Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 E 4484/15

bei uns veröffentlicht am27.11.2015

Tenor

Hinsichtlich des Antrags der Antragsteller zu 1), 2), 3) und 4) wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5196/15) der Antragsteller zu 5) und 6) vom 21. September 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung auch die Aufschüttung des in dem Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8) als Baufeld B bezeichneten Bereichs erlaubt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Antragsgegnerin jeweils zu 1/6, und die Antragsteller zu 5) und 6) jeweils zu 1/12.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen genehmigt wird, ein Baufeld aufzuschütten und eine Unterkunft zur Unterbringung von wohnraumbedürftigen Personen zu errichten.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks A, die Antragsteller zu 3) und 4) des Grundstücks B und die Antragsteller zu 5) und 6) des Grundstücks C.

3

Die Grundstücke der Antragsteller und das Vorhabengrundstück (Flurstück 191 derselben Gemarkung) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L. 14 vom 7. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 239). Die Grundstücke der Antragsteller sind als reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bebauung (WR I o) ausgewiesen. Für das 27.878 m² große Vorhabengrundstück gilt die Festsetzung Gewerbegebiet (GE). Im Norden grenzt an das Vorhabengrundstück ein Grünstreifen entlang des oberirdischen Wasserlaufs der Alten K. und im Anschluss daran im nordwestlichen Teil ein Gewerbegebiet und im nordöstlichen Teil ein ca. 3 ha großer Betriebsplatz, der als Bauhof genutzt wird. Im Osten folgt zunächst das Flurstück 190, das im Bebauungsplan als Parkanlage ausgewiesen ist und das von den Eigentümern der Häuser entlang A-Straße als Gartenfläche genutzt wird und dann ein reines Wohngebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) liegt. Dieses ist ca. 30 m vom Vorhabengrundstück entfernt. Im Westen schließt sich ein allgemeines Wohngebiet an. Im Süden liegt zunächst die B-Straße und dann im südwestlichen Bereich das reine Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) liegen und im südöstlichen Bereich ein Rückhaltebecken für die G..

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Im Bebauungsplan sind die folgenden weiteren Festsetzungen getroffen: In der Mitte des Vorhabengrundstücks sind ein ca. 12.650 m² großes Baufeld für eine zwei- bis dreigeschossige, 9 m bzw. 12 m hohe Gewerbebebauung und ein ca. 3400 m² großes Baufeld für eine Stellplatzanlage (St) ausgewiesen. Im südlichen und östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks ist eine Fläche als Oberflächenentwässerung unverbindlich vorgemerkt. An der gesamten südlichen Grundstücksgrenze hin zur Straße H. ist eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Das Vorhabengrundstück soll von Norden her über den W.-weg. und eine noch herzustellende Überfahrt über die Alte K. etwa in der Mitte der nördlichen Grundstückseite erschlossen werden.

5

Das derzeit unbebaute und mit Hochstauden und Büschen bewachsene Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) befinden sich in dem seit dem 16. Juli 2014 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K.. Dieses umfasst die Gewässer K., Alte K. und G.. Die Alte K. fließt erstmalig oberirdisch am nördlichen Ende der Straße H.. Die Quelle besteht aus einem Sielauslass mit 300 mm Durchmesser auf 7,02 m (+NN). Danach fließt sie in östlicher Richtung u.a. entlang der nördlichen Seite des Vorhabengrundstücks bis sie nach 410 m in ein Rohr (Durchmesser 600 mm), nach weiteren 9 m in das unter dem W.-weg. liegende und bereits die G. führende Regenwassersiel (Durchmesser 1100 mm) und nach weiteren 195 m in die K. mündet. Die K. fließt in östliche Richtung u.a. unter der Brücke N. Straße hindurch und mündet in die T., die ihrerseits in die Alster mündet. Die westlich und östlich des W.-weg.s gelegenen Abschnitte der Alten K. sind durch eine Mauer getrennt.

6

Die Geländehöhe des Vorhabengrundstücks im derzeitigen Zustand liegt zwischen 7,40 m (+ NN) im nordöstlichen und etwa 8 m (+ NN) im südwestlichen Teil. Dabei besteht ein leichtes Gefälle sowohl nach Norden zur Alten K. als auch nach Osten. Die exakte Geländehöhe des Grundstücks der Antragsteller zu 5) und 6) liegt dem Gericht nicht vor. Aus dem FHH-Atlas und dem von den Antragstellern vorgelegten Ausschnitt aus der allgemeinen Vermessungskarte des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung ergibt sich eine Geländehöhe zwischen etwa 7,6 m (+ NN) an der westlichen Grundstücksgrenze und ca. 8,2 m (+ NN) vor der östlichen Seite des auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes. Die Geländehöhen um das Wohngebäude herum liegen zwischen etwa 7,8 m (+ NN) vor der nördlichen und ca. 8,2 m (+ NN) vor dem südlichen Teil der östlichen Gebäudeseite. Das Wohngebäude ist nicht unterkellert.

7

Im Oktober 2014 beantragte die Beigeladene, ein städtisches Unternehmen, das soziale Dienstleistungen im Bereich der Betreuung und des Wohnens erbringt, eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO zur Errichtung von 13 Pavillon-Häusern zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von bis zu 288 wohnraumbedürftigen Personen. Sie beabsichtigt, die Geländehöhe des 16.245 m² großen Baufeldes (Baufeld A ca. 9215 m² und Baufeld B ca. 7030 m²) von derzeit zwischen 7,50 m und 8 m (+ NN) auf 8,10 m (+ NN) aufzuhöhen. Die Pavillon-Häuser sollen auf dem Baufeld A errichtet werden. Die das Baufeld umgebende Fläche des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Flutmulde) soll auf 7,40 m (+ NN) abgesenkt werden. Für die Regenrückhaltung waren zunächst zwei gesonderte Becken geplant. Nunmehr soll die Fläche für die Regenrückhaltung in der Flutmulde liegen und auf 7,20 m (+ NN) abgegraben werden. An der nordöstlichen und der nordwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks (in einer Entfernung von ca. 27 m von der östlichen bzw. westlichen Grundstücksgrenze) sind jeweils Einleitstellen als Öffnungen in der Böschung zur Alten K. mit einem Abtrag auf 7,20 m (+ NN) und dem Einbau von Ablaufdrosselungen vorgesehen.

8

In seinem Bericht zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens H. 60 vom 21. Oktober 2014 stellte der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG) fest, dass durch das Vorhaben das Hochwasserretentionsvolumen nicht verringert und der Wasserspiegel bei einem Hochwasser – selbst im Fall eines hundertjährlichen Regenereignisses HQ100 – nicht verändert werde.

9

Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung. Diese umfasst u.a. zwei wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 78 WHG für die Errichtung der geplanten Unterkünfte und der dazu notwendigen Geländeaufhöhungen und Erdbewegungen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sowie zur Einleitung von Oberflächenwasser vom Vorhabengrundstück über zwei Einleitstellen im Umfang von insgesamt maximal 1,96 l/Sekunde. Außerdem wurden der Beigeladenen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Anforderung, die Dachflächen mit 20 cm starkem Substrataufbau zu begrünen (§ 2 Nr. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14), für das Überschreiten der maximalen Bautiefe der Gebäudezeilen (18,75 m statt 16 m) und von der vorgesehenen Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude auf den im Bebauungsplan mit (A) gekennzeichneten Flächen in zwei Fällen (§ 2 Nr. 5 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14) sowie für die Reduzierung von 5 m auf 2 m Breite und teilweise Veränderung der Lage des zu bepflanzenden Bereichs entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze erteilt. Des Weiteren erhielt die Beigeladene eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet für eine Anlage für soziale Zwecke.

10

Gemäß der hochwassergefahrenrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung sind – wie beantragt – das Baufeld aufzuhöhen und die Flutmulde und die Fläche für die Regenrückhaltung abzusenken. Nach den wasserrechtlichen Auflagen ist das anfallende Niederschlagswasser derart auf dem Vorhabengrundstück zurückzuhalten, dass die höchstzulässigen Einleitungen in die Alte K. gemäß der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis eingehalten werden.

11

Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch. Sie führten u.a. aus, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da die Voraussetzungen des drittschützenden § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 WHG nicht eingehalten würden. Durch das Vorhaben werde der Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet der K., Alten K. und G. erheblich verringert. Der Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 sei fehlerhaft, insbesondere seien die Auswirkungen des hohen Grundwasserspiegels auf dem Vorhabengrundstück nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei das Einzugsgebiet der Alten K. von der Antragsgegnerin fehlerhaft dargestellt worden. Der unmittelbar angrenzende 3,3 ha große und großflächig versiegelte Bauhof am W.-weg. sei nicht berücksichtigt worden, obwohl mehrere große Betonrohre vom Bauhofgelände zur Alten K. führen würden. Schließlich sei der Pegel des Jahrhunderthochwassers im Bereich der K. zu niedrig angegeben. Bereits das Hochwasser im Jahr 2013, das ein zehnjähriges Hochwasser gewesen sei, habe den der Berechnung zugrunde gelegten Pegel um ca. 33 cm überschritten.

12

Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die BBI Geo- und Umwelttechnik Ingenieurgesellschaft mbH ein Gutachten vom 11. Juni 2015 zur „Abschätzung der Interaktion zwischen Grundwasser und Oberflächengewässern und Auswirkungen auf die Höhe des Grundwasserstandes insbesondere während der kritischen Nassphasen“. Darin stellte sie fest, dass der Grundwasserspiegel auf dem Vorhabengrundstück voraussichtlich unter 7,4 m (+NN) bleiben werde. Selbst bei einem unwahrscheinlichen Anstieg des Grundwasserspiegels auf 7,4 m (+NN) würde sich die Überschwemmungssituation im Umfeld nicht verschlechtern.

13

Am 6. August 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass trotz der Untersuchung der BBI vom 11. Juni 2015 die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes auf dem Vorhabengrundstück weiterhin unklar seien. Bestehende Zweifel würden aber zu Lasten der Beigeladenen gehen, da diese nachzuweisen habe, dass ihr Vorhaben alle Genehmigungsvoraussetzungen erfülle. Die Genehmigung, auch das Baufeld B aufzuhöhen, für das noch keine Bebauung genehmigt sei, sei eine Vorratsgenehmigung, die nicht mit der Pflicht, die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz zu minimieren, vereinbar sei. Auch die erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Begrünung der Dachflächen und hinsichtlich der Ausrichtung der Gebäude seien rechtswidrig. Des Weiteren sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Baufelder A und B nicht teilbar. Eine solche Teilung sei auch deshalb problematisch, weil das Gelände des Vorhabengrundstücks von West nach Ost in der Höhe abfalle. Der überwiegende zusätzliche Retentionsraum werde im Bereich der Flutmulde um das Baufeld B herum geschaffen. Werde diese nicht hergerichtet sondern lediglich das Baufeld A realisiert, so verschärfe sich die Hochwassersituation für die östlichen Anlieger im Vergleich zur Realisierung beider Baufelder.

14

Die Antragsteller haben im laufenden Verfahren ein Gutachten des Ingenieurbüros GMTU vom 31. August 2015 zur Entwässerungssituation im Umfeld des Bauvorhabens, einen ersten Nachtrag zu diesem Gutachten vom 10. September 2015 sowie ein Schreiben des Ingenieurbüros GMTU vom 6. November 2015 an die Antragsteller zu 5) und 6) vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat eine ergänzende Stellungnahme der BBI vom 11. September 2015 und eine ergänzende Stellungnahme des LSBG und des Amtes für Umweltschutz „Beitrag zur Frage der höchsten zu erwartenden Grundwasserstände“ (Bl. 392 d.A.) zur Akte gereicht. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird Bezug genommen.

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Die Antragsteller tragen außerdem vor, dass auch das ergänzende Gutachten der BBI vom 11. September 2015 die Zweifel an dem ausreichenden Hochwasserschutz nicht beseitige. Die Grundwassersituation auf dem Vorhabengrundstück müsse in Interaktionen mit Starkregenereignissen über einen längeren Zeitraum ermittelt und bewertet werden. Dies sei bisher nicht ausreichend geschehen. Bei einem Hochwasserfall und einem dadurch verursachten Rückstau in der Alten K. werde die Flutmulde auf dem Vorhabengrundstück geflutet. Dieses einfließende Wasser könne direkt den hydrostatischen Druck des Grundwassers erhöhen und so bewirken, dass das Grundwasser entsprechend beschleunigt in Richtung der Keller der Nachbarbebauung gedrückt werde. Die Gefahr solcher Flutmulden bestehe gerade darin, dass die direkte Verbindung zum Grundwasser geöffnet werde. Bei der Bemessung der Flutmulden und Regenrückhaltebecken seien die Regenreihen der Antragsgegnerin angewendet worden. Richtigerweise hätten aber die Daten des KOSTRA-Atlas, der von höheren Regenmengen ausgehe, angewendet werden müssen.

16

Die Hochwassergefahr und der zu erwartende Wasserstand bei einem Hochwasser würden von der Antragsgegnerin falsch eingeschätzt, weil sie allein auf den automatischen Pegel Nr. 99344 an der K. abstelle. Von diesem Pegel ausgehend berechne sie den Wasserstand in der K. stromaufwärts und auch in der Alten K.. Dieser Pegel liege aber vom Vorhabengrundstück aus stromabwärts hinter der Brücke N. Straße, welche einen Engpass darstelle. Dieser Engpass führe zusammen mit einer zu befürchtenden Verklausung (sich ansammelndes Treibgut) im Brückenbereich dazu, dass der Wasserstand stromaufwärts vor der Brücke N. Straße aufgrund der Aufstauung deutlich höher als berechnet sei. Dies sei auch der Grund, weshalb das Hochwasser im Jahr 2013 einen derart hohen Stand flussaufwärts in der K. und in der Alten K. erreichen konnte. Die Verklausung dürfe nicht aus der Modellrechnung herausgerechnet werden. Denn dass sich Treibgut bei einem Hochwasser in dem Engpass der Brücke N. Straße festsetze, sei regelmäßig zu erwarten.

17

Bereits ein einziger Dauerregentag, wie der 15. November 2015, führe dazu, dass es stromaufwärts vor der Brücke N. Straße zu einem Rückstau komme, der sich auf den Wasserstand der Alten K. und der G. auswirke. An diesem Tag sei am Pegel Nr. 99344 ein Wasserstand von etwa 6,5 m (+NN) gemessen worden, während die Alte K. einen Wasserstand von 7,4 m (+NN) erreicht habe. Auf dem Grundstück Wehmerstieg 15b sei der Grundwasserspiegel vom 15. November (20.30 Uhr) bis zum 16. November 2015 (5.47 Uhr) um 50 cm angestiegen.

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Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiege auch nicht deshalb, weil die Pavillonhäuser kurzfristig wieder entfernt werden könnten. Denn die Hochwassergefahr werde vor allem durch die Aufschüttung der Vorhabenfläche ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufschüttung leicht wieder rückgängig gemacht werden könnte.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 5. Juni 2014 gegen den Bescheid des Fachamtes Bauprüfung vom 26. Januar 2015 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

23

Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die Baugenehmigung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze. § 78 WHG sei nicht drittschützend. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos. Es sei schon fraglich, ob das Rücksichtnahmegebot überhaupt zur Anwendung komme. Selbst wenn das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot anwendbar sein sollte, so wäre es im vorliegenden Fall nicht verletzt. Denn das Vorhaben verschärfe die Hochwassergefahr nicht unzumutbar. Selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) zeige die Detailkarte des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der K., dass lediglich der rückwärtige Gartenbereich der Antragsteller zu 5) und 6) mit einem niedrigen Pegel überschwemmt sei. Es sei den Antragstellern zu 5) und 6) zuzumuten, zunächst eigene Schutzmaßnahmen für ihren Garten zu ergreifen. Darüber hinaus werde die Situation des Grundstücks der Antragsteller zu 5) und 6) durch das genehmigte Vorhaben nicht verschlechtert. Weder die Hochwasserrückhaltung noch der Abfluss des Hochwassers würden durch das Vorhaben beeinträchtigt. Zwar vergrößere sich bei Hochwassern zwischen HQ1 und HQ10 der Abfluss, er verbleibe aber auch nach Umsetzung des Bauvorhabens im Flussbett der Alten K.. Diese ufere nicht aus. Bei Wasserständen oberhalb eines HQ10 vergrößere sich zwar der Abfluss des Hochwassers ebenfalls und das Gewässer ufere aus. Jedoch werde die Ausuferung nicht vergrößert. Die Änderungen würden sich ausschließlich auf die Fläche des Vorhabengrundstücks beziehen. Grundwasserstand, Regenereignis und Hochwasser seien drei Ereignisse, die sich unabhängig voneinander verhalten würden. Nur in einem äußerst unwahrscheinlichen Szenario würden ein sehr hoher Grundwasserstand, ein fünfjährliches Regenereignis und ein 100jährliches Hochwasser aufeinandertreffen. Selbst für dieses Szenario würden die Vorkehrungen auf dem Vorhabengrundstück ausreichen.

24

Das bislang höchste gemessene Hochwasser an der K. am Pegel 99344 habe einen Wasserstand von 6,84 m (+ NN) am 22. Mai 2013 gehabt. Das hundertjährliche Hochwasser HW 100 liege an dieser Stelle bei 7,02 m (+ NN).

25

Es liege keine unzulässige Vorratsgenehmigung vor, da die Geländeaufhöhung und die Errichtung der Pavillonhäuser untrennbar miteinander verbunden seien und eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 HBauO darstellen würden.

26

Ein Anstieg des Grundwasserpegels auf über 7,40 m (+ NN) sei auf dem Vorhabengrundstück nicht zu erwarten. Die am Nordrand des Vorhabengrundstücks liegende Sohle der Alten K. befinde sich auf einem Niveau von ca. 6,70 m (+ NN), das Regenwassersiel unter dem W.-weg. liege auf einem Niveau von 6,10 m (+ NN), die K. habe an der Einmündung des Regenwassersiels eine Sohlenhöhe von 5,80 m (+ NN) und die T. liege an der Einmündung der K. auf 4,30 m (+ NN). Das Grundwasser folge diesem Gefälle und fließe deshalb regelmäßig ab. Da Grundwasser nur eine sehr geringe Fließgeschwindigkeit aufweise und ein Anstieg damit zeitlich verzögert eintrete, würde sich die Retentionsfläche stets zunächst mit Niederschlagswasser füllen.

27

Selbst wenn es bei Hochwasserereignissen zu einer Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers kommen würde, so wäre das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, denn diese Umkehr trete bei länger anhaltenden Regenereignissen und einem Rückstau aus der K. unabhängig von der Durchführung des Vorhabens auf.

28

Die genehmigte Aufhöhung und Abtragung des Bodens wirke sich auch nicht auf den Grundwasserstand auf dem Vorhabengrundstück und in der Umgebung aus. Das Grundwasser sickere unterhalb der Abtragungs- und anschließend der Aufhöhungsfläche hindurch und werde über das natürliche Gefälle über die Alte K. abgeleitet.

29

Das Einzugsgebiet der Alten K. sei richtig dargestellt. Der Bauhof entwässere überwiegend und damit maßgeblich in ein eigenes internes Sielsystem (Ringsystem). Große Teilflächen des Geländes, insbesondere der zwischen den Gebäuden befindliche Waschplatz für Fahrzeuge, würden in ein Schmutzwassersiel entwässern. Da sich Niederschlagswasser, das auf diesen Flächen anfalle, nicht von dem Schmutzwasser trennen lasse, werde dieses ebenfalls in das Schmutzwassersiel eingeleitet.

30

Der Wasserstand am 22. Mai 2013 sei nicht heranzuziehen, da es sich um einen gestörten Wert handele. Infolge von Niederschlägen am 18., 21. und 22. Mai 2013 sei der Boden vollkommen gesättigt gewesen, so dass eine Versickerung nicht mehr möglich gewesen und es zu einem direkten Oberflächenabfluss gekommen sei. Dieser Abfluss habe eine Jährlichkeit aufgewiesen, die seltener eintrete als ein Abfluss mit entsprechender Versickerung. Darüber hinaus sei es aller Voraussicht nach zu einer Verklausung an der Brücke N. Straße gekommen. Nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde habe trotz vorheriger Reinigung des Durchlasses unter der Brücke N. Straße am 22. Mai 2013 eine Verklausung vorgelegen. Der Durchlass sei am 22. und 24. Mai 2013 gereinigt worden und es seien ca. 1,8 m³ und 1,9 m³ Äste entfernt worden. Diese Verklausung sei bei der Modellrechnung außer Betracht zu lassen. Sie lasse sich als spontanes Ereignis auch nicht in die Rechnung einspeisen. Das Vorhaben wirke sich nicht negativ auf den Durchlass unter der N. Straße und einen ggf. eintretenden Rückstau aus.

31

Die zuständigen Behörden würden Maßnahmen gegen die auftretenden Verklausungen an der Brücke N. Straße unternehmen. Im Normalfall kontrolliere der Gewässerwart die Brücke alle drei bis vier Wochen und bei Hochwasser oder Starkwindlage mehrmals pro Woche. Würden Verklausungen entdeckt, so würden sie noch am selben oder am darauffolgenden Tag beseitigt. Darüber hinaus sei geplant, die Leistungsfähigkeit des Durchlasses zu erhöhen. Zwar seien die in dem Durchlass die K. querenden Hauptstromleitungen nicht mit vertretbarem Aufwand zu verlegen. Jedoch seien die Leitungen bisher durch längs der Fließrichtung verlaufende Stahlbänder gegen Treibgut geschützt. In diesen Stahlbändern würde sich Treibgut verfangen und zu Verklausungen führen. Die Leitungen würden zukünftig vollflächig mit Blechen verkleidet, um die Verklausungsgefahr zu verringern. Zudem solle – soweit technisch möglich – die Sohle des Durchlasses vertieft werden, um den Abflussquerschnitt zu vergrößern. Eine Umsetzung der Maßnahmen werde im Frühsommer 2016 angestrebt.

32

In Hamburg seien zur Berechnung der benötigten Größe von Regenrückhaltebecken die Hamburger Regenreihen anzuwenden. Selbst wenn die höhere Niederschlagsspende nach KOSTRA angewendet würde, würde sich dies auf das Rückhaltevolumen nur geringfügig auswirken.

33

Die Baugenehmigung sei teilbar. Die Aufhöhung und Errichtung der Pavillonhäuser in Baufeld A lasse sich unabhängig von der Aufhöhung des Baufeldes B realisieren. Die bisherigen Ausführungen bezögen sich nur auf die Frage, ob eine einheitliche bauliche Anlage vorliege. Entscheidend komme es auf den Willen des Bauherrn an.

34

Im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei zu berücksichtigen, dass kein typischer Fall gegeben sei. Der Eintritt der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen und die Gefahr einer weiteren Verfestigung des Vorhabens seien von geringer Wahrscheinlichkeit. Die Pavillonhäuser könnten in kurzer Zeit entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

35

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich dem Sachvortrag und der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an. Ergänzend trägt sie vor, dass weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 78 Abs. 3 WHG eine Ausnahmegenehmigung voraussetze, dass jede denkbare Beeinträchtigung aus unwahrscheinlichen Kumulationen von extremen Hochwassern, Grundwasserständen und ggf. Regenfällen auszuschließen sei. Durch das Vorhaben der Beigeladenen werde sich die Hochwassergefährdung der Grundstücke der Antragsteller nicht in erheblicher Weise verschlechtern. Die Antragsteller hätten schon nicht vorgetragen, inwiefern sich ihre Situation konkret verschlechtern werde. Die Antragsteller zu 5) und 6) würden durch die von ihnen genutzten Gebäude den Hochwasserabfluss bzw. die Grundwasserverhältnisse in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie das Vorhaben der Beigeladenen. Sie könnten der Beigeladenen nicht verwehren, was sie selbst für sich in Anspruch nehmen würden.

36

Die Baugenehmigung sei in Bezug auf die Baufelder A und B teilbar. Die Beigeladene habe auch an einer isolierten Verwirklichung des auf dem Baufeld A geplanten Bauvorhabens ein gewichtiges Interesse. Im Übrigen bestehe eine Notlage angesichts des Mangels an Plätzen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung in Hamburg.

37

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2015, den Antragstellern am 19. August 2015 zugestellt, hat die Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen haben lediglich die Antragsteller zu 5) und 6) am 21. September 2015, einem Montag, Klage erhoben (9 K 5196/15). Mit Schreiben vom 20. November 2015 haben die Antragsteller zu 1) bis 4) ihren Antrag zurückgenommen.

38

Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 2. März 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts über den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet.

II.

39

Da die Antragsteller zu 1) bis 4) ihren Antrag zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

40

Den Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) legt die Kammer gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass diese beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 K 5196/15) gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2015 anzuordnen.

41

1. Dieser Antrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da der Klage der Antragsteller zu 5) und 6) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

42

Der Antrag ist teilweise begründet. Er ist nicht deshalb in vollem Umfang abzulehnen, weil – nach Auffassung der Antragsgegnerin – im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6) überwiege [a)]. Vielmehr überwiegt unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache [b)] das Interesse der Antragsteller zu 5) und 6) daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, das öffentliche Vollzugsinteresse und die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung insoweit, als bei einer Aufschüttung auch des Baufeldes B die Gefahr besteht, dass das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar beeinträchtigt [c)]. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszusprechen. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Vollzugsinteresse.

