Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 LB 13/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0903.4LB13.14.0A
bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2013 geändert:

Der Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu einer Kostenerstattung über den Betrag von 365,74 Euro hinaus herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Einsatzes der Bundespolizei.

2

Am 16. Dezember 2010 wurde ein „Castor-Transport“ von Cardarache (Frankreich) per Bahn nach Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) durchgeführt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte Unterstützungskräfte der Polizei aus verschiedenen Ländern, u.a. aus Nordrhein-Westfalen, angefordert. Auch Einheiten der Bundespolizei waren im Einsatz. Gegen 13:00 Uhr stellten Beamte der Bundespolizei südlich von Friedrichshagen (zwischen Greifswald und Lubmin) acht Personen im Gleisbereich fest. Es handelte sich dabei um Aktivisten der Organisation Robin Wood. Zwei von ihnen, der Kläger sowie die Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14, lagen auf den Gleisen und waren daran festgekettet. Der Transportzug wurde deshalb um 13:46 Uhr zum Nothalt gebracht. Um 13:50 Uhr erging durch einen Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen der Einsatzgruppe Jupiter 11/10 eine erste Auflösungsverfügung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung an die Versammlung mit der Aufforderung, sich aus dem Gleisbereich zu entfernen. Eine zweite Auflösungsverfügung und Aufforderung sich zu entfernen, erfolgte um 13:52 Uhr. Diese wurde ein letztes Mal um 13:54 Uhr wiederholt. Vier der Versammlungsteilnehmer verließen den Gleiskörper. Zwei verblieben beim Kläger und bei der Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14. Auf polizeiliche Nachfrage gab der Kläger an, sich nicht eigenständig lösen und keine Aussagen über die Art der Ankettung machen zu können. Erst nachdem der Kläger und die Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14 durch Kräfte der Bundespolizei aus der Verankerung befreit worden waren und nach Instandsetzung der Gleise konnte der Zug um 21:15 Uhr weiterfahren.

3

Mit Leistungsbescheid vom 8. Februar 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner mit der Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14 Kosten für die Befreiung aus der Ankettung im Gleisbett anlässlich des Castor-Transports am 16. Dezember 2010 in Höhe von 8.429,06 Euro gemäß § 19 Abs. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) geltend. Diese Kosten unterteilten sich in Personalkosten in Höhe von 7.880,16 Euro, Gerätekosten in Höhe von 183,16 Euro und Verbrauchsmaterial in Höhe von 365,74 Euro. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass beide Personen die Maßnahmen der Bundespolizei zielgerichtet herbeigeführt hätten, um hohe Kosten des Staates bei der gefahrenabwehrenden Begleitung des Castor-Transportes entstehen zu lassen.

4

Dagegen legte der Kläger am 7. März 2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides nicht vorlägen, weil die Versammlung mangels Zuständigkeit der Beamten der Landespolizei Nordrhein-Westfalen  nicht ordnungsgemäß aufgelöst worden sei. Außerdem sei die Heranziehung zu den Kosten ermessenfehlerhaft, weil die Protestaktion einen Beitrag zum Gemeinwohl darstelle; schließlich seien es Aktionen wie die vorliegende gewesen, die den Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie vorbereitet hätten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012, zugestellt am 13. November 2012, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der Auflösung einer Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG vorgelegen hätten, weil eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vom Kläger und dessen Begleiterin durch die Nichteinhaltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) herbeigeführt worden sei. Die Versammlung sei auch durch die zuständige Behörde aufgelöst worden, weil die Landespolizei im institutionellen Sinne zuständig sei. Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen hätten für das Land Mecklenburg-Vorpommern gehandelt. Die Geltendmachung der Kosten für die Lösung der Ankettung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Umstände, die ein Absehen von der Inanspruchnahme rechtfertigten, seien nicht gegeben. Die Aktion der Ankettung im Gleisbett habe dem Aufhalten eines behördlich genehmigten und damit rechtmäßigen Nuklear-Transports gedient. Die Missachtung der Vorschriften der EBO sei vorsätzlich geschehen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung der Forderung bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse eingeräumt worden.

6

Am 13. Dezember 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er angeführt, § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG rechtfertige allenfalls die Erhebung der Kosten für Verbrauchsmaterial in Höhe von 365,74 Euro. Die übrigen Kosten seien nicht durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden. Es könnten nur solche Mehrkosten verlangt werden, die bei „normalem Dienstbetrieb“ nicht ohnehin angefallen wären.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ihre in den Bescheiden geäußerte Rechtsauffassung verteidigt. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, auch die Personalkosten für das zur Befreiung eingesetzte Personal dürften vom Kläger verlangt werden, weil diese Kosten nicht in entstanden wären, wenn die Störaktion nicht stattgefunden hätte. Das Personal wäre entsprechend früher aus dem Einsatz entlassen worden.

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Mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide vom 8. Februar 2011 und 8. November 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zugrundeliegende Maßnahme zur Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei sei zulässig gewesen; denn die Versammlung sei vor Befreiung des Klägers durch Polizeikräfte des Landes Nordrhein-Westfalen  wirksam aufgelöst worden. Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen  seien vom Land Mecklenburg-Vorpommern anlässlich des Castor-Transportes angefordert worden, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 SOG-MV die gleichen Befugnisse wie Landesbedienstete hätten. Selbst wenn die Auflösung rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre der Kläger an die Anordnung gebunden gewesen und hätte der Aufforderung, sich von der aufgelösten Versammlung zu entfernen, nachkommen müssen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Versammlungsauflösung lägen nicht vor.

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§19 Abs. 2 Satz 1 BPolG stelle jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide dar. Es liege schon keine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne der Vorschrift, sondern eine Ersatzvornahme vor, weil der Kläger als Adressat der Verfügung „Entfernung von den Gleisen“ erreichbar gewesen sei. Entscheidend sei aber, dass die in § 19 Abs. 2 BPolG getroffene pauschale Regelung der „Verpflichtung zum Ersatz von Kosten“ keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von entstandenen Kosten sei. Der Erlass eines Gebührenbescheides setze eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Kostenordnung in dem jeweiligen Fachgesetz voraus. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Bundes enthielten nur allgemeine Regeln über die Erhebung von Kosten; es fehle an einer Regelung von Gebührentatbeständen, unter die die in Rechnung zu stellenden Maßnahmen zu subsumieren seien.

14

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Legaldefinition des Begriffs „Kosten“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes - (seit dem 1. August 2013 ersetzt durch das Bundesgebührengesetz) - zurückgegriffen und verlangt, es bedürfe einer - hier fehlenden - gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachgesetz zum Erlass einer Kostenordnung. Vielmehr spreche der Umstand, dass das BPolG keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung enthalte, dagegen, zur Definition des Kostenbegriffs des § 19 Abs. 2 BPolG auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen. Der Bundesgesetzgeber habe bei der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes die Gebühren und Auslagen der Bundespolizei vom Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Bundesgebührengesetz). Dies trage den besonderen Bindungen des Gesetzgebers in Bezug auf die staatliche Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr Rechnung. Es sei deshalb - unabhängig von den Vorgaben des Bundesgebührengesetzes - in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Sicherheitsleistungen durch die von der Allgemeinheit zu tragenden Steuern zu finanzieren oder durch Gebühren und Auslagen zu refinanzieren seien. Deshalb dürfe bei Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang „Kosten", die nach §19 Abs. 2 Satz 1 BPolG gegen Personen geltend gemacht werden könnten, nicht allein auf die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgestellt werden. Vielmehr sei auch eine andere Variante der Störerhaftung in Gestalt der Abwälzung von der Polizei entstandenen Selbstkosten einer gefahrabwehrenden Maßnahme in Erwägung zu ziehen. § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG ermögliche, die Kosten für eine unmittelbare Ausführung zugunsten des Gefahrenverantwortlichen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen und vom Verantwortlichen in Höhe der Selbstkosten zu verlangen. Unter Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne verstehe man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von Leistungen; das Kostendeckungsprinzip sei zu beachten. Auch im Falle einer Selbstkostenberechnung der tätig gewordenen Behörde - wie hier - sei „Tendenz und Ausmaß" der Kostenerhebung bestimmt, sodass der mögliche Inhalt eines Kostenbescheides entgegen dem erstinstanzlichen Urteil voraussehbar sei.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3 A 269/12 – vom 17. Dezember 2013 abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, gemäß dem Urteil des Senats vom 5. März 2015 - 4 LB 10/14 - scheide § 19 Abs. 2 BPolG als Grundlage für die Geltendmachung von allgemein kalkulierten Personalkosten und Gerätekosten von vornherein aus. Bei der hier in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme habe es sich um polizeiliche Aufgabenerfüllung im Sinne des BPolG gehandelt, sodass die Beklagte nicht argumentieren könne, er - der Kläger - habe die Bundespolizei von ihrer „eigentlichen Aufgabe“ abgehalten. Entgegen dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 BPolG versuche die Beklagte das, was sie den begünstigten Verkehrsunternehmen (DB Netz-AG, Nuclear Cargo-Service GmbH) als auszugleichenden Aufwand für die Castor-Transporte nicht einmal anteilig berechne, als „Kosten“ anteilig gegenüber ihm - dem Kläger - geltend zu machen. § 19 Abs. 2 BPolG scheide zudem als Rechtsgrundlage der Forderung aus, weil das Freimachen der Bahnstrecke keine „unmittelbare Ausführung“, sondern eine Ersatzvornahme darstelle. Unzutreffend seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Auflösung der Versammlung bezögen. Voraussetzung einer Kostentragungspflicht sei die Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung, nicht deren Vollstreckbarkeit. Die versammlungsrechtlichen Befugnisse seien nicht wirksam auf die Polizeieinheit „Jupiter A-Stadt“ übertragen worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat der Klage nur insoweit zu Recht stattgegeben, als ein über 365,74 Euro hinausgehender Betrag vom Kläger als Kosten der unmittelbaren Ausführung verlangt wird. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 ist rechtmäßig, soweit gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 365,74 Euro für Verbrauchsmaterial geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Der Kläger ist im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung zur Erstattung der für seine Befreiung von den Bahnschienen am 16. Dezember 2010 anlässlich eines Castor- Transports auf der Gleisstrecke Greifswald-Lubmin entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 8.429,06 Euro herangezogen worden. Ein solcher Leistungsbescheid bedarf der gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte hat den Bescheid auf § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG gestützt. Eine andere Rechtsgrundlage ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Nach § 19 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§17 oder 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPolG).

