Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 1 Allgemeines

(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.

(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden - BPolZV 2008 | § 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizei

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden - BPolZV 2008 | § 2 Örtliche Zuständigkeiten


(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig: 1. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt a) in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowieb) auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüb
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen


(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr,2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbind

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. (2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbere

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 12 Verfolgung von Straftaten


(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das 1. gegen die Sicherheit der Gren

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 14 Allgemeine Befugnisse


(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. (2) Gefahr im Sinne dieses Abschn
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 2 Grenzschutz


(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfa

Referenzen - Urteile |

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 7 K 14.1468

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2018 - 1 S 1468/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2018

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 - 1 K 1879/13 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 13. April 2013 in Freiburg d

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 57/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 58/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 59/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2015 - 1 B 628/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen auf dem Dienstposten des Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen G.          /

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 LB 13/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2013 geändert: Der Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 wird aufgehoben, so

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 11/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 10/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2014 - 6 C 4/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Feststellung seiner Identität mit anschließendem Datenabgleich durch Beamte der Bundespolizei rechtswidrig war

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. März 2014 - 7 A 10993/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Jan. 2013 - 7 A 10816/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.