Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:1124.3L386.14.0A
published on 24.11.2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung.

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Der Beklagte führte am 24. Oktober 2012 eine Kontrolle in der Anlage der Klägerin durch, die bis August 2013 noch als Schweinezucht (...) GmbH firmierte. Mit Bescheid vom 26. November 2012 traf der Beklagte unter Ziffer I. Nr. 1 des Bescheidtenors gegenüber der Klägerin folgende Regelung: „Bis zum 31. Dezember 2012 sind alle belegten Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dies betrifft insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1, 5 und 6.“ Insoweit ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte unter Ziffer III. des Bescheidtenors für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 60.000,- € an. Weitere Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen betrafen sonstige Haltungsbedingungen der Tiere.

3

Am 21. Dezember 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die „Anordnungen I. Nr. 1 bis 4“ des Bescheides. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 (- 1 B 391/12 MD -) ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück.

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Die Klägerin hat am 10. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Anfechtungsklage gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Die Beschwerde gegen den Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. Juni 2013 (- 3 M 16/13 -) zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich nur noch gegen Anordnung zu den Kastenständen und die dazu ergangene Zwangsgeldandrohung richtete, mit Urteil vom 3. März 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Der Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV genügten Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt seien, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssten bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragten. Das Stockmaß eines Tieres sei eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes. Die anlagenbezogene Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV verpflichte den Tierhalter, tierschutzgerechte Kastenstände als Haltungseinrichtungen jederzeit ohne Unterbrechung im Rahmen der ständig aufeinanderfolgenden Zucht- und Haltungszyklen auf Dauer vorzuhalten. Die Klägerin genieße auch nicht auf Grund der ursprünglich erteilten Betriebsgenehmigung quasi „Bestandsschutz“. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei rechtlich ebenfalls nichts zu erinnern.

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Die Klägerin hat am 9. April 2014 fristgerecht die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

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Sie macht zur Begründung geltend, die Befangenheit bzw. die Besorgnis der Befangenheit verschiedener Mitarbeiter des Beklagten habe zur Folge, dass die streitgegenständlichen Verfügungen verfahrensfehlerhaft seien.

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Die Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides sei nicht hinreichend bestimmt, so dass sie nichtig, jedenfalls rechtwidrig sei. Der hier umzusetzende § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV sei für sich genommen mehreren grundsätzlich vertretbaren Auslegungen zugänglich. Der Rechtmäßigkeit der Anordnung stehe auch die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2010 entgegen. Es lägen weder eine neue Sach- und/oder Rechtslage noch neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Der Beklagte habe daher sich widersprechende Regelungen erlassen. Außerdem habe er keine ausreichenden und angemessenen Übergangsfristen eingeräumt.

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Selbst wenn man annähme, dass ihr aufgegeben werden sollte, die Kastenstände ausgehend vom Stockmaß der Tiere umzugestalten, sei die Anordnung aus materiellen Gründen rechtswidrig. Dieses Verständnis überspanne die Tatbestandsvoraussetzungen für eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a TierSchG. Für die Kastenstandsmaße seien die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen maßgeblich, welche eine lichte Weite von 65 bzw. 70 cm vorschrieben. Bei diesen Maßen handele es sich auch nicht um bloße Mindestmaße. Dies würde die Funktion der Ausführungshinweise konterkarieren. Die Ausführungshinweise seien aus mehreren Gründen auch für die Tierhaltung in Sachsen-Anhalt verbindlich. Die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV seien erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die in den Kastenständen gehaltenen Tiere ihre Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand durchstecken könnten. Der Gesetzgeber schreibe in § 24 Abs. 4 TierSchNutztV gerade nicht vor, dass die Tiere ihre Gliedmaßen „jederzeit“ bzw. „jederzeit ungehindert“ ausstrecken könnten. Auch komme es entgegen der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf das tatsächliche Liegeverhalten der Tiere an. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen aus § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchNutztV kumulativ erfüllt sein müssten. Um der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV zu genügen, dürften die Schweine nicht in beliebig breiten Kastenständen gehalten werden. Würden die Kastenstände mit Sauen belegt, deren Stockmaß nicht deutlich über der lichten Weite des Kastenstands läge, drehten sich die Sauen in den Kastenständen in der Anlage mit dem entsprechenden Verletzungsrisiko. Auch aus hygienischen und versorgungstechnischen Gründen sei es zwingend erforderlich, ein Drehen zu verhindern. Tatsächlich halte die fachlich qualifizierte Veterinärverwaltung des Landes Niedersachsen gerade vor dem Hintergrund der mit breiteren Kastenständen verbundenen Möglichkeit des Umdrehens der Tiere weiterhin an den in den Ausführungshinweisen genannten Kastenstandbreiten fest. Soweit der Beklagte die Lösung bevorzuge, auf die Kastenstände verzichten und die betreffenden Tiere stets in Gruppen zu halten, untersage er als Organ der Exekutive praktisch eine gesetzlich ausdrücklich gestattete Verhaltensweise mit der Folge, dass die betreffende Norm keinen Anwendungsbereich mehr habe. Dies aber liege allein bei der Legislative. Zudem folge aus § 30 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV die gesetzgeberische Wertung, dass für eine Jungsau ein Liegebereich von mindesten 0,95 m² und für eine Sau ein Liegebereich von mindesten 1,3 m² zur Verfügung stehen müsse. Die Urheber der Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen für Kastenstände hätten sich an diesen Vorgaben orientiert. In der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV würden unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt, deren Auslegungen nur auf der Grundlage von Fachkenntnissen im Bereich der Nutztierhaltung und des Tierschutzes möglich sei. Hierzu lägen - möglicherweise noch nicht abschließende - wissenschaftliche Untersuchungen vor. Die Rechtsfrage könne vom Gericht daher nur unter Heranziehung der vorliegend wissenschaftlichen Erkenntnisse und fachgutachterlichen Bewertungen und nicht an Hand der Praxis des Beklagten entschieden werden.

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Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig, da das Ermessen in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 3. März 2014 ( - 1 A 230/14 -) zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2013 hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1. des Bescheidtenors und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. des Bescheidtenors aufzuheben
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt der Berufung entgegen. Im Hinblick auf den Mitarbeiter B. sei eine Entscheidung über eine Besorgnis der Befangenheit entbehrlich, da er auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr am Verfahren beteiligt sei. Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter seien Ausschlussgründe nicht objektiv feststellbar.

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Die Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1 des Bescheides sei hinreichend bestimmt. Die der Klägerin aufgegebene Handlungspflicht lasse sich ohne Weiteres aus der Begründung bestimmen. Vor allem daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Durchstecken der Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand keine im Sinne der Anordnung ordnungsgemäße Gestaltung der Kastenstände darstelle. Zudem wiederhole die in den Bescheid genannte Anordnung nur die Pflicht der Klägerin aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Bei der Anordnung handele es sich um eine anlagenbezogene Grundverfügung, die dauerhaft gewährleisten solle, dass die Anforderungen des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV eingehalten würden, unabhängig davon, welches Schwein zu welchem Zeitpunkt im jeweiligen Kastenstand gehalten werde. Aus seinem Bescheid vom 14. Juli 2010 könne nicht geschlossen werden, dass seine Veterinärbehörde Kastenstände mit einer lichten Breite von 70 cm per se als zulässig betrachtet habe. Der Bescheid beziehe sich im Übrigen auch nur auf die zum Zeitpunkt der damaligen Kontrolle in der Anlage festgestellten Größen der Tiere. Kastenstände mit lichten Weiten von 70 cm für Altsauen, so wie es die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen im allgemeinen vorsähen, ermöglichten nicht in jedem Fall ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage. Dies voranschauliche im Übrigen auch eine Fotodokumentation. Wie die Bezeichnung schon besage, handele es sich bei den Ausführungshinweisen des Landes Niedersachsen lediglich um Interpretationshilfen für die zuständigen Behörden. Zudem implizierten die Ausführungshinweise ihrem Wortlaut nach, dass es sich lediglich um Richtmaße handele, die jedoch in Abhängigkeit des konkreten Einzelfalles stünden. Selbst wenn sich in anderen Bundesländern eine entsprechende Praxis dahingehend entwickelt haben sollte, dass die Ausführungshinweise durch die Verwaltung in der Form, wie die Klägerin sie verstehe, ausgelegt und angewendet würden, könne es für die auf diese Weise (rechtswidrig) erfassten Fälle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geben.

17

Der Verordnungsgeber habe keine Ausnahme von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV vorgesehen. Ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage könne nur bei Kastenstandbreiten erfolgen, die mindestens der Höhe des Tieres entsprächen. Insbesondere sei ein Durchstecken der Gliedmaßen in den Nachbarbuchten nicht rechtskonform. Die Verstrebungen der Kastenstände aber auch die im Nachbarstand liegende Sau machten ein ungehindertes Liegen in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen unmöglich. Die Klägerin verkenne, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV nicht so ausgestaltet habe, dass bei einer Verletzungsgefahr im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV von den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV abgesehen werde könne. Vielmehr müssten in jedem Fall beide Voraussetzungen für eine Haltung von Schweinen in Kastenständen zwingend erfüllt sein. Jedes andere Verständnis würde dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers widersprechen und den Regelungsgehalt des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV konterkarieren. Eine einschränkende Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV sei auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Verordnung ausgeschlossen. Wie der Kastenstand im Übrigen beschaffen sein müsse, um die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV zu erfüllen, sei nicht Gegenstand der streitigen Anordnung. Außerdem kämen für die im Raum stehenden Kastenstandweiten von über 85 cm lichtes Maß, die wegen einer Umsetzung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV einhergehen würden, nur Altsauen in Betracht, die bereits über mehrere Zyklen hinweg im Kastenstand eingestallt gewesen und bereits an die Kastenstandhaltung gewöhnt seien. Sollten einzelne Sauen sich versuchen zu drehen, seien die Tiere aus dem Kastenstand gemäß § 30 Abs. 4 TierSchNutztV zu entfernen. Hierfür habe der Tierhalter Sorge zu tragen. Der Verordnungsgeber gehe somit selbst davon aus, dass nicht jede Sau im Kastenstand gehalten werden könne bzw. müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

20

Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. des Tenors des Bescheides des Beklagten vom 26. November 2012 richtet.

21

Insoweit ist der Bescheid bestandskräftig geworden, da die Klägerin ihren Widerspruch vom 21. Dezember 2012 ausdrücklich nur gegen die „Anordnungen I. Nr. 1 bis 4“ des Bescheides erhoben hat. Dementsprechend hat sich der Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 auf die Prüfung dieser Grundverfügungen beschränkt. Auch wenn gem. § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA eine Zwangsmittelandrohung mit dem sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden soll, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, handelt es sich bei der Androhung um einen - eigenständig anfechtbaren - Verwaltungsakt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 1988 - 4 C 16.85 -, zit. nach JURIS). Dementsprechend kann ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, in dem eine Verbindung i.S.d. § 59 Abs. 2 SOG LSA vorgenommen worden ist, auf die Grundverfügung begrenzt werden. Dass die Zwangsmittelandrohung grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Verfügung teilt, zu deren Durchsetzung sie ergangen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 LC 285/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni 2015 - 20 A 2235/12 -, jeweils zit. nach JURIS), ändert nichts an der Befugnis des Widerspruchsführers, den Widerspruch inhaltlich zu beschränken.

II.

22

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

23

Die Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1. des Tenors des Bescheides des Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 ist nicht formell rechtswidrig.

25

Der Bescheid vom 26. November 2012 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter Mitwirkung eines i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. 21 Abs. 1 VwVfG voreingenommenen Bearbeiters ergangen. Die Befangenheitsvorwürfe der Klägerin gegenüber Herrn B., dem Verfasser dieses Bescheides, sowie den anderen Mitarbeitern des Fachbereichs 8 des Beklagten - sämtlich Amtsveterinäre - sind im Ergebnis nicht durchgreifend.

26

Ein Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 VwVfG, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (so BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., § 21 Rdnr. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 21 Rdnr. 13f., jeweils m.w.N.). Ein unter Mitwirkung eines solchen Amtsträgers ergangener Verwaltungsakt kann als verfahrensfehlerhaft angefochten werden. Vorausgesetzt ist, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne die Mitwirkung des befangenen Bediensteten die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 21 Rdnr. 26, m.w.N.).

27

Die Vorwürfe gegen Herrn B., welche eine mittäterschaftlich begangene Erpressung des Herrn S. zwischen dem 4. und 5. Juni 2012, den Verrat von Dienstgeheimnissen im Jahre 2014 durch die Weitergabe von polizeilich angefertigten Foto- und Videomaterials, eine Einschränkung der Akteneinsicht ihr gegenüber seit Juli 2014, sowie eine wohl bis 29. Juni 2012 erfolgte wiederholte Einflussnahme auf Herrn Winfried T., u.a. Geschäftsführer der (S...) GmbH, betreffen, teilte die Klägerin dem Beklagten im Juli 2014 mit.

28

Eine Voreingenommenheit des Herrn B. ist danach aber nicht hinreichend ersichtlich. Soweit Vorgänge aus dem Jahr 2012 betroffen sind, kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen, da sie diese dem Beklagten bzw. dessen Landrat nicht vor Erlass des Bescheides angezeigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 21 Rdnr. 4, m.w.N.). Ein Beteiligter hat auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren die Pflicht, einen ihm bekannten oder im Laufe des Verfahrens bekannt werdenden Ablehnungsgrund unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vor der Verwaltungsentscheidung oder einer bestimmten Verfahrenshandlung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu rügen. Unterlässt er eine solche Rüge, verwirkt er wegen unzulässiger Rechtsausübung (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG; § 295 ZPO) grundsätzlich auch sein Recht, den Mangel des Verfahrens später gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung geltend zu machen (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 26 Rdnr. 6, 15, m.w.N; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -; VGH Bayern, Beschl. v. 20. Mai 2009 - 22 ZB 08.2230 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Ein Verschweigen durch ihren Gesellschafter Herrn S. muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Vorgänge aus dem Jahr 2014 können von vornherein keine Befangenheit im Hinblick auf einen Bescheid aus dem Jahre 2012 begründen. Eine zur Anwendbarkeit des § 21 VwVfG führende „Einflussnahme“ des Herrn B. auf Herrn T. - die der Klägerin erst später bekannt geworden ist - ergibt sich auch aus den darauf gerichteten Darlegungen in der Strafanzeige der Klägerin nicht. Es handelt sich bei den widergegebenen Äußerungen gegenüber Herrn T. und dem sonstigen Verhalten in Bezug auf Herrn T. nicht um ein Verhalten, das eine Parteinahme gegen die Klägerin nahelegt.

29

Die gegenüber den Amtsveterinären des Fachbereichs 8, Herrn DVM G., Frau Dr. D., Frau Dr. S. und Frau Dr. P. erhobenen Vorwürfe sind ebenfalls nicht ausreichend. Es handelt sich dabei um Vorwürfe in Zusammenhang mit Durchsuchungen bei der Klägerin bzw. einer Anlage in G. im März und Juli 2014. Damit stammen die Vorwürfe aus einem Zeitraum weit nach Erlass des streitigen Bescheides und können daher eine für den Erlass des Bescheides maßgebliche Befangenheit nicht belegen. Darüber hinaus haben die genannten Amtsveterinäre den Bescheid gerade nicht erstellt, und es ist auch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass sie an der Erstellung überhaupt mitgewirkt haben. Den erheblichen Zweifeln, ob die Vorwürfe stichhaltig sind, ist daher nicht nachzugehen.

30

Im Übrigen fehlt es unter Beachtung der Vorgabe des § 46 VwVfG an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Mitwirkung der von der Klägerin genannten Mitarbeiter des Beklagten und dem in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zur Prüfung gestellten Bescheid des Beklagten. Denn die Widerspruchsbehörde hat diesen Bescheid vollständig überprüft und durch eine selbständige Sachentscheidung bestätigt, so dass deren abschließende (Verwaltungs-)Entscheidung in der Sache von dem etwaigen Verfahrensfehler offensichtlich nicht beeinflusst werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 25.14 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 13. November 2014 - 1 B 119/14 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - 3 L 83/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

31

Nicht zu folgen ist auch der Rüge der Klägerin, es bestehe eine institutionelle Befangenheit sämtlicher Mitarbeiter des Fachbereichs 8 des Beklagten wegen der „Doppelrolle“ der Behörde. Eine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde kennt die Rechtsordnung grundsätzlich nicht, da sie von der Grundannahme ausgeht, dass die gesamte öffentliche Hand bei ihrem Handeln allein das öffentliche Interesse und kein spezielles Eigeninteresse verfolgt (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. August 2014 - 10 ME 90/13 -, zit. nach JURIS; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 21 Rdnr. 15, § 20 Rdnr. 9). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern (so auch VGH Bayern, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 21 Rdnr. 2; a.M. für „Sondersituationen“: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. November 2011 - 1 A 2563/09 -, zit. nach JURIS).

32

Sonstige formelle Rechtswidrigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Soweit die Klägerin im Klageverfahren noch auf einen Ausschluss von Mitarbeitern des Beklagten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 20 Abs. 1 VwVfG wegen einer Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft und der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen abgestellt hat, waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 6 VwVfG von vornherein nicht erfüllt.

33

2. Die streitige Anordnung in dem Bescheid hinsichtlich der belegten Kastenstände (Ziffer I., 1.) ist materiell rechtmäßig.

34

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen.

35

a) Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 TierSchG für ein Einschreiten des Beklagten sind erfüllt. Die Belegung der Kastenstände in der Anlage der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung führte in mehreren Fällen zu einem tierschutzwidrigen Zustand i.S.d. § 16a TierSchG, da insoweit die Vorgaben der §§ 2 Nr. 1 und 2 TierschG i.V.m. 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht erfüllt waren.

36

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Gemäß § 24 Abs. 1 TierSchNutztV dürfen Jungsauen und Sauen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen; Kastenstände müssen gem. § 24 Abs. 4 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass (1.) die Schweine sich nicht verletzen können und (2.) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

37

(1) Aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ergibt sich zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.

38

Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, die mit der Formulierung „ausstrecken kann“ eindeutig ist. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. Ob der Begriff „ungehindert“ sich nur auf das Aufstehen und gegebenenfalls noch das Hinlegen bezieht, kann offen bleiben, da entscheidend allein die Vorgabe ist, dass „jedes Schwein … in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin muss dies auch jederzeit möglich sein. Zwar wird in zahlreichen anderen Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Begriff „jederzeit“ ausdrücklich verwendet (vgl. zur Schweinehaltung § 24 Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 26 Abs. 4 Satz 2, § 30 Abs. 3). Allerdings handelt es sich dabei um Bestimmungen, mit denen das den Tieren mögliche Verhalten geregelt wird (z.B. der Zugang zu Trinkwasser und Beschäftigungsmaterial oder das Umdrehen), wobei gleichzeitig nicht ausgeschlossen ist, dass das in Rede stehende Verhalten auch nur zeitweise ermöglicht werden könnte. Daher bestand die Notwendigkeit, den zeitlichen Umfang zu regeln. Demgegenüber betrifft § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV die dauerhafte Gestaltung der Haltungseinrichtungen und ist mit den genannten Regelungen nicht vergleichbar. Sinn und Zweck der Norm sowie die Systematik der Verordnung (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV) und die Vorgaben des TierSchG (vgl. §§ 1, 2 Nr. 1 und 2 TierSchG) gebieten ebenfalls eine Auslegung, welche es den Tieren ermöglicht, in einer Halteeinrichtung zumindest eine von Hindernissen freie, ausreichend breite Liegefläche zu haben. Denn nur dies entspricht einer verhaltensgerechten Unterbringung, durch die dem Tier keine vermeidbaren Leiden zugefügt werden.

39

Die von der Klägerin angeführten Ausführungshinweise vom 23. Februar 2010 zu § 24 Abs. 4 TierSchNutztV führen zu keiner anderen Auslegung. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob deren Anwendbarkeit vorliegend schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen handelt, die in Sachsen-Anhalt, wo die Klägerin ihre Schweinehaltung betreibt, keine Geltung entfalten (so noch der Senatsbeschl. v. 18. April 2013 - 3 M 165/13 -). Dem könnte entgegenstehen, dass sie in dem Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ enthalten sind, das von einer Arbeitsgruppe einer Länderarbeitsgemeinschaft erarbeitet worden ist und nach Auskunft der Landesregierung (LT-DrS 6/2916 v. 19. März 2014) bei der Planung, Durchführung und Dokumentation der amtlichen Kontrollen in Sachsen-Anhalt verwendet wird. Jedenfalls enthalten die Hinweise im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine bindenden Vorgaben zur Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. In dieser Norm wird der zuständigen Behörde weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum einräumt, sondern sie enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Selbst wenn man die Ausführungshinweise mit der Klägerin als „sachverständige Äußerungen“ ansieht, hätten diese also von vornherein lediglich den Stellenwert einer Rechtsmeinung. Zu der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV wird darin aber lediglich darauf verwiesen, es könne von einer Erfüllung der Anforderungen bei Neu- und Umbauten „im Allgemeinen“ davon ausgegangen werden, wenn Kastenstände im Deckzentrum „mindestens“ u.a. bestimmte Größenanforderungen erfüllten. Diese Mindestmaße für Kastenstände stellen schon keinen Bezug zur Körpergröße des jeweiligen Tieres her und enthalten daher keine rechtlich tragfähige Auskunft zu der hier vorzunehmenden Auslegung der Regelung.

40

Unerheblich ist auch, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein - und nicht nur jedes fünfte Schwein - in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ebenfalls ohne Belang ist, ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedstaaten, strengere Maßstäbe anzulegen und ein über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m² je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden.

41

(2) Die Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV erfüllen danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht, oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken.

42

Die Möglichkeit, die Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchzustecken, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausreichend. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass - wie die Klägerin selbst einräumt und sich zudem aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Instituts für Tierschutz und Tierhaltung vom 28. Mai 2015 ergibt - Tiere im benachbarten Kastenstand eine Liegeposition einnehmen, welche das Ausstrecken der Gliedmaßen erschweren kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Schweine in einem benachbarten Kastenstand mit dem Rücken zu dem in Frage stehenden Kastenstand liegen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Tiere suchten auch in Seitenlage bewusst die Nähe zu Tieren in benachbarten Kastenständen und das Ablegen auf den Gliedmaßen eines anderen Tieres sei Ausdruck des Sozialverhaltens von Schweinen, erfasst dies schon nicht Fallgestaltungen, bei denen ein Durchstecken der Gliedmaßen auf Grund der Rückenlage eines anderen Schweines ausgeschlossen ist. Ungeachtet dessen muss es jedem der dergestalt gehaltenen Schweine - sofern gewollt - möglich sein, seine Liegeposition ohne Beschränkung entsprechend zu ändern. Querverstrebungen des Kastenstandes stellen keine Behinderung dar, wenn sie sich in einer solchen Höhe befinden, dass das Schwein in Seitenlage eine ausreichende Liegeposition einnehmen kann, ohne dass die Gliedmaßen dabei an die unterste Querverstrebung anstoßen. Längsverstrebungen des Kastenstandes entsprechen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, soweit sie aus Gründen der statischen Konstruktion zur Stabilität des Kastenstandes oder zur Verhinderung eines Durchrutschens des Schweins erforderlich sind.

43

Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Berufung auf sachverständige Äußerungen und die tatsächlichen Verhältnisse in anderen Betrieben, z.B. dem Rittergut S., ein, Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß des jeweiligen Schweins entsprächen oder sogar größer seien, stellten einen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV bzw. die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV sowie Hygienevorgaben dar, weil sich Schweine in solchen Kastenständen drehen können. Ob sich (Jung)Sauen in einem Kastenstand tatsächlich drehen, hängt nicht nur von der Breite des Kastenstandes, sondern auch von verschiedenen anderen Faktoren (u.a. Größe, Alter, Zucht, Zeitpunkt der ersten Unterbringung in einem Kastenstand) ab. Weiterhin dürfen die Tiere in Kastenständen gem. § 30 Abs. 4 TierSchNutztV grundsätzlich nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. Da der Tierhalter im Rahmen des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV die Wahl zwischen verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Kastenständen hat, obliegt also ihm die Prüfung, ob ein Kastenstand, dessen Breite größer ist als das Stockmaß des jeweiligen Schweins oder ihm entspricht, zu einem tierschutzwidrigen Zustand führt. Sollte er eine Gefährdung des Schweins annehmen, weil dieses sich eventuell dreht, kann und muss er gegebenenfalls einen Kastenstand verwenden, der eine unter dem Stockmaß des Tieres liegende Breite aufweist und dem Tier die Möglichkeit einräumt, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die benachbarten Kastenstände oder Lücken - jeweils unbelegt - durchzustecken.

