Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Nov. 2016 - 3 L 162/16
Gericht
Gründe
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A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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I.Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Der Zulassungsschrift sind keine Verfahrensmängel zu entnehmen, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines von dem Kläger behaupteten gröblichen Verstoßes des Gerichts gegen die Grundmaximeeiner unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung.
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Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie z. B. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit und mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 10 ZB 14.1874 -, juris Rn. 26, m. w. N.). Die Annahme der Voreingenommenheit und mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. April 1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit bzw. bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, a. a. O., und Beschluss vom 3. November 2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16).
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Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen eine unvoreingenommene und faire Verhandlungsführung durch das Verwaltungsgericht hier weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.
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a. Der Kläger rügt insoweit zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, es bedürfe zunächst weiterer Sachverhaltsaufklärung, um die Richtigkeit der gegen den Kläger in dem Bescheid und den dazu beigefügten Anlagen vorgebrachten Vorwürfe zu klären, unbeachtet gelassen habe. Die mündliche Verhandlung habe sich vielmehr darin erschöpft, dem Beklagten vor der Öffentlichkeit ein Forum für die Darstellung der von ihm getroffenen Feststellungen zu verschaffen, und alle Versuche des Klägers, die Validität der erhobenen Vorwürfe in Zweifel zu ziehen und zu erschüttern, von vornherein abzublocken, so dass die Grundvoraussetzungen für die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebotes einer Fairness des Verfahrens nicht mehr gegeben seien.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des unvoreingenommenen und fairen Verfahrens verletzt, nicht, denn weder die Gestaltung der mündlichen Verhandlungen durch den Vorsitzenden Richter noch die in den einzelnen Verhandlungen getroffenen Entscheidungen vermögen den Eindruck einer willkürlichen oder zumindest sachfremden Einstellung der Richter gegenüber dem Kläger zu erwecken. Ausweislich der Protokolle über die öffentlichen Sitzungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 wurde die Sach- und Rechtslage im Verlauf der dreitägigen mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ausführlich erörtert; insbesondere hatten auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers an jeder Stelle des Verfahrensgangs Gelegenheit, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, und haben hiervon auch umfassend, insbesondere auch durch die Stellung von Beweisanträgen, Gebrauch gemacht. Zudem ist aus dem Umstand, dass das Gericht auch den von dem Kläger benannten Fachtierarzt für Schweine, Dr. med. vet. (D.), Schweinegesundheitsdienst Niedersachsen bzw. Landwirtschaftskammer des Landes Niedersachsen, zu den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Kontrollen befragt hat, zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, sich zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen, den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt zu haben, zu äußern, sondern auch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, sich zum Sachverhalt zu äußern und seine Rechtsauffassung vor der Öffentlichkeit darzulegen. Eine Voreingenommenheit und fehlende Fairness des Gerichts lässt sich mithin allein aus dem Umstand, dass das Gericht den im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) lediglich als Anregung zu verstehenden Hinweisen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht gefolgt ist, nicht ableiten.
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Soweit mit dem Zulassungsantrag durch den Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 - eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gerügt worden sein sollte, ist eine solche nicht ersichtlich.
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§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern(BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Berufungsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen(stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 -, juris Rn. 3). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.
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Eine Verletzung der allgemeinen Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze oder ein Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnten, ist von dem Kläger indes nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und liegt im Übrigen ersichtlich nicht vor(zu den insoweit geltenden strengen Voraussetzungen vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 3).
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Soweit der Kläger des Weiteren eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erheben will, fehlt es schon an einer prozessordnungsgemäßen Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - BVerwG 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - BVerwG 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 B 27.04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).
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Hiernach ist weder seitens des Klägers nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.
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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein auf diese und nicht auf die Auffassung des Beschwerde- und Berufungsgerichts kommt es an - aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Zudem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 4). Hierzu enthält der Zulassungsantrag unter Ziffer 1a) indes keinerlei Ausführungen. Dem bloßen Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, welches Ergebnis die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz konkret erbracht hätte, welche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und dass und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für den Kläger günstig gewesen wäre.
