Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Nov. 2013 - 2 L 4/12
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt im Zuge eines Gehwegausbaus.
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Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung L-Straße 1e im Gemeindegebiet der Beklagten, das südlich der L-Straße im Abschnitt zwischen der H-Straße und der Bahnhofstraße liegt und mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Ursprünglich war der südlich der Fahrbahn verlaufende Gehweg in diesem Abschnitt als sandgeschlämmter Schotterweg ausgebildet. Zwischen der sandgeschlämmten Fläche und den Bordsteinen an der Fahrbahn befanden sich begrünte, teilweise mit Bäumen bewachsene Flächen. Die sandgeschlämmten Flächen und die Grünflächen waren durch mit Steinpflaster oder -platten befestigte Überfahrten zu verschiedenen Grundstücken unterbrochen, so auch zum Grundstück der Kläger.
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Am 13.12.2007 beschloss die Beklagte, den in diesem Straßenabschnitt auf der Südseite verlaufenden Gehweg grundhaft auszubauen. Nach Vorliegen einer Vergabeempfehlung des Ingenieurbüros L. fasste sie am 21.02.2008 den weiteren Beschluss, den Auftrag zur Baumaßnahme „Gehwegbau L-Straße in B-Stadt“ an die Fa. K. Tief- und Straßenbau (...) GmbH zu vergeben, die von insgesamt fünf Anbietern das günstigste Angebot vorgelegt hatte.
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Mit einer 1. Abschlagsrechnung vom 17.04.2008 stellte die Fa. K. Tief- und Straßenbau (...) GmbH der Beklagten entsprechend einem Auftrag vom 08.02.2008 für den Gehwegausbau Kosten in Höhe von 23.996,04 € in Rechnung, die nach Prüfung und Berichtigung einzelner Positionen vom 22.04.2008 durch das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 22.158,61 € herabgesetzt und von der Beklagten Anfang Mai 2008 an das Bauunternehmen ausgezahlt wurde.
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Am 22.05.2008 beschloss die Beklagte, für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen in der L-Straße eine Kostenspaltung für die Teileinrichtung einseitiger Gehwegausbau sowie eine Abschnittsbildung (Bahnhofstraße bis H-Straße) vorzunehmen.
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Mit Schlussrechnung vom 06.05.2008 stellte das Bauunternehmen der Beklagten unter Anrechnung der 1. Abschlagszahlung weitere 10.149,37 € in Rechnung. Der nach Prüfung des Ingenieurbüros am 04.06.2008 auf 10.509,45 heraufgesetzte Betrag wurde Anfang Juli 2008 an das Bauunternehmen ausgezahlt.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2008 zog die Beklagte die Kläger zur Erstattung der Kosten in Höhe von 998,16 € heran, die als Mehraufwand für die (Wieder-) Herstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger angefallen seien.
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Hiergegen erhoben die Kläger am 17.12.2008 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 10.07.2009 u.a. wie folgt begründeten: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die für eine Herstellung der Grundstückszufahrt erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Des Weiteren bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung. Auch sei die Herstellung einer Grundstückszufahrt nicht notwendig gewesen sei, weil eine solche bereits zuvor bestanden habe und auch keine optische Veränderung erfolgt sei. Dies gelte insbesondere für das Aufnehmen und Setzen von Bordsteinen. Ferner wären andere Bieter teilweise deutlich günstiger gewesen, so dass der Zuschlag nicht der bauausführenden Firma hätte erteilt werden dürfen. So liege etwa hinsichtlich der Ladung von Klein- und Großpflaster ein überteuertes Kostenangebot vor, das nicht wirtschaftlich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Am 19.11.2009 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung weiter ausgeführt: Die verschiedenen Einzelpositionen, wie etwa der Ansatz von 44,- €/m³ für das Laden von Groß- und Kleinpflaster sowie die Aufnahme und das Setzen von Bordsteinen, seien überhöht. Ein Aushub sei allenfalls in einer Tiefe von 15 cm erfolgt, und die maßgeblichen Flächen seien fehlerhaft berechnet worden.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 aufzuheben
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sowie
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und im Wesentlichen Folgendes (ergänzend) vorgetragen: Gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit habe sie nicht verstoßen. Bei Betrachtung der Maßnahme insgesamt sei die bauausführende Firma der günstigste Bieter gewesen. Die Kostenansätze seien nicht überteuert. Eine Aufnahme der Bordsteine sei erforderlich gewesen. Die Ausbaumaßnahme sei in einer Tiefe von 30 cm bis 60 cm durchgeführt worden. Eine Abrechnung sei entsprechend den Aufmaßen des Bauunternehmens erfolgt. Sofern bei den Positionen Groß- und Kleinpflaster nur vom Laden und nicht auch vom Setzen der Steine die Rede sei, handele es sich um einen Schreibfehler.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid aufgehoben, soweit er den Betrag von 600,36 € übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG LSA seien Mehraufwendungen für eine Gehwegüberfahrt des Anliegers dem Straßenbaulastträger auch dann zu erstatten, wenn ohne Anforderung des Anliegers die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau erforderlich gewesen sei. Bei der Vergütung handele es sich um einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch, so dass die Grundsätze des KAG LSA nicht heranzuziehen seien und es keiner vorherigen Anhörung der Anlieger bedurft habe. Die Herstellung einer Grundstückszufahrt zu einem Grundstück zähle zum „gesteigerten Gemeingebrauch“ des Anliegers. Es bestehe insoweit nur ein Nutzen für die Anlieger, so dass die dadurch entstandenen Mehrkosten allein von diesen zu tragen und – wie hier geschehen – von der Gemeinde gesondert zu den sonst zu erhebenden Straßenbaubeiträgen bzw. Kosten des Straßenausbaus auszuweisen seien. Es sei von der Planungshoheit der Gemeinde umfasst, die Ausgestaltung des Straßenraumes, zu der auch die Zufahrten gehören, nach ihrem Ermessen zu gestalten. Dabei könnten – wie hier geschehen – neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch gestalterische bzw. ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar auch gegen einen erklärten Bürgerwillen. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich die Ausgestaltung der Straße einschließlich Zufahrten vom optischen Eindruck nur geringfügig von dem vorigen Zustand unterscheiden möge. Grobe Missverhältnisse bei der Ausgestaltung der Zufahrten seien nicht ersichtlich. Aus einem offenen Brief, der im Klageverfahren eingereicht worden sei, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der frühere Zustand des südlichen Bürgersteiges der L-Straße nicht mehr tragbar gewesen sei. Dass die Überfahrt durch Kraftfahrzeuge einen stärkeren Untergrund und auch höhere Frostschutzsicherungen erfordere als dies bei Gehwegen der Fall sei, sei gerichtsbekannt und nicht ernsthaft zu bestreiten. Es sei eine Plattierung des gesamten Areals nebst Neusetzung z. B. der Bordsteine entsprechend der Kraftfahrzeugeinfahrten im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass die Art des Gebrauchs des Grundstücks der Kläger objektiv eine Zufahrt erforderlich mache, sei eindeutig und unumstritten.