44

(3) Die an den oben aufgeführten Ausführungshinweisen orientierte Ausgestaltung von Kastenständen in der klägerischen Anlage, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung jeweils eine lichte Weite von maximal 70 cm aufwiesen, erfüllte danach - wie der Beklagte auch durch Fotos dokumentiert hat - mehrfach nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Die Klägerin macht sogar selbst geltend, es sei ausreichend gewesen, dass die in Kastenständen gehaltenen (Jung)Sauen ihre Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchstecken konnten. Wenn belegte Kastenstände nicht mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV in Übereinstimmung stehen, handelt es sich um Verstöße i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, da § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV unmittelbar auf der Verordnungsermächtigung des § 2a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG beruht. Gleichzeitig dient § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG der näheren Bestimmung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG, welche durch die Verordnung verbindlich konkretisiert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni a.a.O.).

45

b) Die von der Beklagten als zuständige Behörde (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 10 Nr. 2 ZustVO SOG LSA) getroffene Anordnung zur Gestaltung belegter Kastenstände ist auch notwendig i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.

46

(1) An der inhaltlichen Bestimmtheit der Anordnung i.S.d. §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. 37 Abs. 1 VwVfG bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

47

Eine Verfügung ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zugleich der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für die Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Die streitige Anordnung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des maßgeblichen Normtextes, nämlich des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Ihr Regelungsinhalt besteht daher dahin, als gesetzeswiederholende Verfügung (vgl. dazu Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, TierSchG, § 16a Rdnr. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. A., § 16a Rdnr. 12; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v 13. Mai 2013 - 3 M 161/13 -) eine bereits normativ bestehende Verpflichtung zu konkretisieren. Solche gesetzeswiederholenden Verfügungen sind dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -; VGH Bayern, Beschl. v. 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 -; VG Hamburg, Urt. v. 12. März 2015 - 17 K 3507/14 jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Anlass zu dieser Verfügung bestand deshalb, weil die Klägerin davon ausging, dass es ausreichend sei, wenn Kastenstände eine bestimmte Mindestbreite aufwiesen und die darin befindlichen (Jung)Sauen ihre Gliedmaßen in einen benachbarten belegten Kastenstand durchstecken konnten. Unter Berücksichtigung der bei Erlass der Anordnung gegebenen Situation und unter Zugrundelegung eines die Behörde und die Klägerin umgreifenden gemeinsamen Verständnishorizontes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2012 - 3 C 42.91 -, zit. nach JURIS) konnte die Klägerin der Anordnung in hinreichender Weise entnehmen, dass diese Gestaltung von Kastenständen nicht ordnungsgemäß ist, sondern jeder belegte Kastenstand dem darin befindlichen Schwein eine von dessen Stockmaß bestimmte Liegefläche frei von Hindernissen bieten muss.

48

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sieht die Anordnung des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht vor, dass eine Erweiterung der Breite der Kastenstände entsprechend dem Stockmaß des jeweiligen Schweins erfolgen muss. Die Erweiterung der Breite der Kastenstände ist lediglich eine Möglichkeit des Anlagenbetreibers, sofern die sonstigen Vorgaben an die Kastenstände (vor allem aus § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV) erfüllt sind. Soweit in der Begründung des Ausgangsbescheides darauf abgestellt wird, „die Kastenstände“ seien „zu ändern bzw. zu erweitern“, ist dies nicht allein auf eine Erweiterung der Breite bezogen. Eine Änderung der Kastenstände, die ausweislich des „bzw.“ eine gleichrangige Möglichkeit darstellt, kann auch lediglich eine Änderung der Belegung von Kastenständen oder eine Schaffung von Lücken zwischen den Kastenständen beinhalten. Dementsprechend bezieht sich die Anordnung allgemein auf „die Kastenstände“. Auch ist die Bezugnahme in der Begründung auf das Stockmaß nicht ausreichend, anzunehmen, in dem Bescheid werde eine danach bemessene Breite der Kastenstände vorgeschrieben. Zum einen erfolgt die Bezugnahme nicht nur in Bezug auf die mögliche Erweiterung, sondern auch hinsichtlich der möglichen Änderung der Kastenstände. Zum anderen wird ausdrücklich ausgeführt, die Kastenstände seien „unter Berücksichtigung“ des Stockmaßes zu ändern bzw. zu erweitern. Das Stockmaß soll danach ersichtlich nur Maßstab für die dem Schwein zur Verfügung zu stellende Liegefläche ohne Hindernisse sein, nicht aber zwingende Festlegung in Bezug auf die Kastenstandsbreite. Dass im Rahmen der Beschreibung der Mängel der Anlage die Breite der Kastenstände als zu gering bezeichnet wird und der Beklagte in späteren Ausführungen breitere Kastenstände als erforderlich betrachtet hat, steht dem nicht entgegen. Denn der Regelungsgehalt des Bescheides ist nach dem (objektiven) Empfängerhorizont zu bemessen, d.h. danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver, verständiger Würdigung verstehen konnte. Der Empfängerhorizont der Klägerin wurde auch nicht durch die bisherige Tierhaltungspraxis oder das Verständnis Dritter in einer Weise beschränkt, dass sie den Bescheid objektiv nur mit dem von ihr angenommenen Inhalt auslegen konnte. Gerade weil die Klägerin davon ausgeht, dass zu breite Kastenstände den Tieren die Möglichkeit geben, sich - mit den dadurch verbundenen Gesundheitsgefährdungen - im Kastenstand zu drehen und sie das Durchstecken der Gliedmaßen in belegte benachbarte Kastenstände als tierschutzkonform ansieht, lag es für sie durchaus nahe, den Bescheid in der hier dargelegten Weise zu verstehen. Soweit in der Anordnung - gleichfalls auf der Grundlage des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV - gefordert wird, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen und sich hinlegen können muss, folgt daraus nicht, dass die Breite der Kastenstände entsprechend dem Stockmaß des Tieres zu bemessen ist. Die Anordnung stellt in der Begründung ausdrücklich allein auf die Liegeposition der Tiere ab. Im Übrigen folgt eine derartige Verpflichtung auch nicht aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Es ist weder ansatzweise ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass das ungehinderte Aufstehen oder Hinlegen in dem Kastenstand nur dann gewährleistet ist, wenn die Breite des Kastenstands mindestens dem Stockmaß des darin untergebrachten Schweins entspricht. Die Klägerin, die zudem selbst eine Schweinehaltung in Kastenständen vornehmen will, die eine unter dem Stockmaß des jeweiligen Schweins liegende Breite aufweisen, hat bislang dafür im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte genannt.

49

Auch die gegen die Bestimmtheit der Anordnung ansonsten erhobenen Einwendungen der Klägerin sind unbegründet. Eine von ihr angesprochene Liegeposition quer im Kastenstand ist offensichtlich nicht Gegenstand der Anordnung, da - wie die Klägerin selbst ausführt - die Haltung in Kastenständen und nicht die Haltung in Buchten geregelt werden sollte. Daraus folgt, dass sich der Begriff „alle möglichen Liegepositionen“ auf das ungehinderte Ausstrecken von Kopf und Gliedmaßen in dem Kastenstand bezieht und nicht eine mit dem Wesen eines Kastenstandes unvereinbare Gestaltung betrifft. Die in dem Tenor enthaltene Bezugnahme auf die „belegten Kastenstände“ und „insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1, 5 und 6“ stellt keine Unklarheit der Verfügung dar. Dass nur belegte Kastenstände bestimmten tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen müssen, versteht sich von selbst, und der Hinweis auf bestimmte Ställe verdeutlichte lediglich den nach Ansicht des Beklagten vor allem dort gegebenen Handlungsbedarf. Dass der Inhalt der Anordnung in den gerichtlichen Verfahren über danach erlassene Zwangsmittelbescheide ebenfalls streitig ist, spricht schließlich weder für noch gegen eine Unbestimmtheit der Verfügung.

50

(2) Die sachlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG waren für den entscheidungserheblichen Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung weiter gegeben.

51

Nicht (allein) entscheidungserheblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da die streitige Anordnung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, der allgemein dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert.

52

Bei tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig um Dauerverwaltungsakte, sondern das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts ist von der rechtlichen Bedeutung der getroffenen Regelung abhängig (so BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 3 B 100.12 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. April 2015 - 3 M 517/14 -, jeweils zit. nach JURIS). Hier betrifft die Anordnung - wie es das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - nicht einzelne Maßnahmen, welche die Klägerin umzusetzen hat, um tierschutzgerechte Zustände im Rahmen ihrer Schweinehaltung herzustellen (vgl. dazu VGH Bayern, Urt. v. 10. September 2012 - 9 B 11.1216 -, zit. nach JURIS), sondern begründet als anlagenbezogene Regelung ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis. Denn es sollten ersichtlich nicht nur die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 26. November 2012 belegten Kastenstände tierschutzkonform gestaltet werden, sondern die Anordnung sollte - im Rahmen der ständig wechselnden Belegung von Kastenständen - so wirken, als ob sie immer und zu jedem Zeitpunkt neu erlassen würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiere. Dementsprechend wird in dem Bescheid ausdrücklich auf „alle“ belegten Kastenstände und „jedes Schwein“ abgestellt und ausgeführt, dass „künftig tierschutzgemäße Haltungsbedingungen im Sinne des Tierschutzrechtes“ gewährleistet werden sollen. Die beispielhafte Bezeichnung bestimmter örtlicher Bereiche und die Begründung, nach der 80 Tiere durch zu geringe Kastenstandsgrößen beeinträchtigt seien, rechtfertigen nicht den Schluss, dass Zweck der Verfügung allein die Beseitigung der bei der Kontrolle festgestellten einzelnen wie abschließenden Missstände sein sollte.

53

Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. während des gesamten Zeitraums seiner Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) maßgeblich. Die Sach- und Rechtslage hat sich hier in der Zeit zwischen Erlass des Bescheides und mündlicher Verhandlung nicht in wesentlicher Weise geändert. Denn die Klägerin geht weiterhin davon aus, die von ihr vertretene und auch praktizierte Ausgestaltung von Kastenständen sei tierschutzkonform, so dass die Anordnung zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig ist.

54

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2010 hinsichtlich der Kastenstände in ihrer Anlage, mit dem lediglich der Wortlaut des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV teilweise wiederholt („sind alle Schweine so in Kastenständen aufzustallen, dass sie ungehindert den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können“) und hinsichtlich der Breite darauf hingewiesen wurde, dies bedeute „bei den konkreten Gegebenheiten vor Ort, a) dass die Breite der einzelnen Kastenstände auf mindestens 70 cm zu erweitern“ sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfaltet dieser Bescheid hinsichtlich einer Änderung der rechtlichen Auslegung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung schon keinerlei Bindungswirkung für den Beklagten. Auch liegt kein die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides betreffender Widerspruch vor, da der Beklagte nicht gehindert ist, seine Rechtsauffassung zu ändern und er ersichtlich nicht mehr an den im Bescheid vom 14. Juli 2010 getroffenen Regelungen festhält. Eine ausdrückliche Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2010 war nicht erforderlich, selbst wenn man ihn ebenfalls als Dauerverwaltungsakt ansehen wollte. Einen Dauerverwaltungsakt kennzeichnet, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht (so BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 2013, a.a.O.). Mit Erlass der streitigen Anordnung wurde daher die vorherige Regelung abgelöst.

55

(4) Der Beklagte hat das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt.

56

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfte es sich hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, wenn lediglich die Einhaltung verordnungskonformer Zustände herbeigeführt werden soll. Jedenfalls hat der Beklagte in dem Bescheid vom 26. November 2012 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen nicht den Anforderungen entsprechenden Bedingungen hinsichtlich der Haltung in Kastenständen den Tieren erhebliche bzw. länger andauernde Schmerzen und Leiden verursachten.

57

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von vornherein nicht ersichtlich, da allein die in § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ausdrücklich vorgesehenen Vorgaben umgesetzt werden.

58

Die Ermessensausübung des Beklagten musste sich nicht mit der Frage einer Übergangsfrist beschäftigen. Die der Klägerin mit der Anordnung aufgegebenen Handlungspflichten ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz, so dass kein Raum für eine behördliche Übergangsfrist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni 2015 -, a.a.O.) besteht. Bei der in der Verfügung genannten Frist „bis zum 31. Dezember 2012“ handelt es sich daher auch nicht um eine Verpflichtungsentstehungsfrist (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 4 UE 3676/95 -, zit. nach JURIS) bzw. eine Bescheidfrist mit materiell-rechtlichem Charakter (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 19. November 2008 - 9 CS 08.953 -, zit. nach JURIS), sondern um eine Befolgungsfrist, die im Rahmen der Grundverfügung aber keine rechtliche Bedeutung hat, sondern allein Anknüpfungspunkt für die in der Zwangsmittelandrohung genannte Vollstreckungsfrist i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 HS 1 SOG LSA ist (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -, zit. nach JURIS).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

61

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v
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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrage
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Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2014 und den zwischenzeitlich e
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe ...
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Gründe 1 A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 28., 29. Juni und 4. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründ
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Annotations

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Fläche in Quadratmetern
bei einer Gruppengröße bis 5 Tierebei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tierenbei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren
je Jungsau1,851,651,5
je Sau2,52,252,05.
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1.
in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
2.
für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
3.
für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.

(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss

1.
ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und
2.
ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.

(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in J., OT K., Landkreis C., eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen. Sie wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013, durch den ihr gegenüber diverse tierschutzrechtliche Anordnungen verfügt worden sind.

2

Der Beklagte führte am 24.10.2012 eine Tierschutzkontrolle in der Anlage der Klägerin durch. Nach Auswertung der Kontrolle übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2012 den Entwurf seines Bescheides einschließlich des Kontrollberichts zur Kenntnis und gab er der Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 26.11.2012 zum Sachverhalt zu äußern. Hiervon machte die Klägerin in der Folgezeit keinen Gebrauch.

3

Mit Bescheid vom 26.11.2012, der Klägerin zugestellt am 27.11.2012, ordnete der Beklagte auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV) unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung an, die Klägerin habe bis zum 31.12.2012 alle belegten Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken könne. Dies betreffe insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1, 5 und 6 (Nr. 1. 1 u. 2 des Bescheides). Die Klägerin habe weiter bis zum 31.12.2012 im Flatdeck, Ställe F 6 und F 7, im Aufenthaltsbereich der Schweine eine gleichmäßige Verteilung des Lichts zu gewährleisten, indem sie zusätzliche Fenster oder anderweitige Lichteinfallsflächen nachrüste (Buchstabe a)) oder die Ställe täglich zusätzlich mindestens 8 Stunden so beleuchte, dass die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux aufweise und dem Tagesrhythmus angeglichen sei, hierzu sei der Lampenbesatz entsprechend zu erhöhen, unbeschichtete Betonwände seien zu reinigen und mit einem hellen abwaschbaren Belag zu versehen (Buchst. (b); Nr. 2 des Bescheides). Sie habe bis zum 30.06.2013 zu gewährleisten, dass die Auftrittsbreiten des verwendeten Spaltenbodens im Aufenthaltsbereich der Schweine mindestens den Spaltenweiten entsprächen und höchstens bei Saugferkeln eine Spaltenweite von 11 mm, bei Absetzferkeln eine Spaltenweite von 14 mm, bei Zuchtläufern und Mastschweinen eine Spaltenweite von 18 mm und bei Jungsauen, Sauen und Ebern eine Spaltenweite von 20 mm aufwiesen. Dies betreffe insbesondere die Ställe 1, 2, 3, 4 und 6 im Bereich der Gruppenbuchten (Nr. 3 des Bescheides). Sie habe bis zum 31.12.2012 die Wasserversorgung im Flatdeckbereich, Ställe J1, J2, J3, J4, J5, J6, J8, J9, J10, J11, J12, J13, J14, J15 und J17 so zu gestalten, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität habe, indem sie die vorhandenen Tränken so anordne, dass diese gleichzeitig von den Tieren in normaler Körperhaltung zur Wasseraufnahme nutzbar seien (z. B. durch Vergrößern des Abstandes zwischen den einzelnen Zapfentränken; Buchstabe a)) oder zusätzliche Tränken in ausreichendem Abstand einbaue, so dass mindestens eine Tränke pro 12 Tieren vorhanden sei und diese gleichzeitig zur Wasseraufnahme nutzbar seien (Nr. 4 des Bescheides).

4

Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Bescheid vom 26.11.2012 Widerspruch ein, wobei sie diesen nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge im Einzelnen begründete.

5

Am 21.12.2012 suchte die Klägerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

6

Das Rechtschutzgesuch lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 28.12.2012 (1 B 391/12 MD) ab.

7

Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17.06.2013 (3 M 16/13) zurück.

8

Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 hatte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 gerichteten Widerspruch zurückgewiesen.

9

Am 10.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, wobei die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.03.2014 bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides vom 26.11.2013 sich auf eine von dem Beklagten vorgelegte Vereinbarung unter teilweiser Änderung des Textes und unter Widerrufsvorbehalt geeinigt haben mit der Folge, das die Beteiligten nur noch die Ziffer 1 des Bescheides vom 26.11.2013 zur Entscheidung durch das Gericht streitig gestellt haben.

10

Hinsichtlich der streitbefangenen tierschutzrechtlichen Maßgabe der Kastengestaltung in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides führt die Klägerin aus: Bezüglich der Kastenstände liege kein Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen an die Haltung in Kastenständen vor. Die Anforderungen der TierSchNutztV an die Haltung in Kastenständen würden eingehalten. Soweit der Beklagte die Kastenstandsgrößen bemängele, widerspreche die Anordnung inhaltlich klar den verschiedenen Erlassen zum Vollzug der TierSchNutztV aus Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, denen sich die anderen Bundesländer überwiegend angeschlossen hätten. Ein anders lautender Erlass, der die Rechtsauffassung des Beklagten stütze, existiere in Sachsen-Anhalt nicht. Außerdem könne die Anordnung nicht für alle belegten Ställe gelten, da die Mindestgröße des jeweiligen Kastenstandes von der Größe des jeweiligen Tieres abhängig sei. Unabhängig davon habe sie sich mit Schreiben vom 21.06.2013 bereiterklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechthaltung ihrer Rechtsauffassung 10 % der Kastenstände auf eine lichte Weite von 80 cm umzubauen. Des Weiteren habe sie sich verpflichtet, durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Altsauen in diesen Kastenständen untergebracht würden und damit bezüglich aller Tiere die Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV eingehalten würden. Die Anordnung sei ferner nicht erforderlich, weil als milderes Mittel anzuordnen gewesen sei, die Tiere nur in solche Kastenstände einzustellen, die auch nach Auffassung des Beklagten die erforderlichen Standweiten aufwiesen.

11

Im Übrigen habe der Beklagte frühere Anordnungen hinsichtlich der Größe der Kastenstände aus dem Jahre 2010, denen man nachgekommen sei, mit seiner Anordnung vom 26.11.2012 zu Unrecht revidiert, in dem er jetzt meine, dass die von ihm selbst angeordneten Kastenstandbreiten unzulässig seien. Insofern seien aber ihrerseits die Forderungen des Beklagten nach § 24 Abs. 4 TierSchNutztV bereits erfüllt worden.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2012 aufzuheben bezüglich der Ziffer 1 zuzüglich der Zwangsgeldandrohung.

14

Hilfsweise über die Beweisanträge zu A betreffend die Beschaffenheit von Kastenständen (Nr. 1 bis 19) und C Beweisanträge betreffend die Anordnung von Zwangsgeld (Nr. 1, 2) zu entscheiden.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und macht hierzu Ausführungen.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die darin in den einzelnen Schriftsätzen enthaltene umfangreiche Begründung der Klägerin zu der von ihr angegriffenen tierschutzrechtlichen Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 26.11.2013, den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang, sowie den im Eilrechtsschutzverfahren 1 B 391/12 MD ergangenen Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.12.2012 und den darauf beruhenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt 3 M 16/13 vom 17.06.2013.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage hat keinen Erfolg.

20

Die von der Klägerin angegriffene Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage für die derzeit noch streitig gestellte tierschutzrechtliche Anordnung nach Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013 hinsichtlich der Kastenstände ist § 16a S. 1 TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG und § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV.

22

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 16/13 vom 17.06.2013 ausgeführt:

23

„1. Die Anordnung des Antragsgegners zu Ziffer I. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, mit welcher der Antragstellerin aufgegeben worden ist, bis zum 31. Dezember 2012 alle belegten Kastenstände – insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1,5 und 6 – so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, begegnet nach überschlägiger Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

24

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Schweinen wegen der zu geringen Abstände nicht möglich sei, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken.

25

Die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 14.02.2013 gefertigten Lichtbilder (Anlage 1, 3 und 4 d. Beschwerdeerwiderung vom 27.02.2013 – Bl. 110 ff.; 119 – 122; Bl. 126 – 129 sowie Bl. 130 – 135 -) belegen, dass den Tieren in den Kastenständen nicht genügend Platz zur Verfügung steht bzw. gestanden hat, um sich ungehindert hinzulegen und auszustrecken, weil die Tiere liegend gegen die Kastenstände anstoßen und mit ihren Gliedmaßen unter den Gitterstäben hindurch hinausragen. Letzteres wird im Übrigen mit der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 04. Februar 2013 selbst eingeräumt, wenn dort ausgeführt wird, dass die Schweine ihre Vorder- und Hinterläufe in den jeweils benachbarten Kastenstand strecken könnten, da die seitlichen Begrenzungen der Kastenstände ein Freibord zwischen der letzten Querverstrebung und dem Boden ließen.

26

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, die Größe des Kastenstandes nach dem Stockmaß der Tiere auszulegen, geht dies fehl. Kastenstände müssen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dem genügen Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt sind, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssen, bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragen, wie dies durch Mitarbeiter des Antragsgegners anlässlich der Kontrollen vom 17. bis 19. September 2012 festgestellt worden ist. Das Stockmaß eines Tieres ist im Übrigen auch eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes, weil es gewährleistet, dass das Tier in Seitenlänge die Gliedmaßen ausstrecken kann, ohne über Gitter oder Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen.

27

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich ist, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein – und nicht nur jedes fünfte Schwein – in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann, ist nicht von Belang, weil es sich hierbei um Mindestanforderungen handelt, für deren Einhaltung die Mitgliedsdaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedsdaten, strengere Maßstäbe anzulegen und ein über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist der von der Antragstellerin herangezogene Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m³ je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden. Auch das von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichte Gutachten „Ergebnis der Begutachtung der Haltungsbedingungen für Schweine in der Anlage der Schweinezucht X GmbH“ von Dr. Helmut Niklaus vom 28. März 2013 vermag den Senat nicht zu einer anderen Einschätzung zu veranlassen, da es ebenfalls darauf abstellt, „die Sauen könn(t)en die Gliedmaßen seitlich unter dem Querrohr hindurchstecken“ (a.a.O. S. 19) und, soweit es auf die bestehende Standbreite von 70 cm verweist, keine Antwort darauf gibt, wie es sich hinsichtlich der Bewegungsfreiheit von Schweinen mit einem höheren Stockmaß verhält. Es kommt hinzu, dass es sich bei dem genannten Gutachten um ein sog. Parteigutachten handelt, welches von der S Holding GmbH in Auftrag gegeben wurde, auf einer Betriebsbesichtigung vom 06. März 2013 beruht und der Gutachter nach eigenem Bekunden (s. S. 3 d. Gutachten: „Zu meiner Person als Bearbeiter“) hauptsächlich in einem Arbeitsbereich tätig war, zu dem „die Entwicklung von Stallausrüstungen für Schweine“ gehörte, so dass für den Senat zumindest fraglich erscheint, ob bei der Begutachtung eine ausreichende Objektivität gewährleistet ist.

