Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 K 832/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) und 4) für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladenen zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.
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Am Wochenende vom 7. - 10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde A-Stadt ein von der Beigeladenen zu 2) veranstaltetes Weinfest statt. Die Beigeladene zu 2) gab hierfür ein Festprospekt heraus, in dem u.a. die teilnehmenden Winzerhöfe mit Nummern versehen und beschrieben wurden. Auf dem Festprospekt befand sich ferner ein kleiner Ortsplan, in dem die Winzerhöfe und drei gesonderte Parkplätze an den Ortsrändern ausgewiesen waren.
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Der in B-Stadt wohnhafte Kläger war Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führte in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:
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„Brandgefahr
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Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen.“
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Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er fuhr nach eigenen Angaben an diesem Tag mit seinem Pkw nach C-Stadt, wo er einen 30- minütigen Spaziergang machte und, nachdem er durch ein Plakat auf das Weinfest in A-Stadt aufmerksam wurde, von dort aus weiter in das 2 km entfernte A-Stadt. Dort stellte er in einem Neubaugebiet südlich der A-Straße in Höhe der Straßeneinmündungen B-Straße/C-Straße bzw. D-Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Dieses Gelände betrifft die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. ...., ...., .... und ..... Die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... waren in den Jahren 2010 - 2012 bis eine Woche vor dem Weinfest durch die Eigentümer an die Firma G als Material- und Baucontainerplatz verpachtet bzw. dieser Firma überlassen worden, da in diesen Jahren die Beigeladene zu 2) eine Ortsstraße ausbaute. Die westlich daran angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. .... und .... waren nicht direkt sondern nur über die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... anfahrbar und stark zugewachsen. Die Eigentümer mähten nach Räumung der Grundstücke den Aufwuchs ab und ließen diesen liegen. Das Auto des Klägers stand auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. ...., dem Grundstück der Beigeladenen zu 3). Die Beigeladene zu 4) ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. .....
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Etwa gegen 12.45 Uhr am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden.
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Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung sowie ein Lichtbild von dem Brandvorfall dienen (Zentrum der Brandschadenstelle = roter Bereich):
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Es folgt die Luftbildaufnahme
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Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Beigeladenen zu 1) und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. ...., .... und ..... Der Beklagte verständigte am Vormittag des 10. September 2012 das Ingenieurbüro A und beauftragte dieses mit der Einleitung der notwendigen Maßnahmen und der fachtechnischen Begleitung der Beseitigung der Bodenverunreinigungen. Am Mittag des 10. September 2012 wurde im Rahmen eines Ortstermins die weitere Vorgehensweise zwischen dem Beklagten und dem Ingenieurbüro A besprochen. Aufgrund der Brandspuren wurde ein Abziehen der vom Brand betroffenen Fläche und ein Aushub von Bodenverunreinigungen vereinbart. Eine erste Schätzung ergab, dass eine Fläche von ca. 300 m² vom Brand betroffen war. Der Sachverständige hatte vor Ort die Aufgabe, kontaminierte Bereiche auszuweisen, belastetes Material zu separieren und den Zustand des Untergrundes durch die Entnahme von Beweissicherungsproben zu dokumentieren. Der Beklagte beauftragte die Firma H mit den Aushubarbeiten, der Sicherstellung und der Entsorgung des kontaminierten Materials. Die Aushubarbeiten wurden noch am 10. September 2012 begonnen und gegen 23 Uhr abgeschlossen. Insgesamt wurden an diesem Tag ca. 80 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 11 Containern bei der Firma H sichergestellt. Aus dem gesamten Aushubmaterial wurde eine Mischprobe (MP Aushub) entnommen und daran eine Deklarationsanalyse zur Entsorgungsklärung durchgeführt. Lose auf der Oberfläche liegendes Brandmaterial (Brandrückstände, Glas, Kunststoffteile, Brandspuren) wurden händisch aufgelesen und separat gesammelt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubs wurde als Ausgleich Mutterboden angeliefert und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern seitlich gelagert. Insgesamt wurden von den Aushubsohlen 4 Beweissicherungsproben entnommen und auf die für einen Brandschaden typischen Schadstoffparameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.
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Da das Sanierungsziel nach den vier Beweissicherungsproben der Aushubsanierung nicht eingehalten wurde, beschloss der Beklagte einen weiteren Aushub, der am 20. September 2012 durchgeführt wurde. Außer der Sanierung des Schachtbereichs wurde der westliche und östliche Bereich des Brandschadens um weitere 0,1 - 0,15 m abgezogen sowie der kleinere Bereich im Osten bis ca. 0,7 m vertieft. Die Beweissicherungsproben wurden auf die Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) und polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Am 20. September 2012 wurden insgesamt weitere ca. 60 m³ an Bodenmaterial ausgehoben und in 8 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde wieder als Ausgleich Mutterboden angeliefert und gelagert. Für die tieferen Aushubbereiche wurde natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
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Da der Beklagte die angestrebten Sanierungszielwerte durch die Aushubsanierungen am 9. September 2012 und 20. September 2012 im westlichen Aushubbereich und im zentralen nördlichen Aushubbereich noch nicht als erreicht ansah, wurde in Absprache mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein weiterer Aushub dieser Bereiche vorgenommen. Insgesamt wurden am 4. Oktober 2012 weitere ca. 50 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 7 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde als Ausgleich für die tieferen Bereiche natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
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Die Staatsanwaltschaft Landau leitete daraufhin gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ein und holte in diesem Zusammenhang ein kraftfahrtechnisches Gutachten hinsichtlich der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 bzw. des Vorliegens eines technischen Defekts am Kraftfahrzeug des Klägers ein. Das Gutachten des Ingenieurbüros B und W vom 25. Januar 2013 kam zu dem Schluss, dass aufgrund der am 10. September 2012 vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es sei ohne weiteres plausibel, dass der Brand durch einen Kontakt zwischen dem erhitzten Katalysator des Fahrzeugs des Klägers und dem Grasschnitt am Abstellort des Pkw verursacht worden sei.
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Der Beklagte kam zunächst für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf.
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Diesen Betrag machte der Beklagte zunächst gegenüber der Kraftfahrhaftpflichtversicherung des Klägers, der A-Versicherungs-Aktiengesellschaft, geltend. Diese antwortete mit Schreiben vom 26. Februar 2013, nach Prüfung des Gutachtens des Brandsachverständigen lehne sie die Haftung für den entstandenen Schaden ab, da die eindeutige Verursachung durch das Fahrzeug des Klägers nicht nachgewiesen sei.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, dem am 2. Oktober 2012 ein Anhörungsschreiben vorausgegangen war, machte der Beklagte die Kosten für die Bodensanierung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € gegenüber dem Kläger geltend. Diese Kosten setzten sich aus Gebühren des Beklagten in Höhe von 565,05 € (12 Std. á 46,80 €, Auslagen für eine PZU zu 3,45 €), einer Rechnung der Firma H, Landau, für Aushubarbeiten, Entsorgung etc. in Höhe von 77.416,37 € und der Rechnung des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 € zusammen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach Zeugenaussagen zuerst Feuer unter dem Pkw des Klägers gesehen worden sei, bevor dieser selbst in Brand geraten sei. Auch das Gutachten des Ingenieurbüros B und W, das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei, bestätige, dass von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeugs des Klägers auszugehen sei. Durch die Brandrückstände, ausgetretene Betriebsstoffe der Fahrzeuge, sei eine Bodensanierung notwendig geworden, die mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden sei.
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Hiergegen legte der Kläger am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe sein Kraftfahrzeug, wie andere Festbesucher auch, am späteren Brandort abgestellt. Wie es zu dem Brand gekommen sei, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt des Geschehens hätten sich auf dem Platz ca. 50 bis 60 Fahrzeuge befunden. Es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder aber ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei. Der Brand könne auch durch eine „Selbstentzündung" entstanden sein. Die Beigeladene zu 2) habe für die Festbesucher den Parkplatz im Zusammenhang mit dem Weinfest für Festbesucher eröffnet; deshalb sei auch das Gelände abgemäht worden. Wenn dieser Parkplatz nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge, dann sei dies der Ortsgemeinde anzulasten. Selbstverständlich könnten die Festbesucher darauf vertrauen, dass ein Parkplatz, der im Rahmen einer Festveranstaltung von einer Gemeinde zur Verfügung gestellt werde, den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge.
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Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2013 eingestellt. Zuvor hatte die sachbearbeitende Staatsanwältin ein brandschutztechnisches Gutachten zur Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 eingeholt. Am 23. Juli 2013 gab der Sachverständige L eine Einschätzung gegenüber der Kriminalinspektion Landau ab. Darin führte er aus, tendenziell gehe er davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers.
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In mehreren zivilrechtlichen Verfahren erhoben geschädigte Fahrzeugeigentümer Klage gegen den Kläger.
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Das Amtsgericht Landau holte in dem Verfahren 1 C 721/13, das noch nicht beendet ist, ein Sachverständigengutachten zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 ein. In seinem Gutachten vom 4. September 2014 kam der Brandsachverständige S, Mannheim, zu dem Ergebnis, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 – gab das Landgericht Landau der Klage eines geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers gegen den Kläger statt. In diesem Verfahren holte das Landgericht Landau ein Gutachten des Sachverständigen L, Enz, ein. Dieser führte in dem Gutachten vom 24. November 2014 aus, die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
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Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten des Kfz-Sachverständigen W und der Brandsachverständigen L folgerte das Landgericht Landau in seinem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 –, der Brand sei durch das Auto des Klägers entstanden.
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Mit weiterem Urteil vom 13. Juni 2016 – 2 O 332/15 – wies das Landgericht Landau eine Klage des Klägers und seiner Versicherung gegen die Beigeladenen zu 3) und 4) auf Feststellung, dass diese verpflichtet seien, ihm und seiner Versicherung alle Schäden aus dem Brandereignis vom 9. September 2012 in A-Stadt zu ersetzen, ab.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015, dem Kläger zugestellt am 10. August 2015, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beklagte habe den Kläger in rechtmäßiger Weise zu den Kosten der Sanierung der Bodenverunreinigung in A-Stadt herangezogen. Durch den Brand am 9. September 2012 und den damit verbundenen Löscharbeiten seien Brandrückstände, ausgetretene Betriebsmittel der Fahrzeuge und Löschwasser in den unbefestigten Untergrund der Grundstücke eingedrungen und es sei hierdurch zu schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen. Diese Bodenverunreinigung sei auch durch den Kläger verursacht worden. Der Kfz-Verständige W und der Brandsachverständige L seien in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des Fahrzeuges des Klägers witterungsbedingt das trockene Gras auf dem von ihm ausgewählten Abstellplatz in Brand gesetzt und das dadurch entfachte Feuer auf andere Pkw übergegriffen habe.
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Der Beklagte habe den Kläger nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerfrei zur Kostentragung für die verunreinigte Bodensanierung herangezogen. Die Heranziehung des Klägers sei auch verhältnismäßig.
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Der Kläger hat am 10. September 2015 Klage erhoben. Er bestreitet weiterhin, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Zumindest habe das vorherige Mulchen des Geländes, welches den Eigentümern bestens bekannt und von ihnen veranlasst worden sei, die Brandgefahr erheblich erhöht. Dieser besondere Gefahrenmoment sei ihm, dem ortsfremden Kläger, als auswärtigem Festbesucher nicht bekannt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang zu der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte.
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Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Brand von seinem Fahrzeug ausgelöst worden sei, sei zu sehen, dass er nichts anderes getan habe als das, was viele andere Festbesucher vor ihm und gleichzeitig mit ihm ebenfalls getan hätten. Sie hätten ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt, um das Fest der Ortsgemeinde besuchen zu können. Der an der Ortszufahrtsstraße befindliche stark frequentierte Parkplatz sei für auswärtige Besucher gut zu erkennen und ohne Probleme ansteuerbar gewesen. Der Parkplatz habe Festbesuchern zur Verfügung gestanden und sei von diesen genutzt worden. Das Gelände sei als Verkehrsraum eröffnet und faktisch zugänglich gewesen. Es habe sich um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe. Damit gelte dort die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Hätte man nicht gewünscht, dass das Gelände von auswärtigen Festbesuchern genutzt wird, hätte man dies ohne weiteres dadurch verhindern können, dass man die vorhandene „Zufahrt“ abgesperrt hätte. Dies wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen. Im Übrigen sei der Grundstückseigentümer stets vor dem Verursacher in Anspruch zu nehmen.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 und den Wider-spruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben
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sowie
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Grundstückseigentümer keine Verkehrsfläche als Parkplatz eröffnet. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Festprospekt zum Weinfest ausreichend Parkplätze sowohl in den Dorfstraßen als auch in den ortsnahen Wirtschaftswegen ausgeschildert und dies auch in dem Prospekt dargestellt. Die Kraftfahrzeugführer hätten die Grundstücke als Parkplatz eigenmächtig, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer genutzt. Wie hieraus ein öffentlicher Parkplatz abgeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er, der Beklagte, davon überzeugt, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden ist.
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Auf ein Verschulden des Klägers komme es bezüglich der Brandverursachung nicht an. Der Kläger sei rechtmäßigerweise in Anspruch genommen worden, da es vorliegend nicht mehr um eine schnellstmögliche Beseitigung der Gefährdung gegangen sei. Die von der Bodenverunreinigung ausgehende Gefahr sei durch den Beklagten in Auftrag gegeben und umgehend behoben worden. Es gehe daher nur noch um die Kostentragungspflicht für diese Maßnahme. Die Heranziehung des Klägers als Verursacher des Brandes, vor den jeweiligen Grundstückseigentümern, sei nicht zu beanstanden.
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Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.
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Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und betonen, dass die Brachgrundstücke zu keinem Zeitpunkt seitens der Gemeinde als Parkfläche für Besucher anlässlich des Weinfestes zur Verfügung gestellt worden seien.
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Die Beigeladene zu 3) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, es bestehe aufgrund der Gutachten W und L kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden sei. Somit sei der Kläger zu Recht als Verursacher zur Kostenausgleichung herangezogen worden.
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Falsch sei die Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) um einen „Parkplatz“ gehandelt, welches Festbesuchern zur Verfügung gestellt worden sei. Das Grundstück sei weder als Verkehrsraum eröffnet noch unmittelbar zugänglich gewesen. Bei ihrem Grundstück handele es sich um ein Ackergelände, welches aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht unmittelbar von der öffentlichen Straße befahren werden könne. Der Kläger müsse somit über die benachbarten Grundstücke „gefahren" sein, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Hierzu sei der Kläger nicht berechtigt gewesen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der Freifläche abgestellt habe. Sie sei erst durch das Brandereignis darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Grundstück zu Unrecht und von Unberechtigten entsprechend genutzt worden sei. Auch in den Jahren zuvor sei das Grundstück nie entsprechend genutzt worden. Das Gelände sei auch nicht als „Parkplatz" hergerichtet worden. Ihr Ehemann habe das Gelände gemulcht gehabt, da das Gras habe geschnitten werden müssen. Dies habe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Weinfest gestanden.
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Ausschließlich der Kläger habe durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle begründet. Somit müsse er auch für die damit einhergehenden Kosten/Schäden aufkommen.
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Die Beigeladene zu 4) beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, die Inanspruchnahme des Klägers sei rechtmäßig. Die Brandsachverständigen, die sich eingehend und nicht nur oberflächlich mit der Brandursache befasst hätten, kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Wärmestrahlung des Katalysators des Pkws des Klägers den Brand verursacht habe. Die vom Kläger übernommenen Aussagen des Sachverständigen L entstammten lediglich einer Gesprächsnotiz eines Polizeibeamten. Es handele sich sozusagen um ein „Gutachten vom Hörensagen", das anlässlich eines Gesprächs auf der Polizeidienststelle „erstellt" worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Nachweis, dass das Klägerfahrzeug den Brand ausgelöst habe, damit geführt. Die Behauptung, es sei zu einer Selbstentzündung der Fläche gekommen, sei fernliegend. Im Übrigen werde in der Betriebsanleitung der Mercedes Benz A-Klasse unter der Überschrift „Parken" eigens darauf hingewiesen, dass die Abgasanlage nicht mit leicht brennbarem Material wie trockenem Gras in Verbindung kommen dürfe.
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Das rechtswidrige Parken auf fremden, mit abgemähtem Gras belegten Grundstücken an heißen Sommertagen stelle ein besonderes Gefahrenmoment dar, das auch ohne besondere Ortskenntnis erkennbar sei. Bemerkenswert sei auch, dass der Kläger aus dem Umstand, dass er und andere Kraftfahrer rechtswidrig auf fremden Grundstücken geparkt hätten, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht konstruiere. Belege für eine Widmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr nenne er nicht. Vielmehr leite er aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten und dem ebenso rechtswidrigen Verhalten anderer Kraftfahrzeughalter ab, dass er vor den Gefahren des rechtswidrigen Parkens hätte geschützt werden müssen.
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Sie habe auch zu keiner Zeit ihr Einverständnis erklärt, dass das Grundstück als Parkfläche genutzt werden könne. Jedem sorgfältig handelnden Kraftfahrer hätte zudem klar sein müssen, dass es sich bei den Bauplätzen nicht um öffentliche Parkplätze handele. Vor Ort seien die Grundstücke nicht als Parkplatz ausgeschildert gewesen. Auf dem Informationsblatt, das die Beigeladene zu 2) erstellt habe, seien drei Parkplätze vermerkt. Im Zuge der A-Straße und der D-Straße seien keine Parkplätze ausgezeichnet gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Grundstücke auch nicht über das gesamte Weinfest hinweg als Parkplatz genutzt worden. Die Zweckentfremdung der Bauplätze sei erstmals am Sonntag, dem 9. September 2012, erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Landau, Az.: 7112 Js 17054/12, des Amtsgerichts Landau, Az.: 1 C 721/13, und des Landgerichts Landau, Az.: 4 O 88/13, die Verwaltungsakten des Beklagten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 12. September 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht dafür in Anspruch genommen, die ihm bei der Beseitigung des Umweltschadens angefallenen Kosten zu ersetzen.
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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (1.). Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (2.) als auch in materieller Hinsicht (3.) nicht zu beanstanden.
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1. Der Kostenbescheid konnte auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden.
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1.1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat.
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1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
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1.3. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 – 7 K 1100/04.NW –, juris; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 11; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700). § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Vorliegend erfolgte auf der Primärebene keine vollziehbare Grundverfügung gegenüber dem Kläger, so dass § 63 Abs. 1 LVwVG, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von vornherein ausscheidet.
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1.4. Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Der sofortige Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist seiner Rechtsnatur nach tatsächliches Verwaltungshandeln (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980 – 46 XXII 77 –, BayVBl 1981, 597; Beckmann, NVwZ 2011, 842). Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –). § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).
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In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746, das vom „Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung“ spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 6 VwVG, Rn. 50). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen.
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1.5. Die Anwendbarkeit der § 6 POG ist vorliegend auch nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Nach dessen § 24 Abs. 1 tragen die zur Durchführung Verpflichteten u.a. die Kosten der nach § 10 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundesbodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. November 2006 – 6 UE 2498/05 –, NVwZ-RR 2007, 367; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, § 24 BBodSchG Rn. 6).
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2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist formell rechtmäßig.
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2.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da – wie noch auszuführen sein wird – im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Brand am 10. September 2012 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren.
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2.2. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheids auch, wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gefordert, mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 angehört.
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3. Der Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
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Die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (3.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG (3.2.). Der Kläger konnte im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (3.3.). Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen mit den entstandenen Kosten zu belasten, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (3.4.). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (3.5.).
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3.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u.a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 – 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln.
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3.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 2 Rn. 1). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 1 Rn. 15). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.
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Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds. Die mit dem Eintrag erheblicher Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden entstandene Kontamination stellte daher eine derartige schädliche Bodenveränderung dar. Es bestand nach dem Brandvorfall am 9. September 2012 mehr als nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen Betriebsstoffe in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragen werden und diese gegebenenfalls auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten mit den in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen (vgl. Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 51).
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3.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig.
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3.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG.
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3.2.1. Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 12; Beckmann/Schröder/Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2013, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –,NVwZ-RR 2009, 746). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 – 3 K 1522/04.NW –, ESOVG; vgl. auch Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 21). Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 – 8 S 515/92 –, VBlBW 1993, 298).
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Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vorliegend zwischen der „Primärebene“ des bodenrechtlichen Einschreitens und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 – 4 K 894/14.NW –, juris). Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG).
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3.2.2. Auf der Primärebene lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor.
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3.2.2.1. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers war es am 9. September 2012 auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ...., .... und .... zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds gekommen (s. die Ausführungen unter 3.1.). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten.
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3.2.2.2. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Klägers zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind hier erfüllt gewesen.
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Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen brauchte sich der Beklagte nicht mit der Frage auseinander zu setzen, wer richtiger Adressat einer hypothetischen Grundverfügung gewesen wäre. Da der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorging, kam es allein auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr an. Die Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner konnte zu diesem Zeitpunkt daher unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122).
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3.2.3. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Hier waren am Nachmittag des 9. September 2012 erhebliche Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden eingedrungen (s. den Bericht des Ingenieurbüros A zur Sanierung des Brandschadens vom 10. Dezember 2012). Der Schaden war somit bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Der Beklagte durfte und musste daher unmittelbar handeln, um den kontaminierten Boden abzutragen. Es war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten. Auch die weiteren Aushubarbeiten am 20. September 2012 und 4. Oktober 2012 waren dringlich, weil die nach dem ersten Aushub erstellten Beweissicherungsproben in Bezug auf die untersuchten Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter AKW und PCB ergaben, dass nach wie vor umweltgefährdende Stoffe im Boden waren.
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Im Übrigen wäre der von dem Beklagten später als Verursacher ermittelte Kläger nicht fähig gewesen, die bestehende Gefahr selbst zu beseitigen (vgl. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 99). Die Situation vor Ort war kritisch, so dass sofortige Bodensanierungsmaßnahmen notwendig waren. Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 m.w.N.).
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3.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte den Kläger im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zu den anlässlich der Aushubarbeiten im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 entstandenen Kosten als Verhaltensverantwortlichen heranziehen.
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3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179) – ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ-RR 1985, 355). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 –, juris).
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3.3.2. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 22 CS 16.1158 –, juris). Dieser kommt die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruht. Da der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt hat, sind die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung aber nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 –, NVwZ-RR 2003, 103). Auf die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine – objektive – Verhaltensverantwortlichkeit daher nicht gestützt werden (s. auch VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2015 – Au 3 K 14.133 –, juris). Für den Fall einer Bodenverunreinigung, die durch das spätere Umkippen eines Öltanks verursacht wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit sich über die Kontrolle des Befüllens hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks erstreckt, die offen zutage liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280).
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3.3.3. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen. Nach Auswertung der im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Landau (Az: 7112 Js 17054/12) sowie der in den zivilgerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Landau (Az.: 1 C 721/13) und des Landgerichts Landau (Az.: 4 O 88/13) eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Entstehung und Ausbreitung des Brands gewesen ist. Daher ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger vorrangig zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung heranzuziehen, nicht ermessensfehlerhaft.
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3.3.3.1. Die Kammer war gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411a Zivilprozessordnung – ZPO – befugt, anstelle der Einholung eines neuen schriftlichen Gutachtens nach § 412 ZPO auf die vorhandenen Gutachten zurückzugreifen, die in den genannten zivilgerichtlichen Verfahren sowie in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet worden sind (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 20a). Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die Anwendbarkeit des § 411a ZPO im Verwaltungsprozess gilt insgesamt, denn auch für die Verwertung staatsanwaltschaftlich eingeholter Sachverständigengutachten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis bestehen (s. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 98 Rn. 173a). Die Verwertung der Gutachten aus den anderen Verfahren erfolgt im Wege des Sachverständigenbeweises.
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3.3.3.2. Nach Auswertung der genannten Gutachten und Stellungnahmen sind nach Ansicht der Kammer hinreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten des Klägers, der am 9. September 2012 um die Mittagszeit seinen Pkw Mercedes Benz, A-Klasse auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... abgestellt hat, und dem gegen 12.45 Uhr ausgebrochenen Brand, der zu den Bodenkontaminationen geführt hat, ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie den genannten zivilgerichtlichen Verfahren haben insgesamt vier Personen Gutachten und Stellungnahmen zu dem Brandereignis vom 9. September 2012 abgegeben.
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3.3.3.2.1. Der Gutachter W, der die Geschehensörtlichkeit am 10. September 2012 und den nach dem Brandschadenfall sichergestellten Pkw des Klägers am 12. September 2012 in Augenschein genommen hat, hat in seinem von der Staatsanwaltschaft Landau eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten vom 25. Januar 2013 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es könne anhand der vorliegenden Gesamtanknüpfungsgrundlagen von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeuges des Klägers ausgegangen werden. Bei einem Kraftfahrzeug der A-Klasse befänden sich die beiden Abgaskatalysatoren im motornahen Bereich. Die thermisch belasteten Teile des Abgasstranges hätten bei einem solchen Pkw eine Bodenfreiheit von etwa 16 cm. Der verbliebene Graswuchs bzw. die Mähreste hätten ein Bodenniveau von 20 cm gehabt. Die betriebsbedingte Oberflächentemperatur des vorderen Abgasstranges der A-Klasse erreiche mehr als 500°. Die Selbstentzündungstemperatur von Stroh oder Heumaterial liege bei 250 bis 300°. Im Zuge der aufgrund des völlig ausgebrannten Zustandes nur eingeschränkt möglichen Fahrzeugüberprüfung hätten sich keine näheren Hinweise auf eventuelle technische Defekte am Fahrzeug als Brandursache ergeben. Aufgrund des anzusetzenden Bewuchszustandes des Brachgeländes mit relativ hoch aufragend abgelagertem getrocknetem Grasschnitt sei davon auszugehen, dass es bei Einfahrt und Parkvorgang des Pkw zu Kontakt zwischen der betriebsbedingt erhitzten Auspuffanlage des Pkw mit exponiert positioniertem Katalysator und Grasaufhäufungen gekommen sei. Eine Brandverursachung durch einen solchen Kontakt zwischen erhitztem Katalysator und Grasschnitt am Abstellort des Pkw sei ohne weiteres plausibel naheliegend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 führte der Sachverständige W auf Fragen des Gerichts ergänzend aus, die Spritzwand des Motorraumes habe starke blaue Hitzeverfärbungen durch Brandeinwirkung gezeigt. Daraus habe er geschlossen, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe. Aufgrund der Brandspuren sei er zu der Feststellung gelangt, dass der Brandherd unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben müsse.
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3.3.3.2.2. Der Brandsachverständige L, der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 23. Juli 2013 gegenüber der Kriminalinspektion Landau lediglich eine Einschätzung zu der Brandentstehung abgab, da er weder die Brandschadensstelle noch den verkohlten Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, kam gemäß der Wiedergabe des Kriminalhauptkommissars Ö zu dem Schluss, er gehe tendenziell davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers. Die Hitze eines Katalysators würde generell nach oben steigen. Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht sehr oft vor, sonst würde es im Sommer öfters zu Pkw-Bränden kommen, wenn man bedenke, wie oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Eine Brandentstehung durch den Katalysator bzw. die Auspuffanlage hänge mit der Höhe und Menge des liegenden trockenen Grases sowie der Hitze der Auspuffanlage zusammen. Bei Fahrzeugen, die nur wenige Kilometer gefahren worden seien, werde die Auspuffanlage nicht so heiß wie bei Fahrzeugen, die über eine längere Strecke, möglicherweise noch mit hoher Geschwindigkeit, gefahren würden. Der Brand könne jedoch auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein. Eine Brandentstehung durch eine Glasscherbe schließe er hingegen fast aus.
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3.3.3.2.3. Der vom Amtsgericht Landau in dem Verfahren 1 C 721/13 beauftragte Brandsachverständige S, der ebenso wie der Sachverständige L keine eigenen Untersuchungen am Brandort bzw. an dem Pkw des Klägers vornehmen konnte, führte zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 in seinem Gutachten vom 4. September 2014 aus, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Die Spurenlage der Brandspuren beweise aus hiesiger Sicht eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Die Wärmeübertragung habe ausgehend von der heißen Oberfläche des Katalysators zunächst über Wärmestrahlung stattgefunden. Danach sei es zum Wärmestau im Bereich zwischen dem Fahrzeugboden und dem Erdboden gekommen. Schließlich sei ein Schwelbrand und anschließend ein offener Flammenbrand entstanden. Die weitere schnelle Brandausbreitung sei im Wesentlichen durch die Brandlast und Wärmefreisetzungsrate des brennenden Pkw des Klägers bestimmt worden. Es müsse vorher nicht zwingend eine lange Fahrstrecke zurückgelegt worden sein, damit nach dem Parken auf dem Brachland mit dem Gras ein Brand habe entstehen können. Die Betriebstemperatur von ca. 600 °C sei bei den meisten Pkws schon nach wenigen Minuten erreicht. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus. Auch die Möglichkeit einer Selbstentzündung des Grases könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden.
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3.3.3.2.4. Schließlich gab noch der Brandsachverständige L, der ebenfalls weder den Brandort noch den Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, in dem Verfahren 4 O 88/13 vor dem Landgericht Landau am 24. November 2014 ein Gutachten ab. Darin gab Herr L an, für ihn sei das Gutachten des Sachverständigen W in sich schlüssig und nachvollziehbar. Als von der Energiebilanz her nicht abwegige mögliche Zündquelle komme zwar ein glimmender Zigarettenrest in Betracht. Dem Sachverständigen W sei jedoch zuzustimmen, dass es sich dabei um eine hypothetische Möglichkeit handele, die im Rahmen einer Risikoabschätzung in den Hintergrund trete. Während es sich bei einer glimmenden Zigarettenkippe um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen handele, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche, und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei, besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. Zum einen stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei. Zum anderen hätten die Zeugen von einer Brandentstehung unterhalb dieses Fahrzeugs berichtet, so dass angesichts der geringen Bodenfreiheit die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, auf Vorstellungsprobleme stoße. Übersehen werden dürfe ferner nicht, dass offenbar zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, so dass – in Einklang mit dem Ergebnis des Sachverständigen W – mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es zu einem Entzündungsvorgang des trockenen Grasverwuchses durch einen Kontakt mit Komponenten des Abgassystems gekommen sei. Die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
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3.3.3.2.5. Im Ergebnis kommen mit Ausnahme des Sachverständigen L alle anderen Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Abstellen des Pkw des Klägers ursächlich war für den Ausbruch des Brands am 9. September 2012 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .....
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Soweit der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren durchgehend behauptet hat, es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch Selbstentzündung des Grases oder durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei, stellt er damit nur Vermutungen auf. Demgegenüber hat sich der beweispflichtige Beklagte auf objektive Faktoren als tragfähige Indizien gestützt, die aus Sicht der Kammer allein den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Abstellen des Pkw des Klägers und dem anschließenden Brand ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
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Auch wenn der Sachverständige W, wie vom Kläger moniert, kein Brandsachverständiger, sondern Kfz-Sachverständiger ist, hat die Kammer keine Bedenken, dessen Aussagen zu verwerten. Er hat als Einziger der Gutachter sowohl die Brandschadenstelle als auch das verbrannte Auto des Klägers in Augenschein genommen und Feststellungen zu der Schadensursache getroffen. Seine Schlussfolgerung, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe und er aufgrund der Brandspuren zu der Feststellung gelangt sei, der Brandherd müsse unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben, hat Herr W in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 und anlässlich seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
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Das Fazit des Kfz-Sachverständigen W wird von dem Brandsachverständigen S in seinem ausführlichen Gutachten vom 4. September 2014 geteilt. Zwar bemängelt der Sachverständige S auf der Seite 30 des Gutachtens, dass in dem Gutachten des Sachverständigen W mehrere Untersuchungen bzw. Feststellungen fehlen. Auch widerspricht der Sachverständige S der vom Sachverständigen W angenommenen Vorstellung, dass die Zündung durch einen direkten Kontakt zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers stattgefunden habe. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass einzelne trockene Grashalme durch einen direkten Kontakt, der auch aufgrund der nachweislich vorhandenen geringen Abstände zwischen Gras und Oberfläche des Katalysators gegeben gewesen sei, gezündet werden können. Allerdings hätte dieser direkte Kontakt nur zum Abbrand dieser Grashalme geführt, weil zwar die notwendige Zündenergie vorhanden gewesen sei, aber die für eine Wärmeübertragung zum Entzünden der Grasfläche Wärmeenergie nicht ausreichend gewesen sei. Im Gegensatz zum Sachverständigen W ging der Sachverständige S davon aus, dass es aufgrund des geringen Abstandes der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkws des Klägers zum Boden und der eingeschränkten Ventilation in diesem Raum zu einem Wärmestau gekommen sei. Dieser Wärmestau habe zu einer Erwärmung der Grasfläche unter dem Pkw des Klägers geführt. In Folge sei es zu einem Schwelbrand in der dortigen Grasfläche gekommen. Dabei seien fortlaufend Pyrolysegase erzeugt worden, die ebenfalls aufgrund der schlechten Ventilation in diesem Bereich nicht genügend abgeführt worden seien. Das so entstandene Luft-Pyrolysegas-Gemisch habe sich schließlich an der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkw A-Klasse des Klägers gezündet. Von dem gezündeten Luft-Pyrolysegas-Gemisch sei so viel Wärmeenergie an die bereits thermisch vorbereitete Grasfläche abgegeben worden, dass es zur Entzündung dieser Fläche gekommen sei. Aufgrund der jetzt vorhandenen Brandlast habe der Brand sich selbständig weiter auf die umliegende Grasfläche und in Folge die benachbart parkenden Pkws ausbreiten können. Diese Brandentstehung und Brandausbreitung lasse sich auch mühelos mit den bekannt gewordenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Feststellungen und Zeugenaussagen zu den zeitlichen Abläufen, in Verbindung bringen.