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Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung ist zunächst ein zugrundeliegendes rechtmäßiges Verwaltungshandeln (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015 - 4 LB 10/14 -, zitiert nach Juris Rn. 27). Hier hat die Bundespolizei rechtmäßig gehandelt. Ihre Zuständigkeit für die Befreiung des Klägers aus der Ankettung von den Gleisen war gegeben. Der Bundespolizei obliegen u.a. die Aufgaben, die ihr durch das Bundespolizeigesetz übertragen werden (§ 1 Abs. 2 BPolG). Gemäß § 3 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

26
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
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2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
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Als Beamte der Bundespolizei den Kläger von den Bahngleisen befreit haben, sind die Beamten begrenzt auf das Gebiet der Bahnanlagen tätig geworden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu zählen die Gleise, auf denen der Castor-Transport befördert werden sollte.

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Die Bundespolizei handelte auch zur Gefahrenabwehr; denn es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BPolG vor. Darunter fallen Gefahren, die durch den Betrieb der Bahn entstehen und innerhalb oder außerhalb des Betriebes als Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzusehen sind; erfasst sind darüber hinaus alle sonstigen Gefahren, die von den Bahnanlagen ausgehen (vgl. Martens in Heesen/Hönle/Peilert/Martens, BPolG, 5. Aufl. 2012, § 3 Rn. 31 mit Beispielsfällen). Aufgrund der festen Verbindung des Klägers mit den Gleisen stellte dieser eine von den Bahnanlagen ausgehende Gefahr dar; denn zum einen wurde seinetwegen der genehmigte Castor-Transport verzögert und zum anderen drohte dem Kläger selbst eine Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn er auf den Gleisen hätte verbleiben müssen.

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Die Bundespolizei ist auf Grundlage der Generalklausel des § 14 BPolG im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr tätig geworden. Das Versammlungsgesetz war nicht mehr anwendbar; denn die Sperrwirkung endet nicht nur im Vorfeld einer Versammlung sondern auch nach deren Auflösung, so dass dann die Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts anstelle des Versammlungsgesetzes einschlägig sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 5. Aufl. 2008, §20 Rn. 14).

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Zwar stellte die Aktion der acht Robin Wood Aktivisten eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar (vgl. zum insoweit vergleichbaren Fall: Urteil des Senats vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - zitiert nach Juris Rn. 38 - 47). Die Versammlung wurde aber - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - durch mündliche Verfügung von Polizeikräften des Landes Nordrhein-Westfalen (Jupiter 11/10) aufgelöst, bevor die Bundespolizei tätig geworden ist. Die Auflösung war auch wirksam. Gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel u.a. auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Hier lagen die Voraussetzungen für eine Versammlungsauflösung vor, weil schon aus vorstehenden Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die auf den Schienen festgeketteten Personen zu bejahen ist. Mit dem unbefugten Aufenthalt auf den Gleisen haben die Aktivisten darüber hinaus gegen die EBO verstoßen und eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 64b Abs. 2 Nr. 2 EBO verwirklicht.

32

Ob mit Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständige Behörde gehandelt hat, ist fraglich. In Mecklenburg-Vorpommern ist für Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 VersammlG gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz vom 21. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 804) die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Versammlung stattfindet, sachlich und örtlich zuständig (vgl. dazu auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 219 a.E.). Den Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde anwesend waren. Für den Senat ist nicht ersichtlich, ob in Mecklenburg-Vorpommern eine Regelung existiert, wonach in unaufschiebbaren Fällen die Polizei nach Versammlungsrecht sachlich zuständig ist, an Stelle der zuständigen Behörde Maßnahmen zu treffen (so in Schleswig-Holstein gemäß § 27 Abs. 5 Versammlungsfreiheitsgesetz vom 18. Juni 2015, GVOBl. S-H S. 135). Eine Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aufgrund der sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und der Existenz spezialgesetzlicher versammlungsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen wohl nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG-MV, wonach die Polizei im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält. Auf die weitergehende Frage, ob Polizeikräfte aus Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 2 SOG-MV die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben, kommt es danach nicht an.

33

Die Frage der Zuständigkeit der Polizei kann aber dahinstehen, weil auch bei deren Unzuständigkeit die Auflösung wirksam gewesen ist; denn die Versammlungsauflösung durch die Polizei als unzuständige Behörde ist nicht nichtig. Gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG MV ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG MV ist jedoch ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer - in hier nicht einschlägigen - Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis beziehen. Dementsprechend kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u.a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist (§ 46 VwVfG MV). Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 15). Hier ist jedoch ein Bezug zum sachlichen Aufgabenbereich der zuständigen Behörde zu bejahen, weil die Polizei - ebenso wie die Kreisordnungsbehörde - im Bereich der Gefahrenabwehr tätig ist.

34

Die wirksame Auflösung der Versammlung begründete für den Kläger gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersammlG die Pflicht, sich zu entfernen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Auflösung rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 -, 1 BvR 51 BvR 576/91 -, zitiert nach Juris Rn. 53). Für den Fall, dass sich Versammlungsteilnehmer dann einer polizeilichen Anordnung wiedersetzen, wäre sogar der Einsatz staatlicher Zwangsmittel (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) grundsätzlich zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die verwaltungsrechtliche Durchsetzung der Auflösungsverfügung ist insoweit von der Ahndung der Widersetzlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zu unterscheiden. Der Grund dafür, dass es bei einer Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder auch nur vorläufigen Klärung der Rechtsfrage aufgeschoben werden kann. Anderes gilt nur bei der Anordnung einer Sanktion für die Nichtbefolgung; denn eine Ahndung erfolgt immer erst nach dem Ereignis und erlaubt daher eine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992, a.a.O., Juris Rn. 54). Aus der vollstreckbaren Verpflichtung sich zu entfernen folgt mithin, dass die Kosten für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung grundsätzlich erhoben werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine Sanktion im Sinne des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts.

35

Der Kläger ist dem Grunde nach gemäß § 19 Abs. 2 BPolG zum Ersatz der Kosten verpflichtet; denn die Voraussetzungen des § 14 BPolG haben vorgelegen und die Bundespolizei hat auch ermessenfehlerfrei gehandelt, als sie den Kläger von den Gleisen befreit hat. Gemäß § 14 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. Gefahr ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren (§ 14 Abs. 1 BPolG). Im vorliegenden Falle durfte die Bundespolizei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme vom Vorliegen einer erheblichen Gefahr ausgehen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne des Abschnitts 2 des Bundespolizeigesetzes ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (§ 14 Abs. 2 BPolG). Hier war zum einen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Klägers gegeben. Dieser gab auch auf wiederholtes Befragen an, sich nicht selbst aus der Fesselung an die Gleise befreien zu können. Aufgrund seiner Unbeweglichkeit war seine Gesundheit, möglicherweise sogar sein Leben gefährdet. Darüber hinaus verwirklichte der Kläger mit seiner Blockadeaktion schon dadurch Ordnungswidrigkeitentatbestände nach der EBO, dass er die Gleise betreten hatte. Da das Vorliegen einer Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme beurteilt werden muss, kommt es nicht darauf an, dass die Unerlässlichkeit einer Maßnahme sich später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - nicht als unerlässlich beurteilt. Es genügt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 29 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974 -1 C 31.72 -, DÖV 1974, 637).

36

Die Beklagte durfte auch im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 19 Abs. 1 BPolG tätig werden, weil durch die Inanspruchnahme des Klägers, der als Verursacher der Gefahr verantwortlich im Sinne von § 17 Abs. 1 BPolG ist, der Zweck der Maßnahme - die Befreiung von den Gleisen - nicht erreicht werden konnte. Nach der auch für den Verursacherbegriff in § 17 Abs. 1 BPolG anzuwendenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist ein Verhalten dann ursächlich, wenn es für sich gesehen die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begründet oder erhöht (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 30 m.w.N.). Der Kläger hatte die polizeirelevante Gefahrenschwelle bereits in dem Moment überschritten, als er sich durch das Festketten an den Bahnschienen wissentlich der Möglichkeit begeben hatte, die Verankerung wieder selbstständig zu lösen.

37

Die Bundespolizei hat auch im Wege der unmittelbaren Ausführung im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 BPolG gehandelt und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Wege der Ersatzvornahme. Die unmittelbare Ausführung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht die Beseitigung einer Störung oder Gefahr im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs, sondern die Ausführung einer Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten durch Realakt in den Fällen, in denen der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen (der Störer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Es handelt sich um eine Gefahrenabwehr mit eigenen Mitteln der Polizeibehörde durch Realakt (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 25 S. 441 f.). Zur Abgrenzung des Instituts der Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs - vgl. §§ 6, 19 VwVG - von der unmittelbaren Ausführung ist darauf abzustellen, dass Verwaltungszwang (Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang) die Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Verpflichteten voraussetzt; ein solcher Wille muss wenigstens nach den Umständen vermutet werden können (so auch Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 157). Richtet sich die Maßnahme gegen Abwesende, muss auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen geschlossen werden. Insoweit muss geprüft werden, ob dieser sich gegen die Maßnahme aufgelehnt hätte, wenn er vor Ort gewesen wäre; dann wäre von einem Zwangseingriff im Zuge der Verwaltungsvollstreckung auszugehen (vgl. Martens in: Bundespolizeigesetz, Heesen/Hönle/Peilert/Martens, 5. Aufl. 2012, § 19 Rn. 2).