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b. Anhaltspunkte für den von dem Kläger erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit und mangelnden Fairness des erkennenden Gerichts, weil es die auf die Erhebung eines Zeugenbeweises gerichteten Beweisanträge mit der vorgeschobenen Begründung zurückgewiesen habe, es handele sich um Ausforschungsbeweisanträge, und damit das gesamte Verfahren in Bezug auf die Waffengleichheit in Schieflage geraten sei, existieren nicht.
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Unabhängig davon, dass für den Senat mangels Substantiierung durch den Kläger schon nicht ohne weiteres erkennbar ist, auf welche abgelehnten Beweisanträge das Vorbringen des Klägers im Einzelnen abzielt, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar, worin eine Voreingenommenheit des Gerichts liegen soll, das einen Beweisantrag mit der zulässigen, im Prozessrecht eine Stütze findenden Begründung ablehnt (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, juris Rn.10), der Beweisantrag laufe auf eine unzulässige Beweiserforschung hinaus.
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Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die bei objektiver Betrachtung befürchten lassen, dass der Richter der Sache nicht unparteilich oder unvoreingenommen gegenübersteht, lässt sich daher auch ein Ablehnungsgesuch von vornherein nicht darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisanträgen nicht gefolgt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Richter gleichzeitig z. B. Beweisanträgen der Gegenseite oder deren Beweisanregungen nachgeht. Denn es gibt keine Regel dahingehend, dass aus Gründen der „Waffengleichheit“ stets dem Vorbringen sämtlicher Verfahrensbeteiligter in gleichem Umfang nachzugehen wäre; entscheidend ist allein, welches Vorgehen das Gericht selbst nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich und (rechtlich) geboten hält, um eine Entscheidung treffen zu können.
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c. Ohne Erfolg macht der Kläger eine Voreingenommenheit der Kammer geltend, weil diese trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 gegen den Kammervorsitzenden gestellten und begründeten Befangenheitsantrags unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung fortgesetzt habe; denn § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde.
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Die Annahme einer Voreingenommenheit wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Gründe dargelegt hätte, die dafür sprechen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 2 ZPO auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht. Letzteres ist hier nicht erkennbar; denn die Entscheidung der Kammer, die mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortzusetzen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag schon aufgrund seines Umfangs und der Fülle der gegen den Kammervorsitzenden erhobenen Vorwürfe eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte, um der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Kammer eine sachgerechte Prüfung des Befangenheitsantrags zu ermöglichen. Insbesondere bedarf es keiner Bemühungen und Anstrengungen der Kammer, noch in der mündlichen Verhandlung desselben Tages eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch herbeizuführen; denn eine etwaig erforderliche Rechtswahrung wird durch § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO sichergestellt, wonach der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird(OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 L 96/09 -, juris Rn. 5), was vorliegend aber gerade nicht der Fall war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 1 A 1198/14 MD -). Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Entscheidung des Vorsitzenden, den Termin fortzusetzen, sei verfahrensfehlerhaft und offenbare erneut "das unzulässige Bemühen der Kammer, das vorgenommene Programm der mündlichen Verhandlung wie geplant abzuwickeln".
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d. Auch aus dem Erlass der prozessleitenden Verfügung vom 4. Juli 2016 im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, die sich in der Sache auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens - hier des weiteren Ablaufs der mündlichen Verhandlung - bezieht und keine Entscheidung über den Streitgegenstand darstellt, lässt sich eine Voreingenommenheit des Kammervorsitzenden zu Lasten des Klägers nicht ableiten, zumal sich die Verfügung - wie der Kläger selbst einräumt - an alle Beteiligten des Rechtsstreits richtete. Zudem entspricht Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO, wonach in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind. Auch die Ziffern 2 und 3 der prozessleitenden Verfügung sollen ausschließlich den ordnungsgemäßen, vor allem sinnvoll strukturierten Gang der mündlichen Verhandlung sicherstellen, indem den Beteiligten die Stellung von Anträgen nicht abgeschnitten, sondern lediglich zu einem von dem Kammervorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt bzw. am letzten Sitzungstag vor den Sachanträgen ermöglicht wird. Entspricht aber eine prozessleitende Verfügung - wie hier - dem Prozessrecht, ist eine voreingenommene und unfaire Verhandlungsführung der Vorinstanz von vornherein nicht anzunehmen.
