Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 2 L 2/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0310.2L2.14.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Anpassung von Aus- und Einfädelspuren zu einer Tankstelle.

2

Die Klägerin führte im Jahr 2009 im Rahmen des Bauvorhabens Bundesstraße B 100 H-Stadt – BAB 9 die Erneuerung der Richtungsfahrbahn Halle-Bitterfeld durch. An diesem Abschnitt der B 100 befindet sich in Höhe des Netzknotens 4438012 + 0,741 eine Tankstelle der Beklagten. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen waren Anpassungsarbeiten an den Aus- und Einfädelungsspuren zur Tankstelle der Beklagten erforderlich. Vor Durchführung dieser Arbeiten schlossen die Beteiligten unter dem 02. und 15.06.2009 eine Vereinbarung, mit der alle Fragen, die sich aus dieser Anpassung ergeben, zwischen den Beteiligten geregelt werden sollten. Darin enthalten war eine Kostenregelung (§ 4), die u. a. bestimmte, dass alle im Zusammenhang mit den Anpassungsarbeiten verbundenen Kosten (Bau-, und Planungskosten und sonstige Aufwendungen) die Beklagte trägt. Als voraussichtliche Baukosten wurden 20,0 T € für die provisorischen Zufahrten und 43,0 T € für die Anpassung der Aus- und Einfädelspuren angegeben. Die Kosten für Planung, Verwaltung, Bauüberwachung, Sicherheits- und Gesundheitskoordination wurden pauschal mit 7,5 % der anteiligen Bausumme angesetzt. Die endgültige Abrechnung sollte erst nach Vorlage prüffähiger Unterlagen erfolgen. Der Vereinbarung beigefügt war eine Kostenschätzung mit Stand vom März 2009, in der die voraussichtlichen Baukosten berechnet und auf 20.374,97 € für die provisorische Anbindung sowie auf 42.425,99 € für die Anpassung der Aus- und Einfädelspur beziffert wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung ist diese Kostenschätzung Grundlage der Vereinbarung.

3

Die Baumaßnahmen an den Aus- und Einfädelungsspuren zur Tankstelle der Beklagten wurden im Rahmen des Gesamtbauvorhabens am 10.07.2009 öffentlich ausgeschrieben. Den Ausschreibungsunterlagen war ein Leistungsverzeichnis mit Druckdatum vom 30.06.2009 beigefügt. Am 04.08.2009 legte die Bietergemeinschaft (...) Verkehrswegebau GmbH, die später den Zuschlag erhielt, ihr Angebot vor. In deren Leistungsverzeichnis wurden die Kosten für die Anpassung der Ein- und Ausfädelspuren (Bauteil 3) auf 123.391,16 € beziffert.

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Mit Schreiben vom 18.08.2009 (Bl. 173 GA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, nach Wertung der Angebote der öffentlichen Ausschreibung habe sich der Baukostenanteil der Beklagten auf vorläufig 146.835,48 € erhöht. Die Abrechnung erfolge nach § 9 der geschlossenen Vereinbarung vom 02./15.06.2009. Am 25.09.2009 erteilte die Klägerin dem günstigsten Anbieter den Zuschlag für die Gesamtbaumaßnahme. Mit Schreiben vom 25.09.2009 bat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18.08.2009 um Mitteilung der einzelnen Kostenpositionen, um die mehr als 100%ige Erhöhung nachvollziehen zu können.

5

In einer E-Mail vom 23.09.2009 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit, die drastische Erhöhung des Baukostenanteils der Beklagten resultiere hauptsächlich aus der unvollständigen Kostenschätzung, die in der Phase der Entwurfsbearbeitung aufgestellt worden sei. Einige Mengen hätten sich im Leistungsverzeichnis gegenüber der Kostenschätzung zum Teil erheblich erhöht. Der derzeitige Aufbau der Einfädel- und Ausfädelspuren entspreche nach Durchführung der Baugrunduntersuchung nicht den technischen Regelwerken. Auch einige Anpassungsarbeiten (Pflasterarbeiten, Rückbau und Setzen von Hochborden) im Bereich der provisorischen Anbindung seien zusätzliche Leistungen. Die Erhöhung der Preise für das bituminöse Mischgut betreffe auch die Bauteile der Fahrbahn und somit die Erhöhung der Zuschlagssumme insgesamt.

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In einem Schreiben an die Beklagte vom 06.10.2009 gab die Klägerin zur Anfrage der Beklagten weiter an, eine detaillierte Aufstellung aller Positionen für die spätere Ausführungsplanung sei aufgrund der Planungstiefe und Erfassung von Komplexleistungen nicht gegeben bzw. seien zusätzliche Leistungen nicht absehbar. Borde und Pflasterleistungen sowie die provisorischen Anbindungen seien erst ermittelbar gewesen, nachdem die Abstimmungsergebnisse der Verkehrsführung mit den zuständigen Behörden und die Qualität der vorhandenen Zufahrts- und Tankstellenflächen bekannt gewesen seien. Auf der Grundlage der getroffenen Festlegungen und der Grenzen der Baulastträgerschaft seien die für die Beklagte anfallenden Kosten geschätzt worden. Im Vorentwurf vom Mai 2009 sei der Aufbau für die Fahrbahnerneuerung der B 100 einschließlich der Ausbildung der provisorischen Anbindungen genauer ermittelt worden. Auf dieser Basis sei das Leistungsverzeichnis für den Bauteil 3 auf Grundlage der Ausführungsplanung aufgestellt und entsprechend der weiteren Festlegungen und Anforderungen ergänzt worden. Ausgangspunkt der Kostenannahmen für die Kostenschätzung mit Stand vom März 2009 seien die für die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt gültigen Mittelpreise. Die sich aus dem Angebot gegenüber der Kostenschätzung ergebenden Mehrkosten von ca. 70.000,00 € basierten im Wesentlichen auf den im Angebot enthaltenen Einheitspreisen für die erfassten Leistungen für die Ausführungsplanung. Die Kostenerhöhung werde im Wesentlichen durch die Asphaltbaupositionen bewirkt. Die Einheitspreise betrügen das Drei- bis Vierfache der zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenschätzung üblichen Preise.

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Nach Durchführung der Baumaßnahmen stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 03.05.2010 die Kosten für die Aus- und Einfädelungsspuren in Höhe von 156.279,34 € in Rechnung. Nach der Unternehmerrechnung beliefen sich die Baukosten auf netto 122.164,81 €. Hinzu kommt die Pauschale in Höhe von 7,5 % der Baukosten sowie 19 % Mehrwertsteuer. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte am 27.10.2010 zunächst 56.911,76 € und am 06.12.2010 weitere 10.813,23 €.

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Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetrages begehrt. Sie hat vorgetragen, bei der Vereinbarung aus dem Juni 2009 handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Ihr sei durch die Anpassungsarbeiten an den Aus- und Einfädelungsspuren zur Tankstelle ein Aufwand entstanden, den die Beklagte gemäß der Vereinbarung vom Juni 2009 zu tragen habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u.a. vorgetragen, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Eine Erhöhung des der Vereinbarung vom Juni 2009 zugrundeliegenden Betrages um mehr als das 2,3-fache sei vertraglich nicht vereinbart. Sie, die Beklagte, habe aufgrund der detaillierten Kostenpositionen darauf vertrauen können, dass mit Abschluss der Vereinbarung lediglich Kosten in einer Größenordnung von ungefähr 67.500,00 € auf sie zukommen würden. Hilfsweise bestehe ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnungen (§ 311 Abs. 2 BGB). Die Klägerin müsse sich entgegen halten lassen, dass sie nach ihrem eigenen Eingeständnis eine unvollständige Kostenschätzung vorgelegt habe, die dann Vertragsbestandteil geworden sei. Sie habe bei Vertragsschluss um die Unvollständigkeit der Kostenschätzung gewusst, gleichwohl habe sie den Eindruck vermittelt, dass es sich um eine detaillierte und substantiierte Schätzung der Kosten handele. Selbst im Mai 2009, als die Klägerin genauere Ermittlungen für das Leistungsverzeichnis vorgenommen habe, habe sie nicht über die zu erwartenden erheblichen Kostensteigerungen informiert. Hilfsweise werde der Einwand aus § 242 BGB erhoben. Dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche es, dass die Klägerin sie wider besseren Wissens in dem Glauben gelassen habe, sie müsse für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen nur mit Kosten in Höhe von 67.500,00 € rechnen. Sie bestreite, dass innerhalb von zehn Wochen eine Preissteigerung bei diesen Positionen um das Drei- bis Vierfache im Vergleich zu den Preisansätzen in der Anlage zur Vereinbarung vom Juni 2009 eingetreten sei. Schließlich werde hilfsweise der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht. Nach dem insoweit maßgeblichen Kriterium der Zumutbarkeit komme allenfalls eine Erhöhung des Kostenerstattungsbetrages im Vergleich zur Kostenschätzung vom März 2009 in einer Größenordnung von 10 bis 20 % in Betracht.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt:

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Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin mache Ansprüche auf Kostenerstattung geltend, die auf den §§ 8 Abs. 2a, § 7a FStrG beruhten. Dementsprechend hätte die Klägerin den Erstattungsanspruch auch mittels Verwaltungsakt regeln können. Die Befugnis der Behörde, das Rechtsverhältnis der Sondernutzung durch Verwaltungsakt (Sondernutzungserlaubnis) zu regeln, umfasse auch die Ermächtigung, die Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses einschließlich der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 2a FStrG durch Verwaltungsakt vorzunehmen. Das Fehlen einer Vollstreckungsklausel gemäß § 61 VwVfG im Vertrag vom Mai 2009 führe zu keiner anderen Beurteilung, weil eine Vollstreckungsklausel nicht zwingender Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sei.

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Die Klage sei auch begründet. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 02./15.06.2009 bestimme sich die Kostentragung für die Anpassung der Aus- und Einfädelungsspuren nach § 8 FStrG und Nr. 30 der Zufahrtsrichtlinie. § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG bestimme, dass der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Ziffer 30 Abs. 2 der Zufahrtsrichtlinien sehe vor, dass für den Fall, dass die Straßenbauverwaltung die Maßnahmen nach Absprache mit dem betroffenen Anlieger durchführen lasse, dieser die Kosten zu erstatten habe. Beide Vorschriften gingen davon aus, dass der Anlieger sämtliche Kosten zu erstatten habe, und enthielten keine Höhenbegrenzung. Demgemäß gehe auch § 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages davon aus, dass die Beklagte alle im Zusammenhang mit den Anpassungsarbeiten entstandenen Kosten trage. Eine Beschränkung der Höhe dieser Kosten ergebe sich nicht aus der in § 4 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages enthaltenen Angabe der voraussichtlichen Baukosten. Insoweit handelt es sich nicht etwa um einen Festpreis, den die Klägerin der Beklagten vertraglich zugesichert habe. Derartiges ergebe sich auch nicht aus der Kostenschätzung vom März 2009, da diese nur als vorläufig bezeichnet worden sei und in § 4 Abs. 4 des Vertrages die endgültige Abrechnung erst nach Vorlage prüffähiger Unterlagen habe erfolgen sollen.

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Die Beklagte könne dem Erfüllungsanspruch der Klägerin nicht die rechtsvernichtende Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entgegenhalten. Es könne dahingestellt bleiben, ob hier eine wesentliche Änderung einer gemeinsamen Vertragsgrundlage deshalb anzunehmen sei, weil sich die in der vorläufigen Kostenschätzung von März 2009 genannten Baukosten von 67.503,00 € auf 156.279,34 € erhöhten. Jedenfalls sei ein Festhalten am vereinbarten Vertrag für die Beklagte nicht unzumutbar im Sinne des § 60 VwVfG. Ihre wirtschaftliche Existenz sei durch die Gesamtforderung der Klägerin nicht gefährdet. Ebenso wenig sei eine gänzlich unvorhersehbare Entwicklung eingetreten. Die erhebliche Preissteigerung beruhe nach unwidersprochenen Angaben der Klägerin darauf, dass sich die Asphaltpositionen zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung der vorläufigen Kostenschätzung vom März 2009 und der im August 2009 beendeten Ausschreibung extrem verteuert hätten. Da die Klägerin im Ausschreibungsverfahren den günstigsten Bieter ausgewählt habe, habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, den Preis zu reduzieren. Das Festhalten am Vertrag stelle sich auch deshalb nicht als unzumutbar dar, weil die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch nach § 8 Abs. 2a FStrG auch durch Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Die Beklagte hätte auch in diesem Fall die von der Klägerin mit Rechnung vom 03.05.2010 geltend gemachten Baukosten in voller Höhe erstatten müssen. Da eine Vertragsanpassung nur verlangt werden könne, wenn eine solche auch der anderen Vertragspartei zumutbar sei, stehe einer Vertragsanpassung auch entgegen, dass der Klägerin nach dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht zuzumuten sei, auf die ihr nach den Regelungen des FStrG zustehende Kostenerstattung teilweise zu verzichten. Hätte die Beklagte ihre Kostentragungspflicht der Höhe nach begrenzen wollen, so hätte sie dies im Vertragstext ausdrücklich festschreiben müssen.

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Die Klägerin hafte der Beklagten auch nicht aus den Grundsätzen über eine Haftung bei Vertragsschluss (c.i.c.), die auch im öffentlichen Recht anwendbar und zwischenzeitlich in §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 284 BGB normiert worden seien. Bei einem formbedürftigen Vertrag, wie bei dem hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, bestehe ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten. Derartiges Verschulden liege auf Seiten der Klägerin nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass ihr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war, dass die vorläufige Kostenschätzung vom März 2009 erheblich überschritten werde. Die Klägerin habe dazu – unwidersprochen – ausgeführt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse erst durch das Ausschreibungsverfahren im August 2009 gewonnen habe, in dem sich die erheblichen Preissteigerungen für die ausgeschriebenen Asphaltarbeiten erstmals ergeben hätten. Die Preissteigerung habe sie der Beklagten durch Schreiben vom 18.08.2009 mitgeteilt. Bei einem anschließenden Telefonat habe sie der Beklagten zudem nach unwidersprochenen Angaben angeboten, dass der Auftrag für die Aus- und Einfädelungsspuren zur Tankstelle aus der Ausschreibung herausgenommen werden könne, was die Beklagte jedoch abgelehnt habe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der E-Mail der Klägerin vom 23.09.2009. Die Unvollständigkeit ihrer eigenen Kostenschätzung möge der Klägerin in diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, jedoch ergebe sich aus dieser E-Mail nicht, dass dies bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall gewesen sei. Einen Nachweis dafür habe die Beklagte nicht erbracht. Damit liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

II.

14

A. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

15

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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1.1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele.

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1.1.1. Zwar ist der Senat von der Rechtswegprüfung nicht gemäß § 17a Abs. 5 GVG entbunden. Nach dieser Regelung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift findet indes keine Anwendung, wenn das Gericht erster Instanz die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 3 GVG nicht eingehalten hat, da sonst die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehene Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges im Beschwerderechtszug prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten würde (BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997 – BVerwG 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603, RdNr. 7 in juris, m.w.N.; Beschl. v. 28.01.1994 – BVerwG 7 B 198.93 –, NJW 1994, 956, RdNr. 5 in juris). Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Eine solche Rüge verlangt das ausdrückliche Bestreiten des Rechtswegs, das bloße Anzweifeln genügt nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.09.2006 – 12 BV 06.808 –, juris, RdNr. 27, m.w.N.).

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Das Verwaltungsgericht hat, obwohl die Beklagte in der Klageerwiderung vom 18.05.2012 die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausdrücklich bestritten und eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Magdeburg beantragt hat, entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges entschieden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die schriftsätzlich erhobene Rüge im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr aufrechterhalten hat. Solches lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Beklagte sie in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsniederschrift nicht wiederholt und dort keinen Verweisungsantrag gestellt hat. Das Gericht muss vorab nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG entscheiden, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 41 § 17a GVG RdNr. 25; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 17a GVG RdNr. 25), vor der Verhandlung zur Hauptsache gerügt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1998 – VIII ZR 269/97 –, NJW 1999, 651, RdNr. 7 in juris). Bei der Rüge eines Beteiligten nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG handelt es sich um eine Prozesshandlung, die grundsätzlich nicht mehr angefochten oder widerrufen werden kann (Ehlers, a.a.O.; Ziekow, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.01.1996 – 10 W 249/95 –, juris, RdNr. 4, m.w.N.). Eine Prozesshandlung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Vorb § 40 RdNr. 13a), insbesondere ist für deren Wirksamkeit grundsätzlich nicht erforderlich, dass sie in der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

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1.1.2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt mit der Folge, dass gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

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Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Doch kann aus einem Gleichordnungsverhältnis noch nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden, weil auch dem öffentlichen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichteten nicht fremd ist. So liegt es im Wesen auch des öffentlich-rechtlichen Vertrages, dass sich die Vertragsparteien grundsätzlich gleichgeordnet gegenüberstehen. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag kommt es daher auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. zum Ganzen: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 –, BVerwGE 74, 368 [370], RdNr. 10 f. in juris).

