Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78d Hochwasserentstehungsgebiete


(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblic
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen


(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,2. s
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

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28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.722

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.721

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.723

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2019 - 8 AS 19.40002, 8 AS 19.40003, 8 AS 19.40004

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 8 AS 19.40002, 8 AS 19.40003 und 8 AS 40004 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.560

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5940

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5926

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - M 2 K 13.5927

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5924

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Okt. 2014 - 2 K 14.313

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2019 - 8 ZB 18.2119

bei uns veröffentlicht am 09.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unter Abänderun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2016 - 1 NE 16.1765

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan „Am Inn - III“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird au

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.869

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18. August 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 … als stellvertretende Urkundsbeamtin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2018 - 8 ZB 16.993

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.856

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.818

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.810

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 1 SN 16.3019

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst III. Der Streitwert wird auf 3.7

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 1 SN 16.2810

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgese

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - M 2 K 13.5909

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 CS 15.744

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 1 MR 3/18

bei uns veröffentlicht am 16.11.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 180.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 E 4484/15

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor Hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 1), 2), 3) und 4) wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5196/15) der Antragsteller zu 5) und 6) vom 21. September 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Ba

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2015 - 2 M 33/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung für die Hochwasserschutzanl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2014 - 3 S 784/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschlie

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2013 - 5 S 2037/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

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(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht...
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit...
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,2. sie ohne...