Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2011 - 1 C 11082/09

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0120.1C11082.09.0A
20.01.2011


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines benachbarten Hausgrundstücks (C...straße ..) gegen den Bebauungsplan Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Antragsgegnerin, der den Neubau eines „Einkaufscenters mit Großgarage“ mit 20.000 m² Verkaufsfläche sowie eines mehrgeschossigen größeren Kulturbaus ermöglichen soll.

2

Die Antragsgegnerin hatte den streitgegenständlichen Bebauungsplan in seiner ersten Fassung mit Satzungsbeschluss vom 04.06.2009 beschlossen und am 03.07.2009 öffentlich bekannt gemacht. Auf einen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vorläufig – bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Normenkontrolle in der Hauptsache – insoweit außer Vollzug gesetzt, als die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 2.3.1. unter Bezugnahme auf die Planurkunde die Geschossflächenzahl (GFZ) indirekt in dem Kerngebiet (MK) entgegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf über 3,0 festsetzten und den Antrag im Übrigen abgelehnt (1 B 11357/09.OVG).

3

Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit Aufstellungsbeschluss vom 22.04.2010 ein Änderungsverfahren (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) ein und machte dies am 26.04.2010 öffentlich bekannt. Die Offenlage erfolgte vom 04.05. bis 04.06.2010, woraufhin verschiedene Bürger Einwendungen erhoben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.06.2010 umfassende rechtliche Bedenken gegen die Planung in seiner ursprünglichen und geänderten Fassung geltend gemacht. Nach der Verabschiedung des geänderten Plans im Fachausschuss am 08.06.2010 und dem Satzungsbeschluss im Stadtrat der Antragsgegnerin am 21.06.2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung („Änderung und Ergänzung Nr. 1 im ergänzenden vereinfachten Verfahren“) am 22.06.2010. Inhalt waren folgende „Planungsrechtliche Festsetzungen“ die gemäß § 3 der Satzung rückwirkend zum 06.07.2009 in Kraft treten sollten:

4

2.5. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)

        

2.5.1. Die Obergrenze der Geschossflächenzahl beträgt im festgesetzten Kerngebiet (MK) 3.0 (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

        

2.6. Ermittlung der Geschossfläche im festgesetzten Kerngebiet (MK) (§ 21a BauNVO)

        

2.6.1 Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen (§ 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO)

5

In der beigefügten Begründung wurde u.a. auf die Vorgaben aus dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 sowie das bestehende Plankonzept verwiesen, ein Einkaufszentrum bestimmter Größenordnung zu schaffen und dabei den „hierdurch sowie durch das Kulturzentrum verursachten Stellplatzbedarf“ auf dem Baugrundstück im Kerngebiet unterzubringen.

6

Am 24.06.2010 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Beifügung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Hinweisen (Bl. 1 bis 16 VA 02601-09).

7

Nachdem der Senat unter dem 22.07.2010 dem Antragsteller Hinweise zur rechtlichen Einordnung der Änderung des Bebauungsplans für die Hauptsache des Normenkontrollverfahrens gegeben hatte, stellte dieser am 11.08.2010 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine „Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Untersuchungen zum Bauantrag für das Bauvorhaben Forum Mittelrhein in Koblenz“ der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH (ISU) vom 06.08.2010 mit der insbesondere die Untersuchungen der Gesellschaft für Immissionsschutz GfI FIRU (FIRU) vom Dezember 2009 und vom Juni 2010 zur Lärmverträglichkeit des Vorhabens in Frage gestellt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 mit Beschluss vom 9.09.2010 (1 L 873/10.KO) abgelehnt, der Senat die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.10.2010 eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird zunächst verwiesen.

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Unter dem 13.09.2010 legte der Antragsteller eine weitere Genehmigung vom 31.08.2010 zugunsten der Beigeladenen zum Verfahren vor, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war. Darin wird die Öffnung der Parkdecks nach 22.00 Uhr für maximal 10-mal pro Kalenderjahr „auf der Grundlage der TA-Lärm“ zugelassen (sogenannte „seltene Ereignisse in der Nacht“). Hiergegen hat der Antragsteller fristwahrend unter dem 13.09.2010 bei der Antragsgegnerin gesonderten Widerspruch eingelegt.

9

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin wegen verschiedener formeller und materieller Mängel unwirksam sei:

10

Zunächst widerspreche der streitgegenständliche Bebauungsplan in wichtigen Punkten dem Rahmenplan der Antragsgegnerin zur Sanierung des betroffenen Innenstadtbereichs. Seine Festsetzungen beruhten auf unzutreffenden Annahmen und seien gerade im Hinblick auf das selbstgesteckte Ziel - Aufwertung des Stadtzentrums und des Einkaufszentrums Koblenz - nicht zu rechtfertigen. Die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung im Bereich Zentralplatz seien von der Antragsgegnerin selbst in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 (S. 26 f.) wiederholt und vertieft worden. Insgesamt gehe es darum, die Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Koblenzer Innenstadtbereichs wiederherzustellen und seine Attraktivität und Ausstrahlungskraft sowohl für die Anwohner als auch für die Besucher zu erhöhen. Insbesondere berücksichtige der Bebauungsplan Nr. 3 nicht einmal in Ansätzen angemessen die zentralen Ziele der Sanierungsplanung, nämlich die angestrebte Steigerung der Attraktivität des Quartiers und der Gesamtstadt als Einkaufsstandort sowie die Erhaltung und Förderung des Stadtzentrums als Wohnstandort, wie er insbesondere im Süden und im Osten des Zentralplatzes noch ausgeprägt vorhanden sei. Der Bebauungsplan Nr. 3 weise demgegenüber den größten Teil des Zentralplatzes einem großflächigen Einkaufszentrum zu, dessen riesiger monolithischer Baukörper einen großen Teil des Platzes einnehmen solle. Das Einkaufszentrum solle auf 20.000 m² Verkaufsfläche eine kaum strukturierte Vielfalt von Einzelhandelsnutzungen ohne bestehendes Einzelhandelskonzept vereinen sowie 800 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bereitstellen. Für eine korrekte Bewertung des außerordentlich wichtigen Aspektes der Einzelhandelsentwicklung in der Zentralstadt wäre die vorherige Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes sachgerecht gewesen, welches nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für die Planung und Abwägung erhebliche Relevanz gehabt hätte. Ohne vollständige und von den Gremien der Antragsgegnerin bewilligte Planung zur längerfristigen Entwicklung des Einzelhandels in Koblenz dürfte bereits das „schlüssige und widerspruchsfreie Konzept“ fehlen, dass die Rechtsprechung für Bauleitpläne verlange, die den Einzelhandel regulieren wollen.

11

Auch ohne dieses Konzept müsse man allerdings bereits jetzt zu der Annahme gelangen, dass die planerische Ausweisung eines derartig riesigen Einkaufszentrums am Zentralplatz nicht geeignet - und deshalb nach den Kriterien der Rechtsprechung auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich - sei, die im Rahmen der Stadtsanierung erkannten Defizite des Einkaufsstandorts Koblenz zu beheben. Der jetzt verabschiedete Plan verfehle dabei nicht nur die eigenen Ziele der Antragsgegnerin; es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, dass diese Planung zu einer massiven Beeinträchtigung der Marktchancen der vorhandenen Handelsbetriebe und längerfristig zur Verdrängung weiter Teile des mittelständig strukturierten Einzelhandels in der Zentralstadt durch einen monopolartigen Großinvestor führen könne. Dies wäre genau das Gegenteil der städtebaulichen Entwicklung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 eigentlich gefördert werden sollte. Werde das angestrebte qualitativ hochwertige Sortiment im geplanten Einkaufszentrum nicht konsequent realisiert, dann müsse die Ausweitung der Einzelhandelsflächen in Koblenz um ein volles Fünftel zwangsläufig zu einem noch weiter verschärften Verdrängungswettbewerb führen. Der Bebauungsplan enthalte auch keine verbindlichen Festsetzungen zum Sortimentsangebot des Einkaufszentrums, um dieser Entwicklung wirksam gegenzusteuern. Die Realisierung des Centers werde nach alledem erhebliche nachteilige Folgen für die Innenstadt von Koblenz haben, die als wesentliche Wettbewerber des neuen Einkaufszentrums anzusehen sei. Allein für die innerstädtische Leitbranche Bekleidung/Schuhe/Sport würden schon Umsatzverluste in Höhe von fast 23 Mio. € prognostiziert (GMA S. 24).

12

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien auch nach der Planänderung zu beanstanden.

13

Der Bebauungsplan Nr. 3 lasse – abgesehen von der Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO – für das geplante Einkaufszentrum eine GFZ von 4,0 und damit eine weit höhere Ausnutzung zu, als § 17 Abs. 1 BauNVO dies selbst für intensiv genutzte Kerngebiete vorsehe. Dabei sei zunächst zweifelhaft, ob der Zentralplatz mit den vorgesehenen Nutzungen als Kerngebiet nach § 7 BauNVO überhaupt zutreffend eingestuft sei. Hier sei zu bedenken, dass auf der Platzfläche lediglich ein Betrieb des großflächigen Einzelhandels und ein öffentliches Kulturzentrum verwirklicht werden solle. Das geplante öffentliche Kulturzentrum sei nicht kerngebietstypisch; demgegenüber sei das Einkaufszentrum trotz einer größeren Zahl von eigenständigen Handelsbetrieben nach den Kriterien der Rechtsprechung nichts anderes als großflächiger Einzelhandel, der eigentlich einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO vorbehalten sei.

14

Selbst wenn man eine Ausweisung des Zentralplatzes als Kerngebiet für vertretbar hielte, gebe es auch unter Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine Rechtfertigung dafür, die von der BauNVO zugelassene hohe maximale Ausnutzung eines Kerngebietes noch einmal um ein volles Drittel im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO zu überschreiten. Es fehle insbesondere in rechtlicher Hinsicht an der notwendigen Rechtfertigung für eine derart massive Überschreitung der planungsrechtlich zulässigen Nutzungsintensität, denn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 BauNVO lägen offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus wäre es leicht möglich gewesen, einen Großteil der in den Obergeschossen des Einkaufszentrums vorgesehenen Stellplätze unter dem Gebäude anzuordnen, wo bereits eine Baugrube für zwei Untergeschosse ausgehoben sei. Dementsprechend müssten entgegen der Behauptungen in der Begründung des Bebauungsplans (S. 58) bei Einhaltung einer GFZ von 3,0 auch nicht die Verkaufsflächen des Einzelhandelsgebäudes erheblich reduziert werden.

15

Neben der erhöhten Ausnutzbarkeit des Grundstückes leide das Konzept des Bebauungsplanes noch an weiteren Mängeln, die ihn ungeeignet machten, die Sanierungsziele für den Zentralplatz zu erreichen. So sei der ungeheuer große und massive Baukörper des Einkaufszentrums ungeeignet, die von der Antragsgegnerin selbst hervorgehobene Scharnierfunktion (Begründung S. 31) des Zentralplatzes zwischen Altstadt, Südstadt und Einkaufsstadt zu verwirklichen. In seiner geplanten Form könne das Einkaufszentrum in jedem Gewerbegebiet auf einer „grünen Wiese“ stehen; es dränge sich daher auf der Grundlage des gesamten Sachverhaltes der Verdacht auf, dass es sich um eine Gefälligkeitsplanung für einen finanzstarken Investor handele.

