Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 A 550/17 SN

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 A 550/17 SN
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Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit insgesamt Verwaltungskosten von mehr als 53,15 Euro erhoben werden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenseite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der polizeilichen Auflösung einer Sitzblockade.

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Der Vorgang spielte sich am Mittwoch, dem 11. Mai 2016, morgens an der südöstlichen Zufahrt zum Flughafen L-Stadt, der zum zivilen Flughafenteil führenden F-Straße, am Tor der Flughafenumzäunung ab. Vom Flughafen aus sollten im Rahmen einer mehrtägigen Aktion des Landesamts für innere Verwaltung vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aus mehreren Bundesländern mit einem Charterflugzeug gesammelt in ihre Herkunftsstaaten im westlichen Balkangebiet transportiert werden.

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Die Klägerin und andere Personen hatten sich, nach Anfahrt u. a. mit Fahrrädern, in einer ca. 25köpfigen Gruppe von M-Dorf aus zu Fuß von 7.05 Uhr bis 7.15 Uhr der Flughafenzufahrt genähert und verweilten dort direkt hinter dem Tor vor der Linkskurve der F-Straße. Eine Versammlung war nicht angemeldet worden. Die Personengruppe verfügte nicht über Lautsprecher oder Transparente; einige Personen trugen T-Shirts mit Flüchtlingshilfe-Bezug. Nach Einsatzberichten und den Videodokumentationen zweier Mitarbeiter des in der Nähe des Flughafentors mit Dienst-Kfz zur Absicherung eingesetzten 3. Einsatzzugs der X. Bereitschaftspolizeihundertschaft setzten sich, als gegen 7.23 Uhr ein mit abzuschiebenden Ausländern besetzter Reisebus (für ca. 50 Personen) das Tor durchquerte, vor ihm 21 Personen aus der Gruppe auf die Fahrbahn und hinderten ihn an der Weiterfahrt. Polizeivollzugsbeamte umstellten die Personengruppe. Der Einsatzleiter wandte sich an sie über den Außenlautsprecher eines Dienstfahrzeugs. Zunächst forderte er mehrfach und ohne Ergebnis einen etwaigen Versammlungsleiter auf, als Ansprechpartner Kontakt zur Polizei aufzunehmen. Dann teilte er der Personengruppe mit, sie würde als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes – VersG – gewertet. Der Versammlung erteilte er die Auflage, sich an einen anderen Versammlungsort, nämlich auf eine wenige Meter entfernte asphaltierte Fläche in Fahrtrichtung rechts direkt neben der Fahrbahn der F-Straße und ebenfalls innerhalb des Flughafentors, zu begeben; sollte dies nicht geschehen, müsse die Auflage mittels einfacher körperlicher Gewalt in der Form des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Die Aufforderung blieb erfolglos. Eine größere Zahl von Pkw wurde über den Bürgersteig am Ort des Geschehens vorbeigeleitet. Um 7.30 Uhr wurden die Auflage und die Androhung unmittelbaren Zwangs per Megaphon/Kfz-Lautsprecher wiederholt, verbunden mit der Androhung einer Auflösung der Versammlung nebst Durchsetzung des Gebots zum unverzüglichen Verlassen des Versammlungsorts. Auch dies blieb fruchtlos. Um 7.36 Uhr wurde die Versammlung für aufgelöst erklärt und wurden die Teilnehmer aufgefordert, sich von der Straße zu erheben und sie zu räumen, ferner die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht nebst anschließender Personalienfeststellung und Verfolgung einer versammlungsrechtlichen Ordnungswidrigkeit. Um ca. 7.40 Uhr umringten Polizeivollzugsbeamte die auf der Straße Sitzenden; diese rückten, bis auf zwei Personen, die sich sogleich entfernten, näher zusammen, verschränkten ihre Beine zum „Schneidersitz“ und verhakten ihre Arme ineinander. Die Blockadeteilnehmer riefen bisweilen im Chor kurze Losungen, etwa „Niemand ist illegal“, „Nazis fordern’s, der Staat schiebt ab — das ist das gleiche Rassistenpack“ und einige fremdsprachige Aussagen zur Obsoleszenz von Grenzen und Staaten. Sie wurden durch die Polizei über die Strafbarkeit von Widerstandshandlungen belehrt. Sodann wurden die Sitzenden jeweils einzeln von zwei Polizeivollzugsbeamten aufgefordert, sich zu entfernen. Dem leisteten einige weitere Blockadeteilnehmer Folge. Die übrigen Personen, darunter die Klägerin, wurden nach Fruchtlosigkeit der persönlichen Ansprache mit Androhung des Wegtragens jeweils von zwei Polizeibeamten unter den Schultern angehoben und, weil sie sich nicht mehr an ihre Nachbarn klammerten, widerstandslos zu der Asphaltfläche getragen und dort abgesetzt, was jeweils wenige Sekunden dauerte. Der Bus konnte zum Flughafen passieren. Die zur Asphaltfläche verbrachten Blockierer legten nach Belehrung ihre Personalpapiere vor, die in einem Dienst-Kfz erfasst wurden; anschließend erhielten sie nach Rückgabe der Personalpapiere gegen 8.13 Uhr Platzverweise, und ihnen wurde für den Fall einer erneuten Blockade die Ingewahrsamnahme angedroht. Die gesamte Gruppe verließ das Flughafengelände geschlossen durch das Tor.

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Die Polizeiinspektion N-Stadt fertigte eine Kostenmitteilung über die gebührenpflichtige Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Klägerin in der Gestalt einfacher körperlicher Gewalt und ohne Gewahrsam, wonach ein Polizeivollzugsbeamter des früheren gehobenen Dienstes („g. D.“) und ein Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes („m. D.“) für ca. eine Minute zum Einsatz gekommen sei, ferner über weiteren Verwaltungsaufwand.

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Mit Leistungsbescheid vom 12. August 2016 erhob der Beklagte von der Klägerin 124 € an Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsvollzugskostenverordnung – VwVKVO M-V –, und zwar nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 6 (Anwendung unmittelbaren Zwangs) für einen Mitarbeitereinsatz nach Tarifstelle 1.1 in Verbindung mit 7.1 für eine angefangene Stunde 36 €, für einen Mitarbeitereinsatz nach Tarifstelle 1.2 in Verbindung mit 7.1 für eine angefangene Stunde 46 € und schließlich 42 € nach Tarifstelle 7.4 für die Vor- und Nachbereitung der Maßnahme.

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Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 zurück, wobei er zusätzlich, gestützt auf § 15 Abs. 3 und § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes – VwKostG M-V –, 65 € an Widerspruchsgebühren und 4,65 € an Auslagen, zusammen weitere 69,65 €, erhob.