38

Hier sollte durch die Befreiungsaktion kein entgegenstehender Wille des Verpflichteten - des Klägers - gebrochen werden; ein solcher Wille konnte nach den Umständen auch nicht vermutet werden. Anders als etwa in dem Fall, in dem ein in Selbsttötungsabsicht Ertrinkender sich mit letzter Kraft und Entschlossenheit gegen seine Rettung wehrt, der als sofortiger Vollzug des unmittelbaren Zwangs gewertet wird (vgl. Denninger, a.a.O., D Rn. 157), richtete sich die Maßnahme im vorliegenden Fall gegen eine Person, die sich aus eigenem Antrieb nicht selbst hätte befreien können, aber bei der der Wille unterstellt werden kann, dass sie auf Befreiung durch die Polizei vertraute. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der wegen des Konstrukts der Ankettung für eine Befreiung erforderlich war, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Befreiungsaktion einverstanden gewesen ist. Die Alternative für ihn wäre gewesen, dass er auf den Gleisen verblieben wäre; dass die anderen Aktivisten in der Lage gewesen wären, den Kläger zu befreien, ist hingegen nicht anzunehmen. Dass sie über die erforderlichen Geräte verfügten, um die kompliziert verankerte Kette zu öffnen, ist nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Selbsttötungsabsicht gehandelt haben könnte, gibt es nicht. Die Aktion der Ro- bin Wood-Aktivisten ist lediglich darauf angelegt gewesen, den Vollzug des Castor- Transportes ins Zwischenlager Lubmin über einen möglichst langen Zeitraum medienwirksam zu verzögern. Mithin ist von einem Einverständnis beziehungsweise mutmaßlichen Willen des Verpflichteten bezüglich der Befreiung durch die Bundespolizei auszugehen.

39

Die Heranziehung zu den Kosten ist der Höhe nach mit einem Betrag von 365,75 Euro rechtmäßig, darüber hinausgehend jedoch rechtswidrig. § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine geeignete Rechtsgrundlage zum Ersatz von Kosten dar, die „durch" die unmittelbare Ausführung entstanden sind. Ersatzfähig sind aber nur solche Kosten, die in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Der Ersatz von allgemeinen Personalkosten oder sonstigen Fix- bzw. sogenannten Sowiesokosten sieht die Vorschrift nicht vor. Sie erfasst lediglich solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne Weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 31 m.w.N.).

40

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass lediglich die Kosten für Verbrauchsmaterial, nicht aber die Personal- und Gerätekosten vom Kläger im Wege des Leistungsbescheids ersetzt verlangt werden können. Die abgerechneten Personalkosten betreffen die allgemeinen Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit der Bundespolizei bei Begleitung des Cas- tor-Transportes ohnehin angefallen wären. Soweit die Erstattung von Gerätekosten vom Kläger verlangt wird, sind verschiedene Geräte wie z.B. 12 Handsprechfunkgeräte, Gasheizgerät, Bosch-Abbau-Hammer, Stromerzeuger, Scheinwerfer etc. aufgelistet worden. Diese Gerätschaften werden sowieso für Einsätze der Bundespolizei vorgehalten. Der Umstand, dass die Lösung aus der Ankettung weit über den normalen Aufgabenbereich der Polizei hinausgehe und der Kläger den Polizeieinsatz provoziert habe - wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung; denn § 19 BPolG differenziert insoweit nicht. Die zur Gefahrenabwehr erforderliche Polizeiarbeit richtet sich nach der jeweiligen Gefahrenlage unabhängig von deren Verursachung. Zutreffend hat die Beklagte den Aspekt der Veranlassung des Einsatzes - hier in Form einer bewusst gesetzeswidrigen Protestaktion - bei der Ermessenentscheidung über das „Ob“ einer Kostenbeteiligung berücksichtigt.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten werden die Kosten ganz auferlegt, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorlag.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 LB 13/14 zitiert 28 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Gesetz über die Bundespolizei


Bundespolizeigesetz - BPolG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges


(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein soforti

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 2 Grenzschutz


(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfa

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 15


(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung d

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen


(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 1 Allgemeines


(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. (2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 4 Begriffserklärungen


(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu geh

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 19 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 14 Allgemeine Befugnisse


(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. (2) Gefahr im Sinne dieses Abschn

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 3 Bahnpolizei


(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die 1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder2. beim Betrieb d

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 13


(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 64b Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. (weggefallen)2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,3. einsteigt o

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme


Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 LB 13/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 10/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo
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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 A 550/17 SN

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit insgesamt Verwaltungskosten von mehr als 53,15 Euro erhoben werden. Die Klage im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 K 832/15.NW

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2016 - 4 K 696/15.NW

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor Der Kostenbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit damit von der Klägerin eine Kostenerstattung von mehr als 82.609,60 € gefordert wird. Im Übrigen wird die

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(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines auf der Grundlage von § 19 BPolG erlassenen Kostenbescheides.

2

Am 15.08.2010 unternahm die Klägerin mit ihrem Bruder (dem Kläger im Verfahren 3 A 145/12 bzw. dem Berufungsbeklagten im Verfahren 4 LB 11/14) sowie einem weiteren Begleiter eine Fahrt mit einem Kite-Surfbrett von St.-Peter-Ording nach Helgoland. Um 10:43 Uhr wurde von dem Einsatzpatrouillenschiff BP 25 (Bayreuth) ein vom Bruder der Klägerin abgesetzter Seenotfunkspruch aufgenommen, wonach sich zwei Kite-Surfer in Seenot im Seegebiet östlich von Helgoland befanden, während ein dritter Surfer Hilfe holen wollte. Nach einer Benachrichtigung des Maritime Rescue Coordination Center (MRCC) Bremen und einer im Seegebiet durchgeführten Suche wurden um 10:58 Uhr zunächst der weitere Begleiter sowie um 11:23 Uhr die Klägerin und ihr Bruder von der BP 25 geborgen und nach Erstversorgung um 11:57 Uhr an die Besatzung des Seenotrettungskreuzers „Hermann Marwede" übergeben. Der Einsatz der BP 25 wurde um 12:09 Uhr beendet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Sachverhaltsschilderung vom 17.08.2010 (Bl. 13 ff. der Beiakte A).

3

Mit Bescheid vom 07.10.2010 forderte die Beklagte von der Klägerin, gemeinsam mit ihrem Bruder als Gesamtschuldner, die Erstattung der für die Seenotrettung entstandenen Kosten i.H.v. 1.508,21 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Personalkosten für die Schiffsbesatzung i.H.v. insgesamt 921,00 € sowie aus den Einsatz- bzw. Betriebskosten des Schiffes i.H.v. 587,21 €. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid vom 07.10.2010 (Bl. 63 Beiakte A). Gegenüber dem Bruder der Klägerin erging ein gleichlautender Leistungsbescheid.

4

Die Klägerin legte gegen den Leistungsbescheid mit Schreiben vom 04.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass für die im Wasser befindlichen Personen keine Gefahr bestanden habe, insbesondere habe man im Seenotruf deutlich gemacht, dass eine Rettung nicht mit besonderer Eile habe erfolgen müssen. Der Einsatz der BP 25 habe lediglich ohnehin bestehende Fixkosten begründen können. Die ebenfalls im gleichen Bereich wie die BP 25 befindliche „Hermann Marwede" habe ähnlich schnell und wesentlich kostengünstiger Hilfe leisten können. Angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Sicherheit könnten Kosten im Rahmen eines nicht fahrlässig herbeigeführten Unglücksfalles nicht geltend gemacht werden. Zudem sei der Rettungsfall lediglich wegen eines - im Vorhinein als sehr unwahrscheinlich einzuschätzenden - Materialfehlers eines genutzten Kites eingetreten.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung trug die Widerspruchsbehörde vor, dass auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG die nach §§17 oder 18 BPolG Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden könnten, die der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden seien. Gem. § 2 Abs. 1 SeeFSichV habe im konkreten Fall die Pflicht zur Hilfeleistung in einem Seenotfall bestanden. Aufgrund des ersten Sichtkontaktes mit der Klägerin und ihrem Bruder durch die BP 25 unter mehreren in der Umgebung befindlichen Schiffen sei der BP 25 durch das MRCC Bremen die Rettung der Personen übertragen worden. Es habe zudem eine i.S.d. § 17 BPolG verantwortlich herbeigeführte Gefährdung von Leib und Leben der Klägerin vorgelegen. Der Einsatz der BP 25 sei auch ein verhältnismäßiges Mittel zur Beseitigung dieser Gefahr gewesen.

6

Eine etwaige Absprache, dass ein näher an der Klägerin befindliches Schiff habe zurückbleiben sollen, habe es nicht gegeben.

7

Die Klägerin hat am 11.05.2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass kein leichtfertig herbeigeführter Seenotfall bestanden habe. Nach umfassender Vorbereitung und Information sei der Beginn ihrer Tour der DGZRS mitgeteilt worden. Die Klägerin hätte sich nach dem nicht vorherzusehenden Eintritt ihrer Manövrierunfähigkeit auch selbst wieder aus dieser Situation befreien können, dies hätte lediglich mehrere Stunden in Anspruch genommen. Niemand der Beteiligten sei erschöpft gewesen und habe der Bergung bedurft. Der Einsatz der BP 25 sei nicht erforderlich gewesen, man habe ohne Probleme und Eile auf die „Hermann Marwede" warten können. Weiter würden die Kosten der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten; im Übrigen seien diese sowieso wegen der Dienstbereitschaft der BP 25 angefallen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 07.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 aufzuheben.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat die Darstellung des Sachverhalts in den angegriffenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Auf dieser Grundlage habe eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorgelegen, der mit verhältnismäßigen Mitteln begegnet worden sei. Trotz der vorgetragenen Vorbereitung der Fahrt und des überraschenden Materialfehlers ihres Kites sei die Klägerin für den eingetretenen Seenotfall im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich, da sich ihr die beim Kite-Surfen über eine so lange Strecke möglichen, lebensgefährdenden Risiken hätten aufdrängen müssen. Auch wenn Hochleistungs-Kiter die genannte Strecke bewältigen könnten, sei die Durchführung des Unternehmens ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen auf offener See, z.B. durch ein Begleit- oder Sicherungsboot, leichtsinnig und ursächlich für die Notsituation gewesen. Die Kosten bestimmten sich bezüglich der Personalkosten nach den „Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter" vom 07.05.2003 (Bl. 50 f. PA) und bezüglich der Betriebskosten für die BP 25 nach einer entsprechenden Kostenkalkulation (Bl. 26 ff. d. Beiakte A).

13

Das Verwaltungsgericht - 3. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 17.09.2013 stattgegeben und den Bescheid vom 07.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 aufgehoben.