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Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geltend gemachten Positionen hinsichtlich des Mehraufwandes seien aber nur teilweise gerechtfertigt. Nicht zu folgen sei zwar der Auffassung der Kläger, dass das Aufnehmen der Bordsteine und das Wiedereinsetzen derselben unnötige Kosten verursacht habe. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Beklagte von einer Ausschachtungstiefe von 30 bis 60 cm ausgegangen sei. Die Behauptung der Kläger, dass nur 15 cm tief aufgegraben worden sei, sei nicht durch irgendwie geartete Messungen unter Beweis gestellt worden. Ohne Erfolg bleibe ferner ihr Einwand, dass andere Bieter günstigere Angebote abgegeben hätten und zwischen den Baumaßnahmen bezüglich des Gehweges und der Zufahrt zu differenzieren sei. Die Vorschrift des § 16 StrG LSA gebe der Beklagten die Möglichkeit, die Maßnahmen einschließlich der Herstellung einer Zufahrt im Zusammenhang durchzuführen. Es sei daher auch nicht erforderlich, das Angebot in die Ausführung der Baumaßnahme „Gehweg“ und in die Aufnahme der Baumaßnahme "Zufahrt" aufzuspalten und zu differenzieren.
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Bezüglich der Positionen Großpflaster und Kleinpflaster sei die Abrechnung der Beklagten aber fehlerhaft. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich von dem „Laden der Steine“ die Rede. Insoweit handele es sich weder um einen Schreibfehler noch um eine andere offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 42 VwVfG. Angesichts der Vielzahl der einzelnen Positionen in der Zusammenstellung könne von einer Offensichtlichkeit keine Rede sein. Allein die unterschiedlichen Maße, die angegeben seien, erschlössen sich dem Empfänger des Bescheides nicht ohne weiteres. Bei einer nach dem Vorbringen der Kläger anzusetzenden Fläche von 5,28 m² für das Großpflaster, einer Fläche von 0,68 m² für das Kleinpflaster und einem geschätzten Pauschalbetrag von jeweils 10,00 € pro m² für das Laden ergäben sich für die beiden Positionen Beträge von nur 52,80 € und 6,80 m² und mit den übrigen Positionen ein Gesamtbetrag von 424,42 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von aufgerundet 80,64 €. Rechne man zu dem Gesamtbruttobetrag von 505,06 € die anteiligen Planungskosten in Höhe von 95,30 € hinzu, sei die Beklagte hier nur zur Festsetzung eines Gesamtbetrages in Höhe von 606,36 € berechtigt gewesen.
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Mit Beschluss vom 16.11.2012 hat der Senat auf die Anträge beider Beteiligter die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.
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Die Kläger haben ihre Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die gesamte neugestaltete Zufahrt, also von der Fahrbahn aus bis zur Grundstücksgrenze, zu Unrecht als eine Einheit betrachtet. Bis zur streitgegenständlichen Maßnahme habe der Gehweg vor ihrem Grundstück aus einer sandgeschlämmten Trag- und Deckschicht bestanden, während die Zufahrt von der Fahrbahn aus mit abgesenkten Bordsteinen bis zum Gehweg aus einer frostfreien Tragschicht mit hierauf verlegtem Natursteingroßpflaster bestanden habe, das trotz seines etwa hundertjährigen Alters nicht beeinträchtigt gewesen sei. Eine Erstattung könne zwar erfolgen, wenn die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau erforderlich geworden sei, deren optische Gestaltung im Ermessen der Kommune liege, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit.
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Im konkreten Fall sei der Fußweg lediglich etwas ausgekoffert worden und habe eine neue Tragschicht, eine Deckschicht aus gelben und anthrazitfarbenen Betonsteinen sowie einen Randabschluss zu den Grundstücksgrenzen hin aus Kleinpflaster erhalten, und zwar auf der gesamten Länge des südlichen Fußweges der L-Straße von der Einmündung in die H-Straße bis zur Bahnhofstraße ohne jegliche Unterbrechung. Über den Bürgersteig sei keine der Zufahrten gesondert gestaltet worden. Ob sich die von der Beklagten abgerechneten Positionen „Laden von Kleinpflaster, Bodenlösen in einer Tiefe von 30 bis 60 cm, Herstellen eines Planums, Verdichten des Bodens und Herstellen einer Frostschutz- und Schottertragschicht“ nur auf den Bereich der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg oder aber auf die gesamte Zufahrt bezogen habe, ergebe sich aus dem Bescheid nicht, der insoweit den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Sollten sich die insoweit abgerechneten Positionen auch auf den Unterbau des Gehweges beziehen, läge kein „gesteigerter Gemeingebrauch“ vor, weil der Gehweg mit dem sich an die Grundstücksgrenze anschließenden Kleinpflaster nicht lediglich einen Nutzen für sie, die Kläger, als Anlieger biete und der Vorteil damit nicht allein grundstücksbezogen sei. Sofern durch die Zufahrt Mehrkosten entstanden sein sollten, habe sich dies aus dem Bescheid gerade nicht ergeben; die Beklagte habe sie auch nicht dargelegt. Deshalb sei der gesamte Gehweg (inklusive des Kleinpflasters entlang der Grundstücksgrenzen) im Wege von Straßenausbaubeitragsbescheiden auf sämtliche Anlieger dieses Teiles der L-Straße umgelegt und festgesetzt worden und damit bereits bezahlt. Die Beklagte habe für den gesamten Gehweg eine 30 cm tiefe Auskofferung mit einer Frostschutzschotterschicht von 15 bis 30 cm ausgeschrieben und derartig auch mit den Straßenausbaubeitragsbescheiden abgerechnet. Dass die Beklagte darüber hinaus im Bereich der Einfahrt tiefer ausgehoben und mehr Material eingebracht habe, habe sich weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus der dieser zugrunde liegenden Rechnung ergeben. Tatsächlich sei dies auch nicht geschehen. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig. Auch diesbezüglich entspreche der angefochtene Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, weil ihm der vermeintliche Mehraufwand nicht ansatzweise nachvollziehbar entnommen werden könne. Da die Beklagte – wie auf der gesamten Länge des Bürgersteiges – bei den Zufahrten nur 15 cm hoch Schotter eingebracht haben wolle, ergebe sich schon hieraus, dass eine tiefere Auskofferung im Bereich der Zufahrten gar nicht erfolgt sein könne.