- 91
Nach Auffassung der Kammer kann letztlich offen bleiben, ob der Brand, wie vom Sachverständigen S angenommen, aufgrund eines Wärmestaus unter dem Pkw des Klägers oder aufgrund eines direkten Kontakts zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers entstanden ist. Jedenfalls steht aufgrund der beiden Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des klägerischen Fahrzeugs witterungsbedingt trockenes Gras in Brand gesetzt hat.
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Plausibel ist die Aussage beider Gutachter, dass der heiß gelaufene Katalysator des klägerischen Fahrzeugs die Brandursache war. Die Temperatur am Katalysator kann bis zu 900° erreichen und somit einen Brand auslösen (s. die Angaben des Sachverständigen S auf Seite 3 des Gutachtens und die Ausführungen des Sachverständigen W auf Seite 42 seines Gutachtens). Daher wird in den Medien immer wieder darauf hingewiesen, dass Abgasanlagen mit Katalysatoren nicht mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommen sollen, z.B. mit trockenem Gras (s. z.B. http://www.abendblatt.de/region/stormarn/article 130326671/Polizei-warnt-vor-Feuergefahr-durch-Katalysatoren-und-Grillkohle.html; und http://forst. brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.392146.de). Entsprechende Warnhinweise finden sich auch in den Betriebsanleitungen von Kraftfahrzeugen, so auch beim klägerischen Fahrzeug einer Mercedes A-Klasse. L e Strecken müssen nicht zurückgelegt werden, damit der Katalysator solch hohe Temperaturen erreicht und das Kraftfahrzeug zum Brandrisiko wird (s. Gutachten S, Seite 4; vgl. auch http://www.n-tv.de/auto/Auto-geparkt-Auto-verbrannt-article154610.html). Daher ist es unerheblich, dass der Kläger vor dem Abstellen seines Pkw auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nur eine Strecke von 2 km zurückgelegt hat, nachdem er zuvor in C-Stadt einen 30-minütigen Spaziergang gemacht hat. Immerhin war er davor ca. 150 km von B-Stadt nach C-Stadt gefahren, so dass der Katalysator entsprechend aufgeheizt war.
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Da der Kläger seinen Wagen auf einem Gelände parkte, auf dem sich zum Teil gemähtes und zum Teil noch 20 cm hohes trockenes Gras befand, ergab sich zwangsläufig ein Kontakt zwischen dem etwa 16 cm über dem Boden liegenden Katalysator und dem 20 cm hohen Gras, so dass die Schlussfolgerung der Gutachter W und S vollkommen nachvollziehbar sind, dass das Abstellen des Pkw des Klägers den Brand verursacht hat.
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Soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 beruft, wonach tendenziell davon auszugehen sei, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette als durch einen heißen Katalysator verursacht worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 hat für das vorliegende Verfahren keinen weitergehenden Erkenntniswert, da dieser lediglich allgemeine Angaben zur Wahrscheinlichkeit der Ursache von Pkw-Bränden gemacht hat. Die Einschätzung von Herrn L, der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein, beruht offensichtlich auf seiner Erfahrung, Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht oft vor, obwohl oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer jedoch nicht für überzeugend, zumal der Sachverständige S – ebenso wie die Sachverständigen W und L – einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt hat, die Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut oder eines Streichholzes durch unbekannte Dritte könne ausgeschlossen werden, da die Zündenergie, die von einer Zigarette, Tabakglut oder einem Streichholz ausgehe, nicht ausreichend für eine Zündung und insbesondere ein selbständiges Weiterbrennen ohne entsprechendes Stützfeuer sei. Auch habe das brennbare Gras nur eine geringe Packungsdichte. Auch der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 24. November 2014 dazu überzeugend angegeben, die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, stoße auf Vorstellungsprobleme. Bei einer glimmenden Zigarettenkippe handele es sich um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei. Demgegenüber besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. So stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei.
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Die Kammer schließt sich daher der Auffassung der Gutachter S, W und L an und hält eine Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut bzw. Raucherutensilien durch unbekannte Dritte für eine rein hypothetische Möglichkeit, für die es im konkreten Fall keinerlei Hinweise gibt und die daher außen vor bleiben muss.
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Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der Beklagte habe nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass der Brand auch durch Selbstentzündung des Grases ausgebrochen sein könne, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Auch mit dieser möglichen Brandursache hat sich der Sachverständige S auseinandergesetzt und ist zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, eine derartige biologische Selbstentzündung könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Selbstentzündung sei eine Selbsterhitzung notwendig. Eine Selbsterhitzung von Heu und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, die durch die aktive physiologische Stoffwechseltätigkeit von Mikroorganismen verursacht werden könne, sei nur möglich, wenn die notwendigen Lebensbedingungen für die Mikroorganismen gewährleistet seien und die Wärmebilanz zwischen der durch Mikroorganismen produzierten Wärme und der Wärmeabfuhr zu Gunsten des Heues verlaufe. Selbstentzündungen träten meist erst dann auf, wenn die freigesetzte Wärme sich staue und das Lagermaterial bis auf Zündtemperatur erhitzt werde. Selbst wenn man also mit dem Kläger eine Selbstentzündung des Grases in Erwägung ziehen würde, wäre das Abstellen seines Autos auf dem Brachacker dennoch kausal gewesen, denn nur durch den geringen Abstand des trockenen Grases zu dem Unterboden des Pkws des Klägers konnte es überhaupt zu dem Stau der freigesetzten Wärme und zur Erhitzung des Lagermaterials bis auf die Zündtemperatur kommen.
- 97
Weitere Zündquellen wie die Brandentstehung durch einen Glassplitter haben alle Gutachter übereinstimmend ausgeschlossen.
- 98
Steht somit fest, dass der Brand am 9. September 2012 auf dem Brachacker in A-Stadt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Wärmeenergieabgabe über die heiße Oberfläche des Katalysators des Pkw des Klägers auf das dort befindliche trockene Gras stattgefunden hat, ist der Kläger als „Verursacher“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen. Das Abstellen des Pkws des Klägers auf dem mit dürrem Gras bewachsenen Grundstück Flurstück-Nr. .... an einem trockenen und heißen Sommertag stellte sich als ein riskantes Verhalten des Klägers dar mit der Folge, dass darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden kann.
- 99
3.4. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen heranzuziehen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 100
3.4.1. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung entscheidend darauf abgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung der gerechten Lastenverteilung entspreche. Diese Begründung ist frei von Ermessensfehlern.
- 101
Vorliegend kamen neben dem Kläger als mögliche Adressaten des Kostenbescheids nur die Grundstückseigentümer, also die Beigeladenen zu 3) und 4), als Zustandsstörer in Betracht. Dagegen scheiden nach Auffassung der Kammer die Beigeladenen zu 1) und 2) als Verantwortliche von vornherein aus. Denn diese hatten keine tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke und waren daher nicht „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2016 nochmals bestätigt, dass es keinerlei Absprachen der Grundstückseigentümerinnen mit der Beigeladenen zu 2) als Veranstalterin des Weinfestes über die Nutzung ihrer Grundstücke für die Dauer des Weinfestes gegeben hat. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben diesbezüglich angegeben, ihnen sei die Nutzung ihrer Grundstücke zum Parken anlässlich des Weinfestes weder bekannt gewesen noch hätten sie dies geduldet. Der Einwand des Klägers, er als Ortsfremder habe davon ausgehen können, dass das betreffende Gelände ein öffentlicher Parkplatz sei, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei den Grundstücken Flurstück-Nrn. .... -.... handelte es sich schon deshalb nicht um öffentliche Parkplätze, da an keiner Stelle das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – angebracht war. Vielmehr hatte die Beigeladene zu 2) an drei anderen Stellen an den Ortsrändern öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Folglich war der Beigeladene zu 2) – ebenso wenig wie die Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückeigentümer – verpflichtet, das Gelände abzusperren. Generell besteht nämlich keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern (BGH, Urteil vom 20. März 1973 – VI ZR 55/72 –, juris). Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, NJW 2009, 2530). Verschuldensfähigkeit und Verschulden sind in diesem Zusammenhang ebenso bedeutungslos wie das Bewusstsein, fremden Besitz zu beeinträchtigen, oder der gute Glaube an eine Zustimmung des Besitzers (s. Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 2).
- 102
Bei mehreren in Frage kommenden Störern – hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern – ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris). Daher konnte der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen.
- 103
3.4.2. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten ist auch verhältnismäßig. Auch wenn ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, kann sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann sich, wie unter 3.4.1. ausgeführt, der Kläger nicht darauf berufen, er habe als Ortsfremder davon ausgehen dürfen, auf dem Gelände parken zu dürfen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) ohnehin unbefugt abgestellt hat, hätte er sein Fahrzeug dort auch nicht aufgrund der dort vorhandenen Bedingungen (heißer Tag, trockenes Gras) parken dürfen.
- 104
3.5. Die von dem Kläger geforderten Kosten erweisen sich auch ihrer Höhe nach nicht als unverhältnismäßig.
- 105
3.5.1. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 565,05 Euro anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der bis zum 22. Dezember 2015 geltenden Fassung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 in der Fassung vom 1. Dezember 2010 – UmwMinGebV –.
- 106
3.5.2. Der Beklagte durfte auch die Rechnungen der Firma H aus Landau in Höhe von 77.416,37 Euro sowie des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 Euro in Ansatz bringen. Zwar darf eine Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Dabei sind die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht schon deswegen als unangemessen zu erachten, weil es vielleicht auf dem Markt der entsprechenden Dienstleister auch Anbieter geben mag, die die betreffende Leistung zu einem günstigeren Preis anbieten. Zum einen ist im Interesse einer effektiven und naturgemäß rasch gebotenen Gefahrenabwehr der Beauftragung von hilfeleistenden Kräften eine zeitaufwendige Suche nach dem günstigsten Anbieter nicht geboten. Zum anderen stehen die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nur dann außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck, wenn sie im groben Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen stehen. Mithin sind Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme dann angemessen, wenn sie nicht wesentlich von den marktüblichen Preisen ortsnah zur Verfügung stehender Anbieter, die in der konkreten Gefahrensituation die Gefahrenabwehrmaßnahme in gleicher Weise durchführen können, abweichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 A 10778/13.OVG –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 09. Mai 2016 – 4 K 696/15.NW –, juris).
- 107
Ausgehend hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten, die durch die ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht worden sind, nicht als angemessen zu betrachten wären.
- 108
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Dagegen ist es billig, die Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) aufgrund ihres Klageabweisungsantrags für erstattungsfähig zu erklären.
- 109
Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist.
- 110
Dagegen haben die Beigeladenen zu 3) und 4) einen Ausspruch auf diesen Ausspruch.
- 111
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Beigeladenen – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies war vorliegend der Fall.
- 112
Da die Beigeladenen zu 3) und 4) am Vorverfahren als Drittbeteiligte teilgenommen haben, ist es sachgerecht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zumal auch der Kläger sich eines Rechtsanwalt bedient hat. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Von daher ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 3 K 491/15.NW –).
- 113
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Beschluss
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 K 832/15.NW
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 K 832/15.NW zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2013 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Honorarzahlungen aufgrund erbrachter Tätigkeiten als Steuerberater geltend.
3Die Parteien sind verbunden über einen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger für den Beklagten jedenfalls ab dem Jahr 2004 die Steuerangelegenheiten in der Arztpraxis des Beklagten erledigte. Die Tätigkeit des Klägers umfasste unter anderem auch die Betreuung des Personalbereichs, die Erstellung von Brutto- und Nettoabrechnungen, die Lohnkostenführung, die Abdeckung lohnsteuerlicher Bereiche, die Buchführung und die Beantwortung von Fragen zur Sozialversicherung. Der Kläger kümmerte sich zudem um die privaten Steuerangelegenheiten des Beklagten.
4Die Parteien vereinbarten, nachdem die Abrechnungen des Klägers zunächst entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung erfolgt waren, mündlich, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung erhalten sollte.
5Im Jahr 2008 fand eine steuerliche Außenprüfung beim Beklagten statt. Der insoweit angefertigte Bericht des Finanzamts E2 datiert auf den 04.02.2009. Der Kläger berechnete dem Beklagten die im Zusammenhang mit dieser Außenprüfung erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 25.03.2009. Mit drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 rechnete der Kläger die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ab.
6Das zwischen den Parteien bestehende Mandatsverhältnis wurde vom Beklagten mit Wirkung zum Oktober 2010 gekündigt. Ab November 2010 beauftragte der Beklagte einen anderen Steuerberater unter anderem mit der Buchführung für das Jahr 2010, der Führung der Lohnkonten und der Erklärung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009. Diese Leistungen wurden dem Beklagten entsprechend in Rechnung gestellt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage B2 und B3 mit Schriftsatz vom 28.06.2013 zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Steuerberater Sozietät T & N Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 29.11.2010 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung. Die darin aufgeführten Ansprüche beziehen sich auf die gesamte Zeit des Mandatsverhältnisses und summieren sich auf einen Betrag von 50.398,09 EUR. Von diesem Betrag zog der Kläger erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von 38.787,01 EUR ab, woraus er einen noch ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 11.611,08 EUR errechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage zur Klageschrift vom 03.05.2013 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben vom 29.11.2010 Bezug genommen.
8Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche auf eine Pauschalvergütungsabrede sowie die Leistungen, die er mit den Rechnungen vom 25.03.2009, 10.08.2009 und 28.10.2010 abgerechnet hat. Hinsichtlich des Inhalts dieser Rechnungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichten Kopien der jeweiligen Rechnungen Bezug genommen.
9Hilfsweise stützt der Kläger den geltend gemachten Klageanspruch auf die Abrechnung vom 12.03.2014. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf das in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des Klägers vom 12.03.2014 Bezug genommen.
10Der Beklagte leistete im Jahr 2005 Zahlungen in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR sowie 4.590,58 EUR. Weiterhin zahlte er im Jahr 2006 2.186,37 EUR und 1.879,20 EUR sowie im Jahr 2007 4.510,00 EUR. Im Jahr 2008 zahlte der Beklagte insgesamt 12 Monatshonorare zu je 585,00 EUR, insgesamt einen Betrag von 7.020,00 EUR an den Kläger. Im Jahr 2009 zahlte der Beklagte aufgrund einer Umstellung der Ratenzahlung 11 Monatsraten, insgesamt 6.435 EUR an den Kläger. Im Jahr 2010 zahlte der Beklagte insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger. Zahlungen für die Monate November und Dezember 2010 erfolgten aufgrund der zuvor erklärten Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht.
11Der Kläger erstellte die Steuerklärungen des Beklagten erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist und reichte sie sodann bei den Finanzbehörden ein. Die Finanzverwaltung setzte daraufhin Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge gegen den Beklagten fest. Diese beliefen sich auf 6.580,00 EUR für die Jahre 2007 bis 2009.
12Weiterhin führte der Beklagte vom 01.01.2005 bis Oktober 2010 monatlich einen Betrag von 52,00 EUR für seine Mitarbeiterin und Ehefrau, die Zeugin C, sowie in Höhe von 42,50 EUR monatlich für seine Mitarbeiterin Frau T2 an die L2 ab. Beide Mitarbeiterinnen waren privat krankenversichert. Die Mitarbeiter des Klägers hatten im Rahmen der Führung der Lohnbuchhaltung Frau C und Frau T2 zur L2 angemeldet.
13Der Beklagte erhob hinsichtlich sämtlicher mit der Klage geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme der bestrittenen Forderungen aus dem Mahnbescheid vom 21.12.2012, soweit sie die Rechnungen vom 10.08.2009 und 18.10.2010 betreffen, die Einrede der Verjährung. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung der klägerischen Forderung mit Gegenansprüchen, die ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers zustünden.
14Der Kläger behauptet, er sei bereits seit dem Jahr 2002 für den Beklagten tätig gewesen. Die Zahlungen aus dem Jahr 2005 in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR seien für die in den Jahren 2002 und 2003 erbrachten Leistungen erfolgt.
15Die zwischen den Parteien getroffene Abrede einer Pauschalvereinbarung sei so erfolgt, dass sich die Parteien am 14.01.2010 zu einem abendlichen Gespräch getroffen hätten. Gegenstand des Gesprächs seien die vom Kläger bereits nach Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung gestellten Leistungen, welche der Beklagte noch nicht gezahlt habe, gewesen. Hinsichtlich der einbezogenen Rechnungen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.11.2013, B. 84 ff. d. A., Bezug genommen.
16Die Parteien hätten bei diesem Gespräch eine Pauschalvergütungsabrede getroffen, nach welcher der Kläger seine Leistungen für den Beklagten für ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.800,00 EUR brutto jährlich erbringen sollte. Diese Vereinbarung habe rückwirkend ab dem Jahr 2004 gelten sollen. Anstelle der vorgelegten Honorarabrechnungen hätten nun die Pauschalbeträge berechnet werden sollen.
17Einige Leistungen des Klägers seien von dieser Vereinbarung jedoch nicht umfasst gewesen, diese seien ebenso wie die Jahre 2002 und 2003 gesondert nach Steuerberaterleistungen abzurechnen gewesen.
18Der Kläger behauptet weiter, die verspätete Abgabe der Steuererklärungen des Beklagten sei nach umfassender Aufklärung des Beklagten erfolgt. Dieser habe trotz der zu erwartenden Strafzuschläge der Finanzverwaltung lieber diese in Kauf nehmen wollen als bei seiner Bank die ansonsten fälligen Überziehungszinsen zu zahlen. Der Beklagte sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, die entstehenden Steuerforderungen zeitnah zu erfüllen. Die gewählte Vorgehensweise sei für den Beklagten daher im Ergebnis günstiger gewesen.
19Bei den Steuerberaterleistungen eines Kalenderjahres habe es sich jeweils um einen Gesamtauftrag gehandelt. Daher seien die abschließenden Rechnungslegungen sowie die Formulierungen von Ansprüchen erst nach Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erfolgt.
20Die Steuerklärung 2009 sei im Oktober 2010 noch gar nicht eingereicht gewesen. Soweit die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet gewesen sei, habe dies an fehlendem Belegmaterial gelegen. Die Leistungen aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien nicht bereits im Jahr 2008 vollständig erbracht worden. Die Tätigkeit habe auch die Prüfung des Berichts enthalten.
21Der Rechnung sei ein Gespräch mit dem Beklagten vorausgegangen, in welchem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt habe, dass er das Ergebnis der Außenprüfung vorliegen habe und erklärt hat, dass er die Berichte überprüft habe und diese beanstandungsfrei seien. Die im Betreffteil des Schreibens vom 25.03.2009 aufgeführten Steuerbescheide seien erst am 20.03.2009 ergangen.
22Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass zu Unrecht Pauschalbeträge an die Krankenversicherung abgeführt worden seien. Richtig sei, dass die Ehefrau des Beklagten privat krankenversichert gewesen sei und dies auch in seinem Büro bekannt gewesen sei. Man könne aber eventuell zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern.
23Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise dem 17.03.2011 und äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
25Am 17.10.2013 ist auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
26Gegen das am 07.11.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013, eingegangen am 21.11.2013, Einspruch eingelegt.
27Der Kläger beantragt nunmehr,
28das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise seit dem 17.03.2011, äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt nunmehr,
30das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufrecht zu erhalten.
31Der Beklagte behauptet, der Kläger habe erst seit dem Jahr 2004 Leistungen für den Beklagten erbracht.
32Hinsichtlich der vereinbarten Pauschalvergütung behauptet der Beklagte, die Parteien hätten sich Mitte 2007 darauf geeinigt, dass der Beklagte dem Kläger für seine Leistungen eine monatliche Pauschale in Höhe von 585,00 EUR inklusive Umsatzsteuer zahlen sollte. Eine rückwirkende Vereinbarung dahingehend, dass dieses monatliche Pauschalhonorar ab dem Jahr 2004 zu zahlen sei, habe es nicht gegeben. Es sei jedoch vereinbart worden, dass mit der Zahlung des Pauschalhonorars alle Abrechnungsdifferenzen für frühere Zeiträume bereinigt sein sollten.
33Weiterhin sei nicht verabredet gewesen, dass nicht alle Leistungen von dem vereinbarten Pauschalhonorar umfasst seien. Insbesondere seien die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit den durchgeführten Betriebsprüfungen unter die Pauschalabrede gefallen. Der Beklagte habe die vereinbarten monatlichen Zahlungen ab Mitte 2007 geleistet. Der Kläger habe weitergehende Ansprüche erstmals mit dem Schreiben vom 29.10.2010 geltend gemacht.
34Der Beklagte behauptet weiter, dem Kläger habe das zur Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen notwendige Belegmaterial stets zeitnah vorgelegen. Der Kläger habe ihn, obwohl er als Arzt in Steuerdingen völlig unerfahren sei, nicht darauf hingewiesen, dass im Falle einer verspäteten Abgabe von Steuererklärungen die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen durch die Finanzverwaltung zu erwarten sei. Der Beklagte hätte sich niemals auf eine verspätete Abgabe der Steuererklärungen eingelassen, wenn er dies gewusst hätte.
35Kenntnis von solchen Zuschlägen habe erhalten, als er mit Schreiben des Klägers vom 10.09.2010 seine Einkommensbescheide für 2007 und 2008 erhalten habe, in denen erhebliche Verspätungs- und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Daraufhin sei es zu der fristlosen Kündigung des Mandatsverhältnisses im Oktober 2010 gekommen.
36Der Beklagte behauptet weiter, er habe die in dem Mahnbescheid vom 21.12.2012 aufgeführte Rechnung 19-0057-2009 vom 18.03.2009 über 3.238,89 EUR erstmals mit der Klageschrift erhalten. Die Leistungen des Klägers aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien im Jahre 2008 abschließend erbracht worden. Die Leistungen in der Rechnung vom 12.03.2014 seien nicht erbracht worden, jedenfalls seien sie verjährt.
37Dabei sei insbesondere die berechnete Buchführungserstellung für die Jahre 2009 und 2010 nicht erbracht worden und die „weiteren Bearbeitungsangelegenheiten“, für die der Kläger eine Zeitgebühr berechne, nicht angefallen.
38Der Beklagte ist der Ansicht, die mit der Rechnung vom 28.10.2010 berechneten Kosten für die Übersendung von Mandatsunterlagen seien nicht vom Beklagten zu tragen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
39Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche ergäben sich in Höhe von 4.814,63 EUR, welche der Beklagte habe aufwenden müssen, um Leistungen, welche der Kläger geschuldet habe und welche ihm bereits vergütet worden seien, nach der fristlosen Kündigung im Oktober 2010 durch ein anderes Steuerberaterbüro erbringen zu lassen. In Höhe von 6.580,00 EUR stünde ihm ein Anspruch auf Ersatz der für die Jahre 2007 bis 2009 vom Finanzamt festgesetzten Verspätungs- und Säumniszuschläge zu. Weitere Ansprüche in Höhe von 3.640,00 EUR sowie in Höhe von 2.975,00 EUR stünden ihm aufgrund unnötig an die L2 abgeführter Beiträge seiner privat krankenversicherten Mitarbeiterinnen zu.
40Der Kläger hat zunächst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. In diesem hat er einen Betrag in Höhe von 5.729,73 EUR, gestützt auf Rechnungen vom 18.03.2009 in Höhe von 3.238,89 EUR, vom 25.03.2009 in Höhe von 1.963,50 EUR, vom 10.08.2009 in Höhe von 404,60 EUR sowie vom 28.10.2010 in Höhe von 54,74 EUR, geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 29.12.2012 zugestellt worden.
41Am 10.01.2013 ist ein Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht eingegangen. Am 01.03.2013 ist das Verfahren an das Landgericht Duisburg abgegeben worden, wo es am 08.01.2013 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, welcher der Beklagten am 17.05.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Anspruch begründet sowie die Klage erweitert auf den zuletzt geltend gemachten Betrag von 11.080,82 Euro.
42Mit Beschluss vom 11.02.2014 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es den klägerischen Vortrag so versteht, dass der Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 18.03.2009, die noch im Mahnbescheid aufgeführt war, nicht mehr weiterverfolgt wird.
43Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 11.02.2014 und 24.11.2014 durch Vernehmung der Zeugen U, L3 und C sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13.03.2014 und 28.01.2016 sowie das Gutachten des Sachverständigen I vom 07.05.2015 Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Der Einspruch ist zulässig. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
47II.
48Der Einspruch ist jedoch materiell nicht erfolgreich, da die Klage unbegründet ist.
491.
50Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht aufgrund einer am 14.01.2010 getroffenen rückwirkenden Pauschalvergütungsabrede zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine solche rückwirkende Abrede zwischen den Parteien getroffen wurde, da eine solche mündlich geschlossene Abrede nichtig wäre.
51Eine mündliche Abrede über eine Pauschalvergütung eines Steuerberaters ist nach § 125 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV nichtig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994 – 13 U 101/83,- juris). Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Parteien am 14.01.2010 eine solche Abrede getroffen haben, da der Kläger aus einer solchen Abrede jedenfalls keine Ansprüche herleiten kann. Ihm verbleibt insoweit jedoch ein Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
522.
53Der Kläger hatte ursprünglich einen auf eine Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung gestützten Anspruch in Höhe von 3.367,70 EUR gegen den Beklagten.
54a)
55Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 1.963,50 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 25.03.2009 zugrunde liegen.
56Der Kläger begehrt insoweit Vergütung für erbrachte Leistungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Beklagten. Die erbrachten Leistungen und der diesbezügliche Gebührenansatz sind unstreitig, so dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.
57Der Beklagte kann sich hinsichtlich dieses Anspruchs nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt, da die Tätigkeit des Klägers in dieser Angelegenheit zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 abgeschlossen war.
58Die Vergütung eines Steuerberaters wird nach § 7 StBVV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Bearbeitung der Außenprüfung durch den Kläger war zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 beendet. Ausweislich der Rechnung des Klägers vom 25.03.2009 wurde die steuerliche Außenprüfung im Dezember 2008 abschließend durchgeführt. Die abgerechneten Leistungen berücksichtigen ausweislich der Rechnung „die Prüfung des Berichtes, der geänderten Steuerbescheide sowie insofern zu führende Korrespondenzen“.
59Hieraus geht hervor, dass die steuerliche Außenprüfung als solche zwar bereits im Dezember 2008 abgeschlossen wurde, die Leistungen des Klägers jedoch auch die Prüfung des insoweit gefertigten Berichts umfasste. Dieser Bericht datiert auf den 04.02.2009, so dass die diesbezüglichen Leistungen des Klägers nicht bereits im Jahr 2008 erbracht worden sein können.
60Die Forderungen des Klägers unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass die Forderungen mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt wären. Der Lauf der Verjährung wurde jedoch am 29.12.2012 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gehemmt, so dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche insoweit nicht eingetreten ist.
61b)
62Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 404,60 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 10.08.2009 zugrunde liegen.
63Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
64c)
65Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung 54,74 EUR §§ 611, 612 Abs. 2 BGB aufgrund der Rücksendung der Mandatsunterlagen gegen den Beklagten, die der Rechnung vom 28.10.2010 zugrunde liegen.
66Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Rücksendung der Mandatsunterlagen an den Beklagten entstanden sind. Es gehört zwar zu den berufsrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters, bei Mandatsbeendigung Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auf Anforderung an den ehemaligen Mandanten herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember 2002 – StO 1/02 –, juris), diese Pflicht umfasst jedoch keine Übersendung auf eigene Kosten.
67Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Herausgabe der Akten begrifflich gerade nicht eine Pflicht zur Übersendung enthalten ist. Zudem hat auch der Sachverständige I in seiner mündlichen Anhörung aufgeführt, dass die Rücksendung der Unterlagen bei Mandatsende kein Geschäft im Sinne der Steuerberatervergütungsverordnung darstellt, eine etwaige Vergütungspflicht somit nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen ist. Die Rücksendung der Unterlagen ist daher auch nicht als Nebenleistung von der im Übrigen gezahlten Vergütung mit abgedeckt.
68Der Beklagte hat den Kläger unstreitig zur Übersendung der Unterlagen aufgefordert, woraufhin der Kläger diese an ihn versendet hat. Hierdurch ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB über die Versendung der Unterlagen an den Beklagten zustande gekommen, für die der Beklagte eine übliche Vergütung schuldet. Hinsichtlich der Höhe bestehen seitens der Kammer keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Betrag, substantiierte Einwendungen hinsichtlich des berechneten Aufwands wurden auch seitens des Beklagten nicht erhoben.
69d)
70Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 944,86 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung aufgrund von Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
71aa)
72Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 885,36 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV für die Lohnbuchführung 2010 sowie 35,70 EUR Pauschale für Porti und Auslagen.
73Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für das Jahr 2010 tatsächlich die in Rechnung gestellten 93 Abrechnungen erstellt hat. Diese Überzeugung ergibt sich einerseits aus dem Gutachten des Sachverständigen I, der festgestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen mit der Summe der Lohnabrechnungen gemäß dem monatlichen Lohnjournal übereinstimmen.
74Weiterhin hat auch der vom Beklagten im Anschluss beauftragte Steuerberater ausweislich der Rechnung vom 23.02.2011 die Führung von Lohnkonten für 9 Arbeitnehmer bei dem Beklagten abgerechnet, womit die 93 Buchungen, die der Kläger in den 10 Monaten von Januar bis Oktober 2010 insoweit vorgenommen haben will, plausibel und nachvollziehbar sind.
75Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, insbesondere stellt der insoweit in Rechnung gestellte Betrag ausweislich des eingeholten Gutachtens eine angemessene Vergütung gemäß § 34 StBVV dar. Der Kläger stand somit ein Anspruch in Höhe von 744,00 EUR netto, also 885,36 EUR brutto, zu.
76Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 EUR netto, also 35,70 EUR brutto, Pauschale für Porti und Auslagen. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag von 3,00 EUR je Monat ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für insgesamt 10 Monate, mithin also insgesamt 30,00 EUR netto, nebst Umsatzsteuer zusteht.
77bb)
78Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 23,80 EUR Pauschale für Porti und Auslagen pauschal gemäß § 16ff. StBVV für das Jahr 2010. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für das Jahr 2010 eine entsprechende Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR netto, mithin 23,80 EUR brutto, zusteht.
793.
80Dieser Anspruch des Klägers in Höhe von 3.367,70 EUR ist vollständig durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
81Der Beklagte hat im Jahr 2009 insgesamt 6.435,00 EUR und im Jahr 2010 insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger gezahlt. Diese Beträge übersteigen den Wert der klägerischen Forderungen aus den jeweiligen Jahren, hinsichtlich des Jahres 2009 auch einschließlich der Forderungen, welche der Kläger aufgrund der erfolgreich erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr geltend machen kann.