28

Abgesehen davon handelt es sich bei den Anforderungen an die Kastenstände nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV um eine Rechtsfrage.“

29

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Die den Klageschriftsatz der Klägerin vom 10.05.2013 ergänzenden Schriftsätze vom 18.07.2013, 06.12.2013, 13.12.2013, 29.01.2014 und 13.02.2014, 24.02.2014 (zweifach) und 26.02.2014 enthalten gemessen an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 16/13 vom 17.06.2013 keine substantiellen Einwendungen, die zu einer anderen Entscheidung führen.

30

Dabei verweist das Gericht auch auf den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013.

31

Weiter ist festzustellen:

32

Es kommt hinsichtlich der Wirksamkeit und des Inhalts der angefochten Bescheide nicht darauf an, ab wann die ursprüngliche Klägerin, die Schweinezucht X GmbH, von einem anderen Betrieb oder die jetzige Klägerin den Betrieb von der ursprünglichen Klägerin übernommen und fortgeführt hat. Denn die streitbefangene Verfügung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist anlagenbezogen und damit sind der jetzigen Klägerin die nach wie vor tierschutzwidrigen Verhältnisse zuzurechnen. Denn die hier in Rede stehenden Anordnungen beziehen sich wegen ihres dinglichen Charakters auf den bezeichneten Betrieb und verlieren deshalb im Falle einer Rechtsnachfolge nicht ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.12.2013 - 7 B 1143/13 -, juris).

33

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der ursprünglich erteilten Betriebsgenehmigung genieße sie quasi „Bestandsschutz“, ist diese Auffassung vom Recht nicht gedeckt. Die Genehmigung des Betriebes einer Anlage, so auch die einer dem Tierschutzrecht unterfallenden Anlage, ist kein Dauerverwaltungsakt in dem Sinne, dass der Betrieb unverändert künftighin nur der ursprünglichen Genehmigung unterworfen ist. Es wird nur ausgesagt, dass im Genehmigungszeitpunkt der Betrieb den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ist mithin maßgebend nur der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, werden dadurch nachträgliche Rechtsänderungen nicht ausgeschlossen. Wegen der daraus resultierenden sog. dynamischen Betreiberpflichten müssen daher weder eine ausdrückliche Anpassungspflicht noch eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für spätere Änderungen als Rechtsgrundlage für späteres behördliches Einschreiten vorliegen (BVerwG, U. v. 30.04.2009 - 7 C 14/08 -, juris).

34

Die Anpassung bestehender Anlagen an nachträgliche Rechtsänderungen kann mithin durch eine unmittelbar anwendbare, hinreichend konkrete Rechtsvorschrift erfolgen. Für die Umsetzung der verschärften tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Schweine hat der Gesetzgeber den Weg über die unmittelbar geltende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (§§ 21 ff. TierSchNutztV) beschritten. Aus dem Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung geht eindeutig hervor, dass sie die Pflichten der Betreiber von Haltungseinrichtungen für Schweine unmittelbar gestaltet. Die Verordnung richtet sich unmittelbar an die Halter von Nutztieren (§ 4 TierSchNutztV) und bestimmt konkrete Haltungsvoraussetzungen und anlagenbezogene Anforderungen. Sie begründet Ordnungswidrigkeitentatbestände, die voraussetzen, dass die im einzelnen aufgeführten Gebote und Verbote der Verordnung unmittelbare Wirkung entfalten. Zudem enthält sie Übergangsvorschriften, die aus der unmittelbaren Geltung der Verordnung entstehende Härten für zugelassene Haltungseinrichtungen abmildern (zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 23.10.2008 - 7 C 4/08 -, juris und BVerwG, U. v. 30.04.2009, a.a.O.).

35

Die TierSchNutztV wirkt damit unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber von bereits zugelassenen Anlagen zur Haltung von Schweinen ein. Eine Aufhebung oder Änderung immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger (Baugenehmigungs-)Bescheide bzw. eine nachträgliche tierschutzrechtliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung daher nicht erforderlich. Sollten diese Anforderungen nicht beachtet werden, ist es Aufgabe der Tierschutzbehörde, die notwendigen Anordnungen (16a S. 1 TierSchG) zu treffen. Die durch die unmittelbar wirkende TierSchNutztV begründete Anpassungspflicht für Altanlagen bewegt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (BVerwG, U. v. 23.10.2008, a.a.O.).

36

Selbst wenn der Beklagte nach den vorausgegangenen Ausführungen in der Vergangenheit gemessen an der TierSchNutztV zunächst andere bzw. keine weiteren Anforderungen an den Betrieb der Klägerin gestellt haben sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Denn ein weiteres Festhalten an einer rechtswidrigen Praxis der Klägerin hat gegenüber den Belangen des Tierschutzes nach der TierSchNutztV, im Übrigen als Tierschutzstaatsziel verankert in Art. 20a GG, zurückzutreten.

37

Zudem wiederholt die in den streitbefangenen Bescheiden genannte Anordnung zu Ziffer 1 nur die Pflicht der Klägerin, die nach der TierSchNutztV einem entsprechenden Unternehmen auferlegt sind. Denn die Haltungsart und die damit verbundene Haltungspflicht von Schweinen ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung, um danach eine tierschutzgerechte Haltung nach dem Tierschutzgesetz sicherzustellen. Danach sind gesetzeswiederholende oder gesetzeskonkretisierende Anordnungen zulässig. Insofern wird durch die Anordnung zur Kastenhaltung die Gesetzespflicht lediglich verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert, um die Einhaltung der Gesetzespflicht zu gewährleisten. Die Anordnung geht deshalb nicht über den Willen des Gesetzgebers hinaus und greift tatsächlich nicht in die Rechte der Klägerin ein.

38

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Beklagte verkenne bei seiner die Kastenstände betreffenden „statischen“ Auffassung, dass wegen des fortlaufenden Zuchtzyklus in der Anlage bestimmte Kastenstände häufig nicht belegt sind, sie damit also ausdrücken will, dass eine „Momentaufnahme“ die tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten wegen der fortlaufenden Haltung sich entwickelnder Schweine, die auch tierschutzgerechte Phasen im Rahmen der Haltung beinhaltet, nicht rechtfertigt und auch nach der Anordnung neu in die Kastenstände eingebrachte Schweine von dieser nicht erfasst werden, geht diese Auffassung fehl.

39

Nach dem Verständnis eines dem Tierschutz gerecht werdenden Tierhalters will der Beklagte nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen gegenüber der Klägerin bestimmte gesetzlich vorgesehene Mindestbedingungen anordnen, um ihr gegenüber in diesem Sinne eine Konkretisierung der einem Tierhalter nach dem Gesetz obliegenden Pflichten vorzugeben und damit tierschutzgerechte Verhältnisse zu schaffen. Dabei hat sich – wie dargelegt – der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die §§ 16a, 2 TierSchG i. V. m. § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gestützt.

40

Anders als etwa ein Verbot weist die wörtlich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV übernommene Anordnung keinen Regelungsgehalt dergestalt auf, das sie so wirkt, als ob sie immer und zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden müsste, um somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis zu konkretisieren. Sie dient vielmehr dazu im Sinne von § 16a Nr. 1 TierSchG festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern (Bay. VGH, U. v. 10.09.2012 - 9 B 11.1216 -, juris m. w. N.).

41

Insofern kommt es allein darauf an, was durch § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geregelt wird, wonach jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Die Beurteilung, welche Anforderungen der Gesetzgeber an die Kastenstände hat, stellt sich, wie bereits vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat, (allein) als eine Rechtsfrage dar.

42

Die Verordnung richtet sich unmittelbar an die Halter von Nutztieren (§ 4 TierSchNutztV) und bestimmt durch direktes Einwirken auf die Rechtsposition des Tierhalters konkrete Haltungsvoraussetzungen und anlagenbezogene Anforderungen (§§ 3, 21 bis 30 TierSchNutztV; BVerwG, U. v. 30.04.2009 - 7 C 14/08 -, juris). Die tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Haltungsanlage und zu den Haltungsbedingungen von Schweinen sind mithin als öffentlich-rechtliche Vorschriften anlagenbezogen und für den Betrieb der Anlage von Bedeutung. Soweit sie Bedingungen für das Halten von Schweinen formulieren, stellen sie Anforderungen an die Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v., 18.12.2007 - 11 LC 139/06 -, juris; s. hierzu auch: OVG Lüneburg, B. v. 19.12.2013 - 12 LA 72/13 -, juris). Die Anpassungspflichten nach der TierSchNutztV beziehen sich daher auf die Gestaltung der Anlage eines Betriebes im Sinne der Vorhaltung von Haltungseinrichtungen, die für alle dort gehaltenen Tiere eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen.

43

Mithin soll der streitbefangene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit den entsprechenden Vorgaben der Haltungseinrichtungen nach der TierSchNutztV maßgebend die tierschutzgerechte Schweinehaltung allein anlagenbezogen herstellen, um jeweils unabhängig von der aktuellen Tierhaltung sicherzustellen, dass jedwede Haltung von Schweinen zu jeder Zeit in der Anlage durch die vorhandenen Haltungseinrichtungen (Kastenstände) tierschutzgerecht ohne Unterbrechung im Rahmen der ständig aufeinanderfolgenden Zucht- und Haltungszyklen künftig auf Dauer erfolgt, so dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommt und keiner neuen Verfügung bedarf, wenn sich die Klägerin nach Erlass der streitbefangenen Bescheide eventuell irgendwann zwischenzeitlich tierschutzgerecht verhalten haben sollte, sie sich aber im Ergebnis einer Nachkontrolle wiederum an den tierschutzrechtlichen Anordnungen gemessen hinsichtlich ihrer Haltungseinrichtungen tierschutzwidrig verhalten haben sollte.

44

Das vom Beklagten bereits zum Beschwerdeverfahren 3 M 16/13 MD vorgelegte Fotomaterial belegt - so auch vom Oberverwaltungsgericht im vorgenannten Beschluss entschieden -, dass die Klägerin die sie unmittelbar verpflichtenden vorgenannten Vorgaben an die Gestaltung der Kastenstände nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV zum Nachteil der in ihrem Betrieb gehaltenen Schweine tierschutzwidrig nicht einhält, indem in Kastenständen Schweine gehalten werden, die von der Größe so beschaffen sind, dass den Tieren die „Bewegungsfreiheit“ nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV fehlt, weil sie den Kasten vollkommen „ausfüllen“ und sie auch Verletzungen in der vorgenommenen Kastenhaltung aufweisen. Die gesetzgeberische Absicht der Kastenhaltung im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV soll aber gerade auch dazu dienen, Tiere vor Verletzungen zu schützen.

45

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 40/13 vom 08.04.2013 (juris) u. a. ausgeführt:

46

„Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei wegen der Anordnung zu den Kastenständen zu Unrecht davon ausgegangen, den Sauen sei es wegen der zu geringen Abstände nicht möglich, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Sein Einwand, er habe bereits mit der Antragsbegründung Fotografien vorgelegt, die belegten, dass die Kastenstände ausreichend bemessen seien, greift nicht durch. Der Senat misst diesen Fotografien keinerlei Beweiswert zu. Es ist nicht erkennbar, wann die Fotografien gefertigt worden sein sollen. Ferner geben sie nur Aufschluss über die Haltungsbedingungen einzelner Tiere und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob allen Tieren genügend Platz zur Verfügung steht, um sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 17. bis 19. September 2012 gefertigten Lichtbilder belegen demgegenüber, dass den Tieren in den Kastenständen nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden hat, um sich ungehindert hinzulegen und auszustrecken, weil die Tiere liegend gegen die Kastenstände anstoßen und mit ihren Gliedmaßen unter den Gitterstäben hindurch hinausragen.

(...)

47

Der Einwand, Kastenstände mit einer Breite von mehr als 90 cm erhöhten „erfahrungsgemäß“ die Verletzungsgefahr für die Tiere erheblich, so dass eine Vergrößerung der Kastenstände aus Tierschutzgründen (!) nicht zulässig sei, erscheint abwegig. Dass es einen veterinärmedizinischen Erfahrungssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts gibt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Einhaltung des Gebots, Schweine in Einzelhaltung so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können (§ 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV), dient dem Schutz der Tiere; nicht deren Verletzung.“

48

Danach hängt die Unterbringung der Schweine in der Kastenhaltung nicht davon ab, wie sie vermessen werden, sondern davon, ob sie nach den vorgenannten tierschutzrechtlichen Anforderungen in dem jeweiligen Kastenstand entsprechend des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV tierschutzgerecht untergebracht sind.

49

Die „Vermessung“ ist mithin allenfalls nur geeignet und erforderlich in den Fällen, in denen die Schweine nicht bereits durch Augenschein erkennbar sich in einem Kastenstand aufhalten, der den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht. Die Vermessung betrifft daher allenfalls nur „Zweifelsfälle“, bei denen nicht gleich feststellbar ist, ob das Verhältnis zwischen der Größe des Schweines und seinem konkreten Aufenthalt in einem bestimmten Kastenstand tierschutzgerecht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV erfolgt. Daher kann eine Vermessung auch nur als „Folgemaßnahme“ zur Kontrolle dienen, ob die von Anfang an dem Betrieb obliegenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zur tierschutzgerechten Haltung von Schweinen in Kastenständen erfüllt sind.

50

Die Vermessung durch das „Stockmaß“ ist dabei eine gerechtfertigte Feststellung der Größe der Tiere zur Bemessung des tierschutzgerechten Aufenthaltes in dem jeweiligen Kastenstand, wie das das Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat.

51

Selbst wenn es bei früheren Kontrollen von Mitarbeitern des Beklagten zu „falschen“ Stockmaßmessungen gekommen sein sollte, kommt es darauf nicht an, weil es nach allem bereits ausreicht, dass, belegt schon durch ein Tier, die Klägerin im Rahmen des Zucht- und Haltungszyklusses nicht für alle einzeln in Kastenständen gehaltene Tiere Kastenstände vorhält, die den Anforderungen des 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV entsprechen.

52

Dem entsprechen rechtlich bedenkenfrei die Zwangsgeldandrohungen. Denn der Beklagte durfte - wie dargelegt - nach den Erfahrungen vor Erlass der Anordnungen davon ausgehen, nur auf diesem Wege eine Durchsetzung der entsprechenden Anordnungen sicherstellen zu können, weil die Klägerin, wie bereits ausgeführt, daher zu Recht in dem Bescheid vom 26.11.2012 berücksichtigt, die entsprechenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen bisher missachtet hat (zur Anfechtung gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakte siehe auch: VG Bayreuth, U. v. 31.07,2012 – B 1 K 12.138, juris m.w.N.)

53

Gegen den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt ist zudem hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, beruhend auf den §§ 53, 54, 56 und 59 SOG-LSA, rechtlich nichts zu erinnern.

54

Auch sonst bestehen gegen den streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme erweist sich als geeignet, um eine den gesetzlichen Anforderungen widersprechende Tierhaltung zu unterbinden.

55

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.02.2014 gestellten Beweisanträge zu A Nr. 1 bis 19 und zu C Nr. 1 und 2 führen zu keiner anderen Entscheidung.

56

Der Beweisantrag A.1. kann als wahr unterstellt werden, da es – wie schon in dem Urteil ausgeführt – nicht auf in der Vergangenheit geforderte Kastenmaße ankommt, sondern allein auf die ausschließlich die Haltungseinrichtung betreffende Rechtsfrage der rechtlich tatsächlich erforderlichen Gestaltung von Kastenständen im Rahmen der Haltung von Schweinen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV.

57

Die Beweisanträge A.2 – A.4 sind bezüglich der Körperhöhe der Schweine tierbezogen und – wie schon im Urteil ausgeführt – nicht beweisgeeignet im Hinblick auf die erforderliche tierschutzgerechte Haltungseinrichtung in Form der Gestaltung der Kastenstände.

58

Die Beweisanträge A.5 – A.9 sind bezüglich der Bewegungsfreiheit der Tiere (Fixierung/Umdrehen) – wie schon im Urteil ausgeführt – nicht beweisgeeignet, da das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 3 M 40/13 vom 08.04.2013 (juris) u. a. ausgeführt hat:

59

„Der Einwand, Kastenstände mit einer Breite von mehr als 90 cm erhöhten „erfahrungsgemäß“ die Verletzungsgefahr für die Tiere erheblich, so dass eine Vergrößerung der Kastenstände aus Tierschutzgründen (!) nicht zulässig sei, erscheint abwegig. Dass es einen veterinärmedizinischen Erfahrungssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts gibt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Einhaltung des Gebots, Schweine in Einzelhaltung so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können (§ 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV), dient dem Schutz der Tiere; nicht deren Verletzung.“

60

In diesem Zusammenhang hat der Tierhalter selbstverständlich auch für die tierschutzgerechte Reinhaltung der in den Kastenständen gehaltene Schweine, gerade auch zur Vermeidung von Infektionen zu sorgen, wobei wirtschaftliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang dem Tierschutzrecht fremd sind.

61

Der Beweisantrag A.10 wird als wahr unterstellt.

62

Bezüglich der Beweisanträge A.11 – A.13 wird auf die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Sie stellen sich im Übrigen als Ausforschungsbeweis dar.

63

Der Beweisantrag A.14 ist nicht beweisgeeignet, da es in dem hier streitigen Fall um die Haltung von Schweinen in Kastenständen und nicht um Gruppenhaltung geht.

64

Der Beweisantrag zu A.15 ist nicht beweisgeeignet, da es im Hinblick auf den Beweisantrag zu A.14 nicht darauf ankommt, welches Sozialverhalten Schweine in der Gruppe zeigen, sondern bei in Kastenständen gehaltenen Schweinen allein maßgebend - wie im Urteil ausgeführt ist - ist, ob der Kastenstand, in dem das Schwein gehalten wird, als Haltungseinrichtung tierschutzgerecht ist, unabhängig davon wie dann ein in einem tierschutzgerechten Kastenstand ein Schwein ein sozialgerechtes Verhalten zeigen kann.

65

Der Beweisantrag zu A.16 – A.17 ist nicht beweisgeeignet, da - wie im Urteil ausgeführt - die Unterbringung der Schweine in der Kastenhaltung nicht davon abhängt, wie sie vermessen werden, sondern davon, ob sie nach den vorgenannten tierschutzrechtlichen Anforderungen in dem jeweiligen Kastenstand entsprechend des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV tierschutzgerecht untergebracht sind. Die „Vermessung“ ist mithin allenfalls nur geeignet und erforderlich in den Fällen, in denen die Schweine nicht bereits durch Augenschein erkennbar sich in einem Kastenstand aufhalten, der den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht. Die Vermessung betrifft daher allenfalls nur „Zweifelsfälle“, bei denen nicht gleich feststellbar ist, ob das Verhältnis zwischen der Größe des Schweines und seinem konkreten Aufenthalt in einem bestimmten Kastenstand tierschutzgerecht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV erfolgt. Daher kann eine Vermessung auch nur als „Folgemaßnahme“ zur Kontrolle dienen, ob die von Anfang an dem Betrieb obliegenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zur tierschutzgerechten Haltung von Schweinen in Kastenständen erfüllt sind.

66

Die Vermessung durch das „Stockmaß“ ist dabei eine gerechtfertigte Feststellung der Größe der Tiere zur Bemessung des tierschutzgerechten Aufenthaltes in dem jeweiligen Kastenstand, wie das das Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat.

67

Selbst wenn es bei früheren Kontrollen von Mitarbeitern des Beklagten zu „falschen“ Stockmaßmessungen gekommen sein sollte, kommt es darauf nicht an, weil es nach allem bereits ausreicht, dass, belegt schon durch ein Tier, die Klägerin im Rahmen des Zucht- und Haltungszyklusses nicht für alle einzeln in Kastenständen gehaltene Tiere Kastenstände vorhält, die den Anforderungen des 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV entsprechen.

68

Der Beweisantrag zu A.18 ist nicht beweisgeeignet, da allein die Rechtsfrage zu klären ist, wie die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV bei Kastenständen als Haltungseinrichtung umzusetzen sind. Regelungen anderer Bundesländer sind unabhängig von der Frage des Ausforschungsbeweises nicht anwendbar auch deshalb, weil es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

69

Der Beweisantrag zu A.19 ist nicht beweisgeeignet, da kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht unabhängig von der Frage des Ausforschungsbeweises besteht.

70

Der Beweisantrag zu C.1 ist nicht beweisgeeignet, da die in dem Beweisantrag benannten prognostischen Erwartungen eines Beweises nicht zugänglich sind (vgl. VG Münster, U. v. 09.03.2012 - 1 K 2759/11 -, juris).

71

Der Beweisantrag zu C.2 ist nicht beweisgeeignet, da – wie im Urteil bereits ausgeführt – der Bescheid vom 26.11.2012 betreiberunabhängig und rein anlagenbezogen ist.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

74

Die Berufung ist gemäß der §§ 124a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Denn die Frage, ob die Prüfung der tierschutzgerechten Haltung von Schweinen in Kastenständen auf der Grundlage des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nur auf die Gestaltung der Kastenstände hinsichtlich der Zucht- und Haltungszyklen als Haltungseinrichtung bezogen ist oder auch die „Momentaufnahme“ der konkreten Tierhaltung im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ist bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt.


Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Fläche in Quadratmetern
bei einer Gruppengröße bis 5 Tierebei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tierenbei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren
je Jungsau1,851,651,5
je Sau2,52,252,05.
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1.
in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
2.
für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
3.
für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.

(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss

1.
ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und
2.
ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.

(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 - 5 A 1518/01 - wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte erteilte dem Kläger am 22. Juni 1995 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung ("Neugenehmigung" gemäß §§4, 6 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 der 4.BImSchV i.V.m. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) zur Errichtung eines Schießplatzes. Der Beklagte unternahm in der Folgezeit drei Versuche, diese Genehmigung wieder zurückzunehmen. Die letzte Rücknahmeverfügung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2

Erstmalig nahm der Beklagte die Genehmigung mit Rücknahmebescheid vom 02. Mai 1996 zurück. Der Kläger erhob daraufhin nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 2 A 2446/96). Gegen die am 21. Mai 1997 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides suchte er ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nach (Az. 2 B 1040/97). Das Verwaltungsgericht gab durch Beschluss vom 07. Januar 1998 dem Antrag statt.

3

Der Beklagte nahm dann die Genehmigung mit einem zweiten Rücknahmebescheid vom 24. April 1998 unter Aufhebung des ersten Rücknahmebescheides nochmals zurück; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Mit Beschluss vom 08. Oktober 1998 - 5 B 926/98 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten sei. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 30. November 1998 - 3 M 126/98 - ab.

4

Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999 zum zweiten Rücknahmebescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 19. Juli 1999 - 5 B 1225/99 - stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den zweiten Rücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage zum Az. 5 A 1224/99 wieder her. Der beschließende Senat lehnte die Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - ab.

5

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen hatte zuvor namens und in Vollmacht der Gemeinde Schloen sowie des Herrn V. mit Schriftsatz vom 06. April 1999 beim Beklagten den Antrag auf Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gestellt.

6

Am 06. April 2000, dem Kläger am selben Tage zugegangen, erließ der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den dritten, vorliegend streitgegenständlichen Rücknahmebescheid.

7

Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09. August 2000 - 5 B 1053/00 - ab. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. des Senats v. 19.06.2001 - 3 M 70/00 -).

