Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2015 - 8 A 2662/11
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogas-Trockenfermentationsanlage.
3Die Beigeladene betreibt in Mechernich-Firmenich einen Klebsand- und Tontagebau mit Ton- und Klebsandaufbereitung- sowie Bauschuttaufbereitung. Die Gewinnung des Ton- und Klebsandmaterials erfolgt im Trockenschnitt mittels Radlader und Hydraulikbagger. Die abgebauten Tone und Klebsande werden vor Ort unter Einsatz einer elektrisch betriebenen Brecheranlage aufbereitet. Die Brecheranlage ist nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Sie wurde ursprünglich mit einem Dieselaggregat zur Erzeugung von Strom betrieben, das allerdings inzwischen ausgefallen ist. Derzeit erzeugt die Beigeladene den für den Betrieb des Bergbaus benötigten Strom mit einem angemieteten mobilen Behelfsaggregats.
4Grundlage des Tagebaus ist der Rahmenbetriebsplan der Satzveyer Ton- und Kaolinwerke GmbH vom 19. April 1973 mit Zulassungsbescheid des ehemaligen Bergamtes Aachen vom 4. Oktober 1973. Der Hauptbetriebsplan wurde ursprünglich für den Zeitraum von 2006 bis 2010 mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Januar 2006 zugelassen. Für den Folgezeitraum von 2011 bis 2015 erfolgte zunächst eine bis zum 31. Dezember 2011 befristete Zulassung durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Juli 2011. Diese Bescheide wurden während des anhängigen Klageverfahrens jeweils verlängert, zunächst mit Bescheid vom 31. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012, zuletzt durch Bescheid vom 23. Januar 2013 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2015.
5Die Klägerin ist Standortgemeinde.
6Am 9. Mai 2009 beantragte die Beigeladene bei der Bezirksregierung Arnsberg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung und Nutzung von Biogas (Stromerzeugung mittels Verbrennungsmotor - Blockheizkraftwerk) auf dem Tagebaugelände. In der Fermentationsanlage soll vor allem pflanzliches Substrat vergoren und mit dem dabei entstehenden Gas durch Verbrennung eine Turbine angetrieben werden, die Strom erzeugt, sowie Verbrennungswärme abgegeben werden. In der Anlagenbeschreibung heißt es, dass die Biogasanlage aus etwa 16.000 bis 18.000 t pro Jahr biogener Rohstoffe Biogas erzeugen soll. Beabsichtigt ist eine trockene Vergärung. Das dabei gewonnene Biogas soll in einem Blockheizkraftwerk verstromt werden. Ziel der Genehmigung sei vornehmlich, die erneuerungsbedürftigen dieselbetriebenen Stromaggregate zu ersetzen und die notwendige thermische und elektrische Energie für den eigenen Betrieb zu erzeugen. Überschüssige elektrische Energie solle in das öffentliche Mittelspannungsnetz eingespeist werden. Die bei der Verstromung entstehende Wärme werde für die Trocknung der im Betrieb anfallenden Stoffe (Ton und Klebsande) verwendet. Des Weiteren sei eine Einspeisung der thermischen Energie in ein Nahwärmenetz geplant. Die Beigeladene legte hierzu ein Energiefließbild vor. Auf die Nutzung des elektrischen Stroms entfalle auf die bestehende Anlage ein Verbrauch von 340,2 kW (korrigiert auf 304,3 kW) und für die beantragte Biogasanlage ein Verbrauch von 362,9 kW. Auf den Brecher Bauschutt als Teil der bestehenden Anlage entfalle ein Verbrauch von 177,75 kW (korrigiert auf 149,0 kW) und für den Brecher Ton 128,2 kW (korrigiert auf 101,0 kW). Der Energiebedarf für künftig zu errichtende Anlage wurde auf 52,7 kW beziffert, für die streitgegenständliche Biogasanlage, 25,0 kW für eine Betriebshalle, 240,0 kW für eine Schredder- und Sortieranlage für Grüngut und 45,2 kW für eine Tontrocknung.
7Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte die Bezirksregierung Arnsberg als Genehmigungsbehörde fest, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c des Gesetzes über die Umwelterträglichkeitsprüfung (UVPG) zu dem Ergebnis führe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, da der Betrieb der Anlage aufgrund der geringen Leistung der bewährten und umweltfreundlichen Anlagetechnik der geringen Emissionen und der Nutzung eines bereits bestehenden, genehmigten Standorts keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne.
8Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 13. Mai 2009 kündigte die Bezirksregierung Arnsberg die Auslegung des Antrags in der Zeit zwischen 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2009. Aufgrund eines redaktionellen Fehlers verlängerte die Bezirksregierung die Auslegungsfrist bis zum 15. Juli 2009 und die Einwendungsfrist bis zum 29. Juli 2009, was öffentlich bekanntgegeben wurde.
9Die Klägerin wurde als Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Sie führte mit Schreiben vom 30. Juli 2009 aus, sie befürchte erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Biogasanlage, insbesondere auf die in der Nähe gelegene Freizeitanlage der Eifel-Therme-Zikkurat GmbH, deren einzige Gesellschafterin sie sei.
10Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 26. August 2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg der Beigeladenen mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 2. November 2009 den Betrieb der beantragten Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Biogas mit nachgeschalteten Gasmotoren zur Produktion von Strom und Wärme.
11Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 20. Februar 2010 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2011 untersagte die Bezirksregierung Arnsberg der Beigeladenen, ohne die erforderliche Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Karl weiterhin Bodenaushub und andere nichtbergliche Abfälle anzunehmen und innerhalb des Betriebsgeländes zu verkippen.
12Die Klägerin hat am 23. Dezember 2009 Klage erhoben.
13Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, die Bezirksregierung Arnsberg habe das der Klägerin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. mit § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB zustehende formelle Beteiligungsrecht verletzt, indem sie den angefochtenen Genehmigungsbescheid ohne das erforderliche Einvernehmen der Klägerin erlassen habe. Der besondere Ausschlusstatbestand nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB sei nicht gegeben, da die Anwendbarkeit des BBergG nicht eröffnet sei; denn die beantragte Anlage diene nicht überwiegend einer in § 2 Abs. 1 BBergG bezeichneten bergbaulichen Tätigkeit. Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB seien nur solche Vorhaben von dem gemeindlichen Einvernehmen ausgenommen, die in einem originären bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zugelassen werden. Der Grund für den Verzicht auf das gemeindliche Einvernehmen liege darin, dass § 54 Abs. 2 BBergG eine speziellere Regelung für die Beteiligung der Gemeinden enthalte.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. November 2009 über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Trockenfermentationsanlage zur Erzeugung von Biogas mit nachgeschalteten Gasmotoren zur Produktion von Strom und Wärme auf dem Gelände des Tontagebaus Karl in Mechernich-Firmenich aufzuheben.
16Das beklagte Land hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nicht erforderlich gewesen, da die genehmigte Anlage als Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG der Bergaufsicht unterliege, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB greife. Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Energiefließbild ergebe sich, dass die Anlage unmittelbar und überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten diene. Damit sei auch die Zuständigkeit als Obere Bergbehörde für die beantragte Genehmigung der Biogasanlage gegeben.
19Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber zur Klage wie folgt Stellung genommen: Es fehle der Klägerin an der Klagebefugnis. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Insbesondere sei die Bergbehörde zuständig und die Einholung eines gemeindlichen Einvernehmens nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB nicht erforderlich gewesen. Denn die durch die Biogasanlage erzeugte elektrische und thermische Energie werde überwiegend für den Betrieb der Biogasanlage selbst und den Klebsand- und Tontagebau benötigt. Die benötigte Strommenge könne mangels geeigneten Anschlusses nicht aus dem öffentlichen Stromversorgungsnetz bezogen werden. Insbesondere der Anlaufstrom für die nur bei Bedarf eingesetzten Anlagen „Brecher Ton“ und „Brecher Bauschutt“ übersteige die mögliche Kapazität aus dem öffentlichen Stromnetz um ein Vielfaches. Aus betrieblichen Gründen sei aber die jederzeitige Einsetzbarkeit aller Anlagen erforderlich. Dies könne nur über die geplante Anlage sichergestellt werden. Der Energiebedarf der Biogasanlage belaufe sich auf 362,9 kWh, der aktualisierte Energiebedarf des Tagebaus auf 304,3 kWh, jeweils ohne Berücksichtigung der Anlaufleistungen. Die thermische Energie werde ebenfalls weit überwiegend für den Tagebau benötigt. Die Hälfte der insgesamt erzeugten Energie von etwa 800 kW werde für die Biogasanlage, die geplanten Trocknungshallen, den Büro- und Sozialbereich und das Gerätelager benötigt. Die restlichen etwa 400 kW sollen für eine in Zukunft zu errichtende Trommeltrocknung der Klebsande zur Verfügung stehen.
20Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage mit Urteil vom 19. September 2011 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtene Genehmigung verstoße gegen das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2, 1. Halbsatz BauGB geltende Einvernehmenserfordernis zu Gunsten der Klägerin. Von dem auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachtenden Einvernehmenserfordernis sei vorliegend auch keine Ausnahme nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB zu machen, weil das Vorhaben nicht der Bergaufsicht unterliege. Ob ein Vorhaben der Bergaufsicht unterliege, bestimme sich nach Maßgabe des § 69 BBergG. Diese Bestimmung verweise wiederum auf den Anwendungsbereich nach § 2 BBergG. Bei der mit dem angefochtenen streitgegenständlichen Bescheid genehmigten Anlage handele es sich nicht um eine Einrichtung, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten diene. Von einem überwiegenden Dienen sei nur auszugehen, wenn von dem von der Anlage erzeugten Strom mehr als die Hälfte auf dem Betriebsgelände für bergbauliche Tätigkeiten verbraucht werde. Die sei aber nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Das von der Beigeladenen zugrunde gelegte Energiefließbild sei für eine angemessene Betrachtung zu ungenau, denn es beruhe auf einem Verbrauch im Dauerbetrieb. Im 24-Stunden-Dauerbetrieb werde aber nur die Biogasanlage betrieben, während die bergbaulichen Tätigkeiten auf die nach Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid begrenzten Betriebszeiten zwischen 6:00 Uhr und maximal 22:00 Uhr beschränkt seien. Zudem würden die besonders energieintensiven Brecheranlagen für Ton und Bauschutt nicht dauerhaft, sondern nur bei Bedarf zu wenigen Zeitpunkten im Jahr eingesetzt. Nach Berechnung des Verwaltungsgerichts entstehe ein maximaler Durchschnittsverbrauch von etwa 177 kW. In der mündlichen Verhandlung habe auch zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass der überwiegende Teil des von der Biogasanlage erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist werde. Der Einwand der Beigeladenen, die Dimensionierung der Biogasanlage sei notwendig, um bei konkretem Bedarf die für die Aufbereitung des gewonnenen Materials erforderlichen Maschinen auch tatsächlich betreiben zu können, greife nicht durch. Denn in Rede stehe nicht eine etwaige Überdimensionierung der Biogasanlage und ihre Genehmigungsfähigkeit, sondern allein die Frage, ob die erzeugte Energie überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten zufließe, was zu verneinen sei. Für die vom Verwaltungsgericht gesondert ermittelte thermische Energie gelte mit Blick auf die Bewertung des überwiegenden Dienens nichts anderes. Nur ein kleiner Teil der erzeugten Wärmeenergie werde zur Beheizung der Gebäude gebraucht. Eine hinreichend konkrete Bezifferung dieses nur temporären Bedarfs sei nicht dargelegt. Dass die Klägerin künftig über eine sog. Trommeltrocknung das von ihr gewonnene Material auf eigenem Betriebsgelände trocknen und verwerten wolle, ändere hieran nichts. Denn die möglicherweise geplante Anlage zur Trommeltrocknung sei bislang nicht Gegenstand des Genehmigungsantrages.
21Die Beigeladene hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.
22Die Beigeladene beantragt,
23das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die angegriffene Entscheidung verkenne die rechtliche Bedeutung der Anforderungen des ‑ funktional auszulegenden - § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG. Das Verwaltungsgericht habe in seiner mengenmäßigen Betrachtung ausdrücklich nur bereits bestehende bergbauliche Einrichtungen und deren Energieverbrauch berücksichtigt, einen geplanten Ausbau aber unzutreffend als unbeachtlich angesehen. Dies übergehe, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG nicht nur Einrichtungen erfasse, die dem Bergbau dienten, sondern auch solche, die erst zukunftsgerichtet dem Bergbau zu dienen bestimmt seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass nur ein kontinuierlicher Betrieb einer Biogasanlage möglich sei, weshalb der gegenüberstellende Vergleich der Jahresstunden an Energieerzeugung und Energiebedarf hinke. Die angelegte quantitative Betrachtung werde den Prognoseunsicherheiten bei der Fermentation nicht gerecht. Im Übrigen verkenne das Gericht den gesetzlichen Förderauftrag für erneuerbare Energien nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Die Beigeladene sei für die Fortführung des Bergbaubetriebs auf die zusätzliche Energieversorgung angewiesen, und zwar zur Stromversorgung über den „Büro- und Sozialbereich“ hinaus für die Werkstatt und Halle nebst Geräten, den Bauschuttbrecher, die Siebanlage, die Wasserpumpen und den Tonbrecher. Die Brechergeräte hätten bei einem Einsatz einen so hohen Strombedarf, dass dieser durch das öffentliche Stromnetz nicht zu befriedigen sei, weil die Netzanbindung weder bedarfsgerecht ausgelegt sei noch mit zumutbarem Aufwand entsprechend ausgebaut werden könne. Eine nachhaltige Eigenversorgung mit Strom sei notwendig, schon weil das bisher genutzte Dieselaggregat ausgefallen sei und der Betrieb derzeit nur durch ein angemietetes Behelfsaggregat vorübergehend aufrechterhalten werde. Mittels der Trockenfermentationsanlage könne die Beigeladene nicht nur ihren Strombedarf decken, sondern über die thermische Energie zugleich eine bessere Ausnutzung der Rohstoffe und deren Absatz durch Trocknung erreichen. Anders als ursprünglich geplant, wolle die Beigeladene in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde jedoch keine Trommeltrocknungsanlage errichten, sondern eine Containertrocknung auf dem Betriebsgelände mittels thermischer Energie aus dem Blockheizkraftwerk der Biogasanlage betreiben. Mithin unterfalle die mit der streitgegenständlichen Genehmigung zugelassene Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 69 BBergG der Bergaufsicht. Mehr verlange die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht, sodass es nicht darauf ankomme, inwiefern die baurechtliche Zulässigkeit auch in einem konkreten bergrechtlichen Zulassungsverfahren geprüft werde. Schließlich stünden der Errichtung der Anlage auch keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse entgegen. Die Beigeladene legt einen Sonderbetriebsplan vom 30. April 2015 für die Trocknung von Klebsand und Tonen sowie eine aktualisierte Anlagenbeschreibung der Biogasanlage vom 10. Oktober 2014 vor.
25Die Klägerin beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Klägerin trägt vor, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Mit Auslaufen des Hauptbetriebsplanes sei das Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen entfallen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es handele sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, um ein Vorhaben, das nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG der Bergaufsicht unterliege. Für die Gewinnung der Bodenschätze mittels Radladern und Hydraulikbaggern sei keine elektrische Energie erforderlich. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch Einrichtungen erfasse, die dem Bergbau lediglich zu dienen bestimmt seien, beschränke sich dies auf noch nicht ausgeübte, aber bereits betriebsplanmäßig zugelassene Tätigkeiten. Von vornherein müssten erst künftige, noch nicht hinreichend konkretisierte Nutzungen außer Betracht bleiben. Auch eine funktionale Betrachtung führe zu keiner anderen Bewertung. Jedenfalls gehe die Kapazität der streitgegenständlich genehmigten Anlage weit über den Energiebedarf im Bergbau hinaus. Im Übrigen werde die „Grube Karl“ nur noch geringfügig zur Gewinnung von Ton und Klebsand und überwiegend zur Ablagerung von Abfällen durch Verfüllung genutzt. Unabhängig davon sei das Einvernehmen der Klägerin auch schon deshalb erforderlich, weil § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB voraussetze, dass die baurechtliche Zulässigkeit in einem Verfahren der Bergaufsicht geprüft werde. Nur so könne eine betroffene Gemeinde ihre Beteiligungsrechte nach § 54 Abs. 2 BBergG wahrnehmen; und nur so würden ihre verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bewehrten Interessen nach § 48 Abs. 2 BBergG berücksichtigt. Allein durch die Zuständigkeit der Bergaufsicht würde hingegen die kommunale Planungshoheit nicht hinreichend gesichert.
28Die Beklagte schließt sich im Wesentlichen den Rechtsausführungen der Beigeladenen an. Im Hinblick auf das von der Klägerin in Frage gestellte Rechtsschutzbedürfnis verweist die Beklagte darauf, dass die Hauptbetriebsplanzulassung zunächst bis zum 31. Dezember 2012 und später bis zum 31. Dezember 2015 verlängert worden sei. Sie gehe davon aus, dass für das streitgegenständliche Vorhaben sowohl eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung als auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Bislang sei der bergrechtliche Betriebsplan nicht angepasst worden.
29Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentliche Sitzung vom 20. Mai 2015 verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig.
33Es fehlt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Hauptbetriebsplan „ausgelaufen“ wäre. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte den Hauptbetriebsplan für das bergbauliche Vorhaben, in das sich die streitgegenständliche Anlage einfügen soll, zuletzt mit Bescheid vom 23. Januar 2013 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2015 unbedingt verlängert hat.