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Die Klage vom 3. Februar 2017 verfolgt das klägerische Anfechtungsbegehren weiter. Wie in Parallelverfahren, wird im Wesentlichen geltend gemacht: Die Versammlung sei zu frühzeitig beendet worden. Es sei keine ordnungsgemäße Versammlungsauflösung und Zwangsmittelandrohung erfolgt bzw. hörbar gewesen. Der Versammlungsort sei für Fahrzeuge, auch den Bus, passierbar gewesen, und der Verkehr hätte auch die anderen Zufahrten zum Flughafen benutzen können. Die Erhebung von Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht angekündigt worden und erstmals bei einem solchen Polizeieinsatz erfolgt; sie beeinträchtige faktisch die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit. Die Verwaltungsgebühren seien überhöht angesichts der Kürze der Einsätze, zumal die Polizeivollzugsbeamten sowieso im Einsatz gewesen seien. Die allgemeinen Kosten der Polizei seien von den unmittelbaren Kosten des Einsatzes gegen die Klägerin zu scheiden. Die Klägerin beantragt,

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den Leistungsbescheid vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung

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und verteidigt seine Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die von ihm im Verfahren 7 A 625/17 SN vorgelegte Videodokumentation (drei CD-ROM) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Soweit der Beklagte im Leistungsbescheid vom 12. August 2016 und im Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 von der Klägerin insgesamt mehr als 53,15 € an Verwaltungskosten erhob, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weshalb sie nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – teilweise aufzuheben sind.

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Dies ist allerdings nicht mit der klägerseits vorgetragenen versammlungsrechtlichen Argumentation zu begründen. Dem Beklagten ist nämlich im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die gebührenpflichtige Amtshandlung „Anwendung unmittelbaren Zwangs“ im Zeitpunkt ihrer Vornahme vorlagen, was nach dem in § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 1 VwKostG M-V aufscheinenden Rechtsgedanken und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (s. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH B-W – vom 20. März 1986 – 1 S 2654/85 –, Die Justiz 1987, S. 35 [37]) Voraussetzung einer rechtmäßigen Kostenerhebung hierfür ist.

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Denn mit dem in § 90 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – vorgesehenen Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs wurde — angesichts der erkennbaren Unzweckmäßigkeit der Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld — die Pflicht u. a. der Klägerin zur Vornahme einer ihr höchstpersönlich obliegenden Handlung, nämlich zum Verlassen der Fahrbahn der F-Straße, durchgesetzt.

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Zutreffend war allerdings die gemeinsame Aktion der am Flughafentor versammelten Personengruppe von Seiten der anwesenden Polizeivollzugsbeamten und deren Einsatzleitung als zwar nicht bei der Versammlungsbehörde angemeldete, aber wegen des kurzfristigen Bekanntwerdens ihres Anlasses, der Abschiebemaßnahme, ausnahmsweise auch ohne Anmeldung den Grundrechtsschutz gemäß Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und den Schutz des VersG genießende (politische) Versammlung, eine sog. spontane Versammlung, bewertet worden.

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Rechtmäßig war aber diese Versammlung auch von den Polizeivollzugskräften aufgelöst worden. Denn die bei deren Eintreffen begonnene Durchführung der Versammlung führte zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG, der zunächst durch eine an die Versammlungsteilnehmer gerichtete Auflage und angesichts von deren Nichtbefolgung schließlich gemäß § 15 Abs. 3 VersG durch die polizeiliche Auflösung der Versammlung entgegengetreten worden war.

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Nach der ausführlichen Gewährung rechtlichen Gehörs etwa über das mehrfach verlautbarte Angebot, mit einem etwaigen Leiter der Versammlung koordinierend gefahrenvermeidende Absprachen zu treffen, hatte der polizeiliche Einsatzleiter zunächst die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Auflage verfügt, dass der Ort der Versammlung geringfügig, nämlich von der Straßenfahrbahn auf die angrenzende asphaltierte Fläche, verlegt wurde.

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Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V war neben dem sonst gemäß §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz als Kreisordnungsbehörde zuständigen, aber, auch wegen der Spontaneität der Versammlung, vor Ort nicht vertretenen Landrat des L. für diese unaufschiebbaren Maßnahmen die Polizei zuständig (zweifelnd das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht – S-H OVG – im Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris Rdnr. 32). Die Auflage konnte auch noch nach Beginn der Versammlung als (die Vermeidung von deren Auflösung bezweckende) sog. Minusmaßnahme entweder auf die Ermächtigung in § 15 Abs. 3 in Verbindung mit 1 VersG (so mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 69, S. 315 [353 f.], etwa Kingreen/Poscher, in: Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 20 Rdnr. 15 m. w. Nachw.) oder auf §§ 13 und 16 SOG M-V (die Anwendbarkeit — durch die erhöhten tatbestandlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersG modifizierter — landesrechtlicher polizeilicher Ermächtigungen im Rahmen eines Versammlungsgeschehens bejahte etwa das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – im Urteil vom 8. September 1981 – 1 C 88.77 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 64, S. 55 [57 f.]) gestützt werden.

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Auch materiell lagen die Voraussetzungen für ein beschränkendes Vorgehen gegen die Versammlung vor, soweit sie mit einer Blockade der Flughafenzufahrt verbunden war. Denn aus erkennbaren Umständen ergab sich, dass diese eine unmittelbare, d. h. leicht absehbare, und zudem in zunehmendem Maße gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte.

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Wie nämlich auf den Videoaufnahmen klar erkennbar ist, war offensichtlich, dass neben dem Reisebus auch eine zunehmende Zahl weiterer Fahrzeuge an der Durchquerung der Flughafenzufahrt gehindert wurde, weil der Fahrer des große Teile der Fahrbahnbreite einnehmenden Reisebusses, um schwerwiegende Gefährdungen der direkt vor ihm auf der Straße sitzenden Versammlungsteilnehmer zu vermeiden, seine Fahrt nicht fortsetzte. Die weiteren von beiden Seiten der Blockade eintreffenden Fahrzeuge, soweit ersichtlich hauptsächlich Pkw, mussten von Polizeivollzugsbeamten schließlich vorsichtig über den Bürgersteig an der Westseite der Flughafenzufahrt geleitet werden, um ihnen die Passage zu ermöglichen, was wiederum Behinderungen oder gar Gefährdungen des Fußgängerverkehrs bewirken konnte. Nur so konnten der An- und Abreise- oder Hol- und Bringeverkehr von oder für Flugpassagiere(n) sowie das Eintreffen oder die Heimfahrt von Flughafenmitarbeitern oder Lieferanten notdürftig mit Verzögerungen und unter Verstoß gegen Straßenverkehrsregelungen sowie gegen Widmungszweck und Integrität des Bürgersteigs abgesichert werden. Da die Versammlungsteilnehmer sich einer Kommunikation mit den Polizeivollzugskräften verweigerten, war auch die Dauer des Zustands nicht absehbar; dies hätte ohne eine Beendigung der Blockade letztlich sogar zu einer Vereitelung der Rückführungsmaßnahme führen können, es sei denn, man hätte den für den Lufttransport vorgesehenen ausreisepflichtigen Ausländern erlauben und zumuten können, den Reisebus zu verlassen und die Entfernung zur Abflughalle, ggf. mit ihrem Gepäck, zu Fuß zurückzulegen.