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Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung des Vertragsgegenstands zum öffentlichen Recht sind dabei vor allem die angestrebten Rechtsfolgen, d.h. die Frage, ob die durch die Vereinbarungen begründeten, konkretisierten, veränderten, aufgehobenen oder festgestellten Rechtsverhältnisse, also die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien den Gebieten des öffentlichen Rechts zuzuordnen sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 54 RdNr. 30, m.w.N.). Ein öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand ist anzunehmen, wenn die vertraglich geregelten Rechte und Pflichten der Sache nach sonst in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind, wobei eine abstrakte Betrachtungsweise geboten ist (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 30a). Finden die vertraglichen Regelungen in keiner Rechtsvorschrift eine unmittelbare sachlich-inhaltliche Entsprechung, so kommt es darauf an, ob die Materie, das Gebiet, auf dem die Rechte und Pflichten begründet oder verändert werden, sonst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Als öffentlich-rechtlich sind deshalb nicht nur Verträge anzusehen, die sich auf einen nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätzen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt beziehen, sondern auch solche, die inhaltlich so eng mit öffentlich-rechtlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen zusammenhängen, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs demselben Rechtsbereich zuzurechnen sind, insbesondere Verträge, die Verwaltungsakte ersetzen (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 30b, m.w.N.).

22

Gemessen daran ist die vorliegende Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 geltend, bei der es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Gegenstand dieser Vereinbarung sind nach deren § 1 die Anpassungsarbeiten an den Ein- und Ausfädelspuren der Tankstelle der Beklagten, die im Zuge des Gesamtbauvorhabens (B 100 H-Stadt – A 9, Erneuerung der Richtungsfahrbahn Halle-Bitterfeld) erforderlich waren und durch die Klägerin ausgeführt wurden. Mit der Vereinbarung sollten alle Fragen, die sich aus der Anpassung der Aus- und Einfädelspuren zur Tankstelle ergeben, zwischen den Beteiligten geregelt werden. Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechte und Pflichten zwischen dem Bund als Träger der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und Straßenanliegern sind in Bestimmungen des FStrG und damit in öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen geregelt. Die Anlegung eines besonderen Abbiegestreifens wird als Anwendungsfall von § 7a FStrG angesehen (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2005 – BVerwG 9 B 6.05 –, juris RdNr. 9). Gleiches gilt für die Anlegung von Ein- und Ausfädelspuren (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7a RdNr. 2), um die es vorliegend geht. § 7a FStrG regelt nicht nur den Fall, dass jemand anlässlich des Straßenbaus oder auch später aus eigener Initiative bestimmte zusätzliche Aufwendungen (z.B. für eine Gehwegüberfahrt) ausdrücklich begehrt; die Vorschrift zielt vielmehr allgemein darauf ab, die während der Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche des Anliegers erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall finanziell auszugleichen (BVerwG, Urt. v. 28.08.1987 – BVerwG 4 C 54-55.83 –, BVerwGE 78, 79 [82], RdNr. 15 in juris, m.w.N.). Eine solche Erschwernis ist nicht nur dann gegeben, wenn der Anlieger die erstmalige Herstellung einer Zufahrt begehrt, sondern auch dann, wenn er nach der Umgestaltung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit (ausdrücklich oder stillschweigend) beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst; auch in dem letzteren Fall wird die Straße „wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen" aufwendiger hergestellt (BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O.). Bei der Regelung des § 7a FStrG handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Kostenausgleich und spezialgesetzlichen Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2005, a.a.O.). § 7a FStrG enthält als öffentlich-rechtliche Regelung auch die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs durch Verwaltungsakt (Müller/Schulz, FStrG, § 7a RdNr. 5, m.w.N.; vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, Urt. d. Senats v. 14.11.2013 – 2 L 4/12 –, juris). Möglich ist aber auch eine vertragliche Regelung, die im Ergebnis eine Zahlungspflicht festschreibt, welche sich aus § 7a FStrG ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2005, a.a.O., RdNr. 9 in juris, m.w.N.).

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Besteht bereits auf der Grundlage des § 7a FStrG ein Erstattungsanspruch des Straßenbaulastträgers gegen den Anlieger wegen der aufgrund der Umgestaltung der Straße notwendigen Anpassung der Zufahrt, dürfte daneben § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG nicht anwendbar sein, der Mehraufwendungen betrifft, die durch Sondernutzungen verursacht werden. Nach dieser Vorschrift hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Der in § 7a FStrG geregelte Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten war ursprünglich in § 8 Abs. 5 FStrG normiert. Grund der Änderung durch das 2. FStrGÄndG war, dass die Bestimmung rechtssystematisch nicht zu den Sondernutzungen gehört, weil es sich um eine verstärkte Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs handelt (BVerwG, Urt. v. 28.07.1987, a.a.O., RdNr. 19; Grupp, a.a.O., § 7a RdNr. 1, jeweils unter Hinweis auf BT-Drs. 7/1265, S. 16). Aber auch wenn § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG zu Anwendung kommen sollte, handelte es sich um eine öffentlich-rechtliche Materie unabhängig davon, ob die Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend gemacht werden kann; denn auch § 8a Abs. 2 Satz 3 FStrG ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift.

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Ohne Erfolg rügt die Beklagte, es seien nicht die Vorschriften der §§ 7a, 8 Abs. 2a FStrG heranzuziehen, sondern die Regelungen in den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesfernstraßen (Zufahrtsrichtlinien), die nicht die Möglichkeit zum Erlass eines Verwaltungsakts vorsähen, sondern es in die Entscheidungsmacht des Anliegers stelle, ob er Zufahrten auf seine eigenen Kosten ändern oder dies – gegen Kostenerstattung – der Straßenbauverwaltung überlassen wolle. Nach Nr. 30 Abs. 1 Satz 1 der Zufahrtsrichtlinie, auf die sich die Beklagte insoweit beruft, hat, wenn Zufahrten oder Zugänge widerruflich erlaubt sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1), der Anlieger die Änderung oder Beseitigung auf seine Kosten durchzuführen (vgl. § 8a Abs. 4 Satz 3). Ob eine Kostenerstattungsforderung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann, entscheidet sich indes nicht danach, ob dies in einer Verwaltungsrichtlinie vorgesehen ist oder nicht. Die Gerichte entscheiden vielmehr unabhängig von solchen Verwaltungsrichtlinien darüber, ob eine gesetzliche Norm, die eine Kostenerstattung vorsieht, zugleich eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung durch Verwaltungsakt darstellt. Unabhängig davon folgt aus dem Umstand, dass eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides nicht besteht, noch nicht, dass der Anspruch nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Nr. 30 Abs. 1 Satz 1 nimmt gerade Bezug auf §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG und damit auf Normen des öffentlichen Rechts. Im Übrigen liegt hier aus den bereits dargelegten Gründen ein Fall des § 7a FStrG vor, zu dem sich die von der Beklagten genannte Richtlinie nicht verhält.

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Der Umstand, dass in § 11 der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 eine Regelung zum Gerichtsstand, aber keine Regelung zum Rechtsweg getroffen wurde, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Vereinbarung nicht entgegen, auch wenn die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO zwingend sind und nicht durch Parteivereinbarung geändert werden können. Denn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009 – XII ZB 166/08 –, NVwZ 2009, 1054 [1056], RdNr. 17 in juris).

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Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Beklagten, es stelle ein Indiz für den Abschluss eines dem Zivilrecht unterfallenden Vertrages dar, dass es an einer für den öffentlich-rechtlichen Vertrag typischen Klausel nach § 61 VwVfG fehle, wonach sich der private Rechtsträger hinsichtlich der von ihm übernommenen Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung unterwirft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag eine solche Vollstreckungsklausel enthalten kann, aber nicht muss. Daraus folgt, dass die Unterwerfungserklärung in der freien Entscheidung des Vertragspartners liegt (Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 61 RdNr. 7). Nicht zu überzeugen vermag der Vortrag der Beklagten, es sei völlig üblich, dass in der weit überwiegenden Anzahl der von der Verwaltung abgeschlossenen koordinationsrechtlichen Verträge vom privaten Vertragspartner eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 61 VwVfG verlangt und durchgesetzt werde. Eine wirksame Unterwerfung setzt voraus, dass ein Anspruch klar und bestimmt, nicht nur bestimmbar ist; notwendig ist, dass sich der vollstreckbare Anspruch aus dem Vertrag selbst ohne Schwierigkeiten nach Art und Höhe feststellen lässt (Bonk, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.10.1956 – V ZR 127/55 – BGHZ 22, 55 [56 ff.]). Die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Geldleistung war aber in der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 nicht bestimmt. Der Vertrag enthielt in § 4 Abs. 3 lediglich eine Kostenregelung, in der nur die voraussichtlichen Baukosten angegeben waren und nach der die endgültige Abrechnung erst nach Vorlage prüffähiger Unterlagen erfolgen sollte.

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1.1.3. Der Senat kann über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges im Verfahren auf Zulassung der Berufung entscheiden und muss – anders als das Verwaltungsgericht – keine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG treffen, auch wenn die Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach wie vor bestreitet.

28

Eine Vorabentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht erübrigt sich, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG keinen Anlass hätte, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.1995 – V ZB 27/94 –, BGHZ 131, 169 [171], RdNr. 4 in juris). Die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehene Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges im Beschwerderechtszug prüfen zu lassen, wird hierdurch nicht (erneut) abgeschnitten. Die Nichtzulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden; eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Beschl. v. 06.07.2005 – BVerwG 3 B 77/05 –, NVwZ 2005, 1201; BGH, Urt. v. 18.11.1998, a.a.O., RdNr. 14 in juris).

29

Hiernach kann der Senat von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG absehen. Wie oben (1.1.2) ausgeführt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Es bestünde auch kein Anlass, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Zuordnung des Streitgegenstandes zum öffentlichen Recht lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des GmS-OGB und des BVerwG vornehmen.

30

1.2. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe der der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 beigefügten Kostenschätzung keinerlei Bedeutung beigemessen, obwohl sie Grundslage der Vereinbarung gewesen sei.

31

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung sollte die Beklagtealle im Zusammenhang mit den Anpassungsarbeiten verbundenen Kosten tragen. Die nur „vorläufige Kostenschätzung“ wie sie in § 1 Abs. 2 lit. e der Vereinbarung als „Grundlage“ der Vereinbarung genannt wird, beinhaltet keine Begrenzung der – seinerzeit noch nicht konkret bezifferbaren – Baukosten nach oben. Dies folgt auch daraus, dass nach § 4 Abs. 4 der Vereinbarung die endgültige Abrechnung erst nach Vorlage prüffähiger Unterlagen erfolgen sollte.

32

Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass die vorläufige Kostenschätzung nicht bedeutungslos für die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten ist. Sie sollte der Beklagten offenbar einen Anhalt dafür geben, in welcher Größenordnung sich die Erstattungsansprüche der Klägerin bewegen werden. Indes hat auch das Verwaltungsgericht die Kostenschätzung nicht als bedeutungslos angesehen, sondern geprüft, ob dem Erfüllungsanspruch der Klägerin wegen der im Verhältnis zur Kostenschätzung erheblichen Kostensteigerung die rechtsvernichtende Einrede eines Anspruchs auf Vertragsanpassung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.09.1997 – BVerwG 11 C 10.96 –, NVwZ 1998, 1975; Beschl. v. 19.02.2003 – BVerwG 9 B 85.02 –, DVBl 2003, 750) entgegensteht. Bei einer wesentlichen Kostensteigerung nach Vertragsschluss ist eine Anpassung oder Kündigung des Vertrages nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Im tatsächlichen Bereich liegen etwa Änderungen des Kosten- oder Preisniveaus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 60 RdNr. 16). Das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass unabhängig davon, ob die gegenüber der vorläufigen Kostenschätzung eingetretene Kostensteigerung als wesentliche Änderung einer gemeinsamen Vertragsgrundlage im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darstellt, ein Festhalten am vereinbarten Vertrag für die Beklagte nicht unzumutbar sei, weil deren Existenz nicht gefährdet sei, die erhebliche Preissteigerung nicht gänzlich unvorhersehbar gewesen sei und die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch auch durch Verwaltungsakt hätte geltend machen können.

33

Dem hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, aufgrund der viel zu niedrigen Kostenschätzung sei sie davon abgehalten worden, sich ihrerseits um die Einholung eines Kostenvoranschlags für die Durchführung der Straßenbaumaßnahmen und damit eine kostengünstigere Lösung zu bemühen. Auch wenn eine Erneuerung der Ein- und Ausfädelspuren in Eigenregie der Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sein sollte (Ein- und Ausfädelungsstreifen sind regelmäßig als Nebenfahrbahnen Teile der Fahrbahn und damit Bestandteile der Straße im Sinne von § 1 Abs. 4 [vgl. Kodal-Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 7 RdNr. 17; Grupp, a.a.O., § 1 RdNr. 43]), ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Bauunternehmen die Ein- und Ausfädelspuren kostengünstiger hätte herstellen können als das Unternehmen, dem die Klägerin den Zuschlag für alle Bauteile erteilte. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Beklagte bei Kenntnis der erhöhten Kosten auf eine Herstellung der Ein- und Ausfädelspuren verzichtet hätte, da sie auf die Zufahrt zu und die Abfahrt von ihrer Tankstelle an der B 100 zum Betrieb der Tankstelle angewiesen ist.

34

Die Beklagte vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Erhöhung der Asphaltpreise gegenüber der Kostenschätzung vom März 2009 hätten keinen erhöhten Kostenaufwand für die Planung, Verwaltung, Bauüberwachung, Sicherheits- und Gesundheitskoordination verursacht, so dass die pauschale Ansetzung von 7,5 % der anteiligen Bausumme nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 nicht mehr angemessen erscheine. Für diese Kosten wurde in dem Vertrag kein fester Betrag vereinbart, vielmehr wurde die von der Beklagten insoweit zu zahlende Geldleistung an die Höhe der gesamten Baukosten gekoppelt. Damit nahm die Beklagte in Kauf, dass sich auch diese Kosten bei Kostensteigerungen entsprechend erhöhen werden.

35

1.3. Die Beklagte wendet weiter ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 BGB einfache Fahrlässigkeit, die der Klägerin hier vorzuwerfen sei. Die Beweislast für die mangelnde Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden treffe die Klägerin als diejenige, die den Irrtum verursacht habe. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag bereits im Mai 2009 den Aufbau für die Fahrbahnerneuerung einschließlich der Ausbildung der provisorischen Anbindungen genauer ermittelt. Auf dieser Basis sei dann das Leistungsverzeichnis für den Bauteil 3 aufgestellt und entsprechend den weiteren Festlegungen ergänzt worden. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von der drastischen Erhöhung der Asphaltpreise gehabt haben sollte, habe ihr aufgrund des wesentlich höheren Detaillierungsgrades des Leistungsverzeichnisses klar sein müssen, dass auf die Beklagte erhebliche Kostensteigerungen zukommen würden. Aus der dem Schreiben der Klägerin vom 06.10.2009 beigefügten Kostengegenüberstellung ergebe sich, dass die Klägerin bei den Mengenansätzen für den Asphalt in ihrer Kostenschätzung vom März 2009 im Vergleich zu dem Angebot auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses nahezu richtig gelegen habe. Die Kostensteigerungen beruhten also nicht überwiegend auf nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Asphaltpreise. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

36

Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch (1.) die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, (2.) die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder (3.) ähnliche geschäftliche Kontakte. Die in §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) sind auch auf die Anbahnung von öffentlich-rechtlichen Verträgen anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 20.01.2010 – BVerwG 9 B 31.09 –, Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 8, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Da für einen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 249 BGB jedes Verschulden genügt, besteht auch bei einer „fahrlässigen Täuschung“ regelmäßig für den getäuschten Vertragspartner die Möglichkeit, als Schadensersatz (Naturalrestitution) die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2003 – 22 U 62/13 –, juris, RdNr. 77, m.w.N.). Eine Aufklärungspflicht einer Vertragspartei besteht hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf den Vertragsgegenstand, die – für die andere Vertragsparte erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2004 – XII ZR 21/02 –, NJW 2004, 2674, RdNr. 21 in juris; Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 311 RdNr. 75). Für die Frage, ob eine Aufklärungspflicht besteht, kommt es wesentlich darauf an, ob der potentiell Auskunftspflichtige die fraglichen Informationen bereits besitzt oder ob er sie sich (ebenfalls) erst beschaffen muss; grundsätzlich ist die Aufklärungspflicht auf das sog. präsente Wissen beschränkt (vgl. Emmerich, a.a.O., RdNr. 76). Wer allerdings in dem anderen Teil, wenn auch unabsichtlich, einen Irrtum erregt und erkennt oder erkennen muss, dass dieser unter dem Einfluss des Irrtums zum Vertragsschluss schreitet, ist aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) verpflichtet, den anderen Teil über seinen Irrtum aufzuklären (vgl. Emmerich, a.a.O., RdNr. 87, 77, m.w.N.).

