Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08

bei uns veröffentlicht am20.05.2009
vorgehend
Landgericht Dresden, 1 O 2750/07, 28.04.2008
Oberlandesgericht Dresden, 5 W 597/08, 21.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 166/08
vom
20. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften
des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn
eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur
eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen
oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch
, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt
tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,
Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. August 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 20.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
2
Am 6. Dezember 2001 schlossen sie eine Vereinbarung über Räume und Flächen auf dem Flughafen D. Darin hieß es u.a.: "Präambel Diese Vereinbarung setzt das Überlassungsverhältnis aus der Vereinbarung vom 04.08.1993 ... und 26.05.1993 ... fort und wird gemäß Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.12.1999 ... wie folgt neu gefasst: Der Bund erklärt sich bereit, die Zollbehandlung des Personen-/Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände der F. gemäß § 9 Zollverwaltungsge- setz - ZollVG - vorzunehmen. Die F. stellt aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf ihrem Betriebsgelände die für das Zollamt Flughafen D…erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Über die Art und den Umfang dieser und weiterer Leistungen der F. gemäß § 9 ZollVG sowie über die Zahlung der Selbstkostenvergütung durch den Bund wird folgendes festgelegt: § 1 Überlassungsgegenstand (1) Die F. stellt dem Bund die in Anlage 1 aufgeführten Räume und Flächen auf dem Flughafen D… (Überlassungsgegenstand) zur Verfügung. Ein Mitbenutzungsrecht für die Treppenhäuser, Flure und Toiletten wird vereinbart.... § 3 Überlassungszweck (1) Der Bund nutzt die überlassenen Räume und Flächen (Überlassungsgegenstand ) ausschließlich für hoheitliche Zwecke. (2) Der Nutzungszweck der einzelnen Räume und Flächen bestimmt sich nach der in Anlage 1 enthaltenen Beschreibung. ... § 6 Selbstkostenvergütung und Nebenkosten (1) Die F. erhält als Vergütung ihrer Selbstkosten einen jährlichen Betrag entsprechend der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Dieser Betrag ist zum 01. Juli jedes Jahres porto- und spesenfrei auf das Konto der F. ... zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der F. maßgebend. (2) Die Selbstkosten werden nach der Verordnung ... berechnet. … (3) Nicht vergütet werden nach § 9 ZollVG insbesondere Monitore für Flughafeninformationssysteme, innerbetriebliche Gewinnzuschläge bei Leistungsverrechnung, kalkulatorische Gewinne und nicht zollübliche Baukosten gemäß Feststellung durch die OFD. (4) Die Gebühren-/Entgeltordnung der F. für den Flughafen D… gemäß § 43 LuftVZO in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt für diese Vereinbarung nur insoweit, als die dort ausgewiesenen Gebüh- ren/Entgelte in ihrer jeweiligen Höhe den Selbstkosten i. S. d. § 9 ZollVG entsprechen und durch den Prüfbericht des Bundes als vergütungsfähig gem. § 9 ZollVG anerkannt wurden. ... ... § 8 Zweckbestimmung und Erweiterung (1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Nutzungszweck allein begründet die öffentlich -rechtliche Überlassung des in § 1 näher bestimmten Gegenstandes dieser Vereinbarung gemäß § 9 ZollVG. Andere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbar hoheitlicher Aufgaben werden vom Bund ausgeschlossen. ... § 17 Sonstige Bestimmungen... (11) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Abwicklung ist D..."
3
Mit Schreiben vom 26. März 2007 kündigte die Beklagte die Vereinbarung zum 30. Juni 2007. Die Klägerin beantragt Feststellung, dass die Vereinbarung durch die Kündigung der Beklagten vom 26. März 2007 nicht wirksam beendet worden ist; hilfsweise begehrt sie eine bezifferte bzw. angemessene Nutzungsentschädigung.
4
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D. verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG zulässig, weil das Oberlandesgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden. Sie ist aber unbegründet, weil die Instanzgerichte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt haben.
6
1. Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
7
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB Beschluss vom 4. Juli 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; BGH Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - zur Veröffentlichung bestimmt Tz. 3). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch weiterer Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit , wie z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. = NJW 1986, 2359). Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 314 = NJW 1986, 2359; BSGE 35, 47, 50). Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öf- fentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).
8
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit der Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt.
9
a) Die Beklagte wird im Rahmen der Zollverwaltung grundsätzlich hoheitlich tätig. Nach § 2 Abs. 2 ZollVG dürfen einfliegende Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs - wie im Falle eines Flughafens - auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so sind die Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen in § 9 Abs. 2 bis 5 ZollVG geregelt. Diese Vorschriften beschränken sich nicht auf eine Regelung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. Sie regeln vielmehr detailliert das Verhältnis zwischen der Zollverwaltung und dem betreffenden Unternehmen. Das Unternehmen hat insbesondere die erforderlichen Einrichtungen, wie Diensträume pp., zur Verfügung zu stellen und erhält dafür auf Antrag seine Selbstkosten, höchstens allerdings einen marktüblichen Preis vergütet (§ 9 Abs. 2 ZollVG).
10