43

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze nicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6). Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1992 (Bs II 122/92, juris). Dieser Beschluss beruhte maßgeblich darauf, dass dem Gericht die Gefahr einer weiteren Verfestigung des Vorhabens (eines Containerdorfs), die es den damaligen Antragstellern erschweren würde, später eintretende Beeinträchtigungen effektiv abzuwenden, gering erschien. Die Eigenart des errichteten Containerdorfes ermögliche es, die Baukörper in kurzer Zeit wieder zu entfernen und an anderer Stelle aufzustellen, ohne dass damit Bausubstanz zerstört würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.1992, a.a.O., Rn. 15). Diese Wertung ist nicht auf das vorliegende Verfahren zu übertragen, denn die Antragsteller wehren sich nicht gegen die Errichtung der (vergleichsweise leicht zu versetzenden) Pavillonhäuser, sondern gegen die geplanten großflächigen Aufschüttungen und Abgrabungen. Diese umfangreichen Erdarbeiten führen zu einer erheblichen Verfestigung des Vorhabens und sind nicht ohne erheblichen Aufwand wieder rückgängig zu machen.

44

b) Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung offen. Ob die angegriffene Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2015 die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt und deshalb im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird, ist offen. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller zu 5) und 6) schützen sollen.

45

Ob dies hier der Fall ist, ist offen. Zwar verletzt die angegriffene Baugenehmigung aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere hält die Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbar-schützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m ein. Auch steht den Antragstellern zu 5) und 6) kein Gebietserhaltungsanspruch zu [aa)]. Des Weiteren sind die der Beigeladenen erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Vorgaben des Bebauungsplans lediglich am Rücksichtnahmegebot zu messen [bb)]. Außerdem ist die Vorschrift des § 78 Abs. 3 und 4 WHG nicht unmittelbar drittschützend [cc)]. Jedoch ist offen, ob das Gebot der Rücksichtnahme – sei es das wasserrechtliche oder das baurechtliche – durch die von dem Vorhaben der Beigeladenen verursachten Auswirkungen auf die Hochwassersituation verletzt wird [dd)].

46

aa) Die Antragsteller zu 5) und 6) haben zu Recht nicht geltend gemacht, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch gegen das in einem anderen Baugebiet liegende Vorhaben zusteht, denn Anhaltspunkte dafür, dass ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch besteht, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet vorliegen.

47

bb) Es muss nicht entschieden werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB - etwa die Wahrung der Grundzüge der Planung - für die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von der Anforderung, die Dachflächen mit 20 cm starkem Substrataufbau zu begrünen, für das Überschreiten der maximalen Bautiefe der Gebäudezeilen (18,75 m statt 16 m), von der vorgesehenen Nord-Süd-Ausrichtung der Gebäude in auf den im Bebauungsplan mit (A) gekennzeichneten Flächen in zwei Fällen sowie für die Verkleinerung und teilweise Veränderung der Lage des zu bepflanzenden Bereichs entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze vorliegen. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist nämlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen befreit wird (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris, Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, a.a.O.). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a.a.O, Rn. 29).

48

Vor diesem Hintergrund können sich die Antragsteller zu 5) und 6) gegen die der Beigeladenen erteilten Befreiungen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen, von deren Einhaltung die Beigeladene nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit wurde, zum Schutz der Antragsteller zu 5) und 6) getroffen wurden. Vielmehr dienen diese Festsetzungen ausweislich der Begründung des Bebauungsplans L. 14 dazu, „eine städtebaulich und ökologisch möglichst verträgliche Einbindung“ des Gewerbegebiets in angrenzende Wohn- und Grünflächen zu erreichen (S. 5).

49

cc) Die Antragsteller zu 5) und 6) können eine Rechtsverletzung nicht allein darauf stützen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 3 bzw. 4 WHG nicht vorliegen, denn diese Norm ist nicht unmittelbar drittschützend.

50

Etwas Anderes folgt nicht aus den von den Antragstellern zitierten rechtswissenschaftlichen Texten. Faßbender/Gläß gehen ausschließlich von einem Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots aus (NVwZ 2011, 1094, 1097). Allerdings dürfte ein unmittelbarer Drittschutz von der Kommentierung von Czychowski/Reinhardt zum Wasserhaushaltsgesetz vertreten werden. Diese ist zwar nicht eindeutig, da der Autor lediglich ausführt, dass sich ein Nachbar gegen die Genehmigung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten mit der Anfechtungsklage wehren kann (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., 2014, § 78, Rn. 46). Dies dürfte aber im Sinne eines unmittelbaren Drittschutzes des § 78 WHG zu verstehen sein, da Reinhardt an anderer Stelle davon ausgeht, dass die Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete unmittelbar drittschützend sind (DÖV 2011, 135, 140). Dies beruht aber nicht auf einer detaillierten Auslegung des § 78 WHG, sondern darauf, dass Reinhardt die Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots als zu konturlos ablehnt, um entscheiden zu können, welche wasserhaushaltsgesetzlichen Vorschriften Drittschutz vermitteln (Reinhardt, a.a.O., 142). Demgegenüber ist die Kammer der Ansicht, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wasserhaushaltsgesetz ein Drittschutz nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots – sei es wasserrechtlich oder baurechtlich – in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, 4 C 56/83, juris).

51

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen. Soweit sich die Antragsteller auf den nicht veröffentlichten Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07) berufen, folgt dies schon daraus, dass das Gericht in seinem Urteil im nachfolgenden Hauptsacheverfahren klargestellt hat, dass es für die Entscheidung unerheblich sei, ob ein Vorhaben objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden sei (OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 28). Denn Drittschutz könne alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses sei nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führe.

52

Auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) wendet in seinem Beschluss zu § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG vom 27. April 2012 der Sache nach die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots an. Drittschutz komme nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten sind (VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 27.4.2012, 4 L 290/12.NW, juris, Rn. 51 unter expliziter Bezugnahme auf OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, a.a.O., das sich auf das Rücksichtnahmegebot stützt).

53

Der Verwaltungsgerichtshof München hat zwar in seinem Beschluss vom 16. September 2009 (15 CS 09.1924, juris, Rn. 12) ausgeführt, dass sich der von Hochwasser bedrohte Gewässeranlieger grundsätzlich gegen die nachteilige Veränderung der Grundstückssituation durch ein Bauvorhaben zur Wehr setzen könne. Dabei zitiert der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil vom 14. Februar 2005 (26 B 03.2579, juris, Rn. 21) und seinen Beschluss vom 30. April 1997 (NVwZ-RR 1998, 358). Gemäß dieser beiden Entscheidungen kommt Nachbarschutz nur in Betracht, wenn der Nachbar durch die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen eines Bauvorhabens in unzumutbarer, das Rücksichtnahmegebot verletzender Weise beeinträchtigt wird (VGH München, Urt. v. 14.2.2005, a.a.O., Rn. 21; Beschl. v. 30.4.1997, a.a.O., 359 f.). Da der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 16. September 2009 keine weiteren Ausführungen macht, ist davon auszugehen, dass er nicht von den beiden zitierten Entscheidungen abweichen wollte. Gegen einen weitergehenden Drittschutz spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof München in einer aktuellen Entscheidung sogar dahinstehen lässt, ob § 78 Abs. 3 WHG überhaupt Drittschutz vermittelt (VGH München, Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12).

54

Die Verwaltungsgerichte Saarlouis und Regensburg haben in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung des Nachbarn nur dann zu bejahen sei, wenn ein Vorhaben die Hochwassersituation in einer dem Nachbarn unzumutbaren Weise ändere, wobei beide Gerichte offen gelassen haben, ob sich dieser Nachbarschutz aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, aus dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot oder unmittelbar aus dem nachbarschützender Charakter der wasserrechtlichen Normen, die den Hochwasserschutz regeln, ergebe (VG Saarlouis, Beschl. v. 8.5.2012, 5 L 240/12, juris, Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 21.3.2013, RO 2 K 11.2064, juris, Rn. 37). In beiden Entscheidungen wenden die Gerichte der Sache nach die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots – Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen – an. Der – nichtentscheidungserhebliche – Hinweis in diesen Entscheidungen auf die unmittelbar drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Normen als mögliche Rechtsgrundlage für diesen Nachbarschutz ist systemwidrig, weil bei einem unmittelbaren Drittschutz nur die Voraussetzungen der jeweiligen Norm zu prüfen wären und es auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn – auf die beide Gerichte abstellen – nicht ankommen würde.

55

dd) Derzeit ist offen, ob das Gebot der Rücksichtnahme – sei es das wasserrechtliche oder das baurechtliche – durch die von dem Vorhaben der Beigeladenen verursachten Auswirkungen auf die Hochwassersituation verletzt wird. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme auf die von dem Vorhaben im Falle eines Hochwassers ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) anwendbar [(1)], wobei nicht entschieden werden muss, ob es sich um das wasserrechtliche oder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot handelt [(2)]. Die Antragsteller zu 5) und 6) können sich auch auf das Rücksichtnahmegebot berufen [(3)]. Jedoch ist offen, ob von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) ausgehen [(4)].

56

(1) Das Gebot der Rücksichtnahme ist auf die von dem Vorhaben im Falle eines Hochwassers ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) anwendbar. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist; das gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot: BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot: BVerwG, Urt. v. 15.7.1987, 4 C 56/83, juris). Im Bereich des Immissionsschutzes ist allgemein anerkannt, dass sich die Nachbarn eines Vorhabens im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gegen unzumutbare Immissionen wehren können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 16). Nach Ansicht der Kammer ist diese Wertung auf den Hochwasserschutz übertragbar. Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändert, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt wird, kann sich dieser Nachbar dagegen unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot wehren (so auch: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12; Urt. v. 14.2.2005, 26 B 03.2579, Rn. 21; VG München, Beschl. v. 11.2.2015, M 8 SN 14.4430, juris, Rn. 52 ff.; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; zu § 68 WHG: OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.5.2015, 2 M 33/15, juris, Rn. 14).

57

Dagegen spricht nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1972, mit dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der damalige § 32 WHG zur Freihaltung von Überschwemmungsgebieten nicht unmittelbar drittschützend ist (IV B 162.71, juris, Rn. 4). Denn dieser Beschluss setzt sich nicht mit der Anwendbarkeit des subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots im Bereich des Hochwasserschutzes auseinander. Dazu hatte das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, denn im Jahre 1972 lag noch keine gefestigte Rechtsprechung zum Nachbarschutz in Form des subjektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebots vor (vgl. zur Entstehung dieser Rechtsprechung: Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., 2009, § 31, Rn. 78). Erst im Jahre 1977 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot auch eine drittschützende Wirkung zukommen kann (Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris, Rn. 27).

58

Der Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots scheitert auch nicht daran, dass der zu schützende Personenkreis zu unbestimmt sei, weil der gesetzliche Hochwasserschutz des Wasserhaushaltsgesetzes einer vorsorgenden Risikovermeidung und damit dem Schutz der Allgemeinheit diene (so aber: Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204, 208; Hünnekens in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, vor § 72, Stand: August 2014, Rn. 36; zu § 31 WHG a.F.: OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 61; zur Frage, ob ein Anspruch des Bürgers auf Wiederherstellung früher vorhandenen Retentionsraums gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. §§ 77, 78 WHG besteht: VG Würzburg, Urt. v. 8.10.2013, W 4 K 13.143, juris, Rn. 28 ff.). Denn der zum Baurecht ergangenen Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot entsprechend ergibt sich gerade durch die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots (Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen) eine Begrenzung des Personenkreises, der sich auf den Schutz vor Beeinträchtigungen, die im Falle eines Hochwassers durch das Vorhaben ausgelöst werden, berufen kann. Das vorliegende Verfahren einer vergleichsweise großen Aufschüttung in dem vergleichsweise kleinen Überschwemmungsgebiet entlang des westlichen Arms der Alten K. zeigt, dass durch das Merkmal der unzumutbaren Beeinträchtigung der Hochwassersituation der Personenkreis, der sich auf die Auswirkungen eines Vorhabens in einem (vorläufig) festgesetzten Überschwemmungsgebiet berufen kann, hinreichend deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt werden kann. Beispielsweise lässt sich der Kreis der Grundstücksnachbarn, die im Falle eines Hochwassers von einem durch das Vorhaben erhöhten Wasserstand betroffen sind, anhand der Geländehöhen der jeweiligen Grundstücke ausreichend eingrenzen.

59

Schließlich ist die Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel darstelle und nur verletzt sein könne, wenn sich ein Vorhaben objektiv rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge (so aber: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.11.2013, 5 S 2037/13, juris, Rn. 13, unter Rückgriff auf: BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris, Rn. 6). Diese zu § 34 Abs. 1 BauGB ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf das vorliegend einschlägige Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO übertragen, da nach dieser Norm bauliche Anlagen u.a. unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, ohne dass die Belästigungen oder Störungen aus der Art oder dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der zu überbauenden Grundstücksfläche resultieren müssen. Davon unabhängig hat das Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an dieser einschränkenden Auslegung des Rücksichtnahmegebots festgehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012, 4 C 11/11, juris, Rn. 32 zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Auswirkungen eines Störfallbetriebs).

60

(2) Nach Ansicht der Kammer spricht vieles dafür, die von einem Vorhaben ausgehende unzumutbare Beeinträchtigung der Hochwassersituation bereits im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots zu behandeln, wenn – wie vorliegend – für das Vorhaben im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG als Bestandteil der Baugenehmigung erteilt wird. Denn ein wasserrechtlicher Drittschutz im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist im konzentrierten Genehmigungsverfahren, in dem auch die wasserrechtlichen Vorschriften geprüft werden, nicht erforderlich.

61

Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer nicht aus dem Urteil des OVG Bautzen vom 9. Juni 2011 (1 A 504/09, juris, Rn. 48). Danach sei der vorbeugende Hochwasserschutz nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht vom baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme umfasst, weil im Rahmen dieses baurechtlichen Gebots allein maßgeblich sei, ob vom Vorhaben selbst schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Insbesondere das den Abfluss beeinträchtigende Treibgut stelle nur die mittelbare Folge einer Naturkatastrophe und keine vom Bauvorhaben direkt und unmittelbar ausgehende Gefährdung oder Beeinträchtigung für Dritte dar. Nach Ansicht der Kammer lässt sich diese Wertung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Wenn sich ein Vorhaben – wie vorliegend die geplante Aufschüttung – dadurch erhöhend auf den Wasserstand eines möglichen Hochwassers auf benachbarten Grundstücken auswirken kann, dass (möglicherweise) Retentionsraum verloren geht, dann geht diese Gefahr direkt und unmittelbar von dem Vorhaben aus.

62

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 1997 (Bf V 64/95, juris, Rn. 42), wonach eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht komme, weil die vom damaligen Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen einen wasserrechtlichen Ursprung hätten, ist nicht einschlägig, weil Gegenstand des Verfahrens eine Baugenehmigung, in der das Wasserrecht nicht geprüft wurde, und eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung waren.

63

Die Frage nach der rechtlichen Verortung des Rücksichtnahmegebots kann aber letztlich dahinstehen, denn nach Ansicht der Kammer sind die Anforderungen des baurechtlichen und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots – zumindest im vorliegenden Verfahren – identisch, da sich ein Nachbar nach beiden Geboten gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Hochwassersituation seines eigenen Grundstücks durch ein benachbartes Vorhaben wenden kann.

64

(3) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen können sich die Antragsteller zu 5) und 6) auf das Rücksichtnahmegebot berufen, obwohl sich die von ihnen genutzten Gebäude selbst im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden und damit den Hochwasserabfluss und die Grundwasserverhältnisse ebenfalls beeinträchtigen. Zum einen genießt das Gebäude der Antragsteller zu 5) und 6) Bestandsschutz, da es genehmigt wurde, bevor das faktische Überschwemmungsgebiet entlang der Alten K. vorläufig festgesetzt wurde. Zum anderen sind die Auswirkungen der Gebäude der Antragsteller zu 5) und 6) und des Vorhabens der Beigeladenen nicht vergleichbar, da die Antragsteller keine umfangreichen Abgrabungen und Aufschüttungen auf ihrem Grundstück vorgenommen haben.

65

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht deshalb ausgeschlossen, weil es den Antragstellern zu 5) und 6) zumutbar sei, Schutzmaßnahmen auf ihrem Grundstück gegen ein mögliches Hochwasser zu errichten. Das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6), das sich in dem vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet entlang der Alten K. befindet, unterliegt gemäß § 78 Abs. 6 WHG den Beschränkungen des § 78 Abs. 1 WHG. Insbesondere ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 6 WHG eine Erhöhung der Erdoberfläche auf dem Grundstück, etwa zur Errichtung eines Deiches an der Grundstücksgrenze zum Schutz des Gartens und des Gebäudes der Antragsteller, unzulässig. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiets, keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Hochwassersituation in diesem Gebiet zuzulassen. Zwar sind nach § 78 Abs. 4 WHG Ausnahmen zulässig. Die Zulassung der Ausnahme für die Antragsteller zu 5) und 6) würde aber dazu führen, dass es der Antragsgegnerin kaum möglich wäre, anderen Grundstückseigentümern in dem Überschwemmungsgebiet zu verwehren, vergleichbare Schutzmaßnahmen zu treffen. In der Folge würde das Überschwemmungsgebiet – zumindest in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks – weitgehend funktionslos. Soweit die Antragsgegnerin an temporäre Maßnahmen – z.B. Sandsäcke – gedacht haben sollte, führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass den Antragstellern zu 5) und 6) eine Verschärfung ihrer Hochwassersituation ohne Weiteres zuzumuten wäre, denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob temporäre Maßnahmen die Hochwassergefährdung effektiv beseitigen würden.

66

(4) Derzeit ist offen, ob von dem Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Auswirkungen auf die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) ausgehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14). Bezogen auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Hochwassersituation führt dies dazu, dass ein Vorhaben nur dann rücksichtslos ist, wenn es die Hochwassergefahr unzumutbar verschärft (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.11.2010, 9 CS 10.2197, juris, Rn. 15).

67

Gemessen an diesem Maßstab ist offen, ob das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist, weil es die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar verschärft.

68

Dem Gericht ist es aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, abschließend darüber zu entscheiden, ob die Antragsteller zu 5) und 6) durch das genehmigte Vorhaben einer ihnen nicht zumutbaren Erhöhung der Hochwassergefahr ausgesetzt werden. Zwar geht der Projektbericht des Landesbetriebs Straßen, Brücken, Gewässer Hamburg (LSBG) vom 21. Oktober 2014 davon aus, dass durch das Vorhaben eine Verschlechterung weder hinsichtlich des Hochwasserrückhalteraumes noch in Bezug auf den Hochwasserabfluss zu befürchten sei. Jedoch begegnet dieser Bericht mehreren Bedenken, die auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgeräumt werden konnten.

69

Allerdings dürften die Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstand auf dem Vorhabengrundstück, zu denen der Bericht vom 21. Oktober 2014 keine Aussagen trifft – entgegen der Bedenken in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 17. August 2015 – die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) nicht unzumutbar verschärfen. Der Gutachter der Antragsteller trägt in seinem Schreiben vom 6. November 2015 selbst vor, dass auch im Fall hoher Grundwasserstände nur mit einem geringen Zufluss von Grundwasser in den geplanten Retentionsraum auf dem Vorhabengrundstück zu rechnen sei. Dieser habe keinen nennenswerten Einfluss auf den maximalen Wasserstand (Bl. 422 d.A.). Vielmehr bestehe die Gefahr des Rückflusses von Wasser in das Grundwasser und damit eine mögliche Gefährdung unterkellerter Gebäude. Diese Gefahr besteht im Hinblick auf die Antragsteller zu 5) und 6) nicht, da ihr Wohngebäude nach eigenen Angaben nicht unterkellert ist (Bl. 492 d.A.). Die Gefahr, dass bei einem hohen Grundwasserstand aufgrund der geplanten Abgrabungen und Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück nennenswert Retentionsraum verloren gehen und der Pegel eines etwaigen Hochwassers aufgrund dieser Maßnahmen unzumutbar ansteigen wird, erscheint danach so gut wie ausgeschlossen.

70

Jedoch bleibt weiterhin unklar, weshalb der LSBG in seinem Bericht vom 21. Oktober 2014 (S. 13) den ca. 3 ha großen weitgehend versiegelten Betriebshof nördlich des Vorhabengrundstücks nicht in das Einzugsgebiet der Alten K. einbezogen hat. Zwar hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Betriebshof nicht in vollem Umfang in die Alte K. entwässere. Vielmehr seien große Teilflächen an ein Schmutzwassersiel angeschlossen. Sie hat aber nicht dargelegt, welcher Anteil des Betriebshofs in die Alte K. entwässert und warum sie diesen Anteil nicht in die Berechnung einbezogen hat. Sie hat sich auch nicht zu den vier großen Betonrohren (Durchmesser nach Angaben der Antragsteller jeweils 500 mm) geäußert, die nach Angaben der Antragsteller und den von ihnen vorgelegten Fotos vom Betriebshof in die Alte K. führen. Ein deutlich vergrößertes Einzugsgebiet, das in die Alte K. entwässert, dürfte nicht unerhebliche Auswirkungen auf den für die Alte K. errechneten Wasserstand im Falle eines Hochwassers haben.

71

Außerdem bestehen erhebliche Zweifel an dem Hochwasserstand von 7,68 m (+NN) für ein hundertjährliches Regenereignis HQ100, den der LSBG der Berechnung des Retentionsvolumens im Ist- und im Planzustand zu Grunde gelegt hat (S. 17 des Berichts vom 21. Oktober 2014). Der Hochwasserstand von 7,68 m (+NN) beruht auf einer Modellrechnung der Antragsgegnerin, die anhand des am automatischen Pegel Nr. 99344 an der K. gemessenen Wasserstandes den Wasserstand in der K. stromaufwärts und auch in der Alten K. berechnet. Dieser Pegel liegt aber vom Vorhabengrundstück und der Einmündung des westlichen Arms der Alten K. in die K. betrachtet stromabwärts hinter der Brücke N. Straße, welche aufgrund des geringen Durchflussquerschnitts einen Engpass darstellt. Außerdem bilden sich – auch nach Angaben der Antragsgegnerin – aufgrund der Stahlbänder, mit denen die unter der Brücke verlaufenden Stromleitungen geschützt werden, regelmäßig Verklausungen im Brückenbereich, die den Durchflussquerschnitt weiter reduzieren. Dadurch staut sich im Falle eines Hochwassers die K. vor der Brücke N. Straße und der Wasserstand stromaufwärts vor der Brücke N. Straße liegt deutlich höher als stromabwärts beim automatischen Pegel. Da die Modellrechnung der Antragsgegnerin diesen Engpass und insbesondere die Verklausung nicht abbildet, ist der tatsächliche Wasserstand bei einem Hochwasser stromaufwärts von der Brücke N. Straße aller Voraussicht nach deutlich höher als berechnet. So tragen die Antragsteller substantiiert vor, dass unter der Fußgängerbrücke über die K. am Wehmer weg (von der Brücke N. Straße stromaufwärts gelegen) bei dem Hochwasser im Mai 2013, das nach den Angaben des LSBG etwa einem zehnjährlichen Hochwasserereignis HQ10 entsprach (S. 13 des Berichts vom 21. Oktober 2014), der Wasserstand 7,65 m (+NN) betragen habe, während an dem Pegel Nr. 99344 an der N. Straße nach Angaben der Antragsgegnerin lediglich ein Pegel von 6,84 m (+NN) gemessen worden sei.

72

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Möglichkeit der Verklausung bei der Ermittlung des Wasserstandes und damit der Hochwassergefahr nicht als „spontanes Ereignis“ außer Betracht zu lassen. Vielmehr handelt es sich aller Voraussicht nach um ein regelmäßig auftretendes Phänomen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde der Durchlass unter der Brücke N. Straße sowohl vor dem Hochwasserereignis vom 21. und 22. Mai 2013 als auch am 22. Mai 2013 selbst gereinigt und trotzdem kam es zu erheblichen Verklausungen (nach Angaben der Antragsgegnerin befanden sich am 22. Mai 2013 etwa 2,5 m³ Treibgut im Durchlass). Für eine regelmäßig zu erwartende Verklausung spricht auch, dass der Durchlass alle drei bis vier Wochen und bei Hochwasser und Starkwindlagen mehrfach die Woche kontrolliert und ggf. gereinigt wird.

73

Dass der Engpass des Durchlasses unter der Brücke N. Straße sich erheblich auf die Hochwassersituation auswirken kann, zeigt sich auch daran, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistungsfähigkeit des Durchlasses zu erhöhen. So sollen die Stahlbänder, die die Stromleitungen unter der Brücke schützen, durch durchgehende Bleche ersetzt werden, um die Verklausungsgefahr zu verringern. Außerdem soll die Sohle der K. an dieser Stelle – soweit technisch möglich – vertieft werden. Ob diese Maßnahmen wie von der Antragsgegnerin geplant im Frühsommer 2016 durchgeführt werden und ob sie den Rückstau der K. bei Hochwasser erheblich verringern können, ist derzeit offen.

74

Sollte der Hochwasserstand in der K. und der Alten K. bei einem Hochwasser deutlich höher liegen als von dem LSBG im Bericht vom 21. Oktober 2014 angenommen, dürften sich die von dem Vorhaben für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) ausgehenden Auswirkungen auf die Hochwassersituation erheblich vergrößern. Je höher der Hochwasserstand desto stärker wirken sich nämlich die erhöhten Bauinseln auf das Retentionsvolumen aus. Mit jedem Zentimeter steigenden Wasserstandes fallen weitere Flächen, die im nicht aufgeschütteten Zustand als Retentionsraum zur Verfügung gestanden hätten, wegen der Aufschüttung weg. Bereits bei einem Pegel eines möglichen Hochwassers von 7,75 m (+NN) auf dem Vorhabengrundstück fallen die zusätzlichen 530 m³ Retentionsvolumen, die nach dem LSBG Bericht vom 21. Oktober 2014 bei einem Hochwasserstand von 7,68 m (+NN) im Planzustand im Vergleich zum Ist-Zustand gegeben sind, weg und das Retentionsvolumen von Plan- und Istzustand ist gleich groß (Bericht des BBI vom 11. Juni 2015, S. 10). Wenn der Wasserstand eines möglichen Hochwassers noch höher steigt, fällt im Planzustand bis zu der Höhe der geplanten Aufschüttung von 8,10 m (+NN) die gesamte Fläche von 16.245 m², die aufgeschüttet werden soll, als Retentionsraum weg, während im Istzustand nur die Fläche als Retentionsraum entfällt, die höher als der zu erwartende Hochwasserpegel liegt. Pro Zentimeter, den ein möglicher Hochwasserstand 8,00 m (+NN) übersteigen würde, würde im Planzustand ein Hochwasserretentionsraum von 162,45 m³ auf dem Vorhabengrundstück entfallen, da die derzeitige Geländehöhe des gesamten Grundstücks 8,00 m (+NN) nicht überschreitet.