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Hinsichtlich des Teils der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg sei nicht erkennbar, welche der vermeintlichen Kosten auf den Unterbau dieses Teilstück fielen, so dass der Bescheid auch insoweit zu unbestimmt sei. Auch für diesen Teil der Zufahrt könne § 16 Abs. 1 StrG LSA keine Anspruchsgrundlage sein, weil dieser tatsächlich nicht den Gemeingebrauch betreffe, sondern ausschließlich grundstücksbezogen sei und somit nicht „wegen der Art des Gemeingebrauchs“ aufwendiger habe hergestellt werden müssen. Vielmehr ergebe sich die Anspruchsgrundlage aus § 683 BGB. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die Beklagte das Geschäft nach § 677 BGB so geführt hätte, wie es dem Interesse der Kläger mit Rücksicht auf deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert hätte. Die Beseitigung einer völlig intakten gepflasterten Zufahrt von der Straße bis zum Bürgersteig und deren Wiederherstellung ohne funktionelle und optische Veränderung hätten weder etwas mit dem Straßenausbau des Bürgersteiges zu tun, noch habe dies ihrem Interesse und wirklichen Willen entsprochen. Im Übrigen habe auch insoweit nach der Art des Gemeingebrauchs dieser Teil der Auffahrt nicht aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden müssen. Dieser hätte vielmehr so belassen werden können wie zuvor. Eine Verbesserung sei durch die Maßnahme nicht erfolgt. Geringfügige optische Veränderungen rechtfertigten es nicht, die Kosten für eine völlige Neuherstellung erstattet zu verlangen. Möglicherweise habe die ausführende Firma für die gesamten Zufahrten Großpflaster geladen und zur Baustelle gebracht und bemerkt, dass dieser Teil der Zufahrt aus gleichem Großpflaster bereits bestanden habe und deswegen auch gar nicht erst verlegt; deshalb seien die diesbezüglichen Kosten für das Legen von Pflastersteinen auch nicht im streitgegenständlichen Bescheid enthalten. Insofern sei es auch nicht erforderlich gewesen, die bereits abgesenkten Bordsteine aus Naturstein herauszunehmen und genauso wie vorher wieder einzusetzen
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Selbst bei Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten sei rechnerisch ein Vergleich anzustellen zwischen den Kosten, die durch die Herstellung der Straße ohne Zufahrt entstanden wären und den Kosten, die mit der Herstellung der Zufahrt entstanden seinen. Diese vergleichende Betrachtungsweise führe hier dazu, dass der Aufwand, der für die Herstellung des Bürgersteiges und des Begleitgrüns im Bereich der Zufahrt entstanden wäre, wenn diese nicht angelegt worden wäre, in Abzug gebracht werden müsse.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 insgesamt aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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Hierzu trägt sie vor: Dem Bescheid fehle es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. In der Behördenakte fänden sich genaue Angaben zu den in der Zufahrt verbauten Materialien sowie exakte Aufmaße, insbesondere zum Großpflaster, zur Schottertragschicht und zur Tiefe des Aushubs. Diese belegten auch, dass Gehwege und Zufahrten nicht doppelt berechnet worden seien. Gleiches gelte für die Herstellung der Frostschutzschicht, die als Mehraufwand abrechnungsfähig sei, weil die Überfahrt eine höhere Tragfestigkeit erfordere. Bei der Herstellung der Schottertragschicht sei demgegenüber zwischen Gehweg und Überfahrt getrennt worden, mit der Folge, dass diese Position den Klägern nicht in Rechnung gestellt worden sei.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Der angefochtene Erstattungsbescheid in Bezug auf die Kosten für das Laden von Groß- und Kleinpflaster sei nicht schon deshalb teilweise rechtswidrig, weil sie den im Aufmaßblatt des Unternehmens für das Holen und Setzen von Groß- und Kleinpflaster angegebenen Preis von 36,00 €/m² bzw. 44,00 €/m² angesetzt habe, nach der Kostenaufstellung im Erstattungsbescheid aber nur Kosten für das Laden des Pflasters erhoben werden. Nach dem Wortlaut des § 16 StrG LSA seien die tatsächlichen Kosten geschuldet. Es komme nicht darauf an, ob in dem betreffenden Bescheid in der Begründung eine Rechnungsposition des beauftragten Unternehmens richtig bzw. vollständig übertragen werde, sondern allein darauf, ob die Mehrkosten angefallen und in dieser Höhe auch umlagefähig seien.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Insoweit halten sie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führen ergänzend aus: Die Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG bezögen sich nicht nur auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts. Allein die Angabe des zu zahlenden Betrages lasse nicht erkennen, weshalb der Empfänger des Verwaltungsakts in dieser Höhe eine Zahlung leisten solle. Für sie als Adressaten sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte die Preise für das Setzen und Laden von Groß- und Kleinpflaster gemeint habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben, soweit er den Betrag von 600,36 € übersteigt. Der Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Erstattungsbescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Er genügt insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.
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Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, NVwZ 2013, 78 [79], RdNr. 10; Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7.11 –, BVerwGE 143, 222 [227], RdNr. 15, m.w.N.). Im Beitragsrecht setzt das Bestimmtheitserfordernis voraus, dass ein Bescheid in seinem verfügenden Teil, d.h. dem Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt, hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird; den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots ist genügt, wenn der Betroffene aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den ihm bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs gewinnen kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012 – 4 L 155/09 –, Juris, RdNr. 89, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten für Bescheide, mit denen auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) – StrG LSA – von einem „anderen“ Kosten für die aufwendigere Herstellung einer Straße angefordert werden, entsprechend.
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Gemessen daran ist der angefochtene Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt. Ihm kann – auch in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid – entnommen werden, für welchen Sachverhalt von den Klägern Kosten angefordert werden, nämlich für den Mehraufwand, der der Beklagten über die Kosten für die Herstellung des Gehweges hinaus für die (Wieder-)Herstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger entstand. Im verfügenden Teil wird insbesondere der zu zahlende Betrag ausgesprochen. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages erheblichen Daten, die die Beklagte hier in der Anlage zum Bescheid aufgeführt hat, nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft bzw. unvollständig ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.12.2007 – 15 B 1837/07 –, Juris, RdNr. 4). Dem entsprechend wird die Bestimmtheit des Bescheides nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich ihm einschließlich der beigefügten Anlage nicht ohne Weiteres, sondern nur unter Heranziehung der Aufmaßblätter des Bauunternehmens und ggf. der Unternehmerrechnung entnehmen lässt, ob sich einzelne Kostenpositionen nur auf den Bereich der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg oder aber auf die gesamte Zufahrt beziehen.