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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin und in Parallelverfahren stand nämlich weder für den Reisebus noch für sonstigen Zielverkehr zum und vom Flughafen eine weitere Zufahrt zur Verfügung — wäre es anders, wäre wohl auch, wie den Versammlungsteilnehmern bewusst gewesen sein dürfte, der Sinn der Blockadeaktion von vornherein Zweifeln ausgesetzt gewesen. Der Flughafen besteht nämlich aus einem militärischen Teil im Norden und einem zivilen Teil im Süden, die, wie aus dem im Termin erläuterten Luftbild ersichtlich ist, gemeinsam, z. T. mehrfach, eingezäunt und deren Verkehrssysteme auch voneinander durch Zäune und Gebäude getrennt sind. Für den zivilen Luftverkehr, dessen sich die Rückführungsaktion des Landesamts für innere Verwaltung bediente, stand und steht nur die Zufahrt über die F-Straße zur Verfügung. Weder die Anfahrt des Reisebusses noch die Umleitung des Zielverkehrs der zivilen Flughafengebäude über die mit Toren verschlossenen Feldweg-Zufahrten insbesondere des militärischen Flughafenteils im nördlichen Bereich oder über die, selbst rundum abgezäunte, Liegenschaft des Solarparks im Südwesten, gar durch die engen Durchlässe zwischen den Sonnenkollektoren, kam ernstlich in Betracht.

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Die grundrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit beinhaltet zwar grundsätzlich auch das Recht, über Zeitpunkt und Ort der Versammlung zu entscheiden, wobei eine Versammlung, die den mit den Betroffenen solidarischen Protest gegen Abschiebungsmaßnahmen zum Inhalt hat, eine besondere Nähe zu deren Zeitpunkt und Ort als wesentlich beanspruchen darf. Indessen ist dieses Selbstbestimmungsrecht auch beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt. In diesem Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden; denn das Grundrecht schützt ein Selbstbestimmungsrecht über die Art der kommunikativen Äußerung nicht, soweit durch sie Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden. Andererseits sind im öffentlichen Straßenraum Behinderungen durch Versammlungen in gewissem Maße als sozialadäquat hinzunehmen, selbst und gerade auch dann, wenn die Umsetzung ihres kommunikativen Anliegens in Blockadeaktionen besteht, die zudem hierauf aufmerksam machen, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken; denn ebenso wie das — auch selbst vielfach nicht behinderungsfreie — Verkehrsgeschehen gehört das kommunikative Versammlungsgeschehen zum Gemeingebrauch, und es haben sich beide den hierfür vorhandenen Raum zu teilen. Einer Entscheidung über Eingriffe zugunsten des Rechtsgüterschutzes Dritter gegenüber der Versammlung hat eine Abwägung voranzugehen, die u. a. die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch den Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand berücksichtigt; soweit das Versammlungsthema auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen anspricht, kann die Beeinträchtigung auch von deren Freiheitsrechten eher sozial erträglich und damit in größerem Maße hinzunehmen sein als andernfalls (vgl. das Urteil des BVerfG vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 und 333, 248, 306, 497/85 –, BVerfGE Bd. 73 S. 206 [249 f.], und dessen Beschlüsse etwa vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 –, BVerfGE Bd. 104, S. 92 [111 f.], sowie vom 2. Dezember 2005 – 1 BvQ 35/05 – und vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2006, S. 303 [304 f.], bzw. 2011, S. 405 [407 f.]).

25

Vorliegend war die durchaus gewaltfrei und ohne strafwürdige Nötigungshandlungen ablaufende, der Versammlung keinen unfriedlichen Charakter verleihende Blockadeaktion dennoch mit zunehmender Dauer mehr, als was nach der beschriebenen Abwägung von Gewicht der Versammlung und Handlungsfreiheit der Blockadebetroffenen über längere Zeit hinzunehmen war; denn die demonstrative Blockade drohte (auch mangels Information über ihre geplante Dauer) über kurz oder lang in eine Verhinderungsblockade umzuschlagen und gefährdete zudem bereits aktuell den Verkehr auf dem Bürgersteig. Nach den Angaben der Klägerseite war eine Kommunikation der (phasenweise allerdings weitgehend „stummen“) Blockadeteilnehmer mit den Adressaten im Reisebus, die sich auf dem Mittelkorridor bis zum vorderen Einstiegsbereich und zur Frontscheibe begeben hatten, und damit auch der gewünschte Ausdruck der Solidarität ihnen gegenüber sowie des Protests gegen die Abschiebemaßnahme erfolgt. Es stellte danach keinen übermäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit mehr dar, wenn den Teilnehmern nun kurzfristig die Fortsetzung der Versammlung ohne Blockade und eine Äußerung ihres Protests allein von der direkt neben der Straße gelegenen asphaltierten Fläche aus auferlegt wurde. Auf den von der Klägerin im Verfahren 7 A 657/17 SN gestellten Beweisantrag, betreffend eine Vernehmung des Mitarbeiters des Landesamts für innere Verwaltung Z., der (übrigens ohne erkennbare tatsächliche Anknüpfung und „ins Blaue hinein“) erweisen sollte, dass die Abschiebeaktion durch eine fortgesetzte Blockade nicht dauerhaft verhindert worden wäre, ist es daher nicht angekommen; er ist, da eine unmittelbare Gefahr bereits eingetreten war, als (vom in der Rechtsbehauptung enthaltenen Tatsachenkern her) unerheblich abzulehnen gewesen. Im Ergebnis warteten die Polizeivollzugskräfte nach mehrfachen deutlichen Aufforderungen und Ankündigungen weiterer Schritte sowie jeweiligem geduldigem Abwarten von Reaktionen der Versammlungsteilnehmer etwa eine Viertelstunde ab, bis mit der Durchsetzung der schließlich erfolgten Auflösung der Versammlung tatsächlich begonnen wurde. Dass diese rechtlichen Schritte in der Versammlung aus akustischen Gründen nicht wahrgenommen worden sein sollen, ist für die Kammer angesichts der Tonaufzeichnungen in den Videodokumentationen nicht nachvollziehbar.

26

Die für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage angekündigte Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersG begegnet, wie auch die Entscheidung zum schließlich erfolgten Einsatz des unmittelbaren Zwangs, um die — noch im Wege von Einzelweisungen konkretisierte — Verlassenspflicht aus § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 VersG durchzusetzen, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Beide Maßnahmen waren jeweils in hinreichender, den Adressaten zu Reaktionen und zu ihrer Vermeidung Gelegenheit gebender Weise angekündigt worden; auch wurde zu Beginn der Anwendung unmittelbaren Zwangs in deeskalierend-„fürsorglicher“ Weise über die Strafbarkeit von Widerstandshandlungen belehrt — was die verbliebenen Teilnehmer der Blockade zur Aufgabe ihrer anfänglichen gegenseitigen Umklammerung veranlasste. Soweit Blockadeteilnehmer in der verbliebenen Handlungsalternative zwischen eigenständigem Verlassen des Blockadeorts und Hinnahme der polizeilichen Durchsetzung der Verlassenspflicht sich für letzteres entschieden, war die Vornahme der Amtshandlung zulässig und geboten, die bezogen auf ihre Kostenpflichtigkeit streitgegenständlich ist. Denn — und dies ist ein die Rechtmäßigkeit einer kostenpflichtigen Durchsetzung der Verlassenspflicht gegenüber der Klägerin selbständig tragendes weiteres Argument — die Versammlungsteilnehmer haben eine Versammlungsauflösung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit hinzunehmen und die hieraus entstehenden gesetzlichen Pflichten und Anordnungen zu ihrer Umsetzung zu befolgen (s. den Beschluss des BVerfG vom 1. Dezember 1992 – 1 BvR 88, 576/91 –, BVerfGE Bd. 87, S. 399 [409 f.], der die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit der Pflicht von der Ahndung ihrer Nichtbefolgung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat unterscheidet; zust. etwa das S-H OVG im genannten Urteil, juris Rdnr. 34).