37

Es bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2009 oder früher bekannt war oder bekannt sein musste, dass es gegenüber der Schätzung vom März 2009 zu einer drastischen Kostensteigerung um mehr als das Doppelte kommen würde. Solches lässt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben an die Beklagte vom 06.10.2009 herleiten. Zwar führte die Klägerin darin aus, (bereits) im Vorentwurf vom Mai 2009 sei der Aufbau für die Fahrbahnerneuerung einschließlich der provisorischen Anbindungen genauer ermittelt worden, und auf dieser Basis sei das Leistungsverzeichnis für den streitigen Bauteil 3 auf Grundlage der Ausführungsplanung aufgestellt und entsprechend der weiteren Festlegungen und Anforderungen ergänzt worden. Das Leistungsverzeichnis wurde aber offenbar erst am 30.06.2009 und damit erst nach Vertragsabschluss am 02./15.06.2009 erstellt. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren auf die Bitte des Gerichts nachzuweisen, wann das Leistungsverzeichnis erstellt wurde, darauf verwiesen, dass das mit den Ausschreibungsunterlagen versandte Leistungsverzeichnis auf den 30.06.2009 datiere, und zum Beleg einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis mit demselben Druckdatum vorgelegt. Der Umstand, dass dieses Leistungsverzeichnis auf der Basis eines „Vorentwurfs" vom Mai 2009 erstellt wurde, in welchem der Aufbau für die Fahrbahnerneuerung einschließlich der provisorischen Anbindungen ermittelt wurde, belegt noch nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, dass sich die Kosten für die Herstellung der neuen Ein- und Ausfädelspuren und der provisorischen Zufahrten im Vergleich zur Schätzung vom März 2009 mehr als verdoppeln würden.

38

Ob die Klägerin im Gefolge ihres Schreibens vom 18.08.2009 der Beklagten das Angebot machte, den Auftrag für die Ein- und Ausfädelspuren aus der Ausschreibung herauszunehmen, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Klägerin erst im August 2009 über die Preissteigerung Kenntnis erlangte. Für die Frage, ob ein Verschulden der Klägerin bei Vertragsanbahnung vorliegt, kommt es auf Umstände, die erst nach Vertragsschluss am 02./15.06.2009 eingetreten sind, nicht an.

39

1.4. Ohne Erfolg rügt die Beklagte weiter, die Klägerin habe die ihr aus § 242 BGB folgende Nebenpflicht zur Aufklärung der anderen Vertragspartei verletzt, weil die Klägerin sie bei Abschluss der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 in dem Glauben gelassen habe, dass die Baumaßnahmen sich auch bei endgültiger Abrechnung in der Größenordnung von ca. 67.500,00 € bewegen werden. Auch bei Heranziehung dieser Anspruchsgrundlage sind keine höheren Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen wie im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB. Wie oben bereits dargelegt, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2009 bekannt war, dass es gegenüber der Kostenschätzung vom März 2009 zu einer derart gravierenden Kostensteigerung kommen würde.

40

Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte die Vereinbarung erst dann abschließen dürfen, als ihr die genauen Kosten der Baumaßnahmen aufgrund der Ausschreibung bekannt waren. Der Beklagten war nach dem Inhalt der Vereinbarung bekannt, dass die Angabe der voraussichtlichen Kosten der Baumaßnahme auf einer nur vorläufigen Kostenschätzung beruht. Auch sie hätte bei einer solchen Unsicherheit Abstand vom Vertragsschluss nehmen können. Für die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe gewusst, dass die Kosteneinschätzung vom März 2009 unrealistisch gewesen sei, bestehen – wie bereits dargelegt – keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin der Beklagten die absehbaren Kosten der Baumaßnahme hätte verheimlichen sollen. Zwar mag die Klägerin – wie die Beklagte weiter geltend macht – über besondere Erfahrungen bei der Planung von Änderungen an Zufahrten zu Bundesfernstraßen und bei der Schätzung der dafür erforderlichen Kosten verfügen. Dieser Umstand belegt aber noch nicht, dass die Klägerin bereits bei Vertragsschluss erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ihre Kostenschätzung unrealistisch ist. In Bezug auf die Asphaltpreise hat sie dargelegt, dass sich die Kostenschätzung vom März 2009 an den für die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt gültigen Mittelpreisen orientiert habe. In Bezug auf die zusätzlichen Kostenpositionen erscheint es schlüssig, dass das Leistungsverzeichnis gegenüber der Kostenschätzung einen viel höheren Detaillierungsgrad aufweist, so dass sich nach dessen Aufstellung auch deutliche Kostensteigerungen ergeben können.

41

1.5. Die Beklagte beanstandet weiter, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei für sie das Festhalten an der Vereinbarung vom 02./15.06.2009 aufgrund der eklatanten Kostensteigerung nach den nunmehr in § 60 Abs. 1 VwVfG und § 313 Abs. 1 BGB normierten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar.

42

Es mag sein, dass die erhebliche Kostensteigerung um das 2,3-fache für sie nicht vorhersehbar war und damit als wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG anzusehen ist. Daraus folgt aber noch nicht, dass ihr insbesondere nach Vollendung der Baumaßnahme ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar wäre. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nach Nr. 30 Abs. 1 der Zufahrtsrichtlinien zunächst ihre Entscheidung gewesen wäre, die Straßenbaumaßnahmen zu den Ein- und Ausfädelspuren selbst in Auftrag zu geben. Wie bereits oben (1.2.) näher ausgeführt, hätte die Beklagte, soweit eine Erneuerung der Ein- und Ausfädelspuren in ihrer Eigenregie rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sein sollte, die einvernehmliche Aufhebung der Vereinbarung anstreben oder ggf. den Vertrag kündigen können, bevor Bauleistungen erbracht wurden; zudem hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ein anderes Bauunternehmen die Ein- und Ausfädelspuren kostengünstiger hätte herstellen können.

43

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.

44

2.1. Zu Unrecht rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, mit dem sie bestritten habe, dass innerhalb von zehn Wochen eine Preissteigerung bei den Asphaltpositionen um das Drei- bis Vierfache im Vergleich zu den Preisansätzen in der vorläufigen Kostenschätzung vom März 2009 eingetreten sei.

45

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z.B. Beschl. v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, juris, RdNr. 18), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfG, Beschl v. 19.05.1992 u. v. 17.11.1992, a.a.O.). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a.a.O.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.08.2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, m.w.N.).

46

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Beklagten, dass sie eine Preissteigerung um das Drei- bis Vierfache innerhalb von zehn Wochen bestreite, wiedergegeben (vgl. S. 6, 4. Absatz des Urteilsabdrucks). In den Entscheidungsgründen hat es diesen Einwand nicht mehr (ausdrücklich) aufgegriffen, weil es nach seiner rechtlichen Würdigung nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob eine solche Preissteigerung innerhalb des genannten Zeitraums eintrat. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Klägerin bei der vorläufigen Kostenschätzung vom März 2009 von den damals gültigen Mittelpreisen der Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ausgegangen sei, sie im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung keinen Einfluss auf die Preissteigerung habe nehmen können, sie im Ausschreibungsverfahren den günstigsten Bieter gewählt und nach Erteilung des Zuschlag keine Möglichkeit der Preisreduzierung gehabt habe (vgl. S. 10, letzter Absatz des Urteilsabdrucks).

47

2.2. Die Beklagte rügt schließlich ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe dem Vortrag der Klägerin, dass sie im Anschluss an das Schreiben vom 18.08.2009 in einem Telefonat die Herausnahme des Auftrags für die Ein- und Ausfädelspuren aus der Ausschreibung angeboten habe, nicht widersprochen. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 21.06.2012 vorgetragen, einer Mitarbeiterin der Beklagten sei in einem Telefonat die Herausnahme des Bauteils 3 aus der Ausschreibung angeboten worden (Bl. 152 GA). Darauf hat die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2013 schriftsätzlich nicht erwidert. Nach der Sitzungsniederschrift haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass es im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18.08.2009 noch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten gegeben habe. Dass die Beklagte der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 21.06.2012 widersprochen hätte, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass sie in der mündlichen Verhandlung dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin entgegen getreten, dies aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei.

48

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 2 L 2/14 zitiert 27 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt im Zuge eines Gehwegausbaus.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung L-Straße 1e im Gemeindegebiet der Beklagten, das südlich der L-Straße im Abschnitt zwischen der H-Straße und der Bahnhofstraße liegt und mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Ursprünglich war der südlich der Fahrbahn verlaufende Gehweg in diesem Abschnitt als sandgeschlämmter Schotterweg ausgebildet. Zwischen der sandgeschlämmten Fläche und den Bordsteinen an der Fahrbahn befanden sich begrünte, teilweise mit Bäumen bewachsene Flächen. Die sandgeschlämmten Flächen und die Grünflächen waren durch mit Steinpflaster oder -platten befestigte Überfahrten zu verschiedenen Grundstücken unterbrochen, so auch zum Grundstück der Kläger.

3

Am 13.12.2007 beschloss die Beklagte, den in diesem Straßenabschnitt auf der Südseite verlaufenden Gehweg grundhaft auszubauen. Nach Vorliegen einer Vergabeempfehlung des Ingenieurbüros L. fasste sie am 21.02.2008 den weiteren Beschluss, den Auftrag zur Baumaßnahme „Gehwegbau L-Straße in B-Stadt“ an die Fa. K. Tief- und Straßenbau (...) GmbH zu vergeben, die von insgesamt fünf Anbietern das günstigste Angebot vorgelegt hatte.

4

Mit einer 1. Abschlagsrechnung vom 17.04.2008 stellte die Fa. K. Tief- und Straßenbau (...) GmbH der Beklagten entsprechend einem Auftrag vom 08.02.2008 für den Gehwegausbau Kosten in Höhe von 23.996,04 € in Rechnung, die nach Prüfung und Berichtigung einzelner Positionen vom 22.04.2008 durch das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 22.158,61 € herabgesetzt und von der Beklagten Anfang Mai 2008 an das Bauunternehmen ausgezahlt wurde.

5

Am 22.05.2008 beschloss die Beklagte, für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen in der L-Straße eine Kostenspaltung für die Teileinrichtung einseitiger Gehwegausbau sowie eine Abschnittsbildung (Bahnhofstraße bis H-Straße) vorzunehmen.

6

Mit Schlussrechnung vom 06.05.2008 stellte das Bauunternehmen der Beklagten unter Anrechnung der 1. Abschlagszahlung weitere 10.149,37 € in Rechnung. Der nach Prüfung des Ingenieurbüros am 04.06.2008 auf 10.509,45 heraufgesetzte Betrag wurde Anfang Juli 2008 an das Bauunternehmen ausgezahlt.

7

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2008 zog die Beklagte die Kläger zur Erstattung der Kosten in Höhe von 998,16 € heran, die als Mehraufwand für die (Wieder-) Herstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger angefallen seien.

8

Hiergegen erhoben die Kläger am 17.12.2008 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 10.07.2009 u.a. wie folgt begründeten: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die für eine Herstellung der Grundstückszufahrt erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Des Weiteren bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung. Auch sei die Herstellung einer Grundstückszufahrt nicht notwendig gewesen sei, weil eine solche bereits zuvor bestanden habe und auch keine optische Veränderung erfolgt sei. Dies gelte insbesondere für das Aufnehmen und Setzen von Bordsteinen. Ferner wären andere Bieter teilweise deutlich günstiger gewesen, so dass der Zuschlag nicht der bauausführenden Firma hätte erteilt werden dürfen. So liege etwa hinsichtlich der Ladung von Klein- und Großpflaster ein überteuertes Kostenangebot vor, das nicht wirtschaftlich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

9

Am 19.11.2009 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung weiter ausgeführt: Die verschiedenen Einzelpositionen, wie etwa der Ansatz von 44,- €/m³ für das Laden von Groß- und Kleinpflaster sowie die Aufnahme und das Setzen von Bordsteinen, seien überhöht. Ein Aushub sei allenfalls in einer Tiefe von 15 cm erfolgt, und die maßgeblichen Flächen seien fehlerhaft berechnet worden.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 aufzuheben

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sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und im Wesentlichen Folgendes (ergänzend) vorgetragen: Gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit habe sie nicht verstoßen. Bei Betrachtung der Maßnahme insgesamt sei die bauausführende Firma der günstigste Bieter gewesen. Die Kostenansätze seien nicht überteuert. Eine Aufnahme der Bordsteine sei erforderlich gewesen. Die Ausbaumaßnahme sei in einer Tiefe von 30 cm bis 60 cm durchgeführt worden. Eine Abrechnung sei entsprechend den Aufmaßen des Bauunternehmens erfolgt. Sofern bei den Positionen Groß- und Kleinpflaster nur vom Laden und nicht auch vom Setzen der Steine die Rede sei, handele es sich um einen Schreibfehler.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid aufgehoben, soweit er den Betrag von 600,36 € übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

18

Auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG LSA seien Mehraufwendungen für eine Gehwegüberfahrt des Anliegers dem Straßenbaulastträger auch dann zu erstatten, wenn ohne Anforderung des Anliegers die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau erforderlich gewesen sei. Bei der Vergütung handele es sich um einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch, so dass die Grundsätze des KAG LSA nicht heranzuziehen seien und es keiner vorherigen Anhörung der Anlieger bedurft habe. Die Herstellung einer Grundstückszufahrt zu einem Grundstück zähle zum „gesteigerten Gemeingebrauch“ des Anliegers. Es bestehe insoweit nur ein Nutzen für die Anlieger, so dass die dadurch entstandenen Mehrkosten allein von diesen zu tragen und – wie hier geschehen – von der Gemeinde gesondert zu den sonst zu erhebenden Straßenbaubeiträgen bzw. Kosten des Straßenausbaus auszuweisen seien. Es sei von der Planungshoheit der Gemeinde umfasst, die Ausgestaltung des Straßenraumes, zu der auch die Zufahrten gehören, nach ihrem Ermessen zu gestalten. Dabei könnten – wie hier geschehen – neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch gestalterische bzw. ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar auch gegen einen erklärten Bürgerwillen. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich die Ausgestaltung der Straße einschließlich Zufahrten vom optischen Eindruck nur geringfügig von dem vorigen Zustand unterscheiden möge. Grobe Missverhältnisse bei der Ausgestaltung der Zufahrten seien nicht ersichtlich. Aus einem offenen Brief, der im Klageverfahren eingereicht worden sei, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der frühere Zustand des südlichen Bürgersteiges der L-Straße nicht mehr tragbar gewesen sei. Dass die Überfahrt durch Kraftfahrzeuge einen stärkeren Untergrund und auch höhere Frostschutzsicherungen erfordere als dies bei Gehwegen der Fall sei, sei gerichtsbekannt und nicht ernsthaft zu bestreiten. Es sei eine Plattierung des gesamten Areals nebst Neusetzung z. B. der Bordsteine entsprechend der Kraftfahrzeugeinfahrten im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass die Art des Gebrauchs des Grundstücks der Kläger objektiv eine Zufahrt erforderlich mache, sei eindeutig und unumstritten.

19

Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geltend gemachten Positionen hinsichtlich des Mehraufwandes seien aber nur teilweise gerechtfertigt. Nicht zu folgen sei zwar der Auffassung der Kläger, dass das Aufnehmen der Bordsteine und das Wiedereinsetzen derselben unnötige Kosten verursacht habe. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Beklagte von einer Ausschachtungstiefe von 30 bis 60 cm ausgegangen sei. Die Behauptung der Kläger, dass nur 15 cm tief aufgegraben worden sei, sei nicht durch irgendwie geartete Messungen unter Beweis gestellt worden. Ohne Erfolg bleibe ferner ihr Einwand, dass andere Bieter günstigere Angebote abgegeben hätten und zwischen den Baumaßnahmen bezüglich des Gehweges und der Zufahrt zu differenzieren sei. Die Vorschrift des § 16 StrG LSA gebe der Beklagten die Möglichkeit, die Maßnahmen einschließlich der Herstellung einer Zufahrt im Zusammenhang durchzuführen. Es sei daher auch nicht erforderlich, das Angebot in die Ausführung der Baumaßnahme „Gehweg“ und in die Aufnahme der Baumaßnahme "Zufahrt" aufzuspalten und zu differenzieren.

