Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2015 - 2 M 33/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0518.2M33.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale).

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Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Stadtgebiet von A-Stadt (Saale) gelegenen Wohnungseigentumsanlage "(...)". Die Wohnanlage befindet sich im südlichen Teil der Peißnitzinsel. Die Peißnitzinsel wird westlich von der "Wilden Saale", östlich von der "Elisabeth-Saale" und ab dem Wehr Gimritz in Richtung Norden von der vereinigten Saale umgrenzt. Die Wohnanlage war vom Saale-Hochwasser 2013 erheblich betroffen. Der Wasserstand des Hochwassers 2013 war nur wenige Zentimeter unterhalb der Gebäudeflächen.

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Der LHW beabsichtigt, zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Stadtteil Halle-Neustadt die westlich der Saale bzw. der Wilden Saale gelegenen Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm zu ertüchtigen. Geplant ist eine Ertüchtigung beginnend im Süden an der Mansfelder Straße bzw. am Sandanger auf neuer Trasse vor dem Altdeich und im weiteren Verlauf nahe der sogenannten Halle-Saale-Schleife. Die Höhe des Deiches wurde auf 79,00 m NHN geplant.

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Mit Antrag vom 10.12.2013 beantragte der LHW bei dem Antragsgegner die Plangenehmigung für das Vorhaben, die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung antragsgemäß erteilt wurde. Am 12.12.2014 erhob die Antragstellerin hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Klage.

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Mit Antrag vom 16.01.2015 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

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Mit Beschluss vom 03.03.2015 – 4 B 14/15 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 19.11.2014 für den Bau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale) wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorgelegt. Diese sei von der (C.) mbH ((C.)) ausgestellt worden, die aufgrund eines Verwaltervertrages vom 01.07.2003 ermächtigt sei, die Antragstellerin zu vertreten. Die Antragstellerin sei als Wohnungseigentümergemeinschaft auch beteiligtenfähig, da sie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolge. Die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin sei auch antragbefugt. Es sei nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen, dass der Antragsgegner die Belange der Antragstellerin am Schutz ihres Eigentums in der getroffenen Abwägungsentscheidung nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht eingestellt habe. Es sei zumindest möglich, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die Verlegung des Deiches in Richtung ihres Grundstücks und des Gewässers sowie die Krümmung der Trasse im Hochwasserfall durch Anstieg des Wasserspiegels und der Fließgeschwindigkeit stärker als bislang betroffen werde und sich die Eigentumsbeeinträchtigung mehr als nur geringfügig verschärfe. Der Antrag sei auch begründet. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei summarischer Prüfung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache zu erwarten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Plangenehmigung des Antragsgegners bestünden. Auf den von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelf finde das UmwRG Anwendung, weil es sich bei der angefochtenen Plangenehmigung um eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens handele, für das nach dem UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, weil die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft sei und nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entspreche. Da das Vorhaben mit einem Verlust an Rückhalteflächen im Überschwemmungsgebiet verbunden sei, die grundsätzlich zu erhalten seien, sei nicht ausgeschlossen, dass diese Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser Einfluss auf das Abwägungsergebnis, insbesondere die Trassenwahl, nehmen könnten. Der mit dem geplanten Vorhaben verbundene Verlust an Rückhalteraum werfe die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Retentionsraumverlust vermeidende Trasse in Frage komme, etwa die in den Planungsunterlagen dargestellte und vom Antragsgegner in der Plangenehmigung abgewogene Variante 2 (Spundwand), die ebenso wie die von der Antragstellerin dargelegte Variante (Bohrpfahlwand) eine Trassenführung entlang der alten Deichtrasse vorsehe. Im Zeitpunkt der Vorprüfung des Antragsgegners habe angesichts der in Erwägung zu ziehenden Alternativen nicht festgestanden, dass Gründe des Allgemeinwohls der Erhaltung des Rückhalteraumes im Überschwemmungsgebiet entgegenstünden und der Verlust an Retentionsfläche durch das geplante Vorhaben auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss haben könne. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG habe der Antragsgegner deshalb nicht verneinen dürfen. Dieser Verfahrensfehler führe gemäß § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG zur Begründetheit der Klage. Überwiegende Interessen des Antragsgegners oder des LHW an der weiteren sofortigen Vollziehung der angefochtenen Plangenehmigung trotz bestehender ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und des überwiegend wahrscheinlichen Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache bestünden nicht.

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Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde trägt der Antragsgegner vor: Das Verwaltungsgericht hätte den LHW beiladen müssen, da dieser Adressat der Plangenehmigung sei. Die unterbliebene Beiladung stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem weist der Antragsgegner auf die öffentliche Berichterstattung in den örtlichen Medien über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin der 4. Kammer an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hin. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antrag der Antragstellerin unzulässig. Dieser fehle die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Im Hochwasserschutzrecht gebe es keine drittschützende Norm. Weder die Vorschriften der §§ 67 ff. WHG zum Deichbau noch die Vorschriften der §§ 72 ff. WHG zum Hochwasserschutz seien drittschützend. Die Berufung auf das Eigentum der Antragstellerin reiche nicht aus. Es sei nicht dargelegt, dass die Antragstellerin von vorhabenbedingten Auswirkungen betroffen werde. Das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe keine Antragsbefugnis. Auch sei unklar, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß durch die (C.) vertreten werde. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei die UVP-Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt sei im Rahmen der UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar stamme die erste Entscheidung vom 27.08.2013. Am 31.01.2014 sei aber erneut auf der Grundlage der Planunterlagen mit Stand vom 19.12.2013 über die UVP-Pflicht entschieden worden. Die maßgebliche Planänderung mit Stand vom 19.12.2013 sei die nunmehr vorgesehene Errichtung einer Hochwasserschutzwand auf einer Länge von 840 m auf der bislang vorgesehenen Trasse anstelle eines Deiches nach DIN 19712. Die nachfolgend eingereichten Planunterlagen vom 02.07.2014 hätten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Hochwasserschutzwand vorgesehen. Vorgesehen sei nunmehr eine Bohrpfahlwand anstelle der noch mit Planungsstand 19.12.2013 vorgesehenen Spundwand. Ein Defizit in der Sachverhaltsermittlung liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die UVP-Vorprüfung auch in der Sache nicht fehlerhaft. Im Zeitpunkt der Vorprüfung habe hinsichtlich der Trassenwahl bereits festgestanden, welche Gründe des Allgemeinwohls der Erhaltung des Rückhalteraums im Überschwemmungsgebiet entgegenstünden. Bereits in der ersten Antragsunterlage vom 15.08.2013 sei der schlechte Zustand der bestehenden Hochwasserschutzanlage (Gasleitung, senkrechte Leitungsquerungen, starke Durchwurzelung etc.) dargestellt worden. Auch die erste Wasserspielgellagenberechnung vom 23.07.2013 habe vorgelegen, deren wesentliches Ergebnis eine maximale vorhabenbedingte Wasserstandserhöhung um 2 cm gewesen sei. Bei der ergänzenden UVP-Vorprüfung am 31.01.2014 seien dann sämtliche Planunterlagen mit Stand vom 19.12.2013 mitberücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund hätten zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung, die letztlich erst mit dem Planungsstand vom 02.07.2014 abgeschlossen worden sei, insbesondere auch die wesentlichen Fakten zu den untersuchten 4 Trassenvarianten vorgelegen. Bereits mit den Planungsunterlagen von Dezember 2013 habe festgestanden, dass im Interesse eines möglichst effektiven Hochwasserschutzes nur die Trassenvariante 4 in Frage komme. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Verlust an Retentionsflächen durch das geplante Vorhaben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben könne. Insbesondere habe aufgrund der vorliegenden Wasserspielgellagenberechnungen festgestanden, dass die negativen Folgen der Retentionsraumbeschränkung sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der negativen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3c UVPG bewegen würden. Die Ertüchtigung des Altdeiches durch Neuerrichtung oder Verstärkung mittels Spundwand oder Bohrpfahlwand habe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungen nicht als umsetzbare Lösung zur Verfügung gestanden. Die Tatsache allein, dass der Schutz von Überschwemmungsgebieten nach Nr. 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG zu den bei der Einzelfallprüfung anzuwendenden Kriterien zähle, bewirke keine UVP-Pflicht. Auch ein Abwägungsmangel sei nicht ersichtlich. Die Bedeutung der Umweltbelange sei im Rahmen der planerischen Abwägung nicht verkannt worden. Durch das Vorhaben Gimritzer Damm werde keine Erhöhung der Hochwassergefahr herbeigeführt. Die Verbote des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG gälten nicht für den Bau von Deichen. Auch § 77 WHG sei nicht verletzt. Die Verlegung des Deiches in die Nähe des Gewässers und die dadurch bedingte Einschränkung des Überschwemmungsgebietes in seiner Funktion als Rückhaltefläche sei durch das Ziel der Maßnahme, einen möglichst effektiven Hochwasserschutz des westlich des neuen Deiches gelegenen Stadtteils zu gewährleisten, gerechtfertigt.

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Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor: Die Unterlassung der Beiladung des LHW sei nicht fehlerhaft, da dieser für die Neuerrichtung des Deiches nicht zuständig sei. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die öffentliche Berichterstattung einen prozessualen Fehler darstellen könne. Sie werde durch die (C.) ordnungsgemäß vertreten. Sie sei auch antragsbefugt. Die Errichtung des Gimritzer Damms in der plangenehmigten Ausführungsvariante werde sich durch dessen Auswirkungen auf das Hochwasser der Saale und die Erhöhung der üblicherweise bestehenden Hochwassergefahren auf ihr Eigentum auswirken. Dies stelle einen möglichen Eingriff in ihr Eigentum dar, welcher für die Antragsbefugnis ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung festgestellt. Die UVP-Vorprüfung beruhe auf den Planunterlagen von Dezember 2013, obwohl die eigentlichen Antragsunterlagen zum Vorhaben vom 02.07.2014 stammten. Der Behörde hätten daher im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung nicht alle relevanten Informationen vorgelegen. Die Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, soweit die Erheblichkeit des Eingriffs abgelehnt worden sei. Auch über die Verletzung des § 3c UVPG und damit der Wahl des falschen Verfahrens hinaus sei der Antrag begründet. Die Plangenehmigung leide an mehreren wesentlichen Fehlern. Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da das Schutzziel fehlerhaft bestimmt worden sei. Darüber hinaus leide die Plangenehmigung an erheblichen Abwägungsfehlern. Schließlich seien die Berechnungen zur Änderung der Wasserspiegellage infolge des Verlustes an Retentionsraum nachweisbar fehlerhaft.

II.

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A. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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I. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 65 VwGO beigeladen werden. Der LHW ist zwar grundsätzlich beiladungsfähig, da das Land Sachsen-Anhalt in § 8 Satz 1 AG VwGO LSA in Ausübung der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO bestimmt hat, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Der LHW kann jedoch dann nicht nach § 65 VwGO – weder nach dessen Abs. 1 noch Abs. 2 – zu einem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen werden, wenn darin eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – BVerwG 9 VR 11.02 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 22.06.2012 – 2 K 99/12 –). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner, der die angefochtene Plangenehmigung erlassen hat und gegen den sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, und der LHW, der den Antrag auf Plangenehmigung für das Vorhaben Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale) gestellt hat, gehören demselben Rechtsträger an. Beide sind Behörden des Landes Sachsen-Anhalt. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Behörde desselben Rechtsträgers ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Das gegenüber der beklagten Behörde ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO. Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Option, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) die Formalien der Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land, ohne selbst zum Rechtsträger zu werden. Allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land wird aus dem rechtskräftigen Urteil berechtigt und verpflichtet. Es ist Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die im Verwaltungsstreitverfahren das Land vertritt. Dies gilt auch, wenn die drittbetroffene Behörde bei einem anderen Landesministerium ressortiert als der Antragsgegner, der den Verwaltungsrechtsstreit für das Land führt. In einem gerichtlichen Erörterungstermin oder einem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die beklagte Behörde in prozessrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht gehindert, zu ihrer Unterstützung Vertreter anderer Behörden, darunter auch der die Plangenehmigung beantragenden Behörde, mitzubringen. Für die Notwendigkeit und Möglichkeit der landesinternen Interessenabstimmung zwischen den verschiedenen Behörden kann in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, in denen die einzelne Behörde selbst zu verklagen ist, nichts anderes gelten, als dann, wenn das Land nicht von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es indes unstreitig, dass neben dem beklagten Land andere Behörden dieses Landes nicht beigeladen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1977 – BVerwG 4 C 100.74 –, juris RdNr. 32). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde eines Rechtsträgers ausdrücklich durch das jeweilige Fachgesetz mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet ist und damit insoweit die Voraussetzungen eines zulässigen "In-Sich-Prozesses" vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – BVerwG 9 VR 11.02 – a.a.O. RdNr. 4 ff.; Beschl. d. Senats v. 22.06.2012 – 2 K 99/12 –). Vor diesem Hintergrund ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Beiladung des LHW nicht angezeigt.

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II. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erwähnte öffentliche Berichterstattung über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin der 4. Kammer zu einem Verfahrensmangel geführt haben soll. Unabhängig davon würde allein ein Verfahrensmangel auch nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen.

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III. Die Antragsgegnerin wird im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Sie hat dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten von der (C.)mbH ((C.)) in ihrem Namen eine Prozessvollmacht erteilt wurde. Hierzu sei diese auf Grund eines Verwaltervertrages vom 01.07.2003, einer Verwaltervollmacht vom 01.07.2003 sowie eines Beschlusses der Gesamteigentümerversammlung vom 30.12.2013 ermächtigt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass sowohl nach dem Verwaltervertrag als auch nach der Verwaltervollmacht die (D.) mbH (D.) Verwalter sein sollte, denn diese sei mit der (C.) identisch. Die Namensänderung beruhe auf einer im März 2014 vollzogenen Umfirmierung. Gegen eine ordnungsgemäße Vertretung spreche auch nicht, dass sowohl der Verwaltervertrag als auch die Verwaltervollmacht von der S. GmbH unterschrieben worden sei, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – 01.07.2003 – sei diese alleinige Eigentümerin der Wohnungseigentumsanlage (...) gewesen. Die weiteren Eigentümer seien erst später durch Erwerb entsprechender Anteile in die Wohnungseigentumsgemeinschaft und damit auch in den Verwaltervertrag eingetreten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, sind weder von dem Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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IV. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest als möglich erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 24.09.2013 – 1 M 97/13 –, juris RdNr. 6). Dazu muss sich der Antragsteller auf einen drittschützenden Rechtssatz des öffentlichen Rechts berufen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 RdNr. 71). Zudem ist erforderlich, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine Verletzung dieses drittschützenden Rechtssatzes vorliegt. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen und Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 – BVerwG 11 A 100.95 –, juris RdNr. 34). Das ist hier nicht der Fall.

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Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG gegeben. Nach dieser Vorschrift darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Diese Vorschrift gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.05 –, juris RdNr. 27, zu § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F.; VG Hamburg, Urt. v. 12.07.2010 – 15 K 3396/08 –, juris RdNr. 113). Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 –, juris RdNr. 8 und Beschl. v. 28.07.2004 – BVerwG 7 B 61.04 –, juris RdNr. 10). Da die Wasserbehörden jedoch bei ihren Entscheidungen verpflichtet sind, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen, kommt den wasserrechtlichen Vorschriften insoweit drittschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 – a.a.O. RdNr. 10; Beschl. v. 28.07.2004 – BVerwG 7 B 61.04 – a.a.O.). Zu den drittschützenden Vorschriften zählen hiernach auch die wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz, soweit sich aus ihnen ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot ergibt (NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 – 12 ME 210/07 –, juris RdNr. 14; OVG RP, Urt. v. 02.03.2010 – 1 A 10176/09 –, juris RdNr. 28; VGH BW, Beschl. v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 23.09.2014 – 3 S 784/14 –, juris RdNr. 42; VG Aachen, Urt. v. 09.10.2009 – 7 K 1417/09 –, juris RdNr. 50). Das ist bei § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG der Fall. Zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen gehören diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren Beeinträchtigung zu vermeiden ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 09.10.2009 – 7 K 1417/09 – a.a.O. RdNr. 51). Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechts ist, dass dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 – 12 ME 210/07 – a.a.O.; VGH BW, Beschl. v. 23.09.2014 – 3 S 784/14 – a.a.O.).

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Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Antragsbefugnis der Antragstellerin auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG vor. Ihr Grundstück liegt vor der geplanten Hochwasserschutzanlage am Gimritzer Damm und ist latent hochwassergefährdet. Auf ihre Belange ist daher in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus macht sie geltend, insbesondere durch die mit der Errichtung des Deiches auf der neuen Trasse entlang der "Halle-Saale-Schleife" und der damit in Kauf genommenen Verengung des Hochwasserabflusses sei eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Hochwasserfall verbunden, die ihr Eigentum gefährden könne. Hiermit macht sie einen nicht nur geringfügigen Nachteil durch die gewählte Trasse geltend, der nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob das Vorbringen der Antragstellerin in der Sache zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit.

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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 WHG folgt. Nach § 70 Abs. 1 WHG gilt für die Planfeststellung und die Plangenehmigung u.a. § 14 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf die Bewilligung, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG u.a. dann entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert wird. Nimmt man an, dass die durch einen Deichbau entstehende Gefahr einer Überflutung eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG darstellen kann (vgl. HambOVG, Urt. v. 22.03.2000 – 5 Bf 22/96 –, juris RdNr. 47), ergäbe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Gefahr der Überflutung ihres Grundstücks im Hochwasserfall infolge der Errichtung des Deichs entlang der "Halle-Saale-Schleife" auch auf der Grundlage dieser Vorschriften.

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Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund die Frage, ob sich die Antragsbefugnis der Antragsteller unmittelbar aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten lässt (vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris RdNr. 53 ff.).

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V. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, weil die von ihr erhobene Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg haben wird.

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Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Rechtsbehelf – hier die Klage der Antragstellerin – Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8 ff.; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 62). Demgemäß ist nach der – hier anwendbaren – Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen oder wiederherzustellen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung treffen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – BVerwG 7 VR 1.10 –, juris RdNr. 13). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 UmwRG (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, juris RdNr. 11).

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Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse überwiegt, da die gegen die Plangenehmigung erhobene Klage der Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

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1. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die angefochtene Plangenehmigung rechtswidrig sein dürfte, weil die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft sein dürfte.

22

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Nr. 13.13 der Anlage 1 ist bei dem Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, und damit auch für Vorhaben der hier streitigen Art, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich. Eine solche Vorprüfung hat der Antragsgegner hier durchgeführt. Sie ist im Schreiben des Referats 402 vom 27.08.2013 dokumentiert und wurde – jeweils nach Vorlage überarbeiteter Antragsunterlagen – am 30.01.2014, 19.05.2014 und 27.06.2014 ergänzt. Die Durchführung der UVP-Vorprüfung dürfte jedoch nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entsprochen haben.

23

Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 44). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 –, juris RdNr. 32).

24

Diesen Anforderungen dürfte der Antragsgegner nicht entsprochen haben. Er dürfte bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt haben. Damit dürfte die Vorprüfung im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.

25

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Umweltauswirkungen sind vor diesem Hintergrund bereits dann erheblich, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen und so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Zulassungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 37; Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 9 A 1.13 –, juris RdNr. 21). Damit kommt es bei der allgemeinen Vorprüfung entscheidend auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der behördlichen Zulassung an. Die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen fehlt nur dann, wenn diese bereits nach Maßgabe einer im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung anzustellenden Vorausschau weder für die Zulassung des Vorhabens noch für das Ergebnis der Abwägung von Bedeutung und auch für die Anordnung von Nebenbestimmungen nicht relevant sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 9 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 23; Beckmann, DVBl. 2004, 791 <796>; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG RdNr. 26 f.). Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen keine maßgebliche Bedeutung zu (Beckmann, a.a.O., S. 797). Sie dient als "Checkliste" lediglich der systematischen und strukturierenden Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3c UVPG RdNr. 12). Die Aufzählung der Kriterien in Anlage 2 ist nicht abschließend, wie vor allem durch die mehrfache Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich wird (Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c RdNr 13).

26

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsgegner vorgenommene UVP-Vorprüfung fehlerhaft, weil hierin der rechtliche Maßstab für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen, insbesondere für die hier in Rede stehende Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, verkannt worden ist. In der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 wird bei der Einschätzung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe auf Grund seines Umfangs und seiner Art mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gravierenden und dauerhaften Auswirkungen auf die Schutzgüter im untersuchten Gebiet. Für die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter ergäben sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Wasserspielgellagenberechnung eindeutig positive Effekte. Der Deich werde nicht auf unberührten Naturflächen errichtet. Die anthropogene Beeinflussung des Terrains sei nicht unbeträchtlich. Der naturschutzfachlichen Sensibilität des Gebietes seien enge Grenzen gesetzt. Zwar werde es beim Bau der Hochwasserschutzanlage Eingriffe und Auswirkungen in und auf die in der Tabelle genannten geschützte Biotope geben, die jedoch keine sehr großen Flächen umfassten (wahrscheinlich < 3.000 m²). Bei den in der Tabelle genannten Biotopen handelt es sich um den Peißnitzauwald, der in nördlichen Bereich angrenzend auf ca. 160 m direkt betroffen werde. Zu beachten sei, dass ein Hochwasserschutzdeich und seine Schutzstreifen keine total versiegelten Oberflächen darstellten. In Folge des Vorhabens entstünden daher keine für die künftige natürliche Entwicklung völlig ungeeigneten Flächen. Schadstoff- und Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Standortklima seien nicht relevant. Die Auswirkungen in der Bauphase seien nur vorübergehend. Die direkten Eingriffe in die Lebensräume entlang des Baugebietes seien zwar vom Prinzip her erheblich. Hier seien jedoch die Größenordnungen und die naturschutzfachliche Bedeutung der Naturräume zu berücksichtigen. Das Grund- und Oberflächenwasser werde nicht nachhaltig beeinflusst. Kultur- und Sachgüter würden nicht in Mitleidenschaft gezogen. Zusammenfassend heißt es, trotz der nur mittleren Größenordnung der Gesamtmaßnahme sei das Hochwasserschutzvorhaben ein Eingriff, von dem negative Auswirkungen auf einen Teil der Schutzgüter zu erwarten seien. Diese Auswirkungen seien jedoch bei der Neuerrichtung und Rekonstruktion von Hochwasserschutzbauten prinzipiell an jedem Standort mehr oder weniger unumgänglich. Dem gegenüber stehe die Tatsache, dass es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme handele, die zur Sicherung von Schutzgütern nach § 2 UVPG unbedingt erforderlich sei. Zuvor war im Rahmen der überschlägigen Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens festgestellt worden, dass durch die Ausschwenkung der Deichtrasse nach Osten zur "Wilden Saale" ca. 114.000 m³ Wasseraufnahmevolumen und 78.400 m² (7,84 ha) Retentionsfläche für Hochwasser verloren gingen. Dieser Verlust an Retentionsraum führe jedoch nach den vom LHW vorgelegten Unterlagen zu keiner rechnerisch nachweisbaren Schlechterstellung von Unterliegern. Im Ergebnis wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 3c UVPG habe und daher auf eine UVP verzichtet werden könne.

27

In der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 30.01.2014 wird auf diese Einschätzung vom 27.08.2013 Bezug genommen und ausgeführt, die inzwischen eingereichte Entwurfs- und Genehmigungsplanung habe keine Gesichtspunkte ergeben, die ein Abweichen von dem Ergebnis der damaligen Prüfung erforderlich mache. Im neuen Planentwurf mit der partiellen Errichtung einer Spundwand sei der Verlust des vorhandenen Retentionsraumes auf 46.800 m³ bei HQ100 gesenkt, was positiv zu vermerken sei. Mögliche Eingriffe in das Grundwasserfließgeschehen durch die Spundwände sollten durch Strömungsfenster minimiert werden. Nachteilige Beeinflussungen des Standortklimas seien von untergeordneter Bedeutung.

28

Die weiteren Stellungnahmen vom 19.05.2014 zu den Planunterlagen vom 09.05.2014 und vom 27.06.2014 zu den Planunterlagen vom 25.06.2014 nehmen auf die bereits vorliegenden UVP-Vorprüfungen Bezug und führen aus, die neuen Unterlagen wiesen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf Schutzgüter keine maßgeblichen Änderungen zu der bisherigen Planung auf, die eine erneute Prüfung erforderlich mache. Eine neue Bewertung der UVP-Pflicht sei nicht erforderlich.

29

Hiermit hat der Antragsgegner den Maßstab der Erheblichkeit i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG insbesondere für die mit der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbundenen Umweltauswirkungen verkannt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs hätte er die Möglichkeit, dass die mit der neuen Trasse verbundenen nachteiligen Umwelteinwirkungen Einfluss auf das Ergebnis der nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG vorzunehmen Abwägung haben können, nicht ausschließen dürfen.

30

Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält – grundsätzlich – einen zwingenden Versagungsgrund (Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 68 RdNr. 57; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 68 RdNr. 20). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit jedenfalls in zwei Fällen vor, nämlich entweder bei einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder bei einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern. Diese beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG haben jeweils eigenständige Bedeutung. Zwar dient die Vorschrift – in beiden Alternativen – dem Hochwasserschutz. Dennoch kommt dem in § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG enthaltenen Schutz natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, eine eigenständige, über das Verbot der Erhöhung der Hochwasserrisiken gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG hinausgehende Bedeutung zu. Mit dieser Regelung, die bereits mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) als § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. in das Gesetz eingefügt wurde und auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26.09.1996 (BT-Drs. 13/5641, S. 3) beruhte, sollte der besonderen Funktion natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere von Auwäldern, im Rahmen des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 13/4788, S. 27, und BT-Drs. 13/5254, S. 3 f.). Die beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG unterscheiden sich dadurch, dass die Merkmale der Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtausgleichbarkeit nur für das Regelbeispiel der Erhöhung des Hochwasserrisikos, nicht aber für die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, gelten (a.A. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 –, juris RdNr. 49). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen in der Regel als erheblich ansieht. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG verlangt damit in der ersten Alternative die Prüfung, ob das Vorhaben hochwasserneutral ist, also ob keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken vorliegt. Zusätzlich und darüber hinaus verlangt die Vorschrift in der zweiten Alternative die Prüfung, ob keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört werden. Natürliche Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, sind also nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, jedenfalls im Grundsatz, unbedingt zu erhalten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.11.2003 – 22 CS 03.2469 –, juris RdNr. 4). In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein Gewässerausbau, der mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist, gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zulassungsfähig sein. Ob ein Gewässerausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, bedarf einer umfassenden Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gewässerausbau – wie hier – zum Zwecke der Herstellung bzw. der Verbesserung des Hochwasserschutzes erfolgt. In diesem Fall sind die von dem Gewässerausbau nachteilig betroffenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.02.2009 – 1 A 10722/08 –, juris RdNr. 171; VGH BW, Urt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris RdNr. 125; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 17.03.2008 – 4 K 1202/06.NW –, juris RdNr. 100; VG Hamburg, Urt. v. 12.07.2010 – 15 K 3396/08 – a.a.O. RdNr. 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 68 RdNr. 24; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 68 RdNr. 24). Bei der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen ist dabei insbesondere zu prüfen, ob ein Ausgleich für die Zerstörung möglich ist (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 68 RdNr. 23). Die Entscheidung der Behörde stellt sich insoweit als das Ergebnis nicht einer gestaltenden, sondern einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung dar, also als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (VGH BW, Urt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 – a.a.O.). Ergänzend kommt hinzu, dass gemäß § 77 Satz 1 WHG Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem entgegenstehen, sind gemäß § 77 Satz 2 WHG rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Auch hiernach hat eine vollständige und sachgerechte Abwägung der für die Aufgabe eines Retentionsraumes sprechenden Gründe auf der einen und der Pflicht zur Erhaltung eines Überschwemmungsgebietes nach Satz 1 auf der anderen Seite stattzufinden (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 77 RdNr. 4; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 77 WHG RdNr. 7). Soweit der Dispens vom Erhaltungsgebot wegen entgegenstehender Gründe des Allgemeinwohls eingreift, statuiert die Vorschrift stattdessen eine Ausgleichspflicht (Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 77 RdNr. 11 ff.).

31

Gemessen daran hat der Antragsgegner im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Bedeutung der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, die mit dem Bau der Hochwasserschutzanlage entlang der Halle-Saale-Schleife verbundenen ist, für die gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG und § 77 WHG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der von dem Vorhaben nachteilig betroffenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen verkannt. Der Antragsgegner hat den Verlust an 114.000 m³ Wasseraufnahmevolumen und 78.400 m² Retentionsfläche für Hochwasser, davon ca. 3.000 m² Peißnitzauwald, für unerheblich gehalten, weil dieser Verlust an Retentionsraum nach der vom Vorhabenträger vorgelegten Wasserspiegellagenberechnung vom 23.07.2013 zu keiner rechnerisch nachweisbaren Schlechterstellung von Unterliegern führe. An dieser Bewertung hat er auch in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 30.01.2014, 19.05.2014 und 27.06.2014 festgehalten. Ohne Belang ist, dass er in der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 30.01.2014 nur noch von einem Verlust von Wasseraufnahmevolumen von 46.800 m³ bei HQ100 ausgegangen ist, denn durch die Bezugnahme auf die ursprüngliche UVP-Vorprüfung hat er zum Ausdruck gebracht, dass er auch insoweit allein wegen der Hochwasserneutralität von der fehlenden Erheblichkeit ausgeht. Damit nimmt der Antragsgegner wesentliche Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gemäß § 3c Satz 1 UVPG durch Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG relevant sind, nicht in den Blick.

32

Bei dem Bau der Hochwasserschutzanlage entlang der Halle-Saale-Schleife kommt es zu einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen. Unter natürlichen Rückhalteflächen sind Landareale zu verstehen, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zu dem jeweiligen Gewässer dem Hochwasser durch ihre zumeist seitliche Ausdehnung über das Ufer hinaus Ausbreitungsmöglichkeiten geben und auf diese Weise einen beschleunigten Abfluss des Wassers zumeist stromabwärts verhindern (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – a.a.O. RdNr. 48). Derartige Rückhalteflächen werden bei der Errichtung der plangenehmigten Hochwasserschutzanlage zerstört. Hiervon geht auch der Antragsgegner in der Plangenehmigung (Seite 41 f.) aus. Es bedarf keiner Vertiefung, ob überbaute oder versiegelte Flächen generell nicht unter den Begriff der natürlichen Rückhalteflächen fallen (vgl. OVG RP, Urt. v. 24.02.2000 – 1 A 11106/99 –, juris RdNr. 24), denn jedenfalls ist ein Teil der vom Antragsgegner in der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 in den Blick genommenen Retentionsfläche von 78.400 m², die durch das Vorhaben verloren geht, weder überbaut noch versiegelt. Diese Fläche durfte der Antragsgegner auch nicht wegen ihrer Größe als unerheblich einstufen.

33

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage im Wasserrecht hätte sich im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Frage aufdrängen müssen, ob der beabsichtigte Hochwasserschutz auch auf einer Trasse möglich ist, mit der die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere von Auwäldern, vermieden wird. Dies dürfte die Notwendigkeit einschließen, die Vor- und Nachteile etwa einer Spundwand oder einer Bohrpfahlwand auf dieser Trasse umfassend zu untersuchen. Damit zusammenhängend wäre zu prüfen gewesen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Anlagentrasse – und damit die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – gebieten, etwa weil das Interesse an einer Vermeidung der mit der Errichtung der Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse verbundenen Nachteile das Gebot der Erhaltung von Rückhalteflächen überwiegt (vgl. § 77 Satz 2 WHG). Schließlich war zu prüfen, ob und wie ein Ausgleich für die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen möglich ist. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Fragen zu klären und damit die erforderliche Abwägung vorzubereiten. Die Problematik der Trassenwahl und der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wurden jedoch überhaupt nicht in den Blick genommen. In der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 heißt es vielmehr, die festgestellten Auswirkungen seien bei der Neuerrichtung und Rekonstruktion von Hochwasserschutzbauten prinzipiell an jedem Standort mehr oder weniger unumgänglich. Die Prüfung, ob die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse und damit die vollständige Erhaltung der natürlichen Rückhalteflächen möglich sind, wurde vom Antragsgegner nicht für notwendig erachtet. Damit hat er bei der UVP-Vorprüfung einen fehlerhaften Maßstab für die Erheblichkeit der Umwelteinwirkungen angelegt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs hätte er die mögliche Ergebnisrelevanz der hier maßgeblichen nachteiligen Umweltauswirkungen – die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – und damit ihre Erheblichkeit im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG nicht verneinen dürfen. Die UVP-Vorprüfung wurden damit nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt (§ 3a Satz 4 UVPG).

34

Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung sei sowohl der schlechte Zustand der bestehenden Hochwasserschutzanlage als auch das Ergebnis der Untersuchung der 4 Trassenvarianten bekannt gewesen. Es habe bereits festgestanden, dass dem überwiegenden Allgemeinwohlinteresse an einem möglichst effektiven Hochwasserschutz nur mit der planfestgestellten Variante 4 entsprochen werden könne, so dass bereits zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung klar gewesen sei, dass der Verlust von Retentionsflächen durch das geplante Vorhaben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben könne. Diese Aussage steht einerseits in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners, der auf Seite 16 der Beschwerdebegründung (GA Bl. 290) selbst vorträgt, die Ertüchtigung des Altdeichs durch Neuerrichtung oder Verstärkung mittels Spundwand oder Bohrpfahlwand habe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungen nicht als umsetzbare Lösung zur Verfügung gestanden. Wenn das zutrifft, kann nicht zugleich das Ergebnis der Untersuchung der 4 Trassenvarianten bekannt gewesen sein. Darüber hinaus verkennt der Antragsgegner, dass im Fall der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen regelmäßig die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich ist. Jedenfalls in dieser Hinsicht war nicht auszuschließen, dass die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen für das Ergebnis der Abwägung, jedenfalls für die Entscheidung über die Aufnahme von Nebenbestimmungen, relevant ist. Darüber hinaus kommt es für die Überprüfung einer UVP-Vorprüfung durch das Gericht nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG nicht darauf an, welchen Kenntnisstand die Behörde hatte. Bei der vom Gericht gemäß § 3a Satz 4 UVPG vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle ist vielmehr die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, die aber keinen Niederschlag in der Begründung der Behörde gefunden haben, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – BVerwG 9 A 31.10 – a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 – a.a.O. RdNr. 44). Die hiernach maßgebliche Begründung der UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nimmt – wie ausgeführt – die Möglichkeit einer Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse überhaupt nicht in den Blick und verkennt damit die im Rahmen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG bestehende Bedeutung des Verbots der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und damit den Maßstab für die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG.

35

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das Trägerverfahren selbst entsprechende Anforderungen in Verbindung mit dem Fachrecht kennt, insbesondere die nach § 68 Abs. 3 WHG bestehende zwingende Zulassungsvoraussetzung der Hochwasserneutralität. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient – wie bereits ausgeführt – dazu, die Umweltbelange herauszuarbeiten, auf die es nach dem einschlägigen Fachrecht ankommt, um die hiernach erforderliche Abwägung vorzubereiten. Im Fachrecht gibt es daher stets Anforderungen, die die gleichen Fragen aufwerfen, die auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Folglich kann daraus kein Argument gegen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hergeleitet werden.

36

2. Die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung kann von der Antragstellerin auch gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG geltend gemacht werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn – wie hier – eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Antragstellerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt, und verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 41; Beschl. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 B 37.12 –, juris RdNr. 10). Die Antragstellerin kann sich auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung berufen mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.09.2008 – 2 M 146/08 –, juris RdNr. 17).

37

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen


(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn 1. sie auf Umständen beruhen, die a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewa

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung


(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleic

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren


(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zu

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2014 - 3 S 784/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2013 - 5 S 2037/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Sept. 2013 - 1 M 97/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. August 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 2 M 154/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Gründe I. 1 Mit Bescheid vom 06.02.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen des Typs E

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2012 - 2 K 99/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten. 2 Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-R

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 1 A 10176/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschl

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2009 - 1 A 10722/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

Tenor Die Berufungen der Berufungskläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2015 - 2 M 33/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2329

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 05. Feb. 2016 - 4 K 2679/15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.Der Streitwert wird auf 15.000,

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 E 4484/15

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor Hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 1), 2), 3) und 4) wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5196/15) der Antragsteller zu 5) und 6) vom 21. September 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Ba

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Juni 2015 - 2 R 47/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Verkehrsachse in der Innenstadt der Beklagten. Sie erstreckt sich vom Damaschkeplatz im Westen, über den eine Anbindung an den Magdeburger Ring (B 71), den Adelheidring, den Editharing sowie den Busbahnhof erfolgt, bis zur Elbquerung im Osten. Ca. 50 m östlich des Damaschkeplatzes werden die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahngleise der Beigeladenen über Brücken mit einer lichten Höhe von ca. 3,40 m über die Ernst-Reuter-Allee geführt. Zwischen den beiden Hauptsträngen der Eisenbahn befindet sich südlich der Ernst-Reuter-Allee der Kölner Platz, auf dem ca. 80 Kfz-Stellplätze angelegt sind und an dem sich ein Nebeneingang des Hauptbahnhofs befindet. Nördlich des Kölner Platz befindet sich das Gelände des – derzeit offenbar ungenutzten – Bahnpostdepots; die dortige Zufahrt auf die Ernst-Reuter-Allee ist mit Pollern abgetrennt. Östlich der Eisenbahnüberführung schließen sich in südlicher Richtung an die Ernst-Reuter-Allee die Gebäude des Hauptbahnhofs, der Willy-Brandt-Platz mit Taxi-Stand und Hauptzugang zum Hauptbahnhof sowie weiter südlich die Bahnhofstraße an, von der in östlicher Richtung die Hasselbachstraße abzweigt. Weiter östlich kreuzt die Ernst-Reuter-Allee die Otto-von-Guericke-Straße, eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende weitere Verkehrsachse im Stadtgebiet der Beklagten. Ca. 300 m südlich dieser Kreuzung mündet die Hasselbachstraße in die Otto-von-Guericke-Straße ein.

3

Südlich der Ernst-Reuter-Allee zwischen Willy-Brand-Platz/Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße befindet sich das „City Carré“, ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Büro- und Einkaufszentrum mit Tiefgarage. Eigentümerin der Grundstücke und Vermieterin des Büro- und Einkaufszentrums ist die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds. Die Tiefgarage besteht aus zwei Teilen. Der nördliche Teil hat eine Ein- und Ausfahrt über den nördlichen Teil des Willy-Brandt-Platzes; der südliche Teil besitzt eine Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße.

4

Der Damaschkeplatz ist zentrale Umsteigestelle für mehrere Straßenbahn- und Buslinien. In der Straßenmitte der Ernst-Reuter-Allee verlaufen zwei Straßenbahngleise. In Höhe des Willy-Brandt-Platzes zweigen nach Süden Richtung Hauptbahnhof sowohl aus westlicher als auch aus östlicher Richtung jeweils zwei Gleise ab. Auch an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße besteht ein solcher Abzweig Richtung Süden.

5

Für den Kraftfahrzeugverkehr werden nach bestehender Verkehrsführung in West-Ost-Richtung zwischen Damaschkeplatz und Eisenbahnunterführung die beiden Geradeausspuren der Ernst-Reuter-Allee auf eine Fahrspur verflochten. Unterhalb der Eisenbahnüberführung verläuft eine Fahrspur parallel zu den Straßenbahngleisen. Ca. 50 m östlich der Eisenbahnüberführung auf Höhe des Willy-Brandt-Platzes können Taxis nach rechts auf dem Willy-Brandt-Platz abbiegen, um ihre Stände anzufahren. Zudem besteht für den Kfz-Verkehr die Möglichkeit, nach rechts in die Einfahrt des nördlichen Teils der Tiefgarage des City Carré abzubiegen; der Willy-Brandt-Platz darf hingegen nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Auf Höhe der Einmündung stehen in der Ernst-Reuter-Allee in West-Ost-Richtung (wieder) zwei Fahrspuren zur Verfügung. Am Knotenpunkt mit der Otto-von-Guericke-Straße werden diese auf drei Fahrspuren mit einer Linksabbiegespur, Geradeaus- und Geradeaus-Rechtsabbiegespur aufgeweitet. In Ost-West-Richtung steht in einer Entfernung von ca. 50 m westlich des Knotenpunktes mit der Otto-von-Guericke-Straße bis zur Einmündung des Willy-Brandt-Platzes für den Verkehr eine Fahrspur zur Verfügung. Weiter westlich ist eine Linksabbiegespur in Richtung Willy-Brandt-Platz ausschließlich für Taxis angelegt. Die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge dürfen sowohl nach rechts als auch nach links in die Ernst-Reuter-Allee abbiegen. Die Einmündung ist allerdings nicht durch Wechsellichtzeichenanlagen gesichert. Ab dem Straßenbahngleisdreieck am Willy-Brandt-Platz kann der Verkehr auf einer zweiten Fahrspur unter Mitbenutzung der Straßenbahngleise in Richtung Westen fahren. Am Damaschkeplatz stehen drei Fahrspuren als Linksabbieger-, Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur zur Verfügung.

6

Für Radfahrer stehen in beiden Fahrtrichtungen zwischen Damaschkeplatz und Otto-von-Guericke-Straße separate Radwege neben der Fahrbahn zu Verfügung, die im Bereich von Einmündungen markiert sind. Neben den Radwegen befinden sich beidseitig ebenfalls separate Gehwege. Am Damaschkeplatz wird der Fußgängerverkehr in Nord-Süd-Richtung über einen Fußgängertunnel planfrei unter den Fahrbahnen sowie alternativ über Querungsinseln östlich der Haltestellen geführt.

7

Mit der angefochtenen Planfeststellung soll ein ca. 582 m langer Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee durch den Bau eines zweistöckigen Rahmenbauwerkes errichtet werden, mit dem die Verkehre entflochten werden. Der Straßenbahn-, Radfahr- und Fußgängerverkehr soll auf der Ebene 0, der Kfz-Verkehr in der Ebene -1 geführt werden; ferner soll die Eisenbahnbrücken auf der Ebene +1 erneuert werden. Dabei soll eine lichte Weite von 18,50 m sowie eine lichte Höhe von 4,30 m in der Ebene 0 und von 4,50 m in der Ebene -1 entstehen. Die Trassierung der Ernst-Reuter-Allee sowie der Zufahrten Nord und Süd zum Magdeburger Ring soll im Wesentlichen dem Bestand folgen. Die Absenkung für die Unterquerung der neuen Bahnhofsbrücken soll unmittelbar östlich des Knotenpunktes mit der Olvenstedter Straße, Adelheidring, Editharing beginnen und vor dem Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße enden. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des Damaschkeplatzes eine Neuordnung der Nebenanlagen erfolgen muss. Die Rad- und Gehwegführung soll – entgegen dem Bestand – nun im Bereich zwischen den Stützwänden der Rampenfahrbahnen erfolgen und parallel zu den Straßenbahngleisen verlaufen. Die Planung der Ernst-Reuter-Allee im Querschnitt soll als dreistreifige Straße erfolgen. Die Fahrspurbreiten betragen in der Tunnelröhre Nord jeweils 3,25 m und die einzelne Fahrspur in der Tunnelröhre Süd 3,50 m. Im südlichen Tunnelquerschnitt soll ein Fahrstreifen als Standspur ausgebildet werden. Die Standspur soll auf Höhe der Einmündung der Tiefgarage Nord des City Carrés zu einer Ein- und Ausfahrspur werden. Der nördlich verlaufende Zweirichtungsradweg zwischen Damaschkeplatz und Brandenburger Straße soll östlich der Eisenbahnbrücken eine Querung nach Süden auf den Willy-Brandt-Platz erhalten; ab dort soll der Radweg zwischen Brandenburger Straße und Otto-von-Guericke-Straße in eine Mischverkehrsfläche entsprechend dem bestehenden Nutzungskonzept des Platzes übergehen. Im Bereich des Straßenbahngleisdreieckes Willy-Brandt-Platz sollen die Bordanlagen vollständig abgesenkt werden, um den Platzcharakter zu verdeutlichen. Die vorhandene straßenseitige Erschließung des Kölner Platzes soll mit Beginn der Bauarbeiten ersatzlos entfallen. Der Platz soll weiterhin über die Ebene 0 (unter Benutzung der Fahrbahn der Straßenbahnanlage) für die Rettungsfahrzeuge und Revisionsfahrzeuge der Städtischen Werke erreichbar sein. Von der Ebene 0 soll der Kölner Platz von der Ernst-Reuter-Allee über eine 6,50 m breite Rampe behindertengerecht und für die Befahrung mit Rettungsfahrzeugen angeschlossen werden. Im Übrigen soll der Höhenunterschied zwischen Kölner Platz und Ernst-Reuter-Allee von ca. 1,00 m über eine Treppenanlage mit 8 bis 9 Stufen überbrückt werden. Der Anschluss der Fahrbahnen an den Knotenpunkt Damaschkeplatz (Editharing, Adelheidring, Olvenstedter Straße) soll auf die vorhandenen Fahrbahnbreiten erfolgen. In der nördlichen Zufahrt stehen dann 3 Fahrspuren zur Verfügung. Die südliche Knotenpunktausfahrt des Damaschkeplatzes wird von 3 auf 2 Fahrspuren reduziert. Zur Querung der beiden Fahrbahnen von den nördlichen und südlichen Nebenanlagen in Richtung Haltestelle Damaschkeplatz werden signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurten errichtet. Der Taxistellplatz auf dem Willy-Brandt-Platz soll im Rahmen der Baumaßnahme nach Süden verschoben und neu ausgebildet werden. Der Taxistand wird zukünftig über die Hasselbachstraße angefahren. Die Einfahrt in den Taxistand erfolgt über die Bahnhofstraße mit Zufahrt über den vorhandenen Parkplatz von Süden. Die Einfahrten in den nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés werden über die Ebene -1 ausschließlich über den südlichen Tunnel erfolgen. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage soll nur in Richtung Otto-von-Guericke-Straße möglich sein. Im Rahmen des Ausbaus des Eisenbahnknotens Magdeburg sollen die vorhandenen Überbauten abgebrochen und von Westen nach Osten durch neue Eisenbahnüberführungen ersetzt werden. Auf der Tunneldecke in der Ebene 0 verlaufen etwa mittig die Straßenbahngleise. Planmäßiger Fahrzeugverkehr ist auf der Decke des Tunnels nicht vorhanden. Die Flächen in Ebene 0 sollen beidseits der beiden Straßenbahngleise als Fußgängerzone sowie als Radwege genutzt werden. Weiter ist die Erneuerung der Gleisanlagen zwischen dem Damaschkeplatz und dem Gleisdreieck Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße geplant.

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Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2010 folgende Einwendungen:

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Aufgrund der Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei nach Schaffung zweier voneinander unabhängiger Tunnelröhren keine Ausfahrt nach Westen auf die Ernst-Reuter-Allee mehr möglich. Diese Ausfahrt werde aber derzeit von ca. 60 % der Kunden des City Carrés genutzt. Auch sei das Linksabbiegen für Taxen von der Ernst-Reuter-Allee und auch für den anderen so fahrenden Verkehr nicht mehr möglich, so dass eine Einfahrt in die Haupterschließungsanlage des City Carrés nur noch für Anfahrten von Westen möglich sei. Die neue Zufahrt werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Tunnel erheblich beeinträchtigen. Gleichzeitig werde der Verkehr im Tunnel die Nutzbarkeit der Einfahrt in die Tiefgarage deutlich verschlechtern. Die Durchfahrtsspur des Tunnels werde im Bereich der Rampe zur Linksabbiegerspur auf die Otto-von-Guericke-Straße. Die Ausfahrtsspur aus der Tiefgarage werde im Bereich der Rampe aufgeweitet und zur Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße. Durch die Aufweitung entstehe zwischen diesen beiden Spuren eine weitere Spur als Geradeausfahrt über die Kreuzung. Bereits die Verkehrssituation heute lasse erkennen, dass sich in Spitzenzeiten der Verkehr vom Knotenpunkt Otto-von-Guericke-Straße  auf zwei Spuren bis zur Einfahrt in den Willy-Brandt-Platz zurückstaue. Dieser Durchfahrtsverkehr, der derzeit durchgängig auf zwei Fahrspuren verteilt sei, solle durch die Tunnellösung auf lediglich eine Fahrspur geführt werden. Ein deutlich längerer Rückstau werde die Folge sein. Zudem werde eine Vielzahl der Nutzer der Tiefgarage Nord des City Carrés nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage nach links in die Otto-von-Guericke-Straße einbiegen müssen. Dies bedeute erneut einen notwendigen Spurwechsel, ggf. sogar über zwei Spuren im Bereich der Rampe, der ebenfalls zu einem erheblichen Unfallrisiko führe. Zudem werde der Durchgangsverkehr gerade auf der Fahrspur geführt, die an der Otto-von-Guericke-Straße  ausschließlich als Linksabbiegespur fungieren solle. Folglich müsse der gesamte Verkehr, der die Otto-von-Guericke-Straße kreuzen wolle, die Spur wechseln; das bedeute einen Wechsel auf die Spur, die als Ausfahrt aus der Tiefgarage diene, was zwangsläufig mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sei. Untersuchungen über den potenziellen Rückstau und die Funktionsfähigkeit mit der Tiefgaragenausfahrt gebe es nicht.

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Aus dem zu überwindenden Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt ergebe sich unter Beachtung der Entfernung von 60,05 m eine Steigung von 8,34%. Diese liege oberhalb der Höchstlängsneigung der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die insoweit eine Obergrenze von 8% vorgebe. Am Ende dieser Steigung solle sich zudem eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, die aus der Tiefgarage ausfahren, befinden. Die lichte Höhe in diesem Bereich betrage ca. 2,40 m. Entsprechend dem Havariekonzept solle durch eine dauerhafte Gewährleistung der Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd sichergestellt werden, dass im Falle einer Havarie sämtlicher Verkehr auf diesem Weg aus dem Tunnel ausfahren könne. Unbeachtet lasse das Havariekonzept dabei jedoch, dass der Tunnel eine deutlich größere lichte Höhe aufweise als die Einfahrt zur Tiefgarage. Das bedeute, dass insbesondere höhere Fahrzeuge wie Transporter oder Laster keine Möglichkeit haben würden, im Falle einer Havarie diesen Weg aus dem Tunnel zu wählen. Vielmehr bestehe dabei sogar die Gefahr, dass die Höhenbeschränkung verkannt und durch einen entsprechenden Unfall in der Tiefgarageneinfahrt dieser Ausfahrtsweg verstopft werde. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausreichend dimensioniert sei. Schleppkurven o.Ä. seien in den Plänen nicht eingezeichnet.

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Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sowohl in die ihr erteilte Baugenehmigung als auch in die ihr gewährten Dienstbarkeiten eingegriffen. Die aus bauordnungsrechtlichen Gründen erforderlichen Feuerwehraufstellplätze zum Anleitern fielen weg oder seien nicht mehr erreichbar. So werde es in Zukunft nicht mehr möglich sein, ohne Probleme die mit der Feuerwehr der Beklagten abgestimmten Anleiterpositionen durch die Feuerwehr anfahren zu lassen. Nach dem Brandschutzkonzept solle die Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr an das City Carré über den Rad- und Gehweg zwischen dem Trog der Südost-Rampe und der Fassade des City Carrés erfolgen. Jedoch erscheine aufgrund der geringen Breite des Abstandes eine Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nur schwer vorstellbar. Insbesondere werde auch die Feuerwehr nicht in den sogenannten Bauwich einfahren können. Dieser sei in der Mitte mit diversen Dingen wie Straßenleuchten und Fahrradständern bebaut, so dass aufgrund der notwendigen Schleppkurven eine Einfahrt nicht möglich sei.

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Des Weiteren ergebe sich aus dem Havariekonzept, dass im Falle einer Sperrung der stadteinwärts führenden Tunnelröhre auch die Ausfahrt aus dem Parkhaus gesperrt werden müsse. Die Sperrung solle durch eine Signalanlage und eine automatische Polleranlage erreicht werden. Die ausfahrenden PKW sollen von der vorgesehenen Wendemöglichkeit Gebrauch machen und auf die Ausfahrt Willy-Brandt-Platz über die Ebene -3 hingewiesen werden. Nach den Angaben des Havariekonzeptes müsse diese bauliche Vorkehrung, insbesondere die dauerhafte Verbindung zwischen der Tiefgarage Nord und der Tiefgarage Süd, gewährleistet werden. Eine Schließung dieser Verbindung, die zeitweise von ihr vorgesehen gewesen und rechtlich jederzeit möglich sei, sei damit ausgeschlossen. Eine derartige Separierung werde derzeit insbesondere zum Zwecke der Schaffung von Parkplätzen für Dauerparker erwogen und geplant. Die einzelnen Gebäude des City Carrés seien grundsätzlich so konzipiert, dass sie vollständig voneinander getrennt betrieben werden könnten. Diese Konzeption beruhe unter anderem darauf, dass eine Teilung der Grundstücke zum Zwecke der separaten Veräußerung der einzelnen Gebäude gewährleistet sein müsse. Sollte durch den Planfeststellungsbeschluss die Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd dauerhaft festgelegt werden, würde dieser Eingriff in ihr Eigentum die Möglichkeit der Teilung der Grundstücke und die separate Veräußerung verhindern bzw. erheblich erschweren. Ein separater Betrieb der einzelnen Gebäude einschließlich einer Trennung der Tiefgaragen wäre nicht mehr möglich. Ebenso würde die Möglichkeit durchkreuzt, den separaten Bereich für Dauerparker zu schaffen.

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Auch würden bestehende Dienstbarkeiten sowie Anlieferungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Die derzeit für die einzelnen Mieter vorgenommenen Anlieferungen im Bauwich würden bei Errichtung des Tunnels nicht mehr möglich sein. Für den dortigen Bereich sei lediglich ein Rad- und Gehweg vorgesehen, jedoch keine Anfahrtsmöglichkeit für Lieferverkehr. Gleiches gelte für den Bereich der Kantstraße. Diese werde derzeit von einer Vielzahl von Lieferfahrzeugen von der Ernst-Reuter-Allee angefahren. Diese Anfahrtsmöglichkeit falle mit der Errichtung des Vorhabens vollständig weg. Schließlich sei zu beachten, dass mit drei großen Mietern des City Carrés Vereinbarungen in den Mietverträgen dahingehend bestünden, dass eine Anlieferung von der Ernst- Reuter-Allee zwingend gewährleistet werden müsse. Mit der Verwirklichung des Vorhabens werde sie diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen können.

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Darüber hinaus würden ihre Gebäude in Zukunft unzumutbaren Lärmauswirkungen ausgesetzt sein. Die zukünftige Lärmbelastung werde das als Grenze der Zumutbarkeit angesehene Maß von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich überschreiten.

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Ferner werde das City Carré durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Dies folge aus einem Gutachten der (…) Geomarketing vom Juli 2010, das die Auswirkungen der Baumaßnahme untersucht habe. Für die gewerblichen Nutzungen während der Bauzeit ergebe sich aus der Studie, dass die Mehrzahl der 51 Mietverträge vor Beginn oder während der Bauarbeiten auslaufen. Lediglich zehn Mieter hätten längerfristig gebundene Mietverträge. Dies biete zahlreichen Mietern die Gelegenheit, aufgrund der Baumaßnahme die Miete auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren. Ein derartiges Bestreben werde sich daraus ergeben, dass die Erreichbarkeitssituation während der Bauphase nicht nur für die mit dem PKW anreisenden Kunden, sondern für alle Besucher verschlechtert werde. Prognostisch sei ein Besucherrückgang von 1,59 bis 1,92 Mio. zu erwarten, was einer Reduzierung des Umsatzpotenzials in einer Größenordnung von 12 bis 15 Mio. Euro während der Bauzeit entspreche. Während der Bauzeit seien daher Mietausfälle zwischen 0,73 bis 2,51 Mio. € zu erwarten. Aus der reduzierten Anzahl der Tiefgaragennutzer lasse sich ein Schaden während der Bauzeit von 208.000 bis 250.000 € für die Kurzparker und weiteren 20.000 bis 23.000 € für die Dauerparker ablesen. Bei den Büronutzungen sei damit zu rechnen, dass es zu baustellenbedingten Mietminderungen kommen werde. Diese würden sich u.a. aus Störungen durch Baulärm, Störungen durch eingeschränkten Zugang, Einschränkungen bei der Tiefgaragenzufahrt und einem Rückgang des Kundenverkehrs ergeben. Je nach Länge der Bauzeit kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Mietausfälle zwischen 821.000 und ca. 1.051.000 € zu erwarten seien.

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Diese Auswirkungen wirkten auch nach der Bauzeit fort. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung seien durch die Baustelle veranlasste Mietausfälle zwischen 70.000 und 1,75 Mio. € möglich. Des Weiteren sei mit nachhaltig reduzierten Mieterträgen zu rechnen, die sich in einer Größenordnung von 0,44 Mio. € bewegten. Dies beruhe insbesondere darauf, dass ein Teil verloren gegangener Einkaufsbeziehungen relativ schwer zurückzugewinnen sei. Dabei sei zu beachten, dass das City Carré am Rand der Innenstadt liege und sich noch dazu in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befinde. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmeausfälle und die langfristigen Wirkungen begründeten für sie die Gefahr einer Existenzgefährdung. Das City Carré sei Teil eines Fonds, zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung es zu einem ganz erheblichen Teil (< 30 %) beitrage. Die Gewinne aus diesem Objekt dienten dazu, den Fonds insgesamt wirtschaftlich gestalten zu können. Nach den prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklungen werde der Beitrag des City Carrés zum Fonds jedoch erheblich reduziert, wenn nicht sogar ganz beseitigt werden. Aufgrund der Dauer der Auswirkungen und deren Höhe könnten diese auch nicht auf andere Weise kurzfristig kompensiert werden, so dass bei entsprechender Entwicklung dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit drohe.

17

Auch fehle es an einer Planrechtfertigung für das beantragte Vorhaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs das Vorhaben rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil bestünden aufgrund der derzeitigen Verkehrsbelastung und der zukünftigen Konzeption des Tunnels aus den bereits dargelegten Gründen erhebliche Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Tunnelbau erheblich beeinträchtigt werden. Mit der Errichtung des Tunnels würden die derzeit bestehenden Fahrwegsbeziehungen reduziert und der vorhandene Verkehr auf die eine Durchgangsspur zusammengedrängt. Die bereits heute entstehenden Rückstaus würden dadurch verstärkt. Damit widerspreche das Vorhaben der Zielkonformität des StrG LSA.

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Aus den Planunterlagen ergebe sich nicht in nachvollziehbarer Weise, wie die zum Antrag gestellte Variante ausgewählt worden sei. So sei insbesondere unklar, warum keine Variante untersucht worden sei, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde. Der geotechnische Bericht gehe davon aus, dass bei Installation einer Lichtsignalanlage auch das Linksabbiegen möglich wäre.

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Die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré würden in den Planfeststellungsunterlagen nur unzureichend geklärt. Zunächst ergebe sich aus dem geotechnischen Bericht nicht, wie die Funktion zur nicht vorhandenen Bausubstanz, besonders die statische Komponente nach Bodenaushub realisiert werden solle. Die Darstellung der umfassenden Aufgaben der Bohrpfahlwände lasse dies offen. Angaben zur Gefahreneinschätzung fehlten vollständig. Darüber hinaus werde bei der Bemessung der Bohrpfahlwände davon ausgegangen, dass die noch vorhandenen Rückverankerungen des City Carrés zu beseitigen seien. Angaben darüber, ob es sich um Permanent- oder Semipermanent-Anker handele und ob die Anker für das bestehende Gebäude noch erforderlich seien, seien nicht vorhanden. Untersuchungen darüber seien offenbar nicht erfolgt. Eine Kappung der Anker dürfe daher ohne weiterführende Untersuchungen nicht erfolgen. Hinsichtlich des Grundwasserflusses werde ausgeführt, dass sich das City Carré mit einer Dichtwand bis in den Latdorfton mitten im Grundwasserleiter als Hindernis befinde. Diese Beschreibung mache deutlich, dass keine Untersuchungen diesbezüglich durchgeführt worden seien. Es sei daher unklar, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle. Allein die Einbindung in den Ton lasse, auch in Anbetracht der „Fenster“ im Ton, nicht automatisch den Schluss zu, dass eine vollständige Behinderung des Grundwasserstroms vorliege. Diese „Fenster“ im Latdorfton würden im Bereich der Wasserhaltung unter Bezugnahme auf die sehr komplizierten hydrogeologischen Bedingungen angesprochen. Aus diesem Grund müsse das Grundwasser bis mindestens 0,5 m unter das Niveau der Baugrubensohle abgesenkt werden. Diese Art der Wasserhaltung werde den besonderen hydrogeologischen Bedingungen jedoch nur unzureichend gerecht. Die angesprochene Zustromsbegrenzung sei in Anbetracht der „Fenster im Ton“ nicht kalkulierbar. Vielmehr müsse von unkontrollierbaren Brüchen im Rahmen der Fenster ausgegangen werden. Die Notwendigkeit zur Prüfung der Möglichkeiten der Wasserableitungen werde in ihren Grundlagen und Auswirkungen nicht hinreichend beschrieben und bewertet. Lediglich als Extremvariante werde eine Rohrleitung in die Elbe vorgesehen. Eine „Normalversion“ der Wasserableitung werde nicht beschrieben; nur ein Einleiten in die Künette sei angedacht worden. Dabei werde insbesondere die Nähe des City Carrés zum anstehenden Absenktrichter der Wasserhaltung nicht gewürdigt. Die potenziellen Auswirkungen auf das City Carré blieben unklar. Ebenso wenig werde sichergestellt, dass ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne. Angesichts der schwierigen hydrogeologischen Situation erscheine dies nicht ausgeschlossen. In der bisherigen Errichtungsweise sei die Tiefgarage des City Carrés nicht von Hochwasserproblemen beeinträchtigt. Daher gingen die gründungstechnischen Schlussfolgerungen davon aus, dass die Grundwasserverhältnisse besonderer Berücksichtigung und umfangreicher Maßnahmen der Grundwassererhaltung bedürfen. Die Grundwassererhaltung für derart umfangreiche Bauvorhaben unterliege jedoch in aller Regel einer Bauphasenplanung und erfordere damit die genaue Definition und die Benennung von entsprechend belastbaren Parametern für die Planung der Grundwassererhaltung. Entsprechende Angaben seien in den Planungen nicht enthalten. Schließlich werde im Rahmen der weiteren Planunterlagen nicht beachtet, dass systematische Recherchen und Untersuchungen im Vorfeld oder während der Bauausführung für eine horizontale oder vertikale Abgrenzung der Schadstoffe notwendig seien.

20

Die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen sei insgesamt fehlerhaft erfolgt. Als Lärm mindernde Maßnahme müssten auch eine offenporige Asphaltdeckschicht sowie eine Schall absorbierende Verkleidung in den Blick genommen werden. Dies sei nicht (in hinreichendem Maße) erfolgt. Der durch § 41 BImSchG geleistete Schutz vor Verkehrslärm sei nicht auf die benachbarten Gebäude beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den „Außenwohnbereich“. Auch hier dürften die Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden. Es seien vorrangig Maßnahmen des aktiven Schallschutzes geboten. Auch dies sei nicht (hinreichend) beachtet worden. Nach den Planunterlagen seien Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm die verkehrlichen Ausgangsdaten für die Prognose 2015 des Stadtplanungsamts der Beklagten von 2008. Für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs sei nach den Planunterlagen „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2015“ zugrunde gelegt worden. Diese Daten seien nicht mit ausgelegt worden, was bereits einen Verfahrensfehler darstelle. Die Richtigkeit der Verkehrsprognosen könne mangels Offenlage nicht geprüft werden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtige. Die Lärmermittlung und Bewertung in den Planunterlagen beziehe sich allein auf die Immissionsbelastung durch Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm. Eine Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen sei unterblieben. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürften jedoch zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Gleiches müsse für eine Vorbelastung mit Gewerbelärm oder Lärm aus sonstigen Quellen gelten. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, sei bislang nicht ermittelt und bewertet worden, obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Eine schalltechnische Untersuchung der weiteren in den Blick genommenen Varianten sei bisher nicht erfolgt. Die Lärmprognose gehe von verschiedenen Voraussetzungen aus, die jedoch im weiteren Verlauf der Planung nicht sichergestellt würden. Dies betreffe unter anderem Steigung und Gefälle des Tunnels, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberfläche sowie schallabsorbierende Verkleidungen für die Trogwände der Tunneleinfahrt. Maßnahmen zur Absicherung dieser Voraussetzungen und zu deren Umsetzung im Rahmen der Planung fänden sich in den Planunterlagen nicht.

21

Für die Prognose der Verkehrserschütterungen seien für die derzeitige Situation keine Messungen durchgeführt, sondern stattdessen in nicht nachvollziehbarer Weise Analogieschlüsse gezogen worden. Die zugrunde liegenden Erschütterungsuntersuchungen führten bereits zu dem Ergebnis, dass es zu Überschreitungen der in der DIN 4150-2 festgesetzten Werte sowohl für den Tag als auch für die Nacht komme. Ausgehend hiervon sei eine weitere Stellungnahme zu Maßnahmen zur Erschütterungsminderung gefertigt. Als eine solche Maßnahme sei ein Feder-Masse-System untersucht worden. Jedoch ergebe sich auch hieraus nicht, dass die Einhaltung der Werte sichergestellt sei.

22

Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen in den Planungsunterlagen seien insgesamt fehlerhaft. Die Eingangsdaten der Unterlage 11.3.2, welche die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen wiedergäben, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte, soweit auf die meteorologischen Daten verwiesen werde. Insoweit sei eine erneute Offenlage vorzunehmen. Nachvollziehbar seien schließlich auch nicht die für die Vorbelastung zugrunde gelegten Werte. Insoweit sei nicht ersichtlich, ob sämtliche relevanten Quellen Eingang gefunden hätten. Nach der Unterlage 11.3.1 werde es teilweise zu Überschreitungen kommen.

23

Auch die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan seien nicht plausibel und konsistent. In der Umweltverträglichkeitsstudie werde auf ein Klimagutachten des Umweltamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 aufgebaut, das nicht Gegenstand der Offenlage sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Im weiteren Verlauf sei das Gutachten in sich widersprüchlich, weil es einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme. Notwendige Schutzausweisungen für den Untersuchungsraum seien nach dem Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht geplant. Zur Sicherung der Maßnahmen seien diese jedoch erforderlich.

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Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 10.04.2012 stellte die Beklagte – Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht – den Plan für den „Ausbau des Eisenbahnknotens Magdeburg – 2. Ausbaustufe, Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee“ nach § 37 Abs. 1 StrG LSA sowie § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 VwVfG LSA i.V.m. §§ 72 bis 75, 78 VwVfG, § 18 AEG und § 28 Abs. 1 PBefG fest. Der Beschluss enthielt u.a. die Nebenbestimmung (IV 3. d), dass bei der Klägerin die Entscheidung über einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung des Gewerbebetriebes vorbehalten bleibe. Der Klägerin werde aufgegeben, bis zu einer Frist von spätestens drei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Bezüglich Luftschadstoffimmissionen enthielt der Beschluss die Nebenbestimmung (IV 6. a), dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde (Landesamt für Umweltschutz) und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Beispielhaft wurden allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigung, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen genannt. Zum Lärmschutz war dem Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung (IV 6. b) beigefügt, dass der Vorhabenträger als aktive Lärmschutzmaßnahme eine Schall absorbierende Verkleidung für den Bereich der Trogwände und an den östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee / Nähe Büro- und Einkaufsgebäude City Carré vorzusehen habe. Den Eigentümern der Gebäude Ernst-Reuter-Allee 28 - 42 sowie 37 und 41 - 45 wurden zudem dem Grunde nach ein Anspruch auf  passive Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zugesprochen. Die Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück (vgl. S. 279 ff.):

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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der derzeit bestehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Anliegergebrauch garantiere keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lasse sich kein Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil sei. Der Wegfall der derzeitigen Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage in Richtung Westen biete daher keinen Anlass für durchgreifende Bedenken. Künftig bestehe auch weiterhin die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten. Durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  sei ein Abfahren aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich. Darüber hinaus sei die derzeit bestehende Ausfahrtsituation aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich. Die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd bleibe durch die Baumaßnahme unberührt. Die von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich der Verschlechterung der Verkehrssituation teile die Planfeststellungsbehörde nicht. Im Rahmen des Erörterungstermins hätten der Vorhabenträger und das beauftragte Planungsbüro (…) klargestellt, dass sich durch die Errichtung einer gesonderten Abbiegespur in die Tiefgarage die Zufahrtmöglichkeiten verbessern. Es sei weiterhin klargestellt worden, dass sich die Rückstausituation wegen der Reduzierung der Anzahl der Fahrspuren in Richtung Innenstadt nicht nachteilig verschärfe. Aufgrund der im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegten derzeitigen unübersichtlichen verkehrlichen Situation am Gleisdreieck vor der Tiefgaragenausfahrt sei nicht mit einer Verschärfung der Stausituation zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bestehenden verkehrlichen Konflikt zwischen dem stadteinwärts fahrenden Kfz-Verkehr, den abbiegenden Straßenbahnen, dem Fuß- und Radverkehr und dem das Gleisdreieck querenden Abfahrtsverkehr aus der Tiefgarage. Dieser Konfliktpunkt werde durch die Trennung der einzelnen Verkehrsarten aufgehoben. Darüber hinaus entfalle für den Kfz-Verkehr die ampelgeregelte Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße als Konfliktpunkt. Der Wegfall dieser Konflikte sowie die Errichtung einer gesonderten Einfädelungsspur, die eine ordnungsgemäße Einordnung des abfahrenden Verkehrs aus der Tiefgarage gewährleiste, rechtfertige den Wegfall einer 2. Geradeausspur auf einer geringen Teilstrecke der Ernst-Reuter-Allee. Der Vertreter des Planungsbüros Dr. B. habe darüber hinaus im Erörterungstermin auch die Bedenken hinsichtlich etwaiger verkehrlicher Probleme beim Einfädeln des aus der Tiefgarage abfahrenden Verkehrs in Richtung Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße ausräumen können. Insbesondere auch für die aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die künftig unter Nutzung der Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße in Richtung Westen fahren, werde sich keine über die üblicherweise im innerstädtischen Verkehr bestehenden Konfliktlagen hinausgehende verkehrliche Situation ergeben. Das Planungsbüro habe in diesem Zusammenhang ausführlich die Wendemöglichkeit an der vorgenannten Kreuzung erläutert. Auch sei den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Längsneigung zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt nicht zu folgen. Aus den Planunterlagen ergebe sich eine Längsneigung der Anrampung der Tiefgarageneinfahrt von 8,34 %. Zwar sei nach der Tabelle 19 der RASt 06 lediglich eine Höchstlängsneigung von 8,0 % vorgesehen. Gleichzeitig sehe die betreffende Tabelle der Richtlinie jedoch eine Ausnahme mit einer Längsneigung von bis zu 12 % vor. Die besonderen örtlichen Umstände rechtfertigten die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme. Der geplante Anschluss an die vorhandene Tiefgarageneinfahrt erfolge über die -1-Ebene. Dabei werde die derzeitige Längsneigung der Tiefgaragenausfahrt von 14 % erheblich verbessert. Eine weitergehende Anpassung der Längsneigung würde zu einer vom Kostenumfang als unverhältnismäßig anzusehenden Anpassung an die vorhandene Tiefgaragenzufahrt führen. Die geplante Neigung der Anrampung entspreche im Übrigen auch den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05), wonach eine maximale Längsneigung von 15 % vorgesehen sei.

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Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen Eingriffe der Maßnahme in das bestehende Rettungskonzept ihres Objektes habe der Vorhabenträger im Rahmen des Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass dazu mit der Feuerwehr Abstimmungen getroffen worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass Rettungswege und Feuerwehrabstellplätze zum Anleitern durch die Maßnahme nicht eingeschränkt würden und keine weitergehenden, an den Einwender gerichteten brandschutztechnischen Anforderungen aufgrund der Maßnahme zu erwarten seien.

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Die von der Klägerin befürchteten Einschränkungen der Anlieferung in der Stichstraße (Bauwich) zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern seien unbegründet. Der von ihr angeführte Bereich sei als Feuerwehrzufahrt freizuhalten und könne daher nicht zur Anlieferung genutzt werden. Aus den von der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung herangezogenen Bauantragsunterlagen für das City Carré sei ersichtlich, dass die Stichstraße zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern als Feuerwehrzufahrt (vgl. Brandschutztechnisches Sachverständigengutachten der Corall GmbH vom 26.06.1995) vorgesehen sei. Sofern gleichwohl in der Vergangenheit einzelne Anlieferungen in diesen Bereichen erfolgten, begründe dies jedenfalls keinen Anspruch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin werde nicht in Dienstbarkeiten eingegriffen, die die Zufahrt in die Tiefgarage sichern. Der Umfang der Dienstbarkeiten sei anhand des Lageplanes und nach Einsichtnahme in die betreffenden Grundbücher sowie in den Gestattungsvertrag, auf dessen Grundlage die Rechte eingeräumt wurden, geprüft worden. Daraus ergäben sich gesicherte Rechte mit dem Inhalt, zum Zwecke der Erschließung sowie zur Schaffung der Tiefgarage die betreffenden Grundstücke unterbauen zu können. Nach den Planunterlagen greife die planfestzustellende Maßnahme jedoch weder in den Bestand noch in den Umfang dieser Dienstbarkeiten ein.

29

Zum Havariekonzept sei im Rahmen des Erörterungstermins klargestellt worden, dass im Falle einer Havarie die Räumung des Tunnels ausschließlich über die Tunnelrampen erfolge. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nach den Erläuterungen des Planungsbüros (...) im Erörterungstermin nicht vorgesehen. Im Falle einer Havarie in der stadteinwärts führenden Tunnelröhre werde die Zufahrt zur Tiefgarage gesperrt, so dass keine Fahrzeuge mehr aus der Tiefgarage in den Tunnel und vom Tunnel in die Tiefgarage gelangen könnten. Soweit von der Klägerin in der Tiefgarage die Verbindung zur Ausfahrt Süd geschlossen werden sollte, bestehe dann zwar für die sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge für den Zeitraum der Räumung im Tunnel keine Ausfahrtmöglichkeiten mehr. Aufgrund der Sperrung der Tiefgaragenzufahrt aus dem Tunnel komme es jedoch zu keinem weiteren Zulauf von Fahrzeugen in die Tiefgarage. Eine Schließung der Verbindung zur Ausfahrt Süd durch die Klägerin würde danach lediglich ein Abfahren der sich in einem Teil der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge in den Tunnel verhindern. Das Havariekonzept des Tunnels sei hiervon jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die im Konzept vorgesehene Ausfahrtsmöglichkeit über die Verbindung zur Ausfahrt Süd betreffe lediglich die Sicherung der Abfahrtsmöglichkeiten der sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge. Den von der Klägerin weiter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des im Havariekonzept enthaltenen lüftungstechnischen Gutachtens werde im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar sei ihr insoweit zu folgen, als das lüftungstechnische Gutachten auf der Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 erstellt worden sei. Die leicht abweichenden Verkehrszahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015, insbesondere aus dem östlichen Tunnelabschnitt und die eher geringen Verkehrszahlen der neu erstellten Prognose für das Jahr 2025 hätten jedoch keine Auswirkungen auf das Lüftungskonzept. Ebenso bestehe nach gutachterlicher Überprüfung auch hinsichtlich der untersuchten Rückstausituationen im Tunnel kein Anlass für durchgreifende Bedenken. Auch insoweit ändere sich nach der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens an den Ergebnissen des lüftungstechnischen Gutachtens nichts. Die Frage, welche Auswirkungen ein Brandfall oder eine längere Stausituation auf die Lüftungs- und Brandschutzsituation der Tiefgarage selber oder auch nur auf rückstauende Fahrzeuge im neuen Ausfahrtsbereich der Tiefgarage der Südröhre des Tunnels habe, sei gutachterlich bewertet worden. Danach erfolge im Havariefall eine brandschutztechnische Trennung von Tiefgarage und Tunnel durch ein Tor, welches geschlossen werde. Für die Sicherheit entscheidend sei, dass den Benutzern der Ebene -1 wie auch der neuen Ausfahrt aus der Tiefgarage gut erkennbare Fluchtwege zur Verfügung stehen. Für einen natürlichen Rauchabzug aus dem Ausfahrtsbereich sorgten die in der Decke der Tiefgarageneinfahrt- und ausfahrt vorgesehenen Öffnungen. Im Lüftungsgutachten seien sowohl beim Normalbetrieb als auch bei einem Brandfall jeweils mögliche Stausituationen im Tunnel berücksichtigt worden.

30

Der Hinweis der Klägerin zur Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen greife nicht durch. In der Planunterlage 11.1a seien die Berechnungen der Emissionspegel betreffend der Lärmwerte für die Ernst-Reuter-Allee erfasst. Diese Ergebnisse und der Anspruch der sich daraus ergebenden Lärmschutzmaßnahmen würden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.

31

Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, dass sie durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt werde, komme die Planfeststellungsbehörde unter Einbeziehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der (...) Marketing vom 09.06.2010 und der vom Vorhabenträger eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für (…) mbH ((...)) vom 26.08.2011 zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen werde, die die Existenz des Betriebes insgesamt gefährden könnten. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gewerbeobjekt Teil einer wirtschaftlichen Gesamtstruktur sei, und die insoweit bestehenden Zusammenhänge und Auswirkungen auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme bewertet. Darüber hinaus habe sie die Belange der Klägerin den mit der Realisierung des Vorhabens verfolgten Zielstellungen gegenübergestellt und im Ergebnis festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens ein weitaus höheres Gewicht beizumessen sei. Da sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen ließen, werde die abschließende Entscheidung über eine finanzielle Entschädigung für den Fall vorbehalten, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz der Klägerin gefährde. Eine abschließende Entscheidung sei erst nach Vorliegen weiterer Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin möglich.

32

Die Ausführungen der Klägerin zur Variantenauswahl seien im Rahmen der Variantenabwägung berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass keine Bedenken gegen die planfestzustellende Variante bestünden. Im Weiteren habe man die untersuchten Varianten in den Erörterungsterminen am 28.11.2011 und am 30.11.2011 ausführlich dargestellt.

33

Die von der Klägerin ins Feld geführte Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sei in der Planunterlage 13 umfassend dargelegt. Weitergehende Ausführungen dazu seien in den Erörterungsterminen vom 28.11.2011 und 30.11.2011 erfolgt. Im Rahmen bzw. im Nachgang des Erörterungstermins habe sich für die Klägerin im Wesentlichen kein weiterer Abstimmungsbedarf ergeben. Lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker sei für sie ungeklärt geblieben. Aus der von der Planfeststellungsbehörde zu dieser Frage eingeholten weiteren fachlichen Stellungnahme des Vorhabenträgers gehe hervor, dass die Litzenanker, die sich derzeit unter der Ernst-Reuter-Allee befänden, für die Errichtung der Baugrube des Objektes der Klägerin zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen seien. Die Gebäude des City Carrés seien eigenständig ohne Mitwirkung der Anker gegründet. Anderenfalls hätten die Litzenanker als Daueranker ausgebildet sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Bei einer Verwendung als Daueranker würden die Anker einer regelmäßigen Prüfung unterliegen. Es seien weder Prüfberichte noch sonstige Nachweise für die Verwendung als Daueranker vorgelegt worden. Darüber hinaus hätten die Anker grundbuchlich gesichert werden müssen. Da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte, sei ein Einfluss auf die Statik des Gebäudes der Klägerin ausgeschlossen.

34

U.a. auf den Hinweis der Klägerin, dass die Verkehrsuntersuchung von 2007/2008 nicht die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee enthalte, sei die Verkehrsuntersuchung entsprechend überarbeitet worden. Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011 beinhalte die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee und stelle auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2025 ab. Es hätten sich keine begründeten Zweifel an der Anzahl der dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Verkehrszahlen ergeben. Die von der Klägerin überreichten Ergebnisse eigener Verkehrszählungen im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 17.12.2011 (Donnerstag bis Samstag) könnten schon deshalb nicht als geeignete Grundlage herangezogen werden, weil diese ein Wochenende in der Vorweihnachtszeit beträfen. Erfahrungsgemäß sei insbesondere in diesem Zeitraum mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches keinesfalls verlässliche Rückschlüsse auf das sonst übliche Verkehrsaufkommen zulasse. Demgegenüber seien die vom Vorhabenträger ermittelten Verkehrszahlen eher geeignet, hinreichend gesicherte Rückschlüsse auf das durchschnittlich zu erwartende Verkehrsaufkommen zu ziehen. Die vom Vorhabenträger vorgenommene Verkehrszählung betreffe einen Zeitraum (Dienstag, 31.05.2011 von 07.15 bis 08.15 Uhr sowie von 17.00 bis 18.00 Uhr) zu dem ein übliches Verkehrsaufkommen erwartet werden könne. Darüber hinaus entspreche die Verkehrszählung des Vorhabenträgers den Vorgaben für die Durchführung von Verkehrszählungen nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 91) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.

35

Den Bedenken der Klägerin zur Ermittlung der zu erwartenden Erschütterungen sei nicht zu folgen. Diese Ermittlung sei auf der Grundlage der DIN 4150-1 sowie für den Straßenbahnverkehr auf der Grundlage der VDI 3837 erfolgt. Konkrete Messungen im Vorfeld der Maßnahme seien entbehrlich gewesen, weil sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in die -1-Ebene herabgesetzte Fahrbahn mit abgegrenzten Bohrpfahlwänden und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich. Insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten.

36

Die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte sei im Rahmen der Zulassung des Vorhabens beachtet und entsprechende Luftschadstoffuntersuchungen erstellt und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung und der Vorlage eines entsprechenden Maßnahmekataloges durch den Vorhabenträger möglich sei.

37

Aus den Hinweisen der Klägerin zur Umweltverträglichkeitsstudie und zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergäben sich keine abwägungsrelevanten Gesichtspunkte. Unabhängig von der Frage, inwieweit schützenswerte Belange der Klägerin überhaupt betroffen seien, sei jedenfalls die Umweltverträglichkeitsstudie, in der auf das Ergebnis des Klimagutachtens verwiesen werde, Gegenstand der Auslegung gewesen, womit man der Anstoßfunktion der Planauslegung hinreichend entsprochen habe.

38

Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 13.04.2012 öffentlich bekannt gemacht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2012 zugestellt.

39

Am 25.05.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2012 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände und trägt ergänzend vor:

40

Zur Planrechtfertigung stütze sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht darauf, dass die bisherige Situation aufgrund der zu niedrigen Brückenhöhe nicht den tatsächlichen technischen Standards für Straßen entsprochen und sich daraus eine Pflicht aus dem Straßenrecht ergeben habe, eine Änderung der Kreuzungssituation mit der Deutschen Bahn umzusetzen. Diese Argumentation verfange schon deshalb nicht, weil eine Änderungspflicht aus den technischen Standards der RASt 06 nicht folge. Die darin aufgestellten „Regeln der Technik“ könnten vom Träger der Straßenbaulast zwar zur Orientierung herangezogen werden, stellten aber keine verbindlich zu beachtenden Regelungen dar. Auch führten die RASt 06 nicht zu einer generellen Ermessenseinschränkung des Trägers der Straßenbaulast im Rahmen des § 3 EKrG. Die vorhandene lichte Höhe führe zu keinen Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit von Straßen- oder Schienenverkehr.

41

Dem Gebot der fachgesetzlichen Zielkonformität werde das Vorhaben insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die geplante Straßenführung den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde. Aus der Verkehrsuntersuchung 2025 ergebe sich, dass einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein mittlerer Rückstau von 80 m in den Tunnel hinein zu erwarten sei. Darüber hinaus könne stockender Verkehr von bis zu ca. 500 m auftreten. Die Verkehrsuntersuchung sei darüber hinaus auf fehlerhaften Grundlagen erstellt und methodisch nicht korrekt durchgeführt worden. Zunächst sei methodisch nicht korrekt, dass der Zeitbedarfswert für die Linksabbieger deutlich niedriger angesetzt worden sei als der Zeitbedarfswert für die Rechtsabbieger am Knotenpunkt Weinarkade und für den Spitzenzeitraum lediglich auf einen 20-Minuten-Zeitraum abgestellt worden sei. Ferner beruhe die Annahme von lediglich 55 „Wendern“ am Knotenpunkt Weinarkade auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Wie sich aus einer von ihr beigefügten Verkehrszählung ergebe, liege heute die Anzahl der Linksabbieger aus dem Parkhaus deutlich über dem in der Verkehrsuntersuchung 2025 angenommenen Wert. Selbst unter Betrachtung des demografischen Wandels könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anzahl 2025 um fast 40 % sinken werde. Eine einleuchtende Begründung für diesen Ansatz liefere die Verkehrsuntersuchung 2025 nicht. Damit sei die Verkehrsprognose für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Tunnelbauwerkes fehlerhaft. Bei korrektem Ansatz hätte sich ergeben, dass der gesamte Knotenpunkt Weinarkade, insbesondere der Zustrom aus dem Tunnel von Westen, nur mit der Qualitätsstufe F eingestuft werden könne. Damit wäre der Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht erbracht. Die Errichtung eines Straßenbauwerkes, das von vornherein nicht geeignet sei, den prognostizierten Zielverkehr angemessen zu bewältigen, sei nicht „vernünftigerweise geboten“.

42

Das Vorhaben sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil die Finanzierung nicht weiter gesichert sei. Die 4. Fördermittelperiode des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dessen Mitteln das Vorhaben laut Planfeststellungsbeschluss teilweise habe finanziert werden sollen, sei mittlerweile ausgelaufen.

43

Schließlich sei der Plan deshalb nicht gerechtfertigt, weil er die insoweit bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht Betroffener aus Art. 14 GG zu beachtenden besonderen Anforderungen nicht einhalte. Die Planung greife enteignend in ihr von Art. 14 GG geschütztes und von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgestaltetes Eigentum ein. Eine Rechtfertigung durch Gemeinwohlgründe sei indes nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs durch das planfestgestellte Vorhaben gerade nicht zu erwarten.

44

Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler. Die konzipierte Planung werde aus den bereits dargestellten Gründen die Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des Verkehrs im Tunnel als auch der Tiefgaragenausfahrt des City Carrés erheblich beeinträchtigen. Sie sei dadurch in ihrem Eigentum nachteilig betroffen. Die Annahme der Beklagten, es bestehe kein Anspruch auf eine konkrete, optimal ausgestaltete Zufahrt zur öffentlichen Straße, sondern es bestehe die Möglichkeit einer Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und die Wendemöglichkeit am Knotenpunkt Weinarkade, sei angesichts der bereits dargestellten Beurteilungen der Verkehrsuntersuchung 2025 nicht nachvollziehbar. Dies wirke sich insofern gravierend aus, als es nachteilige Auswirkungen auf die baugenehmigungsrechtliche Situation habe. Neben den planungsrechtlichen Anforderungen sei Voraussetzung für die Erteilung oder Änderung einer Baugenehmigung immer auch, dass die Erschließung gesichert sei. Die verkehrsmäßige Erschließung eines Vorhabens sei durch die Verbindung an eine vorhandene Straße immer nur dann gesichert, wenn diese Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung würden mit der Errichtung des Tunnels entfallen; die Ernst-Reuter-Allee werde nicht mehr in der Lage sein, den von ihrem Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe, werde die Qualitätsstufe F eintreten, so dass die Straße überlastet sei. Die erteilte und von ihr ausgenutzte Baugenehmigung genieße insoweit zwar Bestandskraft; jedoch sei nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen, die für ihre Erteilung erforderlich gewesen seien. Der Wegfall dieser Voraussetzung greife zwar nicht in den Bestand ein, führe aber unweigerlich dazu, dass jegliche Veränderung im baulichen Bestand, die durch eine neue Baugenehmigung erlaubt werden müsste, unter Hinweis auf die verkehrliche Erschließung abgelehnt werden könne. Mit dieser erheblichen Einschränkung des Art. 14 GG habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.