16

Mit dem Bebauungsplan Nr. 3 würden auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten Ziele der Verbesserung der Wohnqualität der Innenstadt nachhaltig beeinträchtigt. Der Plan verschlechtere durch seine Festsetzungen die Wohnverhältnisse im Umfeld des Zentralplatzes erheblich, statt sie entsprechend der Sanierungsplanung zu verbessern. Von den beschriebenen Planungsfehlern sei der Antragsteller besonders betroffen, da er Eigentümer des Gebäudes C...straße .. sei, welches unmittelbar östlich an den überdimensionierten Baukörper des Einkaufszentrums auf dem Zentralplatz angrenze.

17

Durch den Bebauungsplan Nr. 3 werde darüber hinaus die Verkehrsführung rund um den Zentralplatz verändert und die Zahl der auf dem Platz verfügbaren Kfz-Stellplätze verdoppelt. Beides führe dazu, dass sich für die Anwohner von Casino- und L...straße die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe erheblich erhöhe. Dieses Problem werde von der Antragsgegnerin zwar gesehen (Begründung S. 37: „Verstärkung des projektbezogenen Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens“), aber nicht angemessen bewältigt. So sei die Verkehrsuntersuchung von 2007 als Grundlage unzureichend, die Lärmbelastung zur Nachtzeit nicht ermittelt worden, Großveranstaltungen (Open-Air-Veranstaltungen) sowie gastronomische Betriebe unberücksichtigt geblieben. Zudem enthalte der Plan keine verbindlichen Festsetzungen zu den Öffnungszeiten der Parkdecks im Bebauungsplan. Die „verkehrlichen Folgewirkungen“ der Neugestaltung des Zentralplatzes hätten auch eine Erhöhung der Immissionen von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen zur Folge, ohne dass der Plan hierauf ausreichend reagiere. Bei der Abwägung der Belange des Umweltschutzes seien auch die Auswirkungen auf Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Ziffer 7a BauGB) durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die 22. BImSchV nicht hinreichend berücksichtigt.

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Nach Änderung des Bebauungsplanes hat der Antragsteller vorgetragen:

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Die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes sei im vorliegenden Fall schon deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Vorliegend seien durch das Hinzufügen der hier vorliegenden Kernfestsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung ohne weiteres berührt. Denn die Rechtswidrigkeit des Stammplans folge vorliegend daraus, dass eine zu hohe Nutzungsdichte ermöglicht worden sei. Die Möglichkeit der überdimensionierten Nutzungsdichte habe dabei nicht aus einer einzelnen, die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührenden Festsetzung, sondern vielmehr aus einem Zusammenspiel der festgesetzten Baulinie, der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der nicht festgesetzten GFZ resultiert. Neben der Tatsache, dass hier fast sämtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Nutzungsdichte betroffen seien, zeige auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieses Zusammenspiels zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, die Problematik der zu hohen Nutzungsdichte sachgerecht zu lösen, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Dies gelte auch unabhängig von der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die textlichen Festsetzungen lediglich um zwei Bestimmungen ergänzt habe.

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Hinzu komme, dass der Beschluss zur Änderung des Stammplans entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 8 BauGB keine Begründung enthalte, warum die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, obwohl sich diese Frage aufdränge und in der Begründung hätte beantwortet werden müssen. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei mithin unzulässig und fehlerhaft gewesen. Auch seien erhebliche Mängel bei der Auslegung des geänderten Bebauungsplanes zu rügen, die gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB verstießen. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 sei im Bauberatungszentrum der Antragsgegnerin vom 04.05. bis zum 04.06.2010 ausgelegt worden. Diese Auslegung des Plans habe sich auf den Aushang von lediglich drei DIN A4-Seiten, nämlich einer verkleinerten Orientierungsskizze zum Bebauungsplan Nr. 3, den Text der Änderungssatzung sowie eine einzige Seite Begründung beschränkt. Dazu sei der ausdrückliche Hinweis erfolgt, dass die Unterlagen zum Stammplan (Planzeichnung, Begründung) nicht Gegenstand der Offenlage der Änderungssatzung seien. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass kein Planbetroffener in der Lage sei, anhand dieser dünnen und nichtssagenden Information die Tragweite der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes zu erfassen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Begründung erwecke im Gegenteil den unzutreffenden Eindruck, dass „das zulässige Nutzungsmaß des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten“ werden könne. Dieser Mangel des Auslegungsverfahrens sei auch von besonderem Gewicht, da es um zentrale Festsetzungen des Bebauungsplanes gehe. Im Übrigen genüge auch der Text, der als „Begründung“ veröffentlicht worden sei, nicht den hieran gestellten Anforderungen.

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Der Bebauungsplan leide weiterhin an einer fehlerhaften Anwendung des § 21a BauNVO. Durch die Änderung des Bebauungsplanes habe die Antragsgegnerin die zugelassene Nutzungsdichte nicht korrigiert. Mit der Festsetzung nach § 21a Abs. 4 BauNVO habe die Antragsgegnerin erreichen wollen, das die oberen drei Geschosse bzw. die Stellplätze des Einkaufszentrums nicht mehr auf die maximal zulässige Geschosszahl des Einkaufszentrums und auf die GFZ des Gebäudes angerechnet würden. Tatsächlich seien aber die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a BauNVO nicht gegeben. Die Privilegierung des § 21a BauNVO gelte nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur, wenn es sich um ein „anders genutztes Gebäude“ handele. Da jedoch im Einkaufszentrum deutlich mehr als die Hälfte der (rechtlich allein relevanten) oberirdischen Geschossfläche und immer noch die Hälfte der gesamten Nutzfläche auf die Garagengeschosse entfalle, stelle das Einkaufszentrum gerade kein „anders genutztes Gebäude“ dar, bei dem die Anrechnung von Flächen von Garagen bzw. Stellplätzen ausgeschlossen werden könne.

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§ 21a BauNVO privilegiere zudem nur den Stellplatzbedarf, der durch das anders genutzte Gebäude selbst ausgelöst werde. In dem Bauwerk auf dem Zentralplatz würden aber weit mehr Stellplätze geschaffen, als für das Einkaufszentrum selbst benötigt würden. Dies betreffe insbesondere die Stellplätze für das benachbarte Kulturzentrum der Stadt. Mit § 21a BauNVO habe der Gesetzgeber indes gerade keine allgemeine Begünstigung von Parkhäusern schaffen wollen, so dass vorliegend der eigentliche Zweck der Privilegierung verfehlt werde. Bei der vorgenommen Gestaltung handele es sich um eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Grundstücksnutzung nach § 17 BauNVO. Im Vordergrund stehe bei § 21a BauNVO nicht etwa eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern diese sei nur ein Mittel zum Zweck und Folge geeigneter wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des ruhenden Verkehrs. Es handele sich bei dieser eng auszulegenden Sondervorschrift um einen Fremdkörper im System der BauNVO, durch dessen Anwendung auf keinen Fall das gesamte, gut austarierte Gefüge der städtebaulichen Ordnung ausgehebelt werden dürfe. Aus gutem Grund würden die Möglichkeiten des § 21a BauNVO in der Praxis auch nur selten genutzt.

23

Es könne dementsprechend nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, städtebauliche Missstände zuzulassen, ohne dass dafür weitergehende über den allgemeinen Sinn und Zweck des § 21a BauNVO hinausgehende Gründe vorlägen. Dies gelte umso mehr als man § 21a BauNVO mit dem Senat als lex specialis zu § 17 BauNVO auffasse. Überschreitungen der darin genannten Obergrenzen bedürften mithin in jedem Fall einer besonderen städtebaulichen Begründung. Dementsprechend bestehe zwischen den einzelnen Regelungen des § 21a BauNVO und § 17 BauNVO dem höchstzulässigen Maß baulicher Nutzung nach § 17 Abs. 2 BauNVO ein enger sachlicher Zusammenhang. Bei einer unbegrenzten Anwendung von § 21a BauNVO könnten indes Gebäude realisiert werden, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des BauGB nichts mehr zu tun hätten. Aus den genannten Gründen sei es zwingend notwendig, zur verbindlichen Grenzen für § 21a BauNVO zu kommen. In jedem Einzelfall müsse eine städtebauliche verträgliche Konkordanz zwischen den maximalen Nutzungsintensitäten erreicht werden. Es sei daher zumindest erforderlich, dass sich die Plangeberin mit diesem Fragenkomplex eingehend auseinandersetze und begründe, warum die Gefahr einer übermäßigen Verdichtung trotz faktischen Überschreitens der höchstzulässigen Nutzungsintensitäten nicht zu besorgen sei.

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Der Antragsteller beantragt

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den Bebauungsplan „Nr. 3 „Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ vom 03.07.2009 und vom 21.06.2010 für unwirksam zu erklären

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung zunächst auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 11357/09.OVG sowie auf den hierzu ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2010. Vertiefend sei anzumerken, dass das ergänzende vereinfachte Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes nicht deswegen unzulässig sei, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Die Prüfung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bemesse sich gerade nicht hieran, sondern an der Frage, ob die Grundzüge der Planung des zu ändernden Planes berührt würden. Dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Grundkonzeption des Vorhabens bleibe identisch, lediglich die Möglichkeit eine GFZ von 4,0 auch alleine durch Hauptnutzungen zu verwirklichen, werde durch die Planänderung verhindert. Diese theoretisch mögliche Ausschöpfung einer GFZ von 4,0 durch Hauptnutzungen sei jedoch von der Antragstellerin als Planungsziel nie verfolgt worden, wie sich auch durch das Zusammenspiel mit den übrigen Festsetzungen des Planes unschwer feststellen lasse. Ermögliche demnach der geänderte Bebauungsplan nach wie vor das geplante Konzept, seien auch die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch die Beibehaltung der Planungsziele und deren Umsetzung durch ein unverändertes Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Gebäudefläche, Gebäudehöhe und Geschossigkeit würden die Grundzüge der Planung nicht verlassen.

29

Die Planänderung sei auch ausreichend begründet. Das faktisch erhöhte Nutzungsmaß durch Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO werde durch die unveränderte Plankonzeption hinsichtlich Höhe des Baukörpers, Straßenraumprägung und Verhältnis der Bauflächen zu den Freiflächen erläutert. Auch liege eine fehlerhafte Auslegung der Bebauungsplanunterlagen im Änderungsverfahren nicht vor, da nur die zu ändernden Teile offengelegt werden müssten. Zum einen habe sich an der Gesamtkonzeption des Planes nichts geändert, zum anderen würde der Ursprungsplan ohnehin zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, wie dies nach § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschrieben sei, sodass eine „Gesamtauslegung“ nicht erforderlich gewesen sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Antragstellers zu § 21a BauNVO sei bereits im Verfahren 1 B 11357/09.OVG ausführlich Stellung bezogen worden, auf die verwiesen werden könne. Ergänzend sei auszuführen, dass der Vortrag des Antragstellers, wonach § 21a BauNVO nur den Stellplatzbedarf privilegiere, der durch das Gebäude selbst ausgelöst werde, unzutreffend sei. Eine derartige Anforderung sei dem § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht zu entnehmen, sondern befinde sich lediglich in § 21a Abs. 5 BauNVO, wonach sich die Regelung auf diejenigen Garagen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht des jeweiligen Gebäudes beschränke. Eine solche Beschränkung bestehe bei § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO jedoch gerade nicht, da durch diese Regelung Straßen und öffentliche Flächen vom ruhenden Verkehr entlastet werden sollen. Die Unterbringung der notwendigen Stellplätze für den benachbarten Kulturbau, der zusammen mit dem Einkaufszentrum ein städtebauliches Ensemble bilde, sei ohne weiteres zulässig. Soweit der Antragsteller die Anwendung des § 21a BauNVO nur dann für unzulässig erachte, wenn auch nach § 17 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß zugelassen werden könne, lasse diese Auslegung die Anwendung des § 21a BauNVO praktisch leer laufen. Die Antragsgegnerin habe die städtebaulichen Folgewirkungen bewertet und in die Abwägungsentscheidung eingestellt, die aus den Planaufstellungsunterlagen zu entnehmen seien. Durch die Planfestsetzungen sei gewährleistet, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Baumasse und Freifläche bestehe. Auch die weiteren Auswirkungen (Verkehr, Lärmentwicklung und Wirkungen auf das Umfeld) seien ebenfalls untersucht und in die Abwägung einbezogen worden. Diese Untersuchungen, Abwägungen und Festsetzungen seien seitens des erkennenden Senats im Eilverfahren zur Normenkontrolle ausdrücklich akzeptiert worden.