82Die Zahlungen sind auch auf die Forderungen, die dem Kläger aufgrund seiner Leistungen in den jeweiligen Jahren zustanden, erfolgt und mithin mit diesen zu verrechnen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mündlich eine Pauschalvergütung vereinbart war.
83Es besteht lediglich Streit hinsichtlich des Umfangs der getroffenen Vereinbarung. Der Kläger behauptet eine Vereinbarung über einen Jahresbetrag von 5.800,00 EUR, wobei einzelne Leistungen nicht von der Pauschale umfasst sein sollten, wohingegen der Beklagte eine Pauschalvereinbarung mit einer höheren Vergütung, nämlich 585,00 EUR je Monat, behauptet.
84Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen entsprechen denjenigen, die sich aufgrund der von ihm dargelegten Pauschalvergütungsabrede ergeben. Es war insoweit beiden Parteien klar, dass die Zahlungen aufgrund der getroffenen Pauschalvergütungsabrede erfolgten und mit ihnen die jeweiligen Leistungen im Zahlungszeitraum abgegolten worden. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen.
85Es bestand zumindest eine für den Kläger eindeutig erkennbar Tilgungsbestimmung des Beklagten. Dem Kläger ist es nach § 242 BGB trotz der Nichtigkeit der getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung verwehrt, für den Zeitraum, für den die nichtige Pauschalvergütungsabrede vereinbart wurde, eine höhere Zahlung zu verlangen, als er dies nach der nichtigen Abrede gekonnt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994 – 13 U 101/93 -, juris). Es ist ihm insoweit verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform einer Pauschalvereinbarung zu berufen, wenn er bei seinem Mandanten einen Vertrauenstatbestand in die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung geschaffen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 – 25 U 137/95 -, juris).
86Hieraus folgt, dass es dem Kläger auch verwehrt ist, sich über den Umweg einer abweichenden Verrechnung der erfolgten Zahlungen des Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, der ihm eine höhere Vergütung verschafft als nach der Pauschalvereinbarung geschuldet.
87Es steht insoweit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte aufgrund der nichtigen Pauschalvereinbarung höchstens den von ihm behaupteten Betrag von 585,00 EUR je Monat, der über dem vom Kläger behaupteten Betrag liegt, geschuldet hat. Es war nicht vereinbart, dass Leistungen des Klägers von dieser Vereinbarung ausgenommen sein sollten.
88Soweit der Kläger behauptet, Teile der von ihm erbrachten Leistungen seien von der Pauschalvereinbarung nicht erfasst gewesen, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat insoweit bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Leistungen von der Abrede einer pauschalen Vergütung nicht umfasst gewesen sein sollen.
89Zudem ist der diesbezügliche klägerische Vortrag widersprüchlich. So trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013 vor, die Rechnung vom 25.03.2009 über einen Betrag von 1.963,50 EUR sei „Gegenstand der Besprechung“ vom 14.01.2010 gewesen und insoweit eine Pauschalvergütung vereinbart worden. Dennoch wird diese Forderung als Teil der zusätzlich berechneten Liquidationen mit der Klage geltend gemacht.
90Das Ergebnis der Beweisaufnahme führt insoweit ebenfalls nicht zu einer abweichenden Überzeugung der Kammer. Es war bezüglich der Frage, ob einzelne Abrechnungspositionen unabhängig von der klägerseits behaupteten Pauschalpreisabrede abgerechnet werden sollten, unergiebig. Weder der Kläger noch einer der Zeugen haben diesbezüglich ergiebige Aussagen gemacht.
91Auch aus dem eingereichten Aktenvermerk vom 15.01.2010 ergibt sich keine abweichende Bewertung. Ausweislich des Aktenvermerks soll der Beklagte zum Ende des Jahres 2008 Rückstände in Höhe von 12.042,00 EUR gehabt haben. Dieser Wert ergibt sich jedoch weder aus der Klageschrift noch aus einer anderen Anlage, so dass er nicht nachvollziehbar ist und insoweit keine weitere Rückschlüsse darauf zulässt, ob gewisse Liquidationen von der behaupteten Pauschalvergütung nicht umfasst gewesen sind.
92Die Kammer sieht daher keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einzelne Positionen aus der vereinbarten nichtigen Pauschalvergütungsabrede herauszunehmen. Sie ist vielmehr überzeugt, dass sämtliche Leistungen des Klägers von dieser umfasst sein sollten.
93Der dem Kläger grundsätzlich zustehende Anspruch ist somit vollumfänglich gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
944.
95Die weitergehenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
96a)
97Soweit der Kläger mit dem gerichtlichen Mahnbescheid einen weiteren Forderungsbetrag in Höhe von 3.238,89 EUR aus einer Rechnung vom 18.03.2009 geltend gemacht hat, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat, da der Kläger diesen Anspruch nach Überleitung des Verfahrens an das Prozessgericht nicht weiterverfolgt hat.
98Der Kläger stützt den klageweise geltend gemachten Anspruch ausweislich der Anspruchsbegründung vom 03.05.2013 ausdrücklich auf die Forderungen, wie er sie im außergerichtlichen Schreiben vom 29.11.2010 aufgeführt hat. Weder in diesem Schreiben noch in der Anspruchsbegründung nimmt der Kläger Bezug auf die im Mahnbescheid enthaltene Rechnung über 3.238,89 EUR, im Schriftsatz vom 21.11.2013 stellt er im Zusammenhang mit der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ausdrücklich klar: „Eine Rechnung vom 18.03.2009 über 3.238.89 EUR ist in der Zusammenstellung des Klägers vom 29.11.2010 überhaupt nicht (mehr) enthalten.“ Es wird insoweit deutlich, dass der Kläger den dieser Rechnung zugrunde liegenden Anspruch mit der Klage nicht weiterverfolgt hat.
99b)
100Der klageweise geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund von weiteren Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
101Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
102aa)
103Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 856,00 EUR für Personalbearbeitung im Jahr 2009 nebst Porti und Auslagen in Höhe von 36,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
104Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
105Die Lohnbuchführung erfolgt zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Referenzmonat, so dass die Leistungen des Klägers hinsichtlich der Lohnbuchhaltung für das Jahr 2009 auch in diesem Jahr erfolgt sind. Soweit einzelne Leistungen erst im Jahr 2010 erfolgt sein sollten, hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.
106Die für das Jahr 2009 geltend gemachten Ansprüche sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, der Beklagte hat insoweit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben.
107bb)
108Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zeitgebühr für weitere Bearbeitungsangelegenheiten in Höhe von 245,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
109Der Kläger hat insoweit trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann er welche Leistungen erbracht haben will. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, ob der Kläger die von ihm in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
110cc)
111Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.808,00 EUR für die Buchführungserstellung in den Jahren 2009 und 2010. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
112Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger die insoweit berechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Dieser Mangel an Überzeugung ergibt sich insbesondere aufgrund des klägerischen Vortrags, der auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 21.11.2013 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Steuererklärung für das Jahr 2009 die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet war, da der Beklagte kein Belegmaterial zur notwendigen Verbuchung zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger räumt hinsichtlich des Jahres 2009 somit selbst ein, die abgerechneten Leistungen nicht erbracht zu haben.
113Soweit der Kläger somit die unterjährige Buchführung selbst für das Jahr 2009 noch nicht erbracht hatte, verbleiben erhebliche Zweifel an einer Erstellung der Buchführung für das Jahr 2010 durch den Kläger. Gegen eine solche Leistung des Klägers spricht auch, dass die nachfolgend beauftragte Steuerberater Sozietät die gleichen Leistungen ebenfalls berechnet hat.
114dd)
115Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2050,50 EUR für die Ermittlung des Praxisergebnisses für die Jahre 2007 und 2008. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
116Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
117Der Kläger hat unstreitig die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 abgerechnet. Hieraus ergibt sich, dass die entsprechenden Leistungen jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wurden. Die Ansprüche des Klägers sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt.
118ee)
119Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
120ff)
121Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 408,60 EUR für die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
122gg)
123Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Umsatzsteuerklärung 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
124hh)
125Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.120,00 EUR für sonstige Beratungsleistungen in den Jahren 2007 bis 2010. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Leistungen er insoweit erbracht hat. Auf lit. cc) wird Bezug genommen.
1265.
127Da der klägerische Anspruch, soweit er bestand, bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, kommt es auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht an.
128Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
129Der Streitwert wird auf 11.080,82 EUR festgesetzt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2013 geändert:
Der Bescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2012 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu einer Kostenerstattung über den Betrag von 365,74 Euro hinaus herangezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Einsatzes der Bundespolizei.
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Am 16. Dezember 2010 wurde ein „Castor-Transport“ von Cardarache (Frankreich) per Bahn nach Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) durchgeführt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte Unterstützungskräfte der Polizei aus verschiedenen Ländern, u.a. aus Nordrhein-Westfalen, angefordert. Auch Einheiten der Bundespolizei waren im Einsatz. Gegen 13:00 Uhr stellten Beamte der Bundespolizei südlich von Friedrichshagen (zwischen Greifswald und Lubmin) acht Personen im Gleisbereich fest. Es handelte sich dabei um Aktivisten der Organisation Robin Wood. Zwei von ihnen, der Kläger sowie die Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14, lagen auf den Gleisen und waren daran festgekettet. Der Transportzug wurde deshalb um 13:46 Uhr zum Nothalt gebracht. Um 13:50 Uhr erging durch einen Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen der Einsatzgruppe Jupiter 11/10 eine erste Auflösungsverfügung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung an die Versammlung mit der Aufforderung, sich aus dem Gleisbereich zu entfernen. Eine zweite Auflösungsverfügung und Aufforderung sich zu entfernen, erfolgte um 13:52 Uhr. Diese wurde ein letztes Mal um 13:54 Uhr wiederholt. Vier der Versammlungsteilnehmer verließen den Gleiskörper. Zwei verblieben beim Kläger und bei der Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14. Auf polizeiliche Nachfrage gab der Kläger an, sich nicht eigenständig lösen und keine Aussagen über die Art der Ankettung machen zu können. Erst nachdem der Kläger und die Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14 durch Kräfte der Bundespolizei aus der Verankerung befreit worden waren und nach Instandsetzung der Gleise konnte der Zug um 21:15 Uhr weiterfahren.
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Mit Leistungsbescheid vom 8. Februar 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner mit der Klägerin des Verfahrens 4 LB 14/14 Kosten für die Befreiung aus der Ankettung im Gleisbett anlässlich des Castor-Transports am 16. Dezember 2010 in Höhe von 8.429,06 Euro gemäß § 19 Abs. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) geltend. Diese Kosten unterteilten sich in Personalkosten in Höhe von 7.880,16 Euro, Gerätekosten in Höhe von 183,16 Euro und Verbrauchsmaterial in Höhe von 365,74 Euro. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass beide Personen die Maßnahmen der Bundespolizei zielgerichtet herbeigeführt hätten, um hohe Kosten des Staates bei der gefahrenabwehrenden Begleitung des Castor-Transportes entstehen zu lassen.
- 4
Dagegen legte der Kläger am 7. März 2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides nicht vorlägen, weil die Versammlung mangels Zuständigkeit der Beamten der Landespolizei Nordrhein-Westfalen nicht ordnungsgemäß aufgelöst worden sei. Außerdem sei die Heranziehung zu den Kosten ermessenfehlerhaft, weil die Protestaktion einen Beitrag zum Gemeinwohl darstelle; schließlich seien es Aktionen wie die vorliegende gewesen, die den Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie vorbereitet hätten.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2012, zugestellt am 13. November 2012, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der Auflösung einer Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG vorgelegen hätten, weil eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vom Kläger und dessen Begleiterin durch die Nichteinhaltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) herbeigeführt worden sei. Die Versammlung sei auch durch die zuständige Behörde aufgelöst worden, weil die Landespolizei im institutionellen Sinne zuständig sei. Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen hätten für das Land Mecklenburg-Vorpommern gehandelt. Die Geltendmachung der Kosten für die Lösung der Ankettung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Umstände, die ein Absehen von der Inanspruchnahme rechtfertigten, seien nicht gegeben. Die Aktion der Ankettung im Gleisbett habe dem Aufhalten eines behördlich genehmigten und damit rechtmäßigen Nuklear-Transports gedient. Die Missachtung der Vorschriften der EBO sei vorsätzlich geschehen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung der Forderung bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse eingeräumt worden.
- 6
Am 13. Dezember 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er angeführt, § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG rechtfertige allenfalls die Erhebung der Kosten für Verbrauchsmaterial in Höhe von 365,74 Euro. Die übrigen Kosten seien nicht durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden. Es könnten nur solche Mehrkosten verlangt werden, die bei „normalem Dienstbetrieb“ nicht ohnehin angefallen wären.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 aufzuheben.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Sie hat ihre in den Bescheiden geäußerte Rechtsauffassung verteidigt. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, auch die Personalkosten für das zur Befreiung eingesetzte Personal dürften vom Kläger verlangt werden, weil diese Kosten nicht in entstanden wären, wenn die Störaktion nicht stattgefunden hätte. Das Personal wäre entsprechend früher aus dem Einsatz entlassen worden.
- 12
Mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide vom 8. Februar 2011 und 8. November 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zugrundeliegende Maßnahme zur Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei sei zulässig gewesen; denn die Versammlung sei vor Befreiung des Klägers durch Polizeikräfte des Landes Nordrhein-Westfalen wirksam aufgelöst worden. Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen seien vom Land Mecklenburg-Vorpommern anlässlich des Castor-Transportes angefordert worden, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 SOG-MV die gleichen Befugnisse wie Landesbedienstete hätten. Selbst wenn die Auflösung rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre der Kläger an die Anordnung gebunden gewesen und hätte der Aufforderung, sich von der aufgelösten Versammlung zu entfernen, nachkommen müssen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Versammlungsauflösung lägen nicht vor.
- 13
§19 Abs. 2 Satz 1 BPolG stelle jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide dar. Es liege schon keine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne der Vorschrift, sondern eine Ersatzvornahme vor, weil der Kläger als Adressat der Verfügung „Entfernung von den Gleisen“ erreichbar gewesen sei. Entscheidend sei aber, dass die in § 19 Abs. 2 BPolG getroffene pauschale Regelung der „Verpflichtung zum Ersatz von Kosten“ keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von entstandenen Kosten sei. Der Erlass eines Gebührenbescheides setze eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Kostenordnung in dem jeweiligen Fachgesetz voraus. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Bundes enthielten nur allgemeine Regeln über die Erhebung von Kosten; es fehle an einer Regelung von Gebührentatbeständen, unter die die in Rechnung zu stellenden Maßnahmen zu subsumieren seien.
- 14
Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
- 15
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Legaldefinition des Begriffs „Kosten“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes - (seit dem 1. August 2013 ersetzt durch das Bundesgebührengesetz) - zurückgegriffen und verlangt, es bedürfe einer - hier fehlenden - gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachgesetz zum Erlass einer Kostenordnung. Vielmehr spreche der Umstand, dass das BPolG keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung enthalte, dagegen, zur Definition des Kostenbegriffs des § 19 Abs. 2 BPolG auf das Verwaltungskostengesetz zurückzugreifen. Der Bundesgesetzgeber habe bei der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes die Gebühren und Auslagen der Bundespolizei vom Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Bundesgebührengesetz). Dies trage den besonderen Bindungen des Gesetzgebers in Bezug auf die staatliche Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr Rechnung. Es sei deshalb - unabhängig von den Vorgaben des Bundesgebührengesetzes - in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Sicherheitsleistungen durch die von der Allgemeinheit zu tragenden Steuern zu finanzieren oder durch Gebühren und Auslagen zu refinanzieren seien. Deshalb dürfe bei Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang „Kosten", die nach §19 Abs. 2 Satz 1 BPolG gegen Personen geltend gemacht werden könnten, nicht allein auf die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgestellt werden. Vielmehr sei auch eine andere Variante der Störerhaftung in Gestalt der Abwälzung von der Polizei entstandenen Selbstkosten einer gefahrabwehrenden Maßnahme in Erwägung zu ziehen. § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG ermögliche, die Kosten für eine unmittelbare Ausführung zugunsten des Gefahrenverantwortlichen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen und vom Verantwortlichen in Höhe der Selbstkosten zu verlangen. Unter Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne verstehe man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von Leistungen; das Kostendeckungsprinzip sei zu beachten. Auch im Falle einer Selbstkostenberechnung der tätig gewordenen Behörde - wie hier - sei „Tendenz und Ausmaß" der Kostenerhebung bestimmt, sodass der mögliche Inhalt eines Kostenbescheides entgegen dem erstinstanzlichen Urteil voraussehbar sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3 A 269/12 – vom 17. Dezember 2013 abzuweisen.
- 18
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, gemäß dem Urteil des Senats vom 5. März 2015 - 4 LB 10/14 - scheide § 19 Abs. 2 BPolG als Grundlage für die Geltendmachung von allgemein kalkulierten Personalkosten und Gerätekosten von vornherein aus. Bei der hier in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme habe es sich um polizeiliche Aufgabenerfüllung im Sinne des BPolG gehandelt, sodass die Beklagte nicht argumentieren könne, er - der Kläger - habe die Bundespolizei von ihrer „eigentlichen Aufgabe“ abgehalten. Entgegen dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 BPolG versuche die Beklagte das, was sie den begünstigten Verkehrsunternehmen (DB Netz-AG, Nuclear Cargo-Service GmbH) als auszugleichenden Aufwand für die Castor-Transporte nicht einmal anteilig berechne, als „Kosten“ anteilig gegenüber ihm - dem Kläger - geltend zu machen. § 19 Abs. 2 BPolG scheide zudem als Rechtsgrundlage der Forderung aus, weil das Freimachen der Bahnstrecke keine „unmittelbare Ausführung“, sondern eine Ersatzvornahme darstelle. Unzutreffend seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Auflösung der Versammlung bezögen. Voraussetzung einer Kostentragungspflicht sei die Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung, nicht deren Vollstreckbarkeit. Die versammlungsrechtlichen Befugnisse seien nicht wirksam auf die Polizeieinheit „Jupiter A-Stadt“ übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage nur insoweit zu Recht stattgegeben, als ein über 365,74 Euro hinausgehender Betrag vom Kläger als Kosten der unmittelbaren Ausführung verlangt wird. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 ist rechtmäßig, soweit gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 365,74 Euro für Verbrauchsmaterial geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Der Kläger ist im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung zur Erstattung der für seine Befreiung von den Bahnschienen am 16. Dezember 2010 anlässlich eines Castor- Transports auf der Gleisstrecke Greifswald-Lubmin entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 8.429,06 Euro herangezogen worden. Ein solcher Leistungsbescheid bedarf der gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte hat den Bescheid auf § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG gestützt. Eine andere Rechtsgrundlage ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Nach § 19 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§17 oder 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPolG).
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Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung ist zunächst ein zugrundeliegendes rechtmäßiges Verwaltungshandeln (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015 - 4 LB 10/14 -, zitiert nach Juris Rn. 27). Hier hat die Bundespolizei rechtmäßig gehandelt. Ihre Zuständigkeit für die Befreiung des Klägers aus der Ankettung von den Gleisen war gegeben. Der Bundespolizei obliegen u.a. die Aufgaben, die ihr durch das Bundespolizeigesetz übertragen werden (§ 1 Abs. 2 BPolG). Gemäß § 3 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
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1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
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2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
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Als Beamte der Bundespolizei den Kläger von den Bahngleisen befreit haben, sind die Beamten begrenzt auf das Gebiet der Bahnanlagen tätig geworden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu zählen die Gleise, auf denen der Castor-Transport befördert werden sollte.
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Die Bundespolizei handelte auch zur Gefahrenabwehr; denn es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BPolG vor. Darunter fallen Gefahren, die durch den Betrieb der Bahn entstehen und innerhalb oder außerhalb des Betriebes als Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzusehen sind; erfasst sind darüber hinaus alle sonstigen Gefahren, die von den Bahnanlagen ausgehen (vgl. Martens in Heesen/Hönle/Peilert/Martens, BPolG, 5. Aufl. 2012, § 3 Rn. 31 mit Beispielsfällen). Aufgrund der festen Verbindung des Klägers mit den Gleisen stellte dieser eine von den Bahnanlagen ausgehende Gefahr dar; denn zum einen wurde seinetwegen der genehmigte Castor-Transport verzögert und zum anderen drohte dem Kläger selbst eine Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn er auf den Gleisen hätte verbleiben müssen.
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Die Bundespolizei ist auf Grundlage der Generalklausel des § 14 BPolG im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr tätig geworden. Das Versammlungsgesetz war nicht mehr anwendbar; denn die Sperrwirkung endet nicht nur im Vorfeld einer Versammlung sondern auch nach deren Auflösung, so dass dann die Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts anstelle des Versammlungsgesetzes einschlägig sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 5. Aufl. 2008, §20 Rn. 14).
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Zwar stellte die Aktion der acht Robin Wood Aktivisten eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar (vgl. zum insoweit vergleichbaren Fall: Urteil des Senats vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - zitiert nach Juris Rn. 38 - 47). Die Versammlung wurde aber - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - durch mündliche Verfügung von Polizeikräften des Landes Nordrhein-Westfalen (Jupiter 11/10) aufgelöst, bevor die Bundespolizei tätig geworden ist. Die Auflösung war auch wirksam. Gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel u.a. auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Hier lagen die Voraussetzungen für eine Versammlungsauflösung vor, weil schon aus vorstehenden Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die auf den Schienen festgeketteten Personen zu bejahen ist. Mit dem unbefugten Aufenthalt auf den Gleisen haben die Aktivisten darüber hinaus gegen die EBO verstoßen und eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 64b Abs. 2 Nr. 2 EBO verwirklicht.
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Ob mit Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständige Behörde gehandelt hat, ist fraglich. In Mecklenburg-Vorpommern ist für Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 VersammlG gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz vom 21. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 804) die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Versammlung stattfindet, sachlich und örtlich zuständig (vgl. dazu auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 219 a.E.). Den Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde anwesend waren. Für den Senat ist nicht ersichtlich, ob in Mecklenburg-Vorpommern eine Regelung existiert, wonach in unaufschiebbaren Fällen die Polizei nach Versammlungsrecht sachlich zuständig ist, an Stelle der zuständigen Behörde Maßnahmen zu treffen (so in Schleswig-Holstein gemäß § 27 Abs. 5 Versammlungsfreiheitsgesetz vom 18. Juni 2015, GVOBl. S-H S. 135). Eine Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aufgrund der sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und der Existenz spezialgesetzlicher versammlungsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen wohl nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG-MV, wonach die Polizei im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält. Auf die weitergehende Frage, ob Polizeikräfte aus Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 2 SOG-MV die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben, kommt es danach nicht an.
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Die Frage der Zuständigkeit der Polizei kann aber dahinstehen, weil auch bei deren Unzuständigkeit die Auflösung wirksam gewesen ist; denn die Versammlungsauflösung durch die Polizei als unzuständige Behörde ist nicht nichtig. Gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG MV ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG MV ist jedoch ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer - in hier nicht einschlägigen - Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis beziehen. Dementsprechend kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u.a. über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist (§ 46 VwVfG MV). Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 15). Hier ist jedoch ein Bezug zum sachlichen Aufgabenbereich der zuständigen Behörde zu bejahen, weil die Polizei - ebenso wie die Kreisordnungsbehörde - im Bereich der Gefahrenabwehr tätig ist.
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Die wirksame Auflösung der Versammlung begründete für den Kläger gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersammlG die Pflicht, sich zu entfernen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Auflösung rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 -, 1 BvR 51 BvR 576/91 -, zitiert nach Juris Rn. 53). Für den Fall, dass sich Versammlungsteilnehmer dann einer polizeilichen Anordnung wiedersetzen, wäre sogar der Einsatz staatlicher Zwangsmittel (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) grundsätzlich zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die verwaltungsrechtliche Durchsetzung der Auflösungsverfügung ist insoweit von der Ahndung der Widersetzlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zu unterscheiden. Der Grund dafür, dass es bei einer Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder auch nur vorläufigen Klärung der Rechtsfrage aufgeschoben werden kann. Anderes gilt nur bei der Anordnung einer Sanktion für die Nichtbefolgung; denn eine Ahndung erfolgt immer erst nach dem Ereignis und erlaubt daher eine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992, a.a.O., Juris Rn. 54). Aus der vollstreckbaren Verpflichtung sich zu entfernen folgt mithin, dass die Kosten für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung grundsätzlich erhoben werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine Sanktion im Sinne des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts.
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Der Kläger ist dem Grunde nach gemäß § 19 Abs. 2 BPolG zum Ersatz der Kosten verpflichtet; denn die Voraussetzungen des § 14 BPolG haben vorgelegen und die Bundespolizei hat auch ermessenfehlerfrei gehandelt, als sie den Kläger von den Gleisen befreit hat. Gemäß § 14 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. Gefahr ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren (§ 14 Abs. 1 BPolG). Im vorliegenden Falle durfte die Bundespolizei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme vom Vorliegen einer erheblichen Gefahr ausgehen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne des Abschnitts 2 des Bundespolizeigesetzes ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (§ 14 Abs. 2 BPolG). Hier war zum einen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Klägers gegeben. Dieser gab auch auf wiederholtes Befragen an, sich nicht selbst aus der Fesselung an die Gleise befreien zu können. Aufgrund seiner Unbeweglichkeit war seine Gesundheit, möglicherweise sogar sein Leben gefährdet. Darüber hinaus verwirklichte der Kläger mit seiner Blockadeaktion schon dadurch Ordnungswidrigkeitentatbestände nach der EBO, dass er die Gleise betreten hatte. Da das Vorliegen einer Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Maßnahme beurteilt werden muss, kommt es nicht darauf an, dass die Unerlässlichkeit einer Maßnahme sich später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - nicht als unerlässlich beurteilt. Es genügt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 29 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974 -1 C 31.72 -, DÖV 1974, 637).
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Die Beklagte durfte auch im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 19 Abs. 1 BPolG tätig werden, weil durch die Inanspruchnahme des Klägers, der als Verursacher der Gefahr verantwortlich im Sinne von § 17 Abs. 1 BPolG ist, der Zweck der Maßnahme - die Befreiung von den Gleisen - nicht erreicht werden konnte. Nach der auch für den Verursacherbegriff in § 17 Abs. 1 BPolG anzuwendenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist ein Verhalten dann ursächlich, wenn es für sich gesehen die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begründet oder erhöht (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 30 m.w.N.). Der Kläger hatte die polizeirelevante Gefahrenschwelle bereits in dem Moment überschritten, als er sich durch das Festketten an den Bahnschienen wissentlich der Möglichkeit begeben hatte, die Verankerung wieder selbstständig zu lösen.
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Die Bundespolizei hat auch im Wege der unmittelbaren Ausführung im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 BPolG gehandelt und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Wege der Ersatzvornahme. Die unmittelbare Ausführung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht die Beseitigung einer Störung oder Gefahr im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs, sondern die Ausführung einer Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten durch Realakt in den Fällen, in denen der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen (der Störer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Es handelt sich um eine Gefahrenabwehr mit eigenen Mitteln der Polizeibehörde durch Realakt (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 25 S. 441 f.). Zur Abgrenzung des Instituts der Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs - vgl. §§ 6, 19 VwVG - von der unmittelbaren Ausführung ist darauf abzustellen, dass Verwaltungszwang (Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang) die Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Verpflichteten voraussetzt; ein solcher Wille muss wenigstens nach den Umständen vermutet werden können (so auch Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 157). Richtet sich die Maßnahme gegen Abwesende, muss auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen geschlossen werden. Insoweit muss geprüft werden, ob dieser sich gegen die Maßnahme aufgelehnt hätte, wenn er vor Ort gewesen wäre; dann wäre von einem Zwangseingriff im Zuge der Verwaltungsvollstreckung auszugehen (vgl. Martens in: Bundespolizeigesetz, Heesen/Hönle/Peilert/Martens, 5. Aufl. 2012, § 19 Rn. 2).
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Hier sollte durch die Befreiungsaktion kein entgegenstehender Wille des Verpflichteten - des Klägers - gebrochen werden; ein solcher Wille konnte nach den Umständen auch nicht vermutet werden. Anders als etwa in dem Fall, in dem ein in Selbsttötungsabsicht Ertrinkender sich mit letzter Kraft und Entschlossenheit gegen seine Rettung wehrt, der als sofortiger Vollzug des unmittelbaren Zwangs gewertet wird (vgl. Denninger, a.a.O., D Rn. 157), richtete sich die Maßnahme im vorliegenden Fall gegen eine Person, die sich aus eigenem Antrieb nicht selbst hätte befreien können, aber bei der der Wille unterstellt werden kann, dass sie auf Befreiung durch die Polizei vertraute. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der wegen des Konstrukts der Ankettung für eine Befreiung erforderlich war, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Befreiungsaktion einverstanden gewesen ist. Die Alternative für ihn wäre gewesen, dass er auf den Gleisen verblieben wäre; dass die anderen Aktivisten in der Lage gewesen wären, den Kläger zu befreien, ist hingegen nicht anzunehmen. Dass sie über die erforderlichen Geräte verfügten, um die kompliziert verankerte Kette zu öffnen, ist nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Selbsttötungsabsicht gehandelt haben könnte, gibt es nicht. Die Aktion der Ro- bin Wood-Aktivisten ist lediglich darauf angelegt gewesen, den Vollzug des Castor- Transportes ins Zwischenlager Lubmin über einen möglichst langen Zeitraum medienwirksam zu verzögern. Mithin ist von einem Einverständnis beziehungsweise mutmaßlichen Willen des Verpflichteten bezüglich der Befreiung durch die Bundespolizei auszugehen.
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Die Heranziehung zu den Kosten ist der Höhe nach mit einem Betrag von 365,75 Euro rechtmäßig, darüber hinausgehend jedoch rechtswidrig. § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine geeignete Rechtsgrundlage zum Ersatz von Kosten dar, die „durch" die unmittelbare Ausführung entstanden sind. Ersatzfähig sind aber nur solche Kosten, die in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Der Ersatz von allgemeinen Personalkosten oder sonstigen Fix- bzw. sogenannten Sowiesokosten sieht die Vorschrift nicht vor. Sie erfasst lediglich solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne Weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 5. März 2015, a.a.O., Juris Rn. 31 m.w.N.).
- 40
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass lediglich die Kosten für Verbrauchsmaterial, nicht aber die Personal- und Gerätekosten vom Kläger im Wege des Leistungsbescheids ersetzt verlangt werden können. Die abgerechneten Personalkosten betreffen die allgemeinen Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit der Bundespolizei bei Begleitung des Cas- tor-Transportes ohnehin angefallen wären. Soweit die Erstattung von Gerätekosten vom Kläger verlangt wird, sind verschiedene Geräte wie z.B. 12 Handsprechfunkgeräte, Gasheizgerät, Bosch-Abbau-Hammer, Stromerzeuger, Scheinwerfer etc. aufgelistet worden. Diese Gerätschaften werden sowieso für Einsätze der Bundespolizei vorgehalten. Der Umstand, dass die Lösung aus der Ankettung weit über den normalen Aufgabenbereich der Polizei hinausgehe und der Kläger den Polizeieinsatz provoziert habe - wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung; denn § 19 BPolG differenziert insoweit nicht. Die zur Gefahrenabwehr erforderliche Polizeiarbeit richtet sich nach der jeweiligen Gefahrenlage unabhängig von deren Verursachung. Zutreffend hat die Beklagte den Aspekt der Veranlassung des Einsatzes - hier in Form einer bewusst gesetzeswidrigen Protestaktion - bei der Ermessenentscheidung über das „Ob“ einer Kostenbeteiligung berücksichtigt.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten werden die Kosten ganz auferlegt, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorlag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz.
- 2
Der Kläger wohnt in A-Stadt in der A-Straße ... Das Grundstück ist in dem an die A-Straße angrenzenden östlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich ein großer Garten, der im Westen an einen Fahrweg angrenzt. Unmittelbar daran schließt sich die Bundesstraße 9 an. In dem Garten hält der Kläger mehrere Hunde in einem an der Grenze zum nördlichen Nachbargrundstück errichteten Zwinger.