45

Ferner verkenne der Planfeststellungsbeschluss die drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aufgrund des planfestgestellten Vorhabens für das City Carré ergeben, seien in der gutachterlichen Stellungnahme der (...) Geomarketing vom Juli 2010 dargestellt. Aus dem Gutachten der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011, das im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei, ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil diesem nicht der aktuelle Bestand des City Carrés zugrunde liege. Zu Beginn des Jahres 2012 habe ihre Liquiditätsreserve im Negativen gelegen. Zur Stärkung der Liquidität habe sie in den letzten Jahren nicht mehr als 1 % (statt 5,5 % wie im Prospekt vorgesehen) an die Gesellschafter ausgeschüttet. Wenn eine Fondsgesellschaft aufgrund negativer Ereignisse (z.B. Rückgang von Vermietungserlösen) zahlungsunfähig werde, sei wie bei jedem Unternehmen zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Die wirtschaftliche Existenzgefährdung werde in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. So verkenne die Beklagte zunächst, dass die Existenzgefährdung nicht allein auf Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Fonds zu beurteilen sei. Die Planfeststellungsbehörde habe regelmäßig zu prüfen, ob der infolge des planfestzustellenden Vorhabens betroffene Betrieb nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben längerfristig existenzfähig sei. Betriebswirtschaftlich zu untersuchen sei folglich in erster Linie der betroffene Betrieb selbst, also hier das City Carré. Auf die Eigentumsverhältnisse des Betriebsinhabers, die es ihm ermöglichen würden, eine betriebswirtschaftlich unwirtschaftliche Situation durch Eigenmittel oder Quersubventionierung oder – wie hier – im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds durch andere Teile des Fonds abzufedern, komme es nicht an. Eine Existenzgefährdung sei hier damit unter zwei Aspekten möglich. Schon das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Fonds mache die Abwägung der Beklagten fehlerhaft.

46

Dieser Abwägungsfehler werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass im Planfeststellungsbeschluss die abschließende Entscheidung über eine wirtschaftliche Entschädigung für den Fall vorbehalten werde, dass die planfestgestellte Maßnahme ihre Existenz gefährde. Ein derartiger Entscheidungsvorbehalt sei nur in den Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit zulässig und setze u.a. die Bestimmtheit dieser Festsetzung voraus. Neben der fehlerhaften Abstellung auf den Gesamtbetrieb lasse dieser Entscheidungsvorbehalt indes nicht erkennen, wann sie, die Klägerin, von einem Fall der Existenzgefährdung ausgehen dürfe und in welcher Höhe ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen könne.

47

Die Versorgung der gewerblichen Betriebe im Erdgeschoss des City Carrés, die in großen Teilen über die derzeit noch vom Willy-Brandt-Platz erreichbare Kantstraße sowie über die Anfahrt von der Ernst-Reuter-Allee erfolge, sei für die Nutzung des Gebäudes essenziell.

48

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb abwägungsfehlerhaft, weil ihm nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, warum andere Varianten nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zwar stelle der Planfeststellungsbeschluss im Gegensatz zum Erläuterungsbericht auch die Varianten 0, 1 und 2 dar. Es werde hingegen zum Einen nicht klar, weshalb die Varianten 3.1. bzw. 3.2. im Vergleich zu der gewählten Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zum Anderen sei keine Variante einer Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde, untersucht worden. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lasse sich hinsichtlich der Variante 3.1 lediglich vermuten, dass die Beklagten sie deshalb als nicht vorzugswürdig erachtet habe, weil sie keine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt als Anschluss an die -1-Ebene, sondern als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße mit sich bringen würde. Nur der Anschluss der Tiefgarage an die -1-Ebene entspreche ihren Interessen, weil sie mit Schreiben vom 30.11.2007 mitgeteilt habe, dass die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße wesentlich für das City Carré sei und deshalb nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt, insbesondere auch nicht über die Kantstraße, kompensiert werden könne. Auch bezüglich der Variante 3.2 lasse sich nicht eindeutig erkennen, weshalb diese gegenüber der Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig sei. Aus der Beschreibung der Variante 3.2 im Erläuterungsbericht ergebe sich, dass Inhalt der Variante eigentlich eine Tunnelöffnung vom Süd- zum Nordtunnel im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sein solle, um eine Ausfahrt in Richtung Damaschkeplatz zu ermöglichen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei diese Variante deshalb nicht vorzugswürdig, weil sie aus sicherheitstechnischen Anforderungen zu verwerfen sei. Auch der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere diese Anforderungen jedoch nicht substantiiert. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der für diese Variante erforderlichen Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage aus Gründen des Brandschutzes nicht entsprochen werden könne.

49

Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich weiterhin im Hinblick auf den Belang der Luftschadstoffe als rechtswidrig. Die Nebenbestimmung, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn dem Landesamt für Umweltschutz und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden, genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Vorgehen stelle kein spezialisiertes, verbindliches und auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren dar, das für eine Konfliktbewältigung genügen könne. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt, wenn – wie hier – die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Auch nach der Schadstoffuntersuchung vom April 2012 komme es allein durch die vom planfestgestellten Vorhaben herrührenden Immissionen – auch für den Prognosefall – insbesondere am City Carré zu Überschreitungen der nach der 39. BImSchV zulässigen Luftschadstoffimmissionen, insbesondere Stickstoffdioxid. Wie im Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeführt werde, sei das Vorhaben auch nicht in den Luftreinhalteplan der Beklagten einbezogen worden. Im Übrigen lägen die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegenden Eingangsdaten, insbesondere die Verkehrsdaten und meteorologischen Daten weiterhin nicht vor, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der selbigen angezeigt seien. Nach wie vor sei auch davon auszugehen, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgrund der Grenzwertüberschreitungen mit den in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen unvereinbar sei.

50

Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei auch deshalb fehlerhaft, weil die von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen von der Beklagten weder richtig ermittelt noch bewertet worden seien. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei Grundlage der verkehrstechnischen Berechnung für das Bauvorhaben die Verkehrsuntersuchung für den Neubau eines Tunnels in der Ernst-Reuter-Allee vom Februar 2008 sowie die aktualisierte Unterlage zur Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011. Danach sei für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2025“ zugrunde gelegt worden. Diese Verkehrsdaten seien jedoch weder ausgelegt noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtigt habe. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, habe die Beklagte nicht ermittelt und bewertet, obwohl hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ihre Einschätzung, eine Erfassung und Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen der Schienenverkehre auf den Eisenbahnstrecken wäre nicht erforderlich gewesen, weil der Differenzabstand zum Straßenbahn- bzw. Straßenverkehr zu groß sei, sei nicht nachvollziehbar.

51

Ferner seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend. Auch nach dem Lärmgutachten komme es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen u.a. an Gebäuden des City Carrés. Die in Ziffer 6. b) der Nebenbestimmungen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ab welchen Grenzwerten ein Anspruchsberechtigter passive Schallschutzmaßnahmen verlangen könne bzw. welchen Umfang die „Lärm dämmenden Einrichtungen“ hätten.

52

Die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung als solche jedenfalls nicht plausibel und konsistent sei. Das für die Umweltverträglichkeitsstudie maßgebliche Klimagutachten des Umweltamts der Beklagten aus dem Jahr 2000 sei weder Gegenstand der Offenlage gewesen noch (trotz Einwendung) zu einem späteren Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens von der Beklagten vorgelegt worden. Der Umweltverträglichkeitsstudie sei nur zu entnehmen, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsstudie nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich, weil sie einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme.

53

Auch die Abwägung der Beklagten zu Geotechnik und Entwässerung des Vorhabens sei mangelhaft. Dies gelte insbesondere für die Frage der statischen Auswirkungen des Rückbaus der vorhandenen Litzenanker. Die Beklagte habe die Stellungnahme des Vorhabenträgers als ausreichend erachtet, obgleich diese auf der bloßen Vermutung der Funktion der Litzenanker beruhe. Die notwendige materielle Prüfung, ob eine Entfernung der Litzenanker statisch realisierbar sei, sei weiterhin unterblieben. Selbst wenn es sich bei den Litzenankern nicht um Daueranker handeln sollte, wäre dieser Frage nachzugehen gewesen. Auch die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré habe die Beklagte weiterhin nur unzureichend geklärt und somit mangelhaft abgewogen. Nach wie vor sei offen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Unklar sei ferner, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne.

54

Schließlich sei die Abwägung der Verkehrserschütterungen fehlerhaft, weil für deren Prognose keine Messungen durchgeführt, sondern lediglich Analogieschlüsse gezogen worden seien. Die Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte könne nicht rechtfertigen, jegliche eigene Untersuchung des konkret geplanten Vorhabens zu unterlassen.

55

Die Klägerin beantragt,

56

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 aufzuheben.

57

hilfsweise

58

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

59

hilfsweise

60

die Beklagte zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

61

hilfsweise

62

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass der Knotenpunkt Weinarkade insgesamt die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 erreicht,

63

und hilfsweise

64

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verkehrsqualität der Verkehrsströme von und zu der Tiefgarage der Klägerin über die Ernst-Reuter-Allee mindest die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 aufweist.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie trägt vor:

68

Für das Vorhaben liege eine ausreichende Planrechtfertigung vor. Der Vorhabenträger sei aufgrund der Regelungen des EKrG an den Kosten der Erneuerung der Eisenbahnbrücken über die Ernst-Reuter-Allee beteiligt. Daran anknüpfend habe sie die Überlegung abgeleitet, gleichzeitig eine Verbesserung der innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu realisieren. Die Erneuerung der Eisenbahnbrücken stelle den (kausalen) Anlass dar; die Planrechtfertigurig für das Vorhaben leite sich hingegen aus den städtischen verkehrlichen Zielen außerhalb der Schienentrasse ab. Auch nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses werde die Planrechtfertigung nicht maßgeblich auf die Anpassung der Überführungshöhe des Eisenbahnbrückenbauwerkes und auch nicht auf die dort notwendigen Baumaßnahmen gestützt. Hinzu komme das städtebauliche Ziel der Trennung von Kfz-Verkehren von jenen der Straßenbahnen, Fußgänger und Radfahrer unter gleichzeitiger Verbesserung der Zugänglichkeit der Bahnsteige von den Straßenbahnhaltestellen Ernst-Reuter-Allee am Kölner Platz. Es gehe nicht nur um den PKW-, sondern um den gesamten Verkehr. Die Leistungsfähigkeit des Straßentunnels sei nachgewiesen, die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die für das Vorhaben benötigten Fördermittel seien im Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt. Die Finanzierung sei auf das Entflechtungsgesetz abgestellt. EFRE-Mittel kämen nicht mehr zum Einsatz.

69

Der Planfeststellungsbeschluss genüge den Gemeinwohlerfordernissen. Die Belange der Klägerin, insbesondere jene, die sich aus Art. 14 GG ergeben, seien im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt und in technischen Lösungen und durch Zuordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach hinreichend konkretisiert worden.

70

Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich insbesondere mit den Belangen der Sicherung der Erschließung der klägerischen Grundstücke eingehend auseinandergesetzt. Dies betreffe auch das Rechtsabbiegen von der Tiefgaragenausfahrt Nord in Richtung Westen (Linksabbieger). Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass ein heute verkehrsrechtlich angeordnetes Linksabbiegeverbot von der Klägerin hinzunehmen wäre und die Erschließung ihrer Gebäude und Tiefgarage baurechtlich nach wie vor als gesichert gälte. Nach einer solchen Anordnung müssten die in Richtung Westen fahrenden Fahrzeuge heute schon im Bereich der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden. Schon daraus folge, dass die Sicherung der Erschließung durch den Tunnel und die Ausfahrt nur nach Osten nach wie vor gewährleistet sei, wohl aber der Erhöhung der Verkehrssicherheit diene. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten erhöhten Zahl der „Wender“ am Knotenpunkt Weinarkaden. Verkehrsbeobachtungen zeigten, dass die relativ hohe Zahl abbiegender Fahrzeuge beim derzeitigen Ausbauzustand des unsignalisierten Knotenpunktes heute nur dadurch realisiert werden könne, dass bei Rückstau auf der Ernst-Reuter-Allee durch wartende Fahrzeuge ausreichend große Lücken gelassen werden, die durch querende Kfz genutzt werden können. Dies erfordere ein hohes Maß an Disziplin und gegenseitiger Rücksichtnahme, was bei normalem Verkehrsfluss auf der Ernst-Reuter-Allee zu Lasten der Sicherheit undenkbar wäre. Allein aus der Differenz der von der Klägerin gezählten „Wender“ gegenüber den im Planfeststellungsbeschluss prognostisch zugrunde gelegten Zahlen lasse sich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nichts ableiten. Die Zählung der Klägerin sei nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt und erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden. Selbst wenn die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Zahl der möglichen „Wender“ zu gering angesetzt sein sollte, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil auch bei der Verwendung der von der Klägerin mitgeteilten und als richtig unterstellten Zahlen das Wenden technisch funktioniere. Die Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  könne dynamisch so geschaltet werden, dass die Verkehre ordnungsgemäß abgeleitet werden können. Diese Berechnung gehe von einer doppelten worst-case-Annahme aus, nämlich, dass alle aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge nach Westen abfahren wollen und keines der tatsächlich nach Westen abfahrenden Fahrzeuge einen anderen Weg durch echtes (zweimaliges) Rechts- oder Linksabbiegen nehme, um in Richtung Westen zu fahren.

71

An der tatsächlichen Anlieferungssituation ändere sich durch den Planfeststellungsbeschluss und das Bauvorhaben nichts. Der Lieferverkehr erfolge nach wie vor nur über die südliche Zufahrt des Willy-Brandt-Platzes aus Richtung Bahnhof- und Hasselbachstraße; die Kantstraße sei später weiterhin über den Willy-Brandt-Platz erreichbar. An der Ernst-Reuter-Allee bestehe ein absolutes Halteverbot. Der Willy-Brandt-Platz dürfe derzeit auch nach Beendigung des Bauvorhabens zu Lieferzwecken für den Hauptbahnhof und für das City Carré lediglich aus Richtung Bahnhofstraße (Südseite des Willy-Brandt-Platzes) in der Zeit von 21 bis 11 Uhr befahren werden. Das Befahren aus nördlicher Richtung sei lediglich Fahrzeugen der Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) sowie Taxen erlaubt. Das Liefern in der Kantstraße sei nicht erlaubt, da es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handele. Hinzu komme, dass die Klägerin die Anlieferungsmöglichkeiten selbst anderes geregelt und vereinbart habe. Der mit ihr am 09.12.1994 abgeschlossene städtebauliche Vertrag enthalte keine Regelungen zur Anlieferung, die sie, die Beklagte, zu einem bestimmten Verhalten verpflichte. Die Klägerin selbst habe ein Mieterhandbuch verfasst und ihr übergeben. Danach stehe für die Anlieferung, Auslieferung oder Abholung von Waren im City Carré ausschließlich der Anlieferungshof in der Einfahrt Hasselbachstraße von 5 bis 17 Uhr täglich zur Verfügung. Weitere Anlieferungsbereiche seien nicht genannt.

72

Der Planfeststellungsbeschluss ändere auch nicht die Lage der bestehenden Dienstbarkeiten. Nach dem zugrunde liegenden Gestattungsvertrag vom 08.10.1997 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Recht eingeräumt worden, auf städtischen Grundstücken die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarage zu errichten bzw. städtische Grundstücke zur Errichtung der Tiefgarage zu unterbauen. Die nach den Planunterlagen herzustellende Zu- bzw. Abfahrt im Tunnel greife nicht in diese Flächen ein. Die Nutzung der Tiefgarage bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten, deren Bestandsschutz werde durch die Planfeststellung nicht berührt. Der Änderung der Zu- und Abfahrt komme keine enteignende Wirkung zu, da der Kern des Anliegergebrauches nicht berührt werde. Für die Nachteile durch die Sperrung dieser Tiefgaragenzufahrt während der Bauzeit seien im Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsleistungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.

73

Durch das Bauvorhaben und den Planfeststellungsbeschluss ändere sich nichts am Brandschutz des City Carrés. In dem Brandschutzgutachten zur Baugenehmigung von 1995 sei zum zweiten Rettungsweg ausgeführt, dass dieser im Gebäude sicherzustellen sei. Eine Anleiterungsfläche sei nicht erforderlich.

74

Sofern im Havariefall eine Tunnelsperrung erforderlich sein sollte, erfolge die Absperrung der Parkhausausfahrt City Carré Nord in den Tunnel mittels Schrankenanlage. Fahrzeuge aus dem Kaufhaus könnten über die Wendestelle an der Parkhausausfahrt wenden und gelangten über die Verbindung der Parkhäuser Nord und Süd zu der Ausfahrt des Parkhauses Süd. Die Räumung des Tunnels erfolge ausschließlich über die Tunnelrampen und die Otto-von-Guericke-Straße. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nicht vorgesehen. Die beiden Parkhäuser Nord und Süd seien über die Ebene -3 miteinander verbunden.

75

Eine mögliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Klägerin habe sie im Verfahren und im Planfeststellungsbeschluss gesehen und fehlerfrei behandelt. Sie habe einen Entschädigungsvorbehalt nach § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich festgesetzt. Für die Betroffenheit des City Carrés während und nach der Bauzeit sei von besonderer Bedeutung, dass die Gebäude oberirdisch nicht nur von der Ernst-Reuter-Allee aus zugänglich seien; die Nutzungseinschränkung betreffe nicht das Gesamtareal. Dies gelte ebenso für die Tiefgarage Nord, die mit der Tiefgarage Süd verbunden sei, und damit – wenn auch erschwert – weitestgehend auch während der Bauzeit genutzt werden könne. Die von der Klägerin vermuteten Mietmindereinnahmen seien Annahmen, deren Eintreten schon fraglich sei. Sollten sie sich verwirklichen, werde sich die Frage nach der Kausalität stellen: Laufende Mietverträge, deren Verlängerung anstehe, würden (auch ohne Bauarbeiten) neu verhandelt und könnten je nach konkreter Marktlage zu Änderungen des Mietzinses führen. Nicht jede Minderung des Mietzinses dürfte der Baumaßnahme zuzuordnen sein. Hinzu komme, dass ein Anlieger den Gemeingebrauch anderer sowie Behinderungen durch Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an einer Straße nach allgemeiner Ansicht (dem Grunde nach) entschädigungslos hinzunehmen habe. Entschädigung sei in einem solchen Fall dann zu leisten, wenn die Bauarbeiten unnötig lange dauerten oder die Eingriffe von ungewöhnlicher Schwere seien. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sei es nicht zu beanstanden, trotz Zweifel am Bestehen konkreter Entschädigungsansprüche diese ausdrücklich vorzubehalten. Die Planfeststellungsbehörde werde in einem nachträglichen Ergänzungsbeschluss über den Anspruch, auch der Höhe nach, entscheiden.

76

Der Planfeststellungsbeschluss habe auch mögliche Alternativen des Anschlusses der Tiefgarage im Tunnel behandelt. Im Verfahren seien drei Möglichkeiten aufgezeigt worden, die ein Abbiegen nach links aus der Tiefgarage im Tunnel ermöglichen. Die Einrichtung einer Lichtsignalanlage würde aus der Sicht des Vorhabenträgers in der Spitzenstunde vorrangig den in Richtung Westen fahrenden Verkehr behindern. Gerade die Schaffung zweier Fahrspuren in der -1-Ebene schaffe einen großen Vorteil für den abfließenden Verkehr in der Hauptrichtung (Verlassen der Innenstadt). Hinzu komme, dass ein möglicher Ausfall der Lichtsignalanlage ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Tunnel darstellen würde. Zudem wäre der Durchbruch der Brandwand zwischen den Richtungsfahrbahnen erforderlich, was im Brandfall ebenso zu einer deutlichen Risikoerhöhung im Tunnel führen würde. Durch die – ebenfalls erwogene – Einziehung der südlichen Spur der nördlichen Tunnelröhre, um eine Einfädelspur zu schaffen, würde der Verkehr in westliche Richtung ebenfalls gestört. Die Schaffung einer Kreisverkehrslösung im Tunnel in der -1- Ebene zur Ermöglichung des Linksabbiegens (aus dem City Carré kommend) sei aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten (ca. 1,45 Mio. Euro) verworfen worden.

77

Aus den Luftschadstoffwerten, die – getrennt nach Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung – für die Prognose-Planfälle 2018 (mit und ohne verkehrslenkende) Maßnahmen und 2025 ermittelt worden seien, werde ersichtlich, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte in den betrachteten Prognose-Planfällen nicht überschreiten und somit die Möglichkeit bestehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Die Konfliktbewältigung könne mit dem im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Maßnahmekatalog bzw. mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung erfolgen.

78

Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen seien keine rechtlich relevanten Fehler festzustellen. Ein Schutz der betroffenen Gebäude sei im vorliegenden Fall mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. durch Schallschutzfenster und Schallschutzlüfter vorzusehen, da aktive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Örtlichkeit lediglich in Form Schall absorbierender Verkleidungen der Tunnel- und Trogwände umsetzbar seien. Eine Möglichkeit, die resultierenden passiven Lärmschutzmaßnahmen im Detail zu bestimmen, könne erst nach einer unzweifelhaft notwendigen Ortsbegehung der schutzbedürftigen Gebäude erfolgen. Diese Ortsbegehung soll neben der Ermittlung schutzbedürftiger Räume auch Art und Qualität der Umfassungsbauteile bestimmen und notwendige Verbesserungen dieser Bauteile aufzeigen. Somit könne zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine ausreichend gesicherte Kenntnis über die notwendigen passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden im Detail bestehen. Eine Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei möglich. Bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts am Tage könne eine weitere Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen wie Balkone, Loggien und Terrassen sowie unbebauten Außenwohnbereichen in Frage kommen.

79

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei. Laut Stellungnahme ihres Umweltamtes vom 10.06.2008 sei auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich. Die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) basierten auf dem Datenstand von 1997. Die Berücksichtigung des Klimagutachtens „Klimaanalyse Magdeburg“ habe lediglich einer ersten, groben Einschätzung der allgemeinen Klimasituation gedient. Das Klimagutachten sei nur als erste orientierende Beurteilung des Vorhandenseins von Wärmeinseln, Frischluftentstehungsgebieten und Luftbahnen herangezogen worden. Für eine abschließende qualitative Beurteilung dieser Sachverhalte und der lufthygienischen Verhältnisse im Untersuchungsraum seien die Biotoptypenkartierung (Bebauungsgebiete / Überwärmungsbereiche, Grünflächen / Kaltluftentstehungsgebiete, Straßen und Gleisanlagen als Luftleitbahnen) von 2007 bis 2008, der Aktionsplan 2006 zur Luftreinhaltung für den Ballungsraum Magdeburg, der Immissionsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2006 und Daten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt berücksichtigt worden. Damit hätten aktuelle Daten für eine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen lufthygienischen Situation zur Verfügung gestanden.

80

Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe weiter hervor, dass im Rahmen und im Nachgang zum Erörterungstermin für die Klägerin lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker ungeklärt geblieben sei. Daraufhin habe sie, die Beklagte, nochmals eine Stellungnahme vom Vorhabenträger abgefordert und die Entbehrlichkeit der Litzenanker nochmals erläutert und begründet. Es seien Ausführungspläne der Baugrubensicherung von der Herstellung der Gebäude des City Carrés übergeben worden, denen zu entnehmen sei, dass Litzenanker nur für vorübergehende Zwecke eingebaut worden seien. Daher sei sie davon ausgegangen, dass diese Anker ausschließlich der Baugrubensicherung dienten. Ein Rechtsanspruch auf das Verbleiben der Anker in „fremden“ Grundstücken bestehe nicht, wenn dies nicht vereinbart und durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der genutzten Grundstücke gesichert sei.

81

Bezüglich der „äußeren“ Tunnelentwässerung würden durch die dichte Baugrubenumschließung mit der überschnittenen Bohrpfahlwand temporäre Grundwasserabsenkungen außerhalb des Tunnels in der Bauphase auf ein Minimum beschränkt. Grundwasserabsenkungen würden sich im Übrigen – wenn überhaupt – positiv auf das City Carré auswirken, weil der Wasserdruck auf die Dichtungen zwischen den Gebäuden reduziert würde. Die Relevanz der Frage, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis im Grundwasser darstelle, sei hinsichtlich einer Betroffenheit durch das Bauvorhaben nicht erkennbar. Das City Carré stelle ein komplettes Hindernis im Lockergesteinsgrundwasserstockwerk insofern dar, als es den Grundwasserleiter bis in den darunter befindlichen Stauer vollständig mit einem wasserundurchlässigen Körper durchdringe. Seitlich werde dieses Hindernis natürlich von Grundwasser umspült. Notwendigkeit und Möglichkeiten der Wasserableitungen habe der Vorhabenträger hinreichend geprüft und entsprechend geplant. Eine Betroffenheit des City Carrés durch im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehende Wasserableitungen sei nicht erkennbar. Um den Tunnel herum sei ein konstruktives Dränagesystem geplant, welches ermögliche, sehr selten und natürlicherweise über den üblichen Schwankungsbereich ansteigendes Grundwasser zu drainieren, kontrolliert abzuleiten und somit ein Über- bzw. Einströmen in den Tunnel zuverlässig zu verhindern.

82

Bedenken gegen die Erschütterungsuntersuchung bestünden nicht. Die Ergebnisse des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens entsprächen dem Stand der Technik. Da sich die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr mit der Fertigstellung des Bauvorhabens durch abgesenkte Fahrbahnen mit Begrenzung durch Bohrpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunneldecke gegenüber dem vorhandenen Zustand vollständig ändere, sei die Durchführung von Messungen nicht sinnvoll gewesen. Es habe ausgereicht, vorhandene Ausbreitungsmodelle aus Messungen zu verwenden und für die spezielle Bauausführung Annahmen zu treffen. Eine Prognose ohne die Annahmen, die im Gutachten angesetzt worden seien, wäre auch bei Messungen vor Ort nicht möglich gewesen.

83

Die Beigeladene beantragt,

84

die Klage abzuweisen

85

und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

87

A. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

88

  I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt allerdings entgegen der vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Verweisungsbeschluss vom 14.06.2012 vertretenen Auffassung nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch der Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen zugelassen, der gemäß § 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1999 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2272), – PBefG – der Planfeststellung bedarf. Ferner ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. § 28 Abs. 1 PBefG als Rechtsgrundlage genannt. Die Beklagte hat indes das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492), – StrG LSA – durchgeführt. Sie ist im Rahmen einer Gesamtschau der aufeinandertreffenden Vorhaben (Änderung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn, Änderung an den Straßenverkehrsanlagen, Änderung der Betriebsanlagen der Straßenbahn) in Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu der Auffassung gelangt, dass die geplante Errichtung des Tunnels und die daraus resultierenden Änderungen insbesondere auch durch die Innenstadtlage den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen als die Änderung der Eisenbahnbetriebsanlagen berühren wird (S. 64). Das straßenbahnrechtliche Vorhaben hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar nicht erwähnt; sie hat aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 StrG LSA durchgeführt werden soll. Für die Zuständigkeit ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht entscheidend, ob die Beklagte – wie das Verwaltungsgericht ausführlich zu begründen versucht hat – das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 PBefG hätte durchführen müssen, weil der Schwerpunkt des Vorhabens und damit auch der größere Kreis der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht im Straßenbau, sondern im Straßenbahnbau liege. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für die Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, und findet für sie ein einheitliches Planfeststellungsverfahren statt (§ 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG), ist zwar auch für die gerichtliche Kompetenz die Konfliktregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 2 VwVfG maßgeblich, nach der sich die (behördlichen) Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren für diejenige Anlage richten, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (Bier/Panzer, in: Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ronellenfitsch, VwGO, § 48 RdNr. 9). Vorliegend ist indes schon zweifelhaft, ob es sich bei der Änderung der Straße einerseits und der (Neu-)Verlegung  der Straßenbahngleise andererseits überhaupt um (jeweils selbständige) Vorhaben im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVfG LSA handelt. Die Selbständigkeit von Vorhaben in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn diese aufgrund eigenständiger Pläne mit jeweils eigenem Planungskonzept durchgeführt werden sollen und bei denen sich die Gleichzeitigkeit nur mehr oder weniger zufällig ergibt, deren Planung nicht von dritter Seite veranlasst wird und die nicht allein Folgemaßnahmen eines anderen Vorhabens sind; keines der Vorhaben darf von dem anderen jeweils dergestalt abhängig sein, dass bei Wegfall des einen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zur Realisierung des anderen entfällt (vgl. zu § 78 Abs. 1 VwVfG: Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 78 RdNr. 6). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, erfasst die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das gesamte einheitliche Verfahren, wenn dieses nach den Vorschriften für das zugewiesene Verfahrenabläuft; ist das zugewiesene Verfahren jedoch nicht bestimmend, verbleibt es auch insoweit bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Bier/Panzer, a.a.O., Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 48 RdNr. 5). Wird der einheitliche Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren einheitlich nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach § 48 VwGO (Bonk/Neumann, a.a.O., RdNr. 18).

89

  II. Der Senat sieht sich jedoch entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Verwaltungsgerichts gebunden.

90

§ 83 Satz 1 VwGO, der in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweist, ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzielle Zuständigkeit entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 – 4 B 113.03 –,  Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21). Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Gericht den Rechtsstreit an das (nach seiner Rechtsauffassung) zuständige Gericht verweist, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern, tritt die Bindungswirkung in aller Regel auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 – 1 A 23.85 –, BVerwGE 79, 110). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt – ausnahmsweise – nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, NVwZ 2004, 1046). Es muss sich um „extreme Verstöße" (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 – 9 AV 1.94 –, NVwZ 1995, 372) bzw. „grob fehlerhafte Verstöße“ (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1992 – 7 A 4.92 –, NVwZ 1993, 770) handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruhen würde (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, a.a.O.), oder wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (gesetzlicher Richter) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2003 – X ARZ 138/03 –, NJW 2003, 2990, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, es komme bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO – unabhängig davon, welches Verfahren die Behörde gewählt hat – darauf an, wo materiell der Schwerpunkt des einheitlichen Vorhabens liege, ist zwar sachlich unrichtig, jedoch nach der Einschätzung des Senats nicht im oben dargestellten Sinne grob fehlerhaft.

91

  B.  Die Rüge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013, der Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser mündlichen Verhandlung ein anderer ehrenamtlicher Richter teilgenommen habe als bei der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013, greift nicht durch.

92

Gemäß § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Tatbestandsmerkmal „dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 112 VwGO den gesetzlichen Richter bestimmt, bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist, hier also die Verhandlung vom 10.10.2013 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2013 – 9 B 13.13. Juris,  RdNr. 8, m.w.N.). Daraus folgt, dass bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich ist; etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57.10 –, BFH/NV 2011, 615, RdNr. 5 in Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die mündliche Verhandlung nicht lediglich unterbrochen, sondern ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 – 8 B 61.10 –, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris). Dies hat hier in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 stattgefunden. Bei diesem neuen Termin ist die vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts gemäß §§ 30, 34 VwGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge in der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu beachten gewesen, was hier zur Folge gehabt hat, dass nur einer der beiden ehrenamtlichen Richter, die bereits am Termin vom 25.04.2013 teilgenommen hatten, am neuen Termin hat teilnehmen dürfen.

93

  C. Die Klage hat keinen Erfolg.

94

  I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 – 4 C 35.88 –, BVerwGE 82, 246 [249], RdNr. 18 in Juris). Der Vortrag, die Beklagte habe bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abwägungserhebliche Belange der Klägerin, insbesondere ihre Interessen als Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Einkaufs- und Bürozentrums, nicht hinreichend berücksichtigt, lässt eine Verletzung von Rechten der Klägerin als möglich erscheinen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung einer ihr Grundstück erschließenden Straße. Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen; sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, Juris, RdNr. 13).

95

  II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses noch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung oder auf die von ihr in den weiteren Hilfsanträgen formulierten Planergänzungsmaßnahmen.

96

  1. Die Klägerin kann als enteignungsrechtlich nicht Betroffene nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [650], RdNr. 14).

97

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat für die Klägerin keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie ist nicht Eigentümerin von Grundstücken, die für das Vorhaben der Beklagten in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss zwar nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – 9 C 14.11 –, NVwZ 2013, 803, RdNr. 10, m.w.N.). Auch beinhaltet eine zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.2010 – 1 S 975/10 –, NVwZ-RR 2011, 143 [144], RdNr. 30 in Juris, m.w.N.). Mittelbare Beeinträchtigungen hingegen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 [99], RdNr. 21, m.w.N.).

98

Eine eigentumsrechtliche Betroffenheit kann die Klägerin hiernach nicht damit begründen, dass die geplante Tunnelzufahrt zur Tiefgarage nicht nur den Inhalt der erteilten Baugenehmigung, sondern auch die Lage bestehender Dienstbarkeiten verändere. In die von der Klägerin in der Klagebegründung aufgeführten Grunddienstbarkeiten, mit denen die Flurstücke auf der Grundlage des Gestattungsvertrages vom 08.10.1997 belastet wurden, wird durch das Vorhaben nicht eingegriffen. Es wurden bezüglich folgender im Eigentum der Beklagten stehender Grundstücke „Überrechte“ in Gestalt von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen:

99

Flurstücke 2572/2, 2569/3, 2569/4, 2570/1, 2570/2, 2570/3, 2570/4, 2571/1, 2571/2, 2571/3, 2581/1, 2567/3, 2567/4, 2567/5 und 2568/3 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 5 in der Zweiten Abteilung,

100

Flurstücke 94/15 der Flur B, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 3 in der Zweiten Abteilung,

101

Flurstücke 2579/1, 2579/2, 2580/1 und 2580/2 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 6 in der Zweiten Abteilung.

102

Nach dem Gestattungsvertrag wurden zur Errichtung der Zufahrt für Teilflächen der Flurstücke 94/15 und 2568/3 sowie eines weiteren Flurstücks 154/15 entsprechende Grunddienstbarkeiten bewilligt. Nur diese Flurstücke sind von der veränderten Tiefgaragenzufahrt tatsächlich betroffen. Durch das Vorhaben werden aber die durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Rechte, dort eine Tiefgaragenzufahrt zu unterhalten, ebenso wenig (teilweise) entzogen wie das Recht, weitere Grundstücke für die Erschließung des Einzelhandelszentrums sowie zur Schaffung der einheitlichen Tiefgarage zu unterbauen. Es wird lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Zufahrt baulich verändert. Die mit der Dienstbarkeit eingeräumten dinglichen Rechte bleiben erhalten. Die Klägerin darf weiterhin die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke für die Erschließung ihrer eigenen Grundstücke nutzen.

103

Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb zu, weil mit der Verwirklichung des Vorhabens der nach den erteilten Baugenehmigungen erforderliche zweite Rettungsweg wegfiele. Unabhängig davon, dass eine Planfeststellung nicht bereits deshalb enteignungsrechtliche Vorwirkung haben dürfte, weil dadurch Zustände geschaffen werden, die einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung für benachbarte Gebäude widersprechen, ist schon nicht ersichtlich, dass die Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge an der Ernst-Reuter-Allee und damit Anleitermöglichkeiten, die in der von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte C) dargestellt sind, nach Fertigstellung des Vorhabens (insgesamt) wegfallen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem brandschutztechnischen Gutachten vom 26.06.1995, das nach der Auflage Nr. 4.1 der Baugenehmigung vom 08.09.1995 Gegenstand der Baugenehmigung ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2013), dass der Zweite Rettungsweg aus den einzelnen Aufenthaltsräumen nicht über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss (vgl. S. 26 des Gutachtens).

104

Die Klägerin kann eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht damit begründen, dass durch das streitige Vorhaben Anlieferungsmöglichkeiten von der Ernst-Reuter-Allee wegfielen, die sie nach den Mietverträgen mit drei großen Mietern gewährleisten müsse, und andere Anlieferungsmöglichkeiten nicht bestünden. Unabhängig davon, dass es sich insoweit nur um mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mieter auf die Möglichkeit der Anlieferung über die Ernst-Reuter-Allee angewiesen wären. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klagebegründung (S. 3) wird nur die Bäckerei S. allein über die Ernst-Reuter-Allee beliefert. Die übrigen von ihr genannten Geschäfte (Bekleidungshaus Wöhrl, Pizza-Hut sowie das Kino) können auch ihren Angaben zufolge über die Kantstraße und den Willy-Brandt-Platz beliefert werden, die weiterhin für Lieferzwecke befahren werden dürfen. Soweit nach Fertigstellung des Vorhabens auch faktisch nicht mehr unmittelbar vor der Bäckerei für Lieferzwecke angehalten werden kann, stellt dies offensichtlich keinen Entzug einer eigentumsrechtlichen Position dar. Im Übrigen darf auch nach der jetzigen Verkehrsregelung aufgrund eines absoluten Halteverbots (Pfeilmarkierung nach Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) nicht angehalten werden.

105

Schließlich wird der Klägerin mit dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Havariekonzepts kein Eigentumsrecht (teilweise) entzogen. Sie macht insoweit geltend, ihr würde dadurch die von ihr erwogene und geplante Möglichkeit der Trennung der Tiefgaragenteile Nord und Süd genommen, weil im Havariefall eine Evakuierung der Tiefgarage Nord über die Tiefgarage Süd vorgesehen sei. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung, die zu keinem (teilweisen) Entzug von Eigentumsrechten führt. Insbesondere folgt aus dem Eigentum nicht das Recht, dass eine Tiefgarage auch in Unglücksfällen jederzeit mit Kraftfahrzeugen befahren und wieder verlassen werden kann.

106

  2. Formelle Mängel im Planfeststellungsverfahren, durch die dem Schutz der Rechte der Klägerin dienende Rechtsvorschriften verletzt wurden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht damit begründen, dass Unterlagen, auf denen in ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird, nicht ebenfalls ausgelegt wurden, wie etwa die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose und die Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll (BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 7 A 10.10 –, IR 2011, 214, RdNr. 32 in Juris).

107

  3. Eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses, auf Neubescheidung oder auf die in den Hilfsanträgen genannten Planergänzungsmaßnahmen begründen könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

108

  3.1. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass es dem Vorhaben an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle.

109

  3.1.1. Die Klägerin ist zwar befugt, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O., S., 102, RdNr. 33. m.w.N.).

110

  3.1.2. Der angegriffenen Planung fehlt es aber nicht an der erforderlichen Rechtfertigung.

111

  a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes – insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39.04 –, Juris, RdNr. 6). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in Juris). Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar.

112

  aa) Das hier anzuwendende StrG LSA bestimmt in seinem § 9 Abs. 1 Satz 2, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, zu berücksichtigen.

113

Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) unter Bezugnahme auf die o.g. Zielsetzungen des StrG LSA u.a. darauf gestützt, dass die Eisenbahnunterführung an der Ernst-Reuter-Allee einen räumlichen Engpass für alle Verkehrsarten darstelle und mit der Entflechtung und Trennung zwischen motorisiertem Individualverkehr (MIV) und den Verkehrsarten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stattfinde, so dass sich die Verkehrssicherheit im Bereich Damaschkeplatz / Brandenburger Straße besonders für den ÖPNV und den Radverkehr verbessere. Durch die Schaffung einer separaten Einbiegespur in die Tiefgarage des City Carrés, einer separaten Ausbiegespur aus der Tiefgarage, einer durchgängigen Fahrspur stadteinwärts sowie von zwei durchgängigen Fahrspuren stadtauswärts sollen sich die Rückstauerscheinungen stadtauswärts minimieren. Derzeit sei die Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee ab der Otto-von-Guericke-Straße  in ca. 70 m Länge stadtauswärts zweispurig. Danach verlaufe die Straße bis zum WilIy-Brandt-Platz einspurig und weite sich dann als überbreite Fahrspur unter Nutzung der Straßenbahngleise für eine Fahrspur auf. Nach Ziffer 6.1.1.3 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) müssten Fahrbahnbreiten in Hauptverkehrsstraßen entsprechend der Kraftfahrzeugstärke und Nutzung der Kraftfahrzeugart in der Regel 6,50 m betragen. Da die vorhandene Breite mit 4,90 m bis 5,25 m für zwei regelrechte Fahrspurbreiten zu schmal sei, könne diese nicht zweispurig markiert werden. Eine separate Einbiege- und Ausbiegespur für die Tiefgarage des City Carrés bestehe derzeit nicht. Zurzeit würden zudem die Verkehrsräume für den MIV, den ÖPNV sowie für Radfahrer und Fußgänger auf einer Ebene genutzt, was mit der Maßnahme entsprechend geändert werden solle. Ferner führe die Veränderung der Straßenentwässerung auch zu einer Verkehrsverbesserung. Denn bei extremen Starkregenereignissen bestehe häufig das Problem der Überflutung der Ernst-Reuter-Allee im Bereich der Eisenbahnüberführung. Dieses Überflutungsrisiko werde durch die neuen Entwässerungsanlagen vermieden, da der neue Entwässerungskanal außerhalb des herzustellenden Bauwerkes auf der Nordseite errichtet werde.

114

Auf Grund der Zusammenballung der Verkehrsräume für Radfahrer, Fußgänger, Straßenverkehr und Straßenbahnverkehr bestehe zudem ein hohes Konfliktpotenzial mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme sei es nach der Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2011 zu 57 Unfällen zwischen PKWs und Radfahrern, zu 4 Unfällen mit PKWs und Fußgängern sowie zu 7 Unfällen zwischen LKWs und Radfahrern gekommen. Bei der Unfallkonstellation PKW / Radfahrer seien u. a. folgende Verstöße begangen worden:

115

6 % verbotswidrige Benutzung einer (Richtungs-)Fahrbahn bzw. anderer Straßenteile

116

60 % Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen

117

4 % Missachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

118

28 % Fehler beim Abbiegen.

119

Hinsichtlich der Unfallschwere bei Unfällen von Radfahrern mit motorisierten Verkehrsteilnehmern seien von 2009 bis 2011 insgesamt 4 schwerverletzte und 48 leichtverletzte Verkehrsteilnehmer registriert worden. Das Vorhaben ermögliche durch eine klare Trennung des Kfz-Verkehrs von den anderen Verkehrsarten, Unfallschwerpunkte und Konfliktpunkte zu vermeiden und die Unfallzahlen zu reduzieren. Für die Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf die Ernst-Reuter-Allee in Richtung Damaschkeplatz (Linksabbieger) lägen folgende Unfallzahlen vor:

120

2008: 2 Unfälle

121

2009: 7 Unfälle

122

2010: 2 Unfälle, davon 1 x vorfahrtsberechtigte Straßenbahn nach links

123

2011: 5 Unfälle.

124

Dieser Kollisionspunkt werde mit der geplanten Variante reduziert, da ein Linksabbiegen dann nicht mehr möglich sei. An dieser Stelle könne nur noch ein Rechtsabbiegen erfolgen.

125

Die Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass die Erreichbarkeit des Hauptbahnhofs für Fußgänger, Radfahrer sowie mit den Fahrzeugen des ÖPNV erheblich verbessert werde. Die derzeitige Linienführung der Radwege auf der Südseite des Damaschkeplatzes bis zum Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  quere drei autobelastete Kreuzungspunkte (Auf- und Abfahrt Magdeburger Ring, Kölner Platz, Willy-Brandt-Platz), die eine hohe Aufmerksamkeit des Radfahrers erforderten und damit zurzeit einen Zeitverlust und ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich brächten. Die geplante Radwegeführung unter den Eisenbahnbrücken durch die Entflechtung der Fahrspuren (ÖPNV und MIV) trage wesentlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Auch am Willy-Brandt-Platz werde die Querung der Straßenbahnlinien gegenüber dem Bestand (Querung des Gleisdreiecks, der Taxi- und Parkhaus-Zufahrten) deutlich vereinfacht und dadurch für den Radfahrer und Fußgänger sicherer.

126

Diese Erwägungen halten der auf grobe Missgriffe beschränkten rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

127

Soweit sie vorträgt, dass der Verkehr bislang stets reibungslos funktioniert habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung an die – durch konkrete Zahlen belegte – Einschätzung der Beklagten.

128

Sie kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die geplante Straßenführung den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde, weil einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher mit der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Einem Rückstau stadtauswärts soll gerade dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass mit dem geplanten Vorhaben stadtauswärts nunmehr durchgängig zwei Fahrspuren geschaffen werden. Auch wenn sich die Rückstausituation – wovon auch die Beklagte ausgeht – in Richtung Osten stadteinwärts durch das geplante Vorhaben nach Lage der Dinge nicht verbessern dürfte, weil in dieser Richtung dem Kraftfahrzeugverkehr weiterhin nur eine durchgängige Fahrspur zur Verfügung steht, wird dadurch die Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt. Daher kommt es für die Frage der Planrechtfertigung nicht darauf an, ob die von der Klägerin angegriffene Verkehrsprognose in Bezug auf die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés ausfahrenden und am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wendenden Kraftfahrzeuge tragfähig ist. Die Frage, inwieweit eine alternative Straßenplanung besser geeignet wäre, die innerstädtischen Verkehrprobleme zu lösen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Varianten.

129

  b) Da das Planungsvorhaben die Änderung bestehender Straßenbahnanlagen beinhaltet, waren auch die Zielsetzungen zu beachten, wie sie in § 8 Abs. 3 PBefG in der im Zeitpunkt der Planungsentscheidung geltenden Fassung vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467) beschrieben sind. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.

130

Hierzu hat die Beklagte angeführt (S. 86 f. des PFB), dass sich die Erforderlichkeit des Vorhabens aus Sicht des ÖPNV nicht ausschließlich daraus ergebe, dass das Vorhaben in dem Nahverkehrsplan vorgesehen sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich aber aus der Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des Nahverkehrs innerhalb von Magdeburg. Mit der Schaffung eines barrierefreien erreichbaren Umsteigepunktes am Kölner Platz könne das beschlossene Ziel aus dem Verkehrskonzept Innenstadt, mit der Verbesserung der Umsteigebeziehungen zwischen Fern-, Regional-, S-Bahn, ZOB und Straßenbahn sowie Straßenbahnlinien untereinander, mit dieser Maßnahme umgesetzt werden.

131

  c) Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Planrechtfertigung neben diesen Zielstellungen weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die für sich gesehen die Straßenplanung nicht rechtfertigen mögen, lässt die nach den Zielsetzungen des StrG LSA und des PBefG gegebene Rechtfertigung der Planung nicht entfallen.

132

  d) Dem Vorhaben fehlt die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar wäre.

133

Einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, fehlt zwar die Planrechtfertigung. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Stehen die notwendigen Mittel schon bereit, so ist diesem Erfordernis Genüge getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ 2008, 675 [678], RdNr. 24; Urt. v. 20.05.1999 – 4 A 12.98 –, BauR 1999, 1156 [1157], RdNr. 43 in Juris). Solche  unüberwindlichen finanziellen Schranken sind nicht ersichtlich.

134

Die Planrechtfertigung hängt auch nicht davon ab, ob das Vorhaben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs 1 LHO LSA) entspricht, der finanzielle Aufwand also in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Verbesserung der Straße und des ÖPNV steht. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – das Haushaltsrecht nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates bindet und grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger entfaltet, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre, ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von seinem Inhalt her nicht geeignet, der Planung die Rechtfertigung zu entziehen. Es verlangt lediglich, ein bestimmtes Ziel mit dem geringst möglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen; das Ziel selbst kann deshalb nicht unter Berufung auf das Gebot mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Verkehrsverhältnisse würden auch durch eine kostengünstigere Lösung verbessert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 – 1 D 599/08 –, Juris, RdNr. 55, m.w.N.).

135

  3.2. Die angefochtene Planfeststellung lässt auch keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Klägerin erheblichen Abwägungsfehler erkennen.

136

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.

137

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 – Juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass –  drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das streitige Vorhaben nicht zu beanstanden.

138

  3.2.1. Die Klägerin kann insbesondere mit ihren Einwendungen gegen die Variantenprüfung nicht durchdringen. Als mittelbar Betroffene kann die Klägerin zwar auch die Vorzugswürdigkeit einer ihre Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 –, ZUR 2007, 427, RdNr. 57 in Juris). Sie hat aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihr vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.

139

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102).

140

Gegenüber den in Betracht gezogenen Varianten 0 (Beibehaltung des bisherigen Zustandes unter Absenkung des Straßenraums), 1 (zwei getrennte Bauwerke – Trennung der Führung des MIV und des ÖPNV – Straßenbahntrasse im separaten Tunnel mit zweimaliger Querung) und 2 (gemeinsames Bauwerk – getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV nebeneinander auf einer Ebene unter Aufweitung der bestehenden Eisenbahnunterführung) hat die Beklagte der planfestgestellten Variante 3 (getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV auf zwei Ebenen) mit tragfähigen Gründen den Vorzug eingeräumt (vgl. S. 129 ff. des PFB). Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Varianten 0 und 3 im Vergleich zu den Varianten 1 und 2 kostengünstiger seien, die Variante 0 aber aufgrund der verkehrlichen Situation im Endzustand eine Verschlechterung gegenüber dem Bestand darstelle, kein Entwicklungspotenzial habe und die Haltestellen gemäß dem Schnittstellenprogramm fehlten. Die Variante 2 stelle in der Bauausführung wegen der erhöhten Erschwernisse im Zuge der Bauphase die ungünstigste Variante dar. Die (ausgewählte) Variante 3 biete niveau- und barrierefreie Schnittstellen zwischen dem ÖPNV und der DB AG. In dieser Variante seien ferner weitere Erschließungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Flächen vorhanden. Die Bauphasen ermöglichten in der Bauausführung eine voneinander getrennte Durchführung durch die Beteiligten. Durch die getrennte Verkehrsführung am Hauptbahnhof ergebe sich ein besserer Ablauf der Verkehrsprozesse durch die Verringerung der Konflikte zwischen den Verkehrsarten, die Erhöhung der Sicherheit sowie die städtebauliche Verträglichkeit der Verkehrslösung.

141

Zu der Vorzugsvariante 3 untersuchte die Beklagte auf der Grundlage der Vorplanung folgende zwei weitere Detailvarianten (vgl. S. 137 ff. des PFB). In der Variante 3.1 wird die Zufahrt zur Tiefgarage Nord des City Carrés als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße  verlegt. Die Zufahrt hätte danach keinen Anschluss an die -1-Ebene. Ferner soll der Kölner Platz als Rampe an die -1-Ebene angeschlossen werden (vgl. hierzu Variantenbeschreibung im Erläuterungsbericht). Die Variante 3.2 entspricht den Angaben der Variante 3.1 bis auf die Tiefgaragenzufahrt des City Carrés. Diese wird an die -1-Ebene des Tunnels angeschlossen. Um eine Ausfahrbeziehung zum Damaschkeplatz realisieren zu können, war zunächst vorgesehen, die Tunnelwand zwischen den Tunnelröhren zu unterbrechen. Auf Grund der im Erläuterungsbericht dargelegten Bewertungskriterien wurde die der Planfeststellung zugrunde liegende Variante mit den Änderungen bestätigt, dass die Zu- und Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf der -1-Ebene ausschließlich in der südlichen Tunnelröhre erfolgt und die Zufahrtsrampe Kölner Platz entfällt und durch eine alternative Andienung in der Maybachstraße ersetzt wird. Für diese – letzte – Detailvariante entschied sich die Beklagte deshalb, weil sie die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee in Übereinstimmung mit der Klägerin neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße zwar als wesentlich für das Objekt anerkannt hat, die nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt kompensiert werden könne, die Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links in Richtung Westen aber mit Rücksicht auf sicherheitstechnische Anforderungen verwarf. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass die hierfür erforderliche Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage des City Carrés wegen Brandschutzanforderungen der Feuerwehr nicht entsprochen werden könne.

142

Die Entscheidung der Beklagten für die ausgewählte modifizierte Variante 3.2 fußt damit auf sachgerechten, von dem ihr eingeräumten Planungsspielraum gedeckten Gründen.

143

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind demgegenüber nicht geeignet, einen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass sich der Beklagten insbesondere die von der Klägerin bevorzugte nicht modifizierte Variante 3.2 mit Tunneldurchbruch zur Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit bei Ausfahrt aus der Tiefgarage als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte durfte das Interesse der Klägerin an der Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit für aus ihrer Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens unter vollständiger Trennung der beiden Tunnelröhren zurückstellen. Wie insbesondere im Erörterungstermin mit der Klägerin vom 01.12.2011 näher dargelegt wurde (vgl. S. 63 des Protokolls vom 09.01.2012), sprechen gegen diese Variante Belange des Brandschutzes. Bei Öffnung der Tunneltrennwand könnte im Falle eines Brandes in einer Tunnelröhre der Rauch auch in die andere Tunnelröhre gelangen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die von der Klägerin ins Feld geführte Einrichtung eines automatischen Feuerschutztores o. Ä. wäre nicht in gleicher Weise wirksam und mit weiteren Kosten verbunden. Darüber hinaus wurde der Klägerin erläutert, dass bei Zulassung einer Linksabbiegemöglichkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Lichtsignalanlage an dieser Stelle eingerichtet werden müsste, was den Verkehrsfluss (auch) stadtauswärts in Richtung Westen behindern würde.

144

Im Übrigen hat der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 – 9 A 27.03 –, DVBl 2004, 658 [659], RdNr. 21 in Juris, m.w.N.).

145

   3.2.2. Abwägungsfehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht wegen der der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile, die ihr während der Bauphase und ggf. nach Fertigstellung des Vorhabens drohen.

146

  a) Ein Abwägungsfehler kann zwar dann gegeben sein, wenn die Planfeststellungsbehörde eine vom Anlieger geltend gemachte Existenzgefährdung seines Betriebs weder weiter aufgeklärt noch sie eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 16.03 – Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor.

147

Die Beklagte ist der Frage der Existenzgefährdung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nachgegangen und ist bei der Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt (vgl. S. 286 des PFB), dass in diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen wird, die die Existenz des Betriebes der Klägerin insgesamt gefährden können. Deshalb hat sie einen Entschädigungsvorbehalt für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (Teil A Abschnitt IV. 3. d des PFB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

148

Nach der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA anzuwendenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 [226], RdNr. 30 in Juris). Allerdings dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann; der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen  (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 – 11 A 25.95 –, BVerwGE 104, 123 [138], RdNr. 136 in Juris). In Betracht kommt hiernach ein Anspruch darauf, dass die Frage einer Entschädigung für existenzvernichtende Folgen infolge der Durchführung des planfestzustellenden Vorhabens offen gehalten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 KS 174/06 –, ZfW 2010, 225 [232], RdNr. 51 in Juris). Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur für nachteilige Wirkungen, die sich bei Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer einstellen, sondern auch für nachteilige Wirkungen während der Bauphase (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11.11 –, NVwZ 2012, 1393 [1402 f.], RdNr. 70 f.; Beschl. v. 06.04.2011 – 9 VR 1.11 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217, S. 246 f., RdNr. 23).

149

Nach den der Beklagten im Zeitpunkt der Abwägung vorliegenden Erkenntnissen zeichnete sich zwar ab, dass das streitige Vorhaben in absehbarer Zeit in nicht unerheblichem Umfang nachteilige Wirkungen auf das City Carré und die Klägerin selbst haben würde. Ihr Ausmaß ließ sich jedoch noch nicht abschätzen, insbesondere ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dahingehend treffen, dass diese nachteiligen Wirkungen für die Klägerin existenzgefährdend sind. Nach der Studie der Fa. (...) Marketing GmbH vom Mai/Juli 2010 und des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011 (Bl. 162 ff. der Beiakte A) war abzusehen, dass es infolge des Vorhabens während der Bauphase und möglicherweise auch im Anschluss daran zu Rückgängen bei den (Miet-)Einnahmen für die Läden, das Kino, die Tiefgarage und die Büros und damit zu finanziellen Verlusten sowohl für das von der Klägerin betriebene City Carré als auch für die Klägerin selbst kommen kann bzw. wird. Fazit der (...)-Studie ist, dass die geplanten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Einzelhandels-, Freizeit- und Gastronomienutzungen im City Carré sowie auf die Erträge aus der Vermietung der Büros haben wird, eine verlässliche Prognose der zu erwartenden Mietminderungen allerdings mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Studie gelangt zu der Einschätzung, dass die Mieterträge (ohne Büroflächen) während der Bauzeit um ca. 0,73 bis 2,51 Mio. € und die Einnahmen aus dem Tiefgaragenbetrieb um ca. 0,21 bis 0,25 Mio. € zurückgehen werden. Darüber hinaus seien in den ersten drei Jahren nach Baufertigstellung baustellenbedingte Mietausfälle in einer Spanne von rund 0,07 Mio. bis 1,75 Mio. € (vgl. S. 69 der Studie, Bl. 99 der Beiakte A) und je nach Szenario im Anschluss nachhaltig reduzierte Mieterträge in einer Größenordnung von jährlich rund 0,44 Mio. € zu erwarten. Die Studie geht ferner von Mietausfällen bei der Büronutzung während der Bauphase zwischen 821.000 € (bei 38 Monaten Bauzeit) und 1.051.000 € (bei 48 Monaten Bauzeit) im Mittel aus. Die (...) hingegen geht von Umsatzeinbußen und Mietausfällen während der Bauzeit von jährlich bis zu 263.000 € aus, was einer jährlichen Mietminderung von ca. 2 bis 3 % entspreche.

150

Angesichts dieser Unsicherheiten und der – ebenfalls schwer abschätzbaren – Auswirkungen dieser Einbußen sowohl auf die wirtschaftliche Situation des City Carrés und in der Folge für die Klägerin selbst ist der von der Beklagten aufgenommene Entschädigungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Beklagte der Klägerin nur im Fall ihrer eigenen Existenzgefährdung und nicht auch für den Fall der Gefährdung der Existenz der (eigenständigen) Betreibergesellschaft des City Carrés dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen hat. Auf einen Abwägungsmangel wegen fehlender Prüfung der Existenzgefährdung der Betreibergesellschaft als eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb könnte sich nur diese berufen.

151

  b) Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung zu Recht nur für den Fall der wirtschaftlichen Existenzgefährdung festgestellt.

152

Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat – sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind – der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben. Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden. Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Belastungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., S. 1401 f., RdNr. 70 ff., m.w.N.). Soweit im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Schutzvorkehrungen festgelegt sind, muss die Planfeststellungsbehörde einem Gewerbetreibenden eine Entschädigung dem Grunde nach nur für die verbleibenden baubedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen (etwa Baulärm, Staub und Erschütterungen), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Betrieb zusprechen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., RdNr. 75).

153

  3.2.3. Einen Abwägungsfehler kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass die Planung den verkehrlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

154

  a) Die Beklagte hat die Auswirkungen der Verlegung der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés, die auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berühren, auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros Dr. B. vom 25.08.2011 (Ordner 6/7 – Beiakte L, Unterlage 15.1) bewertet (vgl. S. 279 ff. des PFB). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit Hilfe der Simulation des Verkehrsablaufs erzeugten Messungen deutlich gezeigt hätten, dass der Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  mit seiner Lichtsignalanlage maßgeblich die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems beeinflusse. Der Knotenpunkt, der selbst baulich nicht verändert werde, befinde sich in der Westzufahrt und für ausgewählte Verkehrsströme auch in den anderen Zufahrten an der Leistungsgrenze. In der Westzufahrt entstehe in der Spitzenstunde zeitweise Rückstau, der im Tunnel und darüber hinaus zu stockendem Verkehr führen könne. Die heute in der Spitzenstunde zu beobachtende Rückstausituation in der Linksabbiegespur der Südzufahrt bleibe bestehen. Durch den Tunnelneubau werde hingegen der Abfluss in Richtung Westen gegenüber dem heutigen Zustand stark verbessert. Bedingt durch den unveränderten Ausbauzustand des Knotenpunktes und das hohe Verkehrsaufkommen blieben weiterhin die hohen Wartezeiten für einige Verkehrsteilnehmer erhalten, was für diese ausgewählten Ströme zu einer Verkehrsqualität „F“ führe. Das Wenden durch PKW aus der Westzufahrt könne sich ab einer Anzahl von 3 Fahrzeugen je Umlauf als problematisch erweisen. Es könne dann zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs kommen. Mit geeigneter Beschilderung müsse das Wenden von großen Fahrzeugen auf Grund der Schleppkurvenproblematik ausgeschlossen werden. Außerdem sei bei Sperrung des Nordtunnels das Wenden zu unterbinden. Der Wender müsse bei der Zwischenzeitenberechnung berücksichtigt werden. Wendende Fahrzeuge müssten den gleichzeitig freigegebenen Rechtsabbieger aus der Nordzufahrt beachten. Sofern der Bedarf zum Wenden das prognostizierte Verkehrsaufkommen nicht übersteige, sei das Wenden für PKW aus der Westzufahrt eine Möglichkeit, um die Fahrbeziehung aus dem City Carré in Richtung Damaschkeplatz bzw. Magdeburger Ring zu realisieren.

155

  b) Darauf aufbauend hat die Beklagte ihrer Abwägung die Erkenntnis zugrunde gelegt, dass es stadteinwärts nach Durchführung des Vorhabens keine Verkehrsverbesserung geben wird und sich der Verkehrsknoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße (Weinarkade) „an der Leistungsgrenze“ befindet (S. 136 des PFB). Diesen Nachteil hat die Beklagte mit den Vorteilen, die das Vorhaben gleichwohl für den Verkehr insgesamt bietet, abgewogen. Sie hat ausgeführt, dass eine niveaufreie Führung der Verkehrsströme in Ost-West- und in West-Ost-Richtung in einer separaten Unterführung (-1-Ebene) am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  bis zur Einmündung Krügerbrücke, von den übrigen Fahrzeugen getrennt, die Grundlösung zur Schaffung einer erheblich verbesserten Verkehrsqualität wäre, dem Vorhabenträger hierfür derzeit jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Mit der Umsetzung der Variante 3 werde indes die Grundlage für eine mögliche Weiterführung geschaffen und damit für eine zukünftig optimale Verbesserung geschaffen. Sie hat weiter auf die Vorteile verwiesen, die durch die Trennung von motorisiertem Individualverkehr von der Straßenbahn und dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie durch den Wegfall der ampelgeregelten Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße entstehen.

156

  c) Mit dem Einwand, dass mit deutlich mehr Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Fahrtrichtung Westen, der an der Kreuzung Weinarkade wenden müsse, bei realistischer Betrachtung zu rechnen sei als in der Planfeststellung vorausgesetzt, vermag die Klägerin keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.

157

In der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrszählung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S., H-Stadt, vom Juli 2012 (Beiakte C) betrug die Zahl der aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés ausfahrenden und nach links Richtung Damaschkeplatz abbiegenden Fahrzeuge an den vier Werktagen von Mittwoch, dem 27.06.2012, bis Samstag, dem 30.06.2012, über 8 Stunden in der Hauptabflusszeit von 11 bis 18 Uhr am normalen Werktag bzw. über 4 Stunden am Samstag sowie die Spitzenstundenbelastung am Nachmittag 123. Sie liegt danach zwar deutlich über der vom Ingenieurbüro Dr. B. in seiner Verkehrsuntersuchung angenommenen Zahl von 55 „Wendern“. Für diesen Fall ist die von der Beklagten nachträglich in Auftrag gegebene verkehrstechnische Untersuchung der (...) GmbH vom Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße deutlich überschritten werde.

158

Aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Verkehrszählung vom Juli 2012 lässt sich ein Abwägungsmangel schon deshalb nicht herleiten, weil diese Zählung erst nach der von der Beklagten im April 2012 getroffenen Abwägungsentscheidung vorlag. Der Gutachter durfte deshalb mangels besserer belastbarer Erkenntnisse auf die vom Planungsamt der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ermittelten Zahlen zurückgreifen. Dass diese offenkundig unrealistisch waren, musste sich ihm nicht aufdrängen.

159

Darüber hinaus war für die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung die genaue Zahl der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die nach links Richtung Westen abbiegen wollen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Linksabbiegemöglichkeit an der Tiefgaragenausfahrt Nord hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ohne eine solche Linksabbiegemöglichkeit (auch) mit anderen, tragfähigen Erwägungen zurückgestellt. Sie hat zu Recht darauf verwiesen (vgl. S 279 f. des PFB), dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und Westen bestehen wird, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich ist, durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd unberührt bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe.

160

Die Einschätzung der Beklagten, dass eine Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst- Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch künftig grundsätzlich möglich ist, wird im Übrigen durch die von der Klägerin im laufenden Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Auftrag gegebene Verkehrszählung nicht in Frage gestellt. Es mag zutreffen, dass derzeit in Spitzenzeiten 123 aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt fahrende Fahrzeuge nach links in Richtung Westen abbiegen und der Verkehrs- knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht ausreichen würde, um 123 Fahrzeugen die Möglichkeit zum Wenden in Richtung Westen zu bieten. Das Ausmaß der verkehrlichen Belastung dieses Knotens durch Wender hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Fahrzeuge derzeit aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt links in Richtung Westen fahren, sondern entscheidend davon, wie sich die Tiefgaragennutzer nach der Fertigstellung des Tunnels und dem Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden. Sie haben die Möglichkeit, an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße zu wenden oder über die Erzberger Straße und den Universitätsplatz nach Westen zu fahren oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten insbesondere aus der südlichen Tiefgaragenausfahrt zu nutzen. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt wiederum von einer Vielzahl von derzeit nicht vorhersehbaren Einflüssen, etwa auch davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Wenden an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich generell zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

161

  d) Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Beklagte sei bei ihrer Abwägungsentscheidung von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können, würde dieser Mangel, auch wenn er offensichtlich wäre, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

162

Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171 [191], RdNr. 68, m.w.N.). Ausgehend davon ist hier ein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel zu verneinen, weil bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ausgeschlossen werden kann, dass sie anders geplant hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können. Sie hat – wie oben dargestellt – darauf verwiesen, dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten bestehe, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenzufahrt Süd unberührt bleibe. Sie hat die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nur als einen Gesichtspunkt genannt für ihre Einschätzung, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe. Insbesondere auch aus der Formulierung, dass „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei, wird deutlich, dass die Planung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte von einer fehlenden Wendemöglichkeit (in Spitzenzeiten) ausgegangen wäre.

163

Dieses Abwägungsergebnis lässt auch keine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen, da auch ohne eine solche Wendemöglichkeit eine ausreichende, dem Anliegergebrauch entsprechende Abfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage verbleibt. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen – mit den weiteren Hilfsanträgen verfolgten – Anspruch auf Sicherstellung einer bestimmten Verkehrsqualität des Knotenpunkts „Weinarkade“ oder einzelner Verkehrsströme von und zu ihrer Tiefgarage über die Ernst-Reuter-Allee hat.

164

  3.2.4. Mit dem Einwand, mit der von der Beklagten gewählten Variante, die nur ein Rechtsabbiegen auf die Ernst-Reuter-Alle im Tunnel beim Ausfahren aus der Tiefgarage mit anschließendem Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  zulasse, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler, den sie geltend machen kann, ebenfalls nicht aufzuzeigen.

165

Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dieser Problematik um einen Belang handelt, dessen gerechte Abwägung die Klägerin als Straßenanliegerin beanspruchen kann.

166

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Einwand wurde im Erörterungstermin vom 01.12.2011 ausführlich behandelt (vgl. S. 24 ff. der Niederschrift vom 09.01.2012, S. 121 ff. der Beiakte B zu 2 K 99/12). Der Vertreter des Ingenieurbüros Dr. B. kam zu der Einschätzung, dass es zwar bei hohem Verkehrsaufkommen zu Wartezeiten für die ausfahrenden Fahrzeuge kommen werde, es für den Großteil der Fahrzeuge aber kein Problem sein werde, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen bzw. sich an den wartenden Verkehr anzustellen und bei der nächsten Grünphase den Knoten zu verlassen. Er hat weiter ausgeführt, dass das von der Klägerin geschilderte Problem, dass ein potenzieller Linksabbieger (Wender, der aus der Tiefgarage ausfährt) mit einem potenziellen Rechtsabbieger kollidieren könne, im Prinzip an jedem Knotenpunkt entstehe und der einbiegende Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés sehr gute Sichtverhältnisse auf den hinter ihm kommenden Verkehr habe und dem entsprechend Lücken wahrnehmen könne und auch der potenzielle Rechtsabbieger gute Sichtverhältnisse habe. Diesen plausiblen Erwägungen hat sich die Beklagte bei ihrer Abwägung angeschlossen (vgl. S. 281 des PFB).

167

  3.2.5. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten vorgezogene Verkehrslösung (nur Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Tiefgaragenausfahrt und eventuelles Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße) nachteilige Auswirkungen auf die gesicherte Erschließung ihrer Grundstücke habe.

168

Welche Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll; es muss gewährleistet sein, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173, RdNr. 5 in Juris). Geht das Vorhaben etwa mit einer so starken Belastung der das Grundstück erschließenden Straße einher, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten lässt, so ist die Erschließung nicht gesichert (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 – 4 B 25.00 –, BauR 2001, 212 [213], RdNr. 6 in Juris). Grundsätzlich genügt es allerdings, wenn das Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist, die Straße nach ihrer Herstellung auch ordnungsgemäß benutzbar ist und die zum Grundstück des betroffenen Anliegers führende Straße nach ihrer Herstellung in der Lage ist, den vom Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.02.2013 – 15 CS 12.2459 –, Juris, RdNr. 31).

169

Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Erschließung der Grundstücke der Klägerin und der von ihr darauf errichteten Anlagen nicht mehr gewährleistet wäre. Insbesondere können sie weiterhin von Kraftfahrzeugen angefahren werden. Dies gilt auch für den nördlichen Teil der Tiefgarage, auch wenn eine Linksabbiegemöglichkeit nicht mehr besteht und deshalb eine Ausfahrt in westlicher Richtung nur noch über einen Umweg möglich ist.

170

  3.2.6. Die Abwägung der Immissionsschutzbelange begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

171

  a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Abwägung genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, weil nicht gewährleistet sei, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen die Grenzwerte der 39. BImSchV einhalten.

172

  aa) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Abwägungsentscheidung der Beklagten von vornherein dann nicht in Frage stellen, wenn sich für die Klägerin durch das streitige Vorhaben keine Verschlechterung der Belastung mit relevanten Luftschadstoffen ergäbe. Eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus; eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht hingegen nicht (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008, a.a.O., S 676). Führt ein Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Verkehrsweges, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft, so braucht die Planfeststellungsbehörde die Immissionsproblematik im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht aufzugreifen, und zwar unabhängig von der Höhe der Immissionsbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (vgl. zu Lärmimmissionen: BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 5.07 –, NVwZ 2009, 50 [51], RdNr. 17). Trägt das planfestgestellte Vorhaben nur geringfügig zu einer Erhöhung der Luftschadstoffe bei, handelt die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler, wenn sie den Vorhabenträger nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die praktisch auf eine Sanierung hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01, 4 A 42.4 A 42.01 –, NVwZ 2002, 726 [727], RdNr. 15 in Juris).

173

Es ist bereits zweifelhaft, ob das streitige Vorhaben für die Klägerin zu einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung bezüglich der Belastung der Nachbarschaft mit Luftschadstoffen führt.

174

Abzustellen ist darauf, inwieweit sich die maßgeblichen Emissionen im Fall der Realisierung des Tunnelvorhabens (Prognose-Planfall) im Vergleich zum bisherigen Zustand der Straße (Prognose-Nullfall) unterscheiden. Da die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [654], RdNr. 41; Urt. v. 26.05.2004 – 9 A 6.03 –, BVerwGE 121, 57 [60], RdNr. 22 in Juris).

175

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Planung durch Luftschadstoffe auf Luftschadstoffuntersuchungen der (...) Plan vom Juni 2010 und vom August 2011 sowie die ergänzende Untersuchung vom Dezember 2011 (Beiakte H, Planunterlage 11.3) gestützt (vgl. S. 147 f. des PFB), in der die Kfz-bedingte Luftschadstoffbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) für die Analyse 2007, den Prognose-Nullfall (ohne Tunnelbau) 2015 und 2025 und den Prognose-Planfall (mit Tunnelbau) 2015 und 2025 erstellt wurden. Die Beklagte hat nach der Abwägungsentscheidung eine weitere ergänzende Untersuchung vom April 2012 (Beiakte Q, Bl. 5 ff.) erstellen lassen, die den Prognose-Planfall 2018 (Jahr der voraussichtlichen Fertigstellung) mit verkehrslenkenden Maßnahmen zum Gegenstand hat. Die Untersuchungen vom Juni 2010 und vom August 2011 gehen davon aus, dass beim Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Vielzahl von Schadstoffen emittiert wird, die sowohl in ihrer Menge als auch Bedeutung sehr unterschiedlich sind. Im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV seien die Konzentrationen der Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) im Straßenverkehr am höchsten. Die Konzentrationen für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Blei usw. lägen im Vergleich zu den gesetzlichen Grenzwerten wesentlich niedriger. Für Ruß existiere nach der Aufhebung der 23. BImSchV kein Beurteilungswert mehr. Die Untersuchung beschränke sich daher auf die Betrachtung von NO2, PM10 und PM2,5. Daran ist nichts zu erinnern. Ergänzend hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen (vgl. S. 150 des PFB), dass es auch aus Sicht des Landesamtes für Umweltschutz nach dessen Stellungnahme völlig ausreichend sei, sich bei der Ermittlung und Bewertung der lufthygienischen Situation auf NO2 und Feinstaub zu konzentrieren, da nur für diese Komponenten eine Grenzwertrelevanz bestehe. Auf die weiteren Ausführungen (S. 150 f. des PFB), insbesondere auch zur sicheren Einhaltung des für Benzol geltenden Grenzwerts von 5 µg/m³, kann verwiesen werden.

176

Nach den Untersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 treten in der Analyse 2007 im Untersuchungsraum auf allen Hauptverkehrsstraßen (Magdeburger Ring, Ernst-Reuter-Allee, Otto-von-Guericke-Straße, Adelheidring) NO2-Immissionen von über 40 µg/m³ im Jahresmittel auf. Damit werde der seit 2010 geltende Grenzwert für das NO2-Jahresmittel (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) überschritten. Lediglich auf den Nebenstraßen (Maybachstraße, Bahnhofstraße) sei die NO2-Belastung deutlich geringer. Nach der Untersuchung vom Juni 2010 sollen die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen im Prognose-Nullfall 2015 sowie im Prognose-Planfall 2015 etwas abnehmen, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Die NO2-Belastung nehme jedoch im Prognose-Planfall 2015 aufgrund der zusätzlichen Emissionen an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés deutlich zu und erreiche dort ähnliche Werte wie in der Analyse 2007. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) und 20 µg/m³ für PM2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.). Die PM10- und PM2,5-Konzentration seien lediglich in der Analyse 2007 und im Prognose-Nullfall 2015 unterhalb der Eisenbahnunterführung sowie im Prognose-Planfall 2015 an der Tunnelausfahrt Südost so hoch, dass es dort zu Überschreitungen kommen könnte. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in der Analyse 2007 und in den beiden Prognosefällen 2015 im Untersuchungsraum eingehalten. Nach der Untersuchung vom August 2011 nehmen im Prognose-Nullfall 2025 sowie im Prognose-Planfall 2025 die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen deutlich ab, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Auch die erhöhten Emissionen an den Tunnelausfahrten, besonders an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés, führten im Prognose-Planfall 2025 nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in beiden Prognosefällen 2025 im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) eingehalten. Die ergänzende Untersuchung berücksichtigt zusätzlich den Umstand, dass im Bereich der Tunnelzufahrten und -ausfahrten Längsneigungen von +8,1 % bis -10,5 % geplant sind, in den Luftschadstoffuntersuchungen jedoch von Längsneigungen von +/- 6 % ausgegangen wurde (vgl. S. 148 des PFB). Im Ergebnis wurde in der ergänzenden Untersuchung vom Dezember 2011 festgestellt, dass der Jahresmittelwert der NO2-Emissionen im Prognose-Planfall 2025 II am Damaschkeplatz sowie an der Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés nicht überschritten werde. Der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ für PM10 liege im Bereich des City Carrés zwar höher als am Damaschkeplatz, aber auch dort werde der Grenzwert nicht überschritten. Der Grenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 werde unterschritten. Beim Vergleich der Prognose-Planfälle in den vorigen Untersuchungen sei für NO2 erkennbar, dass der Einfluss der höheren Emissionen durch die extrapolierten Längsneigungen zu einer um 1 bis 4 µg/m³ erhöhten Konzentration führe, auf die PM10- und PM2,5-Konzentration aber keine Auswirkungen habe. Nach der ergänzenden Untersuchung vom April 2012 werden im Prognose-Planfall 2018 mit verkehrslenkenden Maßnahmen (Durchfahrtsverbot für LKW >3,5 t durch den Tunnel, Umleitung von 4.286 Kfz vom südlichen Magdeburger Ring und der Maybachstraße über den Magdeburger Ring, die Walther-Rathenau-Straße, die Erzberger Straße und die Otto-von-Guericke-Straße in die Innenstadt) die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Die Grenzwerte für NO2 werden danach im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall 2018 im Bereich Damaschkeplatz und Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés überschritten. Mit den verkehrslenkenden Maßnahmen werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Die Grenzwerte für PM10 und PM 2,5 werden in allen drei Fällen eingehalten.

177

Nach der Tabelle 12 der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2010 (S. 29) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

178

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

32 - 34 µg/m³

44 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

Prognose-Planfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

29 - 31 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

179

Nach der Tabelle 13 der Luftschadstoffuntersuchung vom August 2011 (S. 30) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

180

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

29 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 29 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

Prognose-Planfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

24 - 25 µg/m³

31 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

181

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom Dezember 2011, die die erhöhten Emissionen aufgrund der Längsneigungen der Tunnelausfahrten berücksichtigt, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 6, S. 15):

182

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Planfall 2025 II

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

35 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

183

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 (Beiakte Q), in der die Belastung für das prognostizierte Jahr der Fertigstellung 2018 unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen 2015 ermittelt wurden, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 9, S. 22):

184

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Nullfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

39 - 41 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

28 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

43 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018
mit Verkehrslenkenden Maßnahmen

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

34 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

26 - 27 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

185

Daraus wird ersichtlich, dass durch das Vorhaben zwar im Bereich der Messstation an der Ernst-Reuter-Allee eine Erhöhung der Immissionen im Prognose-Planfall 2025 II für Stickstoffdioxid NO2 um 5 bis 6 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ und im Prognose-Planfall 2018 ohne verkehrslenkende Maßnahmen für Stickstoffdioxid NO2 um 4 bis 5 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ zu erwarten ist, die Immissionsgesamtbelastung sich insgesamt aber nur geringfügig verändert. Dies erlaubt weiter den Schluss, dass unabhängig von den jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen und möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen das Vorhaben die Belastung mit Luftschadstoffen nur unwesentlich verändert.

186

  bb) Auch wenn die Verschlechterung bei der Belastung mit Luftschadstoffen (NO2) nicht mehr als geringfügig anzusehen sein sollte, würden die dargestellten Grenzwertüberschreitungen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung führen.

187

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist auch bei einer Verschlechterung der Situation keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Zwar ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 38, m.w.N. – Neubau der Bundesautobahn A 100; vgl. auch Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, BVerwGE 123, 23 [28 f.], RdNr. 28, Neubau der Bundesautobahn A 72). Derartige Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben, die sich der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

188

Wie oben bereits dargelegt, ist eine Überschreitung der relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV nur in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) festzustellen. Der prognostizierte Wert liegt nach der letzten Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 nur im Prognose-Planfall 2018 und Prognose-Planfall 2015 mit 43 - 46 bzw. 44 - 46 µg/m³ über dem Grenzwert von 40 µg/m³. Der Gutachter hat in den jeweiligen Luftschadstoffuntersuchungen insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die PM10- sowie PM2,5-Immissionen zum größten Teil aus der Hintergrundbelastung und bei PM10 zusätzlich aus den Emissionen aus Aufwirbelung und Abrieb, aber nicht aus den motorbedingten Emissionen (PM2,5-Anteil) zusammensetzten. Anders sehe dies bei Stickstoffdioxid (NO2) aus; in der Nähe des City Carrés resultiere die NO2-Konzentration zur Hälfte aus dem Verkehr.

189

Aus den Luftschadstoffuntersuchungen folgt, dass die von der Straße herrührenden NO2-Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Vorbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) wurde für den Prognose-Planfall 2025 mit 20 µg/m³ und für den Prognose-Planfall 2018 mit 18 µg/m³ angegeben.

190

Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 [330], RdNr. 107). Dies bedeutet nicht, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss konkrete Maßnahmen angeordnet werden müssen. Es genügt, wenn im Planfeststellungsbeschluss geeignete Maßnahmen genannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – a.a.O., RdNr. 39). Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung IV 6 a (S. 39) angeordnet, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmekatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dieser Maßnahmekatalog könne beispielsweise allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigungen, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen beinhalten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind. Darüber hinaus hat die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass das Vorhaben zwar noch nicht in dem am 02.08.2011 aufgestellten Luftreinhalteplan einbezogen worden sei, bei einer erneuten Überprüfung der Situation dieser aber entsprechend ergänzt werden müsse. Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Luftreinhalteplans würden unterschiedliche Szenarien vorgeschlagen, die als konkrete Maßnahmen u.a. die Förderung des nicht motorisierten Verkehrs, den Erhalt eines leistungsfähigen ÖPNV bei einer Steigerung seiner Attraktivität sowie die Einrichtung einer Umweltzone ab dem 01.09.2011 enthielten. Als im Rahmen des vorgeschriebenen Maßnahmekatalogs zu prüfende Minderungsmaßnahmen kämen Geschwindigkeitsbegrenzung, Förderung alternativer Verkehrsmittel, Verbesserung des Verkehrsflusses, Fahrbahnreinigung, Reduzierung des Schwerlastverkehrsanteils, allgemeine Verkehrsbeschränkungen und verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht. Der Umstand, dass das streitige Vorhaben noch nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen wurde, begründet nicht die Annahme, dass sich mit diesen Maßnahmen die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten lassen. Die Geeignetheit von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung liegt gerade dann nahe, wenn – wie hier – Bestandstrassen oder Straßen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten ausgebaut werden, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z.B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen; Planungsvorgaben), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O., S. 63 f., RdNr. 28 in Juris).

191

  cc) Die Luftschadstoffuntersuchungen wären zwar dann keine geeignete Entscheidungsgrundlage bei der Abwägung gewesen, wenn die Verkehrsprognose des Stadtplanungsamts der Beklagten, deren Ergebnisse in den Tabellen 5 bis 7 der Luftschadstoffuntersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 sowie in den Tabellen 2 bis 4 der Untersuchung vom April 2012 dargestellt sind, keine geeignete Grundlage darstellen würden, um anhand der darin aufgeführten Verkehrszahlen den Schadstoffausstoß zu ermitteln. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

192

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht; eine aktuelle Zählung ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Verkehrsstärke auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – 9 B 30.12 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Die angegriffene Verkehrsprognose genügt noch diesem Maßstab.

193

  (1) Die Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 K 98/12 bereits mit Datum vom 17.01.2012 Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen die Methodik der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 erläutert wurde (vgl. S. 184 ff. der Beiakte O). In der Anlage (S. 186 ff. der Beiakte O) heißt es:

194

„Die bisher verwendete Prognose 2015-Matrix für den Individualverkehr besteht aus zwei Verkehrsnachfragematrizen:

195

einer PKW-Matrix und

196

einer LKW-Matrix,

197

welche im Zuge einer Verkehrsumlegung über die Software VISUM auf das Straßennetz entsprechend des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle umgelegt werden. Mit dieser Umlegung wird der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) je Straßenabschnitt ermittelt. Die PKW-Matrix basiert auf einer Datengrundlage von 1996, welche 2004 durch ein an Hand der Befragung des Systems repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) 2003 festgestelltes erhöhtes Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr (MIV) kalibriert wurde. Die LKW-Matrix wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg 2007 für den Istfall 2007 auf Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Magdeburg erstellt und daraus ableitend zum Jahreswechsel 2008/09 über die Verkehrsnachfrage-Methode für die Prognose 2015 ermittelt.

198

Eine Weiterqualifizierung dieser Prognose 2015 für den Zeithorizont 2025 wurde aufgrund der Beibehaltung einer gewissen Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Prognosehorizonten in einer entsprechenden Form vorgenommen, da die Prognose 2015 mit der Umlegung nur im DTV nicht mehr den heutigen differenzierten Anforderungen bezüglich immissionsrechtlicher, signaltechnischer und netzmodellmethodischer Belange entsprechen kann.

199

Abgeleitet aus diesen Gründen wurde für die Prognose 2025 angenommen, dass sich das Mobilitätsverhalten der Bürger nicht verändern wird und die Arbeits- sowie Einkaufsstandorte im Stadtgebiet im Wesentlichen beibehalten bleiben. Durch die differenzierte demografische Entwicklung in den einzelnen Verkehrszellen werden sich jedoch veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Daher bildete die Bevölkerungsvorausschau des Amtes für Statistik für den Zeithorizont 2025 die Grundlage für die Prognose 2025, zumal die Vorausschau auf Basis der statistischen Bezirke und somit im Wesentlichen auf Basis der Verkehrszellen erstellt werden konnte. Hieraus erfolgte die Ermittlung der Quell- und Zielverkehrsaufkommen im Personenbinnenverkehr je Verkehrszelle. Das Verkehrsaufkommen des einstrahlenden Quell-Ziel-Verkehrs und des LKW-Verkehrs blieben hierbei unverändert.

200

Über VISUM werden die jeweiligen Quell- und Zielverkehrsanteile (Binnen-, Quelle-Ziel- und Außenverkehr) entsprechend auf das jeweilige Straßennetzmodell umgelegt. Es erfolgte zunächst eine Umlegung des Istfalls 2011 auf das derzeit vorhandene Straßennetz. Die Straßen im Netzmodell wurden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und in Anlehnung an über Verkehrszählungen ermittelten Belegungen mit unterschiedlichen Streckenkennwerten bewertet.

201

Für den Prognose-NulIfall 2025 erfolgte eine Umlegung der Prognosematrizen 2025 auf das derzeit vorhandene Straßennetz, um somit die möglichen Entwicklungen des Kfz-Verkehrs (Zu- bzw. Abnahme des Kfz-Verkehrs) verdeutlichen zu können. Dazu sind die Streckenkennwerte nicht verändert worden. Bezogen auf das Bauvorhaben EÜ ERA sind die Verkehrseinschränkungen entlang der Ernst-Reuter-Allee zwischen Damaschkeplatz und Knoten ‚Weinarkade’ unverändert geblieben.“

202

Beigefügt waren eine Liste der Eingangsdaten im Personennahverkehr (Einwohner) 2011 und 2025 sowie eine Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle im Istfall 2011 und im Prognosefall 2025, die vom Stadtplanungsamt der Beklagten unter Datum vom 04.07.2011 erstellt wurde (Unterlage 15.1, Ordner 6/6, sowie Bl. 317, 319 GA). Die Zahlen in den Tabelle 6 und 7 der Luftschadstoffuntersuchungen stimmen mit den Daten in der Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens (PKW-Verkehrsaufkommen [grün] und LKW-Verkehrsaufkommen [blau]) überein.

203

  (2) Die Beklagte hat die Ergebnisse der Verkehrsprognose anhand der „Methodik der Verkehrsmodellierung 2025“ vom 14.06.2013 näher erläutert.

204

Verwendet worden sei die Verkehrsplanungssoftware (...) der (...) Group, die den Standard in Deutschland darstelle. Die Software sei im Rahmen des Wartungsvertrages ständig aktualisiert worden. Das Verkehrsmodell, welches für das streitige Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde, habe auf einer Vielzahl von Eingangsdaten basiert, die sich in drei Kategorien wie folgt zusammenfassen ließen:

205

1. Kategorie: Strukturdaten

206

Einwohner (Ist 2007 und Prognose 2015)

207

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein, 1996 und 2003

208

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

209

• Arbeitsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

210

ermittelt über Nettoflächen der Betriebe und branchenorientiert sowie verkehrszellenfein 1996 und 2003

211

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Flächennutzungsplan)

212

• Ausbildungsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

213

unterteilt nach Kita, Schulen, Hochschule und Universität, 2003

214

Quelle: Amt für Statistik und Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

215

• Verkaufsraumflächen (Ist 2007 und Prognose 2015)

216

ermittelt über Netto-Verkaufsraumflächen und verkehrszellenfein 1996 und 2007 Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Märktekonzept)

217

• Besucher je Freizeiteinrichtungen (Ist 2007 und Prognose 2015)

218

ermittelt über durchschnittliche Besucherzahlen und verkehrszellenfein 2003 Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

219

• Kordonbefragung Stadt-Umland-Beziehungen 1994 (Ist 2007 und Prognose 2015)

220

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

221

• LKW-Matrix für den Istfall 2007

222

verkehrszellenfein, auf Basis von Verkehrszählungen 2004 - 2006 im Stadtgebiet von Magdeburg

223

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Landes Sachsen-Anhalt

224

• LKW-Matrix für die Prognose 2015

225

verkehrszellenfein, auf Basis des Istfalls 2007

226

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Stadtplanungsamtes

227

2. Kategorie: Netzdaten

228

• Streckenkennwerte entsprechend der verkehrlichen Bedeutung, der Kfz-Kapazität [Kfz/d], der Anzahl der Kfz-Spuren je Richtung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [km/h]

229

• Knotenkennwerte (-typen), unterteilt nach LSA-Knoten und ungeregelten Knoten (Haupt- und Nebenstraßennetz, gleichrangige Knoten)

230

• Abbiegekenndaten

231

Quelle: (...) Visum und Stadtplanungsamt

232

(Verkehrliches Leitbild 1993 bzw. Beiplan des Flächennutzungsplanes 2000)

233

• Gliederung des Stadtgebietes nach Statistischen Bezirken

234

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 1996 und 2003

235

3. Kategorie: Verhaltensdaten

236

• spezifisches Verkehrsaufkommen je Person und Verkehrsart (Modal Split)

237

• Wegeketten je Person und Verkehrsart

238

Quelle: (...) Visum und Technische Universität D. (für SrV-Daten 1994, 2003 und 2008)

239

Das Verkehrsmodell habe im Jahr 2007 242 Verkehrszellen umfasst, davon seien 223 städtische Verkehrszellen dargestellt, und 19 hätten sich in den unmittelbaren Nahbereich des Umlandes erstreckt. Die gegebenen Verflechtungen des Gebiets der Beklagten mit dem Umland seien über die Ergebnisse der Kordonbefragung ermittelt worden. An allen Zufahrtstraßen sei nach dem Woher, dem Wohin und dem Zweck gefragt worden. Bezogen auf das Gebiet der Beklagten habe die Ortsangabe möglichst stadtteilfein, auf das nähere Umland gemeindefein und außerhalb des Umlandes kreisfein sein sollen. Der Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr sei damit bezogen auf Magdeburg erfasst worden; so genannte Außenverkehre seien dagegen nicht erfasst und deshalb auch nicht Bestandteil des Netzmodells der Landeshauptstadt Magdeburg gewesen.