75

Allerdings ist es dem Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, abschließend zu klären, ob das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist, weil es die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar verschärft. Denn es ist weiterhin unklar, wie hoch der Hochwasserstand des westlichen Teils der Alten K. bei einem hundertjährlichen Regenereignis sein wird, wenn sowohl das Einzugsgebiet der Alten K. im tatsächlichen Umfang als auch der Engpass der K. beim Durchlass unter der Brücke N. Straße angemessen berücksichtigt wird. Damit ist auch unklar, wieviel Retentionsraum bei einem korrekt berechneten Hochwasserstand durch das Vorhaben im Vergleich des Ist- und des Planzustands wegfällt und inwieweit sich dies auf den Hochwasserstand auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) auswirkt. Da die Geländehöhen um das Wohngebäude der Antragsteller zu 5) und 6) herum etwa 7,8 m (+ NN) vor dem nördlichen und ca. 8,2 m (+ NN) vor dem südlichen Teil der östlichen Gebäudeseite und damit zu weiten Teilen unterhalb des aufzuschüttenden Bereichs auf dem Vorhabengrundstück in Höhe von 8,10 m (+NN) liegen, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Hochwasser aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens erstmals an das Gebäude der Antragsteller heranreicht bzw. in dieses eindringt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bisher keine exakten Höhendaten für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) vorliegen.

76

c) Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) überwiegen für die geplante Aufschüttung des in dem Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8) als Baufeld A bezeichneten Bereichs und die Errichtung der öffentlichen Unterbringungsmöglichkeiten in diesem Bereich – unter der Voraussetzung, dass alle geplanten Abgrabungen (auch um das Baufeld B herum) zur Schaffung des gesamten in dem Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 vorgesehenen Retentionsraums durchgeführt werden – die Interessen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zu 5) und 6) [aa)]. Hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B überwiegt das Interesse der Antragsteller zu 5) und 6) [bb)]. Dabei ist eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich, da die Baugenehmigung hinsichtlich der Aufschüttung der beiden Baufelder teilbar ist [cc)]. Die Ungewissheit, ob das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar beeinträchtigt, führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in vollem Umfang [dd)].

77

aa) Angesichts der stark gestiegenen Asylbewerberzahlen besteht derzeit ein sehr großes öffentliches Interesse an der zeitnahen Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnraumbedürftige Personen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, dass vor der Durchführung des Vorhabens in Bezug auf das Baufeld A endgültig über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entschieden wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die geplanten Abgrabungen – auch um das Baufeld B herum – zur Schaffung des gesamten in dem Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 vorgesehenen Retentionsraums durchgeführt werden. Wenn dieser gesamte Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet wird, erscheint es dem Gericht ausgeschlossen, dass die Antragsteller zu 5) und 6) einer nicht zumutbaren erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt sein werden. Sollte sich bei der notwendigen weiteren Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unter Berücksichtigung des Einzugsgebiets der Alten K. im tatsächlichen Umfang und des Engpasses der K. beim Durchlass unter der Brücke N. Straße ergeben, dass zusätzlicher Hochwasserretentionsraum auf dem Vorhabengrundstück erforderlich sein sollte, so könnte dieser ohne Weiteres in dem als Baufeld B bezeichneten, nicht aufgeschütteten Bereich geschaffen werden. Dabei kann hinsichtlich der Dimensionierung des Baufeldes B und des benötigten Retentionsraums auch berücksichtigt werden, ob der Engpass unter der Brücke N. Straße – wie von der Antragsgegnerin angekündigt – im Frühsommer 2016 vollständig oder teilweise beseitigt wird.

78

bb) Hinsichtlich der Aufschüttung des in dem Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8) als Baufeld B bezeichneten Bereichs überwiegen hingegen die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6) die Interessen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin. Zum einen besteht zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich des Baufeldes B ein deutlich geringeres öffentliches Interesse an der Durchführung der Aufschüttung. Zwar besteht auch in Bezug auf dieses Baufeld bereits der politische Wille für eine Nutzung als Unterbringungsmöglichkeit für wohnraumbedürftige Personen (vgl. die Vermerke der Antragsgegnerin vom 11.5. und 5.6.2015). Jedoch liegt insoweit weder ein Bauantrag vor noch besteht ein fester Zeitplan, wann dieser zweite Bauabschnitt umgesetzt werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene bei einem akuten Handlungsbedarf hinsichtlich des Baufeldes B nicht daran gehindert sind, auf diesem Baufeld Stelzenbauten ohne Auswirkungen auf die Hochwassersituation zu genehmigen und zu errichten. Zum anderen würde eine Aufschüttung auch des Baufeldes B die Interessen der Antragsteller zu 5) und 6) deutlich stärker beeinträchtigen. Denn bei einer Aufschüttung der beiden Baufelder ist die Gefahr einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) gerade nicht ausgeschlossen [s.o. a) dd) (4)].

79

cc) Die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B ist möglich, da die Baugenehmigung insoweit teilbar ist. Eine Baugenehmigung ist teilbar, wenn eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die beiden Baufelder sind bautechnisch teilbar, zumal der überwiegende Teil der Grenze zwischen den beiden Baufeldern als Entwässerungsgraben ausgestaltet ist, der auch bei gleichzeitiger Aufschüttung der Baufelder eine jeweils eigenständige Böschung voraussetzt. Eine Aufteilung ist auch mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren. Die Aufschüttung des Baufeldes A und die Errichtung der Pavillonhäuser ist ein eigenständig sinnvoll nutzbares Vorhaben, da die Erschließung vom W.-weg. von der nördlichen Grundstückseite über das Baufeld A erfolgt [vgl. den Lageplan vom 2. Oktober 2014 (Vorlage 8 / 8)]. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene gehen von einer Teilbarkeit der Baugenehmigung in Bezug auf die beiden Baufelder aus.

80

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht gegen die Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht, dass dadurch die Hochwassergefahr für die Antragsteller zu 5) und 6) im Vergleich zu einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens erhöht wird. Denn die aufschiebende Wirkung ist nur hinsichtlich der Aufschüttung des geplanten Baufelds B angeordnet. Hingegen liegt der Interessenabwägung des Gerichts zu Grunde, dass die geplanten Abgrabungen – auch um das Baufeld B herum – zur Schaffung des gesamten in dem Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 vorgesehenen Retentionsraums durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Antragsteller zu 5) und 6) ihre Rechte durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sichern.

81

dd) Die Ungewissheit, ob das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) unzumutbar beeinträchtigt, führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in vollem Umfang. Etwas Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung zur Pflicht des Bauherrn, im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass sein Vorhaben die Vorgaben der TA Lärm einhält (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 8 B 1178/14, juris, Rn. 10 ff.). Diese Rechtsprechung zielt darauf ab, den Nachbarn eines Vorhabens vor unzumutbaren Umwelteinwirkungen hinreichend sicher zu schützen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, a.a.O., Rn. 20). Einen solchen hinreichenden Schutz der Antragsteller zu 5) und 6) hat die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Abschluss des Klageverfahrens (9 K 5196/15) sichergestellt. Sie hat aufgrund der derzeit offenen Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen. In diese hat sie die offenen Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot eingestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben die Hochwassersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5) und 6) aller Voraussicht nach nicht unzumutbar beeinträchtigen wird, wenn der gesamte geplante Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet wird. Eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersituation hat im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

82

Eine Pflicht zur weitergehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 (9 A 20/05, juris). Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich diesem Urteil kein allgemeiner Grundsatz des Planungsrechts entnehmen, dass Zweifel immer zu Lasten des Planenden gehen würden. Vielmehr setzt sich dieses Urteil mit den spezifischen Anforderungen an die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auseinander. Dabei führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die europarechtlichen Vorgaben aus, dass ein Vorhaben in einem FFH-Gebiet nur dann zugelassen werden dürfe, wenn die Behörde Gewissheit darüber erlangt habe, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O., Rn. 62). In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes sei dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht als Grundsatz jeglichen Planungsrechts verallgemeinern, da sie auf den besonderen Vorgaben der FFH-Richtlinie (92/43/EWG vom 21. Mai 1992) beruht, die nicht ohne Weiteres auf das baurechtliche bzw. wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot übertragen werden können. Davon unabhängig führt auch diese Rechtsprechung nicht dazu, dass sich in der Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei offenen Erfolgsaussichten wegen der Ungewissheit, ob Nachbarn unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch ein Vorhaben ausgesetzt werden, zwingend die Nachbarinteressen durchsetzen.

83

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben ihren Antrag zurückgenommen. Nach dieser teilweisen Antragsrücknahme war wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.4.2002, 3 BS 143/01, juris, Rn. 5, VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 19.6.2012, 3 K 1339/10, juris, Rn. 33). Die Antragsteller zu 5) und 6) haben hinsichtlich der Aufschüttung eines der beiden geplanten Baufelder obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/2 der nicht von den Antragstellern zu 1) bis 4) zu tragenden Kosten (1/3), also mit 1/6 und damit 1/12 pro Kopf. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

84

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihrer drei Einfamilienhäuser hält die Kammer einen Streitwert von 30.000,-- Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


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Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 E 4484/15 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 1 SN 16.2810

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgese

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich errichtet worden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M..., das ebenfalls mit einem Wohnhaus gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger 1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.

3

Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³ ergeben sollte.

4

Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a. damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes führen.

5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot- und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel. Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…, seine Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer- und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers darauf verbleiben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten Beweisanregung nicht nachzugehen.

8

Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege. Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E… für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden. Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden Moselweißer Ufer das M...er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe, erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.

10

Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme, die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.

11

Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.

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Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle. Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt. Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt. Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts, weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute Haus könne nicht auftreiben.

20

Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.

21

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

24

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte, sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende – Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines – aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.

25

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.

27

Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen wird.

28

Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen. Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält, wird Bezug genommen.

29

Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3 die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

30

Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB. Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings – wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.

31

Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2 LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F. bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.

32

Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:

33

Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

34

Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

35

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

36

Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.

37

Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.

38

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter ausgeführt:

39

„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“ Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. ...“

40

Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG 7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).

41

Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten – gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des § 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS 52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171; Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.

44

Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

45

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin mit der Folge angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist. Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.

46

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2) noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.

47

Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.

48

Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.

49

Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der W. Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von Hochwasser von der W. Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der Beigeladenen eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin verhindere.

50

Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der W. Straße hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde. Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers auszuschließen sei.

52

Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen, zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der W. Straße in Richtung Mosel nicht stattfinde.

53

Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3) ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem „Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.

54

Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der W. Straße und der Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich 1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.

55

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht abgeleitet werden können.

56

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen vom Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) erteilten wasserrechtlichen Bescheid.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem genehmigten Wohnhaus bebauten Grundstücks „A-Straße ..“ (FlurNr. …..) in A-Dorf, der Antragsteller zu 2) ist Mieter dieses Anwesens. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage A-Dorf östlich der L … und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „A-Mühle“ an (Grundstücke FlurNrn. … und ….). Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B-Straße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der C-Bach. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L …. und der B-Straße ein Wirtschaftsweg verläuft (Grundstück FlurNr. …..). Die genannten Grundstücke liegen teilweise bzw. vollständig (Grundstück FlurNr. ...) in dem durch Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 07. Juni 2006 festgestellten Überschwemmungsgebiet des D-Bachs.

3

Der Betrieb der „A-Dorfer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter zwei 38 m hohe Mühlentürme mit Mehlsilos. 2008 übernahm die Beigeladene zu 2) den Mühlenbetrieb.

4

Nachdem diese mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebs, insbesondere durch Bau weiterer Getreidesilos, an die Beigeladene zu 1) herangetreten war, beschloss deren Gemeinderat am 02. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A-Mühle“ mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs.

5

Mit Bescheid vom 09. Juni 2010 erteilte der Antragsgegner als Untere Wasserbehörde der Beigeladenen zu 2) eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes, 89 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes für vier Grundstücke, darunter auch das Grundstück FlurNr. …, unter mehreren Auflagen. Die Antragsteller erhielten keine Abschrift des Bescheids.

6

Unmittelbar danach beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 den Bebauungsplan als Satzung. Dieser setzte als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs im Bereich zwischen der L …, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B-Straße und dem C-Bach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasste das derzeitige Betriebsgelände der A-Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B-Straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wurde als GE 5 überplant. Der Bebauungsplan trat am 24. Juni 2010 in Kraft.

7

Die Antragsteller reichten dagegen einen Normenkontrollantrag ein, dem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11.OVG – (juris) mit der Begründung stattgab, der angefochtene Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes; er erweise sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft.

8

Am 29. August 2011 legte die Antragstellerin zu 1) gegen den wasserrechtlichen Bescheid vom 9. Juni 2010 Widerspruch ein und suchte daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach (Verfahren 4 L 1008/11.NW). Nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Gericht die Rechtsauffassung vertreten hatte, dem Widerspruch der Antragstellerin zu 1) komme aufschiebende Wirkung zu, erklärten die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

9

Die Beigeladene zu 1) reichte daraufhin beim Antragsgegner einen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ein. Diesem Antrag gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2012 mit der Begründung statt, die Beigeladene zu 1) habe im Erläuterungsbericht zum Antrag alle Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG dargelegt, die in Abstimmung mit den Fachbehörden beurteilt worden seien. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung der Befreiung lägen vor. U.a. sei eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes würden durch die Maßnahmen nicht nachteilig beeinflusst bzw. würden in hohem Maße ausgeglichen. Durch zusätzliche Abgrabungen im Randbereich des bestehenden Überschwemmungsgebiets werde dessen Volumen um das Maß vergrößert wie durch die Anschüttung für die Silos verloren gehe. Außerdem werde das erforderliche Ausgleichsvolumen, welches sich infolge der zusätzlich möglichen Oberflächenversiegelung errechnet habe, durch erweiterte Abgrabungen in dem o. g. Bereich ausgeglichen. Der bestehende Hochwasserschutz werde nicht beeinträchtigt bzw. werde durch die landespflegerische Kompensationsmaßnahme in erheblichem Umfang noch verbessert. Durch die großflächige Abgrabung im nördlichen Planbereich werde ein zusätzliches Retentionsvolumen von rd. 2.100 m³ geschaffen, welches sich auf Hochwasserereignisse mit kleinerer Jährlichkeit positiv auswirken werde. Wegen der Lage des Betrachtungsraumes am Rande des Überschwemmungsgebiets und in großer Entfernung zum Gewässer, sei mit vernachlässigbar kleinen Fließgeschwindigkeiten zu rechnen, so dass eine nachteilige Auswirkung auf Oberlieger oder Unterlieger infolge von Rückstau oder Ähnlichem auszuschließen sei.

10

Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 27. Januar 2012 am 8. Februar 2012 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. März 2012 nach Antragstellung durch die Beigeladene zu 1) die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers das Interesse der Antragsteller überwiege. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG seien gegeben. Der Bebauungsplan "A-Mühle" befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Deren planerische Entscheidung sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch die Sicherung der Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitsplätze zur Folge habe.

11

Die beabsichtigten Baumaßnahmen des Vorhabenträgers führten zu Immissionsreduzierungen für die Wohnbevölkerung von A-Dorf. Aufgrund des saisonalen Betriebes der Beigeladenen zu 2) sei dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden könnten. In die Interessenabwägung seien neben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Bevölkerung auch eine geordnete Fortentwicklung des vorhandenen Gewerbegebiets einzustellen. Demgegenüber könnten sich die Antragsteller nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese durch die Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet beeinträchtigt seien, da durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete.

12

Die Antragsteller haben am 27. März 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen aus, sie seien antragsbefugt, da die wasserrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Überschwemmungsgebieten drittschützend seien. Durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von völlig falschen Gegebenheiten ausgegangen. So stehe das als Retentionsfläche vorgesehene Grundstück FlurNr. …. hierzu nicht zur Verfügung. Folglich könne man auch nicht mehr von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ ausgehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 1 - 9 Wasserhaushaltsgesetz nicht gegeben. Im Hinblick auf den Erläuterungsbericht werde ersichtlich, dass die im Überschwemmungsgebiet geplanten Gebäude eine zusätzliche Einengung des Rückhalteraumes bedeuteten und damit nicht zulässig seien.

13

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei weder im öffentlichen noch im privaten Interesse der Beigeladenen geboten. Eine floskelhafte Bezugnahme auf die Planungshoheit der Gemeinde könne die Anordnung des sofortigen Vollzuges einer rechtswidrigen Maßnahme nicht rechtfertigen. Die gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) stellten keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls dar und hätten im Vergleich zum Hochwasserschutz kein besonderes Gewicht. Der Hochwasserschutz stelle ein Gut von herausragendem Interesse des Allgemeinwohls dar. Deshalb seien ihre Belange besonders ernst zu nehmen. Das öffentliche Interesse an Gewerbesteuer und Arbeitsplätzen habe mit dem wasserrechtlichen Bescheid nichts zu tun, denn dieser gestatte lediglich die Errichtung von vier Getreidesilos im Überschwemmungsgebiet. Wieso jetzt dringender Handlungsbedarf bestehe, sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Antragsgegners zu den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Sicherung einer verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen völlig neben der Sache.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07. Februar 2012 gegen diesen Bescheid anzuordnen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er bezieht sich auf die bisherige Begründung und führt unter Vorlage einer Stellungnahme des Planungsbüros E vom 16. April 2012 ergänzend aus, die Ausführungen der Antragsteller zur Frage der Überkompensation seien nicht zutreffend.

19

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie hält die Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht für antragsbefugt. Ungeachtet dessen liege eine Überkompensation von rund 2.100 m³ vor.

22

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

23

Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

24

1. Der Antrag ist zulässig.

25

a. Der auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs gerichtete Antrag der Antragsteller ist nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag u.a. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben. Hier hat der Antragsgegner nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung des wasserrechtlichen Bescheids angeordnet, so dass die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Das Gericht kann diese Maßnahme nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO aufheben (vgl. OVG Berlin, LKV 2005, 76; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 878).

26

b. Die Antragsteller sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den angegriffenen wasserrechtlichen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.

27

Zur Bejahung der Antragsbefugnis reicht es aus, dass nach dem substantiierten Vortrag der Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 698). Der Antrag ist nur unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können. Da sich die Antragsteller vorliegend gegen einen der Beigeladenen zu 1) erteilten Verwaltungsakt wenden, kann sich ihre Antragsbefugnis nur aus einer drittschützenden Bestimmung ergeben. Drittschützende Wirkung kommt nach Auffassung der Kammer den besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) – WHG – zu, soweit diese die unbeeinträchtigte Aufrechterhaltung des bestehenden Hochwasserschutzes zu gewährleisten suchen.

28

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

29

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

30

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

31

3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

32

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

33

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

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6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

35

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

36

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

37

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

38

Die bundesrechtliche Regelung des § 78 WHG in der heute geltenden Fassung trat am 01. März 2010 in Kraft und verdrängte damit die zuvor gültige und inzwischen außer Kraft getretene landesrechtliche Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Landeswassergesetz - LWG -, wonach eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nur in Betracht kam, wenn von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten waren. Das OVG Rheinland-Pfalz erkannte der genannten Vorschrift in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - mit der Begründung drittschützende Wirkung zu, damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Diese Rechtsauffassung hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem späteren Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG - bekräftigt.

39

Durch das Inkrafttreten des § 78 WHG am 01. März 2010 trat eine Rechtsänderung ein. Diese beruhte darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfiel, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz - GG - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt. Das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ist daher nunmehr unmittelbar geltendes Recht. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin den § 89 LWG mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 (s. GVBl. 2011 Seite 402) geändert, in Bezug auf § 78 Abs. 2 WHG aber keine abweichende Regelung getroffen.

40

Nach Ansicht der Kammer ist zumindest § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG, wonach eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten bzw. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sein dürfen, nachbarschützend. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dieser Bestimmung sei kein Drittschutz zu entnehmen, da sie sich ausschließlich an den Plangeber richte (so Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204; gegen eine drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten vgl. ferner Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2011, § 31 b a.F., Rdnr. 10; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079). Demgegenüber vertreten andere Autoren in der Literatur die Auffassung, die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG seien drittschützend (so Reinhardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG 10. Auflage 2010, § 78 Rdnr. 46). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -).

41

Ob eine Norm drittschützend ist, bestimmt sich nach der Schutznormtheorie. Danach muss der Betroffene sich auf die Verletzung einer Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und zu deren geschützten Personenkreis er gehört. Im Wasserrecht spielt – ebenso wie im Baurecht – dabei das Rücksichtnahmegebot eine entscheidende Rolle (grundlegend dazu s. BVerwG, NJW 1988, 434). Das in den §§ 4 Abs. 1, 18 und 1 a Abs. 1 WHG a.F. verankerte Rücksichtnahmegebot vermittelte bei qualifizierter und individualisierter Betroffenheit Drittschutz. Die dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Auch aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG ergibt sich, dass das grundsätzliche Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten als drittschützend einzustufen ist. Denn eine Ausnahme von diesem Verbot kommt danach nur in Betracht, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“. Insofern dient die Vorschrift dem Schutz klassischer Individualrechtsgüter. Sodann muss nach § WHG § 78 Abs. 2 Nr. 7 WHG sichergestellt werden, dass „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Hieraus ergeben sich ebenfalls individualisierende Merkmale, aus denen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich wiederum deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet.

43

2. Der Antrag ist in der Sache aber unbegründet, weil die Güter- und Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen zu 1) nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung der dortigen formalen Voraussetzungen ankommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -).

44

a. Die Begründung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß.

45

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427).

46

Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 27. Januar 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers überwiege das Interesse der Antragsteller. Der maßgebliche Bebauungsplan befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Die planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 1) sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch dazu führen solle, die Gewerbesteuereinnahmen und die Arbeitsplätze auch zukünftig zu sichern. Da die bislang erfolgten zeitlichen Verzögerungen dazu geführt hätten, dass die bereits getätigten Investitionen seitens des Vorhabenträgers nicht hätten umgesetzt werden können, sei nunmehr aufgrund des saisonalen Betriebes dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden und somit die Entlastung für alle Beteiligten eintreten könnten. Die Antragsteller könnten sich nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen, zumal durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Folglich braucht die Kammer nicht näher auf die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände einzugehen.

47

b. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids vom 27. Januar 20912 ebenfalls nicht zu beanstanden.

48

aa. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vor, hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor.

49

Vorliegend handelt es sich nicht um den „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein multilaterales Rechtsverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids werden der Antragsgegner als erlassende Behörde, der begünstigte Inhaber des Befreiungsbescheids (die Beigeladene zu 1), die ebenfalls begünstigte Beigeladene zu 2) sowie die von dem Befreiungsbescheid negativ betroffenen Antragsteller erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier in erster Linie zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - m.w.N.)

50

bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Abwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, denn diese haben eine Verletzung drittschützender Rechte nicht ausreichend dargetan.

51

Ungeachtet der in § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG verankerten Gebote, eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu verhindern, denen grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt, genügt nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 78 WHG für die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt. In § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 WHG stellt der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich darauf ab, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot im Überschwemmungsgebiet u.a. nur dann zugelassen werden kann, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“ bzw. wenn „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Daher verfolgt der Gesetzgeber Drittschutz - nur - insoweit, als tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der individualisiert Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige nachteilige Auswirkungen sind aber nicht schon dann anzunehmen, wenn sich rein mathematisch ein Retentionsraumverlust in einem Überschwemmungsgebiet errechnen lässt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Auswirkungen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten stehen. Zu berücksichtigen sind also die Größe des Überschwemmungsgebiets und der Umfang des Retentionsraumverlustes bei der Prognose, welche Auswirkungen auf das Nachbaranwesen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - und Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -).

52

Hiervon ausgehend sind nach summarischer Prüfung nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller nicht zu erkennen. Zwar haben diese behauptet, durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von falschen Gegebenheiten ausgegangen, da das Grundstück FlurNr. ... als Retentionsfläche nicht zur Verfügung stehe mit der Folge, dass von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ nicht gesprochen werden könne. Das trifft nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedoch nicht zu:

53

Im Erläuterungsbericht zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 03. Januar 2012, auf den auch das Planungsbüros E in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 Bezug nimmt, werden die Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung in Kapitel 2.2 (Seite 22 f.) beschrieben. Der Umfang der jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen wird in Kapitel 3.3 dieses Erläuterungsberichts beschrieben und ermittelt (Seite 27 ff.). Das Planungsbüro E fasst dazu in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 zusammen:

54

„Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

55

1. Ausgleich durch Absenkung der Geländeoberfläche (Kapitel 3.3.1)

56

Diese Maßnahme umfasst die Abtragung des im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teils der nördlichen Teilfläche einer sich in Nord-Süd-Richtung erstreckenden Verwaltung auf dem Flurstück … im Gewerbegebiet GE 4 sowie die Absenkung der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teilfläche des Gewerbegebiets GE 4 mit einer Fläche von 1.585 m² auf eine Höhenlage von 117,30 m ü. NN. Daraus ergibt sich ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 412,1 m³.

57

2. Ausgleich durch Abriss und Entsiegelung von Gebäuden (Kapitel 3.3.2)

58

Diese Maßnahme umfasst den Abriss und die Entsiegelung von drei im Überschwemmungsgebiet vorhandenen Gebäuden auf dem Flurstück ….. Diese Maßnahme wurde bereits vollständig durchgeführt und ergibt ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 77 m³.

