Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Referenzen - Gesetze | § 111 InsO
§ 111 InsO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 111 InsO zitiert 2 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 111 InsO.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person...
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den...