240

Im Stadtgebiet hätten die Verkehrszellen im Wesentlichen den statistischen Bezirken des Amtes für Statistik entsprochen. Bei der Gliederung des Stadtgebietes nach statistischen Bezirken habe die überwiegende Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) je statistischen Bezirkes im Vordergrund gestanden. Einige dieser statistischen Bezirke seien jedoch aufgrund der verkehrlichen Struktur für eine Verkehrszelle zu groß gewesen und seien daher in weitere Verkehrszellen unterteilt worden, wie z.B. alle statistischen Bezirke der Altstadt, von Neu Olvenstedt und Neustädter Feld. Darüber hinaus seien statistische Bezirke mit ausschließlich gewerblicher Nutzung wie z.B. Gewerbegebiet Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund aus gleichem Grund in mehrere Verkehrszellen unterteilt worden. Die teilweise nochmalige Unterteilung einiger statistischer Bezirke sei notwendig geworden, um eine realitätsnahe Widerspiegelung der tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Hauptnetzstraßen in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Neben den Angaben aus Statistiken des Amtes für Statistik seien Daten aus dem Flächennutzungsplan sowie aus dem Märktekonzept der Landeshauptstadt Magdeburg verkehrszellenfein abgeleitet und eingebaut worden. Das modellierte Straßennetz habe alle Hauptverkehrs- und Sammelstraßen sowie ausgewählte Anliegerstraßen erfasst. Sie seien entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung (anbaufreie Strecken- bzw. planfreie Knoten, überörtliche, regionale und städtische Verbindungsfunktion u.a.) und ihres Ausbauzustandes (straßenbegleitendes Parken, Straßenbahn in Fahrbahnniveau, Häufigkeit einmündender Anliegerstraßen u.a.), ebenso auch die Knotenpunkte nach ihrer Funktion (LSA-geregelte, vorfahrtsgeregelte, gleichrangige Knoten, Bahnübergänge, Kreisverkehre) bewertet worden.

241

Dem Verkehrsmodell hätten personenbezogene Verhaltensdaten zugrunde gelegen, die mit den Erkenntnissen und Kennwerten aus repräsentativen empirischen Untersuchungen – System repräsentativer Verkehrsbefragung, TU D. (SrV) – entsprechend abgeglichen worden seien. Außerdem hätten diese Erhebungen Anhaltspunkte für die Überprüfung des Modells gebildet (z.B. Fahrtweitenverteilung, unterschiedlicher Modal Split [Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel] in Abhängigkeit von der Länge des zurückgelegten Weges).

242

Die Verkehrsnachfragematrix für den Kfz-Verkehr sei 1996 über VISEM ermittelt worden. Im Jahr 2003 sei im Zuge der Erarbeitung des ÖPNV-Konzeptes eine weitere Verkehrsnachfragematrix erstellt worden, wobei in der weiter vertiefenden Kalibrierung der Schwerpunkt im ÖV-Modell gelegen habe. Das ÖV-Modell sei durch die (...) AG Berlin erstellt und anhand der ÖPNV-Erhebung kalibriert worden. Eine unmittelbare Verknüpfung der beiden Verkehrsnetze (IV-Modell und ÖV-Modell) habe aufgrund unterschiedlicher Bezugskennwerte nicht erfolgreich umgesetzt werden können. Jedoch sei ein Abgleich der beiden Nachfragematrizen im Kfz-Verkehr (1996 und 2003) erfolgt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes sei 2009 durch den Auftragnehmer (...) GmbH eine Aktualisierung und Kalibrierung des Istfalls im ÖV-Modell anhand der Daten aus der Verkehrserhebung im Vorfeld der Gründung des marego-Verkehrsverbundes 2005 erfolgt. Die Prognose im ÖV-Modell für den Planungshorizont 2015 sei durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung veränderter Linienführungen von Bus und Straßenbahn gemäß dem vorgesehenen Umsetzungsstand entsprechend erarbeitet worden. Da mittelfristig von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung bis 2015 habe ausgegangen werden können, sei die Verkehrsnachfrage des lst-Zustandes des ÖV-Modells in die Prognose 2015 eingegangen.

243

Die LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell sei vom Büro (…) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg erstellt und der Beklagten zur weiteren Nutzung bereitgestellt worden. Auf Basis dieser Daten sei Ende 2008 / Anfang 2009 eine LKW-Matrix für die Prognose 2015 abgeleitet worden. Grundlage hierfür sei die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebene „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 [ITB/ BVU 2007]“ gewesen.

244

In das Verkehrsmodell des Kfz-Verkehrs seien folgende Netzmodelle und Matrizen eingepflegt worden:

245

• IV-Netzmodell für den Istfall 2007

246

• IV-Netzmodell für die Prognose 2015

247

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für den Istfall 2007

248

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für die Prognose 2015

249

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für den Istfall 2007

250

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für die Prognose 2015.

251

Die Kalibrierung des IV-Netzmodells sei jährlich punktuell anhand von Verkehrszählungen erfolgt. Ebenfalls eingearbeitet worden seien Verkehrsfreigaben von Verkehrsanlagen und verkehrsorganisatorische Veränderungen (veränderte Hauptstraßenführungen, Anpassung von LSA-Programmen, Geschwindigkeiten etc.). Sei das Verkehrsmodell im Istfall in der Lage gewesen, das Verkehrsgeschehen im Ist-Zustand realitätsnah abzubilden (Abgleich mit Fahrtweitenverteilungen, entfernungsabhängigem Modal Split und Daten aus den laufenden Verkehrszählungen), so habe es als kalibriert gegolten und die Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 dargestellt.

252

Das kalibrierte IV-Netzmodell im Istfall sei um die nach damaligem Kenntnisstand zu erwartenden bzw. gesicherten Maßnahmen laut des verkehrlichen Leitbildes und des Flächennutzungsplans ergänzt worden. Unter Beachtung dieser Ergänzungen stelle sich das für 2015 prognostizierte IV-Netz wie folgt dar:

253

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Brenneckestraße

254

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Lemsdorfer Weg

255

• Verlängerung / Durchbindung der Grabower Straße, der Burger Straße und der Straße „Am Hansehafen“ im Gewerbegebiet „Rothensee“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

256

• Neubau der Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee (EÜ ERA)

257

• Ausbau der Berliner Chaussee (B 1) als vierstreifige Straße.

258

Im Rahmen des streitigen Planfeststellungsverfahrens sei Ende 2010 / Anfang 2011 ersichtlich geworden, dass der Prognosehorizont 2015 in Bezug zum absehbaren Fertigstellungstermin des Bauvorhabens nicht mehr ausgereicht habe. Daher sei vom Vorhabenträger eine Verkehrsprognose 2025 angefordert worden. Die Ergebnisse dieser Verkehrsprognose sollten Bestandteil des streitigen  Planfeststellungsverfahrens werden.

259

Für die Weiterqualifizierung des bisherigen Netzmodells für den Zeithorizont 2025 seien folgende Eingangsdaten in Anlehnung an die drei Kategorien erfasst und entsprechend eingepflegt worden:

260

1. Kategorie: Strukturdaten

261

• Einwohner (Ist 2011 und Prognose 2025)

262

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein

263

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 2010

264

2. Kategorie: Netzdaten

265

• Übernahme der Netzdaten (Ist 2007 und Prognose 2025) und Aktualisierung dieser Daten auf dem Stand 2011 durch Einfügen weiterer Widerstände im Netz (LSA-geregelte Straßenquerungen der Straßenbahn, Fußgänger-LSA und Bahnübergänge)

266

• Erhöhung der Anzahl städtischer Verkehrszellen von 223 auf 234 Verkehrszellen (Ist 2007 und Prognose 2025) durch Aggregieren bestimmter vorhandener Verkehrszellen, wie z.B. in den Stadtteilen Neue Neustadt, Neustädter See, Leipziger Straße, Hopfengarten, Buckau und Salbke. Die Anzahl der Verkehrszellen im Umland blieb mit 19 Verkehrszellen unverändert.

267

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011

268

3. Kategorie: Verhaltensdaten

269

• Beibehaltung der Verhaltensdaten je Verkehrszelle (Modal Split, Wegeketten je Person und Verkehrsart)

270

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011.

271

Weitere aktuelle verkehrszellenfeine Daten zur Arbeitsplatzverteilung, zu Verkaufsraumflächen, zu Freizeiteinrichtungen bzw. zur städtebaulichen Entwicklung sowohl für den Istfall 2011 als auch für die Prognose 2025 seien wie folgt in die Verkehrsprognose 2025 eingeflossen:

272

> Keine Ausweisung neuer Wohnbaugebiete im Außenbereich. Vielmehr sieht die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes vor, im ostelbischen Bereich vormals im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiete herauszunehmen. Am Stadtrand sollen allenfalls Arrondierungsflächen noch für Wohngebiete zur Verfügung stehen.

273

Innerstädtische Wohnbauprojekte werden auch in Bereichen ausgewiesen, auf denen vormals ein Rückbau erfolgt ist. Beispiele hierfür sind u.a. die Bereiche Rennebogen, Düppler Grund und Bruno-Krayl-Ring. Mithin findet hier lediglich ein Austausch von Wohnformen statt. Dies führt zwar zu Veränderungen der Anzahl der dort Wohnenden, gleichwohl nicht zu grundsätzlichen neuen Ausrichtungen.

274

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der Flächen von Industrie- und Gewerbegebieten. Der Status des Jahres 2006 hat fortzugelten, wonach keine neuen Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollen, sofern diese nicht vollständig besiedelt sind. Das folgt aus Ziff. 4.9 des Regionalen Entwicklungsplans der Region Magdeburg. Wesentliche Zuwächse im Wirtschaftsverkehr ergeben sich vor allem im Norden der Stadt aus der Entwicklung des Hansehafens und des Industrie- und Logistikzentrums. Die übrigen Industrie- und Gewerbestandorte verbleiben mit Ausnahme des Bereichs SKET / Freie Straße

275

im vorhandenen Bestand.

276

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der räumlichen Verteilung der Einkaufs- und Freizeitstandorte. Die räumliche Entwicklung im Einzelhandel wurde mit der Erweiterung des ECE-Standortes „Allee Center“ im Jahr 2006 abgeschlossen. Auf der Grundlage des bestehenden Märktekonzeptes ist eine Ausweitung des Einzelhandels nur in begrenztem Umfang möglich, da die Landeshauptstadt Magdeburg mit 2,5 m² Verkaufsfläche je Einwohner bereits einen sehr hohen Spitzenwert innehat. Auch die beiden peripheren Sondergebiete „Flora-Park“ und „Börde-Park“ sind in ihrer Entwicklung weitestgehend abgeschlossen, so dass hier insgesamt von einem Bestand auszugehen ist.

277

> Berücksichtigung der Entwicklung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008).

278

In Auswertung dieser Ausgangslage sei festgehalten worden, dass die für die Prognose 2015 getroffenen Annahmen zu den Struktur- und Netzdaten mit Ausnahme der Einwohnerentwicklung auch für die Verkehrsprognose 2025 anzuwenden seien. Für die Einwohnerentwicklung sei die vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg erstellte Bevölkerungsvorausschau bis 2025 herangezogen worden. Die Beibehaltung der Verkehrszellen entsprechend der überwiegenden Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) und der Netzstruktur (Straßennetz) habe diese Anpassung erleichtert und ermögliche eine Vergleichbarkeit zum Istfall 2007 bzw. zur Prognose 2015.

279

Grundlage für die Bevölkerungsvorausschau habe die 5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt gebildet. Aufbauend auf dieser stadtgenauen Prognose sei erstmals mittels eines Trendszenarios die Bevölkerungsentwicklung verkehrszellenfein innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden, dessen Grundlage die Wanderungsbewegungen, die Geburten- und Sterbeentwicklungen je statistischem Bezirk der letzten fünf Jahre gewesen seien. Die in der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen herausgearbeiteten Entwicklungen im Personen- und im Straßengüterverkehr seien berücksichtigt worden, wenn diese in einem direkten Zusammenhang zu Magdeburg gestanden hätten. Des Weiteren seien einige statistische Bezirke nochmals unterteilt worden, um somit eine realitätsnähere Widerspiegelung zu den tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Haupt- netz- und wichtiger Durchgangsstraßen im Nebennetz in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Das bisher modellierte Straßennetz sei im Wesentlichen übernommen und durch Einfügen von Widerständen weiter verfeinert worden. Diese Verfeinerungen seien sowohl jeweils im Istfall als auch im Prognosenetz entsprechend berücksichtigt. Ausgehend vom gegenwärtigen Kenntnisstand zur städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg bis 2025 sei das prognostizierte IV-Netz wie folgt erweitert worden:

280

• Neubau der Erschließungsstraßen im SKET-Areal „Freie Straße“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

281

• Neubau der Elbbrücken des verlängerten Strombrückenzuges.

282

Ausgehend von den Ergebnissen der SrV 2008 zum Modal Split habe zum damaligen Zeitpunkt keine Reduzierung aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr für den Prognosehorizont 2025 abgeleitet werden können. Der Anteil des Motorisierten Individualverkehrs je Person und Tag (MIV) sei von 1991 bis 2003 stetig angestiegen und habe 2008 einen leichten Rückgang aufgewiesen. Die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr sei in diesem Zeitraum wegen des Rückganges der Einwohnerzahl dagegen konstant geblieben. Aus dem bisher einmaligen Rückgang des MIV-Anteils habe nach damaligem Kenntnisstand kein Rückschluss auf eine Trendwende im Verkehrsverhalten der Magdeburger Bürger abgeleitet werden können. Daher habe man angenommen, dass das Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleiben würde.

283

Da die Einteilung der Verkehrszellen im Stadtgebiet im Laufe der Zeit immer noch als homogen bezeichnet werden könne, seien für die Ermittlung der Quell- und Zielverkehre nur die Verkehrszellen innerhalb der Stadt herangezogen worden, die eine überwiegende Nutzungsart des Wohnens aufwiesen. Die Ermittlung dieser Verkehre im personengebundenen Binnenverkehr sei in Anlehnung an die Entwicklung der Bevölkerungsvorausschau und unter Beachtung der Homogenität in der Nutzungsart der jeweiligen Verkehrszellen erfolgt. Eine Zunahme der Bevölkerung je Verkehrszelle habe auch eine anteilige Zunahme der Quell- und Zielverkehre je Verkehrszelle innerhalb der Stadt bedeutet. Außerhalb der Stadt liegende Verkehrszellen sowie die fahrzeugbezogenen LKW-Matrizen seien unverändert geblieben.

284

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsmodells der Beklagten im Jahr 1996 habe es keine Bundesautobahn A 14 gegeben. Der damalige Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr hätten sich auf die damals nach Magdeburg radial zufließenden Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen orientiert. Über die 1994 durchgeführte Kordonbefragung an allen Radialstraßen (woher, wohin und zu welchem Zweck) habe ein hinreichend genaues Abbild dieser Verkehre ermittelt werden können. Mit der Eröffnung der BAB A 14 im Jahr 2000 habe eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt. Sie habe vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst. Durch diese Verkehrsverlagerung auf die BAB A 14 seien im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Dies zeigten einerseits die weiterhin hohen Verkehrsbelastungen auf dem Magdeburger Ring, aber auch die flächenhafte Verkehrsentlastung des Straßenhauptnetzes im Stadtgebiet. In der Folgezeit sei bis 2007 zwar ein deutlich geringeres Maß an Verkehrsverlagerungen festzustellen. Vor allem im Zuge der BAB A 14, des Magdeburger Ringes und der B 1 hätten weitere Verkehrszunahmen und im übrigen Stadtgebiet demgegenüber flächenhafte Verkehrsentlastungen realisiert werden können. Im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Istfälle hätten diese Entwicklungen hinreichend genau widergespiegelt werden können. Es sei auch ersichtlich geworden, dass sich die Istfälle 1996 bis 2007 bezüglich der Bündelung der Verkehrsströme auf die Hauptverkehrsstraßen und der flächenhaften Verkehrsentlastung des übrigen Netzes immer mehr der Prognose 2015 näherten. Das im Rahmen dieser Aktualisierung kalibrierte Kfz-Verkehrsmodell habe somit eine hinreichend genaue Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 gebildet, welche somit ständig dem Baufortschritt der Verkehrsanlagen und der zwischenzeitlich realisierten Ansiedlungen von Wohn- und Gewerbegebieten sowie großflächigen Einkaufsmärkten angepasst worden sei.

285

Auch nach 2007 sei das Verkehrsmodell im Istfall und in der Prognose 2015 entsprechend den zuvor genannten Rahmenbedingungen projektbezogen weiterentwickelt worden. Das Kfz-Verkehrsmodell im Istfall habe somit hinreichend genau die erfassten Verkehrsbelastungen im Straßenhauptnetz der Stadt widergespiegelt und habe daher als Grundlage für eine Verkehrsprognose 2025 für die Landeshauptstadt Magdeburg herangezogen werden können.

286

Im Rahmen der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 sei zunächst voranzustellen gewesen, dass ein unmittelbares Zusammenfügen des städtischen Verkehrsmodells mit dem Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der verschiedenartigen Bezugskennwerte nicht möglich gewesen sei. Die im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg, wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14, einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14; die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a, seien der Beklagten der Lage nach bekannt. Auswirkungen dieser Baumaßnahmen auf den innerstädtischen Verkehr der Landeshauptstadt Magdeburg hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen.

287

Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen.

288

Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen sei.

289

In Auswertung der Konzeptionen zur Stadtentwicklung (Flächennutzungsplan, Verkehrliches Leitbild, Märktekonzept, Stadtumbaukonzept, Nahverkehrskonzeption u.a.) könne zusammengefasst werden, dass die bisher verankerten Ziele der Stadtentwicklung auch über das Jahr 2015 im Wesentlichen weiter verfolgt werden.

290

Schwerpunkte hierfür lägen somit:

291

> in der weiteren Verdichtung innenstadtnaher Wohnbereiche wie z.B. in der Alten und Neuen Neustadt, in Brückfeld, in Cracau, in Buckau, in Sudenburg und in Stadtfeld

292

> in der weiteren Ansiedlung von Industrie und Gewerbe in den Gewerbegebieten Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund sowie in derzeit brachliegenden Industriebrachen, wie z.B. „SKET-Areal“

293

> in der Beibehaltung der bisher geschaffenen großflächigen Einkaufsmärkte „Am Pfahlberg“, Florapark“ und Bördepark sowie des Einkaufsbereiches Ernst-Reuter-Allee / Breiter Weg

294

> in der Aufrechthaltung der Universitäts- und Hochschulstandorte in der Innenstadt und im Herrenkrug.

295

Neben diesen Schwerpunkten der Stadtentwicklung habe die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg und im näheren Umland der Landeshauptstadt einen erheblichen Einfluss gehabt. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt sei eine Bevölkerungsentwicklung von 2011 auf 2025 landesweit von -15,8 %‚ in den Landkreisen Börde von -16,3 %‚ Salzlandkreis von -20,1 % und Jerichower Land von -18,9 % sowie stadtfein für die Landeshauptstadt Magdeburg von -2,3 % zu erwarten. Während landesweit und in den drei Landkreisen ein stetiger Rückgang prognostiziert worden sei, habe die Bevölkerung der Landeshauptstadt bis 2015 leicht auf 232.500 Einwohner (EW) ansteigen sollen, bis 2020 leicht auf 230.700 EW zurückgehen und ab 2020 bis 2025 auf 225.600 EW etwas stärker abnehmen sollen. Auf dieser Basis habe 2011 das Amt für Statistik der Beklagten verkehrszellenfein die Bevölkerungsvorausschau erstellt. Unter Beachtung der im Trendszenario fortgeschriebenen Eckpunkte (Geburtenrate, Sterberate, Wanderungssaldo zwischen den statistischen Bezirken u.a.) könne verkehrszellenfein eine Entwicklung eintreten, bei der im innenstadtnahen Bereich der Stadt die Einwohnerzahl sich erhöhe und in einigen sich in Randlage befindlichen Stadtteilen die Einwohnerzahl sehr deutlich abnehmen werde. Die Bevölkerungsvorausschau sei auf Basis der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz erfolgt. Somit sei bei der Ermittlung der Bevölkerungsvorausschau unterstellt worden, dass die Anteile der Personen mit Zweitwohnsitz in den jeweiligen Stadtteilen von derzeit 2,2 % aller wohnberechtigten Einwohner unverändert bleiben werden und damit die Ungenauigkeit in der Ermittlung der Quelle- und Ziel-Verkehre je Verkehrszelle nur marginal beeinflussen. Die Entwicklung entspreche damit im Wesentlichen der städtebaulichen Zielstellung entsprechen – der weiteren Verdichtung der inneren Stadtteile des sogenannten 1. Rings sowie des Stadtzentrums. Durch diese deutlich differenzierten Strukturänderungen in den einzelnen Verkehrszellen könnten sich ebenso deutlich veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Die Umlegung der mit diesen Annahmen erstellten IV-Nachfragematrix 2025 auf das vorhandene Straßennetz (Prognose-NuIlfall) und auf das geplante Verkehrsnetz 2025 (Prognose-Planfall) habe deutlich gemacht, dass es infolge der o.g. Entwicklung zu einem leichten Aufwuchs der Verkehrsbelastung auf einigen innenstadtnahen Hauptverkehrsstraßen kommen könne. Mit diesem Aufwuchs würde die Leistungsfähigkeit des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt nicht beeinträchtigt werden. Es würde damit kein Verdrängen in das Straßennebennetz stattfinden. Die in die Prognose 2025 einbezogenen Verkehrsbaumaßnahmen dienten u.a. der weiteren Bündelung des Kfz-Verkehrs auf das Hauptverkehrsstraßennetz. In Bezug auf die beiden anstehenden Großvorhaben in der Innenstadt – Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee und Neubau der Elbbrücken – seien keine Verlagerungen des MIV modellseitig erkennbar geworden.

296

  (3.) Unerheblich ist, ob eine schlüssige Verkehrsprognose bereits Gegenstand von Planfeststellungsunterlagen war. Zwar lässt sich allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollziehen, wie das Stadtplanungsamt der Beklagten zu den in der Verkehrsprognose dargestellten Ergebnissen gelangte. Es wird im Wesentlichen nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Jedoch führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29).

297

  (4.) Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des IVV vom August 2013 sind methodische Fehler oder unrealistische Annahmen bei der Erstellung der Verkehrsprognose nicht erkennbar.

298

  (4.1.) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angenommenen Verkehrszahlen bereits deswegen verfehlt sind, weil ein erheblicher Anstieg des LKW-Aufkommens zu erwarten wäre, der in den Belastungsdaten, die insbesondere den Immissionsgutachten zugrunde liegen, nicht berücksichtigt wurde.

299

Solange geeignete projektspezifische Prognosen des LKW-Anteils fehlen, kann zur Berechnung von LKW-Anteilen auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 28). Die Tabelle A der Anlage 1 zur 16. BImSchV geht davon aus, dass bei Gemeindestraßen von einem Anteil für LKWs mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht von tagsüber 10 % und nachts 3 % zu rechnen ist. Unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 30) läge der LKW-Anteil > 3,5 t nachts bei 2,56 % und tags bei ca. 8,55 %, durchschnittlich also bei 5,56 %.

300

Die Beklagte hat indes den LKW-Anteil projektbezogen ermittelt, so dass nicht auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden muss.

301

Die Möglichkeit, bestimmte Werte auf der Grundlage geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, soll – wie die verwerteten Daten, Tabellen und Korrekturwerte der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV – Erfahrungswissen nutzbar machen. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechende Erkenntnisse empirisch (auf Erfahrung beruhend) zu ermitteln, auszuwerten und in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation zu ziehen. Dagegen muss das erarbeitete Erfahrungswissen nicht zugleich mathematisch zwingende Schlussfolgerungen erlauben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 13.99 –, NVwZ 2001, 1154 [1157], RdNr. 70 in Juris).

302

Die Beklagte hat für die Ermittlung der zu erwartenden LKW-Anteile als wesentliche Grundlage Erfahrungswissen aus der Nutzung der bereits bestehenden und befahrenen Straße herangezogen. Sie hat insoweit auf eine LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell zurückgegriffen, die vom Büro (...) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg auf der Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden war. Der LKW-Anteil betrug für die Analyse 2007 im streitigen Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee zwischen 0,8 und 1,8 % und durchschnittlich ca. 1,5 % (vgl. Tabelle 5 der Luftschadstoffuntersuchung, S. 16). Nach der „Datenzusammenstellung und Erläuterung zu den Anforderungen der (...) Plan Berlin EÜ Ernst-Reuter-Allee, Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG“ vom 24.07.2008 beinhaltete der Istfall 2007 sowohl die Verkehrsbelastung im Kfz-Verkehr als auch anteilig den LKW-Verkehr über 24 Sunden (DTV). Die Prognosen beinhalteten dagegen die Verkehrsbelastung nur im Kfz-Verkehr. Eine Unterteilung des Kfz-Verkehrs in LKW- und übrigen Kfz-Verkehr habe nicht vorgenommen werden können, weil eine Unterscheidung zwischen Kfz- und LKW-Verkehr nach dem Netzmodell VISUM nicht vorhanden sei.

303

Für den Null- und Planfall der Prognosen wurden deshalb auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebenen „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ der vom 14.11.2007 (http://www.dlr.de/cs/Portaldata/10/Resources/dokumente/daten_berichte/FE_96_857_2005_Verflechtungsprognose_2025_Gesamtbericht_20071114.pdf) die LKW-Anteile ermittelt. Nach dieser – wissenschaftlichen Maßstäben genügenden – Untersuchung (vgl. S. 208) ist für den Prognosezeitraum 2025 mit einer Steigerung des LKW-Nahverkehrs von 3 %, des Güterfernverkehrs von 55 % und des gesamten LKW-Verkehrs von 27 % zu rechnen. Legt man die Steigerungsrate für den gesamten LKW-Verkehr (von 27 %) zugrunde, ergäbe sich für den hier vorhandenen Abschnitt ein LKW-Anteil von maximal ca. 2,3 %. Gleichwohl hat das Ingenieurbüro Dr. B. für die Luftschadstoffuntersuchung einen LKW-Anteil von 5 % zugrunde gelegt, um „auf der sicheren Seite“ zu sein, obwohl sich nach dessen Einschätzung der Schwerverkehrsanteil eher zwischen 2 und 4 % bewege (vgl. die Ausführungen im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 75 der Niederschrift, Bl. 142 der Beiakte P). Der Anteil von 5 % wurde der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegt.

304

Angesichts des bislang geringen LKW-Anteils auf der Ernst-Reuter-Allee von durchschnittlich 1,5 % bis 1,6 % und maximal 1,8 %, der für den Ist-Fall 2007 ermittelt wurde, erscheint es deshalb jedenfalls vertretbar, für die Prognosefälle 2018 und 2025 einen Anteil von 5 % des DTV anzusetzen. Auch in Anbetracht der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe von 3,40 m auf 4,50 m begegnet die Bemessung des LKW-Anteils mit 5 % keinen durchgreifenden Bedenken. Die Befürchtung, dass das LKW-Aufkommen in der Ernst-Reuter-Allee nach Vergrößerung der Durchfahrtshöhe durch große LKW mit einer Höhe von mehr als 3,40 m in größerem Umfang als angenommen gesteigert werde, hat das Ingenieurbüro Dr. B. bereits im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 76 der Niederschrift, Bl. 143 der Beiakte P) in nachvollziehbarer Weise entkräftet. Er hat hierzu ausgeführt, dass es wesentlich attraktivere Stellen gebe, die Innenstadt zu durchfahren. Das Stadtzentrum sei dadurch gekennzeichnet, dass dort viele Lichtsignalanlagen vorhanden seien, die für den Durchgangsverkehr behindernd wirkten. Es sei zwar so etwas wie eine kleine Koordinierung mit enthalten, aber diese orientiere sich eher an der Straßenbahn und weniger am Kfz-Verkehr. Das bedeute, dass auch LKW-Fahrer, denen regelmäßig wenig Zeit zur Verfügung stehe, insbesondere im Berufsverkehr die Innenstadt nicht zügig, sondern nur unter Behinderungen durchfahren könnten. Der meiste Verkehr, der in die Innenstadt hineinfahre, sei Zielverkehr. Es gebe eine wesentlich leistungsfähigere Straßenführung im Stadtgebiet über den sogenannten City-Ring, an dem auch die Bundesstraße B 1 maßgeblich beteiligt sei. Ein LKW-Fahrer, der auf dieser Tangente aus Richtung Süden oder Norden ankomme und in Richtung Osten fahren wolle, komme viel besser voran, wenn er an der Albert-Vater-Straße (B 1) abfahre. Weitere Lkws, die sich bereits auf der Bundesstraße B 1 befänden, wären zeitlich wesentlich schlechter gestellt, wenn sie die B 1 irgendwo verließen, um das Zentrum zu kreuzen und dann irgendwo wieder auf die B 1 zu fahren.

305

  (4.2.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die teilweise bereits im Bau befindliche und im Übrigen geplante Nordverlängerung der Bundesautobahn A 14 sowie andere verkehrliche Entwicklungen in naher Zukunft im Umfeld der Stadt Magdeburg unberücksichtigt lässt. Für die Annahme der Klägerin, auf absehbare Zeit werde der Verkehr der A 14 über die B 189 direkt nach Magdeburg hineingeführt, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.

306

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, Auswirkungen der im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14 einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14 oder die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a auf den innerstädtischen Verkehr hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen. Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen seien. Dies alles erscheint plausibel, so dass nicht zu beanstanden ist, dass ein überörtliches Verkehrsmodell, insbesondere das Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt, keinen Eingang in das Verkehrsmodell der Beklagten gefunden hat. Hinzu kommt, dass nach den von der Beklagten zitierten Angaben des Statistischen Landesamts des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Abnahme der Bevölkerungsentwicklung insbesondere im Umland der Beklagten zu rechnen ist. Der Rückgang soll im Landkreis Börde bei -16,3 %, im Salzlandkreis bei  -20,1 % und im Landkreis Jerichower Land bei -18,9 % liegen.

307

Der Annahme, dass die Veränderungen bei den überörtlichen Straßen keine messbaren Auswirkungen auf den innerstädtischen Verkehr haben, steht auch nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Beklagten mit der Eröffnung der A 14 im Jahr 2000 eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt habe, die vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst habe, wodurch im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden seien, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Diese Verlagerung beruhte darauf, dass die A 14 in ihrer heutigen Ausdehnung längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbeiführt, so dass die Verkehre heute über die BAB A 14 tangential an Magdeburg vorbeifließen. Mit der Nordverlängerung der A 14 ist eine solche Verlagerung nicht verbunden.

308

Auch wenn LKW-Fahrer beabsichtigen sollten, die Autobahn zur Umgehung von Mautstellen zu verlassen, erschiene nicht plausibel, weshalb solche (Fern-)Verkehre als Ausweichstrecke gerade eine Route über die Ernst-Reuter-Allee und nicht über andere, zur Durchfahrt besser geeignete Straßen im Stadtgebiet der Beklagten nutzen sollten. Insoweit kann auf die oben bereits dargestellten schlüssigen Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. B. im Erörterungstermin vom 09.01.2012 verwiesen werden.

309

  (4.3.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie in der Beschlussvorlage der Beklagten vom 10.04.2012 (Drucksache DS0130/12) ausgeführt – das System repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) in Magdeburg wie auch in anderen Städten bei einer Befragung von nur 1.000 Einwohnern nicht für eine qualifizierte stadtspezifische Auswertung genüge, sodass für die Befragung 2013 mindestens 1.500 Einwohner nach dem Zufallsprinzip befragt werden sollten. Diese Einschätzung bedeutet nicht, dass die Ergebnisse einer solchen Befragung von nur 1.000 Einwohnern für die Verkehrsprognose völlig unbrauchbar waren. Da eine andere – bessere – Grundlage im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose nicht zur Verfügung stand, kann die Verwendung der SrV 2008 nicht als methodisch fehlerhaft erachtet werden.

310

Ferner ist es vertretbar, dass die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Befragungen eine Reduzierung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008)“ – also um ca. 12 % – angenommen hat, auch wenn der Rückgang der Bevölkerung geringer ist. Diese Faktoren ergeben sich aus der „Entwicklung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens in der Landeshauptstadt Magdeburg (ohne auswärtigen Quelle-Ziel-Verkehr – SrV 1982 - 2008)“ (Anlage 7 zur Methodik der Verkehrsmodellierung 2025) jeweils durch Division der Gesamteinwohnerzahl durch das Verkehrsaufkommen (Anzahl der Fahrten). Soweit davon die Rede ist, dass die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr in diesem Zeitraum wegen des Rückgangs der Einwohnerzahl „dagegen“ konstant geblieben sei, ist darin kein Widerspruch zu sehen. Der MIV ist nur ein Teil der „Summe aller Kfz-Fahrten“.

311

  (4.4.) Unrealistisch ist auch nicht die Annahme der Beklagten, dass das – bei der SrV 2008 ermittelte – Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleibe. Die gegenteilige Annahme, dass bei konstanter Einwohnerzahl aufgrund sinkender Haushaltsgrößen sowie Veränderungen im Freizeitverhalten und bei der Mobilität von Senioren, eher mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens gerechnet werden müsse, ist nicht zwingend.

312

  (4.5.) Die Verkehrsprognose wird als Grundlage für die Luftschadstoffuntersuchung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die zu erwartende Zahl der aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge möglicherweise zu gering angesetzt hat. Insoweit mag sich die Frage stellen, ob der Kontenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch bei einer höheren Zahl die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, um diese Fahrzeuge dort wenden zu lassen. Auf die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Verkehrsmengen hat dies aber nur einen marginalen Einfluss. Im Verhältnis zu dem gesamten prognostizierten Aufkommen in diesem Abschnitt von zwischen 10.000 und 15.000 Kraftfahrzeugen am Tag fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, ob aus der nördlichen Tiefgaragenzufahrt – wie vom Verkehrsgutachter angenommen – in Spitzenstunden 55 oder – wie eine andere Verkehrszählung ergeben hat – 125 Fahrzeuge mit Ziel Richtung Westen ausfahren. Zudem hängt die verkehrliche Belastung des Knotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch davon ab, wie sich die Tiefgaragennutzer nach Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden, insbesondere ob sie an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten nutzen werden. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt u.a. davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Linksabbiegen an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

313

  (4.6.) Der Verkehrsprognose kann schließlich nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer ausreichenden Kalibrierung, insbesondere weil keine hinreichend differenzierten Daten und keine ausreichende Dokumentation verschiedener Parameter vorlägen, die die Güte des Verkehrsmodells belegten. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verkehrsmodell der Beklagten entspreche in mancherlei Hinsicht nicht den gängigen Standards in der Verkehrsplanung. Die von der Beklagten vorgelegte Netzeichnung Verkehrsmodell Magdeburg der (...) (...) AG vom 29.06.2005 belegt, dass eine Kalibrierung des Quell-Ziel-Verkehrs Straße, des Binnenverkehrs Straße sowie des Öffentlichen Verkehrs stattfand. Dass es (mittlerweile) möglich sein mag, genauere Verkehrsmodelle zu erstellen, deren Ergebnisse auf mehr Eingangsdaten beruhen, führt nicht dazu, dass die Verkehrsprognose der Beklagten als methodisch fehlerhaft anzusehen wäre. Auch der Umstand, dass die Beklagte nur den Durchgangsverkehr und den Ziel-Quell-Verkehr des nahen Umlandes sowie den Binnenverkehr, nicht aber die sonstigen Außenverkehre für die Beurteilung der Belastung der innerstädtischen Straßen einbezogen hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Aufgrund der geringen Bedeutung darf er vernachlässigt werden. Ebenso wenig ist methodisch zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich des Umlandes nur 19 Verkehrszellen zugrunde gelegt hat. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs; völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NVwZ 2011, 177 [181], RdNr. 66).

314

  dd) Nicht näher substantiiert hat die Klägerin den Einwand, die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Wetterdaten seien nicht nachvollziehbar. Auf Seite 20 der Untersuchung ist die Häufigkeitsverteilung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) Magdeburg aus dem Jahr 1997 nicht repräsentativ sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Wetterdaten des DWD auf ihre Richtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte für Fehler kann die Klägerin im Rahmen der Planfeststellung nicht verlangen.

315

  ee) Sofern die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, das planfestgestellte Vorhaben führe zu Gesundheitsgefährdungen und verstoße damit gegen die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

316

  ff) Selbst wenn die Luftschadstoffuntersuchungen, insbesondere aufgrund von Mängeln der ihnen zugrunde liegenden Verkehrsprognose, keine geeignete Abwägungsgrundlage gewesen sein sollten, würde dieser Abwägungsmangel weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, weil sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sind (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

317

Um eine Ergebnisrelevanz in diesem Sinne bejahen zu können, müsste – wie oben bereits dargelegt – die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

318

Ausgehend davon läge hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ist auszuschließen, dass auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen als prognostiziert, insbesondere höherer LKW-Anteile, und einer damit einhergehenden deutlicheren Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere bei Stickstoffdioxid (NO2), die Entscheidung anders ausgefallen wäre, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Null-Variante gewählt worden wäre, bei der die bisherige Verkehrsführung beibehalten bliebe. Die Auswahl der Tunnelvariante ließe auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor Luftschadstoffen keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei einem (deutlich) höheren Verkehrsaufkommen als demjenigen, der in der Verkehrsprognose für den Planfall 2025 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 für den Planfall 2018 angenommen wurde, sowohl bei der Nullvariante als auch bei der Tunnelvariante mit einer ähnlichen Schadstoffbelastung zu rechnen wäre. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht darin, dass bei der Tunnellösung an den Tunnelportalen, insbesondere am südöstlichen Portal, mit einer höheren Belastung durch NO2 zu rechnen ist als bei der Nullvariante an diesen Stellen, während sich diese Belastung bei der Tunnellösung dort verringert, wo die Straße unterirdisch verläuft.

319

  b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen für das City Carré nicht richtig ermittelt und bewertet worden seien und die im Planfeststellungsbeschluss (auch) zu ihren Gunsten vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien.

320

  aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) Plan vom August 2011 (Beiakte N – Ordner 4/7, Unterlage 11.1, Abschnitt 4 S. 12 f.) liegen für insgesamt neun Gebäude im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV vor. Als aktive Lärmschutzmaßnahme sei in den Berechnungen eine Schall absorbierende Verkleidung für die Bereiche der Trogwände und an den beiden östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee (Nähe City Carré) bereits berücksichtigt, um die Lärmbelästigungen in der Nähe des City Carrés zu begrenzen. Dies sei bei der Ausführungsplanung zu beachten. Diese Ergebnisse resultierten aus der Betrachtung der Summenpegel von Straße und Schiene (hier Straßenbahn). Für die betroffenen Gebäude werde ein Schutz durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgeschlagen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen schieden aus, da der notwendige Raum zur Errichtung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen im Bereich der Ernst-Reuter-Allee nicht gegeben sei.

321

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung in Teil A, Kapitel IV Punkt 6 b (S. 49 des PFB) geregelt, dass die Eigentümer näher bezeichneter Gebäude der in Ernst-Reuter-Allee Anspruch auf passiven Schallschutz haben. Dies ist nicht zu beanstanden.

322

Die auch der schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose ist aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Auch diese Untersuchung geht von dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstandenden LKW-Anteil von 5 % aus.

323

  bb) Mit dem Einwand, der Lärmprognose zugrunde liegende Verkehrsdaten, namentlich das für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs maßgebliche Betriebsprogramm 2025, seien nicht ausgelegt worden, so dass nicht beurteilt werden könne, ob bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehenden veränderten Verkehrsflüsse berücksichtigt worden seien, greift nicht. Wie bereits dargelegt, führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29). Den an der Planung interessierten Bürgern ist es zumutbar, die näheren Details der Planung bei Bedarf unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bei der Verwaltung einzusehen (OVG NW, Urt. v. 12.12.2012 – 10 D 85/10.NE –, Juris, RdNr. 33). Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat die Beklagte die Daten zu den Schienenwegen, insbesondere die Zahl der Züge bei Tag und Nacht vorgelegt. Diese decken sich mit den dem Schallgutachten zugrunde gelegten Angaben.

324

  cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen nicht ermittelt und bewertet worden sei.

325

Eine Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte zwar geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist; der Staat darf durch seine Entscheidungen keine verkehrliche Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101, 1 [9 f.], RdNr. 35 in Juris). Einen solchen Summenpegel hat der Gutachter aber seiner Lärmprognose bezüglich der Kfz- und Straßenbahnverkehrs zugrunde gelegt (vgl. S, 13). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Lärmimmissionen den Schienenverkehr nicht berücksichtigt hat. Im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (S. 90 des Protokolls, Beiakte P, Bl. 157) hat er dies damit begründet, dass vor dem Hintergrund der relativ hohen Beurteilungspegel aus dem Straßenbahn- und Straßenverkehr von 70 dB (A)  und der nächstgelegenen Schienenachse von etwa 160 m davon ausgegangen werden könne, dass es hier nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Schwellenwerte kommen werde. Die hiernach ermittelte Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sollen durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes vermieden werden.

326

  dd) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen verlangen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen.

327

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen möglich und verhältnismäßig wären, trägt die Klägerin nicht vor. Werden im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten; Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt (§ 42 Abs. 2 BImSchG). Insoweit genügt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz zuspricht; der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 41, 54,).

328

  c) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu beanstanden.

329

Unabhängig davon, ob hier überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, die zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemachte Umweltverträglichkeitsstudie sei ungeeignet, weil das zugrunde liegende Klimagutachten nicht mit ausgelegt worden sei und die Studie zudem nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich sei.

330

Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA ist bei der Planfeststellung auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (nur) Gegenstand der Abwägung, nicht aber Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass die Umweltverträglichkeit in das Planfeststellungsverfahren integriert ist und damit ein Bestandteil des planerischen Abwägungsvorgangs wird. Ergebnis der Abwägung kann es aber dennoch sein, dass die Umweltbelange planerisch überwunden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist insofern ergebnisneutral (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 – 9 VR 1.03 –, Juris, m.w.N.).

331

Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Das kann beispielsweise – wie hier – in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie geschehen. Unterlässt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus – für sich genommen – nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden „Anstoßwirkung" erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 – 4 C 11.96 –, NVwZ 1999, 528 [531], RdNr. 38 in Juris, m.w.N.). Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Umweltverträglichkeitsstudie der M. C. vom Juni 2010 (Beiakte I Ordner 5/7, UVS), in der die Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt sind, wurde mit den übrigen Planungsunterlagen ausgelegt. Dass ein in der Studie herangezogenes Klimagutachten nicht mit ausgelegt wurde, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die „Anstoßfunktion“ konnte die Auslegung auch ohne dieses Einzelgutachten erfüllen. Die wesentlichen Klimadaten wurden in der UVS (S. 52) dargestellt. Im Übrigen stufte die Umweltverträglichkeitsstudie den Untersuchungsraum in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft insgesamt als hoch vorbelastet ein. Schließlich befasst sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens in den einzelnen Konfliktbereichen (vgl. S. 157 ff. des PFB).

332

Eine andere Beurteilung gebietet nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 –, BVerwGE 122, 207 [211 f.], RdNr. 23 ff. in Juris), nach der eine Gemeinde bei einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliegt, eine auf die Umweltauswirkungen bezogene Prüfung vorzunehmen und die Umweltbelange als Ergebnis dieser Prüfung in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüberzustellen hat. Eine solche Bündelung und Gegenüberstellung hat die Beklagte hier vorgenommen.

333

Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die Umweltverträglichkeitsstudie in sich widersprüchlich sei, weil es einerseits die Aussage treffe, dass auf der Basis des Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei, andererseits aber das Gutachten zur Grundlage der Studie gemacht werde. Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält zwar den Hinweis, dass laut Stellungnahme des Umweltamts der Beklagten vom 10.06.2008 auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich sei, weil die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) auf dem Datenstand von 1997 basierten, die Bebauung des Komplexes City Carré (weiterführend Ulrichhaus und Alle Center) und des jetzigen ZOB Busbahnhofes in diesem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Weiter heißt es jedoch, dass sich daraus hinsichtlich der klimatischen Situation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Bereich des Komplexes City Carré befinde sich bereits im innerstädtischen Überwärmungsbereich. Innerstädtische Grünflächen seien auf der Grundfläche nicht dargestellt. Im Bereich des jetzigen ZOB Busbahnhofes hätte sich 1997 Garagen- und Werkstattgebäude auf versiegeltem Gelände befunden, so dass auch hier von keiner wesentlichen Änderung der stadtklimatischen Situation auszugehen sei. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Verfasser der Studie die Daten des Klimagutachtens ungeachtet der abweichenden Auffassung des Umweltamts der Beklagten für weiterhin belastbar hielt. Eine widersprüchliche Aussage der Studie ist nicht erkennbar.

334

  d) Die von der Klägerin weiterhin gerügten Mängel bei der Abwägung der Geotechnik- und Entwässerungssituation sind nicht erkennbar.

335

  aa) Zu Unrecht wendet sie ein, die Beklagte habe nicht ausreichend untersucht, welche statischen Auswirkungen der für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Rückbau der beim Bau des City Carrés verwendeten Litzenanker auf die Standsicherheit ihrer Gebäude habe.

336

Nach der Durchführung des Erörterungstermins am 01.12.2011 hat die Beklagte eine fachliche Stellungnahme ihres Tiefbauamts eingeholt (vgl. S. 195 der Beiakte B). Danach seien die Litzenanker, die sich derzeitig unter der Ernst-Reuter-Allee befinden, für die Errichtung der Baugrube des City Carrés erforderlich gewesen. In Bezugnahme auf die ihm übergebenen Bestandsunterlagen des City Carrés seien diese Litzenanker ausschließlich zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen. Das City Carré selbst sei nach seiner Kenntnis eigenständig, ohne Mitwirkung der Anker, gegründet, weil sonst die Litzenanker als Daueranker hätten ausgebildet werden müssen. Für die Statik des Tunnelbauwerks hätten die Litzenanker keinen Einfluss, da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte. Eine Verwendung der Litzenanker sei nicht vorgesehen. Lediglich bei der Bauausführung seien gesonderte Maßnahmen zum Rückbau der Litzen auszuschreiben. Sofern das City Carré weiterhin auf der dauerhaften Tragwirkung der Litzenanker bestehe, müsste durch den Eigentümer des City Carrés der Nachweis erbracht werden, dass es sich um Daueranker handele. Diese Anker unterlägen dann auch einer regelmäßigen Prüfung, es wären somit Prüfberichte vorlegbar. Diese Anker müssten dann als dauerhafte Beschränkung im Grundbuch der betroffenen Flurstücke eingetragen sein, denn der Eigentümer könne dann auf seinem Grundstück nicht mehr frei bauen, weil er sonst ggf. die Tragwirkung der Anker beeinträchtigen würde. Nach Einsicht in die Grundbuchunterlagen lägen bezüglich der vorhandenen Litzenanker keine Eintragungen als Grunddienstbarkeiten vor.

337

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr obläge der Nachweis, dass die Standsicherheit der von ihr errichteten baulichen Anlagen ohne die auf die (Straßen-)Grundstücke der Beklagten reichenden Anker nicht gewährleistet ist, etwa durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren oder Grundbuchauszüge, aus denen sich dingliche Rechte zur Sicherung der auf den Nachbargrundstücken eingebrachten Anker ergeben. Die Klägerin hat keine Nachweise dafür erbracht, dass sie den Untergrund des Nachbargrundstücks für das Einbringen von Dauerankern zum Abstützen ihrer Gebäude nutzen darf.

338

  bb) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Entwässerung im Bereich des Tunnels nicht geklärt wäre. Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Ebenso sei unklar, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carré haben könne. Diese Einwände wurden im Planfeststellungsbeschluss in ausreichendem Maß berücksichtigt. Die Beklagte hat darin auf die Planunterlage 13 und die Ausführungen in den Erörterungsterminen vom 28. und 30.11.2011 verwiesen.

339

  a) Die Beklagte ließ durch die Fa. (…) ((...)) eine wassertechnische Berechnung vornehmen (Beiakte  I – Ordner 5/7, Unterlage 13.1), auf deren Grundlage die Entwässerung des Tunnels erfolgen soll. Zu der auch vom BUND im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (vgl. S. 91 f.) aufgeworfenen Frage, wie bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden könne, dass Wasser in den Tunnel laufe, führte ein Mitarbeiter der (...) (Herr E.) aus, sie planten ein Bauwerk mit dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungsanlagen. Dazu seien noch Pumpwerke enthalten, und insbesondere auch das Tunnelbauwerk und die damit verbundenen Richtlinien der RAP 06 gäben sehr hohe Entwässerungssicherheit vor. Deshalb gingen sie davon aus, dass es dort nicht zu einer ähnlichen Situation komme wie im Ist-Zustand und der Tunnel überflutet werde.

340

  ß) Mit den örtlichen Grundwasserverhältnissen setzt sich das Baugrundgutachten der (...) Ingenieure Dr. K. & K. GmbH vom 03.12.2007 (Beiakte K – Ordner 2/7, Unterlage 9-01) ausführlich auseinander (vgl. S. 8 und 39 ff. des Gutachtens) und gibt Empfehlungen für den Tunnelbau. Die Frage, wie sich das Tunnelbauwerk auf den Grundwasserfluss auswirkt, war ebenfalls Gegenstand der Erörterungstermine am 28.11.2011 (vgl. S. 91 f. des Protokolls) und am 30.11.2011 (vgl. S. 54 f. des Protokolls).

341

Der Baugrundgutachter der (...) GmbH (Herr S.) verwies im Termin vom 28.11.2011 auf diverse Baugrunduntersuchungen, nicht nur für den Tunnel, sondern auch für begleitende Baumaßnahmen, aus denen sich die Grundwasserfließverhältnisse eindeutig ableiten ließen. Dies bedeute, dass das Tunnelbauwerk mehr oder weniger längs im Grundwasserstrom liege. Auf der Schmalseite werde der Tunnel angeströmt, wobei man von „Anströmen“ nicht sprechen könne, weil die Fließgeschwindigkeit äußerst gering sei. Etwas östlich der Otto-von-Guericke-Straße  bestehe eine Fließrichtung in Richtung Elbe. Erst im Bereich Otto-von-Guericke-Straße  kehre sich die Fließrichtung in Richtung Künette um. Unter diesen Verhältnissen finde quasi kein Aufstau am Bauwerk statt. Die Grundwasserströme würden mehr oder weniger längs am Bauwerk entlang geleitet. Im Endzustand habe das Bauwerk keinen erheblichen Einfluss auf den Grundwasserstrom. Das sei ausreichend untersucht, so dass keine Veranlassung bestehe, hier noch weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf den Einwand des BUND, dass der Grundwasserpegel im Magdeburger Umland in jenem Jahr extrem hoch gewesen sei, führte der Gutachter aus, das Grundwasser steige in erster Linie in den engen Flussauen an; dagegen sei in den Grundwassermessstellen kein erheblicher Anstieg festzustellen gewesen. Die natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen bewegten sich bei 1 m; die maximalen Grundwasserstände seien bei Weitem noch nicht erreicht.

342

Im Termin vom 30.11.2011 gab der Baugrundgutachter darüber hinaus an (vgl. S. 54 ff.), die Baugrube erhalte eine wasserdichte Umschließung. Es handele sich um eine überschnittene Bohrpfahlwand, die wasserdicht sei, so dass Grundwasserabsenkungen nur innerhalb der Baugrube stattfänden. Das Förderwasser werde wahrscheinlich in vorher hergestellte neue Kanäle geleitet, welche dann in die Künette abschlagen. Im Dauerzustand sei hinter dem Tunnel eine Drainage geplant, die sich im Bereich leicht über dem derzeitigen Grundwasserniveau befinde.

343

Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gebäude des City Carrés durch das Tunnelbauwerk in Bezug auf aufgestautes Grundwasser beeinträchtigt werden könnten. Dies wäre etwa bei einer Fließrichtung des Grundwassers Richtung Norden, Nordosten oder Osten in Betracht zu ziehen. Die Fließrichtung des Grundwassers am Standort ist aber laut Baugrundgutachten Westen/Südwesten Richtung Künette. Insofern erschließt sich auch nicht, inwieweit die Frage der Klägerin, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis für das Grundwasser darstellt, vor der Abwägungsentscheidung der Beklagten näher hätte untersucht werden müssen.

344

  e) Abwägungsfehler liegen schließlich in Bezug auf die durch das Vorhaben zu erwartenden Erschütterungen nicht vor.

345

Für die Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen zumutbar sind, können die Anhaltswerte der DIN 4150-2 herangezogen werden. Die DIN 4150-2 ist zwar als technisches Regelwerk keine Rechtsnorm und deswegen für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend; in ihr kommt aber naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 – 9 B 41.04 –, Juris, RdNr. 30, m.w.N).

346

Nach dem Gutachten des Sachverständigen- und Ingenieurbüros (...) GbR vom 26.09.2008 (Beiakte H,- Ordner 4/7a, Unterlage 11.2) werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 in den Gebäuden außerhalb des Bereiches der Tunneldecke sicher unterschritten. Es bestehe keine Gefahr einer unzulässigen Belästigung tags und für die bewohnten Gebäude auch nachts. Für die Gebäude Ernst-Reuter-Allee 42 und 40, City Carré Bereich 5, und das Schulungszentrum der Bahn unmittelbar neben dem Tunnel ergäben sich infolge des ungünstigen Berechnungsansatzes für die Ausbreitung der Straßenbahnerschütterungen in der Tunneldecke und die größere Erschütterungswirkung durch die Weichen höhere KB-Werte, als es die DIN 4150-2 zulasse. Für das Gebäude Ernst-Reuter-Allee 40, das als einziges Wohngebäude betroffen sei, gelte diese Aussage auch für die Nacht. Die Wahrscheinlichkeit für diese Überschreitungen sei gering. Deshalb hat der Gutachter nahegelegt, trotzdem zu überlegen, ob insbesondere im Bereich der Weichen, die mit der Tunnelplatte verbunden sind, eine erschütterungsmindernde Maßnahme in Gestalt eines Masse-Feder-Systems eingeplant werden müsse. Der Einsatz eines solchen Masse-Feder-Systems ist indes im kritischen Bereich des Gleisdreiecks an der Einmündung des Willy-Brandt-Platzes vorgesehen (vgl. Beiakte L - Ordner 6/7, Unterlage 15.2.27 sowie S. 160 des PFB).

347

Das Gutachten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil keine Messungen an benachbarten Gebäuden durchgeführt wurden. Zwar werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen für Menschen grundsätzlich Messungen durchgeführt, womit die konkreten Parameter berücksichtigt werden können. Dies stellt auch der Gutachter im Abschnitt 4.1 „Vorbemerkungen“ voran (vgl. S. 4 des Gutachtens). Nach seiner Darstellung erfolgten im vorliegenden Fall aber deshalb keine Messungen, weil auf Grund der geometrischen Verhältnisse die Veränderungen hinsichtlich der Erschütterungswirkung nur gering seien. Eine Besonderheit stelle der Tunnel dar, der in seinem Hauptteil aber sehr weit von der Bebauung entfernt sei. Die Prognose müsse daher auf Grund von Analogieschlüssen mit ähnlichen Verhältnissen erfolgen. Der Gutachter erstellte seine Prognose im Folgenden bezüglich des Straßenbahnverkehrs auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen, die u.a. im Bereich von Gebäudefundamenten neben einer auf einer festen Fahrbahn verlegten Straßenbahntrasse in Leipzig durchgeführt worden seien. Ergänzt würden diese Unterlagen durch Erfahrungen aus Emissions- und Immissionsmessungen bei Eisenbahnverkehr (vgl. Abschnitt 4.2.2. auf S. 7 f. des Gutachtens). Die gesamte Vorausberechnung beruhe auf Einzelergebnissen bzw. Verallgemeinerungen. Es werde deshalb ein Sicherheitswert sv (1,7) als Faktor zur Berechnung der Maximal-Terzschnelle am Immissionsort berücksichtigt.

348

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf fehlende Erschütterungsmessungen im Vorfeld der Maßnahme mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in der -1-Ebene herabgesetzten abgegrenzten Betonpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich; insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

349

  III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

350

  IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

351

  V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Verkehrsachse in der Innenstadt der Beklagten. Sie erstreckt sich vom Damaschkeplatz im Westen, über den eine Anbindung an den Magdeburger Ring (B 71), den Adelheidring, den Editharing sowie den Busbahnhof erfolgt, bis zur Elbquerung im Osten. Ca. 50 m östlich des Damaschkeplatzes werden die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahngleise der Beigeladenen über Brücken mit einer lichten Höhe von ca. 3,40 m über die Ernst-Reuter-Allee geführt. Zwischen den beiden Hauptsträngen der Eisenbahn befindet sich südlich der Ernst-Reuter-Allee der Kölner Platz, auf dem ca. 80 Kfz-Stellplätze angelegt sind und an dem sich ein Nebeneingang des Hauptbahnhofs befindet. Nördlich des Kölner Platz befindet sich das Gelände des – derzeit offenbar ungenutzten – Bahnpostdepots; die dortige Zufahrt auf die Ernst-Reuter-Allee ist mit Pollern abgetrennt. Östlich der Eisenbahnüberführung schließen sich in südlicher Richtung an die Ernst-Reuter-Allee die Gebäude des Hauptbahnhofs, der Willy-Brandt-Platz mit Taxi-Stand und Hauptzugang zum Hauptbahnhof sowie weiter südlich die Bahnhofstraße an, von der in östlicher Richtung die Hasselbachstraße abzweigt. Weiter östlich kreuzt die Ernst-Reuter-Allee die Otto-von-Guericke-Straße, eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende weitere Verkehrsachse im Stadtgebiet der Beklagten. Ca. 300 m südlich dieser Kreuzung mündet die Hasselbachstraße in die Otto-von-Guericke-Straße ein.

3

Südlich der Ernst-Reuter-Allee zwischen Willy-Brand-Platz/Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße befindet sich das „City Carré“, ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Büro- und Einkaufszentrum mit Tiefgarage. Eigentümerin der Grundstücke und Vermieterin des Büro- und Einkaufszentrums ist die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds. Die Tiefgarage besteht aus zwei Teilen. Der nördliche Teil hat eine Ein- und Ausfahrt über den nördlichen Teil des Willy-Brandt-Platzes; der südliche Teil besitzt eine Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße.

4

Der Damaschkeplatz ist zentrale Umsteigestelle für mehrere Straßenbahn- und Buslinien. In der Straßenmitte der Ernst-Reuter-Allee verlaufen zwei Straßenbahngleise. In Höhe des Willy-Brandt-Platzes zweigen nach Süden Richtung Hauptbahnhof sowohl aus westlicher als auch aus östlicher Richtung jeweils zwei Gleise ab. Auch an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße besteht ein solcher Abzweig Richtung Süden.

5

Für den Kraftfahrzeugverkehr werden nach bestehender Verkehrsführung in West-Ost-Richtung zwischen Damaschkeplatz und Eisenbahnunterführung die beiden Geradeausspuren der Ernst-Reuter-Allee auf eine Fahrspur verflochten. Unterhalb der Eisenbahnüberführung verläuft eine Fahrspur parallel zu den Straßenbahngleisen. Ca. 50 m östlich der Eisenbahnüberführung auf Höhe des Willy-Brandt-Platzes können Taxis nach rechts auf dem Willy-Brandt-Platz abbiegen, um ihre Stände anzufahren. Zudem besteht für den Kfz-Verkehr die Möglichkeit, nach rechts in die Einfahrt des nördlichen Teils der Tiefgarage des City Carré abzubiegen; der Willy-Brandt-Platz darf hingegen nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Auf Höhe der Einmündung stehen in der Ernst-Reuter-Allee in West-Ost-Richtung (wieder) zwei Fahrspuren zur Verfügung. Am Knotenpunkt mit der Otto-von-Guericke-Straße werden diese auf drei Fahrspuren mit einer Linksabbiegespur, Geradeaus- und Geradeaus-Rechtsabbiegespur aufgeweitet. In Ost-West-Richtung steht in einer Entfernung von ca. 50 m westlich des Knotenpunktes mit der Otto-von-Guericke-Straße bis zur Einmündung des Willy-Brandt-Platzes für den Verkehr eine Fahrspur zur Verfügung. Weiter westlich ist eine Linksabbiegespur in Richtung Willy-Brandt-Platz ausschließlich für Taxis angelegt. Die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge dürfen sowohl nach rechts als auch nach links in die Ernst-Reuter-Allee abbiegen. Die Einmündung ist allerdings nicht durch Wechsellichtzeichenanlagen gesichert. Ab dem Straßenbahngleisdreieck am Willy-Brandt-Platz kann der Verkehr auf einer zweiten Fahrspur unter Mitbenutzung der Straßenbahngleise in Richtung Westen fahren. Am Damaschkeplatz stehen drei Fahrspuren als Linksabbieger-, Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur zur Verfügung.

6

Für Radfahrer stehen in beiden Fahrtrichtungen zwischen Damaschkeplatz und Otto-von-Guericke-Straße separate Radwege neben der Fahrbahn zu Verfügung, die im Bereich von Einmündungen markiert sind. Neben den Radwegen befinden sich beidseitig ebenfalls separate Gehwege. Am Damaschkeplatz wird der Fußgängerverkehr in Nord-Süd-Richtung über einen Fußgängertunnel planfrei unter den Fahrbahnen sowie alternativ über Querungsinseln östlich der Haltestellen geführt.

7

Mit der angefochtenen Planfeststellung soll ein ca. 582 m langer Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee durch den Bau eines zweistöckigen Rahmenbauwerkes errichtet werden, mit dem die Verkehre entflochten werden. Der Straßenbahn-, Radfahr- und Fußgängerverkehr soll auf der Ebene 0, der Kfz-Verkehr in der Ebene -1 geführt werden; ferner soll die Eisenbahnbrücken auf der Ebene +1 erneuert werden. Dabei soll eine lichte Weite von 18,50 m sowie eine lichte Höhe von 4,30 m in der Ebene 0 und von 4,50 m in der Ebene -1 entstehen. Die Trassierung der Ernst-Reuter-Allee sowie der Zufahrten Nord und Süd zum Magdeburger Ring soll im Wesentlichen dem Bestand folgen. Die Absenkung für die Unterquerung der neuen Bahnhofsbrücken soll unmittelbar östlich des Knotenpunktes mit der Olvenstedter Straße, Adelheidring, Editharing beginnen und vor dem Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße enden. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des Damaschkeplatzes eine Neuordnung der Nebenanlagen erfolgen muss. Die Rad- und Gehwegführung soll – entgegen dem Bestand – nun im Bereich zwischen den Stützwänden der Rampenfahrbahnen erfolgen und parallel zu den Straßenbahngleisen verlaufen. Die Planung der Ernst-Reuter-Allee im Querschnitt soll als dreistreifige Straße erfolgen. Die Fahrspurbreiten betragen in der Tunnelröhre Nord jeweils 3,25 m und die einzelne Fahrspur in der Tunnelröhre Süd 3,50 m. Im südlichen Tunnelquerschnitt soll ein Fahrstreifen als Standspur ausgebildet werden. Die Standspur soll auf Höhe der Einmündung der Tiefgarage Nord des City Carrés zu einer Ein- und Ausfahrspur werden. Der nördlich verlaufende Zweirichtungsradweg zwischen Damaschkeplatz und Brandenburger Straße soll östlich der Eisenbahnbrücken eine Querung nach Süden auf den Willy-Brandt-Platz erhalten; ab dort soll der Radweg zwischen Brandenburger Straße und Otto-von-Guericke-Straße in eine Mischverkehrsfläche entsprechend dem bestehenden Nutzungskonzept des Platzes übergehen. Im Bereich des Straßenbahngleisdreieckes Willy-Brandt-Platz sollen die Bordanlagen vollständig abgesenkt werden, um den Platzcharakter zu verdeutlichen. Die vorhandene straßenseitige Erschließung des Kölner Platzes soll mit Beginn der Bauarbeiten ersatzlos entfallen. Der Platz soll weiterhin über die Ebene 0 (unter Benutzung der Fahrbahn der Straßenbahnanlage) für die Rettungsfahrzeuge und Revisionsfahrzeuge der Städtischen Werke erreichbar sein. Von der Ebene 0 soll der Kölner Platz von der Ernst-Reuter-Allee über eine 6,50 m breite Rampe behindertengerecht und für die Befahrung mit Rettungsfahrzeugen angeschlossen werden. Im Übrigen soll der Höhenunterschied zwischen Kölner Platz und Ernst-Reuter-Allee von ca. 1,00 m über eine Treppenanlage mit 8 bis 9 Stufen überbrückt werden. Der Anschluss der Fahrbahnen an den Knotenpunkt Damaschkeplatz (Editharing, Adelheidring, Olvenstedter Straße) soll auf die vorhandenen Fahrbahnbreiten erfolgen. In der nördlichen Zufahrt stehen dann 3 Fahrspuren zur Verfügung. Die südliche Knotenpunktausfahrt des Damaschkeplatzes wird von 3 auf 2 Fahrspuren reduziert. Zur Querung der beiden Fahrbahnen von den nördlichen und südlichen Nebenanlagen in Richtung Haltestelle Damaschkeplatz werden signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurten errichtet. Der Taxistellplatz auf dem Willy-Brandt-Platz soll im Rahmen der Baumaßnahme nach Süden verschoben und neu ausgebildet werden. Der Taxistand wird zukünftig über die Hasselbachstraße angefahren. Die Einfahrt in den Taxistand erfolgt über die Bahnhofstraße mit Zufahrt über den vorhandenen Parkplatz von Süden. Die Einfahrten in den nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés werden über die Ebene -1 ausschließlich über den südlichen Tunnel erfolgen. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage soll nur in Richtung Otto-von-Guericke-Straße möglich sein. Im Rahmen des Ausbaus des Eisenbahnknotens Magdeburg sollen die vorhandenen Überbauten abgebrochen und von Westen nach Osten durch neue Eisenbahnüberführungen ersetzt werden. Auf der Tunneldecke in der Ebene 0 verlaufen etwa mittig die Straßenbahngleise. Planmäßiger Fahrzeugverkehr ist auf der Decke des Tunnels nicht vorhanden. Die Flächen in Ebene 0 sollen beidseits der beiden Straßenbahngleise als Fußgängerzone sowie als Radwege genutzt werden. Weiter ist die Erneuerung der Gleisanlagen zwischen dem Damaschkeplatz und dem Gleisdreieck Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße geplant.

8

Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2010 folgende Einwendungen:

9

Aufgrund der Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei nach Schaffung zweier voneinander unabhängiger Tunnelröhren keine Ausfahrt nach Westen auf die Ernst-Reuter-Allee mehr möglich. Diese Ausfahrt werde aber derzeit von ca. 60 % der Kunden des City Carrés genutzt. Auch sei das Linksabbiegen für Taxen von der Ernst-Reuter-Allee und auch für den anderen so fahrenden Verkehr nicht mehr möglich, so dass eine Einfahrt in die Haupterschließungsanlage des City Carrés nur noch für Anfahrten von Westen möglich sei. Die neue Zufahrt werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Tunnel erheblich beeinträchtigen. Gleichzeitig werde der Verkehr im Tunnel die Nutzbarkeit der Einfahrt in die Tiefgarage deutlich verschlechtern. Die Durchfahrtsspur des Tunnels werde im Bereich der Rampe zur Linksabbiegerspur auf die Otto-von-Guericke-Straße. Die Ausfahrtsspur aus der Tiefgarage werde im Bereich der Rampe aufgeweitet und zur Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße. Durch die Aufweitung entstehe zwischen diesen beiden Spuren eine weitere Spur als Geradeausfahrt über die Kreuzung. Bereits die Verkehrssituation heute lasse erkennen, dass sich in Spitzenzeiten der Verkehr vom Knotenpunkt Otto-von-Guericke-Straße  auf zwei Spuren bis zur Einfahrt in den Willy-Brandt-Platz zurückstaue. Dieser Durchfahrtsverkehr, der derzeit durchgängig auf zwei Fahrspuren verteilt sei, solle durch die Tunnellösung auf lediglich eine Fahrspur geführt werden. Ein deutlich längerer Rückstau werde die Folge sein. Zudem werde eine Vielzahl der Nutzer der Tiefgarage Nord des City Carrés nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage nach links in die Otto-von-Guericke-Straße einbiegen müssen. Dies bedeute erneut einen notwendigen Spurwechsel, ggf. sogar über zwei Spuren im Bereich der Rampe, der ebenfalls zu einem erheblichen Unfallrisiko führe. Zudem werde der Durchgangsverkehr gerade auf der Fahrspur geführt, die an der Otto-von-Guericke-Straße  ausschließlich als Linksabbiegespur fungieren solle. Folglich müsse der gesamte Verkehr, der die Otto-von-Guericke-Straße kreuzen wolle, die Spur wechseln; das bedeute einen Wechsel auf die Spur, die als Ausfahrt aus der Tiefgarage diene, was zwangsläufig mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sei. Untersuchungen über den potenziellen Rückstau und die Funktionsfähigkeit mit der Tiefgaragenausfahrt gebe es nicht.

10

Aus dem zu überwindenden Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt ergebe sich unter Beachtung der Entfernung von 60,05 m eine Steigung von 8,34%. Diese liege oberhalb der Höchstlängsneigung der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die insoweit eine Obergrenze von 8% vorgebe. Am Ende dieser Steigung solle sich zudem eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, die aus der Tiefgarage ausfahren, befinden. Die lichte Höhe in diesem Bereich betrage ca. 2,40 m. Entsprechend dem Havariekonzept solle durch eine dauerhafte Gewährleistung der Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd sichergestellt werden, dass im Falle einer Havarie sämtlicher Verkehr auf diesem Weg aus dem Tunnel ausfahren könne. Unbeachtet lasse das Havariekonzept dabei jedoch, dass der Tunnel eine deutlich größere lichte Höhe aufweise als die Einfahrt zur Tiefgarage. Das bedeute, dass insbesondere höhere Fahrzeuge wie Transporter oder Laster keine Möglichkeit haben würden, im Falle einer Havarie diesen Weg aus dem Tunnel zu wählen. Vielmehr bestehe dabei sogar die Gefahr, dass die Höhenbeschränkung verkannt und durch einen entsprechenden Unfall in der Tiefgarageneinfahrt dieser Ausfahrtsweg verstopft werde. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausreichend dimensioniert sei. Schleppkurven o.Ä. seien in den Plänen nicht eingezeichnet.

11

Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sowohl in die ihr erteilte Baugenehmigung als auch in die ihr gewährten Dienstbarkeiten eingegriffen. Die aus bauordnungsrechtlichen Gründen erforderlichen Feuerwehraufstellplätze zum Anleitern fielen weg oder seien nicht mehr erreichbar. So werde es in Zukunft nicht mehr möglich sein, ohne Probleme die mit der Feuerwehr der Beklagten abgestimmten Anleiterpositionen durch die Feuerwehr anfahren zu lassen. Nach dem Brandschutzkonzept solle die Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr an das City Carré über den Rad- und Gehweg zwischen dem Trog der Südost-Rampe und der Fassade des City Carrés erfolgen. Jedoch erscheine aufgrund der geringen Breite des Abstandes eine Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nur schwer vorstellbar. Insbesondere werde auch die Feuerwehr nicht in den sogenannten Bauwich einfahren können. Dieser sei in der Mitte mit diversen Dingen wie Straßenleuchten und Fahrradständern bebaut, so dass aufgrund der notwendigen Schleppkurven eine Einfahrt nicht möglich sei.

12

Des Weiteren ergebe sich aus dem Havariekonzept, dass im Falle einer Sperrung der stadteinwärts führenden Tunnelröhre auch die Ausfahrt aus dem Parkhaus gesperrt werden müsse. Die Sperrung solle durch eine Signalanlage und eine automatische Polleranlage erreicht werden. Die ausfahrenden PKW sollen von der vorgesehenen Wendemöglichkeit Gebrauch machen und auf die Ausfahrt Willy-Brandt-Platz über die Ebene -3 hingewiesen werden. Nach den Angaben des Havariekonzeptes müsse diese bauliche Vorkehrung, insbesondere die dauerhafte Verbindung zwischen der Tiefgarage Nord und der Tiefgarage Süd, gewährleistet werden. Eine Schließung dieser Verbindung, die zeitweise von ihr vorgesehen gewesen und rechtlich jederzeit möglich sei, sei damit ausgeschlossen. Eine derartige Separierung werde derzeit insbesondere zum Zwecke der Schaffung von Parkplätzen für Dauerparker erwogen und geplant. Die einzelnen Gebäude des City Carrés seien grundsätzlich so konzipiert, dass sie vollständig voneinander getrennt betrieben werden könnten. Diese Konzeption beruhe unter anderem darauf, dass eine Teilung der Grundstücke zum Zwecke der separaten Veräußerung der einzelnen Gebäude gewährleistet sein müsse. Sollte durch den Planfeststellungsbeschluss die Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd dauerhaft festgelegt werden, würde dieser Eingriff in ihr Eigentum die Möglichkeit der Teilung der Grundstücke und die separate Veräußerung verhindern bzw. erheblich erschweren. Ein separater Betrieb der einzelnen Gebäude einschließlich einer Trennung der Tiefgaragen wäre nicht mehr möglich. Ebenso würde die Möglichkeit durchkreuzt, den separaten Bereich für Dauerparker zu schaffen.

13

Auch würden bestehende Dienstbarkeiten sowie Anlieferungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Die derzeit für die einzelnen Mieter vorgenommenen Anlieferungen im Bauwich würden bei Errichtung des Tunnels nicht mehr möglich sein. Für den dortigen Bereich sei lediglich ein Rad- und Gehweg vorgesehen, jedoch keine Anfahrtsmöglichkeit für Lieferverkehr. Gleiches gelte für den Bereich der Kantstraße. Diese werde derzeit von einer Vielzahl von Lieferfahrzeugen von der Ernst-Reuter-Allee angefahren. Diese Anfahrtsmöglichkeit falle mit der Errichtung des Vorhabens vollständig weg. Schließlich sei zu beachten, dass mit drei großen Mietern des City Carrés Vereinbarungen in den Mietverträgen dahingehend bestünden, dass eine Anlieferung von der Ernst- Reuter-Allee zwingend gewährleistet werden müsse. Mit der Verwirklichung des Vorhabens werde sie diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen können.

14

Darüber hinaus würden ihre Gebäude in Zukunft unzumutbaren Lärmauswirkungen ausgesetzt sein. Die zukünftige Lärmbelastung werde das als Grenze der Zumutbarkeit angesehene Maß von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich überschreiten.

15

Ferner werde das City Carré durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Dies folge aus einem Gutachten der (…) Geomarketing vom Juli 2010, das die Auswirkungen der Baumaßnahme untersucht habe. Für die gewerblichen Nutzungen während der Bauzeit ergebe sich aus der Studie, dass die Mehrzahl der 51 Mietverträge vor Beginn oder während der Bauarbeiten auslaufen. Lediglich zehn Mieter hätten längerfristig gebundene Mietverträge. Dies biete zahlreichen Mietern die Gelegenheit, aufgrund der Baumaßnahme die Miete auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren. Ein derartiges Bestreben werde sich daraus ergeben, dass die Erreichbarkeitssituation während der Bauphase nicht nur für die mit dem PKW anreisenden Kunden, sondern für alle Besucher verschlechtert werde. Prognostisch sei ein Besucherrückgang von 1,59 bis 1,92 Mio. zu erwarten, was einer Reduzierung des Umsatzpotenzials in einer Größenordnung von 12 bis 15 Mio. Euro während der Bauzeit entspreche. Während der Bauzeit seien daher Mietausfälle zwischen 0,73 bis 2,51 Mio. € zu erwarten. Aus der reduzierten Anzahl der Tiefgaragennutzer lasse sich ein Schaden während der Bauzeit von 208.000 bis 250.000 € für die Kurzparker und weiteren 20.000 bis 23.000 € für die Dauerparker ablesen. Bei den Büronutzungen sei damit zu rechnen, dass es zu baustellenbedingten Mietminderungen kommen werde. Diese würden sich u.a. aus Störungen durch Baulärm, Störungen durch eingeschränkten Zugang, Einschränkungen bei der Tiefgaragenzufahrt und einem Rückgang des Kundenverkehrs ergeben. Je nach Länge der Bauzeit kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Mietausfälle zwischen 821.000 und ca. 1.051.000 € zu erwarten seien.

16

Diese Auswirkungen wirkten auch nach der Bauzeit fort. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung seien durch die Baustelle veranlasste Mietausfälle zwischen 70.000 und 1,75 Mio. € möglich. Des Weiteren sei mit nachhaltig reduzierten Mieterträgen zu rechnen, die sich in einer Größenordnung von 0,44 Mio. € bewegten. Dies beruhe insbesondere darauf, dass ein Teil verloren gegangener Einkaufsbeziehungen relativ schwer zurückzugewinnen sei. Dabei sei zu beachten, dass das City Carré am Rand der Innenstadt liege und sich noch dazu in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befinde. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmeausfälle und die langfristigen Wirkungen begründeten für sie die Gefahr einer Existenzgefährdung. Das City Carré sei Teil eines Fonds, zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung es zu einem ganz erheblichen Teil (< 30 %) beitrage. Die Gewinne aus diesem Objekt dienten dazu, den Fonds insgesamt wirtschaftlich gestalten zu können. Nach den prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklungen werde der Beitrag des City Carrés zum Fonds jedoch erheblich reduziert, wenn nicht sogar ganz beseitigt werden. Aufgrund der Dauer der Auswirkungen und deren Höhe könnten diese auch nicht auf andere Weise kurzfristig kompensiert werden, so dass bei entsprechender Entwicklung dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit drohe.

17

Auch fehle es an einer Planrechtfertigung für das beantragte Vorhaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs das Vorhaben rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil bestünden aufgrund der derzeitigen Verkehrsbelastung und der zukünftigen Konzeption des Tunnels aus den bereits dargelegten Gründen erhebliche Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Tunnelbau erheblich beeinträchtigt werden. Mit der Errichtung des Tunnels würden die derzeit bestehenden Fahrwegsbeziehungen reduziert und der vorhandene Verkehr auf die eine Durchgangsspur zusammengedrängt. Die bereits heute entstehenden Rückstaus würden dadurch verstärkt. Damit widerspreche das Vorhaben der Zielkonformität des StrG LSA.

18

Aus den Planunterlagen ergebe sich nicht in nachvollziehbarer Weise, wie die zum Antrag gestellte Variante ausgewählt worden sei. So sei insbesondere unklar, warum keine Variante untersucht worden sei, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde. Der geotechnische Bericht gehe davon aus, dass bei Installation einer Lichtsignalanlage auch das Linksabbiegen möglich wäre.

19

Die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré würden in den Planfeststellungsunterlagen nur unzureichend geklärt. Zunächst ergebe sich aus dem geotechnischen Bericht nicht, wie die Funktion zur nicht vorhandenen Bausubstanz, besonders die statische Komponente nach Bodenaushub realisiert werden solle. Die Darstellung der umfassenden Aufgaben der Bohrpfahlwände lasse dies offen. Angaben zur Gefahreneinschätzung fehlten vollständig. Darüber hinaus werde bei der Bemessung der Bohrpfahlwände davon ausgegangen, dass die noch vorhandenen Rückverankerungen des City Carrés zu beseitigen seien. Angaben darüber, ob es sich um Permanent- oder Semipermanent-Anker handele und ob die Anker für das bestehende Gebäude noch erforderlich seien, seien nicht vorhanden. Untersuchungen darüber seien offenbar nicht erfolgt. Eine Kappung der Anker dürfe daher ohne weiterführende Untersuchungen nicht erfolgen. Hinsichtlich des Grundwasserflusses werde ausgeführt, dass sich das City Carré mit einer Dichtwand bis in den Latdorfton mitten im Grundwasserleiter als Hindernis befinde. Diese Beschreibung mache deutlich, dass keine Untersuchungen diesbezüglich durchgeführt worden seien. Es sei daher unklar, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle. Allein die Einbindung in den Ton lasse, auch in Anbetracht der „Fenster“ im Ton, nicht automatisch den Schluss zu, dass eine vollständige Behinderung des Grundwasserstroms vorliege. Diese „Fenster“ im Latdorfton würden im Bereich der Wasserhaltung unter Bezugnahme auf die sehr komplizierten hydrogeologischen Bedingungen angesprochen. Aus diesem Grund müsse das Grundwasser bis mindestens 0,5 m unter das Niveau der Baugrubensohle abgesenkt werden. Diese Art der Wasserhaltung werde den besonderen hydrogeologischen Bedingungen jedoch nur unzureichend gerecht. Die angesprochene Zustromsbegrenzung sei in Anbetracht der „Fenster im Ton“ nicht kalkulierbar. Vielmehr müsse von unkontrollierbaren Brüchen im Rahmen der Fenster ausgegangen werden. Die Notwendigkeit zur Prüfung der Möglichkeiten der Wasserableitungen werde in ihren Grundlagen und Auswirkungen nicht hinreichend beschrieben und bewertet. Lediglich als Extremvariante werde eine Rohrleitung in die Elbe vorgesehen. Eine „Normalversion“ der Wasserableitung werde nicht beschrieben; nur ein Einleiten in die Künette sei angedacht worden. Dabei werde insbesondere die Nähe des City Carrés zum anstehenden Absenktrichter der Wasserhaltung nicht gewürdigt. Die potenziellen Auswirkungen auf das City Carré blieben unklar. Ebenso wenig werde sichergestellt, dass ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne. Angesichts der schwierigen hydrogeologischen Situation erscheine dies nicht ausgeschlossen. In der bisherigen Errichtungsweise sei die Tiefgarage des City Carrés nicht von Hochwasserproblemen beeinträchtigt. Daher gingen die gründungstechnischen Schlussfolgerungen davon aus, dass die Grundwasserverhältnisse besonderer Berücksichtigung und umfangreicher Maßnahmen der Grundwassererhaltung bedürfen. Die Grundwassererhaltung für derart umfangreiche Bauvorhaben unterliege jedoch in aller Regel einer Bauphasenplanung und erfordere damit die genaue Definition und die Benennung von entsprechend belastbaren Parametern für die Planung der Grundwassererhaltung. Entsprechende Angaben seien in den Planungen nicht enthalten. Schließlich werde im Rahmen der weiteren Planunterlagen nicht beachtet, dass systematische Recherchen und Untersuchungen im Vorfeld oder während der Bauausführung für eine horizontale oder vertikale Abgrenzung der Schadstoffe notwendig seien.

20

Die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen sei insgesamt fehlerhaft erfolgt. Als Lärm mindernde Maßnahme müssten auch eine offenporige Asphaltdeckschicht sowie eine Schall absorbierende Verkleidung in den Blick genommen werden. Dies sei nicht (in hinreichendem Maße) erfolgt. Der durch § 41 BImSchG geleistete Schutz vor Verkehrslärm sei nicht auf die benachbarten Gebäude beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den „Außenwohnbereich“. Auch hier dürften die Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden. Es seien vorrangig Maßnahmen des aktiven Schallschutzes geboten. Auch dies sei nicht (hinreichend) beachtet worden. Nach den Planunterlagen seien Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm die verkehrlichen Ausgangsdaten für die Prognose 2015 des Stadtplanungsamts der Beklagten von 2008. Für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs sei nach den Planunterlagen „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2015“ zugrunde gelegt worden. Diese Daten seien nicht mit ausgelegt worden, was bereits einen Verfahrensfehler darstelle. Die Richtigkeit der Verkehrsprognosen könne mangels Offenlage nicht geprüft werden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtige. Die Lärmermittlung und Bewertung in den Planunterlagen beziehe sich allein auf die Immissionsbelastung durch Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm. Eine Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen sei unterblieben. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürften jedoch zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Gleiches müsse für eine Vorbelastung mit Gewerbelärm oder Lärm aus sonstigen Quellen gelten. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, sei bislang nicht ermittelt und bewertet worden, obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Eine schalltechnische Untersuchung der weiteren in den Blick genommenen Varianten sei bisher nicht erfolgt. Die Lärmprognose gehe von verschiedenen Voraussetzungen aus, die jedoch im weiteren Verlauf der Planung nicht sichergestellt würden. Dies betreffe unter anderem Steigung und Gefälle des Tunnels, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberfläche sowie schallabsorbierende Verkleidungen für die Trogwände der Tunneleinfahrt. Maßnahmen zur Absicherung dieser Voraussetzungen und zu deren Umsetzung im Rahmen der Planung fänden sich in den Planunterlagen nicht.

21

Für die Prognose der Verkehrserschütterungen seien für die derzeitige Situation keine Messungen durchgeführt, sondern stattdessen in nicht nachvollziehbarer Weise Analogieschlüsse gezogen worden. Die zugrunde liegenden Erschütterungsuntersuchungen führten bereits zu dem Ergebnis, dass es zu Überschreitungen der in der DIN 4150-2 festgesetzten Werte sowohl für den Tag als auch für die Nacht komme. Ausgehend hiervon sei eine weitere Stellungnahme zu Maßnahmen zur Erschütterungsminderung gefertigt. Als eine solche Maßnahme sei ein Feder-Masse-System untersucht worden. Jedoch ergebe sich auch hieraus nicht, dass die Einhaltung der Werte sichergestellt sei.

22

Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen in den Planungsunterlagen seien insgesamt fehlerhaft. Die Eingangsdaten der Unterlage 11.3.2, welche die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen wiedergäben, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte, soweit auf die meteorologischen Daten verwiesen werde. Insoweit sei eine erneute Offenlage vorzunehmen. Nachvollziehbar seien schließlich auch nicht die für die Vorbelastung zugrunde gelegten Werte. Insoweit sei nicht ersichtlich, ob sämtliche relevanten Quellen Eingang gefunden hätten. Nach der Unterlage 11.3.1 werde es teilweise zu Überschreitungen kommen.

23

Auch die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan seien nicht plausibel und konsistent. In der Umweltverträglichkeitsstudie werde auf ein Klimagutachten des Umweltamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 aufgebaut, das nicht Gegenstand der Offenlage sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Im weiteren Verlauf sei das Gutachten in sich widersprüchlich, weil es einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme. Notwendige Schutzausweisungen für den Untersuchungsraum seien nach dem Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht geplant. Zur Sicherung der Maßnahmen seien diese jedoch erforderlich.