20

Bezüglich der Positionen Großpflaster und Kleinpflaster sei die Abrechnung der Beklagten aber fehlerhaft. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich von dem „Laden der Steine“ die Rede. Insoweit handele es sich weder um einen Schreibfehler noch um eine andere offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 42 VwVfG. Angesichts der Vielzahl der einzelnen Positionen in der Zusammenstellung könne von einer Offensichtlichkeit keine Rede sein. Allein die unterschiedlichen Maße, die angegeben seien, erschlössen sich dem Empfänger des Bescheides nicht ohne weiteres. Bei einer nach dem Vorbringen der Kläger anzusetzenden Fläche von 5,28 m² für das Großpflaster, einer Fläche von 0,68 m² für das Kleinpflaster und einem geschätzten Pauschalbetrag von jeweils 10,00 € pro m² für das Laden ergäben sich für die beiden Positionen Beträge von nur 52,80 € und 6,80 m² und mit den übrigen Positionen ein Gesamtbetrag von 424,42 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von aufgerundet 80,64 €. Rechne man zu dem Gesamtbruttobetrag von 505,06 € die anteiligen Planungskosten in Höhe von 95,30 € hinzu, sei die Beklagte hier nur zur Festsetzung eines Gesamtbetrages in Höhe von 606,36 € berechtigt gewesen.

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Mit Beschluss vom 16.11.2012 hat der Senat auf die Anträge beider Beteiligter die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

22

Die Kläger haben ihre Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die gesamte neugestaltete Zufahrt, also von der Fahrbahn aus bis zur Grundstücksgrenze, zu Unrecht als eine Einheit betrachtet. Bis zur streitgegenständlichen Maßnahme habe der Gehweg vor ihrem Grundstück aus einer sandgeschlämmten Trag- und Deckschicht bestanden, während die Zufahrt von der Fahrbahn aus mit abgesenkten Bordsteinen bis zum Gehweg aus einer frostfreien Tragschicht mit hierauf verlegtem Natursteingroßpflaster bestanden habe, das trotz seines etwa hundertjährigen Alters nicht beeinträchtigt gewesen sei. Eine Erstattung könne zwar erfolgen, wenn die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau erforderlich geworden sei, deren optische Gestaltung im Ermessen der Kommune liege, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit.

23

Im konkreten Fall sei der Fußweg lediglich etwas ausgekoffert worden und habe eine neue Tragschicht, eine Deckschicht aus gelben und anthrazitfarbenen Betonsteinen sowie einen Randabschluss zu den Grundstücksgrenzen hin aus Kleinpflaster erhalten, und zwar auf der gesamten Länge des südlichen Fußweges der L-Straße von der Einmündung in die H-Straße bis zur Bahnhofstraße ohne jegliche Unterbrechung. Über den Bürgersteig sei keine der Zufahrten gesondert gestaltet worden. Ob sich die von der Beklagten abgerechneten Positionen „Laden von Kleinpflaster, Bodenlösen in einer Tiefe von 30 bis 60 cm, Herstellen eines Planums, Verdichten des Bodens und Herstellen einer Frostschutz- und Schottertragschicht“ nur auf den Bereich der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg oder aber auf die gesamte Zufahrt bezogen habe, ergebe sich aus dem Bescheid nicht, der insoweit den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Sollten sich die insoweit abgerechneten Positionen auch auf den Unterbau des Gehweges beziehen, läge kein „gesteigerter Gemeingebrauch“ vor, weil der Gehweg mit dem sich an die Grundstücksgrenze anschließenden Kleinpflaster nicht lediglich einen Nutzen für sie, die Kläger, als Anlieger biete und der Vorteil damit nicht allein grundstücksbezogen sei. Sofern durch die Zufahrt Mehrkosten entstanden sein sollten, habe sich dies aus dem Bescheid gerade nicht ergeben; die Beklagte habe sie auch nicht dargelegt. Deshalb sei der gesamte Gehweg (inklusive des Kleinpflasters entlang der Grundstücksgrenzen) im Wege von Straßenausbaubeitragsbescheiden auf sämtliche Anlieger dieses Teiles der L-Straße umgelegt und festgesetzt worden und damit bereits bezahlt. Die Beklagte habe für den gesamten Gehweg eine 30 cm tiefe Auskofferung mit einer Frostschutzschotterschicht von 15 bis 30 cm ausgeschrieben und derartig auch mit den Straßenausbaubeitragsbescheiden abgerechnet. Dass die Beklagte darüber hinaus im Bereich der Einfahrt tiefer ausgehoben und mehr Material eingebracht habe, habe sich weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus der dieser zugrunde liegenden Rechnung ergeben. Tatsächlich sei dies auch nicht geschehen. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig. Auch diesbezüglich entspreche der angefochtene Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, weil ihm der vermeintliche Mehraufwand nicht ansatzweise nachvollziehbar entnommen werden könne. Da die Beklagte – wie auf der gesamten Länge des Bürgersteiges – bei den Zufahrten nur 15 cm hoch Schotter eingebracht haben wolle, ergebe sich schon hieraus, dass eine tiefere Auskofferung im Bereich der Zufahrten gar nicht erfolgt sein könne.

24

Hinsichtlich des Teils der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg sei nicht erkennbar, welche der vermeintlichen Kosten auf den Unterbau dieses Teilstück fielen, so dass der Bescheid auch insoweit zu unbestimmt sei. Auch für diesen Teil der Zufahrt könne § 16 Abs. 1 StrG LSA keine Anspruchsgrundlage sein, weil dieser tatsächlich nicht den Gemeingebrauch betreffe, sondern ausschließlich grundstücksbezogen sei und somit nicht „wegen der Art des Gemeingebrauchs“ aufwendiger habe hergestellt werden müssen. Vielmehr ergebe sich die Anspruchsgrundlage aus § 683 BGB. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die Beklagte das Geschäft nach § 677 BGB so geführt hätte, wie es dem Interesse der Kläger mit Rücksicht auf deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert hätte. Die Beseitigung einer völlig intakten gepflasterten Zufahrt von der Straße bis zum Bürgersteig und deren Wiederherstellung ohne funktionelle und optische Veränderung hätten weder etwas mit dem Straßenausbau des Bürgersteiges zu tun, noch habe dies ihrem Interesse und wirklichen Willen entsprochen. Im Übrigen habe auch insoweit nach der Art des Gemeingebrauchs dieser Teil der Auffahrt nicht aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden müssen. Dieser hätte vielmehr so belassen werden können wie zuvor. Eine Verbesserung sei durch die Maßnahme nicht erfolgt. Geringfügige optische Veränderungen rechtfertigten es nicht, die Kosten für eine völlige Neuherstellung erstattet zu verlangen. Möglicherweise habe die ausführende Firma für die gesamten Zufahrten Großpflaster geladen und zur Baustelle gebracht und bemerkt, dass dieser Teil der Zufahrt aus gleichem Großpflaster bereits bestanden habe und deswegen auch gar nicht erst verlegt; deshalb seien die diesbezüglichen Kosten für das Legen von Pflastersteinen auch nicht im streitgegenständlichen Bescheid enthalten. Insofern sei es auch nicht erforderlich gewesen, die bereits abgesenkten Bordsteine aus Naturstein herauszunehmen und genauso wie vorher wieder einzusetzen

25

Selbst bei Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten sei rechnerisch ein Vergleich anzustellen zwischen den Kosten, die durch die Herstellung der Straße ohne Zufahrt entstanden wären und den Kosten, die mit der Herstellung der Zufahrt entstanden seinen. Diese vergleichende Betrachtungsweise führe hier dazu, dass der Aufwand, der für die Herstellung des Bürgersteiges und des Begleitgrüns im Bereich der Zufahrt entstanden wäre, wenn diese nicht angelegt worden wäre, in Abzug gebracht werden müsse.

26

Die Kläger beantragen,

27

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 insgesamt aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

30

Hierzu trägt sie vor: Dem Bescheid fehle es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. In der Behördenakte fänden sich genaue Angaben zu den in der Zufahrt verbauten Materialien sowie exakte Aufmaße, insbesondere zum Großpflaster, zur Schottertragschicht und zur Tiefe des Aushubs. Diese belegten auch, dass Gehwege und Zufahrten nicht doppelt berechnet worden seien. Gleiches gelte für die Herstellung der Frostschutzschicht, die als Mehraufwand abrechnungsfähig sei, weil die Überfahrt eine höhere Tragfestigkeit erfordere. Bei der Herstellung der Schottertragschicht sei demgegenüber zwischen Gehweg und Überfahrt getrennt worden, mit der Folge, dass diese Position den Klägern nicht in Rechnung gestellt worden sei.

31

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Der angefochtene Erstattungsbescheid in Bezug auf die Kosten für das Laden von Groß- und Kleinpflaster sei nicht schon deshalb teilweise rechtswidrig, weil sie den im Aufmaßblatt des Unternehmens für das Holen und Setzen von Groß- und Kleinpflaster angegebenen Preis von 36,00 €/m² bzw. 44,00 €/m² angesetzt habe, nach der Kostenaufstellung im Erstattungsbescheid aber nur Kosten für das Laden des Pflasters erhoben werden. Nach dem Wortlaut des § 16 StrG LSA seien die tatsächlichen Kosten geschuldet. Es komme nicht darauf an, ob in dem betreffenden Bescheid in der Begründung eine Rechnungsposition des beauftragten Unternehmens richtig bzw. vollständig übertragen werde, sondern allein darauf, ob die Mehrkosten angefallen und in dieser Höhe auch umlagefähig seien.

32

Die Beklagte beantragt,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

34

Die Kläger beantragen,

35

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Insoweit halten sie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führen ergänzend aus: Die Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG bezögen sich nicht nur auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts. Allein die Angabe des zu zahlenden Betrages lasse nicht erkennen, weshalb der Empfänger des Verwaltungsakts in dieser Höhe eine Zahlung leisten solle. Für sie als Adressaten sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte die Preise für das Setzen und Laden von Groß- und Kleinpflaster gemeint habe.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

I. Die zulässige Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben, soweit er den Betrag von 600,36 € übersteigt. Der Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

39

1. Der Erstattungsbescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Er genügt insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.

40

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, NVwZ 2013, 78 [79], RdNr. 10; Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7.11 –, BVerwGE 143, 222 [227], RdNr. 15, m.w.N.). Im Beitragsrecht setzt das Bestimmtheitserfordernis voraus, dass ein Bescheid in seinem verfügenden Teil, d.h. dem Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt, hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird; den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots ist genügt, wenn der Betroffene aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den ihm bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs gewinnen kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012 – 4 L 155/09 –, Juris, RdNr. 89, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten für Bescheide, mit denen auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) – StrG LSA – von einem „anderen“ Kosten für die aufwendigere Herstellung einer Straße angefordert werden, entsprechend.

41

Gemessen daran ist der angefochtene Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt. Ihm kann – auch in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid – entnommen werden, für welchen Sachverhalt von den Klägern Kosten angefordert werden, nämlich für den Mehraufwand, der der Beklagten über die Kosten für die Herstellung des Gehweges hinaus für die (Wieder-)Herstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger entstand. Im verfügenden Teil wird insbesondere der zu zahlende Betrag ausgesprochen. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages erheblichen Daten, die die Beklagte hier in der Anlage zum Bescheid aufgeführt hat, nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft bzw. unvollständig ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.12.2007 – 15 B 1837/07 –, Juris, RdNr. 4). Dem entsprechend wird die Bestimmtheit des Bescheides nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich ihm einschließlich der beigefügten Anlage nicht ohne Weiteres, sondern nur unter Heranziehung der Aufmaßblätter des Bauunternehmens und ggf. der Unternehmerrechnung entnehmen lässt, ob sich einzelne Kostenpositionen nur auf den Bereich der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg oder aber auf die gesamte Zufahrt beziehen.

42

2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

43

Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten für die in Rede stehende Grundstückszufahrt ist § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach hat, wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Die Beklagte hat den südlichen Gehweg der L-Straße, der sich nach ihrer Einschätzung in einem schlechten Zustand befand, erneuern lassen. Es obliegt der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie es bei einer bloßen Instandsetzung einer beschädigten (abgenutzten) Anlage belässt oder ob sie sich zu Maßnahmen entschließt, mit der eine nicht mehr funktionstüchtige oder abgenutzte Anlage erneuert oder verbessert werden soll (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.10.2002 – 2 L 119/01 –, JMBl LSA 2003, 50 [58], RdNr. 82 in Juris). Die Beklagte hat für diese Gehwegerneuerung von den Anliegern auf der Grundlage von § 6 KAG LSA Straßenbaubeiträge erhoben.

45

Die Erstattung von Mehrkosten hingegen, die durch die Anlegung einer Überfahrt im Rahmen des Ausbaus von Bürgersteigen entstanden sind, kann die Gemeinde nur nach § 16 Abs 1 Satz 1 StrG LSA verlangen; gegenüber den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften stellt dies die speziellere Grundlage dar, weil sie nicht nur einen Beitrag zu den Gesamtkosten, sondern die Erstattung der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorsieht (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 9. Aufl., § 3 RdNr. 2, m.w.N.). Daher ist die Vorschrift des § 6d KAG LSA, die eine Beteiligung der später Beitragspflichtigen vor Durchführung der beitragsauslösenden Maßnahme vorsieht, nicht anwendbar. Neben der Beteiligung der Anlieger im Zusammenhang mit dem Gehwegausbau bedurfte es daher keiner weitern, auf die (Wieder-)Herstellung der Grundstückszufahrten bezogenen Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer. Wenden sich diese – wie hier – nicht dagegen, dass die Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren Grundstücken erhalten bleiben, sondern nur dagegen, dass sie hierfür finanziell belastet werden, ist es im Übrigen rechtlich unerheblich, sie ob wegen des Ausbaus vorher angehört werden mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1987 – 4 C 54.83 u. 4 C 55.4 C 55.83 –, BVerwGE 78, 79 [83], RdNr. 17 in Juris)

46

Um von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfasste Kosten handelt es sich u.a. bei Mehrkosten für die aufwendigere Gestaltung von Gehwegüberfahrten, soweit die besondere Gestaltung ihren Grund darin hat, dass die Gehwege in diesem Bereich einer verstärkten Belastung durch überfahrende Kraftfahrzeuge ausgesetzt sind bzw. eine befriedigende konstruktive Gestaltung der notwendigen Gehwegabsenkungen mit dem ansonsten verwendeten Baumaterial nicht möglich ist; diese Mehrkosten tragen ausschließlich die durch die aufwendigere Herstellung begünstigten Grundeigentümer (Driehaus, a.a.O.). Voraussetzung für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist allerdings eine Kausalität zwischen dem aufwendigeren Ausbau der Straße einerseits und dem Einwirken des Dritten auf die Straße andererseits, welches insbesondere im Hervorrufen einer vom Regelfall abweichenden höheren Verkehrsbelastung liegen kann (Driehaus, a.a.O., RdNr. 3).

47

Die Pflicht zur Vergütung von Mehraufwendungen soll zwar in erster Linie denjenigen treffen, der anlässlich des Straßenbaus oder auch später aus eigener Initiative bestimmte zusätzliche Aufwendungen (z.B. für eine Gehwegüberfahrt) ausdrücklich begehrt; die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regeln aber nicht nur diesen Fall, sondern zielt allgemein darauf ab, die während der Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche insbesondere des Anliegers erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall finanziell auszugleichen (vgl. zu § 7a FStrG: BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O., S. 82, RdNr. 15 in Juris). Eine solche Erschwernis ist nicht nur dann gegeben, wenn der Anlieger die erstmalige Herstellung einer Zufahrt begehrt, sondern auch dann, wenn er nach der Umgestaltung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit (ausdrücklich oder stillschweigend) beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst; auch in dem letzteren Fall wird die Straße „wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen" aufwendiger hergestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O.).

48

2.1. Hiernach besteht gegenüber den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die der Beklagten für die Wiederherstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger im Zuge des Gehwegausbaus entstanden sind. Die Wiederherstellung der bereits bestehenden Überfahrt stellt gegenüber dem Ausbau des südlichen Gehweges der L-Straße eine aufwendigere Herstellung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Auch ist davon auszugehen, dass die Kläger weiterhin den Fortbestand der bisherigen Grundstückszufahrt wünschen. Gegenteiliges haben sie nicht vorgetragen.