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2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten für die in Rede stehende Grundstückszufahrt ist § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach hat, wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die Beklagte hat den südlichen Gehweg der L-Straße, der sich nach ihrer Einschätzung in einem schlechten Zustand befand, erneuern lassen. Es obliegt der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie es bei einer bloßen Instandsetzung einer beschädigten (abgenutzten) Anlage belässt oder ob sie sich zu Maßnahmen entschließt, mit der eine nicht mehr funktionstüchtige oder abgenutzte Anlage erneuert oder verbessert werden soll (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.10.2002 – 2 L 119/01 –, JMBl LSA 2003, 50 [58], RdNr. 82 in Juris). Die Beklagte hat für diese Gehwegerneuerung von den Anliegern auf der Grundlage von § 6 KAG LSA Straßenbaubeiträge erhoben.
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Die Erstattung von Mehrkosten hingegen, die durch die Anlegung einer Überfahrt im Rahmen des Ausbaus von Bürgersteigen entstanden sind, kann die Gemeinde nur nach § 16 Abs 1 Satz 1 StrG LSA verlangen; gegenüber den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften stellt dies die speziellere Grundlage dar, weil sie nicht nur einen Beitrag zu den Gesamtkosten, sondern die Erstattung der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorsieht (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 9. Aufl., § 3 RdNr. 2, m.w.N.). Daher ist die Vorschrift des § 6d KAG LSA, die eine Beteiligung der später Beitragspflichtigen vor Durchführung der beitragsauslösenden Maßnahme vorsieht, nicht anwendbar. Neben der Beteiligung der Anlieger im Zusammenhang mit dem Gehwegausbau bedurfte es daher keiner weitern, auf die (Wieder-)Herstellung der Grundstückszufahrten bezogenen Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer. Wenden sich diese – wie hier – nicht dagegen, dass die Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren Grundstücken erhalten bleiben, sondern nur dagegen, dass sie hierfür finanziell belastet werden, ist es im Übrigen rechtlich unerheblich, sie ob wegen des Ausbaus vorher angehört werden mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1987 – 4 C 54.83 u. 4 C 55.4 C 55.83 –, BVerwGE 78, 79 [83], RdNr. 17 in Juris)
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Um von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfasste Kosten handelt es sich u.a. bei Mehrkosten für die aufwendigere Gestaltung von Gehwegüberfahrten, soweit die besondere Gestaltung ihren Grund darin hat, dass die Gehwege in diesem Bereich einer verstärkten Belastung durch überfahrende Kraftfahrzeuge ausgesetzt sind bzw. eine befriedigende konstruktive Gestaltung der notwendigen Gehwegabsenkungen mit dem ansonsten verwendeten Baumaterial nicht möglich ist; diese Mehrkosten tragen ausschließlich die durch die aufwendigere Herstellung begünstigten Grundeigentümer (Driehaus, a.a.O.). Voraussetzung für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist allerdings eine Kausalität zwischen dem aufwendigeren Ausbau der Straße einerseits und dem Einwirken des Dritten auf die Straße andererseits, welches insbesondere im Hervorrufen einer vom Regelfall abweichenden höheren Verkehrsbelastung liegen kann (Driehaus, a.a.O., RdNr. 3).
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Die Pflicht zur Vergütung von Mehraufwendungen soll zwar in erster Linie denjenigen treffen, der anlässlich des Straßenbaus oder auch später aus eigener Initiative bestimmte zusätzliche Aufwendungen (z.B. für eine Gehwegüberfahrt) ausdrücklich begehrt; die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regeln aber nicht nur diesen Fall, sondern zielt allgemein darauf ab, die während der Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche insbesondere des Anliegers erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall finanziell auszugleichen (vgl. zu § 7a FStrG: BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O., S. 82, RdNr. 15 in Juris). Eine solche Erschwernis ist nicht nur dann gegeben, wenn der Anlieger die erstmalige Herstellung einer Zufahrt begehrt, sondern auch dann, wenn er nach der Umgestaltung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit (ausdrücklich oder stillschweigend) beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst; auch in dem letzteren Fall wird die Straße „wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen" aufwendiger hergestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O.).
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2.1. Hiernach besteht gegenüber den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die der Beklagten für die Wiederherstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger im Zuge des Gehwegausbaus entstanden sind. Die Wiederherstellung der bereits bestehenden Überfahrt stellt gegenüber dem Ausbau des südlichen Gehweges der L-Straße eine aufwendigere Herstellung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Auch ist davon auszugehen, dass die Kläger weiterhin den Fortbestand der bisherigen Grundstückszufahrt wünschen. Gegenteiliges haben sie nicht vorgetragen.
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Eine aufwendigere Herstellung liegt insbesondere auch in dem Bereich vor, der sich vor der Grundstückseinfahrt der Kläger zwischen Fahrbahn und dem Betonverbundpflaster befindet, wo ein stärker belastbares Großpflaster verlegt ist. In den Abschnitten, wo keine Grundstückszufahrten bestehen, befinden sich begrünte bzw. mit Bäumen bewachsene Flächen. Auch diese begrünten Flächen sind Bestandteil der Straße, die überfahren werden sollen und deshalb im Interesse der Grundstückseigentümer wieder eine Befestigung mit Großpflaster einschließlich Unterbau erhalten sollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA gehören zu den öffentlichen Straßen u.a. auch Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen. Trennstreifen dienen der Freihaltung eines zur Sicherheit des Verkehrs oder zur Straßengestaltung erforderlichen Zwischenraums zwischen mehreren Fahrbahnen, zwischen Fahrbahn und Seitenwegen (Radwege, Gehwege), ggf. auch der Aufnahme einer aus gestalterischen Gründen gewünschten oder zur Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Bepflanzung; sie stehen in der Regel dem Gemeingebrauch nicht offen (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 7, Abschnitt IV, RdNr. 18). Die Kosten für die Verlegung eines solchen Pflasters einschließlich Unterbau sind damit erstattungsfähig.
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Der Erstattungspflicht können die Kläger nicht entgegenhalten, dass die vor Durchführung der Baumaßnahme bereits bestehende und nicht beschädigte gepflasterte Überfahrt zu ihrem Grundstück hätte belassen werden können und nicht identisch hätte neu hergestellt werden müssen.
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Bei Herstellung einer Gehwegüberfahrt kommt es nicht darauf an, ob nach dem alten Zustand eine Erneuerung von Gehwegen erforderlich war; maßgeblich ist vielmehr, ob die bestehende Zufahrt trotz der Veränderung der Straßenanlage zumindest teilweise hätte beibehalten werden können oder ob dies aus sachlichen Gründen unterbleiben durfte. Zwar können „optische Gründe" allein die Vergütungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA nicht auslösen, weil insofern der Mehraufwand weder „wegen des Gemeingebrauchs durch einen anderen" noch „aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen“ entstanden ist. Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn eine alte Pflasterung nur beseitigt wurde, um einen für alle Zufahrten einheitlichen Belag zu schaffen. Flickwerk oder eine für Gehwege unübliche unansehnliche Befestigung braucht die Straßenbauverwaltung aber nicht bestehen zu lassen. Im Allgemeinen können also technische oder wirtschaftliche Gründe die einheitliche Herstellung der Straße (z.B. auch hinsichtlich des Unterbaues der Gehwege) rechtfertigen, wobei es allerdings auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O., RdNr. 21 in Juris).