- 3
Am 22. März 2010 meldete der nördliche Nachbar des Klägers, Herr B, der Polizeiinspektion Speyer, dass auf dem Grundstück des Klägers fünf deutsche Doggen frei herumlaufen würden.
- 4
Polizeikommissarin C und Polizeikommissar D, zwei Beamte des gehobenen Dienstes der Polizeiinspektion Speyer, begaben sich vor Ort und stellten fest, dass sich fünf Doggen auf dem Grundstück des Klägers frei bewegten und sich nicht im Zwinger befanden. Laut Einsatzbericht von Frau Polizeikommissarin C vom 22. März 2010 bestand aufgrund der Größe der Hunde die Gefahr, dass diese über den Zaun springen. Die Polizeibeamten versuchten den Kläger als Grundstückseigentümer und Hundehalter zu erreichen, da dieser nicht vor Ort war. Der Kläger gab telefonisch an, mit seinem LKW beruflich unterwegs zu sein und keine Möglichkeit zu haben, sich um die Tiere zu kümmern. Er habe die Hunde zuvor eingesperrt gehabt. Die Polizeibeamten verständigten daraufhin die Tochter des Klägers auf ihrer Arbeitsstätte in E-Dorf. Diese eilte herbei und verbrachte die Hunde wieder in den Zwinger. Nachdem sich die Tochter bereiterklärt hatte, die Tiere bis zur Rückkehr des Klägers zu beaufsichtigen, kehrten die Beamten zur Polizeiinspektion zurück. Die Beamten waren in der Zeit von 10.20 Uhr bis 11.50 Uhr vor Ort im Einsatz. Der Nachbar B hat von dem Vorfall Lichtbilder angefertigt.
- 5
Am Folgetag waren die Hunde des Klägers erneut aus dem Zwinger ausgebrochen. Auch an diesem Tag kam es zu einem Polizeieinsatz vor Ort.
- 6
Mit Schreiben vom 9. April 2010 informierte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, für den polizeilichen Einsatz am 22. März 2010 Gebühren in Höhe von 141,25 € zu erheben. Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2010, zwischen ihm und dessen Nachbarschaft, speziell der Familie B, gebe es seit längerer Zeit große Differenzen aufgrund der Hundehaltung auf seinem Grundstück. Es sei offensichtlich, dass die Familie B die Hundehaltung aufgrund der davon ausgehenden Geruchsbelästigung unterbinden wolle. Deshalb sei es zu dem unberechtigten Polizeieinsatz gekommen. Er halte vier deutsche Doggen im Freien, die zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes lediglich 10 Monate alt und somit noch nicht ausgewachsen gewesen seien. Das sechs Jahre alte Muttertier werde im Haus gehalten. Richtig sei, dass am 22. März 2010 die vier Jungtiere sich wohl durch ein nicht richtig befestigtes Gitter des Zwingers aus diesem hätten befreien und auf dem Grundstück frei herumlaufen können. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Die Tiere seien nicht im Geringsten gefährlich und das Grundstück sei ringsum durch einen Zaun gesichert, so dass die Tiere dieses nicht verlassen könnten. Da die Nachbarschaft B den polizeilichen Einsatz veranlasst habe, wäre diese zu den Kosten heranzuziehen. Eine unmittelbare Ausführung sei nicht erforderlich gewesen. Es werde zudem nicht deutlich, welche konkreten Maßnahmen durch die Polizei eigentlich eingeleitet worden seien, um die angeblich bestehende Gefahr zu beseitigen. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht nachzuvollziehen.
- 7
In ihrer Stellungnahme zum Einsatz vom 22. März 2010 gab Frau Polizeikommissarin C am 15. Mai 2010 u.a. Folgendes an:
- 8
Sie hätten sich nach dem Anruf von Herrn B zu dessen Grundstück begeben. Bei ihrem Eintreffen hätten sie fünf Doggen gezählt. Die Hunde hätten sofort angeschlagen und seine abwechselnd gegen den Begrenzungszaun gesprungen. Aufgrund der Größe der Hunde hätten die Vorderpfoten über die Begrenzung geragt. Die Außenanlagen und der Hundezwinger hätten erhebliche hygienische Mängel aufgewiesen. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde in Anbetracht ihrer Größe fähig gewesen wären, über den Zaun zu springen, um ins benachbarte Gartengrundstück zu gelangen. Die herbeigerufene Tochter des Klägers habe versucht, ein Netz über den Zwinger zu spannen. Dies sei aber gescheitert.
- 9
Herr Polizeikommissar D führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2010 ergänzend aus, die Hunde seien aus nicht erfindlichen Gründen aus dem Zwinger gelangt, der augenscheinlich unzureichend gesichert gewesen sei. Den Hunden des Klägers sei es möglich gewesen, die Vorderbeine vom Grundstück des Klägers auf die Begrenzungsmauer zum Grundstück der Familie B zu legen. Das obere Drittel des Hundekörpers sei über die Mauer positioniert gewesen. Somit habe die Gefahr bestanden, dass die Hunde über die Mauer gelangen konnten. Die Hunde seien sofort zur Mauer gekommen, wenn man sich dieser genähert habe. Man habe sich zurückziehen müssen, wollte man nicht von den Hunden verletzt werden. Aufgrund des aggressiven Auftretens der Hunde sei es nicht möglich gewesen, abschließend zu beurteilen, ob die Hunde das Grundstück verlassen konnten oder nicht.
- 10
Mit Kostenbescheid vom 7. Juli 2010 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Polizeieinsatz eine Gebühr in Höhe von 141,25 € geltend. Der Gebührenberechnung wurden Personalkosten für eineinhalb Arbeitsstunden für zwei Beamte des gehobenen Dienstes (140,34 €) sowie Fahrtkosten für 3 Kilometer zu je 0,31 € zugrunde gelegt.
- 11
Dagegen legte der Kläger am 23. Juli 2010 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 zurückwies.
- 12
Am 21. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, eine von den Jungtieren ausgehende Gefahr hätte nur aus der subjektiven Sicht der Nachbarn vorgelegen. Die Jungtiere seien objektiv völlig ungefährlich. Sie würden nur anschlagen, wenn sie durch laute Rufe und wildes Gestikulieren der Nachbarschaft gereizt würden. Die Umzäunung sei so hoch, dass die Tiere keine Möglichkeit gehabt hätten, das Grundstück zu verlassen. Gegenstände, welche die Tiere zum Hochklettern hätten nutzen können, seien nicht vorhanden gewesen. Die von Herrn B gefertigten Lichtbilder seien nicht verwertbar.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
den Kostenbescheid vom 7. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 aufzuheben
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sowie
- 16
die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Der Beklagte verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
- 20
Das Gericht hat zu den Einzelheiten des Polizeieinsatzes am 22. März 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeikommissarin C als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 22. August 2011.
- 21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 7. Juli 2010, mit dem der Kläger wegen des Polizeieinsatzes am 22. März 2010 zu einer Gebühr in Höhe von 141,25 € herangezogen worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 23
Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und der lfd. Nr. 14.1 der Anlage hierzu. § 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses i.V.m. der lfd. Nr. 14.1 der Anlage bestimmen, dass für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - 25 € bis 5.110 € Gebühren erhoben werden.
- 24
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach diesen Vorschriften liegen hier vor. Die genannte Gebührenordnung hat eine tragfähige gesetzliche Grundlage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der Bescheid vom 7. Juli 2010 ist sowohl formell (2.) als auch materiell (3.) rechtmäßig.
- 25
1. Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit - wie hier - Sach- und Personalkosten geltend gemacht werden (sog. „Sowieso-Kosten“), unterfallen diese nicht dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 POG. Dies deshalb, weil u.a. kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass ein polizeirechtlich Verantwortlicher Kosten nur dann erstatten muss, wenn die Polizei sich eines Dritten zur Ausführung einer Maßnahme bedient, während die Kostenerstattungspflicht dann ausgeschlossen wäre, wenn eigene Beamte tätig werden. Die im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz insoweit bestehende Lücke wird durch Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis geschlossen. Dabei ist die Erhebung von Gebühren in derartigen Fällen grundsätzlich mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar (s. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVG).
- 26
2. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 1 LGebG ist der Beklagte für den Erlass des Kostenbescheids zuständig. Die gemäß §§ 1 Abs. 1 LVwVfG, 28 Abs. 1 VwVfG notwendige Gelegenheit zur Anhörung wurde mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. April 2010 gewährt.
- 27
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG vor, weil im Ausgangsbescheid keine näheren Angaben dazu enthalten sind, wie sich der Betrag von 141,25 € im Einzelnen zusammensetzt. Der Beklagte hat den Betrag im Widerspruchsbescheid erläutert, indem er auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 Bezug genommen hat, in dem die Stundensätze für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand eines Beamten des gehobenen Dienstes festgesetzt sind. Der Verfahrensfehler ist damit gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt. Ungeachtet dessen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von der Berechnung erhalten (s. Blatt 7 der Verwaltungsakte) und sich in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2011 auf den Verfahrensmangel auch nicht mehr berufen.
- 28
3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitgegenständliche Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen hier dem Grunde nach vor. Denn die Polizeibeamten haben am 22. März 2010 eine unmittelbare Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorgenommen (a.). Diese polizeiliche Maßnahme war auch rechtmäßig (b.). Der Kläger ist auch Kostenschuldner der von ihm geforderten Gebühren (c.). Die Gebühr ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden (d.).
- 29
a. Nach § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend ggf. im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 6 A 10540/09.OVG -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 7 LA 130/09 -, juris). Ist der Verantwortliche - wie hier - nicht (rechtzeitig) erreichbar, kommt nur eine unmittelbare Ausführung in Betracht.
- 30
Auch eine Qualifizierung der Maßnahme der beiden Polizeibeamten als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 LVwVG scheidet aus. Nach dieser Bestimmung können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. § 61 Abs. 2 LVwVG ist für Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).
- 31
Hier sind die Polizeibeamten nicht im Wege des sofortigen Vollzugs vorgegangen. Dabei braucht die Kammer nicht näher auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage einzugehen, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt. Stellt man darauf ab, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder Widerstand eines Betroffenen überwunden werden soll oder nicht (so z.B. VG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 K 1213/09.KO -, juris; VG Trier, Urteil vom 10. März 2009 - 1 K 451/09.TR -), lag hier eine unmittelbarer Ausführung vor, denn der Kläger war mutmaßlich damit einverstanden, dass die Hunde in den Zwinger zurückgebracht wurden und dieser vor einem weiteren Ausbruch der Hunde gesichert wurde. Nimmt man sofortigen Vollzug demgegenüber nur dann an, wenn der Pflichtige präsent oder erreichbar ist (so z.B. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 160 m.w.N.), oder verlangt man darüber hinaus, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsfähig ist, (so Beckmann/Gast, LVwVG, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, April 2002, § 61 Erläuterung zu Abs. 2), ist hier ebenfalls von einer unmittelbaren Ausführung auszugehen, denn der Kläger war berufsbedingt mit seinem LKW abwesend. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man schließlich, wenn man im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug verzichtet und die Vorschriften über unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung ansieht (so Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 6 VwVG, Rn. 50; Schoch, JuS 1995, 312).
- 32
b. Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis setzt eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 – 12 A 10678/05.OVG -, ESOVG). Dies folgt bereits aus allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen. Danach ist es selbstverständlich, dass eine Erstattung nur für solche Kosten in Betracht kommt, die der Polizei oder deren Beauftragten durch eine rechtmäßige Maßnahme entstanden sind. Dies findet seine Bestätigung in einer gebührenrechtlichen Betrachtungsweise. Die von § 2 Abs. 1 LGebG vorausgesetzte Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und dem Sondervorteil für den Gebührenschuldner lässt sich nur dann begründen, wenn die Leistung der Verwaltung ihrerseits rechtmäßig ist und sich das Verwaltungshandeln somit im Rahmen der verfassungsrechtlich auferlegten Bindung an Gesetz und Recht bewegt (Art. 20 Abs. 3 GG).
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Hier haben die Polizeibeamten rechtlich einwandfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt. Die hierfür erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit war gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. bedeutende Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit sowie Sachgüter (Gebäude). Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss konkret sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Fortgang des Lebenssachverhalts in überschaubarer Zukunft ein Schaden an den genannten Schutzgütern droht oder der Schaden bereits eingetreten ist und noch andauert. Die Feststellung einer konkreten Gefahr ist eine Prognoseentscheidung, die grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, DVBl 2011, 626; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 7 B 10594/11.OVG -; Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 07.219 -, juris). Maßgeblich ist der Kenntnisstand, den die am Einsatz beteiligten Polizisten in der konkreten Situation haben. Stellt sich im Nachhinein - ex post betrachtet - die Lage als ungefährlich dar, ist dies unschädlich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Tätigwerdens - ex ante betrachtet - hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorlagen. In diesem Fall spricht man von einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Anscheinsgefahr. Liegen jedoch zum Einsatzzeitpunkt objektiv betrachtet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, spricht man von einer das Eingreifen der Polizei nicht rechtfertigenden Putativ- oder Scheingefahr (vgl. Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 9 Rn. 20 ff.).
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Hier lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens konnten die beiden Polizeibeamten bei verständiger Würdigung vom Vorliegen einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Gefahrenlage ausgehen.
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Unstreitig waren jedenfalls vier der Doggen des Klägers aus dem an der Grenze zum Nachbargrundstück B errichteten Zwinger ausgebrochen und liefen zum Zeitpunkt des Eintreffens der beiden Polizeibeamten frei und unbeaufsichtigt im Garten des Klägers herum. Unbestritten ist ferner, dass die Hunde, als sich Personen der Begrenzungsmauer näherten, ihre Vorderpfoten auf den Rand der Mauer legten, wobei - ausweislich der Lichtbilder auf Blatt 24 und 25 der Verwaltungsakte - zumindest der Kopf der Hunde über die Mauer ragte. Soweit der Kläger moniert hat, die Lichtbilder in der Verwaltungsakte seien sämtlich von dem Nachbarn B angefertigt worden und deshalb nicht verwertbar, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Maßgeblich ist nicht, wer die Lichtbilder von dem Vorfall am 22. März 2010 aufgenommen hat, sondern allein, ob sie die Gegebenheiten vor Ort realistisch wiedergeben. Daran bestehen indes keine Zweifel.
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Frau Polizeikommissarin C und Herr Polizeikommissar D haben in ihren Stellungnahmen vom 15. Mai 2010 bzw. 25. Juni 2010 übereinstimmend angegeben, die Hunde hätten sofort angeschlagen und seien abwechselnd gegen den Begrenzungszaun gesprungen. Sie hätten nicht ausschließen können, dass die Hunde in Anbetracht ihrer Größe fähig gewesen wären, über den Zaun zu springen, um ins benachbarte Gartengrundstück zu gelangen. Aufgrund des aggressiven Auftretens der Hunde sei es nicht möglich gewesen, abschließend zu beurteilen, ob die Hunde das Grundstück verlassen könnten oder nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2011 hat die als Zeugin vernommene Frau Polizeikommissarin C zu dem Polizeieinsatz am 22. März 2010 weiter ausgeführt, die Hunde hätten beim Betreten des Gartens des Nachbarn B direkt angeschlagen durch Bellen und Bespringen der Begrenzungsmauer. Die Hunde seien mit allen vier Beinen gegen die Begrenzungsmauer gesprungen und hätten sich auf diese Mauer aufgestützt. Auf das Grundstück des Klägers sei sie nicht gegangen, da dies aus ihrer Sicht zu gefährlich gewesen sei. Da die Hunde ihre Pfoten auf die Begrenzungsmauer hätten legen können, hätten sie und ihr Kollege davon ausgehen müssen, dass die Hunde die Mauer überwinden könnten. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass die Hunde von den aufgeschütteten Erdhügeln, die sich auf dem Grundstück des Klägers befunden hätten, über die Begrenzungsmauer springen könnten.
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Die Würdigung der Stellungnahmen von Frau Polizeikommissarin C und Herrn Polizeikommissar D vom 15. Mai 2010 bzw. 25. Juni 2010 sowie die Zeugenvernehmung von Frau C in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2011 ergibt nach Auffassung der Kammer, dass ein verständiger objektiver Dritter auf dieser Grundlage aus der Sicht ex ante eine Gefahr annehmen durfte. Danach durften die Polizeibeamten annehmen, dass es den Hunden des Klägers möglich gewesen wäre, Personen, die an der Mauer stehen, über diese hinweg anzugreifen. Auf Grund des aggressiven Eindrucks der Hunde war diese Möglichkeit ernst zu nehmen. Dass die Jungtiere erst 10 Monate alt waren, ist dabei unerheblich. Zum einen ist das Alter der Hunde für einen mit durchschnittlichen Kenntnissen ausgestatteten Dritten nicht erkennbar. Zum anderen lässt sich aus dem Alter nicht zwingend auf ein künftiges Verhalten schließen. Ob die Hunde an der Mauer stehende Personen tatsächlich verletzt hätten oder hätten überhaupt verletzen können, ist ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Hunde des Klägers - wie dieser behauptet hat - vollkommen ungefährlich waren. Die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durften hier gering gehalten werden, da es sich bei den bedrohten Schutzgütern - die Gesundheit der Nachbarn - um besonders gewichtige Schutzgüter handelte.
- 38
Zwar ist - wie ausgeführt - auf einen sachkundigen Polizeibeamten abzustellen. Es versteht sich aber von selbst, dass der handelnde Polizeibeamte nicht die Sachkunde eines im Umgang mit Deutschen Doggen geschulten Hundehalters oder Tierarztes haben muss, um die Situation richtig einschätzen zu können. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Zeugin C fehle der erforderliche Hundesachverstand, geht daher fehl. Ein besonnener, fähiger und sachkundiger Polizeibeamter kann gerade nicht unterstellen, dass Deutsche Doggen immer ungefährlich sind. Zwar zählen Deutsche Doggen nicht zu den in § 1 Abs. 2 des Landeshundegesetzes - LHundeG - genannten Rassen, die kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten. Auch wird das Wesen der Deutschen Dogge als freundlich, liebevoll und anhänglich beschrieben. Deutsche Doggen haben eine sehr hohe Reizschwelle (http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Dogge#Wesen). Gleichwohl gehören Deutsche Doggen - ebenso wie der Deutsche Schäferhund und der Rottweiler – nicht zu den vollkommen ungefährlichen Hunderassen. Es genügt ein Blick in die Beißstatistik aus dem Jahre 2008, die insgesamt 53 Todesfälle durch Hunde zwischen 1968 und 2006 in Deutschland erfasst hat (s. dazu http://www.abc-hundeforum.de/index. php?page=Thread&threadID=50 unter Bezugnahme auf die Zeitschrift „Partner Hund“, Ausgabe 10/2008). An den Todesfällen waren 13 Hunderassen beteiligt, dabei entfielen 5 Todesfälle auf die Deutsche Dogge.
- 39
Aus Sicht der beiden Polizeibeamten konnte zum Zeitpunkt ihres polizeilichen Einschreitens daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Hunde des Klägers über die Mauer springen und sodann die Nachbarn sowie sogar den Straßenverkehr gefährden könnten. Diese Möglichkeit schien insbesondere deshalb nahe liegend, weil die Hunde die Mauer schon in aufgestütztem Zustand mit dem oberen Drittel des Körpers überragten. Nicht auszuschließen war auch, dass die Hunde mit Hilfe der Gegenstände, die in dem Garten verstreut lagen, oder über die Erdhügel, von denen die Zeugin C in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2011 gesprochen hat, den verbleibenden Höhenunterschied weiter hätten verringern können. Ob die Hunde tatsächlich über die Mauer hätten springen konnten, ist wie ausgeführt belanglos.
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Lag damit zumindest eine Anscheinsgefahr vor, kommt es nicht mehr auf den weiteren Einwand des Klägers an, der Nachbar B habe die Polizei nur deshalb gerufen, weil ihn die Hundehaltung auf dem Grundstück insgesamt störe. Auch spielt hier keine Rolle, ob der Kläger die Doggen überhaupt in sicherem Gewahrsam halten muss, wie dies § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG für gefährliche Hunde vorschreibt. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, muss jedenfalls gewährleistet sein, dass die Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können. Hier war die Begrenzungsmauer zum Grundstück der Nachbarn B aber nicht so hoch, dass ein Überspringen durch die Hunde ausgeschlossen werden konnte (s. die Lichtbilder auf Seite 25 der Verwaltungsakte).
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Der Zweck der Maßnahme konnte nicht durch Verantwortliche im Sinne der §§ 4, 5 POG erreicht werden. Zweck der Maßnahme war es, die von den Hunden ausgehende Gefahr abzuwehren, indem diese wieder in den Zwinger zurückgebracht und dieser vor einem erneuten Ausbrechen gesichert wurde. Verantwortlich im Sinne der §§ 4, 5 POG war der Kläger, da er den Zwinger unzureichend gesichert hatte (Handlungsstörer) und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Tiere war (Zustandsstörer). Der Kläger war jedoch beruflich unterwegs und konnte sich nicht zeitnah um seine Hunde kümmern.
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Die Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Die Polizisten verständigten die Tochter des Klägers, die sich bereit erklärte, die Hunde in den Zwinger des Klägers zu sperren und sich um sie während der Abwesenheit des Klägers zu kümmern. Sodann warteten die Polizisten auf die Tochter und überwachten das Einfangen der Hunde. Diese Maßnahmen waren zur Gefahrenabwehr geeignet. Sie waren auch erforderlich, da mildere, gleich effektive Mittel nicht ersichtlich waren. Die Maßnahmen waren auch angemessen, da sie die Rechte des Klägers unter Abwägung der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn und die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig beschränkten.
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c. Der Kläger ist auch Kostenschuldner der von ihm geforderten Gebühren. Kostenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist derjenige, dem gegenüber die Verwaltung im Rahmen einer den Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsbeziehung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung erbringt (vgl. BVerwGE 109, 272, 276). Dies gilt dann, wenn der Betroffene den Tatbestand willentlich gesetzt hat und der Tatbestand unmittelbar Anlass für die Amtshandlung gewesen ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist, sondern lediglich durch sein Verhalten den Grund für das Tätigwerden der Behörde setzte (Dehe/Beucher, Kommentar zum LGebG RhPf, Stand Oktober 2004, § 13 Ziff. 3; vgl. auch OVG, Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 11 L 312/00 -, juris). Nach diesem Maßstab ist der Kläger dadurch Veranlasser der gebührenpflichtigen Polizeihandlung geworden, dass er den Zwinger auf seinem Grundstück in Speyer nicht ordnungsgemäß gesichert hat, deshalb seine Hunde ausgebrochen sind und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben der Nachbarschaft verursacht wurde. Dass der Kläger im konkreten Fall den Polizeieinsatz nicht wünschte, weil er der Meinung war, von den Hunden gingen keine Gefahren für die Nachbarschaft aus, ist unerheblich.
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Selbst wenn man vorliegend unterstellen würde, dass ex post betrachtet die Hunde an der Mauer stehende Personen nicht gefährdet hätten und den Hunden ein Überwinden der Mauer unmöglich gewesen wäre (Anscheinsgefahr auf der Primärebene), würde dies an der Pflicht des Klägers zur Kostentragung nichts ändern. Anerkannt ist, dass der Anscheinsstörer die Kosten nicht tragen muss, wenn er die Anscheinsgefahr nicht zurechenbar veranlasst hat (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, DVBl 2011, 626). Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor. Durch die unzureichende Sicherung des Zwingers hat der Kläger das freie Umherlaufen der Hunde und deren Aufstützen auf den Rand der Mauer erst ermöglicht. Auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an.
- 45
Entgegen der Ansicht des Klägers kam der Nachbar B nicht als Kostenschuldner in Betracht. Herr B hat die durch die Hunde entstandene Gefahr jedoch weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer verursacht.
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d. Auch die Gebührenhöhe stößt auf keine Bedenken. Sie hält sich im unteren Bereich der nach der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühr von 25 € bis 5110 €. Diese Gebührenerhebung wird den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gerecht (§ 9 Abs. 1 LGebG). Dabei durfte der Beklagte die Gebühren pauschalierend und in Anlehnung an die in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 (MinBl. Seite 292) mitgeteilten Stundensätze für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den Einsatz von zwei Beamten des gehobenen Dienstes von 46,78 € (43,31 € Personalkosten zuzüglich 3,47 € Sachkosten) festsetzen.
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Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Gebührenfestsetzung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese sich an den Pauschsätzen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 orientiert hat, statt die (niedrigeren) Beträge nach § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61) heranzuziehen. Ein Vorrang des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses lässt sich aber nicht begründen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06.OVG -, ESOVG). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses gelten die dortigen Sätze lediglich dann, wenn Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind. Dieser Fall liegt angesichts der in lfd. Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Rahmengebühr jedoch nicht vor.
- 48
Ferner erweist sich die Gebührenbemessung nicht deshalb als fehlerhaft, weil in die Stundensätze des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 Sachkosten eingerechnet sind. Weder dem Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses selbst noch einem Vergleich mit den anderen Gebührentatbeständen der lfd. Nr. 14 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lässt sich entnehmen, dass Sachkosten bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt werden dürften. Abgesehen davon, enthalten auch die Sätze nach § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, die ihrerseits auf ein Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28. Dezember 1995 (MinBl. 1996 Seite 23) zurückgehen, Sachkosten.
- 49
Der Beklagte hat in Anwendung des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 20. Oktober 2009 für die beiden Beamten des gehobenen Dienstes zu Recht jeweils 1,5 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht. Denn die Beamten waren 90 Minuten vor Ort im Einsatz, um zunächst den Kläger und dann seine Tochter zu verständigen. Anschließend warteten die Polizisten auf die Tochter des Klägers, die von ihrer Arbeitsstätte in E-Dorf anreisen musste. Die Polizeibeamten überwachten den Einfangvorgang und hielten sich bereit, um notfalls eingreifen zu können. Nachdem die Hunde eingefangen waren, verließen die Beamten den Einsatzort.
- 50
Hinsichtlich der Pauschale von 0,31 € je gefahrenen Kilometer ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese überhöht wäre. Die zurückgelegte Strecke entspricht dem Verwaltungsaufwand, der auf Veranlassung des Klägers im hier vorliegenden Einzelfall geleistet wurde.
- 51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet infolge der Klageabweisung aus.
- 52
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 53
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141,25 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
- 1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, - 2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien, - 3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, - 4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, - 5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes, - 6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder, - 7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, - 8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln, - 9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, - 10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie - 11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Sanierungsverantwortlichkeit des Heizöllieferanten für ein durch ausgelaufenes Heizöl verunreinigtes Grundstück.
- 2
Die Klägerin lieferte am 18. Juli 2007 an den Beigeladenen insgesamt 1.635 l Heizöl. Der Beigeladene ist Eigentümer des Hausgrundstücks … Straße in B.. Im Erdgeschoss des Hauses wird ein Döner-Restaurant betrieben. Hinter dem im Übrigen als Wohnhaus genutzten Gebäude befindet sich am Hang eine Terrasse, auf der zum Nachbargrundstück … Straße hin zwei Öltanks aus Glasfaserkunststoff (GfK) mit einem jeweiligen Fassungsvermögen von 2.000 l auf einer Betonfläche von ca. 3 x 4 m aufgestellt sind. Die Liefermenge wurde auf beide Tanks verteilt, so dass anschließend beide Tanks annähernd vollständig gefüllt waren. Der Beigeladene hatte das Anwesen im Jahr 2000 erworben und die beiden Tanks etwa einen Monat vor dem Schadensereignis in der Art eines Gartenhauses umbaut.
- 3
Am 19. Juli 2007 fiel nachts gegen 1:30 Uhr einer der beiden Heizöltanks um und lief fast vollständig aus. Das Heizöl sickerte in das Erdreich unterhalb des Aufstellungsortes und in die angrenzende Bruchsteinmauer ein. Über diese Bruchsteinmauer gelangte das Heizöl auf das benachbarte Anwesen und floss dort über den in einer Bodenplatte befindlichen Einlauf in die Kanalisation. Darüber hinaus wurde auch das unter dieser Bodenplatte gelegene Erdreich auf dem Nachbargrundstück durch Heizöl verunreinigt. Die Kosten der Kanalreinigung betrugen knapp 9.000,-- € und wurden dem Beigeladenen später in Rechnung gestellt.
- 4
Der TÜV Rheinland kam in seinem aufgrund der Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2007 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Umkippen des Behälters auf die defekten Behälterfüße zurückzuführen sei. Das Nachgeben der linken Behälterfüße sei durch das zusätzliche Gewicht des nachgefüllten Heizöls beschleunigt worden. Die beiden Behälterfüße seien aufgrund jahrelanger UV-Strahlung erheblich geschwächt gewesen. Die Behälter seien nur für eine Aufstellung innerhalb von Gebäuden zugelassen gewesen. Die Anlage sei darüber hinaus auch nicht entsprechend den Vorschriften der Anlagenverordnung errichtet worden (kein flüssigkeitsdichter Boden, Abläufe im Umkreis von 5 m, kommunizierende Behälter über die Entnahmeleitungen).
- 5
Nach dem vom Büro für Umweltplanung (BfU) im Juli 2007 im Auftrag des Beklagten erstellten Sanierungskonzept ergab sich die Notwendigkeit des Bodenaustauschs im Bereich des ehemaligen Standplatzes (geschätzte Kosten 10.000,00-- €) sowie einer „in-situ-Sanierung“ (Behandlung des verunreinigten Erdreichs auf dem Nachbargrundstück mittels Bakterien, geschätzte Kosten 37.000,00 €).
- 6
Gestützt hierauf forderte der Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 8. August 2007 auf, innerhalb einer Woche ein qualifiziertes Gutachterbüro mit der Durchführung und Überwachung der in dem vorgenannten Sanierungskonzept aufgezeigten Sanierungsmöglichkeiten zu beauftragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer auch der Öllieferant sanierungsverantwortlich sei. Der Fahrer des Tankwagens sei seinen Pflichten nach § 19 k Wasserhaushaltsgesetz nicht nachgekommen. Er hätte erkennen müssen, dass die integrierten Standfüße der Tanks aufgrund ihrer offensichtlichen Abgängigkeit keine ausreichende Gewähr für die Standfestigkeit der Tanks boten. Mit dieser Pflichtverletzung sei die unmittelbare Ursache des Schadenseintritts gesetzt worden. Bei der Auswahl des Sanierungsverantwortlichen sei es im Interesse einer schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung geboten, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, da der Beigeladene wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten. Für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht wurde die Ersatzvornahme angedroht.
- 7
Mit Bescheid vom 21. August 2007 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest und verpflichtete die Klägerin, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 47.000,-- € vorab zu zahlen.
- 8
Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies der Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin zu Recht als Handlungsstörerin herangezogen worden sei. Durch das Befüllen der Tanks sei die unmittelbar letzte Ursache für das Versagen der Standfüße gesetzt worden. Der Tankwagenfahrer verfüge über die größere Fachkompetenz, um Zulassung und Geeignetheit von Öltanks für eine Befüllung zu prüfen.
- 9
Zur Begründung der gegen beide Bescheide erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Der Tanklastwagenfahrer habe keineswegs die unmittelbare und letzte Ursache für den Ölaustritt gesetzt. Unfallursache sei vielmehr das Versagen der Standfüße des Öltanks. Für die Funktionsfähigkeit der Anlage sei allein der Anlagenbetreiber verantwortlich.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die beiden Bescheide vom 8. und 21. August 2007 mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 ergangenen Urteil aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei aufgrund des Bundesbodenschutzgesetzes berechtigt gewesen, zum Zwecke der Sanierung des durch Heizöl verunreinigten Bodens einzuschreiten. Jedoch sei zu Unrecht die Klägerin als Sanierungsverantwortliche herangezogen worden. Der Unfall beruhe allein auf der fehlenden Standsicherheit der Anlage. Hierfür sei nach der gesetzlichen Wertung allein der Betreiber verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Heizöllieferers erstrecke sich lediglich auf den Vorgang des Befüllens einschließlich der Kontrolle der dafür vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen. Der Zustand der Standfüße eines Heizöltanks gehöre nicht hierzu.
