Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 48

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 48
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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published on 22/05/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 30/07/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob die Regelungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 KWBG sowie der Art. 14 a und 16 Abs. 4 und 5 B
published on 01/06/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von
published on 27/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. T
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