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Gemessen daran war die Beklagte berechtigt, im Zuge des Ausbaus des südlichen Gehweges in der L-Straße die dort bereits vorhandenen Gehwegüberfahrten zu den anliegenden Grundstücken zu beseitigen und nach Herstellung des Gehweges wieder herzustellen. Sie war nicht gehalten, die bereits bestehenden Zufahrten zu belassen, insbesondere auch im Bereich zwischen der Fahrbahn und dem Bereich der erstmaligen Pflasterung mit gelbem und anthrazitfarbenem Betonverbundpflaster. Nach den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern (Bl. 52 bis 54) waren zwar in der L-Straße Grundstückszufahrten aus Großpflaster vorhanden, nach den Angaben der Kläger auch vor ihrem Grundstück. Diese Befestigungen mögen auch – wie die Kläger geltend machen – noch funktionstüchtig gewesen sein. Die Beklagte durfte sich jedoch im Rahmen ihres Ermessens für eine durchgängige Pflasterung des Gehweges mit gelbem und anthrazitfarbenem Betonverbundpflaster entscheiden. Dies hatte zwangsläufig zur Folge, dass die Zufahrt nicht in der bisherigen Form bestehen bleiben konnte. Wie sich aus einem von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Lichtbild (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 25.08.2011) ergibt, ist die dort ursprünglich vorhandene Zufahrt nicht (völlig) mit derjenigen identisch, die die Beklagte im Zuge des Gehwegausbaus hat herstellen lassen. Die Entscheidung der Beklagten, die Zufahrt auch im Abschnitt zwischen Fahrbahn und Betonsteinpflasterung bis zur Betonsteinpflasterung neu herzustellen und nicht im vorhandenen Zustand zu belassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie durfte sich für diese Lösung entscheiden, um – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine exakte Höhengleichheit des mit Betonsteinen gepflasterten Gehwegs und des mit Großpflaster versehenen Teils der Überfahrt zu gewährleisten und so insbesondere auch das Entstehen von Stolperfallen zu vermeiden.
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Es ist auch davon auszugehen, dass das Bauunternehmen die bereits vorhandene Grundstückzufahrt bis zum neu hergestellten Gehweg nicht – wie die Kläger in der Berufungsbegründung gemutmaßt haben – in ihrem ursprünglichen Zustand beließ. Zwar enthalten die Aufmaßblätter und die Schlussrechnung bezüglich der Grundstückszufahrten keine Kostenposition „Pflastersteine aufnehmen“. Die Beseitigung des schon vorhandenen Pflasters im Bereich der Zufahrten ist aber, soweit ersichtlich, von der Position 03.01.0056 „Boden/Fels lösen und verwerten“, erfasst.
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2.2. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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Anlieger können als Begünstigte der Gehwegüberfahrt zu den Kosten herangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des Gehweges zurückzuführen sind; Kosten, die bei dem Ausbau des Gehweges ohnehin entstanden wären, sind dagegen nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfasst (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2000 – 11 A 3897/96 –, Juris, RdNr. 25). Der Umfang des Ausgleichs ist auf die Erstattung der zusätzlichen Herstellungs- oder Ausbaukosten gerichtet, die gerade den Vorteil des Pflichtigen herbeiführen (Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, § 7a RdNr. 4, m.w.N.).
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2.2.1. Die Beklagte kann insbesondere die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der (Neu-)Verlegung des Groß- und Kleinpflasters entstanden sind.
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a) Nach der im Berufungsverfahren vollständig vorgelegten Schlussrechnung der Fa. K. Tief- und Industriebau (...) GmbH vom 06.05.2008 stellte das beauftragte Bauunternehmen der Beklagten unter der Position N1 „Großpflaster des AG vom Lagerplatz des AG laden und transportieren, Großpflaster sortieren, säubern und versetzen, Restmaterial entsorgen“ Kosten in Höhe von insgesamt 2.350,80 € für eine Gesamtfläche von 65,30 m² (36,00 €/m²) in Rechnung. Nach dem Aufmaßblatt des Bauunternehmens vom 04.06.2008 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) entfällt von dieser Fläche auf die Zufahrt zum Grundstück der Kläger ein Anteil von 10,11 m² und damit ein Kostenanteil von 363,96 €, der auch in der Anlage zum angefochtenen Erstattungsbescheid ausgewiesen wurde.
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b) Auch die Kosten für den Einbau von Kleinpflaster in Höhe von 29,92 € für eine Fläche von 0,680 m², das im Bereich der Grundstückszufahrten zwischen dem Betonverbundpflaster des Gehweges und der Grundstücksgrenze verlegt wurde, sind erstattungsfähig. Die Verlegung dieses Pflasters stellt ebenfalls eine aufwendigere Herstellung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Zwar wurde bei den übrigen Abschnitten des Gehweges außerhalb der Grundstückszufahrten zwischen dem Betonverbundpflaster und den Grundstücksgrenzen der Anlieger ebenfalls Pflaster, nämlich Mosaikpflaster verlegt. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA stellt indes allein darauf ab, ob die Straße aufwendiger hergestellt werden muss, „als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht“. Vergleichsmaßstab ist also nicht, wie die Gemeinde die Straße voraussichtlich gestaltet hätte, wenn keine Grundstückszufahrt zum Anliegergrundstück hergestellt worden wäre, sondern allein das „regelmäßige Verkehrsbedürfnis“. Dieses erfordert aber regelmäßig nicht, dass ein zwischen dem Betonverbundpflaster und der Grundstücksgrenze vorhandener Zwischenraum, der hier zwischen 22 und 26 cm betrug, aufwendig mit Mosaikpflaster ausgefüllt wird. Hingegen erscheint es geboten, die zwischen der Gehwegpflasterung und der Grundstücksgrenze im Bereich der Grundstückszufahrten vorhandenen Zwischenräume durch – gegenüber Mosaikpflaster stabileres – Kleinpflaster zu befestigen, um zu verhindern, dass sich die Gehwegpflasterung aufgrund der stärkeren Beanspruchung durch überfahrende Kraftfahrzeuge löst oder lockert.
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Nach der Schlussrechnung stellte das beauftragte Bauunternehmen der Beklagten unter der Position N2 „Kleinpflaster des AG vom Lagerplatz des AG laden und transportieren, Kleinpflaster sortieren, säubern und versetzen, Restmaterial entsorgen“ Kosten in Höhe von insgesamt 285,12 € für eine Gesamtfläche von 6,48 m² (44,00 €/m²) in Rechnung. Nach dem Aufmaßblatt des Bauunternehmens vom 04.06.2008 entfällt von dieser Fläche auf die Zufahrt zum Grundstück der Kläger ein Anteil von 0,68 m² und damit ein Kostenanteil von 29,92 €, der auch in der Anlage zum angefochtenen Erstattungsbescheid ausgewiesen wurde.
