Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2015 - 8 A 2662/11

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0520.8A2662.11.00
bei uns veröffentlicht am20.05.2015

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind1.„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

Bundesberggesetz - BBergG | § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

Bundesberggesetz - BBergG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,2. der Tätigk

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Bundesberggesetz - BBergG | § 51 Betriebsplanpflicht


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden si

Bundesberggesetz - BBergG | § 69 Allgemeine Aufsicht


(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht). (1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere s

Bundesberggesetz - BBergG | § 54 Zulassungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen. (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 8 A 460/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahm

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. März 2006 - 2 W 16/06

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten deren im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 899/01

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen eine Entscheidung des L

Referenzen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2.
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3.
„anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
3a.
„ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,
4.
„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,
5.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
6.
„Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
7.
„benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
a)
der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder
b)
des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
8.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
9.
„Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10d des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
„Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
11.
„Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,
12.
„Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
13.
„Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
14.
(weggefallen)
15.
„Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
a)
die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b)
bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,
c)
bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
d)
bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,
wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,
16.
„Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
17.
„Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
(weggefallen)
21.
„erneuerbare Energien“
a)
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
b)
Windenergie,
c)
solare Strahlungsenergie,
d)
Geothermie,
e)
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
22.
„Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
23.
„Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
24.
„Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
25.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
26.
„Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
27.
„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
27a.
„Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
28.
„Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
29.
„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
29a.
„hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
30.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
31.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
32.
„KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
33.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
34.
„Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
a)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
b)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),
soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,
34a.
„Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,
34b.
„naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,
35.
„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
36.
„Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
37.
„Pilotwindenergieanlagen an Land“
a)
die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich
aa)
wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
bb)
einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder
b)
die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,
aa)
die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und
bb)
mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
38.
„Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
39.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
40.
(weggefallen)
41.
„Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
41a.
„Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,
41b.
„Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
42.
„Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
42a.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
43.
(weggefallen)
43a.
„Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,
43b.
(weggefallen)
43c.
„Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,
44.
„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
45.
(weggefallen)
46.
„Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
47.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
48.
„Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
49.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
50.
„Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
50a.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
51.
„Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten deren im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 15.164,00 Euro.

Gründe

I.

1

Durch Vertrag vom 23.08.2004 verkaufte der Beteiligte zu 1. sein Hausgrundstück in P. zum Preis von 85.000,00 Euro (Urk.-Ro. 312/04 des eingangs genannten Notars) an E.. Den Kaufpreis nahm der Notar in Verwahrung. Gemäß Urkunde vom 7.09.2004 trat der Beteiligte zu 1. von seiner Forderung gegen die Käuferin einen Teilbetrag in Höhe von 59.164,00 Euro an die „E. K. Hausverwaltung ...“ ab. Unterschrieben ist die Erklärung von dem Beteiligten zu 1. und für die „K. Verwaltung“ von der Beteiligten zu 2. Gemäß Urkunde vom 10.09.2004 trat der Beteiligte zu 1. seinen Kaufpreisanspruch gegen die Käuferin und seine gegenwärtigen und/oder zukünftigen Auszahlungsansprüche gegen den Notar an den Beteiligten zu 3. ab. Diese Urkunde ist von den Beteiligten zu 1. und 3. unterschrieben. Der Beteiligte zu 3. zeigte die Abtretung vom 10.09.2004 am 29.09.2004 beim Notar an, die Beteiligte zu 2. für die „E. K. Hausverwaltung“ die Abtretung vom 7.09.2004 am 29.10.2004 mit der Bitte, die Zahlungsanweisung nur auf „unser Konto (folgen Angaben)“ vorzunehmen. Mit Schreiben vom 9.11.2004 bat der Beteiligte zu 3. den Notar, aus dem abgetretenen Betrag 16.000,00 Euro an ihn zu überweisen. Mit Schreiben vom 14.11.2004 teilte der Beteiligte zu 1. dem Notar mit, die „E. K.“ habe er Mitte August 2004 wegen ständig anstehender Auslandsaufenthalte an die Beteiligte zu 2. übertragen. Aus dem Kaufpreis sei ein Guthaben in Höhe von 59.136,00 Euro, mindestens 43.136,00 Euro auf das geänderte Konto „B. W. (= Beteiligte zu 2.) /E. K. Verwaltung“ (folgen Angaben) auszukehren.

2

Wegen der streitigen Empfangsberechtigung der Beteiligten zu 2. und 3. hat der Notar unter dem 18.11.2004 einen Vorbescheid erlassen, wonach er beabsichtige, vom Notaranderkonto einen Teilbetrag von 16.0000,00 Euro an den Beteiligten zu 3. auszukehren. Gegen die Rechtsgültigkeit der Abtretungserklärung vom 7.09.2004 bestünden Bedenken. Aus ihr lasse sich die genaue Bezeichnung bzw. Identität des Zessionars und des Rechtsunterzeichners nicht entnehmen. Hierüber sei auch kein Nachweis geführt worden.

3

Gegen diesen Vorbescheid hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der noch offene restliche Kaufpreisanspruch über 16.000,00 Euro stehe gemäß der Abtretungserklärung vom 7.09.2004 der „E. K. Hausverwaltung“ zu und sei an diese auszukehren. Der Beteiligte zu 3. ist dem entgegengetreten. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat zur Aufklärung der Empfangsberechtigung Telefonate geführt u. a. mit der Beteiligten zu 2., deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1. (Vermerk ohne Datum Bl. 36/37 d.A.). Die Beteiligte zu 2. hat sich schriftlich unter dem 16.02.2005 erklärt (Bl. 45 d.A.). Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, soweit der Vorbescheid die beabsichtigte Auszahlung an den Beteiligten zu 3. im Umfang von 836,00 Euro umfasst. Im übrigen hat es den Vorbescheid aufgehoben und den Notar angewiesen, einen Betrag von 15.164,00 Euro weiter auf seinem Notaranderkonto zu verwahren und erst auf übereinstimmende Anweisung der Beteiligen zu 2. und 3. an den von diesen bestimmten Empfänger auszuzahlen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 52 bis 55 d.A.) richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3..

II.

4

Die nach §§ 27, 29 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

5

Das Landgericht hat ausgeführt: Bei begründeten Zweifeln über die Empfangsberechtigung mehrerer Prätendenten sei der hinterlegte Betrag durch den Notar weiter zu verwahren und die Beteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. So liege es hier. Es sei insbesondere nicht offenkundig, dass die Abtretung vom 7.09.2004 unwirksam sei. Die Ermittlungen der Kammer hätten ergeben, dass es sich dabei nicht um ein offenkundiges Insichgeschäft gehandelt habe. Vielmehr werde geltend gemacht, der Betrag sei an die Beteiligte zu 2. abgetreten worden. Auf Grund der Angaben des Beteiligten zu 1., durch die Abtretung habe die Beteiligte zu 2. Geld in die Hand bekommen sollen, um in der Zeit seiner Abwesenheit für die Hausverwaltung Geld bezahlen zu können, auf Grund ferner der Antwort der Beteiligten zu 2., ihr stünden noch restliche 15.164,00 Euro zu, lasse sich nicht feststellen, dass die vorgelegte Abtretungsurkunde vom 7.09.2004 offensichtlich unwirksam sei.

6

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Notar und die Instanzen des Notarbeschwerdeverfahrens haben im Falle der Abtretung des Anspruchs auf Auskehrung eines auf Anderkonto verwahrten Betrages grundsätzlich die Frage zu prüfen und zu entscheiden, wer Empfangsberechtigter ist. Bei begründeten Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten hat der Notar den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bis die als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, oder die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozess entschieden ist (KG DNotZ 1999, 994, 998; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582,1583; OLG Hamm DNotz 1994, 120, 122; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 68). Diese „begründeten Zweifel" hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht. Seine Tatsachenfeststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42 m.w.Nw.). Seine Schlussfolgerung, die Abtretung vom 7.09.2004 sei nicht offensichtlich unwirksam, weil der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. auf diesem Wege habe Geld verschaffen wollen, damit sie in der Zeit seiner Abwesenheit für die E. K. Hausverwaltung Ausgaben bestreiten könne, ist auf Grund des Ermittlungsergebnisses möglich. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Prüfung des Beschwerdegerichts sich darauf zu erstrecken hat, ob die Entscheidung des Notars in jeder Hinsicht berechtigt (so mit guten Gründen Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 15 Rn. 104) oder ob sie lediglich im Rahmen eines ihm eingeräumten Ermessens fehlerfrei ist (so ohne Begründung Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 85; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 4 Rn. 5). Auch wenn man den eingeschränkten Prüfungsumfang annimmt, liegt hier ein Ermessensfehler des Notars vor, weil er - wie vom Landgericht nachgeholt - versäumt hat, durch eine formlose und gezielte Befragung der Beteiligten zu 1. und 2. der Frage nachzugehen, wer die Zedentin der Abtretung vom 7.09.2004 ist. Denn die Abtretungserklärung vom 7.09.2004 und die Abtretungsanzeige vom 29.10.2004 sind von der Beteiligten zu 2. unterzeichnet. Dann wären ihm möglicherweise - wie dem Landgericht - begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung gekommen und er wäre zu einem anderen Ergebnis gelangt.

7

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.


Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine Entscheidung des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - Landesbergdirektion - (künftig: Landesamt), mit der diese Behörde den Betriebsplan der Beigeladenen für einen Probebetrieb des Phonolithabbaus auf der Gemarkung B... im Gewann „E...“ nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes - BBergG - zugelassen hat.
Die Klägerin Ziff. 1 ist die Gemeinde, auf deren Gemarkung der zugelassene Phonolitabbau stattfinden soll. Der Kläger Ziff. 2 ist ein Gemeindeverwaltungsverband, dem neben der Klägerin Ziff. 1 die Gemeinden E... und G... angehören und dem die vorbereitende Bauleitplanung der Verbandsgemeinden obliegt.
Die Beigeladene betreibt seit dem Jahre 1964 auf der Gemarkung der Klägerin Ziff. 1 einen Steinbruch und auf der Sohle des Steinbruchgeländes ein Schotterwerk und Steinmehlanlagen. Das Steinbruchareal wird im Südwesten von der L 115, von der aus die Zufahrt erfolgt, und im übrigen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken begrenzt. Das von der Beigeladenen abgebaute Phonolit wurde früher hauptsächlich für den Straßen- und Flussbau verwendet, findet heute jedoch als aufgemahlenes Gesteinsmehl in den Bereichen Umweltschutz, Medizin, Landwirtschaft, Tiernahrung, als Zementsubstitution und in der Glasindustrie Einsatz.
Bereits gegen die teilweise Zulassung eines Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen im Bescheid des früheren Landesbergamtes vom 29.08.1983 suchten die Kläger um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) zurück. Die Anfechtungsklagen (1 K 20/84) nahmen die Kläger zurück.
Am 20.04.1998 beantragte die Beigeladene beim Landesbergamt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für den Phonolitabbau im Gewann „E...“ auf der Gemarkung der Klägerin Ziff. 1. Die Beigeladene führte in dem Antrag aus: Der Phonolitstock im Gewann „E...“ sei Luftlinie ca. 1 km von ihrem Steinbruchgelände entfernt. Seine Abbaumächtigkeit und Ausdehnung sei durch Probebohrungen und geoelektrische Untersuchungen nachgewiesen worden. Es handele sich um ein abbauwürdiges Vorkommen, das jedoch eine andere chemisch-mineralogische Zusammensetzung als das bisher abgebaute Gestein aufweise. Sie beabsichtige auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst-Nr. 2761 eine Probeschürfung, mit der 9000 m³ Phonolit abgebaut werden sollten. Die Grundfläche des Abbaus betrage 0,208 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Falls dieser Probeabbau die erwarteten Werte und Ergebnisse bringe, werde voraussichtlich ein Rahmenbetriebsplan über eine Gesamtfläche von 3,2 Hektar beantragt werden. Das Lösen des Gesteins erfolge durch Sprengungen. Das Gestein werde über vorhandene Wirtschaftswege mit Lastkraftwagen auf ihr Betriebsgelände im Steinbruch transportiert.
Mit Schreiben vom 23.07.1998 ergänzte die Beigeladene ihren Antrag.
Die Bergbehörde beteiligte im Zulassungsverfahren nach § 54 Abs. 2 BBergG das Regierungspräsidium Freiburg, das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Freiburg, den Regionalverband Südlicher Oberrhein sowie die Kläger.
Die Klägerin Ziff. 1 teilte der Bergbehörde mit, ihr Gemeinderat habe in öffentlicher Sitzung den Antrag der Beigeladenen abgelehnt. Der geplante Abbaubetrieb verletze sie in ihrer Planungshoheit. Weder der Flächennutzungsplan noch der Regionalplan wiesen die vorgesehene Fläche als Abbaufläche für Rohstoffe aus. Sie lehne auch den geplanten Transport des Gesteins mit Lastkraftwagen auf ihren Wirtschaftswegen ab. Diese Wege seien für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke zugelassen und für den geplanten Gesteinstransport ungeeignet. Eine Zulassung des Betriebes habe negative Folgen für den Weinbau auf ihrer Gemarkung und für den Fremdenverkehr. Er sei auch ein unvertretbarer Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild.
Auch der Kläger Ziff. 2 äußerte sich ablehnend zu dem Antrag.
10 
Während des Zulassungsverfahrens wurden auf Anforderung der Bergbehörde mehrere Gutachten erstellt.
11 
Mit Bescheid vom 21.09.2000 ließ das Landesamt den Betriebsplan für einen Probebetrieb des Phonolitabbaus im Gewann „E...“ nach Maßgabe der Unterlagen, Nebenbestimmungen und Hinweise zu (I, 1). Die Entscheidung wurde bis 30.09.2005 befristet (I, 2). Außerdem wurde die Zulassung unter der aufschiebenden Bedingung einer erteilten Genehmigung zum Benutzen des Transportweges vom Probeabbau zur Aufbereitung „F...“ erteilt (I, 3). Der Bescheid enthält unter III. zahlreiche Nebenbestimmungen. Nach Nr. 1.5 sind für den Abtransport des Materials Zwei-Achs-Lkw mit maximaler Achslast von 10 t einzusetzen. Nach Nr. 2.1 darf der Abbau und Abtransport des Phonolits nur in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar stattfinden. Zur Begründung führte die Bergbehörde aus: Nach §§ 55 und 48 Abs. 2 BBergG bestehe für sämtliche Arten von Betriebsplänen ein Rechtsanspruch auf Zulassung, wenn die dort aufgeführten einzelnen Voraussetzungen gegeben seien. Das treffe für den Hauptbetriebsplan der Beigeladenen zu. Die Zulassung sei jedoch an die Erfüllung und Einhaltung von Nebenbestimmungen gebunden worden, die für die sichere Errichtung, den sicheren Betrieb und den Schutz der Umwelt während des Abbaus und danach erforderlich seien. Die Fristsetzung sei nach dem Zeitraum bemessen worden, der für das gesamte Vorhaben benötigt werde. Sie ergebe sich aus den insgesamt vorgesehenen vier Abbauschritten, von denen pro Jahr ein Abbauschritt in den Monaten November bis Februar durchgeführt werden könne, sowie einem weiteren Jahr für die Rekultivierung der in Anspruch genommenen Fläche. Die Betriebsplanzulassung erfasse nicht die Nutzung der vorhandenen Wege zum Transport des gewonnenen Materials. Für die Erlaubnis zur Benutzung dieser Wege sei die Klägerin Ziff. 1 als Trägerin der Straßenbaulast zuständig. Ein Betriebsplan könne jedoch nur zugelassen werden, wenn technisch und rechtlich die wegemäßige Erschließung zumindest möglich sei. Davon sei nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten auszugehen. Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis könne von der Klägerin Ziff. 1 aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei nicht versagt werden. Ihre Erteilung sei als aufschiebende Bedingung in die Zulassung aufgenommen worden.
12 
Der Bescheid wurde den Klägern jeweils am 25.09.2000 zugestellt.
13 
Die Klägerin Ziff. 1 erhob am 23.10.2000 und der Kläger Ziff. 2 am 18.10.2000 dagegen Widerspruch, den sie durch ihre Prozessbevollmächtigten in einem umfangreichen Schreiben begründen ließen.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies das Landesamt beide Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Die Widersprüche seien bereits unzulässig. Alle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans seien aber auch unbegründet. Für die Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde lediglich festzustellen, ob die wegemäßige Erschließung tatsächlich und rechtlich grundsätzlich möglich sei. Das sei nach den hierzu eingeholten Gutachten zu bejahen. Die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis könne die Bergbehörde aber selbst nicht erteilen. Hierfür sei die Klägerin Ziff. 1 zuständig. Die Zulassung des Betriebsplanes sei deshalb unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass die Sondernutzungserlaubnis von der Klägerin Ziff. 1 erteilt werde. Diese Bedingung sei bis heute nicht eingetreten. Bereits deshalb scheide eine eigene Rechtsverletzung der Klägerin Ziff. 1 unter dem Gesichtspunkt der wegemäßigen Erschließung aus. Die Klägerin werde auch sonst durch die Zulassung des Betriebsplans nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt. Durch den zeitlich befristeten Phonolitabbau auf einer kleinen Fläche von ca. 1 Hektar Größe werde keine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört. Wesentliche Teile des Gemeindegebietes würden dadurch einer durchsetzbaren Planung nicht entzogen.
15 
Die Bergbehörde habe ihre Entscheidung zwingend auf den von der Beigeladenen beantragten Abbau beschränken müssen. Es sei nach den bergrechtlichen Bestimmungen nicht zu prüfen gewesen, ob der großflächige und erweiterte Abbau von Phonolit, den die Beigeladene für den Fall eines erfolgreichen Probeabbaus in der Zukunft beabsichtige, zulässig sei. Ein später evtl. folgender weiterer Abbau werde hierdurch nicht präjudiziert. Für das konkret beantragte und zugelassene Vorhaben sei auch kein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Zulassung des beantragten Hauptbetriebsplans hätte nicht auf fünf Jahre befristet werden dürfen. Die von der Bergbehörde verfügte Befristung erkläre sich zwanglos aus dem Umstand, dass abweichend vom Antrag der Abbau aus Umweltschutzgründen nicht ganzjährig, sondern nur in den Monaten November bis Februar zugelassen worden sei. Um die beantragte Phonolitmenge gewinnen und das Gelände anschließend wieder rekultivieren zu können, sei die Laufzeit von 5 Jahren erforderlich gewesen. Die Beigeladene habe dies akzeptiert.
16 
Das zugelassene Vorhaben verursache auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Seine ökologische Bewertung durch die Firma Beller Consult GmbH und die beteiligten staatlichen Fachbehörden habe ergeben, dass die Grundwasserverhältnisse nicht berührt würden, aufgrund des geringen Eingriffs und der geographischen Lage die klimatischen Verhältnisse in der Umgebung des Abbaus nicht in relevanter Weise berührt würden und Staubimmissionen durch Abbau und Transport in den Monaten November bis Februar den Obst- und Weinabbau nicht schädigten. Auch die Behauptung, der Eingriff sei naturschutzrechtlich unzulässig, treffe nicht zu. Auch hier sei nicht auf einen möglichen künftigen Endabbau auf einer Fläche von 3 bis 4 Hektar, sondern auf den konkret beantragten Abbau abzustellen. Die Abbaufläche liege nicht in einem Vogelschutzgebiet. Vielmehr handele es sich bei dem Abbaugelände um eine sehr kleine Fläche am Rande eines großen Vogelschutzgebietes. Es sei nicht erkennbar, dass das Schutzziel dieses fast den gesamten K... umgreifenden, eine Fläche von 5229,9 Hektar umfassenden Vogelschutzgebietes Nr. 7912491 „K...“ ohne Einbeziehung der streitbefangenen kleinen Randfläche von 1 Hektar Größe nicht erreichbar oder gefährdet sei. Auch der Kläger Ziff. 2 werde nicht in seiner Planungshoheit beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan weise im Bereich der Abbaufläche einerseits landwirtschaftliche Fläche und andererseits eine abfallrechtliche Altablagerung aus. Der Flächennutzungsplan schließe eine Phonolitgewinnung außerhalb des bereits bestehenden Abbaus nicht aus.
17 
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 10.05.2001 zugestellt.
18 
