlichen Begutachtung des beamteten Tierarztes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere des Antragstellers mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erheblich vernachlässigt waren.

35

3. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht gegeben sind.

36

a. Die Wegnahme sämtlicher Pferde des Antragstellers genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Antragsgegner hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zukommt, begrenzt.

37

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Wegnahme der Pferde nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zu verhindern. So liegt es hier. Die Wegnahme dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Zweck der Wegnahme ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher von dem Antragsteller gehaltenen und betreuten Pferde. Das Verbot ist geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben und weitere Leiden von den Pferden abzuwenden. Die Anwendung eines milderen Mittels kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag, es könne keine Rede davon sein, dass er die Tiere nicht ausreichend ernähre, erkennbar nicht gewillt ist, die Haltungsbedingungen für die Tiere nachhaltig zu verbessern. Insbesondere gilt dies für die von ihm angestrebte Alternative, einige Pferde in seiner Obhut zu belassen. Die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Zustände beruhten ersichtlich nicht darauf, dass der Pferdebestand des Antragstellers zu umfangreich war. Hauptgrund für die Wegnahme der Pferde ist vielmehr deren schlechter Ernährungs- und Pflegezustand sowie die an allen Standorten vorgefundenen Haltungsbedingungen. Dies verkennt der Antragsteller, wenn er vorträgt, es sei ausreichend gewesen, die Nutzung lediglich der o. g. Verdachtsfläche (Parasitenbefall) zu untersagen. Eine Verteilung auf andere Weiden, die der Antragsteller offenbar im Hinblick auf den Parasitenbefall auf der Weide, auf dem die toten Pferde gestanden haben, und die derzeitige Unterbringung in einem Stall für sachgerechter hält (S. 17 und 19 der Beschwerdeschrift), eignet sich im Hinblick auf die o. a. Haltungsbedingungen an sämtlichen Standorten des Antragstellers nicht. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass die Pferde ausreichend versorgt und gepflegt werden. Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a GG zu schützenden Tierwohls aus. Dass durch die Wegnahme der Pferde deren Gesundheit aufgrund eines Abbruchs der Wurmbehandlung und deren Wohlbefinden aufs Spiel gesetzt wird, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr war die Wegnahme sämtlicher Pferde vor dem Hintergrund des festgestellten problematischen Ernährungs- und Pflegezustands eines Teils der Pferde und des Umstands, dass bereits zwei Tiere verendet sind, geradezu angezeigt.

39

Schließlich macht auch die Nichtbeachtung des Eigentums Dritter die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig, denn entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.

40

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners das Ergebnis nicht tragen.

41

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzgesetzes - wie hier des § 2 Nr. 1 TierSchG - dürfte es sich nach Auffassung des Senats hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist, so dass von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So liegt der Fall hier. § 2 Abs. 1 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Verstößt ein Tierhalter - wie hier - gegen diese Verpflichtung, dürfte ein Einschreiten der zuständigen Behörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung entsprechen, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten dürfte daher die nicht näher zu begründende Regel sein.

42

Erst recht bliebe dem Beschwerdevorbringen der Erfolg dann versagt, wenn dem Antragsgegner schon keine Entschließungs-, sondern lediglich ein Auswahlermessen zustände (in diesem Sinn: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 CS 16.1193 -, juris Rn. 26)

43

Unabhängig davon hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen Ernährungs- und Pflegezustände der Pferde nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprachen. Damit hat er in dem vorliegenden Einzelfall zumindest inzident dem Tierschutz (Art. 20a GG) Vorrang gegenüber den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 12 und 14 GG eingeräumt. Dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die behauptete Äußerung des Amtstierarztes "Herr A., ich verspreche Ihnen, ich werde Ihnen die Pferde entziehen, und wenn Sie sich dagegen wehren, werde ich Sie finanziell ruinieren" von sachwidrigen Erwägungen getragen und damit nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich jedenfalls dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die darin enthaltene ausführliche und sachgerechte Begründung nicht entnehmen.