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Soweit der Kläger mit seinem Einwand, mit dieser verfahrensfehlerhaften Weise habe die Kammer ihre grundlegende Pflicht verletzt, die Waffengleichheit der Beteiligten zu wahren, in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen will, legt er schon nicht dar, welche Sach- und Beweisanträge er nicht habe stellen können bzw. welche Vorgänge nicht oder nicht umfassend protokolliert worden sind oder welche Tatsachen oder Rechtsauffassungen er aufgrund dieser Verfahrensweise nicht haben vortragen können, die zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten führen können.
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e. Eine Voreingenommenheit der Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist schließlich nicht darin zu sehen, dass das am 4. Juli 2016 verkündete Urteil in dem 39-seitigen Text seiner Entscheidungsgründe auf 33 Seiten eine vertiefte Darstellung des angefochtenen Verwaltungsakts unter zusätzlicher Berücksichtigung einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.), LMU München, die der Beklagte im Gerichtsverfahren zu den Akten gereicht habe, die aber in der dreitägigen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt worden sei, enthalte.
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Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht nur - wie vom Kläger behauptet - auf eine Wiedergabe des angefochtenen Verwaltungsakts und der von dem Beklagten eingereichten Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 (vgl. Band XVII, Bl. 6186 ff.) beschränkt hat. Vielmehr setzt sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil auch ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander (so z. B. auf S. 7 UA zu der geltend gemachten Voreingenommenheit der Mitarbeiter des Beklagten, auf S. 10/11 UA zur Tierhaltereigenschaft des Klägers, auf S. 13 UA zur Frage des Beurteilungsspielraums von Amtstierärzten und auf S. 15 ff. UA zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertungen des Amtstierarztes des Beklagten) und bezieht in seine Erwägungen insbesondere auch die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. (P.) vom 2. Februar 2015 (Beiakte J, Seite 1 ff.) ein. Auch die Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) war nicht willkürlich, weil sie Inhalt der Gerichtsakten geworden ist und der Kläger, dem die Stellungnahme mit richterlicher Verfügung vom 11. April 2016 übersandt worden ist, mit einer Verwertung der dort gewonnenen Erkenntnisse hat rechnen können.
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Im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 sei mit keinem Wort in der dreitägigen mündlichen Verhandlung erwähnt worden, nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt.
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Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen(BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt(BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Hiervon kann im vorliegenden Fall allerdings schon deswegen nicht die Rede sein, weil die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. (E.) vom 27. Januar 2015 - wie oben bereits erläutert - Gegenstand der Gerichtsakten geworden ist und dem Kläger spätestens seit Mitte April 2016 bekannt war, so dass der Kläger auch mit einer Verwertung dieser Erkenntnisquelle durch das Verwaltungsgericht rechnen konnte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder einen für den Kläger überraschend neuen noch einen unerörtert gebliebenen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht; denn die Bewertung der Ergebnisse der polizeilichen Durchsuchung vom 18. bis 20. März 2014 war von Anfang an Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits und der Kläger hat dazu seine Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ausführlich vorgetragen.
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Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zusammenhängend am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils abgelehnt hat, keine Voreingenommenheit der Kammer zu erkennen, insbesondere ist weder ersichtlich noch wird vom Kläger dargetan, dass die inhaltliche Gestaltung des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich der richterlichen Freiheit unterfällt, mit anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist oder den Eindruck einer sachfremden Einstellung der Kammer erweckt.
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Auch die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt (nur), dass in den Urteilsgründen die (wesentlichen) tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sie ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr jeden einzelnen Beweisantrag des Klägers geprüft und die für seine Ablehnung im Wesentlichen leitenden Gründe offengelegt. Zu mehr war es durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht verpflichtet.
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2. Soweit der Kläger für sich genommen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO damit zu begründen versucht, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter gestellt und dieser unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat, vermag er damit nicht durchzudringen.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden ist, kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Diese mit Wirkung vom 1. September 2004 durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 2198) eingefügte Vorschrift soll missbräuchlichen, nur der Verzögerung dienenden Ablehnungsgesuchen vorbeugen und Vertagungen bei letztlich unbegründeten Ablehnungen vermeiden (vgl. BT-Drucksache 15/1508, S. 16).