14

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für den angefochtenen Kostenbescheid keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe. § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG stelle keine Ermächtigung für die streitgegenständliche Kostenfestsetzung dar. Es könne dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Bundespolizei auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 BPolG ermächtigt war, die kostenauslösende Seenotrettung der Klägerin bzw. deren Bruders durchzuführen. Daran sei zu zweifeln, weil § 14 Abs. 1 BPolG ausdrücklich auf die Aufgaben nach §§ 1 bis 7 BPolG Bezug nehme, die wiederum in enumerativer Form bestimmte Sonderzuständigkeiten festlegten. Auch sei fraglich, ob in einer ausweglosen Lage die zu schützenden Personen gleichzeitig als Verantwortliche in Anspruch genommen werden könnten. Jedenfalls eigne sich § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG nicht als Grundlage für den streitgegenständlichen Kostenbescheid. Soweit der Begriff der Kosten in § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG nicht näher definiert sei, könne zwar auf die Definition in § 1 Abs. 1 S. 1 des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheides noch in Kraft befindlichen Verwaltungskostengesetzes (VwKostG, seit dem 15.08.2013 ersetzt durch das Bundesgebührengesetz, BGebG) abgestellt werden, wonach darunter Gebühren und Auslagen zu verstehen seien. Die Regelungen des Bundeskostenrechts träfen aber nur allgemeine Regelungen über die Erhebung von Kosten, die der Ergänzung durch Rechtsverordnung bedürften. Die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass einer Kostenordnung fänden sich in den jeweiligen Fachgesetzen. Eine solche fehle im BPolG und dementsprechend sei eine Kostenordnung auch nicht erlassen worden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit, die Kostenordnung in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen, seien bestimmte Anforderungen an die gesetzliche Verordnungsgrundlage zu stellen, nämlich, dass Tendenz und Ausmaß der Verordnung vom Gesetzgeber soweit vorgezeichnet sind, dass der mögliche Inhalt der Verordnung vorhersehbar ist.

15

Auf die (Verwaltungs-) Vorschrift zur Ermittlung der Personalkosten könne bereits deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil es schon an der grundlegenden gesetzlichen (Verordnungs-)Ermächtigung im BPolG fehle. Außerdem sei die Verwaltungsvorschrift auch nicht anwendbar, weil ihr Inhalt wirtschaftliche Leistungen zugunsten Dritter betreffe, nicht aber hoheitliches Handeln der Bundespolizei.

16

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 12.02.2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

17

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft auf die Definition des Begriffes Kosten im VwKostG abgestellt habe. Überdies werde aus der gesetzlichen Formulierung im nunmehr geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ersichtlich, dass dieses nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei gelte. Hierdurch solle nach dem Willen des Gesetzgebers den besonderen Bindungen im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden. Es sei danach in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er individuell zurechenbare Leistungen im Bereich der Gefahrenabwehr über von der Allgemeinheit zu tragende Steuern oder durch Gebühren und Auslagen refinanzieren möchte. Unter diesem Aspekt müsste als Erhebung von „Kosten" i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG auch die Abwälzung der bei der Polizei entstandenen Selbstkosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme in Betracht kommen. In jedem Fall setze das Kostendeckungsprinzip i.S. einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Kostenerhebung eine Grenze nach oben hin. Dies gelte auch im Falle des Ansatzes lediglich der Selbstkosten. In diesem Sinne habe die Beklagte die vom Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 21.02.1996 (Az.: 22 VG 2232/93) angewandten Maßstäbe für die Berechnung der Selbstkosten bzw. die Auferlegung dieser Kosten auf den Gefahrenverursacher zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht. Auch im Falle eines Verzichts auf den Erlass einer Gebühren- bzw. Kostenordnung und Abwälzung der Selbstkosten sei die Höhe der potentiellen Kosten aufgrund des Wirtschaftlichkeits- und Kostendeckungsprinzips eindeutig bestimmbar. Im Übrigen eröffne § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG auch den Rückgriff auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eine entsprechende Kostenbelastung der Klägerin, weil die Vorschrift deutlich mache, dass die Regelungen des öffentlichen Rechts nicht erschöpfend sein sollten.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17.09.2013 abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie führt aus, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Einsatzes der BP 25 keine Kosten entstanden seien, die anderenfalls nicht entstanden wären, so dass es an der Kausalität fehle. Die von der Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zum BGebG sei als Klarstellung zu verstehen, dass im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr die Selbstkosten der Gefahrabwehrbehörden durch Steuern und nicht durch Gebühren und Auslagen zu finanzieren seien, soweit nicht in einzelnen Fachgesetzen etwas Abweichendes geregelt sei. Eine solche abweichende Regelung liege aber mit Blick auf §19 Abs. 2 S. 1 BPolG gerade nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzgeber müssten erst recht für eine kostenrechtliche Generalklausel gelten, mit der die Exekutive im Einzelfall Kosten unmittelbar festsetzen könnte. Auch eine Kostenerhebung im Wege der Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere sowohl an der fehlenden Befugnis, dies im Wege eines Bescheides zu tun als auch mangels Erfüllung der Voraussetzungen derselben.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

26

Die Klägerin ist im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung zur Erstattung der für die Seenotrettung entstandenen Kosten in Höhe von 1.508,21 Euro herangezogen worden. Ein solcher Leistungsbescheid bedarf der gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte hat den Bescheid auf § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG gestützt. Nach der Vorschrift des § 19 BPolG kann die Bundespolizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BPolG). Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§19 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPolG).

27

Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung ist zunächst ein zugrundeliegendes rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Nur für rechtmäßiges Handeln muss gezahlt werden. Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr durch das Bundespolizeigesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind (§ 1 Abs. 2 BPolG). § 6 BPolG regelt die Aufgaben auf See. Hiernach hat die Bundespolizei unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist (§6 Satz 1 BPolG). Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung greift hier jedoch nicht ein, da die Rettungsaktion nicht außerhalb, sondern innerhalb des Küstenmeeres stattgefunden hat. Im Bereich des Küstenmeeres obliegen allgemeinpolizeiliche Aufgaben - insbesondere die Gefahrenabwehr - grundsätzlich der Polizei des jeweiligen Küstenbundeslandes. Für den hier vorliegenden Fall einer Rettungsmaßnahme von in Seenot befindlichen Personen ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass gemäß § 1 Abs. 4 BPolG der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben der Schutz privater Rechte obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Darüber hinaus hat der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche eines auf See befindlichen und zur Hilfeleistung fähigen Schiffes, dem gemeldet wird, dass sich Menschen in Seenot befinden, ihnen mit größter Geschwindigkeit zur Hilfe zu eilen und ihnen oder den betreffenden Such- und Rettungsdienst nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Sicherheit der Seefahrt - SeeFSichV -). Die Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S.3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Keine Geltung beansprucht die Verordnung für Schiffe der Bundeswehr. Hieraus folgt, dass die Bundespolizei bei Gefahr im Verzuge (vgl. dazu § 1 Abs. 6 BPolG) berechtigt und verpflichtet war, auf den vom Bruder der Klägerin ausgelösten Seenotruf zu reagieren und die erforderlichen Rettungsmaßnahmen durchzuführen.

28

Die Beklagte hat vorliegend auch im Wege der unmittelbaren Ausführung im Sinne von §19 Abs. 1 und 2 BPolG gehandelt. Unmittelbare Ausführung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht die Beseitigung einer Störung oder Gefahr im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges, sondern die Ausführung einer Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten durch Realakt in den Fällen, in denen der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen (der Störer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Es handelt sich um eine Gefahrenabwehr mit eigenen Mitteln der Polizeibehörde durch Realakt (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr Allgemeines Polizeirecht 9. Aufl. § 25 S. 442 f.) Die Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Verantwortlichen ist nicht Voraussetzung (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 817 bb). Die Annahme einer rechtmäßigen unmittelbaren Ausführung scheitert deshalb nicht daran, dass die im Einverständnis erfolgte Rettungsmaßnahme keinen Eingriffscharakter aufweist. Wird etwa ein Nichtschwimmer durch die rasche Hilfe eines Polizeibeamten vor dem Ertrinken gerettet, so liegt darin nicht die Anwendung von Verwaltungszwang, sondern eine unmittelbare Ausführung (Lisken/Denninger a.a.O. D Rn. 157).

29

Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren (§ 14 Abs. 1 BPolG). Im vorliegenden Falle durfte die Bundespolizei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme vom Vorliegen einer erheblichen Gefahr ausgehen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne des Abschnitts 2 des Bundespolizeigesetzes ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (§14 Abs. 2 BPolG). Aufgrund des durch den Bruder der Klägerin ausgelösten Notrufes und der fehlenden Einsatzbereitschaft der Kite-Ausrüstung durfte ohne Weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit der beiden Kite-Surfer ausgegangen werden. Da das Vorliegen einer Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme beurteilt werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin oder ihr Bruder noch in der Lage gewesen wären, mit ihrem Kite Helgoland zu erreichen. Aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr folgt, dass die Unerlässlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme bestehenden Verhältnisse. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (BVerwG, Urt. v. 26.02.1974, DÖV 1974, 637).

30

Das Verwaltungsgericht hat letztlich offengelassen, ob im Falle der Rettung von Risikosportlern aus einer ausweglosen Lage die gefährdeten und polizeilich zu schützenden Personen gleichzeitig als Verantwortliche für die Gefahr (Störer) in Anspruch genommen werden können. Der Senat kann diese Frage im vorliegenden Falle ebenfalls offenlassen, merkt jedoch gleichwohl an: Nach der auch für den Verursacherbegriff in § 17 Abs. 1 BPolG anzuwendenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist ein Verhalten dann ursächlich, wenn es für sich gesehen die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes begründet oder erhöht (Schenke in: Schenke/Graulich/Rutig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 17 BPolG, Rn. 18). In Literatur und Rechtsprechung wird diese Frage in den Fällen der Ausübung risikoreichen Sportes unterschiedlich beantwortet. Während etwa vertreten wird, der Sportausübende sei nicht Störer (vgl. etwa Götz, Allgemeines Polizeirecht, 15. Aufl., 2013, § 14 Rn. 48), sind im sogenannten „Mordloch-Höhlen-Fall" zwei Sporttaucher, die in die Höhle eingestiegen waren und aus eigener Kraft nicht mehr zurückkonnten, nach Bergung im Rahmen einer von der Polizei geleiteten Rettungsaktion als Verantwortliche angesehen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.1981 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1994 S. 20 f.). Auch wenn die Distanz zwischen St. Peter-Ording und Helgoland von Hochleistungssurfern bewältigt werden kann und man davon ausgeht, dass ein bis dahin unerkannter Materialfehler an der Sicherheitsausrüstung eines der Kites zu der Notfalllage geführt hat, spricht einiges dafür, im vorliegenden Falle von einer Verantwortlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 BPolG auszugehen. Hierfür spricht insbesondere, dass die Sportler trotz der - allerdings für einen vorangegangenen, zunächst abgesagten Termin - ausgesprochenen Warnung der Polizei gestartet waren, ohne ein Begleitboot zu organisieren. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass die Beteiligten die polizeirelevante Gefahrenschwelle bereits in dem Moment übertraten, als sie entgegen den ausdrücklichen Hinweisen auf die Gefahrgeneigtheit ihres Vorhabens zu ihrer Tour von erheblicher Länge ohne Begleitboot oder andere vergleichbare Eigensicherung auf offener See aufbrachen.