- 11
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus: Die polizeiliche Verantwortung der Klägerin ergebe sich ergänzend zu den im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid hierzu gemachten Ausführungen aus Folgendem: Der Tankwagenfahrer habe sich deshalb nicht sozialüblich verhalten, weil er bei der Befüllung der Heizöltanks einschlägige gesetzliche Regelungen missachtet habe. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Anlagenverordnung - VAwS – müssten Heizöltanks grundsätzlich mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet sein. Das Fehlen der gesetzlich geforderten Auffangwanne sei ein gravierender und offensichtlicher Sicherheitsmangel. Dabei sei es irrelevant, ob in Einzelfällen auf eine Auffangwanne verzichtet werden könne und welche Ausnahmevoraussetzungen dafür vorliegen müssten. Wenn man von einem Tankwagenfahrer auch nicht die Kenntnis jeder dieser Ausnahmeregelungen erwarten könne, so müsse dieser doch jedenfalls das Abweichen von der Regel (Auffangwanne) registrieren und gegebenenfalls bei seinem Arbeitgeber zusätzliche Informationen einholen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juli 2008 die Klage abzuweisen.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
- 16
Zur Begründung führt sie aus, dass das Verwaltungsgericht die Verantwortungsbereiche des Eigentümers der Öltanks und des Öllieferanten zutreffend abgegrenzt habe. Für Aufstellung und Instandhaltung der Tanks sei allein der Betreiber verantwortlich, der sich hierzu der Hilfe von Fachbetrieben und Sachverständigen bedienen müsse (§ 19 i WHG). Der Öllieferant habe lediglich die Risiken im Zusammenhang mit dem Befüllvorgang zu verantworten. Der Zustand der Anlage entziehe sich der Kenntnis des Tankwagenfahrers. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Tanks ordnungsgemäß aufgestellt worden seien. Dies gelte auch für die Frage, ob im jeweiligen Fall eine Auffangwanne erforderlich sei oder nicht. Diese Frage sei im Gesetz kompliziert und differenziert geregelt.
- 17
Der Beigeladene beantragt,
- 18
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juli 2008 abzuweisen.
- 19
Zu Begründung führt er aus: Die Tankanlage sei von dem Voreigentümer im Jahr 1996 errichtet worden. Die Verantwortung des Rechtsnachfolgers beschränke sich auf die Kontrolle von Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen. Darüber hinaus habe der Öllieferant die Sicherheitseinrichtungen, d.h. auch das Vorhandensein einer Auffangwanne, zu kontrollieren. Hierzu müsse er sein Personal entsprechend schulen.
- 20
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. (FH) B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 23
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin liegen nicht vor.
- 24
Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung vom 8. August 2007 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten u.a. aus § 4 BBodSchG treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher und der Grundstückseigentümer verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu sanieren. Eine solche Bodenveränderung ist hier durch das ausgetretene Heizöl einmal im Bereich des Aufstellungsorts der Öltanks auf dem Grundstück des Beigeladenen und zum anderen im Bereich des Nachbargrundstücks … Straße entstanden (vgl. hierzu das Gutachten des Büros für Umweltplanung vom Juli 2007, Anlagen 1 und 3 [Profilschnitt NE-SW]). Als Sanierungsmaßnahme kommt die Dekontamination durch Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe in Betracht (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG). Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist durch das vorgenannte Gutachten belegt (vgl. a.a.O., S. 7 bis 9).
- 25
Die Klägerin war indes nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Denn weder sie noch der für sie handelnde Tankwagenfahrer haben einen ordnungsrechtlich hinreichenden Verursachungsbeitrag für die Bodenverunreinigung geleistet.
- 26
Verursacher ist zunächst jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42). Zwar beruht das Umkippen des Öltanks unmittelbar auf dem Zerbrechen der Behälterfüße. Eine Mitwirkungshandlung der Klägerin liegt aber insofern vor, als das ausgelaufene und in den Erdboden eingedrungene Heizöl aus dem umgekippten Tank von der kurz zuvor erfolgten Nachlieferung herrührt und sich aus dem Gutachten des TÜV vom 26. Juli 2007, S. 14, ergibt, dass das zusätzliche Füllgewicht das Zerbrechen der Tankfüße und damit das Umkippen des Tanks beschleunigt hat. Dass eine - mengenmäßig kleinere - Ölverunreinigung eventuell auch ohne Befüllung hätte eintreten können, ändert nichts an dem Verursachungsbeitrag des Befüllvorgangs vom 18. Juli 2007 für den konkreten Schaden.
- 27
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge (hier: dem Zerbrechen der Tankfüße und dem Befüllen des Tanks) muss die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zugeordnet werden; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., Rn. 43; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 69 ff.). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985, NVwZ 1985, 355 [356]; Denninger, a.a.O., Rn. 77). Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Denninger, a.a.O., Rn. 79 bis 82). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Denninger, a.a.O., Rn. 81). Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen.
- 28
Bei Würdigung der für das Befüllen von Öltanks in der Rechtsordnung aufgestellten Handlungsanforderungen und der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles stellt sich das Betanken der Heizölbehälter des Beigeladenen am 18. Juli 2007 auch nach Auffassung des Senats noch nicht als ein riskantes Verhalten mit der Folge dar, dass schon darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden könnte.
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Eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die eingetretene Bodenverunreinigung lässt sich zunächst nicht daraus herleiten, dass der von ihr beauftragte Tankwagenfahrer gegen ausdrückliche Handlungsverbote verstoßen hätte. Als Quelle für solche ausdrücklichen und speziellen Handlungsverbote ist hier auf § 19 k Wasserhaushaltsgesetz (WHG) abzustellen. Die Vorschrift normiert besondere Pflichten beim Befüllen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe (wie zum Beispiel Öltanks, vgl. § 19 g Abs. 5 WHG). Danach hat die handelnde Person die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage einzuhalten, den Vorgang des Befüllens zu überwachen sowie vorher zu überprüfen, ob sich die dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Diese Überwachungspflichten beziehen sich sämtlich auf den Befüllvorgang. Dies ergibt sich einmal daraus, dass nur die „dafür“, d.h. für den Vorgang des Befüllens erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen sind. Zum anderen ergibt sich die Ausrichtung auf den Befüllvorgang auch aus der begrifflichen Unterscheidung zwischen Sicherheitsvorkehrungen für die Anlage (wie z.B. Doppelwand, Auffangraum etc.) und Sicherheitseinrichtungen als vom Behälter abgesetzte Schutzvorkehrungen (wie z.B. Leckanzeiger, Grenzwertgeber für Überfüllsicherungen, Füllstandsanzeiger; vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 k Rn. 4). Diese in § 19 k WHG ausdrücklich genannten Überwachungspflichten hat der Tankwagenfahrer der Klägerin nicht verletzt bzw. deren Verletzung (wie das Nichterkennen der Funktionsunfähigkeit des Grenzwertgebers) war für das Schadensereignis nicht kausal (vgl. hierzu das TÜV-Gutachten, a.a.O., S. 6).
- 30
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit der Verantwortungsbereich des Ölanlieferers jedoch noch nicht vollkommen erschöpft. Die ausdrückliche Umschreibung besonderer Pflichten beim Befüllen von Tanks ist nicht als abschließend zu verstehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. August 1996, UPR 1997, 378 und juris, Rn. 27). Zwar entspricht es der gesetzlichen Regelung in §§ 19 g bis 19 i WHG, den Zustand eines Tankbehälters, insbesondere dessen Standsicherheit, und die Sicherheit des Aufstellortes dem Risikobereich des Betreibers (hier des Beigeladenen) zuzuordnen. Darüber hinaus war der Betreiber hier aufgrund der Bauartzulassung in den Bescheiden des hessischen Sozialministers vom 30. Juni 1978 und vom 14. November 1978 verpflichtet, die Tankbehälter nur in Räumen von Gebäuden aufzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vom Zustand des Tankbehälters herrührenden Gefahren den Verantwortungsbereich des Ölanlieferers überhaupt nicht berühren können. Trotz grundsätzlicher Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Zustand der Anlage und dem Befüllvorgang, ist eine Verantwortung des Öllieferanten dann anzunehmen, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage liegen. Solche evidenten Mängel der Anlagensicherheit müssen von dem Ölanlieferer erkannt und zum Anlass genommen werden, dass Befüllen zwecks Risikominimierung zu unterlassen (vgl. OVG Bremen, a.a.O.; auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 1989, NuR 1990, 335).
- 31
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wiesen die Heizöltanks des Beigeladenen am 18. Juli 2007 indes keine derart offenkundigen Beschädigungen oder Sicherheitsmängel auf, dass den Ölanlieferer über die Beachtung der für den Befüllvorgang wesentlichen Anforderungen hinaus eine eigene Verantwortung an dem späteren Schadensereignis trifft.
- 32
Zunächst fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, die Schadhaftigkeit der Standfüße der Tanks hätte offen zutage gelegen und von dem Tankwagenfahrer zum Anlass genommen werden müssen, das Hinzufüllen weiteren Heizöls als Risikoerhöhung zu erkennen. Der sachverständige Zeuge B. hat bekundet, dass der Zustand der Tankfüße selbst bei einer Betankung bei geöffneten Türen des „Gartenhauses“ - wie hier - nur mit geübtem Blick zu erkennen gewesen sei. Diese Einschätzung wird durch die Fotografien der Tankfüße des anderen, nicht umgefallenen Tanks im TÜV-Gutachten des Zeugen Dipl.-Ing. B. bestätigt. Erst die in den Bildern 10 und 11 des Gutachtens dokumentierten Nahaufnahmen lassen die Vorschädigungen auch dieser Tankfüße erkennen. Unterstellt man ähnliche Schäden auch bei den zerbrochenen Tankfüßen des umgekippten Tanks, so handelt es sich dabei noch nicht um einen offenkundigen, sofort „ins Auge springenden“ Mangel, der das Betanken als risikosteigerndes Verhalten darstellt.
- 33
Auch im Übrigen wiesen die Heizöltanks nach den Bekundungen des Zeugen keine Verwitterungsspuren oder andere Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Materials auf, die den Ölanlieferer zur Vorsicht hätten mahnen müssen. Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen von Dipl.-Ing. G. überein, der im Auftrag der Versicherung der Klägerin ebenfalls bei der Bestandsaufnahme des Schadensereignisses am 19. Juli 2007 zugegen war (vgl. dessen Gutachten vom 28. August 2007, S. 7).
- 34
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren seine Verfügung ergänzend damit begründet, dass das Fehlen einer Auffangwanne Anlass zur Vorsicht, jedenfalls zu Erkundigungen über den fehlerfreien Zustand der Anlage gegeben hätte, vermag auch dieser Umstand nicht die Sanierungsverantwortlichkeit der Klägerin zu begründen. Zunächst ist der Beklagte zwar nach § 114 Satz 2 VwGO berechtigt, seine Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Darüber hinaus ist dem Beklagten zuzugestehen, dass Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe grundsätzlich mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet sein müssen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 1. Februar 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491). Wie der Beklagte aber bereits selbst einräumt, gilt diese Grundsatzanforderung jedoch schon nach geltendem Recht nicht uneingeschränkt. So können nach § 13 Abs. 5 VAwS werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl - wie hier - unter näher aufgeführten Voraussetzungen (flüssigkeitsdichter Boden, kein Ablauf innerhalb von 5 m, einzelne und nicht kommunizierende Verwendung der Tankbehälter) auch ohne Auffangraum aufgestellt werden. Bereits nach aktueller Rechtslage musste der Ölanlieferer das Fehlen einer Auffangwanne also noch nicht zwingend als offensichtliche Sicherheitslücke wahrnehmen. Hinzu kommt, dass das Aufstellen von GfK-Tanks im Freien und ohne Auffangwanne nach den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. B. durchaus nicht ungewöhnlich ist. Eine solche Verwendung von GfK-Behältern sei auch darauf zurückzuführen, dass Heizölverbraucheranlagen in der Zeit vor Inkrafttreten der Anlagenverordnung im Jahr 1996 einer Prüfpflicht durch Sachverständige erst ab einem Lagervolumen von 40.000 l (in Wasserschutzgebieten ab 5.000 l) unterlagen. Nach den Bekundungen des Zeugen ist selbst bei Fachbetrieben die Vorstellung verbreitet, dass GfK-Tanks ohne Auffangraum aufgestellt werden dürften, ohne dass man die näheren Bedingungen für eine solche Aufstellung der Tanks hinterfrage. Vor diesem Hintergrund handelte der Ölanlieferer bei der Befüllung der beiden Heizöltanks des Beigeladenen im Rahmen der ihm von der Rechtsordnung eingeräumten Handlungsmöglichkeiten. Der Tankwagenfahrer der Klägerin hatte keinen Anlass, wegen des Fehlens einer Auffangwanne von dem Befüllen abzusehen und zunächst einmal nähere Erkundigungen über die Beachtung der Aufstellvoraussetzungen einzuholen. Die Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen für die Tankbehälter fällt in den Verantwortungsbereich des Betreibers (hier des Beigeladenen). Eine eigene Verantwortung des Ölanlieferers entsteht insofern nur bei offenkundigen Sicherheitsmängeln. Solche offenkundigen Mängel lagen aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.
- 35
Erweist sich die Grundverfügung somit als rechtswidrig, kann auch der Vollstreckungsbescheid vom 21. August 2007 keinen Bestand haben.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeiten der Rechtssache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
- 37
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 38
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
- 40
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 47.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
-
I
- 1
-
Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurück. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass auf der fraglichen Fläche in B. eine schädliche Bodenveränderung vorliege, für deren Sanierung der Kläger als ein Verursacher verantwortlich sei. Das zu sanierende Gelände sei ganz erheblich mit perfluorierten Tensiden (PFT) belastet. Diese Belastung, welche eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG darstelle, sei ursächlich dafür, dass nahe gelegene Gewässer hohe Konzentrationen an PFT aufwiesen. Der Kläger sei als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt und verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
-
II
- 3
-
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 5
-
a) Die Frage nach "der persönlichen Verhaltensverantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Bodenschutzrecht gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG allein aus seiner organschaftlichen Stellung im Unternehmen" würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Pflichtigkeit des Klägers als Verhaltensverantwortlicher für die schädliche Bodenveränderung nicht allein auf seine organschaftliche Stellung in einer GmbH gestützt.
- 6
-
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 3) ausgeführt, dass es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person ankomme, der es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. So verhalte es sich hier. Der Kläger habe in den Unternehmen, in denen er Geschäftsführer gewesen sei, die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diesem Wege die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft. Dieses Ergebnis leitet das Oberverwaltungsgericht aber nicht allein aus der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Geschäftsführer ab, sondern maßgeblich aus der tatsächlichen Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen. Der Kläger habe - so das Oberverwaltungsgericht - selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, Strukturen zu schaffen, also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Er habe - wie die Beweisaufnahme belegt habe - die eigentliche Leitungsverantwortung, auch im Hinblick auf die Strategie beider Firmen innegehabt; die Fäden seien vom Kläger gezogen worden. Die rechtliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer war daher nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt, sondern nur ein Umstand in einer Reihe von Begründungselementen, in der aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die tatsächliche Funktion des Klägers in den beiden Unternehmen von maßgeblicher Bedeutung war.
- 7
-
b) Mit der Frage:
-
"Unterfällt kontaminiertes Erdreich unabhängig von der Mobilisierung dem Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG oder unterfällt durch Schadstoffe kontaminiertes Erdreich im Falle seiner Immobilisierung dem Bundes-Bodenschutzgesetz?",
-
wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, da sie außer Kraft getretenes Recht zum Gegenstand hat. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem und auslaufendem Recht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4).
- 8
-
Die von der Beschwerde angesprochene Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 S. 47) wurde durch Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 S. 9) aufgehoben; die zuletzt genannte Richtlinie trat nach Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 S. 3) ihrerseits außer Kraft.
- 9
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Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von der Regel, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Eine Sache bleibt zwar grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.
- 10
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Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der von ihr für entscheidungserheblich gehaltene "Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG" noch rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte. Dies müsste mit Blick auf das derzeit einschlägige Unionsrecht dargelegt werden. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der nunmehr geltenden Richtlinie 2008/98/EG Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nach deren zehntem Erwägungsgrund sollte ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
- 11
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Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2004 - C-1/03, Van de Walle u.a. - überdies eine Aussage, die der Gerichtshof dort nicht getroffen hat. Nach der erwähnten Entscheidung (Rn. 52) ist Erdreich, das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminiert ist, als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen. Daraus hat der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einstufung des Erdreichs als Abfall es den Mitgliedstaaten verwehre, dem Verantwortlichen andere als abfallrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof (Rn. 53) darauf hingewiesen, dass die Einstufung des in Rede stehenden Erdreichs als Abfall nicht von der Durchführung anderer Maßnahmen abhänge, die möglicherweise dem Eigentümer des Abfalls oblägen.
- 12
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Die Beschwerde legt vor diesem Hintergrund nicht dar, dass eine etwaige Einstufung des auf den Sanierungsflächen befindlichen Erdreichs als Abfall aus Gründen des Unionsrechts der Anwendbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes entgegenstünde.
- 13
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Soweit die Beschwerde meint, die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, eine Verwertung bestimmter Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung sei zumal bei deren Bezug aus dem Ausland mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet, dürfte im Hinblick auf die unionsrechtliche Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit problematisch sein, führt dieser Hinweis ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
- 14
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c) Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Frage,
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"ob die vom Bundesverfassungsgericht für den Zustandsstörer entwickelten Haftungsrestriktionen zu einer Haftungsbegrenzung eines Verhaltensstörers führen",
-
ist nicht hinreichend dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob und gegebenenfalls wie die Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung des Eigentümers zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000216.1bvr024291] - BVerfGE 102, 1 <19 ff.>), auch im Hinblick auf die Verursacherhaftung zu berücksichtigen sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher damit begründet, dass mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen des kontaminierten Materials von vornherein erhebliche latente Risiken einhergegangen seien, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Der eingetretene Schaden falle damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. In einem solchen Fall könne unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt sei oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Dies schließe es nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werde, etwaigen nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise, etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen, Rechnung zu tragen habe.
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Mit dieser, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie unterstellt dem Oberverwaltungsgericht vielmehr, es habe die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers allein aus dessen Stellung als Geschäftsführer abgeleitet, was aber - wie bereits dargelegt - nicht zutrifft. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags in einer Opferrolle befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe können nicht ohne nähere Begründung auf einen Verhaltensstörer übertragen werden, in dessen Risikosphäre der später eingetretene Schaden liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0] - BVerwGE 151, 156 Rn. 45 zur bergrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit). Eine derartige Begründung, die an die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Zuordnung der Risikosphären zum Kläger einerseits und zur Allgemeinheit andererseits anknüpft, lässt die Beschwerde indessen vermissen. Sie beanstandet der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt; dies führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 97 VwGO verstoßen, dass es die Aussage der Zeugin S. im Rahmen einer Vernehmung durch das Landeskriminalamt D. herangezogen hat, an der die Beteiligten nicht teilgenommen haben.
- 18
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Frau S. wurde gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten (§ 97 Satz 1 VwGO) als Zeugin vernommen. §§ 96 und 97 VwGO regeln nur die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht, enthalten aber keine Vorgaben für eine vorangegangene Zeugenvernehmung in einem Strafverfahren. Dass das Oberverwaltungsgericht der Zeugin S. das Protokoll dieser Zeugenaussage vorgehalten hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ebenso war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Zeugin darauf hinzuweisen, dass sie das Protokoll der Zeugenaussage nicht unterschrieben habe.
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b) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, dass es aus der Aussage der Zeugin S. abgeleitet habe, "der Geschäftsführer sei für alles umfassend verantwortlich". Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht eine derartige Folgerung nicht gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers aus seiner tatsächlichen Leitungsfunktion in den beiden Unternehmen, deren Geschäftsführer er war, hergeleitet.
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c) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellungen zu den PFT-Belastungen im Bodenmischwerk der G. unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) getroffen.
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Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach indessen lediglich eine aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Würdigung des dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 6 und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Ausnahmefälle kommen bei einer sogenannten Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.
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Eine solche ist hier nicht dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine tausendfach zu hohe Konzentration von PFT angenommen, und verweist auf eine von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Probenübersicht". Dies führt weder auf eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch auf eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung. Eine auf diese Gesichtspunkte gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt voraus, den die Beschwerde nicht aufzeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat den von ihm wiedergegebenen Wert der PFT-Belastung in den Tanks des Bodenmischwerks von 247 300 µg/kg einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL vom 28. September 2006 entnommen. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung liegt daher nicht vor.
- 23
-
d) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. als Ausforschungsantrag ansehe. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen deren Richtigkeit der Kläger einen Gegenbeweis nicht angetreten hat (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 ZPO), in der mündlichen Verhandlung begründet worden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Aus der gegebenen Begründung erschließt sich die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts. Hierauf hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger durch Stellung eines geänderten und damit zulässigen Beweisantrags reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>; Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18 und vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
- 24
-
e) Das Vorbringen der Beschwerde führt schließlich nicht auf einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Herrn A. als Zeuge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die mit dem Fehlen einer - entscheidungserheblichen - konkreten Beweisbehauptung begründete Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, noch zeigt er auf, dass sich die Zeugenvernehmung aus anderen Gründen hatte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wiederholt lediglich ihre Auffassung, dass nicht der Kläger, sondern Herr A. als Betriebsleiter eines der Unternehmen, deren Geschäftsführer der Kläger war, zentral und umfassend geleitet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, dass Herr A. damit beauftragt gewesen sei, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern (UA S. 54); hierfür lasse sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Die Funktion eines Betriebsleiters unterscheide sich wesentlich von der eines Geschäftsführers wie des Klägers. Die Beschwerde zeigt nicht mit Substanz auf, wie diese Feststellungen durch die angestrebte Beweisaufnahme hätte entkräftet werden können und dass sich aus der Vernehmung des Herrn A. voraussichtlich ergeben hätte, nicht der Kläger, sondern Herr A. habe die - aus der materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche - tatsächliche unternehmerische Leitungsverantwortung inne gehabt. Hierfür reicht der bloße Verweis auf die Bestellung des Herrn A. zum Betriebsleiter nicht aus.
- 25
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom
III.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 14.133
Im Namen des Volkes
Urteil
3. Kammer
vom
..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte:
Anordnung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung; ehemaliges Deponiegelände; hinreichende Bestimmtheit (bejaht); schädliche Bodenveränderung oder Altlast; konkrete Anhaltspunkte; Handlungsstörer; Theorie der unmittelbaren Verursachung; objektive Faktoren als hinreichende Indizien für Verursachungszusammenhang; Störerauswahl; fehlerfreie Ermessensausübung (bejaht); Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts; wesentlicher (Mit-)Verursachungsbeitrag; Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit); Erforderlichkeit einer Duldungsanordnung (verneint)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
beigeladen: ...
zu 4 bevollmächtigt: ...
wegen Vollzugs des Bodenschutzrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015
am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Nr. 4 hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
|
Tab. 1: Boden- u. Bodenluftbelastungen |
Tab. 4: Grundwasser | ||
Leitparameter |
Hilfswert 1 |
Hilfswert 2 |
Stufe-1-Wert |
Stufe-2-Wert |
Arsen (As) |
X |
X |
X |
X |
Barium (Ba) |
|
|
X |
X |
Blei (Pb) |
X |
X |
|
|
Cadmium (Cd) |
X |
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|
|
Gesamt-Chrom (Cr) |
X |
|
|
|
Kupfer (Cu) |
X |
X |
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Nickel (Ni) |
X |
|
|
|
Quecksilber (Hg) |
X |
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|
|
Zink (Zn) |
X |
X |
|
|
Cyanid (CN) |
X |
|
X |
X |
PAK |
X |
X |
X |
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Naphtalin (Nap) |
X |
|
|
|
MKW |
X |
X |
|
|
PCB (ges./einzeln) |
X |
X |
|
|
Phenol-Index |
X |
|
|
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LHKW+VC |
X |
|
|
|
BTEX (inkl. Benzol) |
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|
X |
X |
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Tab. 1: Boden- u. Bodenluftbelastungen |
Tab. 4: Grundwasser | ||
Leitparameter |
Hilfswert 1 |
Hilfswert 2 |
Stufe-1-Wert |
Stufe-2-Wert |
Arsen (As) |
X |
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X |
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Barium (Ba) |
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X |
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Blei (Pb) |
X |
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Cadmium (Cd) |
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Gesamt-Chrom (Cr) |
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Kupfer (Cu) |
X |
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Nickel (Ni) |
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Quecksilber (Hg) |
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Zink (Zn) |
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Cyanid (CN) |
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PAK |
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Naphtalin (Nap) |
X |
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MKW |
X |
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PCB (ges./einzeln) |
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Phenol-Index |
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LHKW+VC |
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BTEX (inkl. Benzol) |
X |
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X |
X |
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Sanierungsverantwortlichkeit des Heizöllieferanten für ein durch ausgelaufenes Heizöl verunreinigtes Grundstück.
- 2
Die Klägerin lieferte am 18. Juli 2007 an den Beigeladenen insgesamt 1.635 l Heizöl. Der Beigeladene ist Eigentümer des Hausgrundstücks … Straße in B.. Im Erdgeschoss des Hauses wird ein Döner-Restaurant betrieben. Hinter dem im Übrigen als Wohnhaus genutzten Gebäude befindet sich am Hang eine Terrasse, auf der zum Nachbargrundstück … Straße hin zwei Öltanks aus Glasfaserkunststoff (GfK) mit einem jeweiligen Fassungsvermögen von 2.000 l auf einer Betonfläche von ca. 3 x 4 m aufgestellt sind. Die Liefermenge wurde auf beide Tanks verteilt, so dass anschließend beide Tanks annähernd vollständig gefüllt waren. Der Beigeladene hatte das Anwesen im Jahr 2000 erworben und die beiden Tanks etwa einen Monat vor dem Schadensereignis in der Art eines Gartenhauses umbaut.
- 3
Am 19. Juli 2007 fiel nachts gegen 1:30 Uhr einer der beiden Heizöltanks um und lief fast vollständig aus. Das Heizöl sickerte in das Erdreich unterhalb des Aufstellungsortes und in die angrenzende Bruchsteinmauer ein. Über diese Bruchsteinmauer gelangte das Heizöl auf das benachbarte Anwesen und floss dort über den in einer Bodenplatte befindlichen Einlauf in die Kanalisation. Darüber hinaus wurde auch das unter dieser Bodenplatte gelegene Erdreich auf dem Nachbargrundstück durch Heizöl verunreinigt. Die Kosten der Kanalreinigung betrugen knapp 9.000,-- € und wurden dem Beigeladenen später in Rechnung gestellt.
- 4
Der TÜV Rheinland kam in seinem aufgrund der Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2007 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Umkippen des Behälters auf die defekten Behälterfüße zurückzuführen sei. Das Nachgeben der linken Behälterfüße sei durch das zusätzliche Gewicht des nachgefüllten Heizöls beschleunigt worden. Die beiden Behälterfüße seien aufgrund jahrelanger UV-Strahlung erheblich geschwächt gewesen. Die Behälter seien nur für eine Aufstellung innerhalb von Gebäuden zugelassen gewesen. Die Anlage sei darüber hinaus auch nicht entsprechend den Vorschriften der Anlagenverordnung errichtet worden (kein flüssigkeitsdichter Boden, Abläufe im Umkreis von 5 m, kommunizierende Behälter über die Entnahmeleitungen).
- 5
Nach dem vom Büro für Umweltplanung (BfU) im Juli 2007 im Auftrag des Beklagten erstellten Sanierungskonzept ergab sich die Notwendigkeit des Bodenaustauschs im Bereich des ehemaligen Standplatzes (geschätzte Kosten 10.000,00-- €) sowie einer „in-situ-Sanierung“ (Behandlung des verunreinigten Erdreichs auf dem Nachbargrundstück mittels Bakterien, geschätzte Kosten 37.000,00 €).
- 6
Gestützt hierauf forderte der Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 8. August 2007 auf, innerhalb einer Woche ein qualifiziertes Gutachterbüro mit der Durchführung und Überwachung der in dem vorgenannten Sanierungskonzept aufgezeigten Sanierungsmöglichkeiten zu beauftragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer auch der Öllieferant sanierungsverantwortlich sei. Der Fahrer des Tankwagens sei seinen Pflichten nach § 19 k Wasserhaushaltsgesetz nicht nachgekommen. Er hätte erkennen müssen, dass die integrierten Standfüße der Tanks aufgrund ihrer offensichtlichen Abgängigkeit keine ausreichende Gewähr für die Standfestigkeit der Tanks boten. Mit dieser Pflichtverletzung sei die unmittelbare Ursache des Schadenseintritts gesetzt worden. Bei der Auswahl des Sanierungsverantwortlichen sei es im Interesse einer schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung geboten, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, da der Beigeladene wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten. Für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht wurde die Ersatzvornahme angedroht.
- 7
Mit Bescheid vom 21. August 2007 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest und verpflichtete die Klägerin, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 47.000,-- € vorab zu zahlen.
- 8
Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies der Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin zu Recht als Handlungsstörerin herangezogen worden sei. Durch das Befüllen der Tanks sei die unmittelbar letzte Ursache für das Versagen der Standfüße gesetzt worden. Der Tankwagenfahrer verfüge über die größere Fachkompetenz, um Zulassung und Geeignetheit von Öltanks für eine Befüllung zu prüfen.
- 9
Zur Begründung der gegen beide Bescheide erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Der Tanklastwagenfahrer habe keineswegs die unmittelbare und letzte Ursache für den Ölaustritt gesetzt. Unfallursache sei vielmehr das Versagen der Standfüße des Öltanks. Für die Funktionsfähigkeit der Anlage sei allein der Anlagenbetreiber verantwortlich.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die beiden Bescheide vom 8. und 21. August 2007 mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 ergangenen Urteil aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei aufgrund des Bundesbodenschutzgesetzes berechtigt gewesen, zum Zwecke der Sanierung des durch Heizöl verunreinigten Bodens einzuschreiten. Jedoch sei zu Unrecht die Klägerin als Sanierungsverantwortliche herangezogen worden. Der Unfall beruhe allein auf der fehlenden Standsicherheit der Anlage. Hierfür sei nach der gesetzlichen Wertung allein der Betreiber verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Heizöllieferers erstrecke sich lediglich auf den Vorgang des Befüllens einschließlich der Kontrolle der dafür vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen. Der Zustand der Standfüße eines Heizöltanks gehöre nicht hierzu.
- 11
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus: Die polizeiliche Verantwortung der Klägerin ergebe sich ergänzend zu den im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid hierzu gemachten Ausführungen aus Folgendem: Der Tankwagenfahrer habe sich deshalb nicht sozialüblich verhalten, weil er bei der Befüllung der Heizöltanks einschlägige gesetzliche Regelungen missachtet habe. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Anlagenverordnung - VAwS – müssten Heizöltanks grundsätzlich mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet sein. Das Fehlen der gesetzlich geforderten Auffangwanne sei ein gravierender und offensichtlicher Sicherheitsmangel. Dabei sei es irrelevant, ob in Einzelfällen auf eine Auffangwanne verzichtet werden könne und welche Ausnahmevoraussetzungen dafür vorliegen müssten. Wenn man von einem Tankwagenfahrer auch nicht die Kenntnis jeder dieser Ausnahmeregelungen erwarten könne, so müsse dieser doch jedenfalls das Abweichen von der Regel (Auffangwanne) registrieren und gegebenenfalls bei seinem Arbeitgeber zusätzliche Informationen einholen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juli 2008 die Klage abzuweisen.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
- 16
Zur Begründung führt sie aus, dass das Verwaltungsgericht die Verantwortungsbereiche des Eigentümers der Öltanks und des Öllieferanten zutreffend abgegrenzt habe. Für Aufstellung und Instandhaltung der Tanks sei allein der Betreiber verantwortlich, der sich hierzu der Hilfe von Fachbetrieben und Sachverständigen bedienen müsse (§ 19 i WHG). Der Öllieferant habe lediglich die Risiken im Zusammenhang mit dem Befüllvorgang zu verantworten. Der Zustand der Anlage entziehe sich der Kenntnis des Tankwagenfahrers. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Tanks ordnungsgemäß aufgestellt worden seien. Dies gelte auch für die Frage, ob im jeweiligen Fall eine Auffangwanne erforderlich sei oder nicht. Diese Frage sei im Gesetz kompliziert und differenziert geregelt.