27

Hiernach waren u. a. zu Lasten der Klägerin als Pflichtiger im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V für die von Seiten der Blockadeteilnehmer veranlasste Amtshandlung der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 114 Abs. 3 sowie Abs. 1 SOG M-V und nach Maßgabe der VwVKVO M-V kraft Gesetzes Kosten entstanden, die auch von der Klägerin zu erheben waren. Ob solches bisher in vergleichbaren Fällen bei anderen Sitzblockaden — die sich im Lande vielfach im Rahmen einer tumultuarischen Konfrontation von Demonstrationen gegensätzlicher politischer Ausrichtung ereignen — geschehen war, ist entgegen der klägerischen Auffassung für die Entstehung des Kostenanspruchs unerheblich, ebenso wie die Gründe für eine in anderen Fällen möglicherweise unterbliebene Kostenerhebung. Entgegen klägerischer Auffassung setzte jene auch nicht voraus, dass die Pflichtigen vor Vornahme der Amtshandlung über deren Kostenpflichtigkeit, gar in der Form eines „Kostenvoranschlags“, belehrt worden wären. Zu Unrecht meinen die Klägerin und ihre Mitstreiter außerdem, dass der demokratische Rechtsstaat die Blockade als Akt „zivilen Ungehorsams“ (zur Geschichte des Begriffs vgl. etwa das genannte Urteil des BVerfG vom 11. November 1986, a. a. O. S. 250 ff.) von derartigen „Sanktionen“ grundsätzlich freizustellen habe. Nach polizeilicher Duldung der Blockade für einen angemessenen Zeitraum und, wie gesagt, rechtmäßiger und durchsetzbarer Auflösung der Versammlung, deren Teilnehmer sich zuvor erkennbar gegen ihre Fortsetzung in einer auflagegemäßen Form entschieden hatten, war der Zeitraum, in dem mit dem Blockieren der Fahrbahn die grundrechtsgeschützte Versammlungsfreiheit betätigt wurde, erkennbar verstrichen. Daher ist gegen die Notwendigkeit einer Zahlung als Kompensation für den Aufwand, dass ein Versammlungsteilnehmer zulässigerweise vom (ursprünglichen) Demonstrationsort weggetragen wird, weil er sich nicht pflichtgemäß selbst entfernt, nichts zu erinnern (so auch, im Übrigen allerdings kritisch, etwa v. Brünneck, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 1984, S. 273 [276], ferner Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, Rdnr. 702 m. w. Nachw.). Schließlich handelte es sich bei der Kostenerhebung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch nicht um eine solche für Maßnahmen der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die besonderen Kostenregelungen unterliegen, sondern allein für die polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme „Räumung der blockierten Straße“ (zur Abgrenzung s. etwa die Beschlüsse des VGH B-W vom 26. März 1984 – 14 S 2640/83 –, und, gegensätzlich, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1986 – 21 B 85 A.390 –, NVwZ 1985, S. 202 [203 f.], bzw. 1986, S. 655); im Streitfall leitete nämlich erst die — kostenfreie — anschließende Personalienfeststellung (neben der hier angegriffenen Kostenerhebung auch) Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein (die laut einer Pressemitteilung des A-Stadt hilft e. V. vom 25. August 2017 später das Amtsgericht N-Stadt wegen Verjährung einstellte).