31

Letztlich kann der Senat diese Frage offenlassen, weil § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG für die hier geltend gemachten Kosten keine Rechtsgrundlage bietet. Die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten setzt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG voraus, dass Kosten „durch" die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind. Ersatzfähig sind nur solche Kosten, die in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Der Ersatz von allgemeinen Personalkosten oder sonstigen Fix- bzw. sogenannten Sowiesokosten sieht die Vorschrift nicht vor. Sie erfasst lediglich solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne Weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 04.08.2006 - 4 A 2976/05 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 25.08.2005 - 12 A 10619/05 -, Juris; Schenke in: Schenke/Graulich/Rutig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014 § 19 BPolG Rn. 16; Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 4. Aufl. 2010, § 19 Rn. 29). Für die Auffassung, dass § 19 Abs. 2 BPolG einen unmittelbar kausalen Zusammenhang zwischen Kosten und unmittelbarer Ausführung verlangt, spricht auch der Kontrast zur früheren Kostenregelung des § 40 Abs. 2 Nr. 2 Bundesgrenzschutzgesetz (BGBl. I 1972, S. 1834, BGSG). Diese Regelung sprach allgemeiner vom „Ersatz der Aufwendungen" der Beklagten im Falle einer unmittelbaren Ausführung zur Gefahrenabwehr. Demgegenüber ist der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG augenscheinlich enger gefasst. Für das Erfordernis eines unmittelbar kausalen Zusammenhangs spricht in systematischer Hinsicht der Abgleich mit der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 BPolG. Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattungspflicht im Falle einer Sicherstellung und Verwahrung. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/7562 S. 77) wird klargestellt, dass „Kosten der Sicherstellung (...) alle bei der Sicherstellung und ihrer Durchführung sowie der etwaigen Verwertung anfallenden Ausgaben" zu verstehen sind. Hiervon werden nur die unmittelbar kausalen Kosten der Sicherstellung und Verwahrung erfasst (Drewes/Malmberg/Walter Bundespolizeigesetz, Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 4. Aufl. 2010, §50 Rn. 9).

32

Die so gefundene Auslegung, wonach allgemeine Personalkosten und sonstige Fix- bzw. Sowiesokosten nicht dem Kostenbegriff des § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespolizeigesetz unterfallen, hierunter vielmehr nur die „Mehrkosten" der unmittelbaren Ausführung zu verstehen sind, entsprechen dem Grundsatz, dass die den Gefahrenabwehrbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstehende Kostenlast, das heißt Personal- und Sachkosten, zunächst von diesen selbst beziehungsweise ihrem Rechtsträger zu bewältigen ist, es sei denn der Gesetzgeber hat eine Kostenerstattung ausdrücklich geregelt.

33

Entscheidend ist vorliegend, dass eine weite Auslegung des § 19 Abs. 2 BPolG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Kostenerstattungsnorm widersprechen würde. Gesetzliche Grundlagen decken den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nur dann, wenn sie (in Parallele zu dem, was Art. 80 Abs. 1 GG bei Verordnungsermächtigungen fordert) „nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt" sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - BVerwG IV C 95.68 -, Buchholz 407.4 § 8 Fernstraßengesetz Nr. 6 S. 4 und 7 f.). Dies folgt aus dem Bundesverfassungsrecht, nämlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Urt. v. 21.10.1970, a.a.O. S. 7). Wollte man § 19 Abs. 2 BPolG im Sinne einer umfassenden Kostenerstattungsermächtigung in Fällen der unmittelbaren Ausführung verstehen, so wäre den genannten Anforderungen nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend bestimmt ist, welche allgemeinen Vorhaltekosten ersatzfähig sein sollen und wie deren Höhe zu berechnen ist.

34

Grundsätzlich kann eine Gebührenregelung allerdings auch im Verordnungswege erfolgen. In einem solchen Falle muss der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - Tendenz und Ausmaß der zu treffenden Regelung im Rahmen der Verordnungsermächtigung soweit bestimmen, dass der mögliche Inhalt der zu erlassenen Verordnung voraussehbar ist. Auch unter Beachtung der Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz lassen sich nämlich Kostenordnungen denken, die voneinander völlig verschieden sind und den Bürger unterschiedlich belasten, sodass sich mit diesen Kriterien allein das Ausmaß der Ermächtigung nicht hinreichend bestimmen lässt (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966 - 2 BvR 179/64-, NJW1967, 339 f.).

35

Eine Rechtsverordnung, die im Tatbestand den Grund und in der Rechtsfolge das Ausmaß der Kostentragung im Falle einer unmittelbaren Ausführung durch die Bundespolizei regelt, existiert nicht. Hierauf kann sich der Leistungsbescheid folglich nicht stützen. Die Frage einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im Bundespolizeigesetz für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung stellt sich bei dieser Sachlage nicht.

36

Der angefochtene Leistungsbescheid kann sich auch nicht unmittelbar auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG stützen. Ausweislich der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden werden nämlich nicht etwa - was denkbar wäre - unmittelbar verursachte Kosten (wie etwa erhöhter Kraftstoffverbrauch infolge gebotener Fahrt unter Volllast oder Mehrkosten, die infolge der Erreichung der Gefahrenstelle im Hinblick auf erhöhten Kraftstoffbedarf erforderlich wurden) geltend gemacht, sondern ein bestimmter Stundensatz pro eingesetztem Beamten und eingesetzter Zeit, mithin allgemeine Personalkosten, ferner allgemeine Betriebskosten für das Einsatzschiff Typ 66.

37

Diese Kosten können auch nicht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat - deshalb als Mehrkosten der unmittelbaren Ausführung verstanden werden, weil das Einsatzschiff während des Rettungseinsatzes seine „eigentlichen“ Aufgaben nicht wahrnehmen konnte. Zum einen gehört - unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen - auch der Schutz privater Rechte Dritter zu den Aufgaben der Bundespolizei. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass durch den Rettungseinsatz anderweitig unmittelbar Kosten verursacht wurden, weil die BP 25 einer anderen Aufgabe nicht nachkommen konnte. Der hypothetische Verhinderungsfall infolge der durch den Rettungseinsatz eingetretenen Bindung macht die allgemeinen Personal- und Betriebskosten nicht zu Kosten, die „durch“ die unmittelbare Ausführung entstanden sind.

38

Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Kosten findet sich auch weder in dem bis zum 14. August 2013 geltenden Verwaltungskostengesetz des Bundes beziehungsweise dem Nachfolgegesetz, dem Bundesgebührengesetz (BGBl. I 2013, S. 3154) noch im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BGBl. I 1953, 157 - VwVG -). Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage einer aus der staatlichen Gefahrenabwehrpflicht resultierenden Kostentragungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine außerhalb des eigentlichen Abgabenrechts (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben) begründete öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht eigener Art (Götz, DVBl. 1984, S. 14; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 3). Es handelt sich nicht um Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne des Bundesgebührengesetzes. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BGebG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei gilt. Für das - hier noch einschlägige - Verwaltungskostengesetz des Bundes gilt nichts anderes. Insoweit bestimmte § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG hinsichtlich des Anwendungsbereiches, dass dieses Gesetz für die Kosten öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes gilt, soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen. Das Verwaltungskostengesetz setzt folglich einen Kostentatbestand bereits voraus und normiert diesen nicht eigenständig.

39

Auch die Kostenerstattungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG normiert keine die hier in Streit stehenden Mehrkosten einer unmittelbaren Ausführung umfassende Kostenerstattungspflicht. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, 338 - 346 der Abgabenordnung erhoben. Als Amtshandlung nach diesem Gesetz kommt am ehesten noch § 12 in Betracht, wonach die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder diese untunlich sind. Die der vorliegenden Kostenforderung zugrunde liegenden Rettungsmaßnahme lässt sich jedoch nicht als unmittelbarer Zwang im Sinne von § 12 VwVG verstehen und stellt deshalb auch keine Amtshandlung im Sinne des VwVG dar. Selbst wenn man aber die unmittelbare Ausführung als Amtshandlung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verstehen wollte, fehlt es an einem konkreten Gebührentatbestand für die hier geltend gemachten Kosten. Gemäß §§337 Abs. 1 Satz 1, 338 AO sind im Vollstreckungsverfahren nur eine beschränkte Zahl von Gebühren ersatzfähig, von denen die hier in Streit stehende unmittelbare Ausführung nicht erfasst wird. Die geltend gemachten Kosten stellen auch keine ersatzfähigen Auslagen dar. Einer der in § 344 Abs. 1 Nr. 1 - 7 AO normierten Auslagetatbestände liegt nicht vor. § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO erweitert den Auslagenersatz unter anderem auf alle Beträge, die der Behörde durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges entstanden sind. Auch hier erfasst der Begriff der Auslagen jedoch nur die tatsächlichen Aufwendungen und Unkosten der Behörde und des handelnden Beamten im Einzelfall, die nach der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben werden. Allgemeine Fixkosten wie zum Beispiel die Personalkosten und die Vorhaltung von Verwaltungseinrichtungen werden hiervon nicht erfasst (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, Komm. Loseblatt, Stand: Juli 2014, §337 AO Rn. 7 f.; vgl ferner BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 71/78 -, NJW 1981,1571). Die streitgegenständliche Kostenforderung konnte daher auch nicht auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG ergehen.