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c) Der Erstattungsbescheid ist in Bezug auf die beiden Positionen Groß- und Kleinpflaster entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil in der Kostenaufstellung der Anlage zum Erstattungsbescheid nur von Kosten für das „Laden“ des Pflasters die Rede ist. Es kommt allein darauf an, welche Arbeiten das beauftragte Bauunternehmen tatsächlich ausgeführt und der Beklagten in Rechnung gestellt hat und ob die darauf entfallenden Kosten wegen einer aufwendigeren Herstellung entstanden sind. Die dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügte Kostenaufstellung diente der Aufschlüsselung des Erstattungsbetrages und ist damit lediglich als Teil der Begründung des Bescheides anzusehen. Eine sachlich unzutreffende oder unvollständige Begründung macht einen Verwaltungsakt, wenn er – wie hier nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA – im Rahmen gebundener Verwaltungsakte ergeht, grundsätzlich nicht materiell rechtswidrig (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 RdNr. 46, m.w.N.).
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2.2.2. Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten für die Arbeiten „Bordsteine aufnehmen Tief/Hochb.“ und „Bordsteine setzen“ (Positionen 02.01.0042 und 04.01.0079 der Schlussrechnung), weil sie bei Fehlen einer Grundstückszufahrt nicht entstanden wären. Die Bordsteine in den Gehwegabschnitten, wo sich keine Zufahrten befinden, wurden offensichtlich nicht aufgenommen und neu gesetzt. Nach dem Aufmaßblatt vom 04.06.2008 (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs) entfällt auf das Grundstück der Kläger eine Länge von 3,1 m und damit bei einem Preis für das Aufnehmen von 6,65 €/m ein Betrag von 20,62 € und bei einem Preis für das Setzen von 13,90 €/m² ein Betrag von 43,09 €.
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2.2.3. Entsprechendes gilt für die Kostenposition 02.01.0056 der Schlussrechnung „Boden bzw. Fels lösen“. Im Bereich der (sieben) Zufahrten, wo die Pflasterung mit Großpflaster erfolgte, wurden – wie im Bereich des Betonverbundpflasters – laut Aufmaßblatt in Höhe der Zufahrten diese Arbeiten bis in eine Tiefe von 0,60 m vorgenommen. Ausgehend von einer mittleren Länge der Zufahrt von 4,93, einer Breite von 2,05 m und einer Tiefe von 0,60 m sowie einem Preis je m³ von 14,50 € ergeben sich Kosten in Höhe von 87,93 €, wie sie in der Anlage zum Erstattungsbescheid aufgeführt sind.
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2.2.4. Für die die groß gepflasterten Zufahrtsbereiche sind ebenfalls – wie für den Gehwegbereich – die Kostenpositionen 03.01.0059 „Planum herstellen“, 03.01.0060 „Boden verdichten / Einschnitte“ und 03.02.0066 „Schottertragschicht herstellen“ angefallen und damit erstattungsfähig. Für die ersten beiden Positionen sind im Aufmaßblatt wiederum eine mittlere Länge von 4,93 m und eine Breite von 2,05 m angegeben (= 10,11 m²). Unter Berücksichtigung eines Preises von 0,95 bzw. 0,45 €/m² ergeben sich weitere Kosten von 9,60 € und 4,55 €. Bezüglich des Einbaus einer ca. 30 cm starken Schottertragschicht legt das Aufmaßblatt eine Länge von 4,63 m und eine Breite von 2,05 m zugrunde. Daraus ergibt sich ein Volumen von 9,49 m³ und bei einem Preis von 5,90 €/m³ der in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegebene Betrag von 55,99 €.
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2.2.5. Die Kosten für den Einbau einer Frostschutzschicht (Position 03.02.0064 der Schlussrechnung) in Höhe von 70,50 € für eine Menge von 4,273 m³ sind ebenfalls erstattungsfähig, weil mit diesem Einbau die Gehwegüberfahrt aufwendiger hergestellt wurde.
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Im Aufmaßblatt wird unterschieden zwischen der „Zufahrt“, also dem Bereich, in dem das Großpflaster verlegt ist (2,373 m³), und dem Bereich „Stat. 53,20“, der einen Abschnitt des mit Betonpflaster versehenen (eigentlichen) Gehwegs betrifft (1,9 m³). Die übrigen Gehwegabschnitte, die im Bereich der Grundstückszufahrten nicht überfahren werden, haben eine solche ca. 0,25 m starke Frostschutzschicht nicht erhalten. Die Beklagte hat dies damit begründet, dass mit dem Einbau einer Frostschutzschicht eine höhere Tragfähigkeit verbunden sei. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
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Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) unterscheiden zwar zwischen einem ausreichenden Tragverhalten einerseits und einer ausreichenden Frostsicherheit andererseits (vgl. Abschnitt 2.3 der Richtlinie). Aufgabe einer Frostschutzschicht ist es, zumindest in erster Linie, Frostschäden am Straßenaufbau zu verhindern oder zu minimieren. Die Frostunempfindlichkeit wird durch entsprechend abgestufte Gesteinskörnungen (geringer Feinkornanteil) und durch ausreichende Wasserdurchlässigkeit sichergestellt; wichtigste Eigenschaft ist die Fähigkeit „kapillar brechend" zu wirken; so wird das Aufsteigen von Wasser im Straßenkörper verhindert (vgl. die Internet-Enzyklopädie wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Frostschutzschicht). Allerdings handelt es sich bei der Frostschutzschicht ebenfalls um eine Tragschicht, nämlich die unterste. Kies- und Schottertragschichten unterscheiden sich nur unwesentlich von den Frostschutzschichten; Hauptunterschied sind die Sieblinienbänder, die nur geringe Schwankungen der Korngrößenverteilung zulassen (vgl. nochmals die Internet-Enzyklopädie wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Tragschicht). Insofern lässt sich der Einbau der Frostschutzschicht damit begründen, dass (auch) dadurch eine höhere Tragfähigkeit der Gehwegüberfahrt erreicht wird.
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2.2.6. Im Bereich der gepflasterten Zufahrten sind zudem die Kostenpositionen 04.01.0085 „Einfassungssteine aus Beton setzen“ und 04.01.0086 „Einfassungssteine trennen“ angefallen. Ausgehend von einer Länge von 2 x 2,3 m im Aufmaßblatt ergibt sich hinsichtlich der ersten Kostenposition bei einem Preis von 12,90 €/m ein Betrag von 59,34 €, wie er in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegeben ist. Bezüglich der zweiten Kostenposition werden im Aufmaßblatt 4 Stück genannt. Ausgehend von einem Preis von 3,30 € je Stück ergeben sich Kosten von 13,20 €.