34Die Berufung ist allerdings unbegründet.
35Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 2. November 2009 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Unrecht unterlassen, das nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Klägerin einzuholen. Die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 36 Abs. 1 BauGB konkretisiert die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Planungshoheit verfahrensrechtlich und begründet zugunsten der Standortgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Mitwirkung. Allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Genehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht,
36vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1965 - 4 C 184.65 ‑, BVerwGE 22, 342 = juris Rn. 25, und vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 79 ff, 84.
37Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von den Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB. Dies gilt nicht für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterliegen, § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB.
38Das gemeindliche Einvernehmen ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB grundsätzlich auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - mit Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG - über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 -, NWVBl 2015, 189, juris Rn. 52; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2015, § 36 Rn. 16 m.w.N.
40Die Bezirksregierung Arnsberg hat dementsprechend - wie dem angefochtenen Genehmigungsbescheid entnommen werden kann - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft und unter Hinweis darauf, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich der Baugenehmigung Konzentrationswirkung entfalte, hierüber auch entschieden.
41Die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens war nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil das streitgegenständliche Vorhaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB der Bergaufsicht unterfällt. Das Vorhaben unterliegt zwar - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG dem Bergrecht und damit formal der Bergaufsicht, § 69 BBergG (I.). Die Erfüllung dieses formalen - verfahrensunabhängigen - Kriteriums ist allerdings nur notwendige und nicht hinreichende Bedingung für die Ausnahme des § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB. Die Ausnahme ist im Wege teleologischer Auslegung auf solche der Bergaufsicht unterfallende Vorhaben zu begrenzen, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in dem bergrechtlichen (Zulassungs‑)Verfahren entschieden wird (II.). Die Prüfung und abschließende Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist zu Recht im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erfolgt und bedarf deshalb des gemeindlichen Einvernehmens (III.).
42I. Die streitgegenständliche Biogasanlage unterfällt als Nebenanlage des von der Beigeladenen betriebenen Tagebaus dem Bergrecht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die überwiegend einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten (Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen) dient bzw. zu dienen bestimmt ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG.
431. Der Begriff des Dienens ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Bergbaubetrieb als ökonomisch-technische Funktionseinheit umfassend dem Sonderregime des Bergrechts zu unterwerfen, funktional auszulegen.
44Vgl. Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51.
45Zwischen dem Zweck der Einrichtung und der Bergbautätigkeit muss ein unmittelbares Zuordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Eine lediglich mittelbare Nutzenrelation zum bergbaulichen Betrieb reicht ebenso wenig aus wie ein bloßes - gewissermaßen zufälliges - Zusammenfallen der Einrichtung bei Gelegenheit der Bergbautätigkeit.
46Vgl. Boldt/Weller/Nölscher, Bundesberggesetz, 1984, § 2 Rn. 25; Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51.
47§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG verlangt darüber hinaus mit dem Merkmal „überwiegend“ - analog der Schwergewichtsprüfung des § 4 Abs. 3 BBergG - ein qualifiziertes Dienen. Bei objektiver Betrachtung muss aus der Sicht eines vernünftigen Dritten der Schwerpunkt der unternehmerischen Entscheidung für die Einrichtung gerade auf dem Interesse an der funktionalen Anhängigkeit mit der Bergbautätigkeit liegen, diesem muss also - objektiv - ein höheres Gewicht zukommen als den anderen mit dem Betrieb der Einrichtung noch verfolgten unternehmerischen Zwecken. Erforderlich ist eine die Umstände des Einzelfalls einbeziehende, umfassende Gesamtbewertung der mit dem Betrieb der Einrichtung objektiv verfolgten Zwecke, insbesondere unter Berücksichtigung des Grades der Integration der dienenden Einrichtung in den Bergbaubetrieb und der betrieblichen und wirtschaftlichen Bedeutung der konkreten bergbaubezogenen Funktion oder Leistung im Verhältnis zu ihren anderen Zwecken. Ist eine Einrichtung für den Ablauf des Bergbaubetriebs unverzichtbar, kann also die bergbauliche Tätigkeit bei einem Ausfall der Einrichtung nicht mehr durchgeführt werden, und ist der selbstständige Betrieb der Einrichtung unabhängig von der Bergbautätigkeit wirtschaftlich nicht sinnvoll, wird eine Einrichtung regelmäßig unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG fallen. Ein überwiegendes Dienen dürfte dagegen regelmäßig dann nicht mehr gegeben sein, wenn die bergbaufremden Zwecke dominieren. Eine Einrichtung, die - wie hier - Energie erzeugt, dient dann nicht mehr überwiegend dem Bergbau, wenn sie deutlich überdimensioniert ist, also die Energieerzeugung als eigenständige Einnahmequelle in den Vordergrund rückt und der Zusammenhang mit dem bergbaulichen Betrieb hierdurch wirtschaftlich völlig in den Hintergrund tritt.
48Eine rein quantitative Betrachtung reicht allerdings nicht aus.
49Andere Kriterien nicht erwähnend Frenz, UPR 2012, 55; Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, 2001, Rn. 71; Stevens, ZUR 2012, 338.; offen gelassen VG Aachen, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 6 L 505/03 -, juris Rn. 48.
50Dies gilt schon deshalb, weil sich die Funktion einer dienenden Einrichtung oft mangels geeigneter Parameter einer Quantifizierung entzieht. Dienende Einrichtungen sind von ganz unterschiedlicher Art und Funktionsweise. Eine genauere Aufzählung der dem Bergrecht unterfallenden Einrichtungen ist auf Grund der Abhängigkeit von den zeitlichen Phasen des bergbaulichen Vorhabens sowie der sehr unterschiedlichen Zweige der Bergbautätigkeit nicht möglich.
51Vgl. Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 50.
52Erbringt die Einrichtung für den Bergbaubetrieb eine der Quantifizierung zugängliche Leistung, kann die Größe des dienenden Anteils der Leistung zwar einen gewichtigen Anhalt für das Maß des Dienens bieten.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 - 21 B 370/04 -, ZfB 2004, 220 = juris Rn. 6, wonach eine Energieerzeugungsanlage, die mehr als 50 % der erzeugten Energie bergbaulichen Tätigkeiten zuführt, als Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu qualifizieren ist.
54Der Umstand, dass der dem Bergbau dienende Anteil an der Gesamtleistung rechnerisch kleiner ist als der anderen Zwecken zukommende Anteil, rechtfertigt für sich gesehen jedoch nicht zwingend den Schluss, die Anlage sei überdimensioniert und diene nicht überwiegend dem Bergbau. Auch bei dieser Sachlage bleibt maßgeblich, auf welchem dieser Anteile der Schwerpunkt des objektiv vernünftigen unternehmerischen Interesses liegt.
552. Gemessen hieran dient die streitgegenständliche Biogasanlage überwiegend den Bergbautätigkeiten der Beigeladenen.
56a) Die Biogasanlage ist zunächst ohne Zweifel den bergbaulichen Tätigkeiten der Beigeladenen funktional zugeordnet. Die Lieferung von Energie durch ein betriebseigenes Kraftwerk ist, wie auch die Gesetzesmaterialien zeigen,
57vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 188.
58das Musterbeispiel einer Einrichtung, die nach dem Sinn und Zweck dieser Norm den Begriff des Dienens erfüllt.
59Vgl. Boldt/Weller/Nölscher, Bundesberggesetz, 1984, § 2 Rn. 24; Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 ‑ 21 B 370/04 -, ZfB 2004, 220 = juris Rn. 6: Feuerungsanlage für Holzgas zur Stromerzeugung, Entwässerung und Trocknung.
60So liegt der Fall auch hier. Die über die Verbrennung des durch Gärung erzeugten Biogases erzeugte Energie soll - wenn auch nicht ausschließlich - die Brecheranlagen sowie sonstige bergbauliche Geräte und Hilfseinrichtungen mit thermischer und elektrischer Energie versorgen. Die geplante Biogasanlage ist damit integraler Bestandteil des bergbaulichen Betriebskonzepts. Dass der Energiebedarf des Bergbaubetriebs schon aufgrund der Ruhezeiten nicht ununterbrochen besteht, ändert an diesem funktionalen Zusammenhang nichts. Für das „Dienen“ der Einrichtung ist nur erforderlich, dass sie einen dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Energiebedarf des Bergbaubetriebs decken soll.
61b) Dem Zweck der Energieversorgung des Bergbaubetriebs kommt gegenüber dem weiteren Zweck der Biogasanlage, Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen, auch das höhere betriebliche Gewicht zu.
62Die Beigeladene hat nach dem Ausfall des früher genutzten Dieselaggregats ein hohes betriebliches Interesse, für ihren Tagebau eine dauerhafte und sichere Energiequelle zu schaffen und die derzeit verwendeten bedarfsabhängigen Behelfslösungen (vor allem mobile Aggregate) zu ersetzen. Die geplante Biogasanlage stellt diese erforderliche und letztlich unentbehrliche Energieversorgung der bergbaulichen Tätigkeiten erst (wieder) auf eine eigenständige, nachhaltige und verlässliche Grundlage.
63Dieses hohe - objektiv vernünftige - bergbauliche Interesse an einer nachhaltigen und autarken Energieversorgung tritt bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinter das Interesse der Beigeladenen zurück, den überschüssigen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen.
64(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zunächst die Höhe des Jahresgesamtverbrauchs an Strom für den Tagebau und die Höhe des erwirtschafteten „Stromüberschusses“ in den Blick zu nehmen.
65Dabei hat der Eigenenergiebedarf der Anlage außer Betracht zu bleiben. Relevant ist nur die erzeugte (Netto)Energie, die tatsächlich für die bergbauliche Tätigkeit und die Stromeinspeisung zur Verfügung steht. Die Energieversorgungsanlage wird nicht zum Selbstzweck betrieben; Energie, die dem Betrieb der Anlage dient, ist weder ein bergbaubezogener noch ein anderer Zweck, der neben die Energieversorgung des Bergbaus oder die Stromeinspeisung tritt.
66Der nicht bergbaulichen Zwecken zufließende Anteil an der erzeugten elektrischen Energie ist deutlich größer als der tatsächlich der Energieversorgung des Bergbaubetriebs dienende Anteil. Für die Energieversorgung des Bergbaubetriebs werden bei günstigster Betrachtung der von der Beigeladenen vorgelegten Zahlen nur etwa 14 % der Jahresgesamtleistung der Anlage benötigt. Nach Abzug des Eigenverbrauchs der Biogasanlage (= 222.525 kWh/ael) ergibt sich bei einer Jahresgesamtleistung vom 3.762.000 kWh/ael eine maßgebliche Nettojahresleistung von 3.539.474 kWh/ael. Hiervon entfallen auf den Eingangsbereich, den Büro- und Sozialbereich, den Brecher Ton, die Wasserversorgung mit Pumpen, die Halle, die Containertrocknung und die Trocknung in der Halle 490.825 kWh/ael (= 13,85 %), bei - nicht offensichtlich gebotener - Einbeziehung des Brechers Bauschutt 495.295 kWh/ael (= 14 %) auf die Energieversorgung des Tagebaus.
67(2) Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Anlage, die der Stromversorgung des Tagebaus dienen soll, auf den benötigten (punktuellen) Spitzenbedarf ausgelegt sein und eine gewisse Sicherheitsreserve enthalten muss. Unter diesem Gesichtspunkt ist die streitgegenständliche Anlage nicht überdimensioniert.
68Die beiden Blockheizkraftwerke der Biogasanlage können eine elektrische Leistung von je maximal 330 kWel, insgesamt maximal 660 kWel erzeugen. Hiervon ist - wie oben dargelegt - der Eigenenergiebedarf der Anlage (Biogasanlage und Schredder/Sortieranlage Grüngut) in Abzug zu bringen. Dieser beträgt nach den Angaben der Beigeladenen 258,3 kWel; die maximale elektrische Nettoleistung der Biogasanlage beträgt also 401,7 kWel. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass die Stromerzeugung der in Rede stehenden Trockenfermentierungsanlage Schwankungen unterliegt. Nach den Ausführungen von Herrn Dipl.-Ing. X. in der mündlichen Verhandlung kann eine solche Anlage - anders als eine Nassbiogasanlage - nicht eine kontinuierliche maximale Strommenge gewährleisten. Vielmehr sinkt die im praktischen Betrieb erzeugte Strommenge je nach verwendetem Material, das als Mischung landwirtschaftlicher (Abfall)Produkte jahreszeitlich in unterschiedlicher Art und Zusammensetzung zur Verfügung steht, und je nach Fermentierung um bis zu etwa 20 %.
69Dem steht folgender Energiebedarf im Tagebau gegenüber: Auf die Energieversorgung der zum Tagebaubetrieb gehörenden Betriebsteile (Eingangsbereich, Büro- und Sozialbereich, Brecher Ton, Wasserversorgung mit Pumpen, Halle sowie der nunmehr konkret geplanten Containertrocknung und Trocknung in der Halle) entfallen 202 kWel und bei Einbeziehung des - allerdings nicht ganz offensichtlich dem Tagebau zuzurechnenden - Brechers Bauschutt 351 kWel auf die Energieversorgung des Tagebaus. Diese Werte gehen von dem Stromverbrauch bei Dauerbetrieb aus; für die Auslegung der Anlage ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass bei Einschaltung der Anlagen ein Anlaufstrom notwendig ist, der etwa 20 bis 30 % höher liegen kann als der bei Dauerbetrieb.
70(3) Der danach erhebliche Energieüberschuss von (ohne den Brecher Bauschutt) mehr als 86 % der Jahresgesamtleistung stellt ein überwiegendes Dienen der Biogasanlage für den Bergbaubetrieb im vorliegenden Einzelfall nicht in Frage. Dieser Energieüberhang ist technik- bzw. betriebsbedingt unvermeidbar. Der Bergbaubetrieb der Beigeladenen hat neben dem kontinuierlichen einen hohen punktuellen Energiebedarf. Dieser punktuelle Energiebedarf kann - wie die Beigeladene zur Überzeugung des Senats dargelegt hat - nicht über das öffentliche Stromnetz befriedigt werden. Die Biogasanlage muss daher, um den Zweck Energieversorgung überhaupt sinnvoll erfüllen zu können, aus spezifisch bergbaubetrieblichem Interesse so ausreichend dimensioniert sein, dass sie auch diesen Spitzenbedarf abdecken kann. Der Energieüberhang zu den anderen Zeiten kann dann nicht vermieden werden und führt nicht zu einer Überdimensionierung. Die Energie lässt sich nur begrenzt speichern. Gerade auch erneuerbare Energien sind typischerweise von natürlichen Kausalverläufen abhängig und werden ebenfalls zwangsläufig unabhängig vom konkreten Energiebedarf erzeugt. Die Trockenfermentation nimmt - gleich ob sie in einem kontinuierlichen oder einem diskontinuierlichen Verfahren betrieben wird - mehrere Wochen in Anspruch, sodass ein Betrieb der Anlage entsprechend den Rhythmen des Tagebaubetriebs von vornherein nicht möglich ist. Eine überwiegende Zuordnung der Biogasanlage zu den bergbaulichen Tätigkeiten wird daher auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anlage dauerhaft Energie erzeugt, wohingegen der Tagebaubetrieb auf Zeiten zwischen 6:00 Uhr und maximal 22:00 Uhr begrenzt ist. Würde verlangt, dass trotz eines nicht zu vermeidenden asynchronen Betriebs von Tagebau und Stromerzeugung zu jedem Zeitpunkt der größere Anteil der Energie der Bergbautätigkeit zufließt, würde Biogas im Übrigen faktisch für den Bergbau als Stromquelle ausscheiden. Dies würde weder der technikoffenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG noch der staatlichen Förderung entsprechender Energieerzeugungsformen (vgl. §§ 3 Nr. 4, 28, 44, 45 EEG 2014) gerecht.
71c) Eine abweichende Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die thermische Energie geboten. Ein überwiegendes Dienen der Biogasanlage folgt hier schon aus dem geringen Umfang des Energieüberschusses. Nach Abzug des Eigenverbrauchs der Biogasanlage (1.225.000 kWh/ath) ergibt sich bei einer Jahresgesamtleistung von 4.560.000 kWh/ath eine maßgebliche Nettojahresleistung von 3.333.775 kWh/ath; 3.230.000 kWh/ath entfallen auf die (geplante) Energieversorgung des Tagebaus. Dies entspricht einem Anteil von etwa 97 %.
72Im Übrigen kommt der von einer Biogasanlage erzeugten thermischen Energie im Rahmen der Gesamtbewertung ohnehin nur ein untergeordnetes Gewicht zu. Sie kann je nach Fallgestaltung sogar ganz außer Betracht bleiben. Die thermische Energie wird bei Gelegenheit der zum Zweck der Stromerzeugung erfolgenden Verbrennung des Biogases im Blockheizkraftwerk unabhängig vom oder sogar gegen das Interesse des Betreibers - gewissermaßen automatisch - miterzeugt. Sie ist zunächst ein „Abfallprodukt“ und insoweit lediglich Folge eines energetischen Effizienzverlustes.
73d) Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welcher Brennstoff in einem Kraftwerk eingesetzt wird, namentlich ob dieses mit auf dem Bergbaugelände selbst erzeugten Brennstoffen oder mit importierten Ersatzbrennstoffen betrieben wird.
74Vgl. hierzu Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51; wohl auch Frenz, UPR 2012, 55.