8

Die gegen den dritten Rücknahmebescheid vom 06. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 gerichtete Klage hatte demgegenüber erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 06. April 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2001 mit dem vorliegend angegriffenen Urteil vom 01. Dezember 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der auf § 48 Abs. 1 VwVfG M-V gestützte Rücknahmebescheid sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Zwar enthalte der Bescheid des Beklagten vom 06. April 2000 entsprechende Erwägungen; diese stammten jedoch nicht vom Beklagten, sondern von dem am Ausgang des Verfahrens besonders interessierten Beigeladenen bzw. dessen Prozessbevollmächtigten. Dieser habe die Begründung des Bescheides einschließlich seiner Ermessenserwägungen erstellt. Auch den Akten oder sonst erkennbaren Umständen seien Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe auch nicht dadurch eine Ermessensentscheidung getroffen, dass er den vom Beigeladenen stammenden Bescheid erlassen habe. Die Kammer halte bereits aus rechtsstaatlichen Gründen die Annahme, eine Behörde könne durch den bloßen Erlass eines von einem Dritten stammenden Bescheides eine eigene Ermessenentscheidung getroffen haben, weil sie sich allein dadurch den Inhalt dieses Bescheides zu Eigen gemacht habe, für nicht vertretbar. Darüber hinaus habe sich der Beklagte den Inhalt des Bescheides nicht zu eigen gemacht, sondern diesen nur erlassen. Hierfür gebe es hinreichende Anhaltspunkte. Es sei nicht erkennbar, dass Fragen des nationalen und europäischen Natur- und Artenschutzes sowie der wegemäßigen Erschließung überhaupt noch Gegenstand eigener Überlegungen des Beklagten gewesen seien. Dagegen seien bereits die in dem Bescheid enthaltenen Erwägungen wegen einer nicht ausreichenden Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren und einer unzureichenden abwassermäßigen Erschließung aus anderen Gründen und unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Rechtsverstöße vorlagen, ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der behaupteten unterbliebenen Beteiligung berücksichtige die Begründung des Bescheides nicht, dass ein Beteiligungsrecht unabhängig davon bestehe, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen oder zu versagen sei. Das überwiegende Interesse an einer Rücknahme lasse sich daher nicht mit der Bedeutung einer erforderlichen Erschließung, sondern mit der Bedeutung des Beteiligungsrechts als solchem rechtfertigen, welche das private Interesse am Bestand der Genehmigung überwiegen müsste. Schon dazu gebe der Bescheid nicht her, wobei noch zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre, dass es der Beigeladene, wenn seine Behauptung richtig sei, selbst in der Hand gehabt habe, eine Verletzung seines Beteiligungsrechts durch Widerspruch und Anfechtungsklage geltend zu machen. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung enthalte der Bescheid keine Erwägungen dazu, ob dem Abwasserproblem nicht auf andere Weise hätte Rechnung getragen werden können. Dem Beklagten sei es nicht um die Lösung eines Sachproblems, sondern allein um die Aktivierung eines Rücknahmegrundes gegangen. Es habe auch keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Schließlich enthalte auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 lediglich formelhafte Erwägungen. Eine zeugenschaftliche Vernehmung von Mitarbeitern des Beklagten oder des Umweltministeriums hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung komme nicht in Betracht. Die notwendigen Erwägungen müssten aus den Umständen des Falles sichtbar werden und könnten nicht durch nachträgliche Vernehmung der Behördenmitarbeiter darüber, was diese bei Erlass des Bescheides gewusst und worüber sie sich Gedanken gemacht hätten, ersetzt werden. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren komme wegen des Ermessensausfalls nicht in Betracht.

9

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.

II.

10

Der Zulassungsantrag des Beigeladenen bleibt erfolglos.

11

Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 14. Januar 2005 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 ist zwar am 11. Februar 2005 und damit fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangen und mit dem am 11. März 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz VwGO).

12

Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

13

1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

14

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar schon dann vor, wenn die Zulassungsschrift begründeten Anlass gibt, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung noch einmal zu überdenken, weil es möglich erscheint, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte. Dies wird in der Zulassungsschrift aber nicht aufgezeigt.

15

a) Die umfangreichen Ausführungen der Zulassungsantragsbegründung zu den Vorgängen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (S. 1 bis 9 des Schriftsatzes vom 11. März 2005) vermögen die sich im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfprogramms haltende zentrale Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V eröffnete Ermessen im Sinne eines Ermessensausfalls nicht ausgeübt, die in dem Rücknahmebescheid enthaltenen Erwägungen stammten nicht von ihm, sondern von dem am Ausgang des Verfahrens besonders interessierten Beigeladenen bzw. dessen Prozessbevollmächtigten, dieser habe die Begründung des Bescheides einschließlich seiner Ermessenserwägungen erstellt, auch den Akten oder sonst erkennbaren Umständen seien Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu entnehmen, der Beklagte habe auch nicht dadurch eine Ermessensentscheidung getroffen, dass er den vom Beigeladenen stammenden Bescheid erlassen habe, nicht zu erschüttern.

16

Zunächst hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darauf gestützt, dass der Beklagte in dem Rücknahmebescheid "Formulierungen des Beigeladenen" wörtlich übernommen habe, sondern darauf, dass dieser die Begründung des Bescheides einschließlich der Ermessenserwägungen wortwörtlich und vollständig vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übernommen hat. Um es noch einmal deutlich zu machen: Der Beklagte hat nicht etwa "nur" punktuell einzelne Passagen aus den vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung gestellten Textdateien verwandt. Er hat sich vielmehr den gesamten Bescheid von diesem (vor-)schreiben bzw. fertigen lassen. Das im Schriftsatz vom 11. März 2005 auf den Seiten 1 bis 9 (drittletzter Absatz) enthaltene Vorbringen vermag hieran nichts zu ändern: Ihm mag zwar entnommen werden können, dass im Bereich des Beklagten und des Umweltministeriums eine erneute Rücknahme der dem Beklagten erteilten Genehmigung erwogen worden ist. Diese Ausführungen geben jedoch nichts dafür her, dass die im Rücknahmebescheid konkret enthaltenen "Ermessenserwägungen" vom Beklagten herrühren.

17

Angesichts der Umstände unter denen der Rücknahmebescheid vom 06. April 2000 zustande gekommen ist, stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis in dessen Auffassung zu, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beklagte habe sich - wenn man dies im vorliegenden Fall überhaupt für denkbar hielte - in einer Weise den Inhalt der vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen verfassten Bescheidbegründung zu eigen gemacht, die einen Ermessensausfall seinerseits zweifelhaft erscheinen lassen könnte: Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich zunächst kein Entwurf eines Rücknahmebescheides durch den Beklagten, der etwa im Vorfeld der per E-Mail vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung gestellten Begründung bzw. Begründungsteile gefertigt worden wäre. Gewissermaßen aus dem "Nichts" finden sich dann in den Verwaltungsvorgängen urplötzlich verschiedene E-Mails mit anhängenden Textdateien, die vom "UM, 530b (Hr. B.)" an "(STAUNLBZ, AL5) D., U." übersandt wurden. Die erste dieser E-Mails wurde am 30. März 2000 versandt, weitere unter dem 31. März, 04. und 05. April 2000. Bei den E-Mails Bl. 1585 bis 1609 ist zwar erkennbar, dass Herr R. bzw. Herr B. diese abgesandt haben, nicht aber, wer die anhängenden Textdateien verfasst hat. Dies wird dann jedoch bei den nachfolgenden E-Mails erkennbar, die nämlich zeigen, dass Rechtsanwalt Y. diese Dateien als ursprüngliche Nachrichten an "g.b.@um.mv-regierung.de" übermittelt hatte und - nach Aktenlage - offensichtlich der Verfasser war. Dies hat Herr D. in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 21. Januar 2004 ausdrücklich bestätigt. Dieser E-Mail-Verkehr kulminierte schließlich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 05. April 2000, in dem er - "wie besprochen" - Herrn D. "die gesamten Rücknahmeerwägungen in einem Stück" mailte. In dem Schriftsatz wird weiter "empfohlen", dem Rücknahmebescheid verschiedene Anlagen beizufügen, ferner darauf verwiesen, dass Herr Rechtsanwalt Y. "zur Begründung des Sofortvollzugs ... noch einige Anregungen gegeben" habe. Schließlich erlaubte sich Herr Rechtsanwalt Y., "nochmals auf den Fristablauf am 7.4.2000 hinzuweisen. Die Zustellung müsste bis dahin erfolgt sein." Daran anschließend finden sich in den Verwaltungsvorgängen dann drei E-Mails mit angehängten Textdateien ("Rücknahmeerwägungen", "Anregungen zum Sofortvollzug", "noch ein 5. Rücknahmegrund"), die als Absender Rechtsanwalt Y. ausweisen.

18

Nachdem beim Beklagten diese Unterlagen vorhanden waren, wandte sich das Umweltministerium M-V (Herr R.) mit Telefax vom 05. April 2000 (09.57 Uhr) an den Beklagten und bat darum, "einen erneuten Rücknahmebescheid entsprechend des Ihnen per e-mail übermittelten Textes zu erlassen". Ferner enthielt das Schreiben u.a. den Hinweis, "um die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V einzuhalten, muss dieser Bescheid spätestens am 07.04.2000 zugegangen sein". Schließlich folgte dem am selben Tag (15.41 Uhr) ein Telefax des Umweltministeriums M-V (Dr.Z.) an den Beklagten, z. Hd. Herrn D., nach, in dem es heißt:

19

"Ich weise Sie an, die Zustellung des Rücknahmebescheides noch heute in die Wege zu leiten. Da der Amtsleiter und sein Stellvertreter nicht verfügbar sind, ist der Bescheid von Ihnen zu unterzeichnen."

20

Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt:

21

"Anweisungen über den Inhalt des Bescheides liegen bei AL5 vor."

22

In den Verwaltungsvorgängen befinden sich dem nachfolgend zwei Abdrucke des Beschlusses des OVG M-V vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - und dann unmittelbar anschließend eine Empfangsbestätigung und der Rücknahmebescheid vom 06. April 2000, der per Telefax am 14. April 2000 auch an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelt wurde.

23

Der geschilderte Ablauf zeigt an keiner Stelle, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelte Begründung des Rücknahmebescheides bzw. Teile derselben vor Erlass des Bescheides in dem Sinne geprüft worden wären, dass man der Überlegung näher treten könnte, der Beklagte habe trotz Übernahme des "gelieferten" Textes eine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rücknahme getroffen. Im Gegenteil: Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die im Text der ersten E-Mail (Bl. 1585 ff. der Verwaltungsvorgänge) handschriftlich angebrachten kritischen Bemerkungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Beklagten in keiner Weise zu einer Überarbeitung oder Änderung des Textes an den betreffenden Stellen, auch im Bereich der Ermessenserwägungen, geführt haben. Der Inhalt des dargestellten Schriftverkehrs zeigt zudem, dass man sich einem erheblichen Zeitdruck ausgesetzt sah, der ebenfalls gegen die erforderliche sorgfältige Prüfung spricht. Schließlich sprechen die vom Umweltministerium herrührenden Weisungen eine eindeutige Sprache dergestalt, dass eine solche Prüfung durch den Beklagten praktisch ausgeschlossen wurde; dass eine entsprechende Prüfung auf der Ebene des Umweltministeriums durchgeführt worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Entwurf vom 05. April 2000 wurde noch am gleichen Tag an den Beklagten weitergeleitet. Ein weiteres Indiz für eine gleichsam "blinde" Übernahme ist der Umstand, dass der Rücknahmebescheid ebenso wie die vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelten Texte keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist; diese wurde offensichtlich "im Eifer des Gefechts" vergessen. Zudem entspricht der Duktus der Begründung des Bescheides den "offiziell" vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in das Verwaltungs- bzw. gerichtliche Verfahren eingeführten Schriftsätzen. Schließlich sei noch erwähnt, dass offenbar nicht einmal Zeit dafür bestanden hat, die von Rechtsanwalt Y. verwandte Schriftartformatierung der Schriftart Arial entsprechend der ersten Seite des Rücknahmebescheides anzupassen.

24

Gegen eine eigene Ermessensentscheidung des Beklagten in dieser Situation spricht ferner, dass bereits im Rahmen eines vorhergegangenen gerichtlichen Verfahrens - im Sinne einer "Blaupause" - in ähnlicher Weise vorgegangen wurde: Während des laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend die zweite Rücknahmeverfügung des Beklagten (Az. 5 B 1225/99 VG Greifswald) gab Herr R. vom Umweltministerium M-V dem Beklagten unter dem 16. Juli 1999 die telefonische Weisung, dass der Beklagte den erwarteten Beschluss des Verwaltungsgerichts "an Herrn RA Y. senden" solle (1.). Weiter heißt es:

25

"2. Herr RA Y. wird dann eine Beschwerdeschrift verfassen, die dann ans UM geht.

3. Frau H. wird mir diese zusenden. Ich soll dann diese übernehmen und nach 'R' mit Frau H. Schreiben ans OVG schicken. ..."

26

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt Y. durch das Umweltministerium oder den Beklagten nicht ersichtlich ist. In einem Telefonat des Vorsitzenden der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Herrn D. am 06. Januar 2004 hat letzterer auf Nachfrage erklärt, dass Rechtsanwalt Y. in dieser Sache nicht in einem Mandatsverhältnis zu einer Landesbehörde stehe oder gestanden habe, sondern von der Gemeinde beauftragt worden sei.

27

Am 19. Juli 1999 ging ein dem Telefongespräch entsprechendes Schreiben des Herrn R. beim Beklagten per Telefax ein. Nachdem am 22. Juli 1999 der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1999 beim Beklagten eingegangen war, wurde er "gemäß der Weisung" an Rechtsanwalt Y. übermittelt. In der Folgezeit kam es auch zu einer schriftlichen Kontaktaufnahme des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen mit dem Beklagten und zu erneutem telefonischen Kontakt zu Frau H. vom Ministerium. Im Ergebnis dieser Kontakte leistete der Beklagte dann Zuarbeit an Rechtsanwalt Y.. So sollten "alle Schriftstücke des Verfahrens, die zu naturschutzrechtlichen Frage Aussagen enthalten, übergeben" werden. Am 27. Juli 1999 meldete sich dann wieder Frau H. beim Beklagten und teilte mit, der "Antrag auf Zulassung zur Beschwerde wird von Herrn RA Y. gefaxt", ferner "Muß heute noch raus". Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen übersandte am selben Tag per Telefax den angekündigten Schriftsatz samt Anlagen. Am nächsten Tag, am 28. Juli 1999 folgte dann die telefonische Weisung von Frau H. gegenüber dem Beklagten:

28

"Der Schriftsatz von Herrn RA Y. soll raus.

Herr Dr. Z. hat an Herr N. verfügt. Herr N. an Frau H. mit dem Hinweis gem. der Weisung von Herrn R. vom 16.7.99 zu verfahren."

29

Entsprechend wurde dann dieser Schriftsatz unter dem Briefkopf des Beklagten als Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht übersandt. Für eine Ergänzung zur Beschwerde leistete der Beklagte anschließend erneut "Zuarbeit" an Rechtsanwalt Y..

30

Auch in dieser Situation wurde dem Beklagten das Verfahren also bereits vollständig aus den Händen genommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus dem Hintergrund - verdeckt - vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen betrieben. Dieses nach Auffassung der daran Beteiligten offenbar "bewährte" Muster hat man dann augenscheinlich für die Fertigung des dritten Rücknahmebescheides übernommen.

31

Dem Einwand des Zulassungsvorbringens, der Widerspruchsbescheid enthalte Ermessensauswägungen, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 heißt es lediglich, das Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die durch Errichtung und Betrieb des Schießplatzes entstehenden Verletzungen des öffentlichen Interesses seien derart gravierend, dass das Errichtungsinteresse des Klägers dahinter zurückstehen müsse. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die vom Kläger geltend gemachten bisherigen Investitionskosten den Tatsachen entsprächen. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht zurecht als formelhaft qualifiziert. Zudem verweist die Widerspruchsbegründung letztlich lediglich auf eine aus seiner Sicht fehlerfreie Ermessensausübung des Beklagten, ohne - da ein Ermessensausfall des Beklagten vorliegt - im erforderlichen Maße eigene Ermessenserwägungen anzustellen bzw. zumindest im einzelnen darzulegen, warum die "Ermessenserwägungen" des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen tragfähig sein könnten.

32

Schließlich betrifft die im Zulassungsvorbringen (S. 11, 12) angezogene Rechtsprechung nicht ansatzweise die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Es kann auch nicht die Rede davon sein, die meisten Argumente des Verwaltungsgerichts beträfen nicht die Frage, ob Ermessen überhaupt ausgeübt worden sei, sondern die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung. Da § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schafft, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, DVBl. 2007, 260 - zitiert nach juris), kommt es auf die Frage des Nachholens von Ermessenserwägungen nicht an.

33

Der Beigeladene kann sich auch nicht unter naturschutzfachlichen/naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf eine Ermessensreduzierung auf Null berufen. Wenn er insoweit vorträgt, wegen der Verletzung eines faktischen Vogelschutzgebietes und möglichen Schadensersatzforderungen gegen Bund und Land sei das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert, wäre er insoweit nicht materiell beschwert. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das ist allgemein anerkannt und gilt auch für Rechtsmittel des Beigeladenen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., §66 Rn. 4, Vor § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; vgl. zum Erfordernis der materiellen Beschwer BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3/95 -, DVBl. 1997, 1324; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388; VGH München, Beschl. v. 18.08.1987 - 20 B 87.01194 -, BayVBl. 1988, 340 - jeweils zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 21.08.1997 - 4 ZB 97.1894 -, NVwZ 1998, 529, 530). Der Beigeladene bzw. die Gemeinde kann vorliegend ausschließlich unter dem Blickwinkel des Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB bzw. der kommunalen Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts betroffen bzw. beschwert sein; folglich ist der Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsmittelverfahren einer Gemeinde entsprechend eingeschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 66 Rn. 4, Vor § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388 - zitiert nach juris).

34

Unabhängig von diesen Erwägungen genügt das Zulassungsvorbringen zur Frage der Ermessensreduzierung in dem angesprochenen Punkt offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der bloße Hinweis auf die in einem obiter dictum des Senats in seinem Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - angesprochene Möglichkeit eines solchen Ermessensreduzierung ist zur erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes nicht geeignet.

35

Dafür, dass unter dem Blickwinkel des Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB bzw. der kommunalen Planungshoheit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sein könnte, ist nichts ersichtlich; abgesehen davon sprechen gegen eine solche Ermessensreduzierung schon die insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkte bzw. der Umstand, dass die Gemeinde - wenn auch zu einem leicht verschobenen Standort - ursprünglich immerhin ausdrücklich bekundet hat, keine Einwände gegen das Vorhaben des Klägers zu haben.

36

b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erweist sich das verwaltungsgerichtliche Urteil aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig bzw. sind Rücknahmebescheid und Widerspruchsbescheid unter einem anderen Blickwinkel ebenfalls rechtswidrig.

37

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen verweist selbst in seinem Zulassungsvorbringen (S.2 des Schriftsatzes vom 11. März 2005) ausdrücklich auf den Umstand, dass er namens und in Vollmacht der Gemeinde Schloen sowie des Herrn V. mit Schriftsatz vom 06. April 1999 den Antrag auf Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gestellt hat. Eine Vollmacht für die Gemeinde Schloen befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen. Herr V. verweist in seinem Schreiben vom 23. Februar 2000 ebenfalls aus Herrn Rechtsanwalt Y. als seinen Anwalt (vgl. Bl. 86 BA H). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gemeinde Schloen und Herr V. - rechtsanwaltlich vertreten (§ 14 VwVfG M-V) - Beteiligte des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V waren. Damit waren sie ausgeschlossene Personen im Sinne von §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung darf für die Behörde in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Ausgeschlossen ist dabei sowohl das unmittelbare Tätigwerden des Beteiligten als auch das mittelbare, vertreten etwa durch einen Rechtsanwalt. Folglich durften die genannten Beteiligten auch nicht mittelbar über ihren Rechtsanwalt, den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, im Verwaltungsverfahren tätig werden.

38

Darüber hinaus darf für die Behörde in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 VwVfG nicht tätig werden, wer einen Beteiligten Kraft Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt. Folglich war auch der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

39

Von § 20 Abs.1 Satz 1 VwVfG M-V werden dabei nur Tätigkeiten für eine Behörde erfasst, die aufgrund einschlägiger Verfahrensvorschriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind. Dazu zählt auch ein Verfahren, das gegenüber dem eigentlichen Verwaltungsverfahren Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, 267; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, NVwZ 1987, 578 - zitiert nach juris). Unter den Begriff des Tätigwerdens können neben den die das Verfahren abschließenden Entscheidungen sowie eventuell vorausgehenden Beratungen und Abstimmungen auch vorbereitende Handlungen fallen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 12).

40

Der Beklagte hat - wie gesagt - mit Rechtsanwalt Y. bzw. der Gemeinde zusammengearbeitet. Soweit ein Mitwirken an der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung grundsätzlich zulässig wäre, darf es jedenfalls nicht zu einer Verengung des Ermessens der zuständigen Behörde bei der abschließenden Entscheidung und auf den vorangehenden Verfahrensebenen kommen. Aus dem zeitlichen und sachlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens muss sich ergeben, dass die zuständige Behörde Herrin des Verfahrens in der Weise blieb, dass sie die Entscheidung eigenständig entwickelte, vorgab und abwog. Der eingeschaltete Dritte darf nur als "Gehilfe" zur Vorbereitung und effektiven Umsetzung des von der zuständigen Behörde erarbeiteten Konzepts tätig geworden sein. Er hat sich jeweils an die Grundentscheidungen der zuständigen Behörde zu halten und sich - auch mit etwaigen "Absprachen" - stets deren Willen unterzuordnen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115 = BRS 57 Nr. 291). Die zuständige Behörde muss die Vorschläge des Dritten effektiv überprüfen und "abwägungsbereit" sein (vgl. Schrödter in ders.: Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006 § 4 b Rn. 7). Fraglich ist, ob als Dritter von vornherein derjenige ausscheiden muss, bei dem die Voraussetzungen des § 20 VwVfG vorliegen. Dies könnte in dieser Allgemeinheit zweifelhaft sein, weil der Gesetzgeber jedenfalls in bestimmten Sachbereichen es für grundsätzlich zulässig ansieht, dass der Dritte, der in dem oben dargestellten Sinne eingeschaltet wird, ein unmittelbares Interesse an dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung hat (vgl. § 4b und § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2005 - 4 C 15/04 - BVerwGE 124, 385 = NVwZ 2006, 336 - und § 12 BauGB). Jedenfalls muss in einem solchen Fall des Eigeninteresses des Dritten an der Entscheidung aus den Verwaltungsvorgängen deutlich werden, dass die zur Entscheidung berufene Behörde besondere Sorgfalt darauf verwandt hat, dass die Mitwirkung sich auf vorbereitende Verfahrensschritte beschränkte und sie eine eigenständige Entscheidung, namentlich Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 b Rn. 21).

41

Nach diesem Maßstab unterfällt die vorstehend dargestellte mittelbare Beteiligung des Beigeladenen und des Herrn V. bzw. ihres Bevollmächtigten im Rahmen der Erstellung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides dem Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 3 VwVfG M-V als wohl denkbar weitestgehende Form eines Tätigwerdens für die Behörde in Gestalt des Treffens der Entscheidung selbst. Der Kläger war auch - abgesehen von der Frage seiner entsprechenden Kenntnis - unter dem Aspekt seiner Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu rügen, da dieser für den Beklagten und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde offensichtlich war. Das Zulassungsvorbringen, dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass es nicht den "Idealfall einer behördlichen Entscheidung darstellt, wenn diese eine Begründung verwendet, die von dritter Seite erstellt worden" sei, andererseits sei dieses Vorgehen auch wieder nicht so unüblich, häufig stützten sich behördliche Entscheidungen auf externe Gutachten, die zur Grundlage entsprechender Bescheide gemacht würden und auf die in den Bescheiden lediglich verwiesen werde, trifft insoweit offenkundig nicht den Kern der Sache. Zweifel am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensmangel und angegriffener Rücknahmeverfügung bestehen nicht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, DÖV 1988, 563 m.w.N. - zitiert nach juris).