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2.2.7. Die Kläger können die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht mit dem Einwand in Frage stellen, dass die in der Anlage zum Bescheid angegebenen Mengen und Größen (teilweise) unrichtig seien. Diese Angaben beruhen auf den geprüften Rechnungen und Aufmaßen des mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmens.
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Erstattungsfähig sind grundsätzlich solche Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung der Grundstücksüberfahrt tatsächlich in der abgerechneten Höhe entstanden sind (vgl. zum Erschließungsaufwand: VGH BW, Urt. v. 25.11.1993 – 2 S 2623/89 –, Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Die Beklagte hat die Unternehmerrechnungen bezahlt, ihr sind dadurch Kosten für die Herstellung des Gehweges und der Grundstücksüberfahrt entstanden. Der Vortrag eines Anliegers, die Unternehmerrechnungen seien überhöht, weil der Unternehmer nicht erbrachte Leistungen berechnet sowie seinen Rechnungen erhöhte Aufmaße bzw. Mengen zugrunde gelegt habe, zielt darauf ab, die Gemeinde habe Aufwendungen erbracht, zu denen sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge nicht verpflichtet gewesen sei; damit rügt der Betreffende die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit der entstandenen Kosten (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O.). Zwar müssen auch im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA die entstandenen Kosten „erforderlich", nämlich „angemessen" sein. Mit dem Begriff der „Erforderlichkeit" wird aber nur eine äußerste Grenze festgelegt, die erst dann überschritten wird, wenn die Herstellungskosten für die Gemeinde erkennbar eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 – 9 B 23.01 –, NVwZ-RR 2001, 711 [712], RdNr. 17 in Juris).
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Deshalb wird der Einwand, die vom Bauunternehmen abgerechneten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht, insbesondere das abgerechnete Material sei tatsächlich nicht eingebaut worden, in der Rechtsprechung nur als dann erheblich angesehen, wenn erstens die beauftragte Baufirma tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte, zweitens dies für die Gemeinde seinerzeit erkennbar war und drittens die dadurch verursachten Zahlungen eine grob unangemessene Höhe erreicht haben (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O., RdNr. 29). Jedenfalls können – ebenso wie bei Erschließungsbeiträgen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.01.2001 – 3 A 2373/93 –, NVwZ-RR 2002, 717, RdNr. 5 in Juris) – auch solche Aufwendungen erstattungsfähig sein, die für tatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind. Auf derartige Umstände kann sich der Erstattungspflichtige jedenfalls dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Einzelleistungen anzuerkennen und zu bezahlen, auch wenn möglicherweise vorhandene Minder- und Mängelleistungen zur Rechnungskürzung berechtigen könnten, innerhalb jenes Entscheidungsspielraums bewegt hat, der ihr im Rahmen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zur Verfügung steht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.01.2001, a.a.O.; OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 – 4 L 401/08 –, Juris, RdNr. 83). Es ist nicht Aufgabe des Erstattungspflichtigen, im Rahmen des Heranziehungsverfahrens die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags zwischen Gemeinde und Auftragnehmer in allen Einzelheiten zu überprüfen und damit eine Kontrollfunktion zu übernehmen, die im Verhältnis zur Gemeinde so allenfalls der Aufsichtsbehörde zukommt. Nur gröbliche Verletzungen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sind danach durch Herabsetzung des Aufwands zu korrigieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O., RdNr. 29). Den Gemeinden ist für die Beurteilung der Angemessenheit der vom Bauunternehmer in Rechnung gestellten Einzelleistungen ein weiter Spielraum eingeräumt; dieser Spielraum kann die Anerkennung und Zahlung einer Rechnungsposition selbst dann erlauben, wenn die Gemeinde zur Rechnungskürzung berechtigt wäre (BayVGH, Beschl. v. 18.02.2013 – 6 ZB 11.864 –, Juris, RdNr. 12).
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Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ohne rechtfertigende Gründe liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde die relevanten Sachverhalte hinreichend ermittelt und sodann im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums eine vertretbare Entscheidung darüber getroffen hat, ob und inwieweit sie Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend macht. Soweit die Berechtigung derartiger Ansprüche auf Grundlage der Ergebnisse der Bauüberwachung und einer gegebenenfalls erfolgten Abnahme nicht hinreichend beurteilbar ist, kann die Gemeinde verpflichtet sein, weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa die Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu ergreifen. Der Umfang dieser Ermittlungspflicht steht seinerseits unter dem Vorbehalt der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung mit der Folge, dass die Gemeinde auch insoweit einen Entscheidungsspielraum besitzt, in dessen Rahmen sie namentlich die Angemessenheit weiterer Aufklärungsversuche zu beurteilen hat. Die Vertretbarkeit der Entscheidung darüber, ob und inwieweit Rechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer vorgenommen werden, ist grundsätzlich anhand derjenigen Erkenntnisse zu beurteilen, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, nachdem sie die von ihr als geboten erachtete und im zuvor beschriebenen Sinne hinreichende Sachverhaltsaufklärung zum Abschluss gebracht hat. Die auf dieser Erkenntnisgrundlage von der Gemeinde anzustellende Prognose, ob und inwieweit Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, wird dadurch, dass später womöglich weitere Umstände zu Tage treten, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, weder fehlerhaft noch ist sie unter Einbeziehung dieser Umstände zu aktualisieren und ggf. zu ändern (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 23.01.2001, a.a.O., RdNr. 8 in Juris).
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a) Gemessen daran können die Kläger insbesondere nicht mit dem Einwand durchdringen, die Angaben im Bescheid zur Aushubtiefe von 30 bis 60 cm und zum Einbau einer Frostschutzschicht könnten nicht zutreffen, weil nach ihren Beobachtung und der weiterer Personen sowie ausweislich eines vorgelegten Lichtbildes lediglich eine Aushubtiefe von etwa 20 bis 21 cm zu erkennen (gewesen) sei.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen überhaupt hinreichend substantiiert ist, um die Richtigkeit der dem Erstattungsbescheid zugrunde liegenden Unternehmerrechnung in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Aufmaßblatt ergibt, wurde das Erdreich nicht auf der gesamten Länge des südlichen Gehwegs der L-Straße in einer Tiefe von 60 cm ausgehoben, sondern nur dort, wo neben der 15 cm starken Schottertragschicht auch eine ca. 25 cm starke Frostschutzschicht eingebracht wurde. Dies ist der Bereich, in dem die Grundstückszufahrten wieder hergestellt wurden (vgl. zur Überfahrt zum Grundstück der Kläger: Aufmaß Nr. 4, Position 03.02.0064 [Stat. 53,20 sowie Zufahrt 1e]). In den übrigen Abschnitten des Gehweges wurde eine solche Frostschutzschicht nicht eingebaut, so dass dort laut Aufmaßblatt der Boden nur bis in eine Tiefe von ca. 30 cm ausgehoben wurde. Die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder K 8 (Bl. 159 f. GA) zeigen lediglich, dass sich unter dem Betonverbundpflaster eine ca. 15 bis 20 cm starke Schottertragschicht befindet. Das dritte Lichtbild (Bl. 161 GA) legt den Schluss nahe, dass die fotografierte Grabung nicht im Bereich einer Grundstücksüberfahrt sondern in einem anderen Gehwegabschnitt stattfand. Die zuvor vorgelegten Lichtbilder K 5 (Bl. 139 f. GA) zeigen zwar eine nur geringe Aushubtiefe. Dies belegt aber nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht tiefer gegraben wurde.