24

Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 10.04.2012 stellte die Beklagte – Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht – den Plan für den „Ausbau des Eisenbahnknotens Magdeburg – 2. Ausbaustufe, Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee“ nach § 37 Abs. 1 StrG LSA sowie § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 VwVfG LSA i.V.m. §§ 72 bis 75, 78 VwVfG, § 18 AEG und § 28 Abs. 1 PBefG fest. Der Beschluss enthielt u.a. die Nebenbestimmung (IV 3. d), dass bei der Klägerin die Entscheidung über einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung des Gewerbebetriebes vorbehalten bleibe. Der Klägerin werde aufgegeben, bis zu einer Frist von spätestens drei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Bezüglich Luftschadstoffimmissionen enthielt der Beschluss die Nebenbestimmung (IV 6. a), dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde (Landesamt für Umweltschutz) und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Beispielhaft wurden allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigung, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen genannt. Zum Lärmschutz war dem Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung (IV 6. b) beigefügt, dass der Vorhabenträger als aktive Lärmschutzmaßnahme eine Schall absorbierende Verkleidung für den Bereich der Trogwände und an den östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee / Nähe Büro- und Einkaufsgebäude City Carré vorzusehen habe. Den Eigentümern der Gebäude Ernst-Reuter-Allee 28 - 42 sowie 37 und 41 - 45 wurden zudem dem Grunde nach ein Anspruch auf  passive Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zugesprochen. Die Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück (vgl. S. 279 ff.):

25

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der derzeit bestehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Anliegergebrauch garantiere keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lasse sich kein Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil sei. Der Wegfall der derzeitigen Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage in Richtung Westen biete daher keinen Anlass für durchgreifende Bedenken. Künftig bestehe auch weiterhin die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten. Durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  sei ein Abfahren aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich. Darüber hinaus sei die derzeit bestehende Ausfahrtsituation aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich. Die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd bleibe durch die Baumaßnahme unberührt. Die von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich der Verschlechterung der Verkehrssituation teile die Planfeststellungsbehörde nicht. Im Rahmen des Erörterungstermins hätten der Vorhabenträger und das beauftragte Planungsbüro (…) klargestellt, dass sich durch die Errichtung einer gesonderten Abbiegespur in die Tiefgarage die Zufahrtmöglichkeiten verbessern. Es sei weiterhin klargestellt worden, dass sich die Rückstausituation wegen der Reduzierung der Anzahl der Fahrspuren in Richtung Innenstadt nicht nachteilig verschärfe. Aufgrund der im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegten derzeitigen unübersichtlichen verkehrlichen Situation am Gleisdreieck vor der Tiefgaragenausfahrt sei nicht mit einer Verschärfung der Stausituation zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bestehenden verkehrlichen Konflikt zwischen dem stadteinwärts fahrenden Kfz-Verkehr, den abbiegenden Straßenbahnen, dem Fuß- und Radverkehr und dem das Gleisdreieck querenden Abfahrtsverkehr aus der Tiefgarage. Dieser Konfliktpunkt werde durch die Trennung der einzelnen Verkehrsarten aufgehoben. Darüber hinaus entfalle für den Kfz-Verkehr die ampelgeregelte Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße als Konfliktpunkt. Der Wegfall dieser Konflikte sowie die Errichtung einer gesonderten Einfädelungsspur, die eine ordnungsgemäße Einordnung des abfahrenden Verkehrs aus der Tiefgarage gewährleiste, rechtfertige den Wegfall einer 2. Geradeausspur auf einer geringen Teilstrecke der Ernst-Reuter-Allee. Der Vertreter des Planungsbüros Dr. B. habe darüber hinaus im Erörterungstermin auch die Bedenken hinsichtlich etwaiger verkehrlicher Probleme beim Einfädeln des aus der Tiefgarage abfahrenden Verkehrs in Richtung Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße ausräumen können. Insbesondere auch für die aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die künftig unter Nutzung der Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße in Richtung Westen fahren, werde sich keine über die üblicherweise im innerstädtischen Verkehr bestehenden Konfliktlagen hinausgehende verkehrliche Situation ergeben. Das Planungsbüro habe in diesem Zusammenhang ausführlich die Wendemöglichkeit an der vorgenannten Kreuzung erläutert. Auch sei den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Längsneigung zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt nicht zu folgen. Aus den Planunterlagen ergebe sich eine Längsneigung der Anrampung der Tiefgarageneinfahrt von 8,34 %. Zwar sei nach der Tabelle 19 der RASt 06 lediglich eine Höchstlängsneigung von 8,0 % vorgesehen. Gleichzeitig sehe die betreffende Tabelle der Richtlinie jedoch eine Ausnahme mit einer Längsneigung von bis zu 12 % vor. Die besonderen örtlichen Umstände rechtfertigten die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme. Der geplante Anschluss an die vorhandene Tiefgarageneinfahrt erfolge über die -1-Ebene. Dabei werde die derzeitige Längsneigung der Tiefgaragenausfahrt von 14 % erheblich verbessert. Eine weitergehende Anpassung der Längsneigung würde zu einer vom Kostenumfang als unverhältnismäßig anzusehenden Anpassung an die vorhandene Tiefgaragenzufahrt führen. Die geplante Neigung der Anrampung entspreche im Übrigen auch den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05), wonach eine maximale Längsneigung von 15 % vorgesehen sei.

26

Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen Eingriffe der Maßnahme in das bestehende Rettungskonzept ihres Objektes habe der Vorhabenträger im Rahmen des Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass dazu mit der Feuerwehr Abstimmungen getroffen worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass Rettungswege und Feuerwehrabstellplätze zum Anleitern durch die Maßnahme nicht eingeschränkt würden und keine weitergehenden, an den Einwender gerichteten brandschutztechnischen Anforderungen aufgrund der Maßnahme zu erwarten seien.

27

Die von der Klägerin befürchteten Einschränkungen der Anlieferung in der Stichstraße (Bauwich) zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern seien unbegründet. Der von ihr angeführte Bereich sei als Feuerwehrzufahrt freizuhalten und könne daher nicht zur Anlieferung genutzt werden. Aus den von der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung herangezogenen Bauantragsunterlagen für das City Carré sei ersichtlich, dass die Stichstraße zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern als Feuerwehrzufahrt (vgl. Brandschutztechnisches Sachverständigengutachten der Corall GmbH vom 26.06.1995) vorgesehen sei. Sofern gleichwohl in der Vergangenheit einzelne Anlieferungen in diesen Bereichen erfolgten, begründe dies jedenfalls keinen Anspruch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin werde nicht in Dienstbarkeiten eingegriffen, die die Zufahrt in die Tiefgarage sichern. Der Umfang der Dienstbarkeiten sei anhand des Lageplanes und nach Einsichtnahme in die betreffenden Grundbücher sowie in den Gestattungsvertrag, auf dessen Grundlage die Rechte eingeräumt wurden, geprüft worden. Daraus ergäben sich gesicherte Rechte mit dem Inhalt, zum Zwecke der Erschließung sowie zur Schaffung der Tiefgarage die betreffenden Grundstücke unterbauen zu können. Nach den Planunterlagen greife die planfestzustellende Maßnahme jedoch weder in den Bestand noch in den Umfang dieser Dienstbarkeiten ein.

29

Zum Havariekonzept sei im Rahmen des Erörterungstermins klargestellt worden, dass im Falle einer Havarie die Räumung des Tunnels ausschließlich über die Tunnelrampen erfolge. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nach den Erläuterungen des Planungsbüros (...) im Erörterungstermin nicht vorgesehen. Im Falle einer Havarie in der stadteinwärts führenden Tunnelröhre werde die Zufahrt zur Tiefgarage gesperrt, so dass keine Fahrzeuge mehr aus der Tiefgarage in den Tunnel und vom Tunnel in die Tiefgarage gelangen könnten. Soweit von der Klägerin in der Tiefgarage die Verbindung zur Ausfahrt Süd geschlossen werden sollte, bestehe dann zwar für die sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge für den Zeitraum der Räumung im Tunnel keine Ausfahrtmöglichkeiten mehr. Aufgrund der Sperrung der Tiefgaragenzufahrt aus dem Tunnel komme es jedoch zu keinem weiteren Zulauf von Fahrzeugen in die Tiefgarage. Eine Schließung der Verbindung zur Ausfahrt Süd durch die Klägerin würde danach lediglich ein Abfahren der sich in einem Teil der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge in den Tunnel verhindern. Das Havariekonzept des Tunnels sei hiervon jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die im Konzept vorgesehene Ausfahrtsmöglichkeit über die Verbindung zur Ausfahrt Süd betreffe lediglich die Sicherung der Abfahrtsmöglichkeiten der sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge. Den von der Klägerin weiter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des im Havariekonzept enthaltenen lüftungstechnischen Gutachtens werde im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar sei ihr insoweit zu folgen, als das lüftungstechnische Gutachten auf der Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 erstellt worden sei. Die leicht abweichenden Verkehrszahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015, insbesondere aus dem östlichen Tunnelabschnitt und die eher geringen Verkehrszahlen der neu erstellten Prognose für das Jahr 2025 hätten jedoch keine Auswirkungen auf das Lüftungskonzept. Ebenso bestehe nach gutachterlicher Überprüfung auch hinsichtlich der untersuchten Rückstausituationen im Tunnel kein Anlass für durchgreifende Bedenken. Auch insoweit ändere sich nach der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens an den Ergebnissen des lüftungstechnischen Gutachtens nichts. Die Frage, welche Auswirkungen ein Brandfall oder eine längere Stausituation auf die Lüftungs- und Brandschutzsituation der Tiefgarage selber oder auch nur auf rückstauende Fahrzeuge im neuen Ausfahrtsbereich der Tiefgarage der Südröhre des Tunnels habe, sei gutachterlich bewertet worden. Danach erfolge im Havariefall eine brandschutztechnische Trennung von Tiefgarage und Tunnel durch ein Tor, welches geschlossen werde. Für die Sicherheit entscheidend sei, dass den Benutzern der Ebene -1 wie auch der neuen Ausfahrt aus der Tiefgarage gut erkennbare Fluchtwege zur Verfügung stehen. Für einen natürlichen Rauchabzug aus dem Ausfahrtsbereich sorgten die in der Decke der Tiefgarageneinfahrt- und ausfahrt vorgesehenen Öffnungen. Im Lüftungsgutachten seien sowohl beim Normalbetrieb als auch bei einem Brandfall jeweils mögliche Stausituationen im Tunnel berücksichtigt worden.

30

Der Hinweis der Klägerin zur Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen greife nicht durch. In der Planunterlage 11.1a seien die Berechnungen der Emissionspegel betreffend der Lärmwerte für die Ernst-Reuter-Allee erfasst. Diese Ergebnisse und der Anspruch der sich daraus ergebenden Lärmschutzmaßnahmen würden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.

31

Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, dass sie durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt werde, komme die Planfeststellungsbehörde unter Einbeziehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der (...) Marketing vom 09.06.2010 und der vom Vorhabenträger eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für (…) mbH ((...)) vom 26.08.2011 zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen werde, die die Existenz des Betriebes insgesamt gefährden könnten. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gewerbeobjekt Teil einer wirtschaftlichen Gesamtstruktur sei, und die insoweit bestehenden Zusammenhänge und Auswirkungen auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme bewertet. Darüber hinaus habe sie die Belange der Klägerin den mit der Realisierung des Vorhabens verfolgten Zielstellungen gegenübergestellt und im Ergebnis festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens ein weitaus höheres Gewicht beizumessen sei. Da sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen ließen, werde die abschließende Entscheidung über eine finanzielle Entschädigung für den Fall vorbehalten, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz der Klägerin gefährde. Eine abschließende Entscheidung sei erst nach Vorliegen weiterer Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin möglich.

32

Die Ausführungen der Klägerin zur Variantenauswahl seien im Rahmen der Variantenabwägung berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass keine Bedenken gegen die planfestzustellende Variante bestünden. Im Weiteren habe man die untersuchten Varianten in den Erörterungsterminen am 28.11.2011 und am 30.11.2011 ausführlich dargestellt.

33

Die von der Klägerin ins Feld geführte Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sei in der Planunterlage 13 umfassend dargelegt. Weitergehende Ausführungen dazu seien in den Erörterungsterminen vom 28.11.2011 und 30.11.2011 erfolgt. Im Rahmen bzw. im Nachgang des Erörterungstermins habe sich für die Klägerin im Wesentlichen kein weiterer Abstimmungsbedarf ergeben. Lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker sei für sie ungeklärt geblieben. Aus der von der Planfeststellungsbehörde zu dieser Frage eingeholten weiteren fachlichen Stellungnahme des Vorhabenträgers gehe hervor, dass die Litzenanker, die sich derzeit unter der Ernst-Reuter-Allee befänden, für die Errichtung der Baugrube des Objektes der Klägerin zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen seien. Die Gebäude des City Carrés seien eigenständig ohne Mitwirkung der Anker gegründet. Anderenfalls hätten die Litzenanker als Daueranker ausgebildet sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Bei einer Verwendung als Daueranker würden die Anker einer regelmäßigen Prüfung unterliegen. Es seien weder Prüfberichte noch sonstige Nachweise für die Verwendung als Daueranker vorgelegt worden. Darüber hinaus hätten die Anker grundbuchlich gesichert werden müssen. Da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte, sei ein Einfluss auf die Statik des Gebäudes der Klägerin ausgeschlossen.

34

U.a. auf den Hinweis der Klägerin, dass die Verkehrsuntersuchung von 2007/2008 nicht die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee enthalte, sei die Verkehrsuntersuchung entsprechend überarbeitet worden. Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011 beinhalte die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee und stelle auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2025 ab. Es hätten sich keine begründeten Zweifel an der Anzahl der dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Verkehrszahlen ergeben. Die von der Klägerin überreichten Ergebnisse eigener Verkehrszählungen im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 17.12.2011 (Donnerstag bis Samstag) könnten schon deshalb nicht als geeignete Grundlage herangezogen werden, weil diese ein Wochenende in der Vorweihnachtszeit beträfen. Erfahrungsgemäß sei insbesondere in diesem Zeitraum mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches keinesfalls verlässliche Rückschlüsse auf das sonst übliche Verkehrsaufkommen zulasse. Demgegenüber seien die vom Vorhabenträger ermittelten Verkehrszahlen eher geeignet, hinreichend gesicherte Rückschlüsse auf das durchschnittlich zu erwartende Verkehrsaufkommen zu ziehen. Die vom Vorhabenträger vorgenommene Verkehrszählung betreffe einen Zeitraum (Dienstag, 31.05.2011 von 07.15 bis 08.15 Uhr sowie von 17.00 bis 18.00 Uhr) zu dem ein übliches Verkehrsaufkommen erwartet werden könne. Darüber hinaus entspreche die Verkehrszählung des Vorhabenträgers den Vorgaben für die Durchführung von Verkehrszählungen nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 91) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.

35

Den Bedenken der Klägerin zur Ermittlung der zu erwartenden Erschütterungen sei nicht zu folgen. Diese Ermittlung sei auf der Grundlage der DIN 4150-1 sowie für den Straßenbahnverkehr auf der Grundlage der VDI 3837 erfolgt. Konkrete Messungen im Vorfeld der Maßnahme seien entbehrlich gewesen, weil sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in die -1-Ebene herabgesetzte Fahrbahn mit abgegrenzten Bohrpfahlwänden und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich. Insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten.

36

Die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte sei im Rahmen der Zulassung des Vorhabens beachtet und entsprechende Luftschadstoffuntersuchungen erstellt und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung und der Vorlage eines entsprechenden Maßnahmekataloges durch den Vorhabenträger möglich sei.

37

Aus den Hinweisen der Klägerin zur Umweltverträglichkeitsstudie und zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergäben sich keine abwägungsrelevanten Gesichtspunkte. Unabhängig von der Frage, inwieweit schützenswerte Belange der Klägerin überhaupt betroffen seien, sei jedenfalls die Umweltverträglichkeitsstudie, in der auf das Ergebnis des Klimagutachtens verwiesen werde, Gegenstand der Auslegung gewesen, womit man der Anstoßfunktion der Planauslegung hinreichend entsprochen habe.

38

Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 13.04.2012 öffentlich bekannt gemacht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2012 zugestellt.

39

Am 25.05.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2012 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände und trägt ergänzend vor:

40

Zur Planrechtfertigung stütze sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht darauf, dass die bisherige Situation aufgrund der zu niedrigen Brückenhöhe nicht den tatsächlichen technischen Standards für Straßen entsprochen und sich daraus eine Pflicht aus dem Straßenrecht ergeben habe, eine Änderung der Kreuzungssituation mit der Deutschen Bahn umzusetzen. Diese Argumentation verfange schon deshalb nicht, weil eine Änderungspflicht aus den technischen Standards der RASt 06 nicht folge. Die darin aufgestellten „Regeln der Technik“ könnten vom Träger der Straßenbaulast zwar zur Orientierung herangezogen werden, stellten aber keine verbindlich zu beachtenden Regelungen dar. Auch führten die RASt 06 nicht zu einer generellen Ermessenseinschränkung des Trägers der Straßenbaulast im Rahmen des § 3 EKrG. Die vorhandene lichte Höhe führe zu keinen Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit von Straßen- oder Schienenverkehr.

41

Dem Gebot der fachgesetzlichen Zielkonformität werde das Vorhaben insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die geplante Straßenführung den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde. Aus der Verkehrsuntersuchung 2025 ergebe sich, dass einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein mittlerer Rückstau von 80 m in den Tunnel hinein zu erwarten sei. Darüber hinaus könne stockender Verkehr von bis zu ca. 500 m auftreten. Die Verkehrsuntersuchung sei darüber hinaus auf fehlerhaften Grundlagen erstellt und methodisch nicht korrekt durchgeführt worden. Zunächst sei methodisch nicht korrekt, dass der Zeitbedarfswert für die Linksabbieger deutlich niedriger angesetzt worden sei als der Zeitbedarfswert für die Rechtsabbieger am Knotenpunkt Weinarkade und für den Spitzenzeitraum lediglich auf einen 20-Minuten-Zeitraum abgestellt worden sei. Ferner beruhe die Annahme von lediglich 55 „Wendern“ am Knotenpunkt Weinarkade auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Wie sich aus einer von ihr beigefügten Verkehrszählung ergebe, liege heute die Anzahl der Linksabbieger aus dem Parkhaus deutlich über dem in der Verkehrsuntersuchung 2025 angenommenen Wert. Selbst unter Betrachtung des demografischen Wandels könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anzahl 2025 um fast 40 % sinken werde. Eine einleuchtende Begründung für diesen Ansatz liefere die Verkehrsuntersuchung 2025 nicht. Damit sei die Verkehrsprognose für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Tunnelbauwerkes fehlerhaft. Bei korrektem Ansatz hätte sich ergeben, dass der gesamte Knotenpunkt Weinarkade, insbesondere der Zustrom aus dem Tunnel von Westen, nur mit der Qualitätsstufe F eingestuft werden könne. Damit wäre der Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht erbracht. Die Errichtung eines Straßenbauwerkes, das von vornherein nicht geeignet sei, den prognostizierten Zielverkehr angemessen zu bewältigen, sei nicht „vernünftigerweise geboten“.

42

Das Vorhaben sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil die Finanzierung nicht weiter gesichert sei. Die 4. Fördermittelperiode des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dessen Mitteln das Vorhaben laut Planfeststellungsbeschluss teilweise habe finanziert werden sollen, sei mittlerweile ausgelaufen.

43

Schließlich sei der Plan deshalb nicht gerechtfertigt, weil er die insoweit bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht Betroffener aus Art. 14 GG zu beachtenden besonderen Anforderungen nicht einhalte. Die Planung greife enteignend in ihr von Art. 14 GG geschütztes und von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgestaltetes Eigentum ein. Eine Rechtfertigung durch Gemeinwohlgründe sei indes nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs durch das planfestgestellte Vorhaben gerade nicht zu erwarten.

44

Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler. Die konzipierte Planung werde aus den bereits dargestellten Gründen die Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des Verkehrs im Tunnel als auch der Tiefgaragenausfahrt des City Carrés erheblich beeinträchtigen. Sie sei dadurch in ihrem Eigentum nachteilig betroffen. Die Annahme der Beklagten, es bestehe kein Anspruch auf eine konkrete, optimal ausgestaltete Zufahrt zur öffentlichen Straße, sondern es bestehe die Möglichkeit einer Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und die Wendemöglichkeit am Knotenpunkt Weinarkade, sei angesichts der bereits dargestellten Beurteilungen der Verkehrsuntersuchung 2025 nicht nachvollziehbar. Dies wirke sich insofern gravierend aus, als es nachteilige Auswirkungen auf die baugenehmigungsrechtliche Situation habe. Neben den planungsrechtlichen Anforderungen sei Voraussetzung für die Erteilung oder Änderung einer Baugenehmigung immer auch, dass die Erschließung gesichert sei. Die verkehrsmäßige Erschließung eines Vorhabens sei durch die Verbindung an eine vorhandene Straße immer nur dann gesichert, wenn diese Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung würden mit der Errichtung des Tunnels entfallen; die Ernst-Reuter-Allee werde nicht mehr in der Lage sein, den von ihrem Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe, werde die Qualitätsstufe F eintreten, so dass die Straße überlastet sei. Die erteilte und von ihr ausgenutzte Baugenehmigung genieße insoweit zwar Bestandskraft; jedoch sei nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen, die für ihre Erteilung erforderlich gewesen seien. Der Wegfall dieser Voraussetzung greife zwar nicht in den Bestand ein, führe aber unweigerlich dazu, dass jegliche Veränderung im baulichen Bestand, die durch eine neue Baugenehmigung erlaubt werden müsste, unter Hinweis auf die verkehrliche Erschließung abgelehnt werden könne. Mit dieser erheblichen Einschränkung des Art. 14 GG habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.

45

Ferner verkenne der Planfeststellungsbeschluss die drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aufgrund des planfestgestellten Vorhabens für das City Carré ergeben, seien in der gutachterlichen Stellungnahme der (...) Geomarketing vom Juli 2010 dargestellt. Aus dem Gutachten der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011, das im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei, ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil diesem nicht der aktuelle Bestand des City Carrés zugrunde liege. Zu Beginn des Jahres 2012 habe ihre Liquiditätsreserve im Negativen gelegen. Zur Stärkung der Liquidität habe sie in den letzten Jahren nicht mehr als 1 % (statt 5,5 % wie im Prospekt vorgesehen) an die Gesellschafter ausgeschüttet. Wenn eine Fondsgesellschaft aufgrund negativer Ereignisse (z.B. Rückgang von Vermietungserlösen) zahlungsunfähig werde, sei wie bei jedem Unternehmen zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Die wirtschaftliche Existenzgefährdung werde in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. So verkenne die Beklagte zunächst, dass die Existenzgefährdung nicht allein auf Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Fonds zu beurteilen sei. Die Planfeststellungsbehörde habe regelmäßig zu prüfen, ob der infolge des planfestzustellenden Vorhabens betroffene Betrieb nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben längerfristig existenzfähig sei. Betriebswirtschaftlich zu untersuchen sei folglich in erster Linie der betroffene Betrieb selbst, also hier das City Carré. Auf die Eigentumsverhältnisse des Betriebsinhabers, die es ihm ermöglichen würden, eine betriebswirtschaftlich unwirtschaftliche Situation durch Eigenmittel oder Quersubventionierung oder – wie hier – im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds durch andere Teile des Fonds abzufedern, komme es nicht an. Eine Existenzgefährdung sei hier damit unter zwei Aspekten möglich. Schon das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Fonds mache die Abwägung der Beklagten fehlerhaft.

46

Dieser Abwägungsfehler werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass im Planfeststellungsbeschluss die abschließende Entscheidung über eine wirtschaftliche Entschädigung für den Fall vorbehalten werde, dass die planfestgestellte Maßnahme ihre Existenz gefährde. Ein derartiger Entscheidungsvorbehalt sei nur in den Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit zulässig und setze u.a. die Bestimmtheit dieser Festsetzung voraus. Neben der fehlerhaften Abstellung auf den Gesamtbetrieb lasse dieser Entscheidungsvorbehalt indes nicht erkennen, wann sie, die Klägerin, von einem Fall der Existenzgefährdung ausgehen dürfe und in welcher Höhe ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen könne.

47

Die Versorgung der gewerblichen Betriebe im Erdgeschoss des City Carrés, die in großen Teilen über die derzeit noch vom Willy-Brandt-Platz erreichbare Kantstraße sowie über die Anfahrt von der Ernst-Reuter-Allee erfolge, sei für die Nutzung des Gebäudes essenziell.

48

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb abwägungsfehlerhaft, weil ihm nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, warum andere Varianten nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zwar stelle der Planfeststellungsbeschluss im Gegensatz zum Erläuterungsbericht auch die Varianten 0, 1 und 2 dar. Es werde hingegen zum Einen nicht klar, weshalb die Varianten 3.1. bzw. 3.2. im Vergleich zu der gewählten Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zum Anderen sei keine Variante einer Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde, untersucht worden. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lasse sich hinsichtlich der Variante 3.1 lediglich vermuten, dass die Beklagten sie deshalb als nicht vorzugswürdig erachtet habe, weil sie keine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt als Anschluss an die -1-Ebene, sondern als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße mit sich bringen würde. Nur der Anschluss der Tiefgarage an die -1-Ebene entspreche ihren Interessen, weil sie mit Schreiben vom 30.11.2007 mitgeteilt habe, dass die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße wesentlich für das City Carré sei und deshalb nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt, insbesondere auch nicht über die Kantstraße, kompensiert werden könne. Auch bezüglich der Variante 3.2 lasse sich nicht eindeutig erkennen, weshalb diese gegenüber der Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig sei. Aus der Beschreibung der Variante 3.2 im Erläuterungsbericht ergebe sich, dass Inhalt der Variante eigentlich eine Tunnelöffnung vom Süd- zum Nordtunnel im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sein solle, um eine Ausfahrt in Richtung Damaschkeplatz zu ermöglichen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei diese Variante deshalb nicht vorzugswürdig, weil sie aus sicherheitstechnischen Anforderungen zu verwerfen sei. Auch der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere diese Anforderungen jedoch nicht substantiiert. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der für diese Variante erforderlichen Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage aus Gründen des Brandschutzes nicht entsprochen werden könne.

49

Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich weiterhin im Hinblick auf den Belang der Luftschadstoffe als rechtswidrig. Die Nebenbestimmung, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn dem Landesamt für Umweltschutz und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden, genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Vorgehen stelle kein spezialisiertes, verbindliches und auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren dar, das für eine Konfliktbewältigung genügen könne. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt, wenn – wie hier – die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Auch nach der Schadstoffuntersuchung vom April 2012 komme es allein durch die vom planfestgestellten Vorhaben herrührenden Immissionen – auch für den Prognosefall – insbesondere am City Carré zu Überschreitungen der nach der 39. BImSchV zulässigen Luftschadstoffimmissionen, insbesondere Stickstoffdioxid. Wie im Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeführt werde, sei das Vorhaben auch nicht in den Luftreinhalteplan der Beklagten einbezogen worden. Im Übrigen lägen die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegenden Eingangsdaten, insbesondere die Verkehrsdaten und meteorologischen Daten weiterhin nicht vor, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der selbigen angezeigt seien. Nach wie vor sei auch davon auszugehen, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgrund der Grenzwertüberschreitungen mit den in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen unvereinbar sei.

50

Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei auch deshalb fehlerhaft, weil die von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen von der Beklagten weder richtig ermittelt noch bewertet worden seien. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei Grundlage der verkehrstechnischen Berechnung für das Bauvorhaben die Verkehrsuntersuchung für den Neubau eines Tunnels in der Ernst-Reuter-Allee vom Februar 2008 sowie die aktualisierte Unterlage zur Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011. Danach sei für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2025“ zugrunde gelegt worden. Diese Verkehrsdaten seien jedoch weder ausgelegt noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtigt habe. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, habe die Beklagte nicht ermittelt und bewertet, obwohl hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ihre Einschätzung, eine Erfassung und Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen der Schienenverkehre auf den Eisenbahnstrecken wäre nicht erforderlich gewesen, weil der Differenzabstand zum Straßenbahn- bzw. Straßenverkehr zu groß sei, sei nicht nachvollziehbar.

51

Ferner seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend. Auch nach dem Lärmgutachten komme es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen u.a. an Gebäuden des City Carrés. Die in Ziffer 6. b) der Nebenbestimmungen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ab welchen Grenzwerten ein Anspruchsberechtigter passive Schallschutzmaßnahmen verlangen könne bzw. welchen Umfang die „Lärm dämmenden Einrichtungen“ hätten.

52

Die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung als solche jedenfalls nicht plausibel und konsistent sei. Das für die Umweltverträglichkeitsstudie maßgebliche Klimagutachten des Umweltamts der Beklagten aus dem Jahr 2000 sei weder Gegenstand der Offenlage gewesen noch (trotz Einwendung) zu einem späteren Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens von der Beklagten vorgelegt worden. Der Umweltverträglichkeitsstudie sei nur zu entnehmen, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsstudie nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich, weil sie einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme.

53

Auch die Abwägung der Beklagten zu Geotechnik und Entwässerung des Vorhabens sei mangelhaft. Dies gelte insbesondere für die Frage der statischen Auswirkungen des Rückbaus der vorhandenen Litzenanker. Die Beklagte habe die Stellungnahme des Vorhabenträgers als ausreichend erachtet, obgleich diese auf der bloßen Vermutung der Funktion der Litzenanker beruhe. Die notwendige materielle Prüfung, ob eine Entfernung der Litzenanker statisch realisierbar sei, sei weiterhin unterblieben. Selbst wenn es sich bei den Litzenankern nicht um Daueranker handeln sollte, wäre dieser Frage nachzugehen gewesen. Auch die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré habe die Beklagte weiterhin nur unzureichend geklärt und somit mangelhaft abgewogen. Nach wie vor sei offen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Unklar sei ferner, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne.

54

Schließlich sei die Abwägung der Verkehrserschütterungen fehlerhaft, weil für deren Prognose keine Messungen durchgeführt, sondern lediglich Analogieschlüsse gezogen worden seien. Die Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte könne nicht rechtfertigen, jegliche eigene Untersuchung des konkret geplanten Vorhabens zu unterlassen.

55

Die Klägerin beantragt,

56

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 aufzuheben.

57

hilfsweise

58

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

59

hilfsweise

60

die Beklagte zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

61

hilfsweise

62

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass der Knotenpunkt Weinarkade insgesamt die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 erreicht,

63

und hilfsweise

64

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verkehrsqualität der Verkehrsströme von und zu der Tiefgarage der Klägerin über die Ernst-Reuter-Allee mindest die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 aufweist.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie trägt vor:

68

Für das Vorhaben liege eine ausreichende Planrechtfertigung vor. Der Vorhabenträger sei aufgrund der Regelungen des EKrG an den Kosten der Erneuerung der Eisenbahnbrücken über die Ernst-Reuter-Allee beteiligt. Daran anknüpfend habe sie die Überlegung abgeleitet, gleichzeitig eine Verbesserung der innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu realisieren. Die Erneuerung der Eisenbahnbrücken stelle den (kausalen) Anlass dar; die Planrechtfertigurig für das Vorhaben leite sich hingegen aus den städtischen verkehrlichen Zielen außerhalb der Schienentrasse ab. Auch nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses werde die Planrechtfertigung nicht maßgeblich auf die Anpassung der Überführungshöhe des Eisenbahnbrückenbauwerkes und auch nicht auf die dort notwendigen Baumaßnahmen gestützt. Hinzu komme das städtebauliche Ziel der Trennung von Kfz-Verkehren von jenen der Straßenbahnen, Fußgänger und Radfahrer unter gleichzeitiger Verbesserung der Zugänglichkeit der Bahnsteige von den Straßenbahnhaltestellen Ernst-Reuter-Allee am Kölner Platz. Es gehe nicht nur um den PKW-, sondern um den gesamten Verkehr. Die Leistungsfähigkeit des Straßentunnels sei nachgewiesen, die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die für das Vorhaben benötigten Fördermittel seien im Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt. Die Finanzierung sei auf das Entflechtungsgesetz abgestellt. EFRE-Mittel kämen nicht mehr zum Einsatz.

69

Der Planfeststellungsbeschluss genüge den Gemeinwohlerfordernissen. Die Belange der Klägerin, insbesondere jene, die sich aus Art. 14 GG ergeben, seien im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt und in technischen Lösungen und durch Zuordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach hinreichend konkretisiert worden.

70

Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich insbesondere mit den Belangen der Sicherung der Erschließung der klägerischen Grundstücke eingehend auseinandergesetzt. Dies betreffe auch das Rechtsabbiegen von der Tiefgaragenausfahrt Nord in Richtung Westen (Linksabbieger). Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass ein heute verkehrsrechtlich angeordnetes Linksabbiegeverbot von der Klägerin hinzunehmen wäre und die Erschließung ihrer Gebäude und Tiefgarage baurechtlich nach wie vor als gesichert gälte. Nach einer solchen Anordnung müssten die in Richtung Westen fahrenden Fahrzeuge heute schon im Bereich der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden. Schon daraus folge, dass die Sicherung der Erschließung durch den Tunnel und die Ausfahrt nur nach Osten nach wie vor gewährleistet sei, wohl aber der Erhöhung der Verkehrssicherheit diene. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten erhöhten Zahl der „Wender“ am Knotenpunkt Weinarkaden. Verkehrsbeobachtungen zeigten, dass die relativ hohe Zahl abbiegender Fahrzeuge beim derzeitigen Ausbauzustand des unsignalisierten Knotenpunktes heute nur dadurch realisiert werden könne, dass bei Rückstau auf der Ernst-Reuter-Allee durch wartende Fahrzeuge ausreichend große Lücken gelassen werden, die durch querende Kfz genutzt werden können. Dies erfordere ein hohes Maß an Disziplin und gegenseitiger Rücksichtnahme, was bei normalem Verkehrsfluss auf der Ernst-Reuter-Allee zu Lasten der Sicherheit undenkbar wäre. Allein aus der Differenz der von der Klägerin gezählten „Wender“ gegenüber den im Planfeststellungsbeschluss prognostisch zugrunde gelegten Zahlen lasse sich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nichts ableiten. Die Zählung der Klägerin sei nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt und erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden. Selbst wenn die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Zahl der möglichen „Wender“ zu gering angesetzt sein sollte, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil auch bei der Verwendung der von der Klägerin mitgeteilten und als richtig unterstellten Zahlen das Wenden technisch funktioniere. Die Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  könne dynamisch so geschaltet werden, dass die Verkehre ordnungsgemäß abgeleitet werden können. Diese Berechnung gehe von einer doppelten worst-case-Annahme aus, nämlich, dass alle aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge nach Westen abfahren wollen und keines der tatsächlich nach Westen abfahrenden Fahrzeuge einen anderen Weg durch echtes (zweimaliges) Rechts- oder Linksabbiegen nehme, um in Richtung Westen zu fahren.

71

An der tatsächlichen Anlieferungssituation ändere sich durch den Planfeststellungsbeschluss und das Bauvorhaben nichts. Der Lieferverkehr erfolge nach wie vor nur über die südliche Zufahrt des Willy-Brandt-Platzes aus Richtung Bahnhof- und Hasselbachstraße; die Kantstraße sei später weiterhin über den Willy-Brandt-Platz erreichbar. An der Ernst-Reuter-Allee bestehe ein absolutes Halteverbot. Der Willy-Brandt-Platz dürfe derzeit auch nach Beendigung des Bauvorhabens zu Lieferzwecken für den Hauptbahnhof und für das City Carré lediglich aus Richtung Bahnhofstraße (Südseite des Willy-Brandt-Platzes) in der Zeit von 21 bis 11 Uhr befahren werden. Das Befahren aus nördlicher Richtung sei lediglich Fahrzeugen der Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) sowie Taxen erlaubt. Das Liefern in der Kantstraße sei nicht erlaubt, da es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handele. Hinzu komme, dass die Klägerin die Anlieferungsmöglichkeiten selbst anderes geregelt und vereinbart habe. Der mit ihr am 09.12.1994 abgeschlossene städtebauliche Vertrag enthalte keine Regelungen zur Anlieferung, die sie, die Beklagte, zu einem bestimmten Verhalten verpflichte. Die Klägerin selbst habe ein Mieterhandbuch verfasst und ihr übergeben. Danach stehe für die Anlieferung, Auslieferung oder Abholung von Waren im City Carré ausschließlich der Anlieferungshof in der Einfahrt Hasselbachstraße von 5 bis 17 Uhr täglich zur Verfügung. Weitere Anlieferungsbereiche seien nicht genannt.

72

Der Planfeststellungsbeschluss ändere auch nicht die Lage der bestehenden Dienstbarkeiten. Nach dem zugrunde liegenden Gestattungsvertrag vom 08.10.1997 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Recht eingeräumt worden, auf städtischen Grundstücken die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarage zu errichten bzw. städtische Grundstücke zur Errichtung der Tiefgarage zu unterbauen. Die nach den Planunterlagen herzustellende Zu- bzw. Abfahrt im Tunnel greife nicht in diese Flächen ein. Die Nutzung der Tiefgarage bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten, deren Bestandsschutz werde durch die Planfeststellung nicht berührt. Der Änderung der Zu- und Abfahrt komme keine enteignende Wirkung zu, da der Kern des Anliegergebrauches nicht berührt werde. Für die Nachteile durch die Sperrung dieser Tiefgaragenzufahrt während der Bauzeit seien im Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsleistungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.

73

Durch das Bauvorhaben und den Planfeststellungsbeschluss ändere sich nichts am Brandschutz des City Carrés. In dem Brandschutzgutachten zur Baugenehmigung von 1995 sei zum zweiten Rettungsweg ausgeführt, dass dieser im Gebäude sicherzustellen sei. Eine Anleiterungsfläche sei nicht erforderlich.

74

Sofern im Havariefall eine Tunnelsperrung erforderlich sein sollte, erfolge die Absperrung der Parkhausausfahrt City Carré Nord in den Tunnel mittels Schrankenanlage. Fahrzeuge aus dem Kaufhaus könnten über die Wendestelle an der Parkhausausfahrt wenden und gelangten über die Verbindung der Parkhäuser Nord und Süd zu der Ausfahrt des Parkhauses Süd. Die Räumung des Tunnels erfolge ausschließlich über die Tunnelrampen und die Otto-von-Guericke-Straße. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nicht vorgesehen. Die beiden Parkhäuser Nord und Süd seien über die Ebene -3 miteinander verbunden.

75

Eine mögliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Klägerin habe sie im Verfahren und im Planfeststellungsbeschluss gesehen und fehlerfrei behandelt. Sie habe einen Entschädigungsvorbehalt nach § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich festgesetzt. Für die Betroffenheit des City Carrés während und nach der Bauzeit sei von besonderer Bedeutung, dass die Gebäude oberirdisch nicht nur von der Ernst-Reuter-Allee aus zugänglich seien; die Nutzungseinschränkung betreffe nicht das Gesamtareal. Dies gelte ebenso für die Tiefgarage Nord, die mit der Tiefgarage Süd verbunden sei, und damit – wenn auch erschwert – weitestgehend auch während der Bauzeit genutzt werden könne. Die von der Klägerin vermuteten Mietmindereinnahmen seien Annahmen, deren Eintreten schon fraglich sei. Sollten sie sich verwirklichen, werde sich die Frage nach der Kausalität stellen: Laufende Mietverträge, deren Verlängerung anstehe, würden (auch ohne Bauarbeiten) neu verhandelt und könnten je nach konkreter Marktlage zu Änderungen des Mietzinses führen. Nicht jede Minderung des Mietzinses dürfte der Baumaßnahme zuzuordnen sein. Hinzu komme, dass ein Anlieger den Gemeingebrauch anderer sowie Behinderungen durch Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an einer Straße nach allgemeiner Ansicht (dem Grunde nach) entschädigungslos hinzunehmen habe. Entschädigung sei in einem solchen Fall dann zu leisten, wenn die Bauarbeiten unnötig lange dauerten oder die Eingriffe von ungewöhnlicher Schwere seien. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sei es nicht zu beanstanden, trotz Zweifel am Bestehen konkreter Entschädigungsansprüche diese ausdrücklich vorzubehalten. Die Planfeststellungsbehörde werde in einem nachträglichen Ergänzungsbeschluss über den Anspruch, auch der Höhe nach, entscheiden.

76

Der Planfeststellungsbeschluss habe auch mögliche Alternativen des Anschlusses der Tiefgarage im Tunnel behandelt. Im Verfahren seien drei Möglichkeiten aufgezeigt worden, die ein Abbiegen nach links aus der Tiefgarage im Tunnel ermöglichen. Die Einrichtung einer Lichtsignalanlage würde aus der Sicht des Vorhabenträgers in der Spitzenstunde vorrangig den in Richtung Westen fahrenden Verkehr behindern. Gerade die Schaffung zweier Fahrspuren in der -1-Ebene schaffe einen großen Vorteil für den abfließenden Verkehr in der Hauptrichtung (Verlassen der Innenstadt). Hinzu komme, dass ein möglicher Ausfall der Lichtsignalanlage ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Tunnel darstellen würde. Zudem wäre der Durchbruch der Brandwand zwischen den Richtungsfahrbahnen erforderlich, was im Brandfall ebenso zu einer deutlichen Risikoerhöhung im Tunnel führen würde. Durch die – ebenfalls erwogene – Einziehung der südlichen Spur der nördlichen Tunnelröhre, um eine Einfädelspur zu schaffen, würde der Verkehr in westliche Richtung ebenfalls gestört. Die Schaffung einer Kreisverkehrslösung im Tunnel in der -1- Ebene zur Ermöglichung des Linksabbiegens (aus dem City Carré kommend) sei aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten (ca. 1,45 Mio. Euro) verworfen worden.

77

Aus den Luftschadstoffwerten, die – getrennt nach Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung – für die Prognose-Planfälle 2018 (mit und ohne verkehrslenkende) Maßnahmen und 2025 ermittelt worden seien, werde ersichtlich, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte in den betrachteten Prognose-Planfällen nicht überschreiten und somit die Möglichkeit bestehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Die Konfliktbewältigung könne mit dem im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Maßnahmekatalog bzw. mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung erfolgen.

78

Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen seien keine rechtlich relevanten Fehler festzustellen. Ein Schutz der betroffenen Gebäude sei im vorliegenden Fall mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. durch Schallschutzfenster und Schallschutzlüfter vorzusehen, da aktive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Örtlichkeit lediglich in Form Schall absorbierender Verkleidungen der Tunnel- und Trogwände umsetzbar seien. Eine Möglichkeit, die resultierenden passiven Lärmschutzmaßnahmen im Detail zu bestimmen, könne erst nach einer unzweifelhaft notwendigen Ortsbegehung der schutzbedürftigen Gebäude erfolgen. Diese Ortsbegehung soll neben der Ermittlung schutzbedürftiger Räume auch Art und Qualität der Umfassungsbauteile bestimmen und notwendige Verbesserungen dieser Bauteile aufzeigen. Somit könne zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine ausreichend gesicherte Kenntnis über die notwendigen passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden im Detail bestehen. Eine Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei möglich. Bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts am Tage könne eine weitere Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen wie Balkone, Loggien und Terrassen sowie unbebauten Außenwohnbereichen in Frage kommen.

79

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei. Laut Stellungnahme ihres Umweltamtes vom 10.06.2008 sei auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich. Die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) basierten auf dem Datenstand von 1997. Die Berücksichtigung des Klimagutachtens „Klimaanalyse Magdeburg“ habe lediglich einer ersten, groben Einschätzung der allgemeinen Klimasituation gedient. Das Klimagutachten sei nur als erste orientierende Beurteilung des Vorhandenseins von Wärmeinseln, Frischluftentstehungsgebieten und Luftbahnen herangezogen worden. Für eine abschließende qualitative Beurteilung dieser Sachverhalte und der lufthygienischen Verhältnisse im Untersuchungsraum seien die Biotoptypenkartierung (Bebauungsgebiete / Überwärmungsbereiche, Grünflächen / Kaltluftentstehungsgebiete, Straßen und Gleisanlagen als Luftleitbahnen) von 2007 bis 2008, der Aktionsplan 2006 zur Luftreinhaltung für den Ballungsraum Magdeburg, der Immissionsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2006 und Daten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt berücksichtigt worden. Damit hätten aktuelle Daten für eine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen lufthygienischen Situation zur Verfügung gestanden.

80

Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe weiter hervor, dass im Rahmen und im Nachgang zum Erörterungstermin für die Klägerin lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker ungeklärt geblieben sei. Daraufhin habe sie, die Beklagte, nochmals eine Stellungnahme vom Vorhabenträger abgefordert und die Entbehrlichkeit der Litzenanker nochmals erläutert und begründet. Es seien Ausführungspläne der Baugrubensicherung von der Herstellung der Gebäude des City Carrés übergeben worden, denen zu entnehmen sei, dass Litzenanker nur für vorübergehende Zwecke eingebaut worden seien. Daher sei sie davon ausgegangen, dass diese Anker ausschließlich der Baugrubensicherung dienten. Ein Rechtsanspruch auf das Verbleiben der Anker in „fremden“ Grundstücken bestehe nicht, wenn dies nicht vereinbart und durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der genutzten Grundstücke gesichert sei.

81

Bezüglich der „äußeren“ Tunnelentwässerung würden durch die dichte Baugrubenumschließung mit der überschnittenen Bohrpfahlwand temporäre Grundwasserabsenkungen außerhalb des Tunnels in der Bauphase auf ein Minimum beschränkt. Grundwasserabsenkungen würden sich im Übrigen – wenn überhaupt – positiv auf das City Carré auswirken, weil der Wasserdruck auf die Dichtungen zwischen den Gebäuden reduziert würde. Die Relevanz der Frage, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis im Grundwasser darstelle, sei hinsichtlich einer Betroffenheit durch das Bauvorhaben nicht erkennbar. Das City Carré stelle ein komplettes Hindernis im Lockergesteinsgrundwasserstockwerk insofern dar, als es den Grundwasserleiter bis in den darunter befindlichen Stauer vollständig mit einem wasserundurchlässigen Körper durchdringe. Seitlich werde dieses Hindernis natürlich von Grundwasser umspült. Notwendigkeit und Möglichkeiten der Wasserableitungen habe der Vorhabenträger hinreichend geprüft und entsprechend geplant. Eine Betroffenheit des City Carrés durch im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehende Wasserableitungen sei nicht erkennbar. Um den Tunnel herum sei ein konstruktives Dränagesystem geplant, welches ermögliche, sehr selten und natürlicherweise über den üblichen Schwankungsbereich ansteigendes Grundwasser zu drainieren, kontrolliert abzuleiten und somit ein Über- bzw. Einströmen in den Tunnel zuverlässig zu verhindern.

82

Bedenken gegen die Erschütterungsuntersuchung bestünden nicht. Die Ergebnisse des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens entsprächen dem Stand der Technik. Da sich die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr mit der Fertigstellung des Bauvorhabens durch abgesenkte Fahrbahnen mit Begrenzung durch Bohrpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunneldecke gegenüber dem vorhandenen Zustand vollständig ändere, sei die Durchführung von Messungen nicht sinnvoll gewesen. Es habe ausgereicht, vorhandene Ausbreitungsmodelle aus Messungen zu verwenden und für die spezielle Bauausführung Annahmen zu treffen. Eine Prognose ohne die Annahmen, die im Gutachten angesetzt worden seien, wäre auch bei Messungen vor Ort nicht möglich gewesen.

83

Die Beigeladene beantragt,

84

die Klage abzuweisen

85

und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

87

A. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

88

  I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt allerdings entgegen der vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Verweisungsbeschluss vom 14.06.2012 vertretenen Auffassung nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch der Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen zugelassen, der gemäß § 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1999 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2272), – PBefG – der Planfeststellung bedarf. Ferner ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. § 28 Abs. 1 PBefG als Rechtsgrundlage genannt. Die Beklagte hat indes das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492), – StrG LSA – durchgeführt. Sie ist im Rahmen einer Gesamtschau der aufeinandertreffenden Vorhaben (Änderung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn, Änderung an den Straßenverkehrsanlagen, Änderung der Betriebsanlagen der Straßenbahn) in Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu der Auffassung gelangt, dass die geplante Errichtung des Tunnels und die daraus resultierenden Änderungen insbesondere auch durch die Innenstadtlage den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen als die Änderung der Eisenbahnbetriebsanlagen berühren wird (S. 64). Das straßenbahnrechtliche Vorhaben hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar nicht erwähnt; sie hat aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 StrG LSA durchgeführt werden soll. Für die Zuständigkeit ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht entscheidend, ob die Beklagte – wie das Verwaltungsgericht ausführlich zu begründen versucht hat – das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 PBefG hätte durchführen müssen, weil der Schwerpunkt des Vorhabens und damit auch der größere Kreis der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht im Straßenbau, sondern im Straßenbahnbau liege. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für die Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, und findet für sie ein einheitliches Planfeststellungsverfahren statt (§ 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG), ist zwar auch für die gerichtliche Kompetenz die Konfliktregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 2 VwVfG maßgeblich, nach der sich die (behördlichen) Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren für diejenige Anlage richten, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (Bier/Panzer, in: Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ronellenfitsch, VwGO, § 48 RdNr. 9). Vorliegend ist indes schon zweifelhaft, ob es sich bei der Änderung der Straße einerseits und der (Neu-)Verlegung  der Straßenbahngleise andererseits überhaupt um (jeweils selbständige) Vorhaben im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVfG LSA handelt. Die Selbständigkeit von Vorhaben in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn diese aufgrund eigenständiger Pläne mit jeweils eigenem Planungskonzept durchgeführt werden sollen und bei denen sich die Gleichzeitigkeit nur mehr oder weniger zufällig ergibt, deren Planung nicht von dritter Seite veranlasst wird und die nicht allein Folgemaßnahmen eines anderen Vorhabens sind; keines der Vorhaben darf von dem anderen jeweils dergestalt abhängig sein, dass bei Wegfall des einen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zur Realisierung des anderen entfällt (vgl. zu § 78 Abs. 1 VwVfG: Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 78 RdNr. 6). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, erfasst die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das gesamte einheitliche Verfahren, wenn dieses nach den Vorschriften für das zugewiesene Verfahrenabläuft; ist das zugewiesene Verfahren jedoch nicht bestimmend, verbleibt es auch insoweit bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Bier/Panzer, a.a.O., Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 48 RdNr. 5). Wird der einheitliche Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren einheitlich nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach § 48 VwGO (Bonk/Neumann, a.a.O., RdNr. 18).

89

  II. Der Senat sieht sich jedoch entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Verwaltungsgerichts gebunden.

90

§ 83 Satz 1 VwGO, der in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweist, ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzielle Zuständigkeit entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 – 4 B 113.03 –,  Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21). Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Gericht den Rechtsstreit an das (nach seiner Rechtsauffassung) zuständige Gericht verweist, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern, tritt die Bindungswirkung in aller Regel auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 – 1 A 23.85 –, BVerwGE 79, 110). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt – ausnahmsweise – nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, NVwZ 2004, 1046). Es muss sich um „extreme Verstöße" (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 – 9 AV 1.94 –, NVwZ 1995, 372) bzw. „grob fehlerhafte Verstöße“ (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1992 – 7 A 4.92 –, NVwZ 1993, 770) handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruhen würde (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, a.a.O.), oder wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (gesetzlicher Richter) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2003 – X ARZ 138/03 –, NJW 2003, 2990, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, es komme bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO – unabhängig davon, welches Verfahren die Behörde gewählt hat – darauf an, wo materiell der Schwerpunkt des einheitlichen Vorhabens liege, ist zwar sachlich unrichtig, jedoch nach der Einschätzung des Senats nicht im oben dargestellten Sinne grob fehlerhaft.

91

  B.  Die Rüge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013, der Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser mündlichen Verhandlung ein anderer ehrenamtlicher Richter teilgenommen habe als bei der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013, greift nicht durch.

92

Gemäß § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Tatbestandsmerkmal „dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 112 VwGO den gesetzlichen Richter bestimmt, bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist, hier also die Verhandlung vom 10.10.2013 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2013 – 9 B 13.13. Juris,  RdNr. 8, m.w.N.). Daraus folgt, dass bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich ist; etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57.10 –, BFH/NV 2011, 615, RdNr. 5 in Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die mündliche Verhandlung nicht lediglich unterbrochen, sondern ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 – 8 B 61.10 –, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris). Dies hat hier in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 stattgefunden. Bei diesem neuen Termin ist die vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts gemäß §§ 30, 34 VwGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge in der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu beachten gewesen, was hier zur Folge gehabt hat, dass nur einer der beiden ehrenamtlichen Richter, die bereits am Termin vom 25.04.2013 teilgenommen hatten, am neuen Termin hat teilnehmen dürfen.

93

  C. Die Klage hat keinen Erfolg.

94

  I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 – 4 C 35.88 –, BVerwGE 82, 246 [249], RdNr. 18 in Juris). Der Vortrag, die Beklagte habe bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abwägungserhebliche Belange der Klägerin, insbesondere ihre Interessen als Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Einkaufs- und Bürozentrums, nicht hinreichend berücksichtigt, lässt eine Verletzung von Rechten der Klägerin als möglich erscheinen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung einer ihr Grundstück erschließenden Straße. Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen; sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, Juris, RdNr. 13).

95

  II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses noch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung oder auf die von ihr in den weiteren Hilfsanträgen formulierten Planergänzungsmaßnahmen.

96

  1. Die Klägerin kann als enteignungsrechtlich nicht Betroffene nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [650], RdNr. 14).

97

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat für die Klägerin keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie ist nicht Eigentümerin von Grundstücken, die für das Vorhaben der Beklagten in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss zwar nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – 9 C 14.11 –, NVwZ 2013, 803, RdNr. 10, m.w.N.). Auch beinhaltet eine zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.2010 – 1 S 975/10 –, NVwZ-RR 2011, 143 [144], RdNr. 30 in Juris, m.w.N.). Mittelbare Beeinträchtigungen hingegen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 [99], RdNr. 21, m.w.N.).

98

Eine eigentumsrechtliche Betroffenheit kann die Klägerin hiernach nicht damit begründen, dass die geplante Tunnelzufahrt zur Tiefgarage nicht nur den Inhalt der erteilten Baugenehmigung, sondern auch die Lage bestehender Dienstbarkeiten verändere. In die von der Klägerin in der Klagebegründung aufgeführten Grunddienstbarkeiten, mit denen die Flurstücke auf der Grundlage des Gestattungsvertrages vom 08.10.1997 belastet wurden, wird durch das Vorhaben nicht eingegriffen. Es wurden bezüglich folgender im Eigentum der Beklagten stehender Grundstücke „Überrechte“ in Gestalt von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen:

99

Flurstücke 2572/2, 2569/3, 2569/4, 2570/1, 2570/2, 2570/3, 2570/4, 2571/1, 2571/2, 2571/3, 2581/1, 2567/3, 2567/4, 2567/5 und 2568/3 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 5 in der Zweiten Abteilung,

100

Flurstücke 94/15 der Flur B, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 3 in der Zweiten Abteilung,

101

Flurstücke 2579/1, 2579/2, 2580/1 und 2580/2 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 6 in der Zweiten Abteilung.

102

Nach dem Gestattungsvertrag wurden zur Errichtung der Zufahrt für Teilflächen der Flurstücke 94/15 und 2568/3 sowie eines weiteren Flurstücks 154/15 entsprechende Grunddienstbarkeiten bewilligt. Nur diese Flurstücke sind von der veränderten Tiefgaragenzufahrt tatsächlich betroffen. Durch das Vorhaben werden aber die durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Rechte, dort eine Tiefgaragenzufahrt zu unterhalten, ebenso wenig (teilweise) entzogen wie das Recht, weitere Grundstücke für die Erschließung des Einzelhandelszentrums sowie zur Schaffung der einheitlichen Tiefgarage zu unterbauen. Es wird lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Zufahrt baulich verändert. Die mit der Dienstbarkeit eingeräumten dinglichen Rechte bleiben erhalten. Die Klägerin darf weiterhin die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke für die Erschließung ihrer eigenen Grundstücke nutzen.

103

Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb zu, weil mit der Verwirklichung des Vorhabens der nach den erteilten Baugenehmigungen erforderliche zweite Rettungsweg wegfiele. Unabhängig davon, dass eine Planfeststellung nicht bereits deshalb enteignungsrechtliche Vorwirkung haben dürfte, weil dadurch Zustände geschaffen werden, die einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung für benachbarte Gebäude widersprechen, ist schon nicht ersichtlich, dass die Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge an der Ernst-Reuter-Allee und damit Anleitermöglichkeiten, die in der von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte C) dargestellt sind, nach Fertigstellung des Vorhabens (insgesamt) wegfallen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem brandschutztechnischen Gutachten vom 26.06.1995, das nach der Auflage Nr. 4.1 der Baugenehmigung vom 08.09.1995 Gegenstand der Baugenehmigung ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2013), dass der Zweite Rettungsweg aus den einzelnen Aufenthaltsräumen nicht über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss (vgl. S. 26 des Gutachtens).

104

Die Klägerin kann eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht damit begründen, dass durch das streitige Vorhaben Anlieferungsmöglichkeiten von der Ernst-Reuter-Allee wegfielen, die sie nach den Mietverträgen mit drei großen Mietern gewährleisten müsse, und andere Anlieferungsmöglichkeiten nicht bestünden. Unabhängig davon, dass es sich insoweit nur um mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mieter auf die Möglichkeit der Anlieferung über die Ernst-Reuter-Allee angewiesen wären. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klagebegründung (S. 3) wird nur die Bäckerei S. allein über die Ernst-Reuter-Allee beliefert. Die übrigen von ihr genannten Geschäfte (Bekleidungshaus Wöhrl, Pizza-Hut sowie das Kino) können auch ihren Angaben zufolge über die Kantstraße und den Willy-Brandt-Platz beliefert werden, die weiterhin für Lieferzwecke befahren werden dürfen. Soweit nach Fertigstellung des Vorhabens auch faktisch nicht mehr unmittelbar vor der Bäckerei für Lieferzwecke angehalten werden kann, stellt dies offensichtlich keinen Entzug einer eigentumsrechtlichen Position dar. Im Übrigen darf auch nach der jetzigen Verkehrsregelung aufgrund eines absoluten Halteverbots (Pfeilmarkierung nach Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) nicht angehalten werden.

105

Schließlich wird der Klägerin mit dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Havariekonzepts kein Eigentumsrecht (teilweise) entzogen. Sie macht insoweit geltend, ihr würde dadurch die von ihr erwogene und geplante Möglichkeit der Trennung der Tiefgaragenteile Nord und Süd genommen, weil im Havariefall eine Evakuierung der Tiefgarage Nord über die Tiefgarage Süd vorgesehen sei. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung, die zu keinem (teilweisen) Entzug von Eigentumsrechten führt. Insbesondere folgt aus dem Eigentum nicht das Recht, dass eine Tiefgarage auch in Unglücksfällen jederzeit mit Kraftfahrzeugen befahren und wieder verlassen werden kann.

106

  2. Formelle Mängel im Planfeststellungsverfahren, durch die dem Schutz der Rechte der Klägerin dienende Rechtsvorschriften verletzt wurden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht damit begründen, dass Unterlagen, auf denen in ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird, nicht ebenfalls ausgelegt wurden, wie etwa die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose und die Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll (BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 7 A 10.10 –, IR 2011, 214, RdNr. 32 in Juris).

107

  3. Eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses, auf Neubescheidung oder auf die in den Hilfsanträgen genannten Planergänzungsmaßnahmen begründen könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

108

  3.1. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass es dem Vorhaben an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle.

109

  3.1.1. Die Klägerin ist zwar befugt, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O., S., 102, RdNr. 33. m.w.N.).

110

  3.1.2. Der angegriffenen Planung fehlt es aber nicht an der erforderlichen Rechtfertigung.

111

  a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes – insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39.04 –, Juris, RdNr. 6). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in Juris). Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar.

112

  aa) Das hier anzuwendende StrG LSA bestimmt in seinem § 9 Abs. 1 Satz 2, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, zu berücksichtigen.

113

Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) unter Bezugnahme auf die o.g. Zielsetzungen des StrG LSA u.a. darauf gestützt, dass die Eisenbahnunterführung an der Ernst-Reuter-Allee einen räumlichen Engpass für alle Verkehrsarten darstelle und mit der Entflechtung und Trennung zwischen motorisiertem Individualverkehr (MIV) und den Verkehrsarten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stattfinde, so dass sich die Verkehrssicherheit im Bereich Damaschkeplatz / Brandenburger Straße besonders für den ÖPNV und den Radverkehr verbessere. Durch die Schaffung einer separaten Einbiegespur in die Tiefgarage des City Carrés, einer separaten Ausbiegespur aus der Tiefgarage, einer durchgängigen Fahrspur stadteinwärts sowie von zwei durchgängigen Fahrspuren stadtauswärts sollen sich die Rückstauerscheinungen stadtauswärts minimieren. Derzeit sei die Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee ab der Otto-von-Guericke-Straße  in ca. 70 m Länge stadtauswärts zweispurig. Danach verlaufe die Straße bis zum WilIy-Brandt-Platz einspurig und weite sich dann als überbreite Fahrspur unter Nutzung der Straßenbahngleise für eine Fahrspur auf. Nach Ziffer 6.1.1.3 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) müssten Fahrbahnbreiten in Hauptverkehrsstraßen entsprechend der Kraftfahrzeugstärke und Nutzung der Kraftfahrzeugart in der Regel 6,50 m betragen. Da die vorhandene Breite mit 4,90 m bis 5,25 m für zwei regelrechte Fahrspurbreiten zu schmal sei, könne diese nicht zweispurig markiert werden. Eine separate Einbiege- und Ausbiegespur für die Tiefgarage des City Carrés bestehe derzeit nicht. Zurzeit würden zudem die Verkehrsräume für den MIV, den ÖPNV sowie für Radfahrer und Fußgänger auf einer Ebene genutzt, was mit der Maßnahme entsprechend geändert werden solle. Ferner führe die Veränderung der Straßenentwässerung auch zu einer Verkehrsverbesserung. Denn bei extremen Starkregenereignissen bestehe häufig das Problem der Überflutung der Ernst-Reuter-Allee im Bereich der Eisenbahnüberführung. Dieses Überflutungsrisiko werde durch die neuen Entwässerungsanlagen vermieden, da der neue Entwässerungskanal außerhalb des herzustellenden Bauwerkes auf der Nordseite errichtet werde.

114

Auf Grund der Zusammenballung der Verkehrsräume für Radfahrer, Fußgänger, Straßenverkehr und Straßenbahnverkehr bestehe zudem ein hohes Konfliktpotenzial mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme sei es nach der Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2011 zu 57 Unfällen zwischen PKWs und Radfahrern, zu 4 Unfällen mit PKWs und Fußgängern sowie zu 7 Unfällen zwischen LKWs und Radfahrern gekommen. Bei der Unfallkonstellation PKW / Radfahrer seien u. a. folgende Verstöße begangen worden:

115

6 % verbotswidrige Benutzung einer (Richtungs-)Fahrbahn bzw. anderer Straßenteile

116

60 % Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen

117

4 % Missachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

118

28 % Fehler beim Abbiegen.

119

Hinsichtlich der Unfallschwere bei Unfällen von Radfahrern mit motorisierten Verkehrsteilnehmern seien von 2009 bis 2011 insgesamt 4 schwerverletzte und 48 leichtverletzte Verkehrsteilnehmer registriert worden. Das Vorhaben ermögliche durch eine klare Trennung des Kfz-Verkehrs von den anderen Verkehrsarten, Unfallschwerpunkte und Konfliktpunkte zu vermeiden und die Unfallzahlen zu reduzieren. Für die Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf die Ernst-Reuter-Allee in Richtung Damaschkeplatz (Linksabbieger) lägen folgende Unfallzahlen vor:

120

2008: 2 Unfälle

121

2009: 7 Unfälle

122

2010: 2 Unfälle, davon 1 x vorfahrtsberechtigte Straßenbahn nach links

123

2011: 5 Unfälle.

124

Dieser Kollisionspunkt werde mit der geplanten Variante reduziert, da ein Linksabbiegen dann nicht mehr möglich sei. An dieser Stelle könne nur noch ein Rechtsabbiegen erfolgen.

125

Die Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass die Erreichbarkeit des Hauptbahnhofs für Fußgänger, Radfahrer sowie mit den Fahrzeugen des ÖPNV erheblich verbessert werde. Die derzeitige Linienführung der Radwege auf der Südseite des Damaschkeplatzes bis zum Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  quere drei autobelastete Kreuzungspunkte (Auf- und Abfahrt Magdeburger Ring, Kölner Platz, Willy-Brandt-Platz), die eine hohe Aufmerksamkeit des Radfahrers erforderten und damit zurzeit einen Zeitverlust und ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich brächten. Die geplante Radwegeführung unter den Eisenbahnbrücken durch die Entflechtung der Fahrspuren (ÖPNV und MIV) trage wesentlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Auch am Willy-Brandt-Platz werde die Querung der Straßenbahnlinien gegenüber dem Bestand (Querung des Gleisdreiecks, der Taxi- und Parkhaus-Zufahrten) deutlich vereinfacht und dadurch für den Radfahrer und Fußgänger sicherer.

126

Diese Erwägungen halten der auf grobe Missgriffe beschränkten rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

127

Soweit sie vorträgt, dass der Verkehr bislang stets reibungslos funktioniert habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung an die – durch konkrete Zahlen belegte – Einschätzung der Beklagten.

128

Sie kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die geplante Straßenführung den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde, weil einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher mit der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Einem Rückstau stadtauswärts soll gerade dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass mit dem geplanten Vorhaben stadtauswärts nunmehr durchgängig zwei Fahrspuren geschaffen werden. Auch wenn sich die Rückstausituation – wovon auch die Beklagte ausgeht – in Richtung Osten stadteinwärts durch das geplante Vorhaben nach Lage der Dinge nicht verbessern dürfte, weil in dieser Richtung dem Kraftfahrzeugverkehr weiterhin nur eine durchgängige Fahrspur zur Verfügung steht, wird dadurch die Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt. Daher kommt es für die Frage der Planrechtfertigung nicht darauf an, ob die von der Klägerin angegriffene Verkehrsprognose in Bezug auf die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés ausfahrenden und am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wendenden Kraftfahrzeuge tragfähig ist. Die Frage, inwieweit eine alternative Straßenplanung besser geeignet wäre, die innerstädtischen Verkehrprobleme zu lösen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Varianten.

129

  b) Da das Planungsvorhaben die Änderung bestehender Straßenbahnanlagen beinhaltet, waren auch die Zielsetzungen zu beachten, wie sie in § 8 Abs. 3 PBefG in der im Zeitpunkt der Planungsentscheidung geltenden Fassung vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467) beschrieben sind. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.

130

Hierzu hat die Beklagte angeführt (S. 86 f. des PFB), dass sich die Erforderlichkeit des Vorhabens aus Sicht des ÖPNV nicht ausschließlich daraus ergebe, dass das Vorhaben in dem Nahverkehrsplan vorgesehen sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich aber aus der Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des Nahverkehrs innerhalb von Magdeburg. Mit der Schaffung eines barrierefreien erreichbaren Umsteigepunktes am Kölner Platz könne das beschlossene Ziel aus dem Verkehrskonzept Innenstadt, mit der Verbesserung der Umsteigebeziehungen zwischen Fern-, Regional-, S-Bahn, ZOB und Straßenbahn sowie Straßenbahnlinien untereinander, mit dieser Maßnahme umgesetzt werden.

131

  c) Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Planrechtfertigung neben diesen Zielstellungen weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die für sich gesehen die Straßenplanung nicht rechtfertigen mögen, lässt die nach den Zielsetzungen des StrG LSA und des PBefG gegebene Rechtfertigung der Planung nicht entfallen.

132

  d) Dem Vorhaben fehlt die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar wäre.

133

Einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, fehlt zwar die Planrechtfertigung. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Stehen die notwendigen Mittel schon bereit, so ist diesem Erfordernis Genüge getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ 2008, 675 [678], RdNr. 24; Urt. v. 20.05.1999 – 4 A 12.98 –, BauR 1999, 1156 [1157], RdNr. 43 in Juris). Solche  unüberwindlichen finanziellen Schranken sind nicht ersichtlich.

134

Die Planrechtfertigung hängt auch nicht davon ab, ob das Vorhaben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs 1 LHO LSA) entspricht, der finanzielle Aufwand also in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Verbesserung der Straße und des ÖPNV steht. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – das Haushaltsrecht nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates bindet und grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger entfaltet, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre, ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von seinem Inhalt her nicht geeignet, der Planung die Rechtfertigung zu entziehen. Es verlangt lediglich, ein bestimmtes Ziel mit dem geringst möglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen; das Ziel selbst kann deshalb nicht unter Berufung auf das Gebot mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Verkehrsverhältnisse würden auch durch eine kostengünstigere Lösung verbessert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 – 1 D 599/08 –, Juris, RdNr. 55, m.w.N.).

135

  3.2. Die angefochtene Planfeststellung lässt auch keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Klägerin erheblichen Abwägungsfehler erkennen.

136

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.

137

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 – Juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass –  drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das streitige Vorhaben nicht zu beanstanden.

138

  3.2.1. Die Klägerin kann insbesondere mit ihren Einwendungen gegen die Variantenprüfung nicht durchdringen. Als mittelbar Betroffene kann die Klägerin zwar auch die Vorzugswürdigkeit einer ihre Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 –, ZUR 2007, 427, RdNr. 57 in Juris). Sie hat aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihr vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.

139

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102).

140

Gegenüber den in Betracht gezogenen Varianten 0 (Beibehaltung des bisherigen Zustandes unter Absenkung des Straßenraums), 1 (zwei getrennte Bauwerke – Trennung der Führung des MIV und des ÖPNV – Straßenbahntrasse im separaten Tunnel mit zweimaliger Querung) und 2 (gemeinsames Bauwerk – getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV nebeneinander auf einer Ebene unter Aufweitung der bestehenden Eisenbahnunterführung) hat die Beklagte der planfestgestellten Variante 3 (getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV auf zwei Ebenen) mit tragfähigen Gründen den Vorzug eingeräumt (vgl. S. 129 ff. des PFB). Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Varianten 0 und 3 im Vergleich zu den Varianten 1 und 2 kostengünstiger seien, die Variante 0 aber aufgrund der verkehrlichen Situation im Endzustand eine Verschlechterung gegenüber dem Bestand darstelle, kein Entwicklungspotenzial habe und die Haltestellen gemäß dem Schnittstellenprogramm fehlten. Die Variante 2 stelle in der Bauausführung wegen der erhöhten Erschwernisse im Zuge der Bauphase die ungünstigste Variante dar. Die (ausgewählte) Variante 3 biete niveau- und barrierefreie Schnittstellen zwischen dem ÖPNV und der DB AG. In dieser Variante seien ferner weitere Erschließungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Flächen vorhanden. Die Bauphasen ermöglichten in der Bauausführung eine voneinander getrennte Durchführung durch die Beteiligten. Durch die getrennte Verkehrsführung am Hauptbahnhof ergebe sich ein besserer Ablauf der Verkehrsprozesse durch die Verringerung der Konflikte zwischen den Verkehrsarten, die Erhöhung der Sicherheit sowie die städtebauliche Verträglichkeit der Verkehrslösung.

141

Zu der Vorzugsvariante 3 untersuchte die Beklagte auf der Grundlage der Vorplanung folgende zwei weitere Detailvarianten (vgl. S. 137 ff. des PFB). In der Variante 3.1 wird die Zufahrt zur Tiefgarage Nord des City Carrés als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße  verlegt. Die Zufahrt hätte danach keinen Anschluss an die -1-Ebene. Ferner soll der Kölner Platz als Rampe an die -1-Ebene angeschlossen werden (vgl. hierzu Variantenbeschreibung im Erläuterungsbericht). Die Variante 3.2 entspricht den Angaben der Variante 3.1 bis auf die Tiefgaragenzufahrt des City Carrés. Diese wird an die -1-Ebene des Tunnels angeschlossen. Um eine Ausfahrbeziehung zum Damaschkeplatz realisieren zu können, war zunächst vorgesehen, die Tunnelwand zwischen den Tunnelröhren zu unterbrechen. Auf Grund der im Erläuterungsbericht dargelegten Bewertungskriterien wurde die der Planfeststellung zugrunde liegende Variante mit den Änderungen bestätigt, dass die Zu- und Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf der -1-Ebene ausschließlich in der südlichen Tunnelröhre erfolgt und die Zufahrtsrampe Kölner Platz entfällt und durch eine alternative Andienung in der Maybachstraße ersetzt wird. Für diese – letzte – Detailvariante entschied sich die Beklagte deshalb, weil sie die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee in Übereinstimmung mit der Klägerin neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße zwar als wesentlich für das Objekt anerkannt hat, die nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt kompensiert werden könne, die Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links in Richtung Westen aber mit Rücksicht auf sicherheitstechnische Anforderungen verwarf. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass die hierfür erforderliche Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage des City Carrés wegen Brandschutzanforderungen der Feuerwehr nicht entsprochen werden könne.

142

Die Entscheidung der Beklagten für die ausgewählte modifizierte Variante 3.2 fußt damit auf sachgerechten, von dem ihr eingeräumten Planungsspielraum gedeckten Gründen.

143

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind demgegenüber nicht geeignet, einen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass sich der Beklagten insbesondere die von der Klägerin bevorzugte nicht modifizierte Variante 3.2 mit Tunneldurchbruch zur Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit bei Ausfahrt aus der Tiefgarage als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte durfte das Interesse der Klägerin an der Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit für aus ihrer Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens unter vollständiger Trennung der beiden Tunnelröhren zurückstellen. Wie insbesondere im Erörterungstermin mit der Klägerin vom 01.12.2011 näher dargelegt wurde (vgl. S. 63 des Protokolls vom 09.01.2012), sprechen gegen diese Variante Belange des Brandschutzes. Bei Öffnung der Tunneltrennwand könnte im Falle eines Brandes in einer Tunnelröhre der Rauch auch in die andere Tunnelröhre gelangen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die von der Klägerin ins Feld geführte Einrichtung eines automatischen Feuerschutztores o. Ä. wäre nicht in gleicher Weise wirksam und mit weiteren Kosten verbunden. Darüber hinaus wurde der Klägerin erläutert, dass bei Zulassung einer Linksabbiegemöglichkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Lichtsignalanlage an dieser Stelle eingerichtet werden müsste, was den Verkehrsfluss (auch) stadtauswärts in Richtung Westen behindern würde.

144

Im Übrigen hat der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 – 9 A 27.03 –, DVBl 2004, 658 [659], RdNr. 21 in Juris, m.w.N.).

145

   3.2.2. Abwägungsfehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht wegen der der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile, die ihr während der Bauphase und ggf. nach Fertigstellung des Vorhabens drohen.

146

  a) Ein Abwägungsfehler kann zwar dann gegeben sein, wenn die Planfeststellungsbehörde eine vom Anlieger geltend gemachte Existenzgefährdung seines Betriebs weder weiter aufgeklärt noch sie eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 16.03 – Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor.

147

Die Beklagte ist der Frage der Existenzgefährdung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nachgegangen und ist bei der Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt (vgl. S. 286 des PFB), dass in diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen wird, die die Existenz des Betriebes der Klägerin insgesamt gefährden können. Deshalb hat sie einen Entschädigungsvorbehalt für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (Teil A Abschnitt IV. 3. d des PFB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

148

Nach der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA anzuwendenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 [226], RdNr. 30 in Juris). Allerdings dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann; der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen  (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 – 11 A 25.95 –, BVerwGE 104, 123 [138], RdNr. 136 in Juris). In Betracht kommt hiernach ein Anspruch darauf, dass die Frage einer Entschädigung für existenzvernichtende Folgen infolge der Durchführung des planfestzustellenden Vorhabens offen gehalten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 KS 174/06 –, ZfW 2010, 225 [232], RdNr. 51 in Juris). Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur für nachteilige Wirkungen, die sich bei Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer einstellen, sondern auch für nachteilige Wirkungen während der Bauphase (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11.11 –, NVwZ 2012, 1393 [1402 f.], RdNr. 70 f.; Beschl. v. 06.04.2011 – 9 VR 1.11 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217, S. 246 f., RdNr. 23).

149

Nach den der Beklagten im Zeitpunkt der Abwägung vorliegenden Erkenntnissen zeichnete sich zwar ab, dass das streitige Vorhaben in absehbarer Zeit in nicht unerheblichem Umfang nachteilige Wirkungen auf das City Carré und die Klägerin selbst haben würde. Ihr Ausmaß ließ sich jedoch noch nicht abschätzen, insbesondere ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dahingehend treffen, dass diese nachteiligen Wirkungen für die Klägerin existenzgefährdend sind. Nach der Studie der Fa. (...) Marketing GmbH vom Mai/Juli 2010 und des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011 (Bl. 162 ff. der Beiakte A) war abzusehen, dass es infolge des Vorhabens während der Bauphase und möglicherweise auch im Anschluss daran zu Rückgängen bei den (Miet-)Einnahmen für die Läden, das Kino, die Tiefgarage und die Büros und damit zu finanziellen Verlusten sowohl für das von der Klägerin betriebene City Carré als auch für die Klägerin selbst kommen kann bzw. wird. Fazit der (...)-Studie ist, dass die geplanten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Einzelhandels-, Freizeit- und Gastronomienutzungen im City Carré sowie auf die Erträge aus der Vermietung der Büros haben wird, eine verlässliche Prognose der zu erwartenden Mietminderungen allerdings mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Studie gelangt zu der Einschätzung, dass die Mieterträge (ohne Büroflächen) während der Bauzeit um ca. 0,73 bis 2,51 Mio. € und die Einnahmen aus dem Tiefgaragenbetrieb um ca. 0,21 bis 0,25 Mio. € zurückgehen werden. Darüber hinaus seien in den ersten drei Jahren nach Baufertigstellung baustellenbedingte Mietausfälle in einer Spanne von rund 0,07 Mio. bis 1,75 Mio. € (vgl. S. 69 der Studie, Bl. 99 der Beiakte A) und je nach Szenario im Anschluss nachhaltig reduzierte Mieterträge in einer Größenordnung von jährlich rund 0,44 Mio. € zu erwarten. Die Studie geht ferner von Mietausfällen bei der Büronutzung während der Bauphase zwischen 821.000 € (bei 38 Monaten Bauzeit) und 1.051.000 € (bei 48 Monaten Bauzeit) im Mittel aus. Die (...) hingegen geht von Umsatzeinbußen und Mietausfällen während der Bauzeit von jährlich bis zu 263.000 € aus, was einer jährlichen Mietminderung von ca. 2 bis 3 % entspreche.

150

Angesichts dieser Unsicherheiten und der – ebenfalls schwer abschätzbaren – Auswirkungen dieser Einbußen sowohl auf die wirtschaftliche Situation des City Carrés und in der Folge für die Klägerin selbst ist der von der Beklagten aufgenommene Entschädigungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Beklagte der Klägerin nur im Fall ihrer eigenen Existenzgefährdung und nicht auch für den Fall der Gefährdung der Existenz der (eigenständigen) Betreibergesellschaft des City Carrés dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen hat. Auf einen Abwägungsmangel wegen fehlender Prüfung der Existenzgefährdung der Betreibergesellschaft als eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb könnte sich nur diese berufen.

151

  b) Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung zu Recht nur für den Fall der wirtschaftlichen Existenzgefährdung festgestellt.

152

Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat – sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind – der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben. Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden. Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Belastungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., S. 1401 f., RdNr. 70 ff., m.w.N.). Soweit im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Schutzvorkehrungen festgelegt sind, muss die Planfeststellungsbehörde einem Gewerbetreibenden eine Entschädigung dem Grunde nach nur für die verbleibenden baubedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen (etwa Baulärm, Staub und Erschütterungen), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Betrieb zusprechen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., RdNr. 75).

153

  3.2.3. Einen Abwägungsfehler kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass die Planung den verkehrlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

154

  a) Die Beklagte hat die Auswirkungen der Verlegung der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés, die auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berühren, auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros Dr. B. vom 25.08.2011 (Ordner 6/7 – Beiakte L, Unterlage 15.1) bewertet (vgl. S. 279 ff. des PFB). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit Hilfe der Simulation des Verkehrsablaufs erzeugten Messungen deutlich gezeigt hätten, dass der Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  mit seiner Lichtsignalanlage maßgeblich die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems beeinflusse. Der Knotenpunkt, der selbst baulich nicht verändert werde, befinde sich in der Westzufahrt und für ausgewählte Verkehrsströme auch in den anderen Zufahrten an der Leistungsgrenze. In der Westzufahrt entstehe in der Spitzenstunde zeitweise Rückstau, der im Tunnel und darüber hinaus zu stockendem Verkehr führen könne. Die heute in der Spitzenstunde zu beobachtende Rückstausituation in der Linksabbiegespur der Südzufahrt bleibe bestehen. Durch den Tunnelneubau werde hingegen der Abfluss in Richtung Westen gegenüber dem heutigen Zustand stark verbessert. Bedingt durch den unveränderten Ausbauzustand des Knotenpunktes und das hohe Verkehrsaufkommen blieben weiterhin die hohen Wartezeiten für einige Verkehrsteilnehmer erhalten, was für diese ausgewählten Ströme zu einer Verkehrsqualität „F“ führe. Das Wenden durch PKW aus der Westzufahrt könne sich ab einer Anzahl von 3 Fahrzeugen je Umlauf als problematisch erweisen. Es könne dann zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs kommen. Mit geeigneter Beschilderung müsse das Wenden von großen Fahrzeugen auf Grund der Schleppkurvenproblematik ausgeschlossen werden. Außerdem sei bei Sperrung des Nordtunnels das Wenden zu unterbinden. Der Wender müsse bei der Zwischenzeitenberechnung berücksichtigt werden. Wendende Fahrzeuge müssten den gleichzeitig freigegebenen Rechtsabbieger aus der Nordzufahrt beachten. Sofern der Bedarf zum Wenden das prognostizierte Verkehrsaufkommen nicht übersteige, sei das Wenden für PKW aus der Westzufahrt eine Möglichkeit, um die Fahrbeziehung aus dem City Carré in Richtung Damaschkeplatz bzw. Magdeburger Ring zu realisieren.

155

  b) Darauf aufbauend hat die Beklagte ihrer Abwägung die Erkenntnis zugrunde gelegt, dass es stadteinwärts nach Durchführung des Vorhabens keine Verkehrsverbesserung geben wird und sich der Verkehrsknoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße (Weinarkade) „an der Leistungsgrenze“ befindet (S. 136 des PFB). Diesen Nachteil hat die Beklagte mit den Vorteilen, die das Vorhaben gleichwohl für den Verkehr insgesamt bietet, abgewogen. Sie hat ausgeführt, dass eine niveaufreie Führung der Verkehrsströme in Ost-West- und in West-Ost-Richtung in einer separaten Unterführung (-1-Ebene) am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  bis zur Einmündung Krügerbrücke, von den übrigen Fahrzeugen getrennt, die Grundlösung zur Schaffung einer erheblich verbesserten Verkehrsqualität wäre, dem Vorhabenträger hierfür derzeit jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Mit der Umsetzung der Variante 3 werde indes die Grundlage für eine mögliche Weiterführung geschaffen und damit für eine zukünftig optimale Verbesserung geschaffen. Sie hat weiter auf die Vorteile verwiesen, die durch die Trennung von motorisiertem Individualverkehr von der Straßenbahn und dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie durch den Wegfall der ampelgeregelten Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße entstehen.

156

  c) Mit dem Einwand, dass mit deutlich mehr Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Fahrtrichtung Westen, der an der Kreuzung Weinarkade wenden müsse, bei realistischer Betrachtung zu rechnen sei als in der Planfeststellung vorausgesetzt, vermag die Klägerin keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.

157

In der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrszählung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S., H-Stadt, vom Juli 2012 (Beiakte C) betrug die Zahl der aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés ausfahrenden und nach links Richtung Damaschkeplatz abbiegenden Fahrzeuge an den vier Werktagen von Mittwoch, dem 27.06.2012, bis Samstag, dem 30.06.2012, über 8 Stunden in der Hauptabflusszeit von 11 bis 18 Uhr am normalen Werktag bzw. über 4 Stunden am Samstag sowie die Spitzenstundenbelastung am Nachmittag 123. Sie liegt danach zwar deutlich über der vom Ingenieurbüro Dr. B. in seiner Verkehrsuntersuchung angenommenen Zahl von 55 „Wendern“. Für diesen Fall ist die von der Beklagten nachträglich in Auftrag gegebene verkehrstechnische Untersuchung der (...) GmbH vom Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße deutlich überschritten werde.

158

Aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Verkehrszählung vom Juli 2012 lässt sich ein Abwägungsmangel schon deshalb nicht herleiten, weil diese Zählung erst nach der von der Beklagten im April 2012 getroffenen Abwägungsentscheidung vorlag. Der Gutachter durfte deshalb mangels besserer belastbarer Erkenntnisse auf die vom Planungsamt der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ermittelten Zahlen zurückgreifen. Dass diese offenkundig unrealistisch waren, musste sich ihm nicht aufdrängen.

159

Darüber hinaus war für die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung die genaue Zahl der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die nach links Richtung Westen abbiegen wollen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Linksabbiegemöglichkeit an der Tiefgaragenausfahrt Nord hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ohne eine solche Linksabbiegemöglichkeit (auch) mit anderen, tragfähigen Erwägungen zurückgestellt. Sie hat zu Recht darauf verwiesen (vgl. S 279 f. des PFB), dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und Westen bestehen wird, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich ist, durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd unberührt bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe.

160

Die Einschätzung der Beklagten, dass eine Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst- Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch künftig grundsätzlich möglich ist, wird im Übrigen durch die von der Klägerin im laufenden Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Auftrag gegebene Verkehrszählung nicht in Frage gestellt. Es mag zutreffen, dass derzeit in Spitzenzeiten 123 aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt fahrende Fahrzeuge nach links in Richtung Westen abbiegen und der Verkehrs- knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht ausreichen würde, um 123 Fahrzeugen die Möglichkeit zum Wenden in Richtung Westen zu bieten. Das Ausmaß der verkehrlichen Belastung dieses Knotens durch Wender hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Fahrzeuge derzeit aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt links in Richtung Westen fahren, sondern entscheidend davon, wie sich die Tiefgaragennutzer nach der Fertigstellung des Tunnels und dem Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden. Sie haben die Möglichkeit, an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße zu wenden oder über die Erzberger Straße und den Universitätsplatz nach Westen zu fahren oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten insbesondere aus der südlichen Tiefgaragenausfahrt zu nutzen. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt wiederum von einer Vielzahl von derzeit nicht vorhersehbaren Einflüssen, etwa auch davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Wenden an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich generell zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

161

  d) Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Beklagte sei bei ihrer Abwägungsentscheidung von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können, würde dieser Mangel, auch wenn er offensichtlich wäre, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

162

Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171 [191], RdNr. 68, m.w.N.). Ausgehend davon ist hier ein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel zu verneinen, weil bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ausgeschlossen werden kann, dass sie anders geplant hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können. Sie hat – wie oben dargestellt – darauf verwiesen, dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten bestehe, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenzufahrt Süd unberührt bleibe. Sie hat die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nur als einen Gesichtspunkt genannt für ihre Einschätzung, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe. Insbesondere auch aus der Formulierung, dass „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei, wird deutlich, dass die Planung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte von einer fehlenden Wendemöglichkeit (in Spitzenzeiten) ausgegangen wäre.

163

Dieses Abwägungsergebnis lässt auch keine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen, da auch ohne eine solche Wendemöglichkeit eine ausreichende, dem Anliegergebrauch entsprechende Abfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage verbleibt. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen – mit den weiteren Hilfsanträgen verfolgten – Anspruch auf Sicherstellung einer bestimmten Verkehrsqualität des Knotenpunkts „Weinarkade“ oder einzelner Verkehrsströme von und zu ihrer Tiefgarage über die Ernst-Reuter-Allee hat.

164

  3.2.4. Mit dem Einwand, mit der von der Beklagten gewählten Variante, die nur ein Rechtsabbiegen auf die Ernst-Reuter-Alle im Tunnel beim Ausfahren aus der Tiefgarage mit anschließendem Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  zulasse, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler, den sie geltend machen kann, ebenfalls nicht aufzuzeigen.

165

Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dieser Problematik um einen Belang handelt, dessen gerechte Abwägung die Klägerin als Straßenanliegerin beanspruchen kann.

166

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Einwand wurde im Erörterungstermin vom 01.12.2011 ausführlich behandelt (vgl. S. 24 ff. der Niederschrift vom 09.01.2012, S. 121 ff. der Beiakte B zu 2 K 99/12). Der Vertreter des Ingenieurbüros Dr. B. kam zu der Einschätzung, dass es zwar bei hohem Verkehrsaufkommen zu Wartezeiten für die ausfahrenden Fahrzeuge kommen werde, es für den Großteil der Fahrzeuge aber kein Problem sein werde, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen bzw. sich an den wartenden Verkehr anzustellen und bei der nächsten Grünphase den Knoten zu verlassen. Er hat weiter ausgeführt, dass das von der Klägerin geschilderte Problem, dass ein potenzieller Linksabbieger (Wender, der aus der Tiefgarage ausfährt) mit einem potenziellen Rechtsabbieger kollidieren könne, im Prinzip an jedem Knotenpunkt entstehe und der einbiegende Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés sehr gute Sichtverhältnisse auf den hinter ihm kommenden Verkehr habe und dem entsprechend Lücken wahrnehmen könne und auch der potenzielle Rechtsabbieger gute Sichtverhältnisse habe. Diesen plausiblen Erwägungen hat sich die Beklagte bei ihrer Abwägung angeschlossen (vgl. S. 281 des PFB).