44

Soweit der Antragsteller auf S. 18 seiner Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 der Ermessensausübung des Antragsgegners entgegen hält, er habe alles in seiner Macht stehende getan, für eine ordnungsgemäße Versorgung der Pferde zu sorgen, kann der Senat dieser Einschätzung nicht folgen.

45

Es ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller als erfahrener Tierhalter - wie er selbst behauptet - weder den vom LAV attestierten schlechten Pflegezustand, insbesondere das massiv reduzierte Körpergewicht der beiden toten Pferde, noch den zum Tode führenden Parasitenbefall rechtzeitig bemerkt hat. Die Befunde des LAV machen vielmehr deutlich, dass die beiden Pferde einen insgesamt äußerst schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen, der mit erheblichen Schmerzen für die Tiere einhergegangen ist. Dass dem Antragsteller diese Situation gänzlich verborgen geblieben ist, er insbesondere weder durch Futterzugaben noch durch Einschaltung eines Tierarztes, der schlimmstenfalls die Tiere von ihrem Leiden hätte erlösen können, reagiert hat, lässt für sich genommen schon auf eine erhebliche Vernachlässigung seines Pferdebestandes im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG schließen.

46

Auch ist nicht einmal ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller nach den beiden Totfunden im März 2016 nicht unverzüglich die behandelnde Hoftierärztin (S.) kontaktiert hat, sondern erst im Sommer 2016. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Denn behauptete er noch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2017, die beiden im März 2016 verstorbenen Pferde hätten jeweils eine 2-malige Wurmkur erhalten, ergibt sich aus seiner Beschwerdeschrift (S. 17 unten) und der eidesstattlichen Versicherung der behandelnden Tierärztin vom 16. Dezember 2016, dass der Antragsteller erst im Sommer 2016 an Frau (S.) herangetreten ist, um über eine Wurmbehandlung zu sprechen. Diese stellt insoweit ausdrücklich fest: "Aus diesen Tatsachen (Sektionsberichte) ist eine Behandlungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Fachabteilung von (…) entwickelt worden".

47

Es spricht also auch nach dem Vortrag des Antragstellers Einiges dafür, dass dieser vor Sommer 2016 gerade nicht alles für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Pferde Erforderliche veranlasst hat, insbesondere erscheint dem Senat der Vortrag des Antragstellers auf S. 20 seiner Beschwerdeschrift, dass er seit Jahren ein strenges und umfangreiches Wurmbekämpfungsprogramm mit Unterstützung von Tierärzten, Pferdekliniken und aktuellen Fachpublikationen durchführt, um den Wurmdruck natürlich zu senken bzw. zu unterbrechen, mangels entsprechender Nachweise als reine Schutzbehauptung, um den schlechten Ernährungs- und Pflegezustand seiner Pferde zu erklären. Die in der Akte befindlichen Nachweise (Bl. 129-131, 139, 141 ff.) belegen zwar teilweise den Erwerb entsprechender Medikamente in den Jahren 2014/2015 und jedenfalls eine tierärztliche Behandlung im Jahr 2014 durch die tierärztliche Praxis "F.". Eine programmgemäße und fachgerechte Behandlung des Wurmbefalls lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen, zumal der Antragsteller entsprechende eidesstattliche Versicherungen nicht vorgelegt hat.