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Die Entscheidung der Kammer, die mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Beteiligung des Vorsitzenden fortzusetzen, begegnet - wie oben bereits erläutert - keinen rechtlichen Bedenken, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag schon aufgrund seines Umfangs eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte, um der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Kammer eine sachgerechte Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Insoweit ist ein oberflächlicher Umgang der Kammer mit der Ausnahmevorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnte, entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar.
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3. Mit der Rüge des Klägers, der Erlass der prozessleitenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4. Juli 2016 stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.
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Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht mit dem Erlass der prozessleitenden Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
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Soweit der Kläger mit seinem Einwand, er sei durch die (verfahrensrechtlich wertlose) Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter des amtsärztlichen Dienstes des Beklagten und die als unanfechtbar deklarierte prozessleitende Verfügung, die ihm direkte Nachfragen an einen der erschienenen Beklagtenvertreter verbeten habe, in seinem fundamentalen Beweisantragsrecht beschränkt worden, in der Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen will, legt er schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dar, welche Sach- und Beweisanträge er nicht hat stellen können bzw. welche Nachfragen er dem erschienen Beklagtenvertreter nicht hat stellen können und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
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Rechtliche Bedenken gegen die prozessleitende Verfügung bestehen im Übrigen - wie oben bereits erläutert - nicht.Unter prozessleitenden Verfügungen sind richterliche Maßnahmen einschließlich Beschlüssen zu verstehen, die dem gesetz- und zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und ihrer Bedeutung nach den anderen in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Maßnahmen entsprechen(NdsOVG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 10 OB 109/14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in dem Erlass der prozessleitenden Verfügung schon deswegen kein Verfahrensfehler, weil Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO entspricht, wonach in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind, und die Ziffern 2 und 3 ausschließlich den ordnungsgemäßen, vor allem sinnvoll strukturierten Gang der mündlichen Verhandlung sicherstellen sollen, indem den Beteiligten die Stellung von Anträgen nicht abgeschnitten, sondern lediglich zu einem von dem Kammervorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt bzw. am letzten Sitzungstag vor den Sachanträgen ermöglicht wird.
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4. Soweit der Kläger aus der seiner Ansicht nach fehlerhaften Zurückweisung von Beweisanträgen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO herzuleiten sucht, legt er ebenfalls schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Beweisanträge verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
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Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, der Kläger mache mit seinem Vortrag geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die vom Kläger in seiner Zulassungsschrift bezeichneten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen habe, hat sein Zulassungsantrag keinen Erfolg.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 219). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [273]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der richterlichen Aufklärungspflicht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen(BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 [36]; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - BVerwG 2 B 34.14 u. a. -, juris Rn. 32 m. w. N.).
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Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge aus den im Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 28. Juni 2016 angeführten prozessualen Gründen ohne Rechtsfehler abgelehnt.
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a. Dies gilt zunächst für die nach dem Vortrag des Klägers allein gerügte Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 gestellten Beweisantrags zu II. Ziffer 4,
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"dass im Anschluss die hinzugezogenen Polizeibeamten selbstständig, ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen haben",
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dessen Zurückweisung der Kläger für unzulässig und verfahrensfehlerhaft hält.
- 42
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag ohne Rechtsfehler u. a. als unzulässig abgelehnt, weil er auf die Ausforschung eines Sachverhalts abzielt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2016, a. a. O. Rn. 39) sind Beweisanträge als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich dabei nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -, juris Rn. 10, und vom 6. Januar 2011 - BVerwG 4 B 51.10 -, juris Rn. 14). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können.