75Der Betrieb eines Kraftwerks mit betriebseigen abgebauten Brennstoffen mag zwar ein häufiger Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG sein, ist aber nicht normprägend. Die meisten Bodenschätze, die nach § 3 Abs. 1 BBergG dem Bergrecht unterfallen, eignen sich nicht zur Energieerzeugung. Dies gilt nicht zuletzt für den in der streitgegenständlichen Anlage abgebauten Klebsand und Ton.
76e) Schließlich bedarf es auch keiner restriktiven Anwendung des § 2 Nr. 3 BBergG, um einen Missbrauch zu vermeiden. Der gesetzlichen Regelungsstruktur nach geht es um die Einbeziehung in ein zusätzliches Kontrollregime, das der Bergaufsicht eine Gesamtverantwortung für die Überwachung bergbaulicher Betriebe überträgt. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG führt lediglich dazu, dass möglichst frühzeitig eine Mitverantwortung der für die Bergaufsicht zuständigen Behörde für die Überwachung und Koordinierung der Nutzungen auf einem Bergbaugrundstück und deren Bergrechtskonformität übertragen wird. Eine Entlassung aus dem Regelungsbereich anderer Vorschriften - namentlich des Immissionsschutzrechts - ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch die abweichende Regelung des § 4 Abs. 2 BImSchG).
77II. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird gleichwohl nicht von der Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB erfasst. Diese Vorschrift ist ihrem Normzweck nach nicht auf alle Verfahren anwendbar, die nach Maßgabe von §§ 2 ff., 69 BBergG in den Anwendungsbereich der Bergaufsicht fallen. Vielmehr bezieht sich die Regelung ausschließlich auf bergrechtliche Zulassungsverfahren (Betriebsplanzulassungen), in denen auch über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den §§ 31, 33 und 35 BauGB entschieden wird.
781. Die grammatikalische und systematische Auslegung ergibt zunächst, dass sich die Ausnahmeregelung nicht auf das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren erstreckt. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB wird von der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB durch Semikolon abgesetzt, was verdeutlicht, dass beide Halbsätze als Teil einer übergreifenden Regelung aufeinander bezogen sein sollen, während Satz 2 von Satz 1 semantisch abgetrennt ist. Hätte der Gesetzgeber die Ausnahmebestimmung auf beide vorstehende Sätze beziehen wollen, hätte er dies nach etablierter Regelungstechnik in einem separaten Satz 3 zum Ausdruck gebracht.
792. Die Entstehungsgeschichte der Norm gebietet darüber hinaus eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen erstreckt sich das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens auch auf andere als das Baugenehmigungsverfahren - in erster Linie das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ‑, in denen abschließend über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird. Der Gesetzgebungsgeschichte ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das gemeindliche Einvernehmen für bergrechtliche Vorhaben in diesen anderen Verfahren auch dann wegfallen soll, wenn die abschließende bauplanungsrechtliche Prüfung nicht im bergrechtlichen Zulassungsverfahren stattfindet und die Entscheidungskompetenz - auch für die Bergaufsicht bindend - in dem anderen Verfahren verbleibt.
80a) Ein Vorläufer der heutigen Regelung gelangte erstmals durch das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) in das Bauplanungsrecht, und zwar als Satz 4 des § 29 BBauG, der im Wesentlichen bereits den Regelungsgehalt des heutigen § 29 Abs. 1 BauGB hatte. Der ursprüngliche Regierungsentwurf vom 22. August 1974 sah noch vor, dass für Abgrabungen und vergleichbare bergrechtliche Vorhaben die §§ 30 bis 37 - also auch § 36 - sinngemäß Anwendung finden. Dies sollte Belangen des Landschafts- und des Umweltschutzes Rechnung tragen.
81Vgl. BT-Drs. 7/2496, S. 47.
82In der Stellungnahme des Bundesrates wurde diese Regelung als zu weitgehend kritisiert und eine Ergänzung des § 29 BBauG-E um einen Satz 4 angeregt, wonach auf Vorhaben im Sinne des Satzes 3, die der Bergaufsicht unterliegen, § 36 keine Anwendung finde. In der Begründung wird ausgeführt, dass bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben kein Bedürfnis für ein „besonderes Genehmigungsverfahren“ (gemeint war das Verfahren auf Einholung des gemeindlichen Einvernehmens) bestehe, weil den in § 35 BBauG angesprochenen öffentlichen Belangen im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens in vollem Umfang Rechnung getragen werde. Ferner führe ein „zweites Verfahren nach § 36 BBauG mit dem gleichen Gegenstand und Zweck“ nicht nur zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand und zu einer zeitlichen Verzögerung der Durchführung bergbaulicher Vorhaben, sondern berge auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in sich.
83Vgl. BT-Drs. 7/2496, S. 75.
84Der Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat sich in seiner Beschlussempfehlung die Stellungnahme des Bundesrates zu eigen gemacht und bekräftigt, dass auch bei allen der Bergaufsicht unterliegenden Vorhaben die Belange des § 35 BBauG zu berücksichtigen seien, und klargestellt, dass lediglich die Verfahrensvorschriften des § 36 nicht zur Anwendung kämen.
85Vgl. BT-Drs. 7/4793, S. 34, 83.
86b) Kurze Zeit später wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I, Seite 949) § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB eingefügt. Diese Vorschrift sah vor, dass das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich ist, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit der §§ 33 bis 35 BauGB entschieden wird. Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 (DVBl. 1977 S. 770), das das Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verneint hatte. Er stellte mit dieser Regelung ausdrücklich klar, dass auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erst erteilt werden könne, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt habe; denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasse die bauaufsichtliche Genehmigung. Zugleich sah der Gesetzgeber im 2. Halbsatz des § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB vor, dass der vorerwähnte § 29 S. 4 BauGB unberührt bleibe.
87Vgl. BT-Drucks. 8/2451, S. 6 und 24.
88Im Ergebnis machte der Gesetzgeber mit dieser Regelung deutlich, dass die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehene Beteiligung der Gemeinde nicht ausreicht, um von dem Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde abzusehen, und dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ‑ ebenso wie die Baugenehmigung, die von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst wird - uneingeschränkt dem Einvernehmenserfordernis unterliegen soll.
89c) Im Zuge des BauGB 1987 ist die Regelung des § 29 Satz 4 BauGB dann an den heutigen Regelungsstandort des § 36 BauGB verschoben worden. Der maßgebliche Regierungsentwurf vom 20. Dezember 1985 stellt insoweit klar, dass damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden seien, sondern lediglich die Regelungen des § 29 Satz 4 BBauG und die anderen Beteiligungsregelungen in §§ 31, 36 BBauG in einer Norm zusammengefasst werden sollten.
90Vgl. BR-Drs. 575/85, S. 91.
91Es gibt keinerlei Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dem 2. Halbsatz nunmehr auch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dem Ausnahmevorbehalt unterwerfen wollte. In der Sache wollte er vielmehr bei den flächenintensiven Bergbauvorhaben die mit dem Einvernehmenserfordernis verbundene starke - vetoähnliche - Position der betroffenen Gemeinde verhindern und diese auf das zwar schwächere, aber auch dem Schutz der kommunalen Planungshoheit dienende Beteiligungsrecht nach § 54 Abs. 2 BBergG im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren verweisen.
92Vgl. BT-Drs. 8/3965, S. 137.
93Ausgehend von diesem legislativen Regelungsmotiv bleibt der Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung jedoch von vornherein auf solche Fälle beschränkt, in denen den materiellen Planungsbelangen der Gemeinde mit der Beteiligung im bergrechtliche Betriebsplanverfahren Rechnung getragen wird.
943. Allein mit dieser engen, ausschließlich auf bergrechtliche Zulassungsverfahren bezogenen Auslegung der Ausnahmevorschrift wird auch das widersprüchliche Ergebnis vermieden, dass sonst bei Erteilung einer schlichten Baugenehmigung stets das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingriffe, wohingegen bei einer - hier in Rede stehenden - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung trotz des typischerweise höheren Störungspotentials das Einvernehmen generell entfiele.
954. Die restriktive Auslegung der Ausnahmevorschrift rechtfertigt sich schließlich auch aus der spezifischen Regelungsfunktion des § 36 Abs. 1 BauGB. Diese besteht nach allgemeiner Ansicht darin, die kommunale Planungshoheit abzusichern.
96Vgl. nur BT-Drs. 8/2451, S. 24; BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 = juris Rn. 12; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106/99 - , NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 15.
97Eine formelle Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren ist zum Schutz der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten, damit die Gemeinde ihren eigenen Standpunkt zur Gebietsentwicklung wirksam einbringen kann.
98Vgl. Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 36 Rn. 1, § 38 Rn. 8.
99Grundsätzlich entfaltet sich die Planungshoheit der Gemeinde dadurch, dass sie die Bebauung des Gemeindegebiets im Wege der Bauleitplanung materiell steuert sowie durch materielle Normsetzung nach § 10 Abs. 1 BauGB auch gegenüber der Bauaufsicht mit Verbindlichkeit ausstattet. Verletzt die Genehmigungsbehörde kommunale Bauleitpläne, kann die Gemeinde auch die erteilte Genehmigung wegen einer Verletzung ihrer Planungshoheit als materielles Recht anfechten.
100Etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, NVwZ-RR 1995, 313 = juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 W 16/06 -, juris Rn. 8; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. Dezember 2004 - 1 K 899/01 -, juris Rn. 54.; vgl. entsprechend für das Luftverkehrsrecht BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, BVerwGE 81, 95 = juris Rn. 42.
101Weil diese materielle Bindung, die die Planungshoheit hinreichend absichert, in denjenigen Fällen ausfällt, in denen über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Dispens oder außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans - namentlich im Außenbereich nach § 35 BauGB - entschieden wird, sieht § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Einvernehmen kompensatorisch ein besonderes Beteiligungsrecht der Gemeinde vor. Insoweit wird sichergestellt, dass die Gemeinde einen hinreichenden Einfluss über die Bebauung ihres Gemeindegebiets auch dann behält, soweit sie - im Einklang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - mangels städtebaulichen Bedarfs keinen qualifizierten Bebauungsplan aufstellt oder von einem solchen abgewichen werden soll.
102Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 36 Rn. 1; Schoch, NVwZ 2012, 777.
103Die Gemeinde soll als nach der Wertung des Gesetzgebers sachnahe und fachkundige Behörde in Bereichen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvorausetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden.
104BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43/83 -, NVwZ 1986, 556 = juris Rn. 12.
105§ 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB erstreckt diese Schutzwirkung über die Baugenehmigung hinaus grundsätzlich auf alle anderen Verfahren, in denen ebenfalls (namentlich auf Grund einer Konzentrationswirkung) über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach BauGB entschieden wird. Diese Regelungsfunktion, die die gemeindliche Planungshoheit möglichst weit absichern will, legt es nahe, die Ausnahme eng auf bergrechtliche Zulassungsverfahren zu beschränken.
106III. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB ist schließlich nur dann erforderlich, wenn im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im bergrechtlichen Zulassungsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen und entscheiden ist. Dies ist hier der Fall. Zwar ist das Vorhaben sowohl bergrechtlich betriebsplanpflichtig als auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig mit der Folge, dass über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens potentiell in beiden Verfahren zu entscheiden wäre (dazu 1. und 2.). Über die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB ist vorliegend jedoch ausschließlich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren zu entscheiden (dazu 3.).
1071. Das Vorhaben ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtig.
108a) Zum Bergbaubetrieb gehören nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBergG auch die in § 2 Abs. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen, hier also auch die geplante Biogasanlage. Die - bislang nicht beantragte - Betriebsplanzulassung ist vor der Inbetriebnahme der Anlage einzuholen, um eine bergrechtliche Illegalität zu vermeiden.
109b) Das Bergrecht sieht grundsätzlich auch eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach §§ 29 ff. BauGB vor. Im bergrechtlichen Zulassungsverfahren ist die Vereinbarkeit eines Betriebsplanes mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über eine erweiternde Anwendung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG zu prüfen.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162 = juris Rn. 62; Beschluss vom 16. März. 2001 - 4 BN 15/01 -, NVwZ 2002, 8 = juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 ‑ 8 CS 06.2705 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29. Januar 1993 - 10 C 10835/91 -, NuR 1994, 44 = juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2007 ‑ AN 16 K 05.03074 -, ZfB 2007, 291 = juris Rn. 35 f.
1112. Das streitgegenständliche Vorhaben ist ferner immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig.
112a) § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG befugt die Immissionsschutzbehörde und nicht die Bergbaubehörde, über die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit von übertägigen, im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen des Bergwesens zu entscheiden.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 -, BVerwGE 74, 315 = juris Rn. 24 f.; Ludwig, ZUR 2012, 150; Stevens, ZUR 2012, 338.
114Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen im Sinne der §§ 2 und 4 BBergG zwar keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
115Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: November 2014, § 4 BImSchG, Rn. 97; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 4 Rn. 37.
116Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist jedoch eng auszulegen. Zum einen darf die gesetzliche Wertung, der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung (außerhalb einer Planfeststellung) eine Konzentrationswirkung zu versagen, nicht unterlaufen werden. Zum anderen wäre eine weitgehende Freistellung an sich nach Maßgabe der 4. BImSchV genehmigungsbedürftiger bergbaulicher Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 20a GG nicht überzeugend.
117Vgl. Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2005, S. 359, 365.
118Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG werden daher nur solche Vorhaben aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren ausgegliedert, die bergbauspezifischer Natur und daher im Schwerpunkt an den materiellen Anforderungen des Bergrechts zu messen sind. Eine Anlage ist demnach nur dann für den Tagebau erforderlich, wenn sie unmittelbar dem Aufsuchen und Gewinnen der Bodenschätze dient.
119Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: November 2014, § 4 BImSchG, Rn. 100.
120Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Biogasanlage dient unmittelbar nur der Energieversorgung des Bergbaubetriebs der Beigeladenen. Der mit der Anlage noch verfolgte Zweck - Stromeinspeisung in das öffentliche Netz - ist bergbaufremd.
121b) Die immissionsschutzrechtliche Entscheidung umfasst auch die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG dürfen auch einem immissionsschutzrechtlichen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
1223. Trotz der danach an sich konkurrierenden Prüfungszuständigkeiten in Bezug auf das Bauplanungsrecht ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Biogasanlage vorliegend ausschließlich und abschließend im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
123Die sich überschneidenden Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen sind entsprechend der Sachentscheidungskompetenz der jeweiligen Behörden grundsätzlich einem der Genehmigungsverfahren zuzuweisen, um umfassende Doppelprüfungen zu vermeiden. Maßgebend für die Abgrenzung ist, welches Schutzziel das jeweilige (Fach)Gesetz mit einem bestimmten Genehmigungsvorbehalt verfolgt. Für die Prüfung und Entscheidung zuständig ist danach die jeweils die sach- und fachnähere Behörde.
124Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 -, BVerwGE 74, 315 = juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, BauR 2012, 773 = juris Rn. 422; Gaentzsch, NJW 1986, 2787, 2794; Jarass, Konkurrenz, Konzentration und Bindungswirkung von Genehmigungen, 1984, S. 81 ff.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 369 ff.
125Dies ist für das Bauplanungsrecht vorliegend die Immissionsschutzbehörde; das immissionsschutzrechtliche Verfahren weist einen stärkeren fachlichen und rechtlichen Bezug zum Bauplanungsrecht auf als das bergrechtliche Verfahren.
126Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht fällt aber grundsätzlich in die originäre Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde.
127Die bauplanungsrechtliche Prüfung von Vorhaben im Außenbereich, wie es bergbauliche Vorhaben in der Regel sind, weist zudem einen besonderen Umweltbezug auf. Sie schließt insbesondere die Prüfung ein, ob ein Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Diese Prüfung deckt sich auch hinsichtlich des Untersuchungsrahmens, der anzustellenden Prognosen und des Konfliktausgleichs bei der Bestimmung von Zumutbarkeitsschwellen in weiten Teilen mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des § 5 BImSchG.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; und vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 10 ff. Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 35 Rn. 53; Mitschand/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 78; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 105.
129Damit besteht hier ein stärkerer Bezug zu dem in die originäre Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde fallenden Regelungsgegenstand. Die im Bauplanungsrecht zu berücksichtigenden Immissionen (namentlich Gerüche), vor denen die Nachbarschaft des Anlagenbetreibers geschützt werden soll, gehen von der übertägigen Biogasanlage aus, nicht von den verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Tagebaubetrieb. Für welchen Zweck der Strom aus der Biogasanlage verwendet werden soll, wäre im Übrigen ein mehr oder minder zufälliger Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Behördenzuständigkeit in Bezug auf das Bauplanungsrecht und den dort zu berücksichtigenden Immissionsschutz. Der Betrieb der Biogasanlage ist auch ohne den Tagebaubetrieb denkbar.
130Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
131Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Er wirft bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Fragen zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG und des § 36 Abs. 1 BauGB von allgemeiner Bedeutung auf.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2015 - 8 A 2662/11
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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, - 2.
der Fristenkontrolle, - 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, - 4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers, - 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und - 6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).
(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.
(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).
(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.
(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, - 2.
der Fristenkontrolle, - 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, - 4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers, - 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und - 6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die unter Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erweiterung des Steinbruchs der Beigeladenen in Hagen-Hohenlimburg.
3Die bereits vorhandene rund 35 ha große Betriebs- und Abbaufläche der Beigeladenen liegt auf dem Gebiet der Beklagten. Das Erweiterungsvorhaben mit einer Fläche von 9,6 ha soll teilweise auf dem Gebiet der Beklagten, teilweise auf dem der Klägerin verwirklicht werden.