Am 30.05.2001 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihr umfangreiches Vorbringen im Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend und zusammenfassend vor: Die Zulassung des beantragten Betriebsplanes sei rechtswidrig und verletze die Kläger auch in eigenen Rechten. Aufgrund der zu bewältigenden naturschutzrechtlichen Probleme sei ein Rahmenbetriebsplan für das Gesamtvorhaben erforderlich gewesen. Sei wie hier ein Rahmenbetriebsplan entweder obligatorisch oder bestehe ein zwingendes Bedürfnis für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan, könne sich die Bergbehörde der gebotenen umfassenden Prüfung nicht dadurch entziehen, dass sie lediglich eine Hauptbetriebsplan zulasse. Der vom Beigeladenen gestellte Antrag auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans sei wegen des Fehlens eines erforderlichen Rahmenbetriebsplans nicht zulassungsfähig.
19 
Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stünden der Zulassung des Hauptbetriebsplanes entgegen. Die vorgesehene Abbaufläche sei ein faktisches Vogelschutzgebiet und unterliege dem Schutzregime des Art. 4 der Richtlinie 79/409 EWG vom 02.04.1979. Die Europäische Kommission habe gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der unzureichenden Abgrenzung des Vogelschutzgebietes „K...“ auf den Gemarkungen B... und E... eingeleitet. Wie sich aus dem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 17.03.2004 im Konsultationsverfahren zur Erweiterung des Vogelschutzgebietes ergebe, sei beabsichtigt, auch die vorgesehene Abbaufläche in der Gemarkung „E...“ als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen hätte deshalb nicht zugelassen werden dürfen. Unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergäben sich für die Kläger eigene Klagerechte. Das Abbauvorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Ihm stünden jedoch eine Vielzahl höherwertigere öffentlicher Belange entgegen. Das seien Belange des Immissionsschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes. Auch der Flächennutzungsplan, der im Bereich des Abbauvorhabens eine landwirtschaftliche Nutzung durch Weinbau darstelle, stehe dem Vorhaben entgegen. Schließlich sei auch die Erschließung nicht ausreichend gesichert. Der Ausbauzustand und die Führung und Breite der vorhandenen Wirtschaftswege genügten nicht dem zu bewältigenden Verkehrsaufkommen. Die vorgesehene wegemäßige Erschließung sei auch aus Gründen des Naturschutzes rechtlich unzulässig. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin Ziff. 1 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteile oder erteilen müsse.
20 
Die Kläger würden durch die rechtswidrige Betriebsplanzulassung auch in eigenen Rechten verletzt. Sie greife in den Aufgabenbereich des Klägers Ziff. 2 ein, da dieser die Aufgabe der Flächennutzungsplanung erfülle, die eine eigenverantwortlich zu regelnde Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstelle. Die Klägerin Ziff. 1 werde in ihrem Eigentum an den Wirtschaftswegen verletzt, auf denen der Transport des abgebauten Gesteins stattfinden solle.
21 
Die Kläger beantragen,
22 
den Bescheid des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 21.09.2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 aufzuheben.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Es trägt vor: Öffentlich-rechtlich geschützte Interessen der Kläger seien durch die Betriebsplanzulassung nicht berührt. Es sei Aufgabe der hierfür zuständigen Naturschutzverwaltung, Belange des Naturschutzes zu beachten. Die angefochtene Betriebsplanzulassung sei im Benehmen mit den zuständigen staatlichen Naturschutzbehörden ergangen. Eigene Rechte der Kläger seien nicht berührt. Das Bundesberggesetz enthalte keine Bestimmung, wonach ein Hauptbetriebsplan nur zugelassen werden dürfe, wenn zuvor ein fakultativer Rahmenbetriebsplan zugelassen worden wäre. Soweit der Flächennutzungsplan im streitigen Gewann Flächen für Landwirtschaft darstelle, handele es sich nicht um eine Positivplanung, sondern um die Wiedergabe bundesgesetzlicher Vorgaben für Außenbereichsvorhaben.
26 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
27 
die Klagen abzuweisen.
28 
Sie trägt vor: Die Klagen seien bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Kläger durch die Zulassung des Hauptbetriebsplanes in eigenen subjektiven Rechten verletzt würden. Die gemeindliche Planungshoheit vermittle nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn das angegriffene Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtige. Das sei hier nicht der Fall. Unzutreffend sei die Auffassung, es habe zunächst die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans und erst danach die Zulassung eines Hauptbetriebsplans beantragt werden müssen. Diese Auffassung widerspreche den Bestimmungen des Bergrechts. Der zugelassene Abbaubetrieb verursache keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stünden der Zulassung nicht entgegen. Unabhängig hiervon würden die Kläger durch die behaupteten Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Auch der Flächennutzungsplan stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen.
29 
Dem Gericht liegen 8 Hefte Verwaltungsakten des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau sowie 2 Hefte Gerichtsakten (1 K 71/84, 1 K 20/84) und 1 Heft Gerichtsakten im Parallelverfahren (1 K 1287/01) vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
I. Die rechtzeitig erhobenen (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung vom 21.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2001 verletze sie in ihrer Planungshoheit.
31 
1. Die Kläger besitzen für die begehrte gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Betriebsplanzulassung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Betriebsplanzulassung hat sich durch Zeitablauf nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), was das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Aufhebung entfallen ließe; denn die Bergbehörde hat die Betriebsplanzulassung bis 30.09.2005 befristet (vgl. I. 2. des angefochtenen Bescheids), und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
33 
Zwar hat die Betriebsplanzulassung noch keine innere Wirksamkeit erlangt, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) der Genehmigung zur Benutzung des vorgesehenen Transportweges erteilt wurde (vgl. I.3. des angefochtenen Bescheids), und diese Bedingung bis heute noch nicht eingetreten ist, weshalb die Beigeladene ihren Abbaubetrieb auf der Basis der Betriebsplanzulassung noch nicht aufnehmen darf. Das schließt das Rechtsschutzinteresse an der von den Klägern begehrten gerichtlichen Aufhebung aber nicht aus. Die Betriebsplanzulassung hat durch Bekanntgabe an die Beigeladene äußere Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und ist deshalb tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklagen. Die gerichtliche Entscheidung, ob die Betriebsplanzulassung die Kläger in eigenen Rechten verletzt, ist für diese bereits deshalb von rechtlichem Vorteil, weil sich diese Frage gleichermaßen in dem Verfahren auf Verlängerung der Betriebsplanzulassung (§ 56 Abs. 3 BBergG) stellt, dass die Beigeladene durch einen entsprechenden Antrag bereits eingeleitet hat.
34 
2. Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
35 
Für ihre Anfechtungsklagen gegen die Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag des Klägers zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.
36 
Soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze sie in ihrer Planungshoheit, weil der zugelassene Abbaubetrieb der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, sind sie nach den oben genannten Maßstäben klagebefugt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, vermitteln die für die Betriebsplanzulassung einschlägigen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, DVBl. 1994, 1152). Nach dem Vortrag der Kläger zur inhaltlichen Bedeutung der Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der für den Phonolitabbau vorgesehenen Flächen ist nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass die Planungshoheit beeinträchtigt wird. Das ist für die Annahme der Klagebefugnis ausreichend. Ob eine Beeinträchtigung der Planungshoheit tatsächlich vorliegt, ist der Begründetheitsprüfung vorzubehalten.
37 
Auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit können sich beide Kläger berufen. Der Kläger Ziff. 2 ist der von der Klägerin Ziff. 1 und weiteren Gemeinden gebildete Gemeindeverwaltungsverband im Sinne von § 59 GemO. Bei ihm handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Gemäß § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO erfüllt er an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit unter anderem die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung als Erfüllungsaufgabe. Ihm ist durch Art. 71 LVerf ebenso wie den Gemeinden selbst das Recht der Selbstverwaltung garantiert. Diese ausdrückliche Garantie geht über Art. 28 Abs. 2 GG hinaus (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 71 Rdnr. 15).
38 
Obwohl die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung somit auf den Kläger Ziff. 2 übergegangen ist, kann sich auch die Klägerin Ziff. 1 auf die Verletzung ihrer Planungshoheit als eigene Rechtsverletzung berufen. Denn sie ist weiterhin zuständig für die Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung auf ihrem Hoheitsgebiet, auf welchem der Phonolitabbau der Beigeladenen stattfinden soll (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 25.02.1985 - 1 K 71/84 -).
39 
II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung der Bergbehörde nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
1. Für die Beurteilung einer eigenen Rechtsverletzung der Kläger hat die Kammer auf den räumlich und zeitlich beschränkten Abbau von 9000 m³ Phonolit auf einer Abbaugrundfläche von 0,208 Hektar und einer Gesamtfläche von 0,9692 Hektar im Gewann „E...“ abzustellen, den die Beigeladene mit ihrem Hauptbetriebsplan zur Zulassung unterbreitet und den die Bergbehörde schließlich - unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen - mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen hat. Danach darf die Beigeladene auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken im Gewann „E...“ befristet bis 30.09.2005 jeweils in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. 9000 m³ Phonolit abbauen.
41 
Der räumlich und zeitlich weit über den zugelassenen Hauptbetriebsplan hinausgehende Endabbau von Phonolit auf einer Gesamtfläche von ca. 3,2 Hektar, den die Beigeladene für den Fall positiver Untersuchungsergebnisse des Probeabbaus künftig beabsichtigt, war dagegen weder Gegenstand des eingereichten Hauptbetriebsplans noch ist ein solcher Endabbau mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen worden. Aus diesem Grunde ist der zeitlich und räumlich weit umfangreichere Endabbau auch nicht Prüfungsgegenstand der Anfechtungsklagen. Alle dagegen erhobenen Rügen der Kläger führen nicht zum Erfolg.
42 
Die Bergbehörde ist in Anlehnung an das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom April 2000 zutreffend davon ausgegangen, dass der Prüfungsgegenstand der von ihr begehrten Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Hauptbetriebsplan der Beigeladenen festgelegt wird. Der Hauptbetriebsplan, den die Beigeladene gem. § 54 Abs. 1 BBergG vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen hatte, legt wie bei allen Verwaltungsverfahren, die einen Antrag voraussetzen, den Genehmigungsgegenstand der behördlichen Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG fest.