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Der Kläger sieht diese (greifbaren) Anhaltspunkte (wohl) in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu den Ziffern 1., 2. und 3. mit der Begründung abgelehnt hat, es komme auf die Beweisaufnahmen nicht an, und damit nach Auffassung des Klägers gemeint habe, die Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden. Damit habe für die Entscheidungsfindung der Kammer festgestanden, dass die hinzugezogenen Polizeibeamten nicht an einer Vorbesprechung teilgenommen hätten, ihnen keine schriftliche Handlungsanweisung ausgehändigt worden sei und sie auch vor Beginn der Aktion im Stall keine fachliche Unterweisung erhalten hätten. Da entscheidend sei, ob die Eintragungen in die zahlreichen vorbereiteten Listen durch eine dazu fachlich autorisierte Person vorgenommen, angeordnet oder jedenfalls begleitet worden seien und der Kläger davon Kenntnis erhalten habe, dass Polizeibeamte nach ihrer eigenen Anschauung und nach ihrem eigenen Gutdünken gehandelt hätten, widerspreche die Ablehnung des Beweisantrags zu 4., der exakt auf diesen Vorgang abgezielt habe, dem Beweisantragsrecht.
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Diese Einwände rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags zu 4.
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Schon die Grundannahme des Klägers, die Ablehnung eines Beweisantrags "als unerheblich" bedeute, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen "als wahr" unterstellt werden könnten, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass eine Wahrunterstellung für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, juris, Rn. 16 ff.). Allerdings liegt - umgekehrt - nicht in jeder Ablehnung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit eine Wahrunterstellung. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, abgesehen von den Fällen, in denen nach gesetzlicher Regelung eine Beweiserhebung entbehrlich ist, bzw. wegen Ungeeignetheit, Untauglichkeit oder Unzulässigkeit der Beweismittel entfällt, eine Beweiserhebung abgelehnt werden, wenn entweder (1.) die Beweistatsache als wahr unterstellt wird oder es - wie hier - (2.) auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt bzw. (3.) der mit dem Beweisanerbieten umschriebene Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder (4.) das Beweismittel aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG V CB 13.74 -, juris Rn. 21). Stehen die o. g. Ablehnungsgründe mithin eigenständig nebeneinander, kann aus der Ablehnung des Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zugleich auch von einer Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen durch die
Vorinstanz ausgegangen werden.
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Gibt es folglich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Wahrunterstellung der von dem Kläger unter II. 1., 2. und 3. unter Beweis gestellten Tatsachen schon keine greifbaren Anhaltspunkte für seine Annahme, die hinzugezogenen Polizeibeamten hätten ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen, stellt sich der Beweisantrag zu Ziffer 4. als ein "ins Blaue hinein" gestellter Ausforschungsantrag dar, den das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat.
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Im Übrigen enthält auch der Zulassungsantrag nach wie vor keinen schlüssigen Vortrag dazu, dass und warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung, dass die hinzugezogenen Polizeibeamten selbstständig, ohne Weisung oder Absprache mit einem Veterinär Eintragungen vorgenommen haben, gehabt haben sollte und inwieweit sich die getroffenen Feststellung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hätte.
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b. Soweit der Kläger auch die Zurückweisung der Beweisanträge zu II. Ziffern 1. bis 3.,
- 50
"1. dass vor Beginn der Durchsuchen vom 18.-21.03.2014 eine Vorbesprechung stattgefunden hat, an der neben den Beamten der Staatsanwaltschaft, Frau (B.) von der Polizei und den Veterinären des Landkreises die daneben in den Teams zugezogenen Polizeibeamten nicht teilgenommen haben,
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2. dass in der Vorbesprechung keine schriftliche Handlungsanweisung, sondern lediglich von der Staatsanwaltschaft vorbereitete Listen verteilt worden sind, in die, unterteilt nach Rubriken, Eintragungen vorgenommen werden sollten,
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3. dass die in den sechs Untersuchungsteams hinzugezogenen Polizeibeamten vor Beginn der Aktion keine fachliche Weisung erhalten haben, sodass sie nicht orientiert darüber waren, worauf sie ihre Aufmerksamkeit richten sollten",
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mangels Entscheidungserheblichkeit rügen will, ist diese Rüge ebenfalls nicht erfolgreich, denn diese Zurückweisung rechtfertigt sich aus den materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen, das sich neben den Erkenntnissen aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen vom 18. bis 20. März 2014 maßgeblich auch auf die tatsächlichen Feststellungen (nebst Fotodokumentation) des Amtstierarztes (G.) sowie weiterer Bediensteter des Beklagten im Rahmen seiner Untersuchung vom 18. bis 20. März 2014 (S. 13, 19 UA) und seiner Kontrolle vom 29. bis 30. Juli 2014 (S. 13 UA) zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in insbesondere zu engen Kastenständen [S. 15 ff. UA] sowie zu den weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. Tötung ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubung [S. 21 ff. UA], nicht ordnungsgemäße Amputationen des Schwanzes [S. 27 ff. UA], mangelnde und unzureichende tierärztliche Behandlung und Versorgung [S. 29 ff., 34 f. UA], Feststellung von haltungsbedingten Erkrankungen und Verletzungen [S. 30 ff. UA], keine ordnungsgemäßen Krankenbuchten [S. 33 f.] und Verladung nicht transportfähiger Ferkel [S. 35 UA]) gestützt hat. Ausgehend von diesen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts kam es mithin für dieses erkennbar auf die Eintragungen in die von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Listen nicht bzw. nicht mehr entscheidungserheblich an mit der Folge, dass es auch unerheblich ist, ob die Polizeibeamten an der Vorbesprechung teilgenommen haben, lediglich Listen verteilt worden sind oder die hinzugezogenen Polizeibeamten keine fachliche Weisung erhalten haben.