48

Aber selbst wenn der Antragsteller in dem von ihm beschriebenen Sinne aktiv gewesen wäre und zudem eine einschlägige und umfangreiche Ausbildung zum Facharbeiter für Pferdezucht und Leistungsprüfung vorweisen kann, vermag dies nicht den schlechten Ernährungs- und vor allem Pflegezustand eines erheblichen Teils seiner Pferde an den unterschiedlichen Standorten zu erklären. Denn der Parasitenbefall war nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich am Standort (B.) aufgetreten, so dass es jedenfalls für den problematischen bis sehr schlechten körperlichen Zustand der Herde auf dem RWE-Gelände keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Hinzu kommt, dass nach der eidesstattlichen Versicherung der Tierärztin (S.) den mit einer Wurmkur verbundenen negativen Entwicklungen in der Körperkondition der Pferde durch neuzugewiesene (Weide)Stücke ggf. mit Heuzugabe und Kraftfuttergaben begegnet werden kann, so dass die Gründe für den schlechten körperlichen Zustand der Pferde jedenfalls nicht zwingend in der Wurmkurbehandlung zu sehen sind. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch die Befundmitteilung des LAV vom 9. Juni 2016 zu dem am 21. März 2016 tot aufgefundenen Pferd, in der es heißt: "Dieses Befallsmuster spricht eher gegen eine relevante Eliminierung der adulten Würmer mit Ausscheidung über den Kot und zusammen mit der fehlenden Durchfallssymptomatik erscheint die tags zuvor durchgeführte Entwurmung als Todesursache eher fraglich."

49

Das Verwaltungsgericht ist danach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass sich die Anordnung vom 7. Dezember 2016 gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG als rechtmäßig erweist. Ob die Anordnung darüber hinaus auch auf § 16a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, insbesondere besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entwurmung.

50

II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass das gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

51

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

52

Das Verwaltungsgericht hat - wie unter I. ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen des beamteten Tierarztes. Letzterem kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39, 50; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 C 16.526 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

53

Der bloße Vortrag des Antragstellers, es habe in Wahrheit keine wesentlichen gesundheitlichen Mängel gegeben, die Tiere seien art- und verhaltensgerecht gehalten worden und es habe keinen unzureichenden Ernährungszustand der Equiden gegeben, ist - wie unter I. ausgeführt - nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit seinem schlichten Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tiere hätten nach den Ausführungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners Schäden davon getragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können, sei unhaltbar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen.

54

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO leide. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Equiden stelle in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Equiden und der Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme dar.

55

Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Untersetzung durch ein rechtskonformes Gutachten im Hinblick auf Art. 12 GG geht schon deswegen fehl, weil die Begutachtung des beamteten Tierarztes - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

56

III. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 angeordnete Veräußerung der dem Antragsteller am 7. Dezember 2016 fortgenommenen Equiden gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

57

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Wegnahme der Pferde mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre.

58

Soweit der Antragsteller schließlich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er damit - wie bereits ausgeführt - den in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht, weil er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert auseinander setzt.

59

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme) und vom 29. Dezember 2016 (Veräußerungsanordnung) jeweils mit dem Auffangwert. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots mit 10.000,00 Euro. Nach den Ziffern 35.2 und 54.2.1 ist bei einer gewerbsmäßigen Tierhaltung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder zu erwartenden Gewinns zu bemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Blick auf die Größe der Herde abzüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Tiere durch die Veräußerung der Pferde und etwa die Durchführung von Kutschfahrten jährlich Gewinne erwirtschaftet, die der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

61

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt nach Abweisung ihrer Anfechtungsklage im ersten Rechtszug die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2015.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 das Halten und das Betreuen von Rindern mit sofortiger Wirkung untersagt und die Antragstellerin verpflichtet, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids aufzulösen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Des Weiteren wurde für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen wird, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 22. Januar 2016 erhobenen Klage der Antragstellerin unter verschiedenen rechtlichen Auflagen angeordnet bzw. wiederhergestellt hatte, lehnte es mit Beschluss vom 9. März 2016 unter Abänderung seines Beschlusses vom 4. Februar 2016 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Diesen Abänderungsbeschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. 9 CS 16.586) auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 20. Oktober 2016, wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Über den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 9 ZB 16.2467) hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 teilte die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Antragsgegner soeben die Rinder von ihrer Weide hole und abtransportiere, um sie unterzubringen. Es sei zu befürchten, dass damit Fakten geschaffen und die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

im Wege einer Eilanordnung des Verwaltungsgerichtshofs die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2015 wiederherzustellen, um den Abtransport der Herde zu stoppen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Am 18. Dezember 2017 sei die gesamte Herde bis auf fünf Tiere, die aufgrund der einsetzenden Dunkelheit nicht mehr aufgegriffen werden konnten, anderweitig pfleglich untergebracht worden. Dies sei nach Mitteilung des beamteten Tierarztes des Landratsamts M* … unumgänglich gewesen, da die Rinder erheblich vernachlässigt seien und durch nach wie vor bestehende Mängel in der Haltung im Zusammenspiel mit der andauernden winterlichen Witterung die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 Nr. 2 b TierSchG bestanden habe. Die verbliebenen Tiere würden sobald als möglich abgeholt und anderweitig pfleglich untergebracht werden.