49

Eine aufwendigere Herstellung liegt insbesondere auch in dem Bereich vor, der sich vor der Grundstückseinfahrt der Kläger zwischen Fahrbahn und dem Betonverbundpflaster befindet, wo ein stärker belastbares Großpflaster verlegt ist. In den Abschnitten, wo keine Grundstückszufahrten bestehen, befinden sich begrünte bzw. mit Bäumen bewachsene Flächen. Auch diese begrünten Flächen sind Bestandteil der Straße, die überfahren werden sollen und deshalb im Interesse der Grundstückseigentümer wieder eine Befestigung mit Großpflaster einschließlich Unterbau erhalten sollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA gehören zu den öffentlichen Straßen u.a. auch Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen. Trennstreifen dienen der Freihaltung eines zur Sicherheit des Verkehrs oder zur Straßengestaltung erforderlichen Zwischenraums zwischen mehreren Fahrbahnen, zwischen Fahrbahn und Seitenwegen (Radwege, Gehwege), ggf. auch der Aufnahme einer aus gestalterischen Gründen gewünschten oder zur Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Bepflanzung; sie stehen in der Regel dem Gemeingebrauch nicht offen (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 7, Abschnitt IV, RdNr. 18). Die Kosten für die Verlegung eines solchen Pflasters einschließlich Unterbau sind damit erstattungsfähig.

50

Der Erstattungspflicht können die Kläger nicht entgegenhalten, dass die vor Durchführung der Baumaßnahme bereits bestehende und nicht beschädigte gepflasterte Überfahrt zu ihrem Grundstück hätte belassen werden können und nicht identisch hätte neu hergestellt werden müssen.

51

Bei Herstellung einer Gehwegüberfahrt kommt es nicht darauf an, ob nach dem alten Zustand eine Erneuerung von Gehwegen erforderlich war; maßgeblich ist vielmehr, ob die bestehende Zufahrt trotz der Veränderung der Straßenanlage zumindest teilweise hätte beibehalten werden können oder ob dies aus sachlichen Gründen unterbleiben durfte. Zwar können „optische Gründe" allein die Vergütungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA nicht auslösen, weil insofern der Mehraufwand weder „wegen des Gemeingebrauchs durch einen anderen" noch „aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen“ entstanden ist. Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn eine alte Pflasterung nur beseitigt wurde, um einen für alle Zufahrten einheitlichen Belag zu schaffen. Flickwerk oder eine für Gehwege unübliche unansehnliche Befestigung braucht die Straßenbauverwaltung aber nicht bestehen zu lassen. Im Allgemeinen können also technische oder wirtschaftliche Gründe die einheitliche Herstellung der Straße (z.B. auch hinsichtlich des Unterbaues der Gehwege) rechtfertigen, wobei es allerdings auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O., RdNr. 21 in Juris).

52

Gemessen daran war die Beklagte berechtigt, im Zuge des Ausbaus des südlichen Gehweges in der L-Straße die dort bereits vorhandenen Gehwegüberfahrten zu den anliegenden Grundstücken zu beseitigen und nach Herstellung des Gehweges wieder herzustellen. Sie war nicht gehalten, die bereits bestehenden Zufahrten zu belassen, insbesondere auch im Bereich zwischen der Fahrbahn und dem Bereich der erstmaligen Pflasterung mit gelbem und anthrazitfarbenem Betonverbundpflaster. Nach den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern (Bl. 52 bis 54) waren zwar in der L-Straße Grundstückszufahrten aus Großpflaster vorhanden, nach den Angaben der Kläger auch vor ihrem Grundstück. Diese Befestigungen mögen auch – wie die Kläger geltend machen – noch funktionstüchtig gewesen sein. Die Beklagte durfte sich jedoch im Rahmen ihres Ermessens für eine durchgängige Pflasterung des Gehweges mit gelbem und anthrazitfarbenem Betonverbundpflaster entscheiden. Dies hatte zwangsläufig zur Folge, dass die Zufahrt nicht in der bisherigen Form bestehen bleiben konnte. Wie sich aus einem von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Lichtbild (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 25.08.2011) ergibt, ist die dort ursprünglich vorhandene Zufahrt nicht (völlig) mit derjenigen identisch, die die Beklagte im Zuge des Gehwegausbaus hat herstellen lassen. Die Entscheidung der Beklagten, die Zufahrt auch im Abschnitt zwischen Fahrbahn und Betonsteinpflasterung bis zur Betonsteinpflasterung neu herzustellen und nicht im vorhandenen Zustand zu belassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie durfte sich für diese Lösung entscheiden, um – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine exakte Höhengleichheit des mit Betonsteinen gepflasterten Gehwegs und des mit Großpflaster versehenen Teils der Überfahrt zu gewährleisten und so insbesondere auch das Entstehen von Stolperfallen zu vermeiden.

53

Es ist auch davon auszugehen, dass das Bauunternehmen die bereits vorhandene Grundstückzufahrt bis zum neu hergestellten Gehweg nicht – wie die Kläger in der Berufungsbegründung gemutmaßt haben – in ihrem ursprünglichen Zustand beließ. Zwar enthalten die Aufmaßblätter und die Schlussrechnung bezüglich der Grundstückszufahrten keine Kostenposition „Pflastersteine aufnehmen“. Die Beseitigung des schon vorhandenen Pflasters im Bereich der Zufahrten ist aber, soweit ersichtlich, von der Position 03.01.0056 „Boden/Fels lösen und verwerten“, erfasst.

54

2.2. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

55

Anlieger können als Begünstigte der Gehwegüberfahrt zu den Kosten herangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des Gehweges zurückzuführen sind; Kosten, die bei dem Ausbau des Gehweges ohnehin entstanden wären, sind dagegen nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfasst (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2000 – 11 A 3897/96 –, Juris, RdNr. 25). Der Umfang des Ausgleichs ist auf die Erstattung der zusätzlichen Herstellungs- oder Ausbaukosten gerichtet, die gerade den Vorteil des Pflichtigen herbeiführen (Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, § 7a RdNr. 4, m.w.N.).

56

2.2.1. Die Beklagte kann insbesondere die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der (Neu-)Verlegung des Groß- und Kleinpflasters entstanden sind.

57

a) Nach der im Berufungsverfahren vollständig vorgelegten Schlussrechnung der Fa. K. Tief- und Industriebau (...) GmbH vom 06.05.2008 stellte das beauftragte Bauunternehmen der Beklagten unter der Position N1 „Großpflaster des AG vom Lagerplatz des AG laden und transportieren, Großpflaster sortieren, säubern und versetzen, Restmaterial entsorgen“ Kosten in Höhe von insgesamt 2.350,80 € für eine Gesamtfläche von 65,30 m² (36,00 €/m²) in Rechnung. Nach dem Aufmaßblatt des Bauunternehmens vom 04.06.2008 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) entfällt von dieser Fläche auf die Zufahrt zum Grundstück der Kläger ein Anteil von 10,11 m² und damit ein Kostenanteil von 363,96 €, der auch in der Anlage zum angefochtenen Erstattungsbescheid ausgewiesen wurde.

58

b) Auch die Kosten für den Einbau von Kleinpflaster in Höhe von 29,92 € für eine Fläche von 0,680 m², das im Bereich der Grundstückszufahrten zwischen dem Betonverbundpflaster des Gehweges und der Grundstücksgrenze verlegt wurde, sind erstattungsfähig. Die Verlegung dieses Pflasters stellt ebenfalls eine aufwendigere Herstellung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Zwar wurde bei den übrigen Abschnitten des Gehweges außerhalb der Grundstückszufahrten zwischen dem Betonverbundpflaster und den Grundstücksgrenzen der Anlieger ebenfalls Pflaster, nämlich Mosaikpflaster verlegt. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA stellt indes allein darauf ab, ob die Straße aufwendiger hergestellt werden muss, „als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht“. Vergleichsmaßstab ist also nicht, wie die Gemeinde die Straße voraussichtlich gestaltet hätte, wenn keine Grundstückszufahrt zum Anliegergrundstück hergestellt worden wäre, sondern allein das „regelmäßige Verkehrsbedürfnis“. Dieses erfordert aber regelmäßig nicht, dass ein zwischen dem Betonverbundpflaster und der Grundstücksgrenze vorhandener Zwischenraum, der hier zwischen 22 und 26 cm betrug, aufwendig mit Mosaikpflaster ausgefüllt wird. Hingegen erscheint es geboten, die zwischen der Gehwegpflasterung und der Grundstücksgrenze im Bereich der Grundstückszufahrten vorhandenen Zwischenräume durch – gegenüber Mosaikpflaster stabileres – Kleinpflaster zu befestigen, um zu verhindern, dass sich die Gehwegpflasterung aufgrund der stärkeren Beanspruchung durch überfahrende Kraftfahrzeuge löst oder lockert.

59

Nach der Schlussrechnung stellte das beauftragte Bauunternehmen der Beklagten unter der Position N2 „Kleinpflaster des AG vom Lagerplatz des AG laden und transportieren, Kleinpflaster sortieren, säubern und versetzen, Restmaterial entsorgen“ Kosten in Höhe von insgesamt 285,12 € für eine Gesamtfläche von 6,48 m² (44,00 €/m²) in Rechnung. Nach dem Aufmaßblatt des Bauunternehmens vom 04.06.2008 entfällt von dieser Fläche auf die Zufahrt zum Grundstück der Kläger ein Anteil von 0,68 m² und damit ein Kostenanteil von 29,92 €, der auch in der Anlage zum angefochtenen Erstattungsbescheid ausgewiesen wurde.

60

c) Der Erstattungsbescheid ist in Bezug auf die beiden Positionen Groß- und Kleinpflaster entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil in der Kostenaufstellung der Anlage zum Erstattungsbescheid nur von Kosten für das „Laden“ des Pflasters die Rede ist. Es kommt allein darauf an, welche Arbeiten das beauftragte Bauunternehmen tatsächlich ausgeführt und der Beklagten in Rechnung gestellt hat und ob die darauf entfallenden Kosten wegen einer aufwendigeren Herstellung entstanden sind. Die dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügte Kostenaufstellung diente der Aufschlüsselung des Erstattungsbetrages und ist damit lediglich als Teil der Begründung des Bescheides anzusehen. Eine sachlich unzutreffende oder unvollständige Begründung macht einen Verwaltungsakt, wenn er – wie hier nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA – im Rahmen gebundener Verwaltungsakte ergeht, grundsätzlich nicht materiell rechtswidrig (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 RdNr. 46, m.w.N.).

61

2.2.2. Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten für die Arbeiten „Bordsteine aufnehmen Tief/Hochb.“ und „Bordsteine setzen“ (Positionen 02.01.0042 und 04.01.0079 der Schlussrechnung), weil sie bei Fehlen einer Grundstückszufahrt nicht entstanden wären. Die Bordsteine in den Gehwegabschnitten, wo sich keine Zufahrten befinden, wurden offensichtlich nicht aufgenommen und neu gesetzt. Nach dem Aufmaßblatt vom 04.06.2008 (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs) entfällt auf das Grundstück der Kläger eine Länge von 3,1 m und damit bei einem Preis für das Aufnehmen von 6,65 €/m ein Betrag von 20,62 € und bei einem Preis für das Setzen von 13,90 €/m² ein Betrag von 43,09 €.

62

2.2.3. Entsprechendes gilt für die Kostenposition 02.01.0056 der Schlussrechnung „Boden bzw. Fels lösen“. Im Bereich der (sieben) Zufahrten, wo die Pflasterung mit Großpflaster erfolgte, wurden – wie im Bereich des Betonverbundpflasters – laut Aufmaßblatt in Höhe der Zufahrten diese Arbeiten bis in eine Tiefe von 0,60 m vorgenommen. Ausgehend von einer mittleren Länge der Zufahrt von 4,93, einer Breite von 2,05 m und einer Tiefe von 0,60 m sowie einem Preis je m³ von 14,50 € ergeben sich Kosten in Höhe von 87,93 €, wie sie in der Anlage zum Erstattungsbescheid aufgeführt sind.

63

2.2.4. Für die die groß gepflasterten Zufahrtsbereiche sind ebenfalls – wie für den Gehwegbereich – die Kostenpositionen 03.01.0059 „Planum herstellen“, 03.01.0060 „Boden verdichten / Einschnitte“ und 03.02.0066 „Schottertragschicht herstellen“ angefallen und damit erstattungsfähig. Für die ersten beiden Positionen sind im Aufmaßblatt wiederum eine mittlere Länge von 4,93 m und eine Breite von 2,05 m angegeben (= 10,11 m²). Unter Berücksichtigung eines Preises von 0,95 bzw. 0,45 €/m² ergeben sich weitere Kosten von 9,60 € und 4,55 €. Bezüglich des Einbaus einer ca. 30 cm starken Schottertragschicht legt das Aufmaßblatt eine Länge von 4,63 m und eine Breite von 2,05 m zugrunde. Daraus ergibt sich ein Volumen von 9,49 m³ und bei einem Preis von 5,90 €/m³ der in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegebene Betrag von 55,99 €.

64

2.2.5. Die Kosten für den Einbau einer Frostschutzschicht (Position 03.02.0064 der Schlussrechnung) in Höhe von 70,50 € für eine Menge von 4,273 m³ sind ebenfalls erstattungsfähig, weil mit diesem Einbau die Gehwegüberfahrt aufwendiger hergestellt wurde.

65

Im Aufmaßblatt wird unterschieden zwischen der „Zufahrt“, also dem Bereich, in dem das Großpflaster verlegt ist (2,373 m³), und dem Bereich „Stat. 53,20“, der einen Abschnitt des mit Betonpflaster versehenen (eigentlichen) Gehwegs betrifft (1,9 m³). Die übrigen Gehwegabschnitte, die im Bereich der Grundstückszufahrten nicht überfahren werden, haben eine solche ca. 0,25 m starke Frostschutzschicht nicht erhalten. Die Beklagte hat dies damit begründet, dass mit dem Einbau einer Frostschutzschicht eine höhere Tragfähigkeit verbunden sei. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

66

Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) unterscheiden zwar zwischen einem ausreichenden Tragverhalten einerseits und einer ausreichenden Frostsicherheit andererseits (vgl. Abschnitt 2.3 der Richtlinie). Aufgabe einer Frostschutzschicht ist es, zumindest in erster Linie, Frostschäden am Straßenaufbau zu verhindern oder zu minimieren. Die Frostunempfindlichkeit wird durch entsprechend abgestufte Gesteinskörnungen (geringer Feinkornanteil) und durch ausreichende Wasserdurchlässigkeit sichergestellt; wichtigste Eigenschaft ist die Fähigkeit „kapillar brechend" zu wirken; so wird das Aufsteigen von Wasser im Straßenkörper verhindert (vgl. die Internet-Enzyklopädie wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Frostschutzschicht). Allerdings handelt es sich bei der Frostschutzschicht ebenfalls um eine Tragschicht, nämlich die unterste. Kies- und Schottertragschichten unterscheiden sich nur unwesentlich von den Frostschutzschichten; Hauptunterschied sind die Sieblinienbänder, die nur geringe Schwankungen der Korngrößenverteilung zulassen (vgl. nochmals die Internet-Enzyklopädie wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Tragschicht). Insofern lässt sich der Einbau der Frostschutzschicht damit begründen, dass (auch) dadurch eine höhere Tragfähigkeit der Gehwegüberfahrt erreicht wird.

67

2.2.6. Im Bereich der gepflasterten Zufahrten sind zudem die Kostenpositionen 04.01.0085 „Einfassungssteine aus Beton setzen“ und 04.01.0086 „Einfassungssteine trennen“ angefallen. Ausgehend von einer Länge von 2 x 2,3 m im Aufmaßblatt ergibt sich hinsichtlich der ersten Kostenposition bei einem Preis von 12,90 €/m ein Betrag von 59,34 €, wie er in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegeben ist. Bezüglich der zweiten Kostenposition werden im Aufmaßblatt 4 Stück genannt. Ausgehend von einem Preis von 3,30 € je Stück ergeben sich Kosten von 13,20 €.

68

2.2.7. Die Kläger können die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht mit dem Einwand in Frage stellen, dass die in der Anlage zum Bescheid angegebenen Mengen und Größen (teilweise) unrichtig seien. Diese Angaben beruhen auf den geprüften Rechnungen und Aufmaßen des mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmens.

69

Erstattungsfähig sind grundsätzlich solche Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung der Grundstücksüberfahrt tatsächlich in der abgerechneten Höhe entstanden sind (vgl. zum Erschließungsaufwand: VGH BW, Urt. v. 25.11.1993 – 2 S 2623/89 –, Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Die Beklagte hat die Unternehmerrechnungen bezahlt, ihr sind dadurch Kosten für die Herstellung des Gehweges und der Grundstücksüberfahrt entstanden. Der Vortrag eines Anliegers, die Unternehmerrechnungen seien überhöht, weil der Unternehmer nicht erbrachte Leistungen berechnet sowie seinen Rechnungen erhöhte Aufmaße bzw. Mengen zugrunde gelegt habe, zielt darauf ab, die Gemeinde habe Aufwendungen erbracht, zu denen sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge nicht verpflichtet gewesen sei; damit rügt der Betreffende die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit der entstandenen Kosten (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O.). Zwar müssen auch im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA die entstandenen Kosten „erforderlich", nämlich „angemessen" sein. Mit dem Begriff der „Erforderlichkeit" wird aber nur eine äußerste Grenze festgelegt, die erst dann überschritten wird, wenn die Herstellungskosten für die Gemeinde erkennbar eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 – 9 B 23.01 –, NVwZ-RR 2001, 711 [712], RdNr. 17 in Juris).

