Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - 2 MB 16/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0802.2MB16.16.0A
published on 02/08/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Aug. 2016 - 2 MB 16/16
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.010,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt, die Beförderung des Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 12 zu untersagen, solange nicht bestandskräftig über ihre Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. September 2012 entschieden ist.

2

Der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zum Justizamtsrat in der Gerichtshilfe zu ernennen. Nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. September 2015 hätten die Antragstellerin und der Beigeladene jeweils die Stufe 5 der Leistungsbewertung sowie den Ausprägungsgrad „A" in allen Befähigungsmerkmalen erhalten, so dass zur Entscheidung auf die vorherige Regelbeurteilung aus dem Jahre 2012 zurückgegriffen werden müsse. Danach habe der Beigeladene einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin. Die Schwerbehinderteneigenschaft der Antragstellerin wäre nur entscheidend gewesen, wenn zwischen der Bewerberin und dem Bewerber eine gleiche Eignung festgestellt worden wäre.

3

Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, dass er den Beigeladenen befördern wolle, erhob die Antragstellerin am 21. Dezember 2015 dagegen Widerspruch und hat zugleich um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, es sei fehlerhaft, entscheidend auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012 abzustellen, weil diese rechtswidrig sei. Der Umstand ihrer Schwerbehinderung habe in jener Beurteilung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden.

4

Am 8. Februar 2016 legte die Antragstellerin gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012, die ihr 3. Juni 2013 bekanntgegeben worden war, Widerspruch ein. Diesen wies die Leitende Oberstaatsanwältin in Kiel mit Bescheid vom 14. März 2016 mit der Begründung zurück, das Recht der Antragstellerin auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung sei verwirkt. Im Rahmen einer Hilfsbegründung führte sie aus, unabhängig davon sei die Schwerbehinderung der Antragstellerin, die sich lediglich auf die Quantität ihrer Arbeitsleistung auswirke, bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Schließlich sei sie im Beurteilungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben" mit der höchsten Stufe bewertet worden. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach Widerspruch erhoben werden könne.

5

Mit Beschluss vom 26. Mai 2016, zugestellt am 9. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wegen des Gleichstandes in der aktuellen Beurteilung habe der Antragsgegner zu Recht die Vorgängerbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 1. September 2012 als zusätzliches Kriterium herangezogen. Zwar habe die Antragstellerin ihre Beurteilung angefochten. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht gegen diese Beurteilung verwirkt habe, sei aber maßgeblich, dass die Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft sei; denn nur dann könne sie keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Die Beurteilung zum Stichtag 1. September 2012 sei nicht offensichtlich fehlerhaft, weil der Antragsgegner die Schwerbehinderung der Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag berücksichtigt habe.

6

Mit der gegen den Beschluss am 23. Juni 2016 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die vorletzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 sei rechtswidrig, weil diese nicht erkennen lasse, dass sich der Beurteiler bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und bei der Befähigungsbewertung des Umstandes bewusst gewesen sei, dass sie - die Antragstellerin - schwerbehindert sei. Auch der Grad ihrer Behinderung sei nicht berücksichtigt worden. Das „Ankreuzen“ des Vorliegens einer Schwerbehinderung reiche nicht aus, den Vorgaben der Schwerbehindertenrichtlinien gerecht zu werden. Auf die Frage, ob der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung verfristet oder verwirkt sei, komme es nicht an, wenn man der zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt folgte, wonach die vorletzte dienstliche Beurteilung im Rahmen der Konkurrentenklage bzw. des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann inzident überprüft werden könne, wenn sie bestandskräftig geworden sei.

7

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle - fliegend - der Besoldungsgruppe A 12 für eine Justizamtsrätin bzw. einen Justizamtsrat im Sozialdienst in der Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften mit dem Beigeladenen zu besetzen, so lange nicht über ihre - der Antragstellerin - Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er hält das Widerspruchsrecht der Antragstellerin gegen die Beurteilung zum Stichtag 1. September 2012 für verwirkt. Außerdem hält er die Beurteilung für rechtsfehlerfrei.

II.

12

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

13

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

14

Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegeben, da es um die Vergabe einer Beförderungsstelle geht.

15

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte - insbesondere ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

16

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (stRspr., BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 <116>, Juris Rn. 22 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG; für das BVerfG vgl. auch Beschl. v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Rn. 19 f.).

17

Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erscheint die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung des Dienstherrn wegen eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen nicht möglich. Zutreffend hat der Antragsgegner wegen gleicher Ergebnisse der Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem im Jahr 2015 die jeweils vorangegangenen Beurteilungen aus dem Jahr 2012 in die Betrachtung mit einbezogen und vorrangig gegenüber dem Hilfskriterium der Schwerbehinderung der Antragstellerin berücksichtigt, das gemäß Nr. 6.2.1 der Schwerbehindertenrichtlinien vom 29. November 2011 (Amtsbl. Seite 900) nur bei gleicher Eignung den Ausschlag gegeben hätte (vgl. zur Heranziehung früherer Beurteilungen: BVerwG Urt. v. 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Juris Rn. 23; Beschl. v. 27.08.2015 - 1 WB 59.14 -, Juris Rn. 38). Danach hatte die Antragstellerin in fünf Einzelmerkmalen die Bewertungsstufe „5 = die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“ erhalten, während der Beigeladene in acht Einzelmerkmalen diese Bewertungsstufe erreicht hatte.