28

Der nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V in Verbindung mit § 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V maßgebliche, weil bei Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung geltende Gebührentarif war der VwVKVO M-V in der Fassung der ersten Verordnung zu ihrer Änderung vom 16. August 2012 zu entnehmen. Die im Leistungsbescheid und/bzw. im Widerspruchsbescheid aufgeführten Tarifstellen 7.1 und 7.4, auf die § 1 Abs. 2 VwVKVO M-V u. a. wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 der Vorschrift angeordneten Gebührenpflichtigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs verweist, legen jeweils eine Gebührenerhebung nach der Dauer der jeweiligen (Teil-)Amtshandlung, eine Zeitgebühr im Sinne von § 4 Var. 3 VwKostG M-V, fest. Hiermit war der finanzielle Aufwand, der für einen Personaleinsatz der öffentlichen Hand anfällt und der im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V der durch einen Pflichtigen gegebenen Veranlassung zuzurechnen ist, auf der Grundlage von Gebührenerlassen, die die Landesfinanzverwaltung zu dem in § 2 Abs. 3 VwKostG M-V bezeichneten Zweck der Verordnunggebung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V vorgegeben hatte und die „Eckwert-Berechnungen“ zu Jahreseinkommen enthalten, bezogen auf Einsatzstunden pauschal geregelt; es war gleichzeitig vorgegeben, dass der abstrakt-generell auf eine Einsatzstunde entfallende Betrag vom Pflichtigen als Gebühr zu refinanzieren ist, sobald jeweils eine Einsatzstunde angebrochen ist. Diese mit Pauschalsätzen arbeitende gebührenrechtliche Kostenabwicklung unterscheidet sich damit grundlegend von den Sachlagen in den klägerseits, auch in den Parallelfällen, (bestimmbar) zitierten Gerichtsentscheidungen. In den Urteilen des S-H OVG vom 5. März und vom 3. September 2015 – 4 LB 10/14 und 4 LB 13/14 – (jeweils juris) ging es nämlich um Vorschriften des (Bundes-)Polizeirechts, nach denen ohne nähere Spezifizierung die Verantwortlichen (Störer) zum Ersatz von „Kosten“ verpflichtet waren, die durch die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme entstanden; die hiernach gesetzlich vorgegebene Prüfung der „Kostenentstehung“ offenbarte Zurechnungs- und Abgrenzungsprobleme in Bezug auf im Laufe des Polizeieinsatzes angefallene allgemeine Personalkosten und sonstige sog. Fix- oder Sowiesokosten (s. zu ähnlichen Abgrenzungsproblemen in älteren landesrechtlichen Regelungen auch Majer, Verwaltungs-Archiv Bd. 73 [1982], S. 167 [176]), was die hier anzuwendenden Gebührentarife jedoch vermeiden. In ähnlicher Weise wie Mecklenburg-Vorpommern, dabei in Details jedoch durchaus unterschiedlich, schreiben andere Bundesländer die Erhebung von Gebühren für die Anwendung unmittelbaren Zwangs als typisierend-pauschalierenden Kostenausgleich für diese die Einsatzkräfte typischerweise besonders beanspruchende Zwangsmaßnahme vor, wobei Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht jeweils nicht ersichtlich sind. So wird in unterschiedlicher Weise auf die Zahl der eingesetzten Bediensteten abgestellt: In Baden-Württemberg beträgt nach § 7 Abs. 2 der Vollstreckungskostenordnung – LVwVGKO – vom 29. Juli 2004 die Gebühr 45 € für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde; wird gegen mehrere Pflichtige, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVwVGKO die Gebühren „auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt“. In Sachsen schreibt das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 in Lfd. Nr. 75, Tarifstelle 8 Abs. 6 und 8.2 für den Einsatz von Polizeikräften bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts eine Gebühr von 24 € je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten vor; nach einer Anmerkung werden allerdings für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, keine Kosten erhoben. In Sachsen-Anhalt legt § 11 der Vollstreckungskostenordnung vom 13. Februar 2014 für die Anwendung unmittelbaren Zwangs eine Gebühr von 39 € je angefangene Stunde für jeden einzelnen Bediensteten fest; § 12 Abs. 1 schreibt — gegensätzlich zu Baden-Württemberg — vor, dass bei einer Vollstreckung gegen mehrere Personen die Gebühren von jeder Person zu erheben sind, auch wenn der Vollstreckungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. In Thüringen legt die Tarifstelle 1.2.5 der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – ThürVwZVGKostO – vom 29. November 2013 für die Anwendung unmittelbaren Zwangs die Erhebung einer Zeitgebühr fest, wobei nach der gemäß § 1 Abs. 5 ergänzend anzuwendenden Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001, Tarifstelle 1.4, je angefangene Viertelstunde des Einsatzes eines Beschäftigten, der nicht zum gehobenen oder höheren Dienst gehört, 12,50 € und bei Beamten des gehobenen Dienstes 15,50 € anfallen. § 3 Abs. 4 Nr. 2 ThürVwZVGKostO schreibt — wieder — eine angemessene Verteilung der Gebühren auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner vor. In Schleswig-Holstein schließlich beträgt gemäß § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 bzw. § 6 Satz 1 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung vom 18. September 2017 die Gebühr für die Wegnahme oder Vorführung einer Person, für die Sicherstellung einer Sache oder die Zwangsräumung bzw. für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen und Tiere jeweils 63 € für den Einsatz eines Mitarbeiters je angefangene Stunde. Andere Bundesländer rechnen, mit unterschiedlicher Flexibilität, „fallweise“ ab: In Hessen legt die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 52 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Tarifstelle 545/5451 bei bis zu einstündiger Dauer fallbezogen eine Pauschalgebühr von 66 € fest (erst bei längerer Dauer gilt eine Zeitgebühr) und schränkt zudem die Gebührenfreiheit von Bagatellfällen (Tarifstelle 5453 Nr. 2) auf solche Fälle ein, in denen esnicht um das Wegtragen von Personen geht. Mit im Einzelfall ermessensgerecht und adäquat zu bestimmenden Rahmengebühren arbeiten Bayern (§ 1 Nr. 6 und 7 der Polizeikostenverordnung vom 13. November 2000 legt eine Rahmengebühr von 25 bis 1.250 € fest; unklar ist bei einer Mehrheit Betroffener die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1, 2. Halbsatz, des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes), Rheinland-Pfalz (§ 8 Abs. 4 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 11. Dezember 2001 schreibt eine Rahmengebühr von 10 bis 1.530 € vor, die nach § 8 Abs. 6 Satz 2 auf mehrere beteiligte Vollstreckungsschuldner „angemessen zu verteilen“ ist), das Saarland (§ 1 Nr. 7 der Polizeikostenverordnung vom 10. Oktober 2006 legt eine Rahmengebühr von 15 bis 1.023 € fest) und Sachsen (das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 eröffnet in Tarifstelle 8.6 im allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsverfahren ohne Einsatz von Polizeivollzugsbeamten einen Gebührenrahmen von 25 bis 1.000 €). Auch vor diesem Hintergrund begegnet die hiesige Regelung, die relativ geringfügige Stundensätze vorsieht (angesichts der Kaufkraftentwicklung entsprechen sie etwa den vom VGH B-W in den zitierten Entscheidungen vom 26. März 1984 und vom 20. März 1986 für 1983 bzw. 1982 überlieferten Gebührensätzen von 38 DM pro eingesetztem Bediensteten und angefangener Stunde), welche im Interesse der Praktikabilität der Gebührenerhebung nicht in kürzere Zeiträume zu „stückeln“ sind, und die ferner von einer (von Möglichkeiten zum Billigkeits-Erlass wie § 1 Abs. 3 VwVKVO M-V zu unterscheidenden) bereits tariflichen Bagatellregelung absieht, keinen Bedenken etwa im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 VwKostG M-V kodifizierte Äquivalenzprinzip. Ebenfalls hindert die Wirksamkeit des hier anzuwendenden Gebührentarifs der Umstand nicht, dass keine Aufteilung der angefallenen Gebühren unter mehrere Personen vorgesehen ist (zu den Schwierigkeiten bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVwVGKO vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2015 – 5 K 5066/14 –, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2016, S. 155 [158], und die Anmerkung hierzu von Ropertz, a. a. O. S. 158 ff.), sondern ohne „Mengenrabatt“ pro Pflichtigem gesondert abgerechnet wird. Eine Bereicherung der Landespolizei durch Gebührenerhebung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere parallele oder kurzzeitig aufeinander folgende Personaleinsätze mit dem Ziel der Durchsetzung ähnlicher Verhaltenspflichten jeweils nach Stundensätzen zu vergüten sind, nicht zu befürchten, so dass aus der Sicht der durch die Tarifvorschrift begünstigten Seite keine Bedenken hiergegen bestehen (vgl. im Übrigen zur Unterscheidung von Äquivalenz- und — hier nicht vorgegebenem — Kostendeckungsprinzip etwa das Urteil des BVerwG vom 24. März 1961 – VII C 109.60 –, BVerwGE Bd. 12, S. 162 [169]); und weil es nicht um die Durchsetzung einer einheitlichen oder einer gemeinschaftlich zu befolgenden Handlungspflicht, sondern jeweils um die einer höchstpersönlichen Pflicht zum Verlassen des vormaligen Versammlungsorts geht, kann es auch aus der Sicht der gebührenpflichtigen Person nicht maßgeblich darauf ankommen, ob nur gegen sie selbst oder daneben auch gegen weitere Personen (wegen „deren“ gleichartiger Verlassenspflichten) zum Zwangsmittel der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegriffen werden musste (s. auch, bei der Prüfung einer Gesamtschuldnerschaft von Störern in Bezug auf einheitliche Gesamtkosten eines Einsatzes, Seibert, Die öffentliche Verwaltung 1983, S. 964 [969 f.]).

29

Nur an diesem Tarif der VwVKVO M-V gemessen, erfolgte die Gebührenerhebung im (durch den Widerspruchsbescheid bestätigten) Ausgangsbescheid vom 12. August 2016 allerdings in beträchtlichem Maße zu Unrecht, was zum Teilerfolg der Klage führt:

30

So kann nicht festgestellt werden, dass der nach dem Leistungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid angewandte Gebührentatbestand der Tarifstelle 1.1 (in Verbindung mit Tarifstelle 7.1) der VwVKVO M-V erfüllt wurde, nach dem von der Klägerin 36 € erhoben wurden. Gemäß der Vorschrift sind für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch einen Beamten Gebühren nach dem Zeitaufwand zu erheben, wobei je angefangene Stunde „für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts“ 36 € zu erheben sind; eine Anmerkung des Gebührenverzeichnisses stellt dabei klar, dass für den genannten Zeitraum nur Personalkosten in dieser Höhe zu erheben sind und die Erhebung von Sachkosten in Höhe von 6 € unterbleibt. Unter den oben dargestellten Voraussetzungen der jeweils persönlichen Gebührenabrechnung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss es sich bei dem Beamten um einen der beiden Polizeivollzugsbeamten handeln, die die Klägerin, nach einer an sie persönlich gerichteten erneuten fruchtlosen Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen, aus dem Bereich der Sitzblockade forttrugen. Diese haben jedoch nicht identifiziert werden können.