42

Auch der Widerspruchsbescheid ist unter Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V zustande gekommen, eine Heilung des Verfahrensmangels auf der Ebene der Rücknahmeverfügung folglich ausgeschlossen. Der Beigeladene und Herr V. - jeweils vertreten durch ihren Bevollmächtigten - bzw. Rechtsanwalt Y. sind im Verwaltungsverfahren maßgeblich auf Betreiben bzw. aufgrund von Weisungen der Widerspruchsbehörde tätig geworden. Insoweit bestand insbesondere zwischen Rechtsanwalt Y. und Herrn R. vom Umweltministerium zumindest reger E-Mail-Kontakt. Wie geschildert sind die von Rechtsanwalt Y. gefertigten Teilbegründungen zunächst über Herrn R. an den Beklagten gelaufen. Damit ist Rechtsanwalt Y. nicht nur auf der Ebene der Ausgangsbehörde, sondern auch auf der Ebene der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V für letztere tätig geworden. Selbst wenn ein Tätigwerden unmittelbar im Widerspruchsverfahren nicht mehr zu verzeichnen wäre, erscheint ein möglicher Einfluss auch auf das Widerspruchsverfahren wenn nicht schon naheliegend, so doch jedenfalls nicht im erforderlichen Maße ausgeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, DÖV 1988, 563 - zitiert nach juris).

43

Von Herrn R. stammt zudem die "Bitte" vom 05. April 2000 gegenüber dem Beklagten, "einen erneuten Rücknahmebescheid entsprechend des Ihnen per e-mail übermittelten Textes zu erlassen". Herr R. ist aber zugleich auch Verfasser des Widerspruchsbescheides und hat diesen unterzeichnet. Folglich kann auch unter dem Aspekt der Vermeidung eines "bösen Scheins" von einer Bestätigung der Verfahrenshandlung durch einen "unbefangenen Amtsträger" auf der Ebene der Widerspruchsbehörde mit der Folge einer Heilung des Verfahrensmangels kaum die Rede sein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 67). Vielmehr sprechen gute Gründe für die Annahme, dass hinsichtlich der Person des Herrn R. aufgrund seines Tätigwerdens im Vorfeld des Erlasses der Rücknahmeverfügung die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V gerechtfertigt gewesen sein könnte.

44

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Rücknahmebescheid immerhin 46 Seiten umfasst, der Widerspruchsbescheid demgegenüber nur zweieinhalb. Dies lässt es schon auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, dass der Widerspruchsbescheid völlig eigenständige Ermessenerwägungen im erforderlichen Umfang enthalten könnte; derartig eigenständige Erwägungen sind ebensowenig anderweitig erkennbar.

45

Auch mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann der Widerspruchsbescheid in keiner Weise als Wiederholung der Rücknahmeverfügung betrachtet werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Widerspruchsbehörde deren Inhalt nach unabhängiger Prüfung zu eigen gemacht hätte. Denn die Widerspruchsbehörde hat die Frage des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person nicht thematisiert und den Rücknahmebescheid nicht unter diesem Blickwinkel einer Nachprüfung unterzogen. Eine Heilung wäre insoweit allenfalls in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Widerspruchsbehörde wegen des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person gewissermaßen einen Trennstrich zum bisherigen Verfahren gezogen und eine umfassende inhaltliche Nachprüfung - unter Berücksichtigung des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person - vorgenommen hätte, die hinreichend in den Verwaltungsvorgängen zu dokumentieren gewesen wäre.

46

Dagegen, dass die Widerspruchsbehörde sich aufgrund eigener Prüfung die von Rechtsanwalt Y. herrührenden Ermessenserwägungen zu eigen gemacht haben könnte, sprechen zusätzlich folgende Gesichtspunkte: Die die Begründung des Rücknahmebescheides vom 06. April 2000 abschließende Erwägung, "die mögliche, sogar wahrscheinliche Beeinträchtigung eines potentiellen Vogelschutzgebietes und die damit entgegenstehenden öffentlichen Interessen rechtfertigen für sich alleine die Rücknahme der Genehmigung", ist ermessensfehlerhaft, da nicht nachvollziehbar. Diese Erwägung schwächt einerseits selbst das öffentliche Interesse ab ("mögliche", "sogar wahrscheinliche", "potentiell") und behauptet andererseits schlicht ohne Abwägung mit den Interessen des Klägers, dass die öffentlichen Interessen diese privaten Interessen überwiegen und die Rücknahme sogar für sich allein rechtfertigen könnten. Ebensowenig ist diese "Ermessensausübung" hinsichtlich ihrer Tatsachengrundlage plausibel, da die Interessen des Klägers nicht konkret benannt werden ("nur verhältnismäßig geringe Aufwendungen", vgl. S. 45 des Bescheides), abgesehen davon, dass seine Anhörung vor Erlass der Rücknahmeverfügung unterblieben ist. Nicht nachvollziehbar sind in diesem Kontext die Ausführungen dazu, dass seine Planungskosten nicht berücksichtigungsfähig seien. Gleiches gilt für die Annahme, das Vertrauen des Klägers in den Bestand der erteilten Genehmigung sei nicht schützenswert, weil er erheblich dazu beigetragen habe, dass sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung in dem im Bescheid dargelegten Umfang erst jetzt heraus gestellt habe. Der Kläger wäre nach § 4 Abs. 2 9. BImSchV verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. S. 45 des Bescheides). Diese Ausführungen gehen fehl. Wenn die Behörde die beantragte Genehmigung auf der Grundlage - wie im Bescheid behauptet - unvollständiger Unterlagen erteilt hat, kann sie sich in Bezug auf das Vertrauen des Inhabers der Genehmigung in ihren Bestand grundsätzlich nicht anschließend auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen berufen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungspflicht der Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV und die Notwendigkeit, den Antragsteller ggfs. unverzüglich zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern (§7 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV). Der Kläger musste insoweit offensichtlich auch nicht etwa über weiterreichende Rechtskenntnisse verfügen als die Behörde selbst. Angesichts dieser nur beispielhaft aufgeführten Mängel der von Rechtsanwalt Y. erarbeiteten "Ermessenserwägungen" verbietet sich die Annahme, die Widerspruchsbehörde habe sich nach erforderlicher eigener Prüfung diese zu eigen gemacht.

47

Der Senat kann offen lassen, ob im vorliegenden Fall jenseits einer eklatanten Rechtswidrigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles sogar die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, dass die Rücknahmeverfügung vom 06. April 2000 nichtig gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 66a; Clausen, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 20 Rn.13).

48

2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden; im Übrigen liegt der Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor.

49

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

50

Das entsprechende Zulassungsvorbingen wiederholt lediglich nochmals die Rechtsauffassung des Beigeladenen dazu, dass die Annahme eines Ermessensausfalls aus seiner Sicht unzutreffend sei. Warum insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten begründet sein sollten, wird demgegenüber nicht hinreichend erläutert. Der bloße Hinweis, für die Annahme eines Ermessensausfalls finde sich in Rechtsprechung und Literatur kein Anknüpfungspunkt, ist jedenfalls zur Darlegung nicht ausreichend. Zum einen liegt es auf der Hand, dass unter den tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts dessen - im Ergebnis nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zutreffende - Schlussfolgerung, der Beklagte habe kein eigenes Ermessen ausgeübt, folglich liege ein Ermessensausfall vor, den "in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zum Ermessensausfall" ohne weiteres entspricht. Zum anderen mögen vergleichbare Fälle in Rechtsprechung und Literatur nicht erörtert werden (vgl. allerdings Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 66a); dies läge dann aber wohl eher daran, dass ein derartiger bzw. vergleichbarer Fall noch nicht aufgetreten ist. Darüber hinaus verkennt dieser Vortrag, dass der Kern der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsprobleme in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V eine gesetzliche Regelung erfahren hat, in der zitierten Rechtsprechung (oben S. 12) behandelt wird und deshalb auch insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vorliegen.

51

3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

52

Der Senat sieht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

53

Die Frage,

54

"ob bei der Übernahme eines Textentwurfs eines Dritten durch die Behörde in einer Ermessensentscheidung von einem Ermessensausfall auszugehen ist"

55

ist bereits einer Fall übergreifenden Beantwortung nicht zugänglich. Sie kann vielmehr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - ausschließlich an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

56

Gleiches gilt für die Frage,

57

"ob eine eigene Ermessensentscheidung nur dann vorliegt, wenn der Text des Bescheides von der hierfür zuständigen Behörde selbst gefertigt wurde, oder ob eine entsprechende Überprüfung durch die Behörde ausreicht, wenn diese sich einen 'fremden' Text zu eigen macht, und inwieweit dies in einem Bescheid selbst bzw. im Verwaltungsvorgang dokumentiert sein muss."

58

Diese Fragen würden sich zudem in dieser Form nicht entscheidungserheblich stellen, weil zu beachten ist, dass es sich bei dem "Dritten" um einen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V ausgeschlossenen Beteiligten bzw. Bevollmächtigten eines Beteiligten handelt.

59

4. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf den sich der Beigeladene berufen könnte, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

60

Dem entsprechenden Zulassungsvorbringen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen Verfahrensmangel der Beigeladene sich stützen will.

61

Soweit mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Vernehmung der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter ggfs. ein Aufklärungsmangel gerügt sein soll, liegt dieser nicht vor: Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 - 3 B 120/07 -, juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 27.08.2008 - 1 L 155/06 -; Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -). Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Beigeladene ausweislich der Protokolle über die beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hat sich eine weitere Amtsermittlung hinsichtlich der vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkte auch nicht aufgedrängt; jedenfalls fehlt es diesbezüglich an entsprechenden Darlegungen des Beigeladenen.

62

Aus der Bezugnahme des Beigeladenen auf den Beschluss des OVG M-V vom 28. August 2001 - 2 M 72/01 - (NVwZ-RR 2002, 578) folgt nicht anderes. Der zuständige Senat hat - soweit in Bezug genommen - ausgeführt:

63

"... Der Senat kann bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Ermessensfehler erkennen. Zwar ist die Begründung insoweit sehr knapp gehalten. Der Antragsgegner hat im Rechtsmittelverfahren Veranlassung gesehen, eidesstattlich zu versichern, die gegensätzlichen Interessen der Antragstellerin und der Schule sowie des geschädigten Schülers miteinander abgewogen zu haben. Damit liegt jedenfalls - festgestellt für das Eilverfahren - kein Ermessensausfall vor. Darüberhinaus ist weder substantiiert vorgetragen worden noch erkennbar, welche besonderen Interessen und Rechtspositionen zugunsten der Antragstellerin in die Ermessensentscheidung hätten zusätzlich eingestellt werden müssen, die tatsächlich nicht beachtet wurden. Daß die Ermessensentscheidung an sachwidrigen Überlegungen ausgerichtet war, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht. ..."

64

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ("festgestellt für das Eilverfahren") ergangen ist. Darüber hinaus hat der 2. Senat entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade nicht "die Heranziehung einer zeugenschaftlichen Vernehmung bzw. einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Behörde für erforderlich gehalten", sondern lediglich dargestellt, "der Antragsgegner hat im Rechtsmittelverfahren Veranlassung gesehen, eidesstattlich zu versichern ...". Auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht deshalb keine zwingende Veranlassung, Behördenmitarbeiter zu vernehmen.

65

Eine Gehörsverletzung ist ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.

66

Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen würde die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen zur Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V jedenfalls auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruhen können.

67

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

68

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 1, 47 GKG.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

70

Hinweis:

71

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Fläche in Quadratmetern
bei einer Gruppengröße bis 5 Tierebei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tierenbei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren
je Jungsau1,851,651,5
je Sau2,52,252,05.
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1.
in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
2.
für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
3.
für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.

(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss

1.
ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und
2.
ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.

(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. März 2013 hinsichtlich der Festsetzung und erneuten Androhung eines Zwangsgeldes wegen einer Verletzung der Pflicht, die Schweine mit Ohrmarken zu kennzeichnen abgelehnt hat (I). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet (II).

2

I) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2013 über die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes (§§ 71 Abs. 1 VwVG LSA, 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgelehnt.

3

Der Senat macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 Satz 4 VwGO Gebrauch, weil nach dem Sachstand im Eilverfahren an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen einer Verletzung der Kennzeichnungspflicht ernstliche Zweifel bestehen. Nach dem Sachstand im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Zwangsgeldfestsetzung insoweit rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4

1) Der Antragsgegner kann die Zwangsgeldfestsetzung nicht darauf stützen, die Antragstellerin habe gegen eine ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht verstoßen, die Schweine in ihrem Bestand mit Ohrmarken zu versehen, weil bei der Nachkontrolle am 11. März 2013 2.550 Schweine ohne Ohrmarken festgestellt worden seien.

5

Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA wird das Zwangsgeld von der Sicherheitsbehörde schriftlich festgesetzt. Das Zwangsgeld dient der Erzwingung von Handlungen zur Durchsetzung behördlich verfügter Pflichten. Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegt worden, bis zum 31. Dezember 2012 sämtliche in ihrem Bestand befindlichen Tiere mit Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Das betreffe insbesondere den Wartebereich 2 – Stall 7, die E-Halle – Stall 5, das Flatdeck – Ställe A 2, B2, C2, C 6, D5, F3, F4 und Fiener 2, 3, 4, 10 und 13. In der Begründung der Verfügung hat der Antragsgegner dargelegt, dass bei der durchgeführten Kontrolle 30 Tiere festgestellt worden seien, die nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen seien. Die Verfügung lässt auch im Zusammenhang mit der ihr beigegebenen Begründung nicht erkennen, dass die Antragstellerin gehalten sein soll, über die im Zeitpunkt ihres Erlasses im Bestand vorhandenen Tiere hinaus fortlaufend und auf Dauer verpflichtet sein soll, den jeweiligen Tierbestand zu kennzeichnen. Eine solche Pflicht folgt zwar aus § 39 Abs. 1 ViehVerkV, wonach Schweine vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen sind. Indes ist die Festsetzung eines Zwangsmittels nur zur Durchsetzung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes, nicht aber zur Durchsetzung einer kraft Gesetzes begründeten Pflicht zulässig. Wenn der Antragstellerin mit der Verfügung aufgegeben wird, sämtliche in ihrem Bestand befindlichen Tiere zu kennzeichnen und dabei beispielhaft näher benannte räumliche Bereiche aufgezählt werden, für die dies insbesondere zu gelten habe, so ist dies unter Berücksichtigung der Begründung, wonach bei der Kontrolle 30 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt worden seien, für einen verständigen Dritten in der Lage der Antragstellerin nicht anders zu verstehen, als dass ihr aufgegeben wird, den im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vorhandenen gesamten Tierbestand bis zum 31. Dezember 2012 zu kennzeichnen. Die beispielhafte Bezeichnung bestimmter örtlicher Bereiche, für die der Antragstellerin „insbesondere“ aufgeben wird, auf eine vollständige und ordnungsgemäße Kennzeichnung zu achten, und die Begründung, die erkennen lässt, dass die Verfügung anlassbezogen, wegen der bei der Kontrolle festgestellten 30 Tiere ohne Ohrmarken, erlassen worden ist, machen deutlich, dass Zweck der Verfügung allein die Beseitigung dieses festgestellten Missstandes ist. Eine weitergehende Verpflichtung begründet die Verfügung nicht. Dient die Verfügung nur dazu, die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorhandenen Bestandes durchzusetzen, so wird sich die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 18. März 2013 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil dem Bescheid nur entnommen werden kann, dass der Antragsgegner bei der Nachkontrolle aus dem im Zeitpunkt der Nachkontrolle am 11. März 2013 vorhandenen Bestand 2.250 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt hat. Für die darüber hinaus notwendige Feststellung, dass diese 2.250 Tiere bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Oktober 2012 im Bestand der Antragstellerin vorhanden gewesen und bis zum 31. Dezember 2012 nicht mit Ohrmarken versehen worden sind, sind der Begründung des Bescheides keine zureichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

6

2) Aus den o. g. Gründen ist auch die mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, soweit der Antragstellerin ein Zwangsgeld i. H. v. 300,- € je Tier für den Fall angedroht wird, dass sie die Tiere nicht bis zum 28. März 2013 mit Ohrmarken versieht.

7

II) Im Übrigen indes geben die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

8

1) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Anordnung zur Beseitigung von Löchern im Boden und zur Schlitzbreite des Spaltenbodens nach der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 seien rechtswidrig, weil das festgesetzte Zwangsgeld entgegen § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nicht zuvor angedroht worden sei.

9

Der Antragsgegner hat in dem der hier maßgeblichen Zwangsgeldfestsetzung vorausgehenden Bescheid vom 20. Februar 2013 das in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 angedrohte Zwangsgeld wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.1 (Kastenstände)“ auf 80.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.2.1. (Beschaffenheit des Bodens)“ auf 10.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.6. (Haltung von Schlachttieren in Kastenständen)“ auf 10.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.7. (3.209 Tiere ohne Ohrmarken)“ auf 320.900,- € und wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.9 (Nachweis der tierärztlichen Betreuung)“ auf 2.000,- € festgesetzt und für den Fall, dass die Antragstellerin „den genannten Anordnungen“ in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bis zum 10. März 2013 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, ein erneutes Zwangsgeld in folgender Höhe angedroht:

10

„Zu Pkt. I.1. des Bescheides vom 30. Oktober 2012

 120.000,00 EUR

        

 zu Pkt. I.3.

 20.000,00 EUR

        

 zu Pkt. I.6.

 20.000,00 EUR

        

 zu Pkt. I.7.

200,00 EUR

 je Tier

 zu Pkt. I.9.

  3.000,00 EUR

.“    

11

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei „geboten, das Zwangsgeld (…) festzusetzen und eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen“, weil die Antragstellerin den Anordnungen „unter den Punkten I.1., I.2.1., I.6., I.7. und I.9.“ der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei.

12

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. Februar 2013 auch auf die Anordnung des Antragsgegners in der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) bezieht, obwohl sie nach dem Wortlaut im Tenor der Zwangsgeldandrohung fälschlich auf die Ziffer I.3. der Verfügung (Reinigung des Fußbodens im Stall 5) und nicht auf die Ziffer I.2.1. zur Beseitigung von Löchern im Boden und zur Schlitzbreite des Spaltenbodens Bezug nimmt.

13

Verwaltungsakte im Allgemeinen und die Androhung von Zwangsmitteln im Besonderen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein. Für den betroffenen Adressaten muss der Bescheid bei verständiger Würdigung seines Inhalts unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände klar und deutlich erkennen lassen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen ihm abverlangt wird, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden zu können. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Zwangsgeldandrohung auch hinsichtlich der Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) trotz der falschen Bezeichnung noch. Wenn der Adressat einerseits klar und deutlich erkennen können muss, was von ihm verlangt wird, so heißt dies nicht, dass ihm eigene naheliegende und vernünftige Überlegungen nicht abverlangt werden dürften, wenn der Wortlaut einer Verfügung Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Danach kann für einen verständigen Dritten in der Lage der Antragstellerin vernünftigerweise nicht unklar sein, dass sich die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. Februar 2013 trotz der Bezugnahme auf die Ziffer I.3. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 auf die Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) und damit auf die Ziffer I.2.1 der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bezieht. Denn in der Zwangsgeldandrohung wird in dem einleitenden Satz auf die „genannten Anordnungen“ des „Bescheides vom 30. Oktober 2012“ und damit auf die vorstehende Zwangsgeldfestsetzung Bezug genommen, in der unter der Ziffer 2 die Festsetzung „für die Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.2.1. (Beschaffenheit des Bodens)“ erfolgt ist. Der Aufzählung in den Ziffern 1. bis 5. der Festsetzung folgt die erneute Zwangsgeldandrohung, so dass die Bezeichnung der Verfügungsziffer unter „I.3.“ für den Adressaten erkennbar auf einem Schreibfehler beruht. Selbst wenn der Tenor der Androhung wegen der fehlerhaften Bezeichnung der Verfügungsziffer noch Zweifel aufkommen lassen mag, so werden diese bei Heranziehung der für die Auslegung des Inhalts maßgeblichen Begründung des Bescheides vom 20. Februar 2013 ausgeräumt, in der ausgeführt ist, dass es geboten sei, „eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen“, weil die Antragstellerin den Anordnungen „unter den Punkten I.1., I.2.1., I.6., I.7. und I.9.“ der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei, so dass mit der Benennung der Ziffer I.2.1. in der Begründung klar und deutlich wird, dass die Bezeichnung im Tenor mit der Ziffer I.3. falsch und die Ziffer I.2.1. gemeint ist. Abgesehen davon, dass sich die Androhung bezüglich der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 somit aus dem Sinnzusammenhang zwischen der Festsetzung und der erneuten Androhung und aus der Begründung hierzu ergibt, ergibt sich auch aus den für die Antragstellerin erkennbaren Umständen, dass es sich bei der Bezeichnung der Verfügungsziffer in der Androhung um ein Redaktionsversehen handelt. Denn die erneute Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtbefolgung eines behördlichen Gebotes kommt nur dann in Betracht, wenn gegen den Adressaten bereits zuvor wegen der Nichtbeachtung des Gebots ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Wegen der Ziffer I.3. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 zur Reinigung des Fußbodens in der E-Halle, Stall 5, ist gegenüber der Antragstellerin indes kein Zwangsgeld festgesetzt worden, so dass für eine „erneute“ Zwangsgeldandrohung kein Raum ist.

14

Zu Unrecht macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Prinzip der Funktionentrennung, wenn es die Falschbezeichnung als Schreibversehen ansehe, weil die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i. S. d. § 42 Satz 1 VwVfG Aufgabe der Behörden und nicht der Verwaltungsgerichte sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zwangsgeldandrohung nicht berichtigt, sondern lediglich zutreffend (s. o.) erkannt, dass sich die Zwangsgeldandrohung trotz der Falschbezeichnung der Verfügungsziffer auf die Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) und damit auf die Ziffer I.2.1 der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bezogen hat.

15

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand in dem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2013, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Verfügung wegen der Bodenbeschaffenheit zu unbestimmt sei. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, den Boden so zu gestalten, dass er trittsicher ist und von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht. Damit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unklar, „für welchen Fall der Nichterfüllung“ das Zwangsgeld angedroht ist. Es gibt keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld sowohl für den Fall, dass der Boden nicht trittsicher ausgestaltet wird als auch für den Fall angedroht worden ist, dass von dem Boden Verletzungsgefahren ausgehen. Ferner ergibt sich aus der Zwangsgeldandrohung vom 20. Februar 2013 unmissverständlich, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin der Verfügung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. Deutungsmöglichkeiten lässt die Androhung damit nicht offen. Das Zwangsgeld ist für jeden der drei Fälle angedroht, unabhängig davon ob sie kumulativ oder alternativ vorliegen.

16

2) Der Einwand der Antragstellerin, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. März 2013 sei hinsichtlich der Kastenstände rechtswidrig, weil sie der ihr auferlegten Verpflichtung aus der Ziffer I.1. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 „seit jeher“ (S. 14 der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 14.04.2013) nachgekommen sei, greift nicht durch. Aus der von ihr zum Beleg hierfür vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Herrn Dr. N. vom 11. April 2013 geht hervor, dass die Tiere in den Kastenständen ungehindert liegen und aufstehen und „ihre Gliedmaßen ungehindert seitlich unter dem Querrohr in die jeweilige Nachbarbucht hindurchstrecken“ könnten. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin der behördlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, weil ihr mit der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgegeben worden ist, die Kastenstände „unter Berücksichtigung des Stockmaßes und der Körperlänge der Tiere so zu ändern, dass den Tieren Platz für alle möglichen Liegepositionen zur Verfügung steht“. Dies soll gewährleisten, dass die Tiere in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können, ohne über die Gitter der Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag in der Antragsschrift geltend machen will, es genüge den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, wenn die Tiere ihre Gliedmaßen in Seitenlage unter dem Querrohr in die jeweilige Nachbarbucht hindurchstrecken könnten, greift sie die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 an. Auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung indes kommt es nicht an, weil es für die Zulässigkeit der Ausübung des Verwaltungszwanges genügt, dass die behördliche Verfügung vollziehbar ist (vgl. § 53 Abs. 1 SOG LSA).

