Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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31/05/2017 13:46

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die rechtliche Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder nicht anerkannt.
19/04/2017 18:10

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21/02/2017 14:11

Bei einer Strafverfolgung innerhalb einer Versammlung bestehen besondere Rücksichtnameplichten bezüglich der durch das Grundgesetz garantierten Freiheiten insbesondere hinsichtlich der friedlichen Versammlungsteilnehmer.
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22/09/2016 20:13

Das Recht, die Versammlung an einem Ort durchzuführen, an dem ein Beachtungserfolg erzielt wird, kann sich unter Inkaufnahme verschiedener Beschränkungen ggü. gefahrenabwehrrechtlichen Belangen durchsetzen.
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Nachdem Klimaaktivisten der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" eine Berliner Kreuzung blokiert haben, drohte einigen von ihnen, eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 A
published on 27/02/2019 00:00

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published on 06/03/2007 00:00

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published on 26/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 227/14 Verkündet am: 26. Juni 2015 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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