- 17
Der Beigeladene beantragt,
- 18
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juli 2008 abzuweisen.
- 19
Zu Begründung führt er aus: Die Tankanlage sei von dem Voreigentümer im Jahr 1996 errichtet worden. Die Verantwortung des Rechtsnachfolgers beschränke sich auf die Kontrolle von Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen. Darüber hinaus habe der Öllieferant die Sicherheitseinrichtungen, d.h. auch das Vorhandensein einer Auffangwanne, zu kontrollieren. Hierzu müsse er sein Personal entsprechend schulen.
- 20
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. (FH) B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 23
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin liegen nicht vor.
- 24
Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung vom 8. August 2007 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten u.a. aus § 4 BBodSchG treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher und der Grundstückseigentümer verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu sanieren. Eine solche Bodenveränderung ist hier durch das ausgetretene Heizöl einmal im Bereich des Aufstellungsorts der Öltanks auf dem Grundstück des Beigeladenen und zum anderen im Bereich des Nachbargrundstücks … Straße entstanden (vgl. hierzu das Gutachten des Büros für Umweltplanung vom Juli 2007, Anlagen 1 und 3 [Profilschnitt NE-SW]). Als Sanierungsmaßnahme kommt die Dekontamination durch Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe in Betracht (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG). Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist durch das vorgenannte Gutachten belegt (vgl. a.a.O., S. 7 bis 9).
- 25
Die Klägerin war indes nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Denn weder sie noch der für sie handelnde Tankwagenfahrer haben einen ordnungsrechtlich hinreichenden Verursachungsbeitrag für die Bodenverunreinigung geleistet.
- 26
Verursacher ist zunächst jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42). Zwar beruht das Umkippen des Öltanks unmittelbar auf dem Zerbrechen der Behälterfüße. Eine Mitwirkungshandlung der Klägerin liegt aber insofern vor, als das ausgelaufene und in den Erdboden eingedrungene Heizöl aus dem umgekippten Tank von der kurz zuvor erfolgten Nachlieferung herrührt und sich aus dem Gutachten des TÜV vom 26. Juli 2007, S. 14, ergibt, dass das zusätzliche Füllgewicht das Zerbrechen der Tankfüße und damit das Umkippen des Tanks beschleunigt hat. Dass eine - mengenmäßig kleinere - Ölverunreinigung eventuell auch ohne Befüllung hätte eintreten können, ändert nichts an dem Verursachungsbeitrag des Befüllvorgangs vom 18. Juli 2007 für den konkreten Schaden.
- 27
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge (hier: dem Zerbrechen der Tankfüße und dem Befüllen des Tanks) muss die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zugeordnet werden; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., Rn. 43; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 69 ff.). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985, NVwZ 1985, 355 [356]; Denninger, a.a.O., Rn. 77). Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Denninger, a.a.O., Rn. 79 bis 82). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Denninger, a.a.O., Rn. 81). Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen.
- 28
Bei Würdigung der für das Befüllen von Öltanks in der Rechtsordnung aufgestellten Handlungsanforderungen und der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles stellt sich das Betanken der Heizölbehälter des Beigeladenen am 18. Juli 2007 auch nach Auffassung des Senats noch nicht als ein riskantes Verhalten mit der Folge dar, dass schon darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden könnte.
- 29
Eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die eingetretene Bodenverunreinigung lässt sich zunächst nicht daraus herleiten, dass der von ihr beauftragte Tankwagenfahrer gegen ausdrückliche Handlungsverbote verstoßen hätte. Als Quelle für solche ausdrücklichen und speziellen Handlungsverbote ist hier auf § 19 k Wasserhaushaltsgesetz (WHG) abzustellen. Die Vorschrift normiert besondere Pflichten beim Befüllen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe (wie zum Beispiel Öltanks, vgl. § 19 g Abs. 5 WHG). Danach hat die handelnde Person die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage einzuhalten, den Vorgang des Befüllens zu überwachen sowie vorher zu überprüfen, ob sich die dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Diese Überwachungspflichten beziehen sich sämtlich auf den Befüllvorgang. Dies ergibt sich einmal daraus, dass nur die „dafür“, d.h. für den Vorgang des Befüllens erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen sind. Zum anderen ergibt sich die Ausrichtung auf den Befüllvorgang auch aus der begrifflichen Unterscheidung zwischen Sicherheitsvorkehrungen für die Anlage (wie z.B. Doppelwand, Auffangraum etc.) und Sicherheitseinrichtungen als vom Behälter abgesetzte Schutzvorkehrungen (wie z.B. Leckanzeiger, Grenzwertgeber für Überfüllsicherungen, Füllstandsanzeiger; vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 k Rn. 4). Diese in § 19 k WHG ausdrücklich genannten Überwachungspflichten hat der Tankwagenfahrer der Klägerin nicht verletzt bzw. deren Verletzung (wie das Nichterkennen der Funktionsunfähigkeit des Grenzwertgebers) war für das Schadensereignis nicht kausal (vgl. hierzu das TÜV-Gutachten, a.a.O., S. 6).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit der Verantwortungsbereich des Ölanlieferers jedoch noch nicht vollkommen erschöpft. Die ausdrückliche Umschreibung besonderer Pflichten beim Befüllen von Tanks ist nicht als abschließend zu verstehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. August 1996, UPR 1997, 378 und juris, Rn. 27). Zwar entspricht es der gesetzlichen Regelung in §§ 19 g bis 19 i WHG, den Zustand eines Tankbehälters, insbesondere dessen Standsicherheit, und die Sicherheit des Aufstellortes dem Risikobereich des Betreibers (hier des Beigeladenen) zuzuordnen. Darüber hinaus war der Betreiber hier aufgrund der Bauartzulassung in den Bescheiden des hessischen Sozialministers vom 30. Juni 1978 und vom 14. November 1978 verpflichtet, die Tankbehälter nur in Räumen von Gebäuden aufzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vom Zustand des Tankbehälters herrührenden Gefahren den Verantwortungsbereich des Ölanlieferers überhaupt nicht berühren können. Trotz grundsätzlicher Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Zustand der Anlage und dem Befüllvorgang, ist eine Verantwortung des Öllieferanten dann anzunehmen, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage liegen. Solche evidenten Mängel der Anlagensicherheit müssen von dem Ölanlieferer erkannt und zum Anlass genommen werden, dass Befüllen zwecks Risikominimierung zu unterlassen (vgl. OVG Bremen, a.a.O.; auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 1989, NuR 1990, 335).
- 31
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wiesen die Heizöltanks des Beigeladenen am 18. Juli 2007 indes keine derart offenkundigen Beschädigungen oder Sicherheitsmängel auf, dass den Ölanlieferer über die Beachtung der für den Befüllvorgang wesentlichen Anforderungen hinaus eine eigene Verantwortung an dem späteren Schadensereignis trifft.
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Zunächst fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, die Schadhaftigkeit der Standfüße der Tanks hätte offen zutage gelegen und von dem Tankwagenfahrer zum Anlass genommen werden müssen, das Hinzufüllen weiteren Heizöls als Risikoerhöhung zu erkennen. Der sachverständige Zeuge B. hat bekundet, dass der Zustand der Tankfüße selbst bei einer Betankung bei geöffneten Türen des „Gartenhauses“ - wie hier - nur mit geübtem Blick zu erkennen gewesen sei. Diese Einschätzung wird durch die Fotografien der Tankfüße des anderen, nicht umgefallenen Tanks im TÜV-Gutachten des Zeugen Dipl.-Ing. B. bestätigt. Erst die in den Bildern 10 und 11 des Gutachtens dokumentierten Nahaufnahmen lassen die Vorschädigungen auch dieser Tankfüße erkennen. Unterstellt man ähnliche Schäden auch bei den zerbrochenen Tankfüßen des umgekippten Tanks, so handelt es sich dabei noch nicht um einen offenkundigen, sofort „ins Auge springenden“ Mangel, der das Betanken als risikosteigerndes Verhalten darstellt.
- 33
Auch im Übrigen wiesen die Heizöltanks nach den Bekundungen des Zeugen keine Verwitterungsspuren oder andere Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Materials auf, die den Ölanlieferer zur Vorsicht hätten mahnen müssen. Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen von Dipl.-Ing. G. überein, der im Auftrag der Versicherung der Klägerin ebenfalls bei der Bestandsaufnahme des Schadensereignisses am 19. Juli 2007 zugegen war (vgl. dessen Gutachten vom 28. August 2007, S. 7).
- 34
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren seine Verfügung ergänzend damit begründet, dass das Fehlen einer Auffangwanne Anlass zur Vorsicht, jedenfalls zu Erkundigungen über den fehlerfreien Zustand der Anlage gegeben hätte, vermag auch dieser Umstand nicht die Sanierungsverantwortlichkeit der Klägerin zu begründen. Zunächst ist der Beklagte zwar nach § 114 Satz 2 VwGO berechtigt, seine Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Darüber hinaus ist dem Beklagten zuzugestehen, dass Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe grundsätzlich mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet sein müssen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 1. Februar 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491). Wie der Beklagte aber bereits selbst einräumt, gilt diese Grundsatzanforderung jedoch schon nach geltendem Recht nicht uneingeschränkt. So können nach § 13 Abs. 5 VAwS werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl - wie hier - unter näher aufgeführten Voraussetzungen (flüssigkeitsdichter Boden, kein Ablauf innerhalb von 5 m, einzelne und nicht kommunizierende Verwendung der Tankbehälter) auch ohne Auffangraum aufgestellt werden. Bereits nach aktueller Rechtslage musste der Ölanlieferer das Fehlen einer Auffangwanne also noch nicht zwingend als offensichtliche Sicherheitslücke wahrnehmen. Hinzu kommt, dass das Aufstellen von GfK-Tanks im Freien und ohne Auffangwanne nach den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. B. durchaus nicht ungewöhnlich ist. Eine solche Verwendung von GfK-Behältern sei auch darauf zurückzuführen, dass Heizölverbraucheranlagen in der Zeit vor Inkrafttreten der Anlagenverordnung im Jahr 1996 einer Prüfpflicht durch Sachverständige erst ab einem Lagervolumen von 40.000 l (in Wasserschutzgebieten ab 5.000 l) unterlagen. Nach den Bekundungen des Zeugen ist selbst bei Fachbetrieben die Vorstellung verbreitet, dass GfK-Tanks ohne Auffangraum aufgestellt werden dürften, ohne dass man die näheren Bedingungen für eine solche Aufstellung der Tanks hinterfrage. Vor diesem Hintergrund handelte der Ölanlieferer bei der Befüllung der beiden Heizöltanks des Beigeladenen im Rahmen der ihm von der Rechtsordnung eingeräumten Handlungsmöglichkeiten. Der Tankwagenfahrer der Klägerin hatte keinen Anlass, wegen des Fehlens einer Auffangwanne von dem Befüllen abzusehen und zunächst einmal nähere Erkundigungen über die Beachtung der Aufstellvoraussetzungen einzuholen. Die Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen für die Tankbehälter fällt in den Verantwortungsbereich des Betreibers (hier des Beigeladenen). Eine eigene Verantwortung des Ölanlieferers entsteht insofern nur bei offenkundigen Sicherheitsmängeln. Solche offenkundigen Mängel lagen aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.
- 35
Erweist sich die Grundverfügung somit als rechtswidrig, kann auch der Vollstreckungsbescheid vom 21. August 2007 keinen Bestand haben.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeiten der Rechtssache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
- 37
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 38
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
- 39
Beschluss
- 40
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 47.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2013 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Honorarzahlungen aufgrund erbrachter Tätigkeiten als Steuerberater geltend.
3Die Parteien sind verbunden über einen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger für den Beklagten jedenfalls ab dem Jahr 2004 die Steuerangelegenheiten in der Arztpraxis des Beklagten erledigte. Die Tätigkeit des Klägers umfasste unter anderem auch die Betreuung des Personalbereichs, die Erstellung von Brutto- und Nettoabrechnungen, die Lohnkostenführung, die Abdeckung lohnsteuerlicher Bereiche, die Buchführung und die Beantwortung von Fragen zur Sozialversicherung. Der Kläger kümmerte sich zudem um die privaten Steuerangelegenheiten des Beklagten.
4Die Parteien vereinbarten, nachdem die Abrechnungen des Klägers zunächst entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung erfolgt waren, mündlich, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung erhalten sollte.
5Im Jahr 2008 fand eine steuerliche Außenprüfung beim Beklagten statt. Der insoweit angefertigte Bericht des Finanzamts E2 datiert auf den 04.02.2009. Der Kläger berechnete dem Beklagten die im Zusammenhang mit dieser Außenprüfung erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 25.03.2009. Mit drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 rechnete der Kläger die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ab.
6Das zwischen den Parteien bestehende Mandatsverhältnis wurde vom Beklagten mit Wirkung zum Oktober 2010 gekündigt. Ab November 2010 beauftragte der Beklagte einen anderen Steuerberater unter anderem mit der Buchführung für das Jahr 2010, der Führung der Lohnkonten und der Erklärung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009. Diese Leistungen wurden dem Beklagten entsprechend in Rechnung gestellt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage B2 und B3 mit Schriftsatz vom 28.06.2013 zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Steuerberater Sozietät T & N Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 29.11.2010 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung. Die darin aufgeführten Ansprüche beziehen sich auf die gesamte Zeit des Mandatsverhältnisses und summieren sich auf einen Betrag von 50.398,09 EUR. Von diesem Betrag zog der Kläger erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von 38.787,01 EUR ab, woraus er einen noch ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 11.611,08 EUR errechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage zur Klageschrift vom 03.05.2013 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben vom 29.11.2010 Bezug genommen.
8Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche auf eine Pauschalvergütungsabrede sowie die Leistungen, die er mit den Rechnungen vom 25.03.2009, 10.08.2009 und 28.10.2010 abgerechnet hat. Hinsichtlich des Inhalts dieser Rechnungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichten Kopien der jeweiligen Rechnungen Bezug genommen.
9Hilfsweise stützt der Kläger den geltend gemachten Klageanspruch auf die Abrechnung vom 12.03.2014. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf das in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des Klägers vom 12.03.2014 Bezug genommen.
10Der Beklagte leistete im Jahr 2005 Zahlungen in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR sowie 4.590,58 EUR. Weiterhin zahlte er im Jahr 2006 2.186,37 EUR und 1.879,20 EUR sowie im Jahr 2007 4.510,00 EUR. Im Jahr 2008 zahlte der Beklagte insgesamt 12 Monatshonorare zu je 585,00 EUR, insgesamt einen Betrag von 7.020,00 EUR an den Kläger. Im Jahr 2009 zahlte der Beklagte aufgrund einer Umstellung der Ratenzahlung 11 Monatsraten, insgesamt 6.435 EUR an den Kläger. Im Jahr 2010 zahlte der Beklagte insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger. Zahlungen für die Monate November und Dezember 2010 erfolgten aufgrund der zuvor erklärten Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht.
11Der Kläger erstellte die Steuerklärungen des Beklagten erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist und reichte sie sodann bei den Finanzbehörden ein. Die Finanzverwaltung setzte daraufhin Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge gegen den Beklagten fest. Diese beliefen sich auf 6.580,00 EUR für die Jahre 2007 bis 2009.
12Weiterhin führte der Beklagte vom 01.01.2005 bis Oktober 2010 monatlich einen Betrag von 52,00 EUR für seine Mitarbeiterin und Ehefrau, die Zeugin C, sowie in Höhe von 42,50 EUR monatlich für seine Mitarbeiterin Frau T2 an die L2 ab. Beide Mitarbeiterinnen waren privat krankenversichert. Die Mitarbeiter des Klägers hatten im Rahmen der Führung der Lohnbuchhaltung Frau C und Frau T2 zur L2 angemeldet.
13Der Beklagte erhob hinsichtlich sämtlicher mit der Klage geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme der bestrittenen Forderungen aus dem Mahnbescheid vom 21.12.2012, soweit sie die Rechnungen vom 10.08.2009 und 18.10.2010 betreffen, die Einrede der Verjährung. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung der klägerischen Forderung mit Gegenansprüchen, die ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers zustünden.
14Der Kläger behauptet, er sei bereits seit dem Jahr 2002 für den Beklagten tätig gewesen. Die Zahlungen aus dem Jahr 2005 in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR seien für die in den Jahren 2002 und 2003 erbrachten Leistungen erfolgt.
15Die zwischen den Parteien getroffene Abrede einer Pauschalvereinbarung sei so erfolgt, dass sich die Parteien am 14.01.2010 zu einem abendlichen Gespräch getroffen hätten. Gegenstand des Gesprächs seien die vom Kläger bereits nach Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung gestellten Leistungen, welche der Beklagte noch nicht gezahlt habe, gewesen. Hinsichtlich der einbezogenen Rechnungen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.11.2013, B. 84 ff. d. A., Bezug genommen.
16Die Parteien hätten bei diesem Gespräch eine Pauschalvergütungsabrede getroffen, nach welcher der Kläger seine Leistungen für den Beklagten für ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.800,00 EUR brutto jährlich erbringen sollte. Diese Vereinbarung habe rückwirkend ab dem Jahr 2004 gelten sollen. Anstelle der vorgelegten Honorarabrechnungen hätten nun die Pauschalbeträge berechnet werden sollen.
17Einige Leistungen des Klägers seien von dieser Vereinbarung jedoch nicht umfasst gewesen, diese seien ebenso wie die Jahre 2002 und 2003 gesondert nach Steuerberaterleistungen abzurechnen gewesen.
18Der Kläger behauptet weiter, die verspätete Abgabe der Steuererklärungen des Beklagten sei nach umfassender Aufklärung des Beklagten erfolgt. Dieser habe trotz der zu erwartenden Strafzuschläge der Finanzverwaltung lieber diese in Kauf nehmen wollen als bei seiner Bank die ansonsten fälligen Überziehungszinsen zu zahlen. Der Beklagte sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, die entstehenden Steuerforderungen zeitnah zu erfüllen. Die gewählte Vorgehensweise sei für den Beklagten daher im Ergebnis günstiger gewesen.
19Bei den Steuerberaterleistungen eines Kalenderjahres habe es sich jeweils um einen Gesamtauftrag gehandelt. Daher seien die abschließenden Rechnungslegungen sowie die Formulierungen von Ansprüchen erst nach Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erfolgt.
20Die Steuerklärung 2009 sei im Oktober 2010 noch gar nicht eingereicht gewesen. Soweit die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet gewesen sei, habe dies an fehlendem Belegmaterial gelegen. Die Leistungen aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien nicht bereits im Jahr 2008 vollständig erbracht worden. Die Tätigkeit habe auch die Prüfung des Berichts enthalten.
21Der Rechnung sei ein Gespräch mit dem Beklagten vorausgegangen, in welchem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt habe, dass er das Ergebnis der Außenprüfung vorliegen habe und erklärt hat, dass er die Berichte überprüft habe und diese beanstandungsfrei seien. Die im Betreffteil des Schreibens vom 25.03.2009 aufgeführten Steuerbescheide seien erst am 20.03.2009 ergangen.
22Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass zu Unrecht Pauschalbeträge an die Krankenversicherung abgeführt worden seien. Richtig sei, dass die Ehefrau des Beklagten privat krankenversichert gewesen sei und dies auch in seinem Büro bekannt gewesen sei. Man könne aber eventuell zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern.
23Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise dem 17.03.2011 und äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
25Am 17.10.2013 ist auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
26Gegen das am 07.11.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013, eingegangen am 21.11.2013, Einspruch eingelegt.
27Der Kläger beantragt nunmehr,
28das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise seit dem 17.03.2011, äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt nunmehr,
30das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufrecht zu erhalten.
31Der Beklagte behauptet, der Kläger habe erst seit dem Jahr 2004 Leistungen für den Beklagten erbracht.
32Hinsichtlich der vereinbarten Pauschalvergütung behauptet der Beklagte, die Parteien hätten sich Mitte 2007 darauf geeinigt, dass der Beklagte dem Kläger für seine Leistungen eine monatliche Pauschale in Höhe von 585,00 EUR inklusive Umsatzsteuer zahlen sollte. Eine rückwirkende Vereinbarung dahingehend, dass dieses monatliche Pauschalhonorar ab dem Jahr 2004 zu zahlen sei, habe es nicht gegeben. Es sei jedoch vereinbart worden, dass mit der Zahlung des Pauschalhonorars alle Abrechnungsdifferenzen für frühere Zeiträume bereinigt sein sollten.
33Weiterhin sei nicht verabredet gewesen, dass nicht alle Leistungen von dem vereinbarten Pauschalhonorar umfasst seien. Insbesondere seien die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit den durchgeführten Betriebsprüfungen unter die Pauschalabrede gefallen. Der Beklagte habe die vereinbarten monatlichen Zahlungen ab Mitte 2007 geleistet. Der Kläger habe weitergehende Ansprüche erstmals mit dem Schreiben vom 29.10.2010 geltend gemacht.
34Der Beklagte behauptet weiter, dem Kläger habe das zur Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen notwendige Belegmaterial stets zeitnah vorgelegen. Der Kläger habe ihn, obwohl er als Arzt in Steuerdingen völlig unerfahren sei, nicht darauf hingewiesen, dass im Falle einer verspäteten Abgabe von Steuererklärungen die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen durch die Finanzverwaltung zu erwarten sei. Der Beklagte hätte sich niemals auf eine verspätete Abgabe der Steuererklärungen eingelassen, wenn er dies gewusst hätte.
35Kenntnis von solchen Zuschlägen habe erhalten, als er mit Schreiben des Klägers vom 10.09.2010 seine Einkommensbescheide für 2007 und 2008 erhalten habe, in denen erhebliche Verspätungs- und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Daraufhin sei es zu der fristlosen Kündigung des Mandatsverhältnisses im Oktober 2010 gekommen.
36Der Beklagte behauptet weiter, er habe die in dem Mahnbescheid vom 21.12.2012 aufgeführte Rechnung 19-0057-2009 vom 18.03.2009 über 3.238,89 EUR erstmals mit der Klageschrift erhalten. Die Leistungen des Klägers aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien im Jahre 2008 abschließend erbracht worden. Die Leistungen in der Rechnung vom 12.03.2014 seien nicht erbracht worden, jedenfalls seien sie verjährt.
37Dabei sei insbesondere die berechnete Buchführungserstellung für die Jahre 2009 und 2010 nicht erbracht worden und die „weiteren Bearbeitungsangelegenheiten“, für die der Kläger eine Zeitgebühr berechne, nicht angefallen.
38Der Beklagte ist der Ansicht, die mit der Rechnung vom 28.10.2010 berechneten Kosten für die Übersendung von Mandatsunterlagen seien nicht vom Beklagten zu tragen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
39Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche ergäben sich in Höhe von 4.814,63 EUR, welche der Beklagte habe aufwenden müssen, um Leistungen, welche der Kläger geschuldet habe und welche ihm bereits vergütet worden seien, nach der fristlosen Kündigung im Oktober 2010 durch ein anderes Steuerberaterbüro erbringen zu lassen. In Höhe von 6.580,00 EUR stünde ihm ein Anspruch auf Ersatz der für die Jahre 2007 bis 2009 vom Finanzamt festgesetzten Verspätungs- und Säumniszuschläge zu. Weitere Ansprüche in Höhe von 3.640,00 EUR sowie in Höhe von 2.975,00 EUR stünden ihm aufgrund unnötig an die L2 abgeführter Beiträge seiner privat krankenversicherten Mitarbeiterinnen zu.
40Der Kläger hat zunächst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. In diesem hat er einen Betrag in Höhe von 5.729,73 EUR, gestützt auf Rechnungen vom 18.03.2009 in Höhe von 3.238,89 EUR, vom 25.03.2009 in Höhe von 1.963,50 EUR, vom 10.08.2009 in Höhe von 404,60 EUR sowie vom 28.10.2010 in Höhe von 54,74 EUR, geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 29.12.2012 zugestellt worden.
41Am 10.01.2013 ist ein Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht eingegangen. Am 01.03.2013 ist das Verfahren an das Landgericht Duisburg abgegeben worden, wo es am 08.01.2013 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, welcher der Beklagten am 17.05.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Anspruch begründet sowie die Klage erweitert auf den zuletzt geltend gemachten Betrag von 11.080,82 Euro.
42Mit Beschluss vom 11.02.2014 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es den klägerischen Vortrag so versteht, dass der Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 18.03.2009, die noch im Mahnbescheid aufgeführt war, nicht mehr weiterverfolgt wird.
43Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 11.02.2014 und 24.11.2014 durch Vernehmung der Zeugen U, L3 und C sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13.03.2014 und 28.01.2016 sowie das Gutachten des Sachverständigen I vom 07.05.2015 Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Der Einspruch ist zulässig. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
47II.
48Der Einspruch ist jedoch materiell nicht erfolgreich, da die Klage unbegründet ist.
491.
50Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht aufgrund einer am 14.01.2010 getroffenen rückwirkenden Pauschalvergütungsabrede zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine solche rückwirkende Abrede zwischen den Parteien getroffen wurde, da eine solche mündlich geschlossene Abrede nichtig wäre.
51Eine mündliche Abrede über eine Pauschalvergütung eines Steuerberaters ist nach § 125 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV nichtig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994 – 13 U 101/83,- juris). Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Parteien am 14.01.2010 eine solche Abrede getroffen haben, da der Kläger aus einer solchen Abrede jedenfalls keine Ansprüche herleiten kann. Ihm verbleibt insoweit jedoch ein Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
522.
53Der Kläger hatte ursprünglich einen auf eine Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung gestützten Anspruch in Höhe von 3.367,70 EUR gegen den Beklagten.
54a)
55Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 1.963,50 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 25.03.2009 zugrunde liegen.
56Der Kläger begehrt insoweit Vergütung für erbrachte Leistungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Beklagten. Die erbrachten Leistungen und der diesbezügliche Gebührenansatz sind unstreitig, so dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.
57Der Beklagte kann sich hinsichtlich dieses Anspruchs nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt, da die Tätigkeit des Klägers in dieser Angelegenheit zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 abgeschlossen war.
58Die Vergütung eines Steuerberaters wird nach § 7 StBVV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Bearbeitung der Außenprüfung durch den Kläger war zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 beendet. Ausweislich der Rechnung des Klägers vom 25.03.2009 wurde die steuerliche Außenprüfung im Dezember 2008 abschließend durchgeführt. Die abgerechneten Leistungen berücksichtigen ausweislich der Rechnung „die Prüfung des Berichtes, der geänderten Steuerbescheide sowie insofern zu führende Korrespondenzen“.
59Hieraus geht hervor, dass die steuerliche Außenprüfung als solche zwar bereits im Dezember 2008 abgeschlossen wurde, die Leistungen des Klägers jedoch auch die Prüfung des insoweit gefertigten Berichts umfasste. Dieser Bericht datiert auf den 04.02.2009, so dass die diesbezüglichen Leistungen des Klägers nicht bereits im Jahr 2008 erbracht worden sein können.
60Die Forderungen des Klägers unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass die Forderungen mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt wären. Der Lauf der Verjährung wurde jedoch am 29.12.2012 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gehemmt, so dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche insoweit nicht eingetreten ist.
61b)
62Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 404,60 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 10.08.2009 zugrunde liegen.
63Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
64c)
65Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung 54,74 EUR §§ 611, 612 Abs. 2 BGB aufgrund der Rücksendung der Mandatsunterlagen gegen den Beklagten, die der Rechnung vom 28.10.2010 zugrunde liegen.
66Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Rücksendung der Mandatsunterlagen an den Beklagten entstanden sind. Es gehört zwar zu den berufsrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters, bei Mandatsbeendigung Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auf Anforderung an den ehemaligen Mandanten herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember 2002 – StO 1/02 –, juris), diese Pflicht umfasst jedoch keine Übersendung auf eigene Kosten.
67Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Herausgabe der Akten begrifflich gerade nicht eine Pflicht zur Übersendung enthalten ist. Zudem hat auch der Sachverständige I in seiner mündlichen Anhörung aufgeführt, dass die Rücksendung der Unterlagen bei Mandatsende kein Geschäft im Sinne der Steuerberatervergütungsverordnung darstellt, eine etwaige Vergütungspflicht somit nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen ist. Die Rücksendung der Unterlagen ist daher auch nicht als Nebenleistung von der im Übrigen gezahlten Vergütung mit abgedeckt.
68Der Beklagte hat den Kläger unstreitig zur Übersendung der Unterlagen aufgefordert, woraufhin der Kläger diese an ihn versendet hat. Hierdurch ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB über die Versendung der Unterlagen an den Beklagten zustande gekommen, für die der Beklagte eine übliche Vergütung schuldet. Hinsichtlich der Höhe bestehen seitens der Kammer keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Betrag, substantiierte Einwendungen hinsichtlich des berechneten Aufwands wurden auch seitens des Beklagten nicht erhoben.
69d)
70Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 944,86 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung aufgrund von Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
71aa)
72Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 885,36 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV für die Lohnbuchführung 2010 sowie 35,70 EUR Pauschale für Porti und Auslagen.
73Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für das Jahr 2010 tatsächlich die in Rechnung gestellten 93 Abrechnungen erstellt hat. Diese Überzeugung ergibt sich einerseits aus dem Gutachten des Sachverständigen I, der festgestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen mit der Summe der Lohnabrechnungen gemäß dem monatlichen Lohnjournal übereinstimmen.
74Weiterhin hat auch der vom Beklagten im Anschluss beauftragte Steuerberater ausweislich der Rechnung vom 23.02.2011 die Führung von Lohnkonten für 9 Arbeitnehmer bei dem Beklagten abgerechnet, womit die 93 Buchungen, die der Kläger in den 10 Monaten von Januar bis Oktober 2010 insoweit vorgenommen haben will, plausibel und nachvollziehbar sind.
75Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, insbesondere stellt der insoweit in Rechnung gestellte Betrag ausweislich des eingeholten Gutachtens eine angemessene Vergütung gemäß § 34 StBVV dar. Der Kläger stand somit ein Anspruch in Höhe von 744,00 EUR netto, also 885,36 EUR brutto, zu.
76Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 EUR netto, also 35,70 EUR brutto, Pauschale für Porti und Auslagen. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag von 3,00 EUR je Monat ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für insgesamt 10 Monate, mithin also insgesamt 30,00 EUR netto, nebst Umsatzsteuer zusteht.
77bb)
78Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 23,80 EUR Pauschale für Porti und Auslagen pauschal gemäß § 16ff. StBVV für das Jahr 2010. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für das Jahr 2010 eine entsprechende Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR netto, mithin 23,80 EUR brutto, zusteht.
793.
80Dieser Anspruch des Klägers in Höhe von 3.367,70 EUR ist vollständig durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
81Der Beklagte hat im Jahr 2009 insgesamt 6.435,00 EUR und im Jahr 2010 insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger gezahlt. Diese Beträge übersteigen den Wert der klägerischen Forderungen aus den jeweiligen Jahren, hinsichtlich des Jahres 2009 auch einschließlich der Forderungen, welche der Kläger aufgrund der erfolgreich erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr geltend machen kann.
82Die Zahlungen sind auch auf die Forderungen, die dem Kläger aufgrund seiner Leistungen in den jeweiligen Jahren zustanden, erfolgt und mithin mit diesen zu verrechnen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mündlich eine Pauschalvergütung vereinbart war.
83Es besteht lediglich Streit hinsichtlich des Umfangs der getroffenen Vereinbarung. Der Kläger behauptet eine Vereinbarung über einen Jahresbetrag von 5.800,00 EUR, wobei einzelne Leistungen nicht von der Pauschale umfasst sein sollten, wohingegen der Beklagte eine Pauschalvereinbarung mit einer höheren Vergütung, nämlich 585,00 EUR je Monat, behauptet.
84Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen entsprechen denjenigen, die sich aufgrund der von ihm dargelegten Pauschalvergütungsabrede ergeben. Es war insoweit beiden Parteien klar, dass die Zahlungen aufgrund der getroffenen Pauschalvergütungsabrede erfolgten und mit ihnen die jeweiligen Leistungen im Zahlungszeitraum abgegolten worden. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen.