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Die Beigeladene beantragt,

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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

33

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könne. Nach der Erteilung der Baugenehmigung für das streitgegenständliche Planvorhaben könne der Antragsteller durch die von ihm begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Durch die Erteilung der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum einerseits und den Kulturbau andererseits sei der Bebauungsplan vollständig vollzogen worden. Gegen die von ihm ins Feld geführten Beeinträchtigungen seiner Belange könne er daher Rechtsschutz nur noch durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung erlangen.

34

Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 22.01.2010 im Verfahren 1 B 11357/09.OVG und den daraufhin ergangenen Beschluss des Senats vom 15.03.2011 zu verweisen. Insbesondere sei der Bebauungsplan mit den Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren.

35

Unzutreffend rüge der Antragsteller auch die Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB. Zunächst könne nicht begründet werden, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens deshalb unzulässig sei, weil es sich bei dem streitigen Projekt um ein Vorhaben größerer Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handele. Entscheidend sei allein, ob die zu beurteilende Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes die dem konkreten Bebauungsplan eigene Konzeptionen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter berühre oder aber unangetastet lasse. Die Konzeption eines Bebauungsplanes ergebe sich insoweit aus der Gesamtheit der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck komme. Hier moniere der Antragsteller am Inhalt der Planänderung gerade den Umstand, dass an der von Anfang an plangegenständlichen Konzeption nichts geändert worden sei. Zutreffend habe der Antragsteller ausgeführt, dass der Plan in seiner geänderten Konzeption dasselbe Vorhaben ermögliche, dessen planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage er auch in der Ursprungsfassung schaffen sollte. Hieraus ergebe sich, dass der Inhalt der Planänderung die Grundzüge des Bebauungsplans unberührt lasse.

36

Die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel bei der Auslegung des geänderten Plans bestünden nicht. Dieser verkenne, dass es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm handele, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ständig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt von der Antragsgegnerin auf Verlangen Auskunft zu erteilen sei. Eine öffentliche Auslegung zu ändernder Bebauungspläne in ihrer bisherigen Fassung werde daher in § 3 Abs. 2 BauGB nicht bestimmt und sei im Übrigen wegen § 10 Abs. 3 BauGB tatsächlich auch nicht geboten.

37

Eine fehlerhafte Anwendung des § 21a BauNVO liege nicht vor. Zunächst sei die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, dass es sich auch bei der Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ im Sinne des § 21a Abs. 1 BauNVO handeln müsse. Abgesehen davon, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Einkaufszentrum gerade auch um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ und nicht etwa um ein Garagengebäude handele, werde die Auslegung des Antragstellers der Vorschrift des § 21a BauNVO nicht gerecht. § 21a Abs. 1 BauNVO enthalte eine Privilegierung für Garagengeschosse und knüpfe diese an die Voraussetzung, dass es sich um ein im Übrigen um ein „anderes“ Gebäude handeln müsse. Die vorgesehene Anrechnung in § 21a Abs. 1 BauNVO auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse sei in § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO gerade nicht vorgesehen. Dort blieben Stellplätze und Garagen lediglich bei der Ermittlung der Geschossfläche oder Baumasse unberücksichtigt. Gleichwohl sei das betreffende Geschoss oder seien die betreffenden Geschosse selbstverständlich auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse anzurechnen. Dementsprechend komme es bei der Anwendung der Vorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO nicht zur Freistellung von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, sodass das genannte rechtfertigende Erfordernis des „sonst anders genutzten Gebäudes“ gerade nicht bestehe. Im Übrigen spreche auch die Regelung in § 21a Abs. 5 BauNVO für eine gegenteilige Bewertung. Ausschließlich in dieser Vorschrift gehe es darum, den Bauherrn gerade im Hinblick auf die ihn treffende Stellplatzpflicht zu begünstigen, während es bei den sonstigen Ermächtigungsgrundlagen um das gesetzgeberische Ziel gehe, Straßen und öffentliche Flächen generell vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Zu Unrecht sehe der Antragsteller infolgedessen in der Anwendung des § 21a BauNVO eine unzulässige Umgehung der höchstzulässigen Kennziffern des § 17 BauNVO. Insoweit stehe allerdings bereits das Gesetz der Argumentation entgegen, da die Regelung des § 21a BauNVO überflüssig wären, wenn sie nur in den Fällen zur Anwendung kommen könnten, in denen der Plangeber auch unmittelbar bei § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO ein höheres Nutzungsmaß zulassen könnte.

38

Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (10 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand Beratung.

Entscheidungsgründe

A.

I .

39

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig.

II.

40

Die Unzulässigkeit folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus der mittlerweile erteilten Baugenehmigung. Insbesondere ist dem Antragsteller aus diesem Grunde nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, da der Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren insofern umfassender ist. Fehlen würde das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos wäre (BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85 [91]). Das ist vorliegend indessen der Fall. Die im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen den angegriffenen Bebauungsplan inmitten stehende subjektive Rechtsstellung des Antragstellers liegt in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 7 BauGB), wozu etwa auch die zu erwartenden deutlich höheren Immissionen gehören. Es besteht im Rahmen der Antragsbefugnis die Möglichkeit, dass es gerade ein erheblicher Belang des Antragstellers ist, der zu einem Abwägungsfehler und zum Erfolg des Normenkontrollantrags führt. Daran könnte sich allenfalls durch bestandskräftige Baugenehmigungen etwas ändern, nicht jedoch – wie vorliegend – wenn die betreffende Baugenehmigung noch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Widerspruchsverfahrens ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.12.2010, 15 N 09.2663: Rechtsschutzbedürfnis selbst nach Rechtskraft der Baugenehmigung).

III.

41

Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Planänderung gemäß § 13 BauGB. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 24. März 2010, 4 CN 3/09) ist davon auszugehen, dass der anhängige Normenkontrollantrag durch ein während des gerichtlichen Verfahrens laufendes ergänzendes Änderungsverfahren in seiner Zulässigkeit grundsätzlich nicht tangiert wird. Der Antragsteller kann seinen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richten, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003, BRS 66 Nr. 221; Urteil vom 29.01.2009, BVerwGE 133, 98). Die Rechtmäßigkeit des gesonderten Verfahrens nach § 13 BauGB sowie etwaige Fehlerfolgen sind dann zusätzlicher Gegenstand des bisherigen Hauptsacheverfahrens, sofern der Normenkontrollantrag hierauf erstreckt wird. Dieses Begehren hat der Antragsteller auch mit Schriftsatz vom 08.10.2010 (Bl. 339 GA) auf den Hinweis des Senats vom 22.07.2010 entsprechend klargestellt.

42

Eine andere Sichtweise begründet auch nicht der seitens des Antragstellers zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2010 (OVG 10 A 4.07). Die Besonderheit dieser Entscheidung bestand darin, dass ein Normenkontrollverfahren gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wegen Versäumung der Antragsfrist nicht mehr möglich war und dem Antragsteller für die isolierte Anfechtung der Änderungsbebauungsplanung die Antragsbefugnis fehlte. Aus dieser Konstellation schloss das Oberverwaltungsgericht, dass wegen der mangelnden Anfechtbarkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes dem dortigen Antragsteller auch das Rechtsschutzinteresse für einen auf den Änderungsbebauungsplan beschränkten Normenkontrollantrag fehle. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass die dortige Fallgestaltung mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen ist.

B.

43

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

I.

44

1. Die von dem Antragsteller erhobene Rüge einer fehlerhaften Auslegung des geänderten Plans greift nicht durch. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Pflicht zur gleichzeitigen (erneuten) Auslegung der bisherigen Planunterlagen bei dem Verfahren nach § 13 BauGB nicht besteht. Bei dem ursprünglichen Plan handelt es sich – jedenfalls zum Zeitpunkt der Auslegung des Änderungsplanung – nicht mehr um den Entwurf eines Bebauungsplans im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine gültige Rechtsnorm, die von der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit ihrer Begründung und der umfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ohnehin ständig zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist. Durch die Inbezugnahme des bisherigen Bebauungsplans ist auch dem Informationsbedürfnis der Normbetroffenen hinreichend Rechnung getragen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne Erfolg Einsicht in die bisherigen Planaufstellungsunterlagen verlangt hat und ihm dieses versagt worden wäre. Zwar ist es im Verfahren nach § 13 BauGB zunächst Aufgabe der Gemeinde, allen möglicherweise in ihren abwägungsrelevanten Belangen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und demnach diese zuvor ordnungsgemäß zu ermitteln (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 37). Ist dies – wie vorliegend – jedoch erfolgt, ist die auf die Änderungsplanung beschränkte Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden.

45

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausdrücklich ausgeführt, dass ein Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, mit der Bekanntmachung in Kraft tritt und damit als Satzung Teil der Rechtsordnung ist und diese nicht allein dadurch ungültig wird, dass die Möglichkeit der Einsicht in das Originaldokument für kürzere oder längere Zeit erschwert ist. Auch das mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgte Ziel, den Betroffenen und Interessenten einen Einblick in den vollständigen Inhalt des Bebauungsplans zu ermöglichen, rechtfertigt es nicht, den Bebauungsplan unwirksam werden zu lassen, wenn die Gemeinde ihrer entsprechenden Pflicht nicht ausreichend genügt (Beschlüsse vom 09.05.1996, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 und vom 03.07.2010, UPR 2011, 24). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Konstellation der fehlenden Auslegung dieser Rechtsnorm und seiner Begründung in einem diese Norm betreffenden Änderungsverfahren etwas anderes gelten könnte. Zudem hat der Antragsteller – wie ausgeführt – nicht dargelegt, dass die Kenntnisnahme nicht tatsächlich möglich gewesen wäre, sondern nur moniert, dass die Auslegung nicht gemeinsam mit der Änderungsplanung erfolgt sei. Dies ist für die Annahme der Unwirksamkeit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls ausreichend.