43 
Im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsgutachten ist die Bergbehörde ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei der Entscheidung über die Zulassung des eingereichten Hauptbetriebsplans, auf die gem. §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu prüfen hatte, ob das evtl. von der Beigeladenen beabsichtigte künftige Abbauvorhaben zulassungsfähig ist. Diese Frage ist vielmehr eigenständig und ohne Rechtsbindung durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen eines künftigen Betriebsplanzulassungsverfahrens zu prüfen.
44 
Diese Rechtsauffassung entspricht der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen und dem im Bundesberggesetz vorgesehenen Betriebsplanzulassungsverfahren. Für das Bergrecht ist kennzeichnend, dass es die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren gerade nicht nach dem Vorbild der Anlagengenehmigung des Bau-, Immissionsschutz- und Atomrechts regelt, sondern der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen Rechnung trägt und diese einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten, gestuften Kontrolle unterwirft. Hauptbetriebspläne sind gem. § 52 Abs. 1 BBergG für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Auch fakultative Rahmenbetriebspläne, deren Aufstellung die Behörde gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG verlangen kann, sind für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufzustellen. Das verdeutlicht, dass mit dem Betriebsplan und der Zulassungsentscheidung immer nur ein bestimmter Zeitabschnitt in den Blick genommen wird. Was danach kommt, bleibt noch offen. Das damit verbundene Investitionsrisiko trägt der Bergbauunternehmer (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991 - BVerwG 7 C 25.90 -, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 1).
45 
Der von den Klägern der Staatlichen Bergbehörde angesonnene Weg, von der Beigeladenen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, der das gesamte, zeitlich und räumlich umfangreichere, künftige Abbauvorhaben erfasst, scheidet aus. Gegen die Annahme ein Rahmenbetriebsplan habe sich auf das bergbauliche Gesamtvorhaben zu erstrecken, spricht bereits, dass Rahmenbetriebspläne nicht in jedem Fall aufzustellen sind, sondern nur, wenn die Bergbehörde es verlangt. Einen Rahmenbetriebsplan wird sie beispielsweise dann verlangen, wenn die Koordination der durch Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen zu gestattenden vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten es gebietet. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat aber nicht eine der ersten Teilgenehmigung etwa im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion, weil sie noch nicht die Errichtung von Teilanlagen oder Teileinrichtungen freigibt. Der Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG kommt nicht die Funktion eines vorläufigen positiven Gesamturteils für das bergbauliche Gesamtvorhaben zu (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O.).
46 
Die Beschränkung auf das mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan unterbreitete bergbauliche Vorhaben wird auch durch die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 (BVerwGE 87, 241) bestätigt, die das Verhältnis von Betriebsplanzulassung und Grundabtretung betrifft. Das Bundes-verwaltungsgericht ist in diesem Urteil der Forderung entgegengetreten, im Rahmen der Entscheidung über eine Grundabtretung für vorbereitende Tätigkeiten, die eine Grundlage für die Entscheidung über die Errichtung eines Tagebaus liefern sollen, sei die Zulässigkeit des Tagebaus selbst anhand aller einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen.
47 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die angefochtene Betriebsplanzulassung auch nicht deshalb zu ihren Lasten rechtswidrig, weil die Bergbehörde gem. § 52 Abs. 2 a BBergG zwingend die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans hätte verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchführen müssen.
48 
Ein solches Verfahren sieht das Gesetz zwingend vor, wenn ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 57c BBergG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (§ 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG). Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I. S. 1420) - UVP-V Bergbau - erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) dieser Verordnung bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 Hektar oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gem. den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten.
49 
Der mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan beabsichtigte Phonolitabbau bleibt aber hinsichtlich der Größe der beanspruchten Abbaufläche weit unterhalb der Grenze von 10 Hektar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den künftig geplanten Endabbau. Die vorgesehene Abbaufläche im Gewann „E...“ liegt derzeit auch nicht im Bereich des gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes „K...“ Das beklagte Land beabsichtigt lediglich, die streitige Fläche im Gewann „E...“ in das besondere Schutzgebiet aufzunehmen und betrachtet die vorgesehene Abbaufläche dementsprechend derzeit als sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet. Ob die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) UVP-V Bergbau sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass diese Verordnungsbestimmung auch faktische Vogelschutzgebiete erfasse, kann die Kammer offen lassen.
50 
Offen bleiben kann auch die weitere Frage, ob bei einer unterstellten Anwendbarkeit von § 52 Abs. 2 a BBergG der danach aufzustellende Rahmenbetriebsplan sich auf den von der Beigeladenen beabsichtigten ersten Probeabbau beschränken dürfte, oder auch den gesamten zeitlich und räumlich umfangreicheren erst für die Zukunft beabsichtigten Endausbau erfassen müsste. Zwar soll die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 4) eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedürfe ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, solle es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen grundsätzlich als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
51 
§ 52 Abs. 2 b, Satz 1 BBergG sieht jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch in mehreren Schritten vor. Danach kann für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a, Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird.
52 
Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Kläger würden allein durch einen unterstellten Verstoß gegen das Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans und dessen Zulassung im Planfeststellungsverfahren nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Das „zugunsten“ der Kläger - unterstellte - Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens würde im vorliegenden Fall ausschließlich darauf beruhen, dass die vorgesehene Abbaufläche in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt. Das besondere Verfahren würde damit der Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen der gesamte Lebensraum besonders geschützter Vogelarten beeinträchtigt wird. Die Beurteilung dieser Frage betrifft aber keine schutz- und wehrfähige Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich öffentliche Belange. Dass das von der Bergbehörde durchgeführte Betriebsplanzulassungsverfahren gem. § 55 BBergG die Kläger an der effektiven Geltendmachung eigener Rechtsverletzung hindert, ist nicht ersichtlich.
53 
2. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung nicht in ihrer Planungshoheit oder sonst in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
54 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nur vor, wenn ein durch staatliche Behörden zugelassenes Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95, 107). Dieser allgemeine Schutz der gemeindlichen Planungshoheit, wie er insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelt wurde, gilt auch für die Anfechtung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durch die Gemeinde. Im Bundesberggesetz findet sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier weiterreichen soll. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist. Einen weitergehenden Schutz anzuerkennen, würde auch den gesetzlichen Wertungen des Bundesberggesetzes widersprechen. Denn bei Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die stärkere Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) gerade nicht. Eine Gemeinde hat es daher nicht in der Hand durch Versagung ihres Einvernehmens ein bergbauliches Vorhaben zunächst zu verhindern. Vielmehr sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass die Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans von der Bergbehörde zu beteiligen sind, wenn sie als Planungsträger von dem Vorhaben berührt werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.).
55 
Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch die angefochtene Betriebsplanzulassung in ihrer Planungshoheit oder sonst in schutzfähigen Rechtspositionen verletzt werden.
56 
a) Mit ihrer Rüge hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung des Abbaubetriebs der Beigeladenen kann die Klägerin Ziff. 1 keine eigene Rechtsverletzung mit Erfolg geltend machen.
57 
Zwar geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass der Transport des abgebauten Phonolits von der Abbaufläche im Gewann „E...“ zum Betriebsgelände im vorhandenen Steinbruch, wie ihn die Beklagte nach den Angaben in ihrem Hauptbetriebsplan beabsichtigt und wie ihn die Bergbehörde ihrer Prüfung zugrundegelegt hat, auf öffentlichen Wegen stattfinden soll, die in der Straßenbaulast der Klägerin Ziff. 1 stehen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 4a, 44 StrG). Die Straßenbaulast ist auch eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, die die Klägerin Ziff. 1 im Selbstverwaltungsbereich wahrnimmt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GemO; § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Deshalb kann eine Gemeinde gegen die staatliche Zulassung eines Vorhabens auch grundsätzlich als eigene Rechtsverletzung geltend machen, das zugelassene Vorhaben verletze sie in ihrer wegerechtlichen Erfüllung der Aufgabe als Trägerin der Straßenbaulast (so BVerwG, Urt. v. 11.05.1984, NVwZ 1984, 584).
58 
Mit ihren Einwendungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Wegebenutzung stehen, kann die Klägerin Ziff. 1 eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtene Betriebsplanzulassung aber hier nicht mit Erfolg geltend machen. Denn mit dieser Betriebsplanzulassung hat die Bergbehörde nicht verbindlich entschieden, dass die Beigeladene die öffentlichen Wege für den Abtransport des abgebauten Gesteins zum Betriebsgelände im Steinbruch benutzen darf. Dazu war sie auch nicht befugt, weil das Befördern des gewonnenen Phonolitgesteins von der Abbaufläche zum Steinbruch vom Geltungsbereich des Bundesberggesetzes ausgenommen ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG gilt dieses Gesetz nämlich nicht für das Befördern von Bodenschätzen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Über die Frage, ob der Beigeladenen der Abtransport mittels Lastkraftwagen auf den beschränkt öffentlichen Wegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrG) erlaubt wird, hat die Klägerin Ziff. 1 vielmehr als Trägerin der Straßenbaulast selbst zu entscheiden. Von der Erteilung einer solchen Erlaubnis zum Benutzen der beschränkt öffentlichen Wege (entweder durch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) hat die Bergbehörde die innere Wirksamkeit der Betriebsplanzulassung durch eine aufschiebende Bedingung abhängig gemacht.