- 54
Auch der Zulassungsantrag legt im Übrigen nicht dar, inwieweit die von dem Kläger beantragten Beweise II. Ziffern 1. bis 3. im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich hätten sein können.
- 55
c. Gleiches gilt, soweit der Kläger einwendet, die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge,
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"1. dass die Verantwortlichen für die Durchsuchung und die verantwortlichen Veterinäre am 18.-21.03.2014 hingenommen haben, dass in den Untersuchungsteams eingesetzte Polizeibeamte in die Überprüfungslisten ohne vorherige fachliche Unterweisung Eintragungen und Bewertungen vorgenommen haben, ohne dazu in jedem Einzelfall durch einen Veterinär aufgefordert oder ermächtigt zu sein,
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2. dass die Listen mit den Durchsuchungskriterien dem Landkreis nicht bekannt und nicht mit ihm abgestimmt waren und auch nicht durch Beratung fachkundiger Veterinäre wie z. B. Prof. (H.) erstellt worden waren,
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3. dass die verwendeten Listen ungeeignet sind, die Feststellungen des amtstierärztlichen Gutachtens, insbesondere die Feststellungen von langanhaltenden Schmerzen und Leiden sowie von erblichen Schäden zu begründen, weil sie z. B. keine Kriterien für die Feststellung von Verletzungen oder die Ordnungsgemäßheit von Kastenständen erhalten",
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als unerheblich bzw. als unzulässiger Ausforschungsbeweis sei nicht nachvollziehbar und verfahrensfehlerhaft. Denn - wie oben bereits erläutert - kam es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Art der Erstellung und den Inhalt der von dem Kläger gerügten Überprüfungslisten im Rahmen der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich an.
- 60
Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinen Umständen geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung der Listeneintragungen bzw. deren Entscheidungserheblichkeit verkannt hat, zeigt der Kläger in seinem Zulassungsantrag im Übrigen nicht auf.
- 61
Auch aus der (übergreifenden) Rüge, ihm sei unter den von der Kammer des Verwaltungsgerichts festgelegten Voraussetzungen jede ernsthafte und substantielle Verteidigungschance genommen worden, lässt sich nicht entnehmen, welche rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gerichtsverfahren die Vorinstanz nicht beachtet haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.
- 62
II. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.
- 63
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.
- 64
Der Kläger wendet sich mit der Behauptung des Vorliegens ernstlicher Zweifel sowohl gegen "die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsentscheidun-gen und des erstinstanzlichen Urteils" als auch gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der Breite des Kastenstandes zur Sauenhaltung und die für gegeben angesehene Haltereigenschaft des Klägers sowie die Verhältnismäßig-keitsprüfung des Verwaltungsgerichts.Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdende Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt in den nach Art einer Berufungsbegründung gestalteten allgemeinen Ausführungen und Verweisungen auf bisheriges Vorbringen zu diesen Punkten, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen Sachverhalts-feststellungen und den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, allerdings nicht, so dass schon dieser Gesichtspunkt dem Erfolg des Zulassungsantrags entgegensteht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus den ungeordneten Ausführungen und pauschalen Verweisungen auf im Rahmen der Zulassungsschrift oder der Nichtzulassungsbeschwerde an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen.