17

3) Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung, soweit der Antragstellerin vorgehalten wird, sie habe der Behörde entgegen der Ziffer I.9. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 keinen Nachweis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge für den Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 und für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 vorgelegt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung und mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2013 geltend, sie sei dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie (bereits vor Erlass der Verfügung vom 30.10.2012) eine Ablichtung des zwischen ihr und Herrn Dr. med. vet. T., P-Stadt, unter dem 01. August 2007 geschlossenen tierärztlichen Betreuungsvertrages mit dem Bemerken übersandt habe, dass dieser nach wie vor gelte. Der Antragstellerin ist mit der Verfügung zum einen für den Zeitraum der Geschäftsführung durch Herrn Dr. T. vom 26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 und für zum anderen für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 auferlegt worden, den Nachweis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge zu erbringen, aus denen auch Art und Umfang der wahrzunehmenden tierärztlichen Tätigkeiten ersichtlich sein müsse. In der Begründung führt der Antragsgegner aus, der tierärztliche Betreuungsvertrag genügte als Nachweis der tierärztlichen Betreuung nicht mehr für den Zeitraum ab dem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. T. als Geschäftsführer der Antragstellerin am 26. Juli 2010. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Unterlagen ist § 73 Abs. 2 TierSG. Nach § 7 der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung über hygienischen Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV) vom 07. Juni 1999 (BGBl I S. 1252), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1337), hat jeder Tierbesitzer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Nach § 73 Abs. 2 TierSG haben natürliche und juristische Personen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch das Tierseuchengesetz oder auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin dem Auskunftsverlangen aus der Verfügung vom 30. Oktober 2012 für die Zeit seit dem 01. Juli 2012 nachgekommen ist. Immerhin ergibt sich aus ihrer Mitteilung, der Vertrag mit Herrn Dr. med. vet. T. gelte nach wie vor, zugleich, dass die Antragstellerin weitere Verträge nicht geschlossen und anderweitige Abreden nicht getroffen hat, so dass für die Ausübung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der ihr mit der Verfügung auferlegten Pflicht, für diesen Zeitraum Verträge vorzulegen, kein Raum ist. Wenn dem Antragsgegner der vorgelegte Vertrag – wie er dies mit der Beschwerdeerwiderung deutlich macht – als Nachweis einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Betreuung des Tierbestandes nicht genügt, so ist es an ihm, ggf. aufgrund weiterer Ermittlungen etwaige weitergehende Folgerungen durch den Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung zu ziehen. Jedenfalls ist für die Erzwingung der Pflicht zur Vorlage von Vertragsurkunden kein Raum, wenn die Antragstellerin für diesen Zeitraum weitere Verträge nicht abgeschlossen hat.

18

Der Abschluss eines Vertrages, mit dem eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle sichergestellt werden kann, ist der Antragstellerin mit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht aufgegeben worden. Denn ihr ist aufgegeben worden, „Nachweise“ der tierärztlichen Betreuung durch „Vorlage entsprechender Verträge“ für die Zeiträume vom 26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 und für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 zu erbringen. Bereits dem Wortlaut nach bezieht sich die der Antragstellerin auferlegte Pflicht darauf, durch die Vorlage von Urkunden einen Beleg zu erbringen. Hätte der Antragstellerin auferlegt werden sollen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle durch den Abschluss von Verträgen zu schaffen, so hätte dies in der Verfügung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine solche Verpflichtung wäre zudem für den zurückliegenden Zeitraum sinnlos. Genügte die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren Pflichten aus § 7 SchHaltHygV nicht, so könnte ein solcher Verstoß auch durch einen rückwirkenden Vertragsabschluss nicht geheilt werden, weil der rückwirkende Abschluss eines Vertrages die bis dahin fehlende ordnungsgemäße tierärztliche Betreuung nicht zu ersetzen vermag. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Vorlage von Nachweisen den § 16 Abs. 2 TSchG herangezogen hat, der – wie der einschlägige § 73 Abs. 2 TierSG – den Halter von Tieren (lediglich) verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, dafür, dass die Behörde eine weitergehende und damit jedenfalls von § 73 Abs. 2 TierSG nicht mehr gedeckte Anordnung nicht hat treffen wollen.

19

Gleichwohl ist die Zwangsgeldfestsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 nicht vollständig nachgekommen ist. Der Antragstellerin ist mit dem Auskunftsverlangen auch für diesen Zeitraum aufgegeben worden, den Nachweis der tierärztlichen Betreuung durch Vorlage entsprechender Verträge zu führen. Soweit die Antragstellerin für diesen Zeitraum auf den zwischen ihr und Herrn Dr. T. geschlossenen Vertrag vom 01. August 2007 verweist, ist die Auskunft nicht vollständig erteilt. Denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass der Antragsgegner für diesen Zeitraum, in dem Herr Dr. T. Geschäftsführer der Antragstellerin gewesen ist, die Vorlage des Anstellungsvertrages verlangt hat. Diesem Verlangen ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ob der Anstellungsvertrag – wie die Antragstellerin mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 10. April 2013 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat – die Gültigkeit des tierärztlichen Betreuungsvertrages unberührt lässt, ist für die Zulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ohne Belang.

20

Zu Unrecht macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. April 2013 geltend, die Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt, weil unklar sei, hinsichtlich welcher der in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 genannten Zeiträume (26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 oder die Zeit ab dem 01. Juli 2012) die Verletzung der Auskunftspflicht mit einer Zwangsgeldfestsetzung bewehrt werde. Ihr ist für beide Zeiträume auferlegt worden, Verträge vorzulegen. Da das Zwangsgeld angedroht ist für die Fälle, dass sie der Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt, gibt es keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld verwirkt ist, wenn die Auskunft für einen der Zeiträume nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

21

4) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. März 2013 sei formell rechtswidrig, weil sie entgegen § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA nicht zugestellt worden sei. Aus den Angaben im Adressfeld des an die ehemaligen im Zeitpunkt der Zustellung noch mandatierten Prozessbevollmächtigten gerichteten Bescheides vom 18. März 2013 ergibt sich, dass dieser gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 04. April 2013, wonach der Bescheid durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners „im Rahmen des am 18. März 2013 mit ihm geführten persönlichen Gespräches übergeben“ worden sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG händigt der zustellende Bedienstete bei der Zustellung durch die Behörde das Dokument in einem verschlossenen Umschlag aus. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG kann das Dokument auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Die Übergabe des zuzustellenden Dokuments durch den zustellenden Behördenbediensteten ist somit ungeeignet, die Wirksamkeit der Zustellung in Frage zu stellen; sie ist vielmehr Voraussetzung für die ordnungsgemäße Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG.

22

5) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die gesetzte Frist für die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes sei zu kurz bemessen und deshalb rechtswidrig. Gemäß § 56 Abs. 2 SOG LSA ist der betroffenen Person mit der Festsetzung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Der Antragstellerin ist durch den am 18. März 2013 zugestellten Bescheid eine Frist zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes i. H. v. insgesamt 653.000,- € bis zum 28. März 2013 gesetzt worden. Damit haben ihr neun Kalendertage zur Verfügung gestanden, um die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes durch Zahlung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA) oder durch Vornahme der gebotenen Handlung (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA) abzuwenden. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ausreichend. Zwar hat die Behörde sowohl bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes als auch bei der Bemessung der Zahlungsfrist in Rechnung zu stellen, dass das Zwangsgeld nicht dazu dient, den betroffenen Adressaten wirtschaftlich in die Knie zu zwingen. Deshalb ist die Frist so zu bemessen, dass dem Betroffenen nach den der Behörde bekannten Umständen eine fristgerechte Zahlung des Zwangsgeldes möglich ist. Dabei ist zwar angemessen zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Zwangsgeld im vorliegenden Fall eine erhebliche Summe ausmacht. Andrerseits indes ist einem Betroffenen zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das festgesetzte Zwangsgeld aus dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen aufzubringen. Weshalb der Antragstellerin indes eine fristgerechte Zahlung nicht möglich gewesen sein soll, lässt sie auch mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht deutlich werden. Sie beschränkt sich hierzu auf die unsubstanziierte, durch nichts belegte Behauptung, sie habe die „hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen“ können. Auch die Finanzierung durch die Aufnahme eines Darlehens sei in dieser Zeit „nahezu“ unmöglich. Sie hat indes weder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt noch dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um den Betrag ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren.

23

Ferner hat die Behörde bei der Bemessung der Zahlungsfrist dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung als Mittel zur Durchsetzung der der Antragstellerin auferlegten Handlungspflichten Rechnung zu tragen. Sie ist deshalb befugt, die Frist kurz zu bemessen, um den Adressaten auch auf diese Weise anzuhalten, die gebotenen Handlungen ohne weiteres Zögern auszuführen. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall und nicht nur, weil die Zwangsgeldfestsetzung – jedenfalls auch – dazu bestimmt ist, dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Belang des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) Wirksamkeit zu verschaffen. Der Antragsgegner durfte bei der Bestimmung der Zahlungsfrist auch berücksichtigen, dass die Antragstellerin der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 auch fünf Monate nach deren Erlass und trotz einer vorausgegangenen Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20. Februar 2013, immer noch nicht nachgekommen war. Die beständige und beharrliche Weigerung, vollziehbaren Anordnungen nachzukommen, rechtfertigt es im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung nicht nur, für erneute Zwangsgeldandrohungen höhere Zwangsgelder anzudrohen und der Androhung entsprechend festzusetzen, sondern auch durch eine Verkürzung von Handlungs- und Zahlungsfristen den Handlungsdruck auf den Adressaten auch in zeitlicher Hinsicht zu erhöhen, damit er den ihm vollziehbar auferlegten Pflichten endlich nachkommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 M 165/13 –).

24

Nach Auffassung des Senats abwegig ist die Behauptung der Antragstellerin, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen, weil der Festsetzungsbescheid den vormals Bevollmächtigten der Antragstellerin „völlig überraschend“ während eines Besprechungstermins am 18. März 2013 übergeben worden sei. Die Zwangsgeldfestsetzung konnte die Antragstellerin nicht überraschen, weil ihr das Zwangsgeld mit Bescheid vom 20. Februar 2013 für den Fall angedroht worden ist, dass sie der Verfügung nicht bis zum 10. März 2013 nachkommt. Wenn sie gleichwohl untätig bleibt und dies bei der Nachkontrolle am 11. März 2013 festgestellt wird, so gibt es keinen Grund überrascht zu sein. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil sie vor Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nicht angehört worden ist. Denn nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG kann von der Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

25

6) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 03. Mai 2013 unter Bezugnahme auf die bei der behördeninternen Willensbildung durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners in einer e-mail vom 20. Februar 2013 geäußerten Vorbehalte geltend, ein Zwangsgeld i. H. v. 500.000,- € sei unverhältnismäßig, weil auch die Hälfte dieses Betrages ein spürbares Druckmittel sei, die verlangte Handlung vorzunehmen. Rechtliche Bedeutung kann dem Einwand, ein Zwangsgeld sei unverhältnismäßig hoch, nur für die Zwangsgeldandrohung beigemessen werden, weil Gegenstand der Prüfung bei der Zwangsgeldfestsetzung nur noch die Frage ist, ob das festgesetzte Zwangsgeld seiner Höhe nach dem für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Zwangsgeld entspricht. Der Höhe nach ist weder das in dem Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Verfügung zu den Maßen der Kastenstände (Ziffer I.1. des Bescheides vom 30.10.2012) angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 180.000,- €, noch das wegen der Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Ziffer I.2.1. des Bescheides vom 30.10.2012) angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 30.000,- € oder das zu der Ziffer I.9. der Verfügung vom 20. Oktober 2012 wegen der Vorlage der Nachweise zur tierärztlichen Betreuung angedrohte Zwangsgeld als unverhältnismäßig hoch zu beanstanden. Die Zwangsgelder sind gegenüber der letztmaligen Androhung im Bescheid vom 20. Februar 2013 wegen der Ziffern I.1. und I.2.1. um ein Drittel erhöht und wegen der Ziffer I.9. verdoppelt worden. Das ist nicht zu beanstanden, weil die bisherigen Zwangsgeldandrohungen die Antragstellerin nicht veranlasst haben, dem Inhalt der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nachzukommen. Es ist deshalb nicht unverhältnismäßig, sondern im Interesse eines wirksamen Tierschutzes geboten, den Druck auf die Antragstellerin spürbar zu erhöhen, um jedenfalls nunmehr den entgegenstehenden Willen der Antragstellerin zu beugen und sie anzuhalten, der vollziehbaren Verfügung nachzukommen.

26

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 15. April 2013 geltend, das Zwangsgeld sei existenzgefährdend. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nur, dass die Antragstellerin bisher „mit erheblichen Aufwendungen Zwangsgelder i. H. v. 1.391.900,- € gezahlt“ habe und dass dem Unternehmen weitere Zwangsgeldfestsetzungen drohten, die „das Risiko einer Insolvenz mit sich bringen können“, wenn nicht das Verwaltungsgericht alsbald in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 entscheide. Daraus wird nach Auffassung des Senats nur deutlich, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - nach wie vor nicht bereit ist, den Anordnungen vollständig Folge zu leisten. Die Antragstellerin verkennt, dass die Verfügung vollziehbar ist und sie den Anordnungen nachzukommen hat, auch wenn über die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hat (vgl. OVG LSA, Beschl v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Sie verkennt weiter, dass es ihr ohne Weiteres offen steht, das von ihr angenommene Risiko einer Insolvenz infolge weiterer Zwangsgeldfestsetzungen abzuwenden, indem sie der Verfügung endlich vollständig nachkommt.

27

7) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag zur Sach- und Rechtslage nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder erwogen habe oder weil es aktenwidrig von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, rechtfertigt dies aus den o. g. Gründen keine andere Entscheidung in der Sache.

28

III) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde verlangt, dem Antragsgegner möge aufgegeben werden, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde eine Vollziehung der im Bescheid vom 18. März 2013 getroffenen Anordnungen zu unterlassen, gibt es hierfür keinen Anlass, weil der Senat über die Beschwerde mit diesem Beschluss unanfechtbar entschieden hat. Abgesehen davon macht der Senat von der Möglichkeit, einer Behörde zur Sicherung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufzugeben, von einer Vollziehung abzusehen, nur Gebrauch, wenn durch die Vollziehung Fakten geschaffen werden, die durch eine nachfolgende Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Davon kann bei einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keine Rede sein. Warum nach Lage der Dinge im vorliegenden Falle anderes geltend soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Höhe des Wertes in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den Ziffern 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Anh § 164 Rdnr. 14) ausgehend von der Höhe der Streitwertfestsetzung (653.000,- €) zuzüglich des hälftigen Betrages für die erneute Zwangsgeldandrohung (489.500,- €) mit einem Viertel der Gesamtsumme. Dabei hat der Senat wegen der Zwangsgeldandrohung bzgl. der Ohrmarken in Anlehnung an die Zwangsgeldfestsetzung eine Anzahl von 2.500 Tieren zugrunde gelegt.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zur Überlassung der im Kino-Center der Antragstellerin anfallenden Abfälle zur Beseitigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil sich diese Verfügung nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtmäßig erweist und eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung angesichts der normativen Regelvermutung nicht gerechtfertigt erscheint.

4

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid vom 5. September 2013 nicht wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nichtig.

5

Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Hinreichende Bestimmtheit ist in dieser Hinsicht auch dann gewahrt, wenn sich die handelnde Behörde aus dem gesamten Inhalt des Bescheids erkennen lässt (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 und 97). Dem Bescheid vom 5. September 2013 lässt sich hinreichend zuverlässig entnehmen, dass er von dem „ASK Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungseigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern“ herrührt, der als Eigenbetrieb selbst keine Rechtsfähigkeit besitzt (§ 86 Abs. 1 GemO), jedoch für die Antragsgegnerin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und dabei von der Werkleitung im Rechtsverkehr vertreten wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung). Letzteres ist hier durch die Unterschrift des Werkdirektors dokumentiert (vgl. zur Behördeneigenschaft der Werkleitung eines kommunalen Eigenbetriebs: OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594). Eine Zurechnung der Verfügung zum Werkausschuss ist nicht erkennbar, weil es sich hierbei um einen internen Ausschuss der Gemeinde (§ 86 Abs. 4 GemO) und nicht um eine mit Außenwirkung auftretende Stelle handelt.

6

2. Gegen die von der Antragstellerin im Eilrechtsschutzverfahren angegriffenen Verfügungen im Bescheid vom 5. September 2013 (Ziffer 1 mit der Feststellung des Anschluss- und Benutzungszwangs für das Grundstück S. und Ziff. 4 mit der Bestimmung einer 10m³ Absetzmulde als zu benutzenden Abfallbehälter) bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch inhaltlich keine durchgreifenden Bedenken.

7

a) Der Regelungsinhalt von Ziff. 1 der Verfügung geht dahin, die bereits normativ bestehende Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 der Abfallsatzung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2012 - AbfS - zu konkretisieren, was gegenüber der Antragstellerin bedeutet, die Überlassungspflicht hinsichtlich der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung erneut festzustellen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AbfG. Anlass zu dieser gesetzeswiederholenden Verfügung bestand deshalb, weil die Antragstellerin bestritten hatte, dass auf dem Kinogrundstück Abfälle zur Beseitigung anfallen. Der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang (§ 26 GemO) knüpft an die bereits bundesrechtlich in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695 und juris, Rn. 21).

8

Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück S. in Kaiserslautern Abfälle zur Beseitigung anfallen, womit die rechtlichen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 2 AbfS vorliegen. Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KrWG). Verwertung ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG).

9

Die Antragstellerin behauptet unter Vorlage einer Verwertungsbestätigung der Fa. Jakob Becker Entsorgungs-GmbH vom 29.08.2013, dass es sich bei den durch den Kinobetrieb anfallenden und ausweislich der Fotodokumentation der Antragsgegnerin über Ortsbesichtigungen in den Monaten Juni bis Oktober 2013 in einem Presscontainer und einer Absetzmulde zusammengetragenen Abfällen um Abfälle zur Verwertung handelt.

10

Dieser Behauptung steht indessen die in § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV - enthaltene gesetzliche Vermutung entgegen, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, was bedeutet, dass die Abfallbesitzer grundsätzlich der Überlassungspflicht nach § 7 Satz 1 GewAbfV unterliegen und nach § 7 Satz 4 GewAbfV einen Pflicht-Restmüllabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, BVerwGE 123, 1 und juris, Rn. 12). Bei den im Kino der Antragstellerin anfallenden Abfälle handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, da sie Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind (vgl. die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 GewAbfV). Neben den Resten von in den Kinoräumen erworbenen Gegenständen wie Eintrittskarten, Servietten, Getränkebechern und dort verkauften Esswaren lassen die Kinobesucher auch von ihnen mitgebrachte Dinge jeglicher Art zurück, einschließlich zuvor erworbener Speisen und Getränke sowie Zigarettenkippen.

11

Die auf Erfahrungen der Vollzugspraxis beruhende normative Vermutung für das Anfallen von Abfällen, die nicht verwertet werden, ist allerdings widerlegbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, a.a.O., juris, Rn. 12). Die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen dann nicht der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen (vgl. BVerwG, ebenda). Der Nachweis, dass der angefallene Abfall nicht beseitigt, sondern verwertet wird, muss spätestens zu dem Zeitpunkt erbracht sein, zu dem der Abfall von dem Betriebsgrundstück entfernt wird (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 und juris, Rn. 39). Dabei reicht es nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt (vgl. § 3 Abs. 23 KrWG; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, a.a.O., Rn. 35 und 39; Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119 und juris, Rn. 12).

12

Im vorliegenden Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Antragstellerin den Getrennthaltungsgeboten des § 3 Abs. 1 GewAbfV unterliegt und ob deren Verletzung, d.h. das vermischte Einsammeln der dort genannten Abfallfraktionen (Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen-, Garten- und Park- sowie Marktabfälle), Auswirkungen auf die Beurteilung des Abfalls als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung hat. Zweifel daran, dass Verstöße gegen die zur Gewährleistung einer möglichst hochwertigen Verwertung angeordneten Getrennthaltungspflichten für die Abgrenzung der Abfallarten erheblich sind, ergeben sich aus den Materialien zu § 3 Abs. 23 KrWG. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 2011 heißt es:

13

„Entscheidend ist … die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, welche sich auf einen Rohstoff- oder Brennstoffersatz richten kann. Umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls oder die Vermischung, spielen für die Abgrenzung keine Rolle.“ (BT-Drs. 17/6052, S. 74).

14

Für die hier zu treffende Entscheidung genügt die Feststellung, dass die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung für das Anfallen von Abfall zur Beseitigung auf dem Kinogrundstück (bislang) nicht widerlegt hat. Hierzu hätte sie den Nachweis führen müssen, dass mit dem von der Fa. B. Entsorgungs-GmbH abgeholten Kinoabfall ein Verfahren eingeleitet wird, dessen Hauptergebnis eine stoffliche oder energetische Verwertung darstellt. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

15

Die von der Fa. B. Entsorgungs-GmbH vorgelegte Verwertungsbestätigung vom 29. August 2013 genügt nicht den in der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an die Darlegung eines hinreichend konkreten Verwertungsweges (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, a.a.O., juris, Rn. 39), worauf die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5. September 2013 zutreffend hingewiesen hat (S. 4 f.). Diesem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass die Abfälle zunächst in einer Sortieranlage in verschiedene Teilfraktionen getrennt werden, um sie sodann „vollumfänglich stofflich oder energetisch“ zu verwerten; die erreichte Verwertungsquote liege bei 100 %. Will ein Abfallerzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sich Klarheit darüber verschaffen, ob er von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, § 7 Satz 1 GewAbfV befreit ist, weil der auf seinem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird, benötigt er zumindest ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise der von ihm abgegebene Abfall weiter behandelt wird. Hierzu hat das eingeschaltete Entsorgungsunternehmen jedenfalls in groben Zügen näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt und/oder zu einer energetischen Verwertung aufbereitet wird; ferner hat es aufzuzeigen, welche Materialien hierdurch bei welchen Verwendern ersetzt werden. Weil die Abgrenzung bezogen auf den auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abfall vorgenommen werden muss, hat der Abfallbesitzer bzw. das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen den Verwertungsweg für den dort vorgefundenen Abfall in seiner spezifischen Zusammensetzung darzustellen. Dabei wird man es zur Vermeidung übertriebener Mitteilungspflichten als ausreichend ansehen müssen, wenn der Verwertungsweg in pauschaler Form und - hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Verwertungsarten - mit Hilfe von Schätzungen geschildert wird. Die bloße Erklärung – wie hier -, es erfolge in vollem Umfang eine stoffliche oder energetische Verwertung, ist allerdings zu inhaltsarm und deshalb unzureichend. Demnach ist die normative Vermutung, dass bei der Antragstellerin zumindest auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden, bislang nicht entkräftet.

16

Der geforderte Nachweis eines konkreten Verwertungswegs für den bei der Antragstellerin anfallenden Abfall ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes geboten, dass sie nunmehr die Praxis des Einsammelns von Abfällen auf dem Kinogrundstück geändert hat. Denn mit der als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Anweisung an ihre Mitarbeiter, dass „loses PC [Popcorn] und lose Nachos [Tortilla-Chips] in separaten Müllsäcken, getrennt von dem restlichen Müll, gesammelt werden“, ist nicht hinreichend gewährleistet, dass sich an der Zusammensetzung des übrigen Restabfalls etwas Wesentliches ändert. Die Anordnung an die Mitarbeiter dürfte sich lediglich auf die in den Kinosälen oder Gängen lose herumliegenden Chips beziehen, nicht aber auf andere Speiseabfälle, die von den Besuchern in den bereitgestellten Mülleimern oder an anderen Orten entsorgt werden. Die „Verwertungsbestätigung Speisereste“ der Fa. B. Entsorgungs-GmbH vom 9. Dezember 2013 dürfte daher nicht die Gesamtheit der auf dem Kinogrundstück anfallenden organischen Abfälle erfassen.