167

  3.2.5. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten vorgezogene Verkehrslösung (nur Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Tiefgaragenausfahrt und eventuelles Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße) nachteilige Auswirkungen auf die gesicherte Erschließung ihrer Grundstücke habe.

168

Welche Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll; es muss gewährleistet sein, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173, RdNr. 5 in Juris). Geht das Vorhaben etwa mit einer so starken Belastung der das Grundstück erschließenden Straße einher, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten lässt, so ist die Erschließung nicht gesichert (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 – 4 B 25.00 –, BauR 2001, 212 [213], RdNr. 6 in Juris). Grundsätzlich genügt es allerdings, wenn das Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist, die Straße nach ihrer Herstellung auch ordnungsgemäß benutzbar ist und die zum Grundstück des betroffenen Anliegers führende Straße nach ihrer Herstellung in der Lage ist, den vom Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.02.2013 – 15 CS 12.2459 –, Juris, RdNr. 31).

169

Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Erschließung der Grundstücke der Klägerin und der von ihr darauf errichteten Anlagen nicht mehr gewährleistet wäre. Insbesondere können sie weiterhin von Kraftfahrzeugen angefahren werden. Dies gilt auch für den nördlichen Teil der Tiefgarage, auch wenn eine Linksabbiegemöglichkeit nicht mehr besteht und deshalb eine Ausfahrt in westlicher Richtung nur noch über einen Umweg möglich ist.

170

  3.2.6. Die Abwägung der Immissionsschutzbelange begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

171

  a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Abwägung genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, weil nicht gewährleistet sei, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen die Grenzwerte der 39. BImSchV einhalten.

172

  aa) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Abwägungsentscheidung der Beklagten von vornherein dann nicht in Frage stellen, wenn sich für die Klägerin durch das streitige Vorhaben keine Verschlechterung der Belastung mit relevanten Luftschadstoffen ergäbe. Eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus; eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht hingegen nicht (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008, a.a.O., S 676). Führt ein Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Verkehrsweges, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft, so braucht die Planfeststellungsbehörde die Immissionsproblematik im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht aufzugreifen, und zwar unabhängig von der Höhe der Immissionsbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (vgl. zu Lärmimmissionen: BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 5.07 –, NVwZ 2009, 50 [51], RdNr. 17). Trägt das planfestgestellte Vorhaben nur geringfügig zu einer Erhöhung der Luftschadstoffe bei, handelt die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler, wenn sie den Vorhabenträger nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die praktisch auf eine Sanierung hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01, 4 A 42.4 A 42.01 –, NVwZ 2002, 726 [727], RdNr. 15 in Juris).

173

Es ist bereits zweifelhaft, ob das streitige Vorhaben für die Klägerin zu einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung bezüglich der Belastung der Nachbarschaft mit Luftschadstoffen führt.

174

Abzustellen ist darauf, inwieweit sich die maßgeblichen Emissionen im Fall der Realisierung des Tunnelvorhabens (Prognose-Planfall) im Vergleich zum bisherigen Zustand der Straße (Prognose-Nullfall) unterscheiden. Da die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [654], RdNr. 41; Urt. v. 26.05.2004 – 9 A 6.03 –, BVerwGE 121, 57 [60], RdNr. 22 in Juris).

175

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Planung durch Luftschadstoffe auf Luftschadstoffuntersuchungen der (...) Plan vom Juni 2010 und vom August 2011 sowie die ergänzende Untersuchung vom Dezember 2011 (Beiakte H, Planunterlage 11.3) gestützt (vgl. S. 147 f. des PFB), in der die Kfz-bedingte Luftschadstoffbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) für die Analyse 2007, den Prognose-Nullfall (ohne Tunnelbau) 2015 und 2025 und den Prognose-Planfall (mit Tunnelbau) 2015 und 2025 erstellt wurden. Die Beklagte hat nach der Abwägungsentscheidung eine weitere ergänzende Untersuchung vom April 2012 (Beiakte Q, Bl. 5 ff.) erstellen lassen, die den Prognose-Planfall 2018 (Jahr der voraussichtlichen Fertigstellung) mit verkehrslenkenden Maßnahmen zum Gegenstand hat. Die Untersuchungen vom Juni 2010 und vom August 2011 gehen davon aus, dass beim Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Vielzahl von Schadstoffen emittiert wird, die sowohl in ihrer Menge als auch Bedeutung sehr unterschiedlich sind. Im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV seien die Konzentrationen der Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) im Straßenverkehr am höchsten. Die Konzentrationen für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Blei usw. lägen im Vergleich zu den gesetzlichen Grenzwerten wesentlich niedriger. Für Ruß existiere nach der Aufhebung der 23. BImSchV kein Beurteilungswert mehr. Die Untersuchung beschränke sich daher auf die Betrachtung von NO2, PM10 und PM2,5. Daran ist nichts zu erinnern. Ergänzend hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen (vgl. S. 150 des PFB), dass es auch aus Sicht des Landesamtes für Umweltschutz nach dessen Stellungnahme völlig ausreichend sei, sich bei der Ermittlung und Bewertung der lufthygienischen Situation auf NO2 und Feinstaub zu konzentrieren, da nur für diese Komponenten eine Grenzwertrelevanz bestehe. Auf die weiteren Ausführungen (S. 150 f. des PFB), insbesondere auch zur sicheren Einhaltung des für Benzol geltenden Grenzwerts von 5 µg/m³, kann verwiesen werden.

176

Nach den Untersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 treten in der Analyse 2007 im Untersuchungsraum auf allen Hauptverkehrsstraßen (Magdeburger Ring, Ernst-Reuter-Allee, Otto-von-Guericke-Straße, Adelheidring) NO2-Immissionen von über 40 µg/m³ im Jahresmittel auf. Damit werde der seit 2010 geltende Grenzwert für das NO2-Jahresmittel (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) überschritten. Lediglich auf den Nebenstraßen (Maybachstraße, Bahnhofstraße) sei die NO2-Belastung deutlich geringer. Nach der Untersuchung vom Juni 2010 sollen die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen im Prognose-Nullfall 2015 sowie im Prognose-Planfall 2015 etwas abnehmen, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Die NO2-Belastung nehme jedoch im Prognose-Planfall 2015 aufgrund der zusätzlichen Emissionen an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés deutlich zu und erreiche dort ähnliche Werte wie in der Analyse 2007. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) und 20 µg/m³ für PM2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.). Die PM10- und PM2,5-Konzentration seien lediglich in der Analyse 2007 und im Prognose-Nullfall 2015 unterhalb der Eisenbahnunterführung sowie im Prognose-Planfall 2015 an der Tunnelausfahrt Südost so hoch, dass es dort zu Überschreitungen kommen könnte. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in der Analyse 2007 und in den beiden Prognosefällen 2015 im Untersuchungsraum eingehalten. Nach der Untersuchung vom August 2011 nehmen im Prognose-Nullfall 2025 sowie im Prognose-Planfall 2025 die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen deutlich ab, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Auch die erhöhten Emissionen an den Tunnelausfahrten, besonders an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés, führten im Prognose-Planfall 2025 nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in beiden Prognosefällen 2025 im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) eingehalten. Die ergänzende Untersuchung berücksichtigt zusätzlich den Umstand, dass im Bereich der Tunnelzufahrten und -ausfahrten Längsneigungen von +8,1 % bis -10,5 % geplant sind, in den Luftschadstoffuntersuchungen jedoch von Längsneigungen von +/- 6 % ausgegangen wurde (vgl. S. 148 des PFB). Im Ergebnis wurde in der ergänzenden Untersuchung vom Dezember 2011 festgestellt, dass der Jahresmittelwert der NO2-Emissionen im Prognose-Planfall 2025 II am Damaschkeplatz sowie an der Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés nicht überschritten werde. Der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ für PM10 liege im Bereich des City Carrés zwar höher als am Damaschkeplatz, aber auch dort werde der Grenzwert nicht überschritten. Der Grenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 werde unterschritten. Beim Vergleich der Prognose-Planfälle in den vorigen Untersuchungen sei für NO2 erkennbar, dass der Einfluss der höheren Emissionen durch die extrapolierten Längsneigungen zu einer um 1 bis 4 µg/m³ erhöhten Konzentration führe, auf die PM10- und PM2,5-Konzentration aber keine Auswirkungen habe. Nach der ergänzenden Untersuchung vom April 2012 werden im Prognose-Planfall 2018 mit verkehrslenkenden Maßnahmen (Durchfahrtsverbot für LKW >3,5 t durch den Tunnel, Umleitung von 4.286 Kfz vom südlichen Magdeburger Ring und der Maybachstraße über den Magdeburger Ring, die Walther-Rathenau-Straße, die Erzberger Straße und die Otto-von-Guericke-Straße in die Innenstadt) die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Die Grenzwerte für NO2 werden danach im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall 2018 im Bereich Damaschkeplatz und Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés überschritten. Mit den verkehrslenkenden Maßnahmen werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Die Grenzwerte für PM10 und PM 2,5 werden in allen drei Fällen eingehalten.

177

Nach der Tabelle 12 der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2010 (S. 29) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

178

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

32 - 34 µg/m³

44 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

Prognose-Planfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

29 - 31 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

179

Nach der Tabelle 13 der Luftschadstoffuntersuchung vom August 2011 (S. 30) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

180

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

29 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 29 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

Prognose-Planfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

24 - 25 µg/m³

31 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

181

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom Dezember 2011, die die erhöhten Emissionen aufgrund der Längsneigungen der Tunnelausfahrten berücksichtigt, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 6, S. 15):

182

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Planfall 2025 II

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

35 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

183

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 (Beiakte Q), in der die Belastung für das prognostizierte Jahr der Fertigstellung 2018 unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen 2015 ermittelt wurden, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 9, S. 22):

184

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Nullfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

39 - 41 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

28 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

43 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018
mit Verkehrslenkenden Maßnahmen

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

34 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

26 - 27 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

185

Daraus wird ersichtlich, dass durch das Vorhaben zwar im Bereich der Messstation an der Ernst-Reuter-Allee eine Erhöhung der Immissionen im Prognose-Planfall 2025 II für Stickstoffdioxid NO2 um 5 bis 6 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ und im Prognose-Planfall 2018 ohne verkehrslenkende Maßnahmen für Stickstoffdioxid NO2 um 4 bis 5 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ zu erwarten ist, die Immissionsgesamtbelastung sich insgesamt aber nur geringfügig verändert. Dies erlaubt weiter den Schluss, dass unabhängig von den jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen und möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen das Vorhaben die Belastung mit Luftschadstoffen nur unwesentlich verändert.

186

  bb) Auch wenn die Verschlechterung bei der Belastung mit Luftschadstoffen (NO2) nicht mehr als geringfügig anzusehen sein sollte, würden die dargestellten Grenzwertüberschreitungen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung führen.

187

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist auch bei einer Verschlechterung der Situation keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Zwar ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 38, m.w.N. – Neubau der Bundesautobahn A 100; vgl. auch Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, BVerwGE 123, 23 [28 f.], RdNr. 28, Neubau der Bundesautobahn A 72). Derartige Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben, die sich der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

188

Wie oben bereits dargelegt, ist eine Überschreitung der relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV nur in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) festzustellen. Der prognostizierte Wert liegt nach der letzten Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 nur im Prognose-Planfall 2018 und Prognose-Planfall 2015 mit 43 - 46 bzw. 44 - 46 µg/m³ über dem Grenzwert von 40 µg/m³. Der Gutachter hat in den jeweiligen Luftschadstoffuntersuchungen insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die PM10- sowie PM2,5-Immissionen zum größten Teil aus der Hintergrundbelastung und bei PM10 zusätzlich aus den Emissionen aus Aufwirbelung und Abrieb, aber nicht aus den motorbedingten Emissionen (PM2,5-Anteil) zusammensetzten. Anders sehe dies bei Stickstoffdioxid (NO2) aus; in der Nähe des City Carrés resultiere die NO2-Konzentration zur Hälfte aus dem Verkehr.

189

Aus den Luftschadstoffuntersuchungen folgt, dass die von der Straße herrührenden NO2-Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Vorbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) wurde für den Prognose-Planfall 2025 mit 20 µg/m³ und für den Prognose-Planfall 2018 mit 18 µg/m³ angegeben.

190

Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 [330], RdNr. 107). Dies bedeutet nicht, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss konkrete Maßnahmen angeordnet werden müssen. Es genügt, wenn im Planfeststellungsbeschluss geeignete Maßnahmen genannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – a.a.O., RdNr. 39). Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung IV 6 a (S. 39) angeordnet, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmekatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dieser Maßnahmekatalog könne beispielsweise allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigungen, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen beinhalten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind. Darüber hinaus hat die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass das Vorhaben zwar noch nicht in dem am 02.08.2011 aufgestellten Luftreinhalteplan einbezogen worden sei, bei einer erneuten Überprüfung der Situation dieser aber entsprechend ergänzt werden müsse. Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Luftreinhalteplans würden unterschiedliche Szenarien vorgeschlagen, die als konkrete Maßnahmen u.a. die Förderung des nicht motorisierten Verkehrs, den Erhalt eines leistungsfähigen ÖPNV bei einer Steigerung seiner Attraktivität sowie die Einrichtung einer Umweltzone ab dem 01.09.2011 enthielten. Als im Rahmen des vorgeschriebenen Maßnahmekatalogs zu prüfende Minderungsmaßnahmen kämen Geschwindigkeitsbegrenzung, Förderung alternativer Verkehrsmittel, Verbesserung des Verkehrsflusses, Fahrbahnreinigung, Reduzierung des Schwerlastverkehrsanteils, allgemeine Verkehrsbeschränkungen und verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht. Der Umstand, dass das streitige Vorhaben noch nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen wurde, begründet nicht die Annahme, dass sich mit diesen Maßnahmen die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten lassen. Die Geeignetheit von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung liegt gerade dann nahe, wenn – wie hier – Bestandstrassen oder Straßen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten ausgebaut werden, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z.B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen; Planungsvorgaben), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O., S. 63 f., RdNr. 28 in Juris).

191

  cc) Die Luftschadstoffuntersuchungen wären zwar dann keine geeignete Entscheidungsgrundlage bei der Abwägung gewesen, wenn die Verkehrsprognose des Stadtplanungsamts der Beklagten, deren Ergebnisse in den Tabellen 5 bis 7 der Luftschadstoffuntersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 sowie in den Tabellen 2 bis 4 der Untersuchung vom April 2012 dargestellt sind, keine geeignete Grundlage darstellen würden, um anhand der darin aufgeführten Verkehrszahlen den Schadstoffausstoß zu ermitteln. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

192

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht; eine aktuelle Zählung ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Verkehrsstärke auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – 9 B 30.12 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Die angegriffene Verkehrsprognose genügt noch diesem Maßstab.

193

  (1) Die Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 K 98/12 bereits mit Datum vom 17.01.2012 Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen die Methodik der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 erläutert wurde (vgl. S. 184 ff. der Beiakte O). In der Anlage (S. 186 ff. der Beiakte O) heißt es:

194

„Die bisher verwendete Prognose 2015-Matrix für den Individualverkehr besteht aus zwei Verkehrsnachfragematrizen:

195

einer PKW-Matrix und

196

einer LKW-Matrix,

197

welche im Zuge einer Verkehrsumlegung über die Software VISUM auf das Straßennetz entsprechend des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle umgelegt werden. Mit dieser Umlegung wird der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) je Straßenabschnitt ermittelt. Die PKW-Matrix basiert auf einer Datengrundlage von 1996, welche 2004 durch ein an Hand der Befragung des Systems repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) 2003 festgestelltes erhöhtes Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr (MIV) kalibriert wurde. Die LKW-Matrix wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg 2007 für den Istfall 2007 auf Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Magdeburg erstellt und daraus ableitend zum Jahreswechsel 2008/09 über die Verkehrsnachfrage-Methode für die Prognose 2015 ermittelt.

198

Eine Weiterqualifizierung dieser Prognose 2015 für den Zeithorizont 2025 wurde aufgrund der Beibehaltung einer gewissen Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Prognosehorizonten in einer entsprechenden Form vorgenommen, da die Prognose 2015 mit der Umlegung nur im DTV nicht mehr den heutigen differenzierten Anforderungen bezüglich immissionsrechtlicher, signaltechnischer und netzmodellmethodischer Belange entsprechen kann.

199

Abgeleitet aus diesen Gründen wurde für die Prognose 2025 angenommen, dass sich das Mobilitätsverhalten der Bürger nicht verändern wird und die Arbeits- sowie Einkaufsstandorte im Stadtgebiet im Wesentlichen beibehalten bleiben. Durch die differenzierte demografische Entwicklung in den einzelnen Verkehrszellen werden sich jedoch veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Daher bildete die Bevölkerungsvorausschau des Amtes für Statistik für den Zeithorizont 2025 die Grundlage für die Prognose 2025, zumal die Vorausschau auf Basis der statistischen Bezirke und somit im Wesentlichen auf Basis der Verkehrszellen erstellt werden konnte. Hieraus erfolgte die Ermittlung der Quell- und Zielverkehrsaufkommen im Personenbinnenverkehr je Verkehrszelle. Das Verkehrsaufkommen des einstrahlenden Quell-Ziel-Verkehrs und des LKW-Verkehrs blieben hierbei unverändert.

200

Über VISUM werden die jeweiligen Quell- und Zielverkehrsanteile (Binnen-, Quelle-Ziel- und Außenverkehr) entsprechend auf das jeweilige Straßennetzmodell umgelegt. Es erfolgte zunächst eine Umlegung des Istfalls 2011 auf das derzeit vorhandene Straßennetz. Die Straßen im Netzmodell wurden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und in Anlehnung an über Verkehrszählungen ermittelten Belegungen mit unterschiedlichen Streckenkennwerten bewertet.

201

Für den Prognose-NulIfall 2025 erfolgte eine Umlegung der Prognosematrizen 2025 auf das derzeit vorhandene Straßennetz, um somit die möglichen Entwicklungen des Kfz-Verkehrs (Zu- bzw. Abnahme des Kfz-Verkehrs) verdeutlichen zu können. Dazu sind die Streckenkennwerte nicht verändert worden. Bezogen auf das Bauvorhaben EÜ ERA sind die Verkehrseinschränkungen entlang der Ernst-Reuter-Allee zwischen Damaschkeplatz und Knoten ‚Weinarkade’ unverändert geblieben.“

202

Beigefügt waren eine Liste der Eingangsdaten im Personennahverkehr (Einwohner) 2011 und 2025 sowie eine Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle im Istfall 2011 und im Prognosefall 2025, die vom Stadtplanungsamt der Beklagten unter Datum vom 04.07.2011 erstellt wurde (Unterlage 15.1, Ordner 6/6, sowie Bl. 317, 319 GA). Die Zahlen in den Tabelle 6 und 7 der Luftschadstoffuntersuchungen stimmen mit den Daten in der Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens (PKW-Verkehrsaufkommen [grün] und LKW-Verkehrsaufkommen [blau]) überein.

203

  (2) Die Beklagte hat die Ergebnisse der Verkehrsprognose anhand der „Methodik der Verkehrsmodellierung 2025“ vom 14.06.2013 näher erläutert.

204

Verwendet worden sei die Verkehrsplanungssoftware (...) der (...) Group, die den Standard in Deutschland darstelle. Die Software sei im Rahmen des Wartungsvertrages ständig aktualisiert worden. Das Verkehrsmodell, welches für das streitige Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde, habe auf einer Vielzahl von Eingangsdaten basiert, die sich in drei Kategorien wie folgt zusammenfassen ließen:

205

1. Kategorie: Strukturdaten

206

Einwohner (Ist 2007 und Prognose 2015)

207

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein, 1996 und 2003

208

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

209

• Arbeitsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

210

ermittelt über Nettoflächen der Betriebe und branchenorientiert sowie verkehrszellenfein 1996 und 2003

211

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Flächennutzungsplan)

212

• Ausbildungsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

213

unterteilt nach Kita, Schulen, Hochschule und Universität, 2003

214

Quelle: Amt für Statistik und Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

215

• Verkaufsraumflächen (Ist 2007 und Prognose 2015)

216

ermittelt über Netto-Verkaufsraumflächen und verkehrszellenfein 1996 und 2007 Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Märktekonzept)

217

• Besucher je Freizeiteinrichtungen (Ist 2007 und Prognose 2015)

218

ermittelt über durchschnittliche Besucherzahlen und verkehrszellenfein 2003 Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

219

• Kordonbefragung Stadt-Umland-Beziehungen 1994 (Ist 2007 und Prognose 2015)

220

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

221

• LKW-Matrix für den Istfall 2007

222

verkehrszellenfein, auf Basis von Verkehrszählungen 2004 - 2006 im Stadtgebiet von Magdeburg

223

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Landes Sachsen-Anhalt

224

• LKW-Matrix für die Prognose 2015

225

verkehrszellenfein, auf Basis des Istfalls 2007

226

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Stadtplanungsamtes

227

2. Kategorie: Netzdaten

228

• Streckenkennwerte entsprechend der verkehrlichen Bedeutung, der Kfz-Kapazität [Kfz/d], der Anzahl der Kfz-Spuren je Richtung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [km/h]

229

• Knotenkennwerte (-typen), unterteilt nach LSA-Knoten und ungeregelten Knoten (Haupt- und Nebenstraßennetz, gleichrangige Knoten)

230

• Abbiegekenndaten

231

Quelle: (...) Visum und Stadtplanungsamt

232

(Verkehrliches Leitbild 1993 bzw. Beiplan des Flächennutzungsplanes 2000)

233

• Gliederung des Stadtgebietes nach Statistischen Bezirken

234

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 1996 und 2003

235

3. Kategorie: Verhaltensdaten

236

• spezifisches Verkehrsaufkommen je Person und Verkehrsart (Modal Split)

237

• Wegeketten je Person und Verkehrsart

238

Quelle: (...) Visum und Technische Universität D. (für SrV-Daten 1994, 2003 und 2008)

239

Das Verkehrsmodell habe im Jahr 2007 242 Verkehrszellen umfasst, davon seien 223 städtische Verkehrszellen dargestellt, und 19 hätten sich in den unmittelbaren Nahbereich des Umlandes erstreckt. Die gegebenen Verflechtungen des Gebiets der Beklagten mit dem Umland seien über die Ergebnisse der Kordonbefragung ermittelt worden. An allen Zufahrtstraßen sei nach dem Woher, dem Wohin und dem Zweck gefragt worden. Bezogen auf das Gebiet der Beklagten habe die Ortsangabe möglichst stadtteilfein, auf das nähere Umland gemeindefein und außerhalb des Umlandes kreisfein sein sollen. Der Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr sei damit bezogen auf Magdeburg erfasst worden; so genannte Außenverkehre seien dagegen nicht erfasst und deshalb auch nicht Bestandteil des Netzmodells der Landeshauptstadt Magdeburg gewesen.

240

Im Stadtgebiet hätten die Verkehrszellen im Wesentlichen den statistischen Bezirken des Amtes für Statistik entsprochen. Bei der Gliederung des Stadtgebietes nach statistischen Bezirken habe die überwiegende Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) je statistischen Bezirkes im Vordergrund gestanden. Einige dieser statistischen Bezirke seien jedoch aufgrund der verkehrlichen Struktur für eine Verkehrszelle zu groß gewesen und seien daher in weitere Verkehrszellen unterteilt worden, wie z.B. alle statistischen Bezirke der Altstadt, von Neu Olvenstedt und Neustädter Feld. Darüber hinaus seien statistische Bezirke mit ausschließlich gewerblicher Nutzung wie z.B. Gewerbegebiet Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund aus gleichem Grund in mehrere Verkehrszellen unterteilt worden. Die teilweise nochmalige Unterteilung einiger statistischer Bezirke sei notwendig geworden, um eine realitätsnahe Widerspiegelung der tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Hauptnetzstraßen in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Neben den Angaben aus Statistiken des Amtes für Statistik seien Daten aus dem Flächennutzungsplan sowie aus dem Märktekonzept der Landeshauptstadt Magdeburg verkehrszellenfein abgeleitet und eingebaut worden. Das modellierte Straßennetz habe alle Hauptverkehrs- und Sammelstraßen sowie ausgewählte Anliegerstraßen erfasst. Sie seien entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung (anbaufreie Strecken- bzw. planfreie Knoten, überörtliche, regionale und städtische Verbindungsfunktion u.a.) und ihres Ausbauzustandes (straßenbegleitendes Parken, Straßenbahn in Fahrbahnniveau, Häufigkeit einmündender Anliegerstraßen u.a.), ebenso auch die Knotenpunkte nach ihrer Funktion (LSA-geregelte, vorfahrtsgeregelte, gleichrangige Knoten, Bahnübergänge, Kreisverkehre) bewertet worden.

241

Dem Verkehrsmodell hätten personenbezogene Verhaltensdaten zugrunde gelegen, die mit den Erkenntnissen und Kennwerten aus repräsentativen empirischen Untersuchungen – System repräsentativer Verkehrsbefragung, TU D. (SrV) – entsprechend abgeglichen worden seien. Außerdem hätten diese Erhebungen Anhaltspunkte für die Überprüfung des Modells gebildet (z.B. Fahrtweitenverteilung, unterschiedlicher Modal Split [Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel] in Abhängigkeit von der Länge des zurückgelegten Weges).

242

Die Verkehrsnachfragematrix für den Kfz-Verkehr sei 1996 über VISEM ermittelt worden. Im Jahr 2003 sei im Zuge der Erarbeitung des ÖPNV-Konzeptes eine weitere Verkehrsnachfragematrix erstellt worden, wobei in der weiter vertiefenden Kalibrierung der Schwerpunkt im ÖV-Modell gelegen habe. Das ÖV-Modell sei durch die (...) AG Berlin erstellt und anhand der ÖPNV-Erhebung kalibriert worden. Eine unmittelbare Verknüpfung der beiden Verkehrsnetze (IV-Modell und ÖV-Modell) habe aufgrund unterschiedlicher Bezugskennwerte nicht erfolgreich umgesetzt werden können. Jedoch sei ein Abgleich der beiden Nachfragematrizen im Kfz-Verkehr (1996 und 2003) erfolgt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes sei 2009 durch den Auftragnehmer (...) GmbH eine Aktualisierung und Kalibrierung des Istfalls im ÖV-Modell anhand der Daten aus der Verkehrserhebung im Vorfeld der Gründung des marego-Verkehrsverbundes 2005 erfolgt. Die Prognose im ÖV-Modell für den Planungshorizont 2015 sei durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung veränderter Linienführungen von Bus und Straßenbahn gemäß dem vorgesehenen Umsetzungsstand entsprechend erarbeitet worden. Da mittelfristig von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung bis 2015 habe ausgegangen werden können, sei die Verkehrsnachfrage des lst-Zustandes des ÖV-Modells in die Prognose 2015 eingegangen.

243

Die LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell sei vom Büro (…) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg erstellt und der Beklagten zur weiteren Nutzung bereitgestellt worden. Auf Basis dieser Daten sei Ende 2008 / Anfang 2009 eine LKW-Matrix für die Prognose 2015 abgeleitet worden. Grundlage hierfür sei die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebene „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 [ITB/ BVU 2007]“ gewesen.

244

In das Verkehrsmodell des Kfz-Verkehrs seien folgende Netzmodelle und Matrizen eingepflegt worden:

245

• IV-Netzmodell für den Istfall 2007

246

• IV-Netzmodell für die Prognose 2015

247

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für den Istfall 2007

248

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für die Prognose 2015

249

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für den Istfall 2007

250

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für die Prognose 2015.

251

Die Kalibrierung des IV-Netzmodells sei jährlich punktuell anhand von Verkehrszählungen erfolgt. Ebenfalls eingearbeitet worden seien Verkehrsfreigaben von Verkehrsanlagen und verkehrsorganisatorische Veränderungen (veränderte Hauptstraßenführungen, Anpassung von LSA-Programmen, Geschwindigkeiten etc.). Sei das Verkehrsmodell im Istfall in der Lage gewesen, das Verkehrsgeschehen im Ist-Zustand realitätsnah abzubilden (Abgleich mit Fahrtweitenverteilungen, entfernungsabhängigem Modal Split und Daten aus den laufenden Verkehrszählungen), so habe es als kalibriert gegolten und die Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 dargestellt.

252

Das kalibrierte IV-Netzmodell im Istfall sei um die nach damaligem Kenntnisstand zu erwartenden bzw. gesicherten Maßnahmen laut des verkehrlichen Leitbildes und des Flächennutzungsplans ergänzt worden. Unter Beachtung dieser Ergänzungen stelle sich das für 2015 prognostizierte IV-Netz wie folgt dar:

253

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Brenneckestraße

254

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Lemsdorfer Weg

255

• Verlängerung / Durchbindung der Grabower Straße, der Burger Straße und der Straße „Am Hansehafen“ im Gewerbegebiet „Rothensee“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

256

• Neubau der Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee (EÜ ERA)

257

• Ausbau der Berliner Chaussee (B 1) als vierstreifige Straße.

258

Im Rahmen des streitigen Planfeststellungsverfahrens sei Ende 2010 / Anfang 2011 ersichtlich geworden, dass der Prognosehorizont 2015 in Bezug zum absehbaren Fertigstellungstermin des Bauvorhabens nicht mehr ausgereicht habe. Daher sei vom Vorhabenträger eine Verkehrsprognose 2025 angefordert worden. Die Ergebnisse dieser Verkehrsprognose sollten Bestandteil des streitigen  Planfeststellungsverfahrens werden.

259

Für die Weiterqualifizierung des bisherigen Netzmodells für den Zeithorizont 2025 seien folgende Eingangsdaten in Anlehnung an die drei Kategorien erfasst und entsprechend eingepflegt worden:

260

1. Kategorie: Strukturdaten

261

• Einwohner (Ist 2011 und Prognose 2025)

262

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein

263

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 2010

264

2. Kategorie: Netzdaten

265

• Übernahme der Netzdaten (Ist 2007 und Prognose 2025) und Aktualisierung dieser Daten auf dem Stand 2011 durch Einfügen weiterer Widerstände im Netz (LSA-geregelte Straßenquerungen der Straßenbahn, Fußgänger-LSA und Bahnübergänge)

266

• Erhöhung der Anzahl städtischer Verkehrszellen von 223 auf 234 Verkehrszellen (Ist 2007 und Prognose 2025) durch Aggregieren bestimmter vorhandener Verkehrszellen, wie z.B. in den Stadtteilen Neue Neustadt, Neustädter See, Leipziger Straße, Hopfengarten, Buckau und Salbke. Die Anzahl der Verkehrszellen im Umland blieb mit 19 Verkehrszellen unverändert.

267

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011

268

3. Kategorie: Verhaltensdaten

269

• Beibehaltung der Verhaltensdaten je Verkehrszelle (Modal Split, Wegeketten je Person und Verkehrsart)

270

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011.

271

Weitere aktuelle verkehrszellenfeine Daten zur Arbeitsplatzverteilung, zu Verkaufsraumflächen, zu Freizeiteinrichtungen bzw. zur städtebaulichen Entwicklung sowohl für den Istfall 2011 als auch für die Prognose 2025 seien wie folgt in die Verkehrsprognose 2025 eingeflossen:

272

> Keine Ausweisung neuer Wohnbaugebiete im Außenbereich. Vielmehr sieht die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes vor, im ostelbischen Bereich vormals im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiete herauszunehmen. Am Stadtrand sollen allenfalls Arrondierungsflächen noch für Wohngebiete zur Verfügung stehen.

273

Innerstädtische Wohnbauprojekte werden auch in Bereichen ausgewiesen, auf denen vormals ein Rückbau erfolgt ist. Beispiele hierfür sind u.a. die Bereiche Rennebogen, Düppler Grund und Bruno-Krayl-Ring. Mithin findet hier lediglich ein Austausch von Wohnformen statt. Dies führt zwar zu Veränderungen der Anzahl der dort Wohnenden, gleichwohl nicht zu grundsätzlichen neuen Ausrichtungen.

274

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der Flächen von Industrie- und Gewerbegebieten. Der Status des Jahres 2006 hat fortzugelten, wonach keine neuen Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollen, sofern diese nicht vollständig besiedelt sind. Das folgt aus Ziff. 4.9 des Regionalen Entwicklungsplans der Region Magdeburg. Wesentliche Zuwächse im Wirtschaftsverkehr ergeben sich vor allem im Norden der Stadt aus der Entwicklung des Hansehafens und des Industrie- und Logistikzentrums. Die übrigen Industrie- und Gewerbestandorte verbleiben mit Ausnahme des Bereichs SKET / Freie Straße

275

im vorhandenen Bestand.

276

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der räumlichen Verteilung der Einkaufs- und Freizeitstandorte. Die räumliche Entwicklung im Einzelhandel wurde mit der Erweiterung des ECE-Standortes „Allee Center“ im Jahr 2006 abgeschlossen. Auf der Grundlage des bestehenden Märktekonzeptes ist eine Ausweitung des Einzelhandels nur in begrenztem Umfang möglich, da die Landeshauptstadt Magdeburg mit 2,5 m² Verkaufsfläche je Einwohner bereits einen sehr hohen Spitzenwert innehat. Auch die beiden peripheren Sondergebiete „Flora-Park“ und „Börde-Park“ sind in ihrer Entwicklung weitestgehend abgeschlossen, so dass hier insgesamt von einem Bestand auszugehen ist.

277

> Berücksichtigung der Entwicklung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008).

278

In Auswertung dieser Ausgangslage sei festgehalten worden, dass die für die Prognose 2015 getroffenen Annahmen zu den Struktur- und Netzdaten mit Ausnahme der Einwohnerentwicklung auch für die Verkehrsprognose 2025 anzuwenden seien. Für die Einwohnerentwicklung sei die vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg erstellte Bevölkerungsvorausschau bis 2025 herangezogen worden. Die Beibehaltung der Verkehrszellen entsprechend der überwiegenden Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) und der Netzstruktur (Straßennetz) habe diese Anpassung erleichtert und ermögliche eine Vergleichbarkeit zum Istfall 2007 bzw. zur Prognose 2015.

279

Grundlage für die Bevölkerungsvorausschau habe die 5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt gebildet. Aufbauend auf dieser stadtgenauen Prognose sei erstmals mittels eines Trendszenarios die Bevölkerungsentwicklung verkehrszellenfein innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden, dessen Grundlage die Wanderungsbewegungen, die Geburten- und Sterbeentwicklungen je statistischem Bezirk der letzten fünf Jahre gewesen seien. Die in der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen herausgearbeiteten Entwicklungen im Personen- und im Straßengüterverkehr seien berücksichtigt worden, wenn diese in einem direkten Zusammenhang zu Magdeburg gestanden hätten. Des Weiteren seien einige statistische Bezirke nochmals unterteilt worden, um somit eine realitätsnähere Widerspiegelung zu den tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Haupt- netz- und wichtiger Durchgangsstraßen im Nebennetz in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Das bisher modellierte Straßennetz sei im Wesentlichen übernommen und durch Einfügen von Widerständen weiter verfeinert worden. Diese Verfeinerungen seien sowohl jeweils im Istfall als auch im Prognosenetz entsprechend berücksichtigt. Ausgehend vom gegenwärtigen Kenntnisstand zur städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg bis 2025 sei das prognostizierte IV-Netz wie folgt erweitert worden:

280

• Neubau der Erschließungsstraßen im SKET-Areal „Freie Straße“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

281

• Neubau der Elbbrücken des verlängerten Strombrückenzuges.

282

Ausgehend von den Ergebnissen der SrV 2008 zum Modal Split habe zum damaligen Zeitpunkt keine Reduzierung aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr für den Prognosehorizont 2025 abgeleitet werden können. Der Anteil des Motorisierten Individualverkehrs je Person und Tag (MIV) sei von 1991 bis 2003 stetig angestiegen und habe 2008 einen leichten Rückgang aufgewiesen. Die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr sei in diesem Zeitraum wegen des Rückganges der Einwohnerzahl dagegen konstant geblieben. Aus dem bisher einmaligen Rückgang des MIV-Anteils habe nach damaligem Kenntnisstand kein Rückschluss auf eine Trendwende im Verkehrsverhalten der Magdeburger Bürger abgeleitet werden können. Daher habe man angenommen, dass das Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleiben würde.

283

Da die Einteilung der Verkehrszellen im Stadtgebiet im Laufe der Zeit immer noch als homogen bezeichnet werden könne, seien für die Ermittlung der Quell- und Zielverkehre nur die Verkehrszellen innerhalb der Stadt herangezogen worden, die eine überwiegende Nutzungsart des Wohnens aufwiesen. Die Ermittlung dieser Verkehre im personengebundenen Binnenverkehr sei in Anlehnung an die Entwicklung der Bevölkerungsvorausschau und unter Beachtung der Homogenität in der Nutzungsart der jeweiligen Verkehrszellen erfolgt. Eine Zunahme der Bevölkerung je Verkehrszelle habe auch eine anteilige Zunahme der Quell- und Zielverkehre je Verkehrszelle innerhalb der Stadt bedeutet. Außerhalb der Stadt liegende Verkehrszellen sowie die fahrzeugbezogenen LKW-Matrizen seien unverändert geblieben.

284

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsmodells der Beklagten im Jahr 1996 habe es keine Bundesautobahn A 14 gegeben. Der damalige Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr hätten sich auf die damals nach Magdeburg radial zufließenden Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen orientiert. Über die 1994 durchgeführte Kordonbefragung an allen Radialstraßen (woher, wohin und zu welchem Zweck) habe ein hinreichend genaues Abbild dieser Verkehre ermittelt werden können. Mit der Eröffnung der BAB A 14 im Jahr 2000 habe eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt. Sie habe vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst. Durch diese Verkehrsverlagerung auf die BAB A 14 seien im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Dies zeigten einerseits die weiterhin hohen Verkehrsbelastungen auf dem Magdeburger Ring, aber auch die flächenhafte Verkehrsentlastung des Straßenhauptnetzes im Stadtgebiet. In der Folgezeit sei bis 2007 zwar ein deutlich geringeres Maß an Verkehrsverlagerungen festzustellen. Vor allem im Zuge der BAB A 14, des Magdeburger Ringes und der B 1 hätten weitere Verkehrszunahmen und im übrigen Stadtgebiet demgegenüber flächenhafte Verkehrsentlastungen realisiert werden können. Im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Istfälle hätten diese Entwicklungen hinreichend genau widergespiegelt werden können. Es sei auch ersichtlich geworden, dass sich die Istfälle 1996 bis 2007 bezüglich der Bündelung der Verkehrsströme auf die Hauptverkehrsstraßen und der flächenhaften Verkehrsentlastung des übrigen Netzes immer mehr der Prognose 2015 näherten. Das im Rahmen dieser Aktualisierung kalibrierte Kfz-Verkehrsmodell habe somit eine hinreichend genaue Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 gebildet, welche somit ständig dem Baufortschritt der Verkehrsanlagen und der zwischenzeitlich realisierten Ansiedlungen von Wohn- und Gewerbegebieten sowie großflächigen Einkaufsmärkten angepasst worden sei.

285

Auch nach 2007 sei das Verkehrsmodell im Istfall und in der Prognose 2015 entsprechend den zuvor genannten Rahmenbedingungen projektbezogen weiterentwickelt worden. Das Kfz-Verkehrsmodell im Istfall habe somit hinreichend genau die erfassten Verkehrsbelastungen im Straßenhauptnetz der Stadt widergespiegelt und habe daher als Grundlage für eine Verkehrsprognose 2025 für die Landeshauptstadt Magdeburg herangezogen werden können.

286

Im Rahmen der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 sei zunächst voranzustellen gewesen, dass ein unmittelbares Zusammenfügen des städtischen Verkehrsmodells mit dem Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der verschiedenartigen Bezugskennwerte nicht möglich gewesen sei. Die im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg, wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14, einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14; die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a, seien der Beklagten der Lage nach bekannt. Auswirkungen dieser Baumaßnahmen auf den innerstädtischen Verkehr der Landeshauptstadt Magdeburg hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen.

287

Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen.

288

Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen sei.

289

In Auswertung der Konzeptionen zur Stadtentwicklung (Flächennutzungsplan, Verkehrliches Leitbild, Märktekonzept, Stadtumbaukonzept, Nahverkehrskonzeption u.a.) könne zusammengefasst werden, dass die bisher verankerten Ziele der Stadtentwicklung auch über das Jahr 2015 im Wesentlichen weiter verfolgt werden.

290

Schwerpunkte hierfür lägen somit:

291

> in der weiteren Verdichtung innenstadtnaher Wohnbereiche wie z.B. in der Alten und Neuen Neustadt, in Brückfeld, in Cracau, in Buckau, in Sudenburg und in Stadtfeld

292

> in der weiteren Ansiedlung von Industrie und Gewerbe in den Gewerbegebieten Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund sowie in derzeit brachliegenden Industriebrachen, wie z.B. „SKET-Areal“

293

> in der Beibehaltung der bisher geschaffenen großflächigen Einkaufsmärkte „Am Pfahlberg“, Florapark“ und Bördepark sowie des Einkaufsbereiches Ernst-Reuter-Allee / Breiter Weg

294

> in der Aufrechthaltung der Universitäts- und Hochschulstandorte in der Innenstadt und im Herrenkrug.

295

Neben diesen Schwerpunkten der Stadtentwicklung habe die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg und im näheren Umland der Landeshauptstadt einen erheblichen Einfluss gehabt. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt sei eine Bevölkerungsentwicklung von 2011 auf 2025 landesweit von -15,8 %‚ in den Landkreisen Börde von -16,3 %‚ Salzlandkreis von -20,1 % und Jerichower Land von -18,9 % sowie stadtfein für die Landeshauptstadt Magdeburg von -2,3 % zu erwarten. Während landesweit und in den drei Landkreisen ein stetiger Rückgang prognostiziert worden sei, habe die Bevölkerung der Landeshauptstadt bis 2015 leicht auf 232.500 Einwohner (EW) ansteigen sollen, bis 2020 leicht auf 230.700 EW zurückgehen und ab 2020 bis 2025 auf 225.600 EW etwas stärker abnehmen sollen. Auf dieser Basis habe 2011 das Amt für Statistik der Beklagten verkehrszellenfein die Bevölkerungsvorausschau erstellt. Unter Beachtung der im Trendszenario fortgeschriebenen Eckpunkte (Geburtenrate, Sterberate, Wanderungssaldo zwischen den statistischen Bezirken u.a.) könne verkehrszellenfein eine Entwicklung eintreten, bei der im innenstadtnahen Bereich der Stadt die Einwohnerzahl sich erhöhe und in einigen sich in Randlage befindlichen Stadtteilen die Einwohnerzahl sehr deutlich abnehmen werde. Die Bevölkerungsvorausschau sei auf Basis der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz erfolgt. Somit sei bei der Ermittlung der Bevölkerungsvorausschau unterstellt worden, dass die Anteile der Personen mit Zweitwohnsitz in den jeweiligen Stadtteilen von derzeit 2,2 % aller wohnberechtigten Einwohner unverändert bleiben werden und damit die Ungenauigkeit in der Ermittlung der Quelle- und Ziel-Verkehre je Verkehrszelle nur marginal beeinflussen. Die Entwicklung entspreche damit im Wesentlichen der städtebaulichen Zielstellung entsprechen – der weiteren Verdichtung der inneren Stadtteile des sogenannten 1. Rings sowie des Stadtzentrums. Durch diese deutlich differenzierten Strukturänderungen in den einzelnen Verkehrszellen könnten sich ebenso deutlich veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Die Umlegung der mit diesen Annahmen erstellten IV-Nachfragematrix 2025 auf das vorhandene Straßennetz (Prognose-NuIlfall) und auf das geplante Verkehrsnetz 2025 (Prognose-Planfall) habe deutlich gemacht, dass es infolge der o.g. Entwicklung zu einem leichten Aufwuchs der Verkehrsbelastung auf einigen innenstadtnahen Hauptverkehrsstraßen kommen könne. Mit diesem Aufwuchs würde die Leistungsfähigkeit des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt nicht beeinträchtigt werden. Es würde damit kein Verdrängen in das Straßennebennetz stattfinden. Die in die Prognose 2025 einbezogenen Verkehrsbaumaßnahmen dienten u.a. der weiteren Bündelung des Kfz-Verkehrs auf das Hauptverkehrsstraßennetz. In Bezug auf die beiden anstehenden Großvorhaben in der Innenstadt – Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee und Neubau der Elbbrücken – seien keine Verlagerungen des MIV modellseitig erkennbar geworden.

296

  (3.) Unerheblich ist, ob eine schlüssige Verkehrsprognose bereits Gegenstand von Planfeststellungsunterlagen war. Zwar lässt sich allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollziehen, wie das Stadtplanungsamt der Beklagten zu den in der Verkehrsprognose dargestellten Ergebnissen gelangte. Es wird im Wesentlichen nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Jedoch führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29).

297

  (4.) Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des IVV vom August 2013 sind methodische Fehler oder unrealistische Annahmen bei der Erstellung der Verkehrsprognose nicht erkennbar.

298

  (4.1.) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angenommenen Verkehrszahlen bereits deswegen verfehlt sind, weil ein erheblicher Anstieg des LKW-Aufkommens zu erwarten wäre, der in den Belastungsdaten, die insbesondere den Immissionsgutachten zugrunde liegen, nicht berücksichtigt wurde.

299

Solange geeignete projektspezifische Prognosen des LKW-Anteils fehlen, kann zur Berechnung von LKW-Anteilen auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 28). Die Tabelle A der Anlage 1 zur 16. BImSchV geht davon aus, dass bei Gemeindestraßen von einem Anteil für LKWs mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht von tagsüber 10 % und nachts 3 % zu rechnen ist. Unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 30) läge der LKW-Anteil > 3,5 t nachts bei 2,56 % und tags bei ca. 8,55 %, durchschnittlich also bei 5,56 %.

300

Die Beklagte hat indes den LKW-Anteil projektbezogen ermittelt, so dass nicht auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden muss.

301

Die Möglichkeit, bestimmte Werte auf der Grundlage geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, soll – wie die verwerteten Daten, Tabellen und Korrekturwerte der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV – Erfahrungswissen nutzbar machen. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechende Erkenntnisse empirisch (auf Erfahrung beruhend) zu ermitteln, auszuwerten und in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation zu ziehen. Dagegen muss das erarbeitete Erfahrungswissen nicht zugleich mathematisch zwingende Schlussfolgerungen erlauben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 13.99 –, NVwZ 2001, 1154 [1157], RdNr. 70 in Juris).

302

Die Beklagte hat für die Ermittlung der zu erwartenden LKW-Anteile als wesentliche Grundlage Erfahrungswissen aus der Nutzung der bereits bestehenden und befahrenen Straße herangezogen. Sie hat insoweit auf eine LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell zurückgegriffen, die vom Büro (...) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg auf der Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden war. Der LKW-Anteil betrug für die Analyse 2007 im streitigen Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee zwischen 0,8 und 1,8 % und durchschnittlich ca. 1,5 % (vgl. Tabelle 5 der Luftschadstoffuntersuchung, S. 16). Nach der „Datenzusammenstellung und Erläuterung zu den Anforderungen der (...) Plan Berlin EÜ Ernst-Reuter-Allee, Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG“ vom 24.07.2008 beinhaltete der Istfall 2007 sowohl die Verkehrsbelastung im Kfz-Verkehr als auch anteilig den LKW-Verkehr über 24 Sunden (DTV). Die Prognosen beinhalteten dagegen die Verkehrsbelastung nur im Kfz-Verkehr. Eine Unterteilung des Kfz-Verkehrs in LKW- und übrigen Kfz-Verkehr habe nicht vorgenommen werden können, weil eine Unterscheidung zwischen Kfz- und LKW-Verkehr nach dem Netzmodell VISUM nicht vorhanden sei.

303

Für den Null- und Planfall der Prognosen wurden deshalb auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebenen „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ der vom 14.11.2007 (http://www.dlr.de/cs/Portaldata/10/Resources/dokumente/daten_berichte/FE_96_857_2005_Verflechtungsprognose_2025_Gesamtbericht_20071114.pdf) die LKW-Anteile ermittelt. Nach dieser – wissenschaftlichen Maßstäben genügenden – Untersuchung (vgl. S. 208) ist für den Prognosezeitraum 2025 mit einer Steigerung des LKW-Nahverkehrs von 3 %, des Güterfernverkehrs von 55 % und des gesamten LKW-Verkehrs von 27 % zu rechnen. Legt man die Steigerungsrate für den gesamten LKW-Verkehr (von 27 %) zugrunde, ergäbe sich für den hier vorhandenen Abschnitt ein LKW-Anteil von maximal ca. 2,3 %. Gleichwohl hat das Ingenieurbüro Dr. B. für die Luftschadstoffuntersuchung einen LKW-Anteil von 5 % zugrunde gelegt, um „auf der sicheren Seite“ zu sein, obwohl sich nach dessen Einschätzung der Schwerverkehrsanteil eher zwischen 2 und 4 % bewege (vgl. die Ausführungen im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 75 der Niederschrift, Bl. 142 der Beiakte P). Der Anteil von 5 % wurde der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegt.

304

Angesichts des bislang geringen LKW-Anteils auf der Ernst-Reuter-Allee von durchschnittlich 1,5 % bis 1,6 % und maximal 1,8 %, der für den Ist-Fall 2007 ermittelt wurde, erscheint es deshalb jedenfalls vertretbar, für die Prognosefälle 2018 und 2025 einen Anteil von 5 % des DTV anzusetzen. Auch in Anbetracht der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe von 3,40 m auf 4,50 m begegnet die Bemessung des LKW-Anteils mit 5 % keinen durchgreifenden Bedenken. Die Befürchtung, dass das LKW-Aufkommen in der Ernst-Reuter-Allee nach Vergrößerung der Durchfahrtshöhe durch große LKW mit einer Höhe von mehr als 3,40 m in größerem Umfang als angenommen gesteigert werde, hat das Ingenieurbüro Dr. B. bereits im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 76 der Niederschrift, Bl. 143 der Beiakte P) in nachvollziehbarer Weise entkräftet. Er hat hierzu ausgeführt, dass es wesentlich attraktivere Stellen gebe, die Innenstadt zu durchfahren. Das Stadtzentrum sei dadurch gekennzeichnet, dass dort viele Lichtsignalanlagen vorhanden seien, die für den Durchgangsverkehr behindernd wirkten. Es sei zwar so etwas wie eine kleine Koordinierung mit enthalten, aber diese orientiere sich eher an der Straßenbahn und weniger am Kfz-Verkehr. Das bedeute, dass auch LKW-Fahrer, denen regelmäßig wenig Zeit zur Verfügung stehe, insbesondere im Berufsverkehr die Innenstadt nicht zügig, sondern nur unter Behinderungen durchfahren könnten. Der meiste Verkehr, der in die Innenstadt hineinfahre, sei Zielverkehr. Es gebe eine wesentlich leistungsfähigere Straßenführung im Stadtgebiet über den sogenannten City-Ring, an dem auch die Bundesstraße B 1 maßgeblich beteiligt sei. Ein LKW-Fahrer, der auf dieser Tangente aus Richtung Süden oder Norden ankomme und in Richtung Osten fahren wolle, komme viel besser voran, wenn er an der Albert-Vater-Straße (B 1) abfahre. Weitere Lkws, die sich bereits auf der Bundesstraße B 1 befänden, wären zeitlich wesentlich schlechter gestellt, wenn sie die B 1 irgendwo verließen, um das Zentrum zu kreuzen und dann irgendwo wieder auf die B 1 zu fahren.

305

  (4.2.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die teilweise bereits im Bau befindliche und im Übrigen geplante Nordverlängerung der Bundesautobahn A 14 sowie andere verkehrliche Entwicklungen in naher Zukunft im Umfeld der Stadt Magdeburg unberücksichtigt lässt. Für die Annahme der Klägerin, auf absehbare Zeit werde der Verkehr der A 14 über die B 189 direkt nach Magdeburg hineingeführt, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.

306

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, Auswirkungen der im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14 einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14 oder die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a auf den innerstädtischen Verkehr hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen. Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen seien. Dies alles erscheint plausibel, so dass nicht zu beanstanden ist, dass ein überörtliches Verkehrsmodell, insbesondere das Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt, keinen Eingang in das Verkehrsmodell der Beklagten gefunden hat. Hinzu kommt, dass nach den von der Beklagten zitierten Angaben des Statistischen Landesamts des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Abnahme der Bevölkerungsentwicklung insbesondere im Umland der Beklagten zu rechnen ist. Der Rückgang soll im Landkreis Börde bei -16,3 %, im Salzlandkreis bei  -20,1 % und im Landkreis Jerichower Land bei -18,9 % liegen.

307

Der Annahme, dass die Veränderungen bei den überörtlichen Straßen keine messbaren Auswirkungen auf den innerstädtischen Verkehr haben, steht auch nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Beklagten mit der Eröffnung der A 14 im Jahr 2000 eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt habe, die vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst habe, wodurch im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden seien, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Diese Verlagerung beruhte darauf, dass die A 14 in ihrer heutigen Ausdehnung längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbeiführt, so dass die Verkehre heute über die BAB A 14 tangential an Magdeburg vorbeifließen. Mit der Nordverlängerung der A 14 ist eine solche Verlagerung nicht verbunden.

308

Auch wenn LKW-Fahrer beabsichtigen sollten, die Autobahn zur Umgehung von Mautstellen zu verlassen, erschiene nicht plausibel, weshalb solche (Fern-)Verkehre als Ausweichstrecke gerade eine Route über die Ernst-Reuter-Allee und nicht über andere, zur Durchfahrt besser geeignete Straßen im Stadtgebiet der Beklagten nutzen sollten. Insoweit kann auf die oben bereits dargestellten schlüssigen Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. B. im Erörterungstermin vom 09.01.2012 verwiesen werden.

309

  (4.3.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie in der Beschlussvorlage der Beklagten vom 10.04.2012 (Drucksache DS0130/12) ausgeführt – das System repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) in Magdeburg wie auch in anderen Städten bei einer Befragung von nur 1.000 Einwohnern nicht für eine qualifizierte stadtspezifische Auswertung genüge, sodass für die Befragung 2013 mindestens 1.500 Einwohner nach dem Zufallsprinzip befragt werden sollten. Diese Einschätzung bedeutet nicht, dass die Ergebnisse einer solchen Befragung von nur 1.000 Einwohnern für die Verkehrsprognose völlig unbrauchbar waren. Da eine andere – bessere – Grundlage im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose nicht zur Verfügung stand, kann die Verwendung der SrV 2008 nicht als methodisch fehlerhaft erachtet werden.

310

Ferner ist es vertretbar, dass die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Befragungen eine Reduzierung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008)“ – also um ca. 12 % – angenommen hat, auch wenn der Rückgang der Bevölkerung geringer ist. Diese Faktoren ergeben sich aus der „Entwicklung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens in der Landeshauptstadt Magdeburg (ohne auswärtigen Quelle-Ziel-Verkehr – SrV 1982 - 2008)“ (Anlage 7 zur Methodik der Verkehrsmodellierung 2025) jeweils durch Division der Gesamteinwohnerzahl durch das Verkehrsaufkommen (Anzahl der Fahrten). Soweit davon die Rede ist, dass die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr in diesem Zeitraum wegen des Rückgangs der Einwohnerzahl „dagegen“ konstant geblieben sei, ist darin kein Widerspruch zu sehen. Der MIV ist nur ein Teil der „Summe aller Kfz-Fahrten“.

311

  (4.4.) Unrealistisch ist auch nicht die Annahme der Beklagten, dass das – bei der SrV 2008 ermittelte – Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleibe. Die gegenteilige Annahme, dass bei konstanter Einwohnerzahl aufgrund sinkender Haushaltsgrößen sowie Veränderungen im Freizeitverhalten und bei der Mobilität von Senioren, eher mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens gerechnet werden müsse, ist nicht zwingend.

312

  (4.5.) Die Verkehrsprognose wird als Grundlage für die Luftschadstoffuntersuchung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die zu erwartende Zahl der aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge möglicherweise zu gering angesetzt hat. Insoweit mag sich die Frage stellen, ob der Kontenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch bei einer höheren Zahl die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, um diese Fahrzeuge dort wenden zu lassen. Auf die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Verkehrsmengen hat dies aber nur einen marginalen Einfluss. Im Verhältnis zu dem gesamten prognostizierten Aufkommen in diesem Abschnitt von zwischen 10.000 und 15.000 Kraftfahrzeugen am Tag fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, ob aus der nördlichen Tiefgaragenzufahrt – wie vom Verkehrsgutachter angenommen – in Spitzenstunden 55 oder – wie eine andere Verkehrszählung ergeben hat – 125 Fahrzeuge mit Ziel Richtung Westen ausfahren. Zudem hängt die verkehrliche Belastung des Knotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch davon ab, wie sich die Tiefgaragennutzer nach Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden, insbesondere ob sie an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten nutzen werden. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt u.a. davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Linksabbiegen an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

313

  (4.6.) Der Verkehrsprognose kann schließlich nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer ausreichenden Kalibrierung, insbesondere weil keine hinreichend differenzierten Daten und keine ausreichende Dokumentation verschiedener Parameter vorlägen, die die Güte des Verkehrsmodells belegten. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verkehrsmodell der Beklagten entspreche in mancherlei Hinsicht nicht den gängigen Standards in der Verkehrsplanung. Die von der Beklagten vorgelegte Netzeichnung Verkehrsmodell Magdeburg der (...) (...) AG vom 29.06.2005 belegt, dass eine Kalibrierung des Quell-Ziel-Verkehrs Straße, des Binnenverkehrs Straße sowie des Öffentlichen Verkehrs stattfand. Dass es (mittlerweile) möglich sein mag, genauere Verkehrsmodelle zu erstellen, deren Ergebnisse auf mehr Eingangsdaten beruhen, führt nicht dazu, dass die Verkehrsprognose der Beklagten als methodisch fehlerhaft anzusehen wäre. Auch der Umstand, dass die Beklagte nur den Durchgangsverkehr und den Ziel-Quell-Verkehr des nahen Umlandes sowie den Binnenverkehr, nicht aber die sonstigen Außenverkehre für die Beurteilung der Belastung der innerstädtischen Straßen einbezogen hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Aufgrund der geringen Bedeutung darf er vernachlässigt werden. Ebenso wenig ist methodisch zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich des Umlandes nur 19 Verkehrszellen zugrunde gelegt hat. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs; völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NVwZ 2011, 177 [181], RdNr. 66).

314

  dd) Nicht näher substantiiert hat die Klägerin den Einwand, die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Wetterdaten seien nicht nachvollziehbar. Auf Seite 20 der Untersuchung ist die Häufigkeitsverteilung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) Magdeburg aus dem Jahr 1997 nicht repräsentativ sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Wetterdaten des DWD auf ihre Richtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte für Fehler kann die Klägerin im Rahmen der Planfeststellung nicht verlangen.

315

  ee) Sofern die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, das planfestgestellte Vorhaben führe zu Gesundheitsgefährdungen und verstoße damit gegen die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

316

  ff) Selbst wenn die Luftschadstoffuntersuchungen, insbesondere aufgrund von Mängeln der ihnen zugrunde liegenden Verkehrsprognose, keine geeignete Abwägungsgrundlage gewesen sein sollten, würde dieser Abwägungsmangel weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, weil sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sind (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

317

Um eine Ergebnisrelevanz in diesem Sinne bejahen zu können, müsste – wie oben bereits dargelegt – die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

318

Ausgehend davon läge hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ist auszuschließen, dass auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen als prognostiziert, insbesondere höherer LKW-Anteile, und einer damit einhergehenden deutlicheren Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere bei Stickstoffdioxid (NO2), die Entscheidung anders ausgefallen wäre, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Null-Variante gewählt worden wäre, bei der die bisherige Verkehrsführung beibehalten bliebe. Die Auswahl der Tunnelvariante ließe auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor Luftschadstoffen keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei einem (deutlich) höheren Verkehrsaufkommen als demjenigen, der in der Verkehrsprognose für den Planfall 2025 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 für den Planfall 2018 angenommen wurde, sowohl bei der Nullvariante als auch bei der Tunnelvariante mit einer ähnlichen Schadstoffbelastung zu rechnen wäre. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht darin, dass bei der Tunnellösung an den Tunnelportalen, insbesondere am südöstlichen Portal, mit einer höheren Belastung durch NO2 zu rechnen ist als bei der Nullvariante an diesen Stellen, während sich diese Belastung bei der Tunnellösung dort verringert, wo die Straße unterirdisch verläuft.

319

  b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen für das City Carré nicht richtig ermittelt und bewertet worden seien und die im Planfeststellungsbeschluss (auch) zu ihren Gunsten vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien.

320

  aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) Plan vom August 2011 (Beiakte N – Ordner 4/7, Unterlage 11.1, Abschnitt 4 S. 12 f.) liegen für insgesamt neun Gebäude im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV vor. Als aktive Lärmschutzmaßnahme sei in den Berechnungen eine Schall absorbierende Verkleidung für die Bereiche der Trogwände und an den beiden östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee (Nähe City Carré) bereits berücksichtigt, um die Lärmbelästigungen in der Nähe des City Carrés zu begrenzen. Dies sei bei der Ausführungsplanung zu beachten. Diese Ergebnisse resultierten aus der Betrachtung der Summenpegel von Straße und Schiene (hier Straßenbahn). Für die betroffenen Gebäude werde ein Schutz durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgeschlagen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen schieden aus, da der notwendige Raum zur Errichtung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen im Bereich der Ernst-Reuter-Allee nicht gegeben sei.

321

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung in Teil A, Kapitel IV Punkt 6 b (S. 49 des PFB) geregelt, dass die Eigentümer näher bezeichneter Gebäude der in Ernst-Reuter-Allee Anspruch auf passiven Schallschutz haben. Dies ist nicht zu beanstanden.

322

Die auch der schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose ist aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Auch diese Untersuchung geht von dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstandenden LKW-Anteil von 5 % aus.

323

  bb) Mit dem Einwand, der Lärmprognose zugrunde liegende Verkehrsdaten, namentlich das für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs maßgebliche Betriebsprogramm 2025, seien nicht ausgelegt worden, so dass nicht beurteilt werden könne, ob bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehenden veränderten Verkehrsflüsse berücksichtigt worden seien, greift nicht. Wie bereits dargelegt, führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29). Den an der Planung interessierten Bürgern ist es zumutbar, die näheren Details der Planung bei Bedarf unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bei der Verwaltung einzusehen (OVG NW, Urt. v. 12.12.2012 – 10 D 85/10.NE –, Juris, RdNr. 33). Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat die Beklagte die Daten zu den Schienenwegen, insbesondere die Zahl der Züge bei Tag und Nacht vorgelegt. Diese decken sich mit den dem Schallgutachten zugrunde gelegten Angaben.

324

  cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen nicht ermittelt und bewertet worden sei.

325

Eine Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte zwar geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist; der Staat darf durch seine Entscheidungen keine verkehrliche Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101, 1 [9 f.], RdNr. 35 in Juris). Einen solchen Summenpegel hat der Gutachter aber seiner Lärmprognose bezüglich der Kfz- und Straßenbahnverkehrs zugrunde gelegt (vgl. S, 13). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Lärmimmissionen den Schienenverkehr nicht berücksichtigt hat. Im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (S. 90 des Protokolls, Beiakte P, Bl. 157) hat er dies damit begründet, dass vor dem Hintergrund der relativ hohen Beurteilungspegel aus dem Straßenbahn- und Straßenverkehr von 70 dB (A)  und der nächstgelegenen Schienenachse von etwa 160 m davon ausgegangen werden könne, dass es hier nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Schwellenwerte kommen werde. Die hiernach ermittelte Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sollen durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes vermieden werden.

326

  dd) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen verlangen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen.

327

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen möglich und verhältnismäßig wären, trägt die Klägerin nicht vor. Werden im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten; Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt (§ 42 Abs. 2 BImSchG). Insoweit genügt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz zuspricht; der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 41, 54,).

328

  c) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu beanstanden.

329

Unabhängig davon, ob hier überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, die zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemachte Umweltverträglichkeitsstudie sei ungeeignet, weil das zugrunde liegende Klimagutachten nicht mit ausgelegt worden sei und die Studie zudem nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich sei.

330

Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA ist bei der Planfeststellung auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (nur) Gegenstand der Abwägung, nicht aber Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass die Umweltverträglichkeit in das Planfeststellungsverfahren integriert ist und damit ein Bestandteil des planerischen Abwägungsvorgangs wird. Ergebnis der Abwägung kann es aber dennoch sein, dass die Umweltbelange planerisch überwunden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist insofern ergebnisneutral (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 – 9 VR 1.03 –, Juris, m.w.N.).

331

Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Das kann beispielsweise – wie hier – in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie geschehen. Unterlässt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus – für sich genommen – nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden „Anstoßwirkung" erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 – 4 C 11.96 –, NVwZ 1999, 528 [531], RdNr. 38 in Juris, m.w.N.). Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Umweltverträglichkeitsstudie der M. C. vom Juni 2010 (Beiakte I Ordner 5/7, UVS), in der die Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt sind, wurde mit den übrigen Planungsunterlagen ausgelegt. Dass ein in der Studie herangezogenes Klimagutachten nicht mit ausgelegt wurde, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die „Anstoßfunktion“ konnte die Auslegung auch ohne dieses Einzelgutachten erfüllen. Die wesentlichen Klimadaten wurden in der UVS (S. 52) dargestellt. Im Übrigen stufte die Umweltverträglichkeitsstudie den Untersuchungsraum in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft insgesamt als hoch vorbelastet ein. Schließlich befasst sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens in den einzelnen Konfliktbereichen (vgl. S. 157 ff. des PFB).

332

Eine andere Beurteilung gebietet nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 –, BVerwGE 122, 207 [211 f.], RdNr. 23 ff. in Juris), nach der eine Gemeinde bei einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliegt, eine auf die Umweltauswirkungen bezogene Prüfung vorzunehmen und die Umweltbelange als Ergebnis dieser Prüfung in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüberzustellen hat. Eine solche Bündelung und Gegenüberstellung hat die Beklagte hier vorgenommen.

333

Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die Umweltverträglichkeitsstudie in sich widersprüchlich sei, weil es einerseits die Aussage treffe, dass auf der Basis des Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei, andererseits aber das Gutachten zur Grundlage der Studie gemacht werde. Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält zwar den Hinweis, dass laut Stellungnahme des Umweltamts der Beklagten vom 10.06.2008 auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich sei, weil die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) auf dem Datenstand von 1997 basierten, die Bebauung des Komplexes City Carré (weiterführend Ulrichhaus und Alle Center) und des jetzigen ZOB Busbahnhofes in diesem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Weiter heißt es jedoch, dass sich daraus hinsichtlich der klimatischen Situation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Bereich des Komplexes City Carré befinde sich bereits im innerstädtischen Überwärmungsbereich. Innerstädtische Grünflächen seien auf der Grundfläche nicht dargestellt. Im Bereich des jetzigen ZOB Busbahnhofes hätte sich 1997 Garagen- und Werkstattgebäude auf versiegeltem Gelände befunden, so dass auch hier von keiner wesentlichen Änderung der stadtklimatischen Situation auszugehen sei. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Verfasser der Studie die Daten des Klimagutachtens ungeachtet der abweichenden Auffassung des Umweltamts der Beklagten für weiterhin belastbar hielt. Eine widersprüchliche Aussage der Studie ist nicht erkennbar.

334

  d) Die von der Klägerin weiterhin gerügten Mängel bei der Abwägung der Geotechnik- und Entwässerungssituation sind nicht erkennbar.

335

  aa) Zu Unrecht wendet sie ein, die Beklagte habe nicht ausreichend untersucht, welche statischen Auswirkungen der für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Rückbau der beim Bau des City Carrés verwendeten Litzenanker auf die Standsicherheit ihrer Gebäude habe.

336

Nach der Durchführung des Erörterungstermins am 01.12.2011 hat die Beklagte eine fachliche Stellungnahme ihres Tiefbauamts eingeholt (vgl. S. 195 der Beiakte B). Danach seien die Litzenanker, die sich derzeitig unter der Ernst-Reuter-Allee befinden, für die Errichtung der Baugrube des City Carrés erforderlich gewesen. In Bezugnahme auf die ihm übergebenen Bestandsunterlagen des City Carrés seien diese Litzenanker ausschließlich zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen. Das City Carré selbst sei nach seiner Kenntnis eigenständig, ohne Mitwirkung der Anker, gegründet, weil sonst die Litzenanker als Daueranker hätten ausgebildet werden müssen. Für die Statik des Tunnelbauwerks hätten die Litzenanker keinen Einfluss, da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte. Eine Verwendung der Litzenanker sei nicht vorgesehen. Lediglich bei der Bauausführung seien gesonderte Maßnahmen zum Rückbau der Litzen auszuschreiben. Sofern das City Carré weiterhin auf der dauerhaften Tragwirkung der Litzenanker bestehe, müsste durch den Eigentümer des City Carrés der Nachweis erbracht werden, dass es sich um Daueranker handele. Diese Anker unterlägen dann auch einer regelmäßigen Prüfung, es wären somit Prüfberichte vorlegbar. Diese Anker müssten dann als dauerhafte Beschränkung im Grundbuch der betroffenen Flurstücke eingetragen sein, denn der Eigentümer könne dann auf seinem Grundstück nicht mehr frei bauen, weil er sonst ggf. die Tragwirkung der Anker beeinträchtigen würde. Nach Einsicht in die Grundbuchunterlagen lägen bezüglich der vorhandenen Litzenanker keine Eintragungen als Grunddienstbarkeiten vor.

337

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr obläge der Nachweis, dass die Standsicherheit der von ihr errichteten baulichen Anlagen ohne die auf die (Straßen-)Grundstücke der Beklagten reichenden Anker nicht gewährleistet ist, etwa durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren oder Grundbuchauszüge, aus denen sich dingliche Rechte zur Sicherung der auf den Nachbargrundstücken eingebrachten Anker ergeben. Die Klägerin hat keine Nachweise dafür erbracht, dass sie den Untergrund des Nachbargrundstücks für das Einbringen von Dauerankern zum Abstützen ihrer Gebäude nutzen darf.

338

  bb) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Entwässerung im Bereich des Tunnels nicht geklärt wäre. Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Ebenso sei unklar, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carré haben könne. Diese Einwände wurden im Planfeststellungsbeschluss in ausreichendem Maß berücksichtigt. Die Beklagte hat darin auf die Planunterlage 13 und die Ausführungen in den Erörterungsterminen vom 28. und 30.11.2011 verwiesen.

339

  a) Die Beklagte ließ durch die Fa. (…) ((...)) eine wassertechnische Berechnung vornehmen (Beiakte  I – Ordner 5/7, Unterlage 13.1), auf deren Grundlage die Entwässerung des Tunnels erfolgen soll. Zu der auch vom BUND im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (vgl. S. 91 f.) aufgeworfenen Frage, wie bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden könne, dass Wasser in den Tunnel laufe, führte ein Mitarbeiter der (...) (Herr E.) aus, sie planten ein Bauwerk mit dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungsanlagen. Dazu seien noch Pumpwerke enthalten, und insbesondere auch das Tunnelbauwerk und die damit verbundenen Richtlinien der RAP 06 gäben sehr hohe Entwässerungssicherheit vor. Deshalb gingen sie davon aus, dass es dort nicht zu einer ähnlichen Situation komme wie im Ist-Zustand und der Tunnel überflutet werde.

340

  ß) Mit den örtlichen Grundwasserverhältnissen setzt sich das Baugrundgutachten der (...) Ingenieure Dr. K. & K. GmbH vom 03.12.2007 (Beiakte K – Ordner 2/7, Unterlage 9-01) ausführlich auseinander (vgl. S. 8 und 39 ff. des Gutachtens) und gibt Empfehlungen für den Tunnelbau. Die Frage, wie sich das Tunnelbauwerk auf den Grundwasserfluss auswirkt, war ebenfalls Gegenstand der Erörterungstermine am 28.11.2011 (vgl. S. 91 f. des Protokolls) und am 30.11.2011 (vgl. S. 54 f. des Protokolls).

341

Der Baugrundgutachter der (...) GmbH (Herr S.) verwies im Termin vom 28.11.2011 auf diverse Baugrunduntersuchungen, nicht nur für den Tunnel, sondern auch für begleitende Baumaßnahmen, aus denen sich die Grundwasserfließverhältnisse eindeutig ableiten ließen. Dies bedeute, dass das Tunnelbauwerk mehr oder weniger längs im Grundwasserstrom liege. Auf der Schmalseite werde der Tunnel angeströmt, wobei man von „Anströmen“ nicht sprechen könne, weil die Fließgeschwindigkeit äußerst gering sei. Etwas östlich der Otto-von-Guericke-Straße  bestehe eine Fließrichtung in Richtung Elbe. Erst im Bereich Otto-von-Guericke-Straße  kehre sich die Fließrichtung in Richtung Künette um. Unter diesen Verhältnissen finde quasi kein Aufstau am Bauwerk statt. Die Grundwasserströme würden mehr oder weniger längs am Bauwerk entlang geleitet. Im Endzustand habe das Bauwerk keinen erheblichen Einfluss auf den Grundwasserstrom. Das sei ausreichend untersucht, so dass keine Veranlassung bestehe, hier noch weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf den Einwand des BUND, dass der Grundwasserpegel im Magdeburger Umland in jenem Jahr extrem hoch gewesen sei, führte der Gutachter aus, das Grundwasser steige in erster Linie in den engen Flussauen an; dagegen sei in den Grundwassermessstellen kein erheblicher Anstieg festzustellen gewesen. Die natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen bewegten sich bei 1 m; die maximalen Grundwasserstände seien bei Weitem noch nicht erreicht.

342

Im Termin vom 30.11.2011 gab der Baugrundgutachter darüber hinaus an (vgl. S. 54 ff.), die Baugrube erhalte eine wasserdichte Umschließung. Es handele sich um eine überschnittene Bohrpfahlwand, die wasserdicht sei, so dass Grundwasserabsenkungen nur innerhalb der Baugrube stattfänden. Das Förderwasser werde wahrscheinlich in vorher hergestellte neue Kanäle geleitet, welche dann in die Künette abschlagen. Im Dauerzustand sei hinter dem Tunnel eine Drainage geplant, die sich im Bereich leicht über dem derzeitigen Grundwasserniveau befinde.

343

Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gebäude des City Carrés durch das Tunnelbauwerk in Bezug auf aufgestautes Grundwasser beeinträchtigt werden könnten. Dies wäre etwa bei einer Fließrichtung des Grundwassers Richtung Norden, Nordosten oder Osten in Betracht zu ziehen. Die Fließrichtung des Grundwassers am Standort ist aber laut Baugrundgutachten Westen/Südwesten Richtung Künette. Insofern erschließt sich auch nicht, inwieweit die Frage der Klägerin, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis für das Grundwasser darstellt, vor der Abwägungsentscheidung der Beklagten näher hätte untersucht werden müssen.

344

  e) Abwägungsfehler liegen schließlich in Bezug auf die durch das Vorhaben zu erwartenden Erschütterungen nicht vor.

345

Für die Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen zumutbar sind, können die Anhaltswerte der DIN 4150-2 herangezogen werden. Die DIN 4150-2 ist zwar als technisches Regelwerk keine Rechtsnorm und deswegen für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend; in ihr kommt aber naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 – 9 B 41.04 –, Juris, RdNr. 30, m.w.N).

346

Nach dem Gutachten des Sachverständigen- und Ingenieurbüros (...) GbR vom 26.09.2008 (Beiakte H,- Ordner 4/7a, Unterlage 11.2) werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 in den Gebäuden außerhalb des Bereiches der Tunneldecke sicher unterschritten. Es bestehe keine Gefahr einer unzulässigen Belästigung tags und für die bewohnten Gebäude auch nachts. Für die Gebäude Ernst-Reuter-Allee 42 und 40, City Carré Bereich 5, und das Schulungszentrum der Bahn unmittelbar neben dem Tunnel ergäben sich infolge des ungünstigen Berechnungsansatzes für die Ausbreitung der Straßenbahnerschütterungen in der Tunneldecke und die größere Erschütterungswirkung durch die Weichen höhere KB-Werte, als es die DIN 4150-2 zulasse. Für das Gebäude Ernst-Reuter-Allee 40, das als einziges Wohngebäude betroffen sei, gelte diese Aussage auch für die Nacht. Die Wahrscheinlichkeit für diese Überschreitungen sei gering. Deshalb hat der Gutachter nahegelegt, trotzdem zu überlegen, ob insbesondere im Bereich der Weichen, die mit der Tunnelplatte verbunden sind, eine erschütterungsmindernde Maßnahme in Gestalt eines Masse-Feder-Systems eingeplant werden müsse. Der Einsatz eines solchen Masse-Feder-Systems ist indes im kritischen Bereich des Gleisdreiecks an der Einmündung des Willy-Brandt-Platzes vorgesehen (vgl. Beiakte L - Ordner 6/7, Unterlage 15.2.27 sowie S. 160 des PFB).

347

Das Gutachten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil keine Messungen an benachbarten Gebäuden durchgeführt wurden. Zwar werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen für Menschen grundsätzlich Messungen durchgeführt, womit die konkreten Parameter berücksichtigt werden können. Dies stellt auch der Gutachter im Abschnitt 4.1 „Vorbemerkungen“ voran (vgl. S. 4 des Gutachtens). Nach seiner Darstellung erfolgten im vorliegenden Fall aber deshalb keine Messungen, weil auf Grund der geometrischen Verhältnisse die Veränderungen hinsichtlich der Erschütterungswirkung nur gering seien. Eine Besonderheit stelle der Tunnel dar, der in seinem Hauptteil aber sehr weit von der Bebauung entfernt sei. Die Prognose müsse daher auf Grund von Analogieschlüssen mit ähnlichen Verhältnissen erfolgen. Der Gutachter erstellte seine Prognose im Folgenden bezüglich des Straßenbahnverkehrs auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen, die u.a. im Bereich von Gebäudefundamenten neben einer auf einer festen Fahrbahn verlegten Straßenbahntrasse in Leipzig durchgeführt worden seien. Ergänzt würden diese Unterlagen durch Erfahrungen aus Emissions- und Immissionsmessungen bei Eisenbahnverkehr (vgl. Abschnitt 4.2.2. auf S. 7 f. des Gutachtens). Die gesamte Vorausberechnung beruhe auf Einzelergebnissen bzw. Verallgemeinerungen. Es werde deshalb ein Sicherheitswert sv (1,7) als Faktor zur Berechnung der Maximal-Terzschnelle am Immissionsort berücksichtigt.

348

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf fehlende Erschütterungsmessungen im Vorfeld der Maßnahme mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in der -1-Ebene herabgesetzten abgegrenzten Betonpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich; insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

349

  III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

350

  IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

351

  V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. August 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antrag mangelt es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO sowie an dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Überdies hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

5

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

6

Hiervon ausgehend mangelt es - entgegen der Annahme der Beschwerde - bereits an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Denn die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zumindest als möglich erscheint (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 -, NVwZ-RR 2011, 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 11 S 26.13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 4 ME 315/08 -, NVwZ-RR 2009, 412 [m. w. N.]). In Betracht kommt vorliegend insoweit lediglich der aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierende und vom Antragsteller auch nur geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser hat - wie soeben ausgeführt - indes zum Inhalt, dass der Dienstherr über die Bewerbung eines Beförderungsbewerbers ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Von einer Bewerbung kann nur für den Fall abgesehen werden, dass der Dienstherr ausnahmsweise ohne vorangegangene Ausschreibung eine Stelle, d. h. ein Amt im statusrechtlichen Sinne oder einen (höherwertigen) Dienstposten, nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG besetzen will. Letzteres ist vorliegend indes nicht der Fall, da der hier streitgegenständliche, nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA bewertete Beförderungsdienstposten am 15. Februar 2013 ausgeschrieben wurde. Der Antragsteller hat sich allerdings innerhalb der Bewerbungsfrist (8. März 2013) nicht um die ausgeschriebene Stelle beworben.

7

Auch wenn es sich bei der Bewerbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner oder dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt eine solche Bewerbung auch nicht bis zur Auswahlentscheidung des Antragsgegners am 11. Juni 2013 abgegeben. Vielmehr hat er sich erst unter dem 2. Juli 2013 gegen die getroffene Entscheidung im Wege des Widerspruches gewandt. Ein Bewerber hat aber trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist nur dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt (siehe: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, NVwZ 2013, 955 [m. w. N.]). Auf die zu erwartende Verzögerung wird sich der Dienstherr regelmäßig berufen können, wenn das Verfahren - wie hier - bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, weil der Leistungsvergleich bereits durch den sogenannten Auswahlvermerk dokumentiert ist und damit stattgefunden hat (so: BVerwG, a. a. O.). Aus welchen Gründen dies vorliegend ausnahmsweise anders zu bewerten sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, zumal eine Stellenbesetzung ausweislich der Stellenausschreibung bereits zum 1. April 2013 vorgesehen war und das Begehren des Antragstellers überdies letztlich auf eine Neuausschreibung und nicht eine bloße Miteinbeziehung in einen Leistungsvergleich gerichtet ist.

8

Hiernach erscheint es als ausgeschlossen, dass der Antragsgegner ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers, insbesondere dasjenige aus Art. 33 Abs. 2 GG, verletzt haben könnte.

9

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse mangelt. Denn der Antragsteller hätte auf zumutbare wie einfache Art und Weise schlicht durch seine rechtzeitige Bewerbung den von ihm nunmehr erst reklamierten Bewerbungsverfahrensanspruch begründen können. Dies hat er indes - wie ausgeführt - unterlassen. Hierfür bestand - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch kein sachlicher Grund. Hält ein potentieller Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle ein vom Dienstherrn aufgestelltes Anforderungsprofil insgesamt oder in Teilen für sachwidrig, kann und hat er dies im Rahmen seiner Bewerbung geltend zu machen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194 [m. w. N.]). Daher handelt es sich - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - bei einer solchen Bewerbung gerade nicht um einen (unzulässigen) Fall vorbeugenden Rechtsschutzes. Der Antragsteller hat sich durch seine fehlende - rechtzeitige - Bewerbung um die hier in Rede stehende Stelle der einfachsten und ihm zumutbaren Möglichkeit begeben, die seiner Ansicht nach gegebene Rechtswidrigkeit des festgelegten Anforderungsprofils oder eine anderweitige Fehlerhaftigkeit der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen zu rügen und auf diese Weise eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruches geltend zu machen (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 6 B 513/13 -, juris). Auf einen ausdrücklichen Verzicht kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an, da die Bewerbung um eine Stelle ein positives Tun des Beamten voraussetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es wegen des insoweit gleichermaßen geltenden Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wenig maßgeblich darauf an, ob lediglich ein (Beförderung-)Amt im statusrechtlichen Sinne, ein Dienstposten als Amt im konkret-funktionellen Sinne oder Beides miteinander verbunden ausgeschrieben wird. Mit jeder dahingehenden Ausschreibung unterwirft der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem Leistungsgrundsatz und begründet für jeden Bewerber einen Bewerbungsverfahrensanspruch.

10

Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur vermeintlichen Begründetheit des Antrages kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller mangels rechtzeitiger Bewerbung aber auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur fehlenden Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruches nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

12

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

13

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich errichtet worden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M..., das ebenfalls mit einem Wohnhaus gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger 1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.

3

Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³ ergeben sollte.

4

Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a. damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes führen.

5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot- und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel. Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…, seine Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer- und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers darauf verbleiben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten Beweisanregung nicht nachzugehen.

8

Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege. Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E… für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden. Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden Moselweißer Ufer das M...er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe, erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.

10

Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme, die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.

11

Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle. Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt. Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt. Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts, weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute Haus könne nicht auftreiben.

20

Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.

21

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

24

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte, sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende – Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines – aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.

25

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.

27

Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen wird.

28

Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen. Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält, wird Bezug genommen.

29

Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3 die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

30

Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB. Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings – wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.

31

Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2 LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F. bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.

32

Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:

33

Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

34

Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

35

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

36

Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.

37

Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.

38

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter ausgeführt:

39

„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“ Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. ...“

40

Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG 7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).

41

Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten – gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des § 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS 52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171; Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.

44

Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

45

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin mit der Folge angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist. Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.

46

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2) noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.

47

Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.

48

Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.

49

Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der W. Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von Hochwasser von der W. Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der Beigeladenen eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin verhindere.

50

Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der W. Straße hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde. Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers auszuschließen sei.

52

Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen, zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der W. Straße in Richtung Mosel nicht stattfinde.

53

Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3) ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem „Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.

54

Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der W. Straße und der Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich 1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.

55

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht abgeleitet werden können.

56

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
10 
In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
11 
Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
12 
b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
13 
Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
14 
Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
16 
Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
10 
In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
11 
Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
12 
b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
13 
Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
14 
Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
16 
Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 06.02.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m in den Gemarkungen R. und G.. Dem Bescheid waren naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen u.a. zum Schutz des Schwarzstorchs, des Rotmilans und von Fledermäusen beigefügt. Die Standorte der Anlagen befinden sich innerhalb eines im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion C-Stadt festgesetzten Eignungsgebiets für die Nutzung der Windenergie. Mit Bescheid vom 12.03.2012 stellte der Antragsgegner fest, dass ein von der Beigeladenen angezeigter Einsatz eines geänderten Anlagentyps keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Über die vom Antragsteller gegen die Genehmigung am 25.03.2012 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

2

Auf den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

3

Der Antragsteller sei mit der Rüge, die Genehmigung sei wegen unzulänglicher FFH-Vorprüfung bzw. fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen § 34 BNatSchG erteilt worden, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Zwar habe er seine Einwendungen im Schreiben vom 06.09.2010 nicht ausdrücklich so bezeichnet; er habe aber insgesamt hinreichend detailliert dargelegt, in Bezug auf welche Brut- und Rastvogelarten (Rotmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Weißstorch) sowie Fledermäuse ein erhebliches Konfliktpotenzial im Falle der Errichtung der neun Windkraftanlagen bestehe und weshalb die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme M7 (Luzerneanbau) unzureichend sei. Unschädlich sei insoweit, dass der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls im Auftrag der Beigeladenen erstellte Heftung „FFH-Vorprüfung" (FFH-V) nicht namentlich erwähnt habe; denn sie betreffe denselben Untersuchungsraum. Zudem habe der Antragsteller den in der Umweltverträglichkeitsstudie unterbliebenen Nachweis besetzter Schwarzstorchhorste ausdrücklich gerügt.

4

Das im angefochtenen Bescheid angegebene besondere öffentliche Vollziehungsinteresse sei nicht geeignet, die Sofortvollzugsanordnung zu tragen. Es möge zwar ein öffentliches Interesse an der Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bestehen; aus welchen Gründen hierzu gerade die von der Beigeladenen geplanten neun Windkraftanlagen ohne Rücksicht auf den Suspensiveffekt der Klage errichtet werden müssen, sei der Bescheidbegründung aber nicht zu entnehmen.

5

Soweit die Sofortvollzugsanordnung auf Antrag und im Interesse der Beigeladenen ergangen sei, sei der Antrag begründet. Im Ergebnis einer Interessenabwägung sei die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, weil die Klage nach derzeitiger Aktenlage weder offensichtlich erfolglos noch erfolgreich sei.

6

Derzeit sei nicht offensichtlich, dass die von der Beigeladenen zusammen mit der Umweltverträglichkeitsstudie mit Stand vom Mai 2010 vorgelegte FFH-Vorprüfung den Anforderungen des § 34 BNatSchG genüge. Eine solche Prüfung sei hier geboten, weil in einer Entfernung von etwa 2.000 Metern von den Windenergieanlagen Nr. 1, 2 und 3 die südöstliche Grenze des FFH-Schutzgebiets „Bürgerholz bei Burg" liege. In diesem Gebiet befänden sich vier in den letzten Jahren wechselnd besetzte Horste des Schwarzstorches mit 1 bis 5 Brutpaaren sowie 1 bis 5 Brutpaare des Rotmilans. Außerdem habe eine nachträgliche Horsterfassung ergeben, dass dieses Gebiet ganzjährig Seeadlerpaaren als Revier diene und eine Brutansiedlung des Schreiadlers im Hinblick auf Einzelbeobachtungen dieser Art möglich sei. Gleichwohl sei der Untersuchungsraum in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) festgelegt worden, ohne seine räumliche Ausdehnung näher zu bezeichnen. Auch den Darstellungen der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie sei keine konkrete Größenangabe oder geographische Definition des Untersuchungsraums zu entnehmen. Lediglich den Karten in der Anlage zur UVS sei zu entnehmen, dass die Grenze des Untersuchungsraums der UVS jeweils 2.000 Meter von den äußeren Windenergieanlagen nahezu kreisförmig verlaufe. Mit der Übernahme dieser Grenze des Untersuchungsraums bei der FFH-Vorprüfung sei indes das FFH-Gebiet „Bürgerholz“ nahezu vollständig von dem Untersuchungsraum ausgeschlossen, wenngleich es in der Gebietsbeschreibung als „möglicherweise betroffen" bezeichnet werde. Wenn – wie hier – bereits die Vorprüfung auf einer zu unbestimmten oder fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolge, könne auch deren Ergebnis nicht dazu dienen, etwaige Beeinträchtigungen als offensichtlich ausgeschlossen zu bewerten und die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu verneinen. Der Antragsteller habe hierzu vorgetragen, dass selbst innerhalb des Untersuchungsraumes im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen nicht alle Rotmilanhorste im Gesamtzeitraum der UVS und der FFH-Vorprüfung festgestellt und dokumentiert worden seien. Zudem sei die FFH-Vorprüfung zunächst davon ausgegangen, dass sich weitere FFH-Gebiete in der Umgebung des Vorhabens befänden. In der weiteren Untersuchung fänden diese aber keine Erwähnung mehr.