59 
Die Klägerin Ziff. 1 ist uneingeschränkt in der Lage, die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden wehrfähigen eigenen Rechte in noch ausstehenden Verfahren - etwa auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - geltend zu machen. Als Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) hat sie gem. § 16 Abs. 2 StrG über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden und damit selbst über den Bedingungseintritt zu befinden. In diesem noch ausstehenden Verfahren kann sie die von ihr bisher stets angekündigte Ablehnung auf die Gründe stützen, die aus dem Zweck des § 16 StrG unter Beachtung, insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten sind. Die Ermessensausübung kann sich somit auf alle wegerechtlich relevanten, das heißt mit Bestand und Nutzung der Straße zusammenhängenden Erwägung stützen. Hierzu gehören die Belange der Straßenbaulast ebenso wie die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Berücksichtigt werden dürfen alle rechtlichen Belange, mithin alle Umstände, die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängen, etwa die Schonung der Straßensubstanz selbst in allen durch § 2 Abs. 2 StrG aufgeführten Bestandteilen, ferner ihr verkehrssicherer Zustand, des weiteren insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung auf den Gemeingebrauch sowie auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 16 Rdnr. 17 ff.).
60 
Zwar hat die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BBergG geprüft, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB); sie kommt in dem angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Erschließung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Diese Feststellung bindet aber die Klägerin Ziff. 1 nicht im ausstehenden straßenrechtlichen Verfahren.
61 
Die Klägerin Ziff. 1 ist deshalb mit ihren Rügen auf das künftige Verfahren zu verweisen, in dem sie zu entscheiden hat, ob sie der Beigeladenen die Benutzung ihrer beschränkt öffentlichen Wege zum Gesteinstransport erlaubt.
62 
b) Dass die angefochtene Betriebsplanzulassung die Kläger nach den oben dargestellten Maßstäben in ihrer Planungshoheit verletzt, können diese mit dem Argument, der beabsichtigte Phonolitabbau auf der streitigen Fläche im Gewann „E...“ widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nicht mit Erfolg geltend machen.
63 
Im maßgeblichen Flächennutzungsplan, der am 30.10.1997 vom Landratsamt genehmigt wurde (die am 08.05.2003 genehmigte erste Änderung des Flächennutzungsplans ist hier nicht von Bedeutung), sind Flächen für Abgrabungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB) nur für den bisherigen Abbaubetrieb im Steinbruch F... er Beigeladenen dargestellt. Hierbei dürfte es sich um die nachrichtliche Übernahme des Bestandes handeln. Die für den zugelassenen Probeabbau im Gewann „E...“ vorgesehene Grundstücksfläche ist dagegen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bergbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellung des Flächennutzungsplans dem zugelassenen Abbaubetrieb der Beigeladenen nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB entgegensteht. Der zugelassene Abbaubetrieb ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der geplante Phonolitabbau auf der vorgesehenen Grundstücksfläche dient einem ortsgebundenen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; denn der Abbau und die Gewinnung von Phonolit ist auf die geologische Eigenart der vorgesehenen Abbaufläche angewiesen. Auch die Gewinnung von Bodenschätzen fällt unter diese Privilegierung (Brügelmann, BauGB, Band 2, § 35 Rdnr. 53 ff.). Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten der Kläger hätten nur dann das erforderliche Gewicht, die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zurückzudrängen, wenn sie eine konkrete Standortaussage hinsichtlich der Nutzung einer bestimmten Fläche im Außenbereich enthielten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Außenbereich nur die ihm bereits vom Gesetz zugewiesene Rolle als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, DVBl. 1984, 627).
64 
Die Darstellung der für den zugelassenen Phonolitabbau in Aussicht genommenen Fläche ist keine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten der Landwirtschaft. Denn im Flächennutzungsplan werden vielmehr sämtliche Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft dargestellt.
65 
Auch die Tatsache, dass der Bereich des bisherigen Abbaubetriebs der Beigeladenen im Gewann „F...“ im Flächennutzungsplan als bestehende Flächen für Abgrabungen übernommen wurden, begründet kein anderes Ergebnis. Eine positive Standortzuweisung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der durch die BauGB-Novelle 1996 (BGBl. 1. S. 1189) in das Baugesetzbuch aufgenommen wurde, ist dadurch nicht erfolgt. Hierfür müssten dem zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans und dem Erläuterungsbericht Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Abbau von Phonolit auf die Flächen im Gewann F... konzentriert werden solle und in allen anderen Bereichen ausgeschlossen sein solle. Anhaltspunkte hierfür finden sich im gesamten Flächennutzungsplan jedoch nicht. Eine positive Standortausweisung für den Phonolitabbau ausschließlich im Gewann „F...“ folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Ziff. 2 die Anregung des Landesbergamts im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans, auch im Gewann „E...“ Flächen für einen künftigen Phonolitabbau darzustellen, nicht aufgenommen hat. Die hierfür angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger Ziff. 2 habe einen Phonolitabbau in dem dafür vorgesehenen Bereich definitiv ausschließen wollen. Vielmehr kommt in der Begründung, die der Kläger Ziff. 2 im damaligen Verfahren abgegeben hat, deutlich zum Ausdruck, dass die vom Landesbergamt gewünschte Aufnahme noch weitere Abklärungen erfordere, das Flächennutzungsplanverfahren aber zügig abgeschlossen werden solle. Eine planerische abwägende Entscheidung zugunsten einer positiven Standortzuweisung hat nicht stattgefunden. Hierbei hätte dann auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG in die Abwägung einfließen müssen, wonach dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierfür finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans.
66 
c) Die Klägerin Ziff. 1 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht. Darunter wird in der Rechtsprechung das von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige Recht einer Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst zu bestimmen. Da dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann, kommen hierauf gestützte Klagerechte nur in Betracht, wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen VGH können sich Gemeinden gegen Planungen unter Berufung auf dieses Selbstgestaltungsrecht nur dann mit Aussicht auf Erfolg wenden, wenn ein solches Recht in seinem eigentlichen Kern berührt, inhaltlich ausgehöhlt und damit fast wertlos würde (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 23.04.1985, Bayr. Verwaltungsblätter 1985, 626; BVerwG, NJW 1976, 2175; vgl. auch Stühler, JUS 1999, 234, 238).
67 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen beansprucht nur eine sehr geringe Fläche; die Abbaufläche beträgt 0,20 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Das ist nur ein äußerst geringer Anteil der gesamten Gemarkungsfläche der Klägerin Ziff. 1. Von den insgesamt 340 Hektar Rebanbauflächen auf der Gemarkung der Klägerin wird für die Dauer des Vorhabens ebenfalls nur ein äußerst geringer Anteil in Anspruch genommen. Bei der Klägerin Ziff. 1 handelt es sich auch nicht um eine Gemeinde, die so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägt wird. Vielmehr ist ein Teil des Gemeindegebietes auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zu dieser gewerblichen Nutzung gehört auch der seit langem bestehende Abbaubetrieb der Beigeladenen, der das Bild der Gemeinde mitprägt.
68 
Von einer grundlegenden Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen kann deshalb nicht gesprochen werden.
69 
d) Soweit die Kläger rügen, die angegriffene Betriebsplanzulassung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen verursache, gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, mit der Vogelschutzrichtlinie nicht vereinbar sei, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte, können sie damit eine eigene Rechtsverletzung nicht geltend machen.
70 
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Gemeinden Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch den Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren können. Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Es gehört nicht zum gemeindlichen Aufgabenkreis, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebensowenig obliegt es den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte ihrer Einwohner kann die Gemeinde insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es ihre Aufgabe und Verpflichtung sei, das Leben und die Gesundheit der Gemeindemitglieder durch die Erhaltung einer intakten Umwelt zu schützen, weshalb sie etwa bei der gemeindlichen Bauleitplanung Umweltgefahren zu berücksichtigen habe und daher auch berechtigt sein müsse, staatliches Handeln abzuwehren, das zu einer Gefährdung der Umwelt im Gemeindegebiet führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Planungshoheit nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz in der Weise angereichert, dass die Gemeinde sich insgesamt zum Hüter dieses Rechtsguts aufschwingen und dieses auch gegenüber anderen Hoheitsträgern notfalls auf gerichtlichem Weg durchsetzen kann. Insbesondere machen die in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Planungsgrundsätze für die gemeindliche Bauleitplanung die Gemeinde nicht zum gesamtverantwortlichen Wächter des Umweltschutzes gegenüber anderen Planungsträgern. Sie statten die Gemeinde auch nicht mit Klagebefugnissen gegenüber deren Hoheitsakten aus (BVerwG; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; VGH Bad.-Württ., Beschl. v .17.05.1999 - 10 S 2948/98 -, NVwZ-RR 1999, 631).
71 
Das hat die Kammer bereits in ihrem früheren Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
72 
Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Rüge der Kläger, mit der angefochtenen Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde das für faktische Vogelschutzgebiete geltende Schutzregime verletzt. Eine eigene Rechtsverletzung können die Kläger damit nicht geltend machen. Es gehört - wie oben dargelegt wurde - nicht zum Aufgabenbereich der Kläger, den Naturschutz - und damit auch den Vogelschutz - gegenüber staatlichen Entscheidungen unter Anrufung der Verwaltungsgerichte zu wahren. Die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Vogelarten zu treffen. Sie räumt dagegen den Klägern keine eigenen Rechtspositionen ein. Der von ihnen betonte Grundsatz, staatliche Stellen und damit auch die Verwaltungsgerichte hätten für eine effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, Drittbetroffenen Rechtsschutz gegenüber staatlichen Entscheidungen nur dann zu gewähren, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind. Dieser Grundsatz erfährt durch das Interesse der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (noch) keine Durchbrechung.
73 
3. Die Kläger werden schließlich auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die staatliche Bergbehörde den Hauptbetriebsplan für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet hat.
74 
Der Zweijahreszeitraum des § 52 Abs. 1 BBergG ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern bildet nur die Regel. Damit kann der Verschiedenartigkeit der Betriebsarten in der Praxis Rechnung getragen werden. Eine längere Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans ist vor allem bei Betrieben gerechtfertigt, in denen während eines Zweijahreszeitraums nur wenig Veränderungen stattfinden (vgl. Boldt, Weller, BBergG, 1984, § 52 Rdnr. 3). Der in der angefochtenen Zulassungsentscheidung ausgesprochene längere Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bergbehörde den Abbau, die Gewinnung und den Transport auf die Zeit vom 1. November bis 28. Februar beschränkt hat. Das geschah deshalb, um Beeinträchtigungen der Umwelt in die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode zu verlegen. Durch diese Einschränkung wird für die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen ein längerer Zeitraum benötigt. Eine Verletzung der Rechte der Kläger kann darin nicht gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O., wonach keine Rechtsverletzung eines Drittbetroffenen angenommen werden könne, wenn ein Rahmenbetriebsplan entgegen § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ohne jede zeitliche Begrenzung zugelassen wurde).
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
30 
I. Die rechtzeitig erhobenen (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung vom 21.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2001 verletze sie in ihrer Planungshoheit.
31 
1. Die Kläger besitzen für die begehrte gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Betriebsplanzulassung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Betriebsplanzulassung hat sich durch Zeitablauf nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), was das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Aufhebung entfallen ließe; denn die Bergbehörde hat die Betriebsplanzulassung bis 30.09.2005 befristet (vgl. I. 2. des angefochtenen Bescheids), und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
33 
Zwar hat die Betriebsplanzulassung noch keine innere Wirksamkeit erlangt, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) der Genehmigung zur Benutzung des vorgesehenen Transportweges erteilt wurde (vgl. I.3. des angefochtenen Bescheids), und diese Bedingung bis heute noch nicht eingetreten ist, weshalb die Beigeladene ihren Abbaubetrieb auf der Basis der Betriebsplanzulassung noch nicht aufnehmen darf. Das schließt das Rechtsschutzinteresse an der von den Klägern begehrten gerichtlichen Aufhebung aber nicht aus. Die Betriebsplanzulassung hat durch Bekanntgabe an die Beigeladene äußere Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) und ist deshalb tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklagen. Die gerichtliche Entscheidung, ob die Betriebsplanzulassung die Kläger in eigenen Rechten verletzt, ist für diese bereits deshalb von rechtlichem Vorteil, weil sich diese Frage gleichermaßen in dem Verfahren auf Verlängerung der Betriebsplanzulassung (§ 56 Abs. 3 BBergG) stellt, dass die Beigeladene durch einen entsprechenden Antrag bereits eingeleitet hat.
34 
2. Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
35 
Für ihre Anfechtungsklagen gegen die Betriebsplanzulassung gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag des Klägers zumindest als möglich erscheint, dass die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann.
36 
Soweit die Kläger rügen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze sie in ihrer Planungshoheit, weil der zugelassene Abbaubetrieb der Beigeladenen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, sind sie nach den oben genannten Maßstäben klagebefugt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, vermitteln die für die Betriebsplanzulassung einschlägigen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, DVBl. 1994, 1152). Nach dem Vortrag der Kläger zur inhaltlichen Bedeutung der Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der für den Phonolitabbau vorgesehenen Flächen ist nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass die Planungshoheit beeinträchtigt wird. Das ist für die Annahme der Klagebefugnis ausreichend. Ob eine Beeinträchtigung der Planungshoheit tatsächlich vorliegt, ist der Begründetheitsprüfung vorzubehalten.
37 
Auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit können sich beide Kläger berufen. Der Kläger Ziff. 2 ist der von der Klägerin Ziff. 1 und weiteren Gemeinden gebildete Gemeindeverwaltungsverband im Sinne von § 59 GemO. Bei ihm handelt es sich um eine mitgliedschaftlich strukturierte Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Gemäß § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO erfüllt er an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit unter anderem die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung als Erfüllungsaufgabe. Ihm ist durch Art. 71 LVerf ebenso wie den Gemeinden selbst das Recht der Selbstverwaltung garantiert. Diese ausdrückliche Garantie geht über Art. 28 Abs. 2 GG hinaus (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 71 Rdnr. 15).
38 
Obwohl die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung somit auf den Kläger Ziff. 2 übergegangen ist, kann sich auch die Klägerin Ziff. 1 auf die Verletzung ihrer Planungshoheit als eigene Rechtsverletzung berufen. Denn sie ist weiterhin zuständig für die Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung auf ihrem Hoheitsgebiet, auf welchem der Phonolitabbau der Beigeladenen stattfinden soll (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 25.02.1985 - 1 K 71/84 -).
39 
II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung der Bergbehörde nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
1. Für die Beurteilung einer eigenen Rechtsverletzung der Kläger hat die Kammer auf den räumlich und zeitlich beschränkten Abbau von 9000 m³ Phonolit auf einer Abbaugrundfläche von 0,208 Hektar und einer Gesamtfläche von 0,9692 Hektar im Gewann „E...“ abzustellen, den die Beigeladene mit ihrem Hauptbetriebsplan zur Zulassung unterbreitet und den die Bergbehörde schließlich - unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen - mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen hat. Danach darf die Beigeladene auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken im Gewann „E...“ befristet bis 30.09.2005 jeweils in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. 9000 m³ Phonolit abbauen.
41 
Der räumlich und zeitlich weit über den zugelassenen Hauptbetriebsplan hinausgehende Endabbau von Phonolit auf einer Gesamtfläche von ca. 3,2 Hektar, den die Beigeladene für den Fall positiver Untersuchungsergebnisse des Probeabbaus künftig beabsichtigt, war dagegen weder Gegenstand des eingereichten Hauptbetriebsplans noch ist ein solcher Endabbau mit dem angefochtenen Bescheid zugelassen worden. Aus diesem Grunde ist der zeitlich und räumlich weit umfangreichere Endabbau auch nicht Prüfungsgegenstand der Anfechtungsklagen. Alle dagegen erhobenen Rügen der Kläger führen nicht zum Erfolg.
42 
Die Bergbehörde ist in Anlehnung an das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. vom April 2000 zutreffend davon ausgegangen, dass der Prüfungsgegenstand der von ihr begehrten Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Hauptbetriebsplan der Beigeladenen festgelegt wird. Der Hauptbetriebsplan, den die Beigeladene gem. § 54 Abs. 1 BBergG vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen hatte, legt wie bei allen Verwaltungsverfahren, die einen Antrag voraussetzen, den Genehmigungsgegenstand der behördlichen Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG fest.
43 
Im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsgutachten ist die Bergbehörde ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei der Entscheidung über die Zulassung des eingereichten Hauptbetriebsplans, auf die gem. §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu prüfen hatte, ob das evtl. von der Beigeladenen beabsichtigte künftige Abbauvorhaben zulassungsfähig ist. Diese Frage ist vielmehr eigenständig und ohne Rechtsbindung durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen eines künftigen Betriebsplanzulassungsverfahrens zu prüfen.
44 
Diese Rechtsauffassung entspricht der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen und dem im Bundesberggesetz vorgesehenen Betriebsplanzulassungsverfahren. Für das Bergrecht ist kennzeichnend, dass es die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren gerade nicht nach dem Vorbild der Anlagengenehmigung des Bau-, Immissionsschutz- und Atomrechts regelt, sondern der Besonderheit bergbaulicher Maßnahmen Rechnung trägt und diese einer fortlaufenden, nach Zeitabschnitten, gestuften Kontrolle unterwirft. Hauptbetriebspläne sind gem. § 52 Abs. 1 BBergG für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Auch fakultative Rahmenbetriebspläne, deren Aufstellung die Behörde gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG verlangen kann, sind für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufzustellen. Das verdeutlicht, dass mit dem Betriebsplan und der Zulassungsentscheidung immer nur ein bestimmter Zeitabschnitt in den Blick genommen wird. Was danach kommt, bleibt noch offen. Das damit verbundene Investitionsrisiko trägt der Bergbauunternehmer (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991 - BVerwG 7 C 25.90 -, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 1).
45 
Der von den Klägern der Staatlichen Bergbehörde angesonnene Weg, von der Beigeladenen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, der das gesamte, zeitlich und räumlich umfangreichere, künftige Abbauvorhaben erfasst, scheidet aus. Gegen die Annahme ein Rahmenbetriebsplan habe sich auf das bergbauliche Gesamtvorhaben zu erstrecken, spricht bereits, dass Rahmenbetriebspläne nicht in jedem Fall aufzustellen sind, sondern nur, wenn die Bergbehörde es verlangt. Einen Rahmenbetriebsplan wird sie beispielsweise dann verlangen, wenn die Koordination der durch Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen zu gestattenden vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten es gebietet. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat aber nicht eine der ersten Teilgenehmigung etwa im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion, weil sie noch nicht die Errichtung von Teilanlagen oder Teileinrichtungen freigibt. Der Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG kommt nicht die Funktion eines vorläufigen positiven Gesamturteils für das bergbauliche Gesamtvorhaben zu (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O.).