4Der Gebietsentwicklungsplan - Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum, Herne, Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis) - GEP - weist im Gebiet des Steinbruchs den „Massenkalksteinbruch in Hagen-Hohenlimburg“ als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB, Abgrabungsbereich) aus. Der Abgrabungsbereich liegt innerhalb eines Reservegebiets zur Sicherung der Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (hier hochreiner Kalkstein). Das Reservegebiet und der Abgrabungsbereich erstrecken sich (auch) auf das Stadtgebiet der Klägerin.
5Der GEP ist wie folgt zustande gekommen: Der Bezirksplanungsrat beschloss am 12. Juni 1997, die bisherigen GEP-Teilabschnitte Bochum/Herne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis und Märkischer Kreis zusammenzufassen und als gemeinsamen Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis) neu aufzustellen. Aufgrund der bis zum 31. März 1997 abgegebenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen erarbeitete die Bezirksplanungsbehörde Ausgleichsvorschläge, die in der Zeit von April bis Juli 1999 sowie im September 1999 mit den Beteiligten erörtert wurden. Die Erörterung der Bedenken und Anregungen zur Ausweisung der Abgrabungsbereiche und Reserveflächen für oberflächennahe Bodenschätze fand am 1. September 1999 statt. Einvernehmlich erzielte Lösungen wurden in den Planentwurf eingearbeitet. Der geänderte Planentwurf lag dem Bezirksplanungsrat in der Sitzung vom 25. November 1999 mit der Sitzungsvorlage Nr. 24/99 vor.
6Ziffer 21.1 der Sitzungsvorlage Nr. 24/99 erläutert, aus welchen Gründen die (verbleibenden) Bedenken der Naturschutzverbände hinsichtlich der Bedarfsermittlung und der Abgrenzung der Abgrabungs- und Reservegebiete zurückgewiesen wurden. Die langfristige landesplanerische Sicherung von Bodenschätzen sei wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe erforderlich; es handele sich um eine Angebotsplanung an Wirtschaft und Verbraucher. Aufgrund der Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) seien die unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung anderer Planungen ermittelten abbauwürdigen Lagerstätten nichtenergetischer Bodenschätze als „Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze“ in den Erläuterungsbericht zum GEP aufzunehmen. Innerhalb dieser Reservegebiete seien die Abgrabungsbereiche darzustellen. Diese Bereiche seien so auszuwählen, dass die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen für 25 Jahre gesichert sei. Ein Planungshorizont für die Reservegebiete sei nicht festgelegt. Aufgrund der Erlasslage sei ein Orientierungszeitraum von insgesamt 50 Jahren zugrundezulegen. Die Bezirksregierung habe die bewährte betriebsbezogene Ermittlung des Flächenbedarfs anhand der bisher beobachteten Abbautätigkeit genehmigter Abbaubetriebe gewählt, weil dies aus ihrer Sicht die ausgereifteste Methode zur Bedarfsermittlung sei. Die Lagerstätten oberflächennaher Bodenschätze im Plangebiet seien einerseits von ökonomisch herausragender Bedeutung, andererseits wiesen sie aufgrund erheblicher siedlungs- und naturräumlicher Restriktionen auch ein relativ hohes Konfliktpotenzial auf, weshalb die Angebotsplanung nur durch möglichst landschaftsverträgliche Erweiterung der vorhandenen Steinbrüche erfolge.
7Ziffer 21.2 der Sitzungsvorlage betrifft die Anregungen und Bedenken der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF), der Naturschutzverbände und des Wirtschaftsverbandes Naturstein-Industrie hinsichtlich des Abgrabungsbereichs „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“. Der Anregung des Wirtschaftsverbandes Naturstein-Industrie werde teilweise gefolgt. Dieser habe sich dafür ausgesprochen, den östlichen Teil der Kalksteinlagerstätte zwischen Hagen-Hohenlimburg und Iserlohn auch auf das Stadtgebiet der Klägerin auszuweiten, um eine maximale Ausnutzung der Lagerstätte zu ermöglichen. Im Rahmen der Erörterungen sei eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Der LÖBF und die Naturschutzverbände hätten demgegenüber vorgeschlagen, den Abgrabungsbereich zu verkleinern und den „Steltenberg“ als Bereich für den Schutz der Natur (BSN) darzustellen. Die Bedenken der LÖBF und der Naturschutzverbände würden zurückgewiesen. Zwar sei der Bereich durch artenreiche Kalkbuchenwälder und Felswände gekennzeichnet. Mit Blick auf die hohe Qualität des an dieser Stelle gewonnenen Kalksteins sowie vor dem Hintergrund, dass die mineralischen Rohstoffe nicht vermehrbar seien und der Abbau standortgebunden sei, werde dem Belang der langfristigen Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit diesem Rohstoff jedoch der Vorrang eingeräumt. Den Belangen des Naturschutzes werde dadurch Rechnung getragen, dass der Abgrabungsbereich im Westen geringfügig zurückgenommen und im Osten erweitert werde. Die neu einbezogenen Flächen im Süden des Abgrabungsbereiches seien im Wesentlichen bereits abgebaut. Sie seien jedoch für die Erschließung des Steinbruchs von Bedeutung. Zur Sicherung der im Westen des Abgrabungsbereiches liegenden naturschutzwürdigen Flächen sei ein Bereich zum Schutz der Natur dargestellt worden, der generalisierend die im Landschaftsplan der Stadt Hagen unter Naturschutz gestellten Flächen umfasse. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zwischen diesem Bereich und dem Abgrabungsbereich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans nicht parzellenscharf seien. Die abschließende Entscheidung, welche Flächen abgegraben werden könnten und welche unter Naturschutz zu stellen seien, werde, soweit sie nicht bereits erfolgt sei, in den nachfolgenden fachgesetzlichen Verfahren getroffen.
8Der Bezirksplanungsrat beschloss am 25. November 1999 die Aufstellung des GEP auf der Grundlage des überarbeiteten Planentwurfs. Die Genehmigungen des GEP wurden am 27. September 2000 (GV. NRW. 2000, 675) und am 17. Juli 2001 (GV. NRW. 2001, S. 482) bekannt gemacht.
9Ziel 30 GEP bestimmt, dass in den in den Karten 9 A - D dargestellten Reservegebieten langfristig die Möglichkeit des Abbaus der Rohstoffe zu sichern ist. Die Reservegebiete dürfen für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist, die angestrebte Nutzung nicht außerhalb dieser Gebiete realisiert werden kann und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Nach Ziel 31 Absatz 1 GEP darf die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche erfolgen. Außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene genehmigte Abgrabungen können ausnahmsweise erweitert werden. Nach Absatz 2 sind die Abgrabungen und Rekultivierungen/Renaturierungen zeitlich und räumlich so aufeinander abzustimmen, dass die gewünschte Wiederherstellung des Naturhaushalts und die Wiedereingliederung in die umgebende Landschaft möglichst frühzeitig erreicht werden können. Zur Erläuterung wird angeführt, dass dem besonderen Gewicht des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Verpflichtung gegenüberstehe, Abgrabungen unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas vorzunehmen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, seien in der zeichnerischen Darstellung Abgrabungsbereiche dargestellt worden. Durch die die zeichnerische Darstellung ergänzende Regelung des Ziels 31 Absatz 1 GEP werde gewährleistet, dass die Schonung der oben genannten Schutzgüter durch grundsätzliche Beschränkung der Abgrabungen auf die dargestellten Bereiche erfolge. Lediglich maßstabsbedingt nicht dargestellte genehmigte Abgrabungen, wie die Ruhrsandsteinbrüche im Ennepe-Ruhr-Kreis und der Plattenkalksteinbruch in Iserlohn-Griesenbrauck, könnten außerhalb dieser Bereiche zulässigerweise erweitert werden. Mit der Darstellung als Abgrabungsbereich werde die regionalplanerische Zielvorstellung dokumentiert, dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze innerhalb dieser Bereiche den Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen zu geben. Dies bedeute jedoch nicht, dass aus den zeichnerischen Darstellungen des GEP ein Rechtsanspruch auf Abgrabung des gesamten dargestellten Bereichs abgeleitet werden könne. Vielmehr sei im fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden, ob andere öffentliche Belange der Abgrabung in Teilbereichen entgegenstünden, so dass unter Umständen nur Teilflächen der Abgrabungsbereiche zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze genutzt werden könnten. In der zeichnerischen Darstellung werde (u.a.) der Massenkalksteinbruch in Hagen-Hohenlimburg als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze dargestellt. Die im Plangebiet gelegenen Abgrabungsbetriebe stellten zum Teil erhebliche Eingriffe in einen wertvollen Landschaftsraum dar. Um diese Auswirkungen schon während des laufenden Abgrabungsbetriebes möglichst gering zu halten, sollten die notwendigen Flächeninanspruchnahmen für Gewinnung, Aufbereitung, Transport und sonstige Betriebsanlagen, wie z.B. Halden, auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden. Die zeichnerischen Darstellungen des GEP haben den Maßstab 1:50.000. Der Abgrabungsbereich „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ ist auf den Karten Blatt 3 und Blatt 6 dargestellt.
10Am 29. Januar 2010 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Erweiterung ihres Steinbruchs in Hagen-Hohenlimburg um 9,6 ha auf die Flächen Hagen, Gemarkung Hohenlimburg, Flur 8, Flurstücke 190, 197, und Iserlohn, Gemarkung Lethmathe, Flur 17, Flurstück 493.
11Unter dem 17. November 2009 benannte die Bezirksregierung Arnsberg die Beklagte nach § 3 Abs. 2 VwVfG NRW als zuständige Behörde mit der Begründung, die derzeit genehmigte Abbaufläche liege auf dem Gebiet der Beklagten, die das Verfahren bereits bearbeitet habe. Das Gebiet der Klägerin sei dagegen erstmalig durch die beantragte Erweiterung betroffen.
12Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen lag in der Zeit vom 1. März 2010 bis einschließlich 31. März 2010 mit den zugehörigen Unterlagen in den Rathäusern der Klägerin und der Beklagten öffentlich aus. In der am 20. Februar 2010 veröffentlichten Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen in der Zeit vom 1. März 2010 bis einschließlich 15. April 2010 bestehe.
13Nachdem die Beklagte den Antrag der Beigeladenen mit Schreiben vom 8. Feb-ruar 2010 an die Klägerin weitergeleitet hatte, teilte diese unter dem 16. März 2010 mit, der Rat und der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hätten sich in den Sitzungen vom 16. Februar 2010 und vom 11. März 2010 mit dem Vorhaben auseinandergesetzt. Sie lehnten die Erweiterung des Steinbruchs auf ihr Stadtgebiet aus grundsätzlichen Bedenken insbesondere in Bezug auf Lärm, Erschütterungen, Stäuben, Sprengtechnik, Aufbereitungsanlagen und Lagerstätten ab. Die Erweiterungsmaßnahme führe zu einem dauerhaften Verlust von rund 4 ha Waldflächen und stelle einen erheblichen Eingriff dar. Die Erlebniswirkung und die besondere Funktion des Hochplateaus mit bestimmten Biotoptypen und -formen würden nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt bzw. zerstört. Es sei geboten, diesen Bereich zukünftig dem Naturschutz zu widmen.
14Mit Schreiben vom 18. März 2010 erklärte die Bezirksregierung Arnsberg gegenüber der Beklagten, die geplante Erweiterung des Steinbruchs entspreche den Zielen der Raumordnung. Der vorgesehene Erweiterungsbereich liege im Interpretationsspielraum des bestehenden Abgrabungsbereichs.
15Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2010, über ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entscheiden.
16Mit Schreiben vom 24. September 2010 verweigerte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen. In ihrem aktuellen Flächennutzungsplan sei die betroffene Fläche ausdrücklich nicht als sonstige Abgrabungsfläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen; sie werde als Naherholungsgebiet genutzt. An dieser Ausweisung werde auch im Rahmen der Neuaufstellung des Flächen-nutzungsplans festgehalten. Auch die Festsetzungen des GEP stünden in Widerspruch zu der geplanten Erweiterung des Steinbruchs. Auf ihrem Stadtgebiet weise der GEP den Bereich der geplanten Steinbrucherweiterung vorrangig als „allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ aus. Als Ziel werde in der Begründung zum GEP weiterhin ausgeführt, dass die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen aufgrund der Schonung von Natur, Landschaft, Grundwasser und Klima nur innerhalb der im GEP dargestellten Bereiche erfolgen solle. Darüber hinaus seien im Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2005 für den Erweiterungsbereich die Pflege und Entwicklung der bäuerlichen Kulturlandschaft als Ziel der Stadtentwicklung festgelegt. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung habe sich in seiner Sitzung am 23. September 2010 erneut mit dieser Angelegenheit befasst und die Auffassung der Verwaltung ausdrücklich bestätigt.
17Die Beklagte wies mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einvernehmens hin. Der GEP lege auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung des Regierungsbezirks und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest. Anhang III zum GEP zeige dazu eine Gesamtübersicht des beplanten Raums im Maßstab 1:50.000. Der GEP benenne neben allgemeinen Festlegungen auch fest umrissene Ziele, die von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten seien. So lege Ziel 30 fest, dass innerhalb der in den Karten dargestellten Reservegebiete langfristig die Möglichkeit des Abbaus der Rohstoffe zu sichern sei. Dazu weise Karte 8 in einer Grobdarstellung den Steltenberg als ein Areal hochreinen Kalksteins aus. Die Darstellung auf Karte 9 A lasse deutlich erkennen, dass das Gebiet Letmathe als Rohstoffabbaugebiet gekennzeichnet sei. Diese Sichtweise decke sich mit der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. März 2010. Weiterhin sei in Ziel 30 festgelegt, dass Reservegebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürften, wenn die Inanspruchnahme vorübergehender Art sei, die angestrebte Nutzung nicht außerhalb dieser Gebiete realisiert werden könne und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht infrage gestellt werde. Bisher sei es scheinbar versäumt worden, den Flächennutzungsplan sowie das Stadtentwicklungskonzept an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Es werde um Stellungnahme bis zum 19. November 2010 gebeten. Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten habe in der Sitzung am 14. September 2010 für den Bereich der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
18Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 8. November 2010, sie halte an der Versagung des Einvernehmens fest. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des GEP. Die Festlegung von Abgrabungsbereichen im Zuge eines regionalplanerischen Verfahrens erlange besondere Bedeutung, weil nach Ziel 31 Abs. 1 die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche erfolgen dürfe. Mit einer solchen Festlegung entspreche der Planungsträger der Verpflichtung des LEP NRW, Abgrabungen nur unter größtmöglicher Schonung von Natur- und Landschaft, der Grundwasserbereiche usw. vorzunehmen. Aus der Darstellung als Reservefläche sei eine Anpassungspflicht nicht zwingend abzuleiten. Vielmehr sei es zunächst zwingend erforderlich, solche Flächen in einem hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren als Abgrabungsbereich festzulegen. Insofern stünden die Ausweisungen des Flächennutzungsplans sowie des Stadtentwicklungskonzepts und auch der Landschaftsplan Nr. 4 des Märkischen Kreises dem GEP nicht entgegen. Der Interpretationsspielraum bzw. eine fachgerechte Abwägung des GEP lasse hier durchaus den Schluss zu, dass sich durch die zeichnerische Darstellung eine klare Priorität zur Durchführung des Abbaus auf dem bereits nach einer förmlichen Abwägungsentscheidung des Planungsträgers dargestellten Bereich ableiten lasse. Ziel 31 GEP könne entnommen werden, dass sich aus der zeichnerischen Festlegung ein Rechtsanspruch auf Abgrabung nicht zwingend ergebe. Die Erläuterungen zu Ziel 31 GEP ließen erkennen, dass die gebotene Abwägungsentscheidung nicht ausschließlich in einem fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren über die Zulassung eines Abbauvorhabens getroffen werden könne. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bereits der vorhandene Steinbruch einen enormen Eingriff in den Landschaftsraum darstelle.
19Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 genehmigte die Beklagte die beantragte Erweiterung des Steinbruchs. Unter Abschnitt VII. Nr. 6 ersetzte die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin. Diese habe das nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt. Die amtliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides wurde am 14. Oktober 2011 in der örtlichen Presse veröffentlicht.
20Die Klägerin hat am 8. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe ihr Einvernehmen zu Unrecht ersetzt. Denn das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche den Zielen des GEP. Entgegen Ziel 31 des GEP sei es zum großen Teil außerhalb des festgesetzten Abgrabungsbereichs geplant. Aus diesem Grunde verstoße das Vorhaben auch gegen ihren Flächennutzungsplan, der mit Ziel 30 GEP vereinbar sei. Der Flächennutzungsplan habe nicht angepasst werden müssen, da die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft die langfristige Möglichkeit des Rohstoffabbaus nicht behindere.
21Die Klägerin hat beantragt,
22die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 5. Oktober 2011 zur Erweiterung und zum Betrieb des Steinbruchs Steltenberg aufzuheben.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hat angeführt, der GEP stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Klägerin habe daher ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Die Beklagte habe es ersetzen dürfen.
26Die Beigeladene hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei mit ihren bauplanungsrechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert. Das Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert. Es scheitere insbesondere nicht an § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Zum einen fehle es an einer Raumbedeutsamkeit des Vorhabens, zum anderen widerspreche es keinen Zielen der Raumordnung. Soweit das Vorhaben außerhalb der unmittelbaren Abgrabungsfläche nach dem GEP ausgeführt werde, sei dies von dem aufgrund der Parzellenunschärfe der Darstellung gegebenen Interpretationsspielraum gedeckt.
29Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihr Einvernehmen in formeller und in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften versagt. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Die Vorschrift des § 36 BauGB werde durch § 10 BImSchG nicht verdrängt. Im Übrigen habe die Klägerin innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG genau die Einwendungen erhoben, wegen derer sie im Schreiben vom 24. September 2010 ihr Einvernehmen versagt habe. Die Stellungnahme der Gemeinde nach § 10 Abs. 5 BImSchG und ihre Einwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG könnten in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB vereinbar. Es sei raumbedeutsam. In den Blick zu nehmen sei hierbei nicht allein die Erweiterungsfläche von 9,6 ha, sondern der Steinbruchbetrieb insgesamt, der nach der Erweiterung eine Fläche von 44,6 ha in Anspruch nehme. Das Vorhaben sei auch dann als raumbedeutsam einzustufen, wenn die zusätzliche Abgrabungsfläche isoliert betrachtet werde. Denn § 1 Satz 3 Nr. 17 Raumordnungsverordnung (RoV) schließe die Feststellung nicht aus, dass auch ein Vorhaben von weniger als 10 ha beanspruchter Fläche raumbedeutsam sein könne. Die Raumbedeutsamkeit ergebe sich daraus, dass die geplante Anlage wegen ihrer Größe und wegen der vom Standort aus bestehenden Fernsicht erheblich auf den Raum und seine Landschaft einwirke. Das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche den Zielen der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn es sei nicht mit Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP vereinbar. Die dort getroffene Regelung, wonach die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche erfolgen dürfe, sei ein Ziel der Raumordnung. Die beabsichtigte Erweiterung laufe diesem Ziel zuwider, weil es nicht innerhalb des zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereichs ausgeführt werden solle. Ausgehend von der zeichnerischen Darstellung liege der geplante Abbaubereich außerhalb des Abgrabungsbereichs. Das Vorhaben könne auch nicht aufgrund der Ausnahmevorschrift in Ziel 31 Absatz 1 Satz 2 GEP zugelassen werden. Diese Regelung betreffe ausschließlich genehmigte Abgrabungen außerhalb der dargestellten Abgrabungsbereiche, während der genehmigte Steinbruch der Beigeladenen innerhalb des für ihn festgelegten Abgrabungsbereichs liege. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Fläche in einem so genannten Reservegebiet liege. In den Reservegebieten sei derzeit ein Abbau nicht zulässig, weil diese erst für den späteren Abbau (nach Ablauf von 25 Jahren) vorgesehen seien und es sich derzeit noch nicht um Abgrabungsbereiche handele. Die Umwandlung dieser Flächen sei einer späteren Überarbeitung des Regionalplans vorbehalten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
30Die Beklagte und die Beigeladene haben fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt.
31Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe den Genehmigungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Sie habe das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Klägerin zulässig ersetzt. Das Vorhaben sei nicht raumbedeutsam. Die Erweiterung, die allein in den Blick zu nehmen sei, entspreche der durch die Regionalplanung langfristig verfolgten Zielsetzung in einem Bereich, der für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen prädestiniert sei. Selbst wenn man die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens unterstelle, sei jedenfalls eine Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung nicht feststellbar. Mit Rücksicht auf die fachlichen Stellungnahmen der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. März 2010 und vom 25. September 2012, des Regionalverbandes Ruhr vom 16. März 2010 und des Umweltministers des Landes NRW aus März 2012 sei davon auszugehen, dass die streitbefangene Erweiterungsfläche von den Zielen der Raumordnung mit erfasst sei. Dass sich die Abgrabungsfläche nicht exakt innerhalb der vom GEP vorgegebenen Grenzlinien befinde, sei unschädlich. Die Ziele der regionalen Raumplanung seien nicht parzellenscharf definiert. Aufgrund der Parzellenunschärfe sei die Abgrenzung der Bereiche, innerhalb derer ein Abbau oberflächennaher Bodenschätze zulässig sei, interpretierbar und bedürfe der Konkretisierung im nachgelagerten fach- oder bauleitplanerischen Verfahren. Die Frage einer unzulässigen Überschreitung des bestehenden Interpretationsspielraums könne nicht pauschal, sondern nur einzelfallbezogen geprüft und beantwortet werden. Hierbei sei festzustellen, dass die Überschreitung im Mittel etwa 140 m betrage. Die Größe des Erweiterungsbereichs betrage etwa 10 ha, davon lägen etwa 7,4 ha außerhalb des gekennzeichneten Abgrabungsbereichs. Wenn keine besonderen Ziele der Raumordnung entgegenstünden und die Größe der außerhalb liegenden Fläche in einem angemessenen Verhältnis zur Ursprungsfläche stehe, sei in der Praxis eine Grenzüberschreitung von 200 m als Faustregel für einen maximalen Interpretationsspielraum anzusetzen. Bei Abgrabungsbereichen ergäben sich weitere Einschränkungen z.B. aufgrund der zu erwartenden Rohstoffmenge. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur gebietsbezogenen Darstellung von Windvorrangzonen in Gebietsentwicklungsplänen heranzuziehen. Wenn das OVG NRW bei einem Maßstab von 1: 25.000 einen Interpretationsspielraum von mindestens 50 m zulasse, könne dies bei einem kleineren Maßstab von - wie hier - 1:50.000 nur bedeuten, dass in einem solchen Fall ein Interpretationsspielraum von mindestens 100 m bestehe.
32Die Beklagte beantragt,
33das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
34Die Beigeladene teilt die Auffassung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Genehmigungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Klägerin habe innerhalb der Einwendungsfrist des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens keine Einwendungen gegen das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen erhoben, insbesondere nicht dessen Unvereinbarkeit mit § 35 BauGB gerügt. Ohne förmliche Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist sei die Klägerin mit Abwehransprüchen gegen die erteilte Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstrecke sich auch auf die Vorschriften des Planungsrechts und betreffe auch Gemeinden, die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung klagten. Diese könnten sich nicht damit begnügen, das Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB zu versagen und dann gegen eine Ersetzung des Einvernehmens zu klagen. Klagen der Gemeinden gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung könnten nur dann erfolgreich sein, wenn sie nicht nur ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagten, sondern innerhalb der Einwendungsfrist auch die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens rügten. Da die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist weder eine Verletzung ihrer Planungshoheit noch eine planungsrechtliche Unzulässigkeit des Erweiterungsvorhaben gerügt bzw. ihr Einvernehmen versagt habe, sei sie nicht berechtigt, eine Klage gegen die für die Erweiterung des Abgrabungsvorhabens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit zu stützen.
35Darüber hinaus habe die Beklagte das Einvernehmen zu Recht ersetzt. Das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen sei mit § 35 BauGB vereinbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben nicht raumbedeutsam. Im Regelfall beginne die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens bezogen auf die Regionalplanung ab einer Größe von 10 ha. Dafür, dass im Regelfall erst eine Überschreitung der Schwelle von 10 ha bei einem Abbauvorhaben die Annahme rechtfertige, dass das Vorhaben raumbedeutsam sei, spreche auch § 1 Satz 3 Nr. 17 RoV. Zwar könne auch ein Vorhaben unterhalb von 10 ha für die Regionalplanung raumbedeutsam sein, dies sei jedoch als Ausnahme vom Regelfall begründungsbedürftig. Da ein mögliches raumplanerisch zu berücksichtigendes Konfliktpotenzial des vorhandenen Steinbruchs durch ein Ziel der Raumordnung im Regionalplan bereits abschließend und verbindlich planerisch bewältigt und abgewogen worden sei, komme es mit Blick auf den regionalplanerisch gesicherten Standort allein auf die Erweiterungsfläche an.
36Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe Ziel 31 GEP auch nicht zu einer zwingenden Ausschlusswirkung an anderen Stellen des Plangebietes im Sinne eines Eignungsgebietes, insbesondere nicht bezogen auf das unmittelbar benachbarte Reservegebiet. Ziel 31 Absatz 1 Satz 2 GEP schwäche zudem die Beschränkung ab. Denn danach dürfen außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene und genehmigte Abgrabungen ausnahmsweise erweitert werden. Ziel 31 GEP solle ferner nicht eine Abgrabung in dem unmittelbar benachbarten Reservegebiet ausschließen. Dies ergebe sich in seinem Zusammenspiel mit Ziel 30 GEP. Ziel 31 GEP wolle vielmehr zunächst sicherstellen, dass die Bodenschätze innerhalb des Abgrabungsbereichs und erst danach im Reservegebiet gewonnen werden sollen. Vorliegend sei die Zielaussage detailgenau dargestellt worden. Liege keine parzellenscharfe Abgrenzung des Abgrabungsbereichs vor, könne einem Erweiterungsvorhaben, das sich aus dem durch ein Ziel der Raumordnung festgelegten Abgrabungsbereich in einen Randbereich hinein entwickle, kein Verstoß gegen diese Planung vorgeworfen werden. Die planerische Festsetzung, die für eine Konzentration von bestimmten Vorhaben auf bestimmte Flächen im Plangebiet sorgen wolle, müsse auf einer hinreichenden planerischen Abwägung beruhen. Die Notwendigkeit eines schlüssigen Gesamtkonzepts auf der Basis einer umfassenden planerischen Abwägung gelte auch für Abgrabungskonzentrationszonen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass eine konkrete, auf nachvollziehbaren Kriterien beruhende und einen verbindlichen Ausschluss von Abgrabungen auf bestimmten Grundstücken abzielende Abwägung nicht stattgefunden habe. Es handele sich vielmehr lediglich um eine Grobplanung auf der Grundlage einer Bedarfsprognose, die einen verbindlichen Ausschluss von Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche, insbesondere in den Reservebereichen, nicht rechtfertige. Die abschließende Entscheidung, welche Flächen abgegraben werden können, sei ausdrücklich den nachfolgenden fachgesetzlichen Verfahren überlassen. Die Bezirksregierung Arnsberg habe in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2012 die planerischen Überlegungen, die bei der Darstellung im GEP maßgeblich gewesen seien, erläutert. Gehe man davon aus, dass die zeichnerische Darstellung und Festlegung nicht parzellenscharf sei, dann ergebe sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW ein Interpretationsspielraum, der bei einem Maßstab von 1:25.000 bei mindestens 50 m liege. Das Verwaltungsgericht habe zudem keine umfassende Unvereinbarkeit des Erweiterungsvorhabens mit dem Ziel der Raumordnung feststellen dürfen, sondern sich darauf beschränken müssen, eine solche Unvereinbarkeit dort anzunehmen, wo es selbst die Grenze der Interpretation, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei, überschritten gesehen habe. Der im Plan selbst vorgesehene Ausnahmetatbestand in Ziel 31 diene ersichtlich dem Bestandsschutz genehmigter Betriebe, der sich auch auf dessen Erweiterung erstrecken solle. Dieser Schutz genehmigter Betriebe solle nach dem Willen des Plangebers unabhängig davon gelten, ob diese Betriebe, wenn schon nicht in einem Abgrabungsbereich, so doch zumindest in einem Reservegebiet liegen.
37Schließlich könne sich eine Rechtsverletzung der Klägerin ausschließlich auf ihr Gemeindegebiet beziehen. Eine vollständige Aufhebung der Erweiterungsgenehmigung - auch, soweit sie sich auf das Gebiet der Beklagten beziehe - sei daher ohnehin nicht geboten.
38Die Beigeladene beantragt,
39das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
40Die Klägerin beantragt,
41die Berufungen zurückzuweisen.
42Zur Begründung macht sie geltend, die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil es um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB gehe. Dies sei von ihr zu Recht aus planungsrechtlichen Gründen im Sinne des §§ 36 Abs. 2, 35 Abs. 3 BauGB versagt worden. Zwar sei eine Gemeinde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte in einem späteren Verwaltungsprozess grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG verpflichtet, fristgerecht Einwendungen zu erheben. Die durch die Verletzung dieser Pflicht ausgelöste Präklusion erstrecke sich jedoch nicht auf diejenigen Gründe, welche die Verweigerung des nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens betreffen, d.h. die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten planungsrechtlichen Gründe. § 36 Abs. 1 BauGB diene der verfahrensrechtlichen Absicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten gemeindlichen Planungshoheit. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des § 36 BauGB bestehe auch keine Begründungspflicht. Die Beklagte habe das Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Es sei mit Ziel 31 GEP als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB unvereinbar. Ferner widerspreche es den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtige gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Schließlich werde das Landschaftsbild verunstaltet, und es sei im Gebietsentwicklungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt.
43Bei der Beurteilung der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei der gesamte Steinbruch, der sich nach der Erweiterung auf eine Fläche von 44,6 ha erstrecke, zu berücksichtigen. Würde man für die Frage der Raumbedeutsamkeit eines Erweiterungsvorhabens nur die Größe der jeweiligen Erweiterungsfläche zugrunde legen, könnten die Vorschriften des Raumordnungsrechts im Zuge einer schrittweisen Erweiterung von raumrelevanten Vorhaben unterlaufen werden. Eine Mindestgröße von 10 ha, welche die Beigeladene als Voraussetzung für die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens einführe, sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG seien Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werde. Die Rauminanspruchnahme sei bei einem Abbauvorhaben offensichtlich. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zu Recht die Versuche der Beigeladenen zurückgewiesen, eine starre Grenze aus § 1 Satz 3 Nr. 17 RoV herzuleiten. Abgrabungen verbrauchten typischerweise Raum und seien zudem kontinuierlich auf Ausdehnung angelegt. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens bereits nach den genannten Kriterien trotz der Größe der Erweiterungsfläche von knapp unter 10 ha ohne weiteres gegeben sei. Eine Raumbedeutsamkeit folge zudem aus der nachhaltigen Veränderung des Geländeprofils. Die Raumbedeutsamkeit ergebe sich auch daraus, dass die Erweiterung um 9,6 ha nach dem Vortrag der Beigeladenen für die Fortführung ihres Betriebes erforderlich sei und dieser von der Erteilung der hier strittigen Erweiterungsgenehmigung abhänge.
44Die Genehmigung verstoße gegen Ziel 31 GEP. Dieses formuliere strikte Vorgaben. Dies werde auch nicht durch die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme in Frage gestellt. Ziele der Raumordnung dürften eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, sofern sich die Ausnahmetatbestände zumindest aus der Begründung des Ziels eindeutig erschließen ließen. Die beantragte Steinbrucherweiterung sei schon deshalb nicht vom Ausnahmetatbestand des Ziels 31 Absatz 1 Satz 2 GEP gedeckt, weil die Erweiterung eine innerhalb eines Abgrabungsbereiches gelegene genehmigte Abgrabungsfläche betreffe. Auch die Nachbarschaft zum Reservegebiet stelle die Verbindlichkeit der Zielaussage nicht in Frage. Das Reservegebiet solle lediglich die Möglichkeit eines Abbaus durch Ausschluss entgegenstehender Nutzung für die Zukunft sichern.
45Die Vorgaben für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen seien auf die Ausweisung von Rohstoffbereichen in Regionalplänen nicht übertragbar. Ungeachtet dessen liege ein schlüssiges Planungskonzept vor. Wie sich aus den Erläuterungen zu Ziel 31 GEP ergebe, sei die Darstellung der einzelnen Abgrabungsbereiche das Ergebnis einer Abwägung der jeweiligen regionalplanerisch relevanten Belange, insbesondere des besonderen Gewichts des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze einerseits und der Verpflichtung andererseits, Abgrabungen unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft, der Grundwasserschutzes und des Klimas vorzunehmen.
46Die Erweiterung überschreite unstreitig die in der zeichnerischen Darstellung des GEP vorgesehene Grenze des Abgrabungsbereichs um durchschnittlich etwa 150 m. Nach dem Willen des Plangebers sei aufgrund der naturgemäß groben Darstellungsebene der Regionalplanung eine parzellenscharfe Abgrenzung des Abgrabungsbereichs nicht gewollt, sondern der Genehmigungsbehörde sollte ein gewisser Interpretationsspielraum zugestanden werden. Ziel 31 GEP nehme die zeichnerische Darstellung ausdrücklich in Bezug. Eine Überschreitung der im GEP zeichnerisch dargestellten Grenze von ca. 150 m sei vom Interpretationsspielraum der Genehmigungsbehörde nicht gedeckt.
47Darüber hinaus stehe die Steinbrucherweiterung in Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans, welcher in diesem Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft ausweise, und verstoße insofern gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Ersetzung des Einvernehmens sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben zu einer schweren Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft und zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
48Die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts im Sinn des Art. 28 Abs. 2 GG sei unabhängig vom Gegenstand des Einvernehmens und unteilbar. Die von der Beigeladenen ins Auge gefasste Teilabweisung der Klage wäre daher auch dann nicht möglich, wenn man als Klagegegenstand nicht die Ersetzung des Einvernehmens, sondern das beantragte Vorhaben ansähe.
49Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30. September 2014 verwiesen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Aufstellungsvorgänge des Regionalverbandes Ruhr zum GEP und das Exemplar des GEP der Bezirksregierung Arnsberg.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
52Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2011 zu Recht stattgegeben.
53Die Klage ist begründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2011 hinsichtlich der Erweiterung des Steinbruchs der Beigeladenen auf die Grundstücke Stadt Hagen, Gemarkung Hohenlimburg, Flur 8, Flurstücke 190, 197, und Stadt Iserlohn, Gemarkung Letmathe, Flur 17, Flurstück 493, ist rechtswidrig, weil die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht ersetzt hat. Die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
54Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von den Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG - in einem anderen Verfahren über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB. Es darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Wird es rechtswidrig versagt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde es ersetzen, § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.