17

b) Gegen die Rechtmäßigkeit von Ziffer 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. September 2013 bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

18

Rechtsgrundlage für die Befugnis der Antragsgegnerin zur Bestimmung der Behältergröße ist § 11 Abs. 2 Satz 1 AbfS. Zwar soll nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AbfS die Behältergröße für Restabfälle unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt werden. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits zutreffend ausgeführt hat, enthält die dafür vorgesehene Tabelle unter den Buchstaben a) bis h) keine Regelung für Kino-Center. Für diesen Fall sieht § 11 Abs. 5 Satz 5 AbfS vor, dass das vorzuhaltende Behältervolumen nach dem regelmäßigen Abfallaufkommen festzulegen ist. Insofern hält der Senat es für rechtlich unbedenklich, wenn sich die Antragsgegnerin an dem Volumen der von ihr anlässlich der Ortsbesichtigungen in den Monaten Juni bis Oktober 2013 vorgefundenen Abfallmulde orientiert hat. Sollte sich ergeben, dass das Vorhalten einer 10 m³ Abfallmulde für den bei der Antragstellerin anfallenden Beseitigungsabfall zu groß bemessen ist oder sollte sie gar nachweisen, dass der bei ihr anfallende Abfall vollständig einer Verwertung zugeführt wird, kann sie eine entsprechende Abänderung des Bescheids beanspruchen.

19

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch das weitere Begehren der Antragstellerin auf Entfernung der von der Antragsgegnerin bereitgestellten Abfallmulde nicht begründet ist.

20

Bei dem Bereitstellen der Mulde dürfte es sich um den Vollzug der unter Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides verfügten Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung handeln. Mangels Aussetzung der Vollziehung dieser Verfügungen kommt auch eine Aufhebung der Vollzugsmaßnahme nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Antragstellerin derzeit verpflichtet, Restabfallbehälter der Antragsgegnerin zu benutzen (§ 7 Satz 4 GewAbfV) und das Aufstellen der Behältnisse zu dulden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Ziffer 1.5 und 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen eine Anordnung zur Begrenzung der Arbeitszeit von Kraftfahrern.

2

Die Beklagte führte am 11. April 2013 eine Kontrolle bei der Klägerin durch und forderte diese mit Bescheid vom 12. Juli 2013, der Klägerin zugegangen am 18. Juli 2013, unter Punkt 2 dazu auf, künftig dafür zu sorgen, dass sie bei den Fahrern die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einhalte.

3

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, eine Beschäftigung von Kraftfahrern über zehn Stunden täglich hinaus verstoße nicht gegen § 3 ArbZG. Kraftfahrer unterfielen dieser Regelung nicht, sondern ausschließlich der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich der Straßentransporte ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35; im Folgenden: Richtlinie 2002/15/EG), und dem zu ihrer Umsetzung ergangenen § 21a ArbZG. Darin seien anstatt einer kalendertäglichen Höchstarbeitszeit nur – von ihr, der Klägerin, eingehaltene – wochenbezogene Grenzwerte festgelegt. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 18.4.2012, 5 AZR 195/11, juris, Rn. 21) vertrete wie die Kommentarliteratur, dass § 3 ArbZG auf Kraftfahrer keine Anwendung finde.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 24. Juni 2014, fasste die Beklagte Punkt 2 ihres Bescheids vom 12. Juli 2013 unter teilweiser Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt neu: Gemäß § 21a Abs. 4 ArbZG dürfe die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie könne auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten würden. Dabei sei sicherzustellen, dass die werktägliche Arbeitszeit von maximal zehn Stunden nicht überschritten werde. Diese Regelung gelte bei der Güterbeförderung durch Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige.

5

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Anordnung sei nach § 17 Abs. 2 ArbZG rechtmäßig. § 21a Abs. 4 ArbZG stehe der Anwendung des § 3 ArbZG hinsichtlich der Länge der täglichen Arbeitszeit nicht entgegen, sondern ergänze diese Vorschrift lediglich. Dies gehe auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 21a ArbZG in der Bundestags-Drucksache 16/1685 hervor und werde von den zu Grunde liegenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG gestützt, die Mindestvorschriften darstellten und den Mitgliedstaaten strengere Regeln nicht untersagten. Schutzzweck des § 3 ArbZG sei es, im Einklang mit arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eine tägliche Höchstarbeitszeit festzulegen. Nach acht Stunden ließen Konzentration sowie Arbeitsfähigkeit in der Regel beachtlich nach und steige das Unfallrisiko der Beschäftigten exponentiell an. Hiermit habe sich das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht befasst. Eine gesetzeswiederholende und -konkretisierende Verfügung zum Verhältnis der §§ 3, 21a ArbZG sei hier zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung der Vorschriften zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 Bezug genommen.

6

Am 23. Juli 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Anordnung zur Einhaltung einer täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden für das Fahrpersonal sei rechtswidrig, weil für dieses – neben Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2 ArbZG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1 ff.; im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 561/2006) – lediglich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 21a Abs. 4 ArbZG gelte. Durch diese Sonderregelung würden die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Regelungen einschließlich § 3 ArbZG verdrängt.

8

Dies folge aus dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG, wonach die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nur gälten, soweit nicht die folgenden Absätze des § 21a ArbZG abweichende Regelungen enthielten. § 21a Abs. 4 ArbZG enthalte eine abweichende Regelung zu § 3 ArbZG, da beide Vorschriften die höchstzulässige Arbeitszeit beträfen, sich aber im Hinblick auf die zeitliche Betrachtungsweise und die Ausgleichszeiträume unterschieden. Überdies stelle § 3 ArbZG nur auf Werktage (Montag bis Samstag) ab, während nach § 21a Abs. 2 ArbZG der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr als eine Woche anzusehen sei. Soweit nach § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG abweichende Arbeitszeiten festgelegt werden dürften, beziehe sich die Abweichungsmöglichkeit im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/15/EG nur auf § 21a Abs. 4 ArbZG einerseits und die Regelung zur Nachtarbeit in § 6 Abs. 2 ArbZG i. V. m. § 3 ArbZG andererseits. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass bei Abweichungen in einem Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt keine tägliche, sondern eine wöchentliche Höchstarbeitszeit einzuhalten sei.

9

Aus der Gesetzesbegründung zu § 21a ArbZG ergebe sich nicht, dass die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG auch für Fahrpersonal gelte. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 3 ArbZG auf Kraftfahrer ausgegangen sei, da andernfalls die Normierung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 bzw. 60 Stunden, die sich dann implizit bereits aus § 3 ArbZG ergäbe, überflüssig sei.

10

Die Richtlinie 2002/15/EG verpflichte die Mitgliedstaaten nur, Maßnahmen zur Beschränkung der wöchentlichen, nicht aber der täglichen Höchstarbeitszeit zu erlassen. Auch die nach Art. 10 der Richtlinie 2002/15/EG bestehende Befugnis der Mitgliedstaaten, für Kraftfahrer günstigere Vorschriften anzuwenden, begründe die Anwendbarkeit des § 3 ArbZG nicht, da § 21a ArbZG grundsätzlich enger gefasst sei als § 3 ArbZG. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber von dieser Befugnis ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.

11

Indem der Bundesgesetzgeber über die Anforderungen der Richtlinie 2002/15/EG nicht hinausgegangen sei, habe er den Unwägbarkeiten des Straßenverkehrs Rechnung getragen, die eine flexiblere Gestaltung der täglichen Arbeitszeit erforderten. Arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse geböten zwar, für Fahrertätigkeiten eine Höchstarbeitszeit festzulegen, nicht jedoch, dass neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie Unterbrechungen auch die tägliche Arbeitszeit begrenzt werde. Auch ohne die Beschränkung der täglichen Arbeitszeit in § 3 ArbZG sei nach diesen geltenden Restriktionen eine nur unerheblich über zehn Stunden liegende tägliche Arbeitszeit – in von der Beklagten gebildeten Beispielen bis 11,5 Stunden – erlaubt.

12

Dies stehe im Einklang damit, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (im Folgenden: KrFArbZG) für selbständige Kraftfahrer ebenfalls keine tages-, sondern nur eine wochenbezogene Höchstarbeitszeit gelte. Bei angestellten Kraftfahrern seien keine anderen Gesundheits- und Sicherheitserwägungen anzustellen als bei selbständigen Kraftfahrern.

13

Hinsichtlich der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach § 21a Abs. 4 ArbZG habe kein Anlass für eine gesetzeswiederholende Verfügung bestanden, weil ihr ein Verstoß hiergegen seitens der Beklagten niemals vorgeworfen worden sei.

14

Die Klägerin beantragt (dem Wortlaut nach),

15

den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 (Aktenzeichen: V3-AS2245) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juni 2014 (Aktenzeichen: V3-AS180 – Wi 10/24/13), aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte macht ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides im Wesentlichen geltend, dafür, dass der Rückgriff auf § 3 ArbZG durch § 21a ArbZG nicht ausgeschlossen sei, spreche auch, dass nach der Tariföffnungsklausel in § 21a Abs. 6 ArbZG Arbeitszeiten festgelegt werden könnten, die von § 3 ArbZG abwichen. Diese Regelung mache keinen Sinn, wenn § 3 ArbZG ohnehin keine Anwendung fände. Den Unwägbarkeiten des Straßenverkehrs werde durch die Verlängerbarkeit der täglichen Höchstarbeitszeit von acht auf zehn Stunden nach § 3 ArbZG hinreichend Rechnung getragen.

19

Auch die Beschränkung nur der wöchentlichen Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer in § 3 Abs. 1 KrFArbZG spreche nicht gegen die Anwendung des § 3 ArbZG auf angestellte Kraftfahrer. Der Gesetzgeber sei bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG hinsichtlich der selbständigen Kraftfahrer ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8988, S. 7) nicht über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen, weil die Einbeziehung von Selbständigen in Arbeitszeitregelungen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht geboten sei und zudem einen Fremdkörper im geltenden Arbeits- und Wirtschaftsrecht darstelle. Diese Umsetzung stimme mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 9.9.2004, C-184/02 und C-223/02) überein, vor deren Hintergrund sich die Festlegung einer täglichen Höchstarbeitszeit als Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung und freie unternehmerische Betätigung verbiete. Überdies könnten bei Selbständigen im Unterschied zu angestellten Kraftfahrern mangels Tarifvertrages nicht entsprechend § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG abweichende Regelungen zur Begrenzung der täglichen Arbeitszeit getroffen werden.

20

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Sachakten der Beklagten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

22

Der Klagantrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nur die Aufhebung von Punkt 2 des Bescheides vom 12. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 beantragt.

23

Diese Auslegung entspricht im Gegensatz zum wörtlich gestellten Klagantrag, der sich auf den Bescheid vom 12. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 insgesamt bezieht, dem in der Klageschrift zum Ausdruck kommenden Begehren. Neben der mit der Klage einzig angegriffenen Anordnung zur Begrenzung der Arbeitszeit von Kraftfahrern hat die Beklagte die Klägerin im Bescheid vom 12. Juli 2013 auch dazu aufgefordert, ihre Gefährdungsbeurteilung zu überarbeiten (Punkt 1) und die vollziehbare Arbeitsschutzmaßnahme der Ziffer 7.2.3.1 im Genehmigungsbescheid vom 3. Juni 2010 umzusetzen (Punkt 3). Diese beiden letztgenannten Punkte betreffen das vorliegende Klagverfahren nicht. Während die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin hinsichtlich Punkt 1 des Bescheides vom 12. Juli 2013 abgeholfen hat, hat die Klägerin ihren Widerspruch hinsichtlich Punkt 3 des Bescheides vom 12. Juli 2013 zurückgenommen.

III.

24

Der so ausgelegte zulässige Klagantrag ist unbegründet.

25

Die Anordnung in Punkt 2 des Bescheides vom 12. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 17 Abs. 2 ArbZG. Danach kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Rechtsgrundlage trägt die Anordnung der Beklagten zur Begrenzung der Arbeitszeit von Kraftfahrern bei der Güterbeförderung durch Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.

27

1. § 17 Abs. 2 ArbZG ermächtigt die Aufsichtsbehörde auch zur Feststellung der aus dem Arbeitszeitgesetz folgenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, wenn Meinungsverschiedenheiten über deren Umfang bestehen.

28

a) Dies folgt aus dem Zweck des § 17 Abs. 2 ArbZG, der darin liegt, der Aufsichtsbehörde in Form einer Generalklausel die notwendigen Befugnisse einzuräumen, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen und durchzusetzen (OVG Münster, Urt. v. 10.5.2011, 4 A 1403/08, juris, Rn. 26; Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 17, Rn. 22). Zu diesem Zweck bedarf es nicht nur der Anordnung konkret vom Arbeitgeber zu treffender Maßnahmen, sondern bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesetzes als Vorstufe hierzu auch der Feststellung des Inhalts der gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Grundlage der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen zu treffen hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2011, 4 A 1403/08, juris, Rn. 28). Derartige Feststellungen sind für den betroffenen Arbeitgeber weniger eingriffsintensiv, weil ihm so hinsichtlich der konkret zu treffenden Maßnahmen Spielräume verbleiben (zur Zulässigkeit gesetzeswiederholender Anordnungen zur Durchsetzung einer sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Verpflichtung s. auch VGH München, Urt. v. 28.10.1993, 22 B 90.3225, juris, Rn. 14; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 15. Auflage 2015, § 17, Rn. 3).

29

b) Gesetzeswiederholende Verfügungen sind auch nicht per se unzulässig, sondern können rechtmäßig ergehen, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (VG Aachen, Urt. v. 31.10.2014, 7 K 2696/12, juris, Rn. 35; VG Augsburg, Urt. v. 18.4.2013, Au 5 K 11.783, juris, Rn. 36; VGH München, Beschl. v. 12.3.2010, 10 CS 09.1734, juris, Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.2.1979, VII C 31/76, juris, Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

30

Die Beklagte hatte Anlass, besonders auf die Verpflichtung der Klägerin zur Beachtung der gesetzlichen Begrenzung der Arbeitszeit ihrer Kraftfahrer hinzuweisen, weil die Klägerin die Auffassung vertrat, dass § 3 ArbZG für diese nicht gelte. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass sich die Anordnung der Beklagten auch auf § 21a Abs. 4 ArbZG erstreckt, dessen Geltung nicht im Streit stand, weil die Uneinigkeit der Beteiligten sich gerade auf das Verhältnis der §§ 3 und 21a ArbZG zueinander bezog und beide Vorschriften Regelungen zur höchstens zulässigen Arbeitszeit treffen. Der erforderliche Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt liegt vor, weil die Klägerin Kraftfahrer beschäftigt.

31

2. Die Klägerin ist dazu verpflichtet, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit der bei ihr beschäftigten Kraftfahrer auf maximal zehn Stunden zu beachten.

32

Dies ergibt sich aus § 3 Satz 1 und Satz 2 ArbZG. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die sich hieraus ergebende Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden gilt auch für die bei der Klägerin beschäftigen Kraftfahrer.

33

a) Bei diesen handelt es sich um Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbZG, weil sie Angestellte der Klägerin sind.

34

b) § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG schließt die Geltung der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden in § 3 ArbZG für Kraftfahrer entgegen der von der Klägerin unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 18.4.2012, 5 AZR 195/11, juris, Rn. 21) vertretenen Rechtsauffassung (ebenso Kock, in: BecKOK, ArbZG, Edition 34, Stand 1.12.2014, § 21a, Rn. 10; Neumann, in: Landmann/Rohmer, GewO, 68. EL, August 2014, § 3 ArbZG, Rn. 11 und § 21a ArbZG, Rn. 11; wohl auch Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 21a, Rn. 22; Hahn/Pfeiffer/Schu-bert, Arbeitszeitrecht, 1. Auflage 2014, § 21a ArbZG, Rn. 11; a. A. hingegen Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Auflage 2015, § 21a, Rn. 19; wohl auch Anzinger/Koberski, ArbZG, 4. Auflage 2014, § 21a, Rn. 19; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 15. Auflage 2015, § 3, Rn. 13) nicht aus.

35

Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – zu denen die Güterbeförderung im Straßenverkehr mit Fahrzeugen gehört, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) – die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze des § 21a ArbZG abweichende Regelungen enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 21a Abs. 4 ArbZG keine von der Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden in § 3 ArbZG abweichende, sondern eine diese Vorschrift ergänzende Regelung.

36

aa) Dies folgt aus der Auslegung der genannten Vorschriften nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck, die auch mit der zu Grunde liegenden Richtlinie 2002/15/EG im Einklang steht.

37

(1) § 21a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ArbZG, wonach die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf und diese auf bis zu 60 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden, weicht nach seinem Wortsinn nicht von der Festlegung einer werktäglichen Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden in § 3 ArbZG ab. Diese Begrenzungen der werktäglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit können – unabhängig von den im Vergleich zu § 3 Satz 2 ArbZG kürzeren Ausgleichszeiträumen in § 21a Abs. 4 Satz 2 ArbZG – nebeneinander Geltung beanspruchen, ohne dass sich daraus inhaltliche Widersprüche ergäben.

38

(2) Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen die Anwendbarkeit der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden in § 3 ArbZG neben § 21a ArbZG.

39

(a) Die Vorgaben von Art. 4 lit. a Satz 1 der Richtlinie 2002/15/EG würden bei Anwendbarkeit des § 3 ArbZG neben § 21a ArbZG zwar auch ohne die Regelung in § 21a Abs. 4 Satz 1 ArbZG eingehalten. Doch ergäbe sich dies nur aus einem Zusammenspiel zwischen der Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit in § 3 ArbZG auf acht Stunden, verlängerbar auf bis zu 10 Stunden, der nach § 11 Abs. 2 ArbZG für die – in den von § 10 ArbZG erfassten Fällen abweichend von § 9 ArbZG zulässige – Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen entsprechend gilt, und der Regelung über die wöchentliche Ruhezeit in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. § 21a Abs. 4 Satz 1 ArbZG setzt die Vorgaben aus Art. 4 lit. a der Richtlinie 2002/15/EG zur Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit hingegen präzise und aus sich selbst heraus verständlich um.

40

(b) Gesetzessystematisch spricht für die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden nach § 3 ArbZG auch für Kraftfahrer die Regelung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG.

41

Danach kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, abweichend von § 21a Abs. 4 ArbZG sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dieser Regelung bedürfte es zu § 3 ArbZG nicht, wenn diese Vorschrift auf Kraftfahrer ohnehin keine Anwendung fände.

42

Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG neben § 21a Abs. 4 ArbZG auch nicht nur auf § 6 Abs. 2 ArbZG i. V. m. § 3 ArbZG. Ein solches Verständnis wäre mit dem klaren Wortlaut des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG nicht zu vereinbaren, der auf § 3 ArbZG und § 6 Abs. 2 ArbZG gleichermaßen verweist. Zudem trifft § 6 Abs. 2 ArbZG im Verhältnis zu § 3 ArbZG in Satz 1 und Satz 2 eine eigenständige, in Satz 2 überdies eine abweichende Regelung. Nur für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, verweist § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbZG auf § 3 Satz 2 ArbZG. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG nimmt hingegen neben § 3 Satz 2 ArbZG auch § 3 Satz 1 ArbZG in Bezug.

43

Für die Auffassung der Klägerin spricht auch nicht, dass nach Satz 2 des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten darf. Damit hat der Gesetzgeber die Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/15/EG, die sich nur auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 4 der Richtlinie 2002/15/EG bezieht, über die Vorgaben der Richtlinie hinaus auf Abweichungen nicht nur von § 21a Abs. 4 ArbZG, sondern auch von den §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG erstreckt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass § 3 ArbZG in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG nur über § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbZG in Bezug genommen würde, ergibt sich daraus hingegen nicht, da auch die höchstens zulässige Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 ArbZG tagesbezogen festgelegt ist.

44

(3) In entstehungsgeschichtlicher Hinsicht sprechen die Ausführungen in der Begründung des Entwurfs zur Ergänzung des Arbeitszeitgesetzes um den § 21a ArbZG dafür, dass auch der Gesetzgeber von der weiteren Anwendbarkeit der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden in § 3 ArbZG für Kraftfahrer ausging, da es darin ausdrücklich heißt, § 21a Abs. 4 ArbZG regele die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals „ergänzend“ zu § 3 ArbZG und „neben“ der dort geregelten täglichen Höchstarbeitszeit dürfe die Höchstarbeitszeit pro Woche 48 Stunden nicht überschreiten (BT-Drs. 16/1685, S. 13).

45

(4) Soweit die Klägerin im Hinblick auf das Erfordernis flexibler werktäglicher Arbeitszeiten auf die Unwägbarkeiten des Straßenverkehrs verweist, vermögen diese unter teleologischen Gesichtspunkten ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

46

Im Übrigen kann auch nach § 3 Satz 2 ArbZG die tägliche Arbeitszeit in gewissem Umfang flexibel gestaltet werden, da sie – ohne dass dies an Voraussetzungen gebunden wäre – von acht auf zehn Stunden verlängert werden kann. Zudem greifen die Aspekte, die den Gesetzgeber zur Begrenzung der täglichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer im Allgemeinen bewegt haben (arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse und Erfahrungen zur beachtlich nachlassenden Konzentration nach acht Stunden Arbeitszeit, s. BT-Drs. 12/5888, S. 24; Neumann, in: Landmann/Rohmer, GewO, 68. EL, August 2014, § 3 ArbZG, Rn. 3), für Kraftfahrer unbeschadet der zusätzlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten in besonderer Weise, weil bei diesen Tätigkeiten eine konstant hohe Konzentration notwendig und bereits kleine Fehler das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Fahrer und anderer in Gefahr bringen können.

47

(5) Die Vorgaben der Richtlinie 2002/15/EG stehen hierzu nicht im Widerspruch.

48

Zwar verpflichtet die Richtlinie 2002/15/EG die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird (Art. 4 der Richtlinie 2002/15/EG). Damit sind den Mitgliedstaaten jedoch nicht weitergehende Schutzvorschriften zu Gunsten der Kraftfahrer untersagt, da die Richtlinie 2002/15/EG lediglich bezweckt, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander anzugleichen (Art. 1 der Richtlinie 2002/15/EG). Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, Rechtsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, besser schützen (Art. 10 Satz 1 der Richtlinie 2002/15/EG). Hierzu gehören auch Regelungen zur Begrenzung der täglich zulässigen Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden wie in § 3 ArbZG, die über die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehen.

49

bb) Einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung bedarf es nicht.

50

Insbesondere ist die Klägerin durch die ungleiche Behandlung der Arbeitgeber angestellter Kraftfahrer in § 3 ArbZG und der selbständigen Kraftfahrer in § 3 KrFArbZG nicht im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

51

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

52

Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung, da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll. Daher ist das Gleichheitsgrundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, Rauchverbot, Nichtraucherschutzgesetz, juris, Rn. 150).

53

(2) Nach diesem Maßstab ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Arbeitgeber angestellter Kraftfahrer und selbständige Kraftfahrer im Hinblick auf die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit unterschiedlich zu behandeln.

54

Angestellte Kraftfahrer sind schutzbedürftiger als selbständig tätige Kraftfahrer, weil sie im Gegensatz zu diesen dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers unterliegen, dem sie auch ansonsten strukturell unterlegen sind. Dem trägt das Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitszeitrechts durch arbeitnehmerschützende Regelungen Rechnung.

55

3. Hinsichtlich des durch § 17 Abs. 2 ArbZG auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

IV.

56

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

58

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die zwischen den Beteiligten strittige Rechtsfrage, ob die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden in § 3 ArbZG für Fahrer und Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten neben der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit in § 21a Abs. 4 ArbZG gilt, hat nach Auffassung der Kammer auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 18.4.2012, 5 AZR 195/11, juris, Rn. 21) grundsätzliche Bedeutung.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2014 und den zwischenzeitlich ergangenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. Januar 2015 zu Unrecht abgelehnt.

3

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Bescheids des Antragsgegners vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung vorgeht. Die Beschwerde führt daher unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids und damit auch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheides vom 24. November 2014.

4

Der Senat erachtet dabei die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass das angefochtene Tierhaltungsverbot offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist.

5

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sprechen derzeit keine überwiegenden Gründe dafür, dass der angefochtene Bescheid bereits wegen nicht hinreichender Bestimmtheit formell rechtswidrig ist. Gemäß §§ 37 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 VwVfG LSA muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris).Zudem ist eine Behörde befugt, einen unklaren Verwaltungsakt zu präzisieren und seine hinreichende Bestimmtheit - auch durch Erklärung gegenüber dem Gericht - nachträglich herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, juris).