59

3. Ausgleich durch Aufweitung eines Grabens (Kapitel 3.3.3)

60

Dabei handelt es sich um die Aufweitung des auf dem Flurstück ... vorhandenen Grabens. Die Grabensohle wird geringfügig vertieft und die nördliche Grabenböschung deutlich abgeflacht Für diese Maßnahme wird im Erläuterungsbericht zum Antrag vom 03. Januar 2012 kein Volumen angegeben, jedoch in dessen Anlage (129 m³).

61

4. Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet (Kapitel 3.3.4)

62

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um den Abtrag von Boden auf drei insgesamt 10.680 m² großen Teilflächen des Flurstücks ... mit einer mittleren Tiefe von 20 cm. Durch diesen Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet wird ein Retentionsraum von 2.135 m³ neu geschaffen. Diese Maßnahme wurde bis zu deren endgültigen Einstellung am 16. November 2011, als das Unternehmen A GmbH & Co. KG vom Landkreis Südliche Weinstraße als zuständige untere Wasserbehörde über den Nachbarwiderspruch zum wasserrechtlichen Bescheid vom 29. September 2011 informiert wurde, weit überwiegend bereits umgesetzt.

63

Die Durchführung aller vier genannten Maßnahmen wird durch zeichnerische und textliche Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Mühle“ gesichert. Für die Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung, die durch die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwarten sind, wird in Kapitel 3.2.3 des Erläuterungsberichts (Seite 27) eine Summe der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 478 m³ ermittelt. Für den Ausgleich dieser Beeinträchtigungen wird in Kapitel 3.3.5 dieses Erläuterungsberichts dargelegt, dass rechnerisch nur die ersten beiden der vier genannten Maßnahmen in Ansatz gebracht werden. Aus diesen beiden Maßnahmen ergibt sich eine Ausgleichssumme von 489 m³. Nach den Ausführungen in Kapitel 3.4 dieses Erläuterungsberichts ergibt sich hieraus bereits eine geringe Überkompensation der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 11 m³.

64

…. Durch die genannten Maßnahmen 1 bis 4 wird in der Summe ein Retentionsvolumen geschaffen, die mehr als dem Fünffachem der Summe der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung entspricht. Mit den Maßnahmen 1 bis 4 wird somit gegenüber dem Zustand des Hochwasserschutzes gegenüber dem Zustand zeitlich vor der Aufstellung des Bebauungsplans die Hochwassersituation grundsätzlich deutlich verbessert. Insofern kann durchaus von einer Überkompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von rund 2.100 m³ ausgegangen werden. ….“

65

Angesichts dieser Fakten, an denen die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Ausweisung eines Baugebiets im Überschwemmungsgebiet mit negativen Auswirkungen bezogen auf ihr Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten hätten. Im Hinblick auf die geplante Überkompensation um rund 2.100 m³ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Hochwassersituation vor Ort für die Antragsteller verbessert. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 7 WHG vorliegt, der tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt.

66

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

67

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 GKG festgesetzt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Ablehnung des bei Gericht gestellten Antrags des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese hat die Antragsgegnerin für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. 1802/3 und 1801/1 der Gemarkung R mit Bescheid vom 23. April 2013 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG ohne Sofortvollzug erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. 1801/1 angrenzenden Grundstücks FlNr. 1800 der Gemarkung R, das mit zwei Wohnhäusern und weiteren Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Am 16. Mai 2013 hat die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2013 (Az. RO 8 K 13.841) sowie gegen die das gleiche Vorhaben betreffende baurechtliche Genehmigung (Az. RO 2 K 13.842) erhoben.

Dem Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2013 aus Gründen des überwiegenden Interesses des Antragstellers stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu Recht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers bejaht, weil der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens ist der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Prüfungsmaßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

1.1 Für den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es keines vorherigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 23.9.1994 - 8 S 2380/94 - NVwZ 1995, 1004). Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts entfällt nicht dadurch, dass die Behörde in der Antragserwiderung zu erkennen gibt, sie halte den Antrag für begründet (VGH BW, B. v. 8.8.1996 - 8 S 1954/96 - juris Rn. 2). Denn die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Sinn der Antragsgegner sich im Verfahren äußert. Gleichwohl bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin nicht von sich aus den Sofortvollzug angeordnet hat.

1.2 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (ebenfalls verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a.A., aber nicht überzeugend BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Beigeladene nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen.

2.2 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

2.2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird der Verlust von Retentionsraum von ca. 760 m³ durch Abgrabungen von ca. 1.150 m³ mehr als ausgeglichen. Es wird sogar im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ neu geschaffen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs des Retentionsraumverlusts kommt es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nur auf die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Pläne an. Ob sich aus den Bauplänen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Auffüllungen in größerem Umfang (nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 1.500 m³) ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn die Baugenehmigung wird selbstständig neben der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erteilt, so dass die dortigen Genehmigungstatbestände im wasserrechtlichen Verfahren nicht erheblich sind (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: September 2012, Art. 20 Rn. 124; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 20 Bayerisches Wassergesetz 2010 Rn. 76). Allein die Befürchtung von Baumaßnahmen, die von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG abweichen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Sie könnten ggf. durch wasserrechtliche Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG unterbunden werden.

2.2.2 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie die fachgutachterliche Bewertung des Ing.-Büros Dr. B.../Dr. O... vom 20. Januar 2013 und das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 festgestellt haben.

Die Auffassung der Beigeladenen, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Beigeladenen zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beigeladenen, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus: „Die wichtige Funktion der Rohre kommt vor allem nach dem Passieren der Hochwasserwelle zum Tragen, wenn das Wasser aus dem überschwemmten Gebiet wieder ins Gewässer zurückkehrt. Die Rohre DN 800 haben den Zweck, wichtige Fließwege während und nach einem Hochwasserereignis zu erhalten. Im jetzigen Zustand strömt das Hochwasser über eine Lücke zwischen dem Gebäude W.-str. ... und der Lagerhalle wieder zum Donaunordarm ab.

Im Planungszustand wird diese Lücke durch die aufgefüllte Zufahrt zur ...-Halle versperrt. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig.

Diese stellen die wirksame Verbindung zwischen dem Grundstück und dem Donaunordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Beigeladenen lediglich aufgrund eigener Überlegungen, dass die vorgesehenen Rohre unterhalb der Zufahrt für den Hochwasserabfluss nicht geeignet seien. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen.

2.2.3 Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und die dort genannte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Soweit die Beigeladene insoweit wiederum Widersprüche zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren sieht, wird auf die obigen Ausführungen zur Selbstständigkeit des vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren Bezug genommen.

2.2.4 Aufgrund der Selbstständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch die Vorschriften über die baurechtlichen Abstandsflächen nicht zu prüfen.

2.2.5 Für eine selbstständige Prüfung der Verbotstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 9 WHG ist hier kein Raum, weil die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen, nämlich Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Entfernen von Bäumen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage stehen und deshalb nur unselbstständige Teilmaßnahmen des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens darstellen (zur ähnlichen baurechtlichen Problematik vgl. Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f.).

2.2.6 Soweit die Beigeladene bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Ermessens keine Variantenprüfung durchgeführt, geht dieser Einwand schon vom Ansatz her fehl. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung; deshalb besteht eine Bindung der Behörde an den Antrag. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

3. Der - von den übrigen Beteiligten bestrittene und auch nicht sonderlich überzeugende - Vortrag der Beigeladenen, das Baugrundstück für die streitgegenständliche Halle stehe im Eigentum der Beigeladenen, so dass das Bauvorhaben ohne deren Zustimmung, die nicht erteilt werde, nicht realisiert werden könne, ist nicht zielführend.

Denn die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (ebenso wie die Anlagengenehmigung; vgl. hierzu Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz 2009, Art. 59 Rn. 122). Das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers kann keinesfalls verneint werden.

4. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nr. 2.1 des angegriffenen Genehmigungsbescheids (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. 1802/3 erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient nur dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3, 52 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich errichtet worden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M..., das ebenfalls mit einem Wohnhaus gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger 1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.

3

Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³ ergeben sollte.

4

Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a. damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes führen.

5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot- und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel. Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…, seine Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer- und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers darauf verbleiben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten Beweisanregung nicht nachzugehen.

8

Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege. Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E… für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden. Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden Moselweißer Ufer das M...er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe, erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.

10

Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme, die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.

11

Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle. Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt. Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt. Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts, weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute Haus könne nicht auftreiben.

20

Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.

21

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

24

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte, sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende – Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines – aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.

25

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.

27

Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen wird.

28

Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen. Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält, wird Bezug genommen.

29

Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3 die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

30

Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB. Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings – wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.

31

Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2 LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F. bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.

32

Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:

33

Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

34

Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

35

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

36

Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.

37

Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.

38

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter ausgeführt:

39

„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“ Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. ...“

40

Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG 7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).

41

Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten – gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des § 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS 52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171; Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.

44

Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

45

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin mit der Folge angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist. Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.

46

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2) noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.

47

Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.

48

Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.

49

Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der W. Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von Hochwasser von der W. Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der Beigeladenen eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin verhindere.

50

Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der W. Straße hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde. Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers auszuschließen sei.

52

Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen, zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der W. Straße in Richtung Mosel nicht stattfinde.

53

Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3) ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem „Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.

54

Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der W. Straße und der Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich 1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.

55

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht abgeleitet werden können.

56

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...-Str. 21. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, in dem in einzelnen Räumen auch eine hausärztliche Arztpraxis betrieben wird.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner in der Hauptsache am 29. August 2014 erhobenen Anfechtungsklage (M 8 K 14.3834) gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin am ... Juli 2014 ihrem Kommunalreferat für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in der ...straße für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen - befristet bis zum 31. Dezember 2029 - erteilt hat sowie einen hierzu am ... November 2014 erlassenen Nachgangsbescheid.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2014, bei Gericht eingegangen am 29. September 2014, beantragen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zunächst, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 (...) anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und beantragen nunmehr:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juli 2014 und den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wird angeordnet.

Zur Begründung wird vorgetragen, das Grundstück des Antragstellers liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der für das Grundstück des Antragstellers und den umliegenden Bereich ein reines Wohngebiet festsetze. Auch die weitere Umgebung in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung sei durch eine der Wohnnutzung dienende Reihen- und Doppelhausbebauung geprägt.

Das Vorhabengrundstück schließe sich in westlicher Richtung nach einer Wegefläche sowie einer weiteren Fläche, die als Gleisanlage gedient habe, unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an und weise eine Größe von etwa 13.500 m² auf. In nördlicher Richtung befinde sich die ...straße, unmittelbar westlich nachfolgend ein Grundstück der Gewerbehöfe ... (Fl.Nr. ..., ...str. 2) sowie ein Wertstoffhof des Abfallwirtschaftsbetriebes ... (Fl.Nr. ..., ...str. 33). Südlich folge ein nur geringfügig bebautes Grundstück (Fl.Nr. ...), das weiter südlich in große, landwirtschaftlich genutzte Flächen übergehe. Ein Bebauungsplan existiere für das Baugrundstück nicht. Auch die westlich angrenzenden Flächen befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Erst westlich der ...straße existiere der Bebauungsplan Nr. ..., der im Wesentlichen ein Gewerbegebiet festsetze und für die südlichen Flächen die Art der Nutzung nicht festlege, die Beurteilung nach Art der Nutzung also § 34 oder § 35 BauGB überlasse.

Ausweislich des Informationsdienstes „Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt befinde sich das Baugrundstück im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „... Bach“ und in der Hochwassergefahrenfläche „HQ 100 ... Bach“.

Die Antragsgegnerin beabsichtige, auf dem Baugrundstück einen Gebäudekomplex zur Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen zu errichten. Nach Antragstellung am 13. Juni 2014 habe sich die Antragsgegnerin mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom ... Juli 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Ausweislich der Baubeschreibung seien etwa 300 Unterbringungsplätze vorgesehen.

Nach einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 an den Antragsteller sei das Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB geprüft worden. Es seien 275 Plätze geplant und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet werde die Fußbodenhöhe angehoben. Dem gegenüber falle auf, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben eingeordnet und eine Prüfung nach § 35 BauGB vorgenommen habe, eine Bettenzahl von 275 nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei und sich eine aufgeständerte Ausführung des Vorhabens nicht aus den Bauvorlagen ergebe.

Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg habe und auch in einer Interessenabwägung das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiege.

Zwar sei das Vorhabengrundstück von drei Seiten von Bebauung umgeben; wegen seiner Größe von ca. 13.500 m² und der im Hinblick auf ihre Kubaturen nur untergeordnet in Erscheinung tretenden Umgebungsbebauung könnten die umgebenden Bauwerke das Grundstück nicht mehr prägen. Das Baugrundstück nehme am Bebauungszusammenhang daher nicht mehr teil, weshalb sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB beurteile. Insoweit könne sich der Antragsteller auf drittschützende Normen berufen, das Gebot der Rücksichtnahme, dem Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarschützenden Ausprägung sowie dem Belang des Hochwasserschutzes.

Im Anwendungsbereich des § 35 BauGB werde Nachbarschutz wesentlich durch das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittelt. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne seien nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Konkretisierung könne im Bereich des Lärmschutzes auf die TA-Lärm, die 18. BImSchV sowie die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328) reiche es in der Regel aus, zur Lösung einer Immissions-Konfliktlage, dem Emittenten aufzugeben, bei dem Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Überschritten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Im Hinblick auf die Nutzung der östlichen Freifläche als Bolzplatz, der im Grundrissplan als „Wiese zum Fußballspielen“ bezeichnet sei, werde der Antragsteller wegen vorhabenbedingter Lärmimmissionen im Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Nach den Bauvorlagen sei eine Nutzung der Unterkunft von etwa 300 Personen beabsichtigt. Soweit die Nennung dieser Zahl nicht begrenzend als Regelungsbestandteil der Baugenehmigung zu verstehen sei, ermögliche sie die Unterbringung einer erheblich größeren Anzahl an Personen. Eine Begrenzung finde sich auch nicht in der in den Grundrissen dargestellten Möblierung, da diese regelmäßig unverbindlich und nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Gleiches gelte für die Betriebsbeschreibung der Regierung ... ..., die nicht zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden sei. Es sei auch jederzeit möglich, die vorliegende Unterkunft als Erstaufnahmeeinrichtung zu nutzen, was als Unterkunft innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liege, in der aber nach den hierfür geltenden Leitlinien deutlich höhere Belegungszahlen möglich seien. Die Bewohner der Unterkunft würden die umliegenden Flächen auf dem Baugrundstück - wie von der Antragsgegnerin auch vorgesehen - für sportliche Betätigungen nutzen und dort ihre Freizeit verbringen. Wegen der großen Bewohnerzahl sei von einer intensiven Nutzung auszugehen.

Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Lärmimmissionen sei vorliegend die 18. BImSchV heranzuziehen. Die TA-Lärm finde für Anlagen für soziale Zwecke gemäß Ziff. 1 h TA-Lärm keine Anwendung. Das Bayerische Landesamt für Umwelt gehe bei 3 - 4 Spielern gemischten Alters und bei der Nutzung von Metalltoren von einer Immissionskenngröße von 80 dB(A) aus. Bei 14 erwachsenen Spielern und Toren aus Gewebenetzen sei eine Immissionskenngröße von 92 dB(A) ermittelt worden. Zur Wahrung des Immissionsschutzes in Richtung reiner Wohngebiete (Immissionsrichtwerte 50 dB(A) tags, 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 35 dB(A) nachts) seien bei einer ganztägigen Nutzung 155 m, bei einer Nutzung tags außerhalb der Ruhezeiten 100 m und bei einer Nutzung tags 6 Stunden außerhalb der Ruhezeiten 80 m Abstand erforderlich. Von ähnlichen Abständen gehe auch das Baureferat der Antragsgegnerin aus.

Der im Grundrissplan dargestellte Bolzplatz befinde sich in einer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers von 40 m. Geländebesonderheiten, die eine Abschirmung bewirken könnten, existierten nicht. Im Hinblick auf die Großzahl der untergebrachten Menschen sei davon auszugehen, dass der Bolzplatz sowie auch der freie Bereich im Übrigen regelmäßig und über lange Zeit intensiv genutzt werde.

Trotz der bei ihr vorhanden Erfahrungswerte zu Lärmimmissionen von Bolzplätzen habe die Antragsgegnerin es nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Hilfe eines Lärmgutachtens die sich aufdrängende Beeinträchtigung der im reinen Wohngebiet wohnenden Nachbarschaft zu klären. Entsprechend finde sich weder in einer - hier nicht vorhandenen - Betriebsbeschreibung noch in Auflagen oder anderen Bauvorlagen eine Konkretisierung der Nutzung der Freibereiche des Vorhabengrundstückes. Es existiere keine Beschränkung hinsichtlich der Tag- oder Nachtzeiten und auch keine Beschränkung der Nutzungsdauer je Tag. Aufgrund des fehlenden Lärmgutachtens lasse sich nicht beurteilen, ob durch die bloße Aufnahme von einzuhaltenden Immissionsrichtwerten der Konflikt mit den Nachbarrechten des Antragstellers gelöst werden könne oder ob - bei regelmäßigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte - nutzungseinschränkende Auflagen aufzunehmen seien. Dem Genehmigungsbescheid fehle jedwede Bestimmung, die die Nutzung der genehmigten Anlage im Hinblick auf die nachbarrechtlich relevanten Merkmale regle. Die Baugenehmigung sei daher unbestimmt und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Wegen des Missverhältnisses von Unterkunftsbewohnern zu Unterkunftsbetreuern (1,5 Sozialarbeiter) sei bereits jetzt absehbar, dass Auflagen zur zeitlichen Beschränkung der Nutzungsdauer nicht vollziehbar seien.

Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller auch wegen der durch das Vorhaben bedingten Hochwassergefährdung seines Grundstückes in seinen Rechten. Das Grundstück des Antragstellers liege vom derzeitigen Umgriff des Überschwemmungsgebietes nur etwa 20 m entfernt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 klargestellt, dass dem Hochwasserschutz in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 dritte Alt. BauGB nachbarschützende Wirkung zukomme. Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Regelung dazu, auf welche Weise der Hochwassergefährdung begegnet werden solle. Hierzu hätte es einer wasserwirtschaftlichen Begutachtung des Überschwemmungsgebietes unter Einbeziehung des Bauvorhabens im Hinblick auf den Wasserabfluss sowie dazu bedurft, auf welche Bereiche das Wasser bei einer großflächigen Versiegelung ausweichen werde. Zwar gehe die Antragsgegnerin offensichtlich selbst von der Notwendigkeit einer an das Überschwemmungsgebiet angepassten Bauweise aus; diese Anpassungen fänden sich in den genehmigten Bauvorlagen jedoch nicht.

Schließlich verletze die Baugenehmigung den Kläger im Gebot der Rücksichtnahme wegen der in zu geringer Zahl vorgesehenen Stellplätze. Der Stellplatznachweis lege einen Schlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner zugrunde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 13. September 2012 davon ausgegangen, dass für eine Erstaufnahmeeinrichtung ein Schlüssel von 1 Stellplatz je 10 Bettenplätze nicht zu beanstanden sei (BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109). Die folgende Unterkunft sei jedoch nicht als Erstaufnahmeeinrichtung geplant; sie diene der längerfristigen Unterbringung der Asylbewerber. Es sei daher anzunehmen dass die Bewohner sich im Laufe der Zeit Kraftfahrzeuge anschaffen werden, die auf den hier vorgesehenen 6 Stellplätzen nicht untergebracht werden könnten. Der Stellplatzbedarf werde in der Folge in der Umgebung - so auch in der bislang ruhigen Anwohnerstraße des Antragstellers gedeckt werden.

Ergänzend wird vorgetragen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da das Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigt werden könne. Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weshalb sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beurteile. Insoweit seien jedoch öffentliche Belange beeinträchtigt.

Rechtsirrig meine die Antragsgegnerin, dass das Vorhaben wegen seiner Befristung auf 15,5 Jahre dennoch zugelassen werden könne. Rechtsprechung und Literatur, die die Prüfung der Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 BauGB von einer Befristung abhängig mache, sei jedoch nicht ersichtlich. Die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB würden unabhängig von einer befristeten Zulassung regelmäßig belastend tangiert.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin neben der zunächst unzureichenden Information der betroffenen Anwohner wiederholt unrichtige Informationen gegeben habe, wozu unter Verweis auf das vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2014 ausgeführt wird, dass auch im Hinblick auf die Belegungsdichte vielfach unterschiedliche Zahlen genannt worden seien. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer könne die Befristung der Genehmigung nicht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß würden Genehmigungen für Flüchtlingseinrichtungen wiederholt verlängert werden, etwa die Baugenehmigung für die Erstaufnahmeeinrichtung in der ...straße, die im Jahr 2009 durch die Antragsgegnerin zum dritten Mal verlängert worden sei.

Mit Schreiben vom 7. November 2014, bei Gericht eingegangen am 11. November 2014, ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den angefochtenen Genehmigungsbescheid durch beiliegenden Nachgangsbescheid vom ... November 2014 ergänzt und damit den Einwendungen des Antragstellers Rechnung getragen.

Das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des ... Baches sei durch die Auflage 4 des Nachgangsbescheides sichergestellt, nach der mit dem Bau der Unterkunft erst begonnen werden dürfe, wenn zuvor die wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass das Bauvorhaben nicht schon im Vorgriff auf seine wasserrechtliche Vereinbarkeit erstellt werde.

Die Flüchtlingsunterkunft sei in einem faktischen Gewerbegebiet geplant, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine Innen- oder Außenbereichslage handle, da der Flächennutzungsplan der Beklagten das Anwesen wie auch seine Umgebung als Gewerbegebiet darstelle. Zwar sei das Vorhaben nicht als gewerbliche Nutzung einzustufen und damit planungsrechtlich in einem Gewerbegebiet nicht zulässig; die vorgesehene Nutzung sei aber nicht als Dauereinrichtung geplant, sondern einer momentanen Notsituation geschuldet. Der Antragsgegnerin werde seit einiger Zeit eine hohe Zahl von Flüchtlingen zugeteilt und sie sei zur Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten gesetzlich verpflichtet. Angesichts der hohen Zuteilungsquote sowie der angespannten Wohnsituation in ... sei eine tatsächliche Notsituation entstanden. Zu deren dringlicher Bewältigung böten sich insbesondere unbebaute städtische Grundstücke oder leerstehende Büro- und Wohngebäude an. Aus diesem Grunde habe das Sozialreferat der Antragsgegnerin auch das Grundstück an der ...straße aufgegriffen und das städtische Baureferat mit Antragstellung und Errichtung der Baulichkeiten betraut. Die Bauaufsichtsbehörde halte aus den genannten Gründen die Inanspruchnahme des Gewerbegrundstücks zum Zwecke einer temporären Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge für planungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Zulassung temporärer Zwischennutzungen ungenutzter Grundstücke oder Gebäude sei nicht baurechtsfremd und immer wieder Gegenstand baurechtlicher Genehmigungsverfahren. Nach Beendigung der nur befristet genehmigten Nutzung werde das Grundstück wieder seiner bestimmungsgemäßen baurechtlichen Nutzung zugeführt werden.

Die Antragsgegnerin habe bei der Vorhabensprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Belange der östlich angrenzenden Wohnbebauung geprüft und berücksichtigt. Das Grundstück befinde sich an einer Schnittstelle zwischen Gewerbe und Wohnen. Die Grundstückserschließung erfolge von Norden über das Gewerbegebiet. Die Gebäude seien nach Westen zum Gewerbe hin situiert, um genügend Abstand zur bestehenden Wohnbebauung zu schaffen. Mit dem Nachgangsbescheid sei auch die noch ausstehende Begrünung der dazwischen liegenden Freifläche genehmigt und zur Auflage gemacht worden. Die Befürchtung der Anwohner, dass sie durch die geplante Fußballwiese vermehrtem Lärm ausgesetzt würden, sei durch den Wegfall der Spielwiese berücksichtigt worden.

Das ursprünglich mit 319 Betten genehmigte Gebäude sei auf eine Nutzung durch maximal 275 Personen beschränkt worden. Eine weitere Reduzierung der Bewohner, die von den Anwohnern gefordert werde, und damit eine Verkleinerung des Gebäudes befänden sich momentan in der Prüfung.

Einem eventuell erhöhten Stellplatzbedarf, der sich bei einem längeren Aufenthalt einzelner Flüchtlingspersonen in der Unterkunft möglicherweise ergeben könne, sei durch einen Auflagenvorbehalt Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 in das Verfahren einbezogen und zur Begründung ausgeführt, der Nachgangsbescheid sei nicht im Ansatz dazu geeignet, die beim Antragsteller bestehende Rechtsverletzung abzuwenden.

Das Bauvorhaben wahre die Belange des Hochwasserschutzes nicht. Der Antragsgegnerin sei mit Datum vom ... Oktober 2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Bauvorhaben erteilt worden. In der Folge habe man wohl versucht, das Bauvorhaben durch den Nachgangsbescheid an die Erfordernisse des Hochwasserschutzes - wie sie im wasserrechtlichen Erlaubnisantrag und schließlich im Erlaubnisbescheid konkretisiert worden seien - anzupassen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Freiflächengestaltungsplan sei nunmehr vorgesehen, dass der verlorengehende Retentionsraum durch die Vornahme einer Abgrabung im Bereich des Bolzplatzes und der weiteren Spielwiesen ausgeglichen werde. Hierzu würden im Freiflächengestaltungsplan Geländehöhen festgesetzt. Als Bezugshöhe 0,00 werde 543,58 festgelegt. Es werde davon ausgegangen, dass der Planzeichner mit „FOK“ die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens meine. Im Bereich der ...straße - an der östlichen Seite des Baugrundstücks - benenne der Freiflächengestaltungsplan Bestandshöhen zwischen 0,63 m und 0,80 m. Die Fußbodenoberkante des Bauvorhabens werde daher zwischen 0,63 m und 0,80 m tiefer liegen als das Bestandsgelände an der ...straße. Im Gegensatz hierzu sehe der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid in Ziff. 1.4 vor, dass das Bauwerk insoweit hochwasserangepasst auszuführen sei, dass die Fußböden sowie die Zugänge über der Höhe des Gehweges an der ...straße liegen. Das derzeit beabsichtigte Bauvorhaben werde daher nicht hochwasserangepasst ausgeführt. Gerade die hochwasserangepasste Ausführung sei jedoch ausweislich des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages Voraussetzung dafür, dass der Wasserstand und -abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig beeinträchtigt würden, so dass die derzeit vorgesehene Planung der Antragsgegnerin einen schadlosen Hochwasserabfluss nicht sicherstelle.