55Die Beklagte durfte das Einvernehmen der Klägerin nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
56I. Die Klägerin ist nicht gehindert, sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen. Sie ist mit diesem Vortrag - anders als die Beigeladene meint - nicht in Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert.
57Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde Einwendungen erheben. Berechtigt, Einwendungen zu erheben, ist jedermann. Die Betroffenheit in einem Recht oder einem rechtlichen Interesse ist nicht notwendig. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine Präklusion wird nur dann vermieden, wenn und soweit die Einwendungen ausreichend begründet werden. Der Einwendende muss „in groben Zügen“ das seiner Ansicht nach gefährdete Rechtsgut bezeichnen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.
58Vgl. zu § 10 Abs. 3 BImSchG: Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 10 Rn. 71, 90 ff. und 97, und Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand 71. Lieferung 2014, § 10 BImSchG, Rn. 126 ff. und 155 ff., jeweils m.w.N.
59Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung muss auch eine (Nachbar)Gemeinde als Teil der Öffentlichkeit form- und fristgerecht - ggf. bauplanungsrechtliche - Einwendungen erheben, wenn sie sich die Möglichkeit offenhalten will, diese klageweise geltend zu machen. Dabei muss ihr Vorbringen ebenfalls so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, BImSchG-Rspr §10 Nr. 96, juris Rn. 10, für den Fall, dass es nicht des Einvernehmens der klagenden Stadt bedarf.
61Dies gilt allerdings nicht, wenn die Gemeinde, auf deren Gebiet das Bauvorhaben verwirklicht werden soll (Standortgemeinde), sich im Zusammenhang mit ihrem gemeindlichen Einvernehmen auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens beruft. Dieses Vorbringen der Gemeinde unterliegt nicht (auch) den Verfahrensvorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG, sondern ausschließlich dem speziellen Mitwirkungsverfahren des § 36 BauGB. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt klar, dass das gemeindliche Einvernehmen auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt ist; es wird nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst.
62Vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand 71. Lieferung 2014, § 13 BImSchG, Rn. 109
63Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist eine qualifizierte Form der Beteiligung der Gemeinde an der Entscheidung der (Bau)Genehmigungsbehörde. Es dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit im Genehmigungsverfahren. Die Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist mehr als ein Anhörungsrecht; die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich der Ersetzungsbefugnis grundsätzlich gehindert, eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat. Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 BauGB - wie hier - eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion, und die materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 BauGB finden Anwendung.
64Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band III, Stand Januar 2014, § 36 Rn. 9, 12, 16, 23, 26 und 43, m.w.N.; Scheidler, Rechtsnatur und Wirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - Einbindung der Gemeinde, LKRZ 9/2010, 326, 330.
65§ 36 BauGB regelt unter anderem, dass das Einvernehmen bzw. die Zustimmung der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des entsprechenden Ersuchens zu erteilen ist. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung erst mit der Vorlage eines bauplanungsrechtlich beurteilungsreifen Antrags. Kommt die Gemeinde ihrer Mitwirkungslast nicht fristgemäß nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt, § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB. Hat die Gemeinde das Einvernehmen rechtzeitig aus sich aus § 35 BauGB ergebenen Gründen versagt, sind dessen Voraussetzungen auf ein Rechtsmittel der Gemeinde gegen die (Bau)Genehmigung in vollem Umfang nachzuprüfen. Gegenstand eines solchen Rechtsmittelverfahrens ist die Prüfung, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtmäßig oder rechtswidrig versagt hat. Maßstab hierfür sind §§ 31, 33, 34 und 35 sowie gegebenenfalls §§ 14 und 15 BauGB. Diese Prüfung ist nicht auf die bauplanungsrechtlichen Gründe beschränkt, auf die die Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen.
66Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band III, Stand Januar 2014, § 36 Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13, juris Rn. 15 ff., vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74, juris Rn. 34, und vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247, juris Rn. 32.
67Diese spezialgesetzlichen Regelungen zum Schutz der kommunalen Planungshoheit würden unterlaufen, wenn sie von den - einem anderen Ziel dienenden und inhaltlich abweichenden - Verfahrensvorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG überlagert würden.
68II. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich gelegenen Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich vorliegend nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (unter anderem) einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Das Vorhaben erfüllt zwar den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (1). Ihm stehen jedoch öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen ( 2).
691. Das Vorhaben der Beigeladenen ist ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Steinbruch kann nur an der Stelle betrieben werden, an der sich das abzubauende Gestein - hier hochreiner Kalkstein - aufgrund der geologischen Eigenart der Umgebung befindet. Anhaltspunkte dafür, dass das Erweiterungsvorhaben dem Betrieb der Beigeladenen nicht dienen würde, liegen nicht vor. Das Merkmal des "Dienens" setzt voraus, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde. Das Erfordernis des "Dienens" ist zwar nicht schon dann erfüllt, wenn ein Vorhaben für den gewerblichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits verlangt es aber auch nicht, dass es für den Betrieb unentbehrlich ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 8 A 3365/99 -, NuR 2002, 625, juris Rn. 7, m.w.N.
71Gemessen hieran war die Entscheidung für eine Erweiterung des Abgrabungsbetriebes sachgerecht; nach dem Vortrag der Beigeladenen ist die Erschließung neuer Abgrabungsbereiche erforderlich, weil sich die Qualität des Kalksteins in den vorhandenen Abgrabungsbereichen verschlechtert und der Abbaustandort langfristig gesichert werden soll.
722. Dem Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange entgegen. Aus dem Umstand, dass privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern die Zulässigkeit solcher Vorhaben von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579, juris Rn. 27, vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311, juris Rn. 18, und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, juris Rn. 22.
74Es kann offen bleiben, ob die Erweiterung des Steinbruchs ‑ wie die Klägerin meint ‑ den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder ob sie zu einer schweren Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt. Das Vorhaben ist jedenfalls nach § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB unzulässig. Ihm stehen die Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum, Herne, Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis), nachfolgend: GEP, entgegen.
75Das Vorhaben ist raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB (dazu a). Der GEP legt in Kapitel 3.5. Ziel 31 Absatz 1 Bereiche für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze fest, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Regelfall angeordnete Ausschlusswirkung entfalten (dazu b). Die Fläche des Erweiterungsvorhabens liegt auf dem Stadtgebiet der Klägerin teilweise außerhalb des wirksam für den Abbau hochreinen Kalksteins festgesetzten Vorranggebiets „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ (dazu c). Eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nicht vor (dazu d). Eine lediglich teilweise Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides kommt nicht in Betracht (dazu e).
76a) Das Vorhaben ist raumbedeutsam. Ziele der Raumordnung können die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur bei raumbedeutsamen Vorhaben herbeiführen, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 10, und Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837, juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautz-berger, BauGB, Band II, Stand: Januar 2014, § 35 Rn. 128.
78Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers in § 3 Nr. 6 ROG in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102) - ROG 1998 - dann, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Ob ein Vorhaben in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die Größe der Fläche von Abgrabungen ist dabei nur eines von mehreren Kriterien zur Beurteilung ihrer Raumbedeutsamkeit. Auch die Regelung des § 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 17 RoV bestimmt keine zwingende flächenmäßige Untergrenze für die Raumbedeutsamkeit von Abbauvorhaben. Nach dieser Vorschrift soll für - wie hier - andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Schon dem Wortlaut nach besteht danach bei einer Gesamtfläche von mehr als 10 ha lediglich ein starkes Indiz, dass ein Abbauvorhaben im Rahmen einer Einzelfallwürdigung sowohl als raumbedeutsam als auch als überörtlich bedeutsam qualifiziert werden kann. Dass eine kleinere Fläche grundsätzlich nicht oder auch nur im Ausnahmefall raumbedeutsam sein könnte, wird hier weder geregelt noch unterstellt.
79Weitere Kriterien für die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens sind dessen Standort und seine Auswirkung auf das verfolgte Planungsziel.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 103
81Das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen beansprucht und beeinflusst nach seiner Größe, Lage und Zweckbestimmung den Raum. Die geplante Erweiterung nimmt eine Fläche von etwa 9,6 ha in Anspruch. Die beabsichtigte Abgrabung führt auf der gesamten Erweiterungsfläche zu intensiven - auch mit Rekultivierungsmaßnahmen nicht vollständig rückgängig zu machenden und den vorhandenen Raum damit letztlich verbrauchenden - Eingriffen in die Natur und Landschaft im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landschaftsbild durch die beabsichtigte Abgrabung einer bestehenden Anhöhe eine besonders einschneidende und nachhaltige Veränderung erfahren wird.
82b) Die Ausweisung des Vorranggebiets „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ für den Abbau von hochreinem Kalkstein in Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP entfaltet die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
83§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt u.a. die Durchführung raumbedeutsamer Abgrabungen als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Festlegung von Abgrabungsbereichen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB macht damit die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben (u.a.) ausdrücklich von den positiven und negativen Zielaussagen raumordnerischer Konzentrationsentscheidungen abhängig. Der Gesetzgeber verleiht diesen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen sind damit in der Regel unzulässig.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 32.
85Es fehlt in Nordrhein-Westfalen nicht an einer raumordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung (dazu aa). Die planerische Entscheidung entspricht den inhaltlichen Anforderungen an eine Ausschlusswirkung (dazu bb). Die zeichnerische Darstellung des Abgrabungsbereichs im GEP ist hinreichend bestimmt (dazu cc).
86aa) Die Ermächtigung zur Festlegung regionaler Ziele der Raumordnung in den §§ 11 und 14 Abs. 1 LPlG NRW in der bei Erlass des GEP geltenden Fassung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) erfasst bei sachgerechter Auslegung auch die Ermächtigung zur Festlegung von Zielen mit negativ-planerischer Funktion im Sinne der rahmenrechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 4 ROG 1998.
87Vgl. Seibert, Abgrabungskonzentrationszonen in Regionalplänen, in: Festschrift für Ernst Kutscheidt, 2003, S. 373, 378 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris Rn. 100; i.E. ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, NWVBl 2007, 225, juris Rn. 56.
88bb) Die Ausweisung des Abgrabungsbereichs „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ als Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
89aaa) Die regionalplanerische Ausweisung von Konzentrationsabbauflächen bedarf in entsprechender (der Sache angemessener) Anwendung der Rechtsprechung zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen,
90vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‑ 7 B 19.10 -, NuR 2011, 284, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2012 - 20 A 3779/06 -, NuR 2013, 136, juris Rn. 83, 85, und vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 70,
91eines auf den gesamten Planungsraum bezogenen schlüssigen Planungskonzepts, bei dem sich bestimmte raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen an einer Stelle und ihr Ausschluss an anderer Stelle bedingen. Die positive Komponente darf kein bloßes "Feigenblatt" sein, das auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft. Das verlangt, dass sich die betroffenen Vorhaben an den positiv ausgewiesenen Standorten gegenüber mit ihnen nicht zu vereinbarenden Nutzungen durchsetzen und ihnen in substantieller Weise Raum verschafft wird. Die Planungsentscheidung muss Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird und zudem deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von den privilegierten Anlagen freizuhalten. Diese Gründe gehören zu den tragenden Erwägungen für die im Wege der Abwägung getroffenen Entscheidungen, die im Interesse des Verständnisses und der Nachprüfbarkeit der Festlegungen offen zu legen sind. Gehen die maßgeblich gewesenen Gesichtspunkte nicht aus dem Regionalplan selbst einschließlich der als Begründung dienenden Erläuterungen (§ 14 Abs. 3 Satz 5 LPlG a. F., § 7 Abs. 8 ROG 1998) hervor, kann insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch auf die aktenmäßige Dokumentation der Aufstellung zurückgegriffen werden.
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2012 - 20 A 3779/06 -, NuR 2013, 136, juris, Rn. 92, 94, m.w.N.
93Das Planungskonzept muss zudem den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werden. Dafür ist erforderlich, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gebildeten Rahmens besteht ein planerischer Gestaltungsspielraum, den der Plangeber eigenverantwortlich dadurch ausfüllen darf und muss, dass er sich bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet.
94Gebietsentwicklungspläne (Regionalpläne) enthalten Festlegungen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Sie sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 1998, nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG). Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen (§ 3 Nr. 2 ROG 1998, nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).
95Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, ZfBR 2014, 553, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 102, und vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 - NWVBl 2014, 216, juris Rn. 64.
96Soweit Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - ohne dass es der Zwischenebene der gemeindlichen Planung bedürfte - unmittelbar auf die Vorhabenzulassung im Einzelfall durchschlagen, bedingt dies erhöhte Anforderungen an die inhaltliche Qualität und Bestimmtheit der Zielaussagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher ihr Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die an die raumordnerische Abwägung zu stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben allerdings an.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 ‑ 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris Rn. 151 ff., m.w.N.
98Die Ausarbeitung des Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, juris Rn. 5, m.w.N.
100In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die angestrebte Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen, mithin für die angestrebte Nutzung schlechthin ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die betroffenen Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der angestrebten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 BauGB gerecht wird.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‑ 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 73.
102Einer ausdrücklichen (terminologischen) Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Plangeber sich inhaltlich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert hat.
103Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‑ 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 79, unter Hinweis auf Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, ZNER 2011, 351, juris, Rn. 38.
104Es kann daher dahinstehen, ob eine Verwendung dieser Begriffe vorliegend schon deshalb nicht erwartet werden kann, weil der GEP vor der entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG aufgestellt worden ist.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, juris, Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, juris Rn. 8 f., OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 75, 77.
106bbb) Gemessen hieran ist die Ausweisung des Abgrabungsbereichs „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ als Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung rechtlich nicht zu beanstanden.
107(1) Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP dient der planerischen räumlichen Steuerung von Abgrabungen durch die Konzentration dieser Vorhaben auf konkrete Standorte; es ist als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 1998 konzipiert. Die Abbaustandorte sind als Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998 zu qualifizieren, nämlich als Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Sie sollen nach dem Willen des Plangebers zugleich Ausschlusswirkung für andere Bereiche entfalten, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998.
108Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP bestimmt ausdrücklich, dass Abgrabungen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche erfolgen sollen. Abgrabungen außerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche sind damit strikt ausgeschlossen. Der Plangeber hat ausweislich der Erläuterungen darauf abgestellt, dass dem besonderen Gewicht des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze die Verpflichtung gegenüber steht, Abgrabungen unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas vorzunehmen. Dem trägt die Darstellung von Abgrabungsbereichen Rechnung. Ziel 31 Absatz 1 soll dabei gewährleisten, dass die Schonung der oben genannten Schutzgüter durch grundsätzliche Beschränkung der Abgrabungen auf die dargestellten Bereiche erfolgt. Mit der Darstellung als Abgrabungsbereich soll zudem die regionalplanerische Zielvorstellung dokumentiert werden, dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze innerhalb dieser Bereiche den Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen zu geben.
109Die Ausschlusswirkung gilt auch gegenüber den Restflächen des Reservegebiets, in dem der jeweilige Abgrabungsbereich liegt. Dort wird nach dem Willen des Plangebers derzeit noch kein Abbau angeboten und ermöglicht, sondern nur die Möglichkeit eines zukünftigen Abbaus gesichert. Ausweislich der Erläuterung zu Ziel 30 Absatz 2 GEP dienen die Reservegebiete vorrangig dem späteren Abbau oberflächennaher Bodenschätze, weshalb langfristig sichergestellt werden müsse, dass - derzeit - nur solche Nutzungen zugelassen werden können, die den vorgesehenen späteren Abbau langfristig nicht in Frage stellen.
110Die Ausschlusswirkung der Vorranggebiete wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Ziel 31 Absatz 1 Satz 2 GEP eine Ausnahme vorsieht. Danach können nur außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene, genehmigte Abgrabungen ausnahmsweise erweitert werden. Nach den Erläuterungen gilt diese Ausnahme für maßstabsbedingt nicht dargestellte genehmigte Abgrabungen, die außerhalb der Abgrabungsbereiche zulässigerweise erweitert werden. Die Ausnahme eröffnet damit legalen, im Bestand geschützten Abbauvorhaben Erweiterungsmöglichkeiten, die ihnen nach Satz 1 an sich nicht zustehen. Diese Ausnahmevorschrift rundet die - unten näher dargestellte - konzeptionelle Angebotsplanung für die im Planungsraum bereits bestehende Abbauvorhaben unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und des (erweiterten) Bestands- und Investitionsschutzes ab. Sie ist auf klar umrissene Einzelfälle begrenzt und von untergeordneter Bedeutung.
111(2) Die Ausweisung des Abgrabungsbereichs beruht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept, das auch den landesplanerischen Vorgaben zum Umgang mit heimischen Bodenschätzen in Kapitel C.IV LEP NRW Rechnung trägt (dazu (a)). Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis weisen Fehler auf (dazu (b)).