- 65
1. Darüber hinaus führt der Einwand des Klägers, die Bestandserhebung über das Tierwohl in seiner Anlage sei ohne fachliches Konzept und ohne fachliche Sorgfalt unter der Zuhilfenahme von Personen gelegt worden, die dazu fachlich nicht in der Lage gewesen seien, so dass die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsentscheidungen und des erstinstanzlichen Urteils nicht nur ernstlichen, sondern massiven Zweifeln unterlägen, auch deswegen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil sich der Kläger in dem Zulassungsantrag weder substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt noch konkret ausführt, dass insbesondere die erhobenen Einwände zur Tatsachengrundlage entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).
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Wie oben bereits erläutert hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtstierarztes (G.) sowie weiterer Bediensteter des Beklagten einschließlich der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen seiner Untersuchungen vom 18. bis 20. März 2014 und 29. bis 30. Juli 2014 gestützt, und mit der Ablehnung der Beweisanträge zu II. und III. insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Begleitumstände der Bestandserhebung (z. B. den vom Kläger erwähnten Einsatz von Polizeibeamten) nicht entscheidungserheblich ankommt. Unabhängig davon, dass der Kläger bereits die seiner Ansicht nach ernstlich zweifelhaften Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht konkret benennt, zeigt der Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise auf, dass und warum die Vorinstanz die Frage der Entscheidungserheblichkeit verkannt hat.
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2. Soweit der Kläger einwendet, bei der Frage nach der richtigen Breite eines Kastenstandes handele es sich mit Blick auf die Entscheidung des beschließenden Senats in dem Verfahren OVG 3 L 386/14 und der dagegen erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht unverändert um eine schwierige und umstrittene Rechtsfrage, legt er damit keine ernstlichen Zweifel dar, da dieser Einwand erneut eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vermissen lässt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68). Das schlichte Aufzeigen einer nach Ansicht des Klägers schwierigen Rechtsfrage, die der Senat in dem zitierten Urteil vom 24. November 2015 - 3 L 386/14 - im Übrigen beantwortet hat, ohne dass der Kläger sich - wie erforderlich - substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und seine eigene rechtliche Wertung darlegt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht(vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – OVG 10 N 78.12 –, juris Rn. 4).
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, der Kläger habe wiederholt und zum Teil auf gröbliche Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, nicht nur auf die Unterbringung der Schweine in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen gestützt, sondern das Haltungs- und Betreuungsverbot von Schweinen maßgeblich auch mit den zahlreichen weiteren erheblichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begründet. Der Zulassungsantrag des Klägers lässt allerdings jeden schlüssigen Vortrag dazu vermissen, inwieweit der bloße Teilaspekt zur richtigen Breite eines Kastenstandes zur Sauenhaltung im Hinblick auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist.
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3. Mit seinem Vortrag, ernstliche Zweifel seien auch darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Tierhaltereigenschaft des Klägers ohne weitere Klärung - wie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015, 3 M 517/14, zum Ausdruck gebracht - und auch ohne Würdigung der von ihm als Gesellschafter getroffenen Sicherungsmaßnahmen bejaht habe, legt der Kläger ebenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar. Allein mit der Bezugnahme auf den Beschluss vom 16. April 2015 und dem Hinweis auf nicht näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen kann eine substanzielle Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, dem Kläger stehe das Bestimmungsrecht über die Tiere und deren Haltung zu mit der Folge, dass er auch verantwortlicher Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen sei (S. 11 UA), nicht gesehen werden.
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Soweit der Kläger im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, "ob der Kläger in Bezug auf die in den von der (...) betriebenen (Anlagen?) gehaltenen Schweine als verantwortlicher Halter angesehen werden könne", macht er in der Sache keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies hätte allerdings eine Darlegung erfordert, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich dem Gericht hierfür hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift mangels entsprechender Ausführungen in keiner Weise gerecht.
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4. Soweit der Kläger schließlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, weil sich - wie er dargelegt habe - die gesamte Tatsachengrundlage der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als brüchig erwiesen habe, führt dieser Einwand schon deswegen nicht zum Erfolg, weil der Kläger - wie unter a. ausgeführt - schon mit seinen Darlegungen zur Tatsachenfeststellung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat.