Im wasserrechtlichen Genehmigungsantrag sei dargelegt, dass die Fließrichtung des Hochwassers von Süd-Ost nach Nord-West verlaufe. Sodann werde behauptet, dass der Hochwasserabfluss durch das Vorhaben nicht nachteilig berührt werde, weil das Wasser zwischen den zwei beabsichtigten Gebäuden nach Nord-Westen abfließen könne. Bei einem Blick auf die Vorhabenskubaturen ergebe sich jedoch ohne weiteres, dass das Hochwasser nur in Süd-Nord-Richtung abfließen könne, nicht jedoch in Richtung Nord-Westen. Zum Nachweis eines schadlosen Wasserabflusses hätte es daher einer hydraulischen Berechnung bedurft, die nicht erfolgt sei.

Auch durch die Regelung in Ziff. 4 des Nachgangsbescheides sei nicht sichergestellt, dass die Nachbarrechte im Hinblick auf die drittschützenden Hochwasserbelange gewahrt blieben. Gemäß Art. 68 Abs. 5 Nr. 1 BayBO habe die Baugenehmigung eine die Bauarbeiten freigebende Funktion. Dieser verfügende Teil der Baugenehmigung sei durch Ziff. 4 bedingt worden. Die Regelung sehe lediglich vor, dass mit dem Verfahrensschritt „Baubeginnsanzeige“ auch eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben vorzulegen sei. Die Nichterfüllung dieser Anforderung habe auf die Baufreigabe keine Auswirkung. Hinzu komme, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht von dem in Ziff. 4 genannten Wasserwirtschaftsamt ... erteilt werden könne und die Regelung schon insoweit rechtswidrig sei. Das Wasserwirtschaftsamt ... sei eine Behörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit. Sachlich und örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sei aber gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 9 Abs. 1 GO sowie Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG die Antragsgegnerin selbst.

Das Vorhaben verletze schließlich wegen der durch die massive Belegung entstehenden Lärmimmissionen und der zu geringen Zahl an Stellplätzen das Rücksichtnahmegebot.

In Bürgerveranstaltungen sei darauf hingewiesen worden, dass nur eine Belegung je Person für eine Zeitdauer von 3 bis 4 Jahren beabsichtigt sei. Darüber hinaus sei mit einer Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Bewohner zu rechnen. Im Hinblick hierauf sei nicht im Ansatz erkennbar, dass der Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je 50 Bewohner ausreichende Stellplatzkapazitäten sicherstelle. Wegen der fußläufigen Nähe des Vorhabens zur Anwohnerstraße des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass auch dort Stellplätze in Anspruch genommen würden, die jedoch schon von den Wohnnutzungen benötigt würden.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass von ihrer Seite jeder Sachvortrag dazu fehle, ob und inwieweit sich infolge des Bauvorhabens die Hochwassergefahren für das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich erhöhen werden bzw. welche Folgen aufgrund einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass hierfür in erster Linie die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde zielführend sei.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Tekturbescheid vom ... Januar 2015 zum wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom ... Oktober 2014 vorgelegt. Die Änderung sei notwendig gewesen, weil der in Auflage 1.4 der wasserrechtlichen Genehmigung vom ... Oktober 2014 geforderte Bezug zur ...straße als Höhenquote für die Höhenlage der Fußböden und Zugänge des geplanten Gebäudes nach Vorlage des genehmigten Freiflächengestaltungsplanes - der erstmals genaue Höhenquotenangaben enthalten habe - von der Behörde habe revidiert werden müssen. Mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 sowie der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung bzw. der Tektur der Wasserrechtsbehörde liege der unteren Bauaufsichtsbehörde daher von amtlich-sachverständiger Seite die Bestätigung vor, dass der bestehende Hochwasserschutz durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und es im Falle einer Überschwemmung zu keinen nachteiligen Veränderungen des Wasserabflusses zulasten des Grundstücks des Antragstellers komme. Der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB stehe dem geplanten Bauvorhaben daher nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gem. § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 71) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.

2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.01.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

2.2 Die Baugenehmigung vom ... Juli 2014 sowie der Nachgangsbescheid vom ... November 2014 wurden zutreffend für einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO erteilt, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommt.

3. Vorliegend kommen als nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte mögliche Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich des Hochwasserschutzes (3.1), des Lärmschutzes (3.2) und der vorgesehenen Anzahl von Stellplätzen (3.3) in Betracht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich vorliegend bei summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück zwar östlich an ein mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) und ein mit einem eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) angrenzt, diese Bebauung aber angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks von etwa 13.500 m² nicht geeignet ist, dieses derart zu prägen, dass noch von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden könnte. Gleiches gilt für die nördlich der ...straße gelegene gewerbliche Bebauung sowie die östlich der ... Straße gelegene Wohnbebauung.

Da das Vorhaben ersichtlich keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte Nutzung darstellt, beurteilt sich seine Zulässigkeit als „sonstiges“ Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend ist zu beachten, dass sich das Vorhaben nach der Fassung des Baugesetzbuchs beurteilt, das dieses durch das am 26. November 2014 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) erhalten hat.

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Anfechtungsklagen - wie hier im anhängigen Hauptsacheverfahren - zwar für den Regelfall anerkannt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 45). Als Ausnahme von diesem Regelfallbeurteilungszeitpunkt ist jedoch für baurechtliche Nachbarklagen anerkannt, dass bei einer für den beigeladenen Bauherren nachträglich geänderten günstigeren Rechtslage, auf diese abzustellen ist (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 3013, § 113 Rn. 53 a.E.).

Daher ist vorliegend der durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen eingefügte § 246 Abs. 9 BauGB anzuwenden, wonach bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend gilt, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann damit Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 sind. Die Vorhaben für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrende haben damit als sonstige Vorhaben im Außenbereich eine Teilprivilegierung erhalten, denen die genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Alle sonstigen, nicht in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeführten öffentlichen Belange dürfen durch ein teilprivilegiertes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn sie im grundsätzlich offenen Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht enthalten sind, da insoweit eine erleichterte Zulassung gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Die Teilprivilegierung des § 246 Abs. 9 BauGB setzt des Weiteren voraus, dass das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs realisiert wird. Es muss sich also um Flächen handeln, die unmittelbar entweder an den beplanten oder unbeplanten Innenbereich anschließen und innerhalb des Siedlungsbereichs liegen. Eine bauliche Entwicklung jenseits des Siedlungsbereiches, also nach „außen“, ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 246 Abs. 9 BauGB nicht zulässig (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613). Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden damit nur Flächen, die zwar im Siedlungsbereich liegen, aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BauGB wegen des fehlenden Bebauungszusammenhangs nicht erfüllen und deshalb dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1613).

Vorliegend handelt es sich nach den Lageplänen um ein derartiges Außenbereichsgrundstück im Anschluss an den unbeplanten Innenbereich, das als „Außenbereich im Innenbereich“ auch innerhalb des Siedlungsbereichs liegt.

3.1 Das Vorhaben verletzt aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 15. Januar 2015 bei summarischer Prüfung nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB beeinträchtigen würde.

Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets des ... Bachs. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Dies gilt gem. § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend. Damit sieht das WHG ein umfassendes Bauverbot in allen bauplanungsrechtlichen Bereichen vor und kommt eine ausnahmsweise Genehmigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG in Betracht.

Zwar sind die (hoch-)wasserrechtlichen Vorgaben aus § 78 WHG nicht unmittelbar im Baugenehmigungsverfahren anwendbar. Sie gehören - auch bei einem Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO - nicht unmittelbar zum Prüfprogramm. Insbesondere können sie nicht als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO herangezogen werden, da hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei verfahrensrechtliche Koordinierung erfolgt ist, so dass weder ein Vorrang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach Art. 56 BayBO eingreift, noch die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO entfällt, sondern beide Genehmigungen nebeneinander erforderlich sind.

Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde aber sowohl für den unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB als auch für den Außenbereich i. S. von § 35 BauGB entschieden, dass bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB kann danach der klagende Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen, da die Vorschrift auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind, schützt (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984, NVwZ-RR 1998, 358; B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Rn. 12).

Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 15. Januar 2015 überbordet der ... Bach bei einem 100jährlichem Hochwasser die Ufer im Gemeindebereich von ... und überschwemmt auf einer Fließstrecke von ca. 1,2 km bis zum Baugebiet behindert von Bebauung, Straßen und Bewuchs das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet. Ca. 1 km nach dem Baugebiet fließt das Überschwemmungswasser vor der Eisenbahnbrücke der Strecke ... - ...straße wieder in das Bachbett. Da der Zufluss nur über eine wenige Meter breite Engstelle im Gebiet der Gemeinde ... erfolgt, kann von einer echten Strömung nicht die Rede sein. Für das Baugebiet wurden Wassertiefen im Hochwasserfall von 5 bis 15 cm errechnet, am Nordrand von ca. 25 cm. Aufgrund der Höhenangaben im Freiflächengestaltungsplan kommt das Wasserwirtschaftsamt zu dem Ergebnis, dass die Fußbodenoberkante der streitgegenständlichen Gebäude grundsätzlich über der Überschwemmungskote liegen, so dass eine hochwasserangepasste Bauweise gegeben ist. Da die Baukörper und Zuwegungen Retentionsraum verdrängen und Hindernisse für das Überschwemmungswasser darstellen, fordert das Wasserwirtschaftsamt, dass die Bauwerke auf Einzelfundamenten oder Streifenfundamenten nur in Süd-Nord-Richtung gegründet werden, ohne die natürliche Erdoberfläche zu verändern, sowie die Zuwegungen mit Durchlässen in Südost-Nordwest-Richtung zu versehen. Diese Forderungen wurden mit dem wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom ... Februar 2015 umgesetzt. Abschließend weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass die im tektierten Freiflächengestaltungsplan dargestellte eingetiefte Spielwiese mit einer freiwerdenden Kubatur von 420 m³ für den Retentionsraumausgleich der dann noch verdrängenden Zuwegungen und Freiflächen ausreichen sollte, was aber noch nachzuweisen ist.

Aufgrund dieser Stellungnahme kann daher für den Fall eines 100jählichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkten Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen wird. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

3.2 Im Hinblick auf die im Freiflächengestaltungsplan zur ursprünglichen Baugenehmigung vom ... Juli 2014 im südöstlichen Bereich vorgesehene „Wiese zum Fußballspielen“ mit 35 m x 25 m, die im geänderten Freiflächengestaltungsplan zum Nachgangsbescheid vom ... November 2014 als „Spielwiese als Retentionsraum für Hochwasser um 35 cm abgesenkt“ bezeichnet wird und nunmehr eine Größe innerhalb der Abböschung in Ost-West-Richtung von ca. 37,50 m x 20 m und in Süd-Nord-Richtung von ca. 37,5 m x 12 m hat, stellt sich die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung im Hinblick auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als zu unbestimmt und damit rechtswidrig dar. Da die Nutzung der „Spielwiese“ aber nicht die eigentlichen Bauarbeiten für Unterkunft betrifft, sondern frühestens nach deren Errichtung mit Beginn der Betriebsphase erfolgen wird und die Antragsgegnerin die Baugenehmigung voraussichtlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch so nachbessern kann, dass die Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird, macht das Gericht von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend gebrauch, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, so dass es beim gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleibt.

3.2.1 Gegen ein im Außenbereich liegendes Vorhaben kommt Nachbarschutz gegenüber Lärmeinwirkungen nach den Grundsätzen des einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. BauGB im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 28).

Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Vorliegend in Betracht kommende normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthalten die Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 18. Juli 1991 - 18. BImSchV; BGBl I 1991 S. 1588), die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm; GMBl 1998 S. 503) und die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (NVwZ 1997, 469).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67, BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67, BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.2 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind der Umfang der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzungen und deren Störpotential zu ermitteln, ferner ist das Maß der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu beurteilen und ist schließlich die Baugenehmigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr getroffenen Regelungen für die Gewährung des gebotenen Schutzniveaus ausreichen (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 32).

Die TA Lärm scheidet vorliegend als Maßstab aus, da es sich bei der Unterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen um eine soziale Einrichtung handelt, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm nach deren Nr. 1 lit. h entzogen ist, so dass auch die Nutzung der „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. der „Spielwiese“ als Nebeneinrichtung der Anlage für soziale Zwecke nicht danach beurteilt werden kann.

Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält konkrete normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung, die zur Konkretisierung der nachbarlichen Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 21) und die grundsätzlich auch bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden können. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Sportanlagen (§ 1 der 18. BImSchV). Vorliegend ist aber fraglich, ob es sich bei der Spielwiese um eine der Beurteilung nach der 18. BImSchV unterliegende Sportanlage i. S. des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Ob durch die Antragsgegnerin ortsfeste Einrichtungen geplant sind, etwa durch eine für die Sportausübung erforderliche Grundausstattung wie Tore und/oder Spielfeldmarkierungen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25), lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Da § 1 Abs. 2 18. BImSchV ausschließlich auf § 3 Abs. 5 Nr. BImSchG verweist, werden bloße Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nicht erfasst (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 73. EL 2014, § 1 18. BImSchV Rn. 25). Sofern eine ortsfeste Einrichtung geplant wäre, müsste diese zudem zur Sportausübung bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass nach der Entstehungsgeschichte und Systematik der 18. BImSchV nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst werden. Das Leitbild des Verordnungsgebers sei eine Sportanlage, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Nicht erfasst werden regelmäßig kleinräumige Anlagen, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32). Von daher dürfte die Spielwiese, deren Nutzung zum Fußballspielen durchaus naheliegt, nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV unterliegen.

Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34). Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.

Welche konkreten Nutzungen auf der mittlerweile im Freiflächengestaltungsplan als „Spielwiese“ bezeichneten Fläche, durch welchen altersmäßigen Personenkreis zu welchen Zeiten erfolgen sollen, lässt sich der Baugenehmigung und den ihr zugrundeliegenden Unterlagen aber nicht entnehmen, zumal eine Baubeschreibung mit näheren Angaben zur vorgesehenen Nutzung fehlt.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Antragstellers kann lediglich festgestellt werden, dass dessen Grundstück von der Spielwiese ca. 32 m, das darauf befindliche Wohngebäude ca. 40 m entfernt ist und nach dem Bebauungsplan Nr.... in einem reinen Wohngebiet liegt. In dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Jahr 2006 herausgegebenen Bericht „Geräusche von Trendsportanlagen - Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skatehockey, Streetball“ werden für das früheste Planungsstadium Anhaltswerte für einzuhaltende Abstände gegeben. Insoweit werden etwa für die Anlage von Bolzplätzen bei einer Nutzungsdauer von 6 Stunden tags außerhalb der Ruhezeiten ein Abstand von 80 m zur Bebauung in einem reinen Wohngebiet und 55 m zur Bebauung in einem allgemeinen Wohngebiet empfohlen (Bericht S. 28). Allerdings geht der Bericht davon aus, dass für den Fall, dass keine Kenntnisse über die tatsächlichen Nutzungszeiten und die Auslastung der Anlage eine Betriebszeit von 10.00 bis 22.00 Uhr angesetzt werden kann und in den besonders kritischen Zeiträumen der Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 20.00 bis 22.00 Uhr ohne Betriebszeitenbeschränkungen die Sportanlagen ausgelastet sind (Bericht S. 22). Insoweit ist - sollte eine vergleichbar intensive Nutzung der Spielwiese erfolgen - mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen.

Bezüglich der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist zunächst von Bedeutung, dass dieses am Rand eines als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiets an der Grenze zum Außenbereich liegt. In den Fällen des Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit hat sich aber in der Rechtsanwendung die „Bildung einer Art von Mittelwert“ etabliert (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 44). Die ohnehin nicht schematische Beachtlichkeit der in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen Richtwerte wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Folge korrigiert, dass die Schutzwürdigkeit des rücksichtnahmebegünstigten Grundstücks geringer bewertet wird, als sie sich aus seiner Belegenheit zunächst ergäbe. In Nummer 6.7 der TA Lärm 1998 hat dieser Vorgang einen beispielhaften Niederschlag gefunden. Die Bestimmung lautet auszugsweise: „Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.“ Danach dürfte es keinen rechtlichen Bedenken begegnen, die Randlage des Grundstücks des Antragstellers insoweit schutzmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn die von der Nutzung des Vorhabens herrührenden Immissionen auf der Grundlage der 18. BImSchV zu beurteilen sein sollten. In der vorliegenden Situation könnte das konkrete Schutzniveau damit im Wege der Mittelwertbildung vom Grundsatz her verringert werden, im Maximum aber bis auf die für Misch-/Dorfgebiete geltenden Richtwerte.

Eine Baugenehmigung muss - wie jeder andere Verwaltungsakt - gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein. Die Baugenehmigung muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die Verfahrensbeteiligten die mit der Baugenehmigung getroffene Regelung nachvollziehen können (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung betroffen sind. Lässt sich infolge eines Bestimmtheitsmangels nicht genau feststellen, ob bzw. in welchem Maße die Genehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer drittschützenden Vorschrift feststellt, wird der Dritte schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt (Schwarzer/König a. a. O. Art. 68 Rn. 33 a.E.). Zur Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung durch Auslegung kann grundsätzlich nur auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Soweit es um Fragen des Umfangs und der konkreten Art der Nutzung geht, kommt in erster Linie einer Betriebsbeschreibung als Teil der Baubeschreibung (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Bedeutung zu.

Die fehlende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung begründet Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem ... Juli 2014 erteilten Baugenehmigung, was insoweit auch durch den Nachgangsbescheid vom ... November 2014 nicht behoben wurde, weil die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der noch zumutbaren Immissionen nicht beurteilt werden können. Denn ohne eine derartige verbindliche Betriebsbeschreibung sind aufgrund der erteilten Baugenehmigung auf der „Spielwiese“ alle Nutzungsmöglichkeiten, auch in zeitlicher Hinsicht, genehmigt, die denkbar sind. Damit kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Nachbarn gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

Der Antragsgegnerin hätte sich bereits bei der Planung, spätestens aber bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Genehmigung aufdrängen müssen, dass eine Fußballwiese in einem Abstand von ca. 40 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einen erheblichen Immissionskonflikt hervorrufen kann, der von ihr an sich schon als Vorhabenträgerin in der Planung, spätestens aber von ihr aus Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu lösen ist.

Eine Lösung des Immissionskonflikts ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass die bisherige „Wiese zum Fußballspielen“ in eine „Spielwiese“ umbenannt und nochmals erheblich vergrößert wurde. Zum einen ist es durch den Begriff „Spielwiese“ nicht ausgeschlossen, dass die Wiese zum Fußballspielen genutzt werden wird. Zum anderen ist auch und gerade die Nutzung zum Fußballspielen äußerst naheliegend, da dies mit einfachen Mitteln und ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin, die selbst auch Trägerin des Vorhabens ist, wird daher zunächst selbst festlegen müssen, in welchem zeitlichen Umfang die Wiese von welchem altermäßigen Personenkreis zu welchen Spielen genutzt werden soll. Erst auf Grundlage dieser Konkretisierung werden dann weitere Aussagen dazu möglich sein, welche Lärmentwicklung zu erwarten ist und ob diese für die benachbarten Wohnhäuser im reinen Wohngebiet zumutbar ist. Neben einer Festlegung von Nutzungszeiten und des Personenkreises kommen hierbei unter Umständen auch Einrichtungen des aktiven Lärmschutzes - etwa eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall - entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Betracht, um das Rücksichtnahmegebot zu wahren.

3.3 Soweit der Antragsteller eine zu geringe Bemessung der für das streitgegenständliche Vorhaben erforderlichen Stellplätze rügt, wird er damit in der Hauptsache mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 1.8.2007 - 14 CS 07.670 - juris Rn. 18). Zwar sind bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll aber nicht die Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, U. v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396 - juris Rn. 25; B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39). Selbst dann, wenn insoweit ein Verstoß vorläge, ergäbe sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht (VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768 - juris Rn. 111).

Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09/287 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Eine derartige Situation wird vom Antragsteller aber selbst nicht vorgetragen, vielmehr wird infolge der als zu niedrig gerügten Bemessung der Stellplätze für das Vorhaben erwartet, dass der Stellplatzbedarf in der Folge in der Umgebung des Vorhabens, so auch in der bislang ruhigen Bewohnerstraße des Antragstellers, gedeckt werden wird. Dies stellt aber ersichtlich keine dem Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigung dar, wie sie nach der Rechtsprechung für eine Rücksichtslosigkeit infolge eines Stellplatzmangels vorausgesetzt wird.

4. Trotz der rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzungen der Spielwiese und des insoweit möglicherweise bestehenden Immissionskonflikts, führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Möglichkeit, etwaige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen zu verhindern, ein im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO taugliches Abwägungskriterium dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Insbesondere bei Immissionsschutzkonflikten ist anerkannt, dass Rechte des Antragstellers nicht schon dadurch verletzt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde die TA Lärm nicht angewendet hat, da die bloße Nichtanwendung noch nichts über das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung aussagt, wie sie aber eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraussetzen würde (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 3). Sollten sich tatsächlich beim Betrieb einer Anlage unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben, besteht die Möglichkeit der Abhilfe, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Bei Lärmschutzkonflikten gilt dies insbesondere dann, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass etwaigen Überschreitungen von Immissionsrichtwerten der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22). Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).

5. Abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO waren die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese erst auf einen richterlichen Hinweis eine fachliche Stellungnahme zur Problematik der Lage des Vorhabens im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorgelegt hat, ohne die dem Antrag voraussichtlich entsprochen worden wäre. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Nutzung der im Freiflächengestaltungsplan dargestellten „Wiese zum Fußballspielen“ bzw. „Spielwiese“ eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur deshalb unterblieben ist, weil das derzeitige Defizit bis zur Hauptsacheentscheidung voraussichtlich durch die Antragsgegnerin behoben werden kann.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i,V.m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale).

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Stadtgebiet von A-Stadt (Saale) gelegenen Wohnungseigentumsanlage "(...)". Die Wohnanlage befindet sich im südlichen Teil der Peißnitzinsel. Die Peißnitzinsel wird westlich von der "Wilden Saale", östlich von der "Elisabeth-Saale" und ab dem Wehr Gimritz in Richtung Norden von der vereinigten Saale umgrenzt. Die Wohnanlage war vom Saale-Hochwasser 2013 erheblich betroffen. Der Wasserstand des Hochwassers 2013 war nur wenige Zentimeter unterhalb der Gebäudeflächen.

3

Der LHW beabsichtigt, zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Stadtteil Halle-Neustadt die westlich der Saale bzw. der Wilden Saale gelegenen Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm zu ertüchtigen. Geplant ist eine Ertüchtigung beginnend im Süden an der Mansfelder Straße bzw. am Sandanger auf neuer Trasse vor dem Altdeich und im weiteren Verlauf nahe der sogenannten Halle-Saale-Schleife. Die Höhe des Deiches wurde auf 79,00 m NHN geplant.

4

Mit Antrag vom 10.12.2013 beantragte der LHW bei dem Antragsgegner die Plangenehmigung für das Vorhaben, die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung antragsgemäß erteilt wurde. Am 12.12.2014 erhob die Antragstellerin hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Klage.

5

Mit Antrag vom 16.01.2015 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

6

Mit Beschluss vom 03.03.2015 – 4 B 14/15 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 19.11.2014 für den Bau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale) wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorgelegt. Diese sei von der (C.) mbH ((C.)) ausgestellt worden, die aufgrund eines Verwaltervertrages vom 01.07.2003 ermächtigt sei, die Antragstellerin zu vertreten. Die Antragstellerin sei als Wohnungseigentümergemeinschaft auch beteiligtenfähig, da sie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolge. Die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin sei auch antragbefugt. Es sei nicht offensichtlich und von vornherein auszuschließen, dass der Antragsgegner die Belange der Antragstellerin am Schutz ihres Eigentums in der getroffenen Abwägungsentscheidung nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht eingestellt habe. Es sei zumindest möglich, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die Verlegung des Deiches in Richtung ihres Grundstücks und des Gewässers sowie die Krümmung der Trasse im Hochwasserfall durch Anstieg des Wasserspiegels und der Fließgeschwindigkeit stärker als bislang betroffen werde und sich die Eigentumsbeeinträchtigung mehr als nur geringfügig verschärfe. Der Antrag sei auch begründet. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei summarischer Prüfung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache zu erwarten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Plangenehmigung des Antragsgegners bestünden. Auf den von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelf finde das UmwRG Anwendung, weil es sich bei der angefochtenen Plangenehmigung um eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens handele, für das nach dem UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, weil die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft sei und nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entspreche. Da das Vorhaben mit einem Verlust an Rückhalteflächen im Überschwemmungsgebiet verbunden sei, die grundsätzlich zu erhalten seien, sei nicht ausgeschlossen, dass diese Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser Einfluss auf das Abwägungsergebnis, insbesondere die Trassenwahl, nehmen könnten. Der mit dem geplanten Vorhaben verbundene Verlust an Rückhalteraum werfe die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Retentionsraumverlust vermeidende Trasse in Frage komme, etwa die in den Planungsunterlagen dargestellte und vom Antragsgegner in der Plangenehmigung abgewogene Variante 2 (Spundwand), die ebenso wie die von der Antragstellerin dargelegte Variante (Bohrpfahlwand) eine Trassenführung entlang der alten Deichtrasse vorsehe. Im Zeitpunkt der Vorprüfung des Antragsgegners habe angesichts der in Erwägung zu ziehenden Alternativen nicht festgestanden, dass Gründe des Allgemeinwohls der Erhaltung des Rückhalteraumes im Überschwemmungsgebiet entgegenstünden und der Verlust an Retentionsfläche durch das geplante Vorhaben auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss haben könne. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG habe der Antragsgegner deshalb nicht verneinen dürfen. Dieser Verfahrensfehler führe gemäß § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG zur Begründetheit der Klage. Überwiegende Interessen des Antragsgegners oder des LHW an der weiteren sofortigen Vollziehung der angefochtenen Plangenehmigung trotz bestehender ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und des überwiegend wahrscheinlichen Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache bestünden nicht.