70

Deshalb wird der Einwand, die vom Bauunternehmen abgerechneten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht, insbesondere das abgerechnete Material sei tatsächlich nicht eingebaut worden, in der Rechtsprechung nur als dann erheblich angesehen, wenn erstens die beauftragte Baufirma tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte, zweitens dies für die Gemeinde seinerzeit erkennbar war und drittens die dadurch verursachten Zahlungen eine grob unangemessene Höhe erreicht haben (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O., RdNr. 29). Jedenfalls können – ebenso wie bei Erschließungsbeiträgen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.01.2001 – 3 A 2373/93 –, NVwZ-RR 2002, 717, RdNr. 5 in Juris) – auch solche Aufwendungen erstattungsfähig sein, die für tatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind. Auf derartige Umstände kann sich der Erstattungspflichtige jedenfalls dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Einzelleistungen anzuerkennen und zu bezahlen, auch wenn möglicherweise vorhandene Minder- und Mängelleistungen zur Rechnungskürzung berechtigen könnten, innerhalb jenes Entscheidungsspielraums bewegt hat, der ihr im Rahmen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zur Verfügung steht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.01.2001, a.a.O.; OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 – 4 L 401/08 –, Juris, RdNr. 83). Es ist nicht Aufgabe des Erstattungspflichtigen, im Rahmen des Heranziehungsverfahrens die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags zwischen Gemeinde und Auftragnehmer in allen Einzelheiten zu überprüfen und damit eine Kontrollfunktion zu übernehmen, die im Verhältnis zur Gemeinde so allenfalls der Aufsichtsbehörde zukommt. Nur gröbliche Verletzungen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sind danach durch Herabsetzung des Aufwands zu korrigieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O., RdNr. 29). Den Gemeinden ist für die Beurteilung der Angemessenheit der vom Bauunternehmer in Rechnung gestellten Einzelleistungen ein weiter Spielraum eingeräumt; dieser Spielraum kann die Anerkennung und Zahlung einer Rechnungsposition selbst dann erlauben, wenn die Gemeinde zur Rechnungskürzung berechtigt wäre (BayVGH, Beschl. v. 18.02.2013 – 6 ZB 11.864 –, Juris, RdNr. 12).

71

Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ohne rechtfertigende Gründe liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde die relevanten Sachverhalte hinreichend ermittelt und sodann im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums eine vertretbare Entscheidung darüber getroffen hat, ob und inwieweit sie Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend macht. Soweit die Berechtigung derartiger Ansprüche auf Grundlage der Ergebnisse der Bauüberwachung und einer gegebenenfalls erfolgten Abnahme nicht hinreichend beurteilbar ist, kann die Gemeinde verpflichtet sein, weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa die Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu ergreifen. Der Umfang dieser Ermittlungspflicht steht seinerseits unter dem Vorbehalt der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung mit der Folge, dass die Gemeinde auch insoweit einen Entscheidungsspielraum besitzt, in dessen Rahmen sie namentlich die Angemessenheit weiterer Aufklärungsversuche zu beurteilen hat. Die Vertretbarkeit der Entscheidung darüber, ob und inwieweit Rechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer vorgenommen werden, ist grundsätzlich anhand derjenigen Erkenntnisse zu beurteilen, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, nachdem sie die von ihr als geboten erachtete und im zuvor beschriebenen Sinne hinreichende Sachverhaltsaufklärung zum Abschluss gebracht hat. Die auf dieser Erkenntnisgrundlage von der Gemeinde anzustellende Prognose, ob und inwieweit Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, wird dadurch, dass später womöglich weitere Umstände zu Tage treten, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, weder fehlerhaft noch ist sie unter Einbeziehung dieser Umstände zu aktualisieren und ggf. zu ändern (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 23.01.2001, a.a.O., RdNr. 8 in Juris).

72

a) Gemessen daran können die Kläger insbesondere nicht mit dem Einwand durchdringen, die Angaben im Bescheid zur Aushubtiefe von 30 bis 60 cm und zum Einbau einer Frostschutzschicht könnten nicht zutreffen, weil nach ihren Beobachtung und der weiterer Personen sowie ausweislich eines vorgelegten Lichtbildes lediglich eine Aushubtiefe von etwa 20 bis 21 cm zu erkennen (gewesen) sei.

73

Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen überhaupt hinreichend substantiiert ist, um die Richtigkeit der dem Erstattungsbescheid zugrunde liegenden Unternehmerrechnung in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Aufmaßblatt ergibt, wurde das Erdreich nicht auf der gesamten Länge des südlichen Gehwegs der L-Straße in einer Tiefe von 60 cm ausgehoben, sondern nur dort, wo neben der 15 cm starken Schottertragschicht auch eine ca. 25 cm starke Frostschutzschicht eingebracht wurde. Dies ist der Bereich, in dem die Grundstückszufahrten wieder hergestellt wurden (vgl. zur Überfahrt zum Grundstück der Kläger: Aufmaß Nr. 4, Position 03.02.0064 [Stat. 53,20 sowie Zufahrt 1e]). In den übrigen Abschnitten des Gehweges wurde eine solche Frostschutzschicht nicht eingebaut, so dass dort laut Aufmaßblatt der Boden nur bis in eine Tiefe von ca. 30 cm ausgehoben wurde. Die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder K 8 (Bl. 159 f. GA) zeigen lediglich, dass sich unter dem Betonverbundpflaster eine ca. 15 bis 20 cm starke Schottertragschicht befindet. Das dritte Lichtbild (Bl. 161 GA) legt den Schluss nahe, dass die fotografierte Grabung nicht im Bereich einer Grundstücksüberfahrt sondern in einem anderen Gehwegabschnitt stattfand. Die zuvor vorgelegten Lichtbilder K 5 (Bl. 139 f. GA) zeigen zwar eine nur geringe Aushubtiefe. Dies belegt aber nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht tiefer gegraben wurde.

74

Selbst wenn auch im Bereich der Zufahrt zum Grundstück der Kläger tatsächlich nur bis zu einer Tiefe von etwa 20 cm Boden ausgehoben worden sein sollte, könnte dies allein nicht zu einer Reduzierung des Erstattungsanspruchs führen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass das Bauunternehmen die von den Klägern in Frage gestellten Leistungen möglicherweise vertragswidrig nicht vollständig erbrachte. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro L. prüfte die in der Schlussrechnung angegebenen Mengen und Beträge und nahm einzelne Korrekturen vor. Bis zur Auszahlung des nach der Schlussrechnung noch offenen Betrages Anfang Juli 2008 ergaben sich für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass das beauftragte Bauunternehmen weniger Leistungen als im Aufmaßblatt und in der geprüften Schlussrechnung angegeben erbracht hatte. Auch die Kläger trugen in der Widerspruchsbegründung vom 10.07.2009 nicht vor, dass Boden in geringerer Tiefe ausgehoben worden sei als in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegeben.

75

Von der Beklagten kann auch nicht verlangt werden, dass sie aufgrund der Einwände der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen damit betraut, den Gehwegaufbau zu untersuchen, um gegenüber dem Bauunternehmen ggf. Rückerstattungsansprüche geltend machen zu können. Dies würde dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen. Die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den der Beklagten möglicherweise überhöht in Rechnung gestellten Kosten für den Bodenaushub. Der Umfang des Bodenaushubs insgesamt ist in der Schlussrechnung (Pos. 03.01.0056) mit 166,603 m³ angegeben. Bei Annahme, dass auf der gesamten Länge des Gehweges von ca. 140 m in der angegebenen Breite von 2,00 m ein Aushub nur bis zur Tiefe von 20 cm erfolgte, ergäbe sich ein Volumen von ca. 56 m³. Hinzu kämen die Zufahrten mit einer Gesamtfläche von ca. 65 m² und einem entsprechenden Volumen von 13 m³. Für die acht Pflanztaschen mit einer Gesamtfläche von ca. 245 m², die nach dem Aufmaßblatt bis in eine Tiefe von 0,15 m ausgehoben wurden, ist ein Volumen von 37 m² anzusetzen. Bei Zugrundelegung des daraus folgenden Gesamtvolumens von ca. 106 m³ und des für diese Position angegebenen Preises von 14,50 €/m³ errechneten sich Kosten in Höhe von (nur) ca. 1.537 €, so dass das Bauunternehmen für den Bodenaushub Kosten in Höhe von 878,74 € zuviel erhoben hätte. Rechnet man die Kosten für den – von den Klägern ebenfalls in Zweifel gezogenen – Einbau einer Frostschutzschicht hinzu, hätte das Bauunternehmen weitere 443,29 €, insgesamt also ca. 1.322,00 € zuviel berechnet. In Anbetracht der Gesamtsumme der Unternehmerrechnung von 27.452,15 € erscheint es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte davon absieht, wegen in diesem Umfang möglicherweise zuviel abgerechneter Leistungen einen Sachverständigen zu beauftragen, um ggf. gegenüber dem Bauunternehmen Rückerstattungsansprüche geltend machen zu können.

76

Daraus wird zudem ersichtlich, dass die durch eine ggf. überhöhte Unternehmerrechnung verursachte Zahlung für die Kläger keine grob unangemessene Höhe erreichte. Bei einer Aushubtiefe von nur 20 cm hätten sich das Aushubvolumen im Bereich der Zufahrt um ca. 4 m³ und in der Folge die Kosten für diese Position nur um etwa 58,00 € vermindert. Bei Wegfall der Kosten für den Einbau einer Frostschutzschicht ergäbe sich eine weitere Reduzierung um 70,50 €.

77

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, weitere Größenangaben im Erstattungsbescheid seien falsch. Dies gilt insbesondere für ihren Einwand, ihre Auffahrt sei nur ca. 1,65 m breit und ca. 3,20 m lang und habe damit eine Fläche von nur 5,28 m² und nicht – wie in den Aufmaßblättern und im Erstattungsbescheid angegeben – 10,11 m². Unabhängig davon, dass die Kläger diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt haben, die die Richtigkeit der Aufmaße des Bauunternehmens in Frage stellen könnten, gilt auch insoweit, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die vom Ingenieurbüro bestätigten Maße unrichtig sein könnten.

78

2.2.8. Von dem im Erstattungsbescheid festgesetzten Betrag sind auch nicht diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die aufgrund der Wiederherstellung der Grundstückszufahrt für die Herstellung einer Grünfläche in diesem Bereich (möglicherweise) eingespart wurden. Wie oben unter 2.2.1. b) dargelegt, stellt § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA allein darauf ab, ob die Straße aufwendiger hergestellt werden muss, „als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht“. Vergleichsmaßstab ist damit nicht, wie die Beklagte die Flächen zwischen Gehweg und Fahrbahn voraussichtlich gestaltet hätte, wenn keine Grundstückszufahrt zum Grundstück der Kläger hergestellt worden wäre, sondern allein das „regelmäßige Verkehrsbedürfnis“. Dieses verlangt nicht die Herstellung einer Grünfläche zwischen Fahrbahn und Gehweg.

79

2.2.9. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass andere Bieter günstigere Angebote abgegeben hätten. Diesem Einwand ist die Beklagte zu Recht mit der Begründung entgegengetreten, dass sie den Auftrag demjenigen Bieter habe erteilen dürfen, der die Baumaßnahmen insgesamt (Gehweg einschließlich Zufahrten) am günstigsten angeboten habe, und es nicht darauf ankomme, ob Mitbieter Einzelpositionen günstiger anboten. Im Übrigen können auch Fehler im Vergabeverfahren nur dann zur Reduzierung der Kostenforderung führen, wenn die Mehrkosten dadurch in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. zum Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11.11 –, BVerwGE 145, 354, RdNr. 24, m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