II.

Das Begehren der Antragstellerin, das als Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO zu verstehen ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt die Regelung des Satzes 1 auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert (§ 80b Abs. 2 VwGO). Die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 endete gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016.

b) Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO steht auch nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vor Antragstellung geendet hat. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann sowohl nachträglich beantragt als auch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2007 – 4 VR 2/07 – juris Rn. 13).

2. Der Antrag ist nicht begründet.

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2007 a.a.O. Rn.14). Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist auch die dem § 80b Abs. 1 VwGO zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer – wie hier – im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens erfolglosen Anfechtungsklage auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens in der Regel nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.06.2007 a.a.O. – juris Rn. 14).

a) Vorliegend spricht bereits vieles dafür, dass der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 keinen Erfolg haben wird und infolgedessen das öffentliche Interesse an dem gesetzlich angeordneten Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn die von der Antragstellerin im Zulassungsverfahren als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen bei summarischer Prüfung wohl nicht vor. Die Ausführungen im Zulassungsantrag greifen im Wesentlichen lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts an und wiederholen das erstinstanzliche Vorbringen, ohne sich mit dem Urteil substanziell auseinanderzusetzen und etwaige gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten des Urteils aufzuzeigen. Abgesehen davon bleiben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass den Rindern der Antragstellerin jedenfalls bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids trotz wiederholter Aufforderungen zu wenig Unterstände zur Verfügung standen, dass einige Tiere unterernährt waren, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt und das Futter nicht vor Witterungseinflüssen geschützt war, ebenso unangegriffen wie die Feststellung, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht wurde und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden waren. Ebenso wenig wurden die Ausführungen zu einem mangelhaften Herdenmanagement angegriffen. Bereits im Hinblick darauf erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht gerechtfertigt.

b) Abgesehen davon ergibt aber auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 29. Dezember 2015 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt, um eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Rinder entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren.

Für dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die im Gutachten des beamteten Tierarztes vom 1. Dezember 2017, das mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. Dezember 2017 vorgelegt wurde, enthaltenen Feststellungen und die dortige fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes. Daraus ergibt sich, dass sich die – nach Erlass des Bescheids vom 29. Dezember 2015 vorübergehend verbesserten – Haltungsbedingungen und der Pflegezustand der Rinder seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2016 wieder erheblich verschlechtert haben. Nach den Angaben des beamteten Tierarztes gab es bei der letzten Kontrolle am 1. Dezember 2017 – wie bereits früher – erhebliche Mängel bei der Wasserversorgung und Fütterung der Herde sowie bei ihrer Unterbringung auf morastigen und matschigen Weideflächen ohne trockene, witterungsgeschützte Liegefläche, die zudem unzählige verletzungsgefährdende Gegenstände aufwiesen. Nahezu alle Tiere hatten Kotverunreinigungen. Bei mehreren Rindern wurden zudem überlange Klauen festgestellt, wobei bei mindestens einem Rind eine Lahmheit aufgrund von überlangen Klauen vorlag. Abgesehen davon waren entgegen der Auflagen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 die fortpflanzungsfähigen Stiere nicht von der Herde abgetrennt. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege werden den Rindern nach der Einschätzung des beamteten Tierarztes Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG) und deren Leben und Gesundheit erheblich gefährdet. Diesen Feststellungen und der fachlichen Einschätzung des beamteten Tierarztes, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentritt, kommt vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – juris Rn. 30 m.w.N.).

Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Unterbringung und Betreuung der Rinder muss das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage und der Rückgabe der Rinder zurücktreten, zumal laut Mitteilung des Antragsgegners vom 27. Juli 2017 im Zulassungsverfahren ohnehin das Pachtverhältnis der Antragstellerin mit Wirkung zum 31. August 2017 aufgelöst worden sein soll und schon deshalb die Unsicherheit besteht, auf welchen Flächen die Tiere weiterhin untergebracht werden sollen. Bislang unternahm die Antragstellerin auch nichts, um die diesbezügliche Unsicherheit zu beseitigen. Eine entsprechende Anfrage des Gerichts blieb unbeantwortet.

Abgesehen davon werden durch die Wegnahme und Unterbringung der Tiere entgegen der Befürchtung der Antragstellerin keine endgültigen Verhältnisse geschaffen, da die Tiere jederzeit vom jetzigen Unterbringungsort abgeholt und an einen Unterbringungsort nach Wahl der Antragstellerin transportiert werden können, sofern dort die Voraussetzungen für eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende tierschutzgerechte Haltung der Tiere gewährleistet sind. Derzeit steht der Antragstellerin ein angemessener Unterbringungsort nach eigenen Angaben („die Klägerin ging davon aus, dass die Tiere zum Jahresende dort untergebracht werden könnten“) aber nicht zur Verfügung.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Hiervon bleibt die im Beschluss im Übrigen erfolgte Einstellung des Verfahrens unberührt.

2

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. April 2017 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde bei der vorgenommenen Abänderung des Bescheides des Antragsgegners diesen nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären durfte (1.). Die von der Widerspruchsbehörde in Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (2.).

3

1. Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.

4

Neben der formellen Rechtskraft kommt einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sachliche Bindungswirkung zu. Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhaltes zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 -, juris, Rdnr. 25; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris, Rdnr. 14 [m. w. N.]). Denn nach § 121 VwGO, der auch für Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, Geltung beansprucht, binden rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Erfährt der Streitgegenstand eine Änderung liegt hierin schon keine bloße Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, da Voraussetzung des § 80 Abs. 7 VwGO ein identischer Streitgegenstand ist.

5

Hiervon ausgehend hat die Widerspruchsbehörde - die mangels Abhilfeentscheidung des Antragsgegners berechtigt ist, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen (vgl. im Einzelnen unter 2.2.) - durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 abgeändert und mit der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der neu gefassten Ziffern 1. (und 2.) einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung hier nicht vor. Denn anstelle des vom Verwaltungsgericht für zu unbestimmt erachteten Teiltierhaltungs- und Betreuungsverbotes ist die Widerspruchsbehörde mit dem in Ziffer 1 ihres Widerspruchsbescheides ausgesprochenen ausnahmslosen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden den an die Rechtmäßigkeit der Verfügung gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtes begegnet. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheides nur das Haltungsverbot bezeichnet ist, ist eine zu vernachlässigende offensichtliche Unrichtigkeit, da ausweislich der Begründung des Bescheides auch die Betreuung untersagt werden sollte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Neuregelung im Widerspruchsbescheid habe keinen anderen Gehalt, insbesondere weise das „Vollverbot“ keine andere Qualität auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die rechtliche Qualität, insbesondere die Eingriffsintensität eine andere, wenn die Haltung und Betreuung aller landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde untersagt wird, während mit der Ausgangsverfügung noch vier Schweine, fünf Enten, fünf Gänse und zehn Hühner ausgenommen waren, die jedenfalls den Eigenbedarf des Antragstellers noch deckten und mit dem überschießenden Teil auch zur Erzielung von Einkünften zur Verfügung standen. Durch die Erweiterung des Rechtseingriffes entsteht ein neuer Streitgegenstand. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angenommene Identität des Streitgegenstandes ist nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung im Widerspruchsbescheid auch dem Bestimmtheitserfordernis im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2017 Rechnung trägt. Denn mit der abändernden Neuregelung der Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid kommt es nicht mehr darauf an, welche Schweine und welches Geflügel überzählig sind. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 auch festgestellt, dass es das beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot als solches für rechtmäßig erachte (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5), jedoch die Umsetzung, d. h. die konkrete Auflösung des Tierbestandes mangels zureichender Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und dies zur Vermeidung eines betreuungslosen Zustandes auf die Grundverfügung durchschlage. Dementsprechend war die Ausgangs-/Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zustände herzustellen, und nicht etwa zum Abwarten des Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache bei unveränderter Sach- und Rechtslage gezwungen. Der Streitgegenstand erfährt mit Erlass des Widerspruchsbescheides eine wesentliche und nicht etwa vernachlässigbare Änderung, da er jedenfalls erweitert wurde. Es ist nicht nur eine Umformulierung des Textes bei einem Mehr an den das Haltungsverbot betreffenden Tieren, sondern eine inhaltlich abweichende Regelung. Da sich der Streitgegenstand durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, kam ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr in Betracht, zumal sich in Bezug auf diesen - überholten, als solches auch nicht mehr vorhandenen - Streitgegenstand die Sach- und Rechtslage auch nicht mehr verändern konnte.