7

Zudem bestünden Zweifel an der richtigen Anwendung des Prüfprogramms des § 34 BNatSchG durch den Antragsgegner, weil die FFH-Vorprüfung nicht erkennen lasse, ob die der Untersuchung zugrunde gelegten Erhaltungsziele tatsächlich dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Bürgerholz" entsprechen. Maßgeblich könnte bereits der sich aus der Verordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg über das Naturschutzgebiet Bürgerholz bei Burg vom 03.06.1997 ergebende Schutzzweck sein. Nur wenn für das Gebiet im Verordnungswege kein Schutzzweck festgelegt sei, seien die Erhaltungsziele bis auf Weiteres der EU-Gebietsmeldung zu entnehmen. Ob vorliegend dennoch die Gebietsmeldung und der sog. Standarddatenbogen der anschließenden Untersuchung zugrunde zu legen sei, wenn der Inhalt der FFH-Gebietsmeldung konkreter oder umfassender sei oder die äußeren Grenzen des durch Verordnung bestimmten Naturschutzgebietes hinter denjenigen des FFH-Gebietes desselben Namens zurückblieben, könne vorerst dahinstehen. Denn der FFH-Vorprüfung sei nicht zu entnehmen, auf welchen Daten die Beschreibung des Gebiets beruhe. Bei dieser Sachlage sei nicht auszuschließen, dass die insoweit bestehenden Ermittlungsdefizite sich auf das Ergebnis der Vorprüfung ausgewirkt hätten. Dasselbe gelte für die vom Antragsgegner getroffenen naturschutzfachliche Bewertung, auch wenn der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zustehe; denn eine solche Rücknahme der Kontrolldichte setze voraus, dass – anders als hier – von der Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden sei.

8

Den Unterlagen der Vorprüfungen könne zudem nicht entnommen werden, ob der Antragsgegner bei der Bewertung der Betroffenheit der zu schützenden Brut- und Rastvögel die mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom Mai 2008 berücksichtigt habe. Das gelte namentlich für die Brutplätze des Schwarzstorches im FFH-Gebiet „Bürgerholz". Der Abstand von Windenergieanlagen zu Brutstätten des Schwarzstorches sollten danach mindestens 3.000 m (Ausschlussbereich) betragen. Daneben werde ein so genannter Prüfbereich von 10.000 m um jede Windenergieanlage angegeben, innerhalb dessen zu prüfen sei, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Letzterer käme als Prüfbereich im Übrigen auch für die Brutstätte des Schwarzstorches südlich von G. in Betracht, denn diese Entfernung liege auch innerhalb des Prüfbereichs etwaiger Nahrungshabitate. Den Aussagen der FFH-Vorprüfung und der Begründung des Genehmigungsbescheides sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass diese Abstandsempfehlungen zugrunde gelegt oder sonst berücksichtigt worden seien. Hiergegen spreche bereits die Aussage, dass die möglichen negativen Auswirkungen aufgrund der Entfernung von 2 km als gering zu betrachten seien. Schließlich sei selbst der Verfasser einer avifaunistischen Nachuntersuchung zu dem Schluss gekommen, dass das etwa 1.000 m vom geplanten Windpark gelegene Tal der Ihle als Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch in Betracht komme, und zwar auch für Störche aus anderen Gebieten. Die gleichwohl getroffene Einschätzung, dass das Kollisionsrisikos gering sei, weil der Windpark westlich umflogen werden könne, sei angesichts der Defizite der Bewertungsgrundlagen derzeit nicht offensichtlich rechtmäßig. Eher bestätigt als ausgeräumt würden diese Zweifel durch den Bericht aus dem Jahr 2011 über das Vorkommen des Schwarzstorches in den Brutrevieren „Burger Holz“ und „Madel“ des Büros für Ökologie & Naturschutz „Elbe-Havel-Natur“.

9

Entsprechendes gelte für den für Rotmilane zugrunde zu legenden, aber bislang nicht berücksichtigten Prüfbereich von 6.000 m. Der Antragsteller habe nunmehr unter Berufung auf die Feststellung des Diplom-Biologen M. dargelegt, dass innerhalb dieses Prüfbereichs in einer Entfernung von 3.270 m zu einer der geplanten Windenergieanlage am 02.09.2012 an einer bereits vorhandenen einzeln stehenden Windenergieanlage ein toter Rotmilan als Schlagopfer gefunden worden sei. Für eine Eignung des Vorhabengebiets als Nahrungshabitat für Rotmilane außerhalb des Tabubereichs von 1.000 m spreche auch die wiederholte Beobachtung von Nahrungsflügen des Rotmilans im Vorhabengebiet – teilweise direkt an den Standorten der geplanten Windenergieanlagen. Dabei könne dahinstehen und bedürfe ggf. einer Klärung im Klageverfahren, ob die Anzahl der Beobachtungstage hinreichend gewesen sei, um eine wissenschaftlich fundierte Prognose zu ermöglichen.

10

Nicht hinreichend geklärt sei derzeit ferner, ob das Vorhaben für jede der genannten Tierarten sowie in Bezug auf die nach Darstellung des Antragstellers darüber hinaus vorhandene Brutstätte der Rohrweihe inmitten des Vorhabengebiets nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoße. Der so genannte Tabubereich der Rohrweihe würde danach durch alle neun Windenergieanlagen erheblich unterschritten. Ob es sich tatsächlich bei dem am 31.07.2012 fotografierten „Bodenhorststandort" um einen potenziellen Brutplatz der Rohrweihe handele, bedürfe ggf. einer Klärung im Klageverfahren. In Bezug auf den potenziellen Schwarzstorchhorst am Südrand des Bürgerholzes wäre der Tabubereich vom Standort der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 5 unterschritten. Die Windenergieanlage Nr. 9 liege mit 980 m innerhalb des Tabubereichs eines oder mehrerer Rotmilanhorste im Süden. Ob noch weitere Brutplätze des Rotmilans vorhanden, aber bislang vom Antragsgegner nur nicht dokumentiert worden seien, könne bei dieser Sachlage dahinstehen. Eine Beseitigung oder deutliche Verringerung des Kollisionsrisikos durch bestimmte Maßnahmen sei derzeit nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen bestünden durchgreifende Zweifel an der Möglichkeit und Wirksamkeit derartiger Kompensationsmaßnahmen jedenfalls dann, wenn die regelmäßig zu mähende Fläche zu gering bemessen sei. Zudem sei hier nicht ersichtlich, dass die zur Ablenkung dienenden Luzerneflächen durch alle vom Kollisionsrisiko betroffenen Arten gleichzeitig genutzt werde.

11

Damit könne offenbleiben, ob der Genehmigung derzeit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die festgestellten insgesamt 12 Fledermausarten entgegenstehe. Die von dem Antragsgegner angenommene mangelhafte wissenschaftliche Erkenntnislage hinsichtlich der Barrierewirkung von Windkraftanlagen für Fledermäuse bewirke unter dem Einfluss des Europarechts, dass sich das Verständnis vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Richtung Tierschutz verschiebe und damit die Nichtaufklärbarkeit möglicher nicht nur hypothetischer Schädigungen der Tierwelt zu Lasten des Anlagenbetreibers gehe. Das bedeute hier im Ergebnis, dass die in den Nebenbestimmungen Nr. 9.3.1. und Nr. 9.3.2. angeordneten Fledermausbeobachtungsmaßnahmen im laufenden Betrieb der Windkraftanlagen 2, 5 und 8 zwar zur Verbesserung der derzeitigen Erkenntnislage, aber nicht zur Verringerung des Tötungsrisikos geeignet seien. Letzterem könnte durch die Festlegung von befristeten Aussetzungen des Betriebes abhängig von Jahreszeit, Tageszeit und Windgeschwindigkeit (Abschaltzeiten) begegnet werden. Ein als Nebenbestimmung vom Antragsgegner angeordnetes so genanntes Gondelmonitoring könne zwar geeignet sein, bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen weitere Erkenntnisse zu gewinnen; es beseitige oder mindere jedoch ein anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko nicht.

II.

12

A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens nur zu einem geringen Teil überwiegt.

13

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466 – NVwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris).

14

Danach führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, soweit es um die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 8 geht. Die Klage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich nur hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 9 Erfolg haben. Ein besonderes, vom Antragsteller wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Genehmigung bis zur Hauptsacheentscheidung gleichwohl insgesamt nicht ausgenutzt werden darf, ist nicht ersichtlich.

15

 1. Der Antragsteller wird die Genehmigung voraussichtlich nicht mit der Begründung anfechten können, es sei keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung durchgeführt worden.

16

  1.1. Mit diesem Vorbringen dürfte er – wie die Beigeladene zu Recht rügt – voraussichtlich gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBI I 2816) – Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (UmwRG) – ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG (wie der Antragsteller), die nach § 2 Abs. 1 UmwRG ohne eigene Rechtsverletzung Rechtsbehelfe nach der VwGO geltend machen kann, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wenn sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.

17

Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen und mit dem Ziel nutzbar zu machen, dass für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung bzw. industriellen Großvorhaben einerseits und Natur- und Umweltschutz andererseits eine Problembewältigung erzielt wird, bei der die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten setzt voraus, dass die Vereinigungen ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Den Natur- und Umweltschutzverbänden obliegt insoweit eine Mitwirkungslast. Durch diese Mitwirkung sollen zugleich von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag der Verbände geschützt werden. Ausgehend von diesen Funktionen der für Natur- und Umweltschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss – jedenfalls grundsätzlich – auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, NuR 2012, 119, RdNrn. 34 f.).

18

Gemessen daran dürften die Darlegungen des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 06.09.2010 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausreichen, um die Rüge einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die Frage einer erforderlichen FFH-Vorprüfung wird darin nicht erwähnt. Im anwaltlichen Schriftsatz heißt es vielmehr unter Nr. 1, der Antragsteller wende sich aus artenschutzrechtlichen Gründen gegen die beantragte Genehmigung. Es folgen Ausführungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens (Nr. 2 bis 8) sowie zum Kollisionsrisiko insbesondere des Rotmilans (Nr. 9). In der dem Schriftsatz beigefügten Stellungnahme des Antragstellers selbst wird zunächst darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Lage und Habitatsstruktur „des Vorhabensgebiets“ ein erhebliches Konfliktpotenzial aus der Sicht der Avifauna und der Fledermäuse gesehen werde. Im Folgenden legt der Antragsteller dar, dass und aus welchen Gründen Greifvögel, insbesondere der Rotmilan, nachgewiesenermaßen ein erhöhtes Risiko hätten, an Windenergieanlagen zu verunglücken, und dass sich in Abständen von weniger als 1.000 m zu den Windenergieanlagen Nr. 2 und 9 und damit im Tabubereich zwei Rotmilanhorste befänden. Weiter führt er aus, dass in einer Riedfläche zwischen den Windenergieanlagen Nr. 3, 5 und 7 ein „Brutverdacht“ bezüglich der Rohrweihe bestehe und in der Umweltverträglichkeitsstudie der Baumfalke als Brutvogel fehle, obwohl es Brutzeitbeobachtungen aus dem Bereich des geplanten Windparks gebe. Daran anschließend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass sich nicht nur südlich der Planfläche in einiger Entfernung ein Brutplatz des Seeadlers befinde, sondern „auch für das Burger Holz“ seit einigen Jahren Brutverdacht bestehe. Schließlich wird auf Vorkommen des Weiß- und Schwarzstorches sowie von Fledermäusen hingewiesen. Es findet sich indes kein Hinweis darauf, dass durch die geplanten Windenergieanlagen ein FFH-Gebiet beeinträchtigt werden könnte. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urt. v. 29.09.2011, a.a.O), auf den die Vorinstanz Bezug genommen hat, enthielt das Einwendungsschreiben des dortigen Klägers Ausführungen des Inhalts, dass „die Problematik von Schäden an Flora und Fauna der Gebiete „Schwanheimer Düne" und „Schwanheimer Wald" durch Schadstoffemissionen der beantragten Verbrennungsanlage sowie die Folgen der zu erwartenden Schadstoffanreicherungen (Summationsschäden) für Flora und Fauna im Rahmen des Antrags nicht untersucht bzw. abgearbeitet worden seien. Zudem wurde beanstandet, dass die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna sowie die im Umfeld liegenden FFH-Gebiete in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht betrachtet worden seien. Damit wurde (noch) hinreichend deutlich gemacht, dass auch die Erhaltungsziele der angrenzenden FFH-Gebiete durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können. Im Gegensatz dazu beschränkten sich die Einwendungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 06.09.2010 und der beigefügten Anlage auf artenschutzrechtliche Fragen. Artenschutz einerseits und Habitatsschutz andererseits verfolgen indes unterschiedliche Schutzgüter. Während der Artenschutz individuenbezogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301], RdNr. 91; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, Juris, RdNr. 44), ist der Habitatsschutz gebietsbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NuR 2010, 870 [873], RdNr. 60; Beschl. v. 14.03.2008 – 9 VR 9.07 –, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33, S. 206, RdNr. 45). Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 – 4 B 77.09 –, Juris. RdNr. 36, m.w.N.).

19

 1.2. Unabhängig davon ist die vom Antragsgegner vorgenommene FFH-Vorprüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

20

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29.09.2011, a.a.O., RdNr. 40 ) ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an. Die Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, Juris, RdNr. 89). Fehlen die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist, bei Erlass des Genehmigungsbescheides, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O.).

22

Auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH vom Mai 2010 durfte der Antragsgegner voraussichtlich davon ausgehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets nicht ernstlich zu besorgen sind.

23

Maßstab für die Prüfung, ob die streitigen Windenergieanlagen die Erhaltungsziele des hier in Rede stehenden FFH-Gebiets Nr. 40 – DE 3637-302 „Bürgerholz bei Burg“ beeinträchtigen können, ist zunächst § 3 der Verordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg über das Naturschutzgebiet „Bürgerholz bei Burg“ in der Stadt Burg und in der Gemeinde R. im Landkreis Jerichower Land vom 03.06.1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg 1997, 184 f.) – nachfolgend: NatSchV Bürgerholz. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Nur wenn für das betreffende Gebiet ein im Verordnungswege festgelegter Schutzzweck fehlt, sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres grundsätzlich der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme eines Gebiets in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL und dem dadurch begründeten Schutz des § 34 BNatSchG zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, BVerwGE 128, 1 [35], RdNr. 75). Eine andere Beurteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der jeweilige Akt der Unterschutzstellung den unionsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, was namentlich bei FFH-Gebieten zu besorgen ist, die als bereits bestehende Schutzgebiete gemeldet wurden (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 11 BNatSchG, § 34 RdNr. 17). Nach § 3 Abs. 2 NatSchV Bürgerholz besteht der Schutzzweck der Verordnung darin, das Gebiet zu erhalten und zu entwickeln als Standort naturnaher Laubwaldgesellschaften mit Resten der ehemaligen Hartholzaue in einer hohen Struktur- und Artenvielfalt (Nr. 1), als Standort extensiv bewirtschafteter Wiesengesellschaften des Feuchtgrünlandes (Nr. 2), als Standort von Kohldistelwiesen (Angelico-Cirsietum), Röhrichten und Großseggenrieden (z.B. Phragmitetum) und verschieden Seggengesellschaften (Cariceten) (Nr. 3), als Lebensraum seltener, vom Aussterben bedrohter Großvogelarten unter dem Aspekt der Erhaltung von geeigneten Reproduktionsgebieten (Nr. 4), als Lebensraum besonders geschützter, bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Tiere (Nr. 5) sowie als Lebensraum besonders geschützter, bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen. Gemäß § 3 Abs. 3 NatSchV Bürgerholz sind grundlegende Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Pflanzen- und Tierwelt des Gebietes die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines solchen Wasserregimes, wie es zur Gewährleistung der Existenz der für das Gebiet typischen Pflanzen- und Tierarten notwendig ist (Nr. 1), die Erhaltung und Entwicklung bzw. Wiederherstellung von naturnahen Waldbeständen und die eigendynamische Entwicklung einer Kernzone (Totalreservat) (Nr. 2), die Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen naturnahen Wiesengesellschaften (Nr. 3), die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 4), die Bewahrung des Gebietes vor anthropogenen Schad- und Störeinflüssen (insbesondere Vermeidung von Störungen durch die Jagdausübung und die Erholungsnutzung) (Nr. 5) sowie die Erhaltung der für das Gebiet typischen Bodenformen (Nr. 6). Die Gebietsmeldung begründet die Schutzwürdigkeit des Gebiets damit, dass das geschlossene Waldgebiet als elbferner Auwaldrest strukturreiche Bruch- und Auwälder umfasse, von einem Gürtel extensiv genutzter Feuchtgrünländereien umgeben sei und Bedeutung als Lebensraum für Kranich, Bekassine und Schwarzstorch habe. Als weitere vorkommende Vogelarten nach den Anhängen der FFH-/Vogelschutzrichtlinie werden der Eisvogel, die Rohrweihe, der Mittelspecht, der Schwarzspecht, der Wendehals, der Neuntöter, der Schwarzmilan, der Rotmilan, der Wespenbussard sowie die Waldschnepfe genannt.

24

Ausgehend von dem Schutzzweck der NatSchV Bürgerholz und den Erhaltungszielen der Gebietsmeldung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Windenergieanlagen, die in etwa 2 km Entfernung von diesem Gebiet errichtet werden sollen, das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Auch dies rügt die Beigeladene zu Recht.

25

Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Windenergieanlagen besteht ohne weiteres dann, wenn die Standorte innerhalb eines solchen Gebiets liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008 – 7 B 67.07 –, BauR 2008, 1128). In Bezug auf eine vom Erhaltungsziel eines europäischen Vogelschutzgebietes erfasste Tierart soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, wie sie mit der Errichtung, aber insbesondere mit dem Betrieb einer Windenergieanlage der vorgesehenen Art einhergehen, dürfen somit die artspezifische Populationsdynamik nicht in einem Ausmaß stören, dass die Tierart kein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums mehr bilden kann. Die so beschriebene Belastungsschwelle, die bei einem Betrieb einer Windenergieanlage stets in Betracht zu nehmen ist, kann dabei unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen, solange diese das Erhaltungsziel nicht nachteilig berühren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008, a.a.O.). Für FFH-Gebiete dürften keine strengeren Maßstäbe gelten.

26

Gemessen an diesem Zweck können zwar auch Windenergieanlagen außerhalb solcher Gebiete erhebliche Beeinträchtigungen für dort lebende geschützte Vogelarten mit sich bringen, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu einem solchen Gebiet liegen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 14.09.2000 – 1 L 2153/99 –, ZfBR 2001, 208 [210], dort: ca. 500 m „Mindestfluchtdistanz“). Bei der hier in Rede stehenden Entfernung von ca. 2.000 m dürfte dies aber regelmäßig auszuschließen sein. So empfehlen die vom niedersächsischen Landkreistag erarbeiteten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen mit Stand vom Januar 2011 (NLT-Papier) im Abschnitt 4.1 (allgemeine Hinweise), Abstände des 10-fachen den Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m, u.a. zu Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, soweit sie zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich sind. Soweit in Abschnitt 5.1 (Brut- und Gastvögel, Vogelzug) ein „Untersuchungsraum“ von mindestens des 10-fachen der Anlagenhöhe, bei Windfarmen ab 6 Windenergieanlagen mindestens 2.000 m im Umkreis von den äußeren Anlagenstandorten empfohlen wird, dürfte dies die spezifischen Abstände zu den Brut- und Rastplätzen der einzelnen geschützten Vogelarten betreffen. Mit der Gefahr, dass bestimmte Vogelarten, die sich aus dem Schutzgebiet – etwa zur Nahrungssuche – wegbewegen, in einem weiteren Umkreis dem Risiko einer Kollision mit den Windenergieanlagen ausgesetzt sind, wird sich eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebiets selbst nicht begründen lassen. Zwar sind auch die Tierarten, die vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebiets erfasst werden, „Bestandteile“ des Gebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG. Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (vgl. Fischer-Hütte, Zur Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten durch Einwirkungen von außerhalb, NuR 2004, 157). Es bedarf keiner Vertiefung, ob dem VGH BW (vgl. Urt. v. 29.11.2002 – 5 S 2312 – Nur 2003, 228) darin zu folgen ist, dass das Schutzregime des § 34 BNatSchG nur dann anwendbar ist, wenn das Projekt auf den geschützten Raum einwirkt, und die Kollisionsgefahr mit technischen Anlagen außerhalb des Schutzgebiets insoweit ohne Bedeutung ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebiets und ggf. eines FFH-Gebiets mag auch dann vorliegen, wenn die technischen Anlagen innerhalb eines Flugkorridors zwischen zwei solchen Gebieten mit ständigen Austauschbewegungen liegen, weil Gegenstand einer Beeinträchtigung auch die Funktion eines Gebiets als Teil des Netzes Natura 2000 sein kann (vgl. Fischer-Hütte, a.a.O, Gassner, Anmerkung zum Urteil des VGH BW, NuR 2003, 233). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zwar befinden sich auch in dem südlich des Vorhabensgebiets gelegenen „Madeler Forst“ Horste insbesondere des Schwarzstorches. Dieses Gebiet ist aber kein FFH- oder Vogelschutzgebiet und damit auch nicht Teil des Netzes Natura 2000.

27

 2. Die vom Antragsteller erhobene Klage hat voraussichtlich nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Genehmigung der Windenergieanlage Nr. 9 richtet. Nur in diesem Umfang dürfte die angefochtene Genehmigung gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen.

28

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Rotmilan (Milvus milvus) gehört zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, ABl. L 100 vom 17.04.1997, S. 72, ABl. L 298 vom 01.11.1997, S. 70, ABl. L 113 vom 27.04.2006, S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22.07.2010 (ABl L 212 vom 12.08.2010).

29

Der Tötungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist daher der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42).

30

Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden (vgl. zum Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291 [318], RdNr. 113). Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, NuR 2008, 633).

31

Hierauf aufbauend und ausgehend von der in Fachkreisen gewonnenen Erkenntnis, dass der Rotmilan artspezifisch zu den Arten gehört, die häufiger als Schlagopfer von Windenergieanlagen auftreten, und dass die bisher gefundenen Zahlen der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane relativ höher ist als die Opferzahlen anderer Greifvögel, hat der Senat entschieden (vgl. (Urte. v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59; RdNr. 94 in Juris, u. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196, RdNr. 77), es sei naturschutzfachlich vertretbar, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Abstand der Windenergieanlage zu einem festgestellten Horst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlagen dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegen.

32

 2.1. Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, dürfte Betrieb der Windenergieanlage Nr. 9 gegen das Tötungsverbot des § 44 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen; denn diese Anlage befindet sich nach der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie in nur ca. 980 m Entfernung zu einem Rotmilanhorst südlich des Vorhabengebiets. Dies kann die Beigeladene nicht mit dem Einwand entkräften, eine amtliche Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur habe ein Maß von lediglich 1.001 m ergeben. Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Standort einer Windkraftanlage zu einem Rotmilanhorst nur wenige Meter größer ist als 1.000 m. Es liegt auf der Hand, dass die Tiere sich bei ihren Flügen nicht an „starre“ Grenzen halten.

33

 2.2. Dagegen dürfte die Genehmigung der übrigen acht Windenergieanlagen nicht zu beanstanden sein.

34

 2.2.1. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Rotmilan durch diese Anlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist. Sie befinden sich – wie die Beigeladenen zutreffend einwendet – sämtlich außerhalb des Tabubereichs von 1.000 zu von diesem Greifvogel genutzten Horsten, insbesondere auch zu dem festgestellten Horst südlich des Vorhabengebiets. Für die Annahme des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 06.09.2010, ein weiterer im Jahr 2010 besetzter Milanhorst befinde sich ca. 800 m nordöstlich der Windenergieanlagen 2 im Wald neben einer aktiven Sandgrube, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere konnte Entsprechendes bei der Horsterfassung durch das Büro für Ökologie & Naturschutz „Elbe-Have-Natur“ im Mai 2011 nicht festgestellt werden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.10.2012, nach der südlich des Vorhabengebiets weitere Rotmilanhorste beobachtet wurden. Die Standorte der Horste in der als Anlage beigefügten Karte befinden sich in einer größeren Entfernung als 1.000 zu den Windenergieanlagen Nr. 1 bis 8. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb dieser Anlagen lässt sich für den Rotmilan auch nicht damit begründen, dass deren Standorte innerhalb des im NLT-Papier für den Rotmilan vorgeschlagenen Prüfbereichs von 6.000 m liegen. In den bereits zitierten Urteilen vom 26.10.2011 und 19.01.2012 hat der Senat betont, dass es wegen der potentiellen Weite des Prüfbereichs jedenfalls greifbarer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung bedürfe (so auch ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009 – 1 KO 372/06 –, NuR 2010, 368, RdNr. 42). Es genüge nicht die Feststellung, dass sämtliche Offenlandbereiche prinzipiell als Nahrungshabitate des Rotmilans im näheren oder weiteren Umfeld des Vorhabensstandortes in Betracht kommen. Andernfalls ließe sich, da die Nahrungssituation für den Rotmilan sich innerhalb der Jahreszeiten und von Jahr zu Jahr – je nach der Bewirtschaftung der Flächen – sehr unterschiedlich darstellen kann, die Gefährdung dieser Vogelart kaum zuverlässig eingrenzen. Soweit man generell größere Abstände fordern würde, wäre zudem fraglich, ob der im Außenbereich privilegierten Nutzung der Windenergie überhaupt noch substanziell Raum verschafft werden könnte. In dem dem Urteil vom 26.10.2011 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall hatten Greifvogel-Planbeobachtungen gezeigt, dass Rotmilane das Gebiet intensiv durchfliegen bzw. als Nahrungshabitat nutzen; dort waren jede Stunde im Mittel zwischen 1,5 und 5 Flüge von Rotmilanen durch das Eingriffsgebiet beobachtet worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche intensive Nutzung des Vorhabengebiets bestehen hier nicht, auch wenn dort nach der Umweltverträglichkeitsstudie Nahrungsflüge beobachtet wurden.

35

 2.2.2. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist es ferner als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten, dass der Antragsgegner ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die in der Umgebung der streitigen Anlagen vorhandenen Schwarzstörche (Ciconia nigra) verneint hat, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ebenfalls einer besonders geschützten bzw. streng geschützten Art angehören (so auch ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009, a.a.O., RdNr. 41). Das NLT-Papier empfiehlt zwar für diese Vogelart einen Tabubereich von 3.000 m, der nach den Feststellungen der Umweltverträglichkeitsstudie vom Mai 2010 hinsichtlich eines Horststandortes nicht eingehalten wird; die Abstände zu den Windenergieanlagen Nr. 1 und 2 betragen danach lediglich ca. 2.500 m. Unabhängig davon, ob dieser Horst – was die Beigeladene in Abrede stellt – noch vorhanden ist, ist aber zu berücksichtigen, dass der Schwarzstorch – anders als etwa der Rotmilan – nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu den Vogelarten zählt, die artspezifisch häufig Schlagopfer von Windenergieanlagen sind. Dafür sprechen insbesondere die Daten aus der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, zusammengestellt von Tobias Dürr, mit Stand vom 19.01.2011 – Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland (sog. Dürr-Liste). Danach wurde für den Schwarzstorch bundesweit lediglich ein Schlagopfer nachgewiesen (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 – 12 A 2305/11 –, NuR 2013, 69 [73], RdNr. 57). Im Gegensatz dazu wurden etwa beim Rotmilan bundesweit 146 Schlagopfer erfasst. Der im NLT-Papier und auch in der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlene große Ausschlussradius von 3.000 m folgt dem Vorsorgeprinzip aufgrund des unzureichenden Wissensstandes zur Empfindlichkeit des Schwarzstorches gegenüber Windenergieanlagen (vgl. das Fachgutachten der Diplombiologen Dr. M. Steverding und A. Lenk zur Raumnutzung des Schwarzstorches im Bereich Schweinschieder Wald in der Verbandsgemeinde Meisenheim vom August 2011, S. 3, veröffentlicht im Internet unter http://www.vg-msh.de/Flächennutzungsplan/). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt aber gerade dem artspezifischen Verhalten der Vogelart maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu.

36

 2.2.3. Gleiches gilt für die – ebenfalls besonders und streng geschützte – Rohrweihe (Circus aeruginosus), auch wenn sich in der Nähe oder gar innerhalb des Vorhabengebiets Brutplätze dieser Vogelart befinden sollten, wie der Antragsteller geltend macht. Für sie weist die „Dürr-Liste“ mit Stand vom Januar 2011 bundesweit lediglich 9 Schlagopfer auf. Es wird angenommen, dass wegen der geringen Flughöhe bei der Jagd unterhalb der Gefahrenzone von Windkraftanlagen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2007 – 2 A 695/06 –, Juris, RdNrn. 48, 75 ff., unter Bezugnahme auf ein Fachgutachten).

37

 2.2.4. Für naturschutzfachlich vertretbar hält es der Senat auch, dass der Antragsgegner für den besonders und streng geschützten Seeadler (Haliaeetus albicilla) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb der streitigen Windenergieanlagen verneint hat. Dieser Greifvogel ist zwar vergleichsweise häufig Schlagopfer von Windenergieanlagen. Die „Dürr-Liste“ mit Stand von Januar 2011 weist bundesweit eine Zahl von 57 aus, was angesichts des vergleichsweise geringen Verbreitungsgrades dieses Greifvogels in Deutschland darauf hindeutet, dass er zu den durch Windenergieanlagen am stärksten betroffenen Vogelarten gehört (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07 –, Juris, RdNr. 84). Das NLT-Papier empfiehlt einen Mindestabstand von 3.000 m zu Brutplätzen. Es bestehen indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Brutplätze des Seeadlers in einem Abstand von weniger als 3.000 zu den Standorten der geplanten Windenergieanlagen befinden. Nach dem Bericht zur Erfassung von See- und Schreiadler sowie Rotmilan des Büros für Ökologie & Naturschutz Elbe-Havel-Natur vom 10.05.2011 wurde festgestellt, dass im Gebiet des Bürgerholzes, und zwar in einem der ruhigen Teile (Totalreservat) ein Horst zwar begonnen worden sei, ein Adlerpaar die Seeadler jedoch verdrängt hätten und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Waldarbeiten zusätzlich negativ auf die Brutansiedlung ausgewirkt hätten. Allein der Umstand, dass ein Seeadler südöstlich des Vorhabengebiets in einem Abstand zur Windenergieanlage Nr. 9 von etwas mehr 1.000 m beobachtet wurde, wie es in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt wurde, dürfte nicht für die Feststellung ausreichen, dass der im NLT-Papier empfohlene Mindestabstand zu einem Brutplatz des Seeadlers von 3.000 m unterschritten wird.

38

 2.2.5. Naturschutzfachlich vertretbar dürfte schließlich die Annahme sein, dass besonders bzw. streng geschützte Fledermausarten durch die streitigen Anlagen keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sein werden.

39

Wie bereits oben dargelegt, genügt es für die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der besonders geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42). Es genügt daher nicht, wenn verschiedene Fledermausarten in dem betroffenen Naturraum anzutreffen sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Ergeben durchgeführte Erhebungen für den betroffenen Bereich nur eine geringe Aktivitätsdichte, erscheint es fraglich, ob von einer deutlichen Steigerung des Kollisionsrisikos ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 [366], RdNr. 219). Von einer solchen geringen Aktivitätsdichte durfte der Antragsgegner hier voraussichtlich ausgehen. Nach den Fledermausuntersuchungen (Ganzjahresstudie) zu dem geplanten Windpark der Diplom-Biologin Dr. R. vom November 2007 und Mai 2010 (S. 23) habe sich bei der Auswertung gezeigt, dass die Aktivitäten an den Standorten auf den Freiflächen fast ausnahmslos gering waren, so dass keine Konflikte mit den Windenergieanlagen zu erwarten seien. An den Standorten für die Anlage Nr. 2 und die (nicht mehr in Rede stehende) Anlage Nr. 11 werde das Konfliktpotenzial zwar etwas höher, aber insgesamt noch immer gering eingestuft.

40

Um bei dem Betrieb der Anlagen möglicherweise doch auftretenden Konflikten mit Fledermäusen Rechnung tragen zu können, hat der Antragsgegner der angefochtenen Genehmigung die Nebenbestimmungen Nr. 9.3.1 und 9.3.2 beigefügt. Diese sehen vor, dass bei den Anlagen Nr. 2, 5 und 8, die einem Gehölzstreifen und dem Waldrand am nächsten liegen, (zunächst) ein sog. Gondelmonitoring durchzuführen ist und die Ergebnisse des Monitorings der oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln sind. Ein solches Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O, RdNr. 105). Ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring ist bei nur geringer Aktivitätsdichte von Fledermäusen ein geeignetes und zulässiges Mittel, um die Tragfähigkeit der Prognose, dass kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, zu überprüfen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2011 – 12 ME 274/10 –, NuR 2011, 431 [433], RdNr. 10 in Juris). Ein Monitoring stellt allerdings – gerade bei stark frequentierten Flugrouten – kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O.).

41

Im konkreten Fall wurden indes in der genannten Ganzjahresstudie die konkreten Fledermausaktivitäten ermittelt. Es dürfte zwar zutreffen, dass – wie der Antragsteller erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 18.06.2009 und 25.09.2010 vorgetragen hat – die im Wesentlichen auf Geländehöhe aufgestellten Horchboxen die Flugaktivitäten sämtlicher Fledermausarten im Bereich der Rotoren nicht zuverlässig erfassen können. Dies räumte auch die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2010 (Bl. 455 Beiakte B) ein, verwies aber zugleich darauf, dass die von ihr durchgeführte Untersuchung den Standardmethoden zur Untersuchung der Fledermausfauna im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen entspreche. Weiter gab sie an, dass es zwar sinnvoll gewesen wäre, im Zuge der Untersuchungen im Jahre 2007 an einem mobilen Messturm bereits Messungen in der Höhe vorzunehmen, an anderen Standorten in Deutschland bei vergleichenden Untersuchungen in der Höhe und am Boden aber bereits mehrfach belegt worden sei, dass die Aktivität am Boden in der Regel deutlich über der Aktivität in der Höhe liege; Ausnahmen bildeten Windenergieanlagenstandorte direkt im Wald. Auch die Landesreferenzstelle für Fledermausschutz kam in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2010 (Bl. 465 der Beiakte B) ungeachtet des Umstandes, dass auch aus ihrer Sicht die – übliche – Methode, Horchboxen terrestrisch aufzustellen, die tatsächlichen Aktivitäten der Fledermäuse auf dem Nabenhöhen-Niveau nicht widerspiegle, zu dem Ergebnis, dass die Unterschreitung des Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Wald von 200 m zulässig sei, da nur geringe Aktivitäten von Fledermäusen vom Boden registriert worden seien. Entsprechend der in dieser Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlung erteilte der Antragsgegner die angefochtene Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Abschaltzeiten für die Windenergieanlagen Nr. 2, 5 und 8 in Auswertung des Gondelmonitorings, um bei dennoch festgestellter erhöhter Aktivität von Feldermäusen im Bereich der Rotoren wirksam reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, die verbleibende Unsicherheit, ob nicht doch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bei einzelnen Fledermausarten gegeben ist, für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen.

42

 2.2.6. Die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung dürfte auch nicht – wie der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen hat – wegen einer unzureichenden UVP-Vorprüfung fehlerhaft sein.

43

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG, ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 ist bei einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen und damit auch für Vorhaben der hier streitigen Art eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Eine solche Vorprüfung hat der Antragsgegner hier durchgeführt. Sie ist im Schreiben an das Referat 402.2.6 vom 24.09.2010 (Bl. 526 der Beiakte B) dokumentiert. Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 15.03.2011 gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gemacht. Beachtliche Fehler bei der Vorprüfung dürften nicht vorliegen.

44

Bei der UVP-Vorprüfung muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts („Einschätzung" der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde auch insoweit einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative). Dem trägt die Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Einschätzungsprärogative der Behörde erstreckt sich auch auf die Frage, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bilden, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Inhaltlich umfasst die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung (§ 3a Satz 1 UVPG) nach einer Vorprüfung die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum Gesetz aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1) und (aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung) insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228 f.], RdNr. 48 ff.). Nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist; im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, DVBl 2012, 1506, RdNr. 28 in Juris, m.w.N.). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist; dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 –, BVerwGE 141, 282 [288], RdNr. 29).

45

Nach der Anlage 2 sind, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG auf diese Anlage Bezug genommen wird, nachstehende Kriterien anzuwenden:

46

1. Merkmale der Vorhaben

47

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

48

1.1 Größe des Vorhabens,

49

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

50

1.3 Abfallerzeugung,

51

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

52

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

53

2. Standort der Vorhaben

54

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

55

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

56

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

57

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

58

2.3.1 Natura 2 000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

59

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

60

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

61

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

62

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

63

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

64

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

65

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

66

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

67

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

68

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

69

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

70

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

71

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

72

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

73

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

74

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

75

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

76

Mit diesen Kriterien wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte, unter denen sich nachteilige Umweltauswirkungen eines Vorhabens als „erheblich“ darstellen können, in die Vorprüfung einbezogen werden (Sagenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG § 3c RdNr. 23).

77

Gemessen daran dürfte die Vorprüfung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Dem Schreiben an das Referat 402.2.6 vom 24.09.2010 (Bl. 526 der Beiakte B) lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsgegner an den in der Anlage 2 zu § 3c Satz 1 und 2 UVPG aufgeführten Kriterien orientiert hat. Er hat dabei insbesondere auch gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 2 die Lage der Standorte der einzelnen Windenergieanlagen zu Natura 2000-Gebieten, insbesondere zum FFH-Gebiet „Bürgerholz“ berücksichtigt. Aufgrund der vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen durfte der Antragsgegner voraussichtlich davon ausgehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen insbesondere auf das FFH-Gebiet „Bürgerholz“ haben wird. Er hat die dort lebende Schwarzstorchpopulation in den Blick genommen und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass das FFH-Gebiet wegen des Abstandes von ca. 2.000 m durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht „erheblich“ beeinträchtigt wird, dürfte aus den oben bereits dargelegten Gründen naturschutzfachlich vertretbar sein.

78

 3. Kann aber die Klage nach summarischer Prüfung nur hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 9 Erfolg haben, ist die aufschiebende Wirkung auch nur in diesem Umfang wiederherzustellen.

79

Eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt in Betracht, wenn die Genehmigung teilbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, BauR 2011, 667, RdNr. 5 in Juris). Dies ist dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben teilbar ist und sich ein abtrennbarer rechtmäßiger Teil feststellen lässt; es muss ohne den abzutrennenden Teil ein sinnvolles und dem Willen des Bauherrn entsprechendes Vorhaben übrig bleiben (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.11.1992 – 1 M 4717/92 –, Juris, RdNr. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn – wie hier – anstelle von 9 Windenergieanlagen lediglich 8 errichtet und betrieben werden.

80

 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

81

 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts der Vorinstanz in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

82

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 06.02.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m in den Gemarkungen R. und G.. Dem Bescheid waren naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen u.a. zum Schutz des Schwarzstorchs, des Rotmilans und von Fledermäusen beigefügt. Die Standorte der Anlagen befinden sich innerhalb eines im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion C-Stadt festgesetzten Eignungsgebiets für die Nutzung der Windenergie. Mit Bescheid vom 12.03.2012 stellte der Antragsgegner fest, dass ein von der Beigeladenen angezeigter Einsatz eines geänderten Anlagentyps keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Über die vom Antragsteller gegen die Genehmigung am 25.03.2012 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

2

Auf den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

3

Der Antragsteller sei mit der Rüge, die Genehmigung sei wegen unzulänglicher FFH-Vorprüfung bzw. fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen § 34 BNatSchG erteilt worden, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Zwar habe er seine Einwendungen im Schreiben vom 06.09.2010 nicht ausdrücklich so bezeichnet; er habe aber insgesamt hinreichend detailliert dargelegt, in Bezug auf welche Brut- und Rastvogelarten (Rotmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Weißstorch) sowie Fledermäuse ein erhebliches Konfliktpotenzial im Falle der Errichtung der neun Windkraftanlagen bestehe und weshalb die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme M7 (Luzerneanbau) unzureichend sei. Unschädlich sei insoweit, dass der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls im Auftrag der Beigeladenen erstellte Heftung „FFH-Vorprüfung" (FFH-V) nicht namentlich erwähnt habe; denn sie betreffe denselben Untersuchungsraum. Zudem habe der Antragsteller den in der Umweltverträglichkeitsstudie unterbliebenen Nachweis besetzter Schwarzstorchhorste ausdrücklich gerügt.

4

Das im angefochtenen Bescheid angegebene besondere öffentliche Vollziehungsinteresse sei nicht geeignet, die Sofortvollzugsanordnung zu tragen. Es möge zwar ein öffentliches Interesse an der Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bestehen; aus welchen Gründen hierzu gerade die von der Beigeladenen geplanten neun Windkraftanlagen ohne Rücksicht auf den Suspensiveffekt der Klage errichtet werden müssen, sei der Bescheidbegründung aber nicht zu entnehmen.

5

Soweit die Sofortvollzugsanordnung auf Antrag und im Interesse der Beigeladenen ergangen sei, sei der Antrag begründet. Im Ergebnis einer Interessenabwägung sei die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, weil die Klage nach derzeitiger Aktenlage weder offensichtlich erfolglos noch erfolgreich sei.

6

Derzeit sei nicht offensichtlich, dass die von der Beigeladenen zusammen mit der Umweltverträglichkeitsstudie mit Stand vom Mai 2010 vorgelegte FFH-Vorprüfung den Anforderungen des § 34 BNatSchG genüge. Eine solche Prüfung sei hier geboten, weil in einer Entfernung von etwa 2.000 Metern von den Windenergieanlagen Nr. 1, 2 und 3 die südöstliche Grenze des FFH-Schutzgebiets „Bürgerholz bei Burg" liege. In diesem Gebiet befänden sich vier in den letzten Jahren wechselnd besetzte Horste des Schwarzstorches mit 1 bis 5 Brutpaaren sowie 1 bis 5 Brutpaare des Rotmilans. Außerdem habe eine nachträgliche Horsterfassung ergeben, dass dieses Gebiet ganzjährig Seeadlerpaaren als Revier diene und eine Brutansiedlung des Schreiadlers im Hinblick auf Einzelbeobachtungen dieser Art möglich sei. Gleichwohl sei der Untersuchungsraum in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) festgelegt worden, ohne seine räumliche Ausdehnung näher zu bezeichnen. Auch den Darstellungen der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie sei keine konkrete Größenangabe oder geographische Definition des Untersuchungsraums zu entnehmen. Lediglich den Karten in der Anlage zur UVS sei zu entnehmen, dass die Grenze des Untersuchungsraums der UVS jeweils 2.000 Meter von den äußeren Windenergieanlagen nahezu kreisförmig verlaufe. Mit der Übernahme dieser Grenze des Untersuchungsraums bei der FFH-Vorprüfung sei indes das FFH-Gebiet „Bürgerholz“ nahezu vollständig von dem Untersuchungsraum ausgeschlossen, wenngleich es in der Gebietsbeschreibung als „möglicherweise betroffen" bezeichnet werde. Wenn – wie hier – bereits die Vorprüfung auf einer zu unbestimmten oder fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolge, könne auch deren Ergebnis nicht dazu dienen, etwaige Beeinträchtigungen als offensichtlich ausgeschlossen zu bewerten und die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu verneinen. Der Antragsteller habe hierzu vorgetragen, dass selbst innerhalb des Untersuchungsraumes im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen nicht alle Rotmilanhorste im Gesamtzeitraum der UVS und der FFH-Vorprüfung festgestellt und dokumentiert worden seien. Zudem sei die FFH-Vorprüfung zunächst davon ausgegangen, dass sich weitere FFH-Gebiete in der Umgebung des Vorhabens befänden. In der weiteren Untersuchung fänden diese aber keine Erwähnung mehr.

7

Zudem bestünden Zweifel an der richtigen Anwendung des Prüfprogramms des § 34 BNatSchG durch den Antragsgegner, weil die FFH-Vorprüfung nicht erkennen lasse, ob die der Untersuchung zugrunde gelegten Erhaltungsziele tatsächlich dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Bürgerholz" entsprechen. Maßgeblich könnte bereits der sich aus der Verordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg über das Naturschutzgebiet Bürgerholz bei Burg vom 03.06.1997 ergebende Schutzzweck sein. Nur wenn für das Gebiet im Verordnungswege kein Schutzzweck festgelegt sei, seien die Erhaltungsziele bis auf Weiteres der EU-Gebietsmeldung zu entnehmen. Ob vorliegend dennoch die Gebietsmeldung und der sog. Standarddatenbogen der anschließenden Untersuchung zugrunde zu legen sei, wenn der Inhalt der FFH-Gebietsmeldung konkreter oder umfassender sei oder die äußeren Grenzen des durch Verordnung bestimmten Naturschutzgebietes hinter denjenigen des FFH-Gebietes desselben Namens zurückblieben, könne vorerst dahinstehen. Denn der FFH-Vorprüfung sei nicht zu entnehmen, auf welchen Daten die Beschreibung des Gebiets beruhe. Bei dieser Sachlage sei nicht auszuschließen, dass die insoweit bestehenden Ermittlungsdefizite sich auf das Ergebnis der Vorprüfung ausgewirkt hätten. Dasselbe gelte für die vom Antragsgegner getroffenen naturschutzfachliche Bewertung, auch wenn der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zustehe; denn eine solche Rücknahme der Kontrolldichte setze voraus, dass – anders als hier – von der Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden sei.

8

Den Unterlagen der Vorprüfungen könne zudem nicht entnommen werden, ob der Antragsgegner bei der Bewertung der Betroffenheit der zu schützenden Brut- und Rastvögel die mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom Mai 2008 berücksichtigt habe. Das gelte namentlich für die Brutplätze des Schwarzstorches im FFH-Gebiet „Bürgerholz". Der Abstand von Windenergieanlagen zu Brutstätten des Schwarzstorches sollten danach mindestens 3.000 m (Ausschlussbereich) betragen. Daneben werde ein so genannter Prüfbereich von 10.000 m um jede Windenergieanlage angegeben, innerhalb dessen zu prüfen sei, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Letzterer käme als Prüfbereich im Übrigen auch für die Brutstätte des Schwarzstorches südlich von G. in Betracht, denn diese Entfernung liege auch innerhalb des Prüfbereichs etwaiger Nahrungshabitate. Den Aussagen der FFH-Vorprüfung und der Begründung des Genehmigungsbescheides sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass diese Abstandsempfehlungen zugrunde gelegt oder sonst berücksichtigt worden seien. Hiergegen spreche bereits die Aussage, dass die möglichen negativen Auswirkungen aufgrund der Entfernung von 2 km als gering zu betrachten seien. Schließlich sei selbst der Verfasser einer avifaunistischen Nachuntersuchung zu dem Schluss gekommen, dass das etwa 1.000 m vom geplanten Windpark gelegene Tal der Ihle als Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch in Betracht komme, und zwar auch für Störche aus anderen Gebieten. Die gleichwohl getroffene Einschätzung, dass das Kollisionsrisikos gering sei, weil der Windpark westlich umflogen werden könne, sei angesichts der Defizite der Bewertungsgrundlagen derzeit nicht offensichtlich rechtmäßig. Eher bestätigt als ausgeräumt würden diese Zweifel durch den Bericht aus dem Jahr 2011 über das Vorkommen des Schwarzstorches in den Brutrevieren „Burger Holz“ und „Madel“ des Büros für Ökologie & Naturschutz „Elbe-Havel-Natur“.

9

Entsprechendes gelte für den für Rotmilane zugrunde zu legenden, aber bislang nicht berücksichtigten Prüfbereich von 6.000 m. Der Antragsteller habe nunmehr unter Berufung auf die Feststellung des Diplom-Biologen M. dargelegt, dass innerhalb dieses Prüfbereichs in einer Entfernung von 3.270 m zu einer der geplanten Windenergieanlage am 02.09.2012 an einer bereits vorhandenen einzeln stehenden Windenergieanlage ein toter Rotmilan als Schlagopfer gefunden worden sei. Für eine Eignung des Vorhabengebiets als Nahrungshabitat für Rotmilane außerhalb des Tabubereichs von 1.000 m spreche auch die wiederholte Beobachtung von Nahrungsflügen des Rotmilans im Vorhabengebiet – teilweise direkt an den Standorten der geplanten Windenergieanlagen. Dabei könne dahinstehen und bedürfe ggf. einer Klärung im Klageverfahren, ob die Anzahl der Beobachtungstage hinreichend gewesen sei, um eine wissenschaftlich fundierte Prognose zu ermöglichen.

10

Nicht hinreichend geklärt sei derzeit ferner, ob das Vorhaben für jede der genannten Tierarten sowie in Bezug auf die nach Darstellung des Antragstellers darüber hinaus vorhandene Brutstätte der Rohrweihe inmitten des Vorhabengebiets nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoße. Der so genannte Tabubereich der Rohrweihe würde danach durch alle neun Windenergieanlagen erheblich unterschritten. Ob es sich tatsächlich bei dem am 31.07.2012 fotografierten „Bodenhorststandort" um einen potenziellen Brutplatz der Rohrweihe handele, bedürfe ggf. einer Klärung im Klageverfahren. In Bezug auf den potenziellen Schwarzstorchhorst am Südrand des Bürgerholzes wäre der Tabubereich vom Standort der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 5 unterschritten. Die Windenergieanlage Nr. 9 liege mit 980 m innerhalb des Tabubereichs eines oder mehrerer Rotmilanhorste im Süden. Ob noch weitere Brutplätze des Rotmilans vorhanden, aber bislang vom Antragsgegner nur nicht dokumentiert worden seien, könne bei dieser Sachlage dahinstehen. Eine Beseitigung oder deutliche Verringerung des Kollisionsrisikos durch bestimmte Maßnahmen sei derzeit nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen bestünden durchgreifende Zweifel an der Möglichkeit und Wirksamkeit derartiger Kompensationsmaßnahmen jedenfalls dann, wenn die regelmäßig zu mähende Fläche zu gering bemessen sei. Zudem sei hier nicht ersichtlich, dass die zur Ablenkung dienenden Luzerneflächen durch alle vom Kollisionsrisiko betroffenen Arten gleichzeitig genutzt werde.

11

Damit könne offenbleiben, ob der Genehmigung derzeit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die festgestellten insgesamt 12 Fledermausarten entgegenstehe. Die von dem Antragsgegner angenommene mangelhafte wissenschaftliche Erkenntnislage hinsichtlich der Barrierewirkung von Windkraftanlagen für Fledermäuse bewirke unter dem Einfluss des Europarechts, dass sich das Verständnis vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Richtung Tierschutz verschiebe und damit die Nichtaufklärbarkeit möglicher nicht nur hypothetischer Schädigungen der Tierwelt zu Lasten des Anlagenbetreibers gehe. Das bedeute hier im Ergebnis, dass die in den Nebenbestimmungen Nr. 9.3.1. und Nr. 9.3.2. angeordneten Fledermausbeobachtungsmaßnahmen im laufenden Betrieb der Windkraftanlagen 2, 5 und 8 zwar zur Verbesserung der derzeitigen Erkenntnislage, aber nicht zur Verringerung des Tötungsrisikos geeignet seien. Letzterem könnte durch die Festlegung von befristeten Aussetzungen des Betriebes abhängig von Jahreszeit, Tageszeit und Windgeschwindigkeit (Abschaltzeiten) begegnet werden. Ein als Nebenbestimmung vom Antragsgegner angeordnetes so genanntes Gondelmonitoring könne zwar geeignet sein, bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen weitere Erkenntnisse zu gewinnen; es beseitige oder mindere jedoch ein anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko nicht.

II.

12

A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens nur zu einem geringen Teil überwiegt.

13

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466 – NVwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris).

14

Danach führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, soweit es um die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 8 geht. Die Klage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich nur hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 9 Erfolg haben. Ein besonderes, vom Antragsteller wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Genehmigung bis zur Hauptsacheentscheidung gleichwohl insgesamt nicht ausgenutzt werden darf, ist nicht ersichtlich.

15

 1. Der Antragsteller wird die Genehmigung voraussichtlich nicht mit der Begründung anfechten können, es sei keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung durchgeführt worden.

16

  1.1. Mit diesem Vorbringen dürfte er – wie die Beigeladene zu Recht rügt – voraussichtlich gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBI I 2816) – Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (UmwRG) – ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG (wie der Antragsteller), die nach § 2 Abs. 1 UmwRG ohne eigene Rechtsverletzung Rechtsbehelfe nach der VwGO geltend machen kann, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wenn sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.

17

Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen und mit dem Ziel nutzbar zu machen, dass für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung bzw. industriellen Großvorhaben einerseits und Natur- und Umweltschutz andererseits eine Problembewältigung erzielt wird, bei der die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten setzt voraus, dass die Vereinigungen ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Den Natur- und Umweltschutzverbänden obliegt insoweit eine Mitwirkungslast. Durch diese Mitwirkung sollen zugleich von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag der Verbände geschützt werden. Ausgehend von diesen Funktionen der für Natur- und Umweltschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss – jedenfalls grundsätzlich – auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, NuR 2012, 119, RdNrn. 34 f.).

18

Gemessen daran dürften die Darlegungen des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 06.09.2010 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausreichen, um die Rüge einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die Frage einer erforderlichen FFH-Vorprüfung wird darin nicht erwähnt. Im anwaltlichen Schriftsatz heißt es vielmehr unter Nr. 1, der Antragsteller wende sich aus artenschutzrechtlichen Gründen gegen die beantragte Genehmigung. Es folgen Ausführungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens (Nr. 2 bis 8) sowie zum Kollisionsrisiko insbesondere des Rotmilans (Nr. 9). In der dem Schriftsatz beigefügten Stellungnahme des Antragstellers selbst wird zunächst darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Lage und Habitatsstruktur „des Vorhabensgebiets“ ein erhebliches Konfliktpotenzial aus der Sicht der Avifauna und der Fledermäuse gesehen werde. Im Folgenden legt der Antragsteller dar, dass und aus welchen Gründen Greifvögel, insbesondere der Rotmilan, nachgewiesenermaßen ein erhöhtes Risiko hätten, an Windenergieanlagen zu verunglücken, und dass sich in Abständen von weniger als 1.000 m zu den Windenergieanlagen Nr. 2 und 9 und damit im Tabubereich zwei Rotmilanhorste befänden. Weiter führt er aus, dass in einer Riedfläche zwischen den Windenergieanlagen Nr. 3, 5 und 7 ein „Brutverdacht“ bezüglich der Rohrweihe bestehe und in der Umweltverträglichkeitsstudie der Baumfalke als Brutvogel fehle, obwohl es Brutzeitbeobachtungen aus dem Bereich des geplanten Windparks gebe. Daran anschließend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass sich nicht nur südlich der Planfläche in einiger Entfernung ein Brutplatz des Seeadlers befinde, sondern „auch für das Burger Holz“ seit einigen Jahren Brutverdacht bestehe. Schließlich wird auf Vorkommen des Weiß- und Schwarzstorches sowie von Fledermäusen hingewiesen. Es findet sich indes kein Hinweis darauf, dass durch die geplanten Windenergieanlagen ein FFH-Gebiet beeinträchtigt werden könnte. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urt. v. 29.09.2011, a.a.O), auf den die Vorinstanz Bezug genommen hat, enthielt das Einwendungsschreiben des dortigen Klägers Ausführungen des Inhalts, dass „die Problematik von Schäden an Flora und Fauna der Gebiete „Schwanheimer Düne" und „Schwanheimer Wald" durch Schadstoffemissionen der beantragten Verbrennungsanlage sowie die Folgen der zu erwartenden Schadstoffanreicherungen (Summationsschäden) für Flora und Fauna im Rahmen des Antrags nicht untersucht bzw. abgearbeitet worden seien. Zudem wurde beanstandet, dass die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna sowie die im Umfeld liegenden FFH-Gebiete in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht betrachtet worden seien. Damit wurde (noch) hinreichend deutlich gemacht, dass auch die Erhaltungsziele der angrenzenden FFH-Gebiete durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können. Im Gegensatz dazu beschränkten sich die Einwendungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 06.09.2010 und der beigefügten Anlage auf artenschutzrechtliche Fragen. Artenschutz einerseits und Habitatsschutz andererseits verfolgen indes unterschiedliche Schutzgüter. Während der Artenschutz individuenbezogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301], RdNr. 91; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, Juris, RdNr. 44), ist der Habitatsschutz gebietsbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NuR 2010, 870 [873], RdNr. 60; Beschl. v. 14.03.2008 – 9 VR 9.07 –, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33, S. 206, RdNr. 45). Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 – 4 B 77.09 –, Juris. RdNr. 36, m.w.N.).

19

 1.2. Unabhängig davon ist die vom Antragsgegner vorgenommene FFH-Vorprüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

20

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29.09.2011, a.a.O., RdNr. 40 ) ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an. Die Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, Juris, RdNr. 89). Fehlen die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist, bei Erlass des Genehmigungsbescheides, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O.).

22

Auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH vom Mai 2010 durfte der Antragsgegner voraussichtlich davon ausgehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets nicht ernstlich zu besorgen sind.

23

Maßstab für die Prüfung, ob die streitigen Windenergieanlagen die Erhaltungsziele des hier in Rede stehenden FFH-Gebiets Nr. 40 – DE 3637-302 „Bürgerholz bei Burg“ beeinträchtigen können, ist zunächst § 3 der Verordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg über das Naturschutzgebiet „Bürgerholz bei Burg“ in der Stadt Burg und in der Gemeinde R. im Landkreis Jerichower Land vom 03.06.1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg 1997, 184 f.) – nachfolgend: NatSchV Bürgerholz. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Nur wenn für das betreffende Gebiet ein im Verordnungswege festgelegter Schutzzweck fehlt, sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres grundsätzlich der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme eines Gebiets in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL und dem dadurch begründeten Schutz des § 34 BNatSchG zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, BVerwGE 128, 1 [35], RdNr. 75). Eine andere Beurteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der jeweilige Akt der Unterschutzstellung den unionsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, was namentlich bei FFH-Gebieten zu besorgen ist, die als bereits bestehende Schutzgebiete gemeldet wurden (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 11 BNatSchG, § 34 RdNr. 17). Nach § 3 Abs. 2 NatSchV Bürgerholz besteht der Schutzzweck der Verordnung darin, das Gebiet zu erhalten und zu entwickeln als Standort naturnaher Laubwaldgesellschaften mit Resten der ehemaligen Hartholzaue in einer hohen Struktur- und Artenvielfalt (Nr. 1), als Standort extensiv bewirtschafteter Wiesengesellschaften des Feuchtgrünlandes (Nr. 2), als Standort von Kohldistelwiesen (Angelico-Cirsietum), Röhrichten und Großseggenrieden (z.B. Phragmitetum) und verschieden Seggengesellschaften (Cariceten) (Nr. 3), als Lebensraum seltener, vom Aussterben bedrohter Großvogelarten unter dem Aspekt der Erhaltung von geeigneten Reproduktionsgebieten (Nr. 4), als Lebensraum besonders geschützter, bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Tiere (Nr. 5) sowie als Lebensraum besonders geschützter, bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen. Gemäß § 3 Abs. 3 NatSchV Bürgerholz sind grundlegende Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Pflanzen- und Tierwelt des Gebietes die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines solchen Wasserregimes, wie es zur Gewährleistung der Existenz der für das Gebiet typischen Pflanzen- und Tierarten notwendig ist (Nr. 1), die Erhaltung und Entwicklung bzw. Wiederherstellung von naturnahen Waldbeständen und die eigendynamische Entwicklung einer Kernzone (Totalreservat) (Nr. 2), die Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen naturnahen Wiesengesellschaften (Nr. 3), die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 4), die Bewahrung des Gebietes vor anthropogenen Schad- und Störeinflüssen (insbesondere Vermeidung von Störungen durch die Jagdausübung und die Erholungsnutzung) (Nr. 5) sowie die Erhaltung der für das Gebiet typischen Bodenformen (Nr. 6). Die Gebietsmeldung begründet die Schutzwürdigkeit des Gebiets damit, dass das geschlossene Waldgebiet als elbferner Auwaldrest strukturreiche Bruch- und Auwälder umfasse, von einem Gürtel extensiv genutzter Feuchtgrünländereien umgeben sei und Bedeutung als Lebensraum für Kranich, Bekassine und Schwarzstorch habe. Als weitere vorkommende Vogelarten nach den Anhängen der FFH-/Vogelschutzrichtlinie werden der Eisvogel, die Rohrweihe, der Mittelspecht, der Schwarzspecht, der Wendehals, der Neuntöter, der Schwarzmilan, der Rotmilan, der Wespenbussard sowie die Waldschnepfe genannt.

24

Ausgehend von dem Schutzzweck der NatSchV Bürgerholz und den Erhaltungszielen der Gebietsmeldung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Windenergieanlagen, die in etwa 2 km Entfernung von diesem Gebiet errichtet werden sollen, das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Auch dies rügt die Beigeladene zu Recht.

25

Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Windenergieanlagen besteht ohne weiteres dann, wenn die Standorte innerhalb eines solchen Gebiets liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008 – 7 B 67.07 –, BauR 2008, 1128). In Bezug auf eine vom Erhaltungsziel eines europäischen Vogelschutzgebietes erfasste Tierart soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, wie sie mit der Errichtung, aber insbesondere mit dem Betrieb einer Windenergieanlage der vorgesehenen Art einhergehen, dürfen somit die artspezifische Populationsdynamik nicht in einem Ausmaß stören, dass die Tierart kein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums mehr bilden kann. Die so beschriebene Belastungsschwelle, die bei einem Betrieb einer Windenergieanlage stets in Betracht zu nehmen ist, kann dabei unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen, solange diese das Erhaltungsziel nicht nachteilig berühren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008, a.a.O.). Für FFH-Gebiete dürften keine strengeren Maßstäbe gelten.

26

Gemessen an diesem Zweck können zwar auch Windenergieanlagen außerhalb solcher Gebiete erhebliche Beeinträchtigungen für dort lebende geschützte Vogelarten mit sich bringen, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu einem solchen Gebiet liegen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 14.09.2000 – 1 L 2153/99 –, ZfBR 2001, 208 [210], dort: ca. 500 m „Mindestfluchtdistanz“). Bei der hier in Rede stehenden Entfernung von ca. 2.000 m dürfte dies aber regelmäßig auszuschließen sein. So empfehlen die vom niedersächsischen Landkreistag erarbeiteten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen mit Stand vom Januar 2011 (NLT-Papier) im Abschnitt 4.1 (allgemeine Hinweise), Abstände des 10-fachen den Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m, u.a. zu Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, soweit sie zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich sind. Soweit in Abschnitt 5.1 (Brut- und Gastvögel, Vogelzug) ein „Untersuchungsraum“ von mindestens des 10-fachen der Anlagenhöhe, bei Windfarmen ab 6 Windenergieanlagen mindestens 2.000 m im Umkreis von den äußeren Anlagenstandorten empfohlen wird, dürfte dies die spezifischen Abstände zu den Brut- und Rastplätzen der einzelnen geschützten Vogelarten betreffen. Mit der Gefahr, dass bestimmte Vogelarten, die sich aus dem Schutzgebiet – etwa zur Nahrungssuche – wegbewegen, in einem weiteren Umkreis dem Risiko einer Kollision mit den Windenergieanlagen ausgesetzt sind, wird sich eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebiets selbst nicht begründen lassen. Zwar sind auch die Tierarten, die vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebiets erfasst werden, „Bestandteile“ des Gebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG. Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (vgl. Fischer-Hütte, Zur Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten durch Einwirkungen von außerhalb, NuR 2004, 157). Es bedarf keiner Vertiefung, ob dem VGH BW (vgl. Urt. v. 29.11.2002 – 5 S 2312 – Nur 2003, 228) darin zu folgen ist, dass das Schutzregime des § 34 BNatSchG nur dann anwendbar ist, wenn das Projekt auf den geschützten Raum einwirkt, und die Kollisionsgefahr mit technischen Anlagen außerhalb des Schutzgebiets insoweit ohne Bedeutung ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebiets und ggf. eines FFH-Gebiets mag auch dann vorliegen, wenn die technischen Anlagen innerhalb eines Flugkorridors zwischen zwei solchen Gebieten mit ständigen Austauschbewegungen liegen, weil Gegenstand einer Beeinträchtigung auch die Funktion eines Gebiets als Teil des Netzes Natura 2000 sein kann (vgl. Fischer-Hütte, a.a.O, Gassner, Anmerkung zum Urteil des VGH BW, NuR 2003, 233). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zwar befinden sich auch in dem südlich des Vorhabensgebiets gelegenen „Madeler Forst“ Horste insbesondere des Schwarzstorches. Dieses Gebiet ist aber kein FFH- oder Vogelschutzgebiet und damit auch nicht Teil des Netzes Natura 2000.

27

 2. Die vom Antragsteller erhobene Klage hat voraussichtlich nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Genehmigung der Windenergieanlage Nr. 9 richtet. Nur in diesem Umfang dürfte die angefochtene Genehmigung gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen.

28

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Rotmilan (Milvus milvus) gehört zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, ABl. L 100 vom 17.04.1997, S. 72, ABl. L 298 vom 01.11.1997, S. 70, ABl. L 113 vom 27.04.2006, S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22.07.2010 (ABl L 212 vom 12.08.2010).

29

Der Tötungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist daher der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42).

30

Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden (vgl. zum Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291 [318], RdNr. 113). Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, NuR 2008, 633).

31

Hierauf aufbauend und ausgehend von der in Fachkreisen gewonnenen Erkenntnis, dass der Rotmilan artspezifisch zu den Arten gehört, die häufiger als Schlagopfer von Windenergieanlagen auftreten, und dass die bisher gefundenen Zahlen der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane relativ höher ist als die Opferzahlen anderer Greifvögel, hat der Senat entschieden (vgl. (Urte. v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59; RdNr. 94 in Juris, u. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196, RdNr. 77), es sei naturschutzfachlich vertretbar, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Abstand der Windenergieanlage zu einem festgestellten Horst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlagen dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegen.

32

 2.1. Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, dürfte Betrieb der Windenergieanlage Nr. 9 gegen das Tötungsverbot des § 44 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen; denn diese Anlage befindet sich nach der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie in nur ca. 980 m Entfernung zu einem Rotmilanhorst südlich des Vorhabengebiets. Dies kann die Beigeladene nicht mit dem Einwand entkräften, eine amtliche Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur habe ein Maß von lediglich 1.001 m ergeben. Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Standort einer Windkraftanlage zu einem Rotmilanhorst nur wenige Meter größer ist als 1.000 m. Es liegt auf der Hand, dass die Tiere sich bei ihren Flügen nicht an „starre“ Grenzen halten.

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 2.2. Dagegen dürfte die Genehmigung der übrigen acht Windenergieanlagen nicht zu beanstanden sein.

34

 2.2.1. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Rotmilan durch diese Anlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist. Sie befinden sich – wie die Beigeladenen zutreffend einwendet – sämtlich außerhalb des Tabubereichs von 1.000 zu von diesem Greifvogel genutzten Horsten, insbesondere auch zu dem festgestellten Horst südlich des Vorhabengebiets. Für die Annahme des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 06.09.2010, ein weiterer im Jahr 2010 besetzter Milanhorst befinde sich ca. 800 m nordöstlich der Windenergieanlagen 2 im Wald neben einer aktiven Sandgrube, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere konnte Entsprechendes bei der Horsterfassung durch das Büro für Ökologie & Naturschutz „Elbe-Have-Natur“ im Mai 2011 nicht festgestellt werden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.10.2012, nach der südlich des Vorhabengebiets weitere Rotmilanhorste beobachtet wurden. Die Standorte der Horste in der als Anlage beigefügten Karte befinden sich in einer größeren Entfernung als 1.000 zu den Windenergieanlagen Nr. 1 bis 8. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb dieser Anlagen lässt sich für den Rotmilan auch nicht damit begründen, dass deren Standorte innerhalb des im NLT-Papier für den Rotmilan vorgeschlagenen Prüfbereichs von 6.000 m liegen. In den bereits zitierten Urteilen vom 26.10.2011 und 19.01.2012 hat der Senat betont, dass es wegen der potentiellen Weite des Prüfbereichs jedenfalls greifbarer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung bedürfe (so auch ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009 – 1 KO 372/06 –, NuR 2010, 368, RdNr. 42). Es genüge nicht die Feststellung, dass sämtliche Offenlandbereiche prinzipiell als Nahrungshabitate des Rotmilans im näheren oder weiteren Umfeld des Vorhabensstandortes in Betracht kommen. Andernfalls ließe sich, da die Nahrungssituation für den Rotmilan sich innerhalb der Jahreszeiten und von Jahr zu Jahr – je nach der Bewirtschaftung der Flächen – sehr unterschiedlich darstellen kann, die Gefährdung dieser Vogelart kaum zuverlässig eingrenzen. Soweit man generell größere Abstände fordern würde, wäre zudem fraglich, ob der im Außenbereich privilegierten Nutzung der Windenergie überhaupt noch substanziell Raum verschafft werden könnte. In dem dem Urteil vom 26.10.2011 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall hatten Greifvogel-Planbeobachtungen gezeigt, dass Rotmilane das Gebiet intensiv durchfliegen bzw. als Nahrungshabitat nutzen; dort waren jede Stunde im Mittel zwischen 1,5 und 5 Flüge von Rotmilanen durch das Eingriffsgebiet beobachtet worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche intensive Nutzung des Vorhabengebiets bestehen hier nicht, auch wenn dort nach der Umweltverträglichkeitsstudie Nahrungsflüge beobachtet wurden.

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 2.2.2. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist es ferner als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten, dass der Antragsgegner ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die in der Umgebung der streitigen Anlagen vorhandenen Schwarzstörche (Ciconia nigra) verneint hat, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ebenfalls einer besonders geschützten bzw. streng geschützten Art angehören (so auch ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009, a.a.O., RdNr. 41). Das NLT-Papier empfiehlt zwar für diese Vogelart einen Tabubereich von 3.000 m, der nach den Feststellungen der Umweltverträglichkeitsstudie vom Mai 2010 hinsichtlich eines Horststandortes nicht eingehalten wird; die Abstände zu den Windenergieanlagen Nr. 1 und 2 betragen danach lediglich ca. 2.500 m. Unabhängig davon, ob dieser Horst – was die Beigeladene in Abrede stellt – noch vorhanden ist, ist aber zu berücksichtigen, dass der Schwarzstorch – anders als etwa der Rotmilan – nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu den Vogelarten zählt, die artspezifisch häufig Schlagopfer von Windenergieanlagen sind. Dafür sprechen insbesondere die Daten aus der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, zusammengestellt von Tobias Dürr, mit Stand vom 19.01.2011 – Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland (sog. Dürr-Liste). Danach wurde für den Schwarzstorch bundesweit lediglich ein Schlagopfer nachgewiesen (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 – 12 A 2305/11 –, NuR 2013, 69 [73], RdNr. 57). Im Gegensatz dazu wurden etwa beim Rotmilan bundesweit 146 Schlagopfer erfasst. Der im NLT-Papier und auch in der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlene große Ausschlussradius von 3.000 m folgt dem Vorsorgeprinzip aufgrund des unzureichenden Wissensstandes zur Empfindlichkeit des Schwarzstorches gegenüber Windenergieanlagen (vgl. das Fachgutachten der Diplombiologen Dr. M. Steverding und A. Lenk zur Raumnutzung des Schwarzstorches im Bereich Schweinschieder Wald in der Verbandsgemeinde Meisenheim vom August 2011, S. 3, veröffentlicht im Internet unter http://www.vg-msh.de/Flächennutzungsplan/). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt aber gerade dem artspezifischen Verhalten der Vogelart maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu.

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 2.2.3. Gleiches gilt für die – ebenfalls besonders und streng geschützte – Rohrweihe (Circus aeruginosus), auch wenn sich in der Nähe oder gar innerhalb des Vorhabengebiets Brutplätze dieser Vogelart befinden sollten, wie der Antragsteller geltend macht. Für sie weist die „Dürr-Liste“ mit Stand vom Januar 2011 bundesweit lediglich 9 Schlagopfer auf. Es wird angenommen, dass wegen der geringen Flughöhe bei der Jagd unterhalb der Gefahrenzone von Windkraftanlagen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2007 – 2 A 695/06 –, Juris, RdNrn. 48, 75 ff., unter Bezugnahme auf ein Fachgutachten).

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 2.2.4. Für naturschutzfachlich vertretbar hält es der Senat auch, dass der Antragsgegner für den besonders und streng geschützten Seeadler (Haliaeetus albicilla) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb der streitigen Windenergieanlagen verneint hat. Dieser Greifvogel ist zwar vergleichsweise häufig Schlagopfer von Windenergieanlagen. Die „Dürr-Liste“ mit Stand von Januar 2011 weist bundesweit eine Zahl von 57 aus, was angesichts des vergleichsweise geringen Verbreitungsgrades dieses Greifvogels in Deutschland darauf hindeutet, dass er zu den durch Windenergieanlagen am stärksten betroffenen Vogelarten gehört (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07 –, Juris, RdNr. 84). Das NLT-Papier empfiehlt einen Mindestabstand von 3.000 m zu Brutplätzen. Es bestehen indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Brutplätze des Seeadlers in einem Abstand von weniger als 3.000 zu den Standorten der geplanten Windenergieanlagen befinden. Nach dem Bericht zur Erfassung von See- und Schreiadler sowie Rotmilan des Büros für Ökologie & Naturschutz Elbe-Havel-Natur vom 10.05.2011 wurde festgestellt, dass im Gebiet des Bürgerholzes, und zwar in einem der ruhigen Teile (Totalreservat) ein Horst zwar begonnen worden sei, ein Adlerpaar die Seeadler jedoch verdrängt hätten und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Waldarbeiten zusätzlich negativ auf die Brutansiedlung ausgewirkt hätten. Allein der Umstand, dass ein Seeadler südöstlich des Vorhabengebiets in einem Abstand zur Windenergieanlage Nr. 9 von etwas mehr 1.000 m beobachtet wurde, wie es in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt wurde, dürfte nicht für die Feststellung ausreichen, dass der im NLT-Papier empfohlene Mindestabstand zu einem Brutplatz des Seeadlers von 3.000 m unterschritten wird.

38

 2.2.5. Naturschutzfachlich vertretbar dürfte schließlich die Annahme sein, dass besonders bzw. streng geschützte Fledermausarten durch die streitigen Anlagen keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sein werden.

39

Wie bereits oben dargelegt, genügt es für die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der besonders geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42). Es genügt daher nicht, wenn verschiedene Fledermausarten in dem betroffenen Naturraum anzutreffen sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Ergeben durchgeführte Erhebungen für den betroffenen Bereich nur eine geringe Aktivitätsdichte, erscheint es fraglich, ob von einer deutlichen Steigerung des Kollisionsrisikos ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 [366], RdNr. 219). Von einer solchen geringen Aktivitätsdichte durfte der Antragsgegner hier voraussichtlich ausgehen. Nach den Fledermausuntersuchungen (Ganzjahresstudie) zu dem geplanten Windpark der Diplom-Biologin Dr. R. vom November 2007 und Mai 2010 (S. 23) habe sich bei der Auswertung gezeigt, dass die Aktivitäten an den Standorten auf den Freiflächen fast ausnahmslos gering waren, so dass keine Konflikte mit den Windenergieanlagen zu erwarten seien. An den Standorten für die Anlage Nr. 2 und die (nicht mehr in Rede stehende) Anlage Nr. 11 werde das Konfliktpotenzial zwar etwas höher, aber insgesamt noch immer gering eingestuft.

40

Um bei dem Betrieb der Anlagen möglicherweise doch auftretenden Konflikten mit Fledermäusen Rechnung tragen zu können, hat der Antragsgegner der angefochtenen Genehmigung die Nebenbestimmungen Nr. 9.3.1 und 9.3.2 beigefügt. Diese sehen vor, dass bei den Anlagen Nr. 2, 5 und 8, die einem Gehölzstreifen und dem Waldrand am nächsten liegen, (zunächst) ein sog. Gondelmonitoring durchzuführen ist und die Ergebnisse des Monitorings der oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln sind. Ein solches Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O, RdNr. 105). Ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring ist bei nur geringer Aktivitätsdichte von Fledermäusen ein geeignetes und zulässiges Mittel, um die Tragfähigkeit der Prognose, dass kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, zu überprüfen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2011 – 12 ME 274/10 –, NuR 2011, 431 [433], RdNr. 10 in Juris). Ein Monitoring stellt allerdings – gerade bei stark frequentierten Flugrouten – kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O.).

41

Im konkreten Fall wurden indes in der genannten Ganzjahresstudie die konkreten Fledermausaktivitäten ermittelt. Es dürfte zwar zutreffen, dass – wie der Antragsteller erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 18.06.2009 und 25.09.2010 vorgetragen hat – die im Wesentlichen auf Geländehöhe aufgestellten Horchboxen die Flugaktivitäten sämtlicher Fledermausarten im Bereich der Rotoren nicht zuverlässig erfassen können. Dies räumte auch die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2010 (Bl. 455 Beiakte B) ein, verwies aber zugleich darauf, dass die von ihr durchgeführte Untersuchung den Standardmethoden zur Untersuchung der Fledermausfauna im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen entspreche. Weiter gab sie an, dass es zwar sinnvoll gewesen wäre, im Zuge der Untersuchungen im Jahre 2007 an einem mobilen Messturm bereits Messungen in der Höhe vorzunehmen, an anderen Standorten in Deutschland bei vergleichenden Untersuchungen in der Höhe und am Boden aber bereits mehrfach belegt worden sei, dass die Aktivität am Boden in der Regel deutlich über der Aktivität in der Höhe liege; Ausnahmen bildeten Windenergieanlagenstandorte direkt im Wald. Auch die Landesreferenzstelle für Fledermausschutz kam in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2010 (Bl. 465 der Beiakte B) ungeachtet des Umstandes, dass auch aus ihrer Sicht die – übliche – Methode, Horchboxen terrestrisch aufzustellen, die tatsächlichen Aktivitäten der Fledermäuse auf dem Nabenhöhen-Niveau nicht widerspiegle, zu dem Ergebnis, dass die Unterschreitung des Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Wald von 200 m zulässig sei, da nur geringe Aktivitäten von Fledermäusen vom Boden registriert worden seien. Entsprechend der in dieser Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlung erteilte der Antragsgegner die angefochtene Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Abschaltzeiten für die Windenergieanlagen Nr. 2, 5 und 8 in Auswertung des Gondelmonitorings, um bei dennoch festgestellter erhöhter Aktivität von Feldermäusen im Bereich der Rotoren wirksam reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, die verbleibende Unsicherheit, ob nicht doch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bei einzelnen Fledermausarten gegeben ist, für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen.

42

 2.2.6. Die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung dürfte auch nicht – wie der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen hat – wegen einer unzureichenden UVP-Vorprüfung fehlerhaft sein.

43

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG, ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 ist bei einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen und damit auch für Vorhaben der hier streitigen Art eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Eine solche Vorprüfung hat der Antragsgegner hier durchgeführt. Sie ist im Schreiben an das Referat 402.2.6 vom 24.09.2010 (Bl. 526 der Beiakte B) dokumentiert. Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 15.03.2011 gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gemacht. Beachtliche Fehler bei der Vorprüfung dürften nicht vorliegen.

44

Bei der UVP-Vorprüfung muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts („Einschätzung" der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde auch insoweit einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative). Dem trägt die Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Einschätzungsprärogative der Behörde erstreckt sich auch auf die Frage, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bilden, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Inhaltlich umfasst die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung (§ 3a Satz 1 UVPG) nach einer Vorprüfung die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum Gesetz aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1) und (aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung) insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228 f.], RdNr. 48 ff.). Nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist; im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, DVBl 2012, 1506, RdNr. 28 in Juris, m.w.N.). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist; dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 –, BVerwGE 141, 282 [288], RdNr. 29).

45

Nach der Anlage 2 sind, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG auf diese Anlage Bezug genommen wird, nachstehende Kriterien anzuwenden:

46

1. Merkmale der Vorhaben

47

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

48

1.1 Größe des Vorhabens,

49

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

50

1.3 Abfallerzeugung,

51

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

52

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

53

2. Standort der Vorhaben

54

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

55

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

56

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

57

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

58

2.3.1 Natura 2 000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

59

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

60

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

61

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

62

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

63

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

64

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

65

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

66

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

67

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

68

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

69

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

70

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

71

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

72

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

73

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

74

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

75

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

76

Mit diesen Kriterien wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte, unter denen sich nachteilige Umweltauswirkungen eines Vorhabens als „erheblich“ darstellen können, in die Vorprüfung einbezogen werden (Sagenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG § 3c RdNr. 23).

77

Gemessen daran dürfte die Vorprüfung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Dem Schreiben an das Referat 402.2.6 vom 24.09.2010 (Bl. 526 der Beiakte B) lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsgegner an den in der Anlage 2 zu § 3c Satz 1 und 2 UVPG aufgeführten Kriterien orientiert hat. Er hat dabei insbesondere auch gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 2 die Lage der Standorte der einzelnen Windenergieanlagen zu Natura 2000-Gebieten, insbesondere zum FFH-Gebiet „Bürgerholz“ berücksichtigt. Aufgrund der vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen durfte der Antragsgegner voraussichtlich davon ausgehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen insbesondere auf das FFH-Gebiet „Bürgerholz“ haben wird. Er hat die dort lebende Schwarzstorchpopulation in den Blick genommen und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass das FFH-Gebiet wegen des Abstandes von ca. 2.000 m durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht „erheblich“ beeinträchtigt wird, dürfte aus den oben bereits dargelegten Gründen naturschutzfachlich vertretbar sein.

78

 3. Kann aber die Klage nach summarischer Prüfung nur hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 9 Erfolg haben, ist die aufschiebende Wirkung auch nur in diesem Umfang wiederherzustellen.

79

Eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt in Betracht, wenn die Genehmigung teilbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, BauR 2011, 667, RdNr. 5 in Juris). Dies ist dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben teilbar ist und sich ein abtrennbarer rechtmäßiger Teil feststellen lässt; es muss ohne den abzutrennenden Teil ein sinnvolles und dem Willen des Bauherrn entsprechendes Vorhaben übrig bleiben (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.11.1992 – 1 M 4717/92 –, Juris, RdNr. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn – wie hier – anstelle von 9 Windenergieanlagen lediglich 8 errichtet und betrieben werden.

80

 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

81

 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts der Vorinstanz in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

82

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.


Tenor

Die Berufungen der Berufungskläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Dezember 2007 werden zurückgewiesen.

Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufungskläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Berufungskläger (eine betroffene Gemeinde, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie eine Privatperson) wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der die Errichtung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zum Gegenstand hat.

2

Die Gemeinden Waldsee, Altrip und Neuhofen liegen in der Oberrheinebene südlich der Städte Mannheim und Ludwigshafen im Rhein-Pfalz-Kreis. Das Gebiet ist Bestandteil des Rhein-Neckar-Raumes und oberhalb der Einmündung des Neckars in den Rhein gelegen. Außerhalb der geschlossenen Bebauung der vorgenannten Gemeinden befinden sich mehrere Einzelgehöfte (u.A. der am H. Weg gelegene Aussiedlerhof der Berufungsklägerin zu 2), großflächige Camping- und Freizeitanlagen und zahlreiche Wasserflächen (u. a. der Neuhofener Altrhein und der Baggersee Schlicht). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Planunterlagen befindliche Übersichtskarte (Mappe 1, Anlage 2) verwiesen.

3

In den Gemarkungen der vorgenannten drei Gemeinden soll zwischen Rhein-Kilometer 411,3 und 412,5 - in einem früheren Überschwemmungsgebiet des Rheins - die 327 ha große Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen errichtet werden. Die Planungsmaßnahme betrifft die Errichtung eines Rückhalteraumes, der teils für regelmäßige Überflutungen in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen (sog. ungesteuerter Teil) und teils zur Rückhaltung von Rheinhochwasser bei extremen Hochwasserereignissen (sog. gesteuerter Teil) vorgesehen ist. Der ungesteuerte Retentionsraum reicht im Osten bis an den Rhein heran. Der gesteuerte Retentionsraum, der durch Öffnung eines Einlassbauwerkes geflutet werden soll, schließt sich hieran westlich an. Dazwischen ist ein Trenndeich mit einem kombinierten Ein- und Auslassbauwerk geplant. Das Rückhaltevolumen der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung beträgt etwa 1,2 Mio. m³, dasjenige der gesteuerten Hochwasserrückhaltung umfasst ca. 7,8 Mio. m³. Der bisher bestehende Rheinhauptdeich soll entwidmet und auf einer Länge von rund 1,24 km abgetragen werden. An dessen Stelle soll ein neuer 8,54 km langer, noch zu errichtender Rheinhauptdeich treten, der eine Deichhöhe zwischen 3,20 m und 6,70 m aufweist. Der Trenndeich ist zwischen 3,75 m und 4,75 m hoch und rund 520 m lang. Auf der Deichkrone des Trenndeichs soll die Kreisstraße 13 (K 13), die die Gemeinden Altrip und Waldsee verbindet, sowie ein Fuß-/Radweg neu angelegt werden.

4

Neben den Deichbauten sind u.A. noch folgende Maßnahmen vorgesehen:

5

- die Sanierung des Schöpfwerks „Neuhofener Altrhein“, das bei Einsatz der gesteuerten Rückhaltung den Wasserstand im Neuhofener Altrhein nach Absenkung auf einem Niveau von rd. 89,40 müNN halten und dadurch einen zusätzlichen Anstieg der Grundwasserstände im Bereich des Freizeitgeländes „Blaue Adria“ und am östlichen Rand von Neuhofen verhindern soll; ferner sollen über das Schöpfwerk auch die über den Graben E 7 aus der Schlicht dem Neuhofener Altrhein zugeführten Wassermengen in den unmittelbar mit dem Rhein in Verbindung stehenden Kiefweiher gefördert werden;

6

- der Bau des Schöpfwerks „Auf der Au“, das bei Überflutung der ungesteuerten und bei Einsatz der gesteuerten Rückhaltung den Wasserstand im Schulgutweiher auf einem Niveau von 91,50 müNN halten und so einen im Vergleich zur Situation ohne Hochwasserrückhaltung deutlichen Anstieg der Grundwasserstände im nördlichen Bereich der Freizeitanlage „Auf der Au“ verhindern soll;

7

- die Herstellung des 7,9 ha großen und bis zu 12 m tiefen „Altripsees“ sowie der Bau des Schöpfwerks „Altrip“ am südöstlichen Ufer des Altripsees zur Verhinderung des ohne Hochwasserrückhaltung zusätzlichen Anstiegs der Grundwasserstände im Bereich der Ortslage Altrip;

8

- der Bau der 3,6 ha großen „Geländemulde Waldsee“ zur Verhinderung des im Vergleich zur Situation ohne Hochwasserrückhaltung zusätzlichen Anstiegs der Grundwasserstände im Bereich der Ortslage Waldsee sowie die Errichtung des Pumpwerks an der „Geländemulde Waldsee“ zur Haltung des binnenseitigen Grundwasserspiegels;

9

- der Bau eines gesteuerten Auslaufbauwerks am Baggersee Schlicht und die Herstellung eines Verbindungsgrabens E7 vom Baggersee Schlicht zum Neuhofener Altrhein;

10

- der Bau eines Sieles zur Restwasserentleerung der gesteuerten Rückhaltung am Entwässerungsgraben E5 und naturnahe Umgestaltung des Grabens;

11

- die Herstellung von Geländemodellierungen zur Verbesserung der Flutungs- und Entleerungsvorgänge sowie Maßnahmen zum Schutz von Objekten im Außenbereich gegen Grundwasser und eine Dränage für den Campingplatz „Auf der Au“ mit Ableitung zum Schulgutweiher.