7

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde trägt der Antragsgegner vor: Das Verwaltungsgericht hätte den LHW beiladen müssen, da dieser Adressat der Plangenehmigung sei. Die unterbliebene Beiladung stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem weist der Antragsgegner auf die öffentliche Berichterstattung in den örtlichen Medien über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin der 4. Kammer an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hin. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antrag der Antragstellerin unzulässig. Dieser fehle die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Im Hochwasserschutzrecht gebe es keine drittschützende Norm. Weder die Vorschriften der §§ 67 ff. WHG zum Deichbau noch die Vorschriften der §§ 72 ff. WHG zum Hochwasserschutz seien drittschützend. Die Berufung auf das Eigentum der Antragstellerin reiche nicht aus. Es sei nicht dargelegt, dass die Antragstellerin von vorhabenbedingten Auswirkungen betroffen werde. Das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe keine Antragsbefugnis. Auch sei unklar, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß durch die (C.) vertreten werde. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei die UVP-Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt sei im Rahmen der UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar stamme die erste Entscheidung vom 27.08.2013. Am 31.01.2014 sei aber erneut auf der Grundlage der Planunterlagen mit Stand vom 19.12.2013 über die UVP-Pflicht entschieden worden. Die maßgebliche Planänderung mit Stand vom 19.12.2013 sei die nunmehr vorgesehene Errichtung einer Hochwasserschutzwand auf einer Länge von 840 m auf der bislang vorgesehenen Trasse anstelle eines Deiches nach DIN 19712. Die nachfolgend eingereichten Planunterlagen vom 02.07.2014 hätten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Hochwasserschutzwand vorgesehen. Vorgesehen sei nunmehr eine Bohrpfahlwand anstelle der noch mit Planungsstand 19.12.2013 vorgesehenen Spundwand. Ein Defizit in der Sachverhaltsermittlung liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die UVP-Vorprüfung auch in der Sache nicht fehlerhaft. Im Zeitpunkt der Vorprüfung habe hinsichtlich der Trassenwahl bereits festgestanden, welche Gründe des Allgemeinwohls der Erhaltung des Rückhalteraums im Überschwemmungsgebiet entgegenstünden. Bereits in der ersten Antragsunterlage vom 15.08.2013 sei der schlechte Zustand der bestehenden Hochwasserschutzanlage (Gasleitung, senkrechte Leitungsquerungen, starke Durchwurzelung etc.) dargestellt worden. Auch die erste Wasserspielgellagenberechnung vom 23.07.2013 habe vorgelegen, deren wesentliches Ergebnis eine maximale vorhabenbedingte Wasserstandserhöhung um 2 cm gewesen sei. Bei der ergänzenden UVP-Vorprüfung am 31.01.2014 seien dann sämtliche Planunterlagen mit Stand vom 19.12.2013 mitberücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund hätten zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung, die letztlich erst mit dem Planungsstand vom 02.07.2014 abgeschlossen worden sei, insbesondere auch die wesentlichen Fakten zu den untersuchten 4 Trassenvarianten vorgelegen. Bereits mit den Planungsunterlagen von Dezember 2013 habe festgestanden, dass im Interesse eines möglichst effektiven Hochwasserschutzes nur die Trassenvariante 4 in Frage komme. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Verlust an Retentionsflächen durch das geplante Vorhaben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben könne. Insbesondere habe aufgrund der vorliegenden Wasserspielgellagenberechnungen festgestanden, dass die negativen Folgen der Retentionsraumbeschränkung sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der negativen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3c UVPG bewegen würden. Die Ertüchtigung des Altdeiches durch Neuerrichtung oder Verstärkung mittels Spundwand oder Bohrpfahlwand habe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungen nicht als umsetzbare Lösung zur Verfügung gestanden. Die Tatsache allein, dass der Schutz von Überschwemmungsgebieten nach Nr. 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG zu den bei der Einzelfallprüfung anzuwendenden Kriterien zähle, bewirke keine UVP-Pflicht. Auch ein Abwägungsmangel sei nicht ersichtlich. Die Bedeutung der Umweltbelange sei im Rahmen der planerischen Abwägung nicht verkannt worden. Durch das Vorhaben Gimritzer Damm werde keine Erhöhung der Hochwassergefahr herbeigeführt. Die Verbote des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG gälten nicht für den Bau von Deichen. Auch § 77 WHG sei nicht verletzt. Die Verlegung des Deiches in die Nähe des Gewässers und die dadurch bedingte Einschränkung des Überschwemmungsgebietes in seiner Funktion als Rückhaltefläche sei durch das Ziel der Maßnahme, einen möglichst effektiven Hochwasserschutz des westlich des neuen Deiches gelegenen Stadtteils zu gewährleisten, gerechtfertigt.

8

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor: Die Unterlassung der Beiladung des LHW sei nicht fehlerhaft, da dieser für die Neuerrichtung des Deiches nicht zuständig sei. Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die öffentliche Berichterstattung einen prozessualen Fehler darstellen könne. Sie werde durch die (C.) ordnungsgemäß vertreten. Sie sei auch antragsbefugt. Die Errichtung des Gimritzer Damms in der plangenehmigten Ausführungsvariante werde sich durch dessen Auswirkungen auf das Hochwasser der Saale und die Erhöhung der üblicherweise bestehenden Hochwassergefahren auf ihr Eigentum auswirken. Dies stelle einen möglichen Eingriff in ihr Eigentum dar, welcher für die Antragsbefugnis ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung festgestellt. Die UVP-Vorprüfung beruhe auf den Planunterlagen von Dezember 2013, obwohl die eigentlichen Antragsunterlagen zum Vorhaben vom 02.07.2014 stammten. Der Behörde hätten daher im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung nicht alle relevanten Informationen vorgelegen. Die Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, soweit die Erheblichkeit des Eingriffs abgelehnt worden sei. Auch über die Verletzung des § 3c UVPG und damit der Wahl des falschen Verfahrens hinaus sei der Antrag begründet. Die Plangenehmigung leide an mehreren wesentlichen Fehlern. Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da das Schutzziel fehlerhaft bestimmt worden sei. Darüber hinaus leide die Plangenehmigung an erheblichen Abwägungsfehlern. Schließlich seien die Berechnungen zur Änderung der Wasserspiegellage infolge des Verlustes an Retentionsraum nachweisbar fehlerhaft.

II.

9

A. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

10

I. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 65 VwGO beigeladen werden. Der LHW ist zwar grundsätzlich beiladungsfähig, da das Land Sachsen-Anhalt in § 8 Satz 1 AG VwGO LSA in Ausübung der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO bestimmt hat, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Der LHW kann jedoch dann nicht nach § 65 VwGO – weder nach dessen Abs. 1 noch Abs. 2 – zu einem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen werden, wenn darin eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – BVerwG 9 VR 11.02 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 22.06.2012 – 2 K 99/12 –). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner, der die angefochtene Plangenehmigung erlassen hat und gegen den sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, und der LHW, der den Antrag auf Plangenehmigung für das Vorhaben Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Saale) gestellt hat, gehören demselben Rechtsträger an. Beide sind Behörden des Landes Sachsen-Anhalt. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Behörde desselben Rechtsträgers ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Das gegenüber der beklagten Behörde ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO. Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Option, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) die Formalien der Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land, ohne selbst zum Rechtsträger zu werden. Allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land wird aus dem rechtskräftigen Urteil berechtigt und verpflichtet. Es ist Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die im Verwaltungsstreitverfahren das Land vertritt. Dies gilt auch, wenn die drittbetroffene Behörde bei einem anderen Landesministerium ressortiert als der Antragsgegner, der den Verwaltungsrechtsstreit für das Land führt. In einem gerichtlichen Erörterungstermin oder einem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die beklagte Behörde in prozessrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht gehindert, zu ihrer Unterstützung Vertreter anderer Behörden, darunter auch der die Plangenehmigung beantragenden Behörde, mitzubringen. Für die Notwendigkeit und Möglichkeit der landesinternen Interessenabstimmung zwischen den verschiedenen Behörden kann in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, in denen die einzelne Behörde selbst zu verklagen ist, nichts anderes gelten, als dann, wenn das Land nicht von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es indes unstreitig, dass neben dem beklagten Land andere Behörden dieses Landes nicht beigeladen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1977 – BVerwG 4 C 100.74 –, juris RdNr. 32). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde eines Rechtsträgers ausdrücklich durch das jeweilige Fachgesetz mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet ist und damit insoweit die Voraussetzungen eines zulässigen "In-Sich-Prozesses" vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – BVerwG 9 VR 11.02 – a.a.O. RdNr. 4 ff.; Beschl. d. Senats v. 22.06.2012 – 2 K 99/12 –). Vor diesem Hintergrund ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Beiladung des LHW nicht angezeigt.

11

II. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erwähnte öffentliche Berichterstattung über die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin der 4. Kammer zu einem Verfahrensmangel geführt haben soll. Unabhängig davon würde allein ein Verfahrensmangel auch nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen.

12

III. Die Antragsgegnerin wird im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Sie hat dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten von der (C.)mbH ((C.)) in ihrem Namen eine Prozessvollmacht erteilt wurde. Hierzu sei diese auf Grund eines Verwaltervertrages vom 01.07.2003, einer Verwaltervollmacht vom 01.07.2003 sowie eines Beschlusses der Gesamteigentümerversammlung vom 30.12.2013 ermächtigt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass sowohl nach dem Verwaltervertrag als auch nach der Verwaltervollmacht die (D.) mbH (D.) Verwalter sein sollte, denn diese sei mit der (C.) identisch. Die Namensänderung beruhe auf einer im März 2014 vollzogenen Umfirmierung. Gegen eine ordnungsgemäße Vertretung spreche auch nicht, dass sowohl der Verwaltervertrag als auch die Verwaltervollmacht von der S. GmbH unterschrieben worden sei, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – 01.07.2003 – sei diese alleinige Eigentümerin der Wohnungseigentumsanlage (...) gewesen. Die weiteren Eigentümer seien erst später durch Erwerb entsprechender Anteile in die Wohnungseigentumsgemeinschaft und damit auch in den Verwaltervertrag eingetreten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, sind weder von dem Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich.

13

IV. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest als möglich erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 24.09.2013 – 1 M 97/13 –, juris RdNr. 6). Dazu muss sich der Antragsteller auf einen drittschützenden Rechtssatz des öffentlichen Rechts berufen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 RdNr. 71). Zudem ist erforderlich, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine Verletzung dieses drittschützenden Rechtssatzes vorliegt. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen und Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 – BVerwG 11 A 100.95 –, juris RdNr. 34). Das ist hier nicht der Fall.

14

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG gegeben. Nach dieser Vorschrift darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Diese Vorschrift gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.05 –, juris RdNr. 27, zu § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F.; VG Hamburg, Urt. v. 12.07.2010 – 15 K 3396/08 –, juris RdNr. 113). Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 –, juris RdNr. 8 und Beschl. v. 28.07.2004 – BVerwG 7 B 61.04 –, juris RdNr. 10). Da die Wasserbehörden jedoch bei ihren Entscheidungen verpflichtet sind, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen, kommt den wasserrechtlichen Vorschriften insoweit drittschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 – a.a.O. RdNr. 10; Beschl. v. 28.07.2004 – BVerwG 7 B 61.04 – a.a.O.). Zu den drittschützenden Vorschriften zählen hiernach auch die wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz, soweit sich aus ihnen ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot ergibt (NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 – 12 ME 210/07 –, juris RdNr. 14; OVG RP, Urt. v. 02.03.2010 – 1 A 10176/09 –, juris RdNr. 28; VGH BW, Beschl. v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 23.09.2014 – 3 S 784/14 –, juris RdNr. 42; VG Aachen, Urt. v. 09.10.2009 – 7 K 1417/09 –, juris RdNr. 50). Das ist bei § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG der Fall. Zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen gehören diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren Beeinträchtigung zu vermeiden ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 09.10.2009 – 7 K 1417/09 – a.a.O. RdNr. 51). Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechts ist, dass dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 – 12 ME 210/07 – a.a.O.; VGH BW, Beschl. v. 23.09.2014 – 3 S 784/14 – a.a.O.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Antragsbefugnis der Antragstellerin auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG vor. Ihr Grundstück liegt vor der geplanten Hochwasserschutzanlage am Gimritzer Damm und ist latent hochwassergefährdet. Auf ihre Belange ist daher in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus macht sie geltend, insbesondere durch die mit der Errichtung des Deiches auf der neuen Trasse entlang der "Halle-Saale-Schleife" und der damit in Kauf genommenen Verengung des Hochwasserabflusses sei eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Hochwasserfall verbunden, die ihr Eigentum gefährden könne. Hiermit macht sie einen nicht nur geringfügigen Nachteil durch die gewählte Trasse geltend, der nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob das Vorbringen der Antragstellerin in der Sache zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit.

16

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 WHG folgt. Nach § 70 Abs. 1 WHG gilt für die Planfeststellung und die Plangenehmigung u.a. § 14 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf die Bewilligung, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG u.a. dann entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert wird. Nimmt man an, dass die durch einen Deichbau entstehende Gefahr einer Überflutung eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG darstellen kann (vgl. HambOVG, Urt. v. 22.03.2000 – 5 Bf 22/96 –, juris RdNr. 47), ergäbe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin wegen der von ihr geltend gemachten Gefahr der Überflutung ihres Grundstücks im Hochwasserfall infolge der Errichtung des Deichs entlang der "Halle-Saale-Schleife" auch auf der Grundlage dieser Vorschriften.

17

Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund die Frage, ob sich die Antragsbefugnis der Antragsteller unmittelbar aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten lässt (vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris RdNr. 53 ff.).

18

V. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, weil die von ihr erhobene Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg haben wird.

19

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Rechtsbehelf – hier die Klage der Antragstellerin – Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8 ff.; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 62). Demgemäß ist nach der – hier anwendbaren – Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen oder wiederherzustellen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung treffen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – BVerwG 7 VR 1.10 –, juris RdNr. 13). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 UmwRG (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, juris RdNr. 11).

20

Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse überwiegt, da die gegen die Plangenehmigung erhobene Klage der Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

21

1. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die angefochtene Plangenehmigung rechtswidrig sein dürfte, weil die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, fehlerhaft sein dürfte.

22

Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Nr. 13.13 der Anlage 1 ist bei dem Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, und damit auch für Vorhaben der hier streitigen Art, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich. Eine solche Vorprüfung hat der Antragsgegner hier durchgeführt. Sie ist im Schreiben des Referats 402 vom 27.08.2013 dokumentiert und wurde – jeweils nach Vorlage überarbeiteter Antragsunterlagen – am 30.01.2014, 19.05.2014 und 27.06.2014 ergänzt. Die Durchführung der UVP-Vorprüfung dürfte jedoch nicht den Vorgaben des § 3c UVPG entsprochen haben.

23

Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 44). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 –, juris RdNr. 32).

24

Diesen Anforderungen dürfte der Antragsgegner nicht entsprochen haben. Er dürfte bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt haben. Damit dürfte die Vorprüfung im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.

25

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Umweltauswirkungen sind vor diesem Hintergrund bereits dann erheblich, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen und so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Zulassungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 37; Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 9 A 1.13 –, juris RdNr. 21). Damit kommt es bei der allgemeinen Vorprüfung entscheidend auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der behördlichen Zulassung an. Die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen fehlt nur dann, wenn diese bereits nach Maßgabe einer im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung anzustellenden Vorausschau weder für die Zulassung des Vorhabens noch für das Ergebnis der Abwägung von Bedeutung und auch für die Anordnung von Nebenbestimmungen nicht relevant sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 9 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 23; Beckmann, DVBl. 2004, 791 <796>; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG RdNr. 26 f.). Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen keine maßgebliche Bedeutung zu (Beckmann, a.a.O., S. 797). Sie dient als "Checkliste" lediglich der systematischen und strukturierenden Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3c UVPG RdNr. 12). Die Aufzählung der Kriterien in Anlage 2 ist nicht abschließend, wie vor allem durch die mehrfache Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich wird (Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c RdNr 13).

26

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsgegner vorgenommene UVP-Vorprüfung fehlerhaft, weil hierin der rechtliche Maßstab für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen, insbesondere für die hier in Rede stehende Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, verkannt worden ist. In der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 wird bei der Einschätzung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe auf Grund seines Umfangs und seiner Art mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gravierenden und dauerhaften Auswirkungen auf die Schutzgüter im untersuchten Gebiet. Für die Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter ergäben sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Wasserspielgellagenberechnung eindeutig positive Effekte. Der Deich werde nicht auf unberührten Naturflächen errichtet. Die anthropogene Beeinflussung des Terrains sei nicht unbeträchtlich. Der naturschutzfachlichen Sensibilität des Gebietes seien enge Grenzen gesetzt. Zwar werde es beim Bau der Hochwasserschutzanlage Eingriffe und Auswirkungen in und auf die in der Tabelle genannten geschützte Biotope geben, die jedoch keine sehr großen Flächen umfassten (wahrscheinlich < 3.000 m²). Bei den in der Tabelle genannten Biotopen handelt es sich um den Peißnitzauwald, der in nördlichen Bereich angrenzend auf ca. 160 m direkt betroffen werde. Zu beachten sei, dass ein Hochwasserschutzdeich und seine Schutzstreifen keine total versiegelten Oberflächen darstellten. In Folge des Vorhabens entstünden daher keine für die künftige natürliche Entwicklung völlig ungeeigneten Flächen. Schadstoff- und Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Standortklima seien nicht relevant. Die Auswirkungen in der Bauphase seien nur vorübergehend. Die direkten Eingriffe in die Lebensräume entlang des Baugebietes seien zwar vom Prinzip her erheblich. Hier seien jedoch die Größenordnungen und die naturschutzfachliche Bedeutung der Naturräume zu berücksichtigen. Das Grund- und Oberflächenwasser werde nicht nachhaltig beeinflusst. Kultur- und Sachgüter würden nicht in Mitleidenschaft gezogen. Zusammenfassend heißt es, trotz der nur mittleren Größenordnung der Gesamtmaßnahme sei das Hochwasserschutzvorhaben ein Eingriff, von dem negative Auswirkungen auf einen Teil der Schutzgüter zu erwarten seien. Diese Auswirkungen seien jedoch bei der Neuerrichtung und Rekonstruktion von Hochwasserschutzbauten prinzipiell an jedem Standort mehr oder weniger unumgänglich. Dem gegenüber stehe die Tatsache, dass es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme handele, die zur Sicherung von Schutzgütern nach § 2 UVPG unbedingt erforderlich sei. Zuvor war im Rahmen der überschlägigen Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens festgestellt worden, dass durch die Ausschwenkung der Deichtrasse nach Osten zur "Wilden Saale" ca. 114.000 m³ Wasseraufnahmevolumen und 78.400 m² (7,84 ha) Retentionsfläche für Hochwasser verloren gingen. Dieser Verlust an Retentionsraum führe jedoch nach den vom LHW vorgelegten Unterlagen zu keiner rechnerisch nachweisbaren Schlechterstellung von Unterliegern. Im Ergebnis wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 3c UVPG habe und daher auf eine UVP verzichtet werden könne.

27

In der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 30.01.2014 wird auf diese Einschätzung vom 27.08.2013 Bezug genommen und ausgeführt, die inzwischen eingereichte Entwurfs- und Genehmigungsplanung habe keine Gesichtspunkte ergeben, die ein Abweichen von dem Ergebnis der damaligen Prüfung erforderlich mache. Im neuen Planentwurf mit der partiellen Errichtung einer Spundwand sei der Verlust des vorhandenen Retentionsraumes auf 46.800 m³ bei HQ100 gesenkt, was positiv zu vermerken sei. Mögliche Eingriffe in das Grundwasserfließgeschehen durch die Spundwände sollten durch Strömungsfenster minimiert werden. Nachteilige Beeinflussungen des Standortklimas seien von untergeordneter Bedeutung.

28

Die weiteren Stellungnahmen vom 19.05.2014 zu den Planunterlagen vom 09.05.2014 und vom 27.06.2014 zu den Planunterlagen vom 25.06.2014 nehmen auf die bereits vorliegenden UVP-Vorprüfungen Bezug und führen aus, die neuen Unterlagen wiesen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf Schutzgüter keine maßgeblichen Änderungen zu der bisherigen Planung auf, die eine erneute Prüfung erforderlich mache. Eine neue Bewertung der UVP-Pflicht sei nicht erforderlich.

29

Hiermit hat der Antragsgegner den Maßstab der Erheblichkeit i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG insbesondere für die mit der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbundenen Umweltauswirkungen verkannt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs hätte er die Möglichkeit, dass die mit der neuen Trasse verbundenen nachteiligen Umwelteinwirkungen Einfluss auf das Ergebnis der nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG vorzunehmen Abwägung haben können, nicht ausschließen dürfen.

30

Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält – grundsätzlich – einen zwingenden Versagungsgrund (Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 68 RdNr. 57; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 68 RdNr. 20). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit jedenfalls in zwei Fällen vor, nämlich entweder bei einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder bei einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern. Diese beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG haben jeweils eigenständige Bedeutung. Zwar dient die Vorschrift – in beiden Alternativen – dem Hochwasserschutz. Dennoch kommt dem in § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG enthaltenen Schutz natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, eine eigenständige, über das Verbot der Erhöhung der Hochwasserrisiken gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG hinausgehende Bedeutung zu. Mit dieser Regelung, die bereits mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) als § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. in das Gesetz eingefügt wurde und auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26.09.1996 (BT-Drs. 13/5641, S. 3) beruhte, sollte der besonderen Funktion natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere von Auwäldern, im Rahmen des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 13/4788, S. 27, und BT-Drs. 13/5254, S. 3 f.). Die beiden Alternativen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG unterscheiden sich dadurch, dass die Merkmale der Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtausgleichbarkeit nur für das Regelbeispiel der Erhöhung des Hochwasserrisikos, nicht aber für die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, gelten (a.A. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 –, juris RdNr. 49). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen in der Regel als erheblich ansieht. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG verlangt damit in der ersten Alternative die Prüfung, ob das Vorhaben hochwasserneutral ist, also ob keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken vorliegt. Zusätzlich und darüber hinaus verlangt die Vorschrift in der zweiten Alternative die Prüfung, ob keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört werden. Natürliche Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, sind also nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, jedenfalls im Grundsatz, unbedingt zu erhalten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.11.2003 – 22 CS 03.2469 –, juris RdNr. 4). In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein Gewässerausbau, der mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist, gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zulassungsfähig sein. Ob ein Gewässerausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, bedarf einer umfassenden Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gewässerausbau – wie hier – zum Zwecke der Herstellung bzw. der Verbesserung des Hochwasserschutzes erfolgt. In diesem Fall sind die von dem Gewässerausbau nachteilig betroffenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.02.2009 – 1 A 10722/08 –, juris RdNr. 171; VGH BW, Urt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 –, juris RdNr. 125; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 17.03.2008 – 4 K 1202/06.NW –, juris RdNr. 100; VG Hamburg, Urt. v. 12.07.2010 – 15 K 3396/08 – a.a.O. RdNr. 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 68 RdNr. 24; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 68 RdNr. 24). Bei der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen ist dabei insbesondere zu prüfen, ob ein Ausgleich für die Zerstörung möglich ist (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 68 RdNr. 23). Die Entscheidung der Behörde stellt sich insoweit als das Ergebnis nicht einer gestaltenden, sondern einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung dar, also als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (VGH BW, Urt. v. 23.09.2013 – 3 S 284/11 – a.a.O.). Ergänzend kommt hinzu, dass gemäß § 77 Satz 1 WHG Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem entgegenstehen, sind gemäß § 77 Satz 2 WHG rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Auch hiernach hat eine vollständige und sachgerechte Abwägung der für die Aufgabe eines Retentionsraumes sprechenden Gründe auf der einen und der Pflicht zur Erhaltung eines Überschwemmungsgebietes nach Satz 1 auf der anderen Seite stattzufinden (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 77 RdNr. 4; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 77 WHG RdNr. 7). Soweit der Dispens vom Erhaltungsgebot wegen entgegenstehender Gründe des Allgemeinwohls eingreift, statuiert die Vorschrift stattdessen eine Ausgleichspflicht (Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 77 RdNr. 11 ff.).

31

Gemessen daran hat der Antragsgegner im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Bedeutung der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, die mit dem Bau der Hochwasserschutzanlage entlang der Halle-Saale-Schleife verbundenen ist, für die gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG und § 77 WHG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der von dem Vorhaben nachteilig betroffenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen verkannt. Der Antragsgegner hat den Verlust an 114.000 m³ Wasseraufnahmevolumen und 78.400 m² Retentionsfläche für Hochwasser, davon ca. 3.000 m² Peißnitzauwald, für unerheblich gehalten, weil dieser Verlust an Retentionsraum nach der vom Vorhabenträger vorgelegten Wasserspiegellagenberechnung vom 23.07.2013 zu keiner rechnerisch nachweisbaren Schlechterstellung von Unterliegern führe. An dieser Bewertung hat er auch in den nachfolgenden Stellungnahmen vom 30.01.2014, 19.05.2014 und 27.06.2014 festgehalten. Ohne Belang ist, dass er in der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 30.01.2014 nur noch von einem Verlust von Wasseraufnahmevolumen von 46.800 m³ bei HQ100 ausgegangen ist, denn durch die Bezugnahme auf die ursprüngliche UVP-Vorprüfung hat er zum Ausdruck gebracht, dass er auch insoweit allein wegen der Hochwasserneutralität von der fehlenden Erheblichkeit ausgeht. Damit nimmt der Antragsgegner wesentliche Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gemäß § 3c Satz 1 UVPG durch Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG relevant sind, nicht in den Blick.