7

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, mit dem Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zu verweisen und den Widerspruchsbescheid als nahezu gleichlautenden Bescheid einzuordnen, was die erneute Anordnung des Sofortvollzuges ausschließe. Zwar würden seine Rechte stärker verletzt, weil die Widerspruchsbehörde die Zahl der vom Haltungs- und Betreuungsverbot betroffenen Tiere erhöht habe. Weshalb es aus Sicht des Antragstellers hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin sich hiermit die Identität des Streitgegenstandes nicht ändert, stellt er nicht dar.

8

Dass im Widerspruchsbescheid auch eine (Folge-)Regelung getroffen wurde, die (teil-)identisch mit einer Anordnung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 ist und vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 beanstandet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

9

Denn streitgegenständlich im hier geführten Beschwerde- wie im vorangegangenen Eilverfahren ist allein die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da der Antragsteller nur insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem ist der Tierbestand nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten mittlerweile aufgelöst, so dass das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen. Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an „geeignete“ Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.

10

2. Die hier allein streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Dies einbeziehend überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.

11

2.1. Die Begründung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsbehörde hat u. a. ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, weil die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße so gravierend und langandauernd seien, dass nicht abgewartet werden könne, bis über einen eventuell eingelegten Rechtsbehelf entschieden werde. Nur durch das Haltungsverbot und Auflösungsgebot könne das Ziel erreicht werden, dass landwirtschaftliche Nutztiere und Pferde durch den Antragsteller nicht weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden. Bei Aufrechterhalten des Zustandes würde das Wohl der Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Die Missstände würden fortdauern und sich unter Umständen sogar verschlimmern. Weiteres Leiden müsse beendet werden, so dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haltung und Betreuung zum Schutz der Tiere gegenüber dem privaten Interesse (uneingeschränkte Eigentumsausübung, Gewinnerzielung) zurücktrete. Dies gelte insbesondere, weil die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere auf eine ausreichende Pflege, Versorgung und den Schutz durch den Menschen angewiesen seien. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 9 CS 17.456 -, juris, Rdnr. 11).

12

2.2. Das mit dem den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 abändernden Widerspruchsbescheid ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nächsthöhere Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 10 Nr. 2 ZustVO SOG).

13

Sie war auch berechtigt, den Streitgegenstand weiter zu fassen. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris). Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder - wie hier (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) - zumindest die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 -, juris).

14

2.3. Ebenso wenig begegnet die hier streitgegenständliche Verfügung nach summarischer Prüfung derzeit materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Dies ist hier der Fall.