80

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

81

III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 166/08
vom
20. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften
des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn
eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur
eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen
oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch
, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt
tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,
Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. August 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 20.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
2
Am 6. Dezember 2001 schlossen sie eine Vereinbarung über Räume und Flächen auf dem Flughafen D. Darin hieß es u.a.: "Präambel Diese Vereinbarung setzt das Überlassungsverhältnis aus der Vereinbarung vom 04.08.1993 ... und 26.05.1993 ... fort und wird gemäß Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.12.1999 ... wie folgt neu gefasst: Der Bund erklärt sich bereit, die Zollbehandlung des Personen-/Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände der F. gemäß § 9 Zollverwaltungsge- setz - ZollVG - vorzunehmen. Die F. stellt aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf ihrem Betriebsgelände die für das Zollamt Flughafen D…erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Über die Art und den Umfang dieser und weiterer Leistungen der F. gemäß § 9 ZollVG sowie über die Zahlung der Selbstkostenvergütung durch den Bund wird folgendes festgelegt: § 1 Überlassungsgegenstand (1) Die F. stellt dem Bund die in Anlage 1 aufgeführten Räume und Flächen auf dem Flughafen D… (Überlassungsgegenstand) zur Verfügung. Ein Mitbenutzungsrecht für die Treppenhäuser, Flure und Toiletten wird vereinbart.... § 3 Überlassungszweck (1) Der Bund nutzt die überlassenen Räume und Flächen (Überlassungsgegenstand ) ausschließlich für hoheitliche Zwecke. (2) Der Nutzungszweck der einzelnen Räume und Flächen bestimmt sich nach der in Anlage 1 enthaltenen Beschreibung. ... § 6 Selbstkostenvergütung und Nebenkosten (1) Die F. erhält als Vergütung ihrer Selbstkosten einen jährlichen Betrag entsprechend der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Dieser Betrag ist zum 01. Juli jedes Jahres porto- und spesenfrei auf das Konto der F. ... zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der F. maßgebend. (2) Die Selbstkosten werden nach der Verordnung ... berechnet. … (3) Nicht vergütet werden nach § 9 ZollVG insbesondere Monitore für Flughafeninformationssysteme, innerbetriebliche Gewinnzuschläge bei Leistungsverrechnung, kalkulatorische Gewinne und nicht zollübliche Baukosten gemäß Feststellung durch die OFD. (4) Die Gebühren-/Entgeltordnung der F. für den Flughafen D… gemäß § 43 LuftVZO in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt für diese Vereinbarung nur insoweit, als die dort ausgewiesenen Gebüh- ren/Entgelte in ihrer jeweiligen Höhe den Selbstkosten i. S. d. § 9 ZollVG entsprechen und durch den Prüfbericht des Bundes als vergütungsfähig gem. § 9 ZollVG anerkannt wurden. ... ... § 8 Zweckbestimmung und Erweiterung (1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Nutzungszweck allein begründet die öffentlich -rechtliche Überlassung des in § 1 näher bestimmten Gegenstandes dieser Vereinbarung gemäß § 9 ZollVG. Andere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbar hoheitlicher Aufgaben werden vom Bund ausgeschlossen. ... § 17 Sonstige Bestimmungen... (11) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Abwicklung ist D..."
3
Mit Schreiben vom 26. März 2007 kündigte die Beklagte die Vereinbarung zum 30. Juni 2007. Die Klägerin beantragt Feststellung, dass die Vereinbarung durch die Kündigung der Beklagten vom 26. März 2007 nicht wirksam beendet worden ist; hilfsweise begehrt sie eine bezifferte bzw. angemessene Nutzungsentschädigung.
4
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D. verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG zulässig, weil das Oberlandesgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden. Sie ist aber unbegründet, weil die Instanzgerichte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt haben.
6
1. Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
7
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB Beschluss vom 4. Juli 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; BGH Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - zur Veröffentlichung bestimmt Tz. 3). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch weiterer Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit , wie z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. = NJW 1986, 2359). Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 314 = NJW 1986, 2359; BSGE 35, 47, 50). Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öf- fentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).
8
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit der Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt.
9
a) Die Beklagte wird im Rahmen der Zollverwaltung grundsätzlich hoheitlich tätig. Nach § 2 Abs. 2 ZollVG dürfen einfliegende Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs - wie im Falle eines Flughafens - auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so sind die Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen in § 9 Abs. 2 bis 5 ZollVG geregelt. Diese Vorschriften beschränken sich nicht auf eine Regelung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. Sie regeln vielmehr detailliert das Verhältnis zwischen der Zollverwaltung und dem betreffenden Unternehmen. Das Unternehmen hat insbesondere die erforderlichen Einrichtungen, wie Diensträume pp., zur Verfügung zu stellen und erhält dafür auf Antrag seine Selbstkosten, höchstens allerdings einen marktüblichen Preis vergütet (§ 9 Abs. 2 ZollVG).
10
b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der Einstufung hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich danach zu unterscheiden ist, ob die Verwaltung bestimmte Rechtsbeziehungen begründet und wie sie diese Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet. Gerade im Rahmen der Beschaffungstätigkeit erfolgt die konkrete Ausgestaltung regelmäßig zivilrechtlich. Dies hat aber auch das Oberlandesgericht nicht verkannt. Denn es hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht nur auf die hoheitliche Tätigkeit, sondern darauf gestützt, dass auch die Vereinbarung der Parteien öffentlich-rechtlich aus- gestaltet ist. Erst wegen der sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Vereinbarung hat das Oberlandesgericht einen bürgerlich -rechtlichen Rechtsstreit ausgeschlossen und einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Nutzungsverhältnisses angenommen. Gegen diese Einstufung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
11
aa) Schon nach dem Inhalt ihrer Präambel regelt die Vereinbarung der Parteien auch die Art und den Umfang der Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände der Klägerin gemäß § 9 ZollVG. Die Klägerin stellt die für das Zollamt erforderlichen Einrichtungen auf ihrem Betriebsgelände aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Verfügung. Entsprechend ist die Nutzung der überlassenen Räume und Flächen nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ausschließlich auf hoheitliche Zwecke beschränkt. Dieser Nutzungszweck begründet nach § 8 Abs. 1 der Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Überlassung des Objekts; andere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbarer hoheitlicher Aufgaben sind ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung erhält die Klägerin keinen am Markt orientierten Mietzins, sondern nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung lediglich einen pauschalierten Selbstkostenbetrag, wie dies in § 9 Abs. 2 ZollVG vorgesehen ist. Damit sind die beiden Hauptleistungspflichten der Vereinbarung öffentlich-rechlicher Natur, zumal sie sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 9 ZollVG orientieren. Anstatt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben einen Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte mit der Klägerin einen öffentlich -rechtlichen Vertrag geschlossen, wie dies § 54 VwVfG ausdrücklich vorsieht. Die Hauptleistungspflichten dieser Vereinbarung richten sich nach den durch den hoheitlichen Charakter der Zollverwaltung bedingten öffentlichrechtlichen Vorgaben und unterscheiden sich damit erheblich von den für das Zivilrecht typischen Vereinbarungen eines Mietvertrages. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Mietvertrages hätte der Vertragszweck nicht auf die hoheitliche Tätigkeit beschränkt werden müssen und als Gegenleistung hätte von der Klä- gerin eine Marktmiete durchgesetzt werden können. Die weiteren vertraglichen Vereinbarungen gestalten die Hauptleistungspflichten lediglich im Sinne des hoheitlichen Vertragszweckes aus und stehen dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Vereinbarung nicht entgegen.
12
bb) Entsprechend hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Teilnahmeentgelte nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes vom 24. November 1992 für öffentlich-rechtlich qualifiziert (BGH Beschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - NVwZ 2003, 506). Dort war die Höhe des Entgelts bereits durch öffentlich-rechtliche Satzung der Landesrundfunkanstalt bemessen , so dass für eine privatrechtliche Vereinbarung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr vorlag. Ebenso orientiert sich die Vereinbarung der Parteien hier an § 9 Abs. 2 ZollVG, der den Vergütungsanspruch der Zollverwaltung nach den Selbstkosten bemisst, die sich gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung nach den insoweit erlassenen Verordnungen berechnet.
13
Auch Kostenerstattungsvereinbarungen nach § 77 SGB VIII (früher § 84 JWG) haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 3. Mai 1984 - III ZR 174/82 - FamRZ 1984, 781, 782 f.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 37, 133, 136) als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Auch dort geht es um eine Vergütung, die infolge der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben notwendig wird und die auch ohne Vereinbarung - wie hier nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ZollVG von der Beklagten an die Klägerin - zu zahlen wäre.
14
cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht weitere Indizien nicht zusätzlich zur Begründung des öffentlich -rechtlichen Charakters herangezogen. Es hat lediglich geprüft, ob diese Umstände dem sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebenden öffent- lich-rechtlichen Charakter entgegenstehen. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Parteien die Vereinbarung in den Anlagen stets als „Mietvertrag" bezeichnet haben, übergeht sie, dass der Vertrag selbst als „Vereinbarung" bezeichnet wurde. Die Bezeichnung in den Anlagen spricht schon deswegen nicht zwingend gegen einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die Bezeichnung der Vereinbarung in den Anlangen als „Mietvertrag“ kann auch den Zweck haben, eine konkrete Zuordnung zu dieser Vereinbarung sicherzustellen.
16
Ob die Vereinbarung wesentlich ausführlicher ist als die vorangegangene öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Parteien, die sie nach dem Inhalt der Präambel fortsetzt, ist für den Charakter des Geschäfts entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend.
17
Auch dass die Parteien in § 17 Abs. 11 der Vereinbarung eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht entgegen. Mit dem Gerichtsstand der Stadt D. haben die Parteien ausdrücklich lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt. Selbst wenn § 52 VwGO im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 ZPO eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulassen sollte, stünde dies dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht zwingend entgegen. Denn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung i.S. von § 52 Nr. 1 VwGO zukommen. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 1 O 2750/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 W 597/08 -

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 21/02 Verkündet am:
28. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Ba, 276 Fb culpa in contrahendo
Allein der Umstand, daß die vom gewerblichen Vermieter verlangte Betriebskostenvorauszahlung
die später entstandenen Kosten deutlich unterschreiten, führt noch
nicht zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche ist nur bei
Vorliegen besonderer Umstände, die einen Vertrauenstatbestand beim Mieter begründen
, zu bejahen (im Anschluß an BGH Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR
195/03 - NJW 2004, 1102).
BGH, Urteil vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte rückständige Betriebskosten in einer Gesamthöhe von 864.688,20 DM nebst Zinsen geltend. Mit ihrer Hilfswiderklage begehrt die Beklagte Schadensersatz in gleicher Höhe. Mit Vertrag vom 3. März 1994 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Tiefgarage des C. H. . in Das Mietverhältnis begann mit der Eröffnung des C. im November 1995. Die monatliche Miete betrug 95.000 DM netto. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte zur anteiligen Übernahme bestimmter Betriebskosten. Diese soll-
ten - sofern nicht direkt zuzuordnen - entsprechend dem Verhältnis des Einheitswertes der Tiefgarage zu dem Einheitswert des gesamten C. auf die Beklagte umgelegt werden. Die Beklagte hat hierauf vereinbarungsgemäß monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 5.000 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer geleistet, über die vermieterseits kalenderjährlich abzurechnen war. Die von der Klägerin innerhalb vertraglicher Frist erstellten Betriebskostenabrechnungen ergaben folgende mit der Klage geltend gemachten Nachforderungen: November und Dezember 1995 (Abrechnung vom 3. September 1998): 50.631,68 DM 1996 (Abrechnung vom 3. September 1998): 374.765,43 DM 1997 (Abrechnung vom 3. Juni 1999): 238.097,33 DM 1998 (Abrechnung vom 21. Dezember 1999): 201.193,76 DM
Die Beklagte verweigert die Zahlung im wesentlichen mit der Begründung , die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe bei Vertragsschluß angegeben, sie rechne mit monatlichen Nebenkosten in Höhe von ca. 5.000 DM. Wäre ihr bekannt gewesen, daß die tatsächlichen Betriebskosten die voraussichtlichen um das vier- bis sechsfache übersteigen würden, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Darüber hinaus erhebt sie Einwendungen gegen die Höhe der Abrechnungen. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben, das es nach Einspruch der Beklagten aufrecht erhielt; die Hilfswiderklage wies es ab. Die Berufung der Beklagten führte zur Klagabweisung. Hiergegen richtet
sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten. Dem Vermieter sei die Geltendmachung eines solchen Anspruchs verwehrt (§ 242 BGB), wenn bei vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung die sich aus der Abrechnung ergebenden Nachforderungen den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigen und besondere Umstände hinzuträten. Ein derartiger besonderer Umstand liege hier darin begründet, daß die geltend gemachte Nachforderung die Vorauszahlungen um das fünf- bis sechsfache übersteige. Bei einem derartig auffälligen Mißverhältnis könne sich ein erfahrener gewerblicher Vermieter nicht darauf berufen, er habe die tatsächlichen Kosten nicht zutreffend einschätzen können, weil das Objekt erst zeitgleich mit Beginn des Mietverhältnisses eröffnet worden sei. Dementsprechend räume die Klägerin ausdrücklich ein, ihrer Rechtsvorgängerin seien die auf das gesamte Objekt voraussichtlich entfallenden tatsächlichen Betriebskosten bekannt gewesen. Soweit sie einwende, ihrer
Rechtsvorgängerin sei wegen der damals noch nicht bekannten Einheitswerte der auf die Tiefgarage entfallende Betriebskostenanteil nicht bekannt gewesen, helfe ihr dies nicht weiter. Selbst wenn man unterstelle, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sei, die Tiefgarage werde nicht zu 33,05 %, sondern nur zu 10 % am Einheitswert des Gesamtgebäudes beteiligt sein, hätte festgestanden, daß die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen zumindest um das zwei- bis dreifache übersteigen würden. Hierauf hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte nach Treu und Glauben hinweisen müssen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Festsetzung der zu geringen Betriebskostenvorauszahlungen auf dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten beruht hätte oder ihr bewußt gewesen sei, daß die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen um ein Vielfaches übersteigen würden. Beides habe jedoch die Beweisaufnahme nicht ergeben.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Gegen die angefochtene Entscheidung bestehen schon deshalb Bedenken , weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der fraglichen Abrechnungen begründet sind. Denn ohne Kenntnis der Höhe der tatsächlich auf die Beklagte entfallenden Betriebskosten läßt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die geleisteten Vorauszahlungen die Höhe der später angefallenen Betriebskosten unterschreiten. Das kann jedoch auf sich beruhen.
Die Beklagte ist nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag verpflichtet, bestimmte Betriebskosten des gesamten Mietobjekts anteilig zu tragen. Sie hat hierauf monatliche Vorauszahlungen und erforderlichenfalls die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergebenden Nachzahlungen an die Klägerin zu leisten. Den eingeklagten Betriebskostennachforderungen stehen dem Grunde nach keine Einwendungen der Beklagten entgegen. Insbesondere kann die Beklagte von der Klägerin weder ganz noch teilweise Befreiung von der Klagforderung oder Vertragsanpassung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo; vgl. jetzt §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F.) verlangen. Der Geltendmachung dieser Nachforderungen steht auch nicht der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten vor oder während des Mietvertragsabschlusses nicht zur Last. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin aus culpa in contrahendo , den die Beklagte entsprechend § 404 BGB auch der Klägerin entgegenhalten könnte, besteht daher nicht.
a) Dem Vermieter obliegt grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluß des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - ZIP 2000, 887, 892; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1978 - V ZR 122/75 - DB 1978, 979). Das Bestehen bzw. der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den
Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (BGHZ 96, 302, 311; Senatsurteil vom 16. Februar 2000 aaO). Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muß selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Unterläßt er dies, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1981 - VIII ZR 161/80 - NJW 1982, 376 und vom 26. November 1986 - VIII ZR 260/85 - NJW 1987, 909, 910). Stellt der Mieter Fragen oder macht der Vermieter von sich aus Aussagen in bezug auf das Mietobjekt, so müssen dessen Angaben richtig und vollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 - NJW-RR 1997, 144). Dies zugrundegelegt, hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Aufklärungspflichten verletzt.
b) Allein der Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangt hat, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten, ohne die Beklagte hierauf hinzuweisen, führt nicht zur Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung des Vermieters ist nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Derartige besondere Umstände können etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluß die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewußt zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03 - NJW 2004, 1102). Solche Umstände, die einen Vertrauenstatbestand für die Beklagte bzw.
eine Aufklärungspflicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin hätten begründen können, liegen hier nicht vor. aa) Die Beklagte hat zwar behauptet, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie bei Vertragsschluß unzutreffend angegeben habe, sie rechne mit monatlichen Nebenkosten in Höhe von ca. 5.000 DM. Das Berufungsgericht, das die hierfür benannte Zeugin vernommen hat, konnte jedoch dahingehende Feststellungen nicht treffen. Die Beklagte nimmt dies hin. bb) Die Tatsache, daß die Höhe der anfallenden Betriebskosten regelmäßig von besonderer Bedeutung für die Kalkulation und damit für den Entschluß des Mieters zur Eingehung des Mietvertrages ist, begründete hier nicht die Pflicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin, von sich aus ihre Einschätzung über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten mitzuteilen. Die Beklagte hat den Mietvertrag geschlossen, obwohl ihr die Höhe der Betriebskosten nicht bekannt war. Sie hat daher bewußt ein ausschließlich in ihrer Sphäre liegendes Risiko übernommen. Da es aber ausschließlich Sache der Beklagten war, sich selbst zu vergewissern, ob der Mietvertrag für sie von Vorteil ist, mithin die Tiefgarage rentabel betrieben werden kann, durfte die Rechtsvorgängerin der Klägerin annehmen, daß die Beklagte über die Höhe der Betriebskosten nachfragt, falls sie hierauf Wert legt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1986 aaO). cc) Die Rechtsvorgängerin der Klägerin musste hier auch nicht erkennen, die Beklagte gehe aufgrund der im Mietvertrag getroffenen Abrede über die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten davon aus, die Betriebskosten würden eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.
Die Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für die Gesamthöhe der Betriebskosten. Denn der Vermieter ist nicht verpflichtet, überhaupt oder in einer gewissen Mindesthöhe Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu verlangen (vgl. zur Wohnraummiete BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 aaO m.w.N.; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 528; Soergel /Heintzmann, BGB, 12. Aufl., §§ 535, 536 Rdn. 274). Das gilt für die Gewerberaummiete nicht minder. Der Mieter darf daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Vermieter habe sich bei Vereinbarung der Betriebskostenvorauszahlungen ungefähr am erwarteten Abrechnungsergebnis orientiert (a.A. Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdn. 392). Zwar mag der Vermieter mit der Abrede über die Betriebskostenvorauszahlung regelmäßig das Ziel verfolgen, nicht mit gegebenenfalls beträchtlichen Beträgen in Vorleistung treten zu müssen. Dieser Beweggrund findet aber in der bloßen Vorauszahlungsabrede keinen Niederschlag. Denn die Vereinbarung einer Vorauszahlung bedeutet lediglich, daß dem Mieter bei der Abrechnung die vorausgezahlten Beträge gutzubringen sind; eine dem Vermieter zurechenbare Aussage über die Gesamthöhe oder den Höchstbetrag der tatsächlich anfallenden Betriebskosten kommt ihr nicht zu. Im Streitfall kommt hinzu, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für beide Parteien unklar war, mit welchem Anteil die Beklagte für die Betriebskosten des Gesamtobjekts aufzukommen hat. Darüber hinaus handelt es sich hier um eine Erstvermietung, wobei der Vertragsschluß bereits vor Fertigstellung des Mietobjekts erfolgte. Aus Sicht der Beklagten blieb somit zumindest ungewiß , ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin hinreichend sichere Kenntnisse besaß , um die ungefähre Höhe der auf die Beklagte entfallenden Betriebskosten zu ermitteln. Auch deshalb konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, die ver-
einbarten Vorauszahlungen werden die Gesamthöhe der Betriebskosten in etwa erreichen. 2. Schließlich steht der Klagforderung nicht der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Wie bereits ausgeführt, hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin weder eigene Pflichten verletzt noch hat sie für die Beklagte einen Vertrauenstatbestand über die Höhe der Betriebskosten geschaffen. Sonstige Umstände, die die Geltendmachung der Betriebskostennachforderungen als treuwidrig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. 3. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht – wie bereits erwähnt - keine Feststellungen zur Berechtigung der streitigen Positionen aus den eingeklagten Abrechnungen getroffen hat. Die Hilfswiderklage gilt nur für den Fall der wenigstens teilweisen Stattgabe der Klage als erhoben. Über sie kann also nicht vor Entscheidung über die Klage befunden werden. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrags voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, Juris).

4

Allerdings müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das Oberverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Der Rechtsmittelführer ist in diesem Fall rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl 2004, 838).

5

Hiernach kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht, da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig erweist. Der Kläger ist hierzu gehört worden.