12

Im beplanten Bereich sind die Flächen größtenteils (mit einem Anteil von jeweils ca. 49 % an der Gesamtfläche) landwirtschaftliche Nutzflächen oder Wald- und Forstflächen. Rund 2 % der Gesamtfläche unterliegen einer freizeitlichen Nutzung. Nördlich an das geplante Poldergebiet grenzt das 358 ha große Europäische Vogelschutzgebiet „Neuhofener Altrhein mit Prinz Karl-Wörth“ (Nr. 6516-401) und im Südosten das 1181 ha große Europäische Vogelschutzgebiet „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld“ (Nr. 6616-401) an. Der Bereich der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung liegt im 1425 ha großen, seit Mai 2004 gemeldeten FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ (Nr. 6616-304). Westlich daran schließt sich das Naturschutzgebiet „Horreninsel“ an. Nördlich an die geplante gesteuerte Hochwasserrückhaltung grenzen die Naturschutzgebiete „Neuhofener Altrhein“ und „Neuhofener Altrhein, nördliche Erweiterung“; südlich liegt das Naturschutzgebiet „Im Wörth“. Ein weiteres Naturschutzgebiet mit Namen „Prinz Karl-Wörth“ befindet sich nördlich des besiedelten Bereichs von Altrip. Schließlich liegt das als Polderfläche vorgesehene Gebiet im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Pfälzische Rheinauen“. Jenseits des Rheins befindet sich auf baden-württembergischer Seite das FFH-Gebiet „Rheinniederung von Philippsburg bis Mannheim“ (Nr. 6716-341) sowie das Europäische Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Altlußheim-Mannheim“ (Nr. 6617-401); deren geringste Entfernung zum Retentionsraum beträgt 250 m.

13

Die geplante Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen ist ausweislich der Planunterlagen Teil einer Gesamtkonzeption zur Verbesserung des Hochwasser-schutzes am Rhein. Der Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim hatte durch Staustufen zu einem Verlust von 130 km² Überschwemmungsflächen geführt. Der Hochwasserschutz für die unausgebaute Rheinstrecke reduzierte sich dadurch von einem Schutz gegen ein 200-jährliches Ereignis auf den Schutz gegen ein 80-jährliches Ereignis. Durch Hochwasserrückhaltungen soll der ehemals vorhandene Schutz wieder erreicht werden. Die vom Land Rheinland-Pfalz zum Hochwasserschutz übernommene Bauverpflichtung für Polder im „Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen zur Regelung von Fragen des Hochwasserschutzes am Oberrhein“ vom 24. Mai / 28. Juli 1977 und im Änderungsabkommen vom 3. November 1988 / 31. Januar und 16. Mai 1989 mit einem Gesamtvolumen von 44 Mio. m³ zur Rückhaltung von Rheinhochwassern ist Teil einer Hochwasserschutzkonzeption der Anliegerstaaten am Oberrhein zur Wiederherstellung der Hochwassersicherheit.

14

Nach der Planung soll der ungesteuerte Teil des Polders in Zukunft wieder regelmäßig vom Rhein überschwemmt und an die natürliche Dynamik des Rheins angeschlossen werden. Mit der Flutung des gesteuerten Polders sollen Überflutungen in den unterliegenden Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen der Rheinniederung abgewehrt werden. Nach Schaffung und Einsatz aller vertraglich vereinbarten Hochwasserrückhaltungen am Oberrhein ist der Einsatz des gesteuerten Teils der geplanten Hochwasserrückhaltung während der winterlichen Vegetationspause zweimal im Jahrhundert und der Einsatz in der Vegetationsperiode nur einmal im Jahrhundert zu erwarten (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 1 "Zusammenfassende Erläuterungen“, Seite 21). Die gesteuerte Rückhaltung wird bei Rheinhochwassern eingesetzt, wenn ein Rheinabfluss am Pegel Worms von mehr als 5.300 m³/s erwartet wird. Die Flutung des gesteuerten Rückhalteraums erfolgt über das Ein-/Auslassbauwerk in zwei Stufen. Zu Beginn werden die beiden inneren Klappen abgesenkt und der Polder bis zu einem Wasserstand von 93,5 müNN gefüllt, was einem Speicherinhalt von knapp 1,5 Mio. m³ entspricht. Nach ca. 4 Stunden wird mit der Absenkung der zwei äußeren Klappen begonnen. Der Bemessungswasserstand für die gesteuerte Rückhaltung liegt bei 96,4 müNN.

15

Um den Verpflichtungen des Landes Rheinland-Pfalz für den Hochwasserschutz am Rhein Rechnung zu tragen, wurde in einem raumordnerischen Entscheid vom 20. November 1980 u.A. der Polderstandort Hördt (Hochwald Hördt) als mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ausgewiesen.

16

Der damals geplante Polderstandort Hochwald Hördt mit ca. 23 Mio. m³ Rückhaltevolumen stand unter dem Vorbehalt einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung, da er nach dem Landesentwicklungsprogramm Wasserschongebiet ist und in einem Naturschutzgebiet liegt. Eine daraufhin im Jahre 1986 von der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Hannover, erstellte „Ökologische Risikoanalyse und landschaftspflegerische Begleitplanung“ brachte kein positives Ergebnis, weshalb geeignete Ersatzstandorte gesucht und geprüft wurden. Aufgrund der Empfehlungen der Gutachterstudie „Ersatzstandort Polder Hördt“ aus dem Jahre 1990 und einer Untersuchung des damaligen Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Neustadt/Wstr. traf der Ministerrat im April 1992 eine Auswahl von Standorten, die in einem raumplanerischen Verfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überprüft werden sollten. Bei diesen Standorten handelte es sich um Flächen in den Gemarkungen von Wörth/Neupotz, Mechtersheim und Waldsee/Altrip/Neuhofen.

17

Anlässlich eines Raumordnungsverfahrens über die Errichtung von Hochwasserrückhalteräumen in der pfälzischen Rheinniederung südlich von Ludwigshafen am Rhein erklärte die damalige Bezirksregierung Rheinhessen – Pfalz, deren Rechtsnachfolgerin die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd − SGD Süd − ist, mit raumordnerischem Entscheid vom 30. Juni 1995 drei Hochwasserrückhaltungen in der pfälzischen Rheinniederung als mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung vereinbar, und zwar Wörth/Neupotz, Mechtersheim sowie Waldsee/Altrip/Neuhofen. Der Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen ist darin mit einem gesteuerten Rückhaltevolumen von ca. 8 Mio m³ vorgesehen.

18

Mit Schreiben vom 27. November 2000 bestätigte die SGD Süd - obere Landesplanungsbehörde - die weitere Gültigkeit des raumordnerischen Entscheids vom 30. Juni 1995; die Notwendigkeit der Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens für die Retentionsräume Mechtersheim und Waldsee/Altrip/Neuhofen wurde ausdrücklich verneint.

19

Nach den neuesten Plänen des Beklagten soll der Standort Hördter Rheinaue in das Hochwasserschutzkonzept des Landes Rheinland-Pfalz einbezogen werden (s. Landtags-Drucksache 15/1180) und nach der vorgesehenen sog. „Moderatoren-Variante“ künftig als zusätzlicher Reserveraum für Extremhochwässer zur Verfügung stehen; das hierfür erforderliche Raumordnungsverfahren wurde im November 2007 eingeleitet.

20

Das Gemeindegebiet der Berufungsklägerin zu 1) - der Gemeinde Altrip - grenzt im Osten unmittelbar an den Rhein. Die Gemeinde hat knapp 8000 Einwohner und betreibt mehrere öffentliche Einrichtungen (u.A. Rathaus, Altenheim, Regino-Zentrum, Maxschule, Bürgerhaus, Grundschule, Abwasserbeseitigungsanlagen). Im westlichen Teil ihres Gemarkungsbereichs liegt das über 500 Wochenendhäuser sowie mehrere hundert, zum Dauercamping genutzte Wohnwagen aufweisende Naherholungsgebiet „Blaue Adria“, das eine beträchtliche Wasserfläche umfasst, die sich auf fünf stehende Gewässer verteilt.

21

Bei Rheinhochwasser ist die Gemeinde Altrip häufig von Druckwasserproblemen betroffen. Insbesondere in den südöstlichen Teilen der Bebauung steht bei hohen Grundwasserständen Wasser in zahlreichen Kellern.

22

Das Niveau der Straßen in der Ortslage von Altrip liegt zwischen 92,9 müNN und 95,2 müNN. Der alte Ortskern liegt auf etwa 94 müNN. Die Gemeinde unterhält in der Ortslage ihr Wasserwerk mit zwei Tiefbrunnen, die seit dem 30. April 2007 nur noch der Notwasserversorgung dienen, da sie seitdem von den Technischen Werken Ludwigshafen (TWL) durch eine 4,7 km lange Verbundleitung von Ludwigshafen mit Trinkwasser versorgt wird. In der … Straße befindet sich auf der Höhe des Gemeindekindergartens die Grundwassermessstelle 1412, weitere Messstellen sind außerhalb der geschlossenen Bebauung vorhanden. Der Grundwasserpegel an der Messstelle 1412 liegt regelmäßig nicht über 90,0 müNN; in den Jahren 1986 - 1988 stieg er zeitweise auf mehr als 91,0 müNN an und nach einem Starkregenereignis im Sommer 1999 auf etwa 91,0 müNN. An der Messstelle 1243 I, die in der geplanten gesteuerten Rückhaltung liegt, pendelt der Grundwasserstand regelmäßig zwischen 89,7 müNN und 90,5 müNN. Die Wasserspiegelhöhe im Neuhofener Altrhein beträgt in der Regel 89,4 müNN; beim Hochwasser im Jahre 1988 stieg er auf gemessene 90,6 müNN und beim Starkregenereignis 1999 auf 90,9 müNN an. Der Neuhofener Altrhein bildet zudem die Vorflut für die Gräben E 1 bis E 5. An seinem nördlichen Ende befindet sich ein seit 1973 stillgelegtes Schöpfwerk, das bei einem Hochwasserereignis im Jahre 1999 noch einmal in Betrieb genommen wurde. Bei steigenden Wasserständen im Neuhofener Altrhein erfolgt ein Rückstau in die Gräben.

23

Im Jahr 2001 gab die Berufungsklägerin zu 1) eine Studie zur Machbarkeit einer Grundwasserhaltung zur Begrenzung des Grundwasseranstiegs bei Rheinhochwasser in Auftrag. Die Firma … GmbH, … - im Folgenden TGU - schlug in ihrer Machbarkeitsstudie vom August 2001 ein Stufenkonzept zur Verbesserung der Grundwassersituation in Altrip vor: Die Instandsetzung und Inbetriebnahme des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein, den zusätzlichen Ausbau und die Erweiterung eines Grabensystems, die Anordnung einer Dichtwand im Rheinhauptdeich sowie die Anordnung und der Betrieb von Hochwasserschutzbrunnen. Das vorgeschlagene Konzept wurde aber bisher nicht verwirklicht.

24

Für den Bereich südlich der an der Kreisstraße 13 gelegenen Rennbahn, der bis auf 650 m an die Hochwasserrückhaltung heranreicht, hat die Gemeinde Altrip im Oktober 2003 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet II“ als Satzung beschlossen. Den Aufstellungsbeschluss hatte sie im Juni 2000 gefasst. In Nr. C 20 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist der Hinweis enthalten, dass sich das Plangebiet in der durch Deiche, Schöpfwerke und Hochwassermauern gegen Rheinhochwasser geschützten Rheinniederung befinde und es bei Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen zu Überflutungen kommen könne. Ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Verstärkung oder Erhöhung der Hochwasserschutzanlagen bestünden nicht. In Nr. C 21 wird empfohlen, die Keller − falls vorgesehen − wasserdicht auszubilden bzw. auf eine Unterkellerung zu verzichten. Im September 2007 hat der Gemeinderat der Klägerin zu 1) ferner für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südlichen Ortsrand östlich der K 8 einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „… Straße“ gefasst.

25

Von der planfestgestellten Hochwasserrückhaltung sind 124 ha und damit ca. 12 % des Gemeindegebietes der Berufungsklägerin zu 1) betroffen. In ihrem Eigentum stehen u.A. das nördlich des geplanten Polders gelegene Grundstück Flur-Nr. … (R.) sowie die beiden unmittelbar an den vorgesehenen Altripsee angrenzenden Grundstücke Flur-Nrn. … (Wandererparkplatz) und … (Verkehrsbegleitfläche mit Ruhebänken), die vom planfestgestellten Vorhaben vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Darüber hinaus ist die Gemeinde Eigentümerin der nördlich der Hochwasserrückhaltung liegenden Grundstücke Flur-Nrn. … (als Reitplatz verpachtet), … (Fahrweg), … und … (jeweils verpachtetes Ackerland) sowie der verpachteten Grundstücke Flur-Nr. … mit einer Größe von 129.321 m² und Flur-Nr. … mit einer Fläche von 75.560 m².

26

Bei der Berufungsklägerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemarkung Waldsee betreibt und dort auf ihren landwirtschaftlichen Flächen Obst und Gemüse anbaut. Das Wohngebäude der beiden Gesellschafter befindet sich in Waldsee, Am H. Weg …, etwa 400 m südlich der vorgesehenen gesteuerten Hochwasserrückhaltung. Die Gesellschafter sind u.A. Eigentümer von innerhalb des geplanten Polders gelegenen Acker- und Waldflächen. Dort haben sie zudem eine Vielzahl von Grundstücken gepachtet. Außerdem sind von dem planfestgestellten Vorhaben zahlreiche Eigentums- und Pachtflächen betroffen, die jeweils im nördlichen Grundstücksbereich als Fläche für die Herstellung des Deichs in Anspruch genommen werden sollen (hinsichtlich der betroffenen Eigentums- und Pachtflächen siehe im Einzelnen Blatt 428-436 der Gerichtsakte sowie die von der Klägerseite vorgelegten Flurkarten - Anlagen K 67 u. K 68).

27

Der Berufungskläger zu 3) ist Eigentümer des im Innenbereich von Altrip gelegenen Grundstücks Am … ( Flur-Nr. …), das mit einem von ihm bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die Entfernung zur vorgesehenen ungesteuerten Rückhaltung beträgt ca. 700 m. Daneben ist der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Naherholungsgebiet „Blaue Adria“ in Altrip, die als Campingplatzgelände genutzt werden.

28

Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 beantragte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die SGD Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, - Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein -, bei der SGD Süd als obere Wasserbehörde die Feststellung des Plans für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen .

29

Hierzu teilte die obere Landesplanungsbehörde des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. März 2002 mit, obwohl das Planfeststellungsverfahren nicht mehr innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 5-Jahres-Frist eingeleitet worden sei, seien derzeit keine Vorhaben und Planungen bekannt, die die Fortdauer des raumplanerischen Entscheids vom 30. Juni 1995 in Frage stellten. Die Notwendigkeit für die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens sei nicht gegeben.

30

Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens legte die von der SGD Süd mit grundwasserhydraulischen Untersuchungen beauftragte TGU Koblenz im Juli 2002 eine gutachterliche Stellungnahme zu dem Vorhaben vor. Letztere kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich bei Einsatz der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung die Auswirkungen auf das Grundwasser mit den Schöpfwerken „Altrip“ und „Auf der Au“ vollständig kompensieren ließen. Dies gelte größtenteils auch unter den durchgeführten „Worst-Case“-Szenarien. Bei Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung kompensierten die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen die Grundwasserstandsänderungen im Hinblick auf die Ortslagen Waldsee, Altrip und Neuhofen. Bereichsweise verbessere sich die Situation in den Ortslagen. Am Aussiedlerhof „Am …“ sei bei Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung und einer höheren Durchlässigkeit der Deckschichten in der gesteuerten Hochwasserrückhaltung mit maximalen Grundwasserständen im Bereich der Kellersohle zu rechnen. Die Regelung der Wasserstände im Neuhofener Altrhein, im Wolfgangsee/Schlicht, in der Geländemulde Waldsee, im Altripsee und Schulgutweiher erforderten Pumpmaßnahmen. Unter Beachtung der Sensitivitätsanalyse betrage die erforderliche Förderrate des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein 2.400 l/s, die des neu zu bauenden Schöpfwerks am Altripsee 1.100 l/s und des Schöpfwerks „Auf der Au“ 820 l/s. Für die innerhalb des Untersuchungsgebiets gelegenen Trinkwassergewinnungen der Gemeinde Altrip und des Zweckverbandes für Wasserversorgung „Pfälzische Mittelrheingruppe“ seien keine Auswirkungen zu erwarten.

31

Im Januar 2002 reichte die SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, Speyer, eine Umweltverträglichkeitsstudie zu dem geplanten Vorhaben ein (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 1 B). Ferner wurde ein landespflegerischer Planungsbeitrag (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 3.2) sowie eine Natura-2000-Verträglichkeitsstudie bezogen auf den nördlich an die Hochwasserrückhaltung angrenzenden Teil des gemeldeten EU-Vogelschutzgebiets „Neuhofener Altrhein mit Prinz Karl Wörth“ vorgelegt (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 3.5).

32

Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der „maßgebenden Unterlagen (Plan)“ erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldsee am 30. August 2002, im Amtsblatt der Gemeinde Altrip am 29. August 2002 und im Amtsblatt der Gemeinde Neuhofen ebenfalls am 29. August 2002. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens 16. Oktober 2002 bei der SGD Süd oder den jeweiligen Gemeindeverwaltungen erhoben werden könnten und nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung des Plans mit den Zeichnungen und Erläuterungen erfolgte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee und in den Gemeindeverwaltungen Altrip und Neuhofen jeweils in der Zeit vom 2. September 2002 bis 2. Oktober 2002.

33

Die Berufungsklägerin zu 1) erhob mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Hierzu machte sie u.A. geltend, das vorgesehene Rückhaltevolumen sei nicht erforderlich, da ohne den Polderstandort Waldsee/Altrip/Neuhofen noch 47 Mio. m³ Rückhaltevolumen zur Verfügung stünden, also mehr als staatsvertraglich vereinbart. Durch das Vorhaben sei landwirtschaftlicher Vertragsanbau nicht mehr möglich. Für die Einfassung der gesteuerten Rückhaltung gingen 16 % bisheriger landwirtschaftlicher Fläche verloren. Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erfolgt. Bei den Planungen fehlten Untersuchungen von Alternativstandorten (Ufer-Taschenpolder). Die hohe Durchlässigkeit der Sand- und Kiesböden erhöhe das Grund- und Druckwasser. Dadurch und durch das Heranrücken des Rheins und die damit erhebliche Verkürzung der Reaktionszeit bei einem Deichbruch ergebe sich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Altrip. Die Maßnahme führe auch zu Wertminderungen für Grundstücke und Gebäude in der Gemarkung Altrip einschließlich der gemeindlichen Liegenschaften. Stark- und Dauerregen, der mit zeitlicher Verzögerung den Grundwasserstand zusätzlich belaste, sei in den Modellrechnungen der TGU nicht berücksichtigt. Die nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete in der Gemarkung Altrip seien unzureichend berücksichtigt worden. Im Überflutungsfall sei ein Schaden an Leib und Leben der Bürger zu befürchten. Die Trinkwassergewinnung durch das Altriper Wasserwerk werde durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels gefährdet. Das Risiko bei einem Deichbruch sei unzumutbar hoch. Bei einer Polderflutung sei kein gesicherten Fluchtweg gegeben, da der Fluchtweg nach Rheingönheim (der einzige bei Polderflutung) auf dem alten Deich verlaufe und dieser in der Vergangenheit aufgrund des Rückstaus des Rehbachs gesperrt gewesen sei. Der geplante Polderdeich zerschneide das vorhandene Wegesystem fast vollständig, so dass ein ordnungsgemäßes Überqueren des Deiches in Richtung Neuhofener Altrhein nicht mehr möglich sei. Durch die geplante Hochwasserrückhaltung werde das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde verletzt; das Vorhaben präge das Ortsbild und das Landschaftsbild entscheidend und wirke nachteilig auf das Gemeindegebiet und die Gemeinde selbst ein. Ferner seien negative Auswirkungen auf die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes und der sich dort künftig ansiedelnden Betriebe zu befürchten, insbesondere durch die Grundwassersituation. Die hydrologischen Untersuchungen hätten sich nicht mit der Problematik auseinandergesetzt, wie durch zusätzlichen Wasseranfall die unterirdischen Grundwasserströme verschoben würden. Es sei zu befürchten, dass gemeindliches Eigentum (Rathaus, Regino-Zentrum, Max-Schule, Bürgerhaus, Grundschule und Abwasserpumpwerke) durch Nassfallen von Kellern erheblichen Schaden erleiden werde. Die Auswirkungen der geplanten Hochwasserrückhaltung auf die gemeindliche Kanalisation und die Straßen, insbesondere deren Beschädigungen bei Flutung der Hochwasserrückhaltung, seien nicht berücksichtigt worden.

34

Die Berufungsklägerin zu 2) wies in ihrem Einwendungsschreiben vom 8. Oktober 2002 auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb und darauf hin, dass ein Teil der bewirtschafteten Fläche durch den Bau des Dammes unnutzbar werde (ca. 4 ha). Ein weiterer Teil werde beim Fluten der gesteuerten Hochwasserrückhaltung in kürzester Zeit durch Druckwasser auf ungewisse Zeit unbrauchbar. Beim Fluten würden ca. 60 % ihrer Fläche unbrauchbar. Sie befürchte die Vernässung ihrer insgesamt 400 m² großen fünf Halbkellerwohnungen, die sie zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage vermietet habe und ihr als zusätzliche Altersversorgung dienen sollten. Die betroffenen Häuser lägen nicht einmal 400 m von der Hochwasserrückhaltung entfernt.

35

Der Berufungskläger zu 3) erhob mit Schreiben vom 18. September 2002 und mit anwaltlichem Einwendungsschriftsatz vom 16. Oktober 2002 u.A. folgende Einwendungen: Durch die geplante Maßnahme sei ein Anstieg des Druckwassers zu befürchten. Der ungesteuerte Polder liege nur ca. 750 m bis 800 m von seinem Haus entfernt; durch den Polderbau werde die Vernässung noch mehr ansteigen. Bei einer Polderflutung würde sein Keller mindestens 0,50 m unter Wasser stehen. Es bestehe auch das Risiko eines Deichbruches. In diesem Fall stünden die Fluchtwege nicht mehr zur Verfügung. Der raumplanerische Entscheid vom 30. Juni 1995 könne nicht als raumplanerische Grundlage für das Planfeststellungsverfahren angesehen werden, da er auf der Vorgabe basiere, dass für den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen nur eine gesteuerte Rückhaltung vorgesehen sei, nicht jedoch auch eine ungesteuerte. Im Übrigen sei ein erneuter raumplanerischer Entscheid erforderlich, weil die darin festgesetzte Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten worden sei. Gegen die geplante Hochwasserrückhaltung sei weiter der Einwand fehlender Erforderlichkeit zu erheben. Bei den Planungen fehlten Untersuchungen von Alternativstandorten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei lediglich auf beplanten Flächen beschränkt; eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Auswirkungen auch großräumig untersuche, sei nicht erfolgt. Die nachteiligen Auswirkungen auf überregional bedeutsame Naturschutzgebiete seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine Wohnumwelt werde zerstört, die ihm u.A. als Erholungsraum diene. Die grundwasserhydraulischen Untersuchungen seien zu beanstanden und müssten neu vorgenommen werden. In ihnen sei nicht berücksichtigt worden, dass in besonders vorbelasteten Gemeinden wie Altrip schon ein relativ geringer Anstieg der Grundwasserstände in den bebauten Ortslagen schädliche Folgen auslösen könne, so dass trotz der vorgelegten Untersuchungen eine Gefährdung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dies gelte umso mehr, als rechnerisch erstellte Prognosen keine Nachweise, sondern bloße Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen seien. Insoweit sehe er sein in der Gemeinde Altrip befindliches Grundeigentum bedroht. Er mache eine Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seines Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, seines Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und seines Rechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend.

36

Im März 2003 legte das von Prof. Dr. K. geleitete Institut für Hydromechanik und Wasserwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) die von der SGD Süd in Auftrag gegebene Prüfung des von der TGU erstellten Grundwassermodells vor. Darin kamen Prof. Dr. K., Dipl. Umwelt-Naturwissenschaftler B. und Dipl. Ing. Z. zu dem Schluss, dass die Grundwasserhöhen in der Umgebung des Polders in ausreichender Genauigkeit prognostiziert worden seien. Bei der Bestimmung des maximalen Wasserandrangs in die Drainagen und Seen sei die Modellgenauigkeit deutlich geringer als bei den Piezometerhöhen (= Grundwasserstand). Die Zuflussraten könnten mit den Modellen nicht genau bestimmt werden. Letztlich werde erst das Monitoring nach Bau des Polders Sicherheit über die Raten bringen. Die Aufhöhung von Grundwasserständen und der Wasserandrang zu den Schöpfwerken müsse konservativ abgeschätzt werden. Bei Aussagen zur Hochwassergefährdung von einzelnen Gebäuden werde das Modell eindeutig überbeansprucht. Man könne aus der Übereinstimmung des Grundwasserstands in einer Modellzelle mit der Höhe der Sauberkeitsschicht eines Gebäudes nicht folgern, dass für das Gebäude keine Gefahr bestehe. Es sei zu bedenken, dass der Grundwasserspiegel eine Prognoseunsicherheit von sicher nicht weniger als 0,5 m aufweise und dass der errechnete Wasserstand einen Mittelwert darstelle. Eine Sicherheit von 0,5 m sei mindestens erforderlich. Alle Bereiche um den Polder, die nicht an Ausgleichsmaßnahmen angeschlossen seien, würden gegenüber dem Bezugszustand auch bei Funktionieren der geplanten Ausgleichsmaßnahmen eine Aufhöhung der Grundwasserstände erfahren.

37

Die Prüfgutachter gaben die Empfehlung, die Kalibrierung des instationären Modells zu verbessern und die Sensitivitätsanalyse zu korrigieren. Das Schöpfwerk Schleuse liege in seiner Dimensionierung nicht zweifelsfrei auf der sicheren Seite. Es solle alles getan werden, um den Grundwasserandrang zum Neuhofener Altrhein zu vermindern.

38

Am 4. Dezember 2003 gab Dr. Ing. S. von der TGU zu dem Prüfbericht der ETH Zürich vom 17. März 2003 gegenüber der SGD Süd eine Stellungnahme ab. Dr. Ing. S. führte aus, auf der Grundlage der Empfehlungen der ETH Zürich sei eine Neukalibrierung des Modells auf der Grundlage des Basisfalls vorgenommen worden. Dabei sei der Ausgangswasserstand des Neuhofener Altrheins auf 90,5 müNN erhöht worden, was dem Maximalwert des Hochwassers 1988 entspreche. Ohne Einrechnung der wasserwirtschaftlichen Anpassungsmaßnahmen steige der Wasserstand im Neuhofener Altrhein bei Einsatz der ungesteuerten und gesteuerten Rückhaltung extrem an. Wasserstände über 90,5 müNN im Neuhofener Altrhein führten aber voraussichtlich zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit des Auslaufs an der Schlicht durch Rückstau. Um diese Problematik zu vermeiden, könne man entweder die Leistungsfähigkeit des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein erhöhen, um die Absenkung des Altrheins zu beschleunigen oder dieses Schöpfwerk früher zum Einsatz bringen bzw. es dauerhaft betreiben.

39

Hierzu nahmen Prof. Dr. K., Dipl. Umwelt-Naturwissenschaftler B. und Dipl. Ing. Z. von der ETH Zürich mit Schreiben vom 16. Februar 2004 Stellung. Die Prüfgutachter sind darin der Auffassung, dass die Modelleichung „Basisfall“ nicht eindeutig sei. Was den Leakage-Faktor der ungesteuerten und gesteuerten Hochwasserrückhaltung angehe, sei unklar, ob der jetzt verwendete Wert wirklich eine Obergrenze darstelle, da keinerlei Messungen vorlägen. Die Wasserstände des Bezugszustandes an der Schlicht bzw. am Schulgutweiher würden zeitweise überschritten. Gehe man vom Bemessungshochwasser und einem maximalen Wasserstand des Neuhofener Altrheins von 90,9 müNN vor Beginn der Wasserstandsregulierung aus, müsse die Pumpleistung verdoppelt werden, um den Wasserspiegel innerhalb von 24 Stunden auf den für die Funktion von Graben E 7 erforderlichen Wasserstand von 90,5 müNN abzusenken.

40

Die SGD Süd holte im Laufe des Verwaltungsverfahrens u.A. auch ein Gutachten zu der Frage der Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Berufungsklägerin zu 2) ein. In seinem Gutachten vom 30. März 2005 kam der von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz als Sachverständiger für Betriebsbewertung, Entschädigungsfragen und Grundstücksbewertung vereidigte Prof. Dr. M. zu dem Schluss, der Betrieb der Berufungsklägerin zu 2) werde infolge des Flächenentzugs in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

41

Nachdem ein Erörterungstermin bereits im Mai 2003 durchgeführt worden war, wurde der Plan für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen durch Beschluss der SGD Süd vom 20. Juni 2006 festgestellt.

42

Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Auflagen und ordnet zudem Beweissicherungsmaßnahmen an.

43

Im Abschnitt III finden sich u.A. folgende Nebenbestimmungen:

44

Nr. 3:

45

Alle baulichen Anlagen (§ 2 LBauO) sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Beim Bau und Betrieb der Anlagen sind die einschlägigen Deutschen Industrienormen (DIN), insbesondere DIN 1184, 19700, 19712 und die sonstigen Technischen Vorschriften, insbesondere die DVWK- Merkblätter 202, 210 und 249 zu beachten.

46

Nr. 5:

47

Für die im Entwurf vorgesehenen baulichen Anlagen (siehe § 2 LBauO) ist der statische Nachweis bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen. Die dafür erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen müssen vor der Bauausführung durch einen staatlich zugelassenen Prüfingenieur für Baustatik geprüft werden. Mit der Abnahme der Stahlbewehrung der statisch geprüften Bauteile ist der Prüfingenieur oder ein geeigneter Fachingenieur zu beauftragen.

48

Nr. 6:

49

Für den Deich ist ebenfalls der statische bzw. erdstatische Nachweis bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen. Die dafür erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen müssen vor der Bauausführung durch einen qualifizierten Ingenieur für Erdbau/Bodenmechanik geprüft werden, wobei der prüfende Ingenieur nicht mit dem aufstellenden Ingenieur identisch sein darf. Mit der Überwachung ist ein qualifiziertes Büro für Grundbau/Bodenmechanik zu beauftragen.

50

Nr. 11:

51

Nach jeder Flutung ist unverzüglich

52

- die Funktionsfähigkeit des Ein-/Auslaufbauwerks zu kontrollieren

- die Funktion des Siels zu kontrollieren

- der gesteuerte Retentionsraum von Treibgut und Unrat zu räumen

- das Wege- und Entwässerungsnetz erforderlichenfalls wiederherzustellen.

53

Nr. 12:

54

Nach jeder Flutung ist durch ein Gutachten eines von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Umfang der Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen und Kulturen sowie evtl. entstehende Folgeschäden, z.B. aus Vertragsanbau zu ermitteln und zu entschädigen.

55

Nr. 13:

56

Beim Bau und Betrieb der Anlagen zur Wasserstandsregulierungen ist zu beachten:

57

Nr. 13.1:

58

Die zu installierenden Leistungen werden wie folgt festgesetzt:

59

Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“: 4,8 m³/s

Schöpfwerk “Altrip”: 2,0 m³/s

Schöpfwerk “Auf der Au”: 2,4 m³/s

Pumpwerk „Geländemulde Waldsee“ 45 l/s

bei einem Wasserstand im Rhein entsprechend BHW.

60

Nr. 13.2:

61

Die zu haltenden Wasserspiegel werden wie folgt festgesetzt:

62

bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums

Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“: 89,40 müNN

Schöpfwerk „Altrip“: 88,30 müNN

Schöpfwerk „Auf der Au“: 91,50 müNN

Pumpwerk „Geländemulde Waldsee“: 91,40 müNN

Baggersee „Schlicht“: 91,35 müNN

63

bei Überflutung des ungesteuerten Retentionsraums:

Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“: kein Betrieb

Pumpwerk „Geländemulde Waldsee“: kein Betrieb

Schöpfwerk „Altrip“: 89,50 müNN

Schöpfwerk „Auf der Au“: 91,50 müNN

Baggersee „Schlicht“: Auslauf geschlossen

64

Nr. 13.3:

65

Es ist zu überprüfen, ob das vorhandene Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein in seiner Leistung auf 4,8 m³/s verstärkt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neues Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein zu errichten. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Zulaufs zum Schöpfwerk ist zu gewährleisten.

66

Nr. 13.4:

67

Die Schöpfwerke sind mindestens 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung in Betrieb zu nehmen, falls die vorgenannten zu haltenden Wasserspiegel überschritten sind. Das Schöpfwerk Neuhofener Altrhein ist dabei mit seiner gesamten Leistung zu betreiben, um den Wasserspiegel im Altrhein so schnell wie möglich abzusenken und dadurch die Entwässerung der Schlicht zu verbessern.

68

Nr. 13.5:

69

Das Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“ und das Pumpwerk der “Geländemulde Waldsee“ dürfen nur bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums betrieben werden; der Auslauf des „Baggersees Schlicht“ darf nur bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums geöffnet werden. Die Schöpfwerke „Altrip“ und „Auf der Au“ sind bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums und bei Überflutung des ungesteuerten Retentionsraumes einzusetzen.

70

Nr. 20:

71

In der Umgebung der im Außenbereich gelegenen Höfe R., R., R., Aussiedlerhof am H. und des Pumpwerks Neuhofen des Beregnungsverbandes wird es trotz der vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen zu einem Anstieg der Grundwasserstände kommen. Für die v.g. Objekte sind deshalb lokale Maßnahmen zur Haltung des Grundwasserspiegels mindestens 50 cm unter der jeweiligen Bauwerkssohle oder andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen.

72

Die Pläne dieser Maßnahmen nebst Wirkungsnachweisen sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Zustimmung vorzulegen. Die Anpassungsmaßnahmen sind spätestens mit der Hochwasserrückhaltung fertig zu stellen.

73

Nr. 22:

74

Nach Fertigstellung und wasserbehördlicher Abnahme der Hochwasserrückhaltung gem. § 95 LWG ist bei geeigneter Hochwasserführung des Rheins eine Probeflutung vorzunehmen, um die aufgrund der Modellberechnungen des Grundwassergutachtens errichteten und bemessenen Anpassungsmaßnahmen auf ihre Eignung zu überprüfen. Mit der Dokumentation der Probeflutung und der daraus resultierenden Veränderungen des Grundwasserspiegels, der Ermittlung der abgeleiteten Wassermengen, mit der Auswertung der Ergebnisse, deren Abgleich mit dem Grundwassermodell und einem Testat der Eignung oder Nicht-Eignung der Anpassungsmaßnahmen ist eine geeignete Universität/Hochschule zu beauftragen, welche bislang nicht bei der Planung oder Prüfung der Maßnahme beteiligt war. Das Konzept der Universität/Hochschule für die Probeflutung ist der Planfeststellungsbehörde vor der wasserbehördlichen Abnahme gem. § 95 LWG zur Zustimmung vorzulegen.

75

Sollte die Probeflutung zeigen, dass die Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, so bleiben Auflagen hinsichtlich einer Verstärkung oder Erweiterung der planfestgestellten Anpassungsmaßnahmen oder zusätzlicher Maßnahmen, z.B. zur Verbesserung der Entwässerung der Schlicht ausdrücklich vorbehalten.

76

Nr. 23:

77

Die Beweissicherung hat vorläufig entsprechend dem Vorschlag im Grundwassergutachten (Anlage 9.1, S.58 Nr. 9.1.7 inklusive Monitoring sowie Anlage 9.6.1) zu erfolgen. Sollte die Probeflutung zeigen, dass der Bedarf an der Erfassung zusätzlicher oder anderer Daten/Messstellen besteht, so bleiben diesbezügliche Auflagen vorbehalten.

78

Mit der Beweissicherung ist unverzüglich zu beginnen, um noch möglichst viele Daten über die Verhältnisse vor Beginn der Baumaßnahme zu sammeln.

79

Die Daten sind auszuwerten und aufzubewahren. Sollte die Auswertung zeigen, dass die Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, um Nachteile für die umliegende Bebauung zu verhindern, so bleiben Auflagen hinsichtlich ergänzender Anpassungsmaßnahmen ausdrücklich vorbehalten.

80

Nr. 24:

81

Auf Basis der im Rahmen der Prüfung des Grundwassergutachtens durchgeführten erweiterten Sensitivitätsuntersuchung ist eine Karte zu erstellen, welche die Flächen ausweist, die als Folge der Flutung des gesteuerten Retentionsraumes vernässen oder bei denen der Grundwasserspiegel höher als 1,5 m unter Geländeoberkante ansteigt. Diese Flächen sind zusätzlich in einer Flurkarte 1:5.000 mit Flurstücksnummern kenntlich zu machen. Dabei sind nur in Teilbereichen betroffene Grundstücke als vollständig betroffen anzusehen und darzustellen. Diese Karten sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.

82

Es ist davon auszugehen, dass die in dieser Karte ausgewiesenen Flächen als Folge einer Flutung so vernässen, dass es bei landwirtschaftlicher Nutzung zu Ernteausfällen kommen kann. Die Bewirtschafter dieser Flächen sind deshalb im Flutungsfall für alle landwirtschaftlichen Ertragsverluste zu entschädigen; auf die Nebenbestimmung III.12 wird entsprechend verwiesen.

83

Nr. 29:

84

Die Planung und Bauausführung der K 13 ist rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz -Straßen- und Verkehrsamt Speyer, St. Guido-Straße 17, 67346 Speyer, abzustimmen. Mit der Bauausführung darf erst nach Freigabe der Ausführungsplanung durch den vorgenannten Landesbetrieb begonnen werden.

85

Nr. 38:

86

Die nachträgliche Änderung oder Festsetzung von Nebenbestimmungen bleibt im öffentlichen Interesse vorbehalten.

87

Unter Abschnitt IV des Planfeststellungsbeschlusses heißt es weiter, dass die gegen das Planvorhaben erhobenen Einwendungen zurückgewiesen und die Anträge im Erörterungstermin abgewiesen wurden, soweit ihnen nicht durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen in diesem Bescheid Rechnung getragen worden sei. Die Einwendungen der betroffenen Bürger und Gemeinden, darunter diejenigen der Kläger, wurden unter Abschnitt VI. Nr. 6. „Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge“ thematisch gegliedert, zusammengefasst und jeweils mit einheitlicher Begründung zurückgewiesen.

88

Hiergegen haben u.A. die Berufungskläger zu 1) bis 3) am 21. Juli 2006 fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie unter Vorlage mehrerer hydrogeologischer Stellungnahmen von Prof. Dr. H. (Hydrosond) sowie weiterer naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bewertungen des Büros Dipl.-Ing. (FH) H. (pro bios) neben Rügen bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie natur- und artenschutzrechtlicher Belange im Wesentlichen vorgetragen haben:

89

Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei wegen seiner inhaltlichen Widersprüchlichkeit nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Insbesondere bestehe eine besondere gravierende Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Nebenbestimmungen Abschnitt III. Nr. 13.4 und Nr. 13.5. Dies führe dazu, dass der Einsatz der Schöpfwerke im Planfeststellungsbeschluss nicht eindeutig geregelt sei. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen. Hierauf könnten sie sich als absolutes Verfahrensrecht berufen. Zudem fehle dem Vorhaben die Planrechtfertigung, da bereits jetzt schon mehr als die im Verwaltungsabkommen vereinbarten Hochwasserrückhalträume mit insgesamt etwa 44.000.000 cbm Fassungsvermögen errichtet worden seien. Das bisherige Poldervolumen übersteige schon jetzt den Umfang der staatsvertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus sehe der raumordnerische Entscheid vom 30. Juni 1995 lediglich ein Volumen für den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen von 8.000.000 cbm vor, während jetzt ein Volumen von 9.000.000 cbm planfestgestellt worden sei.

90

Es lägen auch zwingende Versagungsgründe wegen der Ungeeignetheit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit sowie der daraus resultierenden Gefährdung für die Bewohner vor. Insbesondere sei zu rügen, dass die Durchlässigkeit der Deckschichten in weiten Teilbereichen wesentlich höher liegen würden, als von der TGU angenommen. Dadurch ergebe sich ein überhöhter Zufluss zum Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein, der mit der planfestgestellten Pumpkapazität nicht mehr beherrschbar sei, was wiederum zu Überflutungen und Vernässungen führe. Daran könne auch nichts die Verdoppelung der Schöpfwerkskapazitäten ändern. Im Übrigen weise das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Grundwassermodell erhebliche Defizite auf, so insbesondere eine Überparametrisierung des Modells, eine nicht korrekte Sensitivitätsanalyse, eine fehlende Validierung und eine Vernachlässigung der Einzelobjekte. Eine korrekte Wiedergabe und Prognose der nach Verwirklichung und bei Einsatz des Polders eintretenden Verhältnisse sei daher nicht möglich. Ferner sei das Worst-Case-Szenario überhaupt nicht in die Erwägungen mit einbezogen worden. Das mögliche zeitliche Zusammentreffen eines Starkregenereignisses oder sogar eines Extremereignisses mit einem überregionalen Hochwasser und der folgenden Flutung des Polders seien nirgends bewertet worden. Ein solches Zusammentreffen von überregionalem Hochwasser und lokalen Hochwasserständen stelle jedoch den Normalfall für die Inanspruchnahme des Polders dar. Darüber hinaus kämen extreme Niederschläge in der Rheinebene relativ häufig vor, sodass ein Zusammentreffen mit einem extremen Hochwasserereignis von größter Wahrscheinlichkeit sei. Auch die Gefahr eines Deichbruches sei nur unzureichend bewertet worden.

91

Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, da er insbesondere die Planung, das für die im Außenbereich gelegenen Höfe − vor allem des Aussiedlerhofs „Am H.“ − lokale Maßnahmen zur Erhaltung des Grundwasserspiegels mindestens 50 cm unter der jeweiligen Bauwerksohle oder andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen seien, auf nachfolgende Verfahren abwälze. Der Planfeststellungsbeschluss lasse dabei die entscheidende Frage, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, für die genannten Objekte durch lokale Maßnahmen den Grundwasserspiegel jeweils 50 cm unter der jeweiligen Bauwerksohle zu halten, offen. Die Anordnung einer Probeflutung sei Ausdruck der Unzulänglichkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Ohne Berücksichtigung der örtlichen Detailverhältnisse müsse die Bewertung der Folgen einer Probeflutung als nicht überschaubar eingestuft werden. Der Detailliertheitsgrad der durchgeführten Untersuchungen sei völlig unzureichend. Der Einsatz eines auf großräumigen Untersuchungen bestimmten Mittelwertes werde dem erforderlichen Detailliertheitsgrad nicht gerecht. Ferner habe der Beklagte die Machbarkeit der Vorabsenkung nicht nachgewiesen.

92

Im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Aspekte seien die Bestandserhebungen sowie die Ausgangsdatenlage unzureichend und ungenügend. Darüber hinaus verkenne der Planfeststellungsbeschluss die unter nationalem Schutz stehenden Naturschutzgebiete „Neuhofener Altrhein“ und „Horreninsel“. Auch der Artenschutz sei unzureichend berücksichtigt worden, da der Polderbau die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG verwirkliche. Der Planfeststellungs-beschluss habe sich aufdrängende Planungsalternativen und Standortalternativen nur unzureichend geprüft. Ihm lägen demnach diesbezüglich Abwägungsdefizite zugrunde. Insbesondere seien die deutlichen Vorzüge des Standortes Hördt verkannt worden. Auch der abwägungsrelevante Faktor der Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe sei nur unzureichend in die Abwägung mit einbezogen und daher falsch gewichtet worden. Unter Berücksichtigung dessen hätte die Gesamtabwägung, obwohl dem Hochwasserschutz ein hoher Stellenwert einzuräumen sei, zu einem Verzicht der Maßnahme am Standort Waldsee/Altrip/Neuhofen führen müssen. Angesichts dieser Abwägungsmängel komme eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht. Hilfsweise hätten sie im Hinblick auf weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Hoch- und Druckwasser sowie von Vernässungen einen Anspruch auf Neubescheidung.

93

Die Berufungskläger haben beantragt,

94

den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20.Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 aufzuheben,

95

hilfsweise,

96

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20. Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

97

höchst hilfsweise,

98

den Beklagten zu verpflichten, über die erforderlichen weitergehenden Maßnahmen zur hinreichenden Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

99

Der Beklagte hat beantragt,

100

die Klagen abzuweisen.

101

Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass die Kläger nur Einwendungen geltend machen könnten, aus denen sich ergebe, dass sie in eigenen Rechten verletzt seien. Im Übrigen seien sie auch mit vielen Einwendungen präkludiert. Dies gelte insbesondere auch für die naturschutzrechtlichen Rügen der Berufungsklägerin zu 2). Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss auch keine Abwägungsfehler. Die hydrogeologischen Annahmen der TGU, die von Prüfgutachtern (ETH Zürich) überprüft worden seien, seien nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liege nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 WHG sei es gerechtfertigt, die Entscheidung über die festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei nämlich unklar gewesen, in welchem Maße nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben für die Einzelgehöfte eintreten würden und ob konkretere Auflagen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vertretbar seien. Die Auflage der Probeflutung biete eine zusätzliche Sicherheit. Sie sei nicht vorgesehen, weil die Problematik des Grundwasseranstiegs und Grundwasserandrangs völlig unzureichend behandelt worden sei, sondern weil dadurch im Hinblick auf die bei jedem Modell bestehende Unsicherheit eine weitere Überprüfung stattfinden könne. Entgegen der Behauptung der Kläger liege dem Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Standortalternativenprüfung kein Abwägungsdefizit zugrunde. Was den Standort „Polder Hördt“ anbetreffe, seien sämtliche Kläger präkludiert. Ungeachtet dessen stelle eine Hochwasserrückhaltung im Raum Hördt keine Alternative zur Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen dar, da sie nur als zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahme im Rahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Landes Rheinland-Pfalz in Frage kommt und sich aufgrund der naturschutzfachlichen Gegebenheit gerade nicht gegenüber der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen aufdränge.

102

Während des anhängigen Gerichtsverfahrens ergänzte die SGD Süd im Oktober 2007 ihre Untersuchungen um eine neue Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (s. Blatt 568 der Gerichtsakte) sowie eine artenschutzrechtliche Verträglichkeits-studie (s. Blatt 624 der Gerichtsakte).

103

In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 14. und 16. November 2007 sowie 10. Dezember 2007 hat der Beklagte drei Prozesserklärungen abgegeben, durch welche die unter Abschnitt III. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Nebenbestimmungen Nr. 13.4. und Nr. 24. inhaltlich modifiziert worden sind.

104

Nr. 13.4. lautet nunmehr wie folgt:

105

Die Schöpfwerke sind mindestens 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hoch-wasserrückhaltung in Betrieb zu nehmen, falls die vorgenannten zu haltenden Wasserspiegel überschritten sind. Das Schöpfwerk Neuhofener Altrhein ist dabei mit seiner gesamten Leistung zu betreiben, um den Wasserspiegel im Altrhein so schnell wie möglich abzusenken und dadurch die Entwässerung der Schlicht zu verbessern. Eine Flutung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen darf nur dann erfolgen, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90,00 müNN nicht überschritten ist.

106

Der zweite Absatz der Nr. 24. lautet:

107

Es ist davon auszugehen, dass die in dieser Karte ausgewiesenen Flächen als Folge einer Flutung so vernässen, dass es bei landwirtschaftlicher Nutzung zu Ernteausfällen kommen kann. Die Bewirtschafter dieser Flächen sind deshalb im Flutungsfall für alle landwirtschaftlichen Ertragsverluste zu entschädigen; auf die Nebenbestimmung III.12 wird entsprechend verwiesen. Diese Vorschrift ist auch für den Betrieb „R.“ anzuwenden.

108

Folgender Absatz ist in der Nr. 24 angefügt worden:

109

Im Rahmen der Ausführungsplanung ist jeweils eine Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge aus Richtung Waldsee und aus Richtung Altrip (in Höhe der Jägerwiese) für die in der Hochwasserrückhaltung liegenden landwirtschaftlichen Flächen vorzusehen. Die genaue Lage ist mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und dem örtlichen Bauern- und Winzerverband abzustimmen und der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

110

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom 13. Dezember 2007 ab gewiesen. Es hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Rügen nicht als durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es vor allem ausgeführt:

111

Die Klagen seien weder mit den Hauptanträgen noch mit den beiden Hilfsanträgen begründet. Die Berufungskläger könnten sich nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Die Berufungskläger zu 1) und 2) seien insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Demgegenüber könne sich die Berufungsklägerin zu 2) zwar grundsätzlich auf die Verletzung solcher Rechte berufen, sie sei jedoch im vorliegenden Fall mit diesem Vorbringen präkludiert. Auch habe sich der Planfeststellungsbehörde der Standort „Hördter Rheinaue“ nicht als vorzugswürdigere Planungsalternative aufdrängen müssen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide darüber hinaus auch nicht an offensichtlichen Abwägungsmängeln, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Insbesondere sei die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Überflutungen und Vernässung einschließlich der Grund- und Druckwasserproblematik rechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren Einzelheiten der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 1013 ff. GA), auf die Bezug genommen wird.

112

Hiergegen haben die Berufungskläger fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem stattgegeben wurde. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen sie größtenteils ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen darüber hinaus unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags im Wesentlichen geltend:

113

Die Gemeinde Altrip und der Berufungskläger zu 3) könnten sich als nicht enteignend Betroffene durchaus auf die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Insoweit stützten sie ihren Anspruch auf § 4 URG. Diese Vorschrift sei trotz des Wortlauts der Übergangsvorschrift des § 5 URG anwendbar. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 5 URG, da diese Bestimmung nicht mit den zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften in Einklang stehe. Für eine Nichtanwendbarkeit spreche auch die Systematik zu § 25 Abs. 11 UVPG. Im Übrigen bestehe auch keine sonstige gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die Anwendbarkeit der Übergangs-bestimmung des § 5 URG. Ferner könnten sich die Gemeinde Altrip und der Berufungskläger zu 3) im Hinblick auf die Geltendmachung des Verfahrensfehlers unmittelbar auf Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG berufen.

114

Falls § 5 URG nicht eingreife und daher § 4 Abs. 1 URG anwendbar sei, könnten sie die Mangelhaftigkeit der UVP als beachtlichen Verfahrensfehler geltend machen, obwohl in § 4 Abs. 1 URG eine Beschränkung auf einzelne Fehlertypen geregelt sei. Eine derartige Einschränkung sei mit der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie nicht vereinbar.

115

Könnten aber die Berufungskläger die Defizite bei der UVP rügen, so stünden dem weder die Schutznormtheorie noch das Kausalitätserfordernis entgegen.

116

Im Übrigen sei die Berufungsklägerin zu 2) nicht mit ihrem Vorbringen bezüglich der Fehlerhaftigkeit der UVP präkludiert. Denn unter dem Regime des URG könne es keine Präklusion geben. Selbst wenn hier das URG nicht anwendbar sei, müsse eine Präklusion wegen unangemessener Ausschlussfristen als gemeinschaftswidrig angesehen werden. Zumindest müsse aber die Berufungsklägerin zu 2) als enteignend Betroffene die Verletzung des Artenschutzes rügen können.

117

Abgesehen davon, dass ein Einwendungsausschluss nicht Betracht komme, weil es den ausgelegten Unterlagen bereits an der Anstoßfunktion gefehlt habe, bleibe zu sehen, dass auch der später gestellte Befreiungsantrag nicht weiter helfe, da es an den entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen fehle. Insbesondere sei fraglich, ob die im Einzelnen aufgeführten Fledermäuse in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.

118

Darüber hinaus fehle es an einer Planrechtfertigung und zudem seien auch Abwägungsfehler vorhanden.

119

So habe der Beklagte die Standortalternative „Hördter Rheinaue“ nicht hinreichend beachtet. Daneben habe die Planfeststellungsbehörde auch die Problematik der Grund- und Druckwasserverhältnisse nicht ausreichend behandelt. Des Weiteren habe man die Starkregenereignisse und die kausale Einwirkung eines bestehenden Polderaufstaus bei Extremregen nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Wechselwirkungen des Polderaufstaus und des Rückstaueffekts des Neuhofener Altrheins unzutreffend bewertet. Dies gelte ebenfalls für die Beurteilung des Abflusses aus dem Polderbereich. Denn es komme im Umfeld des Polders zu erheblichen Druckwasseraustritten. Dieses Wasser ströme dem Altrhein zu und könne ein Mehrfaches des Grundwasserzuflusses betragen. Wegen dieser verschiedenen Zuflüsse benötige das Schöpfwerk am Altrhein je nach Ausgangswasserstand mehrere Tage, um bei voller Pumpleistung auf den zu erhaltenden Wasserstand von 89,40 müNN zu kommen.

120

Die Berufungskläger beantragen,

121

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20.Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 aufzuheben,

122

hilfsweise,

123

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Wald-see/Altrip/Neuhofen vom 20. Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

124

höchst hilfsweise,

125

den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

126

höchst vorsorglich,

127

den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückzuverweisen.

128

Der Beklagte beantragt,

129

die Berufungen zurückzuweisen.

130

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und nimmt Bezug auf die dortigen Entscheidungsgründe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ferner verweist er hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit von extremen Starkniederschlagshöhen im Raum Altrip auf ein Gutachten des DWD vom März 2008.

131

Dem sind die Berufungskläger mit einer Stellungnahme des Ingenieurbüros Ku. und Dr. Ke. vom 21. Oktober 2008 entgegengetreten.

132

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger überdies beantragt, die in vier Schriftsätzen vom 12. Februar 2009 formulierten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen (s. Anlagen 1 – 4 zum Protokoll ; Bl. 1593-1601 GA). Der Senat hat die Vorlageanträge durch Beschluss (Anlage 5 zum Protokoll, Bl. 1602-1603 GA ) abgelehnt.

133

Des Weiteren stellen die Berufungskläger bedingte Beweisanträge (in 2 Schriftsätzen vom 12. Febr. 2009; s. Anlagen 10 und 11- Bl. 1637-1645 GA -sowie 4 weitere mündlich formulierter Anträge - Bl. 1590/1591 GA -).

134

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das Gutachten „Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen Niederschlag-Abfluss-Modell“ der Firma B. Beratende Ingenieure (BCE) vom Februar 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Hierzu haben sich die Berufungskläger mit einem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. März 2009 geäußert, mit dem zwei weitere Stellungnahmen des Geologischen Büros H. (Prof. Dr. H.) vom 5. und 9. März 2009 vorgelegt worden sind.

135

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (11 Aktenordner, 5 Einlegemappen, 1 Faltordner, 6 Hefte und eine Papphülse mit von der Klägerseite vorgelegten Flurkarten). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

136

Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet.

137

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Berufungskläger gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Juni 2006 betreffend die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt nämlich, soweit er auf die Klagen der Berufungskläger hin rechtlich zu überprüfen ist, diese nicht in eigenen Rechten.

138

Der mit den Hauptanträgen verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, auf erneute Bescheidung über weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen sowie eventuelle Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz bestehen daher nicht.

139

Was zunächst die Klagebefugnis der Berufungskläger angeht, die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sowohl die Gemeinde Altrip als auch die Berufungskläger zu 2) und 3) klagebefugt sind, da sie Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal insbesondere das Vorliegen der Klagebefugnis der Gemeinde Altrip von dem Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.

140

In der Sache selbst vermögen die Berufungskläger jedoch mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, der seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. §§ 72, 83, 85, 105 Abs. 2, 106 Abs. 1, 107 LWG findet, leidet nämlich nicht an solchen rügefähigen Rechtsfehlern, die die Berufungskläger in ihren Rechten verletzen und die zur Aufhebung des Planfeststellungsbescheides, welche mit den Hauptanträgen verfolgt wird, führen müssten. Dabei bleibt bezüglich des gerichtlichen Prüfungsumfangs festzustellen, dass sich die Berufungskläger weder auf mögliche Defizite bei der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf die Verletzung artenschutzrechtlichen Vorschriften mit Erfolg berufen können.

141

Dies gilt zunächst für die Gemeinde Altrip und den Berufungskläger zu 3). Beide können nämlich keine umfassende Planprüfung verlangen. Die Berufungsklägerin zu 1) kann als Gemeinde keine objektiv-rechtlichen Rechtsverstöße eines Planfeststellungsbeschlusses beanstanden; sie kann sich insbesondere nicht zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 2007 m.w.N.) und sich daher auch nicht auf die ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht speziell zugeordneten öffentlichen Belange, wie etwa den Natur-, Umwelt- und Artenschutz berufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2001, NuR 2002, 234 und Urteil vom 18. Oktober 2007, ZfBR 2008, 67). Aber auch dem Berufungskläger zu 3) steht kein umfassender Überprüfungsanspruch zu. Als nicht enteignend, sondern lediglich mittelbar Betroffener hat er nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.A. Beschluss vom 16. Januar 2007, NVwZ 2007, 462 m.w.N.). Folglich kann sich der Berufungskläger zu 3) auch nicht auf naturschutzrechtliche Mängel, Defizite bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BVerwGE 128, 358).

142

Hinsichtlich der Rügefähigkeit der Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Berufungskläger zu 1) und 3) ergibt sich auch nicht etwas anderes daraus, dass zwischenzeitlich am 15. Dezember 2006 das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz − URG − in Kraft getreten ist. Soweit die vorgenannten Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor allem ihren Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses daraus herleiten wollen, dass in § 4 Abs. 1 Satz 1 URG bestimmt ist, die Aufhebung einer solchen Entscheidung könne verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Sie übersehen dabei, dass dieses Gesetz nach der Übergangsvorschrift des § 5 URG nur für solche Verfahren Anwendung findet, dienach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Vorliegend wurde aber das Planfeststellungsverfahren bereits im Jahre 2002 begonnen.

143

Entgegen der Ansicht der Berufungskläger ist § 5 URG auch mit diesem Inhalt wirksam. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen vor allem nicht im Hinblick auf das Ziel und den Zweck der dem URG zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften. Das URG soll nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG dienen, deren Art. 6 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen. Eine Verpflichtung für die Regelung einer Rückwirkung für Verfahren, die bereits früher eingeleitet worden sind, lässt sich Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) davon aus, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht es nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den vom EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 − sog. „Wells“-Entscheidung) hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie hin, deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermögliche, dass bloße Verfahrensfehler, die keine materiellen Rechte der Betroffenen verletzten, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen.

144

Ebenso wenig lassen sich Argumente gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 5 URG und damit für das Eingreifen der Bestimmungen des URG im vorliegenden Fall aus der Systematik zu § 25 Abs. 11 UVPG herleiten. Zwar sind nach dessen Satz 1 die Verfahren, die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, nach den Vorschriften des UVPG in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Gleichwohl sprechen gegen die entsprechende Heranziehung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall vor allem zwei Gesichtspunkte. Zum einen ist die vorzitierte Regelung des § 25 Abs. 11 Satz 1 UVPG erst im Dezember 2006 in das Gesetz mit Geltung ab dem 15. Dezember 2006 eingefügt worden. Zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Regelung war aber der Planfeststellungsbeschluss, der unter dem 20. Juni 2006 erlassen worden ist, bereits ergangen. Zum anderen bestimmt Satz 2 des § 25 Abs. 11 UVPG, dass Satz 1 auf Verfahren keine Anwendung findet, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005, dem Tag des Ablauf der in Art. 6 der EG-Richtlinie 2003/35/EG festgelegten Umsetzungsfrist, bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, was hier jedoch offensichtlich zutrifft.

145

Lässt sich somit aus § 25 Abs. 11 UVPG nichts gegen die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 5 URG ableiten, so sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, warum die Vorschrift des § 5 URG vorliegend nicht anwendbar sein soll. Die Berufungskläger vertreten allerdings die Ansicht, es bestehe keine gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die Anwendbarkeit des § 5 URG, weil der EuGH klargestellt habe, dass der nationale Gesetzgeber nicht befugt sei, über den Ablauf der Umsetzungsfrist hinaus noch Übergangsregelungen zu schaffen, die einen Eintritt der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung über diesen Zeitpunkt hinaus verzögerten. Sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 10. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Slg. 1994, I-03717). Diese Entscheidung vermag jedoch die Rechtsansicht der Berufungskläger nicht zu stützen. Diesbezüglich räumen sie in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz selbst ein, dass nach diesem Urteil eine UVP-Pflicht für bereits vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren nicht bestehe. Sie meinen aber, es müsse etwas anderes für die Pflicht zur Sicherstellung eines weiten Zugangs zu Gerichten nach dem durch die Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10 a gelten. Dies vermag der Senat angesichts des Art. 6 dieser Richtlinie und der dort eindeutig geregelten Umsetzungsfrist, die auch für Art. 10 a gilt, nicht zu erkennen. Da die dort bestimmte Umsetzungsfrist hier eingehalten und eine Rückwirkungsverpflichtung für bereits eingeleitete und öffentlich bekannt gemachte Verfahren durch die Richtlinie nicht vorgesehen ist, wird die Richtlinie 2003/35/EG durch § 5 URG nicht konterkariert und somit kann auch nicht von einem Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip des Europäischen Gemeinschaftsrechts ausgegangen werden.

146

Steht mithin bereits § 5 URG einer Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entgegen, so kann dahinstehen, ob sich möglicherweise aus § 4 Abs. 1 URG ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben könnte. Im Falle der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 URG bestünden schon Bedenken, ob nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 URG der darin geregelte „Totalausfall“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch den hier geltend gemachten Fehlertyp des „Defizits“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst. Aber selbst wenn die Berufungskläger auch solche Defizite rügen könnten, spricht vieles dafür, dass ein entsprechender Anspruch der Berufungskläger an dem Kausalitätserfordernis scheitern würde, an dem das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, BVerwGE 130, 83). Dies bedarf aber letztlich aufgrund der vorstehenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung.

147

Ist daher die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu verneinen, so können sich die Berufungskläger zu 1) und 3) auch nicht unmittelbar auf den durch die Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10 a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berufen. Eine unmittelbare Geltung dieser Vorschrift scheitert bereits an ihrer mangelnden hinreichenden Bestimmtheit. Hieran fehlt es nämlich, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (s. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005, NuR 2006, 320). So könnte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere §§ 44 a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Dies zeigt indessen, dass den Mitgliedsstaaten ein Umsetzungsspielraum eingeräumt ist, was aber einer unmittelbaren Richtlinienwirkung entgegensteht (so auch Lecheler, ZNER 2005, 127).

148

Darüber hinaus bleibt zu sehen, dass die Richtlinie 2003/35/EG bereits durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt worden ist. Daneben käme eine unmittelbar auf Art. 10 a dieser Richtlinie gestützter Anspruch nur dann in Betracht, wenn diese Richtlinie durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt worden wäre (s. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-397/01, Slg. 2004, I-8835-8922). Dies ist aber nicht erkennbar, zumal nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die klagenden Beteiligten keinen Anspruch auf Überprüfung haben, ob die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung mit der erforderlichen Prüfungstiefe vorgenommen wurde, da es sich auch bei den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben um Verfahrensvorschriften handelt, deren Einhaltung grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwungen werden kann (s. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 2005, NuR 2006, 320 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. März 2003, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173). Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite aus der „Wells“-Entscheidung des EuGH (a.a.O.) nichts Gegenteiliges. Denn diese betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt, da es in jenem Fall um einen „Totalausfall“ der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht um eventuelle Defizite dieser Prüfung ging. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Aarhus-Konvention es wohl kaum ausschließen dürfte, den Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin von der Verletzung subjektiver Rechte abhängig zu machen (s. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2008 – 1 A 11330/07.OVG −; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2005, 263).

149

Wegen der somit weiterhin im deutschen Recht anwendbaren Schutznormtheorie muss auch das von der Berufungsklägerseite hilfsweise auf allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts gestützte Klagerecht bezüglich des Natur-, Umwelt- und Artenschutz scheitern. Abgesehen davon, dass es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr auf die von den Berufungsklägern in diesem Zusammenhang zusätzlich aufgeworfene Problematik bezüglich des Kausalitätserfordernisses ankommt, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278) auch in Ansehung der neuen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien weiterhin an dem Kausalitätserfordernis festgehalten hat, und zwar gerade für solche Projekte, für die − wie hier − das Verfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde.

150

Angesichts der vorstehenden Ausführungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass, den in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 gestellten Anträgen der Berufungskläger zu folgen, dem EuGH die Fragen, ob Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (eingefügt durch die Richtlinie 2003/35/EG) der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 URG und der Umsetzungsvorschrift des § 4 Abs. 1 URG (im Hinblick auf die darin geregelte Beschränkung der Entscheidungsüberprüfung auf den Fehlertyp des „Totalausfalls“ der Umweltverträglichkeitsprüfung) entgegenstehe (Antragswortlaut s. Bl. 1596 GA), zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen. Insoweit wird im Übrigen auf den ablehnenden Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 (Bl. 1502 f. GA) verwiesen. Entsprechendes gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vorlage zum EuGH bezüglich der Frage, ob sich die Kommunen aufgrund des Gemeinschaftsrechts zum „Wächter des Natur- und Artenschutzes“ aufschwingen dürfen und ob sich auch nichtenteignend Betroffene auf die FFH- und Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft berufen können (Antragswortlaut s. Bl. 1601 GA).

151

Aber auch die Berufungsklägerin zu 2) kann sich nicht auf natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Defizite berufen. Zwar entfaltet der Planfeststellungsbeschluss gegenüber ihr im Hinblick auf die für den Dammbau benötigten Flächen der GbR eine enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass die Berufungsklägerin zu 2) nicht darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern vielmehr auch die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (s. Urteil des erkennenden Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53 m.w.N.). Gleichwohl kann sie hier die oben genannten Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr rügen. Insoweit steht dem nämlich die materielle Verwirkungspräklusion des § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG entgegen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Berufungskläger führt zu keinem anderen Ergebnis.

152

Soweit sie die Ansicht vertreten, dass die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine Präklusion ausschließe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einerseits bleibt zu sehen, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – wie oben ausgeführt − aufgrund der Übergangsbestimmung des § 5 URG hier nicht anwendbar ist. Andererseits lässt sich selbst dann, wenn man eine Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im vorliegenden Fall bejahen würde, diesem Gesetz nicht entnehmen, dass eine Präklusion hiernach ausgeschlossen sein sollte. Aus § 2 Abs. 3 URG, worin lediglich der Einwendungsausschluss von Vereinigungen gemäß § 3 URG geregelt ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 3 URG nur die Präklusion von Einwendungen der Vereinigungen i.S. von § 3 URG angesprochen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz insbesondere die Klagebefugnis dieser Vereinigungen auch i.S. des Europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt werden sollte (s. Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 8; Schlacke in NuR 2007, 2008) und sich daher der gesamte § 2 URG nur auf solche Verbände bezieht (vgl. Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, Rn. 505). Hierdurch sollte jedoch nicht inzidenter die Präklusion bezüglich der Einwände anderer Rechtsbehelfsführer ausgeschlossen werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass es insoweit bei der bisherigen Rechtslage verbleiben und diese nur durch § 2 Abs. 3 URG dem Vorbild des § 61 Abs. 3 BNatSchG angepasst werden sollte (s. Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 12).

153

Steht mithin das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Annahme einer Präklusion gemäß § 115 LWG nicht entgegen, so scheitert hier eine solche auch nicht an dem für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltenden Effektivitätsgebot. Hierzu hat der EuGH in dem sog. „Peterbroeck“-Urteil vom 14. Dezember 1995 − Rechtssache C-312/93 − (Slg. 1995, I-04599) ausgeführt, dass zwar die Verfahrensausgestaltung mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten sei. Jedoch dürften die Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen, und sie dürften die Ausübung der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Ein Verstoß gegen diesen Effektivitätsgrundsatz ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

154

Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, die Vorinstanz habe die Vereinbarkeit der Präklusion mit Vorgaben der UVP-Richtlinie nicht geprüft, sondern sich in ihren Ausführungen auf die FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutz-Richtlinie beschränkt, trifft dies nicht zu. Denn auf S. 66 f. des verwaltungsgerichtlichen Urteils heißt es u.A., dass die Hört GbR mit ihrem Einwand präkludiert sei, die vom Planungsträger vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen. In dem nachfolgenden Satz wird ferner darauf hingewiesen, dass die Einwendung einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahrensrüge präklusionsfähig sei. Erst dann folgen Abhandlungen darüber, dass die obige GbR auch mit ihren natur- und artenschutzrechtlichen Rügen ausgeschlossen sei.

155

Abgesehen davon ist aber auch die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 115 LWG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Denn der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann entnommen werden, dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu verpflichtet, nationale Präklusionsvorschriften bei der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine nationale Präklusionsvorschrift den Grundsätzen des Effektivitätsgebots entspricht, sofern die fragliche Ausschlussfrist angemessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, Rechtssache C-327/00, Slg. 2003, I-01877).

156

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Berufungsklägerin zu 2) zitierten sog. „Peterbroeck“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 − Rechtssache C-312/93 (Slg. 1995, I-4599). Diese Entscheidung bezieht sich auf die generelle Überprüfung von nationalen Rechtsakten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts und stellt nicht das Deutsche Präklusionsrecht in Frage (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2004, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 182). Dem EuGH ging es in der oben zitierten Entscheidung lediglich darum, sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht und damit die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist. Durch die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG wird aber die Effektivität des Europarechts als Rechtsordnung vom Grundsatz her weder in Frage gestellt noch ihre Durchsetzung erschwert (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Präklusion ist im vorliegenden Fall lediglich die Folge des Umstandes, dass die Berufungsklägerin zu 2) es versäumt hat, gegenüber der Planfeststellungsbehörde Gesichtspunkte geltend zu machen, die (möglicherweise) Anlass zu weiteren Überprüfungen gegeben hätten. Angesichts dessen ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach wie vor davon auszugehen, dass eine Präklusionsvorschrift grundsätzlich dem Effektivitätsgebot genügt, wenn die diesbezügliche Ausschlussfrist angemessen ist.

157

Eine gemeinschaftswidrige Unangemessenheit der Ausschlussfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG, der hier über § 114 Abs. 1 LWG Anwendung findet, vermag der Senat indessen nicht zu erkennen. Zwar ist die Zweiwochenfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG relativ kurz bemessen. Diese schon seit Jahren geltende kurze Frist ist jedoch bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH bei einer Vielzahl unterschiedlichster Planfeststellungsverfahren unbeanstandet geblieben und kann von daher nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden. Überdies geht dieser Frist eine einmonatige Auslegungsfrist voran, in der ein Betroffener die Möglichkeit hat, sich mit der Sachlage vertraut zu machen. Selbst wenn dieser erst am letzten Tag der Auslegungsfrist Einsicht in die Unterlagen nehmen würde, so verbleiben ihm immer noch 14 Tage, in denen er natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Defizite geltend machen kann. Dem vermag die Berufungsklägerin zu 2) nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Planung − insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung − überfordere den dafür notwendigen fachlich-technischen Kenntnisstand eines Durchschnittsbürgers. Sie verkennt dabei, dass für die Erhebung von Einwendungen bereits ein laienhafter Vortrag genügt, aus dem sich ergibt, warum ihr die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend erscheint oder z.B. welche Pflanzen- und Tierarten ihrer Meinung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Eine diesbezügliche fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen kann dann in dem nachfolgenden Erörterungstermin stattfinden.

158

Schließlich steht der Anwendung einer zweiwöchigen Präklusionsfrist auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Soweit die Berufungsklägerin zu 2) auch in diesem Zusammenhang auf die „Peterbroeck“-Entscheidung des EuGH Bezug nimmt, die bereits bei einer 60-Tages-Frist einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angenommen habe, übersieht sie, dass der EuGH in dieser Rechtssache − wie bereits vorstehend ausgeführt − nicht über einen Verstoß des deutschen Präklusionsrechts gegen das Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hatte; Gegenstand des Urteils war vielmehr die Überprüfbarkeit von nationalen Rechtsakten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts. Aus dem folglich völlig anders gelagerten Fall lässt sich nicht die Unangemessenheit der hier in Rede stehenden zweiwöchigen Ausschlussfrist herleiten. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtssache „Universale-Bau AG“ (Rs. C-470/99) vom EuGH eine Ausschlussfrist von zwei Wochen im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit als angemessen angesehen worden ist (vgl. Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2002, Slg. 2002, I-11617).

159

Nach dem vorstehend Dargelegten bleibt also festzuhalten, dass die Anwendung der Präklusionsregelung des § 115 LWG im vorliegenden Fall nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Der Senat sah daher auch keine Veranlassung, die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es verbiete, die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG auch auf den Fall anzuwenden, bei dem sich der Betroffene auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht berufen habe und die Vereinbarkeit der Entscheidung mit den fraglichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr überprüft werde (genauer Wortlaut der Vorlagefrage s. Bl. 1598 GA), dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen. Diesbezüglich wird im Übrigen auch auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 (Bl. 1602 f. GA) verwiesen.

160

Ist nach alledem die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG im vorliegenden Fall anwendbar, weil Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht, so ist die Berufungsklägerin zu 2) auch bezüglich ihrer nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen natur- und artenschutzrechtlichen Rügen präkludiert. Die Berufungsklägerin zu 2) hätte nämlich zumindest laienhaft diese Gesichtspunkte ansprechen bzw. sie in irgend einer Weise thematisieren müssen, damit die Planfeststellungsbehörde hätte erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie noch konkret berücksichtigen soll (s. Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53). Ein derartiges laienhaftes Ansprechen der natur- und artenschutzrechtlichen Problematik wäre angesichts der bei den ausgelegten Unterlagen befindlichen Umweltverträglichkeitsstudie (Mappe 1, Anlage 3.5), in der u.A. die vorgefundenen Brutvögel-, Wildbienen- und Käferarten der roten Liste sowie sonstige gefährdete bzw. stark gefährdete Tierarten abgehandelt sind, durchaus möglich gewesen. In ihrem innerhalb der Einwendungsfrist eingereichten Einwendungsschreiben vom 8. Oktober 2002 hat die Berufungsklägerin zu 2) den Artenschutz jedoch mit keinem Wort erwähnt. An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Nähe liegenden FFH- und Vogelschutzgebiete erst später nach Offenlage des Vorhabens der Kommission gemeldet worden sind und dass sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung zur artenschutzrechtlichen Befreiung geändert hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen (S. 67-71 des Urteilsumdrucks), denen zu folgen ist.

161

Vermögen mithin die Berufungskläger angesichts der Schutznormlehre und der in § 115 LWG geregelten materiellen Präklusion im vorliegenden Fall nicht mit ihren Rügen bezüglich behaupteter natur-, umwelt- und artenschutzrechtlicher Fehler und Defizite bei der angegriffenen Polderplanung durchdringen, so können sich die Berufungsklägerin zu 1) und der Berufungskläger zu 3) auch nicht auf weitere, von ihnen geltend gemachte Gesichtspunkte berufen. Dies gilt u.A. insbesondere für ihr Vorbringen, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sei ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen gewesen. Insoweit und hinsichtlich der von der Berufungsklägerin zu 1) gerügten weiteren Gesichtspunkte, auf die sie sich nicht berufen kann, nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug, zumal die Berufungskläger hierzu in der Berufungsinstanz keine neuen Ausführungen gemacht haben.

162

Unter Berücksichtigung des nach Ausscheiden der vorstehend angesprochenen Punkte verbleibenden gerichtlichen Prüfungsrahmens können die Berufungskläger nicht verlangen, dass gemäß ihres Hauptantrags der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2006 i.d.F. der in den mündlichen Verhandlung vom 14. November, 16. November und 10. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht abgegeben Abänderungs- und Ergänzungserklärungen aufgehoben wird, da dieser weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen vermag keine andere Beurteilung herbeizuführen.

163

Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die im Verlauf der mündlichen Verhandlungen der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 als Verschlechterung der ursprünglichen Situation ansehen müssen mit der Folge, dass ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei, vermag der Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Die in Rede stehende Einfügung des neuen Satzes 3 in III. Nr. 13.4 regelt, dass eine Flutung der Wasserrückhaltung nur erfolgen darf, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90.0 müNN nicht überschritten ist. Die Berufungsklägerseite sieht darin deshalb eine Verschlechterung der ursprünglichen Situation, weil sich aus dem Zusammenhang der Nebenbestimmungen III Nr. 13.2, 13.4 und 13.5 vor Einfügung der fraglichen Ergänzung ergeben habe, dass die Flutung erst erfolgen dürfe, wenn der Maximalwasserstand von 89,40 müNN erreicht werde. Für diese Ansicht stützen sich die Berufungskläger u.A. auf die Anlage 9.8.1.7 zur Stellungnahme von Dr. S. (TGU) vom November/Dezember 2003, die u.A. folgenden Satz enthält:

164

„24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung wird der Maximalwasserstand auf 89,4 müNN abgesenkt.“

165

Einzuräumen ist der Berufungsklägerseite, dass dieser Satz für sich allein gesehen missverständlich ist und durchaus für die von ihr vorgenommene Deutung sprechen könnte. Aber bereits wenige Seiten weiter (Anlage 9.8.1.12) wird davon gesprochen, dass 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung das Absenkziel auf 89,4 müNN reduziert werde. Für die Annahme, dass der Wasserstand von 89,4 müNN nicht vor Flutung des Polders erreicht sein muss, spricht auch das in der TGU-Stellungnahme befindlich Diagramm der Anlage 9.4.5.2.1. Denn nach diesem Diagramm beginnt die Wasserstandsregulierung durch den Einsatz des gesteuerten Polders beim Wasserstand von 90.2 müNN, also nicht erst, wenn 89,4 müNN erreicht worden ist. Auch aus Anlage 9.1.5.7 (S. 46 der TGU-Stellungnahme vom Juli 2002) ergibt sich, dass der Wasserspiegel des Neuhofener Altrheins nicht schon vor der Flutung des Polders auf 89,4 müNN abgesenkt sein muss. Darin ist nämlich für Altripsee und die Schlicht/Wolfgangssee eine Absenkung des Wasserstandes auf ein bestimmtes Niveau ausdrücklich vor Flutung des gesteuerten Polders festgelegt, während eine solche Regelung beim Schöpfwerk Neuhofener Altrhein unterblieben ist. Daraus kann aber nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Absenkung auf 89,4 müNN vor Flutung des Neuhofener Altrhein nicht vorgesehen sein sollte. Dass diese Sichtweise zutreffend ist, hat Dr. Sch. von der TGU in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 716 GA) bestätigt. Dort heißt es wörtlich:

166

„Herr Dr. S. erklärt hingegen, dass dem Planfeststellungsbeschluss von Anfang an lediglich zugrunde gelegen habe, dass der zu haltende Wasserspiegel letztlich im Verlaufe der Abpumpmaßnahmen erreicht werde. Die Berechnungen basierten nicht darauf, sondern maßgeblich sei bezüglich des Grundwassers, dass der Neuhofener Altrhein seine Aufgabe als Vorflut für die Schlicht erfülle. Bezüglich des Oberflächenwassers sei es so, dass mit einer Absenkung des Neuhofener Altrheins eine Verbesserung der Situation erreicht werde. Die Aufgaben der Anpassungsmaßnahme würden nicht voraussetzen, dass bei Flutung des Polders ein Wasserstand von 89,4 müNN erreicht sei“.

167

Dies erscheint auch plausibel, zumal der Beklagte im Hinblick auf die Abflusssituation bezüglich des Auslaufs Schlicht einen Wasserstand von 90,0 müNN für den Neuhofener Altrhein in der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 festgelegt hat, bei dessen Überschreiten eine Flutung des gesteuerten Polders nicht erfolgen darf. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn bereits bei einem Wasserstand über 89,4 müNN eine solche Flutung hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Aus alledem ergibt sich daher, dass mit Satz 3 der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 keine Verschlechterung der Situation, sondern sogar eine Verbesserung herbeigeführt worden ist, und deshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass durch diese Änderung von unwesentlicher Bedeutung Belange Anderer i.S. von § 76 Abs. 2 VwVfG nicht berührt worden sind und folglich die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich war.

168

Überdies vermag die Berufung auch mit ihren Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht durchzudringen.

169

Was die Planrechtfertigung angeht, kann auf die Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Dass die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts auch mit dem hier vorgesehenen Rückhaltvolumen noch vernünftigerweise geboten ist, kann insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 5. August 2004 (NuR 2005, 53) zur Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim nicht zweifelhaft sein (s. S. 19-35 des Urteilsumdrucks).

170

Dem Vorhaben stehen überdies keine zwingenden Versagungsgründe gemäß §§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 72 Abs. 2 Satz LWG entgegen. Hiernach ist die Planfeststellung zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist.

171

Entgegen dem Vorbringen der Berufungskläger hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass es sich dabei grundsätzlich um einen zwingenden Versagungsgrund handelt (s. Ausführungen der Vorinstanz im Urteil auf S. 92 des Urteilsumdrucks). Lediglich für den Sonderfall, dass ein Vorhaben, dem Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, zugleich dem Allgemeinwohl dient, hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Zeitler (in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 158) die Auffassung vertreten, bei einer solchen Konstellation komme eine zwingende Versagung nicht in Betracht, sondern es müssten dann im Wege der Abwägung die überwiegenden Versagungsgründe festgestellt werden.

172

Darüber hinaus vermag der Senat in diesem Zusammenhang auch nicht dem Vortrag der Berufung zu folgen, durch die Poldermaßnahme komme es zu einer Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten − vor allem in Altrip −, weil sich die Hochwassersituation dort durch die Maßnahme nicht verbessere, sondern verschlechtere, was indes als ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG anzusehen sei.

173

Zweifelhaft erscheint hier bereits, ob durch das Polderverfahren die Hochwassergefahr für die Unterlieger des Rheins erhöht wird. Denn Rückhaltmaßnahmen wirken sich grundsätzlich positiv auf die entlang des Rheins gelegenen Siedlungsgebiete aus. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr kann in der Regel allenfalls durch Einengungen oder Begradigungen des Gewässerlaufs sowie durch den Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 38 m), d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, § 31 WHG Rn. 96). Polder wirken sich indessen auf die Unterliegergebiete regelmäßig positiv aus, da sie die Hochwasserscheitelwelle vermindern. Die Berufungskläger machen daher mit ihrem Vortrag hinsichtlich der vom Polder ausgehenden Stau-, Grund- und Druckwassergefahren infolge der geplanten Wasserrückhaltemaßnahmen keine Erhöhung der Hochwassergefahr i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG geltend, die die Unterlieger allgemein trifft, sondern vielmehr Gefahren, die die Berufungskläger in ihrer Situation individuell treffen. Da das Vorhaben gerade zu einer Minderung der Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten entlang des Rheins führt und hierdurch keine natürliche Rückhalteflächen zerstört werden, widerspricht die im Streit stehende Hochwasserrückhaltung nicht dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von §§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 72 Abs. 2 Satz 2 LWG. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Berufungsseite vorgetragenen Einwendungen im Rahmen der Abwägung zu behandeln sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 − 8 Cs 04.1724 −, juris).

174

Stehen dem Polderverfahren mithin keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, so vermag das erkennende Gericht ebenso wenig Abwägungsmängel zu erkennen, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

175

Dies gilt zum einen bezüglich der Rüge der Berufungskläger, der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft, weil der Beklagte bei der Standortauswahl für den Polderbau zwar die Standortalternative „Hördter Rheinaue“ gesehen, aber letztlich verworfen habe, obwohl − wie das von der Berufungsseite vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. vom 28. Oktober 2006 zum naturschutzrechtlichen Teil zeige − der gewählte Polderstandort Waldsee/Altrip/Neuhofen ökologisch wertvoller sei als der mögliche Standort „Hördter Rheinaue“.

176

Für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte Standortauswahl getroffen hat, sind die Grundsätze heranzuziehen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Abwägungsgebot entwickelt hat. Danach müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214). Die Standortauswahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 − 4 A 1075.04 − BVerwGE 125, 116; s. auch Beschluss vom 16. Juli 2007 − 4 B 71.06 −, juris). Von einer Alternative kann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007, a.a.O., m.w.N.). In Ansehung dieser Kriterien vermag der Senat im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Standortauswahl zu erkennen.

177

Insbesondere musste sich die Planfeststellungsbehörde der Standort „Hördter Rheinaue“ nicht als vorzugswürdigere Lösung aufdrängen. Im Rahmen der Abwägung ist der Beklagte zu einer Bevorzugung des Standorts des Bereichs Altrip gekommen, weil bei einer Hochwasserrückhaltung im Bereich Hördt der Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes ein wesentlich höheres Ausmaß erreiche als im Bereich Altrip, in welchem vorwiegend ackerbauliche Flächen für die gesteuerte Hochwasserhaltung in Anspruch genommen werden müssten (s. S. 51 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Beurteilung konnte sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auf die Erkenntnisse des raumordnerischen Bescheids von 1995 stützen, die auf der Ökologischen Risikoanalyse der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt vom Mai 1986, auf die Gutachterstudie „Ersatzstandort Polder Hördt“ des Ingenieurbüros B. aus dem Jahre 1990 sowie auf die Untersuchung des Instituts W. und N. GmbH vom Februar 1993 beruhte. Hiernach war davon auszugehen, dass Auswirkungen einer Wasserrückhaltung im Bereich „Hördter Rheinaue“ im Vergleich zu allen anderen untersuchten Standorten als besonders hoch einzustufen waren und diesem Bereich auch nach Auffassung des damaligen Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht eine überragende Funktion zukomme, während nach der Untersuchung der W. und N. GmbH dem Standort Waldsee/Alptrip/Neuhofen die geringste Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zugesprochen wurde. Dafür, dass inzwischen etwas anderes im Hinblick auf die natur- und artenschutzfachliche Bewertung der beiden in Rede stehenden Standorte gelten könnte, bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Anhaltspunkte, zumal die obere Landesplanungsbehörde unter dem 14. Februar 2002 mitgeteilt hatte, dass keine Umstände bekannt seien, die die Fortdauer des raumordnerischen Bescheids aus dem Jahre 1995 in Frage stellen würden. Auch die Berufungskläger oder sonstige Einwendungsführer haben nicht eingewandt, dass sich die Verhältnisse insoweit grundlegend geändert hätten.

178

Eine andere Beurteilung musste sich auch nicht aufgrund der Untersuchung des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom März 2005 bezüglich der Möglichkeiten zur Einbeziehung der Hördter Rheinniederung in das Hochwasserschutzkonzept von Rheinland-Pfalz aufdrängen. Denn diese Untersuchung befasst sich nicht mit Alternativstandorten, sondern lediglich mit der Frage, ob die Einbeziehung der „Hördter Rheinaue“ als zusätzlicher Reserveretentionsraum möglich ist. Allein die Tatsache, dass nunmehr nach einer Stellungnahme des von der Berufungsklägerseite beauftragten Büros „P.“ vom 28. Oktober 2006, die also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellt wurde, das Ausmaß der Beeinträchtigungen für die Rückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vor allem hinsichtlich bedrohter Tierarten deutlich umfangreicher sein soll als für den Standort „Hördter Rheinaue“, vermag eine Fehlerhaftigkeit bei Alternativentscheidungen nicht zu begründen. Denn weder wurde von „P.“ der Standort „Hördter Rheinaue“ natur- und artenschutzfachlich näher untersucht, noch ist das Ergebnis von „Pro bios“ − wie die gegenteiligen fachlichen Bewertungen in der IUS-Stellungnahme vom 29. Juni 2007, in der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsuntersuchung der IUS vom Oktober 2007 (Abschnitt 7.3.2) und in der Aktualisierung der Verträglichkeitsuntersuchung gemäß § 27 LNatSchG der IUS vom Oktober 2007 (Abschnitt 8.2 und Anhang 3, in welchem u.A. die von einer Rückhaltung beanspruchten Flächen mit Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie für beide Standorte gegenübergestellt werden) zeigen − so eindeutig, dass man von einer Sachlage im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ausgehen musste, aufgrund deren sich die Alternative „Hördter Rheinaue“ hätte aufdrängen müssen.

179

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Standort Waldsee/Altrip/Neuhofen förmlich unter Schutz stehende Gebiete nur geringfügig betroffen seien. Lediglich der ungesteuerte Bereich des dort geplanten Polders liegt teilweise mit 45 ha in dem FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ (Nr. 6616-304 der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG). Demgegenüber würden bei einer Verwirklichung eines Polders am Standort „Hördter Rheinaue“ erheblich größere Bereiche von förmlich geschützten Flächen (dazu s. S. 103 f. des Urteilsumdrucks) von den Rückhaltemaßnahmen direkt betroffen, wobei allein die jeweils zu verwirklichende Deichlänge kein Indikator für die Beanspruchung des Naturhaushalts sein kann (s. fachliche Stellungnahme der IUS vom 29. Juni 2007, S. 113). Auch dies zeigt, dass sich der Planfeststellungsbehörde die Standortalternative „Hördter Rheinaue“ nicht aufdrängen musste.