15

Die zahlreichen, seit dem 25. September 2015 bei dem Antragsteller durchgeführten Vorortkontrollen durch den Antragsgegner, die durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge belegt sind, offenbaren eine Vielzahl grober Verstöße gegen die Verpflichtung zur angemessenen Ernährung, Pflege, verhaltensgerechten Unterbringung der beim Antragsteller befindlichen landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde. Hinsichtlich der Verstöße im Einzelnen, die insbesondere auch bildlich und in Kontrollberichten bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind, wird auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2016 wurden gegenüber dem Antragsteller Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen, die der Antragsteller nur teilweise umgesetzt hat. Dies wird durch fünf nachfolgende Kontrollberichte und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 28. September 2016 belegt. Danach war weiterhin die ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Menge nicht sichergestellt und eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Die Bemühungen des Antragstellers, die festgestellten Haltungsmängel zu beseitigen, seien danach zwar ersichtlich gewesen, ein durchgreifender Erfolg in Bezug auf die Herstellung einer artgerechten Haltung der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Tiere habe jedoch nicht festgestellt werden können. Gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu den zwei weiteren, am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 durchgeführten Vorortkontrollen, wonach sich an der Einschätzung zur Situation der Tierhaltung bezüglich der tierschutzrechtlichen Verstöße keine Änderungen ergeben hätten, wendet der Antragsteller sich schon nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).

16

Sowohl im Klageverfahren (Az.: 1 A 617/17 HAL) als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhält sich der Antragsteller hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf die am 3. April 2017 durchgeführte Vorortkontrolle des Antragsgegners durch den Amtstierarzt Dr. (V.) und die beim Antragsgegner beschäftigte Tierärztin (D.) (vgl. Beiakte A, Bl. 244) zu verweisen, wonach die Tierhaltung des Antragstellers abgesehen von kleineren Mängeln als gut befunden worden sein soll. Diese Einschätzung des Antragstellers, der sich mit den dokumentierten Mängeln nicht im Einzelnen auseinandersetzt, insbesondere nicht substantiiert darlegt, weshalb dies der Untersagung der Haltung und Betreuung entgegensteht, teilt der Senat nicht. Indes ist zu konstatieren, dass die zunächst unangekündigte amtliche Kontrolle vormittags nicht hatte stattfinden können, da der Antragsteller wegen eines Termins verhindert gewesen sei und die Schwester des Antragstellers die Tierhaltung nicht habe zeigen wollen. Die sodann für 12.30 Uhr vereinbarte, mithin angekündigte Kontrolle führte ausweislich des Kontrollberichtes u. a. (noch) zu folgenden Feststellungen: bei den Hühner sei „Wasser im Auslauf vorhanden, Qualität minderwertig“, das „Bestandsregister [sei] vorhanden, aber nicht aktuell, 5 Tiere [seien] nicht ausgetragen“, für die „ND-Impfung [liege] keine Bescheinigung [vor], sollen aber im Februar 2017 geimpft worden sein“; bei den Enten/Gänsen sei „ der Allgemeinzustand i. O. bis auf verschmutztes Federkleid, Wasserrest, verschmutzt, vorhanden“, Matte [sei unter frischer Strohschicht] feucht“ gewesen; bei den Schweinen sei „das Tränkwasser in allen 3 Buchten [zwar] vorhanden, Qualität [jedoch] mäßig bis schlecht“; „Hufe [beim Pferd seien] erneut zu lang, besonders vorn rechts“; bei den Kaninchen sei „kein Raufutter, [das] „immer anzubieten“ sei, das „Einstreu [sei] verschmutzt und feucht“; bei den Rindern sei „die Weide stark aufgeweicht und zertreten, Tiere [würden] im Schlamm bis Karpal-/Sprunggelenk“ versinken, „Wechselweide [sei] nicht abgesperrt in Richtung Hof“ gewesen, ein „Jungrind mit nur [einer] Ohrenmarke [sei] nachzukennzeichnen“.