- 72
III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.
- 73
Der Kläger beschränkt sein Vorbringen unter III. Ziffern 1. bis 3. der Antragsbegründungsschrift darauf, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in den „Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsentscheidung und deren Bestätigung im angefochtenen Urteil" zu sehen und geltend zu machen, dass „die Frage der zutreffenden Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutzV unverändert eine rechtliche Schwierigkeit sei" und „die Voraussetzungen, unter denen es verhältnismäßig sein kann, einem Tierhalter, der die Betreuung von mehreren tausend Tieren zu verantworten hat, ein uneingeschränktes, bundesweit wirkendes Tierhaltungsverbot aufzuerlegen, bedürfen im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG intensiver und gründlicher Klärung".
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Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hat er bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.
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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist(vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
- 76
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich. Auch aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, bedürfen Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Tierhaltungsverbots mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundsätzlich einer umfassenden und eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage und erfordern deshalb entsprechende Ausführungen in der jeweiligen Entscheidung.Der Umfang der Entscheidungsgründe trägt im Übrigen maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren sowie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts Rechnung, die Argumente der Beteiligten gebührend zu würdigen. Er ist deswegen vorliegend kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache - objektiv gesehen - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
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1. Darüber hinaus verweist der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf seine Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsentscheidung und deren Bestätigung im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den übrigen Zulassungsgründen. Danach weise diese Rechtssache in einer geradezu exemplarischen Weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf.
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Dieses Vorbringen wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, denn allein eine Bezugnahme auf bereits erfolgte Einwendungen des Klägers genügt, ohne die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten darzustellen, den Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Vorbringen die zur Begründung eines Zulassungsgrundes rechtlich relevanten Aspekte eigenständig herauszuarbeiten.
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Ungeachtet dessen ist das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt liegt dem Senat aber ein vom Verwaltungsgericht aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.
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2. Soweit der Kläger meint, die Frage der zutreffenden Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutzV sei unverändert "eine rechtliche Schwierigkeit" und zur Erläuterung dieser Position auf die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Beschwerde Bezug nimmt, macht er schon keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Frage plausibel zu machen versuchen; insbesondere ist es - wie oben bereits dargelegt - nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Verweisungen auf im Rahmen der Zulassungsschrift oder der umfangreichen Nichtzulassungsbeschwerde an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte zusammenzusuchen, um der Zulassung zum Erfolg zu verhelfen.
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3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind schließlich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers dargelegt, die Voraussetzungen, unter denen es verhältnismäßig sein könne, einem Tierhalter, der die Betreuung von mehreren tausend Tieren zu verantworten habe, ein uneingeschränktes, bundesweit wirkendes Tierhaltungsverbot aufzuerlegen, bedürften im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG intensiver und gründlicher Klärung. Auch insoweit lässt der Zulassungsantrag keinerlei Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Frage zur Verhältnismäßigkeit eines Tierhaltungsverbots in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erkennen. In diesem Vortrag liegt vielmehr erneut sinngemäß die Rüge der mangelnden Sachaufklärung und fehlerhaften Rechtsanwendung des Gerichts.
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IV. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11 und Beschluss vom 10. November 1992 - BVErwG 2 B 137.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - BVerwG 6 B 61.95 -, juris). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26).
- 84
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen hinreichend klar zu ordnen.
- 85
Darüber hinaus genügt es im Hinblick auf den von dem Kläger angesprochenen Problemkreis der Kastenstandsbreiten (1.) vorliegend nicht, pauschal auf die Darlegung eines anderen Zulassungsgrundes oder auf die im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen zu verweisen. Vielmehr hätte er im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten zahlreichen weiteren erheblichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zugleich substantiiert vortragen müssen, warum es auf die Klärung allein des Teilaspekts der Kastenstandsbreiten im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Frage der Unterbringung der Schweine in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen - wie der Kläger meint - ein wesentliches, vor allem nicht hinwegzudenkendes Begründungselement des Tierhaltungsverbotes ist.
- 86
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 87
C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.
- 88
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.