46 
Die Beschränkung auf das mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan unterbreitete bergbauliche Vorhaben wird auch durch die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 (BVerwGE 87, 241) bestätigt, die das Verhältnis von Betriebsplanzulassung und Grundabtretung betrifft. Das Bundes-verwaltungsgericht ist in diesem Urteil der Forderung entgegengetreten, im Rahmen der Entscheidung über eine Grundabtretung für vorbereitende Tätigkeiten, die eine Grundlage für die Entscheidung über die Errichtung eines Tagebaus liefern sollen, sei die Zulässigkeit des Tagebaus selbst anhand aller einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen.
47 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die angefochtene Betriebsplanzulassung auch nicht deshalb zu ihren Lasten rechtswidrig, weil die Bergbehörde gem. § 52 Abs. 2 a BBergG zwingend die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans hätte verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchführen müssen.
48 
Ein solches Verfahren sieht das Gesetz zwingend vor, wenn ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 57c BBergG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (§ 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG). Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I. S. 1420) - UVP-V Bergbau - erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) dieser Verordnung bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 Hektar oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gem. den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten.
49 
Der mit dem eingereichten Hauptbetriebsplan beabsichtigte Phonolitabbau bleibt aber hinsichtlich der Größe der beanspruchten Abbaufläche weit unterhalb der Grenze von 10 Hektar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den künftig geplanten Endabbau. Die vorgesehene Abbaufläche im Gewann „E...“ liegt derzeit auch nicht im Bereich des gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes „K...“ Das beklagte Land beabsichtigt lediglich, die streitige Fläche im Gewann „E...“ in das besondere Schutzgebiet aufzunehmen und betrachtet die vorgesehene Abbaufläche dementsprechend derzeit als sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet. Ob die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1b, aa) UVP-V Bergbau sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass diese Verordnungsbestimmung auch faktische Vogelschutzgebiete erfasse, kann die Kammer offen lassen.
50 
Offen bleiben kann auch die weitere Frage, ob bei einer unterstellten Anwendbarkeit von § 52 Abs. 2 a BBergG der danach aufzustellende Rahmenbetriebsplan sich auf den von der Beigeladenen beabsichtigten ersten Probeabbau beschränken dürfte, oder auch den gesamten zeitlich und räumlich umfangreicheren erst für die Zukunft beabsichtigten Endausbau erfassen müsste. Zwar soll die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, Buchholz 406.27, § 52 BBergG Nr. 4) eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedürfe ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, solle es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen grundsätzlich als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
51 
§ 52 Abs. 2 b, Satz 1 BBergG sieht jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch in mehreren Schritten vor. Danach kann für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a, Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird.
52 
Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Kläger würden allein durch einen unterstellten Verstoß gegen das Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans und dessen Zulassung im Planfeststellungsverfahren nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Das „zugunsten“ der Kläger - unterstellte - Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens würde im vorliegenden Fall ausschließlich darauf beruhen, dass die vorgesehene Abbaufläche in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt. Das besondere Verfahren würde damit der Feststellung dienen, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen der gesamte Lebensraum besonders geschützter Vogelarten beeinträchtigt wird. Die Beurteilung dieser Frage betrifft aber keine schutz- und wehrfähige Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich öffentliche Belange. Dass das von der Bergbehörde durchgeführte Betriebsplanzulassungsverfahren gem. § 55 BBergG die Kläger an der effektiven Geltendmachung eigener Rechtsverletzung hindert, ist nicht ersichtlich.
53 
2. Die Kläger werden durch die angefochtene Betriebsplanzulassung nicht in ihrer Planungshoheit oder sonst in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
54 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nur vor, wenn ein durch staatliche Behörden zugelassenes Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95, 107). Dieser allgemeine Schutz der gemeindlichen Planungshoheit, wie er insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelt wurde, gilt auch für die Anfechtung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durch die Gemeinde. Im Bundesberggesetz findet sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Schutz der gemeindlichen Planungshoheit hier weiterreichen soll. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist. Einen weitergehenden Schutz anzuerkennen, würde auch den gesetzlichen Wertungen des Bundesberggesetzes widersprechen. Denn bei Vorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die stärkere Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) gerade nicht. Eine Gemeinde hat es daher nicht in der Hand durch Versagung ihres Einvernehmens ein bergbauliches Vorhaben zunächst zu verhindern. Vielmehr sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass die Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans von der Bergbehörde zu beteiligen sind, wenn sie als Planungsträger von dem Vorhaben berührt werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.).
55 
Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch die angefochtene Betriebsplanzulassung in ihrer Planungshoheit oder sonst in schutzfähigen Rechtspositionen verletzt werden.
56 
a) Mit ihrer Rüge hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung des Abbaubetriebs der Beigeladenen kann die Klägerin Ziff. 1 keine eigene Rechtsverletzung mit Erfolg geltend machen.
57 
Zwar geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass der Transport des abgebauten Phonolits von der Abbaufläche im Gewann „E...“ zum Betriebsgelände im vorhandenen Steinbruch, wie ihn die Beklagte nach den Angaben in ihrem Hauptbetriebsplan beabsichtigt und wie ihn die Bergbehörde ihrer Prüfung zugrundegelegt hat, auf öffentlichen Wegen stattfinden soll, die in der Straßenbaulast der Klägerin Ziff. 1 stehen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 4a, 44 StrG). Die Straßenbaulast ist auch eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, die die Klägerin Ziff. 1 im Selbstverwaltungsbereich wahrnimmt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GemO; § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Deshalb kann eine Gemeinde gegen die staatliche Zulassung eines Vorhabens auch grundsätzlich als eigene Rechtsverletzung geltend machen, das zugelassene Vorhaben verletze sie in ihrer wegerechtlichen Erfüllung der Aufgabe als Trägerin der Straßenbaulast (so BVerwG, Urt. v. 11.05.1984, NVwZ 1984, 584).
58 
Mit ihren Einwendungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Wegebenutzung stehen, kann die Klägerin Ziff. 1 eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtene Betriebsplanzulassung aber hier nicht mit Erfolg geltend machen. Denn mit dieser Betriebsplanzulassung hat die Bergbehörde nicht verbindlich entschieden, dass die Beigeladene die öffentlichen Wege für den Abtransport des abgebauten Gesteins zum Betriebsgelände im Steinbruch benutzen darf. Dazu war sie auch nicht befugt, weil das Befördern des gewonnenen Phonolitgesteins von der Abbaufläche zum Steinbruch vom Geltungsbereich des Bundesberggesetzes ausgenommen ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG gilt dieses Gesetz nämlich nicht für das Befördern von Bodenschätzen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Über die Frage, ob der Beigeladenen der Abtransport mittels Lastkraftwagen auf den beschränkt öffentlichen Wegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrG) erlaubt wird, hat die Klägerin Ziff. 1 vielmehr als Trägerin der Straßenbaulast selbst zu entscheiden. Von der Erteilung einer solchen Erlaubnis zum Benutzen der beschränkt öffentlichen Wege (entweder durch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) hat die Bergbehörde die innere Wirksamkeit der Betriebsplanzulassung durch eine aufschiebende Bedingung abhängig gemacht.
59 
Die Klägerin Ziff. 1 ist uneingeschränkt in der Lage, die ihr in diesem Zusammenhang zustehenden wehrfähigen eigenen Rechte in noch ausstehenden Verfahren - etwa auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - geltend zu machen. Als Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) hat sie gem. § 16 Abs. 2 StrG über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden und damit selbst über den Bedingungseintritt zu befinden. In diesem noch ausstehenden Verfahren kann sie die von ihr bisher stets angekündigte Ablehnung auf die Gründe stützen, die aus dem Zweck des § 16 StrG unter Beachtung, insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten sind. Die Ermessensausübung kann sich somit auf alle wegerechtlich relevanten, das heißt mit Bestand und Nutzung der Straße zusammenhängenden Erwägung stützen. Hierzu gehören die Belange der Straßenbaulast ebenso wie die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Berücksichtigt werden dürfen alle rechtlichen Belange, mithin alle Umstände, die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängen, etwa die Schonung der Straßensubstanz selbst in allen durch § 2 Abs. 2 StrG aufgeführten Bestandteilen, ferner ihr verkehrssicherer Zustand, des weiteren insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung auf den Gemeingebrauch sowie auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 16 Rdnr. 17 ff.).
60 
Zwar hat die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BBergG geprüft, ob die ausreichende wegemäßige Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB); sie kommt in dem angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Erschließung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Diese Feststellung bindet aber die Klägerin Ziff. 1 nicht im ausstehenden straßenrechtlichen Verfahren.
61 