85Es bestand zumindest eine für den Kläger eindeutig erkennbar Tilgungsbestimmung des Beklagten. Dem Kläger ist es nach § 242 BGB trotz der Nichtigkeit der getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung verwehrt, für den Zeitraum, für den die nichtige Pauschalvergütungsabrede vereinbart wurde, eine höhere Zahlung zu verlangen, als er dies nach der nichtigen Abrede gekonnt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994 – 13 U 101/93 -, juris). Es ist ihm insoweit verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform einer Pauschalvereinbarung zu berufen, wenn er bei seinem Mandanten einen Vertrauenstatbestand in die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung geschaffen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 – 25 U 137/95 -, juris).
86Hieraus folgt, dass es dem Kläger auch verwehrt ist, sich über den Umweg einer abweichenden Verrechnung der erfolgten Zahlungen des Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, der ihm eine höhere Vergütung verschafft als nach der Pauschalvereinbarung geschuldet.
87Es steht insoweit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte aufgrund der nichtigen Pauschalvereinbarung höchstens den von ihm behaupteten Betrag von 585,00 EUR je Monat, der über dem vom Kläger behaupteten Betrag liegt, geschuldet hat. Es war nicht vereinbart, dass Leistungen des Klägers von dieser Vereinbarung ausgenommen sein sollten.
88Soweit der Kläger behauptet, Teile der von ihm erbrachten Leistungen seien von der Pauschalvereinbarung nicht erfasst gewesen, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat insoweit bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Leistungen von der Abrede einer pauschalen Vergütung nicht umfasst gewesen sein sollen.
89Zudem ist der diesbezügliche klägerische Vortrag widersprüchlich. So trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013 vor, die Rechnung vom 25.03.2009 über einen Betrag von 1.963,50 EUR sei „Gegenstand der Besprechung“ vom 14.01.2010 gewesen und insoweit eine Pauschalvergütung vereinbart worden. Dennoch wird diese Forderung als Teil der zusätzlich berechneten Liquidationen mit der Klage geltend gemacht.
90Das Ergebnis der Beweisaufnahme führt insoweit ebenfalls nicht zu einer abweichenden Überzeugung der Kammer. Es war bezüglich der Frage, ob einzelne Abrechnungspositionen unabhängig von der klägerseits behaupteten Pauschalpreisabrede abgerechnet werden sollten, unergiebig. Weder der Kläger noch einer der Zeugen haben diesbezüglich ergiebige Aussagen gemacht.
91Auch aus dem eingereichten Aktenvermerk vom 15.01.2010 ergibt sich keine abweichende Bewertung. Ausweislich des Aktenvermerks soll der Beklagte zum Ende des Jahres 2008 Rückstände in Höhe von 12.042,00 EUR gehabt haben. Dieser Wert ergibt sich jedoch weder aus der Klageschrift noch aus einer anderen Anlage, so dass er nicht nachvollziehbar ist und insoweit keine weitere Rückschlüsse darauf zulässt, ob gewisse Liquidationen von der behaupteten Pauschalvergütung nicht umfasst gewesen sind.
92Die Kammer sieht daher keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einzelne Positionen aus der vereinbarten nichtigen Pauschalvergütungsabrede herauszunehmen. Sie ist vielmehr überzeugt, dass sämtliche Leistungen des Klägers von dieser umfasst sein sollten.
93Der dem Kläger grundsätzlich zustehende Anspruch ist somit vollumfänglich gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
944.
95Die weitergehenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
96a)
97Soweit der Kläger mit dem gerichtlichen Mahnbescheid einen weiteren Forderungsbetrag in Höhe von 3.238,89 EUR aus einer Rechnung vom 18.03.2009 geltend gemacht hat, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat, da der Kläger diesen Anspruch nach Überleitung des Verfahrens an das Prozessgericht nicht weiterverfolgt hat.
98Der Kläger stützt den klageweise geltend gemachten Anspruch ausweislich der Anspruchsbegründung vom 03.05.2013 ausdrücklich auf die Forderungen, wie er sie im außergerichtlichen Schreiben vom 29.11.2010 aufgeführt hat. Weder in diesem Schreiben noch in der Anspruchsbegründung nimmt der Kläger Bezug auf die im Mahnbescheid enthaltene Rechnung über 3.238,89 EUR, im Schriftsatz vom 21.11.2013 stellt er im Zusammenhang mit der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ausdrücklich klar: „Eine Rechnung vom 18.03.2009 über 3.238.89 EUR ist in der Zusammenstellung des Klägers vom 29.11.2010 überhaupt nicht (mehr) enthalten.“ Es wird insoweit deutlich, dass der Kläger den dieser Rechnung zugrunde liegenden Anspruch mit der Klage nicht weiterverfolgt hat.
99b)
100Der klageweise geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund von weiteren Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
101Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
102aa)
103Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 856,00 EUR für Personalbearbeitung im Jahr 2009 nebst Porti und Auslagen in Höhe von 36,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
104Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
105Die Lohnbuchführung erfolgt zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Referenzmonat, so dass die Leistungen des Klägers hinsichtlich der Lohnbuchhaltung für das Jahr 2009 auch in diesem Jahr erfolgt sind. Soweit einzelne Leistungen erst im Jahr 2010 erfolgt sein sollten, hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.
106Die für das Jahr 2009 geltend gemachten Ansprüche sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, der Beklagte hat insoweit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben.
107bb)
108Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zeitgebühr für weitere Bearbeitungsangelegenheiten in Höhe von 245,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
109Der Kläger hat insoweit trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann er welche Leistungen erbracht haben will. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, ob der Kläger die von ihm in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
110cc)
111Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.808,00 EUR für die Buchführungserstellung in den Jahren 2009 und 2010. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
112Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger die insoweit berechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Dieser Mangel an Überzeugung ergibt sich insbesondere aufgrund des klägerischen Vortrags, der auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 21.11.2013 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Steuererklärung für das Jahr 2009 die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet war, da der Beklagte kein Belegmaterial zur notwendigen Verbuchung zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger räumt hinsichtlich des Jahres 2009 somit selbst ein, die abgerechneten Leistungen nicht erbracht zu haben.
113Soweit der Kläger somit die unterjährige Buchführung selbst für das Jahr 2009 noch nicht erbracht hatte, verbleiben erhebliche Zweifel an einer Erstellung der Buchführung für das Jahr 2010 durch den Kläger. Gegen eine solche Leistung des Klägers spricht auch, dass die nachfolgend beauftragte Steuerberater Sozietät die gleichen Leistungen ebenfalls berechnet hat.
114dd)
115Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2050,50 EUR für die Ermittlung des Praxisergebnisses für die Jahre 2007 und 2008. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
116Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
117Der Kläger hat unstreitig die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 abgerechnet. Hieraus ergibt sich, dass die entsprechenden Leistungen jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wurden. Die Ansprüche des Klägers sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt.
118ee)
119Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
120ff)
121Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 408,60 EUR für die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
122gg)
123Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Umsatzsteuerklärung 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
124hh)
125Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.120,00 EUR für sonstige Beratungsleistungen in den Jahren 2007 bis 2010. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Leistungen er insoweit erbracht hat. Auf lit. cc) wird Bezug genommen.
1265.
127Da der klägerische Anspruch, soweit er bestand, bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, kommt es auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht an.
128Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
129Der Streitwert wird auf 11.080,82 EUR festgesetzt.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2013 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Honorarzahlungen aufgrund erbrachter Tätigkeiten als Steuerberater geltend.
3Die Parteien sind verbunden über einen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger für den Beklagten jedenfalls ab dem Jahr 2004 die Steuerangelegenheiten in der Arztpraxis des Beklagten erledigte. Die Tätigkeit des Klägers umfasste unter anderem auch die Betreuung des Personalbereichs, die Erstellung von Brutto- und Nettoabrechnungen, die Lohnkostenführung, die Abdeckung lohnsteuerlicher Bereiche, die Buchführung und die Beantwortung von Fragen zur Sozialversicherung. Der Kläger kümmerte sich zudem um die privaten Steuerangelegenheiten des Beklagten.
4Die Parteien vereinbarten, nachdem die Abrechnungen des Klägers zunächst entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung erfolgt waren, mündlich, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung erhalten sollte.
5Im Jahr 2008 fand eine steuerliche Außenprüfung beim Beklagten statt. Der insoweit angefertigte Bericht des Finanzamts E2 datiert auf den 04.02.2009. Der Kläger berechnete dem Beklagten die im Zusammenhang mit dieser Außenprüfung erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 25.03.2009. Mit drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 rechnete der Kläger die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ab.
6Das zwischen den Parteien bestehende Mandatsverhältnis wurde vom Beklagten mit Wirkung zum Oktober 2010 gekündigt. Ab November 2010 beauftragte der Beklagte einen anderen Steuerberater unter anderem mit der Buchführung für das Jahr 2010, der Führung der Lohnkonten und der Erklärung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009. Diese Leistungen wurden dem Beklagten entsprechend in Rechnung gestellt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage B2 und B3 mit Schriftsatz vom 28.06.2013 zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Steuerberater Sozietät T & N Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 29.11.2010 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung. Die darin aufgeführten Ansprüche beziehen sich auf die gesamte Zeit des Mandatsverhältnisses und summieren sich auf einen Betrag von 50.398,09 EUR. Von diesem Betrag zog der Kläger erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von 38.787,01 EUR ab, woraus er einen noch ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 11.611,08 EUR errechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage zur Klageschrift vom 03.05.2013 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben vom 29.11.2010 Bezug genommen.
8Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche auf eine Pauschalvergütungsabrede sowie die Leistungen, die er mit den Rechnungen vom 25.03.2009, 10.08.2009 und 28.10.2010 abgerechnet hat. Hinsichtlich des Inhalts dieser Rechnungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichten Kopien der jeweiligen Rechnungen Bezug genommen.
9Hilfsweise stützt der Kläger den geltend gemachten Klageanspruch auf die Abrechnung vom 12.03.2014. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf das in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des Klägers vom 12.03.2014 Bezug genommen.
10Der Beklagte leistete im Jahr 2005 Zahlungen in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR sowie 4.590,58 EUR. Weiterhin zahlte er im Jahr 2006 2.186,37 EUR und 1.879,20 EUR sowie im Jahr 2007 4.510,00 EUR. Im Jahr 2008 zahlte der Beklagte insgesamt 12 Monatshonorare zu je 585,00 EUR, insgesamt einen Betrag von 7.020,00 EUR an den Kläger. Im Jahr 2009 zahlte der Beklagte aufgrund einer Umstellung der Ratenzahlung 11 Monatsraten, insgesamt 6.435 EUR an den Kläger. Im Jahr 2010 zahlte der Beklagte insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger. Zahlungen für die Monate November und Dezember 2010 erfolgten aufgrund der zuvor erklärten Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht.
11Der Kläger erstellte die Steuerklärungen des Beklagten erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist und reichte sie sodann bei den Finanzbehörden ein. Die Finanzverwaltung setzte daraufhin Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge gegen den Beklagten fest. Diese beliefen sich auf 6.580,00 EUR für die Jahre 2007 bis 2009.
12Weiterhin führte der Beklagte vom 01.01.2005 bis Oktober 2010 monatlich einen Betrag von 52,00 EUR für seine Mitarbeiterin und Ehefrau, die Zeugin C, sowie in Höhe von 42,50 EUR monatlich für seine Mitarbeiterin Frau T2 an die L2 ab. Beide Mitarbeiterinnen waren privat krankenversichert. Die Mitarbeiter des Klägers hatten im Rahmen der Führung der Lohnbuchhaltung Frau C und Frau T2 zur L2 angemeldet.
13Der Beklagte erhob hinsichtlich sämtlicher mit der Klage geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme der bestrittenen Forderungen aus dem Mahnbescheid vom 21.12.2012, soweit sie die Rechnungen vom 10.08.2009 und 18.10.2010 betreffen, die Einrede der Verjährung. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung der klägerischen Forderung mit Gegenansprüchen, die ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers zustünden.
14Der Kläger behauptet, er sei bereits seit dem Jahr 2002 für den Beklagten tätig gewesen. Die Zahlungen aus dem Jahr 2005 in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR seien für die in den Jahren 2002 und 2003 erbrachten Leistungen erfolgt.
15Die zwischen den Parteien getroffene Abrede einer Pauschalvereinbarung sei so erfolgt, dass sich die Parteien am 14.01.2010 zu einem abendlichen Gespräch getroffen hätten. Gegenstand des Gesprächs seien die vom Kläger bereits nach Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung gestellten Leistungen, welche der Beklagte noch nicht gezahlt habe, gewesen. Hinsichtlich der einbezogenen Rechnungen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.11.2013, B. 84 ff. d. A., Bezug genommen.
16Die Parteien hätten bei diesem Gespräch eine Pauschalvergütungsabrede getroffen, nach welcher der Kläger seine Leistungen für den Beklagten für ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.800,00 EUR brutto jährlich erbringen sollte. Diese Vereinbarung habe rückwirkend ab dem Jahr 2004 gelten sollen. Anstelle der vorgelegten Honorarabrechnungen hätten nun die Pauschalbeträge berechnet werden sollen.
17Einige Leistungen des Klägers seien von dieser Vereinbarung jedoch nicht umfasst gewesen, diese seien ebenso wie die Jahre 2002 und 2003 gesondert nach Steuerberaterleistungen abzurechnen gewesen.
18Der Kläger behauptet weiter, die verspätete Abgabe der Steuererklärungen des Beklagten sei nach umfassender Aufklärung des Beklagten erfolgt. Dieser habe trotz der zu erwartenden Strafzuschläge der Finanzverwaltung lieber diese in Kauf nehmen wollen als bei seiner Bank die ansonsten fälligen Überziehungszinsen zu zahlen. Der Beklagte sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, die entstehenden Steuerforderungen zeitnah zu erfüllen. Die gewählte Vorgehensweise sei für den Beklagten daher im Ergebnis günstiger gewesen.
19Bei den Steuerberaterleistungen eines Kalenderjahres habe es sich jeweils um einen Gesamtauftrag gehandelt. Daher seien die abschließenden Rechnungslegungen sowie die Formulierungen von Ansprüchen erst nach Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erfolgt.
20Die Steuerklärung 2009 sei im Oktober 2010 noch gar nicht eingereicht gewesen. Soweit die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet gewesen sei, habe dies an fehlendem Belegmaterial gelegen. Die Leistungen aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien nicht bereits im Jahr 2008 vollständig erbracht worden. Die Tätigkeit habe auch die Prüfung des Berichts enthalten.
21Der Rechnung sei ein Gespräch mit dem Beklagten vorausgegangen, in welchem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt habe, dass er das Ergebnis der Außenprüfung vorliegen habe und erklärt hat, dass er die Berichte überprüft habe und diese beanstandungsfrei seien. Die im Betreffteil des Schreibens vom 25.03.2009 aufgeführten Steuerbescheide seien erst am 20.03.2009 ergangen.
22Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass zu Unrecht Pauschalbeträge an die Krankenversicherung abgeführt worden seien. Richtig sei, dass die Ehefrau des Beklagten privat krankenversichert gewesen sei und dies auch in seinem Büro bekannt gewesen sei. Man könne aber eventuell zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern.
23Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise dem 17.03.2011 und äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
25Am 17.10.2013 ist auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
26Gegen das am 07.11.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013, eingegangen am 21.11.2013, Einspruch eingelegt.
27Der Kläger beantragt nunmehr,
28das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise seit dem 17.03.2011, äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt nunmehr,
30das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufrecht zu erhalten.
31Der Beklagte behauptet, der Kläger habe erst seit dem Jahr 2004 Leistungen für den Beklagten erbracht.
32Hinsichtlich der vereinbarten Pauschalvergütung behauptet der Beklagte, die Parteien hätten sich Mitte 2007 darauf geeinigt, dass der Beklagte dem Kläger für seine Leistungen eine monatliche Pauschale in Höhe von 585,00 EUR inklusive Umsatzsteuer zahlen sollte. Eine rückwirkende Vereinbarung dahingehend, dass dieses monatliche Pauschalhonorar ab dem Jahr 2004 zu zahlen sei, habe es nicht gegeben. Es sei jedoch vereinbart worden, dass mit der Zahlung des Pauschalhonorars alle Abrechnungsdifferenzen für frühere Zeiträume bereinigt sein sollten.
33Weiterhin sei nicht verabredet gewesen, dass nicht alle Leistungen von dem vereinbarten Pauschalhonorar umfasst seien. Insbesondere seien die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit den durchgeführten Betriebsprüfungen unter die Pauschalabrede gefallen. Der Beklagte habe die vereinbarten monatlichen Zahlungen ab Mitte 2007 geleistet. Der Kläger habe weitergehende Ansprüche erstmals mit dem Schreiben vom 29.10.2010 geltend gemacht.
34Der Beklagte behauptet weiter, dem Kläger habe das zur Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen notwendige Belegmaterial stets zeitnah vorgelegen. Der Kläger habe ihn, obwohl er als Arzt in Steuerdingen völlig unerfahren sei, nicht darauf hingewiesen, dass im Falle einer verspäteten Abgabe von Steuererklärungen die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen durch die Finanzverwaltung zu erwarten sei. Der Beklagte hätte sich niemals auf eine verspätete Abgabe der Steuererklärungen eingelassen, wenn er dies gewusst hätte.
35Kenntnis von solchen Zuschlägen habe erhalten, als er mit Schreiben des Klägers vom 10.09.2010 seine Einkommensbescheide für 2007 und 2008 erhalten habe, in denen erhebliche Verspätungs- und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Daraufhin sei es zu der fristlosen Kündigung des Mandatsverhältnisses im Oktober 2010 gekommen.
36Der Beklagte behauptet weiter, er habe die in dem Mahnbescheid vom 21.12.2012 aufgeführte Rechnung 19-0057-2009 vom 18.03.2009 über 3.238,89 EUR erstmals mit der Klageschrift erhalten. Die Leistungen des Klägers aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien im Jahre 2008 abschließend erbracht worden. Die Leistungen in der Rechnung vom 12.03.2014 seien nicht erbracht worden, jedenfalls seien sie verjährt.
37Dabei sei insbesondere die berechnete Buchführungserstellung für die Jahre 2009 und 2010 nicht erbracht worden und die „weiteren Bearbeitungsangelegenheiten“, für die der Kläger eine Zeitgebühr berechne, nicht angefallen.
38Der Beklagte ist der Ansicht, die mit der Rechnung vom 28.10.2010 berechneten Kosten für die Übersendung von Mandatsunterlagen seien nicht vom Beklagten zu tragen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
39Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche ergäben sich in Höhe von 4.814,63 EUR, welche der Beklagte habe aufwenden müssen, um Leistungen, welche der Kläger geschuldet habe und welche ihm bereits vergütet worden seien, nach der fristlosen Kündigung im Oktober 2010 durch ein anderes Steuerberaterbüro erbringen zu lassen. In Höhe von 6.580,00 EUR stünde ihm ein Anspruch auf Ersatz der für die Jahre 2007 bis 2009 vom Finanzamt festgesetzten Verspätungs- und Säumniszuschläge zu. Weitere Ansprüche in Höhe von 3.640,00 EUR sowie in Höhe von 2.975,00 EUR stünden ihm aufgrund unnötig an die L2 abgeführter Beiträge seiner privat krankenversicherten Mitarbeiterinnen zu.
40Der Kläger hat zunächst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. In diesem hat er einen Betrag in Höhe von 5.729,73 EUR, gestützt auf Rechnungen vom 18.03.2009 in Höhe von 3.238,89 EUR, vom 25.03.2009 in Höhe von 1.963,50 EUR, vom 10.08.2009 in Höhe von 404,60 EUR sowie vom 28.10.2010 in Höhe von 54,74 EUR, geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 29.12.2012 zugestellt worden.
41Am 10.01.2013 ist ein Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht eingegangen. Am 01.03.2013 ist das Verfahren an das Landgericht Duisburg abgegeben worden, wo es am 08.01.2013 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, welcher der Beklagten am 17.05.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Anspruch begründet sowie die Klage erweitert auf den zuletzt geltend gemachten Betrag von 11.080,82 Euro.
42Mit Beschluss vom 11.02.2014 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es den klägerischen Vortrag so versteht, dass der Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 18.03.2009, die noch im Mahnbescheid aufgeführt war, nicht mehr weiterverfolgt wird.
43Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 11.02.2014 und 24.11.2014 durch Vernehmung der Zeugen U, L3 und C sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13.03.2014 und 28.01.2016 sowie das Gutachten des Sachverständigen I vom 07.05.2015 Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Der Einspruch ist zulässig. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
47II.
48Der Einspruch ist jedoch materiell nicht erfolgreich, da die Klage unbegründet ist.
491.
50Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht aufgrund einer am 14.01.2010 getroffenen rückwirkenden Pauschalvergütungsabrede zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine solche rückwirkende Abrede zwischen den Parteien getroffen wurde, da eine solche mündlich geschlossene Abrede nichtig wäre.
51Eine mündliche Abrede über eine Pauschalvergütung eines Steuerberaters ist nach § 125 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV nichtig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994 – 13 U 101/83,- juris). Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Parteien am 14.01.2010 eine solche Abrede getroffen haben, da der Kläger aus einer solchen Abrede jedenfalls keine Ansprüche herleiten kann. Ihm verbleibt insoweit jedoch ein Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
522.
53Der Kläger hatte ursprünglich einen auf eine Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung gestützten Anspruch in Höhe von 3.367,70 EUR gegen den Beklagten.
54a)
55Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 1.963,50 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 25.03.2009 zugrunde liegen.
56Der Kläger begehrt insoweit Vergütung für erbrachte Leistungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Beklagten. Die erbrachten Leistungen und der diesbezügliche Gebührenansatz sind unstreitig, so dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.
57Der Beklagte kann sich hinsichtlich dieses Anspruchs nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt, da die Tätigkeit des Klägers in dieser Angelegenheit zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 abgeschlossen war.
58Die Vergütung eines Steuerberaters wird nach § 7 StBVV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Bearbeitung der Außenprüfung durch den Kläger war zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 beendet. Ausweislich der Rechnung des Klägers vom 25.03.2009 wurde die steuerliche Außenprüfung im Dezember 2008 abschließend durchgeführt. Die abgerechneten Leistungen berücksichtigen ausweislich der Rechnung „die Prüfung des Berichtes, der geänderten Steuerbescheide sowie insofern zu führende Korrespondenzen“.
59Hieraus geht hervor, dass die steuerliche Außenprüfung als solche zwar bereits im Dezember 2008 abgeschlossen wurde, die Leistungen des Klägers jedoch auch die Prüfung des insoweit gefertigten Berichts umfasste. Dieser Bericht datiert auf den 04.02.2009, so dass die diesbezüglichen Leistungen des Klägers nicht bereits im Jahr 2008 erbracht worden sein können.
60Die Forderungen des Klägers unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass die Forderungen mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt wären. Der Lauf der Verjährung wurde jedoch am 29.12.2012 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gehemmt, so dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche insoweit nicht eingetreten ist.
61b)
62Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 404,60 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 10.08.2009 zugrunde liegen.
63Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
64c)
65Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung 54,74 EUR §§ 611, 612 Abs. 2 BGB aufgrund der Rücksendung der Mandatsunterlagen gegen den Beklagten, die der Rechnung vom 28.10.2010 zugrunde liegen.
66Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Rücksendung der Mandatsunterlagen an den Beklagten entstanden sind. Es gehört zwar zu den berufsrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters, bei Mandatsbeendigung Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auf Anforderung an den ehemaligen Mandanten herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember 2002 – StO 1/02 –, juris), diese Pflicht umfasst jedoch keine Übersendung auf eigene Kosten.
67Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Herausgabe der Akten begrifflich gerade nicht eine Pflicht zur Übersendung enthalten ist. Zudem hat auch der Sachverständige I in seiner mündlichen Anhörung aufgeführt, dass die Rücksendung der Unterlagen bei Mandatsende kein Geschäft im Sinne der Steuerberatervergütungsverordnung darstellt, eine etwaige Vergütungspflicht somit nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen ist. Die Rücksendung der Unterlagen ist daher auch nicht als Nebenleistung von der im Übrigen gezahlten Vergütung mit abgedeckt.
68Der Beklagte hat den Kläger unstreitig zur Übersendung der Unterlagen aufgefordert, woraufhin der Kläger diese an ihn versendet hat. Hierdurch ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB über die Versendung der Unterlagen an den Beklagten zustande gekommen, für die der Beklagte eine übliche Vergütung schuldet. Hinsichtlich der Höhe bestehen seitens der Kammer keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Betrag, substantiierte Einwendungen hinsichtlich des berechneten Aufwands wurden auch seitens des Beklagten nicht erhoben.
69d)
70Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 944,86 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung aufgrund von Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
71aa)
72Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 885,36 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV für die Lohnbuchführung 2010 sowie 35,70 EUR Pauschale für Porti und Auslagen.
73Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für das Jahr 2010 tatsächlich die in Rechnung gestellten 93 Abrechnungen erstellt hat. Diese Überzeugung ergibt sich einerseits aus dem Gutachten des Sachverständigen I, der festgestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen mit der Summe der Lohnabrechnungen gemäß dem monatlichen Lohnjournal übereinstimmen.
74Weiterhin hat auch der vom Beklagten im Anschluss beauftragte Steuerberater ausweislich der Rechnung vom 23.02.2011 die Führung von Lohnkonten für 9 Arbeitnehmer bei dem Beklagten abgerechnet, womit die 93 Buchungen, die der Kläger in den 10 Monaten von Januar bis Oktober 2010 insoweit vorgenommen haben will, plausibel und nachvollziehbar sind.
75Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, insbesondere stellt der insoweit in Rechnung gestellte Betrag ausweislich des eingeholten Gutachtens eine angemessene Vergütung gemäß § 34 StBVV dar. Der Kläger stand somit ein Anspruch in Höhe von 744,00 EUR netto, also 885,36 EUR brutto, zu.
76Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 EUR netto, also 35,70 EUR brutto, Pauschale für Porti und Auslagen. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag von 3,00 EUR je Monat ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für insgesamt 10 Monate, mithin also insgesamt 30,00 EUR netto, nebst Umsatzsteuer zusteht.
77bb)
78Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 23,80 EUR Pauschale für Porti und Auslagen pauschal gemäß § 16ff. StBVV für das Jahr 2010. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für das Jahr 2010 eine entsprechende Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR netto, mithin 23,80 EUR brutto, zusteht.
793.
80Dieser Anspruch des Klägers in Höhe von 3.367,70 EUR ist vollständig durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
81Der Beklagte hat im Jahr 2009 insgesamt 6.435,00 EUR und im Jahr 2010 insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger gezahlt. Diese Beträge übersteigen den Wert der klägerischen Forderungen aus den jeweiligen Jahren, hinsichtlich des Jahres 2009 auch einschließlich der Forderungen, welche der Kläger aufgrund der erfolgreich erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr geltend machen kann.
82Die Zahlungen sind auch auf die Forderungen, die dem Kläger aufgrund seiner Leistungen in den jeweiligen Jahren zustanden, erfolgt und mithin mit diesen zu verrechnen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mündlich eine Pauschalvergütung vereinbart war.
83Es besteht lediglich Streit hinsichtlich des Umfangs der getroffenen Vereinbarung. Der Kläger behauptet eine Vereinbarung über einen Jahresbetrag von 5.800,00 EUR, wobei einzelne Leistungen nicht von der Pauschale umfasst sein sollten, wohingegen der Beklagte eine Pauschalvereinbarung mit einer höheren Vergütung, nämlich 585,00 EUR je Monat, behauptet.
84Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen entsprechen denjenigen, die sich aufgrund der von ihm dargelegten Pauschalvergütungsabrede ergeben. Es war insoweit beiden Parteien klar, dass die Zahlungen aufgrund der getroffenen Pauschalvergütungsabrede erfolgten und mit ihnen die jeweiligen Leistungen im Zahlungszeitraum abgegolten worden. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen.
85Es bestand zumindest eine für den Kläger eindeutig erkennbar Tilgungsbestimmung des Beklagten. Dem Kläger ist es nach § 242 BGB trotz der Nichtigkeit der getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung verwehrt, für den Zeitraum, für den die nichtige Pauschalvergütungsabrede vereinbart wurde, eine höhere Zahlung zu verlangen, als er dies nach der nichtigen Abrede gekonnt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994 – 13 U 101/93 -, juris). Es ist ihm insoweit verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform einer Pauschalvereinbarung zu berufen, wenn er bei seinem Mandanten einen Vertrauenstatbestand in die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung geschaffen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 – 25 U 137/95 -, juris).
86Hieraus folgt, dass es dem Kläger auch verwehrt ist, sich über den Umweg einer abweichenden Verrechnung der erfolgten Zahlungen des Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, der ihm eine höhere Vergütung verschafft als nach der Pauschalvereinbarung geschuldet.
87Es steht insoweit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte aufgrund der nichtigen Pauschalvereinbarung höchstens den von ihm behaupteten Betrag von 585,00 EUR je Monat, der über dem vom Kläger behaupteten Betrag liegt, geschuldet hat. Es war nicht vereinbart, dass Leistungen des Klägers von dieser Vereinbarung ausgenommen sein sollten.
88Soweit der Kläger behauptet, Teile der von ihm erbrachten Leistungen seien von der Pauschalvereinbarung nicht erfasst gewesen, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat insoweit bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Leistungen von der Abrede einer pauschalen Vergütung nicht umfasst gewesen sein sollen.
89Zudem ist der diesbezügliche klägerische Vortrag widersprüchlich. So trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013 vor, die Rechnung vom 25.03.2009 über einen Betrag von 1.963,50 EUR sei „Gegenstand der Besprechung“ vom 14.01.2010 gewesen und insoweit eine Pauschalvergütung vereinbart worden. Dennoch wird diese Forderung als Teil der zusätzlich berechneten Liquidationen mit der Klage geltend gemacht.
90Das Ergebnis der Beweisaufnahme führt insoweit ebenfalls nicht zu einer abweichenden Überzeugung der Kammer. Es war bezüglich der Frage, ob einzelne Abrechnungspositionen unabhängig von der klägerseits behaupteten Pauschalpreisabrede abgerechnet werden sollten, unergiebig. Weder der Kläger noch einer der Zeugen haben diesbezüglich ergiebige Aussagen gemacht.
91Auch aus dem eingereichten Aktenvermerk vom 15.01.2010 ergibt sich keine abweichende Bewertung. Ausweislich des Aktenvermerks soll der Beklagte zum Ende des Jahres 2008 Rückstände in Höhe von 12.042,00 EUR gehabt haben. Dieser Wert ergibt sich jedoch weder aus der Klageschrift noch aus einer anderen Anlage, so dass er nicht nachvollziehbar ist und insoweit keine weitere Rückschlüsse darauf zulässt, ob gewisse Liquidationen von der behaupteten Pauschalvergütung nicht umfasst gewesen sind.
92Die Kammer sieht daher keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einzelne Positionen aus der vereinbarten nichtigen Pauschalvergütungsabrede herauszunehmen. Sie ist vielmehr überzeugt, dass sämtliche Leistungen des Klägers von dieser umfasst sein sollten.
93Der dem Kläger grundsätzlich zustehende Anspruch ist somit vollumfänglich gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
944.
95Die weitergehenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
96a)
97Soweit der Kläger mit dem gerichtlichen Mahnbescheid einen weiteren Forderungsbetrag in Höhe von 3.238,89 EUR aus einer Rechnung vom 18.03.2009 geltend gemacht hat, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat, da der Kläger diesen Anspruch nach Überleitung des Verfahrens an das Prozessgericht nicht weiterverfolgt hat.
98Der Kläger stützt den klageweise geltend gemachten Anspruch ausweislich der Anspruchsbegründung vom 03.05.2013 ausdrücklich auf die Forderungen, wie er sie im außergerichtlichen Schreiben vom 29.11.2010 aufgeführt hat. Weder in diesem Schreiben noch in der Anspruchsbegründung nimmt der Kläger Bezug auf die im Mahnbescheid enthaltene Rechnung über 3.238,89 EUR, im Schriftsatz vom 21.11.2013 stellt er im Zusammenhang mit der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ausdrücklich klar: „Eine Rechnung vom 18.03.2009 über 3.238.89 EUR ist in der Zusammenstellung des Klägers vom 29.11.2010 überhaupt nicht (mehr) enthalten.“ Es wird insoweit deutlich, dass der Kläger den dieser Rechnung zugrunde liegenden Anspruch mit der Klage nicht weiterverfolgt hat.