6

1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem nachträglich zur Genehmigung gestellten Anbau eines Windfangs an das bestehende Wohngebäude des Klägers stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben dürfte zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht deshalb planungsrechtlich unzulässig sein, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die nähere Umgebung einfüge. Denn nach den vorgelegten Plänen und des bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks fehle es in der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße und damit in der maßgeblichen näheren Umgebung an einer einheitlichen, zu beachtenden Baulinie. Der Anbau verstoße aber gegen Vorschriften über Abstandsflächen. Es halte den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BauO LSA vorgegebenen Mindestabstand von 3 m zur südlichen Grundstücksgrenze nicht ein. § 6 Abs. 1 Salz 3 BauO LSA sei nicht anwendbar, weil sich der Anbau außerhalb der Flächen befinde, in denen nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden dürfe. Die nähere Umgebung werde hier durch die Bebauung der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße gebildet. Hier fänden sich überwiegend aus Reihenhäusern bestehende Häusergruppen. Der Anbau des Klägers überschreite aber den Rahmen, den die Umgebungsbebauung vorgebe, und würde dazu führen, dass auch eine vergleichbare Bebauung der umliegenden Grundstücke nach § 34 BauGB zu genehmigen wäre. Damit wäre eine die bisherige Situation verändernde Verdichtung der straßenseitigen Grundstücksflächen nicht zu verhindern. Die Bemessung der Abstandsflächen könne auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 BauO LSA außer Betracht bleiben.

7

Dem hält der Kläger entgegen, die P-Straße sei zwischen G-Straße und H-Straße durch keine einheitliche Bauflucht geprägt. In dieser näheren Umgebung stünden die Reihenhäuser vielmehr in sehr unterschiedlichen Abständen zur Straße. Auch hätten in südlicher Richtung die „Nachbarn Nr. 1 und Nr. 2“ keinen Vorgarten sondern Stellplätze; Der „Nachbar Nr. 3“ habe eine Einfahrt im Vorgartenbereich angelegt. Ab dem „Nachbarn Nr. 4“ seien keine Vorgarten mehr vorhanden, vielmehr reiche dort die Bebauung bis an die Straße heran. Obwohl auch das Verwaltungsgericht eine einheitliche Baulinie nicht habe feststellen können, sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der streitige Anbau nicht in die nähere Umgebung einfüge, ohne dies allerdings näher zu begründen und auf die konkrete Bebauung in der näheren Umgebung, insbesondere auf den Grundstücken der „Nachbarn Nr. 1 bis 4“ einzugehen. Weitere Häuser in der P-Straße seien mit Eingangsüberdachungen versehen. In der Straße „Frohe Zukunft“ befänden sich gleichartige Reihenhäuser mit ähnlichen Windfängen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger im Ergebnis nicht durchzudringen.

8

Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, BauR 2011, 667, m.w.N.) dürfen im unbeplanten Innenbereich nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ist die Eigenart der näheren Umgebung – wie hier – durch eine Bebauung mit aus mehreren Reihenhäusern bestehenden Häusergruppen geprägt, ist zwar innerhalb der jeweiligen Hausgruppe in der geschlossenen Bauweise zu bauen; die Geschlossenheit strahlt allerdings nicht auf die (gesamten) unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus. Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offensteht; dies gilt auch für Hausgruppen. Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude, der nicht die „Privilegierung“ des § 6 Abs. 6 BauO LSA genießt, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt.

9

Der streitige Anbau fügt sich indes nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da er den von ihr vorgegebenen Rahmen überschreitet.

10

Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369; Urt. v. 03.04.1981 – 4 C 61.78 –, BVerwGE 62, 151). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172.97 –, ZfBR 1998, 164). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (BayVGH, Urt. v. 07.03.2011 – 1 B 10.3042 –, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 29.12.2010 – 1 A 710/09 –, Juris; OVG NW, Urt. v. 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 15.12.2005 – 5 S 1847/05 –, VBlBW 2006, 191). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH Urt. v. 07.03.2011, a.a.O.). Gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung kann ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein; insoweit kann die Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils in sich einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander grenzen (OVG NW, Urt. v. 18.11.2004 – 7 A 2726/03 –, ÖffBauR 2005, 64). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 – 4 B 74.03 –, Juris). Weist die Bebauung in einem Straßenabschnitt, der lang genug ist, um hinsichtlich der Überbaubarkeit von Vorgartenflächen einen eigenen als Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Bereich zu bilden, eine einheitliche Struktur auf, zählt nur dieser Abschnitt zur „näheren Umgebung“ der in diesem Straßenabschnitt gelegenen Grundstücke (BayVGH, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 – Juris, RdNr. 20; OVG NW, Urt. v. 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, BauR 2008, 1853, RdNr. 23 in Juris).

11

Gemessen daran gehört nicht die gesamte Bebauung in der P-Straße in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks, sondern nur die Bebauung an der westlichen Straßenseite in dem Abschnitt, in welchen die vier Reihenhausgruppen in einem Abstand von ca. 6 m zur Straße errichtet sind. Die Bebauung in diesem Abschnitt weist in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche eine einheitliche Struktur dergestalt auf, dass Vorgärten vorhanden sind, die vor der Errichtung des streitigen Windfangs durch den Kläger von einer Bebauung mit Hauptgebäuden oder Anbauten frei gehalten wurden. Dieser Abschnitt der P-Straße hat mit einer Länge von ca. 140 m auch in Anbetracht der geringen Grundstücksbreiten das erforderliche Gewicht, um hinsichtlich der Überbaubarkeit von Vorgartenflächen einen eigenen als Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Bereich zu bilden.

12

Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Klägers, diese Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die baulichen Vorgaben durch die zu entscheidende Behörde enger gezogen werden könnten als bei Vorliegen eines Bebauungsplans, greift nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Gemeinde in einem Bebauungsplan Baugrenzen oder Baulinien nicht beschränkt auf einige Reihenhausgruppen festsetzen könnte. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO können im Bebauungsplan auch Baulinien und Baugrenzen für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden.

13

Der streitige Anbau überschreitet den Rahmen, der die in diesem Abschnitt vorhandene Bebauung bildet, da die übrigen Wohngebäude in diesem Bereich die vorgegebene faktische Baulinie einhalten. Die benachbarten Stellplätze sind insoweit ohne Belang. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, a.a.O.). Stellplätze sind hingegen Anlagen, die nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden können, soweit sie nach Landesrecht (wie etwa nach § 6 BauO LSA) in den Abstandsflächen zulässig sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 RdNr. 21), und die dem entsprechend auch im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB außerhalb der durch faktische Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.06.2008, a.a.O.). Die § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugrunde liegende städtebauliche Bewertung zeigt, dass bei der Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, zwischen Hauptgebäuden und untergeordneten Nebenanlagen sowie den in Abstandsflächen zulässigen bzw. zulassungsfähigen Anlagen unterschieden werden muss (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.04.2005 – 1 CS 04.3461 –, Juris). Auch die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bauplanerisch zugelassenen baulichen Anlagen, die nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden können, sind regelhaft von untergeordneter Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 – 4 C 1.01 –, NVwZ 2002, 90).

14

1.2. Damit kann offen bleiben, ob das Vorhaben des Klägers – wie das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat – auch gegen das im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

15

2. Auch liegen die von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor.

16

2.1. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.

17

Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe Sachvortrag nicht berücksichtigt. Er habe mehrfach vorgetragen, dass die Bebauung in der P-Straße uneinheitlich sei und für jedes Nachbargrundstück im Umkreis seines Grundstücks konkret dargestellt, wo und wie sich eine Bebauung unter Berücksichtigung der Abstandsflächen befinde. Weiterhin sei in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2011 vor Ort sowie im Schriftsatz vom 24.03.2011 vorgetragen worden, dass die Nachbarn das Gebot der Rücksichtnahme durch Anbauten auf der Westseite im Garten verletzt hätten. Dennoch befinde sich dieser konkrete Sachverhalt im angefochtenen Urteil nicht wieder. Insbesondere die Entfernungen würden bei dem angeblichen Verstoß gegen Abstandsflächen und der angeblichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme argumentativ nicht herangezogen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan.

18

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 09.08.2011 – 2 L 11/10 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfG, Beschl v. 19.05.1992 u. v. 17.11.1992, a.a.O.). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a.a.O.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.08.2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, m. w. Nachw.).

19

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Klägers zur Uneinheitlichkeit der Bebauung in der P-Straße dargestellt (S. 3 f. des Urteilsabdrucks). In den Entscheidungsgründen (vgl. Seite 6 des Urteilsabdrucks) hat es weiter ausgeführt, sowohl nach den vorgelegten Plänen als auch nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck fehle es in der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße an einer einheitlichen, zu beachtenden Baulinie mit der Folge, dass sich der streitige Anbau hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen dürfte. Es hat damit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei der Frage des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Erwägung gezogen. Weshalb das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden darf, zu der (gegenteiligen) Einschätzung gelangt ist, dass der Anbau den vorgegebenen Rahmen überschreite, lässt sich dem angefochtenen Urteil zwar nicht entnehmen, sodass die insoweit vorgenommene Würdigung Zweifeln unterliegt. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers außer Betracht gelassen.

20

Auf den Vortrag des Klägers u. a. im Schriftsatz vom 24.03.2011, es sei „eine Sichtung des Grundstücks zum Garten in Richtung Westen und der Grenzbebauung des Nachbarn in Richtung Süden vorgenommen und ein Anbau mit der entsprechenden Schatten bildenden größeren Beeinträchtigung in Augenschein genommen worden“, ist das Verwaltungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe (beginnend auf S. 10 unten des Urteilsabdrucks) eingegangen. Es hat insoweit ausgeführt, ob etwa der im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandene Anbau (Wintergärten) auf dem südlich angrenzenden Grundstück oder andere Anbauten rechtmäßig seien oder – wie der Kläger geltend mache – sogar größere Beeinträchtigungen durch Schattenbildung hervorriefen, könne offen bleiben; auch wenn die Beklagte diese – zu Unrecht – genehmigt hätte, könne der Kläger daraus für sich keinen Anspruch herleiten, weil er sich insoweit nicht mit Erfolg auf eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorhandensein von Anbauten auf den südlichen Nachbargrundstücken nicht die aus Sicht des Klägers richtige Bedeutung beigemessen hat, kann – wie bereits dargelegt – nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs führen.

21

2.2. Der Kläger rügt weiter, im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2011, das als Gedächtnisprotokoll erstellt worden sei, seien nicht sämtliche zu Protokoll gegebenen Erklärungen berücksichtigt worden. In seiner Protokollrüge vom 24.03.2011 habe er um die Aufnahme verschiedener Feststellungen und Erklärungen gebeten, die die örtlichen Gegebenheiten des Baugrundstücks und der näheren Umgebung zum Gegenstand haben. Hätte das Verwaltungsgericht diese Erklärungen aufgenommen, hätte es diese im Urteil verwerten müssen und wäre ebenfalls zu einer anderen Bewertung des Gebots der Einhaltung der Abstandsflächen, der einheitlichen Bebauung und des Gebots der Rücksichtnahme gekommen. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger einen Verstoß gegen das Gebot der richtigen und vollständigen Protokollierung des Ergebnisses eines Augenscheins (§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 164 ZPO) rügt, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

22

2.2.1. Soweit der Kläger vorträgt, im Ortstermin habe das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass „zum Sachverhalt“ nur der Sichtbereich der P-Straße von G.- bis H-Straße, nicht jedoch die Siedlung und die angrenzenden Straßen mit ähnlicher Bebauung berücksichtigt würden, handelt es sich schon um keinen Vorgang, der gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO im Protokoll festzuhalten war. Soweit die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung eine solche Aussage getroffen haben sollte, hätte sie damit zum Ausdruck gebracht, welche Bereiche nach ihrer (vorläufigen) Einschätzung zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Eine solche Bewertung gehört indes nicht mehr zum „Ergebnis des Augenscheins“ im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO). „Ergebnis des Augenscheins“ in diesem Sinne sind die unmittelbaren Wahrnehmungen des Richters, nicht ihre zusammenfassende Bewertung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.06.1998 – 10 E 413/98 –, Juris, RdNr. 60).

23

2.2.2. Der Kläger vermisst ferner Feststellungen des Gerichts darüber, dass sich auf den beiden benachbarten Grundstücken in südlicher Richtung keine Vorgärten (mehr), sondern Stellplätze befinden, dass über den Vorgarten des weiter südlich liegenden Grundstücks eine Einfahrt verläuft und auf dem sich daran anschließende Grundstück das Wohngebäude bis an die Straße (bzw. den Gehweg) herangebaut ist. Er beanstandet weiter, es sei festgestellt worden, dass weder in südlicher noch in nördlicher Richtung eine Baulinie noch ein gleiches Erscheinungsbild vor Ort erkennbar sei. Damit ist kein Verfahrensmangel dargetan, auch wenn das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Aufnahme entsprechender Feststellungen in das Protokoll gegen § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO verstoßen haben sollte.

24

Verstöße gegen die Protokollierungsvorschriften gemäß § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO begründen nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das angefochtene Urteil auf der Unrichtigkeit des Protokolls beruht. Dies ist der Fall, wenn bei der Einhaltung der nicht beachteten Vorschrift Umstände hervorgetreten wären, die zu anderen tatsächlichen Feststellungen oder zu einer anderen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts hätten führen können. Macht der Rechtsmittelführer geltend, das Protokoll sei unrichtig oder unvollständig, so muss er darlegen, aus welchen Gründen sich dieser Fehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Er muss aufzeigen, welche konkrete Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung des Gerichts von der unrichtigen oder unvollständigen Protokollierung beeinflusst ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2009 – 2 B 45.09 –, NVwZ 2010, 257, m.w.N.).

25

Im konkreten Fall ist indessen nicht ersichtlich, dass die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung von der geltend gemachten Unvollständigkeit des Protokolls beeinflusst sind. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht bei der Frage des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (S. 6 des Urteilsabdrucks) davon ausgegangen, dass sowohl nach den vorgelegten Plänen als auch nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck es in der P-Straße zwischen G-Straße und H-Straße an einer einheitlichen zu beachtenden Baulinie fehle mit der Folge, dass sich der streitige Anbau hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen dürfte. Es hat damit die vom Kläger im Protokoll vermissten Feststellungen zu Uneinheitlichkeit der Bebauung in der P-Straße zusammenfassend wiedergegeben und diese tatsächlichen Feststellungen bei der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Anbaus nach § 34 Abs. 1 BauGB zugunsten des Klägers gewürdigt. Zwar ist das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden darf, zu der (gegenteiligen) Einschätzung gelangt, nämlich dass der Anbau den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen überschreite. Es ist aber nicht erkennbar, dass bei der vom Kläger gewünschten Protokollierung der örtlichen Gegebenheiten Umstände hätten hervortreten können, die die unterschiedliche Würdigung der baulichen Verhältnisse bei Anwendung der planungsrechtlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB einerseits und der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB andererseits vermieden hätten.

26

2.2.3. Ein in der mündlichen Verhandlung gegebener Hinweis des Klägers darauf, dass „entgegen der Behauptung der Beklagten“ ein Vorgarten vorhanden sei und nicht das, was lediglich „erhalten geblieben sei“, ist keine Erklärung, die nach § 160 ZPO protokolliert werden muss.

27

2.2.4. Der Vortrag des Klägers, es sei eine Sichtung des Grundstücks zum Garten in Richtung Westen und der Grenzbebauung des Nachbarn in Richtung Süden vorgenommen und (dabei) ein Anbau mit der entsprechenden Schatten bildenden größeren Beeinträchtigung in Augenschein genommen worden, betrifft die Frage, ob der streitige Anbau das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Da das Verwaltungsgericht angenommen hat, es komme nicht darauf an, ob solche Anbauten in den rückwärtigen Grundstücksteilen rechtmäßig errichtet seien und sogar größere Beeinträchtigungen durch Schattenbildung hervorriefen, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Protokollierung der „Sichtung“ der baulichen Verhältnisse in den rückwärtigen Grundstücksteilen zu einer für den Kläger günstigeren Würdigung hätte führen können. Im Übrigen kann das angefochtene Urteil auf einer fehlenden Protokollierung dieser „Sichtung“ auch deshalb nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht das Urteil nicht allein auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, sondern – selbständig tragend – auch auf eine Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen gestützt hat.

28

3. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

29

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, Juris) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

30

Der Senat vermag nicht zu erkennen, woraus sich die vom Kläger angeführte „Kompliziertheit der baurechtlichen Materie“ ergeben soll. Dies lässt sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begründen, dass das Verwaltungsgericht andere Gründe für die baurechtliche Unzulässigkeit des Windfangs angeführt hat als die Beklagte. Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen und habe entscheidungserhebliche Rechtsfragen unzutreffend beantwortet, sind keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan. Damit ließen sich allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ggf. ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründen, die allerdings aus den oben dargestellten Gründen nicht vorliegen.

31

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.