Die Klägerin Ziff. 1 ist deshalb mit ihren Rügen auf das künftige Verfahren zu verweisen, in dem sie zu entscheiden hat, ob sie der Beigeladenen die Benutzung ihrer beschränkt öffentlichen Wege zum Gesteinstransport erlaubt.
62 
b) Dass die angefochtene Betriebsplanzulassung die Kläger nach den oben dargestellten Maßstäben in ihrer Planungshoheit verletzt, können diese mit dem Argument, der beabsichtigte Phonolitabbau auf der streitigen Fläche im Gewann „E...“ widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nicht mit Erfolg geltend machen.
63 
Im maßgeblichen Flächennutzungsplan, der am 30.10.1997 vom Landratsamt genehmigt wurde (die am 08.05.2003 genehmigte erste Änderung des Flächennutzungsplans ist hier nicht von Bedeutung), sind Flächen für Abgrabungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB) nur für den bisherigen Abbaubetrieb im Steinbruch F... er Beigeladenen dargestellt. Hierbei dürfte es sich um die nachrichtliche Übernahme des Bestandes handeln. Die für den zugelassenen Probeabbau im Gewann „E...“ vorgesehene Grundstücksfläche ist dagegen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bergbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellung des Flächennutzungsplans dem zugelassenen Abbaubetrieb der Beigeladenen nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB entgegensteht. Der zugelassene Abbaubetrieb ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der geplante Phonolitabbau auf der vorgesehenen Grundstücksfläche dient einem ortsgebundenen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; denn der Abbau und die Gewinnung von Phonolit ist auf die geologische Eigenart der vorgesehenen Abbaufläche angewiesen. Auch die Gewinnung von Bodenschätzen fällt unter diese Privilegierung (Brügelmann, BauGB, Band 2, § 35 Rdnr. 53 ff.). Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten der Kläger hätten nur dann das erforderliche Gewicht, die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zurückzudrängen, wenn sie eine konkrete Standortaussage hinsichtlich der Nutzung einer bestimmten Fläche im Außenbereich enthielten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Außenbereich nur die ihm bereits vom Gesetz zugewiesene Rolle als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, DVBl. 1984, 627).
64 
Die Darstellung der für den zugelassenen Phonolitabbau in Aussicht genommenen Fläche ist keine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten der Landwirtschaft. Denn im Flächennutzungsplan werden vielmehr sämtliche Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft dargestellt.
65 
Auch die Tatsache, dass der Bereich des bisherigen Abbaubetriebs der Beigeladenen im Gewann „F...“ im Flächennutzungsplan als bestehende Flächen für Abgrabungen übernommen wurden, begründet kein anderes Ergebnis. Eine positive Standortzuweisung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der durch die BauGB-Novelle 1996 (BGBl. 1. S. 1189) in das Baugesetzbuch aufgenommen wurde, ist dadurch nicht erfolgt. Hierfür müssten dem zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans und dem Erläuterungsbericht Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Abbau von Phonolit auf die Flächen im Gewann F... konzentriert werden solle und in allen anderen Bereichen ausgeschlossen sein solle. Anhaltspunkte hierfür finden sich im gesamten Flächennutzungsplan jedoch nicht. Eine positive Standortausweisung für den Phonolitabbau ausschließlich im Gewann „F...“ folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Ziff. 2 die Anregung des Landesbergamts im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans, auch im Gewann „E...“ Flächen für einen künftigen Phonolitabbau darzustellen, nicht aufgenommen hat. Die hierfür angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger Ziff. 2 habe einen Phonolitabbau in dem dafür vorgesehenen Bereich definitiv ausschließen wollen. Vielmehr kommt in der Begründung, die der Kläger Ziff. 2 im damaligen Verfahren abgegeben hat, deutlich zum Ausdruck, dass die vom Landesbergamt gewünschte Aufnahme noch weitere Abklärungen erfordere, das Flächennutzungsplanverfahren aber zügig abgeschlossen werden solle. Eine planerische abwägende Entscheidung zugunsten einer positiven Standortzuweisung hat nicht stattgefunden. Hierbei hätte dann auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG in die Abwägung einfließen müssen, wonach dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierfür finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans.
66 
c) Die Klägerin Ziff. 1 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Betriebsplanzulassung verletze ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht. Darunter wird in der Rechtsprechung das von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige Recht einer Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst zu bestimmen. Da dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann, kommen hierauf gestützte Klagerechte nur in Betracht, wenn es gilt, grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen VGH können sich Gemeinden gegen Planungen unter Berufung auf dieses Selbstgestaltungsrecht nur dann mit Aussicht auf Erfolg wenden, wenn ein solches Recht in seinem eigentlichen Kern berührt, inhaltlich ausgehöhlt und damit fast wertlos würde (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 23.04.1985, Bayr. Verwaltungsblätter 1985, 626; BVerwG, NJW 1976, 2175; vgl. auch Stühler, JUS 1999, 234, 238).
67 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen beansprucht nur eine sehr geringe Fläche; die Abbaufläche beträgt 0,20 Hektar, die Gesamtfläche der in Anspruch genommenen Grundstücke 0,9692 Hektar. Das ist nur ein äußerst geringer Anteil der gesamten Gemarkungsfläche der Klägerin Ziff. 1. Von den insgesamt 340 Hektar Rebanbauflächen auf der Gemarkung der Klägerin wird für die Dauer des Vorhabens ebenfalls nur ein äußerst geringer Anteil in Anspruch genommen. Bei der Klägerin Ziff. 1 handelt es sich auch nicht um eine Gemeinde, die so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägt wird. Vielmehr ist ein Teil des Gemeindegebietes auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zu dieser gewerblichen Nutzung gehört auch der seit langem bestehende Abbaubetrieb der Beigeladenen, der das Bild der Gemeinde mitprägt.
68 
Von einer grundlegenden Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen kann deshalb nicht gesprochen werden.
69 
d) Soweit die Kläger rügen, die angegriffene Betriebsplanzulassung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen verursache, gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, mit der Vogelschutzrichtlinie nicht vereinbar sei, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte, können sie damit eine eigene Rechtsverletzung nicht geltend machen.
70 
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Gemeinden Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch den Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren können. Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Es gehört nicht zum gemeindlichen Aufgabenkreis, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebensowenig obliegt es den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte ihrer Einwohner kann die Gemeinde insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es ihre Aufgabe und Verpflichtung sei, das Leben und die Gesundheit der Gemeindemitglieder durch die Erhaltung einer intakten Umwelt zu schützen, weshalb sie etwa bei der gemeindlichen Bauleitplanung Umweltgefahren zu berücksichtigen habe und daher auch berechtigt sein müsse, staatliches Handeln abzuwehren, das zu einer Gefährdung der Umwelt im Gemeindegebiet führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Planungshoheit nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz in der Weise angereichert, dass die Gemeinde sich insgesamt zum Hüter dieses Rechtsguts aufschwingen und dieses auch gegenüber anderen Hoheitsträgern notfalls auf gerichtlichem Weg durchsetzen kann. Insbesondere machen die in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Planungsgrundsätze für die gemeindliche Bauleitplanung die Gemeinde nicht zum gesamtverantwortlichen Wächter des Umweltschutzes gegenüber anderen Planungsträgern. Sie statten die Gemeinde auch nicht mit Klagebefugnissen gegenüber deren Hoheitsakten aus (BVerwG; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; VGH Bad.-Württ., Beschl. v .17.05.1999 - 10 S 2948/98 -, NVwZ-RR 1999, 631).
71 
Das hat die Kammer bereits in ihrem früheren Beschluss vom 25.02.1985 (1 K 71/84) dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
72 
Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Rüge der Kläger, mit der angefochtenen Betriebsplanzulassung habe die Bergbehörde das für faktische Vogelschutzgebiete geltende Schutzregime verletzt. Eine eigene Rechtsverletzung können die Kläger damit nicht geltend machen. Es gehört - wie oben dargelegt wurde - nicht zum Aufgabenbereich der Kläger, den Naturschutz - und damit auch den Vogelschutz - gegenüber staatlichen Entscheidungen unter Anrufung der Verwaltungsgerichte zu wahren. Die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Vogelarten zu treffen. Sie räumt dagegen den Klägern keine eigenen Rechtspositionen ein. Der von ihnen betonte Grundsatz, staatliche Stellen und damit auch die Verwaltungsgerichte hätten für eine effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, Drittbetroffenen Rechtsschutz gegenüber staatlichen Entscheidungen nur dann zu gewähren, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind. Dieser Grundsatz erfährt durch das Interesse der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (noch) keine Durchbrechung.
73 
3. Die Kläger werden schließlich auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die staatliche Bergbehörde den Hauptbetriebsplan für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet hat.
74 
Der Zweijahreszeitraum des § 52 Abs. 1 BBergG ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern bildet nur die Regel. Damit kann der Verschiedenartigkeit der Betriebsarten in der Praxis Rechnung getragen werden. Eine längere Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans ist vor allem bei Betrieben gerechtfertigt, in denen während eines Zweijahreszeitraums nur wenig Veränderungen stattfinden (vgl. Boldt, Weller, BBergG, 1984, § 52 Rdnr. 3). Der in der angefochtenen Zulassungsentscheidung ausgesprochene längere Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bergbehörde den Abbau, die Gewinnung und den Transport auf die Zeit vom 1. November bis 28. Februar beschränkt hat. Das geschah deshalb, um Beeinträchtigungen der Umwelt in die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode zu verlegen. Durch diese Einschränkung wird für die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen ein längerer Zeitraum benötigt. Eine Verletzung der Rechte der Kläger kann darin nicht gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1991, a.a.O., wonach keine Rechtsverletzung eines Drittbetroffenen angenommen werden könne, wenn ein Rahmenbetriebsplan entgegen § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ohne jede zeitliche Begrenzung zugelassen wurde).
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.