31

Bei den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, auch der Parallelverfahren, befindet sich jeweils ein am 19. Mai 2015 im Landesbereitschaftspolizeiamt erstellter Tätigkeitsbericht, unterfertigt von Herrn Polizeikommissar O. bzw. in einem Fall, dem der Klägerin, von Herrn Polizeimeister P.; dieser enthält neben einer allgemeinen Verlaufsschilderung die Aktenzeichen der Ordnungswidrigkeiten- und Kostenvorgänge, ferner in allen Fällen außer dem der Klägerin eine Benennung des Gesamt-Einsatzleiters, Herrn Polizeihauptkommissars Q., sowie der zehn männlichen und weiblichen Polizeivollzugsbeamten der „Besatzung“. In den später gefertigten (insgesamt 19) Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden durchweg als Anzeigender und teilweise auch als Zeuge Herr Polizeihauptkommissar Q. und als (ggf. weitere) Zeugen Herr Polizeioberkommissar R. und Herr Polizeikommissar O. aufgeführt; bei den Letzteren handelte es sich nach der dem Gericht am Verhandlungstag vorgelegten Kräftegliederung der eingesetzten Gruppe um deren Führer und dessen Stellvertreter. Die Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind jeweils von Herrn Q. und einem weiteren Mitarbeiter oder einer weiteren Mitarbeiterin, der oder die sie fertigte, unterzeichnet. Eine Zuordnung der genannten Beamten zu einzelnen Wegtrage-Vorgängen ist nach diesen Unterlagen nicht möglich; es mag sein, dass die namentlich aufgeführten Beamten die Vorgänge beobachteten und federführend bei der anschließenden Personalienerfassung tätig waren, was aber vorliegend nicht weiterhilft. Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 1. November 2016, betreffend die Äußerungen der Polizeivollzugsbeamten bei der Versammlungsbeauflagung und -auflösung sowie deren Durchsetzung. Auf der im Verhandlungstermin eingesehenen polizeilichen Videoaufzeichnung, CD-ROM 1, Datei 00000.mts, ist ab Minute 23:00 gut erkennbar, wie ein bärtiger Polizeivollzugsbeamter und eine blonde Polizeivollzugsbeamtin mit Pferdeschwanz-Frisur die Klägerin anhoben und zu der Asphaltfläche verbrachten, nachdem der Polizeivollzugsbeamte die Klägerin angesprochen hatte. Beide Polizeivollzugsbeamten waren einheitlich marineblau uniformiert, wobei die Uniform, wie bei der großen Mehrzahl der eingesetzten Beamten, außer dem Landeswappen am linken Oberarm und der weißen Beschriftung „POLIZEI“ bzw. „POLIZEI M-V ...“ auf Brust-bzw. Rückenseite der Jacke sowie dem Polizeistern vorn und der Beschriftung „POLIZEI“ vorn und hinten auf der Kopfbedeckung keine Kennzeichen aufwies, die auf ihre Person schließen lassen könnte. Die nach einer Terminsunterbrechung von Beklagtenseite als Zeugen gestellten Polizeivollzugsbeamten der in Gerichtsnähe eingesetzten Kräfte (vielleicht) der Y. Bereitschaftspolizeihundertschaft haben die Beteiligten der auf der Videoaufzeichnung dokumentierten Einsätze im Fall der Klägerin nicht identifizieren können.

32

Die persönliche Identifikation ist bei der Anwendung des genannten Gebührentatbestands jedoch notwendig. Denn die Kostenmitteilung der Polizeiinspektion N-Stadt vom 9. August 2016 enthält zu den berechneten Gebühren, was die Maßnahme (gemäß Ankreuztext) „Unmittelbarer Zwang - ohne Gewahrsam (§ 90 SOG M-V)“ betrifft, hinsichtlich der eingesetzten Polizeivollzugsbeamten in der Spalte „Amtsbezeichnung“ nur die Angaben „1× PVB g. D.“ und „1× PVB m. D.“, was, wie auch der Beklagte bestätigt, zwanglos den historischen Laufbahngruppen des gehobenen Dienstes bzw. des mittleren Dienstes zuzuordnen ist und auch den im Termin vorgetragenen Einsatzgrundsätzen entspricht, dass jeweils ein höher- und ein niederrangiger Polizeivollzugsbeamter in einer Tragegruppe eingesetzt wurden, um in deren Verbund die Einsatzführung klarzustellen.

33

Wenn hiernach aufgrund der Kostenmitteilung als amtlicher Urkunde im Zusammenhang mit den genannten Begleitumständen festgestellt werden kann, dass, wie auch im Leistungsbescheid angegeben, der Gebührentatbestand nach der Tarifstelle 1.2 (in Verbindung mit Tarifstelle 7.1) der VwVKVO M-V erfüllt wurde, wonach eine Gebühr für den Einsatz eines Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts, die dem früheren gehobenen Dienst entspricht, zu erheben war — hierfür kamen von der eingesetzten zehnköpfigen Gruppe sechs Personen, vier männlichen und zwei weiblichen Geschlechts, mit den Diensträngen Polizeioberkommissar oder Polizeikommissar/-in in Betracht —, so genügt die Angabe in der Kostenmitteilung für die Gebührenpflicht eines Personaleinsatzes im Bereich des früheren mittleren Dienstes nicht. Dies liegt am eindeutigen Wortlaut der Gebührentarifsvorschrift in Tarifstelle 1.1. Diese trat zwar erkennbar an die Stelle der mit Erlass der VwVKVO M-V im Jahr 2012 aufgehobenen Vorschrift in § 6 Abs. 1 der Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002, wonach für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten des (damaligen) mittleren Dienstes (einheitlich) eine Gebühr von 30 € erhoben wurde. Indessen waren vor Erlass der VwVKVO M-V durch das neue Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 in dessen § 13 zwei neue Laufbahngruppen an Stelle der bisherigen vier Laufbahngruppen eingerichtet worden, und § 48 in Verbindung mit der Anlage 3 zur Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 hatte in der Fachrichtung des Polizeidienstes die bisherige Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes in die neue Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, übergeleitet. Nach § 2 Abs. 2 der Polizeilaufbahnverordnung vom 15. Februar 2011 in Verbindung mit der Anlage hierzu beginnt die Laufbahngruppe 1 mit dem (in einer Fußnote ausdrücklich als solches hervorgehobenen) zweiten Einstiegsamt mit der Dienstbezeichnung Polizei-/Kriminalmeisterin oder Polizei-/Kriminalmeister in der Besoldungsgruppe A 7; ein erstes Einstiegsamt wie nach der Allgemeinen Laufbahnverordnung, nach der das zweite Einstiegsamt auch schon in der Besoldungsgruppe A 6 eingerichtet wurde, existiert nicht. Der Wechsel von einem niedriger besoldeten in ein höher besoldetes Amt wird durchweg als „Aufstieg“ bezeichnet, auch wenn die tabellarischen Darstellungen der Laufbahnen jeweils die Einstiegsämter oberhalb der Aufstiegsämter aufführen. Nach diesem im selben ministeriellen Geschäftsbereich in der Verordnunggebung eingeführten Sprachgebrauch kann die Vorschrift der kurz nachfolgend, ersichtlich zur Anpassung an die Umstrukturierung der Laufbahnen (und zur Erfassung der nicht beamteten Vollzugskräfte) erlassenen VwVKVO M-V nur dahingehend verstanden werden, dass in der Laufbahngruppe 1 der Einsatz von Bediensteten im zweiten Eingangsamt nicht gebührenpflichtig ist, da der gebührenpflichtige Einsatz nur von Bediensteten „oberhalb“ dieses Einstiegsamts geleistet werden kann. Ein abweichender Wille des Verordnunggebers hätte etwa durch den Gebrauch der Worte „ab“ oder „beginnend mit dem zweiten Einstiegsamt“ oder „nicht unterhalb des zweiten Einstiegsamts“ eindeutig bekundet werden können. Das Auslegungsergebnis, das bezogen auf den vorliegend zu untersuchenden, tatsächlich geregelten Gebührentarif von dessen Wortlaut in seiner historisch-systematischen Einordnung in die Umstrukturierung der Beamtenlaufbahnen vorgegeben ist, kann angesichts der rechtsstaatlichen Anforderungen an eine klar umsetzbare Formulierung von Abgabentatbeständen durch etwaige weitere historische (früherer mittlerer Dienst) und teleologische (Vermeidung von Wertungswidersprüchen bei der Personalkosten-Refinanzierung) Gesichtspunkte nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, zumal die Gebührentarife nur grob schematisch an die beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen anknüpfen.