18

Die Antragstellerin dringt mit ihrer Beschwerdebegründung nicht durch, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012 sei fehlerhaft, weil der Umstand der Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin kann mit diesem Einwand schon deshalb nicht gehört werden, weil der Widerspruch verspätet war. Ihre Widerspruchsbefugnis gegen die vorangegangene Regelbeurteilung 2012 war bei Erhebung des Widerspruchs am 8. Februar 2016 verwirkt.

19

Da die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, weil es am Regelungscharakter fehlt, finden auch die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 VwGO) keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten, die gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorgeschaltet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2014 - BVerwG 2 B 108.13 - Rn. 11 m.w.N.). Daher kann ein sog. Feststellungs- oder Leistungswiderspruch nur dann als verspätet verworfen werden, wenn der Beamte bei der Erhebung die Widerspruchsbefugnis verwirkt hat. Dies ist anzunehmen, wenn er innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung, ihre Einhaltung stellt aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2014, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

20

Die Antragstellerin hat den Anschein erweckt, sie erkenne die Beurteilung 2012 an; denn sie hat bis zur Erstellung der nächsten Regelbeurteilung zum Stichtag 2015 die Vorgängerbeurteilung nicht beanstandet. Sie hat nach Aushändigung der aktuellen Beurteilung sogar noch vier weitere Monate gewartet, bis sie Widerspruch gegen die vorangegangene Beurteilung erhoben hat, mithin zwei Jahre und acht Monate nach deren Bekanntgabe. Zudem hat sie sich vor Erhebung des Widerspruchs um die ausgeschriebene Stelle beworben.

21

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Auch danach sei der Möglichkeit, Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung noch in einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren anbringen zu können, eine Grenze durch den Grundsatz von Treu und Glauben gezogen, der auch im Beamtenrecht anwendbar ist - insbesondere in Form der Verwirkung - (OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 M 76/14 -, Juris Rn. 45, 46). Insoweit stelle das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen sei, den Maßstab dar, ab wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen brauche. Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus - wie vorliegend - dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Beurteilungszeitraums keine rechtlichen Schritte unternommen habe (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.07.2012 - 1 M 67/12 -, Juris Rn. 9; Beschl. v. 23.01.2014 - 1 L 138/13 -, Juris Rn. 12; Beschl. v. 15.09.2014 - 1 M 76/14 -, Juris Rn. 47).

22

Darüber hinaus dürfte die dienstliche Beurteilung zum 1. September 2012 auch im Einklang stehen mit den Schwerbehindertenrichtlinien, insbesondere mit den unter Nr. 6.1 getroffenen Regelungen zur dienstlichen Beurteilung. Denn aus den hilfsweisen Erläuterungen im Bescheid vom 14. März 2016 der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kiel und auch aus den Stellungnahmen des Antragsgegners im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergibt sich, dass die angegriffene Beurteilung unter Beachtung der Schwerbehinderung der Antragstellerin und der Kriterien der Schwerbehindertenrichtlinie erstellt worden sein dürfte. Die Schwerbehinderung wirke sich danach lediglich quantitativ aus. Dies sei bei dem Beurteilungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben" berücksichtigt worden und habe in der streitigen Beurteilung dazu geführt, dass die Antragstellerin in diesem Einzelmerkmal die beste Bewertungsstufe (5 = die Anforderungen werden hervorragend übertroffen) erhalten habe. Auch der Umstand, dass der Beurteiler bereits seit etwa 15 Jahren der Abteilungsleiter der Antragstellerin ist und sie aus dem persönlichen Umgang kennt, dürfte dafür sprechen, dass er die Persönlichkeit der Antragstellerin - auch im Lichte ihrer sich im Laufe der Zeit veränderten Schwerbehinderung - hinreichend gewürdigt hat. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an.

23

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Beurteilung ein Widerspruchsbescheid hätte ergehen müssen, gegen den die Klage zum Verwaltungsgericht eröffnet wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.10.2013 - BVerwG 2 C 23.12 - Rn. 14 ff., insbes. Rn. 22 f., zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch; anders vorgehend OVG NRW, Urt. v. 24.10.2012 - 1 A 1938/10 -) folgt aus der durch § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG angeordneten Konzentration der vorgerichtlichen Auseinandersetzungen auf das Widerspruchsverfahren, dass der Beamte einem Leistungs- oder Feststellungswiderspruch keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiger Antrag - etwa auf Änderung der dienstlichen Beurteilung -, gegen dessen abschlägige Bescheidung der Beamte Widerspruch einlegen müsste, ist weder nach § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG noch nach einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts oder aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht geboten (BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 - BVerwG 2 C 48.00 - Rn. 16; Beschl. v. 18.06.2009 - BVerwG 2 B 64.08 - Rn. 5). Daher sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung als Antrag, Beschwerde u.a. rechtsschutzorientiert als Widerspruch zu werten, soweit dies nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vertretbar erscheint. Hier hat die Antragstellerin sogar ausdrücklich Widerspruch eingelegt.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.07.2914 - 2 O 11/14 -). Dabei geht der Senat von der ab 1. Mai 2016 geltenden Besoldungstabelle aus.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.