46

2. Die Voraussetzungen für das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB liegen im Übrigen vor. Hiernach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

47

Der Begriff „Grundzüge der Planung“ bezieht sich auf den jeweiligen Bebauungsplan, der geändert oder ergänzt werden soll (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.06.2008, BauR 2009, 957) und demnach etwa nicht auch auf die sanierungsrechtliche Rahmenplanung der Antragsgegnerin. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, die in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleiben muss. Der Abweichung vom Planinhalt darf keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (Urteil vom 04.08.2009, BVerwGE 134, 264). Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans ergibt sich aus der Gesamtheit und der Zusammenschau der bestehenden planerischen Festsetzungen, in denen der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 Rn. 18). Zusammengefasst muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (so ausdrücklich Gatz, jurisPR-BVerwG 22/2009 Anm. 3).

48

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Durchführung eines ergänzenden (vereinfachten) Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplanes zunächst schon nicht deshalb unzulässig gewesen, weil es sich bei dem Projekt Zentralplatz um ein Vorhaben von großer wirtschaftlicher Dimension und erheblicher städtebaulicher Bedeutung handelt. Ein vereinfachtes Planänderungsverfahren kann vielmehr durchgeführt werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht ändert und damit der planerische Grundgedanke erhalten bleibt, ohne dass es auf die Dimension des Vorhabens insgesamt ankommt. Vorliegend besteht dabei die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin ihre Grundkonzeption praktisch unverändert beibehalten hat und lediglich durch die Planänderung mittels Anpassung der GFZ und Anwendung des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO die Möglichkeit, eine GFZ von 4,0 alleine durch Hauptnutzungen zu verwirklichen, verhindert hat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) eine andere Rechtsgrundlage und damit eine andere bauplanungsrechtliche Rechtfertigung für die geplanten Stellplatzflächen gewählt hat, ohne insofern die Grundzüge der Planung zu ändern. Ob diese Änderung zulässig ist, bestimmt im Hinblick auf die materielle Identität der Planung maßgeblich nach der Anrechnungsvorschrift des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und nicht nach § 13 BauGB.

49

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden wäre, wenn die Gemeinde das Verfahren § 13 BauGB unter Verkennung des Umstandes angewandt hätte, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 24). Die entsprechende Anwendung gilt zwar nur, sofern die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten ist; für dieses Erfordernis im Rahmen der Änderungsplanung (vgl. zu den Anforderungen BVerwG a.a.O. juris Rn. 25ff) bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Demnach ist davon auszugehen, dass selbst für den – vom Senat nicht angenommen – Fall der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB eine Unwirksamkeit des Planes hieraus nicht hergeleitet werden kann.

II.

50

1. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

51

Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist (SaarlOVG, Urteil vom 12.03.2009, AS RP-SL 37, 188). Maßstab hierfür ist aber gerade die planerische Konzeption der Gemeinde selbst, die nicht durch eine rein verobjektivierte Sichtweise im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden darf. An der Erforderlichkeit in diesem Sinne bestehen vorliegend keine Zweifel, so dass über die nachfolgenden Ausführungen hinaus ergänzend auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 zu verweisen ist.

52

2. Die Planrechtfertigung entfällt auch nicht dadurch, dass nach Ansicht des Antragstellers die wesentlichen Ziele der Stadtsanierung entsprechend der am 17.02.2003 bekanntgemachten Satzung der Antragsgegnerin vom 30.01.2003 im Bereich Zentralplatz nicht eingehalten würden. Die Sanierungssatzung stellt zu einem relativ frühen Zeitpunkt allgemein die Sanierungsziele dar, die fortzuentwickeln sind und naturgemäß im Hinblick auf die darin zwangsläufig implementierten Zielkonflikte nicht holzschnittartig – gleichsam einer planerischen oder gar architektonischen Vorgabe – umgesetzt werden können, sondern im Laufe ihrer Umsetzung durch Bebauungspläne eine Verdichtung erfahren müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1990, 4 B 126/90, juris), so dass anstelle des Sanierungskonzepts ein oder mehrere Sanierungsbebauungspläne zu treten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.07.1984, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6; vom 07.09.1984, BVerwGE 70, 83 <91>).

53

Für die übergreifende Verbindlichkeit einer Sanierungssatzung fehlt eine Vorschrift entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB, wodurch die überörtliche Gesamtplanung der Raumordnung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung über die Bauleitplanung Wirksamkeit entfaltet (sog. „Transformationsfunktion“ – vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 40; Brügelmann, BauGB § 1 Rn. 259). Vor diesem Hintergrund treten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr 22; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, 7 D 19/08.NE, juris).

54

3. Die fehlende Erforderlichkeit folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des 8. Senats vom 12.02.2007 (ZfBR 2007, 357), wonach der Bauleitplanung ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen müsse, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf. Der Antragsteller kann indessen hieraus nicht die Unwirksamkeit der Satzung begründen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die genannte Entscheidung den Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, so dass eine Vergleichbarkeit vorliegend nicht besteht. Demgegenüber ist hier bereits im Rahmen der Erforderlichkeit die Planungshoheit der Antragstellerin zu beachten. Es liegt ein umfassendes Konzept vor, dessen politische Notwendigkeit nicht Gegenstand einer Prüfung der Erforderlichkeit ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verwirklichung des Bebauungsplankonzepts erkennbar ausgeschlossen wäre, auch wenn die vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht unmittelbar Gegenstand der Planung geworden ist.

II.

55

1. Nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung u.a. durch die Festsetzung der Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ), durch die das Verhältnis von Quadratmetern Geschossfläche je Quadratmetern Grundfläche beschrieben wird (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO), darf nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Kerngebieten grundsätzlich den Wert von 3,0 nicht überschreiten. Die Obergrenzen von § 17 Abs. 1 BauNVO können jedoch nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen, was der Senat im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) mit ausführlicher Begründung verneint hat.

56

Durch die Festlegung einer Obergrenze der Geschossflächenzahl im Kerngebiet auf 3.0 und die Ermittlung der Geschossfläche nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO ist die Antragsgegnerin diesen Vorgaben im Grundsatz nachgekommen, so dass eine fehlerhafte Überschreitung der Geschossflächenzahl nur noch dann im Raum stünde, wenn die Anrechnung nach § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen könnte.

57

2. Der Normenkontrollantrag hat jedoch auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Anwendung des § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse die Flächen oder Baumassen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

58

§ 21a BauNVO macht damit die dort genannten Vergünstigungen von ausdrücklichen Festsetzungen im Bebauungsplan abhängig, so dass diese – nachträglich in die Planung integrierten Bestimmungen – im Verfahren 1 B 11357/09.OVG nicht Gegenstand der vorherigen Prüfung sein konnten. Vorliegend wurde die Planung angepasst und auf die Privilegierung von Parkflächen zugeschnitten, ohne das eigentliche Projekt zu verändern. Da § 21a BauNVO insoweit als Spezialvorschrift (lex specialis) zu § 17 BauNVO angesehen werden kann, bedarf die Anwendung zwar ebenfalls einer städtebaulichen Rechtfertigung; diese ist jedoch – anders als in § 17 BauNVO – grundsätzlich durch die Vorschrift insoweit intendiert, als eine konkrete verkehrsorientierte Zielrichtung als Voraussetzung der Anrechnung vorgegeben wird. Im Vordergrund der Anwendung des § 21 a BauNVO steht das starke öffentliche Interesse an der Unterbringung des „ruhenden Verkehrs“. Dementsprechend setzt die Gewährung von Vergünstigungen nach Maßgabe dieser Vorschrift voraus, dass ein nicht unwesentliches Bedürfnis für zusätzliche Maßnahmen zugunsten des „ruhenden Verkehrs“ in dem insoweit relevanten räumlichen Bereich besteht und dass die zusätzlichen Maßnahmen auch insoweit geeignet und wirksam sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 2). Gemeinsamer Zweck der unterschiedlichen Vorschriften des § 21 a BauNVO ist ein städtebauliches und verkehrspolitisches Anliegen. Es soll ein Anreiz gegeben werden, die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück selbst unterzubringen, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, BVerwGE 90, 57 unter Verweis auf BR-Drucks. 402/68, S. 13; Koenig/Roeser/Stock‚ BauNVO, § 21a Rn.2). Die Formulierung „Stellplätze und Garagen“ wird dabei als Sammelbegriff verwendet, ohne insoweit den Unterschied zwischen diesen Anlagen zu definieren (BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, NVwZ 1986, 120).

59

Es gibt für den Senat auch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die zu § 21a Abs. 5 BauNVO seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene einschränkende Auslegung (Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.) auch für § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO Geltung zu beanspruchen hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der dort postulierte landesrechtliche Stellplatzvorbehalt des § 21a Abs. 5 BauNVO („notwendige Garagen“) auch in Absatz 4 dieser Vorschrift zur Anwendung kommen müsste. Die Zurverfügungstellung von Stellplätzen im Center zur Deckung des durch den Kulturbau ausgelösten Stellplatzbedarfs (u.a. Flurstück 1102/20 für 213/44; vgl. auch Ziff. VIII, 6. des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010) hat aus der Sicht des Senats zudem eine bauplanungsrechtliche Rechtfertigung, da es sich praktisch um ein einheitliches städtebauliches Konzept (Neugestaltung des Zentralplatzes) handelt und gegen die Errichtung eines zweiten Parkhauses erhebliche Gründe angeführt werden können. Gegen diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) beschriebene rechtliche Einordnung hat der Antragsteller im Folgenden keine Einwände vorgetragen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten. Insbesondere bestehen für eine entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 1 BauNVO auch im Rahmen des § 21 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO keine zwingenden Anhaltspunkte und zudem keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Center im Übrigen um ein „sonst anders genutztes Gebäude“ handelt, selbst wenn der Anteil an Parkfläche in dem neuen geplanten Center – wie der Antragssteller meint – tatsächlich überdimensioniert sein sollte.

III.

60

1. Vorliegend ist ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Ein solches Defizit ist vorliegend nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen indessen nicht festzustellen.

61

2. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 vom Januar 2009 eine ausführliche Beschreibung und Bewertung aller Auswirkungen auf der Grundlage verschiedener Gutachten vorgenommen. Im Einzelnen handelt es sich auf der Seite der Umweltbelastungen u.a. um das Lärmschutzgutachten („Fachgutachten Geräusche zum Bebauungsplan Nr. 3, Dezember 2008“), die Verkehrsuntersuchung („Verkehrliche Wirkungen der Realisierung des Plangebiets Zentralplatz Koblenz“, November 2008) und die Luftschadstoffuntersuchung zu den Kfz-bedingten Immissionen gemäß der 22. BImSchV vom November 2008. Hinsichtlich der wirtschaftlichen bzw. handelsbezogenen Auswirkungen liegen die „Auswirkungsanalyse für ein innerstädtisches Einkaufszentrum“ der GMA vom Januar 2009 und ein weiteres Gutachten der GMA vom April 2007 („Die Innenstadt von Koblenz als Einzelhandelsstandort“) vor. Hinzu kommen u.a. die vorbereitenden Untersuchungen des Büros B...., B... und Partner vom November 2002 zum Rahmenplan Sanierung Zentralplatz ("Sanierungsgutachten").