180

Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. August 2004 − 1 A 11787/03 − (NuR 2005, 53) betreffend die Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim die „Hördter Rheinaue“ ökologisch wertvoller angesehen hat als das Gebiet Wörth/Jockgrim, welches in der Untersuchung der IUS vom Februar 1993 sogar als ökologisch wertvoller bewertet wird als der hier in Rede stehende Rückhaltebereich Waldsee/Altrip/Neuhofen.

181

Überdies ist der Ansicht der Vorinstanz beizutreten, dass die Einwendungen der Berufungskläger so pauschal waren, dass auch nur eine entsprechende pauschale Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde habe vorgenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, 905). Wegen der gesamten vorstehend aufgezeigten Umstände durfte daher die Planfeststellungsbehörde die Alternative „Hördter Rheinaue“ bereits im Wege der Grobanalyse ausscheiden, ohne diese als mögliche weitere Alternative einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 − 8 Cs 04.1724 −, juris).

182

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Wasserrückhaltung im Bereich Hördt ein mit dem gesteuerten Polder im Raum Waldsee/Altrip/Neuhofen verbundenes wesentliches Ziel nicht erreicht werden könnte. Aus dem Planfeststellungsbeschluss (s. S. 23 f.), der u.A. auf die Stellungnahmen des früheren Landesamtes für Wasserwirtschaft Bezug nimmt (s. insbesondere auch Anlage zum Schreiben vom 23. Dezember 2002 − Bl. 276 ff. der Verfahrensakte Band I des Beklagten) ergibt sich, dass ein solches Ziel u.A. die Absenkung der Hochwasserwelle für die Unterlieger vor allem im Hinblick auf die in der Nähe liegende Neckarmündung war. Dies wird auch durch die Antwort zu einer kleinen Anfrage im Landtag zu möglichen Alternativstandorten bestätigt (s. LT-Drs. 15/184). Dort wird ausgeführt, dass katastrophale Hochwasserspitzen im Rhein, die durch große Neckarhochwasser verursacht würden, nur durch Polderraum im Bereich der Neckarmündung gezielt reduziert werden könnten und schon deshalb der Standort Hördt keine Alternative darstellen könne. In diese Richtung gehen auch die späteren Ausführungen der Aktualisierung der Verträglichkeitsuntersuchung vom Oktober 2007. Danach ist die Rückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen alternativlos, weil sie durch ihre Lage unmittelbar vor dem Ballungsraum Ludwigshafen/Mannheim zu einer gezielten Reduzierung der Hochwasserspitze, zur Entkoppelung des Zusammentreffens der Hochwasserwellen von Rhein und Neckar und damit zur Abwehr einer Überflutung in Ludwigshafen und Mannheim besser als jede andere Fläche geeignet sei. Ferner wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass der Polder Hördt viermal so groß sein müsse, um eine vergleichbare Entlastung im Bereich der Neckarmündung zu erzielen (s. Bl. 905 GA). In diesem Zusammenhang hat der Referent für Hochwasserschutz vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Dr. M. nochmals klargestellt, dass durch den Polder Altrip eine Scheitelreduktion der Hochwasserwelle erreicht werde, die ein Mehrfaches der Reduktion durch eine vergleichbare Variante in Hördt erbringe (Bl. 905 GA). Diese Gegebenheiten zeigen aber deutlich, dass die Variante „Hördter Rheinaue“ letztlich auf ein anderes Projekt hinauslaufen würde und sie sich auch deshalb nicht als vorzugswürdige Alternative aufdrängt.

183

Was im Übrigen die von der Berufung angesprochene fehlende Prüfung von Ausführungsalternativen angeht, so bleibt zu sehen, dass solche (unter Beibehaltung der Wirksamkeit des Rückhalteraumvolumens im Bereich Altrip) weder substantiiert dargelegt noch auf der Hand liegen und sich von daher dem Beklagten auch nicht aufdrängen mussten.

184

Aber selbst wenn trotz alledem hinsichtlich der Standortalternative Mängel im Abwägungsvorgang zu bejahen wären, könnten diese aufgrund von § 75 Abs. 1 a VwVfG, der hier über § 114 Abs. 1 Nr. 1 LWG Anwendung findet, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil solche hier keinesfalls auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Die vorstehenden Ausführungen zeigen nämlich, dass der Beklagte auf den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen im Hinblick auf die besondere Steuerungsfunktion dieses Polders zur Verhinderung des Zusammentreffens der Hochwasserscheitelwellen von Rhein und Neckar im Raum Ludwigshafen/Mannheim nicht verzichten kann und will, sodass eine konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Standortwahl durch den Beklagten nicht angenommen werden kann. Von daher ist es für die Bewertung auch ohne Bedeutung, dass − worauf die Berufungskläger nochmals hingewiesen haben − möglicherweise (auch) agrarpolitische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben könnten. Deshalb bedurfte es nicht der angeregten Zeugenvernehmung zu diesem Punkt.

185

Soweit die Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich (s. Anlage 11 zum Sitzungsprotokoll) überreichten und bedingt gestellten fünf Beweisanträgen (Bl. 1644 f. GA) im Einzelnen unter verschiedenen Gesichtspunkten Sachverständigenbeweise dafür anbieten, dass der Standort Hördt als Alternative zum planfestgestellten Vorhaben aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen vorzuziehen sei und sich deshalb als Alternativstandort aufdränge, ist dem vorliegend nicht nachzugehen, da die in den Nrn. 1 bis 5 des Schriftsatzes formulierten Beweisfragen aus den vorstehend erörterten Rechtsgründen unerheblich sind und es daher auf die Beantwortung dieser Fragen im vorliegenden Fall nicht mehr ankommt. Dies gilt auch angesichts der im Beweisantrag Nr. 1 behaupteten Tatsache, das mit dem Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen verfolgte Ziel der Hochwasserscheitelreduzierung könne auch mit einem Polder am Standort Hördt erreicht werden. Denn dem Vortrag des Fachreferenten für Hochwasserschutz Dr. M., wonach mit dem Polder im Bereich Altrip eine wesentlich höhere Scheitelreduktion der Hochwasserwelle als durch eine vergleichbare Variante im Bereich Hördt erreicht werden könne, hat die Berufungsseite nicht substantiiert widersprochen, sodass auch kein Anlass besteht, dem Beweisanbieten insoweit nachzukommen. Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagtenseite, dass die Steuerungsfunktion des Polders Altrip in Bezug auf die Vermeidung des Zusammentreffens von Hochwasserwellen von Rhein und Neckar wegen dessen Nähe zur Neckarmündung besser sei als eine solche durch einen weiter entfernt gelegenen Polder, plausibel und nachvollziehbar, sodass bereits dieser Gesichtspunkt dagegen spricht, dass der Standort „Hördter Rheinaue“ zur Zielerreichung ebenso geeignet ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Alternativstandort ebenfalls geeignet ist, würde dieser Umstand nach den bereits vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht ausreichen, um ein „Sich-Aufdrängen“ der Alternative Hördt annehmen zu können.

186

Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin zu 1) und des Berufungsklägers zu 3) ist die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung auch nicht wegen des von dem Berufungskläger behaupteten unzumutbaren Risikos eines Deichbruchs und des Fehlens eines gesicherten Fluchtwegs aus Altrip zu beanstanden.

187

Hinsichtlich der behaupteten Deichbruchgefahr lässt sich − wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde − ein Abwägungsfehler schon deshalb nicht feststellen, weil die Planfeststellungsbehörde in Abschnitt III. Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet hat, dass alle baulichen Anlagen i.S. von § 2 LBauO, worunter auch die Deiche fallen, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und dabei die einschlägigen DIN-Normen und sonstige technische Vorschriften zu beachten sind. Diese begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996, NVwZ-RR 1997, 214). Darüber hinaus bleibt zu sehen, dass für den Deich nach Nr. 6 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses statische bzw. erdstatische Nachweise bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen sind. Mit Überwachung ist ein qualifiziertes Büro für Grundbau/Bodenmechanik zu beauftragen. Angesichts dieser Regelungen vermag der Senat keinen Abwägungsfehler hinsichtlich der Standfestigkeit des geplanten Deiches zu erkennen, zumal Dr. S. von der TGU in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen hat, dass der Untergrund bei Bau des Polders untersucht und gegebenenfalls durch Bodenaustausch stabilisiert werde. Zweifel an dieser Bewertung ergeben sich auch nicht aus dem von der Berufungsseite zu den Gerichtsakten gereichten Zeitungsartikel, wonach im Jahre 1987 bei einer Probeflutung eines Polders bei Kehl infolge von Lecken in den Dämmen Wasser ins Vorland strömt und Böschungen absackten (s. Anlage 6 − Bl. 1604 GA). Abgesehen davon, dass diese Gegebenheiten damals nicht zu einem Dammbruch führten (s. das von dem Beklagten zu den Akten gereichte Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21. Dezember 2007 − Anlage 7 − Bl. 1605 GA), waren offenbar die damals fehlenden technischen Möglichkeiten zur Berechnung der Auswirkungen des Betriebs des Polders Ursache für die in dem oben angesprochenen Zeitungsartikel genannten Schwierigkeiten (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg, a.a.O.). Dafür, dass man nunmehr, nachdem mehr als 20 Jahre seitdem vergangen sind, diesbezüglich immer noch entsprechende Berechnungsmethoden fehlen, haben die Berufungskläger weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg in dem in Rede stehenden Schreiben mitgeteilt, dass die im Februar und Mai 1999 erforderlichen Flutungen der Rückhalteräume planmäßig und ohne hervorhebenswerte Besonderheiten verliefen (s. Bl. 1607 GA).

188

Bezüglich des Fehlens eines gesicherten Fluchtwegs aus Altrip hat die Klägerin zu 1) u.A. vorgetragen, der einzige Fluchtweg bei Polderflutung sei die Straße nach Rheingönheim, deren Benutzung bei Hochwasser in der Vergangenheit Probleme aufgeworfen habe. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diesen Gesichtspunkt nicht, sondern geht nur davon aus, dass die Möglichkeit bestehe, auf der über den Trenndeich führenden K 13 nach Waldsee zu gelangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde diese Möglichkeit mit den Beteiligten erörtert. Der als Beistand für den Berufungskläger zu 3) auftretende Herr N. erläuterte anhand von Unterlagen, dass seiner Meinung nach die K 13 außerhalb ihres Verlaufs über den Trenndeich bei Polderflutung wegen auf der Straße stehenden Qualmwassers nicht mehr befahrbar sei. Der Beklagte ist dem für den Teil der K 13, der nördlich des Trenndeichs in Richtung Riedsiedlung verläuft, mit dem Hinweis entgegengetreten, der geplante Altripsee werde das durch die Polderflutung austretende Qualm- und Grundwasser aufnehmen und verhindern, dass in diesem Bereich die Fahrbahn überschwemmt werde. Dies wurde auch von Prof. Dr. H. durch seine in diesem Zusammenhang gemachte Aussage bestätigt, dass der Altripsee seinen Zweck erfülle. Hinsichtlich des südlich des Trenndeichs gelegenen Teils der K 13 hat Dr. Sch. für die Beklagtenseite jedoch eingeräumt, dass etwa im Bereich des Campingplatzgebiets „Auf der Au“ bei Polderflutung mit einer Überflutung der Fahrbahn der K 13 in Höhe von ca. 20 cm zu rechnen sei. Dies wird von Prof. Dr. H. in der nachgereichten Stellungnahme vom 5. März 2009 nochmals unterstrichen. Darin stuft er zudem die Befahrbarkeit der K 13 in einem Teilstück im Bereich der Rennbahn als kritisch ein. Der Prozessvertreter des Beklagten hat aber in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Norden noch eine Fluchtwegmöglichkeit für die Altriper Bürger über die K 7 bestehe, die hochwasserfrei ausgebaut werde. Schon bisher könne die G. (K 7) nach Rheingönheim bei Hochwasser als „Fluchtweg“ genutzt werden, wenn auch gegebenenfalls nur auf der vom Rhein abgewandten Straßenseite. Dies räumte der Beistand des Berufungsklägers zu 3) in seinen Darlegungen der Fluchtwegsituation ebenfalls ein (s. Präsentation der Fluchtwegproblematik vom 12. Februar 2009 − Bl. 1608 ff. GA −). Auch aus dem von der Berufungsklägerseite vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2008 an das Büro des Ministerpräsidenten (Bl. 1646 ff. GA) ergibt sich, dass zwar ab einem Rheinhochwasserstand vom 93,75 m.ü.NN aus Sicherheitsgründen die wasserseitige Richtungsfahrspur für den Straßenverkehr gesperrt werden muss; von einer vollständigen Sperrung ist aber keine Rede. Dies wird auch nicht in der von der Berufungsklägerseite nachgereichten Stellungnahme vom 5. März 2009 behauptet. Demgegenüber wird in dem vorgenannten Schreiben des Ministeriums darauf hingewiesen, dass die Deichausbauplanung vorsehe, die Kreisstraße von der Deichkrone auf die landseitig angeschüttete Deichberme zu verlegen, wodurch nach dem Ausbau die Standsicherheit und Befahrbarkeit der K 7 in beiden Richtungen gesichert sei. Es mag zwar sein, dass − wie die Berufungsklägerseite und Prof. Dr. H. vortragen − eine solche Notumfahrung zu gewissen Engpässen führen wird. Diese erscheinen jedoch angesichts der wenigen Tage, an denen sie auftreten, und angesichts der Auftretenswahrscheinlichkeit einer solchen Situation durchaus hinnehmbar. Allerdings lassen sich diese Überlegungen nicht unmittelbar dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen, sodass bezüglich der Fluchtwegproblematik ein Abwägungsdefizit im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses durchaus möglich erscheint. Gleichwohl würde ein solcher Mangel hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, denn die obigen Darlegungen zeigen, dass ein eventuell insoweit bestehendes Abwägungsdefizit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, auch wenn man die bei einer Polderflutung zu erwartende Überflutung der K 13 im Bereich „Auf der Au“ in die Abwägung mit einbezogen hätte. Somit würde es sich insoweit nicht um einen erheblichen Mangel i.S. von § 75 Abs. 1 a VwVfG (i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 1 LWG) handeln, sodass die Berufungskläger im Hinblick darauf nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen können. Nach dem oben Dargelegten bestand mithin kein Anlass, den im nachgereichten Schriftsatz vom 13. März 2009 angeregten diesbezüglichen Beweisanträgen nachzukommen. Aus dem gleichen Grunde bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

189

Ebenso wenig ist ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Gefahr von Druckwasser und eines erhöhten Grundwasseranstiegs ersichtlich. Dabei bleibt mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall zu diesem Problem keine abschließende Regelung getroffen, sondern hierzu insbesondere Vorbehalte in Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss aufgenommen hat (s. Abschnitt III., Nrn. 22, 23, 38). Zwar sind die im Zusammenhang der Planung auftretenden Probleme und Konflikte grundsätzlich abschließend zu bewältigen. Von einer abschließenden Entscheidung kann aber aufgrund § 10 Abs. 1 WHG, der hier über § 72 Abs. 5 LWG Anwendung findet, dann abgesehen werden, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellen lässt, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben eintreten werden. Allerdings dürfen aufgrund dieser Regelung Auflagen und Entschädigungen nur dann vorbehalten werden, wenn zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nach Eintritt der nachteiligen Wirkungen noch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber gleichwohl greifbare Anhaltspunkte für die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1996, Buchholz 45.4 § 10 WHG Nr. 5). Dabei ist im Hinblick auf das Abwägungsgebot zu verlangen, dass eine Regelung des Problems, dessen Lösung einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben soll, in jenem Verfahren auch objektiv erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2007, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297). Außerdem ist der Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Problemlösung notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1985, NVwZ 1986, 640).

190

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der zu erwartenden Vernässungs- und Überflutungsfolgen durch Druck- und Grundwasser nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen, denen zu folgen ist. In diesem Zusammenhang bleibt nochmals hervorzuheben, dass − wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat − der Vorhabensträger nicht verpflichtet ist, die schon bestehende Grund- und Druckwasserproblematik in der Umgebung des Vorhabens − insbesondere im Bereich Altrip − zu verbessern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 29. Oktober 2004, NuR 2005, 657) und des Niedersächsischen OVG (Urteil vom 20. März 2003, ZfW 2004, 101) dargelegt, dass die Berufungskläger lediglich einen Anspruch auf Abwendung von Nachteilen haben, die durch das Vorhaben veranlasst sind und sie daher im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht mehr als die Sicherung des derzeit bestehenden Schutzniveaus begehren können. Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandene Grund- und Druckwasserproblematik durch den Bau und den Betrieb des Polders nicht verschlechtert wird.

191

In Ansehung dieser Maßstäbe ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Grund- und Druckwasserproblematik kein Abwägungsfehler vorliegt, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich nämlich mit der Druck- und Grundwasserproblematik durch Einholung einer hydrogeologischen Untersuchung und weiterer Stellungnahmen der TGU sowie der diesbezüglichen Überprüfung und Stellungnahmen der ETH Zürich eingehend auseinander gesetzt. Dabei ist sie zu einem vertretbaren Abwägungsergebnis gekommen. Sie hat u.A. im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, dass insbesondere die mittels des Grundwassermodells der TGU errechneten Schöpfwerkleistung für das Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“ zu verdoppeln ist, um eine zusätzliche Betroffenheit der Gemeinde Altrip und seiner Bewohner ausschließen zu können. Wegen der Unsicherheit, ob die festgesetzten Maßnahmen ausreichen, die durch den gefluteten Polder hervorgerufene Grund- und Druckwasserproblematik zu beherrschen, hat der Beklagte insoweit jedoch keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern in Abschnitt III. Nr. 22 des Planfeststellungsbeschlusses nach Fertigstellung des Polders die Durchführung einer Probeflutung bei geeigneter Hochwasserführung des Rheins bestimmt, um die Berechnungen des verwendeten Grundwassermodells zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Anpassungsmaßnahmen − wie vorbehalten − anzuordnen. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des zugrunde gelegten Abwägungsmaterials (Gutachten der TGU, Prüfgutachten der ETH Zürich und weitere Stellungnahmen sowie die hiergegen geführten Angriffe der Berufungsklägerseite mittels eines hydrogeologischen Gutachtens und Stellungnahmen von Prof. Dr. H. − Hydrosond −) wird auf die Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

192

Soweit nunmehr mit der Berufung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil verkannt, dass das TGU-Grundwassermodell die Abflussverhältnisse aus dem gesteuerten Polder zur Vorflut im Neuhofener Altrhein zu stark vereinfacht habe und deswegen zu falschen Ergebnissen gekommen sei, vermögen die Berufungskläger damit nicht durchzudringen.

193

Dies gilt insbesondere für den Vortrag, es bestehe eine große Inhomogenität im Bereich des oberen Grundwasserleiters. Gerade im Hinblick auf Kiesrinnen müsse ein Abfluss des Vielfachen der Wassermenge, die für den Grundwasserstrom berechnet worden sei, erwartet werden mit der Folge, dass eine Gefahr von Überflutungen und hydraulischen Grundbrüchen bestehe. Dass mit solchen Rinnen zu rechnen sei und deshalb zumindest diesbezüglich weitergehende Untersuchungen erforderlich gewesen seien, hat Prof. Dr. H. nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 betont.

194

Gleichwohl vermag der Senat aufgrund dieses Vorbringens nicht von einer fehlerhaften Beurteilung der Abflussvorgänge aus dem Polderbereich auszugehen. Mit der Vorinstanz ist dabei zunächst davon auszugehen, dass es nicht der von Prof. Dr. H. geforderten weitergehenden detaillierten Ermittlung der hydrogeologischen Bodenverhältnisse bedarf. Denn die dem Grundwassermodell zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Daten wurden u.A. der hydrogeologischen Kartierung des Rhein-Neckar-Raums, die auf einer von den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden Württemberg und Hessen länderübergreifend durchgeführten Untersuchung beruht, sowie der Bodenkarte des geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz mit Bohrprofilen im Bereich des Altriper Rheinbogens entnommen. In letzterer Karte waren nach unwidersprochenem Vorbringen von Dr. S. (TGU) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestehende Bodenaufschlüsse durch bergbauliche Maßnahmen erfasst. Die aus diesen Daten ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte der Bodenschichten bildeten die Grundlage für das von der TGU angewandte numerischen Grundwassermodells. Hierbei wurde infolge der großen Inhomogenität der Bodenschichten für den Gesamtbereich ein mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert angewendet, den die Berufungskläger unter Bezugnahme auf die von Prof. Dr. H. durchgeführten stichprobenartigen Bohrungen in Frage stellen. Wegen der im Einzelnen ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen (s. S. 119 f. des Urteilsumdrucks). Aus alledem ergibt sich zwar unstreitig eine hohe Inhomogenität der Bodenschichten. Dennoch lässt sich daraus nicht die Ungeeignetheit des vorliegenden Grundwassermodells und die Forderung nach weiteren Bohrungen zur Aufspürung von Kiesrinnen herleiten. Diesbezüglich hat bereits Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 914 R) der Gerichtsakte dargelegt, dass aus seiner Sicht ein Mehr an Bohrungen oder sonstigen Daten keine wesentliche Verbesserung des Modells gebracht hätte. Auch der Prüfgutachter Prof. Dr. K. von der ETA Zürich hat in der vorgenannten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass selbst dann, wenn man eine wesentlich genauere Aufnahme der Heterogenität der Bodenschichten hätte, letztlich ein Mittelwert für den Wasserandrang entscheidend sei (Bl. 913 R GA). Des Weiteren hat Prof. Dr. K. in den vorgenannten Erläuterungen darauf hingewiesen, dass es Kiesrinnen in jeder Tiefe gebe, jedoch im Bereich des oberen Grundwasserleiters nicht (ohne weiteres) gefunden werden könnten, zumal sich durch Probebohrungen die Rinnenstrukturen in der gesamten Stärke des oberen Grundwasserleiters von bis zu 30 m derzeit mit einem machbaren Aufwand nicht sicher abbilden lasse und Kiesrinnen, die während des Polderbaus an der Oberfläche angetroffen würden, abgedichtet werden könnten (Bl. 915 GA). Dies hat Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Hiernach wird der Untergrund beim Bau des Polders untersucht und − soweit erforderlich − durch Bodenaustausch egalisiert bzw. stabilisiert.

195

Diese nachvollziehbaren Ausführungen sprechen nach Ansicht des Senats dafür, dass weitere Untersuchungen des Untergrundes nicht erforderlich waren. Zwar wird hierdurch auch deutlich, dass das verwendete Grundwassermodell − wie jedes numerische Modell − Schwachstellen aufweist und der maximale Wasserandrang mit dem Modell nicht genau bestimmt werden kann. Diese Ungenauigkeiten können aber mit einer auf einer Sensitivitätsanalyse beruhenden konservativen Abschätzung der Modellparameter kompensiert werden, was hier nach Beanstandungen durch das Prüfgutachten der ETA Zürich durch Neukalibrierung des Modells seitens der TGU im November 2003 erfolgt ist (s. Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2004). Soweit Prof. Dr. H. im Hinblick darauf die Ansicht vertritt, eine deutliche Verbesserung der Aussagegenauigkeit könne nur durch detaillierte Untersuchungen der maßgeblichen Parameter mittels neuer Bohrungen und Pumpversuchen erreicht werden, wird die Richtigkeit der Überlegungen der von der Behörde herangezogenen Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen. Wie Prof. Dr. K. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wäre eine Verbesserung der Datenlage auf der Input-Parameterseite nur mit einem erheblichen und finanziell unzumutbaren Aufwand möglich (s. schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 23. Juli 2007 in Mappe 5). Außerdem könnten zusätzliche Bohrungen keine erheblich höhere Sicherheit vermitteln, da auch die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen eines Mittelwertes zu berücksichtigen wären, was aber zu keinen wesentlich größeren Abweichungen führen würde. Denn trotz variierender Leakage-Faktoren und Durchlässigkeitsbeiwerten ist für den hier zu ermittelnden Wasserandrang nur ein Mittelwert über eine größere Fläche von Bedeutung (s. schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. K., a.a.O.). Die Geeignetheit eines Mittelwerts in dem verwendeten Grundwassermodell wird zudem durch den Vortrag von Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unterstrichen, wonach der zugrunde gelegte Mittelwert durch weitere Pumpversuche an den Grundwassermessstellen bestätigt worden ist. Letztlich bleibt zu sehen, dass das Modell nur als Abschätzung zur Vordimensionierung der Ausgleichsmaßnahmen dienen soll und deshalb erst beim Vorliegen genauerer Erkenntnisse aus der angeordneten Probeflutung die eventuell noch erforderlichen und vorbehaltenen Anpassungen vorzunehmen sind, was von Prof. Dr. K. als sinnvolle Maßnahme angesehen wird, weil kein Grundwassermodell genau ausrechnen könne, wie groß der Wasserandrang nach Bau des Polders wirklich sei (s. Prof. Dr. K., a.a.O.).

196

Vermögen somit die Berufungskläger nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, dass der Planung zu stark vereinfachte Abflussverhältnisse zugrunde gelegt worden seien, so gilt dies auch bezüglich ihres Vortrags, die Planbehörde habe bei der Beurteilung von Verschlechterungen der Grundwassersituation durch den Betrieb des Polders − insbesondere für die Ortslage Altrip − nur in unzureichender Weise mögliche Starkregenereignisse berücksichtigt. Diesbezüglich hat die Berufungsklägerseite vor allem vorgetragen, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil verkannt, dass infolge des Zusammentreffens zweier hydrologischer Ereignisse (Hochwasserrückhaltung im gesteuerten Polder und gleichzeitiges Starkregenereignis) der Boden weitgehend wassergesättigt sei und es aufgrund dessen zu einem beschleunigten Oberflächenabfluss der Niederschlagsmengen in Richtung Vorflut (Neuhofener Altrhein) komme und dort zusammen mit den vom Polder eingesickerten (Grund-)Wasser einen derartigen Wasseranstieg erzeuge, der die Abpumpkapazität rasch überschreite und somit weitere Überflutungen in der Umgebung bewirke. In diesem Zusammenhang haben die Berufungskläger den Fall diskutiert, dass ein hundertjährliches Niederschlagereignis von 82,5 mm/Tag bei geflutetem Polder auftrete, was bei einer Einzugsgebietsfläche des Neuhofener Altrheins von 8,595 qkm eine Tagesniederschlagsmenge von 709.087,5 cbm ergebe, wobei davon praxisnah nur die Hälfte als abflusswirksame Regentagesmenge zugrunde gelegt werde, sodass es bei 354.543,75 cbm verbleibe, die dem Neuhofener Altrhein an einem solchen Tag zugeführt werde. Dieser Regenmenge haben sie den Tageswert des aus dem Polder zufließenden Grundwassers von 2 cbm/sec, also 172.800 cbm, hinzuaddiert, was einen Tageszufluss von insgesamt 527.343,75 cbm ergibt. Im Hinblick darauf haben die Berufungskläger gerügt, dass diesem Tageszufluss nur eine Abpumpkapazität des Schöpfwerks „Neuhofener Altrhein“ von 414.720 cbm gegenüberstehe. Dieses Vorbringen führt aber nicht dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss als abwägungsfehlerhaft angesehen werden müsste.

197

Insoweit ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die bisher bestehende Grund- und Hochwassersituation auch durch die Flutung des im Streit stehenden Polders nicht verschlechtert. Dieser darf nämlich gemäß der Nebenbestimmung III. Nr. 13.5 erst geflutet werden, wenn mindestens 24 Stunden vorher die drei Schöpfwerke, die insgesamt auf eine Tagesleistung von ca. 800.000 cbm Wasser kommen, in Betrieb genommen worden sind. In diesem Zeitraum vor Flutung des Polders wird also eine solche Wassermenge aus den oberirdischen Gewässern in der Umgebung des Polders abgepumpt, dass hierdurch auch ein entsprechender positiver Effekt in Bezug auf die Grundwasserhöhe erzielt wird. Außerdem darf der Polder erst geflutet werden, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90 müNN nicht überschritten ist. Dies gewährleistet, dass auf jeden Fall eine Absenkung des Wasserspiegels zumindest auf diese Höhe stattfindet, bevor eine Flutung der Wasserrückhaltung erfolgt.

198

Aufgrund dieser positiven Effekte ist auch durch den Grundwasserzufluss aus dem gefluteten Polder und dem erhöhten Zufluss aufgrund eines Starkregenereignisses nicht mit einer Verschlechterung der bestehenden Situation zu rechnen. Zwar wäre nach den vorstehend geschilderten Berechnungen der Berufungsklägerseite für ein Starkregenereignis von 82,5 mm/Tag mit einem Tageszufluss von insgesamt 527.343,75 cbm zu rechnen, von dem nur 414.720 cbm abgepumpt werden könnten mit der Folge, dass ein Zufluss von etwa 113.000 cbm im Neuhofener Altrhein als zusätzliche Wassermenge verbliebe. Aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 13.5, dass erst mit einem Wasserstand von 90,0 müNN der Polder geflutet werden darf, besteht aber ein Puffer von 273.000 cbm bis zu einer Höhe von 90,5 müNN, bei der erst ein kritischer Zustand bezüglich des Abflusses aus der Schlicht entstehen könnte. Dieser Puffer wird von der zusätzlichen Wassermenge noch nicht einmal in vollem Umfang in Anspruch genommen. Soweit dem in der nachgereichten Stellungnahme des Geologischen Instituts Hydrosond vom 9. März 2009 entgegengehalten wird, dass der Annahme eines Puffers eine falsche Sicht der Grundwasserbeziehungen des Umlandes zum Neuhofener Altrhein zugrunde liege, so vermag auch dies letztlich zu keiner anderen Bewertung zu führen. Der Berufungsklägerseite ist zwar zuzugestehen, dass der Anstieg des Wasserspiegels im Neuhofener Altrhein grundsätzlich auch Einfluss auf den Grundwasserspiegel in Altrip und Umgebung haben kann. In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres in konkreten Werten ausdrücken, da insoweit eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen. Von daher sind die Rügen von Prof. Dr. H. auch wenig konkret. Es bleibt aber zu sehen, dass im Falle eines Wasserspiegels von über 90 müNN keine Flutung stattfindet und von daher auch ohne Polderflutung ein hoher Grundwasserspiegel gegeben ist. Dieser wird aber durch das vorgesehene Abpumpen des Altrheinwassers, welches bereits 24 Stunden vor Polderflutung einsetzt, jedenfalls gesenkt, auch wenn ein Absenken des Altrheinwasserspiegels auf eine Höhe von 89,4 müNN mehrere Tage dauern sollte. Ohne das angeordnete Abpumpen im Planfeststellungsbeschluss wäre dieser Effekt nicht gegeben. Sollte sich bei der Probeflutung herausstellen, dass die Abpumpkapazität nicht ausreichend ist, um eine Verschlechterung der Situation durch die Poldermaßnahme zu vermeiden, so bleibt aufgrund des im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Vorbehalts die Möglichkeit, dies durch weitere Auflagen zu vermeiden.

199

Aber auch die Ausführungen der Berufungsklägerseite hinsichtlich eines „Worst-Case“-Szenarios vermögen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu führen. Dabei wird von einem Starkregenereignis von 200 mm in zwei Stunden ausgegangen, welches zuletzt am 13. Juli 1999 im Raum Altrip stattgefunden haben soll. Schon diese Prämisse erscheint jedoch zweifelhaft. Denn ein solches Extremniederschlagsereignis konnte der Deutsche Wetterdienst (DWD) in seinem von dem Beklagten vorgelegten amtlichen Gutachten vom März 2008 (Bl. 1533 ff. GA) für Altrip nicht bestätigen. Nach den Darlegungen des DWD sind in dem vorgenannten Zeitraum (13. Juli 1999) an den Wetterstationen in der weiteren Umgebung ein maximaler Tageswert von 29 mm (in Heidelberg) gemessen worden. Lediglich in Mannheim konnte an diesem Tag ein Niederschlag von 18,2 l/qm innerhalb von 30 Minuten gemessen werden, was auf zwei Stunden hochgerechnet etwa 73 l/qm ergeben würde. Dies würde auch dem Hinweis des DWD auf S. 10 des Gutachtens (Bl. 1542) entsprechen, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Raum Altrip am 13. Juli 1999 örtlich zu einem Niederschlag von 35 l/qm innerhalb einer Stunde gekommen sei. Angesichts dessen erscheint es schon äußerst fraglich, ob es seit Beginn der amtlichen Messungen von Niederschlagshöhen schon einmal in den letzten 100 Jahren zu einem von den Berufungsklägern als „Worst-Case“ angenommen Niederschlag in Altrip gekommen ist (behauptete Messungen von Privaten, die über keine geeichten Messvorrichtungen verfügen, reichen für den Nachweis eines solchen Extremniederschlags nicht aus). Abgesehen davon wäre mit einem solchen extremen Niederschlag von etwa 200 mm in 48 Stunden nach dem DWD-Gutachten bei einer vom DWD favorisierten Mittelung der beiden möglichen rechnerischen Projektionen statistisch alle 1000 Jahre zu rechnen. Zwar ist dagegen vonseiten der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 31. März 2008 (Bl. 1565 GA) eingewandt worden, dass die vom DWD für diese Einschätzung verwendeten KOSTRA-DWD-2000 Daten nicht auf Bezugsräume von mehr als 100 Jahren extrapolierbar seien, da ein wissenschaftlicher Konsens bestehe, dass aus den KOSTRA-Daten nur statistische Aussagen bis zu einer Jährlichkeit von 100 Jahren gemacht werden könnten. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass angesichts des Klimawandels von einem Trend zu höheren Niederschlagshöhen auszugehen sei. Gleichwohl lässt sich jedoch aus dem DWD-Gutachten entnehmen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit weit über einer 100jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Extremniederschlags liegen muss, auch wenn eine Extrapolation auf 1000 Jahre mit KOSTRA-Daten nicht möglich erscheint. Diese geringe Eintrittswahrscheinlichkeit wird noch zusätzlich herabgesetzt, dass das von der Klägerseite angesprochene zeitgleiche Auftreten eines extremen Hochwassers, welches die Flutung des gesteuerten Polders auslöst, und eines extremen Starkregens von 200 mm/48 Stunden, statistisch noch weniger wahrscheinlich erscheint (s. Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 23. Juli 2007). Berücksichtigt man überdies, dass eine Flutung des Polders nur vorgenommen werden darf, wenn es gelungen ist, durch das Schöpfwerk den Wasserstand im Neuhofener Altrhein auf 90,0 müNN oder tiefer abzusenken, dann besteht jedenfalls für das Zusammentreffen aller dieser Faktoren keine hinreichende Wahrscheinlichkeit derart, dass die von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidungen als abwägungsfehlerhaft zu bewerten wären. An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagtenseite einen Trend zu höheren Niederschlagshöhen aufgrund des Klimawandels zu sehen glaubt, der vom DWD statistisch jedoch nicht belegt werden kann. Zudem spricht gegen die „Worst-Case“-Berechnung der Berufungskläger, die unter Zugrundelegung eines Niederschlagseinzugsgebietes von 8,9 qkm trotz eine Abpumpkapazität von 4,8 cbm/sec auf eine zurückbleibende Wassermenge im Neuhofener Altrhein von 851.900 cbm kommt, dass ein Extremniederschlag von 200 mm in zwei Stunden auf dem gesamten angenommenen Einzugsgebiet von 8,9 qkm wenig wahrscheinlich ist, da es sich bei Extremniederschlägen meist um ein lokal eng begrenztes Ereignis handelt. Darauf hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Daten des DWD zutreffend hingewiesen. Insoweit wird insbesondere auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz (S. 130 ff. des Urteilsumdrucks) Bezug genommen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht.

200

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus in dem angegriffenen Urteil nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die Absenkung des Wasserspiegels auf 90,0 müNN ein Puffer von 273.000 cbm entsteht und im Neuhofener Altrhein noch weitere 819.000 cbm zur Verfügung stehen, bis dieses Gewässer über die Ufer tritt (S. 134 des Urteilsumdrucks). Berücksichtigt man dabei des Weiteren die Abpumpkapazität von 414.720 cbm/Tag, so zeigt dies, dass selbst ungewöhnliche Extremereignisse, die für den Neuhofener Altrhein nach den obigen Berechnungsvorgaben der Berufungskläger zu einem Tageszufluss von ca. 1.267.000 cbm/Tag führen würden, durchaus beherrschbar wären. Davon geht auch der Prüfgutachter Prof. Dr. K. von der ETH Zürich aus (s. Sitzungsprotokoll vom 13. November 2007 − Bl. 909 R und 910 R). Diese Einschätzung wird letztlich auch durch den in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 vom Beklagten überreichten Bericht der BCE über ein Niederschlags-Abfluss-Modell für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom Februar 2009 bestätigt, der ebenfalls − allerdings auf der Grundlage von leicht veränderten Vorgaben (Zuflussmengen von maximal 2,59 cbm/sec) − zu dem Ergebnis kommt, dass 100jährliche Extremniederschlagereignisse von kurzer Dauer, die zeitgleich mit der Flutung auftreten, sicher abgepuffert werden können.

201

Abgesehen davon ist dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen, dass letztlich aufgrund der dargelegten Umstände der Betrieb des Polders nicht kausal für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit einem Extremniederschlag sein kann. Dies wird gestützt durch den oben genannten Bericht über das Niederschlags-Abfluss-Modell. Darin wird ausgeführt, dass durch die geplante Maßnahme die bisherige Hochwasser- und Grundwassersituation im Bereich des Neuhofener Altrheins sogar wesentlich verbessert werde. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die von Prof. H. dargelegte Möglichkeit, dass bei veränderten Parametern gegebenenfalls mit einem höheren Zufluss zum Neuhofener Altrhein zu rechnen ist. Dies wird durch die aufgrund der Kritik des Prüfgutachters erfolgte Neukalibrierung des Grundwassermodells sowie die Heraufsetzung der Pumpkapazität von 2,4 cbm/sec auf 4,8 cbm/sec weitgehend kompensiert. Auch der Qualmwasseranfall spielt für die Abschätzung der Größenordnung des Wasserzuflusses in dem Grundwassermodell keine Rolle, da der Qualmwasseranfall wegen seiner geringen Menge in diesem Zusammenhang eher einen vernachlässigbaren Faktor darstellt (s. Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2004).

202

Die Richtigkeit der vorstehenden Annahmen und Ergebnisse sowie vor allem des in der mündlichen Verhandlung überreichten Niederschlags-Abfluss-Modells der BCE wird durch die dem nachgereichten Schriftsatz beigefügte Stellungnahme des Geologischen Büros H. (Prof. Dr. H.) vom 9. März 2009 nicht in Frage gestellt. Auch Prof. Dr. H. vermag nämlich seine vermuteten Ergebnisse nicht mit gesicherten Fakten zu belegen. Vielmehr beleuchtet er mit seiner Stellungnahme lediglich die Schwachstellen der Berechnungsmodelle der Beklagtenseite und verweist auf die bei höherer Datendichte aufgrund von weiteren Untersuchungen möglichen Ergebnisse, die für eine Verschlechterung der Situation durch den Polderbetrieb sprechen könnten. Eine größere Berechnungsgenauigkeit und damit ein besserer Prognoseansatz wird sich aber − abgesehen davon, dass die Richtigkeit einer Prognose allein mit der Postulierung weiterer Datenerhebungen nicht mit Erfolg bestritten werden kann − erst durch eine Probeflutung erreichen lassen, wie bereits oben dargelegt wurde. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die in der vorerwähnten Stellungnahme angesprochenen Zufluss-Szenarien mit veränderten Vorgaben und Parametern.

203

Falls sich bei der vorbehaltenen Probeflutung höhere Durchlässigkeitsbeiwerte und Leakage-Faktoren ergeben sollten, die zu einem erhöhten Zufluss zum Neuhofener Altrhein führen, kann dem durch Detailanpassungen in weiteren Auflagen, die ebenfalls im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten worden sind, Rechnung getragen werden (s. schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 23. Juli 2007). Dies alles zeigt aber auch, dass selbst dann, wenn hinsichtlich der Druck- und Grundwasserproblematik aufgrund von Fehleinschätzungen ein Abwägungsfehler gegeben wäre, dieser wegen der vorgenannten Vorbehalte nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, und somit auch deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf § 75 Abs. 1 a VwVfG nicht in Betracht kommt. Von daher war weder den im Schriftsatz vom 13. März 2009 enthaltenen Beweisanträgen (Nrn. 1-8) nachzukommen, noch im Hinblick darauf die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

204

Angesichts der vorstehenden Ausführungen waren zudem die von den Berufungsklägern in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 bedingt gestellten Beweisanträge abzulehnen. Dies gilt zunächst für die im Schriftsatz vom gleichen Tage enthaltenen Beweisanträge Nrn. 1 bis 9 (Anlage 10 zum Sitzungsprotokoll − Bl. 1637 ff. GA). Eine Beweiserhebung zu den dort aufgeworfenen Fragen ist nämlich nicht erforderlich, da diese Fragen durch die Sachverständigen beider Seiten mittels gutachterlicher Stellungnahmen hinreichend abgehandelt und in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen erörtert worden sind und insoweit ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht mehr besteht, da diese Fragen wegen der Heilung möglicher Abwägungsfehler gemäß §§ 115 Abs. 1 LWG, 75 Abs. 1 a VwVfG unerheblich sind. Entsprechendes gilt auch für die weiteren zu Protokoll gegebenen Beweisanträge Nrn. 1 bis 4 (Bl. 1590 f. GA). Diese zielen mit ihren Beweisthemen auf den gleichen Fragenkomplex wie die Beweisanträge im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 ab. Im Unterschied dazu werden lediglich anstelle der bereits in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellten Zufluss-Szenarien die daraus sich ergebenden Abpumperfordernisse unter Beweis gestellt.

205

In Anbetracht der gesamten vorstehend erörterten Umstände kann nicht von einer Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Druck- und Grundwasserproblematik infolge eines Zusammenwirkens von Rheinhochwasser, Polderflutung, Niederschlagsereignissen und ungünstigen Bodenverhältnissen ausgegangen werden. Vielmehr sind die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbescheid festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend anzusehen, um mögliche Konflikte in diesem Zusammenhang zu bewältigen.

206

Ebenso wenig vermag der Senat Abwägungsfehler im Hinblick auf die Wirkung des geplanten Altripsees zu erkennen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. Das darin der unterirdische Zufluss von 6.912 cbm statt mit 69.120 cbm angegeben worden, beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler und hat auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation keinen Einfluss. Im Übrigen hat Prof. Dr. H. von der Berufungsklägerseite in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Altripsee seinen Zweck erfüllt.

207

Schließlich verletzt die planerische Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die von der Berufungsklägerin zu 1) als Gemeinde geltend gemachten Verletzung ihrer Planungshoheit sowie hinsichtlich der speziellen Betroffenheiten der Berufungsklägerin zu 2) und des Berufungsklägers zu 3) diese nicht in eigenen Rechten. Da diesbezüglich im Berufungsverfahren keine vertiefenden Ausführungen mehr gemacht worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 135 ff. des Urteilsumdrucks). Allenfalls bezüglich der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungskläger zu 3) zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Bl. 1629 ff. GA) bleibt noch anzumerken, dass der Planfeststellungsbeschluss die durch Lichtbilder dokumentierte jetzige Grundwassersituation am Wohnhaus des Berufungsklägers zu 3) nicht verbessern muss, andererseits es sich aber auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass eine Verschlechterung der Situation durch die Poldermaßnahme nicht zu erwarten ist. Dass die behauptete Zusage des Baus einer Grundwassermessstelle im Bereich seines Wohnhausgrundstücks noch nicht erfüllt worden ist, betrifft allenfalls den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses und stellt die Rechtmäßigkeit nicht in Frage und dürfte im Übrigen möglicherweise daran liegen, dass der Planfeststellungsbeschluss infolge des Berufungsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist und von daher kein Anlass bestand, bereits vorher mit Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Polderbau zu beginnen.

208

Nach alledem war der Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, abzuweisen.

209

Ebenso wenig vermögen die Berufungskläger mit ihren bereits in der Vorinstanz gestellten Hilfsanträgen durchzudringen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Darüber hinaus kann ebenfalls der erstmals im Berufungsverfahren höchst vorsorglich gestellte Zurückverweisungsantrag keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen des hier für die Zurückverweisung anzuwendenden § 130 Abs. 2 VwGO liegen nämlich nicht vor, zumal eine weitere Verhandlung wegen einer noch vorzunehmenden Beweisaufnahme nicht erforderlich und auch keine fehlende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben ist.

210

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

211

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

212

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

213

Beschluss

214

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 90.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG), der sich aus einem Streitwert für die Berufungsklägerin zu 1) von 60.000,-- € und einem solchen von je 15.000,-- € für jeweils die Berufungskläger zu 2) und 3) zusammensetzt.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 06.02.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m in den Gemarkungen R. und G.. Dem Bescheid waren naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen u.a. zum Schutz des Schwarzstorchs, des Rotmilans und von Fledermäusen beigefügt. Die Standorte der Anlagen befinden sich innerhalb eines im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion C-Stadt festgesetzten Eignungsgebiets für die Nutzung der Windenergie. Mit Bescheid vom 12.03.2012 stellte der Antragsgegner fest, dass ein von der Beigeladenen angezeigter Einsatz eines geänderten Anlagentyps keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Über die vom Antragsteller gegen die Genehmigung am 25.03.2012 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

2

Auf den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

3

Der Antragsteller sei mit der Rüge, die Genehmigung sei wegen unzulänglicher FFH-Vorprüfung bzw. fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen § 34 BNatSchG erteilt worden, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Zwar habe er seine Einwendungen im Schreiben vom 06.09.2010 nicht ausdrücklich so bezeichnet; er habe aber insgesamt hinreichend detailliert dargelegt, in Bezug auf welche Brut- und Rastvogelarten (Rotmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Weißstorch) sowie Fledermäuse ein erhebliches Konfliktpotenzial im Falle der Errichtung der neun Windkraftanlagen bestehe und weshalb die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme M7 (Luzerneanbau) unzureichend sei. Unschädlich sei insoweit, dass der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls im Auftrag der Beigeladenen erstellte Heftung „FFH-Vorprüfung" (FFH-V) nicht namentlich erwähnt habe; denn sie betreffe denselben Untersuchungsraum. Zudem habe der Antragsteller den in der Umweltverträglichkeitsstudie unterbliebenen Nachweis besetzter Schwarzstorchhorste ausdrücklich gerügt.

4

Das im angefochtenen Bescheid angegebene besondere öffentliche Vollziehungsinteresse sei nicht geeignet, die Sofortvollzugsanordnung zu tragen. Es möge zwar ein öffentliches Interesse an der Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bestehen; aus welchen Gründen hierzu gerade die von der Beigeladenen geplanten neun Windkraftanlagen ohne Rücksicht auf den Suspensiveffekt der Klage errichtet werden müssen, sei der Bescheidbegründung aber nicht zu entnehmen.

5

Soweit die Sofortvollzugsanordnung auf Antrag und im Interesse der Beigeladenen ergangen sei, sei der Antrag begründet. Im Ergebnis einer Interessenabwägung sei die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, weil die Klage nach derzeitiger Aktenlage weder offensichtlich erfolglos noch erfolgreich sei.

6

Derzeit sei nicht offensichtlich, dass die von der Beigeladenen zusammen mit der Umweltverträglichkeitsstudie mit Stand vom Mai 2010 vorgelegte FFH-Vorprüfung den Anforderungen des § 34 BNatSchG genüge. Eine solche Prüfung sei hier geboten, weil in einer Entfernung von etwa 2.000 Metern von den Windenergieanlagen Nr. 1, 2 und 3 die südöstliche Grenze des FFH-Schutzgebiets „Bürgerholz bei Burg" liege. In diesem Gebiet befänden sich vier in den letzten Jahren wechselnd besetzte Horste des Schwarzstorches mit 1 bis 5 Brutpaaren sowie 1 bis 5 Brutpaare des Rotmilans. Außerdem habe eine nachträgliche Horsterfassung ergeben, dass dieses Gebiet ganzjährig Seeadlerpaaren als Revier diene und eine Brutansiedlung des Schreiadlers im Hinblick auf Einzelbeobachtungen dieser Art möglich sei. Gleichwohl sei der Untersuchungsraum in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) festgelegt worden, ohne seine räumliche Ausdehnung näher zu bezeichnen. Auch den Darstellungen der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie sei keine konkrete Größenangabe oder geographische Definition des Untersuchungsraums zu entnehmen. Lediglich den Karten in der Anlage zur UVS sei zu entnehmen, dass die Grenze des Untersuchungsraums der UVS jeweils 2.000 Meter von den äußeren Windenergieanlagen nahezu kreisförmig verlaufe. Mit der Übernahme dieser Grenze des Untersuchungsraums bei der FFH-Vorprüfung sei indes das FFH-Gebiet „Bürgerholz“ nahezu vollständig von dem Untersuchungsraum ausgeschlossen, wenngleich es in der Gebietsbeschreibung als „möglicherweise betroffen" bezeichnet werde. Wenn – wie hier – bereits die Vorprüfung auf einer zu unbestimmten oder fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolge, könne auch deren Ergebnis nicht dazu dienen, etwaige Beeinträchtigungen als offensichtlich ausgeschlossen zu bewerten und die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu verneinen. Der Antragsteller habe hierzu vorgetragen, dass selbst innerhalb des Untersuchungsraumes im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen nicht alle Rotmilanhorste im Gesamtzeitraum der UVS und der FFH-Vorprüfung festgestellt und dokumentiert worden seien. Zudem sei die FFH-Vorprüfung zunächst davon ausgegangen, dass sich weitere FFH-Gebiete in der Umgebung des Vorhabens befänden. In der weiteren Untersuchung fänden diese aber keine Erwähnung mehr.

7

Zudem bestünden Zweifel an der richtigen Anwendung des Prüfprogramms des § 34 BNatSchG durch den Antragsgegner, weil die FFH-Vorprüfung nicht erkennen lasse, ob die der Untersuchung zugrunde gelegten Erhaltungsziele tatsächlich dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Bürgerholz" entsprechen. Maßgeblich könnte bereits der sich aus der Verordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg über das Naturschutzgebiet Bürgerholz bei Burg vom 03.06.1997 ergebende Schutzzweck sein. Nur wenn für das Gebiet im Verordnungswege kein Schutzzweck festgelegt sei, seien die Erhaltungsziele bis auf Weiteres der EU-Gebietsmeldung zu entnehmen. Ob vorliegend dennoch die Gebietsmeldung und der sog. Standarddatenbogen der anschließenden Untersuchung zugrunde zu legen sei, wenn der Inhalt der FFH-Gebietsmeldung konkreter oder umfassender sei oder die äußeren Grenzen des durch Verordnung bestimmten Naturschutzgebietes hinter denjenigen des FFH-Gebietes desselben Namens zurückblieben, könne vorerst dahinstehen. Denn der FFH-Vorprüfung sei nicht zu entnehmen, auf welchen Daten die Beschreibung des Gebiets beruhe. Bei dieser Sachlage sei nicht auszuschließen, dass die insoweit bestehenden Ermittlungsdefizite sich auf das Ergebnis der Vorprüfung ausgewirkt hätten. Dasselbe gelte für die vom Antragsgegner getroffenen naturschutzfachliche Bewertung, auch wenn der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zustehe; denn eine solche Rücknahme der Kontrolldichte setze voraus, dass – anders als hier – von der Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden sei.

8

Den Unterlagen der Vorprüfungen könne zudem nicht entnommen werden, ob der Antragsgegner bei der Bewertung der Betroffenheit der zu schützenden Brut- und Rastvögel die mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom Mai 2008 berücksichtigt habe. Das gelte namentlich für die Brutplätze des Schwarzstorches im FFH-Gebiet „Bürgerholz". Der Abstand von Windenergieanlagen zu Brutstätten des Schwarzstorches sollten danach mindestens 3.000 m (Ausschlussbereich) betragen. Daneben werde ein so genannter Prüfbereich von 10.000 m um jede Windenergieanlage angegeben, innerhalb dessen zu prüfen sei, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Letzterer käme als Prüfbereich im Übrigen auch für die Brutstätte des Schwarzstorches südlich von G. in Betracht, denn diese Entfernung liege auch innerhalb des Prüfbereichs etwaiger Nahrungshabitate. Den Aussagen der FFH-Vorprüfung und der Begründung des Genehmigungsbescheides sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass diese Abstandsempfehlungen zugrunde gelegt oder sonst berücksichtigt worden seien. Hiergegen spreche bereits die Aussage, dass die möglichen negativen Auswirkungen aufgrund der Entfernung von 2 km als gering zu betrachten seien. Schließlich sei selbst der Verfasser einer avifaunistischen Nachuntersuchung zu dem Schluss gekommen, dass das etwa 1.000 m vom geplanten Windpark gelegene Tal der Ihle als Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch in Betracht komme, und zwar auch für Störche aus anderen Gebieten. Die gleichwohl getroffene Einschätzung, dass das Kollisionsrisikos gering sei, weil der Windpark westlich umflogen werden könne, sei angesichts der Defizite der Bewertungsgrundlagen derzeit nicht offensichtlich rechtmäßig. Eher bestätigt als ausgeräumt würden diese Zweifel durch den Bericht aus dem Jahr 2011 über das Vorkommen des Schwarzstorches in den Brutrevieren „Burger Holz“ und „Madel“ des Büros für Ökologie & Naturschutz „Elbe-Havel-Natur“.

9

Entsprechendes gelte für den für Rotmilane zugrunde zu legenden, aber bislang nicht berücksichtigten Prüfbereich von 6.000 m. Der Antragsteller habe nunmehr unter Berufung auf die Feststellung des Diplom-Biologen M. dargelegt, dass innerhalb dieses Prüfbereichs in einer Entfernung von 3.270 m zu einer der geplanten Windenergieanlage am 02.09.2012 an einer bereits vorhandenen einzeln stehenden Windenergieanlage ein toter Rotmilan als Schlagopfer gefunden worden sei. Für eine Eignung des Vorhabengebiets als Nahrungshabitat für Rotmilane außerhalb des Tabubereichs von 1.000 m spreche auch die wiederholte Beobachtung von Nahrungsflügen des Rotmilans im Vorhabengebiet – teilweise direkt an den Standorten der geplanten Windenergieanlagen. Dabei könne dahinstehen und bedürfe ggf. einer Klärung im Klageverfahren, ob die Anzahl der Beobachtungstage hinreichend gewesen sei, um eine wissenschaftlich fundierte Prognose zu ermöglichen.

10

Nicht hinreichend geklärt sei derzeit ferner, ob das Vorhaben für jede der genannten Tierarten sowie in Bezug auf die nach Darstellung des Antragstellers darüber hinaus vorhandene Brutstätte der Rohrweihe inmitten des Vorhabengebiets nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoße. Der so genannte Tabubereich der Rohrweihe würde danach durch alle neun Windenergieanlagen erheblich unterschritten. Ob es sich tatsächlich bei dem am 31.07.2012 fotografierten „Bodenhorststandort" um einen potenziellen Brutplatz der Rohrweihe handele, bedürfe ggf. einer Klärung im Klageverfahren. In Bezug auf den potenziellen Schwarzstorchhorst am Südrand des Bürgerholzes wäre der Tabubereich vom Standort der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 5 unterschritten. Die Windenergieanlage Nr. 9 liege mit 980 m innerhalb des Tabubereichs eines oder mehrerer Rotmilanhorste im Süden. Ob noch weitere Brutplätze des Rotmilans vorhanden, aber bislang vom Antragsgegner nur nicht dokumentiert worden seien, könne bei dieser Sachlage dahinstehen. Eine Beseitigung oder deutliche Verringerung des Kollisionsrisikos durch bestimmte Maßnahmen sei derzeit nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen bestünden durchgreifende Zweifel an der Möglichkeit und Wirksamkeit derartiger Kompensationsmaßnahmen jedenfalls dann, wenn die regelmäßig zu mähende Fläche zu gering bemessen sei. Zudem sei hier nicht ersichtlich, dass die zur Ablenkung dienenden Luzerneflächen durch alle vom Kollisionsrisiko betroffenen Arten gleichzeitig genutzt werde.

11

Damit könne offenbleiben, ob der Genehmigung derzeit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die festgestellten insgesamt 12 Fledermausarten entgegenstehe. Die von dem Antragsgegner angenommene mangelhafte wissenschaftliche Erkenntnislage hinsichtlich der Barrierewirkung von Windkraftanlagen für Fledermäuse bewirke unter dem Einfluss des Europarechts, dass sich das Verständnis vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Richtung Tierschutz verschiebe und damit die Nichtaufklärbarkeit möglicher nicht nur hypothetischer Schädigungen der Tierwelt zu Lasten des Anlagenbetreibers gehe. Das bedeute hier im Ergebnis, dass die in den Nebenbestimmungen Nr. 9.3.1. und Nr. 9.3.2. angeordneten Fledermausbeobachtungsmaßnahmen im laufenden Betrieb der Windkraftanlagen 2, 5 und 8 zwar zur Verbesserung der derzeitigen Erkenntnislage, aber nicht zur Verringerung des Tötungsrisikos geeignet seien. Letzterem könnte durch die Festlegung von befristeten Aussetzungen des Betriebes abhängig von Jahreszeit, Tageszeit und Windgeschwindigkeit (Abschaltzeiten) begegnet werden. Ein als Nebenbestimmung vom Antragsgegner angeordnetes so genanntes Gondelmonitoring könne zwar geeignet sein, bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen weitere Erkenntnisse zu gewinnen; es beseitige oder mindere jedoch ein anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko nicht.

II.

12

A. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht in vollem Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens nur zu einem geringen Teil überwiegt.

13

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466 – NVwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 in Juris).

14

Danach führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, soweit es um die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 8 geht. Die Klage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich nur hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 9 Erfolg haben. Ein besonderes, vom Antragsteller wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Genehmigung bis zur Hauptsacheentscheidung gleichwohl insgesamt nicht ausgenutzt werden darf, ist nicht ersichtlich.

15

 1. Der Antragsteller wird die Genehmigung voraussichtlich nicht mit der Begründung anfechten können, es sei keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung durchgeführt worden.

16

  1.1. Mit diesem Vorbringen dürfte er – wie die Beigeladene zu Recht rügt – voraussichtlich gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBI I 2816) – Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (UmwRG) – ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG (wie der Antragsteller), die nach § 2 Abs. 1 UmwRG ohne eigene Rechtsverletzung Rechtsbehelfe nach der VwGO geltend machen kann, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wenn sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat.

17

Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen und mit dem Ziel nutzbar zu machen, dass für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung bzw. industriellen Großvorhaben einerseits und Natur- und Umweltschutz andererseits eine Problembewältigung erzielt wird, bei der die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten setzt voraus, dass die Vereinigungen ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Den Natur- und Umweltschutzverbänden obliegt insoweit eine Mitwirkungslast. Durch diese Mitwirkung sollen zugleich von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag der Verbände geschützt werden. Ausgehend von diesen Funktionen der für Natur- und Umweltschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss – jedenfalls grundsätzlich – auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, NuR 2012, 119, RdNrn. 34 f.).

18

Gemessen daran dürften die Darlegungen des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 06.09.2010 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausreichen, um die Rüge einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die Frage einer erforderlichen FFH-Vorprüfung wird darin nicht erwähnt. Im anwaltlichen Schriftsatz heißt es vielmehr unter Nr. 1, der Antragsteller wende sich aus artenschutzrechtlichen Gründen gegen die beantragte Genehmigung. Es folgen Ausführungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens (Nr. 2 bis 8) sowie zum Kollisionsrisiko insbesondere des Rotmilans (Nr. 9). In der dem Schriftsatz beigefügten Stellungnahme des Antragstellers selbst wird zunächst darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Lage und Habitatsstruktur „des Vorhabensgebiets“ ein erhebliches Konfliktpotenzial aus der Sicht der Avifauna und der Fledermäuse gesehen werde. Im Folgenden legt der Antragsteller dar, dass und aus welchen Gründen Greifvögel, insbesondere der Rotmilan, nachgewiesenermaßen ein erhöhtes Risiko hätten, an Windenergieanlagen zu verunglücken, und dass sich in Abständen von weniger als 1.000 m zu den Windenergieanlagen Nr. 2 und 9 und damit im Tabubereich zwei Rotmilanhorste befänden. Weiter führt er aus, dass in einer Riedfläche zwischen den Windenergieanlagen Nr. 3, 5 und 7 ein „Brutverdacht“ bezüglich der Rohrweihe bestehe und in der Umweltverträglichkeitsstudie der Baumfalke als Brutvogel fehle, obwohl es Brutzeitbeobachtungen aus dem Bereich des geplanten Windparks gebe. Daran anschließend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass sich nicht nur südlich der Planfläche in einiger Entfernung ein Brutplatz des Seeadlers befinde, sondern „auch für das Burger Holz“ seit einigen Jahren Brutverdacht bestehe. Schließlich wird auf Vorkommen des Weiß- und Schwarzstorches sowie von Fledermäusen hingewiesen. Es findet sich indes kein Hinweis darauf, dass durch die geplanten Windenergieanlagen ein FFH-Gebiet beeinträchtigt werden könnte. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urt. v. 29.09.2011, a.a.O), auf den die Vorinstanz Bezug genommen hat, enthielt das Einwendungsschreiben des dortigen Klägers Ausführungen des Inhalts, dass „die Problematik von Schäden an Flora und Fauna der Gebiete „Schwanheimer Düne" und „Schwanheimer Wald" durch Schadstoffemissionen der beantragten Verbrennungsanlage sowie die Folgen der zu erwartenden Schadstoffanreicherungen (Summationsschäden) für Flora und Fauna im Rahmen des Antrags nicht untersucht bzw. abgearbeitet worden seien. Zudem wurde beanstandet, dass die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna sowie die im Umfeld liegenden FFH-Gebiete in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht betrachtet worden seien. Damit wurde (noch) hinreichend deutlich gemacht, dass auch die Erhaltungsziele der angrenzenden FFH-Gebiete durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können. Im Gegensatz dazu beschränkten sich die Einwendungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 06.09.2010 und der beigefügten Anlage auf artenschutzrechtliche Fragen. Artenschutz einerseits und Habitatsschutz andererseits verfolgen indes unterschiedliche Schutzgüter. Während der Artenschutz individuenbezogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301], RdNr. 91; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, Juris, RdNr. 44), ist der Habitatsschutz gebietsbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NuR 2010, 870 [873], RdNr. 60; Beschl. v. 14.03.2008 – 9 VR 9.07 –, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33, S. 206, RdNr. 45). Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 – 4 B 77.09 –, Juris. RdNr. 36, m.w.N.).

19

 1.2. Unabhängig davon ist die vom Antragsgegner vorgenommene FFH-Vorprüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

20

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29.09.2011, a.a.O., RdNr. 40 ) ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an. Die Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, Juris, RdNr. 89). Fehlen die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist, bei Erlass des Genehmigungsbescheides, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O.).

22

Auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH vom Mai 2010 durfte der Antragsgegner voraussichtlich davon ausgehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets nicht ernstlich zu besorgen sind.

23

Maßstab für die Prüfung, ob die streitigen Windenergieanlagen die Erhaltungsziele des hier in Rede stehenden FFH-Gebiets Nr. 40 – DE 3637-302 „Bürgerholz bei Burg“ beeinträchtigen können, ist zunächst § 3 der Verordnung des Regierungspräsidiums Magdeburg über das Naturschutzgebiet „Bürgerholz bei Burg“ in der Stadt Burg und in der Gemeinde R. im Landkreis Jerichower Land vom 03.06.1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg 1997, 184 f.) – nachfolgend: NatSchV Bürgerholz. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Nur wenn für das betreffende Gebiet ein im Verordnungswege festgelegter Schutzzweck fehlt, sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres grundsätzlich der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme eines Gebiets in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL und dem dadurch begründeten Schutz des § 34 BNatSchG zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, BVerwGE 128, 1 [35], RdNr. 75). Eine andere Beurteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der jeweilige Akt der Unterschutzstellung den unionsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, was namentlich bei FFH-Gebieten zu besorgen ist, die als bereits bestehende Schutzgebiete gemeldet wurden (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 11 BNatSchG, § 34 RdNr. 17). Nach § 3 Abs. 2 NatSchV Bürgerholz besteht der Schutzzweck der Verordnung darin, das Gebiet zu erhalten und zu entwickeln als Standort naturnaher Laubwaldgesellschaften mit Resten der ehemaligen Hartholzaue in einer hohen Struktur- und Artenvielfalt (Nr. 1), als Standort extensiv bewirtschafteter Wiesengesellschaften des Feuchtgrünlandes (Nr. 2), als Standort von Kohldistelwiesen (Angelico-Cirsietum), Röhrichten und Großseggenrieden (z.B. Phragmitetum) und verschieden Seggengesellschaften (Cariceten) (Nr. 3), als Lebensraum seltener, vom Aussterben bedrohter Großvogelarten unter dem Aspekt der Erhaltung von geeigneten Reproduktionsgebieten (Nr. 4), als Lebensraum besonders geschützter, bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Tiere (Nr. 5) sowie als Lebensraum besonders geschützter, bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen. Gemäß § 3 Abs. 3 NatSchV Bürgerholz sind grundlegende Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Pflanzen- und Tierwelt des Gebietes die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines solchen Wasserregimes, wie es zur Gewährleistung der Existenz der für das Gebiet typischen Pflanzen- und Tierarten notwendig ist (Nr. 1), die Erhaltung und Entwicklung bzw. Wiederherstellung von naturnahen Waldbeständen und die eigendynamische Entwicklung einer Kernzone (Totalreservat) (Nr. 2), die Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen naturnahen Wiesengesellschaften (Nr. 3), die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 4), die Bewahrung des Gebietes vor anthropogenen Schad- und Störeinflüssen (insbesondere Vermeidung von Störungen durch die Jagdausübung und die Erholungsnutzung) (Nr. 5) sowie die Erhaltung der für das Gebiet typischen Bodenformen (Nr. 6). Die Gebietsmeldung begründet die Schutzwürdigkeit des Gebiets damit, dass das geschlossene Waldgebiet als elbferner Auwaldrest strukturreiche Bruch- und Auwälder umfasse, von einem Gürtel extensiv genutzter Feuchtgrünländereien umgeben sei und Bedeutung als Lebensraum für Kranich, Bekassine und Schwarzstorch habe. Als weitere vorkommende Vogelarten nach den Anhängen der FFH-/Vogelschutzrichtlinie werden der Eisvogel, die Rohrweihe, der Mittelspecht, der Schwarzspecht, der Wendehals, der Neuntöter, der Schwarzmilan, der Rotmilan, der Wespenbussard sowie die Waldschnepfe genannt.

24

Ausgehend von dem Schutzzweck der NatSchV Bürgerholz und den Erhaltungszielen der Gebietsmeldung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Windenergieanlagen, die in etwa 2 km Entfernung von diesem Gebiet errichtet werden sollen, das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Auch dies rügt die Beigeladene zu Recht.

25

Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Windenergieanlagen besteht ohne weiteres dann, wenn die Standorte innerhalb eines solchen Gebiets liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008 – 7 B 67.07 –, BauR 2008, 1128). In Bezug auf eine vom Erhaltungsziel eines europäischen Vogelschutzgebietes erfasste Tierart soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, wie sie mit der Errichtung, aber insbesondere mit dem Betrieb einer Windenergieanlage der vorgesehenen Art einhergehen, dürfen somit die artspezifische Populationsdynamik nicht in einem Ausmaß stören, dass die Tierart kein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums mehr bilden kann. Die so beschriebene Belastungsschwelle, die bei einem Betrieb einer Windenergieanlage stets in Betracht zu nehmen ist, kann dabei unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen, solange diese das Erhaltungsziel nicht nachteilig berühren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008, a.a.O.). Für FFH-Gebiete dürften keine strengeren Maßstäbe gelten.

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Gemessen an diesem Zweck können zwar auch Windenergieanlagen außerhalb solcher Gebiete erhebliche Beeinträchtigungen für dort lebende geschützte Vogelarten mit sich bringen, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu einem solchen Gebiet liegen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 14.09.2000 – 1 L 2153/99 –, ZfBR 2001, 208 [210], dort: ca. 500 m „Mindestfluchtdistanz“). Bei der hier in Rede stehenden Entfernung von ca. 2.000 m dürfte dies aber regelmäßig auszuschließen sein. So empfehlen die vom niedersächsischen Landkreistag erarbeiteten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen mit Stand vom Januar 2011 (NLT-Papier) im Abschnitt 4.1 (allgemeine Hinweise), Abstände des 10-fachen den Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1.200 m, u.a. zu Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, soweit sie zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich sind. Soweit in Abschnitt 5.1 (Brut- und Gastvögel, Vogelzug) ein „Untersuchungsraum“ von mindestens des 10-fachen der Anlagenhöhe, bei Windfarmen ab 6 Windenergieanlagen mindestens 2.000 m im Umkreis von den äußeren Anlagenstandorten empfohlen wird, dürfte dies die spezifischen Abstände zu den Brut- und Rastplätzen der einzelnen geschützten Vogelarten betreffen. Mit der Gefahr, dass bestimmte Vogelarten, die sich aus dem Schutzgebiet – etwa zur Nahrungssuche – wegbewegen, in einem weiteren Umkreis dem Risiko einer Kollision mit den Windenergieanlagen ausgesetzt sind, wird sich eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebiets selbst nicht begründen lassen. Zwar sind auch die Tierarten, die vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebiets erfasst werden, „Bestandteile“ des Gebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG. Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (vgl. Fischer-Hütte, Zur Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten durch Einwirkungen von außerhalb, NuR 2004, 157). Es bedarf keiner Vertiefung, ob dem VGH BW (vgl. Urt. v. 29.11.2002 – 5 S 2312 – Nur 2003, 228) darin zu folgen ist, dass das Schutzregime des § 34 BNatSchG nur dann anwendbar ist, wenn das Projekt auf den geschützten Raum einwirkt, und die Kollisionsgefahr mit technischen Anlagen außerhalb des Schutzgebiets insoweit ohne Bedeutung ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebiets und ggf. eines FFH-Gebiets mag auch dann vorliegen, wenn die technischen Anlagen innerhalb eines Flugkorridors zwischen zwei solchen Gebieten mit ständigen Austauschbewegungen liegen, weil Gegenstand einer Beeinträchtigung auch die Funktion eines Gebiets als Teil des Netzes Natura 2000 sein kann (vgl. Fischer-Hütte, a.a.O, Gassner, Anmerkung zum Urteil des VGH BW, NuR 2003, 233). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zwar befinden sich auch in dem südlich des Vorhabensgebiets gelegenen „Madeler Forst“ Horste insbesondere des Schwarzstorches. Dieses Gebiet ist aber kein FFH- oder Vogelschutzgebiet und damit auch nicht Teil des Netzes Natura 2000.

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 2. Die vom Antragsteller erhobene Klage hat voraussichtlich nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Genehmigung der Windenergieanlage Nr. 9 richtet. Nur in diesem Umfang dürfte die angefochtene Genehmigung gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen.

28

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Rotmilan (Milvus milvus) gehört zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, ABl. L 100 vom 17.04.1997, S. 72, ABl. L 298 vom 01.11.1997, S. 70, ABl. L 113 vom 27.04.2006, S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22.07.2010 (ABl L 212 vom 12.08.2010).

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Der Tötungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist daher der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42).

30

Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden (vgl. zum Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291 [318], RdNr. 113). Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, NuR 2008, 633).

31

Hierauf aufbauend und ausgehend von der in Fachkreisen gewonnenen Erkenntnis, dass der Rotmilan artspezifisch zu den Arten gehört, die häufiger als Schlagopfer von Windenergieanlagen auftreten, und dass die bisher gefundenen Zahlen der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane relativ höher ist als die Opferzahlen anderer Greifvögel, hat der Senat entschieden (vgl. (Urte. v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, BImSchG-Rspr § 6 Nr. 59; RdNr. 94 in Juris, u. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196, RdNr. 77), es sei naturschutzfachlich vertretbar, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Abstand der Windenergieanlage zu einem festgestellten Horst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlagen dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegen.

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 2.1. Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, dürfte Betrieb der Windenergieanlage Nr. 9 gegen das Tötungsverbot des § 44 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen; denn diese Anlage befindet sich nach der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie in nur ca. 980 m Entfernung zu einem Rotmilanhorst südlich des Vorhabengebiets. Dies kann die Beigeladene nicht mit dem Einwand entkräften, eine amtliche Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur habe ein Maß von lediglich 1.001 m ergeben. Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Standort einer Windkraftanlage zu einem Rotmilanhorst nur wenige Meter größer ist als 1.000 m. Es liegt auf der Hand, dass die Tiere sich bei ihren Flügen nicht an „starre“ Grenzen halten.

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 2.2. Dagegen dürfte die Genehmigung der übrigen acht Windenergieanlagen nicht zu beanstanden sein.

34

 2.2.1. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Rotmilan durch diese Anlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist. Sie befinden sich – wie die Beigeladenen zutreffend einwendet – sämtlich außerhalb des Tabubereichs von 1.000 zu von diesem Greifvogel genutzten Horsten, insbesondere auch zu dem festgestellten Horst südlich des Vorhabengebiets. Für die Annahme des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 06.09.2010, ein weiterer im Jahr 2010 besetzter Milanhorst befinde sich ca. 800 m nordöstlich der Windenergieanlagen 2 im Wald neben einer aktiven Sandgrube, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere konnte Entsprechendes bei der Horsterfassung durch das Büro für Ökologie & Naturschutz „Elbe-Have-Natur“ im Mai 2011 nicht festgestellt werden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.10.2012, nach der südlich des Vorhabengebiets weitere Rotmilanhorste beobachtet wurden. Die Standorte der Horste in der als Anlage beigefügten Karte befinden sich in einer größeren Entfernung als 1.000 zu den Windenergieanlagen Nr. 1 bis 8. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb dieser Anlagen lässt sich für den Rotmilan auch nicht damit begründen, dass deren Standorte innerhalb des im NLT-Papier für den Rotmilan vorgeschlagenen Prüfbereichs von 6.000 m liegen. In den bereits zitierten Urteilen vom 26.10.2011 und 19.01.2012 hat der Senat betont, dass es wegen der potentiellen Weite des Prüfbereichs jedenfalls greifbarer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung bedürfe (so auch ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009 – 1 KO 372/06 –, NuR 2010, 368, RdNr. 42). Es genüge nicht die Feststellung, dass sämtliche Offenlandbereiche prinzipiell als Nahrungshabitate des Rotmilans im näheren oder weiteren Umfeld des Vorhabensstandortes in Betracht kommen. Andernfalls ließe sich, da die Nahrungssituation für den Rotmilan sich innerhalb der Jahreszeiten und von Jahr zu Jahr – je nach der Bewirtschaftung der Flächen – sehr unterschiedlich darstellen kann, die Gefährdung dieser Vogelart kaum zuverlässig eingrenzen. Soweit man generell größere Abstände fordern würde, wäre zudem fraglich, ob der im Außenbereich privilegierten Nutzung der Windenergie überhaupt noch substanziell Raum verschafft werden könnte. In dem dem Urteil vom 26.10.2011 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall hatten Greifvogel-Planbeobachtungen gezeigt, dass Rotmilane das Gebiet intensiv durchfliegen bzw. als Nahrungshabitat nutzen; dort waren jede Stunde im Mittel zwischen 1,5 und 5 Flüge von Rotmilanen durch das Eingriffsgebiet beobachtet worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche intensive Nutzung des Vorhabengebiets bestehen hier nicht, auch wenn dort nach der Umweltverträglichkeitsstudie Nahrungsflüge beobachtet wurden.

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 2.2.2. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist es ferner als naturschutzfachlich vertretbar zu bewerten, dass der Antragsgegner ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die in der Umgebung der streitigen Anlagen vorhandenen Schwarzstörche (Ciconia nigra) verneint hat, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ebenfalls einer besonders geschützten bzw. streng geschützten Art angehören (so auch ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009, a.a.O., RdNr. 41). Das NLT-Papier empfiehlt zwar für diese Vogelart einen Tabubereich von 3.000 m, der nach den Feststellungen der Umweltverträglichkeitsstudie vom Mai 2010 hinsichtlich eines Horststandortes nicht eingehalten wird; die Abstände zu den Windenergieanlagen Nr. 1 und 2 betragen danach lediglich ca. 2.500 m. Unabhängig davon, ob dieser Horst – was die Beigeladene in Abrede stellt – noch vorhanden ist, ist aber zu berücksichtigen, dass der Schwarzstorch – anders als etwa der Rotmilan – nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht zu den Vogelarten zählt, die artspezifisch häufig Schlagopfer von Windenergieanlagen sind. Dafür sprechen insbesondere die Daten aus der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, zusammengestellt von Tobias Dürr, mit Stand vom 19.01.2011 – Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland (sog. Dürr-Liste). Danach wurde für den Schwarzstorch bundesweit lediglich ein Schlagopfer nachgewiesen (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 – 12 A 2305/11 –, NuR 2013, 69 [73], RdNr. 57). Im Gegensatz dazu wurden etwa beim Rotmilan bundesweit 146 Schlagopfer erfasst. Der im NLT-Papier und auch in der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlene große Ausschlussradius von 3.000 m folgt dem Vorsorgeprinzip aufgrund des unzureichenden Wissensstandes zur Empfindlichkeit des Schwarzstorches gegenüber Windenergieanlagen (vgl. das Fachgutachten der Diplombiologen Dr. M. Steverding und A. Lenk zur Raumnutzung des Schwarzstorches im Bereich Schweinschieder Wald in der Verbandsgemeinde Meisenheim vom August 2011, S. 3, veröffentlicht im Internet unter http://www.vg-msh.de/Flächennutzungsplan/). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt aber gerade dem artspezifischen Verhalten der Vogelart maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu.

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 2.2.3. Gleiches gilt für die – ebenfalls besonders und streng geschützte – Rohrweihe (Circus aeruginosus), auch wenn sich in der Nähe oder gar innerhalb des Vorhabengebiets Brutplätze dieser Vogelart befinden sollten, wie der Antragsteller geltend macht. Für sie weist die „Dürr-Liste“ mit Stand vom Januar 2011 bundesweit lediglich 9 Schlagopfer auf. Es wird angenommen, dass wegen der geringen Flughöhe bei der Jagd unterhalb der Gefahrenzone von Windkraftanlagen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2007 – 2 A 695/06 –, Juris, RdNrn. 48, 75 ff., unter Bezugnahme auf ein Fachgutachten).

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 2.2.4. Für naturschutzfachlich vertretbar hält es der Senat auch, dass der Antragsgegner für den besonders und streng geschützten Seeadler (Haliaeetus albicilla) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb der streitigen Windenergieanlagen verneint hat. Dieser Greifvogel ist zwar vergleichsweise häufig Schlagopfer von Windenergieanlagen. Die „Dürr-Liste“ mit Stand von Januar 2011 weist bundesweit eine Zahl von 57 aus, was angesichts des vergleichsweise geringen Verbreitungsgrades dieses Greifvogels in Deutschland darauf hindeutet, dass er zu den durch Windenergieanlagen am stärksten betroffenen Vogelarten gehört (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07 –, Juris, RdNr. 84). Das NLT-Papier empfiehlt einen Mindestabstand von 3.000 m zu Brutplätzen. Es bestehen indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich Brutplätze des Seeadlers in einem Abstand von weniger als 3.000 zu den Standorten der geplanten Windenergieanlagen befinden. Nach dem Bericht zur Erfassung von See- und Schreiadler sowie Rotmilan des Büros für Ökologie & Naturschutz Elbe-Havel-Natur vom 10.05.2011 wurde festgestellt, dass im Gebiet des Bürgerholzes, und zwar in einem der ruhigen Teile (Totalreservat) ein Horst zwar begonnen worden sei, ein Adlerpaar die Seeadler jedoch verdrängt hätten und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Waldarbeiten zusätzlich negativ auf die Brutansiedlung ausgewirkt hätten. Allein der Umstand, dass ein Seeadler südöstlich des Vorhabengebiets in einem Abstand zur Windenergieanlage Nr. 9 von etwas mehr 1.000 m beobachtet wurde, wie es in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt wurde, dürfte nicht für die Feststellung ausreichen, dass der im NLT-Papier empfohlene Mindestabstand zu einem Brutplatz des Seeadlers von 3.000 m unterschritten wird.

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 2.2.5. Naturschutzfachlich vertretbar dürfte schließlich die Annahme sein, dass besonders bzw. streng geschützte Fledermausarten durch die streitigen Anlagen keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sein werden.

39

Wie bereits oben dargelegt, genügt es für die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der besonders geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42). Es genügt daher nicht, wenn verschiedene Fledermausarten in dem betroffenen Naturraum anzutreffen sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Ergeben durchgeführte Erhebungen für den betroffenen Bereich nur eine geringe Aktivitätsdichte, erscheint es fraglich, ob von einer deutlichen Steigerung des Kollisionsrisikos ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 [366], RdNr. 219). Von einer solchen geringen Aktivitätsdichte durfte der Antragsgegner hier voraussichtlich ausgehen. Nach den Fledermausuntersuchungen (Ganzjahresstudie) zu dem geplanten Windpark der Diplom-Biologin Dr. R. vom November 2007 und Mai 2010 (S. 23) habe sich bei der Auswertung gezeigt, dass die Aktivitäten an den Standorten auf den Freiflächen fast ausnahmslos gering waren, so dass keine Konflikte mit den Windenergieanlagen zu erwarten seien. An den Standorten für die Anlage Nr. 2 und die (nicht mehr in Rede stehende) Anlage Nr. 11 werde das Konfliktpotenzial zwar etwas höher, aber insgesamt noch immer gering eingestuft.

40

Um bei dem Betrieb der Anlagen möglicherweise doch auftretenden Konflikten mit Fledermäusen Rechnung tragen zu können, hat der Antragsgegner der angefochtenen Genehmigung die Nebenbestimmungen Nr. 9.3.1 und 9.3.2 beigefügt. Diese sehen vor, dass bei den Anlagen Nr. 2, 5 und 8, die einem Gehölzstreifen und dem Waldrand am nächsten liegen, (zunächst) ein sog. Gondelmonitoring durchzuführen ist und die Ergebnisse des Monitorings der oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln sind. Ein solches Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O, RdNr. 105). Ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring ist bei nur geringer Aktivitätsdichte von Fledermäusen ein geeignetes und zulässiges Mittel, um die Tragfähigkeit der Prognose, dass kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, zu überprüfen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2011 – 12 ME 274/10 –, NuR 2011, 431 [433], RdNr. 10 in Juris). Ein Monitoring stellt allerdings – gerade bei stark frequentierten Flugrouten – kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, a.a.O.).

41

Im konkreten Fall wurden indes in der genannten Ganzjahresstudie die konkreten Fledermausaktivitäten ermittelt. Es dürfte zwar zutreffen, dass – wie der Antragsteller erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 18.06.2009 und 25.09.2010 vorgetragen hat – die im Wesentlichen auf Geländehöhe aufgestellten Horchboxen die Flugaktivitäten sämtlicher Fledermausarten im Bereich der Rotoren nicht zuverlässig erfassen können. Dies räumte auch die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2010 (Bl. 455 Beiakte B) ein, verwies aber zugleich darauf, dass die von ihr durchgeführte Untersuchung den Standardmethoden zur Untersuchung der Fledermausfauna im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen entspreche. Weiter gab sie an, dass es zwar sinnvoll gewesen wäre, im Zuge der Untersuchungen im Jahre 2007 an einem mobilen Messturm bereits Messungen in der Höhe vorzunehmen, an anderen Standorten in Deutschland bei vergleichenden Untersuchungen in der Höhe und am Boden aber bereits mehrfach belegt worden sei, dass die Aktivität am Boden in der Regel deutlich über der Aktivität in der Höhe liege; Ausnahmen bildeten Windenergieanlagenstandorte direkt im Wald. Auch die Landesreferenzstelle für Fledermausschutz kam in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2010 (Bl. 465 der Beiakte B) ungeachtet des Umstandes, dass auch aus ihrer Sicht die – übliche – Methode, Horchboxen terrestrisch aufzustellen, die tatsächlichen Aktivitäten der Fledermäuse auf dem Nabenhöhen-Niveau nicht widerspiegle, zu dem Ergebnis, dass die Unterschreitung des Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Wald von 200 m zulässig sei, da nur geringe Aktivitäten von Fledermäusen vom Boden registriert worden seien. Entsprechend der in dieser Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlung erteilte der Antragsgegner die angefochtene Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Abschaltzeiten für die Windenergieanlagen Nr. 2, 5 und 8 in Auswertung des Gondelmonitorings, um bei dennoch festgestellter erhöhter Aktivität von Feldermäusen im Bereich der Rotoren wirksam reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es naturschutzfachlich vertretbar, die verbleibende Unsicherheit, ob nicht doch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bei einzelnen Fledermausarten gegeben ist, für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen.

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 2.2.6. Die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung dürfte auch nicht – wie der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen hat – wegen einer unzureichenden UVP-Vorprüfung fehlerhaft sein.

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Gemäß § 3c Satz 1 UVPG, ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 ist bei einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen und damit auch für Vorhaben der hier streitigen Art eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Eine solche Vorprüfung hat der Antragsgegner hier durchgeführt. Sie ist im Schreiben an das Referat 402.2.6 vom 24.09.2010 (Bl. 526 der Beiakte B) dokumentiert. Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 15.03.2011 gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gemacht. Beachtliche Fehler bei der Vorprüfung dürften nicht vorliegen.

44

Bei der UVP-Vorprüfung muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts („Einschätzung" der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde auch insoweit einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative). Dem trägt die Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Einschätzungsprärogative der Behörde erstreckt sich auch auf die Frage, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bilden, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Inhaltlich umfasst die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung (§ 3a Satz 1 UVPG) nach einer Vorprüfung die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum Gesetz aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1) und (aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung) insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228 f.], RdNr. 48 ff.). Nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist; im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, DVBl 2012, 1506, RdNr. 28 in Juris, m.w.N.). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist; dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 –, BVerwGE 141, 282 [288], RdNr. 29).

45

Nach der Anlage 2 sind, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG auf diese Anlage Bezug genommen wird, nachstehende Kriterien anzuwenden:

46

1. Merkmale der Vorhaben

47

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

48

1.1 Größe des Vorhabens,

49

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

50

1.3 Abfallerzeugung,

51

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

52

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

53

2. Standort der Vorhaben

54

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

55

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

56

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

57

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

58

2.3.1 Natura 2 000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

59

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

60

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

61

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

62

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

63

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

64

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

65

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

66

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

67

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

68

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

69

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

70

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

71

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

72

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

73

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

74

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

75

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

76

Mit diesen Kriterien wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte, unter denen sich nachteilige Umweltauswirkungen eines Vorhabens als „erheblich“ darstellen können, in die Vorprüfung einbezogen werden (Sagenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG § 3c RdNr. 23).

77

Gemessen daran dürfte die Vorprüfung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Dem Schreiben an das Referat 402.2.6 vom 24.09.2010 (Bl. 526 der Beiakte B) lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsgegner an den in der Anlage 2 zu § 3c Satz 1 und 2 UVPG aufgeführten Kriterien orientiert hat. Er hat dabei insbesondere auch gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 2 die Lage der Standorte der einzelnen Windenergieanlagen zu Natura 2000-Gebieten, insbesondere zum FFH-Gebiet „Bürgerholz“ berücksichtigt. Aufgrund der vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen durfte der Antragsgegner voraussichtlich davon ausgehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen insbesondere auf das FFH-Gebiet „Bürgerholz“ haben wird. Er hat die dort lebende Schwarzstorchpopulation in den Blick genommen und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass das FFH-Gebiet wegen des Abstandes von ca. 2.000 m durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht „erheblich“ beeinträchtigt wird, dürfte aus den oben bereits dargelegten Gründen naturschutzfachlich vertretbar sein.

78

 3. Kann aber die Klage nach summarischer Prüfung nur hinsichtlich der Windenergieanlage Nr. 9 Erfolg haben, ist die aufschiebende Wirkung auch nur in diesem Umfang wiederherzustellen.

79

Eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt in Betracht, wenn die Genehmigung teilbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, BauR 2011, 667, RdNr. 5 in Juris). Dies ist dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben teilbar ist und sich ein abtrennbarer rechtmäßiger Teil feststellen lässt; es muss ohne den abzutrennenden Teil ein sinnvolles und dem Willen des Bauherrn entsprechendes Vorhaben übrig bleiben (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.11.1992 – 1 M 4717/92 –, Juris, RdNr. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn – wie hier – anstelle von 9 Windenergieanlagen lediglich 8 errichtet und betrieben werden.

80

 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

81

 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts der Vorinstanz in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an.

82

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.