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Selbst wenn auch im Bereich der Zufahrt zum Grundstück der Kläger tatsächlich nur bis zu einer Tiefe von etwa 20 cm Boden ausgehoben worden sein sollte, könnte dies allein nicht zu einer Reduzierung des Erstattungsanspruchs führen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass das Bauunternehmen die von den Klägern in Frage gestellten Leistungen möglicherweise vertragswidrig nicht vollständig erbrachte. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro L. prüfte die in der Schlussrechnung angegebenen Mengen und Beträge und nahm einzelne Korrekturen vor. Bis zur Auszahlung des nach der Schlussrechnung noch offenen Betrages Anfang Juli 2008 ergaben sich für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass das beauftragte Bauunternehmen weniger Leistungen als im Aufmaßblatt und in der geprüften Schlussrechnung angegeben erbracht hatte. Auch die Kläger trugen in der Widerspruchsbegründung vom 10.07.2009 nicht vor, dass Boden in geringerer Tiefe ausgehoben worden sei als in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegeben.
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Von der Beklagten kann auch nicht verlangt werden, dass sie aufgrund der Einwände der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen damit betraut, den Gehwegaufbau zu untersuchen, um gegenüber dem Bauunternehmen ggf. Rückerstattungsansprüche geltend machen zu können. Dies würde dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen. Die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den der Beklagten möglicherweise überhöht in Rechnung gestellten Kosten für den Bodenaushub. Der Umfang des Bodenaushubs insgesamt ist in der Schlussrechnung (Pos. 03.01.0056) mit 166,603 m³ angegeben. Bei Annahme, dass auf der gesamten Länge des Gehweges von ca. 140 m in der angegebenen Breite von 2,00 m ein Aushub nur bis zur Tiefe von 20 cm erfolgte, ergäbe sich ein Volumen von ca. 56 m³. Hinzu kämen die Zufahrten mit einer Gesamtfläche von ca. 65 m² und einem entsprechenden Volumen von 13 m³. Für die acht Pflanztaschen mit einer Gesamtfläche von ca. 245 m², die nach dem Aufmaßblatt bis in eine Tiefe von 0,15 m ausgehoben wurden, ist ein Volumen von 37 m² anzusetzen. Bei Zugrundelegung des daraus folgenden Gesamtvolumens von ca. 106 m³ und des für diese Position angegebenen Preises von 14,50 €/m³ errechneten sich Kosten in Höhe von (nur) ca. 1.537 €, so dass das Bauunternehmen für den Bodenaushub Kosten in Höhe von 878,74 € zuviel erhoben hätte. Rechnet man die Kosten für den – von den Klägern ebenfalls in Zweifel gezogenen – Einbau einer Frostschutzschicht hinzu, hätte das Bauunternehmen weitere 443,29 €, insgesamt also ca. 1.322,00 € zuviel berechnet. In Anbetracht der Gesamtsumme der Unternehmerrechnung von 27.452,15 € erscheint es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte davon absieht, wegen in diesem Umfang möglicherweise zuviel abgerechneter Leistungen einen Sachverständigen zu beauftragen, um ggf. gegenüber dem Bauunternehmen Rückerstattungsansprüche geltend machen zu können.
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Daraus wird zudem ersichtlich, dass die durch eine ggf. überhöhte Unternehmerrechnung verursachte Zahlung für die Kläger keine grob unangemessene Höhe erreichte. Bei einer Aushubtiefe von nur 20 cm hätten sich das Aushubvolumen im Bereich der Zufahrt um ca. 4 m³ und in der Folge die Kosten für diese Position nur um etwa 58,00 € vermindert. Bei Wegfall der Kosten für den Einbau einer Frostschutzschicht ergäbe sich eine weitere Reduzierung um 70,50 €.
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b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, weitere Größenangaben im Erstattungsbescheid seien falsch. Dies gilt insbesondere für ihren Einwand, ihre Auffahrt sei nur ca. 1,65 m breit und ca. 3,20 m lang und habe damit eine Fläche von nur 5,28 m² und nicht – wie in den Aufmaßblättern und im Erstattungsbescheid angegeben – 10,11 m². Unabhängig davon, dass die Kläger diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt haben, die die Richtigkeit der Aufmaße des Bauunternehmens in Frage stellen könnten, gilt auch insoweit, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die vom Ingenieurbüro bestätigten Maße unrichtig sein könnten.
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2.2.8. Von dem im Erstattungsbescheid festgesetzten Betrag sind auch nicht diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die aufgrund der Wiederherstellung der Grundstückszufahrt für die Herstellung einer Grünfläche in diesem Bereich (möglicherweise) eingespart wurden. Wie oben unter 2.2.1. b) dargelegt, stellt § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA allein darauf ab, ob die Straße aufwendiger hergestellt werden muss, „als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht“. Vergleichsmaßstab ist damit nicht, wie die Beklagte die Flächen zwischen Gehweg und Fahrbahn voraussichtlich gestaltet hätte, wenn keine Grundstückszufahrt zum Grundstück der Kläger hergestellt worden wäre, sondern allein das „regelmäßige Verkehrsbedürfnis“. Dieses verlangt nicht die Herstellung einer Grünfläche zwischen Fahrbahn und Gehweg.
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2.2.9. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass andere Bieter günstigere Angebote abgegeben hätten. Diesem Einwand ist die Beklagte zu Recht mit der Begründung entgegengetreten, dass sie den Auftrag demjenigen Bieter habe erteilen dürfen, der die Baumaßnahmen insgesamt (Gehweg einschließlich Zufahrten) am günstigsten angeboten habe, und es nicht darauf ankomme, ob Mitbieter Einzelpositionen günstiger anboten. Im Übrigen können auch Fehler im Vergabeverfahren nur dann zur Reduzierung der Kostenforderung führen, wenn die Mehrkosten dadurch in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. zum Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11.11 –, BVerwGE 145, 354, RdNr. 24, m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
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III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Annotations
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.