62

Auf der Grundlage dieser Gutachten und der in den Planakten befindlichen weiteren Unterlagen wurden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Einwirkungen auf das Wohnumfeld der Anlieger sowie die möglichen und erforderlichen Vorkehrungen zum Schallschutz beschrieben, die ihrerseits Umsetzung in der Lärmschutzsatzung vom 02.11.2009 gefunden haben. Eine Ermittlung der nächtlichen Schallbelastung (nach 22.00 Uhr) durch den Betrieb und dadurch verursachten Verkehr konnte indessen unterbleiben, weil ein solcher Betrieb nicht zur Genehmigung gestellt werden soll. Auch im Übrigen sind erhebliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht offenkundig geworden, was aus systematischen Gründen im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB (mit)-behandelt werden kann (vgl. § 16 ff.), da es teilweise den Kern der Abwägung der Antragsgegnerin betrifft.

63

Hinsichtlich der Immissionswerte konnte zudem entsprechend den Hinweisen des Senats im Normenkontrolleilverfahren (1 B 11357/09.OVG) eine weitere Aufklärung im Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung erfolgen. Hierauf wird zunächst verwiesen (siehe Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG). Die dortigen Feststellungen waren zwar nicht unmittelbar Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, sie bestätigen jedoch die in der Bebauungsplanung getroffenen Annahmen und damit die letztlich zutreffende Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB. Die konkrete Einhaltung der Immissionswerte ist dagegen weiterhin Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.

IV.

64

Der Antragsteller hat auch mit dem Vortrag keinen Erfolg, dass der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin schon wegen Verstoßes gegen die Festsetzung der Gebietsart zu suspendieren sei, da es sich „eigentlich um ein Sondergebiet § 11 Abs. 1 BauNVO“ handele und daher die Festsetzung eines Kerngebiets gemäß §7 Abs.1 BauNVO unzulässig sei. Durch §11 Abs.3 BauNVO wird indessen zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe regelmäßig Regelungsinhalt eines Sondergebiets seinkönnen und dass die in §11 Abs.3 Satz1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind,sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach §11 Abs.2 BauNVO festzusetzen. §11 Abs.3 BauNVO enthält gerade keine Regelung eines Baugebiets „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“ (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Rn. 40 zu § 11 BauNVO).

V.

65

Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt hinsichtlich der von dem Antragssteller benannten Bestimmungen der Textfestsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2010 ausgeführt hat, sind die von dem Antragssteller gerügten „Mängel der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3“ nicht plausibel, da sich die gerügten Bestimmungen an gesetzlichen und anderen Vorgaben orientieren und einer Anwendung in der Umsetzung des Bebauungsplans ohne weiteres zugänglich sein werden. Bauplanerische Festsetzungen können im Übrigen grundsätzlich auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne sogleich einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu indizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 75). Nach dem Beschluss des Senats vom 15.03.2010 hat der Antragsteller im Übrigen auch keine weiteren Argumente zur der Unbestimmtheit der Planung benannt, sodass insofern von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann.

VI.

66

1. Auch liegen die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).

67

2. Erhebliche Abwägungsmängel in der Bebauungsplanung (§§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere in der umfassenden Begründung vom Januar 2009 die städtebaulichen Belange im Hinblick auf das umfassende Planungskonzept dargestellt, geprüft und abgewogen. Ziel ist die „Neugestaltung des Zentralplatzes als städtisches Zentrum mit Aufenthaltsqualität“ und damit die „Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit dieses wichtigen Innenstadtbereichs“ (Begründung S. 8). Einen durchgreifenden Fehler der Abwägung hat der Antragsteller gegen diese Planung im Ergebnis nicht belegen können; ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich geworden.

68

Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht wegen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin selbst aufzuheben. Während die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut für dieinner kommunale Abstimmung keine Wirksamkeit entfalten kann, so sind bei der Planung dennoch die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der planenden Gemeinde selbst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a BauGB). Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote − eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).

69

Bei den betroffenen Bereichen der Koblenzer Innenstadt handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche, für die auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Bauleitplanung erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind (siehe Auswirkungsanalyse GMA 2009, S. 33ff – „… dass die höchsten wettbewerblichen Auswirkungen des Planvorhabens - wie erwartet - gegenüber der Innenstadt von Koblenz selbst erfolgen“). Die dort zu erwartende Beeinträchtigung kann im Grundsatz auch gegen die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ins Feld gerufen werden. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, steht neben einer Verletzung des Gebots der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB auch ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB inmitten.

70

Da jedoch der Gemeinde – wie ausgeführt – ein weites Planungsermessen hinsichtlich einer eigenen „Städtebaupolitik“ zukommt, (nochmals BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338), ist die im Rahmen der Abwägung getroffene Grundsatzentscheidung, die „ intrakommunalen “ Umsatzverschiebungen seien im Rahmen der Sanierungsplanung hinzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine „10 %-Grenze“ für Umsatzverluste (vgl. zu § 2 Abs. 2 BauGB Urteile des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09.OVG [FOC Montabaur] – und vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 jeweils m.w.N.; vgl. auch Brügelmann, BauGB, § 2 Rn. 82) – könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der Neuplanung um einen nicht integrierten Standort handeln würde, der zulasten der Innenstadt Einzelhandelsumsatz absorbiert. Dementsprechend können etwa wesentliche Auswirkungen eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu verneinen sein, wenn der Betrieb in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-)Einzugsbereich lebende Bevölkerung übernimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010, 7 D 97/09.NE, juris). Da es sich vorliegend um einen raumordnungsrechtlich integrierten Standort handelt (vgl. LEP IV, Ziel 57 und 58), konnte die Antragsgegnerin sich grundsätzlich im Rahmen ihres Planungsermessens für diese Variante der Einzelhandelsentwicklung entscheiden, ohne gegen raumordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Eine dem § 34 Abs. 3a BauGB entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Planungsrecht integriert, sondern die innerkommunalen Umsatzumverteilungen im Grundsatz dem planerischen Ermessen innerhalb der Ziele der Raumordnung und der Grenzen der abwägungserheblichen Belange überlassen. Dass diese Grenzen überschritten wären, hat der Antragsteller nicht dargelegt; insbesondere ist dies aus den im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Gutachten (siehe GMA 2009, S. 24 „Kaufkraftbewegungen und Umsatzumverteilungen“) nicht ersichtlich. Danach wird in der innerstädtischen Haupteinkaufslage die 10%-Schwelle insbesondere im Bereich Bekleidung/Schuhe/Sport nur leicht überschritten. Erhebliche Einwände hat der Antragssteller auch im weiteren Verfahren nicht vorgetragen.

71

Demgemäß ist die Behauptung des Antragstellers, eine Steigerung der Attraktivität des zentralen Einzelhandelsstandorts Koblenz könne nur durch eine „qualitative Ausweitung“ des in der Zentralstadt angebotenen Warensortiments erreicht werden und es finde demgegenüber „eine reine Verdrängung am Markt“ statt, auf dieser Grundlage dem Bereich der kommunalpolitischen Diskussion zuzuordnen und im gegebenen Rahmen rechtlich unerheblich, sofern – wie vorliegend – der Planung ein vertretbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG geäußerte Auffassung ist im Rahmen der Hauptsache zu bestätigen.

72

3. Nach Maßgabe der oben bereits beschriebenen Grundsätze der Abwägung verstößt die Planung eines Einkaufszentrums unter Inkaufnahme des hierdurch entstehenden zusätzlichen Kfz-Verkehrs nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.

73

Nicht nur bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Dies gilt auch, wenn durch ein konkretes Vorhaben eine erhebliche Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten ist. Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteile vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind. Zur Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen.

74

Der zulässige Störgrad in Kerngebieten ist nicht im Rahmen der Zweckbestimmung des Kerngebietes in §7 Abs.1 BauNVO festgelegt, sondern wird durch die in dem Katalog des §7 Abs.2 BauNVO aufgeführten zulässigen Anlagen bestimmt. Dabei hat ausschlaggebende Bedeutung, dass sowohl die in § 7 Abs.1 BauNVO bezeichneten Handelsbetriebe und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur sowie alle nach §7 Abs.2 Nr.1, 2 und4 BauNVO aufgeführten Anlagen typischerweise ihren Standort im Kerngebiet haben (sollen) mit der Folge, dass die betriebsüblichen Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich nach §15 Abs.1 BauNVO beurteilen, von den übrigen Nutzungenim Kerngebiet hinzunehmen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rn. 10, 11 zu § 7 BauNVO). Vorliegend ist bei der Beurteilung indessen aber auch zu beachten, dass die anliegenden Quartiere teilweise selbst nicht das Gepräge eines Kerngebietes aufweisen und dabei einen beachtlichen Anteil an Wohnnutzung beinhalten.

75

Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben (hier: großflächiger Einzelhandelsbetrieb) zuzurechnen ist. Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007, NVwZ 2008, 426; NdsOVG, Beschluss vom 21.07.2008, BauR 2009, 465). Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete liegt tagsüber bei 60 dB(A) und nachts bei 45 dB(A), der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei 64 dB(A) bzw. 54 dB(A). Welcher Lärm für Anwohner zumutbar ist, richtet sich vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.1992, 4 B 228/91, juris; vom 18.12.1990, ZfBR 1991, 120 <123>).

76

Nach der auf dem Lärmschutzgutachten fußenden Begründung des Bebauungsplans zum Gewerbelärm am Tag (S. 112) sind auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens für das „Forum Mittelrhein“ rund 7.500 Pkw-Fahrten pro Tag im Querschnitt zu erwarten. Insgesamt sind 3 Parkebenen mit einer maximalen Anzahl von 800 Stellplätzen vorgesehen. Für die Parkdecks im 2. und 3. Obergeschoss werden jeweils 250 Stellplätze und für das Parkdeck im 4. Obergeschoss 300 Stellplätze angesetzt. Zusätzlich ist mit rund 160 Fahrten durch den Lieferverkehr am Tag zu rechnen. Aufgrund der geplanten Nutzungen ergeben sich – ohne entsprechende Lärmschutzmaßnahmen – an den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude entlang der L...straße Beurteilungspegel von bis zu 64,5 dB(A) am Tag. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird an den Immissionsorten gegenüber der Zufahrt zu den Parkdecks um bis zu 4,5 dB(A) überschritten, wobei die Geräuscheinwirkungen hier maßgeblich durch die Ein- und Ausfahrt der PKW bestimmt werden. Entlang der C...straße wurden Beurteilungspegel von bis zu 60,2 dB(A) berechnet, die durch das Zusammenwirken der Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der Schallabstrahlung der Parkdecks und der Toreinfahrt verursacht werden. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft am Tag sind daher nach den Feststellungen der Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Lärmschutzsatzung erforderlich.

77

Vorliegend ist damit auf der Grundlage aller verfügbaren Erkenntnisse mit erheblichen Lärmzuwächsen im Bereich des Plangebiets zu rechnen. Allerdings ist im Hinblick auf die im Bebauungsplan abgesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen, die möglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie die Lärmschutzsatzung kein Abwägungsfehler nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB festzustellen. Die abwägungserheblichen Belange wurden gesehen und in die Planung eingestellt. Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen für die Baumaßnahme selbst in Aussicht gestellt wurden, ohne Planinhalt zu sein (vgl. etwa Bl. 126 der Begründung – „Akustikdecke“ – „Gestaltung der Außenwände der Parkdecks“) kann hier eine weitere Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Maßgeblich für die Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der Lärmentwicklung wird damit sein, inwieweit die Baugenehmigung selbst und die tatsächliche Umsetzung den Lärmschutz berücksichtigt.