112(a) Ziel der Planung von Kapitel 3.5 Ziel 30 und Ziel 31 GEP ist ausweislich der Erläuterungen und der vorliegenden Planungsunterlagen die Sicherung der im gesamten Planungsraum vorhandenen Lagerstätten oberflächennaher, abbauwürdiger Bodenschätze zur Gewährleistung der langfristigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in der Region mit den nicht vermehrbaren und ortsgebundenen Rohstoffen bei größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft. Diese Zielsetzung steht mit der Zielsetzung des LEP NRW Abschnitt C.IV in Einklang, die abbauwürdigen heimischen Bodenschätze zur langfristigen Versorgung mit wirtschaftlich wertvollen, aber begrenzten und nicht vermehrbaren heimischen Rohstoffen zu sichern und gleichzeitig der Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den Bodenschätzen Rechnung zu tragen. Der GEP setzt dieses Ziel konzeptionell mit der räumlich begrenzten Bereitstellung von Erweiterungsmöglichkeiten (Angebotsplanung) für bereits aktive Abbaubereiche - bezogen auf einen Bedarfs- und Versorgungszeitraum von 25 Jahren - um. Die Beschränkung des Erweiterungsangebots auf die zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze soll der ökonomisch und ökologisch verträglichen Steuerung des Abbaus von Bodenschätzen dienen. Auf diese Weise soll bei Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit den Rohstoffen zum einen eine für Natur, Umgebung und Landschaft belastende Errichtung neuer Produktions- und Infrastrukturanlagen vermieden und zum anderen den bereits produzierenden Betrieben am Standort Bestands- und Investitionssicherheit gegeben werden. Dieses gesamträumliche Planungskonzept führt zu einer örtlichen Bindung der Abgrabungsbereiche an die im Planungsraum vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten (und dort an die vorhandenen Abgrabungsbereiche) und damit auch gleichzeitig zum Ausschluss des restlichen Planungsraums. Das vom GEP gewählte In- und Nebeneinander von Reservegebieten und Bereichen für den oberirdischen Abbau der Bodenschätze entspricht der Vorentscheidung des LEP NRW. Nach C.IV. 2.2.3 des LEP NRW sind in den Gebietsentwicklungsplänen Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen darzustellen und in Abhängigkeit von der Entwicklung des Rohstoffbedarfs fortzuschreiben. Diese Fortschreibung soll in den Gebieten vorgenommen werden, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Ausstattung die notwendigen Voraussetzungen bieten (Reservegebiete). Dasselbe gilt - zumindest mittelbar - für die Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf bereits vorhandene Abbaubereiche. Nach C.IV.2.2.3 sollen die zukünftigen Abgrabungsbereiche in Zuordnung zu bislang dargestellten Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen räumlich konzentriert werden.
113(b) Die Festsetzung der Reservegebiete und der Vorranggebiete betreffend hochreinen Kalkstein weist keine relevanten Abwägungsmängel auf.
114Die Ausweisung der Reservegebiete (und mittelbar auch der Vorranggebiete) beruht auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage. Die der Sache nach erforderliche und ausreichende angemessene Berücksichtigung der abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze setzt nach C.IV.3.1 LEP NRW voraus, dass diese unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung anderer Planungen ermittelt werden. Erst bei ausreichender Kenntnis der abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze, z.B. der Massenrohstoffe wie Kies und Sand oder von Kalkstein, lassen sich Bedeutung, Schutzwürdigkeit und Notwendigkeit ihrer landesplanerischen Sicherung angemessen beurteilen. Deshalb ist es erforderlich, diese zunächst nach räumlicher Verbreitung, Qualität und Quantität insgesamt zu erfassen und unter Berücksichtigung konkurrierender Planungen in eine Karte aufzunehmen, C.IV.3.4. Die einzelnen Bodenschätze sind jeweils nach ihrem Verwendungszweck bzw. nach den Vorräten und Lagerstättenverhältnissen zu beurteilen. Zu beachten sind unter anderem Gesichtspunkte sicherheitstechnischer Art und solche der Verkehrsanbindung und Transportsituation, C.IV.3.5.
115Die der Festlegung der Reserveflächen für hochreinen Kalkstein, wie sie in der Karte 9 Blatt A und B zeichnerisch dargestellt sind, und damit mittelbar auch der Vorranggebiete, zugrundeliegenden Ermittlungen entsprechen diesen Anforderungen. Der Plangeber hat sich ausreichende Kenntnisse über die abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher Bodenschätze im gesamten Planungsraum verschafft. Zunächst wurden sämtliche Lagerstätten - Rohstoffvorkommen von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung im Bereich der Kalksteine (hochreiner Kalkstein, Kalkstein, Dolomitstein) und des Grauwackensandsteins - anhand von Erkenntnissen des Geologischen Landesamts NRW ermittelt und in Karte 8 dargestellt. Diese wurden dann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und historischen Bedeutung nach ihrer Ausbreitung, ihrer Größe, ihrer Lage sowie der Qualität der Gesteine differenziert in den Blick genommen. Dies lässt sich unter anderem der Erläuterung zu Ziel 30 entnehmen. Hier wird auf die besondere Bedeutung der hochreinen Kalksteine zwischen Herne und Balve (Karte 9 B) unter den dargestellten Rohstoffvorkommen hingewiesen. Die nächstgelegenen rohstofflich und ökonomisch vergleichbare Lagerstätten im westlichen Bergischen Land seien voraussichtlich in etwa 30 bis 40 Jahren erschöpft.
116Die Ermittlung der Reservegebiete weist weder hinsichtlich der konkreten Lage noch hinsichtlich der Größe Defizite auf. Der Plangeber hat zumindest der Sache nach bei der Suche nach potenziellen Reserveflächen zwischen abwägungsfesten und der Abwägung zugänglichen Auswahlkriterien unterschieden. Das Nichtvorhandensein von Bodenschätzen ist dabei zu Recht als abwägungsfestes Kriterium gewertet worden. Es ist schon aus in der Natur der Sache liegenden, tatsächlichen Gründen gerechtfertigt, den Suchraum für Reserveflächen auf die im Planungsraum vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten hochreinen Kalksteins zu beschränken. Ein Abbau von Rohstoffen kann nur an Orten stattfinden, an denen der Rohstoff sich auch befindet. Der Plangeber hat ferner zu Recht angenommen, dass dasselbe gilt, soweit vorhandene Lagerstätten von Bodenschätzen bereits besiedelt sind. Als der Abwägung zugängliche Kriterien sind insbesondere das Vorhandensein (potenzieller) Naturschutzbereiche und das Nichtvorhandensein von Infrastruktur- und (Abbau-)Produktionsanlagen gewertet worden. Die Entscheidung, die Reserveflächen unter Berücksichtigung dieser Kriterien innerhalb der Lagerstätten örtlich an bereits vorhandene Abbaubereiche anzubinden und grundsätzlich - von einzelnen, klar umrissenen Ausnahmen abgesehen - nur hier Erweiterungsmöglichkeiten für den Rohstoffabbau anzubieten, beruht auf einer Abwägung der Interessen der Wirtschaft und der Bevölkerung an einer ausreichenden Versorgung mit den betroffenen Rohstoffen sowie des Natur- und Landschaftschutzes. Dies sind die Belange, die bei notwendig im Außenbereich angesiedelten Abgrabungsvorhaben sachlich im Vordergrund stehen. Dass diese Belange fehlerhaft gewichtet worden wären oder andere wesentliche Belange - insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Schmutz und Staub - nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, ist angesichts der umfassenden Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen im Aufstellungsverfahren nicht zu erkennen.
117Auch die konkrete Ausdehnung der Reservegebiete für hochreinen Kalkstein ist nicht zu beanstanden. Sie trägt sowohl dem Bedürfnis nach einer langfristigen Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit heimischen Bodenschätzen als auch der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der heimischen Bodenschätze für die Abbauindustrie und der Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den Bodenschätzen Rechnung. Der regionale Bedarf wurde für die Dauer von 50 Jahren - differenziert nach der jeweiligen Gesteinssorte - anhand der Genehmigungslage der vorhandenen Betriebe und dem in der Vergangenheit beobachteten Abbaufortschritt prognostiziert. Diese Prognose ist unstreitig langfristig. Die methodisch-rechnerische Grundannahme des Plangebers, dass die Unternehmen auch bislang nur die Menge Gestein produziert haben, die am Markt absetzbar ist, ist unter Berücksichtigung der ohnehin mit einer derart langfristigen Prognose verbundenen Schwierigkeiten jedenfalls plausibel. Der betriebsbezogene Ansatz ist nicht nur vor dem Hintergrund der nicht zu beanstandenden planerischen Vorentscheidung für eine Angebotsplanung zugunsten der bereits vorhandenen Abbaubetriebe sachlich gerechtfertigt, er bietet zudem angesichts des Fehlens anderer aussagekräftigerer rechnerischer Ansätze eine ausreichende Gewähr für eine zuverlässige Prognose.
118Auch das Erfordernis der Sicherung der Versorgung durch auf 25 Jahre angelegte Bereiche für den Abbau von Bodenschätzen ist kein mit letzter mathematischer Genauigkeit zu erfüllendes Gebot. Der Zeitrahmen von 25 Jahren findet sich lediglich in den Erläuterungen des LEP NRW. Auch wenn die Erläuterungen Bestandteil des LEP NRW sind und damit authentisch über die Regelungsabsichten des Plangebers unterrichten, handelt es sich um bloße Hinweise zum gleichmäßigen Vollzug der Ziele (A. III. 2 LEP NRW). Sie interpretieren die auf eine langfristige Versorgung ausgerichteten Zielvorgaben, stellen aber nicht selbst verbindliche Vorgaben dar. Vielmehr sind sie ein Mittel zum Verständnis dessen, was anderweitig regelnd festgelegt ist. Die sich daraus ergebende Relativierung ihrer Verbindlichkeit bedeutet, dass mit dem Zeithorizont von 25 Jahren der vom Plangeber zu berücksichtigende Zeitraum lediglich in seiner Größenordnung eingegrenzt ist. Hierfür spricht auch, dass die Kriterien, anhand derer die Sicherung der Versorgung für diesen Zeitraum zu bemessen ist, ihrerseits im LEP NRW nicht bestimmt und abschließend geregelt sind. Der Gesichtspunkt der Versorgung bezieht sich auf den Rohstoffbedarf von Wirtschaft und Bevölkerung im Land Nordrhein-Westfalen. Er belässt für die Regionalplanung Spielräume hinsichtlich der Beurteilung dessen, was angesichts der auch auf einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen ausgerichteten Zielsetzungen und des prognostisch zu betrachtenden langen Zeitraums im Einzelnen in die Bedarfsberechnung einzustellen und als Bedarf anzuerkennen ist.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 ‑ 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 112.
120Der GEP sichert in Ziel 30 Absatz 2 schließlich auch die weitere Zielvorgabe des LEP NRW C.IV.2.2.3, wonach die Inanspruchnahme der Reservegebiete für andere Nutzungen nur in Betracht kommen soll, soweit die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Dass dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze damit kein substantieller Raum geboten würde, ist angesichts der an dem bisherigen Abbaufortschritt orientierten Bedarfsplanung für 50 Jahre für die Reservegebiete bzw. 25 Jahre für die Abgrabungsbereiche (s.u.) nicht zu erkennen.
121Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Ausweisung der Abgrabungsbereiche (Vorranggebiete) für hochreinen Kalkstein keinen Bedenken. Sie steht in Einklang mit den Erläuterungen in C.IV.3.6 LEP NRW. Die Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen sind danach innerhalb der Reservegebiete darzustellen und so auszuwählen, dass ihre Inanspruchnahme die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nicht energetischen Rohstoffen für 25 Jahre sichert und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten und der späteren Zweckbestimmung des in Anspruch genommenen Geländes der Abbau oberflächennaher Bodenschätze räumlich zusammengefasst werden können. Die Darstellung von Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen in den Gebietsentwicklungsplänen soll sicherstellen, dass ein Abbau außerhalb dieser Bereiche nicht bzw. noch nicht stattfindet.
122Die Abgrabungsbereiche Hagen-Hohenlimburg und im Hönnetal, nördlich Balve, sind diesen Vorgaben entsprechend innerhalb der zuvor rechtmäßig ermittelten Reservegebiete dargestellt worden. Entsprechend dieser planerischen Konzeption finden auf die konkrete Standortbestimmung für den Abgrabungsbereich innerhalb des jeweiligen Reservegebiets zu Recht dieselben weichen Tabukriterien Anwendung wie bei der Ausweisung der jeweiligen Reservefläche. In die Abwägung der konkreten Ausweisung des Abgrabungsbereichs Hagen-Hohenlimburg ist daher die Entscheidung für eine örtliche Anbindung an den vorhandenen Abbaubereich der Beigeladenen ebenso eingeflossen wie die Belange der angrenzenden Naturschutzbereiche. Die Planungsunterlagen geben Aufschluss über den Abwägungsvorgang hinsichtlich der Belange von Wirtschaft, Bevölkerung und Naturschutzverbänden bei der konkreten Abgrenzung des Abgrabungsbereichs. Auch an dieser Stelle ist nicht zu erkennen, dass Belange nicht oder fehlerhaft gewichtet worden wären. Der Plangeber hat weder unbesehen den Wunsch der Wirtschaft nach der größtmöglichen Ausdehnung des Abgrabungsbereichs übernommen, noch hat er die Naturschutzbelange außer Betracht gelassen. Den Belangen der Wirtschaft wurde im Kompromisswege durch eine maßvolle Ausdehnung des Gebiets in Richtung Osten Rechnung getragen. Die Belange der Naturschutzverbände wurden zwar mit Blick auf die Standortgebundenheit des Abbaubetriebs bis auf eine geringfügige Zurücknahme des Vorrangbereichs im Westen zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass mit der nicht parzellenscharfen Grenzziehung über die konkrete Nutzung der einzelnen Flächen (Abbau oder Naturschutz) nicht endgültig entschieden sei. In vergleichbarer Weise wurden den Belangen der Wirtschaft, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF) und der Naturschutzverbände bei der Festlegung der Kalksteinabgrabungsbereiche im Hönnetal Rechnung getragen.
123Die Abgrabungsbereiche sind auch so dimensioniert, dass bei einer - ebenfalls sachlich gerechtfertigten - überschlägigen Hochrechnung auf der Grundlage der Genehmigungslage und des bisher beobachteten Abbaufortschritts die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung für 25 Jahre gesichert ist. Dass die vom Plangeber erhobenen Daten unrichtig bzw. unvollständig wären oder die Berechnungen relevante Fehler aufweisen würden, ist insbesondere nach der auf Nachfrage des Senats erfolgten eingehenden Erläuterung der vorgelegten Tabellen nicht ersichtlich.
124cc) Die gebietsbezogene Darstellung der Abgrabungsbereiche ist hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für den gewählten Maßstab von 1: 50.000. Dieser Maßstab entspricht zum einen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO). Zum anderen ist eine parzellenscharfe Ausweisung und Darstellung auch deshalb nicht erforderlich, weil Regionalpläne einen größeren Raum betreffen als etwa Bebauungspläne oder auch Flächennutzungspläne, deren Festsetzungen Vorhaben in einem kleineren räumlichen Bereich zum Teil standortgenau steuern sollen. Regionalpläne und darin enthaltene zeichnerische Darstellungen von Zielen der Raumordnung dienen grundsätzlich keiner solchen Feinsteuerung. Die Raumordnungskarten haben damit notwendigerweise einen kleineren Maßstab bei der zeichnerischen Darstellung der Vorranggebiete.
125Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 87, und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris, Rn. 139; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 1 B 274/06 -, juris, Rn. 23.
126Der Darstellung im Maßstab 1:50.000 kann hinreichend deutlich entnommen werden, auf welchen Bereich sich die Festlegung bezieht. Eine endgültige parzellenscharfe Festlegung der späteren konkreten Nutzung der Flächen ist nicht erforderlich. Bei Abgrabungsvorhaben ist eine parzellenscharfe Abgrenzung auch deshalb nicht notwendig, weil Abgrabungen als raumbedeutsame Maßnahmen in aller Regel nicht nur kleinräumig, sondern großräumig Grund und Boden in Anspruch nehmen.
127c) Das geplante Erweiterungsvorhaben liegt auf dem Gebiet der Klägerin zumindest teilweise außerhalb des festgesetzten Abgrabungsbereichs Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg. Nach den Aufstellungsunterlagen und der zeichnerischen Darstellung des GEP in den Karten Blatt 3 und Blatt 6 reicht das Vorranggebiet mit dem nordöstlichen Teil in das Stadtgebiet der Klägerin. Die Grenze des Vorranggebiets ist auch nördlich der Kreuzung der Wirtschaftswege nicht ganz oder fast mit der Stadtgrenze identisch, sondern sie überschreitet diese Grenze knapp östlich dieser Kreuzung und verläuft danach für etwa 300 m schräg in nordöstlicher Richtung auf dem Stadtgebiet der Klägerin; erst danach wendet sie sich wieder nach Südwesten ab und erreicht die Stadtgrenze.
128Die östliche Grenze des Erweiterungsvorhabens liegt außerhalb des Abgrabungsbereichs. Für den im klägerischen Gebiet gelegenen Bereich südlich der Kreuzung ist dies schon deshalb der Fall, weil die Grenze des Vorranggebiets hier - sich von der Stadtgrenze entfernend - auf dem Stadtgebiet der Beklagten verläuft. Nichts anderes gilt für den nördlich der Kreuzung gelegenen Teil des Erweiterungsvorhabens. Die Grenze des Vorranggebiets verläuft nach der zeichnerischen Darstellung nämlich westlich der - östlich der Stadtgrenze verlaufenden - Freileitung. Diese wird von der zeichnerischen Begrenzung des Vorranggebiets an keiner Stelle tangiert, während sie die dargestellte Fläche des Erweiterungsvorhabens kreuzt und vorhabenbedingt verlegt werden müsste. Dieser Verlauf der Grenze des Abgrabungsbereichs ist das Ergebnis des Abwägungsvorgangs im Aufstellungsverfahren zwischen den Belangen des Wirtschaftsverbands Naturstein-Industrie und der Naturschutzverbände sowie der LÖBF. Der Wirtschaftsverband Naturstein-Industrie hatte angeregt, den östlichen Teil des Vorranggebiets abweichend vom ursprünglichen Entwurf auch auf dem Gebiet der Klägerin darzustellen. Diesem Begehren wurde - einvernehmlich - (nur) teilweise entsprochen. Selbst die kartenmäßig dokumentierte Vorstellung des Wirtschaftsverbands Naturstein-Industrie hinsichtlich der ursprünglich gewünschten Ausdehnung des Abbaugebiets sah eine Einbeziehung der Freileitung (und der Flächen des Reservegebiets östlich hiervon) in das Vorranggebiet nicht vor.