b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der Einstufung hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich danach zu unterscheiden ist, ob die Verwaltung bestimmte Rechtsbeziehungen begründet und wie sie diese Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet. Gerade im Rahmen der Beschaffungstätigkeit erfolgt die konkrete Ausgestaltung regelmäßig zivilrechtlich. Dies hat aber auch das Oberlandesgericht nicht verkannt. Denn es hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht nur auf die hoheitliche Tätigkeit, sondern darauf gestützt, dass auch die Vereinbarung der Parteien öffentlich-rechtlich aus- gestaltet ist. Erst wegen der sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Vereinbarung hat das Oberlandesgericht einen bürgerlich -rechtlichen Rechtsstreit ausgeschlossen und einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Nutzungsverhältnisses angenommen. Gegen diese Einstufung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
11
aa) Schon nach dem Inhalt ihrer Präambel regelt die Vereinbarung der Parteien auch die Art und den Umfang der Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände der Klägerin gemäß § 9 ZollVG. Die Klägerin stellt die für das Zollamt erforderlichen Einrichtungen auf ihrem Betriebsgelände aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Verfügung. Entsprechend ist die Nutzung der überlassenen Räume und Flächen nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ausschließlich auf hoheitliche Zwecke beschränkt. Dieser Nutzungszweck begründet nach § 8 Abs. 1 der Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Überlassung des Objekts; andere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbarer hoheitlicher Aufgaben sind ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung erhält die Klägerin keinen am Markt orientierten Mietzins, sondern nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung lediglich einen pauschalierten Selbstkostenbetrag, wie dies in § 9 Abs. 2 ZollVG vorgesehen ist. Damit sind die beiden Hauptleistungspflichten der Vereinbarung öffentlich-rechlicher Natur, zumal sie sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 9 ZollVG orientieren. Anstatt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben einen Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte mit der Klägerin einen öffentlich -rechtlichen Vertrag geschlossen, wie dies § 54 VwVfG ausdrücklich vorsieht. Die Hauptleistungspflichten dieser Vereinbarung richten sich nach den durch den hoheitlichen Charakter der Zollverwaltung bedingten öffentlichrechtlichen Vorgaben und unterscheiden sich damit erheblich von den für das Zivilrecht typischen Vereinbarungen eines Mietvertrages. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Mietvertrages hätte der Vertragszweck nicht auf die hoheitliche Tätigkeit beschränkt werden müssen und als Gegenleistung hätte von der Klä- gerin eine Marktmiete durchgesetzt werden können. Die weiteren vertraglichen Vereinbarungen gestalten die Hauptleistungspflichten lediglich im Sinne des hoheitlichen Vertragszweckes aus und stehen dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Vereinbarung nicht entgegen.
12
bb) Entsprechend hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Teilnahmeentgelte nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes vom 24. November 1992 für öffentlich-rechtlich qualifiziert (BGH Beschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - NVwZ 2003, 506). Dort war die Höhe des Entgelts bereits durch öffentlich-rechtliche Satzung der Landesrundfunkanstalt bemessen , so dass für eine privatrechtliche Vereinbarung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr vorlag. Ebenso orientiert sich die Vereinbarung der Parteien hier an § 9 Abs. 2 ZollVG, der den Vergütungsanspruch der Zollverwaltung nach den Selbstkosten bemisst, die sich gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung nach den insoweit erlassenen Verordnungen berechnet.
13
Auch Kostenerstattungsvereinbarungen nach § 77 SGB VIII (früher § 84 JWG) haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 3. Mai 1984 - III ZR 174/82 - FamRZ 1984, 781, 782 f.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 37, 133, 136) als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Auch dort geht es um eine Vergütung, die infolge der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben notwendig wird und die auch ohne Vereinbarung - wie hier nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ZollVG von der Beklagten an die Klägerin - zu zahlen wäre.
14
cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht weitere Indizien nicht zusätzlich zur Begründung des öffentlich -rechtlichen Charakters herangezogen. Es hat lediglich geprüft, ob diese Umstände dem sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebenden öffent- lich-rechtlichen Charakter entgegenstehen. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Parteien die Vereinbarung in den Anlagen stets als „Mietvertrag" bezeichnet haben, übergeht sie, dass der Vertrag selbst als „Vereinbarung" bezeichnet wurde. Die Bezeichnung in den Anlagen spricht schon deswegen nicht zwingend gegen einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die Bezeichnung der Vereinbarung in den Anlangen als „Mietvertrag“ kann auch den Zweck haben, eine konkrete Zuordnung zu dieser Vereinbarung sicherzustellen.
16
Ob die Vereinbarung wesentlich ausführlicher ist als die vorangegangene öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Parteien, die sie nach dem Inhalt der Präambel fortsetzt, ist für den Charakter des Geschäfts entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend.
17
Auch dass die Parteien in § 17 Abs. 11 der Vereinbarung eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht entgegen. Mit dem Gerichtsstand der Stadt D. haben die Parteien ausdrücklich lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt. Selbst wenn § 52 VwGO im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 ZPO eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulassen sollte, stünde dies dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht zwingend entgegen. Denn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages könnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung i.S. von § 52 Nr. 1 VwGO zukommen. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 1 O 2750/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 W 597/08 -