40

Auch die Geltendmachung eines Kostenanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB scheidet vorliegend aus. Ein solcher Ansatz ist dann verwehrt, wenn erschöpfende Regelungen des speziellen öffentlichen Rechts bestehen (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht 6. Aufl. 2013, S. 415; Gurlit in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., 2010 §35 Rn. 14 m.w.N.). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts für den Erlass von Kostenbescheiden kann das oben gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden. Bestehen gesetzliche Sonderregelungen für das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, schließen diese die Anwendung der §§ 677 ff. BGB aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010 - 9 C 8.09-, NVwZ 2011, 690; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.2013- III ZR 70/03- NJW 2004, 213).

41

Hiervon abgesehen wäre jedenfalls auch die Geltendmachung einer entsprechenden Forderung mangels gesetzlicher Grundlage durch Leistungsbescheid nicht möglich (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.01.2013 - 3 L 93/09 -, Juris).

42

Abschließend sei noch angemerkt, dass die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 20.09.1981 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1984, S. 20 f. sowie des VG Hamburg v. 21.02.199622 VG 2232/93 - (auf diese beiden Urteil hat sich die Beklagte berufen) an der Rechtsauffassung des Senats nicht zu ändern vermag. Das sogenannte „Mordloch-Höhlen-Urteil" des VGH Mannheim ist auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Norm über die Kostenerstattung ergangen (§ 78 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung). Diese Vorschrift zählte zu den Kosten alle unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben für die allgemeinen Polizeibehörden und die Polizeidienststellen. Für eine weite Auslegung des § 19 Abs. 2 Bundespolizeigesetz gibt diese Entscheidung nichts her. Das Verwaltungsgericht Hamburg wiederum setzt sich mit den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Kostengrundlage nicht auseinander.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorlag.


Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines auf der Grundlage von § 19 BPolG erlassenen Kostenbescheides.

2

Am 15.08.2010 unternahm die Klägerin mit ihrem Bruder (dem Kläger im Verfahren 3 A 145/12 bzw. dem Berufungsbeklagten im Verfahren 4 LB 11/14) sowie einem weiteren Begleiter eine Fahrt mit einem Kite-Surfbrett von St.-Peter-Ording nach Helgoland. Um 10:43 Uhr wurde von dem Einsatzpatrouillenschiff BP 25 (Bayreuth) ein vom Bruder der Klägerin abgesetzter Seenotfunkspruch aufgenommen, wonach sich zwei Kite-Surfer in Seenot im Seegebiet östlich von Helgoland befanden, während ein dritter Surfer Hilfe holen wollte. Nach einer Benachrichtigung des Maritime Rescue Coordination Center (MRCC) Bremen und einer im Seegebiet durchgeführten Suche wurden um 10:58 Uhr zunächst der weitere Begleiter sowie um 11:23 Uhr die Klägerin und ihr Bruder von der BP 25 geborgen und nach Erstversorgung um 11:57 Uhr an die Besatzung des Seenotrettungskreuzers „Hermann Marwede" übergeben. Der Einsatz der BP 25 wurde um 12:09 Uhr beendet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Sachverhaltsschilderung vom 17.08.2010 (Bl. 13 ff. der Beiakte A).

3

Mit Bescheid vom 07.10.2010 forderte die Beklagte von der Klägerin, gemeinsam mit ihrem Bruder als Gesamtschuldner, die Erstattung der für die Seenotrettung entstandenen Kosten i.H.v. 1.508,21 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Personalkosten für die Schiffsbesatzung i.H.v. insgesamt 921,00 € sowie aus den Einsatz- bzw. Betriebskosten des Schiffes i.H.v. 587,21 €. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid vom 07.10.2010 (Bl. 63 Beiakte A). Gegenüber dem Bruder der Klägerin erging ein gleichlautender Leistungsbescheid.

4

Die Klägerin legte gegen den Leistungsbescheid mit Schreiben vom 04.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass für die im Wasser befindlichen Personen keine Gefahr bestanden habe, insbesondere habe man im Seenotruf deutlich gemacht, dass eine Rettung nicht mit besonderer Eile habe erfolgen müssen. Der Einsatz der BP 25 habe lediglich ohnehin bestehende Fixkosten begründen können. Die ebenfalls im gleichen Bereich wie die BP 25 befindliche „Hermann Marwede" habe ähnlich schnell und wesentlich kostengünstiger Hilfe leisten können. Angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Sicherheit könnten Kosten im Rahmen eines nicht fahrlässig herbeigeführten Unglücksfalles nicht geltend gemacht werden. Zudem sei der Rettungsfall lediglich wegen eines - im Vorhinein als sehr unwahrscheinlich einzuschätzenden - Materialfehlers eines genutzten Kites eingetreten.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung trug die Widerspruchsbehörde vor, dass auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG die nach §§17 oder 18 BPolG Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden könnten, die der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden seien. Gem. § 2 Abs. 1 SeeFSichV habe im konkreten Fall die Pflicht zur Hilfeleistung in einem Seenotfall bestanden. Aufgrund des ersten Sichtkontaktes mit der Klägerin und ihrem Bruder durch die BP 25 unter mehreren in der Umgebung befindlichen Schiffen sei der BP 25 durch das MRCC Bremen die Rettung der Personen übertragen worden. Es habe zudem eine i.S.d. § 17 BPolG verantwortlich herbeigeführte Gefährdung von Leib und Leben der Klägerin vorgelegen. Der Einsatz der BP 25 sei auch ein verhältnismäßiges Mittel zur Beseitigung dieser Gefahr gewesen.

6

Eine etwaige Absprache, dass ein näher an der Klägerin befindliches Schiff habe zurückbleiben sollen, habe es nicht gegeben.

7

Die Klägerin hat am 11.05.2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass kein leichtfertig herbeigeführter Seenotfall bestanden habe. Nach umfassender Vorbereitung und Information sei der Beginn ihrer Tour der DGZRS mitgeteilt worden. Die Klägerin hätte sich nach dem nicht vorherzusehenden Eintritt ihrer Manövrierunfähigkeit auch selbst wieder aus dieser Situation befreien können, dies hätte lediglich mehrere Stunden in Anspruch genommen. Niemand der Beteiligten sei erschöpft gewesen und habe der Bergung bedurft. Der Einsatz der BP 25 sei nicht erforderlich gewesen, man habe ohne Probleme und Eile auf die „Hermann Marwede" warten können. Weiter würden die Kosten der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten; im Übrigen seien diese sowieso wegen der Dienstbereitschaft der BP 25 angefallen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 07.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 aufzuheben.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat die Darstellung des Sachverhalts in den angegriffenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Auf dieser Grundlage habe eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorgelegen, der mit verhältnismäßigen Mitteln begegnet worden sei. Trotz der vorgetragenen Vorbereitung der Fahrt und des überraschenden Materialfehlers ihres Kites sei die Klägerin für den eingetretenen Seenotfall im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich, da sich ihr die beim Kite-Surfen über eine so lange Strecke möglichen, lebensgefährdenden Risiken hätten aufdrängen müssen. Auch wenn Hochleistungs-Kiter die genannte Strecke bewältigen könnten, sei die Durchführung des Unternehmens ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen auf offener See, z.B. durch ein Begleit- oder Sicherungsboot, leichtsinnig und ursächlich für die Notsituation gewesen. Die Kosten bestimmten sich bezüglich der Personalkosten nach den „Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter" vom 07.05.2003 (Bl. 50 f. PA) und bezüglich der Betriebskosten für die BP 25 nach einer entsprechenden Kostenkalkulation (Bl. 26 ff. d. Beiakte A).

13

Das Verwaltungsgericht - 3. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 17.09.2013 stattgegeben und den Bescheid vom 07.10.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 aufgehoben.

14

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für den angefochtenen Kostenbescheid keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe. § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG stelle keine Ermächtigung für die streitgegenständliche Kostenfestsetzung dar. Es könne dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Bundespolizei auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 BPolG ermächtigt war, die kostenauslösende Seenotrettung der Klägerin bzw. deren Bruders durchzuführen. Daran sei zu zweifeln, weil § 14 Abs. 1 BPolG ausdrücklich auf die Aufgaben nach §§ 1 bis 7 BPolG Bezug nehme, die wiederum in enumerativer Form bestimmte Sonderzuständigkeiten festlegten. Auch sei fraglich, ob in einer ausweglosen Lage die zu schützenden Personen gleichzeitig als Verantwortliche in Anspruch genommen werden könnten. Jedenfalls eigne sich § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG nicht als Grundlage für den streitgegenständlichen Kostenbescheid. Soweit der Begriff der Kosten in § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG nicht näher definiert sei, könne zwar auf die Definition in § 1 Abs. 1 S. 1 des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheides noch in Kraft befindlichen Verwaltungskostengesetzes (VwKostG, seit dem 15.08.2013 ersetzt durch das Bundesgebührengesetz, BGebG) abgestellt werden, wonach darunter Gebühren und Auslagen zu verstehen seien. Die Regelungen des Bundeskostenrechts träfen aber nur allgemeine Regelungen über die Erhebung von Kosten, die der Ergänzung durch Rechtsverordnung bedürften. Die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass einer Kostenordnung fänden sich in den jeweiligen Fachgesetzen. Eine solche fehle im BPolG und dementsprechend sei eine Kostenordnung auch nicht erlassen worden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit, die Kostenordnung in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen, seien bestimmte Anforderungen an die gesetzliche Verordnungsgrundlage zu stellen, nämlich, dass Tendenz und Ausmaß der Verordnung vom Gesetzgeber soweit vorgezeichnet sind, dass der mögliche Inhalt der Verordnung vorhersehbar ist.

15

Auf die (Verwaltungs-) Vorschrift zur Ermittlung der Personalkosten könne bereits deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil es schon an der grundlegenden gesetzlichen (Verordnungs-)Ermächtigung im BPolG fehle. Außerdem sei die Verwaltungsvorschrift auch nicht anwendbar, weil ihr Inhalt wirtschaftliche Leistungen zugunsten Dritter betreffe, nicht aber hoheitliches Handeln der Bundespolizei.