34

Da nicht festgestellt werden kann, dass die der Laufbahngruppe 1 angehörende Polizeivollzugskraft, die an dem Einsatz gegen die Klägerin beteiligt war, nicht in deren zweitem Eingangsamt beschäftigt war — hierfür kamen eine Polizeimeisterin und ein oder zwei Polizeimeister in Betracht —, kann die Erfüllung des Gebührentatbestands nicht festgestellt werden und hat der Beklagte die sich ergebenden Folgen in Gestalt der Teilaufhebung des Leistungsbescheids zu tragen. Denn für die Kammer sind im Ergebnis der mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungsansätze nicht erkennbar; insbesondere drängt sich nicht auf, von Amts wegen zu ermitteln, ob etwa die namentlich benannten Polizeivollzugskräfte in der Lage wären, auch gegenwärtig noch nach ihrer Erinnerung oder aber in Konfrontation mit dem Videomaterial die tragenden Beamten bzw. Beamtinnen zu identifizieren. Der Beklagte hat auf den Anruf des Berichterstatters am 26. Februar 2018 hin, in dem auf die Notwendigkeit der Identifizierung der beteiligten Beamten im Hinblick auf die Einhaltung des Gebührentarifs hingewiesen worden ist, lediglich das Telefax vom 28. Februar 2018 mit allgemeinen Darstellungen und dem Hinweis auf eine beigefügte sowie die sich aus den Tätigkeitsberichten ergebende Aufstellung der eingesetzten Beamten beigesteuert.

35

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die der Klägerin berechnete Gebühr gemäß Tarifstelle 7.4 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1 in Höhe von 42 € angefallen wäre. Hiermit soll nach dem Gebührentarif die „Vor- und Nachbereitung des unmittelbaren Zwangs“ vergütet werden, und zwar wiederum nach einem angefangene Stunden berechnenden Zeittarif, der diesmal auch Sachkosten umfasst. Nach der Berechnung wurde ein Beamter oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 eingesetzt — was nach Vorstehendem nicht zur Gewissheit über die Gebührenpflichtigkeit des Einsatzes führt. Dem Kostenblatt ist nur die Formularvorgabe „Verwaltungsaufwand gemäß“ mit der angekreuzten Tarifstellenangabe „7.4“ zu entnehmen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, der Kammer zu vermitteln, dass im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin eine gebührenpflichtige Maßnahme vollzogen wurde, die unter die Vorschrift subsumiert werden könnte; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die eben erwähnte Telefax-Nachricht vom 28. Februar 2018 nimmt Bezug auf einen beigefügten Vermerk vom 4. Juni 2012, wonach der Aufwand nach der Tarifstelle 7.4 „die Ausfertigung von Tätigkeitsberichten und Formblättern, Kostenvermerken und -mitteilungen und die Geltendmachung der Kosten mittels Bescheid sowie ggf. erforderliche Reinigungsleistungen von Kleidung, Fahrzeugen etc., soweit sie das gewöhnliche Maß nicht übersteigen“, erfassen und hierfür nach der Tarifstelle 1.1 ein „Mindestsatz“ von 42 € berechnet werden soll. Dem kann die Kammer nicht folgen. Die Erforderlichkeit von Reinigungsleistungen ist im Streitfall nicht ersichtlich. Dass für den Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs die VwVKVO M-V — wie nach dem Vermerk auch für die Ersatzvornahme, Tarifstelle 5.3, und bei der unmittelbaren Ausführung, Tarifstelle 5.3 in Verbindung mit 6 — eine „Kostenpflichtigkeit der Kostenerhebung“ vorsehen soll, ist, gerade auch im Abgleich mit den Tarifstellen 2, 3, 4 und 9 sowie angesichts der „grob getakteten“ Zeitgebühr für die Amtshandlung selbst, zu verneinen. Dies gilt auch für das polizeiinterne Berichtswesen und die Vorbereitung einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung; wie in allen sonstigen Zusammenhängen der polizeilichen Einsatztätigkeit haben solche Tätigkeiten kostenfrei zu erfolgen. Die Kammer kann sich vorstellen, dass bei psychischen oder körperlichen Verletzungen des zur Ausübung unmittelbaren Zwangs in gewaltgeprägten Situationen eingesetzten Personals oder bei umfangreicheren Verschmutzungen oder Beschädigungen der eingesetzten Sachmittel der eigentlichen Amtshandlung nachfolgende Tätigkeiten bei der psychologischen oder medizinischen Behandlung, bei Reparaturen oder Reinigungen und bei deren Organisation nach dem Tarif zu vergüten sein mögen, ebenso wie vorbereitende Einsatzplanungen und -besprechungen vor komplexeren oder gefährlicheren Einsätzen, gar von Kräften aus verschiedenen Polizeiverbänden. Dergleichen ist jedoch bei der streitgegenständlichen, routiniert-friedlichen Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt des Wegtragens zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach Auflösung einer kleinen Versammlung durch die hierzu „spontan“ eingesetzte Gruppe des 3. Einsatzzugs der X. Bereitschaftspolizeihundertschaft nicht entfernt erkennbar.