32

Bei dem Bau der Hochwasserschutzanlage entlang der Halle-Saale-Schleife kommt es zu einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen. Unter natürlichen Rückhalteflächen sind Landareale zu verstehen, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zu dem jeweiligen Gewässer dem Hochwasser durch ihre zumeist seitliche Ausdehnung über das Ufer hinaus Ausbreitungsmöglichkeiten geben und auf diese Weise einen beschleunigten Abfluss des Wassers zumeist stromabwärts verhindern (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – a.a.O. RdNr. 48). Derartige Rückhalteflächen werden bei der Errichtung der plangenehmigten Hochwasserschutzanlage zerstört. Hiervon geht auch der Antragsgegner in der Plangenehmigung (Seite 41 f.) aus. Es bedarf keiner Vertiefung, ob überbaute oder versiegelte Flächen generell nicht unter den Begriff der natürlichen Rückhalteflächen fallen (vgl. OVG RP, Urt. v. 24.02.2000 – 1 A 11106/99 –, juris RdNr. 24), denn jedenfalls ist ein Teil der vom Antragsgegner in der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 in den Blick genommenen Retentionsfläche von 78.400 m², die durch das Vorhaben verloren geht, weder überbaut noch versiegelt. Diese Fläche durfte der Antragsgegner auch nicht wegen ihrer Größe als unerheblich einstufen.

33

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage im Wasserrecht hätte sich im Rahmen der UVP-Vorprüfung die Frage aufdrängen müssen, ob der beabsichtigte Hochwasserschutz auch auf einer Trasse möglich ist, mit der die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, insbesondere von Auwäldern, vermieden wird. Dies dürfte die Notwendigkeit einschließen, die Vor- und Nachteile etwa einer Spundwand oder einer Bohrpfahlwand auf dieser Trasse umfassend zu untersuchen. Damit zusammenhängend wäre zu prüfen gewesen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Anlagentrasse – und damit die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – gebieten, etwa weil das Interesse an einer Vermeidung der mit der Errichtung der Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse verbundenen Nachteile das Gebot der Erhaltung von Rückhalteflächen überwiegt (vgl. § 77 Satz 2 WHG). Schließlich war zu prüfen, ob und wie ein Ausgleich für die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen möglich ist. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Fragen zu klären und damit die erforderliche Abwägung vorzubereiten. Die Problematik der Trassenwahl und der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wurden jedoch überhaupt nicht in den Blick genommen. In der UVP-Vorprüfung vom 27.08.2013 heißt es vielmehr, die festgestellten Auswirkungen seien bei der Neuerrichtung und Rekonstruktion von Hochwasserschutzbauten prinzipiell an jedem Standort mehr oder weniger unumgänglich. Die Prüfung, ob die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse und damit die vollständige Erhaltung der natürlichen Rückhalteflächen möglich sind, wurde vom Antragsgegner nicht für notwendig erachtet. Damit hat er bei der UVP-Vorprüfung einen fehlerhaften Maßstab für die Erheblichkeit der Umwelteinwirkungen angelegt. Bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs hätte er die mögliche Ergebnisrelevanz der hier maßgeblichen nachteiligen Umweltauswirkungen – die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – und damit ihre Erheblichkeit im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG nicht verneinen dürfen. Die UVP-Vorprüfung wurden damit nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt (§ 3a Satz 4 UVPG).

34

Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung sei sowohl der schlechte Zustand der bestehenden Hochwasserschutzanlage als auch das Ergebnis der Untersuchung der 4 Trassenvarianten bekannt gewesen. Es habe bereits festgestanden, dass dem überwiegenden Allgemeinwohlinteresse an einem möglichst effektiven Hochwasserschutz nur mit der planfestgestellten Variante 4 entsprochen werden könne, so dass bereits zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung klar gewesen sei, dass der Verlust von Retentionsflächen durch das geplante Vorhaben keinen maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben könne. Diese Aussage steht einerseits in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners, der auf Seite 16 der Beschwerdebegründung (GA Bl. 290) selbst vorträgt, die Ertüchtigung des Altdeichs durch Neuerrichtung oder Verstärkung mittels Spundwand oder Bohrpfahlwand habe zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungen nicht als umsetzbare Lösung zur Verfügung gestanden. Wenn das zutrifft, kann nicht zugleich das Ergebnis der Untersuchung der 4 Trassenvarianten bekannt gewesen sein. Darüber hinaus verkennt der Antragsgegner, dass im Fall der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen regelmäßig die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich ist. Jedenfalls in dieser Hinsicht war nicht auszuschließen, dass die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen für das Ergebnis der Abwägung, jedenfalls für die Entscheidung über die Aufnahme von Nebenbestimmungen, relevant ist. Darüber hinaus kommt es für die Überprüfung einer UVP-Vorprüfung durch das Gericht nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG nicht darauf an, welchen Kenntnisstand die Behörde hatte. Bei der vom Gericht gemäß § 3a Satz 4 UVPG vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle ist vielmehr die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, die aber keinen Niederschlag in der Begründung der Behörde gefunden haben, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – BVerwG 9 A 31.10 – a.a.O. RdNr. 29; Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 – a.a.O. RdNr. 44). Die hiernach maßgebliche Begründung der UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nimmt – wie ausgeführt – die Möglichkeit einer Hochwasserschutzanlage auf der alten Deichtrasse überhaupt nicht in den Blick und verkennt damit die im Rahmen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG bestehende Bedeutung des Verbots der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und damit den Maßstab für die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG.

35

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das Trägerverfahren selbst entsprechende Anforderungen in Verbindung mit dem Fachrecht kennt, insbesondere die nach § 68 Abs. 3 WHG bestehende zwingende Zulassungsvoraussetzung der Hochwasserneutralität. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient – wie bereits ausgeführt – dazu, die Umweltbelange herauszuarbeiten, auf die es nach dem einschlägigen Fachrecht ankommt, um die hiernach erforderliche Abwägung vorzubereiten. Im Fachrecht gibt es daher stets Anforderungen, die die gleichen Fragen aufwerfen, die auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Folglich kann daraus kein Argument gegen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hergeleitet werden.

36

2. Die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung kann von der Antragstellerin auch gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG geltend gemacht werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn – wie hier – eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Antragstellerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt, und verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 – BVerwG 4 A 1.13 – a.a.O. RdNr. 41; Beschl. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 B 37.12 –, juris RdNr. 10). Die Antragstellerin kann sich auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung berufen mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.09.2008 – 2 M 146/08 –, juris RdNr. 17).

37

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen einen ihr erteilten Bauvorbescheid für ein großflächiges Gartencenter in der Nachbarschaft eines sog. Störfallbetriebs.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in D. mit einer Gesamtfläche von über 3 ha, die in der Nachbarschaft des Betriebs der Beigeladenen (eines Störfallbetriebs, der unter die Richtlinie 96/82/EG - kurz: "Seveso-II-Richtlinie" - fällt) liegen und die derzeit u.a. für eine Schrott- und Metallrecyclinganlage genutzt werden. Sie beantragte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Gartencenters (Verkaufsfläche 9 368 qm, davon 1 340 qm Freifläche). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin das Baugrundstück bereits an die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 12.11 verkauft. Der Vertrag soll jedoch erst wirksam werden, wenn u.a. der Nachweis des Vorliegens der Bestandskraft des beantragten Vorbescheids oder der Bestandskraft einer Baugenehmigung erbracht worden sei. Die Stadt D. erteilte der Klägerin den Vorbescheid antragsgemäß. Hiergegen erhob die Beigeladene Widerspruch, über den das beklagte Land Hessen bisher nicht (abschließend) entschieden hat.

3

Auf die Untätigkeitsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Widerspruch der Beigeladenen gegen den der Klägerin erteilten Bauvorbescheid zurückzuweisen. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen blieben erfolglos. Der erteilte Bauvorbescheid - so die Begründung des Berufungsurteils - sei rechtmäßig, so dass die Unterlassung der begehrten Zurückweisung des Widerspruchs die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verletzung der gegenüber dem Störfallbetrieb gebotenen Rücksichtnahme scheide deswegen aus, weil sich innerhalb der gutachtlich ermittelten "Achtungsgrenzen" bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen befänden, darunter auch Baumärkte, die ebenfalls Freiverkaufsflächen aufwiesen und nur unwesentlich weiter als das geplante Gartencenter vom Betriebsgelände der Beigeladenen entfernt lägen. Auch bei etwaiger Nichteinhaltung eines erforderlichen Sicherheitsabstands sei deshalb nicht erkennbar, dass es durch das Heranrücken einer weiteren schutzwürdigen Bebauung zu einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Beigeladene kommen könne. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Einhaltung eines Abstands gegenüber dem Störfallbetrieb ergebe sich auch nicht aus § 50 BImSchG. Selbst wenn man § 50 BImSchG im Rahmen von § 34 BauGB für anwendbar halten wollte, scheitere eine Anwendung im vorliegenden Fall daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne der Vorschrift handle. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt seien. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG bzw. eine richtlinienkonforme Auslegung des § 50 BImSchG komme nicht in Betracht. Ein zwingendes Gebot der Abstandswahrung, das auch bei der Zulassung von Einzelvorhaben zu beachten sei, sei der Richtlinie nicht zu entnehmen. Selbst wenn man annehme, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG nicht vollständig umgesetzt habe, fehle es an der für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie erforderlichen inhaltlichen Unbedingtheit und hinreichenden Genauigkeit.

4

Der Senat hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zum Anlass genommen, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg im Wege der Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) um Klärung mehrerer Fragen zu bitten (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris). Der Senat war der Auffassung, dass die Revisionen auf der Grundlage des nationalen Rechts zurückzuweisen wären, hatte es allerdings für zweifelhaft gehalten, ob die Zulassung des Vorhabens unter den hier gegebenen bzw. unterstellten Umständen mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vereinbar ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 11 ff. und 22 ff.).

5

Mit Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) hat der EuGH über die Vorlagefragen entschieden.

6

Die erste Vorlagefrage hat er wie folgt beantwortet:

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, auch von einer Behörde wie der für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Stadt D. zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat.

7

Auf die zweite und dritte Frage hat der EuGH geantwortet:

Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, schreibt den zuständigen nationalen Behörden nicht vor, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten. Dagegen steht diese Verpflichtung nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine Genehmigung für die Ansiedlung eines solchen Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären.

8

Der Beklagte und die Beigeladene sehen ihre Rechtsauffassungen durch die Vorabentscheidung des EuGH im Wesentlichen bestätigt. Die Verpflichtung zur gebührenden Würdigung der mit einer Neuansiedlung verbundenen Risiken bestehe nicht erst dann, wenn ein hinzukommendes Vorhaben im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls einen weitergehenden Schutzbedarf als die bisherige Bebauung auslöse, sondern bereits dann, wenn durch die Neuansiedlung - wie hier - eine wesentliche Verschlechterung des Status quo u.a. im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls eintrete. Die vom EuGH geforderten Bewertungen, insbesondere unter Berücksichtigung "sozioökonomischer" Faktoren, seien hier noch nicht vorgenommen worden. Der Entscheidung des EuGH könne im Ergebnis mit der Auslegung des § 34 BauGB entsprechend Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klage abgewiesen werde. Welche Faktoren dazu führen sollten, dass diese Risikoermittlung und -bewertung nicht maßgeblich sei bzw. überwunden werden könne, sei nicht ersichtlich.

9

Die Klägerin hält das Vorhaben nach wie vor für bauplanungsrechtlich zulässig. Der EuGH habe das Konzept des deutschen Gesetzgebers zur Umsetzung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG im Hinblick auf bereits bebaute Einwirkungsbereiche von Störfallbetrieben akzeptiert. Die von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte störfallrechtliche Risikobewertung sei schon bislang in einem ausreichenden Maße im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB erfolgt.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen sind begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Gartencenters und damit die Rechtmäßigkeit des der Klägerin erteilten Bauvorbescheids an § 34 Abs. 1 BauGB und dem über das Tatbestandsmerkmal des Einfügens darin enthaltenen Rücksichtnahmegebot gemessen. Mit Bundesrecht unvereinbar ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Verletzung der gegenüber dem Störfallbetrieb der Beigeladenen gebotenen Rücksichtnahme deshalb ausscheide, weil sich innerhalb der gutachtlich ermittelten "Achtungsgrenzen" bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen befänden und wegen dieser Vorbelastung - die Nichteinhaltung des angemessenen Abstands unterstellt - nicht erkennbar sei, dass es durch die Neuansiedlung zu einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Beigeladene kommen könne.

12

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden (1). Diesem unionsrechtlichen Erfordernis ist durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Geltung zu verschaffen (2). Dessen Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt (3). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen (4).

13

1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG schließt es aus, die Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs allein im Hinblick auf bestehende Vorbelastungen zuzulassen, ohne zuvor ermittelt zu haben, welcher Abstand angemessen ist und welche Risiken mit der Neuansiedlung innerhalb dieser Abstandsgrenzen einhergehen.

14

Der EuGH (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 LS 1) hat Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist. Dass der Betrieb der Beigeladenen ein Störfallbetrieb und das von der Klägerin beantragte Gartencenter ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Richtlinie ist, ist unstreitig (EuGH a.a.O. Rn. 2 und 3). Die als Baugenehmigungsbehörde tätig gewordene Stadt D. war deshalb bei der Entscheidung über den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid verpflichtet, dem Abstandserfordernis des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG Rechnung zu tragen.

15

Diese Verpflichtung hat der EuGH (a.a.O. LS 2) zwar nicht in dem Sinne ausgelegt, dass jede Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb des angemessenen Abstands zwingend untersagt werden müsste. Es ist mit der Richtlinie aber nicht vereinbar, wenn die Ansiedlung zugelassen wird, ohne dass die Risiken einer Ansiedlung innerhalb des angemessenen Abstands gebührend gewürdigt worden wären (EuGH a.a.O. Rn. 49). Die Genehmigungsbehörde muss deshalb in einem ersten Schritt ermitteln, welcher Abstand "angemessen" ist und ob das Neuansiedlungsvorhaben innerhalb dieser Abstandsgrenze liegt. Ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, muss sich die Behörde in einem zweiten Schritt darüber Gedanken machen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands im Einzelfall vertretbar ist.

16

a) Welcher Abstand "angemessen" ist, ist im Unionsrecht nicht geregelt. Damit obliegt es den zuständigen nationalen Genehmigungsbehörden und Gerichten zumindest implizit, die angemessenen Abstände im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen (EuGH a.a.O. Rn. 45 und 50).

17

Die nationalen Behörden haben im Falle der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs den Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG; EuGH a.a.O. Rn. 43). Das erfordert jedenfalls dann, wenn die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den angemessenen Abstand nicht einhält (vgl. Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1047>), eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-) "spezifischen Faktoren", die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können (EuGH a.a.O. Rn. 43 f.). Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Gegebenenfalls kann auch in Betracht kommen, vom Vorhabenträger die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu verlangen (Uechtritz, a.a.O. S. 1047).

18

Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, nennt der EuGH (a.a.O. Rn. 44) die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Die Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner, wie der EuGH (a.a.O. Rn. 43) betont, vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. auch Berkemann, ZfBR 2010, 18 <24>).

19

Im Hinblick auf sonstige - nicht störfallspezifische - Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung (zutreffend Uechtritz, a.a.O. S. 1046 f.). Insbesondere haben "sozioökonomische" Faktoren, die der EuGH (a.a.O. Rn. 46) in diesem Zusammenhang nennt, bei der Festlegung des "angemessenen" Abstands außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der EuGH die vom Senat im Vorlagebeschluss vertretene Auffassung ausdrücklich bestätigt hat, wonach insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange zwar im jeweiligen Einzelfall "abwägungsrelevante" sonstige Faktoren sein können, die den Ausschlag für die Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb der gegenüber einem Störfallbetrieb grundsätzlich zu wahrenden angemessenen Abstände geben können, aber den störfallspezifischen Faktoren gerade gegenüberstehen. Zum anderen bestimmen die "angemessenen" Abstände generell den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG, und zwar auch insoweit, als die Verhütung schwerer Unfälle sowie die Begrenzung der Unfallfolgen durch Betreiberpflichten nach deren Art. 5 sichergestellt werden soll (EuGH a.a.O. Rn. 37); es ist nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen, dass die Richtlinie den Umfang der Betreiberpflichten und damit auch das Risikopotential eines Störfallbetriebs von sozioökonomischen Faktoren abhängig machen will (Uechtritz, a.a.O.).

20

Der Begriff des "angemessenen" Abstands ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Im Einzelfall können erhebliche Unsicherheiten bestehen, welcher Abstand angemessen ist. Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 44). Präzise, absolute und objektive Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. April 2011 in der Rs. C-53/10 - im Folgenden: Schlussanträge - juris Rn. 39). Gleichwohl unterliegt die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands der vollen gerichtlichen Überprüfung (Kraus, ZfBR 2012, 324 <329 f.>; vgl. Berkemann, a.a.O. S. 27); ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu. Die in der Vorabentscheidung (EuGH a.a.O. Rn. 24) verwendete Formulierung, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG lasse den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Abstände einen "Wertungsspielraum", von dem aber jedenfalls innerhalb der Grenzen der Verpflichtung, der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen, Gebrauch gemacht werden müsse, bezieht sich nach dem Verständnis des EuGH (z.B. a.a.O. Rn. 45 f.) ersichtlich nicht auf die Ermittlung, sondern auf die "Berücksichtigung" des angemessenen Abstands.

21

b) Dieser Berücksichtigungspflicht hat die Genehmigungsbehörde in einem zweiten Schritt nachzukommen, wenn das Neuansiedlungsvorhaben innerhalb des angemessenen Abstands liegt.

22

Diese Verpflichtung ist nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG die Baugenehmigungsbehörden nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium zu machen. Allein die Zuerkennung eines Wertungsspielraums ermöglicht es, die volle praktische Wirksamkeit des Erfordernisses sicherzustellen (EuGH a.a.O. Rn. 45). Deshalb erscheint es grundsätzlich denkbar, ein öffentlich genutztes Gebäude je nach den Umständen des Einzelfalls auch innerhalb der angemessenen Abstände zuzulassen. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG gestattet es, den "störfalltechnisch" ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten. In Betracht kommen insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange. Diese Auffassung hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vertreten. Der EuGH (a.a.O. Rn. 44) hat sie in seiner Vorabentscheidung ausdrücklich bestätigt. Störfallspezifische Faktoren können nach den Worten des EuGH (a.a.O.) mit "sozioökonomischen Faktoren zusammentreffen". Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der EuGH ihnen die Eigenschaft von Belangen zumisst, die den störfallspezifischen Faktoren gegenüberstehen, die mithin auf der anderen Seite "in die Gleichung" (Schlussanträge a.a.O. Rn. 41) einzustellen sind.

23

Andererseits kann der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht so ausgelegt werden, dass er es ihnen gestatten würde, von der Berücksichtigung angemessener Abstände abzusehen (EuGH a.a.O. Rn. 49). Die "Berücksichtigung" angemessener Abstände verlangt, dass diese bei der Risikobewertung - sei es auf planerischer Ebene, sei es bei der Vorhabenzulassung - neben anderen Faktoren auch tatsächlich berücksichtigt werden (EuGH a.a.O. Rn. 50). Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, soweit sie vorschreibt, dass die Genehmigung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der angemessenen Abstände im Genehmigungsverfahren gebührend gewürdigt worden wären (EuGH a.a.O. LS 2 Satz 2 und Rn. 51). Die Genehmigungsbehörde muss sich folglich in jedem Einzelfall darüber Gedanken machen, ob ein Unterschreiten des eigentlich erforderlichen "angemessenen Abstands" im Hinblick auf sonstige - nicht störfallspezifische - Faktoren vertretbar ist (Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1047>), sofern dies nicht bereits seitens der Planungsbehörden geschehen ist (EuGH a.a.O. Rn. 28). Das verkennt die Klägerin, die sich auf den Standpunkt stellt, der EuGH habe das in § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Konzept des deutschen Gesetzgebers gebilligt, der bereits auf gesetzlicher Grundlage eine "generalisierende Risikobewertung" in der Weise vorgenommen habe, dass die Genehmigung im Falle einer Vorbelastung stets zu erteilen sei.

24

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG enthält ferner die zeitliche Vorgabe, dass dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands "langfristig" Rechnung zu tragen ist. Diese zielt darauf ab, dass Abstände dort, wo sie bereits eingehalten werden, gewahrt bleiben, und dass sie für die Zukunft als langfristiges Ziel aufgestellt werden, wenn sie noch nicht umgesetzt worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 47; vgl. auch Schlussanträge a.a.O. Rn. 40). Liegt ein Neuansiedlungsvorhaben innerhalb der angemessenen Abstände, ist deshalb wie folgt zu differenzieren: Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage wird im Regelfall unzulässig sein, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, auch in Zukunft - langfristig - gewahrt bleiben muss (Schlussanträge a.a.O.; Uechtritz, a.a.O. S. 1048). Ist der angemessene Abstand demgegenüber schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum, den der EuGH den Genehmigungsbehörden im Rahmen des Erfordernisses, der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen, zuerkannt hat.

25

In welcher Weise dieser Wertungsspielraum auszufüllen ist, gibt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG den Mitgliedstaaten nicht vor. Insbesondere legt die Norm die Mitgliedstaaten nicht auf eine durch planerische Gestaltungsspielräume gekennzeichnete, prinzipiell ergebnisoffene Abwägung fest (a.A. Jäde, Publicus 2011.11, 4 <5> (online); vgl. auch Uechtritz, a.a.O. S. 1052), etwa im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Vorabentscheidung lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, die erkennen ließen, dass der EuGH die Berücksichtigung des Abstandserfordernisses im Wege der Vorhabenzulassung verfahrensrechtlich nur um den Preis einer Systemänderung akzeptieren würde (a.A. Jäde, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O. S. 1051 ff.). Die Richtlinie verlangt nur, dass das fragliche Erfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden muss, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden kann (EuGH a.a.O. z.B. Rn. 26, 27, 28). Im Übrigen respektiert sie die mitgliedstaatlichen Systementscheidungen. Schon gar nicht erzwingt sie eine "Strukturrevolution" (so aber Jäde, a.a.O.). Auch die auf eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung gerichteten Reformvorschläge der Kommission (KOM(2010)781 vom 21. Dezember 2010; BTDrucks 17/5891 vom 24. Mai 2011) bei allen von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG erfassten "neuen Bauprojekten", stellen den Weg einer Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG im Rahmen der gebundenen Entscheidung nicht in Frage. Öffentlichkeitsbeteiligungen sind auch nach bisherigen nationalrechtlichen Maßstäben einem gebundenen Genehmigungsanspruch nicht fremd (vgl. etwa § 10 Abs. 3 bis 6 BImSchG). Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche Systementscheidungen einzupassen, sei es "in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne", sei es - mangels einer Planung - "in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen" (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 50). Beide Wege sieht der EuGH insoweit grundsätzlich als gleichwertig an. Die Planungsbehörden sind deshalb nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Genehmigungsbehörden zu übertragen (EuGH a.a.O. Rn. 26).

26

Entscheidet sich die Gemeinde für das Instrument der Bauleitplanung, ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG in planerischer Weise Rechnung zu tragen. Die von der Richtlinie geforderten Wertungsspielräume gehen im bauleitplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) auf, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) als Abwägungsdirektive zu beachten ist. Die Ergebnisse der Planung unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Unterbleibt eine Planung, ist dem Abstandserfordernis "in spezifischer Weise" im Rahmen der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine "nachvollziehende" Abwägung (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - juris Rn. 22 und - vorausgehend - VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 25 L 581/11 - juris Rn. 62; zum Begriff der "nachvollziehenden" Abwägung BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>; vgl. im Überblick auch Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2012, § 35 Rn. 10), verstanden als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Sie ist nicht planerische Abwägung im Sinne rechtsgeleiteter politischer Dezision, sondern sachgeleitete Wertung, und unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Kontrolle (Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1050 f.>; Kraft, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 38 Rn. 25).

27

Wie weit die Leistungsfähigkeit des Instruments der "nachvollziehenden" Abwägung reicht, ist keine Frage des Unionsrechts, sondern des nationalen Rechts. Ist die Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten, ist der Weg einer gebundenen Entscheidung mit einer lediglich "nachvollziehenden" Abwägung versperrt. Einer Vorhabenzulassung kann dann nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans näher getreten werden, bei dessen Aufstellung die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG im Rahmen des Abwägungsgebots planerisch zu bewältigen und zu verantworten sind.

28

2. Den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt, ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen.

29

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH (a.a.O.) und der unter 1. b) gemachten Ausführungen ist zunächst davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG keine unmittelbare Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. hierzu etwa Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 288 Rn. 47 ff.) entfaltet. Damit bleibt nationales Recht - hier § 34 Abs. 1 BauGB - weiter anwendbar. Der Senat hat allerdings das nationale Gesetz soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen, um sich dadurch die Möglichkeit zu verschaffen, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (EuGH a.a.O. Rn. 32 bis 34 und 52). Dieses Ziel wird durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots erreicht, die sich auch mit den in § 34 Abs. 1 BauGB angelegten Systemmerkmalen verträgt. Eines Rückgriffs auf die im Schrifttum erörterten sonstigen Möglichkeiten der Implementierung des Unionsrechts (vgl. dazu im Überblick Uechtritz, a.a.O. S. 1049 ff.) bedarf es mithin nicht.