16

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 12.02.2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

17

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft auf die Definition des Begriffes Kosten im VwKostG abgestellt habe. Überdies werde aus der gesetzlichen Formulierung im nunmehr geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ersichtlich, dass dieses nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei gelte. Hierdurch solle nach dem Willen des Gesetzgebers den besonderen Bindungen im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden. Es sei danach in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er individuell zurechenbare Leistungen im Bereich der Gefahrenabwehr über von der Allgemeinheit zu tragende Steuern oder durch Gebühren und Auslagen refinanzieren möchte. Unter diesem Aspekt müsste als Erhebung von „Kosten" i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG auch die Abwälzung der bei der Polizei entstandenen Selbstkosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme in Betracht kommen. In jedem Fall setze das Kostendeckungsprinzip i.S. einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Kostenerhebung eine Grenze nach oben hin. Dies gelte auch im Falle des Ansatzes lediglich der Selbstkosten. In diesem Sinne habe die Beklagte die vom Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 21.02.1996 (Az.: 22 VG 2232/93) angewandten Maßstäbe für die Berechnung der Selbstkosten bzw. die Auferlegung dieser Kosten auf den Gefahrenverursacher zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht. Auch im Falle eines Verzichts auf den Erlass einer Gebühren- bzw. Kostenordnung und Abwälzung der Selbstkosten sei die Höhe der potentiellen Kosten aufgrund des Wirtschaftlichkeits- und Kostendeckungsprinzips eindeutig bestimmbar. Im Übrigen eröffne § 19 Abs. 2 S. 1 BPolG auch den Rückgriff auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eine entsprechende Kostenbelastung der Klägerin, weil die Vorschrift deutlich mache, dass die Regelungen des öffentlichen Rechts nicht erschöpfend sein sollten.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17.09.2013 abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie führt aus, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Einsatzes der BP 25 keine Kosten entstanden seien, die anderenfalls nicht entstanden wären, so dass es an der Kausalität fehle. Die von der Beklagten herangezogene Gesetzesbegründung zum BGebG sei als Klarstellung zu verstehen, dass im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr die Selbstkosten der Gefahrabwehrbehörden durch Steuern und nicht durch Gebühren und Auslagen zu finanzieren seien, soweit nicht in einzelnen Fachgesetzen etwas Abweichendes geregelt sei. Eine solche abweichende Regelung liege aber mit Blick auf §19 Abs. 2 S. 1 BPolG gerade nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzgeber müssten erst recht für eine kostenrechtliche Generalklausel gelten, mit der die Exekutive im Einzelfall Kosten unmittelbar festsetzen könnte. Auch eine Kostenerhebung im Wege der Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere sowohl an der fehlenden Befugnis, dies im Wege eines Bescheides zu tun als auch mangels Erfüllung der Voraussetzungen derselben.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 7. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

26

Die Klägerin ist im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung zur Erstattung der für die Seenotrettung entstandenen Kosten in Höhe von 1.508,21 Euro herangezogen worden. Ein solcher Leistungsbescheid bedarf der gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte hat den Bescheid auf § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG gestützt. Nach der Vorschrift des § 19 BPolG kann die Bundespolizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BPolG). Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§19 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPolG).

27

Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung ist zunächst ein zugrundeliegendes rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Nur für rechtmäßiges Handeln muss gezahlt werden. Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr durch das Bundespolizeigesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind (§ 1 Abs. 2 BPolG). § 6 BPolG regelt die Aufgaben auf See. Hiernach hat die Bundespolizei unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist (§6 Satz 1 BPolG). Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung greift hier jedoch nicht ein, da die Rettungsaktion nicht außerhalb, sondern innerhalb des Küstenmeeres stattgefunden hat. Im Bereich des Küstenmeeres obliegen allgemeinpolizeiliche Aufgaben - insbesondere die Gefahrenabwehr - grundsätzlich der Polizei des jeweiligen Küstenbundeslandes. Für den hier vorliegenden Fall einer Rettungsmaßnahme von in Seenot befindlichen Personen ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass gemäß § 1 Abs. 4 BPolG der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben der Schutz privater Rechte obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Darüber hinaus hat der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche eines auf See befindlichen und zur Hilfeleistung fähigen Schiffes, dem gemeldet wird, dass sich Menschen in Seenot befinden, ihnen mit größter Geschwindigkeit zur Hilfe zu eilen und ihnen oder den betreffenden Such- und Rettungsdienst nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Sicherheit der Seefahrt - SeeFSichV -). Die Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S.3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Keine Geltung beansprucht die Verordnung für Schiffe der Bundeswehr. Hieraus folgt, dass die Bundespolizei bei Gefahr im Verzuge (vgl. dazu § 1 Abs. 6 BPolG) berechtigt und verpflichtet war, auf den vom Bruder der Klägerin ausgelösten Seenotruf zu reagieren und die erforderlichen Rettungsmaßnahmen durchzuführen.

28

Die Beklagte hat vorliegend auch im Wege der unmittelbaren Ausführung im Sinne von §19 Abs. 1 und 2 BPolG gehandelt. Unmittelbare Ausführung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht die Beseitigung einer Störung oder Gefahr im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges, sondern die Ausführung einer Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten durch Realakt in den Fällen, in denen der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen (der Störer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Es handelt sich um eine Gefahrenabwehr mit eigenen Mitteln der Polizeibehörde durch Realakt (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr Allgemeines Polizeirecht 9. Aufl. § 25 S. 442 f.) Die Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Verantwortlichen ist nicht Voraussetzung (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 817 bb). Die Annahme einer rechtmäßigen unmittelbaren Ausführung scheitert deshalb nicht daran, dass die im Einverständnis erfolgte Rettungsmaßnahme keinen Eingriffscharakter aufweist. Wird etwa ein Nichtschwimmer durch die rasche Hilfe eines Polizeibeamten vor dem Ertrinken gerettet, so liegt darin nicht die Anwendung von Verwaltungszwang, sondern eine unmittelbare Ausführung (Lisken/Denninger a.a.O. D Rn. 157).

29

Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren (§ 14 Abs. 1 BPolG). Im vorliegenden Falle durfte die Bundespolizei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme vom Vorliegen einer erheblichen Gefahr ausgehen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne des Abschnitts 2 des Bundespolizeigesetzes ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (§14 Abs. 2 BPolG). Aufgrund des durch den Bruder der Klägerin ausgelösten Notrufes und der fehlenden Einsatzbereitschaft der Kite-Ausrüstung durfte ohne Weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit der beiden Kite-Surfer ausgegangen werden. Da das Vorliegen einer Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme beurteilt werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin oder ihr Bruder noch in der Lage gewesen wären, mit ihrem Kite Helgoland zu erreichen. Aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr folgt, dass die Unerlässlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme bestehenden Verhältnisse. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (BVerwG, Urt. v. 26.02.1974, DÖV 1974, 637).

30

Das Verwaltungsgericht hat letztlich offengelassen, ob im Falle der Rettung von Risikosportlern aus einer ausweglosen Lage die gefährdeten und polizeilich zu schützenden Personen gleichzeitig als Verantwortliche für die Gefahr (Störer) in Anspruch genommen werden können. Der Senat kann diese Frage im vorliegenden Falle ebenfalls offenlassen, merkt jedoch gleichwohl an: Nach der auch für den Verursacherbegriff in § 17 Abs. 1 BPolG anzuwendenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist ein Verhalten dann ursächlich, wenn es für sich gesehen die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes begründet oder erhöht (Schenke in: Schenke/Graulich/Rutig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 17 BPolG, Rn. 18). In Literatur und Rechtsprechung wird diese Frage in den Fällen der Ausübung risikoreichen Sportes unterschiedlich beantwortet. Während etwa vertreten wird, der Sportausübende sei nicht Störer (vgl. etwa Götz, Allgemeines Polizeirecht, 15. Aufl., 2013, § 14 Rn. 48), sind im sogenannten „Mordloch-Höhlen-Fall" zwei Sporttaucher, die in die Höhle eingestiegen waren und aus eigener Kraft nicht mehr zurückkonnten, nach Bergung im Rahmen einer von der Polizei geleiteten Rettungsaktion als Verantwortliche angesehen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.1981 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1994 S. 20 f.). Auch wenn die Distanz zwischen St. Peter-Ording und Helgoland von Hochleistungssurfern bewältigt werden kann und man davon ausgeht, dass ein bis dahin unerkannter Materialfehler an der Sicherheitsausrüstung eines der Kites zu der Notfalllage geführt hat, spricht einiges dafür, im vorliegenden Falle von einer Verantwortlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 BPolG auszugehen. Hierfür spricht insbesondere, dass die Sportler trotz der - allerdings für einen vorangegangenen, zunächst abgesagten Termin - ausgesprochenen Warnung der Polizei gestartet waren, ohne ein Begleitboot zu organisieren. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass die Beteiligten die polizeirelevante Gefahrenschwelle bereits in dem Moment übertraten, als sie entgegen den ausdrücklichen Hinweisen auf die Gefahrgeneigtheit ihres Vorhabens zu ihrer Tour von erheblicher Länge ohne Begleitboot oder andere vergleichbare Eigensicherung auf offener See aufbrachen.

31

Letztlich kann der Senat diese Frage offenlassen, weil § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG für die hier geltend gemachten Kosten keine Rechtsgrundlage bietet. Die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten setzt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG voraus, dass Kosten „durch" die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind. Ersatzfähig sind nur solche Kosten, die in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Der Ersatz von allgemeinen Personalkosten oder sonstigen Fix- bzw. sogenannten Sowiesokosten sieht die Vorschrift nicht vor. Sie erfasst lediglich solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne Weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 04.08.2006 - 4 A 2976/05 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 25.08.2005 - 12 A 10619/05 -, Juris; Schenke in: Schenke/Graulich/Rutig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014 § 19 BPolG Rn. 16; Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 4. Aufl. 2010, § 19 Rn. 29). Für die Auffassung, dass § 19 Abs. 2 BPolG einen unmittelbar kausalen Zusammenhang zwischen Kosten und unmittelbarer Ausführung verlangt, spricht auch der Kontrast zur früheren Kostenregelung des § 40 Abs. 2 Nr. 2 Bundesgrenzschutzgesetz (BGBl. I 1972, S. 1834, BGSG). Diese Regelung sprach allgemeiner vom „Ersatz der Aufwendungen" der Beklagten im Falle einer unmittelbaren Ausführung zur Gefahrenabwehr. Demgegenüber ist der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG augenscheinlich enger gefasst. Für das Erfordernis eines unmittelbar kausalen Zusammenhangs spricht in systematischer Hinsicht der Abgleich mit der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 BPolG. Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattungspflicht im Falle einer Sicherstellung und Verwahrung. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/7562 S. 77) wird klargestellt, dass „Kosten der Sicherstellung (...) alle bei der Sicherstellung und ihrer Durchführung sowie der etwaigen Verwertung anfallenden Ausgaben" zu verstehen sind. Hiervon werden nur die unmittelbar kausalen Kosten der Sicherstellung und Verwahrung erfasst (Drewes/Malmberg/Walter Bundespolizeigesetz, Zwangsanwendung nach Bundesrecht, 4. Aufl. 2010, §50 Rn. 9).