99b)
100Der klageweise geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund von weiteren Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
101Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
102aa)
103Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 856,00 EUR für Personalbearbeitung im Jahr 2009 nebst Porti und Auslagen in Höhe von 36,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
104Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
105Die Lohnbuchführung erfolgt zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Referenzmonat, so dass die Leistungen des Klägers hinsichtlich der Lohnbuchhaltung für das Jahr 2009 auch in diesem Jahr erfolgt sind. Soweit einzelne Leistungen erst im Jahr 2010 erfolgt sein sollten, hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.
106Die für das Jahr 2009 geltend gemachten Ansprüche sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, der Beklagte hat insoweit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben.
107bb)
108Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zeitgebühr für weitere Bearbeitungsangelegenheiten in Höhe von 245,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
109Der Kläger hat insoweit trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann er welche Leistungen erbracht haben will. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, ob der Kläger die von ihm in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
110cc)
111Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.808,00 EUR für die Buchführungserstellung in den Jahren 2009 und 2010. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
112Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger die insoweit berechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Dieser Mangel an Überzeugung ergibt sich insbesondere aufgrund des klägerischen Vortrags, der auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 21.11.2013 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Steuererklärung für das Jahr 2009 die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet war, da der Beklagte kein Belegmaterial zur notwendigen Verbuchung zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger räumt hinsichtlich des Jahres 2009 somit selbst ein, die abgerechneten Leistungen nicht erbracht zu haben.
113Soweit der Kläger somit die unterjährige Buchführung selbst für das Jahr 2009 noch nicht erbracht hatte, verbleiben erhebliche Zweifel an einer Erstellung der Buchführung für das Jahr 2010 durch den Kläger. Gegen eine solche Leistung des Klägers spricht auch, dass die nachfolgend beauftragte Steuerberater Sozietät die gleichen Leistungen ebenfalls berechnet hat.
114dd)
115Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2050,50 EUR für die Ermittlung des Praxisergebnisses für die Jahre 2007 und 2008. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
116Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
117Der Kläger hat unstreitig die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 abgerechnet. Hieraus ergibt sich, dass die entsprechenden Leistungen jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wurden. Die Ansprüche des Klägers sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt.
118ee)
119Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
120ff)
121Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 408,60 EUR für die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
122gg)
123Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Umsatzsteuerklärung 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
124hh)
125Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.120,00 EUR für sonstige Beratungsleistungen in den Jahren 2007 bis 2010. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Leistungen er insoweit erbracht hat. Auf lit. cc) wird Bezug genommen.
1265.
127Da der klägerische Anspruch, soweit er bestand, bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, kommt es auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht an.
128Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
129Der Streitwert wird auf 11.080,82 EUR festgesetzt.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2008 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen trägt der Kläger 91 % und der Beklagte 9 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Dem Beklagten gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort steht ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen: "Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums Parken nur mit Parkuhr Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet) Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm abgebildet
)
- 2
- Am 6. März 2007 schloss der Beklagte mit einem Abschleppunternehmen und einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt: "2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. 3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt."
- 3
- Das Inkassounternehmen beauftragte der Beklagte mit der Einziehung der Abschleppkosten.
- 4
- Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht. Dort löste es der Kläger am späten Abend gegen Zahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 € verlangt er von dem Beklagten zurück.
- 5
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Durchsetzung seiner Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB verneint, weil seine Zahlung von 165 € an den Beklagten mit Rechtsgrund erfolgt sei. Dieser habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB gehabt. Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB durch den Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Ob das Abschleppen des Fahrzeugs notwendig gewesen sei, sei unerheblich; denn das Selbsthilferecht werde nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikanever- bot und durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Beides sei hier nicht verletzt. Der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfe stehe auch nicht entgegen, dass der Auftrag zum Abschleppen nicht von dem Beklagten als dem unmittelbaren Grundstücksbesitzer erteilt worden sei, sondern dem Abschleppvorgang ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen zugrunde gelegen habe. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattet verlangen, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe.
- 7
- Das hält einer rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.
II.
- 8
- 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 € vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage wendet. Insoweit fehlt es dem Rechtsmittel an der vorgeschriebenen Begründung (§§ 551 Abs. 1, 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- 9
- 2. Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber überwiegend unbegründet.
- 10
- a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 150 € Abschleppkosten zu Recht verneint.
- 11
- aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kläger hat den für das Abschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an den Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das Inkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht diesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem Beklagten. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Vertrages mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der Kläger keinen Zweck. Folglich kann der Kläger von dem Beklagten kondizieren, wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, während die Frage, ob das Abschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen beurteilt.
- 12
- bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nicht gegeben sind, weil die Leistung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn es hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Abschleppkosten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB bejaht.
- 13
- (1) Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Beklagten beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB (siehe nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 71; LG Frankfurt a.M. MDR 2003, 388; AG Augsburg DAR 2008, 91; AG Essen DAR 2002, 131; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 858 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Joost, 4. Aufl., § 858 Rdn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 Rdn. 3; Staudinger/Bund, BGB [2007], § 858 Rdn. 49; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang.
- 14
- (2) Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend den Beklagten als unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die verbotene Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, die gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten sprechen, noch ergeben sich aus dessen Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass er mittelbarer Besitzer war. Für einen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision hervorgehobene Vortrag des Beklagten, dass der Parkplatz tagsüber ausschließlich für die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist nichts zu den Besitzverhältnissen zu entnehmen; selbst wenn der Beklagte die Fläche für den Supermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat, bedeutet das nicht zwingend, dass auch die Parkplatzfläche vermietet oder verpachtet ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Feststellung in der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung, der Kläger habe sein Fahrzeug "auf dem Parkplatz des Beklagten, dem R. Einkaufsmarkt" geparkt. Unabhängig davon, ob man - wie die Revisionserwiderung - diese Formulierung als sprachlich missglückt ansieht, besagt sie nichts über die Besitzverhältnisse an dem Parkplatz. Auch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zitierte Textstelle aus der Klageerwiderung , wonach der Beklagte verpflichtet sei, dem Betreiber des Supermarktes die Parkplatzfläche zur Verfügung zu stellen, spricht nicht gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten. Schließlich ist die Annahme von mittelbarem Besitz nicht damit zu vereinbaren, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur den Kunden des Supermarktes, sondern den Kunden aller angrenzenden Einkaufsmärkte das Parken auf dem Parkplatz des Beklagten gestattet ist. Falls nach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des Beklagten bestehen, geht das zu Lasten des Klägers; denn ihm obliegt es, den von dem Beklagten angeführten Rechtsgrund für die Zahlung der Abschleppkosten zu widerlegen (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003, II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Das hat der Kläger nicht getan.
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- (3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an.
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- (4) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden. Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht; nimmt man eine teilweise Entziehung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt allerdings, dass das Berufungsgericht das Selbsthilferecht als nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegend angesehen hat. Diese Rüge bleibt indes ohne Erfolg. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB unabhängig davon rechtmäßig sei, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Diese Ansicht ist mit dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Aber für die Beurteilung, ob der ebenfalls auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], § 242 Rdn. 280). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich , dass der Beklagte in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können.
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- (5) Der in der Revisionsbegründung hervorgehobene Umstand, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug behindernd geparkt habe oder keine anderen freien Parkplätze für Kunden des Supermarktes vorhanden gewesen seien, ist für die Entscheidung, ob das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich. Zwar kann die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 BGB, auch wenn es verhältnismäßig ist, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig sein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine verbotene Eigenmacht beseitigt, die nur einen örtlich abgegrenzten Teil des Grundstücks betrifft und die übrige Grundstücksfläche unberührt lässt, so dass diese ohne Einschränkung genutzt werden kann. Denn wie der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. § 858 Rdn. 3). Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst.
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- (6) Ohne Erfolg macht die Revision Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abschleppens unter dem Gesichtspunkt geltend, dass weder der Beklagte selbst noch ein Vertreter den Abschleppauftrag erteilt habe, sondern der Beklagte dem Abschleppunternehmen die Entscheidung darüber überlassen habe, wann die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Abschleppen vorlägen. Dies lässt zum einen nicht den rechtlichen Ansatz erkennen, der zur Rechtswidrigkeit des Abschleppens führen soll; denn dass der Beklagte einen Dritten mit der Überwachung seines Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken beauftragen durfte (vgl. nur MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 859 Rdn. 1), gesteht die Revision zu. Zum anderen sind in der Vereinbarung vom 6. März 2007 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen; sie sind von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge , die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen, zu verhindern. Falls sich das Abschleppunternehmen nicht an die Vorgaben hält, macht es sich gegenüber dem Beklagten schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die Abschleppkosten nicht bezahlen muss. In diesem Fall fehlt es an einem Schaden des Beklagten, den er von dem Fahrzeughalter oder -führer ersetzt verlangen kann. Dieser ist somit ausreichend vor einem eventuellen Missbrauch geschützt. Deshalb bestehen auch keine rechtli- chen Bedenken dagegen, dass die Höhe des Entgelts für den Beauftragten nach der Anzahl der Abschleppvorgänge bestimmt wird.
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- (7) Schließlich hat das Berufungsgericht die - der Höhe nach nicht zu beanstandenden und von der Revision auch nicht beanstandeten - Abschleppkosten zu Recht als erstattungsfähigen Schaden des Beklagten angesehen. Dieser war aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 2007 verpflichtet, die Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht in adäquatem Zusammenhang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267; 57, 25, 27 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht , 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht. Denn dass unbefugt auf dem Grundstück des Beklagten abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Das reicht indes noch nicht aus, die Schadensersatzpflicht des Klägers zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGHZ 164, 50, 60 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht (Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 9 Rdn. 10) das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her. Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des Klägers nicht des- halb, weil der Beklagte selbst durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbständigen oder freien Entschluss des Beklagten, sondern auf seiner vom Gesetz (§ 859 BGB) gebilligten Reaktion , die durch das Verhalten des Klägers herausgefordert wurde. Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f.; 63, 189, 192; 132, 164, 166).
- 20
- b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 15 € Inkassokosten nebst Zinsen verneint. Der Beklagte kann diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen; die Zahlung des Klägers erfolgte somit ohne Rechtsgrund, so dass er sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern kann.
- 21
- aa) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234), sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114). Dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist nicht ersichtlich.
- 22
- bb) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Verzugseintritt.
III.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 151 C 2968/07 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 -
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juli 2011 wird der Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 02. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Januar 2011 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid des Beklagten für die Reinigung von Straßen nach einer Motorölverschmutzung. Dabei streiten die Beteiligten über die hierfür erforderlichen Zeitaufwand und den berechneten Stundensatz.
- 2
Gegen 23 Uhr am Abend des 17. Juli 2010 überfuhr der Kläger mit seinem Pkw in der Nähe des Zentralen Omnibusbahnhofes in Z... eine dort zur Verkehrsberuhigung in der Fahrbahn angebrachte Bodenwelle, wobei das Fahrzeug aufsetzte und die Ölwanne beschädigt wurde. Hierdurch trat auf der weiteren Fahrt des Klägers bis zum Parkplatz der Firma ... in der G...-D...-Straße auf einer Strecke von ca. 1,2 km Öl aus. Über den Umfang des Ölverlustes streiten die Beteiligten. Der von Passanten über die Ölspur informierte Vollzugsbeamte des Ordnungsamtes schaltete seinerseits den Beklagten kurz nach 23 Uhr zur Reinigung der Straße ein, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Hierauf beseitigte ein Mitarbeiter des Beklagten die Ölspur mit Hilfe eines Spezialfahrzeugs.
- 3
Für die Reinigung stellte der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.808,80 € in Rechnung, wobei eine Arbeitszeit von vier Stunden, ein Stundensatz von 380,00 € sowie 19 % MwSt zugrunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom 5. August 2010 wies die Versicherung des Klägers diese Forderung als unbegründet zurück, weil die durchgeführte Nassreinigung für das Schadensereignis nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen sei. Daraufhin setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Kostenerstattungsbescheid vom 2. November 2010 die zu erstattenden Reinigungskosten auf der Grundlage der §§ 40 Abs. 1 LStrG, 9 Abs. 1 POG, 10 VwVG und 1 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung auf 1.808,80 € fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2011, dem Kläger am 7. Januar 2011 zugestellt, zurück. Die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form.
- 4
Zur Begründung der am 10. Februar 2011 eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Klage sei nicht verfristet, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Der Kostenerstattungsbescheid sei rechtswidrig. Zwar sei es zutreffend, dass sein Fahrzeug am 17. Juli 2010 eine Ölspur verursacht habe. Den Ölaustritt habe er erst bei der Firma ... auf deren Parkplatz festgestellt. Er sei dorthin gefahren, weil er einen Auspuffschaden vermutet habe. Durch den Unfall sei jedoch die Ablassschraube für das Motoröl in den Motorblock hineingedrückt worden, wodurch es zu einem tropfenweisen Ölaustritt gekommen sei. Um eine erhebliche Verschmutzung habe es sich auf der Fahrtstrecke vom Zentralen Omnibusbahnhof bis zum Parkplatz der genannten Firma aber nicht gehandelt. Diese wäre nämlich von seinen Freunden bemerkt worden, die mit ihrem Pkw hinter seinem Fahrzeug hergefahren seien. Ausdrücklich werde bestritten, dass der Beklagte Reinigungsarbeiten in dem angegebenen Umfang durchgeführt habe. In jedem Fall seien aber die Kosten für die Reinigungsarbeiten unangemessen hoch abgerechnet worden. Zu beanstanden sei zunächst die berechnete Einsatzzeit. Die übliche Arbeitsgeschwindigkeit von Straßenreinigungsmaschinen liege bei mindestens 2,5 km/h. Die hier in Rede stehende Verschmutzung hätte deshalb in einer halben Stunde beseitigt werden können. Außerdem sei für eine solche Reinigungsmaschine inklusive Fahrer maximal ein Stundensatz von 200,00 € zu berechnen. Dies gelte für Großreinigungsmaschinen. Der Einsatz einer solchen sei hier angesichts des geringen Ausmaßes der Verschmutzung jedoch nicht erforderlich gewesen.
- 5
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die von dem Kläger geforderten Kosten seien tatsächlich entstanden. Nach dem von ihrem Mitarbeiter vorgelegten Rapportzettel habe dieser sein Reinigungsfahrzeug zur Reinigung der Straßen mit An- und Abfahrt drei Stunden benutzt und danach noch eine weitere Stunde zur Reinigung des Fahrzeugs und zur Entsorgung des bei der Straßenreinigung angefallenen Materials benötigt. Die berechneten Kosten von 380,00 € pro Stunde seien nicht überhöht. Das Ergebnis einer Branchenpreisumfrage im Bereich der Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung habe ergeben, dass bei dem benutzten Fahrzeug durchschnittlich 399,00 € pro Stunde anfielen, und zwar ohne technische Fachkraft, Reinigungsmittel, Entsorgungskosten etc. Auch die Firma, bei der die fragliche Reinigungsmaschine gekauft worden sei, berechne für diesen Typ 379,00 € pro Stunde, zuzüglich Kosten für Fahrer, Reinigung und anderer Zuschläge. Das Fahrzeug habe zwar eine Fahrgeschwindigkeit von 2,5 km/h. Ihr Mitarbeiter habe aber zur vollständigen Reinigung die Ölspur zweimal abfahren müssen. Hinzu komme der Weg für die An- und Abfahrt sowie das Umfahren der Einbahnstraßen F...markt- und B... Straße, so dass letztendlich eine Gesamtstrecke von 6 km habe gefahren werden müssen.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2011 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids unrichtig gewesen sei, so dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gegolten habe. Der angefochtene Bescheid begegne aber weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 LStrG. Nach dieser Vorschrift habe derjenige, der eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinige, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls könne die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Dementsprechend habe der Beklagte, dem die Stadt Z... die Straßenreinigung gemäß § 86a GemO als einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen habe, dem Kläger die Kosten der in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli durchgeführten Reinigungsarbeiten durch Leistungsbescheid auferlegen können. Der Kläger habe die Straßen zwischen dem Zentralen Omnibusbahnhof in Z... und dem Parkplatz der Firma ... auf einer Länge von 1,2 km durch Motoröl mehr als verkehrsüblich verunreinigt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Die umgehende Reinigung durch die Beklagte sei daher zwingend geboten gewesen, weil von der Ölspur eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen sei. Es liege auf der Hand, dass die in den Motorblock gedrückte Ölablassschraube nicht nur auf dem Parkplatz der Firma ..., sondern auch auf dem Weg dorthin eine erhebliche, sofort reinigungsbedürftige Ölverschmutzung verursacht habe.
- 7
Auch die Höhe der vom Kläger geforderten Kosten für die Beseitigung der Ölspur halte das Gericht für angemessen. Aus dem Rapportzettel des Mitarbeiters des Beklagten ergebe sich, dass dieser vier Stunden im Einsatz gewesen sei, wovon drei Stunden auf die Fahrt mit dem Reinigungsfahrzeug auf einer Strecke von 6 km entfielen. Der Mitarbeiter habe bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er mit dem Reinigungsfahrzeug insgesamt drei Stunden benötigt habe, um die Spur ausreichend zu beseitigen. Der Mitarbeiter habe nach seiner Einschätzung das zweimalige Reinigen der Ölspur für angemessen erhalten dürfen. Auch sei für das Gericht nachvollziehbar, dass ein vielfaches Anhalten des Fahrzeuges zur Kontrolle des Reinigungsergebnisses erforderlich gewesen sei. Ebenfalls nachvollziehbar sei der Zeitraum von einer Stunde, die der Mitarbeiter benötigt habe, um das Fahrzeug zu entleeren, zu reinigen und wieder einsatzbereit zu machen. Angemessen sei auch der Betrag von 380,00 € pro Stunde. Dieser Betrag sei nicht zu hoch gegriffen, zumal die Reinigungsarbeit am Wochenende und zur Nachtzeit erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der dem Gericht vorgelegten Branchenpreisumfrage der Gütergemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V. aus dem Jahre 2009, wonach im statistischen Mittel sogar ein höherer Stundensatz ohne technische Fachkraft, Reinigungsmittel und Entsorgungskosten anfalle. Auch das Preisblatt der Lieferfirma des Reinigungsfahrzeugs weise einen Preis von 379,00 € pro Stunde aus.
- 8
Zur Begründung der durch Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass der Motorölverlust seines Fahrzeugs nach dem Aufsetzen in der Nähe des Omnibusbahnhofs keineswegs zu einer massiven Ölverschmutzung der von dort bis zum Parkplatz der Firma ... befahrenen Straßen geführt habe. Tatsächlich sei nur eine geringe Verschmutzung der Straßen entstanden, weshalb ein zweifaches Abfahren des Fahrwegs mit dem Reinigungsfahrzeug von der Unfallstelle bis zum Parkplatz der Firma ... nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund der geringen Verschmutzung sei auch keine nennenswerte Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit des Reinigungsfahrzeugs nötig gewesen. Darüber hinaus sei der in Rechnung gestellte Betrag pro Einsatzstunde des Reinigungsfahrzeugs überhöht, wie sich aus in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 30. Juni 2011 den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6. Januar 2011 aufzuheben.
- 11
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er trägt vor, die gereinigten Straße seien nach dem Aufsetzen des klägerischen Fahrzeugs auf der Bodenwelle auf der weiteren Fahrstrecke bis zum Parkplatz der Firma ... durch Motoröl so verschmutzt gewesen, dass eine sofortige Reinigung nötig gewesen sei. Der Bedienstete des Ordnungsamtes sei von Passanten auf den großen Ölverlust angesprochen worden. Trotz der Dunkelheit sei die Ölspur sichtbar gewesen. Zur Beseitigung der Ölspur sei ein zweifaches Befahren der zu reinigenden Strecke erforderlich gewesen, wie der Mitarbeiter Lange in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt habe. Das ergebe sich auch aus Gutachten in anderen Verfahren, wonach ein mehrmaliges Abreinigen bei Ölspuren zwingend erforderlich sei. Letztlich sei die Einschätzung des Fahrers maßgeblich gewesen. Die von dem Kläger vorgelegten Gutachten zu Stundensätzen für den Einsatz von Reinigungsfahrzeugen seien nicht aussagekräftig, weil diese auf das hier eingesetzte Fahrzeug und den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Er sei auch zuständig für den Erlass des Kostenbescheides gewesen. Das ergebe sich daraus, dass ihm als Anstalt des öffentlichen Rechtes durch die Satzung der Stadt Z... vom 17. Februar 2003 in der Fassung vom 12. Dezember 2011 aufgrund der §§ 24 und 86a GemO die Straßenreinigung und die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen übertragen worden sei.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Unterlagen des Beklagten (1 Hefter).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Dem Beklagten fehlt nämlich die Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Kostenerstattungsbescheides bezüglich der hier zur Gefahrenabwehr durchgeführten Straßenreinigung, weil der Beklagte insoweit nicht eigenständig, sondern als Beauftragter der allgemeinen Ordnungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 POG tätig geworden ist. Die entstandenen Kosten kann der Beklagte daher nur gegenüber der allgemeinen Ordnungsbehörde geltend machen, die ihrerseits gemäß § 6 Abs. 2 POG gegenüber dem Kläger die Kostenerstattung durchsetzen kann. Damit steht hier nicht in Frage, dass der Beklagte Kostenersatz verlangen kann, so die geltend gemachten Kosten denn verhältnismäßig sind. Im vorliegenden Fall erweist sich vielmehr der von dem Beklagten beschrittene Weg, sich eigenständig gegenüber dem Kläger einen Vollstreckungstitel durch den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes zu verschaffen, als nicht gangbar.
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Auszugehen ist von dem konkreten Geschehen, dass der Kostenforderung zugrunde liegt. Unstreitig ist durch das Aufsetzen des Fahrzeuges des Klägers in der Nähe des Zentralen Omnibusbahnhofes in Z... von dort bis zum Parkplatz der Firma ... in der G...-D...-Straße eine in ihrer Stärke und in ihrem Umfang allerdings zwischen den Beteiligten streitige Ölspur auf der Fahrtstrecke entstanden. Von Passanten hierüber informiert ist der kommunale Vollzugsbeamte tätig geworden. Gemäß § 94 Abs. 1 POG werden Vollzugsbeamte zum Vollzug der der jeweiligen Verwaltung als allgemeine Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben tätig. Örtlich zuständig als allgemeine Ordnungsbehörde gemäß §§ 88, 91 POG war hier die Stadt Z.... Zur Beseitigung der Ölspur wurde also durch den kommunalen Vollzugsbeamten und damit durch die Stadt Z... als Ordnungsbehörde der Beklagte eingeschaltet. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Kostenerstattungsbescheides war die unverzügliche Beseitigung der Ölspur dringend geboten und absolut notwendig, weil sie das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bzw. deren sein Leib und Leben gefährdete. In gleichem Sinne äußert sich auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sich sowohl der Kostenerstattungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 POG stützen, wenngleich auch andere Vorschriften benannt werden. Darauf, dass es sich bei der Straßenreinigung um eine Beseitigung einer Gefahr im Straßenverkehr handelte, stellt auch die Klageerwiderung vom 06. April 2011 ab. Mithin handelte es sich vorliegend auch nach dem eigenen in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Verständnis des Beklagten um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, zu der der Beklagte durch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde eingeschaltet worden ist, was in den Bescheiden ebenfalls ausgeführt wird. Da im vorliegenden Fall die allgemeine Ordnungsbehörde durch den kommunalen Vollzugsbeamten tätig geworden ist und nicht der Beklagte etwa aufgrund eigener Feststellungen eigenständig eine Gefahrenbeseitigung vorgenommen hat, kann sich auch nicht die Frage stellen, ob der Beklagte unabhängig von einem vorherigen Tätigwerden der allgemeinen Ordnungsbehörde eine erkannte Gefahr beseitigen und die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten gemäß § 40 Abs. 1 LStrG verlangen kann.
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Soweit der Beklagte seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 9 Abs. 1 POG gestützt hat, liegt auf der Hand, dass eine Ermächtigung zum eigenständigen Handeln des Beklagten aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden kann, weil dem Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts durch die Satzung der Stadt Z... vom 17. Februar 2003 in der Fassung vom 12. Dezember 2011 ordnungsbehördliche Befugnisse nicht übertragen worden sind. Das trägt der Beklagte auch nicht vor. Gleichermaßen fehl geht der Beklagte, soweit er sich sowohl im Kostenerstattungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid auf § 10 VwVG stützt, der entsprechende Befugnisse gemäß § 4 VwVG lediglich Bundesbehörden verleiht, wozu der Beklagte zweifellos nicht zählt.
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War die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde für die Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemäß §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 POG gegeben, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, und ist diese hier auch tatsächlich tätig geworden, indem sie einen Beauftragten – den Beklagten - zur Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahme einschaltete, so war auch allein die allgemeine Ordnungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 POG zuständig, die Kostenerstattung zu verlangen. Der Beklagte hätte demgemäß der Stadt Z... als allgemeiner Ordnungsbehörde die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen müssen, woraufhin dann die Ordnungsbehörde nach Überprüfung der Kostenrechnung auf Angemessenheit von dem Kläger die Erstattung hätte verlangen können.
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Ohne dass es für die Entscheidung im vorliegenden Fall darauf ankommt, gibt der vorliegende Sachverhalt allerdings Anlass, anzumerken, dass sich die Kostenanforderung durch die Ordnungsbehörde nicht in der ungeprüften Weiterleitung der Rechnung des Beauftragten erschöpfen kann. Ebenso wie bei der Ersatzvornahme nach § 63 LVwVG ist insoweit zwar nicht geregelt, welche Überwachungs- und Prüfpflichten die Behörde im Einzelnen wahrzunehmen hat. Eine detaillierte, alle möglichen Fallgestaltungen erfassende Regelung wäre wohl auch nicht möglich. Bezüglich der Vollstreckung hat der Landesgesetzgeber allerdings in § 62 LVwVG und dort in Abs. 2 den allgemeinen Grundsatz festgehalten, dass die Vollstreckungsbehörde mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen muss und die Vollstreckung so zu betreiben hat, dass der Vollstreckungsschuldner möglichst wenig hierdurch beeinträchtigt wird. Dort ist bezüglich der Auswahl der Zwangsmittel nämlich festgelegt, dass das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss und es möglichst so zu bestimmen ist, dass der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigstens beeinträchtigt werden. Diese Verpflichtung endet aber nicht schon mit der Auswahl des Zwangsmittels - z.B. Ersatzvornahme -, sondern gilt auch für die weitere Vollstreckung bis zu deren Abschluss. Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die daraus folgende Pflicht abgestellt, den Kostenaufwand nicht über das hinausgehen zu lassen, was zur Beseitigung der Störung unumgänglich ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird die Durchführung der Ersatzvornahme zwar nicht rechtswidrig. Die Behörde ist jedoch darauf beschränkt, den Ersatz derjenigen Kosten zu verlangen, die sich auch bei pflichtgemäßer Sachbehandlung ergeben hätte (vgl. Urteil des Senates vom 18. Februar 2004 – 1 A 11507/03.OVG – m.w.N.). Das muss gleichermaßen auch bei solchen Fallgestaltungen gelten, wie hier, wo die Ordnungsbehörde zur Gefahrenbeseitigung einen Beauftragten einschaltet.
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Ob im vorliegenden Fall die geltend gemachte Kostenforderung dem genügt, was der Kläger bestreitet, bedarf im vorliegenden Verfahren indessen keiner weiteren Klärung, weil dem Beklagten jedenfalls die Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Kostenerstattungsbescheides fehlte, wie oben ausgeführt worden ist. Ebenso wenig bedarf einer abschließenden Klärung daher die Frage, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass den Verwaltungsvorgängen greifbare Anhaltspunkte über den Umfang der zu beseitigenden Gefahr nicht zu entnehmen sind.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann seine Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Kostenerstattungsbescheides und damit dessen Rechtmäßigkeit hier nicht aus § 40 Abs. 1 LStrG hergeleitet werden, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass belastender Verwaltungsakte darstellt. Soweit sich der Beklagte auf die Vorschrift beruft und hieraus – unabhängig von der Zuständigkeit der Stadt Z... als allgemeiner Ordnungsbehörde - seine eigene Befugnis zum Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ableitet, ist zunächst anzumerken, dass diese Erwägungen nicht ohne weiteres mit den Überlegungen gleichzusetzen sind, die gemeinhin der Umdeutung von Verwaltungsakten zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Fallgestaltungen, in denen eine Behörde ihren Verwaltungsakt auf eine Vorschrift stützt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wohingegen sie einen gleichartigen Verwaltungsakt in eigener Zuständigkeit auf eine andere Vorschrift stützen könnte, wobei dann im gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der an sich einschlägigen Norm erfüllt sind. Im vorliegenden Fall geht es dem Beklagten demgegenüber darum, unabhängig von der an sich zuständigen und auch tätig gewordenen Behörde eine eigene Zuständigkeit zu begründen, weshalb die Umdeutung einer Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 9 Abs. 1 POG in eine Maßnahme der Straßenreinigung nach § 40 Abs. 1 LStrG letztlich darauf hinauslaufen würde, der zuständigen Behörde diese Zuständigkeit zu entziehen.
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Unabhängig hiervon könne der Beklagte aber unmittelbar aus § 40 Abs. 1 LStrG eine eigenständige Zuständigkeit nicht ableiten, was er letztlich auch nicht behauptet, weshalb er sich auf die Satzung für den Umwelt- und Servicebetrieb Z... als Anstalt des öffentlichen Rechtes der Stadt Z... vom 17. Februar 2003 i.d.F. vom 12. Dezember 2011 beruft. Zwar kann die Gemeinde gemäß § 86a Abs. 3 GemO einer Anstalt des öffentlichen Rechtes gemäß § 86a Abs. 1 GemO Aufgaben ganz oder teilweise übertragen einschließlich des Rechtes, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgaben zu erlassen. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig auch die Befugnis zum Erlass von belastenden Verwaltungsakten. Die Gemeinde – hier die Stadt Z... – kann dem Beklagten insoweit zudem keine weitergehenden Befugnisse übertragen, als sie selbst hat. Dass aus § 17 LStrG, der die Straßenreinigung regelt, die Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte nicht hergeleitet werden kann, hat der Senat bereits durch Urteil vom 07. Januar 2010 (1 A 10831/09.OVG) entschieden. Soweit dem Beklagten daher gemäß § 2 Abs. 1c der vorerwähnten Satzung die Straßenreinigung nach § 17 LStrG als Aufgabe übertragen worden ist, erwächst dem Beklagten daher daraus nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes.
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Soweit dem Beklagten gemäß § 2 Abs.1e Ziffer 2aa) die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen übertragen worden ist, stellt sich bereits die Frage, ob insoweit auch die Befugnisse nach § 40 Abs. 1 LStrG mit übertragen worden sind, unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift überhaupt zum Erlass eines Verwaltungsaktes befugt, was die Verwaltungsgerichte Koblenz und Mainz verneint haben (Urteile vom 5. Dezember 2001 - 4 K 563/11.KO – und – 4 K 564/11.KO - ; Gerichtsbescheid vom 19. März 2012 – 6 K 825/11.MZ -) und worüber der erkennende Senat noch nicht abschließend entschieden hat. Einer Klärung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Verfahren indessen nicht, weil die Übertragung der von dem Beklagten wahrzunehmenden Straßenunterhaltung nicht gleichzusetzen ist mit der Übertragung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten. Dass die vorgenannte Satzung der Stadt Z... insoweit durchaus differenziert, wird aus der Regelung in § 2 Abs. 1b deutlich, die die Abfallbeseitigung betrifft. In dieser Vorschrift ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt wird. Eine entsprechende Regelung fehlt demgegenüber bezüglich der Straßenunterhaltung, woraus zu folgern ist, dass dem Beklagten insoweit nicht die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen worden ist. Daher kann er aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch die vorerwähnte Satzung der Stadt Z... die behauptete Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ableiten.
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Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der angefochtene Kostenerstattungsbescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.808,80 € festgesetzt (§§ 52 Abs.3, 63 Abs. 2 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.