30

a) Einer richtlinienkonformen Auslegung steht nicht entgegen, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der "näheren Umgebung" einfügen muss. Schon nach bisherigem Verständnis ist hierbei auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>). Störfallrechtliche Konfliktlagen lassen sich hierunter auch insoweit subsumieren, als sie über den unmittelbaren Nahbereich hinausreichen, weil und soweit sie die bodenrechtliche Situation eines Vorhabengrundstücks prägen. Abgesehen davon sind städtebauliche Fernwirkungen dem Entscheidungsprogramm des § 34 BauGB generell nicht mehr fremd, seit der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 den Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB in das Prüfprogramm integriert hat (Kraus, ZfBR 2012, 324<329>).

31

b) Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot bietet eine geeignete Anknüpfung für die unionsrechtlich geforderte "nachvollziehende" Abwägung.

32

Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 m.w.N.). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr; zuletzt Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Es wird dabei durch die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieser Grundlage ergangenen rechtsförmlichen technischen Regelwerken und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften näher bestimmt (vgl. Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <319 f.>). Im Übrigen ist eine Einzelfallbeurteilung geboten.

33

Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erweist sich insoweit als wertungsoffenes Korrektiv (vgl. auch Berkemann, ZfBR 2010, 18 <30>: "planerisches Korrektiv"), das auch für störfallrechtlich vorgegebene Wertungen offensteht. Es erlaubt die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte abwägende Gegenüberstellung von störfallspezifischen und nicht störfallspezifischen, insbesondere "sozioökonomischen" Faktoren, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob im Einzelfall ein Unterschreiten des eigentlich erforderlichen "angemessenen" Abstands ausnahmsweise vertretbar ist. Insoweit unterscheiden sich störfallrechtliche nicht grundlegend von anderen immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituationen. Das Rücksichtnahmegebot ist deshalb ein geeigneter Rahmen auch für die unionsrechtlich geforderte "nachvollziehende" Abwägung, innerhalb derer die Genehmigungsbehörde den ihr nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zukommenden Wertungsspielraum auszufüllen hat. Unerheblich ist, dass der Begriff der "nachvollziehenden" Abwägung in der Senatsrechtsprechung für Fälle im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entwickelt und darüber hinaus bisher - soweit ersichtlich - lediglich im Bereich des § 38 BauGB thematisiert worden ist. Der Sache nach ist auch die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu treffende Entscheidung sachgeleitete Wertung, die ebenfalls der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Kraft, a.a.O.).

34

Einer Anpassung bedarf die Dogmatik des Rücksichtnahmegebots im störfallrechtlichen Zusammenhang allerdings insoweit, als Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG verlangt, dass der angemessene Abstand bei der Risikobewertung neben anderen Faktoren - wie dargestellt - auch im Fall einer bestehenden Vorbelastung tatsächlich berücksichtigt wird. In Anbetracht der in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden besonderen Zielsetzung (Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG), die Folgen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt nicht nur durch eine entsprechende Ausgestaltung der Betreiberpflichten (Art. 5 der Richtlinie 96/82/EG), sondern auch durch die Wahrung angemessener Abstände (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG) zu begrenzen, darf eine bestehende Vorbelastung nicht dazu führen, die durch eine Neuansiedlung im Fall eines Störfalls zusätzlich exponierten Menschen auszublenden. Bedenkt man ferner, dass die erstmalige Schaffung einer störfallrechtlichen Gemengelage - wie dargestellt - im Regelfall ohnehin unzulässig sein wird, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, "langfristig", also auch in Zukunft gewahrt bleiben muss (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris Rn. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1048 ff.>), liegt auf der Hand, dass eine bestehende Vorbelastung im Störfallrecht nicht Grenze, sondern vielmehr gerade Voraussetzung des Wertungsspielraums ist, den Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG eröffnet. Das Kriterium der Vorbelastung ist deshalb im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar.

35

c) Von vornherein überschritten sind allerdings die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots, wenn die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zu berücksichtigenden "sozioökonomischen Faktoren" den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung zwischen Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits verlassen, etwa dann, wenn nicht individuelle, sondern städtebauliche Gründe für eine Zulassung eines Vorhabens in der Gefahrenzone eines Störfallbetriebs streiten, oder wenn Alternativstandorte für die Verwirklichung des Vorhabens in Frage stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Neuansiedlungsvorhaben städtebauliche Spannungen bewirkt, die im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung nicht beseitigt werden können, sondern einer planerischen Bewältigung bedürfen, oder wenn eine rechtsfehlerfreie Konfliktbewältigung auf das Festsetzungsinstrumentarium der Bauleitplanung angewiesen ist. In all diesen Fällen ist eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB abzulehnen, weil es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des Rechts der Vorhabenzulassung, sondern nur eine förmliche Planung Rechnung zu tragen vermag (vgl. Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <29 f.>; jüngst auch Urteil vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 ). Entschließt sich die Gemeinde in diesen Fällen zur Bauleitplanung, ist auch dem Abstandserfordernis planerisch Rechnung zu tragen.

36

3. Diesen Einfluss des Unionsrechts auf die Handhabung des Rücksichtnahmegebots hat das Berufungsurteil verkannt.

37

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme grundsätzlich nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden kann (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Er hat allerdings nicht erkannt, dass das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht unbrauchbar ist, weil es - wie der EuGH mit bindender Wirkung für die mitgliedstaatliche Rechtsanwendung vorgegeben hat - die Mitgliedstaaten nicht von der sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ergebenden Verpflichtung befreit, die Risiken der Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb des angemessenen Abstands gebührend zu würdigen.

38

Mangels Bebauungsplanung war die Genehmigungsbehörde in der Pflicht, bei der Entscheidung über den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid dem Abstandserfordernis Rechnung zu tragen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, vor ihrer Entscheidung zu ermitteln, welcher Abstand gegenüber dem Störfallbetrieb der Beigeladenen angemessen ist und ob das streitgegenständliche Gartencenter innerhalb dieser Abstandsgrenze liegt; den TÜV hatte sie erst im Zusammenhang mit dem Bauantrag der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 12.11 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

39

Dieses Versäumnis hätte der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass nehmen müssen, die erforderlichen Ermittlungen und Bewertung im Rahmen seiner uneingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz selbst vorzunehmen. Er hätte feststellen müssen, welcher Abstand angemessen ist und ob das streitgegenständliche Gartencenter innerhalb dieses angemessenen Abstands liegt, etwa weil die vom TÜV gutachtlich ermittelten "Achtungsgrenzen" die Abstandsgrenzen zutreffend wiedergeben. Bejahendenfalls wäre er gehalten gewesen, zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche nicht-störfallspezifischen Faktoren dem Abstandserfordernis gegenüberstehen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass die in Betracht kommenden Faktoren das Entscheidungsprogramm des § 34 Abs. 1 BauGB nicht überfordern, etwa, weil nur individuelle Gründe der Vorhabenträgerin in Frage stehen. Schließlich hätte er auf dieser Grundlage im Wege der "nachvollziehenden" Abwägung darüber befinden müssen, ob im Hinblick auf diese Gründe ein Unterschreiten des "angemessenen Abstands" vertretbar und deshalb eine Zulassung des Vorhabens innerhalb der Abstandsgrenzen gerechtfertigt erscheint. An all dem fehlt es.

40

4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 VwGO). Es fehlen bereits abschließende tatrichterliche Feststellungen zu den maßgeblichen Faktoren zur Bestimmung des angemessenen Abstands (vgl. oben 1.) sowie dazu, ob das streitgegenständliche Gartencenter innerhalb dieses Abstands liegt. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls

im Betriebszustand A 1 und

im Betriebszustand B

jeweils in der BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.

Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 ab dem 1. März 2015 hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigten Betriebszustände A 1 und B wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.969,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung auch für die Beklagte vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Am Samstag, dem 09.05.2009, brach in einer Lagerhalle der Firma I in der G-str., S, infolge einer Explosion ein Großbrand aus. Die Lagerhalle wurde hierbei vollständig zerstört. Bei der Bekämpfung des Brandes war neben der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten u.a. die Werkfeuerwehr der Klägerin beteiligt. Diese wurde von der Rettungsdienstleitstelle in Lörrach um 17.25 Uhr verständigt und rückte um 23.17 Uhr von der Einsatzstelle ab (s. Einsatzbericht der Leitstelle v. 10.05.2009, VAS. 53). Der Gesamteinsatz endete erst am Nachmittag des 10.05.2009. Nach dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (VAS 34) lag die Einsatzleitung bei Kreisbrandmeister ... ...
Mit Rechnung vom 12.03.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Ersatz ihr entstandener Kosten i.H. von 40.774,28 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, mithin i.H. von insgesamt 48.521,39 EUR. Gemäß der beigefügten Kostenaufstellung handelt es sich um folgende Beträge:
Schaummittelkonzentrat
 23.284,80 EUR
Frachtkosten (Lieferant)
 1.295,00 EUR
Mitarbeiter (Lieferant)
 216,00 EUR
WE Fahrgenehmigung (Lieferant)
 30,00 EUR
Verwaltungsaufschlag DSM
 2.328,48 EUR
Teleskopmastbühne
 1.050,00 EUR
Universallöschfahrzeug
 360,00 EUR
Gerätewagen Logistik
 200,00 EUR
Kommandowagen
 280,00 EUR
                 
Einsatzstunden (128 á 85,-- EUR)
10.880,00 EUR
Rüstzeiten (10 á 85,-- EUR)
 850,00 EUR
S u m m e:
40.774,28 EUR
Mit Schreiben vom 15.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich nicht zum Ausgleich der Forderung verpflichtet, da die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder durch Verantwortliche der Verwaltung der Beklagten als organisatorischer Oberleitung noch durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt sei. Das Landratsamt Lörrach sei um rechtliche Abklärung gebeten worden, weil die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin durch den Kreisbrandmeister veranlasst worden sei.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2010 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und der durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten i.H. von 1.379,80 EUR auf. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2010 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab im Wesentlichen mit der Begründung, die Werkfeuerwehr der Klägerin sei vom Kreisbrandmeister und damit nicht von der zuständigen Stelle angefordert worden.
Die Klägerin hat am 28.07.2010 Klage mit dem Ziel der Erstattung von Kosten i.H. von 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Firma I verfüge nicht über eine eigene Betriebs- oder Werkfeuerwehr. Über die integrierte Leitstelle Lörrach habe der Kreisbrandmeister am 09.05.2009 um 17.25 Uhr die Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin anfordern lassen. Diese sei um 17.26 Uhr mit Universallöschfahrzeug, Teleskopmastbühne, Gerätewagen Logistik und Kommandowagen ausgerückt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, nicht an der Brandbekämpfung teilzunehmen oder den Einsatzort wieder zu verlassen. Solche Aufforderungen seien insbesondere weder vom Kommandanten noch vom stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt. Zunächst auf Anordnung des Kreisbrandmeisters, dann des stellvertretenden Kreisbrandmeisters habe sie für die Brandbekämpfung das Schaumfeuerlöschmittel Moussol APS 3 % eingesetzt. Insgesamt seien 23 Angehöre der Werkfeuerwehr in unterschiedlicher Länge im Einsatz gewesen. Um 23.17 Uhr sei sie abgerückt. Ihre Aufräumarbeiten seien um 1.30 Uhr abgeschlossen gewesen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 27 Abs. 3 FwG 2004. Nach § 29 Abs. 2 FwG 2004 sei der Kreisbrandmeister berechtigt, die Überlandhilfe einer Werkfeuerwehr anzufordern. Anders als beim Polizeivollzugsdienst, der dazu nur bei Gefahr im Verzug berechtigt sei, seien für die Anforderung durch den Kreisbrandmeister keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Dies sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da bei Bränden und öffentlichen Notständen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit die zur effektiven Gefahrenabwehr notwendigen Entscheidungen zu treffen seien. Es wäre absurd, wenn sich der Kreisbrandmeister vor der Anforderung einer Überlandhilfe zunächst mit dem für die Brandbekämpfung in aller Regel nicht fachkundigen Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde abstimmen müsse. Die Auffassung, wonach das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters gegenüber dem Anforderungsrecht des Bürgermeisters der hilfebedürftigen Gemeinde subsidiär sei, überzeuge nicht. Im Übrigen wäre völlig unklar, welche Bemühungen der Kreisbrandmeister vor einer Anforderung der Überlandhilfe zu unternehmen hätte. Auch würde der im Rahmen der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr in unangemessener Weise das Risiko der Kostenerstattung aufgebürdet. Die angeforderte Feuerwehr müsste zunächst prüfen, ob der Kreisbrandmeister überhaupt zur Anforderung berechtigt sei. Dies laufe in einer Situation, in der jede Minute zähle, jeder Vernunft zuwider. Da die Werkfeuerwehr nicht zur Teilnahme an einer Überlandhilfe verpflichtet sei, würde sie sich zur Vermeidung etwaiger Kostenstreitigkeiten im Zweifel gegen die Teilnahme entscheiden. Dies sei im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung widersinnig. Die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gingen den Vorschriften über die Amtshilfe nach §§ 4 ff. LVwVfG vor. Es sei deshalb ohne Belang, ob im allgemeinen Recht der Amtshilfe ein Subsidiaritätsgrundsatz gelte. Denn er habe keinen Eingang in die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gefunden. Selbst wenn man von einem Subsidiaritätsverhältnis ausginge, müsse sich die Beklagte die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin zurechnen lassen. Es liege zumindest ein stillschweigendes Einverständnis vor. Spätestens beim Eintreffen der Werkfeuerwehr am Einsatzort habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Kenntnis von der Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Brandbekämpfung gehabt. Er habe sich aber nicht gegen den Einsatz der Werkfeuerwehr gewandt. Im Übrigen sei der Beklagten der Einwand der mangelnden Zuständigkeit des Kreisbrandmeisters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt. Sie verhalte sich widersprüchlich, da sie die Unterstützung der Werkfeuerwehr der Klägerin in vollem Umfang in Anspruch genommen habe. Auch habe sie durch den Einsatz der Werkfeuerwehr in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen erspart. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung nach § 24 Satz 2 FwG 2004 übernommen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Auch habe die örtliche Presse entsprechend berichtet. In einem Schreiben vom 30.09.2009 habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeführt, dass „die Einsatzleitung nicht in unseren Händen“ gelegen habe. Sonst sei niemand für die Einsatzleitung in Betracht gekommen. In den Einsatzberichten der anderweitigen Einheiten finde sich kein Hinweis darauf, wer die Einsatzleitung innegehabt habe. Als technischer Einsatzleiter habe der Kreisbrandmeister die Befugnis für den Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln gehabt und deshalb diesen gegenüber der Werkfeuerwehr der Klägerin anordnen können. Der Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln sei auch erforderlich gewesen. Der Kreisbrandmeister habe dies bestätigt. Die Firma I habe nicht über eine Werkfeuerwehr verfügt. Eine solche Anerkennung habe nach Auskunft des Landratsamts Lörrach nicht stattgefunden. Die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH sei nicht als Werkfeuerwehr der Firma I anerkannt. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da einer Werkfeuerwehr nur Werksangehörige angehören dürften. Unerheblich sei, ob die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH mit der Firma I eine Vereinbarung auf privat-rechtlicher Basis geschlossen und Aufgaben übernommen habe. Da die technische Einsatzleitung beim Kreisbrandmeister gelegen habe, komme es nicht darauf an, ob die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten in der Lage gewesen wäre, den Großbrand mit eigenen Mitteln zu löschen. Der Kreisbrandmeister sei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin berechtigt gewesen. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F.. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und die grundsätzlichen Strukturen der organisatorischen Oberleitung schrieben nicht vor, dass der Kreisbrandmeister vor Anforderung der Überlandhilfe mit der hilfebedürftigen Gemeinde Kontakt aufnehmen müsse. Im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr werde die Anforderungsbefugnis auf möglichst viele Personen verteilt, um im Schadensfall keine Zeit zu verlieren. Nur beim Polizeivollzugsdienst und der Leitstelle für die Feuerwehr sei Gefahr im Verzug Voraussetzung. Es bleibe völlig im Dunkeln, welche Anstrengungen nach Auffassung der Beklagten für einen hinreichenden Versuch der Kontaktaufnahme unternommen werden müssten. Die Übernahme der technischen Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister sei ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 FwG möglich gewesen und konkludent erfolgt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass er nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brand bereits soweit bekämpft gewesen, dass die Zahl der Einsatzkräfte habe reduziert werden können. - Auch der Höhe nach sei der Anspruch begründet. Zum Umfang des eingesetzten Schaum-Feuerlöschmittels müsse die Beklagte die Anordnungen des Kreisbrandmeisters gegen sich gelten lassen. Mit Blick auf die besondere Situation im Einsatz sei ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Spielraum zuzugestehen, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn Art und/oder Umfang des eingesetzten Löschmittels außerhalb der Vertretbarkeit gelegen hätten. Dergleichen werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Hinsichtlich des geltend gemachten Verwaltungsaufschlags sei die Beklagte auf ihre eigenen satzungsrechtlichen Vorgaben zur Erstattung von Kosten für Feuerwehreinsätze hinzuweisen. Wenn die Beklagte für verbrauchte Materialien einen Verwaltungskostenzuschlag i.H. von 10 % zum Selbstkostenpreis berechne, sei dies auch der Klägerin gestattet. Die Klägerin habe nur die vollen geleisteten Stunden in Ansatz gebracht und angebrochene Zeiteinheiten nicht aufgerundet. Nach Einsatzende seien 10 Stunden (sog. „Rüstzeit“) aufgewendet worden, um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge wieder herzustellen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, das Schaummittelkonzentrat aus Fässern in die Tanks der beiden Großfahrzeuge zu pumpen sowie das eingesetzte Material zu reinigen.
Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 11.06.2012 vor, sie halte nicht mehr an dem bislang geforderten Stundensatz i.H. von 85,-- EUR fest. Dieser Betrag sei für die interne Verrechnung verwendet worden und habe sich aus den gesamten budgetierten Stunden und Personalkosten im Jahr 2007 errechnet. Da aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden könnten, werde davon Abstand genommen. Die Klägerin habe die an die eingesetzten Werkfeuerwehrleute tatsächlich gezahlten Stundenlöhne ermittelt. In der beigefügten Aufstellung seien auch die eingesetzten Angestellten der V... ...- ... ... GmbH (V...) aufgeführt, die von der Klägerin dauerhaft im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags beschäftigt würden. Für diese seien die von der V... gegenüber der Klägerin abgerechneten Stunden angesetzt worden. Dabei sei zu differenzieren zwischen den Zeiten vor und nach 20.00 Uhr, da im Nachtzeitraum höhere Stundensätze anfielen. Für die Angestellten der Klägerin, die in der Aufstellung ebenfalls aufgeführt seien, seien die tatsächlich geleisteten Bruttolöhne in Ansatz gebracht worden. Für alle Mitarbeiter sei jeweils pro angebrochene ¼ Stunde abgerechnet worden. Die angesetzten Personalnebenkosten für die Mitarbeiter der Klägerin i.H. von 44,63 % setzten sich zusammen aus dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen i.H. von 19,63 % und den Leistungen der Klägerin für Pensionsrückstellungen bzw. Betriebsrenten, die sich auf 25 % vom Bruttolohn beliefen. Soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 39.740,43 EUR begehrt worden sei, werde die Klage zurückgenommen. Die Anpassung der - als Nebenforderung nicht streitwerterhöhenden - außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergebe sich aus der Reduktion der zu erstattenden Summe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.740,43 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR zu zahlen,
10 
das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, die Firma I habe eine Vereinbarung über den abwehrenden Brandschutz für das Betriebsareal mit der A... ... GmbH geschlossen und verfüge damit über eine Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr i.S. des § 19 FwG. Deshalb sei die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten vor dem Einsatz am 09.05.2009 auch nie mit Brandschutzaufgaben auf dem Betriebsgelände der I befasst gewesen. Die Werkfeuerwehr der A... ... GmbH habe während des Einsatzes am 09.05.2009 mitgewirkt. Die als erstes am Einsatzort eintreffende Freiwillige Feuerwehr der Beklagten habe durch ihren Einsatzführer ... S... weitere Abteilungen der Feuerwehr Rheinfelden-Schweiz hinzugezogen. Zwischenzeitlich seien auch Kreisbrandmeister ... und dessen Stellvertreter am Einsatzort eingetroffen. Der Kreisbrandmeister habe die Werkfeuerwehr der Klägerin alarmiert. Er sei mit seinem Stellvertreter nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen. Die Einsatzleitung in organisatorischer und technischer Hinsicht sei zu keinem Zeitpunkt eindeutig geregelt worden. Der Kreisbrandmeister habe die Einsatzleitung nicht ausdrücklich übernommen. Er habe vor der Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder mit dem Oberbürgermeister der Beklagten noch einem sonstigen Vertreter der Stadt, auch nicht mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, Rücksprache gehalten. Er habe die Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Nach Aussage der beteiligten Einsatzkräfte vor Ort habe es bei dem Einsatz „viele Häuptlinge“ gegeben. Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. erfolge nur auf Anforderung. Das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters sei gegenüber dem des Bürgermeisters subsidiär. Nur wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar seien, dürfe der Kreisbrandmeister die Überlandhilfe anfordern. Dies entspreche der Systematik des Feuerwehrgesetzes. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz seien Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde. Die organisatorische Oberleitung eines Feuerwehreinsatzes stehe dem Bürgermeister zu und umfasse auch die Anforderung von Überlandhilfe. Die Übernahme der organisatorischen Oberleitung im Wege einer Aufsichtsmaßnahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Recht zur Anforderung der Überlandhilfe stehe dem Kreisbrandmeister nur zu, wenn schnelles Handeln geboten und die zuständige Stelle der Gemeinde nicht erreichbar sei. Der Kreisbrandmeister müsse nur versuchen, den Verantwortlichen der Gemeinde zu erreichen. Im Hinblick auf den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr seien daran keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Für die Gemeinde bestehe ein hohes Kostenrisiko, wenn sie in die Entscheidung über die Anforderung der Überlandhilfe generell nicht einbezogen werden müsse. Bestünde ein unbedingtes Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters, könnte er sogar gegen den Willen der Gemeinde die Überlandhilfe anfordern mit der Folge, dass sie für den Einsatz aufkommen müsse. Dieses Kostenrisiko zu Lasten der Gemeinde sei nicht gerechtfertigt. Der im Wege der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr werde kein unangemessenes Erstattungsrisiko aufgebürdet. Sei die Überlandhilfe rechtmäßig, bestehe ein Kostenersatzanspruch. Andernfalls bleibe es der Feuerwehr unbenommen, (Amts-)Haftungsansprüche gegenüber den weiteren Beteiligten des Einsatzes zu prüfen. Der Einwand der Klägerin, wonach im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr möglichst viele Personen anforderungsberechtigt sein sollten, überzeuge nicht. Für eine effektive Gefahrenabwehr seien eindeutig verteilte Zuständigkeiten unerlässlich. Sonst bestehe die Gefahr, dass eine erforderliche Überlandhilfe nicht angefordert werde, weil sich etwa Bürgermeister und Kreisbrandmeister jeweils auf den anderen verließen. Auch sei es jederzeit möglich, dass der Bürgermeister und die anderen in § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. genannten Stellen unabhängig voneinander mehrere Feuerwehren zur Überlandhilfe anforderten und dadurch unnötige Kosten produzierten. Der Bürgermeister müsse die Überlandhilfe selbst anfordern oder zumindest seine Zustimmung erteilen. Widerspreche er oder verzögere er die Entscheidung, so könne der Kreisbrandmeister im Wege einer Aufsichtsmaßnahme einschreiten und die organisatorische Einsatzleitung übernehmen. Im vorliegenden Fall habe der Kreisbrandmeister eigenmächtig gehandelt, ohne mit dem Bürgermeister Rücksprache zu halten. Die technische Einsatzleitung habe, wenn die Firma I keine eigene Werksfeuerwehr gehabt haben sollte, beim Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelegen. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei davon ausgegangen, dass die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH den Brandeinsatz leite, nachdem seit Jahren ausschließlich die Werkfeuerwehr alle Brandschutzaufgaben für die Firma I wahrgenommen habe. Der Kreisbrandmeister sei nur vorübergehend am Einsatzort gewesen. Es bleibe nach dem Vortrag der Klägerin offen, wer im Übrigen die Einsatzleitung innegehabt habe. Die Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister müsse für alle eindeutig erkennbar sein. Dies sei bei dem Einsatz bei der Firma I nicht der Fall gewesen. Bei Verlassen des Einsatzortes hätte für alle erkennbar eine Abgabe der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister erfolgen müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Die Beklagte müsse sich die Anforderung der Überlandhilfe durch den Kreisbrandmeister auch nicht zurechnen lassen. Von einem fehlenden Widerspruch könne nicht ohne Weiteres auf eine Genehmigung des Einsatzes geschlossen werden. Da die Überlandhilfe vom Bürgermeister oder der von ihm beauftragten gemeindlichen Stelle anzufordern sei, sei es auch unerheblich, dass der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr dem Einsatz der Werkfeuerwehr der Klägerin nicht widersprochen habe. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Einbeziehung der Werkfeuerwehr der Klägerin sei ausschließlich durch den Kreisbrandmeister erfolgt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wäre auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Brand mit eigenen Mitteln und wesentlich kostengünstiger zu löschen. Der große Einsatz des Löschschaums sei nicht erforderlich gewesen. - Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Mehrbereichsschaummittels, welches die Freiwillige Feuerwehr üblicherweise verwende, wäre völlig ausreichend gewesen. Im Übrigen hätte eine deutlich geringere Menge Schaum ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der von der Klägerin berechnete „Verwaltungsaufschlag“ bestehen solle. Als notwendige Auslagen könnten nur die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen erstattet werden. Nicht erstattungsfähig seien die sowieso anfallenden Personalkosten.
14 
Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Das Gericht hat den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Rheinfelden, ... S..., den Kreisbrandmeister ... ... und den Feuerwehrkommandanten der Werkfeuerwehr der Klägerin, ... K..., als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.