78

Auch die weiteren von dem Antragsteller geführten Angriffe wegen der Verstärkung des projektbezogenen Kfz-Verkehrsaufkommens bleiben ohne Erfolg. Das von der Antragsgegnerin eingeholte „Fachgutachten Geräusche“ genügt den fachlichen Anforderungen, die an derartige sachverständige Begutachtungen zu stellen sind und ist insofern zur Ermittlung und Bewertung der von der Abwägung betroffenen Belange geeignet. Durchgreifende Mängel hat der Antragsteller nicht belegt. Im Übrigen können Einwände gegen die Lärmschutzkonzeption auch noch im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ohne die Wirksamkeit der Planung als solche zu berühren.

79

In seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) ist der Senat zudem ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen, die einschlägigen Lärmgrenzwerte seien trotz entsprechender Maßnahmen in der Bauausführung nicht einzuhalten. Hierauf ist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Hiernach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Immissionsgrenzwerte bei entsprechenden Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden können. Die FIRU-Gutachten vom Dezember 2009, vom Juni 2010 (Bl. 217 VA) sowie die Stellungnahme vom 06.08.2010 sind derzeit als hinreichende Grundlage bzw. Bestätigung der „Immissionsplanung“ anzusehen. Die Ausführungen der ISU belegen letztlich hierzu nochmals die Notwendigkeit von schallreduzierenden Maßnahmen, die die Beigeladene auf der Grundlage der vorgelegten Planung mit der Fertigstellung selbst in dem notwendigen Umfang zu gewährleisten haben wird. Im Falle der dauerhaften Nichteinhaltung dieser Immissionsgrenzwerte könnten demnach auch Folgeinvestitionen oder Nutzungseinschränkungen zu besorgen sein.

80

Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass bei den Auswirkungen der Planung auf den Verkehrslärm davon ausgegangen wurde, dass ein regelmäßiger nächtlicher Betrieb des Parkhauses schädliche Umwelteinwirkungen verursachen würde und daher bauaufsichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Daraus folgt bei zutreffender Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren, dass die Öffnungszeiten des Einkaufszentrums im Baugenehmigungsverfahren so einzuschränken sind, dass kein erheblicher Zu- und Abgangsverkehr von den Parkdecks nach 22.00 Uhr zu erwarten sein wird. Hierauf hat der Senat im Verfahren 1 B 11357/09.OVG bereits hingewiesen.

81

Für die außergewöhnlichen Ereignisse (Sonderveranstaltungen mit Außenbestuhlung, Festivitäten verschiedener Art) muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleiben, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Zahl besonderer Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, 7 C 16/00, juris). Auch kann bei Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen der Bebauungsplan zulässigerweise dahingehend ausgelegt werden, dass auf dem Gelände nur eine mit der Umgebung verträgliche Nutzung zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989, 7C 77.87; Beschluss vom 02.07.1991, 4 B 1.91, Beschluss. vom 23.04.1998, 4B 40.98, jeweils bei juris; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09; OVG NRW, Urteil vom 21.07.1994, ZfBR 1995, 46).

82

Für den konkreten Fall einer Freifläche mit der Option für eine Vielzahl verschiedenartiger Veranstaltungen folgt hieraus, dass die Antragsgegnerin auch künftig die Intensität und Verträglichkeit der Nutzung im Blick zu behalten hat. Dabei ist es geboten, die geräuschintensiven (Abend-)Veranstaltungen auf eine bestimmte Anzahl im Jahr zu beschränken. Dies kann aber dem Nutzungskonzept vorbehalten werden und braucht gerade nicht Gegenstand der Bauleitplanung zu sein. Insbesondere kann insofern der zulässige Umfang der Nutzung in späteren Betriebsregelungen, Auflagen, Vertragsgestaltungen und Verboten umfassend geregelt werden. Weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan bedurfte es daher hierzu nicht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29.01.2008, BauR 2008, 1573).

83

4. Ein Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgt auch nicht aus den aus der Verkehrsentwicklung zu erwartenden Mehrbelastungen an Luftimmissionen.

84

Für die planerische Abwägung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation an Straßenabschnitten in der Umgebung des Plangebietes, deren Verkehrsbelastung infolge der Planung erhöht wird, bilanziert. Hierzu erfolgte zunächst eine Ermittlung der maximalen Schadstoffkonzentrationen im „Prognose-Null-Fall“, bei dem gegenüber dem Ist-Zustand die allgemeine Verkehrssteigerung sowie geplante bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen im Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Für den „Prognose-Plan-Fall“ wurden demgegenüber die baulichen Veränderungen und das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Planung berücksichtigt. Wie im „Prognose-Null-Fall“ wurden daher die Immissionsansätze für 2010 zugrunde gelegt, während die Verkehrsmengen im Prognosejahr 2025 angesetzt wurden. Im Querschnitt ist hierbei durch das Vorhaben mit nicht unerheblichen Steigerungen der Luftimmissionen zu rechnen. Die Bewältigung der planbedingten Zunahme von Luftschadstoffen wird indessen nach den Planungen der Antragsgegnerin dem Verfahren der Luftreinhalteplanung überlassen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) verwiesen, insbesondere müssen die Anwohner ihr Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel (PM10) im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen (vgl. hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 29.03.2007, BVerwGE 128, 278).

85

5. Auch aus dem Unterlassen weiterer Verkehrsregelungen ist kein Fehler des Bebauungsplans zu folgern. Die dort vorgesehenen Verkehrsflächen sind bauplanungsrechtlich ausreichend. Es ist zulässig, wenn sich der Bebauungsplan zur Vermeidung unzumutbaren Verkehrslärms auf Festsetzungen beschränkt, die entsprechende straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen und die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln (vgl. nur §45 Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO) überlässt (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, DVBl 1987, 1273; Urteil des Senats vom 21.01.2010, 1 C 10456/09). Dies gilt im Übrigen auch für andere Maßnahmen des Schallschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988, ZfBR 1989, 35). Dementsprechend ist die künftige Verkehrsregelung einer planerischen Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Der Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

86

Nach alledem bleibt der Normenkontrollantrag ohne Erfolg, wobei ergänzend auf die übrigen Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) und vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) verwiesen wird.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO

88

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

89

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

90

Beschluss

91

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 131 "Kaufland".

2

Das Plangebiet liegt im Süden der S.er Innenstadt. Im Südwesten des Plangebiets ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" festgesetzt. Für dieses Gebiet enthält der Plan folgende textliche Festsetzungen:

1.3 Sondergebiet SO Verbrauchermarkt

In den gemäß § 11 (3) BauNVO festgesetzten Sondergebieten sind ausschließlich Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit max. 4 500 qm Verkaufsfläche einschließlich Kassen- und Shopzone und einschließlich Nutzflächen für die Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe im Vorkassenbereich zulässig.

1.3.1 Zulässig sind:

Großflächige Einzelhandelsbetriebe

Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe

Dienstleistungsbetriebe

Schank- und Speisewirtschaften

1.3.2 Die Verkaufsfläche für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich der Hauptnutzungsfläche für die Dienstleistungsbetriebe wird auf max. 4 500 qm begrenzt. ...

1.3.3 Auf den Verbrauchermarkt entfallen maximal 4 500 qm Verkaufsfläche mit folgenden Sortimenten: Mindestens 3 600 qm Verkaufsfläche für das Kernsortiment (Food Bereich). ...

1.3.4 Auf kleinteilige Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungs- oder Gastronomiebetriebe entfallen maximal 300 qm Verkaufs- bzw. Hauptnutzfläche.

3

Die Offenlage des Plans vom 6. Oktober bis 6. November 2006 wurde entsprechend der damaligen Hauptsatzung der Antragsgegnerin allein durch Aushang bekannt gemacht. Am 11. Januar 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Schlussbekanntmachung erfolgte gemäß "Bekanntmachung" in zwei örtlichen Zeitungen durch Aushang vom 3. bis 12. April 2007.

4

Unter dem 18. Juli 2007 erteilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes im Bereich des Sondergebiets. Der Verbrauchermarkt wurde inzwischen errichtet und eröffnet. Die Antragsteller haben ihre Klage gegen die Baugenehmigung zurückgenommen.

5

Am 10. Oktober 2007 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Z. Straße 66. Sie halten den Bebauungsplan für abwägungsfehlerhaft, u.a. weil die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange nicht sachgerecht abgewogen habe.

6

Während des Normenkontrollverfahrens änderte die Antragsgegnerin die Bekanntmachungsvorschrift ihrer Hauptsatzung. Außerdem beschloss sie die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens. Nach Bekanntmachung in den hierfür vorgesehenen Zeitungen wurde der Bebauungsplan vom 26. Januar bis 27. Februar 2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller haben weder bei dieser noch bei der ersten Offenlage Einwendungen erhoben. Am 21. April 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut rückwirkend zum 13. April 2007 als Satzung. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 6. Juni 2009 in den hierfür vorgesehenen Zeitungen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan durch Urteil vom 8. Juni 2009 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

§ 47 Abs. 2a VwGO stehe der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Werde ein Bebauungsplan, der bereits Gegenstand eines zulässigen Normenkontrollantrags sei, einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zugeführt, weise die Gemeinde in diesem Verfahren auf die Konsequenzen einer unterbliebenen Beteiligung hin und mache der Antragsteller keine Einwendungen geltend, werde sein Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - ein ergänzendes Verfahren zur Behebung solcher Mängel des Bebauungsplans durchführe, die eine erneute umfassende Abwägung nicht erforderten oder jedenfalls nicht erwarten ließen. § 47 Abs. 2a VwGO solle das Prinzip der Rechtssicherheit stärken. Planbetroffene und die Gemeinde sollten sich darauf einrichten können, dass Personen, die im Beteiligungsverfahren Einwendungen nicht erhoben haben, auch im Normenkontrollverfahren Einwendungen nicht mehr verfolgen könnten. Sei ein zulässiges Normenkontrollverfahren bereits anhängig, könne ein entsprechendes Vertrauen nicht entstehen. Am Ende des ergänzenden Verfahrens stehe zudem weiterhin der eine Bebauungsplan, der bereits Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens sei. Beziehe sich das ergänzende Verfahren auf Belange, die der Antragsteller im Normenkontrollverfahren vorgetragen habe, möge erwägenswert sein, ob er seine Einwände überdenken und im Beteiligungsverfahren neu artikulieren müsse. Die Antragsgegnerin habe ein derart motiviertes ergänzendes Verfahren jedoch nicht durchgeführt.

9

Der Antrag sei auch begründet. Für die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine gebietsbezogene Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen nicht zulässig. Die Auslegung des Bebauungsplans ergebe, dass in dem Sondergebiet auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig sei. Entlang einer Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte könnten mehrere Betriebe errichtet und von dort erschlossen werden. In Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen würden ausdrücklich - im Plural - Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, in Ziffer 1.3.1 - ebenfalls im Plural - die dort genannten Betriebe für zulässig erklärt. Ziffer 1.3.2 begrenze die Verkaufsfläche für "den Einzelhandelsbetrieb einschließlich der Hauptnutzfläche für die Dienstleistungsbetriebe" auf maximal 4 500 qm. Auch hiernach seien mehrere Betriebe zulässig. Nach Ziffer 1.3.3 entfielen zwar auf "den Verbrauchermarkt" maximal 4 500 qm Verkaufsfläche; aus der weiteren Regelung sei jedoch zu schließen, dass neben dem Verbrauchermarkt auch noch andere Betriebe mit insgesamt 900 qm zugelassen werden könnten. Zwar spreche Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin tatsächlich nur einen einzigen Verbrauchermarkt für zulässig erklären wollte; ausschlaggebend sei der objektive Wille des Normgebers aber nur soweit, wie er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden habe. Das sei hier nicht der Fall. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. Nach Ziffer 1.3.4 sollten neben dem Verbrauchermarkt noch kleinteilige Betriebe mit maximal 300 qm Verkaufs- bzw. Hauptnutzfläche zulässig sein. Es möge zwar sein, dass damit nur unselbstständige Betriebe nach dem Shop-in-Shop-Modell gemeint seien. Aus den Festsetzungen ergebe sich dies aber nicht.