36

In einem weiteren Punkt hat die Klage einen Teilerfolg, was nämlich die Berechnung von Kosten im Widerspruchsverfahren betrifft. Die Kostenfestsetzung in Tenorpunkt 3. des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 in Höhe von 69,65 €, die gemäß § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz, VwKostG M-V ebenfalls Gegenstand des von der belasteten Widerspruchsführerin betriebenen vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. etwa den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Oktober 1997 – 1 A 482/96 –, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1998, S. 29), ist weit überwiegend rechtswidrig. Denn sie berücksichtigte nicht, dass bei der Gebührenerhebung für die Zurückweisung des Widerspruchs § 15 Abs. 3 VwKostG M-V, auf dessen erste beide Sätze der Beklagte seine Festsetzung stützte, mit der Maßgabe nach § 15 Abs. 4 VwKostG M-V anzuwenden war.

37

Im Sinne der letztgenannten Vorschrift richtete sich nämlich der klägerische Widerspruch in einer kostenpflichtigen Angelegenheit (der Anwendung unmittelbaren Zwangs) ausschließlich gegen die Kostenentscheidung (den Leistungsbescheid vom 12. August 2016). Die gebührenpflichtige Amtshandlung der Anwendung unmittelbaren Zwangs war als sog. Realakt der Anfechtung im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht zugänglich und zudem mit ihrem Vollzug erledigt. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der hierzu ergangenen Kostenentscheidung auf einen Rechtsbehelf hin erfolgt zwar auch, wie ebenfalls im vorliegenden Urteil oben geschehen, eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung. Dies ändert nichts daran, dass Gegenstand des Widerspruchs allein der die Klägerin beschwerende Verwaltungsakt, der die Kostenentscheidung darstellte, war; Weiteres hätte nicht auf den Widerspruch hin zwecks Beseitigung der klägerischen Beschwer im Wege der Abhilfe „aufgehoben“ werden können. Die Kammer folgt, indem sie die mit dem Rechtsbehelf angegriffene Beschwer im verfahrensrechtlichen Sinne für die Anwendung von § 15 Abs. 4 VwKostG M-V für maßgeblich hält, nicht den vielleicht einen weiteren Gegenstand des Rechtsbehelfs im kostenrechtlichen Sinne nahelegenden Auffassungen, wie sie das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 3. April 2017 – LVerfG 2/16 – (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2017, S. 221 ff., zit. nach juris, dort Rdnr. 44 ff.) angeführt hat.

38

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchsbescheids im Umfang der Zurückweisung Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn — wie vorliegend — wegen der Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung Widerspruch erhoben wurde und der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Nach der Spezialvorschrift in § 15 Abs. 4 Satz 1 VwKostG M-V gilt dies zwar auch, wenn — wie nach Vorstehendem gleichfalls vorliegend — der Widerspruch sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richtete; die Vorschrift ordnet jedoch die „Maßgabe“ an, dass die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid (nur) bis zu einem Zehntel „des angefochtenen Betrags“, mindestens aber 2,50 € beträgt. Bei dieser Regelung handelt es sich (ebenso wie bei § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V) um die Festlegung eines Rahmensatzes im Sinne von § 4 Var. 4 VwKostG M-V für die Gebührenerhebung.

39

In solchen Fällen hat gemäß § 9 Abs. 1 VwKostG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gesichtspunkte die Bestimmung der Gebührenhöhe im Einzelfall zu erfolgen. Daran fehlt es im Streitfall, weshalb die Gebührenerhebung weitgehend rechtswidrig und aufzuheben ist. Denn eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist von vornherein nicht möglich, wenn die Behörde einen fehlerhaften Gebührenrahmen zugrunde legt, da dieser den Ermessensspielraum maßgeblich prägt (s. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2018 – 3 L 15/17 –, juris Rdnr. 7 f. m. w. Nachw.). So geschah es vorliegend ausweislich des Normzitats und der festgesetzten Gebühr von 65 €, die den Gebührenrahmen von 2,50 € bis 12,40 € (letzteres ist ein Zehntel der im Leistungsbescheid erhobenen 124 €) ersichtlich nicht einhielt, sondern offenbar von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V ausging, der bis zur (vollen) Gebühr „für die angefochtene Amtshandlung“ offensteht. Auch nachdem dieser Fehler im Verhandlungstermin aufgezeigt wurde, erfolgte von Beklagtenseite keine erkennbare berichtigende Ergänzung der Ermessensbetätigung im Sinne von § 9 VwKostG M-V. Da diese trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens angenommen werden kann (wie es in solchen Fällen der Praxis des Berichterstatters entsprach, vgl. etwa das Urteil vom 14. September 2016 – 7 A 31/16 SN –, juris Rdnr. 30) und es auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen würde, wenn die Obergrenze eines Gebührenrahmens schlicht als Kappungsgrenze angesehen würde (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, juris Rdnr. 17), sieht sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine höhere Gebühr als den unteren Rahmenbetrag von 2,50 €, der im Sinne einer Mindestgebühr zwingend zu erheben war, als rechtmäßig erhoben anzusehen.

40

(Auch) im Übrigen erfolgte die Kostenerhebung rechtmäßig, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Hiernach durften und mussten von der Klägerin für den bis zu einstündigen Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten im Sinne der Tarifstelle 1.2 in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 der VwVKVO M-V nach deren § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 2 Gebühren in Höhe von 46 €, für die Zurückweisung des Widerspruchs, wie gesagt, weitere Gebühren in Höhe von 2,50 € nach § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 VwKostG M-V und für die Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V an Auslagen 4,65 € erhoben werden, zusammen 53,15 €. Insbesondere ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beklagte hätte von der Kostenerhebung insgesamt absehen müssen, etwa aufgrund einer Reduktion seines durch § 1 Abs. 3 VwVKVO M-V eröffneten Ermessens auf einen Kostenerlass aus Billigkeitsgründen. Hierfür sind schon angesichts der Geringfügigkeit der Beträge keine Anhaltspunkte erkennbar. Auch der Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der polizeilichen Kostenerhebung kann hierfür nicht angeführt werden, wenn auch, soweit ersichtlich, im Lande derartige Kostenerhebungen für Einsätze im Anschluss an ein Versammlungsgeschehen erstmals vor Gericht zu beurteilen gewesen sind; denn es ist nicht erkennbar, dass die Polizeiverwaltung sonst in gleich gelagerten Fällen von einer Gebührenerhebung trotz einer Möglichkeit hierzu grundsätzlich absähe, sondern es dürfte häufig aus praktischen Gründen des Einsatzgeschehens oder der fehlenden Dokumentation der Verwirklichung der Gebührentatbestände an einem Vollzug der VwVKVO M-V fehlen.

41

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und setzt bezogen auf eine Kostenerhebung von insgesamt 193,65 € die Anteile des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten zueinander in ein ungefähres Verhältnis.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

43

Beschluss

44

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes aufbis zu 500 Euro festgesetzt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 15/01/2018 00:00

Gründe 1 1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 29. Dezember 2016 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richt
published on 03/04/2017 00:00

Tenor Die Vorlage ist unzulässig. Gründe A. 1 Das Vorlageverfahren betrifft die Vereinbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG) vom 17. Januar 1974 (GVOBl S. 37), zuletzt geänd
published on 14/09/2016 00:00

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit im Leistungsbescheid ein Betrag von mehr als 190,70 Euro erhoben und im Widerspruchsbescheid eine Wid
published on 03/09/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2013 geändert: Der Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 wird aufgehoben, so
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.