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Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.

(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4a) Das Unternehmen hat

1.
den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.

(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4a) Das Unternehmen hat

1.
den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 200/08
vom
9. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den
Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend
und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen
Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen
des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche
sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte
berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).
BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Streitwert: 75.000 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG im Vorabverfahren entschieden hätten.

3
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 78, 80 und vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153 Rn. 9 jew. m.w.N.). Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich -rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu § 78 BBG a.F.; BVerwG NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 BBG a.F., § 34 ZDG und § 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordhein -Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256). Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (§ 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG).
4
Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (z.B.: BGHZ 121, 367, 370 f; 132, 245, 247; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651 jew. m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGHZ 121, 367, 369; BGH, Urteil vom 18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17a Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklagte zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das Landgericht auf Bedenken gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte.
5
Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügeverzicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (MünchKommZPO /Zimmermann und Musielak/Lückemann jew. aaO).
6
das Da Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).
7
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr.

(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen.

(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten.

(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.

(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4a) Das Unternehmen hat

1.
den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 7/02
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; BayMEG 1987 Art. 28 Abs. 1; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Kabelgesellschaft nach dem Bayerischen
Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz 1987 bzw. einer Medienbetriebsgesellschaft
nach dem Bayerischen Mediengesetz 1992 (bzw. ihren
Zessionaren) und dem Betreiber einer Kabelanlage wegen des Anspruchs auf
ein vertragliches Teilnehmerentgelt ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
gegeben.
BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Dörr

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 70.333 DM).

Gründe


I.


Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Trägerin des Rundfunks in Bayern auch Rundfunkprogramme aus von privaten Anbietern gestalteten Beiträgen organisiert und die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen regelt (vgl. Art. 2 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 [GVBl. S. 8]). Sie macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Betreiberin einer Kabelanlage Ansprüche
der MGK ... mbH - einer regionalen Kabelgesellschaft (vgl. Art. 2 des Medienerprobungs - und -entwicklungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 [GVBl. S. 431; im folgenden: BayMEG 1987]) bzw. Medienbetriebsgesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayMG i.d.F. vom 24. November 1992, GVBl. S. 584; im folgenden: BayMG 1992) auf Zahlung rückständiger Teilnehmerentgelte (Art. 28 Abs. 1 BayMEG 1987; Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992) für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 geltend. Während dieses Zeitraums hatten die - in der Rechtsform privatrechtlicher Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisierten - Kabelgesellschaften bzw. (später) Medienbetriebsgesellschaften im wesentlichen die Aufgabe, einerseits Rundfunkprogramme aus Beiträgen der privaten Anbieter zu organisieren und abzuwickeln , andererseits mit den Betreibern von Kabelanlagen Verträge über die Verbreitung von Rundfunkprogrammen abzuschließen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Nr. 1, 4, Art. 23 Abs. 3 BayMEG 1987; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992). Die Klägerin hat behauptet, im Streitfall seien das Teilnehmerentgelt auslösende Verträge zwischen der Zedentin und der Beklagten im Zusammenhang mit der Verlegung und Freischaltung von Kabelanschlüssen durch die Deutsche Telekom AG (früher Deutsche Bundespost) zustande gekommen.
Nach Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses hat das Landgericht den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Klägerin.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft und sowohl nach den Regeln der sofortigen Beschwerde als auch denjenigen der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschluß vom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - ZIP 2002, 1963; Hüßtege, in: Thomas /Putzo ZPO 24. Aufl. § 17 a GVG Rn. 22) fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht sieht das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht gegeben an. Das hier maßgebliche - behauptete - Rechtsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur.
1. Für die Frage, ob eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte gehört, kommt es nach den §§ 13 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche ihrer Zedentin, einer Kabelgesellschaft bzw. Medienbetriebsgesellschaft, nach den im streitigen Zeitraum geltenden Bayerischen Mediengesetzen auf Teilnehmerentgelt(e) gegen die Beklagte als Betreiberin der Kabelanlage(n) geltend, die - wie in Art. 28 Abs. 1 BayMEG 1987 bzw. Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992 vorgesehen - auf vertraglicher Grundlage entstanden sein sollen. Die Partner des von der Klägerin behaupteten Vertragsverhältnisses sind zwar, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt , beide Privatrechtssubjekte, denn auch bei den Kabelgesellschaften bzw. Medienbetriebsgesellschaften handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Han-
delsgesellschaften. Das schließt jedoch nicht von vornherein das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus (vgl. BGHZ 28, 214; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; BVerwG NJW 1990, 134; NVwZ 1992, 1186). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings dann, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, Voraussetzung für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht, daß mindestens eines von ihnen als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat; andernfalls reicht auch nicht aus, daß das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hat (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 aaO).
2.a) Indessen waren, worüber jedenfalls in der neueren Rechtsprechung der obersten Gerichte in Bayern im Kern - wenn auch nicht immer genau mit demselben rechtlichen Ansatz - Einigkeit besteht, die Kabelgesellschaften bzw. (später) die Medienbetriebsgesellschaften gesetzlich auf eine Art und Weise in hoheitliche Funktionsbereiche (im Bereich der Wahrnehmung der öffentlichrechtlichen Trägerschaft der Klägerin/Landesmedienanstalt) eingebunden, daß ihre Tätigkeit - auch in dem hier interessierenden Zusammenhang - der eines beliehenen Unternehmers gleichkam (BayVGH, Beschluß vom 12. Juli 2001 - 7 C 00.2549 - BayVBl. 2002, 82 m. kritischer Anm. Bornemann) bzw. sie gleichsam als Zulassungsstelle für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt fungierten (BayObLG, Urteil vom 16. Juli 2001 - 52 RR 73/98 - BayObLGZ 2001, 174). Die Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften übten nicht nur bei der Organisation und Abwicklung der Rundfunkprogramme aus den von Rundfunkanbietern gestalteten Beiträgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 BayMG 1992) und bei der Unterstützung der Klägerin im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 11 Satz 2 BayMG 1992 (Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 BayMG 1992) hoheitliche Funktionen für die Beklagte aus, sondern auch beim Abschluß von (Teilnehmerentgelt-)Vereinbarungen mit den Betreibern von privaten Kabelanlagen aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs (Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992; BayVGH aaO; a.A. Vesting, Zum Rechtscharakter des Teilnehmerentgelts nach § 38 Abs 2, 3 BayMG 1992 bzw. Art. 23 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 BayMEG, S. 17 ff, 20, 23, 25, der aber zugleich die öffentlichrechtliche Struktur des "Grundverhältnisses" anerkennt, aaO. S. 40). Da ein solcher Vertragsschluß Voraussetzung für den Bezug von in Kabelanlagen eingespeisten und weiterverbreiteten Rundfunkprogrammen war, enthielt der Vertragsabschluß zugleich eine rechtliche - hier nach dem gesamten Funktionszusammenhang : öffentlich-rechtliche - "Verfügung" (Disposition) über den betreffenden Zugang zum Rundfunk. Auch insoweit waren die Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften "organisatorischer Unterbau" für den dezentralisierten Rundfunkbetrieb durch die Klägerin (BayVGH aaO).
Die öffentlich-rechtliche Natur der zuletzt beschriebenen "Verfügung" der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften durch den Abschluß von Teilnehmerverträgen mit den Betreibern von Kabelanschlüssen wird weiterhin dadurch verdeutlicht, daß das zu vereinbarende Teilnehmerentgelt allgemein nicht als Gegenleistung für Leistungen der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften angesehen wird, sondern als eine gesondert geartete "Abgabe mit Entgeltcharakter", die der Rundfunkgebühr für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ähnelt (Vesting aaO S. 46).