10

Die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung erfasse den Bebauungsplan insgesamt. Ob er daneben auch mit Abwägungsfehlern behaftet sei, könne dahinstehen.

11

Gegen dieses Urteil haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Beide Revisionskläger rügen eine Verletzung des § 47 Abs. 2a VwGO und des § 11 BauNVO.

Entscheidungsgründe

12

Die Revisionen sind nicht begründet. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

13

1. Der Normenkontrollantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil die Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen nicht erhoben haben. Die entsprechende Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht vereinbar. Im Übrigen ist der Antrag unstreitig zulässig.

14

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift soll das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisieren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BTDrucks 16/2496 S. 18). Die Vorschrift verlangt jedoch nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (vgl. BTDrucks 16/3308 S. 20; OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915.08.NE - juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2009 - 3 S 3013/08 - juris Rn. 11).

15

Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO kommt es nicht darauf an, ob die Gelegenheit zu Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung bereits im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren oder erst in einem ergänzenden, der Heilung von Fehlern des bereits bekannt gemachten Bebauungsplans dienenden Verfahren (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) fehlerfrei gewährt wurde. Ein Normenkontrollantrag kann auch unzulässig sein, weil ein Antragsteller weder im ursprünglichen noch im ergänzenden Verfahren Einwendungen erhoben hat. Führt die Gemeinde das ergänzende Verfahren jedoch - wie hier - während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt. Auch ohne die Erhebung von Einwendungen kann er seinen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richten, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen (Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02 - BRS 66 Nr. 221 - juris Rn. 7 f.; Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 ).

16

Mit der Einlegung eines nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaften und zulässigen Rechtsmittels wird eine gewichtige verfahrensrechtliche Position begründet (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <64>). Die Entziehung einer solchen Position muss sich am Grundsatz des Vertrauensschutzes messen lassen. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung insbesondere im Bereich des intertemporalen Prozessrechts entfaltet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343 <359> und vom 7. Juli 1992 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 <239>). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet jedoch, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt; für die Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt nichts anderes (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 a.a.O. S. 64).

17

Um eine Frage des intertemporalen Prozessrechts geht es hier nicht. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO (1. Januar 2007, vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl I S. 3316) gestellt. Der Planentwurf wurde erstmals zwar vorher und damit ohne den Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung war jedoch fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin eine Bekanntmachung durch Aushang im Hinblick auf ihre Einwohnerzahl nicht hätte vorsehen dürfen; an diesem Fehler hätte ein Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Bekanntmachung nichts geändert. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist jedoch nicht nur im intertemporalen Prozessrecht, sondern ganz allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (Urteil vom 12. März 1998 a.a.O. S. 238; BVerfGE 63, 343 <359>).

18

Ein Antragsteller, der einen zulässigen Normenkontrollantrag gestellt hat, hat eine schutzwürdige verfahrensrechtliche Position erlangt. Diese Position würde ihm durch die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO entzogen. § 47 Abs. 2a VwGO ist keine Norm, die lediglich die Modalitäten der Verfahrensgestaltung regelt; sie führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Der Betroffene könnte diese Rechtsfolge zwar durch die Erhebung von Einwendungen im ergänzenden Verfahren abwenden; er hat mit seinem Normenkontrollantrag jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den Bebauungsplan nicht hinnehmen will. Solange er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richtet, die der Plan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Insoweit ist seine prozessuale Lage vergleichbar mit der eines Klägers, der, weil er seinen Abwehrwillen bereits dokumentiert hat, eine im anhängigen Verfahren erfolgte Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses in das Verfahren einbeziehen darf, ohne an die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden zu sein (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63). Trotz Anhängigkeit des zulässigen Normenkontrollantrags Einwendungen zu erheben, dürfte dem Antragsteller nur zugemutet werden, wenn § 47 Abs. 2a VwGO mit der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit bestimmen würde, dass dies für eine Sachentscheidung im Normenkontrollverfahren erforderlich ist, und auch in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hierauf hingewiesen würde.

19

Beides ist nicht der Fall. § 47 Abs. 2a VwGO bestimmt nicht ausdrücklich, dass auch ein anhängiger Normenkontrollantrag unzulässig wird, wenn der Antragsteller im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhebt; ein entsprechender Hinweis in der Bekanntmachung der Auslegung ist nicht vorgesehen. Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO sprechen ebenfalls gegen seine Anwendbarkeit. Einem Antragsteller, der den Normenkontrollantrag bereits vor der erneuten Auslegung im ergänzenden Verfahren gestellt hatte, kann das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Er hat seine Einwendungen nicht "ohne Not" erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sondern weil er sie im ursprünglichen Beteiligungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Auslegung nicht erheben konnte oder jedenfalls nicht erheben musste. Aus Funktion und Gegenstand des ergänzenden Verfahrens ergibt sich nichts anderes. Das ergänzende Verfahren dient der Planerhaltung. Es soll verhindern, dass das Oberverwaltungsgericht den Plan wegen eines heilbaren Fehlers für unwirksam erklärt. Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, auch noch zusätzliche formelle Anforderungen an die Zulässigkeit des bereits anhängigen Normenkontrollantrags zu stellen.

20

Ob der Antragsteller, wenn das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan nach der erneuten Auslegung, aber vor Abschluss des ergänzenden Verfahrens für unwirksam erklärt und die Gemeinde das ergänzende Verfahren anschließend zu Ende führt, auch noch einen zweiten Normenkontrollantrag gegen den neu bekannt gemachten Bebauungsplan stellen kann, ohne Einwendungen erhoben zu haben, kann offen bleiben. Wäre ein zweiter Normenkontrollantrag unzulässig, spräche dies nicht - wie die Revisionskläger meinen - gegen die Zulässigkeit bereits des ersten Antrags. Geschützt wird das Vertrauen in die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags. Ob auch das Vertrauen darauf schutzwürdig ist, dass das Oberverwaltungsgericht über den Antrag erst nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens entscheidet und damit einen zweiten Antrag entbehrlich macht, ist eine andere Frage.

21

Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO auf einen anhängigen Normenkontrollantrag hängt schließlich nicht - wie das Oberverwaltungsgericht erwogen hat - davon ab, inwieweit das ergänzende Verfahren eine erneute Abwägung der Belange des Antragstellers erfordert oder jedenfalls erwarten lässt. Die Erforderlichkeit von Einwendungen vom Gegenstand der sich anschließenden Abwägung abhängig zu machen, würde - wie die Revisionskläger zu Recht geltend machen - zu einer nicht zumutbaren Rechtsunsicherheit führen. Im Übrigen errichtet § 47 Abs. 2a VwGO auch innerhalb seines Anwendungsbereichs lediglich eine formelle Zulässigkeitshürde. Wie bereits dargelegt, ist ein Antragsteller, der Einwendungen erhoben hat und eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht, nicht gehindert, neue Einwendungen zu erheben.

22

2. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen in Nr. 1.3, 1.3.2 bis 1.3.4 der textlichen Festsetzungen für das Sondergebiet "Verbrauchermarkt" entbehrt einer Rechtsgrundlage. Auch diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht vereinbar. Dass der Mangel zur Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung und des Bebauungsplans insgesamt führt, stellen auch die Revisionskläger nicht in Frage.

23

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 ; Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - DVBl 2010, 124). Die Kritik der Beigeladenen gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen; die Beigeladene wiederholt lediglich Argumente, mit denen sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. April 2008 auseinander gesetzt hat. Das Urteil hat im Übrigen im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (Uechtritz, BauR 2008, 1821; Reidt, UPR 2009, 1; Jahn, ThürVBl 2008, 244; Mampel, BauR 2009, 435; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11 BauNVO, Rn. 30; ablehnend: Hentschel/Wurzel, NVwZ 2008, 1201; eher kritisch auch Kirchberg, DVBl 2010, 125 <126>).

24

Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (Urteil vom 3. April 2008 a.a.O. Rn. 18). Die Zulässigkeit nur eines einzigen Betriebes muss allerdings durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Es genügt auch nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - z.B. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag geschlossen hat - davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 20, 21). Ebenso wenig genügt es, dass alle Grundstücke innerhalb des Sondergebiets im Eigentum eines Vorhabenträgers stehen. Der Bebauungsplan kann nicht gewährleisten, dass es bei den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan gegebenen Eigentumsverhältnissen bleibt (vgl. Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O. Rn. 3).

25

Im Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. 131 können neben dem Verbrauchermarkt auch andere Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden. Innerhalb der Baugrenzen könnten nach den tatsächlichen, gemäß § 137 Abs. 1 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mehrere Betriebe errichtet werden. Auch den textlichen Festsetzungen hat das Oberverwaltungsgericht entnommen, dass neben dem Verbrauchermarkt weitere Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden können. An die Auslegung des dem irrevisiblen Landesrecht angehörenden Bebauungsplans ist der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Den Revisionsklägern ist es nicht gelungen, insoweit einen Bundesrechtsverstoß aufzuzeigen.

26

Die Beigeladene rügt einen Verstoß gegen anerkannte Grundsätze der Normauslegung. Das Oberverwaltungsgericht meine, der Wille, nur einen einzigen Verbrauchermarkt im Sondergebiet für zulässig zu erklären, habe nicht wenigstens andeutungsweise im Bebauungsplan einen Niederschlag gefunden (UA S. 21). Er komme aber im Namen des Bebauungsplans "Kaufland" und in den Regelungen für "den Einzelhandelsbetrieb" (1.3.2) bzw. "den Verbrauchermarkt" (1.3.3) hinreichend deutlich zum Ausdruck.

27

Ob und inwieweit die Anwendung anerkannter Grundsätze der Normauslegung bei der Auslegung von Landesrecht revisibel ist, kann dahinstehen, denn das Oberverwaltungsgericht hat einen derartigen Grundsatz nicht verletzt. Es hat den Festsetzungen nicht - wie beide Revisionskläger meinen - entnommen, dass mehrere Verbrauchermärkte zulässig seien, sondern lediglich die Zulässigkeit mehrerer Betriebe bejaht (UA S. 20). Insbesondere hat es für möglich gehalten, dass neben "dem" Verbrauchermarkt auch noch andere der in Nr. 1.3.1 genannten Betriebe, also z.B. ein großflächiger Fachmarkt oder mehrere selbständige kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, zugelassen werden könnten (UA S. 21). Lediglich für den Ausschluss derartiger Einzelhandelsbetriebe hat es einen Anhalt im Bebauungsplan nicht gefunden. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

28

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass der tatsächliche Wille des Rates der Antragsgegnerin auf andere Festsetzung zielte. Es hat den objektiven Willen des Normgebers aber nur insoweit als für die Normauslegung ausschlaggebend angesehen, als dieser wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden habe.