17

Zwar bleiben diese Mängel, denen der Antragsteller auch nicht widerspricht, in ihrer Schwere hinter den bisher festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen zurück. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller erneut nicht, Verstöße zu verhindern, zumal er um die Kontrolldichte hinsichtlich seiner Haltungsbedingungen weiß und ihm diese Kontrolle auch angekündigt war. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch den Einwendungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, soweit ihm vorgeworfen wird, dass untragbare Bedingungen bei der Rinderhaltung durch die „Matschweide“ bestünden. Zwar behauptet der Antragsteller, ohne seinen Vortrag glaubhaft zu machen, die (Rinder-)Weide durch Kies und Holzpellets befestigt zu haben, so dass sie witterungsbedingt bis mindestens November 2017 absolut trocken und standfest sei. Unwidersprochen lässt der Antragsteller jedoch die Replik des Antragsgegners, dass jedenfalls offen sei, was mit den Rindern nach dem Monat November 2017 geschehe, weil der Antragsteller über keine Stallungen verfüge, die für die Rinderhaltung geeignet seien. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Weide über befestigte (Teil-)Flächen, trockene - überdacht und mit Windschutz versehene - Liegeflächen, überdachte trockene Futterstellen und ständigem Zugang zu (eisfreiem) Tränkwasser verfügen müsse. Dass die Weidefläche des Antragstellers, diesen Anforderungen genügt, behauptet dieser schon nicht, obgleich er beabsichtigt, erneut Rinder anzuschaffen und zu halten. All dies offenbart seinen - nicht an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren ausgerichteten - Umgang mit der Thematik und lässt nicht nur an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Pferden zweifeln, sondern zeigt nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auf, dass trotz der engmaschigen Kontrolle keine nachhaltige positive Entwicklung festzustellen ist, die es ermöglicht, von dem hier streitbefangenen Haltungs- und Betreuungsverbot Abstand zu nehmen.

18

Dass die Widerspruchsbehörde das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere ausgeweitet hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Verbleib eines Nutztier(teil)bestandes beim Antragsteller angesichts der seit dem Jahr 2015 festgestellten Verstöße nicht gerechtfertigt ist. Dass der Antragsteller in der Lage sei, einen geringeren Tierbestand tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen, behauptet er schon nicht substantiiert. Vielmehr schätzt er seine Tierhaltung - insbesondere im Vergleich zu Massentierhaltung - insgesamt als vorbildlich ein. Angesichts dieser eigenen Wahrnehmung kann ausgehend von den dokumentierten Verstößen und eines fehlenden Einstellungswandels selbst bei einem geringen Tierbestand nicht angenommen werden, der Antragsteller werde künftig in Entsprechung des § 2 TierSchG handeln.

19

Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde ist im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, die festgestellten Missstände abzustellen und künftigen entgegenzuwirken. Dass dem Antragsteller hierdurch seine Erwerbsgrundlage entzogen werde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der insoweitige Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet. Insbesondere ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, weil der Antragsteller seit September 2015 bis zuletzt nur in Teilen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachgekommen ist bzw. neue Verstöße begangen hat, obgleich durch die engmaschig anberaumten Kontrollen die Haltungsbedingungen wiederholt dem Antragsteller dargelegt wurden und diese im Einzelnen bekannt sind. Im Widerspruchsbescheid wird zudem unwidersprochen dargestellt, dass der Antragsteller weder persönlich noch finanziell in der Lage sei, den Haltungsanforderungen zu entsprechen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Festsetzung von Bußgeldern Wirkung zeitigen würde.

20

2.4. Nach alledem überwiegt im gegebenen Fall das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

21

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem der Antragsteller, obgleich er die Haltungsanforderungen nach seinem eigenen Vortrag nach November 2017 nicht erfüllen wird, die Anschaffung von Rindern in Aussicht nimmt, offenbart er seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet er seine Tierhaltung als „vorbildlich“ ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Es sei eine unverzügliche Durchsetzung zu verlangen, um den verursachten und unter Umständen auch sich verschlimmernden Missständen zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Tiere erwarten lässt, und die Interessen des Antragstellers, die in der uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zu leisten bereit ist.

22

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei unter Berücksichtigung der unanfechtbaren Entscheidung über die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles in der ersten Instanz (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) nur die hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch streitbefangen waren. Hierbei orientiert sich der Senat an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der Streitgegenstände.

23

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen war.

24

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.