b) Ist aber das "Ob" des Vertragsschlusses der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften mit den Betreibern von Kabelanlagen nach allem als ho-
heitlich einzuordnen, so besteht kein durchgreifender Grund, für das aus einem entsprechenden Vertragsabschluß resultierende Rechtsverhältnis das bürgerliche Recht heranzuziehen. Aus dem Gesetz ergibt sich in dieser Richtung kein eindeutiger Hinweis. Daß das Gesetz den Abschluß eines "Vertrages" anordnet , geht nicht zwingend in die Richtung einer Entscheidung für einen bürgerlich -rechtlichen Vertrag. Für eine solche Einordnung können auch nicht Gesichtspunkte der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie herangezogen werden (vgl. BayObLGZ 2001, 174). Zwecke, die mit der Zwei-Stufen-Theorie erreicht werden sollten - einerseits eine Grundrechtsbindung des in der Form des Privatrechts handelnden Verwaltungsträgers, andererseits Zweckmäßigkeitsgründe in Anlehnung an herkömmliche bürgerlich-rechtliche Vertragstypen -, drängen sich im hier in Rede stehenden Regelungsbereich nicht auf. Dies gilt um so mehr, als entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen der im streitigen Zeitraum geltenden bayerischen Mediengesetze die Höhe des von den Kabelbzw. Medienbetriebsgesellschaften vertraglich zu regelnden Teilnehmerentgelts bereits allgemein in öffentlich-rechtlichen Satzungen der Klägerin /Landesrundfunkanstalt geregelt war. Raum für die Konstruktion einer vom öffentlichen Recht abgesonderten "zweiten Stufe" der Teilnehmerentgeltverträge war bei einer solchen Konstellation nicht gegeben.
Rinne Streck Schlick Kapsa Dörr

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.

(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4a) Das Unternehmen hat

1.
den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.

(2) Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.

(3) Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4a) Das Unternehmen hat

1.
den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2 genannten Einrichtungen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
2.
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern,
3.
den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Zolldienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.

(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.