29

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner nicht verkannt, dass nur ein Betrieb vorliegt, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 <381 f.>). Das Oberverwaltungsgericht hat selbst auf das "Shop-in-Shop-Modell" hingewiesen (UA S. 22). Es hat lediglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass nach dem Bebauungsplan neben dem Verbrauchermarkt nur "Nebenbetriebe", nicht aber selbständige Hauptbetriebe zulässig sein sollen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfläche, die von der Grenze der Flurstücke … und … in südlicher Richtung dargestellt ist, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. Änderung des Teilbereichs „Am Stadtgraben“ und die 1. Änderung des Teilbereichs „Betriebsgelände C. S.“ beinhaltet.

2

Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, südlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gelände. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Straße „Amtsgerichtsplatz“ und von Süden her durch eine geplante Straße erschlossen werden, die in die G. einmündet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle … geplant; der im östlichen Teil des Plangebiets ursprünglich vorhandene Wirtschaftsweg „Am Stadtgraben“ bleibt nach der Planung von Norden her bis in Höhe der Parzelle … erhalten und mündet dort in die geplante Erschließungsstraße ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zunächst nur den Parkplatz selbst sowie die nördliche Anbindung fertig zu stellen. Die südliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.

3

Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

4

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die südliche Parkplatzzufahrt nähmen Teilflächen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfläche beanspruche ab der Anbindung an die W. Straße/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundstücks zum Wohnhaus W. Straße … (Flurstücke …) sowie Teilflächen seines Grundstücks W. Straße … (Flur …). Die genaue Höhe der Inanspruchnahme könne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur geschätzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundstück W. Straße … aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden könne, sei ihm nicht erklärlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen müssten zudem die das Grundstück umgrenzende Mauer und ein Teil des Gewölbekellers sowie eine Reihe von alten Bäumen, u.a. einer der ältesten Ginkobäume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundstücks W. Straße … müsse für den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundstücks geopfert werden. Diese Grundstücksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Straße etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage für die Gebäude W. Straße … und … untergebracht. Die fehlende Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erklärlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.

5

Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begründet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der südlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen für zwei grundsätzlich selbständig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Straße, die den Parkplatz zusätzlich von Süden an das örtliche Verkehrsnetz anschließe. Es könne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine südliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe möglich sei. Allerdings gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Erschließung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die südliche Zufahrt städtebaulich nicht erforderlich sei.

6

Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere städtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der südlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verknüpfung dieser Anbindung mit der nördlichen Zufahrt entstünde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Flächennutzungsplanung für erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer „kleinen“ Lösung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gesprächen mit der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 sowie durch jüngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schlüssig belegen. Festzustellen sei zunächst aber, dass durch die südliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstraße K 44 und der Bundesstraße B 9 hergestellt werde, die für die Verkehrsteilnehmer gegenüber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend künftig genutzt werde.

7

Aus alledem folge, dass diese Planung „unter falschem Namen“ bzw. „unter falscher Begründung“ nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abwägung geblieben sein könne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gründe für die Erforderlichkeit der vorliegenden Straßenplanung müsse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der „Platzhalter“ südliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abwägung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tatsächlichen Verhältnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abwägungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden könne.

8

Auch aus anderen Gründen ergäben sich Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler. So sei nicht nur die grundsätzliche Einstufung und Bedeutung der südlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer näheren Prüfung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundstücksflächen welcher Eigentümer durch die südliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung hätten vermieden werden können. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass für die südliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Prüfung alternativer Trassenführungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung sei. Schließlich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden Überprüfung der Lärm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. Für eine fehlerfreie Abwägung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeinträchtigungen durch die erhebliche Lärmzunahme einordnen zu können.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Festsetzung des Bebauungsplans „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die südliche Anbindungsstraße über den S. an die W. Straße/… für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tatsächlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsläufig auch verkehrsmäßig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenführungen auf die Diskussionen und Überlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zurückgreifen können. Die verschiedenen möglichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der Bürgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausführlich erörtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.

14

Entscheidend sei für die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere städtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenführung verbunden würden. Es könne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Lösung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bemüht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Brücke zu einer eventuellen Kreisstraßenführung schlage, um hier Fördermittel für die Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu aktivieren.

15

Die Antragsgegnerin sei sich selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstraße aus südlicher Richtung zu Grundstücksinanspruchnahmen führen werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche „Durchführung des Grunderwerbs“ hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundstücksinanspruchnahme im überschaubaren Maße statt.

16

Die vorgesehene Trassenführung im Rahmen der südlichen Anbindung sei im Übrigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abwägungsvorgang seien daher von vornherein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundstücksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 €. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Flächenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Schließlich sei auch die Lärmproblematik gründlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

19

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

20

Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. maßgeblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenständliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.

21

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

23

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass eine zweite Anbindung von Süden geplant wird.

25

Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine „Planung unter falschem Namen“. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zulässige städtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht bloße Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, § 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).

26

Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkplätze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt habe, denn die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschließung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens betätigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher stünde die Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tatsächlich damit (auch) die Grundlage einer künftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Berücksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abwägungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.

28

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer Südanbindung über die Kreuzung W. Straße/… von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).

29

Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Plan künftig erneut geändert werden könnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Straßenbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie für sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes ermöglicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsströme nicht bedeutungslos ist. Es ist zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unwägbarkeiten abhängen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte vermögen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.

30

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

31

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB erfüllende Prüfung der Planung der südlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden schützenswerten Positionen des Antragstellers geht.

32

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

33

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 207).

34

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

35

Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.

36

Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenführung für die südliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Klägers hinreichend ermittelt worden wäre, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

37

So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise für den Flächenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstraße sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die straßenmäßige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten − VA −). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die südliche Anbindung über das Grundstück des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Flächenbedarf zuvor nachvollziehbar geprüft worden wäre. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Betriebsgelände Carl S.“ hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens erörtert; die Bürgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die künftige Umbenennung des Bebauungsplans in „Altstadtentlastung West“.

38

Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausführungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die südliche Anbindungsstraße betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt „Verkehrserschließung“ ausführt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschließung des Parkplatzes von Norden über die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschließung des Parkplatzes von Süden über eine neue Anbindungsstraße im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstraße/Wormser Straße geplant sei. Aus der geplanten Straßenbreite (6,70 m) und der Ermöglichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf den geplanten Zuschnitt der Straße, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt für das weitere Planverfahren.

39

Eine hinreichende Prüfung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenführung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Straßenführung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Klägers eingehend ermittelt und geprüft wurde. Gleiches gilt für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenführungen über „die Ecke S.“ geäußert wurden. Dass hierauf keine eingehende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.

40

Das Schreiben an den Eigentümer des Flurstücks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erwägung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigentümer wurde jedoch offenbar ohne weitere Prüfung die Trassenführung über das Grundstück des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schließlich lassen sich weder aus dem Vergleich der „kleinen Lösung“ mit der „großen Lösung“ im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 7. März 2008 hinreichende Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenführung über die Ecke W. Straße/… im Hinblick auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen geprüft worden seien.

41

Lässt sich demnach eine nähere quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der überplanten Fremdeigentumsflächen hinsichtlich der Südanbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die künftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Flächen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundstücken führe. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundstücke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene Gärten sowie bauliche Anlagen auf den Grundstücken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Straße 61 zum Sackträgerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage für die Wohnungen der Straße … und … Diese Anlage befände sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzzäune, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundstücken betroffen sein können. Eine diesbezügliche Ermittlung und Bewertung lässt das Bauleitverfahren vermissen.

42

Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 141). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot wäre nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grundsätze wurden durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht berührt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).

43

Die unzureichende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung möglicher Alternativlösungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietsin Betracht kommen , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

44

In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung "in Betracht kommen" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativprüfung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermögen die Rechtfertigungsansätze der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes über Süden denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute „Alternativlosigkeit“ erschließt sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenführung prüft, um etwa eine größere Verkehrsentlastung zu erreichen und Fördermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigentümer des Flurstücks … vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gewählten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenführung.

46

Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

47

Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich.

48

Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend für die Abwägung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschließen ist, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenführung über das Flurstück …, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgeführte „Alternative 2“ über Flurstück … und andere Parzellen von vornherein als völlig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erhöhte Kosten eine solche Trassenführung unattraktiver gemacht hätten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Flächenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschließen, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere Möglichkeiten der Straßenführung ergeben hätten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf eine Trassenführung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundstückseigentümer den Flächenbedarf zu erörtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgeführten Gesichtspunkte hätten daher bereits im Planverfahren ermittelt und – auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung – bewertet werden können. Dies gilt sowohl für die überbaute Ecke des Grundstücks W. Str …. als auch für die übrigen betroffenen Flächen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schriftsätzlichen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

49

Die unvollständige Ermittlung und Bewertung führt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die südliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorläufige) Realisierung einer Südanbindung den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung geplant und gebaut hätte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass für die Realisierung tatsächlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgeführt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine südliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begnügte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entwürfen mit der Anbindung über den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem frühen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung „S. Parkplatz“ (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der südlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer künftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschließen ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenführung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Anbindung der Kreisstraße K 4 an die Bundesstraße B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der südlichen Teilplanung ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einmündenden Wirtschaftsweg im Bereich der nördlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurstücke … und …) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den größtmöglichen Planungsspielraum zu belassen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.

2

Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.

3

Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.  

4

Sortiment            

Verkaufsfläche max. (qm)            

                 

Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung

6.600 qm

Schuhe, Lederwaren

1.400 qm

Sportbekleidung/-schuhe

800 qm

Glas/Porzellan/Keramik

400 qm

Heim-/Haustextilien

600 qm

Uhren/Schmuck

200 qm

         

        

Summe           

10.000 qm            

5

Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.

6

Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.

7

Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.  

8

Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.

9

Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:

10

1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.

11

2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.

12

Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.

13

Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.

14

Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.

15

Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.

16

Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.  

17

Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.  

18

Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.

19

In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.

20

Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.

21

Die Antragstellerin beantragt  

22

den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären

23

Die Antragsgegnerin beantragt ,

24

den Antrag zurückzuweisen.

25

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

26

Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:

27

Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.

28

Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes –  also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.  

29

Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.

30

Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.  

31

Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.  

32

Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.  

33

Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.

34

Die Beigeladene beantragt,

35

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

36

Sie trägt zur Begründung vor:

37

Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.  

38

Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.

39

Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.

40

Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.  

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

42

A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.

43

B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.  

44

I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

45

Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.

46

Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.  

47

II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.  

48

1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).

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2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.  

50

Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.

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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken

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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.

53

4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)

54

5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.

55

Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.

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7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.

57

Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.

58

III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

59

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

60

Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).

61

2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.

62

a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).

63

b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.

64

3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.  

65

a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.

66

b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.

67

c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).  

68

d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).

69

e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.  

70

f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).

71

4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.  

72

a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

73

Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.  

74

b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.

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In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.  

76

Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.  

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VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.

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1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).  

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Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:

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2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.

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3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).  

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Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.

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4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.

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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.

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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.

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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.

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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

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b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.  

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Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.  

91

c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese  Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.  

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Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.  

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Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.

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d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.

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e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine -  wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).

96

f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.

97

Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.  

98

8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.  

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a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).

100

b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.

101

c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.

102

d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.  

103

e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.

104

f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.

105

g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.  

106

Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.

107

VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

108

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).  

109

2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.

110

3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.  

111

4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.  

112

a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.

113

b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).  

114

VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

115

1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.  

116

2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).  

117

Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.

118

Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).

119

Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.

120

Beschluss

121

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.