6

Dem Antragsteller ist in Ziffer 1. des Bescheides vom 24. November 2014 das Halten und Betreuen von Schweinen untersagt worden. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 17. Februar 2015 ausgeführt, dass er das Schweinehaltungs- und -betreuungsverbot erst dann als vom Antragsteller umgesetzt ansieht, wenn dieser neben der Aufgabe der Funktion als Geschäftsführer der (...) GmbH und deren Tochtergesellschaften auch die Gesellschaftsanteile an der (...) GmbH an einen Dritten übertragen bzw. veräußert hat. Der Antragsgegner hat damit spätestens im Beschwerdeverfahren die dem Antragsteller auferlegten Pflichten hinreichend konkretisiert. Ob die Auffassung des Antragsgegners zutreffend ist, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eine Behörde auch ermächtigt, vom Alleingesellschafter einer Holdinggesellschaft, die Anteile an Unternehmensträgern hält, in deren Betrieben Tiere gehalten werden, zu verlangen, dass dieser zur Umsetzung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes die Gesellschaftsanteile an der Holdinggesellschaft veräußert, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes.

7

Rechtsgrundlage für das gegen den Antragsteller verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierschG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

8

Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Tierhaltungsverbot nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung zu beurteilen hat (offen lassend bezüglich Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG: BVerwG, Beschl. v. 09.07.2013 - 3 B 100.12 -, juris). Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt. Er ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris m. w. N.). § 16a TierschG ist hingegen sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittel-, Lebensmittel- und Seuchenrechtes nachgebildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris; Begründung des Gesetzentwurfes in BR-Drs. 195/1/86, S. 6), wobei der Gesetzgeber in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 - vergleichbar mit der Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - ein Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vorgesehen hat, so dass wie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2003 - 6 C 10.03 -, juris). Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der in Rede stehenden Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG abzustellen ist, kann hier indessen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dahin stehen.

9

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die angefochtenen Bescheide nicht bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Tierhalter i. S. d. § 16a TierSchG anzusehen ist, da er „nur“ Gesellschafter und Geschäftsführer der (...) GmbH und Geschäftsführer deren Tochtergesellschaften war bzw. ist, in deren Betrieben Schweine gehalten werden. Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes können vielmehr auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.09.2009 - 9 U 11/09 -, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2008 - 1 U 2/08 -, juris; zum Unionsrecht: Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 v. 17.07.2000, ABl. EG L 204, S. 1).

10

Im Hinblick auf den ordnungsrechtlichen Charakter des § 16a TierSchG ist für die Tierhaltereigenschaft entscheidend das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem - unabhängig von der Eigentümerstellung - die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2013 - OVG 5 S 27.12 -, juris; BGH, Urt. v. 19.01.1988 - VI ZR 188/87 -, juris). Im Rahmen der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris). Für die Beurteilung dieser Verantwortlichkeit kann ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts zurückgegriffen werden. Für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist hinsichtlich der Verhaltensverantwortlichkeit anerkannt, dass der für eine juristische Person maßgeblich Handelnde (z. B. der Geschäftsführer) nicht schon wegen seiner Stellung als Organwalter von jeder eigenen Verantwortlichkeit frei ist. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf ihn ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur Entstehung der Gefahr führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.09.2013 - 2 M 114/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.03.2007 - 20 B 61/07 -, juris m. w. N.). Ob der Antragsteller in Bezug auf die in den von den Tochtergesellschaften der (...) GmbH geführten Betrieben gehaltenen Schweine als Verantwortlicher im vorgenannten Sinne anzusehen ist, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

11

Soweit der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass die beim Antragsteller in den von der (G.) GmbH bzw. (D.) GmbH betriebenen Anlagen vorhandenen Kastenstände nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94, TierSchNutztV), genügten, was indiziere, dass dort tierschutzwidrige Zustände herrschten, welche der Antragsteller nicht bereit sei abzustellen, ist festzustellen, dass diese Frage in Bezug auf das hier streitige Tierhaltungsverbot nur teilweise mit dem Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens 3 L 386/14 (vorgehend Urteil des VG Magdeburg v. 03.03.2014 - 1 A 230/14 -, juris) übereinstimmt.

12

Nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ob diese Vorschrift, wie der Antragsgegner meint, nur so ausgelegt werden könne, dass die Kastenstände generell so auszugestalten sind, dass die Breite der Kastenstände der Widerristhöhe der Schweine zu entsprechen habe oder, wie der Antragsteller unter Berufung unter anderem auf Stellungnahmen des Referenten für Schweine- und Wirtschaftsgeflügelhaltung am Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ausführt (Meyer, Untersuchungen zur körperlichen Entwicklung von Zuchtsauen und Konsequenzen für die Kastenstandhaltung, Stand: 20.08.2014, veröffentlicht unter www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/download/SauenKoerper_Dimension_Fachinfo.pdf; ders. in Landtechnik 2015, S. 9 f., veröffentlicht unter www.landtechnik-online.eu/ojs-2.4.5/index.php/landtechnik/article/download/2062/3735), dass die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften für die Dimensionierung von Kastenständen sich an der genetischen Herkunft, der Alters- sowie Größenstruktur der jeweiligen Herde orientieren solle und die Kastenstandhaltung Kompromisse erfordere, da sowohl zu enge als auch zu weite Kastenstände zu Verletzungen der Schweine führen könnten, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

13

Der Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt für den Erlass eines Tierhaltungsverbotes hingegen voraus, dass der Vorschrift des § 2 TierSchG zuwider gehandelt worden ist und dadurch den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Zwar können nach Auffassung des Senats durch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des beim Landkreis Vorpommern-Greifswald beschäftigten Amtsveterinärs Dr. P. vom 2. Februar 2015 die Feststellungen des Antragsgegners zu Schmerzen, Leiden oder erheblichen Schäden hinsichtlich der Betriebe der (G.) bzw. (D.) GmbH nicht als widerlegt angesehen werden. Auf den Inhalt der vom Landkreis Vorpommern-Greifswald zu dieser Stellungnahme des Amtsveterinärs Dr. P. geführten Verwaltungsakte kam es für die Entscheidung des Senates dabei nicht entscheidungserheblich an. Die Stellungnahme als solche gibt aber jedenfalls Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Einschätzung von Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 -, juris), schließt dies nicht aus, dass die von beim Antragsgegner beschäftigten Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften bzw. bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten dergestalt in Frage gestellt werden können, dass den unterschiedlichen fachlichen Auffassungen im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren nachzugehen ist.

14

Auch hinsichtlich der weiteren dem Antragsteller vorgeworfenen tierschutzrechtlichen Verstöße wie unbehandelte Verletzungen und Erkrankungen, fehlende ordnungsgemäße Krankenbuchten, unzureichende Wasserversorgung, Fixierung von Sauen in Kastenständen, nicht sachgerechter Anwendung von Arzneimitteln, Töten von Ferkeln ohne vernünftigen Grund, nicht tierschutzgerechtes Töten von Ferkeln, nicht ordnungsgemäßes Kupieren von Schwänzen wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob sich hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe ein tierschutzwidriges Handeln oder Unterlassen i. S. d. §§ 2, 4 Abs. 1 TierSchG feststellen lässt, ob diese Verstöße anhand der vom Antragsgegner ermittelten Umstände hinreichend belegt sind und ob bzw. in welchem Umfang diese Verstöße dem Antragsteller zugerechnet werden können.

15

Gleiches gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller dadurch gegen das Verbot der Qualzucht (§ 11b TierSchG) verstoßen hat, dass er systematisch in der (G.) GmbH Schweinerassen gezüchtet haben soll, die weitaus mehr Ferkel je Wurf produzieren als die jeweilige Sau selbst versorgen kann und für diese „überzähligen“ Ferkel eine bedarfsgerechte Versorgung nicht oder nicht in hinreichendem Umfang vorgehalten wurde (vgl. zur Auslegung von § 11b TierSchG: BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 7 C 4.09 -, juris).

16

Die Anordnung eines Tierhaltungsverbotes setzt neben der Feststellung tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen und darauf beruhender Schmerzen, Leiden oder Schäden auch eine Prognose dahingehend voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Zwar führt der vom Antragsteller vorgetragene Umstand, dass die zuständigen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Bayern hinsichtlich der dortigen Unternehmen, in denen der Antragsteller jeweils als Geschäftsführer eines Schweinezuchtbetriebes fungiert hat, jedenfalls keine so erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt haben, die die dortigen Behörden veranlassten, die Anordnung eines Tierhaltungsverbotes in Betracht zu ziehen (vgl. zur Situation in Mecklenburg-Vorpommern: Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/3574 v. 06.03.2015, S. 5 f. und Drucksache 6/3593 v. 06.03.2015; in Bayern: Bayerischer Landtag, Drucksache 17/5242 v. 27.03.2015), nicht dazu, die Feststellungen des Antragsgegners zu den tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen des Antragstellers in Frage zu stellen. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist es unerheblich, dass es möglicherweise nur in wenigen der insgesamt 26 Betriebsstätten, welche zur Unternehmensgruppe des Antragstellers zählen, zu Schmerzen oder Leiden von Tieren führenden tierschutzwidrigen Zuständen gekommen ist. Dass eine solche gleichsam quantitative Betrachtungsweise geboten wäre, ist § 16a TierSchG nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Prüfung der Prognose, ob als nach dem Tierschutzrecht nur zulässiger ultima ratio ein bundesweit geltendes Tierhaltungsverbot angeordnet wird oder aber betriebsbezogene tierschutzrechtliche Anordnungen bis hin zur Auflösung eines Tierbestandes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG in Betracht zu ziehen sind, ist allerdings in die Abwägung einzubeziehen, ob es auch in anderen Betriebsstätten der Unternehmensgruppe des Antragstellers zu tierschutzrechtlichen Verstößen i. S. v. § 16a Abs. 1 TierSchG gekommen ist und wie der Antragsteller auf eventuelle behördliche Anordnungen reagiert hat. Ob eine solche umfassende Prüfung durch den Antragsgegner erfolgt ist, bleibt ebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Sie ergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus den hier maßgeblichen Bescheiden.

17

Der Senat lässt es weiter offen, ob für die mit dem Tierhaltungsverbot verbundene Anordnung des Antragsgegners, dass dieser neben der Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer auch die Gesellschaftsanteile der (...) und damit mittelbar auch die Gesellschaftsanteile an sämtlichen Unternehmensträgern veräußert, in dessen Betrieben Schweine gehalten werden, in § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierSchG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet und sie unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Bedeutung oder nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung des Tierhaltungsverbotes relevant ist.

18

Zwar kann mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG zugleich gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG auch die Anordnung ergehen, dass ein Tierhalter die Fortnahme und ggf. die Veräußerung der Tiere zu dulden hat. Ist der Tierhalter eine natürliche Person, so wird zwar mit einer solchen Anordnung in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum an den Tieren eingegriffen, das Eigentum des Tierhalters etwa an Betriebsmitteln oder auch landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bleibt jedoch unberührt. Gleiches gilt, wenn ein Tierhaltungsverbot an eine juristische Person des Privatrechts gerichtet wird. Richtet sich das Tierhaltungsverbot wie hier hingegen an den Gesellschafter einer Holdinggesellschaft, welche wiederum Alleingesellschafter an Unternehmensträgern ist, in dessen Betrieben Tiere gehalten werden und hält man ein Tierhaltungsverbot in einem solchen Falle erst dann für umgesetzt, wenn der Gesellschafter die Anteile an der Holdinggesellschaft bzw. die Holdinggesellschaft die Anteile an den Tochtergesellschaften veräußert hat, geht der Eingriff in dessen geschützte Rechtspositionen jedoch wesentlich weiter, wenn außer dem Tierbestand z. B. Grundstücke und sonstiges Betriebsvermögen im Eigentum des Unternehmensträgers stehen. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst auch die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und in seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum. Neben dem Sozialordnungsrecht bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners. Dieser kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.01.2014 - 1 BvR 2344/11 -, juris m. w. N.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den (zumeist generalklauselartigen) Eingriffsermächtigungen im Sicherheit- und Ordnungsrecht - wie hier in § 16a Abs. 1 TierSchG - auch im Hinblick auf die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. a-, juris), ist es zumindest nicht offensichtlich rechtmäßig, dass ein Alleingesellschafter bei der Anordnung eines Tierhaltungsverbotes gegen ihn als (mittelbaren) Anteilseigner eines Unternehmensträgers nicht nur die Fortnahme und Veräußerung der tierschutzwidrig gehaltenen Tiere hinzunehmen hat, sondern auch den Verlust des (mittelbaren) Anteilseigentums an dem Unternehmensträger, in dessen Betrieben Tiere gehalten werden, zu dulden hätte. Zwar kann aus Gründen der Gefahrenabwehr aufgrund von hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelungen auch (dauerhaft) in die Substanz des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums eingegriffen werden (zur Vermögenseinsziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG: BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02 -, juris; zum Verfall gemäß § 73d StGB: BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, juris). Es ist jedoch nicht offenkundig, dass § 16a Abs. 1 TierSchG zu einem derart umfassenden Zugriff auf das Eigentum des Antragstellers ermächtigt. Jedenfalls ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob ein solcher Eingriff in nach Art. 14 Abs.1 GG geschützte Rechte verhältnismäßig ist oder aber ein weniger einschneidender Eingriff in das Anteilseigentum im Hinblick auf die Ziele des Tierschutzes die gleiche Eignung wie die Veräußerung bzw. Übertragung der Gesellschaftsanteile aufweist, wie dies etwa bei einer Verpachtung der Gesellschaftsanteile der Fall sein könnte.

19

Allerdings genügte selbst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (zu vorläufigen Berufsverboten: BVerfG, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris; Beschl. v. 08.11.2010 - 1 BvR 722/10 -, juris; Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris). Es bedarf dabei keiner Klärung, ob sich der Antragsteller als niederländischer Staatsangehöriger unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Als EU-Ausländer hat er jedenfalls Anspruch auf eine entsprechende Grundrechtsgewährleistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - 3 C 17.13 -, juris).

20

Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010, a. a. O.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2011 - 1 M 139/10 -, juris). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

21

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anhand der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungen nicht festzustellen.

22

Für die Frage des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des gegen den Antragsteller ausgesprochenen und (zumindest) bundesweit geltenden Berufsverbotes ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland 26 Anlagen zur Haltung und Zucht von Schweinen betreibt, in denen ca. 350.000 Schweine gehalten werden; in den Betrieben in Sachsen-Anhalt sind es ca. 125.000 Schweine. Die vom Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße und die Darstellung der Reaktion des Antragstellers auf die gegen ihn gerichteten behördlichen Handlungen beziehen sich nahezu ausnahmslos auf die Betriebsstätten der (D.) GmbH und (G.) GmbH in Sachsen-Anhalt. Zu den Tierhaltungsbedingungen in den weiteren Betriebsstätten der Unternehmensgruppe des Antragstellers in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sowie das Verhalten des Antragstellers in Bezug auf eventuelle tierschutzrechtliche Anordnungen in diesen Bundesländern finden sich in den angefochtenen Bescheiden keine Feststellungen. Aus den allgemein zugänglichen Quellen lässt sich lediglich feststellen, dass in Mecklenburg-Vorpommern bei 104 Kontrollen der Betriebe der Unternehmensgruppe des Antragsstellers in 94 Fällen Verstöße festgestellt worden sind, wobei allerdings sich die Mehrheit dieser Verstöße nicht auf das Tierschutzrecht bezogen (z. B. Mängel im Brandschutz, vorzeitige Inbetriebnahme von Stallanlagen, Mängel in der Regenentwässerung, übergelaufene Güllebehälter, vgl. Übersicht in Drucksache 6/3574 des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern v. 06.03.2015). Jedenfalls haben die zuständigen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der dort festgestellten Verstöße weder Anlass gesehen, ein Tierhaltungsverbot gegen den Antragsteller noch den Entzug der Betriebsgenehmigung zu erwägen (so die Stellungnahme der Landesregierung in Drucksache 6/3593 des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern v. 06.03.2015, S. 2).

23

Hinzu kommt, dass der Tierhaltungsbetrieb der (G.) GmbH in E-Stadt bis Ende August 2015 beendet wird, so dass in Sachsen-Anhalt längerfristig nur noch in den Betrieben der (D.) GmbH Schweine gehalten werden sollen. Wie oben bereits ausgeführt, ist es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht notwendig von entscheidender Bedeutung, dass möglicherweise nur in einer Betriebsstätte der Unternehmensgruppe des Antragstellers Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden sind, welche bei den dort gehaltenen Tieren zu Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden geführt haben. Für die Frage, ob die sofortige Vollziehung des bundesweit geltenden Tierhaltungsverbotes gerechtfertigt ist, weil zu besorgen ist, dass von der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausgehen, ist allerdings der Umstand beachtlich, dass nach derzeitiger Aktenlage die für den Tierschutz zuständigen Behörden außerhalb von Sachsen-Anhalt zum Schutz der in den dortigen Betrieben der Unternehmensgruppe des Antragstellers gehaltenen Schweine ein Tierhaltungsverbot nicht als notwendig erachtet, sondern vielmehr bislang tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bzw. die Verhängung von Bußgeldern als ausreichend angesehen haben, um tierschutzgemäße Zustände in diesen Betrieben zu gewährleisten. Insoweit wäre hinsichtlich der noch verbleibenden Betriebsstätten der (D.) GmbH in Sachsen-Anhalt für den Fall, dass dort während des laufenden Hauptsacheverfahrens gravierende tierschutzwidrige Zustände festgestellt werden sollten, zu prüfen, ob zum Schutz der Tiere anstelle der Vollziehung des Tierhaltungsverbotes eine Auflösung des Tierbestandes in Betracht zu ziehen wäre.

24

Es ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der zur (...) GmbH zählenden Unternehmensgruppe derzeit keinen bestimmenden Einfluss auf Haltung und Betreuung der Schweine hat. Der Antragsteller hat mit den dem Schriftsatz vom 26. Februar 2015 beigefügten Handelsregisterauszügen hinreichend belegt, dass er sowohl hinsichtlich der (...) GmbH als auch hinsichtlich der weiteren der Unternehmensgruppe zugehörigen Unternehmensträger in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, in dessen Betrieben Schweine gehalten werden, nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt ist. Gleiches gilt nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen auch für die Betriebe der A.-(…) GmbH im Landkreis Donau-Ries/Bayern (vgl. Bericht in Augsburger Allgemeine v. 06.03.2015,www.augsburger-allgemeine.de/donauwoerth/Reichertsweiler-Behoerde-schaltet-Staatsanwaltschaft-ein-id33282557.html). Der Antragsteller hat zudem einen Gesellschafterbeschluss der (...) GmbH vom 3. März 2015 vorgelegt, wonach die nunmehr bestellte Geschäftsführerin der (...) GmbH im Bereich der Regelung und Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in den Anlagen allein verantwortlich und weisungsunabhängig vom Gesellschafter der (...) GmbH, mithin des Antragstellers, ist. Dieser Beschluss gilt auch für die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der (...) GmbH. Ferner hat die Geschäftsführerin der (...) GmbH unter dem 13. Februar 2015 Prof. Dr. N. als Generalbevollmächtigten bestellt. Dieser hat hinsichtlich der (...) GmbH und den Tochtergesellschaften unter anderem die Aufgabe, die rechtskonforme Kontrolle der tierschutzrelevanten Rechtsvorschriften sicher zu stellen und falls erforderlich weitergehende angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu etablieren. Der Senat geht anhand der Erklärungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren davon aus, dass dieser Zustand bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens andauern wird. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf § 46 GmbHG ausführt, dass der Antragsteller als Alleingesellschafter der (...) und mittelbar deren Tochtergesellschaften jederzeit die nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Geschäftsführer wieder abberufen, sich wieder selbst zum Geschäftsführer bestellen bzw. im Hinblick auf für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen notwendige Investitionen (z. B. Aufwendungen für bauliche Einrichtungen) unter jederzeitiger Änderung des Gesellschafterbeschlusses vom 3. März 2015 die Weisungsabhängigkeit der Geschäftsführer wieder herstellen könne, ist diese abstrakte Gefahr, welche sich allgemein aus der rechtlichen Stellung des Antragstellers als Gesellschafter der (...) GmbH ergibt, nicht ausreichend, um eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festzustellen.

25

Die sofortige Vollziehung des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Tierhaltungsverbotes kann nicht mit den aus Sicht des Antragsgegners offenbar gewordenen Charaktereigenschaften des Antragstellers und einer mangelnden Einsicht in sein Verhalten begründet werden. Diese Überlegungen genügen ungeachtet der noch ausstehenden Klärung der gegen den Antragsteller geführten Vorwürfe nicht, um eine konkrete Gefährdung gerade während des laufenden Hauptsacheverfahrens zu begründen. Abgesehen davon gilt: Wenn schon der Druck eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O.).

26

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, soweit eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, insbesondere für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen vom Antragsteller rückgängig gemacht oder anderweitig faktisch (feststellbar) unterlaufen werden.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 4. Kammer – vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis nebst Schließungsverfügung und wendet sich gegen eine Zwangsmittelandrohung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.11.2010 abgelehnt.

3

Die dagegen fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderung an die Beschwerdebegründung sind für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 25.07.2010 - 2 M 75/10 -, zitiert nach Juris Rn. 5 m.w.N.).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung insofern nicht gerecht, als eine nicht ausreichende Begründung im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO bemängelt wird. Die mit der Beschwerde erhobene Einwendung, die Sofortvollzugsanordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 24.06.2010 sei nicht ausreichend i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO begründet, weil lediglich darauf abgestellt werde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, „dass der Antragsteller künftig seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde“, lässt die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss herangezogenen Argumente des Antragsgegners zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung außer Betracht. Die Annahme, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verhalte sich nicht weitergehend zu dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO übergeht, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 5, 2. Absatz des Beschlusses näher ausgeführt hat, bezogen auf welche Erwägungen des Antragsgegners es eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichende Begründung für gegeben hält. Ersichtlich versteht das Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner gegebene Begründung dahin, dass „damit zu rechnen“ sei, dass ohne die Vollzugsanordnung „weitere Zahlungsrückstände zu Lasten der Allgemeinheit bei öffentlichen Stellen entstehen würden“. Darauf geht die Begründung der Beschwerde nicht konkret ein.

6

Auch im Weiteren hat die Beschwerde keinen Erfolg.

7

Mit dem Ansatz, es fehle der Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 24.06.2010 an einer Fristbestimmung i.S.d. § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V dringt die Beschwerdebegründung nicht durch. Die Auffassung, wegen der einschneidenden Wirkungen der Verfügungen für die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sei es erforderlich, die Bestimmung eng am Wortlaut orientiert auszulegen, überzeugt nicht.

8

Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V ist „in der Androhung“ eines Zwangsmittels „eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.“. Auch wenn hier unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 24.06.2010 keine ausdrückliche Frist bestimmt worden ist, sondern eine Fristsetzung in der Grundverfügung unter Ziffer 2 des Bescheides insofern erfolgt ist, als es dort heißt, dass die Gaststätte innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung zu schließen sei, genügt dies nach Auffassung des Senats den Anforderungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass die nicht in der Zwangsmittelandrohung enthaltene Fristsetzung nicht ausreichend sei, misst der Wortlautauslegung über Gebühr einen Stellenwert zu, der den Sinn und Zweck der Fristbestimmung unberücksichtigt lässt. Die Fristbestimmung bei der Androhung eines Zwangsmittels nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V dient nämlich dazu, dem Pflichtigen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip eine Frist einzuräumen, mit der er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.03.1996 - 14 TG 84/96 -, zit. nach Juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Zweifeln, dass mit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung nicht die Grundverpflichtung zur Schließung der Gaststätte zeitlich hinausgeschoben werden sollte. Vielmehr wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Schließungsverfügung lediglich eine Abwicklungsfrist zur Betriebseinstellung eingeräumt werden sollte. Dies bedeutet zugleich, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Rahmen der Zwangsmittelandrohung auf die gesetzte Frist in einer anderen Verfügungsziffer desselben Bescheides Bezug genommen wird („Für den Fall, dass der Gaststättenbetrieb nicht fristgerecht eingestellt wird…“) eine ausreichende Fristsetzung erfolgt ist, die dem Formerfordernis des § 87 Abs. 2 S. 1 SOG M-V gerecht wird.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.