32

Die so gefundene Auslegung, wonach allgemeine Personalkosten und sonstige Fix- bzw. Sowiesokosten nicht dem Kostenbegriff des § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespolizeigesetz unterfallen, hierunter vielmehr nur die „Mehrkosten" der unmittelbaren Ausführung zu verstehen sind, entsprechen dem Grundsatz, dass die den Gefahrenabwehrbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstehende Kostenlast, das heißt Personal- und Sachkosten, zunächst von diesen selbst beziehungsweise ihrem Rechtsträger zu bewältigen ist, es sei denn der Gesetzgeber hat eine Kostenerstattung ausdrücklich geregelt.

33

Entscheidend ist vorliegend, dass eine weite Auslegung des § 19 Abs. 2 BPolG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Kostenerstattungsnorm widersprechen würde. Gesetzliche Grundlagen decken den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nur dann, wenn sie (in Parallele zu dem, was Art. 80 Abs. 1 GG bei Verordnungsermächtigungen fordert) „nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt" sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - BVerwG IV C 95.68 -, Buchholz 407.4 § 8 Fernstraßengesetz Nr. 6 S. 4 und 7 f.). Dies folgt aus dem Bundesverfassungsrecht, nämlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Urt. v. 21.10.1970, a.a.O. S. 7). Wollte man § 19 Abs. 2 BPolG im Sinne einer umfassenden Kostenerstattungsermächtigung in Fällen der unmittelbaren Ausführung verstehen, so wäre den genannten Anforderungen nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend bestimmt ist, welche allgemeinen Vorhaltekosten ersatzfähig sein sollen und wie deren Höhe zu berechnen ist.

34

Grundsätzlich kann eine Gebührenregelung allerdings auch im Verordnungswege erfolgen. In einem solchen Falle muss der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - Tendenz und Ausmaß der zu treffenden Regelung im Rahmen der Verordnungsermächtigung soweit bestimmen, dass der mögliche Inhalt der zu erlassenen Verordnung voraussehbar ist. Auch unter Beachtung der Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz lassen sich nämlich Kostenordnungen denken, die voneinander völlig verschieden sind und den Bürger unterschiedlich belasten, sodass sich mit diesen Kriterien allein das Ausmaß der Ermächtigung nicht hinreichend bestimmen lässt (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966 - 2 BvR 179/64-, NJW1967, 339 f.).

35

Eine Rechtsverordnung, die im Tatbestand den Grund und in der Rechtsfolge das Ausmaß der Kostentragung im Falle einer unmittelbaren Ausführung durch die Bundespolizei regelt, existiert nicht. Hierauf kann sich der Leistungsbescheid folglich nicht stützen. Die Frage einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im Bundespolizeigesetz für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung stellt sich bei dieser Sachlage nicht.

36

Der angefochtene Leistungsbescheid kann sich auch nicht unmittelbar auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG stützen. Ausweislich der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden werden nämlich nicht etwa - was denkbar wäre - unmittelbar verursachte Kosten (wie etwa erhöhter Kraftstoffverbrauch infolge gebotener Fahrt unter Volllast oder Mehrkosten, die infolge der Erreichung der Gefahrenstelle im Hinblick auf erhöhten Kraftstoffbedarf erforderlich wurden) geltend gemacht, sondern ein bestimmter Stundensatz pro eingesetztem Beamten und eingesetzter Zeit, mithin allgemeine Personalkosten, ferner allgemeine Betriebskosten für das Einsatzschiff Typ 66.

37

Diese Kosten können auch nicht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat - deshalb als Mehrkosten der unmittelbaren Ausführung verstanden werden, weil das Einsatzschiff während des Rettungseinsatzes seine „eigentlichen“ Aufgaben nicht wahrnehmen konnte. Zum einen gehört - unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen - auch der Schutz privater Rechte Dritter zu den Aufgaben der Bundespolizei. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass durch den Rettungseinsatz anderweitig unmittelbar Kosten verursacht wurden, weil die BP 25 einer anderen Aufgabe nicht nachkommen konnte. Der hypothetische Verhinderungsfall infolge der durch den Rettungseinsatz eingetretenen Bindung macht die allgemeinen Personal- und Betriebskosten nicht zu Kosten, die „durch“ die unmittelbare Ausführung entstanden sind.

38

Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Kosten findet sich auch weder in dem bis zum 14. August 2013 geltenden Verwaltungskostengesetz des Bundes beziehungsweise dem Nachfolgegesetz, dem Bundesgebührengesetz (BGBl. I 2013, S. 3154) noch im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BGBl. I 1953, 157 - VwVG -). Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage einer aus der staatlichen Gefahrenabwehrpflicht resultierenden Kostentragungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine außerhalb des eigentlichen Abgabenrechts (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben) begründete öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht eigener Art (Götz, DVBl. 1984, S. 14; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 3). Es handelt sich nicht um Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne des Bundesgebührengesetzes. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BGebG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei gilt. Für das - hier noch einschlägige - Verwaltungskostengesetz des Bundes gilt nichts anderes. Insoweit bestimmte § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG hinsichtlich des Anwendungsbereiches, dass dieses Gesetz für die Kosten öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes gilt, soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen. Das Verwaltungskostengesetz setzt folglich einen Kostentatbestand bereits voraus und normiert diesen nicht eigenständig.

39

Auch die Kostenerstattungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG normiert keine die hier in Streit stehenden Mehrkosten einer unmittelbaren Ausführung umfassende Kostenerstattungspflicht. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, 338 - 346 der Abgabenordnung erhoben. Als Amtshandlung nach diesem Gesetz kommt am ehesten noch § 12 in Betracht, wonach die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder diese untunlich sind. Die der vorliegenden Kostenforderung zugrunde liegenden Rettungsmaßnahme lässt sich jedoch nicht als unmittelbarer Zwang im Sinne von § 12 VwVG verstehen und stellt deshalb auch keine Amtshandlung im Sinne des VwVG dar. Selbst wenn man aber die unmittelbare Ausführung als Amtshandlung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verstehen wollte, fehlt es an einem konkreten Gebührentatbestand für die hier geltend gemachten Kosten. Gemäß §§337 Abs. 1 Satz 1, 338 AO sind im Vollstreckungsverfahren nur eine beschränkte Zahl von Gebühren ersatzfähig, von denen die hier in Streit stehende unmittelbare Ausführung nicht erfasst wird. Die geltend gemachten Kosten stellen auch keine ersatzfähigen Auslagen dar. Einer der in § 344 Abs. 1 Nr. 1 - 7 AO normierten Auslagetatbestände liegt nicht vor. § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO erweitert den Auslagenersatz unter anderem auf alle Beträge, die der Behörde durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges entstanden sind. Auch hier erfasst der Begriff der Auslagen jedoch nur die tatsächlichen Aufwendungen und Unkosten der Behörde und des handelnden Beamten im Einzelfall, die nach der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben werden. Allgemeine Fixkosten wie zum Beispiel die Personalkosten und die Vorhaltung von Verwaltungseinrichtungen werden hiervon nicht erfasst (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, Komm. Loseblatt, Stand: Juli 2014, §337 AO Rn. 7 f.; vgl ferner BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 71/78 -, NJW 1981,1571). Die streitgegenständliche Kostenforderung konnte daher auch nicht auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG ergehen.

40

Auch die Geltendmachung eines Kostenanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB scheidet vorliegend aus. Ein solcher Ansatz ist dann verwehrt, wenn erschöpfende Regelungen des speziellen öffentlichen Rechts bestehen (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht 6. Aufl. 2013, S. 415; Gurlit in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., 2010 §35 Rn. 14 m.w.N.). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts für den Erlass von Kostenbescheiden kann das oben gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden. Bestehen gesetzliche Sonderregelungen für das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, schließen diese die Anwendung der §§ 677 ff. BGB aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010 - 9 C 8.09-, NVwZ 2011, 690; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.2013- III ZR 70/03- NJW 2004, 213).

41

Hiervon abgesehen wäre jedenfalls auch die Geltendmachung einer entsprechenden Forderung mangels gesetzlicher Grundlage durch Leistungsbescheid nicht möglich (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.01.2013 - 3 L 93/09 -, Juris).

42

Abschließend sei noch angemerkt, dass die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 20.09.1981 - 1 S 2484/81 -, VBlBW 1984, S. 20 f. sowie des VG Hamburg v. 21.02.199622 VG 2232/93 - (auf diese beiden Urteil hat sich die Beklagte berufen) an der Rechtsauffassung des Senats nicht zu ändern vermag. Das sogenannte „Mordloch-Höhlen-Urteil" des VGH Mannheim ist auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Norm über die Kostenerstattung ergangen (§ 78 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung). Diese Vorschrift zählte zu den Kosten alle unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben für die allgemeinen Polizeibehörden und die Polizeidienststellen. Für eine weite Auslegung des § 19 Abs. 2 Bundespolizeigesetz gibt diese Entscheidung nichts her. Das Verwaltungsgericht Hamburg wiederum setzt sich mit den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Kostengrundlage nicht auseinander.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorlag.


(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.

(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

1.
den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

1.
den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

1.
(weggefallen)
2.
an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3.
einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4.
eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder
5.
bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2.
sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
3.
eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4.
eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
5.
eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
6.
den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.