129Das Erweiterungsvorhaben liegt auch nicht deshalb im Abgrabungsbreich, weil die hier in Rede stehende Grenze dieses Gebiets im Rahmen eines Interpretationsspielraums flexibel und entsprechend weit bestimmt werden könnte. Insoweit kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob ein solcher Interpretationsspielraum besteht und wie groß er bezogen auf den Maßstab der zeichnerischen Darstellung ist.
130Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris Rn. 39.
131Ein „Interpretationsspielraum“ kommt jedenfalls dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geographischen Grenze orientiert. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder Aufstellungsunterlagen ergeben. Hier lässt sich den zeichnerischen Darstellungen im GEP Karten Blatt 3 und Blatt 6 in einer Zusammenschau mit den Aufstellungsunterlagen - insbesondere mit den im Rahmen des Erörterungstermins am 1. September 1999 genutzten Folien - hinreichend deutlich entnehmen, dass die Grenze des Vorranggebiets östlich der Kreuzung die Stadtgrenze zum Stadtgebiet der Beklagten quert und dass sie nördlich der Kreuzung auf dem Stadtgebiet der Klägerin westlich der Freileitung verläuft. Angesichts dieser kartographisch dokumentierten Besonderheiten bleibt für einen - diese Umstände außer Acht lassenden - Interpretationsspielraum kein Raum.
132d) Eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nicht vor.
133Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Abbauvorhaben nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht unter einem gesetzlichen Ausnahmevorbehalt, der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet. Dieser Ausnahmevorbehalt stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Regionalplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Das verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegensteht“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrundeliegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Größe und Funktion des Vorhabens können etwa ebenso von Bedeutung sein wie Bestandsschutzgesichtspunkte oder Besonderheiten der Umgebung oder der Topographie.
134Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 35 und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rn. 47 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 3 S 2115/04 -, ZUR 2007, 92, juris Rn. 46.
135Im vorliegenden Einzelfall sind keine atypischen Besonderheiten zu erkennen, die ein Überwiegen der privaten Interessen der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens begründen würden und damit eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen könnten. Die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengebiets zu dem ausgewiesenen Abgrabungsbereich begründet für sich allein keine Atypik. Es ist dem Wesen einer Konzentrationsfläche im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent, dass die Flächen, die von außen an ihre Grenze stoßen und daher nicht innerhalb des Vorranggebiets liegen, von der betreffenden Nutzung frei bleiben sollen. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Nachbarflächen im Reservegebiet liegen und damit langfristig ebenfalls dem Abbau dienen sollen. Wie oben bereits dargestellt, sollen die nach Ausweisung der Vorranggebiete verbleibenden Flächen des Reservegebiets nach der Konzeption der Planung erst nach der auf 25 Jahre prognostizierten Nutzung der derzeit ausgewiesenen Vorranggebiete für einen Abbau für weitere 25 Jahre in Anspruch genommen werden. Diese Konzeption kann grundsätzlich nur der Plangeber ändern bzw. fortentwickeln, der die Reservegebiete dazu als Abgrabungsbereiche ausweisen müsste. Das In- und Nebeneinander von Reserve- und Abgrabungsbereichen ist integraler und typischer Bestandteil der Planungskonzeption des GEP, die ohne das Hinzutreten anderer atypischer Besonderheiten im Einzelfall nicht durch die Gewährung von Ausnahmen in Frage gestellt werden darf.
136Die Beigeladene kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme nach Ziel 31 Abs. 1 Satz 2 GEP berufen. Sie gehört nicht zu den hier privilegierten Vorhaben, weil sie keine außerhalb eines Abgrabungsbereichs gelegene Abgrabung betreibt. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht in Betracht. Dass das Vorhaben der Beigeladene nicht unter die Ausnahmeregelung fällt, beruht auf einem sachlichen Grund. Die Ausnahme trägt dem Bedürfnis nach einer (wettbewerbsmäßigen) Gleichstellung von außerhalb von Abgrabungsbereichen bereits genehmigten Abgrabungen Rechnung, die ansonsten aufgrund der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete - anders als die innerhalb der Abgrabungsbereiche genehmigten Abgrabungen wie die der Beigeladenen - von jeglichen Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschlossen wären.
137Dass der Beigeladenen durch die Beschränkung ihrer Erweiterungsmöglichkeiten unmittelbar unzumutbare wirtschaftliche oder sonstige Nachteile drohen würden, ist nicht zu erkennen.
138e) Der Verstoß gegen den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des gesamten Erweiterungsvorhabens, also auch hinsichtlich der Flächen, die auf den Stadtgebieten der Klägerin und der Beklagten jeweils innerhalb des Vorranggebiets und auf dem Stadtgebiet der Beklagten außerhalb des Vorranggebiets liegen. Die von der Beigeladenen angeregte lediglich teilweise Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt nicht in Betracht.
139Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist das Vorhaben, wie es der Vorhabenträger zur Genehmigung und zur Prüfung stellt. Das Gericht hat, wie die Genehmigungsbehörde, zu prüfen, ob diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist - innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind - Sache des jeweiligen Vorhabenträgers, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Ein in einem Genehmigungsantrag zusammengefasstes Vorhaben stellt regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar, sei es, dass dessen einzelne Teile unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen, sei es, dass der eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig ist, oder sei es, dass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten oder jedenfalls erkennbaren Willen des Vorhabenträgers entspricht.
140Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 - 10 B 332/01 -, NWVBl 2002, 192, juris Rn. 7 sowie Urteile vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 (2008), juris Rn. 82; vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667, juris Rn. 115 ff. und vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 -, juris Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.
141Dies zugrundegelegt ist das Vorhaben nicht teilbar. Die Beigeladene hat das Vorhaben in dem Genehmigungsantrag vom 29. Januar 2010 mit dem erkennbaren Willen zusammengefasst, die Erweiterung einheitlich zu verwirklichen. Dem Vorhaben liegt eine umfassende Planungsvorstellung der Beigeladenen zur langfristigen Sicherung ihres Abbaustandorts zugrunde. Die Erreichung des Ziels der vorliegenden Erweiterung, nämlich den Standort zumindest für die nächsten 8 Jahre zu sichern, hängt maßgeblich von der Menge des gewinnbaren Vorrats und damit von der zur Verfügung stehenden Abbaufläche ab. Es setzt nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Abbautätigkeit in dem gesamten Erweiterungsbereich voraus. Eine nur teilweise Umsetzung des Vorhabens würde aus ihrer Sicht dieses Ziel verfehlen.
142Eine nur teilweise Aufhebung der angefochtenen Genehmigung scheidet auch aus anderen Gründen aus. Für ein geändertes Vorhaben fehlt es an einem nach § 15 BNatSchG erforderlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan. Der vorliegende Begleitplan in der Fassung von Januar 2011, der nach Abschnitt III Ziffer 12.1 der Genehmigung vom 5. Oktober 2011 Bestandteil der Genehmigung ist, legt bei der Bestimmung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen die Lage und Größe des konkret beantragten Vorhabens zugrunde. Er wird bei einer Änderung des Vorhabens gegenstandslos. Denn der Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen wird in Abhängigkeit von den in Anspruch genommenen Flächen ermittelt und die Höhe der Kompensationsfaktoren richtet sich nach der Art und Wertigkeit der in Anspruch genommenen Biotoptypen. Die Berechnungen werden bei einer Änderung der in Anspruch genommen Flächen und Biotoptypen hinfällig.
143Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
144Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
145Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).
(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.
(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme
- 1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, - 2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und - 3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen
- 1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und - 2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.
(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
- 1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, - 2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.
(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.
(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.
(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.
(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.
(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, - 2.
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, - 3.
„anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist, - 3a.
„ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten, - 4.
„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts, - 5.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, - 6.
„Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage, - 7.
„benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn - a)
der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder - b)
des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
- 8.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, - 9.
„Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10d des Energiewirtschaftsgesetzes, - 10.
„Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, - 11.
„Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird, - 12.
„Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, - 13.
„Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, - 14.
(weggefallen) - 15.
„Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft, - a)
die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht, - b)
bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird, - c)
bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und - d)
bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,
- 16.
„Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet, - 17.
„Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein, - 18.
(weggefallen) - 19.
(weggefallen) - 20.
(weggefallen) - 21.
„erneuerbare Energien“ - a)
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, - b)
Windenergie, - c)
solare Strahlungsenergie, - d)
Geothermie, - e)
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- 22.
„Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, - 23.
„Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, - 24.
„Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, - 25.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft, - 26.
„Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat, - 27.
„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt, - 27a.
„Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann, - 28.
„Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, - 29.
„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, - 29a.
„hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht, - 30.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme, - 31.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, - 32.
„KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - 33.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht, - 34.
„Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert: - a)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder - b)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),
- 34a.
„Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann, - 34b.
„naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen, - 35.
„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung, - 36.
„Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene, - 37.
„Pilotwindenergieanlagen an Land“ - a)
die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich - aa)
wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und - bb)
einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder
- b)
die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land, - aa)
die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und - bb)
mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
- 38.
„Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen, - 39.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, - 40.
(weggefallen) - 41.
„Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, - 41a.
„Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, - 41b.
„Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand, - 42.
„Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, - 42a.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen, - 43.
(weggefallen) - 43a.
„Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können, - 43b.
(weggefallen) - 43c.
„Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind, - 44.
„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen, - 45.
(weggefallen) - 46.
„Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, - 47.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), - 48.
„Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist, - 49.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 50.
„Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, - 50a.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt, - 51.
„Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
- 1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, - 2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, - a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie - b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
- 1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; - 2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, - 2.
der Fristenkontrolle, - 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, - 4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers, - 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und - 6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten deren im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 15.164,00 Euro.
Gründe
I.
- 1
Durch Vertrag vom 23.08.2004 verkaufte der Beteiligte zu 1. sein Hausgrundstück in P. zum Preis von 85.000,00 Euro (Urk.-Ro. 312/04 des eingangs genannten Notars) an E.. Den Kaufpreis nahm der Notar in Verwahrung. Gemäß Urkunde vom 7.09.2004 trat der Beteiligte zu 1. von seiner Forderung gegen die Käuferin einen Teilbetrag in Höhe von 59.164,00 Euro an die „E. K. Hausverwaltung ...“ ab. Unterschrieben ist die Erklärung von dem Beteiligten zu 1. und für die „K. Verwaltung“ von der Beteiligten zu 2. Gemäß Urkunde vom 10.09.2004 trat der Beteiligte zu 1. seinen Kaufpreisanspruch gegen die Käuferin und seine gegenwärtigen und/oder zukünftigen Auszahlungsansprüche gegen den Notar an den Beteiligten zu 3. ab. Diese Urkunde ist von den Beteiligten zu 1. und 3. unterschrieben. Der Beteiligte zu 3. zeigte die Abtretung vom 10.09.2004 am 29.09.2004 beim Notar an, die Beteiligte zu 2. für die „E. K. Hausverwaltung“ die Abtretung vom 7.09.2004 am 29.10.2004 mit der Bitte, die Zahlungsanweisung nur auf „unser Konto (folgen Angaben)“ vorzunehmen. Mit Schreiben vom 9.11.2004 bat der Beteiligte zu 3. den Notar, aus dem abgetretenen Betrag 16.000,00 Euro an ihn zu überweisen. Mit Schreiben vom 14.11.2004 teilte der Beteiligte zu 1. dem Notar mit, die „E. K.“ habe er Mitte August 2004 wegen ständig anstehender Auslandsaufenthalte an die Beteiligte zu 2. übertragen. Aus dem Kaufpreis sei ein Guthaben in Höhe von 59.136,00 Euro, mindestens 43.136,00 Euro auf das geänderte Konto „B. W. (= Beteiligte zu 2.) /E. K. Verwaltung“ (folgen Angaben) auszukehren.
- 2
Wegen der streitigen Empfangsberechtigung der Beteiligten zu 2. und 3. hat der Notar unter dem 18.11.2004 einen Vorbescheid erlassen, wonach er beabsichtige, vom Notaranderkonto einen Teilbetrag von 16.0000,00 Euro an den Beteiligten zu 3. auszukehren. Gegen die Rechtsgültigkeit der Abtretungserklärung vom 7.09.2004 bestünden Bedenken. Aus ihr lasse sich die genaue Bezeichnung bzw. Identität des Zessionars und des Rechtsunterzeichners nicht entnehmen. Hierüber sei auch kein Nachweis geführt worden.
- 3
Gegen diesen Vorbescheid hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der noch offene restliche Kaufpreisanspruch über 16.000,00 Euro stehe gemäß der Abtretungserklärung vom 7.09.2004 der „E. K. Hausverwaltung“ zu und sei an diese auszukehren. Der Beteiligte zu 3. ist dem entgegengetreten. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat zur Aufklärung der Empfangsberechtigung Telefonate geführt u. a. mit der Beteiligten zu 2., deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1. (Vermerk ohne Datum Bl. 36/37 d.A.). Die Beteiligte zu 2. hat sich schriftlich unter dem 16.02.2005 erklärt (Bl. 45 d.A.). Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, soweit der Vorbescheid die beabsichtigte Auszahlung an den Beteiligten zu 3. im Umfang von 836,00 Euro umfasst. Im übrigen hat es den Vorbescheid aufgehoben und den Notar angewiesen, einen Betrag von 15.164,00 Euro weiter auf seinem Notaranderkonto zu verwahren und erst auf übereinstimmende Anweisung der Beteiligen zu 2. und 3. an den von diesen bestimmten Empfänger auszuzahlen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 52 bis 55 d.A.) richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3..
II.
- 4
Die nach §§ 27, 29 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
- 5
Das Landgericht hat ausgeführt: Bei begründeten Zweifeln über die Empfangsberechtigung mehrerer Prätendenten sei der hinterlegte Betrag durch den Notar weiter zu verwahren und die Beteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. So liege es hier. Es sei insbesondere nicht offenkundig, dass die Abtretung vom 7.09.2004 unwirksam sei. Die Ermittlungen der Kammer hätten ergeben, dass es sich dabei nicht um ein offenkundiges Insichgeschäft gehandelt habe. Vielmehr werde geltend gemacht, der Betrag sei an die Beteiligte zu 2. abgetreten worden. Auf Grund der Angaben des Beteiligten zu 1., durch die Abtretung habe die Beteiligte zu 2. Geld in die Hand bekommen sollen, um in der Zeit seiner Abwesenheit für die Hausverwaltung Geld bezahlen zu können, auf Grund ferner der Antwort der Beteiligten zu 2., ihr stünden noch restliche 15.164,00 Euro zu, lasse sich nicht feststellen, dass die vorgelegte Abtretungsurkunde vom 7.09.2004 offensichtlich unwirksam sei.
- 6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Notar und die Instanzen des Notarbeschwerdeverfahrens haben im Falle der Abtretung des Anspruchs auf Auskehrung eines auf Anderkonto verwahrten Betrages grundsätzlich die Frage zu prüfen und zu entscheiden, wer Empfangsberechtigter ist. Bei begründeten Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten hat der Notar den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bis die als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, oder die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozess entschieden ist (KG DNotZ 1999, 994, 998; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582,1583; OLG Hamm DNotz 1994, 120, 122; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 68). Diese „begründeten Zweifel" hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht. Seine Tatsachenfeststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42 m.w.Nw.). Seine Schlussfolgerung, die Abtretung vom 7.09.2004 sei nicht offensichtlich unwirksam, weil der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. auf diesem Wege habe Geld verschaffen wollen, damit sie in der Zeit seiner Abwesenheit für die E. K. Hausverwaltung Ausgaben bestreiten könne, ist auf Grund des Ermittlungsergebnisses möglich. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Prüfung des Beschwerdegerichts sich darauf zu erstrecken hat, ob die Entscheidung des Notars in jeder Hinsicht berechtigt (so mit guten Gründen Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 15 Rn. 104) oder ob sie lediglich im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessens fehlerfrei ist (so ohne Begründung Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 85; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 4 Rn. 5). Auch wenn man den eingeschränkten Prüfungsumfang annimmt, liegt hier ein Ermessensfehler des Notars vor, weil er - wie vom Landgericht nachgeholt - versäumt hat, durch eine formlose und gezielte Befragung der Beteiligten zu 1. und 2. der Frage nachzugehen, wer die Zedentin der Abtretung vom 7.09.2004 ist. Denn die Abtretungserklärung vom 7.09.2004 und die Abtretungsanzeige vom 29.10.2004 sind von der Beteiligten zu 2. unterzeichnet. Dann wären ihm möglicherweise - wie dem Landgericht - begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung gekommen und er wäre zu einem anderen Ergebnis gelangt.
- 7
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Tatbestand
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme
- 1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, - 2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und - 3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen
- 1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und - 2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.
(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
- 1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, - 2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.
(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.
(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.
(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.
(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.
(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.