Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
- 1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und - 2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Referenzen - Gesetze | § 76 WHG 2009
§ 76 WHG 2009 zitiert oder wird zitiert von 12 §§.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | Anlage 3 Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
Baugesetzbuch - BBauG | Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
