Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist

1.
für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
2.
für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten


(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzu

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2a BBauG.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 7 C 24/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger, Journalist bei einer großen Tageszeitung, begehrt Einsicht in ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Be

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2016 - 3 L 99/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Einsicht in Fahrtenbücher des Beklagten betreffend ein Dienstkraftfahrzeug, das dem Beigeladenen zur Verfügung gestanden hat. 2 Er ist bei der (...) GmbH & Co KG als Redakteur fest angestellt. Im Laufe des Jah

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2016 - X R 39/14

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. April 2014 10 K 2115/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2015 - 6 K 5143/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wie ist der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen? Ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen? Mit welche

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. Aug. 2015 - 8 A 2410/13

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2013 geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2011 und des Widerspru

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - 2 B 105/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2012 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Apr. 2014 - 1 A 1707/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hunde

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. März 2014 - 2 B 49/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.